Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 22. Januar 2015, beim Obergericht eingegangen am
23. Januar 2015, zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Berufung zurück (Urk. 54). Der Rückzug erfolgte gestützt auf eine vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen am 1. Oktober 2014 geschlossene Parteivereinbarung (Urk. 57/1). Das Beru- fungserfahren ist entsprechend abzuschreiben.
E. 2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'500.– festge- setzt.
E. 3 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 54, 56 und 57/1, sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 3 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: se
Dispositiv
- Mit Schreiben vom 22. Januar 2015, beim Obergericht eingegangen am
- Januar 2015, zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Berufung zurück (Urk. 54). Der Rückzug erfolgte gestützt auf eine vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen am 1. Oktober 2014 geschlossene Parteivereinbarung (Urk. 57/1). Das Beru- fungserfahren ist entsprechend abzuschreiben.
- Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gemäss Parteivereinbarung vom 1. Oktober 2014 verzichtet der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchs- gegner) auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 57/1). Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'500.– festge- setzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 54, 56 und 57/1, sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 3 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 26. Januar 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter betreffend Eheschutz (Beistandschaft, Besuchsrecht, Unterhalt, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2013 (EE130070-D)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015, beim Obergericht eingegangen am
23. Januar 2015, zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Berufung zurück (Urk. 54). Der Rückzug erfolgte gestützt auf eine vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen am 1. Oktober 2014 geschlossene Parteivereinbarung (Urk. 57/1). Das Beru- fungserfahren ist entsprechend abzuschreiben.
2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gemäss Parteivereinbarung vom 1. Oktober 2014 verzichtet der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchs- gegner) auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 57/1). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'500.– festge- setzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 54, 56 und 57/1, sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 3 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: se