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LE140006

Eheschutz (Auskunftsbegehren, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2014-10-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 machte der Gesuchsteller und Berufungsklä- ger (fortan Gesuchsteller) das eingangs erwähnte Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wurde der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche am 1. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 6, 9). Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung mit persönlicher Befra- gung auf den 26. September 2013 vorgeladen; gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Einreichung von Auszügen sämtlicher Konti per Saldo 23. Mai 2013 an- gesetzt (Urk. 12). An der Hauptverhandlung vom 26. September 2013 wurde die Klägerin aufgefordert, in der Form der Parteibefragung Stellung zu nehmen (Prot. I. S. 6, Urk. 19). Für die detaillierte Prozessgeschichte und das Verfahren ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 35 S. 2 ff). Mit Verfügung und Urteil vom 28. Januar 2014 fällte die Erstinstanz den vorstehend erwähnten Entscheid (Urk. 35 S. 34 f.).

- 8 -

E. 1.1 Der Auskunftsanspruch wurde im Rahmen eines eigenständigen eherechtli- chen Verfahrens anhängig gemacht. Heute stehen die Parteien im Scheidungs- verfahren. Fraglich erscheint, ob der Auskunftsanspruch auch nach Einleitung ei- nes Scheidungsverfahrens in einem separaten Verfahren nach Art. 271 lit. d ZPO, d.h. parallel zum Scheidungsverfahren geltend gemacht werden kann. Zu beach- ten ist dabei, dass mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die Kompe- tenz des Eheschutzgerichts zum Erlass von Massnahmen zum Schutze der eheli- chen Gemeinschaft grundsätzlich endet und stattdessen das Scheidungsgericht vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO anordnen kann. Unklar ist indes- sen, ob sich diese Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit ausschliesslich auf Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens nach Art. 172 ff. ZGB (vgl. Art. 271 lit. a ZPO) oder auch auf weitere Massnahmen nach Art. 271 ZPO - und da- mit gegebenenfalls auch auf den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB - bezieht (Christian Stalder, FamPra.ch 2014, S. 43, 62 f.). Für die Zulässigkeit eines sol- chen Parallelverfahrens spricht sich in der Literatur Tarkan Göksu aus, während

- 12 - das Obergericht des Kantons Luzern das Rechtsschutzinteresse an einem eige- nen, vom gleichzeitig hängigen Scheidungsverfahren getrennten, Auskunftsver- fahren verneint (Tarkan Göksu, Wie viel Einkommen, welches Vermögen - Aus- kunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in: Rumo-Jungo/Fountou- lakis/Pichonnaz [Hrsg.], Der neue Familienprozess, Zürich 2012, 109, 124; Urteil OGer LU, 5.3.2010, 22 09 121).

E. 1.2 Im zu beurteilenden Fall wurde das eigenständige Auskunftsbegehren einige Monate vor Anhängigmachung der Scheidung eingereicht. Dies steht im Gegen- satz zum Sachverhalt im Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, wo das ei- genständige Auskunftsbegehren erst nach Anhängigmachung der Scheidung ein- gereicht wurde. Auch ist zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall nur um Auskünfte bis zum Zeitpunkt der per 22. Mai 2013 angeordneten Gütertrennung handeln kann, also für einen Zeitraum, der klar vor Einreichung des Scheidungs- begehrens liegt (vgl. unten Erw. 5.1). Dies spricht für die Beibehaltung der sachli- chen Zuständigkeit gemäss der Praxis, dass ein vorgängig zur Scheidung gefäll- ter erstinstanzlicher Eheschutzentscheid durch die Rechtsmittelinstanz zu über- prüfen ist, auch wenn dies nach Rechtshängigmachung der Scheidungsklage er- folgt (ZR 101 Nr. 25).

2. Auskunftspflicht Art. 170 ZGB

E. 2 Am 14. Februar 2014 legte der Gesuchsteller Berufung ein mit den erwähn- ten Anträgen (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2014 wurde das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 38). Am

24. März 2014 erstattete die Gesuchsgegnerin die Berufungsantwort (Urk. 40). Am 2. April 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zu den neuen An- trägen Stellung zu nehmen (Urk. 44). Die Stellungnahme datiert vom 7. Mai 2014 und wurde am 20. Mai 2014 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ersuchte die Gesuchsgegnerin um explizite Fristan- setzung, da in der Eingabe vom 7. Mai 2014 neue Behauptungen aufgestellt wor- den seien (Urk. 51). Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zu allfälligen Noven angesetzt (Urk. 52). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin datiert vom 19. Juni 2014 (Urk. 54) und wurde am 27. Juni 2014 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 57).

E. 2.1 Der Gesuchsteller beantragt einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 7'500.–, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege.

E. 2.2 Gemäss konstanter Praxis der Kammer kann im Eheschutz die angespro- chene Partei gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der anspre- chenden Partei einen Betrag an ihre finanziellen Aufwendungen für das Verfahren zu bezahlen (ZR 85 Nr. 32). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I 4 ff. E. 3; ZR 83 Nr. 21 und ZR 90 Nr. 82). Bei der Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwi- ckelten Grundsätze analog anzuwenden. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

E. 2.3 Wie unter Ziffer Erw. II/B/5.5 erwogen, haben die Parteien per 31. Dezember 2011 ein Barvermögen von Fr. 307'181.– versteuert, mitenthalten rund Fr. 21'000.– auf einem Depositenkonto für Jugendliche (Urk. 3/1). Die Steuer- rechnung für den Gesuchsteller vom Mai 2013 für die Steuerperiode 2013 "Provi- sorisch aufgrund letzter Einschätzung od. Steuererkl." verzeichnet ein Vermögen von Fr. 228'000.– (Urk. 37/21). Per Datum Gütertrennung (22.05.2013) weist der Gesuchsteller Vermögenswerte von gerundet Fr. 41'800.– aus (Urk. 15/1-4). Die damals noch gebundenen Vorsorgeersparnisse betragen Fr. 66'297.60 (Urk. 15/4-5).

E. 2.4 Der Gesuchsteller macht geltend, dass er seit tt.mm.2013 pensioniert sei, mit der Rente seinen Bedarf und die Unterhaltsleistungen nicht mehr decken kön- ne und auch kein Vermögen mehr habe (Urk. 34 S. 24 ff.). Er habe im Dezember

- 28 - 2013 ein Überbrückungsdarlehen und weitere Verpflichtungen zurückzahlen müs- sen, weshalb er bei der Credit Suisse Fr. 22'400.– bezogen habe (Urk. 34 S. 27). Da der Gesuchsteller zufolge der Pensionierung auch über die Beträge der 3. Säule verfügen kann (vgl. KuKo-Jent-Sørensen, Art. 117 N 22; DIKE-Huber, Art. 117, N 36), ist davon auszugehen, dass es dem Gesuchsteller möglich ist, die für die Tilgung der im Rechtsmittelverfahren anfallenden Gerichts- und Anwaltskos- ten notwendigen Rückstellungen zu tätigen, selbst wenn dem Gesuchsteller ein Notgroschen belassen wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Prozessfüh- rung letztlich zum erweiterten Lebensbedarf zählt, weshalb gewisse Einschrän- kungen in anderen Bereichen hinzunehmen sind. Der Gesuchsteller kann deshalb nicht als mittellos im Sinne der Rechtsprechung gelten. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages. Das eventuali- ter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist desgleichen abzuweisen.

3. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege Gesuchsgegnerin

E. 2.5 Im Eventualantrag beantragt der Gesuchsteller, es seien die Anträge Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 (betreffend die Auskunftsbegehren) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Da der Gesuchsteller selbst davon ausgeht, dass die Anträge betreffend Auskunftsbe- gehren gegenstandslos geworden seien, besteht auch kein Rechtsschutzinteres- se des Gesuchstellers an einer Rückweisung.

E. 2.6 Zu den Editionsbegehren ist festzuhalten, dass die Anträge des Gesuchstel- lers in sich widersprüchlich sind. Einerseits erachtet der Gesuchteller den Antrag betreffend die Verwendung von Fr. 150'000.– (und von Fr. 20'000.–) bzw. "wo sich dieses Geld heute befindet" als erledigt bzw. als gegenstandslos geworden (Erw. Ziff. 2.5). Andererseits will er dennoch weitere Auskünfte in Form von Bele- gen. Die Parteien reichten am 23. Januar bzw. 28. Januar 2014 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen ein. Am 6. März 2014 fand die Anhörung und Einigungsverhandlung statt. In Bezug auf die Nebenfolgen wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2014 der Klägerin (Gesuchsgegnerin) Frist zur Kla- gebegründung angesetzt (Urk. 56/4). Die Bezifferung der güterrechtlichen An-

- 11 - sprüche hat der Gesuchsteller im Scheidungsverfahren vorzunehmen. Der Ge- suchsteller führt selbst aus, dass die finanziellen Verhältnisse und Umstände [aufgrund des gemeinsamen Scheidungsbegehrens] nun im Rahmen eines or- dentlichen Verfahrens geklärt würden und es aus prozessökonomischer Sicht kei- nen Sinn mache, auf den Auskunftsbegehren im summarischen Verfahren zu be- stehen (Urk. 34 S. 21). Dazu stellt der Gesuchsteller im Subeventualantrag den Antrag, das Auskunftsbegehren sei als gegenstandslos abzuschreiben und im Üb- rigen sei auf das Auskunftsbegehren nicht einzutreten (Urk. 34 S. 4 f.). Da die Be- rufungsinstanz zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, die schon der Erstin- stanz unterbreitet wurden, würde eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor- instanz, welche nach Einholung der Stellungnahme wohl wieder denselben Ent- scheid fällen würde, zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen. Mit Blick auf das Interesse an einer beförderlichen Sache ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. B. Eventualanträge

1. Sachliche Zuständigkeit

E. 3 Schriftliche oder mündliche Auskunft

E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt ebenfalls einen Prozesskostenbeitrag, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege.

E. 3.2 Per Datum Gütertrennung beträgt das Vermögen der Gesuchsgegnerin Fr. 54'973.29, nämlich (Urk. 17/1-6): Raiffeisenbank …, Privatkonto Fr. 93.49 (08.05.2013) Raiffeisenbank …, UHB's Fr. 3'000.– (06.05.2013) Raiffeisenbank …, Haushalt Fr. 2'551.95 (29.04.2013) Raiffeisenbank …, Sparkonto Fr. 3'111.35 (08.05.2013) Postkonto, 6… Fr. 1'055.75 (14.06.2013) Postkonto, 5... Fr. 45'160.75 (14.06.2013)

E. 3.3 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie zwischenzeitlich bedürftig ge- worden sei. Nachdem der Gesuchsteller seine Zahlungen ab Dezember 2013 ei- genmächtig auf Fr. 1'700.– bzw. auf 1'000.– bzw. auf Fr. 650.– reduziert habe, sei sie genötigt gewesen, ihr restliches vorhandenes Vermögen zu verbrauchen. Die- ses belaufe sich auf Fr. 3'767.70, was ihr als Notgroschen zu belassen sei (Urk. 40 S. 33).

- 29 -

E. 3.4 Wie die Ausführungen zur Sache zeigen, hatte die Gesuchsgegnerin von den gemeinsamen Konti der Parteien Fr. 150'000.– und Fr. 20'000.– am 14. März und am 31. Mai 2012 abgebucht. Allerdings kam auch immer wieder zur Sprache, dass die Gesuchsgegnerin einen Erbvorbezug von Fr. 50'000.– erhalten hatte, der nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens bildet. So bestätigte die Gesuchs- gegnerin anlässlich der Parteibefragung im September 2013, dass sie neben den bezogenen Geldern in Höhe von insgesamt Fr. 170'000.– weitere Fr. 50'000.– als Erbvorbezug zur Verfügung hatte (Urk. 19 S. 13). Auch die Vor-instanz führte aus, dass der Gesuchsteller insbesondere keine Auskünfte über die Verwendung des Erbvorbezugs der Gesuchsgegnerin bzw. den entsprechenden Kontoauszug ver- langt habe. Die Gesuchsgegnerin weise zu Recht darauf hin, dass es im vorlie- genden Verfahren nicht um die Verwendung dieser Gelder gehe (Urk. 35 S. 30). In der Berufungsantwort liess die Gesuchsgegnerin vortragen, dass der Gesuchs- gegner ausdrücklich kein Anrecht auf Auskunft betreffend den Erbvorbezug habe (Urk. 40 S. 15). Bildet der Erbvorbezug nicht Gegenstand des Auskunftsbegeh- rens und hat die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz keine Auskünfte zum Erbvorbe- zug gemacht (Urk. 54 S. 14), kann das nicht anders verstanden werden, als in den genannten Positionen der Erbvorbezug auch nicht enthalten ist. Dasselbe gilt für den Vermögensnachweis per 11. Februar 2014 über Fr. 3'767.70 (Urk. 43/18). Folglich kann auch auf die Angabe, das Vermögen habe sich in der Zwischenzeit auf Fr. 3'767.70 reduziert, nicht abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass die Gesuchsgegnerin über eigene Mittel verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Der Antrag um Leistung eines Prozesskostenbeitrages ist daher abzuweisen, ebenso das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege.

E. 3.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Informa- tionsanspruch um einen vermögensrechtlichen Streit und ist für die Frage, ob die Streitwertgrenze erreicht ist, auf das wirtschaftliche Interesse an den anbegehrten Informationen Bezug zu nehmen (BGE 126 III 445 E. 3b). Auszugehen ist von ei- nem Bruchteil des vermögenswerten Interesses (BGer 5A_695/2013 E.7.2. mit Hinweis auf einen Bruchteil von 10% bis 40%). Wird vorliegend von einem Bruch-

- 30 - teil von 20% der von den Konti abgebuchten Geldern von Fr. 170'000.– ausge- gangen, übersteigt der Streitwert Fr. 30'000.–. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Januar 2014 am 15. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Auskunftsbegehren des Gesuchstellers unter Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 werden abgeschrieben.

3. Auf die Auskunftsbegehren unter Bst. B Ziff. 2 und Bst. C Ziff. 2 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 wird nicht eingetreten.

4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird bestätigt.

5. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der geleistete Vorschuss des Gesuchstellers wird mit den ihm auferlegten Gerichtskosten verrechnet. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsteller ei- nen Vorschuss in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat.

6. Es werden im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

7. Das Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

8. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrages, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

- 31 -

10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 60 % und der Gesuchsgegnerin zu 40 % auferlegt.

E. 4 Eventualantrag Ziff. II/1.1.: Frage der Gegenstandslosigkeit

E. 4.1 Im Eventualantrag beantragt der Gesuchsteller, es seien die Anträge Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Er macht geltend, die Gesuchsgegnerin sei anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2013 (recte 26. September 2013) persön- lich im Sinne von Art. 191 ZPO befragt worden. An der Art der Befragung zeige sich, dass die Vorinstanz sehr wohl der Meinung gewesen sei, dass er einen An- spruch auf Auskunft habe. Durch die Parteieinvernahme der Gesuchsgegnerin habe die Vorinstanz diesem Teil des Auskunftsbegehrens faktisch stattgegeben

- 16 - und die Gesuchsgegnerin habe nicht opponiert. Aus dem angefochtenen Ent- scheid gehe denn auch hervor, dass die Vorinstanz die Meinung vertrete, nur die über die mündliche Befragung hinausgehende Edition von schriftlichen Belegen gehe zu weit. E contrario bedeute das, dass der Gesuchsteller selbst nach An- sicht der Vorinstanz zumindest ein Rechtsschutzinteresse an den in der Verhand- lung erteilten Auskünften gehabt habe. Richtigerweise sei dieser Teil der Aus- kunftsbegehren durch Gegenstandslosigkeit zu erledigen (Urk. 34 S. 12 f.).

E. 4.2 Der Gesuchsteller hat sein Auskunftsbegehren damit begründet, dass unter Umständen eine Verfügungssperre im Sinne von Art. 178 ZGB ins Auge gefasst werden müsse, falls sich seine Befürchtungen, die Gesuchsgegnerin verbrauche nach Gutdünken eheliche Mittel, bewahrheiten sollten. Auch müsse sich der Ge- suchsteller die Frage stellen, ob ein (vorgezogenes) Gerichtsverfahren betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung einzuleiten sei. Schliesslich habe er nur schon ein rechtliches Interesse an den Auskünften, weil es sich letztlich sicherlich zum wesentlichen Teil um seine Errungenschaft handle, die von der Gesuchs- gegnerin unbefugt behändigt worden sei (Urk. 1 S. 11). In der Stellungnahme zur Parteibefragung trägt der Gesuchsteller weiter vor, es sei vorliegend offensicht- lich, dass die Trennung nur das Vorstadium zur mit Sicherheit erfolgenden Schei- dung darstelle. In solchen Fällen sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Auskunftsplicht umfassend. Die Gesuchsgegnerin selber lasse ausführen, dass sie mit der Scheidung einverstanden sei, falls der Gesuchsteller eine umfas- sende Konvention ausarbeite. Gerade zur Ausarbeitung dieser Konvention müsse der Gesuchsteller jedoch über vollständige Informationen bezüglich der finanziel- len Verhältnisse beider Parteien verfügen, welche ihm die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf eine angebliche "Unzumutbarkeit" verweigere (Urk. 23 S. 6).

E. 4.3 Die Parteien leben seit April 2012 getrennt (Urk. 4/32). Soweit der Gesuch- steller die Geltendmachung von güterrechtlichen Ansprüchen bzw. eine Verfü- gungssperre im Sinne von Art. 178 ZGB anführt, ist das Rechtsschutzinteresse für Informationen zu bejahen, weshalb grundsätzlich auf das Auskunftsbegehren ein- zutreten war.

- 17 -

E. 4.4 Gegenstandslos wird der Prozess namentlich, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechts- hängigkeit definitiv wegfällt (Killias, BK-ZPO, Art. 242 N 1). Wie ausgeführt, hat die Erstinstanz anlässlich der Hauptverhandlung eine Parteibefragung durchge- führt. Parteibefragung und Beweisaussage werden sowohl im Beweismittelkatalog von Art. 168 ZPO als auch in der Überschrift des 7. Abschnittes des 3. beweis- rechtlichen Kapitels gleichrangig mit den übrigen Beweismitteln aufgeführt (Büh- ler, BK-ZPO, Art. 191 und 192 N 14). Bei der Parteibefragung handelt es sich so- mit um ein vollwertiges und gleichrangiges Beweismittel. "Lässt sich im Rahmen des Beweisverfahrens der beanspruchte Gewinn ermitteln, ohne dass gegen den Beklagten ein Teilurteil auf Auskunft zu ergehen hat, entfällt insoweit das Rechts- schutzinteresse des Gesuchstellers an der Weiterverfolgung des Hilfsanspruchs und damit die entsprechende Prozessvoraussetzung. Das Rechtsschutzinteresse aber muss auch im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden sein. Fällt es im Verlau- fe des Verfahrens dahin, so ist dem Klagerecht die Grundlage entzogen und der Prozess wird gegenstandslos." (BGE 116 II 351 E. 3.c). Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Parteibefragung und aufgrund der von der Gesuchsgegnerin ein- gereichten Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen zum Schluss, dass das Auskunftsbegehren des Gesuchstellers erfüllt sei bzw. kein Rechtsschutzinteres- se bestehe an weiteren Auskünften im Sinne der gestellten Begehren (Urk. 35 S. 29). Demzufolge sind die Anträge Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Ehe- schutzgesuch vom 22. Mai 2013 gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Eventualantrag Ziff. II/1.1 ist daher gutzuheissen.

E. 5 Eventualantrag Ziff. II/1.2: Fr. 150'000.–; Edition

E. 5.1 Die Gütertrennung wurde per 22. Mai 2013 gerichtlich festgelegt. Daher hat die güterrechtliche Auseinandersetzung per diesem Datum zu erfolgen. Nicht von Relevanz sind Vermögenswerte, die nach der Auflösung der Errungenschaftsbe- teiligung anfallen (BGE 121 III 152, 154). Da der Gesuchsteller Auskunft über die Vermögenslage seiner Ehefrau nicht nur bis zur Gütertrennung verlangt, sondern bis heute, betrifft das Begehren auch Dokumente, welche für die güterrechtliche Auseinandersetzung entbehrlich sind. Es ist somit auf das weitere Auskunftsbe-

- 18 - gehren von vornherein insoweit nicht einzutreten, als Belege für Vorgänge ver- langt werden, die sich nach dem 22. Mai 2013 zugetragen haben.

E. 5.2 Der Gesuchsteller erachtet das Begehren um Auskunft darüber, wie das Geld von Fr. 150'000.– / Fr. 20'000.– verwendet wurde bzw. wo sich dieses Geld heute befindet als gegenstandslos, mithin als erledigt (Eventualantrag Ziff. II/1.1). Gleichwohl hält er in gewissem Widerspruch daran fest, dass die Gesuchsgegne- rin lückenlose Auszüge über das Konto 3..., aus denen sämtliche Bewegungen ab

14. März 2012 bis zum heutigen Datum ersichtlich sind und lückenlose Auszüge über jenes Konto, auf das die vom Konto der Bank Coop abgebuchten Fr. 20'000.– übertragen wurden, ab Einzahlung bis zum heutigen Datum, zu edie- ren hat. Er begründet dies damit, dass er detailliert Auskünfte bezüglich des Ver- bleibs des ihm entwendeten Geldes benötige. Er werde im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen offensichtlich unterschiedlich vorgehen bzw. argumentieren müssen, falls das Geld, das zu einem grossen Teil, ev. aus- schliesslich ihm zustehe, verbraucht worden sei oder falls es noch vorhanden sein, sich aber auf unbekannten Konti befinde, eine Verfügungssperre in Betracht ziehen (Urk. 34 S. 14). In diesem Zusammenhang kritisiert der Gesuchsteller die von der Vorinstanz vorgenommenen Einschätzungen in Bezug auf den Vermö- gensverbrauch der Gesuchsgegnerin. Es sei nicht glaubhaft, dass die Gesuchs- gegnerin den von ihr geltend gemachten Betrag verbraucht habe. Wenn man der Vorinstanz korrekt folge, würde das bedeuten, dass die Gesuchsgegnerin im Zeit- raum von August 2012 bis Februar 2013 (und nicht wie die Vorinstanz fälschli- cherweise schreibe bis September 2013) Fr. 77'016.– ausgegeben habe, was in knapp sieben Monaten monatliche Ausgaben von über Fr. 10'000.– bedeute. Selbst der Umstand, dass der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge erst später be- zahlt habe, mache die Behauptungen der Gesuchsgegnerin nicht glaubhafter (Urk. 34 S. 16).

E. 5.3 Es ist belegt, dass am 14. März 2012 vom gemeinsamen PC-Konto 1... Fr. 150'000.– via PC-Konto 2... auf das PC-Konto 3... übertragen wurden (Urk. 3/2, 3/3, 19/1). Weiter gilt als erstellt, dass per 16. August 2012 auf dem PC-Konto 3... ein Saldo von ca. Fr. 122'000.– bestanden hatte (Prot. S. 13 in EE120041). Es ist

- 19 - glaubhaft, dass dieses Konto saldiert wurde, zumal sich aus dem Beleg für das PC-Konto 5... ein Gutschriftsbetrag von Fr. 122'176.15 ablesen lässt (Urk. 11/6). Daraus ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zu schliessen, dass die frag- liche Summe vom PC-Konto 3... auf das PC-Konto 5... überwiesen wurde und per

14. Juni 2013 ein Kontostand von Fr. 45'160.75 bestanden hatte.

E. 5.4 Die Vorinstanz erwog, dass sich der Vermögensverzehr zwischen August 2012 und 14. Juni 2013 gemäss Kontoauszug des PC-Kontos 5... auf Fr. 77'016.– belaufe (Urk. 35 S. 18), was die Gesuchsgegnerin mit den folgenden Ausgabenpositionen begründe (Urk. 35 S. 18 ff): Kosten USA Tochter Fr. 5'000.– Anwaltskosten Fr. 15'000.– und Fr. 16'600.– Computer Fr. 5'000.– Occasionsauto Fr. 15'000.– GA C._____ Fr. 2'400.– weitere Auslagen für Unterhalt Fr. 19'780.– Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die geltend gemachten Ausgabenpositionen glaubhaft seien, und hielt dafür, dass die Gesuchsgegnerin den Vermögensver- zehr glaubhaft gemacht habe (Urk. 35 S. 23 f.).

E. 5.5 Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz übersehe, dass der Kontoauszug Lastschriften von Fr. 77'016.– bereits per 10. Februar 2013 ausweise, denn das PC-Konto habe bereits per 10. Februar 2013 Fr. 45'160.75 betragen und nicht erst per Datum Gütertrennung, geschweige denn per September 2013. Dem Ge- suchsteller ist beizupflichten, dass die Reduktion von Fr. 77'016.– bereits per 10. Februar 2013 ausgewiesen ist (Urk. 17/6). Zu den vom Gesuchsteller kritisierten Positionen ist Folgendes anzufügen:

a) Anwaltskosten Der Gesuchsteller hält dafür, die Angaben der Vorinstanz seien in keiner Weise glaubhaft. So mache die Gesuchsgegnerin Anwaltskosten von Fr. 31'600.– gel- tend, was absolut nicht glaubhaft sei. Die Vorinstanz übersehe allerdings, dass das Guthaben auf dem PC-Konto bereits im Februar 2013 auf Fr 45'160.75 redu-

- 20 - ziert worden sei. Damit könnten die Ausgaben gar nicht für anwaltlichen Aufwand im vorliegenden Verfahren sein, welches erst am 22. Mai 2013 eingereicht wor- den sei. Die Gesuchsanwort datiere erst vom Juli 2013 und die Verhandlung habe erst im September 2013 stattgefunden (Urk. 34 S. 16 f.). Die Vorinstanz erwog, angesichts des am 15. März 2012 eingereichten gemein- samen Scheidungsbegehrens (Prozess FE120067), welches der Gesuchsteller wieder zurückgezogen habe, als auch des am 25. April 2012 anhängig gemach- ten Eheschutzverfahrens (Prozess EE120041), welches bereits ein grösseres Konfliktpotential zwischen den Parteien offenbart habe, sei glaubhaft, dass der Gesuchsgegnerin wohl tatsächlicher Anwaltsaufwand in der angegebenen Höhe angefallen sei. Auch sei anwaltlicher Aufwand betreffend die einseitige Reduktion der Unterhaltsbeiträge in den Monaten Februar 2013, April 2013 und Mai 2013, welche eine Betreibung zur Folge gehabt hätten, entstanden. Wie erwähnt, ist die Reduktion von Fr. 77'016.– bereits per 10. Februar 2013 ausgewiesen (vgl. Urk. 17/6), weshalb der anwaltliche Aufwand für die Reduktion der Unterhaltsbeiträge im Jahr 2013 grundsätzlich nicht einzubeziehen ist. Indes ist auch zu beachten, dass Anwältinnen und Anwälte in der Regel nur gegen Vorschüsse tätig werden, die vorab zu entrichten sind. Zudem bestätigt auch das vorliegende Berufungsver- fahren die Erwägung der Vorinstanz, dass beide Parteien ihren Teil zu überdurch- schnittlichem Anwaltskosten beitragen. Aufgrund des Summarverfahrens ist die vorinstanzliche Auffassung nicht unhaltbar.

b) Ausgaben für Computer Die Vorinstanz erwog, Ausgaben von Fr. 5'000.– für einen Computer seien im oberen Preissegment. Sie seien aber nicht unrealistisch. Auch bestätige der Ge- suchsteller seinerseits, dass die Gesuchsgegnerin über keine Computer verfügt habe (Urk. 35 S. 20). Der Gesuchsteller hält daran fest, dass der genannte Betrag für den Kauf eines Computers nicht glaubhaft sei (Urk. 37 S. 34). Mit der Vor- instanz ist indessen festzuhalten, dass die Anschaffungskosten zwar im oberen Preissegment anzusiedeln sind, aber insoweit plausibel erscheinen.

c) Kosten USA Tochter C._____ / GA C._____ / Occasionsauto

- 21 - Die genannten drei Positionen werden vom Gesuchsteller nicht substantiiert be- stritten bzw. er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander, weshalb auf die Beträge nicht weiter einzugehen ist.

d) Weitere Auslagen für Unterhalt Der Gesuchsteller erachtet auch die "grösseren Arztrechnungen" von Fr. 3'000.– sowie Fr. 5'000.– als pauschale Behauptung (Urk. 34 S. 17). Im Zusammenhang mit weiteren Auslagen für Unterhalt erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin habe zweimal Fr. 3'000.– sowie einmal Fr. 5'000.–, als grössere Arztrechnungen angefallen seien, für den Unterhalt aufwenden müssen (Urk. 35 S. 21 f.). Die Ge- suchsgegnerin hat somit nicht behauptet, dass die Arztrechnungen an sich Fr. 3'000.– bzw. Fr. 5'000.– betragen haben. Im Übrigen, so die Vorinstanz, sei nicht ungewöhnlich, dass die Gesuchsgegnerin zwischen August 2012 und Sep- tember 2013 zusätzliche Mittel zur Deckung des Bedarfs von Fr. 1'522.– monat- lich verbraucht habe (Urk. 35 S. 23). Mit den substantiierten Erwägungen zu den Kosten für den Lebensunterhalt setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander. Auch wenn der Verbrauch für weitere Lebenshaltungskosten nur bis Februar 2013 gerechnet wird, gilt festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin neben den tren- nungsbedingten Mehrkosten zwar offenbar überdurchschnittlich Geld ausgegeben hat, die Angaben indes nicht unglaubhaft erscheinen. Denn auch der Gesuchstel- ler hat seit der Trennung einen nicht unbedeutenden Vermögensverzehr auszu- weisen: Per 31. Dezember 2011 hatten die Parteien in der Steuererklärung 2011 ein Bar- vermögen von Fr. 307'181.– versteuert, mitenthalten Fr. 21'324.– auf einem De- positenkonto für Jugendliche (Urk. 3/1 letzte Seite). Per Datum Gütertrennung (22.05.2013) weist der Gesuchsteller die folgenden Vermögenswerte aus (ohne Vorsorgekonto und Jugendkonto, Urk. 15/1-4): Credit Suisse Privatkonto Fr. 7'285.20

- 22 - Credit Suisse Sparkonto Fr. 28.29 Credit Suisse Sparkonto Fr. 34'277.49 UBS Privatkonto 60plus Fr. 200.– Total Fr. 41'790.98 Ausgehend vom deklarierten Wert gemäss Steuererklärung verblieben dem Ge- suchsteller nach Bezug der Fr. 170'000.– durch die Gesuchsgegnerin Fr. 115'857.– (Fr 307'181.– minus Fr. 21'324.– [Jugendkonto] minus Fr. 170'000.– [Gesuchsgegnerin]). Zieht man davon Fr. 41'800.– ab, resultiert ein Vermögens- verbrauch von Fr. 74'077.–. Somit hat auch der zu jener Zeit noch erwerbstätige Gesuchsteller bis zur Anordnung der Gütertrennung im Mai 2013 erheblich Mittel verbraucht, was auch aus der Befragung durch die Erstinstanz hervorgeht (Prot. I S. 17 f.).

E. 6 Eventualantrag Ziff. II./1.3: Fr. 20'000.–; Edition

E. 6.1 Vorab ist auf die Erwägungen unter Ziff. 5.1 zu verweisen: Auf das weitere Auskunftsbegehren ist von vornherein insoweit nicht einzutreten, als Auskunft für Vorgänge verlangt wird, die sich nach dem 22. Mai 2013 zugetragen haben.

E. 6.2 Mit diesem Editionsantrag verlangt der Gesuchsteller lückenlose Auszüge jenes Kontos bzw. jener Konti, auf dem bzw. auf denen sich der Betrag von Fr. 20'000.–, der im Auftrag der Gesuchsgegnerin vom Sparkonto bei der Bank Coop abgebucht wurde, heute ganz oder teilweise befindet. Die Gesuchsgegnerin führte in der Parteibefragung aus, dass sie den Betrag von Fr. 20'000.– für den Unterhalt im Juni 2012, Juli 2012 und August 2012 gebraucht habe, was sie be- reits anlässlich der letzten Verhandlung im August 2012 (= Eheschutzverhandlung vom 16. August 2012) gesagt habe. Und zwar, da sie während dieser Zeit keine Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsteller erhalten habe (Urk. 19 S. 10 f.). Diese An- gaben sind glaubhaft, zumal anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 16. Au- gust 2012 eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht geschlossen wurde, mit Beginn der Zahlungspflicht per 1. September 2012. Zudem wurde dem Gesuch- steller Frist bis Ende März 2013 eingeräumt, um die für Mai bis August 2012 aus- stehenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 4/32). Da die Gesuchsgegnerin ihrerseits nur ein 20-% Pensum versah (Urk. 4, Prot. S. 9), ist es nachvollziehbar,

- 23 - dass sie den Betrag von Fr. 20'000.– für den Lebensunterhalt benötigt hat. Damit ist der Gesuchsteller in der Lage, sich ein Bild über den Verbrauch des Betrages zu machen. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urk. 35 S. 25 f.). 7.1 Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, muss das Gericht im konkreten Einzelfall und zwar je nach dem eherechtlichen An- spruch festlegen, für den der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann umfassend Auskunft verlangt werden. Im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 1 ZGB muss insbesondere für die letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes oder im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 2 ZGB für die ganze Dauer des Güterstandes über die Verwendung von bestimm- ten Mitteln, die nicht mehr vorhanden sind, informiert und gegebenenfalls im ein- zelnen und genau über die Verwendung jedes Betrages Auskunft gegeben wer- den. Allerdings ist kein Ehegatte verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um in einem späteren Rechtsstreit lückenlos Auskunft über den Verbleib von Vermö- genswerten geben zu können (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 18 m.V. auf BGE 118 II 29). Anerkennt ein Ehegatte einen Anspruch, entfällt das Rechts- schutzinteresse auf Durchsetzung des entsprechenden Auskunftsbegehrens (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 18; BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 15; ZR 1990, Nr. 46 S. 85/86). 7.2 Die Parteien hatten auf Aufforderung der Vorinstanz gemäss Verfügung vom

E. 11 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezah- len.

E. 12 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 13 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: se

Dispositiv
  1. Auf das Auskunftsbegehren der gesuchstellenden Partei unter lit. B wird nicht eingetreten.
  2. Auf das Auskunftsbegehren der gesuchstellenden Partei unter lit. C wird nicht eingetreten. Sodann wird erkannt:
  3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 22. Mai 2013 angeordnet.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'100.– (Pauschalgebühr).
  5. Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu 70 % (Fr. 2'870.–) und der Ge- suchsgegnerin zu 30 % (Fr. 1'230.–) auferlegt. Der geleistete Vorschuss des Gesuchstellers wird mit den ihm auferlegten Gerichtskosten verrechnet. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsteller ei- nen Vorschuss in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat.
  6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegne- rin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'360.– (zzgl. 8% MWST) zu bezahlen.
  7. (Schriftliche Mitteilung). - 4 -
  8. (Berufung). Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 34): "I. Hauptanträge:
  9. Es seien das angefochtene Urteil und die angefochtene Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 28. Januar 2014 mit Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung per 22. Mai 2013 (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils) aufzuhe- ben und es sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
  10. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Berufungskläger vorgängig zu deren (erneuten) Entscheidung das rechtliche Gehör bezüglich der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 25. November 2013 (act. 27) zu gewähren. II. Eventualanträge:
  11. Es seien Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Bezirks- gerichts Horgen vom 28. Januar 2014 aufzuheben und es sei bezüglich der Auskunftsbegehren des Berufungsklägers wie folgt zu entscheiden: 1.1 Es seien die Anträge Bst. B Ziff. 1 sowie Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzge- such vom 22. Mai 2013 (act. 1, S. 2 f.) sowie der Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 (act. 23, S. 2 f.) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.2 Es sei die Berufungsbeklagte entsprechend den Anträgen Bst. B Ziff. 2 ge- mäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 (act. 1, S. 2 f.) sowie gemäss Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 (act. 23, S. 2 f.) zu verpflichten, innert vom Gericht anzusetzender Frist folgende Unterlagen zu edieren: a. Lückenlose Auszüge des Kontos Nr. 3... der Berufungsbeklagten bei der Postfinance, aus denen sämtliche Buchungen und Kontobewegun- gen ab 14. März 2012 (Datum des Zugangs des Betrags von Fr. 150'000.00) bis zum heutigen Datum ersichtlich sind. b. [Sofern sich besagtes Geld nicht mehr oder nur noch teilweise auf dem Konto Nr. 3... bei der Postfinance befindet:] Lückenlose Auszüge jenes Kontos bzw. jener Konti (inkl. sämtlicher Buchungen und Kontobewegungen) auf dem bzw. auf denen sich der Betrag von Fr. 150'000.–, der im Auftrag der Berufungsbeklagten von den Konti der Parteien Nr. 1... bzw. Nr. 2... abgebucht wurde (März - 5 - 2012), vorstehend heute ganz oder teilweise befindet, vom Datum der Einzahlung bis zum heutigen Datum. c. [Sofern besagtes Geld ganz oder teilweise in Wertschriften investiert wurde:] Lückenlose Auszüge jenes bzw. jener Wertschriftendepots, in das bzw. in die das Geld gemäss Antrag II. 1.2 b. vorstehend ganz oder teilweise investiert wurde, vom Datum der Investition bis zum heutigen Datum. d. [Sofern das Geld in weitere bzw. andere Vermögenswerte investiert wurde:] Vollständige schriftliche Nachweise über die sonstige Verwendung des Geldes gemäss Antrag II. 1.2 b. vorstehend (Kaufverträge, Rechnun- gen usw.). Im Unterlassungsfall sei in den Fällen gemäss den Anträgen II. 1.2. a.-c. die Postfinance bzw. die jeweilige Bank vom Gericht anzuweisen, die genannten Unterlagen dem Gericht direkt einzureichen. 1.3 Es sei die Berufungsbeklagte entsprechend den Anträgen Bst. C Ziff. 2 ge- mäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 (act. 1, S. 2 f.) zu verpflichten, in- nert vom Gericht anzusetzender Frist folgende Unterlagen zu edieren: a. Lückenlose Auszüge jenes Kontos bzw. jener Konti (inkl. sämtlicher Buchungen und Kontobewegungen), auf dem bzw. auf denen sich der Betrag von Fr. 20'000.00, der in ihrem Auftrag vom Sparkonto IBAN 4... des Berufungsklägers bei der Coop Bank, abgebucht wurde, heute ganz oder teilweise befindet, vom Datum der Einzahlung bis zum heu- tigen Datum. b. [Sofern besagtes Geld ganz oder teilweise in Wertschriften investiert wurde:] Lückenlose Auszüge jenes bzw. jener Wertschriftendepots, in das bzw. in die das Geld gemäss Antrag II. 1.3. a. vorstehend ganz oder teilwei- se investiert wurde, vom Datum der Investition bis zum heutigen Da- tum. c. [Sofern das Geld in weitere bzw. andere Vermögenswerte investiert wurde:] Vollständige schriftliche Nachweise über die sonstige Verwendung des Geldes gemäss Antrag II. 1.3. a. vorstehend (Kaufverträge, Rechnun- gen usw.). - 6 - Im Unterlassungsfall sei in den Fällen gemäss den Anträgen II. 1.3. a.-b. vorstehend die Postfinance bzw. die jeweilige Bank vom Gericht anzuwei- sen, die genannten Unterlagen dem Gericht direkt einzureichen. III. Subeventualanträge:
  12. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Januar 2014 teilweise aufzuheben und es sei das Auskunftsbegehren ge- mäss Antrag Bst. B Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch (act. 1, S. 2 f.; act. 23, S. 2 f.) bezüglich der mündlich erteilten Auskünfte als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. Im Übrigen sei auf das Auskunftsbegehren nicht ein- zutreten.
  13. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Januar 2014 teilweise aufzuheben und es sei das Auskunftsbegehren ge- mäss Antrag Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch (act. 1, S. 2 f.; act. 23, S. 2 f.) bezüglich der mündlich erteilten Auskünfte als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. Im Übrigen sei auf das Auskunftsbegehren nicht ein- zutreten.
  14. Es seien Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom
  15. Januar 2014 aufzuheben und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten vollumfänglich aufzuerlegen, subsube- ventualiter zu 80 % der Berufungsbeklagten und zu 20 % dem Berufungs- kläger aufzuerlegen.
  16. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Ja- nuar 2014 aufzuheben und es sei auf die Auferlegung einer Parteientschädi- gung zu verzichten, subsubeventualiter sei der Berufungskläger zu verpflich- ten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 960.– (20 % von Fr. 4'800.–) zu bezahlen.
  17. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt. von 8%) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Sodann stellte der Gesuchsteller die folgenden Anträge (Urk. 34 S. 5): "1. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 7'500.– zu bezah- len.
  18. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. - 7 -
  19. Es sei auf jeden Fall auf die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezah- lung eines Kostenvorschusses für dieses Berufungsverfahren zu verzichten." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 40): "1. Die Anträge des Berufungsklägers vom 14. Februar 2014 seien vollumfäng- lich abzuweisen.
  20. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 7'500.– zu bezah- len.
  21. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
  22. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklä- gers." Erwägungen: I.
  23. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 machte der Gesuchsteller und Berufungsklä- ger (fortan Gesuchsteller) das eingangs erwähnte Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wurde der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche am 1. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 6, 9). Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung mit persönlicher Befra- gung auf den 26. September 2013 vorgeladen; gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Einreichung von Auszügen sämtlicher Konti per Saldo 23. Mai 2013 an- gesetzt (Urk. 12). An der Hauptverhandlung vom 26. September 2013 wurde die Klägerin aufgefordert, in der Form der Parteibefragung Stellung zu nehmen (Prot. I. S. 6, Urk. 19). Für die detaillierte Prozessgeschichte und das Verfahren ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 35 S. 2 ff). Mit Verfügung und Urteil vom 28. Januar 2014 fällte die Erstinstanz den vorstehend erwähnten Entscheid (Urk. 35 S. 34 f.). - 8 -
  24. Am 14. Februar 2014 legte der Gesuchsteller Berufung ein mit den erwähn- ten Anträgen (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2014 wurde das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 38). Am
  25. März 2014 erstattete die Gesuchsgegnerin die Berufungsantwort (Urk. 40). Am 2. April 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zu den neuen An- trägen Stellung zu nehmen (Urk. 44). Die Stellungnahme datiert vom 7. Mai 2014 und wurde am 20. Mai 2014 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ersuchte die Gesuchsgegnerin um explizite Fristan- setzung, da in der Eingabe vom 7. Mai 2014 neue Behauptungen aufgestellt wor- den seien (Urk. 51). Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zu allfälligen Noven angesetzt (Urk. 52). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin datiert vom 19. Juni 2014 (Urk. 54) und wurde am 27. Juni 2014 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 57).
  26. Die Anordnung der Gütertrennung per 22. Mai 2013 (Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Januar 2014) blieb unangefochten und ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 15. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. II. A. Hauptantrag
  27. Im Hauptantrag verlangt der Gesuchsteller die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids (mit Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung) und eine Rückweisung an die Vorinstanz wegen Verletzung des "Replikrechts". Die Vor- instanz habe nach Eingang seiner Stellungnahme der Gesuchsgegnerin Frist zur "Novenstellungnahme" angesetzt, welche am 26. November 2013 beim Gericht eingegangen sei. Diese Eingabe sei ihm von der Vorinstanz nicht zugestellt wor- den. Damit sei das rechtliche Gehör klar verletzt worden. Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren, die ausnahmsweise anzunehmen sei, könne vorliegend nicht angenommen werden, da die Rechtsmittelinstanz nicht über dieselbe Kogni- tion wie die Vorinstanz verfüge. Zum anderen könne vom Berufungskläger nicht - 9 - verlangt werden, dass er innerhalb der kurzen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen sich neben dem angefochtenen Entscheid auch mit der ihm zuvor vorenthaltenen Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 25. November 2013 auseinander- setzen müsse. Diese habe nach Erhalt des angefochtenen Entscheids durch Ge- such um Akteneinsicht erst einmal erhältlich gemacht werden müssen. Zudem habe sich die Vorinstanz an verschiedenen Stellen ihres Entscheids explizit auf die Stellungnahme des Gesuchsgegnerin berufen (Urk. 41 S. 10 mit Verweis auf BGE 137 I 195). 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie um- fasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Par- tei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Ver- fahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte ent- halten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlas- sungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden kön- nen, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1, 2.33.; 137 I 195 E. 2.3.1). 2.2 Die Vorinstanz hat es versäumt, dem Gesuchsteller die gegnerische Stel- lungnahme vom 25. November 2013 vor der Urteilseröffnung zuzustellen. Selbst dem Endentscheid hat sie nicht beigelegen. Da das Replikrecht alle beim Gericht eingereichten Stellungnahmen umfasst, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten und es Sache der Parteien ist zu beur- teilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2), kann es letztlich offen bleiben, ob in dieser Stellungnahme Neues vorgebracht wurde. Jedenfalls hat die Vorinstanz punktuell auf die Ausführungen Bezug genommen (bspw. Urk. 35 S. 16, 32, 33 ). Dies spricht für eine gravierende Verletzung. 2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor ei- - 10 - ner Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2., 132 V 387 E. 5.1., 127 V 431 E. 3.d.aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz ist ferner – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 m.w.H.). 2.4 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kann die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid gesamthaft – d.h. sowohl hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen umfassend – überprüfen und hat somit volle Kognition. Die Beru- fungsinstanz kann sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Komm. ZPO, Vorb. zu Art. 308-318 N 15; 310 N 6). 2.5 Im Eventualantrag beantragt der Gesuchsteller, es seien die Anträge Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 (betreffend die Auskunftsbegehren) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Da der Gesuchsteller selbst davon ausgeht, dass die Anträge betreffend Auskunftsbe- gehren gegenstandslos geworden seien, besteht auch kein Rechtsschutzinteres- se des Gesuchstellers an einer Rückweisung. 2.6 Zu den Editionsbegehren ist festzuhalten, dass die Anträge des Gesuchstel- lers in sich widersprüchlich sind. Einerseits erachtet der Gesuchteller den Antrag betreffend die Verwendung von Fr. 150'000.– (und von Fr. 20'000.–) bzw. "wo sich dieses Geld heute befindet" als erledigt bzw. als gegenstandslos geworden (Erw. Ziff. 2.5). Andererseits will er dennoch weitere Auskünfte in Form von Bele- gen. Die Parteien reichten am 23. Januar bzw. 28. Januar 2014 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen ein. Am 6. März 2014 fand die Anhörung und Einigungsverhandlung statt. In Bezug auf die Nebenfolgen wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2014 der Klägerin (Gesuchsgegnerin) Frist zur Kla- gebegründung angesetzt (Urk. 56/4). Die Bezifferung der güterrechtlichen An- - 11 - sprüche hat der Gesuchsteller im Scheidungsverfahren vorzunehmen. Der Ge- suchsteller führt selbst aus, dass die finanziellen Verhältnisse und Umstände [aufgrund des gemeinsamen Scheidungsbegehrens] nun im Rahmen eines or- dentlichen Verfahrens geklärt würden und es aus prozessökonomischer Sicht kei- nen Sinn mache, auf den Auskunftsbegehren im summarischen Verfahren zu be- stehen (Urk. 34 S. 21). Dazu stellt der Gesuchsteller im Subeventualantrag den Antrag, das Auskunftsbegehren sei als gegenstandslos abzuschreiben und im Üb- rigen sei auf das Auskunftsbegehren nicht einzutreten (Urk. 34 S. 4 f.). Da die Be- rufungsinstanz zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, die schon der Erstin- stanz unterbreitet wurden, würde eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor- instanz, welche nach Einholung der Stellungnahme wohl wieder denselben Ent- scheid fällen würde, zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen. Mit Blick auf das Interesse an einer beförderlichen Sache ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. B. Eventualanträge
  28. Sachliche Zuständigkeit 1.1 Der Auskunftsanspruch wurde im Rahmen eines eigenständigen eherechtli- chen Verfahrens anhängig gemacht. Heute stehen die Parteien im Scheidungs- verfahren. Fraglich erscheint, ob der Auskunftsanspruch auch nach Einleitung ei- nes Scheidungsverfahrens in einem separaten Verfahren nach Art. 271 lit. d ZPO, d.h. parallel zum Scheidungsverfahren geltend gemacht werden kann. Zu beach- ten ist dabei, dass mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die Kompe- tenz des Eheschutzgerichts zum Erlass von Massnahmen zum Schutze der eheli- chen Gemeinschaft grundsätzlich endet und stattdessen das Scheidungsgericht vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO anordnen kann. Unklar ist indes- sen, ob sich diese Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit ausschliesslich auf Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens nach Art. 172 ff. ZGB (vgl. Art. 271 lit. a ZPO) oder auch auf weitere Massnahmen nach Art. 271 ZPO - und da- mit gegebenenfalls auch auf den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB - bezieht (Christian Stalder, FamPra.ch 2014, S. 43, 62 f.). Für die Zulässigkeit eines sol- chen Parallelverfahrens spricht sich in der Literatur Tarkan Göksu aus, während - 12 - das Obergericht des Kantons Luzern das Rechtsschutzinteresse an einem eige- nen, vom gleichzeitig hängigen Scheidungsverfahren getrennten, Auskunftsver- fahren verneint (Tarkan Göksu, Wie viel Einkommen, welches Vermögen - Aus- kunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in: Rumo-Jungo/Fountou- lakis/Pichonnaz [Hrsg.], Der neue Familienprozess, Zürich 2012, 109, 124; Urteil OGer LU, 5.3.2010, 22 09 121). 1.2 Im zu beurteilenden Fall wurde das eigenständige Auskunftsbegehren einige Monate vor Anhängigmachung der Scheidung eingereicht. Dies steht im Gegen- satz zum Sachverhalt im Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, wo das ei- genständige Auskunftsbegehren erst nach Anhängigmachung der Scheidung ein- gereicht wurde. Auch ist zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall nur um Auskünfte bis zum Zeitpunkt der per 22. Mai 2013 angeordneten Gütertrennung handeln kann, also für einen Zeitraum, der klar vor Einreichung des Scheidungs- begehrens liegt (vgl. unten Erw. 5.1). Dies spricht für die Beibehaltung der sachli- chen Zuständigkeit gemäss der Praxis, dass ein vorgängig zur Scheidung gefäll- ter erstinstanzlicher Eheschutzentscheid durch die Rechtsmittelinstanz zu über- prüfen ist, auch wenn dies nach Rechtshängigmachung der Scheidungsklage er- folgt (ZR 101 Nr. 25).
  29. Auskunftspflicht Art. 170 ZGB 2.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Dieses Recht steht je- dem Ehegatten zu, solange die Ehe besteht; die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat keinen Einfluss auf den Auskunftsanspruch (BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 6). Obschon die Auskunftspflicht grundsätzlich ohne jede Einschränkung besteht, können nur die erforderlichen Auskünfte zwangsweise mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwen- dige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begründung ei- nes materiellrechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein Rechts- schutzinteresse besteht. So hat die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten - 13 - zu dienen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüter- recht ergeben (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 75; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 10 und 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19). Wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiellrechtlichen Anspruch – unabhängig davon, ob dieser rechtshängig ist oder nicht – Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen. Auskunftsbegehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse (Kokotek, a.a.O., Rz. 79). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Aus- kunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier gestellt wird (BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22). 2.2. Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Ein- kommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, fest- zulegen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 23). 2.3 Das Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB kann als Teilantrag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens gestellt, es kann aber auch als selb- ständige Eheschutzmassnahme beantragt werden (vgl. ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 18). Es ist nicht zulässig, den auskunftsersuchenden Ehegatten auf das Verfahren über den materiellrechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren ge- stellt wird, zu verweisen. Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte im Rahmen eines eigenständigen eherechtlichen Verfahrens die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können. Solcher Auskünfte bedarf es, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten materiellrechtliche Ansprüche überhaupt erst zu begründen (Kokotek, a.a.O., Rz. 86). - 14 -
  30. Schriftliche oder mündliche Auskunft 3.1 Der Gesuchsteller begehrte vor Vorinstanz schriftlich oder mündlich Aus- kunft über die Verwendung von Fr. 150'000.- (Antrag B) und Fr. 20'000.– (Antrag C) durch die Gesuchsgegnerin. Unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin die zwei Beträge vom gemeinsamen Postfinance Konto bzw. vom Sparkonto des Ge- suchstellers bei der Bank Coop auf eigene Konti überwiesen hat. Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung vorgeladen und gleichzeitig aufgefordert, Auszüge von sämtlichen Konten per 23. Mai 2013 einzureichen. Dem ist die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 16. September 2013 nachgekommen (Urk. 16 und 17/1-16). Sodann wurde die Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2013 im Sinne von Art. 191 ZPO befragt (Urk. 19). 3.2 Antrag B: Fr. 150'000.–, abgebucht am 14. März 2012 a) Die Erstinstanz hielt fest, der Transfer vom gemeinsamen Postfinance Konto Nr. 1... von Fr. 150'000.– bzw. der am 16. August 2012 noch verbleibende Rest- betrag von ca. Fr. 122'000.– auf das Postfinance Konto Nr. 5... der Gesuchsgeg- nerin persönlich sei glaubhaft und nachvollziehbar. Die Gesuchsgegnerin habe mit Kontoauszug belegt, dass per 14. Juni 2013 noch Fr. 45'160.75 vorhanden seien (Urk. 35 S. 16 ff.). b) Antrag C: Fr. 20'000.–, abgebucht am 31. Mai 2012 Die Erstinstanz hielt fest, es sei glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin die von ihr vom Sparkonto bei der Bank Coop bezogenen Fr. 20'000.– gesamthaft zur De- ckung ihres Bedarfs für den Zeitraum Juni 2012 bis August 2012 und teilweise für April und Mai 2012 verwendet habe (Urk. 35 S. 26). c) Zusammenfassend erwog die Erstinstanz, unter Berücksichtigung der erteil- ten Auskünfte über die Verwendung der Mittel und der eingereichten Kontoauszü- ge entfalle das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers zur gerichtlichen Gel- tendmachung von erforderlichen Auskünften i.S.v. Art. 170 Abs. 2 ZGB über die anlässlich der Verhandlung vom 26. September 2013 erteilten Auskünfte hinaus. - 15 - Im vorliegenden Eheschutzverfahren erfolge nicht eine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung. Vor Auflösung des Güterstandes stelle die güterrechtliche Beteiligungsforderung lediglich eine Anwartschaft dar, dies gelte vorliegend auch für die am 14. März 2012 abgebuchten Fr. 150'000.– sowie die am 31. Mai 2012 abgebuchten Fr. 20'000.–. Die Gesuchsgegnerin habe an der Hauptverhandlung vom 26. September 2013 anerkannt, die betreffenden Beträge auf eigene Konti überwiesen zu haben. Gleichzeitig habe sie anerkannt, dass die entsprechenden Mittel aus der Errungenschaft stammten und sie habe sich mit einer möglichen Anrechnung im Falle einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 ZGB einverstanden erklärt (Urk. 36 S. 28). Mit der An- erkennung der Abbuchung der entsprechenden Gelder auf eigene Konti sowie der allfälligen Anrechnung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung verfüge der Gesuchsteller bereits über alle notwendigen und erforderlichen Angaben zur Gel- tendmachung seiner güterrechtlichen Ansprüche. Damit entfalle das behauptete Rechtsschutzinteresse an weiteren Auskünften. In Bezug auf die geltend gemach- te Verfügungssperre sei der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt der Hauptverhand- lung über den Stand des Vermögens der Gesuchsgegnerin bzw. den entspre- chenden Vermögensverzehr informiert gewesen. Er verfüge somit über alle erfor- derlichen Informationen, um eine Verfügungssperre im Sinne von Art. 178 ZGB zu beantragen. Folglich fehle es auch diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteres- se. Entsprechend trat die Vorinstanz auf die Auskunftsbegehren nicht ein (Urk. 35 S. 28 f., S. 34).
  31. Eventualantrag Ziff. II/1.1.: Frage der Gegenstandslosigkeit 4.1 Im Eventualantrag beantragt der Gesuchsteller, es seien die Anträge Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Er macht geltend, die Gesuchsgegnerin sei anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2013 (recte 26. September 2013) persön- lich im Sinne von Art. 191 ZPO befragt worden. An der Art der Befragung zeige sich, dass die Vorinstanz sehr wohl der Meinung gewesen sei, dass er einen An- spruch auf Auskunft habe. Durch die Parteieinvernahme der Gesuchsgegnerin habe die Vorinstanz diesem Teil des Auskunftsbegehrens faktisch stattgegeben - 16 - und die Gesuchsgegnerin habe nicht opponiert. Aus dem angefochtenen Ent- scheid gehe denn auch hervor, dass die Vorinstanz die Meinung vertrete, nur die über die mündliche Befragung hinausgehende Edition von schriftlichen Belegen gehe zu weit. E contrario bedeute das, dass der Gesuchsteller selbst nach An- sicht der Vorinstanz zumindest ein Rechtsschutzinteresse an den in der Verhand- lung erteilten Auskünften gehabt habe. Richtigerweise sei dieser Teil der Aus- kunftsbegehren durch Gegenstandslosigkeit zu erledigen (Urk. 34 S. 12 f.). 4.2 Der Gesuchsteller hat sein Auskunftsbegehren damit begründet, dass unter Umständen eine Verfügungssperre im Sinne von Art. 178 ZGB ins Auge gefasst werden müsse, falls sich seine Befürchtungen, die Gesuchsgegnerin verbrauche nach Gutdünken eheliche Mittel, bewahrheiten sollten. Auch müsse sich der Ge- suchsteller die Frage stellen, ob ein (vorgezogenes) Gerichtsverfahren betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung einzuleiten sei. Schliesslich habe er nur schon ein rechtliches Interesse an den Auskünften, weil es sich letztlich sicherlich zum wesentlichen Teil um seine Errungenschaft handle, die von der Gesuchs- gegnerin unbefugt behändigt worden sei (Urk. 1 S. 11). In der Stellungnahme zur Parteibefragung trägt der Gesuchsteller weiter vor, es sei vorliegend offensicht- lich, dass die Trennung nur das Vorstadium zur mit Sicherheit erfolgenden Schei- dung darstelle. In solchen Fällen sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Auskunftsplicht umfassend. Die Gesuchsgegnerin selber lasse ausführen, dass sie mit der Scheidung einverstanden sei, falls der Gesuchsteller eine umfas- sende Konvention ausarbeite. Gerade zur Ausarbeitung dieser Konvention müsse der Gesuchsteller jedoch über vollständige Informationen bezüglich der finanziel- len Verhältnisse beider Parteien verfügen, welche ihm die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf eine angebliche "Unzumutbarkeit" verweigere (Urk. 23 S. 6). 4.3 Die Parteien leben seit April 2012 getrennt (Urk. 4/32). Soweit der Gesuch- steller die Geltendmachung von güterrechtlichen Ansprüchen bzw. eine Verfü- gungssperre im Sinne von Art. 178 ZGB anführt, ist das Rechtsschutzinteresse für Informationen zu bejahen, weshalb grundsätzlich auf das Auskunftsbegehren ein- zutreten war. - 17 - 4.4 Gegenstandslos wird der Prozess namentlich, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechts- hängigkeit definitiv wegfällt (Killias, BK-ZPO, Art. 242 N 1). Wie ausgeführt, hat die Erstinstanz anlässlich der Hauptverhandlung eine Parteibefragung durchge- führt. Parteibefragung und Beweisaussage werden sowohl im Beweismittelkatalog von Art. 168 ZPO als auch in der Überschrift des 7. Abschnittes des 3. beweis- rechtlichen Kapitels gleichrangig mit den übrigen Beweismitteln aufgeführt (Büh- ler, BK-ZPO, Art. 191 und 192 N 14). Bei der Parteibefragung handelt es sich so- mit um ein vollwertiges und gleichrangiges Beweismittel. "Lässt sich im Rahmen des Beweisverfahrens der beanspruchte Gewinn ermitteln, ohne dass gegen den Beklagten ein Teilurteil auf Auskunft zu ergehen hat, entfällt insoweit das Rechts- schutzinteresse des Gesuchstellers an der Weiterverfolgung des Hilfsanspruchs und damit die entsprechende Prozessvoraussetzung. Das Rechtsschutzinteresse aber muss auch im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden sein. Fällt es im Verlau- fe des Verfahrens dahin, so ist dem Klagerecht die Grundlage entzogen und der Prozess wird gegenstandslos." (BGE 116 II 351 E. 3.c). Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Parteibefragung und aufgrund der von der Gesuchsgegnerin ein- gereichten Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen zum Schluss, dass das Auskunftsbegehren des Gesuchstellers erfüllt sei bzw. kein Rechtsschutzinteres- se bestehe an weiteren Auskünften im Sinne der gestellten Begehren (Urk. 35 S. 29). Demzufolge sind die Anträge Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Ehe- schutzgesuch vom 22. Mai 2013 gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Eventualantrag Ziff. II/1.1 ist daher gutzuheissen.
  32. Eventualantrag Ziff. II/1.2: Fr. 150'000.–; Edition 5.1 Die Gütertrennung wurde per 22. Mai 2013 gerichtlich festgelegt. Daher hat die güterrechtliche Auseinandersetzung per diesem Datum zu erfolgen. Nicht von Relevanz sind Vermögenswerte, die nach der Auflösung der Errungenschaftsbe- teiligung anfallen (BGE 121 III 152, 154). Da der Gesuchsteller Auskunft über die Vermögenslage seiner Ehefrau nicht nur bis zur Gütertrennung verlangt, sondern bis heute, betrifft das Begehren auch Dokumente, welche für die güterrechtliche Auseinandersetzung entbehrlich sind. Es ist somit auf das weitere Auskunftsbe- - 18 - gehren von vornherein insoweit nicht einzutreten, als Belege für Vorgänge ver- langt werden, die sich nach dem 22. Mai 2013 zugetragen haben. 5.2 Der Gesuchsteller erachtet das Begehren um Auskunft darüber, wie das Geld von Fr. 150'000.– / Fr. 20'000.– verwendet wurde bzw. wo sich dieses Geld heute befindet als gegenstandslos, mithin als erledigt (Eventualantrag Ziff. II/1.1). Gleichwohl hält er in gewissem Widerspruch daran fest, dass die Gesuchsgegne- rin lückenlose Auszüge über das Konto 3..., aus denen sämtliche Bewegungen ab
  33. März 2012 bis zum heutigen Datum ersichtlich sind und lückenlose Auszüge über jenes Konto, auf das die vom Konto der Bank Coop abgebuchten Fr. 20'000.– übertragen wurden, ab Einzahlung bis zum heutigen Datum, zu edie- ren hat. Er begründet dies damit, dass er detailliert Auskünfte bezüglich des Ver- bleibs des ihm entwendeten Geldes benötige. Er werde im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen offensichtlich unterschiedlich vorgehen bzw. argumentieren müssen, falls das Geld, das zu einem grossen Teil, ev. aus- schliesslich ihm zustehe, verbraucht worden sei oder falls es noch vorhanden sein, sich aber auf unbekannten Konti befinde, eine Verfügungssperre in Betracht ziehen (Urk. 34 S. 14). In diesem Zusammenhang kritisiert der Gesuchsteller die von der Vorinstanz vorgenommenen Einschätzungen in Bezug auf den Vermö- gensverbrauch der Gesuchsgegnerin. Es sei nicht glaubhaft, dass die Gesuchs- gegnerin den von ihr geltend gemachten Betrag verbraucht habe. Wenn man der Vorinstanz korrekt folge, würde das bedeuten, dass die Gesuchsgegnerin im Zeit- raum von August 2012 bis Februar 2013 (und nicht wie die Vorinstanz fälschli- cherweise schreibe bis September 2013) Fr. 77'016.– ausgegeben habe, was in knapp sieben Monaten monatliche Ausgaben von über Fr. 10'000.– bedeute. Selbst der Umstand, dass der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge erst später be- zahlt habe, mache die Behauptungen der Gesuchsgegnerin nicht glaubhafter (Urk. 34 S. 16). 5.3 Es ist belegt, dass am 14. März 2012 vom gemeinsamen PC-Konto 1... Fr. 150'000.– via PC-Konto 2... auf das PC-Konto 3... übertragen wurden (Urk. 3/2, 3/3, 19/1). Weiter gilt als erstellt, dass per 16. August 2012 auf dem PC-Konto 3... ein Saldo von ca. Fr. 122'000.– bestanden hatte (Prot. S. 13 in EE120041). Es ist - 19 - glaubhaft, dass dieses Konto saldiert wurde, zumal sich aus dem Beleg für das PC-Konto 5... ein Gutschriftsbetrag von Fr. 122'176.15 ablesen lässt (Urk. 11/6). Daraus ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zu schliessen, dass die frag- liche Summe vom PC-Konto 3... auf das PC-Konto 5... überwiesen wurde und per
  34. Juni 2013 ein Kontostand von Fr. 45'160.75 bestanden hatte. 5.4 Die Vorinstanz erwog, dass sich der Vermögensverzehr zwischen August 2012 und 14. Juni 2013 gemäss Kontoauszug des PC-Kontos 5... auf Fr. 77'016.– belaufe (Urk. 35 S. 18), was die Gesuchsgegnerin mit den folgenden Ausgabenpositionen begründe (Urk. 35 S. 18 ff): Kosten USA Tochter Fr. 5'000.– Anwaltskosten Fr. 15'000.– und Fr. 16'600.– Computer Fr. 5'000.– Occasionsauto Fr. 15'000.– GA C._____ Fr. 2'400.– weitere Auslagen für Unterhalt Fr. 19'780.– Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die geltend gemachten Ausgabenpositionen glaubhaft seien, und hielt dafür, dass die Gesuchsgegnerin den Vermögensver- zehr glaubhaft gemacht habe (Urk. 35 S. 23 f.). 5.5 Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz übersehe, dass der Kontoauszug Lastschriften von Fr. 77'016.– bereits per 10. Februar 2013 ausweise, denn das PC-Konto habe bereits per 10. Februar 2013 Fr. 45'160.75 betragen und nicht erst per Datum Gütertrennung, geschweige denn per September 2013. Dem Ge- suchsteller ist beizupflichten, dass die Reduktion von Fr. 77'016.– bereits per 10. Februar 2013 ausgewiesen ist (Urk. 17/6). Zu den vom Gesuchsteller kritisierten Positionen ist Folgendes anzufügen: a) Anwaltskosten Der Gesuchsteller hält dafür, die Angaben der Vorinstanz seien in keiner Weise glaubhaft. So mache die Gesuchsgegnerin Anwaltskosten von Fr. 31'600.– gel- tend, was absolut nicht glaubhaft sei. Die Vorinstanz übersehe allerdings, dass das Guthaben auf dem PC-Konto bereits im Februar 2013 auf Fr 45'160.75 redu- - 20 - ziert worden sei. Damit könnten die Ausgaben gar nicht für anwaltlichen Aufwand im vorliegenden Verfahren sein, welches erst am 22. Mai 2013 eingereicht wor- den sei. Die Gesuchsanwort datiere erst vom Juli 2013 und die Verhandlung habe erst im September 2013 stattgefunden (Urk. 34 S. 16 f.). Die Vorinstanz erwog, angesichts des am 15. März 2012 eingereichten gemein- samen Scheidungsbegehrens (Prozess FE120067), welches der Gesuchsteller wieder zurückgezogen habe, als auch des am 25. April 2012 anhängig gemach- ten Eheschutzverfahrens (Prozess EE120041), welches bereits ein grösseres Konfliktpotential zwischen den Parteien offenbart habe, sei glaubhaft, dass der Gesuchsgegnerin wohl tatsächlicher Anwaltsaufwand in der angegebenen Höhe angefallen sei. Auch sei anwaltlicher Aufwand betreffend die einseitige Reduktion der Unterhaltsbeiträge in den Monaten Februar 2013, April 2013 und Mai 2013, welche eine Betreibung zur Folge gehabt hätten, entstanden. Wie erwähnt, ist die Reduktion von Fr. 77'016.– bereits per 10. Februar 2013 ausgewiesen (vgl. Urk. 17/6), weshalb der anwaltliche Aufwand für die Reduktion der Unterhaltsbeiträge im Jahr 2013 grundsätzlich nicht einzubeziehen ist. Indes ist auch zu beachten, dass Anwältinnen und Anwälte in der Regel nur gegen Vorschüsse tätig werden, die vorab zu entrichten sind. Zudem bestätigt auch das vorliegende Berufungsver- fahren die Erwägung der Vorinstanz, dass beide Parteien ihren Teil zu überdurch- schnittlichem Anwaltskosten beitragen. Aufgrund des Summarverfahrens ist die vorinstanzliche Auffassung nicht unhaltbar. b) Ausgaben für Computer Die Vorinstanz erwog, Ausgaben von Fr. 5'000.– für einen Computer seien im oberen Preissegment. Sie seien aber nicht unrealistisch. Auch bestätige der Ge- suchsteller seinerseits, dass die Gesuchsgegnerin über keine Computer verfügt habe (Urk. 35 S. 20). Der Gesuchsteller hält daran fest, dass der genannte Betrag für den Kauf eines Computers nicht glaubhaft sei (Urk. 37 S. 34). Mit der Vor- instanz ist indessen festzuhalten, dass die Anschaffungskosten zwar im oberen Preissegment anzusiedeln sind, aber insoweit plausibel erscheinen. c) Kosten USA Tochter C._____ / GA C._____ / Occasionsauto - 21 - Die genannten drei Positionen werden vom Gesuchsteller nicht substantiiert be- stritten bzw. er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander, weshalb auf die Beträge nicht weiter einzugehen ist. d) Weitere Auslagen für Unterhalt Der Gesuchsteller erachtet auch die "grösseren Arztrechnungen" von Fr. 3'000.– sowie Fr. 5'000.– als pauschale Behauptung (Urk. 34 S. 17). Im Zusammenhang mit weiteren Auslagen für Unterhalt erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin habe zweimal Fr. 3'000.– sowie einmal Fr. 5'000.–, als grössere Arztrechnungen angefallen seien, für den Unterhalt aufwenden müssen (Urk. 35 S. 21 f.). Die Ge- suchsgegnerin hat somit nicht behauptet, dass die Arztrechnungen an sich Fr. 3'000.– bzw. Fr. 5'000.– betragen haben. Im Übrigen, so die Vorinstanz, sei nicht ungewöhnlich, dass die Gesuchsgegnerin zwischen August 2012 und Sep- tember 2013 zusätzliche Mittel zur Deckung des Bedarfs von Fr. 1'522.– monat- lich verbraucht habe (Urk. 35 S. 23). Mit den substantiierten Erwägungen zu den Kosten für den Lebensunterhalt setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander. Auch wenn der Verbrauch für weitere Lebenshaltungskosten nur bis Februar 2013 gerechnet wird, gilt festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin neben den tren- nungsbedingten Mehrkosten zwar offenbar überdurchschnittlich Geld ausgegeben hat, die Angaben indes nicht unglaubhaft erscheinen. Denn auch der Gesuchstel- ler hat seit der Trennung einen nicht unbedeutenden Vermögensverzehr auszu- weisen: Per 31. Dezember 2011 hatten die Parteien in der Steuererklärung 2011 ein Bar- vermögen von Fr. 307'181.– versteuert, mitenthalten Fr. 21'324.– auf einem De- positenkonto für Jugendliche (Urk. 3/1 letzte Seite). Per Datum Gütertrennung (22.05.2013) weist der Gesuchsteller die folgenden Vermögenswerte aus (ohne Vorsorgekonto und Jugendkonto, Urk. 15/1-4): Credit Suisse Privatkonto Fr. 7'285.20 - 22 - Credit Suisse Sparkonto Fr. 28.29 Credit Suisse Sparkonto Fr. 34'277.49 UBS Privatkonto 60plus Fr. 200.– Total Fr. 41'790.98 Ausgehend vom deklarierten Wert gemäss Steuererklärung verblieben dem Ge- suchsteller nach Bezug der Fr. 170'000.– durch die Gesuchsgegnerin Fr. 115'857.– (Fr 307'181.– minus Fr. 21'324.– [Jugendkonto] minus Fr. 170'000.– [Gesuchsgegnerin]). Zieht man davon Fr. 41'800.– ab, resultiert ein Vermögens- verbrauch von Fr. 74'077.–. Somit hat auch der zu jener Zeit noch erwerbstätige Gesuchsteller bis zur Anordnung der Gütertrennung im Mai 2013 erheblich Mittel verbraucht, was auch aus der Befragung durch die Erstinstanz hervorgeht (Prot. I S. 17 f.).
  35. Eventualantrag Ziff. II./1.3: Fr. 20'000.–; Edition 6.1 Vorab ist auf die Erwägungen unter Ziff. 5.1 zu verweisen: Auf das weitere Auskunftsbegehren ist von vornherein insoweit nicht einzutreten, als Auskunft für Vorgänge verlangt wird, die sich nach dem 22. Mai 2013 zugetragen haben. 6.2 Mit diesem Editionsantrag verlangt der Gesuchsteller lückenlose Auszüge jenes Kontos bzw. jener Konti, auf dem bzw. auf denen sich der Betrag von Fr. 20'000.–, der im Auftrag der Gesuchsgegnerin vom Sparkonto bei der Bank Coop abgebucht wurde, heute ganz oder teilweise befindet. Die Gesuchsgegnerin führte in der Parteibefragung aus, dass sie den Betrag von Fr. 20'000.– für den Unterhalt im Juni 2012, Juli 2012 und August 2012 gebraucht habe, was sie be- reits anlässlich der letzten Verhandlung im August 2012 (= Eheschutzverhandlung vom 16. August 2012) gesagt habe. Und zwar, da sie während dieser Zeit keine Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsteller erhalten habe (Urk. 19 S. 10 f.). Diese An- gaben sind glaubhaft, zumal anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 16. Au- gust 2012 eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht geschlossen wurde, mit Beginn der Zahlungspflicht per 1. September 2012. Zudem wurde dem Gesuch- steller Frist bis Ende März 2013 eingeräumt, um die für Mai bis August 2012 aus- stehenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 4/32). Da die Gesuchsgegnerin ihrerseits nur ein 20-% Pensum versah (Urk. 4, Prot. S. 9), ist es nachvollziehbar, - 23 - dass sie den Betrag von Fr. 20'000.– für den Lebensunterhalt benötigt hat. Damit ist der Gesuchsteller in der Lage, sich ein Bild über den Verbrauch des Betrages zu machen. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urk. 35 S. 25 f.). 7.1 Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, muss das Gericht im konkreten Einzelfall und zwar je nach dem eherechtlichen An- spruch festlegen, für den der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann umfassend Auskunft verlangt werden. Im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 1 ZGB muss insbesondere für die letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes oder im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 2 ZGB für die ganze Dauer des Güterstandes über die Verwendung von bestimm- ten Mitteln, die nicht mehr vorhanden sind, informiert und gegebenenfalls im ein- zelnen und genau über die Verwendung jedes Betrages Auskunft gegeben wer- den. Allerdings ist kein Ehegatte verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um in einem späteren Rechtsstreit lückenlos Auskunft über den Verbleib von Vermö- genswerten geben zu können (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 18 m.V. auf BGE 118 II 29). Anerkennt ein Ehegatte einen Anspruch, entfällt das Rechts- schutzinteresse auf Durchsetzung des entsprechenden Auskunftsbegehrens (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 18; BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 15; ZR 1990, Nr. 46 S. 85/86). 7.2 Die Parteien hatten auf Aufforderung der Vorinstanz gemäss Verfügung vom
  36. Juni 2013 Unterlagen zu ihrem Vermögen per Datum Gütertrennung einzu- reichen (Urk. 12). Unbestritten ist, dass die abgebuchten Beträge aus Errungen- schaft stammen. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, hat sich die Gesuchsgegne- rin damit einverstanden erklärt, dass ihr im Rahmen der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung der Bezug von Fr. 150'000.– aus der Errungenschaft anzurechne- nen sein wird (Urk. 9 S. 17, Urk. 35 S. 29). Darauf ist abzustellen. Anerkennt der andere Ehegatte bestimmte Ansprüche, so entfällt ein diesbezügliches Rechts- schutzinteresse hinsichtlich Auskunftserteilung. Damit aber besteht im vorliegen- den Verfahren kein Rechtsschutzinteresse an der geltend gemachten Edition ge- mäss Rechtsbegehren Bst. B Ziff. 2. - 24 - 7.3 Was die Edition mit Bezug auf die Abbuchung von Fr. 20'000.– vom Konto bei der Bank Coop angeht (Eventualantrag Ziff. II/1.3), ist festzuhalten, dass die- ser Antrag nicht substantiiert begründet wird. Insbesondere setzt sich der Ge- suchsteller nicht näher mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Verbrauch der entsprechenden Mittel auseinander (Urk. 35 S. 25 f.). Zudem hat die Gesuchsgegnerin unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass dieses Konto nicht mehr besteht (Urk. 19 S. 14). Damit besteht auch diesbezüglich kein Rechts- schutzinteresse gemäss Rechtsbegehren Bst. C Ziff. 2.
  37. Nach dem Gesagten ist auf die Editionsbegehren gemäss Bst. B Ziff. 2 und Bst. C Ziff. 2 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 nicht einzutreten. Die Eventualanträge Ziff. II/1.2 und Ziff. II/1.3 sind daher abzuweisen. C. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Auskunftsbegehren gemäss Rechts- begehren Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind und dass auf die Aus- kunftsbegehren gemäss Bst. B Ziff. 2 und Bst. C Ziff. 2 nicht einzutreten ist. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  38. Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf die Gütertrennung würden beide Partei- en dieselben Anträge stellen, weshalb eine hälftige Teilung der Kosten vorzu- nehmen sei (Urk. 26 S. 32). Hinsichtlich der gestellten Auskunftsbegehren, wel- che zentraler Verfahrensgegenstand bildeten, unterliege der Gesuchsteller voll- umfänglich. Insgesamt seien die Kosten dem Gesuchsteller zu 70 % und der Ge- suchsgegnerin zu 30 % aufzuerlegen (Urk. 36 S. 32 f.). 2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, der Antrag um Anordnung der Gütertren- nung sei insbesondere durch den Umstand begründet, dass die Gesuchsgegnerin erhebliche Vermögenswerte unrechtmässig von einem gemeinsamen Konto ab- gebucht habe. Er, der Gesuchsteller, habe somit einen Gefährdungstatbestand im Sinne von Art. 185 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB geltend gemacht. Die Gesuchsgegnerin ha- be sich dem Antrag nur angeschlossen, es handle sich demnach um eine Kla- - 25 - geanerkennung. Auch sei die Gütertrennung mit 50 % zu gewichten (Urk. 34 S. 22 f.). 2.2 Auch die Gesuchsgegnerin hat einen Antrag auf Gütertrennung gestellt (Urk. 9 S. 2). Daneben hat der Gesuchsteller seinen Antrag nicht nur mit der Gefähr- dung der finanziellen Mittel begründet, sondern auch damit, dass eine Rückkehr zur ehelichen Gemeinschaft undenkbar sei, was auch der Auffassung der Ge- suchsgegnerin entsprach (Urk. 1 S. 5 ff, Urk. 9 S. 4). Die hälftige Kostentragung und die Gewichtung mit 30 % liegen im Rahmen des weiten Ermessens der Vor- instanz und sind daher nicht zu beanstanden. 3.1 Betreffend das Auskunftsbegehren moniert der Gesuchsteller, es ergäbe sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, weshalb Art. 107 lit. c ZPO nicht angewandt worden sei. Diese Bestimmung werde nicht zuletzt in Fällen ange- wandt, in denen es nicht primär um Unterhalts- bzw. Güterrecht, d.h. finanzielle Belange gehe. Vorliegend gehe es nicht direkt um finanzielle Belange, sondern um die Frage der Gütertrennung sowie ehelicher Auskunftspflicht, so dass sich die Anwendung der besagten Bestimmung aufdränge (Urk. 34 S. 20). 3.2 Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Ver- fahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachge- recht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 107 N 12; BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 1 f.; vgl. BGE 139 III 358 E. 3; a.M. BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 2, und Urwyler, a.a.O., Art. 107 N 5). Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Was der Kläger vorbringt, überzeugt nicht. Gegenstand der Auskunftspflicht nach Art. - 26 - 170 ZGB sind Einkommen, Vermögen und Schulden des anderen Ehegatten, also dessen vermögensmässige Situation. Es handelt sich um einen vermögensmäs- sigen Anspruch. Ebenso geht es bei der Gütertrennung um vermögensrechtliche Aspekte. Die Anwendung der Grundregel stellt somit keine unrichtige Rechtsan- wendung dar. Die Vorinstanz kam nach durchgeführtem Beweisverfahren zur Auf- fassung, dass mit den im mündlichen Verfahren erteilten Auskünften die Aus- kunftsbegehren erfüllt seien. Dass von Anfang an kein schützenswertes Interesse an den Auskunftsbegehren bestand, kann nicht gesagt werden. Insbesondere hat die Vorinstanz die Einrede der res iudicata seitens der Gesuchsgegnerin verneint (Urk. 36 S. 27). Vor diesem Hintergrund bestand eingangs durchaus ein Interesse an den Auskunftsbegehren. Da diese nicht vollumfänglich gutgeheissen wurden, rechtfertigt sich, die Kosten diesbezüglich den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
  39. Insgesamt sind daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Par- teien je hälftig aufzuerlegen und es sind die Parteientschädigungen wettzuschla- gen. Zur Höhe der Gerichtsgebühr wurden keine Einwände vorgebracht, weshalb diese zu bestätigen ist. III.
  40. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Gesuchsteller mit dem Hauptantrag. Da von einer Rückweisung einerseits mangels Rechtsschutzin- teresse, andrerseits aus Gründen der beförderlichen Prozesserledigung abzuse- hen ist, um unnötige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, erscheint es billig, auch die Eventualbegehren mit einzubeziehen. In Bezug auf die Eventualbegeh- ren obsiegt der Gesuchsteller insoweit, als das Verfahren teilweise als gegen- standslos geworden abzuschreiben ist, und teilweise betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Be- - 27 - rufungsverfahrens dem Gesuchsteller zu 60 % und der Gesuchsgegnerin zu 40 % aufzuerlegen. Sodann ist der Gesuchsteller zu verpflichten, eine auf 20 % redu- zierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteienschädigung enthält die ge- setzliche Mehrwertsteuer.
  41. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege Gesuchsteller 2.1 Der Gesuchsteller beantragt einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 7'500.–, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege. 2.2 Gemäss konstanter Praxis der Kammer kann im Eheschutz die angespro- chene Partei gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der anspre- chenden Partei einen Betrag an ihre finanziellen Aufwendungen für das Verfahren zu bezahlen (ZR 85 Nr. 32). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I 4 ff. E. 3; ZR 83 Nr. 21 und ZR 90 Nr. 82). Bei der Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwi- ckelten Grundsätze analog anzuwenden. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 2.3 Wie unter Ziffer Erw. II/B/5.5 erwogen, haben die Parteien per 31. Dezember 2011 ein Barvermögen von Fr. 307'181.– versteuert, mitenthalten rund Fr. 21'000.– auf einem Depositenkonto für Jugendliche (Urk. 3/1). Die Steuer- rechnung für den Gesuchsteller vom Mai 2013 für die Steuerperiode 2013 "Provi- sorisch aufgrund letzter Einschätzung od. Steuererkl." verzeichnet ein Vermögen von Fr. 228'000.– (Urk. 37/21). Per Datum Gütertrennung (22.05.2013) weist der Gesuchsteller Vermögenswerte von gerundet Fr. 41'800.– aus (Urk. 15/1-4). Die damals noch gebundenen Vorsorgeersparnisse betragen Fr. 66'297.60 (Urk. 15/4-5). 2.4 Der Gesuchsteller macht geltend, dass er seit tt.mm.2013 pensioniert sei, mit der Rente seinen Bedarf und die Unterhaltsleistungen nicht mehr decken kön- ne und auch kein Vermögen mehr habe (Urk. 34 S. 24 ff.). Er habe im Dezember - 28 - 2013 ein Überbrückungsdarlehen und weitere Verpflichtungen zurückzahlen müs- sen, weshalb er bei der Credit Suisse Fr. 22'400.– bezogen habe (Urk. 34 S. 27). Da der Gesuchsteller zufolge der Pensionierung auch über die Beträge der 3. Säule verfügen kann (vgl. KuKo-Jent-Sørensen, Art. 117 N 22; DIKE-Huber, Art. 117, N 36), ist davon auszugehen, dass es dem Gesuchsteller möglich ist, die für die Tilgung der im Rechtsmittelverfahren anfallenden Gerichts- und Anwaltskos- ten notwendigen Rückstellungen zu tätigen, selbst wenn dem Gesuchsteller ein Notgroschen belassen wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Prozessfüh- rung letztlich zum erweiterten Lebensbedarf zählt, weshalb gewisse Einschrän- kungen in anderen Bereichen hinzunehmen sind. Der Gesuchsteller kann deshalb nicht als mittellos im Sinne der Rechtsprechung gelten. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages. Das eventuali- ter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist desgleichen abzuweisen.
  42. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege Gesuchsgegnerin 3.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt ebenfalls einen Prozesskostenbeitrag, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege. 3.2 Per Datum Gütertrennung beträgt das Vermögen der Gesuchsgegnerin Fr. 54'973.29, nämlich (Urk. 17/1-6): Raiffeisenbank …, Privatkonto Fr. 93.49 (08.05.2013) Raiffeisenbank …, UHB's Fr. 3'000.– (06.05.2013) Raiffeisenbank …, Haushalt Fr. 2'551.95 (29.04.2013) Raiffeisenbank …, Sparkonto Fr. 3'111.35 (08.05.2013) Postkonto, 6… Fr. 1'055.75 (14.06.2013) Postkonto, 5... Fr. 45'160.75 (14.06.2013) 3.3 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie zwischenzeitlich bedürftig ge- worden sei. Nachdem der Gesuchsteller seine Zahlungen ab Dezember 2013 ei- genmächtig auf Fr. 1'700.– bzw. auf 1'000.– bzw. auf Fr. 650.– reduziert habe, sei sie genötigt gewesen, ihr restliches vorhandenes Vermögen zu verbrauchen. Die- ses belaufe sich auf Fr. 3'767.70, was ihr als Notgroschen zu belassen sei (Urk. 40 S. 33). - 29 - 3.4 Wie die Ausführungen zur Sache zeigen, hatte die Gesuchsgegnerin von den gemeinsamen Konti der Parteien Fr. 150'000.– und Fr. 20'000.– am 14. März und am 31. Mai 2012 abgebucht. Allerdings kam auch immer wieder zur Sprache, dass die Gesuchsgegnerin einen Erbvorbezug von Fr. 50'000.– erhalten hatte, der nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens bildet. So bestätigte die Gesuchs- gegnerin anlässlich der Parteibefragung im September 2013, dass sie neben den bezogenen Geldern in Höhe von insgesamt Fr. 170'000.– weitere Fr. 50'000.– als Erbvorbezug zur Verfügung hatte (Urk. 19 S. 13). Auch die Vor-instanz führte aus, dass der Gesuchsteller insbesondere keine Auskünfte über die Verwendung des Erbvorbezugs der Gesuchsgegnerin bzw. den entsprechenden Kontoauszug ver- langt habe. Die Gesuchsgegnerin weise zu Recht darauf hin, dass es im vorlie- genden Verfahren nicht um die Verwendung dieser Gelder gehe (Urk. 35 S. 30). In der Berufungsantwort liess die Gesuchsgegnerin vortragen, dass der Gesuchs- gegner ausdrücklich kein Anrecht auf Auskunft betreffend den Erbvorbezug habe (Urk. 40 S. 15). Bildet der Erbvorbezug nicht Gegenstand des Auskunftsbegeh- rens und hat die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz keine Auskünfte zum Erbvorbe- zug gemacht (Urk. 54 S. 14), kann das nicht anders verstanden werden, als in den genannten Positionen der Erbvorbezug auch nicht enthalten ist. Dasselbe gilt für den Vermögensnachweis per 11. Februar 2014 über Fr. 3'767.70 (Urk. 43/18). Folglich kann auch auf die Angabe, das Vermögen habe sich in der Zwischenzeit auf Fr. 3'767.70 reduziert, nicht abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass die Gesuchsgegnerin über eigene Mittel verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Der Antrag um Leistung eines Prozesskostenbeitrages ist daher abzuweisen, ebenso das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege. 3.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Informa- tionsanspruch um einen vermögensrechtlichen Streit und ist für die Frage, ob die Streitwertgrenze erreicht ist, auf das wirtschaftliche Interesse an den anbegehrten Informationen Bezug zu nehmen (BGE 126 III 445 E. 3b). Auszugehen ist von ei- nem Bruchteil des vermögenswerten Interesses (BGer 5A_695/2013 E.7.2. mit Hinweis auf einen Bruchteil von 10% bis 40%). Wird vorliegend von einem Bruch- - 30 - teil von 20% der von den Konti abgebuchten Geldern von Fr. 170'000.– ausge- gangen, übersteigt der Streitwert Fr. 30'000.–. Es wird beschlossen:
  43. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Januar 2014 am 15. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
  44. Die Auskunftsbegehren des Gesuchstellers unter Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 werden abgeschrieben.
  45. Auf die Auskunftsbegehren unter Bst. B Ziff. 2 und Bst. C Ziff. 2 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 wird nicht eingetreten.
  46. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird bestätigt.
  47. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der geleistete Vorschuss des Gesuchstellers wird mit den ihm auferlegten Gerichtskosten verrechnet. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsteller ei- nen Vorschuss in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat.
  48. Es werden im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  49. Das Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
  50. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrages, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
  51. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. - 31 -
  52. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 60 % und der Gesuchsgegnerin zu 40 % auferlegt.
  53. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezah- len.
  54. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  55. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140006-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 21. Oktober 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Auskunftsbegehren, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Januar 2014 (EE130059-F)

- 2 - Rechtsbegehren: "A. Gütertrennung Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung per Einleitung dieses Verfahrens die Gü- tertrennung anzuordnen. B. Auskunftsbegehren bezüglich Abbuchung von Fr. 150'000.00 von den Konti Nr. 1… bzw. Nr. 2… (Postfinance)

1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, innert vom Gericht anzusetzender Frist dem Gesuchsteller schriftlich oder mündlich in der Gerichtsverhandlung zu Protokoll darüber Auskunft zu erteilen,

a. wie sie den Betrag von Fr. 150'000.00 verwendet hat, der in ihrem Auftrag von den Konti der Parteien Nr. 1… bzw. Nr. 2… abgebucht wurde (Buchungsdatum 14.03.2012), und

b. wo sich dieses Geld heute befindet.

2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, innert vom Gericht anzusetzender Frist folgende Unterlagen zu edieren:

a. Lückenlose Auszüge des Kontos Nr. 3... der Gesuchsgegnerin bei der Postfi- nance, aus denen sämtliche Buchungen und Kontobewegungen ab 14. März 2011 [recte 2012] (Datum des Zugangs des Betrags von Fr. 150'000.00) bis zum heutigen Datum ersichtlich sind.

b. [Sofern sich besagtes Geld nicht mehr oder nur noch teilweise auf dem Konto Nr. 3... bei der Postfinance befindet:] Lückenlose Auszüge jenes Kontos bzw. jener Konti, auf dem bzw. auf denen sich das Geld gemäss Antrag B.1.a. vorstehend heute ganz oder teilweise be- findet, vom Datum der Einzahlung bis zum heutigen Datum.

c. [Sofern besagtes Geld ganz oder teilweise in Wertschriften investiert wurde:] Lückenlose Auszüge jenes bzw. jener Wertschriftendepots, in das bzw. in die das Geld gemäss Antrag B.1.a. vorstehend ganz oder teilweise investiert wur- de, vom Datum der Investition bis zum heutigen Datum.

d. [Sofern das Geld in weitere bzw. andere Vermögenswerte investiert wurde:] Vollständige schriftliche Nachweise über die sonstige Verwendung des Geldes gemäss Antrag B.1.a. vorstehend (Kaufverträge, Rechnungen usw.). Im Unterlassungsfall sei in den Fällen gemäss den Anträgen B.2.a.-c. die Postfinance bzw. die jeweilige Bank vom Gericht anzuweisen, die genannten Unterlagen dem Ge- richt direkt einzureichen. C. Auskunftsbegehren bezüglich Abbuchung von Fr. 20'000.00 vom Konto IBAN 4... (Bank Coop)

1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, innert vom Gericht anzusetzender Frist dem Gesuchsteller schriftlich oder mündlich in der Gerichtsverhandlung zu Protokoll darüber Auskunft zu erteilen,

a. wie sie den Betrag von Fr. 20'000.00 verwendet hat, der in ihrem Auftrag vom Sparkonto IBAN 4... des Klägers bei der Bank Coop abgebucht wurde (Bu- chungsdatum 31.05.2012), und

b. wo sich dieses Geld heute befindet.

- 3 -

2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, innert vom Gericht anzusetzender Frist folgende Unterlagen zu edieren:

a. Lückenlose Auszüge jenes Kontos bzw. jener Konti, auf dem bzw. auf denen sich das Geld gemäss Antrag C.1.a. vorstehend heute ganz oder teilweise be- findet, vom Datum der Einzahlung bis zum heutigen Datum.

b. [Sofern besagtes Geld ganz oder teilweise in Wertschriften investiert wurde:] Lückenlose Auszüge jenes bzw. jener Wertschriftendepots, in das bzw. in die das Geld gemäss Antrag C.1.a. ganz oder teilweise investiert wurde, vom Da- tum der Investition bis zum heutigen Datum.

c. [Sofern das Geld in weitere bzw. andere Vermögenswerte investiert wurde:] Vollständige schriftliche Nachweise über die sonstige Verwendung des Geldes gemäss Antrag C.1.a. (Kaufverträge, Rechnungen usw.). Im Unterlassungsfall sei in den Fällen gemäss den Anträgen C.2.a.-b. vorstehend die Postfinance bzw. die jeweilige Bank vom Gericht anzuweisen, die genannten Unter- lagen dem Gericht direkt einzureichen." Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht vom 28. Januar 2014: Es wird verfügt:

1. Auf das Auskunftsbegehren der gesuchstellenden Partei unter lit. B wird nicht eingetreten.

2. Auf das Auskunftsbegehren der gesuchstellenden Partei unter lit. C wird nicht eingetreten. Sodann wird erkannt:

1. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 22. Mai 2013 angeordnet.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'100.– (Pauschalgebühr).

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu 70 % (Fr. 2'870.–) und der Ge- suchsgegnerin zu 30 % (Fr. 1'230.–) auferlegt. Der geleistete Vorschuss des Gesuchstellers wird mit den ihm auferlegten Gerichtskosten verrechnet. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsteller ei- nen Vorschuss in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegne- rin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'360.– (zzgl. 8% MWST) zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

- 4 -

6. (Berufung). Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 34): "I. Hauptanträge:

1. Es seien das angefochtene Urteil und die angefochtene Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 28. Januar 2014 mit Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung per 22. Mai 2013 (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils) aufzuhe- ben und es sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Berufungskläger vorgängig zu deren (erneuten) Entscheidung das rechtliche Gehör bezüglich der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 25. November 2013 (act. 27) zu gewähren. II. Eventualanträge:

1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Bezirks- gerichts Horgen vom 28. Januar 2014 aufzuheben und es sei bezüglich der Auskunftsbegehren des Berufungsklägers wie folgt zu entscheiden: 1.1 Es seien die Anträge Bst. B Ziff. 1 sowie Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzge- such vom 22. Mai 2013 (act. 1, S. 2 f.) sowie der Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 (act. 23, S. 2 f.) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.2 Es sei die Berufungsbeklagte entsprechend den Anträgen Bst. B Ziff. 2 ge- mäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 (act. 1, S. 2 f.) sowie gemäss Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 (act. 23, S. 2 f.) zu verpflichten, innert vom Gericht anzusetzender Frist folgende Unterlagen zu edieren:

a. Lückenlose Auszüge des Kontos Nr. 3... der Berufungsbeklagten bei der Postfinance, aus denen sämtliche Buchungen und Kontobewegun- gen ab 14. März 2012 (Datum des Zugangs des Betrags von Fr. 150'000.00) bis zum heutigen Datum ersichtlich sind.

b. [Sofern sich besagtes Geld nicht mehr oder nur noch teilweise auf dem Konto Nr. 3... bei der Postfinance befindet:] Lückenlose Auszüge jenes Kontos bzw. jener Konti (inkl. sämtlicher Buchungen und Kontobewegungen) auf dem bzw. auf denen sich der Betrag von Fr. 150'000.–, der im Auftrag der Berufungsbeklagten von den Konti der Parteien Nr. 1... bzw. Nr. 2... abgebucht wurde (März

- 5 - 2012), vorstehend heute ganz oder teilweise befindet, vom Datum der Einzahlung bis zum heutigen Datum.

c. [Sofern besagtes Geld ganz oder teilweise in Wertschriften investiert wurde:] Lückenlose Auszüge jenes bzw. jener Wertschriftendepots, in das bzw. in die das Geld gemäss Antrag II. 1.2 b. vorstehend ganz oder teilweise investiert wurde, vom Datum der Investition bis zum heutigen Datum.

d. [Sofern das Geld in weitere bzw. andere Vermögenswerte investiert wurde:] Vollständige schriftliche Nachweise über die sonstige Verwendung des Geldes gemäss Antrag II. 1.2 b. vorstehend (Kaufverträge, Rechnun- gen usw.). Im Unterlassungsfall sei in den Fällen gemäss den Anträgen II. 1.2. a.-c. die Postfinance bzw. die jeweilige Bank vom Gericht anzuweisen, die genannten Unterlagen dem Gericht direkt einzureichen. 1.3 Es sei die Berufungsbeklagte entsprechend den Anträgen Bst. C Ziff. 2 ge- mäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 (act. 1, S. 2 f.) zu verpflichten, in- nert vom Gericht anzusetzender Frist folgende Unterlagen zu edieren:

a. Lückenlose Auszüge jenes Kontos bzw. jener Konti (inkl. sämtlicher Buchungen und Kontobewegungen), auf dem bzw. auf denen sich der Betrag von Fr. 20'000.00, der in ihrem Auftrag vom Sparkonto IBAN 4... des Berufungsklägers bei der Coop Bank, abgebucht wurde, heute ganz oder teilweise befindet, vom Datum der Einzahlung bis zum heu- tigen Datum.

b. [Sofern besagtes Geld ganz oder teilweise in Wertschriften investiert wurde:] Lückenlose Auszüge jenes bzw. jener Wertschriftendepots, in das bzw. in die das Geld gemäss Antrag II. 1.3. a. vorstehend ganz oder teilwei- se investiert wurde, vom Datum der Investition bis zum heutigen Da- tum.

c. [Sofern das Geld in weitere bzw. andere Vermögenswerte investiert wurde:] Vollständige schriftliche Nachweise über die sonstige Verwendung des Geldes gemäss Antrag II. 1.3. a. vorstehend (Kaufverträge, Rechnun- gen usw.).

- 6 - Im Unterlassungsfall sei in den Fällen gemäss den Anträgen II. 1.3. a.-b. vorstehend die Postfinance bzw. die jeweilige Bank vom Gericht anzuwei- sen, die genannten Unterlagen dem Gericht direkt einzureichen. III. Subeventualanträge:

1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Januar 2014 teilweise aufzuheben und es sei das Auskunftsbegehren ge- mäss Antrag Bst. B Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch (act. 1, S. 2 f.; act. 23, S. 2 f.) bezüglich der mündlich erteilten Auskünfte als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. Im Übrigen sei auf das Auskunftsbegehren nicht ein- zutreten.

2. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Januar 2014 teilweise aufzuheben und es sei das Auskunftsbegehren ge- mäss Antrag Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch (act. 1, S. 2 f.; act. 23, S. 2 f.) bezüglich der mündlich erteilten Auskünfte als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. Im Übrigen sei auf das Auskunftsbegehren nicht ein- zutreten.

3. Es seien Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom

28. Januar 2014 aufzuheben und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten vollumfänglich aufzuerlegen, subsube- ventualiter zu 80 % der Berufungsbeklagten und zu 20 % dem Berufungs- kläger aufzuerlegen.

4. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Ja- nuar 2014 aufzuheben und es sei auf die Auferlegung einer Parteientschädi- gung zu verzichten, subsubeventualiter sei der Berufungskläger zu verpflich- ten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 960.– (20 % von Fr. 4'800.–) zu bezahlen.

5. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt. von 8%) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Sodann stellte der Gesuchsteller die folgenden Anträge (Urk. 34 S. 5): "1. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 7'500.– zu bezah- len.

2. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

- 7 -

3. Es sei auf jeden Fall auf die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezah- lung eines Kostenvorschusses für dieses Berufungsverfahren zu verzichten." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 40): "1. Die Anträge des Berufungsklägers vom 14. Februar 2014 seien vollumfäng- lich abzuweisen.

2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 7'500.– zu bezah- len.

3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

4. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklä- gers." Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 machte der Gesuchsteller und Berufungsklä- ger (fortan Gesuchsteller) das eingangs erwähnte Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wurde der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche am 1. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 6, 9). Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung mit persönlicher Befra- gung auf den 26. September 2013 vorgeladen; gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Einreichung von Auszügen sämtlicher Konti per Saldo 23. Mai 2013 an- gesetzt (Urk. 12). An der Hauptverhandlung vom 26. September 2013 wurde die Klägerin aufgefordert, in der Form der Parteibefragung Stellung zu nehmen (Prot. I. S. 6, Urk. 19). Für die detaillierte Prozessgeschichte und das Verfahren ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 35 S. 2 ff). Mit Verfügung und Urteil vom 28. Januar 2014 fällte die Erstinstanz den vorstehend erwähnten Entscheid (Urk. 35 S. 34 f.).

- 8 -

2. Am 14. Februar 2014 legte der Gesuchsteller Berufung ein mit den erwähn- ten Anträgen (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2014 wurde das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 38). Am

24. März 2014 erstattete die Gesuchsgegnerin die Berufungsantwort (Urk. 40). Am 2. April 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zu den neuen An- trägen Stellung zu nehmen (Urk. 44). Die Stellungnahme datiert vom 7. Mai 2014 und wurde am 20. Mai 2014 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ersuchte die Gesuchsgegnerin um explizite Fristan- setzung, da in der Eingabe vom 7. Mai 2014 neue Behauptungen aufgestellt wor- den seien (Urk. 51). Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zu allfälligen Noven angesetzt (Urk. 52). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin datiert vom 19. Juni 2014 (Urk. 54) und wurde am 27. Juni 2014 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 57).

3. Die Anordnung der Gütertrennung per 22. Mai 2013 (Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Januar 2014) blieb unangefochten und ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 15. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. II. A. Hauptantrag

1. Im Hauptantrag verlangt der Gesuchsteller die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids (mit Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung) und eine Rückweisung an die Vorinstanz wegen Verletzung des "Replikrechts". Die Vor- instanz habe nach Eingang seiner Stellungnahme der Gesuchsgegnerin Frist zur "Novenstellungnahme" angesetzt, welche am 26. November 2013 beim Gericht eingegangen sei. Diese Eingabe sei ihm von der Vorinstanz nicht zugestellt wor- den. Damit sei das rechtliche Gehör klar verletzt worden. Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren, die ausnahmsweise anzunehmen sei, könne vorliegend nicht angenommen werden, da die Rechtsmittelinstanz nicht über dieselbe Kogni- tion wie die Vorinstanz verfüge. Zum anderen könne vom Berufungskläger nicht

- 9 - verlangt werden, dass er innerhalb der kurzen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen sich neben dem angefochtenen Entscheid auch mit der ihm zuvor vorenthaltenen Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 25. November 2013 auseinander- setzen müsse. Diese habe nach Erhalt des angefochtenen Entscheids durch Ge- such um Akteneinsicht erst einmal erhältlich gemacht werden müssen. Zudem habe sich die Vorinstanz an verschiedenen Stellen ihres Entscheids explizit auf die Stellungnahme des Gesuchsgegnerin berufen (Urk. 41 S. 10 mit Verweis auf BGE 137 I 195). 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie um- fasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Par- tei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Ver- fahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte ent- halten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlas- sungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden kön- nen, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1, 2.33.; 137 I 195 E. 2.3.1). 2.2 Die Vorinstanz hat es versäumt, dem Gesuchsteller die gegnerische Stel- lungnahme vom 25. November 2013 vor der Urteilseröffnung zuzustellen. Selbst dem Endentscheid hat sie nicht beigelegen. Da das Replikrecht alle beim Gericht eingereichten Stellungnahmen umfasst, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten und es Sache der Parteien ist zu beur- teilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2), kann es letztlich offen bleiben, ob in dieser Stellungnahme Neues vorgebracht wurde. Jedenfalls hat die Vorinstanz punktuell auf die Ausführungen Bezug genommen (bspw. Urk. 35 S. 16, 32, 33 ). Dies spricht für eine gravierende Verletzung. 2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor ei-

- 10 - ner Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2., 132 V 387 E. 5.1., 127 V 431 E. 3.d.aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz ist ferner – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 m.w.H.). 2.4 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kann die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid gesamthaft – d.h. sowohl hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen umfassend – überprüfen und hat somit volle Kognition. Die Beru- fungsinstanz kann sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Komm. ZPO, Vorb. zu Art. 308-318 N 15; 310 N 6). 2.5 Im Eventualantrag beantragt der Gesuchsteller, es seien die Anträge Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 (betreffend die Auskunftsbegehren) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Da der Gesuchsteller selbst davon ausgeht, dass die Anträge betreffend Auskunftsbe- gehren gegenstandslos geworden seien, besteht auch kein Rechtsschutzinteres- se des Gesuchstellers an einer Rückweisung. 2.6 Zu den Editionsbegehren ist festzuhalten, dass die Anträge des Gesuchstel- lers in sich widersprüchlich sind. Einerseits erachtet der Gesuchteller den Antrag betreffend die Verwendung von Fr. 150'000.– (und von Fr. 20'000.–) bzw. "wo sich dieses Geld heute befindet" als erledigt bzw. als gegenstandslos geworden (Erw. Ziff. 2.5). Andererseits will er dennoch weitere Auskünfte in Form von Bele- gen. Die Parteien reichten am 23. Januar bzw. 28. Januar 2014 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen ein. Am 6. März 2014 fand die Anhörung und Einigungsverhandlung statt. In Bezug auf die Nebenfolgen wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2014 der Klägerin (Gesuchsgegnerin) Frist zur Kla- gebegründung angesetzt (Urk. 56/4). Die Bezifferung der güterrechtlichen An-

- 11 - sprüche hat der Gesuchsteller im Scheidungsverfahren vorzunehmen. Der Ge- suchsteller führt selbst aus, dass die finanziellen Verhältnisse und Umstände [aufgrund des gemeinsamen Scheidungsbegehrens] nun im Rahmen eines or- dentlichen Verfahrens geklärt würden und es aus prozessökonomischer Sicht kei- nen Sinn mache, auf den Auskunftsbegehren im summarischen Verfahren zu be- stehen (Urk. 34 S. 21). Dazu stellt der Gesuchsteller im Subeventualantrag den Antrag, das Auskunftsbegehren sei als gegenstandslos abzuschreiben und im Üb- rigen sei auf das Auskunftsbegehren nicht einzutreten (Urk. 34 S. 4 f.). Da die Be- rufungsinstanz zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, die schon der Erstin- stanz unterbreitet wurden, würde eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor- instanz, welche nach Einholung der Stellungnahme wohl wieder denselben Ent- scheid fällen würde, zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen. Mit Blick auf das Interesse an einer beförderlichen Sache ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. B. Eventualanträge

1. Sachliche Zuständigkeit 1.1 Der Auskunftsanspruch wurde im Rahmen eines eigenständigen eherechtli- chen Verfahrens anhängig gemacht. Heute stehen die Parteien im Scheidungs- verfahren. Fraglich erscheint, ob der Auskunftsanspruch auch nach Einleitung ei- nes Scheidungsverfahrens in einem separaten Verfahren nach Art. 271 lit. d ZPO, d.h. parallel zum Scheidungsverfahren geltend gemacht werden kann. Zu beach- ten ist dabei, dass mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die Kompe- tenz des Eheschutzgerichts zum Erlass von Massnahmen zum Schutze der eheli- chen Gemeinschaft grundsätzlich endet und stattdessen das Scheidungsgericht vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO anordnen kann. Unklar ist indes- sen, ob sich diese Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit ausschliesslich auf Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens nach Art. 172 ff. ZGB (vgl. Art. 271 lit. a ZPO) oder auch auf weitere Massnahmen nach Art. 271 ZPO - und da- mit gegebenenfalls auch auf den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB - bezieht (Christian Stalder, FamPra.ch 2014, S. 43, 62 f.). Für die Zulässigkeit eines sol- chen Parallelverfahrens spricht sich in der Literatur Tarkan Göksu aus, während

- 12 - das Obergericht des Kantons Luzern das Rechtsschutzinteresse an einem eige- nen, vom gleichzeitig hängigen Scheidungsverfahren getrennten, Auskunftsver- fahren verneint (Tarkan Göksu, Wie viel Einkommen, welches Vermögen - Aus- kunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in: Rumo-Jungo/Fountou- lakis/Pichonnaz [Hrsg.], Der neue Familienprozess, Zürich 2012, 109, 124; Urteil OGer LU, 5.3.2010, 22 09 121). 1.2 Im zu beurteilenden Fall wurde das eigenständige Auskunftsbegehren einige Monate vor Anhängigmachung der Scheidung eingereicht. Dies steht im Gegen- satz zum Sachverhalt im Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, wo das ei- genständige Auskunftsbegehren erst nach Anhängigmachung der Scheidung ein- gereicht wurde. Auch ist zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall nur um Auskünfte bis zum Zeitpunkt der per 22. Mai 2013 angeordneten Gütertrennung handeln kann, also für einen Zeitraum, der klar vor Einreichung des Scheidungs- begehrens liegt (vgl. unten Erw. 5.1). Dies spricht für die Beibehaltung der sachli- chen Zuständigkeit gemäss der Praxis, dass ein vorgängig zur Scheidung gefäll- ter erstinstanzlicher Eheschutzentscheid durch die Rechtsmittelinstanz zu über- prüfen ist, auch wenn dies nach Rechtshängigmachung der Scheidungsklage er- folgt (ZR 101 Nr. 25).

2. Auskunftspflicht Art. 170 ZGB 2.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Dieses Recht steht je- dem Ehegatten zu, solange die Ehe besteht; die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat keinen Einfluss auf den Auskunftsanspruch (BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 6). Obschon die Auskunftspflicht grundsätzlich ohne jede Einschränkung besteht, können nur die erforderlichen Auskünfte zwangsweise mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwen- dige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begründung ei- nes materiellrechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein Rechts- schutzinteresse besteht. So hat die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten

- 13 - zu dienen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüter- recht ergeben (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 75; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 10 und 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19). Wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiellrechtlichen Anspruch – unabhängig davon, ob dieser rechtshängig ist oder nicht – Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen. Auskunftsbegehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse (Kokotek, a.a.O., Rz. 79). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Aus- kunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier gestellt wird (BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22). 2.2. Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Ein- kommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, fest- zulegen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 23). 2.3 Das Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB kann als Teilantrag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens gestellt, es kann aber auch als selb- ständige Eheschutzmassnahme beantragt werden (vgl. ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 18). Es ist nicht zulässig, den auskunftsersuchenden Ehegatten auf das Verfahren über den materiellrechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren ge- stellt wird, zu verweisen. Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte im Rahmen eines eigenständigen eherechtlichen Verfahrens die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können. Solcher Auskünfte bedarf es, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten materiellrechtliche Ansprüche überhaupt erst zu begründen (Kokotek, a.a.O., Rz. 86).

- 14 -

3. Schriftliche oder mündliche Auskunft 3.1 Der Gesuchsteller begehrte vor Vorinstanz schriftlich oder mündlich Aus- kunft über die Verwendung von Fr. 150'000.- (Antrag B) und Fr. 20'000.– (Antrag C) durch die Gesuchsgegnerin. Unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin die zwei Beträge vom gemeinsamen Postfinance Konto bzw. vom Sparkonto des Ge- suchstellers bei der Bank Coop auf eigene Konti überwiesen hat. Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung vorgeladen und gleichzeitig aufgefordert, Auszüge von sämtlichen Konten per 23. Mai 2013 einzureichen. Dem ist die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 16. September 2013 nachgekommen (Urk. 16 und 17/1-16). Sodann wurde die Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2013 im Sinne von Art. 191 ZPO befragt (Urk. 19). 3.2 Antrag B: Fr. 150'000.–, abgebucht am 14. März 2012

a) Die Erstinstanz hielt fest, der Transfer vom gemeinsamen Postfinance Konto Nr. 1... von Fr. 150'000.– bzw. der am 16. August 2012 noch verbleibende Rest- betrag von ca. Fr. 122'000.– auf das Postfinance Konto Nr. 5... der Gesuchsgeg- nerin persönlich sei glaubhaft und nachvollziehbar. Die Gesuchsgegnerin habe mit Kontoauszug belegt, dass per 14. Juni 2013 noch Fr. 45'160.75 vorhanden seien (Urk. 35 S. 16 ff.).

b) Antrag C: Fr. 20'000.–, abgebucht am 31. Mai 2012 Die Erstinstanz hielt fest, es sei glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin die von ihr vom Sparkonto bei der Bank Coop bezogenen Fr. 20'000.– gesamthaft zur De- ckung ihres Bedarfs für den Zeitraum Juni 2012 bis August 2012 und teilweise für April und Mai 2012 verwendet habe (Urk. 35 S. 26).

c) Zusammenfassend erwog die Erstinstanz, unter Berücksichtigung der erteil- ten Auskünfte über die Verwendung der Mittel und der eingereichten Kontoauszü- ge entfalle das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers zur gerichtlichen Gel- tendmachung von erforderlichen Auskünften i.S.v. Art. 170 Abs. 2 ZGB über die anlässlich der Verhandlung vom 26. September 2013 erteilten Auskünfte hinaus.

- 15 - Im vorliegenden Eheschutzverfahren erfolge nicht eine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung. Vor Auflösung des Güterstandes stelle die güterrechtliche Beteiligungsforderung lediglich eine Anwartschaft dar, dies gelte vorliegend auch für die am 14. März 2012 abgebuchten Fr. 150'000.– sowie die am 31. Mai 2012 abgebuchten Fr. 20'000.–. Die Gesuchsgegnerin habe an der Hauptverhandlung vom 26. September 2013 anerkannt, die betreffenden Beträge auf eigene Konti überwiesen zu haben. Gleichzeitig habe sie anerkannt, dass die entsprechenden Mittel aus der Errungenschaft stammten und sie habe sich mit einer möglichen Anrechnung im Falle einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 ZGB einverstanden erklärt (Urk. 36 S. 28). Mit der An- erkennung der Abbuchung der entsprechenden Gelder auf eigene Konti sowie der allfälligen Anrechnung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung verfüge der Gesuchsteller bereits über alle notwendigen und erforderlichen Angaben zur Gel- tendmachung seiner güterrechtlichen Ansprüche. Damit entfalle das behauptete Rechtsschutzinteresse an weiteren Auskünften. In Bezug auf die geltend gemach- te Verfügungssperre sei der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt der Hauptverhand- lung über den Stand des Vermögens der Gesuchsgegnerin bzw. den entspre- chenden Vermögensverzehr informiert gewesen. Er verfüge somit über alle erfor- derlichen Informationen, um eine Verfügungssperre im Sinne von Art. 178 ZGB zu beantragen. Folglich fehle es auch diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteres- se. Entsprechend trat die Vorinstanz auf die Auskunftsbegehren nicht ein (Urk. 35 S. 28 f., S. 34).

4. Eventualantrag Ziff. II/1.1.: Frage der Gegenstandslosigkeit 4.1 Im Eventualantrag beantragt der Gesuchsteller, es seien die Anträge Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Er macht geltend, die Gesuchsgegnerin sei anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2013 (recte 26. September 2013) persön- lich im Sinne von Art. 191 ZPO befragt worden. An der Art der Befragung zeige sich, dass die Vorinstanz sehr wohl der Meinung gewesen sei, dass er einen An- spruch auf Auskunft habe. Durch die Parteieinvernahme der Gesuchsgegnerin habe die Vorinstanz diesem Teil des Auskunftsbegehrens faktisch stattgegeben

- 16 - und die Gesuchsgegnerin habe nicht opponiert. Aus dem angefochtenen Ent- scheid gehe denn auch hervor, dass die Vorinstanz die Meinung vertrete, nur die über die mündliche Befragung hinausgehende Edition von schriftlichen Belegen gehe zu weit. E contrario bedeute das, dass der Gesuchsteller selbst nach An- sicht der Vorinstanz zumindest ein Rechtsschutzinteresse an den in der Verhand- lung erteilten Auskünften gehabt habe. Richtigerweise sei dieser Teil der Aus- kunftsbegehren durch Gegenstandslosigkeit zu erledigen (Urk. 34 S. 12 f.). 4.2 Der Gesuchsteller hat sein Auskunftsbegehren damit begründet, dass unter Umständen eine Verfügungssperre im Sinne von Art. 178 ZGB ins Auge gefasst werden müsse, falls sich seine Befürchtungen, die Gesuchsgegnerin verbrauche nach Gutdünken eheliche Mittel, bewahrheiten sollten. Auch müsse sich der Ge- suchsteller die Frage stellen, ob ein (vorgezogenes) Gerichtsverfahren betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung einzuleiten sei. Schliesslich habe er nur schon ein rechtliches Interesse an den Auskünften, weil es sich letztlich sicherlich zum wesentlichen Teil um seine Errungenschaft handle, die von der Gesuchs- gegnerin unbefugt behändigt worden sei (Urk. 1 S. 11). In der Stellungnahme zur Parteibefragung trägt der Gesuchsteller weiter vor, es sei vorliegend offensicht- lich, dass die Trennung nur das Vorstadium zur mit Sicherheit erfolgenden Schei- dung darstelle. In solchen Fällen sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Auskunftsplicht umfassend. Die Gesuchsgegnerin selber lasse ausführen, dass sie mit der Scheidung einverstanden sei, falls der Gesuchsteller eine umfas- sende Konvention ausarbeite. Gerade zur Ausarbeitung dieser Konvention müsse der Gesuchsteller jedoch über vollständige Informationen bezüglich der finanziel- len Verhältnisse beider Parteien verfügen, welche ihm die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf eine angebliche "Unzumutbarkeit" verweigere (Urk. 23 S. 6). 4.3 Die Parteien leben seit April 2012 getrennt (Urk. 4/32). Soweit der Gesuch- steller die Geltendmachung von güterrechtlichen Ansprüchen bzw. eine Verfü- gungssperre im Sinne von Art. 178 ZGB anführt, ist das Rechtsschutzinteresse für Informationen zu bejahen, weshalb grundsätzlich auf das Auskunftsbegehren ein- zutreten war.

- 17 - 4.4 Gegenstandslos wird der Prozess namentlich, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechts- hängigkeit definitiv wegfällt (Killias, BK-ZPO, Art. 242 N 1). Wie ausgeführt, hat die Erstinstanz anlässlich der Hauptverhandlung eine Parteibefragung durchge- führt. Parteibefragung und Beweisaussage werden sowohl im Beweismittelkatalog von Art. 168 ZPO als auch in der Überschrift des 7. Abschnittes des 3. beweis- rechtlichen Kapitels gleichrangig mit den übrigen Beweismitteln aufgeführt (Büh- ler, BK-ZPO, Art. 191 und 192 N 14). Bei der Parteibefragung handelt es sich so- mit um ein vollwertiges und gleichrangiges Beweismittel. "Lässt sich im Rahmen des Beweisverfahrens der beanspruchte Gewinn ermitteln, ohne dass gegen den Beklagten ein Teilurteil auf Auskunft zu ergehen hat, entfällt insoweit das Rechts- schutzinteresse des Gesuchstellers an der Weiterverfolgung des Hilfsanspruchs und damit die entsprechende Prozessvoraussetzung. Das Rechtsschutzinteresse aber muss auch im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden sein. Fällt es im Verlau- fe des Verfahrens dahin, so ist dem Klagerecht die Grundlage entzogen und der Prozess wird gegenstandslos." (BGE 116 II 351 E. 3.c). Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Parteibefragung und aufgrund der von der Gesuchsgegnerin ein- gereichten Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen zum Schluss, dass das Auskunftsbegehren des Gesuchstellers erfüllt sei bzw. kein Rechtsschutzinteres- se bestehe an weiteren Auskünften im Sinne der gestellten Begehren (Urk. 35 S. 29). Demzufolge sind die Anträge Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Ehe- schutzgesuch vom 22. Mai 2013 gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Eventualantrag Ziff. II/1.1 ist daher gutzuheissen.

5. Eventualantrag Ziff. II/1.2: Fr. 150'000.–; Edition 5.1 Die Gütertrennung wurde per 22. Mai 2013 gerichtlich festgelegt. Daher hat die güterrechtliche Auseinandersetzung per diesem Datum zu erfolgen. Nicht von Relevanz sind Vermögenswerte, die nach der Auflösung der Errungenschaftsbe- teiligung anfallen (BGE 121 III 152, 154). Da der Gesuchsteller Auskunft über die Vermögenslage seiner Ehefrau nicht nur bis zur Gütertrennung verlangt, sondern bis heute, betrifft das Begehren auch Dokumente, welche für die güterrechtliche Auseinandersetzung entbehrlich sind. Es ist somit auf das weitere Auskunftsbe-

- 18 - gehren von vornherein insoweit nicht einzutreten, als Belege für Vorgänge ver- langt werden, die sich nach dem 22. Mai 2013 zugetragen haben. 5.2 Der Gesuchsteller erachtet das Begehren um Auskunft darüber, wie das Geld von Fr. 150'000.– / Fr. 20'000.– verwendet wurde bzw. wo sich dieses Geld heute befindet als gegenstandslos, mithin als erledigt (Eventualantrag Ziff. II/1.1). Gleichwohl hält er in gewissem Widerspruch daran fest, dass die Gesuchsgegne- rin lückenlose Auszüge über das Konto 3..., aus denen sämtliche Bewegungen ab

14. März 2012 bis zum heutigen Datum ersichtlich sind und lückenlose Auszüge über jenes Konto, auf das die vom Konto der Bank Coop abgebuchten Fr. 20'000.– übertragen wurden, ab Einzahlung bis zum heutigen Datum, zu edie- ren hat. Er begründet dies damit, dass er detailliert Auskünfte bezüglich des Ver- bleibs des ihm entwendeten Geldes benötige. Er werde im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen offensichtlich unterschiedlich vorgehen bzw. argumentieren müssen, falls das Geld, das zu einem grossen Teil, ev. aus- schliesslich ihm zustehe, verbraucht worden sei oder falls es noch vorhanden sein, sich aber auf unbekannten Konti befinde, eine Verfügungssperre in Betracht ziehen (Urk. 34 S. 14). In diesem Zusammenhang kritisiert der Gesuchsteller die von der Vorinstanz vorgenommenen Einschätzungen in Bezug auf den Vermö- gensverbrauch der Gesuchsgegnerin. Es sei nicht glaubhaft, dass die Gesuchs- gegnerin den von ihr geltend gemachten Betrag verbraucht habe. Wenn man der Vorinstanz korrekt folge, würde das bedeuten, dass die Gesuchsgegnerin im Zeit- raum von August 2012 bis Februar 2013 (und nicht wie die Vorinstanz fälschli- cherweise schreibe bis September 2013) Fr. 77'016.– ausgegeben habe, was in knapp sieben Monaten monatliche Ausgaben von über Fr. 10'000.– bedeute. Selbst der Umstand, dass der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge erst später be- zahlt habe, mache die Behauptungen der Gesuchsgegnerin nicht glaubhafter (Urk. 34 S. 16). 5.3 Es ist belegt, dass am 14. März 2012 vom gemeinsamen PC-Konto 1... Fr. 150'000.– via PC-Konto 2... auf das PC-Konto 3... übertragen wurden (Urk. 3/2, 3/3, 19/1). Weiter gilt als erstellt, dass per 16. August 2012 auf dem PC-Konto 3... ein Saldo von ca. Fr. 122'000.– bestanden hatte (Prot. S. 13 in EE120041). Es ist

- 19 - glaubhaft, dass dieses Konto saldiert wurde, zumal sich aus dem Beleg für das PC-Konto 5... ein Gutschriftsbetrag von Fr. 122'176.15 ablesen lässt (Urk. 11/6). Daraus ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zu schliessen, dass die frag- liche Summe vom PC-Konto 3... auf das PC-Konto 5... überwiesen wurde und per

14. Juni 2013 ein Kontostand von Fr. 45'160.75 bestanden hatte. 5.4 Die Vorinstanz erwog, dass sich der Vermögensverzehr zwischen August 2012 und 14. Juni 2013 gemäss Kontoauszug des PC-Kontos 5... auf Fr. 77'016.– belaufe (Urk. 35 S. 18), was die Gesuchsgegnerin mit den folgenden Ausgabenpositionen begründe (Urk. 35 S. 18 ff): Kosten USA Tochter Fr. 5'000.– Anwaltskosten Fr. 15'000.– und Fr. 16'600.– Computer Fr. 5'000.– Occasionsauto Fr. 15'000.– GA C._____ Fr. 2'400.– weitere Auslagen für Unterhalt Fr. 19'780.– Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die geltend gemachten Ausgabenpositionen glaubhaft seien, und hielt dafür, dass die Gesuchsgegnerin den Vermögensver- zehr glaubhaft gemacht habe (Urk. 35 S. 23 f.). 5.5 Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz übersehe, dass der Kontoauszug Lastschriften von Fr. 77'016.– bereits per 10. Februar 2013 ausweise, denn das PC-Konto habe bereits per 10. Februar 2013 Fr. 45'160.75 betragen und nicht erst per Datum Gütertrennung, geschweige denn per September 2013. Dem Ge- suchsteller ist beizupflichten, dass die Reduktion von Fr. 77'016.– bereits per 10. Februar 2013 ausgewiesen ist (Urk. 17/6). Zu den vom Gesuchsteller kritisierten Positionen ist Folgendes anzufügen:

a) Anwaltskosten Der Gesuchsteller hält dafür, die Angaben der Vorinstanz seien in keiner Weise glaubhaft. So mache die Gesuchsgegnerin Anwaltskosten von Fr. 31'600.– gel- tend, was absolut nicht glaubhaft sei. Die Vorinstanz übersehe allerdings, dass das Guthaben auf dem PC-Konto bereits im Februar 2013 auf Fr 45'160.75 redu-

- 20 - ziert worden sei. Damit könnten die Ausgaben gar nicht für anwaltlichen Aufwand im vorliegenden Verfahren sein, welches erst am 22. Mai 2013 eingereicht wor- den sei. Die Gesuchsanwort datiere erst vom Juli 2013 und die Verhandlung habe erst im September 2013 stattgefunden (Urk. 34 S. 16 f.). Die Vorinstanz erwog, angesichts des am 15. März 2012 eingereichten gemein- samen Scheidungsbegehrens (Prozess FE120067), welches der Gesuchsteller wieder zurückgezogen habe, als auch des am 25. April 2012 anhängig gemach- ten Eheschutzverfahrens (Prozess EE120041), welches bereits ein grösseres Konfliktpotential zwischen den Parteien offenbart habe, sei glaubhaft, dass der Gesuchsgegnerin wohl tatsächlicher Anwaltsaufwand in der angegebenen Höhe angefallen sei. Auch sei anwaltlicher Aufwand betreffend die einseitige Reduktion der Unterhaltsbeiträge in den Monaten Februar 2013, April 2013 und Mai 2013, welche eine Betreibung zur Folge gehabt hätten, entstanden. Wie erwähnt, ist die Reduktion von Fr. 77'016.– bereits per 10. Februar 2013 ausgewiesen (vgl. Urk. 17/6), weshalb der anwaltliche Aufwand für die Reduktion der Unterhaltsbeiträge im Jahr 2013 grundsätzlich nicht einzubeziehen ist. Indes ist auch zu beachten, dass Anwältinnen und Anwälte in der Regel nur gegen Vorschüsse tätig werden, die vorab zu entrichten sind. Zudem bestätigt auch das vorliegende Berufungsver- fahren die Erwägung der Vorinstanz, dass beide Parteien ihren Teil zu überdurch- schnittlichem Anwaltskosten beitragen. Aufgrund des Summarverfahrens ist die vorinstanzliche Auffassung nicht unhaltbar.

b) Ausgaben für Computer Die Vorinstanz erwog, Ausgaben von Fr. 5'000.– für einen Computer seien im oberen Preissegment. Sie seien aber nicht unrealistisch. Auch bestätige der Ge- suchsteller seinerseits, dass die Gesuchsgegnerin über keine Computer verfügt habe (Urk. 35 S. 20). Der Gesuchsteller hält daran fest, dass der genannte Betrag für den Kauf eines Computers nicht glaubhaft sei (Urk. 37 S. 34). Mit der Vor- instanz ist indessen festzuhalten, dass die Anschaffungskosten zwar im oberen Preissegment anzusiedeln sind, aber insoweit plausibel erscheinen.

c) Kosten USA Tochter C._____ / GA C._____ / Occasionsauto

- 21 - Die genannten drei Positionen werden vom Gesuchsteller nicht substantiiert be- stritten bzw. er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander, weshalb auf die Beträge nicht weiter einzugehen ist.

d) Weitere Auslagen für Unterhalt Der Gesuchsteller erachtet auch die "grösseren Arztrechnungen" von Fr. 3'000.– sowie Fr. 5'000.– als pauschale Behauptung (Urk. 34 S. 17). Im Zusammenhang mit weiteren Auslagen für Unterhalt erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin habe zweimal Fr. 3'000.– sowie einmal Fr. 5'000.–, als grössere Arztrechnungen angefallen seien, für den Unterhalt aufwenden müssen (Urk. 35 S. 21 f.). Die Ge- suchsgegnerin hat somit nicht behauptet, dass die Arztrechnungen an sich Fr. 3'000.– bzw. Fr. 5'000.– betragen haben. Im Übrigen, so die Vorinstanz, sei nicht ungewöhnlich, dass die Gesuchsgegnerin zwischen August 2012 und Sep- tember 2013 zusätzliche Mittel zur Deckung des Bedarfs von Fr. 1'522.– monat- lich verbraucht habe (Urk. 35 S. 23). Mit den substantiierten Erwägungen zu den Kosten für den Lebensunterhalt setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander. Auch wenn der Verbrauch für weitere Lebenshaltungskosten nur bis Februar 2013 gerechnet wird, gilt festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin neben den tren- nungsbedingten Mehrkosten zwar offenbar überdurchschnittlich Geld ausgegeben hat, die Angaben indes nicht unglaubhaft erscheinen. Denn auch der Gesuchstel- ler hat seit der Trennung einen nicht unbedeutenden Vermögensverzehr auszu- weisen: Per 31. Dezember 2011 hatten die Parteien in der Steuererklärung 2011 ein Bar- vermögen von Fr. 307'181.– versteuert, mitenthalten Fr. 21'324.– auf einem De- positenkonto für Jugendliche (Urk. 3/1 letzte Seite). Per Datum Gütertrennung (22.05.2013) weist der Gesuchsteller die folgenden Vermögenswerte aus (ohne Vorsorgekonto und Jugendkonto, Urk. 15/1-4): Credit Suisse Privatkonto Fr. 7'285.20

- 22 - Credit Suisse Sparkonto Fr. 28.29 Credit Suisse Sparkonto Fr. 34'277.49 UBS Privatkonto 60plus Fr. 200.– Total Fr. 41'790.98 Ausgehend vom deklarierten Wert gemäss Steuererklärung verblieben dem Ge- suchsteller nach Bezug der Fr. 170'000.– durch die Gesuchsgegnerin Fr. 115'857.– (Fr 307'181.– minus Fr. 21'324.– [Jugendkonto] minus Fr. 170'000.– [Gesuchsgegnerin]). Zieht man davon Fr. 41'800.– ab, resultiert ein Vermögens- verbrauch von Fr. 74'077.–. Somit hat auch der zu jener Zeit noch erwerbstätige Gesuchsteller bis zur Anordnung der Gütertrennung im Mai 2013 erheblich Mittel verbraucht, was auch aus der Befragung durch die Erstinstanz hervorgeht (Prot. I S. 17 f.).

6. Eventualantrag Ziff. II./1.3: Fr. 20'000.–; Edition 6.1 Vorab ist auf die Erwägungen unter Ziff. 5.1 zu verweisen: Auf das weitere Auskunftsbegehren ist von vornherein insoweit nicht einzutreten, als Auskunft für Vorgänge verlangt wird, die sich nach dem 22. Mai 2013 zugetragen haben. 6.2 Mit diesem Editionsantrag verlangt der Gesuchsteller lückenlose Auszüge jenes Kontos bzw. jener Konti, auf dem bzw. auf denen sich der Betrag von Fr. 20'000.–, der im Auftrag der Gesuchsgegnerin vom Sparkonto bei der Bank Coop abgebucht wurde, heute ganz oder teilweise befindet. Die Gesuchsgegnerin führte in der Parteibefragung aus, dass sie den Betrag von Fr. 20'000.– für den Unterhalt im Juni 2012, Juli 2012 und August 2012 gebraucht habe, was sie be- reits anlässlich der letzten Verhandlung im August 2012 (= Eheschutzverhandlung vom 16. August 2012) gesagt habe. Und zwar, da sie während dieser Zeit keine Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsteller erhalten habe (Urk. 19 S. 10 f.). Diese An- gaben sind glaubhaft, zumal anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 16. Au- gust 2012 eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht geschlossen wurde, mit Beginn der Zahlungspflicht per 1. September 2012. Zudem wurde dem Gesuch- steller Frist bis Ende März 2013 eingeräumt, um die für Mai bis August 2012 aus- stehenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 4/32). Da die Gesuchsgegnerin ihrerseits nur ein 20-% Pensum versah (Urk. 4, Prot. S. 9), ist es nachvollziehbar,

- 23 - dass sie den Betrag von Fr. 20'000.– für den Lebensunterhalt benötigt hat. Damit ist der Gesuchsteller in der Lage, sich ein Bild über den Verbrauch des Betrages zu machen. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urk. 35 S. 25 f.). 7.1 Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, muss das Gericht im konkreten Einzelfall und zwar je nach dem eherechtlichen An- spruch festlegen, für den der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann umfassend Auskunft verlangt werden. Im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 1 ZGB muss insbesondere für die letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes oder im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 2 ZGB für die ganze Dauer des Güterstandes über die Verwendung von bestimm- ten Mitteln, die nicht mehr vorhanden sind, informiert und gegebenenfalls im ein- zelnen und genau über die Verwendung jedes Betrages Auskunft gegeben wer- den. Allerdings ist kein Ehegatte verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um in einem späteren Rechtsstreit lückenlos Auskunft über den Verbleib von Vermö- genswerten geben zu können (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 18 m.V. auf BGE 118 II 29). Anerkennt ein Ehegatte einen Anspruch, entfällt das Rechts- schutzinteresse auf Durchsetzung des entsprechenden Auskunftsbegehrens (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 18; BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 15; ZR 1990, Nr. 46 S. 85/86). 7.2 Die Parteien hatten auf Aufforderung der Vorinstanz gemäss Verfügung vom

11. Juni 2013 Unterlagen zu ihrem Vermögen per Datum Gütertrennung einzu- reichen (Urk. 12). Unbestritten ist, dass die abgebuchten Beträge aus Errungen- schaft stammen. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, hat sich die Gesuchsgegne- rin damit einverstanden erklärt, dass ihr im Rahmen der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung der Bezug von Fr. 150'000.– aus der Errungenschaft anzurechne- nen sein wird (Urk. 9 S. 17, Urk. 35 S. 29). Darauf ist abzustellen. Anerkennt der andere Ehegatte bestimmte Ansprüche, so entfällt ein diesbezügliches Rechts- schutzinteresse hinsichtlich Auskunftserteilung. Damit aber besteht im vorliegen- den Verfahren kein Rechtsschutzinteresse an der geltend gemachten Edition ge- mäss Rechtsbegehren Bst. B Ziff. 2.

- 24 - 7.3 Was die Edition mit Bezug auf die Abbuchung von Fr. 20'000.– vom Konto bei der Bank Coop angeht (Eventualantrag Ziff. II/1.3), ist festzuhalten, dass die- ser Antrag nicht substantiiert begründet wird. Insbesondere setzt sich der Ge- suchsteller nicht näher mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Verbrauch der entsprechenden Mittel auseinander (Urk. 35 S. 25 f.). Zudem hat die Gesuchsgegnerin unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass dieses Konto nicht mehr besteht (Urk. 19 S. 14). Damit besteht auch diesbezüglich kein Rechts- schutzinteresse gemäss Rechtsbegehren Bst. C Ziff. 2.

8. Nach dem Gesagten ist auf die Editionsbegehren gemäss Bst. B Ziff. 2 und Bst. C Ziff. 2 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 nicht einzutreten. Die Eventualanträge Ziff. II/1.2 und Ziff. II/1.3 sind daher abzuweisen. C. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Auskunftsbegehren gemäss Rechts- begehren Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind und dass auf die Aus- kunftsbegehren gemäss Bst. B Ziff. 2 und Bst. C Ziff. 2 nicht einzutreten ist. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf die Gütertrennung würden beide Partei- en dieselben Anträge stellen, weshalb eine hälftige Teilung der Kosten vorzu- nehmen sei (Urk. 26 S. 32). Hinsichtlich der gestellten Auskunftsbegehren, wel- che zentraler Verfahrensgegenstand bildeten, unterliege der Gesuchsteller voll- umfänglich. Insgesamt seien die Kosten dem Gesuchsteller zu 70 % und der Ge- suchsgegnerin zu 30 % aufzuerlegen (Urk. 36 S. 32 f.). 2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, der Antrag um Anordnung der Gütertren- nung sei insbesondere durch den Umstand begründet, dass die Gesuchsgegnerin erhebliche Vermögenswerte unrechtmässig von einem gemeinsamen Konto ab- gebucht habe. Er, der Gesuchsteller, habe somit einen Gefährdungstatbestand im Sinne von Art. 185 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB geltend gemacht. Die Gesuchsgegnerin ha- be sich dem Antrag nur angeschlossen, es handle sich demnach um eine Kla-

- 25 - geanerkennung. Auch sei die Gütertrennung mit 50 % zu gewichten (Urk. 34 S. 22 f.). 2.2 Auch die Gesuchsgegnerin hat einen Antrag auf Gütertrennung gestellt (Urk. 9 S. 2). Daneben hat der Gesuchsteller seinen Antrag nicht nur mit der Gefähr- dung der finanziellen Mittel begründet, sondern auch damit, dass eine Rückkehr zur ehelichen Gemeinschaft undenkbar sei, was auch der Auffassung der Ge- suchsgegnerin entsprach (Urk. 1 S. 5 ff, Urk. 9 S. 4). Die hälftige Kostentragung und die Gewichtung mit 30 % liegen im Rahmen des weiten Ermessens der Vor- instanz und sind daher nicht zu beanstanden. 3.1 Betreffend das Auskunftsbegehren moniert der Gesuchsteller, es ergäbe sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, weshalb Art. 107 lit. c ZPO nicht angewandt worden sei. Diese Bestimmung werde nicht zuletzt in Fällen ange- wandt, in denen es nicht primär um Unterhalts- bzw. Güterrecht, d.h. finanzielle Belange gehe. Vorliegend gehe es nicht direkt um finanzielle Belange, sondern um die Frage der Gütertrennung sowie ehelicher Auskunftspflicht, so dass sich die Anwendung der besagten Bestimmung aufdränge (Urk. 34 S. 20). 3.2 Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Ver- fahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachge- recht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 107 N 12; BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 1 f.; vgl. BGE 139 III 358 E. 3; a.M. BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 2, und Urwyler, a.a.O., Art. 107 N 5). Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Was der Kläger vorbringt, überzeugt nicht. Gegenstand der Auskunftspflicht nach Art.

- 26 - 170 ZGB sind Einkommen, Vermögen und Schulden des anderen Ehegatten, also dessen vermögensmässige Situation. Es handelt sich um einen vermögensmäs- sigen Anspruch. Ebenso geht es bei der Gütertrennung um vermögensrechtliche Aspekte. Die Anwendung der Grundregel stellt somit keine unrichtige Rechtsan- wendung dar. Die Vorinstanz kam nach durchgeführtem Beweisverfahren zur Auf- fassung, dass mit den im mündlichen Verfahren erteilten Auskünften die Aus- kunftsbegehren erfüllt seien. Dass von Anfang an kein schützenswertes Interesse an den Auskunftsbegehren bestand, kann nicht gesagt werden. Insbesondere hat die Vorinstanz die Einrede der res iudicata seitens der Gesuchsgegnerin verneint (Urk. 36 S. 27). Vor diesem Hintergrund bestand eingangs durchaus ein Interesse an den Auskunftsbegehren. Da diese nicht vollumfänglich gutgeheissen wurden, rechtfertigt sich, die Kosten diesbezüglich den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

4. Insgesamt sind daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Par- teien je hälftig aufzuerlegen und es sind die Parteientschädigungen wettzuschla- gen. Zur Höhe der Gerichtsgebühr wurden keine Einwände vorgebracht, weshalb diese zu bestätigen ist. III.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Gesuchsteller mit dem Hauptantrag. Da von einer Rückweisung einerseits mangels Rechtsschutzin- teresse, andrerseits aus Gründen der beförderlichen Prozesserledigung abzuse- hen ist, um unnötige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, erscheint es billig, auch die Eventualbegehren mit einzubeziehen. In Bezug auf die Eventualbegeh- ren obsiegt der Gesuchsteller insoweit, als das Verfahren teilweise als gegen- standslos geworden abzuschreiben ist, und teilweise betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Be-

- 27 - rufungsverfahrens dem Gesuchsteller zu 60 % und der Gesuchsgegnerin zu 40 % aufzuerlegen. Sodann ist der Gesuchsteller zu verpflichten, eine auf 20 % redu- zierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteienschädigung enthält die ge- setzliche Mehrwertsteuer.

2. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege Gesuchsteller 2.1 Der Gesuchsteller beantragt einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 7'500.–, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege. 2.2 Gemäss konstanter Praxis der Kammer kann im Eheschutz die angespro- chene Partei gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der anspre- chenden Partei einen Betrag an ihre finanziellen Aufwendungen für das Verfahren zu bezahlen (ZR 85 Nr. 32). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I 4 ff. E. 3; ZR 83 Nr. 21 und ZR 90 Nr. 82). Bei der Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwi- ckelten Grundsätze analog anzuwenden. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 2.3 Wie unter Ziffer Erw. II/B/5.5 erwogen, haben die Parteien per 31. Dezember 2011 ein Barvermögen von Fr. 307'181.– versteuert, mitenthalten rund Fr. 21'000.– auf einem Depositenkonto für Jugendliche (Urk. 3/1). Die Steuer- rechnung für den Gesuchsteller vom Mai 2013 für die Steuerperiode 2013 "Provi- sorisch aufgrund letzter Einschätzung od. Steuererkl." verzeichnet ein Vermögen von Fr. 228'000.– (Urk. 37/21). Per Datum Gütertrennung (22.05.2013) weist der Gesuchsteller Vermögenswerte von gerundet Fr. 41'800.– aus (Urk. 15/1-4). Die damals noch gebundenen Vorsorgeersparnisse betragen Fr. 66'297.60 (Urk. 15/4-5). 2.4 Der Gesuchsteller macht geltend, dass er seit tt.mm.2013 pensioniert sei, mit der Rente seinen Bedarf und die Unterhaltsleistungen nicht mehr decken kön- ne und auch kein Vermögen mehr habe (Urk. 34 S. 24 ff.). Er habe im Dezember

- 28 - 2013 ein Überbrückungsdarlehen und weitere Verpflichtungen zurückzahlen müs- sen, weshalb er bei der Credit Suisse Fr. 22'400.– bezogen habe (Urk. 34 S. 27). Da der Gesuchsteller zufolge der Pensionierung auch über die Beträge der 3. Säule verfügen kann (vgl. KuKo-Jent-Sørensen, Art. 117 N 22; DIKE-Huber, Art. 117, N 36), ist davon auszugehen, dass es dem Gesuchsteller möglich ist, die für die Tilgung der im Rechtsmittelverfahren anfallenden Gerichts- und Anwaltskos- ten notwendigen Rückstellungen zu tätigen, selbst wenn dem Gesuchsteller ein Notgroschen belassen wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Prozessfüh- rung letztlich zum erweiterten Lebensbedarf zählt, weshalb gewisse Einschrän- kungen in anderen Bereichen hinzunehmen sind. Der Gesuchsteller kann deshalb nicht als mittellos im Sinne der Rechtsprechung gelten. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages. Das eventuali- ter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist desgleichen abzuweisen.

3. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege Gesuchsgegnerin 3.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt ebenfalls einen Prozesskostenbeitrag, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege. 3.2 Per Datum Gütertrennung beträgt das Vermögen der Gesuchsgegnerin Fr. 54'973.29, nämlich (Urk. 17/1-6): Raiffeisenbank …, Privatkonto Fr. 93.49 (08.05.2013) Raiffeisenbank …, UHB's Fr. 3'000.– (06.05.2013) Raiffeisenbank …, Haushalt Fr. 2'551.95 (29.04.2013) Raiffeisenbank …, Sparkonto Fr. 3'111.35 (08.05.2013) Postkonto, 6… Fr. 1'055.75 (14.06.2013) Postkonto, 5... Fr. 45'160.75 (14.06.2013) 3.3 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie zwischenzeitlich bedürftig ge- worden sei. Nachdem der Gesuchsteller seine Zahlungen ab Dezember 2013 ei- genmächtig auf Fr. 1'700.– bzw. auf 1'000.– bzw. auf Fr. 650.– reduziert habe, sei sie genötigt gewesen, ihr restliches vorhandenes Vermögen zu verbrauchen. Die- ses belaufe sich auf Fr. 3'767.70, was ihr als Notgroschen zu belassen sei (Urk. 40 S. 33).

- 29 - 3.4 Wie die Ausführungen zur Sache zeigen, hatte die Gesuchsgegnerin von den gemeinsamen Konti der Parteien Fr. 150'000.– und Fr. 20'000.– am 14. März und am 31. Mai 2012 abgebucht. Allerdings kam auch immer wieder zur Sprache, dass die Gesuchsgegnerin einen Erbvorbezug von Fr. 50'000.– erhalten hatte, der nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens bildet. So bestätigte die Gesuchs- gegnerin anlässlich der Parteibefragung im September 2013, dass sie neben den bezogenen Geldern in Höhe von insgesamt Fr. 170'000.– weitere Fr. 50'000.– als Erbvorbezug zur Verfügung hatte (Urk. 19 S. 13). Auch die Vor-instanz führte aus, dass der Gesuchsteller insbesondere keine Auskünfte über die Verwendung des Erbvorbezugs der Gesuchsgegnerin bzw. den entsprechenden Kontoauszug ver- langt habe. Die Gesuchsgegnerin weise zu Recht darauf hin, dass es im vorlie- genden Verfahren nicht um die Verwendung dieser Gelder gehe (Urk. 35 S. 30). In der Berufungsantwort liess die Gesuchsgegnerin vortragen, dass der Gesuchs- gegner ausdrücklich kein Anrecht auf Auskunft betreffend den Erbvorbezug habe (Urk. 40 S. 15). Bildet der Erbvorbezug nicht Gegenstand des Auskunftsbegeh- rens und hat die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz keine Auskünfte zum Erbvorbe- zug gemacht (Urk. 54 S. 14), kann das nicht anders verstanden werden, als in den genannten Positionen der Erbvorbezug auch nicht enthalten ist. Dasselbe gilt für den Vermögensnachweis per 11. Februar 2014 über Fr. 3'767.70 (Urk. 43/18). Folglich kann auch auf die Angabe, das Vermögen habe sich in der Zwischenzeit auf Fr. 3'767.70 reduziert, nicht abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass die Gesuchsgegnerin über eigene Mittel verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Der Antrag um Leistung eines Prozesskostenbeitrages ist daher abzuweisen, ebenso das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege. 3.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Informa- tionsanspruch um einen vermögensrechtlichen Streit und ist für die Frage, ob die Streitwertgrenze erreicht ist, auf das wirtschaftliche Interesse an den anbegehrten Informationen Bezug zu nehmen (BGE 126 III 445 E. 3b). Auszugehen ist von ei- nem Bruchteil des vermögenswerten Interesses (BGer 5A_695/2013 E.7.2. mit Hinweis auf einen Bruchteil von 10% bis 40%). Wird vorliegend von einem Bruch-

- 30 - teil von 20% der von den Konti abgebuchten Geldern von Fr. 170'000.– ausge- gangen, übersteigt der Streitwert Fr. 30'000.–. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Januar 2014 am 15. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Auskunftsbegehren des Gesuchstellers unter Bst. B Ziff. 1 und Bst. C Ziff. 1 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 werden abgeschrieben.

3. Auf die Auskunftsbegehren unter Bst. B Ziff. 2 und Bst. C Ziff. 2 gemäss Eheschutzgesuch vom 22. Mai 2013 wird nicht eingetreten.

4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird bestätigt.

5. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der geleistete Vorschuss des Gesuchstellers wird mit den ihm auferlegten Gerichtskosten verrechnet. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsteller ei- nen Vorschuss in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat.

6. Es werden im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

7. Das Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

8. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrages, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

- 31 -

10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 60 % und der Gesuchsgegnerin zu 40 % auferlegt.

11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezah- len.

12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: se