Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen seit dem 25. April 2013 im Eheschutzverfahren, welches der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) angestrengt hat, nach- dem die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) am 8. April 2013 ver- haftet worden war (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte befindet sich seither in Untersu-
- 7 - chungshaft, weil gegen sie eine Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung des Klägers eröffnet wurde (Urk. 1 S. 2). Auslöser der Strafuntersuchung war ein von zwei Männern verübter tätlicher Angriff auf den Kläger am 15. Januar 2013, wobei Letzterer lebensbedrohliche Verletzungen erlitt. Die Beklagte soll involviert gewe- sen sein bzw. die Täter angestiftet haben, wobei einer der beiden Täter auch den Kindern bekannt gewesen sein soll (Urk. 15 S. 2, Urk. 46 S. 3 und S. 5, Urk. 64 S. 6, Urk. 68 S. 4).
E. 2 Nach der Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erliess der Vorderrichter das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 59). Gegen diesen Ent- scheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 innert Frist Beru- fung mit den ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 58 S. 2f.).
E. 3 Kinderanhörung und kinderpsychiatrisches Gutachten
E. 3.1 Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz habe sich in der Begründung zum Besuchsrecht lediglich auf den von der KESB in Auftrag gege- benen Abklärungsbericht abgestützt und ihren Antrag auf Einholung eines kinder- psychiatrischen Gutachtens abgewiesen. Der Abklärungsbericht wiederum stütze sich auf die Aussagen der Psychologin der Kinder, welche einerseits auch die Therapeutin des Klägers sei, weshalb es sich bei ihren Aussagen um Parteibe- hauptungen handle (Urk. 58 S. 5). Anderseits sei nicht klar, ob sie überhaupt Er- fahrungen in Kinderpsychologie habe, was indes aufgrund der Empfehlungen der KESB nicht anzunehmen sei (Urk. 58 S. 6). Die Vorinstanz hätte - so die Beklagte weiter - ihr das Besuchsrecht nicht aufgrund von von Dritten behaupteten Anga- ben der Kinder verweigern dürfen, sondern hätte entweder eine Kinderanhörung durchführen oder eben doch ein kinderpsychiatrisches Gutachten einholen müs- sen. Ein solches sei unabdingbar, wenn ihr nicht ohnehin ein Besuchsrecht einge- räumt werde (Urk. 58 S. 6f., Urk. 68 S. 2).
E. 3.2 Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Gutachten, sollten dabei auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn be- sondere Umstände vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenze seiner Beurteilungsfähigkeit stösst (so etwa wenn einem Elternteil sexueller Missbrauch der Kinder zum Vorwurf gemacht wird), wobei dem Gericht diesbezüglich ein ge- wisses Ermessen zukommt (vgl. Hinderling/Steck, Das schweizerische Eheschei- dungsrecht, 4. A. Zürich 1995, S. 486 f.; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 68
f. zu Art. 156 aZGB, und Ergänzungsband, N 69 zu Art. 156 aZGB; Breitschmid in: BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, N 4 zu Art. 145 ZGB; ZR 90/1991 Nr. 82;
- 9 - BGE 5P.157/2003, E. 4.4 mit Hinweisen; Kass-Nr. AA070139, Beschluss des Kassationsgerichts vom 2. Juli 2008, E. II./2.3/g.).
E. 3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf den Abklärungs- bericht des kjz (Kinder- und Jugendhilfezentrum) Effretikon, welchen dieses im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Pfäf- fikon am 9. Juli 2013 (Urk. 46) erstattet hat, abgestellt. Sie wollte ursprünglich nach dem ersten Teil der Verhandlung eine Kinderanhörung durchführen (Prot. I S. 6), sah dann aber gestützt auf eine unaufgeforderte Intervention der Kinderärz- tin von C._____ und D._____ vom 18. Juni 2013 (Urk. 23) sowie eine entspre- chende Nachfrage bei der behandelnden Psychotherapeutin der Kinder (Urk. 24), welche beide dringend von einer entsprechenden Befragung abrieten, davon ab (Urk. 25). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund, dass bereits eine Beurteilung durch Fachpersonen im Rahmen des Abklärungsberichts vom 9. Juli 2013 stattfand, war eine Befragung von C._____ und D._____ durch das Gericht angesichts der massiven psychischen Belastung der Kinder nicht mehr angezeigt. Die Beklagte verlangte daraufhin mit Eingabe vom 22. Juli 2013 die umgehende Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens (Urk. 38), wel- cher Antrag von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2013 abgewiesen wurde (Urk. 44). Eben gerade weil bereits ein Abklärungsbericht vorlag, war es für die Beurteilung der Frage des persönlichen Verkehrs auch nicht notwendig, im Rahmen des Eheschutzverfahrens ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuho- len. Der abweisende prozessleitende Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2013 ist daher nicht zu beanstanden (Urk. 44).
E. 3.4 Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ist die Einholung eines kin- derpsychiatrischen Gutachtens nicht nötig: Die Kinder befinden sich nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung, und im Rahmen des Berufungsverfahrens erstatteten die Kinderärztin (Frau Dr. med. E._____) sowie die Psychotherapeutin der Kinder (Frau F._____) unter dem Datum vom 17. Januar 2014 einen erneuten Bericht (Urk. 65/1). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass Dr. E._____ C._____ bereits seit 2003 und D._____ seit seiner Geburt 2004 kennt und die Kinder seit- her regelmässig gesehen hat. F._____ ist Psychotherapeutin und in der Praxis
- 10 - von Dr. E._____ angestellt (Urk. 65/ 1 S. 1). Die Befürchtung der Beklagten, dass F._____ keine Erfahrung in Kinderpsychologie haben könnte (Urk. 58 S. 6), er- scheint damit unbegründet, ist sie doch in einer Kinderarztpraxis angestellt und führt - wie dem Briefkopf zu entnehmen ist - Psychotherapien in Delegation durch. Entgegen den Behauptungen der Beklagten (Urk. 58 S. 7) erweist sich eine wei- tergehende Abklärung durch ein kinderpsychiatrisches Gutachten als nicht not- wendig, um der Untersuchungsmaxime zu genügen. Vielmehr reicht - insbeson- dere im Rahmen dieses summarischen Verfahrens - der aktuelle Bericht von Dr. E._____ und F._____ aus.
E. 3.5 Hinzu kommt vorliegend, dass sich angesichts der nach wie vor lau- fenden Strafuntersuchung gegen die Beklagte mit ungewissem Ausgang auch die familiäre Situation in den nächsten Monaten allenfalls sogar mehrfach ändern kann: So ist es möglich, dass die Beklagte noch vor der Anklageerhebung aus der Untersuchungshaft entlassen wird, es kann zu einem Frei- oder zu einen Schuld- spruch der Beklagten mit anschliessender kürzerer oder längerer unbedingter Freiheitsstrafe kommen. Sämtliche denkbaren Szenarien haben aber sowohl auf das psychische Befinden der Kinder als auch auf die Möglichkeiten für persönli- che Kontakte zur Beklagten und deren Ausgestaltung und damit auf das Kindes- wohl einen grossen und unmittelbaren Einfluss. Die Einholung eines kinderpsy- chiatrischen Gutachtens braucht aber erfahrungsgemäss einige Zeit, und es macht wenig Sinn, dafür auf die aktuelle Situation abzustellen, welche sich ohne- hin in den nächsten Monaten wieder ändern wird. Auch aus diesem Grund ist im Rahmen des Eheschutzverfahrens auf die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens zu verzichten.
E. 3.6 Im Hinblick auf eine allfällige gerichtliche Anhörung von C._____ und D._____ im Berufungsverfahren ist Folgendes zu bedenken: Auch im aktuellen Bericht vom 17. Januar 2014 und somit immerhin mehr als ein halbes Jahr nach der ersten Intervention der Kinderärztin weisen F._____ und Dr. E._____ darauf hin, dass C._____ und D._____ nicht mit zusätzlichen Befragungen zu belasten seien (Urk. 65/1 S. 2). Zur Einschätzung, wonach eine richterliche Befragung im- mer noch eine massive zusätzliche Belastung der Kinder bedeuten würde, gelan-
- 11 - gen die beiden Fachkräfte aufgrund von wöchentlichen Einzelsitzungen und zwi- schendurch gemeinsamen Sitzungen mit den Kindern C._____ und D._____, wel- che seit April 2013 regelmässig bei F._____ stattfinden (Urk. 65/1 S. 1). F._____ steht zwar auch mit dem Kläger in Kontakt und berät ihn, wie er die Kinder im Alltag unterstützen kann und worauf er achten soll (Urk. 65/1). Allein daraus kann aber entgegen der Beklagten keine Parteilichkeit abgeleitet werden (Urk. 58 S. 5, Urk. 68 S. 2), vielmehr sind diese Gespräche mit dem Kläger als Therapiemassnahme für die Kinder zu sehen. Aus dem Bericht von Dr. G._____ vom 11. Januar 2014 (Urk. 65/4) ergibt sich sodann, dass der Beklagte dem Rat der KESB Pfäffikon in ihrem Bericht vom 9. Juli 2013 Folge geleistet und seit Ok- tober 2013 den Therapeuten gewechselt hat (Urk. 65/4 S. 1). Inwiefern Dr. E._____ und F._____ sonst den Standpunkt des Klägers und nicht die Befind- lichkeiten der Kinder wiedergeben sollen, ergibt sich weder aus den Behauptun- gen der Beklagten selbst noch aus dem kritisierten Bericht oder den Telefonnoti- zen in den Akten (Urk. 23 und 24). Die Beklagte führt zudem selber aus, die Vorinstanz habe im Einklang mit ihr auf eine gerichtliche Kinderanhörung verzichtet, macht aber geltend, dies dürfe nicht dazu führen, dass gestützt auf einen Abklärungsbericht, der sich nur margi- nal (mit Bezug auf C._____ und D._____) oder gar nicht (mit Bezug auf die Be- klagte) auf die Standpunkte der Direktbetroffenen abstütze, das Besuchsrecht verweigert werde (Urk. 58 S. 6). Hierzu bleibt anzumerken, dass es zwar unschön ist, wenn das kjz Effretikon vor der Erstattung des Berichts nicht auch noch Kon- takt zur Beklagten aufgenommen hat. Oberstes Gebot für die Anordnung eines Besuchsrechts ist jedoch die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl. Kann bereits aus anderen Informationsquellen darauf geschlossen werden, dass diese Vereinbar- keit zur Zeit nicht gegeben ist, erübrigen sich Weiterungen. Vorliegend musste insbesondere auch der besonderen Belastungssituation der Kinder Rechnung ge- tragen werden, so dass das Vorgehen des kjz Effretikon bei der Erstellung des Berichts - und in der Folge das Abstellen des Vorderrichters auf diesen Bericht - nicht zu beanstanden ist.
- 12 -
E. 3.7 Zusammenfassend rechtfertigt es sich aufgrund der derzeit massiven psychischen Belastung von C._____ und D._____, auch im Berufungsverfahren auf eine Anhörung der Kinder zu verzichten und auf den bei den Akten liegenden Bericht der Kinderärztin und der Kinderpsychologin abzustellen. Auf dessen Inhalt wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung des Besuchsrechts näher einzuge- hen sein. Nicht abzustellen ist dagegen auf den Bericht von Dr. G._____ (Urk. 65/4). Er ist seit Oktober 2013 der behandelnde Psychologe des Klägers, und es ist unklar, wie er zu seinen Erkenntnissen mit Bezug auf die Kinder kommt, insbe- sondere, ob er zu den Kindern je persönlich Kontakt hatte oder ob er sich bei sei- nen Einschätzungen lediglich auf die Schilderungen des Klägers abstützt (Urk. 65/4 S. 3).
E. 4 Besuchsrecht
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf das Besuchsrecht, dass C._____ und D._____ gemäss den Aussagen der Kinderpsychiaterin (recte: Kinderpsycho- login) mit der Situation überfordert und insgesamt verunsichert und desorientiert seien. Die Überforderung und die enorme Belastung zeige sich bei D._____ in Verhaltensauffälligkeiten. Er schlage gemäss den Ausführungen seiner Lehrerin andere Kinder und werfe Steine. C._____ leide dagegen an Albträumen. Auch in der Reaktion auf die Nachricht, weshalb die Beklagte in Untersuchungshaft sei, zeige sich die Überforderung der Kinder. Aus dem Bericht der Jugend- und Fami- lienberatung ergebe sich weiter, dass D._____ die Mutter zwar vermisse, gleich- zeitig aber auch enttäuscht und C._____ wütend sei. Beide seien froh, dass die Beklagte nicht mehr hier sei. Gestützt auf diese Ausführungen schloss die Vo- rinstanz, dass der Umstand, dass die Kinder nicht wüssten, ob die Beklagte schuldig sei oder nicht, zu einem grossen Loyalitätskonflikt führe, zumal es um ein (versuchtes) Tötungsdelikt gegen den Kläger und somit gegen die Familie gehe. Die Kinder litten zum einen unter dem Trennungsschmerz und dem Auseinander- brechen der Familie und zum anderen könne es sein, dass ihre Mutter in eine versuchte Tötung gegen ihren Vater involviert sei. Hinzu komme, dass die Kinder auch von ihrem Umfeld auf das Vorgefallene angesprochen worden seien, was bei Kindern oftmals Schamgefühle auslöse (Urk. 59 S. 17).
- 13 - Zusammenfassend kam der Vorderrichter zum Schluss, dass die derzeitige Situation für die Kinder bereits enorm belastend und deren psychische Verfas- sung alles andere als stabil sei. Besuche der Beklagten in Untersuchungshaft würden für C._____ und D._____ eine zusätzliche Belastung darstellen, mit der sie überfordert wären. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausge- staltung der Räumlichkeiten in der Untersuchungshaft, in welchen die Besuche stattfänden, sich gegenüber denjenigen im Strafvollzug unterschieden. Die Be- gegnung bei grundsätzlich vorhandener Trennscheibe sowie die Überwachung der Besuche führe zu einer unschönen Begegnung zwischen Mutter und Kind und könne für ein Kind zu einem traumatischen Erlebnis werden. Aufgrund der derzei- tigen psychischen Verfassung der Kinder sowie dem grossen Loyalitätskonflikt seien Besuche der Kinder in der Untersuchungshaft mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Unschuld der Beklagten soll- te - so der Vorderrichter weiter - den Kindern der Anblick ihrer Mutter in Untersu- chungshaft erspart bleiben. Besuche der Kinder in der Untersuchungshaft er- schienen daher zur Zeit nicht zumutbar, weshalb der Beklagten das Recht auf persönlichen Verkehr zu verweigern sei (Urk. 59 S. 17f.).
E. 4.2 Im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen des Besuchsrechts sowie die Voraussetzungen für dessen Einschränkung oder Verweigerung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S.14f.). Es ist aber noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das oberste Gebot bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs das Kindeswohl ist. Entgegen der Auffassung des beklagtischen Rechtsvertreters ist das Besuchsrecht jedoch nicht in jedem Fall mit dem Kindswohl vereinbar oder sogar dessen Vorausset- zung (Urk. 58 S. 7). Zwar sind unbestrittenermassen in der Entwicklung des Kin- des die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitäts- findung eine entscheidende Rolle spielen können. Jedoch kann das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr auch gefährdet sein, insbesondere wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil be- droht ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 5C.133/2003 mit weiteren Hinweisen).
- 14 - Dass ein Elternteil im Gefängnis ist, sei es in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, ist für sich allein genommen kein Grund, das Besuchsrecht im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB zu verweigern. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geklärt werden, ob die Ausübung des Besuchsrechts das Kindswohl gefährdet. Dafür sind triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe nötig. Vorliegend ist insbesondere beachtlich, dass sich die Straftat, an welcher die Beklagte beteiligt gewesen sein soll, gegen den Kläger gerichtet hat und es sich um ein Tötungsde- likt handelt. Zwar blieb es lediglich beim Tötungsversuch und war die Beklagte an der eigentlichen Tat nicht beteiligt, sondern soll sich in der Rolle der Anstifterin befunden haben, und gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklag- te direkt den Kindern gegenüber einmal gewalttätig geworden wäre. Dennoch ist auch in solchen Fällen das Besuchsrecht oft auszuschliessen (BGE 119 II 9; Schwenzer, a.a.O., N 10 zur Art. 274 ZGB).
E. 4.3 Die Beklagte räumt selber ein, dass die Kinder beeinträchtigt und be- lastet seien, dass sie unter der Situation litten und verhaltensauffällig seien, er- klärt allerdings, dass sie bereits seit Längerem in schulpsychologischer Behand- lung stünden und dass die Versetzung von C._____ in eine spezialisierte Einrich- tung bereits von ihr an die Hand genommen worden sei (Urk. 58 S. 7). Sie macht geltend, die von der Vorinstanz angeführte Kindswohlgefährdung bzw. Beein- trächtigung der Entwicklung sei - da beide Kinder an ADHS litten - vorbestehend und nicht das Resultat ihrer Inhaftierung (Urk. 58 S. 8). Diese Argumentation der Beklagten greift zu kurz und blendet die jüngste Entwicklung, in die C._____ und D._____ hinein gerissen wurden, einfach aus: Es liegt geradezu auf der Hand, dass die Kinder aufgrund des brutalen Angriffs auf den Kläger und der Untersu- chungshaft der Beklagten traumatisiert sind. Sie müssen sich nicht nur mit der Si- tuation auseinandersetzen, dass ihr Vater Opfer eines Gewaltverbrechens gewor- den ist, sondern auch damit, dass ihre Mutter in entscheidendem Ausmass an diesem Verbrechen beteiligt gewesen sein könnte. Vor diesem Hintergrund den Loyalitätskonflikt der Kinder lediglich auf die Trennung zurückzuführen, wie dies die Beklagte versucht (Urk. 58 S. 8), erscheint verfehlt. Der Umstand, dass die Kinder bereits vor diesen tragischen Ereignissen in Abklärung durch den schul-
- 15 - psychologischen Dienst waren und bei beiden bereits vorher ein ADHS diagnosti- ziert worden ist, welches eine Behandlung erforderte, macht die Kinder vielmehr - wie dies die Vorinstanz völlig zu Recht erkannt hat - umso sensibler, und sie sind noch leichter aus der Bahn zu werfen als gleichaltrige Kinder, welche vor solchen Ereignissen stabil im Leben gestanden sind. Angesichts des Alters der Kinder - C._____ ist 13 und D._____ 9 1/2 Jahre alt - ist überdies davon auszugehen, dass sie die Tragweite der familiären Ereignisse vom Januar bis April letzten Jah- res sowie die seither ununterbrochen andauernde Untersuchungshaft der Beklag- ten auch erfassen können. Hinzu kommt, dass die mediale Berichterstattung dazu führte, dass die ganze Gemeinde über die Ereignisse informiert war und zumin- dest D._____ in der Schule auch auf die Geschehnisse angesprochen wurde (Urk. 46 S. 4).
E. 4.4 Der Bericht von Dr. E._____ und F._____ vom 17. Januar 2014 hält ausdrücklich fest, dass C._____ und D._____ zur Zeit einen Kontakt mit oder Be- suche bei der Beklagten klar ablehnten. Sie seien tief verunsichert; C._____ äussere immer wieder Wut und Hass gegenüber ihrer Mutter und habe Angst vor dem Gefängnis. Beide Kinder seien durch die Sachlage ihrer Eltern mehrfach traumatisiert und zeigten verschiedene Symptome wie Schlafstörung, Ängste, Appetitverlust, Misstrauen, verbale Aggression und Stimmungsschwankungen. Beide Kinder brauchten gemäss Bericht langjährige Therapien und Unterstützung für ihre Entwicklung. Aus kinderärztlicher und psychotherapeutischer Sicht dürfe unter keinen Umständen ein Besuchszwang angegangen werden. Ein Kontakt mit der Mutter würde die fragile Belastungssituation der Kinder erheblich gefährden und könnte - so der Bericht weiter - zu Dekompensation und Retraumatisierung führen (Urk. 65/1). Wenn die Beklagte daher geltend macht, es könne für die Be- urteilung, ob ein Besuchsrecht das Kindeswohl gefährde, nicht unbesehen auf die Tatvorwürfe abgestellt werden, sondern es seien die Tatvorgänge zu beleuchten, so dass mit anderen Worten Gewaltanmassungen in Gegenwart der Kinder an- ders zu werten seien als wie vorliegend Verdächtigungen, die in keinem Zusam- menhang mit dem Erlebten der Kinder stünden (Urk. 58 S. 8), so ist ihr darin zwar grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings ist dieser Aspekt nur einer unter verschie-
- 16 - denen weiteren. Letztlich ist entscheidend, ob das Kindeswohl gefährdet ist oder nicht. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf den oben erwähnten Bericht glaubhaft gemacht, dass das Kindeswohl von C._____ und D._____ - unabhängig von den konkreten Tatvorwürfen und -umständen - zur Zeit gefährdet wäre, wenn ein Be- suchsrecht angeordnet würde. Auch dass den Kindern ein Besuch der Beklagten im Gefängnis Angst ein- flösst (Urk 65/2 S. 1) oder bei ihnen zumindest Beklemmung auslöst, erscheint entgegen der Behauptung der Beklagten, welche diesbezüglich genauso mit All- gemeinplätzen argumentiert, wie sie dies der Vorinstanz vorwirft (Urk. 58 S. 9), nachvollziehbar. Dennoch ist auch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Vater bei einem Angriff lebensgefährlich verletzt worden ist und die Mutter damit etwas zu tun haben soll und deswegen in Untersuchungshaft genommen wurde, einen Teil der Familiengeschichte von C._____ und D._____ darstellt, mit welchem sie sich - mithilfe der nötigen Therapien - auseinandersetzen werden müssen.
E. 4.5 Insgesamt erscheint es aufgrund des Berichts der behandelnden Psy- chologin F._____ und der relativ kurzen Zeit seit den traumatischen Erlebnissen zur Zeit noch zu früh, um ein Besuchsrecht gegen den Willen der Kinder anzuord- nen. Gegen die autoritative Anordnung eines Besuchsrechts gegen den Willen der Kinder spricht ferner der Umstand, dass der Kontakt der Kinder zur Mutter, welche früher unbestrittenermassen ihre Hauptbezugsperson gewesen war (Urk. 58 S. 9, Urk. 65 S. 6), ohnehin bereits abgebrochen ist und nun - nach einem Jahr
- neu aufgebaut werden muss. Aufgrund des Alters der Kinder besteht jedoch kein dringender Handlungsbedarf, da sie durchaus Erinnerungen auch bereits über ei- ne längere Zeit behalten können. Insbesondere bei C._____ könnte ein Besuchs- recht gegen ihren Willen auch nicht durchgesetzt werden, weshalb es auch des- halb wenig Sinn macht, ein solches im Rahmen des Eheschutzverfahrens anzu- ordnen.
E. 4.6 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass das Wohl von C._____ und D._____ zur Zeit massiv gefährdet würde, wenn ein Besuchsrecht der Be-
- 17 - klagten angeordnet würde. Der Beklagten ist das Besuchsrecht daher zur Zeit zu verweigern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die Beurtei- lung der momentanen Situation unter Berücksichtigung des aktuellen psychischen Befindens der Kinder handelt. Die Bedürfnisse der Kinder bedürfen jedoch einer ständigen Beobachtung, so dass bei Veränderungen, insbesondere nach der Ent- lassung der Beklagten aus der Untersuchungshaft, einer allfälligen Verurteilung oder bei einem allfälligen Wunsch der Kinder, die Beklagte zu treffen, die Situati- on neu beurteilt werden kann, sei es gerichtlich oder - allenfalls auch unter Mithilfe der Beiständin - aussergerichtlich.
E. 4.7 Die Vorinstanz unterscheidet in ihren Erwägungen die Begriffe "Be- suchsrecht" und "persönlicher Verkehr" nicht, sondern benützt sie gleichbedeu- tend (vgl. hierzu Urk. 59 Erw. III.3.). In der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3 ver- weigert der Vorderrichter der Beklagten den persönlichen Verkehr (Urk. 59 S. 24). Diese Formulierung hat bereits dazu geführt, dass die Beiständin der Kinder, H._____, der Beklagten mitgeteilt hat, dass keine Kontakte, weder briefliche noch persönliche, mit den Kindern stattfinden dürften (Urk. 69). Der persönliche Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB umfasst indes die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation. Das Besuchsrecht als tat- sächliches Zusammensein von Eltern und Kindern steht dabei zwar im Vorder- grund, auch der telefonische oder briefliche Kontakt sowie E-Mail- und SMS- Verkehr gehören jedoch dazu (Schwenzer in: BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, N 2 zu Art. 273 ZGB). Wie bereits ausgeführt, gehört das Gewaltverbrechen am Kläger und die In- haftierung der Beklagten zur Lebensgeschichte von C._____ und D._____, mit der sie sich auseinandersetzen müssen. Es ist daher - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - wünschenswert, wenn die Beziehung zu ihr als Mutter behutsam und kontinuierlich wieder aufgenommen werden kann (Urk. 58 S. 10). Ein Weg dazu sind briefliche Kontakte mit der Beklagten. Der Beklagten ist daher entgegen der Vor-instanz nicht der gesamte persönliche Verkehr zu C._____ und D._____ zu verweigern, sondern lediglich das Besuchsrecht. Gemäss den Ausführungen
- 18 - des Klägers übergibt er die Briefe der Beklagten den Kindern, diese zeigten dafür aber kein Interesse und wollten die Briefe nicht beantworten. Da die Beklagte oft ihren Alltag im Gefängnis beschreibe, machten die Schilderungen den Kindern Angst und sie läsen die Briefe nur widerwillig (Urk. 65 S. 6). Angesichts der schlechten psychischen Verfassung der Kinder erscheint es notwendig, dass Brie- fe der Beklagten nicht direkt zu den Kindern gelangen, sondern in einem Rahmen, in welchem sie unterstützt und begleitet werden können. Aus demselben Grund ist der postalische Verkehr auf eine Briefsendung pro Monat und pro Kind zu be- schränken. Der Beklagten ist daher gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB die Weisung zu erteilen, allfällige Briefe an die Kinder der Beiständin zukommen zu lassen, welche sie dann über eine Fachperson (behandelnde Psychologin) an C._____ und D._____ weiterleitet. Damit kann auch den Befürchtungen der Be- klagten, ihre Briefe würden vom Kläger abgefangen (Urk. 68 S. 2 und S. 5), Rechnung getragen werden. Bezüglich allfälliger telefonischer Kontakte drängt sich zur Zeit keine entsprechende Regelung auf, sind doch im Rahmen der Unter- suchungshaft keine Telefongespräche zulässig (§ 134 Abs. 2 JVV).
E. 5 Auftrag des Beistandes
E. 5.1 Die Vorinstanz hat für C._____ und D._____ eine Beistandschaft ge- stützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet und darauf verzichtet, auch eine solche gestützt auf Abs. 2 der genannten Bestimmung anzuordnen, mit der Begründung, dass sich eine Besuchsrechtsbeistandschaft erübrige, wenn gar kein Besuchs- recht angeordnet werde (Urk. 59 S. 18f.).
E. 5.2 Die Beklagte beantragt die Erweiterung der Beistandschaft auf eine solche nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, dies jedoch ohne Begründung (Urk. 58); aus dem Antrag lässt sich lediglich schliessen, dass sie dies deshalb beantragt, weil sie die Aufgaben der Beiständin auch auf das Besuchsrecht ausdehnen will (Urk. 58 S. 2f.).
E. 5.3 Die KESB Pfäffikon hat mit ihrem Entscheid vom 17. Dezember 2013 betreffend Ernennung einer Beiständin bereits von sich aus die Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet bzw. davon Vormerk genom-
- 19 - men, dass die Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB geführt wird (Urk. 65/2, Dispositiv-Ziffer 2). Dies ist auch korrekt, umfasst doch die Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Klägers (Urk. 65 S. 6) - nicht nur die Begleitung und Überwachung sowie die Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts, sondern können dem Beistand oder der Beiständin gestützt auf diese Bestimmung besondere Befugnisse aller Art erteilt werden und stellen die Anordnungen zum Besuchsrecht nur einen Teil- bereich dar (Breitschmid in: BSK ZGB I, a.a.O., N 6 und 14 zu Art. 308 ZGB). Da der Auftrag vorliegend gestützt auf die Offizialmaxime ohnehin neu zu fassen bzw. zu ergänzen ist, ist auch die Ausdehnung der Beistandschaft auf eine solche nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB noch in das gerichtliche Dispositiv aufzunehmen.
E. 5.4 Da sowohl der Kläger als Opfer als auch die Beklagte als Anstifterin in das am Kläger begangene Gewaltverbrechen involviert sind bzw. sein sollen, ist die familiäre Situation zur Zeit äusserst schwierig. Insbesondere hinsichtlich der Kinderbelange ist auf beiden Seiten zur Zeit von einer gewissen Überforderung auszugehen. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Auftrag der Beiständin von Amtes wegen insofern anzupassen und zu ergänzen, als ihr zusätzlich der Auftrag zu erteilen ist, darauf hinzuwirken, dass ein persönlicher Kontakt zwi- schen der Mutter und den Kindern C._____ und D._____ wieder aufgebaut wer- den kann, sobald es die gesundheitliche Verfassung der Kinder in Absprache mit den behandelnden Therapeuten und Therapeutinnen wieder zulässt. Diese Mas- snahme soll den Kindern helfen, sich mit ihrer momentanen Lebenssituation aus- einanderzusetzen, und ihnen die Aufnahme persönlicher Besuchskontakte er- leichtern. Weiter ist die Beiständin zu beauftragen, den Kindern Briefe der Mutter solange nötig über eine Fachperson (behandelnde Psychologin) zukommen zu lassen. Damit soll dem fragilen Zustand von C._____ und D._____ Rechnung ge- tragen werden (Urk. 65/1 S. 2). Sie sollen mit Schreiben der Beklagten nicht allei- ne gelassen werden, sondern bei der Entgegennahme der Briefe und der Verar- beitung ihres Inhalts durch eine Fachperson geeignet unterstützt werden können. Mit dieser Massnahme können und sollen die Kinder nicht dazu gezwungen wer- den, Briefe der Beklagten zu lesen oder zu beantworten. Es soll ihnen jedoch die
- 20 - Möglichkeit erhalten bleiben, im dergestalt begleiteten Rahmen Lebenszeichen ih- rer Mutter zur Kenntnis zu nehmen und den Kontakt nicht ganz abbrechen zu las- sen, zumal im heutigen Zeitpunkt die Dauer der Besuchrechtsverweigerung nicht feststeht. Damit kann auch den Befürchtungen der Beklagten, der Kläger wirke in dem Sinne auf C._____ und D._____ ein, dass sie sie nicht mehr sehen wollten oder könnten (Urk. 58 S. 5), entgegen gewirkt werden. III.
1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwan- des des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidge- bühr von Fr. 3'000.00 angemessen.
2. Beide Parteien stellen im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorin- stanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 58 S. 3 und Urk. 64 S. 2). Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen und die finanziellen Verhältnisse der Parteien kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 22f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Parteien zwar über eine Eigentumswohnung verfügen, welche sie im Jahr 2009 für Fr. 450'000.– gekauft haben. Diese ist jedoch mit einer Hypothek von Fr. 360'000.– (Urk. 16/15) und damit bereits zu 80 % belastet. Angesichts der veränderten Familienverhältnisse ist nicht davon auszugehen, dass die Bank den Hypothekarkredit auf der Eigentumswohnung noch weiter erhöhen wird, selbst wenn die Wohnung inzwischen eine Wertsteigerung erfahren haben sollte. Eine Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft kommt sodann derzeit vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um die Wohnung handelt, in welcher auch die beiden Kinder der Parteien leben, nicht in Betracht. C._____ und D._____ müssen mit derart grossen psychischen Belastungen und Veränderungen in ih- rem Leben umgehen, dass ein Umzug für sie zur Zeit nicht zumutbar ist. Das Be-
- 21 - rufungsverfahren war insbesondere auch für die Beklagte nicht von vornherein aussichtslos, so dass auch die fehlende Aussichtslosigkeit bei beiden Parteien gegeben ist.
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen ab- weichen kann (Art. 106 Abs. 2 i.V.M. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Diese Rechtsprechung beschlägt die Elternrechte sowie Kindesschutzmassnah- men (ZR 84 [1985] Nr. 41). Im vorliegenden Verfahren liegen nur Kinderbelange und Kindesschutz- massnahmen im Streit, wobei jede Partei achtenswerte Gründe für ihre Antrag- stellung hat. Dementsprechend sind die Kosten hälftig aufzuerlegen und die Par- teientschädigungen wettzuschlagen. Aufgrund der beiden Parteien gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien sind auf ihre Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 5 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon ZH vom 30. September 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. - 22 -
- Dem Kläger und der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege gewährt und dem Kläger in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ und der Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagten wird das Besuchsrecht einstweilen verweigert.
- Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, einmal pro Monat brieflich mit je- dem der beiden Kinder C._____ und D._____ in Kontakt zu treten. Es wird ihr die Weisung erteilt, die Briefe an C._____ und D._____ der Beiständin der Kinder zuzustellen.
- Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin werden folgende Aufga- ben übertragen: - die Eltern und ihre Kinder zu unterstützen und zu beraten; - die Zusammenarbeit und den Informationsfluss zwischen den ver- schiedenen Fachleuten und Institutionen zu koordinieren; - in Zusammenarbeit mit den Eltern und dem Schulpsychologischen Dienst und anderen involvierten Stellen für eine adäquate Beschulung besorgt zu sein und die Eltern in der Zusammenarbeit mit der Schule zu unterstützen; - zu prüfen, ob die psychotherapeutische Unterstützung der Kinder als genügend zu erachten ist bzw. ob weitere Unterstützungsmassnahmen - 23 - für die Kinder oder die Eltern angezeigt sind und diese gegebenenfalls in die Wege zu leiten und zu begleiten; - darauf hinzuwirken, dass ein persönlicher Kontakt zwischen der Mutter und C._____ und D._____ wieder aufgebaut werden kann, sobald es die gesundheitliche Verfassung der Kinder in Absprache mit den be- handelnden Therapeuten und Therapeutinnen zulässt; - den Kindern Briefe der Mutter solange nötig über eine Fachperson (be- handelnde Psychologin) zukommen zu lassen.
- Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon wird er- sucht, den Auftrag der ernannten Beiständin entsprechend anzupassen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbe- halten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon sowie an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon ZH, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 24 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE130074-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 26. März 2014 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Beistandschaft) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 30. September 2013 (EE130023-H)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 15)
1. Vom Getrenntleben der Parteien seit [8. April 2013] sei Vormerk zu nehmen.
2. Die eheliche Wohnung an der Adresse "… [Adresse]" sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar, Hausrat dem Kläger zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
3. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2001, und D._____, geb. tt.mm.2004, seien unter die elterliche Obhut des Klägers zu stel- len.
4. Der Beklagten sei ein angemessenes und gerichtsübliches Be- suchsrecht für die beiden Kinder C_____ und D._____ einzuräu- men, wobei das Besuchsrecht erst nach rechtskräftiger Einset- zung des Besuchsbeistandes bzw. der Besuchsbeiständin ge- mäss nachfolgender Ziffer 5 auszuüben sei.
5. Es sei für die Kinder C._____ und D._____ eine Besuchsrechts- beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und der Beistand bzw. die Beiständin sei wie folgt zu beauftragen:
- so lange die Beklagte in Haft ist, zu klären, ob und inwieweit die Kinder C._____ und D._____ sie besuchen können, dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls;
- nach Entlassung der Beklagten aus der Haft bzw. einem allfälli- gen Strafvollzug die Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen zu unterstützen, dass sie später eine selbständige Besuchs- rechtsregelung treffen können.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für sich und die bei- den Kinder monatlich und im Voraus zahlbare angemessene Un- terhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen ab Entlassung aus der Haft zu bezahlen.
7. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
8. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver- tretung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
- 3 - Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 30. September 2013: Es wird verfügt:
1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Kläger wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und der Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 8. April 2013 auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, wird dem Kläger zugeteilt.
3. Der Beklagten wird das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert.
4. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin werden die folgen- den Aufgaben übertragen: − die Eltern und ihre Kinder zu unterstützen und zu beraten; − die Zusammenarbeit und den Informationsfluss zwischen den ver- schiedenen Fachleuten und Institutionen zu koordinieren; − in Zusammenarbeit mit den Eltern und dem Schulpsychologischen Dienst und anderen involvierten Stellen für eine adäquate Beschulung besorgt zu sein und die Eltern in der Zusammenarbeit mit der Schule zu unterstützen; − zu prüfen, ob die psychotherapeutische Unterstützung der Kinder als genügend zu erachten ist bzw. ob weitere Unterstützungsmassnahmen für die Kinder oder die Eltern angezeigt sind und diese gegebenenfalls in die Wege zu leiten und zu begleiten.
5. Die Kindesschutzbehörde Pfäffikon ZH wird angewiesen, einen Beistand bzw. eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 4 zu ernennen.
6. Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Beklagten werden keine Kin- derunterhaltsbeiträge zugesprochen.
- 4 -
7. Es werden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
8. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 10. Juni 2013 angeordnet.
9. Im Übrigen wird die Trennungsvereinbarung der Parteien vorgemerkt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. …;
2. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten folgende Gegenstände auf erstes Ver- langen herauszugeben: Schuhe/Kleider/Fotos aus Keller in der Kartonkiste/Fotos auf CD-ROM/ Schlitt- schuhe/Rollerblades/Ibook Reader/IPod Nano/Dokumente in Ordner und auf Festplatte (Lebenslauf etc.)/Schminkutensilien und Toilettenartikel/ Schmuck/Stricksachen/Zumbaartikel (DVDs und Hanteln)/DVD Player/Bike mit Federgabel vorne/ Deko/Gedichtebuch/Nagelkoffer/Loveride-Tücher/ Haarglät- ter/2. Brille (Spiegelschrank Bad)/Yogaboard Balance und grüne Yogamatte so- wie dazugehörende CD für Nintendo Wii/R. Tosio-Leibchen/ Berner Schal/Nordic walking Stöcke/Ski und Snowboard/Patchwort – Sachen der Grossmutter und de- ren Vorratsdosen/Perskindol u. Naildesignurkunden/Agenda.
3. Der Kläger verbleibt in der ehelichen Wohnung, … [Adresse]. Die Beklagte hat die Wohnung bereits verlassen.
4. …
10. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung .I.a. an die Parteien, .I.b. in Dispositivziffern 2-5 sowie in Ziffern III.2-4 der Erwägungen an die KESB Pfäffikon ZH.
14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 5 - Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar. Die Berufung hat keine auf- schiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 58 S. 2f.): "1. Dispositiv-Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Septem- ber 2013 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Beklagte wird solange sie sich in Haft oder Strafvollzug befindet als berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, an jedem 2. Samstag und alternierend an jedem 2. Sonntag zu sich auf Besuch zu haben. Die Kinder sind dabei von einer gemein- samen Vertrauensperson zu begleiten. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3. durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Beklagte wird solange sie sich in Haft oder Strafvollzug befindet als berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, in jeder Woche an einem der schulfreien Nachmittage zu sich auf Besuch zu haben. Die Kinder sind dabei von einer gemeinsamen Ver- trauensperson zu begleiten.
2. Dispositiv-Ziffer 4. des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. September 2013 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB er- richtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin werden die folgenden Aufgaben über- tragen: "- die Eltern und ihre Kinder (…) und zu begleiten (…)"
- die Eltern bezüglich des Ablaufs des Besuchsrechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, insbesondere die für einen reibungslosen Ablauf des Besuchsrechts nöti- gen Modalitäten festzulegen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4. durch folgende Fassung zu ersetzen: Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB er-
- 6 - richtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin werden die folgenden Aufgaben über- tragen: "- die Eltern und ihre Kinder (…) und zu begleiten (…)"
- die Kinder für die Ausübung des Besuchsrechts zu begleiten und die dazu nöti- gen Modalitäten festzulegen.
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellaten-" Prozessualer Antrag: "Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichneten einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 64 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin." Prozessualer Antrag: "Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din für das Berufungsverfahren zu bestellen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien stehen seit dem 25. April 2013 im Eheschutzverfahren, welches der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) angestrengt hat, nach- dem die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) am 8. April 2013 ver- haftet worden war (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte befindet sich seither in Untersu-
- 7 - chungshaft, weil gegen sie eine Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung des Klägers eröffnet wurde (Urk. 1 S. 2). Auslöser der Strafuntersuchung war ein von zwei Männern verübter tätlicher Angriff auf den Kläger am 15. Januar 2013, wobei Letzterer lebensbedrohliche Verletzungen erlitt. Die Beklagte soll involviert gewe- sen sein bzw. die Täter angestiftet haben, wobei einer der beiden Täter auch den Kindern bekannt gewesen sein soll (Urk. 15 S. 2, Urk. 46 S. 3 und S. 5, Urk. 64 S. 6, Urk. 68 S. 4).
2. Nach der Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erliess der Vorderrichter das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 59). Gegen diesen Ent- scheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 innert Frist Beru- fung mit den ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 58 S. 2f.).
3. Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 erstattete der Kläger die Berufungs- antwort, beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und reichte neue Unterlagen zu den Akten (Urk. 64 und Urk. 65/1-4). Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 nahm die Beklagte zu den neuen Urkunden des Klägers Stellung und reich- te ihrerseits einen neuen Beleg zu den Akten (Urk. 68 und 69). Am 12. März 2014 wurden diese Unterlagen dem Kläger zugestellt. II.
1. Mit der vorliegenden Berufung werden lediglich das Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ sowie der Umfang der Beistand- schaft und der Auftrag des Beistandes bzw. der Beiständin angefochten (Disposi- tiv-Ziffern 3 und 4). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 5 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom
30. September 2013 wurden nicht angefochten. In diesem Umfang ist das vo- rinstanzliche Urteil rechtskräftig, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Was die Besonderheiten des summarischen Verfahrens und die in Kin- derbelangen zur Anwendung gelangende uneingeschränkte Offizial- und Untersu- chungsmaxime anbelangt, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
- 8 - verweisen (Urk. 59 S. 5f.). Auf die Ausführungen der Parteien ist sodann im Fol- genden nur insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung von Belang sind.
3. Kinderanhörung und kinderpsychiatrisches Gutachten 3.1. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz habe sich in der Begründung zum Besuchsrecht lediglich auf den von der KESB in Auftrag gege- benen Abklärungsbericht abgestützt und ihren Antrag auf Einholung eines kinder- psychiatrischen Gutachtens abgewiesen. Der Abklärungsbericht wiederum stütze sich auf die Aussagen der Psychologin der Kinder, welche einerseits auch die Therapeutin des Klägers sei, weshalb es sich bei ihren Aussagen um Parteibe- hauptungen handle (Urk. 58 S. 5). Anderseits sei nicht klar, ob sie überhaupt Er- fahrungen in Kinderpsychologie habe, was indes aufgrund der Empfehlungen der KESB nicht anzunehmen sei (Urk. 58 S. 6). Die Vorinstanz hätte - so die Beklagte weiter - ihr das Besuchsrecht nicht aufgrund von von Dritten behaupteten Anga- ben der Kinder verweigern dürfen, sondern hätte entweder eine Kinderanhörung durchführen oder eben doch ein kinderpsychiatrisches Gutachten einholen müs- sen. Ein solches sei unabdingbar, wenn ihr nicht ohnehin ein Besuchsrecht einge- räumt werde (Urk. 58 S. 6f., Urk. 68 S. 2). 3.2. Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Gutachten, sollten dabei auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn be- sondere Umstände vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenze seiner Beurteilungsfähigkeit stösst (so etwa wenn einem Elternteil sexueller Missbrauch der Kinder zum Vorwurf gemacht wird), wobei dem Gericht diesbezüglich ein ge- wisses Ermessen zukommt (vgl. Hinderling/Steck, Das schweizerische Eheschei- dungsrecht, 4. A. Zürich 1995, S. 486 f.; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 68
f. zu Art. 156 aZGB, und Ergänzungsband, N 69 zu Art. 156 aZGB; Breitschmid in: BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, N 4 zu Art. 145 ZGB; ZR 90/1991 Nr. 82;
- 9 - BGE 5P.157/2003, E. 4.4 mit Hinweisen; Kass-Nr. AA070139, Beschluss des Kassationsgerichts vom 2. Juli 2008, E. II./2.3/g.). 3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf den Abklärungs- bericht des kjz (Kinder- und Jugendhilfezentrum) Effretikon, welchen dieses im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Pfäf- fikon am 9. Juli 2013 (Urk. 46) erstattet hat, abgestellt. Sie wollte ursprünglich nach dem ersten Teil der Verhandlung eine Kinderanhörung durchführen (Prot. I S. 6), sah dann aber gestützt auf eine unaufgeforderte Intervention der Kinderärz- tin von C._____ und D._____ vom 18. Juni 2013 (Urk. 23) sowie eine entspre- chende Nachfrage bei der behandelnden Psychotherapeutin der Kinder (Urk. 24), welche beide dringend von einer entsprechenden Befragung abrieten, davon ab (Urk. 25). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund, dass bereits eine Beurteilung durch Fachpersonen im Rahmen des Abklärungsberichts vom 9. Juli 2013 stattfand, war eine Befragung von C._____ und D._____ durch das Gericht angesichts der massiven psychischen Belastung der Kinder nicht mehr angezeigt. Die Beklagte verlangte daraufhin mit Eingabe vom 22. Juli 2013 die umgehende Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens (Urk. 38), wel- cher Antrag von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2013 abgewiesen wurde (Urk. 44). Eben gerade weil bereits ein Abklärungsbericht vorlag, war es für die Beurteilung der Frage des persönlichen Verkehrs auch nicht notwendig, im Rahmen des Eheschutzverfahrens ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuho- len. Der abweisende prozessleitende Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2013 ist daher nicht zu beanstanden (Urk. 44). 3.4. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ist die Einholung eines kin- derpsychiatrischen Gutachtens nicht nötig: Die Kinder befinden sich nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung, und im Rahmen des Berufungsverfahrens erstatteten die Kinderärztin (Frau Dr. med. E._____) sowie die Psychotherapeutin der Kinder (Frau F._____) unter dem Datum vom 17. Januar 2014 einen erneuten Bericht (Urk. 65/1). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass Dr. E._____ C._____ bereits seit 2003 und D._____ seit seiner Geburt 2004 kennt und die Kinder seit- her regelmässig gesehen hat. F._____ ist Psychotherapeutin und in der Praxis
- 10 - von Dr. E._____ angestellt (Urk. 65/ 1 S. 1). Die Befürchtung der Beklagten, dass F._____ keine Erfahrung in Kinderpsychologie haben könnte (Urk. 58 S. 6), er- scheint damit unbegründet, ist sie doch in einer Kinderarztpraxis angestellt und führt - wie dem Briefkopf zu entnehmen ist - Psychotherapien in Delegation durch. Entgegen den Behauptungen der Beklagten (Urk. 58 S. 7) erweist sich eine wei- tergehende Abklärung durch ein kinderpsychiatrisches Gutachten als nicht not- wendig, um der Untersuchungsmaxime zu genügen. Vielmehr reicht - insbeson- dere im Rahmen dieses summarischen Verfahrens - der aktuelle Bericht von Dr. E._____ und F._____ aus. 3.5. Hinzu kommt vorliegend, dass sich angesichts der nach wie vor lau- fenden Strafuntersuchung gegen die Beklagte mit ungewissem Ausgang auch die familiäre Situation in den nächsten Monaten allenfalls sogar mehrfach ändern kann: So ist es möglich, dass die Beklagte noch vor der Anklageerhebung aus der Untersuchungshaft entlassen wird, es kann zu einem Frei- oder zu einen Schuld- spruch der Beklagten mit anschliessender kürzerer oder längerer unbedingter Freiheitsstrafe kommen. Sämtliche denkbaren Szenarien haben aber sowohl auf das psychische Befinden der Kinder als auch auf die Möglichkeiten für persönli- che Kontakte zur Beklagten und deren Ausgestaltung und damit auf das Kindes- wohl einen grossen und unmittelbaren Einfluss. Die Einholung eines kinderpsy- chiatrischen Gutachtens braucht aber erfahrungsgemäss einige Zeit, und es macht wenig Sinn, dafür auf die aktuelle Situation abzustellen, welche sich ohne- hin in den nächsten Monaten wieder ändern wird. Auch aus diesem Grund ist im Rahmen des Eheschutzverfahrens auf die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens zu verzichten. 3.6. Im Hinblick auf eine allfällige gerichtliche Anhörung von C._____ und D._____ im Berufungsverfahren ist Folgendes zu bedenken: Auch im aktuellen Bericht vom 17. Januar 2014 und somit immerhin mehr als ein halbes Jahr nach der ersten Intervention der Kinderärztin weisen F._____ und Dr. E._____ darauf hin, dass C._____ und D._____ nicht mit zusätzlichen Befragungen zu belasten seien (Urk. 65/1 S. 2). Zur Einschätzung, wonach eine richterliche Befragung im- mer noch eine massive zusätzliche Belastung der Kinder bedeuten würde, gelan-
- 11 - gen die beiden Fachkräfte aufgrund von wöchentlichen Einzelsitzungen und zwi- schendurch gemeinsamen Sitzungen mit den Kindern C._____ und D._____, wel- che seit April 2013 regelmässig bei F._____ stattfinden (Urk. 65/1 S. 1). F._____ steht zwar auch mit dem Kläger in Kontakt und berät ihn, wie er die Kinder im Alltag unterstützen kann und worauf er achten soll (Urk. 65/1). Allein daraus kann aber entgegen der Beklagten keine Parteilichkeit abgeleitet werden (Urk. 58 S. 5, Urk. 68 S. 2), vielmehr sind diese Gespräche mit dem Kläger als Therapiemassnahme für die Kinder zu sehen. Aus dem Bericht von Dr. G._____ vom 11. Januar 2014 (Urk. 65/4) ergibt sich sodann, dass der Beklagte dem Rat der KESB Pfäffikon in ihrem Bericht vom 9. Juli 2013 Folge geleistet und seit Ok- tober 2013 den Therapeuten gewechselt hat (Urk. 65/4 S. 1). Inwiefern Dr. E._____ und F._____ sonst den Standpunkt des Klägers und nicht die Befind- lichkeiten der Kinder wiedergeben sollen, ergibt sich weder aus den Behauptun- gen der Beklagten selbst noch aus dem kritisierten Bericht oder den Telefonnoti- zen in den Akten (Urk. 23 und 24). Die Beklagte führt zudem selber aus, die Vorinstanz habe im Einklang mit ihr auf eine gerichtliche Kinderanhörung verzichtet, macht aber geltend, dies dürfe nicht dazu führen, dass gestützt auf einen Abklärungsbericht, der sich nur margi- nal (mit Bezug auf C._____ und D._____) oder gar nicht (mit Bezug auf die Be- klagte) auf die Standpunkte der Direktbetroffenen abstütze, das Besuchsrecht verweigert werde (Urk. 58 S. 6). Hierzu bleibt anzumerken, dass es zwar unschön ist, wenn das kjz Effretikon vor der Erstattung des Berichts nicht auch noch Kon- takt zur Beklagten aufgenommen hat. Oberstes Gebot für die Anordnung eines Besuchsrechts ist jedoch die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl. Kann bereits aus anderen Informationsquellen darauf geschlossen werden, dass diese Vereinbar- keit zur Zeit nicht gegeben ist, erübrigen sich Weiterungen. Vorliegend musste insbesondere auch der besonderen Belastungssituation der Kinder Rechnung ge- tragen werden, so dass das Vorgehen des kjz Effretikon bei der Erstellung des Berichts - und in der Folge das Abstellen des Vorderrichters auf diesen Bericht - nicht zu beanstanden ist.
- 12 - 3.7. Zusammenfassend rechtfertigt es sich aufgrund der derzeit massiven psychischen Belastung von C._____ und D._____, auch im Berufungsverfahren auf eine Anhörung der Kinder zu verzichten und auf den bei den Akten liegenden Bericht der Kinderärztin und der Kinderpsychologin abzustellen. Auf dessen Inhalt wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung des Besuchsrechts näher einzuge- hen sein. Nicht abzustellen ist dagegen auf den Bericht von Dr. G._____ (Urk. 65/4). Er ist seit Oktober 2013 der behandelnde Psychologe des Klägers, und es ist unklar, wie er zu seinen Erkenntnissen mit Bezug auf die Kinder kommt, insbe- sondere, ob er zu den Kindern je persönlich Kontakt hatte oder ob er sich bei sei- nen Einschätzungen lediglich auf die Schilderungen des Klägers abstützt (Urk. 65/4 S. 3).
4. Besuchsrecht 4.1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf das Besuchsrecht, dass C._____ und D._____ gemäss den Aussagen der Kinderpsychiaterin (recte: Kinderpsycho- login) mit der Situation überfordert und insgesamt verunsichert und desorientiert seien. Die Überforderung und die enorme Belastung zeige sich bei D._____ in Verhaltensauffälligkeiten. Er schlage gemäss den Ausführungen seiner Lehrerin andere Kinder und werfe Steine. C._____ leide dagegen an Albträumen. Auch in der Reaktion auf die Nachricht, weshalb die Beklagte in Untersuchungshaft sei, zeige sich die Überforderung der Kinder. Aus dem Bericht der Jugend- und Fami- lienberatung ergebe sich weiter, dass D._____ die Mutter zwar vermisse, gleich- zeitig aber auch enttäuscht und C._____ wütend sei. Beide seien froh, dass die Beklagte nicht mehr hier sei. Gestützt auf diese Ausführungen schloss die Vo- rinstanz, dass der Umstand, dass die Kinder nicht wüssten, ob die Beklagte schuldig sei oder nicht, zu einem grossen Loyalitätskonflikt führe, zumal es um ein (versuchtes) Tötungsdelikt gegen den Kläger und somit gegen die Familie gehe. Die Kinder litten zum einen unter dem Trennungsschmerz und dem Auseinander- brechen der Familie und zum anderen könne es sein, dass ihre Mutter in eine versuchte Tötung gegen ihren Vater involviert sei. Hinzu komme, dass die Kinder auch von ihrem Umfeld auf das Vorgefallene angesprochen worden seien, was bei Kindern oftmals Schamgefühle auslöse (Urk. 59 S. 17).
- 13 - Zusammenfassend kam der Vorderrichter zum Schluss, dass die derzeitige Situation für die Kinder bereits enorm belastend und deren psychische Verfas- sung alles andere als stabil sei. Besuche der Beklagten in Untersuchungshaft würden für C._____ und D._____ eine zusätzliche Belastung darstellen, mit der sie überfordert wären. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausge- staltung der Räumlichkeiten in der Untersuchungshaft, in welchen die Besuche stattfänden, sich gegenüber denjenigen im Strafvollzug unterschieden. Die Be- gegnung bei grundsätzlich vorhandener Trennscheibe sowie die Überwachung der Besuche führe zu einer unschönen Begegnung zwischen Mutter und Kind und könne für ein Kind zu einem traumatischen Erlebnis werden. Aufgrund der derzei- tigen psychischen Verfassung der Kinder sowie dem grossen Loyalitätskonflikt seien Besuche der Kinder in der Untersuchungshaft mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Unschuld der Beklagten soll- te - so der Vorderrichter weiter - den Kindern der Anblick ihrer Mutter in Untersu- chungshaft erspart bleiben. Besuche der Kinder in der Untersuchungshaft er- schienen daher zur Zeit nicht zumutbar, weshalb der Beklagten das Recht auf persönlichen Verkehr zu verweigern sei (Urk. 59 S. 17f.). 4.2. Im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen des Besuchsrechts sowie die Voraussetzungen für dessen Einschränkung oder Verweigerung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S.14f.). Es ist aber noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das oberste Gebot bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs das Kindeswohl ist. Entgegen der Auffassung des beklagtischen Rechtsvertreters ist das Besuchsrecht jedoch nicht in jedem Fall mit dem Kindswohl vereinbar oder sogar dessen Vorausset- zung (Urk. 58 S. 7). Zwar sind unbestrittenermassen in der Entwicklung des Kin- des die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitäts- findung eine entscheidende Rolle spielen können. Jedoch kann das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr auch gefährdet sein, insbesondere wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil be- droht ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 5C.133/2003 mit weiteren Hinweisen).
- 14 - Dass ein Elternteil im Gefängnis ist, sei es in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, ist für sich allein genommen kein Grund, das Besuchsrecht im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB zu verweigern. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geklärt werden, ob die Ausübung des Besuchsrechts das Kindswohl gefährdet. Dafür sind triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe nötig. Vorliegend ist insbesondere beachtlich, dass sich die Straftat, an welcher die Beklagte beteiligt gewesen sein soll, gegen den Kläger gerichtet hat und es sich um ein Tötungsde- likt handelt. Zwar blieb es lediglich beim Tötungsversuch und war die Beklagte an der eigentlichen Tat nicht beteiligt, sondern soll sich in der Rolle der Anstifterin befunden haben, und gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklag- te direkt den Kindern gegenüber einmal gewalttätig geworden wäre. Dennoch ist auch in solchen Fällen das Besuchsrecht oft auszuschliessen (BGE 119 II 9; Schwenzer, a.a.O., N 10 zur Art. 274 ZGB). 4.3. Die Beklagte räumt selber ein, dass die Kinder beeinträchtigt und be- lastet seien, dass sie unter der Situation litten und verhaltensauffällig seien, er- klärt allerdings, dass sie bereits seit Längerem in schulpsychologischer Behand- lung stünden und dass die Versetzung von C._____ in eine spezialisierte Einrich- tung bereits von ihr an die Hand genommen worden sei (Urk. 58 S. 7). Sie macht geltend, die von der Vorinstanz angeführte Kindswohlgefährdung bzw. Beein- trächtigung der Entwicklung sei - da beide Kinder an ADHS litten - vorbestehend und nicht das Resultat ihrer Inhaftierung (Urk. 58 S. 8). Diese Argumentation der Beklagten greift zu kurz und blendet die jüngste Entwicklung, in die C._____ und D._____ hinein gerissen wurden, einfach aus: Es liegt geradezu auf der Hand, dass die Kinder aufgrund des brutalen Angriffs auf den Kläger und der Untersu- chungshaft der Beklagten traumatisiert sind. Sie müssen sich nicht nur mit der Si- tuation auseinandersetzen, dass ihr Vater Opfer eines Gewaltverbrechens gewor- den ist, sondern auch damit, dass ihre Mutter in entscheidendem Ausmass an diesem Verbrechen beteiligt gewesen sein könnte. Vor diesem Hintergrund den Loyalitätskonflikt der Kinder lediglich auf die Trennung zurückzuführen, wie dies die Beklagte versucht (Urk. 58 S. 8), erscheint verfehlt. Der Umstand, dass die Kinder bereits vor diesen tragischen Ereignissen in Abklärung durch den schul-
- 15 - psychologischen Dienst waren und bei beiden bereits vorher ein ADHS diagnosti- ziert worden ist, welches eine Behandlung erforderte, macht die Kinder vielmehr - wie dies die Vorinstanz völlig zu Recht erkannt hat - umso sensibler, und sie sind noch leichter aus der Bahn zu werfen als gleichaltrige Kinder, welche vor solchen Ereignissen stabil im Leben gestanden sind. Angesichts des Alters der Kinder - C._____ ist 13 und D._____ 9 1/2 Jahre alt - ist überdies davon auszugehen, dass sie die Tragweite der familiären Ereignisse vom Januar bis April letzten Jah- res sowie die seither ununterbrochen andauernde Untersuchungshaft der Beklag- ten auch erfassen können. Hinzu kommt, dass die mediale Berichterstattung dazu führte, dass die ganze Gemeinde über die Ereignisse informiert war und zumin- dest D._____ in der Schule auch auf die Geschehnisse angesprochen wurde (Urk. 46 S. 4). 4.4. Der Bericht von Dr. E._____ und F._____ vom 17. Januar 2014 hält ausdrücklich fest, dass C._____ und D._____ zur Zeit einen Kontakt mit oder Be- suche bei der Beklagten klar ablehnten. Sie seien tief verunsichert; C._____ äussere immer wieder Wut und Hass gegenüber ihrer Mutter und habe Angst vor dem Gefängnis. Beide Kinder seien durch die Sachlage ihrer Eltern mehrfach traumatisiert und zeigten verschiedene Symptome wie Schlafstörung, Ängste, Appetitverlust, Misstrauen, verbale Aggression und Stimmungsschwankungen. Beide Kinder brauchten gemäss Bericht langjährige Therapien und Unterstützung für ihre Entwicklung. Aus kinderärztlicher und psychotherapeutischer Sicht dürfe unter keinen Umständen ein Besuchszwang angegangen werden. Ein Kontakt mit der Mutter würde die fragile Belastungssituation der Kinder erheblich gefährden und könnte - so der Bericht weiter - zu Dekompensation und Retraumatisierung führen (Urk. 65/1). Wenn die Beklagte daher geltend macht, es könne für die Be- urteilung, ob ein Besuchsrecht das Kindeswohl gefährde, nicht unbesehen auf die Tatvorwürfe abgestellt werden, sondern es seien die Tatvorgänge zu beleuchten, so dass mit anderen Worten Gewaltanmassungen in Gegenwart der Kinder an- ders zu werten seien als wie vorliegend Verdächtigungen, die in keinem Zusam- menhang mit dem Erlebten der Kinder stünden (Urk. 58 S. 8), so ist ihr darin zwar grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings ist dieser Aspekt nur einer unter verschie-
- 16 - denen weiteren. Letztlich ist entscheidend, ob das Kindeswohl gefährdet ist oder nicht. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf den oben erwähnten Bericht glaubhaft gemacht, dass das Kindeswohl von C._____ und D._____ - unabhängig von den konkreten Tatvorwürfen und -umständen - zur Zeit gefährdet wäre, wenn ein Be- suchsrecht angeordnet würde. Auch dass den Kindern ein Besuch der Beklagten im Gefängnis Angst ein- flösst (Urk 65/2 S. 1) oder bei ihnen zumindest Beklemmung auslöst, erscheint entgegen der Behauptung der Beklagten, welche diesbezüglich genauso mit All- gemeinplätzen argumentiert, wie sie dies der Vorinstanz vorwirft (Urk. 58 S. 9), nachvollziehbar. Dennoch ist auch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Vater bei einem Angriff lebensgefährlich verletzt worden ist und die Mutter damit etwas zu tun haben soll und deswegen in Untersuchungshaft genommen wurde, einen Teil der Familiengeschichte von C._____ und D._____ darstellt, mit welchem sie sich - mithilfe der nötigen Therapien - auseinandersetzen werden müssen. 4.5. Insgesamt erscheint es aufgrund des Berichts der behandelnden Psy- chologin F._____ und der relativ kurzen Zeit seit den traumatischen Erlebnissen zur Zeit noch zu früh, um ein Besuchsrecht gegen den Willen der Kinder anzuord- nen. Gegen die autoritative Anordnung eines Besuchsrechts gegen den Willen der Kinder spricht ferner der Umstand, dass der Kontakt der Kinder zur Mutter, welche früher unbestrittenermassen ihre Hauptbezugsperson gewesen war (Urk. 58 S. 9, Urk. 65 S. 6), ohnehin bereits abgebrochen ist und nun - nach einem Jahr
- neu aufgebaut werden muss. Aufgrund des Alters der Kinder besteht jedoch kein dringender Handlungsbedarf, da sie durchaus Erinnerungen auch bereits über ei- ne längere Zeit behalten können. Insbesondere bei C._____ könnte ein Besuchs- recht gegen ihren Willen auch nicht durchgesetzt werden, weshalb es auch des- halb wenig Sinn macht, ein solches im Rahmen des Eheschutzverfahrens anzu- ordnen. 4.6. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass das Wohl von C._____ und D._____ zur Zeit massiv gefährdet würde, wenn ein Besuchsrecht der Be-
- 17 - klagten angeordnet würde. Der Beklagten ist das Besuchsrecht daher zur Zeit zu verweigern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die Beurtei- lung der momentanen Situation unter Berücksichtigung des aktuellen psychischen Befindens der Kinder handelt. Die Bedürfnisse der Kinder bedürfen jedoch einer ständigen Beobachtung, so dass bei Veränderungen, insbesondere nach der Ent- lassung der Beklagten aus der Untersuchungshaft, einer allfälligen Verurteilung oder bei einem allfälligen Wunsch der Kinder, die Beklagte zu treffen, die Situati- on neu beurteilt werden kann, sei es gerichtlich oder - allenfalls auch unter Mithilfe der Beiständin - aussergerichtlich. 4.7. Die Vorinstanz unterscheidet in ihren Erwägungen die Begriffe "Be- suchsrecht" und "persönlicher Verkehr" nicht, sondern benützt sie gleichbedeu- tend (vgl. hierzu Urk. 59 Erw. III.3.). In der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3 ver- weigert der Vorderrichter der Beklagten den persönlichen Verkehr (Urk. 59 S. 24). Diese Formulierung hat bereits dazu geführt, dass die Beiständin der Kinder, H._____, der Beklagten mitgeteilt hat, dass keine Kontakte, weder briefliche noch persönliche, mit den Kindern stattfinden dürften (Urk. 69). Der persönliche Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB umfasst indes die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation. Das Besuchsrecht als tat- sächliches Zusammensein von Eltern und Kindern steht dabei zwar im Vorder- grund, auch der telefonische oder briefliche Kontakt sowie E-Mail- und SMS- Verkehr gehören jedoch dazu (Schwenzer in: BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, N 2 zu Art. 273 ZGB). Wie bereits ausgeführt, gehört das Gewaltverbrechen am Kläger und die In- haftierung der Beklagten zur Lebensgeschichte von C._____ und D._____, mit der sie sich auseinandersetzen müssen. Es ist daher - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - wünschenswert, wenn die Beziehung zu ihr als Mutter behutsam und kontinuierlich wieder aufgenommen werden kann (Urk. 58 S. 10). Ein Weg dazu sind briefliche Kontakte mit der Beklagten. Der Beklagten ist daher entgegen der Vor-instanz nicht der gesamte persönliche Verkehr zu C._____ und D._____ zu verweigern, sondern lediglich das Besuchsrecht. Gemäss den Ausführungen
- 18 - des Klägers übergibt er die Briefe der Beklagten den Kindern, diese zeigten dafür aber kein Interesse und wollten die Briefe nicht beantworten. Da die Beklagte oft ihren Alltag im Gefängnis beschreibe, machten die Schilderungen den Kindern Angst und sie läsen die Briefe nur widerwillig (Urk. 65 S. 6). Angesichts der schlechten psychischen Verfassung der Kinder erscheint es notwendig, dass Brie- fe der Beklagten nicht direkt zu den Kindern gelangen, sondern in einem Rahmen, in welchem sie unterstützt und begleitet werden können. Aus demselben Grund ist der postalische Verkehr auf eine Briefsendung pro Monat und pro Kind zu be- schränken. Der Beklagten ist daher gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB die Weisung zu erteilen, allfällige Briefe an die Kinder der Beiständin zukommen zu lassen, welche sie dann über eine Fachperson (behandelnde Psychologin) an C._____ und D._____ weiterleitet. Damit kann auch den Befürchtungen der Be- klagten, ihre Briefe würden vom Kläger abgefangen (Urk. 68 S. 2 und S. 5), Rechnung getragen werden. Bezüglich allfälliger telefonischer Kontakte drängt sich zur Zeit keine entsprechende Regelung auf, sind doch im Rahmen der Unter- suchungshaft keine Telefongespräche zulässig (§ 134 Abs. 2 JVV).
5. Auftrag des Beistandes 5.1. Die Vorinstanz hat für C._____ und D._____ eine Beistandschaft ge- stützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet und darauf verzichtet, auch eine solche gestützt auf Abs. 2 der genannten Bestimmung anzuordnen, mit der Begründung, dass sich eine Besuchsrechtsbeistandschaft erübrige, wenn gar kein Besuchs- recht angeordnet werde (Urk. 59 S. 18f.). 5.2. Die Beklagte beantragt die Erweiterung der Beistandschaft auf eine solche nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, dies jedoch ohne Begründung (Urk. 58); aus dem Antrag lässt sich lediglich schliessen, dass sie dies deshalb beantragt, weil sie die Aufgaben der Beiständin auch auf das Besuchsrecht ausdehnen will (Urk. 58 S. 2f.). 5.3. Die KESB Pfäffikon hat mit ihrem Entscheid vom 17. Dezember 2013 betreffend Ernennung einer Beiständin bereits von sich aus die Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet bzw. davon Vormerk genom-
- 19 - men, dass die Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB geführt wird (Urk. 65/2, Dispositiv-Ziffer 2). Dies ist auch korrekt, umfasst doch die Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Klägers (Urk. 65 S. 6) - nicht nur die Begleitung und Überwachung sowie die Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts, sondern können dem Beistand oder der Beiständin gestützt auf diese Bestimmung besondere Befugnisse aller Art erteilt werden und stellen die Anordnungen zum Besuchsrecht nur einen Teil- bereich dar (Breitschmid in: BSK ZGB I, a.a.O., N 6 und 14 zu Art. 308 ZGB). Da der Auftrag vorliegend gestützt auf die Offizialmaxime ohnehin neu zu fassen bzw. zu ergänzen ist, ist auch die Ausdehnung der Beistandschaft auf eine solche nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB noch in das gerichtliche Dispositiv aufzunehmen. 5.4. Da sowohl der Kläger als Opfer als auch die Beklagte als Anstifterin in das am Kläger begangene Gewaltverbrechen involviert sind bzw. sein sollen, ist die familiäre Situation zur Zeit äusserst schwierig. Insbesondere hinsichtlich der Kinderbelange ist auf beiden Seiten zur Zeit von einer gewissen Überforderung auszugehen. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Auftrag der Beiständin von Amtes wegen insofern anzupassen und zu ergänzen, als ihr zusätzlich der Auftrag zu erteilen ist, darauf hinzuwirken, dass ein persönlicher Kontakt zwi- schen der Mutter und den Kindern C._____ und D._____ wieder aufgebaut wer- den kann, sobald es die gesundheitliche Verfassung der Kinder in Absprache mit den behandelnden Therapeuten und Therapeutinnen wieder zulässt. Diese Mas- snahme soll den Kindern helfen, sich mit ihrer momentanen Lebenssituation aus- einanderzusetzen, und ihnen die Aufnahme persönlicher Besuchskontakte er- leichtern. Weiter ist die Beiständin zu beauftragen, den Kindern Briefe der Mutter solange nötig über eine Fachperson (behandelnde Psychologin) zukommen zu lassen. Damit soll dem fragilen Zustand von C._____ und D._____ Rechnung ge- tragen werden (Urk. 65/1 S. 2). Sie sollen mit Schreiben der Beklagten nicht allei- ne gelassen werden, sondern bei der Entgegennahme der Briefe und der Verar- beitung ihres Inhalts durch eine Fachperson geeignet unterstützt werden können. Mit dieser Massnahme können und sollen die Kinder nicht dazu gezwungen wer- den, Briefe der Beklagten zu lesen oder zu beantworten. Es soll ihnen jedoch die
- 20 - Möglichkeit erhalten bleiben, im dergestalt begleiteten Rahmen Lebenszeichen ih- rer Mutter zur Kenntnis zu nehmen und den Kontakt nicht ganz abbrechen zu las- sen, zumal im heutigen Zeitpunkt die Dauer der Besuchrechtsverweigerung nicht feststeht. Damit kann auch den Befürchtungen der Beklagten, der Kläger wirke in dem Sinne auf C._____ und D._____ ein, dass sie sie nicht mehr sehen wollten oder könnten (Urk. 58 S. 5), entgegen gewirkt werden. III.
1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwan- des des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidge- bühr von Fr. 3'000.00 angemessen.
2. Beide Parteien stellen im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorin- stanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 58 S. 3 und Urk. 64 S. 2). Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen und die finanziellen Verhältnisse der Parteien kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 22f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Parteien zwar über eine Eigentumswohnung verfügen, welche sie im Jahr 2009 für Fr. 450'000.– gekauft haben. Diese ist jedoch mit einer Hypothek von Fr. 360'000.– (Urk. 16/15) und damit bereits zu 80 % belastet. Angesichts der veränderten Familienverhältnisse ist nicht davon auszugehen, dass die Bank den Hypothekarkredit auf der Eigentumswohnung noch weiter erhöhen wird, selbst wenn die Wohnung inzwischen eine Wertsteigerung erfahren haben sollte. Eine Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft kommt sodann derzeit vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um die Wohnung handelt, in welcher auch die beiden Kinder der Parteien leben, nicht in Betracht. C._____ und D._____ müssen mit derart grossen psychischen Belastungen und Veränderungen in ih- rem Leben umgehen, dass ein Umzug für sie zur Zeit nicht zumutbar ist. Das Be-
- 21 - rufungsverfahren war insbesondere auch für die Beklagte nicht von vornherein aussichtslos, so dass auch die fehlende Aussichtslosigkeit bei beiden Parteien gegeben ist. Aus diesen Gründen ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und dem Kläger in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und der Beklagten in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen ab- weichen kann (Art. 106 Abs. 2 i.V.M. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Diese Rechtsprechung beschlägt die Elternrechte sowie Kindesschutzmassnah- men (ZR 84 [1985] Nr. 41). Im vorliegenden Verfahren liegen nur Kinderbelange und Kindesschutz- massnahmen im Streit, wobei jede Partei achtenswerte Gründe für ihre Antrag- stellung hat. Dementsprechend sind die Kosten hälftig aufzuerlegen und die Par- teientschädigungen wettzuschlagen. Aufgrund der beiden Parteien gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien sind auf ihre Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 5 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon ZH vom 30. September 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 22 -
2. Dem Kläger und der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege gewährt und dem Kläger in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ und der Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagten wird das Besuchsrecht einstweilen verweigert.
2. Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, einmal pro Monat brieflich mit je- dem der beiden Kinder C._____ und D._____ in Kontakt zu treten. Es wird ihr die Weisung erteilt, die Briefe an C._____ und D._____ der Beiständin der Kinder zuzustellen.
3. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin werden folgende Aufga- ben übertragen:
- die Eltern und ihre Kinder zu unterstützen und zu beraten;
- die Zusammenarbeit und den Informationsfluss zwischen den ver- schiedenen Fachleuten und Institutionen zu koordinieren;
- in Zusammenarbeit mit den Eltern und dem Schulpsychologischen Dienst und anderen involvierten Stellen für eine adäquate Beschulung besorgt zu sein und die Eltern in der Zusammenarbeit mit der Schule zu unterstützen;
- zu prüfen, ob die psychotherapeutische Unterstützung der Kinder als genügend zu erachten ist bzw. ob weitere Unterstützungsmassnahmen
- 23 - für die Kinder oder die Eltern angezeigt sind und diese gegebenenfalls in die Wege zu leiten und zu begleiten;
- darauf hinzuwirken, dass ein persönlicher Kontakt zwischen der Mutter und C._____ und D._____ wieder aufgebaut werden kann, sobald es die gesundheitliche Verfassung der Kinder in Absprache mit den be- handelnden Therapeuten und Therapeutinnen zulässt;
- den Kindern Briefe der Mutter solange nötig über eine Fachperson (be- handelnde Psychologin) zukommen zu lassen.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon wird er- sucht, den Auftrag der ernannten Beiständin entsprechend anzupassen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbe- halten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.
7. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon sowie an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon ZH, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 24 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se