Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Juli 2011. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, wurde vom Beklagten am 3. Juni 2009 anerkannt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 4. März 2013 machte die Klägerin und Berufungsbe- klagte (fortan Klägerin) ein Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Mit Urteil vom 4. September 2013 erliess das Einzelgericht im summari-
- 7 - schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon ZH die eingangs wiedergegebenen Eheschutzmassnahmen (Urk. 39 = Urk. 47).
E. 2 Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. September 2013 erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 30. September 2013 fristgerecht Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (Urk. 46). Das vom Beklagten in seiner Berufungsschrift vom 30. September 2013 gestellte Gesuch um vorsorgliche Anordnung eines Besuchsrechts für die Tochter im Umfang eines halben Tages pro Woche sowie sein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Berufungsbegründung wurden mit Beschluss der Kammer vom
14. Oktober 2013 abgewiesen (Urk. 50). Am 22. Oktober 2013 erstattete die Klä- gerin innert Frist die Berufungsantwort mit den vorstehend aufgeführten Anträgen. Dieselbe wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 56).
E. 2.1 Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Be- dingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.2 Beide Parteien stellten im vorliegenden Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 46 S. 2; Urk. 52 S. 1; Urk. 56 S. 7 f.). Das Ge- such des Beklagten wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2013 bewilligt; es wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 50 S. 10 f.).
E. 2.3 In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verweist die Klägerin da- rauf, dass sich ihre finanzielle Lage seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom
4. September 2013 insofern geändert habe, als sie nun seit dem 1. Juni 2013 er- werbstätig sei und nicht mehr vom Sozialamt unterstützt werde (Urk. 47 S. 30; Urk. 52 S. 2). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen Juli bis September 2013 geht hervor, dass die Klägerin – unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Aus-
- 19 - bezahlung eines 13. Monatslohns – ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 3'670.00 erzielt (Urk. 58/4 S. 1; Urk. 58/5-7). Mit den vom Be- klagten zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 287.00 (Urk. 47 S. 32) stehen der Klägerin monatlich Fr. 3'957.00 zur Verfügung. Im Bedarf der Klägerin mit dem Kind sind die Grundbeträge mit insgesamt Fr. 1'750.00 zu berücksichti- gen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. Sep- tember 2009, ZR 108 [2009] Nr. 62). Des Weitern sind der Mietzins von Fr. 826.60 und die Krankenkassenkosten (KVG) der Klägerin mit dem Kind von Fr. 361.00 belegt (Urk. 58/8; Urk. 58/10-11). Die Telefonkosten von Fr. 120.00, die Kosten für die Billag von Fr. 39.00 sowie für die Hausrat- und Haftpflichtversi- cherung von Fr. 25.00 sind gerichtsnotorisch. Des Weiteren sind die Fahrtkosten der Klägerin zum Arbeitsplatz mit monatlich Fr. 180.00 zu berücksichtigen (ZVV Netzpass, 6 Zonen; <http://www.zvv.ch/de/tickets/tickets-und-preise/netzpass/in- dex.html#Zonen_1-2>, besucht am 20. Dezember 2013). Aus den eingereichten Belegen ergeben sich durchschnittliche Kinderbetreuungskosten seit Juni 2013 von zirka Fr. 660.00 (Urk. 58/9). Der den Einkünften von Fr. 3'957.00 gegenüber- stehende Bedarf der Klägerin mit dem Kind beläuft sich folglich auf gerundet Fr. 3'960.00. Über Vermögen verfügt sie nicht (Urk. 54/8 und 58/12). Dement- sprechend ist sie im armenrechtlichen Sinne als mittellos anzusehen. Sodann wa- ren die Gewinnaussichten der Klägerin im Berufungsverfahren nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Ausserdem ist sie auf einen Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte angewiesen, insbesondere auch, da der Beklagte anwalt- lich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Klägerin ist daher auch im Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ist ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 3 Die Akten des Verfahrens betreffend die Verlängerung der Schutzmass- nahmen (Gewaltschutzverfahren GS120007) am Bezirksgericht Pfäffikon ZH wur- den in Kopie beigezogen (Urk. 60).
E. 3.1 Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Diese Rechtsprechung beschlägt die Elternrechte sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen (ZR 84 [1985] Nr. 41).
- 20 -
E. 3.2 Im vorliegenden Verfahren kann nicht gesagt werden, dass Anträge gestellt worden wären, die nicht achtenswert sind; dementsprechend sind die Kosten hälf- tig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien sind auf ihre Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 4 Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. II.
1. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5 Abs. 1 bis 3 sowie
E. 4.1 Vorliegend fällt die Regelung des persönlichen Verkehrs in die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts (Art. 275 Abs. 2 ZGB). Dieses muss das Besuchsrecht möglichst präzis regeln. Mindestens die Art und Häufigkeit sowie der Umfang der Besuche sind in jedem Fall vom Richter festzulegen (vgl. Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995, S. 451 f.; Hegnauer, Berner Kommentar, ZGB Art. 273 N 106 ff.; vgl. Biderbost, Die Erziehungsbei- standschaft, Diss. Freiburg 1996, S. 316 f.). Ordnet der Richter eine Beistand- schaft an, so hat er die Aufgaben des Beistandes genau zu umschreiben. Er kann die Regelung der Häufigkeit sowie der Dauer der Besuche nicht dem Beistand überlassen und ihm auch nicht die Aufgabe überbinden, die Besuchsordnung zu ändern. Die Beistandschaft darf nicht zur Delegation der behördlichen Verantwor- tung für den Entscheid über die Besuchsrechtsregelung auf die mit der Durchfüh- rung der Massnahme betrauten Stelle führen (BGE 100 II 4 E. 1; BGE 118 II 241 E. 2.d; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2004, 5C.68/2004 E. 2.4; BSK ZGB I-Breitschmid, 4. A., Basel 2010, Art. 308 N 17).
E. 4.2 Es ist dem Beklagten beizupflichten, dass die Vorinstanz die Entschei- dungsbefugnis in unzulässiger Weise an einen Beistand delegiert hat. Damit hat sie die gesetzlich festgelegte Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB verletzt: Sie hat keine genauen Uhrzeiten des Besuchsrechts festgelegt, sondern dies faktisch dem Beistand überlassen. Dem Beistand sollte zwar in Fällen, die mit hoher zeitlicher Dringlichkeit eine Abhilfe für eine plötzlich aufgetretene Ge- fährdung erfordern, die Möglichkeit offen stehen, das Besuchsrecht vorüberge- hend einzuschränken und dies erst nachträglich von der zuständigen Behörde absegnen bzw. anordnen zu lassen (vgl. Biderbost, a.a.O., S. 317). Der dem Bei- stand von der Vorinstanz erteilte Auftrag, das begleitete Besuchsrecht zu organi- sieren und zu überwachen, kann jedoch nicht beinhalten, die zeitliche Dauer des Besuchsrechts zu bestimmen. Ebenfalls darf eine Änderung der Besuchsrechts- ordnung im Sinne einer unbegleiteten Besuchsrechtsgewährung nicht in die Ver- antwortung des Beistandes gelegt werden. Dem Beistand steht vielmehr das
- 10 - Recht und die Pflicht zu, innerhalb des Rahmens der gerichtlich festgelegten Be- suchsrechtsordnung tätig zu werden, wie beispielsweise Differenzen sowie Un- klarheiten zu bereinigen oder die für die einzelnen Besuche nötigen Modalitäten festzusetzen, etwa bei der praktischen Ausgestaltung begleiteter Besuchskontak- te und Übergaben mitzuhelfen. Das Besuchsrecht des Beklagten ist deshalb nachfolgend genügend zu definieren und die entsprechende Befugnis des Bei- standes, die Besuchsrechtsausübung durch den Beklagten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einzelfall zu beschränken oder ihm zusätzliche bzw. unbe- gleitete Besuchstage zu gewähren (Urk. 47 S. 31, Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 4 des vorinstanzlichen Entscheides), ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen ist der Vollstän- digkeit halber festzuhalten, dass die Beistandsbestellung im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB inklusive der Erteilung des Organisations-, Überwachungs-, Bera- tungs- und Vermittlungsauftrages an den Beistand (Urk. 47 S. 31, Dispositiv- Ziffer 5 Abs. 1 bis 3) nicht mit der Berufung angefochten wurde und auch zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. B. Ausgestaltung des Besuchsrechts
1. Die Klägerin führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2013 vor Vorinstanz aus, dass dem Beklagten das übliche Besuchsrecht gemäss Gesetz einzuräumen sei. Da habe sie keine Vorbehalte (Urk. 10 S. 2). Nach er- statteten Parteivorträgen und den persönlichen Befragungen der Parteien bean- tragte der Rechtsvertreter der Klägerin eine erneute Befragung der Klägerin zu den Kinderbelangen. Er führte aus, im Verhandlungsunterbruch hätte sich her- ausgestellt, dass die Klägerin mit dem beantragten Besuchsrecht des Beklagten nicht einverstanden sei (Prot. Vi S. 12). Die Klägerin beantragte nunmehr ein Be- suchsrecht alle 14 Tage jeweils am Samstag unter Errichtung einer Besuchsbei- standschaft und begleiteten Übergaben der Tochter durch eine Drittperson. Das Besuchsrecht ohne Übernachtung und die begleiteten Übergaben verlangte sie zumindest während einer angemessenen Übergangszeit. Ihren Antrag begründe- te sie im Wesentlichen damit, dass die Tochter nach ihren Wahrnehmungen ver- ängstigt sei und die Streitsituation zwischen den Parteien nicht einschätzen könne (Prot. Vi S. 13 f. und 15).
- 11 -
2. Die Vorinstanz erwog, dass das Verhalten des Beklagten gegenüber der Tochter nicht als problematisch erscheine. Die Aussagen der Tochter anlässlich der Kinderanhörung würden jedoch zeigen, dass die konfliktbeladene Beziehung der Parteien sie emotional belaste und bei ihr ernst zu nehmende Angst bzw. Furcht gegenüber dem Beklagten ausgelöst habe. Hinzu komme, dass das Kind den Beklagten seit der Trennung der Parteien, mithin seit einem halben Jahr, nicht mehr gesehen habe. Dies habe bereits zu einer gewissen Entfremdung ge- führt. Es sei zu befürchten, dass C._____ auf den Beklagten anfänglich ängstlich oder gar verstört reagieren könnte, weshalb es unabdingbar sei, die Vater-Kind- Beziehung in einem geschützten Rahmen wieder aufzubauen. Die Vorinstanz leg- te gestützt darauf ein begleitetes Besuchsrecht fest und entschied, dass dieses zumindest für so lange anzuordnen sei, bis das Kind dem Beklagten wieder ver- traue, die Angst habe ablegen können und sich klar gezeigt habe, dass Letzterer eine angemessene Betreuung sowie Versorgung des Kindes gewährleisten könne (Urk. 47 S. 14 ff.).
3. Der Beklagte wehrt sich gegen die vorinstanzliche Anordnung eines beglei- teten Besuchsrechts und beantragt die Einräumung eines üblichen Besuchsrechts für seine Tochter C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie ein alternierendes Besuchsrecht an den Feiertagen und ein dreiwöchiges Ferienbesuchsrecht. Eventualiter sei ihm während den ers- ten drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Eheschutzverfahrens ein Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu gewähren (Urk. 46 S. 2). Zur Begründung führt er aus, die Annahme einer Entfremdung seit Anfang Februar 2013 sei unhaltbar und rechtsmissbräuchlich, da es die Vo- rinstanz gewesen sei, welche das Eheschutzverfahren nach der Hauptverhand- lung weder abgeschlossen noch fortgesetzt und auf den Antrag auf Einräumung eines vorsorglichen minimalen Besuchsrechts nicht reagiert habe. Ohnehin könne von einer Entfremdung bei einem sechseinhalbjährigen Kind– welches zuvor mit dem Beklagten im gleichen Haushalt gelebt habe und von diesem an den Wo- chenenden alleine betreut worden sei – nach knapp einem halben Jahr noch nicht gesprochen werden. Die in der Kinderanhörung geäusserte Angst der Tochter vor ihm weise klar auf eine gewisse Manipulation durch die Klägerin resp. die Über-
- 12 - tragung deren Ängste auf das Kind hin. Diese Entwicklung könne nur durch ein regelmässiges, unbeschwertes und unüberwachtes Besuchsrecht gestoppt wer- den. Von ihm sei überdies nie eine irgendwie geartete Gefahr für die Tochter aus- gegangen und es sei bereits seit längerem zu keinerlei Streit oder Konflikt zwi- schen ihm und der Klägerin gekommen (Urk. 46 S. 5 f.).
4. Die Klägerin verweist sinngemäss darauf, dass die Hinauszögerung des Kontaktes zur Tochter resp. des Eheschutzentscheides dem Beklagten zuzu- schreiben sei (Urk. 56 S. 3 f.). Das Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten sei erheblich gestört und von häuslicher Gewalt geprägt. Die Tochter habe Drohun- gen und Streitereien hautnah miterlebt und den Beklagten seit der Trennung nicht mehr gesehen. Zum Wohle des Kindes sei der Kontakt zum Beklagten behutsam und mit der nötigen Vorsicht wieder herzustellen (Urk. 56 S. 5). Schliesslich gebe es für die Behauptung des Beklagten, die Kinderanhörung weise auf eine Manipu- lation der Tochter bzw. auf eine Übertragung ihrer Ängste auf das Kind hin, kei- nerlei Anhaltspunkte. Das Kind habe den Beklagten in den letzten Wochen mehrmals aus der Ferne auf dem Schulweg gesehen und sei angsterfüllt nach Hause gekommen (Urk. 56 S. 7). 5.1. Hinsichtlich der rechtlichen Kriterien für die Einräumung des Besuchsrechts und dessen begleitete Ausgestaltung kann zunächst auf die zutreffenden Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. S. 10-12). Im Weiteren ist nochmals hervorzuheben, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur bildet. Es ist dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen El- ternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Lebensausgestaltung des Kin- des sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit Rechnung zu tragen. Ob ei- ne Übernachtung beim Besuchsberechtigen erfolgen kann, hängt neben dem Al- ter des Kindes vor allem von der Qualität der Eltern-Kind-Beziehung ab. In Bezug auf die Häufigkeit resp. Dauer des Besuchsrechts tendiert die Praxis dazu, dass Schulkinder jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien resp. in strittigen Fällen ein Wochenende pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen im Jahr beim Besuchsberechtigen verbringen (BSK ZGB I-Schwenzer, a.a.O., Art. 273 ZGB N 10 und 13 bis 15 m.w.H. zur bundesgerichtlichen und kantonalen Judikatur).
- 13 - Solche Richtlinien müssen jedoch der Einzelfallbetrachtung standhalten. Es sind immer die näheren Umstände abzuklären, damit im Einzelfall eine angemessene Regelung getroffen werden kann (vgl. BGE 131 III 209 E. 5. m.w.H.). Im Übrigen steht die ablehnende Haltung des Kindes der Einräumung eines Besuchsrechts nicht zwingend entgegen. Obschon das Besuchsrecht in erster Linie dem Wohl des Kindes dient, hängt es nicht ausschliesslich von dessen Willen ab. Es ist all- gemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Kind-Eltern-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist sowie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spie- len kann. Daher ist es erforderlich, in jedem Einzelfall zu ermitteln, warum das Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil einge- nommen hat und ob die Besuchsrechtsausübung das Kindeswohl tatsächlich ge- fährdet (BGE 127 III 295 E. 4.a m.w.H.). 5.2. Das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönli- chen Verkehrs verbieten dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden können. Wie die Verweigerung oder der Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts – welches eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB darstellt – konkreter Anhaltspunkte für die Kindeswohlgefährdung, eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus (FamPra.ch 2004 S. 417 ff., 418). Vorkommnis- se im eherechtlichen Verhältnis, wie Gewalt und Drohungen, können auch die El- tern-Kind-Beziehung belasten: Ein Kind kann persönlich gefährdet sein oder des- halb, weil es die Gewalt und/oder Drohung zwischen den Eltern miterlebt und eine anhaltende Abneigung gegen einen Elternteil entwickelt hat. Das begleitete Be- suchsrecht kann ein Mittel sein, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begeg- nen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen resp. dem Kind ein rea- listisches Bild vom abwesenden Elternteil sowie Hilfestellungen für eine Verbes- serung der Eltern-Kind-Beziehung zu vermitteln. Ein begleitetes Besuchsrecht er- scheint unter anderem bei stark gestörtem Verhältnis der Eltern, Überforderungen und Ängsten des Kindes oder einem längeren Kontaktunterbruch zwischen einem
- 14 - Elternteil und dem Kind als indiziert (vgl. FamPra.ch 2003 S. 589 ff., 594 m.w.H.; BSK ZGB I-Schwenzer, a.a.O., Art. 273 N 26). Es stellt aber lediglich eine Über- gangslösung dar, weshalb es stets nur für eine begrenzte Dauer – im Regelfall für ein halbes oder ein ganzes Jahr – anzuordnen ist (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer, a.a.O., Art. 273 N 27).
E. 6 bis 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichts Pfäffikon ZH vom 4. September 2013. In diesem Umfang ist das vor- instanzliche Urteil rechtskräftig, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Im Streit liegen das Besuchsrecht für die Tochter C._____ und die Aufgaben des Beistandes (Urk. 46 S. 2 und 4 ff.). Das Eheschutzverfahren ist ein summari- sches Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Der Vorderrichter hat das anwendbare Summarverfahren mit entsprechender, dem Zweck der Prozessbeschleunigung dienender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung zutreffend dargestellt, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 4 f.). Gemäss Art. 296
- 8 - Abs. 1 und 3 ZPO gilt für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Offizial- und Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt vorliegend von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. III. A. Zuständigkeit / Delegation Besuchsrechtsregelung
1. Die Vorinstanz räumte dem Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht für die Tochter C._____ je am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats ein und erwog, der Entscheid über die Aufhebung der Begleitung sei dem einzusetzenden (Erziehungs-)Beistand zu überlassen. Sie befugte den Beistand mitunter, die Be- suchsrechtsausübung des Beklagten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einzelfall zu beschränken oder ihm zusätzliche bzw. unbegleitete Besuchstage zu gewähren (Urk. 47 S. 15 ff. und 31).
2. Der Beklagte beanstandet am vorinstanzlichen Entscheid zusammenge- fasst, dass nur die Häufigkeit (jeder erste und dritte Sonntag), nicht aber der zeit- liche Umfang des Besuchsrechts festgelegt worden sei. Die Vorinstanz habe die- ses damit ungenügend definiert bzw. die ihr obliegende Entscheidungsbefugnis in unzulässiger Weise an einen Beistand delegiert, indem diesem übertragen wor- den sei, das Besuchsrecht zu organisieren und im Einzelfall zu beschränken oder aber zusätzlich und sogar unbegleitet zu gewähren (Urk. 46 S. 4 f.).
3. Die Klägerin hält im Wesentlichen dagegen, das Besuchsrecht des Beklag- ten werde durch die vom Gericht formulierten Aufgaben des Beistandes konkreti- siert: Die Festlegung der genauen Uhrzeiten sei Gegenstand des Organisations- und Überwachungsauftrages des Beistandes. Das Gericht sei vorliegend gar nicht in der Lage, die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung genauer zu verfügen, weil es den Parteien im Alltag zu wenig nahe stehe. Die Klägerin führt unter Hin- weis auf Art. 315a und Art. 273 ff. ZGB aus, dass die vorinstanzliche Auftragser-
- 9 - teilung an den Beistand dem Gesetz entspreche und keine unzulässige Delegati- on der Verantwortung darstelle (Urk. 56 S. 6).
E. 6.1 Der Beklagte bestritt vor Vorinstanz, je häusliche oder sonstige verbale oder physische Gewalt gegen die Klägerin verübt zu haben. Die Klägerin habe bereits vor rund einem Jahr nach der Anzeige gegen ihn wegen häuslicher Gewalt ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt. Folgerichtig sei das Verfahren einge- stellt worden (Urk. 12 S. 2 f.). Dies ist auch dem Rapport der Kantonspolizei Zü- rich betreffend den Vorfall von angeblicher Gewalt und Drohung zwischen den Parteien vom 22. März 2012 (Gewaltschutzakten GS120007) zu entnehmen. Da- rin ist vermerkt, dass die Parteien im Archiv der Zürcher Polizei bereits wegen ei- nes Falles von häuslicher Gewalt mit Verzicht auf einen Strafantrag vom 2. Juni 2011 verzeichnet seien (Urk. 60/3 S. 6). Die Klägerin hingegen machte vor Vor- instanz zusammengefasst geltend, der Beklagte habe sich aggressiv verhalten, geschlagen und Sachen kaputt gemacht. Er habe die Tochter angeschrien und die Art, wie er sich aufgeführt habe, habe die Tochter natürlich verängstigt (Prot. Vi S. 16). Aus dem Gesuch der Klägerin um Verlängerung der Schutzmassnah- men vom 28. März 2012 (Gewaltschutzakten GS120007) geht im Weiteren her- vor, dass der Beklagte sie am 6. Juni 2011 während eines Streits geschlagen so- wie gewürgt und die Tochter den Streit resp. die Gewalt mitbekommen habe (Urk. 6/1).
E. 6.2 Trotz der verbleibenden Unklarheit darüber, ob bzw. welche Gewalttätigkei- ten und/oder Drohungen sich zwischen den Parteien tatsächlich ereignet haben, ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, dass das Verhältnis der Par- teien gestört ist und die Tochter C._____ Streitereien der Parteien mit hoher Wahrscheinlichkeit – zumindest zum Teil – mitbekommen hat, was auf sie in emo- tionaler Weise Auswirkung gezeitigt haben dürfte (vgl. Urk. 47 S. 14). Kein ande- res Bild hinterlassen die Äusserungen von C._____ anlässlich der Kinderanhö- rung vom 19. Juni 2013. Sie scheint eine starke Abwehrhaltung gegenüber dem
- 15 - Beklagten eingenommen zu haben. Ihre Erzählungen von Unternehmungen mit ihm weisen einen deutlich negativen Unterton auf: Sie berichtete nicht von einem unbeschwerten Fahrradausflug mit dem Beklagten, sondern erzählte, dieser sei auf dem Ausflug umgefallen und habe geblutet. Ausserdem führte sie in Bezug auf Unternehmungen mit dem Beklagten aus, dass sie diese nicht "lässig" gefun- den und keine Lust gehabt habe. Sie habe nicht viele Sachen mit dem Vater ge- macht, er habe keine Spiele mit ihr gespielt und ihr keine Bücher vorgelesen. Im Weiteren gab C._____ an, den Beklagten nicht sehen zu wollen (Urk. 24 S. 2). Obwohl der Meinung des Kindes bei der Ausgestaltung des persönlichen Ver- kehrs Rechnung zu tragen ist, muss berücksichtigt werden, dass C._____ mit ih- ren sechs bzw. bald sieben Jahren noch sehr jung ist, das heisst ihren Äusserun- gen nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, zumal sie wohl nicht ab- zuschätzen vermag, was der Abbruch des persönlichen Kontakts zum Vater mit- tel- und längerfristig für Folgen haben könnte. Auch ist der Grund der Abwehrhal- tung von C._____ zu ermitteln: Aus der Aussage, sie wolle den Vater nicht sehen, da er die Mutter geschlagen habe (Urk. 24 S. 2), ist augenscheinlich, dass sie diese Haltung nicht aufgrund ihrer eigenen Beziehung zum Beklagten eingenom- men hat. Sie gibt auch zu, dass der Beklagte ihr gegenüber immer nett gewesen sei, wobei sie nachschiebt, sie habe aber dennoch Angst vor ihm (Urk. 24 S. 2). Eine Gewaltanwendung des Beklagten gegenüber der Tochter steht nicht in Fra- ge und wurde auch von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr scheint es, als ha- be C._____ sich mit der Mutter "solidarisiert". In diesem Zusammenhang und in Bezug auf den Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe die Tochter manipuliert bzw. ihre Ängste auf das Kind übertragen, ist zu bemerken, dass in Situationen wie der vorliegenden – wo das Verhältnis zwischen den Parteien erheblich belas- tet ist – eine Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil gegen den anderen nie auszuschliessen und gar wahrscheinlich ist. Selbst wenn sich die Parteien ei- ner bewussten Beeinflussung enthalten, muss davon ausgegangen werden, dass das Kind die negativen Gefühle der Eltern gegeneinander wahrnimmt und es so gleichsam auf emotionaler Ebene zu einer – wenn auch ungewollten – Beeinflus- sung kommt.
- 16 - Insgesamt erscheint das Kindeswohl durch die Einräumung eines Besuchsrechts des Beklagten – trotz der ablehnenden Haltung von C._____ – nicht als tatsäch- lich gefährdet. Einem, wie vom Beklagten beantragten, "üblichen" Besuchsrecht kann vor dem Hintergrund des Kindeswohls aber nicht entsprochen werden. Zwar tritt der von der Vorinstanz aufgeworfene Aspekt der Entfremdung in den Hinter- grund und es kann letztlich offen gelassen werden, aus welchen Gründen (aus Angst der Tochter, wegen der Klägerin oder des gerichtlichen Verfahrens) ein Kontakt zwischen dem Beklagten und seiner Tochter über längere Zeit nicht statt- finden konnte. Es kommt ohnehin nur eine Regelung des Besuchsrechts für die Zukunft in Frage und die in Bezug auf die Entfremdung als kritisch angesehenen ersten Kontakte müssten heute bereits erfolgt sein, war doch der angefochtene Entscheid sofort vollstreckbar und das begleitete Besuchsrecht nach erfolgter Beistandsernennung am 29. Oktober 2013 umsetzbar (Urk. 47 S. 31, Dispositiv- Ziffer 4 und 16; Urk. 50 S. 5 und 7). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind jedoch die Ängste von C._____ ernst zu nehmen. Diesen kann und muss durch die begleitete Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie eine abgestufte Besuchs- rechtsausdehnung begegnet werden. Es braucht eine gewisse Anlaufzeit, damit der Kontakt zwischen dem Beklagten und seiner Tochter wieder etabliert, Ver- trauen geschafft und Ängste abgebaut werden.
E. 6.3 Dem Beklagten ist ein begleitetes Besuchsrecht für die Tochter C._____ an zwei Sonntagen im Monat während vier Stunden einzuräumen. Die begleiteten Besuchssonntage sind unter Mithilfe des Beistandes frühzeitig zu vereinbaren und haben in einer vom Beistand zu bezeichnenden Einrichtung auf Kosten des Be- klagten zu erfolgen. Ab dem 1. Mai 2014, mithin rund acht Monate nach Anordnung des begleiteten Besuchsrechts durch die Vorinstanz, ist der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter unbegleitet jeweils am ersten und dritten Sonntag im Monat von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Schwierig- keiten, welche eine Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts auf eine längere Dauer rechtfertigen würden; die von der konfliktbelasteten Beziehung der Parteien herrührenden Ängste von C._____ gegenüber dem Beklagten sollten sich nach dieser Dauer gelegt haben. Ab dem 1. Juli 2014 ist die Dauer des unbegleiteten
- 17 - Besuchsrechts auf 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auszudehnen. In Bezug auf eine Übernachtung der Tochter beim Beklagten brachte die Klägerin einzig vor, sie denke nicht, dass die Tochter bei ihm übernachten wolle, dies würde sie traurig machen. Im Weiteren gab sie vor Vorinstanz an, vor dem Auszug aus der eheli- chen Wohnung habe der Beklagte mit der Tochter im Schlafzimmer und sie im Wohnzimmer geschlafen (Prot. Vi S. 13). Dass der Beklagte die Tochter früher während ihrer Arbeitstätigkeit am Wochenende alleine betreut habe (vgl. Prot. Vi S. 14 und 16), bestritt die Klägerin nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Be- klagte in der Lage ist, die Versorgung und Betreuung des Kindes alleine und auch über Nacht zu gewährleisten. Daher sowie angesichts des Alters des Kindes ist dem Beklagten nach einer gewissen Anlaufzeit ein Besuchsrecht mit Übernach- tung zu gewähren. Unter Berücksichtigung der vor der Trennung gelebten Be- treuungsverhältnisse ist es angemessen, ihm ab dem 1. November 2014 ein Be- suchsrecht am ersten und dritten Wochenende im Monat von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten (26. Dezember) und Neujahr, in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in Jahren mit un- gerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) einzuräumen. Weiter ist er für berechtigt zu erkären, das Kind jährlich in den Schulferien während 3 Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat er min- destens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Dieses stetig (wieder) aufzubauende Besuchsrecht sollte der Tochter Zeit geben, sich von den Vorfällen etwas zu distanzieren, trotzdem aber einem möglicher- weise drohenden Kontaktabbruch und der damit einhergehenden Entfremdung zwischen ihr und dem Beklagten entgegentreten. Sie soll ihr Bild, dass sie sich vom Vater gemacht hat, einer Realitätskontrolle unterziehen und eine – von den elterlichen Konflikten – eigenständige, losgelöste sowie unbeschwerte Beziehung zum Beklagten führen können. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie – als obhutsberechtigter Elternteil – die Pflicht trifft, die Beziehung zwischen dem Kind und dem Beklagten zu fördern. Sie hat die Tochter, trotz der eigenen belasteten Beziehung zum Beklagten, positiv für die Kontaktpflege vorzubereiten (vgl. auch
- 18 - Art. 274 Abs. 1 ZGB). Die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Beklag- ten und seiner Tochter kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Deshalb kommt hier die vorinstanzliche Einsetzung sowie Aufgabenzuweisung an den Bei- stand, das Besuchsrecht zu überwachen, zum Tragen. IV.
1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Un- ter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 angemessen.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Pfäffikon ZH vom 4. September 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, − an zwei Sonntagen im Monat während vier Stunden in einer vom Bei- stand bezeichneten Einrichtung auf eigene Kosten begleitet zu besu- chen. Die Parteien werden verpflichtet, die begleiteten Besuchssonnta- ge frühzeitig unter Mithilfe des Beistandes zu vereinbaren; − ab dem 1. Mai 2014 am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; - 21 - − ab dem 1. Juli 2014 am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; − ab dem 1. November 2014 am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. De- zember) und Neujahr, in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Weiter wird der Beklagte berechtigt erklärt, das Kind jährlich in den Schulferien während 3 Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Er wird verpflichtet, die Ausübung des Feri- enbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen.
- Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom
- September 2013 wird ersatzlos aufgehoben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon wird ersucht, den Auftrag des ernannten Beistandes entsprechend anzupassen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Prozess- führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.
- Die Prozessentschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden gegenseitig wettgeschlagen. - 22 -
- Schriftliche Mitteilung − an die Parteien und das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon ZH sowie − im Auszug (Erwägungen III.A.4.1-4.2. und III.B.6.2.-6.3., Dispositiv- Ziffern 1 und 2) an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE130063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 23. Januar 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Besuchsrecht) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. September 2013 (EE130016-H)
- 2 - Rechtsbegehren:
- der Klägerin (Urk. 1 und 10; Prot. Vi S. 13 f.):
1. Der Klägerin sei das Getrenntleben zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin und die Tochter C._____ aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sind.
2. Die eheliche Wohnung sei dem Beklagten zur Benützung zuzu- weisen.
3. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, sei unter die Obhut der Klägerin zu stellen.
4. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ alle 14 Tage am Samstag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
5. Es sei eine Beistandschaft für den Besuchskontakt zu errichten.
6. Es sei mit Wirkung ab 1. April 2013 die Gütertrennung anzuord- nen.
7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für sich und das Kind angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu zahlen.
8. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen und dem Anwalt der Klägerin eine angemessene Prozessent- schädigung auszurichten.
9. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; sie sei von Gerichtskosten freizuhalten und der Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
- des Beklagten (Urk. 7; Urk. 12):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen; 2.1 es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut der Klägerin zu stellen; 2.2 es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag ab 18.00 Uhr bzw. nach Schulschluss bis Sonntagabend 19.00 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl an den Doppelfeierta- gen Weihnachten und Ostern und in den anderen Jahren an Neu- jahr und Pfingsten mit sich oder zu sich auf Besuch sowie wäh- rend drei Wochen Ferien im Jahre - unter gehöriger Ankündigung mindestens zwei Monate im Voraus - mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen;
- 3 -
3. es sei der Beklagte ab Auflösung des gemeinsamen Haushalts und für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Parteien zur Zahlung von monatlich Fr. 50.– an die Klägerin für deren eigenen Unterhalt und primär für die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und Ausbildung der gemeinsamen Tochter C._____ zu verpflich- ten;
4. es sei die eheliche Wohnung an der … [Adresse] in D._____ per
1. Mai 2013 dem Beklagten zur alleinigen Benutzung zuzuweisen;
5. es sei per 1. April 2013 die Gütertrennung anzuordnen; prozessuales
6. es sei von einer Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin abzusehen;
7. es sei dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin-. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. September 2013: (Urk. 47 S. 31 f.)
1. Der Antrag des Beklagten um Einholung eines Fachgutachtens wird abge- wiesen.
2. Den Parteien wird das Getrenntleben seit dem 10. April 2013 bewilligt.
3. Die Obhut über das Kind C._____, geboren am tt.mm. 2007, wird der Kläge- rin zugeteilt.
4. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats auf eigene Kosten begleitet zu besu- chen. Diese Besuchsrechtsregelung wird erst nach Ernennung eines Beistands bzw. einer Beiständin gemäss Dispositiv Ziffer 5 und 6 umgesetzt.
- 4 -
5. Für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:
- das begleitete Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen;
- bei Konflikten betreffend das Besuchsrecht zwischen den Eltern zu bera- ten und vermitteln;
- die Ausübung des Besuchsrechts durch den Beklagten bei Vorliegen ei- nes wichtigen Grundes im Einzelfall zu beschränken oder ihm zusätzliche bzw. unbegleitete Besuchstage zu gewähren.
6. Die Kindesschutzbehörde Pfäffikon ZH wird angewiesen, einen Beistand bzw. eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 5 zu ernennen.
7. Die eheliche Wohnung an der … [Adresse] in D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benützung zugewiesen. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin und das Kind die eheliche Wohnung bereits verlassen haben.
8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung des Kindes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 287.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 10. April 2013 (für April 2013 pro rata). Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen.
9. Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten werden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt.
10. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. April 2013 angeordnet.
- 5 -
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 525.– Dolmetscherkosten Fr. 60.– Wohnsitzbestätigung Fr. 3'585.– Total
12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. [Schriftliche Mitteilung].
15. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, ohne Fristenstillstand]. Berufungsanträge:
- des Berufungsklägers (Urk. 46 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Pfäffikon vom 04.09.2013, Geschäfts-Nr. EE120016, auf- zuheben und es sei dem Berufungskläger ein übliches Besuchs- recht mit seiner Tochter C._____, tt.mm.2007, jedes zweite Wo- chenende von Freitag 18.00 bis Sonntag 19.00 Uhr, alternierend während den Feiertagen und während drei Wochen Ferien im Jahr einzuräumen, eventualiter das Besuchsrecht in den ersten drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Eheschutzver- fahrens auf jeden zweiten Sonntag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu beschränken;
2. es sei der vierte Absatz von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 04.09.2013, Ge- schäfts-Nr. EE120016, ersatzlos zu streichen;
- 6 - prozessuales
3. es sei dem Berufungskläger vorsorglich für die weitere Dauer des Verfahrens ein minimales Besuchsrecht mit seiner Tochter C._____ an einem Halbtag in der Woche einzuräumen; 4.1. es seien dem unterzeichneten Rechtsvertreter die vollständigen akturierten Akten und das Protokoll je der Vorinstanz für einige wenige Tage zur Einsichtnahme zu überlassen und in der Folge eine kurze Nachfrist zur ergänzenden Begründung einzuräumen; 4.2. es sei dem Beklagten und Berufungskläger auch im Berufungs- verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten."
- der Berufungsbeklagten (Urk. 56 S. 1 f.): "1. Die Berufung sei abzuweisen und der Berufungskläger zu ver- pflichten, die Gerichtskosten zu tragen sowie der Berufungsbe- klagten bzw. deren Rechtsbeistand eine angemessene Prozess- entschädigung auszurichten.
2. Es seien beim Bezirksgericht Pfäffikon die Gewaltschutzakten GS120007 beizuziehen.
3. Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sie sei von Gerichtskosten frei zu halten und der Un- terzeichnete sei auch im Berufungsverfahren wie schon im Pro- zess vor dem Bezirksgericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2011. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, wurde vom Beklagten am 3. Juni 2009 anerkannt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 4. März 2013 machte die Klägerin und Berufungsbe- klagte (fortan Klägerin) ein Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Mit Urteil vom 4. September 2013 erliess das Einzelgericht im summari-
- 7 - schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon ZH die eingangs wiedergegebenen Eheschutzmassnahmen (Urk. 39 = Urk. 47).
2. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. September 2013 erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 30. September 2013 fristgerecht Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (Urk. 46). Das vom Beklagten in seiner Berufungsschrift vom 30. September 2013 gestellte Gesuch um vorsorgliche Anordnung eines Besuchsrechts für die Tochter im Umfang eines halben Tages pro Woche sowie sein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Berufungsbegründung wurden mit Beschluss der Kammer vom
14. Oktober 2013 abgewiesen (Urk. 50). Am 22. Oktober 2013 erstattete die Klä- gerin innert Frist die Berufungsantwort mit den vorstehend aufgeführten Anträgen. Dieselbe wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 56).
3. Die Akten des Verfahrens betreffend die Verlängerung der Schutzmass- nahmen (Gewaltschutzverfahren GS120007) am Bezirksgericht Pfäffikon ZH wur- den in Kopie beigezogen (Urk. 60).
4. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. II.
1. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichts Pfäffikon ZH vom 4. September 2013. In diesem Umfang ist das vor- instanzliche Urteil rechtskräftig, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Im Streit liegen das Besuchsrecht für die Tochter C._____ und die Aufgaben des Beistandes (Urk. 46 S. 2 und 4 ff.). Das Eheschutzverfahren ist ein summari- sches Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Der Vorderrichter hat das anwendbare Summarverfahren mit entsprechender, dem Zweck der Prozessbeschleunigung dienender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung zutreffend dargestellt, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 4 f.). Gemäss Art. 296
- 8 - Abs. 1 und 3 ZPO gilt für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Offizial- und Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt vorliegend von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. III. A. Zuständigkeit / Delegation Besuchsrechtsregelung
1. Die Vorinstanz räumte dem Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht für die Tochter C._____ je am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats ein und erwog, der Entscheid über die Aufhebung der Begleitung sei dem einzusetzenden (Erziehungs-)Beistand zu überlassen. Sie befugte den Beistand mitunter, die Be- suchsrechtsausübung des Beklagten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einzelfall zu beschränken oder ihm zusätzliche bzw. unbegleitete Besuchstage zu gewähren (Urk. 47 S. 15 ff. und 31).
2. Der Beklagte beanstandet am vorinstanzlichen Entscheid zusammenge- fasst, dass nur die Häufigkeit (jeder erste und dritte Sonntag), nicht aber der zeit- liche Umfang des Besuchsrechts festgelegt worden sei. Die Vorinstanz habe die- ses damit ungenügend definiert bzw. die ihr obliegende Entscheidungsbefugnis in unzulässiger Weise an einen Beistand delegiert, indem diesem übertragen wor- den sei, das Besuchsrecht zu organisieren und im Einzelfall zu beschränken oder aber zusätzlich und sogar unbegleitet zu gewähren (Urk. 46 S. 4 f.).
3. Die Klägerin hält im Wesentlichen dagegen, das Besuchsrecht des Beklag- ten werde durch die vom Gericht formulierten Aufgaben des Beistandes konkreti- siert: Die Festlegung der genauen Uhrzeiten sei Gegenstand des Organisations- und Überwachungsauftrages des Beistandes. Das Gericht sei vorliegend gar nicht in der Lage, die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung genauer zu verfügen, weil es den Parteien im Alltag zu wenig nahe stehe. Die Klägerin führt unter Hin- weis auf Art. 315a und Art. 273 ff. ZGB aus, dass die vorinstanzliche Auftragser-
- 9 - teilung an den Beistand dem Gesetz entspreche und keine unzulässige Delegati- on der Verantwortung darstelle (Urk. 56 S. 6). 4.1. Vorliegend fällt die Regelung des persönlichen Verkehrs in die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts (Art. 275 Abs. 2 ZGB). Dieses muss das Besuchsrecht möglichst präzis regeln. Mindestens die Art und Häufigkeit sowie der Umfang der Besuche sind in jedem Fall vom Richter festzulegen (vgl. Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995, S. 451 f.; Hegnauer, Berner Kommentar, ZGB Art. 273 N 106 ff.; vgl. Biderbost, Die Erziehungsbei- standschaft, Diss. Freiburg 1996, S. 316 f.). Ordnet der Richter eine Beistand- schaft an, so hat er die Aufgaben des Beistandes genau zu umschreiben. Er kann die Regelung der Häufigkeit sowie der Dauer der Besuche nicht dem Beistand überlassen und ihm auch nicht die Aufgabe überbinden, die Besuchsordnung zu ändern. Die Beistandschaft darf nicht zur Delegation der behördlichen Verantwor- tung für den Entscheid über die Besuchsrechtsregelung auf die mit der Durchfüh- rung der Massnahme betrauten Stelle führen (BGE 100 II 4 E. 1; BGE 118 II 241 E. 2.d; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2004, 5C.68/2004 E. 2.4; BSK ZGB I-Breitschmid, 4. A., Basel 2010, Art. 308 N 17). 4.2. Es ist dem Beklagten beizupflichten, dass die Vorinstanz die Entschei- dungsbefugnis in unzulässiger Weise an einen Beistand delegiert hat. Damit hat sie die gesetzlich festgelegte Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB verletzt: Sie hat keine genauen Uhrzeiten des Besuchsrechts festgelegt, sondern dies faktisch dem Beistand überlassen. Dem Beistand sollte zwar in Fällen, die mit hoher zeitlicher Dringlichkeit eine Abhilfe für eine plötzlich aufgetretene Ge- fährdung erfordern, die Möglichkeit offen stehen, das Besuchsrecht vorüberge- hend einzuschränken und dies erst nachträglich von der zuständigen Behörde absegnen bzw. anordnen zu lassen (vgl. Biderbost, a.a.O., S. 317). Der dem Bei- stand von der Vorinstanz erteilte Auftrag, das begleitete Besuchsrecht zu organi- sieren und zu überwachen, kann jedoch nicht beinhalten, die zeitliche Dauer des Besuchsrechts zu bestimmen. Ebenfalls darf eine Änderung der Besuchsrechts- ordnung im Sinne einer unbegleiteten Besuchsrechtsgewährung nicht in die Ver- antwortung des Beistandes gelegt werden. Dem Beistand steht vielmehr das
- 10 - Recht und die Pflicht zu, innerhalb des Rahmens der gerichtlich festgelegten Be- suchsrechtsordnung tätig zu werden, wie beispielsweise Differenzen sowie Un- klarheiten zu bereinigen oder die für die einzelnen Besuche nötigen Modalitäten festzusetzen, etwa bei der praktischen Ausgestaltung begleiteter Besuchskontak- te und Übergaben mitzuhelfen. Das Besuchsrecht des Beklagten ist deshalb nachfolgend genügend zu definieren und die entsprechende Befugnis des Bei- standes, die Besuchsrechtsausübung durch den Beklagten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einzelfall zu beschränken oder ihm zusätzliche bzw. unbe- gleitete Besuchstage zu gewähren (Urk. 47 S. 31, Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 4 des vorinstanzlichen Entscheides), ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen ist der Vollstän- digkeit halber festzuhalten, dass die Beistandsbestellung im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB inklusive der Erteilung des Organisations-, Überwachungs-, Bera- tungs- und Vermittlungsauftrages an den Beistand (Urk. 47 S. 31, Dispositiv- Ziffer 5 Abs. 1 bis 3) nicht mit der Berufung angefochten wurde und auch zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. B. Ausgestaltung des Besuchsrechts
1. Die Klägerin führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2013 vor Vorinstanz aus, dass dem Beklagten das übliche Besuchsrecht gemäss Gesetz einzuräumen sei. Da habe sie keine Vorbehalte (Urk. 10 S. 2). Nach er- statteten Parteivorträgen und den persönlichen Befragungen der Parteien bean- tragte der Rechtsvertreter der Klägerin eine erneute Befragung der Klägerin zu den Kinderbelangen. Er führte aus, im Verhandlungsunterbruch hätte sich her- ausgestellt, dass die Klägerin mit dem beantragten Besuchsrecht des Beklagten nicht einverstanden sei (Prot. Vi S. 12). Die Klägerin beantragte nunmehr ein Be- suchsrecht alle 14 Tage jeweils am Samstag unter Errichtung einer Besuchsbei- standschaft und begleiteten Übergaben der Tochter durch eine Drittperson. Das Besuchsrecht ohne Übernachtung und die begleiteten Übergaben verlangte sie zumindest während einer angemessenen Übergangszeit. Ihren Antrag begründe- te sie im Wesentlichen damit, dass die Tochter nach ihren Wahrnehmungen ver- ängstigt sei und die Streitsituation zwischen den Parteien nicht einschätzen könne (Prot. Vi S. 13 f. und 15).
- 11 -
2. Die Vorinstanz erwog, dass das Verhalten des Beklagten gegenüber der Tochter nicht als problematisch erscheine. Die Aussagen der Tochter anlässlich der Kinderanhörung würden jedoch zeigen, dass die konfliktbeladene Beziehung der Parteien sie emotional belaste und bei ihr ernst zu nehmende Angst bzw. Furcht gegenüber dem Beklagten ausgelöst habe. Hinzu komme, dass das Kind den Beklagten seit der Trennung der Parteien, mithin seit einem halben Jahr, nicht mehr gesehen habe. Dies habe bereits zu einer gewissen Entfremdung ge- führt. Es sei zu befürchten, dass C._____ auf den Beklagten anfänglich ängstlich oder gar verstört reagieren könnte, weshalb es unabdingbar sei, die Vater-Kind- Beziehung in einem geschützten Rahmen wieder aufzubauen. Die Vorinstanz leg- te gestützt darauf ein begleitetes Besuchsrecht fest und entschied, dass dieses zumindest für so lange anzuordnen sei, bis das Kind dem Beklagten wieder ver- traue, die Angst habe ablegen können und sich klar gezeigt habe, dass Letzterer eine angemessene Betreuung sowie Versorgung des Kindes gewährleisten könne (Urk. 47 S. 14 ff.).
3. Der Beklagte wehrt sich gegen die vorinstanzliche Anordnung eines beglei- teten Besuchsrechts und beantragt die Einräumung eines üblichen Besuchsrechts für seine Tochter C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie ein alternierendes Besuchsrecht an den Feiertagen und ein dreiwöchiges Ferienbesuchsrecht. Eventualiter sei ihm während den ers- ten drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Eheschutzverfahrens ein Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu gewähren (Urk. 46 S. 2). Zur Begründung führt er aus, die Annahme einer Entfremdung seit Anfang Februar 2013 sei unhaltbar und rechtsmissbräuchlich, da es die Vo- rinstanz gewesen sei, welche das Eheschutzverfahren nach der Hauptverhand- lung weder abgeschlossen noch fortgesetzt und auf den Antrag auf Einräumung eines vorsorglichen minimalen Besuchsrechts nicht reagiert habe. Ohnehin könne von einer Entfremdung bei einem sechseinhalbjährigen Kind– welches zuvor mit dem Beklagten im gleichen Haushalt gelebt habe und von diesem an den Wo- chenenden alleine betreut worden sei – nach knapp einem halben Jahr noch nicht gesprochen werden. Die in der Kinderanhörung geäusserte Angst der Tochter vor ihm weise klar auf eine gewisse Manipulation durch die Klägerin resp. die Über-
- 12 - tragung deren Ängste auf das Kind hin. Diese Entwicklung könne nur durch ein regelmässiges, unbeschwertes und unüberwachtes Besuchsrecht gestoppt wer- den. Von ihm sei überdies nie eine irgendwie geartete Gefahr für die Tochter aus- gegangen und es sei bereits seit längerem zu keinerlei Streit oder Konflikt zwi- schen ihm und der Klägerin gekommen (Urk. 46 S. 5 f.).
4. Die Klägerin verweist sinngemäss darauf, dass die Hinauszögerung des Kontaktes zur Tochter resp. des Eheschutzentscheides dem Beklagten zuzu- schreiben sei (Urk. 56 S. 3 f.). Das Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten sei erheblich gestört und von häuslicher Gewalt geprägt. Die Tochter habe Drohun- gen und Streitereien hautnah miterlebt und den Beklagten seit der Trennung nicht mehr gesehen. Zum Wohle des Kindes sei der Kontakt zum Beklagten behutsam und mit der nötigen Vorsicht wieder herzustellen (Urk. 56 S. 5). Schliesslich gebe es für die Behauptung des Beklagten, die Kinderanhörung weise auf eine Manipu- lation der Tochter bzw. auf eine Übertragung ihrer Ängste auf das Kind hin, kei- nerlei Anhaltspunkte. Das Kind habe den Beklagten in den letzten Wochen mehrmals aus der Ferne auf dem Schulweg gesehen und sei angsterfüllt nach Hause gekommen (Urk. 56 S. 7). 5.1. Hinsichtlich der rechtlichen Kriterien für die Einräumung des Besuchsrechts und dessen begleitete Ausgestaltung kann zunächst auf die zutreffenden Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. S. 10-12). Im Weiteren ist nochmals hervorzuheben, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur bildet. Es ist dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen El- ternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Lebensausgestaltung des Kin- des sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit Rechnung zu tragen. Ob ei- ne Übernachtung beim Besuchsberechtigen erfolgen kann, hängt neben dem Al- ter des Kindes vor allem von der Qualität der Eltern-Kind-Beziehung ab. In Bezug auf die Häufigkeit resp. Dauer des Besuchsrechts tendiert die Praxis dazu, dass Schulkinder jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien resp. in strittigen Fällen ein Wochenende pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen im Jahr beim Besuchsberechtigen verbringen (BSK ZGB I-Schwenzer, a.a.O., Art. 273 ZGB N 10 und 13 bis 15 m.w.H. zur bundesgerichtlichen und kantonalen Judikatur).
- 13 - Solche Richtlinien müssen jedoch der Einzelfallbetrachtung standhalten. Es sind immer die näheren Umstände abzuklären, damit im Einzelfall eine angemessene Regelung getroffen werden kann (vgl. BGE 131 III 209 E. 5. m.w.H.). Im Übrigen steht die ablehnende Haltung des Kindes der Einräumung eines Besuchsrechts nicht zwingend entgegen. Obschon das Besuchsrecht in erster Linie dem Wohl des Kindes dient, hängt es nicht ausschliesslich von dessen Willen ab. Es ist all- gemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Kind-Eltern-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist sowie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spie- len kann. Daher ist es erforderlich, in jedem Einzelfall zu ermitteln, warum das Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil einge- nommen hat und ob die Besuchsrechtsausübung das Kindeswohl tatsächlich ge- fährdet (BGE 127 III 295 E. 4.a m.w.H.). 5.2. Das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönli- chen Verkehrs verbieten dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden können. Wie die Verweigerung oder der Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts – welches eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB darstellt – konkreter Anhaltspunkte für die Kindeswohlgefährdung, eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus (FamPra.ch 2004 S. 417 ff., 418). Vorkommnis- se im eherechtlichen Verhältnis, wie Gewalt und Drohungen, können auch die El- tern-Kind-Beziehung belasten: Ein Kind kann persönlich gefährdet sein oder des- halb, weil es die Gewalt und/oder Drohung zwischen den Eltern miterlebt und eine anhaltende Abneigung gegen einen Elternteil entwickelt hat. Das begleitete Be- suchsrecht kann ein Mittel sein, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begeg- nen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen resp. dem Kind ein rea- listisches Bild vom abwesenden Elternteil sowie Hilfestellungen für eine Verbes- serung der Eltern-Kind-Beziehung zu vermitteln. Ein begleitetes Besuchsrecht er- scheint unter anderem bei stark gestörtem Verhältnis der Eltern, Überforderungen und Ängsten des Kindes oder einem längeren Kontaktunterbruch zwischen einem
- 14 - Elternteil und dem Kind als indiziert (vgl. FamPra.ch 2003 S. 589 ff., 594 m.w.H.; BSK ZGB I-Schwenzer, a.a.O., Art. 273 N 26). Es stellt aber lediglich eine Über- gangslösung dar, weshalb es stets nur für eine begrenzte Dauer – im Regelfall für ein halbes oder ein ganzes Jahr – anzuordnen ist (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer, a.a.O., Art. 273 N 27). 6.1. Der Beklagte bestritt vor Vorinstanz, je häusliche oder sonstige verbale oder physische Gewalt gegen die Klägerin verübt zu haben. Die Klägerin habe bereits vor rund einem Jahr nach der Anzeige gegen ihn wegen häuslicher Gewalt ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt. Folgerichtig sei das Verfahren einge- stellt worden (Urk. 12 S. 2 f.). Dies ist auch dem Rapport der Kantonspolizei Zü- rich betreffend den Vorfall von angeblicher Gewalt und Drohung zwischen den Parteien vom 22. März 2012 (Gewaltschutzakten GS120007) zu entnehmen. Da- rin ist vermerkt, dass die Parteien im Archiv der Zürcher Polizei bereits wegen ei- nes Falles von häuslicher Gewalt mit Verzicht auf einen Strafantrag vom 2. Juni 2011 verzeichnet seien (Urk. 60/3 S. 6). Die Klägerin hingegen machte vor Vor- instanz zusammengefasst geltend, der Beklagte habe sich aggressiv verhalten, geschlagen und Sachen kaputt gemacht. Er habe die Tochter angeschrien und die Art, wie er sich aufgeführt habe, habe die Tochter natürlich verängstigt (Prot. Vi S. 16). Aus dem Gesuch der Klägerin um Verlängerung der Schutzmassnah- men vom 28. März 2012 (Gewaltschutzakten GS120007) geht im Weiteren her- vor, dass der Beklagte sie am 6. Juni 2011 während eines Streits geschlagen so- wie gewürgt und die Tochter den Streit resp. die Gewalt mitbekommen habe (Urk. 6/1). 6.2. Trotz der verbleibenden Unklarheit darüber, ob bzw. welche Gewalttätigkei- ten und/oder Drohungen sich zwischen den Parteien tatsächlich ereignet haben, ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, dass das Verhältnis der Par- teien gestört ist und die Tochter C._____ Streitereien der Parteien mit hoher Wahrscheinlichkeit – zumindest zum Teil – mitbekommen hat, was auf sie in emo- tionaler Weise Auswirkung gezeitigt haben dürfte (vgl. Urk. 47 S. 14). Kein ande- res Bild hinterlassen die Äusserungen von C._____ anlässlich der Kinderanhö- rung vom 19. Juni 2013. Sie scheint eine starke Abwehrhaltung gegenüber dem
- 15 - Beklagten eingenommen zu haben. Ihre Erzählungen von Unternehmungen mit ihm weisen einen deutlich negativen Unterton auf: Sie berichtete nicht von einem unbeschwerten Fahrradausflug mit dem Beklagten, sondern erzählte, dieser sei auf dem Ausflug umgefallen und habe geblutet. Ausserdem führte sie in Bezug auf Unternehmungen mit dem Beklagten aus, dass sie diese nicht "lässig" gefun- den und keine Lust gehabt habe. Sie habe nicht viele Sachen mit dem Vater ge- macht, er habe keine Spiele mit ihr gespielt und ihr keine Bücher vorgelesen. Im Weiteren gab C._____ an, den Beklagten nicht sehen zu wollen (Urk. 24 S. 2). Obwohl der Meinung des Kindes bei der Ausgestaltung des persönlichen Ver- kehrs Rechnung zu tragen ist, muss berücksichtigt werden, dass C._____ mit ih- ren sechs bzw. bald sieben Jahren noch sehr jung ist, das heisst ihren Äusserun- gen nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, zumal sie wohl nicht ab- zuschätzen vermag, was der Abbruch des persönlichen Kontakts zum Vater mit- tel- und längerfristig für Folgen haben könnte. Auch ist der Grund der Abwehrhal- tung von C._____ zu ermitteln: Aus der Aussage, sie wolle den Vater nicht sehen, da er die Mutter geschlagen habe (Urk. 24 S. 2), ist augenscheinlich, dass sie diese Haltung nicht aufgrund ihrer eigenen Beziehung zum Beklagten eingenom- men hat. Sie gibt auch zu, dass der Beklagte ihr gegenüber immer nett gewesen sei, wobei sie nachschiebt, sie habe aber dennoch Angst vor ihm (Urk. 24 S. 2). Eine Gewaltanwendung des Beklagten gegenüber der Tochter steht nicht in Fra- ge und wurde auch von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr scheint es, als ha- be C._____ sich mit der Mutter "solidarisiert". In diesem Zusammenhang und in Bezug auf den Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe die Tochter manipuliert bzw. ihre Ängste auf das Kind übertragen, ist zu bemerken, dass in Situationen wie der vorliegenden – wo das Verhältnis zwischen den Parteien erheblich belas- tet ist – eine Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil gegen den anderen nie auszuschliessen und gar wahrscheinlich ist. Selbst wenn sich die Parteien ei- ner bewussten Beeinflussung enthalten, muss davon ausgegangen werden, dass das Kind die negativen Gefühle der Eltern gegeneinander wahrnimmt und es so gleichsam auf emotionaler Ebene zu einer – wenn auch ungewollten – Beeinflus- sung kommt.
- 16 - Insgesamt erscheint das Kindeswohl durch die Einräumung eines Besuchsrechts des Beklagten – trotz der ablehnenden Haltung von C._____ – nicht als tatsäch- lich gefährdet. Einem, wie vom Beklagten beantragten, "üblichen" Besuchsrecht kann vor dem Hintergrund des Kindeswohls aber nicht entsprochen werden. Zwar tritt der von der Vorinstanz aufgeworfene Aspekt der Entfremdung in den Hinter- grund und es kann letztlich offen gelassen werden, aus welchen Gründen (aus Angst der Tochter, wegen der Klägerin oder des gerichtlichen Verfahrens) ein Kontakt zwischen dem Beklagten und seiner Tochter über längere Zeit nicht statt- finden konnte. Es kommt ohnehin nur eine Regelung des Besuchsrechts für die Zukunft in Frage und die in Bezug auf die Entfremdung als kritisch angesehenen ersten Kontakte müssten heute bereits erfolgt sein, war doch der angefochtene Entscheid sofort vollstreckbar und das begleitete Besuchsrecht nach erfolgter Beistandsernennung am 29. Oktober 2013 umsetzbar (Urk. 47 S. 31, Dispositiv- Ziffer 4 und 16; Urk. 50 S. 5 und 7). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind jedoch die Ängste von C._____ ernst zu nehmen. Diesen kann und muss durch die begleitete Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie eine abgestufte Besuchs- rechtsausdehnung begegnet werden. Es braucht eine gewisse Anlaufzeit, damit der Kontakt zwischen dem Beklagten und seiner Tochter wieder etabliert, Ver- trauen geschafft und Ängste abgebaut werden. 6.3. Dem Beklagten ist ein begleitetes Besuchsrecht für die Tochter C._____ an zwei Sonntagen im Monat während vier Stunden einzuräumen. Die begleiteten Besuchssonntage sind unter Mithilfe des Beistandes frühzeitig zu vereinbaren und haben in einer vom Beistand zu bezeichnenden Einrichtung auf Kosten des Be- klagten zu erfolgen. Ab dem 1. Mai 2014, mithin rund acht Monate nach Anordnung des begleiteten Besuchsrechts durch die Vorinstanz, ist der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter unbegleitet jeweils am ersten und dritten Sonntag im Monat von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Schwierig- keiten, welche eine Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts auf eine längere Dauer rechtfertigen würden; die von der konfliktbelasteten Beziehung der Parteien herrührenden Ängste von C._____ gegenüber dem Beklagten sollten sich nach dieser Dauer gelegt haben. Ab dem 1. Juli 2014 ist die Dauer des unbegleiteten
- 17 - Besuchsrechts auf 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auszudehnen. In Bezug auf eine Übernachtung der Tochter beim Beklagten brachte die Klägerin einzig vor, sie denke nicht, dass die Tochter bei ihm übernachten wolle, dies würde sie traurig machen. Im Weiteren gab sie vor Vorinstanz an, vor dem Auszug aus der eheli- chen Wohnung habe der Beklagte mit der Tochter im Schlafzimmer und sie im Wohnzimmer geschlafen (Prot. Vi S. 13). Dass der Beklagte die Tochter früher während ihrer Arbeitstätigkeit am Wochenende alleine betreut habe (vgl. Prot. Vi S. 14 und 16), bestritt die Klägerin nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Be- klagte in der Lage ist, die Versorgung und Betreuung des Kindes alleine und auch über Nacht zu gewährleisten. Daher sowie angesichts des Alters des Kindes ist dem Beklagten nach einer gewissen Anlaufzeit ein Besuchsrecht mit Übernach- tung zu gewähren. Unter Berücksichtigung der vor der Trennung gelebten Be- treuungsverhältnisse ist es angemessen, ihm ab dem 1. November 2014 ein Be- suchsrecht am ersten und dritten Wochenende im Monat von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten (26. Dezember) und Neujahr, in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in Jahren mit un- gerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) einzuräumen. Weiter ist er für berechtigt zu erkären, das Kind jährlich in den Schulferien während 3 Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat er min- destens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Dieses stetig (wieder) aufzubauende Besuchsrecht sollte der Tochter Zeit geben, sich von den Vorfällen etwas zu distanzieren, trotzdem aber einem möglicher- weise drohenden Kontaktabbruch und der damit einhergehenden Entfremdung zwischen ihr und dem Beklagten entgegentreten. Sie soll ihr Bild, dass sie sich vom Vater gemacht hat, einer Realitätskontrolle unterziehen und eine – von den elterlichen Konflikten – eigenständige, losgelöste sowie unbeschwerte Beziehung zum Beklagten führen können. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie – als obhutsberechtigter Elternteil – die Pflicht trifft, die Beziehung zwischen dem Kind und dem Beklagten zu fördern. Sie hat die Tochter, trotz der eigenen belasteten Beziehung zum Beklagten, positiv für die Kontaktpflege vorzubereiten (vgl. auch
- 18 - Art. 274 Abs. 1 ZGB). Die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Beklag- ten und seiner Tochter kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Deshalb kommt hier die vorinstanzliche Einsetzung sowie Aufgabenzuweisung an den Bei- stand, das Besuchsrecht zu überwachen, zum Tragen. IV.
1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Un- ter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 angemessen. 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Be- dingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. Beide Parteien stellten im vorliegenden Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 46 S. 2; Urk. 52 S. 1; Urk. 56 S. 7 f.). Das Ge- such des Beklagten wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2013 bewilligt; es wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 50 S. 10 f.). 2.3. In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verweist die Klägerin da- rauf, dass sich ihre finanzielle Lage seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom
4. September 2013 insofern geändert habe, als sie nun seit dem 1. Juni 2013 er- werbstätig sei und nicht mehr vom Sozialamt unterstützt werde (Urk. 47 S. 30; Urk. 52 S. 2). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen Juli bis September 2013 geht hervor, dass die Klägerin – unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Aus-
- 19 - bezahlung eines 13. Monatslohns – ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 3'670.00 erzielt (Urk. 58/4 S. 1; Urk. 58/5-7). Mit den vom Be- klagten zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 287.00 (Urk. 47 S. 32) stehen der Klägerin monatlich Fr. 3'957.00 zur Verfügung. Im Bedarf der Klägerin mit dem Kind sind die Grundbeträge mit insgesamt Fr. 1'750.00 zu berücksichti- gen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. Sep- tember 2009, ZR 108 [2009] Nr. 62). Des Weitern sind der Mietzins von Fr. 826.60 und die Krankenkassenkosten (KVG) der Klägerin mit dem Kind von Fr. 361.00 belegt (Urk. 58/8; Urk. 58/10-11). Die Telefonkosten von Fr. 120.00, die Kosten für die Billag von Fr. 39.00 sowie für die Hausrat- und Haftpflichtversi- cherung von Fr. 25.00 sind gerichtsnotorisch. Des Weiteren sind die Fahrtkosten der Klägerin zum Arbeitsplatz mit monatlich Fr. 180.00 zu berücksichtigen (ZVV Netzpass, 6 Zonen; , besucht am 20. Dezember 2013). Aus den eingereichten Belegen ergeben sich durchschnittliche Kinderbetreuungskosten seit Juni 2013 von zirka Fr. 660.00 (Urk. 58/9). Der den Einkünften von Fr. 3'957.00 gegenüber- stehende Bedarf der Klägerin mit dem Kind beläuft sich folglich auf gerundet Fr. 3'960.00. Über Vermögen verfügt sie nicht (Urk. 54/8 und 58/12). Dement- sprechend ist sie im armenrechtlichen Sinne als mittellos anzusehen. Sodann wa- ren die Gewinnaussichten der Klägerin im Berufungsverfahren nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Ausserdem ist sie auf einen Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte angewiesen, insbesondere auch, da der Beklagte anwalt- lich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Klägerin ist daher auch im Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ist ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.1. Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Diese Rechtsprechung beschlägt die Elternrechte sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen (ZR 84 [1985] Nr. 41).
- 20 - 3.2. Im vorliegenden Verfahren kann nicht gesagt werden, dass Anträge gestellt worden wären, die nicht achtenswert sind; dementsprechend sind die Kosten hälf- tig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien sind auf ihre Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Pfäffikon ZH vom 4. September 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, − an zwei Sonntagen im Monat während vier Stunden in einer vom Bei- stand bezeichneten Einrichtung auf eigene Kosten begleitet zu besu- chen. Die Parteien werden verpflichtet, die begleiteten Besuchssonnta- ge frühzeitig unter Mithilfe des Beistandes zu vereinbaren; − ab dem 1. Mai 2014 am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
- 21 - − ab dem 1. Juli 2014 am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; − ab dem 1. November 2014 am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. De- zember) und Neujahr, in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Weiter wird der Beklagte berechtigt erklärt, das Kind jährlich in den Schulferien während 3 Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Er wird verpflichtet, die Ausübung des Feri- enbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen.
2. Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom
4. September 2013 wird ersatzlos aufgehoben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon wird ersucht, den Auftrag des ernannten Beistandes entsprechend anzupassen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Prozess- führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.
5. Die Prozessentschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.
- 22 -
6. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien und das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon ZH sowie − im Auszug (Erwägungen III.A.4.1-4.2. und III.B.6.2.-6.3., Dispositiv- Ziffern 1 und 2) an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: se