Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei Kinder: C._____, geboren am tt.mm.1997, und D._____, geboren am tt.mm.2001 (Urk. 8). Mit Eingabe vom
E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten blieben vorbehalten (Urk. 21 S. 32 Dispositivziffer 7). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestäti- gen.
E. 1.2 Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 21 S. 30 und S. 32 Dispositivziffer 8). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Parteien betreffend der Kinderbelange im Wesentlichen übereinstimmende Anträge gestellt haben, welchen die Vorinstanz folgen konnte (Urk. 21 S. 30). Be- treffend der geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche verlangte der Kläger, dass die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab dem 1. November 2012 auf einen angemessenen Betrag festgesetzt würden. Von Unterhaltbeiträgen an die Beklagte sei abzusehen. Die Beklagte ihrerseits verlangte Kinderunterhalts- beiträge von je Fr. 1'075.– zuzüglich Kinderzulagen und von Fr. 900.– für sich persönlich; beides ab dem 1. Dezember 2011. Zugesprochen werden nunmehr Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'075.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage je Kind und von (durchschnittlich) Fr. 690.– für die Beklagte persönlich; beides ab dem 1. November 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Mithin ist von einem überwiegenden Obsiegen der Beklagten mit Bezug auf die Unterhaltsbei- träge auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Kosten sind jedoch zufolge der beiden Parteien vor Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2013 gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen (Urk. 21 S. 31).
E. 1.3 Der Kläger hat der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
- 20 -
E. 5 Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II.
1. Mit der Berufung verlangt der Kläger die Reduktion der von der Vorinstanz für die Kinder und die Beklagte persönlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Er sei zu verpflichten, der Beklagten mit Wirkung ab 1. November 2012 Fr. 775.– Kin- derunterhalt für C._____ und Fr. 1'075.– für D._____ zu bezahlen, je zuzüglich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen. Die persönlichen Unterhaltsbeiträ- ge der Beklagten seien, ebenfalls mit Wirkung ab 1. November 2012, auf Fr. 730.– festzusetzen.
2. Was die allgemeinen Erwägungen zum familienrechtlichen Unterhalt sowie zum summarischen Verfahren anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 S. 5ff.). Insbesondere gehen auch die Par- teien übereinstimmend davon aus, es sei angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und die beiden Töchter nach der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussver- teilung vorzugehen. Die Vorinstanz ging beim Kläger von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 6'299.– netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) aus (Urk. 21 S. 12ff.). Der Beklagten rechnete sie ein massgebliches Nettoeinkommen von Fr. 3'006.– an (Urk. 21 S. 20f.). Den Bedarf
- 7 - des Klägers bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 3'109.– (Urk. 21 S. 19f.) und jenen der Beklagten (inkl. der beiden Töchter) mit Fr. 6'155.50 für eine Phase 1 (1. No- vember 2012 bis und mit März 2013) und mit Fr. 5'855.50 für eine Phase 2 (ab April 2013; Urk. 21 S. 26). Den errechneten monatlichen Überschuss von Fr. 40.50 (Phase 1) bzw. Fr. 340.50 (Phase 2) teilte die Vorinstanz im Verhältnis ein Drittel zugunsten des Klägers und zwei Drittel zugunsten der Beklagten auf (Urk. 21 S. 27).
3. Das Einkommen des Klägers von netto Fr. 6'299.– pro Monat (inkl.
13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie sein monatlicher Bedarf von Fr. 3'109.– pro Monat sind anerkannt (Urk. 20 S. 6f.; Urk. 26). 4.1. Nicht beanstandet wird im Weiteren das von der Vorinstanz für die Be- klagte ermittelte Erwerbseinkommen von netto Fr. 3'006.– pro Monat (Urk. 20 S. 3). Hingegen beantragt der Kläger, es seien der Beklagten die Kinder- und Ausbildungszulagen im anerkannten Umfang von Fr. 250.– für C._____ bzw. Fr. 200.– für D._____, welche er über seinen Arbeitgeber beziehe und die ge- mäss dem vorinstanzlichen Entscheid zusätzlich zu den Kinderunterhaltsbeiträ- gen geschuldet seien, als Einkommen anzurechnen (Urk. 20 S. 3). Dem wider- setzt sich die Beklagte (Urk. 26 S. 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedeutet Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht, dass die Kinderzulagen - über den Bedarf der Kinder hinaus - zusätzlich zu bezahlen sind; vielmehr gilt es, sie vorgängig von deren Bedarf abzuziehen (5A_580/2011 Urteil vom 9. März 2012 Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3 S. 64, BGE 128 III 305 Erw. 4b S. 309 f. und Urteil 5A_207/2011 vom
26. September 2011 Erw. 4.3). Mit dem Kläger ist damit davon auszugehen, dass die von ihm bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind. Die von der Beklagten in die- sem Zusammenhang angeführte "gängige Gerichtspraxis im Kanton Zürich" (Urk. 26 S. 3), welche die Kinder- und Ausbildungszulagen bei der Berechnung des Gesamtunterhaltes des berechtigten Ehegatten und der Kinder ausser Acht liess und sie zusätzlich zu den aus der zweistufigen Berechnungsmethode resultieren- den Kinderunterhaltsbeiträgen zusprach, wurde von der Kammer, nachdem die
- 8 - Kinder- bzw. Ausbildungszulagen durch das Bundesgesetz über die Familienzu- lagen (FamZG; SR 836.2) gesamtschweizerisch auf mindestens Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– pro Monat festgesetzt wurden (Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 5 Abs.1 FamZG), zumindest für Konstellationen wie die Vorliegende, bei welcher der für die Kinder anfallende Bedarf mittels des zugesprochenen Kinderunterhaltsbeitra- ges zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulage auch effektiv in etwa abgedeckt wird (vgl. nachfolgend Ziffer 7.2.), aufgegeben. Rechnerisch sind die Zulagen bei der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung in die Einkom- mensermittlung des Elternteils einzubeziehen, der sie bezieht. Denn bei dieser Methode wird der Unterhalt aller Berechtigten aus einem einzigen "Topf" ermittelt, in den konsequenterweise auch alle Mittel der Beteiligten fliessen; im Resultat wird allen Beteiligten unter anderem durch die Beteiligung am Überschuss der gleiche Lebensstandard zugestanden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, Bern 2010, N 01.32a). Damit sind die vom Kläger bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zu berücksichtigen. Sie sind jedoch nicht dem Einkom- men der Beklagten, sondern jenem des Klägers hinzuzurechnen. Das Einkommen des Klägers ist auf netto Fr. 6'749.– (Fr. 6'299.– plus Fr. 450.–) zu erhöhen. 4.2. C._____ absolviert eine kaufmännische Lehre. Ihr Lehrlingslohn beläuft respektive belief sich im ersten Lehrjahr auf Fr. 850.– (Prot. Vi S. 5). Der Kläger verlangte vor Vorinstanz, der Lohn sei "zu einem angemessenen Teil der Beklag- ten als Einkommen anzurechnen" (Prot. Vi. S. 10). Dem widersetzte sich die Be- klagte (Prot. Vi. S. 14f.). Die Vorinstanz sah von einer anteilsmässigen Anrech- nung des Lehrlingslohns als Einkommen der Beklagten ab (Urk. 21 S. 20f.). Mit der Berufung macht der Kläger nunmehr geltend, nach Auffassung der Vorinstanz würden C._____ finanzielle Mittel von insgesamt Fr. 2'175.– pro Monat zur Verfü- gung stehen (Fr. 1'075.– Unterhaltsbeitrag + Fr. 250.– Kinderzulagen + Fr. 850.– eigener Verdienst). Gemäss den Aussagen der Beklagten bezahle C._____ mit ihrem Lehrlingslohn von derzeit Fr. 850.– ihre Handyrechnungen und "solche Kleider, welche nicht über den Grundbetrag abgedeckt seien" (mit Verweis auf Prot. Vi S. 6). Es handle sich somit nicht um notwendige Ausgaben, sondern um Kosten für Anschaffungen, welche C._____ sich gerne zusätzlich leiste. Damit werde die Tochter ungleich besser gestellt als er, der Kläger, dessen Bedarf ge-
- 9 - stützt auf die Richtlinien des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von der Vorinstanz sehr knapp auf insgesamt Fr. 3'109.– festgesetzt worden sei. Aufgrund der vorliegenden konkreten Verhältnisse sei es daher nicht gerechtfertigt, den Verdienst von C._____ bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge völlig ausser Acht zu lassen. Vielmehr sei es ihr im Sinne von Eigenleistungen gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB zuzumuten, Fr. 300.– an ihren eigenen - notwendigen - Bedarf beizu- tragen und ihn in diesem Umfange finanziell zu entlasten. Entsprechend zieht der Kläger, nachdem er mittels der zweitstufigen Berechnungsmethode mit Über- schussverteilung den Gesamtunterhaltsanspruch für die Beklagte inklusive der Kinder berechnet und hernach die Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ mit je Fr. 1'075.– (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage) beziffert hat, vom Unterhaltsanspruch von C._____ zusätzlich Fr. 300.– ab, womit er für sie noch ei- nen Beitrag von Fr. 775.– (zuzüglich Ausbildungszulage) zu leisten hätte (vgl. Urk. 20 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1 und S. 7ff.). Gemäss der Beklagten ist C._____ nicht in der Lage, einen Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten. Der Kinderun- terhalt sei sodann in erster Linie Aufgabe der Eltern; dies insbesondere bei Un- mündigen. Nachdem die Vorinstanz und der Kläger einen Freibetrag errechnet hätten, bleibe kein Raum für einen reduzierten Unterhaltsbeitrag für C._____ (Urk. 26 S. 5). Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern eines Kindes von der Unterhalts- pflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unter- halt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Eigenver- antwortung des Kindes geht somit der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich vor. Die Zumutbarkeit einer "angemessenen" Eigenversorgung beurteilt sich dabei gemäss Hausheer/Spycher vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Massgebend soll dabei sei, dass das Kind wirtschaftlich höchstens gleich, keinesfalls aber schlechter als die Eltern gestellt werde. Es bleibe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kinderunterhalt in erster Linie Aufgabe der Eltern sei und die Eigenversorgung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern nicht voraussetzungslos vorgehe. Das gelte insbesondere für den Unterhalt des Unmündigen (Handbuch des Unterhalts, N 06.22; vgl. aber auch BGer 5C.150/2005 Urteil vom 11. Oktober 2005, Erw. 4.4.1, wonach die Eigenverant-
- 10 - wortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgehe und diese Eigenver- antwortung unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern be- stehe). Die Kosten von C._____ für ihren Naturalunterhalt im Haushalt der Be- klagten werden durch die Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen ge- deckt. So verwendet C._____ ihr Einkommen gemäss den Ausführungen der Be- klagten nicht zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs, wie beispielsweise Fahr- kosten, Krankenkassenprämie etc., sondern für die Bezahlung von Handyrech- nungen, Ausgang und "Kleider[n], welche nicht zum Grundbedarf gehören" (Prot. Vi S. 6; Urk. 26 S. 5). Damit führt der Kläger zu Recht an, seine Tochter werde "ungleich besser gestellt als er". C._____ erhält bei der zweistufigen Berech- nungsmethode mit Überschussverteilung bereits durch die erhöhte Beteiligung der Beklagten an einem allfälligen Überschuss (vgl. nachstehend Ziffer 6.1.) einen über ihren Bedarf hinausgehenden Betrag zur freien Verfügung. Steht ihr zudem ihr (gesamter) Lehrlingslohn zur Verfügung, erhält sie einen zusätzlichen "Freibe- trag" von Fr. 850.– pro Monat, was rund dem Doppelten entspricht, was die Vo- rinstanz für die Phase 2 als Überschuss für die gesamte Familie errechnet hat. Diese Bevorteilung von C._____, insbesondere auch gegenüber dem Kläger, ist unangemessen. In der Regel wird nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens des Kindes in die Berechnung miteinbezogen (vgl. hierzu Richtlinien des Oberge- richtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben] VII. Ziffer 2 mit Verweis auf BGE 104 III 77). Damit erscheinen die vom Kläger beantragten Fr. 300.– pro Monat, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich C._____ nun wohl im zweiten Lehrjahr befindet und einen höheren Lehrlings- lohn bezieht, als angemessen. C._____ stehen noch immer mindestens Fr. 550.– pro Monat zur Bestreitung der ihr anfallenden Kosten für Handyrechnungen, Aus- gang und "Kleiderwünsche" zur Verfügung (Urk. 26 S. 5). Es ist C._____ zuzumu- ten eine Eigenversorgung von Fr. 300.– pro Monat zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Fr. 300.– jedoch nicht vom nach der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung errechneten Kinderunterhalt in Abzug zu bringen, sondern wie die Kinderzulagen im "Einkommenstopf" der gan- zen Familie zu berücksichtigen, ansonsten nur der Kläger vom Beitrag von
- 11 - C._____ profitieren würde, indem ihm zusätzlich zum anteilsmässigen Freibetrag von einem Drittel noch Fr. 300.– zur Verfügung stehen würden. Die Fr. 300.– sind somit der Beklagten, bei welcher C._____ lebt, als Einkommen anzurechnen. Sie hat das Geld von der Tochter einzufordern und daraus einen Teil der gemeinsa- men Haushaltskosten zu bestreiten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nun aber, dass die Beklagte bis anhin, insbesondere auch gestützt auf das vo- rinstanzliche Urteil, nicht damit rechnen musste, diese Gelder bei der Tochter ein- zufordern. Damit ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, welche eine rückwirkende Anrechnung unter- sagt, das Einkommen der Beklagten erst für die Zukunft, und nicht bereits ab dem
1. November 2012, ab welchem Datum die Unterhaltszahlungen anerkannter- massen zuzusprechen sind, um Fr. 300.– zu erhöhen. Da C._____ jedoch bereits eine Lehrstelle besitzt, bedarf es keiner Übergangsfrist. Die Fr. 300.– sind ab dem
1. November 2013 zu berücksichtigen. 4.3. Damit ist seitens der Beklagten für die Zeitspanne vom 1. November 2012 bis und mit Oktober 2013 von monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 3'006.– und ab dem 1. November 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens von Fr. 3'306.– auszugehen.
E. 5.1 Umstritten ist im Weiteren der Bedarf der Beklagten (inklusive der bei- den Töchter). So berücksichtigte die Vorinstanz unter anderem Fr. 200.– pro Mo- nat Essensgeld für die Mittagsverpflegung der Kinder bei der Grossmutter (Urk. 21 S. 24). Gemäss Kläger sind nur Fr. 141.– pro Monat zu berücksichtigen; Fr. 79.– für D._____ und Fr. 62.– für C._____ (Urk. 20 S. 4f.). Die Beklagte ver- langt (sinngemäss) für den Fall, dass ihr Einkommen erhöht werde, die Anrech- nung der vorinstanzlich verlangten Fr. 280.– pro Monat (Urk. 13 S. 2 und 4; Urk. 26 S. 3 und 6). D._____ und C._____ nehmen das Mittagessen bei der Grossmutter ein; C._____ dreimal und D._____ viermal die Woche. Pro Mahlzeit bezahlt die Beklagte ihrer Mutter Fr. 10.– (Prot. Vi. S. 17; Urk. 13 S. 2; Urk. 20 S. 4; Urk. 26 S. 3). Die Vorinstanz sah diesen Betrag als angemessen an. Sodann erwog sie, allerdings sei ein Teil der Kosten für das Mittagessen aus dem Grundbetrag der Kinder zu
- 12 - entrichten, weshalb lediglich Fr. 200.– pro Monat, anstatt der beantragten Fr. 280.–, zu berücksichtigen seien (Urk. 20 S. 24). Der Kläger wendet in der Be- rufung ein, die Vorinstanz habe den Anteil der Kosten, welcher über den Grund- betrag der Kinder abgedeckt sei, nicht konkretisiert. Basierend auf der Annahme, dass D._____ durchschnittlich 17,4 Tage pro Monat und unter Einberechnung von vier Wochen Ferien der Beklagten, während welcher Zeit sie D._____ selber be- treuen könne, durchschnittlich an 191,4 Tagen pro Jahr bei der Grossmutter esse, sowie unter der weiteren Annahme, dass Fr. 5.– pro Mahlzeit durch den Grundbe- trag abgedeckt seien, ergäben sich für D._____ Kosten von monatlich Fr. 79.– (191,4 x 5 durch 12). Bei C._____ geht der Kläger von durchschnittlich 13,05 Ta- gen pro Monat bzw. 148,5 Tagen pro Jahr aus. Damit ergebe sich ein Betrag von Fr. 62.– pro Monat (148,50 x 5 durch 12; Urk. 20 S. 4f.). Die Beklagte bestreitet diese Berechnungen nicht, macht jedoch geltend, die Essenskosten von Fr. 10.– seien tiefer, als wenn die Kinder den Mittagstisch besuchen würden. Gemäss Kreisschreiben seien die Verpflegungskosten minderjähriger Kinder zu überneh- men. Es müsse daher kein Anteil der Kosten aus dem Grundbetrag entrichtet werden (Urk. 26 S. 3). Aus IV. Ziffer 1 des Kreisschreibens ergibt sich, dass 50 % des Grundbetrages für die "Kost", mithin die Auslagen für das Essen, eingesetzt sind. Die Grundbeträge für D._____ und C._____ betragen je Fr. 600.– (II. Ziffer 4 des Kreisschreibens). Hiervon sind Fr. 300.– für die Essenskosten aufzuwenden. Ausgehend von durchschnittlich 30,5 Tagen pro Monat ergibt dies Fr. 9.80 pro Tag. Es ist ange- messen von diesem Betrag Fr. 5.– auf das Mittagessen zu verwenden. So ver- bleiben Fr. 2.– für das Frühstück und Fr. 2.80 für das Abendessen. Es ist daher mit den Ausführungen des Klägers davon auszugehen, dass den Fr. 10.–, welche die Beklagte pro Mittagessen und Kind an ihre Mutter zu leisten hat, Einsparun- gen im Grundbetrag von Fr. 5.– gegenüberstehen. Dem steht entgegen der An- sicht der Beklagten III. Ziffer 5.1. des Kreisschreibens, welche besagt, dass be- sondere Auslagen für die Schulung der Kinder (Schulgeld, Schulmaterial, Verpfle- gungs- und Fahrtauslage) zusätzlich im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen sind, nicht entgegen (Urk. 26 S. 3). Auch bei minderjährigen Kindern sind die (üb- lichen) Kosten für die Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb ent-
- 13 - sprechend III. Ziffer 3.2. des Kreisschreibens zusätzlich nur die für auswärts ein- genommene Mahlzeiten anfallenden Mehrauslagen berücksichtigt werden kön- nen. Gründe, wieso diesbezüglich, insbesondere bei engeren finanziellen Ver- hältnissen, die arbeitstätigen Erwachsenen und die minderjährigen Kinder nicht gleich behandelt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Entsprechend sind pro Mittagessen nur Mehrauslagen von Fr. 5.– pro Kind zu be- rücksichtigen. Da die Berechnung des Klägers nicht bestritten wird, ist die Bedarf- sposition Essensgeld Kinder von Fr. 200.– auf Fr. 141.– pro Monat zu reduzieren.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten für eine Phase 1 (1. No- vember 2012 bis und mit März 2013) monatlich Fr. 300.– zur Abzahlung von Schulden berücksichtigt. Die Fr. 300.– setzen sich zusammen aus einer Rate von Fr. 100.– pro Monat, welche die Beklagte einem Kollegen bezahlt, der ihr die ers- te Miete vorgeschossen hat, und Fr. 200.– für die ratenweise Abzahlung der Miet- kaution. Für beide Darlehen mussten letztmals im März 2013 Raten bezahlt wer- den (Urk. 20 S. 25f.). Der Kläger bestreitet weder den Bestand der Schulden noch, dass die Ratenzah- lungen regelmässig geleistet wurden. Er beruft sich aber darauf, die Schulden seien weder zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts aufgenommen worden noch würden die Parteien dafür solidarisch haften, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 20 S. 5). Dem ist gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, zum Bedarf hinzuzurechnen seien somit grund- sätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hätten (BGer Urteil 5A_923/2012 vom 15. März 2013, Erw. 3.1 mit Verweis auf BGer Urteil 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2), zu folgen. Die Beklagte widerspricht dem auch nicht. Vielmehr beruft sie sich darauf, gemäss III. Ziffer 5.2. des Kreisschrei- bens sei die Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken zu berücksichtigen (Urk. 26 S. 3). Der Mietzins fällt nicht unter diese Bestimmung, da er bereits ge- stützt auf III. Ziffer 1.1. des Kreisschreibens im beklagtischen Bedarf zu berück-
- 14 - sichtigen ist. Sodann bezweckt diese Bestimmung offensichtlich die Berücksichti- gung der Abzahlung oder Miete bzw. des Leasings einer Sache. Unter diesen Be- griff fällt weder der Mietzins noch die Mietkaution. Zu beachten ist nun aber, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten, die re- gelmässig zurückbezahlt werden, nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (BGer Ur- teil 5A_923/2012 vom 15. März 2013, Erw. 3.1 mit Verweis auf BGer Urteil 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 Erw. 2.2). Es wird demnach nachfolgend im Rah- men der Berechnung des Gesamtunterhaltsanspruches der Beklagten zu prüfen sein, ob von einem allfälligen Freibetrag bis Ende März 2013 vorab Fr. 300.– der Beklagten zur Tilgung ihrer Schulden zuzusprechen sind. Die Position Abzah- lungsschulden (Phase 1) ist in ihrem Bedarf hingegen zu streichen.
E. 5.3 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten sodann Fr. 80.– pro Monat für auswärtige Verpflegung (Urk. 21 S. 24). Der Kläger bestreitet in der Berufung nicht, vor Vorinstanz diesbezüglich einen Betrag von maximal Fr. 100.– pro Monat anerkannt zu haben. Die Beklagte habe jedoch im Rahmen der persön- lichen Befragung erstmals ausgeführt, dass sie sich nicht im Restaurant verpfle- ge, sondern über Mittag meistens etwas hole oder ein Sandwich esse (Prot. Vi. S. 16). Zu diesen Behauptungen habe er, der Kläger, nicht mehr Stellung nehmen können. Solche Kosten seien bereits vollumfänglich über den Grundbetrag abge- deckt, weshalb keine zusätzlichen Kosten für auswärtige Verpflegung zu berück- sichtigen seien (Urk. 21 S. 6). Die Parteien gehen übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass Fr. 10.– pro Mittagessen durch den Grundbetrag gedeckt sind (Urk. 20 S. 24). Mehrausla- gen für auswärtige Verpflegung sind zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen werden (III. Ziffer 3.2. des Kreisschreibens). Die Beklagte hat es unterlassen, die behaupteten Mehrauslagen durch Urkunden zu belegen. Sie sind daher nicht glaubhaft und nicht zu berücksichtigen. Dass sie Mehrauslagen zufolge eines er- höhten Nahrungsbedarfs wegen Schichtarbeit habe (vgl. III. Ziffer 3.1.), behauptet die Beklagte in der Berufung erstmals (Urk. 20 S. 4). Das Novum ist verspätet und
- 15 - damit, wie vom Kläger geltend gemacht (Urk. 33 S. 3), unzulässig. Es ist nicht mehr zu beachten. Somit können im Bedarf der Beklagten nicht neu Fr. 160.– für auswärtige Verpflegung "wegen der Schichtarbeit" berücksichtigt werden (Urk. 26 S. 6), vielmehr ist die Position auswärtige Verpflegung zu streichen.
E. 5.4 Somit resultiert ein Bedarf der Beklagten (inklusive der beiden Töchter) ab dem 1. November 2012 für die weitere Dauer des Verfahrens von Fr. 5'716.50 (Fr. 6'155.50 abzüglich Fr. 59.– Essensgeld Kinder, Fr. 300.– Abzahlungsschul- den [Phase 1] und Fr. 80.– auswärtige Verpflegung). 6.1. Das Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich somit vom 1. Novem- ber 2012 bis und mit Oktober 2013 (Phase 1) auf Fr. 9'755.– (Fr. 6'749.– plus Fr. 3'006.–) und hernach (Phase 2) auf Fr. 10'055.– (Fr. 6'749.– plus Fr. 3'306.–). Dem steht jeweils ein Gesamtbedarf von Fr. 8'825.50 (Fr. 3'109.– plus Fr. 5'716.50) gegenüber. Es resultiert somit für die Phase 1 ein Überschuss von Fr. 929.50 und für die Phase 2 von Fr. 1'229.50. Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 21 S. 27) und wovon auch die Parteien ausgehen (Urk. 20 S. 7; Urk. 26), ist der Freibetrag grundsätzlich zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten und den Kindern zuzuweisen. Hin- gegen gilt es an dieser Stelle noch zu prüfen, ob der Beklagten aus dem bis Ende März 2013 anfallenden Überschuss vorab Fr. 300.– zur Tilgung ihrer Schulden zuzusprechen sind. 6.2. Die Mietkaution muss vom Vermieter verzinst und nach Auflösung des Mietvertrages grundsätzlich zurückbezahlt werden. Sie stellt somit ein Kapital dar, über welches der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in der Regel nicht verfügen kann, das aber ihm zusteht und ihm verzinst wieder zukommt. Die Bezahlung der für die Mietzinskaution zu bezahlenden Raten aus dem Über- schuss würde somit der Kapitalbildung dienen und ist daher abzulehnen (vgl. hierzu die in diese Richtung gehenden Ausführungen des Klägers in der Beru- fung; Urk. 20 S. 5f.). 6.3. Die Parteien schlossen am 21. Juni 2011 eine (erste) aussergerichtliche Trennungsvereinbarung (Urk. 23/2). Gemäss dieser Vereinbarung war eine Tren-
- 16 - nung per 1. Oktober 2011 geplant (Urk. 23/2 Ziffer 1). Kinder- und Ehegattenun- terhalt wäre für die Dauer des Getrenntlebens, damit ab dem 1. Oktober 2011 ge- schuldet gewesen (Urk. 23/2 Ziffer 6). Effektiv wurde der gemeinsame Haushalt der Parteien schon per 15. August 2011 aufgehoben (Urk. 4/2 Ziffer 1; Urk. 33 S. 4). Im November 2011 unterzeichneten die Parteien eine weitere ausserge- richtliche Trennungsvereinbarung (Urk. 4/2). Darin wurde die Unterhaltsverpflich- tung ab dem 1. Dezember 2011 (neu) geregelt (Urk. 4/2 Ziffern 4 und 5). Gestützt auf diese Tatsachen und den von der Beklagten eingereichten Kontoauszug ihres Kontos bei der Raiffeisenbank …, aus welchem ersichtlich wird, dass der Kläger der Beklagten erstmals am 27. September 2011 Fr. 3'000.– überwiesen hat (Urk. 28/1a), erscheint glaubhaft, dass der Kläger entgegen seinen Behauptungen (Urk. 20 S. 5; Urk. 33 S. 5), vor Ende September 2011 keine Unterhaltszahlungen an die Beklagte leistete. Die Beklagte musste spätestens nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung per 15. August 2011 Mietzinsen bezahlen. Da, was aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, die Beklagte für allfällige vor dem 1. Okto- ber 2011 entstandene Unterhaltsansprüche keinen Rechtstitel besitzt, weil eine Zahlungsverpflichtung des Klägers gestützt auf die getroffenen Vereinbarungen frühestens per anfangs Oktober 2011 bestand, kann sie bezüglich der Bezahlung des "ersten Mietzins[es]" nicht auf den Betreibungsweg verwiesen werden. So- dann wurden die Kosten für den ersten Mietzins entgegen der Ansicht des Klä- gers bei der Berechnung allfälliger Unterhaltsbeiträge bis anhin nicht berücksich- tigt (Urk. 20 S. 5; Urk. 33 S. 3). Es erscheint daher sachgerecht und angemessen, im Bedarf der Beklagten bis und mit März 2013 Fr. 100.– für die Rückzahlung des von ihr für die Bezahlung des ersten Mietzinses aufgenommenen Darlehens zu berücksichtigen. 6.4. Die Beklagte macht in der Berufung sodann erstmals geltend, sie habe dem Kläger am 27. Juni 2011 Fr. 1'300.– und am 26. Juli 2011 Fr. 1'053.– über- wiesen (Urk. 26 S. 3f.; Urk. 28/1b und 28/1c). Unter den "Schlussbemerkungen" bringt sie diesbezüglich vor, sollte die Kammer feststellen, dass die Unterhaltsbei- träge zu reduzieren seien, werde beantragt, die Zahlung vom 27. Juni 2011 von Fr. 1'344.45 [recte: Fr. 1'300.– ; vgl. Urk. 28/1c] und jene vom 26. Juli 2011 von Fr. 1'307.40, anzurechnen (Urk. 26 S. 6). Dieser Antrag ist verspätet und nicht
- 17 - mehr zu beachten (Urk. 33 S. 3), weshalb nicht weiter darauf eingegangen wer- den muss. 7.1. Damit resultieren folgende Gesamtunterhaltsansprüche der Beklagten (inklusive der beiden Töchter):
1. November 2012 bis und mit März 2013: Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 5'716.50 Anteil Freibetrag Für Ratenzahlungen Fr. 100.00 2/3 von Fr. 829.50 Fr. 553.00 Gesamtbedarf Fr. 6'369.50 Abzüglich eigenes Einkommen von Fr. 3'006.00 Unterhaltsanspruch Fr. 3'363.50
1. April 2013 bis und mit Oktober 2013: Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 5'716.50 Anteil Freibetrag (2/3 von Fr. 929.50) Fr. 619.65 Gesamtbedarf Fr. 6'336.15 Abzüglich eigenes Einkommen Fr. 3'006.00 Unterhaltsanspruch Fr. 3'330.15 ab 1. November 2013: Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 5'716.50 Anteil Freibetrag (2/3 von Fr. 1'229.50) Fr. 819.65 Gesamtbedarf Fr. 6'536.15 Abzüglich eigenes Einkommen Fr. 3'306.00 Unterhaltsanspruch Fr. 3'230.15 7.2. Die Vorinstanz sprach den Kindern Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'075.– zuzüglich den anerkannten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu; damit D._____ Fr. 1'275.– und C._____ Fr. 1'325.–. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die festgesetzten Beträge in etwa dem jeweiligen Bedarf des Kindes entsprechen (Urk. 20 S. 8; Urk. 26). Die Beträge erscheinen denn den Verhältnis- sen auch durchaus als angemessen. So beläuft sich der Bedarf von D._____ auf (gerundet) zirka Fr. 1'390.– (Fr. 600.– Grundbetrag, Fr. 460.– Anteil Wohnkosten, Fr. 79.– auswärtiges Essen, Fr. 73.95 Krankenkasse [Urk. 12/4], durchschnittlich rund Fr. 175.– Anteil Freibetrag von einem Sechstel). Bei C._____ sind etwas ge-
- 18 - ringere Kosten beim auswärtigen Essen einzusetzen, dafür ist ihre Krankenkas- senprämie höher als jene von D._____ (Urk. 12/4). Sodann ist zu beachten, dass C._____ zusätzliche Einkünfte aufgrund ihres Lehrlingslohnes hat. Damit sind die Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 1. November 2012 mit der Vorinstanz auf Fr. 1'075.– je Kind zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage festzusetzen. Un- bestritten blieb in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 im festgesetz- ten Umfang bereits vollumfänglich bezahlt hat und zu ermächtigen sei, ab Februar 2013 geleistete Unterhaltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen könne. Dies ist zu bestätigen (Urk. 21 S. 28 und S. 31f. Dispositivziffer 4). 7.3. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten persönlich beläuft sich damit mit Wirkung vom 1. November 2012 bis und mit März 2013 auf Fr. 763.50 (Fr. 3'363.50 abzüglich Fr. 1'275.– und Fr. 1'325.–) und vom 1. April 2013 bis und mit Oktober 2013 auf Fr. 730.15 (Fr. 3'330.15 abzüglich Fr. 1'275.– und Fr. 1'325.–). Zusammenfassend resultiert damit ab dem 1. November 2012 bis und mit Oktober 2013 ein Unterhaltsanspruch von (gerundet) Fr. 745.– pro Monat. Ab dem 1. November 2013 beläuft sich der Anspruch auf (gerundet) Fr. 630.– (Fr. 3'230.15 abzüglich Fr. 1'275.– und Fr. 1'325.–). Unbestritten blieb in diesem Zusammenhang, dass der Kläger der Beklagten für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 Beiträge von insgesamt Fr. 2'700.– geleistet hat. Dies ist vorzumerken. Weiter ist der Kläger in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung zu ermächtigen, ab Februar 2013 geleistete Unterhaltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu brin- gen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen kann (vgl. Urk. 21 S. 28 und S. 32 Dispositivziffer 6).
- 19 - III.
E. 8 September 2010 (AnwGebV) erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 3'000.– als angemessen. Hiervon hat der Kläger der Beklagten Fr. 1'000.– zu- züglich 8 % Mehrwertsteuer, damit Fr. 1'080.– zu bezahlen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenver- ordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Unterhaltsbei- träge vom 1. November 2012 an für rund zwei Jahre Geltung beanspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Beklagten und den Kindern gesamthaft (unter Einbezug der Kinder- und Ausbildungszulagen) Unterhaltsleistungen von Fr. 85'100.– zu. Der Kläger beantragte die Herabsetzung der Zahlungen auf Fr. 72'720.–. In der Berufung umstritten waren somit Fr. 12'380.–. Zugesprochen werden der Beklag- ten und den Kindern nunmehr Unterhaltsleistungen (auf zwei Jahre berechnet) von Fr. 78'900.–. Damit unterliegen die Parteien je zur Hälfte. Entsprechend sind ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. 2.2. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. 3.1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben für das Berufungsver- fahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Die Beklagte er- sucht zudem um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 20 S. 2; Urk. 26 S. 2). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Par- teikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung
- 21 - ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienangehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, wel- cher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchs- tens eines Jahres zu tilgen. Bei anderen Prozessen beträgt der massgebliche Zeitraum zwei Jahre (BGer 5A_10/2013 Urteil vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.). Massgeblich sind nur die Kosten für den eigenen Anwalt (Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2013, N 213 und 221 zu Art. 117 ZPO). 3.3. Gemäss den vorangehenden Ausführungen verfügt der Kläger über ei- nen Freibetrag von rund Fr. 400.– pro Monat (Fr. 6'749.– abzüglich Fr. 3'109.– ei- gener Bedarf und Fr. 1'275.–, Fr. 1'325.– und Fr. 630.– Unterhaltszahlungen). Auch wenn er soweit ersichtlich nicht über massgebliches Vermögen verfügt (Urk. 34/2-10), ist es ihm gestützt auf seinen Überschuss möglich, die für das vorlie- gende Verfahren anfallenden Gerichtskosten innert eines Jahres zu tilgen. Damit ist er nicht mittellos im Sinne des Gesetzes. Sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. 3.4. Der Freibetrag der Beklagten beläuft sich auf (rund) Fr. 820.– pro Monat (Fr. 1'275.– plus Fr. 1'325.–, Fr. 630.– und Fr. 3'306.– abzüglich Fr. 5'716.50). Da- rin enthalten ist der Anteil der Kinder am Freibetrag von einem Drittel von Fr. 1'229.50, damit rund Fr. 400.–. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beklag- te vorliegend auch die Kinderunterhaltsbeiträge geltend macht, die Kinder für eine angemessene Zeitspanne auf den Freibetrag verzichten können und müssen, wenn Gerichts- und Anwaltskosten anfallen, und C._____ noch über mindestens Fr. 550.– ihres Lehrlingslohnes frei verfügen kann. Über massgebliches Vermö- gen verfügt die Beklagte soweit ersichtlich nicht (Urk. 31/2; Urk. 31/4; Urk. 31/5).
- 22 - Zu beachten ist im Weiteren jedoch, dass die Beklagte bis im August 2013 für ei- nen bei der Bank now aufgenommenen Kleinkredit Ratenzahlungen von Fr. 372.– pro Monat zu leisten hatte und soweit ersichtlich effektiv geleistet hat. Im Juli 2013 hat die Beklagte einen neuen Darlehensvertrag über Fr. 7'000.– unterzeichnet. Die Restschuld von Fr. 725.75 wurde verrechnet. Die monatlichen Raten betragen neu Fr. 342.60. Sie sind letztmals am 31. Juli 2015 fällig (Urk. 14 S. 4; Urk. 31/3). Zieht man nun die anfallenden Ratenzahlungen vom Freibetrag ab, verbleibt der Beklagten ein Überschuss von (rund) Fr. 480.– pro Monat. Damit kann sie die für das vorliegende Verfahren anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert eines Jahres tilgen. Sie ist nicht mittellos im Sinne des Gesetzes. Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes sind abzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewie- sen.
- Die Gesuche der Beklagten um unentgeltliche Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin werden abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides an das Bun- desgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- - 23 - chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angele- genheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'380.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. und sodann erkannt:
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 1. November 2012 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 1'075.–, zuzüg- lich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 bereits vollumfänglich bezahlt hat. Der Kläger wird ermächtigt, ab Februar 2013 geleistete Unterhaltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen kann.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sie persönlich wie folgt monat- liche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 745.– ab 1. November 2012 bis und mit Oktober 2013, sowie - Fr. 630.– ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. - 24 - Es wird vorgemerkt, dass der Kläger für die Monate November und Dezem- ber 2012 sowie Januar 2013 Beiträge von insgesamt Fr. 2'700.– geleistet hat. Der Kläger wird ermächtigt, ab Februar 2013 geleistete Unterhaltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen kann.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt, wobei die Kosten zufolge der beiden Parteien für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men werden. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 25 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'380.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE130047-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2013 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. Juni 2013 (EE120053-H)
- 2 - Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz vom 18. Juni 2013 verwiesen (Urk. 21). Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. Juni 2013 (Urk. 21 S. 31ff.):
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien auf unbe- stimmte Zeit getrennt leben.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997, und D._____, ge- boren am tt.mm.2001, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut der Beklagten gestellt.
3. Auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts wird verzich- tet und dieses der freien Vereinbarung zwischen dem Kläger und den Kindern überlassen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab
1. November 2012 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 1'075.–, zuzüglich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger hat die Unterhaltsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 bereits vollumfänglich bezahlt. Der Kläger wird ermächtigt, ab Februar 2013 geleistete Unter- haltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Ab- zug zu bringen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen kann.
5. Der Kläger wird verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kinder- kosten, denen beide Eltern zugestimmt haben, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen je zur Hälfte zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für diese Kosten auf- kommen.
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sie persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'025.– ab 1. November 2012,
- Fr. 925.– ab 1. April 2013 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens.
- 3 - Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger hat die Unterhaltsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 im Umfang von insge- samt Fr. 2'700.– bereits bezahlt. Der Kläger wird ermächtigt, ab Februar 2013 geleistete Unter- haltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Ab- zug zu bringen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen kann.
7. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. [Mitteilungssatz]
11. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 20 S. 2): "1. Es sei Ziffer 4 des Urteils und der Verfügung vom 18. Juni 2013 des Bezirksgerichtes Pfäffikon aufzuheben, und es sei der Beru- fungskläger zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. November 2012 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Unterhalts- beiträge zuzüglich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen:
- für C._____ CHF 775.00
- für D._____ CHF 1'075.00
2. Es sei Ziffer 6 des Urteils und Verfügung vom 18. Juni 2013 des Bezirksgerichtes Pfäffikon aufzuheben, und es sei der Berufungs- kläger zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. November 2012 an den Unterhalt der Berufungsbeklagten persönlich CHF 730.00 zu be- zahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbe- klagten (zuzüglich MWSt)."
- 4 - der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 26 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zulas- ten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei Kinder: C._____, geboren am tt.mm.1997, und D._____, geboren am tt.mm.2001 (Urk. 8). Mit Eingabe vom
5. November 2012 gelangte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) an die Vorinstanz und ersuchte um Abänderung von Ziffer 4 und 5 der von den Par- teien am 17. bzw. 23. November 2011 unterzeichneten, aussergerichtlichen Tren- nungsvereinbarung (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/2). Die Vorinstanz führte in der Folge (kor- rekterweise und was in der Berufung unbestritten blieb) ein Eheschutzverfahren durch und setzte insbesondere die vom Kläger an die Beklagte und Berufungsbe- klagte (fortan Beklagte) für die beiden Kinder und diese persönlich zu leistenden Unterhaltszahlungen originär fest (vgl. hierzu Urk. 21 S. 4f.). Betreffend des Ver- laufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 21 S. 3). Mit Urteil vom 18. Juni 2013 nahm die Vorinstanz vom Getrenntleben der Parteien Vormerk und regelte die damit verbundenen Neben- folgen. Unter anderem wurde der Kläger dazu verpflichtet, der Beklagten mit Wir- kung ab 1. November 2012 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'075.–, zu- züglich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen (Urk. 21 S. 31 Dispositivziffer 4). Die an die Beklagte persönlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge setzte die Vorinstanz für die Zeitspanne vom 1. November 2012 bis und mit März 2013 auf Fr. 1'025.– und ab dem 1. April 2013 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens auf Fr. 925.– fest (Urk. 21 S. 32 Dispositivziffer 6).
- 5 -
2. Gegen das Urteil vom 18. Juni 2013 hat der Kläger fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 19/2; Urk. 21). Er stellte die eingangs angeführten Anträge (Urk. 20 S. 2). Mit der Berufungsantwort ersuchte die Beklagte darum, es sei der Berufung des Klägers die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 26 S. 2). Auf das Ge- such wurde mit Präsidialverfügung vom 16. August 2013 nicht eingetreten (Urk. 29). Die weiteren Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zur Stel- lung- bzw. Kenntnisnahme zugestellt. Betreffend der von den Parteien zur Bele- gung ihrer Mittellosigkeit eingereichten Unterlagen (Urk. 31/1-5; Urk. 34/1-10) konnte auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
3. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstrit- ten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung abgelehnt und fest- gehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinder- belangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen ist. Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine be- stimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unech- ten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Beru- fungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht wer- den, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für
- 6 - Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172).
4. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1, 2, 3 und 5 des vorinstanzlichen Erkenntnisses (Urk. 21 S. 31ff.). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutz- massnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides ein.
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II.
1. Mit der Berufung verlangt der Kläger die Reduktion der von der Vorinstanz für die Kinder und die Beklagte persönlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Er sei zu verpflichten, der Beklagten mit Wirkung ab 1. November 2012 Fr. 775.– Kin- derunterhalt für C._____ und Fr. 1'075.– für D._____ zu bezahlen, je zuzüglich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen. Die persönlichen Unterhaltsbeiträ- ge der Beklagten seien, ebenfalls mit Wirkung ab 1. November 2012, auf Fr. 730.– festzusetzen.
2. Was die allgemeinen Erwägungen zum familienrechtlichen Unterhalt sowie zum summarischen Verfahren anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 S. 5ff.). Insbesondere gehen auch die Par- teien übereinstimmend davon aus, es sei angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und die beiden Töchter nach der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussver- teilung vorzugehen. Die Vorinstanz ging beim Kläger von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 6'299.– netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) aus (Urk. 21 S. 12ff.). Der Beklagten rechnete sie ein massgebliches Nettoeinkommen von Fr. 3'006.– an (Urk. 21 S. 20f.). Den Bedarf
- 7 - des Klägers bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 3'109.– (Urk. 21 S. 19f.) und jenen der Beklagten (inkl. der beiden Töchter) mit Fr. 6'155.50 für eine Phase 1 (1. No- vember 2012 bis und mit März 2013) und mit Fr. 5'855.50 für eine Phase 2 (ab April 2013; Urk. 21 S. 26). Den errechneten monatlichen Überschuss von Fr. 40.50 (Phase 1) bzw. Fr. 340.50 (Phase 2) teilte die Vorinstanz im Verhältnis ein Drittel zugunsten des Klägers und zwei Drittel zugunsten der Beklagten auf (Urk. 21 S. 27).
3. Das Einkommen des Klägers von netto Fr. 6'299.– pro Monat (inkl.
13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie sein monatlicher Bedarf von Fr. 3'109.– pro Monat sind anerkannt (Urk. 20 S. 6f.; Urk. 26). 4.1. Nicht beanstandet wird im Weiteren das von der Vorinstanz für die Be- klagte ermittelte Erwerbseinkommen von netto Fr. 3'006.– pro Monat (Urk. 20 S. 3). Hingegen beantragt der Kläger, es seien der Beklagten die Kinder- und Ausbildungszulagen im anerkannten Umfang von Fr. 250.– für C._____ bzw. Fr. 200.– für D._____, welche er über seinen Arbeitgeber beziehe und die ge- mäss dem vorinstanzlichen Entscheid zusätzlich zu den Kinderunterhaltsbeiträ- gen geschuldet seien, als Einkommen anzurechnen (Urk. 20 S. 3). Dem wider- setzt sich die Beklagte (Urk. 26 S. 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedeutet Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht, dass die Kinderzulagen - über den Bedarf der Kinder hinaus - zusätzlich zu bezahlen sind; vielmehr gilt es, sie vorgängig von deren Bedarf abzuziehen (5A_580/2011 Urteil vom 9. März 2012 Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3 S. 64, BGE 128 III 305 Erw. 4b S. 309 f. und Urteil 5A_207/2011 vom
26. September 2011 Erw. 4.3). Mit dem Kläger ist damit davon auszugehen, dass die von ihm bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind. Die von der Beklagten in die- sem Zusammenhang angeführte "gängige Gerichtspraxis im Kanton Zürich" (Urk. 26 S. 3), welche die Kinder- und Ausbildungszulagen bei der Berechnung des Gesamtunterhaltes des berechtigten Ehegatten und der Kinder ausser Acht liess und sie zusätzlich zu den aus der zweistufigen Berechnungsmethode resultieren- den Kinderunterhaltsbeiträgen zusprach, wurde von der Kammer, nachdem die
- 8 - Kinder- bzw. Ausbildungszulagen durch das Bundesgesetz über die Familienzu- lagen (FamZG; SR 836.2) gesamtschweizerisch auf mindestens Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– pro Monat festgesetzt wurden (Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 5 Abs.1 FamZG), zumindest für Konstellationen wie die Vorliegende, bei welcher der für die Kinder anfallende Bedarf mittels des zugesprochenen Kinderunterhaltsbeitra- ges zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulage auch effektiv in etwa abgedeckt wird (vgl. nachfolgend Ziffer 7.2.), aufgegeben. Rechnerisch sind die Zulagen bei der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung in die Einkom- mensermittlung des Elternteils einzubeziehen, der sie bezieht. Denn bei dieser Methode wird der Unterhalt aller Berechtigten aus einem einzigen "Topf" ermittelt, in den konsequenterweise auch alle Mittel der Beteiligten fliessen; im Resultat wird allen Beteiligten unter anderem durch die Beteiligung am Überschuss der gleiche Lebensstandard zugestanden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, Bern 2010, N 01.32a). Damit sind die vom Kläger bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zu berücksichtigen. Sie sind jedoch nicht dem Einkom- men der Beklagten, sondern jenem des Klägers hinzuzurechnen. Das Einkommen des Klägers ist auf netto Fr. 6'749.– (Fr. 6'299.– plus Fr. 450.–) zu erhöhen. 4.2. C._____ absolviert eine kaufmännische Lehre. Ihr Lehrlingslohn beläuft respektive belief sich im ersten Lehrjahr auf Fr. 850.– (Prot. Vi S. 5). Der Kläger verlangte vor Vorinstanz, der Lohn sei "zu einem angemessenen Teil der Beklag- ten als Einkommen anzurechnen" (Prot. Vi. S. 10). Dem widersetzte sich die Be- klagte (Prot. Vi. S. 14f.). Die Vorinstanz sah von einer anteilsmässigen Anrech- nung des Lehrlingslohns als Einkommen der Beklagten ab (Urk. 21 S. 20f.). Mit der Berufung macht der Kläger nunmehr geltend, nach Auffassung der Vorinstanz würden C._____ finanzielle Mittel von insgesamt Fr. 2'175.– pro Monat zur Verfü- gung stehen (Fr. 1'075.– Unterhaltsbeitrag + Fr. 250.– Kinderzulagen + Fr. 850.– eigener Verdienst). Gemäss den Aussagen der Beklagten bezahle C._____ mit ihrem Lehrlingslohn von derzeit Fr. 850.– ihre Handyrechnungen und "solche Kleider, welche nicht über den Grundbetrag abgedeckt seien" (mit Verweis auf Prot. Vi S. 6). Es handle sich somit nicht um notwendige Ausgaben, sondern um Kosten für Anschaffungen, welche C._____ sich gerne zusätzlich leiste. Damit werde die Tochter ungleich besser gestellt als er, der Kläger, dessen Bedarf ge-
- 9 - stützt auf die Richtlinien des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von der Vorinstanz sehr knapp auf insgesamt Fr. 3'109.– festgesetzt worden sei. Aufgrund der vorliegenden konkreten Verhältnisse sei es daher nicht gerechtfertigt, den Verdienst von C._____ bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge völlig ausser Acht zu lassen. Vielmehr sei es ihr im Sinne von Eigenleistungen gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB zuzumuten, Fr. 300.– an ihren eigenen - notwendigen - Bedarf beizu- tragen und ihn in diesem Umfange finanziell zu entlasten. Entsprechend zieht der Kläger, nachdem er mittels der zweitstufigen Berechnungsmethode mit Über- schussverteilung den Gesamtunterhaltsanspruch für die Beklagte inklusive der Kinder berechnet und hernach die Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ mit je Fr. 1'075.– (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage) beziffert hat, vom Unterhaltsanspruch von C._____ zusätzlich Fr. 300.– ab, womit er für sie noch ei- nen Beitrag von Fr. 775.– (zuzüglich Ausbildungszulage) zu leisten hätte (vgl. Urk. 20 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1 und S. 7ff.). Gemäss der Beklagten ist C._____ nicht in der Lage, einen Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten. Der Kinderun- terhalt sei sodann in erster Linie Aufgabe der Eltern; dies insbesondere bei Un- mündigen. Nachdem die Vorinstanz und der Kläger einen Freibetrag errechnet hätten, bleibe kein Raum für einen reduzierten Unterhaltsbeitrag für C._____ (Urk. 26 S. 5). Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern eines Kindes von der Unterhalts- pflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unter- halt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Eigenver- antwortung des Kindes geht somit der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich vor. Die Zumutbarkeit einer "angemessenen" Eigenversorgung beurteilt sich dabei gemäss Hausheer/Spycher vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Massgebend soll dabei sei, dass das Kind wirtschaftlich höchstens gleich, keinesfalls aber schlechter als die Eltern gestellt werde. Es bleibe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kinderunterhalt in erster Linie Aufgabe der Eltern sei und die Eigenversorgung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern nicht voraussetzungslos vorgehe. Das gelte insbesondere für den Unterhalt des Unmündigen (Handbuch des Unterhalts, N 06.22; vgl. aber auch BGer 5C.150/2005 Urteil vom 11. Oktober 2005, Erw. 4.4.1, wonach die Eigenverant-
- 10 - wortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgehe und diese Eigenver- antwortung unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern be- stehe). Die Kosten von C._____ für ihren Naturalunterhalt im Haushalt der Be- klagten werden durch die Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen ge- deckt. So verwendet C._____ ihr Einkommen gemäss den Ausführungen der Be- klagten nicht zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs, wie beispielsweise Fahr- kosten, Krankenkassenprämie etc., sondern für die Bezahlung von Handyrech- nungen, Ausgang und "Kleider[n], welche nicht zum Grundbedarf gehören" (Prot. Vi S. 6; Urk. 26 S. 5). Damit führt der Kläger zu Recht an, seine Tochter werde "ungleich besser gestellt als er". C._____ erhält bei der zweistufigen Berech- nungsmethode mit Überschussverteilung bereits durch die erhöhte Beteiligung der Beklagten an einem allfälligen Überschuss (vgl. nachstehend Ziffer 6.1.) einen über ihren Bedarf hinausgehenden Betrag zur freien Verfügung. Steht ihr zudem ihr (gesamter) Lehrlingslohn zur Verfügung, erhält sie einen zusätzlichen "Freibe- trag" von Fr. 850.– pro Monat, was rund dem Doppelten entspricht, was die Vo- rinstanz für die Phase 2 als Überschuss für die gesamte Familie errechnet hat. Diese Bevorteilung von C._____, insbesondere auch gegenüber dem Kläger, ist unangemessen. In der Regel wird nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens des Kindes in die Berechnung miteinbezogen (vgl. hierzu Richtlinien des Oberge- richtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben] VII. Ziffer 2 mit Verweis auf BGE 104 III 77). Damit erscheinen die vom Kläger beantragten Fr. 300.– pro Monat, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich C._____ nun wohl im zweiten Lehrjahr befindet und einen höheren Lehrlings- lohn bezieht, als angemessen. C._____ stehen noch immer mindestens Fr. 550.– pro Monat zur Bestreitung der ihr anfallenden Kosten für Handyrechnungen, Aus- gang und "Kleiderwünsche" zur Verfügung (Urk. 26 S. 5). Es ist C._____ zuzumu- ten eine Eigenversorgung von Fr. 300.– pro Monat zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Fr. 300.– jedoch nicht vom nach der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung errechneten Kinderunterhalt in Abzug zu bringen, sondern wie die Kinderzulagen im "Einkommenstopf" der gan- zen Familie zu berücksichtigen, ansonsten nur der Kläger vom Beitrag von
- 11 - C._____ profitieren würde, indem ihm zusätzlich zum anteilsmässigen Freibetrag von einem Drittel noch Fr. 300.– zur Verfügung stehen würden. Die Fr. 300.– sind somit der Beklagten, bei welcher C._____ lebt, als Einkommen anzurechnen. Sie hat das Geld von der Tochter einzufordern und daraus einen Teil der gemeinsa- men Haushaltskosten zu bestreiten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nun aber, dass die Beklagte bis anhin, insbesondere auch gestützt auf das vo- rinstanzliche Urteil, nicht damit rechnen musste, diese Gelder bei der Tochter ein- zufordern. Damit ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, welche eine rückwirkende Anrechnung unter- sagt, das Einkommen der Beklagten erst für die Zukunft, und nicht bereits ab dem
1. November 2012, ab welchem Datum die Unterhaltszahlungen anerkannter- massen zuzusprechen sind, um Fr. 300.– zu erhöhen. Da C._____ jedoch bereits eine Lehrstelle besitzt, bedarf es keiner Übergangsfrist. Die Fr. 300.– sind ab dem
1. November 2013 zu berücksichtigen. 4.3. Damit ist seitens der Beklagten für die Zeitspanne vom 1. November 2012 bis und mit Oktober 2013 von monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 3'006.– und ab dem 1. November 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens von Fr. 3'306.– auszugehen. 5.1. Umstritten ist im Weiteren der Bedarf der Beklagten (inklusive der bei- den Töchter). So berücksichtigte die Vorinstanz unter anderem Fr. 200.– pro Mo- nat Essensgeld für die Mittagsverpflegung der Kinder bei der Grossmutter (Urk. 21 S. 24). Gemäss Kläger sind nur Fr. 141.– pro Monat zu berücksichtigen; Fr. 79.– für D._____ und Fr. 62.– für C._____ (Urk. 20 S. 4f.). Die Beklagte ver- langt (sinngemäss) für den Fall, dass ihr Einkommen erhöht werde, die Anrech- nung der vorinstanzlich verlangten Fr. 280.– pro Monat (Urk. 13 S. 2 und 4; Urk. 26 S. 3 und 6). D._____ und C._____ nehmen das Mittagessen bei der Grossmutter ein; C._____ dreimal und D._____ viermal die Woche. Pro Mahlzeit bezahlt die Beklagte ihrer Mutter Fr. 10.– (Prot. Vi. S. 17; Urk. 13 S. 2; Urk. 20 S. 4; Urk. 26 S. 3). Die Vorinstanz sah diesen Betrag als angemessen an. Sodann erwog sie, allerdings sei ein Teil der Kosten für das Mittagessen aus dem Grundbetrag der Kinder zu
- 12 - entrichten, weshalb lediglich Fr. 200.– pro Monat, anstatt der beantragten Fr. 280.–, zu berücksichtigen seien (Urk. 20 S. 24). Der Kläger wendet in der Be- rufung ein, die Vorinstanz habe den Anteil der Kosten, welcher über den Grund- betrag der Kinder abgedeckt sei, nicht konkretisiert. Basierend auf der Annahme, dass D._____ durchschnittlich 17,4 Tage pro Monat und unter Einberechnung von vier Wochen Ferien der Beklagten, während welcher Zeit sie D._____ selber be- treuen könne, durchschnittlich an 191,4 Tagen pro Jahr bei der Grossmutter esse, sowie unter der weiteren Annahme, dass Fr. 5.– pro Mahlzeit durch den Grundbe- trag abgedeckt seien, ergäben sich für D._____ Kosten von monatlich Fr. 79.– (191,4 x 5 durch 12). Bei C._____ geht der Kläger von durchschnittlich 13,05 Ta- gen pro Monat bzw. 148,5 Tagen pro Jahr aus. Damit ergebe sich ein Betrag von Fr. 62.– pro Monat (148,50 x 5 durch 12; Urk. 20 S. 4f.). Die Beklagte bestreitet diese Berechnungen nicht, macht jedoch geltend, die Essenskosten von Fr. 10.– seien tiefer, als wenn die Kinder den Mittagstisch besuchen würden. Gemäss Kreisschreiben seien die Verpflegungskosten minderjähriger Kinder zu überneh- men. Es müsse daher kein Anteil der Kosten aus dem Grundbetrag entrichtet werden (Urk. 26 S. 3). Aus IV. Ziffer 1 des Kreisschreibens ergibt sich, dass 50 % des Grundbetrages für die "Kost", mithin die Auslagen für das Essen, eingesetzt sind. Die Grundbeträge für D._____ und C._____ betragen je Fr. 600.– (II. Ziffer 4 des Kreisschreibens). Hiervon sind Fr. 300.– für die Essenskosten aufzuwenden. Ausgehend von durchschnittlich 30,5 Tagen pro Monat ergibt dies Fr. 9.80 pro Tag. Es ist ange- messen von diesem Betrag Fr. 5.– auf das Mittagessen zu verwenden. So ver- bleiben Fr. 2.– für das Frühstück und Fr. 2.80 für das Abendessen. Es ist daher mit den Ausführungen des Klägers davon auszugehen, dass den Fr. 10.–, welche die Beklagte pro Mittagessen und Kind an ihre Mutter zu leisten hat, Einsparun- gen im Grundbetrag von Fr. 5.– gegenüberstehen. Dem steht entgegen der An- sicht der Beklagten III. Ziffer 5.1. des Kreisschreibens, welche besagt, dass be- sondere Auslagen für die Schulung der Kinder (Schulgeld, Schulmaterial, Verpfle- gungs- und Fahrtauslage) zusätzlich im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen sind, nicht entgegen (Urk. 26 S. 3). Auch bei minderjährigen Kindern sind die (üb- lichen) Kosten für die Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb ent-
- 13 - sprechend III. Ziffer 3.2. des Kreisschreibens zusätzlich nur die für auswärts ein- genommene Mahlzeiten anfallenden Mehrauslagen berücksichtigt werden kön- nen. Gründe, wieso diesbezüglich, insbesondere bei engeren finanziellen Ver- hältnissen, die arbeitstätigen Erwachsenen und die minderjährigen Kinder nicht gleich behandelt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Entsprechend sind pro Mittagessen nur Mehrauslagen von Fr. 5.– pro Kind zu be- rücksichtigen. Da die Berechnung des Klägers nicht bestritten wird, ist die Bedarf- sposition Essensgeld Kinder von Fr. 200.– auf Fr. 141.– pro Monat zu reduzieren. 5.2. Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten für eine Phase 1 (1. No- vember 2012 bis und mit März 2013) monatlich Fr. 300.– zur Abzahlung von Schulden berücksichtigt. Die Fr. 300.– setzen sich zusammen aus einer Rate von Fr. 100.– pro Monat, welche die Beklagte einem Kollegen bezahlt, der ihr die ers- te Miete vorgeschossen hat, und Fr. 200.– für die ratenweise Abzahlung der Miet- kaution. Für beide Darlehen mussten letztmals im März 2013 Raten bezahlt wer- den (Urk. 20 S. 25f.). Der Kläger bestreitet weder den Bestand der Schulden noch, dass die Ratenzah- lungen regelmässig geleistet wurden. Er beruft sich aber darauf, die Schulden seien weder zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts aufgenommen worden noch würden die Parteien dafür solidarisch haften, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 20 S. 5). Dem ist gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, zum Bedarf hinzuzurechnen seien somit grund- sätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hätten (BGer Urteil 5A_923/2012 vom 15. März 2013, Erw. 3.1 mit Verweis auf BGer Urteil 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2), zu folgen. Die Beklagte widerspricht dem auch nicht. Vielmehr beruft sie sich darauf, gemäss III. Ziffer 5.2. des Kreisschrei- bens sei die Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken zu berücksichtigen (Urk. 26 S. 3). Der Mietzins fällt nicht unter diese Bestimmung, da er bereits ge- stützt auf III. Ziffer 1.1. des Kreisschreibens im beklagtischen Bedarf zu berück-
- 14 - sichtigen ist. Sodann bezweckt diese Bestimmung offensichtlich die Berücksichti- gung der Abzahlung oder Miete bzw. des Leasings einer Sache. Unter diesen Be- griff fällt weder der Mietzins noch die Mietkaution. Zu beachten ist nun aber, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten, die re- gelmässig zurückbezahlt werden, nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (BGer Ur- teil 5A_923/2012 vom 15. März 2013, Erw. 3.1 mit Verweis auf BGer Urteil 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 Erw. 2.2). Es wird demnach nachfolgend im Rah- men der Berechnung des Gesamtunterhaltsanspruches der Beklagten zu prüfen sein, ob von einem allfälligen Freibetrag bis Ende März 2013 vorab Fr. 300.– der Beklagten zur Tilgung ihrer Schulden zuzusprechen sind. Die Position Abzah- lungsschulden (Phase 1) ist in ihrem Bedarf hingegen zu streichen. 5.3. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten sodann Fr. 80.– pro Monat für auswärtige Verpflegung (Urk. 21 S. 24). Der Kläger bestreitet in der Berufung nicht, vor Vorinstanz diesbezüglich einen Betrag von maximal Fr. 100.– pro Monat anerkannt zu haben. Die Beklagte habe jedoch im Rahmen der persön- lichen Befragung erstmals ausgeführt, dass sie sich nicht im Restaurant verpfle- ge, sondern über Mittag meistens etwas hole oder ein Sandwich esse (Prot. Vi. S. 16). Zu diesen Behauptungen habe er, der Kläger, nicht mehr Stellung nehmen können. Solche Kosten seien bereits vollumfänglich über den Grundbetrag abge- deckt, weshalb keine zusätzlichen Kosten für auswärtige Verpflegung zu berück- sichtigen seien (Urk. 21 S. 6). Die Parteien gehen übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass Fr. 10.– pro Mittagessen durch den Grundbetrag gedeckt sind (Urk. 20 S. 24). Mehrausla- gen für auswärtige Verpflegung sind zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen werden (III. Ziffer 3.2. des Kreisschreibens). Die Beklagte hat es unterlassen, die behaupteten Mehrauslagen durch Urkunden zu belegen. Sie sind daher nicht glaubhaft und nicht zu berücksichtigen. Dass sie Mehrauslagen zufolge eines er- höhten Nahrungsbedarfs wegen Schichtarbeit habe (vgl. III. Ziffer 3.1.), behauptet die Beklagte in der Berufung erstmals (Urk. 20 S. 4). Das Novum ist verspätet und
- 15 - damit, wie vom Kläger geltend gemacht (Urk. 33 S. 3), unzulässig. Es ist nicht mehr zu beachten. Somit können im Bedarf der Beklagten nicht neu Fr. 160.– für auswärtige Verpflegung "wegen der Schichtarbeit" berücksichtigt werden (Urk. 26 S. 6), vielmehr ist die Position auswärtige Verpflegung zu streichen. 5.4. Somit resultiert ein Bedarf der Beklagten (inklusive der beiden Töchter) ab dem 1. November 2012 für die weitere Dauer des Verfahrens von Fr. 5'716.50 (Fr. 6'155.50 abzüglich Fr. 59.– Essensgeld Kinder, Fr. 300.– Abzahlungsschul- den [Phase 1] und Fr. 80.– auswärtige Verpflegung). 6.1. Das Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich somit vom 1. Novem- ber 2012 bis und mit Oktober 2013 (Phase 1) auf Fr. 9'755.– (Fr. 6'749.– plus Fr. 3'006.–) und hernach (Phase 2) auf Fr. 10'055.– (Fr. 6'749.– plus Fr. 3'306.–). Dem steht jeweils ein Gesamtbedarf von Fr. 8'825.50 (Fr. 3'109.– plus Fr. 5'716.50) gegenüber. Es resultiert somit für die Phase 1 ein Überschuss von Fr. 929.50 und für die Phase 2 von Fr. 1'229.50. Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 21 S. 27) und wovon auch die Parteien ausgehen (Urk. 20 S. 7; Urk. 26), ist der Freibetrag grundsätzlich zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten und den Kindern zuzuweisen. Hin- gegen gilt es an dieser Stelle noch zu prüfen, ob der Beklagten aus dem bis Ende März 2013 anfallenden Überschuss vorab Fr. 300.– zur Tilgung ihrer Schulden zuzusprechen sind. 6.2. Die Mietkaution muss vom Vermieter verzinst und nach Auflösung des Mietvertrages grundsätzlich zurückbezahlt werden. Sie stellt somit ein Kapital dar, über welches der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in der Regel nicht verfügen kann, das aber ihm zusteht und ihm verzinst wieder zukommt. Die Bezahlung der für die Mietzinskaution zu bezahlenden Raten aus dem Über- schuss würde somit der Kapitalbildung dienen und ist daher abzulehnen (vgl. hierzu die in diese Richtung gehenden Ausführungen des Klägers in der Beru- fung; Urk. 20 S. 5f.). 6.3. Die Parteien schlossen am 21. Juni 2011 eine (erste) aussergerichtliche Trennungsvereinbarung (Urk. 23/2). Gemäss dieser Vereinbarung war eine Tren-
- 16 - nung per 1. Oktober 2011 geplant (Urk. 23/2 Ziffer 1). Kinder- und Ehegattenun- terhalt wäre für die Dauer des Getrenntlebens, damit ab dem 1. Oktober 2011 ge- schuldet gewesen (Urk. 23/2 Ziffer 6). Effektiv wurde der gemeinsame Haushalt der Parteien schon per 15. August 2011 aufgehoben (Urk. 4/2 Ziffer 1; Urk. 33 S. 4). Im November 2011 unterzeichneten die Parteien eine weitere ausserge- richtliche Trennungsvereinbarung (Urk. 4/2). Darin wurde die Unterhaltsverpflich- tung ab dem 1. Dezember 2011 (neu) geregelt (Urk. 4/2 Ziffern 4 und 5). Gestützt auf diese Tatsachen und den von der Beklagten eingereichten Kontoauszug ihres Kontos bei der Raiffeisenbank …, aus welchem ersichtlich wird, dass der Kläger der Beklagten erstmals am 27. September 2011 Fr. 3'000.– überwiesen hat (Urk. 28/1a), erscheint glaubhaft, dass der Kläger entgegen seinen Behauptungen (Urk. 20 S. 5; Urk. 33 S. 5), vor Ende September 2011 keine Unterhaltszahlungen an die Beklagte leistete. Die Beklagte musste spätestens nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung per 15. August 2011 Mietzinsen bezahlen. Da, was aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, die Beklagte für allfällige vor dem 1. Okto- ber 2011 entstandene Unterhaltsansprüche keinen Rechtstitel besitzt, weil eine Zahlungsverpflichtung des Klägers gestützt auf die getroffenen Vereinbarungen frühestens per anfangs Oktober 2011 bestand, kann sie bezüglich der Bezahlung des "ersten Mietzins[es]" nicht auf den Betreibungsweg verwiesen werden. So- dann wurden die Kosten für den ersten Mietzins entgegen der Ansicht des Klä- gers bei der Berechnung allfälliger Unterhaltsbeiträge bis anhin nicht berücksich- tigt (Urk. 20 S. 5; Urk. 33 S. 3). Es erscheint daher sachgerecht und angemessen, im Bedarf der Beklagten bis und mit März 2013 Fr. 100.– für die Rückzahlung des von ihr für die Bezahlung des ersten Mietzinses aufgenommenen Darlehens zu berücksichtigen. 6.4. Die Beklagte macht in der Berufung sodann erstmals geltend, sie habe dem Kläger am 27. Juni 2011 Fr. 1'300.– und am 26. Juli 2011 Fr. 1'053.– über- wiesen (Urk. 26 S. 3f.; Urk. 28/1b und 28/1c). Unter den "Schlussbemerkungen" bringt sie diesbezüglich vor, sollte die Kammer feststellen, dass die Unterhaltsbei- träge zu reduzieren seien, werde beantragt, die Zahlung vom 27. Juni 2011 von Fr. 1'344.45 [recte: Fr. 1'300.– ; vgl. Urk. 28/1c] und jene vom 26. Juli 2011 von Fr. 1'307.40, anzurechnen (Urk. 26 S. 6). Dieser Antrag ist verspätet und nicht
- 17 - mehr zu beachten (Urk. 33 S. 3), weshalb nicht weiter darauf eingegangen wer- den muss. 7.1. Damit resultieren folgende Gesamtunterhaltsansprüche der Beklagten (inklusive der beiden Töchter):
1. November 2012 bis und mit März 2013: Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 5'716.50 Anteil Freibetrag Für Ratenzahlungen Fr. 100.00 2/3 von Fr. 829.50 Fr. 553.00 Gesamtbedarf Fr. 6'369.50 Abzüglich eigenes Einkommen von Fr. 3'006.00 Unterhaltsanspruch Fr. 3'363.50
1. April 2013 bis und mit Oktober 2013: Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 5'716.50 Anteil Freibetrag (2/3 von Fr. 929.50) Fr. 619.65 Gesamtbedarf Fr. 6'336.15 Abzüglich eigenes Einkommen Fr. 3'006.00 Unterhaltsanspruch Fr. 3'330.15 ab 1. November 2013: Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 5'716.50 Anteil Freibetrag (2/3 von Fr. 1'229.50) Fr. 819.65 Gesamtbedarf Fr. 6'536.15 Abzüglich eigenes Einkommen Fr. 3'306.00 Unterhaltsanspruch Fr. 3'230.15 7.2. Die Vorinstanz sprach den Kindern Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'075.– zuzüglich den anerkannten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu; damit D._____ Fr. 1'275.– und C._____ Fr. 1'325.–. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die festgesetzten Beträge in etwa dem jeweiligen Bedarf des Kindes entsprechen (Urk. 20 S. 8; Urk. 26). Die Beträge erscheinen denn den Verhältnis- sen auch durchaus als angemessen. So beläuft sich der Bedarf von D._____ auf (gerundet) zirka Fr. 1'390.– (Fr. 600.– Grundbetrag, Fr. 460.– Anteil Wohnkosten, Fr. 79.– auswärtiges Essen, Fr. 73.95 Krankenkasse [Urk. 12/4], durchschnittlich rund Fr. 175.– Anteil Freibetrag von einem Sechstel). Bei C._____ sind etwas ge-
- 18 - ringere Kosten beim auswärtigen Essen einzusetzen, dafür ist ihre Krankenkas- senprämie höher als jene von D._____ (Urk. 12/4). Sodann ist zu beachten, dass C._____ zusätzliche Einkünfte aufgrund ihres Lehrlingslohnes hat. Damit sind die Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 1. November 2012 mit der Vorinstanz auf Fr. 1'075.– je Kind zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage festzusetzen. Un- bestritten blieb in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 im festgesetz- ten Umfang bereits vollumfänglich bezahlt hat und zu ermächtigen sei, ab Februar 2013 geleistete Unterhaltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen könne. Dies ist zu bestätigen (Urk. 21 S. 28 und S. 31f. Dispositivziffer 4). 7.3. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten persönlich beläuft sich damit mit Wirkung vom 1. November 2012 bis und mit März 2013 auf Fr. 763.50 (Fr. 3'363.50 abzüglich Fr. 1'275.– und Fr. 1'325.–) und vom 1. April 2013 bis und mit Oktober 2013 auf Fr. 730.15 (Fr. 3'330.15 abzüglich Fr. 1'275.– und Fr. 1'325.–). Zusammenfassend resultiert damit ab dem 1. November 2012 bis und mit Oktober 2013 ein Unterhaltsanspruch von (gerundet) Fr. 745.– pro Monat. Ab dem 1. November 2013 beläuft sich der Anspruch auf (gerundet) Fr. 630.– (Fr. 3'230.15 abzüglich Fr. 1'275.– und Fr. 1'325.–). Unbestritten blieb in diesem Zusammenhang, dass der Kläger der Beklagten für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 Beiträge von insgesamt Fr. 2'700.– geleistet hat. Dies ist vorzumerken. Weiter ist der Kläger in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung zu ermächtigen, ab Februar 2013 geleistete Unterhaltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu brin- gen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen kann (vgl. Urk. 21 S. 28 und S. 32 Dispositivziffer 6).
- 19 - III. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten blieben vorbehalten (Urk. 21 S. 32 Dispositivziffer 7). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestäti- gen. 1.2. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 21 S. 30 und S. 32 Dispositivziffer 8). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Parteien betreffend der Kinderbelange im Wesentlichen übereinstimmende Anträge gestellt haben, welchen die Vorinstanz folgen konnte (Urk. 21 S. 30). Be- treffend der geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche verlangte der Kläger, dass die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab dem 1. November 2012 auf einen angemessenen Betrag festgesetzt würden. Von Unterhaltbeiträgen an die Beklagte sei abzusehen. Die Beklagte ihrerseits verlangte Kinderunterhalts- beiträge von je Fr. 1'075.– zuzüglich Kinderzulagen und von Fr. 900.– für sich persönlich; beides ab dem 1. Dezember 2011. Zugesprochen werden nunmehr Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'075.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage je Kind und von (durchschnittlich) Fr. 690.– für die Beklagte persönlich; beides ab dem 1. November 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Mithin ist von einem überwiegenden Obsiegen der Beklagten mit Bezug auf die Unterhaltsbei- träge auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Kosten sind jedoch zufolge der beiden Parteien vor Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2013 gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen (Urk. 21 S. 31). 1.3. Der Kläger hat der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
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8. September 2010 (AnwGebV) erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 3'000.– als angemessen. Hiervon hat der Kläger der Beklagten Fr. 1'000.– zu- züglich 8 % Mehrwertsteuer, damit Fr. 1'080.– zu bezahlen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenver- ordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Unterhaltsbei- träge vom 1. November 2012 an für rund zwei Jahre Geltung beanspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Beklagten und den Kindern gesamthaft (unter Einbezug der Kinder- und Ausbildungszulagen) Unterhaltsleistungen von Fr. 85'100.– zu. Der Kläger beantragte die Herabsetzung der Zahlungen auf Fr. 72'720.–. In der Berufung umstritten waren somit Fr. 12'380.–. Zugesprochen werden der Beklag- ten und den Kindern nunmehr Unterhaltsleistungen (auf zwei Jahre berechnet) von Fr. 78'900.–. Damit unterliegen die Parteien je zur Hälfte. Entsprechend sind ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. 2.2. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. 3.1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben für das Berufungsver- fahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Die Beklagte er- sucht zudem um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 20 S. 2; Urk. 26 S. 2). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Par- teikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung
- 21 - ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienangehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, wel- cher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchs- tens eines Jahres zu tilgen. Bei anderen Prozessen beträgt der massgebliche Zeitraum zwei Jahre (BGer 5A_10/2013 Urteil vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.). Massgeblich sind nur die Kosten für den eigenen Anwalt (Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2013, N 213 und 221 zu Art. 117 ZPO). 3.3. Gemäss den vorangehenden Ausführungen verfügt der Kläger über ei- nen Freibetrag von rund Fr. 400.– pro Monat (Fr. 6'749.– abzüglich Fr. 3'109.– ei- gener Bedarf und Fr. 1'275.–, Fr. 1'325.– und Fr. 630.– Unterhaltszahlungen). Auch wenn er soweit ersichtlich nicht über massgebliches Vermögen verfügt (Urk. 34/2-10), ist es ihm gestützt auf seinen Überschuss möglich, die für das vorlie- gende Verfahren anfallenden Gerichtskosten innert eines Jahres zu tilgen. Damit ist er nicht mittellos im Sinne des Gesetzes. Sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. 3.4. Der Freibetrag der Beklagten beläuft sich auf (rund) Fr. 820.– pro Monat (Fr. 1'275.– plus Fr. 1'325.–, Fr. 630.– und Fr. 3'306.– abzüglich Fr. 5'716.50). Da- rin enthalten ist der Anteil der Kinder am Freibetrag von einem Drittel von Fr. 1'229.50, damit rund Fr. 400.–. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beklag- te vorliegend auch die Kinderunterhaltsbeiträge geltend macht, die Kinder für eine angemessene Zeitspanne auf den Freibetrag verzichten können und müssen, wenn Gerichts- und Anwaltskosten anfallen, und C._____ noch über mindestens Fr. 550.– ihres Lehrlingslohnes frei verfügen kann. Über massgebliches Vermö- gen verfügt die Beklagte soweit ersichtlich nicht (Urk. 31/2; Urk. 31/4; Urk. 31/5).
- 22 - Zu beachten ist im Weiteren jedoch, dass die Beklagte bis im August 2013 für ei- nen bei der Bank now aufgenommenen Kleinkredit Ratenzahlungen von Fr. 372.– pro Monat zu leisten hatte und soweit ersichtlich effektiv geleistet hat. Im Juli 2013 hat die Beklagte einen neuen Darlehensvertrag über Fr. 7'000.– unterzeichnet. Die Restschuld von Fr. 725.75 wurde verrechnet. Die monatlichen Raten betragen neu Fr. 342.60. Sie sind letztmals am 31. Juli 2015 fällig (Urk. 14 S. 4; Urk. 31/3). Zieht man nun die anfallenden Ratenzahlungen vom Freibetrag ab, verbleibt der Beklagten ein Überschuss von (rund) Fr. 480.– pro Monat. Damit kann sie die für das vorliegende Verfahren anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert eines Jahres tilgen. Sie ist nicht mittellos im Sinne des Gesetzes. Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes sind abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewie- sen.
3. Die Gesuche der Beklagten um unentgeltliche Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin werden abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
5. Eine Beschwerde gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides an das Bun- desgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa-
- 23 - chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angele- genheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'380.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. und sodann erkannt:
1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 1. November 2012 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 1'075.–, zuzüg- lich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 bereits vollumfänglich bezahlt hat. Der Kläger wird ermächtigt, ab Februar 2013 geleistete Unterhaltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen kann.
2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sie persönlich wie folgt monat- liche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 745.– ab 1. November 2012 bis und mit Oktober 2013, sowie
- Fr. 630.– ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- 24 - Es wird vorgemerkt, dass der Kläger für die Monate November und Dezem- ber 2012 sowie Januar 2013 Beiträge von insgesamt Fr. 2'700.– geleistet hat. Der Kläger wird ermächtigt, ab Februar 2013 geleistete Unterhaltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, soweit er die Zahlungen schriftlich belegen kann.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt, wobei die Kosten zufolge der beiden Parteien für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men werden. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
8. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
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10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'380.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: se