Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am 26. September 2007 geheiratet. Hernach kam die Gesuchstellerin im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Der Gesuchs- gegner hat bereits aus erster Ehe drei volljährige Kinder, währenddem aus der Ehe mit der Gesuchstellerin keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind (Urk. 1 S. 3).
E. 2 Mit Eingabe vom 30. November 2012 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1 - 3/1 - 4). Betreffend den Verlauf jenes Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 2 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom
22. März 2013 erliess das Einzelgericht im summarischen Verfahren die eingangs wiedergegebenen Eheschutzmassnahmen (Urk. 28 S. 25 ff.).
E. 2.1 Der Gesuchsgegner verweist zur Begründung seines Armenrechtsge- suchs auf seine anhand der Unterhaltsberechnung veranschaulichte finanzielle Situation. Daraus ergebe sich, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge. Zudem seien seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos. Sodann liege auf der Hand, dass er ohne anwaltliche Vertretung nicht in der Lage sei, das Berufungs- verfahren alleine gehörig zu führen (Urk. 27 S. 11).
E. 2.2 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie entsprechend den im Recht lie- genden Unterlagen offensichtlich nicht in der Lage sei, nebst Bestreitung ihres Lebensunterhalts Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen (Urk. 33 S. 9 f.).
3. Für die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge nach Art. 117 ZPO – Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 22 f.).
- 20 - Wie soeben dargelegt, sind keine der im Berufungsverfahren gestellten Par- teianträge als aussichtslos zu qualifizieren (vgl. E. II/A/5.3). Es ist daher lediglich auf die Frage der Mittellosigkeit beider Parteien näher einzugehen.
4. Aus obigen Erläuterungen zur finanziellen Situation der Parteien ist er- sichtlich (vgl. E. II/A/5), dass genügend Mittel vorhanden sind, um den engen ge- meinsamen betreibungsrechtlichen Bedarf zu decken. Daneben verbleibt den Par- teien je nach Unterhaltsphase ein unterschiedlich hoher Einkommensüberschuss. Mit diesem vermögen die Parteien jeweils gerade noch ihren erweiterten pro- zessualen Bedarf mitsamt Steuerlasten zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Alsdann verfügen die Parteien unbestrittenermassen über keine bedeutende Vermögenswerte, welche zur Prozessfinanzierung herangezo- gen werden könnten (VI-Prot. S. 8, S. 10, S. 12 ff.; Urk. 6/19; Urk. 8/10; Urk. 33 S. 9 f.). Es ist den Parteien daher nicht möglich, nebst dem notwendigen Lebens- unterhalt innert vernünftiger Frist für die Gerichts- und die Anwaltskosten des Be- rufungsverfahrens aufzukommen. Ferner kann nicht gesagt werden, dass die Par- teien im vorliegenden Prozess auf keinen rechtlichen Beistand angewiesen wä- ren.
E. 3 Monatlicher Bedarf des Gesuchsgegners
E. 3.1 Umstritten war im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die Höhe des Ehegattenunterhaltsbeitrags. Der Gesuchsgegner beantragt die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die 1. Phase auf Fr. 1'518.– (3 Monate), für die zweite Pha- se auf Fr. 1'208.– (3,5 Monate), für die dritte Phase auf Fr. 1'055.– (8 Monate) und für die weitere Dauer auf Fr. 512.–. Demgegenüber verlangt die Gesuchstel- lerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit Fr. 1'580.– für die
1. Phase (3 Monate), Fr. 1'580.– für die zweite Phase (3,5 Monate), Fr. 1'890.– für die dritte Phase (8 Monate) und Fr. 910.– für die weitere Dauer. Ausgehend von einer Wirksamkeit der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens spricht sich der Gesuchsgegner im Berufungsver- fahren somit für Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 22'086.– aus (Fr. 1'518.– x 3 + Fr. 1'208.– x 3,5 + Fr. 1'055.– x 8 + Fr. 512.– x 9,5). Die Gesuchstellerin hin- gegen fordert einen Unterhaltsanspruch von gesamthaft maximal Fr. 34'035.– (Fr. 1'580.– x 3 + Fr. 1'580.– x 3,5 + Fr. 1'890.– x 8 + Fr. 910.– x 9,5). Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners nach erfolgter Korrektur des vor- instanzlichen Urteils für die mutmassliche Dauer des Getrenntlebens auf gerundet Fr. 31'078.– festgesetzt (Fr. 1'570.– x 3 + Fr. 1'260.– x 3,5 + Fr. 1'765.– x 8 + Fr. 825.– x 9,5). Demzufolge obsiegt die Gesuchstellerin zu drei Vierteln.
E. 3.1.1 Die Vorinstanz war darüber im Bilde, dass der Gesuchsgegner mit seinen beiden volljährigen Söhnen aus erster Ehe zusammen lebt. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung führte der Gesuchsgegner aus, dass lediglich der ältere Sohn, G._____, arbeite und ungefähr Fr. 3'700.– netto pro Monat verdiene. Der jüngere Sohn, H._____, demgegenüber habe keine Ausbildung absolviert und arbeite auch nicht. In der Folge erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner bilde mit seinen bei- den volljährigen Söhnen eine Haushaltgemeinschaft. Gestützt auf das Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. September 2009 (fortan Kreisschreiben; Ziff. II/1.1) sei ihm der entsprechende Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen. Bezüglich der Wohnkosten sei der Bedarf des Gesuchsgegners in zwei Phasen aufzuteilen, nämlich in eine erste vom 15. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 und in eine zweite ab dem 1. Juli 2013 (Urk. 28 S. 12 f.). G._____ sei es zuzumuten, sich bereits von der ersten Phase an zu einem Drittel an den Wohnkosten des Gesuchsgegners zu beteiligen. H._____ hingegen sei eine angemessene Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2013 einzuräumen, um eine Arbeitsstelle zu finden oder sich für Sozialhilfe anzumel- den, damit auch er sich ab der zweiten Phase zu einem weiteren Drittel an den gesuchsgegnerischen Wohnkosten beteiligen könne (Urk. 28 S. 13). 3.1.2.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass G._____ einen Drittel zu den Wohnkosten beizusteuern habe. Mit dieser Tatsache konfrontiert, habe G._____ die Wohnung des Gesuchsgegners umge- hend verlassen und lebe nun seit Mitte März 2013 bei seiner Schwester I._____. Hingegen habe die Vorinstanz H._____ zu Unrecht eine Übergangsfrist ange- setzt, um eine Stelle zu finden oder sich für Sozialhilfe anzumelden. Der Ge-
- 8 - suchsgegner dulde den Aufenthalt H._____s in der Wohnung nur, um zu verhin- dern, dass dieser sozial noch weiter abrutsche. Diese Umstände hätten zur Folge, dass sich der Gesuchsgegner ab Mitte März 2013 bis auf Weiteres keine Kürzung der entsprechenden Bedarfspositionen mehr entgegenhalten zu lassen habe. Folglich sei ihm ab diesem Zeitpunkt der volle Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.– einzusetzen. Dementsprechend sei ihm ebenfalls der gesamte Miet- zins von Fr. 1'255.– wie auch die vollen Nebenkosten im Betrag von Fr. 150.– sowie die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von total Fr. 30.– anzu- rechnen. Schliesslich seien ihm die gesamten Kommunikationskosten von Fr. 100.– zuzüglich Fr. 39.– für Billag-Gebühren zuzugestehen (Urk. 27 S. 4 ff.). 3.1.2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet zum Auszug G._____, es sei wenig glaubhaft und werde bestritten, dass dieser sofort nach der vorinstanzlichen Ge- richtsverhandlung zu seiner Schwester I._____ gezogen sei. Sie bewohne nur ei- ne 2-Zimmer-Wohnung und habe einen Freund, der regelmässig bei ihr weile. Zu H._____ wendet die Gesuchstellerin ein, es könne nicht angehen, dass der seit langem volljährige Sohn zu Lasten von Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstelle- rin unterstützt werde. H._____ habe sich in jedem Fall "pro Kopf" an den Kosten zu beteiligen. Sollte G._____ tatsächlich beim Gesuchsgegner ausgezogen sein, habe H._____ die Hälfte sämtlicher Kosten zu übernehmen. Die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner deshalb korrekterweise lediglich einen reduzierten Grundbe- trag von Fr. 1'100.– angerechnet. Hinsichtlich der Wohnkosten könne dem Ge- suchsgegner, sofern der Auszug G._____ als glaubhaft gemacht beurteilt werden könne, ab Mitte März 2013 trotzdem maximal die Hälfte des Mietzinses, demnach Fr. 630.–, zugestanden werden. Bezüglich der weiteren Kosten sei gleich wie mit dem Mietzins zu verfahren und dem Gesuchsgegner für Hausrat- und Haftpflicht- versicherung Fr. 15.– sowie für Kommunikationskosten Fr. 50.– zuzüglich Fr. 19.50 für Billag-Gebühren einzuräumen. Was die Nebenkosten betreffe, wür- den diese im Rahmen der Rechtsgleichheit bestritten, wenn der Gesuchsgegner diejenigen der Gesuchstellerin bestreite (Urk. 33 S. 5 ff.).
E. 3.1.3 Das Bundesgericht geht davon aus, dass beim Zusammenleben einer Partei mit einem volljährigen Kind eine kostensenkende Haushaltgemeinschaft
- 9 - vorliege. Zum einen würden die vom Grundbetrag zu deckenden Auslagen und zum anderen die Wohnkosten in der Regel gemeinsam bestritten. Vor diesem Hintergrund sei bei der Bestimmung des rein persönlichen Bedarfs der Partei der Grundbetrag für eine alleinstehende Person zu reduzieren und von deren Wohn- kosten ein angemessener Anteil in Abzug zu bringen. Bei der Frage der Ange- messenheit trage das volljährige Kind unabhängig von der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit der Eltern eine Eigenverantwortung. Dies sei auch bei einem ar- beitslosen oder aufgrund Erkrankung, Behinderung oder Sucht arbeitsunfähigen volljährigen Kind der Fall, da diesfalls keine Unterstützungspflicht bestehe (unter Vorbehalt der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB bei Vorliegen günstiger Verhältnisse). Das volljährige Kind habe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Allenfalls sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Befinde es sich noch in Ausbildung, seien die Wohnkosten in Relation zum erzielten oder erzielbaren Einkommen an- gemessen zu reduzieren (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 483, insb. E. 4.2 f.; BGer 5C.150/2005, insb. E. 4.4.1 f.; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zü- rich/Basel/ Genf 2008, S. 71 f. Rz. 2.102 f.). 3.1.4.1. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung G._____ legt der Gesuchsgegner ein Schreiben seiner Wohnungsvermieterin "J._____" ins Recht (fortan J._____; Urk. 6/6), das den Auszug G._____s aus der gesuchsgegnerischen Wohnung per Mitte März 2013 belegen soll (Urk. 30/2 - 3). Die Mitteilung der J._____ gründet offensichtlich auf dem Umstand, dass G._____ die Wohnung verlassen hat. Hin- weise, welche Zweifel am Inhalt des Schreibens hervorrufen könnten, liegen keine vor. Insbesondere spielt der Einwand der Gesuchstellerin, es sei nicht glaubhaft, dass G._____ tatsächlich bei seiner Schwester eingezogen sei, keine Rolle. Für die Klärung einer Kostenbeteiligung G._____ geht es vorliegend einzig um die Frage, ob G._____ die gesuchsgegnerische Wohnung dauerhaft verlassen hat, nicht jedoch, wohin er gezogen ist. Damit gilt der Auszug G._____s aus der Woh- nung des Gesuchsgegners per Mitte März 2013 als genügend glaubhaft gemacht. Dies hat zur Folge, dass die Kostenbeteiligung G._____s beim Bedarf des Ge- suchsgegners bis Mitte März 2013 zu berücksichtigen ist, jedoch für die folgende Zeit bis auf Weiteres wegfällt.
- 10 - 3.1.4.2. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung H._____s geht aus dem Darge- legten hervor, dass er sich als volljähriges Kind grundsätzlich an den Wohnkosten des Gesuchsgegners zu beteiligen hat. Aufgrund der Eigenverantwortung ist es H._____ zuzumuten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Seine Möglichkeiten scheinen intakt zu sein, da weder physi- sche, psychische noch anderweitige achtenswerte Gründe vorgebracht wurden, weshalb H._____ mit seinen 22 Jahren nicht arbeiten könnte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er demnächst eine Ausbildung beginnen oder ein Praktikum absolvieren würde, weshalb er nur wenig oder nichts verdienen könnte. Als ungelernter Arbeiter kann H._____ – wie es im Übrigen auch der Gesuchstel- lerin zugemutet wird – ein Einkommen von jedenfalls Fr. 3'000.– pro Monat erzie- len (vgl. Urk. 28 S. 6).
E. 3.1.5 Aus den Parteivorbringen kann eine Einstimmigkeit darüber entnom- men werden, dass sich G._____ mit einem Verdienst von monatlich Fr. 3'700.– mit einem "pro Kopf" Anteil an den Wohnkosten des Gesuchsgegners zu beteili- gen hat. Im 3-Personen-Haushalt mit dem Gesuchsgegner und H._____ beträgt sein Anteil damit insgesamt Fr. 508.– (Anteile Mietzins Fr. 420.–, Nebenkosten Fr. 50.–, Versicherungen Fr. 10.–, Kommunikationskosten Fr. 15.–, Billag Fr. 13.–). Bei einem 2-Personen-Haushalt, wie er seit Mitte März 2013 zwischen dem Ge- suchsgegner und H._____ besteht, würde sich der Anteil auf total Fr. 770.– belau- fen (Anteile Mietzins Fr. 630.–, Nebenkosten Fr. 75.–, Versicherungen Fr. 15.–, Kommunikationskosten Fr. 30.–, Billag Fr. 20.–). Insgesamt erscheint eine "pro Kopf" Beteiligung H._____s an den gesuchsgegnerischen Wohnkosten mit pau- schal Fr. 770.– durchaus den Gegebenheiten angemessen. Die Vorinstanz ging davon aus, H._____ könne die Beteiligung an den ge- suchsgegnerischen Wohnkosten nach einer Übergangsfrist ab Juli dieses Jahres zugemutet werden (Urk. 28 S. 13). Da die Berufung gegen den vorinstanzlichen Eheschutzentscheid weder von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung zei- tigt noch ein entsprechender Antrag um deren Erteilung gestellt wurde (Art. 315 Abs. 4 lit. d ZPO), ist dem Gesuchsgegner trotz laufendem Rechtsmittelverfahren
- 11 - der Beitrag des Sohnes H._____ wie von der Vorinstanz angeordnet per 1. Juli 2013 anzurechnen.
E. 3.1.6 Nach dem Gesagten sind dem Gesuchsgegner von Mitte Dezember 2012 bis Mitte März 2013 ein herabgesetzter Grundbetrag von Fr. 1'100.– und um einen Drittel reduzierte Wohnkosten samt Kommunikationskosten anzurechnen. In der Zeit von Mitte März bis Ende Juni 2013 stehen dem Gesuchsgegner sowohl der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.– als auch die gesamten Wohnkosten inklusi- ve Kommunikationskosten zu. Ab dem 1. Juli 2013 hingegen können dem Ge- suchsgegner wiederum nur noch ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 1'100.– so- wie um pauschal Fr. 770.– herabgesetzte Wohn- und Kommunikationskosten zu- gestanden werden.
E. 3.2 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sind die Gerichtskosten je unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts des Staates einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 123 ZPO).
E. 3.2.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe einen Arbeitsweg von 1,8 Kilometern zu bewältigen und müsse regelmässig morgens um 5.15 Uhr mit der Arbeit beginnen. Da zu dieser Uhrzeit noch keine Busse fahren würden und der Weg im Dunkeln und im Winter zu Fuss nur beschwerlich zu bewältigen sei, komme dem Fahrzeug des Gesuchsgegners trotz des relativ kurzen Arbeitswegs Kompetenzcharakter zu. Zu den Autokosten führte die Vorinstanz aus, der Ge- suchsgegner verfüge zu Hause über zwei Parkplätze. Es handle sich zum einen um eine Einzelgarage, welche Fr. 142.– koste. Zum anderen liege ein Aussen- parkplatz vor, der Fr. 37.– koste. Des Weiteren verfüge der Gesuchsgegner am Arbeitsort über einen Parkplatz, welcher Fr. 60.– koste. In Anbetracht der knap- pen finanziellen Verhältnisse könne dem Gesuchsgegner nur der günstigere Aus- senparkplatz am Wohnort im Betrag von Fr. 37.– und derjenige am Arbeitsort im Umfang von Fr. 60.– zugestanden werden. Neben den Kosten für den Parkplatz seien dem Gesuchsgegner auch die ausgewiesenen Kosten für die Strassenver- kehrsabgabe im Umfang von Fr. 44.– und die Kosten für die Motorfahrzeugversi- cherung im Umfang von Fr. 116.– anzurechnen. Die Benzinkosten für den Ar- beitsweg beliefen sich bei Annahme, der Treibstoff koste Fr. 0.60 pro Kilometer, auf Fr. 47.– pro Monat (Urk. 28 S. 14 ff.).
- 12 - 3.2.2.1. Der Gesuchsgegner geht mit der Vorinstanz einig, dass ihm nicht zwei Privatparkplätze anzurechnen seien. Allerdings sei ihm fälschlicherweise der Aussenparkplatz, welcher vom Sohn benützt würde, angerechnet worden. Er be- nötige jedoch den Einzelgaragenparkplatz, da er dort zusätzlich Pneus und weite- re Utensilien lagern könne. Es sei bei ihm daher neben dem Parkplatz am Ar- beitsort mit Fr. 60.– der Einzelgaragenparkplatz mit Fr. 142.– zu berücksichtigen. Bei den Benzinkosten sei zu beachten, dass der Arbeitsweg nicht wie von der Vorinstanz angenommen 1,8 Kilometer betrage, sondern 2,4 Kilometer. Dies füh- re zu Benzinkosten von Fr. 63.– (Urk. 27 S. 6 f.). 3.2.2.2. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass es sich beim Fahrzeug des Ge- suchsgegners um ein Kompetenzstück handle. Gemäss "Google Maps" betrage der Arbeitsweg 2,3 Kilometer und sei zu Fuss in 21 Minuten zu bewältigen. Dies sei dem Gesuchsgegner durchaus zuzumuten, zumal er die Strecke tatsächlich nur dann zu Fuss zurückzulegen hätte, wenn er die Arbeit vor 5.50 Uhr antreten müsste. In allen anderen Fällen stehe der Bus zur Verfügung. Falls das Fahrzeug dennoch als Kompetenzstück gelte, könne bei den engen finanziellen Verhältnis- sen nur der Aussenparkplatz mit Fr. 37.– berücksichtigt werden. Pneus und Uten- silien könnten im Keller oder bei einer Autogarage für eine Mietgebühr von Fr. 50.– eingelagert werden. An Benzinkosten würden pro Arbeitsweg geschätzt Fr. 0.56, gemäss Ausdruck von "Google Maps" sogar nur Fr. 0.51, anfallen. Bei 21 Arbeitstagen würden sich daher maximal Treibstoffkosten von Fr. 25.– erge- ben. Von der Verkehrsabgabe und der Versicherungsprämie könne dem Ge- suchsgegner insgesamt nur ein kleiner Teil angerechnet werden, da er das Fahr- zeug vorwiegend privat nutze (Urk. 33 S. 7 f.).
E. 3.2.3 Die von der Vorinstanz getroffene Qualifikation des gesuchsgegneri- schen Fahrzeugs als Kompetenzstück liegt durchaus in ihrem Ermessen und ist aufgrund ihrer Argumentation nicht zu beanstanden. Demzufolge sind auch die mit dem Fahrzeug verbundenen beruflichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Bezüglich der Parkplatzkosten vermag der Gesuchsgegner keine zwingende Notwendigkeit für den über Fr. 100.– teureren Einzelgaragenparkplatz glaubhaft zu machen. Angesichts der knappen Finanzverhältnisse der Parteien drängt sich
- 13 - daher die Berücksichtigung der kostengünstigeren Variante auf. Demzufolge ist es neben den Kosten für den Parkplatz an seinem Arbeitsort bei den Kosten für den Aussenparkplatz an seinem Wohnort zu belassen. Hinsichtlich der Benzin- kosten geht die Vorinstanz von einem gerichtsüblichen Betrag aus, der unter Er- messensgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der übrigen Fahrzeugunter- haltskosten nicht zu beanstanden ist. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten tieferen Kosten sind reine Schätzwerte, weshalb sich ein Abweichen vom vo- rinstanzlichen Wert nicht aufdrängt. Was die Länge des gesuchsgegnerischen Ar- beitswegs anbelangt, so lässt sich aufgrund der Parteiangaben erstellen, dass dieser im Minimum 2,3 Kilometer pro Weg beträgt (Urk. 30/4; Urk. 35/1). Bei Ben- zinkosten von Fr. 0.60 pro Kilometer, fallen über 21,7 Tagen im Monat Treibstoff- kosten von total Fr. 60.– an (2,3 x 2 x 0,6 x 21,7). Im Zusammenhang mit den Kosten für die Strassenverkehrsabgabe sowie für die Motorfahrzeugversicherung geht der von der Gesuchstellerin erhobene Einwand um deren Kürzung infolge Privatgebrauchs des Fahrzeugs fehl. Vor dem Hintergrund, dass dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt, sind gemäss Kreisschreiben alle festen und veränderlichen Kosten, welche mit der beruflichen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, im Bedarf einzurechnen (Kreisschreiben Ziff. III/3.4/e). Nach gefestigter Praxis gehören hierzu auch die Kosten der Stras- senverkehrsabgabe und der Motorfahrzeugversicherung. Da es sich bei diesen beiden Kostenpunkten um feste Kosten handelt, fallen sie dem Gesuchsgegner ohnehin bereits im Zusammenhang mit der beruflichen Fahrzeugverwendung ge- samthaft an. Ein allfälliger Privatgebrauch des Fahrzeugs bleibt daher ohne Ein- fluss auf die Höhe dieser Kosten.
E. 3.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich für den Gesuchsgegner Fahrzeug- kosten von Fr. 97.– für die Parkplätze sowie von Fr. 60.– für den Treibstoff und Unterhalt. Hinzu kommen die Kosten von Fr. 44.– für die Strassenverkehrsabgabe wie auch von Fr. 116.– für die Motorfahrzeugversicherung. Damit sind dem Ge- suchsgegner Fahrzeugkosten im Gesamtumfang von Fr. 317.– anzurechnen.
E. 3.3 Im Übrigen blieben die von der Vorinstanz festgesetzten Bedarfspositio- nen des Gesuchsgegners unangefochten, womit nach erfolgter Korrektur hinsicht-
- 14 - lich der Wohn- und Fahrzeugkosten folgende monatliche Bedarfe des Gesuchs- gegners resultieren: 15.12.2012 16.3.2013 1.7.2013 ab
– – – 1.3.2014 15.3.2013 30.6.2013 28.2.2014 Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'200.– Fr. 1'100.– Fr. 1'100.– Mietkosten Fr. 837.– Fr. 1'255.– Fr. 1'255.– Fr. 1'255.– Nebenkosten Fr. 100.– Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 150.– Krankenkasse (KVG) Fr. 285.– Fr. 285.– Fr. 285.– Fr. 285.– Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 20.– Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 30.– Fahrzeugkosten Fr. 317.– Fr. 317.– Fr. 317.– Fr. 317.– Auswärtige Verpflegung Fr. 109.– Fr. 109.– Fr. 109.– Fr. 109.– Kommunikation (Telefon/Radio/TV) Fr. 70.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Billag Fr. 26.– Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 39.– Abzug Beitrag H._____ – Fr. 770.– – Fr. 770.– Total Fr. 2'864.– Fr. 3'485.– Fr. 2'615.– Fr. 2'615.–
E. 4 Monatlicher Bedarf der Gesuchstellerin
E. 4.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die entschädi- gungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (oben E. III/B/5; Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO
- 22 - zugesprochen. Die für die Festsetzung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (fortan An- wGebV, LS 215.3).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz legte dar, die Gesuchstellerin lebe im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung in einer 1-Zimmer-Wohnung in K._____. Der Miet- zins belaufe sich auf Fr. 870.– inklusive Nebenkosten. Der Gesuchstellerin könnte jedoch der längerfristige Verbleib in dieser Wohnung nicht zugemutet werden, da diese nur über ein Badezimmer, aber über keine Küche verfüge. Es sei ihr des- halb ab 1. Juli 2013 eine angemessene Wohnung mit einem Nettomietzins von Fr. 1'200.– zuzüglich Nebenkosten von Fr. 50.– anzurechnen. Dementsprechend könnten ihr für Haftpflicht- und Hausratversicherung in der ersten Phase Fr. 15.– und ab der zweiten Phase Fr. 30.– zugestanden werden.
- 15 - 4.1.2.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, es treffe nicht zu, dass die bisherige 1-Zimmer-Wohnung der Gesuchstellerin über keine Küche verfüge. Noch vor ih- rem Einzug habe die Vermieterin eine topmoderne Küche samt Kühlschrank und Glaskeramikkochfeld inklusive Dunstabzug für gut Fr. 14'000.– einbauen lassen. Daher bestehe kein Grund, diese Wohnung zu verlassen, weshalb in allen Pha- sen Mietkosten von durchgehend Fr. 870.– zu berücksichtigen seien. Nebenkos- ten würden gemäss Mietvertrag keine anfallen. Dementsprechend seien die Kos- ten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung durchwegs bei Fr. 15.– zu belas- sen (Urk. 27 S. 3 f.) 4.1.2.2. Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass es in ihrer bisherigen Wohnung nur einen Raum mitsamt einer Kochnische gäbe, der gleichzeitig als Wohn- und Schlafzimmer fungiere. Eine abgetrennte separate Küche stehe ihr nicht zur Verfügung. Neben dem Umstand, dass der Raum zu klein sei, um ein Sofa und Bett reinzustellen, gäbe es keine Möglichkeit, den Wohn-Schlafbereich vor Küchengerüchen zu schützen. Ein längerdauernder Verbleib der Gesuchstel- lerin in dieser Wohnung sei unzumutbar. Andernfalls müsse der Gesuchsgegner selber in eine kleine Wohnung wechseln. Daher sei ihr im Sinne der Gleichbe- handlung der von der Vorinstanz zugestandene Mietzins von Fr. 1'200.– für eine 2-Zimmer-Wohnung mit separater Küche und Bad zuzugestehen. Zudem seien ihr Nebenkosten von Fr. 50.– sowie der gerichtsübliche Betrag von Fr. 30.– für Haus- rat- und Haftpflichtversicherung einzuräumen (Urk. 33 S. 3 ff.).
E. 4.1.3 Bezüglich der Installation von Küchengeräten legt der Gesuchsgegner eine Rechnung der Schreinerei L._____ ins Recht, die den Einbau von Küchenge- räten in der gesuchstellerischen Wohnung belegen soll (Urk. 30/1b). Die Rech- nung gründet offensichtlich auf dem Umstand, dass in besagter Wohnung vor dem 16. August 2013 Küchengeräte eingebaut wurden. Hinweise, welche Zweifel am Inhalt der Rechnung hervorrufen könnten, liegen keine vor. Damit gilt der Ein- bau von diversen Küchengeräten in der Wohnung der Gesuchstellerin als genü- gend glaubhaft gemacht. Allerdings wurde damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Küche sich in einem abgetrennten Raum befindet, was angesichts des niedri- gen Mietzinses von Fr. 870.– inklusive Nebenkosten auch nicht naheliegend ist.
- 16 - Die Parteien haben ein Recht, den bisherigen Lebensstandard beizubehalten (vgl. Urk. 28 S. 5). Die Gesuchstellerin war es sich über mehrere Jahre hinweg ge- wohnt, eine separate Küche zu haben und insbesondere die Möglichkeit, ein Bett und ein Sofa benutzen zu können. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Ge- suchsgegner mit seinem Sohn H._____ in der bisher ehelichen 4,5-Zimmer- Wohnung weiterwohnen kann. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs- gebotes ist der Gesuchstellerin daher eine geräumigere Wohnung zuzugestehen. Aus dem gleichen Grund sind ihr auch Nebenkosten zu gewähren. Der von der Vorinstanz eingesetzte Mietzins von Fr. 1'200.– zuzüglich Fr. 50.– Nebenkosten liegt durchaus im vorinstanzlichen Ermessen und ist im Lichte des Wohnungs- marktes nicht zu beanstanden (vgl. z.B. www.homegate.ch). Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung gehören zum Grundbedarf. Die Höhe der Versicherungsprämie hängt von mehreren Faktoren wie der Ge- bäudeart, der Grösse des Wohnobjektes, der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie dem Wert des Hausrates ab. Die von der Vorinstanz eingesetz- ten Werte von Fr. 15.– bzw. Fr. 30.– liegen durchaus in ihrem Ermessen und sind vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin die erhöhten Wohnkosten ab Ju- li dieses Jahres zu (Urk. 28 S. 10 f.). Mangels aufschiebender Wirkung des vor- instanzlichen Entscheids ist es dabei zu belassen (oben E. II/A/3.1.5).
E. 4.1.4 Nach dem Gesagten ist der Gesuchstellerin von Mitte Dezember 2012 bis Ende Juni 2013 ein Mietzins von Fr. 870.– zuzüglich Fr. 15.– für Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. Nebenkosten fallen keine an. In der Zeit ab Juli 2013 ist der Gesuchstellerin bis auf Weiteres ein Mietzins von Fr. 1'200.– zu- züglich Fr. 50.– Nebenkosten sowie für Hausrat- und Haftpflichtversicherung ein Betrag von Fr. 30.– zuzugestehen.
E. 4.2 Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 2'500.– festzuset- zen und der Gesuchsgegner in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin eine auf zwei Viertel bzw. eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen. Allerdings ist der Gesuchstelle- rin mangels eines entsprechenden Antrags kein Mehrwertsteuersatz zur Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird beschlossen:
E. 5 Nach dem Gesagten ist beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen jeweils die von ihnen bean- tragte Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. III.
1. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (fortan GebV OG, LS 211.11). Unter Be- rücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles, erscheint vorliegend eine Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.– angemessen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG.
- 21 -
2. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) sind von den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden sie in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 5.1 Das Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich unbestrittenermas- sen auf monatlich Fr. 4'938.– (Urk. 28 S. 12). Der monatliche Verdienst der Ge- suchstellerin beträgt unbestrittenermassen Fr. 1'500.– bzw. ab 1. Juli 2013 Fr. 1'800.– und ab 1. März 2014 hypothetische Fr. 3'000.– (oben E. II/A/1). 5.2.1. Phase zwischen 15. Dezember 2012 und 15. März 2013 Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 6'438.– (Fr. 4'938.– + Fr. 1'500.–) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 5'433.– gegenüber (Fr. 2'864.– + Fr. 2'569.–). Daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 1'005.–. Da somit die vor- handenen Mittel ausreichen, um den Bedarf beider Parteien zu decken, ist der Überschuss hälftig zu teilen. Dies ergibt folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin Fr. 2'569.– Anteil ½ Überschuss Fr. 503.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 1'500.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 1'570.–
- 18 - 5.2.2. Phase zwischen 16. März 2013 und 30. Juni 2013 Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 6'438.– (Fr. 4'938.– + Fr. 1'500.–) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 6'054.– gegenüber (Fr. 3'485.– + Fr. 2'569.–). Daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 384.–. Da somit die vorhan- denen Mittel ausreichen, um den Bedarf beider Parteien zu decken, ist der Über- schuss hälftig zu teilen. Bedarf Gesuchstellerin Fr. 2'569.– Anteil ½ Überschuss Fr. 192.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 1'500.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 1'260.– 5.2.3. Phase zwischen 1. Juli 2013 und 28. Februar 2014 Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 6'738.– (Fr. 4'938.– + Fr. 1'800.–) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 5'619.– gegenüber (Fr. 2'615.– + Fr. 3'004.–). Daraus resultiert ein Überschuss von gerundet Fr. 1'120.–. Da somit die vorhandenen Mittel ausreichen, um den Bedarf beider Parteien zu decken, ist der Überschuss hälftig zu teilen. Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'004.– Anteil ½ Überschuss Fr. 560.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 1'800.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 1'765.– 5.2.4. Phase ab 1. März 2014 Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 7'938.– (Fr. 4'938.– + Fr. 3'000.–) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 5'688.– gegenüber (Fr. 2'615.– + Fr. 3'073.–). Daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 2'250.–. Da somit die vor- handenen Mittel ausreichen, um den Bedarf beider Parteien zu decken, ist der Überschuss zu teilen. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz, die Verteilung des Überschusses solle beiden Ehegatten ermöglichen, den bisherigen Lebensstandard beizubehalten, ohne dass es dabei zu einer Ver- mögensumverteilung kommen soll (Urk. 28 S. 20), ist der Gesuchstellerin vorlie- gend nur ein Drittel und dem Gesuchsgegner rund zwei Drittel des Überschusses zuzusprechen.
- 19 - Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'073.– Anteil ⅓ Überschuss Fr. 750.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 3'000.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 825.–
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Entspre- chend den dargestellten Berechnungen ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen:
- Fr. 1'570.– vom 15. Dezember 2012 bis 15. März 2013;
- Fr. 1'260.– vom 16. März 2013 bis 30. Juni 2013;
- Fr. 1'765.– vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014;
- Fr. 825.– ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. B. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
1. Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung (Urk. 27 S. 2; Urk. 33 S. 2).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 2/1 - 4 und 4 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2013 rechtskräftig sind.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nach- folgendem Erkenntnis. - 23 - Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von - Fr. 1'570.– vom 15. Dezember 2012 bis 15. März 2013; - Fr. 1'260.– vom 16. März 2013 bis 30. Juni 2013; - Fr. 1'765.– vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014; - Fr. 825.– ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das Berufungsver- fahren eine auf einen Zweitel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Horgen, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zü- rich, Postfach, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 24 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Balkanyi versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE130042-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Balkanyi Beschluss und Urteil vom 2. Oktober 2013 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2013 (EE120103-F)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Klägerin sei gestützt auf Art. 175 ZGB zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt zu erklären.
2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Auszug aus der ehelichen Wohnung angemessene Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus.
3. Die eheliche Wohnung C._____ …, D._____, sei dem Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens zum Gebrauch zuzuteilen. Die Klägerin verlässt bis spätestens Ende März 2012 [recte: 2013] die eheliche Wohnung. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf erstes Verlangen nebst ihren persönlichen Effekten heraus- zugeben.
4. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten." "Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 7'000.– zu bezahlen. Eventualiter: Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben." Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2013: (Urk. 17 = Urk. 28) Es wird verfügt: "1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Gesuchstellerin wird RAin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
2. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil."
- 3 - Es wird erkannt: "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 15. Dezember 2012 auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
2. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 6. März 2013 wird genehmigt, bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien erklären, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Es sei vorzumerken, dass die Parteien bereits seit dem 15. Dezember 2012 getrennt leben.
2. Es wird festgehalten, dass die Gesuchstellerin bereits am 15. Dezember 2012 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.
3. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es sei per 15. Dezember 2012 der Güterstand der Gütertrennung anzuordnen.
4. Die Parteien übernehmen die Kosten bezüglich der Teilvereinbarung je zur Hälfte und verzichten, mit Verweis auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, gegenseitig auf Parteientschädigung."
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von
- Fr. 1'580.– ab 15. Dezember 2012
- Fr. 1'890.– ab 1. Juli 2013
- Fr. 910.– ab 1. März 2014 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats.
4. Zwischen den Parteien wird per 15. Dezember 2012 die Gütertrennung an- geordnet.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Wird keine Begründung verlangt, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten beider Partei- en einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
8. [Mitteilung]
9. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage, kein Fristenstillstand]"
- 4 - Berufungsanträge des Gesuchsgegners: (Urk. 27 S. 2) "1. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Per- son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2. In Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei der Beru- fungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen per- sönlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 1'518.– ab 15. Dezember 2012
b) Fr. 1'208.– ab 16. März 2013
c) Fr. 1'055.– ab 1. Juli 2013
d) Fr. 512.– ab 1. März 2014
3. Im Übrigen sei das angefochten Urteil zu bestätigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, die Berufungskläge- rin [recte: den Berufungskläger] angemessen prozessual zu ent- schädigen." Berufungsanträge der Gesuchstellerin: (Urk. 33 S. 2) "Ziff. 2 der Anträge des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen und es sei bezüglich Höhe der Unterhaltsbeiträge das vorinstanzli- che Urteil zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsklägers." "Der Berufungsbeklagten sei auch für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unter- zeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben."
- 5 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien haben am 26. September 2007 geheiratet. Hernach kam die Gesuchstellerin im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Der Gesuchs- gegner hat bereits aus erster Ehe drei volljährige Kinder, währenddem aus der Ehe mit der Gesuchstellerin keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind (Urk. 1 S. 3).
2. Mit Eingabe vom 30. November 2012 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1 - 3/1 - 4). Betreffend den Verlauf jenes Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 2 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom
22. März 2013 erliess das Einzelgericht im summarischen Verfahren die eingangs wiedergegebenen Eheschutzmassnahmen (Urk. 28 S. 25 ff.).
3. Der Eheschutzentscheid wurde vom Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist am 24. Juni 2013 angefochten, wobei er die einleitend aufgeführten Berufungsanträge stellte (Urk. 27 S. 2). In der Folge wur- de der Gesuchstellerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Prot. S. 2; Urk. 32). Die rechtzeitig erstattete Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 3; Urk. 33; Urk. 34; Urk. 35/1 - 3). II.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage nach der Höhe des vom Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbei- trags während der Dauer des Getrenntlebens.
- 6 - Die übrigen von der Vorinstanz getroffenen Regelungen blieben unange- fochten. Dadurch sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 2/1 - 4 und 4 bis 7 des vor- instanzlichen Urteils rechtskräftig geworden, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Zur Natur des anwendbaren summarischen Verfahrens und deren Aus- wirkungen auf die Beweisstrenge – das Glaubhaftmachen – kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werde (Urk. 28 S. 4 f.). Mit Bezug auf neue Vorbringen ist festzuhalten, dass solche im Berufungsverfahren lediglich im Rahmen echter Noven zulässig sind, mithin neuer Tatsachenvorbringen, wel- che kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. A. Monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin persönlich
1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner arbeite vollzeitlich als Lo- gistikmitarbeiter bei F._____ (Urk. 28 S. 8). Sein Nettoeinkommen belaufe sich auf monatlich Fr. 4'938.–. Dem stehe ein monatlicher Bedarf von Fr. 2'854.– bzw. ab 1. Juli 2013 von Fr. 2'364.– entgegen (Urk. 28 S. 12). Bei der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz davon aus, dass sie als Reinigungskraft monatlich ein Netto- einkommen von Fr. 1'500.–, bzw. ab 1. Juli 2013 von Fr. 1'800.– und ab 1. März 2014 von Fr. 3'000.– erziele (Urk. 26 S. 8 ff.). Ihr Bedarf betrage vorerst Fr. 2'569.– pro Monat. Ab 1. Juli 2013 sei ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'004.– und ab 1. März 2014 einer von Fr. 3'073.– anzunehmen (Urk. 28 S. 9). Nach Feststellung des jeweiligen monatlichen Fehlbetrags der Gesuchstelle- rin und Verteilung des Gesamteinkommensüberschusses verpflichtete die Vor- instanz den Gesuchsgegner zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 1'580.– ab 15. Dezember 2012, bzw. von Fr. 1'890.– ab 1. Juli 2013, und schliesslich von Fr. 910.– ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Urk. 28 S. 18 ff., insb. S. 21).
- 7 -
2. Der Gesuchsgegner moniert, auf beiden Parteiseiten seien gewisse von der Vorinstanz festgelegte Bedarfspositionen zu korrigieren, was im Ergebnis zu niedrigeren Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin führe (Urk. 27 S. 3 ff.).
3. Monatlicher Bedarf des Gesuchsgegners 3.1. Grundbetrag und Wohnkosten inkl. Kommunikationskosten 3.1.1. Die Vorinstanz war darüber im Bilde, dass der Gesuchsgegner mit seinen beiden volljährigen Söhnen aus erster Ehe zusammen lebt. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung führte der Gesuchsgegner aus, dass lediglich der ältere Sohn, G._____, arbeite und ungefähr Fr. 3'700.– netto pro Monat verdiene. Der jüngere Sohn, H._____, demgegenüber habe keine Ausbildung absolviert und arbeite auch nicht. In der Folge erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner bilde mit seinen bei- den volljährigen Söhnen eine Haushaltgemeinschaft. Gestützt auf das Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. September 2009 (fortan Kreisschreiben; Ziff. II/1.1) sei ihm der entsprechende Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen. Bezüglich der Wohnkosten sei der Bedarf des Gesuchsgegners in zwei Phasen aufzuteilen, nämlich in eine erste vom 15. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 und in eine zweite ab dem 1. Juli 2013 (Urk. 28 S. 12 f.). G._____ sei es zuzumuten, sich bereits von der ersten Phase an zu einem Drittel an den Wohnkosten des Gesuchsgegners zu beteiligen. H._____ hingegen sei eine angemessene Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2013 einzuräumen, um eine Arbeitsstelle zu finden oder sich für Sozialhilfe anzumel- den, damit auch er sich ab der zweiten Phase zu einem weiteren Drittel an den gesuchsgegnerischen Wohnkosten beteiligen könne (Urk. 28 S. 13). 3.1.2.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass G._____ einen Drittel zu den Wohnkosten beizusteuern habe. Mit dieser Tatsache konfrontiert, habe G._____ die Wohnung des Gesuchsgegners umge- hend verlassen und lebe nun seit Mitte März 2013 bei seiner Schwester I._____. Hingegen habe die Vorinstanz H._____ zu Unrecht eine Übergangsfrist ange- setzt, um eine Stelle zu finden oder sich für Sozialhilfe anzumelden. Der Ge-
- 8 - suchsgegner dulde den Aufenthalt H._____s in der Wohnung nur, um zu verhin- dern, dass dieser sozial noch weiter abrutsche. Diese Umstände hätten zur Folge, dass sich der Gesuchsgegner ab Mitte März 2013 bis auf Weiteres keine Kürzung der entsprechenden Bedarfspositionen mehr entgegenhalten zu lassen habe. Folglich sei ihm ab diesem Zeitpunkt der volle Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.– einzusetzen. Dementsprechend sei ihm ebenfalls der gesamte Miet- zins von Fr. 1'255.– wie auch die vollen Nebenkosten im Betrag von Fr. 150.– sowie die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von total Fr. 30.– anzu- rechnen. Schliesslich seien ihm die gesamten Kommunikationskosten von Fr. 100.– zuzüglich Fr. 39.– für Billag-Gebühren zuzugestehen (Urk. 27 S. 4 ff.). 3.1.2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet zum Auszug G._____, es sei wenig glaubhaft und werde bestritten, dass dieser sofort nach der vorinstanzlichen Ge- richtsverhandlung zu seiner Schwester I._____ gezogen sei. Sie bewohne nur ei- ne 2-Zimmer-Wohnung und habe einen Freund, der regelmässig bei ihr weile. Zu H._____ wendet die Gesuchstellerin ein, es könne nicht angehen, dass der seit langem volljährige Sohn zu Lasten von Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstelle- rin unterstützt werde. H._____ habe sich in jedem Fall "pro Kopf" an den Kosten zu beteiligen. Sollte G._____ tatsächlich beim Gesuchsgegner ausgezogen sein, habe H._____ die Hälfte sämtlicher Kosten zu übernehmen. Die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner deshalb korrekterweise lediglich einen reduzierten Grundbe- trag von Fr. 1'100.– angerechnet. Hinsichtlich der Wohnkosten könne dem Ge- suchsgegner, sofern der Auszug G._____ als glaubhaft gemacht beurteilt werden könne, ab Mitte März 2013 trotzdem maximal die Hälfte des Mietzinses, demnach Fr. 630.–, zugestanden werden. Bezüglich der weiteren Kosten sei gleich wie mit dem Mietzins zu verfahren und dem Gesuchsgegner für Hausrat- und Haftpflicht- versicherung Fr. 15.– sowie für Kommunikationskosten Fr. 50.– zuzüglich Fr. 19.50 für Billag-Gebühren einzuräumen. Was die Nebenkosten betreffe, wür- den diese im Rahmen der Rechtsgleichheit bestritten, wenn der Gesuchsgegner diejenigen der Gesuchstellerin bestreite (Urk. 33 S. 5 ff.). 3.1.3. Das Bundesgericht geht davon aus, dass beim Zusammenleben einer Partei mit einem volljährigen Kind eine kostensenkende Haushaltgemeinschaft
- 9 - vorliege. Zum einen würden die vom Grundbetrag zu deckenden Auslagen und zum anderen die Wohnkosten in der Regel gemeinsam bestritten. Vor diesem Hintergrund sei bei der Bestimmung des rein persönlichen Bedarfs der Partei der Grundbetrag für eine alleinstehende Person zu reduzieren und von deren Wohn- kosten ein angemessener Anteil in Abzug zu bringen. Bei der Frage der Ange- messenheit trage das volljährige Kind unabhängig von der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit der Eltern eine Eigenverantwortung. Dies sei auch bei einem ar- beitslosen oder aufgrund Erkrankung, Behinderung oder Sucht arbeitsunfähigen volljährigen Kind der Fall, da diesfalls keine Unterstützungspflicht bestehe (unter Vorbehalt der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB bei Vorliegen günstiger Verhältnisse). Das volljährige Kind habe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Allenfalls sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Befinde es sich noch in Ausbildung, seien die Wohnkosten in Relation zum erzielten oder erzielbaren Einkommen an- gemessen zu reduzieren (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 483, insb. E. 4.2 f.; BGer 5C.150/2005, insb. E. 4.4.1 f.; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zü- rich/Basel/ Genf 2008, S. 71 f. Rz. 2.102 f.). 3.1.4.1. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung G._____ legt der Gesuchsgegner ein Schreiben seiner Wohnungsvermieterin "J._____" ins Recht (fortan J._____; Urk. 6/6), das den Auszug G._____s aus der gesuchsgegnerischen Wohnung per Mitte März 2013 belegen soll (Urk. 30/2 - 3). Die Mitteilung der J._____ gründet offensichtlich auf dem Umstand, dass G._____ die Wohnung verlassen hat. Hin- weise, welche Zweifel am Inhalt des Schreibens hervorrufen könnten, liegen keine vor. Insbesondere spielt der Einwand der Gesuchstellerin, es sei nicht glaubhaft, dass G._____ tatsächlich bei seiner Schwester eingezogen sei, keine Rolle. Für die Klärung einer Kostenbeteiligung G._____ geht es vorliegend einzig um die Frage, ob G._____ die gesuchsgegnerische Wohnung dauerhaft verlassen hat, nicht jedoch, wohin er gezogen ist. Damit gilt der Auszug G._____s aus der Woh- nung des Gesuchsgegners per Mitte März 2013 als genügend glaubhaft gemacht. Dies hat zur Folge, dass die Kostenbeteiligung G._____s beim Bedarf des Ge- suchsgegners bis Mitte März 2013 zu berücksichtigen ist, jedoch für die folgende Zeit bis auf Weiteres wegfällt.
- 10 - 3.1.4.2. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung H._____s geht aus dem Darge- legten hervor, dass er sich als volljähriges Kind grundsätzlich an den Wohnkosten des Gesuchsgegners zu beteiligen hat. Aufgrund der Eigenverantwortung ist es H._____ zuzumuten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Seine Möglichkeiten scheinen intakt zu sein, da weder physi- sche, psychische noch anderweitige achtenswerte Gründe vorgebracht wurden, weshalb H._____ mit seinen 22 Jahren nicht arbeiten könnte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er demnächst eine Ausbildung beginnen oder ein Praktikum absolvieren würde, weshalb er nur wenig oder nichts verdienen könnte. Als ungelernter Arbeiter kann H._____ – wie es im Übrigen auch der Gesuchstel- lerin zugemutet wird – ein Einkommen von jedenfalls Fr. 3'000.– pro Monat erzie- len (vgl. Urk. 28 S. 6). 3.1.5. Aus den Parteivorbringen kann eine Einstimmigkeit darüber entnom- men werden, dass sich G._____ mit einem Verdienst von monatlich Fr. 3'700.– mit einem "pro Kopf" Anteil an den Wohnkosten des Gesuchsgegners zu beteili- gen hat. Im 3-Personen-Haushalt mit dem Gesuchsgegner und H._____ beträgt sein Anteil damit insgesamt Fr. 508.– (Anteile Mietzins Fr. 420.–, Nebenkosten Fr. 50.–, Versicherungen Fr. 10.–, Kommunikationskosten Fr. 15.–, Billag Fr. 13.–). Bei einem 2-Personen-Haushalt, wie er seit Mitte März 2013 zwischen dem Ge- suchsgegner und H._____ besteht, würde sich der Anteil auf total Fr. 770.– belau- fen (Anteile Mietzins Fr. 630.–, Nebenkosten Fr. 75.–, Versicherungen Fr. 15.–, Kommunikationskosten Fr. 30.–, Billag Fr. 20.–). Insgesamt erscheint eine "pro Kopf" Beteiligung H._____s an den gesuchsgegnerischen Wohnkosten mit pau- schal Fr. 770.– durchaus den Gegebenheiten angemessen. Die Vorinstanz ging davon aus, H._____ könne die Beteiligung an den ge- suchsgegnerischen Wohnkosten nach einer Übergangsfrist ab Juli dieses Jahres zugemutet werden (Urk. 28 S. 13). Da die Berufung gegen den vorinstanzlichen Eheschutzentscheid weder von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung zei- tigt noch ein entsprechender Antrag um deren Erteilung gestellt wurde (Art. 315 Abs. 4 lit. d ZPO), ist dem Gesuchsgegner trotz laufendem Rechtsmittelverfahren
- 11 - der Beitrag des Sohnes H._____ wie von der Vorinstanz angeordnet per 1. Juli 2013 anzurechnen. 3.1.6. Nach dem Gesagten sind dem Gesuchsgegner von Mitte Dezember 2012 bis Mitte März 2013 ein herabgesetzter Grundbetrag von Fr. 1'100.– und um einen Drittel reduzierte Wohnkosten samt Kommunikationskosten anzurechnen. In der Zeit von Mitte März bis Ende Juni 2013 stehen dem Gesuchsgegner sowohl der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.– als auch die gesamten Wohnkosten inklusi- ve Kommunikationskosten zu. Ab dem 1. Juli 2013 hingegen können dem Ge- suchsgegner wiederum nur noch ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 1'100.– so- wie um pauschal Fr. 770.– herabgesetzte Wohn- und Kommunikationskosten zu- gestanden werden. 3.2. Fahrzeugkosten 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe einen Arbeitsweg von 1,8 Kilometern zu bewältigen und müsse regelmässig morgens um 5.15 Uhr mit der Arbeit beginnen. Da zu dieser Uhrzeit noch keine Busse fahren würden und der Weg im Dunkeln und im Winter zu Fuss nur beschwerlich zu bewältigen sei, komme dem Fahrzeug des Gesuchsgegners trotz des relativ kurzen Arbeitswegs Kompetenzcharakter zu. Zu den Autokosten führte die Vorinstanz aus, der Ge- suchsgegner verfüge zu Hause über zwei Parkplätze. Es handle sich zum einen um eine Einzelgarage, welche Fr. 142.– koste. Zum anderen liege ein Aussen- parkplatz vor, der Fr. 37.– koste. Des Weiteren verfüge der Gesuchsgegner am Arbeitsort über einen Parkplatz, welcher Fr. 60.– koste. In Anbetracht der knap- pen finanziellen Verhältnisse könne dem Gesuchsgegner nur der günstigere Aus- senparkplatz am Wohnort im Betrag von Fr. 37.– und derjenige am Arbeitsort im Umfang von Fr. 60.– zugestanden werden. Neben den Kosten für den Parkplatz seien dem Gesuchsgegner auch die ausgewiesenen Kosten für die Strassenver- kehrsabgabe im Umfang von Fr. 44.– und die Kosten für die Motorfahrzeugversi- cherung im Umfang von Fr. 116.– anzurechnen. Die Benzinkosten für den Ar- beitsweg beliefen sich bei Annahme, der Treibstoff koste Fr. 0.60 pro Kilometer, auf Fr. 47.– pro Monat (Urk. 28 S. 14 ff.).
- 12 - 3.2.2.1. Der Gesuchsgegner geht mit der Vorinstanz einig, dass ihm nicht zwei Privatparkplätze anzurechnen seien. Allerdings sei ihm fälschlicherweise der Aussenparkplatz, welcher vom Sohn benützt würde, angerechnet worden. Er be- nötige jedoch den Einzelgaragenparkplatz, da er dort zusätzlich Pneus und weite- re Utensilien lagern könne. Es sei bei ihm daher neben dem Parkplatz am Ar- beitsort mit Fr. 60.– der Einzelgaragenparkplatz mit Fr. 142.– zu berücksichtigen. Bei den Benzinkosten sei zu beachten, dass der Arbeitsweg nicht wie von der Vorinstanz angenommen 1,8 Kilometer betrage, sondern 2,4 Kilometer. Dies füh- re zu Benzinkosten von Fr. 63.– (Urk. 27 S. 6 f.). 3.2.2.2. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass es sich beim Fahrzeug des Ge- suchsgegners um ein Kompetenzstück handle. Gemäss "Google Maps" betrage der Arbeitsweg 2,3 Kilometer und sei zu Fuss in 21 Minuten zu bewältigen. Dies sei dem Gesuchsgegner durchaus zuzumuten, zumal er die Strecke tatsächlich nur dann zu Fuss zurückzulegen hätte, wenn er die Arbeit vor 5.50 Uhr antreten müsste. In allen anderen Fällen stehe der Bus zur Verfügung. Falls das Fahrzeug dennoch als Kompetenzstück gelte, könne bei den engen finanziellen Verhältnis- sen nur der Aussenparkplatz mit Fr. 37.– berücksichtigt werden. Pneus und Uten- silien könnten im Keller oder bei einer Autogarage für eine Mietgebühr von Fr. 50.– eingelagert werden. An Benzinkosten würden pro Arbeitsweg geschätzt Fr. 0.56, gemäss Ausdruck von "Google Maps" sogar nur Fr. 0.51, anfallen. Bei 21 Arbeitstagen würden sich daher maximal Treibstoffkosten von Fr. 25.– erge- ben. Von der Verkehrsabgabe und der Versicherungsprämie könne dem Ge- suchsgegner insgesamt nur ein kleiner Teil angerechnet werden, da er das Fahr- zeug vorwiegend privat nutze (Urk. 33 S. 7 f.). 3.2.3. Die von der Vorinstanz getroffene Qualifikation des gesuchsgegneri- schen Fahrzeugs als Kompetenzstück liegt durchaus in ihrem Ermessen und ist aufgrund ihrer Argumentation nicht zu beanstanden. Demzufolge sind auch die mit dem Fahrzeug verbundenen beruflichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Bezüglich der Parkplatzkosten vermag der Gesuchsgegner keine zwingende Notwendigkeit für den über Fr. 100.– teureren Einzelgaragenparkplatz glaubhaft zu machen. Angesichts der knappen Finanzverhältnisse der Parteien drängt sich
- 13 - daher die Berücksichtigung der kostengünstigeren Variante auf. Demzufolge ist es neben den Kosten für den Parkplatz an seinem Arbeitsort bei den Kosten für den Aussenparkplatz an seinem Wohnort zu belassen. Hinsichtlich der Benzin- kosten geht die Vorinstanz von einem gerichtsüblichen Betrag aus, der unter Er- messensgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der übrigen Fahrzeugunter- haltskosten nicht zu beanstanden ist. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten tieferen Kosten sind reine Schätzwerte, weshalb sich ein Abweichen vom vo- rinstanzlichen Wert nicht aufdrängt. Was die Länge des gesuchsgegnerischen Ar- beitswegs anbelangt, so lässt sich aufgrund der Parteiangaben erstellen, dass dieser im Minimum 2,3 Kilometer pro Weg beträgt (Urk. 30/4; Urk. 35/1). Bei Ben- zinkosten von Fr. 0.60 pro Kilometer, fallen über 21,7 Tagen im Monat Treibstoff- kosten von total Fr. 60.– an (2,3 x 2 x 0,6 x 21,7). Im Zusammenhang mit den Kosten für die Strassenverkehrsabgabe sowie für die Motorfahrzeugversicherung geht der von der Gesuchstellerin erhobene Einwand um deren Kürzung infolge Privatgebrauchs des Fahrzeugs fehl. Vor dem Hintergrund, dass dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt, sind gemäss Kreisschreiben alle festen und veränderlichen Kosten, welche mit der beruflichen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, im Bedarf einzurechnen (Kreisschreiben Ziff. III/3.4/e). Nach gefestigter Praxis gehören hierzu auch die Kosten der Stras- senverkehrsabgabe und der Motorfahrzeugversicherung. Da es sich bei diesen beiden Kostenpunkten um feste Kosten handelt, fallen sie dem Gesuchsgegner ohnehin bereits im Zusammenhang mit der beruflichen Fahrzeugverwendung ge- samthaft an. Ein allfälliger Privatgebrauch des Fahrzeugs bleibt daher ohne Ein- fluss auf die Höhe dieser Kosten. 3.2.4. Nach dem Gesagten ergeben sich für den Gesuchsgegner Fahrzeug- kosten von Fr. 97.– für die Parkplätze sowie von Fr. 60.– für den Treibstoff und Unterhalt. Hinzu kommen die Kosten von Fr. 44.– für die Strassenverkehrsabgabe wie auch von Fr. 116.– für die Motorfahrzeugversicherung. Damit sind dem Ge- suchsgegner Fahrzeugkosten im Gesamtumfang von Fr. 317.– anzurechnen. 3.3. Im Übrigen blieben die von der Vorinstanz festgesetzten Bedarfspositio- nen des Gesuchsgegners unangefochten, womit nach erfolgter Korrektur hinsicht-
- 14 - lich der Wohn- und Fahrzeugkosten folgende monatliche Bedarfe des Gesuchs- gegners resultieren: 15.12.2012 16.3.2013 1.7.2013 ab
– – – 1.3.2014 15.3.2013 30.6.2013 28.2.2014 Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'200.– Fr. 1'100.– Fr. 1'100.– Mietkosten Fr. 837.– Fr. 1'255.– Fr. 1'255.– Fr. 1'255.– Nebenkosten Fr. 100.– Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 150.– Krankenkasse (KVG) Fr. 285.– Fr. 285.– Fr. 285.– Fr. 285.– Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 20.– Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 30.– Fahrzeugkosten Fr. 317.– Fr. 317.– Fr. 317.– Fr. 317.– Auswärtige Verpflegung Fr. 109.– Fr. 109.– Fr. 109.– Fr. 109.– Kommunikation (Telefon/Radio/TV) Fr. 70.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Billag Fr. 26.– Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 39.– Abzug Beitrag H._____ – Fr. 770.– – Fr. 770.– Total Fr. 2'864.– Fr. 3'485.– Fr. 2'615.– Fr. 2'615.–
4. Monatlicher Bedarf der Gesuchstellerin 4.1. Wohnkosten 4.1.1. Die Vorinstanz legte dar, die Gesuchstellerin lebe im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung in einer 1-Zimmer-Wohnung in K._____. Der Miet- zins belaufe sich auf Fr. 870.– inklusive Nebenkosten. Der Gesuchstellerin könnte jedoch der längerfristige Verbleib in dieser Wohnung nicht zugemutet werden, da diese nur über ein Badezimmer, aber über keine Küche verfüge. Es sei ihr des- halb ab 1. Juli 2013 eine angemessene Wohnung mit einem Nettomietzins von Fr. 1'200.– zuzüglich Nebenkosten von Fr. 50.– anzurechnen. Dementsprechend könnten ihr für Haftpflicht- und Hausratversicherung in der ersten Phase Fr. 15.– und ab der zweiten Phase Fr. 30.– zugestanden werden.
- 15 - 4.1.2.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, es treffe nicht zu, dass die bisherige 1-Zimmer-Wohnung der Gesuchstellerin über keine Küche verfüge. Noch vor ih- rem Einzug habe die Vermieterin eine topmoderne Küche samt Kühlschrank und Glaskeramikkochfeld inklusive Dunstabzug für gut Fr. 14'000.– einbauen lassen. Daher bestehe kein Grund, diese Wohnung zu verlassen, weshalb in allen Pha- sen Mietkosten von durchgehend Fr. 870.– zu berücksichtigen seien. Nebenkos- ten würden gemäss Mietvertrag keine anfallen. Dementsprechend seien die Kos- ten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung durchwegs bei Fr. 15.– zu belas- sen (Urk. 27 S. 3 f.) 4.1.2.2. Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass es in ihrer bisherigen Wohnung nur einen Raum mitsamt einer Kochnische gäbe, der gleichzeitig als Wohn- und Schlafzimmer fungiere. Eine abgetrennte separate Küche stehe ihr nicht zur Verfügung. Neben dem Umstand, dass der Raum zu klein sei, um ein Sofa und Bett reinzustellen, gäbe es keine Möglichkeit, den Wohn-Schlafbereich vor Küchengerüchen zu schützen. Ein längerdauernder Verbleib der Gesuchstel- lerin in dieser Wohnung sei unzumutbar. Andernfalls müsse der Gesuchsgegner selber in eine kleine Wohnung wechseln. Daher sei ihr im Sinne der Gleichbe- handlung der von der Vorinstanz zugestandene Mietzins von Fr. 1'200.– für eine 2-Zimmer-Wohnung mit separater Küche und Bad zuzugestehen. Zudem seien ihr Nebenkosten von Fr. 50.– sowie der gerichtsübliche Betrag von Fr. 30.– für Haus- rat- und Haftpflichtversicherung einzuräumen (Urk. 33 S. 3 ff.). 4.1.3. Bezüglich der Installation von Küchengeräten legt der Gesuchsgegner eine Rechnung der Schreinerei L._____ ins Recht, die den Einbau von Küchenge- räten in der gesuchstellerischen Wohnung belegen soll (Urk. 30/1b). Die Rech- nung gründet offensichtlich auf dem Umstand, dass in besagter Wohnung vor dem 16. August 2013 Küchengeräte eingebaut wurden. Hinweise, welche Zweifel am Inhalt der Rechnung hervorrufen könnten, liegen keine vor. Damit gilt der Ein- bau von diversen Küchengeräten in der Wohnung der Gesuchstellerin als genü- gend glaubhaft gemacht. Allerdings wurde damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Küche sich in einem abgetrennten Raum befindet, was angesichts des niedri- gen Mietzinses von Fr. 870.– inklusive Nebenkosten auch nicht naheliegend ist.
- 16 - Die Parteien haben ein Recht, den bisherigen Lebensstandard beizubehalten (vgl. Urk. 28 S. 5). Die Gesuchstellerin war es sich über mehrere Jahre hinweg ge- wohnt, eine separate Küche zu haben und insbesondere die Möglichkeit, ein Bett und ein Sofa benutzen zu können. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Ge- suchsgegner mit seinem Sohn H._____ in der bisher ehelichen 4,5-Zimmer- Wohnung weiterwohnen kann. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs- gebotes ist der Gesuchstellerin daher eine geräumigere Wohnung zuzugestehen. Aus dem gleichen Grund sind ihr auch Nebenkosten zu gewähren. Der von der Vorinstanz eingesetzte Mietzins von Fr. 1'200.– zuzüglich Fr. 50.– Nebenkosten liegt durchaus im vorinstanzlichen Ermessen und ist im Lichte des Wohnungs- marktes nicht zu beanstanden (vgl. z.B. www.homegate.ch). Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung gehören zum Grundbedarf. Die Höhe der Versicherungsprämie hängt von mehreren Faktoren wie der Ge- bäudeart, der Grösse des Wohnobjektes, der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie dem Wert des Hausrates ab. Die von der Vorinstanz eingesetz- ten Werte von Fr. 15.– bzw. Fr. 30.– liegen durchaus in ihrem Ermessen und sind vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin die erhöhten Wohnkosten ab Ju- li dieses Jahres zu (Urk. 28 S. 10 f.). Mangels aufschiebender Wirkung des vor- instanzlichen Entscheids ist es dabei zu belassen (oben E. II/A/3.1.5). 4.1.4. Nach dem Gesagten ist der Gesuchstellerin von Mitte Dezember 2012 bis Ende Juni 2013 ein Mietzins von Fr. 870.– zuzüglich Fr. 15.– für Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. Nebenkosten fallen keine an. In der Zeit ab Juli 2013 ist der Gesuchstellerin bis auf Weiteres ein Mietzins von Fr. 1'200.– zu- züglich Fr. 50.– Nebenkosten sowie für Hausrat- und Haftpflichtversicherung ein Betrag von Fr. 30.– zuzugestehen. 4.2. Im Übrigen blieben die von der Vorinstanz festgesetzten Bedarfspositio- nen der Gesuchstellerin unangefochten, womit folgende monatliche Bedarfe der Gesuchstellerin resultieren:
- 17 - 15.12.2012 16.3.2013 1.7.2013 ab
– – – 1.3.2014 15.3.2013 30.6.2013 28.2.2014 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietkosten Fr. 870.– Fr. 870.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Nebenkosten - - Fr. 50.– Fr. 50.– Krankenkasse (KVG) Fr. 285.– Fr. 285.– Fr. 285.– Fr. 285.– Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 30.– Fr. 30.– Berufsauslagen Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Auswärtige Verpflegung - - Fr. 40.– Fr. 109.– Kommunikation (Telefon/Radio/TV) Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Billag Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 39.– Total Fr. 2'569.– Fr. 2'569.– Fr. 3'004.– Fr. 3'073.–
5. Unterhaltsberechnung 5.1. Das Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich unbestrittenermas- sen auf monatlich Fr. 4'938.– (Urk. 28 S. 12). Der monatliche Verdienst der Ge- suchstellerin beträgt unbestrittenermassen Fr. 1'500.– bzw. ab 1. Juli 2013 Fr. 1'800.– und ab 1. März 2014 hypothetische Fr. 3'000.– (oben E. II/A/1). 5.2.1. Phase zwischen 15. Dezember 2012 und 15. März 2013 Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 6'438.– (Fr. 4'938.– + Fr. 1'500.–) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 5'433.– gegenüber (Fr. 2'864.– + Fr. 2'569.–). Daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 1'005.–. Da somit die vor- handenen Mittel ausreichen, um den Bedarf beider Parteien zu decken, ist der Überschuss hälftig zu teilen. Dies ergibt folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin Fr. 2'569.– Anteil ½ Überschuss Fr. 503.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 1'500.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 1'570.–
- 18 - 5.2.2. Phase zwischen 16. März 2013 und 30. Juni 2013 Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 6'438.– (Fr. 4'938.– + Fr. 1'500.–) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 6'054.– gegenüber (Fr. 3'485.– + Fr. 2'569.–). Daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 384.–. Da somit die vorhan- denen Mittel ausreichen, um den Bedarf beider Parteien zu decken, ist der Über- schuss hälftig zu teilen. Bedarf Gesuchstellerin Fr. 2'569.– Anteil ½ Überschuss Fr. 192.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 1'500.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 1'260.– 5.2.3. Phase zwischen 1. Juli 2013 und 28. Februar 2014 Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 6'738.– (Fr. 4'938.– + Fr. 1'800.–) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 5'619.– gegenüber (Fr. 2'615.– + Fr. 3'004.–). Daraus resultiert ein Überschuss von gerundet Fr. 1'120.–. Da somit die vorhandenen Mittel ausreichen, um den Bedarf beider Parteien zu decken, ist der Überschuss hälftig zu teilen. Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'004.– Anteil ½ Überschuss Fr. 560.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 1'800.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 1'765.– 5.2.4. Phase ab 1. März 2014 Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 7'938.– (Fr. 4'938.– + Fr. 3'000.–) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 5'688.– gegenüber (Fr. 2'615.– + Fr. 3'073.–). Daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 2'250.–. Da somit die vor- handenen Mittel ausreichen, um den Bedarf beider Parteien zu decken, ist der Überschuss zu teilen. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz, die Verteilung des Überschusses solle beiden Ehegatten ermöglichen, den bisherigen Lebensstandard beizubehalten, ohne dass es dabei zu einer Ver- mögensumverteilung kommen soll (Urk. 28 S. 20), ist der Gesuchstellerin vorlie- gend nur ein Drittel und dem Gesuchsgegner rund zwei Drittel des Überschusses zuzusprechen.
- 19 - Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'073.– Anteil ⅓ Überschuss Fr. 750.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 3'000.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 825.– 5.3. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Entspre- chend den dargestellten Berechnungen ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen:
- Fr. 1'570.– vom 15. Dezember 2012 bis 15. März 2013;
- Fr. 1'260.– vom 16. März 2013 bis 30. Juni 2013;
- Fr. 1'765.– vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014;
- Fr. 825.– ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. B. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
1. Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung (Urk. 27 S. 2; Urk. 33 S. 2). 2.1. Der Gesuchsgegner verweist zur Begründung seines Armenrechtsge- suchs auf seine anhand der Unterhaltsberechnung veranschaulichte finanzielle Situation. Daraus ergebe sich, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge. Zudem seien seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos. Sodann liege auf der Hand, dass er ohne anwaltliche Vertretung nicht in der Lage sei, das Berufungs- verfahren alleine gehörig zu führen (Urk. 27 S. 11). 2.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie entsprechend den im Recht lie- genden Unterlagen offensichtlich nicht in der Lage sei, nebst Bestreitung ihres Lebensunterhalts Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen (Urk. 33 S. 9 f.).
3. Für die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge nach Art. 117 ZPO – Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 22 f.).
- 20 - Wie soeben dargelegt, sind keine der im Berufungsverfahren gestellten Par- teianträge als aussichtslos zu qualifizieren (vgl. E. II/A/5.3). Es ist daher lediglich auf die Frage der Mittellosigkeit beider Parteien näher einzugehen.
4. Aus obigen Erläuterungen zur finanziellen Situation der Parteien ist er- sichtlich (vgl. E. II/A/5), dass genügend Mittel vorhanden sind, um den engen ge- meinsamen betreibungsrechtlichen Bedarf zu decken. Daneben verbleibt den Par- teien je nach Unterhaltsphase ein unterschiedlich hoher Einkommensüberschuss. Mit diesem vermögen die Parteien jeweils gerade noch ihren erweiterten pro- zessualen Bedarf mitsamt Steuerlasten zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Alsdann verfügen die Parteien unbestrittenermassen über keine bedeutende Vermögenswerte, welche zur Prozessfinanzierung herangezo- gen werden könnten (VI-Prot. S. 8, S. 10, S. 12 ff.; Urk. 6/19; Urk. 8/10; Urk. 33 S. 9 f.). Es ist den Parteien daher nicht möglich, nebst dem notwendigen Lebens- unterhalt innert vernünftiger Frist für die Gerichts- und die Anwaltskosten des Be- rufungsverfahrens aufzukommen. Ferner kann nicht gesagt werden, dass die Par- teien im vorliegenden Prozess auf keinen rechtlichen Beistand angewiesen wä- ren.
5. Nach dem Gesagten ist beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen jeweils die von ihnen bean- tragte Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. III.
1. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (fortan GebV OG, LS 211.11). Unter Be- rücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles, erscheint vorliegend eine Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.– angemessen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG.
- 21 -
2. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) sind von den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden sie in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.1. Umstritten war im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die Höhe des Ehegattenunterhaltsbeitrags. Der Gesuchsgegner beantragt die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die 1. Phase auf Fr. 1'518.– (3 Monate), für die zweite Pha- se auf Fr. 1'208.– (3,5 Monate), für die dritte Phase auf Fr. 1'055.– (8 Monate) und für die weitere Dauer auf Fr. 512.–. Demgegenüber verlangt die Gesuchstel- lerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit Fr. 1'580.– für die
1. Phase (3 Monate), Fr. 1'580.– für die zweite Phase (3,5 Monate), Fr. 1'890.– für die dritte Phase (8 Monate) und Fr. 910.– für die weitere Dauer. Ausgehend von einer Wirksamkeit der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens spricht sich der Gesuchsgegner im Berufungsver- fahren somit für Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 22'086.– aus (Fr. 1'518.– x 3 + Fr. 1'208.– x 3,5 + Fr. 1'055.– x 8 + Fr. 512.– x 9,5). Die Gesuchstellerin hin- gegen fordert einen Unterhaltsanspruch von gesamthaft maximal Fr. 34'035.– (Fr. 1'580.– x 3 + Fr. 1'580.– x 3,5 + Fr. 1'890.– x 8 + Fr. 910.– x 9,5). Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners nach erfolgter Korrektur des vor- instanzlichen Urteils für die mutmassliche Dauer des Getrenntlebens auf gerundet Fr. 31'078.– festgesetzt (Fr. 1'570.– x 3 + Fr. 1'260.– x 3,5 + Fr. 1'765.– x 8 + Fr. 825.– x 9,5). Demzufolge obsiegt die Gesuchstellerin zu drei Vierteln. 3.2. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sind die Gerichtskosten je unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts des Staates einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 123 ZPO). 4.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die entschädi- gungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (oben E. III/B/5; Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO
- 22 - zugesprochen. Die für die Festsetzung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (fortan An- wGebV, LS 215.3). 4.2. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 2'500.– festzuset- zen und der Gesuchsgegner in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin eine auf zwei Viertel bzw. eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen. Allerdings ist der Gesuchstelle- rin mangels eines entsprechenden Antrags kein Mehrwertsteuersatz zur Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 2/1 - 4 und 4 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2013 rechtskräftig sind.
2. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nach- folgendem Erkenntnis.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von
- Fr. 1'570.– vom 15. Dezember 2012 bis 15. März 2013;
- Fr. 1'260.– vom 16. März 2013 bis 30. Juni 2013;
- Fr. 1'765.– vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014;
- Fr. 825.– ab 1. März 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das Berufungsver- fahren eine auf einen Zweitel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Horgen, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zü- rich, Postfach, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 24 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Balkanyi versandt am: se