Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Töchter: C._____, geboren am tt.mm.1994, und D._____, geboren am tt.mm.1996. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit Mai 2012 in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Am 7. Mai 2013 fällte die Vorinstanz nach Durchführung der Hauptverhand- lung den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 61).
E. 1.1 Grundbetrag Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht der Gesuchstelle- rin einen Grundbetrag für einen "alleinerziehenden Schuldner ohne Haushaltsge- meinschaft mit einer erwachsenen Person" von Fr. 1'350.– eingesetzt, obschon die volljährige Tochter C._____ noch zu Hause wohne. In den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werde keine Unter- scheidung vorgenommen, wie hoch das Einkommen der anderen erwachsenen Person sei. Es sei deshalb ein Betrag von Fr. 1'100.– festzusetzen (Urk. 59 S. 5). Die Vorinstanz erwog dazu, dass C._____ einen Lehrlingslohn von Fr. 1'212.55 beziehe und sich daher nicht wie eine erwachsene Person nach ab- geschlossener Ausbildung substantiell an den gemeinsamen Haushaltskosten be- teiligen könne (Urk. 61 S. 9 f.). Dies ist sachlich vertretbar. Unbestrittenermassen hat C._____ Ende Juli 2103 ihre Lehre bei der Ge- meindeverwaltung … abgeschlossen. Zwar brachte die Gesuchstellerin vor, C._____ finde keine Arbeitsstelle (Urk. 69 S. 3, Urk. 80 S. 2). Diese blosse Be- hauptung genügt jedoch den Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgehalt der Glaubhaftmachung nicht, zumal das Vorbringen nicht unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 80 S. 2). So wandte der Gesuchsgegner ein, sein Kontrollanruf habe gezeigt, dass C._____ auch im August 2013 bei der Gemeindeverwaltung weiter gearbeitet habe (Urk. 72 S. 3 f.). Ausserdem sei sie seit dem 1. Januar 2014 beim …amt in Zürich tätig (Urk. 86B S. 3, vgl. auch Urk. 90 S. 1). Jedenfalls war es C._____ als ausgelernter Kauffrau zuzumuten, ab Abschluss der Lehre ein Ein- kommen zu generieren bzw. nötigenfalls Arbeitslosengelder zu beziehen. Der
- 8 - Gesuchstellerin als Alleinerziehender ist daher bis Ende Juli 2013 ein Grundbe- trag von Fr. 1'350.– und danach ein solcher von Fr. 1'250.– einzusetzen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 16. September 2009 [hernach Kreisschreiben], Ziffer II. 2.1 und 2.2). Ab Februar 2014 und damit ab Auszug von C._____ (vgl. Urk. 90) ist der Gesuch- stellerin wieder ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– einzurechnen.
E. 1.2 Kostgeld C._____ Der Gesuchsgegner moniert sodann, es sei bis zum Ende der Lehre von C._____ ein im obergerichtlichen Verfahren reduzierter Haushaltsbeitrag (Kost und Logis etc.) von Fr. 250.– einzuberechnen. Ab Anfang August 2013 sei dieser Betrag auf Fr. 1'000.– zu erhöhen (Urk. 59 S. 16). Die Vorinstanz führte aus, C._____ erhalte einen Lehrlingslohn von monat- lich Fr. 1'212.55. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin zahle C._____ Fr. 250.– an die Essenskosten. Im Gegenzug komme die Gesuchstellerin für ge- wisse Kosten wie Krankenkassenprämien, Zugbillette, Arztrechnungen und Selbstbehalt auf. Der Gesuchsgegner habe diese Angaben indirekt bestätigt. Dies zeige aber auf, dass C._____ – würde sie mit dem Lehrlingslohn sämtliche Ausla- gen ihres persönlichen Bedarfs abdecken – nicht in der Lage wäre, zu Hause noch etwas abzugeben. Krankenkassenprämien, Zugbillette und Arztrechnungen dürften vorsichtig geschätzt sicher die Fr. 250.– ausmachen, welche C._____ zu Hause abgebe. Bei dieser Sachlage sei darauf zu verzichten, der Gesuchstellerin zusätzlich ein Kostgeld für die volljährige C._____ anzurechnen (Urk. 61 S. 16). Zwar geht das Bundesgericht davon aus, dass beim Zusammenleben einer Partei mit einem volljährigen Kind eine kostensenkende Haushaltgemeinschaft vorliege. Aufgrund des bescheidenen Lehrlingslohns und der erwähnten sonsti- gen finanziellen elterlichen Unterstützung ist aber mit Blick auf das dem Sachge- richt zustehende Ermessen das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
- 9 - Mit Abschluss der Lehre Ende Juli 2013 änderte sich hingegen die finanziel- le Situation, da C._____ nun ein üblicher Angestelltenlohn anzurechnen ist und sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit der Gesuchstellerin und der minderjähri- gen D._____ wohnte. Es war ihr daher im Gegensatz zur Ansicht der Gesuchstel- lerin (Urk. 69 S. 9) zumutbar, sich an den Wohnkosten sowie den übrigen Wohn- Fixkosten je zu einem Drittel zu beteiligen. Folglich sank der Wohnkostenanteil der Gesuchstellerin um einen Drittel auf Fr. 800.–. Ebenso reduzierten sich die Telefonkosten von Fr. 150.– auf Fr. 100.–, die Gebühren für Radio/TV auf Fr. 26.– und die Kosten für Hausrat-/Haftpflichtversicherung auf Fr. 24.–. Eine weiterge- hende Beteiligung an den Kosten war entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners nicht gerechtfertigt. Die Gesuchstellerin bringt zwar in diesem Zusammenhang als Novum vor, sie habe C._____, die am tt.mm.2012 volljährig geworden sei, seit je- nem Datum alleine unterstützen müssen und sei für alle Kosten aufgekommen. Der Gesuchsgegner habe lediglich Fr. 250.– bezahlt und keine direkten Leistun- gen an C._____ ausgerichtet (Urk. 80 S. 3, siehe auch Urk. 69 S. 9). Dazu ist le- diglich festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellerin die ab August 2013 ausgebildete C._____ finanziell unterstützen müsste. Ab Februar 2014 ändert sich die Situation erneut: Aufgrund des definitiven Auszugs von C._____ aus dem Haushalt der Gesuchstellerin entfällt deren Kost- beitrag (vgl. Urk. 90).
E. 1.3 Autokosten Die Vorinstanz führte aus, dass beide Parteien schon länger über ein eige- nes Auto verfügt hätten, weshalb dieses zum Lebensstandard gehöre. Zwar arbei- te die Gesuchstellerin nicht 100 %, es sei aber davon auszugehen, dass sie auch Fahrten für die minderjährige Tochter D._____ ausübe, weshalb es kleinlich wäre, hier eine Abstufung zu machen. Es sei deshalb beiden Parteien je Fr. 500.– im Bedarf anzurechnen (Urk. 61 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 42 S. 11 f.; Urk. 49 S. 13 f.). Der Gesuchsgegner wendet ein, der Betrag von Fr. 500.– sei im Vergleich mit anderen Beträgen gerade nicht kleinlich. Zudem sei nicht ersichtlich, welche
- 10 - Fahrten die Gesuchstellerin für die minderjährige Tochter D._____ ausüben müs- se, abgesehen davon, dass dies nicht für die Aufnahme in den Notbedarf spre- che. Schliesslich habe selbst die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht, sie benö- tige, sondern lediglich, sie benutze ein Auto, um zur Arbeit zu fahren (mit Hinweis auf Urk. 23 S. 11). Die von ihr geltend gemachten monatlichen Benzinkosten von Fr. 550.– seien völlig unsubstantiiert. Das Auto weise keine Kompetenzqualität auf; die Gesuchstellerin könne den 10-minütigen Arbeitsweg mit dem Bus bestrei- ten. Der Bus ab Wohnort zum Arbeitsort fahre alle 30 Minuten. Die Fahrzeit be- trage sechs Minuten. Die Gesuchstellerin habe somit Autokosten, die über den anerkannten Fahrkosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 250.– liegen würden, aus ihrem Freibetrag zu bestreiten (Urk. 59 S. 9). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner habe selbst in seiner persönlichen Befragung angegeben, dass sie sicher seit ihrer Be- rufstätigkeit über ein Fahrzeug verfüge und auch die Kinder zu ihren Hobbys oder zur Schule fahren müsse. Ausserdem sei sie angesichts der unregelmässigen Stunden/Sitzungen abends auf ein Fahrzeug angewiesen und müsse Materialien transportieren (Urk. 69 S. 5). Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden: Das Fahrzeug der Gesuch- stellerin ist kein Kompetenzstück, da sie darauf zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht angewiesen ist. Die Gesuchstellerin benötigt von ihrem jet- zigen Wohnort (…, …strasse …) zum Arbeitseinsatzort … ungefähr 10 Minuten (Urk. 63/2). Die Niederflurbusse kursieren auch abends. Dass sie sich gewohnt ist, bequem irgendwelche Objekte zu transportieren, mag zutreffen. Nichtsdestot- rotz ist es der Gesuchstellerin zuzumuten, sich anderweitig zu organisieren. Damit ist ihr allein der vom Gesuchsgegner anerkannte Auslagenersatz wie bei der Be- nützung der öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 250.– im Bedarf anzurechnen (vgl. hierzu auch Kreisschreiben Ziffer II. 3.4 e). Die Kosten für das nicht als Kompe- tenzstück zu behandelnde Fahrzeug hat die Gesuchstellerin aus ihrem Freibetrag zu bestreiten.
- 11 -
E. 1.4 Auswärtige Verpflegung Weiter stösst sich der Gesuchsgegner daran, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot der Ehegatten ihm für die auswärtige Verpflegung Fr. 300.– (20 x Fr. 15.–) und der Gesuchstellerin Fr. 210.– (70 % von Fr. 300.–) im Bedarf einberechnet habe. Sie könne ohne Weiteres zu Hause es- sen. Ausserdem habe sie nur ein Arbeitspensum von 70 % inne und etwa 13 Wo- chen Ferien. Schliesslich sei eine Verpflegungsentschädigung seitens des Arbeit- gebers ausgewiesen. Das Kreisschreiben knüpfe jedoch einen Zuschlag zur Not- bedarfsrechnung für auswärtige Verpflegung ausdrücklich an die Voraussetzung, dass die Verpflegung nicht durch den Arbeitgeber vergünstigt werde (Urk. 59 S. 10, Urk. 86B S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine Vergünstigung des Arbeitgebers handelt, sondern um eine Zulage, die zum Monatslohn ausbezahlt wird (vgl. Urk. 81/3/1, bei einem 75 %-Pensum: Fr. 75.–). Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung müssen nachgewiesen wer- den. Keine der Parteien hat diesen Nachweis erbracht. Glaubhaft sind aber die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach die Mittagspausen aufgrund von Sit- zungen oder Arbeiten oft kurz sind und Kindergärtnerinnen auch in den Ferien an diversen Weiterbildungen bzw. Sitzungen teilnehmen (Urk. 69 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund lag es im vorinstanzlichen Ermessen, bei einem Pensum von 70 % (beziehungsweise 75 %, vgl. Urk. 81/1 und Urk. 81/2) der Gesuchstellerin Fr. 210.– im Bedarf anzurechnen. Zwar könnte man die Bedarfsposition "auswär- tige Verpflegung" um Fr. 75.– kürzen, müsste diesen Betrag aber umgekehrt bei ihrem Einkommen abziehen, wobei hier noch die Sozialabzüge zu berücksichti- gen wären. Es bleibt daher beim vorinstanzlichen Vorgehen.
E. 1.5 Steuern Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist die inskünftig anfallende steuerli- che Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II. Band: Das Familienrecht, Teilband II 1c: Die Wirkungen der
- 12 - Ehe im allgemeinen, Art. 159 - 180 ZGB, 3. Auflage, Zürich 1998, N 118 A II Ziffer 12 zu Art. 163 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Schätzungsweise ergibt sich gemäss dem von der Vorinstanz und den Par- teien verwendeten Unterhaltsberechnungsprogramm für die erste Phase (bis Au- gust 2013) unter Berücksichtigung des von beiden Parteien angenommenen Ei- genmietwertes der ehelichen Liegenschaft von Fr. 11'875.– (vgl. Anhang 1 zu Urk. 42, Urk. 60/1a-2b) eine steuerliche Belastung der Gesuchstellerin von Fr. 695.–. Für die zweite Phase (ab August 2013) ist die steuerliche Belastung der Gesuchstellerin auf Fr. 989.– und für die dritte Phase (ab Februar 2014) auf Fr. 1'047.– zu schätzen.
2. Bedarf des Gesuchsgegners Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind folgende Positionen strittig: der Mietzins, Kosten für die auswärtige Verpflegung, Internetkosten und die Steuern. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel.
E. 2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 27. Mai 2013 fristgerecht Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 59). Die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) erstattete am 26. Juli 2013 die Berufungsantwort (Urk. 69). Zu den darin enthaltenen neuen Behauptungen bezog der Gesuchs- gegner mit Eingabe vom 2. September 2013 Stellung, die der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 72). Unterm 6. November 2013 machte der Gesuchsgegner als Novum geltend, er habe erfahren, dass die Gesuchstellerin zu 100 %, mindestens aber zu 80 % arbeite (Urk. 77). Mit Verfügung vom 13. No- vember 2013 wurde der Gesuchstellerin unter anderem daher Frist angesetzt, um die aktuelle(n) Anstellungsverfügung(en) sowie die Lohnabrechnungen ab August 2012 bis und mit Oktober 2013 einzureichen (Urk. 78). Mit Eingabe vom 9. De- zember 2013 reichte die Gesuchstellerin die entsprechenden Unterlagen ein, die der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 80; Urk. 81/1-7). Mit Schrei- ben vom 11. Dezember 2013 wies die Gesuchstellerin auf ein redaktionelles Ver- sehen in ihrem letzten Schreiben hin (Urk. 83). Die Stellungnahme dazu datiert vom 26. Januar 2014 (Urk. 86B). Sie wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis- nahme gebracht. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 machte die Gesuchstellerin als Novum geltend, die volljährige Tochter C._____ sei am 21. Januar 2014 defi- nitiv aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen. Ausserdem habe sich der Lohn der Gesuchstellerin leicht reduziert (Urk. 90). Diese Eingabe wurde dem Ge- suchsgegner zur Kenntnis gebracht.
- 6 -
E. 2.1 Mietkosten Die Vorinstanz erachtete die ausgewiesenen Mietkosten von Fr. 2'840.– für eine alleinstehende Person als unangemessen hoch, selbst wenn ab und an eine Tochter dort übernachten sollte. Sie entsprächen nicht den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Parteien. Ausgaben von Fr. 2'000.– würden ausreichen und es dem Gesuchsgegner ermöglichen, eine Unterkunft zu finden, die alle seine Be- dürfnisse decke. Von der Einräumung einer Übergangsfrist sei abzusehen, da dem Gesuchsgegner bei Anmietung der Wohnung in … die Unangemessenheit des Mietzinses bewusst gewesen sein müsse, wende er doch selber ein, dass hier kein Fall "sehr guter finanzieller Verhältnisse" vorliege (Urk. 61 S. 10 mit Hin- weis auf Urk. 49 S. 12). Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei ihm kompromisshalber ein Mietkos- tenbetrag von Fr. 2'500.– (Nettomiete Fr. 2'180.– zuzüglich ausgewiesene und akzeptable Nebenkosten von Fr. 320.–) anzurechnen. Dies obwohl aufgrund der
- 13 - höchst angespannten Wohnsituation im Kanton Zürich für eine anständige Woh- nung sein jetziger Nettomietzins keineswegs als überdurchschnittlich zu bezeich- nen sei. Bei den Nebenkosten sei u.a. ein Autoabstellplatz von Fr. 130.– zu be- rücksichtigen, da er auf ein Auto angewiesen sei und es keine offenen Parkplätze gäbe. Im Sinne der Gleichbehandlung sei zu bedenken, dass die Gesuchstellerin über einen hohen Wohnstandard verfüge, da sie in einem sehr grossen und schönen 5 ½-Zimmerhaus wohne mit ca. 950 m2 Land, guter Aussicht in die Ber- ge, einer riesigen Terrasse, einem Büro, einer Garage direkt im Haus und zusätz- lichen Abstellplätzen, einem Fitnessraum, einem Bastelraum und einer eigenen Waschküche (Urk. 59 S. 6 ff.). Gerade letzterem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz ange- messen berücksichtigte, dass der Gesuchstellerin mit Fr. 1'200.– relativ geringe Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt anfallen, indem sie dem Gesuchs- gegner insgesamt Fr. 2'000.– zubilligte (Urk. 61 S. 10). Dieser Mietzins ist im Lich- te des Wohnungsmarktes nicht zu beanstanden (vgl. z.B. www.homegate.ch). Auch wäre es in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots nicht gerechtfertigt, für einen Einpersonenhaushalt mehr als das Doppelte an Wohnkosten einzuset- zen.
E. 2.2 Auswärtige Verpflegung Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, er halte an seinen Verpfle- gungskosten von Fr. 322.50 fest. Diese seien aufgrund des Kreisschreibens kon- kret und korrekt berechnet worden (Urk. 59 S. 10). Die Vorinstanz hatte ihm Fr. 300.– (20 x Fr. 15.–) im Bedarf eingesetzt (Urk. 61 S. 12). Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag gemäss Kreis- schreiben enthalten, weshalb bei der Position "auswärtige Verpflegung" nur Mehrkosten berücksichtigt werden. Dabei sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (Kreisschreiben, V.), vorliegend somit Fr. 600.–. Da- von sind circa 55 %, mithin pro Tag circa Fr. 10.– für das Mittagessen zu verwen- den (Fr. 550.– : 30,5 x 0.55; vgl. ZR 84 Nr. 68). Inwiefern dem Gesuchsgegner gegenüber diesem im Grundbetrag vorgesehenen Betrag für das auswärtige Mit-
- 14 - tagessen Gesamtkosten von mehr als Fr. 25.– entstehen, hat er weder belegt noch substantiiert behauptet. Es bleibt daher beim von der Vorinstanz ermes- sensweise angenommenen Betrag von Fr. 300.–.
E. 2.3 Internetgebühr Im Berufungsverfahren reduziert der Gesuchgegner seinen vor Vorinstanz gestellten Antrag auf Berücksichtigung der Kosten für Telefon/Internet von Fr. 120.– auf Fr. 40.– (Urk. 59 S. 8 f.). Er verfüge seit Februar 2013 über einen In- ternet-Anschluss. Auf diesen Anschluss, der zudem zum normalen Lebensstan- dard gehöre, sei er als IT-Experte selbstverständlich angewiesen. Eine Rechnung für die Kosten von Fr. 40.– könne er wegen Mängeln des Anschlusses seitens der Cablecom nicht vorlegen. In Urk. 63/1 bestätigte E._____, dass der Gesuchsgeg- ner über einen Internet-Anschluss bei der Cablecom verfüge, woran er sich mo- natlich pauschal mit Fr. 40.– beteilige. Die Gesuchstellerin hält entgegen, es handle sich hierbei um ein unzulässi- ges Novum, das der Gesuchsgegner bereits mit Eingabe vom 18. März 2013 hät- te einbringen müssen, behaupte er doch neu, er habe den Internetanschluss seit Februar 2013 (Urk. 69 S. 4 f.). Dies ist insoweit unzutreffend, als der Gesuchsgegner bereits mit Eingabe vom 18. März 2013 vorgebracht hatte, dass er über eine ADSL-Leitung für den Zugang zum Internet verfüge (Urk. 49 S. 13). Mit Nachreichung der Bestätigung von E._____ und dem Hinweis, dass eine Rechnung aus Gründen, welche die Anbieterin Cablecom zu vertreten habe, nicht eingereicht werden könne, hat er die bescheidene Gebühr von Fr. 40.– genügend glaubhaft gemacht, weshalb sie in seinem Bedarf zu berücksichtigen ist.
E. 2.4 Steuern Schätzungsweise ergibt sich gemäss dem von der Vorinstanz und den Par- teien verwendeten Unterhaltsberechnungsprogramm eine steuerliche Belastung des Gesuchsgegners für die erste Phase (bis August 2013) von Fr. 1'610.–. Für
- 15 - die zweite Phase (ab August 2013) ist von einer monatlichen steuerlichen Belas- tung von Fr. 2'066.– und für die dritte Phase (ab Februar 2014) von einer solchen von Fr. 1'968.– auszugehen.
E. 2.5 Prämien für die dritte Säule im Bedarf beider Parteien Schliesslich nimmt der Gesuchsgegner Anstoss daran, dass die Vorinstanz die Beträge von Fr. 556.83, die beide Parteien für die 3. Säule aufwenden wür- den, nicht berücksichtigt habe (Urk. 58 S. 11). Prämien für die 3. Säule sind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichti- gen, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen berufli- chen Vorsorge (2. Säule) tritt, was regelmässig auf Selbständigerwerbende zutrifft (Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 160; 5C.70/2004 Urteil vom 13. Mai 2004). Da beide Parteien zur Zeit in einem Angestelltenverhältnis arbeiten und ei- ner obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) angeschlossen sind, erweist sich die Rüge des Gesuchsgegners als unbegründet.
3. Einkommen der Gesuchstellerin
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich und die am tt.mm.1996 geborene Tochter D._____. In diesem Zusammenhang ist zudem der Umfang bereits bezahlter Un- terhaltsbeiträge strittig. Weiter sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen um- stritten. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6, 10 und 11 (Bewilligung Getrenntleben, Kin- derbelange, Zuteilung eheliche Liegenschaft, Anordnung Gütertrennung, Höhe der Gerichtsgebühr) des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, weshalb der Entscheid vom 7. Mai 2013 in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist, wo- von Vormerk zu nehmen ist.
E. 3.1 Höhe des Einkommens Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte die Gesuchstellerin aufforde- rungsgemäss detaillierte Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen ein (Urk. 80, Urk. 81/1-7). Im Jahr 2012 betrug das durchschnittliche Einkommen Fr. 2'863.– (Urk. 81/4). Für die Monate Januar bis und mit Juli 2013 ist der Ge- suchstellerin – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – ebenfalls ein durch- schnittliches Einkommen von Fr. 2'863.– anzurechnen, da im Monat Juni ein An- teil des 13. Monatslohnes von Fr. 1'447.70 bereits ausbezahlt wurde (Urk. 81/7/14). Damit ist für die I. Phase (August 2012 bis Ende Juli 2013) von ei- nem Einkommen von Fr. 2'863.– auszugehen.
- 16 - Ab August 2013 und damit für die II. Phase ist den neu eingereichten Unter- lagen bei einem 75 %-Pensum ein Einkommen unter Berücksichtigung des
13. Monatslohns von Fr. 6'205.– zu entnehmen (Urk. 81/1, Urk. 81/2, Urk. 81/3/1- 4). Demgegenüber ging die Vorinstanz von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'800.– aus (Urk. 61 S. 16). Die Gesuchstellerin führte zu dieser Differenz aus, sie habe vor Vorinstanz dargetan, dass sie ab August 2013 circa ein 70 %- Pensum einnehmen werde. Es sei ihr glücklicherweise gelungen, ein 75 %- Pensum zu erhalten. Aufgrund einer kantonalen Revision zur Lohneinstufung und der guten Mitarbeiterbeurteilung sei sie nun höher eingestuft worden (Urk. 80 S. 1 f.). Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 12. Februar 2014 ab Januar 2014 ein leicht reduziertes Einkommen von Fr. 6'180.– (inkl. 13. Monatslohn) ausge- wiesen (Urk. 91/1).
E. 3.2 Aufstockung des Arbeitspensums Der Gesuchsgegner hält dafür, dass der Gesuchstellerin ein 100 %-Pensum zuzumuten sei, zumal ihr die Trennung schon viel früher klar gewesen sei (Urk. 59 S. 11 ff., Urk. S. 86B S. 4). Zudem sei D._____ 16-jährig und nach bun- desgerichtlicher Praxis bestehe kein Grund mehr für die Gesuchstellerin, ihr Pen- sum einzuschränken. Die Gesuchstellerin habe indes keine Bemühungen darge- tan, wie sie ihr Arbeitspensum erhöhen könne. Es wäre für sie nicht schwierig, entsprechende Jobangebote zu finden, wenn sie nur wolle. Bei einer 100 %- Anstellung könne sie aufgrund der neu eingereichten Zahlen Fr. 8'274.30 verdie- nen (Urk. 86/B S. 4). Die Vorinstanz führte dazu unter anderem Folgendes aus: Die Parteien sei- en seit rund 20 Jahren verheiratet. Aus der Ehe seien zwei Kinder hervorgegan- gen. Die 49-jährige Gesuchstellerin sei seit 2006 wieder einer Teilzeiterwerbstä- tigkeit nachgegangen. Nach der aktuellen obergerichtlichen Praxis erfülle die Ge- suchstellerin mit der Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit auf 70 % per 1. August 2013 genau das, was ihr auch im Entscheidfall zuzumuten wäre (mit Hinweis auf Beschluss und Urteil des Obergerichts vom 8. März 2013; I. Zivilkammer,
- 17 - LE120041). Gemäss dieser Praxis sei ihr für die Aufstockung eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Seit wann die Gesuchstellerin von den Auszugsplä- nen des Gesuchsgegners wisse, sei in concreto unbeachtlich. Fakten habe der Gesuchsgegner erst mit seinem Auszug Ende Juli 2012 geschaffen, weshalb sich die Übergangsfrist ab diesem Datum berechne. Als in Teilzeit angestellte Lehrerin mache es durchaus Sinn, die Stelle dort aufzustocken, wo sie bereits eine Anstel- lung habe. Es leuchte ein, dass mehrere Teilzeitstellen an verschiedenen Orten (nur schon wegen der stets wechselnden Stundenpläne) in diesem Beruf schwer zu kombinieren wären. Nachdem im zitierten Entscheid das Obergericht bereits eine Ausdehnung auf 50 % als angemessen erachtet habe, komme die Gesuch- stellerin mit der Aufstockung ihres Pensums auf 70 % ihren zumutbaren Pflichten zweifellos nach (Urk. 61 S. 14). Die Auffassung der Vorinstanz trifft zu: Zwar ist die Tochter D._____ tags- über nicht mehr auf eine intensive Betreuung durch die Gesuchstellerin angewie- sen. Im Eheschutzverfahren ist jedoch eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdeh- nung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorüber- gehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel
– allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen – trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Aus- dehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Ver- hältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 357). Wie die nachfolgende Unterhaltsberechnung zeigt, reicht das gesamte Einkommen der Parteien vorliegend, um zwei Haushalte zu finanzie- ren und es verbleibt ihnen dabei ein erheblicher Freibetrag. Wenn der Gesuchs- gegner im Eheschutz eine weitere Ausdehnung des Arbeitspensums der Gesuch- stellerin, das seit August 2013 75 % beträgt, fordert, verkennt er, dass dies zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten nicht nötig ist.
- 18 -
E. 3.3 Vermögensertrag Der Gesuchsgegner verlangt die Berücksichtigung des monatlichen Vermö- gensertrages bei der Gesuchstellerin um Fr. 156.25 und damit von Fr. 137.– auf Fr. 293.25 (Urk. 59 S. 22). Diesem Antrag ist zu folgen: Der Vermögensertrag aus dem der Gesuchstel- lerin zuzurechnenden Konto ... (..., ZKB) von jährlich Fr. 1'875.– bzw. Fr. 156.– pro Monat blieb unberücksichtigt (Urk. 32/14 S. 13). Damit erhöht sich der von der Vorinstanz angenommene monatliche Vermögensertrag auf Fr. 293.–. Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung der Vermögenserträ- ge ein Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'156.– bis Ende Juli 2013 (I. Pha- se). Ab August 2013 erhöhte sich das Einkommen auf Fr. 6'498.– (II. Phase). Ab Februar 2014 ist von einem Einkommen von Fr. 6'472.– (III. Phase) auszugehen.
4. Einkommen des Gesuchsgegners
E. 4 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Un- tersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 109). Betreffend die Bindung an die Par- teianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxi- me (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 105, Art. 58 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demge- genüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Un- tersuchungsmaxime anzuwenden.
E. 4.1 Pauschalspesen als Lohnbestandteil Der Gesuchsgegner anerkennt im Berufungsverfahren den vorinstanzlich angenommenen Nettolohn von Fr. 9'245.60. Hingegen kritisiert er die Aufrech- nung der Autospesenvergütung von Fr. 193.– als Lohnbestandteil. Zwar sei es richtig, dass pro gefahrenen Autokilometer bloss Fr. 0.70 und nicht Fr. 0.95 anzu- rechnen seien. Der Abzug von Fr. 0.25 sei aber nur für die gefahrenen Autokilo- meter aufzurechnen. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre (2010-2012) seien ihm daher lediglich Fr. 161.40 pro Monat aufzurechnen. Diese Korrektur gelte zudem nur für die Unterhaltsberechnung bis 31. Juli 2013, da die Arbeitgeberin in Zukunft ausschliesslich die steuerkonformen Fr. 0.70/km vergüten werde (Urk. 59 S. 17, S. 20 f.). Die Vorinstanz erwog, in den Lohnausweisen des Gesuchsgegners seien Pauschalspesen ausgewiesen, nämlich Fr. 10'238.– (2011) und Fr. 7'368.– (2012). Diese seien – so der Gesuchsgegner – als Pauschalspesen aufgeführt, da bei diesen Autospesen mit Fr. 0.95/km mehr ausbezahlt werde, als steuerlich er-
- 19 - laubt sei. Dies werde von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners entsprechend bestätigt (Urk. 61 S. 19 mit Hinweis auf Urk. 50/4). Steuerrechtlich seien lediglich Fr. 0.70 als Abzug pro Kilometer bei Fahrspesen akzeptiert. Es könne davon aus- gegangen werden, dass mit diesem Betrag sämtliche Auslagen gedeckt seien. Al- les was der Gesuchsgegner darüber hinaus erhalte, somit Fr. 0.25 pro Kilometer, sei als Lohnbestandteil zu werten. Nehme man von den in den Jahren 2011/2012 ausbezahlten Spesen den Durchschnitt, ergebe dies jährlich Fr. 8'803.–. Die Dif- ferenz zum steuerlich zulässigen Abzug betrage somit gemäss einfacher Rech- nung pro Jahr Fr. 2'317.–, bzw. pro Monat Fr. 193.–. Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, dass dem Gesuchsgeg- ner die vollen Fahrzeugpauschalspesen aufzurechnen seien, was monatlich rund Fr. 734.– ausmache (Fr. 8'808:12). Es handle sich bei den angeführten Autospe- sen nicht um konkrete Entschädigungen von Geschäftsauslagen entsprechend den steuerlichen Vorgaben, sondern um zusätzliche Zahlungen. Sie seien des- halb korrekterweise als effektive Pauschalspesen im Lohnausweis angeführt. Ent- schädigungen für konkrete Geschäftsauslagen seien nicht in der Steuererklärung anzufügen. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise Fr. 0.70 in Abzug gebracht, obschon dem Gesuchsgegner bereits Autokosten von Fr. 500.– zugestanden worden seien. Jedenfalls sei von dem minimalen monatlichen zusätzlichen Lohn- betrag von Fr. 193.– auszugehen (Urk. 69 S. 10 mit Hinweis auf Urk. 50/4). Der Ansicht der Vorinstanz ist zuzustimmen: Der Treuhänder bestätigte in Urk. 50/4, dass es sich bei den im Lohnausweis angegebenen Spesen um reine Autospesen handle, bei denen die Pauschalvergütung pro Kilometer erfolge. Die übrigen Spesen seien betragsmässig nicht im Lohnausweis aufgeführt. Diese Aussage deckt sich mit dem Lohnausweis 2012, worin unter dem Feld "Pau- schalspesen" zwar im Feld 13.2.2 "Auto" Fr. 7'368.– aufgeführt werden, jedoch weder im Feld 13.2.1 "Repräsentation" noch im Feld 13.2.3 "übrige Spesen" ein Betrag figuriert (Urk. 50/3). Es ist weiter mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass mit 70 Rappen pro Kilometer in den meisten Fällen die effektiven Fahrzeugkosten ersetzt werden. Es
- 20 - ist daher anzunehmen, dass diesen Autospesen im von der Vorinstanz ange- nommenen Umfang keine realen Auslagen gegenüberstehen, so dass diesbezüg- lich ein verdeckter Lohnbestandteil vorliegt. Bestritten ist die Behauptung des Gesuchsgegners, dass ihm der Arbeitge- ber inskünftig, d.h. ab 31. Juli 2013, nicht mehr 0.95 Rappen pro Kilometer vergü- ten werde (Urk. 69 S. 10). Der Gesuchsgegner unterlässt es, seine Behauptung auch nur mit einem einzigen Beleg zu untermauern, obwohl ihm dies ohne Weite- res zumutbar gewesen wäre. Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz ange- rechneten zusätzlichen Lohnbestandteil von Fr. 193.– pro Monat. Davon zu tren- nen sind entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin die Bedarfsposition von Fr. 500.– für Autokosten, decken diese doch die Ausgaben für die Hin- und Rück- fahrten zum Arbeitsplatz selbst.
E. 4.2 Vermögenserträge Der Gesuchsgegner kritisiert, die Vorinstanz habe zwar die Gütertrennung gemäss Art. 185 Abs. 3 ZGB mit Wirkung ab 14. Mai 2012 angeordnet. Dennoch zähle sie die Vermögenserträge von Fr. 3'211.– zu seinem Einkommen. Aus- schlaggebend sei indes, dass er dereinst die Hälfte seines Vermögens als Errun- genschaft der Gesuchstellerin abtreten werde. Dazu kämen die zivilen Früchte (Darlehenszinse, übrige Vermögenserträge), die in der Zwischenzeit auf dem hälf- tigen Anteil der Gesuchstellerin angefallen seien. Andernfalls wäre er im betref- fenden Umfang ungerechtfertigt bereichert. Sodann werde ab jenem Zeitpunkt die Gesuchstellerin die Erträge auf dem erhaltenen Errungenschaftsanteil selber er- zielen. Der Gesuchsgegner werde demgegenüber die Kapitalbeschaffungskosten zu tragen haben, die infolge der hälftigen Errungenschaftsabtretung anfallen wür- den (Urk. 59 S. 21 f.). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners sind zur Ermittlung seiner wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen die Vermögenserträge miteinzubeziehen (BSK ZGB I-Isen- ring/Kessler, 4. Aufl., Basel 2010, N 27 zu Art. 163 ZGB). Seinen Ausführungen kann nichts entnommen werden, was diese Praxis in Frage zu stellen vermöchte:
- 21 - Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist hinge- gen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Damit ent- steht nach der Auflösung des Güterstandes – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre, und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinan- dersetzung massgebend. Dass zwischen dem 14. Mai 2012 und der güterrechtli- chen Auseinandersetzung im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfahrens ein- tretende Wertveränderungen zu berücksichtigen sein werden, ist nach der gesetz- lichen Regelung gewollt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Ver- änderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können (vgl. BGE 135 III 241 S. 243 m.w.H., Steck, in: FamKommentar Scheidung, 2010, N 9a zu Art. 204).
E. 4.3 Vermögensverwaltungskosten Der Gesuchsgegner macht eventualiter geltend, dass nicht nur sein Vermö- gensertrag, sondern auch die damit verbundenen monatlichen Vermögensverwal- tungskosten bei der ZKB … von Fr. 1'374.75 zu berücksichtigen seien. Das Ein- reichen dieser Unterlage habe sich erst jetzt wider Erwarten aufgedrängt, weil die Vorinstanz die Vermögenserträge wider Erwarten und trotz begründetem Antrag des Gesuchsgegners berücksichtigt habe (Urk. 59 S. 22 mit Hinweis auf Urk. 63/6). Abgesehen von der Frage der novenrechtlichen Zulässigkeit im Sinne von Art. 317 ZPO scheitert sein Einwand allerdings bereits aus folgendem Grund: Es ist davon auszugehen, dass bei den in der Steuererklärung deklarierten Vermö- genserträgen bereits die entsprechenden Vermögensverwaltungskosten berück- sichtigt sind. Das Gegenteil hat der Gesuchsgegner weder belegt noch glaubhaft gemacht.
- 22 -
E. 5 Konkrete Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung Der massgebliche Bedarf der Parteien präsentiert sich demnach wie folgt: GSin/ab 1.8.13/ab 1.2.14 GG/ab 1.8.13/ab 1.2.14 Grundbetrag 1'350.– / 1'250.– / 1'350.– 1'200.– D._____ 600.– Wohnkosten 1'200.– / 800.– / 1'200.– 2'000.– KK 376.– 193.– KK D._____ 137.– Telefon/Internet 150.– / 100.– /150.– 40.– Radio/TV 39.– / 26.– / 39.– 39.– Hausrat/Haftpflicht 36.– / 24.– / 36.– 32.– Auto/ö.V. 250.– 500.– ausw. Verpflegung 0.– / 200.– / 200.– 300.– Steuern 695.– / 989.– / 1'050.– 1610.– / 2'066.– / 1'970.– Total 4'833.– / 4'752.– / 5'388.– 5'914.– / 6'370.– / 6'274.– Bei der Gegenüberstellung dieser Bedarfszahlen mit dem (mit Bezug auf die Ge- suchstellerin) angepassten Einkommen der Parteien ergibt sich folgendes Bild: Phase I (1. August 2012 bis 31. Juli 2013): Bedarf Parteien Gesuchstellerin 4'833.– Gesuchsgegner 5'914.–
- 23 - Total 10'748.– Einkommen Parteien Gesuchstellerin 3'156.– Gesuchsgegner 12'649.– Total 15'805.– Freibetrag 5'056.– Phase II (ab 1. August 2013 bis Ende Januar 2014): Bedarf Parteien Gesuchstellerin 4'752.– Gesuchsgegner 6'370.– Total 11'122.– Einkommen Parteien Gesuchstellerin 6'498.– Gesuchsgegner 12'649– Total 19'147.– Freibetrag 8'025.– Phase III (ab 1. Februar 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens): Bedarf Parteien Gesuchstellerin 5'388.– Gesuchsgegner 6'274.– Total 11'663.– Einkommen Parteien Gesuchstellerin 6'472.– Gesuchsgegner 12'649.–
- 24 - Total 19'121.– Freibetrag 7'457.– Stellt man die errechneten Bedarfszahlen den Einkommen der Parteien ge- genüber, resultiert in der Phase I ein Überschuss von Fr. 5'056.–. Für die Zeit ab
1. August 2013 ein solcher von Fr. 8'025.– (II. Phase). Ab Februar 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ein solcher von Fr. 7'457.– (III. Phase). Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass sich eine Freibetragsaufteilung nach Köpfen rechtfertige, um die der Gesuchstellerin durch D._____ entstehenden Mehrkosten auszugleichen. Sie wies somit der Gesuchstellerin zwei Drittel und dem Gesuchsgegner einen Drittel des Freibetrags zu (Urk. 61 S. 23). Der Ge- suchsgegner beantragt demgegenüber eine Freibetragsaufteilung im Verhältnis von 40:60, "da die 16-jährige D._____ nicht mit einer erwachsenen Person gleichzusetzen sei" (Urk. 59 S. 23). Die Gesuchstellerin schliesst sich der Auffas- sung der Vorinstanz an (Urk. 69 S. 11). Dazu ist festzuhalten, dass ein Freibetrag so aufzuteilen ist, dass beiden Ehegattenhaushalten möglichst der gleich grosse finanzielle Spielraum zusteht (vgl. BGE 114 II 26 E. 8 S. 31; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 112 zu Art. 163 ZGB). Bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, ist die Zuweisung des verbleibenden Überschusses zugunsten des obhutsberech- tigten Ehegatten vorzunehmen. Begründet wird eine verschiedene Aufteilung des Freibetrages damit, dass auch die Kinder an der höheren Lebenshaltung der Par- teien teilhaben sollen und dass die hälftige Aufteilung des Überschusses zu un- haltbaren Ergebnissen führe, wenn eine Partei mit dem Unterhaltsbeitrag auch die Kosten für die Kinder begleichen müsse (BGE 126 III 8, S. 10). Vorliegend resultiert aufgrund der gehobenen finanziellen Verhältnisse ein erheblicher Freibetrag zwischen Fr. 5'056.– und Fr. 8'025.– Zudem ist davon aus- zugehen, dass der von der Vorinstanz festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.– zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.– (vgl. Urk. 88/1) etwa den effek-
- 25 - tiv anfallenden Kinderbedarf deckt. Vor diesem Hintergrund scheint ein Vertei- lungsschlüssel von 40 : 60 angemessen. Damit stehen den beiden Haushalten ungefähr gleich viele finanziellen Mittel zur Verfügung. Es resultieren folgende (gerundete) Gesamtunterhaltsansprüche der Ge- suchstellerin inklusive der Tochter D._____: Phase I (1. August 2012 bis 31. Juli 2013) Bedarf Gesuchstellerin 4'833.– + 60 % Freibetrag 3'033.–
- Einkommen Gesuchstellerin 3'156.– Unterhaltsanspruch Gesuchstellerin 4'710.– Phase II (ab 1. August 2013) Bedarf Gesuchstellerin 4'752.– + 60 % Freibetrag 4'815.–
- Einkommen Gesuchstellerin 6'498.– Unterhaltsanspruch Gesuchstellerin 3'070.– Phase III (ab 1. Februar 2014) Bedarf Gesuchstellerin 5'388.– + 60 % Freibetrag 4'474.–
- Einkommen Gesuchstellerin 6'472.– Unterhaltsanspruch Gesuchstellerin 3'390.– Daraus ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin und der minderjährigen D._____ in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013
- 26 - von Fr. 4'710.–, ab 1. August 2013 von Fr. 3'070.– und ab 1. Februar 2014 von Fr. 3'390.–. Der von der Vorinstanz festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'800.– erscheint D._____s Alter und den Verhältnissen als ange- messen. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich für die Zeit vom
1. August 2012 bis 31. Juli 2013 Fr. 2'910.–, ab 1. August 2013 Fr. 1'270.– und ab
1. Februar 2014 Fr. 1'590.– sowie der Tochter D._____ ab 1. August 2012 Fr. 1'800.– zu bezahlen.
E. 6 Beginn Unterhaltspflicht Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin rückwirkende Unterhaltsbeiträge seit dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft, mithin ab
1. August 2012, zu (Urk. 61 S. 24) . Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche Unterhaltsan- sprüche seien durch Selbstbezug der Gesuchstellerin bis und mit Januar 2013 abgegolten, weshalb ein persönlicher Unterhalt (wenn überhaupt) frühestens ab Februar 2013 und nicht ab seinem am 1. August 2012 erfolgten Auszug aus der ehelichen Liegenschaft geschuldet sei (Urk. 59 S. 12). Hiezu verweist er auf Urk. 49 S. 15, worin er Folgendes vorgebracht hatte: "Die Parteien haben in der Tat abmachungsgemäss ihre Löhne auf das ge- meinsame Konto einbezahlt, und die Gesuchstellerin hat – wie sie selbst festhält
– ihren Unterhalt (inkl. denjenigen der beiden Töchter) davon bestritten." Ausserdem habe die Gesuchstellerin selbst in der Hauptverhandlung vom
21. Januar 2013 Folgendes ausgeführt: "Die Parteien haben gemäss Absprache ihre beiden Löhne nach wie vor" – das heisse zumindest bis zur Hauptverhand- lung – "auf das gemeinsame Konto einbezahlt und die Kosten (inkl. C._____) be- glichen" (mit Hinweis auf Urk. 42 S. 14). Demgegenüber bestreitet die Gesuchstellerin, dass eine entsprechende Abmachung existiere (Urk. 69 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 54 S. 7 Ziff. 18).
- 27 - Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist weder belegt noch glaubhaft gemacht worden, wer welche Kontobezüge für welche Ausgaben getätigt hatte. Die Vorinstanz verwies zu Recht diese Frage in die güterrechtliche Auseinander- setzung (Urk. 61 S. 24). Der Unterhaltsbeitrag ist wie beantragt ab 1. August 2012 zuzusprechen (Art. 173 Abs. 3 i.V. m. 176 ZGB).
E. 7 Bonus Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Hälfte von einem ihm allfällig ausbezahlten Bonus, welcher dazu führe, dass sein Bruttojahreslohn von Fr. 130'000.– überstiegen werde, innert 10 Tagen seit des- sen Auszahlung zu überweisen. Dies mit der Begründung, dass ein Bonus Lohn- bestandteil sei (Urk. 61 S. 24 und Dispositiv-Ziffer 8). Der Gesuchsgegner anerkennt zwar eine grundsätzliche Beteiligung am Bo- nus, beantragt jedoch eine Änderung der Dispositivziffer 8, da sie falsch formuliert sei: Wenn er zum Beispiel während einiger Monate arbeitsunfähig sein sollte, und demzufolge lediglich ein Taggeld von 80 % des Lohnes erhalte, dann sollte er nur die Hälfte des Betrages abtreten müssen, der infolge des Bonus Fr. 130'000.– trotzdem übersteige (Urk. 59 S. 24, Berufungsantrag zu Ziffer 8). Die Gesuchstellerin meint demgegenüber, dass von der Regelung auszuge- hen sei, wie dies die Vorinstanz in Dispositivziffer 8 formuliert habe. Der Ge- suchsgegner arbeite in der Firma, an der er früher beteiligt gewesen sei, zusam- men mit seinen ehemaligen Partnern. Die vom Gesuchsgegner angestrebte Lö- sung öffne einem allfälligen Missbrauch Tür und Tor. Sie bestreitet auch, dass der Gesuchsgegner lediglich 80 % Taggeld erhalten würde, was aber im heutigen Zeitpunkt ohnehin irrelevant sei (Urk. 69 S. 11 f.). Der Antrag des Gesuchsgegners ist unbegründet. Sollte er erheblich und dauerhaft weniger als den arbeitsvertraglich zugesicherten jährlichen Bruttolohn von Fr. 130'000.– erhalten, steht ihm das Abänderungsverfahren offen. Es be- steht folglich kein Anlass, das vorinstanzliche Dispositiv diesbezüglich zu ändern.
- 28 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
1. Vorinstanzliches Verfahren Die Gerichtskosten für den vorinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestäti- gen. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass hinsichtlich der Kinderbelange pra- xisgemäss von einer hälftigen Kostenverteilung auszugehen sei (Urk. 61 S. 25). Ebenso konnten weitere wichtige Streitpunkte durch Teilvergleich erledigt werden, sodass auch diesbezüglich eine hälftige Kostenverteilung vorzunehmen war. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin Unterhalts- beiträge für sich persönlich und das Kind von insgesamt Fr. 8'530.– (Urk. 61 S. 25). Der Gesuchsgegner kam zum Schluss, er schulde weder der Gesuchstel- lerin noch dem Kind einen Unterhaltsbeitrag (Urk. 31 S. 27). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangte die Gesuchstellerin somit Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 204'720.–. Zugesprochen werden nunmehr ab 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'710.–, ab 1. August 2013 sol- che von Fr. 3'070.– und ab 1. Februar 2014 solche von Fr. 3'390.–, was über eine mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren insgesamt Fr. 95'280.– (Fr. 56'520.– + Fr. 18'420.– + Fr. 20'340.–) ergibt. Im Ergebnis unterliegen die Parteien je zur Hälfte. Entsprechend sind ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
- 29 -
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 2, 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Unter- haltsbeiträge für rund zwei Jahre Geltung beanspruchen wird, sprach die Vor- instanz der Gesuchstellerin und dem Kind gesamthaft Unterhaltsleistungen von Fr. 124'080.– (Fr. 44'400.– + Fr. 36'480.– + Fr. 43'200.–) zu. Der Gesuchsgegner hielt Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'140.– für angezeigt (6 x Fr. 510.– und
E. 12 x Fr. 90.–) (Urk. 60/1a, Urk. 60/2a). Im Ergebnis werden die Unterhaltsbeiträge für eine mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren auf insgesamt Fr. 95'280.– festgesetzt. Damit unterliegt der Gesuchsgegner zu rund 3/4. Folglich sind ihm 3/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen, und er ist zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V. m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem seitens des Gesuchsgegners geleisteten Gerichtskostenvorschuss über Fr. 5'500.– (Prot. II S. 2) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchs- gegner den auf sie entfallenden Anteil von Fr. 1'375.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Die volle Prozessentschädigung ist inklusive Barauslagen auf Fr. 5'500.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV). Aus- gangsgemäss hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit Fr. 2'750.– zu ent- schädigen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist zur Prozessentschädi- gung kein Mehrwertsteuerersatz zuzusprechen (ZR 104/2005 Nr. 76 S. 291 ff., 108/2009 Nr. 6 S. 18 ff.).
- 30 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6, 10 und 11 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 7. Mai 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'910.– ab 1. August 2012 (rückwirkend) bis und mit Juli 2013, - Fr. 1'270.– ab 1. August 2013 bis und mit Januar 2014, sowie - Fr. 1'590.– ab 1. Februar 2014 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter D._____ rückwirkend ab 1. August 2012 monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 1'800.–- zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzula- gen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 1/2 von einem ihm allfällig ausbezahlten Bonus, welcher dazu führt, dass der Bruttojahreslohn des Gesuchsgegners von Fr. 130'000.– überstiegen wird, innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung zu überweisen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. - 31 -
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel der Gesuchstellerin auferlegt.
- Die Kosten werden im Betrag von Fr. 5'500.– aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Vorschuss bezogen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 1'375.– an Gerichtskosten zu ersetzen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'750.– zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid nach Art. 90 BGG und ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG. - 32 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE130038-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 11. März 2014 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Mai 2013 (EE120031-G)
- 2 - Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2-4 des Entscheids der Vorinstanz vom 7. Mai 2013 (Urk. 57 = Urk. 61) verwiesen. Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Mai 2013 (Urk. 57 = Urk. 61):
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind.
2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Zuteilung der elterlichen Obhut über C._____, geb. tt.mm.1994, wird nicht eingetreten.
3. Die Tochter D._____, geboren am tt.mm.1996, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
4. Im Übrigen wird die Teilvereinbarung vom 21. Januar 2013, was die Kinder- belange betrifft, genehmigt.
5. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 14. Mai 2012 die Gütertrennung angeordnet.
6. Die übrigen durch Teilvereinbarung geregelten Anträge werden als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) ab 1. August 2012 (rückwirkend) bis 31. Juli 2013 Fr. 3'700.–,
b) ab 1. August 2013 Fr. 3'040.–.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 1/2 von einem ihm allfällig ausbezahlten Bonus, welcher dazu führt, dass der Bruttojahreslohn
- 3 - des Gesuchsgegners von Fr. 130'000.– überstiegen wird, innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung zu überweisen.
9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter D._____ rückwirkend ab 1. August 2012 monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 1'800.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzula- gen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats.
10. Die übrigen Anträge werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstands- los geworden abzuschreiben sind.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
12. Die Kosten werden zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner auferlegt.
13. Die Kosten werden im Betrag von Fr. 4'000.– aus dem von der Gesuchstel- lerin geleisteten Vorschuss und im Restbetrag vom Gesuchsgegner bezo- gen.
14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 2'000.– an Ge- richtskosten zu ersetzen.
15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 2'700.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen.
16. (Schriftliche Mitteilung)
17. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge: Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 59):
1. Ziff. 7: Sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich allfällige monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge frühestens ab 1. Februar 2013 zu be- zahlen.
2. Zu Ziff. 8: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin von einem ihm allfällig ausbezahlten Bonus, welcher dazu führt, dass der Bruttojahreslohn des Gesuchsgegners von Fr. 130'000.– überstiegen wird, innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung ½ des Betrages, der infolge des Bonus Fr. 130'000.– übersteigt, zu überweisen.
3. Zu Ziff. 9: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unter- halt der Tochter D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 550.– ab 1.2.-31.7.2013 und von Fr. 90.– ab 1.8.2013, je zuzüglich allfällige gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im vor- aus je auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Zu Ziff. 11-15: Die Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sei dem Ausgang des Berufungsverfahrens anzupassen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin. Prozessualer Antrag: Die Gesuchstellerin sei anzuhalten, umgehend sämtliche Lohnabrechnun- gen der Jahre 2012 und 2013, sowie den Lohnausweis 2012, (alles je so- wohl vom Kindergarten als auch von der Schule) einzureichen, und dem Gesuchsgegner sei Gelegenheit zu geben, zu den Unterlagen Stellung zu nehmen. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 69): "Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- rufungsklägers vollumfänglich abzuweisen."
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessuales
1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Töchter: C._____, geboren am tt.mm.1994, und D._____, geboren am tt.mm.1996. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit Mai 2012 in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Am 7. Mai 2013 fällte die Vorinstanz nach Durchführung der Hauptverhand- lung den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 61).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 27. Mai 2013 fristgerecht Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 59). Die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) erstattete am 26. Juli 2013 die Berufungsantwort (Urk. 69). Zu den darin enthaltenen neuen Behauptungen bezog der Gesuchs- gegner mit Eingabe vom 2. September 2013 Stellung, die der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 72). Unterm 6. November 2013 machte der Gesuchsgegner als Novum geltend, er habe erfahren, dass die Gesuchstellerin zu 100 %, mindestens aber zu 80 % arbeite (Urk. 77). Mit Verfügung vom 13. No- vember 2013 wurde der Gesuchstellerin unter anderem daher Frist angesetzt, um die aktuelle(n) Anstellungsverfügung(en) sowie die Lohnabrechnungen ab August 2012 bis und mit Oktober 2013 einzureichen (Urk. 78). Mit Eingabe vom 9. De- zember 2013 reichte die Gesuchstellerin die entsprechenden Unterlagen ein, die der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 80; Urk. 81/1-7). Mit Schrei- ben vom 11. Dezember 2013 wies die Gesuchstellerin auf ein redaktionelles Ver- sehen in ihrem letzten Schreiben hin (Urk. 83). Die Stellungnahme dazu datiert vom 26. Januar 2014 (Urk. 86B). Sie wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis- nahme gebracht. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 machte die Gesuchstellerin als Novum geltend, die volljährige Tochter C._____ sei am 21. Januar 2014 defi- nitiv aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen. Ausserdem habe sich der Lohn der Gesuchstellerin leicht reduziert (Urk. 90). Diese Eingabe wurde dem Ge- suchsgegner zur Kenntnis gebracht.
- 6 -
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich und die am tt.mm.1996 geborene Tochter D._____. In diesem Zusammenhang ist zudem der Umfang bereits bezahlter Un- terhaltsbeiträge strittig. Weiter sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen um- stritten. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6, 10 und 11 (Bewilligung Getrenntleben, Kin- derbelange, Zuteilung eheliche Liegenschaft, Anordnung Gütertrennung, Höhe der Gerichtsgebühr) des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, weshalb der Entscheid vom 7. Mai 2013 in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist, wo- von Vormerk zu nehmen ist.
4. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Un- tersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 109). Betreffend die Bindung an die Par- teianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxi- me (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 105, Art. 58 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demge- genüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Un- tersuchungsmaxime anzuwenden.
5. Der Sachverhalt ist aufgrund der Eingaben der Parteien klar, der Pro- zess erweist sich nunmehr als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist im Folgen- den insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
- 7 -
2. Materielles
1. Bedarf der Gesuchstellerin Beim Bedarf der Gesuchstellerin sind folgende Positionen umstritten: Grundbetrag, Kostbeitrag von C._____, Autokosten, auswärtige Verpflegung und die laufenden Steuern. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel. 1.1. Grundbetrag Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht der Gesuchstelle- rin einen Grundbetrag für einen "alleinerziehenden Schuldner ohne Haushaltsge- meinschaft mit einer erwachsenen Person" von Fr. 1'350.– eingesetzt, obschon die volljährige Tochter C._____ noch zu Hause wohne. In den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werde keine Unter- scheidung vorgenommen, wie hoch das Einkommen der anderen erwachsenen Person sei. Es sei deshalb ein Betrag von Fr. 1'100.– festzusetzen (Urk. 59 S. 5). Die Vorinstanz erwog dazu, dass C._____ einen Lehrlingslohn von Fr. 1'212.55 beziehe und sich daher nicht wie eine erwachsene Person nach ab- geschlossener Ausbildung substantiell an den gemeinsamen Haushaltskosten be- teiligen könne (Urk. 61 S. 9 f.). Dies ist sachlich vertretbar. Unbestrittenermassen hat C._____ Ende Juli 2103 ihre Lehre bei der Ge- meindeverwaltung … abgeschlossen. Zwar brachte die Gesuchstellerin vor, C._____ finde keine Arbeitsstelle (Urk. 69 S. 3, Urk. 80 S. 2). Diese blosse Be- hauptung genügt jedoch den Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgehalt der Glaubhaftmachung nicht, zumal das Vorbringen nicht unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 80 S. 2). So wandte der Gesuchsgegner ein, sein Kontrollanruf habe gezeigt, dass C._____ auch im August 2013 bei der Gemeindeverwaltung weiter gearbeitet habe (Urk. 72 S. 3 f.). Ausserdem sei sie seit dem 1. Januar 2014 beim …amt in Zürich tätig (Urk. 86B S. 3, vgl. auch Urk. 90 S. 1). Jedenfalls war es C._____ als ausgelernter Kauffrau zuzumuten, ab Abschluss der Lehre ein Ein- kommen zu generieren bzw. nötigenfalls Arbeitslosengelder zu beziehen. Der
- 8 - Gesuchstellerin als Alleinerziehender ist daher bis Ende Juli 2013 ein Grundbe- trag von Fr. 1'350.– und danach ein solcher von Fr. 1'250.– einzusetzen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 16. September 2009 [hernach Kreisschreiben], Ziffer II. 2.1 und 2.2). Ab Februar 2014 und damit ab Auszug von C._____ (vgl. Urk. 90) ist der Gesuch- stellerin wieder ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– einzurechnen. 1.2. Kostgeld C._____ Der Gesuchsgegner moniert sodann, es sei bis zum Ende der Lehre von C._____ ein im obergerichtlichen Verfahren reduzierter Haushaltsbeitrag (Kost und Logis etc.) von Fr. 250.– einzuberechnen. Ab Anfang August 2013 sei dieser Betrag auf Fr. 1'000.– zu erhöhen (Urk. 59 S. 16). Die Vorinstanz führte aus, C._____ erhalte einen Lehrlingslohn von monat- lich Fr. 1'212.55. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin zahle C._____ Fr. 250.– an die Essenskosten. Im Gegenzug komme die Gesuchstellerin für ge- wisse Kosten wie Krankenkassenprämien, Zugbillette, Arztrechnungen und Selbstbehalt auf. Der Gesuchsgegner habe diese Angaben indirekt bestätigt. Dies zeige aber auf, dass C._____ – würde sie mit dem Lehrlingslohn sämtliche Ausla- gen ihres persönlichen Bedarfs abdecken – nicht in der Lage wäre, zu Hause noch etwas abzugeben. Krankenkassenprämien, Zugbillette und Arztrechnungen dürften vorsichtig geschätzt sicher die Fr. 250.– ausmachen, welche C._____ zu Hause abgebe. Bei dieser Sachlage sei darauf zu verzichten, der Gesuchstellerin zusätzlich ein Kostgeld für die volljährige C._____ anzurechnen (Urk. 61 S. 16). Zwar geht das Bundesgericht davon aus, dass beim Zusammenleben einer Partei mit einem volljährigen Kind eine kostensenkende Haushaltgemeinschaft vorliege. Aufgrund des bescheidenen Lehrlingslohns und der erwähnten sonsti- gen finanziellen elterlichen Unterstützung ist aber mit Blick auf das dem Sachge- richt zustehende Ermessen das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
- 9 - Mit Abschluss der Lehre Ende Juli 2013 änderte sich hingegen die finanziel- le Situation, da C._____ nun ein üblicher Angestelltenlohn anzurechnen ist und sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit der Gesuchstellerin und der minderjähri- gen D._____ wohnte. Es war ihr daher im Gegensatz zur Ansicht der Gesuchstel- lerin (Urk. 69 S. 9) zumutbar, sich an den Wohnkosten sowie den übrigen Wohn- Fixkosten je zu einem Drittel zu beteiligen. Folglich sank der Wohnkostenanteil der Gesuchstellerin um einen Drittel auf Fr. 800.–. Ebenso reduzierten sich die Telefonkosten von Fr. 150.– auf Fr. 100.–, die Gebühren für Radio/TV auf Fr. 26.– und die Kosten für Hausrat-/Haftpflichtversicherung auf Fr. 24.–. Eine weiterge- hende Beteiligung an den Kosten war entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners nicht gerechtfertigt. Die Gesuchstellerin bringt zwar in diesem Zusammenhang als Novum vor, sie habe C._____, die am tt.mm.2012 volljährig geworden sei, seit je- nem Datum alleine unterstützen müssen und sei für alle Kosten aufgekommen. Der Gesuchsgegner habe lediglich Fr. 250.– bezahlt und keine direkten Leistun- gen an C._____ ausgerichtet (Urk. 80 S. 3, siehe auch Urk. 69 S. 9). Dazu ist le- diglich festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellerin die ab August 2013 ausgebildete C._____ finanziell unterstützen müsste. Ab Februar 2014 ändert sich die Situation erneut: Aufgrund des definitiven Auszugs von C._____ aus dem Haushalt der Gesuchstellerin entfällt deren Kost- beitrag (vgl. Urk. 90). 1.3. Autokosten Die Vorinstanz führte aus, dass beide Parteien schon länger über ein eige- nes Auto verfügt hätten, weshalb dieses zum Lebensstandard gehöre. Zwar arbei- te die Gesuchstellerin nicht 100 %, es sei aber davon auszugehen, dass sie auch Fahrten für die minderjährige Tochter D._____ ausübe, weshalb es kleinlich wäre, hier eine Abstufung zu machen. Es sei deshalb beiden Parteien je Fr. 500.– im Bedarf anzurechnen (Urk. 61 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 42 S. 11 f.; Urk. 49 S. 13 f.). Der Gesuchsgegner wendet ein, der Betrag von Fr. 500.– sei im Vergleich mit anderen Beträgen gerade nicht kleinlich. Zudem sei nicht ersichtlich, welche
- 10 - Fahrten die Gesuchstellerin für die minderjährige Tochter D._____ ausüben müs- se, abgesehen davon, dass dies nicht für die Aufnahme in den Notbedarf spre- che. Schliesslich habe selbst die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht, sie benö- tige, sondern lediglich, sie benutze ein Auto, um zur Arbeit zu fahren (mit Hinweis auf Urk. 23 S. 11). Die von ihr geltend gemachten monatlichen Benzinkosten von Fr. 550.– seien völlig unsubstantiiert. Das Auto weise keine Kompetenzqualität auf; die Gesuchstellerin könne den 10-minütigen Arbeitsweg mit dem Bus bestrei- ten. Der Bus ab Wohnort zum Arbeitsort fahre alle 30 Minuten. Die Fahrzeit be- trage sechs Minuten. Die Gesuchstellerin habe somit Autokosten, die über den anerkannten Fahrkosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 250.– liegen würden, aus ihrem Freibetrag zu bestreiten (Urk. 59 S. 9). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner habe selbst in seiner persönlichen Befragung angegeben, dass sie sicher seit ihrer Be- rufstätigkeit über ein Fahrzeug verfüge und auch die Kinder zu ihren Hobbys oder zur Schule fahren müsse. Ausserdem sei sie angesichts der unregelmässigen Stunden/Sitzungen abends auf ein Fahrzeug angewiesen und müsse Materialien transportieren (Urk. 69 S. 5). Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden: Das Fahrzeug der Gesuch- stellerin ist kein Kompetenzstück, da sie darauf zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht angewiesen ist. Die Gesuchstellerin benötigt von ihrem jet- zigen Wohnort (…, …strasse …) zum Arbeitseinsatzort … ungefähr 10 Minuten (Urk. 63/2). Die Niederflurbusse kursieren auch abends. Dass sie sich gewohnt ist, bequem irgendwelche Objekte zu transportieren, mag zutreffen. Nichtsdestot- rotz ist es der Gesuchstellerin zuzumuten, sich anderweitig zu organisieren. Damit ist ihr allein der vom Gesuchsgegner anerkannte Auslagenersatz wie bei der Be- nützung der öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 250.– im Bedarf anzurechnen (vgl. hierzu auch Kreisschreiben Ziffer II. 3.4 e). Die Kosten für das nicht als Kompe- tenzstück zu behandelnde Fahrzeug hat die Gesuchstellerin aus ihrem Freibetrag zu bestreiten.
- 11 - 1.4. Auswärtige Verpflegung Weiter stösst sich der Gesuchsgegner daran, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot der Ehegatten ihm für die auswärtige Verpflegung Fr. 300.– (20 x Fr. 15.–) und der Gesuchstellerin Fr. 210.– (70 % von Fr. 300.–) im Bedarf einberechnet habe. Sie könne ohne Weiteres zu Hause es- sen. Ausserdem habe sie nur ein Arbeitspensum von 70 % inne und etwa 13 Wo- chen Ferien. Schliesslich sei eine Verpflegungsentschädigung seitens des Arbeit- gebers ausgewiesen. Das Kreisschreiben knüpfe jedoch einen Zuschlag zur Not- bedarfsrechnung für auswärtige Verpflegung ausdrücklich an die Voraussetzung, dass die Verpflegung nicht durch den Arbeitgeber vergünstigt werde (Urk. 59 S. 10, Urk. 86B S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine Vergünstigung des Arbeitgebers handelt, sondern um eine Zulage, die zum Monatslohn ausbezahlt wird (vgl. Urk. 81/3/1, bei einem 75 %-Pensum: Fr. 75.–). Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung müssen nachgewiesen wer- den. Keine der Parteien hat diesen Nachweis erbracht. Glaubhaft sind aber die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach die Mittagspausen aufgrund von Sit- zungen oder Arbeiten oft kurz sind und Kindergärtnerinnen auch in den Ferien an diversen Weiterbildungen bzw. Sitzungen teilnehmen (Urk. 69 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund lag es im vorinstanzlichen Ermessen, bei einem Pensum von 70 % (beziehungsweise 75 %, vgl. Urk. 81/1 und Urk. 81/2) der Gesuchstellerin Fr. 210.– im Bedarf anzurechnen. Zwar könnte man die Bedarfsposition "auswär- tige Verpflegung" um Fr. 75.– kürzen, müsste diesen Betrag aber umgekehrt bei ihrem Einkommen abziehen, wobei hier noch die Sozialabzüge zu berücksichti- gen wären. Es bleibt daher beim vorinstanzlichen Vorgehen. 1.5. Steuern Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist die inskünftig anfallende steuerli- che Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II. Band: Das Familienrecht, Teilband II 1c: Die Wirkungen der
- 12 - Ehe im allgemeinen, Art. 159 - 180 ZGB, 3. Auflage, Zürich 1998, N 118 A II Ziffer 12 zu Art. 163 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Schätzungsweise ergibt sich gemäss dem von der Vorinstanz und den Par- teien verwendeten Unterhaltsberechnungsprogramm für die erste Phase (bis Au- gust 2013) unter Berücksichtigung des von beiden Parteien angenommenen Ei- genmietwertes der ehelichen Liegenschaft von Fr. 11'875.– (vgl. Anhang 1 zu Urk. 42, Urk. 60/1a-2b) eine steuerliche Belastung der Gesuchstellerin von Fr. 695.–. Für die zweite Phase (ab August 2013) ist die steuerliche Belastung der Gesuchstellerin auf Fr. 989.– und für die dritte Phase (ab Februar 2014) auf Fr. 1'047.– zu schätzen.
2. Bedarf des Gesuchsgegners Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind folgende Positionen strittig: der Mietzins, Kosten für die auswärtige Verpflegung, Internetkosten und die Steuern. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel. 2.1 Mietkosten Die Vorinstanz erachtete die ausgewiesenen Mietkosten von Fr. 2'840.– für eine alleinstehende Person als unangemessen hoch, selbst wenn ab und an eine Tochter dort übernachten sollte. Sie entsprächen nicht den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Parteien. Ausgaben von Fr. 2'000.– würden ausreichen und es dem Gesuchsgegner ermöglichen, eine Unterkunft zu finden, die alle seine Be- dürfnisse decke. Von der Einräumung einer Übergangsfrist sei abzusehen, da dem Gesuchsgegner bei Anmietung der Wohnung in … die Unangemessenheit des Mietzinses bewusst gewesen sein müsse, wende er doch selber ein, dass hier kein Fall "sehr guter finanzieller Verhältnisse" vorliege (Urk. 61 S. 10 mit Hin- weis auf Urk. 49 S. 12). Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei ihm kompromisshalber ein Mietkos- tenbetrag von Fr. 2'500.– (Nettomiete Fr. 2'180.– zuzüglich ausgewiesene und akzeptable Nebenkosten von Fr. 320.–) anzurechnen. Dies obwohl aufgrund der
- 13 - höchst angespannten Wohnsituation im Kanton Zürich für eine anständige Woh- nung sein jetziger Nettomietzins keineswegs als überdurchschnittlich zu bezeich- nen sei. Bei den Nebenkosten sei u.a. ein Autoabstellplatz von Fr. 130.– zu be- rücksichtigen, da er auf ein Auto angewiesen sei und es keine offenen Parkplätze gäbe. Im Sinne der Gleichbehandlung sei zu bedenken, dass die Gesuchstellerin über einen hohen Wohnstandard verfüge, da sie in einem sehr grossen und schönen 5 ½-Zimmerhaus wohne mit ca. 950 m2 Land, guter Aussicht in die Ber- ge, einer riesigen Terrasse, einem Büro, einer Garage direkt im Haus und zusätz- lichen Abstellplätzen, einem Fitnessraum, einem Bastelraum und einer eigenen Waschküche (Urk. 59 S. 6 ff.). Gerade letzterem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz ange- messen berücksichtigte, dass der Gesuchstellerin mit Fr. 1'200.– relativ geringe Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt anfallen, indem sie dem Gesuchs- gegner insgesamt Fr. 2'000.– zubilligte (Urk. 61 S. 10). Dieser Mietzins ist im Lich- te des Wohnungsmarktes nicht zu beanstanden (vgl. z.B. www.homegate.ch). Auch wäre es in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots nicht gerechtfertigt, für einen Einpersonenhaushalt mehr als das Doppelte an Wohnkosten einzuset- zen. 2.2. Auswärtige Verpflegung Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, er halte an seinen Verpfle- gungskosten von Fr. 322.50 fest. Diese seien aufgrund des Kreisschreibens kon- kret und korrekt berechnet worden (Urk. 59 S. 10). Die Vorinstanz hatte ihm Fr. 300.– (20 x Fr. 15.–) im Bedarf eingesetzt (Urk. 61 S. 12). Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag gemäss Kreis- schreiben enthalten, weshalb bei der Position "auswärtige Verpflegung" nur Mehrkosten berücksichtigt werden. Dabei sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (Kreisschreiben, V.), vorliegend somit Fr. 600.–. Da- von sind circa 55 %, mithin pro Tag circa Fr. 10.– für das Mittagessen zu verwen- den (Fr. 550.– : 30,5 x 0.55; vgl. ZR 84 Nr. 68). Inwiefern dem Gesuchsgegner gegenüber diesem im Grundbetrag vorgesehenen Betrag für das auswärtige Mit-
- 14 - tagessen Gesamtkosten von mehr als Fr. 25.– entstehen, hat er weder belegt noch substantiiert behauptet. Es bleibt daher beim von der Vorinstanz ermes- sensweise angenommenen Betrag von Fr. 300.–. 2.3. Internetgebühr Im Berufungsverfahren reduziert der Gesuchgegner seinen vor Vorinstanz gestellten Antrag auf Berücksichtigung der Kosten für Telefon/Internet von Fr. 120.– auf Fr. 40.– (Urk. 59 S. 8 f.). Er verfüge seit Februar 2013 über einen In- ternet-Anschluss. Auf diesen Anschluss, der zudem zum normalen Lebensstan- dard gehöre, sei er als IT-Experte selbstverständlich angewiesen. Eine Rechnung für die Kosten von Fr. 40.– könne er wegen Mängeln des Anschlusses seitens der Cablecom nicht vorlegen. In Urk. 63/1 bestätigte E._____, dass der Gesuchsgeg- ner über einen Internet-Anschluss bei der Cablecom verfüge, woran er sich mo- natlich pauschal mit Fr. 40.– beteilige. Die Gesuchstellerin hält entgegen, es handle sich hierbei um ein unzulässi- ges Novum, das der Gesuchsgegner bereits mit Eingabe vom 18. März 2013 hät- te einbringen müssen, behaupte er doch neu, er habe den Internetanschluss seit Februar 2013 (Urk. 69 S. 4 f.). Dies ist insoweit unzutreffend, als der Gesuchsgegner bereits mit Eingabe vom 18. März 2013 vorgebracht hatte, dass er über eine ADSL-Leitung für den Zugang zum Internet verfüge (Urk. 49 S. 13). Mit Nachreichung der Bestätigung von E._____ und dem Hinweis, dass eine Rechnung aus Gründen, welche die Anbieterin Cablecom zu vertreten habe, nicht eingereicht werden könne, hat er die bescheidene Gebühr von Fr. 40.– genügend glaubhaft gemacht, weshalb sie in seinem Bedarf zu berücksichtigen ist. 2.4. Steuern Schätzungsweise ergibt sich gemäss dem von der Vorinstanz und den Par- teien verwendeten Unterhaltsberechnungsprogramm eine steuerliche Belastung des Gesuchsgegners für die erste Phase (bis August 2013) von Fr. 1'610.–. Für
- 15 - die zweite Phase (ab August 2013) ist von einer monatlichen steuerlichen Belas- tung von Fr. 2'066.– und für die dritte Phase (ab Februar 2014) von einer solchen von Fr. 1'968.– auszugehen. 2.5. Prämien für die dritte Säule im Bedarf beider Parteien Schliesslich nimmt der Gesuchsgegner Anstoss daran, dass die Vorinstanz die Beträge von Fr. 556.83, die beide Parteien für die 3. Säule aufwenden wür- den, nicht berücksichtigt habe (Urk. 58 S. 11). Prämien für die 3. Säule sind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichti- gen, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen berufli- chen Vorsorge (2. Säule) tritt, was regelmässig auf Selbständigerwerbende zutrifft (Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 160; 5C.70/2004 Urteil vom 13. Mai 2004). Da beide Parteien zur Zeit in einem Angestelltenverhältnis arbeiten und ei- ner obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) angeschlossen sind, erweist sich die Rüge des Gesuchsgegners als unbegründet.
3. Einkommen der Gesuchstellerin 3.1. Höhe des Einkommens Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte die Gesuchstellerin aufforde- rungsgemäss detaillierte Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen ein (Urk. 80, Urk. 81/1-7). Im Jahr 2012 betrug das durchschnittliche Einkommen Fr. 2'863.– (Urk. 81/4). Für die Monate Januar bis und mit Juli 2013 ist der Ge- suchstellerin – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – ebenfalls ein durch- schnittliches Einkommen von Fr. 2'863.– anzurechnen, da im Monat Juni ein An- teil des 13. Monatslohnes von Fr. 1'447.70 bereits ausbezahlt wurde (Urk. 81/7/14). Damit ist für die I. Phase (August 2012 bis Ende Juli 2013) von ei- nem Einkommen von Fr. 2'863.– auszugehen.
- 16 - Ab August 2013 und damit für die II. Phase ist den neu eingereichten Unter- lagen bei einem 75 %-Pensum ein Einkommen unter Berücksichtigung des
13. Monatslohns von Fr. 6'205.– zu entnehmen (Urk. 81/1, Urk. 81/2, Urk. 81/3/1- 4). Demgegenüber ging die Vorinstanz von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'800.– aus (Urk. 61 S. 16). Die Gesuchstellerin führte zu dieser Differenz aus, sie habe vor Vorinstanz dargetan, dass sie ab August 2013 circa ein 70 %- Pensum einnehmen werde. Es sei ihr glücklicherweise gelungen, ein 75 %- Pensum zu erhalten. Aufgrund einer kantonalen Revision zur Lohneinstufung und der guten Mitarbeiterbeurteilung sei sie nun höher eingestuft worden (Urk. 80 S. 1 f.). Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 12. Februar 2014 ab Januar 2014 ein leicht reduziertes Einkommen von Fr. 6'180.– (inkl. 13. Monatslohn) ausge- wiesen (Urk. 91/1). 3.2. Aufstockung des Arbeitspensums Der Gesuchsgegner hält dafür, dass der Gesuchstellerin ein 100 %-Pensum zuzumuten sei, zumal ihr die Trennung schon viel früher klar gewesen sei (Urk. 59 S. 11 ff., Urk. S. 86B S. 4). Zudem sei D._____ 16-jährig und nach bun- desgerichtlicher Praxis bestehe kein Grund mehr für die Gesuchstellerin, ihr Pen- sum einzuschränken. Die Gesuchstellerin habe indes keine Bemühungen darge- tan, wie sie ihr Arbeitspensum erhöhen könne. Es wäre für sie nicht schwierig, entsprechende Jobangebote zu finden, wenn sie nur wolle. Bei einer 100 %- Anstellung könne sie aufgrund der neu eingereichten Zahlen Fr. 8'274.30 verdie- nen (Urk. 86/B S. 4). Die Vorinstanz führte dazu unter anderem Folgendes aus: Die Parteien sei- en seit rund 20 Jahren verheiratet. Aus der Ehe seien zwei Kinder hervorgegan- gen. Die 49-jährige Gesuchstellerin sei seit 2006 wieder einer Teilzeiterwerbstä- tigkeit nachgegangen. Nach der aktuellen obergerichtlichen Praxis erfülle die Ge- suchstellerin mit der Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit auf 70 % per 1. August 2013 genau das, was ihr auch im Entscheidfall zuzumuten wäre (mit Hinweis auf Beschluss und Urteil des Obergerichts vom 8. März 2013; I. Zivilkammer,
- 17 - LE120041). Gemäss dieser Praxis sei ihr für die Aufstockung eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Seit wann die Gesuchstellerin von den Auszugsplä- nen des Gesuchsgegners wisse, sei in concreto unbeachtlich. Fakten habe der Gesuchsgegner erst mit seinem Auszug Ende Juli 2012 geschaffen, weshalb sich die Übergangsfrist ab diesem Datum berechne. Als in Teilzeit angestellte Lehrerin mache es durchaus Sinn, die Stelle dort aufzustocken, wo sie bereits eine Anstel- lung habe. Es leuchte ein, dass mehrere Teilzeitstellen an verschiedenen Orten (nur schon wegen der stets wechselnden Stundenpläne) in diesem Beruf schwer zu kombinieren wären. Nachdem im zitierten Entscheid das Obergericht bereits eine Ausdehnung auf 50 % als angemessen erachtet habe, komme die Gesuch- stellerin mit der Aufstockung ihres Pensums auf 70 % ihren zumutbaren Pflichten zweifellos nach (Urk. 61 S. 14). Die Auffassung der Vorinstanz trifft zu: Zwar ist die Tochter D._____ tags- über nicht mehr auf eine intensive Betreuung durch die Gesuchstellerin angewie- sen. Im Eheschutzverfahren ist jedoch eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdeh- nung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorüber- gehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel
– allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen – trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Aus- dehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Ver- hältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 357). Wie die nachfolgende Unterhaltsberechnung zeigt, reicht das gesamte Einkommen der Parteien vorliegend, um zwei Haushalte zu finanzie- ren und es verbleibt ihnen dabei ein erheblicher Freibetrag. Wenn der Gesuchs- gegner im Eheschutz eine weitere Ausdehnung des Arbeitspensums der Gesuch- stellerin, das seit August 2013 75 % beträgt, fordert, verkennt er, dass dies zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten nicht nötig ist.
- 18 - 3.3. Vermögensertrag Der Gesuchsgegner verlangt die Berücksichtigung des monatlichen Vermö- gensertrages bei der Gesuchstellerin um Fr. 156.25 und damit von Fr. 137.– auf Fr. 293.25 (Urk. 59 S. 22). Diesem Antrag ist zu folgen: Der Vermögensertrag aus dem der Gesuchstel- lerin zuzurechnenden Konto ... (..., ZKB) von jährlich Fr. 1'875.– bzw. Fr. 156.– pro Monat blieb unberücksichtigt (Urk. 32/14 S. 13). Damit erhöht sich der von der Vorinstanz angenommene monatliche Vermögensertrag auf Fr. 293.–. Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung der Vermögenserträ- ge ein Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'156.– bis Ende Juli 2013 (I. Pha- se). Ab August 2013 erhöhte sich das Einkommen auf Fr. 6'498.– (II. Phase). Ab Februar 2014 ist von einem Einkommen von Fr. 6'472.– (III. Phase) auszugehen.
4. Einkommen des Gesuchsgegners 4.1. Pauschalspesen als Lohnbestandteil Der Gesuchsgegner anerkennt im Berufungsverfahren den vorinstanzlich angenommenen Nettolohn von Fr. 9'245.60. Hingegen kritisiert er die Aufrech- nung der Autospesenvergütung von Fr. 193.– als Lohnbestandteil. Zwar sei es richtig, dass pro gefahrenen Autokilometer bloss Fr. 0.70 und nicht Fr. 0.95 anzu- rechnen seien. Der Abzug von Fr. 0.25 sei aber nur für die gefahrenen Autokilo- meter aufzurechnen. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre (2010-2012) seien ihm daher lediglich Fr. 161.40 pro Monat aufzurechnen. Diese Korrektur gelte zudem nur für die Unterhaltsberechnung bis 31. Juli 2013, da die Arbeitgeberin in Zukunft ausschliesslich die steuerkonformen Fr. 0.70/km vergüten werde (Urk. 59 S. 17, S. 20 f.). Die Vorinstanz erwog, in den Lohnausweisen des Gesuchsgegners seien Pauschalspesen ausgewiesen, nämlich Fr. 10'238.– (2011) und Fr. 7'368.– (2012). Diese seien – so der Gesuchsgegner – als Pauschalspesen aufgeführt, da bei diesen Autospesen mit Fr. 0.95/km mehr ausbezahlt werde, als steuerlich er-
- 19 - laubt sei. Dies werde von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners entsprechend bestätigt (Urk. 61 S. 19 mit Hinweis auf Urk. 50/4). Steuerrechtlich seien lediglich Fr. 0.70 als Abzug pro Kilometer bei Fahrspesen akzeptiert. Es könne davon aus- gegangen werden, dass mit diesem Betrag sämtliche Auslagen gedeckt seien. Al- les was der Gesuchsgegner darüber hinaus erhalte, somit Fr. 0.25 pro Kilometer, sei als Lohnbestandteil zu werten. Nehme man von den in den Jahren 2011/2012 ausbezahlten Spesen den Durchschnitt, ergebe dies jährlich Fr. 8'803.–. Die Dif- ferenz zum steuerlich zulässigen Abzug betrage somit gemäss einfacher Rech- nung pro Jahr Fr. 2'317.–, bzw. pro Monat Fr. 193.–. Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, dass dem Gesuchsgeg- ner die vollen Fahrzeugpauschalspesen aufzurechnen seien, was monatlich rund Fr. 734.– ausmache (Fr. 8'808:12). Es handle sich bei den angeführten Autospe- sen nicht um konkrete Entschädigungen von Geschäftsauslagen entsprechend den steuerlichen Vorgaben, sondern um zusätzliche Zahlungen. Sie seien des- halb korrekterweise als effektive Pauschalspesen im Lohnausweis angeführt. Ent- schädigungen für konkrete Geschäftsauslagen seien nicht in der Steuererklärung anzufügen. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise Fr. 0.70 in Abzug gebracht, obschon dem Gesuchsgegner bereits Autokosten von Fr. 500.– zugestanden worden seien. Jedenfalls sei von dem minimalen monatlichen zusätzlichen Lohn- betrag von Fr. 193.– auszugehen (Urk. 69 S. 10 mit Hinweis auf Urk. 50/4). Der Ansicht der Vorinstanz ist zuzustimmen: Der Treuhänder bestätigte in Urk. 50/4, dass es sich bei den im Lohnausweis angegebenen Spesen um reine Autospesen handle, bei denen die Pauschalvergütung pro Kilometer erfolge. Die übrigen Spesen seien betragsmässig nicht im Lohnausweis aufgeführt. Diese Aussage deckt sich mit dem Lohnausweis 2012, worin unter dem Feld "Pau- schalspesen" zwar im Feld 13.2.2 "Auto" Fr. 7'368.– aufgeführt werden, jedoch weder im Feld 13.2.1 "Repräsentation" noch im Feld 13.2.3 "übrige Spesen" ein Betrag figuriert (Urk. 50/3). Es ist weiter mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass mit 70 Rappen pro Kilometer in den meisten Fällen die effektiven Fahrzeugkosten ersetzt werden. Es
- 20 - ist daher anzunehmen, dass diesen Autospesen im von der Vorinstanz ange- nommenen Umfang keine realen Auslagen gegenüberstehen, so dass diesbezüg- lich ein verdeckter Lohnbestandteil vorliegt. Bestritten ist die Behauptung des Gesuchsgegners, dass ihm der Arbeitge- ber inskünftig, d.h. ab 31. Juli 2013, nicht mehr 0.95 Rappen pro Kilometer vergü- ten werde (Urk. 69 S. 10). Der Gesuchsgegner unterlässt es, seine Behauptung auch nur mit einem einzigen Beleg zu untermauern, obwohl ihm dies ohne Weite- res zumutbar gewesen wäre. Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz ange- rechneten zusätzlichen Lohnbestandteil von Fr. 193.– pro Monat. Davon zu tren- nen sind entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin die Bedarfsposition von Fr. 500.– für Autokosten, decken diese doch die Ausgaben für die Hin- und Rück- fahrten zum Arbeitsplatz selbst. 4.2. Vermögenserträge Der Gesuchsgegner kritisiert, die Vorinstanz habe zwar die Gütertrennung gemäss Art. 185 Abs. 3 ZGB mit Wirkung ab 14. Mai 2012 angeordnet. Dennoch zähle sie die Vermögenserträge von Fr. 3'211.– zu seinem Einkommen. Aus- schlaggebend sei indes, dass er dereinst die Hälfte seines Vermögens als Errun- genschaft der Gesuchstellerin abtreten werde. Dazu kämen die zivilen Früchte (Darlehenszinse, übrige Vermögenserträge), die in der Zwischenzeit auf dem hälf- tigen Anteil der Gesuchstellerin angefallen seien. Andernfalls wäre er im betref- fenden Umfang ungerechtfertigt bereichert. Sodann werde ab jenem Zeitpunkt die Gesuchstellerin die Erträge auf dem erhaltenen Errungenschaftsanteil selber er- zielen. Der Gesuchsgegner werde demgegenüber die Kapitalbeschaffungskosten zu tragen haben, die infolge der hälftigen Errungenschaftsabtretung anfallen wür- den (Urk. 59 S. 21 f.). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners sind zur Ermittlung seiner wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Festsetzung von Un- terhaltsbeiträgen die Vermögenserträge miteinzubeziehen (BSK ZGB I-Isen- ring/Kessler, 4. Aufl., Basel 2010, N 27 zu Art. 163 ZGB). Seinen Ausführungen kann nichts entnommen werden, was diese Praxis in Frage zu stellen vermöchte:
- 21 - Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist hinge- gen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Damit ent- steht nach der Auflösung des Güterstandes – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre, und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinan- dersetzung massgebend. Dass zwischen dem 14. Mai 2012 und der güterrechtli- chen Auseinandersetzung im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfahrens ein- tretende Wertveränderungen zu berücksichtigen sein werden, ist nach der gesetz- lichen Regelung gewollt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Ver- änderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können (vgl. BGE 135 III 241 S. 243 m.w.H., Steck, in: FamKommentar Scheidung, 2010, N 9a zu Art. 204). 4.3. Vermögensverwaltungskosten Der Gesuchsgegner macht eventualiter geltend, dass nicht nur sein Vermö- gensertrag, sondern auch die damit verbundenen monatlichen Vermögensverwal- tungskosten bei der ZKB … von Fr. 1'374.75 zu berücksichtigen seien. Das Ein- reichen dieser Unterlage habe sich erst jetzt wider Erwarten aufgedrängt, weil die Vorinstanz die Vermögenserträge wider Erwarten und trotz begründetem Antrag des Gesuchsgegners berücksichtigt habe (Urk. 59 S. 22 mit Hinweis auf Urk. 63/6). Abgesehen von der Frage der novenrechtlichen Zulässigkeit im Sinne von Art. 317 ZPO scheitert sein Einwand allerdings bereits aus folgendem Grund: Es ist davon auszugehen, dass bei den in der Steuererklärung deklarierten Vermö- genserträgen bereits die entsprechenden Vermögensverwaltungskosten berück- sichtigt sind. Das Gegenteil hat der Gesuchsgegner weder belegt noch glaubhaft gemacht.
- 22 -
5. Konkrete Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung Der massgebliche Bedarf der Parteien präsentiert sich demnach wie folgt: GSin/ab 1.8.13/ab 1.2.14 GG/ab 1.8.13/ab 1.2.14 Grundbetrag 1'350.– / 1'250.– / 1'350.– 1'200.– D._____ 600.– Wohnkosten 1'200.– / 800.– / 1'200.– 2'000.– KK 376.– 193.– KK D._____ 137.– Telefon/Internet 150.– / 100.– /150.– 40.– Radio/TV 39.– / 26.– / 39.– 39.– Hausrat/Haftpflicht 36.– / 24.– / 36.– 32.– Auto/ö.V. 250.– 500.– ausw. Verpflegung 0.– / 200.– / 200.– 300.– Steuern 695.– / 989.– / 1'050.– 1610.– / 2'066.– / 1'970.– Total 4'833.– / 4'752.– / 5'388.– 5'914.– / 6'370.– / 6'274.– Bei der Gegenüberstellung dieser Bedarfszahlen mit dem (mit Bezug auf die Ge- suchstellerin) angepassten Einkommen der Parteien ergibt sich folgendes Bild: Phase I (1. August 2012 bis 31. Juli 2013): Bedarf Parteien Gesuchstellerin 4'833.– Gesuchsgegner 5'914.–
- 23 - Total 10'748.– Einkommen Parteien Gesuchstellerin 3'156.– Gesuchsgegner 12'649.– Total 15'805.– Freibetrag 5'056.– Phase II (ab 1. August 2013 bis Ende Januar 2014): Bedarf Parteien Gesuchstellerin 4'752.– Gesuchsgegner 6'370.– Total 11'122.– Einkommen Parteien Gesuchstellerin 6'498.– Gesuchsgegner 12'649– Total 19'147.– Freibetrag 8'025.– Phase III (ab 1. Februar 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens): Bedarf Parteien Gesuchstellerin 5'388.– Gesuchsgegner 6'274.– Total 11'663.– Einkommen Parteien Gesuchstellerin 6'472.– Gesuchsgegner 12'649.–
- 24 - Total 19'121.– Freibetrag 7'457.– Stellt man die errechneten Bedarfszahlen den Einkommen der Parteien ge- genüber, resultiert in der Phase I ein Überschuss von Fr. 5'056.–. Für die Zeit ab
1. August 2013 ein solcher von Fr. 8'025.– (II. Phase). Ab Februar 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ein solcher von Fr. 7'457.– (III. Phase). Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass sich eine Freibetragsaufteilung nach Köpfen rechtfertige, um die der Gesuchstellerin durch D._____ entstehenden Mehrkosten auszugleichen. Sie wies somit der Gesuchstellerin zwei Drittel und dem Gesuchsgegner einen Drittel des Freibetrags zu (Urk. 61 S. 23). Der Ge- suchsgegner beantragt demgegenüber eine Freibetragsaufteilung im Verhältnis von 40:60, "da die 16-jährige D._____ nicht mit einer erwachsenen Person gleichzusetzen sei" (Urk. 59 S. 23). Die Gesuchstellerin schliesst sich der Auffas- sung der Vorinstanz an (Urk. 69 S. 11). Dazu ist festzuhalten, dass ein Freibetrag so aufzuteilen ist, dass beiden Ehegattenhaushalten möglichst der gleich grosse finanzielle Spielraum zusteht (vgl. BGE 114 II 26 E. 8 S. 31; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 112 zu Art. 163 ZGB). Bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, ist die Zuweisung des verbleibenden Überschusses zugunsten des obhutsberech- tigten Ehegatten vorzunehmen. Begründet wird eine verschiedene Aufteilung des Freibetrages damit, dass auch die Kinder an der höheren Lebenshaltung der Par- teien teilhaben sollen und dass die hälftige Aufteilung des Überschusses zu un- haltbaren Ergebnissen führe, wenn eine Partei mit dem Unterhaltsbeitrag auch die Kosten für die Kinder begleichen müsse (BGE 126 III 8, S. 10). Vorliegend resultiert aufgrund der gehobenen finanziellen Verhältnisse ein erheblicher Freibetrag zwischen Fr. 5'056.– und Fr. 8'025.– Zudem ist davon aus- zugehen, dass der von der Vorinstanz festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.– zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.– (vgl. Urk. 88/1) etwa den effek-
- 25 - tiv anfallenden Kinderbedarf deckt. Vor diesem Hintergrund scheint ein Vertei- lungsschlüssel von 40 : 60 angemessen. Damit stehen den beiden Haushalten ungefähr gleich viele finanziellen Mittel zur Verfügung. Es resultieren folgende (gerundete) Gesamtunterhaltsansprüche der Ge- suchstellerin inklusive der Tochter D._____: Phase I (1. August 2012 bis 31. Juli 2013) Bedarf Gesuchstellerin 4'833.– + 60 % Freibetrag 3'033.–
- Einkommen Gesuchstellerin 3'156.– Unterhaltsanspruch Gesuchstellerin 4'710.– Phase II (ab 1. August 2013) Bedarf Gesuchstellerin 4'752.– + 60 % Freibetrag 4'815.–
- Einkommen Gesuchstellerin 6'498.– Unterhaltsanspruch Gesuchstellerin 3'070.– Phase III (ab 1. Februar 2014) Bedarf Gesuchstellerin 5'388.– + 60 % Freibetrag 4'474.–
- Einkommen Gesuchstellerin 6'472.– Unterhaltsanspruch Gesuchstellerin 3'390.– Daraus ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin und der minderjährigen D._____ in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013
- 26 - von Fr. 4'710.–, ab 1. August 2013 von Fr. 3'070.– und ab 1. Februar 2014 von Fr. 3'390.–. Der von der Vorinstanz festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'800.– erscheint D._____s Alter und den Verhältnissen als ange- messen. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich für die Zeit vom
1. August 2012 bis 31. Juli 2013 Fr. 2'910.–, ab 1. August 2013 Fr. 1'270.– und ab
1. Februar 2014 Fr. 1'590.– sowie der Tochter D._____ ab 1. August 2012 Fr. 1'800.– zu bezahlen.
6. Beginn Unterhaltspflicht Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin rückwirkende Unterhaltsbeiträge seit dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft, mithin ab
1. August 2012, zu (Urk. 61 S. 24) . Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche Unterhaltsan- sprüche seien durch Selbstbezug der Gesuchstellerin bis und mit Januar 2013 abgegolten, weshalb ein persönlicher Unterhalt (wenn überhaupt) frühestens ab Februar 2013 und nicht ab seinem am 1. August 2012 erfolgten Auszug aus der ehelichen Liegenschaft geschuldet sei (Urk. 59 S. 12). Hiezu verweist er auf Urk. 49 S. 15, worin er Folgendes vorgebracht hatte: "Die Parteien haben in der Tat abmachungsgemäss ihre Löhne auf das ge- meinsame Konto einbezahlt, und die Gesuchstellerin hat – wie sie selbst festhält
– ihren Unterhalt (inkl. denjenigen der beiden Töchter) davon bestritten." Ausserdem habe die Gesuchstellerin selbst in der Hauptverhandlung vom
21. Januar 2013 Folgendes ausgeführt: "Die Parteien haben gemäss Absprache ihre beiden Löhne nach wie vor" – das heisse zumindest bis zur Hauptverhand- lung – "auf das gemeinsame Konto einbezahlt und die Kosten (inkl. C._____) be- glichen" (mit Hinweis auf Urk. 42 S. 14). Demgegenüber bestreitet die Gesuchstellerin, dass eine entsprechende Abmachung existiere (Urk. 69 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 54 S. 7 Ziff. 18).
- 27 - Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist weder belegt noch glaubhaft gemacht worden, wer welche Kontobezüge für welche Ausgaben getätigt hatte. Die Vorinstanz verwies zu Recht diese Frage in die güterrechtliche Auseinander- setzung (Urk. 61 S. 24). Der Unterhaltsbeitrag ist wie beantragt ab 1. August 2012 zuzusprechen (Art. 173 Abs. 3 i.V. m. 176 ZGB).
7. Bonus Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Hälfte von einem ihm allfällig ausbezahlten Bonus, welcher dazu führe, dass sein Bruttojahreslohn von Fr. 130'000.– überstiegen werde, innert 10 Tagen seit des- sen Auszahlung zu überweisen. Dies mit der Begründung, dass ein Bonus Lohn- bestandteil sei (Urk. 61 S. 24 und Dispositiv-Ziffer 8). Der Gesuchsgegner anerkennt zwar eine grundsätzliche Beteiligung am Bo- nus, beantragt jedoch eine Änderung der Dispositivziffer 8, da sie falsch formuliert sei: Wenn er zum Beispiel während einiger Monate arbeitsunfähig sein sollte, und demzufolge lediglich ein Taggeld von 80 % des Lohnes erhalte, dann sollte er nur die Hälfte des Betrages abtreten müssen, der infolge des Bonus Fr. 130'000.– trotzdem übersteige (Urk. 59 S. 24, Berufungsantrag zu Ziffer 8). Die Gesuchstellerin meint demgegenüber, dass von der Regelung auszuge- hen sei, wie dies die Vorinstanz in Dispositivziffer 8 formuliert habe. Der Ge- suchsgegner arbeite in der Firma, an der er früher beteiligt gewesen sei, zusam- men mit seinen ehemaligen Partnern. Die vom Gesuchsgegner angestrebte Lö- sung öffne einem allfälligen Missbrauch Tür und Tor. Sie bestreitet auch, dass der Gesuchsgegner lediglich 80 % Taggeld erhalten würde, was aber im heutigen Zeitpunkt ohnehin irrelevant sei (Urk. 69 S. 11 f.). Der Antrag des Gesuchsgegners ist unbegründet. Sollte er erheblich und dauerhaft weniger als den arbeitsvertraglich zugesicherten jährlichen Bruttolohn von Fr. 130'000.– erhalten, steht ihm das Abänderungsverfahren offen. Es be- steht folglich kein Anlass, das vorinstanzliche Dispositiv diesbezüglich zu ändern.
- 28 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
1. Vorinstanzliches Verfahren Die Gerichtskosten für den vorinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestäti- gen. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass hinsichtlich der Kinderbelange pra- xisgemäss von einer hälftigen Kostenverteilung auszugehen sei (Urk. 61 S. 25). Ebenso konnten weitere wichtige Streitpunkte durch Teilvergleich erledigt werden, sodass auch diesbezüglich eine hälftige Kostenverteilung vorzunehmen war. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin Unterhalts- beiträge für sich persönlich und das Kind von insgesamt Fr. 8'530.– (Urk. 61 S. 25). Der Gesuchsgegner kam zum Schluss, er schulde weder der Gesuchstel- lerin noch dem Kind einen Unterhaltsbeitrag (Urk. 31 S. 27). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangte die Gesuchstellerin somit Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 204'720.–. Zugesprochen werden nunmehr ab 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'710.–, ab 1. August 2013 sol- che von Fr. 3'070.– und ab 1. Februar 2014 solche von Fr. 3'390.–, was über eine mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren insgesamt Fr. 95'280.– (Fr. 56'520.– + Fr. 18'420.– + Fr. 20'340.–) ergibt. Im Ergebnis unterliegen die Parteien je zur Hälfte. Entsprechend sind ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
- 29 -
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 2, 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Unter- haltsbeiträge für rund zwei Jahre Geltung beanspruchen wird, sprach die Vor- instanz der Gesuchstellerin und dem Kind gesamthaft Unterhaltsleistungen von Fr. 124'080.– (Fr. 44'400.– + Fr. 36'480.– + Fr. 43'200.–) zu. Der Gesuchsgegner hielt Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'140.– für angezeigt (6 x Fr. 510.– und 12 x Fr. 90.–) (Urk. 60/1a, Urk. 60/2a). Im Ergebnis werden die Unterhaltsbeiträge für eine mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren auf insgesamt Fr. 95'280.– festgesetzt. Damit unterliegt der Gesuchsgegner zu rund 3/4. Folglich sind ihm 3/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen, und er ist zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V. m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem seitens des Gesuchsgegners geleisteten Gerichtskostenvorschuss über Fr. 5'500.– (Prot. II S. 2) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchs- gegner den auf sie entfallenden Anteil von Fr. 1'375.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Die volle Prozessentschädigung ist inklusive Barauslagen auf Fr. 5'500.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV). Aus- gangsgemäss hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit Fr. 2'750.– zu ent- schädigen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist zur Prozessentschädi- gung kein Mehrwertsteuerersatz zuzusprechen (ZR 104/2005 Nr. 76 S. 291 ff., 108/2009 Nr. 6 S. 18 ff.).
- 30 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6, 10 und 11 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 7. Mai 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 2'910.– ab 1. August 2012 (rückwirkend) bis und mit Juli 2013,
- Fr. 1'270.– ab 1. August 2013 bis und mit Januar 2014, sowie
- Fr. 1'590.– ab 1. Februar 2014 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter D._____ rückwirkend ab 1. August 2012 monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 1'800.–- zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzula- gen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 1/2 von einem ihm allfällig ausbezahlten Bonus, welcher dazu führt, dass der Bruttojahreslohn des Gesuchsgegners von Fr. 130'000.– überstiegen wird, innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung zu überweisen.
4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- 31 -
5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
6. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel der Gesuchstellerin auferlegt.
9. Die Kosten werden im Betrag von Fr. 5'500.– aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Vorschuss bezogen.
10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 1'375.– an Gerichtskosten zu ersetzen.
11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'750.– zu bezah- len.
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid nach Art. 90 BGG und ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG.
- 32 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: mc