Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien standen seit dem 11. Oktober 2012 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren. An der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2012 schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt, welche von beiden Parteien widerrufen wurde. Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien daraufhin im eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom
14. März 2013 (Urk. 30 = Urk. 33).
- 4 -
E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klä- gerin) innert Frist Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 32). Mit Verfügung vom 8. April 2013 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 34), welchen sie rechtzeitig leistete (Urk. 35). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) erstattete die Berufungsantwort innert der ihm mit Verfügung vom 29. April 2013 angesetzten Frist (Urk. 36). Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (Urk. 37). Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 wurde die Berufungsantwort der Klä- gerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 39). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit einzugehen als für die Entscheidfin- dung notwendig.
E. 2 Vorbemerkungen / Prozessuales Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches, weshalb blosses Glaubhaft- machen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398). Im Unterschied zu anderen summarischen Verfahren gilt im Eheschutzverfahren die Untersu- chungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt mithin von Amtes wegen fest. (Art. 272 ZPO). Es handelt sich dabei allerdings lediglich um eine eingeschränkte Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien greift. Daraus folgt, dass sich das Gericht bei zwei anwalt- lich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentli- chen Prozess zurückzuhalten hat (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Sutter- Somm/Vontobel, N 12 ff. zu Art. 272 ZPO).
E. 3 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 Absatz 2, 4 und 5 des Urteils vom 14. März 2013 wurden nicht angefochten. Die entsprechenden Anordnungen sind damit rechtskräftig, was vorab vorzumerken ist. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bilden lediglich die der Gesuchstellerin von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge.
- 5 -
E. 4 Unterhalt
E. 4.1 Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann betreffend den Un- terhalt grundsätzlich auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 6). Die Vorinstanz hat für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge zunächst die finanziellen Verhältnisse der Parteien ermit- telt. Der Klägerin, welche während der Ehe nicht regelmässig erwerbstätig war, wurde aus zureichenden Gründen kein Einkommen angerechnet (Urk. 33 S. 7 f.). Der monatliche Bedarf der Klägerin wurde auf rund Fr. 4'540.– festgelegt (Urk. 33 S. 8 f.). Das monatliche Einkommen des Beklagten bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 12'175.– (Urk. 33 S. 10 ff.) und seinen monatlichen Bedarf legte sie auf rund Fr. 4'994.– fest (Urk. 33 S. 15 ff.). Dies ergab folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen: Fr. 12'175.– ./. Bedarf Beklagter: Fr. 4'994.– ./. Bedarf Klägerin: Fr. 4'540.– Freibetrag: Fr. 2'641.– Bei einer hälftigen Teilung des Freibetrages wäre der monatliche Unterhaltsbei- trag des Beklagten an die Klägerin gestützt auf die vorstehenden Zahlen auf rund Fr. 5'860.– zu stehen gekommen (Bedarf Fr. 4'540.– + ½ Freibetrag rund Fr. 1'320.–). Die Vorinstanz hat es indes als angemessen erachtet, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– zuzusprechen. Dies mit der Begründung, der Unterhaltsbeitrag sei auf den ehelichen Lebensstandard zu be- grenzen (Urk. 33 S. 18). 4.2.1. Die Klägerin moniert in der Berufung, die Vorinstanz habe im Bedarf des Beklagten unter Hinweis auf die obligatorische Altersvorsorge von unselbständig Erwerbenden über die 2. Säule eine monatliche Einlage von Fr. 777.75 in die Säule 3a berücksichtigt, während bei der Klägerin eine solche Position fehle. Da- mit werde der Klägerin die Möglichkeit verwehrt, ihrerseits Rückstellungen für ihre Altersvorsorge zu tätigen. Diese Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfer- tigt. Die Vorinstanz begründe diese Begünstigung des Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass bei unselbständig Erwerbenden Beiträge an die Pensionskasse nicht
- 6 - im Nettoeinkommen enthalten seien. Im Normalfall würden die von einem Ehegat- ten während der Trennung in die 2. Säule einbezahlten Beträge bei einer allfälli- gen Scheidung gemäss Art. 122 ZGB hälftig aufgeteilt, wodurch dem anderen Ehegatten keine Nachteile erwachsen würden. Die Vorinstanz übersehe indes, dass dies im vorliegenden Fall anders sei. Die Parteien unterstünden seit dem
10. Dezember 2012 dem Güterstand der Gütertrennung. Bei einer Scheidung stünden daher die vom Beklagten ab diesem Zeitpunkt in die Säule 3a einbezahl- ten Beträge ausschliesslich ihm zu. Die Klägerin werde dadurch massiv benach- teiligt. Im Bedarf der Klägerin seien daher ebenfalls Fr. 777.75 zum Aufbau ihrer Altersvorsorge zu berücksichtigen. Der monatliche Bedarf der Klägerin erhöhe sich daher von rund Fr. 4'540.– auf rund Fr. 5'318.– (Urk. 32 S. 4 f.). 4.2.2. Der Beklagte führt hierzu aus, er habe bereits während des Zusammenle- bens der Parteien regelmässig Einlagen in die Altersvorsorge getätigt, weshalb es sich hierbei nicht um eine neue Ausgabenposition handle. Die Berücksichtigung in seinem Bedarf sei daher zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe von sich aus den An- trag auf Anordnung der Gütertrennung gestellt, welchem der Beklagte lediglich zugestimmt habe. Dass die Klägerin nach Anordnung der Gütertrennung von den künftigen Einzahlungen des Beklagten in die Säule 3a güterrechtlich nicht profitie- ren könne, sei nicht auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Ein ge- trennt lebender Ehegatte habe keinen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt; lediglich im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes gemäss Art. 125 ZGB sei neben dem gebührenden Unterhalt nach der Scheidung eine angemessene Altersvorsorge geschuldet. Die Klägerin werde anlässlich der Scheidung einen entsprechenden Antrag stellen können, nicht jedoch für die Zeit des Getrenntlebens (Urk. 37 S. 3). 4.2.3. Der Beklagte hat als selbständig Erwerbender während der Ehe unbestrit- tenermassen regelmässig Einzahlungen in die Säule 3a getätigt (Urk. 14 S. 2, Prot. VI S. 12). Die Klägerin hat während der Ehe nicht gearbeitet (Prot. VI S. 10, S. 12) und folglich keine obligatorischen Beiträge an die 2. Säule bezahlt oder ei- ne eigene private Vorsorge geäufnet (Prot. VI S. 12 f.). Die Einzahlungen des Be- klagten in die Säule 3a beschlagen das Güterrecht der Parteien und werden da- her im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen aufzu-
- 7 - teilen sein; dies jedoch nur, soweit sie den Zeitraum seit der Heirat bis zum
10. Dezember 2012 betreffen. Nach diesem Zeitpunkt vom Beklagten geleistete Zahlungen kommen nur noch ihm zugute. Die Klägerin wird – wie sie richtig aus- führt – daran nicht mehr partizipieren können. Die Vorinstanz hat – in Überein- stimmung mit der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004, E. 3.2.2) – im Bedarf des Beklagten monatlich Fr. 777.75 zur Äufnung sei- ner Altersvorsorge berücksichtigt, da er als selbständig Erwerbender ausser der Säule 3a über keine andere Vorsorge verfügt und diese an die Stelle der obligato- rischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) tritt. Im Bedarf der Klägerin wurde indes kein diesem Zweck dienender Betrag eingesetzt. Dies führt aber zur unhaltbaren Situation, dass der Beklagte seine Vorsorge über die Säule 3a weiterhin äufnen kann, während der Klägerin dafür keine entsprechenden Mittel zu Verfügung ste- hen und sie aufgrund der Gütertrennung per 10. Dezember 2012 auch nicht mehr an der vom Beklagten geäufneten Vorsorge partizipieren kann. Rücklagen in die
3. Säule, über die sich die Eheleute zu verständigen haben, gehören zum Unter- haltsbedarf der Familie (ZK-Bräm, N 38 zu Art. 163 ZGB). Der Beklagte hat die Säule 3a schon während der Ehe geäufnet und damit auch für die nicht erwerbs- tätige Klägerin einen Beitrag an ihre Altersvorsorge geleistet (vgl. Urk. 14 S. 2, Prot. VI S. 13). Die Beiträge an die Säule 3a waren damit Bestandteil des eheli- chen Lebensstandards der Parteien, dessen Beibehaltung im Eheschutzverfahren sicherzustellen ist. Eine einseitige Berücksichtigung dieser Zahlungen lediglich auf Seiten des Beklagten erscheint vor diesem Hintergrund als nicht angemessen. Im Bedarf der Klägerin sind deshalb unter dem Titel Altersvorsorge gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls monatlich Fr. 777.75 einzusetzen. Der Betrag von Fr. 777.75 ist zwar leicht höher als die Hälfte der vom Beklagten für die Altersvorsorge jeweils einbezahlten Fr. 1'273.– (Urk. 14 S. 2). Der Beklagte hat sich aber gegen die Aufnahme von Fr. 777.75 in seinen Bedarf nicht gewehrt (Urk. 37 S. 2), weshalb der Klägerin der gleiche Betrag zuzugestehen ist, zumal aufgrund der hälftigen Freibetragsaufteilung (Erw. 4.3.3) ein beidseits gekürzter Betrag zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Dies ergibt einen um diesen Betrag erhöhten monatlichen Bedarf der Klägerin von rund Fr. 5'318.–.
- 8 - 4.3.1. Die Klägerin stösst sich im Weiteren daran, dass der von der Vorinstanz mit Fr. 2'641.– bezifferte Freibetrag zwischen den Parteien nicht hälftig, sondern einseitig zugunsten des Beklagten aufgeteilt wurde. Die Vorinstanz habe dies la- pidar damit begründet, dass der Unterhaltsbeitrag auf den ehelichen Lebensstan- dard zu begrenzen sei. Wie hoch dieser eheliche Lebensstandard der Parteien indes gewesen sei, habe die Vorinstanz weder definiert, noch habe sie dargelegt, wie die Klägerin mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– diesen Standard fi- nanzieren solle. Die Vorinstanz habe ihr unter dem Titel Mobilitätskosten lediglich Fr. 250.– zugestanden. Der ihr zugesprochene Freibetrag werde daher bereits durch die Kosten ihres Personenwagens, welcher zweifelsohne zu ihrem bisheri- gen Lebensstandard gehört habe, konsumiert. Auslagen für Ferien, Freizeit, Hob- bys etc. seien in der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung lediglich im Rahmen des Grundbetrages von Fr. 1'200.– berücksichtigt und daher praktisch inexistent. Der ausgewiesene Freibetrag von Fr. 2'641.– erscheine sodann nicht sonderlich hoch. Eine allfällige Sparquote der Parteien sei durch die mit der Trennung verbunde- nen Mehrkosten und dem vom Beklagten behaupteten und von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Einkommensrückgang zunichte gemacht worden, weshalb es keine sachliche Rechtfertigung für eine einseitige Aufteilung des Freibetrages zugunsten des Beklagten gebe (Urk. 32 S. 5 f.). Dies umso mehr, als sich der Freibetrag unter Berücksichtigung eines durch angemessene Beiträge an die Al- tersvorsorge auf Fr. 5'318.– erhöhten Bedarfs der Klägerin auf Fr. 1'863.– redu- ziere. Damit blieben beiden Parteien rund Fr. 900.– zur Deckung der nicht im Be- darf berücksichtigten Lebenshaltungskosten (Urk. 32 S. 7). 4.3.2. Der Beklagte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Klägerin ha- be nicht konkret und substantiiert nachgewiesen, dass ihr monatlicher Bedarf mehr als Fr. 5'200.– betrage. Die Parteien hätten während des ehelichen Zu- sammenlebens einen sehr bescheidenen Lebensstandard geführt und daher auch entsprechende Ersparnisse gebildet (Urk. 37 S. 4). Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen nachzuweisen, dass sie während des Zusammenlebens einen Lebens- standard gepflegt habe, den sie sich mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– nicht mehr leisten könne. Auch die Auslagen für Ferien, Freizeit und Hobbys habe die Klägerin lediglich behauptet und nicht substantiiert. Sie habe
- 9 - insbesondere nicht dargelegt, welchen Freizeitbeschäftigungen sie nachgehe und was diese kosteten. Ferien hätten die Parteien in äusserst bescheidenem Rah- men gemacht. Ein höherer als der von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Bedarf von Fr. 4'950.– sei weder glaubhaft gemacht noch sub- stantiiert begründet, weshalb der von der Vorinstanz der Klägerin zugesprochene monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– ihren Lebensstandard vollumfänglich zu decken vermöge (Urk. 37 S. 4). 4.3.3. Grundsätzlich ist – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 33 S. 18)
– der nach Deckung der Lebenshaltungskosten beider Parteien verbleibende Be- trag hälftig auf diese aufzuteilen, wobei diese Überschussverteilung in aller Regel durch den gebührenden Unterhalt des Berechtigten nach oben hin begrenzt ist. Eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung rechtfertigt sich daher in jenen Fällen, in denen aufgrund der guten wirtschaftlichen Gegebenheiten beim Unterhaltsverpflichteten eine Sparquote resultiert, die es nicht aufzuteilen gilt (BGE 114 II 26, 31 f. E.8; BGE 119 II 314, 318 E 4b/bb; BSK ZGB I-Schwander, N 3 zu Art. 176 ZGB; FamKomm Scheidung/Vetterli, N 27 zu Art. 176 ZGB). Vom Beklagten wurde eine solche Sparquote vorliegend jedoch nicht genügend glaub- haft gemacht. Vor Vorinstanz liess er noch ausführen, die Parteien hätten monat- lich mit maximal Fr. 8'700.– auskommen und ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Aus den Steuererklärungen 2010 und 2011 sei sodann ersichtlich, dass die Parteien während des Zusammenlebens monatlich nicht mehr als Fr. 9'000.– zu Verfügung gehabt hätten (Urk. 14 S. 3, Prot. VI S. 6). Das Vorhandensein einer Sparquote beim erwähnten Einkommen des Beklagten sowie einem behaupteten Bedarf der Klägerin von Fr. 4'950.– (Urk. 1 S. 5) und des Beklagten von Fr. 4'802.– (Urk. 14 S. 6) erscheint unter diesen Umständen unwahrscheinlich. Nun hat aber die Vorinstanz ein Einkommen des Beklagten (Erwerbseinkommen und Liegenschaftenertrag) von Fr. 12'175.– ermittelt, was unangefochten blieb. Im Berufungsverfahren behauptet der Beklagte neu, die Parteien hätten während des Zusammenlebens einen sehr bescheidenen Lebensstandard geführt und daher entsprechende Ersparnisse gebildet (Urk. 37 S. 4). Worin diese Ersparnisse be- standen und in welcher Höhe sie sich bewegten, wurde vom Beklagten indes nicht belegt. Die Gesuchstellerin hat anlässlich der Verhandlung vom
- 10 -
10. Dezember 2012 ausgeführt, die Parteien hätten immer schöne Ferien ge- macht und seien jeweils zwei Wochen im Jahr nach Ägypten, Südfrankreich, Ku- ba, Jamaica, zum Nordkap und in die Karibik gereist. Der Beklagte habe zusätz- lich dazu jeweils noch zwei Wochen alleine Ferien gemacht. Auswärts essen ge- gangen seien sie im normalen Rahmen (Prot. VI S. 8 f.). Die Vorinstanz hat zur Begründung der Abweichung von der hälftigen Tei- lung des Freibetrages auf die erwähnte persönliche Befragung der Klägerin ver- wiesen (Urk. 33 S. 18). Aus den dort aufgeführten, kurzen Antworten der Klägerin zum ehelichen Lebensstandard (vgl. Prot. VI S. 8 f.) kann indes nicht abgeleitet werden, dass im Umfang von je Fr. 1'320.50 respektive insgesamt Fr. 2'641.– während der Ehe eine Sparquote bestanden hat, welche die höheren Kosten von zwei getrennten Haushalten übersteigt. Weder aus den Ausführungen der Partei- en noch aus den eingereichten Unterlagen geht somit hervor, dass während dem ehelichen Zusammenleben eine Sparquote vorhanden gewesen ist, und es wurde eine solche vom Beklagten auch nicht genügend glaubhaft gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien die ihnen monatlich zu Verfügung stehen- den finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes mehr oder weniger verbraucht haben. In einem solchen Fall erscheint es jedoch nicht gerechtfertigt, eine andere als die hälftige Aufteilung des Freibetrages vorzunehmen. Die Vo- rinstanz hat das monatliche Einkommen des Beklagten, zusammengesetzt aus dem Reingewinn seines Geschäftes und dem Liegenschaftenertrag, mit Fr. 12'175.– beziffert (Urk. 33 S. 15). Aufgrund der veränderten Bedarfszahlen auf Seiten der Klägerin ergibt sich daher neu folgende Rechnung: Einkommen: Fr. 12'175.– ./. Bedarf Beklagter: Fr. 4'994.– ./. Bedarf Klägerin: Fr. 5'318.– Freibetrag: Fr. 1'863.– Der resultierende Freibetrag erscheint vor dem Hintergrund, dass die Partei- en damit die trennungsbedingten Mehrkosten bestreiten sowie weitere, nicht im Bedarf berücksichtigte Kostenpositionen (Auto, Freizeit, Ferien) decken müssen, um den ehelichen Lebensstandard aufrecht halten zu können, als nicht sonderlich
- 11 - hoch und es ist nicht davon auszugehen, dass damit auf Seiten der Klägerin – abgesehen von der Einlage in die Säule 3a – Ersparnisse gebildet werden kön- nen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und mangels konkreter Belege einer während der Ehe existierenden Sparquote auf Seiten des Beklagten, die eine Abweichung vom Grundsatz rechtfertigen würde, ist der Freibetrag zwischen den Parteien daher hälftig aufzuteilen. Der monatliche Unterhaltsbeitrag an die Kläge- rin errechnet sich damit wie folgt: Bedarf Klägerin: Fr. 5'318.– + ½ Freibetrag: Fr. 931.50 Unterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 6'250.– 4.4.1. Schliesslich verlangt die Klägerin, dass ihr die Unterhaltsbeiträge ab Ein- reichung des Eheschutzbegehrens am 10. Oktober 2012 [recte 11. Oktober 2012] und nicht erst wie von der Vorinstanz erkannt per 1. November 2012 zuzuspre- chen seien. Die Vorinstanz habe ihr die Unterhaltsbeiträge erst ab 1. November 2012 zugesprochen mit der Begründung, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt eine eigene Wohnung bezogen habe. Dies sei zwar richtig, aber der Schluss der Vor- instanz, dass die Klägerin bis dahin keinen finanziellen Bedarf gehabt habe, sei abwegig. Sie habe zwischen dem 10. Oktober 2012 [recte 11. Oktober 2012], dem Datum des Begehrens, und dem 1. November 2012 zwar weder Miete noch Hypothekarzinsen bezahlen müssen, indes sei diese Einsparung durch die mit dem Umzug verbundenen Kosten mehr als wettgemacht worden (Urk. 32 S. 7 f.). 4.4.2. Der Beklagte bringt dazu vor, die Klägerin habe bis Ende Oktober 2012 in der ehelichen Wohnung gewohnt und er sei während dieser Zeit für ihre Lebens- haltungskosten aufgekommen, wie schon in den Monaten zuvor seit der Trennung Ende Mai 2012. Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, der Beklagte habe ihre Lebenshaltungskosten nur bis Ende September 2012 beglichen. Auch in der Be- rufung werde nicht geltend gemacht, der Beklagte habe die Ausgabenpositionen der Klägerin wie Krankenkasse, Telefon etc. für den Monat Oktober 2012 nicht bezahlt. Die Klägerin wolle mit ihrem Antrag lediglich die Umzugskosten finanziert haben. Sie habe auch nicht belegt oder glaubhaft gemacht, für den Monat Okto- ber 2012 kein Haushaltsgeld erhalten zu haben (Urk. 37 S. 4 f.).
- 12 - 4.4.3. Unterhaltsbeiträge können – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Fehlt ein anderslautender Antrag, ist davon auszu- gehen, dass die Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des Eheschutzbegehrens ver- langt werden (BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens noch im gemeinsamen Haushalt, sind Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, d.h. ab Auszug des einen Ehegatten aus der ehe- lichen Wohnung oder Liegenschaft, zuzusprechen. Die rückwirkende Zuspre- chung von Unterhaltsbeiträgen kommt in einem solchen Fall nicht in Frage (Jann Six, Eheschutz, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 54 Rz. 2.58 f.). Es ist vorliegend un- bestritten, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien spätestens Ende Mai 2012 aufgehoben war, da der Beklagte ab dann nicht mehr in der ehelichen Woh- nung wohnte (Urk. 1 S. 3, Urk. 14 S. 1, Prot. VI S. 3, S. 7, S. 9). Die Klägerin hat das Eheschutzbegehren am 11. Oktober 2012 eingereicht. Bezüglich des Beginns der Unterhaltspflicht hat sie keinen konkreten Antrag gestellt (vgl. Urk. 1), weshalb ihr die Unterhaltsbeiträge mangels anderslautendem Antrag ab 11. Oktober 2012 zuzusprechen sind. Es ist jedoch ebenfalls unbestritten, dass die Klägerin bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung weder Miete noch Hypothekarzinsen bezahlen musste (Urk. 1 S. 3, Urk. 32 S. 8). Dies ist bei der Berechnung des Un- terhaltsbeitrages für den Monat Oktober 2012 daher zu berücksichtigen. Der Be- darf der Klägerin unter Einbezug des Freibetrages abzüglich Mietkosten beträgt Fr. 4'379.– (Fr. 6'250.– ./. Fr. 1'871.–). Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin für den Monat Oktober 2012 anteilsmässig – ab dem Datum der Einrei- chung des Eheschutzbegehrens – Fr. 2'966.40 zu bezahlen (21/31 von Fr. 4'379.–). In seiner Berufungsantwort bringt er vor, er sei nach der Trennung weiterhin für die Lebenshaltungskosten der Klägerin aufgekommen (Urk. 37 S. 4 f.). Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, er habe ihre Lebenshaltungskosten nur bis Ende September 2012 beglichen und sie habe auch nicht geltend ge- macht, er habe die sie betreffenden Ausgabenpositionen wie Krankenkasse, Tele- fon etc. für den Monat Oktober 2012 nicht bezahlt (Urk. 37 S. 5). Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, jeweils Haushaltsgeld von monatlich
- 13 - Fr. 1'500.– erhalten zu haben, wovon sie vor allem die Lebensmittel bezahlt habe (Prot. VI S. 9). Bis wann die Klägerin dieses Haushaltsgeld erhalten hat, ist den im Recht liegenden Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen und wird von der Klä- gerin nicht erläutert. In der widerrufenen Konvention vom 10. Dezember 2012 er- klärten die Parteien indes, für November und Dezember 2012 seien bereits je Fr. 1'500.– geleistet worden (Urk. 16). Zwar ist dem Beklagten dahingehend bei- zupflichten, dass Unterhaltsbeiträge nicht der Deckung von Umzugs- und Einrich- tungskosten dienen, sondern diese aus dem Freibetrag zu begleichen sind. Nichtsdestotrotz sind gestützt auf die obigen Ausführungen die Unterhaltsbeiträge der Klägerin ab 11. Oktober 2012 zuzusprechen, da kein anderslautender Antrag gestellt wurde und der Beklagte nicht genügend zu belegen vermochte, dass er bis Ende Oktober 2012 abgesehen von den Wohnkosten für sämtliche weiteren Unterhaltskosten der Klägerin wie Krankenkasse, Telefonkosten etc., aufgekom- men ist und ihr auch das Haushaltsgeld weiterhin bezahlt hat. Nach der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 3 Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteils ist der Beklagte berechtigt, bereits an den Unterhalt der Klägerin geleistete Zah- lungen in Anrechnung zu bringen.
E. 4.5 In Gutheissung der Berufung der Klägerin ist Dispositiv-Ziffer 3 Absatz 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. März 2013 gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in dem Sinne neu zu fassen, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge ab 11. Oktober 2012 zu bezahlen. Für den Monat Oktober 2012 beträgt der anteilsmässig zu bezahlende Unterhaltsbeitrag Fr. 2'966.40 und ab 1. November 2012 Fr. 6'250.–.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschla- gen (Urk. 35 S. 21). Im erstinstanzlichen Verfahren waren vor allem die Unter- haltsbeiträge strittig, welche ungefähr die Hälfte des gesamten Aufwandes be- schlugen. Hinsichtlich der Regelung des Getrenntlebens, der Zuteilung der eheli- chen Wohnung sowie der Anordnung der Gütertrennung stellten die Parteien
- 14 - übereinstimmende Anträge oder wurden sich anlässlich der Verhandlung vom
E. 5.2 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beklagten aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist überdies zu verpflichten, der Kläge- rin gestützt auf § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 eine angemessene Parteientschä- digung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 Absatz 2, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntle- bens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- für Oktober 2012: Fr. 2'966.40
- ab 1. November 2012: Fr. 6'250.–
- 15 - Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines Monats.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Be- klagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B Demuth versandt am: se
E. 10 Dezember 2012 einig, weshalb ihnen die diesbezüglichen Kosten hälftig auf- zuerlegen sind. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge obsiegt die Klägerin zwar leicht; über das Ganze betrachtet rechtfertigt sich jedoch eine hälftige Kostenteilung. Die Parteientschädigungen sind demzufolge wettzuschlagen.
Dispositiv
- Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 11. Mai 2012 getrennt leben.
- Das eheliche Einfamilienhaus am C._____-Weg ..., D._____, sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
- Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin angemessene monatliche Unter- haltsbeiträge zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. März 2013:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit mindestens 1. Juni 2012 auf un- bestimmte Zeit getrennt leben.
- Das eheliche Einfamilienhaus am C._____-Weg ... in D._____ wird für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'200.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats, rückwirkend ab 1. November 2012. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, bereits an den rückwirkenden Un- terhalt der Klägerin geleistete Zahlungen in Anrechnung zu bringen.
- Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 10. Dezember 2012 angeordnet.
- Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. - 3 -
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 32): "Es sei Ziffer 3 Abs. 1 des Dispositivs aufzuheben und der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklä- gerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'250.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 11. Oktober 2012. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." Des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 37): "Die Berufung der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." Erwägungen:
- Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien standen seit dem 11. Oktober 2012 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren. An der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2012 schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt, welche von beiden Parteien widerrufen wurde. Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien daraufhin im eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom
- März 2013 (Urk. 30 = Urk. 33). - 4 - 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klä- gerin) innert Frist Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 32). Mit Verfügung vom 8. April 2013 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 34), welchen sie rechtzeitig leistete (Urk. 35). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) erstattete die Berufungsantwort innert der ihm mit Verfügung vom 29. April 2013 angesetzten Frist (Urk. 36). Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (Urk. 37). Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 wurde die Berufungsantwort der Klä- gerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 39). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit einzugehen als für die Entscheidfin- dung notwendig.
- Vorbemerkungen / Prozessuales Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches, weshalb blosses Glaubhaft- machen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398). Im Unterschied zu anderen summarischen Verfahren gilt im Eheschutzverfahren die Untersu- chungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt mithin von Amtes wegen fest. (Art. 272 ZPO). Es handelt sich dabei allerdings lediglich um eine eingeschränkte Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien greift. Daraus folgt, dass sich das Gericht bei zwei anwalt- lich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentli- chen Prozess zurückzuhalten hat (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Sutter- Somm/Vontobel, N 12 ff. zu Art. 272 ZPO).
- Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 Absatz 2, 4 und 5 des Urteils vom 14. März 2013 wurden nicht angefochten. Die entsprechenden Anordnungen sind damit rechtskräftig, was vorab vorzumerken ist. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bilden lediglich die der Gesuchstellerin von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. - 5 -
- Unterhalt 4.1. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann betreffend den Un- terhalt grundsätzlich auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 6). Die Vorinstanz hat für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge zunächst die finanziellen Verhältnisse der Parteien ermit- telt. Der Klägerin, welche während der Ehe nicht regelmässig erwerbstätig war, wurde aus zureichenden Gründen kein Einkommen angerechnet (Urk. 33 S. 7 f.). Der monatliche Bedarf der Klägerin wurde auf rund Fr. 4'540.– festgelegt (Urk. 33 S. 8 f.). Das monatliche Einkommen des Beklagten bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 12'175.– (Urk. 33 S. 10 ff.) und seinen monatlichen Bedarf legte sie auf rund Fr. 4'994.– fest (Urk. 33 S. 15 ff.). Dies ergab folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen: Fr. 12'175.– ./. Bedarf Beklagter: Fr. 4'994.– ./. Bedarf Klägerin: Fr. 4'540.– Freibetrag: Fr. 2'641.– Bei einer hälftigen Teilung des Freibetrages wäre der monatliche Unterhaltsbei- trag des Beklagten an die Klägerin gestützt auf die vorstehenden Zahlen auf rund Fr. 5'860.– zu stehen gekommen (Bedarf Fr. 4'540.– + ½ Freibetrag rund Fr. 1'320.–). Die Vorinstanz hat es indes als angemessen erachtet, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– zuzusprechen. Dies mit der Begründung, der Unterhaltsbeitrag sei auf den ehelichen Lebensstandard zu be- grenzen (Urk. 33 S. 18). 4.2.1. Die Klägerin moniert in der Berufung, die Vorinstanz habe im Bedarf des Beklagten unter Hinweis auf die obligatorische Altersvorsorge von unselbständig Erwerbenden über die 2. Säule eine monatliche Einlage von Fr. 777.75 in die Säule 3a berücksichtigt, während bei der Klägerin eine solche Position fehle. Da- mit werde der Klägerin die Möglichkeit verwehrt, ihrerseits Rückstellungen für ihre Altersvorsorge zu tätigen. Diese Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfer- tigt. Die Vorinstanz begründe diese Begünstigung des Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass bei unselbständig Erwerbenden Beiträge an die Pensionskasse nicht - 6 - im Nettoeinkommen enthalten seien. Im Normalfall würden die von einem Ehegat- ten während der Trennung in die 2. Säule einbezahlten Beträge bei einer allfälli- gen Scheidung gemäss Art. 122 ZGB hälftig aufgeteilt, wodurch dem anderen Ehegatten keine Nachteile erwachsen würden. Die Vorinstanz übersehe indes, dass dies im vorliegenden Fall anders sei. Die Parteien unterstünden seit dem
- Dezember 2012 dem Güterstand der Gütertrennung. Bei einer Scheidung stünden daher die vom Beklagten ab diesem Zeitpunkt in die Säule 3a einbezahl- ten Beträge ausschliesslich ihm zu. Die Klägerin werde dadurch massiv benach- teiligt. Im Bedarf der Klägerin seien daher ebenfalls Fr. 777.75 zum Aufbau ihrer Altersvorsorge zu berücksichtigen. Der monatliche Bedarf der Klägerin erhöhe sich daher von rund Fr. 4'540.– auf rund Fr. 5'318.– (Urk. 32 S. 4 f.). 4.2.2. Der Beklagte führt hierzu aus, er habe bereits während des Zusammenle- bens der Parteien regelmässig Einlagen in die Altersvorsorge getätigt, weshalb es sich hierbei nicht um eine neue Ausgabenposition handle. Die Berücksichtigung in seinem Bedarf sei daher zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe von sich aus den An- trag auf Anordnung der Gütertrennung gestellt, welchem der Beklagte lediglich zugestimmt habe. Dass die Klägerin nach Anordnung der Gütertrennung von den künftigen Einzahlungen des Beklagten in die Säule 3a güterrechtlich nicht profitie- ren könne, sei nicht auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Ein ge- trennt lebender Ehegatte habe keinen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt; lediglich im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes gemäss Art. 125 ZGB sei neben dem gebührenden Unterhalt nach der Scheidung eine angemessene Altersvorsorge geschuldet. Die Klägerin werde anlässlich der Scheidung einen entsprechenden Antrag stellen können, nicht jedoch für die Zeit des Getrenntlebens (Urk. 37 S. 3). 4.2.3. Der Beklagte hat als selbständig Erwerbender während der Ehe unbestrit- tenermassen regelmässig Einzahlungen in die Säule 3a getätigt (Urk. 14 S. 2, Prot. VI S. 12). Die Klägerin hat während der Ehe nicht gearbeitet (Prot. VI S. 10, S. 12) und folglich keine obligatorischen Beiträge an die 2. Säule bezahlt oder ei- ne eigene private Vorsorge geäufnet (Prot. VI S. 12 f.). Die Einzahlungen des Be- klagten in die Säule 3a beschlagen das Güterrecht der Parteien und werden da- her im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen aufzu- - 7 - teilen sein; dies jedoch nur, soweit sie den Zeitraum seit der Heirat bis zum
- Dezember 2012 betreffen. Nach diesem Zeitpunkt vom Beklagten geleistete Zahlungen kommen nur noch ihm zugute. Die Klägerin wird – wie sie richtig aus- führt – daran nicht mehr partizipieren können. Die Vorinstanz hat – in Überein- stimmung mit der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004, E. 3.2.2) – im Bedarf des Beklagten monatlich Fr. 777.75 zur Äufnung sei- ner Altersvorsorge berücksichtigt, da er als selbständig Erwerbender ausser der Säule 3a über keine andere Vorsorge verfügt und diese an die Stelle der obligato- rischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) tritt. Im Bedarf der Klägerin wurde indes kein diesem Zweck dienender Betrag eingesetzt. Dies führt aber zur unhaltbaren Situation, dass der Beklagte seine Vorsorge über die Säule 3a weiterhin äufnen kann, während der Klägerin dafür keine entsprechenden Mittel zu Verfügung ste- hen und sie aufgrund der Gütertrennung per 10. Dezember 2012 auch nicht mehr an der vom Beklagten geäufneten Vorsorge partizipieren kann. Rücklagen in die
- Säule, über die sich die Eheleute zu verständigen haben, gehören zum Unter- haltsbedarf der Familie (ZK-Bräm, N 38 zu Art. 163 ZGB). Der Beklagte hat die Säule 3a schon während der Ehe geäufnet und damit auch für die nicht erwerbs- tätige Klägerin einen Beitrag an ihre Altersvorsorge geleistet (vgl. Urk. 14 S. 2, Prot. VI S. 13). Die Beiträge an die Säule 3a waren damit Bestandteil des eheli- chen Lebensstandards der Parteien, dessen Beibehaltung im Eheschutzverfahren sicherzustellen ist. Eine einseitige Berücksichtigung dieser Zahlungen lediglich auf Seiten des Beklagten erscheint vor diesem Hintergrund als nicht angemessen. Im Bedarf der Klägerin sind deshalb unter dem Titel Altersvorsorge gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls monatlich Fr. 777.75 einzusetzen. Der Betrag von Fr. 777.75 ist zwar leicht höher als die Hälfte der vom Beklagten für die Altersvorsorge jeweils einbezahlten Fr. 1'273.– (Urk. 14 S. 2). Der Beklagte hat sich aber gegen die Aufnahme von Fr. 777.75 in seinen Bedarf nicht gewehrt (Urk. 37 S. 2), weshalb der Klägerin der gleiche Betrag zuzugestehen ist, zumal aufgrund der hälftigen Freibetragsaufteilung (Erw. 4.3.3) ein beidseits gekürzter Betrag zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Dies ergibt einen um diesen Betrag erhöhten monatlichen Bedarf der Klägerin von rund Fr. 5'318.–. - 8 - 4.3.1. Die Klägerin stösst sich im Weiteren daran, dass der von der Vorinstanz mit Fr. 2'641.– bezifferte Freibetrag zwischen den Parteien nicht hälftig, sondern einseitig zugunsten des Beklagten aufgeteilt wurde. Die Vorinstanz habe dies la- pidar damit begründet, dass der Unterhaltsbeitrag auf den ehelichen Lebensstan- dard zu begrenzen sei. Wie hoch dieser eheliche Lebensstandard der Parteien indes gewesen sei, habe die Vorinstanz weder definiert, noch habe sie dargelegt, wie die Klägerin mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– diesen Standard fi- nanzieren solle. Die Vorinstanz habe ihr unter dem Titel Mobilitätskosten lediglich Fr. 250.– zugestanden. Der ihr zugesprochene Freibetrag werde daher bereits durch die Kosten ihres Personenwagens, welcher zweifelsohne zu ihrem bisheri- gen Lebensstandard gehört habe, konsumiert. Auslagen für Ferien, Freizeit, Hob- bys etc. seien in der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung lediglich im Rahmen des Grundbetrages von Fr. 1'200.– berücksichtigt und daher praktisch inexistent. Der ausgewiesene Freibetrag von Fr. 2'641.– erscheine sodann nicht sonderlich hoch. Eine allfällige Sparquote der Parteien sei durch die mit der Trennung verbunde- nen Mehrkosten und dem vom Beklagten behaupteten und von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Einkommensrückgang zunichte gemacht worden, weshalb es keine sachliche Rechtfertigung für eine einseitige Aufteilung des Freibetrages zugunsten des Beklagten gebe (Urk. 32 S. 5 f.). Dies umso mehr, als sich der Freibetrag unter Berücksichtigung eines durch angemessene Beiträge an die Al- tersvorsorge auf Fr. 5'318.– erhöhten Bedarfs der Klägerin auf Fr. 1'863.– redu- ziere. Damit blieben beiden Parteien rund Fr. 900.– zur Deckung der nicht im Be- darf berücksichtigten Lebenshaltungskosten (Urk. 32 S. 7). 4.3.2. Der Beklagte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Klägerin ha- be nicht konkret und substantiiert nachgewiesen, dass ihr monatlicher Bedarf mehr als Fr. 5'200.– betrage. Die Parteien hätten während des ehelichen Zu- sammenlebens einen sehr bescheidenen Lebensstandard geführt und daher auch entsprechende Ersparnisse gebildet (Urk. 37 S. 4). Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen nachzuweisen, dass sie während des Zusammenlebens einen Lebens- standard gepflegt habe, den sie sich mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– nicht mehr leisten könne. Auch die Auslagen für Ferien, Freizeit und Hobbys habe die Klägerin lediglich behauptet und nicht substantiiert. Sie habe - 9 - insbesondere nicht dargelegt, welchen Freizeitbeschäftigungen sie nachgehe und was diese kosteten. Ferien hätten die Parteien in äusserst bescheidenem Rah- men gemacht. Ein höherer als der von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Bedarf von Fr. 4'950.– sei weder glaubhaft gemacht noch sub- stantiiert begründet, weshalb der von der Vorinstanz der Klägerin zugesprochene monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– ihren Lebensstandard vollumfänglich zu decken vermöge (Urk. 37 S. 4). 4.3.3. Grundsätzlich ist – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 33 S. 18) – der nach Deckung der Lebenshaltungskosten beider Parteien verbleibende Be- trag hälftig auf diese aufzuteilen, wobei diese Überschussverteilung in aller Regel durch den gebührenden Unterhalt des Berechtigten nach oben hin begrenzt ist. Eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung rechtfertigt sich daher in jenen Fällen, in denen aufgrund der guten wirtschaftlichen Gegebenheiten beim Unterhaltsverpflichteten eine Sparquote resultiert, die es nicht aufzuteilen gilt (BGE 114 II 26, 31 f. E.8; BGE 119 II 314, 318 E 4b/bb; BSK ZGB I-Schwander, N 3 zu Art. 176 ZGB; FamKomm Scheidung/Vetterli, N 27 zu Art. 176 ZGB). Vom Beklagten wurde eine solche Sparquote vorliegend jedoch nicht genügend glaub- haft gemacht. Vor Vorinstanz liess er noch ausführen, die Parteien hätten monat- lich mit maximal Fr. 8'700.– auskommen und ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Aus den Steuererklärungen 2010 und 2011 sei sodann ersichtlich, dass die Parteien während des Zusammenlebens monatlich nicht mehr als Fr. 9'000.– zu Verfügung gehabt hätten (Urk. 14 S. 3, Prot. VI S. 6). Das Vorhandensein einer Sparquote beim erwähnten Einkommen des Beklagten sowie einem behaupteten Bedarf der Klägerin von Fr. 4'950.– (Urk. 1 S. 5) und des Beklagten von Fr. 4'802.– (Urk. 14 S. 6) erscheint unter diesen Umständen unwahrscheinlich. Nun hat aber die Vorinstanz ein Einkommen des Beklagten (Erwerbseinkommen und Liegenschaftenertrag) von Fr. 12'175.– ermittelt, was unangefochten blieb. Im Berufungsverfahren behauptet der Beklagte neu, die Parteien hätten während des Zusammenlebens einen sehr bescheidenen Lebensstandard geführt und daher entsprechende Ersparnisse gebildet (Urk. 37 S. 4). Worin diese Ersparnisse be- standen und in welcher Höhe sie sich bewegten, wurde vom Beklagten indes nicht belegt. Die Gesuchstellerin hat anlässlich der Verhandlung vom - 10 -
- Dezember 2012 ausgeführt, die Parteien hätten immer schöne Ferien ge- macht und seien jeweils zwei Wochen im Jahr nach Ägypten, Südfrankreich, Ku- ba, Jamaica, zum Nordkap und in die Karibik gereist. Der Beklagte habe zusätz- lich dazu jeweils noch zwei Wochen alleine Ferien gemacht. Auswärts essen ge- gangen seien sie im normalen Rahmen (Prot. VI S. 8 f.). Die Vorinstanz hat zur Begründung der Abweichung von der hälftigen Tei- lung des Freibetrages auf die erwähnte persönliche Befragung der Klägerin ver- wiesen (Urk. 33 S. 18). Aus den dort aufgeführten, kurzen Antworten der Klägerin zum ehelichen Lebensstandard (vgl. Prot. VI S. 8 f.) kann indes nicht abgeleitet werden, dass im Umfang von je Fr. 1'320.50 respektive insgesamt Fr. 2'641.– während der Ehe eine Sparquote bestanden hat, welche die höheren Kosten von zwei getrennten Haushalten übersteigt. Weder aus den Ausführungen der Partei- en noch aus den eingereichten Unterlagen geht somit hervor, dass während dem ehelichen Zusammenleben eine Sparquote vorhanden gewesen ist, und es wurde eine solche vom Beklagten auch nicht genügend glaubhaft gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien die ihnen monatlich zu Verfügung stehen- den finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes mehr oder weniger verbraucht haben. In einem solchen Fall erscheint es jedoch nicht gerechtfertigt, eine andere als die hälftige Aufteilung des Freibetrages vorzunehmen. Die Vo- rinstanz hat das monatliche Einkommen des Beklagten, zusammengesetzt aus dem Reingewinn seines Geschäftes und dem Liegenschaftenertrag, mit Fr. 12'175.– beziffert (Urk. 33 S. 15). Aufgrund der veränderten Bedarfszahlen auf Seiten der Klägerin ergibt sich daher neu folgende Rechnung: Einkommen: Fr. 12'175.– ./. Bedarf Beklagter: Fr. 4'994.– ./. Bedarf Klägerin: Fr. 5'318.– Freibetrag: Fr. 1'863.– Der resultierende Freibetrag erscheint vor dem Hintergrund, dass die Partei- en damit die trennungsbedingten Mehrkosten bestreiten sowie weitere, nicht im Bedarf berücksichtigte Kostenpositionen (Auto, Freizeit, Ferien) decken müssen, um den ehelichen Lebensstandard aufrecht halten zu können, als nicht sonderlich - 11 - hoch und es ist nicht davon auszugehen, dass damit auf Seiten der Klägerin – abgesehen von der Einlage in die Säule 3a – Ersparnisse gebildet werden kön- nen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und mangels konkreter Belege einer während der Ehe existierenden Sparquote auf Seiten des Beklagten, die eine Abweichung vom Grundsatz rechtfertigen würde, ist der Freibetrag zwischen den Parteien daher hälftig aufzuteilen. Der monatliche Unterhaltsbeitrag an die Kläge- rin errechnet sich damit wie folgt: Bedarf Klägerin: Fr. 5'318.– + ½ Freibetrag: Fr. 931.50 Unterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 6'250.– 4.4.1. Schliesslich verlangt die Klägerin, dass ihr die Unterhaltsbeiträge ab Ein- reichung des Eheschutzbegehrens am 10. Oktober 2012 [recte 11. Oktober 2012] und nicht erst wie von der Vorinstanz erkannt per 1. November 2012 zuzuspre- chen seien. Die Vorinstanz habe ihr die Unterhaltsbeiträge erst ab 1. November 2012 zugesprochen mit der Begründung, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt eine eigene Wohnung bezogen habe. Dies sei zwar richtig, aber der Schluss der Vor- instanz, dass die Klägerin bis dahin keinen finanziellen Bedarf gehabt habe, sei abwegig. Sie habe zwischen dem 10. Oktober 2012 [recte 11. Oktober 2012], dem Datum des Begehrens, und dem 1. November 2012 zwar weder Miete noch Hypothekarzinsen bezahlen müssen, indes sei diese Einsparung durch die mit dem Umzug verbundenen Kosten mehr als wettgemacht worden (Urk. 32 S. 7 f.). 4.4.2. Der Beklagte bringt dazu vor, die Klägerin habe bis Ende Oktober 2012 in der ehelichen Wohnung gewohnt und er sei während dieser Zeit für ihre Lebens- haltungskosten aufgekommen, wie schon in den Monaten zuvor seit der Trennung Ende Mai 2012. Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, der Beklagte habe ihre Lebenshaltungskosten nur bis Ende September 2012 beglichen. Auch in der Be- rufung werde nicht geltend gemacht, der Beklagte habe die Ausgabenpositionen der Klägerin wie Krankenkasse, Telefon etc. für den Monat Oktober 2012 nicht bezahlt. Die Klägerin wolle mit ihrem Antrag lediglich die Umzugskosten finanziert haben. Sie habe auch nicht belegt oder glaubhaft gemacht, für den Monat Okto- ber 2012 kein Haushaltsgeld erhalten zu haben (Urk. 37 S. 4 f.). - 12 - 4.4.3. Unterhaltsbeiträge können – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Fehlt ein anderslautender Antrag, ist davon auszu- gehen, dass die Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des Eheschutzbegehrens ver- langt werden (BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens noch im gemeinsamen Haushalt, sind Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, d.h. ab Auszug des einen Ehegatten aus der ehe- lichen Wohnung oder Liegenschaft, zuzusprechen. Die rückwirkende Zuspre- chung von Unterhaltsbeiträgen kommt in einem solchen Fall nicht in Frage (Jann Six, Eheschutz, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 54 Rz. 2.58 f.). Es ist vorliegend un- bestritten, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien spätestens Ende Mai 2012 aufgehoben war, da der Beklagte ab dann nicht mehr in der ehelichen Woh- nung wohnte (Urk. 1 S. 3, Urk. 14 S. 1, Prot. VI S. 3, S. 7, S. 9). Die Klägerin hat das Eheschutzbegehren am 11. Oktober 2012 eingereicht. Bezüglich des Beginns der Unterhaltspflicht hat sie keinen konkreten Antrag gestellt (vgl. Urk. 1), weshalb ihr die Unterhaltsbeiträge mangels anderslautendem Antrag ab 11. Oktober 2012 zuzusprechen sind. Es ist jedoch ebenfalls unbestritten, dass die Klägerin bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung weder Miete noch Hypothekarzinsen bezahlen musste (Urk. 1 S. 3, Urk. 32 S. 8). Dies ist bei der Berechnung des Un- terhaltsbeitrages für den Monat Oktober 2012 daher zu berücksichtigen. Der Be- darf der Klägerin unter Einbezug des Freibetrages abzüglich Mietkosten beträgt Fr. 4'379.– (Fr. 6'250.– ./. Fr. 1'871.–). Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin für den Monat Oktober 2012 anteilsmässig – ab dem Datum der Einrei- chung des Eheschutzbegehrens – Fr. 2'966.40 zu bezahlen (21/31 von Fr. 4'379.–). In seiner Berufungsantwort bringt er vor, er sei nach der Trennung weiterhin für die Lebenshaltungskosten der Klägerin aufgekommen (Urk. 37 S. 4 f.). Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, er habe ihre Lebenshaltungskosten nur bis Ende September 2012 beglichen und sie habe auch nicht geltend ge- macht, er habe die sie betreffenden Ausgabenpositionen wie Krankenkasse, Tele- fon etc. für den Monat Oktober 2012 nicht bezahlt (Urk. 37 S. 5). Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, jeweils Haushaltsgeld von monatlich - 13 - Fr. 1'500.– erhalten zu haben, wovon sie vor allem die Lebensmittel bezahlt habe (Prot. VI S. 9). Bis wann die Klägerin dieses Haushaltsgeld erhalten hat, ist den im Recht liegenden Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen und wird von der Klä- gerin nicht erläutert. In der widerrufenen Konvention vom 10. Dezember 2012 er- klärten die Parteien indes, für November und Dezember 2012 seien bereits je Fr. 1'500.– geleistet worden (Urk. 16). Zwar ist dem Beklagten dahingehend bei- zupflichten, dass Unterhaltsbeiträge nicht der Deckung von Umzugs- und Einrich- tungskosten dienen, sondern diese aus dem Freibetrag zu begleichen sind. Nichtsdestotrotz sind gestützt auf die obigen Ausführungen die Unterhaltsbeiträge der Klägerin ab 11. Oktober 2012 zuzusprechen, da kein anderslautender Antrag gestellt wurde und der Beklagte nicht genügend zu belegen vermochte, dass er bis Ende Oktober 2012 abgesehen von den Wohnkosten für sämtliche weiteren Unterhaltskosten der Klägerin wie Krankenkasse, Telefonkosten etc., aufgekom- men ist und ihr auch das Haushaltsgeld weiterhin bezahlt hat. Nach der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 3 Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteils ist der Beklagte berechtigt, bereits an den Unterhalt der Klägerin geleistete Zah- lungen in Anrechnung zu bringen. 4.5. In Gutheissung der Berufung der Klägerin ist Dispositiv-Ziffer 3 Absatz 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. März 2013 gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in dem Sinne neu zu fassen, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge ab 11. Oktober 2012 zu bezahlen. Für den Monat Oktober 2012 beträgt der anteilsmässig zu bezahlende Unterhaltsbeitrag Fr. 2'966.40 und ab 1. November 2012 Fr. 6'250.–.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschla- gen (Urk. 35 S. 21). Im erstinstanzlichen Verfahren waren vor allem die Unter- haltsbeiträge strittig, welche ungefähr die Hälfte des gesamten Aufwandes be- schlugen. Hinsichtlich der Regelung des Getrenntlebens, der Zuteilung der eheli- chen Wohnung sowie der Anordnung der Gütertrennung stellten die Parteien - 14 - übereinstimmende Anträge oder wurden sich anlässlich der Verhandlung vom
- Dezember 2012 einig, weshalb ihnen die diesbezüglichen Kosten hälftig auf- zuerlegen sind. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge obsiegt die Klägerin zwar leicht; über das Ganze betrachtet rechtfertigt sich jedoch eine hälftige Kostenteilung. Die Parteientschädigungen sind demzufolge wettzuschlagen. 5.2. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beklagten aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist überdies zu verpflichten, der Kläge- rin gestützt auf § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 eine angemessene Parteientschä- digung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 Absatz 2, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntle- bens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - für Oktober 2012: Fr. 2'966.40 - ab 1. November 2012: Fr. 6'250.– - 15 - Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines Monats.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Be- klagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B Demuth versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE130026-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Beschluss und Urteil vom 17. September 2013 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhalt) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. März 2013 (EE120048-H)
- 2 - Rechtsbegehren: Der Klägerin (Urk. 1 und Prot. VI. S. 2): " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit 1. Juni 2012 getrennt leben.
2. Es sei dem Gesuchsgegner das eheliche Einfamilienhaus am C._____-Weg ..., D._____, für die Dauer der Trennung zur Benutzung zuzuweisen.
3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 7'175.– zu bezahlen, zahlbar jeweils vorschüssig auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Es sei die Gütertrennung per 10. Dezember 2012 anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Des Beklagten (Urk. 14):
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 11. Mai 2012 getrennt leben.
2. Das eheliche Einfamilienhaus am C._____-Weg ..., D._____, sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin angemessene monatliche Unter- haltsbeiträge zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. März 2013:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit mindestens 1. Juni 2012 auf un- bestimmte Zeit getrennt leben.
2. Das eheliche Einfamilienhaus am C._____-Weg ... in D._____ wird für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'200.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats, rückwirkend ab 1. November 2012. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, bereits an den rückwirkenden Un- terhalt der Klägerin geleistete Zahlungen in Anrechnung zu bringen.
4. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 10. Dezember 2012 angeordnet.
5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- 3 -
6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. [Schriftliche Mitteilung]
9. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 32): "Es sei Ziffer 3 Abs. 1 des Dispositivs aufzuheben und der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklä- gerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'250.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 11. Oktober 2012. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." Des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 37): "Die Berufung der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." Erwägungen:
1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien standen seit dem 11. Oktober 2012 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren. An der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2012 schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt, welche von beiden Parteien widerrufen wurde. Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien daraufhin im eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom
14. März 2013 (Urk. 30 = Urk. 33).
- 4 - 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klä- gerin) innert Frist Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 32). Mit Verfügung vom 8. April 2013 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 34), welchen sie rechtzeitig leistete (Urk. 35). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) erstattete die Berufungsantwort innert der ihm mit Verfügung vom 29. April 2013 angesetzten Frist (Urk. 36). Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (Urk. 37). Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 wurde die Berufungsantwort der Klä- gerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 39). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit einzugehen als für die Entscheidfin- dung notwendig.
2. Vorbemerkungen / Prozessuales Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches, weshalb blosses Glaubhaft- machen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398). Im Unterschied zu anderen summarischen Verfahren gilt im Eheschutzverfahren die Untersu- chungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt mithin von Amtes wegen fest. (Art. 272 ZPO). Es handelt sich dabei allerdings lediglich um eine eingeschränkte Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien greift. Daraus folgt, dass sich das Gericht bei zwei anwalt- lich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentli- chen Prozess zurückzuhalten hat (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Sutter- Somm/Vontobel, N 12 ff. zu Art. 272 ZPO).
3. Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 Absatz 2, 4 und 5 des Urteils vom 14. März 2013 wurden nicht angefochten. Die entsprechenden Anordnungen sind damit rechtskräftig, was vorab vorzumerken ist. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bilden lediglich die der Gesuchstellerin von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge.
- 5 -
4. Unterhalt 4.1. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann betreffend den Un- terhalt grundsätzlich auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 6). Die Vorinstanz hat für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge zunächst die finanziellen Verhältnisse der Parteien ermit- telt. Der Klägerin, welche während der Ehe nicht regelmässig erwerbstätig war, wurde aus zureichenden Gründen kein Einkommen angerechnet (Urk. 33 S. 7 f.). Der monatliche Bedarf der Klägerin wurde auf rund Fr. 4'540.– festgelegt (Urk. 33 S. 8 f.). Das monatliche Einkommen des Beklagten bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 12'175.– (Urk. 33 S. 10 ff.) und seinen monatlichen Bedarf legte sie auf rund Fr. 4'994.– fest (Urk. 33 S. 15 ff.). Dies ergab folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen: Fr. 12'175.– ./. Bedarf Beklagter: Fr. 4'994.– ./. Bedarf Klägerin: Fr. 4'540.– Freibetrag: Fr. 2'641.– Bei einer hälftigen Teilung des Freibetrages wäre der monatliche Unterhaltsbei- trag des Beklagten an die Klägerin gestützt auf die vorstehenden Zahlen auf rund Fr. 5'860.– zu stehen gekommen (Bedarf Fr. 4'540.– + ½ Freibetrag rund Fr. 1'320.–). Die Vorinstanz hat es indes als angemessen erachtet, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– zuzusprechen. Dies mit der Begründung, der Unterhaltsbeitrag sei auf den ehelichen Lebensstandard zu be- grenzen (Urk. 33 S. 18). 4.2.1. Die Klägerin moniert in der Berufung, die Vorinstanz habe im Bedarf des Beklagten unter Hinweis auf die obligatorische Altersvorsorge von unselbständig Erwerbenden über die 2. Säule eine monatliche Einlage von Fr. 777.75 in die Säule 3a berücksichtigt, während bei der Klägerin eine solche Position fehle. Da- mit werde der Klägerin die Möglichkeit verwehrt, ihrerseits Rückstellungen für ihre Altersvorsorge zu tätigen. Diese Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfer- tigt. Die Vorinstanz begründe diese Begünstigung des Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass bei unselbständig Erwerbenden Beiträge an die Pensionskasse nicht
- 6 - im Nettoeinkommen enthalten seien. Im Normalfall würden die von einem Ehegat- ten während der Trennung in die 2. Säule einbezahlten Beträge bei einer allfälli- gen Scheidung gemäss Art. 122 ZGB hälftig aufgeteilt, wodurch dem anderen Ehegatten keine Nachteile erwachsen würden. Die Vorinstanz übersehe indes, dass dies im vorliegenden Fall anders sei. Die Parteien unterstünden seit dem
10. Dezember 2012 dem Güterstand der Gütertrennung. Bei einer Scheidung stünden daher die vom Beklagten ab diesem Zeitpunkt in die Säule 3a einbezahl- ten Beträge ausschliesslich ihm zu. Die Klägerin werde dadurch massiv benach- teiligt. Im Bedarf der Klägerin seien daher ebenfalls Fr. 777.75 zum Aufbau ihrer Altersvorsorge zu berücksichtigen. Der monatliche Bedarf der Klägerin erhöhe sich daher von rund Fr. 4'540.– auf rund Fr. 5'318.– (Urk. 32 S. 4 f.). 4.2.2. Der Beklagte führt hierzu aus, er habe bereits während des Zusammenle- bens der Parteien regelmässig Einlagen in die Altersvorsorge getätigt, weshalb es sich hierbei nicht um eine neue Ausgabenposition handle. Die Berücksichtigung in seinem Bedarf sei daher zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe von sich aus den An- trag auf Anordnung der Gütertrennung gestellt, welchem der Beklagte lediglich zugestimmt habe. Dass die Klägerin nach Anordnung der Gütertrennung von den künftigen Einzahlungen des Beklagten in die Säule 3a güterrechtlich nicht profitie- ren könne, sei nicht auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Ein ge- trennt lebender Ehegatte habe keinen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt; lediglich im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes gemäss Art. 125 ZGB sei neben dem gebührenden Unterhalt nach der Scheidung eine angemessene Altersvorsorge geschuldet. Die Klägerin werde anlässlich der Scheidung einen entsprechenden Antrag stellen können, nicht jedoch für die Zeit des Getrenntlebens (Urk. 37 S. 3). 4.2.3. Der Beklagte hat als selbständig Erwerbender während der Ehe unbestrit- tenermassen regelmässig Einzahlungen in die Säule 3a getätigt (Urk. 14 S. 2, Prot. VI S. 12). Die Klägerin hat während der Ehe nicht gearbeitet (Prot. VI S. 10, S. 12) und folglich keine obligatorischen Beiträge an die 2. Säule bezahlt oder ei- ne eigene private Vorsorge geäufnet (Prot. VI S. 12 f.). Die Einzahlungen des Be- klagten in die Säule 3a beschlagen das Güterrecht der Parteien und werden da- her im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen aufzu-
- 7 - teilen sein; dies jedoch nur, soweit sie den Zeitraum seit der Heirat bis zum
10. Dezember 2012 betreffen. Nach diesem Zeitpunkt vom Beklagten geleistete Zahlungen kommen nur noch ihm zugute. Die Klägerin wird – wie sie richtig aus- führt – daran nicht mehr partizipieren können. Die Vorinstanz hat – in Überein- stimmung mit der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004, E. 3.2.2) – im Bedarf des Beklagten monatlich Fr. 777.75 zur Äufnung sei- ner Altersvorsorge berücksichtigt, da er als selbständig Erwerbender ausser der Säule 3a über keine andere Vorsorge verfügt und diese an die Stelle der obligato- rischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) tritt. Im Bedarf der Klägerin wurde indes kein diesem Zweck dienender Betrag eingesetzt. Dies führt aber zur unhaltbaren Situation, dass der Beklagte seine Vorsorge über die Säule 3a weiterhin äufnen kann, während der Klägerin dafür keine entsprechenden Mittel zu Verfügung ste- hen und sie aufgrund der Gütertrennung per 10. Dezember 2012 auch nicht mehr an der vom Beklagten geäufneten Vorsorge partizipieren kann. Rücklagen in die
3. Säule, über die sich die Eheleute zu verständigen haben, gehören zum Unter- haltsbedarf der Familie (ZK-Bräm, N 38 zu Art. 163 ZGB). Der Beklagte hat die Säule 3a schon während der Ehe geäufnet und damit auch für die nicht erwerbs- tätige Klägerin einen Beitrag an ihre Altersvorsorge geleistet (vgl. Urk. 14 S. 2, Prot. VI S. 13). Die Beiträge an die Säule 3a waren damit Bestandteil des eheli- chen Lebensstandards der Parteien, dessen Beibehaltung im Eheschutzverfahren sicherzustellen ist. Eine einseitige Berücksichtigung dieser Zahlungen lediglich auf Seiten des Beklagten erscheint vor diesem Hintergrund als nicht angemessen. Im Bedarf der Klägerin sind deshalb unter dem Titel Altersvorsorge gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls monatlich Fr. 777.75 einzusetzen. Der Betrag von Fr. 777.75 ist zwar leicht höher als die Hälfte der vom Beklagten für die Altersvorsorge jeweils einbezahlten Fr. 1'273.– (Urk. 14 S. 2). Der Beklagte hat sich aber gegen die Aufnahme von Fr. 777.75 in seinen Bedarf nicht gewehrt (Urk. 37 S. 2), weshalb der Klägerin der gleiche Betrag zuzugestehen ist, zumal aufgrund der hälftigen Freibetragsaufteilung (Erw. 4.3.3) ein beidseits gekürzter Betrag zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Dies ergibt einen um diesen Betrag erhöhten monatlichen Bedarf der Klägerin von rund Fr. 5'318.–.
- 8 - 4.3.1. Die Klägerin stösst sich im Weiteren daran, dass der von der Vorinstanz mit Fr. 2'641.– bezifferte Freibetrag zwischen den Parteien nicht hälftig, sondern einseitig zugunsten des Beklagten aufgeteilt wurde. Die Vorinstanz habe dies la- pidar damit begründet, dass der Unterhaltsbeitrag auf den ehelichen Lebensstan- dard zu begrenzen sei. Wie hoch dieser eheliche Lebensstandard der Parteien indes gewesen sei, habe die Vorinstanz weder definiert, noch habe sie dargelegt, wie die Klägerin mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– diesen Standard fi- nanzieren solle. Die Vorinstanz habe ihr unter dem Titel Mobilitätskosten lediglich Fr. 250.– zugestanden. Der ihr zugesprochene Freibetrag werde daher bereits durch die Kosten ihres Personenwagens, welcher zweifelsohne zu ihrem bisheri- gen Lebensstandard gehört habe, konsumiert. Auslagen für Ferien, Freizeit, Hob- bys etc. seien in der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung lediglich im Rahmen des Grundbetrages von Fr. 1'200.– berücksichtigt und daher praktisch inexistent. Der ausgewiesene Freibetrag von Fr. 2'641.– erscheine sodann nicht sonderlich hoch. Eine allfällige Sparquote der Parteien sei durch die mit der Trennung verbunde- nen Mehrkosten und dem vom Beklagten behaupteten und von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Einkommensrückgang zunichte gemacht worden, weshalb es keine sachliche Rechtfertigung für eine einseitige Aufteilung des Freibetrages zugunsten des Beklagten gebe (Urk. 32 S. 5 f.). Dies umso mehr, als sich der Freibetrag unter Berücksichtigung eines durch angemessene Beiträge an die Al- tersvorsorge auf Fr. 5'318.– erhöhten Bedarfs der Klägerin auf Fr. 1'863.– redu- ziere. Damit blieben beiden Parteien rund Fr. 900.– zur Deckung der nicht im Be- darf berücksichtigten Lebenshaltungskosten (Urk. 32 S. 7). 4.3.2. Der Beklagte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Klägerin ha- be nicht konkret und substantiiert nachgewiesen, dass ihr monatlicher Bedarf mehr als Fr. 5'200.– betrage. Die Parteien hätten während des ehelichen Zu- sammenlebens einen sehr bescheidenen Lebensstandard geführt und daher auch entsprechende Ersparnisse gebildet (Urk. 37 S. 4). Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen nachzuweisen, dass sie während des Zusammenlebens einen Lebens- standard gepflegt habe, den sie sich mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– nicht mehr leisten könne. Auch die Auslagen für Ferien, Freizeit und Hobbys habe die Klägerin lediglich behauptet und nicht substantiiert. Sie habe
- 9 - insbesondere nicht dargelegt, welchen Freizeitbeschäftigungen sie nachgehe und was diese kosteten. Ferien hätten die Parteien in äusserst bescheidenem Rah- men gemacht. Ein höherer als der von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Bedarf von Fr. 4'950.– sei weder glaubhaft gemacht noch sub- stantiiert begründet, weshalb der von der Vorinstanz der Klägerin zugesprochene monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.– ihren Lebensstandard vollumfänglich zu decken vermöge (Urk. 37 S. 4). 4.3.3. Grundsätzlich ist – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 33 S. 18)
– der nach Deckung der Lebenshaltungskosten beider Parteien verbleibende Be- trag hälftig auf diese aufzuteilen, wobei diese Überschussverteilung in aller Regel durch den gebührenden Unterhalt des Berechtigten nach oben hin begrenzt ist. Eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung rechtfertigt sich daher in jenen Fällen, in denen aufgrund der guten wirtschaftlichen Gegebenheiten beim Unterhaltsverpflichteten eine Sparquote resultiert, die es nicht aufzuteilen gilt (BGE 114 II 26, 31 f. E.8; BGE 119 II 314, 318 E 4b/bb; BSK ZGB I-Schwander, N 3 zu Art. 176 ZGB; FamKomm Scheidung/Vetterli, N 27 zu Art. 176 ZGB). Vom Beklagten wurde eine solche Sparquote vorliegend jedoch nicht genügend glaub- haft gemacht. Vor Vorinstanz liess er noch ausführen, die Parteien hätten monat- lich mit maximal Fr. 8'700.– auskommen und ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Aus den Steuererklärungen 2010 und 2011 sei sodann ersichtlich, dass die Parteien während des Zusammenlebens monatlich nicht mehr als Fr. 9'000.– zu Verfügung gehabt hätten (Urk. 14 S. 3, Prot. VI S. 6). Das Vorhandensein einer Sparquote beim erwähnten Einkommen des Beklagten sowie einem behaupteten Bedarf der Klägerin von Fr. 4'950.– (Urk. 1 S. 5) und des Beklagten von Fr. 4'802.– (Urk. 14 S. 6) erscheint unter diesen Umständen unwahrscheinlich. Nun hat aber die Vorinstanz ein Einkommen des Beklagten (Erwerbseinkommen und Liegenschaftenertrag) von Fr. 12'175.– ermittelt, was unangefochten blieb. Im Berufungsverfahren behauptet der Beklagte neu, die Parteien hätten während des Zusammenlebens einen sehr bescheidenen Lebensstandard geführt und daher entsprechende Ersparnisse gebildet (Urk. 37 S. 4). Worin diese Ersparnisse be- standen und in welcher Höhe sie sich bewegten, wurde vom Beklagten indes nicht belegt. Die Gesuchstellerin hat anlässlich der Verhandlung vom
- 10 -
10. Dezember 2012 ausgeführt, die Parteien hätten immer schöne Ferien ge- macht und seien jeweils zwei Wochen im Jahr nach Ägypten, Südfrankreich, Ku- ba, Jamaica, zum Nordkap und in die Karibik gereist. Der Beklagte habe zusätz- lich dazu jeweils noch zwei Wochen alleine Ferien gemacht. Auswärts essen ge- gangen seien sie im normalen Rahmen (Prot. VI S. 8 f.). Die Vorinstanz hat zur Begründung der Abweichung von der hälftigen Tei- lung des Freibetrages auf die erwähnte persönliche Befragung der Klägerin ver- wiesen (Urk. 33 S. 18). Aus den dort aufgeführten, kurzen Antworten der Klägerin zum ehelichen Lebensstandard (vgl. Prot. VI S. 8 f.) kann indes nicht abgeleitet werden, dass im Umfang von je Fr. 1'320.50 respektive insgesamt Fr. 2'641.– während der Ehe eine Sparquote bestanden hat, welche die höheren Kosten von zwei getrennten Haushalten übersteigt. Weder aus den Ausführungen der Partei- en noch aus den eingereichten Unterlagen geht somit hervor, dass während dem ehelichen Zusammenleben eine Sparquote vorhanden gewesen ist, und es wurde eine solche vom Beklagten auch nicht genügend glaubhaft gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien die ihnen monatlich zu Verfügung stehen- den finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes mehr oder weniger verbraucht haben. In einem solchen Fall erscheint es jedoch nicht gerechtfertigt, eine andere als die hälftige Aufteilung des Freibetrages vorzunehmen. Die Vo- rinstanz hat das monatliche Einkommen des Beklagten, zusammengesetzt aus dem Reingewinn seines Geschäftes und dem Liegenschaftenertrag, mit Fr. 12'175.– beziffert (Urk. 33 S. 15). Aufgrund der veränderten Bedarfszahlen auf Seiten der Klägerin ergibt sich daher neu folgende Rechnung: Einkommen: Fr. 12'175.– ./. Bedarf Beklagter: Fr. 4'994.– ./. Bedarf Klägerin: Fr. 5'318.– Freibetrag: Fr. 1'863.– Der resultierende Freibetrag erscheint vor dem Hintergrund, dass die Partei- en damit die trennungsbedingten Mehrkosten bestreiten sowie weitere, nicht im Bedarf berücksichtigte Kostenpositionen (Auto, Freizeit, Ferien) decken müssen, um den ehelichen Lebensstandard aufrecht halten zu können, als nicht sonderlich
- 11 - hoch und es ist nicht davon auszugehen, dass damit auf Seiten der Klägerin – abgesehen von der Einlage in die Säule 3a – Ersparnisse gebildet werden kön- nen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und mangels konkreter Belege einer während der Ehe existierenden Sparquote auf Seiten des Beklagten, die eine Abweichung vom Grundsatz rechtfertigen würde, ist der Freibetrag zwischen den Parteien daher hälftig aufzuteilen. Der monatliche Unterhaltsbeitrag an die Kläge- rin errechnet sich damit wie folgt: Bedarf Klägerin: Fr. 5'318.– + ½ Freibetrag: Fr. 931.50 Unterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 6'250.– 4.4.1. Schliesslich verlangt die Klägerin, dass ihr die Unterhaltsbeiträge ab Ein- reichung des Eheschutzbegehrens am 10. Oktober 2012 [recte 11. Oktober 2012] und nicht erst wie von der Vorinstanz erkannt per 1. November 2012 zuzuspre- chen seien. Die Vorinstanz habe ihr die Unterhaltsbeiträge erst ab 1. November 2012 zugesprochen mit der Begründung, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt eine eigene Wohnung bezogen habe. Dies sei zwar richtig, aber der Schluss der Vor- instanz, dass die Klägerin bis dahin keinen finanziellen Bedarf gehabt habe, sei abwegig. Sie habe zwischen dem 10. Oktober 2012 [recte 11. Oktober 2012], dem Datum des Begehrens, und dem 1. November 2012 zwar weder Miete noch Hypothekarzinsen bezahlen müssen, indes sei diese Einsparung durch die mit dem Umzug verbundenen Kosten mehr als wettgemacht worden (Urk. 32 S. 7 f.). 4.4.2. Der Beklagte bringt dazu vor, die Klägerin habe bis Ende Oktober 2012 in der ehelichen Wohnung gewohnt und er sei während dieser Zeit für ihre Lebens- haltungskosten aufgekommen, wie schon in den Monaten zuvor seit der Trennung Ende Mai 2012. Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, der Beklagte habe ihre Lebenshaltungskosten nur bis Ende September 2012 beglichen. Auch in der Be- rufung werde nicht geltend gemacht, der Beklagte habe die Ausgabenpositionen der Klägerin wie Krankenkasse, Telefon etc. für den Monat Oktober 2012 nicht bezahlt. Die Klägerin wolle mit ihrem Antrag lediglich die Umzugskosten finanziert haben. Sie habe auch nicht belegt oder glaubhaft gemacht, für den Monat Okto- ber 2012 kein Haushaltsgeld erhalten zu haben (Urk. 37 S. 4 f.).
- 12 - 4.4.3. Unterhaltsbeiträge können – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Fehlt ein anderslautender Antrag, ist davon auszu- gehen, dass die Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des Eheschutzbegehrens ver- langt werden (BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens noch im gemeinsamen Haushalt, sind Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, d.h. ab Auszug des einen Ehegatten aus der ehe- lichen Wohnung oder Liegenschaft, zuzusprechen. Die rückwirkende Zuspre- chung von Unterhaltsbeiträgen kommt in einem solchen Fall nicht in Frage (Jann Six, Eheschutz, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 54 Rz. 2.58 f.). Es ist vorliegend un- bestritten, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien spätestens Ende Mai 2012 aufgehoben war, da der Beklagte ab dann nicht mehr in der ehelichen Woh- nung wohnte (Urk. 1 S. 3, Urk. 14 S. 1, Prot. VI S. 3, S. 7, S. 9). Die Klägerin hat das Eheschutzbegehren am 11. Oktober 2012 eingereicht. Bezüglich des Beginns der Unterhaltspflicht hat sie keinen konkreten Antrag gestellt (vgl. Urk. 1), weshalb ihr die Unterhaltsbeiträge mangels anderslautendem Antrag ab 11. Oktober 2012 zuzusprechen sind. Es ist jedoch ebenfalls unbestritten, dass die Klägerin bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung weder Miete noch Hypothekarzinsen bezahlen musste (Urk. 1 S. 3, Urk. 32 S. 8). Dies ist bei der Berechnung des Un- terhaltsbeitrages für den Monat Oktober 2012 daher zu berücksichtigen. Der Be- darf der Klägerin unter Einbezug des Freibetrages abzüglich Mietkosten beträgt Fr. 4'379.– (Fr. 6'250.– ./. Fr. 1'871.–). Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin für den Monat Oktober 2012 anteilsmässig – ab dem Datum der Einrei- chung des Eheschutzbegehrens – Fr. 2'966.40 zu bezahlen (21/31 von Fr. 4'379.–). In seiner Berufungsantwort bringt er vor, er sei nach der Trennung weiterhin für die Lebenshaltungskosten der Klägerin aufgekommen (Urk. 37 S. 4 f.). Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, er habe ihre Lebenshaltungskosten nur bis Ende September 2012 beglichen und sie habe auch nicht geltend ge- macht, er habe die sie betreffenden Ausgabenpositionen wie Krankenkasse, Tele- fon etc. für den Monat Oktober 2012 nicht bezahlt (Urk. 37 S. 5). Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, jeweils Haushaltsgeld von monatlich
- 13 - Fr. 1'500.– erhalten zu haben, wovon sie vor allem die Lebensmittel bezahlt habe (Prot. VI S. 9). Bis wann die Klägerin dieses Haushaltsgeld erhalten hat, ist den im Recht liegenden Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen und wird von der Klä- gerin nicht erläutert. In der widerrufenen Konvention vom 10. Dezember 2012 er- klärten die Parteien indes, für November und Dezember 2012 seien bereits je Fr. 1'500.– geleistet worden (Urk. 16). Zwar ist dem Beklagten dahingehend bei- zupflichten, dass Unterhaltsbeiträge nicht der Deckung von Umzugs- und Einrich- tungskosten dienen, sondern diese aus dem Freibetrag zu begleichen sind. Nichtsdestotrotz sind gestützt auf die obigen Ausführungen die Unterhaltsbeiträge der Klägerin ab 11. Oktober 2012 zuzusprechen, da kein anderslautender Antrag gestellt wurde und der Beklagte nicht genügend zu belegen vermochte, dass er bis Ende Oktober 2012 abgesehen von den Wohnkosten für sämtliche weiteren Unterhaltskosten der Klägerin wie Krankenkasse, Telefonkosten etc., aufgekom- men ist und ihr auch das Haushaltsgeld weiterhin bezahlt hat. Nach der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 3 Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteils ist der Beklagte berechtigt, bereits an den Unterhalt der Klägerin geleistete Zah- lungen in Anrechnung zu bringen. 4.5. In Gutheissung der Berufung der Klägerin ist Dispositiv-Ziffer 3 Absatz 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. März 2013 gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in dem Sinne neu zu fassen, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge ab 11. Oktober 2012 zu bezahlen. Für den Monat Oktober 2012 beträgt der anteilsmässig zu bezahlende Unterhaltsbeitrag Fr. 2'966.40 und ab 1. November 2012 Fr. 6'250.–.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschla- gen (Urk. 35 S. 21). Im erstinstanzlichen Verfahren waren vor allem die Unter- haltsbeiträge strittig, welche ungefähr die Hälfte des gesamten Aufwandes be- schlugen. Hinsichtlich der Regelung des Getrenntlebens, der Zuteilung der eheli- chen Wohnung sowie der Anordnung der Gütertrennung stellten die Parteien
- 14 - übereinstimmende Anträge oder wurden sich anlässlich der Verhandlung vom
10. Dezember 2012 einig, weshalb ihnen die diesbezüglichen Kosten hälftig auf- zuerlegen sind. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge obsiegt die Klägerin zwar leicht; über das Ganze betrachtet rechtfertigt sich jedoch eine hälftige Kostenteilung. Die Parteientschädigungen sind demzufolge wettzuschlagen. 5.2. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beklagten aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist überdies zu verpflichten, der Kläge- rin gestützt auf § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 eine angemessene Parteientschä- digung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 Absatz 2, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntle- bens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- für Oktober 2012: Fr. 2'966.40
- ab 1. November 2012: Fr. 6'250.–
- 15 - Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines Monats.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Be- klagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B Demuth versandt am: se