Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. Juni 2007 geheiratet. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) hat ein ausser- und drei vor- eheliche Kinder, die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Ge- suchstellerin) hat ein voreheliches Kind, gemeinsame Kinder haben die Parteien nicht. Sie stehen seit dem 1. März 2012 in einem Eheschutzverfahren.
- 7 - Der Gesuchsgegner stammt aus Österreich. Er ist von Beruf Wirtschaftsprü- fer und Partner bei einer Revisionsgesellschaft in F._____ [Stadt in Österreich]. Die Gesuchstellerin stammt aus G._____ [Staat in Nordosteuropa]. Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, vor der Ehe war sie im Service und Verkauf tätig, während der Ehe war sie bei einer Gesellschaft des Gesuchsgegners ange- stellt.
E. 1.1 Grundsätzlich werden die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen verlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO können in familienrechtlichen Verfahren die Kosten aber auch nach Ermessen verteilt wer- den.
E. 1.2 Bezüglich des Getrenntlebens und der Wohnungszuteilung bestand zwischen den Parteien weitgehend Einigkeit (vgl. Ziff. 1 - 3 des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin [Urk. 1 S. 2] und Ziff. 1 - 3 des Rechtsbegehrens des Ge- suchsgegners [Urk. 52 S. 5]). In Bezug auf die Zuteilung des Range Rovers und des Lamborghinis waren die Anträge nicht deckungsgleich, die Gesuchstellerin merkte aber im Verlauf des Verfahrens an, dieser Antrag sei gegenstandslos ge- worden, was von den Parteien weder im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Berufungsverfahren thematisiert wurde (Urk. 68 S. 1 Ziff. 4). Bezüglich dem Begehren, es sei gemäss Art. 170 ZGB Auskunft zu erteilen, be- stand auch weitgehend Einigkeit, aufgrund des Verfahrensverlaufes wurde dieses aber gegenstandslos (Urk. 78 S. 21 E. VII). Insgesamt rechtfertigt es sich damit,
- 31 - die diese Punkte betreffenden Kosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zu Hälfte aufzuerlegen. Streitig war hauptsächlich die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners. Er be- antragte, er sei zu keinen Unterhaltszahlungen zu verpflichten, die Gesuchstelle- rin verlangte Unterhaltsbeiträge von Fr. 23'000.– p. M. ab 1. Januar 2012 (Urk. 44 S. 2; Urk. 65 S. 2). Im Ergebnis wird der Gesuchsgegner verpflichtet, ab 1. Okto- ber 2012 Unterhaltszahlungen in gestaffelter Höhe zu leisten (vgl. E. III. 7.6. hier- vor). Zur Abschätzung, wie die Kosten zu verteilen sind, rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass die im Eheschutzverfahren getroffene Regelung während drei Jahren – bis zum 31. Dezember 2014 – gilt. Gemäss den Anträgen der Gesuch- stellerin hätte der Gesuchsgegner während dieser Zeit Fr. 828'000.– an Unterhalt bezahlen müssen (36 x Fr. 23'000.–). Im vorliegenden Entscheid wird der Ge- suchsgegner verpflichtet, folgende Unterhaltszahlungen zu leisten: Von Bis Anz. Monate Unterhaltsbeitrag Total/Phase 1.10.2012 31.12.2012 3 700.00 2'100.00 1.01.2013 28.02.2013 2 6'700.00 13'400.00 1.03.2013 31.01.2014 11 9'360.00 102'960.00 01.02.2014 31.12.2014 11 4'360.00 47'960.00 Total der Unterhaltsbeiträge Fr. 166'420.00 Die Gesuchstellerin obsiegt in Bezug auf ihre Unterhaltsforderung somit zu 20.09 % bzw. gerundet zu 1/5.
E. 1.3 Zur Verteilung der Kosten muss eine Gewichtung der einzelnen Streitpunkte vorgenommen werden. Vorliegend ist es angemessen, den weitge- hend unstreitigen Punkten 1/3 der gesamten Kosten zuzuordnen und den streiti- gen Unterhaltsbeiträgen 2/3. Dementsprechend sind 1/3 der gesamten Kosten hälftig aufzuerlegen, mithin jeder Partei 1/6 der gesamten Kosten. Die verbleiben- den 2/3 der gesamten Kosten sind entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien im betreffenden Streitpunkt zu verteilen. Es sind also 1/5 der verblei- benden 2/3 der Kosten bzw. 2/15 der gesamten Kosten dem Gesuchsgegner und 4/5 der verbleibenden 2/3 der Kosten bzw. 8/15 der gesamten Kosten der Ge-
- 32 - suchstellerin zusätzlich aufzuerlegen. Im Ergebnis sind daher die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin zu 7/10 (1/6 + 8/15) und dem Ge- suchsgegner zu 3/10 (1/6 + 2/15) aufzuerlegen.
E. 1.4 Die Höhe der vorinstanzlichen Kosten von Fr. 10'000.– wurde nicht angefochten. Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) wurde nicht gerügt. Dementsprechend ist die Ge- suchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 2/5 reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 2 Am 11. Februar 2013 fällte die Vorinstanz ihren Endentscheid mit ein- gangs wiedergegebenem Dispositiv. Der Verlauf des vorangehenden Prozesses kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 78 S. 3 ff.). Der Gesuchsgegner erhob in der Folge am 14. März 2013 form- und fristgerecht Beru- fung (Urk. 77). Die Gesuchstellerin beantragte in ihrer Berufungsantwort vom
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2009 (GebV OG [LS 211.11]) sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG zu bemessen. Unter Berücksichtigung, dass nur noch die Unterhaltsverpflichtung umstritten war, diesbezüglich die Par- teien aber doch zahlreiche zu prüfende Argumente vorgebracht hatten und den damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 5'500.– festzusetzen.
E. 2.2 Zu den Grundlagen der Bemessung und Verlegung der zweitinstanz- lichen Kosten ist auf E. IV. 1.1. f. hiervor zu verweisen. Demgemäss ist davon auszugehen, dass gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid der Gesuchsgegner bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt Fr. 608'400.– (36 x Fr. 16'900.–) an Un- terhalt hätte bezahlen müssen und gemäss vorliegendem Entscheid zu Unter- haltszahlungen in der Höhe von Fr. 166'420.– verpflichtet wird. Der Gesuchsgeg- ner hatte berufungsweise verlangt, seine Unterhaltspflicht sei ab 1. Januar 2013 auf Fr. 620.– p. M. festzulegen. Unter Verweis auf die vorangehenden Ausführun- gen, ist auch hier davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner beantragte hatte, er sei insgesamt zu Unterhaltszahlungen von Fr. 14'880.– (24 x Fr. 620.–) zu ver- pflichten. Die Gesuchstellerin hatte die vollumfängliche Abweisung der Berufung verlangt (Urk. 87 S. 1). Der Gesuchsgegner verlangte also eine Senkung seiner Unterhaltsverpflichtung um Fr. 593'520.– (Fr. 608'400.– ./. Fr. 14'880.–), er er-
- 33 - reicht eine Senkung um Fr. 441'980.– (Fr. 608'400.– ./. Fr. 166'420.–). Er obsiegt daher zu rund 74.43 % bzw. zu rund 3/4. Dementsprechend sind ihm die Kosten zu 1/4 und der Gesuchstellerin zu 3/4 aufzuerlegen.
E. 2.3 Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) i.V.m. § 11 Anw- GebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zu- schlägen sowie den nötigen Auslagen zusammen. Im Eheschutzprozess beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 - 3 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 470.– bis Fr. 16'000.–. In diesem Rahmen ist sie unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwandes im Sinne von § 5 Abs. 1 AnwGebV festzulegen. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV nur noch darauf abzustellen, was vor der Rechtsmitte- linstanz noch streitig war, ausserdem findet eine Herabsetzung auf einen bis zwei Drittel statt.
E. 2.4 Vorliegend waren nur noch die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin streitig. Die Anwaltschaft trug im vorliegenden Verfahren nicht überdurchschnittlich viel Verantwortung; unterhaltsrechtliche Fragen weisen zwar durchaus eine gewisse Komplexität und Unübersichtlichkeit auf, müssen aber sehr häufig entschieden werden. Es kann daher auch nicht von einer besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden. Das Gleiche gilt entsprechend für den Zeit- aufwand. Insgesamt ist damit von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 3'400.– (inkl. MwSt.) auszugehen. Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/2 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren
- 34 - am Bezirksgericht Meilen vom 11. Februar 2013 (Geschäfts-Nr.: EE120011) am 15. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (teils rückwirkend): − Fr. 700.– ab 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012; − Fr. 6'700.– ab 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013; − Fr. 9'360.– ab 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2014; − Fr. 4'360.– ab. 1. Februar 2014 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin zu 7/10 und dem Gesuchsgegner zu 3/10 auferlegt.
3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 10'000.– wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin die Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 3'000.– zu ersetzen.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine auf 2/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 1/4 und der Gesuchstellerin zu 3/4 auferlegt.
7. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrech-
- 35 - net. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 4'125.– zu ersetzen.
8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Berufungsverfahren eine auf 1/2 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'700.– (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 2.5 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bei der Be- antwortung der Frage nach dem erzielbaren Einkommen statistische Daten an- gewendet werden. Diese müssen in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung etc. be- rücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Soweit sich der Gesuchs- gegner auf die statistisch ermittelte Lohnhöhe für Dolmetscher stützt, ist ihm zu
- 12 - widersprechen: Die Gesuchstellerin hat keine Ausbildung als Dolmetscherin, überdies geht bereits aus der Rechtsschrift des Gesuchsgegners hervor, dass ih- re Deutschkenntnisse für die Arbeit als professionelle Dolmetscherin klar ungenü- gend sind (Urk. 77 S. 6 Rz 19). Ebenso sind aufgrund der mangelnden Deutsch- kenntnisse sowie der fehlenden spezifischen Ausbildung und Erfahrung im Ban- kensektor grosse Zweifel angebracht, dass die Gesuchstellerin in dieser Branche zu dem vom Gesuchsgegner behaupteten Lohn von zumindest Fr. 6'400.– eine Anstellung findet (Urk. 77 S. 6 ff. Rz 16 ff., insbesondere S. 6 Rz 19 mit Verweis auf Urk. 66/8/1 f.). Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuch- stellerin eine ähnliche Arbeit wie vor der Eheschliessung aufnimmt, also im Be- reich Service und Verkauf auf gehobenem Niveau bzw. im Luxusartikelbereich. In diesem Bereich sind auch aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung und ihrer Sprach- kenntnisse (Urk. 87 S. 3 unten) ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt realistisch. Zur Prognose des möglichen Einkommens ist zunächst vom vorehelichen Ein- kommen in der Höhe von ca. Fr. 5'400.– auszugehen. Dieses ist danach im Sinne einer Aktualisierung in Relation zu statistischen Daten zu setzen. Dazu kann das Salarium herangezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Internetanwen- dung des Bundesamtes für Statistik zur Lohnberechnung, die basierend auf 14 verschiedenen Kriterien und den Daten der Lohnstrukturerhebung 2010 automa- tisch einen Medianlohn berechnet. Alle 14 Kriterien können manuell eingegeben werden, ist eines nicht bekannt, wird automatisch die statistisch häufigste Grösse berücksichtigt ("Salarium"; www.lohnrechner.bfs.admin.ch). Vorliegend können die zwei nachfolgenden Profile als Vergleich herangezogen werden: Branche: 56. Gastronomie Region: Zürich (ZH) Tätigkeit: 37. Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten Anforderungsniveau: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt Stellung: Ohne Kaderfunktion Arbeitszeit (Stunden): 42 Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Alter: 43 Dienstjahre: 8 Unternehmensgrösse: 20 - 49 Beschäftigte Aufenthaltsstatus: Niederlassungsbewilligung (Kat. C) Auszahlung: 13 Monatslöhne Sonderzahlungen: Nein Stunden / Monatslohn: Monatslohn
- 13 - Bei Anwendung dieser Kriterien, resultiert für eine Erwerbstätigkeit im Ser- vice ein Medianbruttolohn von Fr. 4'506.– (Netto rund Fr. 3'920.– inkl. 13. Monats- lohn). Branche: 47. Detailhandel Region: Zürich (ZH) Tätigkeit: 27. Verkauf v. Konsumgütern u. Dienstleistungen im Detailhandel Anforderungsniveau: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt Stellung: Ohne Kaderfunktion Arbeitszeit (Stunden): 42 Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Alter: 43 Dienstjahre: 8 Unternehmensgrösse: 20 - 49 Beschäftigte Aufenthaltsstatus: Niederlassungsbewilligung (Kat. C) Auszahlung: 13 Monatslöhne Sonderzahlungen: Nein Stunden / Monatslohn: Monatslohn Bei Anwendung dieser Kriterien, resultiert für eine Erwerbstätigkeit im De- tailhandel ein Medianbruttolohn von Fr. 4'597.– (Netto rund Fr. 4'000.– inkl.
13. Monatslohn).
E. 2.6 Jeder Schätzung und Prognose wohnt eine gewisse Unsicherheit inne. Dieser muss mit Zurückhaltung bei der Bemessung von Fristen und der Lohnhöhe begegnet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die rückwirkende An- rechnung eines hypothetischen Einkommens problematisch ist, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglich- keit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 117 II 17), und es andererseits unter Umständen unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen könn- te. Wo die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist dem Ehegatten eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen (BGE 114 II 17). An dieser Rechtslage ändert auch der vom Gesuchsgegner zi- tierte Entscheid des Bundesgerichts nichts, da in diesem eine andere Sachlage zu beurteilen war: In jenem Fall hatte der Unterhaltsverpflichtete freiwillig seine adäquat bezahlte Stelle aufgegeben, ohne sicherzustellen, dass er seinen schon vor längerer Zeit rechtskräftig festgelegten Unterhaltsverpflichtungen stets nach- kommen kann (Entscheid des BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3).
- 14 - Vorliegend hat die Gesuchstellerin aber nicht freiwillig ihre Stellung gekündigt, sondern sie wurde aufgrund wirtschaftlicher Umstände von ihrem Arbeitgeber ent- lassen (Urk. 66/5). Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin daher kein rückwirkendes hypotheti- sches Einkommen anzurechnen. Da der Arbeitsmarkt im Raum Zürich sich zurzeit in robuster Verfassung präsentiert, ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2014, um eine neue Stelle zu suchen, angemessen. Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksich- tigen, dass die Gesuchstellerin vor der Ehe ein über den statistischen Werten lie- gendes Einkommen erwirtschaften konnte. Dieses bestand im Umfang von Fr. 2'000.– pro Monat aus Trinkgeldern, ihr "Grundgehalt" betrug nur Fr. 3'400.–. Berücksichtigt man die Sprachkenntnisse der Gesuchstellerin und den Umstand, dass insbesondere im Verkauf von Luxusartikeln (Markenkleider, Accessoires, Kosmetika, etc.) das Verkaufspersonal häufig umsatzbeteiligt ist und daher höhe- re Löhne als im "gewöhnlichen" Detailhandel erzielt, bzw. im Service in exklusive- ren Lokalen mit hohen Trinkgeldern gerechnet werden darf, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin auch inskünftig ein über dem statistischen Mittel liegendes Einkommen anzurechnen. Den hiervor erwähnten Unsicherheiten ist aber insofern Rechnung zu tragen, als dass von einem etwas tieferen Lohn als dem voreheli- chen auszugehen ist. Insgesamt, in Würdigung aller soeben dargelegten Umstän- de ist ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– netto (inkl. 13. Monats- lohn) p. M. anzurechnen.
E. 2.7 Zusammenfassend ist von folgenden Einkommenszahlen (netto p. M. inkl. 13 Monatslohn) auszugehen:
- vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2012: Fr. 3'000.–
- vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2014: kein Eink.
- vom 1. Feb. 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 5'000.–
- 15 -
3. Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner rügt, entgegen der Vorinstanz hätte er seine Einkom- mens- und Vermögenssituation adäquat dokumentiert. Er habe mit den einge- reichten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass er eine massive Einkommensreduk- tion erfahren habe. Dem Entscheid sei daher zu Grunde zu legen, dass sich sein Einkommen von Fr. 29'520.– netto p. M. im Jahr 2011 auf nun Fr. 12'273.15 p. M. verringert habe und er über kein nennenswertes Vermögen verfüge (Urk. 77 S. 9 ff. Rz 28 ff. insbesondere S. 12 Rz 39). Die Gesuchstellerin schloss sich schwergewichtig der vorinstanzlichen Argumentation an, der Gesuchsgegner ha- be seine finanzielle Situation nicht umfassend dargelegt und nicht glaubhaft ma- chen können, dass er aus seinen Unternehmungen keine Einkünfte mehr erzielt, (Urk. 87 S. 4 ff. Rz 28 ff.). 3.1.1. Der Gesuchsgegner begründet die Verringerung seines Einkom- mens damit, dass ihm sein Arbeitgeber, die I._____ GmbH in F._____ (nachfol- gend I._____), verboten habe, seine eigenen Unternehmungen in der Schweiz und in Österreich betreiben, er gezwungen worden sei, die betreffenden Mandate entschädigungslos an seinen Arbeitgeber zu übertragen und über diesen abzu- rechnen (Urk. 65 S. 15 f. Rz 48 ff.; Urk. 77 S. 9 Rz 28 ff.). Diesen Standpunkt be- legte er mit einem Auszug aus dem Protokoll einer Gesellschaftersitzung seines Arbeitgebers (Urk. 66/13; Urk. 81/3). 3.1.2. Das betreffende Protokoll vom 28. November 2011 ist bis auf den streitgegenständlichen Beschluss abgedeckt, die Unterschrift am Ende ist unle- serlich und es ist nicht in leserlicher Schrift angegeben, wer das Protokoll geführt und in welchem Zeitpunkt unterzeichnet hat. In formeller Hinsicht ist der Beweis- wert des Protokolls damit deutlich vermindert. Inhaltlich lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass ein "Antrag Beendigung H._____/AG", der vom Gesellschafter- ausschuss gestellt wurde, nach Erläuterung und Diskussion angenommen wurde. Der Inhalt des Antrages ist unbekannt, dementsprechend ist unbekannt, was kon- kret beschlossen wurde. Ebenso ist unbekannt, auf welche Unternehmung(en) sich dieser Antrag bezieht; der Kammer liegt nur ein Handelsregistereintrag einer H._____ GmbH in Zug und einer Zweigniederlassung einer H1._____ GmbH ...,
- 16 - F._____, in Zug vor (Urk. 81/4). Selbst wenn es sich bei der Angabe der Gesell- schaftsform – so wie vom Gesuchsgegner behauptet – um ein Versehen handelt und anstelle von "/AG" die Abkürzung "GmbH" oder "GmbH …" protokolliert wer- den hätte müssen (Urk. 68 S. 16), bleibt dennoch unklar, welche der drei Unter- nehmungen gemeint ist. Sodann ist zumindest in der Schweiz "Beendigung" kein rechtlicher Fachausdruck. Es ist daher unklar, was durch die Verwendung dieses Begriffes ausgedrückt werden soll. Dem vom Gesuchsgegner eingereichten Han- delsregisterauszug lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die in der Schweiz do- mizilierten Unternehmungen am 11. März 2013 – mehr als ein Jahr nach dem be- treffenden Beschluss – noch nicht im Liquidationsstadium waren, ihre Abwicklung also noch nicht begonnen hatte (Urk. 81/4). Schliesslich lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, welche Folgen für das Einkommen des Gesuchsgegners eine Verlagerung der Tätigkeit seiner Unternehmungen nach F._____ zu der I._____ haben soll, ist doch zu erwarten, dass der Gesuchsgegner als Partner der I._____ für neu eingebrachte Mandate eine gewisse Belohnung erhält, beispielsweise in Form von Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Boni oder ähnlichem. 3.1.3. Insgesamt eignet sich der betreffende Protokollauszug somit nicht, die Behauptungen des Gesuchsgegners – er habe seine Unternehmungen per sofort beenden und deren Mandate entschädigungslos auf die I._____ über- tragen müssen; er partizipiere am Ertrag aus diesen Mandaten nicht mehr und habe daher eine massive Einkommensreduktion erfahren – glaubhaft zu machen. 3.1.4. Da in Bezug auf die H._____ GmbH in Zug, die H1._____ GmbH ... in F._____ und deren Zweigniederlassung in Zug keine weiteren Unterlagen vorliegen, ist es dem Gesuchsgegner nicht geglückt, glaubhaft zu machen, diese Unternehmungen seien nicht mehr aktiv und werthaltig und würden keinen Ge- winn mehr erwirtschaften bzw., dass er an deren Einkünften nicht mehr beteiligt ist. 3.2. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass eine weitere Unterneh- mung mit der Firma "J._____ GmbH" besteht (Urk. 45/5 S. 16). Zu dieser Gesell- schaft wurden weder Behauptungen aufgestellt, noch Unterlagen eingereicht.
- 17 - 3.3. Der Gesuchsgegner stützt seine Behauptung, er hätte im Jahr 2012 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit € 118'706.70 ausbezahlt erhalten, haupt- sächlich auf den angeblich dem Schweizer Lohnausweis entsprechenden "Lohn- zettel/BGN für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2012"; weiter verweist er auf die entsprechenden Abrechnungsbelege der I._____ (Urk. 77 S. 9 ff. Rz 28 ff.; Urk. 65 S. 15 Rz 50; Urk. 66/16; Urk. 66/17/1-10; Urk. 67/10/1-2). Er macht sinngemäss geltend, der tatsächlich ausbezahlte Betrag errechne sich aus den steuerpflichtigen Bezügen abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer gemäss dem Lohnzettel. Er erläuterte dieses Dokument und die darin enthaltenen Positionen nicht weiter. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte nicht zwingend den steuerpflichtigen Bezügen entsprechen. So werden denn auch auf dem Lohnzettel Bruttobezüge in der Höhe von € 293'774.36 aus- gewiesen und von diesen zur Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge nicht nur Sozialabgaben und danach die Lohnsteuer abgezogen, sondern es werden auch steuerfreie Bezüge gemäss § 68 des österreichischen Einkommenssteuergeset- zes (EStG) in der Höhe von € 1'032.– und zu besonderen Sätzen besteuerte Be- züge gemäss Art. 67 Abs. 1 und 2 EStG in der Höhe von € 61'629.06 von den Bruttobezügen zur Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge abgezogen (Urk. 77 S. 9 ff. Rz 28 ff.; Urk. 65 S. 15 Rz 50; Urk 66/16 erstes Blatt). Dementsprechend kann das Gesamteinkommen des Gesuchsgegners nicht einfach aufgrund der steuerpflichtigen Bezüge und der einbehaltenen Lohnsteuer berechnet werden, vielmehr müssen auch die soeben erwähnten Beträge abzüglich der auf ihnen lastenden Steuern mit einberechnet werden. Zur Höhe dieser steuerlichen Belas- tung bringt der Gesuchsgegner keine Behauptung vor. In Einklang mit dem Schluss, dass das Bruttoeinkommen nicht nur aufgrund der gemäss Lohnzettel steuerpflichtigen Bezüge berechnet werden kann, steht auch, dass die gemäss den Abrechnungsbelegen der I._____ ausbezahlte Summe nicht, wie vom Ge- suchsgegner behauptet, € 118'706.70 beträgt, sondern € 167'204.11 entspre- chend Fr. 200'644.93 bzw. Fr. 16'720.41 p. M. (vgl. Urk. 66/17/1-10; Urk. 67/10/1- 2, jeweils das Fett gedruckte Feld unten rechts mit dem Titel "Auszahlung").
- 18 - 3.4. Weiter führte der Gesuchsgegner aus, dass er zusätzlich aus seiner Tätigkeit als Stiftungsvorstand im Jahr 2012 rund Fr. 24'000.– (vor Steuern) er- wirtschaften konnte, mithin ein Zusatzeinkommen nach Steuern von rund Fr. 1'650.– p. M. hatte (Urk. 65 S. 15 Rz 50; zur Steuerlast von rund € 4'000.– auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vgl. Urk. 81/7). 3.5. Es muss in Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners festgehal- ten werden, dass aus den vom ihm selbst eingereichten Belegen hervorgeht, dass er Einkünfte von zumindest rund Fr. 18'370.– p.M. netto erzielt, mithin rund Fr. 4'500.– mehr als er behauptet (Urk. 77 S. 12 Rz 39). 3.6. Zu seiner Vermögenssituation führte der Gesuchsgegner aus, dass er überschuldet sei. Er habe bei zwei Banken insgesamt Schulden von ungefähr € 1.8 Mio.; dementsprechend habe er auch keine Vermögenserträge (Urk. 68 S. 9 f.; Urk. 77 S. 12 Rz 38). 3.7.1. Der Gesuchsgegner reichte als Beleg eine "Finanzübersicht" vom
23. Januar 2013 ein, auf der mehr als 30 Konti bei einer unbekannten Bank auf- geführt sind (Urk. 66/18). Dieses Dokument ist nicht identifizierbar, es fehlt ein Briefkopf der ausstellenden Bank, auch trägt es weder eine Seitenzahl noch eine Unterschrift. Zudem ist nirgendwo ein Total bzw. Saldo über alle Konti ersichtlich. Es besteht daher keine Gewähr, dass sämtliche Konti und Guthaben, die bei ir- gendeiner Bank bestehen, erfasst sind. Sodann sind Teile geschwärzt, die Anga- ben zu drei Konti sind gänzlich unleserlich gemacht. In formeller Hinsicht ist die Aussagekraft dieses Dokumentes damit deutlich vermindert. Inhaltlich lässt sich dem Dokument entnehmen, dass die aufgeführten Konti – ohne die geschwärzten
– einen Minussaldo von rund € 1.5 Mio. aufweisen. Wem die Konti gehören bzw. wer an diesen wirtschaftlich berechtigt ist, bleibt unklar, ist doch in der Spalte "Funktion" teils "Zeichnungsberechtigter", teils "Kontoinhaber" und je einmal "Ver- tragsinhaber" und "Inhaber" angegeben, wobei vermutlich der Gesuchsgegner gemeint ist. Insgesamt vermag dieses Dokument somit keinen bestimmten Ver- mögensstand des Gesuchsgegners glaubhaft zu machen.
- 19 - 3.7.2. Ähnlich verhält es sich mit der "Umsatzliste" der Bank Austria (Urk. 67/12). Auch auf dieser scheinen Abdeckungen vorgenommen worden zu sein oder aber sie ist unvollständig. So fehlt das Datum, und unter den Überschrif- ten "Inhaber", "Zeitraum" und "Umsätze" sind keine Angaben ersichtlich. Ob wei- tere Konti bei dieser Bank vorhanden sind, geht aus diesem Dokument nicht her- vor. Auch diese Urkunde ist daher ungeeignet, einen bestimmten Vermögenstand glaubhaft zu machen, obwohl auf einem Konto zu einem bestimmten, aber unbe- kannten Datum ein Minussaldo von mehr als € 250'000.– ausgewiesen ist. 3.8. Es blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner Liegenschaften in … und … besitzt. Er behauptete zwar, diese seien über ihren Wert mit Hypotheken belastet bzw. ihr Wert werde von seinen weiteren Verbindlichkeiten überstiegen, substantiierte diese Vorbringen aber in keiner Weise und reichte keinen einzigen Beleg ins Recht (Urk. 68 S. 9 ff.). Seine Ausführungen übersteigen das Mass ei- ner blossen Behauptung, die durch nichts glaubhaft gemacht wurde, daher nicht. Insbesondere ist nicht einsichtig, wieso die Liegenschaften nicht vermietet oder selbst genutzt werden können. 3.9.1. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die Vorbringen des Gesuchsgegners zu seinem Einkommen nicht mit den von ihm eingereichten Ak- ten und der Steuerrechtslage in Einklang stehen. Was mit den bisherigen Erträ- gen aus den Mandaten, die über die Unternehmungen des Gesuchsgegners be- wirtschaftet wurden, konkret geschieht, bleibt unklar. Dem Gesuchsgegner ist es damit nicht geglückt, die von ihm behauptete massive Einkommensreduktion glaubhaft zu machen. Es ist daher auf die Einkommensverhältnisse abzustellen, die vor dem behaupteten Verbot der eigenen Unternehmungen des Gesuchsgeg- ners im Jahr 2011 vorlagen. Da der Gesuchsgegner für diese Phase ein monatli- ches Einkommen von Fr. 29'520.– anerkannt hat (Urk. 65 S. 15 oben), ist den nachfolgenden Erwägungen dieses Einkommen zu Grunde zu legen. 3.9.2. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zu seiner Vermögenssi- tuation sind ungenügend belegt: So sind wichtige Belege teils aufgrund formeller Mängel, teils aufgrund ihrer Unvollständigkeit in ihrer Aussagekraft eingeschränkt. Sodann liegen nur Unterlagen im Recht, die einzig punktuelle Einblicke in die
- 20 - Vermögenssituation des Gesuchsgegners erlauben. Zu den im Allgemeinen wich- tigen Vermögenspositionen der Liegenschaften liegen keine Belege im Recht. Ebenso fehlen Dokumente, die eine gesamthafte Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners erlauben würden. Eine gesamthaf- te Einschätzung des Vermögens des Gesuchsgegners, insbesondere die Ein- schätzung des Werts seiner Liegenschaften, ist auf dieser Basis nicht möglich. Wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, ist diese Einschätzung aber in vorlie- gendem Fall entbehrlich.
4. Zwischenfazit Für den vorliegend relevanten Zeitraum ist der Unterhaltsberechnung ein Familieneinkommen (Summe der Einkommen der Parteien) zwischen Fr. 29'520.– und Fr. 34'520.– zu Grunde zu legen. Derartige finanzielle Verhältnisse können zweifelsohne als sehr gut qualifiziert werden. Dementsprechend ist der gebühren- de Unterhalt der Parteien zu Berechnung der Unterhaltsbeiträge massgeblich und die bereits von der Vorinstanz angewendete einstufige Methode angebracht.
5. Bedarfspositionen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin begründet die Höhe ihres Unterhaltsanspruches unter anderem damit, dass der Gesuchsgegner nicht bestritten habe, ihr jeweils Fr. 8'000.– im Monat überwiesen zu haben. Ihr Lebensstandard sei daher anhand dieser Zahlungen zuzüglich der Kosten, die der Gesuchsgegner direkt bezahlt habe (Miete, Nebenkosten, Fahrzeuge etc.), zu berechnen (Urk. 87 S. 8 f. insbe- sondere S. 9 oben). Im Eheschutz bestimmt sich der Lebensstandard aber auf- grund der tatsächlichen Verhältnisse. Die Unterhaltsverpflichtungen werden an- hand der Kosten, die nötig sind, diese Verhältnisse aufrecht zu erhalten, be- stimmt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Lebenskos- ten bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft ändern. Dementsprechend kommt die Gesuchstellerin nicht umhin, ihre einzelnen Bedarfspositionen zumin- dest substantiiert zu behaupten. Den während des Zusammenlebens geleisteten Zahlungen kommt dabei nur, aber immerhin die Bedeutung eines Indizes für eine
- 21 - bestimmte, im vorliegenden Fall für eine gehobene, Lebenshaltung zu. Es muss daher nachfolgend auf die einzelnen Bedarfspositionen eingegangen werden. Der volljährige Sohn der Gesuchstellerin ist mit dem Gesuchsgegner nicht verwandt, der Gesuchsgegner hat daher ihm gegenüber grundsätzlich keine Un- terstützungspflichten. Auch wenn sich der Gesuchsgegner während des Zusam- menlebens allenfalls aus moralischen und sittlichen Gründen verpflichtet gefühlt hat, ihn zu unterstützen, oder ihn aus Freigebigkeit unterstützte, kann daraus kein weiterer Unterstützungsanspruch abgeleitet werden, zumal sich durch die Tren- nung die tatsächlichen Umstände massgeblich geändert haben. Zwar muss unter Umständen aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB der eine Ehegatte dem anderen bei der Unterstützung eines nicht gemeinsamen Kindes beistehen, selbst wenn das Kind bereits volljährig ist. Die entsprechenden tatsächlichen Grundlagen wurden aber von keiner Partei behauptet. Überdies ist über die Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters des Sohnes der Gesuchstelle- rin, dessen Unterhaltspflicht der Unterstützungspflicht des Gesuchsgegners vor- geht, nichts bekannt (vgl. zur Unterstützungspflicht für Stiefkinder auch Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, S. 393 ff.). In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich der Bedarf der Gesuchstellerin grundsätzlich aufgrund ihrer eigenen Konsumbedürfnisse bzw. ih- rer eigenen Ausgaben bemisst. Sie macht nun nicht geltend, der Gesuchsgegner habe ihr stets einen gewissen Betrag zur freien Verfügung gestellt, aus dem sie beispielsweise die Schulkosten ihres volljährigen Sohnes begleichen konnte, son- dern bringt in ihrer Berufungsanwort vor, der Gesuchsgegner habe die Schulkos- ten für den Sohn direkt bezahlt (Urk. 87 S. 8 unten). Dementsprechend sind die Kosten für den mündigen Sohn der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall nicht in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. 5.1. Die Vorinstanz bemass die Bedarfspositionen der Gesuchstellerin wie folgt (Urk. 78 S. 17 f.): Miete Wohnung 2'620.00 Nebenkosten 36.00 Strom (geschätzt) 60.00 Telefon (Festnetz und Mobil) 150.00 Mobiliar- und Haftpflichtversicherung 60.00
- 22 - Benzin und übrige Autokosten 1'000.00 Reinigungskraft 600.00 Schulkosten für das Kind der Gesuchstellerin 1'400.00 Hypothekarkosten Haus in K._____ 250.00 Steuern 2'500.00 Ferien 4'500.00 Grundbetrag Gesuchstellerin und deren Sohn (inkl. KK-Prämien) 3'726.00 Total 16'902.00 5.2. Anerkannte Positionen Die Positionen Miete, Nebenkosten, Telefonkosten, Reinigungskraft und Krankenkasse (Fr. 382.– p. M. [Urk. 45/6]) wurden vom Gesuchsgegner aner- kannt (Urk. 77 S. 14 ff.). Sie geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und können übernommen werden. Die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung sind nur im Betrag von Fr. 30.– als gerichtsüblich anerkannt (Urk. 77 S. 14 ff.). Der Betrag von Fr. 30.– wird häufig in knappen Verhältnissen angerechnet. Unter Berücksichtigung der offensichtlich hohen Lebenshaltung der Parteien wäh- rend des Zusammenlebens (vgl. auch E. III. 5. hiervor) muss aber mit der Vor- instanz der Betrag von Fr. 60.– als angemessen betrachtet und dementsprechend angerechnet werden. 5.3. Strom Im Rahmen einer einstufigen Berechnung des Unterhalts, kann der Strom gesondert beachtet werden. Dabei können gerichtsübliche bzw. den Verhältnis- sen angemessene Beträge auch ohne Belege akzeptiert werden. Dementspre- chend sind die von der Vorinstanz veranschlagten Kosten von Fr. 60.– pro Monat einzurechnen. 5.4. Benzin und übrige Autokosten Die Kosten für das Auto wurden weder umfassend substantiiert behauptet, noch wurden aufschlussreiche Belege eingereicht, die ein umfassendes Bild der Kosten vermitteln (Urk. 44 S. 5). Unbestritten ist aber, dass der Gesuchstellerin während der Ehe stets ein Auto der Oberklasse oder der oberen Mittelklasse zur Verfügung stand (Lamborghini / Range Rover Sport). Da vorliegend nicht die Be-
- 23 - rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen ist, son- dern durch eine einstufige Berechnung der gehobenen Lebenshaltung der Partei- en entsprochen werden muss, kann nicht so wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend nur noch Kreisschreiben) abgestellt werden. Vielmehr müssen als Orientierungspunkt die tatsächlichen Kosten für ein Auto der gehobenen Klasse herangezogen werden. Die von der Vorinstanz geschätzten monatlichen Gesamtkosten für ein solches Fahrzeug in der Höhe von Fr. 1'000.– decken sich dabei mit den Erfahrungswer- ten der Kammer und sind daher zu übernehmen. 5.5. Schulkosten für den volljährigen Sohn der Gesuchstellerin Wie einleitend festgehalten wurde, können die Schulkosten nicht im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt werden (vgl. E. III. 5. hiervor). 5.6. Hypothekarkosten für das Haus in K._____ Beide Parteien stellten keine substantiierte Behauptungen zu der hypotheka- rischen Belastung und den daraus resultierenden Kosten der Liegenschaft in K._____ auf. Belege liegen nicht vor. Die von der Gesuchstellerin behauptete Zinslast von Fr. 2'000.– pro Monat bei einer hypothekarischen Belastung von € 50'000.– würde einem Zins von rund 40 % entsprechen, was offensichtlich nicht zutreffend sein kann. Der Vorderrichter wies darauf hin, dass bereits bei einem hohen Zins von 5 % nur mit Kosten von Fr. 250.– im Monat gerechnet werden müsse. Der Gesuchsgegner drückte zwar sein Erstaunen über die Höhe der hy- pothekarischen Belastung aus, nannte aber auch keine konkreten Zahlen und be- stritt schliesslich weder die Höhe der Hypothek noch die vom Vorderrichter zur Schätzung der Kosten angewendeten Zinshöhe von 5 % (Urk. 68 S. 7, S. 11). Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher, mit der Vorinstanz Fr. 250.– p. M. für die Lie- genschaft im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
- 24 - 5.7. Steuern Im summarischen Verfahren kann die Steuerbelastung nur überschlagen werden, da diese von vielen sich laufend ändernden und sich zum Teil gegensei- tig beeinflussenden Umständen abhängig ist (Abzüge, Wohnort, Höhe der Unter- haltsbeiträge, Höhe des Einkommens, Änderung des Steuersatzes etc.). Vorlie- gend ist aufgrund der verfügbaren Mittel offensichtlich, dass nicht ein Fall gege- ben ist, in welchem auf die Berücksichtigung der Steuern zu verzichten ist, son- dern die Steuerlast einen nicht zu vernachlässigenden Budgetposten ausmacht. Daher muss ein Betrag berücksichtigt werden, der es erlaubt, Rückstellungen für die zukünftige Steuerlast zu bilden. Da im Steuerrecht grundsätzlich sämtliche in Geld bewertbaren Vorteile, die einem Individuum während einer Periode zukom- men, als Einkommen gelten (Reich M., Steuerrecht, 2. A. Zürich 2012, S. 208 f. m.w.H.), rechtfertigt es sich, der Schätzung der Steuerlast der Gesuchstellerin ein Einkommen in der Höhe ihres Bedarfes zu Grunde zu legen. Den verschiedenen Abzugsmöglichkeiten muss vereinfachend durch einen pauschalen Abzug von
E. 6 Mai 2013 deren Abweisung (Urk. 87 S. 1). Die entsprechenden Begehren wur- den hiervor wiedergegeben. 3.1. Der Gesuchsgegner wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Ver- pflichtung zur Leistung von Unterhalt sowie gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Entscheides sind daher mit Ablauf der Berufungsfrist am
15. März 2013 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 3.2. Da der Gesuchsgegner einen Teil der Anträge der Gesuchstellerin an- erkannt hat, ein weiterer Teil der Anträge gegenstandslos geworden ist und zu- dem ein Teilrückzug erfolgte, erliess die Vorinstanz eine Verfügung und ein Urteil (§ 135 GOG). Im angefochtenen Entscheid fehlen die entsprechenden Differen- zierungen, ausser bei der Rechtsmittelbelehrung. Dieses ungewöhnliche und nicht nachvollziehbare Vorgehen der Vorinstanz wirkt sich indessen auf das vor- liegende Berufungsverfahren nicht konkret aus, weshalb sich weitere Bemerkun- gen dazu erübrigen. Es ist lediglich festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 sowie die Dispositivziffern 6 bis 7 am 15. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 8 - II. Rechtliche Grundlagen
E. 10 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: se
Dispositiv
- Januar 2012. Insoweit die Gesuchstellerin ursprünglich weitergehende Rückwirkung bean- tragte (ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 5) wird das Verfahren als durch Rückzug des Begehrens erledigt abgeschrieben.
- Auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners um Auskunftserteilung (Rechtsbegehren Ziff. 6) wird nicht eingetreten. - 5 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.
- Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt.
- Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.– verrechnet, sie sind der Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner jedoch im Betrag von CHF 7'500.– zu ersetzen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.– (8 % MWST in diesem Be- trag eingeschlossen) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Rückzugs hat nicht mit Berufung oder Beschwerde, sondern mit dem Rechtsmittel der Revision zu erfolgen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." - 6 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 77 S. 2 f.): " 1. Es sei Ziff. 5 des Urteilsdispositivs vollumfänglich aufzuheben und durch fol- gende Fassung zu ersetzen: Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten Unterhalts- beiträge von CHF 620.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. Januar 2013.
- Es sei Ziff. 8 des Urteilsdispositivs vollumfänglich aufzuheben und durch fol- gende Fassung zu ersetzen: Die Gerichtskosten werden der Berufungsbeklagten auferlegt.
- Es sei Ziff. 9 des Urteilsdispositivs vollumfänglich aufzuheben und durch fol- gende Fassung zu ersetzen: Die Gerichtskosten werden mit dem von der Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet.
- Es sei Ziff. 10 des Urteilsdispositivs vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (8 % MWST in die- sem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 87 S. 1): " Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners." Erwägungen: I. Parteien, Streitgegenstand, Prozessgeschichte
- Die Parteien haben am tt. Juni 2007 geheiratet. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) hat ein ausser- und drei vor- eheliche Kinder, die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Ge- suchstellerin) hat ein voreheliches Kind, gemeinsame Kinder haben die Parteien nicht. Sie stehen seit dem 1. März 2012 in einem Eheschutzverfahren. - 7 - Der Gesuchsgegner stammt aus Österreich. Er ist von Beruf Wirtschaftsprü- fer und Partner bei einer Revisionsgesellschaft in F._____ [Stadt in Österreich]. Die Gesuchstellerin stammt aus G._____ [Staat in Nordosteuropa]. Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, vor der Ehe war sie im Service und Verkauf tätig, während der Ehe war sie bei einer Gesellschaft des Gesuchsgegners ange- stellt.
- Am 11. Februar 2013 fällte die Vorinstanz ihren Endentscheid mit ein- gangs wiedergegebenem Dispositiv. Der Verlauf des vorangehenden Prozesses kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 78 S. 3 ff.). Der Gesuchsgegner erhob in der Folge am 14. März 2013 form- und fristgerecht Beru- fung (Urk. 77). Die Gesuchstellerin beantragte in ihrer Berufungsantwort vom
- Mai 2013 deren Abweisung (Urk. 87 S. 1). Die entsprechenden Begehren wur- den hiervor wiedergegeben. 3.1. Der Gesuchsgegner wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Ver- pflichtung zur Leistung von Unterhalt sowie gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Entscheides sind daher mit Ablauf der Berufungsfrist am
- März 2013 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 3.2. Da der Gesuchsgegner einen Teil der Anträge der Gesuchstellerin an- erkannt hat, ein weiterer Teil der Anträge gegenstandslos geworden ist und zu- dem ein Teilrückzug erfolgte, erliess die Vorinstanz eine Verfügung und ein Urteil (§ 135 GOG). Im angefochtenen Entscheid fehlen die entsprechenden Differen- zierungen, ausser bei der Rechtsmittelbelehrung. Dieses ungewöhnliche und nicht nachvollziehbare Vorgehen der Vorinstanz wirkt sich indessen auf das vor- liegende Berufungsverfahren nicht konkret aus, weshalb sich weitere Bemerkun- gen dazu erübrigen. Es ist lediglich festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 sowie die Dispositivziffern 6 bis 7 am 15. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. - 8 - II. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der Gesuchsgegner kritisiert die Ausführungen der Vorinstanz zur Rechtzeitigkeit und "Berücksichtigungsfähigkeit" seiner unaufgeforderten Eingabe vom 1. Februar 2013 (Urk. 65). Er nimmt den Standpunkt ein, diese Eingabe sei ohne Einschränkungen zu berücksichtigen. Er legt aber – zumindest im Zusam- menhang mit dieser Rüge – nicht dar, welche Vorbringen aus der betreffenden Eingabe nicht berücksichtigt worden seien und inwiefern diese den Entscheid be- einflussen (Urk. 77 S. 4 f. Rz 10 ff.). Es erscheint daher fraglich, ob der Gesuchs- gegner seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. In Hinblick auf die Ent- scheidfindung in vorliegendem Verfahren rechtfertigt es sich aber dennoch, die Rechtslage darzulegen. 1.2. Gemäss Art. 271 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 272 und Art. 219 ZPO sowie Art. 229 Abs. 3 ZPO berücksichtigt das Gericht im summarischen Eheschutzverfahren Noven bis zur Urteilsberatung. Die Urteilsberatung beginnt mit Schluss der Hauptverhandlung (BGE 138 III 788 E. 4.). Da die betreffende Eingabe am 4. Februar 2013 vor der Hauptverhandlung am 11. Februar 2013 bei der Vorinstanz eingegangen war (Urk. 65 S. 1), musste sie im vorinstanzlichen Verfahren berücksichtigt werden. Dementsprechend ist sie auch in vorliegendem Verfahren beachtlich. Von dieser klaren Rechtslage darf nicht abgewichen wer- den, selbst wenn dies der Prozessökonomie förderlich wäre.
- Die Vorinstanz hat die weiteren Grundlagen des summarischen Verfah- rens zutreffend dargelegt, auf diese Ausführungen wird verwiesen (Urk. 78 S. 6 E. II.). Auf allfällige weitere Einzelfragen wird im Sachzusammenhang eingegan- gen.
- Im Berufungsverfahren, können neue Tatsachen nur noch berücksich- tigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt Art. 229 Abs. 3 ZPO – unabhängig davon ob die Dispositions- oder die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO herrscht – nicht zur Anwendung (BGE 138 - 9 - III 626 f. E. 2.2). Unechte Noven können daher im Berufungsverfahren grundsätz- lich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht be- achtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. III. Unterhaltsbeiträge
- Vorbemerkung Im summarischen Eheschutzverfahren muss mit Schätzungen und Pauscha- len gearbeitet werden. Berechnungen können nicht auf den Rappen genau durchgeführt werden, die tatsächlichen Kosten werden häufig von den Entscheid- grundlagen abweichen. Weiter sind vorliegend nicht knappe, nur gerade das Exis- tenzminimum deckende, sondern den bisherigen Lebensstandard sichernde Un- terhaltsbeiträge im Streit. Die einzelnen Bedarfs- und Einkommenspositionen – besonders solche, die Schwankungen ausgesetzt sind oder geschätzt werden müssen – sind daher zu runden, ein anderes Vorgehen würde nur eine zu ver- meidende Scheingenauigkeit vorspiegeln. Sodann ist den nachfolgenden Erwä- gungen ein Wechselkurs von Fr. 1.20 zu € 1.– zu Grunde zu legen.
- Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Die Vorinstanz beliess es beim Hinweis, die Gesuchstellerin vermöge das bei der H._____ GmbH erzielte Einkommen nicht mehr länger zu generieren (Urk. 78 S. 13). Der Gesuchsteller plädiert berufungsweise (wie bereits vor Vor- instanz [Urk. 65 S. 13 f.]) dafür, dass die Gesuchstellerin ab sofort ein Arbeitspen- sum von 100% zu versehen habe; es sei ihr zumindest rückwirkend per 1. Januar 2013 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'000.– anzurechnen (Urk. 77 S. 6 ff.). Die Gesuchstellerin hält dafür, sie sei nicht in der Lage, in der Schweiz ein Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb ihr auch kein hypothetisches Einkom- men angerechnet werden könne (Urk. 87 S. 3 f.). - 10 - Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Festsetzung von Geldbeträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB des einen Ehegatten an den anderen grundsätzlich von der bisher gelebten Aufgabenteilung, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat, auszugehen. Ist so wie im vorliegenden Fall eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich, ver- langt diese Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstä- tigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB auch mit einbezogen werden (BGE 128 III 65, E. 4a m.w.H.). Der während des Zusammenlebens nicht erwerbstätige Ehegatte ist daher im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren grundsätzlich verpflichtet, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zu betonen ist dabei, dass nach wie vor Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht Art. 125 ZGB die gesetzliche Grundlage zur Unter- haltsberechnung bildet. Die Bestimmungen über das Eheschutzverfahren werden nicht gänzlich verdrängt, da die Parteien nach wie vor miteinander verheiratet sind, einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand schulden und gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Fa- milie sorgen müssen. 2.2. Zur Bestimmung, welches Einkommen der Gesuchstellerin zukünftig anzurechnen ist, muss eine Prognose vorgenommen und dabei ein hypotheti- sches Einkommen geprüft werden. Dieses Rechtsinstitut wurde durch höchstrich- terliche Praxis begründet und kommt in sämtlichen Familiensachen zur Anwen- dung. Eine positivrechtliche Regelung besteht nicht (vgl. statt vieler BGE 128 II 6 E. 4a). Es wird erwartet, dasjenige Einkommen zu erzielen, das mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erwirtschaftet werden kann, um die finan- ziellen Lasten möglichst gerecht zu verteilen. 2.3. Die Gesuchstellerin war vor der Ehe im Service und im Verkauf in einer Zigarrenlounge tätig und erzielte dabei ein Einkommen von ca. Fr. 5'400.– netto im Monat (Urk. 68 S. 2; Urk. 65 S. 11 Rz 35). 2.4. Das Ausmass der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin während der Ehedauer ist umstritten. Sie behauptete, ihre Anstellung bei einer Gesellschaft - 11 - des Gesuchstellers habe nur der Steueroptimierung gedient (Urk. 87 S. 2; Urk. 68 S. 2), was der Gesuchsgegner bestritt (Urk. 77 S. 6 f. Rz 17 ff.). Die Parteien leb- ten nur rund fünf Jahre zusammen (Urk. 44 S. 3; Urk. 68 S. 1). Selbst wenn die Gesuchstellerin während dieser Zeit keiner echten Erwerbstätigkeit nachging, ist ihr aufgrund der kurzen Dauer der gelebten Ehe die Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit ohne weiteres zuzumuten. Die Frage nach dem tatsächlichen Um- fang ihrer Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens kann daher in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit offen gelassen werden. Da sie keine Kinderbetreuungspflichten hat, nach Auszug des Gesuchs- gegners von der Führung des gemeinsamen Haushaltes entbunden ist und auch ihr Alter von 43 Jahren einer Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht, kann ihr ohne weiteres die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % zugemutet werden. In Bezug auf ihr Einkommen aus der Anstellung bei einer Gesellschaft des Gesuchsgegners (H._____ GmbH) geht aus deren Lohnabrechnung hervor, dass die Gesuchstellerin vom 1. Januar 2012 bis zur Entlassung am 30. September 2012 einen Nettolohn von rund Fr. 2'635.– pro Monat ausbezahlt erhielt und überdies den Geschäftswagen auch privat benützen durfte, wofür ihr ein Lohnab- zug gemacht wurde (Urk. 66/5; Urk. 66/10/2). Die Parteien erwähnten abweichen- de Lohnzahlen, so wurde der Betrag von Fr. 3'000.– verschiedentlich genannt (Urk. 19 S. 6 Rz. 19; Urk. 87 S. 3 Ziff. 19). Da die Parteien nie den auf der Lohn- abrechnung ausgewiesenen Betrag erwähnten, rechtfertigt es sich, auf ihre über- einstimmenden Angaben abzustellen. Dem Abzug für die Privatnutzung des Ge- schäftswagens ist zu begegnen, indem der Gesuchstellerin während der betref- fenden Phase keine Kosten für ein Auto im Bedarf angerechnet werden. 2.5. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bei der Be- antwortung der Frage nach dem erzielbaren Einkommen statistische Daten an- gewendet werden. Diese müssen in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung etc. be- rücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Soweit sich der Gesuchs- gegner auf die statistisch ermittelte Lohnhöhe für Dolmetscher stützt, ist ihm zu - 12 - widersprechen: Die Gesuchstellerin hat keine Ausbildung als Dolmetscherin, überdies geht bereits aus der Rechtsschrift des Gesuchsgegners hervor, dass ih- re Deutschkenntnisse für die Arbeit als professionelle Dolmetscherin klar ungenü- gend sind (Urk. 77 S. 6 Rz 19). Ebenso sind aufgrund der mangelnden Deutsch- kenntnisse sowie der fehlenden spezifischen Ausbildung und Erfahrung im Ban- kensektor grosse Zweifel angebracht, dass die Gesuchstellerin in dieser Branche zu dem vom Gesuchsgegner behaupteten Lohn von zumindest Fr. 6'400.– eine Anstellung findet (Urk. 77 S. 6 ff. Rz 16 ff., insbesondere S. 6 Rz 19 mit Verweis auf Urk. 66/8/1 f.). Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuch- stellerin eine ähnliche Arbeit wie vor der Eheschliessung aufnimmt, also im Be- reich Service und Verkauf auf gehobenem Niveau bzw. im Luxusartikelbereich. In diesem Bereich sind auch aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung und ihrer Sprach- kenntnisse (Urk. 87 S. 3 unten) ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt realistisch. Zur Prognose des möglichen Einkommens ist zunächst vom vorehelichen Ein- kommen in der Höhe von ca. Fr. 5'400.– auszugehen. Dieses ist danach im Sinne einer Aktualisierung in Relation zu statistischen Daten zu setzen. Dazu kann das Salarium herangezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Internetanwen- dung des Bundesamtes für Statistik zur Lohnberechnung, die basierend auf 14 verschiedenen Kriterien und den Daten der Lohnstrukturerhebung 2010 automa- tisch einen Medianlohn berechnet. Alle 14 Kriterien können manuell eingegeben werden, ist eines nicht bekannt, wird automatisch die statistisch häufigste Grösse berücksichtigt ("Salarium"; www.lohnrechner.bfs.admin.ch). Vorliegend können die zwei nachfolgenden Profile als Vergleich herangezogen werden: Branche: 56. Gastronomie Region: Zürich (ZH) Tätigkeit: 37. Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten Anforderungsniveau: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt Stellung: Ohne Kaderfunktion Arbeitszeit (Stunden): 42 Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Alter: 43 Dienstjahre: 8 Unternehmensgrösse: 20 - 49 Beschäftigte Aufenthaltsstatus: Niederlassungsbewilligung (Kat. C) Auszahlung: 13 Monatslöhne Sonderzahlungen: Nein Stunden / Monatslohn: Monatslohn - 13 - Bei Anwendung dieser Kriterien, resultiert für eine Erwerbstätigkeit im Ser- vice ein Medianbruttolohn von Fr. 4'506.– (Netto rund Fr. 3'920.– inkl. 13. Monats- lohn). Branche: 47. Detailhandel Region: Zürich (ZH) Tätigkeit: 27. Verkauf v. Konsumgütern u. Dienstleistungen im Detailhandel Anforderungsniveau: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt Stellung: Ohne Kaderfunktion Arbeitszeit (Stunden): 42 Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Alter: 43 Dienstjahre: 8 Unternehmensgrösse: 20 - 49 Beschäftigte Aufenthaltsstatus: Niederlassungsbewilligung (Kat. C) Auszahlung: 13 Monatslöhne Sonderzahlungen: Nein Stunden / Monatslohn: Monatslohn Bei Anwendung dieser Kriterien, resultiert für eine Erwerbstätigkeit im De- tailhandel ein Medianbruttolohn von Fr. 4'597.– (Netto rund Fr. 4'000.– inkl.
- Monatslohn). 2.6. Jeder Schätzung und Prognose wohnt eine gewisse Unsicherheit inne. Dieser muss mit Zurückhaltung bei der Bemessung von Fristen und der Lohnhöhe begegnet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die rückwirkende An- rechnung eines hypothetischen Einkommens problematisch ist, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglich- keit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 117 II 17), und es andererseits unter Umständen unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen könn- te. Wo die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist dem Ehegatten eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen (BGE 114 II 17). An dieser Rechtslage ändert auch der vom Gesuchsgegner zi- tierte Entscheid des Bundesgerichts nichts, da in diesem eine andere Sachlage zu beurteilen war: In jenem Fall hatte der Unterhaltsverpflichtete freiwillig seine adäquat bezahlte Stelle aufgegeben, ohne sicherzustellen, dass er seinen schon vor längerer Zeit rechtskräftig festgelegten Unterhaltsverpflichtungen stets nach- kommen kann (Entscheid des BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). - 14 - Vorliegend hat die Gesuchstellerin aber nicht freiwillig ihre Stellung gekündigt, sondern sie wurde aufgrund wirtschaftlicher Umstände von ihrem Arbeitgeber ent- lassen (Urk. 66/5). Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin daher kein rückwirkendes hypotheti- sches Einkommen anzurechnen. Da der Arbeitsmarkt im Raum Zürich sich zurzeit in robuster Verfassung präsentiert, ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2014, um eine neue Stelle zu suchen, angemessen. Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksich- tigen, dass die Gesuchstellerin vor der Ehe ein über den statistischen Werten lie- gendes Einkommen erwirtschaften konnte. Dieses bestand im Umfang von Fr. 2'000.– pro Monat aus Trinkgeldern, ihr "Grundgehalt" betrug nur Fr. 3'400.–. Berücksichtigt man die Sprachkenntnisse der Gesuchstellerin und den Umstand, dass insbesondere im Verkauf von Luxusartikeln (Markenkleider, Accessoires, Kosmetika, etc.) das Verkaufspersonal häufig umsatzbeteiligt ist und daher höhe- re Löhne als im "gewöhnlichen" Detailhandel erzielt, bzw. im Service in exklusive- ren Lokalen mit hohen Trinkgeldern gerechnet werden darf, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin auch inskünftig ein über dem statistischen Mittel liegendes Einkommen anzurechnen. Den hiervor erwähnten Unsicherheiten ist aber insofern Rechnung zu tragen, als dass von einem etwas tieferen Lohn als dem voreheli- chen auszugehen ist. Insgesamt, in Würdigung aller soeben dargelegten Umstän- de ist ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– netto (inkl. 13. Monats- lohn) p. M. anzurechnen. 2.7. Zusammenfassend ist von folgenden Einkommenszahlen (netto p. M. inkl. 13 Monatslohn) auszugehen: - vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2012: Fr. 3'000.– - vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2014: kein Eink. - vom 1. Feb. 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 5'000.– - 15 -
- Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner rügt, entgegen der Vorinstanz hätte er seine Einkom- mens- und Vermögenssituation adäquat dokumentiert. Er habe mit den einge- reichten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass er eine massive Einkommensreduk- tion erfahren habe. Dem Entscheid sei daher zu Grunde zu legen, dass sich sein Einkommen von Fr. 29'520.– netto p. M. im Jahr 2011 auf nun Fr. 12'273.15 p. M. verringert habe und er über kein nennenswertes Vermögen verfüge (Urk. 77 S. 9 ff. Rz 28 ff. insbesondere S. 12 Rz 39). Die Gesuchstellerin schloss sich schwergewichtig der vorinstanzlichen Argumentation an, der Gesuchsgegner ha- be seine finanzielle Situation nicht umfassend dargelegt und nicht glaubhaft ma- chen können, dass er aus seinen Unternehmungen keine Einkünfte mehr erzielt, (Urk. 87 S. 4 ff. Rz 28 ff.). 3.1.1. Der Gesuchsgegner begründet die Verringerung seines Einkom- mens damit, dass ihm sein Arbeitgeber, die I._____ GmbH in F._____ (nachfol- gend I._____), verboten habe, seine eigenen Unternehmungen in der Schweiz und in Österreich betreiben, er gezwungen worden sei, die betreffenden Mandate entschädigungslos an seinen Arbeitgeber zu übertragen und über diesen abzu- rechnen (Urk. 65 S. 15 f. Rz 48 ff.; Urk. 77 S. 9 Rz 28 ff.). Diesen Standpunkt be- legte er mit einem Auszug aus dem Protokoll einer Gesellschaftersitzung seines Arbeitgebers (Urk. 66/13; Urk. 81/3). 3.1.2. Das betreffende Protokoll vom 28. November 2011 ist bis auf den streitgegenständlichen Beschluss abgedeckt, die Unterschrift am Ende ist unle- serlich und es ist nicht in leserlicher Schrift angegeben, wer das Protokoll geführt und in welchem Zeitpunkt unterzeichnet hat. In formeller Hinsicht ist der Beweis- wert des Protokolls damit deutlich vermindert. Inhaltlich lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass ein "Antrag Beendigung H._____/AG", der vom Gesellschafter- ausschuss gestellt wurde, nach Erläuterung und Diskussion angenommen wurde. Der Inhalt des Antrages ist unbekannt, dementsprechend ist unbekannt, was kon- kret beschlossen wurde. Ebenso ist unbekannt, auf welche Unternehmung(en) sich dieser Antrag bezieht; der Kammer liegt nur ein Handelsregistereintrag einer H._____ GmbH in Zug und einer Zweigniederlassung einer H1._____ GmbH ..., - 16 - F._____, in Zug vor (Urk. 81/4). Selbst wenn es sich bei der Angabe der Gesell- schaftsform – so wie vom Gesuchsgegner behauptet – um ein Versehen handelt und anstelle von "/AG" die Abkürzung "GmbH" oder "GmbH …" protokolliert wer- den hätte müssen (Urk. 68 S. 16), bleibt dennoch unklar, welche der drei Unter- nehmungen gemeint ist. Sodann ist zumindest in der Schweiz "Beendigung" kein rechtlicher Fachausdruck. Es ist daher unklar, was durch die Verwendung dieses Begriffes ausgedrückt werden soll. Dem vom Gesuchsgegner eingereichten Han- delsregisterauszug lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die in der Schweiz do- mizilierten Unternehmungen am 11. März 2013 – mehr als ein Jahr nach dem be- treffenden Beschluss – noch nicht im Liquidationsstadium waren, ihre Abwicklung also noch nicht begonnen hatte (Urk. 81/4). Schliesslich lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, welche Folgen für das Einkommen des Gesuchsgegners eine Verlagerung der Tätigkeit seiner Unternehmungen nach F._____ zu der I._____ haben soll, ist doch zu erwarten, dass der Gesuchsgegner als Partner der I._____ für neu eingebrachte Mandate eine gewisse Belohnung erhält, beispielsweise in Form von Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Boni oder ähnlichem. 3.1.3. Insgesamt eignet sich der betreffende Protokollauszug somit nicht, die Behauptungen des Gesuchsgegners – er habe seine Unternehmungen per sofort beenden und deren Mandate entschädigungslos auf die I._____ über- tragen müssen; er partizipiere am Ertrag aus diesen Mandaten nicht mehr und habe daher eine massive Einkommensreduktion erfahren – glaubhaft zu machen. 3.1.4. Da in Bezug auf die H._____ GmbH in Zug, die H1._____ GmbH ... in F._____ und deren Zweigniederlassung in Zug keine weiteren Unterlagen vorliegen, ist es dem Gesuchsgegner nicht geglückt, glaubhaft zu machen, diese Unternehmungen seien nicht mehr aktiv und werthaltig und würden keinen Ge- winn mehr erwirtschaften bzw., dass er an deren Einkünften nicht mehr beteiligt ist. 3.2. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass eine weitere Unterneh- mung mit der Firma "J._____ GmbH" besteht (Urk. 45/5 S. 16). Zu dieser Gesell- schaft wurden weder Behauptungen aufgestellt, noch Unterlagen eingereicht. - 17 - 3.3. Der Gesuchsgegner stützt seine Behauptung, er hätte im Jahr 2012 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit € 118'706.70 ausbezahlt erhalten, haupt- sächlich auf den angeblich dem Schweizer Lohnausweis entsprechenden "Lohn- zettel/BGN für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2012"; weiter verweist er auf die entsprechenden Abrechnungsbelege der I._____ (Urk. 77 S. 9 ff. Rz 28 ff.; Urk. 65 S. 15 Rz 50; Urk. 66/16; Urk. 66/17/1-10; Urk. 67/10/1-2). Er macht sinngemäss geltend, der tatsächlich ausbezahlte Betrag errechne sich aus den steuerpflichtigen Bezügen abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer gemäss dem Lohnzettel. Er erläuterte dieses Dokument und die darin enthaltenen Positionen nicht weiter. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte nicht zwingend den steuerpflichtigen Bezügen entsprechen. So werden denn auch auf dem Lohnzettel Bruttobezüge in der Höhe von € 293'774.36 aus- gewiesen und von diesen zur Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge nicht nur Sozialabgaben und danach die Lohnsteuer abgezogen, sondern es werden auch steuerfreie Bezüge gemäss § 68 des österreichischen Einkommenssteuergeset- zes (EStG) in der Höhe von € 1'032.– und zu besonderen Sätzen besteuerte Be- züge gemäss Art. 67 Abs. 1 und 2 EStG in der Höhe von € 61'629.06 von den Bruttobezügen zur Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge abgezogen (Urk. 77 S. 9 ff. Rz 28 ff.; Urk. 65 S. 15 Rz 50; Urk 66/16 erstes Blatt). Dementsprechend kann das Gesamteinkommen des Gesuchsgegners nicht einfach aufgrund der steuerpflichtigen Bezüge und der einbehaltenen Lohnsteuer berechnet werden, vielmehr müssen auch die soeben erwähnten Beträge abzüglich der auf ihnen lastenden Steuern mit einberechnet werden. Zur Höhe dieser steuerlichen Belas- tung bringt der Gesuchsgegner keine Behauptung vor. In Einklang mit dem Schluss, dass das Bruttoeinkommen nicht nur aufgrund der gemäss Lohnzettel steuerpflichtigen Bezüge berechnet werden kann, steht auch, dass die gemäss den Abrechnungsbelegen der I._____ ausbezahlte Summe nicht, wie vom Ge- suchsgegner behauptet, € 118'706.70 beträgt, sondern € 167'204.11 entspre- chend Fr. 200'644.93 bzw. Fr. 16'720.41 p. M. (vgl. Urk. 66/17/1-10; Urk. 67/10/1- 2, jeweils das Fett gedruckte Feld unten rechts mit dem Titel "Auszahlung"). - 18 - 3.4. Weiter führte der Gesuchsgegner aus, dass er zusätzlich aus seiner Tätigkeit als Stiftungsvorstand im Jahr 2012 rund Fr. 24'000.– (vor Steuern) er- wirtschaften konnte, mithin ein Zusatzeinkommen nach Steuern von rund Fr. 1'650.– p. M. hatte (Urk. 65 S. 15 Rz 50; zur Steuerlast von rund € 4'000.– auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vgl. Urk. 81/7). 3.5. Es muss in Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners festgehal- ten werden, dass aus den vom ihm selbst eingereichten Belegen hervorgeht, dass er Einkünfte von zumindest rund Fr. 18'370.– p.M. netto erzielt, mithin rund Fr. 4'500.– mehr als er behauptet (Urk. 77 S. 12 Rz 39). 3.6. Zu seiner Vermögenssituation führte der Gesuchsgegner aus, dass er überschuldet sei. Er habe bei zwei Banken insgesamt Schulden von ungefähr € 1.8 Mio.; dementsprechend habe er auch keine Vermögenserträge (Urk. 68 S. 9 f.; Urk. 77 S. 12 Rz 38). 3.7.1. Der Gesuchsgegner reichte als Beleg eine "Finanzübersicht" vom
- Januar 2013 ein, auf der mehr als 30 Konti bei einer unbekannten Bank auf- geführt sind (Urk. 66/18). Dieses Dokument ist nicht identifizierbar, es fehlt ein Briefkopf der ausstellenden Bank, auch trägt es weder eine Seitenzahl noch eine Unterschrift. Zudem ist nirgendwo ein Total bzw. Saldo über alle Konti ersichtlich. Es besteht daher keine Gewähr, dass sämtliche Konti und Guthaben, die bei ir- gendeiner Bank bestehen, erfasst sind. Sodann sind Teile geschwärzt, die Anga- ben zu drei Konti sind gänzlich unleserlich gemacht. In formeller Hinsicht ist die Aussagekraft dieses Dokumentes damit deutlich vermindert. Inhaltlich lässt sich dem Dokument entnehmen, dass die aufgeführten Konti – ohne die geschwärzten – einen Minussaldo von rund € 1.5 Mio. aufweisen. Wem die Konti gehören bzw. wer an diesen wirtschaftlich berechtigt ist, bleibt unklar, ist doch in der Spalte "Funktion" teils "Zeichnungsberechtigter", teils "Kontoinhaber" und je einmal "Ver- tragsinhaber" und "Inhaber" angegeben, wobei vermutlich der Gesuchsgegner gemeint ist. Insgesamt vermag dieses Dokument somit keinen bestimmten Ver- mögensstand des Gesuchsgegners glaubhaft zu machen. - 19 - 3.7.2. Ähnlich verhält es sich mit der "Umsatzliste" der Bank Austria (Urk. 67/12). Auch auf dieser scheinen Abdeckungen vorgenommen worden zu sein oder aber sie ist unvollständig. So fehlt das Datum, und unter den Überschrif- ten "Inhaber", "Zeitraum" und "Umsätze" sind keine Angaben ersichtlich. Ob wei- tere Konti bei dieser Bank vorhanden sind, geht aus diesem Dokument nicht her- vor. Auch diese Urkunde ist daher ungeeignet, einen bestimmten Vermögenstand glaubhaft zu machen, obwohl auf einem Konto zu einem bestimmten, aber unbe- kannten Datum ein Minussaldo von mehr als € 250'000.– ausgewiesen ist. 3.8. Es blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner Liegenschaften in … und … besitzt. Er behauptete zwar, diese seien über ihren Wert mit Hypotheken belastet bzw. ihr Wert werde von seinen weiteren Verbindlichkeiten überstiegen, substantiierte diese Vorbringen aber in keiner Weise und reichte keinen einzigen Beleg ins Recht (Urk. 68 S. 9 ff.). Seine Ausführungen übersteigen das Mass ei- ner blossen Behauptung, die durch nichts glaubhaft gemacht wurde, daher nicht. Insbesondere ist nicht einsichtig, wieso die Liegenschaften nicht vermietet oder selbst genutzt werden können. 3.9.1. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die Vorbringen des Gesuchsgegners zu seinem Einkommen nicht mit den von ihm eingereichten Ak- ten und der Steuerrechtslage in Einklang stehen. Was mit den bisherigen Erträ- gen aus den Mandaten, die über die Unternehmungen des Gesuchsgegners be- wirtschaftet wurden, konkret geschieht, bleibt unklar. Dem Gesuchsgegner ist es damit nicht geglückt, die von ihm behauptete massive Einkommensreduktion glaubhaft zu machen. Es ist daher auf die Einkommensverhältnisse abzustellen, die vor dem behaupteten Verbot der eigenen Unternehmungen des Gesuchsgeg- ners im Jahr 2011 vorlagen. Da der Gesuchsgegner für diese Phase ein monatli- ches Einkommen von Fr. 29'520.– anerkannt hat (Urk. 65 S. 15 oben), ist den nachfolgenden Erwägungen dieses Einkommen zu Grunde zu legen. 3.9.2. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zu seiner Vermögenssi- tuation sind ungenügend belegt: So sind wichtige Belege teils aufgrund formeller Mängel, teils aufgrund ihrer Unvollständigkeit in ihrer Aussagekraft eingeschränkt. Sodann liegen nur Unterlagen im Recht, die einzig punktuelle Einblicke in die - 20 - Vermögenssituation des Gesuchsgegners erlauben. Zu den im Allgemeinen wich- tigen Vermögenspositionen der Liegenschaften liegen keine Belege im Recht. Ebenso fehlen Dokumente, die eine gesamthafte Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners erlauben würden. Eine gesamthaf- te Einschätzung des Vermögens des Gesuchsgegners, insbesondere die Ein- schätzung des Werts seiner Liegenschaften, ist auf dieser Basis nicht möglich. Wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, ist diese Einschätzung aber in vorlie- gendem Fall entbehrlich.
- Zwischenfazit Für den vorliegend relevanten Zeitraum ist der Unterhaltsberechnung ein Familieneinkommen (Summe der Einkommen der Parteien) zwischen Fr. 29'520.– und Fr. 34'520.– zu Grunde zu legen. Derartige finanzielle Verhältnisse können zweifelsohne als sehr gut qualifiziert werden. Dementsprechend ist der gebühren- de Unterhalt der Parteien zu Berechnung der Unterhaltsbeiträge massgeblich und die bereits von der Vorinstanz angewendete einstufige Methode angebracht.
- Bedarfspositionen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin begründet die Höhe ihres Unterhaltsanspruches unter anderem damit, dass der Gesuchsgegner nicht bestritten habe, ihr jeweils Fr. 8'000.– im Monat überwiesen zu haben. Ihr Lebensstandard sei daher anhand dieser Zahlungen zuzüglich der Kosten, die der Gesuchsgegner direkt bezahlt habe (Miete, Nebenkosten, Fahrzeuge etc.), zu berechnen (Urk. 87 S. 8 f. insbe- sondere S. 9 oben). Im Eheschutz bestimmt sich der Lebensstandard aber auf- grund der tatsächlichen Verhältnisse. Die Unterhaltsverpflichtungen werden an- hand der Kosten, die nötig sind, diese Verhältnisse aufrecht zu erhalten, be- stimmt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Lebenskos- ten bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft ändern. Dementsprechend kommt die Gesuchstellerin nicht umhin, ihre einzelnen Bedarfspositionen zumin- dest substantiiert zu behaupten. Den während des Zusammenlebens geleisteten Zahlungen kommt dabei nur, aber immerhin die Bedeutung eines Indizes für eine - 21 - bestimmte, im vorliegenden Fall für eine gehobene, Lebenshaltung zu. Es muss daher nachfolgend auf die einzelnen Bedarfspositionen eingegangen werden. Der volljährige Sohn der Gesuchstellerin ist mit dem Gesuchsgegner nicht verwandt, der Gesuchsgegner hat daher ihm gegenüber grundsätzlich keine Un- terstützungspflichten. Auch wenn sich der Gesuchsgegner während des Zusam- menlebens allenfalls aus moralischen und sittlichen Gründen verpflichtet gefühlt hat, ihn zu unterstützen, oder ihn aus Freigebigkeit unterstützte, kann daraus kein weiterer Unterstützungsanspruch abgeleitet werden, zumal sich durch die Tren- nung die tatsächlichen Umstände massgeblich geändert haben. Zwar muss unter Umständen aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB der eine Ehegatte dem anderen bei der Unterstützung eines nicht gemeinsamen Kindes beistehen, selbst wenn das Kind bereits volljährig ist. Die entsprechenden tatsächlichen Grundlagen wurden aber von keiner Partei behauptet. Überdies ist über die Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters des Sohnes der Gesuchstelle- rin, dessen Unterhaltspflicht der Unterstützungspflicht des Gesuchsgegners vor- geht, nichts bekannt (vgl. zur Unterstützungspflicht für Stiefkinder auch Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, S. 393 ff.). In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich der Bedarf der Gesuchstellerin grundsätzlich aufgrund ihrer eigenen Konsumbedürfnisse bzw. ih- rer eigenen Ausgaben bemisst. Sie macht nun nicht geltend, der Gesuchsgegner habe ihr stets einen gewissen Betrag zur freien Verfügung gestellt, aus dem sie beispielsweise die Schulkosten ihres volljährigen Sohnes begleichen konnte, son- dern bringt in ihrer Berufungsanwort vor, der Gesuchsgegner habe die Schulkos- ten für den Sohn direkt bezahlt (Urk. 87 S. 8 unten). Dementsprechend sind die Kosten für den mündigen Sohn der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall nicht in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. 5.1. Die Vorinstanz bemass die Bedarfspositionen der Gesuchstellerin wie folgt (Urk. 78 S. 17 f.): Miete Wohnung 2'620.00 Nebenkosten 36.00 Strom (geschätzt) 60.00 Telefon (Festnetz und Mobil) 150.00 Mobiliar- und Haftpflichtversicherung 60.00 - 22 - Benzin und übrige Autokosten 1'000.00 Reinigungskraft 600.00 Schulkosten für das Kind der Gesuchstellerin 1'400.00 Hypothekarkosten Haus in K._____ 250.00 Steuern 2'500.00 Ferien 4'500.00 Grundbetrag Gesuchstellerin und deren Sohn (inkl. KK-Prämien) 3'726.00 Total 16'902.00 5.2. Anerkannte Positionen Die Positionen Miete, Nebenkosten, Telefonkosten, Reinigungskraft und Krankenkasse (Fr. 382.– p. M. [Urk. 45/6]) wurden vom Gesuchsgegner aner- kannt (Urk. 77 S. 14 ff.). Sie geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und können übernommen werden. Die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung sind nur im Betrag von Fr. 30.– als gerichtsüblich anerkannt (Urk. 77 S. 14 ff.). Der Betrag von Fr. 30.– wird häufig in knappen Verhältnissen angerechnet. Unter Berücksichtigung der offensichtlich hohen Lebenshaltung der Parteien wäh- rend des Zusammenlebens (vgl. auch E. III. 5. hiervor) muss aber mit der Vor- instanz der Betrag von Fr. 60.– als angemessen betrachtet und dementsprechend angerechnet werden. 5.3. Strom Im Rahmen einer einstufigen Berechnung des Unterhalts, kann der Strom gesondert beachtet werden. Dabei können gerichtsübliche bzw. den Verhältnis- sen angemessene Beträge auch ohne Belege akzeptiert werden. Dementspre- chend sind die von der Vorinstanz veranschlagten Kosten von Fr. 60.– pro Monat einzurechnen. 5.4. Benzin und übrige Autokosten Die Kosten für das Auto wurden weder umfassend substantiiert behauptet, noch wurden aufschlussreiche Belege eingereicht, die ein umfassendes Bild der Kosten vermitteln (Urk. 44 S. 5). Unbestritten ist aber, dass der Gesuchstellerin während der Ehe stets ein Auto der Oberklasse oder der oberen Mittelklasse zur Verfügung stand (Lamborghini / Range Rover Sport). Da vorliegend nicht die Be- - 23 - rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen ist, son- dern durch eine einstufige Berechnung der gehobenen Lebenshaltung der Partei- en entsprochen werden muss, kann nicht so wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend nur noch Kreisschreiben) abgestellt werden. Vielmehr müssen als Orientierungspunkt die tatsächlichen Kosten für ein Auto der gehobenen Klasse herangezogen werden. Die von der Vorinstanz geschätzten monatlichen Gesamtkosten für ein solches Fahrzeug in der Höhe von Fr. 1'000.– decken sich dabei mit den Erfahrungswer- ten der Kammer und sind daher zu übernehmen. 5.5. Schulkosten für den volljährigen Sohn der Gesuchstellerin Wie einleitend festgehalten wurde, können die Schulkosten nicht im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt werden (vgl. E. III. 5. hiervor). 5.6. Hypothekarkosten für das Haus in K._____ Beide Parteien stellten keine substantiierte Behauptungen zu der hypotheka- rischen Belastung und den daraus resultierenden Kosten der Liegenschaft in K._____ auf. Belege liegen nicht vor. Die von der Gesuchstellerin behauptete Zinslast von Fr. 2'000.– pro Monat bei einer hypothekarischen Belastung von € 50'000.– würde einem Zins von rund 40 % entsprechen, was offensichtlich nicht zutreffend sein kann. Der Vorderrichter wies darauf hin, dass bereits bei einem hohen Zins von 5 % nur mit Kosten von Fr. 250.– im Monat gerechnet werden müsse. Der Gesuchsgegner drückte zwar sein Erstaunen über die Höhe der hy- pothekarischen Belastung aus, nannte aber auch keine konkreten Zahlen und be- stritt schliesslich weder die Höhe der Hypothek noch die vom Vorderrichter zur Schätzung der Kosten angewendeten Zinshöhe von 5 % (Urk. 68 S. 7, S. 11). Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher, mit der Vorinstanz Fr. 250.– p. M. für die Lie- genschaft im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. - 24 - 5.7. Steuern Im summarischen Verfahren kann die Steuerbelastung nur überschlagen werden, da diese von vielen sich laufend ändernden und sich zum Teil gegensei- tig beeinflussenden Umständen abhängig ist (Abzüge, Wohnort, Höhe der Unter- haltsbeiträge, Höhe des Einkommens, Änderung des Steuersatzes etc.). Vorlie- gend ist aufgrund der verfügbaren Mittel offensichtlich, dass nicht ein Fall gege- ben ist, in welchem auf die Berücksichtigung der Steuern zu verzichten ist, son- dern die Steuerlast einen nicht zu vernachlässigenden Budgetposten ausmacht. Daher muss ein Betrag berücksichtigt werden, der es erlaubt, Rückstellungen für die zukünftige Steuerlast zu bilden. Da im Steuerrecht grundsätzlich sämtliche in Geld bewertbaren Vorteile, die einem Individuum während einer Periode zukom- men, als Einkommen gelten (Reich M., Steuerrecht, 2. A. Zürich 2012, S. 208 f. m.w.H.), rechtfertigt es sich, der Schätzung der Steuerlast der Gesuchstellerin ein Einkommen in der Höhe ihres Bedarfes zu Grunde zu legen. Den verschiedenen Abzugsmöglichkeiten muss vereinfachend durch einen pauschalen Abzug von 10 % begegnet werden. Danach kann mit Hilfe des Steuerrechners des Kantons Zürich (abzurufen unter: www.steueramt.zh.ch) ein Ausgangspunkt für die Schät- zung der Steuern ermittelt werden. Es darf aber in keinem Zeitpunkt vergessen werden, dass es sich nicht um eine mathematisch exakte Berechnung der Steu- ern handelt, sondern um eine relativ grobe Schätzung. Dieser Schätzung ist konk- ret ein Jahreseinkommen von Fr. 112'296.– (12 x Fr. 9'358.– [vgl. E. III. 5.10. hiernach]) abzüglich 10 %, also gerundet Fr. 100'000.–, zu Grunde zu legen. Auf dieser Grundlage resultiert für die Unterhaltsberechnung eine geschätzte Steuer- last von rund Fr. 1'300.– p. M.. 5.8. Ferien Die Gesuchstellerin schätzte die Kosten für die Ferien der Familie auf mehr als Fr. 51'000.– p. J. (Urk. 44 S. 6). Der Gesuchsgegner bestritt diese Ausführun- gen vor der Vorinstanz nicht substantiiert, deponierte aber in vorliegendem Ver- fahren, ein Teil der Reisen sei geschäftlich gewesen; er hätte grundsätzlich nicht sehr viel Zeit für Ferien gehabt. Die behauptete Geburtstagsfeier der Gesuchstel- lerin im Ausland und der Besuch der Schwiegermutter in der Schweiz seien ein- - 25 - malige Schenkungen gewesen und daher nicht massgeblich für den ehelichen Standard. Der Gesuchstellerin seien daher insgesamt Fr. 600.– im Monat für Fe- rien anzurechnen. Wie er diese Zahl konkret berechnet hatte, legte der Gesuchs- gegner nicht dar (Urk. 77 S. 17 f.). Da der Gesuchsgegner vor der Vorinstanz den konkret behaupteten Kosten von Fr. 51'000.– p. J. keine substantiierten Bestreitungen entgegensetzte, ist von diesen auszugehen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Kosten die Fe- rien für drei Personen ermöglichten (Gesuchstellerin, Gesuchsgegner, Sohn der Gesuchstellerin [Urk. 87 S. 10 oben]). Wie unter E. III. 5. hiervor dargelegt, sind die Kosten für den Sohn der Gesuchstellerin nicht in ihrem Bedarf zu berücksich- tigen. Der Gesuchstellerin ist daher ein Drittel der Kosten von Fr. 51'000.– anzu- rechnen, also rund Fr. 1'400.– im Monat ([Fr. 51'000.– / 3]/12 ≈ 1'400.–). 5.9. Grundbetrag Grundsätzlich ist bei einer einstufigen Unterhaltsberechnung nicht mit einem Grundbetrag zu rechnen, da die guten finanziellen Verhältnisse der Parteien be- rücksichtigt werden, indem die effektiven Ausgabenpositionen anstelle der einzel- nen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums treten. Dennoch müssen aus praktischen Gründen stets gewisse Pauschalierungen akzeptiert werden. Da vorliegend die Parteien zu den Positionen, die durch den Grundbetrag gedeckt werden müssen, weder Behauptungen aufstellten noch Belege einreichten, ging die Vorinstanz vom Grundbetrag gemäss Ziff. II. 1.2. des Kreisschreibens aus und erhöhte diesen aufgrund deren gehobenen Lebenshaltung während ihres Zusammenlebens um ¼ auf Fr. 1'500.–. Diese Ermessenausübung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und daher zu übernehmen (vgl. auch Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, S. 308, Rz 05.143 sowie Entscheid des Bundesgerichts 5A_585/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 5.2.3 und E. 5.4). 5.10. Im Ergebnis ist bei der Berechnung grundsätzlich von folgenden Be- darfspositionen auszugehen: Miete Wohnung 2'620.00 - 26 - Nebenkosten 36.00 Strom (geschätzt) 60.00 Telefon (Festnetz und Mobil) 150.00 Mobiliar- und Haftpflichtversicherung 60.00 Benzin und übrige Autokosten 1'000.00 Reinigungskraft 600.00 Hypothekarkosten Haus in K._____ 250.00 Steuern 1'300.00 Ferien 1'400.00 Grundbetrag 1'500.00 Krankenkasse 382.00 Total 9'358.00
- Bedarf des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner stellt kaum konkrete und substantiierte Behauptungen zu seinem Bedarf auf. Konkret führte er an, dass die Wohnung in L._____ [Stadt im Kt. Waadt], die er mit seiner neuen Familie bewohne, Fr. 2'780.– p. M. koste (Urk. 52 S. 3 Rz 14). Welchen Anteil dieser Kosten er tragen muss bzw. ob seine neue Partnerin auch etwas an die Miete beiträgt, ist nicht ersichtlich. Weiter macht der Gesuchsgegner Mietkosten für seine Wohnung in F._____ von Fr. 3'553.85 p. M. geltend, die für eine einzelne Person ausserordentlich hoch scheinen (Urk. 52 S. 3 Rz 16). Ausserdem macht er Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen vorehelichen Kindern in der Höhe von Fr. 4'145.– p. M. geltend, gibt aber zu, diesen jahrelang nur sporadisch nachgekommen zu sein, was bis anhin keine Konsequenzen gezeitigt habe (Urk. 52 S. 3 Rz 15 und Urk. 68 S. 13). Die behauptete Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem erkrankten volljährigen Sohnes substantiiert und beziffert der Gesuchsgegner nicht (Urk. 68 S. 12 f.). Ba- sierend auf diesen Angaben kann der Bedarf des Gesuchsgegners nicht berech- net werden. Wie sogleich aufgezeigt wird, kann im vorliegenden Fall aber auf die Berechnung verzichtet werden. - 27 -
- Berechnung der Unterhaltsbeiträge 7.1. Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2012 bis 30. Sep- tember 2012 Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er während dieser Phase die Kosten für die Familienwohnung bezahlt habe, blieb unbestritten (Urk. 77 S. 19 Rz 46; Urk. 65 S. 18 Rz 60). Im Bedarf der Gesuchstellerin sind daher keine Wohnkosten zu berücksichtigen. Weiter kann ihrem Lohnausweis entnommen werden, dass ihr für den Geschäftswagen ein Privatanteil angerechnet wurde (Urk. 66/10/2), weshalb davon auszugehen ist, dass keine Kosten für ein Auto entstanden. Der Unterhaltsberechnung für diese Phase ist daher ein Barbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 5'702.– zu Grunde zu legen (Fr. 9'358.– ./. Fr. 2'620.– ./. Fr. 36.– ./. Fr. 1'000.– = Fr. 5'702.–; vgl. E. III. 5.10. hiervor), ihr Einkommen betrug Fr. 3'000.– (vgl. E. III. 2.4. hiervor). Sie benötigte daher zusätzliche Mittel von Fr. 2'702.–, um ihren gebührenden Bedarf zu decken. Der Gesuchsgegner führte aus, er habe der Gesuchstellerin während der Phase vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2012 Fr. 3'000.– p. M. aus eigenen Mitteln überwiesen, was unbestritten blieb bzw. zumindest sinngemäss von der Gesuchstellerin anerkannt wurde (Urk. 77 S. 19 Rz 46; Urk. 65 S. 18 Rz 60 f.; Urk. 68 S. 8). Der Gesuchsgegner hat durch diese Zahlungen seine Unterhalts- verpflichtungen erfüllt, er ist daher für diesen Zeitraum zu keinen Unterhaltszah- lungen zu verpflichten. 7.2. Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Oktober 2012 bis 31. De- zember 2012 Nach der Entlassung bei der H._____ GmbH rechtfertigt es sich nicht mehr, davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin weiterhin der Geschäftswagen ent- schädigungslos zur Verfügung stand. Ihr Bedarf ist daher um die Kosten für ein Auto von Fr. 1'000.– p. M. zu erhöhen (vgl. E. III. 5.10. hiervor). Kosten für die Wohnung sind nicht anzurechnen, da diese vom Gesuchsgegner gedeckt wurden (vgl. E. III. 7.1. hiervor). Der Bedarf der Gesuchstellerin betrug daher während - 28 - dieser Phase Fr. 6'702.– (Fr. 9'358.– ./. Fr. 2'620.– ./. Fr. 36.– = Fr. 6'702.–; vgl. E. III. 5.10. hiervor). Da sie entlassen worden war, hatte sie während dieser Pha- se kein Einkommen (vgl. E. III. 2.4. hiervor; Urk. 64/5). Sie benötigte daher Unter- haltszahlungen in der Höhe ihres Bedarfes. Der Gesuchsgegner führte aus, er habe der Gesuchstellerin von 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 6'000.– p. M. aus eigenen Mitteln überwiesen, um ihren Lohnausfall zu kompensieren und ihren Bedarf zu decken, was unbe- stritten blieb bzw. zumindest sinngemäss von der Gesuchstellerin anerkannt wur- de (Urk. 77 S. 19 Rz 46; Urk. 65 S. 18 Rz 60; Urk. 68 S. 8). Der Gesuchsgegner ist daher für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu Unterhaltszahlungen von Fr. 700.– p.M. zu verpflichten, welche zu leisten er zwei- fellos im Stande ist. 7.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2013 bis zum
- Februar 2013 Der Bedarf der Gesuchstellerin betrug während dieser Phase gleich wie während der vorangehenden Phase Fr. 6'702.– da unbestritten blieb, dass der Gesuchsgegner nach wie vor die Miete für die Familienwohnung bezahlt hatte (E. III. 7.1. f. hiervor; Urk. 77 S. 19 Rz 47). Die Gesuchstellerin benötigte somit nach wie vor Mittel von rund Fr. 6'700.–, um ihren Bedarf decken zu können. Ausgehend von einem Einkommen von rund Fr. 30'000.– netto p. M. (vgl. E. III. 3.9.1. und E. III. 4. hiervor) kann ohne weiteres davon ausgegangen wer- den, dass der Gesuchsgegner Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'700.– p. M. leisten kann. Im Sinne einer Kontrollrechnung kann festgehalten werden, dass selbst wenn nicht auf die Verhältnisse des Jahres 2011 abgestellt würde, der Gesuchsgegner aus seinem Einkommen bei der I._____ und aus dem Stiftungs- ratsmandat von zumindest Fr. 18'370.– p.M. (vgl. E. III. 3.5. hiervor) Unterhalts- zahlungen für die Gesuchstellerin von Fr. 6'700.– nebst der Miete für die Famili- enwohnung von Fr. 3'930.– (Urk. 45/1) erbringen könnte und ihm immer noch rund Fr. 7'740.– für den eigenen Bedarf verbleiben würden. Er ist daher für die - 29 - Phase vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 zu Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 6'700.– pro Monat zu verpflichten. 7.4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom 1. März 2013 bis zum 31. Ja- nuar 2014 Während dieser Phase ist von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 9'358.– auszugehen, da ihr nun Mietkosten entstehen (vgl. E. III. 7.3. und E. III. 5.10. hiervor). Ihr ist noch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. E. III. 2.6. hiervor), weshalb sie Unterhaltszahlungen in der Höhe ihres Be- darfes benötigt. Wird der Gesuchsgegner für diese Phase zu Unterhaltszahlungen in der Höhe des Bedarfes der Gesuchstellerin von rund Fr. 9'360.– verpflichtet, fällt sei- ne direkte Unterhaltsverpflichtung zwar um rund Fr. 2'660.– p.M. höher aus als während der vorangehenden Phase. Dafür muss er nun nicht mehr die Miete der Familienwohnung in der Höhe von Fr. 3'930.– bezahlen. Insgesamt sinkt damit seine Belastung um Fr. 1'270.– p.M. Unter Verweis auf das unter E. III. 7.3. hier- vor ausgeführte rechtfertigt es sich daher, den Gesuchsgegner für die Phase vom
- März 2013 bis zum 30. November 2013 zu Unterhaltsbeiträgen an die Gesuch- stellerin in der Höhe von Fr. 9'360.– p.M. zu verpflichten. 7.5. Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Der Bedarf der Gesuchstellerin beträgt immer noch Fr. 9'358.– (vgl. E. III. 7.4. hiervor), ihr ist aber nun ein Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat an- zurechnen (vgl. E. III. 2.6. f. hiervor). Sie benötigte daher zusätzliche Mittel in der Höhe von Fr. 4'358.–, um ihren Bedarf decken zu können. Unter Verweis auf das in E. III. 7.3. ff. hiervor dargelegte, ist der Gesuchs- gegner für diese Phase zu Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von gerundet Fr. 4'360.– zu verpflichten. - 30 - 7.6. Zusammenfassung Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Un- terhaltsbeiträge teils rückwirkend und nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 700.– ab 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012; - Fr. 6'700.– ab 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013; - Fr. 9'360.– ab 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2014; - Fr. 4'360.– ab. 1. Februar 2014 und für die Dauer des weiteren Verfahrens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren 1.1. Grundsätzlich werden die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen verlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO können in familienrechtlichen Verfahren die Kosten aber auch nach Ermessen verteilt wer- den. 1.2. Bezüglich des Getrenntlebens und der Wohnungszuteilung bestand zwischen den Parteien weitgehend Einigkeit (vgl. Ziff. 1 - 3 des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin [Urk. 1 S. 2] und Ziff. 1 - 3 des Rechtsbegehrens des Ge- suchsgegners [Urk. 52 S. 5]). In Bezug auf die Zuteilung des Range Rovers und des Lamborghinis waren die Anträge nicht deckungsgleich, die Gesuchstellerin merkte aber im Verlauf des Verfahrens an, dieser Antrag sei gegenstandslos ge- worden, was von den Parteien weder im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Berufungsverfahren thematisiert wurde (Urk. 68 S. 1 Ziff. 4). Bezüglich dem Begehren, es sei gemäss Art. 170 ZGB Auskunft zu erteilen, be- stand auch weitgehend Einigkeit, aufgrund des Verfahrensverlaufes wurde dieses aber gegenstandslos (Urk. 78 S. 21 E. VII). Insgesamt rechtfertigt es sich damit, - 31 - die diese Punkte betreffenden Kosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zu Hälfte aufzuerlegen. Streitig war hauptsächlich die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners. Er be- antragte, er sei zu keinen Unterhaltszahlungen zu verpflichten, die Gesuchstelle- rin verlangte Unterhaltsbeiträge von Fr. 23'000.– p. M. ab 1. Januar 2012 (Urk. 44 S. 2; Urk. 65 S. 2). Im Ergebnis wird der Gesuchsgegner verpflichtet, ab 1. Okto- ber 2012 Unterhaltszahlungen in gestaffelter Höhe zu leisten (vgl. E. III. 7.6. hier- vor). Zur Abschätzung, wie die Kosten zu verteilen sind, rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass die im Eheschutzverfahren getroffene Regelung während drei Jahren – bis zum 31. Dezember 2014 – gilt. Gemäss den Anträgen der Gesuch- stellerin hätte der Gesuchsgegner während dieser Zeit Fr. 828'000.– an Unterhalt bezahlen müssen (36 x Fr. 23'000.–). Im vorliegenden Entscheid wird der Ge- suchsgegner verpflichtet, folgende Unterhaltszahlungen zu leisten: Von Bis Anz. Monate Unterhaltsbeitrag Total/Phase 1.10.2012 31.12.2012 3 700.00 2'100.00 1.01.2013 28.02.2013 2 6'700.00 13'400.00 1.03.2013 31.01.2014 11 9'360.00 102'960.00 01.02.2014 31.12.2014 11 4'360.00 47'960.00 Total der Unterhaltsbeiträge Fr. 166'420.00 Die Gesuchstellerin obsiegt in Bezug auf ihre Unterhaltsforderung somit zu 20.09 % bzw. gerundet zu 1/5. 1.3. Zur Verteilung der Kosten muss eine Gewichtung der einzelnen Streitpunkte vorgenommen werden. Vorliegend ist es angemessen, den weitge- hend unstreitigen Punkten 1/3 der gesamten Kosten zuzuordnen und den streiti- gen Unterhaltsbeiträgen 2/3. Dementsprechend sind 1/3 der gesamten Kosten hälftig aufzuerlegen, mithin jeder Partei 1/6 der gesamten Kosten. Die verbleiben- den 2/3 der gesamten Kosten sind entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien im betreffenden Streitpunkt zu verteilen. Es sind also 1/5 der verblei- benden 2/3 der Kosten bzw. 2/15 der gesamten Kosten dem Gesuchsgegner und 4/5 der verbleibenden 2/3 der Kosten bzw. 8/15 der gesamten Kosten der Ge- - 32 - suchstellerin zusätzlich aufzuerlegen. Im Ergebnis sind daher die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin zu 7/10 (1/6 + 8/15) und dem Ge- suchsgegner zu 3/10 (1/6 + 2/15) aufzuerlegen. 1.4. Die Höhe der vorinstanzlichen Kosten von Fr. 10'000.– wurde nicht angefochten. Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) wurde nicht gerügt. Dementsprechend ist die Ge- suchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 2/5 reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2009 (GebV OG [LS 211.11]) sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG zu bemessen. Unter Berücksichtigung, dass nur noch die Unterhaltsverpflichtung umstritten war, diesbezüglich die Par- teien aber doch zahlreiche zu prüfende Argumente vorgebracht hatten und den damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.2. Zu den Grundlagen der Bemessung und Verlegung der zweitinstanz- lichen Kosten ist auf E. IV. 1.1. f. hiervor zu verweisen. Demgemäss ist davon auszugehen, dass gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid der Gesuchsgegner bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt Fr. 608'400.– (36 x Fr. 16'900.–) an Un- terhalt hätte bezahlen müssen und gemäss vorliegendem Entscheid zu Unter- haltszahlungen in der Höhe von Fr. 166'420.– verpflichtet wird. Der Gesuchsgeg- ner hatte berufungsweise verlangt, seine Unterhaltspflicht sei ab 1. Januar 2013 auf Fr. 620.– p. M. festzulegen. Unter Verweis auf die vorangehenden Ausführun- gen, ist auch hier davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner beantragte hatte, er sei insgesamt zu Unterhaltszahlungen von Fr. 14'880.– (24 x Fr. 620.–) zu ver- pflichten. Die Gesuchstellerin hatte die vollumfängliche Abweisung der Berufung verlangt (Urk. 87 S. 1). Der Gesuchsgegner verlangte also eine Senkung seiner Unterhaltsverpflichtung um Fr. 593'520.– (Fr. 608'400.– ./. Fr. 14'880.–), er er- - 33 - reicht eine Senkung um Fr. 441'980.– (Fr. 608'400.– ./. Fr. 166'420.–). Er obsiegt daher zu rund 74.43 % bzw. zu rund 3/4. Dementsprechend sind ihm die Kosten zu 1/4 und der Gesuchstellerin zu 3/4 aufzuerlegen. 2.3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) i.V.m. § 11 Anw- GebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zu- schlägen sowie den nötigen Auslagen zusammen. Im Eheschutzprozess beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 - 3 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 470.– bis Fr. 16'000.–. In diesem Rahmen ist sie unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwandes im Sinne von § 5 Abs. 1 AnwGebV festzulegen. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV nur noch darauf abzustellen, was vor der Rechtsmitte- linstanz noch streitig war, ausserdem findet eine Herabsetzung auf einen bis zwei Drittel statt. 2.4. Vorliegend waren nur noch die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin streitig. Die Anwaltschaft trug im vorliegenden Verfahren nicht überdurchschnittlich viel Verantwortung; unterhaltsrechtliche Fragen weisen zwar durchaus eine gewisse Komplexität und Unübersichtlichkeit auf, müssen aber sehr häufig entschieden werden. Es kann daher auch nicht von einer besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden. Das Gleiche gilt entsprechend für den Zeit- aufwand. Insgesamt ist damit von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 3'400.– (inkl. MwSt.) auszugehen. Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/2 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren - 34 - am Bezirksgericht Meilen vom 11. Februar 2013 (Geschäfts-Nr.: EE120011) am 15. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (teils rückwirkend): − Fr. 700.– ab 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012; − Fr. 6'700.– ab 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013; − Fr. 9'360.– ab 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2014; − Fr. 4'360.– ab. 1. Februar 2014 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin zu 7/10 und dem Gesuchsgegner zu 3/10 auferlegt.
- Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 10'000.– wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin die Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 3'000.– zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine auf 2/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 1/4 und der Gesuchstellerin zu 3/4 auferlegt.
- Die Gerichtskosten werden mit dem vom Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrech- - 35 - net. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 4'125.– zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Berufungsverfahren eine auf 1/2 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'700.– (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE130024-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss und Urteil vom 17. September 2013 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungs- folgen) Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Februar 2013 (EE120011-G) Rechtsbegehren: "I. Der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2):
- 2 -
1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, innert angemessener Frist das eheliche Domizil an der C._____-Strasse ... in D._____ unter Mit- nahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen.
3. Es sei die eheliche Wohnung inkl. Mobiliar und Inventar der Klä- gerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
4. Der Klägerin sei die ausschliessliche Benützung der beiden Fahr- zeuge Range Rover und Lamborghini zuzuweisen.
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Jahr rückwir- kend ab Eingang des Eheschutzbegehrens sowie für die Dauer des Getrenntlebens angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus per 1. eines jeden Mo- nates.
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Gericht und dem klägeri- schen Rechtsvertreter innert einer angemessenen Frist gestützt auf Art. 170 ZGB umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben, namentlich über seine weltweit erzielten Ein- künfte, sein Vermögen und seine laufenden Ausgaben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten. Mit Eingabe vom 7. November 2012 geänderte Anträge der Gesuch- stellerin (Urk. 44 S. 2):
1. (unverändert)
2. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, seine persönlichen Ef- fekten aus dem ehelichen Domizil an der C._____-Strasse ..., in D._____, abzuholen.
3. (unverändert)
4. (unverändert)
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2012 sowie für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbei- träge von mindestens Fr. 23'000.--, zahlbar monatlich im Voraus per ersten eines jeden Monates, zu bezahlen. Die genaue Bezif- ferung des Betrages wird vorbehalten.
6. (unverändert) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten.
- 3 - II. Des Gesuchsgegners (Urk. 52 S. 5):
1. Sei anzunehmen.
2. Sei anzunehmen.
3. Sei anzunehmen.
4. Der Klägerin sei nur die ausschliessliche Benützung des Range Rovers zuzuweisen.
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2012 sowie für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbei- träge von nicht mehr als CHF 6'000.-, alles inklusiv, zahlbar mo- natlich im Voraus per ersten eines jeden Monates, zu bezahlen.
6. Sei anzunehmen. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 geänderte Anträge des Gesuchs- gegners (Urk. 65 S. 2):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien bereits seit dem 31. Oktober 2011 getrennt leben;
2. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, seine persönli- chen Effekten aus dem ehelichen Domizil an der C._____-Strasse ... in D._____ abzuholen bzw. abholen zu lassen;
3. Es sei die eheliche Wohnung inkl. Mobiliar und Inventar der Ge- suchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens bzw. bis maximal
30. September 2013 (Ablauf Kündigungsfrist) zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen und es sei festzustellen, dass der Gesuchs- gegner das eheliche Domizil bereits am 31. Oktober 2011 verlas- sen hat;
4. Es sei auf den Antrag der Gesuchstellerin, ihr seien die Fahrzeu- ge Lamborghini und Range Rover zur alleinigen Benützung zu- zuweisen, nicht einzutreten;
5. Der Gesuchsgegner sei zu keinen Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin zu verpflichten.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin."
- 4 - Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Februar 2013 (EE120011): " 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Auf das Gesuch des Gesuchsgegners um Feststellung des Trennungszeit- punkts wird nicht eingetreten.
2. Die (frühere) eheliche Wohnung der Parteien an der C._____-Strasse ... in D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens inklusive Mobiliar und Inven- tar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Anträge des Gesuchsgegners um Limitierung der Zuweisung der (frühe- ren) ehelichen Wohnung und Feststellung seines Auszugstermins aus der- selben werden abgewiesen.
3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, seine persönlichen Effekten aus dem (früheren) ehelichen Domizil an der C._____-Strasse ... in D._____ abzuholen bzw. abholen zu lassen.
4. In Bezug auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Ge- suchsgegners zum Verlassen des (früheren) ehelichen Domizils an der C._____-Strasse ... in D._____ (ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 2), so- wie denjenigen auf Zuweisung der beiden Fahrzeuge Range Rover und Lamborghini zur alleinigen Benützung (Rechtsbegehren Ziff. 4) wird das Ver- fahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 16'900.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per
1. Januar 2012. Insoweit die Gesuchstellerin ursprünglich weitergehende Rückwirkung bean- tragte (ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 5) wird das Verfahren als durch Rückzug des Begehrens erledigt abgeschrieben.
6. Auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners um Auskunftserteilung (Rechtsbegehren Ziff. 6) wird nicht eingetreten.
- 5 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.
8. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt.
9. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.– verrechnet, sie sind der Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner jedoch im Betrag von CHF 7'500.– zu ersetzen.
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.– (8 % MWST in diesem Be- trag eingeschlossen) zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Rückzugs hat nicht mit Berufung oder Beschwerde, sondern mit dem Rechtsmittel der Revision zu erfolgen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
- 6 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 77 S. 2 f.): " 1. Es sei Ziff. 5 des Urteilsdispositivs vollumfänglich aufzuheben und durch fol- gende Fassung zu ersetzen: Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten Unterhalts- beiträge von CHF 620.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. Januar 2013.
2. Es sei Ziff. 8 des Urteilsdispositivs vollumfänglich aufzuheben und durch fol- gende Fassung zu ersetzen: Die Gerichtskosten werden der Berufungsbeklagten auferlegt.
3. Es sei Ziff. 9 des Urteilsdispositivs vollumfänglich aufzuheben und durch fol- gende Fassung zu ersetzen: Die Gerichtskosten werden mit dem von der Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet.
4. Es sei Ziff. 10 des Urteilsdispositivs vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (8 % MWST in die- sem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 87 S. 1): " Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners." Erwägungen: I. Parteien, Streitgegenstand, Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben am tt. Juni 2007 geheiratet. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) hat ein ausser- und drei vor- eheliche Kinder, die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Ge- suchstellerin) hat ein voreheliches Kind, gemeinsame Kinder haben die Parteien nicht. Sie stehen seit dem 1. März 2012 in einem Eheschutzverfahren.
- 7 - Der Gesuchsgegner stammt aus Österreich. Er ist von Beruf Wirtschaftsprü- fer und Partner bei einer Revisionsgesellschaft in F._____ [Stadt in Österreich]. Die Gesuchstellerin stammt aus G._____ [Staat in Nordosteuropa]. Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, vor der Ehe war sie im Service und Verkauf tätig, während der Ehe war sie bei einer Gesellschaft des Gesuchsgegners ange- stellt.
2. Am 11. Februar 2013 fällte die Vorinstanz ihren Endentscheid mit ein- gangs wiedergegebenem Dispositiv. Der Verlauf des vorangehenden Prozesses kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 78 S. 3 ff.). Der Gesuchsgegner erhob in der Folge am 14. März 2013 form- und fristgerecht Beru- fung (Urk. 77). Die Gesuchstellerin beantragte in ihrer Berufungsantwort vom
6. Mai 2013 deren Abweisung (Urk. 87 S. 1). Die entsprechenden Begehren wur- den hiervor wiedergegeben. 3.1. Der Gesuchsgegner wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Ver- pflichtung zur Leistung von Unterhalt sowie gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Entscheides sind daher mit Ablauf der Berufungsfrist am
15. März 2013 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 3.2. Da der Gesuchsgegner einen Teil der Anträge der Gesuchstellerin an- erkannt hat, ein weiterer Teil der Anträge gegenstandslos geworden ist und zu- dem ein Teilrückzug erfolgte, erliess die Vorinstanz eine Verfügung und ein Urteil (§ 135 GOG). Im angefochtenen Entscheid fehlen die entsprechenden Differen- zierungen, ausser bei der Rechtsmittelbelehrung. Dieses ungewöhnliche und nicht nachvollziehbare Vorgehen der Vorinstanz wirkt sich indessen auf das vor- liegende Berufungsverfahren nicht konkret aus, weshalb sich weitere Bemerkun- gen dazu erübrigen. Es ist lediglich festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 sowie die Dispositivziffern 6 bis 7 am 15. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 8 - II. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der Gesuchsgegner kritisiert die Ausführungen der Vorinstanz zur Rechtzeitigkeit und "Berücksichtigungsfähigkeit" seiner unaufgeforderten Eingabe vom 1. Februar 2013 (Urk. 65). Er nimmt den Standpunkt ein, diese Eingabe sei ohne Einschränkungen zu berücksichtigen. Er legt aber – zumindest im Zusam- menhang mit dieser Rüge – nicht dar, welche Vorbringen aus der betreffenden Eingabe nicht berücksichtigt worden seien und inwiefern diese den Entscheid be- einflussen (Urk. 77 S. 4 f. Rz 10 ff.). Es erscheint daher fraglich, ob der Gesuchs- gegner seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. In Hinblick auf die Ent- scheidfindung in vorliegendem Verfahren rechtfertigt es sich aber dennoch, die Rechtslage darzulegen. 1.2. Gemäss Art. 271 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 272 und Art. 219 ZPO sowie Art. 229 Abs. 3 ZPO berücksichtigt das Gericht im summarischen Eheschutzverfahren Noven bis zur Urteilsberatung. Die Urteilsberatung beginnt mit Schluss der Hauptverhandlung (BGE 138 III 788 E. 4.). Da die betreffende Eingabe am 4. Februar 2013 vor der Hauptverhandlung am 11. Februar 2013 bei der Vorinstanz eingegangen war (Urk. 65 S. 1), musste sie im vorinstanzlichen Verfahren berücksichtigt werden. Dementsprechend ist sie auch in vorliegendem Verfahren beachtlich. Von dieser klaren Rechtslage darf nicht abgewichen wer- den, selbst wenn dies der Prozessökonomie förderlich wäre.
2. Die Vorinstanz hat die weiteren Grundlagen des summarischen Verfah- rens zutreffend dargelegt, auf diese Ausführungen wird verwiesen (Urk. 78 S. 6 E. II.). Auf allfällige weitere Einzelfragen wird im Sachzusammenhang eingegan- gen.
3. Im Berufungsverfahren, können neue Tatsachen nur noch berücksich- tigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt Art. 229 Abs. 3 ZPO – unabhängig davon ob die Dispositions- oder die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO herrscht – nicht zur Anwendung (BGE 138
- 9 - III 626 f. E. 2.2). Unechte Noven können daher im Berufungsverfahren grundsätz- lich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht be- achtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. III. Unterhaltsbeiträge
1. Vorbemerkung Im summarischen Eheschutzverfahren muss mit Schätzungen und Pauscha- len gearbeitet werden. Berechnungen können nicht auf den Rappen genau durchgeführt werden, die tatsächlichen Kosten werden häufig von den Entscheid- grundlagen abweichen. Weiter sind vorliegend nicht knappe, nur gerade das Exis- tenzminimum deckende, sondern den bisherigen Lebensstandard sichernde Un- terhaltsbeiträge im Streit. Die einzelnen Bedarfs- und Einkommenspositionen – besonders solche, die Schwankungen ausgesetzt sind oder geschätzt werden müssen – sind daher zu runden, ein anderes Vorgehen würde nur eine zu ver- meidende Scheingenauigkeit vorspiegeln. Sodann ist den nachfolgenden Erwä- gungen ein Wechselkurs von Fr. 1.20 zu € 1.– zu Grunde zu legen.
2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Die Vorinstanz beliess es beim Hinweis, die Gesuchstellerin vermöge das bei der H._____ GmbH erzielte Einkommen nicht mehr länger zu generieren (Urk. 78 S. 13). Der Gesuchsteller plädiert berufungsweise (wie bereits vor Vor- instanz [Urk. 65 S. 13 f.]) dafür, dass die Gesuchstellerin ab sofort ein Arbeitspen- sum von 100% zu versehen habe; es sei ihr zumindest rückwirkend per 1. Januar 2013 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'000.– anzurechnen (Urk. 77 S. 6 ff.). Die Gesuchstellerin hält dafür, sie sei nicht in der Lage, in der Schweiz ein Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb ihr auch kein hypothetisches Einkom- men angerechnet werden könne (Urk. 87 S. 3 f.).
- 10 - Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Festsetzung von Geldbeträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB des einen Ehegatten an den anderen grundsätzlich von der bisher gelebten Aufgabenteilung, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat, auszugehen. Ist so wie im vorliegenden Fall eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich, ver- langt diese Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstä- tigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB auch mit einbezogen werden (BGE 128 III 65, E. 4a m.w.H.). Der während des Zusammenlebens nicht erwerbstätige Ehegatte ist daher im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren grundsätzlich verpflichtet, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zu betonen ist dabei, dass nach wie vor Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht Art. 125 ZGB die gesetzliche Grundlage zur Unter- haltsberechnung bildet. Die Bestimmungen über das Eheschutzverfahren werden nicht gänzlich verdrängt, da die Parteien nach wie vor miteinander verheiratet sind, einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand schulden und gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Fa- milie sorgen müssen. 2.2. Zur Bestimmung, welches Einkommen der Gesuchstellerin zukünftig anzurechnen ist, muss eine Prognose vorgenommen und dabei ein hypotheti- sches Einkommen geprüft werden. Dieses Rechtsinstitut wurde durch höchstrich- terliche Praxis begründet und kommt in sämtlichen Familiensachen zur Anwen- dung. Eine positivrechtliche Regelung besteht nicht (vgl. statt vieler BGE 128 II 6 E. 4a). Es wird erwartet, dasjenige Einkommen zu erzielen, das mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erwirtschaftet werden kann, um die finan- ziellen Lasten möglichst gerecht zu verteilen. 2.3. Die Gesuchstellerin war vor der Ehe im Service und im Verkauf in einer Zigarrenlounge tätig und erzielte dabei ein Einkommen von ca. Fr. 5'400.– netto im Monat (Urk. 68 S. 2; Urk. 65 S. 11 Rz 35). 2.4. Das Ausmass der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin während der Ehedauer ist umstritten. Sie behauptete, ihre Anstellung bei einer Gesellschaft
- 11 - des Gesuchstellers habe nur der Steueroptimierung gedient (Urk. 87 S. 2; Urk. 68 S. 2), was der Gesuchsgegner bestritt (Urk. 77 S. 6 f. Rz 17 ff.). Die Parteien leb- ten nur rund fünf Jahre zusammen (Urk. 44 S. 3; Urk. 68 S. 1). Selbst wenn die Gesuchstellerin während dieser Zeit keiner echten Erwerbstätigkeit nachging, ist ihr aufgrund der kurzen Dauer der gelebten Ehe die Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit ohne weiteres zuzumuten. Die Frage nach dem tatsächlichen Um- fang ihrer Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens kann daher in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit offen gelassen werden. Da sie keine Kinderbetreuungspflichten hat, nach Auszug des Gesuchs- gegners von der Führung des gemeinsamen Haushaltes entbunden ist und auch ihr Alter von 43 Jahren einer Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht, kann ihr ohne weiteres die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % zugemutet werden. In Bezug auf ihr Einkommen aus der Anstellung bei einer Gesellschaft des Gesuchsgegners (H._____ GmbH) geht aus deren Lohnabrechnung hervor, dass die Gesuchstellerin vom 1. Januar 2012 bis zur Entlassung am 30. September 2012 einen Nettolohn von rund Fr. 2'635.– pro Monat ausbezahlt erhielt und überdies den Geschäftswagen auch privat benützen durfte, wofür ihr ein Lohnab- zug gemacht wurde (Urk. 66/5; Urk. 66/10/2). Die Parteien erwähnten abweichen- de Lohnzahlen, so wurde der Betrag von Fr. 3'000.– verschiedentlich genannt (Urk. 19 S. 6 Rz. 19; Urk. 87 S. 3 Ziff. 19). Da die Parteien nie den auf der Lohn- abrechnung ausgewiesenen Betrag erwähnten, rechtfertigt es sich, auf ihre über- einstimmenden Angaben abzustellen. Dem Abzug für die Privatnutzung des Ge- schäftswagens ist zu begegnen, indem der Gesuchstellerin während der betref- fenden Phase keine Kosten für ein Auto im Bedarf angerechnet werden. 2.5. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bei der Be- antwortung der Frage nach dem erzielbaren Einkommen statistische Daten an- gewendet werden. Diese müssen in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung etc. be- rücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Soweit sich der Gesuchs- gegner auf die statistisch ermittelte Lohnhöhe für Dolmetscher stützt, ist ihm zu
- 12 - widersprechen: Die Gesuchstellerin hat keine Ausbildung als Dolmetscherin, überdies geht bereits aus der Rechtsschrift des Gesuchsgegners hervor, dass ih- re Deutschkenntnisse für die Arbeit als professionelle Dolmetscherin klar ungenü- gend sind (Urk. 77 S. 6 Rz 19). Ebenso sind aufgrund der mangelnden Deutsch- kenntnisse sowie der fehlenden spezifischen Ausbildung und Erfahrung im Ban- kensektor grosse Zweifel angebracht, dass die Gesuchstellerin in dieser Branche zu dem vom Gesuchsgegner behaupteten Lohn von zumindest Fr. 6'400.– eine Anstellung findet (Urk. 77 S. 6 ff. Rz 16 ff., insbesondere S. 6 Rz 19 mit Verweis auf Urk. 66/8/1 f.). Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuch- stellerin eine ähnliche Arbeit wie vor der Eheschliessung aufnimmt, also im Be- reich Service und Verkauf auf gehobenem Niveau bzw. im Luxusartikelbereich. In diesem Bereich sind auch aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung und ihrer Sprach- kenntnisse (Urk. 87 S. 3 unten) ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt realistisch. Zur Prognose des möglichen Einkommens ist zunächst vom vorehelichen Ein- kommen in der Höhe von ca. Fr. 5'400.– auszugehen. Dieses ist danach im Sinne einer Aktualisierung in Relation zu statistischen Daten zu setzen. Dazu kann das Salarium herangezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Internetanwen- dung des Bundesamtes für Statistik zur Lohnberechnung, die basierend auf 14 verschiedenen Kriterien und den Daten der Lohnstrukturerhebung 2010 automa- tisch einen Medianlohn berechnet. Alle 14 Kriterien können manuell eingegeben werden, ist eines nicht bekannt, wird automatisch die statistisch häufigste Grösse berücksichtigt ("Salarium"; www.lohnrechner.bfs.admin.ch). Vorliegend können die zwei nachfolgenden Profile als Vergleich herangezogen werden: Branche: 56. Gastronomie Region: Zürich (ZH) Tätigkeit: 37. Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten Anforderungsniveau: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt Stellung: Ohne Kaderfunktion Arbeitszeit (Stunden): 42 Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Alter: 43 Dienstjahre: 8 Unternehmensgrösse: 20 - 49 Beschäftigte Aufenthaltsstatus: Niederlassungsbewilligung (Kat. C) Auszahlung: 13 Monatslöhne Sonderzahlungen: Nein Stunden / Monatslohn: Monatslohn
- 13 - Bei Anwendung dieser Kriterien, resultiert für eine Erwerbstätigkeit im Ser- vice ein Medianbruttolohn von Fr. 4'506.– (Netto rund Fr. 3'920.– inkl. 13. Monats- lohn). Branche: 47. Detailhandel Region: Zürich (ZH) Tätigkeit: 27. Verkauf v. Konsumgütern u. Dienstleistungen im Detailhandel Anforderungsniveau: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt Stellung: Ohne Kaderfunktion Arbeitszeit (Stunden): 42 Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Alter: 43 Dienstjahre: 8 Unternehmensgrösse: 20 - 49 Beschäftigte Aufenthaltsstatus: Niederlassungsbewilligung (Kat. C) Auszahlung: 13 Monatslöhne Sonderzahlungen: Nein Stunden / Monatslohn: Monatslohn Bei Anwendung dieser Kriterien, resultiert für eine Erwerbstätigkeit im De- tailhandel ein Medianbruttolohn von Fr. 4'597.– (Netto rund Fr. 4'000.– inkl.
13. Monatslohn). 2.6. Jeder Schätzung und Prognose wohnt eine gewisse Unsicherheit inne. Dieser muss mit Zurückhaltung bei der Bemessung von Fristen und der Lohnhöhe begegnet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die rückwirkende An- rechnung eines hypothetischen Einkommens problematisch ist, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglich- keit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 117 II 17), und es andererseits unter Umständen unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen könn- te. Wo die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist dem Ehegatten eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen (BGE 114 II 17). An dieser Rechtslage ändert auch der vom Gesuchsgegner zi- tierte Entscheid des Bundesgerichts nichts, da in diesem eine andere Sachlage zu beurteilen war: In jenem Fall hatte der Unterhaltsverpflichtete freiwillig seine adäquat bezahlte Stelle aufgegeben, ohne sicherzustellen, dass er seinen schon vor längerer Zeit rechtskräftig festgelegten Unterhaltsverpflichtungen stets nach- kommen kann (Entscheid des BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3).
- 14 - Vorliegend hat die Gesuchstellerin aber nicht freiwillig ihre Stellung gekündigt, sondern sie wurde aufgrund wirtschaftlicher Umstände von ihrem Arbeitgeber ent- lassen (Urk. 66/5). Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin daher kein rückwirkendes hypotheti- sches Einkommen anzurechnen. Da der Arbeitsmarkt im Raum Zürich sich zurzeit in robuster Verfassung präsentiert, ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2014, um eine neue Stelle zu suchen, angemessen. Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksich- tigen, dass die Gesuchstellerin vor der Ehe ein über den statistischen Werten lie- gendes Einkommen erwirtschaften konnte. Dieses bestand im Umfang von Fr. 2'000.– pro Monat aus Trinkgeldern, ihr "Grundgehalt" betrug nur Fr. 3'400.–. Berücksichtigt man die Sprachkenntnisse der Gesuchstellerin und den Umstand, dass insbesondere im Verkauf von Luxusartikeln (Markenkleider, Accessoires, Kosmetika, etc.) das Verkaufspersonal häufig umsatzbeteiligt ist und daher höhe- re Löhne als im "gewöhnlichen" Detailhandel erzielt, bzw. im Service in exklusive- ren Lokalen mit hohen Trinkgeldern gerechnet werden darf, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin auch inskünftig ein über dem statistischen Mittel liegendes Einkommen anzurechnen. Den hiervor erwähnten Unsicherheiten ist aber insofern Rechnung zu tragen, als dass von einem etwas tieferen Lohn als dem voreheli- chen auszugehen ist. Insgesamt, in Würdigung aller soeben dargelegten Umstän- de ist ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– netto (inkl. 13. Monats- lohn) p. M. anzurechnen. 2.7. Zusammenfassend ist von folgenden Einkommenszahlen (netto p. M. inkl. 13 Monatslohn) auszugehen:
- vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2012: Fr. 3'000.–
- vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2014: kein Eink.
- vom 1. Feb. 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 5'000.–
- 15 -
3. Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner rügt, entgegen der Vorinstanz hätte er seine Einkom- mens- und Vermögenssituation adäquat dokumentiert. Er habe mit den einge- reichten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass er eine massive Einkommensreduk- tion erfahren habe. Dem Entscheid sei daher zu Grunde zu legen, dass sich sein Einkommen von Fr. 29'520.– netto p. M. im Jahr 2011 auf nun Fr. 12'273.15 p. M. verringert habe und er über kein nennenswertes Vermögen verfüge (Urk. 77 S. 9 ff. Rz 28 ff. insbesondere S. 12 Rz 39). Die Gesuchstellerin schloss sich schwergewichtig der vorinstanzlichen Argumentation an, der Gesuchsgegner ha- be seine finanzielle Situation nicht umfassend dargelegt und nicht glaubhaft ma- chen können, dass er aus seinen Unternehmungen keine Einkünfte mehr erzielt, (Urk. 87 S. 4 ff. Rz 28 ff.). 3.1.1. Der Gesuchsgegner begründet die Verringerung seines Einkom- mens damit, dass ihm sein Arbeitgeber, die I._____ GmbH in F._____ (nachfol- gend I._____), verboten habe, seine eigenen Unternehmungen in der Schweiz und in Österreich betreiben, er gezwungen worden sei, die betreffenden Mandate entschädigungslos an seinen Arbeitgeber zu übertragen und über diesen abzu- rechnen (Urk. 65 S. 15 f. Rz 48 ff.; Urk. 77 S. 9 Rz 28 ff.). Diesen Standpunkt be- legte er mit einem Auszug aus dem Protokoll einer Gesellschaftersitzung seines Arbeitgebers (Urk. 66/13; Urk. 81/3). 3.1.2. Das betreffende Protokoll vom 28. November 2011 ist bis auf den streitgegenständlichen Beschluss abgedeckt, die Unterschrift am Ende ist unle- serlich und es ist nicht in leserlicher Schrift angegeben, wer das Protokoll geführt und in welchem Zeitpunkt unterzeichnet hat. In formeller Hinsicht ist der Beweis- wert des Protokolls damit deutlich vermindert. Inhaltlich lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass ein "Antrag Beendigung H._____/AG", der vom Gesellschafter- ausschuss gestellt wurde, nach Erläuterung und Diskussion angenommen wurde. Der Inhalt des Antrages ist unbekannt, dementsprechend ist unbekannt, was kon- kret beschlossen wurde. Ebenso ist unbekannt, auf welche Unternehmung(en) sich dieser Antrag bezieht; der Kammer liegt nur ein Handelsregistereintrag einer H._____ GmbH in Zug und einer Zweigniederlassung einer H1._____ GmbH ...,
- 16 - F._____, in Zug vor (Urk. 81/4). Selbst wenn es sich bei der Angabe der Gesell- schaftsform – so wie vom Gesuchsgegner behauptet – um ein Versehen handelt und anstelle von "/AG" die Abkürzung "GmbH" oder "GmbH …" protokolliert wer- den hätte müssen (Urk. 68 S. 16), bleibt dennoch unklar, welche der drei Unter- nehmungen gemeint ist. Sodann ist zumindest in der Schweiz "Beendigung" kein rechtlicher Fachausdruck. Es ist daher unklar, was durch die Verwendung dieses Begriffes ausgedrückt werden soll. Dem vom Gesuchsgegner eingereichten Han- delsregisterauszug lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die in der Schweiz do- mizilierten Unternehmungen am 11. März 2013 – mehr als ein Jahr nach dem be- treffenden Beschluss – noch nicht im Liquidationsstadium waren, ihre Abwicklung also noch nicht begonnen hatte (Urk. 81/4). Schliesslich lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, welche Folgen für das Einkommen des Gesuchsgegners eine Verlagerung der Tätigkeit seiner Unternehmungen nach F._____ zu der I._____ haben soll, ist doch zu erwarten, dass der Gesuchsgegner als Partner der I._____ für neu eingebrachte Mandate eine gewisse Belohnung erhält, beispielsweise in Form von Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Boni oder ähnlichem. 3.1.3. Insgesamt eignet sich der betreffende Protokollauszug somit nicht, die Behauptungen des Gesuchsgegners – er habe seine Unternehmungen per sofort beenden und deren Mandate entschädigungslos auf die I._____ über- tragen müssen; er partizipiere am Ertrag aus diesen Mandaten nicht mehr und habe daher eine massive Einkommensreduktion erfahren – glaubhaft zu machen. 3.1.4. Da in Bezug auf die H._____ GmbH in Zug, die H1._____ GmbH ... in F._____ und deren Zweigniederlassung in Zug keine weiteren Unterlagen vorliegen, ist es dem Gesuchsgegner nicht geglückt, glaubhaft zu machen, diese Unternehmungen seien nicht mehr aktiv und werthaltig und würden keinen Ge- winn mehr erwirtschaften bzw., dass er an deren Einkünften nicht mehr beteiligt ist. 3.2. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass eine weitere Unterneh- mung mit der Firma "J._____ GmbH" besteht (Urk. 45/5 S. 16). Zu dieser Gesell- schaft wurden weder Behauptungen aufgestellt, noch Unterlagen eingereicht.
- 17 - 3.3. Der Gesuchsgegner stützt seine Behauptung, er hätte im Jahr 2012 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit € 118'706.70 ausbezahlt erhalten, haupt- sächlich auf den angeblich dem Schweizer Lohnausweis entsprechenden "Lohn- zettel/BGN für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2012"; weiter verweist er auf die entsprechenden Abrechnungsbelege der I._____ (Urk. 77 S. 9 ff. Rz 28 ff.; Urk. 65 S. 15 Rz 50; Urk. 66/16; Urk. 66/17/1-10; Urk. 67/10/1-2). Er macht sinngemäss geltend, der tatsächlich ausbezahlte Betrag errechne sich aus den steuerpflichtigen Bezügen abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer gemäss dem Lohnzettel. Er erläuterte dieses Dokument und die darin enthaltenen Positionen nicht weiter. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte nicht zwingend den steuerpflichtigen Bezügen entsprechen. So werden denn auch auf dem Lohnzettel Bruttobezüge in der Höhe von € 293'774.36 aus- gewiesen und von diesen zur Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge nicht nur Sozialabgaben und danach die Lohnsteuer abgezogen, sondern es werden auch steuerfreie Bezüge gemäss § 68 des österreichischen Einkommenssteuergeset- zes (EStG) in der Höhe von € 1'032.– und zu besonderen Sätzen besteuerte Be- züge gemäss Art. 67 Abs. 1 und 2 EStG in der Höhe von € 61'629.06 von den Bruttobezügen zur Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge abgezogen (Urk. 77 S. 9 ff. Rz 28 ff.; Urk. 65 S. 15 Rz 50; Urk 66/16 erstes Blatt). Dementsprechend kann das Gesamteinkommen des Gesuchsgegners nicht einfach aufgrund der steuerpflichtigen Bezüge und der einbehaltenen Lohnsteuer berechnet werden, vielmehr müssen auch die soeben erwähnten Beträge abzüglich der auf ihnen lastenden Steuern mit einberechnet werden. Zur Höhe dieser steuerlichen Belas- tung bringt der Gesuchsgegner keine Behauptung vor. In Einklang mit dem Schluss, dass das Bruttoeinkommen nicht nur aufgrund der gemäss Lohnzettel steuerpflichtigen Bezüge berechnet werden kann, steht auch, dass die gemäss den Abrechnungsbelegen der I._____ ausbezahlte Summe nicht, wie vom Ge- suchsgegner behauptet, € 118'706.70 beträgt, sondern € 167'204.11 entspre- chend Fr. 200'644.93 bzw. Fr. 16'720.41 p. M. (vgl. Urk. 66/17/1-10; Urk. 67/10/1- 2, jeweils das Fett gedruckte Feld unten rechts mit dem Titel "Auszahlung").
- 18 - 3.4. Weiter führte der Gesuchsgegner aus, dass er zusätzlich aus seiner Tätigkeit als Stiftungsvorstand im Jahr 2012 rund Fr. 24'000.– (vor Steuern) er- wirtschaften konnte, mithin ein Zusatzeinkommen nach Steuern von rund Fr. 1'650.– p. M. hatte (Urk. 65 S. 15 Rz 50; zur Steuerlast von rund € 4'000.– auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vgl. Urk. 81/7). 3.5. Es muss in Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners festgehal- ten werden, dass aus den vom ihm selbst eingereichten Belegen hervorgeht, dass er Einkünfte von zumindest rund Fr. 18'370.– p.M. netto erzielt, mithin rund Fr. 4'500.– mehr als er behauptet (Urk. 77 S. 12 Rz 39). 3.6. Zu seiner Vermögenssituation führte der Gesuchsgegner aus, dass er überschuldet sei. Er habe bei zwei Banken insgesamt Schulden von ungefähr € 1.8 Mio.; dementsprechend habe er auch keine Vermögenserträge (Urk. 68 S. 9 f.; Urk. 77 S. 12 Rz 38). 3.7.1. Der Gesuchsgegner reichte als Beleg eine "Finanzübersicht" vom
23. Januar 2013 ein, auf der mehr als 30 Konti bei einer unbekannten Bank auf- geführt sind (Urk. 66/18). Dieses Dokument ist nicht identifizierbar, es fehlt ein Briefkopf der ausstellenden Bank, auch trägt es weder eine Seitenzahl noch eine Unterschrift. Zudem ist nirgendwo ein Total bzw. Saldo über alle Konti ersichtlich. Es besteht daher keine Gewähr, dass sämtliche Konti und Guthaben, die bei ir- gendeiner Bank bestehen, erfasst sind. Sodann sind Teile geschwärzt, die Anga- ben zu drei Konti sind gänzlich unleserlich gemacht. In formeller Hinsicht ist die Aussagekraft dieses Dokumentes damit deutlich vermindert. Inhaltlich lässt sich dem Dokument entnehmen, dass die aufgeführten Konti – ohne die geschwärzten
– einen Minussaldo von rund € 1.5 Mio. aufweisen. Wem die Konti gehören bzw. wer an diesen wirtschaftlich berechtigt ist, bleibt unklar, ist doch in der Spalte "Funktion" teils "Zeichnungsberechtigter", teils "Kontoinhaber" und je einmal "Ver- tragsinhaber" und "Inhaber" angegeben, wobei vermutlich der Gesuchsgegner gemeint ist. Insgesamt vermag dieses Dokument somit keinen bestimmten Ver- mögensstand des Gesuchsgegners glaubhaft zu machen.
- 19 - 3.7.2. Ähnlich verhält es sich mit der "Umsatzliste" der Bank Austria (Urk. 67/12). Auch auf dieser scheinen Abdeckungen vorgenommen worden zu sein oder aber sie ist unvollständig. So fehlt das Datum, und unter den Überschrif- ten "Inhaber", "Zeitraum" und "Umsätze" sind keine Angaben ersichtlich. Ob wei- tere Konti bei dieser Bank vorhanden sind, geht aus diesem Dokument nicht her- vor. Auch diese Urkunde ist daher ungeeignet, einen bestimmten Vermögenstand glaubhaft zu machen, obwohl auf einem Konto zu einem bestimmten, aber unbe- kannten Datum ein Minussaldo von mehr als € 250'000.– ausgewiesen ist. 3.8. Es blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner Liegenschaften in … und … besitzt. Er behauptete zwar, diese seien über ihren Wert mit Hypotheken belastet bzw. ihr Wert werde von seinen weiteren Verbindlichkeiten überstiegen, substantiierte diese Vorbringen aber in keiner Weise und reichte keinen einzigen Beleg ins Recht (Urk. 68 S. 9 ff.). Seine Ausführungen übersteigen das Mass ei- ner blossen Behauptung, die durch nichts glaubhaft gemacht wurde, daher nicht. Insbesondere ist nicht einsichtig, wieso die Liegenschaften nicht vermietet oder selbst genutzt werden können. 3.9.1. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die Vorbringen des Gesuchsgegners zu seinem Einkommen nicht mit den von ihm eingereichten Ak- ten und der Steuerrechtslage in Einklang stehen. Was mit den bisherigen Erträ- gen aus den Mandaten, die über die Unternehmungen des Gesuchsgegners be- wirtschaftet wurden, konkret geschieht, bleibt unklar. Dem Gesuchsgegner ist es damit nicht geglückt, die von ihm behauptete massive Einkommensreduktion glaubhaft zu machen. Es ist daher auf die Einkommensverhältnisse abzustellen, die vor dem behaupteten Verbot der eigenen Unternehmungen des Gesuchsgeg- ners im Jahr 2011 vorlagen. Da der Gesuchsgegner für diese Phase ein monatli- ches Einkommen von Fr. 29'520.– anerkannt hat (Urk. 65 S. 15 oben), ist den nachfolgenden Erwägungen dieses Einkommen zu Grunde zu legen. 3.9.2. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zu seiner Vermögenssi- tuation sind ungenügend belegt: So sind wichtige Belege teils aufgrund formeller Mängel, teils aufgrund ihrer Unvollständigkeit in ihrer Aussagekraft eingeschränkt. Sodann liegen nur Unterlagen im Recht, die einzig punktuelle Einblicke in die
- 20 - Vermögenssituation des Gesuchsgegners erlauben. Zu den im Allgemeinen wich- tigen Vermögenspositionen der Liegenschaften liegen keine Belege im Recht. Ebenso fehlen Dokumente, die eine gesamthafte Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners erlauben würden. Eine gesamthaf- te Einschätzung des Vermögens des Gesuchsgegners, insbesondere die Ein- schätzung des Werts seiner Liegenschaften, ist auf dieser Basis nicht möglich. Wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, ist diese Einschätzung aber in vorlie- gendem Fall entbehrlich.
4. Zwischenfazit Für den vorliegend relevanten Zeitraum ist der Unterhaltsberechnung ein Familieneinkommen (Summe der Einkommen der Parteien) zwischen Fr. 29'520.– und Fr. 34'520.– zu Grunde zu legen. Derartige finanzielle Verhältnisse können zweifelsohne als sehr gut qualifiziert werden. Dementsprechend ist der gebühren- de Unterhalt der Parteien zu Berechnung der Unterhaltsbeiträge massgeblich und die bereits von der Vorinstanz angewendete einstufige Methode angebracht.
5. Bedarfspositionen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin begründet die Höhe ihres Unterhaltsanspruches unter anderem damit, dass der Gesuchsgegner nicht bestritten habe, ihr jeweils Fr. 8'000.– im Monat überwiesen zu haben. Ihr Lebensstandard sei daher anhand dieser Zahlungen zuzüglich der Kosten, die der Gesuchsgegner direkt bezahlt habe (Miete, Nebenkosten, Fahrzeuge etc.), zu berechnen (Urk. 87 S. 8 f. insbe- sondere S. 9 oben). Im Eheschutz bestimmt sich der Lebensstandard aber auf- grund der tatsächlichen Verhältnisse. Die Unterhaltsverpflichtungen werden an- hand der Kosten, die nötig sind, diese Verhältnisse aufrecht zu erhalten, be- stimmt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Lebenskos- ten bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft ändern. Dementsprechend kommt die Gesuchstellerin nicht umhin, ihre einzelnen Bedarfspositionen zumin- dest substantiiert zu behaupten. Den während des Zusammenlebens geleisteten Zahlungen kommt dabei nur, aber immerhin die Bedeutung eines Indizes für eine
- 21 - bestimmte, im vorliegenden Fall für eine gehobene, Lebenshaltung zu. Es muss daher nachfolgend auf die einzelnen Bedarfspositionen eingegangen werden. Der volljährige Sohn der Gesuchstellerin ist mit dem Gesuchsgegner nicht verwandt, der Gesuchsgegner hat daher ihm gegenüber grundsätzlich keine Un- terstützungspflichten. Auch wenn sich der Gesuchsgegner während des Zusam- menlebens allenfalls aus moralischen und sittlichen Gründen verpflichtet gefühlt hat, ihn zu unterstützen, oder ihn aus Freigebigkeit unterstützte, kann daraus kein weiterer Unterstützungsanspruch abgeleitet werden, zumal sich durch die Tren- nung die tatsächlichen Umstände massgeblich geändert haben. Zwar muss unter Umständen aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB der eine Ehegatte dem anderen bei der Unterstützung eines nicht gemeinsamen Kindes beistehen, selbst wenn das Kind bereits volljährig ist. Die entsprechenden tatsächlichen Grundlagen wurden aber von keiner Partei behauptet. Überdies ist über die Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters des Sohnes der Gesuchstelle- rin, dessen Unterhaltspflicht der Unterstützungspflicht des Gesuchsgegners vor- geht, nichts bekannt (vgl. zur Unterstützungspflicht für Stiefkinder auch Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, S. 393 ff.). In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich der Bedarf der Gesuchstellerin grundsätzlich aufgrund ihrer eigenen Konsumbedürfnisse bzw. ih- rer eigenen Ausgaben bemisst. Sie macht nun nicht geltend, der Gesuchsgegner habe ihr stets einen gewissen Betrag zur freien Verfügung gestellt, aus dem sie beispielsweise die Schulkosten ihres volljährigen Sohnes begleichen konnte, son- dern bringt in ihrer Berufungsanwort vor, der Gesuchsgegner habe die Schulkos- ten für den Sohn direkt bezahlt (Urk. 87 S. 8 unten). Dementsprechend sind die Kosten für den mündigen Sohn der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall nicht in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. 5.1. Die Vorinstanz bemass die Bedarfspositionen der Gesuchstellerin wie folgt (Urk. 78 S. 17 f.): Miete Wohnung 2'620.00 Nebenkosten 36.00 Strom (geschätzt) 60.00 Telefon (Festnetz und Mobil) 150.00 Mobiliar- und Haftpflichtversicherung 60.00
- 22 - Benzin und übrige Autokosten 1'000.00 Reinigungskraft 600.00 Schulkosten für das Kind der Gesuchstellerin 1'400.00 Hypothekarkosten Haus in K._____ 250.00 Steuern 2'500.00 Ferien 4'500.00 Grundbetrag Gesuchstellerin und deren Sohn (inkl. KK-Prämien) 3'726.00 Total 16'902.00 5.2. Anerkannte Positionen Die Positionen Miete, Nebenkosten, Telefonkosten, Reinigungskraft und Krankenkasse (Fr. 382.– p. M. [Urk. 45/6]) wurden vom Gesuchsgegner aner- kannt (Urk. 77 S. 14 ff.). Sie geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und können übernommen werden. Die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung sind nur im Betrag von Fr. 30.– als gerichtsüblich anerkannt (Urk. 77 S. 14 ff.). Der Betrag von Fr. 30.– wird häufig in knappen Verhältnissen angerechnet. Unter Berücksichtigung der offensichtlich hohen Lebenshaltung der Parteien wäh- rend des Zusammenlebens (vgl. auch E. III. 5. hiervor) muss aber mit der Vor- instanz der Betrag von Fr. 60.– als angemessen betrachtet und dementsprechend angerechnet werden. 5.3. Strom Im Rahmen einer einstufigen Berechnung des Unterhalts, kann der Strom gesondert beachtet werden. Dabei können gerichtsübliche bzw. den Verhältnis- sen angemessene Beträge auch ohne Belege akzeptiert werden. Dementspre- chend sind die von der Vorinstanz veranschlagten Kosten von Fr. 60.– pro Monat einzurechnen. 5.4. Benzin und übrige Autokosten Die Kosten für das Auto wurden weder umfassend substantiiert behauptet, noch wurden aufschlussreiche Belege eingereicht, die ein umfassendes Bild der Kosten vermitteln (Urk. 44 S. 5). Unbestritten ist aber, dass der Gesuchstellerin während der Ehe stets ein Auto der Oberklasse oder der oberen Mittelklasse zur Verfügung stand (Lamborghini / Range Rover Sport). Da vorliegend nicht die Be-
- 23 - rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen ist, son- dern durch eine einstufige Berechnung der gehobenen Lebenshaltung der Partei- en entsprochen werden muss, kann nicht so wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend nur noch Kreisschreiben) abgestellt werden. Vielmehr müssen als Orientierungspunkt die tatsächlichen Kosten für ein Auto der gehobenen Klasse herangezogen werden. Die von der Vorinstanz geschätzten monatlichen Gesamtkosten für ein solches Fahrzeug in der Höhe von Fr. 1'000.– decken sich dabei mit den Erfahrungswer- ten der Kammer und sind daher zu übernehmen. 5.5. Schulkosten für den volljährigen Sohn der Gesuchstellerin Wie einleitend festgehalten wurde, können die Schulkosten nicht im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt werden (vgl. E. III. 5. hiervor). 5.6. Hypothekarkosten für das Haus in K._____ Beide Parteien stellten keine substantiierte Behauptungen zu der hypotheka- rischen Belastung und den daraus resultierenden Kosten der Liegenschaft in K._____ auf. Belege liegen nicht vor. Die von der Gesuchstellerin behauptete Zinslast von Fr. 2'000.– pro Monat bei einer hypothekarischen Belastung von € 50'000.– würde einem Zins von rund 40 % entsprechen, was offensichtlich nicht zutreffend sein kann. Der Vorderrichter wies darauf hin, dass bereits bei einem hohen Zins von 5 % nur mit Kosten von Fr. 250.– im Monat gerechnet werden müsse. Der Gesuchsgegner drückte zwar sein Erstaunen über die Höhe der hy- pothekarischen Belastung aus, nannte aber auch keine konkreten Zahlen und be- stritt schliesslich weder die Höhe der Hypothek noch die vom Vorderrichter zur Schätzung der Kosten angewendeten Zinshöhe von 5 % (Urk. 68 S. 7, S. 11). Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher, mit der Vorinstanz Fr. 250.– p. M. für die Lie- genschaft im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
- 24 - 5.7. Steuern Im summarischen Verfahren kann die Steuerbelastung nur überschlagen werden, da diese von vielen sich laufend ändernden und sich zum Teil gegensei- tig beeinflussenden Umständen abhängig ist (Abzüge, Wohnort, Höhe der Unter- haltsbeiträge, Höhe des Einkommens, Änderung des Steuersatzes etc.). Vorlie- gend ist aufgrund der verfügbaren Mittel offensichtlich, dass nicht ein Fall gege- ben ist, in welchem auf die Berücksichtigung der Steuern zu verzichten ist, son- dern die Steuerlast einen nicht zu vernachlässigenden Budgetposten ausmacht. Daher muss ein Betrag berücksichtigt werden, der es erlaubt, Rückstellungen für die zukünftige Steuerlast zu bilden. Da im Steuerrecht grundsätzlich sämtliche in Geld bewertbaren Vorteile, die einem Individuum während einer Periode zukom- men, als Einkommen gelten (Reich M., Steuerrecht, 2. A. Zürich 2012, S. 208 f. m.w.H.), rechtfertigt es sich, der Schätzung der Steuerlast der Gesuchstellerin ein Einkommen in der Höhe ihres Bedarfes zu Grunde zu legen. Den verschiedenen Abzugsmöglichkeiten muss vereinfachend durch einen pauschalen Abzug von 10 % begegnet werden. Danach kann mit Hilfe des Steuerrechners des Kantons Zürich (abzurufen unter: www.steueramt.zh.ch) ein Ausgangspunkt für die Schät- zung der Steuern ermittelt werden. Es darf aber in keinem Zeitpunkt vergessen werden, dass es sich nicht um eine mathematisch exakte Berechnung der Steu- ern handelt, sondern um eine relativ grobe Schätzung. Dieser Schätzung ist konk- ret ein Jahreseinkommen von Fr. 112'296.– (12 x Fr. 9'358.– [vgl. E. III. 5.10. hiernach]) abzüglich 10 %, also gerundet Fr. 100'000.–, zu Grunde zu legen. Auf dieser Grundlage resultiert für die Unterhaltsberechnung eine geschätzte Steuer- last von rund Fr. 1'300.– p. M.. 5.8. Ferien Die Gesuchstellerin schätzte die Kosten für die Ferien der Familie auf mehr als Fr. 51'000.– p. J. (Urk. 44 S. 6). Der Gesuchsgegner bestritt diese Ausführun- gen vor der Vorinstanz nicht substantiiert, deponierte aber in vorliegendem Ver- fahren, ein Teil der Reisen sei geschäftlich gewesen; er hätte grundsätzlich nicht sehr viel Zeit für Ferien gehabt. Die behauptete Geburtstagsfeier der Gesuchstel- lerin im Ausland und der Besuch der Schwiegermutter in der Schweiz seien ein-
- 25 - malige Schenkungen gewesen und daher nicht massgeblich für den ehelichen Standard. Der Gesuchstellerin seien daher insgesamt Fr. 600.– im Monat für Fe- rien anzurechnen. Wie er diese Zahl konkret berechnet hatte, legte der Gesuchs- gegner nicht dar (Urk. 77 S. 17 f.). Da der Gesuchsgegner vor der Vorinstanz den konkret behaupteten Kosten von Fr. 51'000.– p. J. keine substantiierten Bestreitungen entgegensetzte, ist von diesen auszugehen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Kosten die Fe- rien für drei Personen ermöglichten (Gesuchstellerin, Gesuchsgegner, Sohn der Gesuchstellerin [Urk. 87 S. 10 oben]). Wie unter E. III. 5. hiervor dargelegt, sind die Kosten für den Sohn der Gesuchstellerin nicht in ihrem Bedarf zu berücksich- tigen. Der Gesuchstellerin ist daher ein Drittel der Kosten von Fr. 51'000.– anzu- rechnen, also rund Fr. 1'400.– im Monat ([Fr. 51'000.– / 3]/12 ≈ 1'400.–). 5.9. Grundbetrag Grundsätzlich ist bei einer einstufigen Unterhaltsberechnung nicht mit einem Grundbetrag zu rechnen, da die guten finanziellen Verhältnisse der Parteien be- rücksichtigt werden, indem die effektiven Ausgabenpositionen anstelle der einzel- nen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums treten. Dennoch müssen aus praktischen Gründen stets gewisse Pauschalierungen akzeptiert werden. Da vorliegend die Parteien zu den Positionen, die durch den Grundbetrag gedeckt werden müssen, weder Behauptungen aufstellten noch Belege einreichten, ging die Vorinstanz vom Grundbetrag gemäss Ziff. II. 1.2. des Kreisschreibens aus und erhöhte diesen aufgrund deren gehobenen Lebenshaltung während ihres Zusammenlebens um ¼ auf Fr. 1'500.–. Diese Ermessenausübung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und daher zu übernehmen (vgl. auch Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, S. 308, Rz 05.143 sowie Entscheid des Bundesgerichts 5A_585/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 5.2.3 und E. 5.4). 5.10. Im Ergebnis ist bei der Berechnung grundsätzlich von folgenden Be- darfspositionen auszugehen: Miete Wohnung 2'620.00
- 26 - Nebenkosten 36.00 Strom (geschätzt) 60.00 Telefon (Festnetz und Mobil) 150.00 Mobiliar- und Haftpflichtversicherung 60.00 Benzin und übrige Autokosten 1'000.00 Reinigungskraft 600.00 Hypothekarkosten Haus in K._____ 250.00 Steuern 1'300.00 Ferien 1'400.00 Grundbetrag 1'500.00 Krankenkasse 382.00 Total 9'358.00
6. Bedarf des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner stellt kaum konkrete und substantiierte Behauptungen zu seinem Bedarf auf. Konkret führte er an, dass die Wohnung in L._____ [Stadt im Kt. Waadt], die er mit seiner neuen Familie bewohne, Fr. 2'780.– p. M. koste (Urk. 52 S. 3 Rz 14). Welchen Anteil dieser Kosten er tragen muss bzw. ob seine neue Partnerin auch etwas an die Miete beiträgt, ist nicht ersichtlich. Weiter macht der Gesuchsgegner Mietkosten für seine Wohnung in F._____ von Fr. 3'553.85 p. M. geltend, die für eine einzelne Person ausserordentlich hoch scheinen (Urk. 52 S. 3 Rz 16). Ausserdem macht er Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen vorehelichen Kindern in der Höhe von Fr. 4'145.– p. M. geltend, gibt aber zu, diesen jahrelang nur sporadisch nachgekommen zu sein, was bis anhin keine Konsequenzen gezeitigt habe (Urk. 52 S. 3 Rz 15 und Urk. 68 S. 13). Die behauptete Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem erkrankten volljährigen Sohnes substantiiert und beziffert der Gesuchsgegner nicht (Urk. 68 S. 12 f.). Ba- sierend auf diesen Angaben kann der Bedarf des Gesuchsgegners nicht berech- net werden. Wie sogleich aufgezeigt wird, kann im vorliegenden Fall aber auf die Berechnung verzichtet werden.
- 27 -
7. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 7.1. Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2012 bis 30. Sep- tember 2012 Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er während dieser Phase die Kosten für die Familienwohnung bezahlt habe, blieb unbestritten (Urk. 77 S. 19 Rz 46; Urk. 65 S. 18 Rz 60). Im Bedarf der Gesuchstellerin sind daher keine Wohnkosten zu berücksichtigen. Weiter kann ihrem Lohnausweis entnommen werden, dass ihr für den Geschäftswagen ein Privatanteil angerechnet wurde (Urk. 66/10/2), weshalb davon auszugehen ist, dass keine Kosten für ein Auto entstanden. Der Unterhaltsberechnung für diese Phase ist daher ein Barbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 5'702.– zu Grunde zu legen (Fr. 9'358.– ./. Fr. 2'620.– ./. Fr. 36.– ./. Fr. 1'000.– = Fr. 5'702.–; vgl. E. III. 5.10. hiervor), ihr Einkommen betrug Fr. 3'000.– (vgl. E. III. 2.4. hiervor). Sie benötigte daher zusätzliche Mittel von Fr. 2'702.–, um ihren gebührenden Bedarf zu decken. Der Gesuchsgegner führte aus, er habe der Gesuchstellerin während der Phase vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2012 Fr. 3'000.– p. M. aus eigenen Mitteln überwiesen, was unbestritten blieb bzw. zumindest sinngemäss von der Gesuchstellerin anerkannt wurde (Urk. 77 S. 19 Rz 46; Urk. 65 S. 18 Rz 60 f.; Urk. 68 S. 8). Der Gesuchsgegner hat durch diese Zahlungen seine Unterhalts- verpflichtungen erfüllt, er ist daher für diesen Zeitraum zu keinen Unterhaltszah- lungen zu verpflichten. 7.2. Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Oktober 2012 bis 31. De- zember 2012 Nach der Entlassung bei der H._____ GmbH rechtfertigt es sich nicht mehr, davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin weiterhin der Geschäftswagen ent- schädigungslos zur Verfügung stand. Ihr Bedarf ist daher um die Kosten für ein Auto von Fr. 1'000.– p. M. zu erhöhen (vgl. E. III. 5.10. hiervor). Kosten für die Wohnung sind nicht anzurechnen, da diese vom Gesuchsgegner gedeckt wurden (vgl. E. III. 7.1. hiervor). Der Bedarf der Gesuchstellerin betrug daher während
- 28 - dieser Phase Fr. 6'702.– (Fr. 9'358.– ./. Fr. 2'620.– ./. Fr. 36.– = Fr. 6'702.–; vgl. E. III. 5.10. hiervor). Da sie entlassen worden war, hatte sie während dieser Pha- se kein Einkommen (vgl. E. III. 2.4. hiervor; Urk. 64/5). Sie benötigte daher Unter- haltszahlungen in der Höhe ihres Bedarfes. Der Gesuchsgegner führte aus, er habe der Gesuchstellerin von 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 6'000.– p. M. aus eigenen Mitteln überwiesen, um ihren Lohnausfall zu kompensieren und ihren Bedarf zu decken, was unbe- stritten blieb bzw. zumindest sinngemäss von der Gesuchstellerin anerkannt wur- de (Urk. 77 S. 19 Rz 46; Urk. 65 S. 18 Rz 60; Urk. 68 S. 8). Der Gesuchsgegner ist daher für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu Unterhaltszahlungen von Fr. 700.– p.M. zu verpflichten, welche zu leisten er zwei- fellos im Stande ist. 7.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2013 bis zum
28. Februar 2013 Der Bedarf der Gesuchstellerin betrug während dieser Phase gleich wie während der vorangehenden Phase Fr. 6'702.– da unbestritten blieb, dass der Gesuchsgegner nach wie vor die Miete für die Familienwohnung bezahlt hatte (E. III. 7.1. f. hiervor; Urk. 77 S. 19 Rz 47). Die Gesuchstellerin benötigte somit nach wie vor Mittel von rund Fr. 6'700.–, um ihren Bedarf decken zu können. Ausgehend von einem Einkommen von rund Fr. 30'000.– netto p. M. (vgl. E. III. 3.9.1. und E. III. 4. hiervor) kann ohne weiteres davon ausgegangen wer- den, dass der Gesuchsgegner Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'700.–
p. M. leisten kann. Im Sinne einer Kontrollrechnung kann festgehalten werden, dass selbst wenn nicht auf die Verhältnisse des Jahres 2011 abgestellt würde, der Gesuchsgegner aus seinem Einkommen bei der I._____ und aus dem Stiftungs- ratsmandat von zumindest Fr. 18'370.– p.M. (vgl. E. III. 3.5. hiervor) Unterhalts- zahlungen für die Gesuchstellerin von Fr. 6'700.– nebst der Miete für die Famili- enwohnung von Fr. 3'930.– (Urk. 45/1) erbringen könnte und ihm immer noch rund Fr. 7'740.– für den eigenen Bedarf verbleiben würden. Er ist daher für die
- 29 - Phase vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 zu Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 6'700.– pro Monat zu verpflichten. 7.4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom 1. März 2013 bis zum 31. Ja- nuar 2014 Während dieser Phase ist von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 9'358.– auszugehen, da ihr nun Mietkosten entstehen (vgl. E. III. 7.3. und E. III. 5.10. hiervor). Ihr ist noch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. E. III. 2.6. hiervor), weshalb sie Unterhaltszahlungen in der Höhe ihres Be- darfes benötigt. Wird der Gesuchsgegner für diese Phase zu Unterhaltszahlungen in der Höhe des Bedarfes der Gesuchstellerin von rund Fr. 9'360.– verpflichtet, fällt sei- ne direkte Unterhaltsverpflichtung zwar um rund Fr. 2'660.– p.M. höher aus als während der vorangehenden Phase. Dafür muss er nun nicht mehr die Miete der Familienwohnung in der Höhe von Fr. 3'930.– bezahlen. Insgesamt sinkt damit seine Belastung um Fr. 1'270.– p.M. Unter Verweis auf das unter E. III. 7.3. hier- vor ausgeführte rechtfertigt es sich daher, den Gesuchsgegner für die Phase vom
1. März 2013 bis zum 30. November 2013 zu Unterhaltsbeiträgen an die Gesuch- stellerin in der Höhe von Fr. 9'360.– p.M. zu verpflichten. 7.5. Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Der Bedarf der Gesuchstellerin beträgt immer noch Fr. 9'358.– (vgl. E. III. 7.4. hiervor), ihr ist aber nun ein Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat an- zurechnen (vgl. E. III. 2.6. f. hiervor). Sie benötigte daher zusätzliche Mittel in der Höhe von Fr. 4'358.–, um ihren Bedarf decken zu können. Unter Verweis auf das in E. III. 7.3. ff. hiervor dargelegte, ist der Gesuchs- gegner für diese Phase zu Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von gerundet Fr. 4'360.– zu verpflichten.
- 30 - 7.6. Zusammenfassung Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Un- terhaltsbeiträge teils rückwirkend und nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 700.– ab 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012;
- Fr. 6'700.– ab 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013;
- Fr. 9'360.– ab 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2014;
- Fr. 4'360.– ab. 1. Februar 2014 und für die Dauer des weiteren Verfahrens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren 1.1. Grundsätzlich werden die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen verlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO können in familienrechtlichen Verfahren die Kosten aber auch nach Ermessen verteilt wer- den. 1.2. Bezüglich des Getrenntlebens und der Wohnungszuteilung bestand zwischen den Parteien weitgehend Einigkeit (vgl. Ziff. 1 - 3 des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin [Urk. 1 S. 2] und Ziff. 1 - 3 des Rechtsbegehrens des Ge- suchsgegners [Urk. 52 S. 5]). In Bezug auf die Zuteilung des Range Rovers und des Lamborghinis waren die Anträge nicht deckungsgleich, die Gesuchstellerin merkte aber im Verlauf des Verfahrens an, dieser Antrag sei gegenstandslos ge- worden, was von den Parteien weder im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Berufungsverfahren thematisiert wurde (Urk. 68 S. 1 Ziff. 4). Bezüglich dem Begehren, es sei gemäss Art. 170 ZGB Auskunft zu erteilen, be- stand auch weitgehend Einigkeit, aufgrund des Verfahrensverlaufes wurde dieses aber gegenstandslos (Urk. 78 S. 21 E. VII). Insgesamt rechtfertigt es sich damit,
- 31 - die diese Punkte betreffenden Kosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zu Hälfte aufzuerlegen. Streitig war hauptsächlich die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners. Er be- antragte, er sei zu keinen Unterhaltszahlungen zu verpflichten, die Gesuchstelle- rin verlangte Unterhaltsbeiträge von Fr. 23'000.– p. M. ab 1. Januar 2012 (Urk. 44 S. 2; Urk. 65 S. 2). Im Ergebnis wird der Gesuchsgegner verpflichtet, ab 1. Okto- ber 2012 Unterhaltszahlungen in gestaffelter Höhe zu leisten (vgl. E. III. 7.6. hier- vor). Zur Abschätzung, wie die Kosten zu verteilen sind, rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass die im Eheschutzverfahren getroffene Regelung während drei Jahren – bis zum 31. Dezember 2014 – gilt. Gemäss den Anträgen der Gesuch- stellerin hätte der Gesuchsgegner während dieser Zeit Fr. 828'000.– an Unterhalt bezahlen müssen (36 x Fr. 23'000.–). Im vorliegenden Entscheid wird der Ge- suchsgegner verpflichtet, folgende Unterhaltszahlungen zu leisten: Von Bis Anz. Monate Unterhaltsbeitrag Total/Phase 1.10.2012 31.12.2012 3 700.00 2'100.00 1.01.2013 28.02.2013 2 6'700.00 13'400.00 1.03.2013 31.01.2014 11 9'360.00 102'960.00 01.02.2014 31.12.2014 11 4'360.00 47'960.00 Total der Unterhaltsbeiträge Fr. 166'420.00 Die Gesuchstellerin obsiegt in Bezug auf ihre Unterhaltsforderung somit zu 20.09 % bzw. gerundet zu 1/5. 1.3. Zur Verteilung der Kosten muss eine Gewichtung der einzelnen Streitpunkte vorgenommen werden. Vorliegend ist es angemessen, den weitge- hend unstreitigen Punkten 1/3 der gesamten Kosten zuzuordnen und den streiti- gen Unterhaltsbeiträgen 2/3. Dementsprechend sind 1/3 der gesamten Kosten hälftig aufzuerlegen, mithin jeder Partei 1/6 der gesamten Kosten. Die verbleiben- den 2/3 der gesamten Kosten sind entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien im betreffenden Streitpunkt zu verteilen. Es sind also 1/5 der verblei- benden 2/3 der Kosten bzw. 2/15 der gesamten Kosten dem Gesuchsgegner und 4/5 der verbleibenden 2/3 der Kosten bzw. 8/15 der gesamten Kosten der Ge-
- 32 - suchstellerin zusätzlich aufzuerlegen. Im Ergebnis sind daher die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin zu 7/10 (1/6 + 8/15) und dem Ge- suchsgegner zu 3/10 (1/6 + 2/15) aufzuerlegen. 1.4. Die Höhe der vorinstanzlichen Kosten von Fr. 10'000.– wurde nicht angefochten. Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) wurde nicht gerügt. Dementsprechend ist die Ge- suchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 2/5 reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2009 (GebV OG [LS 211.11]) sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG zu bemessen. Unter Berücksichtigung, dass nur noch die Unterhaltsverpflichtung umstritten war, diesbezüglich die Par- teien aber doch zahlreiche zu prüfende Argumente vorgebracht hatten und den damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.2. Zu den Grundlagen der Bemessung und Verlegung der zweitinstanz- lichen Kosten ist auf E. IV. 1.1. f. hiervor zu verweisen. Demgemäss ist davon auszugehen, dass gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid der Gesuchsgegner bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt Fr. 608'400.– (36 x Fr. 16'900.–) an Un- terhalt hätte bezahlen müssen und gemäss vorliegendem Entscheid zu Unter- haltszahlungen in der Höhe von Fr. 166'420.– verpflichtet wird. Der Gesuchsgeg- ner hatte berufungsweise verlangt, seine Unterhaltspflicht sei ab 1. Januar 2013 auf Fr. 620.– p. M. festzulegen. Unter Verweis auf die vorangehenden Ausführun- gen, ist auch hier davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner beantragte hatte, er sei insgesamt zu Unterhaltszahlungen von Fr. 14'880.– (24 x Fr. 620.–) zu ver- pflichten. Die Gesuchstellerin hatte die vollumfängliche Abweisung der Berufung verlangt (Urk. 87 S. 1). Der Gesuchsgegner verlangte also eine Senkung seiner Unterhaltsverpflichtung um Fr. 593'520.– (Fr. 608'400.– ./. Fr. 14'880.–), er er-
- 33 - reicht eine Senkung um Fr. 441'980.– (Fr. 608'400.– ./. Fr. 166'420.–). Er obsiegt daher zu rund 74.43 % bzw. zu rund 3/4. Dementsprechend sind ihm die Kosten zu 1/4 und der Gesuchstellerin zu 3/4 aufzuerlegen. 2.3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) i.V.m. § 11 Anw- GebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zu- schlägen sowie den nötigen Auslagen zusammen. Im Eheschutzprozess beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 - 3 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 470.– bis Fr. 16'000.–. In diesem Rahmen ist sie unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwandes im Sinne von § 5 Abs. 1 AnwGebV festzulegen. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV nur noch darauf abzustellen, was vor der Rechtsmitte- linstanz noch streitig war, ausserdem findet eine Herabsetzung auf einen bis zwei Drittel statt. 2.4. Vorliegend waren nur noch die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin streitig. Die Anwaltschaft trug im vorliegenden Verfahren nicht überdurchschnittlich viel Verantwortung; unterhaltsrechtliche Fragen weisen zwar durchaus eine gewisse Komplexität und Unübersichtlichkeit auf, müssen aber sehr häufig entschieden werden. Es kann daher auch nicht von einer besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden. Das Gleiche gilt entsprechend für den Zeit- aufwand. Insgesamt ist damit von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 3'400.– (inkl. MwSt.) auszugehen. Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/2 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren
- 34 - am Bezirksgericht Meilen vom 11. Februar 2013 (Geschäfts-Nr.: EE120011) am 15. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (teils rückwirkend): − Fr. 700.– ab 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012; − Fr. 6'700.– ab 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013; − Fr. 9'360.– ab 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2014; − Fr. 4'360.– ab. 1. Februar 2014 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin zu 7/10 und dem Gesuchsgegner zu 3/10 auferlegt.
3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 10'000.– wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin die Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 3'000.– zu ersetzen.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine auf 2/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 1/4 und der Gesuchstellerin zu 3/4 auferlegt.
7. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrech-
- 35 - net. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 4'125.– zu ersetzen.
8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Berufungsverfahren eine auf 1/2 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'700.– (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: se