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LE130015

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2013-10-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben einen erwachsenen Sohn, D._____. Nach dem Verlust eines Erbschaftsprozesses gegen seine Halbschwester und nachdem er dieser insgesamt Fr. 7,89 Mio. hatte bezahlen müssen, verfiel der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan: Beklagter) in eine schwere Depression und wurde im Herbst 2004 zwei Mal in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Am 23. März 2005 stach der Beklagte mit einem Messer auf die schlafende Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan: Klägerin) ein. Im darauf geführten Strafverfahren gegen den Beklagten wurde wegen Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen und eine stationäre Massnahme (in der Klinik E._____) angeordnet (Urk. 39/20). Die Klägerin veräusserte in den Jahren 2005/2006 verschiedene Vermögenswerte (Motorboot, Ferienwohnung Ascona, Wohnung F._____-Strasse ...) und erwarb ihre jetzige Wohnung (Urk. 38 S. 5, Urk. 39/14,

- 5 - Urk. 39/23). Die damalige Vormundschaftsbehörde entzog dem Beklagten am

18. Juni 2006 einstweilen die Handlungsfähigkeit (Urk. 39/21), davon ausgehend, er leide an einer sog. (unheilbaren) frontotemporalen Demenz (Urk. 39/5). Zunächst ernannte die Vormundschaftsbehörde G._____ die Klägerin als Vertreterin des Beklagten (Urk. 39/21). In der Klinik E._____ verbesserte sich der Zustand des Beklagten. Mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich wurde er per 15. April 2007 bedingt aus der Klinik entlassen (Urk. 39/33). Bei der Krankheit des Beklagten hatte es sich nicht um eine unheilbare frontotemporale Demenz, sondern um eine "Pseudodemenz bei schwerster Depression" gehandelt (Urk. 69 S. 3 f., Urk. 77 S. 4 f.). Nachdem im Jahr 2006 eine ausgeprägte Interessenskollision zwischen der Klägerin und dem Beklagten festgestellt worden war (Urk. 39/31), errichtete die Vormundschaftsbehörde mit Entscheid vom 26. April 2007 eine Beiratschaft und ernannte dem Beklagten eine Beirätin (Urk. 37/102). Mit Entscheid des Bezirksrates vom 25. Juni 2009 wurde die Beiratschaft des Beklagten aufgehoben (Urk. 13/8). Mit Eingabe vom

E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 4'000.– festgesetzt (Urk. 70 Dispositiv-Ziffer 4). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin zu 3/5 und dem Beklagten zu 2/5 auferlegt (Urk. 70 Dispositiv-Ziffer 5). Die Klägerin verlangte erstinstanzlich Unterhaltbeiträge von Fr. 17'300.– pro Monat (Urk. 36). Der Beklagte beantragte die Zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge (Urk. 38). Gestützt auf die nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge unterliegt die Klägerin zu ungefähr 3/5. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten sind ihr deshalb im Umfang von 3/5 und dem Beklagten im Umfang von 2/5 aufzuerlegen.

E. 1.2 Die Klägerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren verpflichtet, dem Beklagten eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen (Urk. 70 Dispositiv-Ziffer 6). Beide Parteien verlangen in ihrer Berufung eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 69 S 2 und Urk. 81/69 S. 2). Den Parteien wird im gleichen Verhältnis, wie ihnen neu die Kosten auferlegt werden, eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b). Die Höhe der erstinstanzlich festgelegten Prozessentschädigung blieb von beiden Parteien unbestritten und erweist sich als angemessen. In Anbetracht der Auferlegung der Gerichtskosten an die Klägerin im Umfang von 3/5 ist sie somit zu verpflichten, dem Beklagten eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (ein Mehrwertsteuerzuschlag verlangte er vor Vorinstanz nicht, Urk. 38) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG).

- 21 - Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– für die zwei Berufungen als angemessen. Die Kosten sind von den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von 48 Monaten ab 1. März 2010 sprach die Vorinstanz der Klägerin Unterhaltsleistungen von Fr. 423'234.– (22 x Fr. 8'910.– und 26 x Fr. 8'739.–) zu. Der Beklagte beantragt mit seiner Erstberufung die Herabsetzung dieser Zahlungen auf Fr. 320'180.– (22 x Fr. 6'860.– und 26 x Fr. 6'510.–). Die Klägerin beantragt in ihrer Zweitberufung die Heraufsetzung auf Fr. 611'021.– (22 x Fr. 12'822.50 und 26 x Fr. 12'651.–). Zugesprochen werden der Klägerin nunmehr Unterhaltsbeiträge von Fr. 383'600.– (22 x Fr. 8'100.– und 26 x Fr. 7'900.–). Die Klägerin obsiegt somit zu rund einem Fünftel. Entsprechend sind ihr die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 aufzuerlegen. 2.2. Ausgehend von der Auferlegung der Gerichtskosten ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine auf 3/5 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGeb V) erscheint eine volle Entschädigung von 6'480.– (Fr. 6'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen. Es wird beschlossen:

E. 3 Was die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum Eheschutzverfahren und zu dessen Grundsätzen hinsichtlich der Unterhaltsberechnung (Urk. 70 S. 5 ff.) anbelangt, so sind diese zutreffend, und es kann darauf verwiesen werden. III.

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin für sie persönlich vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 monatliche

- 7 - Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'910.– und ab dem 1. Januar 2012 solche von Fr. 8'739.– zu bezahlen. Zur konkreten Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz die sogenannte zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) gewählt. Der Klägerin wurde einzig ein monatliches Einkommen von Fr. 1'060.– aus Vermögensertrag angerechnet (Urk. 70 S. 11). Das monatliche Einkommen des Beklagten – welches sich mehrheitlich aus Wert- und Liegenschaftserträgen zusammensetzt – wurde auf durchschnittlich Fr. 18'720.– festgelegt (Urk. 70 S. 13). Bei der Klägerin ging die Vorinstanz von einem Bedarf von Fr. 6'943.– bzw. ab dem 1. Januar 2012 von Fr. 6'600.– aus und für den Beklagten von einem solchen in der Höhe von Fr. 6'782.–. Der resultierende Freibetrag wurde den Parteien je zur Hälfte zugeteilt, was zu einem Unterhaltsbeitrag an die Klägerin von Fr. 8'910.– bzw. von Fr. 8'739.– führte (Urk. 70 S. 21). 2.1. Der Beklagte rügt mit der vorliegenden Berufung im Wesentlichen die hälftige Freibetragsaufteilung zwischen den Parteien. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass den Parteien, als sie in den Jahren 2004 und 2005 zuletzt zusammenlebten, lediglich ein Freibetrag von je Fr. 970.– zur Verfügung gestanden habe und deshalb der Klägerin auch heute nur ein Freibetrag von Fr. 970.– zustehe (s. unten E. 5). Für den Fall der zweistufigen Unterhaltsberechnung mit je hälftiger Freibetragsaufteilung moniert der Beklagte den Umstand, dass die Vorinstanz den Mietzins nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe (E. 4.2). 2.2. Die Klägerin dagegen beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Einkünfte des Beklagten seine Liegenschaftserträge gemäss Steuererklärungen unbesehen übernommen habe, ohne die Einwände und Erklärungen der Klägerin zu beachten. Das somit errechnete Einkommen sei zu tief (s. unten E. 4.1).

E. 3.1 In der Regel empfiehlt sich die zweistufige Methode zur Unterhaltsberechnung, wonach vorab der Mindest- oder Grundbedarf aller unterhaltsberechtigten Familienmitglieder berechnet und für den Fall eines Überschusses dieser zusätzlich aufgeteilt wird (BK-Hausheer/Reusser/Geiser,

- 8 - Art. 176 ZGB N 25). Dieses Vorgehen erscheint gemäss Praxis der Kammer auch bei Parteien mit gehobenem Lebensstandard als angemessen (ZR 91/92 Nr. 22), wobei bei der Freibetragsaufteilung darauf zu achten ist, dass die Lebenshaltung während des Zusammenlebens, welche zugleich die Grenze des durch Unterhalt zu deckenden gebührenden Bedarfes darstellt, nicht überschritten wird. Die Aufteilung des nach Abzug des Bedarfes der Parteien von den vorhandenen Einkünften verbleibenden Freibetrages hat damit bei Parteien mit einem finanziell gehobenen Lebensstandard nicht schematisch in einem bestimmten Verhältnis zu erfolgen, sondern es ist dem vom Bundesgericht festgelegten Grundsatz Rechnung zu tragen, dass Unterhaltsbeiträge nicht zu einer Vermögensbildung führen dürfen (BGE 119 II 314 E. 4b/bb; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 114 II 26 E. 8).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die zweistufige Berechnungsmethode angewandt. Auf den ersten Blick ist nicht ganz klar, ob der Beklagte diese Methode kritisiert (eher ja: Urk. 69 S. 6; eher nein: Urk. 69 S. 10). Im Ergebnis wendet er sich jedoch nicht gegen die zweistufige Berechnungsmethode, sondern beanstandet die Freibetragsaufteilung. Entscheidend für die Anwendung der zweistufigen Methode ist, dass ursprünglich (vor dem Jahr 2004, vgl. Urk. 36 S. 8 und 10 ff., Prot. I. S. 21, Urk. 42 S. 4 ff.) zwar aussergewöhnlich gute Verhältnisse herrschten, dass sich die Situation aber seit dem verlorenen Erbteilungsprozess veränderte und seither "nur" noch gehobene Verhältnisse vorliegen. Die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode ist daher nicht zu beanstanden.

E. 4 Der von der Vorinstanz festgelegte Bedarf der Klägerin sowie ihr Einkommen (Urk. 70 S. 21) sind nicht umstritten, weshalb auch im Berufungsverfahren darauf abgestellt werden kann. Hingegen bildet das heutige Einkommen des Beklagten Gegenstand der Zweitberufung. Dieser Punkt wird im Folgenden zuerst zu behandeln sein (E. 4.1), bevor der heutige Bedarf des Beklagten (Wohnkosten) festzusetzen (E. 4.2) und schliesslich die umstrittene Freibetragsaufteilung (E. 5) vorzunehmen sein wird. 4.1.1. Die Klägerin moniert mit ihrer Zweitberufung die Berechnung der Einkünfte des Beklagten und bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die

- 9 - Liegenschaftserträge vom Beklagten unbesehen übernommen, ohne dabei die Einwände und Erklärungen der Klägerin zu beachten (Urk. 81/69 S. 4). Die Klägerin habe vor Vorinstanz erklärt, dass der Beklagte von seinen Bruttoeinnahmen auch die Renovationskosten vom Mietzins abgezogen habe. Sie habe erklärt, dass Unterhalts- und Verwaltungskosten von höchstens 20 % vom Mietzinsbruttoertrag pauschal abgezogen werden könnten. Die Steuererklärungen 2009 und 2010 seien unvollständig und enthielten reine Parteibehauptungen ohne Beweiswert (Urk. 81/69 S. 5). Zwei betreffend Renovationskosten sehr ausgabenintensive Jahre der Einkommensberechnung zugrunde zu legen, wie dies die Vorinstanz getan habe, widerspreche der gängigen Praxis, bei unterschiedlich hoch ausfallenden Einkünften den Durchschnitt der Einkünfte über eine gewisse Zeitdauer als Grundlage der Einkommensberechnung anzunehmen. Aus diesem Grund sei der pauschalisierte Unterhalts- und Verwaltungskostenabzug vom Bruttoertrag abzuziehen, nicht aber einzelne sehr hohe Abzüge (Urk. 81/69 S. 6 bis 9). Die vom Beklagten getätigten Renovationskosten seien zudem auf die Dauer von 40 Jahren zu amortisieren (Urk. 81/69 S. 11). Somit resultiere ein monatlicher Liegenschaftsertrag von Fr. 25'619.–. Zuzüglich des Wertschriftenertrags von Fr. 925.– ergebe dies ein monatliches Gesamteinkommen des Beklagten von Fr. 26'544.– (Urk. 81/69 S. 12). 4.1.2. Der Beklagte widerspricht dem und führt aus, seine Steuererklärungen 2009 und 2010 seien von einem Treuhandbüro erstellt worden. Die Zahlen seien von einer Fachperson anhand der entsprechenden Unterlagen überprüft worden. Er habe bereits vor Vorinstanz ausgeführt, der Unterhaltsbedarf für seine beiden Liegenschaften sei verhältnismässig hoch, und dies werde sich auch in Zukunft nicht ändern (Urk. 81/75 S. 6 unter Hinweis auf Urk. 38 S. 19, Urk. 39/50, Urk. 58, Urk. 58/8-20, Urk. 59/3-7). Es treffe nicht zu, dass sich der Liegenschaftsaufwand "ausgerechnet im Jahr 2009" massiv erhöht habe. Auch in den Jahren 2004 bis 2008, als die Liegenschaften durch die Klägerin und später durch die Beiständin des Beklagten verwaltet worden seien, seien Unterhaltskosten angefallen, welche im Durchschnitt höher als 20 % des Bruttoertrages der Liegenschaften gewesen seien, nämlich 38 %. Unter Berücksichtigung von Unterhaltskosten und

- 10 - Hypothekarzinsen hätten sich im Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2008 sogar niedrigere Einkünfte des Beklagten als für die Jahre 2009/2010 ergeben, nämlich Fr. 15'578.– monatlich. Es gehe nicht an, nur die Mietzinseinnahmen und die Unterhaltsabzüge zu vergleichen, ohne auch die Hypothekarzinsen zu berücksichtigen, wie die Klägerin dies tue (Urk. 81/75 S. 9 unter Hinweis auf Urk. 81/69 S. 10). Die Klägerin verkenne, dass der steuerlich zulässige Abzug von 20 % für Unterhaltskosten nur die Kosten für den laufenden Unterhalt, die Betriebskosten (Versicherungen, Serviceabonnements etc.) sowie die Kosten der Verwaltung der Liegenschaften decke. Rückstellungen für grössere Renovationen, welche vor allem bei Mietliegenschaften immer wieder notwendig würden, könnten indes mit dem Unterhaltsabzug von 20 % nicht gebildet werden. Grössere Renovationen könnten anstelle des Pauschalabzugs steuerlich abgezogen werden, wenn sie werterhaltend und nicht wertvermehrend seien. In den Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 2004 bis 2010 seien sämtliche Kosten für die Werterhaltung seiner Liegenschaften enthalten (Urk. 81/75 S. 10 unter Hinweis auf das Zürcher Steuerbuch, Nr. 18/821). Würde man entsprechend der von der Klägerin vertretenen Meinung bei den Mieteinnahmen nur auf den Unterhaltsabzug von 20 % abstellen, müssten im Sinne von Rückstellungen für grössere Renovationen jährliche Ausgaben von zusätzlich mindestens Fr. 64'000.– pro Jahr (1 % vom Gebäudeversicherungswert von total Fr. 6'393'800.–) berücksichtigt werden (Urk. 81/75 S. 10). Es seien weitere notwendige Erneuerungsarbeiten anstehend (Urk. 81/75 S. 11 unter Hinweis auf Urk. 59/1-25, insbesondere Urk. 59/3-5 betreffend Lift, alte Leitungen, Aussendämmung und Dachkonstruktion). 4.1.3. Gemäss dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 dürfen als Unterhaltskosten die Kosten für Reparaturen und Renovationen (Unterhaltskosten i.e.S.), Betriebskosten inkl. Versicherungsprämien und Kosten für die Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (lit. D.I-III). Anstelle dieser effektiven Kosten darf bei Liegenschaften des Privatvermögens, die überwiegend privat genutzt werden, ein Pauschalabzug geltend gemacht werden (eine Liegenschaft wird privat genutzt, wenn mehr als

- 11 - 50 Prozent der gesamten Mieteinnahmen aus Wohnzweck entstammt; lit. I. N 41). Dabei kann der Steuerpflichtige für jede Steuerperiode und für jede sich in seinem Besitze befindliche privat genutzte Liegenschaft entscheiden, ob er als Liegenschaftsunterhalt die effektiven Aufwendungen oder den Pauschalabzug geltend machen will (lit. I N 44). Der Pauschalabzug beträgt 20 % des jährlichen Bruttomietertrages bzw. Eigenmietwertes (lit. I N 45). Bei den (effektiven) Unterhaltskosten i.e.S. sind lediglich werterhaltende Aufwendungen abzugsfähig, nicht jedoch wertvermehrende Aufwendungen (lit. D N 12). Damit ist der Klägerin zwar beizupflichten, dass pauschal lediglich ein 20 %-Abzug erfolgen darf. Falls die effektiven Kosten jedoch höher sind und es sich um werterhaltende Aufwendungen handelt, sind auch diese abzugsfähig. Zudem sind entgegen den unsubstantiierten Behauptungen der Klägerin die Steuererklärungen 2009 und 2010 weder unvollständig (Urk. 39/48+49) noch eine unzulässige Parteibehauptung. Auch wurde nicht auf besonders ausgabenintensive Jahre abgestellt, wie die folgende Aufstellung der den jeweiligen Steuererklärungen entnommenen effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten zeigt (Urk. 39/38+42+48f.): 2004 2005 2009 2010 H._____ 66'536 74'834 143'299 103'348 I._____ 167'243 183'682 42'961 115'350 Total 233'779 258'516 186'260 218'698 Dabei ist anzumerken, dass die Steuererklärungen 2004 und 2005 (da der Beklagte im Zeitpunkt ihrer Erstellung in Haft bzw. entmündigt war) von der Klägerin alleine unterschrieben wurden. Dem Beklagten kann mithin nicht vorgeworfen werden, er tätige besonders hohe Investitionen, um die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu schmälern. Im Gegenteil sind die Unterhalts- und Verwaltungskosten insgesamt tiefer als in den Jahren 2004 und 2005, als die Klägerin mindestens teilweise mit der Vermögensverwaltung des Beklagten betraut war. Weiter erweist es sich für das vorliegende summarische Verfahren

- 12 - als unzweckmässig, statt auf die Steuererklärungen auf Berechnungen abzustellen, welche eine vierzigjährige Amortisationszeit der Renovationskosten berücksichtigen. Erstens weisen längst nicht alle Investitionen eine derart lange Abschreibungsdauer auf, zweitens und wichtiger müssten für diese Art der Einkommensermittlung die jährlichen Amortisationskosten der früher getätigten und noch nicht (vollständig) abgeschriebenen Investitionen ebenfalls berücksichtigt werden. Dies ist – insbesondere in einem Summarverfahren – nicht praktikabel. Zudem hat sich der Summarrichter Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn es um die Beurteilung geht, ob die Unterhalts- und Verwaltungskosten einer Notwendigkeit entsprachen. Einerseits handelt es sich um bereits getätigte Auslagen, die nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu streichen sind, da der Sinn und Zweck des vorliegenden Verfahrens in der Anordnung vorläufiger Regelungsmassnahmen besteht. Andererseits muss es letztlich auch der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit eines Selbständigerwerbenden überlassen werden, welche Art von Investitionen er für geeignet hält. Immerhin handelt es sich um werterhaltende Investitionen. Auf die Steuererklärungen kann damit ohne Weiteres und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgestellt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Zweitberufung der Klägerin vollständig abzuweisen ist und auf das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Beklagten abgestellt werden kann. Dieses beträgt Fr. 18'720.– (Urk. 70 S. 13). 4.2.1. Für den Fall der zweistufigen Unterhaltsberechnung mit je hälftiger Freibetragsaufteilung moniert der Beklagte den Umstand, dass die Vorinstanz den Mietzins nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Die Rechtsvertreterin des Beklagten sei diesbezüglich zuerst selber einem Irrtum unterlegen, habe diesen jedoch mit Noveneingabe vom 9. Mai 2012 korrigiert und belegt. Die Vorinstanz sei auf diese Eingabe mit keinem Wort eingegangen (Urk. 69 S. 10). Der Klägerin seien von der Vorinstanz zwei Parteivorträge zugebilligt worden, während dem Beklagten – trotz Noven – nur ein Parteivortrag zugestanden worden sei. Er habe deshalb am 9. Mai 2012 unaufgefordert eine Stellungnahme zu den in der Eingabe der Klägerin vom 14. November 2011 enthaltenen Noven und neuen Argumenten eingereicht. Diese Rechtsschrift wiederum sei der Klägerin erst am

- 13 -

E. 9 Januar 2013 zugestellt worden (Urk. 69 S. 11). Aus den eingereichten Unterlagen gehe klar hervor, dass der Mietzins des Beklagten bei den Liegenschaftserträgen als Einkommen verbucht werde und dass der Mietzins – anstatt dass der Beklagte diesen einzahle – seinem Eigenkapital belastet werde. Mit anderen Worten reduziere sich sein Guthaben aus seinen Liegenschaftserträgen um den entsprechenden Betrag (Urk. 83 S. 6 f.). 4.2.2. Die Klägerin erwidert, dass der Beklagte in einer ihm gehörenden Wohnung lebe. Der Mietzins, den er allenfalls bezahle, bezahle er damit sich selbst. Der Mietzins sei deshalb in seinem Notbedarf nicht zu berücksichtigen (Urk. 77 S. 9). 4.2.3. Die Vorinstanz ging (ohne auf die Noveneingabe des Beklagten einzugehen) davon aus, dass die Hypothekarkosten bereits beim Einkommen (Schuldzinsen) des Beklagten berücksichtigt seien, weshalb in seinem Bedarf keine Wohnkosten einzuberechnen seien (Urk. 70 S. 19). Aus den Urk. 59/11-14 geht jedoch hervor, dass der Mietzins dem Eigenkapitalkonto des Beklagten belastet wird und somit letztlich seine Liegenschaftseinnahmen schmälert. Damit ist der Mietzins von monatlich Fr. 1'655.– (Urk. 59/11+12) entgegen der Vorinstanz in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Der Bedarf des Beklagten erhöht sich damit insgesamt von Fr. 6'782.– auf Fr. 8'437.– (Urk. 70 S. 18 und 21). 4.2.4. Wenn die Klägerin schliesslich sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügt – die Noveneingabe des Beklagten sei der Klägerin ohne Möglichkeit der Stellungnahme am 9. Januar 2013 zugestellt worden (Urk. 77 S. 10) – so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie bis zur vorinstanzlichen Entscheidfällung am 31. Januar 2013 genügend Zeit gehabt hätte, unaufgefordert eine Stellungnahme einzureichen oder eine entsprechende Fristansetzung zu verlangen (BGE 138 I 484 E. 2.1-2.4). Die Zeit hätte insbesondere vor dem Hintergrund genügt, dass ihr die Noveneingabe von der Rechtsanwältin des Beklagten bereits im Mai 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt worden und ihr somit seit dem damaligen Zeitpunkt bekannt war (Urk. 58 S. 9). Ergänzend ist festzuhalten, das eine allfällige Gehörsverletzung im Berufungsverfahren geheilt werden kann, wenn die Rechtsmittelinstanz wie im

- 14 - vorliegenden Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition entscheidet (Art. 310 ZPO) und wenn eine Rückweisung ein formalistischer Leerlauf und eine unnötige Verzögerung des summarischen Verfahrens darstellen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.1. Der Beklagte wendet hinsichtlich der Freibetragsaufteilung ein, dass die hälftige Aufteilung des Freibetrags dazu führe, dass der Klägerin mehr Geld zur Verfügung stehe, als dass der massgebliche frühere Lebensstandard erfordert habe. Auf die ausführlichen Darlegungen des Beklagten, dass die Parteien sich in den Jahren 2004 und 2005 – als sie zuletzt zusammenlebten – nur einen Lebensstandard mit einem Überschuss von Fr. 1'780.– pro Monat hätten leisten können, so dass der Klägerin auch heute ein Überschussanteil von nur Fr. 900.– pro Monat zustehe, gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die von den Parteien in den Jahren 2004 und 2005 versteuerten Einkünfte zu einem nicht unerheblichen Teil aus Eigenmietwerten bestanden hätten (Urk. 69 S. 6 f.). Nach Begleichung der Steuern und der Unterhaltskosten für die selbstbewohnten Wohnungen bzw. für die Ferienwohnung seien den Parteien daher monatlich durchschnittlich Fr. 6'165.– verblieben. Das damalige erweiterte Existenzminimum der Parteien (ohne Steuern und ohne Unterhalts- und Nebenkosten für die selbstbewohnte Wohnung) habe Fr. 4'220.– betragen, woraus ein Überschuss von je Fr. 970.– pro Ehegatte resultiere. Dass die Parteien in den Jahren 2004 und 2005 ihr Vermögen für ihren Lebensunterhalt nicht angezehrt, mit anderen Worten von den verfügbaren Einkünften gelebt hätten, sei vor Vorinstanz ebenfalls belegt worden (Urk. 69 S. 8). Der Beklagte will den Unterhaltsbeitrag an die Klägerin deshalb wie folgt berechnet haben: Bedarf der Klägerin von Fr. 6'943.– bzw. Fr. 6'600.– zuzüglich Überschussanteil von Fr. 970.– abzüglich Vermögenserträge von Fr. 1'060.–. Daraus würden Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'853.– bzw. ab 1. Januar 2012 von Fr. 6'510.– resultieren (Urk. 69 S. 10). In seiner Novenstellungnahme macht der Beklagte zudem geltend, die Klägerin lasse neu behaupten, im Jahr 2004 hätten sich wegen des verlorenen Erbschaftsprozesses nur die Vermögensverhältnisse, nicht aber die

- 15 - Einkommensverhältnisse der Parteien verändert. Der Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass den Parteien in den Jahren 2004 und 2005 für ihre Lebensführung (nach Bezahlung der Wohnkosten) durchschnittlich nur Fr. 147'614.– pro Jahr verblieben seien, wovon durchschnittlich Fr. 70'000.– auf die Steuern entfallen seien (unter Hinweis auf Urk. 36 [recte: 38] S. 15). Diese Behauptung sei im erstinstanzlichen Verfahren nie substantiiert bestritten worden. Die Klägerin habe lediglich geltend gemacht, der Beklagte führe sein Vermögen und sein Einkommen in "nicht nachvollziehbarer und falscher Form" an, und das Vermögen 2005 des Beklagten sei "nicht sooo wichtig", von Bedeutung sei nur, wie viel Einkommen er heute generiere (Urk. 83 S. 4 f. unter Hinweis auf Urk. 47 S. 16). Die Ausführungen der Klägerin zur Einkommenssituation der Parteien in den Jahren 2004 und 2005 seien deshalb neu und könnten im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Entscheidend sei aber nicht, ob sich die Einkommensverhältnisse im Jahr 2004 verändert hätten, sondern wie viel die Parteien in den Jahren 2004 und 2005 für ihren Lebensunterhalt hätten aufwenden können und tatsächlich aufgewendet hätten. Da unbestritten geblieben sei, dass die Parteien in den Jahren 2004 und 2005 ihr Vermögen für den Lebensunterhalt nicht angetastet hätten, sei von den belegten Einkünften 2004 und 2005 auszugehen. Das Einkommen des Gesuchgegners habe im Jahr 2004 Fr. 171'356.– und nicht – wie von der Klägerin behauptet – Fr. 375'275.– betragen (nach Abzug der Schuldzinsen, der Eigenmietwerte und nach Bezahlung sämtlicher Wohnkosten; Urk. 83 S. 5). Die wenigen Reisen der Parteien in den Jahren 2004 und 2005 hätten zudem aus dem jährlichen Überschuss von Fr. 23'340.– pro Jahr finanziert werden können (Urk. 83 S. 6). 5.2. Die Klägerin wendet ein, die Parteien seien sich einig, dass für die Festlegung des massgebenden Standards von den finanziellen Verhältnissen der Parteien in den Jahren 2004/2005 ausgegangen werden müsse. Aufgrund eines verlorenen Erbschaftsprozesses hätten die Parteien damals ihr grosses Haus an der J._____-Strasse ... sowie ihr Ferienhaus und Motorboot verkauft und seien in eine 4 1/2-Zimmerwohnung gezogen. Dadurch hätten die Parteien ihre Lebenshaltungskosten massiv reduziert. Dass sich die Lebenshaltungskosten sonst geändert hätten, sei falsch und nicht belegt worden. Es hätten sich nur die

- 16 - Vermögensverhältnisse, nicht aber die Einkommensverhältnisse der Parteien geändert. Damit habe aber auch kein Grund bestanden, den üblichen Lebensstandard zu reduzieren (Urk. 77 S. 6 f.). Bei den Mietkosten für die F._____-Strasse ... handle es sich um einen Eigenmietwert von Fr. 25'300.–; die Parteien hätten die Wohnung bereits früher besessen (Urk. 77 S. 7). Zahlreiche Reisen in den Jahren 2004/2005 zeigten, dass die Parteien auch in jenem Zeitraum noch in Luxus lebten, obwohl sie Immobilien im Wert von knapp Fr. 8 Mio. verkauft hätten (Urk. 77 S. 7 mit Hinweisen auf Urk. 48/1-3). Nicht die Einnahmen hätten sich verändert, nur die Ausgaben hätten sich aufgrund des Wegfalls insbesondere der Villa an der J._____-Strasse ... (d.h. um rund Fr. 9'406.50) vermindert (Urk. 77 S. 8). Weiter habe die Klägerin vor Vorinstanz (gemeint: im Scheidungsverfahren) darauf hingewiesen, dass die Parteien nach der Inhaftierung des Beklagten ein Jahresbudget mit möglichen Ausgaben von rund Fr. 340'000.– gehabt hätten und mit einem Vermögensertrag gerechnet hätten, welcher leicht höher gewesen sei als die budgetierten Ausgaben (Urk. 77 S. 10 f. unter Verweis auf Scheidungsakten und Urk. 79/2). 5.3. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz die hälftige Freibetragsaufteilung anwandte, ohne auf die Ausführungen des Beklagten einzugehen, wonach die Parteien zuletzt in den Jahren 2004 und 2005 lediglich über einen Lebensstandard mit einem monatlichen Überschuss von insgesamt Fr. 1'780.– bzw. Fr. 900.– pro Person verfügten (Urk. 38 S. 13 bis 16). Die Vorinstanz führte lediglich aus, der Freibetrag sei hälftig aufzuteilen, zumal der Beklagte nicht geltend gemacht habe, die Parteien hätten während des ehelichen Zusammenlebens Vermögen gebildet bzw. über eine Sparquote verfügt (Urk. 70 S. 17). Entgegen dem Beklagten kann aber nicht einfach auf den zuletzt gelebten ehelichen Standard abgestellt werden. Für die Frage der Lebenshaltung während der Ehe ist die Momentaufnahme 2004/2005 nicht angemessen, weil die Parteien in diesem Moment ihren Lebensstandard aufgrund des verlorenen Erbteilungsprozesses nur vorübergehend eingeschränkt haben. Massgebend ist nach über dreissigjähriger Ehe der Lebensstandard, den die Parteien über eine längere Zeit während der Ehe gepflegt haben (vgl. BGE 119 II 314 E. 4b/bb; BGE 118 II 376 E. 20b, BGE 115 II 424 E. 3, BGE 114 II 26 E. 8). Dass die

- 17 - Parteien vor 2004 in ausserordentlich günstigen finanziellen Verhältnissen – wozu eine Villa an der J._____-Strasse ... in Zürich mit erheblichem Komfort, eine Ferienwohnung in Ascona, ein Motorboot der Marke Pedrazzini und Auslandreisen der Klägerin mit Aufenthalten in erstklassigen Hotels gehörten – lebten, ist unbestritten (Urk. 36 S. 8 und 10 ff., Prot. I. S. 21, Urk. 42 S. 4 ff.). Ein Motorboot der Luxusklasse sowie eine Ferienwohnung gehörten übrigens bis zuletzt zum ehelichen Standard, da das Motorboot erst am 18. August 2005 (Urk. 39/14) und die Ferienwohnung erst am 29. August 2005 auf gemeinsamen Beschluss der Parteien hin (Urk. 77 S. 6) verkauft wurden. Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, dass der geltend gemachte Bedarf von Fr. 6'943.– (Phase 1) bzw. Fr. 6'600.– (Phase 2) sowie der hälftige Freibetrag (s. Unterhaltsberechnung unter E. 6) die frühere Lebenshaltung während der Ehe übertreffe. Da der erweiterte Bedarf und der hälftige Freibetrag ohne weiteres (wieder) finanzierbar ist, ist die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung – mit Ausnahme der Berücksichtigung der Mietkosten im Bedarf des Beklagten (s. oben E. 4.2.) – nicht zu beanstanden. Was den Hinweis der Klägerin auf ein Jahresbudget mit Ausgaben von rund Fr. 340'000.– betrifft (Urk. 77 S. 10 f. unter Verweis auf Scheidungsakten und Urk. 79/2: Schreiben von Rechtsanwalt Y2._____ an Klägerin vom 13. Juli 2006), ist zu bemerken, dass die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist. Ein Verweis auf Scheidungsakten genügt den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht. Der Berufungskläger hat sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, was genau am vor-instanzlichen Urteil falsch sein und korrigiert werden soll (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36). Da die Parteien im Jahr 2005 zuletzt zusammenlebten, vermag eine Aufstellung vom Sommer 2006 von vornherein den ehelichen Lebensstandard nicht glaubhaft zu machen. Weiter handelt es sich bei Urk. 79/2 um eine reine Parteibehauptung und um ein unzulässiges verspätetes Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 Erw. 2.2; Urk. 83 S. 2 f. und S. 7).

- 18 - 5.4. Zuletzt ist festzuhalten, dass die strittigen Bezüge der Klägerin, welche sie gemäss dem Beklagten ohne sein Wissen während seiner Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in der Zeit vom 12. April 2005 bis 25. April 2006 von seinen Konten getätigt habe (Urk. 83 S. 4), nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die güterrechtlichen Ansprüche (u.a. auch betreffend die von der Klägerin bewohnte Wohnung "In der C._____-Strasse ...", Urk. 83 S. 4) werden im bereits hängigen Scheidungsverfahren zu beurteilen sein. Sämtliche von den Parteien diesbezüglich gemachten Ausführungen (u.a. Urk. 69 S. 4 und Urk. 77 S. 4) erweisen sich vorliegend als unbeachtlich, insbesondere da sich der Beklagte vor der Rechtsmittelinstanz nicht darauf beruft, wegen der umstrittenen Bezüge sei die Forderung von Unterhaltsbeiträgen rechtsmissbräuchlich, und weil der daraus resultierende Vermögensertrag der Klägerin unbestritten ist.

6. Zusammenfassend ist infolge vollständiger Abweisung der Zweitberufung auf das vorinstanzlich ermittelte Gesamteinkommen abzustellen. Der Bedarf der Klägerin war unbestritten. Hingegen erhöht sich der Bedarf des Beklagten infolge der Berücksichtigung seines Mietzinses auf Fr. 8'437.–. Dies ergibt folgenden Freibetrag: 01.03.2010 bis 31.12.2011 ab 01.01.2012 Gesamteinkommen beider Parteien Fr. 19'780.– Fr. 19'780.– ./. Bedarf Klägerin Fr. 6'943.– Fr. 6'600.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 8'437.– Fr. 8'437.– Freibetrag Fr. 4'400.– Fr. 4'743.– Da der Freibetrag aufgrund obiger Ausführungen der Klägerin hälftig zuzuteilen ist, resultiert folgender Unterhaltsanspruch: Bedarf Klägerin Fr. 6'943.– Fr. 6'600.– + Hälfte Freibetrag Fr. 2'200.– Fr. 2'371.50 ./. Einkommen Klägerin Fr. 1'060.– Fr. 1'060.– Unterhaltsanspruch Fr. 8'083.– Fr. 7'911.50

- 19 - Der Beklagte ist in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. März 2010 bis

31. Dezember 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'100.– zu bezahlen. Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich ab dem 1. Januar 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 7'900.– zu bezahlen.

- 20 - IV.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Januar 2013 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 3 sowie der Dispositivziffer 2, soweit die Unterhaltsbeiträge Fr. 6'860.– vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 und Fr. 6'510.– ab dem 1. Januar 2012 nicht übersteigen, am 15. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. - 22 - Es wird erkannt:
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich folgende monatliche im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 8'100.– ab 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011; - Fr. 7'900.– ab 1. Januar 2012.
  4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 dem Beklagten auferlegt.
  6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 900.– zu ersetzen.
  9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'888.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 23 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE130015-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 21. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Januar 2013 (EE100093-G)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 36): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend auf den

1. März 2010 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 17'300.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Eventuell sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Auszug aus der Wohnung "In der C._____-Strasse ..." einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 22'300.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 38 und Prot. I S. 16): "Es seien für die Zeit ab 1.5.2010 bis 17.7.2011 angemessene Unterhaltsbeiträge festzulegen, und der Beklagte sei berechtigt zu erklären, diese auf ein auf beide Namen der Parteien lautendes Konto zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen: (Urk. 70) "1. Vom Getrenntleben der Parteien wird Vormerk genommen.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 8'910.– ab 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011;

- CHF 8'739.– ab 1. Januar 2012.

3. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–.

5. Die Kosten des Verfahrens werden zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 dem Beklagten auferlegt.

- 3 -

6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung von CHF 1'200.– zu bezahlen.

7. [Mitteilung]

8. [Berufung]" Berufungsanträge: Erstberufung des Beklagten (Urk. 69 S. 2): "1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 6'860.– vom 1.3.2010 bis 31.12.2011

- CHF 6'510.– ab 1.1.2012.'

2. Die vorinstanzlichen Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen, und die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen, und sie sei zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung zuzügl. Mehrwertsteuer zu bezahlen." Erstberufungsantwort der Klägerin (Urk. 77 S. 2): "Die Berufung des Berufungsklägers sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen." Zweitberufung der Klägerin (Urk. 81/69 S. 2): "1. Ziff. 2, 5 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: '2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für sich persönlich folgende monatliche im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- 4 -

- CHF 12'822.50 ab 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011

- CHF 12'651.00 ab 1. Januar 2012

3. …

4. …

5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 6'000.00 zu bezahlen.' alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten." Zweitberufungsantwort des Beklagten (Urk. 81/75 S. 2): "1. Die Berufung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen, und sie sei zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung zuzügl. Mehrwertsteuer zu bezahlen." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen erwachsenen Sohn, D._____. Nach dem Verlust eines Erbschaftsprozesses gegen seine Halbschwester und nachdem er dieser insgesamt Fr. 7,89 Mio. hatte bezahlen müssen, verfiel der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan: Beklagter) in eine schwere Depression und wurde im Herbst 2004 zwei Mal in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Am 23. März 2005 stach der Beklagte mit einem Messer auf die schlafende Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan: Klägerin) ein. Im darauf geführten Strafverfahren gegen den Beklagten wurde wegen Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen und eine stationäre Massnahme (in der Klinik E._____) angeordnet (Urk. 39/20). Die Klägerin veräusserte in den Jahren 2005/2006 verschiedene Vermögenswerte (Motorboot, Ferienwohnung Ascona, Wohnung F._____-Strasse ...) und erwarb ihre jetzige Wohnung (Urk. 38 S. 5, Urk. 39/14,

- 5 - Urk. 39/23). Die damalige Vormundschaftsbehörde entzog dem Beklagten am

18. Juni 2006 einstweilen die Handlungsfähigkeit (Urk. 39/21), davon ausgehend, er leide an einer sog. (unheilbaren) frontotemporalen Demenz (Urk. 39/5). Zunächst ernannte die Vormundschaftsbehörde G._____ die Klägerin als Vertreterin des Beklagten (Urk. 39/21). In der Klinik E._____ verbesserte sich der Zustand des Beklagten. Mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich wurde er per 15. April 2007 bedingt aus der Klinik entlassen (Urk. 39/33). Bei der Krankheit des Beklagten hatte es sich nicht um eine unheilbare frontotemporale Demenz, sondern um eine "Pseudodemenz bei schwerster Depression" gehandelt (Urk. 69 S. 3 f., Urk. 77 S. 4 f.). Nachdem im Jahr 2006 eine ausgeprägte Interessenskollision zwischen der Klägerin und dem Beklagten festgestellt worden war (Urk. 39/31), errichtete die Vormundschaftsbehörde mit Entscheid vom 26. April 2007 eine Beiratschaft und ernannte dem Beklagten eine Beirätin (Urk. 37/102). Mit Entscheid des Bezirksrates vom 25. Juni 2009 wurde die Beiratschaft des Beklagten aufgehoben (Urk. 13/8). Mit Eingabe vom

3. November 2010 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Meilen (Urk. 1) und stellte in der Folge eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren (Urk. 36). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 3 ff.). Die Vorinstanz fällte am 31. Januar 2013 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 70).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 12. Februar 2013 innert Frist (Erst-)Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 69 S. 2). Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 erhob auch die Klägerin fristgerecht (Zweit-)Berufung und stellte die oben angeführten Anträge (Urk. 81/69 S. 2). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 wurde der Berufung des Beklagten betreffend Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung für die Zeit ab 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 im Fr. 6'860.– pro Monat und ab 1. Januar 2012 im Fr. 6'510.– pro Monat je übersteigenden Betrag die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 74). Die Berufungsantwort der Klägerin datiert vom 29. April 2013 (Urk. 77), diejenige des Beklagten vom 21. April 2013 (Urk. 81/75). Mit Beschlüssen vom

17. Mai 2013 wurden die beiden Berufungen vereinigt und im vorliegenden Verfahren weitergeführt (Urk. 80 und 81/77). Mit Verfügung gleichen Datums

- 6 - wurden die Doppel der Berufungsantwortschriften sodann je der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt, und es wurde den Parteien je Frist angesetzt, um zu den von der jeweiligen Gegenpartei neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 82). Die Stellungnahme der Klägerin erfolgte mit Eingabe vom 29. Mai 2013 (Urk. 83), diejenige des Beklagten nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 84) mit Eingabe vom 20. Juni 2013 (Urk. 85). Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurden die Doppel der Stellungnahmen zu den Noven in den Berufungsantwortschriften der Gegenpartei je zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 86). II.

1. Während sich das Verfahren vor Vorinstanz nach bisherigem Prozessrecht (ZPO/ZH) beurteilt, ist auf das Berufungsverfahren die neue Prozessordnung anwendbar, da der angefochtene Entscheid den Parteien nach deren Inkrafttreten eröffnet wurde (Art. 404 f. ZPO).

2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten. Die Dispositivziffer 2 blieb insoweit unangefochten, als die Unterhaltsbeiträge vom 1. März 2010 bis

31. Dezember 2011 Fr. 6'860.– und ab dem 1. Januar 2012 Fr. 6'510.– nicht übersteigen. In diesem Umfang ist die vorinstanzliche Verfügung am 15. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 68/1+2). Dies ist vorzumerken.

3. Was die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum Eheschutzverfahren und zu dessen Grundsätzen hinsichtlich der Unterhaltsberechnung (Urk. 70 S. 5 ff.) anbelangt, so sind diese zutreffend, und es kann darauf verwiesen werden. III.

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin für sie persönlich vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 monatliche

- 7 - Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'910.– und ab dem 1. Januar 2012 solche von Fr. 8'739.– zu bezahlen. Zur konkreten Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz die sogenannte zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) gewählt. Der Klägerin wurde einzig ein monatliches Einkommen von Fr. 1'060.– aus Vermögensertrag angerechnet (Urk. 70 S. 11). Das monatliche Einkommen des Beklagten – welches sich mehrheitlich aus Wert- und Liegenschaftserträgen zusammensetzt – wurde auf durchschnittlich Fr. 18'720.– festgelegt (Urk. 70 S. 13). Bei der Klägerin ging die Vorinstanz von einem Bedarf von Fr. 6'943.– bzw. ab dem 1. Januar 2012 von Fr. 6'600.– aus und für den Beklagten von einem solchen in der Höhe von Fr. 6'782.–. Der resultierende Freibetrag wurde den Parteien je zur Hälfte zugeteilt, was zu einem Unterhaltsbeitrag an die Klägerin von Fr. 8'910.– bzw. von Fr. 8'739.– führte (Urk. 70 S. 21). 2.1. Der Beklagte rügt mit der vorliegenden Berufung im Wesentlichen die hälftige Freibetragsaufteilung zwischen den Parteien. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass den Parteien, als sie in den Jahren 2004 und 2005 zuletzt zusammenlebten, lediglich ein Freibetrag von je Fr. 970.– zur Verfügung gestanden habe und deshalb der Klägerin auch heute nur ein Freibetrag von Fr. 970.– zustehe (s. unten E. 5). Für den Fall der zweistufigen Unterhaltsberechnung mit je hälftiger Freibetragsaufteilung moniert der Beklagte den Umstand, dass die Vorinstanz den Mietzins nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe (E. 4.2). 2.2. Die Klägerin dagegen beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Einkünfte des Beklagten seine Liegenschaftserträge gemäss Steuererklärungen unbesehen übernommen habe, ohne die Einwände und Erklärungen der Klägerin zu beachten. Das somit errechnete Einkommen sei zu tief (s. unten E. 4.1). 3.1. In der Regel empfiehlt sich die zweistufige Methode zur Unterhaltsberechnung, wonach vorab der Mindest- oder Grundbedarf aller unterhaltsberechtigten Familienmitglieder berechnet und für den Fall eines Überschusses dieser zusätzlich aufgeteilt wird (BK-Hausheer/Reusser/Geiser,

- 8 - Art. 176 ZGB N 25). Dieses Vorgehen erscheint gemäss Praxis der Kammer auch bei Parteien mit gehobenem Lebensstandard als angemessen (ZR 91/92 Nr. 22), wobei bei der Freibetragsaufteilung darauf zu achten ist, dass die Lebenshaltung während des Zusammenlebens, welche zugleich die Grenze des durch Unterhalt zu deckenden gebührenden Bedarfes darstellt, nicht überschritten wird. Die Aufteilung des nach Abzug des Bedarfes der Parteien von den vorhandenen Einkünften verbleibenden Freibetrages hat damit bei Parteien mit einem finanziell gehobenen Lebensstandard nicht schematisch in einem bestimmten Verhältnis zu erfolgen, sondern es ist dem vom Bundesgericht festgelegten Grundsatz Rechnung zu tragen, dass Unterhaltsbeiträge nicht zu einer Vermögensbildung führen dürfen (BGE 119 II 314 E. 4b/bb; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 114 II 26 E. 8). 3.2. Die Vorinstanz hat die zweistufige Berechnungsmethode angewandt. Auf den ersten Blick ist nicht ganz klar, ob der Beklagte diese Methode kritisiert (eher ja: Urk. 69 S. 6; eher nein: Urk. 69 S. 10). Im Ergebnis wendet er sich jedoch nicht gegen die zweistufige Berechnungsmethode, sondern beanstandet die Freibetragsaufteilung. Entscheidend für die Anwendung der zweistufigen Methode ist, dass ursprünglich (vor dem Jahr 2004, vgl. Urk. 36 S. 8 und 10 ff., Prot. I. S. 21, Urk. 42 S. 4 ff.) zwar aussergewöhnlich gute Verhältnisse herrschten, dass sich die Situation aber seit dem verlorenen Erbteilungsprozess veränderte und seither "nur" noch gehobene Verhältnisse vorliegen. Die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode ist daher nicht zu beanstanden.

4. Der von der Vorinstanz festgelegte Bedarf der Klägerin sowie ihr Einkommen (Urk. 70 S. 21) sind nicht umstritten, weshalb auch im Berufungsverfahren darauf abgestellt werden kann. Hingegen bildet das heutige Einkommen des Beklagten Gegenstand der Zweitberufung. Dieser Punkt wird im Folgenden zuerst zu behandeln sein (E. 4.1), bevor der heutige Bedarf des Beklagten (Wohnkosten) festzusetzen (E. 4.2) und schliesslich die umstrittene Freibetragsaufteilung (E. 5) vorzunehmen sein wird. 4.1.1. Die Klägerin moniert mit ihrer Zweitberufung die Berechnung der Einkünfte des Beklagten und bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die

- 9 - Liegenschaftserträge vom Beklagten unbesehen übernommen, ohne dabei die Einwände und Erklärungen der Klägerin zu beachten (Urk. 81/69 S. 4). Die Klägerin habe vor Vorinstanz erklärt, dass der Beklagte von seinen Bruttoeinnahmen auch die Renovationskosten vom Mietzins abgezogen habe. Sie habe erklärt, dass Unterhalts- und Verwaltungskosten von höchstens 20 % vom Mietzinsbruttoertrag pauschal abgezogen werden könnten. Die Steuererklärungen 2009 und 2010 seien unvollständig und enthielten reine Parteibehauptungen ohne Beweiswert (Urk. 81/69 S. 5). Zwei betreffend Renovationskosten sehr ausgabenintensive Jahre der Einkommensberechnung zugrunde zu legen, wie dies die Vorinstanz getan habe, widerspreche der gängigen Praxis, bei unterschiedlich hoch ausfallenden Einkünften den Durchschnitt der Einkünfte über eine gewisse Zeitdauer als Grundlage der Einkommensberechnung anzunehmen. Aus diesem Grund sei der pauschalisierte Unterhalts- und Verwaltungskostenabzug vom Bruttoertrag abzuziehen, nicht aber einzelne sehr hohe Abzüge (Urk. 81/69 S. 6 bis 9). Die vom Beklagten getätigten Renovationskosten seien zudem auf die Dauer von 40 Jahren zu amortisieren (Urk. 81/69 S. 11). Somit resultiere ein monatlicher Liegenschaftsertrag von Fr. 25'619.–. Zuzüglich des Wertschriftenertrags von Fr. 925.– ergebe dies ein monatliches Gesamteinkommen des Beklagten von Fr. 26'544.– (Urk. 81/69 S. 12). 4.1.2. Der Beklagte widerspricht dem und führt aus, seine Steuererklärungen 2009 und 2010 seien von einem Treuhandbüro erstellt worden. Die Zahlen seien von einer Fachperson anhand der entsprechenden Unterlagen überprüft worden. Er habe bereits vor Vorinstanz ausgeführt, der Unterhaltsbedarf für seine beiden Liegenschaften sei verhältnismässig hoch, und dies werde sich auch in Zukunft nicht ändern (Urk. 81/75 S. 6 unter Hinweis auf Urk. 38 S. 19, Urk. 39/50, Urk. 58, Urk. 58/8-20, Urk. 59/3-7). Es treffe nicht zu, dass sich der Liegenschaftsaufwand "ausgerechnet im Jahr 2009" massiv erhöht habe. Auch in den Jahren 2004 bis 2008, als die Liegenschaften durch die Klägerin und später durch die Beiständin des Beklagten verwaltet worden seien, seien Unterhaltskosten angefallen, welche im Durchschnitt höher als 20 % des Bruttoertrages der Liegenschaften gewesen seien, nämlich 38 %. Unter Berücksichtigung von Unterhaltskosten und

- 10 - Hypothekarzinsen hätten sich im Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2008 sogar niedrigere Einkünfte des Beklagten als für die Jahre 2009/2010 ergeben, nämlich Fr. 15'578.– monatlich. Es gehe nicht an, nur die Mietzinseinnahmen und die Unterhaltsabzüge zu vergleichen, ohne auch die Hypothekarzinsen zu berücksichtigen, wie die Klägerin dies tue (Urk. 81/75 S. 9 unter Hinweis auf Urk. 81/69 S. 10). Die Klägerin verkenne, dass der steuerlich zulässige Abzug von 20 % für Unterhaltskosten nur die Kosten für den laufenden Unterhalt, die Betriebskosten (Versicherungen, Serviceabonnements etc.) sowie die Kosten der Verwaltung der Liegenschaften decke. Rückstellungen für grössere Renovationen, welche vor allem bei Mietliegenschaften immer wieder notwendig würden, könnten indes mit dem Unterhaltsabzug von 20 % nicht gebildet werden. Grössere Renovationen könnten anstelle des Pauschalabzugs steuerlich abgezogen werden, wenn sie werterhaltend und nicht wertvermehrend seien. In den Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 2004 bis 2010 seien sämtliche Kosten für die Werterhaltung seiner Liegenschaften enthalten (Urk. 81/75 S. 10 unter Hinweis auf das Zürcher Steuerbuch, Nr. 18/821). Würde man entsprechend der von der Klägerin vertretenen Meinung bei den Mieteinnahmen nur auf den Unterhaltsabzug von 20 % abstellen, müssten im Sinne von Rückstellungen für grössere Renovationen jährliche Ausgaben von zusätzlich mindestens Fr. 64'000.– pro Jahr (1 % vom Gebäudeversicherungswert von total Fr. 6'393'800.–) berücksichtigt werden (Urk. 81/75 S. 10). Es seien weitere notwendige Erneuerungsarbeiten anstehend (Urk. 81/75 S. 11 unter Hinweis auf Urk. 59/1-25, insbesondere Urk. 59/3-5 betreffend Lift, alte Leitungen, Aussendämmung und Dachkonstruktion). 4.1.3. Gemäss dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 dürfen als Unterhaltskosten die Kosten für Reparaturen und Renovationen (Unterhaltskosten i.e.S.), Betriebskosten inkl. Versicherungsprämien und Kosten für die Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (lit. D.I-III). Anstelle dieser effektiven Kosten darf bei Liegenschaften des Privatvermögens, die überwiegend privat genutzt werden, ein Pauschalabzug geltend gemacht werden (eine Liegenschaft wird privat genutzt, wenn mehr als

- 11 - 50 Prozent der gesamten Mieteinnahmen aus Wohnzweck entstammt; lit. I. N 41). Dabei kann der Steuerpflichtige für jede Steuerperiode und für jede sich in seinem Besitze befindliche privat genutzte Liegenschaft entscheiden, ob er als Liegenschaftsunterhalt die effektiven Aufwendungen oder den Pauschalabzug geltend machen will (lit. I N 44). Der Pauschalabzug beträgt 20 % des jährlichen Bruttomietertrages bzw. Eigenmietwertes (lit. I N 45). Bei den (effektiven) Unterhaltskosten i.e.S. sind lediglich werterhaltende Aufwendungen abzugsfähig, nicht jedoch wertvermehrende Aufwendungen (lit. D N 12). Damit ist der Klägerin zwar beizupflichten, dass pauschal lediglich ein 20 %-Abzug erfolgen darf. Falls die effektiven Kosten jedoch höher sind und es sich um werterhaltende Aufwendungen handelt, sind auch diese abzugsfähig. Zudem sind entgegen den unsubstantiierten Behauptungen der Klägerin die Steuererklärungen 2009 und 2010 weder unvollständig (Urk. 39/48+49) noch eine unzulässige Parteibehauptung. Auch wurde nicht auf besonders ausgabenintensive Jahre abgestellt, wie die folgende Aufstellung der den jeweiligen Steuererklärungen entnommenen effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten zeigt (Urk. 39/38+42+48f.): 2004 2005 2009 2010 H._____ 66'536 74'834 143'299 103'348 I._____ 167'243 183'682 42'961 115'350 Total 233'779 258'516 186'260 218'698 Dabei ist anzumerken, dass die Steuererklärungen 2004 und 2005 (da der Beklagte im Zeitpunkt ihrer Erstellung in Haft bzw. entmündigt war) von der Klägerin alleine unterschrieben wurden. Dem Beklagten kann mithin nicht vorgeworfen werden, er tätige besonders hohe Investitionen, um die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu schmälern. Im Gegenteil sind die Unterhalts- und Verwaltungskosten insgesamt tiefer als in den Jahren 2004 und 2005, als die Klägerin mindestens teilweise mit der Vermögensverwaltung des Beklagten betraut war. Weiter erweist es sich für das vorliegende summarische Verfahren

- 12 - als unzweckmässig, statt auf die Steuererklärungen auf Berechnungen abzustellen, welche eine vierzigjährige Amortisationszeit der Renovationskosten berücksichtigen. Erstens weisen längst nicht alle Investitionen eine derart lange Abschreibungsdauer auf, zweitens und wichtiger müssten für diese Art der Einkommensermittlung die jährlichen Amortisationskosten der früher getätigten und noch nicht (vollständig) abgeschriebenen Investitionen ebenfalls berücksichtigt werden. Dies ist – insbesondere in einem Summarverfahren – nicht praktikabel. Zudem hat sich der Summarrichter Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn es um die Beurteilung geht, ob die Unterhalts- und Verwaltungskosten einer Notwendigkeit entsprachen. Einerseits handelt es sich um bereits getätigte Auslagen, die nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu streichen sind, da der Sinn und Zweck des vorliegenden Verfahrens in der Anordnung vorläufiger Regelungsmassnahmen besteht. Andererseits muss es letztlich auch der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit eines Selbständigerwerbenden überlassen werden, welche Art von Investitionen er für geeignet hält. Immerhin handelt es sich um werterhaltende Investitionen. Auf die Steuererklärungen kann damit ohne Weiteres und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgestellt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Zweitberufung der Klägerin vollständig abzuweisen ist und auf das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Beklagten abgestellt werden kann. Dieses beträgt Fr. 18'720.– (Urk. 70 S. 13). 4.2.1. Für den Fall der zweistufigen Unterhaltsberechnung mit je hälftiger Freibetragsaufteilung moniert der Beklagte den Umstand, dass die Vorinstanz den Mietzins nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Die Rechtsvertreterin des Beklagten sei diesbezüglich zuerst selber einem Irrtum unterlegen, habe diesen jedoch mit Noveneingabe vom 9. Mai 2012 korrigiert und belegt. Die Vorinstanz sei auf diese Eingabe mit keinem Wort eingegangen (Urk. 69 S. 10). Der Klägerin seien von der Vorinstanz zwei Parteivorträge zugebilligt worden, während dem Beklagten – trotz Noven – nur ein Parteivortrag zugestanden worden sei. Er habe deshalb am 9. Mai 2012 unaufgefordert eine Stellungnahme zu den in der Eingabe der Klägerin vom 14. November 2011 enthaltenen Noven und neuen Argumenten eingereicht. Diese Rechtsschrift wiederum sei der Klägerin erst am

- 13 -

9. Januar 2013 zugestellt worden (Urk. 69 S. 11). Aus den eingereichten Unterlagen gehe klar hervor, dass der Mietzins des Beklagten bei den Liegenschaftserträgen als Einkommen verbucht werde und dass der Mietzins – anstatt dass der Beklagte diesen einzahle – seinem Eigenkapital belastet werde. Mit anderen Worten reduziere sich sein Guthaben aus seinen Liegenschaftserträgen um den entsprechenden Betrag (Urk. 83 S. 6 f.). 4.2.2. Die Klägerin erwidert, dass der Beklagte in einer ihm gehörenden Wohnung lebe. Der Mietzins, den er allenfalls bezahle, bezahle er damit sich selbst. Der Mietzins sei deshalb in seinem Notbedarf nicht zu berücksichtigen (Urk. 77 S. 9). 4.2.3. Die Vorinstanz ging (ohne auf die Noveneingabe des Beklagten einzugehen) davon aus, dass die Hypothekarkosten bereits beim Einkommen (Schuldzinsen) des Beklagten berücksichtigt seien, weshalb in seinem Bedarf keine Wohnkosten einzuberechnen seien (Urk. 70 S. 19). Aus den Urk. 59/11-14 geht jedoch hervor, dass der Mietzins dem Eigenkapitalkonto des Beklagten belastet wird und somit letztlich seine Liegenschaftseinnahmen schmälert. Damit ist der Mietzins von monatlich Fr. 1'655.– (Urk. 59/11+12) entgegen der Vorinstanz in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Der Bedarf des Beklagten erhöht sich damit insgesamt von Fr. 6'782.– auf Fr. 8'437.– (Urk. 70 S. 18 und 21). 4.2.4. Wenn die Klägerin schliesslich sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügt – die Noveneingabe des Beklagten sei der Klägerin ohne Möglichkeit der Stellungnahme am 9. Januar 2013 zugestellt worden (Urk. 77 S. 10) – so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie bis zur vorinstanzlichen Entscheidfällung am 31. Januar 2013 genügend Zeit gehabt hätte, unaufgefordert eine Stellungnahme einzureichen oder eine entsprechende Fristansetzung zu verlangen (BGE 138 I 484 E. 2.1-2.4). Die Zeit hätte insbesondere vor dem Hintergrund genügt, dass ihr die Noveneingabe von der Rechtsanwältin des Beklagten bereits im Mai 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt worden und ihr somit seit dem damaligen Zeitpunkt bekannt war (Urk. 58 S. 9). Ergänzend ist festzuhalten, das eine allfällige Gehörsverletzung im Berufungsverfahren geheilt werden kann, wenn die Rechtsmittelinstanz wie im

- 14 - vorliegenden Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition entscheidet (Art. 310 ZPO) und wenn eine Rückweisung ein formalistischer Leerlauf und eine unnötige Verzögerung des summarischen Verfahrens darstellen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.1. Der Beklagte wendet hinsichtlich der Freibetragsaufteilung ein, dass die hälftige Aufteilung des Freibetrags dazu führe, dass der Klägerin mehr Geld zur Verfügung stehe, als dass der massgebliche frühere Lebensstandard erfordert habe. Auf die ausführlichen Darlegungen des Beklagten, dass die Parteien sich in den Jahren 2004 und 2005 – als sie zuletzt zusammenlebten – nur einen Lebensstandard mit einem Überschuss von Fr. 1'780.– pro Monat hätten leisten können, so dass der Klägerin auch heute ein Überschussanteil von nur Fr. 900.– pro Monat zustehe, gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die von den Parteien in den Jahren 2004 und 2005 versteuerten Einkünfte zu einem nicht unerheblichen Teil aus Eigenmietwerten bestanden hätten (Urk. 69 S. 6 f.). Nach Begleichung der Steuern und der Unterhaltskosten für die selbstbewohnten Wohnungen bzw. für die Ferienwohnung seien den Parteien daher monatlich durchschnittlich Fr. 6'165.– verblieben. Das damalige erweiterte Existenzminimum der Parteien (ohne Steuern und ohne Unterhalts- und Nebenkosten für die selbstbewohnte Wohnung) habe Fr. 4'220.– betragen, woraus ein Überschuss von je Fr. 970.– pro Ehegatte resultiere. Dass die Parteien in den Jahren 2004 und 2005 ihr Vermögen für ihren Lebensunterhalt nicht angezehrt, mit anderen Worten von den verfügbaren Einkünften gelebt hätten, sei vor Vorinstanz ebenfalls belegt worden (Urk. 69 S. 8). Der Beklagte will den Unterhaltsbeitrag an die Klägerin deshalb wie folgt berechnet haben: Bedarf der Klägerin von Fr. 6'943.– bzw. Fr. 6'600.– zuzüglich Überschussanteil von Fr. 970.– abzüglich Vermögenserträge von Fr. 1'060.–. Daraus würden Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'853.– bzw. ab 1. Januar 2012 von Fr. 6'510.– resultieren (Urk. 69 S. 10). In seiner Novenstellungnahme macht der Beklagte zudem geltend, die Klägerin lasse neu behaupten, im Jahr 2004 hätten sich wegen des verlorenen Erbschaftsprozesses nur die Vermögensverhältnisse, nicht aber die

- 15 - Einkommensverhältnisse der Parteien verändert. Der Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass den Parteien in den Jahren 2004 und 2005 für ihre Lebensführung (nach Bezahlung der Wohnkosten) durchschnittlich nur Fr. 147'614.– pro Jahr verblieben seien, wovon durchschnittlich Fr. 70'000.– auf die Steuern entfallen seien (unter Hinweis auf Urk. 36 [recte: 38] S. 15). Diese Behauptung sei im erstinstanzlichen Verfahren nie substantiiert bestritten worden. Die Klägerin habe lediglich geltend gemacht, der Beklagte führe sein Vermögen und sein Einkommen in "nicht nachvollziehbarer und falscher Form" an, und das Vermögen 2005 des Beklagten sei "nicht sooo wichtig", von Bedeutung sei nur, wie viel Einkommen er heute generiere (Urk. 83 S. 4 f. unter Hinweis auf Urk. 47 S. 16). Die Ausführungen der Klägerin zur Einkommenssituation der Parteien in den Jahren 2004 und 2005 seien deshalb neu und könnten im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Entscheidend sei aber nicht, ob sich die Einkommensverhältnisse im Jahr 2004 verändert hätten, sondern wie viel die Parteien in den Jahren 2004 und 2005 für ihren Lebensunterhalt hätten aufwenden können und tatsächlich aufgewendet hätten. Da unbestritten geblieben sei, dass die Parteien in den Jahren 2004 und 2005 ihr Vermögen für den Lebensunterhalt nicht angetastet hätten, sei von den belegten Einkünften 2004 und 2005 auszugehen. Das Einkommen des Gesuchgegners habe im Jahr 2004 Fr. 171'356.– und nicht – wie von der Klägerin behauptet – Fr. 375'275.– betragen (nach Abzug der Schuldzinsen, der Eigenmietwerte und nach Bezahlung sämtlicher Wohnkosten; Urk. 83 S. 5). Die wenigen Reisen der Parteien in den Jahren 2004 und 2005 hätten zudem aus dem jährlichen Überschuss von Fr. 23'340.– pro Jahr finanziert werden können (Urk. 83 S. 6). 5.2. Die Klägerin wendet ein, die Parteien seien sich einig, dass für die Festlegung des massgebenden Standards von den finanziellen Verhältnissen der Parteien in den Jahren 2004/2005 ausgegangen werden müsse. Aufgrund eines verlorenen Erbschaftsprozesses hätten die Parteien damals ihr grosses Haus an der J._____-Strasse ... sowie ihr Ferienhaus und Motorboot verkauft und seien in eine 4 1/2-Zimmerwohnung gezogen. Dadurch hätten die Parteien ihre Lebenshaltungskosten massiv reduziert. Dass sich die Lebenshaltungskosten sonst geändert hätten, sei falsch und nicht belegt worden. Es hätten sich nur die

- 16 - Vermögensverhältnisse, nicht aber die Einkommensverhältnisse der Parteien geändert. Damit habe aber auch kein Grund bestanden, den üblichen Lebensstandard zu reduzieren (Urk. 77 S. 6 f.). Bei den Mietkosten für die F._____-Strasse ... handle es sich um einen Eigenmietwert von Fr. 25'300.–; die Parteien hätten die Wohnung bereits früher besessen (Urk. 77 S. 7). Zahlreiche Reisen in den Jahren 2004/2005 zeigten, dass die Parteien auch in jenem Zeitraum noch in Luxus lebten, obwohl sie Immobilien im Wert von knapp Fr. 8 Mio. verkauft hätten (Urk. 77 S. 7 mit Hinweisen auf Urk. 48/1-3). Nicht die Einnahmen hätten sich verändert, nur die Ausgaben hätten sich aufgrund des Wegfalls insbesondere der Villa an der J._____-Strasse ... (d.h. um rund Fr. 9'406.50) vermindert (Urk. 77 S. 8). Weiter habe die Klägerin vor Vorinstanz (gemeint: im Scheidungsverfahren) darauf hingewiesen, dass die Parteien nach der Inhaftierung des Beklagten ein Jahresbudget mit möglichen Ausgaben von rund Fr. 340'000.– gehabt hätten und mit einem Vermögensertrag gerechnet hätten, welcher leicht höher gewesen sei als die budgetierten Ausgaben (Urk. 77 S. 10 f. unter Verweis auf Scheidungsakten und Urk. 79/2). 5.3. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz die hälftige Freibetragsaufteilung anwandte, ohne auf die Ausführungen des Beklagten einzugehen, wonach die Parteien zuletzt in den Jahren 2004 und 2005 lediglich über einen Lebensstandard mit einem monatlichen Überschuss von insgesamt Fr. 1'780.– bzw. Fr. 900.– pro Person verfügten (Urk. 38 S. 13 bis 16). Die Vorinstanz führte lediglich aus, der Freibetrag sei hälftig aufzuteilen, zumal der Beklagte nicht geltend gemacht habe, die Parteien hätten während des ehelichen Zusammenlebens Vermögen gebildet bzw. über eine Sparquote verfügt (Urk. 70 S. 17). Entgegen dem Beklagten kann aber nicht einfach auf den zuletzt gelebten ehelichen Standard abgestellt werden. Für die Frage der Lebenshaltung während der Ehe ist die Momentaufnahme 2004/2005 nicht angemessen, weil die Parteien in diesem Moment ihren Lebensstandard aufgrund des verlorenen Erbteilungsprozesses nur vorübergehend eingeschränkt haben. Massgebend ist nach über dreissigjähriger Ehe der Lebensstandard, den die Parteien über eine längere Zeit während der Ehe gepflegt haben (vgl. BGE 119 II 314 E. 4b/bb; BGE 118 II 376 E. 20b, BGE 115 II 424 E. 3, BGE 114 II 26 E. 8). Dass die

- 17 - Parteien vor 2004 in ausserordentlich günstigen finanziellen Verhältnissen – wozu eine Villa an der J._____-Strasse ... in Zürich mit erheblichem Komfort, eine Ferienwohnung in Ascona, ein Motorboot der Marke Pedrazzini und Auslandreisen der Klägerin mit Aufenthalten in erstklassigen Hotels gehörten – lebten, ist unbestritten (Urk. 36 S. 8 und 10 ff., Prot. I. S. 21, Urk. 42 S. 4 ff.). Ein Motorboot der Luxusklasse sowie eine Ferienwohnung gehörten übrigens bis zuletzt zum ehelichen Standard, da das Motorboot erst am 18. August 2005 (Urk. 39/14) und die Ferienwohnung erst am 29. August 2005 auf gemeinsamen Beschluss der Parteien hin (Urk. 77 S. 6) verkauft wurden. Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, dass der geltend gemachte Bedarf von Fr. 6'943.– (Phase 1) bzw. Fr. 6'600.– (Phase 2) sowie der hälftige Freibetrag (s. Unterhaltsberechnung unter E. 6) die frühere Lebenshaltung während der Ehe übertreffe. Da der erweiterte Bedarf und der hälftige Freibetrag ohne weiteres (wieder) finanzierbar ist, ist die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung – mit Ausnahme der Berücksichtigung der Mietkosten im Bedarf des Beklagten (s. oben E. 4.2.) – nicht zu beanstanden. Was den Hinweis der Klägerin auf ein Jahresbudget mit Ausgaben von rund Fr. 340'000.– betrifft (Urk. 77 S. 10 f. unter Verweis auf Scheidungsakten und Urk. 79/2: Schreiben von Rechtsanwalt Y2._____ an Klägerin vom 13. Juli 2006), ist zu bemerken, dass die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist. Ein Verweis auf Scheidungsakten genügt den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht. Der Berufungskläger hat sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, was genau am vor-instanzlichen Urteil falsch sein und korrigiert werden soll (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36). Da die Parteien im Jahr 2005 zuletzt zusammenlebten, vermag eine Aufstellung vom Sommer 2006 von vornherein den ehelichen Lebensstandard nicht glaubhaft zu machen. Weiter handelt es sich bei Urk. 79/2 um eine reine Parteibehauptung und um ein unzulässiges verspätetes Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 Erw. 2.2; Urk. 83 S. 2 f. und S. 7).

- 18 - 5.4. Zuletzt ist festzuhalten, dass die strittigen Bezüge der Klägerin, welche sie gemäss dem Beklagten ohne sein Wissen während seiner Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in der Zeit vom 12. April 2005 bis 25. April 2006 von seinen Konten getätigt habe (Urk. 83 S. 4), nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die güterrechtlichen Ansprüche (u.a. auch betreffend die von der Klägerin bewohnte Wohnung "In der C._____-Strasse ...", Urk. 83 S. 4) werden im bereits hängigen Scheidungsverfahren zu beurteilen sein. Sämtliche von den Parteien diesbezüglich gemachten Ausführungen (u.a. Urk. 69 S. 4 und Urk. 77 S. 4) erweisen sich vorliegend als unbeachtlich, insbesondere da sich der Beklagte vor der Rechtsmittelinstanz nicht darauf beruft, wegen der umstrittenen Bezüge sei die Forderung von Unterhaltsbeiträgen rechtsmissbräuchlich, und weil der daraus resultierende Vermögensertrag der Klägerin unbestritten ist.

6. Zusammenfassend ist infolge vollständiger Abweisung der Zweitberufung auf das vorinstanzlich ermittelte Gesamteinkommen abzustellen. Der Bedarf der Klägerin war unbestritten. Hingegen erhöht sich der Bedarf des Beklagten infolge der Berücksichtigung seines Mietzinses auf Fr. 8'437.–. Dies ergibt folgenden Freibetrag: 01.03.2010 bis 31.12.2011 ab 01.01.2012 Gesamteinkommen beider Parteien Fr. 19'780.– Fr. 19'780.– ./. Bedarf Klägerin Fr. 6'943.– Fr. 6'600.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 8'437.– Fr. 8'437.– Freibetrag Fr. 4'400.– Fr. 4'743.– Da der Freibetrag aufgrund obiger Ausführungen der Klägerin hälftig zuzuteilen ist, resultiert folgender Unterhaltsanspruch: Bedarf Klägerin Fr. 6'943.– Fr. 6'600.– + Hälfte Freibetrag Fr. 2'200.– Fr. 2'371.50 ./. Einkommen Klägerin Fr. 1'060.– Fr. 1'060.– Unterhaltsanspruch Fr. 8'083.– Fr. 7'911.50

- 19 - Der Beklagte ist in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. März 2010 bis

31. Dezember 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'100.– zu bezahlen. Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich ab dem 1. Januar 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 7'900.– zu bezahlen.

- 20 - IV. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 4'000.– festgesetzt (Urk. 70 Dispositiv-Ziffer 4). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin zu 3/5 und dem Beklagten zu 2/5 auferlegt (Urk. 70 Dispositiv-Ziffer 5). Die Klägerin verlangte erstinstanzlich Unterhaltbeiträge von Fr. 17'300.– pro Monat (Urk. 36). Der Beklagte beantragte die Zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge (Urk. 38). Gestützt auf die nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge unterliegt die Klägerin zu ungefähr 3/5. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten sind ihr deshalb im Umfang von 3/5 und dem Beklagten im Umfang von 2/5 aufzuerlegen. 1.2. Die Klägerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren verpflichtet, dem Beklagten eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen (Urk. 70 Dispositiv-Ziffer 6). Beide Parteien verlangen in ihrer Berufung eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 69 S 2 und Urk. 81/69 S. 2). Den Parteien wird im gleichen Verhältnis, wie ihnen neu die Kosten auferlegt werden, eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b). Die Höhe der erstinstanzlich festgelegten Prozessentschädigung blieb von beiden Parteien unbestritten und erweist sich als angemessen. In Anbetracht der Auferlegung der Gerichtskosten an die Klägerin im Umfang von 3/5 ist sie somit zu verpflichten, dem Beklagten eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (ein Mehrwertsteuerzuschlag verlangte er vor Vorinstanz nicht, Urk. 38) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG).

- 21 - Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– für die zwei Berufungen als angemessen. Die Kosten sind von den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von 48 Monaten ab 1. März 2010 sprach die Vorinstanz der Klägerin Unterhaltsleistungen von Fr. 423'234.– (22 x Fr. 8'910.– und 26 x Fr. 8'739.–) zu. Der Beklagte beantragt mit seiner Erstberufung die Herabsetzung dieser Zahlungen auf Fr. 320'180.– (22 x Fr. 6'860.– und 26 x Fr. 6'510.–). Die Klägerin beantragt in ihrer Zweitberufung die Heraufsetzung auf Fr. 611'021.– (22 x Fr. 12'822.50 und 26 x Fr. 12'651.–). Zugesprochen werden der Klägerin nunmehr Unterhaltsbeiträge von Fr. 383'600.– (22 x Fr. 8'100.– und 26 x Fr. 7'900.–). Die Klägerin obsiegt somit zu rund einem Fünftel. Entsprechend sind ihr die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 aufzuerlegen. 2.2. Ausgehend von der Auferlegung der Gerichtskosten ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine auf 3/5 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGeb V) erscheint eine volle Entschädigung von 6'480.– (Fr. 6'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Januar 2013 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 3 sowie der Dispositivziffer 2, soweit die Unterhaltsbeiträge Fr. 6'860.– vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 und Fr. 6'510.– ab dem 1. Januar 2012 nicht übersteigen, am 15. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich folgende monatliche im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 8'100.– ab 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011;

- Fr. 7'900.– ab 1. Januar 2012.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 dem Beklagten auferlegt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 900.– zu ersetzen.

7. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'888.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 23 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: se