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LE130014

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Zuweisung Fahrzeug), Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2013-06-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen seit dem 24. Juli 2012 vor Vorinstanz in einem Ehe- schutzverfahren (Urk. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 24. Januar 2013 (Urk. 38).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, dass im Rechtsbegehren der Gesuch- stellerin ein Antrag zum Beginn der Unterhaltspflicht fehle. Werde nichts anderes beantragt, so sei davon auszugehen, dass Unterhalt seit Einreichung des Ge- suchs, mithin seit 24. Juli 2012 verlangt werde. Weshalb die Vorinstanz den Be- ginn der Unterhaltspflicht auf den 1. April 2012 festgesetzt habe, sei unklar. Indem die Vorinstanz den Entscheid diesbezüglich nicht begründet habe, sei sein rechtli- ches Gehör verletzt worden (Urk. 37 S. 6 f.).

E. 1.3 Die Gesuchstellerin macht mit Bezug auf den Beginn der Unterhaltsver- pflichtung geltend, dass sie im Eheschutzverfahren betreffend Anordnung der Gü- tertrennung (Geschäftsnummer EE120044), welches dem vorliegenden Ehe- schutzverfahren vorausgegangen sei, mit Eingabe vom 8. Juni 2012 ausgeführt habe, dass sie am 28. März 2012 hospitalisiert worden sei, nachdem sie heraus- gefunden habe, dass der Gesuchsgegner aussereheliche Beziehungen geführt habe. Sie sei seit diesem Tag nicht mehr mit dem Gesuchsgegner "zusammenge- kommen". Der Gesuchsgegner habe zwar noch weiter in der ehelichen Wohnung gelebt, sei aber erst Ende Mai 2012 ausgezogen (Urk. 45 S. 10).

E. 1.4 Die Vorinstanz hielt betreffend den Beginn der Unterhaltsverpflichtung einzig fest, dass sich die Parteien Ende Mai 2012 getrennt hätten, weshalb der Ge- suchsgegner ab 1. April 2012 zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten sei (Urk. 38 S. 23), ohne auszuführen, weshalb der Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeit-

- 7 - punkt vor Aufnahme des Getrenntlebens festgesetzt wurde. Wie der Gesuchs- gegner zutreffend ausführt, ist der Beginn der Unterhaltspflicht mangels eines konkreten Antrags im Einklang mit Art. 173 Abs. 3 ZGB auf das Datum des Ehe- schutzbegehrens (vorliegend den 24. Juli 2012) festzusetzen (BGer Urteil 5P.213/2004 E. 1.2 vom 6. Juli 2004). Indem die Vorinstanz den mit Bezug auf den Beginn der Unterhaltspflicht unpräzisen Antrag der Gesuchststellerin zum Nachteil des Gesuchsgegners ausgelegt und den Beginn der Unterhaltspflicht oh- ne genügenden Antrag rückwirkend auf 1. April 2012 festgesetzt hat, hat sie die Dispositionsmaxime verletzt. Die Unterhaltsbeiträge sind nach dem Gesagten ab Gesuchseinreichung, mithin ab dem 24. Juli 2012, zuzusprechen.

2. Der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz folgenden erweiterten Notbe- darf der Parteien zugrunde gelegt: Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag 1'350.-- 1'200.-- C._____ 600.-- Hypothek 610.-- 717.-- Garage 35.-- Verwalt'kosten D._____. Strom 121.-- 121.-- Wasser/Kehricht 8.-- 8.-- Heiz-Nebenkosten 373.-- 341.-- Liegenschaftsverwaltungs- 230.-- (bis 31. Oktober kosten 2012) Hausrat/Haftpflicht 106.-- 106.--

- 8 - Gebäudeversicherung 66.-- 66.-- Billag 39.-- 39.-- Radio/TV/Privat- 500.-- 500.-- TV/Telefon Krankenkasse 476.-- 450.-- Krankenkasse C._____ 116.-- weitere Ausgaben 1'134.-- C._____ Auto 450.-- auswärtige Verpflegung 300.-- Steuern 2'100/1'600/1'600/1'900 1'800/1'400/1'300/1'600 Total 8'084/7'584/7'584/7'884 5'878/5'248/5'148/5'448

E. 2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 11. Februar 2013 (Urk. 37) innert Frist Beru- fung, wobei er oben angeführte Anträge stellte. Nachdem der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist geleistet hatte (vgl. Urk. 43), wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 14. März 2013 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 44), welche diese mit Eingabe vom 28. März 2013 innert Frist erstattete, wobei sie oben angeführte Anträge stellte (Urk. 45). Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 8. April 2013 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 48).

E. 3 Bedarf Gesuchsgegner Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf des Gesuchsgegners blieb unange- fochten, weshalb darauf abzustellen ist.

E. 4 Bedarf Gesuchstellerin Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin sind die Positionen "weitere Ausgaben C._____", die Fahrzeugkosten und die Garagekosten umstritten.

E. 4.1 Bedarfspositionen C._____

- 9 -

a) Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Vorinstanz in der Bedarfsbe- rechnung der Gesuchstellerin die Position "weitere Ausgaben C._____" in der Höhe von Fr. 1'134.– berücksichtigt habe. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Zum andern subventioniere er dadurch die aussereheliche Tochter der Gesuchstellerin. Die Tochter der Gesuchstellerin profitiere so gleich doppelt, indem sie einerseits vom Kindsvater, andererseits von ihm alimentiert werde.

b) Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem anderen in der Erfül- lung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Wei- se beizustehen. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der Beistandspflicht des Stiefelters gegenüber einem Gatten vor (BGE 120 II 287 f. E. 2b). Beistand kann nur verlangt werden, wo Unterhalt nicht oder nicht ausreichend erhältlich und zudem Beistand dem Stiefelternteil nach Deckung ei- gener Unterhaltsverpflichtungen möglich ist, andererseits die Aufgaben in der neuen Ehe verhindern, dass der verheiratete Elternteil (unter Berücksichtigung der ihm bzw. dem Kind vom andern zustehenden Unterhaltsleistungen) den Ver- pflichtungen gegenüber seinem vorehelichen Kind selbst vollständig nachkommen kann (BSK I-Breitschmid, Art. 278 ZGB N 6).

c) Dem Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 6. November 2008 ist zu entnehmen, dass C._____ von ihrem Vater Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'800.– (Urk. 2/8 S. 2) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.– erhält (Urk. 16 S. 2). Die Tochter der Gesuchstellerin ist 16 Jahre alt (vgl. Urk. 34 S. 14). Gemäss den "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Jugend- amtes des Kantons Zürich (www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unterhaltsbedarf") beträgt der durchschnittliche Unterhaltsbedarf eines Kindes im Alter von 13 bis 18 Jahren Fr. 2'100.–, wobei darin der für "Pflege und Erziehung" vorgesehene Betrag von Fr. 330.–, welchen die Gesuchstellerin persönlich erbringt, bereits enthalten ist. Damit liegt der vom Vater von C._____ geleistete Kinderunterhaltsbeitrag über dem von den "Zürcher Tabellen" empfohlenen Unterhaltsbeitrag. Somit erhält die Tochter C._____ von ihrem Vater einen zur Deckung ihres Bedarfs ausreichen-

- 10 - den Unterhaltsbeitrag, weshalb die Beistandspflicht des Gesuchsgegners als Stiefelter gegenüber der Gesuchstellerin zum vornherein nicht zum Tragen kommt.

d) Hingegen ist die Vorinstanz bei ihrer Berechnung im Ergebnis so vorgegan- gen, indem sie einerseits im Bedarf der Gesuchstellerin zwar gesamthaft Fr. 2'000.– für C._____ berücksichtigte (Fr. 116.– Krankenkasse, Fr. 600.– Grundbetrag, Fr. 1'334.– "weitere Ausgaben C._____") und andererseits der Ge- suchstellerin Fr. 2'000.– Einkommen pro Monat (aus den für die Tochter geleiste- ten Unterhaltszahlungen) anrechnete. Wie nachfolgend (vgl. Ziff. 5) aufgezeigt wird, ist dieses Vorgehen nicht korrekt. Vielmehr sind die Kosten für C._____ aus dem Bedarf zu streichen und es darf der Gesuchstellerin auch kein diesbezügli- ches Einkommen angerechnet werden.

E. 4.2 Fahrzeugkosten

a) Der Gesuchsgegner beanstandet die Berücksichtigung von Fahrzeugkosten im Bedarf der Gesuchstellerin. Er macht geltend, dass Fahrzeugkosten nur dann zu berücksichtigen seien, wenn ein Auto zur Berufsausübung benötigt werde. Ausserdem seien nur diejenigen Kosten in der Bedarfsberechnung zu berücksich- tigen, welche auch bezahlt würden. Der Gesuchstellerin sei bis Ende Januar 2013 von der E._____ AG, der ehemaligen Arbeitgeberin der Gesuchstellerin, ein Fahr- zeug zur Verfügung gestellt worden, wobei sämtliche Fahrzeugkosten von der E._____ AG bezahlt worden seien. Eherechtlich habe die Gesuchstellerin nie über ein Auto verfügt. (Urk. 37 S. 9 f.).

b) Es ist unbestritten, dass der Gesuchstellerin während des ehelichen Zu- sammenlebens und auch nach der Trennung bis Ende Januar 2013 immer ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden ist. Fraglich ist jedoch, ob die Gesuchstellerin aufgrund des Arbeitsvertrags mit der E._____ AG oder aufgrund der Ehe mit dem Gesuchsgegnerüber ein Fahrzeug verfügt hat. Der Gesuchsgegner vertritt den ersteren Standpunkt (vgl. Urk. 37 S. 10), die Gesuchstellerin den Letzteren (vgl. Urk. 45 S. 12).

- 11 - Anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2013 bejahte der Gesuchsgeg- ner die Frage, ob die Gesuchstellerin während des ehelichen Zusammenlebens eines der zuvor erwähnten Fahrzeuge (Rolls-Royce Corniche II, Rolls-Royce Camargue, Bentley Turbo RL, Bentley GTC, Bentley Continental Flying Spur, Mercedes C 250) regelmässig habe benutzen können und fügte an, dass dies aufgrund seines Arbeitsvertrags mit der E._____ AG möglich gewesen sei (Urk. 34 S. 10). In der Folge bestritt der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dann zwar, dass die Gesuchstellerin eherechtlich über ein Auto verfügt hat und führte aus, dass der Gesuchstellerin aus dem Arbeitsvertrag mit der E._____ AG ein Auto zur Verfügung gestanden sei (Urk. 34 S. 20). Aufgrund der vorerwähnten Aussage des Gesuchsgegners erscheint das Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners allerdings wenig glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund der Ehe mit dem Gesuchsgegner eines seiner Fahrzeug benutzen konnte, weshalb Fahrzeugkosten in ihrem Bedarf zu berück- sichtigen sind. Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, dass ihr bis Ende Januar 2013 keine Fahrzeugkosten angefallen sind, weshalb ihr erst ab Februar 2013 Fahr- zeugkosten anzurechnen sind.

c) Mit Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Fahrzeugkosten von Fr. 450.– führte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz aus, dass es sich hierbei um eine Schätzung der üblichen Kosten für Benzin, Motorfahrzeugversicherung, Strassenverkehrsamt, Service und allgemeinen Unterhalt handle (Urk. 16 S. 6). Der geltend gemachte Betrag von Fr. 450.– erscheint angemessen, weshalb im Bedarf der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2013 Fahrzeugkosten von Fr. 450.– zu berücksichtigen sind.

E. 4.3 Garagekosten

a) Mit Bezug auf die im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigten Kosten für die Miete eines Garagenplatzes von Fr. 35.– macht der Gesuchsgegner geltend, dass diese Kosten nur bis Ende Januar 2013 zu berücksichtigen seien (Urk. 37 S. 10).

- 12 -

b) Nachdem im Bedarf der Gesuchstellerin Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sind, ist in ihrem Bedarf auch der geltend gemachte und belegte Betrag (Urk. 17/7) von Fr. 35.– für Garagekosten zu berücksichtigen.

E. 4.4 Steuern Der Gesuchsgegner anerkennt eine Steuerbelastung der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 2'100.– (Urk. 37 S. 10) und verzichtet auf eine Abstufung der Beträ- ge aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsphasen.

E. 4.5 Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf der Gesuchstellerin: Gesuchstellerin Grundbetrag 1'350.-- Hypothek 610.-- Garage 35.-- Strom 121.-- Wasser/Kehricht 8.-- Heiz-Nebenkosten 373.-- Hausrat/Haftpflicht 106.-- Gebäudeversicherung 66.-- Billag 39.-- Radio/TV/Privat- 500.-- TV/Telefon Krankenkasse 476.-- Auto 450.-- (ab. 1.2.2013)

- 13 - Steuern 2'100.-- Total 5'784.--/ 6'234.-- (ab 1.2.2013)

E. 5 Einkommen Gesuchstellerin Die Vorinstanz ist bei der Gesuchstellerin von folgenden Einkommenspositionen ausgegangen (Urk. 38 S. 17):

- 1. April 2012 bis 31. Januar 2013: Fr. 3'775.– (Fr. 2'000.– + Fr. 1'775.–)

- 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013: Fr. 3'192.– (Fr. 2'000.– + Fr. 1'192.–)

- ab 1. August 2013: Fr. 5'500.– (Fr. 2'000.– + Fr. 3'500.–). Beim Betrag von Fr. 2'000.– handelt es sich um die Kinderunterhaltsbeiträge der Tochter der Gesuchstellerin, welche C._____ von ihrem Vater erhält. Da im Be- darf der Gesuchstellerin keinerlei Kinderkosten berücksichtigt werden, ist folge- richtig das Einkommen der Gesuchstellerin um die ihr angerechneten Kinderun- terhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu kürzen. Diese gehören nicht zum Einkommen des berechtigten Elternteils. Gläubiger ist nämlich das Kind und die Alimente sind für dessen Bedürfnisse bestimmt (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 98 zu Art. 163 mit Hinweisen). Damit ist bei der Gesuchstellerin von folgenden Einkommenspositionen auszuge- hen:

- 1. April 2012 bis 31. Januar 2013: Fr. 1'775.–

- 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013: Fr. 1'192.–

- ab 1. August 2013: Fr. 3'500.–.

E. 6 Einkommen Gesuchsgegner Die Vorinstanz ging beim Gesuchsgegner von folgenden Einkommensphasen aus, welche nicht beanstandet wurden (Urk. 38 S. 20):

- 14 -

- 1. April 2012 bis 31. Oktober 2012: Fr. 18'851.–

- ab 1. November 2012: Fr. 15'935.–.

E. 7 Unterhaltsberechnung

24. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 (Phase I) Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'775.-- Einkommen Gesuchsgegner + Fr. 18'851.-- Total Einkommen = Fr. 20'626.-- ./. Bedarf der Gesuchstellerin - Fr. 5'784.-- ./. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 5'878.-- Freibetrag = Fr. 8'964.-- Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'784.-- 1/2 Freibetrag + Fr. 4'482.-- ./. eigenes Einkommen Gesuchstellerin - Fr. 1'775.-- Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 8'490.--

1. November 2012 bis 31. Januar 2013 (Phase II) Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'775.-- Einkommen Gesuchsgegner + Fr. 15'935.-- Total Einkommen = Fr. 17'710.-- ./. Bedarf der Gesuchstellerin - Fr. 5'784.-- ./. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 5'248.-- Freibetrag = Fr. 6'678.-- Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'784.-- 1/2 Freibetrag + Fr. 3'339.-- ./. eigenes Einkommen Gesuchstellerin - Fr. 1'775.-- Unterhaltsanspruch Fr. 7'348.--

- 15 -

1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 (Phase III) Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'192.-- Einkommen Gesuchsgegner + Fr. 15'935.-- Total Einkommen = Fr. 17'127.-- ./. Bedarf der Gesuchstellerin - Fr. 6'234.-- ./. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 5'148.-- Freibetrag = Fr. 5'745.-- Bedarf Gesuchstellerin Fr. 6'234.-- 1/2 Freibetrag + Fr. 2'873.-- ./. eigenes Einkommen Gesuchstellerin - Fr. 1'192.-- Unterhaltsanspruch Fr. 7'915.-- ab 1. August 2013 (Phase IV) Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'500.-- Einkommen Gesuchsgegner + Fr. 15'935.-- Total Einkommen = Fr. 19'435.-- ./. Bedarf der Gesuchstellerin - Fr. 6'234.-- ./. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 5'448.-- Freibetrag = Fr. 7'753.-- Bedarf Gesuchstellerin Fr. 6'234.-- 1/2 Freibetrag + Fr. 3'877.-- ./. eigenes Einkommen Gesuchstellerin - Fr. 3'500.-- Unterhaltsanspruch Fr. 6'611.-- Wie aufgrund obiger Übersicht hervorgeht, würde – mit Ausnahme der Phase I – ein im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil höherer Unterhaltsbeitrag resultieren.

- 16 - Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ist aufgrund des Dispositionsmaxime je- doch nicht möglich, weshalb es in den Phasen II bis IV bei den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bleibt. Demnach ist der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len:

- vom 24. Juli 2012 (pro rata temporis) bis 31. Oktober 2012: Fr. 8'490.–,

- vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013: Fr. 7'248.–,

- vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013: Fr. 7'590.– und

- ab 1. August 2013: Fr. 6'435.–. C. Zuweisung Mercedes Combi C 250 an die Gesuchstellerin

1. Der Gesuchsgegner beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Zuweisung des Mercedes Combi C 250 an die Gesuchstellerin zur alleinigen Nut- zung. Die Vorinstanz begründete diese Zuweisung damit, dass sich aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten Fahrzeugausweis ergebe, dass der Gesuchs- gegner Halter des besagten Mercedes sei. Zwar sei ein Halterwechsel verboten, doch könne entgegen den vom Gesuchsgegner gemachten Ausführungen anläss- lich der persönlichen Befragung nicht davon ausgegangen werden, dass der Ge- suchsgegner nicht über das Fahrzeug verfügen könne (Urk. 38 S. 24).

2. Nach dem vorstehend Ausgeführten (Ziff. B./4.2./b) stand der Gesuchstelle- rin während des ehelichen Zusammenlebens aufgrund der Ehe ein Fahrzeug zur Verfügung. Entsprechend gründet ihr Begehren auf Zuweisung des Mercedes C 250 zur alleinigen Nutzung im Eherecht. Die Gesuchstellerin begründet ihren An- trag auf Zuweisung des Mercedes Combi C 250 vor Vorinstanz in der Eheschutz- begründung denn auch damit, dass die Parteien vereinbart hätten, dass sie wei- terhin den Bentley Contintental GTC benutzen könne. Da dieser jedoch von der F._____ GmbH – deren Geschäftsführer der Gesuchsgegner ist – vermietet wor- den sei, seien sie übereingekommen, dass ihr in dieser Zeit der Mercedes C 250 oder der mit der entsprechenden Wechselnummer ausgestattete Bentley Conti- nental Flying Spur zur Verfügung stehe (Urk. 1 S. 13). Diese Ausführungen wur- den vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner in der Nacht auf den 14. November 2012 den in der Garage der

- 17 - Gesuchstellerin geparkten Mercedes C 250 abholte und einen VW Touran hinter- liess (Urk. 23 S. 4). Der Gesuchsgegner führte dazu anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2013 aus, dass er das andere bisher der Gesuchstellerin zur Ver- fügung gestellte Auto für die F._____ GmbH benötigt habe. Der VW Touran stehe der Gesuchstellerin bis zum Ende der Anstellung der Gesuchstellerin bei der E._____ AG Ende Januar 2013 zur Verfügung (Urk. 34 S. 11). Damit steht fest, dass der Gesuchstellerin während des ehelichen Zusammenlebens der Bentley Contintental GTC bzw. der Mercedes C 250 zur Benutzung zur Verfügung ge- standen hat.

2. Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, die Vorinstanz übersehe, dass der fragliche Mercedes der E._____ AG gehöre, er dürfe darüber nicht verfügen, sondern benötige die Zustimmung der E._____ AG, welche nicht erhältlich sei. Weiter bringt er vor, dass die Gesuchstellerin den fraglichen Fahrzeugausweis vor Vorinstanz zu spät eingereicht habe. Sodann macht er geltend, dass aufgrund des Verbots des Halterwechsels der Mercedes nicht Drittpersonen zum Gebrauch überlassen werden dürfe. Würde das Urteil umgesetzt, würde er sich in mehrfa- cher Hinsicht strafbar machen: Er müsste den Fahrzeugschlüssel von der E._____ AG stehlen, das Fahrzeug entgegen den Verantwortlichen der E._____ AG der Firma entziehen und dem Strassenverkehrsamt gegenüber falsche Anga- ben machen. Auch die Gesuchstellerin würde sich strafbar machen, denn sie müsste ohne gültigen Fahrzeugausweis fahren, nachdem ein Halterwechsel nicht zulässig sei. Schliesslich bringt der Gesuchsgegner vor, dass die Gesuchstellerin dadurch, dass sie dem Gesuchsgegner die Schlüssel abgegeben habe, einge- standen habe, dass sie kein Recht auf die Benutzung des Mercedes habe (Urk. 37 S. 4).

3. Der Gesuchsgegner erklärte anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2013 auf Befragen, dass der fragliche Mercedes auf ihn zugelassen sei (Urk. 34 S. 10), was bedeutet, dass er im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen sei. Damit kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Einreichung der Kopie des Fahrzeugausweises (Urk. 31/48) durch die Gesuchstellerin rechtzeitig erfolgt ist. Aus dem Vorbringen, wonach der Mercedes der E._____ AG gehöre, kann der

- 18 - Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem für die Zuweisung zur Nutzung eines Fahrzeuges die Eigentumsverhältnisse unerheblich sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug unbestrit- tenermassen um ein Leasingfahrzeug handelt und die E._____ AG als Leasing- nehmerin nicht Eigentümerin des Fahrzeuges ist. Auch kann der Gesuchsgegner aus dem Vorbringen, wonach er ohne Zustimmung der E._____ AG nicht über den Mercedes verfügen dürfe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen bringt er dies erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet vor, zum an- dern handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche er jedoch ohne Weite- res durch Einreichung seines Arbeitsvertrags hätte untermauern können. Eben- sowenig kann der Gesuchsgegner aus dem Vorbringen, wonach ein Halterwech- sel gemäss Fahrzeugausweis verboten sei, etwas zu seinen Gunsten ableiten, da mit der Zuweisung zur Benutzung nicht ein Halterwechsel im Fahrzeugausweis zu erfolgen hat. Umgekehrt ergibt sich aus dem Verbot des Halterwechsels nicht, dass das Fahrzeug nicht einer Drittperson zum Gebrauch überlassen werden darf. Dass der Leasingvertrag die Überlassung des Leasingfahrzeugs an eine Drittpersonen verbietet, wurde vom Gesuchsgegner nicht behauptet. Weil der entsprechende Leasingvertrag nicht im Recht liegt, lässt sich diese Frage auf- grund der Akten ohnehin nicht beantworten. Entsprechend unbegründet ist das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach er und die Gesuchstellerin sich durch die Zuweisung des Mercedes C 250 zur alleinigen Nutzung an die Gesuchstellerin strafbar machen würden. Insbesondere das Vorbringen, wonach er die Fahrzeug- schlüssel von der E._____ AG stehlen müsste, ist nicht stichhaltig, ist doch davon auszugehen, dass er als Halter im Besitz der Schlüssel ist. Schliesslich ist das Vorbringen, wonach die Gesuchstellerin durch die Abgabe der Schlüssel an die E._____ AG eingestanden habe, dass sie kein Recht auf die Benutzung des Mer- cedes habe, nicht zielführend. Einerseits handelt es sich bei diesem Vorbringen um ein unzulässiges Novum, nachdem diese Behauptung erstmals in der Beru- fung vorgebracht wurde, obwohl sie ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Andererseits ist der Gesuchstellerin beizupflichten, dass nicht von einer freiwilligen Schlüsselabgabe ausgegangen werden kann, nachdem die Gesuchstellerin von der E._____ AG dazu mehrfach

- 19 - aufgefordert worden ist (vgl. Urk. 47/1). Damit ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass es glaubhaft erscheint, dass der Gesuchsgegner über den fraglichen Mercedes verfügen kann. Die Gesuchstellerin hat an der Nutzung des Mercedes ausserdem ein höheres In- teresse als der Gesuchsgegner, da diesem unbestrittenermassen fünf weitere Fahrzeuge zur Benutzung zur Verfügung stehen, der Gesuchstellerin hingegen keines. Damit sind keine Gründe ersichtlich, welche der Zuweisung zur Benut- zung des Mercedes C 250 an die Gesuchstellerin entgegenstehen könnten, wes- halb dieses Fahrzeug in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen ist. D. Vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 6'000.– fest, auferlegte die Kosten ihres Verfahrens der Gesuchstellerin zu 1/5 und dem Ge- suchsgegner zu 4/5 und verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung einer auf 3/5 reduzierten Parteientschädigung von Fr. 4'800.– (Urk. 38 S. 25 f., Dispositiv- Ziff. 6 und 7).

2. Der Gesuchsgegner verlangt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Er begründete seinen Antrag zunächst damit, dass die Gesuchstellerin mit Bezug auf ihr Begehren um Anord- nung einer (superprovisorischen) Verfügungsbeschränkung über den Rolls Royce Corniche und Übergabe des Fahrzeugs an die Gesuchstellerin sowohl im Mass- nahmeverfahren als auch im Hauptsachenverfahren unterlegen sei, wobei dieser Antrag im vorinstanzlichen Verfahren einen zentralen Punkt dargestellt habe. Die Gesuchstellerin habe mit ihrem Begehren gratis einen Rolls Royce zur Verfügung haben wollen. Die monatlichen Kosten eines Rolls Royce dürften bei Fr. 7'000.– oder höher liegen. Das Unterliegen der Gesuchstellerin mit Bezug auf dieses Be- gehren wiege seinen Verlust hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge voll auf. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin bis zur Hauptverhandlung vom

14. Januar 2013 weder ihr Einkommen noch ihren Bedarf beziffert habe. Ihm sei es unter diesen Umständen nicht möglich gewesen, ein beziffertes Rechtsbegeh- ren zu stellen, was ihm nicht durch die mehrheitliche Auferlegung der Kosten an-

- 20 - gelastet werden dürfe. Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, dass bei familienrechtlichen Prozessen das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen könne. In der Praxis würden daher bei familienrechtlichen Prozessen die Kosten hälftig geteilt (Urk. 37 S. 12 f.).

3. Zwar unterliegt die Gesuchstellerin sowohl hinsichtlich ihres Editionsbegeh- rens (vgl. Urk. 13) als auch mit Bezug auf das Begehren auf Erlass einer Verfü- gungsbeschränkung über den Rolls Royce Corniche, wobei diesbezüglich zu be- rücksichtigen ist, dass sich die Vorinstanz mit diesem Begehren vor dem Endent- scheid bereits zweimal – in der superprovisorisch erlassenen Verfügung vom

25. Juli 2012 (Urk. 4) und im nach erfolgter Stellungnahme des Gesuchsgegners erlassenen Urteil vom 13. September 2012 (Urk. 13) – befasst hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner sowohl hinsichtlich seines Be- gehrens um Herausgebe der Bang & Olufsen Boxen als auch bezüglich des Be- gehrens um Zuweisung des Mercedes C 250 an die Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung unterliegt. Mit Bezug auf das gesuchsgegnerische Vorbringen, wonach das Begehren hin- sichtlich der Verfügungsbeschränkung über den Rolls Royce Corniche mit Fr. 7'000.– pro Monat zu gewichten sei, ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin den Rolls Royce zwecks Sicherung vermögensrechtlicher Ansprüche – und nicht um dieses Fahrzeug zu nutzen – herausverlangt hat. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, das Begehren mit Fr. 7'000.– pro Monat zu gewichten. Entgegen dem Gesuchsgegner ist die Vorinstanz zu Recht davon ausge- gangen, dass Hauptstreitpunkt des Verfahrens die Unterhaltsbeiträge gewesen sind und dass es sich bei den übrigen Punkten im Vergleich dazu um unbedeu- tende Nebenpunkte gehandelt hat. Zur Unterhaltsfrage ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Praxis der entscheidenden Kammer die hälftige Kostenteilung ledig- lich mit Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) gilt. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf die Ehegattenunter- haltsbeiträge richten sich hingegen nach Unterliegen und Obsiegen. Hinsichtlich der Unterhaltsfrage beantragte die Gesuchstellerin zunächst lediglich die Zuspre-

- 21 - chung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 1 S. 2). In ihrer anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2013 vorgetragenen Stellungnahme zu den No- ven zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. November 2012 ersuchte die Ge- suchstellerin um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von mindestens Fr. 8'600.– (Urk. 30 S. 1). Der Gesuchsgegner hingegen beantragte, dass auf das Begehren um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen nicht einzutreten sei, eventu- aliter ersuchte er um Abweisung des Begehrens (Urk. 21 S. 2). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner die Kosten zu 4/5 aufgelegt, weil er bezüglich der Unter- haltsfrage zum Grossteil unterlegen ist, nachdem er beantragt hat, auf die Unter- haltsfrage sei nicht einzutreten und eventualiter um Abweisung des Begehrens ersucht hat. Dass die Gesuchstellerin die Unterhaltsbeiträge erst am 14. Januar 2013 beziffert hat, gereichte dem Gesuchsgegner sodann nicht zum Nachteil. Der Grund, weshalb dieser beantragte, von einer Unterhaltsverpflichtung sei abzuse- hen, liegt nämlich vor allem darin, dass der Gesuchsgegner bei der Gesuchstelle- rin von einem Einkommen von rund Fr. 9'000.– ausgegangen ist, wobei Fr. 6'000.– davon ein vom Gesuchsgegner geltend gemachtes hypothetisches Einkommen darstellen (vgl. Urk. 21 S. 6). Mit Bezug auf die Unterhaltsfrage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin in der ersten Phase vollumfänglich und in den weiteren Phasen grossmehrheitlich obsiegt. Das vorinstanzliche Urteil erfährt hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge nur zwei geringfü- gige Korrekturen. Einerseits wird der Beginn der Unterhaltspflicht neu auf den

24. Juli 2012 anstatt den 1. April 2012 festgesetzt. Andererseits wird die Höhe der Unterhaltsbeiträge in der Phase I um Fr. 110.– pro Monat reduziert. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich deshalb, die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. III.

1. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beru- fungsverfahren zu regeln (Art. 106 ZPO). Umstritten waren vorliegend die Unter- haltsleistungen des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin, die Zuwei- sung des Mercedes Combi C 250 an die Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung

- 22 - sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens.

2. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ersuchte der Gesuchsgegner um deren Herabsetzung auf Fr. 7'850.– in der Zeit vom 24. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012, auf Fr. 6'706.– in der Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013, auf Fr. 7'030.– vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 und auf Fr. 5'726.– ab 1. August

2013. Wie erwähnt, erfährt das vorinstanzliche Urteil nur hinsichtlich des Beginns der Unterhaltspflicht sowie in der ersten Phase hinsichtlich der Höhe eine gering- fügige Änderung. Damit ist von einem fast vollumfänglichen Unterliegen des Ge- suchsgegners auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und er zur Leistung einer Par- teientschädigung an die Gesuchstellerin zu verpflichten ist. Die Parteientschädi- gung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 3'000.– (inkl. 8% MWSt) festzusetzen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzulegen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:
  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend fol- gende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 23 - a) ab 24. Juli 2012 (pro rata temporis) bis 31. Oktober 2012 CHF 8'490.–, b) ab 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 CHF 7'248.–, c) ab 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 CHF 7'590.– und d) Ab 1. August 2013 CHF 6'435.–.
  4. Der Mercedes Combi C 250 wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Ge- trenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
  5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 1/5 und dem Gesuchsgegner zu 4/5 auferlegt.
  6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden - soweit ausreichend - mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– verrechnet - sind ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
  7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.– zu bezahlen.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 24 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE130014-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 7. Juni 2013 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Zuweisung Fahrzeug), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2013 (EE120059-G) Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin (act. 1): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Die Liegenschaft ... [Adresse] sei der Gesuchstellerin samt Mobi- liar und Hausrat zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

- 2 -

3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, seine persönlichen Effek- ten, insbesondere seine Kleider und das Eisenbahnmaterial, die Modelleisenbahnanlage samt Rollmaterial, die DJ Anlage samt CD und Plattensammlung und entsprechende Gestelle sowie das gelbe Sofa im Gartenzimmer bis spätestens 31. August 2012 ab- zuholen.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt monatlich vorschüssig zu bezahlende angemes- sene Unterhaltsbeiträge zu leisten.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Belege zur Be- zifferung des Bedarfs der Gesuchstellerin heraus zugeben.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin Aus- kunft über sein Einkommen, seinen Bedarf und sein Vermögen zu erteilen.

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Mercedes Kombi C250 zur Benutzung zu überlassen.

8. Superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei sei über den Rolls-Royce Corniche Baujahr 1987 des Gesuchsgegners ei- ne Verfügungsbeschränkung anzuordnen. Der Gesuchs sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, das Fahrzeug samt Fahrzeugausweis und sämtlichen Autoschlüsseln der Ge- suchstellerin umgehend zu übergeben.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Gesuchsgegners." Des Gesuchsgegners (act. 21): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben mit Wirkung ab 24.5.2012 zu bewilligen;

2. Es sei die Liegenschaft ... [Adresse] der Gesuchstellerin zur allei- nigen Benutzung zuzuweisen;

3. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die im Eigentum vom Gesuchsgegner stehenden 2 BeoLab 3 Bang & Olufsen Boxen unter Strafandrohung von Art. 292 StGB herauszugeben.

4. Es sei auf das Gesuch zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu Gunsten der Gesuchstellerin nicht einzutreten; Eventualiter sei das Gesuch abzuweisen.

5. Es seien die Begehren Ziff. 5 bis 8 des Gesuchs abzuweisen, so- weit überhaupt darauf einzutreten ist; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin."

- 3 - Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2013:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit 24. Mai 2012 getrennt leben.

2. Die Liegenschaft ... [Adresse] wird der Gesuchstellerin zur alleinigen Benut- zung zugewiesen.

3. Die Ziffern 3 und 6 des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Ziffer 3 des Rechtsbegehrens des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) ab 1. April 2012 bis 31. Oktober 2012 CHF 8'600.–,

b) ab 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 CHF 7'248.–,

c) ab 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 CHF 7'590.– und

c) Ab 1. August 2013 CHF 6'435.–.

6. Ziffer 8 des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

7. Der Mercedes Combi C250 wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Ge- trenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–.

9. Die Kosten werden zu 2/10 der Gesuchstellerin und zu 8/10 dem Gesuchs- gegner auferlegt.

10. Die Kosten werden - soweit ausreichend - mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.-- verrechnet - sind ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

- 4 -

11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von CHF 4'800.– (inbegriffen MWSt 8 %) zu bezahlen.

12. (Mitteilung)

13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners (Urk. 37 S. 2): "1. Es sei Ziff. 5 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Januar 2013, Geschäfts-Nr. EE120059-G/U/SZ- Sb/le, wie folgt abzuändern: "Ziff. 5 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) ab 24.7.2012 bis 31.10.2012 Fr. 7'850.–

b) ab 1.11.12 bis 31.1.13 Fr. 6'706.–

c) ab 1.2.13 bis 31.7.13 Fr. 7'030.–

d) ab 1.8.13 Fr. 5'726.–"

2. Es sei Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben und es sei der Antrag der Appellatin auf Überlassung zur Benut- zung des Mercedes Kombi C250 abzuweisen;

3. Es seien Ziff. 9 bis 11 aufzuheben und es seien die erstinstanzli- chen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Pro- zesskosten wettzuschlagen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Appelatin." der Gesuchstellerin (Urk. 45 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers."

- 5 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien standen seit dem 24. Juli 2012 vor Vorinstanz in einem Ehe- schutzverfahren (Urk. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 24. Januar 2013 (Urk. 38).

2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 11. Februar 2013 (Urk. 37) innert Frist Beru- fung, wobei er oben angeführte Anträge stellte. Nachdem der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist geleistet hatte (vgl. Urk. 43), wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 14. März 2013 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 44), welche diese mit Eingabe vom 28. März 2013 innert Frist erstattete, wobei sie oben angeführte Anträge stellte (Urk. 45). Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 8. April 2013 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 48).

3. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 8 des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist. II. A. Vorbemerkungen

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Ehegattenunterhaltsbei- träge, die Zuweisung des Mercedes Combi C 250 an die Gesuchstellerin zur al- leinigen Nutzung und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens.

2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren (im erstin- stanzlichen Verfahren) der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Ge-

- 6 - richt den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbrin- gen gebunden ist (DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 109). Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander hingegen die Dispositionsmaxime (DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 105, Art. 58 Abs. 1 ZPO).

3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. B. Unterhaltsbeiträge

1. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist zunächst der Beginn der Unterhalts- pflicht strittig. Die Vorinstanz hat diesen auf den 1. April 2012 festgesetzt. 1.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass im Rechtsbegehren der Gesuch- stellerin ein Antrag zum Beginn der Unterhaltspflicht fehle. Werde nichts anderes beantragt, so sei davon auszugehen, dass Unterhalt seit Einreichung des Ge- suchs, mithin seit 24. Juli 2012 verlangt werde. Weshalb die Vorinstanz den Be- ginn der Unterhaltspflicht auf den 1. April 2012 festgesetzt habe, sei unklar. Indem die Vorinstanz den Entscheid diesbezüglich nicht begründet habe, sei sein rechtli- ches Gehör verletzt worden (Urk. 37 S. 6 f.). 1.3. Die Gesuchstellerin macht mit Bezug auf den Beginn der Unterhaltsver- pflichtung geltend, dass sie im Eheschutzverfahren betreffend Anordnung der Gü- tertrennung (Geschäftsnummer EE120044), welches dem vorliegenden Ehe- schutzverfahren vorausgegangen sei, mit Eingabe vom 8. Juni 2012 ausgeführt habe, dass sie am 28. März 2012 hospitalisiert worden sei, nachdem sie heraus- gefunden habe, dass der Gesuchsgegner aussereheliche Beziehungen geführt habe. Sie sei seit diesem Tag nicht mehr mit dem Gesuchsgegner "zusammenge- kommen". Der Gesuchsgegner habe zwar noch weiter in der ehelichen Wohnung gelebt, sei aber erst Ende Mai 2012 ausgezogen (Urk. 45 S. 10). 1.4. Die Vorinstanz hielt betreffend den Beginn der Unterhaltsverpflichtung einzig fest, dass sich die Parteien Ende Mai 2012 getrennt hätten, weshalb der Ge- suchsgegner ab 1. April 2012 zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten sei (Urk. 38 S. 23), ohne auszuführen, weshalb der Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeit-

- 7 - punkt vor Aufnahme des Getrenntlebens festgesetzt wurde. Wie der Gesuchs- gegner zutreffend ausführt, ist der Beginn der Unterhaltspflicht mangels eines konkreten Antrags im Einklang mit Art. 173 Abs. 3 ZGB auf das Datum des Ehe- schutzbegehrens (vorliegend den 24. Juli 2012) festzusetzen (BGer Urteil 5P.213/2004 E. 1.2 vom 6. Juli 2004). Indem die Vorinstanz den mit Bezug auf den Beginn der Unterhaltspflicht unpräzisen Antrag der Gesuchststellerin zum Nachteil des Gesuchsgegners ausgelegt und den Beginn der Unterhaltspflicht oh- ne genügenden Antrag rückwirkend auf 1. April 2012 festgesetzt hat, hat sie die Dispositionsmaxime verletzt. Die Unterhaltsbeiträge sind nach dem Gesagten ab Gesuchseinreichung, mithin ab dem 24. Juli 2012, zuzusprechen.

2. Der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz folgenden erweiterten Notbe- darf der Parteien zugrunde gelegt: Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag 1'350.-- 1'200.-- C._____ 600.-- Hypothek 610.-- 717.-- Garage 35.-- Verwalt'kosten D._____. Strom 121.-- 121.-- Wasser/Kehricht 8.-- 8.-- Heiz-Nebenkosten 373.-- 341.-- Liegenschaftsverwaltungs- 230.-- (bis 31. Oktober kosten 2012) Hausrat/Haftpflicht 106.-- 106.--

- 8 - Gebäudeversicherung 66.-- 66.-- Billag 39.-- 39.-- Radio/TV/Privat- 500.-- 500.-- TV/Telefon Krankenkasse 476.-- 450.-- Krankenkasse C._____ 116.-- weitere Ausgaben 1'134.-- C._____ Auto 450.-- auswärtige Verpflegung 300.-- Steuern 2'100/1'600/1'600/1'900 1'800/1'400/1'300/1'600 Total 8'084/7'584/7'584/7'884 5'878/5'248/5'148/5'448

3. Bedarf Gesuchsgegner Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf des Gesuchsgegners blieb unange- fochten, weshalb darauf abzustellen ist.

4. Bedarf Gesuchstellerin Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin sind die Positionen "weitere Ausgaben C._____", die Fahrzeugkosten und die Garagekosten umstritten. 4.1. Bedarfspositionen C._____

- 9 -

a) Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Vorinstanz in der Bedarfsbe- rechnung der Gesuchstellerin die Position "weitere Ausgaben C._____" in der Höhe von Fr. 1'134.– berücksichtigt habe. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Zum andern subventioniere er dadurch die aussereheliche Tochter der Gesuchstellerin. Die Tochter der Gesuchstellerin profitiere so gleich doppelt, indem sie einerseits vom Kindsvater, andererseits von ihm alimentiert werde.

b) Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem anderen in der Erfül- lung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Wei- se beizustehen. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der Beistandspflicht des Stiefelters gegenüber einem Gatten vor (BGE 120 II 287 f. E. 2b). Beistand kann nur verlangt werden, wo Unterhalt nicht oder nicht ausreichend erhältlich und zudem Beistand dem Stiefelternteil nach Deckung ei- gener Unterhaltsverpflichtungen möglich ist, andererseits die Aufgaben in der neuen Ehe verhindern, dass der verheiratete Elternteil (unter Berücksichtigung der ihm bzw. dem Kind vom andern zustehenden Unterhaltsleistungen) den Ver- pflichtungen gegenüber seinem vorehelichen Kind selbst vollständig nachkommen kann (BSK I-Breitschmid, Art. 278 ZGB N 6).

c) Dem Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 6. November 2008 ist zu entnehmen, dass C._____ von ihrem Vater Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'800.– (Urk. 2/8 S. 2) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.– erhält (Urk. 16 S. 2). Die Tochter der Gesuchstellerin ist 16 Jahre alt (vgl. Urk. 34 S. 14). Gemäss den "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Jugend- amtes des Kantons Zürich (www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unterhaltsbedarf") beträgt der durchschnittliche Unterhaltsbedarf eines Kindes im Alter von 13 bis 18 Jahren Fr. 2'100.–, wobei darin der für "Pflege und Erziehung" vorgesehene Betrag von Fr. 330.–, welchen die Gesuchstellerin persönlich erbringt, bereits enthalten ist. Damit liegt der vom Vater von C._____ geleistete Kinderunterhaltsbeitrag über dem von den "Zürcher Tabellen" empfohlenen Unterhaltsbeitrag. Somit erhält die Tochter C._____ von ihrem Vater einen zur Deckung ihres Bedarfs ausreichen-

- 10 - den Unterhaltsbeitrag, weshalb die Beistandspflicht des Gesuchsgegners als Stiefelter gegenüber der Gesuchstellerin zum vornherein nicht zum Tragen kommt.

d) Hingegen ist die Vorinstanz bei ihrer Berechnung im Ergebnis so vorgegan- gen, indem sie einerseits im Bedarf der Gesuchstellerin zwar gesamthaft Fr. 2'000.– für C._____ berücksichtigte (Fr. 116.– Krankenkasse, Fr. 600.– Grundbetrag, Fr. 1'334.– "weitere Ausgaben C._____") und andererseits der Ge- suchstellerin Fr. 2'000.– Einkommen pro Monat (aus den für die Tochter geleiste- ten Unterhaltszahlungen) anrechnete. Wie nachfolgend (vgl. Ziff. 5) aufgezeigt wird, ist dieses Vorgehen nicht korrekt. Vielmehr sind die Kosten für C._____ aus dem Bedarf zu streichen und es darf der Gesuchstellerin auch kein diesbezügli- ches Einkommen angerechnet werden. 4.2. Fahrzeugkosten

a) Der Gesuchsgegner beanstandet die Berücksichtigung von Fahrzeugkosten im Bedarf der Gesuchstellerin. Er macht geltend, dass Fahrzeugkosten nur dann zu berücksichtigen seien, wenn ein Auto zur Berufsausübung benötigt werde. Ausserdem seien nur diejenigen Kosten in der Bedarfsberechnung zu berücksich- tigen, welche auch bezahlt würden. Der Gesuchstellerin sei bis Ende Januar 2013 von der E._____ AG, der ehemaligen Arbeitgeberin der Gesuchstellerin, ein Fahr- zeug zur Verfügung gestellt worden, wobei sämtliche Fahrzeugkosten von der E._____ AG bezahlt worden seien. Eherechtlich habe die Gesuchstellerin nie über ein Auto verfügt. (Urk. 37 S. 9 f.).

b) Es ist unbestritten, dass der Gesuchstellerin während des ehelichen Zu- sammenlebens und auch nach der Trennung bis Ende Januar 2013 immer ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden ist. Fraglich ist jedoch, ob die Gesuchstellerin aufgrund des Arbeitsvertrags mit der E._____ AG oder aufgrund der Ehe mit dem Gesuchsgegnerüber ein Fahrzeug verfügt hat. Der Gesuchsgegner vertritt den ersteren Standpunkt (vgl. Urk. 37 S. 10), die Gesuchstellerin den Letzteren (vgl. Urk. 45 S. 12).

- 11 - Anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2013 bejahte der Gesuchsgeg- ner die Frage, ob die Gesuchstellerin während des ehelichen Zusammenlebens eines der zuvor erwähnten Fahrzeuge (Rolls-Royce Corniche II, Rolls-Royce Camargue, Bentley Turbo RL, Bentley GTC, Bentley Continental Flying Spur, Mercedes C 250) regelmässig habe benutzen können und fügte an, dass dies aufgrund seines Arbeitsvertrags mit der E._____ AG möglich gewesen sei (Urk. 34 S. 10). In der Folge bestritt der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dann zwar, dass die Gesuchstellerin eherechtlich über ein Auto verfügt hat und führte aus, dass der Gesuchstellerin aus dem Arbeitsvertrag mit der E._____ AG ein Auto zur Verfügung gestanden sei (Urk. 34 S. 20). Aufgrund der vorerwähnten Aussage des Gesuchsgegners erscheint das Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners allerdings wenig glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund der Ehe mit dem Gesuchsgegner eines seiner Fahrzeug benutzen konnte, weshalb Fahrzeugkosten in ihrem Bedarf zu berück- sichtigen sind. Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, dass ihr bis Ende Januar 2013 keine Fahrzeugkosten angefallen sind, weshalb ihr erst ab Februar 2013 Fahr- zeugkosten anzurechnen sind.

c) Mit Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Fahrzeugkosten von Fr. 450.– führte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz aus, dass es sich hierbei um eine Schätzung der üblichen Kosten für Benzin, Motorfahrzeugversicherung, Strassenverkehrsamt, Service und allgemeinen Unterhalt handle (Urk. 16 S. 6). Der geltend gemachte Betrag von Fr. 450.– erscheint angemessen, weshalb im Bedarf der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2013 Fahrzeugkosten von Fr. 450.– zu berücksichtigen sind. 4.3. Garagekosten

a) Mit Bezug auf die im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigten Kosten für die Miete eines Garagenplatzes von Fr. 35.– macht der Gesuchsgegner geltend, dass diese Kosten nur bis Ende Januar 2013 zu berücksichtigen seien (Urk. 37 S. 10).

- 12 -

b) Nachdem im Bedarf der Gesuchstellerin Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sind, ist in ihrem Bedarf auch der geltend gemachte und belegte Betrag (Urk. 17/7) von Fr. 35.– für Garagekosten zu berücksichtigen. 4.4. Steuern Der Gesuchsgegner anerkennt eine Steuerbelastung der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 2'100.– (Urk. 37 S. 10) und verzichtet auf eine Abstufung der Beträ- ge aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsphasen. 4.5. Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf der Gesuchstellerin: Gesuchstellerin Grundbetrag 1'350.-- Hypothek 610.-- Garage 35.-- Strom 121.-- Wasser/Kehricht 8.-- Heiz-Nebenkosten 373.-- Hausrat/Haftpflicht 106.-- Gebäudeversicherung 66.-- Billag 39.-- Radio/TV/Privat- 500.-- TV/Telefon Krankenkasse 476.-- Auto 450.-- (ab. 1.2.2013)

- 13 - Steuern 2'100.-- Total 5'784.--/ 6'234.-- (ab 1.2.2013)

5. Einkommen Gesuchstellerin Die Vorinstanz ist bei der Gesuchstellerin von folgenden Einkommenspositionen ausgegangen (Urk. 38 S. 17):

- 1. April 2012 bis 31. Januar 2013: Fr. 3'775.– (Fr. 2'000.– + Fr. 1'775.–)

- 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013: Fr. 3'192.– (Fr. 2'000.– + Fr. 1'192.–)

- ab 1. August 2013: Fr. 5'500.– (Fr. 2'000.– + Fr. 3'500.–). Beim Betrag von Fr. 2'000.– handelt es sich um die Kinderunterhaltsbeiträge der Tochter der Gesuchstellerin, welche C._____ von ihrem Vater erhält. Da im Be- darf der Gesuchstellerin keinerlei Kinderkosten berücksichtigt werden, ist folge- richtig das Einkommen der Gesuchstellerin um die ihr angerechneten Kinderun- terhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu kürzen. Diese gehören nicht zum Einkommen des berechtigten Elternteils. Gläubiger ist nämlich das Kind und die Alimente sind für dessen Bedürfnisse bestimmt (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 98 zu Art. 163 mit Hinweisen). Damit ist bei der Gesuchstellerin von folgenden Einkommenspositionen auszuge- hen:

- 1. April 2012 bis 31. Januar 2013: Fr. 1'775.–

- 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013: Fr. 1'192.–

- ab 1. August 2013: Fr. 3'500.–.

6. Einkommen Gesuchsgegner Die Vorinstanz ging beim Gesuchsgegner von folgenden Einkommensphasen aus, welche nicht beanstandet wurden (Urk. 38 S. 20):

- 14 -

- 1. April 2012 bis 31. Oktober 2012: Fr. 18'851.–

- ab 1. November 2012: Fr. 15'935.–.

7. Unterhaltsberechnung

24. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 (Phase I) Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'775.-- Einkommen Gesuchsgegner + Fr. 18'851.-- Total Einkommen = Fr. 20'626.-- ./. Bedarf der Gesuchstellerin - Fr. 5'784.-- ./. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 5'878.-- Freibetrag = Fr. 8'964.-- Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'784.-- 1/2 Freibetrag + Fr. 4'482.-- ./. eigenes Einkommen Gesuchstellerin - Fr. 1'775.-- Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 8'490.--

1. November 2012 bis 31. Januar 2013 (Phase II) Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'775.-- Einkommen Gesuchsgegner + Fr. 15'935.-- Total Einkommen = Fr. 17'710.-- ./. Bedarf der Gesuchstellerin - Fr. 5'784.-- ./. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 5'248.-- Freibetrag = Fr. 6'678.-- Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'784.-- 1/2 Freibetrag + Fr. 3'339.-- ./. eigenes Einkommen Gesuchstellerin - Fr. 1'775.-- Unterhaltsanspruch Fr. 7'348.--

- 15 -

1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 (Phase III) Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'192.-- Einkommen Gesuchsgegner + Fr. 15'935.-- Total Einkommen = Fr. 17'127.-- ./. Bedarf der Gesuchstellerin - Fr. 6'234.-- ./. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 5'148.-- Freibetrag = Fr. 5'745.-- Bedarf Gesuchstellerin Fr. 6'234.-- 1/2 Freibetrag + Fr. 2'873.-- ./. eigenes Einkommen Gesuchstellerin - Fr. 1'192.-- Unterhaltsanspruch Fr. 7'915.-- ab 1. August 2013 (Phase IV) Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'500.-- Einkommen Gesuchsgegner + Fr. 15'935.-- Total Einkommen = Fr. 19'435.-- ./. Bedarf der Gesuchstellerin - Fr. 6'234.-- ./. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 5'448.-- Freibetrag = Fr. 7'753.-- Bedarf Gesuchstellerin Fr. 6'234.-- 1/2 Freibetrag + Fr. 3'877.-- ./. eigenes Einkommen Gesuchstellerin - Fr. 3'500.-- Unterhaltsanspruch Fr. 6'611.-- Wie aufgrund obiger Übersicht hervorgeht, würde – mit Ausnahme der Phase I – ein im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil höherer Unterhaltsbeitrag resultieren.

- 16 - Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ist aufgrund des Dispositionsmaxime je- doch nicht möglich, weshalb es in den Phasen II bis IV bei den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bleibt. Demnach ist der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len:

- vom 24. Juli 2012 (pro rata temporis) bis 31. Oktober 2012: Fr. 8'490.–,

- vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013: Fr. 7'248.–,

- vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013: Fr. 7'590.– und

- ab 1. August 2013: Fr. 6'435.–. C. Zuweisung Mercedes Combi C 250 an die Gesuchstellerin

1. Der Gesuchsgegner beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Zuweisung des Mercedes Combi C 250 an die Gesuchstellerin zur alleinigen Nut- zung. Die Vorinstanz begründete diese Zuweisung damit, dass sich aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten Fahrzeugausweis ergebe, dass der Gesuchs- gegner Halter des besagten Mercedes sei. Zwar sei ein Halterwechsel verboten, doch könne entgegen den vom Gesuchsgegner gemachten Ausführungen anläss- lich der persönlichen Befragung nicht davon ausgegangen werden, dass der Ge- suchsgegner nicht über das Fahrzeug verfügen könne (Urk. 38 S. 24).

2. Nach dem vorstehend Ausgeführten (Ziff. B./4.2./b) stand der Gesuchstelle- rin während des ehelichen Zusammenlebens aufgrund der Ehe ein Fahrzeug zur Verfügung. Entsprechend gründet ihr Begehren auf Zuweisung des Mercedes C 250 zur alleinigen Nutzung im Eherecht. Die Gesuchstellerin begründet ihren An- trag auf Zuweisung des Mercedes Combi C 250 vor Vorinstanz in der Eheschutz- begründung denn auch damit, dass die Parteien vereinbart hätten, dass sie wei- terhin den Bentley Contintental GTC benutzen könne. Da dieser jedoch von der F._____ GmbH – deren Geschäftsführer der Gesuchsgegner ist – vermietet wor- den sei, seien sie übereingekommen, dass ihr in dieser Zeit der Mercedes C 250 oder der mit der entsprechenden Wechselnummer ausgestattete Bentley Conti- nental Flying Spur zur Verfügung stehe (Urk. 1 S. 13). Diese Ausführungen wur- den vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner in der Nacht auf den 14. November 2012 den in der Garage der

- 17 - Gesuchstellerin geparkten Mercedes C 250 abholte und einen VW Touran hinter- liess (Urk. 23 S. 4). Der Gesuchsgegner führte dazu anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2013 aus, dass er das andere bisher der Gesuchstellerin zur Ver- fügung gestellte Auto für die F._____ GmbH benötigt habe. Der VW Touran stehe der Gesuchstellerin bis zum Ende der Anstellung der Gesuchstellerin bei der E._____ AG Ende Januar 2013 zur Verfügung (Urk. 34 S. 11). Damit steht fest, dass der Gesuchstellerin während des ehelichen Zusammenlebens der Bentley Contintental GTC bzw. der Mercedes C 250 zur Benutzung zur Verfügung ge- standen hat.

2. Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, die Vorinstanz übersehe, dass der fragliche Mercedes der E._____ AG gehöre, er dürfe darüber nicht verfügen, sondern benötige die Zustimmung der E._____ AG, welche nicht erhältlich sei. Weiter bringt er vor, dass die Gesuchstellerin den fraglichen Fahrzeugausweis vor Vorinstanz zu spät eingereicht habe. Sodann macht er geltend, dass aufgrund des Verbots des Halterwechsels der Mercedes nicht Drittpersonen zum Gebrauch überlassen werden dürfe. Würde das Urteil umgesetzt, würde er sich in mehrfa- cher Hinsicht strafbar machen: Er müsste den Fahrzeugschlüssel von der E._____ AG stehlen, das Fahrzeug entgegen den Verantwortlichen der E._____ AG der Firma entziehen und dem Strassenverkehrsamt gegenüber falsche Anga- ben machen. Auch die Gesuchstellerin würde sich strafbar machen, denn sie müsste ohne gültigen Fahrzeugausweis fahren, nachdem ein Halterwechsel nicht zulässig sei. Schliesslich bringt der Gesuchsgegner vor, dass die Gesuchstellerin dadurch, dass sie dem Gesuchsgegner die Schlüssel abgegeben habe, einge- standen habe, dass sie kein Recht auf die Benutzung des Mercedes habe (Urk. 37 S. 4).

3. Der Gesuchsgegner erklärte anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2013 auf Befragen, dass der fragliche Mercedes auf ihn zugelassen sei (Urk. 34 S. 10), was bedeutet, dass er im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen sei. Damit kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Einreichung der Kopie des Fahrzeugausweises (Urk. 31/48) durch die Gesuchstellerin rechtzeitig erfolgt ist. Aus dem Vorbringen, wonach der Mercedes der E._____ AG gehöre, kann der

- 18 - Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem für die Zuweisung zur Nutzung eines Fahrzeuges die Eigentumsverhältnisse unerheblich sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug unbestrit- tenermassen um ein Leasingfahrzeug handelt und die E._____ AG als Leasing- nehmerin nicht Eigentümerin des Fahrzeuges ist. Auch kann der Gesuchsgegner aus dem Vorbringen, wonach er ohne Zustimmung der E._____ AG nicht über den Mercedes verfügen dürfe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen bringt er dies erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet vor, zum an- dern handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche er jedoch ohne Weite- res durch Einreichung seines Arbeitsvertrags hätte untermauern können. Eben- sowenig kann der Gesuchsgegner aus dem Vorbringen, wonach ein Halterwech- sel gemäss Fahrzeugausweis verboten sei, etwas zu seinen Gunsten ableiten, da mit der Zuweisung zur Benutzung nicht ein Halterwechsel im Fahrzeugausweis zu erfolgen hat. Umgekehrt ergibt sich aus dem Verbot des Halterwechsels nicht, dass das Fahrzeug nicht einer Drittperson zum Gebrauch überlassen werden darf. Dass der Leasingvertrag die Überlassung des Leasingfahrzeugs an eine Drittpersonen verbietet, wurde vom Gesuchsgegner nicht behauptet. Weil der entsprechende Leasingvertrag nicht im Recht liegt, lässt sich diese Frage auf- grund der Akten ohnehin nicht beantworten. Entsprechend unbegründet ist das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach er und die Gesuchstellerin sich durch die Zuweisung des Mercedes C 250 zur alleinigen Nutzung an die Gesuchstellerin strafbar machen würden. Insbesondere das Vorbringen, wonach er die Fahrzeug- schlüssel von der E._____ AG stehlen müsste, ist nicht stichhaltig, ist doch davon auszugehen, dass er als Halter im Besitz der Schlüssel ist. Schliesslich ist das Vorbringen, wonach die Gesuchstellerin durch die Abgabe der Schlüssel an die E._____ AG eingestanden habe, dass sie kein Recht auf die Benutzung des Mer- cedes habe, nicht zielführend. Einerseits handelt es sich bei diesem Vorbringen um ein unzulässiges Novum, nachdem diese Behauptung erstmals in der Beru- fung vorgebracht wurde, obwohl sie ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Andererseits ist der Gesuchstellerin beizupflichten, dass nicht von einer freiwilligen Schlüsselabgabe ausgegangen werden kann, nachdem die Gesuchstellerin von der E._____ AG dazu mehrfach

- 19 - aufgefordert worden ist (vgl. Urk. 47/1). Damit ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass es glaubhaft erscheint, dass der Gesuchsgegner über den fraglichen Mercedes verfügen kann. Die Gesuchstellerin hat an der Nutzung des Mercedes ausserdem ein höheres In- teresse als der Gesuchsgegner, da diesem unbestrittenermassen fünf weitere Fahrzeuge zur Benutzung zur Verfügung stehen, der Gesuchstellerin hingegen keines. Damit sind keine Gründe ersichtlich, welche der Zuweisung zur Benut- zung des Mercedes C 250 an die Gesuchstellerin entgegenstehen könnten, wes- halb dieses Fahrzeug in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen ist. D. Vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 6'000.– fest, auferlegte die Kosten ihres Verfahrens der Gesuchstellerin zu 1/5 und dem Ge- suchsgegner zu 4/5 und verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung einer auf 3/5 reduzierten Parteientschädigung von Fr. 4'800.– (Urk. 38 S. 25 f., Dispositiv- Ziff. 6 und 7).

2. Der Gesuchsgegner verlangt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Er begründete seinen Antrag zunächst damit, dass die Gesuchstellerin mit Bezug auf ihr Begehren um Anord- nung einer (superprovisorischen) Verfügungsbeschränkung über den Rolls Royce Corniche und Übergabe des Fahrzeugs an die Gesuchstellerin sowohl im Mass- nahmeverfahren als auch im Hauptsachenverfahren unterlegen sei, wobei dieser Antrag im vorinstanzlichen Verfahren einen zentralen Punkt dargestellt habe. Die Gesuchstellerin habe mit ihrem Begehren gratis einen Rolls Royce zur Verfügung haben wollen. Die monatlichen Kosten eines Rolls Royce dürften bei Fr. 7'000.– oder höher liegen. Das Unterliegen der Gesuchstellerin mit Bezug auf dieses Be- gehren wiege seinen Verlust hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge voll auf. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin bis zur Hauptverhandlung vom

14. Januar 2013 weder ihr Einkommen noch ihren Bedarf beziffert habe. Ihm sei es unter diesen Umständen nicht möglich gewesen, ein beziffertes Rechtsbegeh- ren zu stellen, was ihm nicht durch die mehrheitliche Auferlegung der Kosten an-

- 20 - gelastet werden dürfe. Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, dass bei familienrechtlichen Prozessen das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen könne. In der Praxis würden daher bei familienrechtlichen Prozessen die Kosten hälftig geteilt (Urk. 37 S. 12 f.).

3. Zwar unterliegt die Gesuchstellerin sowohl hinsichtlich ihres Editionsbegeh- rens (vgl. Urk. 13) als auch mit Bezug auf das Begehren auf Erlass einer Verfü- gungsbeschränkung über den Rolls Royce Corniche, wobei diesbezüglich zu be- rücksichtigen ist, dass sich die Vorinstanz mit diesem Begehren vor dem Endent- scheid bereits zweimal – in der superprovisorisch erlassenen Verfügung vom

25. Juli 2012 (Urk. 4) und im nach erfolgter Stellungnahme des Gesuchsgegners erlassenen Urteil vom 13. September 2012 (Urk. 13) – befasst hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner sowohl hinsichtlich seines Be- gehrens um Herausgebe der Bang & Olufsen Boxen als auch bezüglich des Be- gehrens um Zuweisung des Mercedes C 250 an die Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung unterliegt. Mit Bezug auf das gesuchsgegnerische Vorbringen, wonach das Begehren hin- sichtlich der Verfügungsbeschränkung über den Rolls Royce Corniche mit Fr. 7'000.– pro Monat zu gewichten sei, ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin den Rolls Royce zwecks Sicherung vermögensrechtlicher Ansprüche – und nicht um dieses Fahrzeug zu nutzen – herausverlangt hat. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, das Begehren mit Fr. 7'000.– pro Monat zu gewichten. Entgegen dem Gesuchsgegner ist die Vorinstanz zu Recht davon ausge- gangen, dass Hauptstreitpunkt des Verfahrens die Unterhaltsbeiträge gewesen sind und dass es sich bei den übrigen Punkten im Vergleich dazu um unbedeu- tende Nebenpunkte gehandelt hat. Zur Unterhaltsfrage ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Praxis der entscheidenden Kammer die hälftige Kostenteilung ledig- lich mit Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) gilt. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf die Ehegattenunter- haltsbeiträge richten sich hingegen nach Unterliegen und Obsiegen. Hinsichtlich der Unterhaltsfrage beantragte die Gesuchstellerin zunächst lediglich die Zuspre-

- 21 - chung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 1 S. 2). In ihrer anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2013 vorgetragenen Stellungnahme zu den No- ven zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. November 2012 ersuchte die Ge- suchstellerin um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von mindestens Fr. 8'600.– (Urk. 30 S. 1). Der Gesuchsgegner hingegen beantragte, dass auf das Begehren um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen nicht einzutreten sei, eventu- aliter ersuchte er um Abweisung des Begehrens (Urk. 21 S. 2). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner die Kosten zu 4/5 aufgelegt, weil er bezüglich der Unter- haltsfrage zum Grossteil unterlegen ist, nachdem er beantragt hat, auf die Unter- haltsfrage sei nicht einzutreten und eventualiter um Abweisung des Begehrens ersucht hat. Dass die Gesuchstellerin die Unterhaltsbeiträge erst am 14. Januar 2013 beziffert hat, gereichte dem Gesuchsgegner sodann nicht zum Nachteil. Der Grund, weshalb dieser beantragte, von einer Unterhaltsverpflichtung sei abzuse- hen, liegt nämlich vor allem darin, dass der Gesuchsgegner bei der Gesuchstelle- rin von einem Einkommen von rund Fr. 9'000.– ausgegangen ist, wobei Fr. 6'000.– davon ein vom Gesuchsgegner geltend gemachtes hypothetisches Einkommen darstellen (vgl. Urk. 21 S. 6). Mit Bezug auf die Unterhaltsfrage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin in der ersten Phase vollumfänglich und in den weiteren Phasen grossmehrheitlich obsiegt. Das vorinstanzliche Urteil erfährt hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge nur zwei geringfü- gige Korrekturen. Einerseits wird der Beginn der Unterhaltspflicht neu auf den

24. Juli 2012 anstatt den 1. April 2012 festgesetzt. Andererseits wird die Höhe der Unterhaltsbeiträge in der Phase I um Fr. 110.– pro Monat reduziert. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich deshalb, die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. III.

1. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beru- fungsverfahren zu regeln (Art. 106 ZPO). Umstritten waren vorliegend die Unter- haltsleistungen des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin, die Zuwei- sung des Mercedes Combi C 250 an die Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung

- 22 - sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens.

2. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ersuchte der Gesuchsgegner um deren Herabsetzung auf Fr. 7'850.– in der Zeit vom 24. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012, auf Fr. 6'706.– in der Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013, auf Fr. 7'030.– vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 und auf Fr. 5'726.– ab 1. August

2013. Wie erwähnt, erfährt das vorinstanzliche Urteil nur hinsichtlich des Beginns der Unterhaltspflicht sowie in der ersten Phase hinsichtlich der Höhe eine gering- fügige Änderung. Damit ist von einem fast vollumfänglichen Unterliegen des Ge- suchsgegners auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und er zur Leistung einer Par- teientschädigung an die Gesuchstellerin zu verpflichten ist. Die Parteientschädi- gung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 3'000.– (inkl. 8% MWSt) festzusetzen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzulegen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend fol- gende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- 23 -

a) ab 24. Juli 2012 (pro rata temporis) bis 31. Oktober 2012 CHF 8'490.–,

b) ab 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 CHF 7'248.–,

c) ab 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 CHF 7'590.– und

d) Ab 1. August 2013 CHF 6'435.–.

2. Der Mercedes Combi C 250 wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Ge- trenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 1/5 und dem Gesuchsgegner zu 4/5 auferlegt.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden - soweit ausreichend - mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– verrechnet - sind ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.– zu bezahlen.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 24 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js