Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit (begründetem) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2012 wurde die an- lässlich der Eheschutzverhandlung vom 14. Dezember 2012 von den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Regelung ihres Getrenntlebens entweder genehmigt oder es wurde von ihr Vormerk genommen (Urk. 22 S. 6 ff.).
b) In der Folge hat der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Ge- suchsteller) entgegen der Rechtsmittelbelehrung im vorerwähnten Entscheid eine als "Einsprache" betitelte Eingabe am 24. Januar 2013 (Datum Poststempel, vgl. Urk. 21) zu Handen der Vorinstanz der Schweizerischen Post übergeben (Urk. 19). Die für diese Eingabe (unzuständige) Vorinstanz leitete diese am
28. Januar 2013 (vgl. Urk. 25) an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich, mithin die zuständige Rechtsmittelinstanz, weiter.
c) Der Gesuchsteller beantragt mit seiner "Einsprache" sinngemäss einen anderen als den im Vergleich festgehaltenen Trennungszeitpunkt sowie eine Re- duktion der Unterhaltbeiträge und damit eine Korrektur des vorinstanzlichen Ent- scheides, was er wiederum sinngemäss mit einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts begründet (vgl. Urk. 21), weshalb seine Eingabe – in der nach der Praxis der beschliessenden Kammer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit – als Berufung entgegenzunehmen ist.
d) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
- 3 - Vorab hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 22 S. 8 Dispositiv Ziffer
12) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdes- sen zu lauten hätte. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern (BGE 137 III 617 S. 619 ff. E. 4.3 - 4.5 m.w.H.). In der Berufungsbegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Berufungsgrund er sich beruft und an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge ge- stellt oder diese nicht begründet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zü- rich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 311 N 33 ff.). Das Bundesgericht hat überdies klargestellt, dass keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden kann, um Rechtsschriften zu ergänzen, die den Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen (BGE 137 III 617 S. 622 E. 6.4 mit Hinweisen).
b) Hinsichtlich des vom Gesuchsteller beantragten anderen als dem im Vergleich festgehaltenen Trennungszeitpunkt ist festzuhalten, dass die Parteien gemäss Praxis der beschliessenden Kammer im Rahmen eines Eheschutzverfah- rens kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes haben, ab welchem sie getrennt leben, sofern dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Eine Feststellung durch den Eheschutzrichter wäre für den ordentlichen Richter im Rahmen der Beurteilung einer allfälligen Scheidung nach Ablauf der Trennungs- zeit gemäss Art. 114 ZGB nicht massgebend, ist doch das ordentliche Gericht an den Entscheid im summarischen Verfahren nicht gebunden, falls die Berechtigung des Begehrens – wie im Rahmen des Eheschutzverfahrens – lediglich glaubhaft zu machen war (ZR 102 Nr. 13). Demzufolge kann dem Gesuchsteller kein genü- gendes Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines anderen als dem im
- 4 - Vergleich festgehaltenen Trennungszeitpunkt zugebilligt werden. Der Gesuchstel- ler legt seinem Antrag überdies auch keine Begründung zugrunde, weshalb er zunächst im vorinstanzlichen Verfahren dem im angefochtenen Entscheid festge- haltenen Trennungszeitpunkt zugestimmt hat (vgl. Urk. 10 S. 1 Ziff. 1) und nun- mehr eine Korrektur beabsichtigt. Damit ist der Gesuchsteller bezüglich dieses Antrages nicht beschwert. Sodann fehlt dem Antrag eine genügende Begründung. Weiter kann der Berufungsschrift in keiner Weise entnommen werden, in welchem Umfang die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren wären oder wie die Unter- haltsverpflichtung anstelle der vorinstanzlichen Regelung zu lauten hätte. Dem Antrag des Gesuchstellers auf eine Reduktion der Unterhaltbeiträge fehlt es dem- nach an der Voraussetzung der Bezifferung. Insgesamt vermag die Berufung des Gesuchstellers die voranstehenden formellen Anforderungen nicht zu erfüllen. Im Ergebnis ist auf diese nicht einzutre- ten.
E. 3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit dem voran- stehenden Ergebnis offen bleiben kann, ob die am letzten Tag der Rechtsmittel- frist bei der (unzuständigen) Vorinstanz eingegangene Berufung des Gesuchstel- lers (vgl. Urk. 21), welche diese am 28. Januar 2013 (vgl. Urk. 25) – und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich, mithin die zuständige Rechtsmittelinstanz, weiterleitete, rechtzei- tig erhoben wurde (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts 5A_376/2012 vom
16. Januar 2013 E. 3.2 f.).
E. 4 a) Der Gesuchsteller ist für das vorliegende Verfahren ausgangs- gemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegne- rin) ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 21, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE130009-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 14. März 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz (Getrenntleben, Unterhalt) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2012 (EE120204)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit (begründetem) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Dezember 2012 wurde die an- lässlich der Eheschutzverhandlung vom 14. Dezember 2012 von den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Regelung ihres Getrenntlebens entweder genehmigt oder es wurde von ihr Vormerk genommen (Urk. 22 S. 6 ff.).
b) In der Folge hat der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Ge- suchsteller) entgegen der Rechtsmittelbelehrung im vorerwähnten Entscheid eine als "Einsprache" betitelte Eingabe am 24. Januar 2013 (Datum Poststempel, vgl. Urk. 21) zu Handen der Vorinstanz der Schweizerischen Post übergeben (Urk. 19). Die für diese Eingabe (unzuständige) Vorinstanz leitete diese am
28. Januar 2013 (vgl. Urk. 25) an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich, mithin die zuständige Rechtsmittelinstanz, weiter.
c) Der Gesuchsteller beantragt mit seiner "Einsprache" sinngemäss einen anderen als den im Vergleich festgehaltenen Trennungszeitpunkt sowie eine Re- duktion der Unterhaltbeiträge und damit eine Korrektur des vorinstanzlichen Ent- scheides, was er wiederum sinngemäss mit einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts begründet (vgl. Urk. 21), weshalb seine Eingabe – in der nach der Praxis der beschliessenden Kammer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit – als Berufung entgegenzunehmen ist.
d) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
- 3 - Vorab hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 22 S. 8 Dispositiv Ziffer
12) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdes- sen zu lauten hätte. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern (BGE 137 III 617 S. 619 ff. E. 4.3 - 4.5 m.w.H.). In der Berufungsbegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Berufungsgrund er sich beruft und an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge ge- stellt oder diese nicht begründet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zü- rich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 311 N 33 ff.). Das Bundesgericht hat überdies klargestellt, dass keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden kann, um Rechtsschriften zu ergänzen, die den Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen (BGE 137 III 617 S. 622 E. 6.4 mit Hinweisen).
b) Hinsichtlich des vom Gesuchsteller beantragten anderen als dem im Vergleich festgehaltenen Trennungszeitpunkt ist festzuhalten, dass die Parteien gemäss Praxis der beschliessenden Kammer im Rahmen eines Eheschutzverfah- rens kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes haben, ab welchem sie getrennt leben, sofern dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Eine Feststellung durch den Eheschutzrichter wäre für den ordentlichen Richter im Rahmen der Beurteilung einer allfälligen Scheidung nach Ablauf der Trennungs- zeit gemäss Art. 114 ZGB nicht massgebend, ist doch das ordentliche Gericht an den Entscheid im summarischen Verfahren nicht gebunden, falls die Berechtigung des Begehrens – wie im Rahmen des Eheschutzverfahrens – lediglich glaubhaft zu machen war (ZR 102 Nr. 13). Demzufolge kann dem Gesuchsteller kein genü- gendes Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines anderen als dem im
- 4 - Vergleich festgehaltenen Trennungszeitpunkt zugebilligt werden. Der Gesuchstel- ler legt seinem Antrag überdies auch keine Begründung zugrunde, weshalb er zunächst im vorinstanzlichen Verfahren dem im angefochtenen Entscheid festge- haltenen Trennungszeitpunkt zugestimmt hat (vgl. Urk. 10 S. 1 Ziff. 1) und nun- mehr eine Korrektur beabsichtigt. Damit ist der Gesuchsteller bezüglich dieses Antrages nicht beschwert. Sodann fehlt dem Antrag eine genügende Begründung. Weiter kann der Berufungsschrift in keiner Weise entnommen werden, in welchem Umfang die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren wären oder wie die Unter- haltsverpflichtung anstelle der vorinstanzlichen Regelung zu lauten hätte. Dem Antrag des Gesuchstellers auf eine Reduktion der Unterhaltbeiträge fehlt es dem- nach an der Voraussetzung der Bezifferung. Insgesamt vermag die Berufung des Gesuchstellers die voranstehenden formellen Anforderungen nicht zu erfüllen. Im Ergebnis ist auf diese nicht einzutre- ten.
3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit dem voran- stehenden Ergebnis offen bleiben kann, ob die am letzten Tag der Rechtsmittel- frist bei der (unzuständigen) Vorinstanz eingegangene Berufung des Gesuchstel- lers (vgl. Urk. 21), welche diese am 28. Januar 2013 (vgl. Urk. 25) – und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich, mithin die zuständige Rechtsmittelinstanz, weiterleitete, rechtzei- tig erhoben wurde (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts 5A_376/2012 vom
16. Januar 2013 E. 3.2 f.).
4. a) Der Gesuchsteller ist für das vorliegende Verfahren ausgangs- gemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegne- rin) ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 21, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se