Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Die Parteien standen seit dem 8. Juni 2012 vor Vorinstanz in einem Ehe- schutzverfahren (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. September 2012 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Obhutszuteilung, das Besuchsrecht, die Benützung der ehelichen Wohnung und über den Antrag auf Anordnung der Gütertrennung (Urk. 18). Mit Urteil vom 7. September 2012 ge- nehmigte die Vorinstanz die vorgenannte Teilvereinbarung der Parteien und fällte über die strittig gebliebenen Nebenfolgen des Getrenntlebens mit Urteil vom
7. September 2012 einen Entscheid (Urk. 21), dessen Begründung den Parteien am 19. bzw. am 21. November 2012 zugestellt wurde (Urk. 22).
E. 2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 (Urk. 24) innert Frist Beru- fung, wobei sie oben angeführte Anträge stellte. Nachdem die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist geleistet hatte (vgl. Urk. 31), wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend Ge- suchsgegner) mit Verfügung vom 16. Januar 2013 Frist zur Beantwortung der Be- rufung angesetzt (Urk. 32), welche dieser mit Eingabe vom 28. Januar 2013 innert Frist erstattete, wobei er oben angeführte Anträge stellte (Urk. 33). Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Novenstellungnahme angesetzt und von den Parteien wurden zusätzliche Unterlagen betreffend deren finanzielle Verhältnisse eingefordert (Urk. 37), welche der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Februar 2013 einreichte (Urk. 38 und 39). Die Gesuchstellerin erstattete ihre Novenstellungnahme mit Eingabe vom 15. Februar 2013 und reich- te die einverlangten Unterlagen ein (Urk. 40 und 42/1-6). Die vorgenannten Unter- lagen wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 19. Februar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 43). Die Gesuchstellerin liess sich noch- mals mit Eingabe vom 27. Februar 2013 vernehmen, worüber der Gesuchsgegner in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 44).
- 7 -
E. 3 Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 8 des vorinstanzlichen Eheschutzentschei- des blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist.
E. 3.1 Vorliegend haben sich die Eheleute über die Folgen des Getrenntlebens in einer ersten Phase aussergerichtlich geeinigt, wobei der Gesuchsgegner der Ge- suchstellerin und den beiden Söhnen für den Monat Dezember 2011 einen Unter- haltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'500.– schuldete (Urk. 12 S. 9, Urk. 14 S. 2). Eine Verständigung über die Aufgabenteilung und die beidseitigen Beiträge der Ehegatten an den Unterhalt der Familie ist eine besondere, auf der Ehe beru- hende Vereinbarung. Sie ist kein schuldrechtlicher Vertrag, der auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung beruht (Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 10; BGE 122 III 98). Ist es zwischen den Ehegatten über die aussergerichtliche Vereinba- rung zu Differenzen gekommen und sind sie nicht mehr in der Lage, sich darüber neu zu verständigen, können sie das Eheschutzgericht anrufen. Dieses hat die
- 27 - Verhältnisse, die der früheren Vereinbarung zugrunde lagen, zu berücksichtigen (Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 158; Art. 179 N9).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, mit der Gesuchstellerin für den Monat Dezember 2011 von ihm zu leistende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'500.– vereinbart zu haben. Auch wendet er nicht ein, mit den aussergericht- lich vereinbarten Unterhaltsbeiträgen nicht mehr einverstanden zu sein. Diese er- scheinen zudem den finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen. Damit erübrigt sich eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Der Gesuchsgegner schul- det grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.– für den Monat Dezem- ber 2011. Der Gesuchsgegner wendete vor Vorinstanz gegen die Unterhaltsverpflich- tung betreffend den Monat Dezember 2011 ein, dass er statt der Bezahlung des Unterhaltsbeitrags die Amortisation der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hypothek von Fr. 4'000.– übernommen habe (Prot. I S. 16). Aus der ausserge- richtlichen Unterhaltsberechnung der Parteien (Urk. 13/1) geht hervor, dass im Bedarf des Gesuchsgegners der Betrag von Fr. 334.– für die indirekte Amortisati- on der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek eingesetzt wurde. Die Parteien haben sich folglich darüber verständigt, dass der Gesuchsgegner die genannten Kosten zu tragen hat. Entsprechend verfügt er über keine Verrechnungsforderung gegenüber der Gesuchstellerin, mit welcher er die geschuldeten Unterhaltsbeiträ- ge für den Monat Dezember 2011 verrechnen könnte. Der Gesuchsgegner ist deshalb zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Monat Dezember 2011 Kin- der- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'500.– ( Fr. 1‘800.– für die Gesuchstellerin persönlich und je Fr. 850.–, für die beiden Kinder) zu bezah- len. D. Schlosswechsel
1. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Übernahme der ihr für das Auswechseln der Schlösser der ehelichen Liegen- schaft angefallenen Kosten zu verpflichten, nicht entsprochen (Urk. 25 S. 21).
- 28 -
2. Auch dieses Begehren lässt sich unter keine Eheschutzmassnahme nach Art. 172 ff. ZGB fassen, insbesondere nicht unter Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (Be- nützung der Wohnung und des Hausrates). Durch die genannte Bestimmung wird der Eheschutzrichter ermächtigt, im Streitfall die eheliche Wohnung und den Hausrat einem Ehegatten zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Sie umfasst hin- gegen nicht die Kompetenz des Eheschutzgerichts, über eine allfällige im Zu- sammenhang mit der Benützung des Hausrates stehende Forderung gegenüber dem anderen Ehegatten zu entscheiden. Entsprechend ist auf den gesuchstelleri- schen Antrag gemäss Ziffer 7 ihres Rechtsbegehrens nicht einzutreten. E. Editionsbegehren
1. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz gestützt auf Art. 170 ZGB die Edition der Steuererklärungen 2011 samt Beilagen, der Lohnabrechnungen Januar 2012 bis August 2012 sowie des Arbeitsvertrags samt den dazugehörigen Reglemen- ten verlangt. Die Vorinstanz hat dem Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht entsprochen. Die Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners seien durch die sich bei den Akten befindlichen Dokumente und die persönliche Befra- gung des Gesuchsgegners bereits genügend dokumentiert (Urk. 25 S. 22).
2. Die Gesuchstellerin hält im Berufungsverfahren an ihrem Editionsbegehren fest und führt hierzu aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein spezielles Rechts- schutzinteresse des auskunftsbegehrenden Ehegatten verlangt. Dieses sei be- reits durch die Heirat gegeben. Sie benötige die einverlangten Unterlagen, um sich ein Bild über das Einkommen und den aktuellen Vermögensstand der Partei- en zu machen. Aufgrund des Umstandes, dass die einzelnen Monatslöhne infolge von Provisionszahlungen voneinander abweichen würden, seien zur Bestimmung des massgeblichen Einkommens des Gesuchsgegners sämtliche Lohnabrech- nungen des Jahres 2012 notwendig. Betreffend die einverlangte Steuererklä- rung 2011 bringt die Gesuchstellerin vor, dass daraus der vom Gesuchsgegner erzielte Wertschriftenertrag sowie allfällige Nebeneinkommen nur aus der Steuer- erklärung ersichtlich seien (Urk. 24 S. 16).
- 29 -
3. Der Gesuchsgegner macht hingegen geltend, dass die Gesuchstellerin nicht auf die einverlangten Unterlagen angewiesen sei, nachdem sie im Rahmen der Berufung ziffernmässig bestimmte Unterhaltsbeiträge gefordert habe (Urk. 33 S. 18).
4. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss der auskunftsbegehrende Ehegatte dafür ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse dartun. Der Umfang der Auskunfts- und Editionspflicht ist nämlich auf das Rechts- schutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Entsprechend müssen die Grundlagen des Auskunftsanspruchs kurz begründet werden. Die Be- rufung auf die Heirat ist jedenfalls für die Begründung eines Rechtsschutzinteres- ses im Zusammenhang mit Art. 170 ZGB klarerweise nicht ausreichend. Nach- dem mit Verfügung vom 5. Februar 2013 vom Gesuchsgegner die Lohnabrech- nungen des Jahres 2012 eingefordert wurden, erweist sich das Auskunftsbegeh- ren der Gesuchstellerin diesbezüglich als gegenstandslos. Zudem erweisen sich die Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners nun als ausreichend doku- mentiert. Dass der Gesuchsgegner über Nebeneinkünfte verfügt, wurde von der Gesuchstellerin nicht substantiiert dargetan. Ausserdem bleiben allfällige neben einer Vollzeitbeschäftigung erwirtschaftete Nebeneinkünfte eines Ehegatten bei der Einkommensberechnung im Eheschutzverfahren ohnehin ausser Ansatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2c). Ebenfalls blei- ben bei der Einkommensberechnung praxisgemäss geringe Vermögenserträge unberücksichtigt. Dass die Parteien in der Vergangenheit massgebliche Wert- schriftenerträge erzielt haben, wurde von der Gesuchstellerin nicht behauptet.
E. 3.3 Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Kündi- gungsbestätigung sei als unzulässiges Novum nicht zu berücksichtigen. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass die Gesuchstellerin Arbeitslosentaggel- der beziehen könne, welche 80%, mithin ca. Fr. 520.– pro Monat, betragen wür- den. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin durch das Wegfal- len ihrer Arbeitstätigkeit kein Abonnement für den öffentlichen Verkehr mehr be- nötige. Die möglichen Mindereinnahmen würden damit durch den Wegfall des Abonnements für den öffentlichen Verkehr kompensiert. Mit Bezug auf die Kündi- gung bringt der Gesuchsgegner vor, dass davon ausgegangen werden müsse, dass es sich dabei um eine (rechtsmissbräuchliche) Gefälligkeit des Bruders
- 12 - und/oder des Vaters der Gesuchstellerin handle. So mute es seltsam an, dass der Vater der Gesuchstellerin kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Mietvertrag mit der F._____ GmbH gekündigt habe (Urk. 33 S. 4). Sodann sei es der Gesuchstellerin zuzumuten, einem entsprechenden Arbeitspensum von 30% nachzugehen, nachdem ihr Invaliditätsgrad lediglich 70% betrage. Ohnehin arbei- te die Gesuchstellerin offenbar weiterhin rund zwei Tage die Woche. Dies ergebe sich aus den Aussagen der beiden Kinder, wonach diese jeweils am Dienstag und Donnerstag bei der Mutter der Gesuchstellerin zu Mittag essen müssten, da die Gesuchstellerin dann arbeite. Schliesslich arbeite die Gesuchstellerin offenbar auch für ihren zweiten Bruder in dessen Einzelfirma G._____ (Urk. 33 S. 9).
E. 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Kündigungsbestätigung (Urk. 27/3) um ein zulässiges neues Beweismittel handelt, konnte diese vor Vo- rinstanz doch noch gar nicht vorgebracht werden, da die Kündigungsbestätigung erst vom 29. November 2012 datiert.
a) Phase I (1. Juni bis 31. Oktober 2012) Bei der Einkommensberechnung ist auf die aktuelle Einkommenssituation abzu- stellen. Die Gesuchstellerin erzielte aus ihrem Nebenerwerb gemäss Lohnaus- weis 2012 (Urk. 42/6) in zehn Monaten einen Nettolohn von Fr. 4'996.–, was ge- rundet Fr. 500.– pro Monat entspricht. Sodann ist unbestritten und belegt, dass die Gesuchstellerin für sich und die Kinder eine volle Invalidenrente von Fr. 4'176.– pro Monat erhält. Der Gesuchstellerin standen somit von Juni bis Ok- tober 2012 monatliche Einkünfte im Umfang von Fr. 4'676.– zur Verfügung.
b) Phase II (1. November 2012 bis 30. September 2013) Aus den von der Gesuchstellerin eingeforderten Kontoauszügen der Monate No- vember und Dezember 2012 gehen neben der Invalidenrente und den vom Ge- suchsgegner geleisteten Unterhaltsbeiträgen keinerlei weiteren Einkünfte hervor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin seit November 2012 ne- ben ihrer Invalidenrente über kein weiteres Einkommen verfügt. Seit Novem- ber 2012 belaufen sich die Einkünfte der Gesuchstellerin damit auf Fr. 4'176.–. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Gesuchs-
- 13 - gegners, wonach es sich bei der Kündigung um eine Gefälligkeitshandlung des Bruders oder Vaters der Gesuchstellerin handle, von dieser in der Novenstellung- nahme vom 15. Februar 2013 widerlegt wird. Darin lässt die Gesuchstellerin aus- führen, dass sie von der E._____ GmbH an die F._____ GmbH ausgeliehen wor- den sei. Da diese beabsichtigt habe, ihre Geschäftstätigkeit aufzugeben, habe die F._____ GmbH die Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin per 31. Oktober 2012 beendet, was zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der E._____ GmbH und der Gesuchstellerin per 31. Oktober 2012 geführt habe (Urk. 40 S. 5). Sodann ist die vom Gesuchsgegner vorgebrachte Mutmassung, wonach die Gesuchstellerin gemäss Aussagen der Kinder nach wie vor einer Ne- benerwerbstätigkeit nachgehe, zum einen bestritten und sodann nicht weiter dar- getan.
c) Phase III (ab 1. Oktober 2013) Es stellt sich als nächstes die Frage, ob der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden muss. Die Gesuchstellerin führte vor Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. September 2012 zur bevorstehenden Beendigung ihres Nebenerwerbs aus, sie werde versuchen, eine Tätigkeit in demselben Umfang zu finden. Sie wisse indes nicht, ob sie nochmals eine ver- gleichbare Anstellung finden werde. Es sei ihr wichtig, zu arbeiten (Prot. I S. 14). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen des Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltspflichtigen), das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewi- chen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen wer- den, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsa- chen festgehalten (so in BGE 117 II 16 S. 17 f. E. 1b für den Eheschutz). Voraus- setzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine ent- sprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 17). Dem Unterhaltsberechtigten ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzu-
- 14 - räumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1 m.H.). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz in Bezug auf ihren bevorstehenden Stellenverlust ausgeführt, dass sie versuche, eine Nebenerwerbstätigkeit in glei- chem Umfang zu finden. Es sei ihr wichtig, zu arbeiten (Prot. I S. 14). Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die Gesuchstellerin trotz ihrer Invalidität über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt. Dass die Gesuchstellerin wieder eine Nebenerwerbs- tätigkeit sucht, ist ihr hoch anzurechnen. Den Lohnabrechnungen der Gesuchstel- lerin ist zu entnehmen, dass sie bisher monatlich rund 20 Stunden gearbeitet hat (Urk. 13/11/1-8), was einem Pensum von knapp 10% entspricht. Die Gesuchstel- lerin ist von Beruf kaufmännische Angestellte. Die Arbeitsmarktsituation im kauf- männischen Bereich ist als gut zu bewerten. Vor dem Hintergrund, dass die Ge- suchstellerin selbst ausführte, wieder eine Nebenerwerbstätigkeit zu suchen, ist davon auszugehen, dass die Wiedererlangung des ursprünglichen Einkommens zumutbar ist. Dem Umstand, dass Teilzeitpensen von rund 10% nicht sehr weit verbreitet sind, ist mit einer grosszügig bemessenen Übergangsfrist Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, der Gesuchstellerin für ihre Stellensuche eine Übergangsfrist bis Ende September 2013 einzuräumen. Somit ist der Gesuchstel- lerin ab Oktober 2013 neben dem Renteneinkommen von Fr. 4'176.– ein hypothe- tisches Einkommen in der Höhe ihres bisherigen Nebeneinkommens von Fr. 500.– pro Monat anzurechnen, weshalb ab 1. Oktober 2013 erneut von Ein- künften von Fr. 4'676.– auszugehen ist.
E. 4 Einkommen Gesuchsgegner
E. 4.1 Die Vorinstanz ging beim Gesuchsgegner von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 8'238.– (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) aus. Dabei stützte sie sich auf den Lohnausweis des Jahres 2011 (Urk. 13/9), gemäss wel- chem der Gesuchsgegner einen Nettolohn von Fr. 111'618.– erzielt hat. Davon zog sie den Privatanteil für den Geschäftswagen von Fr. 3'960.–, den Bonus von
- 15 - Fr. 4'000.– sowie die Kinderzulagen von Fr. 4'800.– (12x Fr. 400.–) ab (Urk. 25 S. 9).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin beanstandet im Rahmen ihrer Berufung, dass die Vor- instanz nicht antragsgemäss die Edition der Lohnabrechnungen Januar – Au- gust 2012 verlangt habe, sondern die Einkommensberechnung gestützt auf den Lohnausweis 2011 vorgenommen habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei der Einkommensberechnung den Bonus in Abzug gebracht ha- be, nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Sep- tember 2012 zu Protokoll gegeben habe, dass sein Bonus zwischen Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Monat betrage, und er erklärt habe, dass es realistisch sei, einen Bonus von Fr. 500.– pro Monat zu erzielen, wenn es der Branche wieder besser gehe. Dass es dieser gut bzw. besser als im Vorjahr gehe, sei eine gerichtsnotori- sche Tatsache. Sodann habe die Vorinstanz den 13. Monatslohn nicht korrekt be- rechnet. Gestützt auf den Lohnausweis 2011 ergebe sich bei korrekter Einkom- mensberechnung ein Nettojahreseinkommen von Fr. 102'858.–, was pro Monat Fr. 8'571.–, zuzüglich Kinderzulagen, entspreche (Urk. 24 S. 6 ff.).
E. 4.3 Der Gesuchsgegner äusserte sich nicht zur Einkommensberechnung der Vorinstanz.
E. 4.4 In der Höhe oder Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen oder Gratifi- kationen sind entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen o- der vom Einkommen auszuklammern (Jann Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2008, S. 81 N 2.130). Gemäss der mit Verfügung vom 5. Februar 2012 einverlangten Lohnabrechnung vom April 2012 (Urk. 39 S. 4) betrug der im Jahre 2012 ausbezahlte Bonus Fr. 5'025.–. Dem Lohnausweis 2011 (Urk. 13/9) ist zu entnehmen, dass der Bonus im Jahr 2011 Fr. 4'000.– betragen hat. Damit ist beim Einkommen des Gesuchsgegners nicht von einem stark variierenden Bo- nus auszugehen, weshalb die Bonuszahlung nicht vom Einkommen auszuklam- mern ist. Gemäss den Lohnabrechnungen Januar 2012 bis Dezember 2012 hat der Gesuchsgegner im Jahr 2012 einen Nettolohn von Fr. 114'234.– erzielt. Dabei ist der 13. Monatslohn von Fr. 8'300.–, welcher im November ausbezahlt wurde, bereits inbegriffen. Werden vom Betrag von Fr. 114'234.– der Privatanteil für den
- 16 - Geschäftswagen von insgesamt Fr. 4'140.– sowie die im Lohn enthaltenen Kin- derzulagen von Fr. 4'800.– (12 x Fr. 400.–) abgezogen, ergibt sich ein Jahresein- kommen von Fr. 105'294.– und damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'774.– (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn).
E. 5 Bedarf Gesuchstellerin Der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz folgenden erweiterten Notbedarf der Gesuchstellerin und der beiden Kinder zugrunde gelegt: Grundbetrag 1'350.– Kinderzuschlag C._____ 600.– Kinderzuschlag D._____ 400.– / 600.– Hypothekarzins 839.– Nebenkosten 453.– Krankenkasse 455.– Gesundheitskosen 0.– Telefon, Radio, TV (inkl. Billag) 158.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 55.– Mobilität 150.– Steuern 650.– Total Bedarf: 5'110.– / 5'310.– Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin sind die Positionen "Neben- kosten", "Krankenkasse", "Gesundheitskosten", "Mobilität", "Steuern" und "Le- bensversicherung" umstritten. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel.
E. 5.1 Nebenkosten
a) Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Berufung vor, dass sich die geltend ge- machten Nebenkosten aus der eingereichten Aufstellung über die Nebenkosten (Urk. 13/16) ergeben würden. Die Kosten seien damit glaubhaft gemachten wor- den und ausserdem unbestritten geblieben, weshalb das Vorgehen der Vo- rinstanz, die Nebenkosten hilfsweise anhand des durchschnittlichen Unterhalts- aufwands von 20 % des Eigenmietwerts festzusetzen, verfehlt sei (Urk. 24 S. 9).
- 17 -
b) Die Gesuchstellerin ist hinsichtlich der behaupteten Nebenkosten ihrer Glaubhaftmachungspflicht nicht nachgekommen, indem sie lediglich unter Einrei- chung einer von ihr erstellten Nebenkostenabrechnung ausführt, die Nebenkosten würden Fr. 554.– betragen, zumal die geltend gemachten Nebenkosten – entge- gen dem Vorbringen der Gesuchstellerin – nicht unbestritten geblieben sind (vgl. Urk. 15/10). Ausserdem sind in der Aufstellung auch Kosten aufgeführt, welche keine Nebenkosten darstellen (beispielsweise Reparaturkosten für den Rasen- mäher). Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Nebenkosten anhand von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwertes festzusetzen, nicht zu beanstanden. Daher bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 453.–.
E. 5.2 Krankenkasse
a) Die Gesuchstellerin moniert, dass die Vorinstanz zu Unrecht die ausgewie- senen Prämienkosten für die Zusatzversicherung der Söhne nicht im familien- rechtlichen Grundbedarf berücksichtigt und diese Kosten stattdessen in den Frei- betrag verwiesen habe (Urk. 24 S. 9).
b) Die Gesuchstellerin hat ihre Krankenkassenprämienkosten sowie diejenigen ihrer Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 493.– belegt. Davon entfallen Fr. 38.– auf die Zusatzversicherung ihrer Kinder nach VVG. Je nach Alter, Gesundheits- zustand und finanzieller Situation können unter Umständen auch Prämien für überobligatorische Zusatzversicherungen berücksichtigt werden (AJP 6/2003 S. 660). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich, die Kosten für die Zusatzversicherung der beiden Söhne von monatlich je Fr. 19.– im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, weshalb von Kranken- kassenprämienkosten von insgesamt Fr. 493.– auszugehen ist.
E. 5.3 Mobilität
a) Die Gesuchstellerin macht geltend, dass im familienrechtlichen Existenzmi- nimum bei komfortablen Verhältnissen die bisher angefallenen Mobilitätskosten zu berücksichtigen seien, zumal einerseits die Höhe der geltend gemachten Kos- ten als auch das Vorbringen, wonach ihr seit jeher ein Fahrzeug zur Verfügung
- 18 - gestanden sei, unbestritten geblieben seien. Mit Bezug auf die Mobilitätskosten sei weiter zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Ein- kommens des Gesuchsgegners den Privatanteil Geschäftswagen vom Lohn ab- gezogen habe, was notorischerweise einem Gegenwert von mindestens Fr. 1'000.– pro Monat entspreche (Urk. 24 S. 9).
b) Wie eingangs dargetan (Erw. II./B./2.), hat die Gesuchstellerin Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Standards, soweit dies aufgrund der Mehrkosten für zwei Haushalte möglich ist. Dass die Gesuchstellerin ein Fahr- zeug für den privaten Gebrauch zur Verfügung hatte, ist unbestritten geblieben. Ein Fahrzeug gehörte damit zum ehelichen Standard und ist deshalb im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Kreisschreiben Fahrzeugkosten von maximal Fr. 600.– pro Monat im Notbedarf berücksichtigt werden, wenn einem Auto Kompetenzqualität zukommt, erscheint es mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien angemessen, im Bedarf der Gesuchstellerin Fahrzeugkosten von Fr. 400.– pro Monat zu berücksichtigen.
E. 5.4 Gesundheitskosten
a) Sodann moniert die Gesuchstellerin, dass die geltend gemachten monatli- chen Gesundheitskosten von Fr. 144.– unberücksichtigt geblieben seien, zumal diese ausgewiesen seien und der Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhand- lung vom 7. September 2012 ausdrücklich bestätigt habe, dass es sich bei den homöopathischen Behandlungskosten um diejenigen der Gesuchstellerin handle (vgl. Prot. I S. 8). Ausserdem habe der Gesuchsgegner nicht bestritten, dass es sich dabei um notwendige Kosten der Gesuchstellerin handle (Urk. 24 S. 10).
b) Von der Krankenkasse bzw. den Zusatzversicherungen nicht übernommene Leistungen sind in der Bedarfsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen. Zwar hat der Gesuchs- gegner auch im Berufungsverfahren nicht bestritten, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um notwendige Kosten der Gesuchstellerin gehandelt hat, doch vermag die Gesuchstellerin durch die Einreichung von Rechnungen aus dem Jahr 2011 nicht glaubhaft zu machen, dass ihr auch gegenwärtig oder in na-
- 19 - her Zukunft Kosten für homöopathische Behandlungen anfallen. Demnach hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin in deren Bedarf korrekterweise keine Gesund- heitskosten angerechnet (Urk. 25 S. 12).
E. 5.5 Steuern
a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin für die von dieser zu entrichtenden Steuern insgesamt Fr. 650.– pro Monat, wobei sie die Steuerlast unter Berücksichtigung des Einkommens der Gesuchstellerin, des Ei- genmietwertes der Liegenschaft sowie der mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen festsetzte. Die Gesuchstellerin bezifferte die mutmasslichen Steuern mithilfe des Unterhaltsberechnungsprogramms "Farner/Weber" vor Vorinstanz auf Fr. 677.– pro Monat (Urk. 13/13 S. 2).
- 20 -
b) Im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens ist eine genaue Be- rechnung der Steuern nicht möglich, vielmehr muss das Gericht diese schätzen (Jann Six, a.a.O., Rz 2.171). Es ist auf einen mutmasslichen Betrag abzustellen, der im Übrigen die allenfalls zu zahlenden Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Da der von der Gesuchstellerin beantragte Betrag für Steuern nur unwesentlich von demjenigen der Vorinstanz abweicht und sich diese Differenz damit erklären lässt, dass die Gesuchstellerin von höheren mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen als die Vorinstanz ausgeht, ist der vorinstanzliche Betrag von Fr. 650.– für Steuern nicht zu beanstanden. Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder):
1. Juni 2012 - ab 1. Dez. 2012
30. Nov. 2012
a) Grundbetrag 1'350.– 1'350.–
b) Kinderzuschlag C._____ 600.– 600.–
c) Kinderzuschlag D._____ 400.– 600.–
d) Hypothekarzins/Amortisation 839.– 839.– Hypothek
e) Nebenkosten 453.– 453.–
f) Krankenkasse 493.– 493.–
g) Telefon, Radio, TV (inkl. Billag) 158.– 158.–
h) Hausrat- 55.– 55.– /Haftpflichtversicherung
i) Mobilität 400.–. 400.–
j) Lebensversicherung 300.– 300.–
k) Steuern 650.– 650.– Total Bedarf: 5'698.– 5'898.–
E. 6 Bedarf Gesuchsgegner Hinsichtlich der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners ist einzig die Position "Steuern" umstritten. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel.
- 21 -
E. 6.1 Steuern
a) Die Gesuchstellerin beanstandet, dass der Gesuchsgegner diese Position überhaupt nicht geltend gemacht habe (Urk. 24 S. 11).
b) Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner in seiner Bedarfsberechnung die Position "Steuern" geltend gemacht (Urk. 15/10). Mit Bezug auf die Steuern ist beim Bedarf des Gesuchsgegners basierend auf dem Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zürich (www.steueramt.zh.ch) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Betrag für Steuern auf Fr. 700.– fest- zusetzen, wobei von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 65‘000.– aus- gegangen wird. Dabei wird berücksichtigt, dass sich zwar die Unterhaltsbeitrags- pflicht des Gesuchsgegners – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid um rund Fr. 500.– erhöht, beim Gesuchsgegner aber gleichzeitig von einem rund Fr. 500.– höheren anrechenbaren monatlichen Einkommen auszugehen ist (vgl. Erw. II./B./4. f.).
E. 6.2 Säule 3a
a) Lassen es die finanziellen Verhältnisse zu, können Amortisationszahlungen, obschon es sich dabei wirtschaftlich betrachtet um Vermögensbildung handelt, bedarfsseitig Berücksichtigung finden, wenn der Schuldner zu den Amortisations- zahlungen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist (ZK-Bräm, Art. 163 N 118A Ziff. 2.1.c).
b) Es ist belegt, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2011 Einzahlungen von Fr. 4'000.– auf das Säule 3a-Konto zwecks indirekter Amortisation der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hypothek vorgenommen hat (Urk. 13/25). Ge- mäss der "Bestätigung Flex-Rollover-Hypothek" der H._____ [Bank] vom
- 22 -
2. Februar 2012 (Urk. 13/15) ist der Gesuchsgegner zu Amortisationszahlungen von mindestens Fr. 4'000.– pro Jahr verpflichtet.
b) Die Vorinstanz hat den Amortisationszahlungen des Gesuchsgegners auf das Säule 3a-Konto von jährlich Fr. 4'000.– im Rahmen der Freibetragsaufteilung Rechnung getragen. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich jedoch nach dem Gesagten, diese Kosten im Bedarf des Ge- suchsgegners zu berücksichtigen, weshalb dem Gesuchsgegner Amortisations- kosten von jährlich Fr. 333.– (Fr. 4'000.– : 12) anzurechnen sind.
E. 6.3 Damit beläuft sich der Bedarf des Gesuchsgegners auf monatlich Fr. 4'555.– (vorinstanzlicher Bedarf von Fr. 4'022.– + Lebensversicherungskosten von Fr. 200.– + Amortisationszahlungen von Fr. 333.–).
E. 7 Sparquote / Überschussverteilung
E. 7.1 Die Vorinstanz hat den errechneten Überschuss zu drei Fünfteln der Ge- suchstellerin mit den Kindern und zu zwei Fünfteln dem Gesuchsgegner zugewie- sen. Sie begründete dies damit, dass die Parteien während des Zusammenlebens durch Einzahlungen auf das Säule-3a-Konto (mindestens Fr. 4'000.– pro Jahr) sowie durch Lebensversicherungsprämien für die Parteien und den Sohn C._____ (jährlich insgesamt rund Fr. 6'000.–) Ersparnisse im Umfang von mindestens Fr. 10'000.– pro Jahr gebildet hätten. Da davon auszugehen sei, dass der Ge- suchsgegner mit seinem rund Fr. 3'500.– höheren Einkommen mehrheitlich zu dieser Vermögensbildung beigetragen habe, rechtfertige sich eine Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis 2/5 zu 3/5 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten (Urk. 25 S. 16).
E. 7.2 Die Gesuchstellerin kritisiert die von der Vorinstanz vorgenommene Freibe- tragsaufteilung. Die Überschussverteilung sei praxisgemäss im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten der Gesuchstellerin und den beiden unmündigen Kindern vorzu- nehmen (Urk. 24 S. 11).
E. 7.3 Der Gesuchsgegner beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Freibetragsaufteilung nicht (Urk. 33 S. 5).
- 23 -
E. 7.4 Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht wer- den, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten, welcher gleichzeitig die obere Grenze für die Höhe des Unterhaltsbeitrags darstellt. Sollen beide Ehegat- ten nach der Trennung den ehelichen Lebensstandard fortsetzen können, muss auch ein bisher allenfalls Sparzwecken dienender Teil des Einkommens zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung herangezogen werden. Hingegen darf eine nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote nicht in die Überschussverteilung einbezogen werden, da es andern- falls zu einer mit dem Unterhaltsrecht nicht beabsichtigten Vermögensumvertei- lung käme (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 02.52; BGE 134 III 145 ff.). Da bei der Einkommensverteilung nur jenes Einkom- men der Parteien zu berücksichtigen ist, welches zur Bestreitung des Lebensun- terhalts verwendet wurde, ist die ermittelte Sparquote bei der zweistufigen Be- rechnungsmethode grundsätzlich vom zu verteilenden Überschuss abzuziehen, wobei darauf zu achten ist, dass diese Quote beiden Ehegatten entsprechend ih- rer bisherigen Spartätigkeit zusteht (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.66).
E. 7.5 Vorliegend wurde der beidseitigen Spartätigkeit der Parteien während des Zusammenlebens bereits im Rahmen der Bedarfsberechnung Rechnung getra- gen, indem die Lebensversicherungsprämien in den Bedarfsberechnungen beider Parteien und die Einzahlungen auf das Säule 3a-Konto im Bedarf des Gesuchs- gegners berücksichtigt wurden. Durch diese Vorgehensweise ist ebenfalls ge- währleistet, dass die bisherige Spartätigkeit beiden Parteien zu Gute kommt. Eine über die erwähnten Ersparnisse von Fr. 10'000. – hinausgehende Sparquote wur- de vom Gesuchsgegner nicht substantiiert behauptet.
E. 7.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich, bei ge- meinsamen unmündigen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, die Zuwei- sung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen. Begründet wird eine verschiedene Aufteilung des Freibetrages damit, dass auch die Kinder an der höheren Lebens- haltung der Parteien teilhaben sollen (BGE 126 III 8). Vorliegend sind keine Grün- de ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
- 24 -
E. 8 Unterhaltsberechnung
E. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich für die Unterhaltsberechnung folgendes Bild:
1. Jun. 2012- Nov. 2012 1. Dez. 2012- ab 1. Okt. 2013
31. Okt. 2012 30. Sept. 2013 Bedarf GSin inkl. Kinder: Fr. 5'698.– Fr. 5'698.– Fr. 5'898.– Fr. 5'898.– Bedarf GG: Fr. 4'555.– Fr. 4'555.– Fr. 4'555.– Fr. 4'555.– Total Bedarf: Fr. 10'253.– Fr 10'253. – Fr. 10'453.– Fr. 10'453.– Einkommen GSin: Fr. 4'676.– Fr. 4'176.– Fr. 4'176.– Fr. 4'676.– Einkommen GG: Fr. 8'774.– Fr. 8'774.– Fr. 8'774.– Fr. 8'774.– Total Einkommen: Fr.13'450.– Fr. 12'950.– Fr. 12'950.– Fr. 13'450.– Freibetrag: Fr. 3'197.– Fr. 2'697.– Fr. 2'497.– Fr. 2'997.–
E. 8.2 Somit ergeben sich folgende gerundete Unterhaltsansprüche der Gesuch- stellerin (inkl. Kinder):
a) 1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2012: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'698.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 2'131.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'676.– Unterhaltsbeitrag (exkl. Kinderzulagen): Fr. 3'155.– (gerundet)
b) November 2012: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'698.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 1'798.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'176.– Unterhaltsbeitrag (exkl. Kinderzulagen): Fr. 3'320.–
c) 1. Dezember 2012 bis 30. September 2013 : Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'898.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 1'665.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'176.–
- 25 - Unterhaltsbeitrag (exkl. Kinderzulagen): Fr. 3'385.– (gerundet)
d) Ab 1. Oktober 2013: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'898.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 1998.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'676.– Unterhaltsbeitrag (exkl. Kinderzulagen): Fr. 3'220.– (gerundet)
E. 8.4 Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin und den beiden Kindern Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'455.– pro Monat ab 1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2012, Fr. 1620.– für No- vember 2012, Fr. 1‘685.– für 1. Dezember 2012 bis 30. September 2013 und Fr. 1'520.– pro Monat ab 1. Oktober 2013 für die Gesuchstellerin persönlich. Die Unterhaltszahlungspflicht für die beiden Kinder beträgt ab 1. Juni 2012 monatlich je Fr. 850.–, zuzüglich Kinderzulagen.
E. 9 Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge
E. 9.1 Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, dass sie die Kranken- kassenprämien des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 220.– weiterhin bis und mit September 2012 bezahlt habe, und reicht zum Nachweis die Prämienrech- nungen von Juni 2012 bis September 2012 mit den entsprechenden Zahlungsbe- legen ins Recht (Urk. 27/8/1-4). Diese Beträge seien von den vom Gesuchsgeg- ner geleisteten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 3'000.– für die Monate Juni 2012 bis September 2012 in Abzug zu bringen (Urk. 24 S. 13).
E. 9.2 Beim fraglichen Begehren der Gesuchstellerin handelt es sich um ein unzu- lässiges Novum. Das Begehren hätte bereits anlässlich der Verhandlung vom
7. September 2012 geltend gemacht werden können (Urk. 12), nachdem die Ge- suchstellerin zu jenem Zeitpunkt die Krankenkassenprämienrechnungen ausge- wiesenermassen bereits bezahlt hatte (Urk. 27/8/1-4). Das neue Vorbringen ist daher nicht zu beachten.
E. 9.3 Mit Bezug auf die vom Gesuchsgegner bezahlten Unterhaltsbeiträge ist vor- liegend anerkannt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin in den Monaten
- 26 - Juni 2012 bis September 2012 Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 3'000.– bezahlt hat, wovon Vormerk zu nehmen ist. C. Unterhaltsbeitrag für Dezember 2011
1. Die Vorinstanz ist auf den Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Bezahlung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 3'500.– für den Monat Dezember 2011 zu verpflichten, nicht eingetreten. Sie begründete dies damit, dass das Begehren nicht in die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts falle. Aussergerichtlich vereinbarte Unterhaltsbeiträge müssten im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens eingefordert werden (Urk. 25 S. 18).
2. Die Gesuchstellerin kritisiert den Entscheid der Vorinstanz mit der Begrün- dung, dass das Gericht gemäss Art. 176 i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und bis ein Jahr vor Einrei- chung des Begehrens festzusetzen habe (Urk. 24 S. 13). Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz auf den fraglichen Antrag zu Recht nicht eingetreten sei (Urk. 33 S. 12 f.).
Dispositiv
- Die Vorinstanz auferlegte die Kosten ihres Verfahrens den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 25 S. 24, Dispositiv- Ziff. 11 und 12). Die Gesuchstellerin verlangt, dass die vorinstanzliche Entscheid- gebühr auf Fr. 3'000.– herabzusetzen sei. Die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 24 S. 2).
- Die Gesuchstellerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Gerichtsgebühr in will- kürlicher Weise auf Fr. 6'600.– festgesetzt. Der Betrag der Entscheidgebühr sei doppelt so hoch wie die übliche Gebühr. Es gebe keinen Grund, von der üblichen Höhe abzuweichen. Das Verfahren sei weder kompliziert noch speziell aufwendig gewesen, sei doch lediglich eine Verhandlung durchgeführt worden (Urk. 24 S. 18). 2.1. Die Gerichtsgebühren stellen kostenabhängige Kausalabgaben dar. Von daher müssen sie das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip einhalten. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalab- gaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftli- chen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref- fenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 130 III 225 E. 2.3 m.w.H.). 2.2. Die für die Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr massgeblichen Bestimmungen finden sich in §§ 5, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebühren- - 31 - verordnung des Obergerichts (GebV OG). Das Eheschutzverfahren wird als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 5 GebV OG qualifiziert, wobei sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemisst und in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Aus dieser Bestimmung ist einerseits ersichtlich, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein grosser Ermessensspielraum zukommt, andererseits geht daraus hervor, dass mit den Bemessungskriterien "Zeitaufwand", "Schwierigkeit" und "Streitinteresse" dem Äquivalenzprinzip Rech- nung getragen wird. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin ist das vorlie- gende Verfahren für ein summarisches Verfahren insbesondere aufgrund der zahlreichen Anträge der Parteien als verhältnismässig umfangreich und aufwän- dig zu qualifizieren. Es wurde zwar über einen Teil der Anträge ein Teilvergleich geschlossen, doch musste auch über einen wesentlichen Teil, insbesondere die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners, ein Entscheid gefällt werden. Zudem dauerte die Verhandlung vom 7. September 2012 von 13.45 Uhr bis 19.00 Uhr (Prot. I S. 3 und 16). Insgesamt ist die vorinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 6'600.– nicht zu beanstanden.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben eine Teilver- einbarung über die Kinderbelange mit Ausnahme des Unterhalts, die Wohnungs- zuteilung und die Anordnung der Gütertrennung geschlossen, wobei diese Punkte von Beginn weg nicht strittig waren (vgl. Prot. I S. 5) und daher aufwandmässig nicht ins Gewicht fielen. Der Gesuchsgegner beantragte, auf die Unterhaltsfrage sei nicht einzutreten, womit er diesbezüglich unterliegt. Ebenso unterliegt er be- züglich Rechtsbegehren Ziff. 9. Die Gesuchstellerin dringt mit ihren Rechtsbegeh- ren Ziff. 2, 7 und 12 nicht und bezüglich Ziff. 10 nur teilweise durch. Da die Unter- haltsfrage weitaus am stärksten zu gewichten ist, sind dem Gesuchsteller zwei Drittel und der Gesuchstellerin ein Drittel der erstinstanzlichen Kosten aufzuerle- gen.
- Mit Bezug auf den gesuchstellerischen Antrag auf Zusprechung einer ange- messenen Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziffer 8 der - 32 - Berufungsanträge) ist festzuhalten, dass darauf aus nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden kann. Wie Berufungsanträge in der Sache sind auch die An- träge zum erstinstanzlichen Kostenpunkt zu beziffern. Daran ändert nichts, dass an die Bestimmtheit des Kosten- und Entschädigungsbegehrens für das laufende Verfahren seit jeher keine grossen Anforderungen gestellt werden und es den Parteien auch unter der eidgenössischen ZPO insbesondere freisteht, eine Kos- tennote einzureichen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Diese Gepflogenheit lässt sich dadurch rechtfertigen, dass eine Bezifferung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung bis unmittelbar vor Verfahrensabschluss kaum je möglich ist. Beanstandet hingegen eine Partei im anschliessenden Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen, so ist es ihr ohne Weiteres zuzumuten, diesbezüglich einen bezifferten und substantiierten Antrag zu stellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag der Gesuchstellerin in Bezug auf die erstin- stanzliche Parteientschädigung, gemäss welchem sie einzig in Abänderung von Dispositivziffer 12 eine "angemessene Parteientschädigung" verlangt, als unge- nügend. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. III.
- Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im We- sentlichen die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Sodann war der Umfang der vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge, die Übernahme der Kosten für das Auswechseln der Schlösser, das Editionsbegehren der Ge- suchstellerin und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens umstritten. Es rechtfertigt sich, die Unterhaltsfrage bei den Kosten mit 2/3 zu gewichten und die übrigen strittigen Punkte mit 1/3 bei den Kosten zu be- rücksichtigen.
- Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin für sich und die Kinder für den Monat Dezember 2011 Fr. 3‘500–, für die Periode vom - 33 -
- Juli 2012 [recte wohl 1. Juni 2012] bis 31. Oktober 2012 Fr. 3'460.– pro Monat, für November 2012 Fr. 3'630.– und für die Zeit ab Dezember 2012 Fr. 3'710.– pro Monat. Ausgehend von einer mutmasslichen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Juni 2012 verlangt die Gesuchstelle- rin im Berufungsverfahren somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 91‘210.– (Fr. 3‘500.– [Dezember 2011] + (5 x Fr. 3'460.– [1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2012] + Fr. 3'630.– [November 2012] und 18 x Fr. 3'710 [1. Dezember 2012 bis
- Mai 2014]). Der Gesuchsgegner hingegen beanstandet die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht. Er verlangt demnach die Festsetzung ei- nes Unterhaltsanspruches der Gesuchstellerin (inkl. Kinder) von insgesamt Fr. 64'800.– (24 x Fr. 2'700.–). Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchs- gegners für den Monat Dezember 2011 auf Fr. 3‘500.–, ab 1. Juni 2012 bis
- Oktober 2012 auf Fr. 3'155.– pro Monat, für November 2012 auf Fr. 3'320.–, für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. September 2013 auf monatlich Fr. 3'385.– und ab 1. Oktober 2013 auf monatlich Fr. 3'220.– festgesetzt, was ins- gesamt Unterhaltsbeiträge von Fr. 82‘205.– (Fr. 3‘500.– [Dezember 2011] + 5 x Fr. 3‘155.– [1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2012] + Fr. 3‘320.– [November 2012] + 10 x Fr. 3'385.– [1. Dezember 2012 bis 30. September 2013] und 8 x Fr. 3‘220.– [1. Oktober 2013 bis 31. Mai 2014]) ergibt. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist von einem Obsiegen der Gesuchstellerin zu rund 2/3 auszugehen.
- Hinsichtlich der Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung unterliegt die Ge- suchstellerin mit Ausnahme des Entscheids über die Kostenfolgen. Auch mit Be- zug auf die übrigen strittigen Punkte ist – mit Ausnahme des Editionsbegehrens, wo Obsiegen und Unterliegen der Parteien ausgeglichen sind – von einem Unter- liegen der Gesuchstellerin auszugehen. Gesamthaft betrachtet halten sich damit Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage, weshalb die zweitin- stanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind. - 34 -
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzulegen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom
- September 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf den Antrag der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 7 ihres Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.
- Auf den Berufungsantrag gemäss Ziffer 8 wird nicht eingetreten.
- Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin wird mit Bezug auf die Lohnab- rechnungen des Gesuchsgegners des Jahres 2012 als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. Mit Bezug auf die übrigen eingeforderten Unterlagen wird auf das Editionsbegehren nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unter- haltsbeiträge rückwirkend wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'800.– für Dezember 2011, Fr. 1'455.– vom 1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2012, Fr. 1'620.– für November 2012, Fr. 1'685.– vom 1. Dezember 2012 bis 30. September 2013 und Fr. 1'520.– ab Oktober 2013 für die Gesuchstellerin persönlich und je Fr. 850.– pro Monat für die beiden Kinder rückwirkend für den Monat De- - 35 - zember 2011 und rückwirkend ab 1. Juni 2012, zuzüglich Kinderzulagen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Monatsersten.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. September 2012 bereits Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 12'000.– bezahlt hat.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 10) wird bestätigt.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt.
- Die Regelung der erstinstanzlichen Entschädigungsfolge (Dispositiv- Ziffer 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden vom Vorschuss der Gesuchstellerin be- zogen, sind ihr aber zur Hälfte vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 36 - Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 97 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE120084-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 12. April 2013 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Entschädigung, Kostenfolgen, Edition) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. September 2012 (EE120042) Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin: "1. Es sei der Nichteintretensantrag gemäss Eingabe des Gesuchsgeg- ners vom 26. Juni 2012 abzuweisen.
- 2 -
2. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien per Mitte Dezember 2011 getrennt haben.
3. Es sei die Obhut über die Kinder der Parteien C._____, geb. tt.mm.1999, sowie D._____, geb. tt.mm.2002, der Gesuchstellerin zu übertragen.
4. Es sei dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchsrecht einzu- räumen.
5. Es sei die eheliche Liegenschaft an der …strasse … in ... der Gesuch- stellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
6. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen.
7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Auswechseln der Schlösser an der ehelichen Liegenschaft Fr. 566.75 zu bezahlen.
8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin innert ei- ner ihm vom Gericht anzusetzenden kurzen Frist die Fernbedienung für das Garagentor herauszugeben.
9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an rück- ständigen Unterhaltsbeiträgen Fr. 3'500.– zu bezahlen.
10. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an rück- ständigen Kinderkosten Fr. 2'651.– zu bezahlen.
11. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wir- kung ab 1. Juni 2012 angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
12. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, folgende Unterlagen einzu- reichen:
- Steuererklärung 2011 samt sämtlichen Beilagen
- Lohnabrechnungen Januar - August 2012
- Arbeitsvertrag und dazugehörige Reglemente unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zulasten des Ge- suchsgegners." des Gesuchsgegners: "1. Auf die klägerischen Begehren Ziff. 1, 2, 7, 9, 10, 11 und 12 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, monatlich im Vo- raus zahlbare Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 2'200.– (inklusive Kinderzulagen, inklusive des von der Gesuchstellerin benutzten Lea- singfahrzeugs, dessen Leasinggebühr vom Lohn des Gesuchsgegners in Abzug gebracht wird) ab Juni 2012 zu bezahlen, unter Berücksichti- gung und unter Gewährung des Rückforderungs- bzw. Verrechnungs- anspruchs hinsichtlich der vom Gesuchsgegner seit Januar 2011 re- gelmässig bezahlten Unterhaltsbeiträge von anfänglich monatlich Fr. 3'500.– und aktuell Fr. 3'000.–.
- 3 - Subeventualiter seien diese Fr. 2'200.– inklusive Kinderzulagen zwi- schen den Kindern und der Gesuchstellerin aufzuteilen.
2. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Gesuchstel- lerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. September 2012:
1. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 7. September 2012 über die Folgen ihres Getrenntlebens wird vorgemerkt und hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt.
2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, und D._____, geb. tt.mm.2002 wer- den für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
3. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung per 8. Juni 2012 die Gütertrennung angeordnet.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2012 monatliche, im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'700.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'000.– für sie persönlich sowie je Fr. 850.– für die Kinder, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen, unter Anrechnung bereits bezahlter Unter- haltsbeiträge, die der Gesuchsgegner für diese Zeitperiode nachweislich ge- leistet hat.
5. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner unter dem Titel persönlicher Unterhalt sowie Kindesunterhalt für die Monate Juni und Juli 2012 je Fr. 3'000.– an die Gesuchstellerin bezahlt hat.
6. Das Begehren der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 7 ihrer Anträge wird abge- wiesen.
- 4 -
7. Auf das Begehren der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 9 ihrer Anträge wird nicht eingetreten.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an rückständigen Kinderkosten Fr. 278.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 10 ihrer Anträge abgewiesen.
9. Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 12 ihrer Anträge wird abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'600.– festgesetzt.
11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. (Mitteilung)
14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin (Urk. 24 S. 2 f.): " 1. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin folgende monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, unter Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge, die der Gesuchsgegner für diese Zeitperiode nachweislich geleistet hat: − 1. Juli [recte wohl: Juni] – 31. Oktober 2012: Fr. 3'460.–, näm- lich Fr. 1'460.– für sie persönlich sowie Fr. 1'000.– je Kind − ab 1. November – 30. November 2012: Fr. 3'630.–, nämlich Fr. 1'630.– für sie persönlich sowie Fr. 1'000.– je Kind − ab 1. Dezember 2012: Fr. 3'710.–, nämlich Fr. 1'710.– für sie persönlich sowie Fr. 1'000.– je Kind
2. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass von den für die Monate Juni und
- 5 - Juli 2012 vom Gesuchsgegner bezahlten Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 3'000.– je Fr. 220.– in Abzug zu bringen sind.
3. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 des angefochtenen Entscheides der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin für das Auswechseln der Schlösser an der ehelichen Liegen- schaft Fr. 566.75 zu bezahlen.
4. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 des angefochtenen Entscheides der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin rückständige Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
5. Es sei Dispositiv Ziff. 9 des angefochtenen Entscheides aufzuhe- ben.
6. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 10 des angefochtenen Entscheides die vorinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– herabzusetzen.
7. Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziff. 11 des angefochtenen Entscheides die erstinstanzlichen Kosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
8. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 12 des angefochtenen Entscheides der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzli- che Verfahren zuzusprechen.
9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Obergericht fol- gende Unterlagen innert einer angemessenen kurzen Frist einzu- reichen, und es sei der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben, nach Einsicht in diese Unterlagen ihren Antrag bezüglich der Hö- he der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ebenfalls anzupassen: − Steuererklärung 2011 samt sämtlichen Beilagen − Lohnabrechnungen Januar – Dezember 2012 − Lohnausweis 2012, sobald erhalten − Arbeitsvertrag und dazugehörige Reglemente alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten des Gesuchsgegners." des Gesuchgegners (Urk. 33 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf über- haupt eingetreten werden kann. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.
- 6 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien standen seit dem 8. Juni 2012 vor Vorinstanz in einem Ehe- schutzverfahren (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. September 2012 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Obhutszuteilung, das Besuchsrecht, die Benützung der ehelichen Wohnung und über den Antrag auf Anordnung der Gütertrennung (Urk. 18). Mit Urteil vom 7. September 2012 ge- nehmigte die Vorinstanz die vorgenannte Teilvereinbarung der Parteien und fällte über die strittig gebliebenen Nebenfolgen des Getrenntlebens mit Urteil vom
7. September 2012 einen Entscheid (Urk. 21), dessen Begründung den Parteien am 19. bzw. am 21. November 2012 zugestellt wurde (Urk. 22).
2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 (Urk. 24) innert Frist Beru- fung, wobei sie oben angeführte Anträge stellte. Nachdem die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist geleistet hatte (vgl. Urk. 31), wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend Ge- suchsgegner) mit Verfügung vom 16. Januar 2013 Frist zur Beantwortung der Be- rufung angesetzt (Urk. 32), welche dieser mit Eingabe vom 28. Januar 2013 innert Frist erstattete, wobei er oben angeführte Anträge stellte (Urk. 33). Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Novenstellungnahme angesetzt und von den Parteien wurden zusätzliche Unterlagen betreffend deren finanzielle Verhältnisse eingefordert (Urk. 37), welche der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Februar 2013 einreichte (Urk. 38 und 39). Die Gesuchstellerin erstattete ihre Novenstellungnahme mit Eingabe vom 15. Februar 2013 und reich- te die einverlangten Unterlagen ein (Urk. 40 und 42/1-6). Die vorgenannten Unter- lagen wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 19. Februar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 43). Die Gesuchstellerin liess sich noch- mals mit Eingabe vom 27. Februar 2013 vernehmen, worüber der Gesuchsgegner in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 44).
- 7 -
3. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 8 des vorinstanzlichen Eheschutzentschei- des blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist.
4. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin machte in der Novenstellungnahme vom 15. Februar 2013 geltend, dass die Berufungsantwort von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ungebührlich und verletzend sei, weshalb die Rechtsschrift zur Ver- besserung hätte zurückgewiesen werden müssen (Urk. 40 S. 4). Beanstandet werden unter anderem folgende Passagen: "[..] den Gesuchsteller ein letztes Mal wie eine Zitrone auszupressen […]" (Urk. 33 S. 9), "[…] aktenwidriges Geschwätz […]" (Urk. 33 S. 14), "[…] dass die Vorinstanz ihre Gedanken ab der Stirn hätte ablesen müssen […]" (Urk. 33 S. 12), "[…] offenbar Fehlen der Sorgfalt in der Er- arbeitung der Berufungsbegründung […]" (Urk. 33 S. 16), "[…] Die Behauptungen der Gesuchstellerin zum Thema Art. 170 und Rechtschutzinteresse stammen wohl aus dem Märchenbuch.[…]" (Urk. 33 S. 17). Gemäss Art. 132 ZPO sind unleserliche, ungebührliche, unverständliche o- der weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen. Betreffend den Stil der Berufungsantwort von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist Folgendes festzu- halten: Inhaltlich sollte eine Rechtsschrift stets den prozessualen Anstand wah- ren. Jede Partei darf ihren Standpunkt vertreten und dabei ihre Behauptungen und Standpunkte auch deutlich aussprechen. Sie darf aber nicht unnötig verlet- zend sein und muss sich auf das Wesentliche beschränken. Eine Eingabe ist dann ungebührlich, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichts missachtet oder wenn sie die Gegenpartei persönlich verunglimpft (Hauser/Schweri, GVG/ZH, § 131 N 9). Sachliche Kritik ist jedoch angesichts der Meinungsäusse- rungsfreiheit zuzulassen (BGE 106 IA 100, E. 8.b). Die Grenze zu "ungebührli- chen" Ausführungen ist dort überschritten, wo eine Ausdrucksweise auch unter Berücksichtigung der Umstände des Prozesses deutlich über das hinausgeht, was noch der konsequenten Verfolgung des eigenen Standpunktes dienen kann. Die oben angeführten beanstandeten Textstellen haben mit vernünftigem Argumentieren und Behaupten nichts mehr zu tun, sondern dienen blosser Stim- mungsmache. Eine Rückweisung der Berufungsantwort an den Rechtsvertreter
- 8 - des Gesuchsgegners zwecks Nachbesserung ist heute nicht mehr zweckmässig. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird jedoch darauf hingewiesen, dass die entschei- dende Kammer Rechtsschriften dieser Art in Zukunft nicht mehr folgenlos akzep- tieren wird. II. A. Vorbemerkungen
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Kinder- und Ehegatten- unterhaltsbeiträge, der Umfang bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge, die Über- nahme der Kosten für das Auswechseln der Schlösser an der ehelichen Liegen- schaft, behauptete rückständige Unterhaltsbeiträge aus der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung, ein Editionsbegehren sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens.
2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist (DIKE-Komm- ZPO, Art. 272 N 109). Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Be- lange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime (DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 105, Art. 58 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen und somit auch hinsicht- lich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersu- chungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorlie- gend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Allerdings können die Parteien vorbringen, in der ersten Instanz sei die Untersuchungsma-
- 9 - xime verletzt worden, indem gewisse Fakten unberücksichtigt geblieben seien. Falls dies zutrifft, sind die entsprechenden Vorbringen zu berücksichtigen (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414). Im Ergebnis be- deutet dies, dass echte und – unter der vorgenannten Prämisse (Verletzung der Untersuchungsmaxime) – unechte Noven vorgebracht werden können, allerdings sind die unechten Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. mit der Berufungsantwort vorzubringen.
3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. B. Unterhaltsbeiträge
1. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind wie erwähnt unter anderem die Höhe der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge ab Juni 2012 (vgl. Urk. 24 S. 11 und 13) strittig. Dabei ist das Einkommen der Parteien (Erw. 3. und 4.) sowie der Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Söhne (Erw. 5.) strittig.
2. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen der Parteien. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Be- rechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N 71-73 zu Art. 4 ZGB). Vielmehr ist der gebührende Unterhalt der Ehegatten im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB, das heisst ein ihren Verhältnissen entsprechender Lebensstandard, der sich aus den ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZGB ergibt, festzusetzen (BSK ZGB I-Schwander, N 2 zu Art. 176 ZGB). Zu berück- sichtigen sind dabei einerseits die zusätzlichen Kosten, die sich für zwei Ehegat- ten ohne gemeinsamen Haushalt ergeben, andererseits der Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebens- standard haben, solange die Ehe nicht aufgelöst ist (BGE 114 II 26 E. 6).
- 10 -
3. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners auf den Berufungsantrag der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 1 einzutreten ist. Der Gesuchsgegner moniert diesbezüglich, dass die Gesuchstellerin mit Bezug auf die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge formell nicht beschwert sei und entsprechend auf ihren Antrag mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein- zutreten sei, nachdem die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ihr Rechtsbegehren nicht beziffert habe, sondern lediglich beantragt habe, den Gesuchsgegner zu "angemessenen Unterhaltsbeiträgen" zu verpflichten (Urk. 33 S. 3). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners hat die Gesuchstellerin in ihren anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. September 2012 vorgetragenen Plädoyernotizen die beantragten Unterhaltsbeiträge sehr wohl beziffert. So bezifferte sie die vom Gesuchsgegner zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeiträge in ihrer Begründung auf Fr. 1'300.– und die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1'200.– (Urk. 12 S. 13). Grundsätzlich muss ein Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Gas- ser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, N 2 zu Art. 84 ZPO). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass die auf Geldzahlung ge- richteten Anträge zu beziffern sind (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Zu den unbezifferten Rechtsbegehren hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine Bezifferung bloss in der Begründung an sich nicht ausreichend sei, aber dann genügen könne, wenn sich aus der Begründung ergebe, welcher Geldbetrag zuzusprechen sei (BGE 137 III 617 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist die Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr tiefere Ehegatten- und Kin- derunterhaltsbeiträge zugesprochen wurden, als sie beantragt hat, beschwert.
- 11 -
3. Einkommen Gesuchstellerin 3.1. Die Vorinstanz ging bei der Gesuchstellerin von monatlichen Einkünften von Fr. 4'725.– aus, bestehend aus einer IV-Rente von Fr. 4'176.– sowie Einkünften aus der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin bei der E._____ GmbH in ... von mo- natlich durchschnittlich Fr. 549.– im Jahr 2011. Mit Bezug auf den von der Ge- suchstellerin vorgebrachten Stellenverlust bei der E._____ GmbH per Ende No- vember 2012 hat die Vorinstanz festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass die Gesuchstellerin bald wieder eine vergleichbare Anstellung finden werde (Urk. 25 S. 8). 3.2. Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, dass die Vorinstanz ihr Einkommen aus der Tätigkeit bei der E._____ GmbH nicht aufgrund des Lohn- ausweises 2011, sondern aufgrund der Lohnabrechnungen Januar 2012 bis Au- gust 2012 hätte ermitteln müssen. Aus diesen gehe ein durchschnittliches Netto- einkommen von Fr. 473.– hervor. Inzwischen würden auch die Lohnabrechnun- gen von September und Oktober 2012 vorliegen. Das durchschnittliche Nettoein- kommen der Monate Januar 2012–Oktober 2012 betrage Fr. 492.–. Per Ende Ok- tober 2012 sei das Arbeitsverhältnis bei der E._____ GmbH gekündigt worden, weshalb ab 1. November 2012 kein zusätzliches Erwerbseinkommen (neben dem Renteneinkommen) angerechnet werden könne. Als Beleg reicht sie eine Kündi- gungsbestätigung ins Recht (Urk. 24 S. 5 und Urk. 27/3). 3.3. Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Kündi- gungsbestätigung sei als unzulässiges Novum nicht zu berücksichtigen. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass die Gesuchstellerin Arbeitslosentaggel- der beziehen könne, welche 80%, mithin ca. Fr. 520.– pro Monat, betragen wür- den. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin durch das Wegfal- len ihrer Arbeitstätigkeit kein Abonnement für den öffentlichen Verkehr mehr be- nötige. Die möglichen Mindereinnahmen würden damit durch den Wegfall des Abonnements für den öffentlichen Verkehr kompensiert. Mit Bezug auf die Kündi- gung bringt der Gesuchsgegner vor, dass davon ausgegangen werden müsse, dass es sich dabei um eine (rechtsmissbräuchliche) Gefälligkeit des Bruders
- 12 - und/oder des Vaters der Gesuchstellerin handle. So mute es seltsam an, dass der Vater der Gesuchstellerin kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Mietvertrag mit der F._____ GmbH gekündigt habe (Urk. 33 S. 4). Sodann sei es der Gesuchstellerin zuzumuten, einem entsprechenden Arbeitspensum von 30% nachzugehen, nachdem ihr Invaliditätsgrad lediglich 70% betrage. Ohnehin arbei- te die Gesuchstellerin offenbar weiterhin rund zwei Tage die Woche. Dies ergebe sich aus den Aussagen der beiden Kinder, wonach diese jeweils am Dienstag und Donnerstag bei der Mutter der Gesuchstellerin zu Mittag essen müssten, da die Gesuchstellerin dann arbeite. Schliesslich arbeite die Gesuchstellerin offenbar auch für ihren zweiten Bruder in dessen Einzelfirma G._____ (Urk. 33 S. 9). 3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Kündigungsbestätigung (Urk. 27/3) um ein zulässiges neues Beweismittel handelt, konnte diese vor Vo- rinstanz doch noch gar nicht vorgebracht werden, da die Kündigungsbestätigung erst vom 29. November 2012 datiert.
a) Phase I (1. Juni bis 31. Oktober 2012) Bei der Einkommensberechnung ist auf die aktuelle Einkommenssituation abzu- stellen. Die Gesuchstellerin erzielte aus ihrem Nebenerwerb gemäss Lohnaus- weis 2012 (Urk. 42/6) in zehn Monaten einen Nettolohn von Fr. 4'996.–, was ge- rundet Fr. 500.– pro Monat entspricht. Sodann ist unbestritten und belegt, dass die Gesuchstellerin für sich und die Kinder eine volle Invalidenrente von Fr. 4'176.– pro Monat erhält. Der Gesuchstellerin standen somit von Juni bis Ok- tober 2012 monatliche Einkünfte im Umfang von Fr. 4'676.– zur Verfügung.
b) Phase II (1. November 2012 bis 30. September 2013) Aus den von der Gesuchstellerin eingeforderten Kontoauszügen der Monate No- vember und Dezember 2012 gehen neben der Invalidenrente und den vom Ge- suchsgegner geleisteten Unterhaltsbeiträgen keinerlei weiteren Einkünfte hervor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin seit November 2012 ne- ben ihrer Invalidenrente über kein weiteres Einkommen verfügt. Seit Novem- ber 2012 belaufen sich die Einkünfte der Gesuchstellerin damit auf Fr. 4'176.–. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Gesuchs-
- 13 - gegners, wonach es sich bei der Kündigung um eine Gefälligkeitshandlung des Bruders oder Vaters der Gesuchstellerin handle, von dieser in der Novenstellung- nahme vom 15. Februar 2013 widerlegt wird. Darin lässt die Gesuchstellerin aus- führen, dass sie von der E._____ GmbH an die F._____ GmbH ausgeliehen wor- den sei. Da diese beabsichtigt habe, ihre Geschäftstätigkeit aufzugeben, habe die F._____ GmbH die Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin per 31. Oktober 2012 beendet, was zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der E._____ GmbH und der Gesuchstellerin per 31. Oktober 2012 geführt habe (Urk. 40 S. 5). Sodann ist die vom Gesuchsgegner vorgebrachte Mutmassung, wonach die Gesuchstellerin gemäss Aussagen der Kinder nach wie vor einer Ne- benerwerbstätigkeit nachgehe, zum einen bestritten und sodann nicht weiter dar- getan.
c) Phase III (ab 1. Oktober 2013) Es stellt sich als nächstes die Frage, ob der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden muss. Die Gesuchstellerin führte vor Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. September 2012 zur bevorstehenden Beendigung ihres Nebenerwerbs aus, sie werde versuchen, eine Tätigkeit in demselben Umfang zu finden. Sie wisse indes nicht, ob sie nochmals eine ver- gleichbare Anstellung finden werde. Es sei ihr wichtig, zu arbeiten (Prot. I S. 14). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen des Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltspflichtigen), das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewi- chen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen wer- den, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsa- chen festgehalten (so in BGE 117 II 16 S. 17 f. E. 1b für den Eheschutz). Voraus- setzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine ent- sprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 17). Dem Unterhaltsberechtigten ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzu-
- 14 - räumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1 m.H.). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz in Bezug auf ihren bevorstehenden Stellenverlust ausgeführt, dass sie versuche, eine Nebenerwerbstätigkeit in glei- chem Umfang zu finden. Es sei ihr wichtig, zu arbeiten (Prot. I S. 14). Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die Gesuchstellerin trotz ihrer Invalidität über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt. Dass die Gesuchstellerin wieder eine Nebenerwerbs- tätigkeit sucht, ist ihr hoch anzurechnen. Den Lohnabrechnungen der Gesuchstel- lerin ist zu entnehmen, dass sie bisher monatlich rund 20 Stunden gearbeitet hat (Urk. 13/11/1-8), was einem Pensum von knapp 10% entspricht. Die Gesuchstel- lerin ist von Beruf kaufmännische Angestellte. Die Arbeitsmarktsituation im kauf- männischen Bereich ist als gut zu bewerten. Vor dem Hintergrund, dass die Ge- suchstellerin selbst ausführte, wieder eine Nebenerwerbstätigkeit zu suchen, ist davon auszugehen, dass die Wiedererlangung des ursprünglichen Einkommens zumutbar ist. Dem Umstand, dass Teilzeitpensen von rund 10% nicht sehr weit verbreitet sind, ist mit einer grosszügig bemessenen Übergangsfrist Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, der Gesuchstellerin für ihre Stellensuche eine Übergangsfrist bis Ende September 2013 einzuräumen. Somit ist der Gesuchstel- lerin ab Oktober 2013 neben dem Renteneinkommen von Fr. 4'176.– ein hypothe- tisches Einkommen in der Höhe ihres bisherigen Nebeneinkommens von Fr. 500.– pro Monat anzurechnen, weshalb ab 1. Oktober 2013 erneut von Ein- künften von Fr. 4'676.– auszugehen ist.
4. Einkommen Gesuchsgegner 4.1. Die Vorinstanz ging beim Gesuchsgegner von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 8'238.– (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) aus. Dabei stützte sie sich auf den Lohnausweis des Jahres 2011 (Urk. 13/9), gemäss wel- chem der Gesuchsgegner einen Nettolohn von Fr. 111'618.– erzielt hat. Davon zog sie den Privatanteil für den Geschäftswagen von Fr. 3'960.–, den Bonus von
- 15 - Fr. 4'000.– sowie die Kinderzulagen von Fr. 4'800.– (12x Fr. 400.–) ab (Urk. 25 S. 9). 4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet im Rahmen ihrer Berufung, dass die Vor- instanz nicht antragsgemäss die Edition der Lohnabrechnungen Januar – Au- gust 2012 verlangt habe, sondern die Einkommensberechnung gestützt auf den Lohnausweis 2011 vorgenommen habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei der Einkommensberechnung den Bonus in Abzug gebracht ha- be, nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Sep- tember 2012 zu Protokoll gegeben habe, dass sein Bonus zwischen Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Monat betrage, und er erklärt habe, dass es realistisch sei, einen Bonus von Fr. 500.– pro Monat zu erzielen, wenn es der Branche wieder besser gehe. Dass es dieser gut bzw. besser als im Vorjahr gehe, sei eine gerichtsnotori- sche Tatsache. Sodann habe die Vorinstanz den 13. Monatslohn nicht korrekt be- rechnet. Gestützt auf den Lohnausweis 2011 ergebe sich bei korrekter Einkom- mensberechnung ein Nettojahreseinkommen von Fr. 102'858.–, was pro Monat Fr. 8'571.–, zuzüglich Kinderzulagen, entspreche (Urk. 24 S. 6 ff.). 4.3. Der Gesuchsgegner äusserte sich nicht zur Einkommensberechnung der Vorinstanz. 4.4. In der Höhe oder Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen oder Gratifi- kationen sind entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen o- der vom Einkommen auszuklammern (Jann Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2008, S. 81 N 2.130). Gemäss der mit Verfügung vom 5. Februar 2012 einverlangten Lohnabrechnung vom April 2012 (Urk. 39 S. 4) betrug der im Jahre 2012 ausbezahlte Bonus Fr. 5'025.–. Dem Lohnausweis 2011 (Urk. 13/9) ist zu entnehmen, dass der Bonus im Jahr 2011 Fr. 4'000.– betragen hat. Damit ist beim Einkommen des Gesuchsgegners nicht von einem stark variierenden Bo- nus auszugehen, weshalb die Bonuszahlung nicht vom Einkommen auszuklam- mern ist. Gemäss den Lohnabrechnungen Januar 2012 bis Dezember 2012 hat der Gesuchsgegner im Jahr 2012 einen Nettolohn von Fr. 114'234.– erzielt. Dabei ist der 13. Monatslohn von Fr. 8'300.–, welcher im November ausbezahlt wurde, bereits inbegriffen. Werden vom Betrag von Fr. 114'234.– der Privatanteil für den
- 16 - Geschäftswagen von insgesamt Fr. 4'140.– sowie die im Lohn enthaltenen Kin- derzulagen von Fr. 4'800.– (12 x Fr. 400.–) abgezogen, ergibt sich ein Jahresein- kommen von Fr. 105'294.– und damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'774.– (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn).
5. Bedarf Gesuchstellerin Der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz folgenden erweiterten Notbedarf der Gesuchstellerin und der beiden Kinder zugrunde gelegt: Grundbetrag 1'350.– Kinderzuschlag C._____ 600.– Kinderzuschlag D._____ 400.– / 600.– Hypothekarzins 839.– Nebenkosten 453.– Krankenkasse 455.– Gesundheitskosen 0.– Telefon, Radio, TV (inkl. Billag) 158.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 55.– Mobilität 150.– Steuern 650.– Total Bedarf: 5'110.– / 5'310.– Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin sind die Positionen "Neben- kosten", "Krankenkasse", "Gesundheitskosten", "Mobilität", "Steuern" und "Le- bensversicherung" umstritten. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel. 5.1. Nebenkosten
a) Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Berufung vor, dass sich die geltend ge- machten Nebenkosten aus der eingereichten Aufstellung über die Nebenkosten (Urk. 13/16) ergeben würden. Die Kosten seien damit glaubhaft gemachten wor- den und ausserdem unbestritten geblieben, weshalb das Vorgehen der Vo- rinstanz, die Nebenkosten hilfsweise anhand des durchschnittlichen Unterhalts- aufwands von 20 % des Eigenmietwerts festzusetzen, verfehlt sei (Urk. 24 S. 9).
- 17 -
b) Die Gesuchstellerin ist hinsichtlich der behaupteten Nebenkosten ihrer Glaubhaftmachungspflicht nicht nachgekommen, indem sie lediglich unter Einrei- chung einer von ihr erstellten Nebenkostenabrechnung ausführt, die Nebenkosten würden Fr. 554.– betragen, zumal die geltend gemachten Nebenkosten – entge- gen dem Vorbringen der Gesuchstellerin – nicht unbestritten geblieben sind (vgl. Urk. 15/10). Ausserdem sind in der Aufstellung auch Kosten aufgeführt, welche keine Nebenkosten darstellen (beispielsweise Reparaturkosten für den Rasen- mäher). Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Nebenkosten anhand von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwertes festzusetzen, nicht zu beanstanden. Daher bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 453.–. 5.2. Krankenkasse
a) Die Gesuchstellerin moniert, dass die Vorinstanz zu Unrecht die ausgewie- senen Prämienkosten für die Zusatzversicherung der Söhne nicht im familien- rechtlichen Grundbedarf berücksichtigt und diese Kosten stattdessen in den Frei- betrag verwiesen habe (Urk. 24 S. 9).
b) Die Gesuchstellerin hat ihre Krankenkassenprämienkosten sowie diejenigen ihrer Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 493.– belegt. Davon entfallen Fr. 38.– auf die Zusatzversicherung ihrer Kinder nach VVG. Je nach Alter, Gesundheits- zustand und finanzieller Situation können unter Umständen auch Prämien für überobligatorische Zusatzversicherungen berücksichtigt werden (AJP 6/2003 S. 660). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich, die Kosten für die Zusatzversicherung der beiden Söhne von monatlich je Fr. 19.– im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, weshalb von Kranken- kassenprämienkosten von insgesamt Fr. 493.– auszugehen ist. 5.3. Mobilität
a) Die Gesuchstellerin macht geltend, dass im familienrechtlichen Existenzmi- nimum bei komfortablen Verhältnissen die bisher angefallenen Mobilitätskosten zu berücksichtigen seien, zumal einerseits die Höhe der geltend gemachten Kos- ten als auch das Vorbringen, wonach ihr seit jeher ein Fahrzeug zur Verfügung
- 18 - gestanden sei, unbestritten geblieben seien. Mit Bezug auf die Mobilitätskosten sei weiter zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Ein- kommens des Gesuchsgegners den Privatanteil Geschäftswagen vom Lohn ab- gezogen habe, was notorischerweise einem Gegenwert von mindestens Fr. 1'000.– pro Monat entspreche (Urk. 24 S. 9).
b) Wie eingangs dargetan (Erw. II./B./2.), hat die Gesuchstellerin Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Standards, soweit dies aufgrund der Mehrkosten für zwei Haushalte möglich ist. Dass die Gesuchstellerin ein Fahr- zeug für den privaten Gebrauch zur Verfügung hatte, ist unbestritten geblieben. Ein Fahrzeug gehörte damit zum ehelichen Standard und ist deshalb im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Kreisschreiben Fahrzeugkosten von maximal Fr. 600.– pro Monat im Notbedarf berücksichtigt werden, wenn einem Auto Kompetenzqualität zukommt, erscheint es mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien angemessen, im Bedarf der Gesuchstellerin Fahrzeugkosten von Fr. 400.– pro Monat zu berücksichtigen. 5.4. Gesundheitskosten
a) Sodann moniert die Gesuchstellerin, dass die geltend gemachten monatli- chen Gesundheitskosten von Fr. 144.– unberücksichtigt geblieben seien, zumal diese ausgewiesen seien und der Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhand- lung vom 7. September 2012 ausdrücklich bestätigt habe, dass es sich bei den homöopathischen Behandlungskosten um diejenigen der Gesuchstellerin handle (vgl. Prot. I S. 8). Ausserdem habe der Gesuchsgegner nicht bestritten, dass es sich dabei um notwendige Kosten der Gesuchstellerin handle (Urk. 24 S. 10).
b) Von der Krankenkasse bzw. den Zusatzversicherungen nicht übernommene Leistungen sind in der Bedarfsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen. Zwar hat der Gesuchs- gegner auch im Berufungsverfahren nicht bestritten, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um notwendige Kosten der Gesuchstellerin gehandelt hat, doch vermag die Gesuchstellerin durch die Einreichung von Rechnungen aus dem Jahr 2011 nicht glaubhaft zu machen, dass ihr auch gegenwärtig oder in na-
- 19 - her Zukunft Kosten für homöopathische Behandlungen anfallen. Demnach hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin in deren Bedarf korrekterweise keine Gesund- heitskosten angerechnet (Urk. 25 S. 12). 5.5. Lebensversicherung
a) Die Gesuchstellerin moniert weiter, dass sich die Vorinstanz mit den geltend gemachten Kosten für die Lebensversicherung, welche bei ihr Fr. 300.– pro Mo- nat (inkl. Fr. 100.– für den Sohn C._____) und beim Gesuchsgegner monatlich Fr. 200.– betragen würden, im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht auseinan- dergesetzt habe (Urk. 24 S. 10).
b) Lebensversicherungen können im Bedarf berücksichtigt werden, wenn die Äufnung beidseitig erfolgt und der bisherigen Lebenshaltung entspricht (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 02.41).
c) Es ist unbestritten und belegt, dass die Parteien sowie der Sohn C._____ über eine Lebensversicherung verfügen und die Versicherungsprämien auch noch nach Aufnahme des Getrenntlebens geleistet wurden (Urk. 13/2). Die Prämien- kosten des Gesuchsgegners betragen rund Fr. 200.– , diejenigen der Gesuchstel- lerin (inkl. Sohn C._____) belaufen sich auf ca. Fr. 300.– pro Monat (Urk. 13/26/1- 3). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, die Lebensversicherungskosten im genannten Umfang im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen. 5.5. Steuern
a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin für die von dieser zu entrichtenden Steuern insgesamt Fr. 650.– pro Monat, wobei sie die Steuerlast unter Berücksichtigung des Einkommens der Gesuchstellerin, des Ei- genmietwertes der Liegenschaft sowie der mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen festsetzte. Die Gesuchstellerin bezifferte die mutmasslichen Steuern mithilfe des Unterhaltsberechnungsprogramms "Farner/Weber" vor Vorinstanz auf Fr. 677.– pro Monat (Urk. 13/13 S. 2).
- 20 -
b) Im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens ist eine genaue Be- rechnung der Steuern nicht möglich, vielmehr muss das Gericht diese schätzen (Jann Six, a.a.O., Rz 2.171). Es ist auf einen mutmasslichen Betrag abzustellen, der im Übrigen die allenfalls zu zahlenden Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Da der von der Gesuchstellerin beantragte Betrag für Steuern nur unwesentlich von demjenigen der Vorinstanz abweicht und sich diese Differenz damit erklären lässt, dass die Gesuchstellerin von höheren mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen als die Vorinstanz ausgeht, ist der vorinstanzliche Betrag von Fr. 650.– für Steuern nicht zu beanstanden. Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder):
1. Juni 2012 - ab 1. Dez. 2012
30. Nov. 2012
a) Grundbetrag 1'350.– 1'350.–
b) Kinderzuschlag C._____ 600.– 600.–
c) Kinderzuschlag D._____ 400.– 600.–
d) Hypothekarzins/Amortisation 839.– 839.– Hypothek
e) Nebenkosten 453.– 453.–
f) Krankenkasse 493.– 493.–
g) Telefon, Radio, TV (inkl. Billag) 158.– 158.–
h) Hausrat- 55.– 55.– /Haftpflichtversicherung
i) Mobilität 400.–. 400.–
j) Lebensversicherung 300.– 300.–
k) Steuern 650.– 650.– Total Bedarf: 5'698.– 5'898.–
6. Bedarf Gesuchsgegner Hinsichtlich der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners ist einzig die Position "Steuern" umstritten. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel.
- 21 - 6.1. Steuern
a) Die Gesuchstellerin beanstandet, dass der Gesuchsgegner diese Position überhaupt nicht geltend gemacht habe (Urk. 24 S. 11).
b) Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner in seiner Bedarfsberechnung die Position "Steuern" geltend gemacht (Urk. 15/10). Mit Bezug auf die Steuern ist beim Bedarf des Gesuchsgegners basierend auf dem Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zürich (www.steueramt.zh.ch) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Betrag für Steuern auf Fr. 700.– fest- zusetzen, wobei von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 65‘000.– aus- gegangen wird. Dabei wird berücksichtigt, dass sich zwar die Unterhaltsbeitrags- pflicht des Gesuchsgegners – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid um rund Fr. 500.– erhöht, beim Gesuchsgegner aber gleichzeitig von einem rund Fr. 500.– höheren anrechenbaren monatlichen Einkommen auszugehen ist (vgl. Erw. II./B./4. f.). 6.2. Lebensversicherung Wie vorstehend erwogen (Erw. II./5.5./c), sind im Bedarf des Gesuchsgegners die Kosten für die Lebensversicherung von Fr. 200.-- zu berücksichtigen. 6.2. Säule 3a
a) Lassen es die finanziellen Verhältnisse zu, können Amortisationszahlungen, obschon es sich dabei wirtschaftlich betrachtet um Vermögensbildung handelt, bedarfsseitig Berücksichtigung finden, wenn der Schuldner zu den Amortisations- zahlungen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist (ZK-Bräm, Art. 163 N 118A Ziff. 2.1.c).
b) Es ist belegt, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2011 Einzahlungen von Fr. 4'000.– auf das Säule 3a-Konto zwecks indirekter Amortisation der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hypothek vorgenommen hat (Urk. 13/25). Ge- mäss der "Bestätigung Flex-Rollover-Hypothek" der H._____ [Bank] vom
- 22 -
2. Februar 2012 (Urk. 13/15) ist der Gesuchsgegner zu Amortisationszahlungen von mindestens Fr. 4'000.– pro Jahr verpflichtet.
b) Die Vorinstanz hat den Amortisationszahlungen des Gesuchsgegners auf das Säule 3a-Konto von jährlich Fr. 4'000.– im Rahmen der Freibetragsaufteilung Rechnung getragen. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich jedoch nach dem Gesagten, diese Kosten im Bedarf des Ge- suchsgegners zu berücksichtigen, weshalb dem Gesuchsgegner Amortisations- kosten von jährlich Fr. 333.– (Fr. 4'000.– : 12) anzurechnen sind. 6.3. Damit beläuft sich der Bedarf des Gesuchsgegners auf monatlich Fr. 4'555.– (vorinstanzlicher Bedarf von Fr. 4'022.– + Lebensversicherungskosten von Fr. 200.– + Amortisationszahlungen von Fr. 333.–).
7. Sparquote / Überschussverteilung 7.1. Die Vorinstanz hat den errechneten Überschuss zu drei Fünfteln der Ge- suchstellerin mit den Kindern und zu zwei Fünfteln dem Gesuchsgegner zugewie- sen. Sie begründete dies damit, dass die Parteien während des Zusammenlebens durch Einzahlungen auf das Säule-3a-Konto (mindestens Fr. 4'000.– pro Jahr) sowie durch Lebensversicherungsprämien für die Parteien und den Sohn C._____ (jährlich insgesamt rund Fr. 6'000.–) Ersparnisse im Umfang von mindestens Fr. 10'000.– pro Jahr gebildet hätten. Da davon auszugehen sei, dass der Ge- suchsgegner mit seinem rund Fr. 3'500.– höheren Einkommen mehrheitlich zu dieser Vermögensbildung beigetragen habe, rechtfertige sich eine Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis 2/5 zu 3/5 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten (Urk. 25 S. 16). 7.2. Die Gesuchstellerin kritisiert die von der Vorinstanz vorgenommene Freibe- tragsaufteilung. Die Überschussverteilung sei praxisgemäss im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten der Gesuchstellerin und den beiden unmündigen Kindern vorzu- nehmen (Urk. 24 S. 11). 7.3. Der Gesuchsgegner beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Freibetragsaufteilung nicht (Urk. 33 S. 5).
- 23 - 7.4. Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht wer- den, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten, welcher gleichzeitig die obere Grenze für die Höhe des Unterhaltsbeitrags darstellt. Sollen beide Ehegat- ten nach der Trennung den ehelichen Lebensstandard fortsetzen können, muss auch ein bisher allenfalls Sparzwecken dienender Teil des Einkommens zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung herangezogen werden. Hingegen darf eine nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote nicht in die Überschussverteilung einbezogen werden, da es andern- falls zu einer mit dem Unterhaltsrecht nicht beabsichtigten Vermögensumvertei- lung käme (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 02.52; BGE 134 III 145 ff.). Da bei der Einkommensverteilung nur jenes Einkom- men der Parteien zu berücksichtigen ist, welches zur Bestreitung des Lebensun- terhalts verwendet wurde, ist die ermittelte Sparquote bei der zweistufigen Be- rechnungsmethode grundsätzlich vom zu verteilenden Überschuss abzuziehen, wobei darauf zu achten ist, dass diese Quote beiden Ehegatten entsprechend ih- rer bisherigen Spartätigkeit zusteht (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.66). 7.5. Vorliegend wurde der beidseitigen Spartätigkeit der Parteien während des Zusammenlebens bereits im Rahmen der Bedarfsberechnung Rechnung getra- gen, indem die Lebensversicherungsprämien in den Bedarfsberechnungen beider Parteien und die Einzahlungen auf das Säule 3a-Konto im Bedarf des Gesuchs- gegners berücksichtigt wurden. Durch diese Vorgehensweise ist ebenfalls ge- währleistet, dass die bisherige Spartätigkeit beiden Parteien zu Gute kommt. Eine über die erwähnten Ersparnisse von Fr. 10'000. – hinausgehende Sparquote wur- de vom Gesuchsgegner nicht substantiiert behauptet. 7.6. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich, bei ge- meinsamen unmündigen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, die Zuwei- sung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen. Begründet wird eine verschiedene Aufteilung des Freibetrages damit, dass auch die Kinder an der höheren Lebens- haltung der Parteien teilhaben sollen (BGE 126 III 8). Vorliegend sind keine Grün- de ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
- 24 -
8. Unterhaltsberechnung 8.1. Zusammenfassend ergibt sich für die Unterhaltsberechnung folgendes Bild:
1. Jun. 2012- Nov. 2012 1. Dez. 2012- ab 1. Okt. 2013
31. Okt. 2012 30. Sept. 2013 Bedarf GSin inkl. Kinder: Fr. 5'698.– Fr. 5'698.– Fr. 5'898.– Fr. 5'898.– Bedarf GG: Fr. 4'555.– Fr. 4'555.– Fr. 4'555.– Fr. 4'555.– Total Bedarf: Fr. 10'253.– Fr 10'253. – Fr. 10'453.– Fr. 10'453.– Einkommen GSin: Fr. 4'676.– Fr. 4'176.– Fr. 4'176.– Fr. 4'676.– Einkommen GG: Fr. 8'774.– Fr. 8'774.– Fr. 8'774.– Fr. 8'774.– Total Einkommen: Fr.13'450.– Fr. 12'950.– Fr. 12'950.– Fr. 13'450.– Freibetrag: Fr. 3'197.– Fr. 2'697.– Fr. 2'497.– Fr. 2'997.– 8.2. Somit ergeben sich folgende gerundete Unterhaltsansprüche der Gesuch- stellerin (inkl. Kinder):
a) 1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2012: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'698.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 2'131.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'676.– Unterhaltsbeitrag (exkl. Kinderzulagen): Fr. 3'155.– (gerundet)
b) November 2012: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'698.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 1'798.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'176.– Unterhaltsbeitrag (exkl. Kinderzulagen): Fr. 3'320.–
c) 1. Dezember 2012 bis 30. September 2013 : Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'898.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 1'665.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'176.–
- 25 - Unterhaltsbeitrag (exkl. Kinderzulagen): Fr. 3'385.– (gerundet)
d) Ab 1. Oktober 2013: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'898.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 1998.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'676.– Unterhaltsbeitrag (exkl. Kinderzulagen): Fr. 3'220.– (gerundet) 8.4. Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin und den beiden Kindern Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'455.– pro Monat ab 1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2012, Fr. 1620.– für No- vember 2012, Fr. 1‘685.– für 1. Dezember 2012 bis 30. September 2013 und Fr. 1'520.– pro Monat ab 1. Oktober 2013 für die Gesuchstellerin persönlich. Die Unterhaltszahlungspflicht für die beiden Kinder beträgt ab 1. Juni 2012 monatlich je Fr. 850.–, zuzüglich Kinderzulagen.
9. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge 9.1. Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, dass sie die Kranken- kassenprämien des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 220.– weiterhin bis und mit September 2012 bezahlt habe, und reicht zum Nachweis die Prämienrech- nungen von Juni 2012 bis September 2012 mit den entsprechenden Zahlungsbe- legen ins Recht (Urk. 27/8/1-4). Diese Beträge seien von den vom Gesuchsgeg- ner geleisteten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 3'000.– für die Monate Juni 2012 bis September 2012 in Abzug zu bringen (Urk. 24 S. 13). 9.2. Beim fraglichen Begehren der Gesuchstellerin handelt es sich um ein unzu- lässiges Novum. Das Begehren hätte bereits anlässlich der Verhandlung vom
7. September 2012 geltend gemacht werden können (Urk. 12), nachdem die Ge- suchstellerin zu jenem Zeitpunkt die Krankenkassenprämienrechnungen ausge- wiesenermassen bereits bezahlt hatte (Urk. 27/8/1-4). Das neue Vorbringen ist daher nicht zu beachten. 9.3. Mit Bezug auf die vom Gesuchsgegner bezahlten Unterhaltsbeiträge ist vor- liegend anerkannt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin in den Monaten
- 26 - Juni 2012 bis September 2012 Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 3'000.– bezahlt hat, wovon Vormerk zu nehmen ist. C. Unterhaltsbeitrag für Dezember 2011
1. Die Vorinstanz ist auf den Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Bezahlung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 3'500.– für den Monat Dezember 2011 zu verpflichten, nicht eingetreten. Sie begründete dies damit, dass das Begehren nicht in die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts falle. Aussergerichtlich vereinbarte Unterhaltsbeiträge müssten im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens eingefordert werden (Urk. 25 S. 18).
2. Die Gesuchstellerin kritisiert den Entscheid der Vorinstanz mit der Begrün- dung, dass das Gericht gemäss Art. 176 i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und bis ein Jahr vor Einrei- chung des Begehrens festzusetzen habe (Urk. 24 S. 13). Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz auf den fraglichen Antrag zu Recht nicht eingetreten sei (Urk. 33 S. 12 f.). 3.1. Vorliegend haben sich die Eheleute über die Folgen des Getrenntlebens in einer ersten Phase aussergerichtlich geeinigt, wobei der Gesuchsgegner der Ge- suchstellerin und den beiden Söhnen für den Monat Dezember 2011 einen Unter- haltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'500.– schuldete (Urk. 12 S. 9, Urk. 14 S. 2). Eine Verständigung über die Aufgabenteilung und die beidseitigen Beiträge der Ehegatten an den Unterhalt der Familie ist eine besondere, auf der Ehe beru- hende Vereinbarung. Sie ist kein schuldrechtlicher Vertrag, der auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung beruht (Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 10; BGE 122 III 98). Ist es zwischen den Ehegatten über die aussergerichtliche Vereinba- rung zu Differenzen gekommen und sind sie nicht mehr in der Lage, sich darüber neu zu verständigen, können sie das Eheschutzgericht anrufen. Dieses hat die
- 27 - Verhältnisse, die der früheren Vereinbarung zugrunde lagen, zu berücksichtigen (Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 158; Art. 179 N9). 3.2. Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, mit der Gesuchstellerin für den Monat Dezember 2011 von ihm zu leistende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'500.– vereinbart zu haben. Auch wendet er nicht ein, mit den aussergericht- lich vereinbarten Unterhaltsbeiträgen nicht mehr einverstanden zu sein. Diese er- scheinen zudem den finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen. Damit erübrigt sich eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Der Gesuchsgegner schul- det grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.– für den Monat Dezem- ber 2011. Der Gesuchsgegner wendete vor Vorinstanz gegen die Unterhaltsverpflich- tung betreffend den Monat Dezember 2011 ein, dass er statt der Bezahlung des Unterhaltsbeitrags die Amortisation der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hypothek von Fr. 4'000.– übernommen habe (Prot. I S. 16). Aus der ausserge- richtlichen Unterhaltsberechnung der Parteien (Urk. 13/1) geht hervor, dass im Bedarf des Gesuchsgegners der Betrag von Fr. 334.– für die indirekte Amortisati- on der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek eingesetzt wurde. Die Parteien haben sich folglich darüber verständigt, dass der Gesuchsgegner die genannten Kosten zu tragen hat. Entsprechend verfügt er über keine Verrechnungsforderung gegenüber der Gesuchstellerin, mit welcher er die geschuldeten Unterhaltsbeiträ- ge für den Monat Dezember 2011 verrechnen könnte. Der Gesuchsgegner ist deshalb zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Monat Dezember 2011 Kin- der- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'500.– ( Fr. 1‘800.– für die Gesuchstellerin persönlich und je Fr. 850.–, für die beiden Kinder) zu bezah- len. D. Schlosswechsel
1. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Übernahme der ihr für das Auswechseln der Schlösser der ehelichen Liegen- schaft angefallenen Kosten zu verpflichten, nicht entsprochen (Urk. 25 S. 21).
- 28 -
2. Auch dieses Begehren lässt sich unter keine Eheschutzmassnahme nach Art. 172 ff. ZGB fassen, insbesondere nicht unter Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (Be- nützung der Wohnung und des Hausrates). Durch die genannte Bestimmung wird der Eheschutzrichter ermächtigt, im Streitfall die eheliche Wohnung und den Hausrat einem Ehegatten zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Sie umfasst hin- gegen nicht die Kompetenz des Eheschutzgerichts, über eine allfällige im Zu- sammenhang mit der Benützung des Hausrates stehende Forderung gegenüber dem anderen Ehegatten zu entscheiden. Entsprechend ist auf den gesuchstelleri- schen Antrag gemäss Ziffer 7 ihres Rechtsbegehrens nicht einzutreten. E. Editionsbegehren
1. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz gestützt auf Art. 170 ZGB die Edition der Steuererklärungen 2011 samt Beilagen, der Lohnabrechnungen Januar 2012 bis August 2012 sowie des Arbeitsvertrags samt den dazugehörigen Reglemen- ten verlangt. Die Vorinstanz hat dem Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht entsprochen. Die Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners seien durch die sich bei den Akten befindlichen Dokumente und die persönliche Befra- gung des Gesuchsgegners bereits genügend dokumentiert (Urk. 25 S. 22).
2. Die Gesuchstellerin hält im Berufungsverfahren an ihrem Editionsbegehren fest und führt hierzu aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein spezielles Rechts- schutzinteresse des auskunftsbegehrenden Ehegatten verlangt. Dieses sei be- reits durch die Heirat gegeben. Sie benötige die einverlangten Unterlagen, um sich ein Bild über das Einkommen und den aktuellen Vermögensstand der Partei- en zu machen. Aufgrund des Umstandes, dass die einzelnen Monatslöhne infolge von Provisionszahlungen voneinander abweichen würden, seien zur Bestimmung des massgeblichen Einkommens des Gesuchsgegners sämtliche Lohnabrech- nungen des Jahres 2012 notwendig. Betreffend die einverlangte Steuererklä- rung 2011 bringt die Gesuchstellerin vor, dass daraus der vom Gesuchsgegner erzielte Wertschriftenertrag sowie allfällige Nebeneinkommen nur aus der Steuer- erklärung ersichtlich seien (Urk. 24 S. 16).
- 29 -
3. Der Gesuchsgegner macht hingegen geltend, dass die Gesuchstellerin nicht auf die einverlangten Unterlagen angewiesen sei, nachdem sie im Rahmen der Berufung ziffernmässig bestimmte Unterhaltsbeiträge gefordert habe (Urk. 33 S. 18).
4. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss der auskunftsbegehrende Ehegatte dafür ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse dartun. Der Umfang der Auskunfts- und Editionspflicht ist nämlich auf das Rechts- schutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Entsprechend müssen die Grundlagen des Auskunftsanspruchs kurz begründet werden. Die Be- rufung auf die Heirat ist jedenfalls für die Begründung eines Rechtsschutzinteres- ses im Zusammenhang mit Art. 170 ZGB klarerweise nicht ausreichend. Nach- dem mit Verfügung vom 5. Februar 2013 vom Gesuchsgegner die Lohnabrech- nungen des Jahres 2012 eingefordert wurden, erweist sich das Auskunftsbegeh- ren der Gesuchstellerin diesbezüglich als gegenstandslos. Zudem erweisen sich die Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners nun als ausreichend doku- mentiert. Dass der Gesuchsgegner über Nebeneinkünfte verfügt, wurde von der Gesuchstellerin nicht substantiiert dargetan. Ausserdem bleiben allfällige neben einer Vollzeitbeschäftigung erwirtschaftete Nebeneinkünfte eines Ehegatten bei der Einkommensberechnung im Eheschutzverfahren ohnehin ausser Ansatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2c). Ebenfalls blei- ben bei der Einkommensberechnung praxisgemäss geringe Vermögenserträge unberücksichtigt. Dass die Parteien in der Vergangenheit massgebliche Wert- schriftenerträge erzielt haben, wurde von der Gesuchstellerin nicht behauptet. Demnach verfügt die Gesuchstellerin über kein schützenswertes Interesse betref- fend die Herausgabe der Steuererklärung 2011. Hinsichtlich des einverlangten Arbeitsvertrags ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin diesen Editionsantrag nicht substantiiert begründet hat. Damit ist auf das Editionsbegehren mit Bezug auf die Steuererklärung 2011 sowie den Arbeitsvertrag samt Reglementen nicht einzutreten.
- 30 - F. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten ihres Verfahrens den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 25 S. 24, Dispositiv- Ziff. 11 und 12). Die Gesuchstellerin verlangt, dass die vorinstanzliche Entscheid- gebühr auf Fr. 3'000.– herabzusetzen sei. Die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 24 S. 2).
2. Die Gesuchstellerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Gerichtsgebühr in will- kürlicher Weise auf Fr. 6'600.– festgesetzt. Der Betrag der Entscheidgebühr sei doppelt so hoch wie die übliche Gebühr. Es gebe keinen Grund, von der üblichen Höhe abzuweichen. Das Verfahren sei weder kompliziert noch speziell aufwendig gewesen, sei doch lediglich eine Verhandlung durchgeführt worden (Urk. 24 S. 18). 2.1. Die Gerichtsgebühren stellen kostenabhängige Kausalabgaben dar. Von daher müssen sie das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip einhalten. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalab- gaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftli- chen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref- fenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 130 III 225 E. 2.3 m.w.H.). 2.2. Die für die Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr massgeblichen Bestimmungen finden sich in §§ 5, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebühren-
- 31 - verordnung des Obergerichts (GebV OG). Das Eheschutzverfahren wird als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 5 GebV OG qualifiziert, wobei sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemisst und in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Aus dieser Bestimmung ist einerseits ersichtlich, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein grosser Ermessensspielraum zukommt, andererseits geht daraus hervor, dass mit den Bemessungskriterien "Zeitaufwand", "Schwierigkeit" und "Streitinteresse" dem Äquivalenzprinzip Rech- nung getragen wird. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin ist das vorlie- gende Verfahren für ein summarisches Verfahren insbesondere aufgrund der zahlreichen Anträge der Parteien als verhältnismässig umfangreich und aufwän- dig zu qualifizieren. Es wurde zwar über einen Teil der Anträge ein Teilvergleich geschlossen, doch musste auch über einen wesentlichen Teil, insbesondere die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners, ein Entscheid gefällt werden. Zudem dauerte die Verhandlung vom 7. September 2012 von 13.45 Uhr bis 19.00 Uhr (Prot. I S. 3 und 16). Insgesamt ist die vorinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 6'600.– nicht zu beanstanden.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben eine Teilver- einbarung über die Kinderbelange mit Ausnahme des Unterhalts, die Wohnungs- zuteilung und die Anordnung der Gütertrennung geschlossen, wobei diese Punkte von Beginn weg nicht strittig waren (vgl. Prot. I S. 5) und daher aufwandmässig nicht ins Gewicht fielen. Der Gesuchsgegner beantragte, auf die Unterhaltsfrage sei nicht einzutreten, womit er diesbezüglich unterliegt. Ebenso unterliegt er be- züglich Rechtsbegehren Ziff. 9. Die Gesuchstellerin dringt mit ihren Rechtsbegeh- ren Ziff. 2, 7 und 12 nicht und bezüglich Ziff. 10 nur teilweise durch. Da die Unter- haltsfrage weitaus am stärksten zu gewichten ist, sind dem Gesuchsteller zwei Drittel und der Gesuchstellerin ein Drittel der erstinstanzlichen Kosten aufzuerle- gen.
4. Mit Bezug auf den gesuchstellerischen Antrag auf Zusprechung einer ange- messenen Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziffer 8 der
- 32 - Berufungsanträge) ist festzuhalten, dass darauf aus nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden kann. Wie Berufungsanträge in der Sache sind auch die An- träge zum erstinstanzlichen Kostenpunkt zu beziffern. Daran ändert nichts, dass an die Bestimmtheit des Kosten- und Entschädigungsbegehrens für das laufende Verfahren seit jeher keine grossen Anforderungen gestellt werden und es den Parteien auch unter der eidgenössischen ZPO insbesondere freisteht, eine Kos- tennote einzureichen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Diese Gepflogenheit lässt sich dadurch rechtfertigen, dass eine Bezifferung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung bis unmittelbar vor Verfahrensabschluss kaum je möglich ist. Beanstandet hingegen eine Partei im anschliessenden Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen, so ist es ihr ohne Weiteres zuzumuten, diesbezüglich einen bezifferten und substantiierten Antrag zu stellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag der Gesuchstellerin in Bezug auf die erstin- stanzliche Parteientschädigung, gemäss welchem sie einzig in Abänderung von Dispositivziffer 12 eine "angemessene Parteientschädigung" verlangt, als unge- nügend. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. III.
1. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im We- sentlichen die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Sodann war der Umfang der vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge, die Übernahme der Kosten für das Auswechseln der Schlösser, das Editionsbegehren der Ge- suchstellerin und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens umstritten. Es rechtfertigt sich, die Unterhaltsfrage bei den Kosten mit 2/3 zu gewichten und die übrigen strittigen Punkte mit 1/3 bei den Kosten zu be- rücksichtigen.
2. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin für sich und die Kinder für den Monat Dezember 2011 Fr. 3‘500–, für die Periode vom
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1. Juli 2012 [recte wohl 1. Juni 2012] bis 31. Oktober 2012 Fr. 3'460.– pro Monat, für November 2012 Fr. 3'630.– und für die Zeit ab Dezember 2012 Fr. 3'710.– pro Monat. Ausgehend von einer mutmasslichen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Juni 2012 verlangt die Gesuchstelle- rin im Berufungsverfahren somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 91‘210.– (Fr. 3‘500.– [Dezember 2011] + (5 x Fr. 3'460.– [1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2012] + Fr. 3'630.– [November 2012] und 18 x Fr. 3'710 [1. Dezember 2012 bis
31. Mai 2014]). Der Gesuchsgegner hingegen beanstandet die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht. Er verlangt demnach die Festsetzung ei- nes Unterhaltsanspruches der Gesuchstellerin (inkl. Kinder) von insgesamt Fr. 64'800.– (24 x Fr. 2'700.–). Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchs- gegners für den Monat Dezember 2011 auf Fr. 3‘500.–, ab 1. Juni 2012 bis
31. Oktober 2012 auf Fr. 3'155.– pro Monat, für November 2012 auf Fr. 3'320.–, für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. September 2013 auf monatlich Fr. 3'385.– und ab 1. Oktober 2013 auf monatlich Fr. 3'220.– festgesetzt, was ins- gesamt Unterhaltsbeiträge von Fr. 82‘205.– (Fr. 3‘500.– [Dezember 2011] + 5 x Fr. 3‘155.– [1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2012] + Fr. 3‘320.– [November 2012] + 10 x Fr. 3'385.– [1. Dezember 2012 bis 30. September 2013] und 8 x Fr. 3‘220.– [1. Oktober 2013 bis 31. Mai 2014]) ergibt. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist von einem Obsiegen der Gesuchstellerin zu rund 2/3 auszugehen.
3. Hinsichtlich der Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung unterliegt die Ge- suchstellerin mit Ausnahme des Entscheids über die Kostenfolgen. Auch mit Be- zug auf die übrigen strittigen Punkte ist – mit Ausnahme des Editionsbegehrens, wo Obsiegen und Unterliegen der Parteien ausgeglichen sind – von einem Unter- liegen der Gesuchstellerin auszugehen. Gesamthaft betrachtet halten sich damit Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage, weshalb die zweitin- stanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind.
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4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzulegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom
7. September 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.
15. Auf den Antrag der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 7 ihres Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.
16. Auf den Berufungsantrag gemäss Ziffer 8 wird nicht eingetreten.
17. Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin wird mit Bezug auf die Lohnab- rechnungen des Gesuchsgegners des Jahres 2012 als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. Mit Bezug auf die übrigen eingeforderten Unterlagen wird auf das Editionsbegehren nicht eingetreten.
18. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unter- haltsbeiträge rückwirkend wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'800.– für Dezember 2011, Fr. 1'455.– vom 1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2012, Fr. 1'620.– für November 2012, Fr. 1'685.– vom 1. Dezember 2012 bis 30. September 2013 und Fr. 1'520.– ab Oktober 2013 für die Gesuchstellerin persönlich und je Fr. 850.– pro Monat für die beiden Kinder rückwirkend für den Monat De-
- 35 - zember 2011 und rückwirkend ab 1. Juni 2012, zuzüglich Kinderzulagen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Monatsersten.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. September 2012 bereits Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 12'000.– bezahlt hat.
3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 10) wird bestätigt.
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt.
5. Die Regelung der erstinstanzlichen Entschädigungsfolge (Dispositiv- Ziffer 12) wird bestätigt.
19. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
20. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden vom Vorschuss der Gesuchstellerin be- zogen, sind ihr aber zur Hälfte vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
21. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
22. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
23. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 36 - Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 97 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: se