Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt.mm.2005 (Urk. 2/9). Mit Eingabe vom
30. Mai 2012 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuch- steller) beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren rechtshängig (Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. August 2012 konnte keine Vereinbarung über das Getrenntleben geschlossen werden, weshalb die Parteien zu ihren Vorträgen zugelassen wurden (Prot. I S. 5). Nachdem der Gesuchsteller aufforderungsgemäss weitere Unterlagen nachgereicht und die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) dazu Stellung bezogen hatte, fällte der Vorderrichter am 24. Oktober 2012 den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 23).
- 8 -
E. 2 Im (Eheschutz-)Berufungsverfahren gilt das restriktive Novenrecht ge- mäss Art. 317 ZPO (vgl. BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012; ZR 111 Nr. 35; ZR 110 Nr. 96). Neue Tatsachen und Beweismittel können daher nur noch be- rücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden, das heisst mit dem ersten Parteivortrag, also der Berufungsbegründung bzw. Berufungsbeant- wortung, und zudem trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Nach Abschluss der Hauptverhandlung entstandene oder gefundene Noven können nicht mehr in das erstinstanzliche Verfahren ein- gebracht werden, sofern kein Anwendungsfall der Untersuchungsmaxime vorliegt; vielmehr müssen solche Noven im Rahmen (der Erhebung) einer Berufung (so- fern diese zulässig ist) geltend gemacht werden, wobei diesfalls das Vorbringen von Noven, wie gesagt, nur nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig ist (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317
- 9 - N 5). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 30. August 2012 statt (Prot. I S. 5 ff.). Dies ist mithin der spätmöglichste Zeitpunkt, in welchem vor Vorinstanz noch Noven vorgebracht werden konnten.
E. 3 Bezüglich der summarischen Natur des vorliegenden Eheschutzberu- fungsverfahrens und betreffend das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen sowie des herrschenden eingeschränkten Un- tersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) kann, um unnötigen Wiederholungen vorzubeugen, auf die zutreffenden Überlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 23 S. 6). Was den sozialen oder eingeschränkten Unter- suchungsgrundsatz anbelangt, bleibt zu ergänzen, dass das Gericht die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch geeignete Fragen zu unterstützen hat. Es kann auch Tatsachen berücksichtigen und darüber Beweise erheben, die von keiner Partei behauptet wurden. Wenn der Erstrichter betreffend das Ein- kommen des Gesuchstellers von sich aus weitergehende Überlegungen zum Ar- beitsmarkt, als vom Gesuchsteller vorgebracht, machte, ist solches entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin (Urk. 22 S. 7) somit nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keine Verletzung der Behauptungs- und Beweislast dar. Zu- dem handelt es sich dabei in erster Linie um ohnehin zu berücksichtigende ge- richtsnotorische Tatsachen.
E. 4 Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf des Gesuchstellers, welcher in Hausgemeinschaft lebt (vgl. Urk. 2/12), mit Fr. 3'958.– (Urk. 23 S. 19). Solches wird von der Gesuchsgegnerin nicht kritisiert (Urk. 22 S. 4, 11, 15). Ebenso wenig seitens des Gesuchstellers (Urk. 29 S. 13 ff.).
E. 5 Der Bedarf der Gesuchsgegnerin wurde mit Fr. 4'435.– beziffert (Urk. 23 S. 19). Im Berufungsverfahren macht die Gesuchsgegnerin einen Bedarf von gerundet Fr. 6'500.– geltend (Urk. 22 S. 15; vgl. auch Urk. 11 S. 11 und Prot. I S. 18). Weil indessen, wie dargetan, mit der Vorinstanz von einem massgebli- chen Einkommen des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 8'035.– und einem nicht strittigen Bedarf seinerseits von Fr. 3'958.– auszugehen ist, beläuft sich seine Leistungsfähigkeit lediglich auf Fr. 4'077.–. Damit können aber die beiden Bedarfe
- 21 - der Parteien - und insbesondere der von der Gesuchsgegnerin als zu tief gerügte Bedarf von Fr. 4'435.– - nicht gedeckt werden. Auf die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Kritik betreffend ihren Bedarf (Urk. 22 S. 11 ff.), braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Insbesondere ist dem Gesuchsteller aber auch nicht zuzumuten, noch mehr von seinem Vermögen anzuzehren, hat er daraus doch unangefochtenermassen (Urk. 29 passim) bereits das grundsätzlich von der unterhaltsberechtigten Partei zu tragende Manko von vorliegend Fr. 358.– (Fr. 4'435.– Bedarf Gesuchsgegnerin - Fr. 4'077.– Leistungsfähigkeit des Ge- suchstellers [Fr. 8'035.– Einkommen Gesuchsteller - Fr. 3'958.– Bedarf Gesuch- steller]) sowie nunmehr auch einen allfälligen Malus zu bestreiten. Mit der ersten Instanz (Urk. 23 S. 22 f.) erscheint die Anzehrung des Vermögens in diesem Um- fang aber zumutbar, weil das verhältnismässige tiefe Einkommen des Gesuchstel- lers nicht ausreicht, um ein Leben auf bescheidenem Niveau zu führen, und die Parteien bereits seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Ge- suchsteller und der Bank C._____ AG im Jahre 2011 vom Vermögen lebten und vor der Trennungszeit einen anderen Lebensstandard pflegten (vgl. Urk. 23 S. 22 f.).
E. 6 Unterhaltsberechnung Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht näher durch- leuchtet zu werden braucht, ob die knapp sechs Jahre gelebte Ehe, welche somit praxisgemäss weder von kurzer noch von langer Dauer war, insbesondere mit Blick auf eine allfällige Entwurzelung der Gesuchsgegnerin lebensprägend war und sie Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandardes hat bzw. wie hoch der ihr gebührende Unterhalt ist. Die Verhältnisse sind knapp, müssen doch aus dem Einkommen des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 8'035.– netto bzw. teilweise aus seinem Vermögen nunmehr zwei Haushalte finanziert werden. Zudem anerkennt auch der Gesuchsteller, dass die Gesuchsgegnerin aktuell tat- sächlich nicht bei bester Gesundheit und daher auf seine Unterstützung angewie- sen ist (Urk. 29 S. 16). Zumindest während der Dauer des Eheschutzverfahrens sind Unterhaltsbeiträge mit Blick auf die eheliche Solidarität zugunsten der Ge- suchsgegnerin ohnehin geschuldet (vgl. auch Urk. 23 S. 17). Im Hinblick auf eine
- 22 - spätere Scheidung tut die Gesuchsgegnerin indessen in Anbetracht des Prinzips der Eigenversorgung gut daran, sich sobald wie möglich in den schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Zusammengefasst bleibt es somit in diesbezüglicher Abweisung der Beru- fung bei den vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 4'435.– rückwirkend ab 1. Juni 2012 (per Einreichung Eheschutzbegehren, Urk. 1) und der Bonusregelung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist hingegen die Malusregelung gemäss Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheides ersatzlos aufzuheben. IV. (Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Der Vorderrichter erwog, obsiege keine Partei vollständig, würden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In fami- lienrechtlichen Verfahren könne von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten könnten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend obsiege keine Partei vollständig. Verteile man die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens, so erscheine es recht und billig, diese hälftig aufzuteilen. Prozessentschädigungen seien bei diesem Prozessausgang keine zuzusprechen (Urk. 23 S. 29 ff., Dispositivziffern 10 und 11 [recte: 13 und 14]).
2. a) Die Gesuchsgegnerin beantragt, die vorinstanzlichen Gerichts- kosten seien vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ihr eine ange- messene Prozessentschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventuali- ter seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem effektiven Ausgang entsprechend zu verteilen sowie ihr eine angemessene Parteientschädi- gung (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Urk. 22 S. 2 f.). Sie rügt dabei, in Aus- nahmefällen könne vom Grundsatz der Kostenauflage nach Obsiegen und Unter- liegen abgesehen werden und das Gericht könne insbesondere in familienrechtli- chen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Komme der Ausnahmetatbestand zum Tragen, sei auf die wirtschaftliche
- 23 - Leistungsfähigkeit abzustellen. Sie verfüge weder über ein Einkommen noch über namhafte Vermögenswerte, ihre Bedürftigkeit sei offensichtlich. Gleichzeitig sei der Gesuchsteller in erheblichem Umfang leistungsfähig und verfüge nach Fest- stellung der Vorinstanz über ein Vermögen von rund Fr. 180'000.–. Seine wirt- schaftliche Situation sei im Vergleich zu derjenigen der Gesuchsgegnerin sehr komfortabel, weshalb sich die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO rechtfer- tige. Selbst wenn diese Ausnahmeregelung aber nicht greife, sei die hälftige Auf- erlegung der Gerichtskosten und das Absehen von der Zusprechung von Partei- entschädigungen gemäss erstinstanzlichem Urteil nicht gerechtfertigt. Die Be- gründung der Vorinstanz sei wenig aufschlussreich und nicht nachvollziehbar, der Hinweis auf die Billigkeit genüge nicht. Angesichts der seitens der Parteien bean- tragten Unterhaltsbeiträge unterliege der Gesuchsteller jedenfalls zum grösseren Teil. Entsprechend seien die Kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel aufzuer- legen und es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 22 S. 17 f.).
b) Demgegenüber meint der Gesuchsteller, die Kostenregelung der Vor- instanz sei nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe die Kosten nach Ermessen verteilt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Seine finanziellen Verhältnisse dürften dabei keine Rolle spielen. Dies spiele nur beim Ausnahmetatbestand gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f eine Rolle. Alleine entscheidend sei vorliegend der Ausgang des Ver- fahrens. Es erscheine recht und billig, die Kosten je hälftig den Parteien aufzuer- legen. Und schliesslich habe die Gesuchstellerin durch ihr uneinsichtiges Verhal- ten in den Vergleichsverhandlungen betreffend einvernehmliche Scheidung im Sommer 2012 das Eheschutzverfahren provoziert, insbesondere auch weil sie dem Gesuchsteller keinen Zugang zu den Computerdaten habe verschaffen wol- len. Das Ermessen der Vorinstanz sei durch die Rechtsmittelinstanz nicht mehr zu überprüfen. Was die vermögensrechtlichen Aspekte anbelange, verlange die Ge- suchsgegnerin Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 6'000.– monatlich. Folge man ihrer Argumentation über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 30'000.– im Monat, müsste sie einen Unterhaltsbeitrag von
- 24 - rund Fr. 15'000.– erhalten. Sie wäre im vorinstanzlichen Verfahren demnach über zwei Drittel unterlegen (Urk. 29 S. 18 f.).
c) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len, wenn namentlich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Bei der Verteilung der Kosten der familienrechtlichen Verfahren wird das Ge- richt, das von seiner Billigkeitskompetenz Gebrauch macht, unter anderem auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen. Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (Jen- ny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 12 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist nicht einzusehen, weshalb vom Grundsatz der Kostenverteilung gemäss dem Ausgang des Verfahrens abgewichen werden sollte. Insbesondere liegen keine Kinderbelange im Streit, die praxisgemäss ein Abweichen nahelegen. Sodann ist die unangefochtene erstinstanzliche Gerichts- gebühr nicht sehr hoch (Fr. 3'975.–, Urk. 23 S. 31). Und zudem erhält die Ge- suchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag über Fr. 6'000.–, womit sie die Ge- richts- und Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird bezahlen können (Urk. 23 S. 30). Sodann darf sie mit Blick auf die güterrechtliche Auseinanderset- zung im Rahmen der Scheidung mit einer höheren Ausgleichszahlung rechnen und verfügt selber über gewisse Vermögenswerte (vgl. unten). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen festzu- legen. Mit ihren Auskunftsbegehren unterlagen vor Vorinstanz beide Parteien (Urk. 23 S. 31, Dispositivziffern 10 und 11). Was die Unterhaltsbeiträge anbelangt,
- 25 - obsiegt die Gesuchsgegnerin, welche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 6'000.– verlangte (Urk. 11 S. 1, 11; Prot. I S. 18), während der Gesuchsteller, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'827.– pro Monat von Juni 2012 bis Ende Dezember 2012 und Fr. 1'145.– von Januar 2013 bis Ende Dezember 2013 beantragen liess (Urk. 8 S. 1), zu rund zwei Drittel. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kann mit Blick den Standpunkt der Gesuchsgegnerin betreffend Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens dabei nicht einfach sinngemäss auf beantragte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'000.– geschlossen werden. Ob der An- trag auf Unterhaltsbeiträge von "mindestens" Fr. 6'000.– eine hinreichende Bezif- ferung darstellt, brauchte der Vorderrichter schliesslich nicht zu prüfen, nachdem ohnehin nur Unterhaltsbeiträge in geringerem Umfang zugesprochen werden konnten. Die weiteren Begehren fallen sodann kaum ins Gewicht. Somit sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dispositivziffern 10 und 11 (recte: 13 und 14) zu zwei Dritteln dem Gesuchsteller und zu einem Drittel der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Zwar wäre bei diesem Ausgang der Gesuchsgegnerin für das vorinstanzli- che Verfahren eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Die Gesuchsgegnerin hat es aber unterlassen, diesbezüglich einen beziffer- ten und substantiierten Antrag zu stellen (vgl. BGer 5A_663/2011). Der blosse An- trag auf Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung (Urk. 22 S. 3,
18) genügt nicht, zumal der anwaltliche Aufwand für das erstinstanzlichen Verfah- ren nach dessen Abschluss nunmehr bekannt war. Auf den Antrag betreffend Zu- sprechung einer (angemessenen) Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist daher nicht einzutreten. V. (Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege)
1. Die erste Instanz sprach der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– zu, was unangefochten blieb (Urk. 23 S. 29 f., Dispositivziffer 1). Es sei namentlich nicht davon auszuge-
- 26 - hen, dass die Gesuchsgegnerin über - bei der Frage der Mittellosigkeit zu berück- sichtigende - Vermögenswerte verfüge. Ein Vermögen von Fr. 10'000.– stelle pra- xisgemäss lediglich einen sog. Notgroschen dar und hebe die Mittellosigkeit nicht auf. Es erscheine glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin diverse unbezahlten Rechnungen und somit Schulden aufweise, die ihr Guthaben mindern würden. Zudem verfüge der Gesuchsteller selber über ein beachtliches Vermögen und ha- be auch ein solches im letzten Jahr durch seine Kündigung bei der Bank C._____ AG sowie seine mehrere Monate dauernde Reise aufgebraucht. Hingegen bleibe unklar, um was es sich bei der Investition in D._____ handle (Grundstück bzw. Reisfeld), welchen Wert dieses habe und ob es möglich sei, beispielsweise eine Hypothek darauf aufzunehmen. Unter diesen Umständen sei es dem Gesuchstel- ler zuzumuten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss (recte: Pro- zesskostenbeitrag) zu bezahlen (Urk. 23 S. 29).
2. a) Auch betreffend das Berufungsverfahren beantragt die Gesuchs- gegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Wie bereits vor Vorinstanz darge- legt, verfüge sie über kein Vermögen. Das Privatkonto bei der … [Bank] (Konto- Nr. …) habe per 30. Juli 2012 einen Saldo von Fr. 1'743.85 aufgewiesen, das Konto in D._____ bei der … Bank einen solchen von … 495'800, was rund Fr. 15'000.– entspreche. Diesen Aktiven stünden nach wie vor Schulden in einem weitaus höheren Umfang gegenüber. Die erste Instanz sei zutreffend davon aus- gegangen, dass ihre Mittellosigkeit damit hinreichend ausgewiesen und zu beja- hen sei. An ihrer finanziellen Situation habe sich in den letzten Monaten nichts geändert. Aufgrund der Schwierigkeiten, welche sie in sämtlichen administrativen Belangen zeige, sei es leider nicht möglich, aktuelle Belege einzureichen. Da sie jedoch nach wie vor kein eigenes Erwerbseinkommen generiere und gleichzeitig die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes durch das erstinstanzliche Urteil erheblich reduziert worden seien und zudem der Berufung im Eheschutzverfahren keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei offensichtlich, dass sich ihre finanzielle Si- tuation heute noch prekärer darstelle. Sie stamme aus D._____, sei der deut-
- 27 - schen Sprache nicht mächtig, mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut und somit zwingend auf rechtlichen Beistand angewiesen (Urk. 22 S. 3, 19).
b) Der Gesuchsteller hält dafür, die Gesuche könnten gar nicht beurteilt werden, weil die Gesuchsgegnerin es bis heute unterlassen habe, ihre Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen (vgl. schon Prot. I S. 25). Insbe- sondere habe sie im Berufungsverfahren keine neuen Belege eingereicht. Es sei namentlich nicht bekannt, wie sich ihre Einkommens- und Vermögenssituation seit der Eheschutzverhandlung vom 30. August 2012 verändert habe. Ihm sei je- doch bekannt, dass sie wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Offen- bar fahre sie mehrmals pro Woche nach … und/oder …, um dort Tanzstunden zu erteilen, womit sie möglicherweise einen Verdienst erziele. Ferner bestünden nach wie vor die vorhandenen Unklarheiten über die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin in D._____ und insbesondere ihr neu eröffnetes Konto bei der … [Bank], welches im Jahr 2012 eröffnet worden, aber nicht auf der Steuererklä- rung zu finden sei. Selbst wenn aber ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen würde, wäre dieser betragsmässig viel zu hoch angesetzt. Angemessen wären maximal Fr. 2'000.–, zumal die 20-seitige Rechtsschrift einen Aufwand von maxi- mal zehn verrechenbaren Stunden zu Fr. 200.– erfordere (Urk. 29 S. 17, 19 f.).
3. a) Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt einer- seits Bedürftigkeit des ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit des an- gesprochenen Ehegatten voraus (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 135 zu Art. 159 ZGB), wobei die Bedürftigkeit gleich zu beurteilen ist wie bei der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beistandsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich und binnen nützlicher Frist verfügen kann, die für die gehörige Prozessführung erforderlich sind. Nötigenfalls ist die Substanz eige- nen Vermögens anzugreifen. Solange ein Ehegatte den Prozess aus eigenen Mit- teln finanzieren kann, ohne bedürftig zu werden, bedarf er keines Vorschusses, auch wenn der andere Teil zu dessen Leistung in der Lage wäre oder sogar wirt- schaftlich besser gestellt ist. Bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses abzustellen,
- 28 - wobei dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Der Prozesskosten- vorschuss muss für jede Instanz gesondert beantragt werden (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 269 und N 287 zu Art. 145 aZGB bzw. Ergänzungsband, N 282 zu Art. 145 aZGB). Dabei ist die Gesuchsgegnerin analog dem Armenrecht (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO) verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse darzulegen.
b) Was das Einkommen anbelangt, ist festzustellen, dass die Gesuchs- gegnerin jedenfalls über keine nennenswerten eigenen Erwerbseinkünfte verfügt. Dafür, dass sie neustens im Kanton … entgeltliche Tanzstunden erteilen sollte, was sie bestreiten lässt (Urk. 33 S. 6 f.), bestehen denn auch keinerlei Anhalts- punkte. Mit den von der Vorinstanz festgelegten - und wie dargetan im Beru- fungsverfahren zu bestätigenden - monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'435.– kann sie gerade ihren Bedarf decken. Darin ist allerdings eine Position über Fr. 300.– für Ferien D._____ enthalten (Urk. 23 S. 19). Diesbezüglich ist der Gesuchsgegnerin indessen praxisgemäss zuzumuten, dass sie vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard verzichtet, zumal die Prozesskosten regel- mässig nur während eines befristeten Zeitraums anfallen. Ist die Gesuchsgegne- rin aber in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten des Berufungs- verfahrens innert nützlicher Frist von vorliegend einem Jahr zu bezahlen, besteht kein Anlass, ihr die unentgeltliche Rechtspflege respektive einen Prozesskosten- vorschuss zu gewähren (ZR 90 Nr. 57; ZR 98 Nr. 35; BGE 122 I 5 E. 4). Mit Blick auf den zumutbaren Verzicht auf die Ferien ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin in einem Jahr Fr. 3'600.– einsparen und für die Prozessfi- nanzierung verwenden kann. Was die Vermögensverhältnisse anbelangt, verfügt die Gesuchsgegnerin über ein Konto bei der … Bank, welches einen Saldo von Fr. 1'743.85 aufzeigt (Urk. 13/11), wobei sie vor Vorinstanz festhielt, dass damals bloss noch ein Gut- haben von Fr. 300.– bis Fr. 400.– bestanden habe (Urk. 11 S. 11). Sodann verfügt sie über ein Konto bei der … Bank mit einem Saldo von … 495'400.–, was rund Fr. 15'000.– entspreche (Urk. 11 S. 12; Prot. I S. 15, 18; Urk. 13/12). Zudem ver- fügt sie über ein Grundstück in D._____, welches ihr offenbar der Gesuchsteller
- 29 - vor Eheschluss kaufte. Diesbezüglich erklärte der Gesuchsteller, dass er der Ge- suchsgegnerin am 9. Februar 2005 belegtermassen den Betrag von Fr. 30'000.– überwiesen habe, damit sie sich in D._____ ein Grundstück habe kaufen können. Dieses Grundstück dürfte in den vergangenen Jahren sicherlich an Wert zugelegt haben. Es sei erschlossen und befinde sich in einer sogenannten "gated commu- nity", einem besseren Quartier, welches eingezäunt sei und bewacht werde. Es sei jederzeit bebaubar (Urk. 8 S. 9, 16; Urk. 10/7). Demgegenüber liess die Ge- suchsgegnerin protokollieren, dabei handle es sich lediglich um ein Reisfeld, wel- ches vor der Ehe gekauft und zu einem grossen Teil aus eigenen Mitteln finan- ziert worden sei (Prot. I S. 18, 20). Auch im Berufungsverfahren äusserte sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr weiter zum Grundstück in D._____ (Urk. 22 und 33 S. 5, 7). Insbesondere hat sie weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren nicht bestritten, dass der Gesuchsteller ihr vor Eheschluss dafür einen Betrag von Fr. 30'000.– überwiesen hat. Solches wird denn auch durch den vom Gesuchstel- ler beigebrachten Beleg (Urk. 10/7) untermauert. Eine Wertverminderung wurde von der Gesuchsgegnerin nicht dargetan. Ebenso wenig wird behauptet, dass diese Liegenschaft unverkäuflich sei bzw. nicht belehnt oder allenfalls vermietet werden könnte. Sie beliess es bei der wenig glaubhaften und durch nichts beleg- ten pauschalen Behauptung, es handle sich dabei lediglich um ein Reisfeld, wobei selbstredend auch ein solches einen gewissen Wert hat. Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz substantiiert unter Angabe der Kontonummern und Banken geltend, es existierten noch zwei weitere Konti in D._____ (Prot. I S. 8; Urk. 8 S. 15). Die Gesuchsgegnerin räumte immerhin ein, es gebe noch ein Konto in D._____, das auf ihren Namen laute, worauf sie aber vor und während der Ehe immer Gelder für ihre dort lebende Mutter überwiesen habe (Prot. I S. 12, 19 f.). Per 31. Dezember 2010 verfügte die Gesuchsgegnerin auf dem Konto bei der … [Bank] noch über rund Fr. 44'000.– (Urk. 11 S. 13 f.; Urk. 2/2 [Wertschrif- tenverzeichnis Steuererklärung]; vgl. auch Urk. 11 S. 11; Prot. I S. 18). Per 28. Ju- li 2012 waren es noch Fr. 1'743.85 (Urk. 10/5). Dieser Vermögensverzehr wirft Fragen auf, insbesondere da der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht unbestrit-
- 30 - tenermassen stets nachkam und der Gesuchsgegnerin laut der Trennungsverein- barung ab August 2011 nebst direkter Bezahlung der wiederkehrenden Fixkosten (insbesondere Miete, Nebenkosten, Krankenkassenprämien, Versicherungen, of- fene Steuern für die Zeit der gemeinsamen Veranlagung) auch noch einen monat- lichen Barbetrag von Fr. 2'200.– überwiesen hat (Urk. 10/5; Urk. 2/1). Ins Auge springen vor allem die bereits vom Gesuchsteller vor Vorinstanz aufgezeigten Vergütungen über Fr. 5'005.– am 26. Januar 2012 und Fr. 10'000.– am 13. April 2012 (Urk. 10/5; Urk. 11 S. 15). Es ist nicht ersichtlich, was mit diesen Geldern genau bezahlt wurde bzw. wohin sie flossen. Sodann verbrauchte die Gesuchs- gegnerin eigenen Angaben zufolge auch ihr ehemals beträchtliches Vermögen auf ihrem Konto in …, welches sich nunmehr auf noch zirka Fr. 15'000.– beläuft (Prot. I S. 15). Die geltend gemachten Schulden werden nicht beziffert, wie die Gesuchs- gegnerin selber einräumt (Prot. I S. 15), ebenso wenig die mit dem Geld auf der … Bank offenbar bezahlten Rechnungen (Prot. I S. 18). Es werden vor Vor- instanz einzig mit Urk. 13/15-19 Unterlagen zu den Schulden/Rechnungen einge- reicht. Bei Urk. 13/13, 14 handelt es sich indessen um provisorische Steuerrech- nungen im Sinne blosser Zahlungsempfehlungen über Fr. 10'150.55 für das Jahr 2011 bzw. Fr. 9'642.50 für das Jahr 2012 (vgl. auch Prot. I S. 24). Urk. 13/15-18 sind Arztrechnungen und Urk. 13/19 Rechnungen SVA Zürich. Insbesondere be- treffend die Arztrechnungen ist nicht klar, welche Kosten die Gesuchsgegnerin mit Blick auf Selbstbehalt und Franchise letztlich tatsächlich zu tragen haben wird. Jedenfalls können es nicht mehr als die Franchise von Fr. 2'500.– (Urk. 16/1) zu- züglich Fr. 700.– maximaler Selbstbehalt für Erwachsene (Art. 64 KVG [SR 832.10] i.V.m. Art. 103 KVV [SR 832.102]) sein. Wenn sie von der SVA Zürich weiterhin Rechnungen bekommt, obschon sie nicht mehr als selbstständig erwer- bende Tänzerin tätig ist, hat sie solches selber zu vertreten (vgl. Prot. I S. 24). Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchs- gegnerin jedenfalls über Vermögen in Form eines Grundstücks in D._____ im Wert von mindestens Fr. 30'000.– sowie eines Kontos in D._____ mit zirka Fr. 15'000.– verfügt. Damit ist die Grenze des Notgroschens, der noch nicht zur
- 31 - Verneinung der Mittellosigkeit führt, im Umfang von praxisgemäss Fr. 10'000.– bis höchstens Fr. 20'000.– aber klar überschritten. Insgesamt werden allerdings das Vermögen und vor allem auch die angeblichen Schulden nicht hinreichend darge- tan und belegt. Weder der Eheschutzrichter noch der Gesuchsteller sind die "Buchhalter" der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin. Der Mitwirkungsoblie- genheit wird vorliegend jedenfalls nicht Genüge getan, weder vor Vorinstanz ge- schweige denn im Berufungsverfahren, wo auf die Einreichung von (aktuellen) Belegen gänzlich verzichtet wird, mit der Begründung, aufgrund der Schwierigkei- ten, welche die Gesuchsgegnerin in sämtlichen administrativen Belangen zeige, sei es leider nicht möglich, aktuelle Belege einzureichen (Urk. 22 S. 19; Urk. 33 passim). Zusammengefasst muss die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin daher ver- neint werden, weshalb sie weder Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag noch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren hat. Ent- sprechend sind diese Begehren abzuweisen. VI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin, welche ausgenommen betref- fend die Streichung der Malusregelung, was aufwandsmässig kaum ins Gewicht fällt, mit ihrer Berufung gänzlich unterliegt, im Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist mit Blick auf die Schwierigkeit des Falles und den Aufwand des Gerichts auf Fr. 4'000.– festzusetzen (vgl. § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 GerGebV). Was die Höhe der Prozessentschädigung des anwaltlich vertretenen Ge- suchstellers anbelangt, so liess dieser - im Zusammenhang mit dem von der Ge- genseite beantragten Prozesskostenvorschuss - ausführen, die 20-seitige Rechtsschrift der Gegenseite habe einen Aufwand von maximal zehn verrechen- baren Stunden zu Fr. 200.– erfordert (Urk. 29 S. 20). Mit Blick auf die nämlichen
- 32 - Aufwendungen des Anwalts des Gesuchstellers (Urk. 29: 20 Seiten) sowie in An- wendung der einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, , § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2) erweist sich somit ei- ne Entschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– (8 % Mehrwertsteuer; Urk. 29 S. 2) auch betreffend die anwaltlichen Aufwendungen des Gesuchstellers als angemessen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 12 des Urteils des Einzelrichters der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom
- Oktober 2012 rechtskräftig sind.
- Auf den Berufungsantrag der Gesuchsgegnerin betreffend Festlegung einer Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetre- ten.
- Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'435.– zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend per
- Juni 2012. - 33 -
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Erhalt und unter Vorlage entsprechender Abrechnungen der Gesuchsgegnerin den hälftigen Anteil des Bonus zu bezahlen.
- Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils (Malusregelung) wird ersatzlos aufgehoben.
- Das Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an den Einzelrichter der 5. Ab- teilung des Bezirksgerichts Zürichs, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 34 - Zürich, 4. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE120075-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 4. März 2013 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Eheschutz (Unterhalt, Auskunftsbegehren), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 24. Oktober 2012 (EE120195)
- 2 - Rechtsbegehren Gesuchsteller: (Urk. 8 S. 1 f.) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass die Parteien bereits seit 1. August 2011 getrennt leben.
2. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben:
- alle Computer des Klägers, insbesondere 1 Home Minitower, 2 Toshiba Laptops, 1 Toshiba Mini-Laptop,
- Stehlampe aus dem Wohnzimmer,
- Personenwagen Audi A3, ZH …. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten,
- den Personenwagen Audi A3, ZH … auf ihren eigenen Namen als Halterin einzulösen und eine neue auf ihren Namen lautende Versiche- rung abzuschliessen,
- dem Kläger spätestens bis drei Wochen nach Rechtskraft des Eheschutzentscheides während mindestens 2 ganzen Arbeitstagen Zugang zu seinen Computern zu verschaffen, damit er die sich darauf befindenden Daten, welche sich in seinem Eigentum befinden, auf Da- tenträger kopieren und auf den Computern löschen kann.
4. Es sei der Beklagten rückwirkend per Einreichung des Eheschutzbegehrens bis zum 31. Dezember 2012 ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'827.-- pro Mo- nat und ab dem 1. Januar bis 31. Dezember 2013 von CHF 1'145.-- pro Mo- nat zuzusprechen, jeweils zahlbar per Monatsanfang. Es sei festzustellen, dass die Beklagte ab dem 1. Januar 2014 keinen Unterhaltsanspruch mehr hat.
5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollständige Auskunft über ihre Vermögenswerte zu geben, insbesondere über folgende Kon- ti/Vermögenswerte/Transaktionen
- … Bank, Konto Nr. …, vollständige Auszüge seit Eheschliessung bis heute,
- … Bank, Konto Nr. …, vollständige Auszüge seit Eheschliessung bis heute,
- … Bank, Konto Nr. …, vollständige Auszüge seit Eheschliessung bis heute,
- …, Konto Nr. …, vollständige Auszüge seit Eheschliessung bis heute,
- Unbekanntes Konto bei der … [Bank], vollständige Auszüge seit Kontoeröffnung bis heute,
- sämtliche Geldüberweisungen der Beklagten nach D._____ [Staat].
6. Es sei auf den zu erwartenden Antrag zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen.
- 3 -
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren Gesuchsgegnerin: (Urk. 11 S. 1 f.) "1. Es sei das Getrenntleben der Parteien festzustellen.
2. Es sei der Gesuchsgegnerin die eheliche Wohnung an der … [Adresse] für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Nut- zung zuzuweisen, und es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin unverzüglich sämtliche Wohnungs- und Hausschlüssel her- auszugeben.
3. Es sei das im Eigentum des Gesuchstellers stehende Fahrzeug der Marke Audi A3 für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleini- gen Benützung zuzuweisen.
4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens angemessene monatliche, im Voraus zahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
5. Zusätzlich zur Zahlung des Barbetrages gemäss Ziffer 4. hiervor sei der Ge- suchsteller zu verpflichten. 5.1. die Steuern der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2011 und 2012 (Bund/Kantone/Gemeinde) zu bezahlen; 5.2. für die Dauer der Trennung die Arzt- und Spitalkosten (inklusive Kosten Ret- tungsdienst) zu bezahlen, sofern und soweit diese nicht von der Kranken- kasse übernommen werden, und 5.3. die von der Krankenkasse zu übernehmenden Kosten bis zur Rückerstat- tung durch die Kasse vorzuschiessen. 5.4. Eventualiter, sofern und soweit die Anträge gemäss Ziffern 5.1 bis 5.3 nicht gutgeheissen werden, sei der Barunterhalt gemäss Ziffer 4 entsprechend zu erhöhen. Die Gesuchsgegnerin behält sich vor, diesen Betrag in einem spä- teren Zeitpunkt, d.h. nach dem Vorliegen aller Abrechnungen zu beziffern.
6. Es sei der Gesuchsteller gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin Auskunft zu seinem Einkommen und Vermögen zu erteilen durch Herausgabe folgender Unterlagen:
a) Einkommen des Gesuchstellers:
- Arbeitsvertrag und sämtliche Nebenvereinbarungen betreffend seine Tätigkeit bei Bank C._____ AG, … [Ort],
- 4 -
- vollständige Belege über die in den Jahren 2011 und 2012 von der Bank C._____ AG ausbezahlten und/oder zugesprochenen Lohn- gelder und Entschädigungen,
- allfällige Arbeitsverträge mit anderen / neuen Arbeitgebern.
b) Vermögen:
- Edition der vollständigen Steuererklärungen 2008 und 2011 inklu- sive Beiblätter und Beilagen.
7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Pro- zesskostenbeitrag für das vorliegende Eheschutzverfahren im Betrag von Fr. 6'000.00 zzgl. MWST zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. .8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchstellers." Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 24. Oktober 2012: (Urk. 23 S. 30 ff.) Es wird erkannt: "1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskos- tenbeitrag in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. August 2011 getrennt leben.
3. Die eheliche Wohnung an der … [Adresse] wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Be- nützung zugewiesen.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin auf erstes Verlan- gen alle in seinem Besitz befindlichen Wohnungsschlüssel zur ehelichen Wohnung herauszugeben.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller auf erstes Ver- langen die Stehlampe aus dem Wohnzimmer herauszugeben. Im Übrigen wird der Antrag des Gesuchstellers auf Herausgabe weiterer Gegenständen abgewiesen. Der Audi A3, ZH …, wird der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrennt- lebens zur alleinigen Benützung zugewiesen.
- 5 - Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin unverzüglich über eine allfällige Kündigung der auf den Audi A3 lautende Versicherung zu in- formieren. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller auf erstes Ver- langen Zugang zu den Computern in der ehelichen Wohnung zu gewähren, damit dieser seine darauf befindlichen, persönlichen Daten auf eine exter- nen Speicherdatei kopieren kann.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'435.– zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den ersten eines Monats, rückwirkend per 1. Juni 2012.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Erhalt und unter Vorlage entsprechender Abrechnungen der Gesuchsgegnerin den hälftigen Anteil des Bonus zu bezahlen.
8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Erhalt und unter Vorlage entsprechender Abrechnungen dem Gesuchsteller bei Vorliegen ei- nes Malus allfällig zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge zurückzubezahlen.
9. Der Antrag des Gesuchstellers um Anordnung Gütertrennung wird abgewie- sen.
10. Der Antrag des Gesuchstellers um Auskunft über die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
11. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Auskunft über die Vermögenswerte des Gesuchstellers wird abgewiesen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 3'975.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. [recte: 13.] Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
11. [recte: 14.]Es wird keiner Partei eine Prozessentschädigung zugesprochen.
12. [recte: 15.] (Schriftliche Mitteilung)
13. [recte: 16.] (Berufung)"
- 6 - Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 22 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Okto- ber 2012 aufzuheben und es sei der Gesuchsteller und heutiger Berufungs- beklagter zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sich persönlich Unter- haltsbeiträge in der Höhe von CHF 6'500.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines Monats, rückwirkend per 1. Juni 2012.
2. Es seien Dispositiv Ziff. 7 und 8 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ersatzlos zu streichen.
3. Es sei Dispositiv Ziff. 11 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende Unterla- gen herauszugeben:
- Arbeitsvertrag und sämtliche Nebenvereinbarungen betreffend seine Tätigkeit bei der Bank C._____ AG, … [Ort];
- vollständige Belege über die in den Jahren 2011 und 2012 von der Bank C._____ AG ausbezahlten und/oder zugesprochenen Lohn- gelder und Entschädigungen.
4. Es seien Dispositiv Ziff. 10 und 11 (recte 13 und 14) des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a vollumfänglich dem Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen sowie der Berufungsklägerin eine angemesse- ne Parteientschädigung (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 10 und 11 (recte 13 und 14) des angefoch- tenen Entscheids aufzuheben und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem effektiven Ausgang entsprechend zu verteilen, sowie der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MwSt.) zu- zusprechen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Des Weiteren stelle ich die folgenden Prozessualen Anträge:
1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag für das vorliegende Verfahren im Betrag von Fr. 6'000.00 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
- 7 -
2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von RAin Y._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen.
3. Unter Hinweis auf die prozessualen Anträge Ziff. 1 und 2 sei davon abzuse- hen, der Berufungsklägerin einen Gerichtskostenvorschuss aufzuerlegen." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 29 S. 2): "Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2012 (Ver- fahren Nr. EE120195) sei vollumfänglich zu bestätigen und sämtliche Berufungs- anträge abzuweisen; auf die prozessualen Anträge der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin sei nicht einzutreten, eventuell seien sie allesamt vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Ge- suchstellerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)
1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2005 (Urk. 2/9). Mit Eingabe vom
30. Mai 2012 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuch- steller) beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren rechtshängig (Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. August 2012 konnte keine Vereinbarung über das Getrenntleben geschlossen werden, weshalb die Parteien zu ihren Vorträgen zugelassen wurden (Prot. I S. 5). Nachdem der Gesuchsteller aufforderungsgemäss weitere Unterlagen nachgereicht und die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) dazu Stellung bezogen hatte, fällte der Vorderrichter am 24. Oktober 2012 den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 23).
- 8 -
2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. November 2012 rechtzeitig Berufung, wobei sie die eingangs zitierten Anträge stellte (Urk. 22). Fristwahrend ging sodann die Berufungsantwort des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2012 (Urk. 29) hierorts ein. Zu den darin enthaltenen neuen Behauptungen und Beweismitteln bezog die Gesuchsgegnerin rechtzeitig unterm
14. Februar 2013 Stellung (Urk. 32; Urk. 33). Diese Rechtsschrift wurde dem Ge- suchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 33 S. 1; Prot. II S. 4). Das Verfahren ist spruchreif. II. (Prozessuales)
1. Im Streit liegen die der Gesuchsgegnerin persönlich geschuldeten Un- terhaltsbeiträge samt Bonus-/Malusregelung. Ebenso das Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 23 S. 31, Dispositivziffern 6, 7, 8, 11, 13 und 14). Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 12 des Urteils des Einzelrichters der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2012. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
2. Im (Eheschutz-)Berufungsverfahren gilt das restriktive Novenrecht ge- mäss Art. 317 ZPO (vgl. BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012; ZR 111 Nr. 35; ZR 110 Nr. 96). Neue Tatsachen und Beweismittel können daher nur noch be- rücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden, das heisst mit dem ersten Parteivortrag, also der Berufungsbegründung bzw. Berufungsbeant- wortung, und zudem trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Nach Abschluss der Hauptverhandlung entstandene oder gefundene Noven können nicht mehr in das erstinstanzliche Verfahren ein- gebracht werden, sofern kein Anwendungsfall der Untersuchungsmaxime vorliegt; vielmehr müssen solche Noven im Rahmen (der Erhebung) einer Berufung (so- fern diese zulässig ist) geltend gemacht werden, wobei diesfalls das Vorbringen von Noven, wie gesagt, nur nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig ist (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317
- 9 - N 5). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 30. August 2012 statt (Prot. I S. 5 ff.). Dies ist mithin der spätmöglichste Zeitpunkt, in welchem vor Vorinstanz noch Noven vorgebracht werden konnten.
3. Bezüglich der summarischen Natur des vorliegenden Eheschutzberu- fungsverfahrens und betreffend das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen sowie des herrschenden eingeschränkten Un- tersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) kann, um unnötigen Wiederholungen vorzubeugen, auf die zutreffenden Überlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 23 S. 6). Was den sozialen oder eingeschränkten Unter- suchungsgrundsatz anbelangt, bleibt zu ergänzen, dass das Gericht die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch geeignete Fragen zu unterstützen hat. Es kann auch Tatsachen berücksichtigen und darüber Beweise erheben, die von keiner Partei behauptet wurden. Wenn der Erstrichter betreffend das Ein- kommen des Gesuchstellers von sich aus weitergehende Überlegungen zum Ar- beitsmarkt, als vom Gesuchsteller vorgebracht, machte, ist solches entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin (Urk. 22 S. 7) somit nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keine Verletzung der Behauptungs- und Beweislast dar. Zu- dem handelt es sich dabei in erster Linie um ohnehin zu berücksichtigende ge- richtsnotorische Tatsachen.
4. Der Vorderrichter wies das Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin ab, womit sie insbesondere die Herausgabe des Arbeitsvertrages und sämtlicher Nebenvereinbarungen betreffend die Tätigkeit des Gesuchstellers bei der Bank C._____ AG, … [Ort], und vollständiger Belege über die in den Jahren 2011 und 2012 von der Bank C._____ AG ausbezahlten und/oder zugesprochenen Lohn- gelder und Entschädigungen verlangte. Die Gesuchsgegnerin habe ihren Editi- onsantrag nicht begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen und dieser abzuweisen sei. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Gesuchsteller mit seinen von sich aus eingereichten Unterlagen (insbesondere Lohnausweis 2011, diverse Kontoauszüge betreffend … Sparkontos, … Bank, … Fondskonto CHF, … Privat- konto sowie Arbeitsvertrag bei der E._____ AG) seine aktuelle Vermögenssituati-
- 10 - on im Wesentlichen dargelegt habe (Urk. 11 S. 2, Ziffer 6.a; Urk. 23 S. 27 f., 31 Dispositivziffer 11). Im Berufungsverfahren verlangt die Gesuchsgegnerin erneut die Edition be- sagter Unterlagen betreffend die frühere Arbeitgeberin des Gesuchstellers (Urk. 22 S. 2, Antragziffer 3). Sie hält dafür, der Gesuchsteller habe stets davon gesprochen, sich eine Auszeit zu gönnen und sich während einigen Monaten er- holen und den Horizont erweitern zu wollen. Eine definitive Beendigung seiner Tä- tigkeit für die exklusive Privatbank C._____, wo er bis 31. Juli 2011 ein Monatssa- lär von rund Fr. 30'000.– verdient habe und wo sein Vater nach wie vor Verwal- tungsratspräsident sei, sei im Sommer 2011 nicht geplant gewesen. Auch wisse sie bis heute nicht, ob das Arbeitsverhältnis zur Bank tatsächlich aufgelöst worden sei. Der Gesuchsteller sei daher gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, voll- ständig Auskunft zu seinem Einkommen zu erteilen, und er sei durch das Gericht zur Herausgabe allfälliger weiterhin bestehender Verträge und Nebenvereinba- rungen betreffend Tätigkeiten bei der Bank C._____ AG zu verpflichten. Nament- lich seien die vollständigen Belege über die in den Jahren 2011 und 2012 von der Bank C._____ AG ausbezahlten und/oder zugesprochenen Lohngelder und Ent- schädigungen vorzulegen (Urk. 22 S. 9 f.). Bereits vor Vorinstanz reichte der Gesuchsteller sein Kündigungsschreiben an die Bank C._____ AG vom 29. April 2011 ein, womit er sein dortiges Arbeits- verhältnis per 31. Juli 2011 kündigte (Urk. 2/8). Damit ist erstellt, dass dieses Ar- beitsverhältnis längst aufgehoben wurde. Anhaltspunkte, wonach der Gesuchstel- ler, der seit 1. Oktober 2012 in einem Vollzeitpensum (42 Stunden pro Woche) bei der E._____ AG … [Ort] angestellt ist (Urk. 16/3), weiterhin vertraglich mit der Bank C._____ AG verbunden sein sollte, sind keinerlei ersichtlich. Der Umstand allein, dass offenbar sein Vater dort nach wie vor Verwaltungsratspräsident ist, ändert nichts. Sodann sind die früheren Einkünfte des Gesuchstellers bei dieser Bank für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin persön- lich während der Dauer des Getrenntlebens, rückwirkend ab 1. Juni 2012 (Urk. 23 S. 31; Urk. 22 S. 2), grundsätzlich nicht mehr von Relevanz. Mit seiner Beru- fungsantwort lässt der Gesuchsteller indessen von sich aus den Arbeitsvertrag
- 11 - der C._____ AG vom 11. August 2008 sowie die Lohnausweise betreffend die Jahre 2008 bis 2011 zu den Akten reichen (Urk. 31/4, 5), womit er das Editions- begehren jedenfalls teilweise erfüllt (vgl. auch Urk. 33 S. 5). Im Übrigen ist das Editionsbegehren nach dem Gesagten auch im Berufungsverfahren abzuweisen. Das Nämliche gilt auch für das im Rahmen der Stellungnahme der Gesuchsgeg- nerin vom 14. Februar 2013 geänderte bzw. reduzierte Editionsbegehren, wonach die Gesuchsgegnerin in Aufhebung von Dispositivziffer 11 des angefochtenen Entscheides verlangt, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr vollständige Bele- ge über die im Jahr 2012 von der Bank C._____ AG ausbezahlte Bonuszahlung einzureichen (Urk. 33 S. 2). Die Gesuchsgegnerin führt selber aus, "vermutungs- weise" sei ein Bonus erst im Jahr 2012 überwiesen worden (Urk. 33 S. 4). Kon- krete Anhaltspunkte für eine solche Bonuszahlung fehlen allerdings gänzlich. So- dann steht aufgrund des nunmehr vorliegenden Vertrages fest, dass jede Gratifi- kationsausrichtung als einmalige und unverbindliche Leistung im Sinne einer aus- serordentlichen Belohnung für geleistete Dienste sowie Ansporn für die künftige Tätigkeit erfolge (Urk. 31/5 Ziffer 11). Aus (grosszügigen) Bonuszahlungen für vergangene Jahre (namentlich zwischen November 2008 und Dezember 2010) kann - insbesondere auch mit Blick auf die Kündigung durch den Gesuchsteller per Ende Juli 2011 - somit nicht einfach geschlossen werden, er habe für das Jahr 2011 eine anteilsmässige Bonuszahlung zugute. Dagegen spricht insbeson- dere auch der neu eingereichte Lohnausweis vom 24. Januar 2012 betreffend die Besoldung in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 (Urk. 31/4). Der Ge- suchsteller ist nicht mehr bei der C._____ AG angestellt und es bestehen keinerlei Hinweise, dass er weiterhin Vergütungen von dieser Bank generiert. III. (Unterhaltsbeiträge)
1. Vorweg ist auf die zutreffenden rechtlichen erstinstanzlichen Erwägun- gen zur Unterhaltsberechnung hinzuweisen (Urk. 26 S. 11 f.). Die Gesuchsgegne- rin kritisiert die ihr erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'435.– monatlich und verlangt im Berufungsverfahren eine Erhöhung dersel-
- 12 - ben auf Fr. 6'500.– (vor Vorinstanz verlangte sie Unterhaltsbeiträge von mindes- tens Fr. 6'000.– [Urk. 26 S. 14]). Sodann wehrt sie sich gegen die erstinstanzlich vorgesehene mögliche Rückzahlungspflicht (Malusregelung) ihrerseits (Urk. 22 S. 2, 4; Urk. 23 S. 31, Dispositivziffer 8).
2. Einkommen Gesuchsteller
a) Die Vorinstanz ging vom tatsächlichen, belegten Grundlohn des Ge- suchstellers bei der E._____ AG, wo dieser seit 1. Oktober 2012 als Kundenbe- treuer und Vermögensverwalter angestellt ist, in der Höhe von Fr. 8'035.– netto monatlich aus. Dazu seien laut Arbeitsvertrag noch der Bonus bzw. Malus hinzu- bzw. abzuzählen. Für die Annahme eines höheren hypothetischen Einkommens spräche zwar, dass der Gesuchsteller bei seiner Tätigkeit bei der Bank C._____ AG jährlich ein Einkommen von Fr. 355'275.– erzielt habe und per Ende Juli 2011 ohne Not und ohne ersichtlichen Grund freiwillig sein dortiges Angestelltenver- hältnis gekündigt habe. Dabei habe er über ein Jahr nicht mehr gearbeitet und sich während mehrerer Monate auf eine Weltreise begeben. Danach habe er nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Wirtschaftsinformatiker tätig sein wollen, sondern als Vermögensberater. Durch diese freiwillige, beinahe vierfache Ver- minderung seines Einkommens innerhalb von zwei Jahren verdiene der Gesuch- steller heute zwar nicht, was er in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Wil- len in vergleichbarer Stellung bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, der Bank C._____ AG, oder bei einer anderen Kleinbank als Einkommen erzielen könnte. Der Gesuchsteller habe erklärt, würde er heute wieder als Wirtschaftsinformatiker in Zürich eine Stelle antreten, könnte er ein monatliches Einkommen von Fr. 9'000.– erzielen, sofern er überhaupt eine Stelle finden könnte. In diesem Zu- sammenhang sei einmal in Betracht zu ziehen, dass die … [Bank] grosse Teile der Informatik auslagere und es deshalb zu Massenentlassungen kommen werde. Zum anderen liege die Vermutung nahe, dass es die anderen Grossbanken der … [Bank] gleichtun und ebenfalls in grösserem Masse in der Schweiz und insbe- sondere auf dem Bankenplatz Zürich Informatikerstellen streichen würden. Dem Gesuchsteller dürfte es daher nicht möglich sein, in seinem angestammten Beruf
- 13 - eine neue Arbeitsstelle zu finden. Es sei ihm daher kein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 26 S. 14 ff.).
b) Die Gesuchsgegnerin besteht auch im Berufungsverfahren auf der An- rechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe des zuletzt bei der Bank C._____ AG erzielten Einkommens des Gesuchstellers von rund Fr. 30'000.– im Monat. Falls solches heute nicht mehr möglich sein sollte, sei ihm wenigstens ein mittleres Einkommen eines Wirtschaftsinformatikers im Raum Zürich von rund Fr. 12'833.– im Monat anzurechnen. Offene Stellen habe es genug, seien Infor- matikspezialisten doch weiterhin und nicht nur im Finanzsektor sehr gesuchte Fachkräfte. Es gehe nicht an, dass sich der Gesuchsteller auf Kosten der Ge- suchsgegnerin beruflich neu orientiere und nur noch einen Viertel seines bisheri- gen Einkommens erziele. Dass er sich bis zur Kündigung im Jahr 2011 fast bis zu einem Burnout verausgabt habe, sei als unsubstantiierte und nicht belegte blosse Parteibehauptung nicht zu hören. Dass er sich vergeblich um eine gut bezahlte Anstellung in seinem angestammten Beruf als Wirtschaftsinformatiker bemüht ha- be, habe der Gesuchsteller durch den Beleg entsprechender Suchbemühungen nicht nachgewiesen. Zudem sei zu vermuten, dass ihm ein Wiedereinstieg bei der Bank C._____ AG, wo sein Vater nach wie vor Verwaltungsratspräsident sei, je- derzeit und ohne weiteres wieder möglich sei. So habe er auch immer nur von ei- ner Auszeit gesprochen. Eine definitive Beendigung seiner Tätigkeit für diese Pri- vatbank im Sommer 2011 sei nicht geplant gewesen. Da der Gesuchsteller schliesslich über ein beträchtliches Vermögen verfüge, sei ihm ferner zuzumuten, dieses Substrat während eines begrenzten Zeitraums für den Familienunterhalt anzuzehren, weshalb es sich rechtfertige, dem Gesuchsteller das höhere Ein- kommen auch rückwirkend per 1. Juni 2012 anzurechnen. Auf den erst im Nach- gang zur vorinstanzlichen Verhandlung eingereichten "Arbeitsvertrag" mit der E._____ AG könne schliesslich nicht abgestellt werden, weil einerseits ohnehin von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers auszugehen sei und anderseits der Vertrag nur sehr unbestimmte Angaben zum Einkommen ent- halte und dieses stark vom persönlichen Einsatz des Gesuchstellers abhänge. Diese mutmasslichen Salärzahlungen seien daher nicht massgebend (Urk. 22 S. 5-10, 15).
- 14 -
c) Der Gesuchsteller lässt entgegnen, sollte ihm wider Erwarten entgegen dem angefochtenen Urteil ein höheres Einkommen angerechnet werden, wären die von der Vorinstanz nicht vorgenommenen Abklärungen betreffend die Zumut- barkeit (und nicht nur die [verneinte] Möglichkeit) der Erzielung solcher Einkünfte vorzunehmen. Er hält daran fest, dass in der Finanzbranche und allen voran bei den Grossbanken im Bereich Informatik laufend Stellen abgebaut würden, so dass es ihm nicht möglich sei, in seinem angestammten Beruf eine neue Arbeits- stelle zu finden. Die Vorinstanz sei aufgrund dieser bekannten gerichtsnotori- schen Lage auf dem Arbeitsmarkt zu diesem Schluss gekommen. Vergebliche Suchbemühungen habe er daher nicht darzutun, weil ohnehin keine Stellen ver- fügbar seien. Ob er nun selbstständig oder weiterhin angestellt sei, spiele keine Rolle, entscheidend sei einzig sein Verdienst. Der aktuelle Arbeitsvertrag mit ei- nem Fixum, welches dem projektierten (umsatzabhängigen) Salär entspreche, wobei im Sinn eines Bonus/Malus-Systems periodisch eine Ausgleichszahlung zu Gunsten der einen oder anderen Partei erfolge, sei in der Finanzbranche durch- aus üblich und nicht ungewöhnlich. Der vereinbarte Ziellohn beruhe auf einer Schätzung, welche im Interesse des Arbeitgebers und Arbeitnehmers ziemlich genau sein dürfte. Das vorinstanzliche Urteil trage dem Risiko einer Tätigkeit im Bereich Vermögensverwaltung, wo eben der Lohn erst nach Abschluss einer Rechnungsperiode eindeutig festgelegt werden könne, gebührend Rechnung. Dass zurzeit in Zürich über 200 offene Stellen für Wirtschaftsinformatiker existier- ten, wie die Gesuchsgegnerin anhand ihres beigelegten Ausdrucks ihrer Anfrage im Jobportal nachweisen wolle, sei mitnichten erwiesen. So seien die angegebe- nen Treffer für den unbestimmten Oberbegriff "Wirtschaftsinformatiker" sehr un- genau. Sodann sei völlig offen, zu welchem Salär die Anstellungen erfolgten. Tat- sache sei vielmehr, dass im Moment in Zürich keine einzige offene Stelle bestehe, bei welcher der Gesuchsteller in gleicher Tätigkeit und bei gleichem Salär arbei- ten könnte, wie bisher bei der Bank C._____ AG. So habe die … [Bank], wie Ende Oktober 2012 bekannt gegeben, die Absicht, weltweit rund 10'000 Stellen zu streichen, wobei alleine in der Schweiz rund 1000 IT-Stellen wegfallen sollen. Ein ähnlicher Stellenabbau sei offenbar auch bei der … [Bank] im Gang. Bei der An- stellung der Bank C._____ AG habe es sich um eine einmalige Chance gehan-
- 15 - delt. Die Bank sei damals neu gegründet und der Gesuchsteller mit dem Aufbau des Backoffices betraut worden. Heute könnte er eine solche Stelle nicht mehr finden. Dazu fehle ihm das Beziehungsnetz und Banken würden auch nicht gera- de täglich gegründet. Er habe seine Stelle bei der Bank C._____ AG nicht im Hin- blick auf die sich abzeichnende Trennung gekündigt. Vielmehr habe er die Welt- reise, auf welche die Gesuchsgegnerin ursprünglich habe mitkommen wollen, schon länger geplant gehabt. Die Auszeit habe dem gemeinsamen Lebensplan entsprochen. Die Gesuchsgegnerin habe gewusst, dass er sich danach beruflich neu habe orientieren und nicht mehr zur Bank C._____ AG zurückkehren wollen. Auch die dortigen einmaligen Anstellungsbedingungen seien bekannt gewesen. Zur Zeit sei bei der Bank C._____ AG, nicht zuletzt aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage, keine Stelle offen. Sodann habe sich seine Arbeit im Aufbau des Backoffices erschöpft. Von November 2009 bis Juli 2011 habe er bei der Bank C._____ AG durchschnittlich rund Fr. 15'090.– brutto als Fixlohn verdient und rund Fr. 7'120.– als Bonusanteil. Gesamthaft habe er somit höchstens Fr. 20'000.– pro Monat verdient. Da die Zahlung eines Bonus angesichts der heu- tigen Entwicklungen in der Finanzbranche sehr ungewiss sei, könnte höchstens mit einem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 13'000.– netto gerechnet werden und nicht mit Fr. 30'000.–. Das mittlere Einkommen eines Wirtschaftsinformatikers mit den Qualifikationen des Gesuchstellers im Raum Zürich betrage gegenwärtig aber rund Fr. 9'000.– pro Monat. Im Übrigen habe die Gesuchsgegnerin ohnehin keinen Anspruch auf Fortführung ihres bisherigen Lebensstandards, sondern le- diglich auf Deckung ihres Notbedarfs, weil die Ehe nicht lebensprägend sei, zumal sie in D._____ nach wie vor verwurzelt sei und Aussicht auf ein Auskommen habe (Urk. 29 S. 2-13).
d) Der Gesuchsteller verminderte sein Einkommen in der Tat freiwillig und beinahe vierfach. Er verdient heute nicht, was er in guten Treuen beziehungswei- se bei gutem Willen in vergleichbarer Stellung bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, der Bank C._____ AG, oder bei einer anderen Kleinbank als Einkommen erzielen würde, seien dies nun Fr. 13'000.–, Fr. 20'000.– oder gar Fr. 30'000.– im Monat. Um ihm allerdings ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anrechnen zu können, müsste die Erzielung eines solchen tatsächlich auch möglich und zumut-
- 16 - bar sein. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten. Diesbezüglich hat aber, in Überein- stimmung mit der Vorinstanz, als gerichtsnotorisch zu gelten, dass die sehr gut bezahlten Stellen als Wirtschaftsinformatiker im Finanzsektor derzeit laufend ab- gebaut werden (diverse Medienberichte, wie beispielsweise die Hinweise im an- gefochtenen Urteil auf die Mitteilungen im Tagesanzeiger vom 18. August, 15. und 19. Oktober 2012; Urk. 31/2, 3 [Mitteilungen Tagesanzeiger vom 13. Oktober und 20. November 2012]). Es muss davon ausgegangen werden, dass es dem Gesuchsteller in absehbarer Zeit - und insbesondere während der zweijährigen Trennungsdauer, bis ein Scheidungsanspruch besteht (Art. 114 ZGB, Sommer
2013) - kaum möglich sein dürfte, wieder eine vergleichbar entlöhnte Anstellung als Wirtschaftsinformatiker bei einer Gross- oder Kleinbank zu finden (vgl. auch Urk. 31/2 S. 3, Tagesanzeigerartikel vom 13. Oktober 2012, wonach die Informa- tiker, die bei der … entlassen werden, nur mit Mühe eine neue Stelle finden dürf- ten, weil zu viele Gekündigte gleichzeitig auf Jobsuche sein werden und zudem auch die … IT-Fachleute entlassen werde). Es erscheint denn auch glaubhaft, dass der Gesuchsteller bei der Bank C._____ AG, nicht zuletzt als Sohn des Ver- waltungsratspräsidenten, einmalige Vorzugsbedingungen (vgl. Prot. I S. 6) ge- noss. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller ohne weiteres und jederzeit wieder zu dieser Bank zurückkehren könnte, sind aber keinerlei ersichtlich. Im Gegenteil, kündigte er sein dortiges Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 29. April 2011 auf den 31. Juli 2011 doch selbst (Urk. 2/8). Gestützt auf den - auf das entsprechende Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin hin - (erst) im Berufungs- verfahren eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der C._____ AG und dem Ge- suchsteller vom 16. Juli/11. August 2008 (Urk. 31/5), worauf sich im Berufungs- verfahren beide Parteien berufen können und worauf auch das Gericht von sich aus abstellen kann (abgeschwächte Untersuchungsmaxime), erscheint auch glaubhaft, dass der Gesuchsteller in erster Linie mit dem nunmehr abgeschlosse- nen Aufbau der Bank und insbesondere des Back-Offices betraut war (Urk. 31/5 S. 1). Es ist daher und auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht da- von auszugehen, dass er bei dieser Privatbank sofort zu den ursprünglichen Kon-
- 17 - ditionen wieder einsteigen könnte. Daran ändert auch nichts, dass sein Vater dort nach wie vor Verwaltungsratspräsident ist. Hauptaktionärin dieser Privatbank ist im Übrigen, was als notorisch gelten darf, die Familie F._____ (z.B. www. … .ch, Artikel vom 19.5.2011) und nicht etwa die Familie des Gesuchstellers. Vor dem Hintergrund des erwähnten notorischen Stellenabbaus im Bereich Wirtschaftsinformatik bei den Banken ist dem Gesuchsteller beizupflichten, dass er keine vergeblichen Suchbemühungen betreffend eine Anstellung mit einem vergleichbaren Salär wie jenem bei der Bank C._____ AG beizubringen hatte. Sodann kann offenbleiben, wie hoch sein Durchschnittseinkommen bei dieser Bank tatsächlich genau war, nachdem ein solches so oder anders heute nicht mehr erzielbar ist. Der Lohn eines in anderen Branchen nach wie vor gesuchten Wirtschaftsinformatikers im Alter des Gesuchstellers beläuft sich demgegenüber lediglich auf Fr. 8'322.– brutto, inklusive üblicher 13. Monatslohn (Mülhauser, Das Lohnbuch 2011, S. 313 i.V.m. S. 33). Der (Jahresziellohn) bei der aktuellen Tätig- keit des Gesuchstellers als Kundenbetreuer und Vermögensverwalter bei der E._____ AG von Fr. 9'000.– brutto im Monat bzw. rund Fr. 8'035.– netto monatlich (vgl. Urk. 16/3, 4; Urk. 26 S. 15), ist daher (vergleichsweise) nicht zu beanstan- den. Als Junior (Prot. I S. 22 unten) hat er im Übrigen Entwicklungspotential. Die- ses Einkommen ist ausgewiesen (Urk. 16/3, 4) und es kann darauf abgestellt werden. Ob es sich dabei um eine verdeckte selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine solche im Angestelltenverhältnis handelt, braucht im Eheschutzverfahren nicht näher geklärt zu werden. Der seitens der Gesuchsgegnerin mit Hilfe des Lohnrechners ermittelte monatlichen Brutto-Lohn eines Wirtschaftsinformatikers im Raum Zürich von Fr. 12'860.– (vgl. Urk. 27/5; Urk. 22 S. 10) erweist sich dem- gegenüber als nicht massgeblich. Einerseits handelt es sich dabei um übliche Löhne aus dem Jahr 2008 und damit veraltete Tatsachen (vgl. auch Urk. 29 S. 10) und widerspricht denn auch klar den Erhebungen des Lohnbuches 2011 (vgl. Mühlhauser, a.a.O., S. 313 ff.). Anderseits gibt es in der Informatikbranche die verschiedensten Berufssparten und es ist nicht ersichtlich, worauf sich der Ausdruck genau bezieht, ist doch unter Tätigkeit lediglich der Begriff "Daten" auf- geführt (Urk. 27/5).
- 18 - Da der Gesuchsteller allerdings einräumte, als Wirtschaftsinformatiker ein Einkommen von Fr. 9'000.– (brutto) im Monat erzielen zu können (Prot. I S. 7), was seinem aktuellen Zieleinkommen als Vermögensverwalter entspricht (Urk. 16/3), ist er auf diesem minimalen Einkommen zu behaften, zumal davon ausgegangen werden kann, dass solche Stellen verfügbar sind, weil Wirt- schaftsinformatiker, abgesehen vom Bankenbereich, in anderen Sektoren nach wie vor gefragt sind. Wenn der Gesuchsteller sich beruflich neu als Vermögens- verwalter orientieren will und, wie er selber ausführen liess (Prot. I S. 7), ein Risi- ko auf sich nimmt, dann darf dies nicht zu Lasten der Gesuchsgegnerin gesche- hen. Sollte er die bei der E._____ AG definierten Ziele nicht erreichen und eine Rückzahlung seines Salärs fällig werden, hätte er solches somit selber zu tragen und könnte diesen Malus nicht auf die Gesuchsgegnerin überwälzen. Solches tangiert sein Existenzminimum im Übrigen nicht, weil es ihm frei steht, wieder als angestellter Wirtschaftsinformatiker mit gesichertem Einkommen zu arbeiten. Zu- dem führte der Gesuchsteller, wie erwähnt, selbst aus, der geschätzte Ziellohn sei im Interesse beider Seiten ziemlich genau. Hinzu tritt, dass es dem Gesuchsteller auch zuzumuten wäre, einen (allfälligen) Malus aus seinem ansehnlichen Vermö- gen (vgl. Urk. 2/4; Urk. 8 S. 10; Urk. 9; Urk. 10/8: Fr. 181'143.– per 30.06.2012; Urk. 10/16; Urk. 23 S. 28) zu tragen. So hat denn ein Ehegatte keinen Anspruch darauf, sein Vermögen zu schonen, wenn sich der gebührende Unterhalt mit den vorhandenen Einkünften nicht decken lässt. Vielmehr kann er in einem solchen Fall für eine kurze Zeit aufgrund der Beistandspflicht gehalten sein, für die Be- streitung des Unterhaltes der Familie sein Vermögen anzugreifen (ZK- Bräm/Hasenböhler, ZGB 163 N 65 und N 104; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 158 f.). Es ist denn auch im Gegenteil der Ge- suchsgegnerin nicht zuzumuten, stets mit dem Gedanken zu leben, einen Teil der ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge allenfalls wieder zurückbezahlen zu müs- sen, ungeachtet des Umstands, dass ihr Existenzminimum in Anbetracht des ge- setzlichen Verrechnungsverbots (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR) so oder anders gedeckt wäre, hat sie doch grundsätzlich Anspruch auf den ihr gebührenden Unterhalt. Zusammengefasst ist dem Entscheid somit, mit dem Vorderrichter, ein massgebliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 8'035.– zu Grunde
- 19 - zu legen. Entgegen der Vorinstanz ist dabei allerdings die Malusregelung gemäss Dispositivziffer 8 (Urk. 26 S. 31) dem Antrag der Gesuchsgegnerin folgend (Urk. 22 S. 2, 15 f.) ersatzlos aufzuheben. Zwar beantragte die Gesuchsgegnerin auch eine Aufhebung der Bonusrege- lung, wonach sie Anteil auf den hälftigen Bonus hat (Urk. 22 S. 2, 17; Urk. 23 S. 31, Dispositivziffer 7). Allerdings ging sie dabei von den beantragten Unter- haltsbeiträgen von Fr. 6'500.– und einem entsprechend hohen hypothetischen Einkommen des Gesuchstellers aus. Weil der Gesuchsteller das angefochtene Urteil und damit insbesondere auch die Bonusregelung nicht anficht, rechtfertigt es sich mit Blick auf das dem Entscheid zugrunde zu legende tatsächliche Ein- kommen des Gesuchstellers indessen gleichwohl, die Bonusregelung gemäss Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheides (Urk. 23 S. 31) beizubehalten.
3. Einkommen Gesuchsgegnerin
a) Der Vorderrichter rechnete der zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätigen Gesuchsgegnerin kein Einkommen an. Er erwog, es sei von einer Ehe mit traditioneller Rollenverteilung auszugehen. Da die finanziellen Mittel des Gesuchstellers ausgereicht hätten, seit August 2011 zwei Haushalte zu finan- zieren, habe für die Gesuchsgegnerin keine Pflicht bestanden, sofort ab der Tren- nung eine Arbeit aufzunehmen. Könne jedoch mit der Wiederaufnahme des ge- meinsamen Haushaltes nicht mehr gerechnet werden, gewinne das Ziel der wirt- schaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung und könnte das für den nacheheli- chen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenversorgung bereits schon miteinbezo- gen werden. Allerdings könne ein Ehegatte auf eine Fortführung der bisherigen Lebensweise umso eher vertrauen, je mehr die Ehe sein Dasein geprägt habe, je weniger ihm eine Erwerbstätigkeit persönlich zugemutet werden könne und je besser die eheliche Finanzlage sei. Die Parteien hätten am tt.mm.2005 in … ge- heiratet, womit nicht von einer sehr langen Ehe auszugehen sei, nichts desto trotz habe die Gesuchsgegnerin die letzten sieben Jahre einen gewissen Standard le- ben können, ohne dass die Ehe auf ihr Einkommen angewiesen gewesen wäre. Zudem sei zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin aus D._____ stamme, die Parteien sich auch dort kennen gelernt hätten und die Gesuchsgegnerin für eine
- 20 - Ehe mit dem Gesuchsteller nach … gezogen sei. Das geringe Einkommen, wel- ches die Gesuchsgegnerin als Tanzlehrerin verdient habe, könne nicht als Basis für eine Einkommenssteigerung angenommen werden. Es könne der Gesuchs- gegnerin zur Zeit nicht zugemutet werden, Teilzeit oder gar zu 100 % als Tanzleh- rerin zu arbeiten, insbesondere weil ihre Gesundheit dies - zumindest im Moment
- vermutlich nicht zuliesse (Urk. 23 S. 16-18).
b) Der Gesuchsteller beanstandet solches grundsätzlich nicht. Seine neue Behauptung, wonach die Gesuchsgegnerin wieder eine Teilzeitarbeit in … und … angetreten habe, wird im Übrigen durch nichts untermauert und von der Ge- suchsgegnerin denn auch bestritten (Urk. 29 S. 16; Urk. 33 S. 6).
c) Den Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Ins- besondere mit Blick auf die zweijährige Trennungsfrist, nach welcher ein Schei- dungsanspruch besteht (Art. 114 ZGB; Urk. 8 S. 3, zumindest der Gesuchsteller betrachtet die Ehe für gescheitert und strebt die Scheidung an), kann die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens der gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätigen Gesuchsgegnerin dem Scheidungsgericht anheim- gestellt werden, nicht zuletzt da die Parteien bereits im August 2013 zwei Jahre getrennt gelebt haben werden und ein hypothetisches Einkommen im Übrigen auch nicht rückwirkend angerechnet werden kann.
4. Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf des Gesuchstellers, welcher in Hausgemeinschaft lebt (vgl. Urk. 2/12), mit Fr. 3'958.– (Urk. 23 S. 19). Solches wird von der Gesuchsgegnerin nicht kritisiert (Urk. 22 S. 4, 11, 15). Ebenso wenig seitens des Gesuchstellers (Urk. 29 S. 13 ff.).
5. Der Bedarf der Gesuchsgegnerin wurde mit Fr. 4'435.– beziffert (Urk. 23 S. 19). Im Berufungsverfahren macht die Gesuchsgegnerin einen Bedarf von gerundet Fr. 6'500.– geltend (Urk. 22 S. 15; vgl. auch Urk. 11 S. 11 und Prot. I S. 18). Weil indessen, wie dargetan, mit der Vorinstanz von einem massgebli- chen Einkommen des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 8'035.– und einem nicht strittigen Bedarf seinerseits von Fr. 3'958.– auszugehen ist, beläuft sich seine Leistungsfähigkeit lediglich auf Fr. 4'077.–. Damit können aber die beiden Bedarfe
- 21 - der Parteien - und insbesondere der von der Gesuchsgegnerin als zu tief gerügte Bedarf von Fr. 4'435.– - nicht gedeckt werden. Auf die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Kritik betreffend ihren Bedarf (Urk. 22 S. 11 ff.), braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Insbesondere ist dem Gesuchsteller aber auch nicht zuzumuten, noch mehr von seinem Vermögen anzuzehren, hat er daraus doch unangefochtenermassen (Urk. 29 passim) bereits das grundsätzlich von der unterhaltsberechtigten Partei zu tragende Manko von vorliegend Fr. 358.– (Fr. 4'435.– Bedarf Gesuchsgegnerin - Fr. 4'077.– Leistungsfähigkeit des Ge- suchstellers [Fr. 8'035.– Einkommen Gesuchsteller - Fr. 3'958.– Bedarf Gesuch- steller]) sowie nunmehr auch einen allfälligen Malus zu bestreiten. Mit der ersten Instanz (Urk. 23 S. 22 f.) erscheint die Anzehrung des Vermögens in diesem Um- fang aber zumutbar, weil das verhältnismässige tiefe Einkommen des Gesuchstel- lers nicht ausreicht, um ein Leben auf bescheidenem Niveau zu führen, und die Parteien bereits seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Ge- suchsteller und der Bank C._____ AG im Jahre 2011 vom Vermögen lebten und vor der Trennungszeit einen anderen Lebensstandard pflegten (vgl. Urk. 23 S. 22 f.).
6. Unterhaltsberechnung Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht näher durch- leuchtet zu werden braucht, ob die knapp sechs Jahre gelebte Ehe, welche somit praxisgemäss weder von kurzer noch von langer Dauer war, insbesondere mit Blick auf eine allfällige Entwurzelung der Gesuchsgegnerin lebensprägend war und sie Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandardes hat bzw. wie hoch der ihr gebührende Unterhalt ist. Die Verhältnisse sind knapp, müssen doch aus dem Einkommen des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 8'035.– netto bzw. teilweise aus seinem Vermögen nunmehr zwei Haushalte finanziert werden. Zudem anerkennt auch der Gesuchsteller, dass die Gesuchsgegnerin aktuell tat- sächlich nicht bei bester Gesundheit und daher auf seine Unterstützung angewie- sen ist (Urk. 29 S. 16). Zumindest während der Dauer des Eheschutzverfahrens sind Unterhaltsbeiträge mit Blick auf die eheliche Solidarität zugunsten der Ge- suchsgegnerin ohnehin geschuldet (vgl. auch Urk. 23 S. 17). Im Hinblick auf eine
- 22 - spätere Scheidung tut die Gesuchsgegnerin indessen in Anbetracht des Prinzips der Eigenversorgung gut daran, sich sobald wie möglich in den schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Zusammengefasst bleibt es somit in diesbezüglicher Abweisung der Beru- fung bei den vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 4'435.– rückwirkend ab 1. Juni 2012 (per Einreichung Eheschutzbegehren, Urk. 1) und der Bonusregelung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist hingegen die Malusregelung gemäss Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheides ersatzlos aufzuheben. IV. (Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Der Vorderrichter erwog, obsiege keine Partei vollständig, würden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In fami- lienrechtlichen Verfahren könne von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten könnten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend obsiege keine Partei vollständig. Verteile man die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens, so erscheine es recht und billig, diese hälftig aufzuteilen. Prozessentschädigungen seien bei diesem Prozessausgang keine zuzusprechen (Urk. 23 S. 29 ff., Dispositivziffern 10 und 11 [recte: 13 und 14]).
2. a) Die Gesuchsgegnerin beantragt, die vorinstanzlichen Gerichts- kosten seien vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ihr eine ange- messene Prozessentschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventuali- ter seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem effektiven Ausgang entsprechend zu verteilen sowie ihr eine angemessene Parteientschädi- gung (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Urk. 22 S. 2 f.). Sie rügt dabei, in Aus- nahmefällen könne vom Grundsatz der Kostenauflage nach Obsiegen und Unter- liegen abgesehen werden und das Gericht könne insbesondere in familienrechtli- chen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Komme der Ausnahmetatbestand zum Tragen, sei auf die wirtschaftliche
- 23 - Leistungsfähigkeit abzustellen. Sie verfüge weder über ein Einkommen noch über namhafte Vermögenswerte, ihre Bedürftigkeit sei offensichtlich. Gleichzeitig sei der Gesuchsteller in erheblichem Umfang leistungsfähig und verfüge nach Fest- stellung der Vorinstanz über ein Vermögen von rund Fr. 180'000.–. Seine wirt- schaftliche Situation sei im Vergleich zu derjenigen der Gesuchsgegnerin sehr komfortabel, weshalb sich die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO rechtfer- tige. Selbst wenn diese Ausnahmeregelung aber nicht greife, sei die hälftige Auf- erlegung der Gerichtskosten und das Absehen von der Zusprechung von Partei- entschädigungen gemäss erstinstanzlichem Urteil nicht gerechtfertigt. Die Be- gründung der Vorinstanz sei wenig aufschlussreich und nicht nachvollziehbar, der Hinweis auf die Billigkeit genüge nicht. Angesichts der seitens der Parteien bean- tragten Unterhaltsbeiträge unterliege der Gesuchsteller jedenfalls zum grösseren Teil. Entsprechend seien die Kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel aufzuer- legen und es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 22 S. 17 f.).
b) Demgegenüber meint der Gesuchsteller, die Kostenregelung der Vor- instanz sei nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe die Kosten nach Ermessen verteilt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Seine finanziellen Verhältnisse dürften dabei keine Rolle spielen. Dies spiele nur beim Ausnahmetatbestand gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f eine Rolle. Alleine entscheidend sei vorliegend der Ausgang des Ver- fahrens. Es erscheine recht und billig, die Kosten je hälftig den Parteien aufzuer- legen. Und schliesslich habe die Gesuchstellerin durch ihr uneinsichtiges Verhal- ten in den Vergleichsverhandlungen betreffend einvernehmliche Scheidung im Sommer 2012 das Eheschutzverfahren provoziert, insbesondere auch weil sie dem Gesuchsteller keinen Zugang zu den Computerdaten habe verschaffen wol- len. Das Ermessen der Vorinstanz sei durch die Rechtsmittelinstanz nicht mehr zu überprüfen. Was die vermögensrechtlichen Aspekte anbelange, verlange die Ge- suchsgegnerin Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 6'000.– monatlich. Folge man ihrer Argumentation über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 30'000.– im Monat, müsste sie einen Unterhaltsbeitrag von
- 24 - rund Fr. 15'000.– erhalten. Sie wäre im vorinstanzlichen Verfahren demnach über zwei Drittel unterlegen (Urk. 29 S. 18 f.).
c) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len, wenn namentlich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Bei der Verteilung der Kosten der familienrechtlichen Verfahren wird das Ge- richt, das von seiner Billigkeitskompetenz Gebrauch macht, unter anderem auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen. Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (Jen- ny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 12 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist nicht einzusehen, weshalb vom Grundsatz der Kostenverteilung gemäss dem Ausgang des Verfahrens abgewichen werden sollte. Insbesondere liegen keine Kinderbelange im Streit, die praxisgemäss ein Abweichen nahelegen. Sodann ist die unangefochtene erstinstanzliche Gerichts- gebühr nicht sehr hoch (Fr. 3'975.–, Urk. 23 S. 31). Und zudem erhält die Ge- suchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag über Fr. 6'000.–, womit sie die Ge- richts- und Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird bezahlen können (Urk. 23 S. 30). Sodann darf sie mit Blick auf die güterrechtliche Auseinanderset- zung im Rahmen der Scheidung mit einer höheren Ausgleichszahlung rechnen und verfügt selber über gewisse Vermögenswerte (vgl. unten). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen festzu- legen. Mit ihren Auskunftsbegehren unterlagen vor Vorinstanz beide Parteien (Urk. 23 S. 31, Dispositivziffern 10 und 11). Was die Unterhaltsbeiträge anbelangt,
- 25 - obsiegt die Gesuchsgegnerin, welche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 6'000.– verlangte (Urk. 11 S. 1, 11; Prot. I S. 18), während der Gesuchsteller, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'827.– pro Monat von Juni 2012 bis Ende Dezember 2012 und Fr. 1'145.– von Januar 2013 bis Ende Dezember 2013 beantragen liess (Urk. 8 S. 1), zu rund zwei Drittel. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kann mit Blick den Standpunkt der Gesuchsgegnerin betreffend Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens dabei nicht einfach sinngemäss auf beantragte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'000.– geschlossen werden. Ob der An- trag auf Unterhaltsbeiträge von "mindestens" Fr. 6'000.– eine hinreichende Bezif- ferung darstellt, brauchte der Vorderrichter schliesslich nicht zu prüfen, nachdem ohnehin nur Unterhaltsbeiträge in geringerem Umfang zugesprochen werden konnten. Die weiteren Begehren fallen sodann kaum ins Gewicht. Somit sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dispositivziffern 10 und 11 (recte: 13 und 14) zu zwei Dritteln dem Gesuchsteller und zu einem Drittel der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Zwar wäre bei diesem Ausgang der Gesuchsgegnerin für das vorinstanzli- che Verfahren eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Die Gesuchsgegnerin hat es aber unterlassen, diesbezüglich einen beziffer- ten und substantiierten Antrag zu stellen (vgl. BGer 5A_663/2011). Der blosse An- trag auf Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung (Urk. 22 S. 3,
18) genügt nicht, zumal der anwaltliche Aufwand für das erstinstanzlichen Verfah- ren nach dessen Abschluss nunmehr bekannt war. Auf den Antrag betreffend Zu- sprechung einer (angemessenen) Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist daher nicht einzutreten. V. (Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege)
1. Die erste Instanz sprach der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– zu, was unangefochten blieb (Urk. 23 S. 29 f., Dispositivziffer 1). Es sei namentlich nicht davon auszuge-
- 26 - hen, dass die Gesuchsgegnerin über - bei der Frage der Mittellosigkeit zu berück- sichtigende - Vermögenswerte verfüge. Ein Vermögen von Fr. 10'000.– stelle pra- xisgemäss lediglich einen sog. Notgroschen dar und hebe die Mittellosigkeit nicht auf. Es erscheine glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin diverse unbezahlten Rechnungen und somit Schulden aufweise, die ihr Guthaben mindern würden. Zudem verfüge der Gesuchsteller selber über ein beachtliches Vermögen und ha- be auch ein solches im letzten Jahr durch seine Kündigung bei der Bank C._____ AG sowie seine mehrere Monate dauernde Reise aufgebraucht. Hingegen bleibe unklar, um was es sich bei der Investition in D._____ handle (Grundstück bzw. Reisfeld), welchen Wert dieses habe und ob es möglich sei, beispielsweise eine Hypothek darauf aufzunehmen. Unter diesen Umständen sei es dem Gesuchstel- ler zuzumuten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss (recte: Pro- zesskostenbeitrag) zu bezahlen (Urk. 23 S. 29).
2. a) Auch betreffend das Berufungsverfahren beantragt die Gesuchs- gegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Wie bereits vor Vorinstanz darge- legt, verfüge sie über kein Vermögen. Das Privatkonto bei der … [Bank] (Konto- Nr. …) habe per 30. Juli 2012 einen Saldo von Fr. 1'743.85 aufgewiesen, das Konto in D._____ bei der … Bank einen solchen von … 495'800, was rund Fr. 15'000.– entspreche. Diesen Aktiven stünden nach wie vor Schulden in einem weitaus höheren Umfang gegenüber. Die erste Instanz sei zutreffend davon aus- gegangen, dass ihre Mittellosigkeit damit hinreichend ausgewiesen und zu beja- hen sei. An ihrer finanziellen Situation habe sich in den letzten Monaten nichts geändert. Aufgrund der Schwierigkeiten, welche sie in sämtlichen administrativen Belangen zeige, sei es leider nicht möglich, aktuelle Belege einzureichen. Da sie jedoch nach wie vor kein eigenes Erwerbseinkommen generiere und gleichzeitig die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes durch das erstinstanzliche Urteil erheblich reduziert worden seien und zudem der Berufung im Eheschutzverfahren keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei offensichtlich, dass sich ihre finanzielle Si- tuation heute noch prekärer darstelle. Sie stamme aus D._____, sei der deut-
- 27 - schen Sprache nicht mächtig, mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut und somit zwingend auf rechtlichen Beistand angewiesen (Urk. 22 S. 3, 19).
b) Der Gesuchsteller hält dafür, die Gesuche könnten gar nicht beurteilt werden, weil die Gesuchsgegnerin es bis heute unterlassen habe, ihre Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen (vgl. schon Prot. I S. 25). Insbe- sondere habe sie im Berufungsverfahren keine neuen Belege eingereicht. Es sei namentlich nicht bekannt, wie sich ihre Einkommens- und Vermögenssituation seit der Eheschutzverhandlung vom 30. August 2012 verändert habe. Ihm sei je- doch bekannt, dass sie wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Offen- bar fahre sie mehrmals pro Woche nach … und/oder …, um dort Tanzstunden zu erteilen, womit sie möglicherweise einen Verdienst erziele. Ferner bestünden nach wie vor die vorhandenen Unklarheiten über die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin in D._____ und insbesondere ihr neu eröffnetes Konto bei der … [Bank], welches im Jahr 2012 eröffnet worden, aber nicht auf der Steuererklä- rung zu finden sei. Selbst wenn aber ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen würde, wäre dieser betragsmässig viel zu hoch angesetzt. Angemessen wären maximal Fr. 2'000.–, zumal die 20-seitige Rechtsschrift einen Aufwand von maxi- mal zehn verrechenbaren Stunden zu Fr. 200.– erfordere (Urk. 29 S. 17, 19 f.).
3. a) Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt einer- seits Bedürftigkeit des ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit des an- gesprochenen Ehegatten voraus (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 135 zu Art. 159 ZGB), wobei die Bedürftigkeit gleich zu beurteilen ist wie bei der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beistandsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich und binnen nützlicher Frist verfügen kann, die für die gehörige Prozessführung erforderlich sind. Nötigenfalls ist die Substanz eige- nen Vermögens anzugreifen. Solange ein Ehegatte den Prozess aus eigenen Mit- teln finanzieren kann, ohne bedürftig zu werden, bedarf er keines Vorschusses, auch wenn der andere Teil zu dessen Leistung in der Lage wäre oder sogar wirt- schaftlich besser gestellt ist. Bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses abzustellen,
- 28 - wobei dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Der Prozesskosten- vorschuss muss für jede Instanz gesondert beantragt werden (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 269 und N 287 zu Art. 145 aZGB bzw. Ergänzungsband, N 282 zu Art. 145 aZGB). Dabei ist die Gesuchsgegnerin analog dem Armenrecht (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO) verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse darzulegen.
b) Was das Einkommen anbelangt, ist festzustellen, dass die Gesuchs- gegnerin jedenfalls über keine nennenswerten eigenen Erwerbseinkünfte verfügt. Dafür, dass sie neustens im Kanton … entgeltliche Tanzstunden erteilen sollte, was sie bestreiten lässt (Urk. 33 S. 6 f.), bestehen denn auch keinerlei Anhalts- punkte. Mit den von der Vorinstanz festgelegten - und wie dargetan im Beru- fungsverfahren zu bestätigenden - monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'435.– kann sie gerade ihren Bedarf decken. Darin ist allerdings eine Position über Fr. 300.– für Ferien D._____ enthalten (Urk. 23 S. 19). Diesbezüglich ist der Gesuchsgegnerin indessen praxisgemäss zuzumuten, dass sie vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard verzichtet, zumal die Prozesskosten regel- mässig nur während eines befristeten Zeitraums anfallen. Ist die Gesuchsgegne- rin aber in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten des Berufungs- verfahrens innert nützlicher Frist von vorliegend einem Jahr zu bezahlen, besteht kein Anlass, ihr die unentgeltliche Rechtspflege respektive einen Prozesskosten- vorschuss zu gewähren (ZR 90 Nr. 57; ZR 98 Nr. 35; BGE 122 I 5 E. 4). Mit Blick auf den zumutbaren Verzicht auf die Ferien ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin in einem Jahr Fr. 3'600.– einsparen und für die Prozessfi- nanzierung verwenden kann. Was die Vermögensverhältnisse anbelangt, verfügt die Gesuchsgegnerin über ein Konto bei der … Bank, welches einen Saldo von Fr. 1'743.85 aufzeigt (Urk. 13/11), wobei sie vor Vorinstanz festhielt, dass damals bloss noch ein Gut- haben von Fr. 300.– bis Fr. 400.– bestanden habe (Urk. 11 S. 11). Sodann verfügt sie über ein Konto bei der … Bank mit einem Saldo von … 495'400.–, was rund Fr. 15'000.– entspreche (Urk. 11 S. 12; Prot. I S. 15, 18; Urk. 13/12). Zudem ver- fügt sie über ein Grundstück in D._____, welches ihr offenbar der Gesuchsteller
- 29 - vor Eheschluss kaufte. Diesbezüglich erklärte der Gesuchsteller, dass er der Ge- suchsgegnerin am 9. Februar 2005 belegtermassen den Betrag von Fr. 30'000.– überwiesen habe, damit sie sich in D._____ ein Grundstück habe kaufen können. Dieses Grundstück dürfte in den vergangenen Jahren sicherlich an Wert zugelegt haben. Es sei erschlossen und befinde sich in einer sogenannten "gated commu- nity", einem besseren Quartier, welches eingezäunt sei und bewacht werde. Es sei jederzeit bebaubar (Urk. 8 S. 9, 16; Urk. 10/7). Demgegenüber liess die Ge- suchsgegnerin protokollieren, dabei handle es sich lediglich um ein Reisfeld, wel- ches vor der Ehe gekauft und zu einem grossen Teil aus eigenen Mitteln finan- ziert worden sei (Prot. I S. 18, 20). Auch im Berufungsverfahren äusserte sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr weiter zum Grundstück in D._____ (Urk. 22 und 33 S. 5, 7). Insbesondere hat sie weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren nicht bestritten, dass der Gesuchsteller ihr vor Eheschluss dafür einen Betrag von Fr. 30'000.– überwiesen hat. Solches wird denn auch durch den vom Gesuchstel- ler beigebrachten Beleg (Urk. 10/7) untermauert. Eine Wertverminderung wurde von der Gesuchsgegnerin nicht dargetan. Ebenso wenig wird behauptet, dass diese Liegenschaft unverkäuflich sei bzw. nicht belehnt oder allenfalls vermietet werden könnte. Sie beliess es bei der wenig glaubhaften und durch nichts beleg- ten pauschalen Behauptung, es handle sich dabei lediglich um ein Reisfeld, wobei selbstredend auch ein solches einen gewissen Wert hat. Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz substantiiert unter Angabe der Kontonummern und Banken geltend, es existierten noch zwei weitere Konti in D._____ (Prot. I S. 8; Urk. 8 S. 15). Die Gesuchsgegnerin räumte immerhin ein, es gebe noch ein Konto in D._____, das auf ihren Namen laute, worauf sie aber vor und während der Ehe immer Gelder für ihre dort lebende Mutter überwiesen habe (Prot. I S. 12, 19 f.). Per 31. Dezember 2010 verfügte die Gesuchsgegnerin auf dem Konto bei der … [Bank] noch über rund Fr. 44'000.– (Urk. 11 S. 13 f.; Urk. 2/2 [Wertschrif- tenverzeichnis Steuererklärung]; vgl. auch Urk. 11 S. 11; Prot. I S. 18). Per 28. Ju- li 2012 waren es noch Fr. 1'743.85 (Urk. 10/5). Dieser Vermögensverzehr wirft Fragen auf, insbesondere da der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht unbestrit-
- 30 - tenermassen stets nachkam und der Gesuchsgegnerin laut der Trennungsverein- barung ab August 2011 nebst direkter Bezahlung der wiederkehrenden Fixkosten (insbesondere Miete, Nebenkosten, Krankenkassenprämien, Versicherungen, of- fene Steuern für die Zeit der gemeinsamen Veranlagung) auch noch einen monat- lichen Barbetrag von Fr. 2'200.– überwiesen hat (Urk. 10/5; Urk. 2/1). Ins Auge springen vor allem die bereits vom Gesuchsteller vor Vorinstanz aufgezeigten Vergütungen über Fr. 5'005.– am 26. Januar 2012 und Fr. 10'000.– am 13. April 2012 (Urk. 10/5; Urk. 11 S. 15). Es ist nicht ersichtlich, was mit diesen Geldern genau bezahlt wurde bzw. wohin sie flossen. Sodann verbrauchte die Gesuchs- gegnerin eigenen Angaben zufolge auch ihr ehemals beträchtliches Vermögen auf ihrem Konto in …, welches sich nunmehr auf noch zirka Fr. 15'000.– beläuft (Prot. I S. 15). Die geltend gemachten Schulden werden nicht beziffert, wie die Gesuchs- gegnerin selber einräumt (Prot. I S. 15), ebenso wenig die mit dem Geld auf der … Bank offenbar bezahlten Rechnungen (Prot. I S. 18). Es werden vor Vor- instanz einzig mit Urk. 13/15-19 Unterlagen zu den Schulden/Rechnungen einge- reicht. Bei Urk. 13/13, 14 handelt es sich indessen um provisorische Steuerrech- nungen im Sinne blosser Zahlungsempfehlungen über Fr. 10'150.55 für das Jahr 2011 bzw. Fr. 9'642.50 für das Jahr 2012 (vgl. auch Prot. I S. 24). Urk. 13/15-18 sind Arztrechnungen und Urk. 13/19 Rechnungen SVA Zürich. Insbesondere be- treffend die Arztrechnungen ist nicht klar, welche Kosten die Gesuchsgegnerin mit Blick auf Selbstbehalt und Franchise letztlich tatsächlich zu tragen haben wird. Jedenfalls können es nicht mehr als die Franchise von Fr. 2'500.– (Urk. 16/1) zu- züglich Fr. 700.– maximaler Selbstbehalt für Erwachsene (Art. 64 KVG [SR 832.10] i.V.m. Art. 103 KVV [SR 832.102]) sein. Wenn sie von der SVA Zürich weiterhin Rechnungen bekommt, obschon sie nicht mehr als selbstständig erwer- bende Tänzerin tätig ist, hat sie solches selber zu vertreten (vgl. Prot. I S. 24). Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchs- gegnerin jedenfalls über Vermögen in Form eines Grundstücks in D._____ im Wert von mindestens Fr. 30'000.– sowie eines Kontos in D._____ mit zirka Fr. 15'000.– verfügt. Damit ist die Grenze des Notgroschens, der noch nicht zur
- 31 - Verneinung der Mittellosigkeit führt, im Umfang von praxisgemäss Fr. 10'000.– bis höchstens Fr. 20'000.– aber klar überschritten. Insgesamt werden allerdings das Vermögen und vor allem auch die angeblichen Schulden nicht hinreichend darge- tan und belegt. Weder der Eheschutzrichter noch der Gesuchsteller sind die "Buchhalter" der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin. Der Mitwirkungsoblie- genheit wird vorliegend jedenfalls nicht Genüge getan, weder vor Vorinstanz ge- schweige denn im Berufungsverfahren, wo auf die Einreichung von (aktuellen) Belegen gänzlich verzichtet wird, mit der Begründung, aufgrund der Schwierigkei- ten, welche die Gesuchsgegnerin in sämtlichen administrativen Belangen zeige, sei es leider nicht möglich, aktuelle Belege einzureichen (Urk. 22 S. 19; Urk. 33 passim). Zusammengefasst muss die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin daher ver- neint werden, weshalb sie weder Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag noch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren hat. Ent- sprechend sind diese Begehren abzuweisen. VI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin, welche ausgenommen betref- fend die Streichung der Malusregelung, was aufwandsmässig kaum ins Gewicht fällt, mit ihrer Berufung gänzlich unterliegt, im Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist mit Blick auf die Schwierigkeit des Falles und den Aufwand des Gerichts auf Fr. 4'000.– festzusetzen (vgl. § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 GerGebV). Was die Höhe der Prozessentschädigung des anwaltlich vertretenen Ge- suchstellers anbelangt, so liess dieser - im Zusammenhang mit dem von der Ge- genseite beantragten Prozesskostenvorschuss - ausführen, die 20-seitige Rechtsschrift der Gegenseite habe einen Aufwand von maximal zehn verrechen- baren Stunden zu Fr. 200.– erfordert (Urk. 29 S. 20). Mit Blick auf die nämlichen
- 32 - Aufwendungen des Anwalts des Gesuchstellers (Urk. 29: 20 Seiten) sowie in An- wendung der einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, , § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2) erweist sich somit ei- ne Entschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– (8 % Mehrwertsteuer; Urk. 29 S. 2) auch betreffend die anwaltlichen Aufwendungen des Gesuchstellers als angemessen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 12 des Urteils des Einzelrichters der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom
24. Oktober 2012 rechtskräftig sind.
2. Auf den Berufungsantrag der Gesuchsgegnerin betreffend Festlegung einer Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetre- ten.
3. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'435.– zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend per
1. Juni 2012.
- 33 -
2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Erhalt und unter Vorlage entsprechender Abrechnungen der Gesuchsgegnerin den hälftigen Anteil des Bonus zu bezahlen.
3. Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils (Malusregelung) wird ersatzlos aufgehoben.
4. Das Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an den Einzelrichter der 5. Ab- teilung des Bezirksgerichts Zürichs, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 34 - Zürich, 4. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc