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LE120056

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Zürich OG · 2012-12-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen seit dem 10. April 2012 in einem Eheschutzverfahren am Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Urk. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergege- benem Urteil vom 13. August 2012 (Urk. 37).

E. 1.1 Der Gesuchsteller ist Gründungspartner, Geschäftsleitungsmitglied und Grossaktionär (47.25 %) der H._____ AG. Die Vorinstanz hat das gesuchstelleri- sche Einkommen gestützt auf die Einkommenszahlen der vergangenen drei Jahre berechnet. Das gesuchstellerische Bruttoeinkommen belief sich gemäss unbestrit- ten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen im Jahr 2009 auf Fr. 1'802'400.–, im Jahr 2010 auf Fr. 1'352'400.– und im Jahr 2011 auf Fr. 1'086'000.–. Es setzt sich aus einem monatlichen Fixsalär von Fr. 15'500.–, einem Bonus, Dividenden und Kapitalgewinnen zusammen. Ausgehend vom durchschnittlichen Bruttoein- kommen der Jahre 2009-2011 von Fr. 1'413'600.– hat die Vorinstanz das monatli- che Einkommen des Gesuchstellers auf Fr. 117'800.– festgesetzt. Zum gesuch- stellerischen Einkommen hat die Vorinstanz ausgeführt, dass im laufenden Jahr von einer Einkommenseinbusse auszugehen sei, da es bisher so aussehe, dass im Jahr 2012 kein Bonus ausbezahlt werden könne. Es bestehe jedoch durchaus die Möglichkeit, dass sich die Situation des Hedge Funds bis Ende Jahr markant verbessere. Zudem sei es dem Gesuchsteller angesichts des in der Vergangen- heit erzielten sehr hohen Einkommens praxisgemäss zuzumuten, kurzfristig auf sein Vermögen zurückzugreifen. Bei dieser Sachlage rechtfertige es sich insge- samt, auf die sehr hohen Einkommen der letzten Jahre abzustellen (Urk. 37 S.14 f.).

E. 1.2 Der Gesuchsteller bringt in seiner Berufung vor, es sei durch Urkunden festgestellt, dass für das Jahr 2012 kein Bonus ausbezahlt werden könne, wes- halb zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit nicht vom Einkommen früherer Jahre ausgegangen werden dürfe, zumal eine Erholung in den nächsten Jahren nicht wahrscheinlich sei (Urk. 36 S. 4 und 16).

E. 1.3 Die Gesuchsgegnerin beanstandet die vorinstanzliche Einkommensermitt- lung nicht. Die Vorinstanz habe das gesuchstellerische Einkommen in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Durch- schnittseinkommen der letzten drei Jahre ermittelt. Da das aktuelle Jahresein- kommen noch nicht feststehe, könne auch nicht darauf abgestellt werden (Urk. 45 S. 8).

- 11 -

E. 1.4 Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei der Berechnung der Leistungs- fähigkeit bei erheblich schwankenden Einkommen auf den Durchschnittswert ei- ner als massgebend erachteten Zeitspanne von drei Jahren abzustellen (BGer. 5A.86/2010; BGer. 5A.454/2010; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 42 zu Art. 125 ZGB). Ausnahmsweise ist bei un- regelmässigem oder schwankendem Einkommen vom aktuellen Einkommen aus- zugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrektur stattfindet (Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA050096 vom 24. März 2006, FamPra.ch 3/2006 Nr. 91). Das Einkommen des Gesuchstellers ist in den ver- gangenen drei Jahren stark gesunken, und zwar im Jahr 2010 im Vergleich zum Jahr 2009 um ca. Fr. 450'000.– und im Jahr 2011 im Verhältnis zum Jahr 2010 um ca. Fr. 265'000.–. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass sich die Finanzmärkte noch immer in einer Krise befinden, was sich auch auf das Betreiben von Hedge- fonds nach wie vor negativ auswirkt. Entsprechend kann nicht auf das Durch- schnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt werden, sondern das Ein- kommen des Gesuchstellers ist anhand der letzten bekannten Lohnzahlen zu be- stimmen. Auf das vom Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 18. Juni 2012, gemäss welchem fürs Jahr 2012 kein Bonus an die Mitarbeiter ausbezahlt werden könne (Urk. 19/9/2), kann für die Bestimmung des aktuellen Einkommens des Gesuchstellers dagegen nicht abgestellt werden, da erst im Frühjahr 2013 mit Sicherheit feststeht, ob und wenn ja in welchem Umfang ein Bonus fürs Jahr 2012 ausbezahlt wird. Insofern handelt es sich bei der Aussage, dass fürs laufende Jahr kein Bonus ausbezahlt werden könne, zum jetzigen Zeitpunkt lediglich um eine ungewisse Prognose. Nach dem Gesagten ist deshalb vom aktuellen Einkommen inklusive Bonus aus- zugehen, welches im Jahr 2011 unbestrittenermassen Fr. 1'086'000.– brutto be- tragen hat, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 90'500.– entspricht. Da- mit steht die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ausser Frage.

- 12 -

2. Bedarf der Gesuchsgegnerin

E. 2 Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 24. August 2012 (Urk. 36) bzw. 27. August 2012 (Urk. 48/36) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung des Gesuchstellers wurde unter der Prozessnummer LE120056 und die Zweitberufung der Gesuchsgegnerin unter der Prozessnummer LE120058 angelegt. Der Gesuchsteller hat am 6. September 2012 den ihm auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Urk. 42), des- gleichen die Gesuchsgegnerin am 13. September 2012 im Berufungsverfahren LE120058 (Urk.48/41). Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom 28. September 2012 (Urk. 45) bzw. 2. Oktober 2012 (Urk. 48/43) und enthal- ten die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2,

E. 2.1 Umstritten waren vorliegend die Unterhaltsleistungen des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin und an die beiden Töchter, die Übernahme der Zahnarzkos- ten von rund Fr. 50'000.– sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen.

E. 2.2 Bezüglich der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig. Demgegenüber unterliegt der Gesuchsteller vollständig hinsichtlich des Begehrens der Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Übernahme der Zahnarztkosten.

E. 2.3 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchsgegnerin ge- samthaft Fr. 22'300.– pro Monat. Der Gesuchsteller hingegen beantragte die Re- duktion der Unterhaltsverpflichtung auf Fr. 13'050.–. Die Unterhaltspflicht des Ge- suchstellers wird auf Fr. 18'028.– festgesetzt. Im Ergebnis halten sich Obsiegen und Unterliegen mit Bezug auf die monatlichen Unterhaltsbeiträge somit in etwa die Waage.

E. 2.4 Da die Gesuchstellerin mit Bezug auf die Frage der Übernahme der Zahn- arztkosten vollständig obsiegt, hingegen bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt, dieser Antrag jedoch im Verhältnis zur Fra- ge der Übernahme der Zahnarztrechnungen marginal ist, ist gesamthaft betrach- tet von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Berufungsverfah-

- 38 - ren zu rund 3/5 auszugehen. Dem Gesuchsteller sind daher 3/5 der zweitinstanz- lichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, der Gesuchsgegnerin 2/5.

3. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt, weshalb der Gesuchsteller entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin eine auf 1/5 redu- zierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

E. 2.5 Essen/Getränke

a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Essen/Getränke keinen Betrag im Bedarf angerechnet, was damit erklärt ist, dass sie dies durch die Vervielfachung des Grundbetrages als abgegolten erachtet hat.

b) Die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz zu den Essenskosten aus, dass sie diese aufgrund der Erfahrungszahlen der letzten beiden Jahre auf monatlich Fr. 2'000.– schätze, während sich die Getränkekosten auf ca. Fr. 250.– belaufen würden. Sie sei es gewohnt, Lebensmittel im Z1._____, im Z2._____, im Dorfla-

- 17 - den in E._____ oder bei … einzukaufen. Sodann kaufe sie auch Bio-Fleisch ab Hof, was sie mit je einer Rechnung aus dem Jahre 2010 und 2011 von Fr. 818.40 und Fr. 467.70 belegt (Urk. 16 S. 32 und Urk. 9/54-55). Hinsichtlich der geltend gemachten Getränkekosten reichte die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2011 zwei Rechnungen von Weinhandlungen in der Höhe von Fr. 1'280.05 und Fr. 213.40 ein (Urk. 9/51-52).

c) Der Gesuchsteller bestreitet die geltend gemachten Essens- und Getränke- kosten. Diese seien weder genügend substantiiert noch belegt. Zu beachten sei zudem, dass die beiden älteren Kinder im Internat voll verpflegt würden (Urk. 18 S. 17).

d) Aus dem Jahresauszug der Z1._____-Kundenkarte für das Jahr 2011 (Urk. 9/59), den Z2._____ …card-Abrechnungen des Jahres 2011 (Urk. 9/50), den Kontoauszügen des Kontos bei der …-Bank (Urk. 3/4a) sowie den Kreditkar- tenabrechnungen (Urk. 3/5/1) geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin in den von ihr angeführten Geschäften eingekauft hat, was vom Gesuchsteller auch unbe- stritten geblieben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien für Es- sen und Getränke mehr auszugeben pflegten als Personen mit durchschnittlichem Einkommen, welche in weniger gehobenen Lebensmittelgeschäften einkaufen. Die geltend gemachten Beträge lassen sich aus den vorgenannten Belegen nicht ermitteln, doch ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die meisten Einkäufe in bar bezahlt hat; immerhin gehen aus der Aufstellung des Gesuchstel- lers über die Kontobewegungen des …-Bankkontos aus der Spalte "Familie und B._____" im Jahre 2011 63 nicht zurechenbare Barbezüge à Fr. 1'000.– hervor, was durchschnittlichen Barbezügen von Fr. 5'250.– pro Monat entspricht. Vor dem Hintergrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien scheint es plausibel, dass davon rund ein Drittel für den Einkauf von Essen und Getränken für die ganze Familie in den vorgenannten Geschäften verwendet wurde. Unter Berücksichtigung, dass lediglich bei der Gesuchsgegnerin und der jüngeren Toch- ter regelmässig Essens- und Getränkekosten anfallen, da sich die ältere Tochter nur während den Ferien zu Hause verpflegt, rechtfertigt es sich, im Bedarf der

- 18 - Gesuchsgegnerin Kosten für Essen und Getränke von monatlich Fr. 1'300.– ein- zusetzen.

E. 2.6 Einladungen Gäste

a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin unter dem Titel "Einladungen Gäs- te" keinen Betrag im Bedarf angerechnet, was damit erklärt ist, dass sie dies durch die Vervielfachung des Grundbetrages als abgegolten erachtet hat.

b) Die Gesuchsgegnerin schätzt die Kosten im Zusammenhang mit Einladun- gen von Gästen auf monatlich Fr. 200.–. Besonders während den Ferien, wenn alle Kinder mit Freunden zu Hause seien oder wenn Freunde zu Besuch kämen, seien die Auslagen für Nahrungsmittel hoch (Urk. 16 S. 33).

c) Der Gesuchsteller bestreitet diese Kosten. Es handle sich vielmehr um Aus- gaben, welche beim Gesuchsteller entstünden, da Gäste fast ausschliesslich zu geschäftlichen Zwecken eingeladen würden (Urk. 18 S. 17).

d) Die Position "Einladung Gäste" ist sowohl mit Bezug auf die Höhe als auch hinsichtlich des Erfordernisses, dass diese Ausgaben zum gelebten Standard der Familie gehörten, unsubstantiiert vorgetragen worden und wurde nicht belegt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist.

E. 2.7 Auswärtsessen

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Kosten für Auswärtsessen in der Höhe von Fr. 400.–. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vo- rinstanz Kosten von Fr. 800.– geltend gemacht.

b) Der Gesuchsteller hat diese Kosten vor Vorinstanz bestritten. Man habe abends immer zu Hause gegessen, mit Ausnahme der Essen mit den Kindern zu Semesteranfang (Urk. 18 S. 17).

c) Aus den Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2011 des Gesuchstellers gehen diverse Restaurantbesuche hervor (Urk. 3/5/1). Damit ist glaubhaft, dass die Familie regelmässig in Restaurants gegessen hat. Den Kreditkartenabrech-

- 19 - nungen sind fürs Jahr 2011 Restaurantkosten in der Höhe von fast Fr. 13'000.– zu entnehmen, wobei davon sechs Restaurantbesuche in K._____ (wohl während den Skiferien) und sieben Restaurantbesuche in L._____ (Land in Europa) (wäh- rend den Sommerferien) erfolgt sind. Den Restaurantkosten während den Ferien (insgesamt rund Fr. 4'000.–) wird weiter unten im Rahmen der Ferienkosten Rechnung getragen. Damit belaufen sich die Restaurantkosten ausserhalb der Ferien im Jahr 2011 auf rund Fr. 9'000.–, mithin auf ca. Fr. 750.– pro Monat. Un- ter Berücksichtigung, dass diese Kosten die ganze Familie betroffen haben, sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter Kosten für Auswärtses- sen von insgesamt Fr. 500.– zu berücksichtigen.

E. 2.8 Kleider, Schuhe, Accessoires (Gesuchsgegnerin und Töchter)

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter keinen Betrag für Kleider und Schuhe berücksichtigt, weil sie dies durch die Ver- vielfachung des Grundbetrages als abgegolten erachtet hat.

b) Die Gesuchsgegnerin macht für sich selbst Kleiderkosten (inkl. Accessoires, Wäsche, Schuhe sowie Sportkleider) von monatlich Fr. 3'000.– und für die beiden Kinder Kleider- und Schuhkosten von je Fr. 1'000.– pro Monat geltend. Sie führt unter Verweis auf die Kreditkartenabrechnungen, die Z2._____ …card- Abrechnung, die Kundenabrechnungen von Z3._____, Z4._____, Z5._____ und Z6._____ (vgl. Urk. 3/5/1, 9/50, 9/56 und 9/58-63) aus, sie sei es gewohnt, Mar- kenkleider und Markenschuhe zu kaufen. Viele Einkäufe von Kleidern, Schuhen und Accessoires habe sie mit ihrer Kreditkarte oder der Z2._____ …card getätigt, einige auch in bar. Von diversen anderen Geschäften (…, … Kindermode, …, …, …, …, Schuhhaus …) seien keine Kundenaufzeichnungen erhältlich gewesen, weshalb sie diesbezüglich auf die Kreditkartenabrechnungen verweise. Zu den Kleiderkosten der beiden Töchter führte sie vor Vorinstanz aus, dass sie den Kin- dern viermal jährlich neue Kleider und Schuhe gekauft habe. Hinzu seien Ausga- ben für Sportbekleidungen gekommen (Urk. 16 S. 35).

c) Der Gesuchsteller bestreitet die geltend gemachten Kleiderkosten (Urk. 18 S. 18).

- 20 -

d) Dass Einkäufe in den von der Gesuchsgegnerin genannten Geschäften er- folgt sind, geht aus den genannten Belegen (Urk. 3/5/1, 9/50, 9/56 und 9/58-63) hervor und wird vom Gesuchsteller auch nicht bestritten. Aus den Kreditkartenab- rechnungen des Jahres 2011 gehen Kleider-, Accessoires- und Schuhkosten von insgesamt rund Fr. 43'400.– hervor. Mittels Kreditkarte wurden auch die von der Gesuchsgegnerin angeführten Einkäufe bei Z4._____ (vgl. Urk. 9/61) und Z5._____ (Urk. 9/63) bezahlt. Aus der Kundenabrechnung von Z3._____ gehen sodann fürs Jahr 2011 Einkäufe in der Höhe von gerundet Fr. 880.– hervor (Urk. 9/60). Schliesslich ergeben sich aus der Z2._____ …card-Abrechnung fürs Jahr 2011 Einkäufe von Kleidern und Accessoires von Fr. 7'600.–. Damit sind fürs Jahr 2011 Kleider-, Accessoires- und Schuhkosten von Fr. 51'880.– belegt, was Fr. 4'323.– pro Monat entspricht. Es ist nicht ersichtlich, welche Einkäufe der Ge- suchsgegnerin und welche den beiden Kinder zuzuordnen sind, weshalb der ge- nannte Betrag gesamthaft für die Gesuchsgegnerin und die beiden Kinder einzu- setzen ist.

E. 2.9 Krankenkasse Die für Krankenkassenkosten von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Kinder berücksichtigten Fr. 630.– pro Monat (Urk. 37 S. 17) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (Urk. 36 S. 9 ff. und Urk. 45 S. 13 ff.).

E. 2.10 Zahnarzt Gesuchsgegnerin

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin keine Zahnarztkosten berücksichtigt. Sie erwog diesbezüglich, dass diese Kosten keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden könnten, nachdem die Gesuchsgegnerin eine umfassen- de Zahnsanierung für über Fr. 50'000.– abgeschlossen habe (Urk. 37 S. 22).

b) Die Gesuchsgegnerin verlangt die Berücksichtigung von monatlich Fr. 300.– für Zahnarztkosten (Urk. 48/36 S. 2). In den Jahren 2010 und 2011 seien ihr Zahnarztkosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'269.60 angefallen, was Fr. 261.20 pro Monat entspreche. Diese Kosten würden auch künftig – trotz der

- 21 - umfassenden Zahnbehandlung in diesem Jahr – anfallen. Schlechte Zähne müss- ten dauernd kontrolliert werden (Urk. 48/36 S. 6).

c) Der Gesuchsteller hält dem entgegen, es sei nicht glaubhaft, dass der Ge- suchsgegnerin in Zukunft Zahnarztkosten von Fr. 300.– pro Monat anfallen wer- den, nachdem ihr gesamtes Gebiss totalsaniert worden sei (Urk. 48/43 S. 4).

d) Grundsätzlich gehören Kosten der medizinischen Versorgung zum Unter- haltsbedarf (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N 16 zu Art 163 ZGB, N 40 zu Art. 166 ZGB). Für Arzt- oder Behandlungskosten, die in naher Zukunft tatsächlich anfallen, können in der Bedarfsberechnung mo- natliche Rücklagen berücksichtigt werden (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159, Art. 163-168 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1993, N 46 zu Art. 163 ZGB). Da sich die Gesuchsgegnerin in diesem Jahr einer umfassenden Zahnbe- handlung für Fr. 52'321.– unterzogen hat (vgl. Urk. 48/36 S. 3 ff.), ist nicht anzu- nehmen, dass ihr in Zukunft monatliche Zahnarztkosten von Fr. 300.– anfallen werden. Sie hat diese Kosten auch nicht durch entsprechende Offerten oder Be- stätigungsschreiben ihrer Zahnärzte, wonach die Zahnbehandlung noch nicht ab- geschlossen sei, belegt. Auch können die Zahnarztrechnungen der Jahre 2010 und 2011 nicht zur Untermauerung der geltend gemachten künftigen Kosten her- angezogen werden. Doch ist aufgrund der wiederkehrenden Zahnprobleme der Gesuchsgegnerin in der Vergangenheit davon auszugehen, dass ihr auch in Zu- kunft im Zusammenhang mit Karieskontrolle und Dentalhygiene höhere Zahnarzt- kosten anfallen werden als Personen mit gesunden Zähnen, weshalb in ihrem Bedarf Zahnarztkosten von Fr. 50.– pro Monat zu berücksichtigen sind.

E. 2.11 Coiffeur/Kosmetik/Schönheit

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin für Coiffeur/Kosmetik/ Schönheit einen Betrag von Fr. 100.– berücksichtigt (Urk. 37 S 16).

b) Die Gesuchsgegnerin wollte im vorinstanzlichen Verfahren Kosten für Coif- feur/Kosmetik/Schönheit von Fr. 1'000.– berücksichtigt haben wissen. Sie kaufe

- 22 - bei einem Hautarzt in … individuell angefertigte Kosmetika (ca. Fr. 600.– pro Mo- nat), besuche alle drei Wochen den Coiffeur (ca. EUR [korrekterweise: Fr.] 200.–), gehe zur Maniküre und Pediküre in … (je ca. Fr. 100.– pro Monat) und zur Mas- sage im Hotel M._____ (Fr. 120.– pro Monat; Urk. 16 S. 37).

c) Der Gesuchsteller hat im vorinstanzlichen Verfahren die Vorbringen der Ge- suchsgegnerin bestritten (Urk. 18 S. 19).

d) Aus den Auszügen des …-Bankkontos (Urk. 3/4a) gehen für das Jahr 2011 Coiffeurkosten (Coiffeur …) von insgesamt Fr. 3'186.– hervor, was Kosten von durchschnittlich Fr. 265.– pro Monat entspricht. Für die zusätzlich geltend ge- machten und vom Gesuchsteller bestrittenen Auslagen liegen keine Belege vor, weshalb sie unberücksichtigt bleiben.

E. 2.12 Wohnneben- und Unterhaltskosten, inkl. Garten/Terrasse Die Gesuchsgegnerin wohnt in der ehemals ehelichen Liegenschaft der Parteien, welche mit keiner Hypothek belastet ist (vgl. Urk. 3/1). Die von der Vorinstanz für Wohnneben- und Unterhaltskosten (inkl. Garten/Terrasse) im Bedarf der Ge- suchsgegnerin berücksichtigten Kosten von Fr. 2'080.– pro Monat (Urk. 37 S. 18) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (Urk. 36 S. 9 ff., Urk. 45 S. 13 ff.), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

E. 2.13 Floristik/Raumschmuck/Deko

a) Die Vorinstanz hat den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Betrag von Fr. 200.– für Floristik/Raumschmuck/Deko nicht berücksichtigt, was sich da- mit erklärt, dass sie diese Position als durch die Vervielfachung des Grundbetra- ges abgegolten sah. Die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz diesbezüglich aus, sie sei es gewohnt, die Wohnräume saisonal zu dekorieren und Blumen vom Floristen zu kaufen. Ferner habe ihr der Gesuchsteller alle zwei Wochen vom Blumenhaus … einen Blumenstrauss geschenkt (Urk. 16 S. 40).

- 23 -

b) Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, dass die Blumensträusse als Ge- schenk seinerseits an die Gesuchsgegnerin nicht zum Unterhalt zu rechnen seien (Urk. 18 S. 20).

c) Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass die Familienwohnung alle zwei Wo- chen mit einem neuen Blumenstrauss ausgestattet worden ist. Damit gehören die Kosten für Blumensträusse zum ehelichen Standard und sind in der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen. Die übrigen Ausführungen zu den Dekorationskos- ten werden vom Gesuchsteller nicht bestritten, weshalb die gesamten geltend gemachten Kosten in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.

E. 2.14 Putzfrau Die von der Vorinstanz für eine Putzfrau im Bedarf der Gesuchsgegnerin berück- sichtigten Kosten von Fr. 1'300.– pro Monat (Urk. 37 S. 19, Urk. 36 S. 9 ff. und Urk. 45 S. 13 ff.) sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben.

E. 2.15 Putzmittel/Waschmittel

a) Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Position von Fr. 100.– pro Monat für Reinigungs- und Waschmittel (vgl. Urk. 16 S. 42) wurde von der Vorinstanz in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt, da sie die entsprechenden Ausla- gen als durch die Vervielfachung des Grundbetrages abgedeckt sah.

b) Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz die entsprechenden Auslagen pau- schal bestritten (Urk. 18 S. 21).

c) Es ist gerichtsnotorisch, dass Putz- und Waschmittelkosten anfallen, wobei monatliche Kosten von Fr. 50.– angemessen erscheinen.

E. 2.16 Chemische Reinigung/Schuhreparatur/Kleideränderungen

a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin in ihrem Bedarf den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 100.– für die Chemische Reinigung/Schuhrepa- ratur/Kleideränderungen nicht zugestanden, da sie auch diese Position als durch die Vervielfachung des Grundbetrages abgedeckt sah. Der Gesuchsteller hat den

- 24 - Betrag von Fr. 50.– für die chemische Reinigung vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 18 S. 21)

b) Vom Gesuchsteller bestritten wurden die Kosten von Fr. 50.– für Kleiderän- derungen und Schuhreparaturen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Ge- suchsgegnerin hin und wieder ein neu gekauftes Kleidungsstück anpassen lassen muss. Der Betrag von Fr. 100.– für chemische Reinigung, Schuhreparatur und Kleideränderungen scheint deshalb angemessen.

E. 2.17 Betrag zur freien Verfügung

a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin in ihrem Bedarf einen "Betrag zur freien Verfügung" von Fr. 2'000.– angerechnet, da der Betrag ausgewiesen sei und der Gesuchsteller nicht ausgeführt habe, dass der Dauerauftrag einen ande- ren Zweck erfüllt habe (Urk. 37 S. 19).

b) Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, dass der genannte Betrag zur De- ckung des nun geltend gemachten Bedarfs verwendet worden sei, weshalb er nicht noch ein zweites Mal als Bedarf aufgeführt und so doppelt in die Rechnung Eingang finden dürfe. Er habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass der Betrag als "Sparquote" für die nicht erwerbstätige Gesuchsgegnerin gedacht gewesen sei und mit dem Abschluss des Ehevertrags im November 2011 dahingefallen sei. Er habe damit sehr wohl Ausführungen zum Zweck des fraglichen Betrags gemacht (Urk. 36 S. 10).

c) Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass es sich beim fraglichen Betrag um ei- ne "Sparquote" gehandelt habe (Urk. 45 S. 17). Sie habe den monatlichen Betrag von Fr. 2'000.– für eigene Auslagen ganz persönlicher Dinge erhalten. Sie habe nur über ein einziges, auf ihren Namen lautendes Konto verfügt. Auf dieses sei der Betrag überwiesen worden. Der Kontostand des genannten Kontos habe En- de 2011 Fr. 4'706.35 betragen (Urk. 16 S. 43 und 9/110).

d) Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass er der Gesuchsgegnerin den fragli- chen Betrag monatlich überwiesen hat. Der Betrag ist im Übrigen ausgewiesen (vgl. Urk. 3/4a). Der Gesuchsteller argumentiert widersprüchlich, indem er einer-

- 25 - seits ausführt, der genannte Betrag sei zur Deckung des nun geltend gemachten Bedarfs verwendet worden, und andererseits geltend macht, dass der Betrag als "Sparquote" gedacht gewesen sei. Da der Saldo des Kontos der Gesuchsgegne- rin Ende 2011 lediglich Fr. 4'706.35 betragen hat, muss davon ausgegangen wer- den, dass die Gesuchsgegnerin jeweils fast den ganzen Betrag von monatlich Fr. 2'000.– ausgegeben und nicht gespart hat. Das Vorbringen des Gesuchstel- lers, wonach der fragliche Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden sei, ist nicht glaubhaft, nachdem er mehrmals betont hat, dass die Be- streitung des gesamten Lebensunterhalts über das Konto bei der …-Bank erfolgt sei. Da der fragliche Betrag offenbar nicht gespart wurde und nicht glaubhaft ist, dass er zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie verwendet wurde, ist vielmehr davon auszugehen, dass er der Gesuchstellerin als eine Art Taschen- geld zur Verfügung stand. Der "Betrag zur freien Verfügung" gehörte damit zum ehelichen Standard und ist in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.

E. 2.18 Taschengeld Kinder Das Taschengeld von monatlich Fr. 350.– für die beiden Töchter wird vom Ge- suchsteller anerkannt (Urk. 18 S. 21).

E. 2.19 Konzert/Theater/Kino Die vom Gesuchsteller bestrittenen Kosten für Konzert/Theater/Kino von monat- lich Fr. 400.–, welche die Vorinstanz als durch den vierfachen bzw. doppelten Grundbetrag abgegolten erachtete, sind nicht zu berücksichtigen, da sie unsub- stantiiert vorgetragen und nicht belegt wurden (vgl. Urk. 16 S. 44).

E. 2.20 Zeitungen Die für Zeitungen von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksich- tigten Kosten von Fr. 50.– pro Monat (Urk. 37 S. 19) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (Urk. 36 S. 9 ff. und Urk. 45 S. 13 ff.).

E. 2.21 Ferien/Skiabonnement/Skiausrüstung

- 26 -

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Ferienkosten von jährlich Fr. 21'000.–, mithin von monatlich Fr. 1'750.–. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Betrag von Fr. 15'000.– für drei Wochen Sommerferien sowie eine Woche Winterferien (inkl. Skiausrüstung) und dem Betrag von Fr. 6'000.– pro Jahr für "weitere Reisen".

b) Der Gesuchsteller moniert im Rahmen der Berufung, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin angeführten "weiteren Reisen" im Jahr 2011 (Wellnessfe- rien im Hotel … in P._____, zwei Reisen nach W._____ und eine Reise nach V._____) um einmalige Reisen gehandelt habe, weshalb diese nicht zum eheli- chen Standard gehören würden und der eingesetzte Betrag für "weitere Reisen" aus der Bedarfsberechnung zu streichen sei. Bei der einen Reise nach W._____ und beim Wellnesswochenende in P._____ handle es sich um einmalige Ge- schenke des Gesuchstellers, die zweite Reise nach W._____ habe die Gesuchs- gegnerin anlässlich der Einladung zur Hochzeitsfeier einer Bekannten unternom- men (Urk. 18 S. 22). In Bezug auf die Kosten für die Skiferien macht der Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin gemäss Ehevertrag über eine Ferienwohnung in I._____ verfüge, entsprechend würden keine Unterkunftskosten anfallen, weshalb die Ferienkosten um weitere Fr. 500.– pro Monat zu reduzieren seien (Urk. 36 S. 11).

c) Die Gesuchsgegnerin bringt demgegenüber vor, die vom Gesuchsteller gel- tend gemachte Einmaligkeit der Reisen sei nicht belegt. Für Skiferien würden auch weiterhin Kosten anfallen. Die Wohnung in I._____ befinde sich noch im Bau, weshalb bis zur Fertigstellung der Wohnung noch Hotelkosten anfielen. Nach deren Fertigstellung würden ganzjährig Nebenkosten, Verwaltungs-, Unter- halts- und Servicekosten anfallen, die Hotelkosten für einen einwöchigen Skiur- laub um ein Vielfaches übersteigen dürften (Urk. 45 S. 17).

d) Die für Sommerferien im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Kos- ten von Fr. 9'000.– (Urk. 37 S. 20 f.) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (vgl. Urk. 36 S. 11).

- 27 - Mit Bezug auf die Kosten für die Winterferien ist der Gesuchsgegnerin zuzu- stimmen, dass ihr für Skiferien auch nach der Fertigstellung der Wohnung in I._____ Kosten in Form von Verwaltungs-, Neben- und Unterhaltskosten anfallen werden. Daher bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 6'000.– (inkl. Ski- ausrüstung), wobei bei diesem Betrag mitberücksichtigt wird, dass die Familie während den Skiferien oft in Restaurants gegessen hat (vgl. Urk. 3/5/1). Bezüglich dem unter dem Titel "übrige Reisen" berücksichtigten Betrag von Fr. 6'000.– gilt es Folgendes festzuhalten: Das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach es sich bei sämtlichen von der Gesuchsgegnerin im Jahr 2011 unter- nommenen Reisen um einmalige Aktivitäten gehandelt habe, verfängt nicht. Zu- mindest bei den Reisen nach W._____ ist aus den Akten ersichtlich, dass solche mehrfach unternommen wurden. So geht aus der vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Kreditkartenabrechnung für das Jahr 2010 hervor, dass - neben den im Jahr 2011 unbestrittenermassen durchgeführten Reisen - auch in jenem Jahr im Juni eine Reise nach W._____ unternommen wurde (Urk. 3/5/1). Vor dem Hinter- grund, dass die Gesuchsgegnerin ursprünglich aus Q._____ (Land in Europa) stammt und im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, ihre Familie in Q._____ re- gelmässig zu besuchen, erscheint die wiederholte Rückkehr in ihr Heimatland als plausibel. Hinsichtlich den restlichen Reisen und Wochenendaufenthalten, welche gemäss Gesuchsgegnerin zum ehelichen Standard gehören, ist dem Gesuchstel- ler hingegen beizupflichten, dass nicht anzunehmen ist, dass diese mit einer ge- wissen Regelmässigkeit ausgeführt worden sind, nachdem die Gesuchsgegnerin dem Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Parteien in den vergangenen 17 Jahren lediglich drei Städtereisen (eine zweitägige Reise nach … im Jahr 2006 anlässlich der Fussballweltmeisterschaft sowie eine dreitägige Reise nach … im Jahr 2010 und eine zweitägige Reise nach V._____ im Jahr 2011) unternommen hätten (Urk. 18 S. 22), nicht substantiiert bestritten hat (Urk. 29 S. 21). Bezüglich des Wellnesswochenendes in P._____ und der Reise nach V._____ gelingt es der Gesuchsgegnerin damit nicht, glaubhaft zu machen, dass es sich dabei um Reisen gehandelt hat, welche zum ehelichen Standard gehörten. Im Lichte der gemachten Erwägungen rechtfertigt es sich daher, den von der Vorinstanz fest-

- 28 - gesetzten Betrag von jährlich Fr. 6'000.– für "übrige Reisen" auf Fr. 3'000.– zu re- duzieren. Insgesamt ergibt sich damit für Ferien ein Betrag von Fr. 18'000.– pro Jahr, was Fr. 1'500.– pro Monat entspricht.

E. 2.22 Hausrat-/Haftpflichtversicherung

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Hausrat- und Haftpflichtversicherungskosten von monatlich Fr. 400.– (Urk. 37 S. 16). Die Ge- suchsgegnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren vom Gesuchsteller die Edition der entsprechenden Belege (Urk. 16 S. 47).

b) Der Gesuchsteller macht geltend, die Familie verfüge über keine Hausrat- versicherung, sondern lediglich über eine Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, deren Kosten im Umfang von Fr. 109.– belegt seien (Urk. 36 S. 11).

c) Dass die Familie – wie vom Gesuchsteller behauptet wird – über keine Hausratversicherung verfügt, ist nicht anzunehmen. Wie von der Vorinstanz zu- treffend ausgeführt wird, kann angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien davon ausgegangen werden, dass die Möblierung der ehelichen Lie- genschaft in einem gehobenen Stil erfolgt ist. Gegen die vorinstanzliche Festset- zung der Höhe der Hausrat- und Haftpflichtversicherungskosten hat der Gesuch- steller keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, weshalb es beim vorinstanzlich als angemessen erachteten Betrag von Fr. 400.– bleibt.

E. 2.23 Fahrzeugkosten

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Fahrzeug- kosten von Fr. 500.–. Sie hielt diesbezüglich fest, dass darin – neben den Treib- stoffkosten – auch die Unterhaltskosten enthalten seien, welche die Gesuchsgeg- nerin in Zukunft selbst zu tragen habe (Urk. 37 S. 22).

b) Der Gesuchsteller anerkennt gestützt auf eine von ihm angestellte Berech- nung einzig Treibstoffkosten im Umfang von Fr. 230.– pro Monat. Im darüber hin- ausgehenden Umfang seien die geltend gemachten Kosten nicht glaubhaft ge-

- 29 - macht. Ohnehin brauche die Gesuchsgegnerin das Fahrzeug nur, um die jüngste Tochter in die Schule zu fahren (Urk. 36 S. 12).

c) Ob und wozu die Gesuchsgegnerin ein Auto braucht, ist bei der einstufigen Methode nicht relevant. Relevant und unbestritten ist, dass ein solches Fahrzeug zum ehelichen Standard gehörte. In Anbetracht der Tatsache, dass in der Be- rechnung des Gesuchstellers lediglich die Treibstoffkosten enthalten sind, dass unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin in Zukunft neben den Treibstoffkosten auch für die Unterhaltskosten aufkommen muss sowie dass der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens selber einen Betrag von Fr. 500.– vorgetragen hat, bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 500.–.

E. 2.24 Telefon/TV/Radio/Billag/Internet/Computerservices/Updates

a) Die Vorinstanz erachtete Kommunikationskosten von Fr. 500.– als ange- messen, da der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens selbst einen Betrag von Fr. 500.– vorgetragen habe (vgl. Urk. 1 S. 13) und angesichts der sehr guten fi- nanziellen Verhältnisse der Familie von einem erhöhten Bedarf auszugehen sei. Vom Betrag mitumfasst seien auch die Mobiltelefonkosten der Kinder sowie die Position Computerservice/Updates (Urk. 37 S. 22).

b) Der Gesuchsteller anerkennt Kosten für Telefon/Internet von Fr. 100.– sowie Mobiltelefonkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 150.–. (Urk. 36 S. 12).

c) Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens selbst einen Betrag von Fr. 500.– vorgetragen hat und dieser als angemessen zu erachten ist, bleibt es beim vorinstanzlich berücksichtigten Betrag von Fr. 500.–, mit welchem sämtliche Kommunikationskosten als abgegolten gelten.

E. 2.25 Treuhänder Die für einen Treuhänder im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Kos- ten von Fr. 200.– pro Monat (Urk. 37 S. 22) sind im Berufungsverfahren nicht um- stritten (Urk. 36 S. 9 ff., Urk. 45 S. 13 ff.).

- 30 -

E. 2.26 Steuern

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin für die von dieser zu entrichtenden Steuern insgesamt Fr. 3'000.– pro Monat, ausgehend von einem Bedarf (ohne Steuern) von ca. Fr. 19'000.– und daraus resultieren Unter- haltszahlungen in der festgesetzten Höhe (Urk. 37 S. 22).

b) Hinsichtlich der Höhe der Steuern rügt der Gesuchsteller einzig, deren Be- rechnung beruhe auf zu hohen Unterhaltszahlungen, da die Vorinstanz von einem zu hohen Bedarf der Gesuchsgegnerin ausgehe (Urk. 45 S. 12).

c) Die Positionen 2.4 - 2.25 zuzüglich Steuern von rund Fr. 2'000.– ergeben ei- nen Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 18'028.–. Ausgehend von steuerbaren Einkünften der Gesuchsgegnerin von rund Fr.216'000.– und Abzügen von rund Fr. 20'000.– sowie unter Berücksichtigung, dass die Gesuchsgegnerin derzeit über kein Vermögen verfügt, ist für Steuern ein Betrag von Fr. 2'000.– einzuset- zen.

E. 2.27 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ergibt sich nach der einstufigen Methode berechnet, folgender Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter:

1) Essen/Getränke Fr. 1'300.–

2) Auswärtsessen Fr. 500.–

3) Kleider, Schuhe, Accessoires (Bekl. und Töchter) Fr. 4'323.–

4) Zahnarzt Gesuchsgegnerin Fr. 50.–

5) Krankenkasse (Bekl. und Töchter) Fr. 630.–

6) Coiffeur Fr. 265.–

7) Wohnneben- und Unterhaltskosten, inkl. Garten/Terrasse Fr. 2'080.–

8) Floristik/Raumschmuck/Deko Fr. 200.–

9) Putzfrau Fr. 1'030.–

10) Putzmittel/Waschmittel Fr. 50.–

11) Schuhreparatur/Kleideränderung/chem. Reinigung Fr. 100.–

12) Betrag zur freien Verfügung Fr. 2'000.–

- 31 -

13) Taschengeld D._____ und C._____ Fr. 350.–

14) Zeitungen Fr. 50.–

15) Ferien (inkl. Skiausrüstung) Fr. 1'500.–

16) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 400.–

17) Fahrzeugkosten Fr. 500.–

18) Telefon/TV/Billag/Internet/Computerservice Fr. 500.–

19) Treuhänder Fr. 200.–

20) Steuern Fr. 2'000.– Total Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 18'028.– Der Gesuchsteller ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin und den beiden Kindern einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 18'028.– zuzüglich Kin- derzulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich Kinderzulagen für D._____, Fr. 2'000.– zuzüglich Kinderzulagen für C._____ und Fr. 13'028.– für die Ge- suchsgegnerin persönlich.

E. 3 Zahnarztrechnungen

E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz einerseits, in ihrem Bedarf monatliche Zahnarztkosten von Fr. 500.– zu berücksichtigen, andererseits die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Übernahme der Rechnungen im Zusam- menhang mit der umfassenden Zahnsanierung von rund Fr. 50'000.–. Zu letzte- rem Begehren hielt die Vorinstanz lediglich fest, dass der Gesuchsteller der Ge- suchsgegnerin zur Begleichung der Kosten einen Akontobetrag überwiesen habe (Urk. 37 S. 22).

E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Berufung, dass der Gesuchsteller unter dem Titel Unterhalt zu einer einmaligen Zahlung in der Höhe von Fr. 52'321.– an sie zu verpflichten sei. Der Betrag entspricht dem Gesamtbetrag der neun Zahnarztrechnungen (datierend zwischen dem 26. Januar 2012 und

10. Mai 2012), welche der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit ihrer umfas- senden Zahnsanierung gestellt wurden (Urk. 9/129-135 und 9/146-147). Die Vorinstanz habe vergessen, über das Rechtsbegehren in Ziffer 9 ihrer Stellung-

- 32 - nahme vom 31. Mai 2012 zu entscheiden. Die Gesuchsgegnerin begründet ihr Begehren damit, dass Kosten für medizinische Versorgung zum Familienunterhalt gehörten. Die Behandlungen seien medizinisch indiziert gewesen, da die Ge- suchsgegnerin an einem stark zerstörten und inadäquat reparierten Gebiss mit Schmerzen gelitten habe, was sich aus den schriftlichen Bestätigungen der be- handelnden Zahnärzte ergebe (vgl. Urk. 9/125-127). Da der Gesuchsteller leis- tungsfähig sei, sei ihm die Begleichung der Rechnungen für die indizierte Zahn- behandlung in vollem Umfang zuzumuten. Der Gesuchsteller habe ferner aner- kannt, dass die Gesuchsgegnerin wiederkehrende Zahnprobleme gehabt habe (Urk. 36 S. 4 ff.).

E. 3.3 Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, dass sämtliche den Unterhalt be- treffenden Rechnungen, welche nach dem 6. Dezember 2011 – Aufnahme des Getrenntlebens – bei der Gesuchsgegnerin eingegangen seien, aus den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu begleichen und nicht zusätzlich geschuldet seien. Dies ergebe sich aus der sinngemässen vorinstanzlichen Er- wägung, wonach die Zahnarztkosten mit Überweisung des Akontobetrags von Fr. 70'000.– abgegolten seien (nachstehend Erw. 3.4.). Ferner sei das Rechtsbe- gehren in Ziffer 9 der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mangelhaft formuliert gewesen, da es den geforderten Betrag nicht beziffert habe, was jedoch ohne Weiteres möglich gewesen wäre (nachstehend Erw 3.5.). Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass er bereits vor Vorinstanz darauf hingewiesen habe, dass er die fraglichen Zahnarztkosten als "nicht im Zusammenhang mit den Unterhaltsforde- rungen eingereicht" qualifiziere (vgl. Urk. 18 S. 19) und damit klar gemacht habe, dass er weder die Akontozahlung von Fr. 70'000.– noch die Höhe der Forderung und deren Natur im Sinne von begründeten Zahnarztkosten anerkannt habe. Die medizinische Notwendigkeit der Zahnbehandlung würden zwar die behandelnden Ärzte, nicht jedoch eine unabhängige Person bestätigen. Die exorbitanten Zahn- arztkosten sowie die gleichzeitige Behandlung durch drei verschiedene Zahnärzte würden den Verdacht schüren, dass sich die Gesuchsgegnerin das Gebiss auch habe verschönern lassen, mithin die Sanierung auch aus kosmetischen Gründen erfolgt sei und sich die Gesuchsgegnerin einer Luxussanierung unterzogen habe, ansonsten sie sich von einem Zahnarzt hätte behandeln lassen können (nachste-

- 33 - hend Erw. 3.6). Zudem seien die Zahnarztrechnungen ohne sein Wissen entstan- den, die Gesuchsgegnerin habe nicht einmal Offerten eingeholt (nachstehend Erw. 3.7). Die Kosten wären ausserdem viel tiefer ausgefallen, hätte die Ge- suchsgegnerin entsprechend ihrer Schadensminderungspflicht einen Kostenvor- anschlag eingeholt (nachstehend Erw. 3.8.). Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Zahnärzten einen Freipass für die Stellung überzogener Rechnun- gen gegeben (Urk. 43 S. 3 ff.).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat Ziff. 9 des Rechtsbegehrens der Gesuchsgegnerin, ge- mäss welchem der Gesuchsteller zur Zahlung der Rechnungen gemäss act. 128- 138, 146 und 147 zu verpflichten sei, im Dispositiv nicht abgehandelt. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht herausgelesen werden kann, dass die der Gesuchsgegnerin durch die umfassende Zahnsanierung entstandenen Zahnarztkosten bereits in den rückwirkend festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen enthalten sind. Aus Ziffer 11 der Teilvereinbarung ("Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Ge- suchsgegnerin Fr. 70'000.– akonto Unterhalt bis zum 5. Juni 2012 zu zahlen.") geht nicht der Parteiwille hervor, wonach mit der erwähnten Akontozahlung die fraglichen Zahnarztrechnungen zu begleichen seien. Entsprechend hat es die Vorinstanz unterlassen, über die Übernahme der Zahnarztrechnungen von rund Fr. 50'000.– zu befinden, weshalb im Folgenden darüber zu entscheiden ist.

E. 3.5 Zum Vorbringen des Gesuchstellers, wonach das Rechtsbegehren der Ge- suchsgegnerin nicht beziffert und deshalb mangelhaft formuliert gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, N 2 zu Art. 84 ZPO). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Anträge zu beziffern sind, was sich im Übrigen heute auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO ergibt. Zu den unbezifferten Rechtsbegehren hat das Bundes- gericht ausgeführt, dass eine Bezifferung bloss in der Begründung an sich nicht ausreichend sei, aber dann genügen kann, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 ff.). Indem die Gesuchs-

- 34 - gegnerin in ihrem Rechtsbegehren die Rechnungen bezeichnet hat, welche vom Gesuchsteller zu übernehmen sind und diese in der Begründung unter Nennung der entsprechenden Beträge einzeln aufgelistet hat, erweist sich das Rechtsbe- gehren der Gesuchsgegnerin als hinreichend bestimmt.

E. 3.6 Wie erwähnt gehören Kosten der medizinischen Versorgung grundsätzlich zum Unterhaltsbedarf. Für die Frage, ob die Kosten einer medizinischen Behand- lung zum Unterhalt zu rechnen sind, ist zum einen auf deren medizinische Not- wendigkeit, zum anderen auf deren Kosten abzustellen. Bei einer lebensnotwen- digen Behandlung ist einem Ehegatten ein höherer Beitrag zuzumuten als bei ei- ner kosmetischen Operation. Auch im ersten Fall ist der Beitragspflicht des ande- ren Ehegatten insoweit eine Grenze gesetzt, als die Kosten ein Ausmass errei- chen, welches über dem liegt, was den finanziellen Verhältnissen des anderen Ehegatten angemessen ist (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 03.96 m.w.H.; ZK-Bräm, N 46 zu Art. 163 ZGB). Der für die Behandlungskosten bestimmte Betrag kann im Streitfall gesondert zugesprochen werden. Er muss nicht, wie das für die regel- mässig anfallenden Unterhaltskosten der Fall ist, in Form von monatlichen Beträ- gen geleistet werden (Bühler/Spühler, Ergänzungsband, N 183 zu Art. 145 ZGB). Der Gesuchsteller anerkennt, dass die Gesuchsgegnerin wiederkehrende Zahnprobleme hatte. Den drei Schreiben der behandelnden Zahnärzte (Urk. 9/125-127) kann entnommen werden, dass die Zahnbehandlung der Ge- suchsgegnerin medizinisch indiziert war. Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass es sich bei den drei Schreiben um Gefälligkeitsschreiben – wie vom Gesuchsteller implizit behauptet wird – handelt, ist darauf abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den in den Schreiben genannten Therapien (Wurzelbehand- lungen und anschliessende Aufbauten an fünf Zähnen, Implantation von vier Im- plantaten im Unterkiefer, Extraktion eines Zahnes im Oberkiefer mit separatem Knochenaufbau und anschliessender Implantation, Neuversorgungen mit Kronen- brücken etc.) um Luxusbehandlungen handeln soll, wie dies vom Gesuchsteller behauptet wird. Auch kann aufgrund des Umstandes, dass die Behandlung nicht nur durch einen, sondern durch drei Zahnärzte erfolgt ist, nicht auf eine solche geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zahnbehandlung

- 35 - der Gesuchsgegnerin sehr komplex war, weshalb die Behandlung durch drei Spezialisten aus unterschiedlichen Fachgebieten durchgeführt werden musste. Damit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass es sich bei der Zahnbe- handlung der Gesuchsgegnerin um eine medizinisch notwendige Behandlung handelte. Neben der medizinischen Notwendigkeit bildet die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten die zweite Voraussetzung dafür, dass die erfolgte Zahnbe- handlung im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Der Gesuch- steller bestreitet seine Leistungsfähigkeit nicht explizit, er führt lediglich aus, die Übernahme sämtlicher Rechnungen sei ihm nicht zuzumuten. Der Gesuchsteller ist mit einem Einkommen von monatlich rund Fr. 95'000.– als sehr leistungsfähig zu qualifizieren, weshalb ihm die Übernahme der Zahnarztrechnungen von ge- samthaft Fr. 52'321.– ohne Weiteres zumutbar ist.

E. 3.7 Das Vorbringen des Gesuchstellers, die Zahnarztkosten seien ohne sein Wissen entstanden, ändert nichts an diesem Ergebnis, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller sehr wohl über die anstehenden Behandlungen infor- miert war, nachdem die Gesuchsgegnerin noch vor Aufnahme des Getrenntle- bens durch Dr. med. dent. R._____ notversorgt wurde (vgl. Urk. 9/125 und 9/131/1).

E. 3.8 Ebenfalls zu verwerfen ist das Argument des Gesuchstellers, die Zahnarzt- kosten wären tiefer ausgefallen, wenn die Gesuchsgegnerin vorgängig Offerten eingeholt hätte. Der Gesuchsteller bestreitet damit indirekt die Höhe der Zahnarzt- rechnungen, ohne indes selbst substantiierte Ausführungen zu den Kosten für ei- ne umfassende Gebisssanierung zu machen. Die pauschale Ausführung, mehr als Fr. 15'000.– sei für eine Gebisssanierung nicht angemessen, ist jedenfalls nicht ausreichend, um die Höhe der Zahnarztkosten zu bestreiten.

E. 3.9 Damit sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Zahnarzt- rechnungen im Rahmen der Unterhaltsberechnung erfüllt. Entsprechend ist der Gesuchsteller zur Zahlung des Betrags von Fr. 52'321.– an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten.

- 36 -

E. 4 Anrechnung geleisteter Zahlungen des Gesuchstellers ab 6. Dezember 2011 Gemäss der vor Vorinstanz geschlossenen Teilvereinbarung verpflichtete sich der Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin Fr. 70'000.– akonto Unterhalt bis zum

15. Juni 2012 zu zahlen (Ziff. 11 der Teilvereinbarung vom 31. Mai 2012). Von der Zahlung des genannten Betrags ist Vormerk zu nehmen. D. Erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten ihres Verfahrens den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 37 S. 30, Dispositiv- Ziff. 6 und 7).

2. Die Gesuchsgegnerin verlangt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen seien und dieser der Gesuchsgegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen habe (Urk. 48/36 S. 2).

3. Von der Vorinstanz zu entscheiden war einzig die Unterhaltsfrage. Während die Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 29'000.– pro Monat sowie eine einmalige Unterhaltszahlung von Fr. 52'321.– beantragt hat, hielt der Gesuchstel- ler Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'050.– pro Monat für angezeigt. Die Unterhalts- beiträge werden nach erfolgter Korrektur des erstinstanzlichen Urteils auf monat- lich Fr. 18'028.– festgesetzt und damit um rund Fr. 4'000.– reduziert, doch wird der Gesuchsteller zusätzlich zu einer einmaligen Unterhaltszahlung von Fr. 52'321.– verpflichtet. Gesamthaft betrachtet halten sich damit Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Die erstinstanzliche Kostenauflage an beide Par- teien je zur Hälfte erweist sich damit als korrekt.

E. 4.1 Damit erweist sich auch die vorinstanzliche Wettschlagung der Parteient- schädigungen als korrekt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

- 37 - III.

1. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles, erscheint vorlie- gend eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– angemessen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 12 GebV OG).

2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 8 September 2010 (AnwGebV). Die volle Prozessentschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 Abs 2 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen und der Gesuchsteller in Anbetracht des Verfahrensaus- gangs zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine (auf 1/5 reduzierte) Parteient- schädigung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LE120058 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer LE120056 wei- tergeführt.

2. Das Berufungsverfahren LE120058 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom

E. 13 August 2012 rechtskräftig sind.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nach- folgendem Erkenntnis.

- 39 - und erkannt:

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 18'028.– zu bezahlen, nämlich Fr. 13'028.– für diese persönlich, Fr. 2'000.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kin- derzulagen) für die Tochter C._____ und Fr. 3'000.– (zuzüglich allfällige ge- setzliche oder vertragliche Kinderzulagen) für die Tochter D._____, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend per 6. Dezember 2011.

2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin unter dem Titel "Zahnarztkosten" einmalig Fr. 52'321.– zu bezahlen.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller der Gesuchs- gegnerin bis zum 5. Juni 2012 bereits Fr. 70'000.– akonto Unterhalt bezahlt hat.

4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vereinigten Berufungsverfahrens wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

7. Die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller zu drei Fünfteln und der Gesuchsgegnerin zu zwei Fünfteln auferlegt.

8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das vereinigte Berufungsverfahren (LE120056 und LE120058) eine auf einen Fünftel redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

- 40 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 6. Dezember 2011 getrennt leben.
  2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997 und D._____, geboren am tt.mm.2002, werden unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.
  3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 31. Mai 2012 wird - was die Kinderbe- lange betrifft - genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: […]
  4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich und die bei- den Kinder einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 22'000.– zuzüglich Kin- derzulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich Kinderzulagen für D._____, Fr. 2'000.– zuzüglich Kinderzulagen für C._____ und Fr. 17'000.– für die Gesuchsgegnerin persönlich. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
  5. Dezember 2011. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Unter- haltsbeiträge anzurechnen.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
  7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt
  8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  9. (Mitteilung)
  10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge Erstberufung (LE120056): Des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2 f.): - 7 - " 1. Das vorinstanzliche Urteil Ziffer 4 sei aufzuheben und es sei der Beru- fungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 6.12.2011 einen Unter- haltsbeitrag von CHF 13'050.00 zu zahlen, davon - CHF 9'550.00 für die Berufungsbeklagte persönlich; und - CHF 1'500.00 inkl. Kinderzulagen für die Tochter C._____; und - CHF 2'000.00 inkl. Kinderzulagen für die Tochter D._____
  11. Unter Anrechnung der ab Dezember 2011 bereits geleisteten Zahlungen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich die gesetzliche Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 45): " 1. Die Berufung sei abzuweisen.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer (8.0%) zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers." Berufungsanträge Zweitberufung (LE120058): Der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 48/36 S. 2, sinngemäss): 1a. Es sei der Gesuchsteller in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 13. August 2012 (Prozess-Nr. EE120142-L/U), zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 22'300.00 zu- züglich Kinderzulagen zu bezahlen, davon CHF 3'000.00 zuzüglich Kinderzulagen für D._____, CHF 2'000.00 zuzüglich Kinderzulagen für C._____ und CHF 17'300.00 für die Gesuchsgegnerin persönlich. 1b. Ferner sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Unterhalt einmalig CHF 52'321.00 zu bezahlen, zahlbar innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers für beide Instanzen. Des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 48/43 S. 2):
  14. Die Berufungsanträge der Gesuchsgegnerin seien vollumfänglich abzu- weisen; - 8 -
  15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegne- rin. Erwägungen: I.
  16. Die Parteien standen seit dem 10. April 2012 in einem Eheschutzverfahren am Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Urk. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergege- benem Urteil vom 13. August 2012 (Urk. 37).
  17. Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 24. August 2012 (Urk. 36) bzw. 27. August 2012 (Urk. 48/36) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung des Gesuchstellers wurde unter der Prozessnummer LE120056 und die Zweitberufung der Gesuchsgegnerin unter der Prozessnummer LE120058 angelegt. Der Gesuchsteller hat am 6. September 2012 den ihm auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Urk. 42), des- gleichen die Gesuchsgegnerin am 13. September 2012 im Berufungsverfahren LE120058 (Urk.48/41). Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom 28. September 2012 (Urk. 45) bzw. 2. Oktober 2012 (Urk. 48/43) und enthal- ten die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, wes- halb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Davon ist Vormerk zu nehmen. II. A. Vorbemerkungen
  18. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin persönlich sowie an die beiden Kinder D._____ und C._____. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Un- - 9 - tersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist (DIKE-Komm- ZPO, Art. 272 N 109). Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Be- lange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime (DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 105, Art. 58 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen und somit auch hinsicht- lich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersu- chungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorlie- gend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden.
  19. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. B. Verfahrensvereinigung Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE120058 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren grösstenteils überschneiden, ist das Berufungsverfah- ren LE120058 mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Prozess- nummer LE120056 weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. C. Unterhaltsbeiträge Im vorliegenden Berufungsverfahren ist nicht streitig, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin und den beiden Töchtern Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat; umstritten ist die Höhe derselben und dabei das Einkommen des Gesuchstellers (nachstehend Erw. 1.) sowie der Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter (nachstehend Erw. 2.). Sodann ist die Übernahme von neun Zahnarzt- rechnungen im Sinne einer einmaligen Unterhaltsbeitragsleistung strittig (nach- stehend Erw. 3.). - 10 -
  20. Erwerbseinkommen Gesuchsteller 1.1. Der Gesuchsteller ist Gründungspartner, Geschäftsleitungsmitglied und Grossaktionär (47.25 %) der H._____ AG. Die Vorinstanz hat das gesuchstelleri- sche Einkommen gestützt auf die Einkommenszahlen der vergangenen drei Jahre berechnet. Das gesuchstellerische Bruttoeinkommen belief sich gemäss unbestrit- ten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen im Jahr 2009 auf Fr. 1'802'400.–, im Jahr 2010 auf Fr. 1'352'400.– und im Jahr 2011 auf Fr. 1'086'000.–. Es setzt sich aus einem monatlichen Fixsalär von Fr. 15'500.–, einem Bonus, Dividenden und Kapitalgewinnen zusammen. Ausgehend vom durchschnittlichen Bruttoein- kommen der Jahre 2009-2011 von Fr. 1'413'600.– hat die Vorinstanz das monatli- che Einkommen des Gesuchstellers auf Fr. 117'800.– festgesetzt. Zum gesuch- stellerischen Einkommen hat die Vorinstanz ausgeführt, dass im laufenden Jahr von einer Einkommenseinbusse auszugehen sei, da es bisher so aussehe, dass im Jahr 2012 kein Bonus ausbezahlt werden könne. Es bestehe jedoch durchaus die Möglichkeit, dass sich die Situation des Hedge Funds bis Ende Jahr markant verbessere. Zudem sei es dem Gesuchsteller angesichts des in der Vergangen- heit erzielten sehr hohen Einkommens praxisgemäss zuzumuten, kurzfristig auf sein Vermögen zurückzugreifen. Bei dieser Sachlage rechtfertige es sich insge- samt, auf die sehr hohen Einkommen der letzten Jahre abzustellen (Urk. 37 S.14 f.). 1.2. Der Gesuchsteller bringt in seiner Berufung vor, es sei durch Urkunden festgestellt, dass für das Jahr 2012 kein Bonus ausbezahlt werden könne, wes- halb zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit nicht vom Einkommen früherer Jahre ausgegangen werden dürfe, zumal eine Erholung in den nächsten Jahren nicht wahrscheinlich sei (Urk. 36 S. 4 und 16). 1.3. Die Gesuchsgegnerin beanstandet die vorinstanzliche Einkommensermitt- lung nicht. Die Vorinstanz habe das gesuchstellerische Einkommen in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Durch- schnittseinkommen der letzten drei Jahre ermittelt. Da das aktuelle Jahresein- kommen noch nicht feststehe, könne auch nicht darauf abgestellt werden (Urk. 45 S. 8). - 11 - 1.4. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei der Berechnung der Leistungs- fähigkeit bei erheblich schwankenden Einkommen auf den Durchschnittswert ei- ner als massgebend erachteten Zeitspanne von drei Jahren abzustellen (BGer. 5A.86/2010; BGer. 5A.454/2010; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 42 zu Art. 125 ZGB). Ausnahmsweise ist bei un- regelmässigem oder schwankendem Einkommen vom aktuellen Einkommen aus- zugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrektur stattfindet (Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA050096 vom 24. März 2006, FamPra.ch 3/2006 Nr. 91). Das Einkommen des Gesuchstellers ist in den ver- gangenen drei Jahren stark gesunken, und zwar im Jahr 2010 im Vergleich zum Jahr 2009 um ca. Fr. 450'000.– und im Jahr 2011 im Verhältnis zum Jahr 2010 um ca. Fr. 265'000.–. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass sich die Finanzmärkte noch immer in einer Krise befinden, was sich auch auf das Betreiben von Hedge- fonds nach wie vor negativ auswirkt. Entsprechend kann nicht auf das Durch- schnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt werden, sondern das Ein- kommen des Gesuchstellers ist anhand der letzten bekannten Lohnzahlen zu be- stimmen. Auf das vom Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 18. Juni 2012, gemäss welchem fürs Jahr 2012 kein Bonus an die Mitarbeiter ausbezahlt werden könne (Urk. 19/9/2), kann für die Bestimmung des aktuellen Einkommens des Gesuchstellers dagegen nicht abgestellt werden, da erst im Frühjahr 2013 mit Sicherheit feststeht, ob und wenn ja in welchem Umfang ein Bonus fürs Jahr 2012 ausbezahlt wird. Insofern handelt es sich bei der Aussage, dass fürs laufende Jahr kein Bonus ausbezahlt werden könne, zum jetzigen Zeitpunkt lediglich um eine ungewisse Prognose. Nach dem Gesagten ist deshalb vom aktuellen Einkommen inklusive Bonus aus- zugehen, welches im Jahr 2011 unbestrittenermassen Fr. 1'086'000.– brutto be- tragen hat, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 90'500.– entspricht. Da- mit steht die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ausser Frage. - 12 -
  21. Bedarf der Gesuchsgegnerin 2.1. Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Gesuchsgegnerin zusammen mit den beiden Töchtern auf Fr. 22'000.– fest und ging dabei von folgenden Bedarfsposi- tionen aus (Urk. 37 S. 15f.): Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder 1) Grundbetrag 5’400 2) Grundbetrag Kinder 3’600 3) Auswärtsessen 400 4) Krankenkasse 630 5) Coiffeur/Kosmetik/Schönheit 100 6) Wohnneben- und Unterhaltskosten, inkl. Garten/Terrasse 2’080 7) Putzfrau 1’030 8) Betrag zur freien Verfügung Gesuchstellerin 2’000 9) Taschengeld D._____ und C._____ 350 10) Zeitungen 50 11) Ferien/Skiabonnement/Skiausrüstung 1’750 12) Hausrat-/Haftpflichtversicherung 400 13) Fahrzeugkosten 500 14) Telefon/TV/Radiol/Billag/Internet/Computerservice/Updates 500 15) Treuhänder 200 16) Steuern 3’000 Unterhaltsanspruch gerundet 22'000 2.2. Der Gesuchsteller rügt im Rahmen seiner Berufung zum einen die fehlende Berücksichtigung einer Sparquote (nachstehend Erw. 2.3), zum andern verschie- dene von der Vorinstanz berücksichtigte Bedarfspositionen, auf welche in der Folge im Einzelnen einzugehen ist (vgl. nachstehende Erw. 2.4-2.26). 2.3. Sparquote - 13 - a) Zum Bedarf der Gesuchsgegnerin führte die Vorinstanz einleitend aus, dass nicht anzunehmen sei, dass der Unterhalt der Familie – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – allein über das Konto bei der …-Bank abgewickelt worden sei und trotz monatlicher Bruttoeinkünfte von mehr als Fr. 100'000.– nur ca. Fr. 15'000.– betragen haben soll (Urk. 37 S. 16). b) Der Gesuchsteller macht in seiner Berufung geltend, dass er detailliert dar- getan habe, dass die gesamten Lebenskosten der Familie über das genannte Konto bei der …-Bank bezahlt worden seien und der Unterhaltsbedarf der Ge- suchsgegnerin sowie der zwei Kinder gesamthaft Fr. 14'443.– (inkl. Steuern, exkl. Schulkosten) betragen habe. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren darauf hin- gewiesen, dass sein hohes Einkommen vor allem dazu gedient habe, Vermögen anzusparen. Aus den eingereichten Steuererklärungen und dem Ehevertrag gehe hervor, dass das angesparte eheliche Vermögen nahezu Fr. 10 Mio. betrage. Die Vorinstanz setze sich bei der Bedarfsermittlung nicht mit den erwähnten Ausfüh- rungen und Belegen auseinander (Urk. 36 S. 5 ff.). c) Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass sämtliche Familienausgaben über das Konto bei der …-Bank getätigt worden seien und lediglich rund Fr. 15'000.– betragen hätten, ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich bei der sog. einstufigen Berech- nungsmethode, welche die Vorinstanz angewandt hat, die Bezifferung einer allfäl- ligen Sparquote erübrigt, da es bei dieser Berechnungsmethode – anders als bei der zweistufigen Berechnungsmethode (Ermittlung des Minimalbedarfs beider Parteien mit anschliessender Überschussverteilung) – nicht zu einer Überschuss- verteilung kommt, sondern der Bedarf der unterhaltsberechtigten Person anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten errechnet wird und das Einkommen, welches nicht zur Befriedigung der tatsächlichen Bedürfnisse verwendet wird, "au- tomatisch" demjenigen verbleibt, der es erwirtschaftet hat. Zudem wird eine Sparquote nur berücksichtigt, wenn derjenige, der sie be- hauptet, sie auch nachweist oder zumindest glaubhaft macht (Hausheer/Spycher, - 14 - Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 02.65d). Der Gesuchsteller ist hinsichtlich der behaupteten Sparquote seiner Glaubhaftmachungspflicht nicht nachgekommen, indem er lediglich in pauschaler Weise ausführt, aus den ge- nannten Unterlagen ergebe sich ein angespartes eheliches Mindestvermögen von fast Fr. 10 Mio., womit ersichtlich sei, dass der grösste Teil des Einkommens an- gespart worden sei. Entsprechend kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht näher mit den pauschalen Vorbringen des Gesuch- stellers auseinandergesetzt hat. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung einer allfälligen Sparquote die für die Bedarfsberechnung relevante Zeitspanne, das heisst vorliegend die Jahre 2010 und 2011 – und nicht die ver- gangenen zehn Jahre – massgebend sind. Für diese Periode machte der Ge- suchsteller jedoch keine Ausführungen zu einer allfälligen Sparquote. Dass der Unterhalt der Familie alleine über das Konto bei der …-Bank ab- gewickelt worden sei und daraus ersichtlich werde, dass pro Monat dafür nur rund Fr. 15'000.– aufgewendet worden seien, ist sodann aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft. Der Gesuchsteller ordnet in einer eigens angefertigten Auflistung über die über das Konto bei der ..-Bank abgewickelten Ausgaben (Urk. 3/4 oder 9/145) seinem Bedarf Fr. 116'405.40 zu, während er für die Gesuchsgegnerin mit der ganzen Familie (inklusive Gesuchsteller) Ausgaben von Fr. 116'802.40 auf- führt. Dass der Gesuchsteller für seine eigenen Bedürfnisse in einem Jahr gleich viel Geld benötigt hat wie eine vierköpfige Familie, erscheint nicht plausibel. So- dann hat der Gesuchsteller die im Jahre 2011 mit der Maestro-Karte getätigten Bankomatbezüge vom …-Konto im Betrag von Fr. 58'702.82 allesamt seinem Be- darf zugeordnet. Wofür genau der Gesuchsteller diese finanziellen Mittel ausge- geben hat, legt er indes nicht dar. Die pauschale Behauptung des Gesuchstellers, wonach der Betrag der Bankomatbezüge zur Deckung seiner Bedürfnisse ausge- geben worden sei, vermag den Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgehalt der Glaubhaftmachung nicht zu genügen, zumal das Vorbringen nicht unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 29 S. 29). Weiter ordnet der Gesuchsteller in seiner eige- nen Auflistung die vom …-Konto getätigten Barauszahlungen im Wert von Fr. 32'500.– allesamt seinem Bedarf zu, da er die Barbezüge für das Geschäft oder seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe (Urk. 18 S. 13). Wiederum handelt es - 15 - sich hierbei um eine pauschale Behauptung, welcher die Gesuchsgegnerin eine andere Darstellung gegenüber stellt und behauptet, sie habe die Barbezüge getä- tigt (Urk. 16 S. 53). Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, seine nicht näher erläuterte Behauptung glaubhaft zu machen. Ferner ist nicht ersichtlich, worum es sich bei den in der Sparte "Sonstiges/Investitionen" in der Auflistung des Gesuch- stellers aufgeführten Auslagen handeln soll. Immerhin ist darin beispielsweise ei- ne mittels E-banking beglichene Zahnarztrechnung aufgeführt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei den in dieser Sparte aufgeführten Auslagen zumindest teilweise um zum Familienunterhalt gehörende Auslagen handelt. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es dem Gesuch- steller nicht gelingt, seine Behauptung, dass der gesamte Unterhalt der Familie über das …-Konto abgewickelt worden sei und daraus ersichtlich werde, dass die Ausgaben lediglich Fr. 15'000.– pro Monat betragen hätten, glaubhaft zu machen. Eine bestimmte Sparquote ist vor diesem Hintergrund somit nicht belegt. 2.4 Grundbetrag a) Die Vorinstanz hat bezüglich der Grundbeträge der Gesuchsgegnerin und der Kinder erwogen, dass es angesichts der sehr guten Einkommenssituation des Gesuchstellers ohne Weiteres glaubhaft sei, dass die Familie für Nahrung, Kleider und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung sowie Kulturelles ein Mehrfaches dessen aufgewendet habe, was Personen mit durchschnittlichen Einkommen auszugeben pflegen. Deshalb rechtfertige es sich, die Grundbeträge für die Gesuchsgegnerin und für die zu Hause lebende Tochter D._____ im Sinne einer Pauschalisierung zu vervierfachen, während der Grund- betrag der im Internat lebenden Tochter C._____ zu verdoppeln sei, wobei damit die von der Gesuchsgegnerin einzeln aufgeführten Bedarfspositionen Essen, Ge- tränke (Mineralwasser, Wein etc.), Einladungen Gäste, Kleider Acces- soires/Wäsche, Schuhe, Bekleidung für Sport und Fitness, Kleider, Schuhe etc. D._____, Kleider, Schuhe etc. C._____, Putzmittel, Waschmittel, chemische Rei- nigung, Schuhreparatur, Schneider, Floristik/Raumschmuck/Deko, Konzerte, Theater, Kino abgegolten seien (vgl. Urk. 37 S. 17). - 16 - b) Der Gesuchsteller macht in seiner Berufung geltend, eine Vervierfachung bzw. Verdoppelung des Grundbetrages sei willkürlich. Wenn jedoch schon eine pauschale Vervielfachung des Grundbetrages erfolge, müssten die Positionen Auswärtsessen, Coiffeur, Kosmetik sowie das Taschengeld für die Kinder konse- quenterweise mit der Vervielfachung ebenfalls abgegolten sein (Urk. 36 S. 9). c) Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie eine Vervierfachung bzw. Verdoppelung des Grundbetrages ange- nommen hat, nicht verfängt. Zwar sprechen sich Hausheer/Spycher dafür aus, dass bei der einstufigen Berechnungsmethode die Pauschalierung der Bedarfs- positionen auch durch eine Vervielfachung des Grundbetrags erfolgen kann (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c). Auf eine gefestigte Praxis zu dieser Vorge- hensweise kann sich die Vorinstanz indes nicht stützen. Bei dieser Vorgehens- weise ist nicht transparent, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Die Vorinstanz begründet die Vervierfachung bzw. Verdoppelung der Grundbeträge denn auch lediglich damit, dass die Parteien in sehr guten fi- nanziellen Verhältnissen lebten, ohne darzulegen, weshalb gestützt darauf eine Vervierfachung und nicht beispielsweise eine Verdreifachung der Grundbeträge erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz angewandte Vorgehensweise nicht zweckmässig, wenn nicht willkürlich. Daher ist im Folgen- den der Bedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder ohne die Vervielfachung der Grundbeträge zu ermitteln und auf die von der Gesuchsgegnerin im vorinstanzli- chen Verfahren aufgeführten Bedarfspositionen im Einzelnen einzugehen. 2.5 Essen/Getränke a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Essen/Getränke keinen Betrag im Bedarf angerechnet, was damit erklärt ist, dass sie dies durch die Vervielfachung des Grundbetrages als abgegolten erachtet hat. b) Die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz zu den Essenskosten aus, dass sie diese aufgrund der Erfahrungszahlen der letzten beiden Jahre auf monatlich Fr. 2'000.– schätze, während sich die Getränkekosten auf ca. Fr. 250.– belaufen würden. Sie sei es gewohnt, Lebensmittel im Z1._____, im Z2._____, im Dorfla- - 17 - den in E._____ oder bei … einzukaufen. Sodann kaufe sie auch Bio-Fleisch ab Hof, was sie mit je einer Rechnung aus dem Jahre 2010 und 2011 von Fr. 818.40 und Fr. 467.70 belegt (Urk. 16 S. 32 und Urk. 9/54-55). Hinsichtlich der geltend gemachten Getränkekosten reichte die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2011 zwei Rechnungen von Weinhandlungen in der Höhe von Fr. 1'280.05 und Fr. 213.40 ein (Urk. 9/51-52). c) Der Gesuchsteller bestreitet die geltend gemachten Essens- und Getränke- kosten. Diese seien weder genügend substantiiert noch belegt. Zu beachten sei zudem, dass die beiden älteren Kinder im Internat voll verpflegt würden (Urk. 18 S. 17). d) Aus dem Jahresauszug der Z1._____-Kundenkarte für das Jahr 2011 (Urk. 9/59), den Z2._____ …card-Abrechnungen des Jahres 2011 (Urk. 9/50), den Kontoauszügen des Kontos bei der …-Bank (Urk. 3/4a) sowie den Kreditkar- tenabrechnungen (Urk. 3/5/1) geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin in den von ihr angeführten Geschäften eingekauft hat, was vom Gesuchsteller auch unbe- stritten geblieben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien für Es- sen und Getränke mehr auszugeben pflegten als Personen mit durchschnittlichem Einkommen, welche in weniger gehobenen Lebensmittelgeschäften einkaufen. Die geltend gemachten Beträge lassen sich aus den vorgenannten Belegen nicht ermitteln, doch ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die meisten Einkäufe in bar bezahlt hat; immerhin gehen aus der Aufstellung des Gesuchstel- lers über die Kontobewegungen des …-Bankkontos aus der Spalte "Familie und B._____" im Jahre 2011 63 nicht zurechenbare Barbezüge à Fr. 1'000.– hervor, was durchschnittlichen Barbezügen von Fr. 5'250.– pro Monat entspricht. Vor dem Hintergrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien scheint es plausibel, dass davon rund ein Drittel für den Einkauf von Essen und Getränken für die ganze Familie in den vorgenannten Geschäften verwendet wurde. Unter Berücksichtigung, dass lediglich bei der Gesuchsgegnerin und der jüngeren Toch- ter regelmässig Essens- und Getränkekosten anfallen, da sich die ältere Tochter nur während den Ferien zu Hause verpflegt, rechtfertigt es sich, im Bedarf der - 18 - Gesuchsgegnerin Kosten für Essen und Getränke von monatlich Fr. 1'300.– ein- zusetzen. 2.6 Einladungen Gäste a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin unter dem Titel "Einladungen Gäs- te" keinen Betrag im Bedarf angerechnet, was damit erklärt ist, dass sie dies durch die Vervielfachung des Grundbetrages als abgegolten erachtet hat. b) Die Gesuchsgegnerin schätzt die Kosten im Zusammenhang mit Einladun- gen von Gästen auf monatlich Fr. 200.–. Besonders während den Ferien, wenn alle Kinder mit Freunden zu Hause seien oder wenn Freunde zu Besuch kämen, seien die Auslagen für Nahrungsmittel hoch (Urk. 16 S. 33). c) Der Gesuchsteller bestreitet diese Kosten. Es handle sich vielmehr um Aus- gaben, welche beim Gesuchsteller entstünden, da Gäste fast ausschliesslich zu geschäftlichen Zwecken eingeladen würden (Urk. 18 S. 17). d) Die Position "Einladung Gäste" ist sowohl mit Bezug auf die Höhe als auch hinsichtlich des Erfordernisses, dass diese Ausgaben zum gelebten Standard der Familie gehörten, unsubstantiiert vorgetragen worden und wurde nicht belegt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist. 2.7 Auswärtsessen a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Kosten für Auswärtsessen in der Höhe von Fr. 400.–. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vo- rinstanz Kosten von Fr. 800.– geltend gemacht. b) Der Gesuchsteller hat diese Kosten vor Vorinstanz bestritten. Man habe abends immer zu Hause gegessen, mit Ausnahme der Essen mit den Kindern zu Semesteranfang (Urk. 18 S. 17). c) Aus den Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2011 des Gesuchstellers gehen diverse Restaurantbesuche hervor (Urk. 3/5/1). Damit ist glaubhaft, dass die Familie regelmässig in Restaurants gegessen hat. Den Kreditkartenabrech- - 19 - nungen sind fürs Jahr 2011 Restaurantkosten in der Höhe von fast Fr. 13'000.– zu entnehmen, wobei davon sechs Restaurantbesuche in K._____ (wohl während den Skiferien) und sieben Restaurantbesuche in L._____ (Land in Europa) (wäh- rend den Sommerferien) erfolgt sind. Den Restaurantkosten während den Ferien (insgesamt rund Fr. 4'000.–) wird weiter unten im Rahmen der Ferienkosten Rechnung getragen. Damit belaufen sich die Restaurantkosten ausserhalb der Ferien im Jahr 2011 auf rund Fr. 9'000.–, mithin auf ca. Fr. 750.– pro Monat. Un- ter Berücksichtigung, dass diese Kosten die ganze Familie betroffen haben, sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter Kosten für Auswärtses- sen von insgesamt Fr. 500.– zu berücksichtigen. 2.8 Kleider, Schuhe, Accessoires (Gesuchsgegnerin und Töchter) a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter keinen Betrag für Kleider und Schuhe berücksichtigt, weil sie dies durch die Ver- vielfachung des Grundbetrages als abgegolten erachtet hat. b) Die Gesuchsgegnerin macht für sich selbst Kleiderkosten (inkl. Accessoires, Wäsche, Schuhe sowie Sportkleider) von monatlich Fr. 3'000.– und für die beiden Kinder Kleider- und Schuhkosten von je Fr. 1'000.– pro Monat geltend. Sie führt unter Verweis auf die Kreditkartenabrechnungen, die Z2._____ …card- Abrechnung, die Kundenabrechnungen von Z3._____, Z4._____, Z5._____ und Z6._____ (vgl. Urk. 3/5/1, 9/50, 9/56 und 9/58-63) aus, sie sei es gewohnt, Mar- kenkleider und Markenschuhe zu kaufen. Viele Einkäufe von Kleidern, Schuhen und Accessoires habe sie mit ihrer Kreditkarte oder der Z2._____ …card getätigt, einige auch in bar. Von diversen anderen Geschäften (…, … Kindermode, …, …, …, …, Schuhhaus …) seien keine Kundenaufzeichnungen erhältlich gewesen, weshalb sie diesbezüglich auf die Kreditkartenabrechnungen verweise. Zu den Kleiderkosten der beiden Töchter führte sie vor Vorinstanz aus, dass sie den Kin- dern viermal jährlich neue Kleider und Schuhe gekauft habe. Hinzu seien Ausga- ben für Sportbekleidungen gekommen (Urk. 16 S. 35). c) Der Gesuchsteller bestreitet die geltend gemachten Kleiderkosten (Urk. 18 S. 18). - 20 - d) Dass Einkäufe in den von der Gesuchsgegnerin genannten Geschäften er- folgt sind, geht aus den genannten Belegen (Urk. 3/5/1, 9/50, 9/56 und 9/58-63) hervor und wird vom Gesuchsteller auch nicht bestritten. Aus den Kreditkartenab- rechnungen des Jahres 2011 gehen Kleider-, Accessoires- und Schuhkosten von insgesamt rund Fr. 43'400.– hervor. Mittels Kreditkarte wurden auch die von der Gesuchsgegnerin angeführten Einkäufe bei Z4._____ (vgl. Urk. 9/61) und Z5._____ (Urk. 9/63) bezahlt. Aus der Kundenabrechnung von Z3._____ gehen sodann fürs Jahr 2011 Einkäufe in der Höhe von gerundet Fr. 880.– hervor (Urk. 9/60). Schliesslich ergeben sich aus der Z2._____ …card-Abrechnung fürs Jahr 2011 Einkäufe von Kleidern und Accessoires von Fr. 7'600.–. Damit sind fürs Jahr 2011 Kleider-, Accessoires- und Schuhkosten von Fr. 51'880.– belegt, was Fr. 4'323.– pro Monat entspricht. Es ist nicht ersichtlich, welche Einkäufe der Ge- suchsgegnerin und welche den beiden Kinder zuzuordnen sind, weshalb der ge- nannte Betrag gesamthaft für die Gesuchsgegnerin und die beiden Kinder einzu- setzen ist. 2.9 Krankenkasse Die für Krankenkassenkosten von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Kinder berücksichtigten Fr. 630.– pro Monat (Urk. 37 S. 17) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (Urk. 36 S. 9 ff. und Urk. 45 S. 13 ff.). 2.10 Zahnarzt Gesuchsgegnerin a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin keine Zahnarztkosten berücksichtigt. Sie erwog diesbezüglich, dass diese Kosten keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden könnten, nachdem die Gesuchsgegnerin eine umfassen- de Zahnsanierung für über Fr. 50'000.– abgeschlossen habe (Urk. 37 S. 22). b) Die Gesuchsgegnerin verlangt die Berücksichtigung von monatlich Fr. 300.– für Zahnarztkosten (Urk. 48/36 S. 2). In den Jahren 2010 und 2011 seien ihr Zahnarztkosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'269.60 angefallen, was Fr. 261.20 pro Monat entspreche. Diese Kosten würden auch künftig – trotz der - 21 - umfassenden Zahnbehandlung in diesem Jahr – anfallen. Schlechte Zähne müss- ten dauernd kontrolliert werden (Urk. 48/36 S. 6). c) Der Gesuchsteller hält dem entgegen, es sei nicht glaubhaft, dass der Ge- suchsgegnerin in Zukunft Zahnarztkosten von Fr. 300.– pro Monat anfallen wer- den, nachdem ihr gesamtes Gebiss totalsaniert worden sei (Urk. 48/43 S. 4). d) Grundsätzlich gehören Kosten der medizinischen Versorgung zum Unter- haltsbedarf (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N 16 zu Art 163 ZGB, N 40 zu Art. 166 ZGB). Für Arzt- oder Behandlungskosten, die in naher Zukunft tatsächlich anfallen, können in der Bedarfsberechnung mo- natliche Rücklagen berücksichtigt werden (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159, Art. 163-168 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1993, N 46 zu Art. 163 ZGB). Da sich die Gesuchsgegnerin in diesem Jahr einer umfassenden Zahnbe- handlung für Fr. 52'321.– unterzogen hat (vgl. Urk. 48/36 S. 3 ff.), ist nicht anzu- nehmen, dass ihr in Zukunft monatliche Zahnarztkosten von Fr. 300.– anfallen werden. Sie hat diese Kosten auch nicht durch entsprechende Offerten oder Be- stätigungsschreiben ihrer Zahnärzte, wonach die Zahnbehandlung noch nicht ab- geschlossen sei, belegt. Auch können die Zahnarztrechnungen der Jahre 2010 und 2011 nicht zur Untermauerung der geltend gemachten künftigen Kosten her- angezogen werden. Doch ist aufgrund der wiederkehrenden Zahnprobleme der Gesuchsgegnerin in der Vergangenheit davon auszugehen, dass ihr auch in Zu- kunft im Zusammenhang mit Karieskontrolle und Dentalhygiene höhere Zahnarzt- kosten anfallen werden als Personen mit gesunden Zähnen, weshalb in ihrem Bedarf Zahnarztkosten von Fr. 50.– pro Monat zu berücksichtigen sind. 2.11 Coiffeur/Kosmetik/Schönheit a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin für Coiffeur/Kosmetik/ Schönheit einen Betrag von Fr. 100.– berücksichtigt (Urk. 37 S 16). b) Die Gesuchsgegnerin wollte im vorinstanzlichen Verfahren Kosten für Coif- feur/Kosmetik/Schönheit von Fr. 1'000.– berücksichtigt haben wissen. Sie kaufe - 22 - bei einem Hautarzt in … individuell angefertigte Kosmetika (ca. Fr. 600.– pro Mo- nat), besuche alle drei Wochen den Coiffeur (ca. EUR [korrekterweise: Fr.] 200.–), gehe zur Maniküre und Pediküre in … (je ca. Fr. 100.– pro Monat) und zur Mas- sage im Hotel M._____ (Fr. 120.– pro Monat; Urk. 16 S. 37). c) Der Gesuchsteller hat im vorinstanzlichen Verfahren die Vorbringen der Ge- suchsgegnerin bestritten (Urk. 18 S. 19). d) Aus den Auszügen des …-Bankkontos (Urk. 3/4a) gehen für das Jahr 2011 Coiffeurkosten (Coiffeur …) von insgesamt Fr. 3'186.– hervor, was Kosten von durchschnittlich Fr. 265.– pro Monat entspricht. Für die zusätzlich geltend ge- machten und vom Gesuchsteller bestrittenen Auslagen liegen keine Belege vor, weshalb sie unberücksichtigt bleiben. 2.12 Wohnneben- und Unterhaltskosten, inkl. Garten/Terrasse Die Gesuchsgegnerin wohnt in der ehemals ehelichen Liegenschaft der Parteien, welche mit keiner Hypothek belastet ist (vgl. Urk. 3/1). Die von der Vorinstanz für Wohnneben- und Unterhaltskosten (inkl. Garten/Terrasse) im Bedarf der Ge- suchsgegnerin berücksichtigten Kosten von Fr. 2'080.– pro Monat (Urk. 37 S. 18) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (Urk. 36 S. 9 ff., Urk. 45 S. 13 ff.), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 2.13 Floristik/Raumschmuck/Deko a) Die Vorinstanz hat den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Betrag von Fr. 200.– für Floristik/Raumschmuck/Deko nicht berücksichtigt, was sich da- mit erklärt, dass sie diese Position als durch die Vervielfachung des Grundbetra- ges abgegolten sah. Die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz diesbezüglich aus, sie sei es gewohnt, die Wohnräume saisonal zu dekorieren und Blumen vom Floristen zu kaufen. Ferner habe ihr der Gesuchsteller alle zwei Wochen vom Blumenhaus … einen Blumenstrauss geschenkt (Urk. 16 S. 40). - 23 - b) Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, dass die Blumensträusse als Ge- schenk seinerseits an die Gesuchsgegnerin nicht zum Unterhalt zu rechnen seien (Urk. 18 S. 20). c) Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass die Familienwohnung alle zwei Wo- chen mit einem neuen Blumenstrauss ausgestattet worden ist. Damit gehören die Kosten für Blumensträusse zum ehelichen Standard und sind in der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen. Die übrigen Ausführungen zu den Dekorationskos- ten werden vom Gesuchsteller nicht bestritten, weshalb die gesamten geltend gemachten Kosten in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind. 2.14 Putzfrau Die von der Vorinstanz für eine Putzfrau im Bedarf der Gesuchsgegnerin berück- sichtigten Kosten von Fr. 1'300.– pro Monat (Urk. 37 S. 19, Urk. 36 S. 9 ff. und Urk. 45 S. 13 ff.) sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. 2.15 Putzmittel/Waschmittel a) Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Position von Fr. 100.– pro Monat für Reinigungs- und Waschmittel (vgl. Urk. 16 S. 42) wurde von der Vorinstanz in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt, da sie die entsprechenden Ausla- gen als durch die Vervielfachung des Grundbetrages abgedeckt sah. b) Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz die entsprechenden Auslagen pau- schal bestritten (Urk. 18 S. 21). c) Es ist gerichtsnotorisch, dass Putz- und Waschmittelkosten anfallen, wobei monatliche Kosten von Fr. 50.– angemessen erscheinen. 2.16 Chemische Reinigung/Schuhreparatur/Kleideränderungen a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin in ihrem Bedarf den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 100.– für die Chemische Reinigung/Schuhrepa- ratur/Kleideränderungen nicht zugestanden, da sie auch diese Position als durch die Vervielfachung des Grundbetrages abgedeckt sah. Der Gesuchsteller hat den - 24 - Betrag von Fr. 50.– für die chemische Reinigung vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 18 S. 21) b) Vom Gesuchsteller bestritten wurden die Kosten von Fr. 50.– für Kleiderän- derungen und Schuhreparaturen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Ge- suchsgegnerin hin und wieder ein neu gekauftes Kleidungsstück anpassen lassen muss. Der Betrag von Fr. 100.– für chemische Reinigung, Schuhreparatur und Kleideränderungen scheint deshalb angemessen. 2.17 Betrag zur freien Verfügung a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin in ihrem Bedarf einen "Betrag zur freien Verfügung" von Fr. 2'000.– angerechnet, da der Betrag ausgewiesen sei und der Gesuchsteller nicht ausgeführt habe, dass der Dauerauftrag einen ande- ren Zweck erfüllt habe (Urk. 37 S. 19). b) Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, dass der genannte Betrag zur De- ckung des nun geltend gemachten Bedarfs verwendet worden sei, weshalb er nicht noch ein zweites Mal als Bedarf aufgeführt und so doppelt in die Rechnung Eingang finden dürfe. Er habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass der Betrag als "Sparquote" für die nicht erwerbstätige Gesuchsgegnerin gedacht gewesen sei und mit dem Abschluss des Ehevertrags im November 2011 dahingefallen sei. Er habe damit sehr wohl Ausführungen zum Zweck des fraglichen Betrags gemacht (Urk. 36 S. 10). c) Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass es sich beim fraglichen Betrag um ei- ne "Sparquote" gehandelt habe (Urk. 45 S. 17). Sie habe den monatlichen Betrag von Fr. 2'000.– für eigene Auslagen ganz persönlicher Dinge erhalten. Sie habe nur über ein einziges, auf ihren Namen lautendes Konto verfügt. Auf dieses sei der Betrag überwiesen worden. Der Kontostand des genannten Kontos habe En- de 2011 Fr. 4'706.35 betragen (Urk. 16 S. 43 und 9/110). d) Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass er der Gesuchsgegnerin den fragli- chen Betrag monatlich überwiesen hat. Der Betrag ist im Übrigen ausgewiesen (vgl. Urk. 3/4a). Der Gesuchsteller argumentiert widersprüchlich, indem er einer- - 25 - seits ausführt, der genannte Betrag sei zur Deckung des nun geltend gemachten Bedarfs verwendet worden, und andererseits geltend macht, dass der Betrag als "Sparquote" gedacht gewesen sei. Da der Saldo des Kontos der Gesuchsgegne- rin Ende 2011 lediglich Fr. 4'706.35 betragen hat, muss davon ausgegangen wer- den, dass die Gesuchsgegnerin jeweils fast den ganzen Betrag von monatlich Fr. 2'000.– ausgegeben und nicht gespart hat. Das Vorbringen des Gesuchstel- lers, wonach der fragliche Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden sei, ist nicht glaubhaft, nachdem er mehrmals betont hat, dass die Be- streitung des gesamten Lebensunterhalts über das Konto bei der …-Bank erfolgt sei. Da der fragliche Betrag offenbar nicht gespart wurde und nicht glaubhaft ist, dass er zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie verwendet wurde, ist vielmehr davon auszugehen, dass er der Gesuchstellerin als eine Art Taschen- geld zur Verfügung stand. Der "Betrag zur freien Verfügung" gehörte damit zum ehelichen Standard und ist in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. 2.18 Taschengeld Kinder Das Taschengeld von monatlich Fr. 350.– für die beiden Töchter wird vom Ge- suchsteller anerkannt (Urk. 18 S. 21). 2.19 Konzert/Theater/Kino Die vom Gesuchsteller bestrittenen Kosten für Konzert/Theater/Kino von monat- lich Fr. 400.–, welche die Vorinstanz als durch den vierfachen bzw. doppelten Grundbetrag abgegolten erachtete, sind nicht zu berücksichtigen, da sie unsub- stantiiert vorgetragen und nicht belegt wurden (vgl. Urk. 16 S. 44). 2.20 Zeitungen Die für Zeitungen von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksich- tigten Kosten von Fr. 50.– pro Monat (Urk. 37 S. 19) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (Urk. 36 S. 9 ff. und Urk. 45 S. 13 ff.). 2.21 Ferien/Skiabonnement/Skiausrüstung - 26 - a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Ferienkosten von jährlich Fr. 21'000.–, mithin von monatlich Fr. 1'750.–. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Betrag von Fr. 15'000.– für drei Wochen Sommerferien sowie eine Woche Winterferien (inkl. Skiausrüstung) und dem Betrag von Fr. 6'000.– pro Jahr für "weitere Reisen". b) Der Gesuchsteller moniert im Rahmen der Berufung, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin angeführten "weiteren Reisen" im Jahr 2011 (Wellnessfe- rien im Hotel … in P._____, zwei Reisen nach W._____ und eine Reise nach V._____) um einmalige Reisen gehandelt habe, weshalb diese nicht zum eheli- chen Standard gehören würden und der eingesetzte Betrag für "weitere Reisen" aus der Bedarfsberechnung zu streichen sei. Bei der einen Reise nach W._____ und beim Wellnesswochenende in P._____ handle es sich um einmalige Ge- schenke des Gesuchstellers, die zweite Reise nach W._____ habe die Gesuchs- gegnerin anlässlich der Einladung zur Hochzeitsfeier einer Bekannten unternom- men (Urk. 18 S. 22). In Bezug auf die Kosten für die Skiferien macht der Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin gemäss Ehevertrag über eine Ferienwohnung in I._____ verfüge, entsprechend würden keine Unterkunftskosten anfallen, weshalb die Ferienkosten um weitere Fr. 500.– pro Monat zu reduzieren seien (Urk. 36 S. 11). c) Die Gesuchsgegnerin bringt demgegenüber vor, die vom Gesuchsteller gel- tend gemachte Einmaligkeit der Reisen sei nicht belegt. Für Skiferien würden auch weiterhin Kosten anfallen. Die Wohnung in I._____ befinde sich noch im Bau, weshalb bis zur Fertigstellung der Wohnung noch Hotelkosten anfielen. Nach deren Fertigstellung würden ganzjährig Nebenkosten, Verwaltungs-, Unter- halts- und Servicekosten anfallen, die Hotelkosten für einen einwöchigen Skiur- laub um ein Vielfaches übersteigen dürften (Urk. 45 S. 17). d) Die für Sommerferien im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Kos- ten von Fr. 9'000.– (Urk. 37 S. 20 f.) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (vgl. Urk. 36 S. 11). - 27 - Mit Bezug auf die Kosten für die Winterferien ist der Gesuchsgegnerin zuzu- stimmen, dass ihr für Skiferien auch nach der Fertigstellung der Wohnung in I._____ Kosten in Form von Verwaltungs-, Neben- und Unterhaltskosten anfallen werden. Daher bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 6'000.– (inkl. Ski- ausrüstung), wobei bei diesem Betrag mitberücksichtigt wird, dass die Familie während den Skiferien oft in Restaurants gegessen hat (vgl. Urk. 3/5/1). Bezüglich dem unter dem Titel "übrige Reisen" berücksichtigten Betrag von Fr. 6'000.– gilt es Folgendes festzuhalten: Das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach es sich bei sämtlichen von der Gesuchsgegnerin im Jahr 2011 unter- nommenen Reisen um einmalige Aktivitäten gehandelt habe, verfängt nicht. Zu- mindest bei den Reisen nach W._____ ist aus den Akten ersichtlich, dass solche mehrfach unternommen wurden. So geht aus der vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Kreditkartenabrechnung für das Jahr 2010 hervor, dass - neben den im Jahr 2011 unbestrittenermassen durchgeführten Reisen - auch in jenem Jahr im Juni eine Reise nach W._____ unternommen wurde (Urk. 3/5/1). Vor dem Hinter- grund, dass die Gesuchsgegnerin ursprünglich aus Q._____ (Land in Europa) stammt und im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, ihre Familie in Q._____ re- gelmässig zu besuchen, erscheint die wiederholte Rückkehr in ihr Heimatland als plausibel. Hinsichtlich den restlichen Reisen und Wochenendaufenthalten, welche gemäss Gesuchsgegnerin zum ehelichen Standard gehören, ist dem Gesuchstel- ler hingegen beizupflichten, dass nicht anzunehmen ist, dass diese mit einer ge- wissen Regelmässigkeit ausgeführt worden sind, nachdem die Gesuchsgegnerin dem Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Parteien in den vergangenen 17 Jahren lediglich drei Städtereisen (eine zweitägige Reise nach … im Jahr 2006 anlässlich der Fussballweltmeisterschaft sowie eine dreitägige Reise nach … im Jahr 2010 und eine zweitägige Reise nach V._____ im Jahr 2011) unternommen hätten (Urk. 18 S. 22), nicht substantiiert bestritten hat (Urk. 29 S. 21). Bezüglich des Wellnesswochenendes in P._____ und der Reise nach V._____ gelingt es der Gesuchsgegnerin damit nicht, glaubhaft zu machen, dass es sich dabei um Reisen gehandelt hat, welche zum ehelichen Standard gehörten. Im Lichte der gemachten Erwägungen rechtfertigt es sich daher, den von der Vorinstanz fest- - 28 - gesetzten Betrag von jährlich Fr. 6'000.– für "übrige Reisen" auf Fr. 3'000.– zu re- duzieren. Insgesamt ergibt sich damit für Ferien ein Betrag von Fr. 18'000.– pro Jahr, was Fr. 1'500.– pro Monat entspricht. 2.22 Hausrat-/Haftpflichtversicherung a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Hausrat- und Haftpflichtversicherungskosten von monatlich Fr. 400.– (Urk. 37 S. 16). Die Ge- suchsgegnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren vom Gesuchsteller die Edition der entsprechenden Belege (Urk. 16 S. 47). b) Der Gesuchsteller macht geltend, die Familie verfüge über keine Hausrat- versicherung, sondern lediglich über eine Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, deren Kosten im Umfang von Fr. 109.– belegt seien (Urk. 36 S. 11). c) Dass die Familie – wie vom Gesuchsteller behauptet wird – über keine Hausratversicherung verfügt, ist nicht anzunehmen. Wie von der Vorinstanz zu- treffend ausgeführt wird, kann angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien davon ausgegangen werden, dass die Möblierung der ehelichen Lie- genschaft in einem gehobenen Stil erfolgt ist. Gegen die vorinstanzliche Festset- zung der Höhe der Hausrat- und Haftpflichtversicherungskosten hat der Gesuch- steller keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, weshalb es beim vorinstanzlich als angemessen erachteten Betrag von Fr. 400.– bleibt. 2.23 Fahrzeugkosten a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Fahrzeug- kosten von Fr. 500.–. Sie hielt diesbezüglich fest, dass darin – neben den Treib- stoffkosten – auch die Unterhaltskosten enthalten seien, welche die Gesuchsgeg- nerin in Zukunft selbst zu tragen habe (Urk. 37 S. 22). b) Der Gesuchsteller anerkennt gestützt auf eine von ihm angestellte Berech- nung einzig Treibstoffkosten im Umfang von Fr. 230.– pro Monat. Im darüber hin- ausgehenden Umfang seien die geltend gemachten Kosten nicht glaubhaft ge- - 29 - macht. Ohnehin brauche die Gesuchsgegnerin das Fahrzeug nur, um die jüngste Tochter in die Schule zu fahren (Urk. 36 S. 12). c) Ob und wozu die Gesuchsgegnerin ein Auto braucht, ist bei der einstufigen Methode nicht relevant. Relevant und unbestritten ist, dass ein solches Fahrzeug zum ehelichen Standard gehörte. In Anbetracht der Tatsache, dass in der Be- rechnung des Gesuchstellers lediglich die Treibstoffkosten enthalten sind, dass unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin in Zukunft neben den Treibstoffkosten auch für die Unterhaltskosten aufkommen muss sowie dass der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens selber einen Betrag von Fr. 500.– vorgetragen hat, bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 500.–. 2.24 Telefon/TV/Radio/Billag/Internet/Computerservices/Updates a) Die Vorinstanz erachtete Kommunikationskosten von Fr. 500.– als ange- messen, da der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens selbst einen Betrag von Fr. 500.– vorgetragen habe (vgl. Urk. 1 S. 13) und angesichts der sehr guten fi- nanziellen Verhältnisse der Familie von einem erhöhten Bedarf auszugehen sei. Vom Betrag mitumfasst seien auch die Mobiltelefonkosten der Kinder sowie die Position Computerservice/Updates (Urk. 37 S. 22). b) Der Gesuchsteller anerkennt Kosten für Telefon/Internet von Fr. 100.– sowie Mobiltelefonkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 150.–. (Urk. 36 S. 12). c) Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens selbst einen Betrag von Fr. 500.– vorgetragen hat und dieser als angemessen zu erachten ist, bleibt es beim vorinstanzlich berücksichtigten Betrag von Fr. 500.–, mit welchem sämtliche Kommunikationskosten als abgegolten gelten. 2.25 Treuhänder Die für einen Treuhänder im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Kos- ten von Fr. 200.– pro Monat (Urk. 37 S. 22) sind im Berufungsverfahren nicht um- stritten (Urk. 36 S. 9 ff., Urk. 45 S. 13 ff.). - 30 - 2.26 Steuern a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin für die von dieser zu entrichtenden Steuern insgesamt Fr. 3'000.– pro Monat, ausgehend von einem Bedarf (ohne Steuern) von ca. Fr. 19'000.– und daraus resultieren Unter- haltszahlungen in der festgesetzten Höhe (Urk. 37 S. 22). b) Hinsichtlich der Höhe der Steuern rügt der Gesuchsteller einzig, deren Be- rechnung beruhe auf zu hohen Unterhaltszahlungen, da die Vorinstanz von einem zu hohen Bedarf der Gesuchsgegnerin ausgehe (Urk. 45 S. 12). c) Die Positionen 2.4 - 2.25 zuzüglich Steuern von rund Fr. 2'000.– ergeben ei- nen Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 18'028.–. Ausgehend von steuerbaren Einkünften der Gesuchsgegnerin von rund Fr.216'000.– und Abzügen von rund Fr. 20'000.– sowie unter Berücksichtigung, dass die Gesuchsgegnerin derzeit über kein Vermögen verfügt, ist für Steuern ein Betrag von Fr. 2'000.– einzuset- zen. 2.27 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ergibt sich nach der einstufigen Methode berechnet, folgender Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter: 1) Essen/Getränke Fr. 1'300.– 2) Auswärtsessen Fr. 500.– 3) Kleider, Schuhe, Accessoires (Bekl. und Töchter) Fr. 4'323.– 4) Zahnarzt Gesuchsgegnerin Fr. 50.– 5) Krankenkasse (Bekl. und Töchter) Fr. 630.– 6) Coiffeur Fr. 265.– 7) Wohnneben- und Unterhaltskosten, inkl. Garten/Terrasse Fr. 2'080.– 8) Floristik/Raumschmuck/Deko Fr. 200.– 9) Putzfrau Fr. 1'030.– 10) Putzmittel/Waschmittel Fr. 50.– 11) Schuhreparatur/Kleideränderung/chem. Reinigung Fr. 100.– 12) Betrag zur freien Verfügung Fr. 2'000.– - 31 - 13) Taschengeld D._____ und C._____ Fr. 350.– 14) Zeitungen Fr. 50.– 15) Ferien (inkl. Skiausrüstung) Fr. 1'500.– 16) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 400.– 17) Fahrzeugkosten Fr. 500.– 18) Telefon/TV/Billag/Internet/Computerservice Fr. 500.– 19) Treuhänder Fr. 200.– 20) Steuern Fr. 2'000.– Total Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 18'028.– Der Gesuchsteller ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin und den beiden Kindern einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 18'028.– zuzüglich Kin- derzulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich Kinderzulagen für D._____, Fr. 2'000.– zuzüglich Kinderzulagen für C._____ und Fr. 13'028.– für die Ge- suchsgegnerin persönlich.
  22. Zahnarztrechnungen 3.1. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz einerseits, in ihrem Bedarf monatliche Zahnarztkosten von Fr. 500.– zu berücksichtigen, andererseits die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Übernahme der Rechnungen im Zusam- menhang mit der umfassenden Zahnsanierung von rund Fr. 50'000.–. Zu letzte- rem Begehren hielt die Vorinstanz lediglich fest, dass der Gesuchsteller der Ge- suchsgegnerin zur Begleichung der Kosten einen Akontobetrag überwiesen habe (Urk. 37 S. 22). 3.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Berufung, dass der Gesuchsteller unter dem Titel Unterhalt zu einer einmaligen Zahlung in der Höhe von Fr. 52'321.– an sie zu verpflichten sei. Der Betrag entspricht dem Gesamtbetrag der neun Zahnarztrechnungen (datierend zwischen dem 26. Januar 2012 und
  23. Mai 2012), welche der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit ihrer umfas- senden Zahnsanierung gestellt wurden (Urk. 9/129-135 und 9/146-147). Die Vorinstanz habe vergessen, über das Rechtsbegehren in Ziffer 9 ihrer Stellung- - 32 - nahme vom 31. Mai 2012 zu entscheiden. Die Gesuchsgegnerin begründet ihr Begehren damit, dass Kosten für medizinische Versorgung zum Familienunterhalt gehörten. Die Behandlungen seien medizinisch indiziert gewesen, da die Ge- suchsgegnerin an einem stark zerstörten und inadäquat reparierten Gebiss mit Schmerzen gelitten habe, was sich aus den schriftlichen Bestätigungen der be- handelnden Zahnärzte ergebe (vgl. Urk. 9/125-127). Da der Gesuchsteller leis- tungsfähig sei, sei ihm die Begleichung der Rechnungen für die indizierte Zahn- behandlung in vollem Umfang zuzumuten. Der Gesuchsteller habe ferner aner- kannt, dass die Gesuchsgegnerin wiederkehrende Zahnprobleme gehabt habe (Urk. 36 S. 4 ff.). 3.3. Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, dass sämtliche den Unterhalt be- treffenden Rechnungen, welche nach dem 6. Dezember 2011 – Aufnahme des Getrenntlebens – bei der Gesuchsgegnerin eingegangen seien, aus den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu begleichen und nicht zusätzlich geschuldet seien. Dies ergebe sich aus der sinngemässen vorinstanzlichen Er- wägung, wonach die Zahnarztkosten mit Überweisung des Akontobetrags von Fr. 70'000.– abgegolten seien (nachstehend Erw. 3.4.). Ferner sei das Rechtsbe- gehren in Ziffer 9 der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mangelhaft formuliert gewesen, da es den geforderten Betrag nicht beziffert habe, was jedoch ohne Weiteres möglich gewesen wäre (nachstehend Erw 3.5.). Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass er bereits vor Vorinstanz darauf hingewiesen habe, dass er die fraglichen Zahnarztkosten als "nicht im Zusammenhang mit den Unterhaltsforde- rungen eingereicht" qualifiziere (vgl. Urk. 18 S. 19) und damit klar gemacht habe, dass er weder die Akontozahlung von Fr. 70'000.– noch die Höhe der Forderung und deren Natur im Sinne von begründeten Zahnarztkosten anerkannt habe. Die medizinische Notwendigkeit der Zahnbehandlung würden zwar die behandelnden Ärzte, nicht jedoch eine unabhängige Person bestätigen. Die exorbitanten Zahn- arztkosten sowie die gleichzeitige Behandlung durch drei verschiedene Zahnärzte würden den Verdacht schüren, dass sich die Gesuchsgegnerin das Gebiss auch habe verschönern lassen, mithin die Sanierung auch aus kosmetischen Gründen erfolgt sei und sich die Gesuchsgegnerin einer Luxussanierung unterzogen habe, ansonsten sie sich von einem Zahnarzt hätte behandeln lassen können (nachste- - 33 - hend Erw. 3.6). Zudem seien die Zahnarztrechnungen ohne sein Wissen entstan- den, die Gesuchsgegnerin habe nicht einmal Offerten eingeholt (nachstehend Erw. 3.7). Die Kosten wären ausserdem viel tiefer ausgefallen, hätte die Ge- suchsgegnerin entsprechend ihrer Schadensminderungspflicht einen Kostenvor- anschlag eingeholt (nachstehend Erw. 3.8.). Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Zahnärzten einen Freipass für die Stellung überzogener Rechnun- gen gegeben (Urk. 43 S. 3 ff.). 3.4. Die Vorinstanz hat Ziff. 9 des Rechtsbegehrens der Gesuchsgegnerin, ge- mäss welchem der Gesuchsteller zur Zahlung der Rechnungen gemäss act. 128- 138, 146 und 147 zu verpflichten sei, im Dispositiv nicht abgehandelt. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht herausgelesen werden kann, dass die der Gesuchsgegnerin durch die umfassende Zahnsanierung entstandenen Zahnarztkosten bereits in den rückwirkend festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen enthalten sind. Aus Ziffer 11 der Teilvereinbarung ("Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Ge- suchsgegnerin Fr. 70'000.– akonto Unterhalt bis zum 5. Juni 2012 zu zahlen.") geht nicht der Parteiwille hervor, wonach mit der erwähnten Akontozahlung die fraglichen Zahnarztrechnungen zu begleichen seien. Entsprechend hat es die Vorinstanz unterlassen, über die Übernahme der Zahnarztrechnungen von rund Fr. 50'000.– zu befinden, weshalb im Folgenden darüber zu entscheiden ist. 3.5. Zum Vorbringen des Gesuchstellers, wonach das Rechtsbegehren der Ge- suchsgegnerin nicht beziffert und deshalb mangelhaft formuliert gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, N 2 zu Art. 84 ZPO). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Anträge zu beziffern sind, was sich im Übrigen heute auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO ergibt. Zu den unbezifferten Rechtsbegehren hat das Bundes- gericht ausgeführt, dass eine Bezifferung bloss in der Begründung an sich nicht ausreichend sei, aber dann genügen kann, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 ff.). Indem die Gesuchs- - 34 - gegnerin in ihrem Rechtsbegehren die Rechnungen bezeichnet hat, welche vom Gesuchsteller zu übernehmen sind und diese in der Begründung unter Nennung der entsprechenden Beträge einzeln aufgelistet hat, erweist sich das Rechtsbe- gehren der Gesuchsgegnerin als hinreichend bestimmt. 3.6. Wie erwähnt gehören Kosten der medizinischen Versorgung grundsätzlich zum Unterhaltsbedarf. Für die Frage, ob die Kosten einer medizinischen Behand- lung zum Unterhalt zu rechnen sind, ist zum einen auf deren medizinische Not- wendigkeit, zum anderen auf deren Kosten abzustellen. Bei einer lebensnotwen- digen Behandlung ist einem Ehegatten ein höherer Beitrag zuzumuten als bei ei- ner kosmetischen Operation. Auch im ersten Fall ist der Beitragspflicht des ande- ren Ehegatten insoweit eine Grenze gesetzt, als die Kosten ein Ausmass errei- chen, welches über dem liegt, was den finanziellen Verhältnissen des anderen Ehegatten angemessen ist (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 03.96 m.w.H.; ZK-Bräm, N 46 zu Art. 163 ZGB). Der für die Behandlungskosten bestimmte Betrag kann im Streitfall gesondert zugesprochen werden. Er muss nicht, wie das für die regel- mässig anfallenden Unterhaltskosten der Fall ist, in Form von monatlichen Beträ- gen geleistet werden (Bühler/Spühler, Ergänzungsband, N 183 zu Art. 145 ZGB). Der Gesuchsteller anerkennt, dass die Gesuchsgegnerin wiederkehrende Zahnprobleme hatte. Den drei Schreiben der behandelnden Zahnärzte (Urk. 9/125-127) kann entnommen werden, dass die Zahnbehandlung der Ge- suchsgegnerin medizinisch indiziert war. Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass es sich bei den drei Schreiben um Gefälligkeitsschreiben – wie vom Gesuchsteller implizit behauptet wird – handelt, ist darauf abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den in den Schreiben genannten Therapien (Wurzelbehand- lungen und anschliessende Aufbauten an fünf Zähnen, Implantation von vier Im- plantaten im Unterkiefer, Extraktion eines Zahnes im Oberkiefer mit separatem Knochenaufbau und anschliessender Implantation, Neuversorgungen mit Kronen- brücken etc.) um Luxusbehandlungen handeln soll, wie dies vom Gesuchsteller behauptet wird. Auch kann aufgrund des Umstandes, dass die Behandlung nicht nur durch einen, sondern durch drei Zahnärzte erfolgt ist, nicht auf eine solche geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zahnbehandlung - 35 - der Gesuchsgegnerin sehr komplex war, weshalb die Behandlung durch drei Spezialisten aus unterschiedlichen Fachgebieten durchgeführt werden musste. Damit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass es sich bei der Zahnbe- handlung der Gesuchsgegnerin um eine medizinisch notwendige Behandlung handelte. Neben der medizinischen Notwendigkeit bildet die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten die zweite Voraussetzung dafür, dass die erfolgte Zahnbe- handlung im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Der Gesuch- steller bestreitet seine Leistungsfähigkeit nicht explizit, er führt lediglich aus, die Übernahme sämtlicher Rechnungen sei ihm nicht zuzumuten. Der Gesuchsteller ist mit einem Einkommen von monatlich rund Fr. 95'000.– als sehr leistungsfähig zu qualifizieren, weshalb ihm die Übernahme der Zahnarztrechnungen von ge- samthaft Fr. 52'321.– ohne Weiteres zumutbar ist. 3.7. Das Vorbringen des Gesuchstellers, die Zahnarztkosten seien ohne sein Wissen entstanden, ändert nichts an diesem Ergebnis, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller sehr wohl über die anstehenden Behandlungen infor- miert war, nachdem die Gesuchsgegnerin noch vor Aufnahme des Getrenntle- bens durch Dr. med. dent. R._____ notversorgt wurde (vgl. Urk. 9/125 und 9/131/1). 3.8. Ebenfalls zu verwerfen ist das Argument des Gesuchstellers, die Zahnarzt- kosten wären tiefer ausgefallen, wenn die Gesuchsgegnerin vorgängig Offerten eingeholt hätte. Der Gesuchsteller bestreitet damit indirekt die Höhe der Zahnarzt- rechnungen, ohne indes selbst substantiierte Ausführungen zu den Kosten für ei- ne umfassende Gebisssanierung zu machen. Die pauschale Ausführung, mehr als Fr. 15'000.– sei für eine Gebisssanierung nicht angemessen, ist jedenfalls nicht ausreichend, um die Höhe der Zahnarztkosten zu bestreiten. 3.9. Damit sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Zahnarzt- rechnungen im Rahmen der Unterhaltsberechnung erfüllt. Entsprechend ist der Gesuchsteller zur Zahlung des Betrags von Fr. 52'321.– an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten. - 36 -
  24. Anrechnung geleisteter Zahlungen des Gesuchstellers ab 6. Dezember 2011 Gemäss der vor Vorinstanz geschlossenen Teilvereinbarung verpflichtete sich der Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin Fr. 70'000.– akonto Unterhalt bis zum
  25. Juni 2012 zu zahlen (Ziff. 11 der Teilvereinbarung vom 31. Mai 2012). Von der Zahlung des genannten Betrags ist Vormerk zu nehmen. D. Erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
  26. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten ihres Verfahrens den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 37 S. 30, Dispositiv- Ziff. 6 und 7).
  27. Die Gesuchsgegnerin verlangt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen seien und dieser der Gesuchsgegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen habe (Urk. 48/36 S. 2).
  28. Von der Vorinstanz zu entscheiden war einzig die Unterhaltsfrage. Während die Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 29'000.– pro Monat sowie eine einmalige Unterhaltszahlung von Fr. 52'321.– beantragt hat, hielt der Gesuchstel- ler Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'050.– pro Monat für angezeigt. Die Unterhalts- beiträge werden nach erfolgter Korrektur des erstinstanzlichen Urteils auf monat- lich Fr. 18'028.– festgesetzt und damit um rund Fr. 4'000.– reduziert, doch wird der Gesuchsteller zusätzlich zu einer einmaligen Unterhaltszahlung von Fr. 52'321.– verpflichtet. Gesamthaft betrachtet halten sich damit Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Die erstinstanzliche Kostenauflage an beide Par- teien je zur Hälfte erweist sich damit als korrekt. 4.1. Damit erweist sich auch die vorinstanzliche Wettschlagung der Parteient- schädigungen als korrekt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). - 37 - III.
  29. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles, erscheint vorlie- gend eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– angemessen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 12 GebV OG).
  30. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 2.1. Umstritten waren vorliegend die Unterhaltsleistungen des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin und an die beiden Töchter, die Übernahme der Zahnarzkos- ten von rund Fr. 50'000.– sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. 2.2. Bezüglich der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig. Demgegenüber unterliegt der Gesuchsteller vollständig hinsichtlich des Begehrens der Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Übernahme der Zahnarztkosten. 2.3. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchsgegnerin ge- samthaft Fr. 22'300.– pro Monat. Der Gesuchsteller hingegen beantragte die Re- duktion der Unterhaltsverpflichtung auf Fr. 13'050.–. Die Unterhaltspflicht des Ge- suchstellers wird auf Fr. 18'028.– festgesetzt. Im Ergebnis halten sich Obsiegen und Unterliegen mit Bezug auf die monatlichen Unterhaltsbeiträge somit in etwa die Waage. 2.4. Da die Gesuchstellerin mit Bezug auf die Frage der Übernahme der Zahn- arztkosten vollständig obsiegt, hingegen bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt, dieser Antrag jedoch im Verhältnis zur Fra- ge der Übernahme der Zahnarztrechnungen marginal ist, ist gesamthaft betrach- tet von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Berufungsverfah- - 38 - ren zu rund 3/5 auszugehen. Dem Gesuchsteller sind daher 3/5 der zweitinstanz- lichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, der Gesuchsgegnerin 2/5.
  31. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt, weshalb der Gesuchsteller entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin eine auf 1/5 redu- zierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
  32. September 2010 (AnwGebV). Die volle Prozessentschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 Abs 2 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen und der Gesuchsteller in Anbetracht des Verfahrensaus- gangs zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine (auf 1/5 reduzierte) Parteient- schädigung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  33. Das Berufungsverfahren LE120058 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer LE120056 wei- tergeführt.
  34. Das Berufungsverfahren LE120058 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
  35. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom
  36. August 2012 rechtskräftig sind.
  37. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nach- folgendem Erkenntnis. - 39 - und erkannt:
  38. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 18'028.– zu bezahlen, nämlich Fr. 13'028.– für diese persönlich, Fr. 2'000.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kin- derzulagen) für die Tochter C._____ und Fr. 3'000.– (zuzüglich allfällige ge- setzliche oder vertragliche Kinderzulagen) für die Tochter D._____, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend per 6. Dezember
  39. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin unter dem Titel "Zahnarztkosten" einmalig Fr. 52'321.– zu bezahlen.
  40. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller der Gesuchs- gegnerin bis zum 5. Juni 2012 bereits Fr. 70'000.– akonto Unterhalt bezahlt hat.
  41. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  42. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  43. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vereinigten Berufungsverfahrens wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  44. Die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller zu drei Fünfteln und der Gesuchsgegnerin zu zwei Fünfteln auferlegt.
  45. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das vereinigte Berufungsverfahren (LE120056 und LE120058) eine auf einen Fünftel redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.
  46. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  47. Abteilung, je gegen Empfangsschein. - 40 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  48. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE120056-O/U; damit vereinigt LE120058 Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 13. August 2012 (EE120142)

- 2 - Rechtsbegehren: Des Gesuchstellers: "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien am

6. Dezember 2011 den gemeinsamen Haushalt aufgelöst haben, und die Aufhebung sei auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.

2. Die beiden noch nicht volljährigen gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.1997, und D._____, geb. tt.mm.2002, seien unter die Obhut der Beklagten zu stellen, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Familie im Familienhaus an der Adresse der Beklagten in E._____ wohnt.

3. Bezüglich der Tochter C._____ sei hinsichtlich des Alters des Kindes auf eine Besuchs- und Ferienregelung zu verzichten. In Bezug auf die Tochter D._____ sei der Kläger ohne anderslau- tende Vereinbarung zwischen den Parteien für berechtigt zu er- klären, die Tochter auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen wie folgt: Jedes Wochenende in geraden Kalenderwochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend 20.00 Uhr; Jedes zweite Osterwochenende von Karfreitag 10.00 Uhr bis Os- termontag 20.00 Uhr, erstmals an Ostern 2013; und An Weihnachten in ungeraden Jahren am 24.12. 10.00 Uhr, bis 25.12. 20.00 Uhr; erstmals an Weihnachten 2013; und das ande- re Jahr am 26.12. von 09.00 bis 20.00 Uhr; Jedes zweite Neujahr jeweils vom 31.12. 10.00 Uhr bis 2.1., 20.00 Uhr, erstmals zum Jahreswechsel 2013/2014. Darüber hinaus sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Tochter D._____ für insgesamt 4 Wochen pro Kalenderjahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, und zwar 1 Woche in die Skiferien (Februar), 2 Wochen in die Som- merferien (Juli/August) und 1 Woche in die Herbstferien (Okto- ber). Es sei zu bestimmen, dass ausgefallene Besuchswochenenden ohne anderslautende Vereinbarung nicht nachgeholt werden kön- nen. Die Tochter D._____ sei von beiden Parteien in Bezug auf den Kontakt mit den Eltern jeweils in vernünftigem Rahmen zu konsul- tieren; insbesondere auch dann, wenn sie mehr Zeit als das Mi- nimum mit dem Vater verbringen möchte.

- 3 -

4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für sich und die Kin- der C._____ und D._____ Unterhaltsbeiträge monatlich im vo- raus, erstmals ab Rechtskraft des Eheschutzentscheides, von to- tal CHF 13'050.00 pro Monat, aufgeteilt in CHF 2'000.00 für die Tochter D._____, CHF 1'500.00 für die Tochter C._____ und CHF 9'550.00 für die Beklagte zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger die Internats- kosten (Internat F._____) für die Tochter C._____ von monatlich CHF 1'632.00 zusätzlich direkt trägt; zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger sämtliche anfallende Kosten für Un- terhalt und Ausbildung für den bereits volljährigen Sohn G._____, geb. tt.mm.1992, wohnhaft in F._____, in bilateraler Absprache mit ihm direkt trägt. und als vorsorgliche dringliche Anträge:

6. Die Beklagte sei unter Androhung von Ersatzvornahme anzuwei- sen, den der H._____ AG gehörenden und auf diese eingelösten Personenwagen BMW …, Kennzeichen …, sofort herauszugeben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger in An- rechnung an den Vollzug des Ehevertrages die Finanzierung ei- nes Ersatzes (auf Kosten der Beklagten) anbietet.

7. Die Beklagte sei anzuweisen unter der Androhung der geeigneten Massnahmen, ohne Absprache mit dem Kläger nicht weiter über das Inventar im Familienhaus in E._____ zu verfügen.

8. Die Beklagte habe zu Handen des Richters und des Klägers bis spätestens 30. April 2012 verlauten zu lassen, ob sie am Bau/der Fertigstellung der Ferienwohnung in I._____ festhalten oder wie angeboten vom Kauf zurücktreten wolle (ein Entscheid darüber ist in den nächsten Tagen zu fällen), wobei keine Willensäusserung als "Festhalten am Bau/an der Fertigstellung" zu werten sei.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Der Gesuchsgegnerin: " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 06.12.2011 getrennt leben, womit ihnen mit Wirkung ab dem 06.12.2011 die eheschutzrichterliche Bewilligung zum Getrennt- leben zu erteilen sei.

2. Es sei die eheliche Liegenschaft …-Strasse .. in E._____, samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Nutzung und zum alleinigen Gebrauch zuzuweisen.

3. Es seien die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Parteien, nämlich D._____, geb. tt.mm.2002

- 4 - C._____, geb. tt.mm.1997 für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchs- gegnerin zu stellen und ihr zur Pflege und zur Erziehung zuzu- weisen.

4. Es sei auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts des Gesuchstellers gegenüber Tochter C._____, geb. tt.mm.1997, hinsichtlich des Alters des Kindes zu verzichten.

5. Es sei das Besuchsrecht des Gesuchstellers gegenüber der Tochter D._____, geb.tt.mm.2002, wie folgt zu regeln: Ohne anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, D._____ auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen wie folgt: jedes dritte Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 20:00 Uhr; jedes Osterwochenende in den ungeraden Kalenderjahren von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 20:00 Uhr; an Weihnachten in den geraden Kalenderjahren vom

24. Dezember, 10:00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 20:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren am 26. Dezember, 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr; jedes zweite Neujahr jeweils vom 31. Dezember, 10:00 Uhr bis zum 2. Januar, 20:00 Uhr, erstmals zum Jahreswechsel 2012/2013; darüber hinaus sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, D._____ für insgesamt 4 Wochen pro Kalenderjahr - unter schrift- licher dreimonatiger Vorankündigung - auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, und zwar 1 Woche in die Skiferien (Februar), 2 Wochen in die Sommerferien (Juli/August) und 1 Woche in die Herbstferien (Oktober).

6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der beiden Kinder mit Wirkung ab 06.12.2011 und für die weitere Dauer des eheschutzrichterlich bewilligten Ge- trenntlebens einen monatlichen und im Voraus und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 3'000.00 plus ge- setzliche oder vertragliche Kinderzulage zu bezahlen. Darüber hinaus sei der Gesuchsteller zu verpflichten, für Tochter C._____ die Schul- und Internatskosten (Internat F._____) voll- umfänglich zu übernehmen.

7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller die Unterhalts- und Ausbildungskosten für den volljährigen Sohn G._____, geb. tt.mm.1992, trägt. Es sei der Gesuchsteller zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin direkt an den Unterhalt von

- 5 - G._____ einen monatlichen und im Voraus und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Kostenbeitrag von CHF 500.00 (für Wohnen, Essen, Wäsche) zu zahlen, solange G._____ seinen Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin an der …-Strasse .., E._____, hat.

8. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 06.12.2011 und für die weitere Dauer des eheschutz- richterlich bewilligten Getrenntlebens an deren eigenen Unterhalt einen spätestens nach durchgeführtem Beweisverfahren zu bezif- fernden, monatlichen und monatlich vorauszahlbaren und ab Ver- fall zu 5 % verzinslichen Beitrag in Franken zu bezahlen, mindes- tens aber einen solchen von CHF 23'000.00.

9. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, im Sinne von Familien- Unterhalt, die Rechnungen gemäss Act. 128 bis 138, 146, und 147 zu bezahlen, soweit er dies inzwischen nicht bereits getan hat.

10. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Anwalts- und Prozesskostenvorschuss von CHF 32'000.00 innert 10 Tagen nach Rechtskraft zu bezahlen.

11. Für den Fall, dass die H._____ AG von der Gesuchsgegnerin das von ihr gefahrene Fahrzeug der Marke BMW … herausverlangt, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen unter Über- nahme sämtlicher Kosten (Kauf/Leasing, Unterhalt, Pneu, Vignet- te, Fahrzeugversicherung, Motorfahrzeugsteuern), die Treibstoff- kosten ausgenommen.

12. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin um- fassend und vollumfänglich Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden per 1. November 2011 zu erteilen.

13. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin auf Anrechnung an deren güterrechtliche Ansprüche eine Zahlung in der Höhe von CHF 150'000.00 zu leisten.

14. Es sei über die Liegenschaft …-Strasse .., E._____, GB-Nr. …, eine Verfügungsbeschränkung zu erlassen, und das Grundbuch- amt J._____, …-Strasse .., E._____, sei anzuweisen, die Verfü- gungsbeschränkung im Grundbuch einzutragen.

15. Die Bank J._____, …-Strasse .., E._____, sei anzuweisen, Verfü- gungen über das auf den Gesuchsteller lautende Depot, Nr. …, nur noch mit Zustimmung der Gesuchsgegnerin (kollektiv zu zweien) zuzulassen.

16. Soweit die Anträge des Gesuchstellers den Anträgen der Ge- suchsgegnerin widersprechen, seien die Anträge des Gesuchstel- lers abzuweisen.

17. Rechtsbegehren Ziff. 14 und 15 seien vorsorglich und superprovi- sorisch zu verfügen.

- 6 -

18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchstellers." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich vom 13. August 2011 (Urk. 37):

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 6. Dezember 2011 getrennt leben.

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997 und D._____, geboren am tt.mm.2002, werden unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 31. Mai 2012 wird - was die Kinderbe- lange betrifft - genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: […]

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich und die bei- den Kinder einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 22'000.– zuzüglich Kin- derzulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich Kinderzulagen für D._____, Fr. 2'000.– zuzüglich Kinderzulagen für C._____ und Fr. 17'000.– für die Gesuchsgegnerin persönlich. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab

6. Dezember 2011. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Unter- haltsbeiträge anzurechnen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.

6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge Erstberufung (LE120056): Des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2 f.):

- 7 - " 1. Das vorinstanzliche Urteil Ziffer 4 sei aufzuheben und es sei der Beru- fungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 6.12.2011 einen Unter- haltsbeitrag von CHF 13'050.00 zu zahlen, davon

- CHF 9'550.00 für die Berufungsbeklagte persönlich; und

- CHF 1'500.00 inkl. Kinderzulagen für die Tochter C._____; und

- CHF 2'000.00 inkl. Kinderzulagen für die Tochter D._____

2. Unter Anrechnung der ab Dezember 2011 bereits geleisteten Zahlungen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich die gesetzliche Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 45): " 1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer (8.0%) zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers." Berufungsanträge Zweitberufung (LE120058): Der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 48/36 S. 2, sinngemäss): 1a. Es sei der Gesuchsteller in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 13. August 2012 (Prozess-Nr. EE120142-L/U), zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 22'300.00 zu- züglich Kinderzulagen zu bezahlen, davon CHF 3'000.00 zuzüglich Kinderzulagen für D._____, CHF 2'000.00 zuzüglich Kinderzulagen für C._____ und CHF 17'300.00 für die Gesuchsgegnerin persönlich. 1b. Ferner sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Unterhalt einmalig CHF 52'321.00 zu bezahlen, zahlbar innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers für beide Instanzen. Des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 48/43 S. 2):

1. Die Berufungsanträge der Gesuchsgegnerin seien vollumfänglich abzu- weisen;

- 8 -

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegne- rin. Erwägungen: I.

1. Die Parteien standen seit dem 10. April 2012 in einem Eheschutzverfahren am Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Urk. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergege- benem Urteil vom 13. August 2012 (Urk. 37).

2. Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 24. August 2012 (Urk. 36) bzw. 27. August 2012 (Urk. 48/36) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung des Gesuchstellers wurde unter der Prozessnummer LE120056 und die Zweitberufung der Gesuchsgegnerin unter der Prozessnummer LE120058 angelegt. Der Gesuchsteller hat am 6. September 2012 den ihm auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Urk. 42), des- gleichen die Gesuchsgegnerin am 13. September 2012 im Berufungsverfahren LE120058 (Urk.48/41). Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom 28. September 2012 (Urk. 45) bzw. 2. Oktober 2012 (Urk. 48/43) und enthal- ten die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, wes- halb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Davon ist Vormerk zu nehmen. II. A. Vorbemerkungen

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin persönlich sowie an die beiden Kinder D._____ und C._____. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Un-

- 9 - tersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist (DIKE-Komm- ZPO, Art. 272 N 109). Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Be- lange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime (DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 105, Art. 58 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen und somit auch hinsicht- lich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersu- chungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorlie- gend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden.

2. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. B. Verfahrensvereinigung Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE120058 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren grösstenteils überschneiden, ist das Berufungsverfah- ren LE120058 mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Prozess- nummer LE120056 weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. C. Unterhaltsbeiträge Im vorliegenden Berufungsverfahren ist nicht streitig, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin und den beiden Töchtern Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat; umstritten ist die Höhe derselben und dabei das Einkommen des Gesuchstellers (nachstehend Erw. 1.) sowie der Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter (nachstehend Erw. 2.). Sodann ist die Übernahme von neun Zahnarzt- rechnungen im Sinne einer einmaligen Unterhaltsbeitragsleistung strittig (nach- stehend Erw. 3.).

- 10 -

1. Erwerbseinkommen Gesuchsteller 1.1. Der Gesuchsteller ist Gründungspartner, Geschäftsleitungsmitglied und Grossaktionär (47.25 %) der H._____ AG. Die Vorinstanz hat das gesuchstelleri- sche Einkommen gestützt auf die Einkommenszahlen der vergangenen drei Jahre berechnet. Das gesuchstellerische Bruttoeinkommen belief sich gemäss unbestrit- ten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen im Jahr 2009 auf Fr. 1'802'400.–, im Jahr 2010 auf Fr. 1'352'400.– und im Jahr 2011 auf Fr. 1'086'000.–. Es setzt sich aus einem monatlichen Fixsalär von Fr. 15'500.–, einem Bonus, Dividenden und Kapitalgewinnen zusammen. Ausgehend vom durchschnittlichen Bruttoein- kommen der Jahre 2009-2011 von Fr. 1'413'600.– hat die Vorinstanz das monatli- che Einkommen des Gesuchstellers auf Fr. 117'800.– festgesetzt. Zum gesuch- stellerischen Einkommen hat die Vorinstanz ausgeführt, dass im laufenden Jahr von einer Einkommenseinbusse auszugehen sei, da es bisher so aussehe, dass im Jahr 2012 kein Bonus ausbezahlt werden könne. Es bestehe jedoch durchaus die Möglichkeit, dass sich die Situation des Hedge Funds bis Ende Jahr markant verbessere. Zudem sei es dem Gesuchsteller angesichts des in der Vergangen- heit erzielten sehr hohen Einkommens praxisgemäss zuzumuten, kurzfristig auf sein Vermögen zurückzugreifen. Bei dieser Sachlage rechtfertige es sich insge- samt, auf die sehr hohen Einkommen der letzten Jahre abzustellen (Urk. 37 S.14 f.). 1.2. Der Gesuchsteller bringt in seiner Berufung vor, es sei durch Urkunden festgestellt, dass für das Jahr 2012 kein Bonus ausbezahlt werden könne, wes- halb zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit nicht vom Einkommen früherer Jahre ausgegangen werden dürfe, zumal eine Erholung in den nächsten Jahren nicht wahrscheinlich sei (Urk. 36 S. 4 und 16). 1.3. Die Gesuchsgegnerin beanstandet die vorinstanzliche Einkommensermitt- lung nicht. Die Vorinstanz habe das gesuchstellerische Einkommen in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Durch- schnittseinkommen der letzten drei Jahre ermittelt. Da das aktuelle Jahresein- kommen noch nicht feststehe, könne auch nicht darauf abgestellt werden (Urk. 45 S. 8).

- 11 - 1.4. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei der Berechnung der Leistungs- fähigkeit bei erheblich schwankenden Einkommen auf den Durchschnittswert ei- ner als massgebend erachteten Zeitspanne von drei Jahren abzustellen (BGer. 5A.86/2010; BGer. 5A.454/2010; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 42 zu Art. 125 ZGB). Ausnahmsweise ist bei un- regelmässigem oder schwankendem Einkommen vom aktuellen Einkommen aus- zugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrektur stattfindet (Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA050096 vom 24. März 2006, FamPra.ch 3/2006 Nr. 91). Das Einkommen des Gesuchstellers ist in den ver- gangenen drei Jahren stark gesunken, und zwar im Jahr 2010 im Vergleich zum Jahr 2009 um ca. Fr. 450'000.– und im Jahr 2011 im Verhältnis zum Jahr 2010 um ca. Fr. 265'000.–. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass sich die Finanzmärkte noch immer in einer Krise befinden, was sich auch auf das Betreiben von Hedge- fonds nach wie vor negativ auswirkt. Entsprechend kann nicht auf das Durch- schnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt werden, sondern das Ein- kommen des Gesuchstellers ist anhand der letzten bekannten Lohnzahlen zu be- stimmen. Auf das vom Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 18. Juni 2012, gemäss welchem fürs Jahr 2012 kein Bonus an die Mitarbeiter ausbezahlt werden könne (Urk. 19/9/2), kann für die Bestimmung des aktuellen Einkommens des Gesuchstellers dagegen nicht abgestellt werden, da erst im Frühjahr 2013 mit Sicherheit feststeht, ob und wenn ja in welchem Umfang ein Bonus fürs Jahr 2012 ausbezahlt wird. Insofern handelt es sich bei der Aussage, dass fürs laufende Jahr kein Bonus ausbezahlt werden könne, zum jetzigen Zeitpunkt lediglich um eine ungewisse Prognose. Nach dem Gesagten ist deshalb vom aktuellen Einkommen inklusive Bonus aus- zugehen, welches im Jahr 2011 unbestrittenermassen Fr. 1'086'000.– brutto be- tragen hat, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 90'500.– entspricht. Da- mit steht die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ausser Frage.

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2. Bedarf der Gesuchsgegnerin 2.1. Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Gesuchsgegnerin zusammen mit den beiden Töchtern auf Fr. 22'000.– fest und ging dabei von folgenden Bedarfsposi- tionen aus (Urk. 37 S. 15f.): Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder

1) Grundbetrag 5’400

2) Grundbetrag Kinder 3’600

3) Auswärtsessen 400

4) Krankenkasse 630

5) Coiffeur/Kosmetik/Schönheit 100

6) Wohnneben- und Unterhaltskosten, inkl. Garten/Terrasse 2’080

7) Putzfrau 1’030

8) Betrag zur freien Verfügung Gesuchstellerin 2’000

9) Taschengeld D._____ und C._____ 350

10) Zeitungen 50

11) Ferien/Skiabonnement/Skiausrüstung 1’750

12) Hausrat-/Haftpflichtversicherung 400

13) Fahrzeugkosten 500

14) Telefon/TV/Radiol/Billag/Internet/Computerservice/Updates 500

15) Treuhänder 200

16) Steuern 3’000 Unterhaltsanspruch gerundet 22'000 2.2. Der Gesuchsteller rügt im Rahmen seiner Berufung zum einen die fehlende Berücksichtigung einer Sparquote (nachstehend Erw. 2.3), zum andern verschie- dene von der Vorinstanz berücksichtigte Bedarfspositionen, auf welche in der Folge im Einzelnen einzugehen ist (vgl. nachstehende Erw. 2.4-2.26). 2.3. Sparquote

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a) Zum Bedarf der Gesuchsgegnerin führte die Vorinstanz einleitend aus, dass nicht anzunehmen sei, dass der Unterhalt der Familie – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – allein über das Konto bei der …-Bank abgewickelt worden sei und trotz monatlicher Bruttoeinkünfte von mehr als Fr. 100'000.– nur ca. Fr. 15'000.– betragen haben soll (Urk. 37 S. 16).

b) Der Gesuchsteller macht in seiner Berufung geltend, dass er detailliert dar- getan habe, dass die gesamten Lebenskosten der Familie über das genannte Konto bei der …-Bank bezahlt worden seien und der Unterhaltsbedarf der Ge- suchsgegnerin sowie der zwei Kinder gesamthaft Fr. 14'443.– (inkl. Steuern, exkl. Schulkosten) betragen habe. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren darauf hin- gewiesen, dass sein hohes Einkommen vor allem dazu gedient habe, Vermögen anzusparen. Aus den eingereichten Steuererklärungen und dem Ehevertrag gehe hervor, dass das angesparte eheliche Vermögen nahezu Fr. 10 Mio. betrage. Die Vorinstanz setze sich bei der Bedarfsermittlung nicht mit den erwähnten Ausfüh- rungen und Belegen auseinander (Urk. 36 S. 5 ff.).

c) Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass sämtliche Familienausgaben über das Konto bei der …-Bank getätigt worden seien und lediglich rund Fr. 15'000.– betragen hätten, ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich bei der sog. einstufigen Berech- nungsmethode, welche die Vorinstanz angewandt hat, die Bezifferung einer allfäl- ligen Sparquote erübrigt, da es bei dieser Berechnungsmethode – anders als bei der zweistufigen Berechnungsmethode (Ermittlung des Minimalbedarfs beider Parteien mit anschliessender Überschussverteilung) – nicht zu einer Überschuss- verteilung kommt, sondern der Bedarf der unterhaltsberechtigten Person anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten errechnet wird und das Einkommen, welches nicht zur Befriedigung der tatsächlichen Bedürfnisse verwendet wird, "au- tomatisch" demjenigen verbleibt, der es erwirtschaftet hat. Zudem wird eine Sparquote nur berücksichtigt, wenn derjenige, der sie be- hauptet, sie auch nachweist oder zumindest glaubhaft macht (Hausheer/Spycher,

- 14 - Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 02.65d). Der Gesuchsteller ist hinsichtlich der behaupteten Sparquote seiner Glaubhaftmachungspflicht nicht nachgekommen, indem er lediglich in pauschaler Weise ausführt, aus den ge- nannten Unterlagen ergebe sich ein angespartes eheliches Mindestvermögen von fast Fr. 10 Mio., womit ersichtlich sei, dass der grösste Teil des Einkommens an- gespart worden sei. Entsprechend kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht näher mit den pauschalen Vorbringen des Gesuch- stellers auseinandergesetzt hat. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung einer allfälligen Sparquote die für die Bedarfsberechnung relevante Zeitspanne, das heisst vorliegend die Jahre 2010 und 2011 – und nicht die ver- gangenen zehn Jahre – massgebend sind. Für diese Periode machte der Ge- suchsteller jedoch keine Ausführungen zu einer allfälligen Sparquote. Dass der Unterhalt der Familie alleine über das Konto bei der …-Bank ab- gewickelt worden sei und daraus ersichtlich werde, dass pro Monat dafür nur rund Fr. 15'000.– aufgewendet worden seien, ist sodann aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft. Der Gesuchsteller ordnet in einer eigens angefertigten Auflistung über die über das Konto bei der ..-Bank abgewickelten Ausgaben (Urk. 3/4 oder 9/145) seinem Bedarf Fr. 116'405.40 zu, während er für die Gesuchsgegnerin mit der ganzen Familie (inklusive Gesuchsteller) Ausgaben von Fr. 116'802.40 auf- führt. Dass der Gesuchsteller für seine eigenen Bedürfnisse in einem Jahr gleich viel Geld benötigt hat wie eine vierköpfige Familie, erscheint nicht plausibel. So- dann hat der Gesuchsteller die im Jahre 2011 mit der Maestro-Karte getätigten Bankomatbezüge vom …-Konto im Betrag von Fr. 58'702.82 allesamt seinem Be- darf zugeordnet. Wofür genau der Gesuchsteller diese finanziellen Mittel ausge- geben hat, legt er indes nicht dar. Die pauschale Behauptung des Gesuchstellers, wonach der Betrag der Bankomatbezüge zur Deckung seiner Bedürfnisse ausge- geben worden sei, vermag den Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgehalt der Glaubhaftmachung nicht zu genügen, zumal das Vorbringen nicht unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 29 S. 29). Weiter ordnet der Gesuchsteller in seiner eige- nen Auflistung die vom …-Konto getätigten Barauszahlungen im Wert von Fr. 32'500.– allesamt seinem Bedarf zu, da er die Barbezüge für das Geschäft oder seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe (Urk. 18 S. 13). Wiederum handelt es

- 15 - sich hierbei um eine pauschale Behauptung, welcher die Gesuchsgegnerin eine andere Darstellung gegenüber stellt und behauptet, sie habe die Barbezüge getä- tigt (Urk. 16 S. 53). Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, seine nicht näher erläuterte Behauptung glaubhaft zu machen. Ferner ist nicht ersichtlich, worum es sich bei den in der Sparte "Sonstiges/Investitionen" in der Auflistung des Gesuch- stellers aufgeführten Auslagen handeln soll. Immerhin ist darin beispielsweise ei- ne mittels E-banking beglichene Zahnarztrechnung aufgeführt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei den in dieser Sparte aufgeführten Auslagen zumindest teilweise um zum Familienunterhalt gehörende Auslagen handelt.

d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es dem Gesuch- steller nicht gelingt, seine Behauptung, dass der gesamte Unterhalt der Familie über das …-Konto abgewickelt worden sei und daraus ersichtlich werde, dass die Ausgaben lediglich Fr. 15'000.– pro Monat betragen hätten, glaubhaft zu machen. Eine bestimmte Sparquote ist vor diesem Hintergrund somit nicht belegt. 2.4 Grundbetrag

a) Die Vorinstanz hat bezüglich der Grundbeträge der Gesuchsgegnerin und der Kinder erwogen, dass es angesichts der sehr guten Einkommenssituation des Gesuchstellers ohne Weiteres glaubhaft sei, dass die Familie für Nahrung, Kleider und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung sowie Kulturelles ein Mehrfaches dessen aufgewendet habe, was Personen mit durchschnittlichen Einkommen auszugeben pflegen. Deshalb rechtfertige es sich, die Grundbeträge für die Gesuchsgegnerin und für die zu Hause lebende Tochter D._____ im Sinne einer Pauschalisierung zu vervierfachen, während der Grund- betrag der im Internat lebenden Tochter C._____ zu verdoppeln sei, wobei damit die von der Gesuchsgegnerin einzeln aufgeführten Bedarfspositionen Essen, Ge- tränke (Mineralwasser, Wein etc.), Einladungen Gäste, Kleider Acces- soires/Wäsche, Schuhe, Bekleidung für Sport und Fitness, Kleider, Schuhe etc. D._____, Kleider, Schuhe etc. C._____, Putzmittel, Waschmittel, chemische Rei- nigung, Schuhreparatur, Schneider, Floristik/Raumschmuck/Deko, Konzerte, Theater, Kino abgegolten seien (vgl. Urk. 37 S. 17).

- 16 -

b) Der Gesuchsteller macht in seiner Berufung geltend, eine Vervierfachung bzw. Verdoppelung des Grundbetrages sei willkürlich. Wenn jedoch schon eine pauschale Vervielfachung des Grundbetrages erfolge, müssten die Positionen Auswärtsessen, Coiffeur, Kosmetik sowie das Taschengeld für die Kinder konse- quenterweise mit der Vervielfachung ebenfalls abgegolten sein (Urk. 36 S. 9).

c) Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie eine Vervierfachung bzw. Verdoppelung des Grundbetrages ange- nommen hat, nicht verfängt. Zwar sprechen sich Hausheer/Spycher dafür aus, dass bei der einstufigen Berechnungsmethode die Pauschalierung der Bedarfs- positionen auch durch eine Vervielfachung des Grundbetrags erfolgen kann (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c). Auf eine gefestigte Praxis zu dieser Vorge- hensweise kann sich die Vorinstanz indes nicht stützen. Bei dieser Vorgehens- weise ist nicht transparent, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Die Vorinstanz begründet die Vervierfachung bzw. Verdoppelung der Grundbeträge denn auch lediglich damit, dass die Parteien in sehr guten fi- nanziellen Verhältnissen lebten, ohne darzulegen, weshalb gestützt darauf eine Vervierfachung und nicht beispielsweise eine Verdreifachung der Grundbeträge erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz angewandte Vorgehensweise nicht zweckmässig, wenn nicht willkürlich. Daher ist im Folgen- den der Bedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder ohne die Vervielfachung der Grundbeträge zu ermitteln und auf die von der Gesuchsgegnerin im vorinstanzli- chen Verfahren aufgeführten Bedarfspositionen im Einzelnen einzugehen. 2.5 Essen/Getränke

a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Essen/Getränke keinen Betrag im Bedarf angerechnet, was damit erklärt ist, dass sie dies durch die Vervielfachung des Grundbetrages als abgegolten erachtet hat.

b) Die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz zu den Essenskosten aus, dass sie diese aufgrund der Erfahrungszahlen der letzten beiden Jahre auf monatlich Fr. 2'000.– schätze, während sich die Getränkekosten auf ca. Fr. 250.– belaufen würden. Sie sei es gewohnt, Lebensmittel im Z1._____, im Z2._____, im Dorfla-

- 17 - den in E._____ oder bei … einzukaufen. Sodann kaufe sie auch Bio-Fleisch ab Hof, was sie mit je einer Rechnung aus dem Jahre 2010 und 2011 von Fr. 818.40 und Fr. 467.70 belegt (Urk. 16 S. 32 und Urk. 9/54-55). Hinsichtlich der geltend gemachten Getränkekosten reichte die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2011 zwei Rechnungen von Weinhandlungen in der Höhe von Fr. 1'280.05 und Fr. 213.40 ein (Urk. 9/51-52).

c) Der Gesuchsteller bestreitet die geltend gemachten Essens- und Getränke- kosten. Diese seien weder genügend substantiiert noch belegt. Zu beachten sei zudem, dass die beiden älteren Kinder im Internat voll verpflegt würden (Urk. 18 S. 17).

d) Aus dem Jahresauszug der Z1._____-Kundenkarte für das Jahr 2011 (Urk. 9/59), den Z2._____ …card-Abrechnungen des Jahres 2011 (Urk. 9/50), den Kontoauszügen des Kontos bei der …-Bank (Urk. 3/4a) sowie den Kreditkar- tenabrechnungen (Urk. 3/5/1) geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin in den von ihr angeführten Geschäften eingekauft hat, was vom Gesuchsteller auch unbe- stritten geblieben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien für Es- sen und Getränke mehr auszugeben pflegten als Personen mit durchschnittlichem Einkommen, welche in weniger gehobenen Lebensmittelgeschäften einkaufen. Die geltend gemachten Beträge lassen sich aus den vorgenannten Belegen nicht ermitteln, doch ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die meisten Einkäufe in bar bezahlt hat; immerhin gehen aus der Aufstellung des Gesuchstel- lers über die Kontobewegungen des …-Bankkontos aus der Spalte "Familie und B._____" im Jahre 2011 63 nicht zurechenbare Barbezüge à Fr. 1'000.– hervor, was durchschnittlichen Barbezügen von Fr. 5'250.– pro Monat entspricht. Vor dem Hintergrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien scheint es plausibel, dass davon rund ein Drittel für den Einkauf von Essen und Getränken für die ganze Familie in den vorgenannten Geschäften verwendet wurde. Unter Berücksichtigung, dass lediglich bei der Gesuchsgegnerin und der jüngeren Toch- ter regelmässig Essens- und Getränkekosten anfallen, da sich die ältere Tochter nur während den Ferien zu Hause verpflegt, rechtfertigt es sich, im Bedarf der

- 18 - Gesuchsgegnerin Kosten für Essen und Getränke von monatlich Fr. 1'300.– ein- zusetzen. 2.6 Einladungen Gäste

a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin unter dem Titel "Einladungen Gäs- te" keinen Betrag im Bedarf angerechnet, was damit erklärt ist, dass sie dies durch die Vervielfachung des Grundbetrages als abgegolten erachtet hat.

b) Die Gesuchsgegnerin schätzt die Kosten im Zusammenhang mit Einladun- gen von Gästen auf monatlich Fr. 200.–. Besonders während den Ferien, wenn alle Kinder mit Freunden zu Hause seien oder wenn Freunde zu Besuch kämen, seien die Auslagen für Nahrungsmittel hoch (Urk. 16 S. 33).

c) Der Gesuchsteller bestreitet diese Kosten. Es handle sich vielmehr um Aus- gaben, welche beim Gesuchsteller entstünden, da Gäste fast ausschliesslich zu geschäftlichen Zwecken eingeladen würden (Urk. 18 S. 17).

d) Die Position "Einladung Gäste" ist sowohl mit Bezug auf die Höhe als auch hinsichtlich des Erfordernisses, dass diese Ausgaben zum gelebten Standard der Familie gehörten, unsubstantiiert vorgetragen worden und wurde nicht belegt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist. 2.7 Auswärtsessen

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Kosten für Auswärtsessen in der Höhe von Fr. 400.–. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vo- rinstanz Kosten von Fr. 800.– geltend gemacht.

b) Der Gesuchsteller hat diese Kosten vor Vorinstanz bestritten. Man habe abends immer zu Hause gegessen, mit Ausnahme der Essen mit den Kindern zu Semesteranfang (Urk. 18 S. 17).

c) Aus den Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2011 des Gesuchstellers gehen diverse Restaurantbesuche hervor (Urk. 3/5/1). Damit ist glaubhaft, dass die Familie regelmässig in Restaurants gegessen hat. Den Kreditkartenabrech-

- 19 - nungen sind fürs Jahr 2011 Restaurantkosten in der Höhe von fast Fr. 13'000.– zu entnehmen, wobei davon sechs Restaurantbesuche in K._____ (wohl während den Skiferien) und sieben Restaurantbesuche in L._____ (Land in Europa) (wäh- rend den Sommerferien) erfolgt sind. Den Restaurantkosten während den Ferien (insgesamt rund Fr. 4'000.–) wird weiter unten im Rahmen der Ferienkosten Rechnung getragen. Damit belaufen sich die Restaurantkosten ausserhalb der Ferien im Jahr 2011 auf rund Fr. 9'000.–, mithin auf ca. Fr. 750.– pro Monat. Un- ter Berücksichtigung, dass diese Kosten die ganze Familie betroffen haben, sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter Kosten für Auswärtses- sen von insgesamt Fr. 500.– zu berücksichtigen. 2.8 Kleider, Schuhe, Accessoires (Gesuchsgegnerin und Töchter)

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter keinen Betrag für Kleider und Schuhe berücksichtigt, weil sie dies durch die Ver- vielfachung des Grundbetrages als abgegolten erachtet hat.

b) Die Gesuchsgegnerin macht für sich selbst Kleiderkosten (inkl. Accessoires, Wäsche, Schuhe sowie Sportkleider) von monatlich Fr. 3'000.– und für die beiden Kinder Kleider- und Schuhkosten von je Fr. 1'000.– pro Monat geltend. Sie führt unter Verweis auf die Kreditkartenabrechnungen, die Z2._____ …card- Abrechnung, die Kundenabrechnungen von Z3._____, Z4._____, Z5._____ und Z6._____ (vgl. Urk. 3/5/1, 9/50, 9/56 und 9/58-63) aus, sie sei es gewohnt, Mar- kenkleider und Markenschuhe zu kaufen. Viele Einkäufe von Kleidern, Schuhen und Accessoires habe sie mit ihrer Kreditkarte oder der Z2._____ …card getätigt, einige auch in bar. Von diversen anderen Geschäften (…, … Kindermode, …, …, …, …, Schuhhaus …) seien keine Kundenaufzeichnungen erhältlich gewesen, weshalb sie diesbezüglich auf die Kreditkartenabrechnungen verweise. Zu den Kleiderkosten der beiden Töchter führte sie vor Vorinstanz aus, dass sie den Kin- dern viermal jährlich neue Kleider und Schuhe gekauft habe. Hinzu seien Ausga- ben für Sportbekleidungen gekommen (Urk. 16 S. 35).

c) Der Gesuchsteller bestreitet die geltend gemachten Kleiderkosten (Urk. 18 S. 18).

- 20 -

d) Dass Einkäufe in den von der Gesuchsgegnerin genannten Geschäften er- folgt sind, geht aus den genannten Belegen (Urk. 3/5/1, 9/50, 9/56 und 9/58-63) hervor und wird vom Gesuchsteller auch nicht bestritten. Aus den Kreditkartenab- rechnungen des Jahres 2011 gehen Kleider-, Accessoires- und Schuhkosten von insgesamt rund Fr. 43'400.– hervor. Mittels Kreditkarte wurden auch die von der Gesuchsgegnerin angeführten Einkäufe bei Z4._____ (vgl. Urk. 9/61) und Z5._____ (Urk. 9/63) bezahlt. Aus der Kundenabrechnung von Z3._____ gehen sodann fürs Jahr 2011 Einkäufe in der Höhe von gerundet Fr. 880.– hervor (Urk. 9/60). Schliesslich ergeben sich aus der Z2._____ …card-Abrechnung fürs Jahr 2011 Einkäufe von Kleidern und Accessoires von Fr. 7'600.–. Damit sind fürs Jahr 2011 Kleider-, Accessoires- und Schuhkosten von Fr. 51'880.– belegt, was Fr. 4'323.– pro Monat entspricht. Es ist nicht ersichtlich, welche Einkäufe der Ge- suchsgegnerin und welche den beiden Kinder zuzuordnen sind, weshalb der ge- nannte Betrag gesamthaft für die Gesuchsgegnerin und die beiden Kinder einzu- setzen ist. 2.9 Krankenkasse Die für Krankenkassenkosten von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Kinder berücksichtigten Fr. 630.– pro Monat (Urk. 37 S. 17) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (Urk. 36 S. 9 ff. und Urk. 45 S. 13 ff.). 2.10 Zahnarzt Gesuchsgegnerin

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin keine Zahnarztkosten berücksichtigt. Sie erwog diesbezüglich, dass diese Kosten keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden könnten, nachdem die Gesuchsgegnerin eine umfassen- de Zahnsanierung für über Fr. 50'000.– abgeschlossen habe (Urk. 37 S. 22).

b) Die Gesuchsgegnerin verlangt die Berücksichtigung von monatlich Fr. 300.– für Zahnarztkosten (Urk. 48/36 S. 2). In den Jahren 2010 und 2011 seien ihr Zahnarztkosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'269.60 angefallen, was Fr. 261.20 pro Monat entspreche. Diese Kosten würden auch künftig – trotz der

- 21 - umfassenden Zahnbehandlung in diesem Jahr – anfallen. Schlechte Zähne müss- ten dauernd kontrolliert werden (Urk. 48/36 S. 6).

c) Der Gesuchsteller hält dem entgegen, es sei nicht glaubhaft, dass der Ge- suchsgegnerin in Zukunft Zahnarztkosten von Fr. 300.– pro Monat anfallen wer- den, nachdem ihr gesamtes Gebiss totalsaniert worden sei (Urk. 48/43 S. 4).

d) Grundsätzlich gehören Kosten der medizinischen Versorgung zum Unter- haltsbedarf (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N 16 zu Art 163 ZGB, N 40 zu Art. 166 ZGB). Für Arzt- oder Behandlungskosten, die in naher Zukunft tatsächlich anfallen, können in der Bedarfsberechnung mo- natliche Rücklagen berücksichtigt werden (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159, Art. 163-168 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1993, N 46 zu Art. 163 ZGB). Da sich die Gesuchsgegnerin in diesem Jahr einer umfassenden Zahnbe- handlung für Fr. 52'321.– unterzogen hat (vgl. Urk. 48/36 S. 3 ff.), ist nicht anzu- nehmen, dass ihr in Zukunft monatliche Zahnarztkosten von Fr. 300.– anfallen werden. Sie hat diese Kosten auch nicht durch entsprechende Offerten oder Be- stätigungsschreiben ihrer Zahnärzte, wonach die Zahnbehandlung noch nicht ab- geschlossen sei, belegt. Auch können die Zahnarztrechnungen der Jahre 2010 und 2011 nicht zur Untermauerung der geltend gemachten künftigen Kosten her- angezogen werden. Doch ist aufgrund der wiederkehrenden Zahnprobleme der Gesuchsgegnerin in der Vergangenheit davon auszugehen, dass ihr auch in Zu- kunft im Zusammenhang mit Karieskontrolle und Dentalhygiene höhere Zahnarzt- kosten anfallen werden als Personen mit gesunden Zähnen, weshalb in ihrem Bedarf Zahnarztkosten von Fr. 50.– pro Monat zu berücksichtigen sind. 2.11 Coiffeur/Kosmetik/Schönheit

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin für Coiffeur/Kosmetik/ Schönheit einen Betrag von Fr. 100.– berücksichtigt (Urk. 37 S 16).

b) Die Gesuchsgegnerin wollte im vorinstanzlichen Verfahren Kosten für Coif- feur/Kosmetik/Schönheit von Fr. 1'000.– berücksichtigt haben wissen. Sie kaufe

- 22 - bei einem Hautarzt in … individuell angefertigte Kosmetika (ca. Fr. 600.– pro Mo- nat), besuche alle drei Wochen den Coiffeur (ca. EUR [korrekterweise: Fr.] 200.–), gehe zur Maniküre und Pediküre in … (je ca. Fr. 100.– pro Monat) und zur Mas- sage im Hotel M._____ (Fr. 120.– pro Monat; Urk. 16 S. 37).

c) Der Gesuchsteller hat im vorinstanzlichen Verfahren die Vorbringen der Ge- suchsgegnerin bestritten (Urk. 18 S. 19).

d) Aus den Auszügen des …-Bankkontos (Urk. 3/4a) gehen für das Jahr 2011 Coiffeurkosten (Coiffeur …) von insgesamt Fr. 3'186.– hervor, was Kosten von durchschnittlich Fr. 265.– pro Monat entspricht. Für die zusätzlich geltend ge- machten und vom Gesuchsteller bestrittenen Auslagen liegen keine Belege vor, weshalb sie unberücksichtigt bleiben. 2.12 Wohnneben- und Unterhaltskosten, inkl. Garten/Terrasse Die Gesuchsgegnerin wohnt in der ehemals ehelichen Liegenschaft der Parteien, welche mit keiner Hypothek belastet ist (vgl. Urk. 3/1). Die von der Vorinstanz für Wohnneben- und Unterhaltskosten (inkl. Garten/Terrasse) im Bedarf der Ge- suchsgegnerin berücksichtigten Kosten von Fr. 2'080.– pro Monat (Urk. 37 S. 18) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (Urk. 36 S. 9 ff., Urk. 45 S. 13 ff.), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 2.13 Floristik/Raumschmuck/Deko

a) Die Vorinstanz hat den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Betrag von Fr. 200.– für Floristik/Raumschmuck/Deko nicht berücksichtigt, was sich da- mit erklärt, dass sie diese Position als durch die Vervielfachung des Grundbetra- ges abgegolten sah. Die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz diesbezüglich aus, sie sei es gewohnt, die Wohnräume saisonal zu dekorieren und Blumen vom Floristen zu kaufen. Ferner habe ihr der Gesuchsteller alle zwei Wochen vom Blumenhaus … einen Blumenstrauss geschenkt (Urk. 16 S. 40).

- 23 -

b) Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, dass die Blumensträusse als Ge- schenk seinerseits an die Gesuchsgegnerin nicht zum Unterhalt zu rechnen seien (Urk. 18 S. 20).

c) Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass die Familienwohnung alle zwei Wo- chen mit einem neuen Blumenstrauss ausgestattet worden ist. Damit gehören die Kosten für Blumensträusse zum ehelichen Standard und sind in der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen. Die übrigen Ausführungen zu den Dekorationskos- ten werden vom Gesuchsteller nicht bestritten, weshalb die gesamten geltend gemachten Kosten in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind. 2.14 Putzfrau Die von der Vorinstanz für eine Putzfrau im Bedarf der Gesuchsgegnerin berück- sichtigten Kosten von Fr. 1'300.– pro Monat (Urk. 37 S. 19, Urk. 36 S. 9 ff. und Urk. 45 S. 13 ff.) sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. 2.15 Putzmittel/Waschmittel

a) Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Position von Fr. 100.– pro Monat für Reinigungs- und Waschmittel (vgl. Urk. 16 S. 42) wurde von der Vorinstanz in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt, da sie die entsprechenden Ausla- gen als durch die Vervielfachung des Grundbetrages abgedeckt sah.

b) Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz die entsprechenden Auslagen pau- schal bestritten (Urk. 18 S. 21).

c) Es ist gerichtsnotorisch, dass Putz- und Waschmittelkosten anfallen, wobei monatliche Kosten von Fr. 50.– angemessen erscheinen. 2.16 Chemische Reinigung/Schuhreparatur/Kleideränderungen

a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin in ihrem Bedarf den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 100.– für die Chemische Reinigung/Schuhrepa- ratur/Kleideränderungen nicht zugestanden, da sie auch diese Position als durch die Vervielfachung des Grundbetrages abgedeckt sah. Der Gesuchsteller hat den

- 24 - Betrag von Fr. 50.– für die chemische Reinigung vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 18 S. 21)

b) Vom Gesuchsteller bestritten wurden die Kosten von Fr. 50.– für Kleiderän- derungen und Schuhreparaturen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Ge- suchsgegnerin hin und wieder ein neu gekauftes Kleidungsstück anpassen lassen muss. Der Betrag von Fr. 100.– für chemische Reinigung, Schuhreparatur und Kleideränderungen scheint deshalb angemessen. 2.17 Betrag zur freien Verfügung

a) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin in ihrem Bedarf einen "Betrag zur freien Verfügung" von Fr. 2'000.– angerechnet, da der Betrag ausgewiesen sei und der Gesuchsteller nicht ausgeführt habe, dass der Dauerauftrag einen ande- ren Zweck erfüllt habe (Urk. 37 S. 19).

b) Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, dass der genannte Betrag zur De- ckung des nun geltend gemachten Bedarfs verwendet worden sei, weshalb er nicht noch ein zweites Mal als Bedarf aufgeführt und so doppelt in die Rechnung Eingang finden dürfe. Er habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass der Betrag als "Sparquote" für die nicht erwerbstätige Gesuchsgegnerin gedacht gewesen sei und mit dem Abschluss des Ehevertrags im November 2011 dahingefallen sei. Er habe damit sehr wohl Ausführungen zum Zweck des fraglichen Betrags gemacht (Urk. 36 S. 10).

c) Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass es sich beim fraglichen Betrag um ei- ne "Sparquote" gehandelt habe (Urk. 45 S. 17). Sie habe den monatlichen Betrag von Fr. 2'000.– für eigene Auslagen ganz persönlicher Dinge erhalten. Sie habe nur über ein einziges, auf ihren Namen lautendes Konto verfügt. Auf dieses sei der Betrag überwiesen worden. Der Kontostand des genannten Kontos habe En- de 2011 Fr. 4'706.35 betragen (Urk. 16 S. 43 und 9/110).

d) Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass er der Gesuchsgegnerin den fragli- chen Betrag monatlich überwiesen hat. Der Betrag ist im Übrigen ausgewiesen (vgl. Urk. 3/4a). Der Gesuchsteller argumentiert widersprüchlich, indem er einer-

- 25 - seits ausführt, der genannte Betrag sei zur Deckung des nun geltend gemachten Bedarfs verwendet worden, und andererseits geltend macht, dass der Betrag als "Sparquote" gedacht gewesen sei. Da der Saldo des Kontos der Gesuchsgegne- rin Ende 2011 lediglich Fr. 4'706.35 betragen hat, muss davon ausgegangen wer- den, dass die Gesuchsgegnerin jeweils fast den ganzen Betrag von monatlich Fr. 2'000.– ausgegeben und nicht gespart hat. Das Vorbringen des Gesuchstel- lers, wonach der fragliche Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden sei, ist nicht glaubhaft, nachdem er mehrmals betont hat, dass die Be- streitung des gesamten Lebensunterhalts über das Konto bei der …-Bank erfolgt sei. Da der fragliche Betrag offenbar nicht gespart wurde und nicht glaubhaft ist, dass er zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie verwendet wurde, ist vielmehr davon auszugehen, dass er der Gesuchstellerin als eine Art Taschen- geld zur Verfügung stand. Der "Betrag zur freien Verfügung" gehörte damit zum ehelichen Standard und ist in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. 2.18 Taschengeld Kinder Das Taschengeld von monatlich Fr. 350.– für die beiden Töchter wird vom Ge- suchsteller anerkannt (Urk. 18 S. 21). 2.19 Konzert/Theater/Kino Die vom Gesuchsteller bestrittenen Kosten für Konzert/Theater/Kino von monat- lich Fr. 400.–, welche die Vorinstanz als durch den vierfachen bzw. doppelten Grundbetrag abgegolten erachtete, sind nicht zu berücksichtigen, da sie unsub- stantiiert vorgetragen und nicht belegt wurden (vgl. Urk. 16 S. 44). 2.20 Zeitungen Die für Zeitungen von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksich- tigten Kosten von Fr. 50.– pro Monat (Urk. 37 S. 19) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (Urk. 36 S. 9 ff. und Urk. 45 S. 13 ff.). 2.21 Ferien/Skiabonnement/Skiausrüstung

- 26 -

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Ferienkosten von jährlich Fr. 21'000.–, mithin von monatlich Fr. 1'750.–. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Betrag von Fr. 15'000.– für drei Wochen Sommerferien sowie eine Woche Winterferien (inkl. Skiausrüstung) und dem Betrag von Fr. 6'000.– pro Jahr für "weitere Reisen".

b) Der Gesuchsteller moniert im Rahmen der Berufung, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin angeführten "weiteren Reisen" im Jahr 2011 (Wellnessfe- rien im Hotel … in P._____, zwei Reisen nach W._____ und eine Reise nach V._____) um einmalige Reisen gehandelt habe, weshalb diese nicht zum eheli- chen Standard gehören würden und der eingesetzte Betrag für "weitere Reisen" aus der Bedarfsberechnung zu streichen sei. Bei der einen Reise nach W._____ und beim Wellnesswochenende in P._____ handle es sich um einmalige Ge- schenke des Gesuchstellers, die zweite Reise nach W._____ habe die Gesuchs- gegnerin anlässlich der Einladung zur Hochzeitsfeier einer Bekannten unternom- men (Urk. 18 S. 22). In Bezug auf die Kosten für die Skiferien macht der Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin gemäss Ehevertrag über eine Ferienwohnung in I._____ verfüge, entsprechend würden keine Unterkunftskosten anfallen, weshalb die Ferienkosten um weitere Fr. 500.– pro Monat zu reduzieren seien (Urk. 36 S. 11).

c) Die Gesuchsgegnerin bringt demgegenüber vor, die vom Gesuchsteller gel- tend gemachte Einmaligkeit der Reisen sei nicht belegt. Für Skiferien würden auch weiterhin Kosten anfallen. Die Wohnung in I._____ befinde sich noch im Bau, weshalb bis zur Fertigstellung der Wohnung noch Hotelkosten anfielen. Nach deren Fertigstellung würden ganzjährig Nebenkosten, Verwaltungs-, Unter- halts- und Servicekosten anfallen, die Hotelkosten für einen einwöchigen Skiur- laub um ein Vielfaches übersteigen dürften (Urk. 45 S. 17).

d) Die für Sommerferien im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Kos- ten von Fr. 9'000.– (Urk. 37 S. 20 f.) sind im Berufungsverfahren nicht umstritten (vgl. Urk. 36 S. 11).

- 27 - Mit Bezug auf die Kosten für die Winterferien ist der Gesuchsgegnerin zuzu- stimmen, dass ihr für Skiferien auch nach der Fertigstellung der Wohnung in I._____ Kosten in Form von Verwaltungs-, Neben- und Unterhaltskosten anfallen werden. Daher bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 6'000.– (inkl. Ski- ausrüstung), wobei bei diesem Betrag mitberücksichtigt wird, dass die Familie während den Skiferien oft in Restaurants gegessen hat (vgl. Urk. 3/5/1). Bezüglich dem unter dem Titel "übrige Reisen" berücksichtigten Betrag von Fr. 6'000.– gilt es Folgendes festzuhalten: Das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach es sich bei sämtlichen von der Gesuchsgegnerin im Jahr 2011 unter- nommenen Reisen um einmalige Aktivitäten gehandelt habe, verfängt nicht. Zu- mindest bei den Reisen nach W._____ ist aus den Akten ersichtlich, dass solche mehrfach unternommen wurden. So geht aus der vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Kreditkartenabrechnung für das Jahr 2010 hervor, dass - neben den im Jahr 2011 unbestrittenermassen durchgeführten Reisen - auch in jenem Jahr im Juni eine Reise nach W._____ unternommen wurde (Urk. 3/5/1). Vor dem Hinter- grund, dass die Gesuchsgegnerin ursprünglich aus Q._____ (Land in Europa) stammt und im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, ihre Familie in Q._____ re- gelmässig zu besuchen, erscheint die wiederholte Rückkehr in ihr Heimatland als plausibel. Hinsichtlich den restlichen Reisen und Wochenendaufenthalten, welche gemäss Gesuchsgegnerin zum ehelichen Standard gehören, ist dem Gesuchstel- ler hingegen beizupflichten, dass nicht anzunehmen ist, dass diese mit einer ge- wissen Regelmässigkeit ausgeführt worden sind, nachdem die Gesuchsgegnerin dem Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Parteien in den vergangenen 17 Jahren lediglich drei Städtereisen (eine zweitägige Reise nach … im Jahr 2006 anlässlich der Fussballweltmeisterschaft sowie eine dreitägige Reise nach … im Jahr 2010 und eine zweitägige Reise nach V._____ im Jahr 2011) unternommen hätten (Urk. 18 S. 22), nicht substantiiert bestritten hat (Urk. 29 S. 21). Bezüglich des Wellnesswochenendes in P._____ und der Reise nach V._____ gelingt es der Gesuchsgegnerin damit nicht, glaubhaft zu machen, dass es sich dabei um Reisen gehandelt hat, welche zum ehelichen Standard gehörten. Im Lichte der gemachten Erwägungen rechtfertigt es sich daher, den von der Vorinstanz fest-

- 28 - gesetzten Betrag von jährlich Fr. 6'000.– für "übrige Reisen" auf Fr. 3'000.– zu re- duzieren. Insgesamt ergibt sich damit für Ferien ein Betrag von Fr. 18'000.– pro Jahr, was Fr. 1'500.– pro Monat entspricht. 2.22 Hausrat-/Haftpflichtversicherung

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Hausrat- und Haftpflichtversicherungskosten von monatlich Fr. 400.– (Urk. 37 S. 16). Die Ge- suchsgegnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren vom Gesuchsteller die Edition der entsprechenden Belege (Urk. 16 S. 47).

b) Der Gesuchsteller macht geltend, die Familie verfüge über keine Hausrat- versicherung, sondern lediglich über eine Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, deren Kosten im Umfang von Fr. 109.– belegt seien (Urk. 36 S. 11).

c) Dass die Familie – wie vom Gesuchsteller behauptet wird – über keine Hausratversicherung verfügt, ist nicht anzunehmen. Wie von der Vorinstanz zu- treffend ausgeführt wird, kann angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien davon ausgegangen werden, dass die Möblierung der ehelichen Lie- genschaft in einem gehobenen Stil erfolgt ist. Gegen die vorinstanzliche Festset- zung der Höhe der Hausrat- und Haftpflichtversicherungskosten hat der Gesuch- steller keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, weshalb es beim vorinstanzlich als angemessen erachteten Betrag von Fr. 400.– bleibt. 2.23 Fahrzeugkosten

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin Fahrzeug- kosten von Fr. 500.–. Sie hielt diesbezüglich fest, dass darin – neben den Treib- stoffkosten – auch die Unterhaltskosten enthalten seien, welche die Gesuchsgeg- nerin in Zukunft selbst zu tragen habe (Urk. 37 S. 22).

b) Der Gesuchsteller anerkennt gestützt auf eine von ihm angestellte Berech- nung einzig Treibstoffkosten im Umfang von Fr. 230.– pro Monat. Im darüber hin- ausgehenden Umfang seien die geltend gemachten Kosten nicht glaubhaft ge-

- 29 - macht. Ohnehin brauche die Gesuchsgegnerin das Fahrzeug nur, um die jüngste Tochter in die Schule zu fahren (Urk. 36 S. 12).

c) Ob und wozu die Gesuchsgegnerin ein Auto braucht, ist bei der einstufigen Methode nicht relevant. Relevant und unbestritten ist, dass ein solches Fahrzeug zum ehelichen Standard gehörte. In Anbetracht der Tatsache, dass in der Be- rechnung des Gesuchstellers lediglich die Treibstoffkosten enthalten sind, dass unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin in Zukunft neben den Treibstoffkosten auch für die Unterhaltskosten aufkommen muss sowie dass der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens selber einen Betrag von Fr. 500.– vorgetragen hat, bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 500.–. 2.24 Telefon/TV/Radio/Billag/Internet/Computerservices/Updates

a) Die Vorinstanz erachtete Kommunikationskosten von Fr. 500.– als ange- messen, da der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens selbst einen Betrag von Fr. 500.– vorgetragen habe (vgl. Urk. 1 S. 13) und angesichts der sehr guten fi- nanziellen Verhältnisse der Familie von einem erhöhten Bedarf auszugehen sei. Vom Betrag mitumfasst seien auch die Mobiltelefonkosten der Kinder sowie die Position Computerservice/Updates (Urk. 37 S. 22).

b) Der Gesuchsteller anerkennt Kosten für Telefon/Internet von Fr. 100.– sowie Mobiltelefonkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 150.–. (Urk. 36 S. 12).

c) Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens selbst einen Betrag von Fr. 500.– vorgetragen hat und dieser als angemessen zu erachten ist, bleibt es beim vorinstanzlich berücksichtigten Betrag von Fr. 500.–, mit welchem sämtliche Kommunikationskosten als abgegolten gelten. 2.25 Treuhänder Die für einen Treuhänder im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Kos- ten von Fr. 200.– pro Monat (Urk. 37 S. 22) sind im Berufungsverfahren nicht um- stritten (Urk. 36 S. 9 ff., Urk. 45 S. 13 ff.).

- 30 - 2.26 Steuern

a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin für die von dieser zu entrichtenden Steuern insgesamt Fr. 3'000.– pro Monat, ausgehend von einem Bedarf (ohne Steuern) von ca. Fr. 19'000.– und daraus resultieren Unter- haltszahlungen in der festgesetzten Höhe (Urk. 37 S. 22).

b) Hinsichtlich der Höhe der Steuern rügt der Gesuchsteller einzig, deren Be- rechnung beruhe auf zu hohen Unterhaltszahlungen, da die Vorinstanz von einem zu hohen Bedarf der Gesuchsgegnerin ausgehe (Urk. 45 S. 12).

c) Die Positionen 2.4 - 2.25 zuzüglich Steuern von rund Fr. 2'000.– ergeben ei- nen Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 18'028.–. Ausgehend von steuerbaren Einkünften der Gesuchsgegnerin von rund Fr.216'000.– und Abzügen von rund Fr. 20'000.– sowie unter Berücksichtigung, dass die Gesuchsgegnerin derzeit über kein Vermögen verfügt, ist für Steuern ein Betrag von Fr. 2'000.– einzuset- zen. 2.27 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ergibt sich nach der einstufigen Methode berechnet, folgender Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter:

1) Essen/Getränke Fr. 1'300.–

2) Auswärtsessen Fr. 500.–

3) Kleider, Schuhe, Accessoires (Bekl. und Töchter) Fr. 4'323.–

4) Zahnarzt Gesuchsgegnerin Fr. 50.–

5) Krankenkasse (Bekl. und Töchter) Fr. 630.–

6) Coiffeur Fr. 265.–

7) Wohnneben- und Unterhaltskosten, inkl. Garten/Terrasse Fr. 2'080.–

8) Floristik/Raumschmuck/Deko Fr. 200.–

9) Putzfrau Fr. 1'030.–

10) Putzmittel/Waschmittel Fr. 50.–

11) Schuhreparatur/Kleideränderung/chem. Reinigung Fr. 100.–

12) Betrag zur freien Verfügung Fr. 2'000.–

- 31 -

13) Taschengeld D._____ und C._____ Fr. 350.–

14) Zeitungen Fr. 50.–

15) Ferien (inkl. Skiausrüstung) Fr. 1'500.–

16) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 400.–

17) Fahrzeugkosten Fr. 500.–

18) Telefon/TV/Billag/Internet/Computerservice Fr. 500.–

19) Treuhänder Fr. 200.–

20) Steuern Fr. 2'000.– Total Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 18'028.– Der Gesuchsteller ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin und den beiden Kindern einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 18'028.– zuzüglich Kin- derzulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich Kinderzulagen für D._____, Fr. 2'000.– zuzüglich Kinderzulagen für C._____ und Fr. 13'028.– für die Ge- suchsgegnerin persönlich.

3. Zahnarztrechnungen 3.1. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz einerseits, in ihrem Bedarf monatliche Zahnarztkosten von Fr. 500.– zu berücksichtigen, andererseits die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Übernahme der Rechnungen im Zusam- menhang mit der umfassenden Zahnsanierung von rund Fr. 50'000.–. Zu letzte- rem Begehren hielt die Vorinstanz lediglich fest, dass der Gesuchsteller der Ge- suchsgegnerin zur Begleichung der Kosten einen Akontobetrag überwiesen habe (Urk. 37 S. 22). 3.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Berufung, dass der Gesuchsteller unter dem Titel Unterhalt zu einer einmaligen Zahlung in der Höhe von Fr. 52'321.– an sie zu verpflichten sei. Der Betrag entspricht dem Gesamtbetrag der neun Zahnarztrechnungen (datierend zwischen dem 26. Januar 2012 und

10. Mai 2012), welche der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit ihrer umfas- senden Zahnsanierung gestellt wurden (Urk. 9/129-135 und 9/146-147). Die Vorinstanz habe vergessen, über das Rechtsbegehren in Ziffer 9 ihrer Stellung-

- 32 - nahme vom 31. Mai 2012 zu entscheiden. Die Gesuchsgegnerin begründet ihr Begehren damit, dass Kosten für medizinische Versorgung zum Familienunterhalt gehörten. Die Behandlungen seien medizinisch indiziert gewesen, da die Ge- suchsgegnerin an einem stark zerstörten und inadäquat reparierten Gebiss mit Schmerzen gelitten habe, was sich aus den schriftlichen Bestätigungen der be- handelnden Zahnärzte ergebe (vgl. Urk. 9/125-127). Da der Gesuchsteller leis- tungsfähig sei, sei ihm die Begleichung der Rechnungen für die indizierte Zahn- behandlung in vollem Umfang zuzumuten. Der Gesuchsteller habe ferner aner- kannt, dass die Gesuchsgegnerin wiederkehrende Zahnprobleme gehabt habe (Urk. 36 S. 4 ff.). 3.3. Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, dass sämtliche den Unterhalt be- treffenden Rechnungen, welche nach dem 6. Dezember 2011 – Aufnahme des Getrenntlebens – bei der Gesuchsgegnerin eingegangen seien, aus den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu begleichen und nicht zusätzlich geschuldet seien. Dies ergebe sich aus der sinngemässen vorinstanzlichen Er- wägung, wonach die Zahnarztkosten mit Überweisung des Akontobetrags von Fr. 70'000.– abgegolten seien (nachstehend Erw. 3.4.). Ferner sei das Rechtsbe- gehren in Ziffer 9 der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mangelhaft formuliert gewesen, da es den geforderten Betrag nicht beziffert habe, was jedoch ohne Weiteres möglich gewesen wäre (nachstehend Erw 3.5.). Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass er bereits vor Vorinstanz darauf hingewiesen habe, dass er die fraglichen Zahnarztkosten als "nicht im Zusammenhang mit den Unterhaltsforde- rungen eingereicht" qualifiziere (vgl. Urk. 18 S. 19) und damit klar gemacht habe, dass er weder die Akontozahlung von Fr. 70'000.– noch die Höhe der Forderung und deren Natur im Sinne von begründeten Zahnarztkosten anerkannt habe. Die medizinische Notwendigkeit der Zahnbehandlung würden zwar die behandelnden Ärzte, nicht jedoch eine unabhängige Person bestätigen. Die exorbitanten Zahn- arztkosten sowie die gleichzeitige Behandlung durch drei verschiedene Zahnärzte würden den Verdacht schüren, dass sich die Gesuchsgegnerin das Gebiss auch habe verschönern lassen, mithin die Sanierung auch aus kosmetischen Gründen erfolgt sei und sich die Gesuchsgegnerin einer Luxussanierung unterzogen habe, ansonsten sie sich von einem Zahnarzt hätte behandeln lassen können (nachste-

- 33 - hend Erw. 3.6). Zudem seien die Zahnarztrechnungen ohne sein Wissen entstan- den, die Gesuchsgegnerin habe nicht einmal Offerten eingeholt (nachstehend Erw. 3.7). Die Kosten wären ausserdem viel tiefer ausgefallen, hätte die Ge- suchsgegnerin entsprechend ihrer Schadensminderungspflicht einen Kostenvor- anschlag eingeholt (nachstehend Erw. 3.8.). Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Zahnärzten einen Freipass für die Stellung überzogener Rechnun- gen gegeben (Urk. 43 S. 3 ff.). 3.4. Die Vorinstanz hat Ziff. 9 des Rechtsbegehrens der Gesuchsgegnerin, ge- mäss welchem der Gesuchsteller zur Zahlung der Rechnungen gemäss act. 128- 138, 146 und 147 zu verpflichten sei, im Dispositiv nicht abgehandelt. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht herausgelesen werden kann, dass die der Gesuchsgegnerin durch die umfassende Zahnsanierung entstandenen Zahnarztkosten bereits in den rückwirkend festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen enthalten sind. Aus Ziffer 11 der Teilvereinbarung ("Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Ge- suchsgegnerin Fr. 70'000.– akonto Unterhalt bis zum 5. Juni 2012 zu zahlen.") geht nicht der Parteiwille hervor, wonach mit der erwähnten Akontozahlung die fraglichen Zahnarztrechnungen zu begleichen seien. Entsprechend hat es die Vorinstanz unterlassen, über die Übernahme der Zahnarztrechnungen von rund Fr. 50'000.– zu befinden, weshalb im Folgenden darüber zu entscheiden ist. 3.5. Zum Vorbringen des Gesuchstellers, wonach das Rechtsbegehren der Ge- suchsgegnerin nicht beziffert und deshalb mangelhaft formuliert gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, N 2 zu Art. 84 ZPO). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Anträge zu beziffern sind, was sich im Übrigen heute auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO ergibt. Zu den unbezifferten Rechtsbegehren hat das Bundes- gericht ausgeführt, dass eine Bezifferung bloss in der Begründung an sich nicht ausreichend sei, aber dann genügen kann, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 ff.). Indem die Gesuchs-

- 34 - gegnerin in ihrem Rechtsbegehren die Rechnungen bezeichnet hat, welche vom Gesuchsteller zu übernehmen sind und diese in der Begründung unter Nennung der entsprechenden Beträge einzeln aufgelistet hat, erweist sich das Rechtsbe- gehren der Gesuchsgegnerin als hinreichend bestimmt. 3.6. Wie erwähnt gehören Kosten der medizinischen Versorgung grundsätzlich zum Unterhaltsbedarf. Für die Frage, ob die Kosten einer medizinischen Behand- lung zum Unterhalt zu rechnen sind, ist zum einen auf deren medizinische Not- wendigkeit, zum anderen auf deren Kosten abzustellen. Bei einer lebensnotwen- digen Behandlung ist einem Ehegatten ein höherer Beitrag zuzumuten als bei ei- ner kosmetischen Operation. Auch im ersten Fall ist der Beitragspflicht des ande- ren Ehegatten insoweit eine Grenze gesetzt, als die Kosten ein Ausmass errei- chen, welches über dem liegt, was den finanziellen Verhältnissen des anderen Ehegatten angemessen ist (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 03.96 m.w.H.; ZK-Bräm, N 46 zu Art. 163 ZGB). Der für die Behandlungskosten bestimmte Betrag kann im Streitfall gesondert zugesprochen werden. Er muss nicht, wie das für die regel- mässig anfallenden Unterhaltskosten der Fall ist, in Form von monatlichen Beträ- gen geleistet werden (Bühler/Spühler, Ergänzungsband, N 183 zu Art. 145 ZGB). Der Gesuchsteller anerkennt, dass die Gesuchsgegnerin wiederkehrende Zahnprobleme hatte. Den drei Schreiben der behandelnden Zahnärzte (Urk. 9/125-127) kann entnommen werden, dass die Zahnbehandlung der Ge- suchsgegnerin medizinisch indiziert war. Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass es sich bei den drei Schreiben um Gefälligkeitsschreiben – wie vom Gesuchsteller implizit behauptet wird – handelt, ist darauf abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den in den Schreiben genannten Therapien (Wurzelbehand- lungen und anschliessende Aufbauten an fünf Zähnen, Implantation von vier Im- plantaten im Unterkiefer, Extraktion eines Zahnes im Oberkiefer mit separatem Knochenaufbau und anschliessender Implantation, Neuversorgungen mit Kronen- brücken etc.) um Luxusbehandlungen handeln soll, wie dies vom Gesuchsteller behauptet wird. Auch kann aufgrund des Umstandes, dass die Behandlung nicht nur durch einen, sondern durch drei Zahnärzte erfolgt ist, nicht auf eine solche geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zahnbehandlung

- 35 - der Gesuchsgegnerin sehr komplex war, weshalb die Behandlung durch drei Spezialisten aus unterschiedlichen Fachgebieten durchgeführt werden musste. Damit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass es sich bei der Zahnbe- handlung der Gesuchsgegnerin um eine medizinisch notwendige Behandlung handelte. Neben der medizinischen Notwendigkeit bildet die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten die zweite Voraussetzung dafür, dass die erfolgte Zahnbe- handlung im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Der Gesuch- steller bestreitet seine Leistungsfähigkeit nicht explizit, er führt lediglich aus, die Übernahme sämtlicher Rechnungen sei ihm nicht zuzumuten. Der Gesuchsteller ist mit einem Einkommen von monatlich rund Fr. 95'000.– als sehr leistungsfähig zu qualifizieren, weshalb ihm die Übernahme der Zahnarztrechnungen von ge- samthaft Fr. 52'321.– ohne Weiteres zumutbar ist. 3.7. Das Vorbringen des Gesuchstellers, die Zahnarztkosten seien ohne sein Wissen entstanden, ändert nichts an diesem Ergebnis, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller sehr wohl über die anstehenden Behandlungen infor- miert war, nachdem die Gesuchsgegnerin noch vor Aufnahme des Getrenntle- bens durch Dr. med. dent. R._____ notversorgt wurde (vgl. Urk. 9/125 und 9/131/1). 3.8. Ebenfalls zu verwerfen ist das Argument des Gesuchstellers, die Zahnarzt- kosten wären tiefer ausgefallen, wenn die Gesuchsgegnerin vorgängig Offerten eingeholt hätte. Der Gesuchsteller bestreitet damit indirekt die Höhe der Zahnarzt- rechnungen, ohne indes selbst substantiierte Ausführungen zu den Kosten für ei- ne umfassende Gebisssanierung zu machen. Die pauschale Ausführung, mehr als Fr. 15'000.– sei für eine Gebisssanierung nicht angemessen, ist jedenfalls nicht ausreichend, um die Höhe der Zahnarztkosten zu bestreiten. 3.9. Damit sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Zahnarzt- rechnungen im Rahmen der Unterhaltsberechnung erfüllt. Entsprechend ist der Gesuchsteller zur Zahlung des Betrags von Fr. 52'321.– an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten.

- 36 -

4. Anrechnung geleisteter Zahlungen des Gesuchstellers ab 6. Dezember 2011 Gemäss der vor Vorinstanz geschlossenen Teilvereinbarung verpflichtete sich der Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin Fr. 70'000.– akonto Unterhalt bis zum

15. Juni 2012 zu zahlen (Ziff. 11 der Teilvereinbarung vom 31. Mai 2012). Von der Zahlung des genannten Betrags ist Vormerk zu nehmen. D. Erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten ihres Verfahrens den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 37 S. 30, Dispositiv- Ziff. 6 und 7).

2. Die Gesuchsgegnerin verlangt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen seien und dieser der Gesuchsgegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen habe (Urk. 48/36 S. 2).

3. Von der Vorinstanz zu entscheiden war einzig die Unterhaltsfrage. Während die Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 29'000.– pro Monat sowie eine einmalige Unterhaltszahlung von Fr. 52'321.– beantragt hat, hielt der Gesuchstel- ler Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'050.– pro Monat für angezeigt. Die Unterhalts- beiträge werden nach erfolgter Korrektur des erstinstanzlichen Urteils auf monat- lich Fr. 18'028.– festgesetzt und damit um rund Fr. 4'000.– reduziert, doch wird der Gesuchsteller zusätzlich zu einer einmaligen Unterhaltszahlung von Fr. 52'321.– verpflichtet. Gesamthaft betrachtet halten sich damit Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Die erstinstanzliche Kostenauflage an beide Par- teien je zur Hälfte erweist sich damit als korrekt. 4.1. Damit erweist sich auch die vorinstanzliche Wettschlagung der Parteient- schädigungen als korrekt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

- 37 - III.

1. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles, erscheint vorlie- gend eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– angemessen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 12 GebV OG).

2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 2.1. Umstritten waren vorliegend die Unterhaltsleistungen des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin und an die beiden Töchter, die Übernahme der Zahnarzkos- ten von rund Fr. 50'000.– sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. 2.2. Bezüglich der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig. Demgegenüber unterliegt der Gesuchsteller vollständig hinsichtlich des Begehrens der Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Übernahme der Zahnarztkosten. 2.3. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchsgegnerin ge- samthaft Fr. 22'300.– pro Monat. Der Gesuchsteller hingegen beantragte die Re- duktion der Unterhaltsverpflichtung auf Fr. 13'050.–. Die Unterhaltspflicht des Ge- suchstellers wird auf Fr. 18'028.– festgesetzt. Im Ergebnis halten sich Obsiegen und Unterliegen mit Bezug auf die monatlichen Unterhaltsbeiträge somit in etwa die Waage. 2.4. Da die Gesuchstellerin mit Bezug auf die Frage der Übernahme der Zahn- arztkosten vollständig obsiegt, hingegen bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt, dieser Antrag jedoch im Verhältnis zur Fra- ge der Übernahme der Zahnarztrechnungen marginal ist, ist gesamthaft betrach- tet von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Berufungsverfah-

- 38 - ren zu rund 3/5 auszugehen. Dem Gesuchsteller sind daher 3/5 der zweitinstanz- lichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, der Gesuchsgegnerin 2/5.

3. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt, weshalb der Gesuchsteller entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin eine auf 1/5 redu- zierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Prozessentschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 Abs 2 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen und der Gesuchsteller in Anbetracht des Verfahrensaus- gangs zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine (auf 1/5 reduzierte) Parteient- schädigung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LE120058 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer LE120056 wei- tergeführt.

2. Das Berufungsverfahren LE120058 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom

13. August 2012 rechtskräftig sind.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nach- folgendem Erkenntnis.

- 39 - und erkannt:

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 18'028.– zu bezahlen, nämlich Fr. 13'028.– für diese persönlich, Fr. 2'000.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kin- derzulagen) für die Tochter C._____ und Fr. 3'000.– (zuzüglich allfällige ge- setzliche oder vertragliche Kinderzulagen) für die Tochter D._____, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend per 6. Dezember 2011.

2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin unter dem Titel "Zahnarztkosten" einmalig Fr. 52'321.– zu bezahlen.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller der Gesuchs- gegnerin bis zum 5. Juni 2012 bereits Fr. 70'000.– akonto Unterhalt bezahlt hat.

4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vereinigten Berufungsverfahrens wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

7. Die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller zu drei Fünfteln und der Gesuchsgegnerin zu zwei Fünfteln auferlegt.

8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das vereinigte Berufungsverfahren (LE120056 und LE120058) eine auf einen Fünftel redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

- 40 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js