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LE120053

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2012-09-21 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE120052 vereinigt und unter jener Nummer weitergeführt.
  2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (inkl. Verfahrensbeteiligte), je gegen Empfangsschein, sowie zu den Akten des Prozesses LE120052. - 3 - Zürich, 21. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE120053-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. September 2012 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligter 1 und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Fürsprecher Z._____ sowie D._____, Verfahrensbeteiligte 2

- 2 - vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Juli 2012 (EE110049) Erwägungen: Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 20. Juli 2012, mit dem die Obhut über beide Kinder der Parteien der Beklagten zugeteilt wurde, haben sowohl der Kläger als auch die Prozessbeiständin der Kinder D._____ und A._____ Berufung erhoben. Zur Vereinfachung und zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheide sind die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das vorliegen- de Berufungsverfahren ist dabei als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben. Es wird beschlossen:

1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE120052 vereinigt und unter jener Nummer weitergeführt.

2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (inkl. Verfahrensbeteiligte), je gegen Empfangsschein, sowie zu den Akten des Prozesses LE120052.

- 3 - Zürich, 21. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se