Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Parteien standen seit dem 28. Juli 2011 vor Erstinstanz in einem Ehe- schutzverfahren (vgl. Urk. 67 S. 8). Mit Urteil vom 19. Juni 2012 regelte die Vo- rinstanz das Getrenntleben der Parteien wie vorstehend wiedergegeben (Urk. 67 S. 48 ff.).
- 6 -
E. 1.1 Die Vorinstanz sah, obwohl sie die finanziellen Verhältnisse der Parteien als sehr gut einstufte, von einer Berechnung des Unterhalts nach der einstufig- konkreten Methode ab, weil es schwierig sei, auch wirklich die angemessenen Rückstellungen (Kultur, Freizeit, Ferien etc.) zu berücksichtigen und sicherzustel- len, dass ein angemessener finanzieller Spielraum gegeben sei (Urk. 67 S. 24).
E. 1.2 Der Berufungsschrift des Gesuchsgegners lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob er die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode be- mängeln möchte oder ob er sich grundsätzlich damit einverstanden erklärt. Zu- mindest kritisiert er, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, den gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin zu bestimmen. Dies scheint ihn jedoch hauptsäch- lich mit Blick auf die Verpflichtung zur Aufteilung allfälliger zukünftiger Bonusaus- schüttungen und Auszahlungen von Beteiligungsrechten zu stören. Jedenfalls nimmt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift ebenfalls eine Unterhaltsbe- rechnung nach der zweistufigen Methode vor, weshalb wohl davon auszugehen ist, dass er diese für grundsätzlich anwendbar hält (Urk. 66 S. 7).
E. 1.3 Die Gesuchstellerin hält grundsätzlich die einstufig-konkrete Berechnungs- methode für anwendbar, erklärt jedoch, sie müsse im Ergebnis mit dem vor-
- 9 - instanzlichen Entscheid und damit mit Unterhaltsbeiträgen leben, welche erheb- lich unter den nach der konkreten Bedarfsmethode errechneten liegenden wür- den, da sie diesen Entscheid aus finanziellen Gründen nicht angefochten habe. Die Berufungsantwort geht sodann, der Systematik der Berufung folgend, eben- falls von einer zweistufigen Unterhaltsberechnung aus (Urk. 74 S. 5 und 10 ff.).
E. 1.4 Es ist festzuhalten, dass bei sehr guten finanziellen Verhältnissen der im Rahmen des Eheschutzverfahrens festzulegende Unterhaltsbeitrag einstufig durch Addition der einzelnen Budgetpositionen ermittelt werden kann, die auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts den bisherigen Lebensstandard si- cherzustellen vermögen. Regelmässig ist indessen auch bei gehobenem Lebens- standard die herkömmliche Methode der Berechnung des Unterhaltsbeitrags an- gemessen, wonach vorab der Grundbedarf berechnet und ein allfälliger Freibetrag aufgeteilt wird (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. Auflage 1999, N 25, 26 zu Art. 176 ZGB; vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, Bern 1997, N 2.21 f.; ZR 91/92 Nr. 22). Vorliegend wird vom Ge- suchsgegner trotz seines überdurchschnittlich hohen Einkommens für einen ge- wissen Zeitraum ein Manko behauptet, so dass er geltend macht, der Gesuchstel- lerin persönlich und den beiden gemeinsamen Kindern für die Jahre 2012 und 2013 (eigentlich) gar keinen Unterhalt bezahlen zu können (Urk. 66 S. 20 ff.). Hin- zu kommt, dass die Parteien vor ihrer Trennung unbestrittenermassen über ihre Verhältnisse gelebt und somit keine Ersparnisse gebildet haben (Urk. 66 S. 6; Urk. 74 S. 8). Daher rechtfertigt es sich vorliegend trotz der in der Tat überdurch- schnittlich hohen Einkünfte des Gesuchsgegners, den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nach der herkömmlichen zweistufigen Methode der Unterhaltsbe- rechnung zu bestimmen. Erst auf der Stufe der Freibetragsaufteilung wird dabei darauf zu achten sein, dass der eheliche Lebensstandard nicht überschritten wird, bzw. dass keine Vermögensverschiebung resultiert, durch welche die güterrechtli- che Auseinandersetzung teilweise vorweggenommen würde (BGE vom
26. Oktober 2004, 5P.272/2004, E. 4.5; Beschluss des Kassationsgericht des Kantons Zürich vom 25. Juni 2005, Kass-Nr. AA040180, E. 5.3 [wonach eine Sparquote substantiiert behauptet werden muss]; Schwander, Basler Kommentar,
3. Auflage 2006, N 3 zu Art. 176 ZGB).
- 10 -
2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1.1. Für das Jahr 2011 ging die Vorinstanz von einem monatlichen Netto- einkommen des Gesuchsgegners von rund Fr. 33'878.– aus, wobei sie ihm die Hälfte der ihm monatlich ausbezahlten Pauschalspesen von Fr. 1'200.– als ver- steckten Lohnbestandteil anrechnete. Den Bonus sowie die Beteiligungsrechte rechnete sie dem Gesuchsgegner ebenfalls an. 2.1.2. Unter Anwendung derselben Grundsätze legte die Vorinstanz das mo- natliche Nettoerwerbseinkommen des Gesuchsgegners für das Jahr 2012 auf Fr. 25'968.– (inkl. Bonus, Beteiligungsrechten sowie der halben Spesenpauscha- le) fest. 2.1.3. Ab 2013 wurde schliesslich ein Nettoeinkommen Fr. 22'368.– (inkl. halbe Spesenpauschale) pro Monat angenommen, wobei hier weder Bonus- noch Beteiligungsrechte enthalten waren, da diese Zahlen sehr variieren würden und somit die Beteiligung der Gesuchstellerin an diesen Positionen so geregelt wer- den müsse, dass sie an allfälligen entsprechenden Auszahlungen anteilsmässig partizipiere (Urk. 67 S. 25 ff.). 2.2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, bei den ihm monatlich ausbezahl- ten Pauschalspesen handle es sich nicht um einen versteckten Lohnanteil. Sinn dieser Regelung sei eben gerade, dass diese Spesenpauschale ausgerichtet werde, ohne dass hierfür die Belege für die zahlreichen Kleinausgaben extra ge- sammelt werden und aufbewahrt werden müssen. Er brauche diesen Betrag je- weils mehr als auf. Aus diesem Grund resultiere für das Jahr 2011 ein massgebli- ches Nettoeinkommen von Fr. 33'278.–. 2.2.2. Für das Jahr 2012 sei die Vorinstanz unrichtigerweise vom monatlichen Bruttosalär von Fr. 23'750.– ausgegangen. Hiervon seien noch die Sozialabzüge von Fr. 3'181.15 zu machen, womit ein monatlicher Nettolohn von Fr. 20'569.– re- sultiere. Überdies habe es die Vorinstanz ebenfalls unterlassen, vom Bonus (total Fr. 41'600.–) sowie von den ausbezahlten Beteiligungsrechten (total Fr. 4'810.75)
- 11 - die Sozialabgaben von Fr. 8'368.50 abzuziehen. Des Weiteren seien ihm im April 2012 aus dem ihm im Jahr 2009 zugeteilten "E._____"-Plan Fr. 25'333.30 brutto bzw. 24'028.– netto ausbezahlt worden. Somit resultiere ein monatlich anrechen- bares Netto-Einkommen von Fr. 25'741.–. 2.2.3. Vom Jahr 2013 an geht der Gesuchsgegner von einem monatlichen Nettoeinkommen (ohne Bonus und Beteiligungsrechte) von Fr. 20'569.– aus. Zu- dem spricht er sich dafür aus, dass die Beteiligung der Gesuchstellerin an allfälli- gen Zahlungen aus Bonus oder Beteiligungsrechten zu limitieren sei - beziffert das seiner Meinung nach angemessene Limit jedoch nicht weiter (Urk. 66 S. 8 ff.).
E. 2 Mit fristgerechter Eingabe vom 5. Juli 2012 erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) rechtzeitig Berufung gegen den erstin- stanzlichen Entscheid (Urk. 66).
E. 2.3 Die Gesuchstellerin anerkennt die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen des Gesuchsgegners (Urk. 74 S. 10). Soweit sie gel- tend macht, der Gesuchsgegner sei durch die Berufungsinstanz aufzufordern, weitere Lohnabrechnungen seit April 2012 einzureichen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm noch weitere, den Basis-Nettolohn übersteigende Lohn- bestandteile ausgerichtet würden (Urk. 74 S. 11), ist sie darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner - wie noch zu zeigen sein wird - ohnehin zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin seinen Lohnausweis am Ende des Jahres zukommen zu las- sen, um ihren Anteil an solchen Lohnbestandteilen bestimmbar zu machen. Daher erübrigt es sich, den Gesuchsgegner vor Fällung des vorliegenden Entscheides nochmals zur Einreichung von Unterlagen anzuhalten. 2.4.1. Zunächst ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Gesuchsgeg- ner nicht ausreichend glaubhaft macht - und schon gar nicht belegt -, die gesamte Spesenpauschale von Fr. 1'200.– monatlich effektiv aufzubrauchen. Sein Vor- bringen, es sei ja eben gerade der Sinn einer solchen Pauschale, keine einzelnen Belege sammeln zu müssen, verfängt für das vorliegende Eheschutzverfahren nicht. Zwar mag eine solche Regelung die Abrechnungsmodalitäten zwischen Ar- beitnehmer und Arbeitgeber vereinfachen, jedoch ist es für die Berechnung des massgeblichen Einkommens unerlässlich, dass die effektiv entstandenen Spesen mindestens ausreichend glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung, die Spesenpauschale werde regelmässig zur Gänze aufgebracht, reicht keinesfalls aus, weshalb es - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgebe-
- 12 - rin des Gesuchstellers grössere Spesenbeträge wie Flug oder Hotel zusätzlich übernimmt - angemessen erscheint, dem Gesuchsgegner mit der Vorinstanz die Hälfte der Spesenpauschale, also Fr. 600.– monatlich als Einkommen anzurech- nen. Somit ist das für das Jahr 2011 massgebliche Nettoeinkommen des Ge- suchsgegners auf Fr. 33'878.– festzulegen - sind sich die Parteien doch mit Aus- nahme der halben Spesenpauschale über dessen Höhe einig. Die Tilgung von Schulden (Steuern und F._____ AG) ist beim Bedarf zu berücksichtigen, (Urk. 66 S. 12). 3.4.2. Wie der Gesuchsgegner richtig festgestellt hat, wurden im vorinstanzli- chen Entscheid für das Jahr 2012 fälschlicherweise die Brutto-Zahlen verwendet, was zu korrigieren ist. Demnach liegt das monatliche Nettoeinkommen des Ge- suchstellers für diese Periode unter Berücksichtigung der im April 2012 erfolgten E._____-Zahlung bei Fr. 26'340.– (Fr. 20'568.85 Nettolohn (vgl. Urk. 56/1), Fr. 600.– halbe Spesenpauschale, Fr. 3'170.– Bonus netto und Fr. 2'001.35 E._____-Zahlung netto). Für die Schuldentilgung gilt das oben Erwähnte (Urk. 66 S. 14). 3.4.3. Ab dem Jahr 2013 ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 21'169.– (Nettolohn plus hälftige Spesenpauschale) anzurech- nen. An allfälligen, den Nettolohn übersteigenden Zahlungen (beispielsweise aus Bonus, Beteiligungsrechten, E._____) ist die Gesuchstellerin angemessen zu be- teiligen. Der Gesuchsgegner spricht sich - wie bereits ausgeführt - dafür aus, dass die Beteiligung der Gesuchstellerin an allfälligen Zahlungen aus Bonus oder Be- teiligungsrechten zu limitieren sei (Urk. 66 S. 8 ff.). Ihm ist diesbezüglich grund- sätzlich Recht zu geben. Wie bereits vorstehend erwogen wurde, ist bei der Frei- betragsaufteilung darauf zu achten, dass der eheliche Lebensstandard nicht überschritten wird, bzw. dass keine Vermögensverschiebung resultiert, durch wel- che die güterrechtliche Auseinandersetzung teilweise vorweggenommen würde. Die Parteien haben vor ihrer Trennung keine Ersparnisse gebildet, somit die ge- samten Einkünfte aufgebraucht. Es erscheint daher angemessen, die Beteiligung der Gesuchstellerin auf den in den letzten Jahren höchsten erreichten Lohn des Gesuchsgegners - Fr. 33'878.– im Jahr 2011 - zu beschränken. Daher ist der Ge-
- 13 - suchsgegner zu verpflichten, die Gesuchstellerin über künftige Bonusausschüt- tungen sowie allfällige Auszahlungen von Beteiligungsrechten oder andere Zu- satzleistungen zum Nettolohn unaufgefordert zu informieren und ihr jeweils 30 Tage nach Erhalt 2/3 davon bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 8'473.– (= (Fr. 33'878.– - Fr. 21'169.–) x 2/3) zu überweisen. Der Gesuchsgegner ist wei- ter zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin jährlich den Lohnausweis unaufgefordert zuzustellen.
3. Einkommen der Gesuchstellerin
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2012 (Urk. 71) wurde über den pro- zessualen Antrag des Gesuchsgegners auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden. Hierbei wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der beiden Kinder einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'600.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzli- cher Kinderzulagen, sowie für die Gesuchstellerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 4'040.– für die Periode März 2011 bis Dezember 2011, Fr. 0.– für die Periode Januar 2012 bis Juni 2012, Fr. 2'000.– für die Periode Juli 2012 bis Dezember 2013 und Fr. 3'110.– für die Zeit ab Januar 2014 zu bezahlen. Der Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Ent- scheides wurde sodann im darüber hinausgehenden Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt.
E. 3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wird von einem durchschnittlichen monatli- chen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'430.– ausgegangen (Urk. 67 S. 25).
E. 3.2 Entsprechend ist die Gesuchstellerin ausserdem antragsgemäss (vgl. Urk. 66 S. 3) zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Prozessent-
- 23 - schädigung zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 1'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 66 S. 3) festzulegen. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der beiden Kinder C._____ und D._____ zuzüglich ver- traglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen pro Kind die folgenden mo- natlichen Unterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats, rückwirkend ab März 2011, zu bezahlen:
- Fr. 2'500.– für die Periode 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011;
- Fr. 1'500.– für die Periode 1. Januar 2012 bis 31. März 2012;
- Fr. 2'000.– für die Periode 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012;
- Fr. 1'500.– für das Jahr 2013 und
- Fr. 2'500.– ab 1. Januar 2014.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab März 2011, zu bezahlen:
- Fr. 3'970.– für die Periode 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011;
- Fr. 1'280.– für die Periode 1. Januar 2012 bis 31. März 2012;
- Fr. 1'960.– für die Periode 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012;
- Fr. 1'650.– für das Jahr 2013 und
- Fr. 2'830.– ab 1. Januar 2014.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin über künftige Bo- nusausschüttungen sowie allfällige Auszahlungen von Beteiligungsrechten unaufgefordert zu informieren und ihr jeweils 30 Tage nach Erhalt 2/3 davon bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 8'473.– zu überweisen. Der Gesuchs-
- 24 - gegner wird weiter verpflichtet, der Gesuchstellerin jährlich seinen Lohnaus- weis unaufgefordert zuzustellen.
4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, bereits geleistete Unterhalts- beiträge bis und mit Juni 2012, in der Höhe von insgesamt Fr. 87'460.– an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor anzu- rechnen.
5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt.
E. 3.3 Die Gesuchstellerin anerkennt die Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid bezüglich ihres Einkommens (Urk. 74 S. 10).
E. 3.4 Da aufgrund der Akten (vgl. Urk. 36/16-18 und Urk. 50/2) kein Grund be- steht, von diesen Annahmen abzuweichen, ist in Übereinstimmung mit den Par- teien sowie der Vorinstanz von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoein- kommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'430.– auszugehen.
4. Bedarf des Gesuchsgegners
E. 4 Mit derselben Verfügung vom 10. Juli 2012 (Urk. 71) wurde dem Gesuchs- gegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss zu leisten, welcher Aufforderung der Gesuchsteller am 23. Juli 2012 nachkam (Urk. 72). 5.1. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) beant- wortete die Berufung innert der ihr mit Verfügung vom 2. August 2012 angesetz- ten Frist mit Eingabe vom 14. August 2012 (Urk. 74). 5.2. Das Doppel der Berufungsantwort (Urk. 74) wurde dem Gesuchsgegner samt Doppel der Beilagen (Urk. 75 und 76) am 20. August 2012 zur Kenntnis- nahme zugestellt (Prot. S. 7).
E. 4.1 Vorliegend steht einzig die Berücksichtigung der Schulden des Gesuchs- gegners in dessen Bedarf im Streit. Wie bereits die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, werden die Schulden einer Partei im Bedarf nur unter bestimmten Vorausset- zungen berücksichtigt. Zinsen und Ratenzahlungen für Abzahlungsgeschäfte und Konsumkredite sind zum Bedarf hinzuzurechnen, sofern sie vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einverständlich eingegangen wurden und auch tatsäch- lich und nachweisbar bezahlt werden. Die Berücksichtigung von Kreditraten im
- 14 - Bedarf einer Partei kommt von Vornherein nur dann und soweit in Frage, als dadurch keine Unterdeckung der Existenzminima entsteht. Zudem wird verlangt, dass der damit angeschaffte Gegenstand oder Wert nach wie vor beiden Ehegat- ten dient oder bereits von ihnen verbraucht wurde, z.B. bei Ferien oder durch die allgemeine Lebenshaltung (AJP 2007 S. 1236).
E. 4.2 Bei den Steuerschulden, welche der Gesuchsgegner in seinem Bedarf be- rücksichtigt wissen möchte, handelt es sich um Schulden, welche vor der Tren- nung der Parteien entstanden sind, mithin um gemeinsame. Zwar besteht grund- sätzlich die Möglichkeit, dass das Steueramt für die aus der Zeit vor der Trennung stammenden Steuerschulden individuelle Haftungsverfügungen erlässt, jedoch wurde weder geltend gemacht noch belegt, dass dies vorliegend tatsächlich ge- schehen ist. Somit ist nach wie vor von gemeinsamen Schulden der Parteien aus- zugehen und es ist im Interesse beider, dass diese baldmöglichst getilgt werden. Der Gesuchsteller belegt die Tilgung dieser Steuerschulden (vgl. Urk. 20/5, Urk. 56/6 und Urk. 69/6), soweit ihm dies zum heutigen Zeitpunkt möglich ist, und macht durch die tatsächliche Abtragung dieser Schulden ausreichend glaubhaft, auch den Rest bis Ende 2013 zu tilgen. Daher ist die Abzahlung der Steuerschul- den in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Dies lässt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass es vorliegend - entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners - nicht zu einem Manko kommt, der Bedarf beider Parteien mit- hin zu jeder Zeit mehr als gedeckt sein wird bzw. war. Im Jahr 2011 bezahlte der Gesuchsgegner nachweislich einen Betrag von total Fr. 49'023.– (vgl. Urk. 20/15) an die aus der fraglichen Periode ausstehenden Steuern. Für das erste Halbjahr 2012 belegt er die Tilgung von insgesamt weiteren Fr. 58'437.– dieser Schuld (vgl. Urk. 69/6). Vom gemäss Mahnung des Steueramtes vom 15. Juni 2012 (Urk. 69/7) Ende Juni 2012 noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 62'989.30 will er im Jahr 2012 noch weitere Fr. 18'000.– abbezahlen. Der Einfachheit halber ist der seit März 2011 insgesamt zurückbezahlte bzw. bis Ende 2012 noch zu bezah- lende Betrag von Fr. 125'460.– (= Fr. 49'023.– + Fr. 58'437.– + Fr. 18'000.–) durch die Anzahl Monate zwischen März 2011 und Ende Dezember 2012 (also
22) zu teilen, was 5'703.– pro Monat ergibt. Somit verbleibt für das Jahr 2013 noch eine Restschuld von Fr. 44'878.30 (= Fr. 62'878.30 - Fr. 18'000.–), welche
- 15 - mit zwölf monatlichen Raten à Fr. 3'740.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen ist. Ab 2014 werden die Steuerschulden aus den Jahren 2009 und 2010 abbezahlt sein.
E. 4.3 Der Gesuchsgegner schweigt sich auch im Berufungsverfahren über Art und Zweck des Kredites bei der F._____ aus, so dass dieser - trotz der regelmässigen Bezahlung durch den Gesuchsgegner - nicht in dessen Bedarf berücksichtigt werden kann, da er nicht ausreichend glaubhaft macht, dass es sich hierbei um gemeinsame Schulden bzw. solche handelt, die im gemeinsamen Interesse ent- standen sind. Die Gesuchstellerin macht denn auch geltend, ihr sei nicht bekannt, wofür und in welcher Höhe der Gesuchsgegner dieses Darlehen aufgenommen habe (Urk. 74 S. 13). Der Gesuchsgegner ist somit diesbezüglich auf seinen An- teil am Freibetrag zu verweisen.
E. 4.4 Aufgrund der vorliegend vorzunehmenden teilweisen Korrektur der Unter- haltsbeiträge sind die laufenden Steuern entsprechend im Bedarf des Gesuchs- gegners abzuändern.
E. 4.5 Demnach resultiert für den Gesuchsgegner der folgende Bedarf, wobei um der einfacheren Vergleichbarkeit Willen der Periodenbildung der Vorinstanz - mit Ausnahme einer weiteren Periode ab 2014 - gefolgt wird: Bedarf des Gesuchsgegners: 1.3.'11-31.12.'11: 1.1.'12-31.3.'12: 1.4.'12-31.12.'12: 2013: ab 2014: Grundbetrag: CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 Hypothekarzins: CHF 1'320.00 CHF 1'320.00 CHF 1'320.00 CHF 1'320.00 CHF 1'320.00 Amortisation: CHF 3'750.00 CHF 3'750.00 CHF 3'750.00 CHF 3'750.00 CHF 3'750.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 1'650.00 CHF 2'280.00 CHF 2'280.00 CHF 2'280.00 CHF 2'280.00 Krankenkasse: CHF 444.00 CHF 444.00 CHF 444.00 CHF 444.00 CHF 444.00 Telefon/Internet: CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 Radio-/TV-Gebühren: CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 Haftpflicht-/ Hausratvers.: CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00 Fahrkosten: CHF 100.00 CHF 100.00 CHF 100.00 CHF 100.00 CHF 100.00 Leasing Auto/Vers.: CHF 1'381.00 CHF 1'381.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 auswärtige Verpflegung: CHF 326.00 CHF 326.00 CHF 326.00 CHF 326.00 CHF 326.00 Lebensversicherung: CHF 547.00 CHF 547.00 CHF 547.00 CHF 547.00 CHF 547.00 Steuerschulden: CHF 5'703.00 CHF 5'703.00 CHF 5'703.00 CHF 3'740.00 CHF 0.00 Steuern: CHF 5'152.00 CHF 4'249.00 CHF 3'578.00 CHF 2'198.00 CHF 1'742.00 Total: CHF 21'802.00 CHF 21'529.00 CHF 19'477.00 CHF 16'134.00 CHF 11'938.00
- 16 -
5. Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. der beiden gemeinsamen Kinder) 5.1. Die Vorinstanz berücksichtigte unter dem Titel "Kinderbetreu- ung/Mittagstisch" einen Betrag von Fr. 1'024.– pro Monat im Bedarf der Gesuch- stellerin. Sie stützt sich hierbei auf einen, durch die Gesuchstellerin eingereichten Arbeitsvertrag (Urk. 36/8), wonach die Nanny während 15 Stunden pro Woche auf die beiden Kinder C._____ und D._____ aufpasst und hierfür einen Stundenlohn von Fr. 22.– erhält (Urk. 67 S. 34 f.). Die Gesuchstellerin beantragt die Bestäti- gung dieses Betrags und führt aus, dass sie zwar Ferien habe, während denen sie ihre Kinder selbst betreuen könne, die Kinder jedoch an den restlichen der 13 Schulferienwochen betreut werden müssen, was einen zusätzlichen Betreuungs- aufwand generiere (Urk. 74 S. 13 f.). Der Gesuchsgegner möchte der Gesuchstel- lerin unter diesem Titel lediglich einen Betrag von Fr. 540.– pro Monat angerech- net wissen. Dies unter anderem deshalb, weil die Gesuchstellerin die Mitwirkung verweigert habe, indem sie es vor Vorinstanz unterlassen habe, Lohn- oder AHV- Abrechnungen für die Nanny einzureichen, was gemäss Art. 164 ZPO zu ihren Lasten zu berücksichtigen sei (Urk. 66 S. 15). Fakt ist jedoch, dass der Gesuchs- gegner nicht bestreitet, dass dieser Aufwand von Fr. 1'024.– monatlich für Nanny und Mittagstisch der Gesuchstellerin tatsächlich entsteht respektive, dass die Nanny die beiden Kinder tatsächlich an drei Abenden pro Woche betreut. Er macht lediglich geltend, ein solcher Aufwand sei nicht angemessen. Somit ist die Diskussion allfälliger Beweiswürdigungsregeln müssig. Das Argument der Ge- suchstellerin, wonach die Kinder auch in ihren Schulferien, welche nicht durch die beiden Eltern abgedeckt werden können, betreut werden müssen, leuchtet ein. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Betreuung der Kinder an drei Abenden pro Woche bei einem Arbeitspensum der Gesuchstellerin von 60% an- gesichts der wirklich guten finanziellen Verhältnisse der Parteien absolut im Rah- men liegt, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt zu bestätigen ist und der Ge- suchstellerin somit ein monatlicher Betrag von Fr. 1'024.– für Kinderbetreuung und Mittagstisch gutzuschreiben ist. 5.2. Die Parteien sind sich einig, dass der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 150.– monatlich für die Rechtsschutzversicherung der Gesuchstellerin
- 17 - (vgl. Urk. 67 S. 29 ff.) falsch ist und richtigerweise ein Betrag von Fr. 38.– pro Mo- nat eingesetzt werden müsste (Urk. 66 S. 18; Urk. 74 S. 14). Dies stimmt mit den Akten überein (vgl. Urk. 3/18/4) und ist deshalb so zu übernehmen. 5.3. Die Vorinstanz berücksichtigt im Bedarf der Gesuchstellerin einen monatli- chen Betrag von Fr. 150.– für den Familienhund (Futter, Tierarztbesuche etc.), wobei es sich bei diesem Betrag offensichtlich um eine Schätzung des Gerichts handelt, da die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 320.– für einen Dogsitter be- antragt hatte. Tierarzt- oder Futterkosten wurden von ihr weder geltend gemacht, noch belegt (Urk. 67 S. 36). Auch im Berufungsverfahren reicht die Gesuchstelle- rin keine Belege für derartige Kosten ein und verweist lediglich auf die vorinstanz- lichen Ausführungen, wobei sie bemerkt, sie könne sich deren Schlussfolgerun- gen, nicht aber deren Begründung anschliessen (Urk. 74 S. 14). Der Gesuchs- gegner bestreitet die monatlichen Kosten von Fr. 150.– und anerkennt lediglich einen Betrag von Fr. 83.– pro Monat (Urk. 66 S. 18). Aufgrund fehlender Belege ist von dem durch den Gesuchsgegner anerkannten Betrag auszugehen. 5.4. Soweit der Gesuchsgegner beiläufig die Mobilitätskosten der Gesuchstelle- rin in der Höhe von Fr. 600.– thematisiert (Urk. 66 S. 22 f.), ist ihm entgegen zu halten, dass er nicht konkret geltend macht, dass die bisher tatsächlich angefalle- nen Mobilitätskosten der Gesuchstellerin unter Fr. 600.– liegen würden. 5.5. Aufgrund der vorliegend vorzunehmenden teilweisen Korrektur der Unter- haltsbeiträge sind die laufenden Steuern entsprechend auch im Bedarf der Ge- suchstellerin abzuändern. 5.6. Demnach resultiert für die Gesuchstellerin der folgende Bedarf:
- 18 - Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. der beiden gemeinsamen Kinder): 1.3.'11-31.12.'11: 1.1.'12-31.3.'12: 1.4.'12-31.12.'12: 2013: ab 2014: Grundbetrag: CHF 1'350.00 CHF 1'350.00 CHF 1'350.00 CHF 1'350.00 CHF 1'350.00 Grundbetrag Kinder: CHF 800.00 CHF 800.00 CHF 800.00 CHF 800.00 CHF 800.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 887.00 CHF 887.00 CHF 887.00 CHF 887.00 CHF 887.00 Krankenkasse: CHF 460.00 CHF 460.00 CHF 460.00 CHF 460.00 CHF 460.00 Krankenkasse Kinder: CHF 296.00 CHF 296.00 CHF 296.00 CHF 296.00 CHF 296.00 Telefon/Internet: CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 Radio-/TV-Gebühren: CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 Haftpflicht-/ Hausratvers.: CHF 107.00 CHF 107.00 CHF 107.00 CHF 107.00 CHF 107.00 Leasing Auto/Vers.: CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 600.00 Kinderbetr./Mittagstisch: CHF 1'024.00 CHF 1'024.00 CHF 1'024.00 CHF 1'024.00 CHF 1'024.00 Hobbies Kinder: CHF 200.00 CHF 200.00 CHF 200.00 CHF 200.00 CHF 200.00 Lebensversicherung: CHF 673.00 CHF 673.00 CHF 673.00 CHF 673.00 CHF 673.00 Rechtsschutzversicherung: CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 Kosten für den Hund: CHF 83.00 CHF 83.00 CHF 83.00 CHF 83.00 CHF 83.00 Steuern: CHF 1'802.00 CHF 532.00 CHF 867.00 CHF 608.00 CHF 2'694.00 Total: CHF 7'909.00 CHF 6'639.00 CHF 7'574.00 CHF 7'315.00 CHF 9'401.00
6. Unterhaltsberechnung
E. 6 Am 20. September 2012 fand im Berufungsverfahren ein Referentenwechsel statt.
- 7 -
E. 6.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen berechnet sich der Unterhalt, den der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin und den beiden gemeinsamen Kin- dern insgesamt bezahlen müsste wie folgt: Unterhaltsberechnung 1.3.'11-31.12.'11: 1.1.'12-31.3.'12: 1.4.'12-31.12.'12: 2013: ab 2014: Eink. Gesuchsgegner: CHF 33'878.00 CHF 26'340.00 CHF 26'340.00 CHF 21'169.00 CHF 21'169.00 Eink. Gesuchstellerin: CHF 3'430.00 CHF 3'430.00 CHF 3'430.00 CHF 3'430.00 CHF 3'430.00 ./.Bedarf Gesuchssgegner: -CHF 21'802.00 -CHF 21'529.00 -CHF 19'477.00 -CHF 16'134.00 -CHF 11'938.00 ./.Bedarf Gesuchstellerin: -CHF 7'909.00 -CHF 6'639.00 -CHF 7'574.00 -CHF 7'315.00 -CHF 9'401.00 ='Freibetrag: CHF 7'597.00 CHF 1'602.00 CHF 2'719.00 CHF 1'150.00 CHF 3'260.00 2/3 des Freibetrags: CHF 5'065.00 CHF 1'068.00 CHF 1'813.00 CHF 767.00 CHF 2'173.00 Fehlbetr. Gesuchstellerin*: CHF 4'479.00 CHF 3'209.00 CHF 4'144.00 CHF 3'885.00 CHF 5'971.00 Total: CHF 9'544.00 CHF 4'277.00 CHF 5'957.00 CHF 4'652.00 CHF 8'144.00 Unterhalt (gerundet): CHF 9'540.00 CHF 4'280.00 CHF 5'960.00 CHF 4'650.00 CHF 8'140.00 *(Einkommen - Bedarf)
E. 6.2 Aus der vorstehenden Aufstellung ergibt sich, dass der Unterhaltsbeitrag für die Phasen 1 (1. März 2011- 31. Dezember 2012) und 5 (ab 2014) über dem von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 8'970.– (Phase
1) bzw. Fr. 7'830.– (Phase 5) liegen würde. Jedoch wäre die Zusprechung eines höheren Betrages aufgrund der Tatsache, dass nur der Gesuchsgegner den vorinstanzlichen Entscheid angefochten hat und schliesslich bezüglich des Ehe- gattenunterhaltes die Dispositionsmaxime gilt, unbillig. Um die Erhöhung der Un-
- 19 - terhaltsbeiträge im Verhältnis zum vorinstanzlichen Entscheid und somit eine "re- formatio in peius" rechtfertigen zu können, müsste festgelegt werden, dass der überschiessende Betrag jeweils zu den Kinderunterhaltsbeiträgen zu zählen ist. Da selbige jedoch mit Fr. 2'500.– pro Kind für die zwei heute sieben- bzw. neun- jährige Kinder bereits mehr als bedarfsdeckend sind, sind sie trotz der in diesem Bereich geltenden Offizialmaxime nicht zu erhöhen. Somit ist die vorinstanzliche Regelung in den Phasen 1 und 5 zu bestätigen und für die Phasen 2 (1. Januar 2012 bis 31. März 2012), 3 (1. April 2012 bis 31. Dezember 2012) und 4 (2013) - unter Vornahme einer angemessenen Aufteilung zwischen Ehegatten- und Kin- derunterhalt - wie folgt abzuändern:
- Phase 2 (1. Januar 2012 bis 31. März 2012): Fr. 1'500.– pro Kind (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) Fr. 1'280.– für die Gesuchstellerin persönlich
- Phase 3 (1. April 2012 bis 31. Dezember 2012): Fr. 2'000.– pro Kind (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) Fr. 1'960.– für die Gesuchstellerin persönlich
- Phase 4 (2013): Fr. 1'500.– pro Kind (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) Fr. 1'650.– für die Gesuchstellerin persönlich
E. 6.3 Wie bereits ausgeführt, ist der Gesuchsgegner überdies zu verpflichten, die Gesuchstellerin über künftige Bonusausschüttungen sowie allfällige Auszahlun- gen von Beteiligungsrechten oder andere Zusatzleistungen zum Nettolohn unauf- gefordert zu informieren und ihr jeweils 30 Tage nach Erhalt 2/3 davon bis zu ei- nem Maximalbetrag von Fr. 8'473.– (= (Fr. 33'878.– - Fr. 21'169.–) x 2/3) zu überweisen. Der Gesuchsgegner wird weiter verpflichtet, der Gesuchsgegnerin jährlich den Lohnausweis unaufgefordert zuzustellen.
E. 7 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Fünf- teln der Gesuchstellerin und zu zwei Fünfteln dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang ihres Anteils (Fr. 3'900.–) zu ersetzen.
E. 7.1 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 7'500.– fest. Die weiteren Auslagen (Dolmetscherkosten) wurden mit Fr. 487.50 veranschlagt. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine festgesetzt (Urk. 67 S. 50, Dispositivziffern 15 bis 17).
E. 7.2 Der Gesuchsgegner ficht diese Regelung an und stellt sich auf den Stand- punkt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von mindestens zwei Dritteln obsiegt, weshalb die vorinstanzlichen Kosten entsprechend zu verteilen seien. Ausserdem sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm die Kosten für das relativ aufwändige erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 7'500.– (zuzüglich MWSt.) zu ersetzen (Urk. 66 S. 31 f.).
E. 7.3 Die Gesuchstellerin beantragt auch in diesem Punkt die Abweisung der Be- rufung und entsprechend die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 74 S. 20).
E. 7.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichtes sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange - unabhängig vom Ausgang - den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 [1985] Nr. 41; Kass.-Nr. AA090045, veröffent- licht unter www.gerichte-zh.ch/Entscheide; Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach Pra- xis der Kammer fallen jedoch Kinderunterhaltsbeiträge nicht unter diese Rege- lung; die Ehegattenunterhaltsbeiträge sind von dieser Regelung sowieso ausge- schlossen. Ausserdem waren weitere Punkte wie z.B. Gütertrennung, Prozess- kostenvorschuss, Zuweisung der ehelichen Liegenschaft sowie des Familienau- tos, Herausgabe weiterer Gegenstände zu regeln, weshalb die pauschale hälftige
- 22 - Teilung sämtlicher Kosten so nicht richtig war und zu überprüfen ist. Die Gesuch- stellerin forderte vor Vorinstanz für sich und die beiden Kinder monatliche Unter- haltsbeiträge von insgesamt Fr. 14'660.– , während der Gesuchsgegner solche von insgesamt Fr. 2'630.– zu zahlen bereit war. Somit liegen die von der Vo- rinstanz schliesslich festgelegten Unterhaltsbeiträge ungefähr in der Mitte, was diesbezüglich eine hälftige Kostenteilung - wie auch bei den Kinderbelangen (Ob- hut und Besuchsrecht) - rechtfertigt. Die übrigen Streitpunkte, welche im Vergleich zu den vorgenannten "Hauptpunkten" von der Gewichtung her in den Hintergrund treten, konnte keine Partei ganz für sich entscheiden. Im Gesamten rechtfertigt sich somit mit der Vorinstanz eine hälftige Teilung der Kosten für das erstinstanz- liche Verfahren, welche im Quantitativ nicht angefochten wurden. Parteientschä- digungen sind somit für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls keine festzuset- zen. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen. III.
1. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren als überdurchschnittlich umfangreich. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich daher übers Ganze gesehen – in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine pau- schale Entscheidgebühr von Fr. 6'500.–.
2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gesamthaft be- trachtet obsiegt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren zu rund drei Fünfteln, weshalb die Gerichtskosten zu drei Fünfteln der Gesuchstellerin und zu zwei Fünfteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind.
E. 8 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu be- zahlen.
E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 10 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
- 25 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic.iur. S. Subotic versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE120045-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 5. November 2012 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfol- gen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 19. Juni 2012 (EE110259)
- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung, vom 19. Juni 2012: Es wird erkannt:
1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses von Fr. 9'000.-- wird abgewiesen.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 5. März 2011 getrennt le- ben.
3. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2003, und D._____, geboren am tt.mm.2005, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder
- jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr,
- in geraden Jahren die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis zum 2. Januar, 12 Uhr, und von Gründonnerstag, 17 Uhr, bis und mit Ostermontag, 17 Uhr, und in unge- raden Jahren von Pfingstsamstag, 10 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 17 Uhr. auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen.
5. Das Gesuch der Gesuchstellerin, das Besuchsrecht sowie das Ferienbesuchsrecht des Ge- suchsgegners auf die Schweiz zu begrenzen, wird abgewiesen.
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen ein Bild aus dem Treppenhaus, die Stehlampe aus dem Gästezimmer, die Hauptlampe aus dem Büro sowie die Hälfte des Weins herauszugeben. Im Übrigen wird der Antrag des Gesuchsgeg- ners auf Herausgabe weiterer Gegenständen abgewiesen.
7. Die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse] wird inkl. Hausrat und Mobiliar - mit Ausnah- me der im Punkt 6 erwähnten Gegenstände - für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.
- 3 -
8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Wagen … [Automarke] dem Gesuchsgegner samt allen Schlüsseln auf erstes Verlangen auszuhändigen.
9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von gesamthaft Fr. 5'000.--, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahl- bar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab März 2011.
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt mo- natliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 3'970.-- für die Zeitperiode März 2011 bis Dezember 2011;
- Fr. 3'490.-- für die Zeitperiode Januar 2012 bis 31. März 2012;
- Fr. 5'244.-- für die Zeitperiode 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012;
- Fr. 2'830.-- ab 1. Januar 2013. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines je- den Monats
11. Ausserdem wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kosten für die Hypothekarkredite (Zins und Amortisation) – zusätzlich zu den Unterhaltskosten – jeweils direkt dem Gläubiger zu bezahlen.
12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin über künftige Bonusausschüttun- gen sowie allfällige Auszahlungen von Beteiligungsrechten unaufgefordert zu informieren und ihr jeweils 30 Tage nach Erhalt 2/3 davon zu überweisen. Der Gesuchsgegner wird wei- ter verpflichtet, der Gesuchsgegnerin jährlich den Lohnausweis unaufgefordert zuzustellen.
13. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die bis heute geleisteten Unterhaltsbeiträge an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 10 hiervor anzurechnen.
14. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 20. August 2011 angeordnet.
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 487.50 Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 -
16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
17. Es werden keine Parteientschädigungen festgesetzt.
18. (Mitteilung)
19. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 66 S. 2 f.): " 1. Es seien die Dispositivziffern 9, 10, 13, 16 und 17 aufzuheben und durch folgende Neurege- lung zu ersetzen:
a) " 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der beiden Kinder rückwirkend ab 1. März 2011 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'800.00 pro Kind und Monat, zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen, die er bezieht, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines Monates."
b) " 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines Monats:
- rückwirkend ab 1. März 2011 bis und mit Dezember 2011: CHF 4'040.00
- ab dem 1. Januar 2014 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens: CHF 3'110.00
c) " 13. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die seit dem 1. März 2011 und bis und mit Juli 2012 zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge im Betrag von insge- samt CHF 194'147.10 mit den rückwirkend seit dem 1. März 2011 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin und die beiden Kinder zu verrechnen."
d) " 16. Die Kosten des Eheschutzverfahrens vor Bezirksgericht Zürich werden in der Höhe von 75%, d.h. im Betrag von CHF 5'990.95, der Gesuch- stellerin und zu 25%, d.h. im Betrag von CHF 1'996.90, dem Gesuchsgegner auferlegt."
e) " 17. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Eheschutzverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 7'500.00, zuzüglich MwSt., zu bezahlen." 2.1 Dispositivziffer 12 sei ersatzlos aufzuheben. 2.2 Eventualiter sei der gebührende Bedarf der Berufungsbeklagten festzustellen, und der Beru- fungskläger sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2014 und für die weitere Dauer des
- 5 - Getrenntlebens von allfälligen zukünftigen Netto-Bonuszahlungen oder Netto-Auszahlungen von Beteiligungsrechten die Hälfte, maximal aber jenen Betrag zu bezahlen, welcher der Differenz zwischen dem für sie persönlich festzusetzenden Unterhaltsbeitrag und ihrem festzustellenden gebührenden Bedarf entspricht.
3. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% MwSt., zulasten der Be- rufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren. Prozessualer Antrag: Es sei der vorliegenden Berufung superprovisorisch und ohne vorhergehende Anhörung der Be- rufungsbeklagten die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 9, 10 und 12 des angefochtenen Eheschutzentscheides des Bezirksgerichts Zü- rich vom 19. Juni 2012 aufzuheben, soweit die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers folgende monatliche Beträge übersteigt:
a) Für die beiden Kinder C._____ und D._____:
- rückwirkend ab 1. März 2011 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 1'800.00
b) Für die Berufungsbeklagte persönlich:
- rückwirkend ab 1. März 2011 bis und mit Dezember 2011: CHF 4'040.00
- ab dem 1. Januar 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 3'110.00" der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 74 S. 2): " 1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
1. Die Parteien standen seit dem 28. Juli 2011 vor Erstinstanz in einem Ehe- schutzverfahren (vgl. Urk. 67 S. 8). Mit Urteil vom 19. Juni 2012 regelte die Vo- rinstanz das Getrenntleben der Parteien wie vorstehend wiedergegeben (Urk. 67 S. 48 ff.).
- 6 -
2. Mit fristgerechter Eingabe vom 5. Juli 2012 erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) rechtzeitig Berufung gegen den erstin- stanzlichen Entscheid (Urk. 66).
3. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2012 (Urk. 71) wurde über den pro- zessualen Antrag des Gesuchsgegners auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden. Hierbei wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der beiden Kinder einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'600.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzli- cher Kinderzulagen, sowie für die Gesuchstellerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 4'040.– für die Periode März 2011 bis Dezember 2011, Fr. 0.– für die Periode Januar 2012 bis Juni 2012, Fr. 2'000.– für die Periode Juli 2012 bis Dezember 2013 und Fr. 3'110.– für die Zeit ab Januar 2014 zu bezahlen. Der Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Ent- scheides wurde sodann im darüber hinausgehenden Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit derselben Verfügung vom 10. Juli 2012 (Urk. 71) wurde dem Gesuchs- gegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss zu leisten, welcher Aufforderung der Gesuchsteller am 23. Juli 2012 nachkam (Urk. 72). 5.1. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) beant- wortete die Berufung innert der ihr mit Verfügung vom 2. August 2012 angesetz- ten Frist mit Eingabe vom 14. August 2012 (Urk. 74). 5.2. Das Doppel der Berufungsantwort (Urk. 74) wurde dem Gesuchsgegner samt Doppel der Beilagen (Urk. 75 und 76) am 20. August 2012 zur Kenntnis- nahme zugestellt (Prot. S. 7).
6. Am 20. September 2012 fand im Berufungsverfahren ein Referentenwechsel statt.
- 7 -
7. Der Sachverhalt ist aufgrund der Eingaben der Parteien klar, der Prozess erweist sich als spruchreif. Auf die Einholung von weiteren Beweisen zu ent- scheidrelevanten Tatsachen ist somit zu verzichten. II. A. Prozessuales
1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb Glaubhaftmachen ausreicht. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch ei- nen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398). Im Unterschied zu anderen summarischen Verfahren gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt mithin von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Während das Gericht hinsichtlich der Kinderbelange gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, die Untersuchungsmaxime in die- sem Bereich somit nicht eingeschränkt ist, ist sie in den übrigen Punkten des Eheschutzes als eine eingeschränkte ausgestaltet. Sie greift nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (Sutter-Somm/Lazic in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 272 N 12 ff.).
2. Mit Bezug auf neue Vorbringen ist festzuhalten, dass solche im Berufungs- verfahren lediglich im Rahmen echter Noven zulässig sind, mithin neuer Tatsa- chenvorbringen, welche kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für Verfah- ren unter - wie vorliegend - eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO), ist doch eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Be- rufungsverfahren abzulehnen, da diese der im Gesetz eigens vorgesehenen ab- weichenden Regelung von Art. 317 ZPO entgegensteht. Auch die "Natur" des vor- liegenden Verfahrens (vgl. Botschaft, S. 7338) bzw. die eingeschränkte Untersu-
- 8 - chungsmaxime gebieten kein uneingeschränktes Novenrecht in zweiter Instanz (BGE 107 II 233 Erw. 3, 118 II 50 Erw. 2a; ZR 100 Nr. 14; ZR 101 Nr. 39; ZR 97 Nr. 96). Art. 296 Abs. 3 ZPO erklärt demgegenüber in Kinderbelangen den Offizi- algrundsatz für anwendbar, weshalb das Gericht in diesem Bereich ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht hinsichtlich der Kinderbelange den Sachverhalt von Amtes wegen, die Un- tersuchungsmaxime ist in diesem Bereich somit nicht eingeschränkt. Es sind da- her in Kinderbelangen in allen Instanzen sowohl echte als auch unechte Noven zulässig (Schweighauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 296 N 22). B. Materielles
1. Berechnungsmethode Unterhalt 1.1. Die Vorinstanz sah, obwohl sie die finanziellen Verhältnisse der Parteien als sehr gut einstufte, von einer Berechnung des Unterhalts nach der einstufig- konkreten Methode ab, weil es schwierig sei, auch wirklich die angemessenen Rückstellungen (Kultur, Freizeit, Ferien etc.) zu berücksichtigen und sicherzustel- len, dass ein angemessener finanzieller Spielraum gegeben sei (Urk. 67 S. 24). 1.2. Der Berufungsschrift des Gesuchsgegners lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob er die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode be- mängeln möchte oder ob er sich grundsätzlich damit einverstanden erklärt. Zu- mindest kritisiert er, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, den gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin zu bestimmen. Dies scheint ihn jedoch hauptsäch- lich mit Blick auf die Verpflichtung zur Aufteilung allfälliger zukünftiger Bonusaus- schüttungen und Auszahlungen von Beteiligungsrechten zu stören. Jedenfalls nimmt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift ebenfalls eine Unterhaltsbe- rechnung nach der zweistufigen Methode vor, weshalb wohl davon auszugehen ist, dass er diese für grundsätzlich anwendbar hält (Urk. 66 S. 7). 1.3. Die Gesuchstellerin hält grundsätzlich die einstufig-konkrete Berechnungs- methode für anwendbar, erklärt jedoch, sie müsse im Ergebnis mit dem vor-
- 9 - instanzlichen Entscheid und damit mit Unterhaltsbeiträgen leben, welche erheb- lich unter den nach der konkreten Bedarfsmethode errechneten liegenden wür- den, da sie diesen Entscheid aus finanziellen Gründen nicht angefochten habe. Die Berufungsantwort geht sodann, der Systematik der Berufung folgend, eben- falls von einer zweistufigen Unterhaltsberechnung aus (Urk. 74 S. 5 und 10 ff.). 1.4. Es ist festzuhalten, dass bei sehr guten finanziellen Verhältnissen der im Rahmen des Eheschutzverfahrens festzulegende Unterhaltsbeitrag einstufig durch Addition der einzelnen Budgetpositionen ermittelt werden kann, die auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts den bisherigen Lebensstandard si- cherzustellen vermögen. Regelmässig ist indessen auch bei gehobenem Lebens- standard die herkömmliche Methode der Berechnung des Unterhaltsbeitrags an- gemessen, wonach vorab der Grundbedarf berechnet und ein allfälliger Freibetrag aufgeteilt wird (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. Auflage 1999, N 25, 26 zu Art. 176 ZGB; vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, Bern 1997, N 2.21 f.; ZR 91/92 Nr. 22). Vorliegend wird vom Ge- suchsgegner trotz seines überdurchschnittlich hohen Einkommens für einen ge- wissen Zeitraum ein Manko behauptet, so dass er geltend macht, der Gesuchstel- lerin persönlich und den beiden gemeinsamen Kindern für die Jahre 2012 und 2013 (eigentlich) gar keinen Unterhalt bezahlen zu können (Urk. 66 S. 20 ff.). Hin- zu kommt, dass die Parteien vor ihrer Trennung unbestrittenermassen über ihre Verhältnisse gelebt und somit keine Ersparnisse gebildet haben (Urk. 66 S. 6; Urk. 74 S. 8). Daher rechtfertigt es sich vorliegend trotz der in der Tat überdurch- schnittlich hohen Einkünfte des Gesuchsgegners, den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nach der herkömmlichen zweistufigen Methode der Unterhaltsbe- rechnung zu bestimmen. Erst auf der Stufe der Freibetragsaufteilung wird dabei darauf zu achten sein, dass der eheliche Lebensstandard nicht überschritten wird, bzw. dass keine Vermögensverschiebung resultiert, durch welche die güterrechtli- che Auseinandersetzung teilweise vorweggenommen würde (BGE vom
26. Oktober 2004, 5P.272/2004, E. 4.5; Beschluss des Kassationsgericht des Kantons Zürich vom 25. Juni 2005, Kass-Nr. AA040180, E. 5.3 [wonach eine Sparquote substantiiert behauptet werden muss]; Schwander, Basler Kommentar,
3. Auflage 2006, N 3 zu Art. 176 ZGB).
- 10 -
2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1.1. Für das Jahr 2011 ging die Vorinstanz von einem monatlichen Netto- einkommen des Gesuchsgegners von rund Fr. 33'878.– aus, wobei sie ihm die Hälfte der ihm monatlich ausbezahlten Pauschalspesen von Fr. 1'200.– als ver- steckten Lohnbestandteil anrechnete. Den Bonus sowie die Beteiligungsrechte rechnete sie dem Gesuchsgegner ebenfalls an. 2.1.2. Unter Anwendung derselben Grundsätze legte die Vorinstanz das mo- natliche Nettoerwerbseinkommen des Gesuchsgegners für das Jahr 2012 auf Fr. 25'968.– (inkl. Bonus, Beteiligungsrechten sowie der halben Spesenpauscha- le) fest. 2.1.3. Ab 2013 wurde schliesslich ein Nettoeinkommen Fr. 22'368.– (inkl. halbe Spesenpauschale) pro Monat angenommen, wobei hier weder Bonus- noch Beteiligungsrechte enthalten waren, da diese Zahlen sehr variieren würden und somit die Beteiligung der Gesuchstellerin an diesen Positionen so geregelt wer- den müsse, dass sie an allfälligen entsprechenden Auszahlungen anteilsmässig partizipiere (Urk. 67 S. 25 ff.). 2.2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, bei den ihm monatlich ausbezahl- ten Pauschalspesen handle es sich nicht um einen versteckten Lohnanteil. Sinn dieser Regelung sei eben gerade, dass diese Spesenpauschale ausgerichtet werde, ohne dass hierfür die Belege für die zahlreichen Kleinausgaben extra ge- sammelt werden und aufbewahrt werden müssen. Er brauche diesen Betrag je- weils mehr als auf. Aus diesem Grund resultiere für das Jahr 2011 ein massgebli- ches Nettoeinkommen von Fr. 33'278.–. 2.2.2. Für das Jahr 2012 sei die Vorinstanz unrichtigerweise vom monatlichen Bruttosalär von Fr. 23'750.– ausgegangen. Hiervon seien noch die Sozialabzüge von Fr. 3'181.15 zu machen, womit ein monatlicher Nettolohn von Fr. 20'569.– re- sultiere. Überdies habe es die Vorinstanz ebenfalls unterlassen, vom Bonus (total Fr. 41'600.–) sowie von den ausbezahlten Beteiligungsrechten (total Fr. 4'810.75)
- 11 - die Sozialabgaben von Fr. 8'368.50 abzuziehen. Des Weiteren seien ihm im April 2012 aus dem ihm im Jahr 2009 zugeteilten "E._____"-Plan Fr. 25'333.30 brutto bzw. 24'028.– netto ausbezahlt worden. Somit resultiere ein monatlich anrechen- bares Netto-Einkommen von Fr. 25'741.–. 2.2.3. Vom Jahr 2013 an geht der Gesuchsgegner von einem monatlichen Nettoeinkommen (ohne Bonus und Beteiligungsrechte) von Fr. 20'569.– aus. Zu- dem spricht er sich dafür aus, dass die Beteiligung der Gesuchstellerin an allfälli- gen Zahlungen aus Bonus oder Beteiligungsrechten zu limitieren sei - beziffert das seiner Meinung nach angemessene Limit jedoch nicht weiter (Urk. 66 S. 8 ff.). 2.3. Die Gesuchstellerin anerkennt die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen des Gesuchsgegners (Urk. 74 S. 10). Soweit sie gel- tend macht, der Gesuchsgegner sei durch die Berufungsinstanz aufzufordern, weitere Lohnabrechnungen seit April 2012 einzureichen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm noch weitere, den Basis-Nettolohn übersteigende Lohn- bestandteile ausgerichtet würden (Urk. 74 S. 11), ist sie darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner - wie noch zu zeigen sein wird - ohnehin zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin seinen Lohnausweis am Ende des Jahres zukommen zu las- sen, um ihren Anteil an solchen Lohnbestandteilen bestimmbar zu machen. Daher erübrigt es sich, den Gesuchsgegner vor Fällung des vorliegenden Entscheides nochmals zur Einreichung von Unterlagen anzuhalten. 2.4.1. Zunächst ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Gesuchsgeg- ner nicht ausreichend glaubhaft macht - und schon gar nicht belegt -, die gesamte Spesenpauschale von Fr. 1'200.– monatlich effektiv aufzubrauchen. Sein Vor- bringen, es sei ja eben gerade der Sinn einer solchen Pauschale, keine einzelnen Belege sammeln zu müssen, verfängt für das vorliegende Eheschutzverfahren nicht. Zwar mag eine solche Regelung die Abrechnungsmodalitäten zwischen Ar- beitnehmer und Arbeitgeber vereinfachen, jedoch ist es für die Berechnung des massgeblichen Einkommens unerlässlich, dass die effektiv entstandenen Spesen mindestens ausreichend glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung, die Spesenpauschale werde regelmässig zur Gänze aufgebracht, reicht keinesfalls aus, weshalb es - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgebe-
- 12 - rin des Gesuchstellers grössere Spesenbeträge wie Flug oder Hotel zusätzlich übernimmt - angemessen erscheint, dem Gesuchsgegner mit der Vorinstanz die Hälfte der Spesenpauschale, also Fr. 600.– monatlich als Einkommen anzurech- nen. Somit ist das für das Jahr 2011 massgebliche Nettoeinkommen des Ge- suchsgegners auf Fr. 33'878.– festzulegen - sind sich die Parteien doch mit Aus- nahme der halben Spesenpauschale über dessen Höhe einig. Die Tilgung von Schulden (Steuern und F._____ AG) ist beim Bedarf zu berücksichtigen, (Urk. 66 S. 12). 3.4.2. Wie der Gesuchsgegner richtig festgestellt hat, wurden im vorinstanzli- chen Entscheid für das Jahr 2012 fälschlicherweise die Brutto-Zahlen verwendet, was zu korrigieren ist. Demnach liegt das monatliche Nettoeinkommen des Ge- suchstellers für diese Periode unter Berücksichtigung der im April 2012 erfolgten E._____-Zahlung bei Fr. 26'340.– (Fr. 20'568.85 Nettolohn (vgl. Urk. 56/1), Fr. 600.– halbe Spesenpauschale, Fr. 3'170.– Bonus netto und Fr. 2'001.35 E._____-Zahlung netto). Für die Schuldentilgung gilt das oben Erwähnte (Urk. 66 S. 14). 3.4.3. Ab dem Jahr 2013 ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 21'169.– (Nettolohn plus hälftige Spesenpauschale) anzurech- nen. An allfälligen, den Nettolohn übersteigenden Zahlungen (beispielsweise aus Bonus, Beteiligungsrechten, E._____) ist die Gesuchstellerin angemessen zu be- teiligen. Der Gesuchsgegner spricht sich - wie bereits ausgeführt - dafür aus, dass die Beteiligung der Gesuchstellerin an allfälligen Zahlungen aus Bonus oder Be- teiligungsrechten zu limitieren sei (Urk. 66 S. 8 ff.). Ihm ist diesbezüglich grund- sätzlich Recht zu geben. Wie bereits vorstehend erwogen wurde, ist bei der Frei- betragsaufteilung darauf zu achten, dass der eheliche Lebensstandard nicht überschritten wird, bzw. dass keine Vermögensverschiebung resultiert, durch wel- che die güterrechtliche Auseinandersetzung teilweise vorweggenommen würde. Die Parteien haben vor ihrer Trennung keine Ersparnisse gebildet, somit die ge- samten Einkünfte aufgebraucht. Es erscheint daher angemessen, die Beteiligung der Gesuchstellerin auf den in den letzten Jahren höchsten erreichten Lohn des Gesuchsgegners - Fr. 33'878.– im Jahr 2011 - zu beschränken. Daher ist der Ge-
- 13 - suchsgegner zu verpflichten, die Gesuchstellerin über künftige Bonusausschüt- tungen sowie allfällige Auszahlungen von Beteiligungsrechten oder andere Zu- satzleistungen zum Nettolohn unaufgefordert zu informieren und ihr jeweils 30 Tage nach Erhalt 2/3 davon bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 8'473.– (= (Fr. 33'878.– - Fr. 21'169.–) x 2/3) zu überweisen. Der Gesuchsgegner ist wei- ter zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin jährlich den Lohnausweis unaufgefordert zuzustellen.
3. Einkommen der Gesuchstellerin 3.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wird von einem durchschnittlichen monatli- chen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'430.– ausgegangen (Urk. 67 S. 25). 3.2. Dies wird seitens des Gesuchsgegners - zumindest nicht eindeutig - bestrit- ten, zumal er der Gesuchstellerin in seinen Unterhaltsberechnungen ein entspre- chendes Einkommen anrechnet (Urk. 66 S. 8 und 19 ff.). 3.3. Die Gesuchstellerin anerkennt die Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid bezüglich ihres Einkommens (Urk. 74 S. 10). 3.4. Da aufgrund der Akten (vgl. Urk. 36/16-18 und Urk. 50/2) kein Grund be- steht, von diesen Annahmen abzuweichen, ist in Übereinstimmung mit den Par- teien sowie der Vorinstanz von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoein- kommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'430.– auszugehen.
4. Bedarf des Gesuchsgegners 4.1. Vorliegend steht einzig die Berücksichtigung der Schulden des Gesuchs- gegners in dessen Bedarf im Streit. Wie bereits die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, werden die Schulden einer Partei im Bedarf nur unter bestimmten Vorausset- zungen berücksichtigt. Zinsen und Ratenzahlungen für Abzahlungsgeschäfte und Konsumkredite sind zum Bedarf hinzuzurechnen, sofern sie vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einverständlich eingegangen wurden und auch tatsäch- lich und nachweisbar bezahlt werden. Die Berücksichtigung von Kreditraten im
- 14 - Bedarf einer Partei kommt von Vornherein nur dann und soweit in Frage, als dadurch keine Unterdeckung der Existenzminima entsteht. Zudem wird verlangt, dass der damit angeschaffte Gegenstand oder Wert nach wie vor beiden Ehegat- ten dient oder bereits von ihnen verbraucht wurde, z.B. bei Ferien oder durch die allgemeine Lebenshaltung (AJP 2007 S. 1236). 4.2. Bei den Steuerschulden, welche der Gesuchsgegner in seinem Bedarf be- rücksichtigt wissen möchte, handelt es sich um Schulden, welche vor der Tren- nung der Parteien entstanden sind, mithin um gemeinsame. Zwar besteht grund- sätzlich die Möglichkeit, dass das Steueramt für die aus der Zeit vor der Trennung stammenden Steuerschulden individuelle Haftungsverfügungen erlässt, jedoch wurde weder geltend gemacht noch belegt, dass dies vorliegend tatsächlich ge- schehen ist. Somit ist nach wie vor von gemeinsamen Schulden der Parteien aus- zugehen und es ist im Interesse beider, dass diese baldmöglichst getilgt werden. Der Gesuchsteller belegt die Tilgung dieser Steuerschulden (vgl. Urk. 20/5, Urk. 56/6 und Urk. 69/6), soweit ihm dies zum heutigen Zeitpunkt möglich ist, und macht durch die tatsächliche Abtragung dieser Schulden ausreichend glaubhaft, auch den Rest bis Ende 2013 zu tilgen. Daher ist die Abzahlung der Steuerschul- den in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Dies lässt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass es vorliegend - entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners - nicht zu einem Manko kommt, der Bedarf beider Parteien mit- hin zu jeder Zeit mehr als gedeckt sein wird bzw. war. Im Jahr 2011 bezahlte der Gesuchsgegner nachweislich einen Betrag von total Fr. 49'023.– (vgl. Urk. 20/15) an die aus der fraglichen Periode ausstehenden Steuern. Für das erste Halbjahr 2012 belegt er die Tilgung von insgesamt weiteren Fr. 58'437.– dieser Schuld (vgl. Urk. 69/6). Vom gemäss Mahnung des Steueramtes vom 15. Juni 2012 (Urk. 69/7) Ende Juni 2012 noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 62'989.30 will er im Jahr 2012 noch weitere Fr. 18'000.– abbezahlen. Der Einfachheit halber ist der seit März 2011 insgesamt zurückbezahlte bzw. bis Ende 2012 noch zu bezah- lende Betrag von Fr. 125'460.– (= Fr. 49'023.– + Fr. 58'437.– + Fr. 18'000.–) durch die Anzahl Monate zwischen März 2011 und Ende Dezember 2012 (also
22) zu teilen, was 5'703.– pro Monat ergibt. Somit verbleibt für das Jahr 2013 noch eine Restschuld von Fr. 44'878.30 (= Fr. 62'878.30 - Fr. 18'000.–), welche
- 15 - mit zwölf monatlichen Raten à Fr. 3'740.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen ist. Ab 2014 werden die Steuerschulden aus den Jahren 2009 und 2010 abbezahlt sein. 4.3. Der Gesuchsgegner schweigt sich auch im Berufungsverfahren über Art und Zweck des Kredites bei der F._____ aus, so dass dieser - trotz der regelmässigen Bezahlung durch den Gesuchsgegner - nicht in dessen Bedarf berücksichtigt werden kann, da er nicht ausreichend glaubhaft macht, dass es sich hierbei um gemeinsame Schulden bzw. solche handelt, die im gemeinsamen Interesse ent- standen sind. Die Gesuchstellerin macht denn auch geltend, ihr sei nicht bekannt, wofür und in welcher Höhe der Gesuchsgegner dieses Darlehen aufgenommen habe (Urk. 74 S. 13). Der Gesuchsgegner ist somit diesbezüglich auf seinen An- teil am Freibetrag zu verweisen. 4.4. Aufgrund der vorliegend vorzunehmenden teilweisen Korrektur der Unter- haltsbeiträge sind die laufenden Steuern entsprechend im Bedarf des Gesuchs- gegners abzuändern. 4.5. Demnach resultiert für den Gesuchsgegner der folgende Bedarf, wobei um der einfacheren Vergleichbarkeit Willen der Periodenbildung der Vorinstanz - mit Ausnahme einer weiteren Periode ab 2014 - gefolgt wird: Bedarf des Gesuchsgegners: 1.3.'11-31.12.'11: 1.1.'12-31.3.'12: 1.4.'12-31.12.'12: 2013: ab 2014: Grundbetrag: CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 Hypothekarzins: CHF 1'320.00 CHF 1'320.00 CHF 1'320.00 CHF 1'320.00 CHF 1'320.00 Amortisation: CHF 3'750.00 CHF 3'750.00 CHF 3'750.00 CHF 3'750.00 CHF 3'750.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 1'650.00 CHF 2'280.00 CHF 2'280.00 CHF 2'280.00 CHF 2'280.00 Krankenkasse: CHF 444.00 CHF 444.00 CHF 444.00 CHF 444.00 CHF 444.00 Telefon/Internet: CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 Radio-/TV-Gebühren: CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 Haftpflicht-/ Hausratvers.: CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00 Fahrkosten: CHF 100.00 CHF 100.00 CHF 100.00 CHF 100.00 CHF 100.00 Leasing Auto/Vers.: CHF 1'381.00 CHF 1'381.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 auswärtige Verpflegung: CHF 326.00 CHF 326.00 CHF 326.00 CHF 326.00 CHF 326.00 Lebensversicherung: CHF 547.00 CHF 547.00 CHF 547.00 CHF 547.00 CHF 547.00 Steuerschulden: CHF 5'703.00 CHF 5'703.00 CHF 5'703.00 CHF 3'740.00 CHF 0.00 Steuern: CHF 5'152.00 CHF 4'249.00 CHF 3'578.00 CHF 2'198.00 CHF 1'742.00 Total: CHF 21'802.00 CHF 21'529.00 CHF 19'477.00 CHF 16'134.00 CHF 11'938.00
- 16 -
5. Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. der beiden gemeinsamen Kinder) 5.1. Die Vorinstanz berücksichtigte unter dem Titel "Kinderbetreu- ung/Mittagstisch" einen Betrag von Fr. 1'024.– pro Monat im Bedarf der Gesuch- stellerin. Sie stützt sich hierbei auf einen, durch die Gesuchstellerin eingereichten Arbeitsvertrag (Urk. 36/8), wonach die Nanny während 15 Stunden pro Woche auf die beiden Kinder C._____ und D._____ aufpasst und hierfür einen Stundenlohn von Fr. 22.– erhält (Urk. 67 S. 34 f.). Die Gesuchstellerin beantragt die Bestäti- gung dieses Betrags und führt aus, dass sie zwar Ferien habe, während denen sie ihre Kinder selbst betreuen könne, die Kinder jedoch an den restlichen der 13 Schulferienwochen betreut werden müssen, was einen zusätzlichen Betreuungs- aufwand generiere (Urk. 74 S. 13 f.). Der Gesuchsgegner möchte der Gesuchstel- lerin unter diesem Titel lediglich einen Betrag von Fr. 540.– pro Monat angerech- net wissen. Dies unter anderem deshalb, weil die Gesuchstellerin die Mitwirkung verweigert habe, indem sie es vor Vorinstanz unterlassen habe, Lohn- oder AHV- Abrechnungen für die Nanny einzureichen, was gemäss Art. 164 ZPO zu ihren Lasten zu berücksichtigen sei (Urk. 66 S. 15). Fakt ist jedoch, dass der Gesuchs- gegner nicht bestreitet, dass dieser Aufwand von Fr. 1'024.– monatlich für Nanny und Mittagstisch der Gesuchstellerin tatsächlich entsteht respektive, dass die Nanny die beiden Kinder tatsächlich an drei Abenden pro Woche betreut. Er macht lediglich geltend, ein solcher Aufwand sei nicht angemessen. Somit ist die Diskussion allfälliger Beweiswürdigungsregeln müssig. Das Argument der Ge- suchstellerin, wonach die Kinder auch in ihren Schulferien, welche nicht durch die beiden Eltern abgedeckt werden können, betreut werden müssen, leuchtet ein. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Betreuung der Kinder an drei Abenden pro Woche bei einem Arbeitspensum der Gesuchstellerin von 60% an- gesichts der wirklich guten finanziellen Verhältnisse der Parteien absolut im Rah- men liegt, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt zu bestätigen ist und der Ge- suchstellerin somit ein monatlicher Betrag von Fr. 1'024.– für Kinderbetreuung und Mittagstisch gutzuschreiben ist. 5.2. Die Parteien sind sich einig, dass der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 150.– monatlich für die Rechtsschutzversicherung der Gesuchstellerin
- 17 - (vgl. Urk. 67 S. 29 ff.) falsch ist und richtigerweise ein Betrag von Fr. 38.– pro Mo- nat eingesetzt werden müsste (Urk. 66 S. 18; Urk. 74 S. 14). Dies stimmt mit den Akten überein (vgl. Urk. 3/18/4) und ist deshalb so zu übernehmen. 5.3. Die Vorinstanz berücksichtigt im Bedarf der Gesuchstellerin einen monatli- chen Betrag von Fr. 150.– für den Familienhund (Futter, Tierarztbesuche etc.), wobei es sich bei diesem Betrag offensichtlich um eine Schätzung des Gerichts handelt, da die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 320.– für einen Dogsitter be- antragt hatte. Tierarzt- oder Futterkosten wurden von ihr weder geltend gemacht, noch belegt (Urk. 67 S. 36). Auch im Berufungsverfahren reicht die Gesuchstelle- rin keine Belege für derartige Kosten ein und verweist lediglich auf die vorinstanz- lichen Ausführungen, wobei sie bemerkt, sie könne sich deren Schlussfolgerun- gen, nicht aber deren Begründung anschliessen (Urk. 74 S. 14). Der Gesuchs- gegner bestreitet die monatlichen Kosten von Fr. 150.– und anerkennt lediglich einen Betrag von Fr. 83.– pro Monat (Urk. 66 S. 18). Aufgrund fehlender Belege ist von dem durch den Gesuchsgegner anerkannten Betrag auszugehen. 5.4. Soweit der Gesuchsgegner beiläufig die Mobilitätskosten der Gesuchstelle- rin in der Höhe von Fr. 600.– thematisiert (Urk. 66 S. 22 f.), ist ihm entgegen zu halten, dass er nicht konkret geltend macht, dass die bisher tatsächlich angefalle- nen Mobilitätskosten der Gesuchstellerin unter Fr. 600.– liegen würden. 5.5. Aufgrund der vorliegend vorzunehmenden teilweisen Korrektur der Unter- haltsbeiträge sind die laufenden Steuern entsprechend auch im Bedarf der Ge- suchstellerin abzuändern. 5.6. Demnach resultiert für die Gesuchstellerin der folgende Bedarf:
- 18 - Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. der beiden gemeinsamen Kinder): 1.3.'11-31.12.'11: 1.1.'12-31.3.'12: 1.4.'12-31.12.'12: 2013: ab 2014: Grundbetrag: CHF 1'350.00 CHF 1'350.00 CHF 1'350.00 CHF 1'350.00 CHF 1'350.00 Grundbetrag Kinder: CHF 800.00 CHF 800.00 CHF 800.00 CHF 800.00 CHF 800.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 887.00 CHF 887.00 CHF 887.00 CHF 887.00 CHF 887.00 Krankenkasse: CHF 460.00 CHF 460.00 CHF 460.00 CHF 460.00 CHF 460.00 Krankenkasse Kinder: CHF 296.00 CHF 296.00 CHF 296.00 CHF 296.00 CHF 296.00 Telefon/Internet: CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 CHF 150.00 Radio-/TV-Gebühren: CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 CHF 39.00 Haftpflicht-/ Hausratvers.: CHF 107.00 CHF 107.00 CHF 107.00 CHF 107.00 CHF 107.00 Leasing Auto/Vers.: CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 600.00 Kinderbetr./Mittagstisch: CHF 1'024.00 CHF 1'024.00 CHF 1'024.00 CHF 1'024.00 CHF 1'024.00 Hobbies Kinder: CHF 200.00 CHF 200.00 CHF 200.00 CHF 200.00 CHF 200.00 Lebensversicherung: CHF 673.00 CHF 673.00 CHF 673.00 CHF 673.00 CHF 673.00 Rechtsschutzversicherung: CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 Kosten für den Hund: CHF 83.00 CHF 83.00 CHF 83.00 CHF 83.00 CHF 83.00 Steuern: CHF 1'802.00 CHF 532.00 CHF 867.00 CHF 608.00 CHF 2'694.00 Total: CHF 7'909.00 CHF 6'639.00 CHF 7'574.00 CHF 7'315.00 CHF 9'401.00
6. Unterhaltsberechnung 6.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen berechnet sich der Unterhalt, den der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin und den beiden gemeinsamen Kin- dern insgesamt bezahlen müsste wie folgt: Unterhaltsberechnung 1.3.'11-31.12.'11: 1.1.'12-31.3.'12: 1.4.'12-31.12.'12: 2013: ab 2014: Eink. Gesuchsgegner: CHF 33'878.00 CHF 26'340.00 CHF 26'340.00 CHF 21'169.00 CHF 21'169.00 Eink. Gesuchstellerin: CHF 3'430.00 CHF 3'430.00 CHF 3'430.00 CHF 3'430.00 CHF 3'430.00 ./.Bedarf Gesuchssgegner: -CHF 21'802.00 -CHF 21'529.00 -CHF 19'477.00 -CHF 16'134.00 -CHF 11'938.00 ./.Bedarf Gesuchstellerin: -CHF 7'909.00 -CHF 6'639.00 -CHF 7'574.00 -CHF 7'315.00 -CHF 9'401.00 ='Freibetrag: CHF 7'597.00 CHF 1'602.00 CHF 2'719.00 CHF 1'150.00 CHF 3'260.00 2/3 des Freibetrags: CHF 5'065.00 CHF 1'068.00 CHF 1'813.00 CHF 767.00 CHF 2'173.00 Fehlbetr. Gesuchstellerin*: CHF 4'479.00 CHF 3'209.00 CHF 4'144.00 CHF 3'885.00 CHF 5'971.00 Total: CHF 9'544.00 CHF 4'277.00 CHF 5'957.00 CHF 4'652.00 CHF 8'144.00 Unterhalt (gerundet): CHF 9'540.00 CHF 4'280.00 CHF 5'960.00 CHF 4'650.00 CHF 8'140.00 *(Einkommen - Bedarf) 6.2. Aus der vorstehenden Aufstellung ergibt sich, dass der Unterhaltsbeitrag für die Phasen 1 (1. März 2011- 31. Dezember 2012) und 5 (ab 2014) über dem von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 8'970.– (Phase
1) bzw. Fr. 7'830.– (Phase 5) liegen würde. Jedoch wäre die Zusprechung eines höheren Betrages aufgrund der Tatsache, dass nur der Gesuchsgegner den vorinstanzlichen Entscheid angefochten hat und schliesslich bezüglich des Ehe- gattenunterhaltes die Dispositionsmaxime gilt, unbillig. Um die Erhöhung der Un-
- 19 - terhaltsbeiträge im Verhältnis zum vorinstanzlichen Entscheid und somit eine "re- formatio in peius" rechtfertigen zu können, müsste festgelegt werden, dass der überschiessende Betrag jeweils zu den Kinderunterhaltsbeiträgen zu zählen ist. Da selbige jedoch mit Fr. 2'500.– pro Kind für die zwei heute sieben- bzw. neun- jährige Kinder bereits mehr als bedarfsdeckend sind, sind sie trotz der in diesem Bereich geltenden Offizialmaxime nicht zu erhöhen. Somit ist die vorinstanzliche Regelung in den Phasen 1 und 5 zu bestätigen und für die Phasen 2 (1. Januar 2012 bis 31. März 2012), 3 (1. April 2012 bis 31. Dezember 2012) und 4 (2013) - unter Vornahme einer angemessenen Aufteilung zwischen Ehegatten- und Kin- derunterhalt - wie folgt abzuändern:
- Phase 2 (1. Januar 2012 bis 31. März 2012): Fr. 1'500.– pro Kind (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) Fr. 1'280.– für die Gesuchstellerin persönlich
- Phase 3 (1. April 2012 bis 31. Dezember 2012): Fr. 2'000.– pro Kind (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) Fr. 1'960.– für die Gesuchstellerin persönlich
- Phase 4 (2013): Fr. 1'500.– pro Kind (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) Fr. 1'650.– für die Gesuchstellerin persönlich 6.3. Wie bereits ausgeführt, ist der Gesuchsgegner überdies zu verpflichten, die Gesuchstellerin über künftige Bonusausschüttungen sowie allfällige Auszahlun- gen von Beteiligungsrechten oder andere Zusatzleistungen zum Nettolohn unauf- gefordert zu informieren und ihr jeweils 30 Tage nach Erhalt 2/3 davon bis zu ei- nem Maximalbetrag von Fr. 8'473.– (= (Fr. 33'878.– - Fr. 21'169.–) x 2/3) zu überweisen. Der Gesuchsgegner wird weiter verpflichtet, der Gesuchsgegnerin jährlich den Lohnausweis unaufgefordert zuzustellen.
7. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge Die Vorinstanz erklärt den Gesuchsgegner für berechtigt, bereits geleistete Unter- haltszahlungen anzurechnen, ohne diese jedoch zu beziffern (Urk. 67 S. 42 f.), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 135 III 315) zur Folge hat, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel für
- 20 - allfällig ausbleibende Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners dienen kann. Dies ist zu korrigieren. Der Gesuchsgegner macht geltend, bis und mit Juni 2012 Un- terhaltsbeiträge im Umfang von insgesamt Fr. 194'147.– an die Gesuchstellerin bezahlt zu haben und beantragt, er sei berechtigt zu erklären, diese mit den künf- tig zu bezahlenden Unterhaltsleistungen zu verrechnen (Urk. 66 S. 30 f.), wobei die von ihm geltend gemachten drei Teilbeträge effektiv gerundet Fr. 149'147.– ergeben. Die Gesuchstellerin anerkennt ihrerseits bereits geleistete Zahlungen von insgesamt Fr. 81'628.– (vgl. Aufstellung Gesuchstellerin, Total der Posten "Zahlungen A._____" und "KK-P bez." in Urk. 76/1) und erklärt sich mit der Ver- rechnung dieses Betrags grundsätzlich einverstanden (Urk. 74 S. 18 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob es dem Gesuchsgegner gelingt, die Bezahlung der Diffe- renz von Fr. 67'519.– (Fr. 149'147.– abzüglich Fr. 81'628.–) glaubhaft zu machen. Die vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren eingereichten Bankbelege (Urk. 69/9) belegen Zahlungen an die Gesuchstellerin im April, Mai und Juni 2012 in dem von der Gesuchstellerin gemäss ihrer Aufstellung anerkannten Umfang (vgl. Urk. 76/1). Zusätzlich sind noch Zahlungen an die …-Krankenkasse in denselben Monaten belegt, welche betragsmässig den Prämien beider Parteien und der bei- den Kindern in etwa entsprechen und welche auf der Aufstellung der Gesuchstel- lerin noch nicht vermerkt sind, weshalb diese drei Zahlungen im Umfang von je Fr. 756.– (Prämie Gesuchstellerin und Kinder), also insgesamt Fr. 2'268.– zusätz- lich zu den von ihr anerkannten Zahlungen als bezahlte Unterhaltsbeiträge zu vermerken sind. Ebenfalls dem Bedarf der Gesuchstellerin eindeutig zuzuordnen und damit zusätzlich zu den von ihr anerkannten Zahlungen zu berücksichtigen sind die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergebenden Zahlungen "ADDITIO- NAL TRANSFER FOR MONTHLY COSTS" (Fr. 500.–, 16.6.2011) (Urk. 38/8) "C._____ MUSIC SCHU" (Fr. 590.–, 1.12.2011), "ENTSORGUNG UND REC" (Fr. 135.–, 8.3.2012, und Fr. 366.25, 8.3.2012), "GEBAEUDEVERSICH." (Fr. 333.80, 8.3.2012), "ERDGAS" (Fr. 555.20, 8.3.2012), "WASSERVERSORG." (Fr. 1'081.55, 8.3.2012) (Urk. 56/6). Die letzten drei Zahlungen lassen sich der ehelichen Liegenschaft zuordnen. Über die von der Gesuchstellerin anerkannten Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners gemäss Aufstellung (vgl. Urk. 76/1) finden sich ebenfalls ausreichende Belege in den Akten (vgl. Urk. 38/4; Urk. 38/8;
- 21 - Urk. 56/6). Darüber hinausgehende Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners zu Gunsten der Gesuchstellerin sind nicht belegt. Somit ist der Gesuchsteller für be- rechtigt zu erklären, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insge- samt Fr. 87'460.– anzurechnen.
7. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung 7.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 7'500.– fest. Die weiteren Auslagen (Dolmetscherkosten) wurden mit Fr. 487.50 veranschlagt. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine festgesetzt (Urk. 67 S. 50, Dispositivziffern 15 bis 17). 7.2. Der Gesuchsgegner ficht diese Regelung an und stellt sich auf den Stand- punkt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von mindestens zwei Dritteln obsiegt, weshalb die vorinstanzlichen Kosten entsprechend zu verteilen seien. Ausserdem sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm die Kosten für das relativ aufwändige erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 7'500.– (zuzüglich MWSt.) zu ersetzen (Urk. 66 S. 31 f.). 7.3. Die Gesuchstellerin beantragt auch in diesem Punkt die Abweisung der Be- rufung und entsprechend die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 74 S. 20). 7.4. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichtes sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange - unabhängig vom Ausgang - den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 [1985] Nr. 41; Kass.-Nr. AA090045, veröffent- licht unter www.gerichte-zh.ch/Entscheide; Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach Pra- xis der Kammer fallen jedoch Kinderunterhaltsbeiträge nicht unter diese Rege- lung; die Ehegattenunterhaltsbeiträge sind von dieser Regelung sowieso ausge- schlossen. Ausserdem waren weitere Punkte wie z.B. Gütertrennung, Prozess- kostenvorschuss, Zuweisung der ehelichen Liegenschaft sowie des Familienau- tos, Herausgabe weiterer Gegenstände zu regeln, weshalb die pauschale hälftige
- 22 - Teilung sämtlicher Kosten so nicht richtig war und zu überprüfen ist. Die Gesuch- stellerin forderte vor Vorinstanz für sich und die beiden Kinder monatliche Unter- haltsbeiträge von insgesamt Fr. 14'660.– , während der Gesuchsgegner solche von insgesamt Fr. 2'630.– zu zahlen bereit war. Somit liegen die von der Vo- rinstanz schliesslich festgelegten Unterhaltsbeiträge ungefähr in der Mitte, was diesbezüglich eine hälftige Kostenteilung - wie auch bei den Kinderbelangen (Ob- hut und Besuchsrecht) - rechtfertigt. Die übrigen Streitpunkte, welche im Vergleich zu den vorgenannten "Hauptpunkten" von der Gewichtung her in den Hintergrund treten, konnte keine Partei ganz für sich entscheiden. Im Gesamten rechtfertigt sich somit mit der Vorinstanz eine hälftige Teilung der Kosten für das erstinstanz- liche Verfahren, welche im Quantitativ nicht angefochten wurden. Parteientschä- digungen sind somit für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls keine festzuset- zen. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen. III.
1. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren als überdurchschnittlich umfangreich. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich daher übers Ganze gesehen – in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine pau- schale Entscheidgebühr von Fr. 6'500.–.
2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gesamthaft be- trachtet obsiegt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren zu rund drei Fünfteln, weshalb die Gerichtskosten zu drei Fünfteln der Gesuchstellerin und zu zwei Fünfteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind. 3.2. Entsprechend ist die Gesuchstellerin ausserdem antragsgemäss (vgl. Urk. 66 S. 3) zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Prozessent-
- 23 - schädigung zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 1'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 66 S. 3) festzulegen. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der beiden Kinder C._____ und D._____ zuzüglich ver- traglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen pro Kind die folgenden mo- natlichen Unterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats, rückwirkend ab März 2011, zu bezahlen:
- Fr. 2'500.– für die Periode 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011;
- Fr. 1'500.– für die Periode 1. Januar 2012 bis 31. März 2012;
- Fr. 2'000.– für die Periode 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012;
- Fr. 1'500.– für das Jahr 2013 und
- Fr. 2'500.– ab 1. Januar 2014.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab März 2011, zu bezahlen:
- Fr. 3'970.– für die Periode 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011;
- Fr. 1'280.– für die Periode 1. Januar 2012 bis 31. März 2012;
- Fr. 1'960.– für die Periode 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012;
- Fr. 1'650.– für das Jahr 2013 und
- Fr. 2'830.– ab 1. Januar 2014.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin über künftige Bo- nusausschüttungen sowie allfällige Auszahlungen von Beteiligungsrechten unaufgefordert zu informieren und ihr jeweils 30 Tage nach Erhalt 2/3 davon bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 8'473.– zu überweisen. Der Gesuchs-
- 24 - gegner wird weiter verpflichtet, der Gesuchstellerin jährlich seinen Lohnaus- weis unaufgefordert zuzustellen.
4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, bereits geleistete Unterhalts- beiträge bis und mit Juni 2012, in der Höhe von insgesamt Fr. 87'460.– an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor anzu- rechnen.
5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Fünf- teln der Gesuchstellerin und zu zwei Fünfteln dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang ihres Anteils (Fr. 3'900.–) zu ersetzen.
8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu be- zahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
- 25 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic.iur. S. Subotic versandt am: js