Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien standen seit 2. August 2011 vor Vorinstanz im Ehe- schutzverfahren (Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
17. November 2011 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Getrenntleben, die Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht), die Zuteilung der eheli- chen Wohnung und die Gütertrennung (Urk. 31). Am 18. Januar 2011 fällte die Vorinstanz sodann den eingangs wiedergegebenen Endentscheid (Urk. 46 = Urk. 50; versandt am 25. Mai 2012).
b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 8. Juni 2012 fristgerecht (Urk. 47/1) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 49).
c) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Entscheid bestätigt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 54 zu Art. 318 ZPO); insbe- sondere ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstinstanzli- chen Entscheides zu verweisen (BGE 126 III 353 Erw.1 m.Hinw.).
- 5 -
b) Die summarische Natur des Eheschutzverfahrens und die sich daraus ergebenden reduzierten Beweismittelanforderungen wurden bereits von der Vo- rinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 50 S. 7 f.).
c) Der Berufungsantrag 3 der Gesuchstellerin nennt "Fr. 4'700.00 gemäss Berufungsantrag 2", mit dem Berufungsantrag 2 werden jedoch Fr. 5'000.-- zu- sätzliche Unterhaltsbeiträge verlangt. Wie noch zu zeigen sein wird, hat dies je- doch auf den Ausgang des Berufungsverfahrens keinen Einfluss.
d) Im Berufungsverfahren umstritten sind primär die Benützungsregelung für das Ferienhaus der Parteien sowie die Höhe der vom Gesuchsgegner zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge.
E. 3 Benützungsregelung für Ferienhaus
a) Die Vorinstanz erwog, das Eheschutzgericht müsse auf Begehren ei- nes Ehegatten die Benützung der Wohnung regeln und eine Ferienwohnung kön- ne zur wechselseitigen Benützung zugewiesen werden; demnach könne das Eheschutzgericht die Benützung der Ferienwohnung regeln. Während des Zu- sammenlebens hätten die Parteien das Ferienhaus während des ganzen Jahres genutzt; im Sinne der Gleichbehandlung sei ein in zeitlicher Hinsicht gleiches Be- nützungsrecht angemessen. Aufgrund der konkreten Umstände sei eine alternie- rende jährliche Nutzung zweckmässig, jeweils von September bis August des Folgejahres. Durch die Auflage, das Ferienhaus jeweils von einem Spezialinstitut reinigen zu lassen, werde den Asthmaproblemen der Gesuchstellerin gebührend Rechnung getragen (Urk. 50 S. 11-13).
b) Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, sie müsse sich keine Veränderung der bisherigen Lebenshaltung gefallen lassen. Sie könne die eheliche Liegenschaft allein (mit den Töchtern) weiterhin nutzen; dasselbe habe auch für die Ferienliegenschaft "Z._____" zu gelten. Bei dieser handle es sich um ein herrliches, aufwändig ausgebautes Anwesen mit 260 m2 Wohnfläche und ei- nem Pferdestall auf einem Grundstück von 24'000 m2 an absolut privilegierter La- ge in E._____. Die vorinstanzliche Anordnung missachte die bisherige Nutzungs-
- 6 - weise völlig. Die Gesuchstellerin sei Asthmatikerin und allergisch auf Staub und Tierhaare. Der Gesuchsgegner könne sich mit seiner Geliebten und deren Hund auch in deren Feriendomizil in G._____ oder in die Ferienliegenschaft von dessen Eltern in den H._____ zurückziehen; wenn der Gesuchsgegner und seine Gelieb- te das Ferienhaus in E._____ benützen wollten – was mit etwas mehr Feingefühl eigentlich nicht der Fall sein sollte –, könne der Hund der Geliebten auswärts be- treut werden. Die vorinstanzlichen Anordnungen würden die Ansprüche der Ge- suchstellerin und jene der Töchter verletzen (Urk. 49 S. 5-10).
c) Das Eheschutzgericht ist – anders als das Scheidungsgericht bei vor- sorglichen Massnahmen – nicht berechtigt, alles vorzukehren, was ihm sinnvoll oder notwendig erscheint; vielmehr muss es sich auf diejenigen Anordnungen be- schränken, die im Gesetz eigens vorgesehen sind (Art. 172 Abs. 3 ZGB; BGE 114 II 18 Erw. 3.b; Schwander, BS-Kommentar, 4. Aufl. 2010, N 14 zu Art. 172 ZGB). Eine Benützungsregelung für ein Ferienhaus gehört nicht in den Katalog der in Art. 176 ZGB genannten Massnahmen. Die anders lautende Lehrmeinung von Vetterli (FamKomm Scheidung, N 16 zu Art. 176 ZGB) stützt sich einzig auf BGE 119 II 193 Erw. 3.e; dieser Entscheid betrifft jedoch vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO, vgl. Art. 137 Abs. 2 aZGB), für welche die genannten Einschränkungen nicht gelten. Die Benützungsregelung für das Fe- rienhaus der Parteien wäre daher aufzuheben, wenn dies mit der Berufung ver- langt worden wäre. Jedoch verlangt die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung nicht die Aufhebung, sondern eine andere Benützungsregelung. Da das Eheschutzge- richt zum Erlass einer solchen – auch als Berufungsinstanz – jedoch nicht befugt ist, ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten.
d) Aber auch wenn in diesem Punkt auf die Berufung einzutreten wäre, so wäre sie abzuweisen. Dass sich die Gesuchstellerin keine Veränderung der bis- herigen Lebenshaltung gefallen lassen müsse, ist schon vom Ansatz her unzutref- fend. Korrekt ist, dass beide Ehegatten möglichst den bisherigen Lebensstandard weiterführen können sollen, jedoch haben sich beide den durch das Getrenntle- ben bedingten Änderungen zu unterziehen. Soweit die Gesuchstellerin dies nicht beachtet, gehen ihre Vorbringen betreffend die bisherige ständige (NB: gemein-
- 7 - sam erfolgte) Nutzung an der Sache vorbei. Dass der Gesuchsgegner allenfalls auf andere "…liegenschaften" ausweichen könne (so Urk. 49 S. 8), ist nicht von Belang, weil einerseits diese nicht den Parteien gehören und andererseits das fragliche, äusserst luxuriöse Ferienhaus nach den Vorbringen der Gesuchstellerin selbst für die Parteien von besonderem Interesse ist. Dass die Gesuchstellerin Asthmatikerin und allergisch auf Tierhaare sei, ist insofern widersprüchlich, als sie auf Pferdehaare offenbar nicht allergisch ist (Urk. 49 S. 7: die von ihr gerittenen Pferde sind im Stall des Ferienhauses untergebracht). Ein generelles Hundever- bot wäre daher nur dann vonnöten, wenn auch trotz entsprechender Reinigung noch allergische Reaktionen der Gesuchstellerin erfolgen würden. Dass dies der Fall wäre, d.h. die Gesuchstellerin unter einer derart ausgeprägten Allergie leiden würde, wurde vorliegend nicht behauptet. Das Problem einer allenfalls ungenü- genden Reinigung ist sodann umso grösser, je kürzer die alternierenden Benüt- zungszeiten sind. Daher erscheinen genügend lange Benützungszeiten durchaus sinnvoll. Ob diese auf mehrere Monate oder gleich – wie dies die Vorinstanz ge- tan hat – auf ein ganzes Jahr festzulegen sind, ist eine Frage des Ermessens; die Ermessensausübung der Vorinstanz erscheint hierbei, auch unter Berücksichti- gung der bisher ganzjährigen (nicht auf bestimmte Jahreszeiten beschränkten) Nutzung, jedenfalls nicht unangemessen.
E. 4 Unterhaltsbeiträge
a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse seien die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der sog. einstufigen Methode, d.h. durch Addition der einzelnen Positionen der massgebli- chen Lebenshaltung, zu berechnen (Urk. 50 S. 19 f.). Die geltend gemachten Po- sitionen wurden sodann von der Vorinstanz geprüft und teilweise gekürzt oder gar nicht berücksichtigt (Urk. 50 S. 19-43). Ein Einkommen wurde der Gesuchstellerin nicht angerechnet (Urk. 50 S. 43-46). Von all dem ist im Berufungsverfahren nur die von der Vorinstanz nicht be- rücksichtigte Position "Betrag zur freien Verfügung" und eventualiter die Position "Ferien" umstritten.
- 8 -
b) Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB b1) Die Vorinstanz erwog, die Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 164 ZGB setze voraus, dass der bisherige Hausgatte weiterhin Aufgaben wahrnehme, welche ihm die Erzielung eines ausreichenden Einkommens verun- mögliche; dies sei bei der Gesuchstellerin nicht der Fall. Bei gerichtlicher Festset- zung eines Unterhaltsbeitrags sei ein Freibetrag in der Regel bereits darin enthal- ten und nicht zusätzlich zum gebührenden Unterhalt geschuldet (Urk. 50 S. 43). b2) Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, sie habe als Folge des Getrenntlebens weitere ausserordentliche Kosten zu tragen (Liegenschaften- und Steuerberatungen etc., auch Anwaltskosten im Hinblick auf die Scheidung). Mit den aufgrund der einstufigen Methode errechneten Unterhaltsbeiträgen wür- den keine weiteren Bedürfnisse als die konkret bezeichneten erfasst, und mit die- sem Unterhaltsbetrag erreiche die Gesuchstellerin den Luxus des Gesuchsgeg- ners bei weitem nicht. Ein Betrag zur freien Verfügung von Fr. 4'000.-- zuzüglich des entsprechenden Steuerbetreffnisses von Fr. 1'000.-- sei angemessen (Urk. 49 S. 10-13). b3) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 50 S. 16, mit Hinw.), bildet der bisherige Lebensstandard vor der Trennung die Obergrenze der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge. Mit der einstufigen Berechnungsmethode wird dieser Standard – soweit glaubhaft gemacht – vollumfänglich berücksichtigt und es bleibt kein Raum für darüber hinausgehende Zahlungen. Auch bei der ein- stufigen Methode sind an sich durch die Trennung bedingte Mehrkosten (wie die von der Gesuchstellerin angeführten Aufwendungen für Beratungen, die bisher durch den Gesuchsgegner erbracht wurden) einer Berücksichtigung zugänglich, es gilt jedoch wie für alle Positionen der Lebenshaltung vor der Trennung, dass diese substantiiert und glaubhaft gemacht werden müssen. Dies hat die Gesuch- stellerin weder im vorinstanzlichen (Urk. 1 S. 40 f.) noch im Berufungsverfahren getan; sie begnügt sich mit der blossen Behauptung, dass für alle diese zusätzli- chen Kosten Fr. 4'000.-- angemessen wären, ohne dies jedoch im Geringsten zu substantiieren, geschweige denn irgendwie zu belegen. Die Vorinstanz hat solche Kosten daher zu Recht nicht berücksichtigt. Bloss ergänzend ist darauf hinzuwei-
- 9 - sen, dass allfällige Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren ohnehin nicht über Unterhaltsbeiträge des Eheschutzverfahrens abzudecken wären. Ob die Ge- suchstellerin den Luxus, d.h. die aktuelle Lebenshaltung des Gesuchsgegners er- reicht, ist irrelevant, entscheidend ist, dass sie mit den ihr zugesprochenen Unter- haltsbeiträgen genau den (glaubhaft gemachten) Luxus vor der Trennung erreicht; auf mehr besteht kein Anspruch.
c) Eventualiter: Zusätzliche Ferienkosten c1) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung geltend, für den Fall, dass die vorinstanzliche Benützungsregelung für das Ferienhaus bestätigt werde, müs- se sie für die Zeit, in der sie das Ferienhaus nicht benützen könne, ein Ersatzob- jekt mieten können; dies verursache Kosten von Fr. 500.-- monatlich. Zusätzlich seien auch die Kosten für die Spezialreinigung von Fr. 100.-- monatlich zu vergü- ten. Schliesslich seien auch die dadurch bedingten zusätzlichen Steuerkosten mit Fr. 300.-- zu berücksichtigen. Die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin per- sönlich seien daher um weitere Fr. 900.-- zu erhöhen, diejenigen für die Tochter C._____ um Fr. 500.-- (Urk. 49 S. 13-16). c2) Gemäss Art. 317 ZPO sind im Berufungsverfahren nur noch echte No- ven zulässig und neue Anträge nur noch, wenn sie auf neuen Tatsachen und Be- weismitteln beruhen. Dies gilt auch in Prozessen, die von der Untersuchungsma- xime beherrscht sind (vgl. ZR 110/2011 Nr. 96). Beide Parteien hatten vor Vo- rinstanz eine alternierende Nutzung des Ferienhauses beantragt. Dementspre- chend war (auch) für die Gesuchstellerin von Anfang an voraussehbar, dass sie das Ferienhaus zeitweise nicht wird benützen können. Dennoch hat sie dafür vor Vorinstanz keine Ersatzkosten geltend gemacht, auch nicht eventualiter. Dieses neue Vorbringen kann daher im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Ohnehin wurden für zusätzliche Ferien Kosten von Fr. 1'250.-- pro Monat (immerhin Fr. 15'000.-- pro Jahr) bereits im Bedarf berücksichtigt; in der Zeit, in der das Ferienhaus ausschliesslich der Gesuchstellerin zusteht, wird sie diese Kosten nicht ausschöpfen müssen, weshalb ihr zumindest ein Teil davon für die
- 10 - Zeit, in welcher sie das Ferienhaus nicht benützen kann, zusätzlich für anderwei- tige Ferien zur Verfügung stehen wird. c3) Die neu geltend gemachten Kosten von Fr. 100.-- pro Monat für die Spezialreinigung könnten zwar als durch die vorinstanzliche Auflage, dass das Ferienhaus durch ein Spezialinstitut zu reinigen sei, verursacht angesehen wer- den. Der für die Spezialreinigung genannte Betrag von Fr. 2'400.-- stellt jedoch eine blosse Behauptung dar und ist damit nicht glaubhaft gemacht. Ohnehin wür- de eine Differenz von lediglich Fr. 100.-- oder nicht einmal 0.5 % keinen abwei- chenden Entscheid rechtfertigen, da – auch dies wurde bereits von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 50 S. 16) – die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen stets ein Ent- scheid nach Recht und Billigkeit ist.
E. 5 Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gesuchstellerin bringt zwar in ihrer Berufungsbegründung vor, die erst- instanzlichen Gerichts- und Parteikosten seien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens im Berufungsverfahren neu zu regeln (Urk. 49 S. 17). Aufgrund der Berufungsanträge, mit welchen nicht die Aufhebung der die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen regelnden Dispositiv-Ziffern 10 bis 13 beantragt wurde, haben diese jedoch nicht als angefochten zu gelten. Doch ist dies letztlich ohne Rele- vanz, denn die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wäre auf- grund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ohnehin zu bestätigen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
E. 7 a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsge- mäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungs- verfahren für dasselbe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt.
- 11 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Januar 2012 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 49, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - Zürich, 29. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Dispositiv
- Januar 2011.
- Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, die Ferienliegenschaft in der E._____ (Z._____) – von September bis Dezember in den Jahren mit ungerader Jahres- zahl – ferner von Januar bis August in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu benutzen. Weiter wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Ferienliegen- schaft in der E._____ (Z._____) – von September bis Dezember in den Jahren mit gerader Jahreszahl – ferner von Januar bis August in den Jahren mit ungerader Jahres- zahl zu benutzen. Die jeweils übergebende Partei wird verpflichtet, die Ferienliegenschaft Z._____ vor der Wohnungsübergabe von einem Spezialinstitut reinigen zu lassen.
- Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab dem 22. September 2011 die Gütertrennung angeordnet.
- Die übrigen bzw. darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.00.
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Die Gerichtskosten der Gesuchstellerin werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.00 verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 3 -
- [Schriftliche Mitteilung.]
- [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, bzw. gegen Kosten- und Entschädigungsregelung allein: Beschwerde, Frist 10 Tage; kein Fristenstillstand.] Berufungsanträge: "1. Es sei Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. EE110123-G) aufzuheben und die Ferienliegenschaft der Gesuchstellerin in E._____ den Parteien für die Dauer des Getrenntlebens wie folgt zur alleinigen Benützung zuzuweisen. – der Gesuchstellerin und Appellantin zusammen mit den Töchtern D._____ und C._____ während der Schulferienzeiten gemäss dem Schulferienplan der Gemeinde F._____ und der …schulen sowie an den Weihnachts- und Silvester- und Neujahrsfeiertagen sowie aus- serhalb dieser Zeiten an jedem ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats, – dem Gesuchgegner und Appellat an Ostern und Pfingsten, jedem zweiten und vierten Wochenende eines Monats und einer der Dauer der Gesamtschulferien entsprechenden Anzahl an Wochen, dies un- ter Ausschluss der der Gesuchstellerin und den Töchtern vorbehal- tenen Nutzungszeiten, wobei die Parteien zu verpflichten sind, die Ferienliegenschaft nicht mit Hunden und Katzen zu bewohnen und jeweils in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
- Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. EE110123-G) insoweit aufzuheben, als dieses der Gesuchstellerin und Appellantin an persönlichen Unterhaltsbeiträgen nicht mehr als den Betrag von Fr. 20'474.00 zugesprochen hat, und es sei der Gesuchgegner und Appellat zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Appellantin monatlich Fr. 5'000.00 zusätzlich zu den vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 20'474.00, insgesamt monatlich Fr. 25'474.00 ab dem 1. Januar 2011 zu bezahlen.
- Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. EE110123-G) insoweit aufzuheben, als dieses der Gesuchstellerin und Appellantin an persönlichen Unterhaltsbeiträgen nicht mehr als den Betrag von Fr. 20'474.00 zugesprochen hat, und es sei der Gesuchgegner und Appellat eventualiter zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Appellan- tin monatlich Fr. 900.00 zusätzlich zu den vorinstanzlich zugesproche- nen Fr. 20'474.00, und den weiteren Fr. 4'700.00 gemäss Berufungsan- trag 2, insgesamt monatlich Fr. 26'074.00 ab dem 1. Januar 2011 zu bezahlen.
- Es sei Ziffer 5.b) des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. EE110123-G) - 4 - insoweit aufzuheben, als dieses der Gesuchstellerin und Appellantin für die Tochter C._____ nicht mehr als den Betrag von Fr. 5'913.00 monat- liche Unterhaltsbeiträge zugesprochen hat, und es sei der Gesuchgeg- ner und Appellat eventualiter zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Appellantin für die Tochter C._____ monatlich Fr. 500.00 zusätzlich zu den vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 5'913.00, mithin insgesamt mo- natlich Fr. 6'413.00 ab dem 1. Januar 2011 (zuzüglich allfällige gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners und Appellaten." Erwägungen:
- a) Die Parteien standen seit 2. August 2011 vor Vorinstanz im Ehe- schutzverfahren (Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
- November 2011 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Getrenntleben, die Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht), die Zuteilung der eheli- chen Wohnung und die Gütertrennung (Urk. 31). Am 18. Januar 2011 fällte die Vorinstanz sodann den eingangs wiedergegebenen Endentscheid (Urk. 46 = Urk. 50; versandt am 25. Mai 2012). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 8. Juni 2012 fristgerecht (Urk. 47/1) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 49). c) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Entscheid bestätigt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 54 zu Art. 318 ZPO); insbe- sondere ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstinstanzli- chen Entscheides zu verweisen (BGE 126 III 353 Erw.1 m.Hinw.). - 5 - b) Die summarische Natur des Eheschutzverfahrens und die sich daraus ergebenden reduzierten Beweismittelanforderungen wurden bereits von der Vo- rinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 50 S. 7 f.). c) Der Berufungsantrag 3 der Gesuchstellerin nennt "Fr. 4'700.00 gemäss Berufungsantrag 2", mit dem Berufungsantrag 2 werden jedoch Fr. 5'000.-- zu- sätzliche Unterhaltsbeiträge verlangt. Wie noch zu zeigen sein wird, hat dies je- doch auf den Ausgang des Berufungsverfahrens keinen Einfluss. d) Im Berufungsverfahren umstritten sind primär die Benützungsregelung für das Ferienhaus der Parteien sowie die Höhe der vom Gesuchsgegner zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge.
- Benützungsregelung für Ferienhaus a) Die Vorinstanz erwog, das Eheschutzgericht müsse auf Begehren ei- nes Ehegatten die Benützung der Wohnung regeln und eine Ferienwohnung kön- ne zur wechselseitigen Benützung zugewiesen werden; demnach könne das Eheschutzgericht die Benützung der Ferienwohnung regeln. Während des Zu- sammenlebens hätten die Parteien das Ferienhaus während des ganzen Jahres genutzt; im Sinne der Gleichbehandlung sei ein in zeitlicher Hinsicht gleiches Be- nützungsrecht angemessen. Aufgrund der konkreten Umstände sei eine alternie- rende jährliche Nutzung zweckmässig, jeweils von September bis August des Folgejahres. Durch die Auflage, das Ferienhaus jeweils von einem Spezialinstitut reinigen zu lassen, werde den Asthmaproblemen der Gesuchstellerin gebührend Rechnung getragen (Urk. 50 S. 11-13). b) Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, sie müsse sich keine Veränderung der bisherigen Lebenshaltung gefallen lassen. Sie könne die eheliche Liegenschaft allein (mit den Töchtern) weiterhin nutzen; dasselbe habe auch für die Ferienliegenschaft "Z._____" zu gelten. Bei dieser handle es sich um ein herrliches, aufwändig ausgebautes Anwesen mit 260 m2 Wohnfläche und ei- nem Pferdestall auf einem Grundstück von 24'000 m2 an absolut privilegierter La- ge in E._____. Die vorinstanzliche Anordnung missachte die bisherige Nutzungs- - 6 - weise völlig. Die Gesuchstellerin sei Asthmatikerin und allergisch auf Staub und Tierhaare. Der Gesuchsgegner könne sich mit seiner Geliebten und deren Hund auch in deren Feriendomizil in G._____ oder in die Ferienliegenschaft von dessen Eltern in den H._____ zurückziehen; wenn der Gesuchsgegner und seine Gelieb- te das Ferienhaus in E._____ benützen wollten – was mit etwas mehr Feingefühl eigentlich nicht der Fall sein sollte –, könne der Hund der Geliebten auswärts be- treut werden. Die vorinstanzlichen Anordnungen würden die Ansprüche der Ge- suchstellerin und jene der Töchter verletzen (Urk. 49 S. 5-10). c) Das Eheschutzgericht ist – anders als das Scheidungsgericht bei vor- sorglichen Massnahmen – nicht berechtigt, alles vorzukehren, was ihm sinnvoll oder notwendig erscheint; vielmehr muss es sich auf diejenigen Anordnungen be- schränken, die im Gesetz eigens vorgesehen sind (Art. 172 Abs. 3 ZGB; BGE 114 II 18 Erw. 3.b; Schwander, BS-Kommentar, 4. Aufl. 2010, N 14 zu Art. 172 ZGB). Eine Benützungsregelung für ein Ferienhaus gehört nicht in den Katalog der in Art. 176 ZGB genannten Massnahmen. Die anders lautende Lehrmeinung von Vetterli (FamKomm Scheidung, N 16 zu Art. 176 ZGB) stützt sich einzig auf BGE 119 II 193 Erw. 3.e; dieser Entscheid betrifft jedoch vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO, vgl. Art. 137 Abs. 2 aZGB), für welche die genannten Einschränkungen nicht gelten. Die Benützungsregelung für das Fe- rienhaus der Parteien wäre daher aufzuheben, wenn dies mit der Berufung ver- langt worden wäre. Jedoch verlangt die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung nicht die Aufhebung, sondern eine andere Benützungsregelung. Da das Eheschutzge- richt zum Erlass einer solchen – auch als Berufungsinstanz – jedoch nicht befugt ist, ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. d) Aber auch wenn in diesem Punkt auf die Berufung einzutreten wäre, so wäre sie abzuweisen. Dass sich die Gesuchstellerin keine Veränderung der bis- herigen Lebenshaltung gefallen lassen müsse, ist schon vom Ansatz her unzutref- fend. Korrekt ist, dass beide Ehegatten möglichst den bisherigen Lebensstandard weiterführen können sollen, jedoch haben sich beide den durch das Getrenntle- ben bedingten Änderungen zu unterziehen. Soweit die Gesuchstellerin dies nicht beachtet, gehen ihre Vorbringen betreffend die bisherige ständige (NB: gemein- - 7 - sam erfolgte) Nutzung an der Sache vorbei. Dass der Gesuchsgegner allenfalls auf andere "…liegenschaften" ausweichen könne (so Urk. 49 S. 8), ist nicht von Belang, weil einerseits diese nicht den Parteien gehören und andererseits das fragliche, äusserst luxuriöse Ferienhaus nach den Vorbringen der Gesuchstellerin selbst für die Parteien von besonderem Interesse ist. Dass die Gesuchstellerin Asthmatikerin und allergisch auf Tierhaare sei, ist insofern widersprüchlich, als sie auf Pferdehaare offenbar nicht allergisch ist (Urk. 49 S. 7: die von ihr gerittenen Pferde sind im Stall des Ferienhauses untergebracht). Ein generelles Hundever- bot wäre daher nur dann vonnöten, wenn auch trotz entsprechender Reinigung noch allergische Reaktionen der Gesuchstellerin erfolgen würden. Dass dies der Fall wäre, d.h. die Gesuchstellerin unter einer derart ausgeprägten Allergie leiden würde, wurde vorliegend nicht behauptet. Das Problem einer allenfalls ungenü- genden Reinigung ist sodann umso grösser, je kürzer die alternierenden Benüt- zungszeiten sind. Daher erscheinen genügend lange Benützungszeiten durchaus sinnvoll. Ob diese auf mehrere Monate oder gleich – wie dies die Vorinstanz ge- tan hat – auf ein ganzes Jahr festzulegen sind, ist eine Frage des Ermessens; die Ermessensausübung der Vorinstanz erscheint hierbei, auch unter Berücksichti- gung der bisher ganzjährigen (nicht auf bestimmte Jahreszeiten beschränkten) Nutzung, jedenfalls nicht unangemessen.
- Unterhaltsbeiträge a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse seien die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der sog. einstufigen Methode, d.h. durch Addition der einzelnen Positionen der massgebli- chen Lebenshaltung, zu berechnen (Urk. 50 S. 19 f.). Die geltend gemachten Po- sitionen wurden sodann von der Vorinstanz geprüft und teilweise gekürzt oder gar nicht berücksichtigt (Urk. 50 S. 19-43). Ein Einkommen wurde der Gesuchstellerin nicht angerechnet (Urk. 50 S. 43-46). Von all dem ist im Berufungsverfahren nur die von der Vorinstanz nicht be- rücksichtigte Position "Betrag zur freien Verfügung" und eventualiter die Position "Ferien" umstritten. - 8 - b) Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB b1) Die Vorinstanz erwog, die Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 164 ZGB setze voraus, dass der bisherige Hausgatte weiterhin Aufgaben wahrnehme, welche ihm die Erzielung eines ausreichenden Einkommens verun- mögliche; dies sei bei der Gesuchstellerin nicht der Fall. Bei gerichtlicher Festset- zung eines Unterhaltsbeitrags sei ein Freibetrag in der Regel bereits darin enthal- ten und nicht zusätzlich zum gebührenden Unterhalt geschuldet (Urk. 50 S. 43). b2) Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, sie habe als Folge des Getrenntlebens weitere ausserordentliche Kosten zu tragen (Liegenschaften- und Steuerberatungen etc., auch Anwaltskosten im Hinblick auf die Scheidung). Mit den aufgrund der einstufigen Methode errechneten Unterhaltsbeiträgen wür- den keine weiteren Bedürfnisse als die konkret bezeichneten erfasst, und mit die- sem Unterhaltsbetrag erreiche die Gesuchstellerin den Luxus des Gesuchsgeg- ners bei weitem nicht. Ein Betrag zur freien Verfügung von Fr. 4'000.-- zuzüglich des entsprechenden Steuerbetreffnisses von Fr. 1'000.-- sei angemessen (Urk. 49 S. 10-13). b3) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 50 S. 16, mit Hinw.), bildet der bisherige Lebensstandard vor der Trennung die Obergrenze der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge. Mit der einstufigen Berechnungsmethode wird dieser Standard – soweit glaubhaft gemacht – vollumfänglich berücksichtigt und es bleibt kein Raum für darüber hinausgehende Zahlungen. Auch bei der ein- stufigen Methode sind an sich durch die Trennung bedingte Mehrkosten (wie die von der Gesuchstellerin angeführten Aufwendungen für Beratungen, die bisher durch den Gesuchsgegner erbracht wurden) einer Berücksichtigung zugänglich, es gilt jedoch wie für alle Positionen der Lebenshaltung vor der Trennung, dass diese substantiiert und glaubhaft gemacht werden müssen. Dies hat die Gesuch- stellerin weder im vorinstanzlichen (Urk. 1 S. 40 f.) noch im Berufungsverfahren getan; sie begnügt sich mit der blossen Behauptung, dass für alle diese zusätzli- chen Kosten Fr. 4'000.-- angemessen wären, ohne dies jedoch im Geringsten zu substantiieren, geschweige denn irgendwie zu belegen. Die Vorinstanz hat solche Kosten daher zu Recht nicht berücksichtigt. Bloss ergänzend ist darauf hinzuwei- - 9 - sen, dass allfällige Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren ohnehin nicht über Unterhaltsbeiträge des Eheschutzverfahrens abzudecken wären. Ob die Ge- suchstellerin den Luxus, d.h. die aktuelle Lebenshaltung des Gesuchsgegners er- reicht, ist irrelevant, entscheidend ist, dass sie mit den ihr zugesprochenen Unter- haltsbeiträgen genau den (glaubhaft gemachten) Luxus vor der Trennung erreicht; auf mehr besteht kein Anspruch. c) Eventualiter: Zusätzliche Ferienkosten c1) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung geltend, für den Fall, dass die vorinstanzliche Benützungsregelung für das Ferienhaus bestätigt werde, müs- se sie für die Zeit, in der sie das Ferienhaus nicht benützen könne, ein Ersatzob- jekt mieten können; dies verursache Kosten von Fr. 500.-- monatlich. Zusätzlich seien auch die Kosten für die Spezialreinigung von Fr. 100.-- monatlich zu vergü- ten. Schliesslich seien auch die dadurch bedingten zusätzlichen Steuerkosten mit Fr. 300.-- zu berücksichtigen. Die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin per- sönlich seien daher um weitere Fr. 900.-- zu erhöhen, diejenigen für die Tochter C._____ um Fr. 500.-- (Urk. 49 S. 13-16). c2) Gemäss Art. 317 ZPO sind im Berufungsverfahren nur noch echte No- ven zulässig und neue Anträge nur noch, wenn sie auf neuen Tatsachen und Be- weismitteln beruhen. Dies gilt auch in Prozessen, die von der Untersuchungsma- xime beherrscht sind (vgl. ZR 110/2011 Nr. 96). Beide Parteien hatten vor Vo- rinstanz eine alternierende Nutzung des Ferienhauses beantragt. Dementspre- chend war (auch) für die Gesuchstellerin von Anfang an voraussehbar, dass sie das Ferienhaus zeitweise nicht wird benützen können. Dennoch hat sie dafür vor Vorinstanz keine Ersatzkosten geltend gemacht, auch nicht eventualiter. Dieses neue Vorbringen kann daher im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Ohnehin wurden für zusätzliche Ferien Kosten von Fr. 1'250.-- pro Monat (immerhin Fr. 15'000.-- pro Jahr) bereits im Bedarf berücksichtigt; in der Zeit, in der das Ferienhaus ausschliesslich der Gesuchstellerin zusteht, wird sie diese Kosten nicht ausschöpfen müssen, weshalb ihr zumindest ein Teil davon für die - 10 - Zeit, in welcher sie das Ferienhaus nicht benützen kann, zusätzlich für anderwei- tige Ferien zur Verfügung stehen wird. c3) Die neu geltend gemachten Kosten von Fr. 100.-- pro Monat für die Spezialreinigung könnten zwar als durch die vorinstanzliche Auflage, dass das Ferienhaus durch ein Spezialinstitut zu reinigen sei, verursacht angesehen wer- den. Der für die Spezialreinigung genannte Betrag von Fr. 2'400.-- stellt jedoch eine blosse Behauptung dar und ist damit nicht glaubhaft gemacht. Ohnehin wür- de eine Differenz von lediglich Fr. 100.-- oder nicht einmal 0.5 % keinen abwei- chenden Entscheid rechtfertigen, da – auch dies wurde bereits von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 50 S. 16) – die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen stets ein Ent- scheid nach Recht und Billigkeit ist.
- Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gesuchstellerin bringt zwar in ihrer Berufungsbegründung vor, die erst- instanzlichen Gerichts- und Parteikosten seien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens im Berufungsverfahren neu zu regeln (Urk. 49 S. 17). Aufgrund der Berufungsanträge, mit welchen nicht die Aufhebung der die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen regelnden Dispositiv-Ziffern 10 bis 13 beantragt wurde, haben diese jedoch nicht als angefochten zu gelten. Doch ist dies letztlich ohne Rele- vanz, denn die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wäre auf- grund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ohnehin zu bestätigen.
- Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsge- mäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungs- verfahren für dasselbe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt. - 11 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Januar 2012 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 49, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 29. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE120031-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. Juni 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Benützung Ferienhaus) Berufung gegen das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Januar 2012 (EE110123) Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien das Getrenntle- ben vereinbart haben und seit dem 19. Juni 2010 getrennt leben.
- 2 -
2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.96, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 17. November 2011 (act. 31) wird – was die Kinderbelange betrifft – genehmigt.
4. Betreffend die restlichen in der Teilvereinbarung geregelten Anträge wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Januar 2011 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung
a) der Tochter D._____ bis zum tt. Oktober 2011 (pro rata temporis) monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'913.00 (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen), sowie
b) der Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'913.00 (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzula- gen), zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, unter Anrechnung schon geleisteter Zahlungen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 20'474.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, erstmals ab
1. Januar 2011.
7. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, die Ferienliegenschaft in der E._____ (Z._____)
– von September bis Dezember in den Jahren mit ungerader Jahres- zahl
– ferner von Januar bis August in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu benutzen. Weiter wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Ferienliegen- schaft in der E._____ (Z._____)
– von September bis Dezember in den Jahren mit gerader Jahreszahl
– ferner von Januar bis August in den Jahren mit ungerader Jahres- zahl zu benutzen. Die jeweils übergebende Partei wird verpflichtet, die Ferienliegenschaft Z._____ vor der Wohnungsübergabe von einem Spezialinstitut reinigen zu lassen.
8. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab dem 22. September 2011 die Gütertrennung angeordnet.
9. Die übrigen bzw. darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.00.
11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
12. Die Gerichtskosten der Gesuchstellerin werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.00 verrechnet.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 -
14. [Schriftliche Mitteilung.]
15. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, bzw. gegen Kosten- und Entschädigungsregelung allein: Beschwerde, Frist 10 Tage; kein Fristenstillstand.] Berufungsanträge: "1. Es sei Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. EE110123-G) aufzuheben und die Ferienliegenschaft der Gesuchstellerin in E._____ den Parteien für die Dauer des Getrenntlebens wie folgt zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
– der Gesuchstellerin und Appellantin zusammen mit den Töchtern D._____ und C._____ während der Schulferienzeiten gemäss dem Schulferienplan der Gemeinde F._____ und der …schulen sowie an den Weihnachts- und Silvester- und Neujahrsfeiertagen sowie aus- serhalb dieser Zeiten an jedem ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats,
– dem Gesuchgegner und Appellat an Ostern und Pfingsten, jedem zweiten und vierten Wochenende eines Monats und einer der Dauer der Gesamtschulferien entsprechenden Anzahl an Wochen, dies un- ter Ausschluss der der Gesuchstellerin und den Töchtern vorbehal- tenen Nutzungszeiten, wobei die Parteien zu verpflichten sind, die Ferienliegenschaft nicht mit Hunden und Katzen zu bewohnen und jeweils in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
2. Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. EE110123-G) insoweit aufzuheben, als dieses der Gesuchstellerin und Appellantin an persönlichen Unterhaltsbeiträgen nicht mehr als den Betrag von Fr. 20'474.00 zugesprochen hat, und es sei der Gesuchgegner und Appellat zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Appellantin monatlich Fr. 5'000.00 zusätzlich zu den vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 20'474.00, insgesamt monatlich Fr. 25'474.00 ab dem 1. Januar 2011 zu bezahlen.
3. Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. EE110123-G) insoweit aufzuheben, als dieses der Gesuchstellerin und Appellantin an persönlichen Unterhaltsbeiträgen nicht mehr als den Betrag von Fr. 20'474.00 zugesprochen hat, und es sei der Gesuchgegner und Appellat eventualiter zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Appellan- tin monatlich Fr. 900.00 zusätzlich zu den vorinstanzlich zugesproche- nen Fr. 20'474.00, und den weiteren Fr. 4'700.00 gemäss Berufungsan- trag 2, insgesamt monatlich Fr. 26'074.00 ab dem 1. Januar 2011 zu bezahlen.
4. Es sei Ziffer 5.b) des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. EE110123-G)
- 4 - insoweit aufzuheben, als dieses der Gesuchstellerin und Appellantin für die Tochter C._____ nicht mehr als den Betrag von Fr. 5'913.00 monat- liche Unterhaltsbeiträge zugesprochen hat, und es sei der Gesuchgeg- ner und Appellat eventualiter zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Appellantin für die Tochter C._____ monatlich Fr. 500.00 zusätzlich zu den vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 5'913.00, mithin insgesamt mo- natlich Fr. 6'413.00 ab dem 1. Januar 2011 (zuzüglich allfällige gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners und Appellaten." Erwägungen:
1. a) Die Parteien standen seit 2. August 2011 vor Vorinstanz im Ehe- schutzverfahren (Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
17. November 2011 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Getrenntleben, die Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht), die Zuteilung der eheli- chen Wohnung und die Gütertrennung (Urk. 31). Am 18. Januar 2011 fällte die Vorinstanz sodann den eingangs wiedergegebenen Endentscheid (Urk. 46 = Urk. 50; versandt am 25. Mai 2012).
b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 8. Juni 2012 fristgerecht (Urk. 47/1) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 49).
c) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Entscheid bestätigt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 54 zu Art. 318 ZPO); insbe- sondere ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstinstanzli- chen Entscheides zu verweisen (BGE 126 III 353 Erw.1 m.Hinw.).
- 5 -
b) Die summarische Natur des Eheschutzverfahrens und die sich daraus ergebenden reduzierten Beweismittelanforderungen wurden bereits von der Vo- rinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 50 S. 7 f.).
c) Der Berufungsantrag 3 der Gesuchstellerin nennt "Fr. 4'700.00 gemäss Berufungsantrag 2", mit dem Berufungsantrag 2 werden jedoch Fr. 5'000.-- zu- sätzliche Unterhaltsbeiträge verlangt. Wie noch zu zeigen sein wird, hat dies je- doch auf den Ausgang des Berufungsverfahrens keinen Einfluss.
d) Im Berufungsverfahren umstritten sind primär die Benützungsregelung für das Ferienhaus der Parteien sowie die Höhe der vom Gesuchsgegner zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge.
3. Benützungsregelung für Ferienhaus
a) Die Vorinstanz erwog, das Eheschutzgericht müsse auf Begehren ei- nes Ehegatten die Benützung der Wohnung regeln und eine Ferienwohnung kön- ne zur wechselseitigen Benützung zugewiesen werden; demnach könne das Eheschutzgericht die Benützung der Ferienwohnung regeln. Während des Zu- sammenlebens hätten die Parteien das Ferienhaus während des ganzen Jahres genutzt; im Sinne der Gleichbehandlung sei ein in zeitlicher Hinsicht gleiches Be- nützungsrecht angemessen. Aufgrund der konkreten Umstände sei eine alternie- rende jährliche Nutzung zweckmässig, jeweils von September bis August des Folgejahres. Durch die Auflage, das Ferienhaus jeweils von einem Spezialinstitut reinigen zu lassen, werde den Asthmaproblemen der Gesuchstellerin gebührend Rechnung getragen (Urk. 50 S. 11-13).
b) Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, sie müsse sich keine Veränderung der bisherigen Lebenshaltung gefallen lassen. Sie könne die eheliche Liegenschaft allein (mit den Töchtern) weiterhin nutzen; dasselbe habe auch für die Ferienliegenschaft "Z._____" zu gelten. Bei dieser handle es sich um ein herrliches, aufwändig ausgebautes Anwesen mit 260 m2 Wohnfläche und ei- nem Pferdestall auf einem Grundstück von 24'000 m2 an absolut privilegierter La- ge in E._____. Die vorinstanzliche Anordnung missachte die bisherige Nutzungs-
- 6 - weise völlig. Die Gesuchstellerin sei Asthmatikerin und allergisch auf Staub und Tierhaare. Der Gesuchsgegner könne sich mit seiner Geliebten und deren Hund auch in deren Feriendomizil in G._____ oder in die Ferienliegenschaft von dessen Eltern in den H._____ zurückziehen; wenn der Gesuchsgegner und seine Gelieb- te das Ferienhaus in E._____ benützen wollten – was mit etwas mehr Feingefühl eigentlich nicht der Fall sein sollte –, könne der Hund der Geliebten auswärts be- treut werden. Die vorinstanzlichen Anordnungen würden die Ansprüche der Ge- suchstellerin und jene der Töchter verletzen (Urk. 49 S. 5-10).
c) Das Eheschutzgericht ist – anders als das Scheidungsgericht bei vor- sorglichen Massnahmen – nicht berechtigt, alles vorzukehren, was ihm sinnvoll oder notwendig erscheint; vielmehr muss es sich auf diejenigen Anordnungen be- schränken, die im Gesetz eigens vorgesehen sind (Art. 172 Abs. 3 ZGB; BGE 114 II 18 Erw. 3.b; Schwander, BS-Kommentar, 4. Aufl. 2010, N 14 zu Art. 172 ZGB). Eine Benützungsregelung für ein Ferienhaus gehört nicht in den Katalog der in Art. 176 ZGB genannten Massnahmen. Die anders lautende Lehrmeinung von Vetterli (FamKomm Scheidung, N 16 zu Art. 176 ZGB) stützt sich einzig auf BGE 119 II 193 Erw. 3.e; dieser Entscheid betrifft jedoch vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO, vgl. Art. 137 Abs. 2 aZGB), für welche die genannten Einschränkungen nicht gelten. Die Benützungsregelung für das Fe- rienhaus der Parteien wäre daher aufzuheben, wenn dies mit der Berufung ver- langt worden wäre. Jedoch verlangt die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung nicht die Aufhebung, sondern eine andere Benützungsregelung. Da das Eheschutzge- richt zum Erlass einer solchen – auch als Berufungsinstanz – jedoch nicht befugt ist, ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten.
d) Aber auch wenn in diesem Punkt auf die Berufung einzutreten wäre, so wäre sie abzuweisen. Dass sich die Gesuchstellerin keine Veränderung der bis- herigen Lebenshaltung gefallen lassen müsse, ist schon vom Ansatz her unzutref- fend. Korrekt ist, dass beide Ehegatten möglichst den bisherigen Lebensstandard weiterführen können sollen, jedoch haben sich beide den durch das Getrenntle- ben bedingten Änderungen zu unterziehen. Soweit die Gesuchstellerin dies nicht beachtet, gehen ihre Vorbringen betreffend die bisherige ständige (NB: gemein-
- 7 - sam erfolgte) Nutzung an der Sache vorbei. Dass der Gesuchsgegner allenfalls auf andere "…liegenschaften" ausweichen könne (so Urk. 49 S. 8), ist nicht von Belang, weil einerseits diese nicht den Parteien gehören und andererseits das fragliche, äusserst luxuriöse Ferienhaus nach den Vorbringen der Gesuchstellerin selbst für die Parteien von besonderem Interesse ist. Dass die Gesuchstellerin Asthmatikerin und allergisch auf Tierhaare sei, ist insofern widersprüchlich, als sie auf Pferdehaare offenbar nicht allergisch ist (Urk. 49 S. 7: die von ihr gerittenen Pferde sind im Stall des Ferienhauses untergebracht). Ein generelles Hundever- bot wäre daher nur dann vonnöten, wenn auch trotz entsprechender Reinigung noch allergische Reaktionen der Gesuchstellerin erfolgen würden. Dass dies der Fall wäre, d.h. die Gesuchstellerin unter einer derart ausgeprägten Allergie leiden würde, wurde vorliegend nicht behauptet. Das Problem einer allenfalls ungenü- genden Reinigung ist sodann umso grösser, je kürzer die alternierenden Benüt- zungszeiten sind. Daher erscheinen genügend lange Benützungszeiten durchaus sinnvoll. Ob diese auf mehrere Monate oder gleich – wie dies die Vorinstanz ge- tan hat – auf ein ganzes Jahr festzulegen sind, ist eine Frage des Ermessens; die Ermessensausübung der Vorinstanz erscheint hierbei, auch unter Berücksichti- gung der bisher ganzjährigen (nicht auf bestimmte Jahreszeiten beschränkten) Nutzung, jedenfalls nicht unangemessen.
4. Unterhaltsbeiträge
a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse seien die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der sog. einstufigen Methode, d.h. durch Addition der einzelnen Positionen der massgebli- chen Lebenshaltung, zu berechnen (Urk. 50 S. 19 f.). Die geltend gemachten Po- sitionen wurden sodann von der Vorinstanz geprüft und teilweise gekürzt oder gar nicht berücksichtigt (Urk. 50 S. 19-43). Ein Einkommen wurde der Gesuchstellerin nicht angerechnet (Urk. 50 S. 43-46). Von all dem ist im Berufungsverfahren nur die von der Vorinstanz nicht be- rücksichtigte Position "Betrag zur freien Verfügung" und eventualiter die Position "Ferien" umstritten.
- 8 -
b) Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB b1) Die Vorinstanz erwog, die Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 164 ZGB setze voraus, dass der bisherige Hausgatte weiterhin Aufgaben wahrnehme, welche ihm die Erzielung eines ausreichenden Einkommens verun- mögliche; dies sei bei der Gesuchstellerin nicht der Fall. Bei gerichtlicher Festset- zung eines Unterhaltsbeitrags sei ein Freibetrag in der Regel bereits darin enthal- ten und nicht zusätzlich zum gebührenden Unterhalt geschuldet (Urk. 50 S. 43). b2) Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, sie habe als Folge des Getrenntlebens weitere ausserordentliche Kosten zu tragen (Liegenschaften- und Steuerberatungen etc., auch Anwaltskosten im Hinblick auf die Scheidung). Mit den aufgrund der einstufigen Methode errechneten Unterhaltsbeiträgen wür- den keine weiteren Bedürfnisse als die konkret bezeichneten erfasst, und mit die- sem Unterhaltsbetrag erreiche die Gesuchstellerin den Luxus des Gesuchsgeg- ners bei weitem nicht. Ein Betrag zur freien Verfügung von Fr. 4'000.-- zuzüglich des entsprechenden Steuerbetreffnisses von Fr. 1'000.-- sei angemessen (Urk. 49 S. 10-13). b3) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 50 S. 16, mit Hinw.), bildet der bisherige Lebensstandard vor der Trennung die Obergrenze der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge. Mit der einstufigen Berechnungsmethode wird dieser Standard – soweit glaubhaft gemacht – vollumfänglich berücksichtigt und es bleibt kein Raum für darüber hinausgehende Zahlungen. Auch bei der ein- stufigen Methode sind an sich durch die Trennung bedingte Mehrkosten (wie die von der Gesuchstellerin angeführten Aufwendungen für Beratungen, die bisher durch den Gesuchsgegner erbracht wurden) einer Berücksichtigung zugänglich, es gilt jedoch wie für alle Positionen der Lebenshaltung vor der Trennung, dass diese substantiiert und glaubhaft gemacht werden müssen. Dies hat die Gesuch- stellerin weder im vorinstanzlichen (Urk. 1 S. 40 f.) noch im Berufungsverfahren getan; sie begnügt sich mit der blossen Behauptung, dass für alle diese zusätzli- chen Kosten Fr. 4'000.-- angemessen wären, ohne dies jedoch im Geringsten zu substantiieren, geschweige denn irgendwie zu belegen. Die Vorinstanz hat solche Kosten daher zu Recht nicht berücksichtigt. Bloss ergänzend ist darauf hinzuwei-
- 9 - sen, dass allfällige Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren ohnehin nicht über Unterhaltsbeiträge des Eheschutzverfahrens abzudecken wären. Ob die Ge- suchstellerin den Luxus, d.h. die aktuelle Lebenshaltung des Gesuchsgegners er- reicht, ist irrelevant, entscheidend ist, dass sie mit den ihr zugesprochenen Unter- haltsbeiträgen genau den (glaubhaft gemachten) Luxus vor der Trennung erreicht; auf mehr besteht kein Anspruch.
c) Eventualiter: Zusätzliche Ferienkosten c1) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung geltend, für den Fall, dass die vorinstanzliche Benützungsregelung für das Ferienhaus bestätigt werde, müs- se sie für die Zeit, in der sie das Ferienhaus nicht benützen könne, ein Ersatzob- jekt mieten können; dies verursache Kosten von Fr. 500.-- monatlich. Zusätzlich seien auch die Kosten für die Spezialreinigung von Fr. 100.-- monatlich zu vergü- ten. Schliesslich seien auch die dadurch bedingten zusätzlichen Steuerkosten mit Fr. 300.-- zu berücksichtigen. Die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin per- sönlich seien daher um weitere Fr. 900.-- zu erhöhen, diejenigen für die Tochter C._____ um Fr. 500.-- (Urk. 49 S. 13-16). c2) Gemäss Art. 317 ZPO sind im Berufungsverfahren nur noch echte No- ven zulässig und neue Anträge nur noch, wenn sie auf neuen Tatsachen und Be- weismitteln beruhen. Dies gilt auch in Prozessen, die von der Untersuchungsma- xime beherrscht sind (vgl. ZR 110/2011 Nr. 96). Beide Parteien hatten vor Vo- rinstanz eine alternierende Nutzung des Ferienhauses beantragt. Dementspre- chend war (auch) für die Gesuchstellerin von Anfang an voraussehbar, dass sie das Ferienhaus zeitweise nicht wird benützen können. Dennoch hat sie dafür vor Vorinstanz keine Ersatzkosten geltend gemacht, auch nicht eventualiter. Dieses neue Vorbringen kann daher im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Ohnehin wurden für zusätzliche Ferien Kosten von Fr. 1'250.-- pro Monat (immerhin Fr. 15'000.-- pro Jahr) bereits im Bedarf berücksichtigt; in der Zeit, in der das Ferienhaus ausschliesslich der Gesuchstellerin zusteht, wird sie diese Kosten nicht ausschöpfen müssen, weshalb ihr zumindest ein Teil davon für die
- 10 - Zeit, in welcher sie das Ferienhaus nicht benützen kann, zusätzlich für anderwei- tige Ferien zur Verfügung stehen wird. c3) Die neu geltend gemachten Kosten von Fr. 100.-- pro Monat für die Spezialreinigung könnten zwar als durch die vorinstanzliche Auflage, dass das Ferienhaus durch ein Spezialinstitut zu reinigen sei, verursacht angesehen wer- den. Der für die Spezialreinigung genannte Betrag von Fr. 2'400.-- stellt jedoch eine blosse Behauptung dar und ist damit nicht glaubhaft gemacht. Ohnehin wür- de eine Differenz von lediglich Fr. 100.-- oder nicht einmal 0.5 % keinen abwei- chenden Entscheid rechtfertigen, da – auch dies wurde bereits von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 50 S. 16) – die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen stets ein Ent- scheid nach Recht und Billigkeit ist.
5. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gesuchstellerin bringt zwar in ihrer Berufungsbegründung vor, die erst- instanzlichen Gerichts- und Parteikosten seien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens im Berufungsverfahren neu zu regeln (Urk. 49 S. 17). Aufgrund der Berufungsanträge, mit welchen nicht die Aufhebung der die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen regelnden Dispositiv-Ziffern 10 bis 13 beantragt wurde, haben diese jedoch nicht als angefochten zu gelten. Doch ist dies letztlich ohne Rele- vanz, denn die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wäre auf- grund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ohnehin zu bestätigen.
6. Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
7. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsge- mäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungs- verfahren für dasselbe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt.
- 11 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Januar 2012 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 49, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - Zürich, 29. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se