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LE120028

Abänderung Eheschutz

Zürich OG · 2012-10-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen vor Vorinstanz seit Dezember 2010 in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom

28. März 2011 schlossen die Parteien im Rahmen einer Vergleichsverhandlung am 10. Juni 2011 eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom selben Datum mit Bezug auf die Kinderbe- lange genehmigt und im Übrigen vorgemerkt wurde (Urk. 23). Mit Eingabe vom

29. August 2011 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Ge- suchsteller) ein Abänderungsbegehren anhängig und stellte eingangs wiederge- gebene Anträge (Urk. 1). Die Parteien wurde zur Hauptverhandlung vom 31. Ok- tober 2011 vorgeladen, welcher die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) unentschuldigt fernblieb. Am 6. Februar 2012 fällte die Vorinstanz sodann das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 55), dessen be- gründete Fassung den Parteien am 4. bzw. 8. Mai 2012 zugestellt wurde (Urk. 53/1 und 2).

E. 1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

E. 1.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Umstritten wa- ren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Regelung des Be- suchsrechts, die Ehegatten- wie auch Kinderunterhaltsbeiträge, die Anordnung der Gütertrennung sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bezüglich der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge, der Anordnung der Güter- trennung sowie der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt

- 22 - die Gesuchsgegnerin vollumfänglich. Mit Bezug auf das Besuchsrecht findet die bereits unter Ziffer II.7.2 erwähnte Praxis der erkennenden Kammer Anwendung, wonach die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange - unabhängig vom Ausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschä- digungen wettzuschlagen sind, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten.

E. 1.3 Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund, der Gesuchsgegnerin 9/10 und dem Gesuchsteller 1/10 der zweitinstanzlichen Ver- fahrenskosten aufzuerlegen.

2. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Ge- richt nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Best- immungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Prozessentschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'000.– festzusetzen und die Gesuchsgegnerin in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine (auf 8/10 reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist zur Pro- zessentschädigung kein Mehrwertsteuersatz zuzusprechen (vgl. das Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziffer 1 und Dispositiv Ziffer 3 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Diet- ikon vom 6. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Februar 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 23 - " 1. Auf die Ziffern 4 und 5 des Abänderungsbegehrens des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird die Dispositiv-Ziffer 3.7 der Ehe- schutzverfügung vom 10. Juni 2011 (Gesch. Nr. EE100163) wie folgt abge- ändert:

E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

8. Mai 2012 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 54). Die Berufungsantwort des Gesuchstellers datiert vom 9. Juli 2012 und enthält die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 62).

E. 3 Besuchsrecht

E. 3.1 Mit Bezug auf das Besuchsrecht zwischen C._____ und dem Gesuch- steller bestimmt sich die internationale Zuständigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstre- ckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz der Kinder (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; BSK IPRG-Schwander, Art. 85 IPRG N 23 f. und N 108, CR LDIP-Bucher,

- 10 - Art. 85 N 8). Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Juli 2009 und für Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

E. 3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Gerichte am gewöhnlichen Auf- enthaltsort der Kinder zum Erlass von Massnahmen zum Schutze des Kindes zu- ständig, wobei ab dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes die Gerichte am neuen Aufenthaltsort zuständig sind. Nach dem HKsÜ gibt es demnach keine perpetuatio fori, d.h. die Zuständigkeit kann auch während hängigem Rechtsmit- telverfahren verloren gehen (BGer 5A_622/2011 vom 27. Juni 2011, Erw. 3; BGE 132 III 586, Erw. 2.3). Nach dem Gesagten ist die Hauptzuständigkeit zur Anord- nung von Schutzmassnahmen, die sich unter anderem auch auf die elterliche Ob- hut (Art. 3 lit. a HKsÜ) und das Besuchsrecht (Art. 3 lit. b HKsÜ, "persönlicher Verkehr") beziehen können, per 1. Oktober 2011 auf die deutschen Behörden übergegangen. Eine subsidiäre Zuständigkeit in der Schweiz gemäss Art. 6 bis 12 HKsÜ besteht sodann nicht. Die Zuständigkeiten für Flüchtlingskinder (Art. 6 HKsÜ) sowie für dringende und auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkte vor- sorgliche Schutzmassnahmen (Art. 11 und 12 HKsÜ) fallen ausser Betracht. Auch besteht entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 76) keine Zu- ständigkeit im Sinne von Art. 7 HKsÜ (entführte Kinder), da der Gesuchsgegnerin als Obhutsberechtigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukommt und daher keine widerrechtliche Verbringung im Sinne der angeführten Norm vorliegen kann. Der Gerichtsstand der Eheauflösung und -trennung (Art. 10 HKsÜ) kann nicht zur Anwendung kommen, da es vorliegend um ein Abänderungsverfahren geht. Für eine einvernehmliche Zuständigkeitsübertragung im Sinne von Art. 8 und 9 HKsÜ sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Mangels eines hängigen Verfahrens in Deutschland können die schweizerischen Gerichte nicht um Übernahme des Ver- fahrens ersucht werden (Art. 8 HKsÜ). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die schweizerischen Gerichte das konkrete und aktuelle Wohl des Kindes besser be- urteilen könnten als die deutschen Behörden und aus diesem Grund ein Über- nahmeersuchen im Sinne von Art. 9 HKsÜ zu stellen wäre. Ein schweizerisches Gericht kann sich aus der Distanz nicht ohne Weiteres einen umfassenden Ein- blick in die Lebensumstände von C._____ in Deutschland verschaffen und eine konkrete, alle massgeblichen Tatsachen berücksichtigende Einzelfallprüfung vor-

- 11 - nehmen. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass die (sachnäheren) deut- schen Behörden nicht genauso gut in der Lage wären, die für das Kindeswohl nö- tigen Massnahmen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls wirksam zu verfügen. Demzufolge entfiel mit dem Aufenthaltswechsel von C._____ die Zuständig- keit der schweizerischen Gerichte zur Beurteilung des Obhuts- und Besuchs- rechtsstreites. Daran ändert nichts, dass es die Gesuchsgegnerin ihrerseits unter- lassen hat, sich auf einen Zuständigkeitswechsel zu berufen. Die Zuständigkeits- ordnung gemäss HKsÜ ist abschliessender Natur und der Parteidisposition ent- zogen. Die Vorinstanz war nach dem 1. Oktober 2011 nicht mehr befugt, über die Rechtsbegehren des Gesuchstellers – soweit es die Frage der Obhut und das Besuchsrecht zwischen ihm und C._____ betrifft – ein Urteil zu fällen, sondern hätte auf die Abänderungsklage nicht eintreten müssen. Dispositiv Ziffer 2.3.3 des Urteils vom 6. Februar 2012 (Besuchsrecht) ist somit aufzuheben und auf die Ab- änderungsklage mit Bezug auf das Besuchsrecht über den Sohn C._____ ist nicht einzutreten. Trotz der abschliessenden Natur der internationalen Zuständigkeits- ordnung und der auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime (vgl. BGer 5A_663/2001 vom 8. Dezember 2011, Erw. 4.5.2) ist Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils bezüglich Umteilung der Obhut - trotz fehlender Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte- mangels ei- nes entsprechenden Berufungsantrages der Gesuchsgegnerin in Rechtskraft er- wachsen, was vorzumerken ist. Gleich ist mit der unangefochten gebliebenen Dispositiv Ziffer 3 zu verfahren.

E. 3.7 Unterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)

a) Kinderunterhalt Der Beklagte (heutiger Gesuchsteller) wird verpflichtet, der Klägerin (heutige Ge- suchsgegnerin) für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 920.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Oktober 2011.

b) Ehegattenunterhalt Der Beklagte (heutiger Gesuchsteller) wird verpflichtet, der Klägerin (heutige Ge- suchsgegnerin) für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbei- träge von Fr. 2'146.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den

E. 4 Ehegattenunterhalt

E. 4.1 Die internationale Zuständigkeit für den Ehegattenunterhalt richtet sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Luga- no-Übereinkommen, LugÜ; vgl. Art. 5 Ziff. 2). Dieses Abkommen ist für die Schweiz wie auch für Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Im Ge- gensatz zur Regelung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern findet der Grundsatz der perpetuatio fori im Regelungsbereich des LugÜ Anwendung, d.h. die Zuständigkeit des zu Recht angerufenen Richters bleibt trotz Wohnsitzwech-

- 12 - sels bestehen. Ist also im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Zuständigkeit nach dem LugÜ gegeben, schadet ein späterer Wohnsitzwechsel nicht (Dasser, Kom- mentar zum Lugano Übereinkommen, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 2 N 28). Da die Gesuchsgegnerin mit C._____ zum Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage ihren Wohnsitz in F._____ hatte, bestand zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte (Art. 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ i.V.m. Art. 46 IPRG). Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bleibt diese Zuständigkeit auch nach der Verlegung des Wohnsitzes durch die Gesuchsgegnerin nach Deutsch- land bestehen.

E. 4.2 Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegattenun- terhalt - wovon auch die Frage nach der Bonusbeteiligung der Gesuchsgegnerin erfasst wird - bestimmt sich gemäss Art. 49 IPRG nach dem Haager Überein- kommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht. Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Oktober 1977 und für Deutschland am 1. März 1987 in Kraft getreten. Nach Art. 4 des Abkommens ist für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend (Abs. 1). Wechselt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen ge- wöhnlichen Aufenthalt anzuwenden (Abs. 2). Nach Art. 15 des Abkommens kann indessen jeder Vertragsstaat gemäss Art. 24 einen Vorbehalt anbringen, dass seine Behörden sein innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Schweiz hat einen solchen Vorbehalt angebracht. Da vorliegend alle Verfahrensbeteiligten indes deutsche Staatsangehörige sind, wirkt sich der Vorbehalt nicht aus. Da die unter- haltsberechtigte Gesuchsgegnerin ihren Wohnsitz während der Dauer des Verfah- rens nach Deutschland verlegt hat, ist auf die Unterhaltspflicht grundsätzlich deut- sches Recht anwendbar. Art. 8 des Übereinkommens sieht aber eine Son- deranknüpfung vor, wenn es sich um die Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung handelt. Danach ist abweichend von Art. 4 des Übereinkommens in

- 13 - einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflicht zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Abänderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Eheschei- dung angewandte Recht massgebend. Dies gilt nach Abs. 2 des genannten Arti- kels auch im Falle einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Der Richter hat demnach auf die Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen oder getrennten Ehegatten nach dem im Art. 8 enthaltenen Grundsatz der Fortdauer des massge- blichen Rechts (sogenannte perpetuatio iuris) das Recht des Staates anzuwen- den, in dem die Scheidungs- oder Trennungsentscheidung ergangen ist. Das Eheschutzverfahren nach schweizerischem Recht ist unter Art. 8 Abs. 2 des Haa- ger Übereinkommens zu subsumieren. Aufgrund des Grundsatzes der perpetuatio iuris ist auf die Abänderung des Eheschutzurteils mit Bezug auf die Ehegattenun- terhaltsbeiträge schweizerisches Recht anwendbar.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat in Abänderung der Trennungsvereinbarung der Par- teien vom 10. Juni 2011 die monatlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchsgegnerin persönlich auf Fr. 2'146.– (anstatt Fr. 3'500.–) festgesetzt. Sie erwog diesbezüg- lich, dass sich die Verhältnisse durch den Umzug der Gesuchsgegnerin nach Deutschland verändert hätten und sich ihr Bedarf aufgrund des tieferen Preisni- veaus in D._____ verringert habe. Die Gesuchsgegnerin mache selber einen ge- bührenden Bedarf von € 1'678.– geltend, was umgerechnet einem Betrag von (gerundet) Fr. 2'000.– entspreche. In diesem Bedarf (welcher auch zum Teil Kin- derkosten beinhaltet) sei der nach schweizerischem Recht gängige Grundbetrag noch nicht enthalten, welcher in der Schweiz für die Gesuchsgegnerin persönlich Fr. 1'350.– und für das Kind C._____ Fr. 400.– betrage. Es müsse aber das in D._____ tiefere Preisniveau berücksichtigt werden, ebenso wie der Umstand, dass einzelne Positionen in der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Bedarfsrechnung an sich in den Grundbetrag gehören würden und nicht doppelt zu berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Tatsa- che, dass der Gesuchsteller sich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ge- suchsgegnerin persönlich und an das Kind C._____ von gesamthaft Fr. 3'066.– bereit erklärt habe, sei von einem Grundbetrag (für die Gesuchsgegnerin und C._____) von Fr. 1'066.– auszugehen. Den Unterhaltsbeitrag an die Gesuchs-

- 14 - gegnerin persönlich setzte die Vorinstanz sodann ohne weitere Erläuterung auf Fr. 2'146.– fest (Urk. 55 S.15 f.).

E. 4.4 Die Gesuchsgegnerin wendet in ihrer Berufung hiergegen ein, dass sie ihre aktuellen Lebenshaltungskosten mit Schreiben an die Vorinstanz vom 14. Ja- nuar 2012 auf rund € 1'700.– (Fr. 2'000.–) beziffert habe. Bei einem vom Gesuch- steller zu leistenden Ehegattenunterhalt von € 1'780.– (Fr. 2'146.–) würden ihr für den weiteren Bedarf lediglich € 80.– verbleiben. Der Gesuchsteller unternehme damit den Versuch, sich in der Trennungszeit im Widerspruch zu seinem über- durchschnittlich hohen Einkommen seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie zu entziehen (Urk. 54 S. 4).

E. 4.5 Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin zielen ins Leere. Die Festset- zung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens soll beiden Parteien nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich die Fort- setzung des ehelichen Standards ermöglichen. Entsprechend bilden die Verhält- nisse, in welchen die Parteien in gegenseitigem Einverständnis zusammenlebten, die Obergrenze des Unterhaltsanspruches. Den gelebten ehelichen Standard ha- ben die Ehegatten dem Gericht glaubhaft darzulegen. Der mit Bezug auf die ehe- rechtlichen Summarverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) entbindet die Parteien dabei nicht von der sorgfältigen Prozessführung und von der Tatsache, dass das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie deren Aufga- be ist. Ebenso sind sie angehalten, eigene Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmit- tel einzureichen. Da Gerichte nicht über einen Ermittlungsapparat verfügen und auch deren tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten nur schon aus praktischen Gründen eingeschränkt sind, bedeutet der Untersuchungsgrundsatz konkret, dass das Gericht den Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch Befragung und genaues Aktenstudium behilflich ist; es ist aber nach wie vor Sache der Par- teien, die entscheidrelevanten Tatsachen in das Verfahren einzubringen. Das Ge- richt erforscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (vgl. zum Ganzen Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 272 N 6 ff. insbesondere N 12 - 14; Staehelin/Staehe- lin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 121 Rz. 26). Die Gesuchsgegne-

- 15 - rin rügt in ihrer Berufung zwar, lediglich € 80 für ihren "weiteren Bedarf" zur Ver- fügung zu haben, macht aber keinerlei Angaben, welche Positionen in welchem Betrag zusätzlich zu den ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 2'146.– zum ehelichen Standard gehört hätten und somit in ihrem Bedarf zu berücksichtigen wären. Vor dem Hintergrund der obgemachten Ausführungen kann es aber nicht Aufgabe des Gerichts sein, den gebührenden Bedarf der Gesuchsgegnerin in D._____ ohne weitere Anhaltspunkte oder Ausführungen ihrerseits hierzu zu er- mitteln. Die Gesuchsgegnerin hat ihren Bedarf im vorinstanzlichen Verfahren be- ziffert und nicht geltend gemacht, dass noch weitere Positionen als zum ehelichen Standard gehörend zu berücksichtigen wären. Auch im Berufungsverfahren macht sie mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge keinerlei Ausführungen, welche zum ehelichen Standard gehörenden Ausgaben von der Vorinstanz fälschlicher- weise nicht angerechnet worden seien. Vor diesem Hintergrund muss davon aus- gegangen werden, dass mit den von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen im Betrag von Fr. 2'146.– der gebührende Bedarf der Ge- suchsgegnerin in D._____ gedeckt ist. Eine hälftige Bonusbeteiligung fällt vor die- sem Hintergrund ausser Betracht.

E. 4.6 Im Lichte der gemachten Erwägungen ist das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Festsetzung der monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge auf Fr. 2'146.– sowie die Aufhebung der hälftigen Bonusbeteiligung zu bestätigen.

E. 5 2701 - 3100 381 437 512 586 120

E. 5.1 Bezüglich der internationalen Zuständigkeit kann mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 verwiesen werden. Die schweizerischen Gerichte sind demnach aufgrund des Grundsatzes der per- petuatio fori zur Beurteilung der Kinderunterhaltsbeiträge zuständig.

E. 5.2 Nach Art. 83 IPRG gilt mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge ebenfalls das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Un- terhaltspflicht anzuwendende Recht. Es kann daher grundsätzlich auf die unter Ziffer 4.2 gemachten Ausführungen zum anwendbaren Recht verwiesen werden. Allerdings bezieht sich Art. 8 - womit der Grundsatz der perpetuatio iuris bei Ab-

- 16 - änderungsverfahren statuiert wird - nicht auf alle nach der Ehetrennung entste- henden Unterhaltspflichten, denn die Unterhaltspflicht gegenüber den solchen Ehen entsprossenen Kindern bleibt weiterhin dem nach den Art. 4-6 des Haager Übereinkommens anzuwendenden Recht unterstellt. Der Grundsatz der perpetua- tio iuris findet mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge somit keine Anwendung (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 27. August 1975 [BBl 1975 II 1395], S. 1400 f.). Da der Wohnsitz des unterhaltsberechtigten Kindes C._____ während der Dauer des Verfahrens nach Deutschland verlegt wurde, ist auf die Unterhalts- pflicht nach Art. 4 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über das auf die Unter- haltspflicht anzuwendende Recht deutsches Recht anwendbar.

E. 5.3 § 1612a BGB regelt den Anspruch minderjähriger Kinder auf Barunter- halt. Es handelt sich dabei um einem Anspruch auf Individualunterhalt, dessen Voraussetzungen und Umfang die §§ 1601 - 1603 BGB regeln und der sich auf den angemessenen Unterhalt richtet (Brudermüller in: Palandt, Bürgerliches Ge- setzbuch, 71. Aufl., München 2012, § 1612a N 2). Da diese Angemessenheit nach dem Einkommen der Eltern zu bestimmen ist, lässt sich der Unterhalt nach Einkommensgruppen der Eltern und Altersstufen der Kinder typisieren. Aus Grün- den der Vereinfachung und der besseren Transparenz fixiert § 1612a Abs. 1 BGB gesetzlich den das sozial- und steuerrechtliche Existenzminimum abdeckenden Mindestunterhalt von Kindern bestimmter Altersgruppen, der von der die Praxis beherrschenden Düsseldorfer Tabelle aufgegriffen und der niedrigsten Einkom- mensgruppe von "bis 1500 Euro" zugeordnet wird. Danach kann ein minderjähri- ges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Un- terhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes verlangen. Der Min- destunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Exis- tenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkom- menssteuergesetz. Dieser beträgt monatlich für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe) 87% eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags. Daraus ergibt sich für den zurzeit vierjährigen C._____ ein Mindestunterhaltsbeitrag von € 317. Dieser Mindestunterhaltsbeitrag wäre bei ei- nem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von bis zu € 1500 geschuldet und bildet somit den nach der Düsseldorfer Tabelle massgebenden Prozentsatz von

- 17 - 100%. Ein höheres Einkommen führt entsprechend zu einem höheren Unterhaltsbedarf und zu höheren Prozentsätzen (www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_ tabelle): Nettoeinkommen (€) Altersstufen nach Jahren Prozent 0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18

1. bis 1.500 317 364 426 488 100

2. 1.501 - 1900 333 383 448 513 105

3. 1901 - 2300 349 401 469 537 110

4. 2301 - 2700 365 419 490 562 115

E. 6 3101 - 3500 406 466 546 625 128

E. 6.1 Die internationale Zuständigkeit für die Frage nach der Anordnung der Gütertrennung richtet sich nach dem IPRG (vgl. Art. 46 IPRG). Auch das IPRG kennt wie das LugÜ die Anwendung des Grundsatzes der perpetuatio fori. Die Vo- raussetzungen für die Begründung der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte müssen demnach im Zeitpunkt der Klageeinleitung gegeben sein, wobei sich der Zeitpunkt nach Art. 9 Abs. 2 IPRG richtet. Ein nachmaliger Wohnsitzwechsel einer Partei vermag somit mit Blick auf die perpetuatio fori keine Änderung der Zustän- digkeit zu begründen. Da die Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungs- klage ihren Wohnsitz in F._____ hatte, bestand zu diesem Zeitpunkt die Zustän- digkeit der Schweizer Gerichte. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bleibt diese Zuständigkeit auch nach der Verlegung des Wohnsitzes durch die Ge- suchsgegnerin nach Deutschland bestehen.

- 19 -

E. 6.2 Das anwendbare Recht für die vermögensrechtlichen Elemente der Ehewirkungen bestimmt sich im Allgemeinen nach Art. 48 IPRG. Die Frage nach der Anordnung der Gütertrennung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gehört zu den vermögensrechtlichen Elementen der Ehewirkungen (ZK IPRG-Volken, Art. 48 N 3), was selbstredend auch für ein diesbezügliches Begehren im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gilt. Entsprechend findet Art. 48 IPRG Anwendung. Danach unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Abs. 1). Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusam- menhang steht. Da die Parteien ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz hatten und daher davon auszugehen ist, dass die Ehegatten am ehesten die Güterrechtsordnung - welche auch die Frage nach der Anordnung der Güter- trennung umfasst - desjenigen Staates im Auge haben, in dem sie gemeinsam gelebt haben (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG analog), besteht ein engerer Zusam- menhang des diesbezüglichen Sachverhaltes zur Schweiz, weshalb auf die ent- sprechende Frage schweizerisches Recht anwendbar ist.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Gütertrennung per 31. August 2011 angeordnet und begründete dies damit, dass es gemäss Praxis des Obergerichts Zürich für die Anordnung der Gütertrennung genügt, wenn ein Ehegatte die spätere Schei- dung nach Art. 114 ZGB anstrebe, was beim Gesuchsteller offensichtlich der Fall sei, da für ihn eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens und eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr in Frage komme (Urk. 55 S. 18 f.)

E. 6.4 Die Gesuchsgegnerin wendet in ihrer Berufung hiergegen ein, von ihrer Seite sei nie der Wille zur Scheidung geäussert, sondern immer wieder Bereit- schaft bekundet worden, wieder zueinander zu finden. Der Gesuchsteller hinge- gen habe seinen Ehewillen bereits vor der offiziellen Trennung aufgegeben und nicht erst mit dem Wegzug der Gesuchsgegnerin nach D._____. Durch die bereits während der Trennungsphase beantragte Gütertrennung unternehme der Ge- suchsteller den Versuch, die Vermögensbildung für seine Zukunft zu sichern, ob-

- 20 - wohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, seine Errungenschaft mit seiner noch bestehenden Familie zu teilen (Urk. 54 S. 5).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung der Gütertren- nung im Eheschutzverfahren korrekt dargelegt (Urk. 55 S. 18), worauf verwiesen werden kann. Obwohl die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung vorbringt, nie den Willen zur Scheidung geäussert zu haben, erscheint angesichts der im Abände- rungsverfahren eingenommenen Positionen der Parteien eine Wiedervereinigung illusorisch, zumal die Gesuchsgegnerin selbst den erloschenen Ehewillen des Gesuchstellers bestätigt (Urk. 54 S. 5). Die Anordnung der Gütertrennung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

7. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7 3501 - 3900 432 496 580 664 136

E. 7.1 Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller ausgehend von den Anteilen seines Obsiegens (Besuchsrecht, Ehegatten- und Kinderunterhalt sowie Anord- nung der Gütertrennung) und Unterliegens (Änderung der Obhutszuteilung und Regelung des Mietzinsdepots) die Kosten des Verfahrens zu zwei Fünfteln aufer- legt, während die Gesuchsgegnerin zu drei Fünfteln für kostenpflichtig erklärt wurde (Urk. 55 S. 19 f.).

E. 7.2 Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Berufung die vollumfängliche Kostenauflage an den Gesuchsteller. In ihrer Begründung bringt sie indes nichts gegen die Kostenverteilung als solche vor, sondern macht einzig geltend, die Auf- erlegung der Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigung an sie würden eine unzumutbare Härte darstellen, da sie über keinerlei Einkommen verfüge (Urk. 54 S. 6). Nach entsprechender Korrektur des vorinstanzlichen Verfahrens obsiegt der Gesuchsteller nur noch bezüglich der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge sowie der Anordnung der Gütertrennung, während er mit Bezug auf die übrigen Begehren (Obhut, Besuchsrecht, Regelung des Mietzinsdepots) unterliegt. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, wo- nach die Gerichtskosten bei Kinderbelangen unabhängig vom Ausgang des Pro- zesses beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen sind, wenn diese achtenswerte Gründe für ihre Rechtspositionen hatten (ZR 84 Nr. 41), und der Tatsache, dass

- 21 - die Gesuchsgegnerin durch die Wohnsitzverlegung nach Deutschland während laufendem Verfahren die fehlende Zuständigkeit verursacht hat, erscheint jedoch die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrenskosten angemessen. Es besteht mit- hin kein Anlass, von der erstinstanzlichen Kostenverteilung abzuweichen.

E. 7.3 Inwiefern im Antrag der Gesuchsgegnerin, die Kosten seien dem Ge- suchsteller aufzuerlegen, da sie mittellos sei und jede Kostenauflage zu ihren Un- gunsten eine unzumutbare Härte darstellen würde, ein Begehren um Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsteller oder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben, da die Gesuchsgegnerin diesfalls ihre Bedürftigkeit darzutun hätte. Sie macht diesbezüg- lich zwar geltend, sie sei einkommenslos, doch hat sie nicht behauptet, auch ver- mögenslos zu sein. Aus der Trennungsvereinbarung vom 10. Juni 2011 ergibt sich gegenteils, dass (auch) die Gesuchsgegnerin über Vermögen verfügte (Urk. 22 Ziff. 7.e).

E. 7.4 Vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen ist die vorinstanzli- che Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. III.

E. 8 3901 - 4300 457 525 614 703 144

E. 9 4301 - 4700 482 554 648 742 152

E. 10 4701 - 5100 508 583 682 781 160 über 5101 nach den Umständen des Falles Bei gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern, d.h. bei Einkünften, die über dem höchsten in der Tabelle vorgesehenen Betrag von € 5'100 liegen, ist die Tabelle nicht einfach fortzuschreiben, sondern der über den Höchstprozent- satz hinausgehende Bedarf ist konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bewei- sen (Brudermüller, a.a.o., § 1612a N 17). Das Einkommen des Gesuchstellers liegt mit Fr. 8'827.– (rund € 7'355) über dem höchsten in der Tabelle vorgesehe- nen Betrag von € 5'100, womit ein individualisierter Unterhalthaltsbeitrag für den

- 18 - Sohn C._____ von 160% des Mindestunterhaltsbeitrages als angemessen gilt. Dies entspricht einem Betrag von € 508 (rund Fr. 610.–). Davon wäre noch das hälftige Kindergeld von € 92 in Abzug zu bringen (vgl. § 1612b Abs. 1 BGB). Der darüber hinaus geltend gemachte Bedarf wäre konkret darzulegen, was die Ge- suchsgegnerin allerdings im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungs- verfahren unterlassen hat. Pauschale Verweise auf die Freizeitangebote in der Umgebung D._____ (Schwimmbad, …-Park mit Panoramabahn, Sommerrodel- bahn, Schmetterlingshaus, D._____- Zoo, etc.) genügen diesbezüglich nicht. Da der von der Vorinstanz festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 920.– vom Gesuchsgegner jedoch unangefochten blieb und dieser Betrag gerade auch mit Blick auf das erheblich über der höchsten Tabellenstufe liegende Ein- kommen des Gesuchsstellers und die bisherige Vereinbarung als angemessen erscheint, rechtfertigt es sich, den Kinderunterhaltsbeitrag trotz geltender Offi- zialmaxime nicht weiter herabzusetzen, sondern diesen bei Fr. 920.– (€ 760) pro Monat zu belassen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit auch hinsichtlich des Kin- derunterhaltsbeitrages zu bestätigen.

6. Anordnung der Gütertrennung

Dispositiv
  1. Oktober 2011. c) [unverändert] d) [aufgehoben] e) Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: - Erwerbseinkommen Beklagter (heutiger Gesuchsteller, zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 240.–): Fr.8'827.– netto pro Monat (inkl. derzeit ½ Pauschalspe- senanteil von Fr. 200.–), zuzüglich Bonus (kein 13. Monatslohn); - Erwerbseinkommen Klägerin (heutige Gesuchsgegnerin): Fr. 0.– netto pro Monat; - erweiterter Bedarf Beklagter (heutiger Gesuchsteller): rund Fr.4'308.– pro Monat (Steuern geschätzt Fr. 600.–); - erweiterter Bedarf Klägerin (heutige Gesuchsgegnerin) samt Kind C._____: rund Fr. 3'100.– pro Monat."
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und die Dispositiv Ziffern 4 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dietikon vom 6. Februar 2012 werden bestätigt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. - 24 -
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 der Ge- suchsgegnerin und zu 1/10 dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kos- tenvorschuss der Gesuchsgegnerin verrechnet. Der Gesuchsteller wird ver- pflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von 1/10 (Fr. 300.–) zu ersetzen.
  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweit- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezah- len.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE120028-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 23. Oktober 2012 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Februar 2012 (EE110072)

- 2 - Rechtsbegehren: " 1. In Abänderung von Disp. Ziff. 3./2. und 3./3. der Eheschutzverfü- gung vom 10.6.2011 (EE100163-M) sei die Obhut über das ge- meinsame Kind C._____, geb. tt.mm.2008, dem Abänderungs- kläger (Kindsvater) zuzuteilen und der Abänderungsbeklagten (Kindsmutter) ein angemessenes Kontaktrecht einzuräumen. Die- se Anordnung sei gestützt auf Art. 261 i.V.m. 265 Abs. 1 ZPO so- fort und superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, zu erlassen.

2. (Ausreiseverbot)

3. (Reisepasssperre)

4. Eventualiter für den Fall, dass die Obhut über das gemeinsame Kind C._____ bei der Abänderungsbeklagten verbleibt, sei das Besuchsrecht im Falle eines Wegzuges der Abänderungsbeklag- ten mit dem Kind C._____ nach D._____ (D) wie folgt abzuän- dern:

a) Der Abänderungskläger sei für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ jedes zweite Wochenende eines jeden Mo- nats zu besuchen bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen, wo- bei die Abänderungsbeklagte das Kind jeweils mit der Bahn nach E._____, Deutschland (nachfolgend: E._____), als Übergabeort bringt. Dabei erfolgt die Übergabe an den Klä- ger selbst oder die Grosseltern von C._____ väterlicherseits jeweils am Freitagabend am Hauptbahnhof E._____ Die ge- naue Zeit ist nach Fahrplan der Fernverbindung D._____- E._____ festzulegen. Die Rückgabe an die Beklagte erfolgt jeweils am darauffolgenden Montag, 10.00 Uhr am Haupt- bahnhof E._____;

b) […]

c) Ferner sei der Kläger (unbesehen der zur Anwendung kom- menden Wochenendregelungsvariante) für berechtigt zu er- klären, das Kind C._____ an den Feiertagen Ostern, Pfings- ten, Weihnachten und Neujahr jeweils abwechslungsweise mit der Beklagten zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men, beginnend mit Weihnachten 2011 (Freitagabend 23.12.2011 bis Dienstagmorgen 27.12.2011) beim Vater und Neujahr bei der Mutter, Ostern 2012 (Donnerstagabend 5.4.2012 bis Dienstagmorgen 10.4.2012) beim Vater, Pfings- ten 2012 bei der Mutter.

5. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil sei für berechtigt zu erklä- ren, das gemeinsame Kind C._____ jedes Jahr vier Wochen (ab Schuleintritt von C._____ jeweils während dessen Schulferien)

- 3 - mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wovon mindestens zwei Wochen jeweils zusammenhängend.

6. (Auflösung Mieterkautionsdepot)

7. In Abänderung von Disp. Ziff. 3./7 a) und b) der Eheschutzverfü- gung vom 10.6.2011 (EE100163-M) sei die Unterhaltspflicht des Abänderungsklägers betreffend Kinderunterhalt mit Wirkung ab

1. Oktober 2011 bzw. mit Wegzug der Beklagten aus der Schweiz auf monatlich CHF 920.-- (statt CHF 1'500.--; zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) sowie betreffend Ehegattenunterhalt mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 bzw. mit Wegzug der Beklagten aus der Schweiz auf monatlich CHF 2'146.-- (statt CHF 3'500.--) zu reduzieren.

8. In Abänderung von Disp. Ziff. 3./7d) der Eheschutzverfügung vom

10. Juni 2011 (EE100163-M) sie die Verpflichtung des Abände- rungsklägers zur Überweisung der hälftigen Beteiligung der Ab- änderungsbeklagten an einem allfälligen zusätzlichen variablen Einkommen des Abänderungsklägers aufzuheben.

9. Zwischen den Parteien sei mit Rechtshängigkeit des vorliegenden Begehrens die Gütertrennung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB anzuordnen.

10. Die Prozesskosten seien gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Be- klagten aufzuerlegen.

11. Die Beklagte sei gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO zur Bezahlung ei- ner angemessenen Parteientschädigung an den anwaltlich vertre- tenen Kläger (zuzügl. Mehrwertsteuer) zu verpflichten." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Februar 2012:

1. Das Begehren des Gesuchstellers auf Umteilung der Obhut über das ge- meinsame Kind C._____, geb. tt. mm. 2008, an ihn und einer entsprechen- den Regelung des Besuchsrechts für die Gesuchsgegnerin wird abgewie- sen.

2. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die Dispositiv-Ziffern 3.3. und 3.7. der Eheschutzverfügung vom 10. Juni 2011 (Gesch. Nr. EE100163) wie folgt abgeändert: "3.3. Besuchsrecht (Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 273 ff. ZGB)

- 4 - Der Beklagte (heutige Gesuchsteller) ist berechtigt, das Kind − an jedem zweiten Wochenende im Monat von Freitagabend bis Montag, 10.00 Uhr − am zweiten Weihnachtstag (25. Dezember) und am 1. August, − sowie in ungeraden Jahren am Ostermontag und in geraden Jahren am Pfingstmontag, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin (heutige Gesuchsgegnerin) hat das Kind jeweils nach E._____, Deutschland als Übergabeort zu bringen. Dabei erfolgt die Übergabe an den Beklagten (heutiger Gesuchsteller) jeweils am Freitagabend am Hauptbahn- hof E._____. Die genaue Zeit ist nach Fahrplan der Fernverbindung festzule- gen. Die Rückgabe an die Klägerin (heutige Gesuchsgegnerin) erfolgt jeweils am darauffolgenden Montag 10.00 Uhr am Hauptbahnhof E._____. Der Beklagte (heutiger Gesuchsteller) ist berechtigt, das gemeinsame Kind C._____ jedes Jahr zweimal eine Woche mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertagskontakte nach ge- genseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3.7. Unterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)

a) Kinderunterhalt Der Beklagte (heutiger Gesuchsteller) verpflichtet sich, der Klägerin (heutige Gesuchsgegnerin) für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunter- haltsbeiträge von Fr. 920.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Oktober 2011.

b) Ehegattenunterhalt Der Beklagte (heutiger Gesuchsteller) verpflichtet sich, der Klägerin (heutige Gesuchsgegnerin) für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegatten- unterhaltsbeiträge von Fr. 2'146.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Oktober 2011.

c) [unverändert]

d) [aufgehoben]

e) Grundlagen der Unterhaltsberechnung

- 5 - Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu- grunde:

- Erwerbseinkommen Beklagter (heutiger Gesuchsteller, zuzüglich Kinder- zulagen in der Höhe von Fr. 240.–): Fr.8'827.– netto pro Monat (inkl. der- zeit ½ Pauschalspesenanteil von Fr. 200.–), zuzüglich Bonus (kein

13. Monatslohn);

- Erwerbseinkommen Klägerin (heutige Gesuchsgegnerin): Fr. 0.– netto pro Monat;

- erweiterter Bedarf Beklagter (heutiger Gesuchsteller): rund Fr.4'308.– pro Monat (Steuern geschätzt Fr. 600.–);

- erweiterter Bedarf Klägerin (heutige Gesuchsgegnerin) samt Kind C._____: rund Fr. 3'100.– pro Monat."

3. Auf das Begehren um Zuteilung des Mieterkautionsdepots in Höhe von Fr. 4'700.– zuzüglich Zinsen an den Gesuchsteller wird nicht eingetreten.

4. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 31. August 2011 angeordnet.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.– (Pauschalgebühr).

6. Die Entscheidgebühr wird zu zwei Fünfteln dem Gesuchsteller und zu drei Fünfteln der Gesuchsgegnerin auferlegt.

7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen.

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der Gesuchsgegnerin (Urk. 54, sinngemäss): " 1. In Abänderung des Urteils sei der Gesuchsteller (Kindsvater) be- rechtigt, das Kind C._____ ein Mal im Monat an einem Wochen- ende am Samstag und Sonntag in der Zeit von 10 - 18 Uhr am Wohnort des Kindes zu besuchen oder auf eigene Kosten zu sich zu nehmen. An Feiertagen wie Ostern, Pfingsten, Weihnachten ist er abwech- selnd mit der Kindsmutter berechtigt, das Kind an einem Feiertag

- 6 - zu besuchen oder auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu neh- men. Weitergehende oder abweichende Wochenend- und Ferienkon- takte bleiben nach gegenseitiger Absprache vorbehalten.

2. In Abänderung des Urteils sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Kinderunterhalt in Höhe von 1500 CHF zu bezahlen. Der Unter- haltsbetrag sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den ers- ten eines jeden Monats, rückwirkend auf den 1. Oktober 2011. Die vertraglichen Kinderzulagen beantragt die Kindsmutter in Deutschland.

3. In Abänderung des Urteils sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegatten- unterhaltsbeiträge von 3500 CHF zu bezahlen. Die Unterhaltsbe- träge ist im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend auf den 1. Oktober 2011.

4. In Abänderung des Urteils sei die Aufhebung der Bonusbeteili- gung der Ehefrau rückgängig zu machen.

5. In Abänderung des Urteils sei die verfügte Gütertrennung mit Wir- kung per 31. August 2011 für die Dauer des Getrenntlebens nicht anzuordnen.

6. In Abänderung des Urteils sei die Entscheidgebühr dem Ehe- mann aufzuerlegen und die von der Ehefrau zu zahlende Partei- entschädigung rückgängig zu machen." Des Gesuchstellers (Urk. 62): " 1. Die Berufung sei abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungs- und Be- schwerdeverfahrens seien vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen."

- 7 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit Dezember 2010 in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom

28. März 2011 schlossen die Parteien im Rahmen einer Vergleichsverhandlung am 10. Juni 2011 eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom selben Datum mit Bezug auf die Kinderbe- lange genehmigt und im Übrigen vorgemerkt wurde (Urk. 23). Mit Eingabe vom

29. August 2011 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Ge- suchsteller) ein Abänderungsbegehren anhängig und stellte eingangs wiederge- gebene Anträge (Urk. 1). Die Parteien wurde zur Hauptverhandlung vom 31. Ok- tober 2011 vorgeladen, welcher die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) unentschuldigt fernblieb. Am 6. Februar 2012 fällte die Vorinstanz sodann das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 55), dessen be- gründete Fassung den Parteien am 4. bzw. 8. Mai 2012 zugestellt wurde (Urk. 53/1 und 2).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

8. Mai 2012 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 54). Die Berufungsantwort des Gesuchstellers datiert vom 9. Juli 2012 und enthält die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 62).

3. Mit Verfügung vom 8. August 2012 wurde den Parteien sodann Frist angesetzt, um sich zur Frage der internationalen Zuständigkeit der Schweizer Ge- richte zu äussern. Die diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien gingen hier- orts am 22. August (Urk. 70) bzw. 3. September 2012 (Urk. 75 und Urk. 76) ein. Sie wurden je der Gegenpartei zugestellt (Urk. 77 und 78).

- 8 - II.

1. Prozesshintergrund 1.1 Das Getrenntleben der Parteien wurde durch die Parteivereinbarung vom 10. Juni 2011 geregelt. Die Obhut über das gemeinsame Kind C._____, ge- boren am tt. mm. 2008, wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchs- gegnerin zugeteilt und dem Gesuchsteller für die Zeit ab Januar 2012 ein zweiwö- chentliches Wochenend- (jeweils von 10 bis 18 Uhr) sowie ein Feiertagsbesuchs- recht eingeräumt. Sodann verpflichtete sich der Gesuchsteller zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'500.– und Ehegattenunterhalts- beiträgen von Fr. 3'500.– sowie zur Weiterleitung der Hälfte der ihm vom Arbeit- geber als freiwillige Sondervergütung ausgerichteten Bonuszahlung an die Ge- suchsgegnerin. 1.2 Per 30. September 2011 - also rund 2,5 Monate nach Abschluss der Getrenntlebensvereinbarung - meldete sich die Gesuchsgegnerin an ihrem Woh- nort F._____ ab und zog mit C._____ nach D._____, Deutschland (Urk. 12 und 13). Im Hinblick auf diesen Wegzug der Gesuchsgegnerin reichte der Gesuchstel- ler vor Vorinstanz am 29. August 2011 eine Abänderungsklage ein, welche von der Vorinstanz mit Urteil vom 6. Februar 2012 mit Bezug auf den Antrag auf Um- teilung der Obhut an den Gesuchsteller abgewiesen, aber im Übrigen aufgrund der veränderten Verhältnisse wegen des Wohnsitzwechsels mit Bezug auf das Besuchsrecht sowie die Kinder- wie auch Ehegattenunterhaltsbeiträge abgeän- dert wurde. Sodann ordnete die Vorinstanz per 31. August 2011 die Gütertren- nung an. 1.3 Die Gesuchsgegnerin wehrt sich im Rahmen ihrer Berufung gegen die Abänderung der Getrenntlebensvereinbarung vom 10. Juni 2011 sowie die An- ordnung der Gütertrennung. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Weg- zug der Gesuchsgegnerin mit C._____ nach D._____ einen Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB darstelle, blieb dabei unbestritten.

- 9 -

2. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht Im vorliegenden Verfahren betreffend Abänderung eines Eheschutzent- scheides stehen sich zwei Parteien mit deutscher Staatsangehörigkeit gegenüber. Damit lag von Beginn des Verfahrens an ein Sachverhalt mit Auslandsbezug und ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) vor. Nach übereinstimmender Darstel- lung der Parteien ist die Gesuchsgegnerin mit C._____ sodann per 1. Oktober 2011 nach Deutschland übersiedelt (Urk. 12, 13), wovon auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausgegangen ist (Urk. 55 S. 4, S. 9, S. 11, S. 16, S.17). Be- stand zuvor noch ein lediglich schwacher Auslandsbezug, liegt seit dem Wegzug der Gesuchsgegnerin nach Deutschland zweifelsohne ein Sachverhalt mit qualifi- ziertem Auslandsbezug vor, weshalb sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie das anwendbare Recht zur Beurteilung der Abänderungsklage nach dem IPRG respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Verträgen richtet. Die Vorinstanz hat indes keinerlei Ausführun- gen zur internationalen Zuständigkeit oder dem anwendbaren Recht gemacht. In der Folge wird für die Verfahrensgegenstand bildenden Positionen des Besuchs- rechts, der Ehegattenunterhaltsbeiträge inklusive Bonusbeteiligung, der Kinderun- terhaltsbeiträge wie auch der angefochtenen Anordnung der Gütertrennung zu- nächst die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zu klären und sodann bei Vorliegen einer solchen das anwendbare Recht zu bestimmen sein.

3. Besuchsrecht 3.1 Mit Bezug auf das Besuchsrecht zwischen C._____ und dem Gesuch- steller bestimmt sich die internationale Zuständigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstre- ckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz der Kinder (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; BSK IPRG-Schwander, Art. 85 IPRG N 23 f. und N 108, CR LDIP-Bucher,

- 10 - Art. 85 N 8). Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Juli 2009 und für Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. 3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Gerichte am gewöhnlichen Auf- enthaltsort der Kinder zum Erlass von Massnahmen zum Schutze des Kindes zu- ständig, wobei ab dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes die Gerichte am neuen Aufenthaltsort zuständig sind. Nach dem HKsÜ gibt es demnach keine perpetuatio fori, d.h. die Zuständigkeit kann auch während hängigem Rechtsmit- telverfahren verloren gehen (BGer 5A_622/2011 vom 27. Juni 2011, Erw. 3; BGE 132 III 586, Erw. 2.3). Nach dem Gesagten ist die Hauptzuständigkeit zur Anord- nung von Schutzmassnahmen, die sich unter anderem auch auf die elterliche Ob- hut (Art. 3 lit. a HKsÜ) und das Besuchsrecht (Art. 3 lit. b HKsÜ, "persönlicher Verkehr") beziehen können, per 1. Oktober 2011 auf die deutschen Behörden übergegangen. Eine subsidiäre Zuständigkeit in der Schweiz gemäss Art. 6 bis 12 HKsÜ besteht sodann nicht. Die Zuständigkeiten für Flüchtlingskinder (Art. 6 HKsÜ) sowie für dringende und auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkte vor- sorgliche Schutzmassnahmen (Art. 11 und 12 HKsÜ) fallen ausser Betracht. Auch besteht entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 76) keine Zu- ständigkeit im Sinne von Art. 7 HKsÜ (entführte Kinder), da der Gesuchsgegnerin als Obhutsberechtigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukommt und daher keine widerrechtliche Verbringung im Sinne der angeführten Norm vorliegen kann. Der Gerichtsstand der Eheauflösung und -trennung (Art. 10 HKsÜ) kann nicht zur Anwendung kommen, da es vorliegend um ein Abänderungsverfahren geht. Für eine einvernehmliche Zuständigkeitsübertragung im Sinne von Art. 8 und 9 HKsÜ sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Mangels eines hängigen Verfahrens in Deutschland können die schweizerischen Gerichte nicht um Übernahme des Ver- fahrens ersucht werden (Art. 8 HKsÜ). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die schweizerischen Gerichte das konkrete und aktuelle Wohl des Kindes besser be- urteilen könnten als die deutschen Behörden und aus diesem Grund ein Über- nahmeersuchen im Sinne von Art. 9 HKsÜ zu stellen wäre. Ein schweizerisches Gericht kann sich aus der Distanz nicht ohne Weiteres einen umfassenden Ein- blick in die Lebensumstände von C._____ in Deutschland verschaffen und eine konkrete, alle massgeblichen Tatsachen berücksichtigende Einzelfallprüfung vor-

- 11 - nehmen. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass die (sachnäheren) deut- schen Behörden nicht genauso gut in der Lage wären, die für das Kindeswohl nö- tigen Massnahmen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls wirksam zu verfügen. Demzufolge entfiel mit dem Aufenthaltswechsel von C._____ die Zuständig- keit der schweizerischen Gerichte zur Beurteilung des Obhuts- und Besuchs- rechtsstreites. Daran ändert nichts, dass es die Gesuchsgegnerin ihrerseits unter- lassen hat, sich auf einen Zuständigkeitswechsel zu berufen. Die Zuständigkeits- ordnung gemäss HKsÜ ist abschliessender Natur und der Parteidisposition ent- zogen. Die Vorinstanz war nach dem 1. Oktober 2011 nicht mehr befugt, über die Rechtsbegehren des Gesuchstellers – soweit es die Frage der Obhut und das Besuchsrecht zwischen ihm und C._____ betrifft – ein Urteil zu fällen, sondern hätte auf die Abänderungsklage nicht eintreten müssen. Dispositiv Ziffer 2.3.3 des Urteils vom 6. Februar 2012 (Besuchsrecht) ist somit aufzuheben und auf die Ab- änderungsklage mit Bezug auf das Besuchsrecht über den Sohn C._____ ist nicht einzutreten. Trotz der abschliessenden Natur der internationalen Zuständigkeits- ordnung und der auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime (vgl. BGer 5A_663/2001 vom 8. Dezember 2011, Erw. 4.5.2) ist Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils bezüglich Umteilung der Obhut - trotz fehlender Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte- mangels ei- nes entsprechenden Berufungsantrages der Gesuchsgegnerin in Rechtskraft er- wachsen, was vorzumerken ist. Gleich ist mit der unangefochten gebliebenen Dispositiv Ziffer 3 zu verfahren.

4. Ehegattenunterhalt 4.1 Die internationale Zuständigkeit für den Ehegattenunterhalt richtet sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Luga- no-Übereinkommen, LugÜ; vgl. Art. 5 Ziff. 2). Dieses Abkommen ist für die Schweiz wie auch für Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Im Ge- gensatz zur Regelung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern findet der Grundsatz der perpetuatio fori im Regelungsbereich des LugÜ Anwendung, d.h. die Zuständigkeit des zu Recht angerufenen Richters bleibt trotz Wohnsitzwech-

- 12 - sels bestehen. Ist also im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Zuständigkeit nach dem LugÜ gegeben, schadet ein späterer Wohnsitzwechsel nicht (Dasser, Kom- mentar zum Lugano Übereinkommen, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 2 N 28). Da die Gesuchsgegnerin mit C._____ zum Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage ihren Wohnsitz in F._____ hatte, bestand zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte (Art. 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ i.V.m. Art. 46 IPRG). Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bleibt diese Zuständigkeit auch nach der Verlegung des Wohnsitzes durch die Gesuchsgegnerin nach Deutsch- land bestehen. 4.2 Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegattenun- terhalt - wovon auch die Frage nach der Bonusbeteiligung der Gesuchsgegnerin erfasst wird - bestimmt sich gemäss Art. 49 IPRG nach dem Haager Überein- kommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht. Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Oktober 1977 und für Deutschland am 1. März 1987 in Kraft getreten. Nach Art. 4 des Abkommens ist für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend (Abs. 1). Wechselt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen ge- wöhnlichen Aufenthalt anzuwenden (Abs. 2). Nach Art. 15 des Abkommens kann indessen jeder Vertragsstaat gemäss Art. 24 einen Vorbehalt anbringen, dass seine Behörden sein innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Schweiz hat einen solchen Vorbehalt angebracht. Da vorliegend alle Verfahrensbeteiligten indes deutsche Staatsangehörige sind, wirkt sich der Vorbehalt nicht aus. Da die unter- haltsberechtigte Gesuchsgegnerin ihren Wohnsitz während der Dauer des Verfah- rens nach Deutschland verlegt hat, ist auf die Unterhaltspflicht grundsätzlich deut- sches Recht anwendbar. Art. 8 des Übereinkommens sieht aber eine Son- deranknüpfung vor, wenn es sich um die Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung handelt. Danach ist abweichend von Art. 4 des Übereinkommens in

- 13 - einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflicht zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Abänderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Eheschei- dung angewandte Recht massgebend. Dies gilt nach Abs. 2 des genannten Arti- kels auch im Falle einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Der Richter hat demnach auf die Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen oder getrennten Ehegatten nach dem im Art. 8 enthaltenen Grundsatz der Fortdauer des massge- blichen Rechts (sogenannte perpetuatio iuris) das Recht des Staates anzuwen- den, in dem die Scheidungs- oder Trennungsentscheidung ergangen ist. Das Eheschutzverfahren nach schweizerischem Recht ist unter Art. 8 Abs. 2 des Haa- ger Übereinkommens zu subsumieren. Aufgrund des Grundsatzes der perpetuatio iuris ist auf die Abänderung des Eheschutzurteils mit Bezug auf die Ehegattenun- terhaltsbeiträge schweizerisches Recht anwendbar. 4.3 Die Vorinstanz hat in Abänderung der Trennungsvereinbarung der Par- teien vom 10. Juni 2011 die monatlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchsgegnerin persönlich auf Fr. 2'146.– (anstatt Fr. 3'500.–) festgesetzt. Sie erwog diesbezüg- lich, dass sich die Verhältnisse durch den Umzug der Gesuchsgegnerin nach Deutschland verändert hätten und sich ihr Bedarf aufgrund des tieferen Preisni- veaus in D._____ verringert habe. Die Gesuchsgegnerin mache selber einen ge- bührenden Bedarf von € 1'678.– geltend, was umgerechnet einem Betrag von (gerundet) Fr. 2'000.– entspreche. In diesem Bedarf (welcher auch zum Teil Kin- derkosten beinhaltet) sei der nach schweizerischem Recht gängige Grundbetrag noch nicht enthalten, welcher in der Schweiz für die Gesuchsgegnerin persönlich Fr. 1'350.– und für das Kind C._____ Fr. 400.– betrage. Es müsse aber das in D._____ tiefere Preisniveau berücksichtigt werden, ebenso wie der Umstand, dass einzelne Positionen in der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Bedarfsrechnung an sich in den Grundbetrag gehören würden und nicht doppelt zu berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Tatsa- che, dass der Gesuchsteller sich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ge- suchsgegnerin persönlich und an das Kind C._____ von gesamthaft Fr. 3'066.– bereit erklärt habe, sei von einem Grundbetrag (für die Gesuchsgegnerin und C._____) von Fr. 1'066.– auszugehen. Den Unterhaltsbeitrag an die Gesuchs-

- 14 - gegnerin persönlich setzte die Vorinstanz sodann ohne weitere Erläuterung auf Fr. 2'146.– fest (Urk. 55 S.15 f.). 4.4 Die Gesuchsgegnerin wendet in ihrer Berufung hiergegen ein, dass sie ihre aktuellen Lebenshaltungskosten mit Schreiben an die Vorinstanz vom 14. Ja- nuar 2012 auf rund € 1'700.– (Fr. 2'000.–) beziffert habe. Bei einem vom Gesuch- steller zu leistenden Ehegattenunterhalt von € 1'780.– (Fr. 2'146.–) würden ihr für den weiteren Bedarf lediglich € 80.– verbleiben. Der Gesuchsteller unternehme damit den Versuch, sich in der Trennungszeit im Widerspruch zu seinem über- durchschnittlich hohen Einkommen seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie zu entziehen (Urk. 54 S. 4). 4.5 Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin zielen ins Leere. Die Festset- zung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens soll beiden Parteien nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich die Fort- setzung des ehelichen Standards ermöglichen. Entsprechend bilden die Verhält- nisse, in welchen die Parteien in gegenseitigem Einverständnis zusammenlebten, die Obergrenze des Unterhaltsanspruches. Den gelebten ehelichen Standard ha- ben die Ehegatten dem Gericht glaubhaft darzulegen. Der mit Bezug auf die ehe- rechtlichen Summarverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) entbindet die Parteien dabei nicht von der sorgfältigen Prozessführung und von der Tatsache, dass das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie deren Aufga- be ist. Ebenso sind sie angehalten, eigene Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmit- tel einzureichen. Da Gerichte nicht über einen Ermittlungsapparat verfügen und auch deren tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten nur schon aus praktischen Gründen eingeschränkt sind, bedeutet der Untersuchungsgrundsatz konkret, dass das Gericht den Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch Befragung und genaues Aktenstudium behilflich ist; es ist aber nach wie vor Sache der Par- teien, die entscheidrelevanten Tatsachen in das Verfahren einzubringen. Das Ge- richt erforscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (vgl. zum Ganzen Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 272 N 6 ff. insbesondere N 12 - 14; Staehelin/Staehe- lin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 121 Rz. 26). Die Gesuchsgegne-

- 15 - rin rügt in ihrer Berufung zwar, lediglich € 80 für ihren "weiteren Bedarf" zur Ver- fügung zu haben, macht aber keinerlei Angaben, welche Positionen in welchem Betrag zusätzlich zu den ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 2'146.– zum ehelichen Standard gehört hätten und somit in ihrem Bedarf zu berücksichtigen wären. Vor dem Hintergrund der obgemachten Ausführungen kann es aber nicht Aufgabe des Gerichts sein, den gebührenden Bedarf der Gesuchsgegnerin in D._____ ohne weitere Anhaltspunkte oder Ausführungen ihrerseits hierzu zu er- mitteln. Die Gesuchsgegnerin hat ihren Bedarf im vorinstanzlichen Verfahren be- ziffert und nicht geltend gemacht, dass noch weitere Positionen als zum ehelichen Standard gehörend zu berücksichtigen wären. Auch im Berufungsverfahren macht sie mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge keinerlei Ausführungen, welche zum ehelichen Standard gehörenden Ausgaben von der Vorinstanz fälschlicher- weise nicht angerechnet worden seien. Vor diesem Hintergrund muss davon aus- gegangen werden, dass mit den von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen im Betrag von Fr. 2'146.– der gebührende Bedarf der Ge- suchsgegnerin in D._____ gedeckt ist. Eine hälftige Bonusbeteiligung fällt vor die- sem Hintergrund ausser Betracht. 4.6 Im Lichte der gemachten Erwägungen ist das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Festsetzung der monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge auf Fr. 2'146.– sowie die Aufhebung der hälftigen Bonusbeteiligung zu bestätigen.

5. Kinderunterhalt 5.1 Bezüglich der internationalen Zuständigkeit kann mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 verwiesen werden. Die schweizerischen Gerichte sind demnach aufgrund des Grundsatzes der per- petuatio fori zur Beurteilung der Kinderunterhaltsbeiträge zuständig. 5.2 Nach Art. 83 IPRG gilt mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge ebenfalls das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Un- terhaltspflicht anzuwendende Recht. Es kann daher grundsätzlich auf die unter Ziffer 4.2 gemachten Ausführungen zum anwendbaren Recht verwiesen werden. Allerdings bezieht sich Art. 8 - womit der Grundsatz der perpetuatio iuris bei Ab-

- 16 - änderungsverfahren statuiert wird - nicht auf alle nach der Ehetrennung entste- henden Unterhaltspflichten, denn die Unterhaltspflicht gegenüber den solchen Ehen entsprossenen Kindern bleibt weiterhin dem nach den Art. 4-6 des Haager Übereinkommens anzuwendenden Recht unterstellt. Der Grundsatz der perpetua- tio iuris findet mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge somit keine Anwendung (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 27. August 1975 [BBl 1975 II 1395], S. 1400 f.). Da der Wohnsitz des unterhaltsberechtigten Kindes C._____ während der Dauer des Verfahrens nach Deutschland verlegt wurde, ist auf die Unterhalts- pflicht nach Art. 4 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über das auf die Unter- haltspflicht anzuwendende Recht deutsches Recht anwendbar. 5.3 § 1612a BGB regelt den Anspruch minderjähriger Kinder auf Barunter- halt. Es handelt sich dabei um einem Anspruch auf Individualunterhalt, dessen Voraussetzungen und Umfang die §§ 1601 - 1603 BGB regeln und der sich auf den angemessenen Unterhalt richtet (Brudermüller in: Palandt, Bürgerliches Ge- setzbuch, 71. Aufl., München 2012, § 1612a N 2). Da diese Angemessenheit nach dem Einkommen der Eltern zu bestimmen ist, lässt sich der Unterhalt nach Einkommensgruppen der Eltern und Altersstufen der Kinder typisieren. Aus Grün- den der Vereinfachung und der besseren Transparenz fixiert § 1612a Abs. 1 BGB gesetzlich den das sozial- und steuerrechtliche Existenzminimum abdeckenden Mindestunterhalt von Kindern bestimmter Altersgruppen, der von der die Praxis beherrschenden Düsseldorfer Tabelle aufgegriffen und der niedrigsten Einkom- mensgruppe von "bis 1500 Euro" zugeordnet wird. Danach kann ein minderjähri- ges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Un- terhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes verlangen. Der Min- destunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Exis- tenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkom- menssteuergesetz. Dieser beträgt monatlich für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe) 87% eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags. Daraus ergibt sich für den zurzeit vierjährigen C._____ ein Mindestunterhaltsbeitrag von € 317. Dieser Mindestunterhaltsbeitrag wäre bei ei- nem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von bis zu € 1500 geschuldet und bildet somit den nach der Düsseldorfer Tabelle massgebenden Prozentsatz von

- 17 - 100%. Ein höheres Einkommen führt entsprechend zu einem höheren Unterhaltsbedarf und zu höheren Prozentsätzen (www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_ tabelle): Nettoeinkommen (€) Altersstufen nach Jahren Prozent 0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18

1. bis 1.500 317 364 426 488 100

2. 1.501 - 1900 333 383 448 513 105

3. 1901 - 2300 349 401 469 537 110

4. 2301 - 2700 365 419 490 562 115

5. 2701 - 3100 381 437 512 586 120

6. 3101 - 3500 406 466 546 625 128

7. 3501 - 3900 432 496 580 664 136

8. 3901 - 4300 457 525 614 703 144

9. 4301 - 4700 482 554 648 742 152

10. 4701 - 5100 508 583 682 781 160 über 5101 nach den Umständen des Falles Bei gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern, d.h. bei Einkünften, die über dem höchsten in der Tabelle vorgesehenen Betrag von € 5'100 liegen, ist die Tabelle nicht einfach fortzuschreiben, sondern der über den Höchstprozent- satz hinausgehende Bedarf ist konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bewei- sen (Brudermüller, a.a.o., § 1612a N 17). Das Einkommen des Gesuchstellers liegt mit Fr. 8'827.– (rund € 7'355) über dem höchsten in der Tabelle vorgesehe- nen Betrag von € 5'100, womit ein individualisierter Unterhalthaltsbeitrag für den

- 18 - Sohn C._____ von 160% des Mindestunterhaltsbeitrages als angemessen gilt. Dies entspricht einem Betrag von € 508 (rund Fr. 610.–). Davon wäre noch das hälftige Kindergeld von € 92 in Abzug zu bringen (vgl. § 1612b Abs. 1 BGB). Der darüber hinaus geltend gemachte Bedarf wäre konkret darzulegen, was die Ge- suchsgegnerin allerdings im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungs- verfahren unterlassen hat. Pauschale Verweise auf die Freizeitangebote in der Umgebung D._____ (Schwimmbad, …-Park mit Panoramabahn, Sommerrodel- bahn, Schmetterlingshaus, D._____- Zoo, etc.) genügen diesbezüglich nicht. Da der von der Vorinstanz festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 920.– vom Gesuchsgegner jedoch unangefochten blieb und dieser Betrag gerade auch mit Blick auf das erheblich über der höchsten Tabellenstufe liegende Ein- kommen des Gesuchsstellers und die bisherige Vereinbarung als angemessen erscheint, rechtfertigt es sich, den Kinderunterhaltsbeitrag trotz geltender Offi- zialmaxime nicht weiter herabzusetzen, sondern diesen bei Fr. 920.– (€ 760) pro Monat zu belassen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit auch hinsichtlich des Kin- derunterhaltsbeitrages zu bestätigen.

6. Anordnung der Gütertrennung 6.1 Die internationale Zuständigkeit für die Frage nach der Anordnung der Gütertrennung richtet sich nach dem IPRG (vgl. Art. 46 IPRG). Auch das IPRG kennt wie das LugÜ die Anwendung des Grundsatzes der perpetuatio fori. Die Vo- raussetzungen für die Begründung der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte müssen demnach im Zeitpunkt der Klageeinleitung gegeben sein, wobei sich der Zeitpunkt nach Art. 9 Abs. 2 IPRG richtet. Ein nachmaliger Wohnsitzwechsel einer Partei vermag somit mit Blick auf die perpetuatio fori keine Änderung der Zustän- digkeit zu begründen. Da die Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungs- klage ihren Wohnsitz in F._____ hatte, bestand zu diesem Zeitpunkt die Zustän- digkeit der Schweizer Gerichte. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bleibt diese Zuständigkeit auch nach der Verlegung des Wohnsitzes durch die Ge- suchsgegnerin nach Deutschland bestehen.

- 19 - 6.2 Das anwendbare Recht für die vermögensrechtlichen Elemente der Ehewirkungen bestimmt sich im Allgemeinen nach Art. 48 IPRG. Die Frage nach der Anordnung der Gütertrennung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gehört zu den vermögensrechtlichen Elementen der Ehewirkungen (ZK IPRG-Volken, Art. 48 N 3), was selbstredend auch für ein diesbezügliches Begehren im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gilt. Entsprechend findet Art. 48 IPRG Anwendung. Danach unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Abs. 1). Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusam- menhang steht. Da die Parteien ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz hatten und daher davon auszugehen ist, dass die Ehegatten am ehesten die Güterrechtsordnung - welche auch die Frage nach der Anordnung der Güter- trennung umfasst - desjenigen Staates im Auge haben, in dem sie gemeinsam gelebt haben (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG analog), besteht ein engerer Zusam- menhang des diesbezüglichen Sachverhaltes zur Schweiz, weshalb auf die ent- sprechende Frage schweizerisches Recht anwendbar ist. 6.3 Die Vorinstanz hat die Gütertrennung per 31. August 2011 angeordnet und begründete dies damit, dass es gemäss Praxis des Obergerichts Zürich für die Anordnung der Gütertrennung genügt, wenn ein Ehegatte die spätere Schei- dung nach Art. 114 ZGB anstrebe, was beim Gesuchsteller offensichtlich der Fall sei, da für ihn eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens und eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr in Frage komme (Urk. 55 S. 18 f.) 6.4 Die Gesuchsgegnerin wendet in ihrer Berufung hiergegen ein, von ihrer Seite sei nie der Wille zur Scheidung geäussert, sondern immer wieder Bereit- schaft bekundet worden, wieder zueinander zu finden. Der Gesuchsteller hinge- gen habe seinen Ehewillen bereits vor der offiziellen Trennung aufgegeben und nicht erst mit dem Wegzug der Gesuchsgegnerin nach D._____. Durch die bereits während der Trennungsphase beantragte Gütertrennung unternehme der Ge- suchsteller den Versuch, die Vermögensbildung für seine Zukunft zu sichern, ob-

- 20 - wohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, seine Errungenschaft mit seiner noch bestehenden Familie zu teilen (Urk. 54 S. 5). 6.5 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung der Gütertren- nung im Eheschutzverfahren korrekt dargelegt (Urk. 55 S. 18), worauf verwiesen werden kann. Obwohl die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung vorbringt, nie den Willen zur Scheidung geäussert zu haben, erscheint angesichts der im Abände- rungsverfahren eingenommenen Positionen der Parteien eine Wiedervereinigung illusorisch, zumal die Gesuchsgegnerin selbst den erloschenen Ehewillen des Gesuchstellers bestätigt (Urk. 54 S. 5). Die Anordnung der Gütertrennung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

7. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller ausgehend von den Anteilen seines Obsiegens (Besuchsrecht, Ehegatten- und Kinderunterhalt sowie Anord- nung der Gütertrennung) und Unterliegens (Änderung der Obhutszuteilung und Regelung des Mietzinsdepots) die Kosten des Verfahrens zu zwei Fünfteln aufer- legt, während die Gesuchsgegnerin zu drei Fünfteln für kostenpflichtig erklärt wurde (Urk. 55 S. 19 f.). 7.2 Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Berufung die vollumfängliche Kostenauflage an den Gesuchsteller. In ihrer Begründung bringt sie indes nichts gegen die Kostenverteilung als solche vor, sondern macht einzig geltend, die Auf- erlegung der Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigung an sie würden eine unzumutbare Härte darstellen, da sie über keinerlei Einkommen verfüge (Urk. 54 S. 6). Nach entsprechender Korrektur des vorinstanzlichen Verfahrens obsiegt der Gesuchsteller nur noch bezüglich der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge sowie der Anordnung der Gütertrennung, während er mit Bezug auf die übrigen Begehren (Obhut, Besuchsrecht, Regelung des Mietzinsdepots) unterliegt. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, wo- nach die Gerichtskosten bei Kinderbelangen unabhängig vom Ausgang des Pro- zesses beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen sind, wenn diese achtenswerte Gründe für ihre Rechtspositionen hatten (ZR 84 Nr. 41), und der Tatsache, dass

- 21 - die Gesuchsgegnerin durch die Wohnsitzverlegung nach Deutschland während laufendem Verfahren die fehlende Zuständigkeit verursacht hat, erscheint jedoch die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrenskosten angemessen. Es besteht mit- hin kein Anlass, von der erstinstanzlichen Kostenverteilung abzuweichen. 7.3 Inwiefern im Antrag der Gesuchsgegnerin, die Kosten seien dem Ge- suchsteller aufzuerlegen, da sie mittellos sei und jede Kostenauflage zu ihren Un- gunsten eine unzumutbare Härte darstellen würde, ein Begehren um Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsteller oder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben, da die Gesuchsgegnerin diesfalls ihre Bedürftigkeit darzutun hätte. Sie macht diesbezüg- lich zwar geltend, sie sei einkommenslos, doch hat sie nicht behauptet, auch ver- mögenslos zu sein. Aus der Trennungsvereinbarung vom 10. Juni 2011 ergibt sich gegenteils, dass (auch) die Gesuchsgegnerin über Vermögen verfügte (Urk. 22 Ziff. 7.e). 7.4 Vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen ist die vorinstanzli- che Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. III. 1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. 1.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Umstritten wa- ren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Regelung des Be- suchsrechts, die Ehegatten- wie auch Kinderunterhaltsbeiträge, die Anordnung der Gütertrennung sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bezüglich der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge, der Anordnung der Güter- trennung sowie der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt

- 22 - die Gesuchsgegnerin vollumfänglich. Mit Bezug auf das Besuchsrecht findet die bereits unter Ziffer II.7.2 erwähnte Praxis der erkennenden Kammer Anwendung, wonach die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange - unabhängig vom Ausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschä- digungen wettzuschlagen sind, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten. 1.3 Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund, der Gesuchsgegnerin 9/10 und dem Gesuchsteller 1/10 der zweitinstanzlichen Ver- fahrenskosten aufzuerlegen.

2. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Ge- richt nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Best- immungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Prozessentschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'000.– festzusetzen und die Gesuchsgegnerin in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine (auf 8/10 reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist zur Pro- zessentschädigung kein Mehrwertsteuersatz zuzusprechen (vgl. das Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziffer 1 und Dispositiv Ziffer 3 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Diet- ikon vom 6. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Februar 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 23 - " 1. Auf die Ziffern 4 und 5 des Abänderungsbegehrens des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird die Dispositiv-Ziffer 3.7 der Ehe- schutzverfügung vom 10. Juni 2011 (Gesch. Nr. EE100163) wie folgt abge- ändert: 3.7. Unterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)

a) Kinderunterhalt Der Beklagte (heutiger Gesuchsteller) wird verpflichtet, der Klägerin (heutige Ge- suchsgegnerin) für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 920.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Oktober 2011.

b) Ehegattenunterhalt Der Beklagte (heutiger Gesuchsteller) wird verpflichtet, der Klägerin (heutige Ge- suchsgegnerin) für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbei- träge von Fr. 2'146.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den

1. Oktober 2011.

c) [unverändert]

d) [aufgehoben]

e) Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:

- Erwerbseinkommen Beklagter (heutiger Gesuchsteller, zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 240.–): Fr.8'827.– netto pro Monat (inkl. derzeit ½ Pauschalspe- senanteil von Fr. 200.–), zuzüglich Bonus (kein 13. Monatslohn);

- Erwerbseinkommen Klägerin (heutige Gesuchsgegnerin): Fr. 0.– netto pro Monat;

- erweiterter Bedarf Beklagter (heutiger Gesuchsteller): rund Fr.4'308.– pro Monat (Steuern geschätzt Fr. 600.–);

- erweiterter Bedarf Klägerin (heutige Gesuchsgegnerin) samt Kind C._____: rund Fr. 3'100.– pro Monat."

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und die Dispositiv Ziffern 4 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dietikon vom 6. Februar 2012 werden bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

- 24 -

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 der Ge- suchsgegnerin und zu 1/10 dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kos- tenvorschuss der Gesuchsgegnerin verrechnet. Der Gesuchsteller wird ver- pflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von 1/10 (Fr. 300.–) zu ersetzen.

6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweit- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezah- len.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: se