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LE120006

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Zürich OG · 2012-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 30. November 2011 entschied die Vorinstanz über das bei ihr mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 eingeleitete Eheschutzverfahren (Urk. 30; Urk. 1).

E. 2 Gegen Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 30. November 2011 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig am 31. Januar 2012 (Poststempel

30. Januar 2012) Berufung (Urk. 29; Urk. 25). Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 wurde dem Gesuchsteller eine zehntägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 31). Nachdem der Gesuch- steller diesen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 29. Februar 2012 eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvor- schuss zu bezahlen. Dabei wurde angedroht, dass bei Nichtbezahlung innert die- ser Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 33). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 2. März 2012 zugestellt, womit die Nachfrist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses am 7. März 2012 ablief (Urk. 33). Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Berufung einzutreten ist.

E. 3 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 Ger- GebV auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Um- triebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 3 -
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 29, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Ch. Bas-Baumann versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE120006-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 19. März 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. November 2011 (EE110097)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 30. November 2011 entschied die Vorinstanz über das bei ihr mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 eingeleitete Eheschutzverfahren (Urk. 30; Urk. 1).

2. Gegen Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 30. November 2011 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig am 31. Januar 2012 (Poststempel

30. Januar 2012) Berufung (Urk. 29; Urk. 25). Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 wurde dem Gesuchsteller eine zehntägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 31). Nachdem der Gesuch- steller diesen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 29. Februar 2012 eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvor- schuss zu bezahlen. Dabei wurde angedroht, dass bei Nichtbezahlung innert die- ser Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 33). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 2. März 2012 zugestellt, womit die Nachfrist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses am 7. März 2012 ablief (Urk. 33). Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Berufung einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 Ger- GebV auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Um- triebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 3 -

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 29, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Ch. Bas-Baumann versandt am: se