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LE120005

Abänderung Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2012-03-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Februar 2012 wurde dem Berufungskläger eine zehntägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 57). Unterm

14. Februar 2012 beantragte der Berufungskläger die Erstreckung dieser Frist (Urk. 58). Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurde dem Berufungskläger die (erstmalige) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 10 Tage erstreckt (Urk. 59). Das am 27. Februar 2012 vom Berufungskläger gestellte (Not-)Frist- erstreckungsgesuch (Urk. 60) wurde mit Verfügung vom 29. Februar 2012 abge- wiesen und ihm – wie bereits in der Verfügung vom 1. Februar 2012 angezeigt – eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, dies unter der Androhung, dass bei Nichtbe- zahlung auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 61). Der Rechtsvertreter

- 4 - des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, teilte mit Eingabe vom 7. März 2012 mit, dass es ihm trotz grösstem Mühewalten nicht gelungen sei, den Kontakt zum Berufungskläger wiederherzustellen und er sich gezwungen sehe, mit sofortiger Wirkung das Mandat niederzulegen (Urk. 62). Das Rubrum ist dem- entsprechend anzupassen. Die Verfügung vom 29. Februar 2012 (Nachfristanset- zung) wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 2. März 2012 zuge- stellt (vgl. Urk. 61). Da das Vertretungsverhältnis für die Zustellung gültig beste- hen bleibt, bis dem Gericht der Widerruf der Vollmacht – vorliegend die Mandats- niederlegung – mitgeteilt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 zu Art. 137 ZPO), begann dem Berufungskläger die Nachfrist zur Leistung des Kos- tenvorschusses am 3. März 2012 an zu laufen und endete am 12. März 2012. In- nert Frist (und bis heute) wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet (Urk. 63), weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist.

E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

E. 3 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 -

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: se

Dispositiv
  1. In Abänderung von Ziff. 3./2 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 28. Januar 2011 sei der Abänderungskläger mit Wir- kung ab dem 29. August 2011 von jeder Unterhaltszahlungsver- pflichtung zu befreien.
  2. Eventualiter sei in Abänderung von Ziff. 3./2 der obgenannten eheschutzrichterlichen Verfügung der Unterhaltsbeitrag von bis- her Fr. 4'500.– pro Monat angemessen zu reduzieren, mindestens jedoch auf Fr. 2'500.– pro Monat.
  3. Es sei die Abänderungsbeklagte zu verpflichten, dem Abände- rungskläger einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
  4. Eventualiter seien dem Kläger unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, letzteres in Person von RA lic. iur. Y._____.
  5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (Urk. 55):
  6. Vom Rückzug des Antrags des Klägers auf Bezahlung eines Pro- zesskostenvorschusses durch die Beklagte wird Vormerk ge- nommen.
  7. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  8. [Schriftliche Mitteilung].
  9. [Rechtsmittelbelehrung Beschwerde 10 Tage]. Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Urk. 55):
  10. Die Abänderungsklage wird abgewiesen.
  11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
  12. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. Sie werden vorab aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, über den Restbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
  13. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
  14. [Schriftliche Mitteilung].
  15. [Rechtsmittelbelehrung Berufung 10 Tage]. - 3 - Berufungsanträge (Urk. 54 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2012 (Prozessnr. EE110075-F / U / Hum) vollumfänglich aufzuheben.
  16. Es sei der Hauptantrag des Abänderungsbegehrens des Klägers und Appellanten vom 29. August 2011 gutzuheissen und der Klä- ger und Appellant von jeglicher Unterhaltszahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten und Appellatin mit Wirkung ab 29. Au- gust 2011 zu befreien.
  17. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen.
  18. Es seien die erstinstanzlichen Parteientschädigungen wettzu- schlagen.
  19. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten und Appellatin." Erwägungen:
  20. a) Am 6. Januar 2012 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegeben Entscheid über das bei ihr mit Eingabe vom 29. August 2011 eingeleitete Abände- rungsverfahren (Urk. 55, Urk. 1). b) Hiergegen erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungs- kläger) am 23. Januar 2012 fristgerecht Berufung (Urk. 54). Mit Verfügung vom
  21. Februar 2012 wurde dem Berufungskläger eine zehntägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 57). Unterm
  22. Februar 2012 beantragte der Berufungskläger die Erstreckung dieser Frist (Urk. 58). Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurde dem Berufungskläger die (erstmalige) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 10 Tage erstreckt (Urk. 59). Das am 27. Februar 2012 vom Berufungskläger gestellte (Not-)Frist- erstreckungsgesuch (Urk. 60) wurde mit Verfügung vom 29. Februar 2012 abge- wiesen und ihm – wie bereits in der Verfügung vom 1. Februar 2012 angezeigt – eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, dies unter der Androhung, dass bei Nichtbe- zahlung auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 61). Der Rechtsvertreter - 4 - des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, teilte mit Eingabe vom 7. März 2012 mit, dass es ihm trotz grösstem Mühewalten nicht gelungen sei, den Kontakt zum Berufungskläger wiederherzustellen und er sich gezwungen sehe, mit sofortiger Wirkung das Mandat niederzulegen (Urk. 62). Das Rubrum ist dem- entsprechend anzupassen. Die Verfügung vom 29. Februar 2012 (Nachfristanset- zung) wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 2. März 2012 zuge- stellt (vgl. Urk. 61). Da das Vertretungsverhältnis für die Zustellung gültig beste- hen bleibt, bis dem Gericht der Widerruf der Vollmacht – vorliegend die Mandats- niederlegung – mitgeteilt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 zu Art. 137 ZPO), begann dem Berufungskläger die Nachfrist zur Leistung des Kos- tenvorschusses am 3. März 2012 an zu laufen und endete am 12. März 2012. In- nert Frist (und bis heute) wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet (Urk. 63), weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist.
  23. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 GerGebV auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Berufungs- beklagte) ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  24. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  26. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
  27. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 5 -
  28. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  29. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE120005-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 30. März 2012 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Abänderung Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Januar 2012 (EE110075)

- 2 - Rechtsbegehren (Vi Prot. S. 3 f. und 6 f.):

1. In Abänderung von Ziff. 3./2 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 28. Januar 2011 sei der Abänderungskläger mit Wir- kung ab dem 29. August 2011 von jeder Unterhaltszahlungsver- pflichtung zu befreien.

2. Eventualiter sei in Abänderung von Ziff. 3./2 der obgenannten eheschutzrichterlichen Verfügung der Unterhaltsbeitrag von bis- her Fr. 4'500.– pro Monat angemessen zu reduzieren, mindestens jedoch auf Fr. 2'500.– pro Monat.

3. Es sei die Abänderungsbeklagte zu verpflichten, dem Abände- rungskläger einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

4. Eventualiter seien dem Kläger unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, letzteres in Person von RA lic. iur. Y._____.

5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (Urk. 55):

1. Vom Rückzug des Antrags des Klägers auf Bezahlung eines Pro- zesskostenvorschusses durch die Beklagte wird Vormerk ge- nommen.

2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. [Schriftliche Mitteilung].

4. [Rechtsmittelbelehrung Beschwerde 10 Tage]. Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Urk. 55):

1. Die Abänderungsklage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. Sie werden vorab aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, über den Restbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

5. [Schriftliche Mitteilung].

6. [Rechtsmittelbelehrung Berufung 10 Tage].

- 3 - Berufungsanträge (Urk. 54 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2012 (Prozessnr. EE110075-F / U / Hum) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Hauptantrag des Abänderungsbegehrens des Klägers und Appellanten vom 29. August 2011 gutzuheissen und der Klä- ger und Appellant von jeglicher Unterhaltszahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten und Appellatin mit Wirkung ab 29. Au- gust 2011 zu befreien.

3. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen.

4. Es seien die erstinstanzlichen Parteientschädigungen wettzu- schlagen.

5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten und Appellatin." Erwägungen:

1. a) Am 6. Januar 2012 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegeben Entscheid über das bei ihr mit Eingabe vom 29. August 2011 eingeleitete Abände- rungsverfahren (Urk. 55, Urk. 1).

b) Hiergegen erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungs- kläger) am 23. Januar 2012 fristgerecht Berufung (Urk. 54). Mit Verfügung vom

1. Februar 2012 wurde dem Berufungskläger eine zehntägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 57). Unterm

14. Februar 2012 beantragte der Berufungskläger die Erstreckung dieser Frist (Urk. 58). Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurde dem Berufungskläger die (erstmalige) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 10 Tage erstreckt (Urk. 59). Das am 27. Februar 2012 vom Berufungskläger gestellte (Not-)Frist- erstreckungsgesuch (Urk. 60) wurde mit Verfügung vom 29. Februar 2012 abge- wiesen und ihm – wie bereits in der Verfügung vom 1. Februar 2012 angezeigt – eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, dies unter der Androhung, dass bei Nichtbe- zahlung auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 61). Der Rechtsvertreter

- 4 - des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, teilte mit Eingabe vom 7. März 2012 mit, dass es ihm trotz grösstem Mühewalten nicht gelungen sei, den Kontakt zum Berufungskläger wiederherzustellen und er sich gezwungen sehe, mit sofortiger Wirkung das Mandat niederzulegen (Urk. 62). Das Rubrum ist dem- entsprechend anzupassen. Die Verfügung vom 29. Februar 2012 (Nachfristanset- zung) wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 2. März 2012 zuge- stellt (vgl. Urk. 61). Da das Vertretungsverhältnis für die Zustellung gültig beste- hen bleibt, bis dem Gericht der Widerruf der Vollmacht – vorliegend die Mandats- niederlegung – mitgeteilt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 zu Art. 137 ZPO), begann dem Berufungskläger die Nachfrist zur Leistung des Kos- tenvorschusses am 3. März 2012 an zu laufen und endete am 12. März 2012. In- nert Frist (und bis heute) wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet (Urk. 63), weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 GerGebV auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Berufungs- beklagte) ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: se