Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 1 (Berechtigung zum Getrenntleben), Dispositiv-Ziffer 2 (Zuteilung eheliche Wohnung), Dispositiv-Ziffer 6 (Anordnung Gütertrennung), Dispositiv-Ziffer 7 (Nichteintreten auf Antrag der Klägerin betreffend Übernahme von Reparaturkosten), Dispositiv-Ziffer 9 (Abweisung des Antrages des Beklagten betreffend Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen) sowie die Dispositiv-Ziffern 10 (Nichteintreten auf Anträge des Beklagten betreffend Auflösung des Leasingvertrages) und 11 (Festsetzung Gerichtsgebühr). Ein förmlicher Berufungsantrag wurde schliesslich auch bezüglich der vorinstanzlichen Abweisung des klägerischen Prozesskostenvorschussbegehrens nicht gestellt (Dispositiv-Ziffer 8). Diesen Teil des vorinstanzlichen Urteilsspruchs erachtet die Klägerin gemäss ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung als unrichtig. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses seien zweifelsohne erfüllt gewesen (Urk. 63/41 S. 6 f.). Einen eigentlichen Antrag um diesbezügliche Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides hat die Klägerin nicht deponiert mit dem Bemerken, die nachträgliche Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sei nicht mehr möglich, nachdem das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen worden sei (Urk. 41 S. 7). Zudem hat die Klägerin beantragt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen seien und dieser verpflichtet werden müsse, ihr eine den effektiv angefallenen Aufwand für die anwaltliche Vertretung deckende Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 63/41 S. 2). Hätte die Klägerin unabhängig von der definitiven Verlegung der
- 8 - Kosten und Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren verlangen wollen, dass der Beklagte sie bei dessen Finanzierung durch Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses beziehungsweise eines Prozesskostenbeitrages unterstützt, hätte sie einen entsprechenden (Eventual-)Antrag ausdrücklich stellen müssen. Das hat sie nicht getan, sodass auf die Frage der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Demnach hat auch Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils als nicht angefochten zu gelten. Zusammenfassend ist vorzumerken, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Juni 2011 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 6 bis 11 in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2 Die Sache betrifft die Anordnung von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB und dabei insbesondere die Festsetzung der Geldbeiträge, die der Beklagte der Klägerin während des Getrenntlebens schuldet. Was die Natur des anwendbaren summarischen Verfahrens und deren Auswirkungen auf die Beweisstrenge anbelangt, ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 4 f.). Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Sind keine Kinderbelange zu regeln, ist die Untersuchungsmaxime als eine eingeschränkte ausgestaltet. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (vgl. Schwander, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 272 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz greift nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffs wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (vgl. Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 12 ff. zu Art. 272 ZPO). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt wie die übrigen Streitpunkte der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den
- 9 - Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO).
E. 2.1 Der Beklagte äussert wie schon im vorinstanzlichen Verfahren den Verdacht, die Klägerin habe in den letzten Jahren einen grossen Teil seines Einkommens auf ihm nicht bekannten Konti angespart beziehungsweise für ihm nicht bekannte ehefremde Zwecke verwendet (Urk. 23 S. 29 f.; Urk. 41 S. 25 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 38 S. 7), werden diese Vermutungen durch die von der Klägerin aufforderungsgemäss eingereichten Kontoauszüge (vgl. Urk. 37/1-12) nicht erhärtet. Zu den Verwendungszwecken der vom Beklagten im Berufungsverfahren zum Beleg seiner Behauptungen genannten Transaktionsdetails (Urk. 41 S. 25 f.), hat sich die Klägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren erklärt (vgl. Urk. 36 S. 4 f.). Mit diesen Vorbringen
- 34 - setzt sich der Beklagte in der Berufungsschrift mehrheitlich nicht auseinander und er bestreitet beispielsweise nicht, dass einzelne Überweisungen an die beiden Söhne (vgl. Urk. 41 S. 26) der Finanzierung von Auslandaufenthalten gedient haben (Urk. 36 S. 4). Diesbezüglich besteht von Vornherein keine Notwendigkeit, um weitere Nachforschungen anzustellen. Den vom Beklagten zu diesem Zweck gestellten Editionsbegehren (Urk. 41 S. 26) ist nicht zu entsprechen. Dass die Klägerin über diverse Bankkonti verfügte, musste dem Beklagten bekannt sein, wurden diese doch in den gemeinsamen Steuererklärungen aufgeführt. Der Umstand, dass die Klägerin hin und wieder Gelder vom einen auf das andere Konto verschob, bildet für sich alleine ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt für das vom Beklagten befürchtete unredliche Verhalten wie die vereinzelt anzutreffenden hohen Barbezüge. Das Gleiche gilt bezüglich eines auf den Namen von H._____ lautenden Kontos bei der Bank I._____ (Urk. 41 S. 25). Weshalb der Sohn der Parteien als Korrespondenzadresse geführt wurde und weshalb dieses Konto, obwohl die Klägerin nur Bevollmächtigte war, in das Wertschriftenverzeichnis der Parteien aufgenommen wurde, ist an sich unerheblich (vgl. Urk. 41 S. 26). Tatsache bleibt, dass dieses Konto in der gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 2008 deklariert wurde (Urk. 15/16) und der Beklagte deshalb nicht glaubhaft machen kann, er habe von der Existenz des Kontos nicht gewusst und die Berechtigungsverhältnisse seien ihm nicht bekannt gewesen.
E. 2.2 Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass einzelne Familienmitglieder an der ehelichen Lebenshaltung in grösserem Ausmass teilhaben als andere. Daraus ableiten zu wollen, einen gemeinsam gepflegter Lebensstandard habe es gar nie gegeben, erweist sich als ebenso realitätsfremd wie die vom Beklagten dadurch implizit geäusserte Auffassung (vgl. Urk. 23 S. 29; Urk. 41 S. 25), von einem gemeinsam praktizierten Lebensstandard könne nur bei Vorliegen einer Verständigung über jede einzelne Ausgabe ausgegangen werden. An der Sache vorbei gehen daher auch die Vorbringen des Beklagten, wonach die Klägerin gemeinsame Gelder nicht für die Ehegemeinschaft, sondern für ihre persönliche Bedürfnisse verbraucht habe (Urk. 41 S. 24). Im Übrigen verhält sich der Beklagte bezüglich der von der Klägerin getätigten Auslagen widersprüchlich,
- 35 - wenn er einerseits glauben machen will, erst "vor Kurzem" beziehungsweise erst Anfang des Jahres 2011 von der Tatsache der fehlenden Ersparnisbildung und dem Ausgabeverhalten der Klägerin Kenntnis erhalten zu haben (Urk. 23 S. 28; Urk. 41 S. 23), andererseits aber vorbringen liess, er habe sich immer gegen das Ausgabeverhalten der Klägerin gewehrt, sich aber nicht durchsetzen können (Urk. 23 S. 28; Urk. 41 S. 25). Über die Vermögensentwicklung gaben zudem die jeweils der vom Beklagten mitunterzeichneten Steuererklärungen beigelegten Bankunterlagen Auskunft. Zuletzt beruft sich der Beklagte zur Untermauerung seiner Sachdarstellung auf je ein Schreiben der gemeinsamen Bekannten J._____ und K._____ (Urk. 24/31; Urk. 44/30). Dem Schreiben von J._____ lassen sich von Vornherein keine Hinweise dahingehend entnehmen, dass die Klägerin Gelder "beiseite geschafft" habe (Urk. 24/31). Das zweite, von K._____ verfasste Schreiben trägt das Datum vom 4. April 2011 (Urk. 44/30) und kann im Berufungsverfahren als unzulässiges Novum nicht beachtet werden, da es bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können und müssen. Zusammenfassend hat der Beklagte keine überzeugenden Gründe für die Nichtaufteilung des Freibetrages anführen können.
3. In rechtlicher Hinsicht darf als anerkannt gelten, dass der in der Ehe zuletzt gelebte Lebensstandard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (vgl. BGE 135 III 160 E. 4.3; BGer vom 21. Dezember 2009, 5A_662/2009 E. 3.1). Durch die Aufteilung des Überschusses wird erreicht, dass beide Ehegatten die über ihren familienrechtlichen Bedarf hinausgehenden Bedürfnisse in einem angemessenen Umfang befriedigen können. Auch wenn der Beklagte dies im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht ausdrücklich bestätigt hat, kann auch seinen Darlegungen entnommen werden, dass die Parteien einen hohen und zumindest den verfügbaren Einkünften entsprechenden Lebensstandard gepflegt haben. Insbesondere aus einem vom Beklagten eingereichten ärztlichen Zeugnis geht hervor, dass der Beklagte in der persönlichen Anamnese angegeben hat, die ganze Familie habe einen sehr aufwändigen Lebensstil gepflegt (Urk. 44/29). Damit überein stimmt die Tatsache der fehlenden Ersparnisbildung, die - wie gesehen (vgl. Erwägungen III./A.f.2.1-2.2 hiervor) - nicht auf angeblich unlautere Vermögensdispositionen der Klägerin zurückgeführt
- 36 - werden kann, sondern vielmehr als Folge davon angesehen werden muss, dass das verfügbare Einkommen im Wesentlichen für den Familienunterhalt verbraucht wurde. Es muss angesichts der nicht beglichenen Steuerrechnungen und den entsprechenden Nachforderungen gar davon ausgegangen werden, dass die Parteien phasenweise über ihren Verhältnissen gelebt haben. Auch wenn die Parteien über die Höhe der effektiv getätigten Auslagen nicht einheitliche Darstellungen präsentiert haben, so ist doch unbestritten geblieben, dass die Lebensführung der Parteien zahlreiche weitere Aufwendungen beinhaltet hat (beispielsweise Ferien, Freizeit, Kultur), welche in der vorangegangenen Bedarfsrechnung keine Berücksichtigung gefunden haben, welche die Parteien aber weiterhin finanzieren können. Es ist schliesslich in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin mit dem ihr angerechneten Einkommen ebenfalls zum Einkommensüberschuss beiträgt und im Rahmen ihrer eigenen Erwerbsarbeit zusätzliche Kosten anfallen werden, die in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt wurden. Mit Blick auf die in den letzten Jahren des gemeinsamen Haushaltes gegebenen Lebensverhältnissen rechtfertigt es sich in der Gesamtwürdigung, der Klägerin einen Freibetragsanteil von Fr. 2'000.– (= 50 % des Gesamtüberschusses) zuzusprechen. Auch wenn nicht unbeachtet gelassen werden darf, dass auch die beiden inzwischen mündigen Söhne in die Lebenshaltung der Parteien einbezogen waren, muss nicht davon ausgegangen werden, dass ein Freibetrag in dieser Höhe die den ehelichen Lebensstandard ausmachenden und nicht bereits in den Bedarf einbezogenen Ausgaben übersteigen und der Klägerin nun einen früher nicht gelebten Luxus erlauben.
E. 3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). Eine analoge (sinngemässe) Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, welcher das erstinstanzliche Verfahren betrifft, im Berufungsverfahren ist ausgeschlossen (BGE 138 III 626 f. E. 2.1 und 2.2; vgl. auch Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 22 zu Art. 317 ZPO). Vielmehr regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, abschliessend.
E. 3.1 Zur Erläuterung der behaupteten Arbeitslast hat der Beklagte im vorin- stanzlichen Verfahren eine aus mehreren Zwischenschritten bestehende Rechnung vorgestellt, wobei er einleitend darauf hinwies, dass er den grössten Teil des Geschäftsgewinns mit Eigenleistungen generiere und einen gewissen Anteil des Geschäftsgewinns auch mit Fremdleistungen erziele. Den von ihm mit durchschnittlich 15 % angegebenen Gewinnanteil der Fremdleistungen brachte der Beklagte vorab vom gemäss Jahresrechnung erzielten Betriebserfolg in Abzug. Alsdann nahm der Beklagte gestützt auf den Vergleich des Umsatzes mit dem Unternehmensgewinn an, dass eine Nettoarbeitsstunde rund 60 % einer Bruttoarbeitsstunde betrug, wobei im Durchschnitt pro Arbeitsstunde Fr. 102.– in Rechnung gestellt worden sein sollen. In der Folge dividierte der Beklagte den im vorgenannten Sinne bereinigte Jahresgewinn durch den Nettostundenansatz (Fr. 60.– [= rund 60 % von Fr. 102.–]) und gelangte so auf eine Anzahl Arbeitsstunden von 4'833 für das Jahr 2008 sowie von 4'933 für das Jahr 2009 (Urk. 23 S. 10 ff.; Prot. I S. 12). Die Vorinstanz hat diese Berechnung als wenig plausibel
- 19 - bezeichnet und dem Beklagten auseinandergesetzt, dass insbesondere die zentrale Behauptung, 15 % seines Einkommens würden mit Fremdleistungen erwirtschaftet, nicht weiter begründet und durch nichts untermauert werde. Der vom Beklagten geltend gemachte Gewinnanteil würde - so die Vorinstanz weiter - in den Jahren 2008 und 2009 je rund Fr. 50'000.– ausmachen, sodass die Gewinnmargen bei dem in den Erfolgsrechnungen ausgewiesenen Aufwand für Drittleistungen mit nahezu 600 % exorbitant hoch sein müssten. Werde hingegen auf den in der Erfolgsrechnung deklarierten Aufwand für Drittleistungen ausgegangen, resultiere aus der Berechnung des Beklagten andererseits ein unmögliches Arbeitspensum von rund 15 verrechenbaren Arbeitsstunden pro Kalendertag (Urk. 38 S. 20 f.). Im Berufungsverfahren wirft der Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt, indem sie seine Sachdarstellung als nicht überzeugend qualifiziert habe (Urk. 41 S. 8 ff.).
E. 3.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Vorbringen des Beklagten den im summarischen Verfahren erforderlichen Beweisgrad nicht erreichen. Die vom Beklagten angestellte Berechnung erweist sich in der Tat als nicht nachvollziehbar. Denn schon der Ausgangspunkt scheint falsch gewählt zu sein. Um ausgehend von den bekannten Umsatzzahlen einigermassen zuverlässige Schlüsse auf die geleisteten Arbeitsstunden ziehen zu können, müsste der Umsatz anstatt mit einem - wie auch immer festzulegenden - Nettostundenansatz mit dem tatsächlich verrechneten Arbeitsaufwand in Relation gesetzt werden. Das vom Beklagten herangezogene Verhältnis zwischen dem Unternehmensgewinn und dem Umsatz lässt aufgrund des dabei berücksichtigten Betriebsaufwandes allenfalls Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der Einzelunternehmung zu, sagt indessen nichts über die aufgewendeten Arbeitsstunden aus. Unbestritten ist sodann, dass neben der persönlichen Arbeitstätigkeit des Beklagten die von ihm in Auftrag gegebenen und an die Kunden weiterverrechneten Dienstleistungen und Materiallieferungen durch Dritte zum Geschäftsgewinn des Unternehmens beitragen. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beklagte geltend, der Anteil der Fremdleistungen am Gewinn mache durchschnittlich rund 15 % aus (Urk. 23
- 20 - S. 10 und S. 12; Urk. 41 S. 10 ff.). Für die Bestimmung der vom Beklagten geleisteten Arbeitsstunden wäre es sicherlich hilfreich zu wissen, inwiefern die Unternehmenserträge jeweils durch Fremdleistungen und damit ohne direkte Arbeitsleistung des Beklagten generiert worden sind. Die vom Beklagten dazu über Seiten hinweg vorgetragenen Ausführungen (Urk. 41 S. 10 ff.) sind indessen nicht aussagekräftig. Gegenteils setzen sie in einer Art Zirkelschluss beim eigentlich erst zu ermittelnden Ergebnis an, indem von Beginn weg von einem Gewinnanteil der Fremdleistungen von Fr. 50'000.– (= rund 15 % der in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Geschäftsgewinne) ausgegangen und durch den Vergleich mit den entsprechenden Aufwendungen eine "realistische" Gewinnmarge von durchschnittlich 64 % berechnet wird, um daraus schliesslich zu folgern, damit sei ein Gewinnanteil der Fremdleistungen von 15 % glaubhaft gemacht. Eine detaillierte Zusammenstellung zum Dienstleistungsertragskonto, anhand welcher sich der Umsatz auf die Erlöse aus den Arbeitsleistungen des Beklagten einerseits und auf diejenigen aus der Weiterverrechnung von Drittarbeiten andererseits aufschlüsseln liesse, wurde nicht vorgelegt. Die Behauptungen des Beklagten werden auch durch die selektive Auswahl einzelner Rechnungen (vgl. Urk. 23/13-15) nicht massgeblich unterstützt.
E. 3.3 Im Zusammenhang mit der Einkommensfestlegung wirft der Beklagte der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht die Missachtung von Verfahrensvorschriften vor (Urk. 41 S. 10). Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass er dem Eheschutzgericht glaubhaft hätte machen müssen, in den vergangenen Jahren eine "übermenschliche" Anzahl Arbeitsstunden geleistet zu haben (Urk. 41 S. 10). Daher musste dem Beklagten auch bewusst sein, dass die Vorinstanz seine Behauptungen über die bewältigte Arbeitslast einer Plausibilitätsprüfung unterziehen würde. Es gehört zum allgemeinen Prozessrisiko einer jeden Partei, dass die eigene Darstellung letztlich als nicht überzeugend qualifiziert wird. Diese Ausgangslage scheint der Beklagte zu verkennen, wenn er vorbringt, er habe "unter keinen Umständen" damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz die von ihm behaupteten Gewinnanteile der Eigenleistungen und der Fremdleistungen und als Folge davon den Arbeitsaufwand als solchen als nicht glaubhaft qualifizieren würde (vgl. Urk. 41 S. 10). Es steht im Belieben des
- 21 - Beklagten, diese Schlussfolgerungen zur Beweiswürdigung nicht zu teilen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt anzufechten. Es ist aber weder Sinn der richterlichen Frage- und Aufklärungspflicht noch der im Eheschutzverfahren anwendbaren Untersuchungsmaxime, eine rechtskundig vertretene Partei vorgängig auf allfällige prozessrelevante Schwachstellen in ihren Vorbringen hinzuweisen. Eine Verletzung der angesprochenen Prozessmaximen liegt demnach nicht vor. Ob diejenigen Argumente, mit welchen das Gericht eine Sachverhaltsschilderung letztlich als unglaubhaft zurückweist, bereits von der Gegenpartei vorgetragen wurden (vgl. Urk. 41 S. 10), ist irrelevant. Es trifft zu, dass die Klägerin in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2011 darauf hingewiesen hat, auf der Basis des vom Beklagten geltend gemachten Gewinnanteils der Drittleistungen ergebe sich ein "unmögliches" Arbeitspensum des Beklagten (vgl. Urk. 36 S. 11). Diese Rechtsschrift wurde dem Beklagten erst zusammen mit dem Endentscheid zugestellt (Urk. 38 S. 33 Dispositiv-Ziffer 14). Ob darin bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden muss, kann dahin gestellt bleiben. Eine solche wäre jedenfalls durch die Äusserungsmöglichkeit im Berufungsverfahren, von welcher der Beklagte ausführlich Gebrauch gemacht hat (vgl. Urk. 41 S. 10-15), geheilt (vgl. BGE 126 II 123 f. E. 6b/aa).
E. 3.4 Im Berufungsverfahren reichte der Beklagte schliesslich eine mit "Erläuternde Eingabe betreffend zumutbare Arbeitsstunden bzw. Arbeitspensum/anrechenbares Einkommen" überschriebene Rechtsschrift ein (Urk. 65B). Darin wird der Versuch unternommen, die Behauptungen zum geleisteten Arbeitspensum anhand einer direkten Schätzung der Jahresarbeitsstunden im Jahre 2009 zu plausibilisieren. Zusammen mit dieser Eingabe legte der Beklagte eine Vielzahl von Rechnungen und Zeitrapporten aus dem Jahre 2009 ein (Urk. 67/1-3). Dabei handelt es sich allesamt um (unechte) Noven, weshalb der Beklagte zu substantiieren und darzulegen hat, dass ihm deren Beibringung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Erwägung II./3 hiervor), lässt sich die novenrechtliche Zulässigkeit dieser Eingabe entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. Urk. 65B S. 2) nicht mit der Anwendung der Untersuchungsmaxime begründen. Soweit der Beklagte weiter andeutet, erst die
- 22 - Begründung des vorinstanzlichen Urteils beziehungsweise gar diejenige des obergerichtlichen Massnahmeentscheides vom April 2012 habe diese Noven veranlasst (vgl. Urk. 65B S. 2), ist ihm nicht zu folgen. Seine Behauptungen über das Ausmass seiner Arbeitstätigkeit hatte der Beklagte bereits im ersten Vortrag im vorinstanzlichen Verfahren erhoben (Urk. 23 S. 9 ff.), wobei seine Leistungsfähigkeit ein Hauptthema der damaligen Verhandlung darstellte. Dem Beklagten musste - wie gesagt - zudem bewusst sein, dass er diese Sachdarstellung in geeigneter Weise glaubhaft zu machen hat. Somit hatte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Grund und Gelegenheit, die nun nachträglich eingereichten Belege zum tatsächlich bewältigten Arbeitspensum vorzubringen. Aus welchen anderen Gründen der Beklagte eine der in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelten Ausnahmen vom Novenausschluss für sich in Anspruch nehmen könnte, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Die mit Eingabe vom 16. April 2012 vorgebrachten neuen Behauptungen sind damit samt Beilagen als unzulässige Noven im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Entgegen dem Antrag der Klägerin (Urk. 74 S. 2) besteht indessen kein Anlass, um die Rechtsschrift formell aus dem Recht zu weisen. Von der eventualiter beantragten Aufforderung zur Stellungnahme (Urk. 74 S. 2) kann schliesslich abgesehen werden.
E. 3.5 Nach dem zuvor Dargelegten sind die Behauptungen des Beklagten, wonach er ab dem Jahre 2008 bis zum Jahre 2010 jeweils an mindestens 360 Tagen während 16 Stunden gearbeitet habe (Urk. 23 S. 9; Urk. 41 S. 15; Urk. 63/50: "250 %-Pensum"), nicht glaubhaft. Der Vorinstanz kann insofern nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Bereits vor Vorinstanz hat der Beklagte ausgeführt, er habe sein Arbeitspensum ab Beginn des Jahres 2011 auf das von ihm als zumutbar erachtete Mass reduziert (Urk. 23 S. 16). Im Berufungsverfahren hat er diese Behauptung mehrfach erneuert (Urk. 41 S. 18; Urk. 51 S. 1 ff.; Urk. 58 S. 2; Urk. 65B S. 6) und die für das Jahr 2011 errichteten Zwischenabschlüsse beziehungsweise Jahresabschlüsse des Einzelunternehmens eingereicht (Urk. 53/1; Urk. 60/1; Urk. 70/1). Die für das Jahr 2011 erstellte und als echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassende Erfolgsrechnung weist einen Gewinn von
- 23 - Fr. 136'109.96 aus (Urk. 60/1 S. 5), was noch rund zwei Fünfteln desjenigen aus dem Vorjahr entspricht. Auffallend ist, dass die vom Beklagten für das Jahr 2011 behaupteten Gewinnzahlen sogar geringer sind als der im Jahre 2003 und damit noch in der Aufbauphase des Unternehmens erzielte Geschäftserfolg (Fr. 147'650.– [vgl. Urk. 23 S. 8]). Der geltend gemachte Jahresgewinn liegt mit rund Fr. 136'000.– ausserdem weit unter denjenigen der Jahre 2005 und 2006 von jeweils rund Fr. 180'000.– (vgl. Urk. 23 S. 8; Urk. 24/5+6), wobei der Beklagte für diesen Zeitraum weder einen übermässigen noch einen unzumutbaren Arbeitseinsatz behauptet hat. Andere substantielle Veränderungen der den Gewinn beeinflussenden Faktoren wurden nicht namhaft gemacht. Wie der Beklagte mit dem im Berufungsverfahren als massgeblich bezeichneten Einkommen die von der Vorinstanz zuerkannten Lebenshaltungskosten von Fr. 13'490.– oder gar den von ihm selber beanspruchten Bedarf von rund Fr. 17'870.– monatlich aufzubringen in der Lage sein sollte, bleibt schliesslich unerklärlich. Hinter den Jahresabschluss für das Jahr 2011 sind deshalb gewisse Fragezeichen zu setzen. Angesichts der bereits skizzierten Unklarheiten hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitsbelastung und der Unzulänglichkeiten des vom Beklagten zu deren Glaubhaftmachung herangezogenen Berechnungsschemas vermag er mit dem Hinweis auf den Jahresabschluss 2011 nicht überzeugend darzutun, dass es sich bei den dokumentierten Einkünften um das unterhaltsrechtlich höchstens mögliche und zumutbare Erwerbseinkommen handelt (vgl. Urk. 51 S. 2).
E. 4 Der Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht abschliessend ihrem Bedarf zuzüglich des Freibetragsanteils abzüglich ihres Einkommens und berechnet sich wie folgt: Bedarf Klägerin Fr. 7'200.– Anteil Freibetrag Fr. 2'000.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 3'000.– Unterhaltsanspruch Fr. 6'200.–
- 37 - Dass die Unterhaltsbeiträge im Falle ihrer Zusprechung ab dem 10. Januar 2011 zu bezahlen sind, blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Der Beklagte ist demnach in teilweiser Gutheissung seiner Erstberufung zu verpflichten, der Klägerin ab dem 10. Januar 2011 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'200.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Soweit die Anträge des Beklagten darüber hinausgehen, ist seine Berufung im Unterhaltspunkt ebenso abzuweisen wie die Zweitberufung der Klägerin. Von keiner Seite beanstandet wurde schliesslich, dass der Beklagte die gestützt auf die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 27. Januar 2011 geleisteten persönlichen Unterhaltsbeiträge von der Unterhaltspflicht in Abzug bringen darf. B. Zuweisung Fahrzeug und Hausrat
1. Die Vorinstanz hat das Fahrzeug "BMW …" mit der Chassis-Nr. … für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen, unter Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme sämtlicher damit verbundenen Kosten (Urk. 38 S. 32 Dispositiv-Ziffer 3). Dagegen setzte sich der Beklagte mit seiner Berufung zur Wehr und verlangte die Zuweisung des Fahrzeuges an sich (Urk. 41 S. 2). Wie die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend ausgeführt haben, hat die Klägerin das Fahrzeug dem Beklagten im September 2011 übergeben (Urk. 63/41 S. 3 f.; Urk. 63/50 S. 3 f.; Urk. 63/55 S. 3). Da es den Parteien diesbezüglich ohne Weiteres frei steht, über den Streitgegenstand zu verfügen, erübrigt sich ein gerichtlicher Entscheid über die Benützung des Fahrzeuges. Die Vorinstanz hat die Klägerin gleichzeitig zur Tragung sämtlicher Kosten der Fahrzeugbenutzung verpflichtet. Zur Vermeidung allfälliger Unklarheiten ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese Verpflichtung mit der tatsachlichen Inbesitznahme durch den Beklagten entfällt. Die weiteren Ausführungen der Parteien zu allfälligen Schadenersatzansprüchen aus unsachgemässem Gebrauch des Fahrzeuges durch die Klägerin (Urk. 63/50 S. 3; Urk. 63/55 S. 3) oder zu den vermuteten Gründen der Klägerin für die Herausgabe des Fahrzeuges (Urk. 63/50 S. 4) sind für das vorliegende
- 38 - Eheschutzverfahren nicht von Interesse, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Bezüglich der Zuweisung des umstrittenen Fahrzeuges ist das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2. Umstritten sind schliesslich die Zuweisung von diversen Hausratsgegenständen, welche der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatte (Urk. 23 S. 2). In einer Vereinbarung vom 27. Januar 2011 (Prot. I S. 9; Urk. 19 S. 2) einigten sich die Parteien über die Herausgabe einzelner Gegenstände (Modem/Router, blauer Schrank, DVD/Video-/HD-Rekorder). Soweit weitergehend, wies die Vorinstanz die Herausgabeanträge des Beklagten ab in der Erwägung, der Beklagte habe mit keinem Wort begründet, weshalb ihm die zusätzlichen Gegenstände besser dienten und deshalb ihm zuzuweisen seien (Urk. 38 S. 13). Der Beklagte musste im Berufungsverfahren einräumen, dass er die fraglichen Anträge im vorinstanzlichen Verfahren nicht begründet hatte (Urk. 41 S. 28). Die Vorbringen, wonach der Verweis auf die Liste der beanspruchten Hausratgegenstände genügt habe und die Forderung nach einer weiteren Substantiierung einer "Überspannung" des Summarverfahrens gleich käme (Urk. 41 S. 28), gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat die Anträge des Beklagten nicht wegen ungenügender Substantiierung abgewiesen, sondern weil er nicht hinreichend dargetan hatte, weshalb ihm die einzelnen Gegenstände zwingend herauszugeben seien. Als Weiteres weist der Beklagte darauf hin, dass sich die Klägerin in keiner Weise zu den Herausgabeansprüchen geäussert habe (Urk. 41 S. 28). Anlässlich der Eheschutzverhandlung hat der Beklagte das hier umstrittene Rechtsbegehren gestellt und dabei auf eine bereits zuvor eingereichte Auflistung verwiesen (Urk. 23 S. 2; Urk. 17/13), welche der Klägerin zusammen mit weiteren Beilagen zugestellt wurde (Prot. I S. 17). Mit Verfügung vom
24. März 2011 hat die Vor-instanz der Klägerin Gelegenheit gegeben, um schriftlich Stellung zu nehmen zu den Ausführungen des Beklagten anlässlich der Eheschutzverhandlung (Urk. 30). In ihrer Eingabe vom 10. Mai 2011 führte die Klägerin einleitend aus, dass an den von ihr an der Eheschutzverhandlung gestellten Rechtsbegehren festgehalten werde (Urk. 36 S. 2). Damit wurde auch ihr Antrag angesprochen, dass ihr die eheliche Wohnung und der darin
- 39 - befindliche Hausrat zur Benutzung zuzuweisen sei (Urk. 21 S. 2; Hervorhebung durch das Gericht). Aus diesem Begehren ergab sich ohne Weiteres, dass die Klägerin nicht zur Herausgabe der vom Beklagten beanspruchten Gegenstände bereit war. Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 41 S. 28) war folglich nicht von einem unbestrittenen Anspruch auszugehen. Der Beklagte hätte damit darlegen müssen, weshalb er auf die Benützung der Gegenstände angewiesen sei. Dies hat er im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren nicht getan, beliess er es doch vor Obergericht bei der pauschalen Bemerkung, er sei Eigentümer der Gegenstände und die Zuweisung an ihn sei deshalb zweckmässig (Urk. 41 S. 28). Die Berufung des Beklagten erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens
1. Beide Parteien verlangen primär aufgrund des von ihnen gewünschten Verfahrensausgangs die Neuverlegung von Kosten und Entschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 41 S. 2; Urk. 63/41 S. 2). Die Klägerin beanstandet zudem die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Prozessentschädigung und rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 63/41 S. 2 und S. 7 f.). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Diese sind nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dabei ist grundsätzlich von den vor Vorinstanz gestellten Parteianträgen und dem nun im Berufungsverfahren getroffenen Erkenntnis auszugehen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 59 f. zu Art. 317 ZPO). Die Vorinstanz hat die Kosten ihres Verfahrens zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt und den Beklagten zur Bezahlung einer entsprechend reduzierten Parteientschädigung verpflichtet (Urk. 38 S. 33 Dispositiv-Ziffern 12 und 13). Sie hielt fest, dass die Klägerin hinsichtlich des Massnahmebegehrens des Beklagten sowie der Zuteilung des Fahrzeuges vollständig und hinsichtlich der
- 40 - Unterhaltsbeiträge zu rund zwei Dritteln obsiegt habe, während der Beklagte hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses obsiegt habe. Insgesamt sei das Obsiegen der Klägerin daher mit zwei Dritteln und dasjenige des Beklagten mit einem Drittel zu gewichten (Urk. 38 S. 30).
2. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens anfechten, erweisen sich ihre Rügen als unbegründet. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass das von der Klägerin mit Eingabe vom 14. Januar 2011 deponierte vorsorgliche Massnahmebegehren vollumfänglich zu Ungunsten der Klägerin abgewiesen worden sei (Urk. 41 S. 29; vgl. auch Urk. 63/50 S. 9). Diese Vorbringen erweisen sich - wie die Klägerin mit Recht einwendet (Urk. 49 S. 10) - als aktenwidrig. Aus der vom Beklagten selber erwähnten Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2011 erhellt ohne Weiteres, dass das Massnahmeverfahren durch Vormerknahme einer von den Parteien geschlossenen Vereinbarung erledigt wurde (Urk. 19 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2). Dass gleichzeitig die zuvor superprovisorisch angeordneten Massnahmen aufgehoben wurden, ist alleine die Konsequenz des nachmaligen Vergleichsabschlusses. Wie der Beklagte vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass dem Gesuch der Klägerin superprovisorisch entsprochen worden war (vgl. Urk. 6), davon sprechen kann, die Klägerin sei in diesem Massnahmeverfahren vollständig unterlegen, ist nicht nachvollziehbar. Es ist diesbezüglich weder von einem Obsiegen noch von einem Unterliegen der Parteien auszugehen. Andererseits kann die Klägerin gegen die Verteilung der Kosten und Entschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren nicht einwenden, ihrem Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden (vgl. Urk. 63/41 S. 7 f.), ohne aber gleichzeitig den Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt anzugreifen. Unabhängig von der verwendeten Begrifflichkeit (Prozesskostenvorschuss beziehungsweise Prozesskostenbeitrag) steht aufgrund des insoweit unangefochtenen Urteils der Vorinstanz fest, dass der Beklagte die Klägerin bei der Finanzierung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu unterstützen hat. Dass die Klägerin mit dem
- 41 - entsprechenden Antrag nicht durchgedrungen ist, kann nun bei der Bemessung des Obsiegens und des Unterliegens nicht einfach ignoriert werden.
3. Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Parteien zur Regelung des Getrenntlebens zahlreiche divergierende Anträge gestellt. Übereinstimmende Begehren lagen einzig hinsichtlich der Bewilligung des Getrenntlebens, der Zuweisung der ehelichen Wohnung sowie der Anordnung der Gütertrennung vor. Die dadurch verursachten Kosten sind den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Im Übrigen wurde das Verfahren strittig geführt. Diesbezüglich unterlag die Klägerin bezüglich des Antrages auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Reparaturkosten sowie auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses vollumfänglich. Gemäss dem vorliegenden Berufungsentscheid hat der Beklagten an den Unterhalt der Klägerin einen monatlichen Beitrag von Fr. 6'200.– zu bezahlen. Ausgehend von den erstinstanzlichen Anträgen obsiegt die Klägerin in der Unterhaltsfrage zu rund 45 % und der Beklagte zu rund 55 %. Das Fahrzeug wurde dem Beklagten in der Zwischenzeit zurückgegeben (vgl. Erwägung III./B.1 hiervor), sodass sich dieser Streitpunkt bei der Beurteilung des Obsiegens nunmehr weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei auswirkt. Bezüglich der Herausgabe diverser Gegenstände blieb die Berufung des Beklagten erfolglos, sodass er als unterliegende Partei anzusehen ist. Schliesslich mussten vor Vorinstanz zwei Verfahren betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durchgeführt werden. Das erste vorsorgliche Massnahmebegehren konnte letztlich durch einen Vergleich erledigt werden, weshalb der dadurch verursachte Aufwand von den Parteien je zur Hälfte zu tragen ist (vgl. Erwägung III./C.2 hiervor). Dass der Beklagte demgegenüber für die Kosten des von ihm angestrengten Massnahmeverfahrens aufzukommen hat (Urk. 26; Urk. 30; Urk. 34), blieb unbestritten. Angesichts des durch die jeweiligen Streitpunkte verursachten Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich in der Gesamtbetrachtung, von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Erstberufung des Beklagten erweist
- 42 - sich im Ergebnis auch bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen als begründet und ist teilweise gutzuheissen, wohingegen die Zweitberufung der Klägerin in dieser Hinsicht abgewiesen werden muss. Die von ihr aufgeworfenen Fragen nach der Angemessenheit der Parteientschädigung und nach allfälligen von der Vorinstanz bei deren Festsetzung begangenen Verfahrensfehlern kann offen bleiben. IV.
1. Beide Parteien haben im Zuge des Berufungsverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit Beschluss vom
28. Juli 2011 wurde dem prozessualen Armenrechtsgesuch der Klägerin (Urk. 63/47 S. 5 Dispositiv-Ziffer 2) und mit Beschluss vom 30. März 2012 demjenigen des Beklagten nicht entsprochen (Urk. 64 S. 14 Dispositiv-Ziffer 3). Beide Entscheidungen blieben unangefochten. Mit Eingabe vom 19. April 2012 stellte der Beklagte das Begehren, es sei der ihn betreffende Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Eventualiter stellte er ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 68 S. 1). Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 beantragte sodann die Klägerin, es sei ihr rückwirkend ab 1. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 77). Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist prozessleitender Natur (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 14 zu Art. 119 ZPO). Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es ihm Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (vgl. zum
- 43 - Ganzen Bühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Band I, Bern 2012, N 64 ff. zu Art. 119 ZPO).
2. Was zunächst die prozessualen Anträge des Beklagten betrifft, wird unter teilweisem Verweis auf die erste Gesuchsbegründung geltend gemacht, er verfüge für die Aufbringung der Prozesskosten nicht über ausreichende Einkünfte oder vorhandenes Vermögen (Urk. 68 S. 2 ff.). Der Beklagte reicht zwar aktualisierte Auszüge der Geschäfts- und Privatkonten ein, macht aber im Übrigen nicht geltend, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ersten Beschluss über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verändert hätten. Dass seine Mutter ihm keine weiteren Darlehen gewähren könne (Urk. 68 S. 3), wurde bereits zuvor behauptet (vgl. Urk. 58 S. 6) und ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin während des Rechtsmittelverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'740.– zu bezahlen hat (Urk. 68 S. 3). Insoweit besteht keine Veranlassung, um auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen und hat das neuerliche Gesuch des Beklagten genau gesehen ebenfalls nur den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs. Als nächstes macht der Beklagte geltend, es sei kein verwertbares Vermögen vorhanden, weil den in der Bilanz verbuchten flüssigen Mitteln von rund Fr. 66'000.– kurzfristiges Fremdkapital in der Höhe von Fr. 91'467.35 gegenüber gestanden sei (Urk. 68 S. 3). Die Kammer erwog in ihrem Beschluss vom 30. März 2012, dass die Einzelunternehmung am Ende des Jahres 2011 rund Fr. 66'000.– an flüssigen Mitteln und Wertschriften aktiviert habe, womit der Beklagte über ausreichende Mittel für die Prozessfinanzierung verfüge (Urk. 64 S. 12). Wie aus der eingereichten Bilanz hervorgeht, belief sich das kurzfristige Fremdkapital per 31. Dezember 2011 tatsächlich auf die vom Beklagten genannte Summe (Urk. 60/1; Urk. 70/1). Wird indessen berücksichtigt, dass die Einzelunternehmung selbst nach den Angaben des Beklagten im Jahre 2011 einen Ertrag von rund Fr. 280'000.– sowie einen Reingewinn von rund Fr. 136'100.– erwirtschaftet hat (Urk. 60/1; Urk. 70/1), kann das Unternehmen auch dann nicht als gefährdet angesehen werden, wenn am Bilanzstichtag vorübergehend ein Teil der kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht durch kurzfristig zur Verfügung stehendes Vermögen gedeckt ist. Dem Beklagten ist es demnach
- 44 - zumutbar, zur Finanzierung des vorliegenden Verfahrens auf die dem Geschäftsbereich zuzuordnenden Vermögenswerte zurückzugreifen. Die Mittellosigkeit des Beklagten muss folglich weiterhin verneint werden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach wie vor nicht gewährt werden kann. Das Begehren des Beklagten vom 19. April 2012 um Wiedererwägung des Beschlusses vom 30. März 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise sein neuerliches Gesuch um Gewährung derselben sind abzuweisen.
3. Gleich verhält es sich mit dem von der Klägerin erneuert gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kammer erwog in ihrem - ein erstes solches Begehren abweisenden - Entscheid vom 28. Juli 2011 im Wesentlichen, dass den verfügbaren monatlichen Einkünften in der Höhe von Fr. 11'000.– ein zivilprozessual massgeblicher Bedarf von rund Fr. 6'400.– gegenüber stehe, weshalb der Klägerin ein genügender Überschuss zur Finanzierung des Berufungsverfahrens verbleibe. Als Einkommen berücksichtigt wurden die vom Beklagten während der Dauer des Verfahrens zu leistenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'000.– sowie das von der Vorinstanz aufgerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 3'000.– (Urk. 63/47 S. 2 ff.). In der Begründung ihres zweiten Armenrechtsgesuchs führt die Klägerin aus, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich auf der Einkommensseite massiv zum Schlechten verändert. Die Situation stelle sich heute so dar, dass der Beklagte ihr lediglich noch Unterhaltsbeiträge von lediglich noch Fr. 2'000.– bezahle (Urk. 77 S. 3). Dass der Beklagte die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge inzwischen reduziert hat, mag zutreffen und wird durch die eingereichte Korrespondenz zwischen den Parteivertretern belegt (Urk. 79/1). Indessen macht die Klägerin selbst geltend, der Beklagte habe den entrichteten Unterhaltsbeitrag ab Mai 2012 auf Fr. 5'126.– reduziert und bezahle erst seit Februar 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von lediglich noch Fr. 2'000.– (Urk. 77 S. 3 und S. 5). In Bezug auf das anrechenbare Einkommen von Fr. 3'000.– behauptet die Klägerin, ihre Arbeitssuchbemühungen seien ergebnislos verlaufen und sie sei zudem seit 1. Mai 2012 arbeitsunfähig (Urk. 77 S. 3/4). Diese Vorbringen blieben allesamt unbelegt, weshalb diesbezüglich nicht von einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen
- 45 - Verhältnisse ausgegangen werden kann. Unter Einbezug der vom Beklagten zumindest bis Ende Januar 2013 geleisteten Unterhaltsbeiträge (Fr. 5'126.–) ist von monatlichen Einnahmen der Klägerin in der Höhe von rund Fr. 8'100.– auszugehen. Nach der Gegenüberstellung mit dem bereits im Beschluss vom
28. Juli 2011 als massgeblich betrachteten Bedarf von Fr. 6'400.– verbleibt ein rechnerischer Überschuss von Fr. 1'700.– pro Monat. Die Klägerin hätte damit alleine nach der Abweisung des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 28. Juli 2011 bis Ende das Jahres 2012 mindestens rund Fr. 28'000.– (= 17 Monate [August 2011 bis und mit Dezember 2012] x Fr. 1'700.–) für die Bestreitung des vorliegenden Berufungsverfahrens zur Verfügung gehabt. Weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich während des Verfahrens einzuschränken und diese für die Tilgung der im Rechtsmittelverfahren anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten bereits ausreichenden Rückstellungen zu tätigen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Demnach ist die Klägerin weiterhin nicht mittellos im vorausgesetzten Sinne und hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Begehren vom 22. Februar 2013 ist abzuweisen. V. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO), in welchem neben der Unterhaltspflicht auch die Zuweisung eines Fahrzeuges, die Herausgabe diverser Gegenstände sowie die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen umstritten waren. In Anbetracht des verursachten Aufwandes ist die Unterhaltsfrage bei der Bemessung von Obsiegen und Unterliegen deutlich stärker zu gewichten als die übrigen Streitpunkte. Mit seiner Erstberufung verlangte der Beklagte die gänzliche Befreiung von der Unterhaltspflicht, während die Klägerin mit ihrer Zweitberufung die Heraufsetzung des vorinstanzlichen Unterhaltsbeitrages um monatlich Fr. 995.50 beantragte. Mit dem vorliegend festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'200.– pro Monat hat der Beklagte rund 30 % der von ihm angestrebten Reduktion erreicht. Die Klägerin
- 46 - unterlag dagegen mit ihrem Unterhaltsheraufsetzungsbegehren vollumfänglich. Insgesamt ist der Beklagte in der Unterhaltsfrage zu rund 40 % als obsiegende Partei zu betrachten. Demgegenüber unterliegt der Beklagte mit dem Berufungsantrag auf Herausgabe diverser Gegenstände vollständig. In Bezug auf die Herausgabe des Fahrzeuges ist weder von einem Obsiegen noch von einem Unterliegen einer der Parteien auszugehen, nachdem die Klägerin dem Beklagten das Fahrzeug ausgehändigt hat und diesbezüglich von einer aussergerichtlichen Einigung ausgegangen werden kann. Sowohl Klägerin wie auch Beklagter haben im Berufungsverfahren beantragt, es sei die jeweils andere Partei mit den Kosten und Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zu belasten. Diesbezüglich obsiegen die Parteien im Berufungsverfahren je zur Hälfte. Jede Partei hat schliesslich für die Kosten des von ihr gestellten Massnahmebegehrens aufzukommen (Urk. 63/44 und Urk. 63/47; Urk. 58 und Urk. 64). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Fünfteln von der Klägerin und zu drei Fünfteln vom Beklagten tragen zu lassen. Als Folge der Kostenverteilung hat der Beklagte die anwaltlich vertretene Klägerin im Umfang von einem Fünftel für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass seitens des Beklagten im Berufungsverfahren mehrere umfangreiche Rechtsschriften verfasst und eine beträchtliche Anzahl neuer Belegen zu den Akten gegeben wurde. Auch wenn die damit geltend gemachten Noven mehrheitlich unzulässig waren, ist nur schon aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht von einem überdurchschnittlichen Aufwand für den Rechtsvertreter der Klägerin auszugehen. In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV in Verbindung mit § 5 AnwGebV, § 11 Abs. 2 AnwGebV, § 13 AnwGebV sowie § 22 AnwGebV) ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 8,0 %, ausmachend Fr. 112.–, geschuldet.
- 47 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 6 bis 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Begehren des Beklagten um Wiedererwägung des Beschlusses vom
- März 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und das eventualiter erneut gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
- Das Begehren der Klägerin vom 22. Februar 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. und sodann erkannt:
- Der Antrag des Beklagten, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm die Gegenstände gemäss der an der Verhandlung vom 27. Januar 2011 eingereichten Haushaltsliste herauszugeben, soweit diese noch nicht herausgegeben worden seien, wird abgewiesen. - 48 -
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 10. Januar 2011 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'200.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die vom Beklagten der Klägerin gestützt auf die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 27. Januar 2011 während der Dauer des Verfahrens geleisteten persönlichen Unterhaltsbeiträge werden angerechnet.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Im Übrigen (Zuweisung des Fahrzeugs BMW …) wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Fünfteln der Klägerin und zu drei Fünfteln dem Beklagten auferlegt, wobei der Anteil der Klägerin mit dem von ihr im Berufungsverfahren LE110045 geleisteten Kostenvorschuss und derjenige des Beklagten mit dem von ihm im vorliegenden Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'512.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 74, von Urk. 75 und von Urk. 77 sowie der Doppel der Urk. 76/1+2 und der Urk. 79/1-9, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. - 49 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE110045-O/U, damit vereinigt LE110046 Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Beschluss und Urteil vom 15. März 2013 in Sachen A._____, Beklagter, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen B._____, Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Zuweisung Hausrat und Fahrzeug), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Juni 2011 (EE110004)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1; sinngemäss) "Es sei die Klägerin zum Getrenntleben berechtigt zu erklären, unter Regelung der Nebenfolgen." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Juni 2011: (Urk. 38)
1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt.
2. Die eheliche Wohnung an der …-Gasse .. in C._____ wird samt Mobiliar und Hausrat – mit Ausnahme der in der Vereinbarung vom 27. Januar 2011 genannten Gegenstände – für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Der BMW … mit der Chassis-Nr. … wird für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Klägerin wird verpflichtet, sämtliche mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten zu übernehmen. Sollte der Beklagte für die Kosten belangt werden, so ist die Klägerin verpflichtet, ihm diese zu ersetzen.
4. Der Antrag des Beklagten, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm die Gegen- stände gemäss der an der Verhandlung vom 27. Januar 2011 eingereichten Hausratsliste herauszugeben, soweit diese noch nicht herausgegeben worden seien, wird abgewiesen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 10. Januar 2011 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 8'740.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- 3 - Die vom Beklagten der Klägerin gestützt auf die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 27. Januar 2011 während der Dauer des Verfahrens geleisteten persönlichen Unterhaltsbeiträge werden angerechnet.
6. Es wird per 10. Januar 2011 die Gütertrennung angeordnet.
7. Auf den Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten für die fachgerechte Reparatur der durch den Beklagten verursachten Beschä- digungen durch das Durchbohren von Wänden im Büro, bei der Haustür und den beiden Kinderzimmern in der ehelichen Wohnung zu tragen, wird nicht eingetreten.
8. Der Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 45'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird abgewiesen.
9. Der Antrag des Beklagten, es sei festzustellen, dass Ziffer 4 der Vereinbarung vom 27. Januar 2011 nicht rechtswirksam sei, sowie sein Eventualantrag betreffend Abänderung bzw. Aufhebung der Vereinbarung vom 27. Januar 2011 und sein Subeventualantrag betreffend Herabsetzung der Unter-haltsverpflichtung werden abgewiesen.
10. Auf die Anträge des Beklagten, er sei für berechtigt zu erklären, den Lea- singvertrag über das Geschäftsfahrzeug der A._____ Haustechnik, "BMW …, Chassis-Nr. …" unverzüglich aufzulösen und das Fahrzeug an die BMW- Garage zu retournieren, und die Klägerin sei zu verpflichten, das genannte Fahrzeug inkl. Schlüssel und Wagenpapiere zu übergeben, wird nicht eingetreten.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.–.
12. Die Kosten werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt.
- 4 -
13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich Fr. 400.– (8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
14. [Mitteilungssatz]
15. [Rechtsmittelbelehrung]. Erstberufungsanträge: des Beklagten und Erstberufungsklägers (Urk. 41): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin keinen Unterhaltsbeitrag schuldet;
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und es sei der Antrag der Klägerin auf Zuweisung des Fahrzeugs BMW … abzuweisen;
3. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die Gegenstände gemäss der an der Verhandlung vom 27. Januar 2011 eingereichten Hausratsliste herauszugeben, soweit diese noch nicht herausgegeben worden sind;
4. Es seien Dispositiv-Ziff. 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und es seien die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss neu zu regeln, mindestens aber dahingehend, dass dem Beklagten die Kosten maximal zur Hälfte auferlegt werden und er nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin verpflichtet wird;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." der Klägerin und Erstberufungsbeklagten (Urk. 49): "1. Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Zweitberufungsanträge: der Klägerin und Zweitberufungsklägerin (Urk. 63/41):
- 5 - "1. Ziff. 3 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Uster vom 16. Juni 2011 sei aufzuheben, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin und Berufungsklägerin das Fahrzeug BMW … mit der Chassis-Nr. … dem Beklagten und Berufungsbeklagten zur freien Verwendung überlässt.
2. Ziff. 5 Abs. 1 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Uster vom
16. Juni 2011 sei aufzuheben und [der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten], der Klägerin und Berufungsbeklagten ab dem 10. Januar 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 9'735.50 zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Ziff. 12 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Uster vom 16. Juni 2011 sei aufzuheben und der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen.
4. Ziff. 13 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Uster vom 16. Juni 2011 sei aufzuheben und der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 22'904.– zuzüglich Fr. 1'832.30 (8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." des Beklagten und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 63/50): "1. Es sei Ziff. 1 der Berufungsanträge als gegenstandslos abzuschreiben;
2. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." Erwägungen: I. Die Parteien haben vor dem Bezirksgericht Uster ein Eheschutzverfahren durchgeführt. Mit Urteil vom 16. Juni 2011 erliess das Einzelgericht im summarischen Verfahren die eingangs wiedergegebenen Eheschutzmassnahmen (Urk. 38 = Urk. 42 = Urk. 63/42). Dieser Eheschutzentscheid wurde von beiden Seiten mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten, wobei die Parteien im Einzelnen jeweils die einleitend aufgeführten Rechtsmittelanträge stellten (Urk. 41 und Urk. 63/41). Mit
- 6 - zwei Verfügungen vom 4. Juli 2011 wurde beiden Parteien im Rahmen des von ihnen angestrengten Berufungsverfahrens Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von jeweils Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 45; Urk. 63/43). Der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) leistete den Kostenvorschuss rechtzeitig (Urk. 46). Die Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) beantragte mit Eingabe vom 18. Juli 2011 für beide Rechtsmittelverfahren die Verpflichtung des Beklagten zur Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses sowie eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 63/44 S. 2). Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 wies die Kammer diese Begehren ab und setzte der Klägerin erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Urk. 63/47). Der Kostenvorschuss der Klägerin ging in der Folge ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 63/48). In den jeweils vom 19. September 2011 datierenden Berufungsantwortschriften der Klägerin und des Beklagten wurde auf kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels der Gegenpartei geschlossen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 49; Urk. 63/50). Am 14. November 2011 reichte der Beklagte eine Noveneingabe ein (Urk. 51; Urk. 63/57), zu welcher die Klägerin mit Rechtsschrift vom 6. Februar 2012 Stellung nahm (Urk. 56; Urk. 63/62). Mit Eingabe vom 22. März 2012 ersuchte der Beklagte um Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Berufungsverfahren, im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er der Klägerin per sofort keinen Unterhalt mehr schulde (Urk. 58; Urk. 61A und Urk. 61B; Urk. 63/64+67). Mit Beschluss vom 30. März 2012 wurde das Berufungsverfahren LE110046 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Sodann wurde das vorsorgliche Massnahmebegehren des Beklagten ebenso abgewiesen wie das von ihm eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 64; Urk. 63/68). Am 17. April 2012 reichte der Beklagte eine mit "erläuternde Eingabe betreffend zumutbare Arbeitsstunden beziehungsweise anrechenbares Einkommen" überschriebene Rechtsschrift (Urk. 65A-C; Urk. 67/1-
9) sowie am 20. April 2012 ein Gesuch um Wiedererwägung der im vorgenannten Entscheid der Kammer enthaltenen Beurteilung seines Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 68; Urk. 70/1-8). Diese Eingaben wurden zur Wahrung des
- 7 - rechtlichen Gehörs zugestellt (Prot. II S. 10). Am 18. Februar 2013 ging eine weitere Stellungnahme der Klägerin ein (Urk. 74 und Urk. 75; Urk. 76/1-2). Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erneuerte schliesslich auch die Klägerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 77; Urk. 79/1-9). II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 1 (Berechtigung zum Getrenntleben), Dispositiv-Ziffer 2 (Zuteilung eheliche Wohnung), Dispositiv-Ziffer 6 (Anordnung Gütertrennung), Dispositiv-Ziffer 7 (Nichteintreten auf Antrag der Klägerin betreffend Übernahme von Reparaturkosten), Dispositiv-Ziffer 9 (Abweisung des Antrages des Beklagten betreffend Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen) sowie die Dispositiv-Ziffern 10 (Nichteintreten auf Anträge des Beklagten betreffend Auflösung des Leasingvertrages) und 11 (Festsetzung Gerichtsgebühr). Ein förmlicher Berufungsantrag wurde schliesslich auch bezüglich der vorinstanzlichen Abweisung des klägerischen Prozesskostenvorschussbegehrens nicht gestellt (Dispositiv-Ziffer 8). Diesen Teil des vorinstanzlichen Urteilsspruchs erachtet die Klägerin gemäss ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung als unrichtig. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses seien zweifelsohne erfüllt gewesen (Urk. 63/41 S. 6 f.). Einen eigentlichen Antrag um diesbezügliche Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides hat die Klägerin nicht deponiert mit dem Bemerken, die nachträgliche Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sei nicht mehr möglich, nachdem das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen worden sei (Urk. 41 S. 7). Zudem hat die Klägerin beantragt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen seien und dieser verpflichtet werden müsse, ihr eine den effektiv angefallenen Aufwand für die anwaltliche Vertretung deckende Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 63/41 S. 2). Hätte die Klägerin unabhängig von der definitiven Verlegung der
- 8 - Kosten und Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren verlangen wollen, dass der Beklagte sie bei dessen Finanzierung durch Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses beziehungsweise eines Prozesskostenbeitrages unterstützt, hätte sie einen entsprechenden (Eventual-)Antrag ausdrücklich stellen müssen. Das hat sie nicht getan, sodass auf die Frage der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Demnach hat auch Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils als nicht angefochten zu gelten. Zusammenfassend ist vorzumerken, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Juni 2011 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 6 bis 11 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Sache betrifft die Anordnung von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB und dabei insbesondere die Festsetzung der Geldbeiträge, die der Beklagte der Klägerin während des Getrenntlebens schuldet. Was die Natur des anwendbaren summarischen Verfahrens und deren Auswirkungen auf die Beweisstrenge anbelangt, ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 4 f.). Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Sind keine Kinderbelange zu regeln, ist die Untersuchungsmaxime als eine eingeschränkte ausgestaltet. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (vgl. Schwander, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 272 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz greift nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffs wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (vgl. Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 12 ff. zu Art. 272 ZPO). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt wie die übrigen Streitpunkte der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den
- 9 - Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO).
3. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). Eine analoge (sinngemässe) Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, welcher das erstinstanzliche Verfahren betrifft, im Berufungsverfahren ist ausgeschlossen (BGE 138 III 626 f. E. 2.1 und 2.2; vgl. auch Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 22 zu Art. 317 ZPO). Vielmehr regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, abschliessend.
4. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. A. Unterhaltsregelung
a) Berechnungsmethode
1. Beide Parteien fechten den vorinstanzlichen Unterhaltsentscheid an. Zur konkreten Bestimmung der Unterhaltsleistungen hat die Vorinstanz die sogenannte zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) gewählt. Den erweiterten Bedarf der Klägerin hat sie dabei auf Fr. 7'194.– und denjenigen des Beklagten auf
- 10 - Fr. 13'490.– festgesetzt. Der Klägerin wurde ein erzielbares Einkommen von Fr. 3'000.– angerechnet, während auf Seiten des Beklagten von monatlichen Einkünften in der Höhe von Fr. 26'767.– ausgegangen wurde. Anhand dieser Berechnungsgrössen ermittelte die Vorinstanz einen Freibetrag von Fr. 9'083.–, den sie jeder Partei zur Hälfte zuwies. Insgesamt gelangte die Vorinstanz zu einem vom Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 8'740.– pro Monat (Urk. 38 S. 13 ff.). Nach Ansicht der Klägerin wurde der Ehegattenunterhaltsbeitrag zu tief angesetzt. Sie wendet sich dabei einzig gegen die von der Vorinstanz verlangte Ausübung eines Erwerbspensums von 40 % und das dabei erzielbare Einkommen von Fr. 3'000.– netto. Sie macht geltend, von ihr dürfe höchstens ein Pensum im bisherigen Umfang erwartet werden und demzufolge könne lediglich ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 1'000.– angerechnet werden (Urk. 63/41 S. 4 ff.). Der Beklagte seinerseits ist dagegen unverändert der Auffassung, dass er der Klägerin keinen Unterhalt schulde. Er rügt mit seiner Berufung, die Vorinstanz sei bezüglich aller massgeblichen Berechnungsfaktoren von unrichtigen Tatsachengrundlagen ausgegangen. Insbesondere aber dürfe ihm aus Zumutbarkeitsüberlegungen kein höheres Einkommen als Fr. 10'800.– pro Monat angerechnet werden. Werde auf Seiten der Klägerin schliesslich ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 6'000.– berücksichtigt, so könne sie ihren Bedarf aus eigener Kraft decken und habe keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge (Urk. 41 S. 6 ff.).
2. Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, wie die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge berechnet werden sollen (BGE 128 III 414 f. E. 3.2.2). Keine der Parteien wirft der Vorinstanz vor, eine falsche Methodik angewandt zu haben. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Klägerin indessen noch für die Anwendung der sogenannten einstufigen Berechnungsweise ausgesprochen (Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 36 S. 15 f.), gemäss welcher der angemessene Unterhaltsbeitrag durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt wird, die auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen (vgl. dazu grundsätzlich Hausheer/Spy-cher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.24). Es steht unbestritten fest, dass die
- 11 - wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in den letzten Jahren des Zusammenlebens überdurchschnittlich gut waren. Die Vorinstanz hat unangefochten festgestellt, dass der Beklagte in den Jahren 2007 bis 2009 ein durchschnittliches Monatseinkommen von mehr als Fr. 26'000.– erzielt hatte (Urk. 38 S. 21). Ob jeweils ein Teil der verfügbaren Einkünfte - wie das von der Vorinstanz geprüft wurde (Urk. 18 S. 15) - zur Ersparnisbildung zurückgelegt und nicht für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten aufgewendet wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang an sich irrelevant. Entscheidend ist dagegen, dass die gegebenen finanziellen Verhältnisse den Parteien einen gehobenen Lebensstil ermöglicht haben. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass das einzelne Mitglied der ehelichen Gemeinschaft in solchen Verhältnissen nicht auf dem allenfalls erweiterten Existenzminimum lebt. Die Rückrechnung der gelebten Lebensführung primär nach betreibungsrechtlichen Richtlinien erscheint deshalb nicht tauglich (vgl. BGer vom 6. August 2007, 5A_257/2007 E. 3.3). Ob unter den angeführten Umständen die Anwendung der einstufigen Unterhaltsbestimmungsmethode nicht vorzuziehen gewesen wäre, kann aufgrund der von den Parteien im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkte hinsichtlich der Methodenwahl letztlich offen bleiben. Den vom Beklagten für den Fall einer Überschussteilung geäusserten Bedenken bezüglich der Überschreitung des gebührenden Unterhalts (vgl. Urk. 41 S. 23 ff.) wird gegebenenfalls an anderer Stelle Rechnung zu tragen sein. Zuvor sind in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Vorgehensweise die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien zu ermitteln.
b) Einkommen der Klägerin
1. Was die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin anbelangt, führte die Vorinstanz aus, es stehe aufgrund der insoweit übereinstimmenden Parteidarstellungen fest, dass die Klägerin ab dem Jahr 2001 eine Teilzeitbeschäftigung als Modeverkäuferin, erst bei der D._____ AG und ab dem Jahre 2006 bei der E._____ GmbH aufgenommen habe. Seit der Gründung im Jahre 2002 bis zur per Ende März 2011 erfolgten Kündigung habe die Klägerin zudem dem Beklagten bei der Buchhaltung in dessen Einzelunternehmen
- 12 - ausgeholfen. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz sodann, zumindest für die Dauer des Getrenntlebens bestehe für die Klägerin grundsätzlich keine Pflicht, ihre Erwerbstätigkeit (erheblich) auszudehnen. Die Klägerin sei auf ihrer Behauptung zu behaften, wonach sie bei der E._____ GmbH ein 20 %-Pensum erfüllt habe. Es sei ihr - so das vorinstanzliche Fazit - zuzumuten, mindestens zwei Tage pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein 40 %- Pensum zu erfüllen. Das dabei zu erzielende Einkommen veranschlagte die Vorinstanz ausgehend von den früheren Einkünften als Modeverkäuferin auf Fr. 3'000.– pro Monat (Urk. 38 S. 16 ff.). Beide Parteien teilen diese Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Klägerin nicht. Der Beklagte hält wie schon im vorinstanzlichen Verfahren dafür, der Klägerin sei die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung eines monatlichen Nettoeinkommens zwischen Fr. 6'000.– und Fr. 7'500.– möglich (Urk. 41 S. 18 ff.). Die Klägerin bringt demgegenüber vor, ihr sei im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung höchstens ein Pensum im bisherigen Umfang von 10 % zuzumuten, sodass ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'000.– netto pro Monat angerechnet werden könne (Urk. 63/41 S. 4 f.).
2. Der Unterhalt der Familie wird unter dem Titel "Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen" in den Art. 163 ff. ZGB geregelt. Auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes in einem Eheschutzverfahren behält der Unterhaltsanspruch seine Grundlage in diesen Gesetzesbestimmungen. Bei der Festsetzung des Unterhalts geht das Gericht grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben. Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen. Wie für alle familienrechtlichen Verfahren gilt auch für den Eheschutzprozess der Grundsatz, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden darf, falls und soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 5 E. 4a; BGer vom 5. November 2003, 5P.255/2003 E. 4.3.1). Dabei handelt es sich
- 13 - um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Ehegatten sind rechtsprechungsgemäss die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen, falls mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (BGE 130 III 542 E. 3.2; BGE 128 III 68 E. 4a). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es jedenfalls nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Zu den bei der Beurteilung der realistischen Erwerbsaussichten zu beachtenden Kriterien gehören neben der konkreten Arbeitsmarktlage auch das Alter der Unterhaltsberechtigten, ihr Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die bisherige Berufserfahrung sowie gegebenenfalls die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben. 3.1 Die Klägerin wendet gegen das ihr aufgerechnete Erwerbseinkommen zunächst ein, die Vorinstanz sei von unzutreffenden Annahmen bezüglich der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen. Zwischen den Parteien ist nach wie vor umstritten, in welchem Ausmass die Klägerin bereits während des Zusammenlebens arbeitstätig war. Wie es sich damit genau verhält, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend erörtert zu werden. Selbst nach Darstellung der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie während des Zusammenlebens zuweilen bis zu einem Pensum von 30 % einer Erwerbsarbeit nachging. Die Klägerin anerkennt, dass sie ab dem Jahre 2002 zu rund 10 % bei der Einzelunternehmung des Beklagten und zwischen den Jahren 2006 und 2011 daneben in einem Arbeitspensum von rund 20 % in einer Modeboutique beschäftigt war (Urk. 36 S. 14; Urk. 63/41 S. 4). Auf die Abnahme der von der Klägerin in diesem Zusammenhang anerbotenen Zeugenbefragung (vgl. Urk. 36 S. 14; Urk. 63/41 S. 4) konnte und kann verzichtet werden. Neben der Haushaltführung und der Kinderbetreuung war demnach offenkundig auch eine gewisse ausserhäusliche Beschäftigung der Klägerin von der ehelichen Aufgabenteilung umfasst. In diesem Sinne kann nicht davon gesprochen werden, die Forderung nach vermehrter Berufstätigkeit der Klägerin würde die ehelichen
- 14 - Strukturen durchbrechen. Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuchs einzig noch im Einzelunternehmen des Beklagten und bei Fällung des angefochtenen Urteils gar nicht mehr berufstätig war (Urk. 63/41 S. 4 und S. 5), ändert daran nichts. Die Klägerin selbst hat vor Vorinstanz ausgeführt, für sie bestehe im Moment keine Aussicht auf Wiedervereinigung und auf Weiterführung der Ehe (Urk. 1 S. 5; Urk. 21 S. 16). Vor diesem Hintergrund kann keine unrichtige Rechtsanwendung darin liegen, dass die Vorinstanz von der Klägerin unter Bezugnahme auf die für den nachehelichen Unterhalt massgeblichen Kriterien ein Arbeitspensum von 40 % und damit höchstens eine moderate Steigerung der Eigenversorgungskapazität verlangt hat. Aus welchen Gründen ihr eine solche Ausdehnung des Arbeitspensums nicht zugemutet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Nachdem die Klägerin seit Jahren wieder teilzeitlich gearbeitet hat, lässt sich die Unzumutbarkeit einer Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit insbesondere nicht mit dem Hinweis auf ihr Alter begründen (Urk. 36 S. 15; Urk. 49 S. 8). In Bezug auf die tatsächliche Realisierbarkeit des höheren Einkommens macht die Klägerin geltend, sie sei angesichts ihrer Ausbildung und ihres Alters chancenlos auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 63/41 S. 5; vgl. auch Urk. 36 S. 15). Ohne konkret unternommene und erfolglos gebliebene Bemühungen genügt jedoch die Auflistung von sich bei der Stellensuche allenfalls erschwerend auswirkenden Faktoren nicht, um die reale Unmöglichkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit glaubhaft zu machen. Dass die Klägerin sich bereits vergeblich um entsprechende Stellen bemüht hätte, hat sie indessen nicht substantiiert behauptet und erst recht nicht belegt. Auch hinsichtlich der Behauptung einer ab Mai 2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit hat die Klägerin trotz entsprechender Ankündigung keinerlei Unterlagen eingereicht (vgl. Urk. 77 S. 4). Nicht in Abrede gestellt wird von der Klägerin schliesslich, dass sie in einem Pensum von 40 % ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.– netto erzielen könnte (vgl. Urk. 63/41 S. 5). Damit erweisen sich die Rügen der Klägerin gegen die Festsetzung des ihr anzurechnenden Einkommens gesamthaft als unbegründet. 3.2 Auch der Beklagte kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Erwägung zum Einkommen der Klägerin. Er macht geltend, unter
- 15 - Berücksichtigung der relevanten Kriterien müsse von der Klägerin eine vollzeitige Erwerbsarbeit erwartet werden. Soweit er zunächst der vorinstanzlichen Erkenntnis widerspricht, er vermöge mit seinem Einkommen zwei Haushalte zu finanzieren (Urk. 41 S. 19), geht er von den seiner Ansicht nach zutreffenden Einkommens- und Bedarfszahlen aus, welche von den für das vorliegende Urteil relevanten Tatsachengrundlagen (vgl. nachstehende Erwägungen III./A.c.1-4) abweichen und insofern unbeachtlich sind. Die Vorinstanz hat vielmehr richtig festgestellt, dass die Einkommensverhältnisse der Parteien die Aufbringung der Kosten zweier Haushalte ermöglichen. Inwiefern es für die Frage der Zumutbarkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von Relevanz wäre, dass die Klägerin - wie der Beklagte im Weiteren behauptet (Urk. 41 S. 19) - mit einem "völlig unverantwortlichen" Ausgabeverhalten während des ehelichen Zusammenlebens sämtliche Gelder "verprasst" haben soll, ist nicht einsichtig. Im Grunde bestreitet der Beklagte nicht, dass er den weit überwiegenden Anteil zur Finanzierung des Familienunterhalts übernommen hat, während die Klägerin sich mit einem vergleichsweise geringen Einkommen an den gemeinsamen Kosten beteiligt hat. Die im Berufungsverfahren wiederum erhobene Behauptung, die Klägerin habe ein Erwerbspensum von 60 % ausgeübt (Urk. 41 S. 19; vgl. schon Urk. 23 S. 17), erscheint angesichts des ausgewiesenen Einkommens als Aushilfsverkäuferin (Urk. 15/14-17; Urk. 22/2-5: rund Fr. 15'500.– pro Jahr) und vor dem Hintergrund, dass der Lohn bei der Einzelunternehmung des Beklagten nicht marktüblich war, nicht glaubhaft. Eine finanzielle Unabhängigkeit der Parteien, wie sie der Beklagte nun nach der Trennung verwirklicht haben will, bestand zu keiner Zeit. Dass die Art und Weise des Zusammenwirkens keine einvernehmliche gewesen sei, behauptet der Beklagte zumindest hinsichtlich der Beschaffung der für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel nicht. Eine solche Verständigung über die Lebensplanung wirkt über den Zeitpunkt der Trennung hinaus und soll in einem Eheschutzverfahren nicht ohne Not umgestossen werden, insbesondere wenn aufgrund der wirtschaftlichen Situation der ökonomische Druck zu sofortiger Generierung von Einnahmen geringer ist. Die Vorinstanz hat deshalb mit Recht befunden, die praktizierte Teilung der Aufgaben unter den Ehegatten spreche gegen eine erhebliche Ausdehnung der
- 16 - Erwerbstätigkeit der Klägerin (Urk. 38 S. 17). Wenn die Klägerin im vorinstanzlichen Entscheid angehalten wird, ein Pensum von 40 % aufzunehmen, werden dabei ihr Alter und ihre Erwerbsbiografie sowie die finanziellen Verhältnisse der Parteien gebührend berücksichtigt. Der Beklagte überschätzt mit seinem gegenteiligen Standpunkt die Bedeutung, die dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Ehegatten im Eheschutz beizumessen ist. Ohne auf die entsprechenden Vorbringen des Beklagten (Urk. 41 S. 19) im Detail einzugehen, erscheint doch fraglich, ob die Klägerin tatsächlich ohne Weiteres eine vollzeitliche Arbeitsstelle finden könnte. In den vor zwei Jahrzehnten erlernten Beruf als Anwalts- beziehungsweise Notariatssekretärin ist sie während des Zusammenlebens nicht zurückgekehrt. Bei seiner pauschalen Behauptung, der Klägerin sei es aufgrund dieser vor Jahrzehnten abgeschlossenen Ausbildung mühelos möglich, in diesem Bereich eine Vollzeitanstellung anzunehmen, handelt es sich daher um eine eher unrealistische Erwerbsprognose. Der Beklagte beanstandet nicht, dass die Vor-instanz das realisierbare Einkommen der Klägerin anhand der früheren Lohnverhältnisse bemessen hat. Seine eigenen Behauptungen zu den im Rahmen einer vollzeitlichen Anstellung erzielbaren Einkünften basieren auf den gleichen Grundlagen (Urk. 41 S. 19; Urk. 63/50 S. 7).
4. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Beurteilung der Erwerbstätigkeit, welche der Klägerin möglich und zumutbar ist, nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist auf Seiten der Klägerin von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 3'000.– auszugehen. Gegen die Erwägung der Vorinstanz, der Klägerin sollte mit ihrer Tätigkeit für die E._____ GmbH sowie den ihr zustehenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung die Erzielung von Einkünften in dieser Grössenordnung bereits momentan möglich sein (Urk. 38 S. 18), wird im Berufungsverfahren nichts Substantielles eingewendet.
c) Einkommen des Beklagten
1. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen im vorliegenden Verfahren steht das wirtschaftliche Leistungsvermögen des Beklagten. Der Beklagte ist seit vielen Jahren Inhaber des im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen
- 17 - Einzelunternehmens "A._____ Haustechnik" und führt hauptsächlich Planungs- und Bauleitungsaufgaben bei Haustechnikinstallationen aus. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat (Urk. 38 S. 18 f.), gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden Jahres und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGer vom 29. Juli 2010, 5A_364/2010 E. 2.1; BGer vom 13. Januar 2009, 5D_167/2008 E. 2). Bei der Ermittlung des konkreten Einkommens hat die Vorinstanz auf die Geschäftsergebnisse der Jahre 2007 bis 2009 abgestellt und daraus ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 26'767.– berechnet. Den Einwand des Beklagten, aufgrund seines ausserordentlich hohen Arbeitspensums könne bei der Festsetzung des Getrenntlebensunterhalts nicht auf das Einkommen der letzten Jahre abgestellt werden, hat die Vorinstanz wegen mangelnder Plausibilität seiner Vorbringen verworfen. Das vom Beklagten behauptete Arbeitspensum sei - so die vorinstanzliche Schlussfolgerung - nicht nur übermenschlich, sondern schlicht unmöglich (Urk. 38 S. 18 ff.). Gegen diese Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erhebt und begründet der Beklagte im Berufungsverfahren mehrere prozessuale und materielle Rügen. Er hält daran fest, dass ihm höchstens ein monatliches Einkommen von Fr. 10'800.– netto angerechnet werden könne (Urk. 41 S. 7 ff.). Die Klägerin verweist demgegenüber auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung der Vor-instanz (Urk. 49 S. 4 ff.).
2. Die zahlreichen Erfolgsrechnungen und Steuererklärungen machen aktenkundig, dass die Unternehmung des Beklagten im Jahre 2007 einen Reingewinn von Fr. 287'768.– (Urk. 15/15; Urk. 24/8), im Jahre 2008 einen solchen von Fr. 341'677.– (Urk. 15/16; Urk. 24/9; Urk. 24/12) sowie im Jahre 2009 einen solchen von Fr. 334'166.– (Urk. 15/17; Urk. 24/10+11) erwirtschaftete. Für das Jahr 2010 gab der Beklagte vor Vorinstanz an, es sei ein Einkommen in ähnlicher Höhe zu erwarten (Urk. 23 S. 9). Der Beklagte behauptet nicht, die Vorinstanz habe sein Einkommen auf der Basis falscher oder ungenügender Grundlagen berechnet. Indessen macht er geltend, er habe entgegen der Ansicht
- 18 - der Vorinstanz sehr wohl glaubhaft gemacht, dass das frühere Einkommen nur mit einem übermenschlichen und damit unzumutbaren Arbeitseinsatz erreicht worden sei. In der Folge zeigt der Beklagte im Einzelnen auf, weshalb die Vorinstanz hätte zur Überzeugung gelangen müssen, dass er in den letzten drei Jahren während 4'611 verrechenbaren Stunden pro Jahr beziehungsweise im Durchschnitt 12 verrechenbaren Stunden pro Kalendertag oder während insgesamt rund 16 Stunden pro Tag gearbeitet habe. Im Weiteren bringt der Beklagte vor, dass ihm ein derartiges Arbeitspensum und mithin auch die Erzielung eines derart hohen Einkommens nicht zumutbar sei, da er nicht gehalten sei, mehr als ein volles Arbeitspensum zu erfüllen. Der Vorinstanz wirft er in diesem Zusammenhang vor, in Verletzung seines rechtlichen Gehörs die Thematik der gesundheitlichen Gefährdung durch die bisherige Belastungssituation vollständig ausgeblendet zu haben. Längerfristig sei ihm nämlich ohne Gefährdung der Gesundheit die Erzielung eines für einen Maschinenzeichner immer noch äusserst stattlichen, aussergewöhnlich hohen Jahresnettoeinkommens von Fr. 130'000.– möglich und zumutbar (Urk. 41 S. 7 ff.). 3.1 Zur Erläuterung der behaupteten Arbeitslast hat der Beklagte im vorin- stanzlichen Verfahren eine aus mehreren Zwischenschritten bestehende Rechnung vorgestellt, wobei er einleitend darauf hinwies, dass er den grössten Teil des Geschäftsgewinns mit Eigenleistungen generiere und einen gewissen Anteil des Geschäftsgewinns auch mit Fremdleistungen erziele. Den von ihm mit durchschnittlich 15 % angegebenen Gewinnanteil der Fremdleistungen brachte der Beklagte vorab vom gemäss Jahresrechnung erzielten Betriebserfolg in Abzug. Alsdann nahm der Beklagte gestützt auf den Vergleich des Umsatzes mit dem Unternehmensgewinn an, dass eine Nettoarbeitsstunde rund 60 % einer Bruttoarbeitsstunde betrug, wobei im Durchschnitt pro Arbeitsstunde Fr. 102.– in Rechnung gestellt worden sein sollen. In der Folge dividierte der Beklagte den im vorgenannten Sinne bereinigte Jahresgewinn durch den Nettostundenansatz (Fr. 60.– [= rund 60 % von Fr. 102.–]) und gelangte so auf eine Anzahl Arbeitsstunden von 4'833 für das Jahr 2008 sowie von 4'933 für das Jahr 2009 (Urk. 23 S. 10 ff.; Prot. I S. 12). Die Vorinstanz hat diese Berechnung als wenig plausibel
- 19 - bezeichnet und dem Beklagten auseinandergesetzt, dass insbesondere die zentrale Behauptung, 15 % seines Einkommens würden mit Fremdleistungen erwirtschaftet, nicht weiter begründet und durch nichts untermauert werde. Der vom Beklagten geltend gemachte Gewinnanteil würde - so die Vorinstanz weiter - in den Jahren 2008 und 2009 je rund Fr. 50'000.– ausmachen, sodass die Gewinnmargen bei dem in den Erfolgsrechnungen ausgewiesenen Aufwand für Drittleistungen mit nahezu 600 % exorbitant hoch sein müssten. Werde hingegen auf den in der Erfolgsrechnung deklarierten Aufwand für Drittleistungen ausgegangen, resultiere aus der Berechnung des Beklagten andererseits ein unmögliches Arbeitspensum von rund 15 verrechenbaren Arbeitsstunden pro Kalendertag (Urk. 38 S. 20 f.). Im Berufungsverfahren wirft der Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt, indem sie seine Sachdarstellung als nicht überzeugend qualifiziert habe (Urk. 41 S. 8 ff.). 3.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Vorbringen des Beklagten den im summarischen Verfahren erforderlichen Beweisgrad nicht erreichen. Die vom Beklagten angestellte Berechnung erweist sich in der Tat als nicht nachvollziehbar. Denn schon der Ausgangspunkt scheint falsch gewählt zu sein. Um ausgehend von den bekannten Umsatzzahlen einigermassen zuverlässige Schlüsse auf die geleisteten Arbeitsstunden ziehen zu können, müsste der Umsatz anstatt mit einem - wie auch immer festzulegenden - Nettostundenansatz mit dem tatsächlich verrechneten Arbeitsaufwand in Relation gesetzt werden. Das vom Beklagten herangezogene Verhältnis zwischen dem Unternehmensgewinn und dem Umsatz lässt aufgrund des dabei berücksichtigten Betriebsaufwandes allenfalls Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der Einzelunternehmung zu, sagt indessen nichts über die aufgewendeten Arbeitsstunden aus. Unbestritten ist sodann, dass neben der persönlichen Arbeitstätigkeit des Beklagten die von ihm in Auftrag gegebenen und an die Kunden weiterverrechneten Dienstleistungen und Materiallieferungen durch Dritte zum Geschäftsgewinn des Unternehmens beitragen. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beklagte geltend, der Anteil der Fremdleistungen am Gewinn mache durchschnittlich rund 15 % aus (Urk. 23
- 20 - S. 10 und S. 12; Urk. 41 S. 10 ff.). Für die Bestimmung der vom Beklagten geleisteten Arbeitsstunden wäre es sicherlich hilfreich zu wissen, inwiefern die Unternehmenserträge jeweils durch Fremdleistungen und damit ohne direkte Arbeitsleistung des Beklagten generiert worden sind. Die vom Beklagten dazu über Seiten hinweg vorgetragenen Ausführungen (Urk. 41 S. 10 ff.) sind indessen nicht aussagekräftig. Gegenteils setzen sie in einer Art Zirkelschluss beim eigentlich erst zu ermittelnden Ergebnis an, indem von Beginn weg von einem Gewinnanteil der Fremdleistungen von Fr. 50'000.– (= rund 15 % der in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Geschäftsgewinne) ausgegangen und durch den Vergleich mit den entsprechenden Aufwendungen eine "realistische" Gewinnmarge von durchschnittlich 64 % berechnet wird, um daraus schliesslich zu folgern, damit sei ein Gewinnanteil der Fremdleistungen von 15 % glaubhaft gemacht. Eine detaillierte Zusammenstellung zum Dienstleistungsertragskonto, anhand welcher sich der Umsatz auf die Erlöse aus den Arbeitsleistungen des Beklagten einerseits und auf diejenigen aus der Weiterverrechnung von Drittarbeiten andererseits aufschlüsseln liesse, wurde nicht vorgelegt. Die Behauptungen des Beklagten werden auch durch die selektive Auswahl einzelner Rechnungen (vgl. Urk. 23/13-15) nicht massgeblich unterstützt. 3.3 Im Zusammenhang mit der Einkommensfestlegung wirft der Beklagte der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht die Missachtung von Verfahrensvorschriften vor (Urk. 41 S. 10). Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass er dem Eheschutzgericht glaubhaft hätte machen müssen, in den vergangenen Jahren eine "übermenschliche" Anzahl Arbeitsstunden geleistet zu haben (Urk. 41 S. 10). Daher musste dem Beklagten auch bewusst sein, dass die Vorinstanz seine Behauptungen über die bewältigte Arbeitslast einer Plausibilitätsprüfung unterziehen würde. Es gehört zum allgemeinen Prozessrisiko einer jeden Partei, dass die eigene Darstellung letztlich als nicht überzeugend qualifiziert wird. Diese Ausgangslage scheint der Beklagte zu verkennen, wenn er vorbringt, er habe "unter keinen Umständen" damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz die von ihm behaupteten Gewinnanteile der Eigenleistungen und der Fremdleistungen und als Folge davon den Arbeitsaufwand als solchen als nicht glaubhaft qualifizieren würde (vgl. Urk. 41 S. 10). Es steht im Belieben des
- 21 - Beklagten, diese Schlussfolgerungen zur Beweiswürdigung nicht zu teilen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt anzufechten. Es ist aber weder Sinn der richterlichen Frage- und Aufklärungspflicht noch der im Eheschutzverfahren anwendbaren Untersuchungsmaxime, eine rechtskundig vertretene Partei vorgängig auf allfällige prozessrelevante Schwachstellen in ihren Vorbringen hinzuweisen. Eine Verletzung der angesprochenen Prozessmaximen liegt demnach nicht vor. Ob diejenigen Argumente, mit welchen das Gericht eine Sachverhaltsschilderung letztlich als unglaubhaft zurückweist, bereits von der Gegenpartei vorgetragen wurden (vgl. Urk. 41 S. 10), ist irrelevant. Es trifft zu, dass die Klägerin in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2011 darauf hingewiesen hat, auf der Basis des vom Beklagten geltend gemachten Gewinnanteils der Drittleistungen ergebe sich ein "unmögliches" Arbeitspensum des Beklagten (vgl. Urk. 36 S. 11). Diese Rechtsschrift wurde dem Beklagten erst zusammen mit dem Endentscheid zugestellt (Urk. 38 S. 33 Dispositiv-Ziffer 14). Ob darin bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden muss, kann dahin gestellt bleiben. Eine solche wäre jedenfalls durch die Äusserungsmöglichkeit im Berufungsverfahren, von welcher der Beklagte ausführlich Gebrauch gemacht hat (vgl. Urk. 41 S. 10-15), geheilt (vgl. BGE 126 II 123 f. E. 6b/aa). 3.4 Im Berufungsverfahren reichte der Beklagte schliesslich eine mit "Erläuternde Eingabe betreffend zumutbare Arbeitsstunden bzw. Arbeitspensum/anrechenbares Einkommen" überschriebene Rechtsschrift ein (Urk. 65B). Darin wird der Versuch unternommen, die Behauptungen zum geleisteten Arbeitspensum anhand einer direkten Schätzung der Jahresarbeitsstunden im Jahre 2009 zu plausibilisieren. Zusammen mit dieser Eingabe legte der Beklagte eine Vielzahl von Rechnungen und Zeitrapporten aus dem Jahre 2009 ein (Urk. 67/1-3). Dabei handelt es sich allesamt um (unechte) Noven, weshalb der Beklagte zu substantiieren und darzulegen hat, dass ihm deren Beibringung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Erwägung II./3 hiervor), lässt sich die novenrechtliche Zulässigkeit dieser Eingabe entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. Urk. 65B S. 2) nicht mit der Anwendung der Untersuchungsmaxime begründen. Soweit der Beklagte weiter andeutet, erst die
- 22 - Begründung des vorinstanzlichen Urteils beziehungsweise gar diejenige des obergerichtlichen Massnahmeentscheides vom April 2012 habe diese Noven veranlasst (vgl. Urk. 65B S. 2), ist ihm nicht zu folgen. Seine Behauptungen über das Ausmass seiner Arbeitstätigkeit hatte der Beklagte bereits im ersten Vortrag im vorinstanzlichen Verfahren erhoben (Urk. 23 S. 9 ff.), wobei seine Leistungsfähigkeit ein Hauptthema der damaligen Verhandlung darstellte. Dem Beklagten musste - wie gesagt - zudem bewusst sein, dass er diese Sachdarstellung in geeigneter Weise glaubhaft zu machen hat. Somit hatte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Grund und Gelegenheit, die nun nachträglich eingereichten Belege zum tatsächlich bewältigten Arbeitspensum vorzubringen. Aus welchen anderen Gründen der Beklagte eine der in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelten Ausnahmen vom Novenausschluss für sich in Anspruch nehmen könnte, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Die mit Eingabe vom 16. April 2012 vorgebrachten neuen Behauptungen sind damit samt Beilagen als unzulässige Noven im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Entgegen dem Antrag der Klägerin (Urk. 74 S. 2) besteht indessen kein Anlass, um die Rechtsschrift formell aus dem Recht zu weisen. Von der eventualiter beantragten Aufforderung zur Stellungnahme (Urk. 74 S. 2) kann schliesslich abgesehen werden. 3.5 Nach dem zuvor Dargelegten sind die Behauptungen des Beklagten, wonach er ab dem Jahre 2008 bis zum Jahre 2010 jeweils an mindestens 360 Tagen während 16 Stunden gearbeitet habe (Urk. 23 S. 9; Urk. 41 S. 15; Urk. 63/50: "250 %-Pensum"), nicht glaubhaft. Der Vorinstanz kann insofern nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Bereits vor Vorinstanz hat der Beklagte ausgeführt, er habe sein Arbeitspensum ab Beginn des Jahres 2011 auf das von ihm als zumutbar erachtete Mass reduziert (Urk. 23 S. 16). Im Berufungsverfahren hat er diese Behauptung mehrfach erneuert (Urk. 41 S. 18; Urk. 51 S. 1 ff.; Urk. 58 S. 2; Urk. 65B S. 6) und die für das Jahr 2011 errichteten Zwischenabschlüsse beziehungsweise Jahresabschlüsse des Einzelunternehmens eingereicht (Urk. 53/1; Urk. 60/1; Urk. 70/1). Die für das Jahr 2011 erstellte und als echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassende Erfolgsrechnung weist einen Gewinn von
- 23 - Fr. 136'109.96 aus (Urk. 60/1 S. 5), was noch rund zwei Fünfteln desjenigen aus dem Vorjahr entspricht. Auffallend ist, dass die vom Beklagten für das Jahr 2011 behaupteten Gewinnzahlen sogar geringer sind als der im Jahre 2003 und damit noch in der Aufbauphase des Unternehmens erzielte Geschäftserfolg (Fr. 147'650.– [vgl. Urk. 23 S. 8]). Der geltend gemachte Jahresgewinn liegt mit rund Fr. 136'000.– ausserdem weit unter denjenigen der Jahre 2005 und 2006 von jeweils rund Fr. 180'000.– (vgl. Urk. 23 S. 8; Urk. 24/5+6), wobei der Beklagte für diesen Zeitraum weder einen übermässigen noch einen unzumutbaren Arbeitseinsatz behauptet hat. Andere substantielle Veränderungen der den Gewinn beeinflussenden Faktoren wurden nicht namhaft gemacht. Wie der Beklagte mit dem im Berufungsverfahren als massgeblich bezeichneten Einkommen die von der Vorinstanz zuerkannten Lebenshaltungskosten von Fr. 13'490.– oder gar den von ihm selber beanspruchten Bedarf von rund Fr. 17'870.– monatlich aufzubringen in der Lage sein sollte, bleibt schliesslich unerklärlich. Hinter den Jahresabschluss für das Jahr 2011 sind deshalb gewisse Fragezeichen zu setzen. Angesichts der bereits skizzierten Unklarheiten hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitsbelastung und der Unzulänglichkeiten des vom Beklagten zu deren Glaubhaftmachung herangezogenen Berechnungsschemas vermag er mit dem Hinweis auf den Jahresabschluss 2011 nicht überzeugend darzutun, dass es sich bei den dokumentierten Einkünften um das unterhaltsrechtlich höchstens mögliche und zumutbare Erwerbseinkommen handelt (vgl. Urk. 51 S. 2).
4. Auch wenn das genaue Ausmass letztlich nicht eruiert werden kann, hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beklagte einer grossen Arbeitsbelastung unterliegt (Urk. 38 S. 20). Die Klägerin selber hat ausgeführt, der Beklagte habe im Jahre 2008 regelmässig von ca. 06.00 Uhr bis ca. 19.00 Uhr gearbeitet (Urk. 36 S. 11; vgl. auch Urk. 41 S. 7). Selbst unter Berücksichtigung einer Mittagspause ergäbe sich demnach ein Arbeitspensum von bis zu 12 Stunden pro Tag. Überdies hat die Klägerin vorgebracht, es sei auch ihr nicht entgangen, dass der Beklagte abhängige Züge aufweise und es sei ohne Weiteres möglich, dass er ein "Workaholic" sei (Urk. 23 S. 10). Nicht substantiiert bestritten hat die Klägerin auch, dass der Beklagte zuweilen zusätzlich an den
- 24 - Wochenenden und an Feiertagen gearbeitet hat (vgl. insbesondere Urk. 36 S. 9: "In Tat und Wahrheit war dies wohl nur teilweise zutreffend."). Aus alledem muss bei Anwendung des im summarischen Verfahrens massgeblichen Beurteilungsmassstabes der Schluss gezogen werden, dass das Arbeitspensum des Beklagten einen vollzeitlichen Beschäftigungsgrad überstieg. Gestützt auf die Darlegungen der Klägerin ist von einem Arbeitspensum von rund 150 % (rund 280 Arbeitsstunden pro Monat) auszugehen. Die Weiterführung eines solchen Arbeitseinsatzes ist dem Beklagten nach der Trennung der Parteien nun aber nicht mehr ohne Weiteres möglich. Die Klägerin selbst hat darauf hingewiesen, dass sie die Haushaltführung und die Betreuung der Kinder übernommen habe, während sich der Beklagte "voll und ganz" seinem Geschäft gewidmet habe (Urk. 36 S. 9). Mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes hat diese Rollenverteilung eine grundlegende Änderung erfahren. Der Beklagte wird nun seinen eigenen Haushalt führen müssen, wodurch seine Arbeitstätigkeit schon in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden wird. Vor diesem Hintergrund kann vom Beklagten die Fortsetzung des bisherigen Arbeitspensums nicht mehr erwartet werden. Die Vorinstanz hat bereits festgestellt, dass der Beklagte nicht verpflichtet werden könne, mehr als ein volles Arbeitspensum zu erfüllen (Urk. 38 S. 21). Dieser Grundsatz verdient vorliegend insofern besondere Beachtung, als dass die Parteien auch nach einer gewissen Reduktion des Arbeitspensums des Beklagten über Mittel verfügen, die ihnen beiden weiterhin die Führung einer überdurchschnittlichen Lebenshaltung erlauben. Andererseits anerkennt der Beklagte im Grundsatze, dass er als Selbstständigerwerbender ein im Vergleich zu einem üblichen Anstellungsverhältnis höheres Arbeitspensum leisten könne und werde (vgl. Urk. 41 S. 17: Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beziehungsweise durchschnittlich rund 210 Monatsarbeitsstunden). Auf die wiederholt eingereichten ärztlichen Zeugnisse (Urk. 24/7; Urk. 43/28+29) einzugehen, erübrigt sich damit. Ausgehend von Verdienst und Arbeitseinsatz in den zurückliegenden Jahren ergibt sich, dass dem Beklagten die Erzielung eines monatlichen Einkommens von rund Fr. 20'000.– (entspricht rund drei Vierteln des Durchschnittseinkommens aus den Jahren 2007 bis 2009) möglich und zumutbar erscheint. Damit wird auch rückwirkend (ab 10. Januar 2011 bis heute) nicht mit einem hypothetischen
- 25 - Einkommen gerechnet, beträgt der Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2011 doch Fr. 23'900.–/Monat und der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 Fr. 22'345.–/Monat, ausgehend davon, dass gemäss Darstellung des Beklagten im Jahr 2010 ein ähnliches Einkommen wie in den Vorjahren generiert wurde (vgl. Urk. 23 S. 9) und gestützt darauf für 2010 der gleiche Reingewinn wie 2009 zugrunde gelegt wird.
d) Bedarf der Klägerin
1. Die Klägerin hat vor Vorinstanz für sich einen monatlichen Bedarf von Fr. 13'216.– geltend gemacht (Urk. 21 S. 8 ff.). Der Beklagte hat die dabei beanspruchten Ausgabenpositionen im Wesentlichen nicht anerkannt und der Klägerin einen "erweiterten Notbedarf" in der Höhe von Fr. 3'700.– pro Monat zugestanden (Prot. I S. 15 f.; Urk. 23 S. 19 ff.). Die Vorinstanz hat den massgeblichen Lebensaufwand der Klägerin schliesslich auf Fr. 7'194.– pro Monat festgesetzt (Urk. 38 S. 22 f.). Die für sie erstellte Bedarfsrechnung wird von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Urk. 63/41 S. 5). Demgegenüber wendet der Beklagte ein, es seien mehrere Auslagen zu Unrecht in einem zu hohen Betrag berücksichtigt worden (Urk. 41 S. 21 ff.). Im Einzelnen ergibt sich zu den Lebenshaltungskosten der Klägerin, was nachfolgend dargestellt wird:
a) Wohnkosten (einschliesslich Heizung/Nebenkosten und Einstellplatz) Die Vorinstanz hat Wohnkosten von insgesamt Fr. 2'688.– pro Monat (Fr. 2'458.– Mietzins; Fr. 102.– Heizung/Nebenkosten; Fr. 128.– Autoabstellplatz/Garage) in die Bedarfsrechnung aufgenommen (Urk. 38 S. 22). Die Nebenkosten und die Auslagen für die Garage werden vom Beklagten anerkannt. Bezüglich des Mietzinses rügt er hingegen als unrichtig, dass die Vorinstanz keinen Kostenanteil der beiden mündigen Söhne F._____ und G._____ in Abzug gebracht habe (Urk. 41 S. 21 f.). Die Klägerin hält entgegen, dass die beiden Söhne als erwerbslose Studenten weder rechtlich verpflichtet noch finanziell in der Lage seien, etwas an die Mietkosten beizusteuern (Urk. 49 S. 8). Mit der Frage eines der Klägerin anzurechnenden Beitrages der Söhne
- 26 - F._____ und G._____ an die Wohnkosten hat sich die Vorinstanz nicht befasst. Indessen hat der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass die beiden mündigen Kinder ein Erwerbseinkommen erzielten oder ihnen zuzumuten wäre, dauerhaft ein solches zu erzielen. Vielmehr hat er vor Vorinstanz ausgeführt, der Wohnkostenanteil von F._____ und G._____ sei im Unterhaltsbeitrag einberechnet, den er ihnen ausrichten werde (Urk. 23 S. 21; Urk. 26 S. 24). Der Beklagte ist jedoch jeden Beleg dafür schuldig geblieben, dass er den beiden erwachsenen Kindern tatsächlich Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Die Klägerin ihrerseits hat zwar von einer Erwerbstätigkeit des Sohnes F._____ berichtet, hat aber gleichzeitig auch zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei nur um eine zwischenzeitliche Beschäftigung gehandelt habe (vgl. Urk. 36 S. 17: "F._____ arbeitet z.B. im Moment und unterstützt die Familie mit seinem Lohn." [Hervorhebung durch das Gericht]). Damit ist nicht gesagt, dass einer oder beide der erwachsenen Kinder dauerhaft arbeiteten und mehr als nur sporadisch zur finanziellen Entlastung im Haushalt der Klägerin beitragen könnten. Soweit der Beklagte mit der erstmals vor Obergericht erhobenen Behauptung, der ältere Sohn F._____ gehe einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 63/50 S. 4), Gegenteiliges geltend machen will, sind diese Vorbringen neu und - mangels Vorliegens einer der in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelten Ausnahmetatbestände - im Berufungsverfahren nicht zu hören. Nach dem Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Klägerin für die bei ihr wohnenden Söhne keinen Anteil an die Wohnkosten angerechnet hat. Die Höhe des Mietzinses von Fr. 2'458.– ist unbestritten und belegt (Urk. 22/12). Damit bleibt es dabei, dass im Bedarf der Klägerin insgesamt Wohnkosten von monatlich Fr. 2'688.– zu veranschlagen sind.
b) Krankenkasse Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz monatliche Gesundheitskosten von gesamthaft Fr. 837.– (Fr. 567.– Krankenkasse; Fr. 125.– Franchise; Fr. 45.– Zahnarzt/Dentalhygiene; Fr. 60.– Optiker/Brillen/Gläser; Fr. 40.– Medikamente) behauptet (Urk. 21 S. 15). Davon hat die Vorinstanz Krankenkassenprämien von Fr. 567.– zugelassen, die weiteren Kosten hingegen nicht anerkannt (Urk. 38
- 27 - S. 22). Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren dagegen vor, aus Gründen der Rechtsgleichheit sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Finanzlage der Parteien sei bei der Klägerin der gleiche Betrag einzusetzen wie bei ihm (Urk. 41 S. 22). Diese Einwendungen erweisen sich als unberechtigt. Durch Einreichung einer Versicherungspolice hat die Klägerin belegt, dass die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie für diverse Zusatzversicherungen rund Fr. 567.– pro Monat betragen (Urk. 22/22). Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin bereits während der Ehe zusatzversichert war. Es rechtfertigt sich damit unter dem Aspekt des ehelichen Lebensstandards nicht, nunmehr nur noch die Auslagen für die Grundversicherung anzurechnen. In Bezug auf den vom Beklagten angesprochenen Gleichbehandlungsgrundsatz der Ehegatten ist festzuhalten, dass die Klägerin bei ausreichenden Mitteln ein Anrecht auf Fortführung der bisherigen Lebensführung hat, selbst wenn sich die auf das einzelne Mitglied der ehelichen Gemeinschaft aufzuteilenden Auslagen in ihrer Höhe unterscheiden. Soweit der Beklagte mit dem Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien geltend machen will, die Zusatzversicherung liesse sich nicht mehr finanzieren, geht er von der seiner Ansicht nach bestehenden Einkommenssituation aus, welche für den vorliegenden Unterhaltsentscheid nicht massgebend sein kann (vgl. Erwägung III./A.c.4 hiervor). Aus den genannten Gründen hat die Vorinstanz die in den Bedarf der Klägerin zu übernehmenden Krankenkassenprämien zu Recht auf einen monatlichen Betrag von Fr. 567.– bestimmt.
c) Fahrtauslagen/Auto Die Vorinstanz hat der Klägerin für die Fahrtkosten den gemäss Kreisschreiben höchstzulässigen Betrag von Fr. 600.– pro Monat im Bedarf angerechnet (Urk. 38 S. 22). Die Klägerin hatte vor Vorinstanz monatliche Kosten von Fr. 1'500.– geltend gemacht (Urk. 21 S. 13; Urk. 36 S. 16). Im Berufungsverfahren erklärte sie dagegen, sie werde sich Zugang zu einem Fahrzeug verschaffen, welches nicht mehr Unterhalt koste als der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag (Urk. 63/41 S. 4). An den vor Vorinstanz
- 28 - zusätzlich in Rechnung gestellten Ausgaben für den öffentlichen Verkehr (vgl. Urk. 21 S. 13) hat die Klägerin nicht festgehalten. Demnach hat der von der Vorinstanz aufgerechnete Betrag als anerkannt zu gelten. Demgegenüber ist der Beklagte der Ansicht, es hätten lediglich die Kosten für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs von Fr. 150.– pro Monat eingesetzt werden können. Zur Begründung wird vorgebracht, im erweiterten Bedarf seien nur die Mobilitätskosten anzurechnen, welche die Klägerin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötige (Urk. 41 S. 22). Dass die Benutzung eines Fahrzeuges vom ehelichen Standard der Klägerin umfasst wird, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Gegenteils hat er eingeräumt, die Klägerin habe meistens ein Fahrzeug benutzt (Prot. I S. 16). Für den Fall, dass der Klägerin die Benutzung eines Fahrzeuges zugestanden würde, hat sich der Beklagte nicht näher zu den anfallenden Auslagen geäussert (vgl. Urk. 41 S. 22). Dass jedenfalls das während des Zusammenlebens von der Klägerin gefahrene Fahrzeug der Marke BMW weit höhere Kosten verursacht hat, als sie von der Vorinstanz zugelassen wurden, blieb unbestritten. Es besteht daher keine Veranlassung, um im Berufungsverfahren die vorinstanzlich zuerkannten Mobilitätskosten von Fr. 600.– pro Monat nicht zu übernehmen.
d) Beiträge in die 3. Säule Für die Äufnung eines Guthabens bei der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule) hat die Klägerin vor Vorinstanz Auslagen von Fr. 557.– pro Monat geltend gemacht (Urk. 21 S. 12 f.) und diese im vollen Umfang zuerkannt erhalten (Urk. 38 S. 22 und S. 23). Die Beiträge für die 3. Säule hätten nach Ansicht des Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen. Im Berufungsverfahren trägt er dazu vor, als Arbeitnehmerin sei die Klägerin beruflich vorsorgeversichert und Prämien für die 3. Säule seien deshalb nicht im erweiterten Bedarf einzusetzen. Soweit die Klägerin eine solche Versicherung wünsche, stehe es ihr frei, diese aus einem allfälligen Überschuss oder aus Sparguthaben zu finanzieren (Urk. 41 S. 22). Durch die Akten ist belegt und wird auch nicht bestritten, dass die Klägerin schon lange Beiträge an die 3. Säule leistet. In den Steuererklärungen der Jahre 2006 bis und mit 2009 sind diese Beiträge jeweils verzeichnet (Urk. 22/2-5). Die
- 29 - Ansparung eines Vorsorgeguthabens in der 3. Säule gehörte demnach zum ehelichen Lebensstandard der Parteien und ist daher im Bedarf der Klägerin anzurechnen. Die Klägerin wird zudem weiterhin erwerbstätig sein und die Beiträge in die 3. Säule weiterhin leisten können. Die Höhe des von der Vorinstanz berücksichtigen Betrages wird vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Die Beiträge an die 3. Säule von Fr. 557.– pro Monat sind demnach im Bedarf der Klägerin zu belassen.
e) Steuern Die monatliche steuerliche Belastung der Klägerin hat die Vorinstanz auf Fr. 1'340.– beziffert (Urk. 38 S. 22 und S. 23). Der Beklagte hält wie schon im vorinstanzlichen Verfahren dafür, die laufenden Steuern der Klägerin würden sich lediglich auf Fr. 500.– pro Monat belaufen (Urk. 23 S. 26; Urk. 41 S. 23). Die künftige Steuerlast ist in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Auf eine exakte Berechnung haben die Parteien im summarischen Verfahren dagegen keinen Anspruch (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1997, N 118 zu Art. 163 ZGB). Auch wenn im vorliegenden Unterhaltsentscheid von teilweise anderen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen wird, erweist sich die Annäherungsrechnung der Vorinstanz im Ergebnis als sachgerecht (vgl. Steuerberechnung im Internet unter www.steueramt.zh.ch). Bei der Klägerin ist für die Steuern demnach unverändert ein monatlicher Betrag von Fr. 1'340.– in den Bedarf aufzunehmen.
2. Zusammenfassend ergibt sich einschliesslich der übrigen unbestrittenen Aufwandpositionen der nachfolgende zu deckende Bedarf der Klägerin: Grundbetrag Fr. 1'200.– Mietkosten Fr. 2'458.– Heizung/Nebenkosten Fr. 102.– Autoabstellplatz/Garage Fr. 128.– Krankenkasse Fr. 567.– Mobiliar-/Haftpflichtversicherung Fr. 54.– Fahrtauslagen/Auto Fr. 600.–
- 30 - Radio/TV/Telefon Fr. 188.–
3. Säule Fr. 557.– Steuern Fr. 1'340.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 7'200.–
e) Bedarf des Beklagten
1. Die Vorinstanz hat einen monatlichen Bedarf des Beklagten von Fr. 13'490.– ermittelt (Urk. 38 S. 23 ff.). Von den dabei berücksichtigten Einzelpositionen sind im Berufungsverfahren lediglich noch die vom Beklagten geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für die mündigen Söhne F._____ und G._____ sowie die Nachzahlungen für persönliche AHV-Beiträge der Beitragsjahre 2009/2010 (Nachzahlungen SVA) umstritten (Urk. 41 S. 20 ff.). Im Einzelnen ergibt sich zu den Bedarfsverhältnissen des Beklagten Folgendes:
a) Unterhaltsbeiträge für die mündigen Söhne Nicht hinnehmen will der Beklagte, dass die Vorinstanz in seinem Bedarf die behaupteten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 3'000.– für die mündigen Kinder F._____ und G._____ nicht aufgerechnet hat. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es sei nicht belegt, dass der Beklagte den beiden Söhnen tatsächlich Unterhaltsbeiträge in besagter Höhe bezahle, weshalb solche nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 38 S. 24). In Bezug auf die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den mündigen Söhnen liegt bislang weder eine gültige Vereinbarung noch ein gerichtlicher Entscheid vor. Insbesondere regelt die von den Parteien für die Dauer des Eheschutzverfahrens geschlossene Vereinbarung entgegen der nicht nachvollziehbaren Betrachtungsweise des Beklagten (vgl. Urk. 41 S. 20; Urk. 26 S. 7) nach dem klaren Wortlaut ausschliesslich nur die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin (vgl. Urk. 19 S. 2). Dass der Beklagte den beiden Söhnen die geltend gemachten Beiträge tatsächlich bezahlt, blieb im Übrigen - wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat - unbelegt. In rechtlicher Hinsicht geht der Unterhaltsanspruch der Klägerin demjenigen ihrer mündigen Söhne vor (BGE 132 III 211 f. E. 2.3), sodass der während des Getrenntlebens geschuldete Unterhalt unabhängig vom Unterhalt an die mündigen Kinder zu beurteilen ist. Folglich dürfen im Bedarf des Beklagten keine
- 31 - Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne eingesetzt werden. Die mündigen Kinder müssen zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche selbstständig gegen ihre Eltern vorgehen. Die Rüge des Beklagten ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in seinem Bedarf keine Unterhaltsbeiträge für die mündigen Kinder eingesetzt hat.
b) Nachzahlungen SVA Die vom Beklagten im Berufungsverfahren für sich erstellte Bedarfsrechnung enthält ein monatliches Betreffnis von Fr. 1'060.– für die Nachzahlung von persönlichen AHV-Beiträgen im Gesamtbetrag von Fr. 38'000.– (Urk. 41 S. 21). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte ebenfalls darauf hingewiesen, dass er für die Beitragsjahre 2009 und 2010 mit Nachforderungen der SVA in der Höhe von Fr. 38'000.– rechnen müsse, und er hatte auch geltend gemacht, zur Tilgung dieser Forderungen sei ihm ein monatlicher Betrag im Bedarf anzurechnen (Urk. 26 S. 8 und S. 24). Zur Untermauerung seiner Behauptungen hat der Beklagte auf einen Kontoauszug der SVA verwiesen. Daraus gehen zwar die vom Beklagten bereits geleisteten Beiträge hervor, der für die fragliche Periode definitiv zu bezahlende Gesamtbeitrag und damit auch die allfällig noch ausstehenden Differenzzahlungen können diesem jedoch nicht entnommen werden (Urk. 27/2). Weitere Unterlagen hat der Beklagte in diesem Kontext nicht eingereicht, sodass die Höhe der zu leistenden persönlichen AHV-Beiträge nicht feststeht. Ohnehin wird vom Beklagten nicht dargetan, dass und weshalb er diese AHV-Beiträge nicht in der Buchhaltung als Aufwand verbucht. Für die Anrechnung von monatlichen Abzahlungsraten im persönlichen Bedarf bleibt demnach kein Raum.
c) Steuern Für die laufenden Steuern hat die Vorinstanz im Bedarf des Beklagten ausgehend von einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 178'000.– einen monatlichen Betrag von Fr. 3'510.– berücksichtigt (Urk. 38 S. 23 und S. 26). Der Beklagte hatte auf der Basis eines Erwerbseinkommens von Fr. 130'000.– ein monatliches Steuerbetreffnis von Fr. 1'100.– geltend gemacht (Urk. 23 S. 26). Da
- 32 - die Vorinstanz ihm seines Erachtens ein zu hohes Einkommen angerechnet hat, hält er im Berufungsverfahren an einem monatlichen Betrag von Fr. 1'100.– fest (Urk. 41 S. 21). Für den vorliegenden Unterhaltsentscheid sind im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz teilweise abweichende Bemessungsfaktoren massgeblich. Wird das steuerbare Einkommen der vorliegenden Unterhaltsregelung angepasst und von einem mit früheren Jahren vergleichbaren steuerbaren Vermögen ausgegangen, lässt sich auf Seiten des Beklagten für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer ein auf den Monat umgerechneter Betrag von rund Fr. 1'800.– errechnen (vgl. Steuerberechnung im Internet unter www.steueramt.zh.ch).
2. Zuzüglich der im Berufungsverfahren unbestrittenen Auslagenpositionen ergibt sich nach dem Ausgeführten der nachfolgende Bedarf des Beklagten: Grundbetrag Fr. 1'200.– Mietkosten Fr. 1'730.– Heizung/Nebenkosten Fr. 150.– Autoabstellplatz/Garage Fr. 60.– Krankenkasse Fr. 328.– Selbstbehalt/Franchise Fr. 125.– Mobiliar-/Haftpflichtversicherung Fr. 54.– Fahrtauslagen Auto Fr. –.– Radio/TV/Telefon Fr. 188.– Unterhaltsbeiträge Söhne Fr. –.–
3. Säule Fr. 2'784.– Nachzahlungen SVA Fr. –.– Abzahlungen Steuern Fr. 3'361.– Steuern Fr. 1'800.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 11'800.–
f) Unterhaltsberechnung
1. Nach Feststellung der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien ist in einem letzten Schritt der geschuldete Unterhalt zu berechnen. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf zeigt folgendes Bild:
- 33 - Einkommen Klägerin Fr. 3'000.– Einkommen Beklagter Fr. 20'000.– Gesamteinkommen Fr. 23'000.– Bedarf Klägerin Fr. 7'200.– Bedarf Beklagter Fr. 11'800.– Gesamtbedarf Fr. 19'000.– Freibetrag Fr. 4'000.– Die Vorinstanz hat den nach ihrer Berechnung verbleibenden Freibetrag je zur Hälfte auf die Ehegatten verteilt (Urk. 38 S. 26). Von der Klägerin wird dieses Aufteilungsverhältnis in ihrer Unterhaltsberechnung übernommen (Urk. 49 S. 9; Urk. 63/41 S. 6). Für den Fall, dass sich ein finanzieller Überschuss ergeben sollte, nennt der Beklagte eine Anzahl von Gründen, weshalb dieser nicht unter den Parteien aufgeteilt werden sollte. Einmal bringt er vor, dass eine Freibetragsaufteilung dazu führe, dass die Klägerin mehr als den gebührenden Unterhalt erhalten würde. Im Weiteren macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe eheliche Gelder ohne seine Zustimmung für ihre persönlichen Bedürfnisse und nicht für die Finanzierung eines angeblich gemeinsamen Lebensstils eingesetzt (Urk. 41 S. 23 ff.). 2.1 Der Beklagte äussert wie schon im vorinstanzlichen Verfahren den Verdacht, die Klägerin habe in den letzten Jahren einen grossen Teil seines Einkommens auf ihm nicht bekannten Konti angespart beziehungsweise für ihm nicht bekannte ehefremde Zwecke verwendet (Urk. 23 S. 29 f.; Urk. 41 S. 25 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 38 S. 7), werden diese Vermutungen durch die von der Klägerin aufforderungsgemäss eingereichten Kontoauszüge (vgl. Urk. 37/1-12) nicht erhärtet. Zu den Verwendungszwecken der vom Beklagten im Berufungsverfahren zum Beleg seiner Behauptungen genannten Transaktionsdetails (Urk. 41 S. 25 f.), hat sich die Klägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren erklärt (vgl. Urk. 36 S. 4 f.). Mit diesen Vorbringen
- 34 - setzt sich der Beklagte in der Berufungsschrift mehrheitlich nicht auseinander und er bestreitet beispielsweise nicht, dass einzelne Überweisungen an die beiden Söhne (vgl. Urk. 41 S. 26) der Finanzierung von Auslandaufenthalten gedient haben (Urk. 36 S. 4). Diesbezüglich besteht von Vornherein keine Notwendigkeit, um weitere Nachforschungen anzustellen. Den vom Beklagten zu diesem Zweck gestellten Editionsbegehren (Urk. 41 S. 26) ist nicht zu entsprechen. Dass die Klägerin über diverse Bankkonti verfügte, musste dem Beklagten bekannt sein, wurden diese doch in den gemeinsamen Steuererklärungen aufgeführt. Der Umstand, dass die Klägerin hin und wieder Gelder vom einen auf das andere Konto verschob, bildet für sich alleine ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt für das vom Beklagten befürchtete unredliche Verhalten wie die vereinzelt anzutreffenden hohen Barbezüge. Das Gleiche gilt bezüglich eines auf den Namen von H._____ lautenden Kontos bei der Bank I._____ (Urk. 41 S. 25). Weshalb der Sohn der Parteien als Korrespondenzadresse geführt wurde und weshalb dieses Konto, obwohl die Klägerin nur Bevollmächtigte war, in das Wertschriftenverzeichnis der Parteien aufgenommen wurde, ist an sich unerheblich (vgl. Urk. 41 S. 26). Tatsache bleibt, dass dieses Konto in der gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 2008 deklariert wurde (Urk. 15/16) und der Beklagte deshalb nicht glaubhaft machen kann, er habe von der Existenz des Kontos nicht gewusst und die Berechtigungsverhältnisse seien ihm nicht bekannt gewesen. 2.2 Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass einzelne Familienmitglieder an der ehelichen Lebenshaltung in grösserem Ausmass teilhaben als andere. Daraus ableiten zu wollen, einen gemeinsam gepflegter Lebensstandard habe es gar nie gegeben, erweist sich als ebenso realitätsfremd wie die vom Beklagten dadurch implizit geäusserte Auffassung (vgl. Urk. 23 S. 29; Urk. 41 S. 25), von einem gemeinsam praktizierten Lebensstandard könne nur bei Vorliegen einer Verständigung über jede einzelne Ausgabe ausgegangen werden. An der Sache vorbei gehen daher auch die Vorbringen des Beklagten, wonach die Klägerin gemeinsame Gelder nicht für die Ehegemeinschaft, sondern für ihre persönliche Bedürfnisse verbraucht habe (Urk. 41 S. 24). Im Übrigen verhält sich der Beklagte bezüglich der von der Klägerin getätigten Auslagen widersprüchlich,
- 35 - wenn er einerseits glauben machen will, erst "vor Kurzem" beziehungsweise erst Anfang des Jahres 2011 von der Tatsache der fehlenden Ersparnisbildung und dem Ausgabeverhalten der Klägerin Kenntnis erhalten zu haben (Urk. 23 S. 28; Urk. 41 S. 23), andererseits aber vorbringen liess, er habe sich immer gegen das Ausgabeverhalten der Klägerin gewehrt, sich aber nicht durchsetzen können (Urk. 23 S. 28; Urk. 41 S. 25). Über die Vermögensentwicklung gaben zudem die jeweils der vom Beklagten mitunterzeichneten Steuererklärungen beigelegten Bankunterlagen Auskunft. Zuletzt beruft sich der Beklagte zur Untermauerung seiner Sachdarstellung auf je ein Schreiben der gemeinsamen Bekannten J._____ und K._____ (Urk. 24/31; Urk. 44/30). Dem Schreiben von J._____ lassen sich von Vornherein keine Hinweise dahingehend entnehmen, dass die Klägerin Gelder "beiseite geschafft" habe (Urk. 24/31). Das zweite, von K._____ verfasste Schreiben trägt das Datum vom 4. April 2011 (Urk. 44/30) und kann im Berufungsverfahren als unzulässiges Novum nicht beachtet werden, da es bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können und müssen. Zusammenfassend hat der Beklagte keine überzeugenden Gründe für die Nichtaufteilung des Freibetrages anführen können.
3. In rechtlicher Hinsicht darf als anerkannt gelten, dass der in der Ehe zuletzt gelebte Lebensstandard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (vgl. BGE 135 III 160 E. 4.3; BGer vom 21. Dezember 2009, 5A_662/2009 E. 3.1). Durch die Aufteilung des Überschusses wird erreicht, dass beide Ehegatten die über ihren familienrechtlichen Bedarf hinausgehenden Bedürfnisse in einem angemessenen Umfang befriedigen können. Auch wenn der Beklagte dies im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht ausdrücklich bestätigt hat, kann auch seinen Darlegungen entnommen werden, dass die Parteien einen hohen und zumindest den verfügbaren Einkünften entsprechenden Lebensstandard gepflegt haben. Insbesondere aus einem vom Beklagten eingereichten ärztlichen Zeugnis geht hervor, dass der Beklagte in der persönlichen Anamnese angegeben hat, die ganze Familie habe einen sehr aufwändigen Lebensstil gepflegt (Urk. 44/29). Damit überein stimmt die Tatsache der fehlenden Ersparnisbildung, die - wie gesehen (vgl. Erwägungen III./A.f.2.1-2.2 hiervor) - nicht auf angeblich unlautere Vermögensdispositionen der Klägerin zurückgeführt
- 36 - werden kann, sondern vielmehr als Folge davon angesehen werden muss, dass das verfügbare Einkommen im Wesentlichen für den Familienunterhalt verbraucht wurde. Es muss angesichts der nicht beglichenen Steuerrechnungen und den entsprechenden Nachforderungen gar davon ausgegangen werden, dass die Parteien phasenweise über ihren Verhältnissen gelebt haben. Auch wenn die Parteien über die Höhe der effektiv getätigten Auslagen nicht einheitliche Darstellungen präsentiert haben, so ist doch unbestritten geblieben, dass die Lebensführung der Parteien zahlreiche weitere Aufwendungen beinhaltet hat (beispielsweise Ferien, Freizeit, Kultur), welche in der vorangegangenen Bedarfsrechnung keine Berücksichtigung gefunden haben, welche die Parteien aber weiterhin finanzieren können. Es ist schliesslich in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin mit dem ihr angerechneten Einkommen ebenfalls zum Einkommensüberschuss beiträgt und im Rahmen ihrer eigenen Erwerbsarbeit zusätzliche Kosten anfallen werden, die in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt wurden. Mit Blick auf die in den letzten Jahren des gemeinsamen Haushaltes gegebenen Lebensverhältnissen rechtfertigt es sich in der Gesamtwürdigung, der Klägerin einen Freibetragsanteil von Fr. 2'000.– (= 50 % des Gesamtüberschusses) zuzusprechen. Auch wenn nicht unbeachtet gelassen werden darf, dass auch die beiden inzwischen mündigen Söhne in die Lebenshaltung der Parteien einbezogen waren, muss nicht davon ausgegangen werden, dass ein Freibetrag in dieser Höhe die den ehelichen Lebensstandard ausmachenden und nicht bereits in den Bedarf einbezogenen Ausgaben übersteigen und der Klägerin nun einen früher nicht gelebten Luxus erlauben.
4. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht abschliessend ihrem Bedarf zuzüglich des Freibetragsanteils abzüglich ihres Einkommens und berechnet sich wie folgt: Bedarf Klägerin Fr. 7'200.– Anteil Freibetrag Fr. 2'000.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 3'000.– Unterhaltsanspruch Fr. 6'200.–
- 37 - Dass die Unterhaltsbeiträge im Falle ihrer Zusprechung ab dem 10. Januar 2011 zu bezahlen sind, blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Der Beklagte ist demnach in teilweiser Gutheissung seiner Erstberufung zu verpflichten, der Klägerin ab dem 10. Januar 2011 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'200.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Soweit die Anträge des Beklagten darüber hinausgehen, ist seine Berufung im Unterhaltspunkt ebenso abzuweisen wie die Zweitberufung der Klägerin. Von keiner Seite beanstandet wurde schliesslich, dass der Beklagte die gestützt auf die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 27. Januar 2011 geleisteten persönlichen Unterhaltsbeiträge von der Unterhaltspflicht in Abzug bringen darf. B. Zuweisung Fahrzeug und Hausrat
1. Die Vorinstanz hat das Fahrzeug "BMW …" mit der Chassis-Nr. … für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen, unter Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme sämtlicher damit verbundenen Kosten (Urk. 38 S. 32 Dispositiv-Ziffer 3). Dagegen setzte sich der Beklagte mit seiner Berufung zur Wehr und verlangte die Zuweisung des Fahrzeuges an sich (Urk. 41 S. 2). Wie die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend ausgeführt haben, hat die Klägerin das Fahrzeug dem Beklagten im September 2011 übergeben (Urk. 63/41 S. 3 f.; Urk. 63/50 S. 3 f.; Urk. 63/55 S. 3). Da es den Parteien diesbezüglich ohne Weiteres frei steht, über den Streitgegenstand zu verfügen, erübrigt sich ein gerichtlicher Entscheid über die Benützung des Fahrzeuges. Die Vorinstanz hat die Klägerin gleichzeitig zur Tragung sämtlicher Kosten der Fahrzeugbenutzung verpflichtet. Zur Vermeidung allfälliger Unklarheiten ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese Verpflichtung mit der tatsachlichen Inbesitznahme durch den Beklagten entfällt. Die weiteren Ausführungen der Parteien zu allfälligen Schadenersatzansprüchen aus unsachgemässem Gebrauch des Fahrzeuges durch die Klägerin (Urk. 63/50 S. 3; Urk. 63/55 S. 3) oder zu den vermuteten Gründen der Klägerin für die Herausgabe des Fahrzeuges (Urk. 63/50 S. 4) sind für das vorliegende
- 38 - Eheschutzverfahren nicht von Interesse, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Bezüglich der Zuweisung des umstrittenen Fahrzeuges ist das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2. Umstritten sind schliesslich die Zuweisung von diversen Hausratsgegenständen, welche der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatte (Urk. 23 S. 2). In einer Vereinbarung vom 27. Januar 2011 (Prot. I S. 9; Urk. 19 S. 2) einigten sich die Parteien über die Herausgabe einzelner Gegenstände (Modem/Router, blauer Schrank, DVD/Video-/HD-Rekorder). Soweit weitergehend, wies die Vorinstanz die Herausgabeanträge des Beklagten ab in der Erwägung, der Beklagte habe mit keinem Wort begründet, weshalb ihm die zusätzlichen Gegenstände besser dienten und deshalb ihm zuzuweisen seien (Urk. 38 S. 13). Der Beklagte musste im Berufungsverfahren einräumen, dass er die fraglichen Anträge im vorinstanzlichen Verfahren nicht begründet hatte (Urk. 41 S. 28). Die Vorbringen, wonach der Verweis auf die Liste der beanspruchten Hausratgegenstände genügt habe und die Forderung nach einer weiteren Substantiierung einer "Überspannung" des Summarverfahrens gleich käme (Urk. 41 S. 28), gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat die Anträge des Beklagten nicht wegen ungenügender Substantiierung abgewiesen, sondern weil er nicht hinreichend dargetan hatte, weshalb ihm die einzelnen Gegenstände zwingend herauszugeben seien. Als Weiteres weist der Beklagte darauf hin, dass sich die Klägerin in keiner Weise zu den Herausgabeansprüchen geäussert habe (Urk. 41 S. 28). Anlässlich der Eheschutzverhandlung hat der Beklagte das hier umstrittene Rechtsbegehren gestellt und dabei auf eine bereits zuvor eingereichte Auflistung verwiesen (Urk. 23 S. 2; Urk. 17/13), welche der Klägerin zusammen mit weiteren Beilagen zugestellt wurde (Prot. I S. 17). Mit Verfügung vom
24. März 2011 hat die Vor-instanz der Klägerin Gelegenheit gegeben, um schriftlich Stellung zu nehmen zu den Ausführungen des Beklagten anlässlich der Eheschutzverhandlung (Urk. 30). In ihrer Eingabe vom 10. Mai 2011 führte die Klägerin einleitend aus, dass an den von ihr an der Eheschutzverhandlung gestellten Rechtsbegehren festgehalten werde (Urk. 36 S. 2). Damit wurde auch ihr Antrag angesprochen, dass ihr die eheliche Wohnung und der darin
- 39 - befindliche Hausrat zur Benutzung zuzuweisen sei (Urk. 21 S. 2; Hervorhebung durch das Gericht). Aus diesem Begehren ergab sich ohne Weiteres, dass die Klägerin nicht zur Herausgabe der vom Beklagten beanspruchten Gegenstände bereit war. Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 41 S. 28) war folglich nicht von einem unbestrittenen Anspruch auszugehen. Der Beklagte hätte damit darlegen müssen, weshalb er auf die Benützung der Gegenstände angewiesen sei. Dies hat er im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren nicht getan, beliess er es doch vor Obergericht bei der pauschalen Bemerkung, er sei Eigentümer der Gegenstände und die Zuweisung an ihn sei deshalb zweckmässig (Urk. 41 S. 28). Die Berufung des Beklagten erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens
1. Beide Parteien verlangen primär aufgrund des von ihnen gewünschten Verfahrensausgangs die Neuverlegung von Kosten und Entschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 41 S. 2; Urk. 63/41 S. 2). Die Klägerin beanstandet zudem die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Prozessentschädigung und rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 63/41 S. 2 und S. 7 f.). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Diese sind nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dabei ist grundsätzlich von den vor Vorinstanz gestellten Parteianträgen und dem nun im Berufungsverfahren getroffenen Erkenntnis auszugehen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 59 f. zu Art. 317 ZPO). Die Vorinstanz hat die Kosten ihres Verfahrens zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt und den Beklagten zur Bezahlung einer entsprechend reduzierten Parteientschädigung verpflichtet (Urk. 38 S. 33 Dispositiv-Ziffern 12 und 13). Sie hielt fest, dass die Klägerin hinsichtlich des Massnahmebegehrens des Beklagten sowie der Zuteilung des Fahrzeuges vollständig und hinsichtlich der
- 40 - Unterhaltsbeiträge zu rund zwei Dritteln obsiegt habe, während der Beklagte hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses obsiegt habe. Insgesamt sei das Obsiegen der Klägerin daher mit zwei Dritteln und dasjenige des Beklagten mit einem Drittel zu gewichten (Urk. 38 S. 30).
2. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens anfechten, erweisen sich ihre Rügen als unbegründet. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass das von der Klägerin mit Eingabe vom 14. Januar 2011 deponierte vorsorgliche Massnahmebegehren vollumfänglich zu Ungunsten der Klägerin abgewiesen worden sei (Urk. 41 S. 29; vgl. auch Urk. 63/50 S. 9). Diese Vorbringen erweisen sich - wie die Klägerin mit Recht einwendet (Urk. 49 S. 10) - als aktenwidrig. Aus der vom Beklagten selber erwähnten Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2011 erhellt ohne Weiteres, dass das Massnahmeverfahren durch Vormerknahme einer von den Parteien geschlossenen Vereinbarung erledigt wurde (Urk. 19 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2). Dass gleichzeitig die zuvor superprovisorisch angeordneten Massnahmen aufgehoben wurden, ist alleine die Konsequenz des nachmaligen Vergleichsabschlusses. Wie der Beklagte vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass dem Gesuch der Klägerin superprovisorisch entsprochen worden war (vgl. Urk. 6), davon sprechen kann, die Klägerin sei in diesem Massnahmeverfahren vollständig unterlegen, ist nicht nachvollziehbar. Es ist diesbezüglich weder von einem Obsiegen noch von einem Unterliegen der Parteien auszugehen. Andererseits kann die Klägerin gegen die Verteilung der Kosten und Entschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren nicht einwenden, ihrem Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden (vgl. Urk. 63/41 S. 7 f.), ohne aber gleichzeitig den Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt anzugreifen. Unabhängig von der verwendeten Begrifflichkeit (Prozesskostenvorschuss beziehungsweise Prozesskostenbeitrag) steht aufgrund des insoweit unangefochtenen Urteils der Vorinstanz fest, dass der Beklagte die Klägerin bei der Finanzierung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu unterstützen hat. Dass die Klägerin mit dem
- 41 - entsprechenden Antrag nicht durchgedrungen ist, kann nun bei der Bemessung des Obsiegens und des Unterliegens nicht einfach ignoriert werden.
3. Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Parteien zur Regelung des Getrenntlebens zahlreiche divergierende Anträge gestellt. Übereinstimmende Begehren lagen einzig hinsichtlich der Bewilligung des Getrenntlebens, der Zuweisung der ehelichen Wohnung sowie der Anordnung der Gütertrennung vor. Die dadurch verursachten Kosten sind den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Im Übrigen wurde das Verfahren strittig geführt. Diesbezüglich unterlag die Klägerin bezüglich des Antrages auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Reparaturkosten sowie auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses vollumfänglich. Gemäss dem vorliegenden Berufungsentscheid hat der Beklagten an den Unterhalt der Klägerin einen monatlichen Beitrag von Fr. 6'200.– zu bezahlen. Ausgehend von den erstinstanzlichen Anträgen obsiegt die Klägerin in der Unterhaltsfrage zu rund 45 % und der Beklagte zu rund 55 %. Das Fahrzeug wurde dem Beklagten in der Zwischenzeit zurückgegeben (vgl. Erwägung III./B.1 hiervor), sodass sich dieser Streitpunkt bei der Beurteilung des Obsiegens nunmehr weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei auswirkt. Bezüglich der Herausgabe diverser Gegenstände blieb die Berufung des Beklagten erfolglos, sodass er als unterliegende Partei anzusehen ist. Schliesslich mussten vor Vorinstanz zwei Verfahren betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durchgeführt werden. Das erste vorsorgliche Massnahmebegehren konnte letztlich durch einen Vergleich erledigt werden, weshalb der dadurch verursachte Aufwand von den Parteien je zur Hälfte zu tragen ist (vgl. Erwägung III./C.2 hiervor). Dass der Beklagte demgegenüber für die Kosten des von ihm angestrengten Massnahmeverfahrens aufzukommen hat (Urk. 26; Urk. 30; Urk. 34), blieb unbestritten. Angesichts des durch die jeweiligen Streitpunkte verursachten Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich in der Gesamtbetrachtung, von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Erstberufung des Beklagten erweist
- 42 - sich im Ergebnis auch bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen als begründet und ist teilweise gutzuheissen, wohingegen die Zweitberufung der Klägerin in dieser Hinsicht abgewiesen werden muss. Die von ihr aufgeworfenen Fragen nach der Angemessenheit der Parteientschädigung und nach allfälligen von der Vorinstanz bei deren Festsetzung begangenen Verfahrensfehlern kann offen bleiben. IV.
1. Beide Parteien haben im Zuge des Berufungsverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit Beschluss vom
28. Juli 2011 wurde dem prozessualen Armenrechtsgesuch der Klägerin (Urk. 63/47 S. 5 Dispositiv-Ziffer 2) und mit Beschluss vom 30. März 2012 demjenigen des Beklagten nicht entsprochen (Urk. 64 S. 14 Dispositiv-Ziffer 3). Beide Entscheidungen blieben unangefochten. Mit Eingabe vom 19. April 2012 stellte der Beklagte das Begehren, es sei der ihn betreffende Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Eventualiter stellte er ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 68 S. 1). Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 beantragte sodann die Klägerin, es sei ihr rückwirkend ab 1. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 77). Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist prozessleitender Natur (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 14 zu Art. 119 ZPO). Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es ihm Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (vgl. zum
- 43 - Ganzen Bühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Band I, Bern 2012, N 64 ff. zu Art. 119 ZPO).
2. Was zunächst die prozessualen Anträge des Beklagten betrifft, wird unter teilweisem Verweis auf die erste Gesuchsbegründung geltend gemacht, er verfüge für die Aufbringung der Prozesskosten nicht über ausreichende Einkünfte oder vorhandenes Vermögen (Urk. 68 S. 2 ff.). Der Beklagte reicht zwar aktualisierte Auszüge der Geschäfts- und Privatkonten ein, macht aber im Übrigen nicht geltend, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ersten Beschluss über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verändert hätten. Dass seine Mutter ihm keine weiteren Darlehen gewähren könne (Urk. 68 S. 3), wurde bereits zuvor behauptet (vgl. Urk. 58 S. 6) und ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin während des Rechtsmittelverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'740.– zu bezahlen hat (Urk. 68 S. 3). Insoweit besteht keine Veranlassung, um auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen und hat das neuerliche Gesuch des Beklagten genau gesehen ebenfalls nur den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs. Als nächstes macht der Beklagte geltend, es sei kein verwertbares Vermögen vorhanden, weil den in der Bilanz verbuchten flüssigen Mitteln von rund Fr. 66'000.– kurzfristiges Fremdkapital in der Höhe von Fr. 91'467.35 gegenüber gestanden sei (Urk. 68 S. 3). Die Kammer erwog in ihrem Beschluss vom 30. März 2012, dass die Einzelunternehmung am Ende des Jahres 2011 rund Fr. 66'000.– an flüssigen Mitteln und Wertschriften aktiviert habe, womit der Beklagte über ausreichende Mittel für die Prozessfinanzierung verfüge (Urk. 64 S. 12). Wie aus der eingereichten Bilanz hervorgeht, belief sich das kurzfristige Fremdkapital per 31. Dezember 2011 tatsächlich auf die vom Beklagten genannte Summe (Urk. 60/1; Urk. 70/1). Wird indessen berücksichtigt, dass die Einzelunternehmung selbst nach den Angaben des Beklagten im Jahre 2011 einen Ertrag von rund Fr. 280'000.– sowie einen Reingewinn von rund Fr. 136'100.– erwirtschaftet hat (Urk. 60/1; Urk. 70/1), kann das Unternehmen auch dann nicht als gefährdet angesehen werden, wenn am Bilanzstichtag vorübergehend ein Teil der kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht durch kurzfristig zur Verfügung stehendes Vermögen gedeckt ist. Dem Beklagten ist es demnach
- 44 - zumutbar, zur Finanzierung des vorliegenden Verfahrens auf die dem Geschäftsbereich zuzuordnenden Vermögenswerte zurückzugreifen. Die Mittellosigkeit des Beklagten muss folglich weiterhin verneint werden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach wie vor nicht gewährt werden kann. Das Begehren des Beklagten vom 19. April 2012 um Wiedererwägung des Beschlusses vom 30. März 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise sein neuerliches Gesuch um Gewährung derselben sind abzuweisen.
3. Gleich verhält es sich mit dem von der Klägerin erneuert gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kammer erwog in ihrem - ein erstes solches Begehren abweisenden - Entscheid vom 28. Juli 2011 im Wesentlichen, dass den verfügbaren monatlichen Einkünften in der Höhe von Fr. 11'000.– ein zivilprozessual massgeblicher Bedarf von rund Fr. 6'400.– gegenüber stehe, weshalb der Klägerin ein genügender Überschuss zur Finanzierung des Berufungsverfahrens verbleibe. Als Einkommen berücksichtigt wurden die vom Beklagten während der Dauer des Verfahrens zu leistenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'000.– sowie das von der Vorinstanz aufgerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 3'000.– (Urk. 63/47 S. 2 ff.). In der Begründung ihres zweiten Armenrechtsgesuchs führt die Klägerin aus, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich auf der Einkommensseite massiv zum Schlechten verändert. Die Situation stelle sich heute so dar, dass der Beklagte ihr lediglich noch Unterhaltsbeiträge von lediglich noch Fr. 2'000.– bezahle (Urk. 77 S. 3). Dass der Beklagte die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge inzwischen reduziert hat, mag zutreffen und wird durch die eingereichte Korrespondenz zwischen den Parteivertretern belegt (Urk. 79/1). Indessen macht die Klägerin selbst geltend, der Beklagte habe den entrichteten Unterhaltsbeitrag ab Mai 2012 auf Fr. 5'126.– reduziert und bezahle erst seit Februar 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von lediglich noch Fr. 2'000.– (Urk. 77 S. 3 und S. 5). In Bezug auf das anrechenbare Einkommen von Fr. 3'000.– behauptet die Klägerin, ihre Arbeitssuchbemühungen seien ergebnislos verlaufen und sie sei zudem seit 1. Mai 2012 arbeitsunfähig (Urk. 77 S. 3/4). Diese Vorbringen blieben allesamt unbelegt, weshalb diesbezüglich nicht von einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen
- 45 - Verhältnisse ausgegangen werden kann. Unter Einbezug der vom Beklagten zumindest bis Ende Januar 2013 geleisteten Unterhaltsbeiträge (Fr. 5'126.–) ist von monatlichen Einnahmen der Klägerin in der Höhe von rund Fr. 8'100.– auszugehen. Nach der Gegenüberstellung mit dem bereits im Beschluss vom
28. Juli 2011 als massgeblich betrachteten Bedarf von Fr. 6'400.– verbleibt ein rechnerischer Überschuss von Fr. 1'700.– pro Monat. Die Klägerin hätte damit alleine nach der Abweisung des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 28. Juli 2011 bis Ende das Jahres 2012 mindestens rund Fr. 28'000.– (= 17 Monate [August 2011 bis und mit Dezember 2012] x Fr. 1'700.–) für die Bestreitung des vorliegenden Berufungsverfahrens zur Verfügung gehabt. Weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich während des Verfahrens einzuschränken und diese für die Tilgung der im Rechtsmittelverfahren anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten bereits ausreichenden Rückstellungen zu tätigen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Demnach ist die Klägerin weiterhin nicht mittellos im vorausgesetzten Sinne und hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Begehren vom 22. Februar 2013 ist abzuweisen. V. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO), in welchem neben der Unterhaltspflicht auch die Zuweisung eines Fahrzeuges, die Herausgabe diverser Gegenstände sowie die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen umstritten waren. In Anbetracht des verursachten Aufwandes ist die Unterhaltsfrage bei der Bemessung von Obsiegen und Unterliegen deutlich stärker zu gewichten als die übrigen Streitpunkte. Mit seiner Erstberufung verlangte der Beklagte die gänzliche Befreiung von der Unterhaltspflicht, während die Klägerin mit ihrer Zweitberufung die Heraufsetzung des vorinstanzlichen Unterhaltsbeitrages um monatlich Fr. 995.50 beantragte. Mit dem vorliegend festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'200.– pro Monat hat der Beklagte rund 30 % der von ihm angestrebten Reduktion erreicht. Die Klägerin
- 46 - unterlag dagegen mit ihrem Unterhaltsheraufsetzungsbegehren vollumfänglich. Insgesamt ist der Beklagte in der Unterhaltsfrage zu rund 40 % als obsiegende Partei zu betrachten. Demgegenüber unterliegt der Beklagte mit dem Berufungsantrag auf Herausgabe diverser Gegenstände vollständig. In Bezug auf die Herausgabe des Fahrzeuges ist weder von einem Obsiegen noch von einem Unterliegen einer der Parteien auszugehen, nachdem die Klägerin dem Beklagten das Fahrzeug ausgehändigt hat und diesbezüglich von einer aussergerichtlichen Einigung ausgegangen werden kann. Sowohl Klägerin wie auch Beklagter haben im Berufungsverfahren beantragt, es sei die jeweils andere Partei mit den Kosten und Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zu belasten. Diesbezüglich obsiegen die Parteien im Berufungsverfahren je zur Hälfte. Jede Partei hat schliesslich für die Kosten des von ihr gestellten Massnahmebegehrens aufzukommen (Urk. 63/44 und Urk. 63/47; Urk. 58 und Urk. 64). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Fünfteln von der Klägerin und zu drei Fünfteln vom Beklagten tragen zu lassen. Als Folge der Kostenverteilung hat der Beklagte die anwaltlich vertretene Klägerin im Umfang von einem Fünftel für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass seitens des Beklagten im Berufungsverfahren mehrere umfangreiche Rechtsschriften verfasst und eine beträchtliche Anzahl neuer Belegen zu den Akten gegeben wurde. Auch wenn die damit geltend gemachten Noven mehrheitlich unzulässig waren, ist nur schon aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht von einem überdurchschnittlichen Aufwand für den Rechtsvertreter der Klägerin auszugehen. In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV in Verbindung mit § 5 AnwGebV, § 11 Abs. 2 AnwGebV, § 13 AnwGebV sowie § 22 AnwGebV) ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 8,0 %, ausmachend Fr. 112.–, geschuldet.
- 47 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 6 bis 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Begehren des Beklagten um Wiedererwägung des Beschlusses vom
30. März 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und das eventualiter erneut gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Das Begehren der Klägerin vom 22. Februar 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. und sodann erkannt:
1. Der Antrag des Beklagten, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm die Gegenstände gemäss der an der Verhandlung vom 27. Januar 2011 eingereichten Haushaltsliste herauszugeben, soweit diese noch nicht herausgegeben worden seien, wird abgewiesen.
- 48 -
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 10. Januar 2011 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'200.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die vom Beklagten der Klägerin gestützt auf die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 27. Januar 2011 während der Dauer des Verfahrens geleisteten persönlichen Unterhaltsbeiträge werden angerechnet.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Im Übrigen (Zuweisung des Fahrzeugs BMW …) wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Fünfteln der Klägerin und zu drei Fünfteln dem Beklagten auferlegt, wobei der Anteil der Klägerin mit dem von ihr im Berufungsverfahren LE110045 geleisteten Kostenvorschuss und derjenige des Beklagten mit dem von ihm im vorliegenden Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'512.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 74, von Urk. 75 und von Urk. 77 sowie der Doppel der Urk. 76/1+2 und der Urk. 79/1-9, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
- 49 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: js