Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 8. April 2008 wurde das Getrenntleben der Parteien gere- gelt. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.1993, wur- de unter die Obhut der Klägerin gestellt, dem Beklagten wurde ein Besuchs-, Fe- rien- und Feiertagsbesuchsrecht eingeräumt und er wurde verpflichtet, der Kläge- rin an den Unterhalt für den Sohn C._____ monatlich Fr. 1'500.– sowie der Kläge- rin persönlich monatlich Fr. 2'200.– Unterhalt zu bezahlen (Urk. 9/13 S. 14 f.). Zu- dem wurde die Staatsanwaltschaft durch die Vorinstanz darüber in Kenntnis ge- setzt, dass der Kläger gegenüber den Steuerbehörden und der Invalidenversiche- rung erhebliche Einkünfte verschwiegen haben könnte (Urk. 9/17), worauf die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung durchführte, welche am 6. September 2011 mit einer Einstellungsverfügung und einem Strafbefehl abgeschlossen wur- de (Urk. 46/1 und Urk. 46/2).
E. 2 Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 verlangte der Kläger die Abänderung der Eheschutzverfügung vom 8. April 2008, welches Verfahren mit Verfügungen vom
20. April 2011 vom Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach abgeschlossen wurde. Das Abänderungsbegehren des Klägers wurde gutgeheissen, er wurde von seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalts- beiträgen an den Sohn C._____ sowie an die Beklagte mit Wirkung per 3. Juni 2010 entbunden (Urk. 31, Urk. 35).
E. 2.1 Zunächst beantragt die Beklagte im Berufungsverfahren den lückenlo- sen Beizug der Strafakten sowie der Akten des IV- und des BVG-Verfahrens mit der Begründung, dass schon die Vorinstanz – immerhin gehe es auch um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen, welche der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterstünden – diese Akten hätte beiziehen müssen, bevor sie in ihrem Entscheid von der völligen Leistungsunfähigkeit des Klägers für alle Zukunft ausgegangen sei (Urk. 34 S. 11).
E. 2.2 Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Eheschutz- wie auch beim Abänderungsverfahren um Verfahren summarischer Natur, wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO). Im Sinne einer Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen indes kein strikter Beweis zu führen, vielmehr genügt blosse Glaubhaftmachung. Für die Regelung der Kinderbelange statuieren Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ausdrücklich den unein-
- 11 - geschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Dennoch kann das Gericht aber auch bei Kinderbelangen auf ihm plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstel- len, ohne weitere Beweismittel beizuziehen. Dies galt auch unter der Herrschaft der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung, welcher das vorinstanzliche Ver- fahren unterstand (ZR 79 Nr. 64; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl., Zürich 1979, S. 323 Anm. 27 und 28). Der Vorinstanz kann daher insofern kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Akten des Strafverfahrens sowie des IV- und des BVG-Verfahrens nicht beigezogen hat. Der Entscheid über die Not- wendigkeit des Beizuges der entsprechenden Akten lag in ihrem Ermessen. Was den Aktenbeizug für das Berufungsverfahren betrifft, ist zunächst zu erwähnen, dass in Verfahren, in denen wie vorliegend der Untersuchungsgrundsatz gilt, das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichti- gen hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Strafverfahren gegen den Kläger sind mittler- weile abgeschlossen, dem Kläger wurde ein Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) er- teilt und das Verfahren wegen Betrugs etc. wurde eingestellt (Urk. 46/1 und Urk. 46/2). Der Beizug der Strafakten erübrigt sich somit. Sowohl das IV- Verfahren als auch das BVG-Verfahren sind zwar noch nicht abgeschlossen, aber auf einen Beizug der entsprechenden Akten kann vorliegend verzichtet werden, hat der Kläger doch – was einzig relevant ist – genügend glaubhaft dargelegt, dass seine Rente aus der Invalidenversicherung per 8. März 2010 eingestellt wurde und bis heute nicht wieder ausbezahlt wird (Urk. 3/2, Urk. 18/6). Es wurde von der Beklagten auch nicht annähernd plausibel ausgeführt, welche Erkenntnis- se ein Beizug der IV-Verfahrensakten im vorliegenden Verfahren an den Tag bringen könnte. Das Editionsbegehren der Beklagten ist deshalb abzuweisen.
E. 2.3 Sodann hat die Vorinstanz nicht, wie die Beklagte weiter behauptet, ei- ne Leistungsunfähigkeit des Klägers für alle Zukunft angenommen, sondern die Dauerhaftigkeit der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Klägers damit be- gründet, dass (Re-)Evaluationsverfahren der Sozialversicherungen erfahrungs-
- 12 - gemäss lange dauern würden, weshalb von einem zeitlich gesehen beachtlichen Einkommensausfall auszugehen sei (Urk. 35 S. 5).
3. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, im Entscheid vom 8. April 2011 willkürlich behauptet zu haben, es treffe sie ein Mitverschulden an der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Kläger (Urk. 34 S. 11). Die Vorinstanz hat im er- wähnten Entscheid ausgeführt, "dass die Beklagte durch ihre massiv überhöhten und durch das polizeiliche Ermittlungsverfahren weitestgehend widerlegten Anga- ben zu den Nebeneinkünften des Klägers primär für die Strafanzeige und die da- rauf folgende Sistierung der Renten verantwortlich war, mithin sie hier zumindest ein Teilverschulden an der Einkommensreduktion trifft." (Urk. 35 S. 5). Die Straf- anzeige wurde vom Vorderrichter aufgrund der Behauptungen der Beklagten an- lässlich der Eheschutzverhandlung vom 11. März 2008 eingereicht (vgl. Urk. 9/8 S. 18, Vi Prot. S. 4, 20 f.), weshalb durchaus von einer Mitverantwortung der Be- klagten auszugehen ist. Dass die Strafanzeige erst nach Rechtskraft des Ehe- schutzentscheides vom 8. April 2008, mithin am 10. Juni 2008, eingereicht wurde (Urk. 9/17), spielt vorliegend keine Rolle und ändert auch nichts daran, dass sie überwiegend aufgrund des Verhaltens und der Behauptungen der Beklagten im Rahmen des Eheschutzverfahrens eingereicht wurde.
4. Aus dem Umstand, dass der Kläger die Eheschutzverfügung vom
E. 3 Der Kläger erhebt mit seiner Eingabe vom 15. August 2011 Anschluss- berufung mit den Anträgen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 41 S. 2 und S. 16). Gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO ist gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide eine An- schlussberufung nicht zulässig. In Bezug auf die beantragte Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist deshalb auf das Begehren des Klägers nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dieses mittels Beschwerde geltend zu machen gewesen wäre (Art. 121 ZPO und Urk. 35 S. 16 Dispositiv-Ziffer 6 der (Erst-)Verfügung). Hinsichtlich des für das Berufungsverfahren gestellten Begehrens um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich indes um einen Antrag im Sinne von Art. 119 Abs. 5 ZPO. Diesbezüglich ist auf die nachstehenden Aus- führungen zu verweisen.
E. 4 Grundsätzlich hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreck- barkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge. Gegen Entschei- de über vorsorgliche Massnahmen hat die Berufung jedoch keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 bzw. Abs. 4 lit. b ZPO). Mit Beschluss vom 30. März 2011 entschied die erkennende Kammer, dass es sich bei Eheschutzmassnah- men nicht um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 ZOP han- delt (LE110006 E. 3.1. ff.; siehe www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-neue- zpo.html), weshalb im Beschluss vom 29. Juli 2011 in Übereinstimmung mit der Praxis der Kammer ausgeführt wurde, dass die vorliegende Berufung die Voll- streckbarkeit der angefochtenen Verfügung im Umfang der Anträge hemme und somit an der Beurteilung des Antrags der Beklagten auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weshalb darauf nicht einge-
- 9 - treten wurde (Urk. 40). Zwischenzeitlich hat die Kammer gestützt auf BGE 137 III 475 ihre diesbezügliche Praxis geändert und vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht die Ansicht, dass es sich auch bei Eheschutzentscheiden um vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO handelt und die Berufung somit keine aufschiebende Wirkung hat. Dem Antrag der Be- klagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist indes auch unter Geltung der neuen Praxis nicht mehr zu folgen, liegt nunmehr doch der Endentscheid im Berufungsverfahren vor, womit sich die Frage der Aufschiebung der Vollstreck- barkeit des vorinstanzlichen Entscheides erübrigt.
E. 5 Gemäss bisheriger, noch unter dem alten Scheidungsrecht entwickelter Praxis bleibt das Eheschutzgericht nach Anhängigmachung der Scheidungsklage zur Behandlung der bei ihm gestellten Begehren noch insoweit zuständig, als die verlangten Massregeln auf den Zeitraum vor der Rechtshängigkeit der Schei- dungsklage zurückwirken (z.B. Unterhaltsbeiträge) und nicht wegen der Schei- dungsklage gegenstandslos geworden sind (z.B. das Getrenntleben), selbst wenn es darüber erst nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entscheiden kann (ZR 101 Nr. 25; ZR 82 Nr. 3; ZR 87 Nr. 115; BGE 101 II 2; ZBJV 1981 S. 462 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist an dieser Praxis auch unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts festzuhalten (BGE 129 III 60 E. 3). Der Eheschutzrichter ist dabei zwar nur für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig, doch wirkt sein Entscheid dar- über hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt hat (BGE 129 III 60 E 4.2. letzter Satz; Roger Weber, Schnittstellenprobleme zwischen Eheschutz und Scheidung, AJP 2004 S. 1043-1051). Dasselbe muss für die Abänderung einer Eheschutzregelung gelten, wie sie vorliegend mit Eingabe vom 2. Juni 2010 vom Kläger anbegehrt wurde (Urk. 1). Der Kläger hat – noch unter Geltung der kantonalzürcherischen Zivilpro- zessordnung (ZPO/ZH) – mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 beim Friedensrich- teramt D._____ die Scheidung anhängig gemacht (Urk. 33/2, § 195a ZPO/ZH). Der Eheschutzrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach war somit nur für die Zeit vom 2. Juni 2010 (Rechtshängigkeit des Abänderungsver-
- 10 - fahrens, Urk. 1) bis zum 21. Oktober 2010 (Rechtshängigkeit des Scheidungsver- fahrens, Urk. 33/1) zuständig, Anordnungen zu treffen bzw. durfte lediglich auf Tatsachen abstellen, welche sich bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht hatten und als solche dauerhafte und wesentlich veränderte Verhältnisse im Sinne des Ge- setzes darstellten. Dies ist nachfolgend zu prüfen. III.
1. Die Beklagte verlangt im Berufungsverfahren im Hauptantrag die voll- ständige Aufhebung der von Ziff. 1 bis 4 der vorinstanzlichen (Zweit-)Verfügung vom 20. April 2011 und eine Abweisung des Abänderungsbegehrens des Klägers, unter vollumfänglicher Kostenauflage an den Kläger und der Verpflichtung, der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Im Eventual-, im Subeventu- al- sowie im Subsubeventualbegehren verlangt sie die Aufhebung der Ehegatten-, nicht aber der Kinderunterhaltsbeiträge resp. die Aufhebung lediglich der Kinder-, nicht aber der Ehegattenunterhaltsbeiträge, jeweils unter Aufhebung und Neure- gelung der Kostenfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der (Zweit-)Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 34 S. 2 f.).
E. 5.1 Zum Einkommen des Klägers behauptet die Beklagte, dieses stehe nach wie vor nicht ansatzweise fest (Urk. 34 S. 13, Urk. 58 S. 2 ff.). Im Untersu- chungsbericht der …polizei … vom 27. Juni 2010 (Urk. 13/3 S. 20) werden dem Beklagten Nebeneinkünfte in der Höhe von Fr. 1'018.– monatlich nachgewiesen. Damit ist aber einerseits genügend glaubhaft dargetan, wie viel der Kläger ver- dient bzw. im vorliegend relevanten Zeitraum verdient hat, und anderseits wider- legt, dass die von der Beklagten behaupteten Einkünfte vom Kläger in der von ihr angegebenen Höhe erzielt wurden, und es bedarf in diesem Zusammenhang we- der eines Aktenbeizuges noch weiterer Untersuchungshandlungen, wie dies die
- 13 - Beklagte in ihrer Berufungsschrift fordert (Urk. 34 S. 13). Überdies sind die Straf- verfahren gegen den Kläger zwischenzeitlich abgeschlossen (Urk. 46/1 und Urk. 46/2), womit sich auch ein Beizug der Strafakten, wie dies die Beklagte wie- derholt fordert, erübrigt (Urk. 58 S. 3, S. 5).
E. 5.2 Die Beklagte ist der Ansicht, es sei von einem Zusatzeinkommen des Klägers in der Höhe von Fr. 3'218.– auszugehen, wie dies der Eheschutzrichter in der Verfügung vom 8. April 2008 festgelegt habe und welches weder vom Kläger auf dem Rechtsmittelweg angefochten noch durch die polizeilichen Ermittlungs- behörden oder durch eine andere Behörde widerlegt worden sei (Urk. 35 S. 14). Dieses von der Vorinstanz ermittelte Zusatzeinkommen des Klägers von Fr. 3'218.– beruhte indes auf einer Rechnung, bei der zunächst auf dem Notbe- darf der Beklagten und auf dem Notbedarf des Klägers ein Zuschlag von 25% gemacht wurde. Die Einkommen der Parteien wurden von diesem Betrag abge- zogen und dem Kläger wurde als mutmassliches Zusatzeinkommen angerechnet, was zur Deckung der um 25% erweiterten Notbedarfe nötig war (vgl. Eheschutz- verfügung vom 8. April 2008, Urk. 9/13). Heute immer noch von dieser Zahl aus- zugehen, die lediglich auf einer Schätzung beruhte, wäre deshalb weit verfehlt. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die vermuteten und behaupteten Nebenein- künfte des Klägers auch im Rahmen der Strafuntersuchung nicht belegt werden konnten. Das Nebeneinkommen des Klägers ist deshalb mit den auch durch die polizeiliche Untersuchung festgestellten Fr. 1'018.– zu beziffern.
E. 5.3 Im Weiteren hält die Beklagte dafür, es sei dem Kläger ein Einkommen von Fr. 8'280.– anzurechnen, und führt dabei das medizinische Gutachten vom
1. Januar 2011 ins Feld (Urk. 33/7/8), welches im Scheidungsverfahren der Par- teien anlässlich der Verhandlung vom 16. Februar 2011 eingereicht worden war und dem Kläger eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100% attestiert. Indem die Vo- rinstanz sich in ihrem Entscheid auf das erwähnte Gutachten beziehe, bestätige sie, dass der Kläger zu 80 bis 100% arbeitsfähig und dies schon immer gewesen sei, weshalb ihm auch ein entsprechendes Einkommen anzurechnen sei (Urk. 34 S. 15). Dass die Invalidenversicherung und die Pensionskasse ihre Zahlungen an den Kläger noch nicht wieder aufgenommen hätten, weise ebenfalls darauf hin,
- 14 - dass der Kläger zu 100% arbeite oder dies zumindest könnte (Urk. 34 S. 14). Die- sem Argument ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 1. Januar 2011 zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der dem Klä- ger darin attestierten Arbeitsfähigkeit die Dauerhaftigkeit seiner Einkommensre- duktion umso glaubhafter erscheine (Urk. 35 S. 5). Der Grund dafür liegt einer- seits darin, dass der Kläger bis auf Weiteres, respektive bis zum Abschluss des Re-Evaluationsverfahrens der Invalidenversicherung und der Pensionskasse, welche Verfahren erfahrungsgemäss eine geraume Zeit in Anspruch nehmen, weder von der Invalidenversicherung noch von der Pensionskasse eine Rente bekommen wird und es andernfalls für ihn nicht einfach sein dürfte, innert nützli- cher Frist eine Anstellung zu finden, die seinen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen angepasst ist.
E. 5.4 Die Beklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, der Kläger habe den Verlust der IV- und der BVG-Rente selbst verschuldet und er hätte diese Ein- kommenseinbusse mit entsprechenden Arbeitsbemühungen und Arbeiten aus- gleichen können. Sie unterstellt ihm weiter, dies sogar getan zu haben, da er ja – während der ganzen Zeit – zu 80 bis 100% arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 34 S. 16). Der Kläger war nach seiner Darmoperation am 27. Oktober 2000 während längerer Zeit arbeitsunfähig und hat rückwirkend per 1. Dezember 2001 eine volle IV-Rente zugesprochen bekommen, die ihm über mehrere Jahre hinweg ausbe- zahlt wurde. Er hatte keinen Anlass, an seinem Invaliditätsgrad zu zweifeln, ge- schweige denn, sich eine Arbeit zu suchen, da ihm von ärztlicher Seite immer wieder bestätigt wurde, dass sich sein Gesundheitszustand nicht merklich ver- bessert hat, zuletzt durch Dr. med. E._____ am 6. Mai 2008. Der Kläger durfte deshalb ohne Not davon ausgehen, dass sein Anspruch auf eine volle IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% gerechtfertigt war und es auch bleiben wür- de. Der Verlust der Rente der IV sowie der Pensionskasse respektive deren Sis- tierung ist sodann zum überwiegenden Teil auf die gegen den Kläger eingeleitete Strafuntersuchung zurückzuführen. An deren Einleitung war der Kläger indes nicht beteiligt, weshalb diesbezüglich nicht von einem Selbstverschulden ausge- gangen werden kann.
- 15 -
E. 5.5 Die Beklagte bringt weiter vor, dem Kläger sei ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen, da er es trotz einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100% un- terlassen habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 35 S. 16). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er ef- fektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (so in BGE 117 II 16 S. 17 f. E. 1b für den Eheschutz). Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete hö- here Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige dasjenige Einkommen zu er- zielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumut- bar ist (BGE 128 III 4 S. 5 f. E. 4a; BGE 5P.35/2002 E. 2.2; BGE 5P.255/2003 E. 4.3.1). Dem Unterhaltspflichtigen ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätig- keit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtli- chen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421 m.H.; BGE 5P.388/2003 E. 1.1 m.H.). Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 422 m.H.). Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens sind vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits erwähnt, war der Kläger über Jahre Empfänger einer vollen IV-Rente, weshalb er sich nicht veranlasst sah – und sich auch nicht veranlasst sehen musste – , eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er hat es mit anderen Worten weder böswillig noch aus Nachlässigkeit unterlassen,
- 16 - ein Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Beklagte verkennt mit dem Festhalten an ihren grösstenteils unbelegten Behauptungen, dass der Kläger nicht mehr als Fr. 1'018.– verdient, was wie bereits mehrfach erwähnt im Übrigen auch durch das polizeiliche Unter- suchungsverfahren so festgestellt worden ist (Urk. 13/3 S. 20). Das Nebenein- kommen des Klägers ist deshalb mit Fr. 1'018.– zu beziffern. Der Kläger vermag laut dem erwähnten Gutachten zwar theoretisch zu 80% arbeitsfähig sein, indes bedeutet dies aber noch nicht, dass er auch in diesem Umfang erwerbstätig sein, respektive unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Ausbildung und seinen nicht unbeachtlichen gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt eine Anstel- lung finden könnte. Dass der Kläger unter den gegebenen Umständen innert nütz- licher Frist eine angemessene Arbeit finden und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte, erscheint vorliegend nicht realistisch, zumal er seit Ausbruch der Colitis ulcerosa im Jahre 2000 über keine Anstellung mehr verfügte und gemäss Gutachten in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 33/7/8 S. 27 und 31). Der Kläger wird sich also beruflich neu orientieren müssen. 6.1. Die Beklagte bringt schliesslich vor, der Kläger habe seine Aktiven re- duziert, indem er für den Sohn F._____ für Fr. 415'000.– einen Gewerberaum er- worben und diesen mit Barmitteln von Fr. 247'000.– finanziert habe (Urk. 34 S. 17). Die Vorinstanz hat daran keinen Anstoss genommen resp. darin keine An- haltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gefunden. Sie hat es als glaubhaft erachtet, dass der Kläger diesen Gewerberaum aus Kindesvermögen gekauft hat, was glaubhaft zu widerlegen der Beklagten nicht gelungen ist. Ge- mäss dem Scheidungsurteil des Klägers und seiner ersten Ehefrau vom
6. November 2001 (vgl. Urk. 43/3) haben die Parteien damals vereinbart, das Haus in G._____ (H._____ [Staat]) auf die Kinder zu übertragen. Dass der Kläger das Geld aus dem Verkauf des Hauses auf sein Konto übertragen bekommen hat, ist ebenso glaubhaft, wie dass er es dazu verwendet hat, seinem Sohn aus erster Ehe beim Erwerb eines Gewerberaumes behilflich zu sein. Dieser Vermögenswert hat im Übrigen auf das Verhältnis zwischen den Parteien im vorliegenden Verfah- ren keinen Einfluss, und es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass mit Wirkung
- 17 - ab 10. Januar 2008 zwischen den Parteien die Gütertrennung angeordnet wurde (vgl. Verfügung vom 8. April 2008, Eheschutz). 6.2. Die Beklagte behauptet schliesslich, der Grundbesitz des Klägers in H._____ [Staat] habe mindestens den fünffachen Wert vom im Eheschutzverfah- ren angenommenen Betrag von rund Fr. 187'470.– und der Kläger wäre von der Vorinstanz zu verpflichten gewesen, sein Vermögen zu verbrauchen, um Ehegat- ten- und Kinderunterhalt zu bezahlen (Urk. 34 S. 18). Unterlagen, welche den enormen Mehrwert der Liegenschaften des Klägers zu belegen vermögen, wur- den von der Beklagten indes keine eingereicht. Wie die Vorinstanz schon zutreffend ausgeführt hat, ist auf Seiten des Klä- gers zwar Vermögen vorhanden, dies allerdings in gebundener Form. Die Liegen- schaften werfen zudem einen gewissen Ertrag ab, weshalb mit der Vorinstanz von einem Verkauf einstweilen abzusehen ist. Zudem geht es vorliegend um ehe- schutzrichterliche Anordnungen mit voraussichtlich eher kurzer Geltungsdauer. Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens ist jedoch nicht auszuschliessen, dass dieses Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts an- gezehrt werden muss.
7. Die Beklagte führt aus, es sei nicht auf ihr aktuelles Einkommen abzu- stellen, da sie ihre Erwerbstätigkeit nur trotz grösster gesundheitlicher Probleme und lediglich wegen der Einstellung der Zahlungen durch den Kläger ausgedehnt habe (Urk. 34 S. 19). Unterlagen, welche die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beklagten glaubhaft belegen würden, wurden indes keine eingereicht. In der vorliegenden Situation war es der Beklagten durchaus zuzumuten, ihre Arbeitstä- tigkeit auszudehnen, zumal sie auch keine Kinderbetreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen hatte. Dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sein soll, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, ist nicht glaubhaft darge- tan. Der Beklagten ist deshalb dasjenige Einkommen anzurechnen, das sie tat- sächlich erzielt hat. Die Vorinstanz ist von einem Einkommen der Beklagten von rund Fr. 4'057.– ausgegangen, bei einem Notbedarf von rund Fr. 3'720.– (Urk. 3 S. 13 f.). Von diesen Zahlen ist auch im Berufungsverfahren auszugehen.
- 18 -
E. 8 Mit ihrer Eingabe vom 8. März 2012 reicht die Beklagte einen Konto- auszug des Klägers von April / Mai 2009 sowie eine Vereinbarung über die Rück- zahlungsmodalitäten eines Darlehens von € 35'000.– zwischen dem Kläger und I._____ ein (Urk. 58 und Urk. 59/1-2). Aus dem Kontoauszug der J._____ (Urk. 59/1) ergibt sich, dass die Mieteinnahmen aus den Liegenschaften sich auf € 1'270.– (entspricht Fr. 1'524.– bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1.20) belau- fen. Das Darlehen im Gesamtbetrag von € 35'000.– soll in monatlichen Raten von € 600.– (Fr. 720.– bei einem Kurs von Fr. 1.20) von Juni 2010 bis Ende Novem- ber 2011 sowie am 31. Dezember 2011 und am 30. März 2012 mit je € 12'100.– (entspricht Fr. 14'520.–) zurückbezahlt werden (Urk. 59/2). Der Beklagte verfügte somit ab Juni 2010 über ein Einkommen von Fr. 1'018.– (Nebenverdienst aus Reparaturen) plus Fr. 1'524.– (Mieteinnahmen) plus Fr. 720.– (Rückzahlung des Darlehens), insgesamt über Fr. 3'262.– bei einem Notbedarf von Fr. 2'470.– (Urk. 34 S. 10). Damit ist der Kläger in der Lage, der Beklagten an den Unterhalt von C._____ Fr. 600.– monatlich zu bezahlen, bis zu dessen Mündigkeit. Einen Unterhaltsbeitrag an die Beklagte lassen die finanziellen Verhältnisse des Klägers indes nicht zu, verbleiben ihm doch nach Abzug seines Notbedarfs vom Einkom- men und des Unterhaltsbeitrages an C._____ lediglich Fr. 192.–. Demgegenüber kann die Beklagte ihren Notbedarf von rund Fr. 3'720.– mit ihrem Einkommen von Fr. 4'056.– (vgl. Urk. 34 S. 14) selber decken.
E. 9 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
E. 10 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- 23 -
E. 11 Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 12 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Demuth versandt am: se
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandlos abge- schrieben.
- Das Gesuch des Klägers um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
- Der Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Advokaturbüro …, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- - 3 - kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. In diesem Verfahren gelten die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht. Sodann wird verfügt:
- Das Abänderungsbegehren wird gutgeheissen und Ziffern 5 und 6 der Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2008 mit Wirkung ab 3. Juni 2010 ersatzlos aufgehoben. Die Unterhaltspflicht des Klägers entfällt damit.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.– Dolm./Übersetzg. Fr. 3'375.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungs- recht des Staates gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten.
- Die Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, … [Adresse], als Rechtsver- treterin des Klägers eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. In diesem Verfahren gelten die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht. - 4 - Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 34): " 1. Es seien die Ziff.1 bis 4 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 20. April 2011 (Geschäfts-Nr. EE100089-C/UB1) vollumfänglich aufzuheben.
- Es sei die Abänderungsklage des Klägers und Appellaten vollum- fänglich abzuweisen.
- Es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kläger und Appellaten aufzuerlegen.
- Es sei der Kläger und Appellat zu verpflichten, der Beklagten und Appellantin eine angemessene Prozessentschädigung für das erst- instanzliche Verfahren zu bezahlen. Eventualiter:
- Es sei, in teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung, wie obgenannt, das Abänderungsbegehren des Klägers und Appellaten nur bezüglich Ziff. 5 der eheschutzrichterlichen Verfü- gung des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, (Prozess Nr. EE080016/U) gutzuheissen, nicht aber bezüglich Ziff. 6 dersel- ben Verfügung vom 8. April 2008.
- Es seien Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung wie obgenannt (Geschäfts-Nr. EE100089-C/UB1) [recte: aufzuheben], die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und im Übrigen die Prozessentschädigung wettzuschlagen. Subeventualiter:
- Es sei, in teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung (Geschäfts-Nr. EE100089-C/UB1) wie obgenannt, das Abän- derungsbegehren des Klägers und Appellaten nur bezüglich Ziff. 6 der eheschutzrichterlichen Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung, vom 8. April 2008, gutzuheissen, im Übrigen aber ab- zuweisen.
- Es seien Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die erstinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte den Parteien aufzuer- legen und im Übrigen die Prozessentschädigungen wettzuschlagen. Subsubeventualiter:
- Es seien die Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Geschäfts- Nr. EE100089-C/UB1) vollumfänglich aufzuheben, die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen.
- Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren." - 5 - Es sei der Beklagten und Appellantin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu ertei- len, und zwar sowohl bezüglich Ziff. 1 als auch bezüglich Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung, eventualiter nur bezüglich Ziff. 4 der- selben. des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 41): " 1. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
- Es sei das Gesuch des Klägers um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von RAin Dr. Y._____ zu gewähren.
- Es seien die Berufungsanträge Ziff. 1, 2, 3 und 4 abzuweisen.
- Es seien die Eventualiter-Berufungsanträge Ziff. 5 (kein UHB für den Sohn C._____) gutzuheissen und der verlangte Unterhaltsbei- trag für die Berufungsklägerin (CHF 2'200.– p.m.) abzuweisen.
- Es seien die Subeventualiter-Berufungsanträge Ziff. 7 zum Unter- haltsbeitrag an die Berufungsklägerin gemäss Verfügung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 08.04.2008 abzuweisen.
- Es seien die Subsubeventualiter-Berufungsanträge zu Ziff. 2, 3 und 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 20.04.2011 abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpar- tei." - 6 - Erwägungen: I.
- Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 8. April 2008 wurde das Getrenntleben der Parteien gere- gelt. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.1993, wur- de unter die Obhut der Klägerin gestellt, dem Beklagten wurde ein Besuchs-, Fe- rien- und Feiertagsbesuchsrecht eingeräumt und er wurde verpflichtet, der Kläge- rin an den Unterhalt für den Sohn C._____ monatlich Fr. 1'500.– sowie der Kläge- rin persönlich monatlich Fr. 2'200.– Unterhalt zu bezahlen (Urk. 9/13 S. 14 f.). Zu- dem wurde die Staatsanwaltschaft durch die Vorinstanz darüber in Kenntnis ge- setzt, dass der Kläger gegenüber den Steuerbehörden und der Invalidenversiche- rung erhebliche Einkünfte verschwiegen haben könnte (Urk. 9/17), worauf die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung durchführte, welche am 6. September 2011 mit einer Einstellungsverfügung und einem Strafbefehl abgeschlossen wur- de (Urk. 46/1 und Urk. 46/2).
- Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 verlangte der Kläger die Abänderung der Eheschutzverfügung vom 8. April 2008, welches Verfahren mit Verfügungen vom
- April 2011 vom Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach abgeschlossen wurde. Das Abänderungsbegehren des Klägers wurde gutgeheissen, er wurde von seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalts- beiträgen an den Sohn C._____ sowie an die Beklagte mit Wirkung per 3. Juni 2010 entbunden (Urk. 31, Urk. 35).
- Gegen die (Zweit-)Verfügung vom 20. April 2011 reichte die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juni 2011 rechtzeitig Berufung ein (Urk. 34) und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. S. 4). Mit Beschluss vom 29. Juli 2011 wurde der Be- klagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 40). Mit - 7 - der Berufungsantwort vom 15. August 2011 liess der Kläger Anschlussberufung erheben und stellte unter diesem Titel den prozessualen Antrag, ihm sei die un- entgeltliche Rechtspflege ebenfalls zu gewähren (Urk. 41 S. 2). Mit Vorladung vom 14. Dezember 2011 wurden die Parteien schliesslich auf den 25. Januar 2012 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 47). Anlässlich dieser Ver- handlung konnte allerdings kein Vergleich erzielt werden, weshalb mit Verfügung vom 22. Februar 2012 die Parteien aufgefordert wurden, zu den zwischenzeitlich neu eingereichten Unterlagen innert Frist Stellung zu nehmen (Urk. 53). Mit Ein- gaben vom 5. März, 8. März und 9. März 2012 sind die Stellungnahmen der Par- teien eingegangen und es wurden von der Beklagten weitere Unterlagen einge- reicht (Urk. 55, Urk. 57, Urk. 58 und Urk. 59/1-2), zu welchen dem Kläger mit Ver- fügung vom 20. März 2012 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Das Verfahren ist spruchreif. II.
- Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel dasjenige Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Der vor- instanzliche Entscheid datiert vom 20. April 2011 und wurde den Parteien am
- Juni 2011 eröffnet (Urk. 32). Demnach ist vorliegend die Schweizerische Zivil- prozessordnung anwendbar.
- Beim Eheschutzverfahren wie auch bei dessen Abänderung handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, weshalb blosses Glaubhaftmachen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398). Im Unterschied zu anderen summarischen Verfahren gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt mithin von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Während das Gericht indes hinsichtlich der Kinderbelange den Sachverhalt er- forscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO), die Untersuchungsmaxime in diesem Bereich mit anderen Worten nicht eingeschränkt ist, ist sie in den übrigen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zu regelnden Punkten eingeschränkt. Sie greift nur zum - 8 - Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (Sutter- Somm/Lazic in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 272 N 12 ff.).
- Der Kläger erhebt mit seiner Eingabe vom 15. August 2011 Anschluss- berufung mit den Anträgen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 41 S. 2 und S. 16). Gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO ist gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide eine An- schlussberufung nicht zulässig. In Bezug auf die beantragte Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist deshalb auf das Begehren des Klägers nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dieses mittels Beschwerde geltend zu machen gewesen wäre (Art. 121 ZPO und Urk. 35 S. 16 Dispositiv-Ziffer 6 der (Erst-)Verfügung). Hinsichtlich des für das Berufungsverfahren gestellten Begehrens um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich indes um einen Antrag im Sinne von Art. 119 Abs. 5 ZPO. Diesbezüglich ist auf die nachstehenden Aus- führungen zu verweisen.
- Grundsätzlich hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreck- barkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge. Gegen Entschei- de über vorsorgliche Massnahmen hat die Berufung jedoch keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 bzw. Abs. 4 lit. b ZPO). Mit Beschluss vom 30. März 2011 entschied die erkennende Kammer, dass es sich bei Eheschutzmassnah- men nicht um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 ZOP han- delt (LE110006 E. 3.1. ff.; siehe www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-neue- zpo.html), weshalb im Beschluss vom 29. Juli 2011 in Übereinstimmung mit der Praxis der Kammer ausgeführt wurde, dass die vorliegende Berufung die Voll- streckbarkeit der angefochtenen Verfügung im Umfang der Anträge hemme und somit an der Beurteilung des Antrags der Beklagten auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weshalb darauf nicht einge- - 9 - treten wurde (Urk. 40). Zwischenzeitlich hat die Kammer gestützt auf BGE 137 III 475 ihre diesbezügliche Praxis geändert und vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht die Ansicht, dass es sich auch bei Eheschutzentscheiden um vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO handelt und die Berufung somit keine aufschiebende Wirkung hat. Dem Antrag der Be- klagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist indes auch unter Geltung der neuen Praxis nicht mehr zu folgen, liegt nunmehr doch der Endentscheid im Berufungsverfahren vor, womit sich die Frage der Aufschiebung der Vollstreck- barkeit des vorinstanzlichen Entscheides erübrigt.
- Gemäss bisheriger, noch unter dem alten Scheidungsrecht entwickelter Praxis bleibt das Eheschutzgericht nach Anhängigmachung der Scheidungsklage zur Behandlung der bei ihm gestellten Begehren noch insoweit zuständig, als die verlangten Massregeln auf den Zeitraum vor der Rechtshängigkeit der Schei- dungsklage zurückwirken (z.B. Unterhaltsbeiträge) und nicht wegen der Schei- dungsklage gegenstandslos geworden sind (z.B. das Getrenntleben), selbst wenn es darüber erst nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entscheiden kann (ZR 101 Nr. 25; ZR 82 Nr. 3; ZR 87 Nr. 115; BGE 101 II 2; ZBJV 1981 S. 462 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist an dieser Praxis auch unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts festzuhalten (BGE 129 III 60 E. 3). Der Eheschutzrichter ist dabei zwar nur für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig, doch wirkt sein Entscheid dar- über hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt hat (BGE 129 III 60 E 4.2. letzter Satz; Roger Weber, Schnittstellenprobleme zwischen Eheschutz und Scheidung, AJP 2004 S. 1043-1051). Dasselbe muss für die Abänderung einer Eheschutzregelung gelten, wie sie vorliegend mit Eingabe vom 2. Juni 2010 vom Kläger anbegehrt wurde (Urk. 1). Der Kläger hat – noch unter Geltung der kantonalzürcherischen Zivilpro- zessordnung (ZPO/ZH) – mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 beim Friedensrich- teramt D._____ die Scheidung anhängig gemacht (Urk. 33/2, § 195a ZPO/ZH). Der Eheschutzrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach war somit nur für die Zeit vom 2. Juni 2010 (Rechtshängigkeit des Abänderungsver- - 10 - fahrens, Urk. 1) bis zum 21. Oktober 2010 (Rechtshängigkeit des Scheidungsver- fahrens, Urk. 33/1) zuständig, Anordnungen zu treffen bzw. durfte lediglich auf Tatsachen abstellen, welche sich bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht hatten und als solche dauerhafte und wesentlich veränderte Verhältnisse im Sinne des Ge- setzes darstellten. Dies ist nachfolgend zu prüfen. III.
- Die Beklagte verlangt im Berufungsverfahren im Hauptantrag die voll- ständige Aufhebung der von Ziff. 1 bis 4 der vorinstanzlichen (Zweit-)Verfügung vom 20. April 2011 und eine Abweisung des Abänderungsbegehrens des Klägers, unter vollumfänglicher Kostenauflage an den Kläger und der Verpflichtung, der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Im Eventual-, im Subeventu- al- sowie im Subsubeventualbegehren verlangt sie die Aufhebung der Ehegatten-, nicht aber der Kinderunterhaltsbeiträge resp. die Aufhebung lediglich der Kinder-, nicht aber der Ehegattenunterhaltsbeiträge, jeweils unter Aufhebung und Neure- gelung der Kostenfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der (Zweit-)Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 34 S. 2 f.). 2.1. Zunächst beantragt die Beklagte im Berufungsverfahren den lückenlo- sen Beizug der Strafakten sowie der Akten des IV- und des BVG-Verfahrens mit der Begründung, dass schon die Vorinstanz – immerhin gehe es auch um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen, welche der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterstünden – diese Akten hätte beiziehen müssen, bevor sie in ihrem Entscheid von der völligen Leistungsunfähigkeit des Klägers für alle Zukunft ausgegangen sei (Urk. 34 S. 11). 2.2. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Eheschutz- wie auch beim Abänderungsverfahren um Verfahren summarischer Natur, wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO). Im Sinne einer Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen indes kein strikter Beweis zu führen, vielmehr genügt blosse Glaubhaftmachung. Für die Regelung der Kinderbelange statuieren Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ausdrücklich den unein- - 11 - geschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Dennoch kann das Gericht aber auch bei Kinderbelangen auf ihm plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstel- len, ohne weitere Beweismittel beizuziehen. Dies galt auch unter der Herrschaft der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung, welcher das vorinstanzliche Ver- fahren unterstand (ZR 79 Nr. 64; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
- Aufl., Zürich 1979, S. 323 Anm. 27 und 28). Der Vorinstanz kann daher insofern kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Akten des Strafverfahrens sowie des IV- und des BVG-Verfahrens nicht beigezogen hat. Der Entscheid über die Not- wendigkeit des Beizuges der entsprechenden Akten lag in ihrem Ermessen. Was den Aktenbeizug für das Berufungsverfahren betrifft, ist zunächst zu erwähnen, dass in Verfahren, in denen wie vorliegend der Untersuchungsgrundsatz gilt, das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichti- gen hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Strafverfahren gegen den Kläger sind mittler- weile abgeschlossen, dem Kläger wurde ein Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) er- teilt und das Verfahren wegen Betrugs etc. wurde eingestellt (Urk. 46/1 und Urk. 46/2). Der Beizug der Strafakten erübrigt sich somit. Sowohl das IV- Verfahren als auch das BVG-Verfahren sind zwar noch nicht abgeschlossen, aber auf einen Beizug der entsprechenden Akten kann vorliegend verzichtet werden, hat der Kläger doch – was einzig relevant ist – genügend glaubhaft dargelegt, dass seine Rente aus der Invalidenversicherung per 8. März 2010 eingestellt wurde und bis heute nicht wieder ausbezahlt wird (Urk. 3/2, Urk. 18/6). Es wurde von der Beklagten auch nicht annähernd plausibel ausgeführt, welche Erkenntnis- se ein Beizug der IV-Verfahrensakten im vorliegenden Verfahren an den Tag bringen könnte. Das Editionsbegehren der Beklagten ist deshalb abzuweisen. 2.3. Sodann hat die Vorinstanz nicht, wie die Beklagte weiter behauptet, ei- ne Leistungsunfähigkeit des Klägers für alle Zukunft angenommen, sondern die Dauerhaftigkeit der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Klägers damit be- gründet, dass (Re-)Evaluationsverfahren der Sozialversicherungen erfahrungs- - 12 - gemäss lange dauern würden, weshalb von einem zeitlich gesehen beachtlichen Einkommensausfall auszugehen sei (Urk. 35 S. 5).
- Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, im Entscheid vom 8. April 2011 willkürlich behauptet zu haben, es treffe sie ein Mitverschulden an der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Kläger (Urk. 34 S. 11). Die Vorinstanz hat im er- wähnten Entscheid ausgeführt, "dass die Beklagte durch ihre massiv überhöhten und durch das polizeiliche Ermittlungsverfahren weitestgehend widerlegten Anga- ben zu den Nebeneinkünften des Klägers primär für die Strafanzeige und die da- rauf folgende Sistierung der Renten verantwortlich war, mithin sie hier zumindest ein Teilverschulden an der Einkommensreduktion trifft." (Urk. 35 S. 5). Die Straf- anzeige wurde vom Vorderrichter aufgrund der Behauptungen der Beklagten an- lässlich der Eheschutzverhandlung vom 11. März 2008 eingereicht (vgl. Urk. 9/8 S. 18, Vi Prot. S. 4, 20 f.), weshalb durchaus von einer Mitverantwortung der Be- klagten auszugehen ist. Dass die Strafanzeige erst nach Rechtskraft des Ehe- schutzentscheides vom 8. April 2008, mithin am 10. Juni 2008, eingereicht wurde (Urk. 9/17), spielt vorliegend keine Rolle und ändert auch nichts daran, dass sie überwiegend aufgrund des Verhaltens und der Behauptungen der Beklagten im Rahmen des Eheschutzverfahrens eingereicht wurde.
- Aus dem Umstand, dass der Kläger die Eheschutzverfügung vom
- April 2008 nicht angefochten hat, zu schliessen, dass er damit die von der Be- klagten behaupteten Nebeneinkünfte bestätigt haben soll (Urk. 34 S. 13), entbehrt jeglicher Grundlage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. 5.1. Zum Einkommen des Klägers behauptet die Beklagte, dieses stehe nach wie vor nicht ansatzweise fest (Urk. 34 S. 13, Urk. 58 S. 2 ff.). Im Untersu- chungsbericht der …polizei … vom 27. Juni 2010 (Urk. 13/3 S. 20) werden dem Beklagten Nebeneinkünfte in der Höhe von Fr. 1'018.– monatlich nachgewiesen. Damit ist aber einerseits genügend glaubhaft dargetan, wie viel der Kläger ver- dient bzw. im vorliegend relevanten Zeitraum verdient hat, und anderseits wider- legt, dass die von der Beklagten behaupteten Einkünfte vom Kläger in der von ihr angegebenen Höhe erzielt wurden, und es bedarf in diesem Zusammenhang we- der eines Aktenbeizuges noch weiterer Untersuchungshandlungen, wie dies die - 13 - Beklagte in ihrer Berufungsschrift fordert (Urk. 34 S. 13). Überdies sind die Straf- verfahren gegen den Kläger zwischenzeitlich abgeschlossen (Urk. 46/1 und Urk. 46/2), womit sich auch ein Beizug der Strafakten, wie dies die Beklagte wie- derholt fordert, erübrigt (Urk. 58 S. 3, S. 5). 5.2. Die Beklagte ist der Ansicht, es sei von einem Zusatzeinkommen des Klägers in der Höhe von Fr. 3'218.– auszugehen, wie dies der Eheschutzrichter in der Verfügung vom 8. April 2008 festgelegt habe und welches weder vom Kläger auf dem Rechtsmittelweg angefochten noch durch die polizeilichen Ermittlungs- behörden oder durch eine andere Behörde widerlegt worden sei (Urk. 35 S. 14). Dieses von der Vorinstanz ermittelte Zusatzeinkommen des Klägers von Fr. 3'218.– beruhte indes auf einer Rechnung, bei der zunächst auf dem Notbe- darf der Beklagten und auf dem Notbedarf des Klägers ein Zuschlag von 25% gemacht wurde. Die Einkommen der Parteien wurden von diesem Betrag abge- zogen und dem Kläger wurde als mutmassliches Zusatzeinkommen angerechnet, was zur Deckung der um 25% erweiterten Notbedarfe nötig war (vgl. Eheschutz- verfügung vom 8. April 2008, Urk. 9/13). Heute immer noch von dieser Zahl aus- zugehen, die lediglich auf einer Schätzung beruhte, wäre deshalb weit verfehlt. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die vermuteten und behaupteten Nebenein- künfte des Klägers auch im Rahmen der Strafuntersuchung nicht belegt werden konnten. Das Nebeneinkommen des Klägers ist deshalb mit den auch durch die polizeiliche Untersuchung festgestellten Fr. 1'018.– zu beziffern. 5.3. Im Weiteren hält die Beklagte dafür, es sei dem Kläger ein Einkommen von Fr. 8'280.– anzurechnen, und führt dabei das medizinische Gutachten vom
- Januar 2011 ins Feld (Urk. 33/7/8), welches im Scheidungsverfahren der Par- teien anlässlich der Verhandlung vom 16. Februar 2011 eingereicht worden war und dem Kläger eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100% attestiert. Indem die Vo- rinstanz sich in ihrem Entscheid auf das erwähnte Gutachten beziehe, bestätige sie, dass der Kläger zu 80 bis 100% arbeitsfähig und dies schon immer gewesen sei, weshalb ihm auch ein entsprechendes Einkommen anzurechnen sei (Urk. 34 S. 15). Dass die Invalidenversicherung und die Pensionskasse ihre Zahlungen an den Kläger noch nicht wieder aufgenommen hätten, weise ebenfalls darauf hin, - 14 - dass der Kläger zu 100% arbeite oder dies zumindest könnte (Urk. 34 S. 14). Die- sem Argument ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 1. Januar 2011 zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der dem Klä- ger darin attestierten Arbeitsfähigkeit die Dauerhaftigkeit seiner Einkommensre- duktion umso glaubhafter erscheine (Urk. 35 S. 5). Der Grund dafür liegt einer- seits darin, dass der Kläger bis auf Weiteres, respektive bis zum Abschluss des Re-Evaluationsverfahrens der Invalidenversicherung und der Pensionskasse, welche Verfahren erfahrungsgemäss eine geraume Zeit in Anspruch nehmen, weder von der Invalidenversicherung noch von der Pensionskasse eine Rente bekommen wird und es andernfalls für ihn nicht einfach sein dürfte, innert nützli- cher Frist eine Anstellung zu finden, die seinen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen angepasst ist. 5.4. Die Beklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, der Kläger habe den Verlust der IV- und der BVG-Rente selbst verschuldet und er hätte diese Ein- kommenseinbusse mit entsprechenden Arbeitsbemühungen und Arbeiten aus- gleichen können. Sie unterstellt ihm weiter, dies sogar getan zu haben, da er ja – während der ganzen Zeit – zu 80 bis 100% arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 34 S. 16). Der Kläger war nach seiner Darmoperation am 27. Oktober 2000 während längerer Zeit arbeitsunfähig und hat rückwirkend per 1. Dezember 2001 eine volle IV-Rente zugesprochen bekommen, die ihm über mehrere Jahre hinweg ausbe- zahlt wurde. Er hatte keinen Anlass, an seinem Invaliditätsgrad zu zweifeln, ge- schweige denn, sich eine Arbeit zu suchen, da ihm von ärztlicher Seite immer wieder bestätigt wurde, dass sich sein Gesundheitszustand nicht merklich ver- bessert hat, zuletzt durch Dr. med. E._____ am 6. Mai 2008. Der Kläger durfte deshalb ohne Not davon ausgehen, dass sein Anspruch auf eine volle IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% gerechtfertigt war und es auch bleiben wür- de. Der Verlust der Rente der IV sowie der Pensionskasse respektive deren Sis- tierung ist sodann zum überwiegenden Teil auf die gegen den Kläger eingeleitete Strafuntersuchung zurückzuführen. An deren Einleitung war der Kläger indes nicht beteiligt, weshalb diesbezüglich nicht von einem Selbstverschulden ausge- gangen werden kann. - 15 - 5.5. Die Beklagte bringt weiter vor, dem Kläger sei ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen, da er es trotz einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100% un- terlassen habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 35 S. 16). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er ef- fektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (so in BGE 117 II 16 S. 17 f. E. 1b für den Eheschutz). Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete hö- here Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige dasjenige Einkommen zu er- zielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumut- bar ist (BGE 128 III 4 S. 5 f. E. 4a; BGE 5P.35/2002 E. 2.2; BGE 5P.255/2003 E. 4.3.1). Dem Unterhaltspflichtigen ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätig- keit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtli- chen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421 m.H.; BGE 5P.388/2003 E. 1.1 m.H.). Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 422 m.H.). Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens sind vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits erwähnt, war der Kläger über Jahre Empfänger einer vollen IV-Rente, weshalb er sich nicht veranlasst sah – und sich auch nicht veranlasst sehen musste – , eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er hat es mit anderen Worten weder böswillig noch aus Nachlässigkeit unterlassen, - 16 - ein Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Beklagte verkennt mit dem Festhalten an ihren grösstenteils unbelegten Behauptungen, dass der Kläger nicht mehr als Fr. 1'018.– verdient, was wie bereits mehrfach erwähnt im Übrigen auch durch das polizeiliche Unter- suchungsverfahren so festgestellt worden ist (Urk. 13/3 S. 20). Das Nebenein- kommen des Klägers ist deshalb mit Fr. 1'018.– zu beziffern. Der Kläger vermag laut dem erwähnten Gutachten zwar theoretisch zu 80% arbeitsfähig sein, indes bedeutet dies aber noch nicht, dass er auch in diesem Umfang erwerbstätig sein, respektive unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Ausbildung und seinen nicht unbeachtlichen gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt eine Anstel- lung finden könnte. Dass der Kläger unter den gegebenen Umständen innert nütz- licher Frist eine angemessene Arbeit finden und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte, erscheint vorliegend nicht realistisch, zumal er seit Ausbruch der Colitis ulcerosa im Jahre 2000 über keine Anstellung mehr verfügte und gemäss Gutachten in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 33/7/8 S. 27 und 31). Der Kläger wird sich also beruflich neu orientieren müssen. 6.1. Die Beklagte bringt schliesslich vor, der Kläger habe seine Aktiven re- duziert, indem er für den Sohn F._____ für Fr. 415'000.– einen Gewerberaum er- worben und diesen mit Barmitteln von Fr. 247'000.– finanziert habe (Urk. 34 S. 17). Die Vorinstanz hat daran keinen Anstoss genommen resp. darin keine An- haltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gefunden. Sie hat es als glaubhaft erachtet, dass der Kläger diesen Gewerberaum aus Kindesvermögen gekauft hat, was glaubhaft zu widerlegen der Beklagten nicht gelungen ist. Ge- mäss dem Scheidungsurteil des Klägers und seiner ersten Ehefrau vom
- November 2001 (vgl. Urk. 43/3) haben die Parteien damals vereinbart, das Haus in G._____ (H._____ [Staat]) auf die Kinder zu übertragen. Dass der Kläger das Geld aus dem Verkauf des Hauses auf sein Konto übertragen bekommen hat, ist ebenso glaubhaft, wie dass er es dazu verwendet hat, seinem Sohn aus erster Ehe beim Erwerb eines Gewerberaumes behilflich zu sein. Dieser Vermögenswert hat im Übrigen auf das Verhältnis zwischen den Parteien im vorliegenden Verfah- ren keinen Einfluss, und es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass mit Wirkung - 17 - ab 10. Januar 2008 zwischen den Parteien die Gütertrennung angeordnet wurde (vgl. Verfügung vom 8. April 2008, Eheschutz). 6.2. Die Beklagte behauptet schliesslich, der Grundbesitz des Klägers in H._____ [Staat] habe mindestens den fünffachen Wert vom im Eheschutzverfah- ren angenommenen Betrag von rund Fr. 187'470.– und der Kläger wäre von der Vorinstanz zu verpflichten gewesen, sein Vermögen zu verbrauchen, um Ehegat- ten- und Kinderunterhalt zu bezahlen (Urk. 34 S. 18). Unterlagen, welche den enormen Mehrwert der Liegenschaften des Klägers zu belegen vermögen, wur- den von der Beklagten indes keine eingereicht. Wie die Vorinstanz schon zutreffend ausgeführt hat, ist auf Seiten des Klä- gers zwar Vermögen vorhanden, dies allerdings in gebundener Form. Die Liegen- schaften werfen zudem einen gewissen Ertrag ab, weshalb mit der Vorinstanz von einem Verkauf einstweilen abzusehen ist. Zudem geht es vorliegend um ehe- schutzrichterliche Anordnungen mit voraussichtlich eher kurzer Geltungsdauer. Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens ist jedoch nicht auszuschliessen, dass dieses Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts an- gezehrt werden muss.
- Die Beklagte führt aus, es sei nicht auf ihr aktuelles Einkommen abzu- stellen, da sie ihre Erwerbstätigkeit nur trotz grösster gesundheitlicher Probleme und lediglich wegen der Einstellung der Zahlungen durch den Kläger ausgedehnt habe (Urk. 34 S. 19). Unterlagen, welche die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beklagten glaubhaft belegen würden, wurden indes keine eingereicht. In der vorliegenden Situation war es der Beklagten durchaus zuzumuten, ihre Arbeitstä- tigkeit auszudehnen, zumal sie auch keine Kinderbetreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen hatte. Dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sein soll, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, ist nicht glaubhaft darge- tan. Der Beklagten ist deshalb dasjenige Einkommen anzurechnen, das sie tat- sächlich erzielt hat. Die Vorinstanz ist von einem Einkommen der Beklagten von rund Fr. 4'057.– ausgegangen, bei einem Notbedarf von rund Fr. 3'720.– (Urk. 3 S. 13 f.). Von diesen Zahlen ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. - 18 -
- Mit ihrer Eingabe vom 8. März 2012 reicht die Beklagte einen Konto- auszug des Klägers von April / Mai 2009 sowie eine Vereinbarung über die Rück- zahlungsmodalitäten eines Darlehens von € 35'000.– zwischen dem Kläger und I._____ ein (Urk. 58 und Urk. 59/1-2). Aus dem Kontoauszug der J._____ (Urk. 59/1) ergibt sich, dass die Mieteinnahmen aus den Liegenschaften sich auf € 1'270.– (entspricht Fr. 1'524.– bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1.20) belau- fen. Das Darlehen im Gesamtbetrag von € 35'000.– soll in monatlichen Raten von € 600.– (Fr. 720.– bei einem Kurs von Fr. 1.20) von Juni 2010 bis Ende Novem- ber 2011 sowie am 31. Dezember 2011 und am 30. März 2012 mit je € 12'100.– (entspricht Fr. 14'520.–) zurückbezahlt werden (Urk. 59/2). Der Beklagte verfügte somit ab Juni 2010 über ein Einkommen von Fr. 1'018.– (Nebenverdienst aus Reparaturen) plus Fr. 1'524.– (Mieteinnahmen) plus Fr. 720.– (Rückzahlung des Darlehens), insgesamt über Fr. 3'262.– bei einem Notbedarf von Fr. 2'470.– (Urk. 34 S. 10). Damit ist der Kläger in der Lage, der Beklagten an den Unterhalt von C._____ Fr. 600.– monatlich zu bezahlen, bis zu dessen Mündigkeit. Einen Unterhaltsbeitrag an die Beklagte lassen die finanziellen Verhältnisse des Klägers indes nicht zu, verbleiben ihm doch nach Abzug seines Notbedarfs vom Einkom- men und des Unterhaltsbeitrages an C._____ lediglich Fr. 192.–. Demgegenüber kann die Beklagte ihren Notbedarf von rund Fr. 3'720.– mit ihrem Einkommen von Fr. 4'056.– (vgl. Urk. 34 S. 14) selber decken.
- Zusammenfassend ergibt sich somit aufgrund der vorstehenden Aus- führungen, dass die Berufung in Bezug auf den Kinderunterhalt teilweise gutzu- heissen und der Kläger zu verpflichten ist, der Beklagten mit Wirkung ab 3. Juni 2010 an den Unterhalt von C._____ Fr. 600.– zu bezahlen, bis zu dessen Mün- digkeit. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. IV.
- Die Beklagte verlangt in ihrer Berufungsschrift die Aufhebung von Dis- positiv Ziff. 3 der Verfügung vom 20. April 2011 (Urk. 34 S. 2 f.). Weitere Ausfüh- rungen zum Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr finden sich indes keine in den Akten, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Ge- - 19 - richtsgebühr von Fr. 3'000.– zuzüglich Dolmetscherkosten von Fr. 375.– als an- gemessen zu betrachten und so zu bestätigen ist.
- Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten für das vorinstanz- liche Verfahren neu zu verteilen. Die Beklagte unterliegt zu rund 5/6, weshalb ihr die Kosten in diesem Umfang aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihr gewährten un- entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. Demgemäss hat der Kläger 1/6 der Gerichtskosten zu tragen. Die Beklagte ist überdies zu ver- pflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 2'300.– zu bezahlen.
- Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren aufgrund der relativ umfangreichen Anträge und Eingaben der Parteien sowie der durchgeführten Vergleichsverhandlung als eher aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich daher – in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine Entscheid- gebühr von Fr. 4'000.–. Hinzu kommen die Kosten für den Dolmetscher von Fr. 300.–.
- Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beklagte unterliegt im vorliegenden Verfahren zu rund 5/6, weshalb ihr die Prozesskosten in diesem Umfang aufzuerlegen sind. Der Kläger hat demzufolge die Prozesskos- ten im Umfang von 1/6 zu tragen. Die Beklagte ist überdies zu verpflichten, dem Kläger in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
- Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 14. Juni 2011 für das Berufungs- verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 119 Abs. 5 ZPO (Urk. 34 S. 4). Mit Beschluss vom 29. Juli 2011 wurde ihr - 20 - für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechts- anwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 40). 6.1. Der Kläger stellte für das Berufungsverfahren ebenfalls ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 119 Abs. 5 ZPO (Urk. 41 S. 2 und S. 16). Von der Vo- rinstanz wurde sie ihm verweigert mit der Begründung, dass der Kläger durch ei- ne hypothekarische Belastung seiner Liegenschaft in der Lage sei, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen (Urk. 35 S. 9 ff.). Der Kläger führt dazu in der Beru- fungsantwort aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden in H._____ nur Hypotheken gewährt, wenn eine Person über ein genügendes Einkommen und Vermögen verfüge. Das währungsbereinigte Einkommen des Klägers (Ertrag aus den Liegenschaften von € 930.– [entspricht Fr. 1'116.– bei einem Umrechungs- kurs von Fr. 1.20] sowie Nebeneinkünfte von Fr. 1'018.–) betrage Fr. 1'948.– pro Monat (wobei wohl eher von Fr. 2'134.– [Fr. 1'116.– + Fr. 1'018.–] auszugehen wäre) (Urk. 41 S. 6 f.). Der Kläger habe sich bei der J._____ in H._____ darum bemüht, eine Hypothek zu erhalten, habe jedoch nur abschlägige Antworten be- kommen (Urk. 41 S. 7). Er reicht sodann ein Schreiben einer … [ aus H.____] Anwältin vom 14. März 2011 ein, gemäss welchem nach Auskunft der J._____ ei- ne Hypothek nur erhalte, wer ein Einkommen habe, welches die Bezahlung der Zinsen garantiere, wer in H._____ wohne oder dort ein genügendes Einkommen generiere und wer zusätzlich eine Sicherheit von € 7'000.– leisten könne (Urk. 41 S. 7 und Urk. 43/4). Auch bei anderen Kreditinstituten (gemäss der eingereichten Urk. 43/4 bei K._____, bei der L._____ und bei der M._____) sei die Antwort auf die Frage nach der Gewährung einer Hypothek abschlägig ausgefallen (Urk. 41 S. 7). Ein Verkauf der Liegenschaften würde sich im von der Wirtschaftskrise stark betroffenen Süden H._____s, wo der Kläger herkomme, zudem zur Zeit äusserst schwierig gestalten und seine bisherigen Bemühungen seien erfolglos gewesen (Urk. 41 S. 8). 6.2. Insgesamt erscheinen die Ausführungen des Klägers darüber, dass er in seiner aktuellen Situation wohl nur schwer eine Hypothek auf seine Liegen- schaften bekommen könnte, glaubhaft. Indes verfügt er gemäss den vorstehen- - 21 - den Ausführungen über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'262.– und erhält überdies aus dem erwähnten Darlehensvertrag per 31. Dezember 2011 und per
- März 2012 je € 12'100.– (entspricht Fr. 14'520.– beim erwähnten Kurs von Fr. 1.20), insgesamt € 24'200.– (entspricht Fr. 29'040.–) (vgl. Urk. 59/2 sowie die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. III.). In Anbetracht der zu erwartenden Kosten ist der Kläger somit in der Lage, daraus sowohl die auf ihn entfallenden Gerichts- als auch die anfallenden Anwaltskosten zu bezahlen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist des- halb abzuweisen. Es wird erkannt:
- Auf das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv Ziffer 1 der Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "In teilweiser Gutheissung des Abänderungsbegehrens werden die Ziffern 5 und 6 der Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Zürich vom 8. April 2008 mit Wirkung ab 3. Juni 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: '5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C._____ monatlich im Voraus Fr. 600.– (zuzüglich allfälliger vertragli- cher und gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, rückwirkend ab
- Juni 2010.
- Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin entfällt mit Wirkung per 3. Juni 2010.' " Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. - 22 -
- Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 375.– (Dolmetscher/ Überset- zung).
- Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 5/6 der Beklagten und zu 1/6 dem Kläger auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskas- se genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbe- halten.
- Die Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, … [Adresse], als Rechtsvertreterin des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'300.– zu bezahlen.
- Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.– festge- setzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 300.– (Dolmetscherkosten).
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu 5/6 der Beklagten und zu 1/6 dem Kläger auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. - 23 -
- Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Demuth versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE110043-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Urteil vom 2. April 2012 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2011 (EE100089)
- 2 - Rechtsbegehren: " 1. Es seien Ziff. 5 und 6 der Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom
8. April 2008, mit Wirkung ab Einreichung des vorliegenden Ab- änderungsbegehrens ersatzlos aufzuheben.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, detailliert Auskunft über ihre tatsächlichen monatlichen Einnahmen im In- und Ausland zu er- teilen." Prozessualer Antrag des Klägers: (sinngemäss) Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. Prozessualer Antrag der Beklagten: (sinngemäss) Es sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. Verfügungen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2011 (Urk. 31, Urk. 35): Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandlos abge- schrieben.
2. Das Gesuch des Klägers um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
4. Der Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Advokaturbüro …, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil-
- 3 - kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. In diesem Verfahren gelten die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht. Sodann wird verfügt:
1. Das Abänderungsbegehren wird gutgeheissen und Ziffern 5 und 6 der Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2008 mit Wirkung ab 3. Juni 2010 ersatzlos aufgehoben. Die Unterhaltspflicht des Klägers entfällt damit.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.– Dolm./Übersetzg. Fr. 3'375.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungs- recht des Staates gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, … [Adresse], als Rechtsver- treterin des Klägers eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. In diesem Verfahren gelten die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht.
- 4 - Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 34): " 1. Es seien die Ziff.1 bis 4 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 20. April 2011 (Geschäfts-Nr. EE100089-C/UB1) vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Abänderungsklage des Klägers und Appellaten vollum- fänglich abzuweisen.
3. Es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kläger und Appellaten aufzuerlegen.
4. Es sei der Kläger und Appellat zu verpflichten, der Beklagten und Appellantin eine angemessene Prozessentschädigung für das erst- instanzliche Verfahren zu bezahlen. Eventualiter:
5. Es sei, in teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung, wie obgenannt, das Abänderungsbegehren des Klägers und Appellaten nur bezüglich Ziff. 5 der eheschutzrichterlichen Verfü- gung des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, (Prozess Nr. EE080016/U) gutzuheissen, nicht aber bezüglich Ziff. 6 dersel- ben Verfügung vom 8. April 2008.
6. Es seien Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung wie obgenannt (Geschäfts-Nr. EE100089-C/UB1) [recte: aufzuheben], die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und im Übrigen die Prozessentschädigung wettzuschlagen. Subeventualiter:
7. Es sei, in teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung (Geschäfts-Nr. EE100089-C/UB1) wie obgenannt, das Abän- derungsbegehren des Klägers und Appellaten nur bezüglich Ziff. 6 der eheschutzrichterlichen Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,
1. Abteilung, vom 8. April 2008, gutzuheissen, im Übrigen aber ab- zuweisen.
8. Es seien Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die erstinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte den Parteien aufzuer- legen und im Übrigen die Prozessentschädigungen wettzuschlagen. Subsubeventualiter:
9. Es seien die Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Geschäfts- Nr. EE100089-C/UB1) vollumfänglich aufzuheben, die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen.
10. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren."
- 5 - Es sei der Beklagten und Appellantin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu ertei- len, und zwar sowohl bezüglich Ziff. 1 als auch bezüglich Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung, eventualiter nur bezüglich Ziff. 4 der- selben. des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 41): " 1. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
2. Es sei das Gesuch des Klägers um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von RAin Dr. Y._____ zu gewähren.
3. Es seien die Berufungsanträge Ziff. 1, 2, 3 und 4 abzuweisen.
4. Es seien die Eventualiter-Berufungsanträge Ziff. 5 (kein UHB für den Sohn C._____) gutzuheissen und der verlangte Unterhaltsbei- trag für die Berufungsklägerin (CHF 2'200.– p.m.) abzuweisen.
5. Es seien die Subeventualiter-Berufungsanträge Ziff. 7 zum Unter- haltsbeitrag an die Berufungsklägerin gemäss Verfügung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 08.04.2008 abzuweisen.
6. Es seien die Subsubeventualiter-Berufungsanträge zu Ziff. 2, 3 und 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 20.04.2011 abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpar- tei."
- 6 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 8. April 2008 wurde das Getrenntleben der Parteien gere- gelt. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.1993, wur- de unter die Obhut der Klägerin gestellt, dem Beklagten wurde ein Besuchs-, Fe- rien- und Feiertagsbesuchsrecht eingeräumt und er wurde verpflichtet, der Kläge- rin an den Unterhalt für den Sohn C._____ monatlich Fr. 1'500.– sowie der Kläge- rin persönlich monatlich Fr. 2'200.– Unterhalt zu bezahlen (Urk. 9/13 S. 14 f.). Zu- dem wurde die Staatsanwaltschaft durch die Vorinstanz darüber in Kenntnis ge- setzt, dass der Kläger gegenüber den Steuerbehörden und der Invalidenversiche- rung erhebliche Einkünfte verschwiegen haben könnte (Urk. 9/17), worauf die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung durchführte, welche am 6. September 2011 mit einer Einstellungsverfügung und einem Strafbefehl abgeschlossen wur- de (Urk. 46/1 und Urk. 46/2).
2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 verlangte der Kläger die Abänderung der Eheschutzverfügung vom 8. April 2008, welches Verfahren mit Verfügungen vom
20. April 2011 vom Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach abgeschlossen wurde. Das Abänderungsbegehren des Klägers wurde gutgeheissen, er wurde von seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalts- beiträgen an den Sohn C._____ sowie an die Beklagte mit Wirkung per 3. Juni 2010 entbunden (Urk. 31, Urk. 35).
3. Gegen die (Zweit-)Verfügung vom 20. April 2011 reichte die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juni 2011 rechtzeitig Berufung ein (Urk. 34) und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. S. 4). Mit Beschluss vom 29. Juli 2011 wurde der Be- klagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 40). Mit
- 7 - der Berufungsantwort vom 15. August 2011 liess der Kläger Anschlussberufung erheben und stellte unter diesem Titel den prozessualen Antrag, ihm sei die un- entgeltliche Rechtspflege ebenfalls zu gewähren (Urk. 41 S. 2). Mit Vorladung vom 14. Dezember 2011 wurden die Parteien schliesslich auf den 25. Januar 2012 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 47). Anlässlich dieser Ver- handlung konnte allerdings kein Vergleich erzielt werden, weshalb mit Verfügung vom 22. Februar 2012 die Parteien aufgefordert wurden, zu den zwischenzeitlich neu eingereichten Unterlagen innert Frist Stellung zu nehmen (Urk. 53). Mit Ein- gaben vom 5. März, 8. März und 9. März 2012 sind die Stellungnahmen der Par- teien eingegangen und es wurden von der Beklagten weitere Unterlagen einge- reicht (Urk. 55, Urk. 57, Urk. 58 und Urk. 59/1-2), zu welchen dem Kläger mit Ver- fügung vom 20. März 2012 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel dasjenige Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Der vor- instanzliche Entscheid datiert vom 20. April 2011 und wurde den Parteien am
3. Juni 2011 eröffnet (Urk. 32). Demnach ist vorliegend die Schweizerische Zivil- prozessordnung anwendbar.
2. Beim Eheschutzverfahren wie auch bei dessen Abänderung handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, weshalb blosses Glaubhaftmachen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398). Im Unterschied zu anderen summarischen Verfahren gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt mithin von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Während das Gericht indes hinsichtlich der Kinderbelange den Sachverhalt er- forscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO), die Untersuchungsmaxime in diesem Bereich mit anderen Worten nicht eingeschränkt ist, ist sie in den übrigen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zu regelnden Punkten eingeschränkt. Sie greift nur zum
- 8 - Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (Sutter- Somm/Lazic in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 272 N 12 ff.).
3. Der Kläger erhebt mit seiner Eingabe vom 15. August 2011 Anschluss- berufung mit den Anträgen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 41 S. 2 und S. 16). Gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO ist gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide eine An- schlussberufung nicht zulässig. In Bezug auf die beantragte Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist deshalb auf das Begehren des Klägers nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dieses mittels Beschwerde geltend zu machen gewesen wäre (Art. 121 ZPO und Urk. 35 S. 16 Dispositiv-Ziffer 6 der (Erst-)Verfügung). Hinsichtlich des für das Berufungsverfahren gestellten Begehrens um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich indes um einen Antrag im Sinne von Art. 119 Abs. 5 ZPO. Diesbezüglich ist auf die nachstehenden Aus- führungen zu verweisen.
4. Grundsätzlich hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreck- barkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge. Gegen Entschei- de über vorsorgliche Massnahmen hat die Berufung jedoch keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 bzw. Abs. 4 lit. b ZPO). Mit Beschluss vom 30. März 2011 entschied die erkennende Kammer, dass es sich bei Eheschutzmassnah- men nicht um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 ZOP han- delt (LE110006 E. 3.1. ff.; siehe www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-neue- zpo.html), weshalb im Beschluss vom 29. Juli 2011 in Übereinstimmung mit der Praxis der Kammer ausgeführt wurde, dass die vorliegende Berufung die Voll- streckbarkeit der angefochtenen Verfügung im Umfang der Anträge hemme und somit an der Beurteilung des Antrags der Beklagten auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weshalb darauf nicht einge-
- 9 - treten wurde (Urk. 40). Zwischenzeitlich hat die Kammer gestützt auf BGE 137 III 475 ihre diesbezügliche Praxis geändert und vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht die Ansicht, dass es sich auch bei Eheschutzentscheiden um vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO handelt und die Berufung somit keine aufschiebende Wirkung hat. Dem Antrag der Be- klagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist indes auch unter Geltung der neuen Praxis nicht mehr zu folgen, liegt nunmehr doch der Endentscheid im Berufungsverfahren vor, womit sich die Frage der Aufschiebung der Vollstreck- barkeit des vorinstanzlichen Entscheides erübrigt.
5. Gemäss bisheriger, noch unter dem alten Scheidungsrecht entwickelter Praxis bleibt das Eheschutzgericht nach Anhängigmachung der Scheidungsklage zur Behandlung der bei ihm gestellten Begehren noch insoweit zuständig, als die verlangten Massregeln auf den Zeitraum vor der Rechtshängigkeit der Schei- dungsklage zurückwirken (z.B. Unterhaltsbeiträge) und nicht wegen der Schei- dungsklage gegenstandslos geworden sind (z.B. das Getrenntleben), selbst wenn es darüber erst nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entscheiden kann (ZR 101 Nr. 25; ZR 82 Nr. 3; ZR 87 Nr. 115; BGE 101 II 2; ZBJV 1981 S. 462 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist an dieser Praxis auch unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts festzuhalten (BGE 129 III 60 E. 3). Der Eheschutzrichter ist dabei zwar nur für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig, doch wirkt sein Entscheid dar- über hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt hat (BGE 129 III 60 E 4.2. letzter Satz; Roger Weber, Schnittstellenprobleme zwischen Eheschutz und Scheidung, AJP 2004 S. 1043-1051). Dasselbe muss für die Abänderung einer Eheschutzregelung gelten, wie sie vorliegend mit Eingabe vom 2. Juni 2010 vom Kläger anbegehrt wurde (Urk. 1). Der Kläger hat – noch unter Geltung der kantonalzürcherischen Zivilpro- zessordnung (ZPO/ZH) – mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 beim Friedensrich- teramt D._____ die Scheidung anhängig gemacht (Urk. 33/2, § 195a ZPO/ZH). Der Eheschutzrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach war somit nur für die Zeit vom 2. Juni 2010 (Rechtshängigkeit des Abänderungsver-
- 10 - fahrens, Urk. 1) bis zum 21. Oktober 2010 (Rechtshängigkeit des Scheidungsver- fahrens, Urk. 33/1) zuständig, Anordnungen zu treffen bzw. durfte lediglich auf Tatsachen abstellen, welche sich bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht hatten und als solche dauerhafte und wesentlich veränderte Verhältnisse im Sinne des Ge- setzes darstellten. Dies ist nachfolgend zu prüfen. III.
1. Die Beklagte verlangt im Berufungsverfahren im Hauptantrag die voll- ständige Aufhebung der von Ziff. 1 bis 4 der vorinstanzlichen (Zweit-)Verfügung vom 20. April 2011 und eine Abweisung des Abänderungsbegehrens des Klägers, unter vollumfänglicher Kostenauflage an den Kläger und der Verpflichtung, der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Im Eventual-, im Subeventu- al- sowie im Subsubeventualbegehren verlangt sie die Aufhebung der Ehegatten-, nicht aber der Kinderunterhaltsbeiträge resp. die Aufhebung lediglich der Kinder-, nicht aber der Ehegattenunterhaltsbeiträge, jeweils unter Aufhebung und Neure- gelung der Kostenfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der (Zweit-)Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 34 S. 2 f.). 2.1. Zunächst beantragt die Beklagte im Berufungsverfahren den lückenlo- sen Beizug der Strafakten sowie der Akten des IV- und des BVG-Verfahrens mit der Begründung, dass schon die Vorinstanz – immerhin gehe es auch um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen, welche der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterstünden – diese Akten hätte beiziehen müssen, bevor sie in ihrem Entscheid von der völligen Leistungsunfähigkeit des Klägers für alle Zukunft ausgegangen sei (Urk. 34 S. 11). 2.2. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Eheschutz- wie auch beim Abänderungsverfahren um Verfahren summarischer Natur, wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO). Im Sinne einer Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen indes kein strikter Beweis zu führen, vielmehr genügt blosse Glaubhaftmachung. Für die Regelung der Kinderbelange statuieren Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ausdrücklich den unein-
- 11 - geschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Dennoch kann das Gericht aber auch bei Kinderbelangen auf ihm plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstel- len, ohne weitere Beweismittel beizuziehen. Dies galt auch unter der Herrschaft der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung, welcher das vorinstanzliche Ver- fahren unterstand (ZR 79 Nr. 64; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl., Zürich 1979, S. 323 Anm. 27 und 28). Der Vorinstanz kann daher insofern kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Akten des Strafverfahrens sowie des IV- und des BVG-Verfahrens nicht beigezogen hat. Der Entscheid über die Not- wendigkeit des Beizuges der entsprechenden Akten lag in ihrem Ermessen. Was den Aktenbeizug für das Berufungsverfahren betrifft, ist zunächst zu erwähnen, dass in Verfahren, in denen wie vorliegend der Untersuchungsgrundsatz gilt, das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichti- gen hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Strafverfahren gegen den Kläger sind mittler- weile abgeschlossen, dem Kläger wurde ein Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) er- teilt und das Verfahren wegen Betrugs etc. wurde eingestellt (Urk. 46/1 und Urk. 46/2). Der Beizug der Strafakten erübrigt sich somit. Sowohl das IV- Verfahren als auch das BVG-Verfahren sind zwar noch nicht abgeschlossen, aber auf einen Beizug der entsprechenden Akten kann vorliegend verzichtet werden, hat der Kläger doch – was einzig relevant ist – genügend glaubhaft dargelegt, dass seine Rente aus der Invalidenversicherung per 8. März 2010 eingestellt wurde und bis heute nicht wieder ausbezahlt wird (Urk. 3/2, Urk. 18/6). Es wurde von der Beklagten auch nicht annähernd plausibel ausgeführt, welche Erkenntnis- se ein Beizug der IV-Verfahrensakten im vorliegenden Verfahren an den Tag bringen könnte. Das Editionsbegehren der Beklagten ist deshalb abzuweisen. 2.3. Sodann hat die Vorinstanz nicht, wie die Beklagte weiter behauptet, ei- ne Leistungsunfähigkeit des Klägers für alle Zukunft angenommen, sondern die Dauerhaftigkeit der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Klägers damit be- gründet, dass (Re-)Evaluationsverfahren der Sozialversicherungen erfahrungs-
- 12 - gemäss lange dauern würden, weshalb von einem zeitlich gesehen beachtlichen Einkommensausfall auszugehen sei (Urk. 35 S. 5).
3. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, im Entscheid vom 8. April 2011 willkürlich behauptet zu haben, es treffe sie ein Mitverschulden an der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Kläger (Urk. 34 S. 11). Die Vorinstanz hat im er- wähnten Entscheid ausgeführt, "dass die Beklagte durch ihre massiv überhöhten und durch das polizeiliche Ermittlungsverfahren weitestgehend widerlegten Anga- ben zu den Nebeneinkünften des Klägers primär für die Strafanzeige und die da- rauf folgende Sistierung der Renten verantwortlich war, mithin sie hier zumindest ein Teilverschulden an der Einkommensreduktion trifft." (Urk. 35 S. 5). Die Straf- anzeige wurde vom Vorderrichter aufgrund der Behauptungen der Beklagten an- lässlich der Eheschutzverhandlung vom 11. März 2008 eingereicht (vgl. Urk. 9/8 S. 18, Vi Prot. S. 4, 20 f.), weshalb durchaus von einer Mitverantwortung der Be- klagten auszugehen ist. Dass die Strafanzeige erst nach Rechtskraft des Ehe- schutzentscheides vom 8. April 2008, mithin am 10. Juni 2008, eingereicht wurde (Urk. 9/17), spielt vorliegend keine Rolle und ändert auch nichts daran, dass sie überwiegend aufgrund des Verhaltens und der Behauptungen der Beklagten im Rahmen des Eheschutzverfahrens eingereicht wurde.
4. Aus dem Umstand, dass der Kläger die Eheschutzverfügung vom
8. April 2008 nicht angefochten hat, zu schliessen, dass er damit die von der Be- klagten behaupteten Nebeneinkünfte bestätigt haben soll (Urk. 34 S. 13), entbehrt jeglicher Grundlage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. 5.1. Zum Einkommen des Klägers behauptet die Beklagte, dieses stehe nach wie vor nicht ansatzweise fest (Urk. 34 S. 13, Urk. 58 S. 2 ff.). Im Untersu- chungsbericht der …polizei … vom 27. Juni 2010 (Urk. 13/3 S. 20) werden dem Beklagten Nebeneinkünfte in der Höhe von Fr. 1'018.– monatlich nachgewiesen. Damit ist aber einerseits genügend glaubhaft dargetan, wie viel der Kläger ver- dient bzw. im vorliegend relevanten Zeitraum verdient hat, und anderseits wider- legt, dass die von der Beklagten behaupteten Einkünfte vom Kläger in der von ihr angegebenen Höhe erzielt wurden, und es bedarf in diesem Zusammenhang we- der eines Aktenbeizuges noch weiterer Untersuchungshandlungen, wie dies die
- 13 - Beklagte in ihrer Berufungsschrift fordert (Urk. 34 S. 13). Überdies sind die Straf- verfahren gegen den Kläger zwischenzeitlich abgeschlossen (Urk. 46/1 und Urk. 46/2), womit sich auch ein Beizug der Strafakten, wie dies die Beklagte wie- derholt fordert, erübrigt (Urk. 58 S. 3, S. 5). 5.2. Die Beklagte ist der Ansicht, es sei von einem Zusatzeinkommen des Klägers in der Höhe von Fr. 3'218.– auszugehen, wie dies der Eheschutzrichter in der Verfügung vom 8. April 2008 festgelegt habe und welches weder vom Kläger auf dem Rechtsmittelweg angefochten noch durch die polizeilichen Ermittlungs- behörden oder durch eine andere Behörde widerlegt worden sei (Urk. 35 S. 14). Dieses von der Vorinstanz ermittelte Zusatzeinkommen des Klägers von Fr. 3'218.– beruhte indes auf einer Rechnung, bei der zunächst auf dem Notbe- darf der Beklagten und auf dem Notbedarf des Klägers ein Zuschlag von 25% gemacht wurde. Die Einkommen der Parteien wurden von diesem Betrag abge- zogen und dem Kläger wurde als mutmassliches Zusatzeinkommen angerechnet, was zur Deckung der um 25% erweiterten Notbedarfe nötig war (vgl. Eheschutz- verfügung vom 8. April 2008, Urk. 9/13). Heute immer noch von dieser Zahl aus- zugehen, die lediglich auf einer Schätzung beruhte, wäre deshalb weit verfehlt. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die vermuteten und behaupteten Nebenein- künfte des Klägers auch im Rahmen der Strafuntersuchung nicht belegt werden konnten. Das Nebeneinkommen des Klägers ist deshalb mit den auch durch die polizeiliche Untersuchung festgestellten Fr. 1'018.– zu beziffern. 5.3. Im Weiteren hält die Beklagte dafür, es sei dem Kläger ein Einkommen von Fr. 8'280.– anzurechnen, und führt dabei das medizinische Gutachten vom
1. Januar 2011 ins Feld (Urk. 33/7/8), welches im Scheidungsverfahren der Par- teien anlässlich der Verhandlung vom 16. Februar 2011 eingereicht worden war und dem Kläger eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100% attestiert. Indem die Vo- rinstanz sich in ihrem Entscheid auf das erwähnte Gutachten beziehe, bestätige sie, dass der Kläger zu 80 bis 100% arbeitsfähig und dies schon immer gewesen sei, weshalb ihm auch ein entsprechendes Einkommen anzurechnen sei (Urk. 34 S. 15). Dass die Invalidenversicherung und die Pensionskasse ihre Zahlungen an den Kläger noch nicht wieder aufgenommen hätten, weise ebenfalls darauf hin,
- 14 - dass der Kläger zu 100% arbeite oder dies zumindest könnte (Urk. 34 S. 14). Die- sem Argument ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 1. Januar 2011 zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der dem Klä- ger darin attestierten Arbeitsfähigkeit die Dauerhaftigkeit seiner Einkommensre- duktion umso glaubhafter erscheine (Urk. 35 S. 5). Der Grund dafür liegt einer- seits darin, dass der Kläger bis auf Weiteres, respektive bis zum Abschluss des Re-Evaluationsverfahrens der Invalidenversicherung und der Pensionskasse, welche Verfahren erfahrungsgemäss eine geraume Zeit in Anspruch nehmen, weder von der Invalidenversicherung noch von der Pensionskasse eine Rente bekommen wird und es andernfalls für ihn nicht einfach sein dürfte, innert nützli- cher Frist eine Anstellung zu finden, die seinen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen angepasst ist. 5.4. Die Beklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, der Kläger habe den Verlust der IV- und der BVG-Rente selbst verschuldet und er hätte diese Ein- kommenseinbusse mit entsprechenden Arbeitsbemühungen und Arbeiten aus- gleichen können. Sie unterstellt ihm weiter, dies sogar getan zu haben, da er ja – während der ganzen Zeit – zu 80 bis 100% arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 34 S. 16). Der Kläger war nach seiner Darmoperation am 27. Oktober 2000 während längerer Zeit arbeitsunfähig und hat rückwirkend per 1. Dezember 2001 eine volle IV-Rente zugesprochen bekommen, die ihm über mehrere Jahre hinweg ausbe- zahlt wurde. Er hatte keinen Anlass, an seinem Invaliditätsgrad zu zweifeln, ge- schweige denn, sich eine Arbeit zu suchen, da ihm von ärztlicher Seite immer wieder bestätigt wurde, dass sich sein Gesundheitszustand nicht merklich ver- bessert hat, zuletzt durch Dr. med. E._____ am 6. Mai 2008. Der Kläger durfte deshalb ohne Not davon ausgehen, dass sein Anspruch auf eine volle IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% gerechtfertigt war und es auch bleiben wür- de. Der Verlust der Rente der IV sowie der Pensionskasse respektive deren Sis- tierung ist sodann zum überwiegenden Teil auf die gegen den Kläger eingeleitete Strafuntersuchung zurückzuführen. An deren Einleitung war der Kläger indes nicht beteiligt, weshalb diesbezüglich nicht von einem Selbstverschulden ausge- gangen werden kann.
- 15 - 5.5. Die Beklagte bringt weiter vor, dem Kläger sei ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen, da er es trotz einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100% un- terlassen habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 35 S. 16). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er ef- fektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (so in BGE 117 II 16 S. 17 f. E. 1b für den Eheschutz). Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete hö- here Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige dasjenige Einkommen zu er- zielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumut- bar ist (BGE 128 III 4 S. 5 f. E. 4a; BGE 5P.35/2002 E. 2.2; BGE 5P.255/2003 E. 4.3.1). Dem Unterhaltspflichtigen ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätig- keit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtli- chen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421 m.H.; BGE 5P.388/2003 E. 1.1 m.H.). Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 422 m.H.). Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens sind vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits erwähnt, war der Kläger über Jahre Empfänger einer vollen IV-Rente, weshalb er sich nicht veranlasst sah – und sich auch nicht veranlasst sehen musste – , eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er hat es mit anderen Worten weder böswillig noch aus Nachlässigkeit unterlassen,
- 16 - ein Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Beklagte verkennt mit dem Festhalten an ihren grösstenteils unbelegten Behauptungen, dass der Kläger nicht mehr als Fr. 1'018.– verdient, was wie bereits mehrfach erwähnt im Übrigen auch durch das polizeiliche Unter- suchungsverfahren so festgestellt worden ist (Urk. 13/3 S. 20). Das Nebenein- kommen des Klägers ist deshalb mit Fr. 1'018.– zu beziffern. Der Kläger vermag laut dem erwähnten Gutachten zwar theoretisch zu 80% arbeitsfähig sein, indes bedeutet dies aber noch nicht, dass er auch in diesem Umfang erwerbstätig sein, respektive unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Ausbildung und seinen nicht unbeachtlichen gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt eine Anstel- lung finden könnte. Dass der Kläger unter den gegebenen Umständen innert nütz- licher Frist eine angemessene Arbeit finden und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte, erscheint vorliegend nicht realistisch, zumal er seit Ausbruch der Colitis ulcerosa im Jahre 2000 über keine Anstellung mehr verfügte und gemäss Gutachten in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 33/7/8 S. 27 und 31). Der Kläger wird sich also beruflich neu orientieren müssen. 6.1. Die Beklagte bringt schliesslich vor, der Kläger habe seine Aktiven re- duziert, indem er für den Sohn F._____ für Fr. 415'000.– einen Gewerberaum er- worben und diesen mit Barmitteln von Fr. 247'000.– finanziert habe (Urk. 34 S. 17). Die Vorinstanz hat daran keinen Anstoss genommen resp. darin keine An- haltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gefunden. Sie hat es als glaubhaft erachtet, dass der Kläger diesen Gewerberaum aus Kindesvermögen gekauft hat, was glaubhaft zu widerlegen der Beklagten nicht gelungen ist. Ge- mäss dem Scheidungsurteil des Klägers und seiner ersten Ehefrau vom
6. November 2001 (vgl. Urk. 43/3) haben die Parteien damals vereinbart, das Haus in G._____ (H._____ [Staat]) auf die Kinder zu übertragen. Dass der Kläger das Geld aus dem Verkauf des Hauses auf sein Konto übertragen bekommen hat, ist ebenso glaubhaft, wie dass er es dazu verwendet hat, seinem Sohn aus erster Ehe beim Erwerb eines Gewerberaumes behilflich zu sein. Dieser Vermögenswert hat im Übrigen auf das Verhältnis zwischen den Parteien im vorliegenden Verfah- ren keinen Einfluss, und es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass mit Wirkung
- 17 - ab 10. Januar 2008 zwischen den Parteien die Gütertrennung angeordnet wurde (vgl. Verfügung vom 8. April 2008, Eheschutz). 6.2. Die Beklagte behauptet schliesslich, der Grundbesitz des Klägers in H._____ [Staat] habe mindestens den fünffachen Wert vom im Eheschutzverfah- ren angenommenen Betrag von rund Fr. 187'470.– und der Kläger wäre von der Vorinstanz zu verpflichten gewesen, sein Vermögen zu verbrauchen, um Ehegat- ten- und Kinderunterhalt zu bezahlen (Urk. 34 S. 18). Unterlagen, welche den enormen Mehrwert der Liegenschaften des Klägers zu belegen vermögen, wur- den von der Beklagten indes keine eingereicht. Wie die Vorinstanz schon zutreffend ausgeführt hat, ist auf Seiten des Klä- gers zwar Vermögen vorhanden, dies allerdings in gebundener Form. Die Liegen- schaften werfen zudem einen gewissen Ertrag ab, weshalb mit der Vorinstanz von einem Verkauf einstweilen abzusehen ist. Zudem geht es vorliegend um ehe- schutzrichterliche Anordnungen mit voraussichtlich eher kurzer Geltungsdauer. Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens ist jedoch nicht auszuschliessen, dass dieses Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts an- gezehrt werden muss.
7. Die Beklagte führt aus, es sei nicht auf ihr aktuelles Einkommen abzu- stellen, da sie ihre Erwerbstätigkeit nur trotz grösster gesundheitlicher Probleme und lediglich wegen der Einstellung der Zahlungen durch den Kläger ausgedehnt habe (Urk. 34 S. 19). Unterlagen, welche die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beklagten glaubhaft belegen würden, wurden indes keine eingereicht. In der vorliegenden Situation war es der Beklagten durchaus zuzumuten, ihre Arbeitstä- tigkeit auszudehnen, zumal sie auch keine Kinderbetreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen hatte. Dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sein soll, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, ist nicht glaubhaft darge- tan. Der Beklagten ist deshalb dasjenige Einkommen anzurechnen, das sie tat- sächlich erzielt hat. Die Vorinstanz ist von einem Einkommen der Beklagten von rund Fr. 4'057.– ausgegangen, bei einem Notbedarf von rund Fr. 3'720.– (Urk. 3 S. 13 f.). Von diesen Zahlen ist auch im Berufungsverfahren auszugehen.
- 18 -
8. Mit ihrer Eingabe vom 8. März 2012 reicht die Beklagte einen Konto- auszug des Klägers von April / Mai 2009 sowie eine Vereinbarung über die Rück- zahlungsmodalitäten eines Darlehens von € 35'000.– zwischen dem Kläger und I._____ ein (Urk. 58 und Urk. 59/1-2). Aus dem Kontoauszug der J._____ (Urk. 59/1) ergibt sich, dass die Mieteinnahmen aus den Liegenschaften sich auf € 1'270.– (entspricht Fr. 1'524.– bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1.20) belau- fen. Das Darlehen im Gesamtbetrag von € 35'000.– soll in monatlichen Raten von € 600.– (Fr. 720.– bei einem Kurs von Fr. 1.20) von Juni 2010 bis Ende Novem- ber 2011 sowie am 31. Dezember 2011 und am 30. März 2012 mit je € 12'100.– (entspricht Fr. 14'520.–) zurückbezahlt werden (Urk. 59/2). Der Beklagte verfügte somit ab Juni 2010 über ein Einkommen von Fr. 1'018.– (Nebenverdienst aus Reparaturen) plus Fr. 1'524.– (Mieteinnahmen) plus Fr. 720.– (Rückzahlung des Darlehens), insgesamt über Fr. 3'262.– bei einem Notbedarf von Fr. 2'470.– (Urk. 34 S. 10). Damit ist der Kläger in der Lage, der Beklagten an den Unterhalt von C._____ Fr. 600.– monatlich zu bezahlen, bis zu dessen Mündigkeit. Einen Unterhaltsbeitrag an die Beklagte lassen die finanziellen Verhältnisse des Klägers indes nicht zu, verbleiben ihm doch nach Abzug seines Notbedarfs vom Einkom- men und des Unterhaltsbeitrages an C._____ lediglich Fr. 192.–. Demgegenüber kann die Beklagte ihren Notbedarf von rund Fr. 3'720.– mit ihrem Einkommen von Fr. 4'056.– (vgl. Urk. 34 S. 14) selber decken.
9. Zusammenfassend ergibt sich somit aufgrund der vorstehenden Aus- führungen, dass die Berufung in Bezug auf den Kinderunterhalt teilweise gutzu- heissen und der Kläger zu verpflichten ist, der Beklagten mit Wirkung ab 3. Juni 2010 an den Unterhalt von C._____ Fr. 600.– zu bezahlen, bis zu dessen Mün- digkeit. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. IV.
1. Die Beklagte verlangt in ihrer Berufungsschrift die Aufhebung von Dis- positiv Ziff. 3 der Verfügung vom 20. April 2011 (Urk. 34 S. 2 f.). Weitere Ausfüh- rungen zum Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr finden sich indes keine in den Akten, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Ge-
- 19 - richtsgebühr von Fr. 3'000.– zuzüglich Dolmetscherkosten von Fr. 375.– als an- gemessen zu betrachten und so zu bestätigen ist.
2. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten für das vorinstanz- liche Verfahren neu zu verteilen. Die Beklagte unterliegt zu rund 5/6, weshalb ihr die Kosten in diesem Umfang aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihr gewährten un- entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. Demgemäss hat der Kläger 1/6 der Gerichtskosten zu tragen. Die Beklagte ist überdies zu ver- pflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 2'300.– zu bezahlen.
3. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren aufgrund der relativ umfangreichen Anträge und Eingaben der Parteien sowie der durchgeführten Vergleichsverhandlung als eher aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich daher – in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine Entscheid- gebühr von Fr. 4'000.–. Hinzu kommen die Kosten für den Dolmetscher von Fr. 300.–.
4. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beklagte unterliegt im vorliegenden Verfahren zu rund 5/6, weshalb ihr die Prozesskosten in diesem Umfang aufzuerlegen sind. Der Kläger hat demzufolge die Prozesskos- ten im Umfang von 1/6 zu tragen. Die Beklagte ist überdies zu verpflichten, dem Kläger in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
5. Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 14. Juni 2011 für das Berufungs- verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 119 Abs. 5 ZPO (Urk. 34 S. 4). Mit Beschluss vom 29. Juli 2011 wurde ihr
- 20 - für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechts- anwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 40). 6.1. Der Kläger stellte für das Berufungsverfahren ebenfalls ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 119 Abs. 5 ZPO (Urk. 41 S. 2 und S. 16). Von der Vo- rinstanz wurde sie ihm verweigert mit der Begründung, dass der Kläger durch ei- ne hypothekarische Belastung seiner Liegenschaft in der Lage sei, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen (Urk. 35 S. 9 ff.). Der Kläger führt dazu in der Beru- fungsantwort aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden in H._____ nur Hypotheken gewährt, wenn eine Person über ein genügendes Einkommen und Vermögen verfüge. Das währungsbereinigte Einkommen des Klägers (Ertrag aus den Liegenschaften von € 930.– [entspricht Fr. 1'116.– bei einem Umrechungs- kurs von Fr. 1.20] sowie Nebeneinkünfte von Fr. 1'018.–) betrage Fr. 1'948.– pro Monat (wobei wohl eher von Fr. 2'134.– [Fr. 1'116.– + Fr. 1'018.–] auszugehen wäre) (Urk. 41 S. 6 f.). Der Kläger habe sich bei der J._____ in H._____ darum bemüht, eine Hypothek zu erhalten, habe jedoch nur abschlägige Antworten be- kommen (Urk. 41 S. 7). Er reicht sodann ein Schreiben einer … [ aus H.____] Anwältin vom 14. März 2011 ein, gemäss welchem nach Auskunft der J._____ ei- ne Hypothek nur erhalte, wer ein Einkommen habe, welches die Bezahlung der Zinsen garantiere, wer in H._____ wohne oder dort ein genügendes Einkommen generiere und wer zusätzlich eine Sicherheit von € 7'000.– leisten könne (Urk. 41 S. 7 und Urk. 43/4). Auch bei anderen Kreditinstituten (gemäss der eingereichten Urk. 43/4 bei K._____, bei der L._____ und bei der M._____) sei die Antwort auf die Frage nach der Gewährung einer Hypothek abschlägig ausgefallen (Urk. 41 S. 7). Ein Verkauf der Liegenschaften würde sich im von der Wirtschaftskrise stark betroffenen Süden H._____s, wo der Kläger herkomme, zudem zur Zeit äusserst schwierig gestalten und seine bisherigen Bemühungen seien erfolglos gewesen (Urk. 41 S. 8). 6.2. Insgesamt erscheinen die Ausführungen des Klägers darüber, dass er in seiner aktuellen Situation wohl nur schwer eine Hypothek auf seine Liegen- schaften bekommen könnte, glaubhaft. Indes verfügt er gemäss den vorstehen-
- 21 - den Ausführungen über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'262.– und erhält überdies aus dem erwähnten Darlehensvertrag per 31. Dezember 2011 und per
30. März 2012 je € 12'100.– (entspricht Fr. 14'520.– beim erwähnten Kurs von Fr. 1.20), insgesamt € 24'200.– (entspricht Fr. 29'040.–) (vgl. Urk. 59/2 sowie die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. III.). In Anbetracht der zu erwartenden Kosten ist der Kläger somit in der Lage, daraus sowohl die auf ihn entfallenden Gerichts- als auch die anfallenden Anwaltskosten zu bezahlen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist des- halb abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Auf das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv Ziffer 1 der Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "In teilweiser Gutheissung des Abänderungsbegehrens werden die Ziffern 5 und 6 der Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Zürich vom 8. April 2008 mit Wirkung ab 3. Juni 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: '5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C._____ monatlich im Voraus Fr. 600.– (zuzüglich allfälliger vertragli- cher und gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, rückwirkend ab
3. Juni 2010.
6. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin entfällt mit Wirkung per 3. Juni 2010.' " Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- 22 -
3. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 375.– (Dolmetscher/ Überset- zung).
4. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 5/6 der Beklagten und zu 1/6 dem Kläger auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskas- se genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbe- halten.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, … [Adresse], als Rechtsvertreterin des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'300.– zu bezahlen.
6. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.– festge- setzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 300.– (Dolmetscherkosten).
8. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu 5/6 der Beklagten und zu 1/6 dem Kläger auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
9. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
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11. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Demuth versandt am: se