Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Die Parteien sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Kinder C._____ und D._____. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 17. Fe- bruar 2025 wurde das Getrenntleben geregelt und die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 5. Februar 2025 genehmigt bzw. vorgemerkt (Urk. 2/1). Dabei wurde der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) verpflichtet, für die Kinder monatliche Barunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'800.– sowie zusätzlich für D._____ einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 800.– zu zahlen. Zudem verpflichtete er sich, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuch- stellerin) einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'400.– zu entrichten (Urk. 2/1 Disp. Ziff. 3./4. und Disp. Ziff. 3./5.).
E. 1.2 Am 10. März 2026 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge (Urk. 1 S. 2). Der weitere Prozess- verlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 18 S. 2 f.). Am 15. April 2026 erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (Urk. 18 S. 9 f.):
Dispositiv
- Die jeweilige Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, zurzeit die E._____ AG, … [Adresse], wird mit sofortiger Wirkung bis zu ei- ner allfälligen anders lautenden gerichtlichen Verfügung unter An- drohung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, vom jeweiligen Netto-Lohnguthaben des Gesuchs- gegners die monatlichen Unterhaltsbeiträge für dessen Kinder, C._____ und D._____, von derzeit insgesamt Fr. 4'400.– sowie für die Gesuchstellerin von derzeit Fr. 1'400.– (insgesamt somit Fr. 5'800.–) ab sofort direkt an die Gesuchstellerin bzw. auf das UBS-Konto mit der IBAN CH1, lautend auf B._____, zu überwei- sen.
- Der Antrag der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung für rück- ständige Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeden Wechsel seiner Arbeitgeberin spätestens bei Stellenantritt mitzu- teilen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–.
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 3 -
- (Schriftliche Mitteilung.)
- (Rechtsmittelbelehrung.) 1.3. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. April 2026 Beru- fung mit den folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): "1. Die Anordnung einer Schuldneranweisung gemäss Dispositiv-Zif- fer 1 sei vollständig aufzuheben.
- Eventualiter sei eine Überprüfung der Zahlungssituation ohne Ein- bezug des Arbeitgebers anzuordnen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstel- lerin." Mit Eingaben vom 22. April 2026 sowie vom 25. April 2026 ergänzte der Ge- suchsgegner seine Berufungsschrift (Urk. 20 und Urk. 23). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-15) wurden beigezogen. Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 2.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen - 4 - oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise be- anstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begrün- dung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). 2.2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz, was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen feststellt. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend unter anderem zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO ausserdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteian- träge entscheidet. Da die vorliegende Schuldneranweisung sowohl Kinder- als auch Ehegatten- unterhaltsbeiträge betrifft, welche auf einer gemeinsamen Berechnung basieren, schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Anwei- sung betreffend die Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LD220003 vom 10. Oktober 2022 E. B/4). Damit gilt die in Kinderbelangen massgebliche No- venregelung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO) vorliegend umfassend. Im Berufungsverfah- ren sind daher neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt zulässig. Die Be- stimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen.
- Die Vorinstanz erwog nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen sowie der Par- teistandpunkte, die Gesuchstellerin könne mit ihren Ausführungen und den einge- reichten Kontoauszügen glaubhaft machen, dass der Gesuchsgegner seine Unter- haltspflicht zumindest für Dezember 2025 und Januar 2026 in einem nicht unerheb- lichen Umfang von Fr. 1'400.– deutlich verspätet, nämlich um zwei bzw. einen Mo- nat, und für März 2026 im gleichen Umfang bislang nicht erfüllt habe. Die vom Ge- - 5 - suchsgegner für März 2026 geltend gemachte Verrechnung erweise sich zudem zufolge des Verrechnungsausschlusses gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR als unzulässig. Die verspäteten bzw. ausstehenden Zahlungen ergäben sich im Übrigen auch aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoauszügen. Damit sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner seine Unterhaltspflichten wiederholt vernachlässigt habe und auch künftig mit entsprechenden Pflichtverletzungen zu rechnen sei. Die Gesuchstellerin lege zudem überzeugend dar, dass sie zur Deckung ihres eigenen laufenden Bedarfs sowie des Bedarfs der Kinder auf eine pünktliche und zuverlässige Zahlung der Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Wie sich aus dem Urteil ergebe, verbleibe ihr angesichts ihres monatlichen Einkommens von Fr. 2'800.– kein finanzieller Spielraum. Der Gesuchsgegner substantiiere demge- genüber keine konkret drohenden Nachteile. Die bloss abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung seines Arbeitsplatzes könne nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Da- mit überwiege das Interesse der Gesuchstellerin an der Sicherstellung der Unter- haltszahlungen das Interesse des Gesuchsgegners am Schutz vor einer allfälligen Blossstellung klar. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Anordnung der Schuld- neranweisung als verhältnismässig (Urk. 18 S. 3 ff.).
- 4.1. Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, er habe die Unterhaltsbei- träge im relevanten Zeitraum nicht nur "im Ergebnis" vollständig erfüllt, vielmehr ergebe sich gar eine Überzahlung. Dass die Vorinstanz das Gesuch betreffend die rückständigen Unterhaltsbeiträge abgewiesen habe, bestätige das Fehlen von re- levanten Rückständen, womit die Voraussetzungen für eine weitergehende Mass- nahme nicht erfüllt seien. Im Juli 2025 sei überdies ein Gesamtbetrag von Fr. 10'840.– bezahlt worden. Der darin enthaltene zusätzliche Betrag von Fr. 5'000.– sei als Vorauszahlung auf die Unterhaltsverpflichtungen zu qualifizieren und erkläre, weshalb im November 2025 lediglich Fr. 800.– bezahlt worden seien. Dies habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen. Der Beitrag für den Monat März 2026 sei bewusst mit einer Schuld der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit einer vom Gesuchsgegner bezahlten Mietkaution verrechnet worden. Dennoch - 6 - habe er im April 2026 eine Überweisung veranlasst und den geschuldeten Unter- haltsbeitrag vollständig geleistet. Die Unterhaltszahlungen erfolgten weiterhin ord- nungsgemäss. Insgesamt habe es sich somit – wenn überhaupt – lediglich um vor- übergehende geringfügige Abweichungen gehandelt, welche ausgeglichen worden seien. Allfällige Verzögerungen einzelner Zahlungen seien im Zusammenhang mit internen Abläufen der Arbeitgeberin gestanden und nicht auf mangelnde Zahlungs- bereitschaft zurückzuführen. Damit sei klar ersichtlich, dass zu keinem Zeitpunkt eine Zahlungsunfähigkeit oder nachhaltige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vorgelegen habe. Die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid auf einzelne zeitli- che Abweichungen, ohne eine strukturelle oder dauerhafte Pflichtverletzung nach- zuweisen. Für eine zukünftige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht bestünden keine objektiven Anhaltspunkte. Die direkte Einbindung der Arbeitgeberin stelle überdies im konkreten Fall ei- nen erheblichen Eingriff in das Arbeitsverhältnis dar. Sie sei geeignet, sein berufli- ches Ansehen zu beeinträchtigen, schaffe unnötige Komplikationen und berge ein reales Risiko für den Fortbestand der Anstellung. Bei der Arbeitgeberin des Ge- suchsgegners handle es sich um ein kleines Unternehmen mit sehr begrenzten Ressourcen und die Einbindung in solche Anordnungen sei auch aus betrieblicher Sicht nicht neutral. Zudem befinde sich das Unternehmen aktuell in einem Ver- kaufsprozess, bei welchem sämtliche finanziellen und administrativen Abläufe im Rahmen von Prüfungen durch potenzielle Erwerber besonders genau analysiert würden. Eine Schuldneranweisung betreffend einen Mitarbeiter könne zu "negati- ven Rückschlüssen hinsichtlich organisatorischer Stabilität und personalbezogener Risiken" führen. Diese seien geeignet, Unsicherheiten im Rahmen des Transakti- onsprozesses zu erzeugen, was sich wiederum unmittelbar nachteilig auf die zu- künftige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Gesuchsgegners auswirken könnte. Hinzu komme, dass die angeordnete Schuldneranweisung faktisch eine Vorverlagerung der Unterhaltszahlungen bewirke, da die Zahlungen bereits vor dem vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin erfolgten. Überdies führe die di- rekte Einbindung der Arbeitgeberin zu einer unnötigen Offenlegung privater Ver- hältnisse gegenüber Dritten. Bei bestehenden Unsicherheiten stünde eine Überwa- chung des Zahlungsverhaltens ohne Einbezug der Arbeitgeberin als deutlich mil- - 7 - deres Mittel zu Verfügung. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Schuld- neranweisung somit nicht erfüllt (Urk. 16, Urk. 20 und Urk. 23). 4.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung grund- sätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 18 S. 3 ff. und S. 6). Darauf kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass es für die Anordnung einer Anweisung an den Schuldner genügt, wenn der Unterhalts- beitrag wiederholt unpünktlich oder gar nicht bezahlt worden ist (vgl. Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfü- gungsbeschränkung, in: AJP 2002 S. 238; Martina Patricia Steiner, Die Anweisun- gen an die Schuldner, 2015, Rz. 167 ff.; s.a. BGer 5A_771/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2 betreffend verspätete Zahlungen). Einem Begehren um Anweisung kann folglich dann stattgegeben werden, wenn absehbar ist, dass der Schuldner die fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht der vollen Höhe nach und/oder nicht fristgerecht leisten wird (Steiner, a.a.O., Rz. 218). Die vom Gesuchsgegner zitierten Bundes- gerichtsentscheide (vgl. Urk. 16 S. 1) betreffen andere Themen und erweisen sich als nicht einschlägig. 4.3. Festzuhalten ist, dass der Gesuchsgegner gemäss den unbeanstandet ge- bliebenen Feststellungen der Vorinstanz die für Dezember 2025 und Januar 2026 geschuldeten Unterhaltsbeiträge jeweils im Umfang von Fr. 1'400.– verspätet ge- leistet hat. Was den Unterhaltsbeitrag für den Monat März 2026 betrifft, so lag im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids unbestrittenermassen ein Ausstand von Fr. 1'400.– vor. Im Berufungsverfahren räumt der Gesuchsgegner ein, den fehlen- den Betrag am 14. April 2026 bezahlt zu haben. Folglich hat der Gesuchsgegner auch einen Teil des für den Monat März 2026 geschuldeten Unterhaltsbeitrags ver- spätet bezahlt. Zutreffend mag zwar sein, dass er den fehlenden Betrag für diesen Monat zur Verrechnung gestellt hat. Dies war indes unzulässig, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte. Die Vorauszahlung im Juli 2025 in Höhe von Fr. 5'000.– hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners berücksichtigt und ihm entsprechend keine Versäumnisse hinsichtlich des für den Monat November 2025 geschuldeten Unterhaltsbeitrags vorgeworfen (vgl. Urk. 2/3, Urk. 2/4 Blatt 2 und Urk. 5 S. 3, wonach der Gesuchsgegner für diesen Monat lediglich den [noch - 8 - ausstehenden] Betrag von Fr. 800.– bezahlt hat; Urk. 28 S. 5). Demgemäss hat der Gesuchsgegner wiederholt einen nicht unerheblichen Teil der geschuldeten Unter- haltsbeiträge verspätet und somit nicht pflichtgemäss bezahlt. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das Gesuch in Bezug auf die rückständigen Unterhaltsbeiträge abgewiesen hat, kann der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten gewinnen, zu- mal – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – eine Anweisung an den Schuldner nur für künftige Unterhaltsbeiträge angeordnet werden kann und auch die verspätete Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen eine (relevante) Pflichtverlet- zung darstellt. Mit der vagen Behauptung, dass die Verzögerungen bei der Bezah- lung der Unterhaltsbeiträge auf "interne Abläufe bei seiner Arbeitgeberin" zurück- zuführen seien, vermag der Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend darzutun, dass es sich nur um vorübergehende Schwierigkeiten bei der Bezahlung der Unterhalts- beiträge gehandelt hat und er diese nunmehr pünktlich bezahlt bzw. bezahlen wird. Auffällig ist zudem, dass die verspätet geleisteten Zahlungen stets Fr. 1'400.– be- trugen und damit exakt dem geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeitrag entspra- chen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Gesuchsgegner habe seine Unterhaltspflichten wiederholt vernachlässigt und es sei auch künftig mit entsprechenden Pflichtverletzungen zu rechnen. Im Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass die Gesuchstellerin angesichts ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse auf eine pünktliche – und vollständige – Bezahlung der Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Soweit der Ge- suchsgegner die Anordnung einer Schuldneranweisung deshalb als unverhältnis- mässig erachtet, da diese seine Arbeitsstelle gefährde, verfängt sein Einwand nicht. So vermag er zum einen keine konkrete Gefährdung darzutun, sondern be- gnügt sich einzig mit (ungenügenden) pauschalen Vorbringen. Zum anderen leuch- tet auch nicht ein, inwiefern eine nur ihn betreffende Schuldneranweisung negative Auswirkungen auf einen Unternehmensverkauf haben soll. Was der Gesuchsgeg- ner unter einer "Überwachung der Zahlungssituation ohne Einbezug der Arbeitge- berin" im Sinne eines milderen Mittels versteht, legt er sodann weder näher dar noch liegt dies auf der Hand. Bereits aus diesem Grund kann dem Eventualantrag nicht entsprochen werden. Abgesehen davon wird bei der Prüfung der Anordnung - 9 - einer Schuldneranweisung das Zahlungsverhalten des Schuldners in der (jünge- ren) Vergangenheit beleuchtet. Zuzustimmen ist dem Gesuchsgegner schliesslich zwar insofern, als bei einer Schuldneranweisung – je nach Auszahlungszeitpunkt des Gehalts – die Unterhaltsbeiträge bereits vor Fälligkeit des jeweiligen Unter- haltsbeitrags an den Gläubiger überwiesen werden. Dies ist aber der Schuldner- anweisung ebenso inhärent wie die Offenlegung privater (Familien-)Verhältnisse gegenüber der Arbeitgeberin und ist hinzunehmen. Demgemäss vermag der Gesuchsgegner mit seiner Rüge, die Voraussetzun- gen für eine Schuldneranweisung seien nicht erfüllt bzw. die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, nicht durchzudringen. 4.4. Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu be- stätigen ist. Ebenso ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Parteientschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 4-6) zu bestätigen, da diese vom Gesuchsgegner weder selbstständig angefochten noch konkret be- mängelt wurde.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Horgen vom 15. April 2026 bestätigt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4-6) wird bestätigt. - 10 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 16, 19/1-2, 20, 23 und 24/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: - 11 - jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD260002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 27. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom
15. April 2026 (EF260003-F)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Kinder C._____ und D._____. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 17. Fe- bruar 2025 wurde das Getrenntleben geregelt und die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 5. Februar 2025 genehmigt bzw. vorgemerkt (Urk. 2/1). Dabei wurde der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) verpflichtet, für die Kinder monatliche Barunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'800.– sowie zusätzlich für D._____ einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 800.– zu zahlen. Zudem verpflichtete er sich, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuch- stellerin) einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'400.– zu entrichten (Urk. 2/1 Disp. Ziff. 3./4. und Disp. Ziff. 3./5.). 1.2. Am 10. März 2026 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge (Urk. 1 S. 2). Der weitere Prozess- verlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 18 S. 2 f.). Am 15. April 2026 erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (Urk. 18 S. 9 f.):
1. Die jeweilige Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, zurzeit die E._____ AG, … [Adresse], wird mit sofortiger Wirkung bis zu ei- ner allfälligen anders lautenden gerichtlichen Verfügung unter An- drohung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, vom jeweiligen Netto-Lohnguthaben des Gesuchs- gegners die monatlichen Unterhaltsbeiträge für dessen Kinder, C._____ und D._____, von derzeit insgesamt Fr. 4'400.– sowie für die Gesuchstellerin von derzeit Fr. 1'400.– (insgesamt somit Fr. 5'800.–) ab sofort direkt an die Gesuchstellerin bzw. auf das UBS-Konto mit der IBAN CH1, lautend auf B._____, zu überwei- sen.
2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung für rück- ständige Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeden Wechsel seiner Arbeitgeberin spätestens bei Stellenantritt mitzu- teilen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–.
5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 -
7. (Schriftliche Mitteilung.)
8. (Rechtsmittelbelehrung.) 1.3. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. April 2026 Beru- fung mit den folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): "1. Die Anordnung einer Schuldneranweisung gemäss Dispositiv-Zif- fer 1 sei vollständig aufzuheben.
2. Eventualiter sei eine Überprüfung der Zahlungssituation ohne Ein- bezug des Arbeitgebers anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstel- lerin." Mit Eingaben vom 22. April 2026 sowie vom 25. April 2026 ergänzte der Ge- suchsgegner seine Berufungsschrift (Urk. 20 und Urk. 23). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-15) wurden beigezogen. Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
- 4 - oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise be- anstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begrün- dung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). 2.2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz, was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen feststellt. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend unter anderem zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO ausserdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteian- träge entscheidet. Da die vorliegende Schuldneranweisung sowohl Kinder- als auch Ehegatten- unterhaltsbeiträge betrifft, welche auf einer gemeinsamen Berechnung basieren, schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Anwei- sung betreffend die Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LD220003 vom 10. Oktober 2022 E. B/4). Damit gilt die in Kinderbelangen massgebliche No- venregelung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO) vorliegend umfassend. Im Berufungsverfah- ren sind daher neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt zulässig. Die Be- stimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen. 3. Die Vorinstanz erwog nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen sowie der Par- teistandpunkte, die Gesuchstellerin könne mit ihren Ausführungen und den einge- reichten Kontoauszügen glaubhaft machen, dass der Gesuchsgegner seine Unter- haltspflicht zumindest für Dezember 2025 und Januar 2026 in einem nicht unerheb- lichen Umfang von Fr. 1'400.– deutlich verspätet, nämlich um zwei bzw. einen Mo- nat, und für März 2026 im gleichen Umfang bislang nicht erfüllt habe. Die vom Ge-
- 5 - suchsgegner für März 2026 geltend gemachte Verrechnung erweise sich zudem zufolge des Verrechnungsausschlusses gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR als unzulässig. Die verspäteten bzw. ausstehenden Zahlungen ergäben sich im Übrigen auch aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoauszügen. Damit sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner seine Unterhaltspflichten wiederholt vernachlässigt habe und auch künftig mit entsprechenden Pflichtverletzungen zu rechnen sei. Die Gesuchstellerin lege zudem überzeugend dar, dass sie zur Deckung ihres eigenen laufenden Bedarfs sowie des Bedarfs der Kinder auf eine pünktliche und zuverlässige Zahlung der Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Wie sich aus dem Urteil ergebe, verbleibe ihr angesichts ihres monatlichen Einkommens von Fr. 2'800.– kein finanzieller Spielraum. Der Gesuchsgegner substantiiere demge- genüber keine konkret drohenden Nachteile. Die bloss abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung seines Arbeitsplatzes könne nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Da- mit überwiege das Interesse der Gesuchstellerin an der Sicherstellung der Unter- haltszahlungen das Interesse des Gesuchsgegners am Schutz vor einer allfälligen Blossstellung klar. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Anordnung der Schuld- neranweisung als verhältnismässig (Urk. 18 S. 3 ff.). 4. 4.1. Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, er habe die Unterhaltsbei- träge im relevanten Zeitraum nicht nur "im Ergebnis" vollständig erfüllt, vielmehr ergebe sich gar eine Überzahlung. Dass die Vorinstanz das Gesuch betreffend die rückständigen Unterhaltsbeiträge abgewiesen habe, bestätige das Fehlen von re- levanten Rückständen, womit die Voraussetzungen für eine weitergehende Mass- nahme nicht erfüllt seien. Im Juli 2025 sei überdies ein Gesamtbetrag von Fr. 10'840.– bezahlt worden. Der darin enthaltene zusätzliche Betrag von Fr. 5'000.– sei als Vorauszahlung auf die Unterhaltsverpflichtungen zu qualifizieren und erkläre, weshalb im November 2025 lediglich Fr. 800.– bezahlt worden seien. Dies habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen. Der Beitrag für den Monat März 2026 sei bewusst mit einer Schuld der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit einer vom Gesuchsgegner bezahlten Mietkaution verrechnet worden. Dennoch
- 6 - habe er im April 2026 eine Überweisung veranlasst und den geschuldeten Unter- haltsbeitrag vollständig geleistet. Die Unterhaltszahlungen erfolgten weiterhin ord- nungsgemäss. Insgesamt habe es sich somit – wenn überhaupt – lediglich um vor- übergehende geringfügige Abweichungen gehandelt, welche ausgeglichen worden seien. Allfällige Verzögerungen einzelner Zahlungen seien im Zusammenhang mit internen Abläufen der Arbeitgeberin gestanden und nicht auf mangelnde Zahlungs- bereitschaft zurückzuführen. Damit sei klar ersichtlich, dass zu keinem Zeitpunkt eine Zahlungsunfähigkeit oder nachhaltige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vorgelegen habe. Die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid auf einzelne zeitli- che Abweichungen, ohne eine strukturelle oder dauerhafte Pflichtverletzung nach- zuweisen. Für eine zukünftige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht bestünden keine objektiven Anhaltspunkte. Die direkte Einbindung der Arbeitgeberin stelle überdies im konkreten Fall ei- nen erheblichen Eingriff in das Arbeitsverhältnis dar. Sie sei geeignet, sein berufli- ches Ansehen zu beeinträchtigen, schaffe unnötige Komplikationen und berge ein reales Risiko für den Fortbestand der Anstellung. Bei der Arbeitgeberin des Ge- suchsgegners handle es sich um ein kleines Unternehmen mit sehr begrenzten Ressourcen und die Einbindung in solche Anordnungen sei auch aus betrieblicher Sicht nicht neutral. Zudem befinde sich das Unternehmen aktuell in einem Ver- kaufsprozess, bei welchem sämtliche finanziellen und administrativen Abläufe im Rahmen von Prüfungen durch potenzielle Erwerber besonders genau analysiert würden. Eine Schuldneranweisung betreffend einen Mitarbeiter könne zu "negati- ven Rückschlüssen hinsichtlich organisatorischer Stabilität und personalbezogener Risiken" führen. Diese seien geeignet, Unsicherheiten im Rahmen des Transakti- onsprozesses zu erzeugen, was sich wiederum unmittelbar nachteilig auf die zu- künftige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Gesuchsgegners auswirken könnte. Hinzu komme, dass die angeordnete Schuldneranweisung faktisch eine Vorverlagerung der Unterhaltszahlungen bewirke, da die Zahlungen bereits vor dem vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin erfolgten. Überdies führe die di- rekte Einbindung der Arbeitgeberin zu einer unnötigen Offenlegung privater Ver- hältnisse gegenüber Dritten. Bei bestehenden Unsicherheiten stünde eine Überwa- chung des Zahlungsverhaltens ohne Einbezug der Arbeitgeberin als deutlich mil-
- 7 - deres Mittel zu Verfügung. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Schuld- neranweisung somit nicht erfüllt (Urk. 16, Urk. 20 und Urk. 23). 4.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung grund- sätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 18 S. 3 ff. und S. 6). Darauf kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass es für die Anordnung einer Anweisung an den Schuldner genügt, wenn der Unterhalts- beitrag wiederholt unpünktlich oder gar nicht bezahlt worden ist (vgl. Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfü- gungsbeschränkung, in: AJP 2002 S. 238; Martina Patricia Steiner, Die Anweisun- gen an die Schuldner, 2015, Rz. 167 ff.; s.a. BGer 5A_771/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2 betreffend verspätete Zahlungen). Einem Begehren um Anweisung kann folglich dann stattgegeben werden, wenn absehbar ist, dass der Schuldner die fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht der vollen Höhe nach und/oder nicht fristgerecht leisten wird (Steiner, a.a.O., Rz. 218). Die vom Gesuchsgegner zitierten Bundes- gerichtsentscheide (vgl. Urk. 16 S. 1) betreffen andere Themen und erweisen sich als nicht einschlägig. 4.3. Festzuhalten ist, dass der Gesuchsgegner gemäss den unbeanstandet ge- bliebenen Feststellungen der Vorinstanz die für Dezember 2025 und Januar 2026 geschuldeten Unterhaltsbeiträge jeweils im Umfang von Fr. 1'400.– verspätet ge- leistet hat. Was den Unterhaltsbeitrag für den Monat März 2026 betrifft, so lag im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids unbestrittenermassen ein Ausstand von Fr. 1'400.– vor. Im Berufungsverfahren räumt der Gesuchsgegner ein, den fehlen- den Betrag am 14. April 2026 bezahlt zu haben. Folglich hat der Gesuchsgegner auch einen Teil des für den Monat März 2026 geschuldeten Unterhaltsbeitrags ver- spätet bezahlt. Zutreffend mag zwar sein, dass er den fehlenden Betrag für diesen Monat zur Verrechnung gestellt hat. Dies war indes unzulässig, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte. Die Vorauszahlung im Juli 2025 in Höhe von Fr. 5'000.– hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners berücksichtigt und ihm entsprechend keine Versäumnisse hinsichtlich des für den Monat November 2025 geschuldeten Unterhaltsbeitrags vorgeworfen (vgl. Urk. 2/3, Urk. 2/4 Blatt 2 und Urk. 5 S. 3, wonach der Gesuchsgegner für diesen Monat lediglich den [noch
- 8 - ausstehenden] Betrag von Fr. 800.– bezahlt hat; Urk. 28 S. 5). Demgemäss hat der Gesuchsgegner wiederholt einen nicht unerheblichen Teil der geschuldeten Unter- haltsbeiträge verspätet und somit nicht pflichtgemäss bezahlt. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das Gesuch in Bezug auf die rückständigen Unterhaltsbeiträge abgewiesen hat, kann der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten gewinnen, zu- mal – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – eine Anweisung an den Schuldner nur für künftige Unterhaltsbeiträge angeordnet werden kann und auch die verspätete Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen eine (relevante) Pflichtverlet- zung darstellt. Mit der vagen Behauptung, dass die Verzögerungen bei der Bezah- lung der Unterhaltsbeiträge auf "interne Abläufe bei seiner Arbeitgeberin" zurück- zuführen seien, vermag der Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend darzutun, dass es sich nur um vorübergehende Schwierigkeiten bei der Bezahlung der Unterhalts- beiträge gehandelt hat und er diese nunmehr pünktlich bezahlt bzw. bezahlen wird. Auffällig ist zudem, dass die verspätet geleisteten Zahlungen stets Fr. 1'400.– be- trugen und damit exakt dem geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeitrag entspra- chen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Gesuchsgegner habe seine Unterhaltspflichten wiederholt vernachlässigt und es sei auch künftig mit entsprechenden Pflichtverletzungen zu rechnen. Im Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass die Gesuchstellerin angesichts ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse auf eine pünktliche – und vollständige – Bezahlung der Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Soweit der Ge- suchsgegner die Anordnung einer Schuldneranweisung deshalb als unverhältnis- mässig erachtet, da diese seine Arbeitsstelle gefährde, verfängt sein Einwand nicht. So vermag er zum einen keine konkrete Gefährdung darzutun, sondern be- gnügt sich einzig mit (ungenügenden) pauschalen Vorbringen. Zum anderen leuch- tet auch nicht ein, inwiefern eine nur ihn betreffende Schuldneranweisung negative Auswirkungen auf einen Unternehmensverkauf haben soll. Was der Gesuchsgeg- ner unter einer "Überwachung der Zahlungssituation ohne Einbezug der Arbeitge- berin" im Sinne eines milderen Mittels versteht, legt er sodann weder näher dar noch liegt dies auf der Hand. Bereits aus diesem Grund kann dem Eventualantrag nicht entsprochen werden. Abgesehen davon wird bei der Prüfung der Anordnung
- 9 - einer Schuldneranweisung das Zahlungsverhalten des Schuldners in der (jünge- ren) Vergangenheit beleuchtet. Zuzustimmen ist dem Gesuchsgegner schliesslich zwar insofern, als bei einer Schuldneranweisung – je nach Auszahlungszeitpunkt des Gehalts – die Unterhaltsbeiträge bereits vor Fälligkeit des jeweiligen Unter- haltsbeitrags an den Gläubiger überwiesen werden. Dies ist aber der Schuldner- anweisung ebenso inhärent wie die Offenlegung privater (Familien-)Verhältnisse gegenüber der Arbeitgeberin und ist hinzunehmen. Demgemäss vermag der Gesuchsgegner mit seiner Rüge, die Voraussetzun- gen für eine Schuldneranweisung seien nicht erfüllt bzw. die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, nicht durchzudringen. 4.4. Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu be- stätigen ist. Ebenso ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Parteientschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 4-6) zu bestätigen, da diese vom Gesuchsgegner weder selbstständig angefochten noch konkret be- mängelt wurde.
5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Horgen vom 15. April 2026 bestätigt.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4-6) wird bestätigt.
- 10 -
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 16, 19/1-2, 20, 23 und 24/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am:
- 11 - jo