Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affai- rId=20200026, Fahnen, zuletzt besucht 9. Juni 2026.
- 9 - zelnen Auslegungsmethoden unterstehen keiner hierarchischen Prioritätsordnung (BGE 142 III 557 E. 8.3).
E. 2.4.3 In der Lehre wird teilweise vertreten, Art. 295 ZPO sei seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision auf jegliche Verwandtenunterstützungskla- gen nach Art. 328 f. ZGB anwendbar (DIKE Komm ZPO-Pfänder Baumann, Art. 295 N 2; FamKomm Scheidung-Schweighauser, Art. 295 ZPO N 6a, 6c; KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 295 N 3; Petit commentaire ZPO-Dietschy- Martenet, Art. 295 N 3-5; OFK ZPO-Fleischer, Art. 295 N 3; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 295 N 4; krit., aber bezugnehmend auf die Revision bejahend BK ZPO-Spycher/Scheidegger, Art. 295 N 6a, N 5, N 24). Teilweise wird aber auch vertreten, Art. 329 Abs. 3 ZGB verweise für Klagen auf Verwandtenunter- stützung nicht auf das im 7. Titel der ZPO (Art. 295 ff. ZPO) geregelte Verfahren (BSK ZGB I-Koller/Eggel, Art. 328/329 N 32, mit Bezugnahme auf die Revision; Hausheer et al., Handbuch des Unterhaltsrechts, N 07.100, ohne Bezugnahme auf die Revision; vgl. Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter 6. September 2021, N 10 ff.).
E. 2.4.4 Art. 329 Abs. 3 ZGB, gemäss welchem die Bestimmungen über die Unter- haltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen entsprechende Anwendung finden, ist, wie bereits erwähnt, am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Damals war dies ein Verweis auf aArt. 280 ZGB, dessen Abs. 2 den unbeschränkten Untersuchungsgrundsatz vorsah. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung galt zudem für den Kinderunterhalt die Offizialmaxime (zum Ganzen BGE 139 III 368 E. 3.1). Der erwähnte aArt. 280 ZGB wurde mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO am 1. Januar 2011 aufgehoben. Art. 329 Abs. 3 ZGB wurde seit dessen Inkrafttreten im Jahr 1978 nicht verändert. Die Klägerin macht geltend, bei der Schlussfolgerung, dass Art. 329 Abs. 3 ZGB überhaupt einen Hinweis auf die ZPO enthalten könnte, sei Zurückhaltung geboten, zumal eines der Ziele der Einführung der eidgenössi- schen ZPO gewesen sei, das materielle Recht von prozessualen Vorschriften zu befreien und letztere direkt in die ZPO zu überführen (Urk. 14 Rz. 9). Festgehal-
- 10 - ten werden kann, dass der Verweis in Art. 329 Abs. 3 ZGB auf eine aufgehobene Bestimmung abzielt und der Wortlaut damit nicht eindeutig ist.
E. 2.4.5 Zur weiteren Entstehungsgeschichte von Art. 329 Abs. 3 ZGB und der am
1. Januar 2011 in Kraft getretenen Formulierung von Art. 295 ZPO, welche lautete "[f]ür selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren" kann auf die Erwä- gungen 3.1 und 3.3 in BGE 139 III 368 verwiesen werden. Die Absicht des Ge- setzgebers bei der Schaffung von Art. 329 Abs. 3 ZGB war, Unterhalts- und Un- terstützungsansprüche formell gleich zu behandeln (BGE 139 III 368 E. 3.3.1). Hervorzuheben ist, dass der Vorentwurf der eidgenössischen ZPO noch vorsah, diese Ansprüche dem vereinfachten Verfahren zu unterstellen. Aus unbekannten Gründen wurde dieser Vorschlag für eine ausdrückliche Regelung verworfen. Stattdessen gingen der Entwurf und die Botschaft ohne weitere Begründung da- von aus, Art. 329 Abs. 3 ZGB könne weiterhin als Verweis auf das Verfahrens- recht gelesen werden (BGE 139 III 368 E. 3.3.1 f.). Im bereits erwähnten BGE 139 III 368 ging es im Kern darum, den Unterhaltsanspruch einer volljährigen Per- son, der im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB) einge- klagt wird, nicht vorteilhafter auszugestalten, als wenn eine volljährige Person ge- stützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB auf Unterhalt klagt (BGE 139 III 368 E. 3.1, E. 3.3.2). In der ZPO-Revision zur Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung wurde in der Botschaft unter Bezugnahme auf BGE 139 III 368 zu Art. 295 ZPO ausgeführt, die unklare Rechtslage bezüglich Klagen volljäh- riger Kinder und Klagen auf "Volljährigenunterhalt" sei unbefriedigend. Nach An- sicht des Bundesrates sei es sachgerecht, sämtliche selbständigen Klagen über Kinderbelange ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes stets im vereinfachten Verfahren zu beurteilen. Aufgrund des Verweises auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes in Art. 329 Abs. 3 ZGB gelte dies neu auch für Klagen betreffend die Verwandtenunterstützung. Diese unterstünden somit unabhängig vom Streitwert dem vereinfachten Verfahren (BBl 2020 2697, S. 2766 f.; vgl. Urk. 12 Rz. 9 ff.). Im Entwurf war folgende Formulierung von Art. 295 ZPO vorge- sehen: "Für selbstständige Klagen über Kinderbelange sowie über den Unterhalt von Kindern gilt das vereinfachte Verfahren" (BBl 2020 2785 S. 2792). In der par- lamentarischen Debatte wurde eingefügt, dass dies betreffend den Unterhalt
- 11 - "minder- und volljähriger" Kinder gelten solle (AB 2022 N 709; AB 2022 S 650; AB 2022 N 2261; vgl. ZK ZPO-Schweighauser, Art. 295 N 5c). Die Frage, ob Ver- wandtenunterstützungsklagen unter diese Bestimmungen fallen, wurde in den Eidgenössischen Räten nicht debattiert (BSK ZPO-Koller/Eggel, Art. 32/329 N 32; Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter
6. September 2021, N 12). Entgegen der von Koller/Eggel vertretenen Ansicht lässt die unterbliebene parlamentarische Debatte angesichts der Botschaft, wel- che die Verwandtenunterstützungsklage explizit erwähnt und dabei formuliert, auch diese unterstünde unabhängig vom Streitwert dem vereinfachten Verfahren, nicht darauf schliessen, die ZPO-Revision habe bei Verwandtenunterstützungs- klagen keine Änderungen gebracht (vgl. BSK ZPO-Koller/Eggel, Art. 32/329 N 32; vgl. Urk. 14 Rz. 8 f.). Im Gegenteil ist festzustellen, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der letzten ZPO-Revision darum ging, volljährige und minderjährige Kin- der bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gleich zu behandeln. Dabei wollte der Gesetzgeber den Verweis auf die Bestimmungen über die Unterhalts- klage des Kindes in Art. 329 Abs. 3 ZGB als Verweis auf Art. 295 ZPO interpretie- ren. Der Argumentation der Klägerin, der Gesetzgeber habe mit seinen neusten Anpassungen der ZPO in erster Linie Kinder verheirateter Eltern mit Kindern un- verheirateter Eltern gleichstellen und damit die Zuständigkeit für Unterhaltsklagen von Kindern und allgemeinen Kinderbelangen vereinheitlichen wollen, nicht aber die Anwendung der Bestimmung von Art. 198 lit. bbis ZPO mit Klagen nach Art. 328 ZGB gleichsetzen wollen, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 14 Rz. 6). Das historische Auslegungselement ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil nur dieses die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen vermag, die zu- sammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindli- che Richtschnur des Gerichts bleibt (BGE 140 III 206 E. 3.5.3).
E. 2.4.6 In systematischer und teleologischer Hinsicht ist festzustellen, dass Fälle denkbar sind, in denen die klagende Partei schutzbedürftig und die Anwendung des vereinfachten Verfahrens (Art. 295 ZPO) und damit einhergehend der Unter- suchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) überzeugend erscheint. Dies bei- spielsweise, wenn ein minderjähriges Enkelkind Unterhaltsansprüche gegen seine Grosseltern geltend macht. Klagt hingegen das subrogierte Gemeinwesen für
- 12 - eine minderjährige oder volljährige Person, erscheint die klagende Partei weder besonders schutzbedürftig noch erscheint die Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) als zwingend (vgl. BGE 139 III 368 E. 3.4, wo- nach es nicht Aufgabe des sozialen Zivilprozesses sei, öffentlichen Gemeinwesen zu ihrem Recht zu verhelfen). Ob die Klägerin minder- oder volljährig ist, ob sich Eltern und Kinder oder Grosseltern und Enkel, oder ob sich ein subrogiertes Ge- meinwesen und ein Verwandter gegenüberstehen, mag zwar – wie auch die Klä- gerin argumentiert (vgl. Urk. 8 Rz. 8, 10, 12; Urk. 14 Rz. 5) – die Schutzbedürftig- keit der klagenden Partei je nach Konstellation zu relativieren. Für die Bestim- mung der Verfahrensart erscheint das Kriterium der Schutzbedürftigkeit aber un- geeignet (anders argumentierend: Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter 6. September 2021, N 7; Petit commentaire ZPO-Dietschy-Martenet, Art. 295 N 4). Das anwendbare Verfahren für Klagen auf Verwandtenunterstützung ist einheitlich und unabhängig davon, wer sich im Ver- fahren gegenübersteht festzulegen.
E. 2.4.7 Würde die Verwandtenunterstützungsklage unter Art. 295 fallen, entfiele das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO (vorne Erw. II.2.4.1). Vor der letzten ZPO-Revision entfiel das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. bbis aZPO bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbe- lange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB). Diese Bestimmung wurde umformuliert, weil vor der Schlichtungsbehörde gefundene Einigungen stets von einem Gericht oder der Kindesschutzbehörde genehmigt werden mussten. Dies führte zu Doppelspurig- keiten (vgl. OFK ZPO-Möhler, Art. 198 N 8; BSK ZPO-Infanger, Art. 198 N 17b; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 198 N 4b). Zudem werde – so die Bot- schaft – jedes Gericht im Rahmen einer jederzeit möglichen Instruktionsverhand- lung versuchen, eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien zu finden, so dass das Ziel des Schlichtungsverfahrens faktisch ohnehin erreicht werden könne (BBl 2020 2697, S. 2753). Zur Frage, ob vor der Schlichtungsbehörde zwi- schen Verwandten im Sinne von Art. 328 f. ZGB abgeschlossene Unterhaltsver- träge genehmigt werden mussten, wenn die Unterhaltsgläubigerin minderjährig war, besteht soweit ersichtlich keine Rechtsprechung (ablehnend Schrank, Das
- 13 - Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2015, N 63). Die Frage kann offengelassen werden. Mit Koller ist zwar festzustel- len, dass für gewisse Konstellationen der Verwandtenunterstützungsklage ein Schlichtungsverfahren sinnvoll wäre; insbesondere wenn das subrogierte Ge- meinwesen als Klägerin auftritt (Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung ge- mäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter 6. September 2021, N 6). Ein Einigungsver- such in einem informellen Rahmen ist aber auch, wie die Botschaft erwähnt, in ei- nem gerichtlichen Verfahren möglich. Es rechtfertigt sich nicht, die Verwandtenun- terstützungsklage nur wegen des daraus folgenden Wegfalls des Schlichtungsver- fahrens nicht unter Art. 295 ZPO zu subsumieren. Der Wegfall des Schlichtungs- verfahrens in Verwandtenunterstützungsklagen nach Art. 328 f. ZGB ist hinzuneh- men und folgt aus der gesetzlichen Systematik.
E. 2.4.8 Die Klägerin argumentiert, die Bestimmungen zur Verwandtenunterstüt- zungspflicht befänden sich systematisch in einem gänzlichen anderen Titel im Zi- vilgesetzbuch als die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Die Verwandtenunter- stützungspflicht sei im neunten Titel bei den Bestimmungen zur Familiengemein- schaft geregelt. Demgegenüber seien die Wirkungen des Kindesverhältnisses, worunter auch Unterhaltsklagen der Kinder gegenüber ihren Eltern fielen, im ach- ten Titel geregelt (Urk. 8 Rz. 13). Richtig ist, dass die Bestimmungen zur Ver- wandtenunterstützungsklage nicht im achten Titel (Wirkungen des Kindesverhält- nisses) stehen. Das ändert aber nichts am in Art. 329 Abs. 3 ZGB enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes.
E. 2.4.9 Zusammenfassend ergibt sich aus der grammatikalischen, historischen, te- leologischen und systematischen Auslegung, dass die Verwandtenunterstüt- zungsklage (Art. 328 f. ZGB) eines volljährigen Kindes, erhoben durch ein subro- giertes Gemeinwesen, seit dem 1. Januar 2025 unter Art. 295 ZPO fällt und damit das vereinfachte Verfahren gilt. Damit entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO.
E. 2.4.10 Den gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Rügen kann ent- sprechend nicht gefolgt werden.
- 14 -
E. 3 Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids mangels örtlicher Zuständigkeit
E. 3.1 Die Erwägungen der Vorinstanz wurden bereits wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Erw. II.2.1).
E. 3.2 Die Klägerin argumentiert, das Schlichtungsverfahren sei erforderlich gewe- sen, so dass durch die Einreichung des Schlichtungsbegehrens beim damals zu- ständigen Friedensrichteramt D._____ die Klage auf Verwandtenunterstützung rückwirkend per 1. Juli 2024 die Rechtshängigkeit begründet habe. Diese Zustän- digkeit sei gestützt auf die perpetuatio fori trotz Wegzugs der Beklagen ins Enga- din begründet (Urk. 8 Rz. 14).
E. 3.3 Die Beklagte trägt zusammengefasst vor, die Einleitung eines Schlichtungs- verfahrens sei im vorliegenden Fall weder erforderlich noch rechtlich zulässig ge- wesen. Damit sei auch noch keine Rechtshängigkeit eingetreten und entspre- chend könne eine Zuständigkeit der Vorinstanz aufgrund der perpetuatio fori nicht begründet werden. Die Vorinstanz sei damit zu Recht nicht auf die Klage eingetre- ten (Urk. 12 Rz. 15) 3.4.1. Die Vorinstanz prüfte, in welchem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit eingetreten ist. Sie erwog unter Hinweis auf die Lehrmeinung von Infanger, ein freiwilliges Schlichtungsverfahren sei in den Fällen nach Art. 198 ZPO nicht zulässig, so dass dessen Durchführung auch keine Rechtshängigkeit zu begründen vermöge (Urk. 9 S. 3 f. m.H.a. BSK ZPO-Infanger, Art. 197/198 N 12). Aufgrund dieser Überlegung und da die Beklagte im Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht keinen Wohnsitz mehr in ihrem Gerichtsbezirk hatte, trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 9 S. 4). Dem kann im Ergebnis zwar gefolgt werden, jedoch mit abwei- chender Begründung: 3.4.2. Die zu beantwortende Frage ist, ob ein nicht notwendiges Schlichtungsver- fahren Wirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hat. Das Bundesge- richt hat entschieden, dass ein Gericht nicht unzuständig ist, wenn die Klagebewil- ligung von einer Schlichtungsbehörde erteilt wurde, die in einem anderen Gerichts- bezirk liegt. Daher sei die Einreichung der Klage bei einem Gericht in einem ande-
- 15 - ren Gerichtsbezirk als demjenigen, in dem das Schlichtungsverfahren stattgefun- den hat, grundsätzlich zulässig (BGE 146 III 265 E. 5.5.2; vgl. OGer ZH NP130005 vom 10. Juli 2013 E. II). Dies bedeutet, dass Einleitung des Schlichtungsverfahrens beziehungsweise die Ausstellung der Klagebewilligung in örtlicher Hinsicht keine zuständigkeitsbegründende Wirkung hat und ein angerufenes Gericht auf eine Klage eintreten muss, wenn die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die örtli- che Zuständigkeit gehört (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), erfüllt sind. Analoges muss auch bei einer Klagebewilligung einer sachlich respektive funktionell unzuständigen Schlichtungsbehörde gelten. In beiden Konstellationen fehlt es an der Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde und das Gericht muss seine (örtliche) Zuständigkeit prü- fen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat ihre örtliche Zu- ständigkeit damit zu Recht geprüft. Da im Zeitpunkt der Klageeinreichung vor der Vorinstanz keine der Parteien Wohnsitz in ihrem Gerichtsbezirk hatte, ist sie auf die Klage korrekterweise nicht eingetreten (vgl. die zwingende Zuständigkeit gemäss Art. 26 ZPO). 3.4.3. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage, ob ein in Fällen von Art. 198 ZPO durchgeführtes Schlichtungsverfahren eine Rechtshängigkeit begründet, bezie- hungsweise wann es dies tut, respektive ob vorliegend die Rechtshängigkeit ein- getreten ist, nicht weiter eingegangen werden (vgl. dazu aus der neueren Recht- sprechung BGE 151 III 217 E. 5.2.1; BGer 5A_248/2023 vom 17. August 2023 E. 4.3.4; BGer 4A_592/2013 vom 4. März 2014 E. 3.2; Stanchieri/van der Stroom, Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart, SJZ 2021, S. 758; KUKO ZPO-Droese, Art. 62 N 6; DIKE Komm ZPO-Müller-Chen, Art. 62 N 29, ZK ZPO-Seiler, Art. 62 N 21; BSK ZPO-Infanger, Art. 62 N 12).
E. 4 Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 ist zu be- stätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- 16 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG, LS 211.11) und ist unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist der unterliegenden Klägerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'100.– (inkl. MwSt. von
E. 8.1 %) zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. Die Obergerichtskasse stellt Rechnung.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: st
Dispositiv
- Juli 2024 im Sinne von Art. 328 ZGB einen monatlichen Verwand- tenunterstützungsbeitrag von CHF 2579.17 zu bezahlen, zahlbar je- weils auf den Ersten eines Monats im Voraus; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025: (Urk. 6 S. 5 = Urk. 9 S. 5)
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel gegen Nichteintretensentscheid: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 8 S. 3): "Es seien
- Ziffern 1 bis 4 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz vom 17. De- zember 2025 aufzuheben;
- auf die Klage auf Verwandtenunterstützung gegen die Berufungs- beklagte einzutreten und das Verfahren zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. - 3 -
- Es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Dezember 2025 vollumfänglich zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1% gesetzliche MwSt zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Klägerin und Berufungsklägerin ("Klägerin") ist die erwachsene Tochter der Beklagten und Berufungsbeklagten ("Beklagte"). Die Klägerin wird seit Juli 2024 von der Sozialbehörde C._____ mit einem monatlichen Sozialhilfebetrag von Fr. 2'691.60 unterstützt. Die Klägerin, vertreten durch die Sozialbehörde C._____, forderte die Beklagte gestützt auf die Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB auf, sie seit Juli 2024 mit einem monatlichen Betrag von Fr. 2'519.16 finanziell zu unterstützen (Urk. 4/7). Die Beklagte lehnte dies ab (Urk. 4/8). Diese Forderung gab Anlass zum vorliegenden Verfahren.
- Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 6 S. 5 = Urk. 9 S. 5). Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Beru- fung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 8; vgl. Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 12. März 2026 wurde der Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 11), die mit Eingabe vom 29. April 2026 rechtzeitig einging (Urk. 12). Die Berufungsantwort wurde der Klägerin mit Verfügung vom 4. Mai 2026 zugestellt und ihr Frist zur freiwilligen Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 18. Mai 2026 liess sich die Klägerin innert Frist vernehmen (Urk. 14). Diese Stellungnahme wurde der Beklagten mit Verfügung vom 19. Mai 2026 zugestellt, worauf diese mit Eingabe vom 30. Mai 2026 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 16). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Das Verfahren ist spruchreif. - 4 - II. Materielle Beurteilung
- Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorak- ten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16 November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügen- der Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit ei- - 5 - ner anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). 1.2. In Berufungsverfahren wie dem vorliegenden werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend über- prüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurtei- len. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Ver- fahren einzubringen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsver- fahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Ver- fahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbe- merkungen zu Art. 308-318 N 43).
- Anwendbarkeit von Art. 198 lit. bbis ZPO auf Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB 2.1. Die Vorinstanz erwog, für selbstständige Unterhaltsklagen von Kindern ge- gen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte sei das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (Art. 26 ZPO). Eine Einlas- sung sei nicht möglich. Gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO begründe die Einreichung ei- nes Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsa- men Scheidungsbegehrens Rechtshängigkeit. Die Rechtshängigkeit bewirke, dass die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibe (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Zu prü- fen sei, zu welchem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit eingetreten sei. Würde – so die Vorinstanz weiter – auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsgesu- ches abgestellt, wäre ihre Zuständigkeit aufgrund der "perpetuatio fori" zu beja- hen. Wäre demgegenüber der Zeitpunkt der Klageeinleitung beim Gericht mass- gebend, wäre sie aufgrund der Wohnsitzverlegung der Beklagten unzuständig. Unter Hinweis auf BGE 139 III 368 hielt die Vorinstanz fest, vor dem Inkrafttreten der neusten ZPO-Revision per 1. Januar 2025 habe gegolten, dass bei einer Klage auf Verwandtenunterstützung je nach Streitwert das vereinfachte oder das - 6 - ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt sei. Vor dem Entscheidverfahren habe ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müssen. Gemäss dem revi- dierten Art. 198 lit. bbis ZPO entfalle dieses nunmehr bei Klagen über den Unter- halt von minder- und volljährigen Kindern und weiterer Kinderbelange. Fraglich sei, ob die Bestimmung in sinngemässer Anwendung von Art. 198 lit. bbis ZPO auch für die vorliegende Klage auf Verwandtenunterstützung gelte, was in der Li- teratur mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung der Zivilprozessordnung teil- weise postuliert werde. Es gebe aber auch kritische Stimmen in der Literatur, wel- che an der bisherigen Regelung festhalten wollten. Würde der erstgenannten Auf- fassung gefolgt, käme aufgrund des revidierten Art. 295 ZPO nunmehr stets das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Ausgehend vom Wortlaut in Art. 198 lit. bbis und in Art. 295 ZPO ("Klagen über den Unterhalt von minder- und volljähri- gen Kindern") sei festzuhalten, dass eine Ausweitung der Bestimmung auf Klagen volljähriger Kinder stattgefunden habe. Die in BGE 139 III 368 E. 3 geäusserten Überlegungen erschienen damit teilweise überholt, womit der in der Botschaft ge- äusserten Ansicht zu folgen sei. Damit sei kein Schlichtungsverfahren erforderlich gewesen. Ein freiwilliges Schlichtungsverfahren sei in den Fällen nach Art. 198 ZPO nicht zulässig, so dass dessen Durchführung auch keine Rechtshängigkeit zu begründen vermöge. Da die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit kei- nen Wohnsitz mehr im Gerichtsbezirk gehabt habe, sei auf die Klage nicht einzu- treten (Urk. 9 S. 3 f.). 2.2. Die Klägerin rügt zusammengefasst, die neuste ZPO-Revision habe an der bisherigen Rechtslage nichts geändert und der revidierte Art. 198 lit. bbis ZPO finde auf Klagen auf Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZPO keine Anwendung. Die Verweisung in Art. 329 Abs. 3 ZPO beziehe sich nicht auf die (neuen) prozessualen Bestimmungen für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. Art. 295 ZPO beziehe sich auf Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern, was dafür spreche, dass Art. 295 ZPO nur für Unterhaltsklagen gemäss Art. 277 ZGB und nicht auf Verwandtenunterstützungs- klagen nach Art. 328 f. ZGB anwendbar sei. Bei den unter Art. 198 lit. bbis ZPO fal- lenden Klagen handle es sich um Unterhaltsklagen von minder- und volljährigen Kindern im Sinne von Art. 276 f. ZGB ihren Eltern gegenüber und nicht um Klagen - 7 - auf Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB, die nicht nur ge- gen Eltern gerichtet sein müssten (Urk. 8 Rz. 5-14). 2.3. Die Beklagte argumentiert zusammengefasst, der revidierte Art. 198 lit. bbis ZPO finde auch auf die Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB Anwendung. Gemäss Art. 295 ZPO gelte für selbständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange das vereinfachte Verfahren. Der massgebliche Wortlaut von Art. 295 ZPO sei mit je- nem von Art. 198 lit. bbis ZPO identisch. Aus der Botschaft zur neusten ZPO-Revi- sion ergebe sich ausdrücklich, dass Art. 295 ZPO und damit auch das verein- fachte Verfahren aufgrund des Verweises auf die Bestimmungen über die Unter- haltsklage in Art. 329 Abs. 3 ZGB neu auch für Klagen auf Verwandtenunterstüt- zung gelte (Urk. 12 Rz. 6-14). 2.4.1. Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beitrag in Not geraten wür- den (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem seit 1. Januar 1978 geltenden Art. 329 Abs. 3 ZGB finden die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen entspre- chende Anwendung. Die ZPO ordnet die Verwandtenunterstützung keiner Verfah- rensart zu. Das Bundesgericht musste im Jahr 2013 in BGE 139 III 368 entschei- den, ob sich Art. 329 Abs. 3 ZGB im Falle eines Anspruchs eines volljährigen Kin- des auf Art. 295 f. ZPO bezieht oder nicht (BGE 139 III 368 E. 3.1). Ausgangs- punkt bildete die Feststellung, dass die in Art. 329 Abs. 3 ZGB erwähnten Bestim- mungen über die Unterhaltsklage des Kindes vor Inkrafttreten der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung grundsätzlich den unbeschränkten Untersuchungs- grundsatz und für Kinderunterhalt die Offizialmaxime vorsahen. Wenn aber eine volljährige Person, oder an ihrer Stelle ein Gemeinwesen, einen Verwandtenun- terstützungsanspruch geltend mache – so das Bundesgericht –, könne das Ver- fahren nicht grosszügiger ausgestaltet sein, als wenn ein Volljähriger einen Unter- haltsanspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend mache. In diesem Fall gelte die Offizialmaxime nicht und die Untersuchungsmaxime finde eingeschränkt Anwen- dung (BGE 139 III 368 E. 3.1). Nach einer ausführlichen Gesetzesauslegung kam - 8 - das Bundesgericht zum Schluss, dass Art. 329 Abs. 3 ZGB für die Klage von voll- jährigen Unterstützungsbedürftigen keinen Verweis auf Art. 295 f. ZPO enthalte (BGE 139 III 368 E. 3.2-3.5). In der Regeste des Entscheids wurde festgehalten, dass bei gegebenem Streitwert das ordentliche Verfahren Anwendung finde, wenn eine volljährige Person oder an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subro- gierte Gemeinwesen auf Verwandtenunterstützung klage (BGE 139 III 368 Re- geste). Art. 295 ZPO bestimmt seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Re- vision, dass für selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljäh- rigen Kindern und weitere Kinderbelange das vereinfachte Verfahren gilt. Art. 198 lit. bbis ZPO, ebenfalls in Kraft seit 1. Januar 2025, nimmt Klagen über den Unter- halt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange vom Schlich- tungserfordernis aus. Der Anwendungsbereich von Art. 295 ZPO und Art. 198 lit. bbis ZPO, welcher in der parlamentarischen Debatte zur ZPO-Revision zur Ver- besserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung der Formulierung von Art. 295 ZPO angepasst wurde (AB 2022 S. 646; Fahne 2022 III S, 20.026, S. 201), sind deckungsgleich. Fällt eine Klage unter Art. 295 ZPO entfällt folglich gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO das Schlichtungsverfahren (BK ZPO-Spycher/Schei- degger, Art. 295 N 25; Petit commentaire ZPO-Dietschy-Martenet, Art. 295 N 9; Mordasini/Boog, Ausgewählte Fragen zu den familienrechtlichen Verfahren und zum Rechtsmittelverfahren nach revidierter ZPO, in: BJM 2024, S. 4; vgl. ZK ZPO-Honegger, Art. 198 N 4). Zu klären ist deshalb, ob die Verwandtenunterstüt- zungsklage eines volljährigen Kindes, erhoben durch ein subrogiertes Gemeinwe- sen, seit dem 1. Januar 2025 unter Art. 295 ZPO fällt. 2.4.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Geset- zesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normati- ven Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Die ein- 1 Abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affai- rId=20200026, Fahnen, zuletzt besucht 9. Juni 2026. - 9 - zelnen Auslegungsmethoden unterstehen keiner hierarchischen Prioritätsordnung (BGE 142 III 557 E. 8.3). 2.4.3. In der Lehre wird teilweise vertreten, Art. 295 ZPO sei seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision auf jegliche Verwandtenunterstützungskla- gen nach Art. 328 f. ZGB anwendbar (DIKE Komm ZPO-Pfänder Baumann, Art. 295 N 2; FamKomm Scheidung-Schweighauser, Art. 295 ZPO N 6a, 6c; KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 295 N 3; Petit commentaire ZPO-Dietschy- Martenet, Art. 295 N 3-5; OFK ZPO-Fleischer, Art. 295 N 3; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 295 N 4; krit., aber bezugnehmend auf die Revision bejahend BK ZPO-Spycher/Scheidegger, Art. 295 N 6a, N 5, N 24). Teilweise wird aber auch vertreten, Art. 329 Abs. 3 ZGB verweise für Klagen auf Verwandtenunter- stützung nicht auf das im 7. Titel der ZPO (Art. 295 ff. ZPO) geregelte Verfahren (BSK ZGB I-Koller/Eggel, Art. 328/329 N 32, mit Bezugnahme auf die Revision; Hausheer et al., Handbuch des Unterhaltsrechts, N 07.100, ohne Bezugnahme auf die Revision; vgl. Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter 6. September 2021, N 10 ff.). 2.4.4. Art. 329 Abs. 3 ZGB, gemäss welchem die Bestimmungen über die Unter- haltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen entsprechende Anwendung finden, ist, wie bereits erwähnt, am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Damals war dies ein Verweis auf aArt. 280 ZGB, dessen Abs. 2 den unbeschränkten Untersuchungsgrundsatz vorsah. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung galt zudem für den Kinderunterhalt die Offizialmaxime (zum Ganzen BGE 139 III 368 E. 3.1). Der erwähnte aArt. 280 ZGB wurde mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO am 1. Januar 2011 aufgehoben. Art. 329 Abs. 3 ZGB wurde seit dessen Inkrafttreten im Jahr 1978 nicht verändert. Die Klägerin macht geltend, bei der Schlussfolgerung, dass Art. 329 Abs. 3 ZGB überhaupt einen Hinweis auf die ZPO enthalten könnte, sei Zurückhaltung geboten, zumal eines der Ziele der Einführung der eidgenössi- schen ZPO gewesen sei, das materielle Recht von prozessualen Vorschriften zu befreien und letztere direkt in die ZPO zu überführen (Urk. 14 Rz. 9). Festgehal- - 10 - ten werden kann, dass der Verweis in Art. 329 Abs. 3 ZGB auf eine aufgehobene Bestimmung abzielt und der Wortlaut damit nicht eindeutig ist. 2.4.5. Zur weiteren Entstehungsgeschichte von Art. 329 Abs. 3 ZGB und der am
- Januar 2011 in Kraft getretenen Formulierung von Art. 295 ZPO, welche lautete "[f]ür selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren" kann auf die Erwä- gungen 3.1 und 3.3 in BGE 139 III 368 verwiesen werden. Die Absicht des Ge- setzgebers bei der Schaffung von Art. 329 Abs. 3 ZGB war, Unterhalts- und Un- terstützungsansprüche formell gleich zu behandeln (BGE 139 III 368 E. 3.3.1). Hervorzuheben ist, dass der Vorentwurf der eidgenössischen ZPO noch vorsah, diese Ansprüche dem vereinfachten Verfahren zu unterstellen. Aus unbekannten Gründen wurde dieser Vorschlag für eine ausdrückliche Regelung verworfen. Stattdessen gingen der Entwurf und die Botschaft ohne weitere Begründung da- von aus, Art. 329 Abs. 3 ZGB könne weiterhin als Verweis auf das Verfahrens- recht gelesen werden (BGE 139 III 368 E. 3.3.1 f.). Im bereits erwähnten BGE 139 III 368 ging es im Kern darum, den Unterhaltsanspruch einer volljährigen Per- son, der im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB) einge- klagt wird, nicht vorteilhafter auszugestalten, als wenn eine volljährige Person ge- stützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB auf Unterhalt klagt (BGE 139 III 368 E. 3.1, E. 3.3.2). In der ZPO-Revision zur Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung wurde in der Botschaft unter Bezugnahme auf BGE 139 III 368 zu Art. 295 ZPO ausgeführt, die unklare Rechtslage bezüglich Klagen volljäh- riger Kinder und Klagen auf "Volljährigenunterhalt" sei unbefriedigend. Nach An- sicht des Bundesrates sei es sachgerecht, sämtliche selbständigen Klagen über Kinderbelange ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes stets im vereinfachten Verfahren zu beurteilen. Aufgrund des Verweises auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes in Art. 329 Abs. 3 ZGB gelte dies neu auch für Klagen betreffend die Verwandtenunterstützung. Diese unterstünden somit unabhängig vom Streitwert dem vereinfachten Verfahren (BBl 2020 2697, S. 2766 f.; vgl. Urk. 12 Rz. 9 ff.). Im Entwurf war folgende Formulierung von Art. 295 ZPO vorge- sehen: "Für selbstständige Klagen über Kinderbelange sowie über den Unterhalt von Kindern gilt das vereinfachte Verfahren" (BBl 2020 2785 S. 2792). In der par- lamentarischen Debatte wurde eingefügt, dass dies betreffend den Unterhalt - 11 - "minder- und volljähriger" Kinder gelten solle (AB 2022 N 709; AB 2022 S 650; AB 2022 N 2261; vgl. ZK ZPO-Schweighauser, Art. 295 N 5c). Die Frage, ob Ver- wandtenunterstützungsklagen unter diese Bestimmungen fallen, wurde in den Eidgenössischen Räten nicht debattiert (BSK ZPO-Koller/Eggel, Art. 32/329 N 32; Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter
- September 2021, N 12). Entgegen der von Koller/Eggel vertretenen Ansicht lässt die unterbliebene parlamentarische Debatte angesichts der Botschaft, wel- che die Verwandtenunterstützungsklage explizit erwähnt und dabei formuliert, auch diese unterstünde unabhängig vom Streitwert dem vereinfachten Verfahren, nicht darauf schliessen, die ZPO-Revision habe bei Verwandtenunterstützungs- klagen keine Änderungen gebracht (vgl. BSK ZPO-Koller/Eggel, Art. 32/329 N 32; vgl. Urk. 14 Rz. 8 f.). Im Gegenteil ist festzustellen, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der letzten ZPO-Revision darum ging, volljährige und minderjährige Kin- der bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gleich zu behandeln. Dabei wollte der Gesetzgeber den Verweis auf die Bestimmungen über die Unterhalts- klage des Kindes in Art. 329 Abs. 3 ZGB als Verweis auf Art. 295 ZPO interpretie- ren. Der Argumentation der Klägerin, der Gesetzgeber habe mit seinen neusten Anpassungen der ZPO in erster Linie Kinder verheirateter Eltern mit Kindern un- verheirateter Eltern gleichstellen und damit die Zuständigkeit für Unterhaltsklagen von Kindern und allgemeinen Kinderbelangen vereinheitlichen wollen, nicht aber die Anwendung der Bestimmung von Art. 198 lit. bbis ZPO mit Klagen nach Art. 328 ZGB gleichsetzen wollen, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 14 Rz. 6). Das historische Auslegungselement ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil nur dieses die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen vermag, die zu- sammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindli- che Richtschnur des Gerichts bleibt (BGE 140 III 206 E. 3.5.3). 2.4.6. In systematischer und teleologischer Hinsicht ist festzustellen, dass Fälle denkbar sind, in denen die klagende Partei schutzbedürftig und die Anwendung des vereinfachten Verfahrens (Art. 295 ZPO) und damit einhergehend der Unter- suchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) überzeugend erscheint. Dies bei- spielsweise, wenn ein minderjähriges Enkelkind Unterhaltsansprüche gegen seine Grosseltern geltend macht. Klagt hingegen das subrogierte Gemeinwesen für - 12 - eine minderjährige oder volljährige Person, erscheint die klagende Partei weder besonders schutzbedürftig noch erscheint die Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) als zwingend (vgl. BGE 139 III 368 E. 3.4, wo- nach es nicht Aufgabe des sozialen Zivilprozesses sei, öffentlichen Gemeinwesen zu ihrem Recht zu verhelfen). Ob die Klägerin minder- oder volljährig ist, ob sich Eltern und Kinder oder Grosseltern und Enkel, oder ob sich ein subrogiertes Ge- meinwesen und ein Verwandter gegenüberstehen, mag zwar – wie auch die Klä- gerin argumentiert (vgl. Urk. 8 Rz. 8, 10, 12; Urk. 14 Rz. 5) – die Schutzbedürftig- keit der klagenden Partei je nach Konstellation zu relativieren. Für die Bestim- mung der Verfahrensart erscheint das Kriterium der Schutzbedürftigkeit aber un- geeignet (anders argumentierend: Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter 6. September 2021, N 7; Petit commentaire ZPO-Dietschy-Martenet, Art. 295 N 4). Das anwendbare Verfahren für Klagen auf Verwandtenunterstützung ist einheitlich und unabhängig davon, wer sich im Ver- fahren gegenübersteht festzulegen. 2.4.7. Würde die Verwandtenunterstützungsklage unter Art. 295 fallen, entfiele das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO (vorne Erw. II.2.4.1). Vor der letzten ZPO-Revision entfiel das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. bbis aZPO bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbe- lange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB). Diese Bestimmung wurde umformuliert, weil vor der Schlichtungsbehörde gefundene Einigungen stets von einem Gericht oder der Kindesschutzbehörde genehmigt werden mussten. Dies führte zu Doppelspurig- keiten (vgl. OFK ZPO-Möhler, Art. 198 N 8; BSK ZPO-Infanger, Art. 198 N 17b; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 198 N 4b). Zudem werde – so die Bot- schaft – jedes Gericht im Rahmen einer jederzeit möglichen Instruktionsverhand- lung versuchen, eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien zu finden, so dass das Ziel des Schlichtungsverfahrens faktisch ohnehin erreicht werden könne (BBl 2020 2697, S. 2753). Zur Frage, ob vor der Schlichtungsbehörde zwi- schen Verwandten im Sinne von Art. 328 f. ZGB abgeschlossene Unterhaltsver- träge genehmigt werden mussten, wenn die Unterhaltsgläubigerin minderjährig war, besteht soweit ersichtlich keine Rechtsprechung (ablehnend Schrank, Das - 13 - Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2015, N 63). Die Frage kann offengelassen werden. Mit Koller ist zwar festzustel- len, dass für gewisse Konstellationen der Verwandtenunterstützungsklage ein Schlichtungsverfahren sinnvoll wäre; insbesondere wenn das subrogierte Ge- meinwesen als Klägerin auftritt (Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung ge- mäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter 6. September 2021, N 6). Ein Einigungsver- such in einem informellen Rahmen ist aber auch, wie die Botschaft erwähnt, in ei- nem gerichtlichen Verfahren möglich. Es rechtfertigt sich nicht, die Verwandtenun- terstützungsklage nur wegen des daraus folgenden Wegfalls des Schlichtungsver- fahrens nicht unter Art. 295 ZPO zu subsumieren. Der Wegfall des Schlichtungs- verfahrens in Verwandtenunterstützungsklagen nach Art. 328 f. ZGB ist hinzuneh- men und folgt aus der gesetzlichen Systematik. 2.4.8. Die Klägerin argumentiert, die Bestimmungen zur Verwandtenunterstüt- zungspflicht befänden sich systematisch in einem gänzlichen anderen Titel im Zi- vilgesetzbuch als die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Die Verwandtenunter- stützungspflicht sei im neunten Titel bei den Bestimmungen zur Familiengemein- schaft geregelt. Demgegenüber seien die Wirkungen des Kindesverhältnisses, worunter auch Unterhaltsklagen der Kinder gegenüber ihren Eltern fielen, im ach- ten Titel geregelt (Urk. 8 Rz. 13). Richtig ist, dass die Bestimmungen zur Ver- wandtenunterstützungsklage nicht im achten Titel (Wirkungen des Kindesverhält- nisses) stehen. Das ändert aber nichts am in Art. 329 Abs. 3 ZGB enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes. 2.4.9. Zusammenfassend ergibt sich aus der grammatikalischen, historischen, te- leologischen und systematischen Auslegung, dass die Verwandtenunterstüt- zungsklage (Art. 328 f. ZGB) eines volljährigen Kindes, erhoben durch ein subro- giertes Gemeinwesen, seit dem 1. Januar 2025 unter Art. 295 ZPO fällt und damit das vereinfachte Verfahren gilt. Damit entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO. 2.4.10. Den gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Rügen kann ent- sprechend nicht gefolgt werden. - 14 -
- Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids mangels örtlicher Zuständigkeit 3.1. Die Erwägungen der Vorinstanz wurden bereits wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Erw. II.2.1). 3.2. Die Klägerin argumentiert, das Schlichtungsverfahren sei erforderlich gewe- sen, so dass durch die Einreichung des Schlichtungsbegehrens beim damals zu- ständigen Friedensrichteramt D._____ die Klage auf Verwandtenunterstützung rückwirkend per 1. Juli 2024 die Rechtshängigkeit begründet habe. Diese Zustän- digkeit sei gestützt auf die perpetuatio fori trotz Wegzugs der Beklagen ins Enga- din begründet (Urk. 8 Rz. 14). 3.3. Die Beklagte trägt zusammengefasst vor, die Einleitung eines Schlichtungs- verfahrens sei im vorliegenden Fall weder erforderlich noch rechtlich zulässig ge- wesen. Damit sei auch noch keine Rechtshängigkeit eingetreten und entspre- chend könne eine Zuständigkeit der Vorinstanz aufgrund der perpetuatio fori nicht begründet werden. Die Vorinstanz sei damit zu Recht nicht auf die Klage eingetre- ten (Urk. 12 Rz. 15) 3.4.1. Die Vorinstanz prüfte, in welchem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit eingetreten ist. Sie erwog unter Hinweis auf die Lehrmeinung von Infanger, ein freiwilliges Schlichtungsverfahren sei in den Fällen nach Art. 198 ZPO nicht zulässig, so dass dessen Durchführung auch keine Rechtshängigkeit zu begründen vermöge (Urk. 9 S. 3 f. m.H.a. BSK ZPO-Infanger, Art. 197/198 N 12). Aufgrund dieser Überlegung und da die Beklagte im Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht keinen Wohnsitz mehr in ihrem Gerichtsbezirk hatte, trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 9 S. 4). Dem kann im Ergebnis zwar gefolgt werden, jedoch mit abwei- chender Begründung: 3.4.2. Die zu beantwortende Frage ist, ob ein nicht notwendiges Schlichtungsver- fahren Wirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hat. Das Bundesge- richt hat entschieden, dass ein Gericht nicht unzuständig ist, wenn die Klagebewil- ligung von einer Schlichtungsbehörde erteilt wurde, die in einem anderen Gerichts- bezirk liegt. Daher sei die Einreichung der Klage bei einem Gericht in einem ande- - 15 - ren Gerichtsbezirk als demjenigen, in dem das Schlichtungsverfahren stattgefun- den hat, grundsätzlich zulässig (BGE 146 III 265 E. 5.5.2; vgl. OGer ZH NP130005 vom 10. Juli 2013 E. II). Dies bedeutet, dass Einleitung des Schlichtungsverfahrens beziehungsweise die Ausstellung der Klagebewilligung in örtlicher Hinsicht keine zuständigkeitsbegründende Wirkung hat und ein angerufenes Gericht auf eine Klage eintreten muss, wenn die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die örtli- che Zuständigkeit gehört (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), erfüllt sind. Analoges muss auch bei einer Klagebewilligung einer sachlich respektive funktionell unzuständigen Schlichtungsbehörde gelten. In beiden Konstellationen fehlt es an der Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde und das Gericht muss seine (örtliche) Zuständigkeit prü- fen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat ihre örtliche Zu- ständigkeit damit zu Recht geprüft. Da im Zeitpunkt der Klageeinreichung vor der Vorinstanz keine der Parteien Wohnsitz in ihrem Gerichtsbezirk hatte, ist sie auf die Klage korrekterweise nicht eingetreten (vgl. die zwingende Zuständigkeit gemäss Art. 26 ZPO). 3.4.3. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage, ob ein in Fällen von Art. 198 ZPO durchgeführtes Schlichtungsverfahren eine Rechtshängigkeit begründet, bezie- hungsweise wann es dies tut, respektive ob vorliegend die Rechtshängigkeit ein- getreten ist, nicht weiter eingegangen werden (vgl. dazu aus der neueren Recht- sprechung BGE 151 III 217 E. 5.2.1; BGer 5A_248/2023 vom 17. August 2023 E. 4.3.4; BGer 4A_592/2013 vom 4. März 2014 E. 3.2; Stanchieri/van der Stroom, Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart, SJZ 2021, S. 758; KUKO ZPO-Droese, Art. 62 N 6; DIKE Komm ZPO-Müller-Chen, Art. 62 N 29, ZK ZPO-Seiler, Art. 62 N 21; BSK ZPO-Infanger, Art. 62 N 12).
- Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 ist zu be- stätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). - 16 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG, LS 211.11) und ist unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist der unterliegenden Klägerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'100.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. Die Obergerichtskasse stellt Rechnung.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD260001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss vom 8. Juli 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Verwandtenunterstützung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 (FP250021-G)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 3): "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab
1. Juli 2024 im Sinne von Art. 328 ZGB einen monatlichen Verwand- tenunterstützungsbeitrag von CHF 2579.17 zu bezahlen, zahlbar je- weils auf den Ersten eines Monats im Voraus; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025: (Urk. 6 S. 5 = Urk. 9 S. 5)
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. [Mitteilungen]
6. [Rechtsmittel gegen Nichteintretensentscheid: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 8 S. 3): "Es seien
1. Ziffern 1 bis 4 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz vom 17. De- zember 2025 aufzuheben;
2. auf die Klage auf Verwandtenunterstützung gegen die Berufungs- beklagte einzutreten und das Verfahren zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
- 3 -
2. Es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Dezember 2025 vollumfänglich zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1% gesetzliche MwSt zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin ("Klägerin") ist die erwachsene Tochter der Beklagten und Berufungsbeklagten ("Beklagte"). Die Klägerin wird seit Juli 2024 von der Sozialbehörde C._____ mit einem monatlichen Sozialhilfebetrag von Fr. 2'691.60 unterstützt. Die Klägerin, vertreten durch die Sozialbehörde C._____, forderte die Beklagte gestützt auf die Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB auf, sie seit Juli 2024 mit einem monatlichen Betrag von Fr. 2'519.16 finanziell zu unterstützen (Urk. 4/7). Die Beklagte lehnte dies ab (Urk. 4/8). Diese Forderung gab Anlass zum vorliegenden Verfahren.
2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 6 S. 5 = Urk. 9 S. 5). Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Beru- fung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 8; vgl. Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 12. März 2026 wurde der Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 11), die mit Eingabe vom 29. April 2026 rechtzeitig einging (Urk. 12). Die Berufungsantwort wurde der Klägerin mit Verfügung vom 4. Mai 2026 zugestellt und ihr Frist zur freiwilligen Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 18. Mai 2026 liess sich die Klägerin innert Frist vernehmen (Urk. 14). Diese Stellungnahme wurde der Beklagten mit Verfügung vom 19. Mai 2026 zugestellt, worauf diese mit Eingabe vom 30. Mai 2026 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 16). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorak- ten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16 November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich
– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügen- der Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit ei-
- 5 - ner anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). 1.2. In Berufungsverfahren wie dem vorliegenden werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend über- prüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurtei- len. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Ver- fahren einzubringen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsver- fahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Ver- fahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbe- merkungen zu Art. 308-318 N 43).
2. Anwendbarkeit von Art. 198 lit. bbis ZPO auf Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB 2.1. Die Vorinstanz erwog, für selbstständige Unterhaltsklagen von Kindern ge- gen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte sei das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (Art. 26 ZPO). Eine Einlas- sung sei nicht möglich. Gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO begründe die Einreichung ei- nes Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsa- men Scheidungsbegehrens Rechtshängigkeit. Die Rechtshängigkeit bewirke, dass die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibe (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Zu prü- fen sei, zu welchem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit eingetreten sei. Würde – so die Vorinstanz weiter – auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsgesu- ches abgestellt, wäre ihre Zuständigkeit aufgrund der "perpetuatio fori" zu beja- hen. Wäre demgegenüber der Zeitpunkt der Klageeinleitung beim Gericht mass- gebend, wäre sie aufgrund der Wohnsitzverlegung der Beklagten unzuständig. Unter Hinweis auf BGE 139 III 368 hielt die Vorinstanz fest, vor dem Inkrafttreten der neusten ZPO-Revision per 1. Januar 2025 habe gegolten, dass bei einer Klage auf Verwandtenunterstützung je nach Streitwert das vereinfachte oder das
- 6 - ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt sei. Vor dem Entscheidverfahren habe ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müssen. Gemäss dem revi- dierten Art. 198 lit. bbis ZPO entfalle dieses nunmehr bei Klagen über den Unter- halt von minder- und volljährigen Kindern und weiterer Kinderbelange. Fraglich sei, ob die Bestimmung in sinngemässer Anwendung von Art. 198 lit. bbis ZPO auch für die vorliegende Klage auf Verwandtenunterstützung gelte, was in der Li- teratur mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung der Zivilprozessordnung teil- weise postuliert werde. Es gebe aber auch kritische Stimmen in der Literatur, wel- che an der bisherigen Regelung festhalten wollten. Würde der erstgenannten Auf- fassung gefolgt, käme aufgrund des revidierten Art. 295 ZPO nunmehr stets das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Ausgehend vom Wortlaut in Art. 198 lit. bbis und in Art. 295 ZPO ("Klagen über den Unterhalt von minder- und volljähri- gen Kindern") sei festzuhalten, dass eine Ausweitung der Bestimmung auf Klagen volljähriger Kinder stattgefunden habe. Die in BGE 139 III 368 E. 3 geäusserten Überlegungen erschienen damit teilweise überholt, womit der in der Botschaft ge- äusserten Ansicht zu folgen sei. Damit sei kein Schlichtungsverfahren erforderlich gewesen. Ein freiwilliges Schlichtungsverfahren sei in den Fällen nach Art. 198 ZPO nicht zulässig, so dass dessen Durchführung auch keine Rechtshängigkeit zu begründen vermöge. Da die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit kei- nen Wohnsitz mehr im Gerichtsbezirk gehabt habe, sei auf die Klage nicht einzu- treten (Urk. 9 S. 3 f.). 2.2. Die Klägerin rügt zusammengefasst, die neuste ZPO-Revision habe an der bisherigen Rechtslage nichts geändert und der revidierte Art. 198 lit. bbis ZPO finde auf Klagen auf Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZPO keine Anwendung. Die Verweisung in Art. 329 Abs. 3 ZPO beziehe sich nicht auf die (neuen) prozessualen Bestimmungen für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. Art. 295 ZPO beziehe sich auf Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern, was dafür spreche, dass Art. 295 ZPO nur für Unterhaltsklagen gemäss Art. 277 ZGB und nicht auf Verwandtenunterstützungs- klagen nach Art. 328 f. ZGB anwendbar sei. Bei den unter Art. 198 lit. bbis ZPO fal- lenden Klagen handle es sich um Unterhaltsklagen von minder- und volljährigen Kindern im Sinne von Art. 276 f. ZGB ihren Eltern gegenüber und nicht um Klagen
- 7 - auf Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB, die nicht nur ge- gen Eltern gerichtet sein müssten (Urk. 8 Rz. 5-14). 2.3. Die Beklagte argumentiert zusammengefasst, der revidierte Art. 198 lit. bbis ZPO finde auch auf die Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB Anwendung. Gemäss Art. 295 ZPO gelte für selbständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange das vereinfachte Verfahren. Der massgebliche Wortlaut von Art. 295 ZPO sei mit je- nem von Art. 198 lit. bbis ZPO identisch. Aus der Botschaft zur neusten ZPO-Revi- sion ergebe sich ausdrücklich, dass Art. 295 ZPO und damit auch das verein- fachte Verfahren aufgrund des Verweises auf die Bestimmungen über die Unter- haltsklage in Art. 329 Abs. 3 ZGB neu auch für Klagen auf Verwandtenunterstüt- zung gelte (Urk. 12 Rz. 6-14). 2.4.1. Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beitrag in Not geraten wür- den (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem seit 1. Januar 1978 geltenden Art. 329 Abs. 3 ZGB finden die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen entspre- chende Anwendung. Die ZPO ordnet die Verwandtenunterstützung keiner Verfah- rensart zu. Das Bundesgericht musste im Jahr 2013 in BGE 139 III 368 entschei- den, ob sich Art. 329 Abs. 3 ZGB im Falle eines Anspruchs eines volljährigen Kin- des auf Art. 295 f. ZPO bezieht oder nicht (BGE 139 III 368 E. 3.1). Ausgangs- punkt bildete die Feststellung, dass die in Art. 329 Abs. 3 ZGB erwähnten Bestim- mungen über die Unterhaltsklage des Kindes vor Inkrafttreten der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung grundsätzlich den unbeschränkten Untersuchungs- grundsatz und für Kinderunterhalt die Offizialmaxime vorsahen. Wenn aber eine volljährige Person, oder an ihrer Stelle ein Gemeinwesen, einen Verwandtenun- terstützungsanspruch geltend mache – so das Bundesgericht –, könne das Ver- fahren nicht grosszügiger ausgestaltet sein, als wenn ein Volljähriger einen Unter- haltsanspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend mache. In diesem Fall gelte die Offizialmaxime nicht und die Untersuchungsmaxime finde eingeschränkt Anwen- dung (BGE 139 III 368 E. 3.1). Nach einer ausführlichen Gesetzesauslegung kam
- 8 - das Bundesgericht zum Schluss, dass Art. 329 Abs. 3 ZGB für die Klage von voll- jährigen Unterstützungsbedürftigen keinen Verweis auf Art. 295 f. ZPO enthalte (BGE 139 III 368 E. 3.2-3.5). In der Regeste des Entscheids wurde festgehalten, dass bei gegebenem Streitwert das ordentliche Verfahren Anwendung finde, wenn eine volljährige Person oder an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subro- gierte Gemeinwesen auf Verwandtenunterstützung klage (BGE 139 III 368 Re- geste). Art. 295 ZPO bestimmt seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Re- vision, dass für selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljäh- rigen Kindern und weitere Kinderbelange das vereinfachte Verfahren gilt. Art. 198 lit. bbis ZPO, ebenfalls in Kraft seit 1. Januar 2025, nimmt Klagen über den Unter- halt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange vom Schlich- tungserfordernis aus. Der Anwendungsbereich von Art. 295 ZPO und Art. 198 lit. bbis ZPO, welcher in der parlamentarischen Debatte zur ZPO-Revision zur Ver- besserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung der Formulierung von Art. 295 ZPO angepasst wurde (AB 2022 S. 646; Fahne 2022 III S, 20.026, S. 201), sind deckungsgleich. Fällt eine Klage unter Art. 295 ZPO entfällt folglich gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO das Schlichtungsverfahren (BK ZPO-Spycher/Schei- degger, Art. 295 N 25; Petit commentaire ZPO-Dietschy-Martenet, Art. 295 N 9; Mordasini/Boog, Ausgewählte Fragen zu den familienrechtlichen Verfahren und zum Rechtsmittelverfahren nach revidierter ZPO, in: BJM 2024, S. 4; vgl. ZK ZPO-Honegger, Art. 198 N 4). Zu klären ist deshalb, ob die Verwandtenunterstüt- zungsklage eines volljährigen Kindes, erhoben durch ein subrogiertes Gemeinwe- sen, seit dem 1. Januar 2025 unter Art. 295 ZPO fällt. 2.4.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Geset- zesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normati- ven Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Die ein- 1 Abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affai- rId=20200026, Fahnen, zuletzt besucht 9. Juni 2026.
- 9 - zelnen Auslegungsmethoden unterstehen keiner hierarchischen Prioritätsordnung (BGE 142 III 557 E. 8.3). 2.4.3. In der Lehre wird teilweise vertreten, Art. 295 ZPO sei seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision auf jegliche Verwandtenunterstützungskla- gen nach Art. 328 f. ZGB anwendbar (DIKE Komm ZPO-Pfänder Baumann, Art. 295 N 2; FamKomm Scheidung-Schweighauser, Art. 295 ZPO N 6a, 6c; KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 295 N 3; Petit commentaire ZPO-Dietschy- Martenet, Art. 295 N 3-5; OFK ZPO-Fleischer, Art. 295 N 3; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 295 N 4; krit., aber bezugnehmend auf die Revision bejahend BK ZPO-Spycher/Scheidegger, Art. 295 N 6a, N 5, N 24). Teilweise wird aber auch vertreten, Art. 329 Abs. 3 ZGB verweise für Klagen auf Verwandtenunter- stützung nicht auf das im 7. Titel der ZPO (Art. 295 ff. ZPO) geregelte Verfahren (BSK ZGB I-Koller/Eggel, Art. 328/329 N 32, mit Bezugnahme auf die Revision; Hausheer et al., Handbuch des Unterhaltsrechts, N 07.100, ohne Bezugnahme auf die Revision; vgl. Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter 6. September 2021, N 10 ff.). 2.4.4. Art. 329 Abs. 3 ZGB, gemäss welchem die Bestimmungen über die Unter- haltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen entsprechende Anwendung finden, ist, wie bereits erwähnt, am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Damals war dies ein Verweis auf aArt. 280 ZGB, dessen Abs. 2 den unbeschränkten Untersuchungsgrundsatz vorsah. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung galt zudem für den Kinderunterhalt die Offizialmaxime (zum Ganzen BGE 139 III 368 E. 3.1). Der erwähnte aArt. 280 ZGB wurde mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO am 1. Januar 2011 aufgehoben. Art. 329 Abs. 3 ZGB wurde seit dessen Inkrafttreten im Jahr 1978 nicht verändert. Die Klägerin macht geltend, bei der Schlussfolgerung, dass Art. 329 Abs. 3 ZGB überhaupt einen Hinweis auf die ZPO enthalten könnte, sei Zurückhaltung geboten, zumal eines der Ziele der Einführung der eidgenössi- schen ZPO gewesen sei, das materielle Recht von prozessualen Vorschriften zu befreien und letztere direkt in die ZPO zu überführen (Urk. 14 Rz. 9). Festgehal-
- 10 - ten werden kann, dass der Verweis in Art. 329 Abs. 3 ZGB auf eine aufgehobene Bestimmung abzielt und der Wortlaut damit nicht eindeutig ist. 2.4.5. Zur weiteren Entstehungsgeschichte von Art. 329 Abs. 3 ZGB und der am
1. Januar 2011 in Kraft getretenen Formulierung von Art. 295 ZPO, welche lautete "[f]ür selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren" kann auf die Erwä- gungen 3.1 und 3.3 in BGE 139 III 368 verwiesen werden. Die Absicht des Ge- setzgebers bei der Schaffung von Art. 329 Abs. 3 ZGB war, Unterhalts- und Un- terstützungsansprüche formell gleich zu behandeln (BGE 139 III 368 E. 3.3.1). Hervorzuheben ist, dass der Vorentwurf der eidgenössischen ZPO noch vorsah, diese Ansprüche dem vereinfachten Verfahren zu unterstellen. Aus unbekannten Gründen wurde dieser Vorschlag für eine ausdrückliche Regelung verworfen. Stattdessen gingen der Entwurf und die Botschaft ohne weitere Begründung da- von aus, Art. 329 Abs. 3 ZGB könne weiterhin als Verweis auf das Verfahrens- recht gelesen werden (BGE 139 III 368 E. 3.3.1 f.). Im bereits erwähnten BGE 139 III 368 ging es im Kern darum, den Unterhaltsanspruch einer volljährigen Per- son, der im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB) einge- klagt wird, nicht vorteilhafter auszugestalten, als wenn eine volljährige Person ge- stützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB auf Unterhalt klagt (BGE 139 III 368 E. 3.1, E. 3.3.2). In der ZPO-Revision zur Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung wurde in der Botschaft unter Bezugnahme auf BGE 139 III 368 zu Art. 295 ZPO ausgeführt, die unklare Rechtslage bezüglich Klagen volljäh- riger Kinder und Klagen auf "Volljährigenunterhalt" sei unbefriedigend. Nach An- sicht des Bundesrates sei es sachgerecht, sämtliche selbständigen Klagen über Kinderbelange ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes stets im vereinfachten Verfahren zu beurteilen. Aufgrund des Verweises auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes in Art. 329 Abs. 3 ZGB gelte dies neu auch für Klagen betreffend die Verwandtenunterstützung. Diese unterstünden somit unabhängig vom Streitwert dem vereinfachten Verfahren (BBl 2020 2697, S. 2766 f.; vgl. Urk. 12 Rz. 9 ff.). Im Entwurf war folgende Formulierung von Art. 295 ZPO vorge- sehen: "Für selbstständige Klagen über Kinderbelange sowie über den Unterhalt von Kindern gilt das vereinfachte Verfahren" (BBl 2020 2785 S. 2792). In der par- lamentarischen Debatte wurde eingefügt, dass dies betreffend den Unterhalt
- 11 - "minder- und volljähriger" Kinder gelten solle (AB 2022 N 709; AB 2022 S 650; AB 2022 N 2261; vgl. ZK ZPO-Schweighauser, Art. 295 N 5c). Die Frage, ob Ver- wandtenunterstützungsklagen unter diese Bestimmungen fallen, wurde in den Eidgenössischen Räten nicht debattiert (BSK ZPO-Koller/Eggel, Art. 32/329 N 32; Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter
6. September 2021, N 12). Entgegen der von Koller/Eggel vertretenen Ansicht lässt die unterbliebene parlamentarische Debatte angesichts der Botschaft, wel- che die Verwandtenunterstützungsklage explizit erwähnt und dabei formuliert, auch diese unterstünde unabhängig vom Streitwert dem vereinfachten Verfahren, nicht darauf schliessen, die ZPO-Revision habe bei Verwandtenunterstützungs- klagen keine Änderungen gebracht (vgl. BSK ZPO-Koller/Eggel, Art. 32/329 N 32; vgl. Urk. 14 Rz. 8 f.). Im Gegenteil ist festzustellen, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der letzten ZPO-Revision darum ging, volljährige und minderjährige Kin- der bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gleich zu behandeln. Dabei wollte der Gesetzgeber den Verweis auf die Bestimmungen über die Unterhalts- klage des Kindes in Art. 329 Abs. 3 ZGB als Verweis auf Art. 295 ZPO interpretie- ren. Der Argumentation der Klägerin, der Gesetzgeber habe mit seinen neusten Anpassungen der ZPO in erster Linie Kinder verheirateter Eltern mit Kindern un- verheirateter Eltern gleichstellen und damit die Zuständigkeit für Unterhaltsklagen von Kindern und allgemeinen Kinderbelangen vereinheitlichen wollen, nicht aber die Anwendung der Bestimmung von Art. 198 lit. bbis ZPO mit Klagen nach Art. 328 ZGB gleichsetzen wollen, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 14 Rz. 6). Das historische Auslegungselement ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil nur dieses die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen vermag, die zu- sammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindli- che Richtschnur des Gerichts bleibt (BGE 140 III 206 E. 3.5.3). 2.4.6. In systematischer und teleologischer Hinsicht ist festzustellen, dass Fälle denkbar sind, in denen die klagende Partei schutzbedürftig und die Anwendung des vereinfachten Verfahrens (Art. 295 ZPO) und damit einhergehend der Unter- suchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) überzeugend erscheint. Dies bei- spielsweise, wenn ein minderjähriges Enkelkind Unterhaltsansprüche gegen seine Grosseltern geltend macht. Klagt hingegen das subrogierte Gemeinwesen für
- 12 - eine minderjährige oder volljährige Person, erscheint die klagende Partei weder besonders schutzbedürftig noch erscheint die Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) als zwingend (vgl. BGE 139 III 368 E. 3.4, wo- nach es nicht Aufgabe des sozialen Zivilprozesses sei, öffentlichen Gemeinwesen zu ihrem Recht zu verhelfen). Ob die Klägerin minder- oder volljährig ist, ob sich Eltern und Kinder oder Grosseltern und Enkel, oder ob sich ein subrogiertes Ge- meinwesen und ein Verwandter gegenüberstehen, mag zwar – wie auch die Klä- gerin argumentiert (vgl. Urk. 8 Rz. 8, 10, 12; Urk. 14 Rz. 5) – die Schutzbedürftig- keit der klagenden Partei je nach Konstellation zu relativieren. Für die Bestim- mung der Verfahrensart erscheint das Kriterium der Schutzbedürftigkeit aber un- geeignet (anders argumentierend: Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter 6. September 2021, N 7; Petit commentaire ZPO-Dietschy-Martenet, Art. 295 N 4). Das anwendbare Verfahren für Klagen auf Verwandtenunterstützung ist einheitlich und unabhängig davon, wer sich im Ver- fahren gegenübersteht festzulegen. 2.4.7. Würde die Verwandtenunterstützungsklage unter Art. 295 fallen, entfiele das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO (vorne Erw. II.2.4.1). Vor der letzten ZPO-Revision entfiel das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. bbis aZPO bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbe- lange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB). Diese Bestimmung wurde umformuliert, weil vor der Schlichtungsbehörde gefundene Einigungen stets von einem Gericht oder der Kindesschutzbehörde genehmigt werden mussten. Dies führte zu Doppelspurig- keiten (vgl. OFK ZPO-Möhler, Art. 198 N 8; BSK ZPO-Infanger, Art. 198 N 17b; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 198 N 4b). Zudem werde – so die Bot- schaft – jedes Gericht im Rahmen einer jederzeit möglichen Instruktionsverhand- lung versuchen, eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien zu finden, so dass das Ziel des Schlichtungsverfahrens faktisch ohnehin erreicht werden könne (BBl 2020 2697, S. 2753). Zur Frage, ob vor der Schlichtungsbehörde zwi- schen Verwandten im Sinne von Art. 328 f. ZGB abgeschlossene Unterhaltsver- träge genehmigt werden mussten, wenn die Unterhaltsgläubigerin minderjährig war, besteht soweit ersichtlich keine Rechtsprechung (ablehnend Schrank, Das
- 13 - Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2015, N 63). Die Frage kann offengelassen werden. Mit Koller ist zwar festzustel- len, dass für gewisse Konstellationen der Verwandtenunterstützungsklage ein Schlichtungsverfahren sinnvoll wäre; insbesondere wenn das subrogierte Ge- meinwesen als Klägerin auftritt (Koller, Klagen auf Verwandtenunterstützung ge- mäss Art. 328 f. ZGB, in: Jusletter 6. September 2021, N 6). Ein Einigungsver- such in einem informellen Rahmen ist aber auch, wie die Botschaft erwähnt, in ei- nem gerichtlichen Verfahren möglich. Es rechtfertigt sich nicht, die Verwandtenun- terstützungsklage nur wegen des daraus folgenden Wegfalls des Schlichtungsver- fahrens nicht unter Art. 295 ZPO zu subsumieren. Der Wegfall des Schlichtungs- verfahrens in Verwandtenunterstützungsklagen nach Art. 328 f. ZGB ist hinzuneh- men und folgt aus der gesetzlichen Systematik. 2.4.8. Die Klägerin argumentiert, die Bestimmungen zur Verwandtenunterstüt- zungspflicht befänden sich systematisch in einem gänzlichen anderen Titel im Zi- vilgesetzbuch als die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Die Verwandtenunter- stützungspflicht sei im neunten Titel bei den Bestimmungen zur Familiengemein- schaft geregelt. Demgegenüber seien die Wirkungen des Kindesverhältnisses, worunter auch Unterhaltsklagen der Kinder gegenüber ihren Eltern fielen, im ach- ten Titel geregelt (Urk. 8 Rz. 13). Richtig ist, dass die Bestimmungen zur Ver- wandtenunterstützungsklage nicht im achten Titel (Wirkungen des Kindesverhält- nisses) stehen. Das ändert aber nichts am in Art. 329 Abs. 3 ZGB enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes. 2.4.9. Zusammenfassend ergibt sich aus der grammatikalischen, historischen, te- leologischen und systematischen Auslegung, dass die Verwandtenunterstüt- zungsklage (Art. 328 f. ZGB) eines volljährigen Kindes, erhoben durch ein subro- giertes Gemeinwesen, seit dem 1. Januar 2025 unter Art. 295 ZPO fällt und damit das vereinfachte Verfahren gilt. Damit entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO. 2.4.10. Den gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Rügen kann ent- sprechend nicht gefolgt werden.
- 14 -
3. Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids mangels örtlicher Zuständigkeit 3.1. Die Erwägungen der Vorinstanz wurden bereits wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Erw. II.2.1). 3.2. Die Klägerin argumentiert, das Schlichtungsverfahren sei erforderlich gewe- sen, so dass durch die Einreichung des Schlichtungsbegehrens beim damals zu- ständigen Friedensrichteramt D._____ die Klage auf Verwandtenunterstützung rückwirkend per 1. Juli 2024 die Rechtshängigkeit begründet habe. Diese Zustän- digkeit sei gestützt auf die perpetuatio fori trotz Wegzugs der Beklagen ins Enga- din begründet (Urk. 8 Rz. 14). 3.3. Die Beklagte trägt zusammengefasst vor, die Einleitung eines Schlichtungs- verfahrens sei im vorliegenden Fall weder erforderlich noch rechtlich zulässig ge- wesen. Damit sei auch noch keine Rechtshängigkeit eingetreten und entspre- chend könne eine Zuständigkeit der Vorinstanz aufgrund der perpetuatio fori nicht begründet werden. Die Vorinstanz sei damit zu Recht nicht auf die Klage eingetre- ten (Urk. 12 Rz. 15) 3.4.1. Die Vorinstanz prüfte, in welchem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit eingetreten ist. Sie erwog unter Hinweis auf die Lehrmeinung von Infanger, ein freiwilliges Schlichtungsverfahren sei in den Fällen nach Art. 198 ZPO nicht zulässig, so dass dessen Durchführung auch keine Rechtshängigkeit zu begründen vermöge (Urk. 9 S. 3 f. m.H.a. BSK ZPO-Infanger, Art. 197/198 N 12). Aufgrund dieser Überlegung und da die Beklagte im Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht keinen Wohnsitz mehr in ihrem Gerichtsbezirk hatte, trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 9 S. 4). Dem kann im Ergebnis zwar gefolgt werden, jedoch mit abwei- chender Begründung: 3.4.2. Die zu beantwortende Frage ist, ob ein nicht notwendiges Schlichtungsver- fahren Wirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hat. Das Bundesge- richt hat entschieden, dass ein Gericht nicht unzuständig ist, wenn die Klagebewil- ligung von einer Schlichtungsbehörde erteilt wurde, die in einem anderen Gerichts- bezirk liegt. Daher sei die Einreichung der Klage bei einem Gericht in einem ande-
- 15 - ren Gerichtsbezirk als demjenigen, in dem das Schlichtungsverfahren stattgefun- den hat, grundsätzlich zulässig (BGE 146 III 265 E. 5.5.2; vgl. OGer ZH NP130005 vom 10. Juli 2013 E. II). Dies bedeutet, dass Einleitung des Schlichtungsverfahrens beziehungsweise die Ausstellung der Klagebewilligung in örtlicher Hinsicht keine zuständigkeitsbegründende Wirkung hat und ein angerufenes Gericht auf eine Klage eintreten muss, wenn die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die örtli- che Zuständigkeit gehört (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), erfüllt sind. Analoges muss auch bei einer Klagebewilligung einer sachlich respektive funktionell unzuständigen Schlichtungsbehörde gelten. In beiden Konstellationen fehlt es an der Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde und das Gericht muss seine (örtliche) Zuständigkeit prü- fen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat ihre örtliche Zu- ständigkeit damit zu Recht geprüft. Da im Zeitpunkt der Klageeinreichung vor der Vorinstanz keine der Parteien Wohnsitz in ihrem Gerichtsbezirk hatte, ist sie auf die Klage korrekterweise nicht eingetreten (vgl. die zwingende Zuständigkeit gemäss Art. 26 ZPO). 3.4.3. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage, ob ein in Fällen von Art. 198 ZPO durchgeführtes Schlichtungsverfahren eine Rechtshängigkeit begründet, bezie- hungsweise wann es dies tut, respektive ob vorliegend die Rechtshängigkeit ein- getreten ist, nicht weiter eingegangen werden (vgl. dazu aus der neueren Recht- sprechung BGE 151 III 217 E. 5.2.1; BGer 5A_248/2023 vom 17. August 2023 E. 4.3.4; BGer 4A_592/2013 vom 4. März 2014 E. 3.2; Stanchieri/van der Stroom, Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart, SJZ 2021, S. 758; KUKO ZPO-Droese, Art. 62 N 6; DIKE Komm ZPO-Müller-Chen, Art. 62 N 29, ZK ZPO-Seiler, Art. 62 N 21; BSK ZPO-Infanger, Art. 62 N 12).
4. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 ist zu be- stätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- 16 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG, LS 211.11) und ist unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist der unterliegenden Klägerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'100.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. Die Obergerichtskasse stellt Rechnung.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: st