Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 verpflichtete das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen die Gesuchsgegnerin und Be- rufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) unter anderem zur Leistung von per- sönlichen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) ab dem 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens in der Höhe von Fr. 8'520.– pro Monat (Urk. 3/11 S. 86 Dispositiv- Ziffer 19). Die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Berufung wurde von der hiesigen Kammer mit Urteil vom 25. Juli 2022 abgewiesen (Urk. 3/12 S. 22 Dispositiv-Ziffer 1). Das Urteil ist rechtskräftig (siehe Bescheinigung auf Urk. 3/12 S. 23).
- 4 -
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin sei mit Entscheid vom
28. Februar 2022 zu monatlichen Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen an den Ge- suchsteller in der Höhe von Fr. 8'520.– ab 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer
- 6 - des Getrenntlebens verpflichtet worden. Das besagte Urteil sei mit Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2022 (Geschäfts- Nr. LE220020-O) rechtskräftig bestätigt worden. Beide Parteien würden unbestrit- tenermassen davon ausgehen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein rechts- kräftiges Scheidungsurteil vorliege. Somit bestehe die Unterhaltspflicht der Ge- suchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller gemäss Eheschutzurteil vom
28. Februar 2022 nach wie vor. Solange dieses Urteil nicht durch einen anders- lautenden, rechtskräftigen Entscheid abgeändert werde, gelte es und sei es grundsätzlich zu vollstrecken. Damit beruhe der zu vollstreckende Unterhaltsan- spruch auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid. Unbestritten sei so- dann, dass die Gesuchsgegnerin ihrer Unterhaltspflicht für die Monate April 2022 (teilweise) sowie ab November 2022 nicht wie mit Entscheid vom 28. Februar 2022 vorgesehen nachgekommen sei. Die Gesuchsgegnerin lasse weiter keine Zweifel daran, dass ein solches Verhalten von ihr auch in Zukunft zu erwarten sei, bestehe doch ab Dezember 2022 laut ihr kein Anspruch des Gesuchstellers mehr auf Unterhalt. Zudem schulde ihr der Gesuchsteller – so die Gesuchsgegnerin – eine hohe Summe an Geld aus unberechtigten Verkäufen verschiedener ihr zu- stehender Vermögenswerte und aufgrund des desolaten Zustands der ehemali- gen Familienwohnung. Dementsprechend habe sie gemäss dem Gesuchsteller trotz diverser in der Zwischenzeit zu ihren Ungunsten ergangener Urteile keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin, wonach die Schuldneranweisung der Verhältnismässigkeitsprüfung aufgrund der fehlenden Schwere nicht standhalte und eine Anweisung an die Arbeitgeberin ei- ne einschneidende Massnahme darstelle, sei diese vorliegend auch verhältnis- mässig, weil der Unterhaltsbeitrag wiederholt, mindestens über acht Monate, nicht bezahlt worden sei (Urk. 50 E. 5.1–5.3).
E. 1.2 Die Gesuchsgegnerin kritisiert, dass sich die Vorinstanz in Erwägung 5.3 auf den Standpunkt stelle, die Anweisung sei verhältnismässig, da der Unterhaltsbei- trag mindestens über acht Monate nicht bezahlt worden sei. Die Vorinstanz ver- kenne in grober Weise die Schwere einer allfälligen Anweisung im vorliegenden Fall. Einerseits seien nicht acht, sondern zwei ausgebliebene Unterhaltszahlun- gen für die Monate April und November 2022 zu verzeichnen, und andererseits
- 7 - müsste sie eine Rückforderung gegenüber dem Gesuchsteller geltend machen. Da der Gesuchsteller sich allerdings andauernd auf seine Bedürftigkeit berufe, zahlreiche unwahre Angaben über seine Wohnadresse mache und selbst mittels Strafbefehl wegen Veruntreuung zu ihren Lasten verurteilt worden sei, bestehe die konkrete Gefahr, dass das Geld für sie nicht mehr einbringlich sein werde, ei- ne Rückforderung demnach nicht möglich sein werde (Urk. 49 Rz. 8). Ebenso sei erstaunlich, dass die Vorinstanz in Erwägung 5.2 allerlei aufzähle, dem sie nicht nachkommen solle, sich zum Gesuchsteller, insbesondere zu seinen unwahren Angaben über seinen Wohnsitz, zum Strafbefehl etc. allerdings nicht äussere und diese demnach für die Verhältnismässigkeitsprüfung unbeachtlich lasse, was nicht rechtens sei, zumal zwei Interessen abzuwägen seien, jene des Gesuchstel- lers, aber auch ihre (Urk. 49 Rz. 9). In Erwägung 5.8 meine die Vorinstanz ledig- lich, es käme vorliegend nicht darauf an, dass das Geld für sie nicht mehr ein- bringlich wäre, was unzutreffend sei. Sie könne den Gesuchsteller nicht auf Rück- zahlung betreiben oder einklagen, wenn er nicht einmal seinen korrekten Wohn- sitz angebe, geschweige denn seine finanziellen Verhältnisse. Sie müsse alles über sich ergehen lassen; die Schuldneranweisung, die Betreibungen, Rechtsöff- nungen, Pfändungen, aber im umgekehrten Fall, sollte endlich das serbische Scheidungsurteil eintreffen und sie dann anhand diesem, alle ihre getätigten Zah- lungen auf dem Rechtsweg zurückfordern können und wollen, würde man ihr ent- gegnen, leider könne man den Wohnsitz des Gesuchstellers nicht eruieren und/oder dieser habe nicht die Mittel, die Unterhaltsbeiträge zurückzuzahlen. In diesem – sollte die Schuldneranweisung bestätigt werden und die Scheidung so- dann gesprochen werden – sehr wahrscheinlichen Szenario wäre das verheeren- der, mithin unverhältnismässiger für sie, als es für den Gesuchsteller in der aktu- ellen Situation sei (Urk. 49 Rz. 10). Weiter habe sie im aktenkundigen Verfahren EB230206-G bzw. RT230088 vor dem Bundesgericht erfolgreich geltend machen können, dass aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse des Gesuchstellers die Gefahr offenkundig sei, dass dieser allenfalls nicht in der Lage sein werde, die in Betreibung gesetzte Summe (Ehe- gattenunterhalt aus Eheschutzurteil) zurückzuzahlen. Entsprechend sei ihr Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen worden (Urk. 49
- 8 - Rz. 11). Ferner sei ihr sämtliches Vermögen und ihr gesamtes Einkommen bis auf einen Betrag von etwas mehr als Fr. 4'000.– Existenzminimum für sie und die beiden Kinder zuzüglich Fr. 1'500.– für die monatlichen Hypothekarkosten entwe- der verarrestiert oder gepfändet, wobei bezüglich der Pfändung eine Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen gegen das Betreibungsamt anhängig gemacht worden sei. Auch dieser Entscheid bestätige die Unverhältnismässigkeit einer Schuld- neranweisung (Urk. 49 Rz. 11). Zudem sei ihr alles gepfändet worden, weshalb auch nichts für eine Schuldneranweisung übrigbleibe (Urk. 49 Rz. 12). In ihrem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte die Gesuchs- gegnerin ausgeführt, dass nach Angaben ihres serbischen Anwalts das Schei- dungsurteil im September 2023 vom damit befassten Gericht gefällt, aber noch nicht begründet und an die Parteien versendet worden sei, mit der Folge, dass die Scheidung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2022 ihre Wirkung entfalten werde, was nichts anderes bedeute, als dass sie dem Gesuchsteller ab dem 1. Dezem- ber 2022 keinen Unterhalt mehr schulde (Urk. 49 Rz. 30 mit Verweis auf Urk. 52/4).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB zutreffend angeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (Urk. 50 E. 4).
E. 1.4 Wie bereits in der Verfügung vom 3. November 2023 betreffend das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung festgehalten (Urk. 57 E. 2.4), stützt sich die gesamte Argumentation der Gesuchsgegnerin auf ihre Behauptung, in Serbien sei ein Scheidungsurteil erlassen worden, weshalb ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Gesuchsteller per 1. Dezember 2022 erlo- schen sei. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt jedoch kein solches rechtskräftiges Scheidungsurteil vor und es ist auch nicht absehbar, wann ein solches vorliegen wird. So handelt es sich beim in Serbisch verfassten Schreiben ihres serbischen Anwaltes (Urk. 52/4) – eine Übersetzung wurde entgegen ihrer Ankündigung (Urk. 49 Rz. 30) bis heute nicht nachgereicht – nicht mehr als eine Parteibehaup- tung. Folglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers nach wie vor auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid
- 9 - beruhe (Urk. 50 E. 5.1). Entsprechend erweist sich auch die vorinstanzliche Fest- stellung als korrekt, wonach während mindestens acht Monaten der Unterhalts- beitrag von der Gesuchsgegnerin nicht bezahlt worden sei und damit die notweni- ge Schwere der Pflichtverletzung erreicht sei (Urk. 50 E. 5.3). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin bildet vorliegend eine allfällige Rück- forderungsmöglichkeit der Unterhaltsbeiträge keine Voraussetzung für die Zuläs- sigkeit der Schuldneranweisung. Solange das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 nicht durch einen anderslautenden, vollstreckbaren Entscheid abgeändert wird, ist es zu vollstrecken. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller allenfalls in Zu- kunft aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, der Gesuchsgegnerin zu viel bezogene Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten, ist hin- zunehmen, zumal ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen wer- den kann (dazu unten E. III. 2.6). Entsprechend gehen auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur Gutheissung ihres Gesuchs um Erteilung der aufschieben- den Wirkung im Verfahren vor Bundesgericht betreffend Rechtsöffnung, wo die Rückforderungsmöglichkeit – anders als hier – eine Rolle spielt, an der Sache vorbei. Soweit die Gesuchsgegnerin weiter pauschal bemängelt, dass sich die Vorinstanz nicht zum Gesuchsteller und seinen unwahren Angaben über seinen Wohnsitz, zum Strafbefehl etc. äussere und diese demnach für die Verhältnismässigkeits- prüfung unbeachtlich lasse, kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nach (vgl. oben E. II. 1). Weitere Ausführungen dazu können dem- nach unterbleiben. Sodann behauptet die Gesuchsgegnerin, dass ihr gesamtes Einkommen bis auf einen Betrag von etwas mehr als Fr. 4'000.– Existenzminimum für sie und die beiden Kinder zuzüglich Fr. 1'500.– für die Hypothekarkosten gepfändet worden sei (Urk. 49 Rz. 11). Eine entsprechende Pfändungsurkunde legt die Gesuchs- gegnerin allerdings nicht ins Recht. Damit ist die Lohnpfändung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen geniesst die Anweisung ohnehin Vorrang vor einer beste- henden oder zukünftigen Lohnpfändung (BGE 110 II 9 E. 4.b)
- 10 -
2. Rechtsmissbrauch
E. 2 Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) um Schuldneranweisung für den Ehegattenunterhaltsbeitrag (Urk. 1 S. 2; siehe ein- gangs aufgeführtes Rechtsbegehren). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 50 E. 1). Am 2. Oktober 2023 erliess die Vorinstanz den oben wiedergege- benen Entscheid (Urk. 50).
E. 2.1 Zum Vorwurf der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller verhalte sich rechts- missbräuchlich, indem er jeden erdenklichen Rechtsweg mit aussichtslosen und widersprüchlichen Rechtsmitteln ausschöpfe, um an Geld zu kommen, welches ihm nicht mehr zustehe, erwog die Vorinstanz, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln habe. Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten gegen Treu und Glauben verstosse, müssten alle konkreten Umstände berück- sichtigt werden. Weiter sehe Art. 2 Abs. 2 ZGB vor, dass der offenbare Miss- brauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz finde. Nur bei offenbarem Rechts- missbrauch sei der Rechtsschutz zu verweigern. Bestünden Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens, so sei der Rechtsschutz nicht zu ver- sagen. Offenbarer Rechtsmissbrauch sei demnach nur mit Zurückhaltung anzu- nehmen und im Zweifel sei das formelle Recht zu schützen und Rechtsmiss- brauch zu verneinen (Urk. 50 E. 5.4). Ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers im serbischen Scheidungsverfahren sei von der Gesuchsgegnerin vorliegend nicht dargetan worden und sei auch nicht ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller den Rechtsmittelweg beschreite, könne die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere sei darin noch kein Verstoss gegen Treu und Glauben bzw. ein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten auszumachen. Irrelevant sei dabei grundsätzlich auch die Motiva- tion des Gesuchstellers. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller zumindest mit seinem Rechtsmittel ans Appellationsgericht in Belgrad in dem Sinne erfolgreich gewesen sei, als dass dieses mit Beschluss vom 6. April 2023 die Akten ans erste Grundgericht in Belgrad zwecks Ergänzung des Verfahrens zurückgesandt habe. Auch in Bezug auf sein Rechtsmittel ans Obergericht in Belgrad sei der Gesuch- steller erfolgreich gewesen, habe doch das Obergericht in Belgrad den Beschluss des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 10. Februar 2023, womit dieses die Be- rufung des Gesuchstellers als unzulässig abgewiesen habe, aufgehoben und die
- 11 - Sache dem Gericht der ersten Instanz zum erneuten Verfahren zurückgesandt (Urk. 50 E. 5.6). Sodann sei auch das Argument der Gesuchsgegnerin, wonach die Anfechtung des Entscheids des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 1. Dezember 2022 durch den Gesuchsteller sinn- und zwecklos sei, da ein Entscheid über Kinderbe- lange klar dem Haager Kindesschutzübereinkommen widerspreche und in der Schweiz offensichtlich nicht anerkannt und vollstreckt werden würde, nicht stich- haltig. Es sei nicht Aufgabe des hiesigen Gerichts, diese Frage zu beantworten. Ein solcher Entscheid sei noch nicht ergangen und liege im Ungewissen. Tatsa- che sei, dass aktuell kein rechtskräftiger Entscheid irgendeines Gerichts vorliege, der die Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller auf- gehoben hätte. Nebenbei sei bemerkt, dass es die Gesuchsgegnerin selbst ge- wesen sei, welche vor dem ersten Grundgericht in Belgrad – nebst dem Schei- dungspunkt – beantragt habe, dass die Kinder unter ihre Obhut zu stellen und ein Besuchsrecht einzurichten sowie der Gesuchsteller zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu ver- pflichten sei. Ebenso sei es auch die Gesuchsgegnerin gewesen, welche die Scheidung samt Regelung der Kinderbelange in Serbien anhängig gemacht habe, dies – wie von der Gesuchsgegnerin selbst ausgeführt – obwohl die Kinder keinen Bezug zu Serbien hätten (Urk. 50 E. 5.7).
E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin moniert, die Vorinstanz gehe in keiner Weise auf ihre Ausführungen ein, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürli- che Rechtsanwendung bedeute. Fakt sei, dass das Verhalten des Gesuchstellers sowohl im serbischen Scheidungsverfahren als auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. In Erwägung 5.6 sei die Vorinstanz der Ansicht, dass allein die Beschreitung des Rechtsmittelweges durch den Gesuch- steller nicht rechtsmissbräuchlich sei. Zudem sei seine Motivation irrelevant. Selbstverständlich sei die Motivation ausschlaggebend für das rechtsmissbräuch- liche Verhalten. Es gehe doch nicht an, dass der Gesuchsteller am 26. Januar 2021 eine Einsprache gegen die von ihr erhobene Scheidungsklage in Belgrad einreiche, um wissentlich fälschlicherweise zu behaupten, in der Schweiz sei be-
- 12 - reits eine Scheidung hängig, was in Tat und Wahrheit nicht gestimmt habe, da zum damaligen Zeitpunkt das Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Meilen hän- gig gewesen sei und er dies als im Verfahren involvierte Partei sehr wohl gewusst habe. Aufgrund dieser Falschinformation an das Belgrader Gericht habe sich die- ses natürlich veranlasst gesehen, auf dem Rechtshilfewege beim Eheschutzge- richt in Meilen eine Auskunft zum fraglichen Verfahren einzuholen. Konsequen- terweise habe sich das Verfahren in Belgrad verzögert, was der Gesuchsteller auch gewollt habe (Urk. 49 Rz. 13–15). Am 6. April 2022 habe der Gesuchsteller Widerklage beim ersten Grundgericht in Belgrad erhoben und die Scheidung verlangt. Dies wohlgemerkt, obwohl er sich mit seiner Einsprache vom 26. April 2021 auf den Standpunkt gestellt habe, dass die serbischen Gerichte nicht für die Scheidung zuständig seien. Obwohl er mit seiner Widerklage die Scheidung verlangt habe, habe er weiterhin den Stand- punkt vertreten, dass das Bezirksgericht Meilen bereits mit der Scheidung be- schäftigt sei. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 habe das erste Grundgericht in Serbien entsprechend den Anträgen beider Parteien entschieden, dass die am
21. Juni 2008 in Paris geschlossene Ehe geschieden sei. Die ebenfalls von bei- den Seiten gestellten Anträge bezüglich Kinderbelange seien mit Verweis auf die Anwendbarkeit des HKsÜ wegen dem Lebensmittelpunkt der Kinder in der Schweiz abgewiesen worden bzw. sei korrekterweise darauf nicht eingetreten worden. Es sei offensichtlich, dass das serbische Gericht in Bezug auf die zu klä- renden Fragen einen absolut korrekten und nicht zu beanstandenden Entscheid gefällt habe. Um aber das Verfahren in Serbien zu verzögern und in der Hoffnung, in der Schweiz möglichst lange vom Unterhalt gemäss Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 zu profitieren, habe der Gesuchsteller gegen das serbische Schei- dungsurteil am 19. Januar 2023 eine (völlig aussichtslose) Berufung eingelegt, in- dem er unter anderem die zuvor selbst verlangte Scheidung angefochten habe. Ein solches Verhalten sei nicht nur völlig widersprüchlich, sondern auch rechts- missbräuchlich. Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 habe das erste Grundgericht in Belgrad deshalb beschlossen, dass der Gesuchsteller kein rechtliches Interes- se an der Erhebung der Berufung gegen die Scheidung habe, zumal er mit seiner Widerklage vom 6. April 2022 selbst die Scheidung der Ehe gefordert habe. Den-
- 13 - noch habe der Gesuchsteller gegen das Urteil vom 10. Februar 2023 eine weitere Berufung eingelegt (Urk. 49 Rz. 17–19). Weiter führe die Vorinstanz in Erwägung 5.6 aus, dass der Gesuchsteller nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, da er doch vor dem Appellationsgericht in Belgrad erfolgreich gewesen sei, als dieses das Verfahren mit Beschluss vom
E. 2.3 Art. 53 ZPO gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3, m.w.H.).
E. 2.4 Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin hat sich die Vorinstanz durch- aus mit ihren Argumenten zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Gesuch- stellers auseinandergesetzt. Aus ihren ausführlichen Erwägungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege kein missbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers vor, stützte (Urk. 50 E. 5.6 f.). Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Die Gesuchsgegnerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachge- recht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist somit unbegründet. Da- von zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche nicht das rechtli- che Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu nachfol- gende Erwägungen).
E. 2.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, findet gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz und ein Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 27 m.w.H.). Widersprüchli- ches Verhalten ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. Einen Grundsatz der Ge-
- 15 - bundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Grundsätzlich ist es jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe der Zeit zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten erst dann ein Verstoss gegen das Rechts- missbrauchsverbot zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neue Handlung enttäuscht worden ist. Der Vertrauende muss Dispositionen getroffen haben, die sich angesichts der neuen Situation nunmehr als nachteilig erweisen (BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 106 II 320 E. 3a; BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 43a; je m.w.H.).
E. 2.6 Vorliegend vermag es zwar widersprüchlich erscheinen, sich zuerst gegen ein Scheidungsverfahren mangels internationaler Zuständigkeit zu wehren, um später selbst die Scheidung an diesem Ort zu verlangen. Es ist jedoch nicht er- sichtlich, welchen Nachteil die Gesuchsgegnerin durch das spätere Verhalten (Erhebung der Widerklage) erlitt. Dass der Gesuchsteller die Einsprache der Un- zuständigkeit einzig aus der Motivation erhob, den Ehegattenunterhalt möglichst lange aufrechtzuerhalten, ist eine blosse Behauptung der Gesuchsgegnerin. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist damit nicht dargetan, zumal durchaus ein Interesse daran bestehen kann, sich gegen ein im Ausland eingeleitetes Ge- richtsverfahren zur Wehr zu setzen. Betreffend die vom Gesuchsteller erhobenen Rechtsmittel gegen das serbische Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2022 hielt die Vor-instanz zu Recht fest, dass es nicht am hiesigen Gericht ist, darüber zu befinden, ob ein ausländisches Gericht einen Entscheid zu Recht oder Unrecht fällte. Es bleibt daher dabei, dass entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin die Rechtsmittel des Gesuchstellers gegen das Scheidungsurteil nicht völlig aus- sichtslos und damit auch nicht rechtsmissbräuchlich waren. Zusammenfassend kann dem Gesuchsteller somit kein offenbarer Rechtsmissbrauch bezüglich des in Serbien geführten Scheidungsprozesses vorgeworfen werden, der es rechtferti- gen würde, seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht mehr zu vollstrecken. Inwiefern sich der Gesuchsteller auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich missbräuchlich verhalte, begründet die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsschrift nicht näher, was den Anforderungen an die Berufung nicht genügt (oben E. II. 1). Das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 ist daher nach wie vor zu vollstrecken.
- 16 -
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3. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Gesuchsgegnerin als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'044'800.– (Fr. 8'520.– x 12 Monate x 20; Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Überdies ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren (Stellungnahme vom 30. Oktober 2023; Urk. 55) eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4, § 9 und § 11 AnwGebV ist diese auf Fr. 800.– festzusetzen. Ein Mehr- wertsteuerzuschlag ist aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstel- lers nicht geschuldet. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Oktober 2023 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
- 18 -
5. Schriftliche Mitteilung an
- die Parteien,
- die C1._____ AG, … [Adresse 1] (im Auszug hinsichtlich Dispositiv- Ziffern 1 und 5 dieses Entscheids),
- die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 3 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 16. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 48/1) Berufung mit den oben aufgeführten Anträ- gen (Urk. 49 S. 2).
E. 4 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurde das Gesuch der Gesuchsgeg- nerin um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vor-instanzlichen Urteils abgewiesen. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 5 wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 53 S. 2 f.). Dieser liess sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 vernehmen (Urk. 55).
E. 5 Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde das Gesuch der Gesuchsgeg- nerin um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit auch hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 2 und 5 des angefochtenen Urteils abgewiesen (Urk. 57).
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya
Dispositiv
- (Verfügung)
- Die C1._____ AG, … [Adresse 1], wird – unter Androhung der Doppelzah- lungspflicht im Unterlassungsfall – mit sofortiger Wirkung und bis zum Er- lass eines anderslautenden gerichtlichen Entscheids angewiesen, vom Lohn der Gesuchsgegnerin die monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 8'520.– direkt auf das Konto des Gesuchstellers bei der C1._____ AG, mit IBAN CH1, zu überweisen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar je- weils monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 wird das Gesuch im Mehrumfang abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200.–.
- Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers eine Parteientschädigung von CHF 5'700.– (7,7 % MwSt darin enthal- ten) zu bezahlen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 46, und im Dispositivauszug Ziffer 2 an die C1._____ AG, … [Adresse 1], je gegen Empfangsschein.
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 49 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Okto- ber 2023 (Geschäfts-Nr. EF230003-G) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Schuldneranweisung vom 13. Juni 2023 wird abgewiesen, sofern darauf einzutre- ten ist. 1.2. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird dem Gesuchsteller auferlegt und der Gesuchsteller wird ver- pflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung (zzgl. Gesetzliche MwSt) von CHF 5'700.- für das erstin- stanzliche Verfahren zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Gesetzlicher MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. Gesuchstellers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Mit Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 verpflichtete das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen die Gesuchsgegnerin und Be- rufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) unter anderem zur Leistung von per- sönlichen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) ab dem 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens in der Höhe von Fr. 8'520.– pro Monat (Urk. 3/11 S. 86 Dispositiv- Ziffer 19). Die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Berufung wurde von der hiesigen Kammer mit Urteil vom 25. Juli 2022 abgewiesen (Urk. 3/12 S. 22 Dispositiv-Ziffer 1). Das Urteil ist rechtskräftig (siehe Bescheinigung auf Urk. 3/12 S. 23). - 4 -
- Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) um Schuldneranweisung für den Ehegattenunterhaltsbeitrag (Urk. 1 S. 2; siehe ein- gangs aufgeführtes Rechtsbegehren). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 50 E. 1). Am 2. Oktober 2023 erliess die Vorinstanz den oben wiedergege- benen Entscheid (Urk. 50).
- Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 16. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 48/1) Berufung mit den oben aufgeführten Anträ- gen (Urk. 49 S. 2).
- Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurde das Gesuch der Gesuchsgeg- nerin um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vor-instanzlichen Urteils abgewiesen. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 5 wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 53 S. 2 f.). Dieser liess sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 vernehmen (Urk. 55).
- Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde das Gesuch der Gesuchsgeg- nerin um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit auch hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 2 und 5 des angefochtenen Urteils abgewiesen (Urk. 57).
- Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–48) wurden beigezogen. Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuale Vorbemerkungen
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher - 5 - insbesondere bei Entscheiden betreffend den Kinderunterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).
- Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). III. Beurteilung der Berufung
- Schuldneranweisung 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin sei mit Entscheid vom
- Februar 2022 zu monatlichen Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen an den Ge- suchsteller in der Höhe von Fr. 8'520.– ab 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer - 6 - des Getrenntlebens verpflichtet worden. Das besagte Urteil sei mit Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2022 (Geschäfts- Nr. LE220020-O) rechtskräftig bestätigt worden. Beide Parteien würden unbestrit- tenermassen davon ausgehen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein rechts- kräftiges Scheidungsurteil vorliege. Somit bestehe die Unterhaltspflicht der Ge- suchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller gemäss Eheschutzurteil vom
- Februar 2022 nach wie vor. Solange dieses Urteil nicht durch einen anders- lautenden, rechtskräftigen Entscheid abgeändert werde, gelte es und sei es grundsätzlich zu vollstrecken. Damit beruhe der zu vollstreckende Unterhaltsan- spruch auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid. Unbestritten sei so- dann, dass die Gesuchsgegnerin ihrer Unterhaltspflicht für die Monate April 2022 (teilweise) sowie ab November 2022 nicht wie mit Entscheid vom 28. Februar 2022 vorgesehen nachgekommen sei. Die Gesuchsgegnerin lasse weiter keine Zweifel daran, dass ein solches Verhalten von ihr auch in Zukunft zu erwarten sei, bestehe doch ab Dezember 2022 laut ihr kein Anspruch des Gesuchstellers mehr auf Unterhalt. Zudem schulde ihr der Gesuchsteller – so die Gesuchsgegnerin – eine hohe Summe an Geld aus unberechtigten Verkäufen verschiedener ihr zu- stehender Vermögenswerte und aufgrund des desolaten Zustands der ehemali- gen Familienwohnung. Dementsprechend habe sie gemäss dem Gesuchsteller trotz diverser in der Zwischenzeit zu ihren Ungunsten ergangener Urteile keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin, wonach die Schuldneranweisung der Verhältnismässigkeitsprüfung aufgrund der fehlenden Schwere nicht standhalte und eine Anweisung an die Arbeitgeberin ei- ne einschneidende Massnahme darstelle, sei diese vorliegend auch verhältnis- mässig, weil der Unterhaltsbeitrag wiederholt, mindestens über acht Monate, nicht bezahlt worden sei (Urk. 50 E. 5.1–5.3). 1.2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert, dass sich die Vorinstanz in Erwägung 5.3 auf den Standpunkt stelle, die Anweisung sei verhältnismässig, da der Unterhaltsbei- trag mindestens über acht Monate nicht bezahlt worden sei. Die Vorinstanz ver- kenne in grober Weise die Schwere einer allfälligen Anweisung im vorliegenden Fall. Einerseits seien nicht acht, sondern zwei ausgebliebene Unterhaltszahlun- gen für die Monate April und November 2022 zu verzeichnen, und andererseits - 7 - müsste sie eine Rückforderung gegenüber dem Gesuchsteller geltend machen. Da der Gesuchsteller sich allerdings andauernd auf seine Bedürftigkeit berufe, zahlreiche unwahre Angaben über seine Wohnadresse mache und selbst mittels Strafbefehl wegen Veruntreuung zu ihren Lasten verurteilt worden sei, bestehe die konkrete Gefahr, dass das Geld für sie nicht mehr einbringlich sein werde, ei- ne Rückforderung demnach nicht möglich sein werde (Urk. 49 Rz. 8). Ebenso sei erstaunlich, dass die Vorinstanz in Erwägung 5.2 allerlei aufzähle, dem sie nicht nachkommen solle, sich zum Gesuchsteller, insbesondere zu seinen unwahren Angaben über seinen Wohnsitz, zum Strafbefehl etc. allerdings nicht äussere und diese demnach für die Verhältnismässigkeitsprüfung unbeachtlich lasse, was nicht rechtens sei, zumal zwei Interessen abzuwägen seien, jene des Gesuchstel- lers, aber auch ihre (Urk. 49 Rz. 9). In Erwägung 5.8 meine die Vorinstanz ledig- lich, es käme vorliegend nicht darauf an, dass das Geld für sie nicht mehr ein- bringlich wäre, was unzutreffend sei. Sie könne den Gesuchsteller nicht auf Rück- zahlung betreiben oder einklagen, wenn er nicht einmal seinen korrekten Wohn- sitz angebe, geschweige denn seine finanziellen Verhältnisse. Sie müsse alles über sich ergehen lassen; die Schuldneranweisung, die Betreibungen, Rechtsöff- nungen, Pfändungen, aber im umgekehrten Fall, sollte endlich das serbische Scheidungsurteil eintreffen und sie dann anhand diesem, alle ihre getätigten Zah- lungen auf dem Rechtsweg zurückfordern können und wollen, würde man ihr ent- gegnen, leider könne man den Wohnsitz des Gesuchstellers nicht eruieren und/oder dieser habe nicht die Mittel, die Unterhaltsbeiträge zurückzuzahlen. In diesem – sollte die Schuldneranweisung bestätigt werden und die Scheidung so- dann gesprochen werden – sehr wahrscheinlichen Szenario wäre das verheeren- der, mithin unverhältnismässiger für sie, als es für den Gesuchsteller in der aktu- ellen Situation sei (Urk. 49 Rz. 10). Weiter habe sie im aktenkundigen Verfahren EB230206-G bzw. RT230088 vor dem Bundesgericht erfolgreich geltend machen können, dass aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse des Gesuchstellers die Gefahr offenkundig sei, dass dieser allenfalls nicht in der Lage sein werde, die in Betreibung gesetzte Summe (Ehe- gattenunterhalt aus Eheschutzurteil) zurückzuzahlen. Entsprechend sei ihr Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen worden (Urk. 49 - 8 - Rz. 11). Ferner sei ihr sämtliches Vermögen und ihr gesamtes Einkommen bis auf einen Betrag von etwas mehr als Fr. 4'000.– Existenzminimum für sie und die beiden Kinder zuzüglich Fr. 1'500.– für die monatlichen Hypothekarkosten entwe- der verarrestiert oder gepfändet, wobei bezüglich der Pfändung eine Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen gegen das Betreibungsamt anhängig gemacht worden sei. Auch dieser Entscheid bestätige die Unverhältnismässigkeit einer Schuld- neranweisung (Urk. 49 Rz. 11). Zudem sei ihr alles gepfändet worden, weshalb auch nichts für eine Schuldneranweisung übrigbleibe (Urk. 49 Rz. 12). In ihrem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte die Gesuchs- gegnerin ausgeführt, dass nach Angaben ihres serbischen Anwalts das Schei- dungsurteil im September 2023 vom damit befassten Gericht gefällt, aber noch nicht begründet und an die Parteien versendet worden sei, mit der Folge, dass die Scheidung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2022 ihre Wirkung entfalten werde, was nichts anderes bedeute, als dass sie dem Gesuchsteller ab dem 1. Dezem- ber 2022 keinen Unterhalt mehr schulde (Urk. 49 Rz. 30 mit Verweis auf Urk. 52/4). 1.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB zutreffend angeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (Urk. 50 E. 4). 1.4. Wie bereits in der Verfügung vom 3. November 2023 betreffend das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung festgehalten (Urk. 57 E. 2.4), stützt sich die gesamte Argumentation der Gesuchsgegnerin auf ihre Behauptung, in Serbien sei ein Scheidungsurteil erlassen worden, weshalb ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Gesuchsteller per 1. Dezember 2022 erlo- schen sei. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt jedoch kein solches rechtskräftiges Scheidungsurteil vor und es ist auch nicht absehbar, wann ein solches vorliegen wird. So handelt es sich beim in Serbisch verfassten Schreiben ihres serbischen Anwaltes (Urk. 52/4) – eine Übersetzung wurde entgegen ihrer Ankündigung (Urk. 49 Rz. 30) bis heute nicht nachgereicht – nicht mehr als eine Parteibehaup- tung. Folglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers nach wie vor auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid - 9 - beruhe (Urk. 50 E. 5.1). Entsprechend erweist sich auch die vorinstanzliche Fest- stellung als korrekt, wonach während mindestens acht Monaten der Unterhalts- beitrag von der Gesuchsgegnerin nicht bezahlt worden sei und damit die notweni- ge Schwere der Pflichtverletzung erreicht sei (Urk. 50 E. 5.3). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin bildet vorliegend eine allfällige Rück- forderungsmöglichkeit der Unterhaltsbeiträge keine Voraussetzung für die Zuläs- sigkeit der Schuldneranweisung. Solange das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 nicht durch einen anderslautenden, vollstreckbaren Entscheid abgeändert wird, ist es zu vollstrecken. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller allenfalls in Zu- kunft aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, der Gesuchsgegnerin zu viel bezogene Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten, ist hin- zunehmen, zumal ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen wer- den kann (dazu unten E. III. 2.6). Entsprechend gehen auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur Gutheissung ihres Gesuchs um Erteilung der aufschieben- den Wirkung im Verfahren vor Bundesgericht betreffend Rechtsöffnung, wo die Rückforderungsmöglichkeit – anders als hier – eine Rolle spielt, an der Sache vorbei. Soweit die Gesuchsgegnerin weiter pauschal bemängelt, dass sich die Vorinstanz nicht zum Gesuchsteller und seinen unwahren Angaben über seinen Wohnsitz, zum Strafbefehl etc. äussere und diese demnach für die Verhältnismässigkeits- prüfung unbeachtlich lasse, kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nach (vgl. oben E. II. 1). Weitere Ausführungen dazu können dem- nach unterbleiben. Sodann behauptet die Gesuchsgegnerin, dass ihr gesamtes Einkommen bis auf einen Betrag von etwas mehr als Fr. 4'000.– Existenzminimum für sie und die beiden Kinder zuzüglich Fr. 1'500.– für die Hypothekarkosten gepfändet worden sei (Urk. 49 Rz. 11). Eine entsprechende Pfändungsurkunde legt die Gesuchs- gegnerin allerdings nicht ins Recht. Damit ist die Lohnpfändung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen geniesst die Anweisung ohnehin Vorrang vor einer beste- henden oder zukünftigen Lohnpfändung (BGE 110 II 9 E. 4.b) - 10 -
- Rechtsmissbrauch 2.1. Zum Vorwurf der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller verhalte sich rechts- missbräuchlich, indem er jeden erdenklichen Rechtsweg mit aussichtslosen und widersprüchlichen Rechtsmitteln ausschöpfe, um an Geld zu kommen, welches ihm nicht mehr zustehe, erwog die Vorinstanz, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln habe. Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten gegen Treu und Glauben verstosse, müssten alle konkreten Umstände berück- sichtigt werden. Weiter sehe Art. 2 Abs. 2 ZGB vor, dass der offenbare Miss- brauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz finde. Nur bei offenbarem Rechts- missbrauch sei der Rechtsschutz zu verweigern. Bestünden Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens, so sei der Rechtsschutz nicht zu ver- sagen. Offenbarer Rechtsmissbrauch sei demnach nur mit Zurückhaltung anzu- nehmen und im Zweifel sei das formelle Recht zu schützen und Rechtsmiss- brauch zu verneinen (Urk. 50 E. 5.4). Ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers im serbischen Scheidungsverfahren sei von der Gesuchsgegnerin vorliegend nicht dargetan worden und sei auch nicht ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller den Rechtsmittelweg beschreite, könne die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere sei darin noch kein Verstoss gegen Treu und Glauben bzw. ein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten auszumachen. Irrelevant sei dabei grundsätzlich auch die Motiva- tion des Gesuchstellers. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller zumindest mit seinem Rechtsmittel ans Appellationsgericht in Belgrad in dem Sinne erfolgreich gewesen sei, als dass dieses mit Beschluss vom 6. April 2023 die Akten ans erste Grundgericht in Belgrad zwecks Ergänzung des Verfahrens zurückgesandt habe. Auch in Bezug auf sein Rechtsmittel ans Obergericht in Belgrad sei der Gesuch- steller erfolgreich gewesen, habe doch das Obergericht in Belgrad den Beschluss des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 10. Februar 2023, womit dieses die Be- rufung des Gesuchstellers als unzulässig abgewiesen habe, aufgehoben und die - 11 - Sache dem Gericht der ersten Instanz zum erneuten Verfahren zurückgesandt (Urk. 50 E. 5.6). Sodann sei auch das Argument der Gesuchsgegnerin, wonach die Anfechtung des Entscheids des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 1. Dezember 2022 durch den Gesuchsteller sinn- und zwecklos sei, da ein Entscheid über Kinderbe- lange klar dem Haager Kindesschutzübereinkommen widerspreche und in der Schweiz offensichtlich nicht anerkannt und vollstreckt werden würde, nicht stich- haltig. Es sei nicht Aufgabe des hiesigen Gerichts, diese Frage zu beantworten. Ein solcher Entscheid sei noch nicht ergangen und liege im Ungewissen. Tatsa- che sei, dass aktuell kein rechtskräftiger Entscheid irgendeines Gerichts vorliege, der die Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller auf- gehoben hätte. Nebenbei sei bemerkt, dass es die Gesuchsgegnerin selbst ge- wesen sei, welche vor dem ersten Grundgericht in Belgrad – nebst dem Schei- dungspunkt – beantragt habe, dass die Kinder unter ihre Obhut zu stellen und ein Besuchsrecht einzurichten sowie der Gesuchsteller zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu ver- pflichten sei. Ebenso sei es auch die Gesuchsgegnerin gewesen, welche die Scheidung samt Regelung der Kinderbelange in Serbien anhängig gemacht habe, dies – wie von der Gesuchsgegnerin selbst ausgeführt – obwohl die Kinder keinen Bezug zu Serbien hätten (Urk. 50 E. 5.7). 2.2. Die Gesuchsgegnerin moniert, die Vorinstanz gehe in keiner Weise auf ihre Ausführungen ein, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürli- che Rechtsanwendung bedeute. Fakt sei, dass das Verhalten des Gesuchstellers sowohl im serbischen Scheidungsverfahren als auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. In Erwägung 5.6 sei die Vorinstanz der Ansicht, dass allein die Beschreitung des Rechtsmittelweges durch den Gesuch- steller nicht rechtsmissbräuchlich sei. Zudem sei seine Motivation irrelevant. Selbstverständlich sei die Motivation ausschlaggebend für das rechtsmissbräuch- liche Verhalten. Es gehe doch nicht an, dass der Gesuchsteller am 26. Januar 2021 eine Einsprache gegen die von ihr erhobene Scheidungsklage in Belgrad einreiche, um wissentlich fälschlicherweise zu behaupten, in der Schweiz sei be- - 12 - reits eine Scheidung hängig, was in Tat und Wahrheit nicht gestimmt habe, da zum damaligen Zeitpunkt das Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Meilen hän- gig gewesen sei und er dies als im Verfahren involvierte Partei sehr wohl gewusst habe. Aufgrund dieser Falschinformation an das Belgrader Gericht habe sich die- ses natürlich veranlasst gesehen, auf dem Rechtshilfewege beim Eheschutzge- richt in Meilen eine Auskunft zum fraglichen Verfahren einzuholen. Konsequen- terweise habe sich das Verfahren in Belgrad verzögert, was der Gesuchsteller auch gewollt habe (Urk. 49 Rz. 13–15). Am 6. April 2022 habe der Gesuchsteller Widerklage beim ersten Grundgericht in Belgrad erhoben und die Scheidung verlangt. Dies wohlgemerkt, obwohl er sich mit seiner Einsprache vom 26. April 2021 auf den Standpunkt gestellt habe, dass die serbischen Gerichte nicht für die Scheidung zuständig seien. Obwohl er mit seiner Widerklage die Scheidung verlangt habe, habe er weiterhin den Stand- punkt vertreten, dass das Bezirksgericht Meilen bereits mit der Scheidung be- schäftigt sei. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 habe das erste Grundgericht in Serbien entsprechend den Anträgen beider Parteien entschieden, dass die am
- Juni 2008 in Paris geschlossene Ehe geschieden sei. Die ebenfalls von bei- den Seiten gestellten Anträge bezüglich Kinderbelange seien mit Verweis auf die Anwendbarkeit des HKsÜ wegen dem Lebensmittelpunkt der Kinder in der Schweiz abgewiesen worden bzw. sei korrekterweise darauf nicht eingetreten worden. Es sei offensichtlich, dass das serbische Gericht in Bezug auf die zu klä- renden Fragen einen absolut korrekten und nicht zu beanstandenden Entscheid gefällt habe. Um aber das Verfahren in Serbien zu verzögern und in der Hoffnung, in der Schweiz möglichst lange vom Unterhalt gemäss Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 zu profitieren, habe der Gesuchsteller gegen das serbische Schei- dungsurteil am 19. Januar 2023 eine (völlig aussichtslose) Berufung eingelegt, in- dem er unter anderem die zuvor selbst verlangte Scheidung angefochten habe. Ein solches Verhalten sei nicht nur völlig widersprüchlich, sondern auch rechts- missbräuchlich. Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 habe das erste Grundgericht in Belgrad deshalb beschlossen, dass der Gesuchsteller kein rechtliches Interes- se an der Erhebung der Berufung gegen die Scheidung habe, zumal er mit seiner Widerklage vom 6. April 2022 selbst die Scheidung der Ehe gefordert habe. Den- - 13 - noch habe der Gesuchsteller gegen das Urteil vom 10. Februar 2023 eine weitere Berufung eingelegt (Urk. 49 Rz. 17–19). Weiter führe die Vorinstanz in Erwägung 5.6 aus, dass der Gesuchsteller nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, da er doch vor dem Appellationsgericht in Belgrad erfolgreich gewesen sei, als dieses das Verfahren mit Beschluss vom
- April 2023 an das Obergericht in Belgrad weitergeleitet habe und dieses wiede- rum den Beschluss des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 10. Februar 2023 aufgehoben und die Sache wieder an das erste Grundgericht zum erneuten Ver- fahren zurückgewiesen habe. Bedauerlicherweise habe es sich hier um einen krassen Fehlentscheid des Obergerichts in Belgrad gehandelt, und zwar hätte dieses mangels Rechtschutzinteresse des Gesuchstellers nicht auf das Rechts- mittel eintreten dürfen, und nicht mit der Begründung, sie sähen die Scheidung und die Kinderbelange als Einheit, aufheben dürfen, zumal doch das erste Grundgericht in Belgrad korrekt entschieden gehabt habe, indem es die Schei- dung ausgesprochen habe und auf die Anträge betreffend Kinderbelange in An- wendung des HKsÜ nicht eingetreten sei. Der Gesuchsteller habe die Scheidung gewollt. Nur schon deshalb sei sein Verhalten im Sinne des venire contra factum proprium rechtsmissbräuchlich, ungeachtet dessen, dass er vom Obergericht in Belgrad aus unerfindlichen Gründen gestützt worden sei (Urk. 49 Rz. 22–24). Dass nun die Vorinstanz in Erwägung 5.7 versuche, ihr die von ihr geltend ge- machten Kinderbelange vor dem ersten Grundgericht in Belgrad zum Nachteil an- zurechnen, sei nicht korrekt. Fakt sei, dass beide Parteien die Kinderbelange und die Scheidung vor dem ersten Grundgericht in Belgrad geltend gemacht hätten. Schliesslich habe sie das fragliche Scheidungsurteil des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 1. Dezember 2022 nicht angefochten, zumal sie damals eingesehen habe, dass ein in Serbien erwirkter Entscheid über Kinderbelange klar dem HKsÜ widersprechen und in der Schweiz ganz offensichtlich nicht anerkannt und voll- streckt würde. Logischerweise hätte der Gesuchsteller ebenfalls das Urteil akzep- tieren sollen und das Verfahren betreffend Kinderbelange wäre in der Schweiz fortgeführt worden (Urk. 49 Rz. 25). - 14 - 2.3. Art. 53 ZPO gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3, m.w.H.). 2.4. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin hat sich die Vorinstanz durch- aus mit ihren Argumenten zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Gesuch- stellers auseinandergesetzt. Aus ihren ausführlichen Erwägungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege kein missbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers vor, stützte (Urk. 50 E. 5.6 f.). Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Die Gesuchsgegnerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachge- recht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist somit unbegründet. Da- von zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche nicht das rechtli- che Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu nachfol- gende Erwägungen). 2.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, findet gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz und ein Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 27 m.w.H.). Widersprüchli- ches Verhalten ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. Einen Grundsatz der Ge- - 15 - bundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Grundsätzlich ist es jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe der Zeit zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten erst dann ein Verstoss gegen das Rechts- missbrauchsverbot zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neue Handlung enttäuscht worden ist. Der Vertrauende muss Dispositionen getroffen haben, die sich angesichts der neuen Situation nunmehr als nachteilig erweisen (BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 106 II 320 E. 3a; BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 43a; je m.w.H.). 2.6. Vorliegend vermag es zwar widersprüchlich erscheinen, sich zuerst gegen ein Scheidungsverfahren mangels internationaler Zuständigkeit zu wehren, um später selbst die Scheidung an diesem Ort zu verlangen. Es ist jedoch nicht er- sichtlich, welchen Nachteil die Gesuchsgegnerin durch das spätere Verhalten (Erhebung der Widerklage) erlitt. Dass der Gesuchsteller die Einsprache der Un- zuständigkeit einzig aus der Motivation erhob, den Ehegattenunterhalt möglichst lange aufrechtzuerhalten, ist eine blosse Behauptung der Gesuchsgegnerin. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist damit nicht dargetan, zumal durchaus ein Interesse daran bestehen kann, sich gegen ein im Ausland eingeleitetes Ge- richtsverfahren zur Wehr zu setzen. Betreffend die vom Gesuchsteller erhobenen Rechtsmittel gegen das serbische Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2022 hielt die Vor-instanz zu Recht fest, dass es nicht am hiesigen Gericht ist, darüber zu befinden, ob ein ausländisches Gericht einen Entscheid zu Recht oder Unrecht fällte. Es bleibt daher dabei, dass entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin die Rechtsmittel des Gesuchstellers gegen das Scheidungsurteil nicht völlig aus- sichtslos und damit auch nicht rechtsmissbräuchlich waren. Zusammenfassend kann dem Gesuchsteller somit kein offenbarer Rechtsmissbrauch bezüglich des in Serbien geführten Scheidungsprozesses vorgeworfen werden, der es rechtferti- gen würde, seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht mehr zu vollstrecken. Inwiefern sich der Gesuchsteller auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich missbräuchlich verhalte, begründet die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsschrift nicht näher, was den Anforderungen an die Berufung nicht genügt (oben E. II. 1). Das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 ist daher nach wie vor zu vollstrecken. - 16 - - 17 -
- Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Gesuchsgegnerin als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'044'800.– (Fr. 8'520.– x 12 Monate x 20; Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Überdies ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren (Stellungnahme vom 30. Oktober 2023; Urk. 55) eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4, § 9 und § 11 AnwGebV ist diese auf Fr. 800.– festzusetzen. Ein Mehr- wertsteuerzuschlag ist aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstel- lers nicht geschuldet. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Oktober 2023 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. - 18 -
- Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - die C1._____ AG, … [Adresse 1] (im Auszug hinsichtlich Dispositiv- Ziffern 1 und 5 dieses Entscheids), - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD230003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 15. November 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Oktober 2023 (EF230003-G)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 1): "1. Die Arbeitgeberin der Gesuchsgegnerin (zurzeit die C._____ AG, … [Adresse 1]), sei bis zum Erlass eines anderslautenden Ent- scheids anzuweisen, ab sofort und bis auf weiteres vom jeweili- gen Nettolohn der Gesuchsgegnerin monatlich CHF 8'520.00 zu- handen des Gesuchstellers auf dessen Bankkonto bei der C1._____ AG, … [Adresse 2], IBAN CH1, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Oktober 2023: (Urk. 47 S. 20 ff. = Urk. 50 S. 20 ff.)
1. (Verfügung)
2. Die C1._____ AG, … [Adresse 1], wird – unter Androhung der Doppelzah- lungspflicht im Unterlassungsfall – mit sofortiger Wirkung und bis zum Er- lass eines anderslautenden gerichtlichen Entscheids angewiesen, vom Lohn der Gesuchsgegnerin die monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 8'520.– direkt auf das Konto des Gesuchstellers bei der C1._____ AG, mit IBAN CH1, zu überweisen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar je- weils monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 wird das Gesuch im Mehrumfang abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200.–.
4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers eine Parteientschädigung von CHF 5'700.– (7,7 % MwSt darin enthal- ten) zu bezahlen.
- 3 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 46, und im Dispositivauszug Ziffer 2 an die C1._____ AG, … [Adresse 1], je gegen Empfangsschein.
7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 49 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Okto- ber 2023 (Geschäfts-Nr. EF230003-G) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Schuldneranweisung vom 13. Juni 2023 wird abgewiesen, sofern darauf einzutre- ten ist. 1.2. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird dem Gesuchsteller auferlegt und der Gesuchsteller wird ver- pflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung (zzgl. Gesetzliche MwSt) von CHF 5'700.- für das erstin- stanzliche Verfahren zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Gesetzlicher MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. Gesuchstellers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 verpflichtete das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen die Gesuchsgegnerin und Be- rufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) unter anderem zur Leistung von per- sönlichen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) ab dem 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens in der Höhe von Fr. 8'520.– pro Monat (Urk. 3/11 S. 86 Dispositiv- Ziffer 19). Die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Berufung wurde von der hiesigen Kammer mit Urteil vom 25. Juli 2022 abgewiesen (Urk. 3/12 S. 22 Dispositiv-Ziffer 1). Das Urteil ist rechtskräftig (siehe Bescheinigung auf Urk. 3/12 S. 23).
- 4 -
2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) um Schuldneranweisung für den Ehegattenunterhaltsbeitrag (Urk. 1 S. 2; siehe ein- gangs aufgeführtes Rechtsbegehren). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 50 E. 1). Am 2. Oktober 2023 erliess die Vorinstanz den oben wiedergege- benen Entscheid (Urk. 50).
3. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 16. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 48/1) Berufung mit den oben aufgeführten Anträ- gen (Urk. 49 S. 2).
4. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurde das Gesuch der Gesuchsgeg- nerin um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vor-instanzlichen Urteils abgewiesen. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 5 wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 53 S. 2 f.). Dieser liess sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 vernehmen (Urk. 55).
5. Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde das Gesuch der Gesuchsgeg- nerin um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit auch hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 2 und 5 des angefochtenen Urteils abgewiesen (Urk. 57).
6. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–48) wurden beigezogen. Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher
- 5 - insbesondere bei Entscheiden betreffend den Kinderunterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).
2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). III. Beurteilung der Berufung
1. Schuldneranweisung 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin sei mit Entscheid vom
28. Februar 2022 zu monatlichen Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen an den Ge- suchsteller in der Höhe von Fr. 8'520.– ab 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer
- 6 - des Getrenntlebens verpflichtet worden. Das besagte Urteil sei mit Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2022 (Geschäfts- Nr. LE220020-O) rechtskräftig bestätigt worden. Beide Parteien würden unbestrit- tenermassen davon ausgehen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein rechts- kräftiges Scheidungsurteil vorliege. Somit bestehe die Unterhaltspflicht der Ge- suchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller gemäss Eheschutzurteil vom
28. Februar 2022 nach wie vor. Solange dieses Urteil nicht durch einen anders- lautenden, rechtskräftigen Entscheid abgeändert werde, gelte es und sei es grundsätzlich zu vollstrecken. Damit beruhe der zu vollstreckende Unterhaltsan- spruch auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid. Unbestritten sei so- dann, dass die Gesuchsgegnerin ihrer Unterhaltspflicht für die Monate April 2022 (teilweise) sowie ab November 2022 nicht wie mit Entscheid vom 28. Februar 2022 vorgesehen nachgekommen sei. Die Gesuchsgegnerin lasse weiter keine Zweifel daran, dass ein solches Verhalten von ihr auch in Zukunft zu erwarten sei, bestehe doch ab Dezember 2022 laut ihr kein Anspruch des Gesuchstellers mehr auf Unterhalt. Zudem schulde ihr der Gesuchsteller – so die Gesuchsgegnerin – eine hohe Summe an Geld aus unberechtigten Verkäufen verschiedener ihr zu- stehender Vermögenswerte und aufgrund des desolaten Zustands der ehemali- gen Familienwohnung. Dementsprechend habe sie gemäss dem Gesuchsteller trotz diverser in der Zwischenzeit zu ihren Ungunsten ergangener Urteile keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin, wonach die Schuldneranweisung der Verhältnismässigkeitsprüfung aufgrund der fehlenden Schwere nicht standhalte und eine Anweisung an die Arbeitgeberin ei- ne einschneidende Massnahme darstelle, sei diese vorliegend auch verhältnis- mässig, weil der Unterhaltsbeitrag wiederholt, mindestens über acht Monate, nicht bezahlt worden sei (Urk. 50 E. 5.1–5.3). 1.2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert, dass sich die Vorinstanz in Erwägung 5.3 auf den Standpunkt stelle, die Anweisung sei verhältnismässig, da der Unterhaltsbei- trag mindestens über acht Monate nicht bezahlt worden sei. Die Vorinstanz ver- kenne in grober Weise die Schwere einer allfälligen Anweisung im vorliegenden Fall. Einerseits seien nicht acht, sondern zwei ausgebliebene Unterhaltszahlun- gen für die Monate April und November 2022 zu verzeichnen, und andererseits
- 7 - müsste sie eine Rückforderung gegenüber dem Gesuchsteller geltend machen. Da der Gesuchsteller sich allerdings andauernd auf seine Bedürftigkeit berufe, zahlreiche unwahre Angaben über seine Wohnadresse mache und selbst mittels Strafbefehl wegen Veruntreuung zu ihren Lasten verurteilt worden sei, bestehe die konkrete Gefahr, dass das Geld für sie nicht mehr einbringlich sein werde, ei- ne Rückforderung demnach nicht möglich sein werde (Urk. 49 Rz. 8). Ebenso sei erstaunlich, dass die Vorinstanz in Erwägung 5.2 allerlei aufzähle, dem sie nicht nachkommen solle, sich zum Gesuchsteller, insbesondere zu seinen unwahren Angaben über seinen Wohnsitz, zum Strafbefehl etc. allerdings nicht äussere und diese demnach für die Verhältnismässigkeitsprüfung unbeachtlich lasse, was nicht rechtens sei, zumal zwei Interessen abzuwägen seien, jene des Gesuchstel- lers, aber auch ihre (Urk. 49 Rz. 9). In Erwägung 5.8 meine die Vorinstanz ledig- lich, es käme vorliegend nicht darauf an, dass das Geld für sie nicht mehr ein- bringlich wäre, was unzutreffend sei. Sie könne den Gesuchsteller nicht auf Rück- zahlung betreiben oder einklagen, wenn er nicht einmal seinen korrekten Wohn- sitz angebe, geschweige denn seine finanziellen Verhältnisse. Sie müsse alles über sich ergehen lassen; die Schuldneranweisung, die Betreibungen, Rechtsöff- nungen, Pfändungen, aber im umgekehrten Fall, sollte endlich das serbische Scheidungsurteil eintreffen und sie dann anhand diesem, alle ihre getätigten Zah- lungen auf dem Rechtsweg zurückfordern können und wollen, würde man ihr ent- gegnen, leider könne man den Wohnsitz des Gesuchstellers nicht eruieren und/oder dieser habe nicht die Mittel, die Unterhaltsbeiträge zurückzuzahlen. In diesem – sollte die Schuldneranweisung bestätigt werden und die Scheidung so- dann gesprochen werden – sehr wahrscheinlichen Szenario wäre das verheeren- der, mithin unverhältnismässiger für sie, als es für den Gesuchsteller in der aktu- ellen Situation sei (Urk. 49 Rz. 10). Weiter habe sie im aktenkundigen Verfahren EB230206-G bzw. RT230088 vor dem Bundesgericht erfolgreich geltend machen können, dass aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse des Gesuchstellers die Gefahr offenkundig sei, dass dieser allenfalls nicht in der Lage sein werde, die in Betreibung gesetzte Summe (Ehe- gattenunterhalt aus Eheschutzurteil) zurückzuzahlen. Entsprechend sei ihr Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen worden (Urk. 49
- 8 - Rz. 11). Ferner sei ihr sämtliches Vermögen und ihr gesamtes Einkommen bis auf einen Betrag von etwas mehr als Fr. 4'000.– Existenzminimum für sie und die beiden Kinder zuzüglich Fr. 1'500.– für die monatlichen Hypothekarkosten entwe- der verarrestiert oder gepfändet, wobei bezüglich der Pfändung eine Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen gegen das Betreibungsamt anhängig gemacht worden sei. Auch dieser Entscheid bestätige die Unverhältnismässigkeit einer Schuld- neranweisung (Urk. 49 Rz. 11). Zudem sei ihr alles gepfändet worden, weshalb auch nichts für eine Schuldneranweisung übrigbleibe (Urk. 49 Rz. 12). In ihrem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte die Gesuchs- gegnerin ausgeführt, dass nach Angaben ihres serbischen Anwalts das Schei- dungsurteil im September 2023 vom damit befassten Gericht gefällt, aber noch nicht begründet und an die Parteien versendet worden sei, mit der Folge, dass die Scheidung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2022 ihre Wirkung entfalten werde, was nichts anderes bedeute, als dass sie dem Gesuchsteller ab dem 1. Dezem- ber 2022 keinen Unterhalt mehr schulde (Urk. 49 Rz. 30 mit Verweis auf Urk. 52/4). 1.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB zutreffend angeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (Urk. 50 E. 4). 1.4. Wie bereits in der Verfügung vom 3. November 2023 betreffend das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung festgehalten (Urk. 57 E. 2.4), stützt sich die gesamte Argumentation der Gesuchsgegnerin auf ihre Behauptung, in Serbien sei ein Scheidungsurteil erlassen worden, weshalb ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Gesuchsteller per 1. Dezember 2022 erlo- schen sei. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt jedoch kein solches rechtskräftiges Scheidungsurteil vor und es ist auch nicht absehbar, wann ein solches vorliegen wird. So handelt es sich beim in Serbisch verfassten Schreiben ihres serbischen Anwaltes (Urk. 52/4) – eine Übersetzung wurde entgegen ihrer Ankündigung (Urk. 49 Rz. 30) bis heute nicht nachgereicht – nicht mehr als eine Parteibehaup- tung. Folglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers nach wie vor auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid
- 9 - beruhe (Urk. 50 E. 5.1). Entsprechend erweist sich auch die vorinstanzliche Fest- stellung als korrekt, wonach während mindestens acht Monaten der Unterhalts- beitrag von der Gesuchsgegnerin nicht bezahlt worden sei und damit die notweni- ge Schwere der Pflichtverletzung erreicht sei (Urk. 50 E. 5.3). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin bildet vorliegend eine allfällige Rück- forderungsmöglichkeit der Unterhaltsbeiträge keine Voraussetzung für die Zuläs- sigkeit der Schuldneranweisung. Solange das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 nicht durch einen anderslautenden, vollstreckbaren Entscheid abgeändert wird, ist es zu vollstrecken. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller allenfalls in Zu- kunft aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, der Gesuchsgegnerin zu viel bezogene Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten, ist hin- zunehmen, zumal ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen wer- den kann (dazu unten E. III. 2.6). Entsprechend gehen auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur Gutheissung ihres Gesuchs um Erteilung der aufschieben- den Wirkung im Verfahren vor Bundesgericht betreffend Rechtsöffnung, wo die Rückforderungsmöglichkeit – anders als hier – eine Rolle spielt, an der Sache vorbei. Soweit die Gesuchsgegnerin weiter pauschal bemängelt, dass sich die Vorinstanz nicht zum Gesuchsteller und seinen unwahren Angaben über seinen Wohnsitz, zum Strafbefehl etc. äussere und diese demnach für die Verhältnismässigkeits- prüfung unbeachtlich lasse, kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nach (vgl. oben E. II. 1). Weitere Ausführungen dazu können dem- nach unterbleiben. Sodann behauptet die Gesuchsgegnerin, dass ihr gesamtes Einkommen bis auf einen Betrag von etwas mehr als Fr. 4'000.– Existenzminimum für sie und die beiden Kinder zuzüglich Fr. 1'500.– für die Hypothekarkosten gepfändet worden sei (Urk. 49 Rz. 11). Eine entsprechende Pfändungsurkunde legt die Gesuchs- gegnerin allerdings nicht ins Recht. Damit ist die Lohnpfändung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen geniesst die Anweisung ohnehin Vorrang vor einer beste- henden oder zukünftigen Lohnpfändung (BGE 110 II 9 E. 4.b)
- 10 -
2. Rechtsmissbrauch 2.1. Zum Vorwurf der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller verhalte sich rechts- missbräuchlich, indem er jeden erdenklichen Rechtsweg mit aussichtslosen und widersprüchlichen Rechtsmitteln ausschöpfe, um an Geld zu kommen, welches ihm nicht mehr zustehe, erwog die Vorinstanz, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln habe. Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten gegen Treu und Glauben verstosse, müssten alle konkreten Umstände berück- sichtigt werden. Weiter sehe Art. 2 Abs. 2 ZGB vor, dass der offenbare Miss- brauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz finde. Nur bei offenbarem Rechts- missbrauch sei der Rechtsschutz zu verweigern. Bestünden Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens, so sei der Rechtsschutz nicht zu ver- sagen. Offenbarer Rechtsmissbrauch sei demnach nur mit Zurückhaltung anzu- nehmen und im Zweifel sei das formelle Recht zu schützen und Rechtsmiss- brauch zu verneinen (Urk. 50 E. 5.4). Ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers im serbischen Scheidungsverfahren sei von der Gesuchsgegnerin vorliegend nicht dargetan worden und sei auch nicht ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller den Rechtsmittelweg beschreite, könne die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere sei darin noch kein Verstoss gegen Treu und Glauben bzw. ein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten auszumachen. Irrelevant sei dabei grundsätzlich auch die Motiva- tion des Gesuchstellers. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller zumindest mit seinem Rechtsmittel ans Appellationsgericht in Belgrad in dem Sinne erfolgreich gewesen sei, als dass dieses mit Beschluss vom 6. April 2023 die Akten ans erste Grundgericht in Belgrad zwecks Ergänzung des Verfahrens zurückgesandt habe. Auch in Bezug auf sein Rechtsmittel ans Obergericht in Belgrad sei der Gesuch- steller erfolgreich gewesen, habe doch das Obergericht in Belgrad den Beschluss des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 10. Februar 2023, womit dieses die Be- rufung des Gesuchstellers als unzulässig abgewiesen habe, aufgehoben und die
- 11 - Sache dem Gericht der ersten Instanz zum erneuten Verfahren zurückgesandt (Urk. 50 E. 5.6). Sodann sei auch das Argument der Gesuchsgegnerin, wonach die Anfechtung des Entscheids des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 1. Dezember 2022 durch den Gesuchsteller sinn- und zwecklos sei, da ein Entscheid über Kinderbe- lange klar dem Haager Kindesschutzübereinkommen widerspreche und in der Schweiz offensichtlich nicht anerkannt und vollstreckt werden würde, nicht stich- haltig. Es sei nicht Aufgabe des hiesigen Gerichts, diese Frage zu beantworten. Ein solcher Entscheid sei noch nicht ergangen und liege im Ungewissen. Tatsa- che sei, dass aktuell kein rechtskräftiger Entscheid irgendeines Gerichts vorliege, der die Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller auf- gehoben hätte. Nebenbei sei bemerkt, dass es die Gesuchsgegnerin selbst ge- wesen sei, welche vor dem ersten Grundgericht in Belgrad – nebst dem Schei- dungspunkt – beantragt habe, dass die Kinder unter ihre Obhut zu stellen und ein Besuchsrecht einzurichten sowie der Gesuchsteller zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu ver- pflichten sei. Ebenso sei es auch die Gesuchsgegnerin gewesen, welche die Scheidung samt Regelung der Kinderbelange in Serbien anhängig gemacht habe, dies – wie von der Gesuchsgegnerin selbst ausgeführt – obwohl die Kinder keinen Bezug zu Serbien hätten (Urk. 50 E. 5.7). 2.2. Die Gesuchsgegnerin moniert, die Vorinstanz gehe in keiner Weise auf ihre Ausführungen ein, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürli- che Rechtsanwendung bedeute. Fakt sei, dass das Verhalten des Gesuchstellers sowohl im serbischen Scheidungsverfahren als auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. In Erwägung 5.6 sei die Vorinstanz der Ansicht, dass allein die Beschreitung des Rechtsmittelweges durch den Gesuch- steller nicht rechtsmissbräuchlich sei. Zudem sei seine Motivation irrelevant. Selbstverständlich sei die Motivation ausschlaggebend für das rechtsmissbräuch- liche Verhalten. Es gehe doch nicht an, dass der Gesuchsteller am 26. Januar 2021 eine Einsprache gegen die von ihr erhobene Scheidungsklage in Belgrad einreiche, um wissentlich fälschlicherweise zu behaupten, in der Schweiz sei be-
- 12 - reits eine Scheidung hängig, was in Tat und Wahrheit nicht gestimmt habe, da zum damaligen Zeitpunkt das Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Meilen hän- gig gewesen sei und er dies als im Verfahren involvierte Partei sehr wohl gewusst habe. Aufgrund dieser Falschinformation an das Belgrader Gericht habe sich die- ses natürlich veranlasst gesehen, auf dem Rechtshilfewege beim Eheschutzge- richt in Meilen eine Auskunft zum fraglichen Verfahren einzuholen. Konsequen- terweise habe sich das Verfahren in Belgrad verzögert, was der Gesuchsteller auch gewollt habe (Urk. 49 Rz. 13–15). Am 6. April 2022 habe der Gesuchsteller Widerklage beim ersten Grundgericht in Belgrad erhoben und die Scheidung verlangt. Dies wohlgemerkt, obwohl er sich mit seiner Einsprache vom 26. April 2021 auf den Standpunkt gestellt habe, dass die serbischen Gerichte nicht für die Scheidung zuständig seien. Obwohl er mit seiner Widerklage die Scheidung verlangt habe, habe er weiterhin den Stand- punkt vertreten, dass das Bezirksgericht Meilen bereits mit der Scheidung be- schäftigt sei. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 habe das erste Grundgericht in Serbien entsprechend den Anträgen beider Parteien entschieden, dass die am
21. Juni 2008 in Paris geschlossene Ehe geschieden sei. Die ebenfalls von bei- den Seiten gestellten Anträge bezüglich Kinderbelange seien mit Verweis auf die Anwendbarkeit des HKsÜ wegen dem Lebensmittelpunkt der Kinder in der Schweiz abgewiesen worden bzw. sei korrekterweise darauf nicht eingetreten worden. Es sei offensichtlich, dass das serbische Gericht in Bezug auf die zu klä- renden Fragen einen absolut korrekten und nicht zu beanstandenden Entscheid gefällt habe. Um aber das Verfahren in Serbien zu verzögern und in der Hoffnung, in der Schweiz möglichst lange vom Unterhalt gemäss Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 zu profitieren, habe der Gesuchsteller gegen das serbische Schei- dungsurteil am 19. Januar 2023 eine (völlig aussichtslose) Berufung eingelegt, in- dem er unter anderem die zuvor selbst verlangte Scheidung angefochten habe. Ein solches Verhalten sei nicht nur völlig widersprüchlich, sondern auch rechts- missbräuchlich. Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 habe das erste Grundgericht in Belgrad deshalb beschlossen, dass der Gesuchsteller kein rechtliches Interes- se an der Erhebung der Berufung gegen die Scheidung habe, zumal er mit seiner Widerklage vom 6. April 2022 selbst die Scheidung der Ehe gefordert habe. Den-
- 13 - noch habe der Gesuchsteller gegen das Urteil vom 10. Februar 2023 eine weitere Berufung eingelegt (Urk. 49 Rz. 17–19). Weiter führe die Vorinstanz in Erwägung 5.6 aus, dass der Gesuchsteller nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, da er doch vor dem Appellationsgericht in Belgrad erfolgreich gewesen sei, als dieses das Verfahren mit Beschluss vom
6. April 2023 an das Obergericht in Belgrad weitergeleitet habe und dieses wiede- rum den Beschluss des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 10. Februar 2023 aufgehoben und die Sache wieder an das erste Grundgericht zum erneuten Ver- fahren zurückgewiesen habe. Bedauerlicherweise habe es sich hier um einen krassen Fehlentscheid des Obergerichts in Belgrad gehandelt, und zwar hätte dieses mangels Rechtschutzinteresse des Gesuchstellers nicht auf das Rechts- mittel eintreten dürfen, und nicht mit der Begründung, sie sähen die Scheidung und die Kinderbelange als Einheit, aufheben dürfen, zumal doch das erste Grundgericht in Belgrad korrekt entschieden gehabt habe, indem es die Schei- dung ausgesprochen habe und auf die Anträge betreffend Kinderbelange in An- wendung des HKsÜ nicht eingetreten sei. Der Gesuchsteller habe die Scheidung gewollt. Nur schon deshalb sei sein Verhalten im Sinne des venire contra factum proprium rechtsmissbräuchlich, ungeachtet dessen, dass er vom Obergericht in Belgrad aus unerfindlichen Gründen gestützt worden sei (Urk. 49 Rz. 22–24). Dass nun die Vorinstanz in Erwägung 5.7 versuche, ihr die von ihr geltend ge- machten Kinderbelange vor dem ersten Grundgericht in Belgrad zum Nachteil an- zurechnen, sei nicht korrekt. Fakt sei, dass beide Parteien die Kinderbelange und die Scheidung vor dem ersten Grundgericht in Belgrad geltend gemacht hätten. Schliesslich habe sie das fragliche Scheidungsurteil des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 1. Dezember 2022 nicht angefochten, zumal sie damals eingesehen habe, dass ein in Serbien erwirkter Entscheid über Kinderbelange klar dem HKsÜ widersprechen und in der Schweiz ganz offensichtlich nicht anerkannt und voll- streckt würde. Logischerweise hätte der Gesuchsteller ebenfalls das Urteil akzep- tieren sollen und das Verfahren betreffend Kinderbelange wäre in der Schweiz fortgeführt worden (Urk. 49 Rz. 25).
- 14 - 2.3. Art. 53 ZPO gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3, m.w.H.). 2.4. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin hat sich die Vorinstanz durch- aus mit ihren Argumenten zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Gesuch- stellers auseinandergesetzt. Aus ihren ausführlichen Erwägungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege kein missbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers vor, stützte (Urk. 50 E. 5.6 f.). Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Die Gesuchsgegnerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachge- recht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist somit unbegründet. Da- von zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche nicht das rechtli- che Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu nachfol- gende Erwägungen). 2.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, findet gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz und ein Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 27 m.w.H.). Widersprüchli- ches Verhalten ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. Einen Grundsatz der Ge-
- 15 - bundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Grundsätzlich ist es jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe der Zeit zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten erst dann ein Verstoss gegen das Rechts- missbrauchsverbot zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neue Handlung enttäuscht worden ist. Der Vertrauende muss Dispositionen getroffen haben, die sich angesichts der neuen Situation nunmehr als nachteilig erweisen (BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 106 II 320 E. 3a; BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 43a; je m.w.H.). 2.6. Vorliegend vermag es zwar widersprüchlich erscheinen, sich zuerst gegen ein Scheidungsverfahren mangels internationaler Zuständigkeit zu wehren, um später selbst die Scheidung an diesem Ort zu verlangen. Es ist jedoch nicht er- sichtlich, welchen Nachteil die Gesuchsgegnerin durch das spätere Verhalten (Erhebung der Widerklage) erlitt. Dass der Gesuchsteller die Einsprache der Un- zuständigkeit einzig aus der Motivation erhob, den Ehegattenunterhalt möglichst lange aufrechtzuerhalten, ist eine blosse Behauptung der Gesuchsgegnerin. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist damit nicht dargetan, zumal durchaus ein Interesse daran bestehen kann, sich gegen ein im Ausland eingeleitetes Ge- richtsverfahren zur Wehr zu setzen. Betreffend die vom Gesuchsteller erhobenen Rechtsmittel gegen das serbische Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2022 hielt die Vor-instanz zu Recht fest, dass es nicht am hiesigen Gericht ist, darüber zu befinden, ob ein ausländisches Gericht einen Entscheid zu Recht oder Unrecht fällte. Es bleibt daher dabei, dass entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin die Rechtsmittel des Gesuchstellers gegen das Scheidungsurteil nicht völlig aus- sichtslos und damit auch nicht rechtsmissbräuchlich waren. Zusammenfassend kann dem Gesuchsteller somit kein offenbarer Rechtsmissbrauch bezüglich des in Serbien geführten Scheidungsprozesses vorgeworfen werden, der es rechtferti- gen würde, seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht mehr zu vollstrecken. Inwiefern sich der Gesuchsteller auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich missbräuchlich verhalte, begründet die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsschrift nicht näher, was den Anforderungen an die Berufung nicht genügt (oben E. II. 1). Das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 ist daher nach wie vor zu vollstrecken.
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3. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Gesuchsgegnerin als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'044'800.– (Fr. 8'520.– x 12 Monate x 20; Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Überdies ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren (Stellungnahme vom 30. Oktober 2023; Urk. 55) eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4, § 9 und § 11 AnwGebV ist diese auf Fr. 800.– festzusetzen. Ein Mehr- wertsteuerzuschlag ist aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstel- lers nicht geschuldet. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Oktober 2023 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
- 18 -
5. Schriftliche Mitteilung an
- die Parteien,
- die C1._____ AG, … [Adresse 1] (im Auszug hinsichtlich Dispositiv- Ziffern 1 und 5 dieses Entscheids),
- die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya