Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Juli 2020 bis 31. August 2021 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge und eheli- che Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 3 (fortan Gesuchstellerin 3) von insgesamt Fr. 5'285.– zu leisten. Ab September 2021 soll- te er schliesslich monatliche Kinderunterhaltsbeiträge und eheliche Unterhaltsbei- träge von gesamthaft Fr. 4'743.– bezahlen, jeweils zuzüglich Familienzulagen (Urk. 2/1 S. 49 f., Dispositivziffern 5, 6, 7 und 9). Das Amt für Jugend und Beru- fungsberatung des Kantons Zürich wurde mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge beauftragt und bevollmächtigt (Urk. 5 und Urk. 6).
E. 2 Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 stellten die Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagten 1 bis 4 (fortan Gesuchsteller 1 bis 4) ein Begehren um Schuld- neranweisung mit dem eingangs zitierten Inhalt (Urk. 1). Der weitere Prozessver- lauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 22 S. 2 f.). Un- term 23. November 2021 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid in unbegründeter Fassung (Urk. 15). Mit Zuschrift vom 10. August 2021 (Datum Poststempel 4. Dezember 2021) ersuchte der Gesuchsgegner rechtzeitig um dessen schriftliche Begründung und vollständige Ausfertigung (Urk. 17). Am
- 5 -
31. Januar 2022 (vgl. Urk. 20) wurde dem Gesuchsgegner der begründete Ent- scheid zugestellt (Urk. 18 = Urk. 22).
E. 3 In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Aufgrund der umfas- senden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rü- gen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6).
E. 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf einen Pro- zesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten bzw. den Eltern dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Eine gesuchstel- lende Partei, welche gestützt auf das Familienrecht grundsätzlich Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber der Gegenpartei hat, hat daher entwe-
- 19 - der auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu stel- len oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2; siehe auch BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017).
E. 3.2 Was die einkommensmässige Mittellosigkeit der obhutsberechtigten Gesuchstellerin 3 anbelangt, sind die Kinderkosten und der Barunterhalt im Rah- men der Kinderunterhaltsbeiträge nicht mitzuberücksichtigen. Es sind einzig das eigene Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin 3, die Ehegattenunterhaltsbeiträ- ge sowie der Betreuungsunterhalt, welcher zwar einen Anspruch des Kindes dar- stellt, wirtschaftlich aber dem betreuenden Elternteil zukommen soll (vgl. Bot- schaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunter- halt], BBl 2014 554 und 556 Ziff. 1.5.2), anzurechnen (BGer 5A_726/2017 vom
23. Mai 2018, E. 4.4.2, 4.4.3). Somit beläuft sich das massgebliche monatliche Einkommen der Gesuchstellerin 3 auf Fr. 3'793.– (Fr. 2'058.– Erwerbseinkommen 40 %-Pensum [Urk. 26 S. 5; Urk. 28/2/10; Urk. 2/16] + Fr. 555.– Ehegattenunter- haltsbeiträge [Urk. 2/1 S. 50, Dispositivziffer 9] + je Fr. 530.– Betreuungsunterhalt für den Sohn B._____ und die Tochter C._____ [Urk. 2/1 S. 49 f., Dispositivziffer 7] + Fr. 120.– Vermietung Einstellplatz; Urk. 26 S. 6). Demgegenüber ist von ei- nem monatlichen Bedarf von Fr. 3'562.– auszugehen (Fr. 1'350.– Grundbetrag al- leinerziehend + Fr. 203.– 15 %-Zuschlag + Fr. 987.– 2/3 Hypothekarzinsen + Fr. 462.– 2/3 Betriebskosten/Erneuerungsfond + Fr. 356.– Krankenkasse Ge- suchstellerin + Fr. 73.– Arbeitsweg + ca. Fr. 131.– Steuern; vgl. zum Ganzen: Urk. 26 S. 5 f.; Urk. 28/2/1-8). Der Gesuchstellerin verbleibt somit ein monatlicher Überschuss in der Höhe von Fr. 231.–. Damit ist sie in der Lage, die Gerichtskos- ten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.– (eigene Anwaltskosten oder solche betreffend die Gegenpartei sind keine geschuldet) innert sechseinhalb Monaten zu bezahlen, weshalb sie bezüglich ihres Einkommens nicht als mittellos gilt.
- 20 - Auch vermögensmässig ist die Gesuchstellerin 3 nicht mittellos, zumal sie bei der Raiffeisenbank über Guthaben von Fr. 13'758.56 auf dem Sparkonto so- wie Fr. 4'297.30 auf dem Mitgliederkonto verfügt. Der Saldo auf ihrem Postkonto belief sich am 1. März 2022 auf Fr. 15'403.62 (Urk. 26 S. 6; Urk. 28/2/12, /13). Damit beträgt ihr Vermögen rund Fr. 33'460.–. Dies übersteigt den praxisgemäss üblichen Notgroschen, der einer Partei zu belassen ist, deutlich. Und schliesslich unterliess es die durch das Amt für Jugend und Berufsbera- tung, Alimentenhilfe, vertretene Gesuchstellerin 3 darzutun, weshalb sie vom auch ihrer Ansicht nach leistungsfähigen Gesuchsgegner (vgl. Urk. 26 S. 3), mit welchem sie nach wie vor verheiratet ist, keinen Prozesskostenvorschuss/-beitrag verlangt hat (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin 3 ist dem- entsprechend abzuweisen.
E. 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre umfasst die in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3d; 119 Ia 134 E. 4; BGer 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005, E. 1.1; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 276 N 3; BSK ZGB-Fountoulakis, Art. 276 N 22; BK ZGB-Hegnauer, Art. 276 N 39; FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 22). Bei den Gesuchstellern 1 und 2 handelt es sich um mittel- und vermögenslose schulpflichtige Kinder. Mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners hätten jedoch auch sie ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses/-beitrages stellen müssen, weshalb ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuwei- sen ist. Es wird beschlossen:
E. 4 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Un- tersuchungsgrundsatz, was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen feststellt. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten - wie sie vorliegend unter anderem zu beurteilen sind - statuiert Art. 296 ZPO aus- serdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in die- sem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Weil es vorliegend um eine Schuldneranweisung sowohl betreffend Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge geht, welche auf einer gemeinsamen Be- rechnung basieren, schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Anweisung betreffend die Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE190037 vom 7.5.2020, S. 14, E. 5; BGE 147 III 301 E. 2.2 mit weite- ren Hinweisen). Damit gilt die Lockerung der Novenschranke in Kinderbelangen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2) vorliegend umfassend. Im Be- rufungsverfahren sind daher neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt zu- lässig. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen.
- 7 -
E. 4.1 Die Gesuchstellerin 4 bevorschusst die Kinderunterhaltsbeiträge teil- weise (vgl. Urk. 2/2, /3) und ist in diesem Umfang aktivlegitimiert, die Schuld- neranweisung zu verlangen (vgl. BGE 142 III 195 E. 5; BGE 137 III 193 E. 3). Die Subrogation tangiert die Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse der un- terhaltsberechtigten Kinder hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses aber nicht. Mithin bleiben die Kinder selbst dann neben dem Gemeinwesen legitimiert, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsan- spruch subrogiert (vgl. BGE 143 III 177 E. 6.3.3 betreffend Passivlegitimation, was auch für die Aktivlegitimation gilt).
E. 4.2 Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 ZGB sowie Art. 291 ZGB ist eine besondere privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme (BGE 110 II 9 E. 1e). Vorausgesetzt werden hierfür ein Unterhaltstitel sowie eine
- 11 - erhebliche Vernachlässigung der sich aus dem Unterhaltstitel ergebenden Unter- haltspflichten (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 291 N 4). Sind diese Voraussetzun- gen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom
E. 4.3 Vorliegend wurde die Schuldneranweisung mit Begehren vom 26. Juli 2021 für die gemäss rechtskräftigem Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2020 ab
1. September 2021 geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'743.– pro Monat verlangt (Urk. 1 S. 2; Urk. 2/1 S. 49 f., Dispositivziffern 7 und 9). Dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit nur unregelmässig und nie vollständig nachgekommen ist, ist mit Blick auf den Kontoauszug des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kan- tons Zürich (Urk. 2/7) erstellt. Für die bis Februar 2021 ausstehenden und von der Gesuchstellerin 4 bevorschussten Unterhaltsschulden wurde der Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 3'762.85 betrieben (Urk. 2/6; Urk. 28/1). Dies blieb im Beru- fungsverfahren denn auch unbestritten (Urk. 21 S. 6). Eine erhebliche Vernach- lässigung seiner Unterhaltspflichten in der Vergangenheit ist mithin erstellt.
E. 4.4 Die Vorinstanz hat auch zu Recht einen Eingriff in das Existenzmini- mum des Gesuchsgegners verneint (Urk. 22 S. 5 f.). Dem Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2020 lag ab dem 1. Juli 2020 ein (im Umfang von 20 % hypotheti- sches) Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 10'472.–
- 13 - netto monatlich zugrunde (Urk. 2/1 S. 30 f.). Aktuell erzielt der Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) bei der F._____ in der Höhe von Fr. 9'676.82 zuzüglich Fr. 16.25 Dividenden, mithin mo- natliche Einkünfte in der Höhe von insgesamt rund Fr. 9'693.– (Urk. 2/4 S. 2; Urk. 2/5 [Lohnabrechnung Januar 2021]; Urk. 1 S. 2; Urk. 22 S. 5; Urk. 28/1 S. 14). Im Eheschutzentscheid wurde von einem monatlichen familienrechtlichen Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 5'173.– ab 1. September 2021 ausgegangen (Urk. 2/1 S. 40 f.). Das massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners bezifferten die Gesuchsteller 1 bis 4 vor Vorinstanz demgegen- über mit Fr. 3'975.– pro Monat (Urk. 1 S. 3). Diese Berechnung wurde, wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 22 S. 5 f.), vom Gesuchsgegner nicht substanti- iert bestritten, zumal er lediglich pauschal ausführte, die Gesuchsteller 1 bis 4 hät- ten ihn in die Mittellosigkeit getrieben, und zu seinen finanziellen Verhältnissen keine näheren Angaben machte (Urk. 7 S. 4; vgl. auch Urk. 21 S. 7 f. und Urk. 32). In Anwendung der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), welche auch zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), ist indes von nachfolgendem betreibungs- rechtlichen Existenzminimum gemäss den massgeblichen Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom
1. Juli 2009 (fortan: Richtlinien; BlSchKG 2009, S. 192 ff.; BGE 147 III 265 E. 7.2) auszugehen: Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchsgegners gehören gemäss den Richtlinien vorliegend der Grundbetrag (Fr. 1'200.–), Wohn- kosten (Fr. 2'330.–, Urk. 2/1 S. 41), Krankenkassenbeiträge (Fr. 240.–, Urk. 1 S. 3) und unumgängliche Berufsauslagen (Fr. 96.– Arbeitsweg, Fr. 217.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung, Urk. 2/1 S. 35 f., 41). Das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum des Gesuchsgegners beläuft sich somit auf Fr. 4'083.– pro Monat. Mit seinem monatlichen, nicht widerlegten Nettoeinkommen von Fr. 9'693.– und einem betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'083.– war und ist der Ge-
- 14 - suchsgegner damit in der Lage, die geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'743.– zu bezahlen. Wenn der Gesuchsgegner im Übrigen pauschal auf künftige Änderungskündigungen betreffend sämtliche Mit- arbeiter durch die F._____ laut Medienberichten verweist, ohne eine konkrete Lohneinbusse seinerseits aufzuzeigen, geschweige denn zu belegen (vgl. Urk. 32 S. 5), kann er daraus vorliegend selbstredend nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.5 Am 22. September 2021 überwies der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin 4 Fr. 33'201.–, entsprechend 7 x Fr. 4'743.– vom 1. September 2021 bis zum Ende der zweijährigen Trennungsdauer per Ende März 2022 geschuldete Unter- haltsbeiträge (vgl. Urk. 2/1 S. 5, wonach die Parteien seit dem 30. März 2020 ge- trennt leben). Er hält dafür, damit sei der komplette Streitwert abgegolten und die Schuldneranweisung hinfällig (Urk. 7 S. 3; Urk. 21 S. 3; Urk. 8/1=Urk. 23/1). Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf dieje- nige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vo- rausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Bei der Zahlung der Fr. 33'201.– hat der Gesuchsgegner und Unterhalts- schuldner im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR angegeben, welche Schuld er bezahlt hat, nämlich "Unterhalt Bevorschussung" (Urk. 8/1 = Urk. 23/1). Den Gesuchstel- lern 1 bis 4 musste insbesondere aufgrund der vorinstanzlichen Verfügung vom
31. August 2021 (wo von einer Dauer der Schuldneranweisung bis Ende der Ge- trenntlebensdauer von zwei Jahren ausgegangen und der Streitwert entspre- chend auf Fr. 33'201.– festgelegt wurde, Urk. 3 S. 2) klar sein, dass die vom Ge- suchsgegner getätigte Zahlung eine (Voraus)Zahlung derjenigen Unterhaltsbei- träge darstellt, für welche die Schuldneranweisung verlangt wurde, und nicht eine (teilweise) Tilgung ausstehender Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 53'523.10 per 1. Juli 2021 (Urk. 22 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 2/7), wie dies die Gesuchsteller 1 bis 4 annehmen (Urk. 26 S. 2). Die rückständigen Unterhaltsbeiträge sind, wie erwähnt, mittels Betreibung (gegebenenfalls einer Lohnpfändung) zu vollstrecken.
- 15 - Allerdings gilt eine Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB bzw. Art. 291 ZGB, wie dargetan, zeitlich unbeschränkt. Eine Befristung besteht nur soweit, als diese in der Anweisungsverfügung selber festgehalten wird (BK ZGB- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 N 9 f.). Eine Befristung der Anweisung für die Dauer des zweijährigen Getrenntlebens wurde weder verlangt (vgl. Urk. 1 S. 2) noch von der Vorinstanz angeordnet (Urk. 22 S. 8, Dispositivziffer 1). Auch der Gesuchsgegner beantragte für den Eventualfall keine Befristung einer allfälligen Anweisung (Urk. 7 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Schuldneran- weisung solange gilt, bis sie dereinst (gerichtlich/einvernehmlich) wieder aufgeho- ben wird, insbesondere durch den Scheidungsrichter bzw. Massnahmerichter im Scheidungsverfahren. Die Anweisung ist mithin nicht automatisch auf die Dauer eines zweijährigen Getrenntlebens befristet, eben so wenig wie die eheschutz- richterlichen Unterhaltsbeiträge, welche weitergelten, bis das Scheidungsgericht etwas anderes anordnet (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Wie die erste Instanz richtig ausführte, bezog sich der von ihr in der Verfügung vom 31. August 2021 erwähnte Betrag von Fr. 33'201.– (Urk. 3 S. 2) denn auch nur auf die Streitwertberechnung zwecks Bestimmung der Höhe der mutmassli- chen Gerichtskosten (Kostenvorschuss) und der Parteientschädigung, nicht aber auf die Zahlungsverpflichtung insgesamt (Urk. 22 S. 4 f.). Das Verfahren wurde mit der Bezahlung der Fr. 33'201.– somit einzig bezüg- lich der Unterhaltsbeiträge betreffend die Zeitspanne von September 2021 bis und mit März 2022 hinfällig, weil diese (voraus)bezahlt wurden. Die Berufung hat im Umfang der Anträge aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO), weshalb die vorinstanzliche Anweisung noch nicht zum Tragen kam. Die Kammer könnte eine allfällige Schuldneranweisung ohnehin nur (per sofort) für die Zukunft (und nicht rückwirkend) anordnen. Weiterungen erübrigen sich somit. Zu prüfen ist, ob sich eine Schuldneranweisung für die künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträge als verhältnismässig erweist. Die Schuldneranweisung setzt kein Verschulden des Unterhaltsschuldners voraus. Trotz vorangehender Pflicht- verletzung handelt es sich auch nicht um eine Strafmassnahme. Vielmehr sollen die Unterhaltsleistungen zukünftig sichergestellt werden. Sofern die Vorausset-
- 16 - zungen für die Schuldneranweisung erfüllt sind, kann das Gericht diese anordnen (Art. 177 und 291 ZGB). Somit wurde die Schuldneranweisung ins Ermessen des Gerichts gelegt, welches seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit unter Wür- digung der Interessenslagen im Einzelfall sowie anhand objektiver und nachvoll- ziehbarer Kriterien zu treffen hat (Steiner, a.a.O., S. 59 f. und 72 mit weiteren Hinweisen). Die unvollständige Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit (vgl. Urk. 2/6, /7) trotz entsprechender Leistungsfähigkeit spricht zwar nicht dafür, dass der Gesuchsgegner zukünftig die Unterhaltsbeiträge stets pünktlich und voll- ständig zahlen wird. Mit der einmaligen Zahlung von Fr. 33'201.– am 22. Septem- ber 2021 während des laufenden vorinstanzlichen Anweisungsverfahrens (Urk. 8/1) bekundete der Gesuchsgegner jedoch seinen Zahlungswillen auch für die Zukunft. Zwar musste er dafür seinen Ausführungen in der Berufungsbegrün- dung zufolge ein persönliches Darlehen aufnehmen (vgl. Urk. 21 S. 6; Urk. 23/5). Allerdings erlaubt ihm sein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 9'693.– angesichts seines monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums von Fr. 4'083.– die Bezahlung der pro Monat geschuldeten Unterhaltsbei- träge von Fr. 4'743.–, wobei ein Überschuss von Fr. 867.– verbleibt. Damit ver- mag er die Steuern (Fr. 530.–), Versicherungen (Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflicht- versicherung, Fr. 91.– VVG) und Kommunikationskosten (Fr. 150.–, vgl. Urk. 2/1 S. 41) zu bezahlen. Dass der Gesuchsgegner ab April 2022 seiner Unterhaltsver- pflichtung wiederum nicht gänzlich und pünktlich nachgekommen sein soll, mach- ten die Gesuchsteller 1 bis 4 sodann bis anhin nicht geltend (Urk. 26 S. 3 f., zumal sie nach ihrer Berufungsantwortschrift vom 24. März 2022 [Urk. 26] auf weitere Eingaben, insbesondere eine Replik auf Urk. 32, verzichteten). Es erscheint daher glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträ- ge inskünftig fristgemäss und vollständig bezahlen wird, dies nicht zuletzt auch mit Blick auf ein drohendes erneutes Anweisungsverfahren. Eine Schuldneranweisung, welche stark in die Persönlichkeit des Gesuchs- gegners und sein Ansehen bei seiner Arbeitgeberin eingreift, erweist sich unter
- 17 - den gegebenen Umständen vorliegend mithin als nicht (mehr) verhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, davon abzusehen. In Gutheissung der Berufung ist das Anweisungsbegehren somit abzuwei- sen. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend aufzuhe- ben. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend ist abschliessend über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 900.– für das vorinstanzliche Ver- fahren wurde nicht in Frage gestellt und ist angemessen, weshalb Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzulegen.
E. 5 Der Gesuchsgegner beantragt im Rahmen seiner (freigestellten) Rep- likschrift zur Berufungsantwort neu, eine unabhängige Instanz (Geschäftsprü- fungskommission) solle sämtliche Fälle der Gesuchstellerin 4 überprüfen (Urk. 32 S. 2, Antrag Ziffer 2). Er begründet diesen Antrag folgendermassen (Urk. 32 S. 5): Wie weit entfernt die Gerichte von Uster ganz offensichtlich von der Privatwirtschaft sind, und das rechtliche Gehör wie auch die Glaubhaf- tigkeit des Berufenden mit Füssen tritt, zeigt alleine schon der Umstand der unter 4.3.6.3 Urteil 10. Juli 2020 aufgeführten Bemerkungen: Der Verlust seiner Arbeitsstelle …, erscheint jedoch nicht glaubhaft. Die Tatsachen sind leider andere. Den Gerichten in Uster sind nicht nur die bundesgerichtlichen Recht- sprechung fremd sondern offenkundig auch gängige Medienberichte. Aus diesen geht nämlich hervor, das sämtliche Mitarbeiter eine Ände- rungskündigung erhalten werden. Aus diesen Gründen verlange ich, dass eine unabhängige Instanz (Geschäftsprüfungskommision) sämtli- che Fälle der Gesuchstellerin überprüfen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rügen in der Berufungsschrift zu erfolgen haben und insbesondere das unbedingte Replikrecht nicht dazu dient, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Dies gilt trotz der Ausführungen unter Erw. B./4., da der Antrag des Gesuchsgegners nicht das Thema Schuldneranweisung be- schlägt. Bereits aus diesem Grund ist auf den Antrag des Gesuchsgegners nicht einzutreten. Ausserdem fungiert die I. Zivilkammer des Obergerichts als Rechts- mittelinstanz und ist nicht Aufsichtsbehörde der Gesuchstellerin 4. Die Einsetzung einer Geschäftsprüfungskommission zwecks Überprüfung sämtlicher Fälle der Gesuchstellerin 4 liegt nicht im Kompetenzbereich der Kammer, weshalb auf die- sen Antrag auch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten wäre. Weiterungen er- übrigen sich entsprechend. C. Materielles
1. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine Schuldneran- weisung im Sinne von Art. 177 ZGB und Art. 291 ZGB als erfüllt. Sie erwog, der Gesuchsgegner sei gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Uster vom
E. 10 Juli 2020 festgesetzte Unterhalt sei bis zur Vorlage eines neuen Entscheides weiterhin geschuldet. Die Ausstände von Fr. 53'523.10 per Ende Juli 2021 habe der Gesuchsgegner nicht bestritten. Die erfolgten Zahlungen von insgesamt Fr. 37'480.70 genügten nicht, um diese Rückstände zu decken. Seither seien die Unterhaltsbeiträge für die Monate August 2021 bis März 2022 zusätzlich fällig geworden. Seit Einreichung des Begehrens um Schuldneranweisung seien zu- sätzlich Fr. 38'486.– Unterhalt fällig geworden. Der Gesuchsgegner habe seit September 2021 keine weiteren Zahlungen geleistet. Er habe weder sein monatli- ches Einkommen von Fr. 9'676.82 noch sein Existenzminimum von Fr. 3'975.– bestritten. Er habe die Mittel, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Der Hinweis auf die Zahlung von Fr. 33'201.– sei als Illustration einer schuldhaften Vernachlässigung der Zahlungen erfolgt. Weil der Gesuchsgegner weiterhin keine Zahlungen leiste, obschon ihm dies aufgrund seiner Einnahmen möglich sei, wer- de daran festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Schuldneranweisung nach wie vor gegeben seien. Diese sei auch verhältnismässig. Die Gesuchsteller 1 bis 3 seien auf den regelmässigen Eingang der Unterhaltszahlungen für ihre laufenden Lebenskosten angewiesen. Die Schuldneranweisung betreffe den wei- terhin geschuldeten künftigen Unterhalt (Urk. 26 S. 2 ff.).
E. 11 Januar 2012, E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeits- rechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum ein- greifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden und dem Unterhaltsschuldner ist ein entsprechender Notbedarf zu belassen (BGE 145 III 255 E. 5.5.2, S. 264 f.; BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; BGer 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; BGer 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004, E. 5.3; Roger We- ber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 S. 235 ff., 239). Hinzu kommt, dass das Ge- bot der Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob sich im Einzelfall die Anordnung der Anweisung angesichts des konkreten Le- benssachverhalts rechtfertigt (Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, S. 51). Wegen der Mitteilung an den Drittschuldner bedeutet die Massnahme stets auch eine Blossstellung der verpflichteten Seite (Weber, a.a.O., S. 238). Einzelne verspätete Überweisungen des monatlichen Unterhaltsbeitrags genügen in der Regel nicht für die Schuldneranweisung, ebenso wenig die ver- einzelt gebliebene unterlassene Zahlung. Vielmehr muss der Schuldner ein Ver- halten an den Tag gelegt haben, das den Rückschluss zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht inskünftig nicht oder zumindest nur unregelmässig nachkommen (BGE 145 III 255 E. 5.5.2, S. 264; BGer 5A_173/2014 vom 6. Juni 2014, E. 9.3; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 291 N 4; Steiner, a.a.O., S. 72 f.). Mit der Anweisung an die Schuldner sollen vorab künftige regelmässige Un- terhaltsbeiträge in Geld sichergestellt werden. Im Unterschied dazu kann sich die
- 12 - Zwangsvollstreckung von Geldforderungen (z.B. in Form einer Lohnpfändung) gegen den anderen Ehegatten nur auf die schon fälligen Forderungen erstrecken. Für rückständige Unterhaltsbeiträge steht die Schuldneranweisung nicht zur Ver- fügung (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 N 6; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, N 8.01, S. 201; vgl. auch Weber, a.a.O., S. 237: Trotz BGE 110 II 9 verdient ein Begehren um eine Anweisung für rückständige Unterhaltsbeiträge regelmässig keinen Schutz). Für die Schuld- neranweisung besteht, anders als bei der auf ein Jahr beschränkten Lohnpfän- dung (Art. 93 Abs. 2 SchKG), von Gesetzes wegen keine zeitliche Grenze (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 291 N 4b). Ohne entsprechende Anordnung in der rich- terlichen Verfügung bleibt die Anweisung daher auf unbestimmte Zeit bestehen. In der Praxis ist es daher für den Unterhaltsschuldner äusserst schwierig, eine ein- mal angeordnete Anweisung wieder aufheben zu lassen, denn der Tatbeweis des guten Willens lässt sich nur mehr schwer erbringen, wenn die Unterhaltsbeiträge auf dem Wege der Anweisung getilgt werden (Weber, a.a.O., S. 240).
Dispositiv
- Das Begehren des Gesuchsgegners um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. - 21 -
- Das Begehren der Gesuchsteller 1, 2 und 3 um unentgeltliche Prozessfüh- rung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2021 aufgeho- ben und das Gesuch der Gesuchsteller 1 bis 4 um Schuldneranweisung ab- gewiesen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 900.– wird bestätigt.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern 1 bis 4 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezah- len.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuch- stellern 3 und 4 auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Be- trag.
- Dem Gesuchsgegner wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Um- triebsentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 22 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD220003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 10. Oktober 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen
1. B._____,
2. C._____
3. D._____,
4. Stadt E._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, 1, 2, 3, 4 vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich betreffend Anweisung an den Schuldner
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2021 (EF210007-I)
- 3 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners, zur Zeit die Firma F._____, G._____-strasse …, … H._____ – unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht – anzuweisen, vom Lohn des Gesuchsgegners ab 1.9.2021 den Betrag von CHF 4'743 auf das Konto bei der PostFinance IBAN CH1, Kontoinhaber Amt für Jugend und Berufsberatung, Alimentenhilfe, zu über- weisen.
2. Es sei den Gesuchstellern 1, 2 und 3 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2021: (Urk. 22 S. 8 f.) "1. Die F._____ AG, G._____-strasse …, … H._____, wird angewiesen, ab so- fort vom jeweiligen Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 4'743.– auf das Konto bei der PostFinance IBAN CH1, Kontoinhaber Amt für Jugend und Berufsberatung, Alimentenhilfe, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteient- schädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung)
6. (Berufung)" Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 21 S. 2): "1. Das Urteil der Vorinstanz vom 23. November 2021 sei vollständig aufzuhe- ben.
2. Dem Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren.
- 4 -
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Be- rufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin)." der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten 1 bis 4 (Urk. 26 S. 1): "Es sei die Berufung abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Berufungsklägers." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
1. Mit Eheschutzurteil vom 10. Juli 2020 war der Gesuchsgegner und Be- rufungskläger (fortan Gesuchsgegner) verpflichtet worden, den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuchsteller 1 und 2) für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von total Fr. 4'099.– zu bezahlen. Sodann war er verpflichtet worden, für den Zeitraum vom
1. Juli 2020 bis 31. August 2021 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge und eheli- che Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 3 (fortan Gesuchstellerin 3) von insgesamt Fr. 5'285.– zu leisten. Ab September 2021 soll- te er schliesslich monatliche Kinderunterhaltsbeiträge und eheliche Unterhaltsbei- träge von gesamthaft Fr. 4'743.– bezahlen, jeweils zuzüglich Familienzulagen (Urk. 2/1 S. 49 f., Dispositivziffern 5, 6, 7 und 9). Das Amt für Jugend und Beru- fungsberatung des Kantons Zürich wurde mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge beauftragt und bevollmächtigt (Urk. 5 und Urk. 6).
2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 stellten die Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagten 1 bis 4 (fortan Gesuchsteller 1 bis 4) ein Begehren um Schuld- neranweisung mit dem eingangs zitierten Inhalt (Urk. 1). Der weitere Prozessver- lauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 22 S. 2 f.). Un- term 23. November 2021 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid in unbegründeter Fassung (Urk. 15). Mit Zuschrift vom 10. August 2021 (Datum Poststempel 4. Dezember 2021) ersuchte der Gesuchsgegner rechtzeitig um dessen schriftliche Begründung und vollständige Ausfertigung (Urk. 17). Am
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31. Januar 2022 (vgl. Urk. 20) wurde dem Gesuchsgegner der begründete Ent- scheid zugestellt (Urk. 18 = Urk. 22).
3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 21). Die rechtzeitig erstatte- te Berufungsantwort der Gesuchsteller 1 bis 4 mit den eingangs zitierten Anträgen datiert vom 24. März 2022 (Urk. 26). Mit Zuschrift vom 9. Februar 2022 (Datum Poststempel 30. April 2022; Urk. 32) machte der Gesuchsgegner rechtzeitig - nach beantragter Fristansetzung (vgl. Urk. 30 und Urk. 31) - von seinem Replik- recht Gebrauch. Diese Zuschrift wurde den Gesuchstellern 1 bis 4 am 9. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33), welche sich nicht mehr verlauten liessen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Das Verfah- ren ist spruchreif. B. Vorbemerkungen / Prozessuales
1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 20 und Urk. 21). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend B. 2) ist auf die Be- rufung einzutreten. Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten er- gehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
- 6 -
3. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Aufgrund der umfas- senden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rü- gen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6).
4. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Un- tersuchungsgrundsatz, was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen feststellt. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten - wie sie vorliegend unter anderem zu beurteilen sind - statuiert Art. 296 ZPO aus- serdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in die- sem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Weil es vorliegend um eine Schuldneranweisung sowohl betreffend Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge geht, welche auf einer gemeinsamen Be- rechnung basieren, schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Anweisung betreffend die Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE190037 vom 7.5.2020, S. 14, E. 5; BGE 147 III 301 E. 2.2 mit weite- ren Hinweisen). Damit gilt die Lockerung der Novenschranke in Kinderbelangen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2) vorliegend umfassend. Im Be- rufungsverfahren sind daher neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt zu- lässig. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen.
- 7 -
5. Der Gesuchsgegner beantragt im Rahmen seiner (freigestellten) Rep- likschrift zur Berufungsantwort neu, eine unabhängige Instanz (Geschäftsprü- fungskommission) solle sämtliche Fälle der Gesuchstellerin 4 überprüfen (Urk. 32 S. 2, Antrag Ziffer 2). Er begründet diesen Antrag folgendermassen (Urk. 32 S. 5): Wie weit entfernt die Gerichte von Uster ganz offensichtlich von der Privatwirtschaft sind, und das rechtliche Gehör wie auch die Glaubhaf- tigkeit des Berufenden mit Füssen tritt, zeigt alleine schon der Umstand der unter 4.3.6.3 Urteil 10. Juli 2020 aufgeführten Bemerkungen: Der Verlust seiner Arbeitsstelle …, erscheint jedoch nicht glaubhaft. Die Tatsachen sind leider andere. Den Gerichten in Uster sind nicht nur die bundesgerichtlichen Recht- sprechung fremd sondern offenkundig auch gängige Medienberichte. Aus diesen geht nämlich hervor, das sämtliche Mitarbeiter eine Ände- rungskündigung erhalten werden. Aus diesen Gründen verlange ich, dass eine unabhängige Instanz (Geschäftsprüfungskommision) sämtli- che Fälle der Gesuchstellerin überprüfen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rügen in der Berufungsschrift zu erfolgen haben und insbesondere das unbedingte Replikrecht nicht dazu dient, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Dies gilt trotz der Ausführungen unter Erw. B./4., da der Antrag des Gesuchsgegners nicht das Thema Schuldneranweisung be- schlägt. Bereits aus diesem Grund ist auf den Antrag des Gesuchsgegners nicht einzutreten. Ausserdem fungiert die I. Zivilkammer des Obergerichts als Rechts- mittelinstanz und ist nicht Aufsichtsbehörde der Gesuchstellerin 4. Die Einsetzung einer Geschäftsprüfungskommission zwecks Überprüfung sämtlicher Fälle der Gesuchstellerin 4 liegt nicht im Kompetenzbereich der Kammer, weshalb auf die- sen Antrag auch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten wäre. Weiterungen er- übrigen sich entsprechend. C. Materielles
1. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine Schuldneran- weisung im Sinne von Art. 177 ZGB und Art. 291 ZGB als erfüllt. Sie erwog, der Gesuchsgegner sei gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Uster vom
10. Juli 2020 zur Leistung von Kinder- und ehelichen Unterhaltsbeiträgen ver- pflichtet. Insbesondere seien ab September 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 4'743.– geschuldet (nämlich für den Gesuchsteller 1 Fr. 2'105.– und
- 8 - für die Gesuchstellerin 2 Fr. 2'083.– sowie für die Gesuchstellerin 3 Fr. 555.–), je- weils zuzüglich Familienzulagen. Aufgrund der belegten Ausführungen der Ge- suchsteller 1 bis 4 sei glaubhaft gemacht und letztlich unbestritten geblieben, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit unregel- mässig und nie vollständig nachgekommen sei. Dies gehe auch aus dem einge- reichten Kontoauszug des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zü- rich hervor. Der Gesuchsgegner habe für die bis Februar 2021 ausstehenden und von der Gesuchstellerin 4 bevorschussten Unterhaltsschulden betrieben werden müssen. Aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens des Gesuchsgegners sei davon auszugehen, dass dieser die Unterhaltsbeiträge auch künftig nicht (voll- ständig, pünktlich und regelmässig) bezahlen werde. Der Gesuchsgegner mache geltend, mit der Überweisung von Fr. 33'201.– (Valuta vom 22. September 2021) sei der komplette Streitwert abgegolten und die Schuldneranweisung somit "hin- fällig". Der in der Verfügung vom 31. August 2021 erwähnte Betrag von Fr. 33'201.– (7 x Fr. 4'743.–) betreffe aber nur die Streitwertberechnung, nicht die Zahlungsverpflichtung insgesamt. Die vom Gesuchsgegner belegte Zahlung von Fr. 33'201.– führe somit nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, zumal sich die Ausstände per 1. Juli 2021 unbestrittenermassen auf Fr. 53'523.10 belau- fen hätten (Urk. 22 S. 4 f.). Ferner verneinte die Vorinstanz, dass mit einer Anweisung in das Existenz- minimum des Gesuchsgegners eingegriffen würde. Aus dem Eheschutzentscheid gehe hervor, dass ihm ab 1. Juli 2020 ein 100 %-Pensum mit einem Nettolohn von Fr. 10'472.05 angerechnet worden sei. Eigenen Angaben zufolge verdiene er bei der F._____ (F._____ AG) monatlich Fr. 9'676.82 netto (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich Fr. 16.25 Dividende. Dem stehe ein (von den Gesuchstellern 1 bis 4 geltend gemachtes) Existenzminimum von Fr. 3'975.– gegenüber, welches der Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten habe. Er habe lediglich pauschal ausgeführt, die Gesuchsteller 1 bis 4 hätten ihn in die Mittellosigkeit getrieben, ohne nähere Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. Die Tat- sache, dass der Gesuchsgegner offenbar in der Lage gewesen sei, auf einen Schlag den Betrag von Fr. 33'201.– zu überweisen, zeige im Übrigen, dass es ihm möglich gewesen sei, innert kürzester Frist hohe Beträge zu zahlen. Trotz
- 9 - dieser offensichtlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit habe es der Gesuchs- gegner bisher jedoch unterlassen, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Dies lasse darauf schliessen, dass seine unterlassenen bzw. zu niedrigen Zah- lungen nicht wirtschaftlichen Notwendigkeiten geschuldet gewesen seien, son- dern vielmehr auf einer bewussten Entscheidung gegründet hätten. Es sei dem Gesuchsgegner deshalb zuzumuten, dass mittels Anweisung an den Schuldner Einkünfte im Umfang von Fr. 4'743.– pro Monat seiner Disposition entzogen wür- den. Die F._____ AG sei entsprechend anzuweisen (Urk. 22 S. 4 ff. mit Hinwei- sen).
2. Der (nicht anwaltlich) vertretene Gesuchsgegner macht mit seiner Be- rufung, nebst zahlreichen im Zusammenhang mit der strittigen Schuldneranwei- sung nicht relevanten Beanstandungen (so z.B. betreffend die Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin 3, ein offenbar gegen die Vorinstanz eingeleitetes Strafverfah- ren, die alternierende Obhut etc.), geltend, die Unterhaltsbeiträge (ab September 2021 bis Ende der zweijährigen Getrenntlebensdauer), für welche die Anweisung im Raum stehe, seien bereits bezahlt. Durch die Vorauszahlung sei der Einwand der Tilgung erfüllt. Eine Anweisung an seine Arbeitgeberin wäre im Übrigen un- verhältnismässig und gefährde seine Anstellung. Er habe die Unterhaltsbeiträge zufolge fehlender finanzieller Mittel nicht bezahlen können und nicht bewusst ver- nachlässigt. Die Vorinstanz versuche mit Auflistung der fiktiven, bestrittenen Ausstände von Fr. 53'523.10 das Obergericht zu beeinflussen. Er verlange daher die vollständige innerbehördliche Kommunikation und eine erneute Fristansetzung (Urk. 21 Rz. 4, 9 und 12 ff.; Urk. 32 S. 3). Neu hält er in seiner freigestellten Replikschrift zur Be- rufungsantwort dafür, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid geschrie- ben: Der Verlust seiner Arbeitsstelle …, erscheine jedoch nicht glaubhaft. Die Tatsachen seien leider andere. Aus den gängigen, den Gerichten in Uster offen- kundig fremden Medienberichten gehe hervor, dass sämtliche Mitarbeiter der F._____ eine Änderungskündigung erhalten würden (Urk. 32 S. 5).
3. Die Gesuchsteller 1 bis 4 halten im Rahmen ihrer Berufungsantwort- schrift vom 24. März 2022 daran fest, dass die vorinstanzliche Streitwertberech-
- 10 - nung nichts an der Zahlungsverpflichtung ändere. Der im Eheschutzurteil vom
10. Juli 2020 festgesetzte Unterhalt sei bis zur Vorlage eines neuen Entscheides weiterhin geschuldet. Die Ausstände von Fr. 53'523.10 per Ende Juli 2021 habe der Gesuchsgegner nicht bestritten. Die erfolgten Zahlungen von insgesamt Fr. 37'480.70 genügten nicht, um diese Rückstände zu decken. Seither seien die Unterhaltsbeiträge für die Monate August 2021 bis März 2022 zusätzlich fällig geworden. Seit Einreichung des Begehrens um Schuldneranweisung seien zu- sätzlich Fr. 38'486.– Unterhalt fällig geworden. Der Gesuchsgegner habe seit September 2021 keine weiteren Zahlungen geleistet. Er habe weder sein monatli- ches Einkommen von Fr. 9'676.82 noch sein Existenzminimum von Fr. 3'975.– bestritten. Er habe die Mittel, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Der Hinweis auf die Zahlung von Fr. 33'201.– sei als Illustration einer schuldhaften Vernachlässigung der Zahlungen erfolgt. Weil der Gesuchsgegner weiterhin keine Zahlungen leiste, obschon ihm dies aufgrund seiner Einnahmen möglich sei, wer- de daran festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Schuldneranweisung nach wie vor gegeben seien. Diese sei auch verhältnismässig. Die Gesuchsteller 1 bis 3 seien auf den regelmässigen Eingang der Unterhaltszahlungen für ihre laufenden Lebenskosten angewiesen. Die Schuldneranweisung betreffe den wei- terhin geschuldeten künftigen Unterhalt (Urk. 26 S. 2 ff.). 4.1. Die Gesuchstellerin 4 bevorschusst die Kinderunterhaltsbeiträge teil- weise (vgl. Urk. 2/2, /3) und ist in diesem Umfang aktivlegitimiert, die Schuld- neranweisung zu verlangen (vgl. BGE 142 III 195 E. 5; BGE 137 III 193 E. 3). Die Subrogation tangiert die Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse der un- terhaltsberechtigten Kinder hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses aber nicht. Mithin bleiben die Kinder selbst dann neben dem Gemeinwesen legitimiert, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsan- spruch subrogiert (vgl. BGE 143 III 177 E. 6.3.3 betreffend Passivlegitimation, was auch für die Aktivlegitimation gilt). 4.2. Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 ZGB sowie Art. 291 ZGB ist eine besondere privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme (BGE 110 II 9 E. 1e). Vorausgesetzt werden hierfür ein Unterhaltstitel sowie eine
- 11 - erhebliche Vernachlässigung der sich aus dem Unterhaltstitel ergebenden Unter- haltspflichten (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 291 N 4). Sind diese Voraussetzun- gen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom
11. Januar 2012, E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeits- rechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum ein- greifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden und dem Unterhaltsschuldner ist ein entsprechender Notbedarf zu belassen (BGE 145 III 255 E. 5.5.2, S. 264 f.; BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; BGer 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; BGer 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004, E. 5.3; Roger We- ber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 S. 235 ff., 239). Hinzu kommt, dass das Ge- bot der Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob sich im Einzelfall die Anordnung der Anweisung angesichts des konkreten Le- benssachverhalts rechtfertigt (Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, S. 51). Wegen der Mitteilung an den Drittschuldner bedeutet die Massnahme stets auch eine Blossstellung der verpflichteten Seite (Weber, a.a.O., S. 238). Einzelne verspätete Überweisungen des monatlichen Unterhaltsbeitrags genügen in der Regel nicht für die Schuldneranweisung, ebenso wenig die ver- einzelt gebliebene unterlassene Zahlung. Vielmehr muss der Schuldner ein Ver- halten an den Tag gelegt haben, das den Rückschluss zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht inskünftig nicht oder zumindest nur unregelmässig nachkommen (BGE 145 III 255 E. 5.5.2, S. 264; BGer 5A_173/2014 vom 6. Juni 2014, E. 9.3; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 291 N 4; Steiner, a.a.O., S. 72 f.). Mit der Anweisung an die Schuldner sollen vorab künftige regelmässige Un- terhaltsbeiträge in Geld sichergestellt werden. Im Unterschied dazu kann sich die
- 12 - Zwangsvollstreckung von Geldforderungen (z.B. in Form einer Lohnpfändung) gegen den anderen Ehegatten nur auf die schon fälligen Forderungen erstrecken. Für rückständige Unterhaltsbeiträge steht die Schuldneranweisung nicht zur Ver- fügung (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 N 6; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, N 8.01, S. 201; vgl. auch Weber, a.a.O., S. 237: Trotz BGE 110 II 9 verdient ein Begehren um eine Anweisung für rückständige Unterhaltsbeiträge regelmässig keinen Schutz). Für die Schuld- neranweisung besteht, anders als bei der auf ein Jahr beschränkten Lohnpfän- dung (Art. 93 Abs. 2 SchKG), von Gesetzes wegen keine zeitliche Grenze (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 291 N 4b). Ohne entsprechende Anordnung in der rich- terlichen Verfügung bleibt die Anweisung daher auf unbestimmte Zeit bestehen. In der Praxis ist es daher für den Unterhaltsschuldner äusserst schwierig, eine ein- mal angeordnete Anweisung wieder aufheben zu lassen, denn der Tatbeweis des guten Willens lässt sich nur mehr schwer erbringen, wenn die Unterhaltsbeiträge auf dem Wege der Anweisung getilgt werden (Weber, a.a.O., S. 240). 4.3. Vorliegend wurde die Schuldneranweisung mit Begehren vom 26. Juli 2021 für die gemäss rechtskräftigem Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2020 ab
1. September 2021 geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'743.– pro Monat verlangt (Urk. 1 S. 2; Urk. 2/1 S. 49 f., Dispositivziffern 7 und 9). Dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit nur unregelmässig und nie vollständig nachgekommen ist, ist mit Blick auf den Kontoauszug des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kan- tons Zürich (Urk. 2/7) erstellt. Für die bis Februar 2021 ausstehenden und von der Gesuchstellerin 4 bevorschussten Unterhaltsschulden wurde der Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 3'762.85 betrieben (Urk. 2/6; Urk. 28/1). Dies blieb im Beru- fungsverfahren denn auch unbestritten (Urk. 21 S. 6). Eine erhebliche Vernach- lässigung seiner Unterhaltspflichten in der Vergangenheit ist mithin erstellt. 4.4. Die Vorinstanz hat auch zu Recht einen Eingriff in das Existenzmini- mum des Gesuchsgegners verneint (Urk. 22 S. 5 f.). Dem Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2020 lag ab dem 1. Juli 2020 ein (im Umfang von 20 % hypotheti- sches) Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 10'472.–
- 13 - netto monatlich zugrunde (Urk. 2/1 S. 30 f.). Aktuell erzielt der Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) bei der F._____ in der Höhe von Fr. 9'676.82 zuzüglich Fr. 16.25 Dividenden, mithin mo- natliche Einkünfte in der Höhe von insgesamt rund Fr. 9'693.– (Urk. 2/4 S. 2; Urk. 2/5 [Lohnabrechnung Januar 2021]; Urk. 1 S. 2; Urk. 22 S. 5; Urk. 28/1 S. 14). Im Eheschutzentscheid wurde von einem monatlichen familienrechtlichen Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 5'173.– ab 1. September 2021 ausgegangen (Urk. 2/1 S. 40 f.). Das massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners bezifferten die Gesuchsteller 1 bis 4 vor Vorinstanz demgegen- über mit Fr. 3'975.– pro Monat (Urk. 1 S. 3). Diese Berechnung wurde, wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 22 S. 5 f.), vom Gesuchsgegner nicht substanti- iert bestritten, zumal er lediglich pauschal ausführte, die Gesuchsteller 1 bis 4 hät- ten ihn in die Mittellosigkeit getrieben, und zu seinen finanziellen Verhältnissen keine näheren Angaben machte (Urk. 7 S. 4; vgl. auch Urk. 21 S. 7 f. und Urk. 32). In Anwendung der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), welche auch zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), ist indes von nachfolgendem betreibungs- rechtlichen Existenzminimum gemäss den massgeblichen Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom
1. Juli 2009 (fortan: Richtlinien; BlSchKG 2009, S. 192 ff.; BGE 147 III 265 E. 7.2) auszugehen: Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchsgegners gehören gemäss den Richtlinien vorliegend der Grundbetrag (Fr. 1'200.–), Wohn- kosten (Fr. 2'330.–, Urk. 2/1 S. 41), Krankenkassenbeiträge (Fr. 240.–, Urk. 1 S. 3) und unumgängliche Berufsauslagen (Fr. 96.– Arbeitsweg, Fr. 217.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung, Urk. 2/1 S. 35 f., 41). Das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum des Gesuchsgegners beläuft sich somit auf Fr. 4'083.– pro Monat. Mit seinem monatlichen, nicht widerlegten Nettoeinkommen von Fr. 9'693.– und einem betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'083.– war und ist der Ge-
- 14 - suchsgegner damit in der Lage, die geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'743.– zu bezahlen. Wenn der Gesuchsgegner im Übrigen pauschal auf künftige Änderungskündigungen betreffend sämtliche Mit- arbeiter durch die F._____ laut Medienberichten verweist, ohne eine konkrete Lohneinbusse seinerseits aufzuzeigen, geschweige denn zu belegen (vgl. Urk. 32 S. 5), kann er daraus vorliegend selbstredend nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.5. Am 22. September 2021 überwies der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin 4 Fr. 33'201.–, entsprechend 7 x Fr. 4'743.– vom 1. September 2021 bis zum Ende der zweijährigen Trennungsdauer per Ende März 2022 geschuldete Unter- haltsbeiträge (vgl. Urk. 2/1 S. 5, wonach die Parteien seit dem 30. März 2020 ge- trennt leben). Er hält dafür, damit sei der komplette Streitwert abgegolten und die Schuldneranweisung hinfällig (Urk. 7 S. 3; Urk. 21 S. 3; Urk. 8/1=Urk. 23/1). Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf dieje- nige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vo- rausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Bei der Zahlung der Fr. 33'201.– hat der Gesuchsgegner und Unterhalts- schuldner im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR angegeben, welche Schuld er bezahlt hat, nämlich "Unterhalt Bevorschussung" (Urk. 8/1 = Urk. 23/1). Den Gesuchstel- lern 1 bis 4 musste insbesondere aufgrund der vorinstanzlichen Verfügung vom
31. August 2021 (wo von einer Dauer der Schuldneranweisung bis Ende der Ge- trenntlebensdauer von zwei Jahren ausgegangen und der Streitwert entspre- chend auf Fr. 33'201.– festgelegt wurde, Urk. 3 S. 2) klar sein, dass die vom Ge- suchsgegner getätigte Zahlung eine (Voraus)Zahlung derjenigen Unterhaltsbei- träge darstellt, für welche die Schuldneranweisung verlangt wurde, und nicht eine (teilweise) Tilgung ausstehender Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 53'523.10 per 1. Juli 2021 (Urk. 22 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 2/7), wie dies die Gesuchsteller 1 bis 4 annehmen (Urk. 26 S. 2). Die rückständigen Unterhaltsbeiträge sind, wie erwähnt, mittels Betreibung (gegebenenfalls einer Lohnpfändung) zu vollstrecken.
- 15 - Allerdings gilt eine Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB bzw. Art. 291 ZGB, wie dargetan, zeitlich unbeschränkt. Eine Befristung besteht nur soweit, als diese in der Anweisungsverfügung selber festgehalten wird (BK ZGB- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 N 9 f.). Eine Befristung der Anweisung für die Dauer des zweijährigen Getrenntlebens wurde weder verlangt (vgl. Urk. 1 S. 2) noch von der Vorinstanz angeordnet (Urk. 22 S. 8, Dispositivziffer 1). Auch der Gesuchsgegner beantragte für den Eventualfall keine Befristung einer allfälligen Anweisung (Urk. 7 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Schuldneran- weisung solange gilt, bis sie dereinst (gerichtlich/einvernehmlich) wieder aufgeho- ben wird, insbesondere durch den Scheidungsrichter bzw. Massnahmerichter im Scheidungsverfahren. Die Anweisung ist mithin nicht automatisch auf die Dauer eines zweijährigen Getrenntlebens befristet, eben so wenig wie die eheschutz- richterlichen Unterhaltsbeiträge, welche weitergelten, bis das Scheidungsgericht etwas anderes anordnet (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Wie die erste Instanz richtig ausführte, bezog sich der von ihr in der Verfügung vom 31. August 2021 erwähnte Betrag von Fr. 33'201.– (Urk. 3 S. 2) denn auch nur auf die Streitwertberechnung zwecks Bestimmung der Höhe der mutmassli- chen Gerichtskosten (Kostenvorschuss) und der Parteientschädigung, nicht aber auf die Zahlungsverpflichtung insgesamt (Urk. 22 S. 4 f.). Das Verfahren wurde mit der Bezahlung der Fr. 33'201.– somit einzig bezüg- lich der Unterhaltsbeiträge betreffend die Zeitspanne von September 2021 bis und mit März 2022 hinfällig, weil diese (voraus)bezahlt wurden. Die Berufung hat im Umfang der Anträge aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO), weshalb die vorinstanzliche Anweisung noch nicht zum Tragen kam. Die Kammer könnte eine allfällige Schuldneranweisung ohnehin nur (per sofort) für die Zukunft (und nicht rückwirkend) anordnen. Weiterungen erübrigen sich somit. Zu prüfen ist, ob sich eine Schuldneranweisung für die künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträge als verhältnismässig erweist. Die Schuldneranweisung setzt kein Verschulden des Unterhaltsschuldners voraus. Trotz vorangehender Pflicht- verletzung handelt es sich auch nicht um eine Strafmassnahme. Vielmehr sollen die Unterhaltsleistungen zukünftig sichergestellt werden. Sofern die Vorausset-
- 16 - zungen für die Schuldneranweisung erfüllt sind, kann das Gericht diese anordnen (Art. 177 und 291 ZGB). Somit wurde die Schuldneranweisung ins Ermessen des Gerichts gelegt, welches seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit unter Wür- digung der Interessenslagen im Einzelfall sowie anhand objektiver und nachvoll- ziehbarer Kriterien zu treffen hat (Steiner, a.a.O., S. 59 f. und 72 mit weiteren Hinweisen). Die unvollständige Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit (vgl. Urk. 2/6, /7) trotz entsprechender Leistungsfähigkeit spricht zwar nicht dafür, dass der Gesuchsgegner zukünftig die Unterhaltsbeiträge stets pünktlich und voll- ständig zahlen wird. Mit der einmaligen Zahlung von Fr. 33'201.– am 22. Septem- ber 2021 während des laufenden vorinstanzlichen Anweisungsverfahrens (Urk. 8/1) bekundete der Gesuchsgegner jedoch seinen Zahlungswillen auch für die Zukunft. Zwar musste er dafür seinen Ausführungen in der Berufungsbegrün- dung zufolge ein persönliches Darlehen aufnehmen (vgl. Urk. 21 S. 6; Urk. 23/5). Allerdings erlaubt ihm sein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 9'693.– angesichts seines monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums von Fr. 4'083.– die Bezahlung der pro Monat geschuldeten Unterhaltsbei- träge von Fr. 4'743.–, wobei ein Überschuss von Fr. 867.– verbleibt. Damit ver- mag er die Steuern (Fr. 530.–), Versicherungen (Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflicht- versicherung, Fr. 91.– VVG) und Kommunikationskosten (Fr. 150.–, vgl. Urk. 2/1 S. 41) zu bezahlen. Dass der Gesuchsgegner ab April 2022 seiner Unterhaltsver- pflichtung wiederum nicht gänzlich und pünktlich nachgekommen sein soll, mach- ten die Gesuchsteller 1 bis 4 sodann bis anhin nicht geltend (Urk. 26 S. 3 f., zumal sie nach ihrer Berufungsantwortschrift vom 24. März 2022 [Urk. 26] auf weitere Eingaben, insbesondere eine Replik auf Urk. 32, verzichteten). Es erscheint daher glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträ- ge inskünftig fristgemäss und vollständig bezahlen wird, dies nicht zuletzt auch mit Blick auf ein drohendes erneutes Anweisungsverfahren. Eine Schuldneranweisung, welche stark in die Persönlichkeit des Gesuchs- gegners und sein Ansehen bei seiner Arbeitgeberin eingreift, erweist sich unter
- 17 - den gegebenen Umständen vorliegend mithin als nicht (mehr) verhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, davon abzusehen. In Gutheissung der Berufung ist das Anweisungsbegehren somit abzuwei- sen. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend aufzuhe- ben. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend ist abschliessend über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 900.– für das vorinstanzliche Ver- fahren wurde nicht in Frage gestellt und ist angemessen, weshalb Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzulegen. 3.1. In der Regel werden die Gerichtskosten nach dem Ausmass des Unter- liegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). War eine Partei aber in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, kann das Gericht von dieser Regel abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gesuchsteller 1 bis 4 unterliegen nunmehr zwar vollumfänglich mit ihrem Gesuch um Schuldneranweisung. Der Gesuchsgegner leistete aber während mehreren Monaten die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht vollständig. Auch beglich er die rückständigen Unterhaltsbeiträge nicht (Urk. 2/7). Die (Voraus)Zahlung der Fr. 33'201.– für die anzuweisenden Unterhaltsbeiträge von September 2021 bis und mit März 2022 leistete er erst während hängigem Anweisungsverfahren (Urk. 8/1). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Kosten des vorinstanz- lichen Verfahrens vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und ihn für
- 18 - das vorinstanzliche Verfahren zur Leistung einer Parteientschädigung an die Ge- suchsteller 1 bis 4 in der unangefochtenen Höhe von Fr. 100.– zu verpflichten (Urk. 22 S. 8, Dispositivziffer 4). Entsprechend bleibt es auch bei der (nicht ange- fochtenen) vorinstanzlichen Abschreibung des Begehrens der Gesuchsteller 1, 2 und 3 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Gegenstands- losigkeit (Urk. 22 S. 8, Dispositivziffer 1 der Verfügung). 3.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind hingegen hälftig den unter- liegenden Gesuchstellern 3 und 4 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Den minderjährigen Gesuchstellern 1 und 2 sind keine Kosten aufzuerlegen, zumal ihr Armenrechtsgesuch abzuweisen ist (vgl. nachstehend E. 4). Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner hat keine Umtriebe, namentlich keinen Verdienstausfall, dargetan (Urk. 21 S. 2, 12; Urk. 32 S. 2, 5). Entsprechend ist ihm im Berufungsverfahren keine Umtriebsent- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). E. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Im Berufungsverfahren ersuchten der Gesuchsgegner und die Ge- suchsteller 1, 2 und 3 je um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 21 S. 2, Antragziffer 2; Urk. 26 S. 2 oben).
2. Weil der Gesuchsgegner obsiegt und betreffend das Berufungsverfah- ren keine Kosten zu tragen hat, ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf einen Pro- zesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten bzw. den Eltern dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Eine gesuchstel- lende Partei, welche gestützt auf das Familienrecht grundsätzlich Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber der Gegenpartei hat, hat daher entwe-
- 19 - der auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu stel- len oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2; siehe auch BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017). 3.2. Was die einkommensmässige Mittellosigkeit der obhutsberechtigten Gesuchstellerin 3 anbelangt, sind die Kinderkosten und der Barunterhalt im Rah- men der Kinderunterhaltsbeiträge nicht mitzuberücksichtigen. Es sind einzig das eigene Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin 3, die Ehegattenunterhaltsbeiträ- ge sowie der Betreuungsunterhalt, welcher zwar einen Anspruch des Kindes dar- stellt, wirtschaftlich aber dem betreuenden Elternteil zukommen soll (vgl. Bot- schaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunter- halt], BBl 2014 554 und 556 Ziff. 1.5.2), anzurechnen (BGer 5A_726/2017 vom
23. Mai 2018, E. 4.4.2, 4.4.3). Somit beläuft sich das massgebliche monatliche Einkommen der Gesuchstellerin 3 auf Fr. 3'793.– (Fr. 2'058.– Erwerbseinkommen 40 %-Pensum [Urk. 26 S. 5; Urk. 28/2/10; Urk. 2/16] + Fr. 555.– Ehegattenunter- haltsbeiträge [Urk. 2/1 S. 50, Dispositivziffer 9] + je Fr. 530.– Betreuungsunterhalt für den Sohn B._____ und die Tochter C._____ [Urk. 2/1 S. 49 f., Dispositivziffer 7] + Fr. 120.– Vermietung Einstellplatz; Urk. 26 S. 6). Demgegenüber ist von ei- nem monatlichen Bedarf von Fr. 3'562.– auszugehen (Fr. 1'350.– Grundbetrag al- leinerziehend + Fr. 203.– 15 %-Zuschlag + Fr. 987.– 2/3 Hypothekarzinsen + Fr. 462.– 2/3 Betriebskosten/Erneuerungsfond + Fr. 356.– Krankenkasse Ge- suchstellerin + Fr. 73.– Arbeitsweg + ca. Fr. 131.– Steuern; vgl. zum Ganzen: Urk. 26 S. 5 f.; Urk. 28/2/1-8). Der Gesuchstellerin verbleibt somit ein monatlicher Überschuss in der Höhe von Fr. 231.–. Damit ist sie in der Lage, die Gerichtskos- ten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.– (eigene Anwaltskosten oder solche betreffend die Gegenpartei sind keine geschuldet) innert sechseinhalb Monaten zu bezahlen, weshalb sie bezüglich ihres Einkommens nicht als mittellos gilt.
- 20 - Auch vermögensmässig ist die Gesuchstellerin 3 nicht mittellos, zumal sie bei der Raiffeisenbank über Guthaben von Fr. 13'758.56 auf dem Sparkonto so- wie Fr. 4'297.30 auf dem Mitgliederkonto verfügt. Der Saldo auf ihrem Postkonto belief sich am 1. März 2022 auf Fr. 15'403.62 (Urk. 26 S. 6; Urk. 28/2/12, /13). Damit beträgt ihr Vermögen rund Fr. 33'460.–. Dies übersteigt den praxisgemäss üblichen Notgroschen, der einer Partei zu belassen ist, deutlich. Und schliesslich unterliess es die durch das Amt für Jugend und Berufsbera- tung, Alimentenhilfe, vertretene Gesuchstellerin 3 darzutun, weshalb sie vom auch ihrer Ansicht nach leistungsfähigen Gesuchsgegner (vgl. Urk. 26 S. 3), mit welchem sie nach wie vor verheiratet ist, keinen Prozesskostenvorschuss/-beitrag verlangt hat (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin 3 ist dem- entsprechend abzuweisen. 3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre umfasst die in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3d; 119 Ia 134 E. 4; BGer 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005, E. 1.1; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 276 N 3; BSK ZGB-Fountoulakis, Art. 276 N 22; BK ZGB-Hegnauer, Art. 276 N 39; FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 22). Bei den Gesuchstellern 1 und 2 handelt es sich um mittel- und vermögenslose schulpflichtige Kinder. Mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners hätten jedoch auch sie ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses/-beitrages stellen müssen, weshalb ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuwei- sen ist. Es wird beschlossen:
1. Das Begehren des Gesuchsgegners um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- 21 -
2. Das Begehren der Gesuchsteller 1, 2 und 3 um unentgeltliche Prozessfüh- rung wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2021 aufgeho- ben und das Gesuch der Gesuchsteller 1 bis 4 um Schuldneranweisung ab- gewiesen.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 900.– wird bestätigt.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern 1 bis 4 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezah- len.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuch- stellern 3 und 4 auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Be- trag.
7. Dem Gesuchsgegner wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Um- triebsentschädigung zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
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9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo