Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in
- 8 - diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2.).
3. Materielle Beurteilung der Berufung 3.1. Die Gesuchstellerin kommt als Gemeinwesen für die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für H._____ auf und stellte in diesem Um- fang bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anweisung an die Schuldnerin (Arbeitge- berin) des Gesuchgegners i.S.v. Art. 291 ZGB (Urk. 1). Dabei hatte die Vorinstanz unter anderem zu beurteilen, in welchem Verhältnis bzw. in welcher Rangordnung die Schuldneranweisung zu Gunsten der Gesuchstellerin zu der bereits beste- henden zu Gunsten der Verfahrensbeteiligten steht (Urk. 13 S. 5 E. 2.6.), was Gegenstand der vorliegenden Berufung ist. 3.2. Die Vorinstanz erwog, es sei belegt und unbestritten, dass der Gesuch- gegner mit Eheschutzurteil vom 27. März 2018 (Geschäfts-Nr. EE170093-I) zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei und diese Rege- lung weiterhin gelte. Ebenso sei belegt und unbestritten, dass der Gesuchsgegner seine Unterhaltspflicht zumindest teilweise nicht erfülle (Urk. 13 S. 4 E. 2.3.). Unter Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.3. hielt sie weiter fest, dass die beiden pekuniären Unterhaltskategorien von Bar- und Betreuungsunterhalt nicht anteilsmässig zu kürzen seien, wenn die Mittel nicht für beide ausreichten. Statt- dessen müsse der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgehen, weil er der Befriedigung der materiellen Bedürfnisse des Kindes diene, mithin auch wirt- schaftlich direkt dem Kind zukomme. Demgegenüber sei der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedacht und decke nur indirekt die Bedürfnisse des Kindes ab (nämlich seine persönliche Betreuung; Urk. 13 S. 6 E. 2.8.). Da es sich vorliegend um eine Frage des Kindesunterhaltes handle, gelte die Offizialmaxime und sei das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebun- den. Entsprechend sei es dem Gericht erlaubt, die Schuldneranweisung so umzu- setzen, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen werde.
- 9 - Mithin müsse zunächst der Barunterhalt aller minderjährigen Kinder gedeckt wer- den und erst danach ein allfälliger Betreuungsunterhalt. Da der für H._____ be- vorschusste Kinderunterhalt sicherlich Barbedarf darstelle, sei er an die Gesuch- stellerin anzuweisen (Urk. 13 S. 6 E. 2.9.). Der Restbetrag des Kinderunterhaltes, nämlich Fr. 3'700.– für I._____ und Fr. 650.– für G._____, sei weiterhin an die Verfahrensbeteiligte anzuweisen. Die Verfahrensbeteiligte werde nicht benachtei- ligt. Falls nach Anweisung an die Gesuchstellerin kein Einkommen mehr übrig bleibe, könne die Verfahrensbeteiligte wieder die Bevorschussung [des Unter- halts] für I._____ verlangen (Urk. 13 S. 6 f. E. 2.10.). 3.3. Die Verfahrensbeteiligte rügt, weder die Gesuchstellerin noch der Ge- suchsgegner hätten im vorinstanzlichen Verfahren um Abänderung der bestehen- den Schuldneranweisung ersucht. Die Vorinstanz hätte die Schuldneranweisung maximal im Umfang der bevorschussten und prozessgegenständlichen Fr. 650.– gutheissen oder abweisen können. Indem die Vorinstanz faktisch mit dem Urteil auch ein Verfahren gegen sie (die Verfahrensbeteiligte) eröffnet und den sie be- treffenden Entscheid aufgehoben und abgeändert habe, habe sie das Recht un- richtig angewendet (Urk. 12 S. 7 Rz. 11 und S. 8 f. Rz. 16). Die Vorinstanz könne nicht gestützt auf die Offizialmaxime die bestehende Schuldneranweisung im Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und ihr aufheben und abändern (Urk. 12 S. 9 Rz. 17). Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner äusserten sich hierzu nicht explizit (Urk. 19 und 20). Auch wenn das Gericht infolge der Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) bezüglich der Kinderbelange nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), so obliegt die Verfahrenseinleitung auch bei Geltung des Offizial- grundsatzes den Parteien (CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 296 N 8). Zutreffend beanstandet die Verfahrensbeteiligte, dass weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner eine Abänderung der bereits bestehenden Schuldneranweisung beantragt hätten. Somit stand es der Vorinstanz auch unter der geltenden Offi- zialmaxime nicht frei, von sich aus den Streitgegenstand, die verlangte Schuld- neranweisung für die Unterhaltsbeiträge für H._____, auf andere Rechtsverhält-
- 10 - nisse bzw. die damit verbundene Vollstreckung auszuweiten. Die Abänderung bzw. Aufhebung einer weiteren Schuldneranweisung, welche für Unterhaltsgläu- biger ergangen ist, die nicht als Parteien im Verfahren geführt wurden, war unzu- lässig. Entsprechend ist die diesbezügliche Rüge der Verfahrensbeteiligten be- gründet und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 3.4. Soweit die bereits bestehende Schuldneranweisung nicht tangiert wird, wendet sich die Verfahrensbeteiligte nicht gegen die von der Gesuchstellerin be- antragte Schuldneranweisung (Urk. 12 S. 3). Die Gesuchstellerin ihrerseits hält fest, die Berufungsanträge der Verfahrensbeteiligten entsprächen den ihrigen im vor-instanzlichen Verfahren. Sie widersetzt sich weder der Berufung der Verfah- rensbeteiligten noch identifiziert sie sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 19). Der Gesuchsgegner hingegen erklärt, an seinen vor Vorinstanz vertre- tenen Standpunkten festzuhalten, wobei im Rahmen der Schuldneranweisung in sein Existenzminimum von monatlich Fr. 4'119.– nicht eingegriffen werden dürfe (Urk. 20). Zwischen den Parteien und der Verfahrensbeteiligten ist somit nicht strittig, dass eine Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge für H._____ zu ergehen hat; allein die Höhe der Schuldneranweisung bzw. das Verhältnis zur bereits be- stehenden Schuldneranweisung ist umstritten. Zu Letzterem hat sich gezeigt (vgl. E. 3.3.), dass schon allein aus prozessualen Gründen nicht in den Bestand der bestehenden Schuldneranweisung eingegriffen werden kann. Den Erwägun- gen der Vorinstanz ist aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zu fol- gen. Soweit die Vorinstanz ausführte, dass die vom Bundesgericht festgehalte- ne Rangordnung bei der Zusprechung von Bar- und Betreuungsunterhalt (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3.) grundsätzlich auch bei der Schuldneranweisung zur Geltung gelangt, sind ihre Erwägungen in rechtsdogmatischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gesetz sieht bei der Subrogation nach Art. 289 Abs. 2 ZGB sodann vor, dass der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwe- sen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt. Wirtschaftlich – und diese Betrachtung ist vorliegend relevant – kommt der legalzedierte Anspruch dem Ge-
- 11 - meinwesen zu. Es wäre stossend, wenn das Gemeinwesen im Rahmen der Ali- mentenbevorschussung, die als Hilfe für Kinder und Jugendliche gedacht ist (vgl. § 23 Abs. 1 KJHG), vorrangig Unterhaltssubstrat abschöpfen und dadurch sein Inkassorisiko minimieren könnte (vgl. auch BGer 5A_75/2020 vom
12. Januar 2022, E. 6.8, zur Publikation vorgesehen). Sind mehrere Schuld- neranweisungen betreffend Kinderunterhalt gegen den gleichen Unterhalts- schuldner anzuordnen, hat ein auf das Gemeinwesen subrogierter Unterhaltsan- spruch daher gegenüber einem originären des Kindes nachrangig behandelt zu werden. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um einen Bar- oder Betreuungsunter- haltsanspruch handelt. 3.5. Somit ist vorrangig das Existenzminimum des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 4'119.– zu wahren (vgl. Urk. 13 S. 7 E. 2.11.) sowie die bereits bestehen- de Schuldneranweisung zu berücksichtigen. Erst im darüber hinausgehenden Umfang kann eine weitere Schuldneranweisung zu Gunsten der Gesuchstellerin greifen. Aufgrund des Vorrangs der bereits bestehenden Schuldneranweisung hat die verlangte Beschränkung der Anweisung auf 15% des Fr. 4'119.– übersteigen- den Mehrbetrages zu unterbleiben. 3.6. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensbeteiligte mit Zu- stimmung der Gesuchstellerin zu Recht moniert, die Vorinstanz habe ohne ent- sprechenden Antrag der Gesuchstellerin und ohne dass hierfür eine Aktivlegitima- tion der Gesuchstellerin bestünde, auch hinsichtlich der Kinderzulagen eine An- weisung zu Gunsten der Gesuchstellerin angeordnet (Urk. 12 S. 11 f. Rz. 25 f.; Urk. 19). 3.7. Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 sowie Art. 291 ZGB ist eine besondere, privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme (BGE 110 II 9 E. 1e). Vorausgesetzt werden hierfür ein Unterhaltstitel sowie eine erhebliche Vernach- lässigung der sich aus dem Unterhaltstitel ergebenden Unterhaltspflichten (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen
- 12 - hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Soweit das Gemeinwesen Unterhaltsbeiträge bevorschusst, subro- giert es in diese (Art. 289 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2). 3.8. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner für H._____ monatliche Un- terhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) von Fr. 650.– zu zahlen hat und dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen ist (Urk. 13 S. 4 E. 2.3.), weshalb die Gesuchstellerin in diesem Umfang die Unterhaltsbeiträge bevorschusst (Urk. 2/2). Eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners wurde weder behauptet noch ist diese aus den Akten ersichtlich. Es ist daher wie bis anhin davon auszugehen, dass sein betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 4'119.– beträgt (Urk. 13 S. 7 E. 2.11.). 3.9. Nach dem Gesagten ist die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die D._____ AG, E._____-strasse …, F._____, anzuweisen, monatlich ab sofort bis zu einem anderslautenden Entscheid vom Nettolohn des Gesuchsgegners den Fr. 4'119.– übersteigenden Betrag wie folgt zu überweisen:
– Die in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. April 2020 angeordnete Schuldneranweisung (Geschäfts-Nr. FE190229-I) hat gegenüber der vorliegenden Schuldneranweisung Vorrang.
– Der allenfalls verbleibende Restbetrag des Nettolohns des Gesuchs- gegners ist unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unter- lassungsfalle bis zu einem Betrag von maximal Fr. 650.00 auf das Konto bei der PostFinance AG, IBAN CH1, Vermerk C._____, lautend auf das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Region G._____, Alimentenhilfe Bezirk H._____, I._____-strasse …, J._____, zu überweisen.
- 13 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 950.– (Urk. 13 S. 8 Dispositiv-Ziffer 3) wurden in ihrer Höhe nicht angefochten und er- scheinen angemessen (vgl. Urk. 13 S. 7 E. 3.2.). Ausgangsgemäss sind sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist für das vorinstanzliche Verfahren nicht geschuldet (vgl. Urk. 13 S. 7 f. E. 3.3.). Folglich ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 13 S. 8 f. Dispositiv-Ziffern 3 - 5) zu bestätigen. 4.2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Der Verfahrensbeteiligten sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie beinahe vollständig obsiegt. Die Gesuchstellerin identifizierte sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid und widersetzte sich nicht der Berufung, weshalb ihr ebenfalls keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Der Gesuchsgegner unterliegt hingegen mit seinen Anträgen und hat folglich die gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). 4.3. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner überdies zu verpflichten, der Ver- fahrensbeteiligten antragsgemäss (Urk. 12 S. 3) eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Gesuchstellerin beantragte keine Entschä- digung (Urk. 19) und muss ausgangsgemäss keine Parteientschädigung leisten (vgl. E. 4.2.). In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des geringen Schwierigkeitsgrades und geringen Zeitaufwands, wobei von einem erhöhten Verantwortungsgrad aufgrund der strit- tigen Kinderbelange auszugehen ist, beträgt die volle Parteientschädigung Fr. 3'000.–. Zusätzlich verlangt die Verfahrensbeteiligte einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer (Urk. 12 S. 2).
- 14 - Entsprechend der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner der Verfah- rensbeteiligten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von ge- samthaft Fr. 3'231.– (Fr. 3'000.– plus Fr. 231.– MWST) zu bezahlen. 4.4. Die Verfahrensbeteiligte ersucht zudem um Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 3'000.– an sie sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 4). Ersteres ist aufgrund der Zusprechung einer Parteientschädigung, die hö- her ausfällt als der beantragte Prozesskostenbeitrag, als gegenstandslos abzu- schreiben. Ebenso ist der Eventualantrag der Verfahrensbeteiligten, soweit er sich auf die unentgeltliche Prozessführungsbefugnis bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO), als gegenstandslos abzuschreiben, zumal die Verfahrensbeteiligte im Be- rufungsverfahren keine entsprechenden Kosten zu tragen hat (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14). Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) ist mit Blick auf eine allfällige Berufung auf Art. 122 Abs. 2 ZPO jedoch zu befinden (ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 11). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Hinsichtlich der Frage der prozessualen Mittellosigkeit der Verfahrensbetei- ligten ist vorfrageweise zu prüfen, ob der Gesuchsgegner zu verpflichten wäre, der Verfahrensbeteiligten, wie von ihr beantragt (Urk. 12 S. 4), einen Beitrag an die Prozesskosten zu leisten. Würde hierüber materiell entschieden, wäre der Gesuchsgegner mangels Bestreitung (Urk. 20) zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrages zu verpflichten. Dies hat zur Folge, dass das Gesuch der Verfah- rensbeteiligten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, denn vor diesem Hintergrund ist eine prozessuale Mittellosigkeit bei der Verfahrensbeteilig- ten zu verneinen.
- 15 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Parteien und Prozessverlauf
E. 1.1 Die Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin (fortan Verfahrensbeteilig- te) und der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte 2 (fortan Gesuchsgegner) sind die Eltern der Söhne G._____, geboren am tt. Februar 2002 (fortan G._____), H._____, geboren am tt.mm. 2005 (fortan H._____), und I._____, ge- boren am tt.mm. 2008 (fortan I._____). Mit Urteil vom 27. März 2018 genehmigte
- 5 - das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster unter an- derem die Unterhaltsvereinbarung der Verfahrensbeteiligten und des Gesuchs- gegners für die gemeinsamen Söhne, welche wie folgt lautet (Urk. 2/1 S. 4 Dispo- sitiv-Ziffer 3 [Geschäfts-Nr. EE170093-I]): " 3. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder mo- natliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: für G._____: Fr. 650.– für H._____: Fr. 650.– für I._____: Fr. 3'700.– (davon Fr. 3'000.– als Betreuungsunterhalt). [...]"
E. 1.2 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 machte die Verfahrensbeteiligte beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster eine Schei- dungsklage sowie vorsorgliche Massnahmen anhängig (Urk. 2/4 S. 2 f.). Mit Urteil vom 30. April 2020 befand das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Uster über die vorsorglichen Massnahmen und hielt das Folgende fest (Urk. 2/4 S. 14 Dispositiv-Ziffer 1 [Geschäfts-Nr. FE190229-I]): " 1. Die D._____ AG, E._____-strasse …, F._____, wird angewiesen, monatlich ab sofort bis zu einem anderslautenden Entscheid vom Nettolohn des Gesuchstellers [vorliegend der Gesuchsgegner] den CHF 4'119.00 übersteigenden Betrag, maximal jedoch CHF 2'752.00, zuzüglich Familienzulagen, in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin [vorliegend der Verfahrensbeteiligten] bei der PostFinance AG (IBAN CH2) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungs- fall."
E. 1.3 Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1 (fortan Gesuchstellerin) be- vorschusste die Kinderunterhaltsbeiträge für H._____ bereits zum Zeitpunkt der vorgenannten Schuldneranweisung (Urk. 13 S. 4; Urk. 2/3). Mit Bevorschus- sungsbeschluss vom 6. Oktober 2020 wurde die Bevorschussung der Unterhalts- beiträge für H._____ auf monatlich Fr. 650.– festgesetzt (Urk. 1 S. 2; Urk. 2/2 S. 1).
- 6 -
E. 1.4 Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 machte die Gesuchstellerin bei der Vorin- stanz ein Gesuch um Schuldneranweisung gegen den Gesuchsgegner mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere vorin- stanzliche Verfahrensablauf kann den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids entnommen werden (Urk. 13 S. 3). Das eingangs wiedergegebene Urteil erging am 17. Dezember 2021 (Urk. 10 = Urk. 13).
E. 1.5 Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Berufung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Die Berufungsantworten datieren vom 2. und
10. März 2022 (Urk. 19 und 20). Mit Verfügung vom 17. März 2022 wurden sie der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). Weitere prozessua- le Handlungen oder Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen
E. 2.1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die vorlie- gend zu beurteilende Berufung der Verfahrensbeteiligten richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils. Die Dispositiv-Ziffern 3 bis
E. 2.2 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– über- steigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand ge- mäss Art. 309 ZPO fällt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Urk. 11) und die durch das vorinstanzliche Urteil beschwerte Verfahrensbeteiligte ist zu deren Er- hebung legitimiert (Urk. 12 S. 5 f. Rz. 6 und S. 8 ff. Rz. 16 ff.; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318, N 30). Unter dem Vorbehalt rechtsgenü-
- 7 - gender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.4.) ist auf die Berufung einzutreten. Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
E. 2.3 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (An- gemessenheitsprüfung; vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
E. 2.4 In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Dominik Seiler, Die Beru- fung nach ZPO, 2013, § 17 N 1507; BGE 138 III 537 E. 2.2).
E. 2.5 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO ausserdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in
- 8 - diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2.).
3. Materielle Beurteilung der Berufung 3.1. Die Gesuchstellerin kommt als Gemeinwesen für die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für H._____ auf und stellte in diesem Um- fang bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anweisung an die Schuldnerin (Arbeitge- berin) des Gesuchgegners i.S.v. Art. 291 ZGB (Urk. 1). Dabei hatte die Vorinstanz unter anderem zu beurteilen, in welchem Verhältnis bzw. in welcher Rangordnung die Schuldneranweisung zu Gunsten der Gesuchstellerin zu der bereits beste- henden zu Gunsten der Verfahrensbeteiligten steht (Urk. 13 S. 5 E. 2.6.), was Gegenstand der vorliegenden Berufung ist. 3.2. Die Vorinstanz erwog, es sei belegt und unbestritten, dass der Gesuch- gegner mit Eheschutzurteil vom 27. März 2018 (Geschäfts-Nr. EE170093-I) zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei und diese Rege- lung weiterhin gelte. Ebenso sei belegt und unbestritten, dass der Gesuchsgegner seine Unterhaltspflicht zumindest teilweise nicht erfülle (Urk. 13 S. 4 E. 2.3.). Unter Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.3. hielt sie weiter fest, dass die beiden pekuniären Unterhaltskategorien von Bar- und Betreuungsunterhalt nicht anteilsmässig zu kürzen seien, wenn die Mittel nicht für beide ausreichten. Statt- dessen müsse der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgehen, weil er der Befriedigung der materiellen Bedürfnisse des Kindes diene, mithin auch wirt- schaftlich direkt dem Kind zukomme. Demgegenüber sei der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedacht und decke nur indirekt die Bedürfnisse des Kindes ab (nämlich seine persönliche Betreuung; Urk. 13 S. 6 E. 2.8.). Da es sich vorliegend um eine Frage des Kindesunterhaltes handle, gelte die Offizialmaxime und sei das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebun- den. Entsprechend sei es dem Gericht erlaubt, die Schuldneranweisung so umzu- setzen, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen werde.
- 9 - Mithin müsse zunächst der Barunterhalt aller minderjährigen Kinder gedeckt wer- den und erst danach ein allfälliger Betreuungsunterhalt. Da der für H._____ be- vorschusste Kinderunterhalt sicherlich Barbedarf darstelle, sei er an die Gesuch- stellerin anzuweisen (Urk. 13 S. 6 E. 2.9.). Der Restbetrag des Kinderunterhaltes, nämlich Fr. 3'700.– für I._____ und Fr. 650.– für G._____, sei weiterhin an die Verfahrensbeteiligte anzuweisen. Die Verfahrensbeteiligte werde nicht benachtei- ligt. Falls nach Anweisung an die Gesuchstellerin kein Einkommen mehr übrig bleibe, könne die Verfahrensbeteiligte wieder die Bevorschussung [des Unter- halts] für I._____ verlangen (Urk. 13 S. 6 f. E. 2.10.). 3.3. Die Verfahrensbeteiligte rügt, weder die Gesuchstellerin noch der Ge- suchsgegner hätten im vorinstanzlichen Verfahren um Abänderung der bestehen- den Schuldneranweisung ersucht. Die Vorinstanz hätte die Schuldneranweisung maximal im Umfang der bevorschussten und prozessgegenständlichen Fr. 650.– gutheissen oder abweisen können. Indem die Vorinstanz faktisch mit dem Urteil auch ein Verfahren gegen sie (die Verfahrensbeteiligte) eröffnet und den sie be- treffenden Entscheid aufgehoben und abgeändert habe, habe sie das Recht un- richtig angewendet (Urk. 12 S. 7 Rz. 11 und S. 8 f. Rz. 16). Die Vorinstanz könne nicht gestützt auf die Offizialmaxime die bestehende Schuldneranweisung im Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und ihr aufheben und abändern (Urk. 12 S. 9 Rz. 17). Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner äusserten sich hierzu nicht explizit (Urk. 19 und 20). Auch wenn das Gericht infolge der Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) bezüglich der Kinderbelange nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), so obliegt die Verfahrenseinleitung auch bei Geltung des Offizial- grundsatzes den Parteien (CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 296 N 8). Zutreffend beanstandet die Verfahrensbeteiligte, dass weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner eine Abänderung der bereits bestehenden Schuldneranweisung beantragt hätten. Somit stand es der Vorinstanz auch unter der geltenden Offi- zialmaxime nicht frei, von sich aus den Streitgegenstand, die verlangte Schuld- neranweisung für die Unterhaltsbeiträge für H._____, auf andere Rechtsverhält-
- 10 - nisse bzw. die damit verbundene Vollstreckung auszuweiten. Die Abänderung bzw. Aufhebung einer weiteren Schuldneranweisung, welche für Unterhaltsgläu- biger ergangen ist, die nicht als Parteien im Verfahren geführt wurden, war unzu- lässig. Entsprechend ist die diesbezügliche Rüge der Verfahrensbeteiligten be- gründet und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 3.4. Soweit die bereits bestehende Schuldneranweisung nicht tangiert wird, wendet sich die Verfahrensbeteiligte nicht gegen die von der Gesuchstellerin be- antragte Schuldneranweisung (Urk. 12 S. 3). Die Gesuchstellerin ihrerseits hält fest, die Berufungsanträge der Verfahrensbeteiligten entsprächen den ihrigen im vor-instanzlichen Verfahren. Sie widersetzt sich weder der Berufung der Verfah- rensbeteiligten noch identifiziert sie sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 19). Der Gesuchsgegner hingegen erklärt, an seinen vor Vorinstanz vertre- tenen Standpunkten festzuhalten, wobei im Rahmen der Schuldneranweisung in sein Existenzminimum von monatlich Fr. 4'119.– nicht eingegriffen werden dürfe (Urk. 20). Zwischen den Parteien und der Verfahrensbeteiligten ist somit nicht strittig, dass eine Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge für H._____ zu ergehen hat; allein die Höhe der Schuldneranweisung bzw. das Verhältnis zur bereits be- stehenden Schuldneranweisung ist umstritten. Zu Letzterem hat sich gezeigt (vgl. E. 3.3.), dass schon allein aus prozessualen Gründen nicht in den Bestand der bestehenden Schuldneranweisung eingegriffen werden kann. Den Erwägun- gen der Vorinstanz ist aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zu fol- gen. Soweit die Vorinstanz ausführte, dass die vom Bundesgericht festgehalte- ne Rangordnung bei der Zusprechung von Bar- und Betreuungsunterhalt (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3.) grundsätzlich auch bei der Schuldneranweisung zur Geltung gelangt, sind ihre Erwägungen in rechtsdogmatischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gesetz sieht bei der Subrogation nach Art. 289 Abs. 2 ZGB sodann vor, dass der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwe- sen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt. Wirtschaftlich – und diese Betrachtung ist vorliegend relevant – kommt der legalzedierte Anspruch dem Ge-
- 11 - meinwesen zu. Es wäre stossend, wenn das Gemeinwesen im Rahmen der Ali- mentenbevorschussung, die als Hilfe für Kinder und Jugendliche gedacht ist (vgl. § 23 Abs. 1 KJHG), vorrangig Unterhaltssubstrat abschöpfen und dadurch sein Inkassorisiko minimieren könnte (vgl. auch BGer 5A_75/2020 vom
12. Januar 2022, E. 6.8, zur Publikation vorgesehen). Sind mehrere Schuld- neranweisungen betreffend Kinderunterhalt gegen den gleichen Unterhalts- schuldner anzuordnen, hat ein auf das Gemeinwesen subrogierter Unterhaltsan- spruch daher gegenüber einem originären des Kindes nachrangig behandelt zu werden. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um einen Bar- oder Betreuungsunter- haltsanspruch handelt. 3.5. Somit ist vorrangig das Existenzminimum des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 4'119.– zu wahren (vgl. Urk. 13 S. 7 E. 2.11.) sowie die bereits bestehen- de Schuldneranweisung zu berücksichtigen. Erst im darüber hinausgehenden Umfang kann eine weitere Schuldneranweisung zu Gunsten der Gesuchstellerin greifen. Aufgrund des Vorrangs der bereits bestehenden Schuldneranweisung hat die verlangte Beschränkung der Anweisung auf 15% des Fr. 4'119.– übersteigen- den Mehrbetrages zu unterbleiben. 3.6. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensbeteiligte mit Zu- stimmung der Gesuchstellerin zu Recht moniert, die Vorinstanz habe ohne ent- sprechenden Antrag der Gesuchstellerin und ohne dass hierfür eine Aktivlegitima- tion der Gesuchstellerin bestünde, auch hinsichtlich der Kinderzulagen eine An- weisung zu Gunsten der Gesuchstellerin angeordnet (Urk. 12 S. 11 f. Rz. 25 f.; Urk. 19). 3.7. Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 sowie Art. 291 ZGB ist eine besondere, privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme (BGE 110 II 9 E. 1e). Vorausgesetzt werden hierfür ein Unterhaltstitel sowie eine erhebliche Vernach- lässigung der sich aus dem Unterhaltstitel ergebenden Unterhaltspflichten (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen
- 12 - hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Soweit das Gemeinwesen Unterhaltsbeiträge bevorschusst, subro- giert es in diese (Art. 289 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2). 3.8. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner für H._____ monatliche Un- terhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) von Fr. 650.– zu zahlen hat und dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen ist (Urk. 13 S. 4 E. 2.3.), weshalb die Gesuchstellerin in diesem Umfang die Unterhaltsbeiträge bevorschusst (Urk. 2/2). Eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners wurde weder behauptet noch ist diese aus den Akten ersichtlich. Es ist daher wie bis anhin davon auszugehen, dass sein betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 4'119.– beträgt (Urk. 13 S. 7 E. 2.11.). 3.9. Nach dem Gesagten ist die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die D._____ AG, E._____-strasse …, F._____, anzuweisen, monatlich ab sofort bis zu einem anderslautenden Entscheid vom Nettolohn des Gesuchsgegners den Fr. 4'119.– übersteigenden Betrag wie folgt zu überweisen:
– Die in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. April 2020 angeordnete Schuldneranweisung (Geschäfts-Nr. FE190229-I) hat gegenüber der vorliegenden Schuldneranweisung Vorrang.
– Der allenfalls verbleibende Restbetrag des Nettolohns des Gesuchs- gegners ist unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unter- lassungsfalle bis zu einem Betrag von maximal Fr. 650.00 auf das Konto bei der PostFinance AG, IBAN CH1, Vermerk C._____, lautend auf das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Region G._____, Alimentenhilfe Bezirk H._____, I._____-strasse …, J._____, zu überweisen.
- 13 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 950.– (Urk. 13 S. 8 Dispositiv-Ziffer 3) wurden in ihrer Höhe nicht angefochten und er- scheinen angemessen (vgl. Urk. 13 S. 7 E. 3.2.). Ausgangsgemäss sind sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist für das vorinstanzliche Verfahren nicht geschuldet (vgl. Urk. 13 S. 7 f. E. 3.3.). Folglich ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 13 S. 8 f. Dispositiv-Ziffern 3 - 5) zu bestätigen. 4.2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Der Verfahrensbeteiligten sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie beinahe vollständig obsiegt. Die Gesuchstellerin identifizierte sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid und widersetzte sich nicht der Berufung, weshalb ihr ebenfalls keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Der Gesuchsgegner unterliegt hingegen mit seinen Anträgen und hat folglich die gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). 4.3. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner überdies zu verpflichten, der Ver- fahrensbeteiligten antragsgemäss (Urk. 12 S. 3) eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Gesuchstellerin beantragte keine Entschä- digung (Urk. 19) und muss ausgangsgemäss keine Parteientschädigung leisten (vgl. E. 4.2.). In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des geringen Schwierigkeitsgrades und geringen Zeitaufwands, wobei von einem erhöhten Verantwortungsgrad aufgrund der strit- tigen Kinderbelange auszugehen ist, beträgt die volle Parteientschädigung Fr. 3'000.–. Zusätzlich verlangt die Verfahrensbeteiligte einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer (Urk. 12 S. 2).
- 14 - Entsprechend der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner der Verfah- rensbeteiligten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von ge- samthaft Fr. 3'231.– (Fr. 3'000.– plus Fr. 231.– MWST) zu bezahlen. 4.4. Die Verfahrensbeteiligte ersucht zudem um Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 3'000.– an sie sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 4). Ersteres ist aufgrund der Zusprechung einer Parteientschädigung, die hö- her ausfällt als der beantragte Prozesskostenbeitrag, als gegenstandslos abzu- schreiben. Ebenso ist der Eventualantrag der Verfahrensbeteiligten, soweit er sich auf die unentgeltliche Prozessführungsbefugnis bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO), als gegenstandslos abzuschreiben, zumal die Verfahrensbeteiligte im Be- rufungsverfahren keine entsprechenden Kosten zu tragen hat (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14). Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) ist mit Blick auf eine allfällige Berufung auf Art. 122 Abs. 2 ZPO jedoch zu befinden (ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 11). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Hinsichtlich der Frage der prozessualen Mittellosigkeit der Verfahrensbetei- ligten ist vorfrageweise zu prüfen, ob der Gesuchsgegner zu verpflichten wäre, der Verfahrensbeteiligten, wie von ihr beantragt (Urk. 12 S. 4), einen Beitrag an die Prozesskosten zu leisten. Würde hierüber materiell entschieden, wäre der Gesuchsgegner mangels Bestreitung (Urk. 20) zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrages zu verpflichten. Dies hat zur Folge, dass das Gesuch der Verfah- rensbeteiligten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, denn vor diesem Hintergrund ist eine prozessuale Mittellosigkeit bei der Verfahrensbeteilig- ten zu verneinen.
- 15 - Es wird beschlossen:
E. 5 (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen) blieben zwar unangefoch- ten, i.S.v. Art. 318 Abs. 3 ZPO ist über sie aber ebenfalls zu befinden (vgl. E. 4.1.).
Dispositiv
- Der Antrag der Verfahrensbeteiligten, wonach der Gesuchsgegner zu ver- pflichten sei, ihr einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 3'000.– zu bezahlen, wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Das Gesuch der Verfahrensbeteiligten wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und im Übrigen (unentgeltliche Prozess- führung) als gegenstandslos abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Dezember 2021 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. (Aufgehoben).
- Die D._____ AG, E._____-strasse …, F._____, wird angewiesen, mo- natlich ab sofort bis zu einem anderslautenden Entscheid vom Nettolohn des Gesuchsgegners den Fr. 4'119.– übersteigenden Betrag wie folgt zu überweisen: – Die in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. April 2020 ange- ordnete Schuldneranweisung (Geschäfts-Nr. FE190229-I) hat ge- genüber der vorliegenden Schuldneranweisung Vorrang. – Der allenfalls verbleibende Restbetrag des Nettolohns des Ge- suchsgegners ist unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle bis zu einem Betrag von maximal Fr. 650.00 auf das Konto bei der PostFinance AG, IBAN CH1, Vermerk B._____, lautend auf das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, - 16 - Region G._____, Alimentenhilfe Bezirk H._____, I._____-strasse …, J._____, zu überweisen."
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 3 - 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligte und die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die D._____ AG, E._____- strasse …, F._____, im Dispositivauszug Ziffern 1 und 6, als Gerichtsurkun- de. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 17 - Zürich, 18. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD220001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 18. Juli 2022 in Sachen A._____, weitere Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen
1. Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
2. C._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter 1 vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Dezember 2021 (EF210005-I) ________________
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1 f.) " Es sei der Arbeitgeber des Gesuchsgegners, zur Zeit die Firma D._____ AG, E._____-strasse …, … F._____ – unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht – anzuweisen, vom Nettolohn des Gesuchs- gegners jeweils 15% des den CHF 4'119.00 übersteigenden Betrags, maximal jedoch CHF 650.00 auf das Postkonto IBAN CH1, Vermerk C._____, lautend auf das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Region G._____, Alimentenhilfe Bezirk H._____, I._____- strasse …, J._____ zu überweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Dezember 2021: (Urk. 10 S. 8 f. = Urk. 13 S. 8 f.)
1. Sämtliche bisherige[n] Anweisungen werden aufgehoben.
2. Die D._____ AG, E._____-strasse …, F._____, wird angewiesen, monatlich ab sofort bis zu einem anderslautenden Entscheid vom Nettolohn des Ge- suchstellers den CHF 4'119.00 übersteigenden Betrag wie folgt zu überwei- sen: CHF 650.00, bzw. den maximal bis CHF 650.00 zur Verfügung stehenden Betrag, zuzüglich Familienzulagen auf das Konto bei der PostFinance AG, IBAN CH1, Vermerk C._____, lautend auf das Amt für Jugend und Berufs- beratung Kanton Zürich, Region G._____, Alimentenhilfe Bezirk H._____, I._____-strasse …, J._____; den allenfalls noch verbleibenden Restbetrag, maximal jedoch CHF 4’350.00, auf das Konto bei der PostFinance AG, IBAN CH2, lautend auf Frau A._____; unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
- 3 -
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 950.00 festgesetzt.
4. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. (Schriftliche Mitteilung)
7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 10 Tage sowie Hinweis auf fehlen- den Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO) Berufungsanträge: der Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin (Urk. 12 S. 3): " 1. Es seien Ziff. 1 und 2 des Urteils vom 17. Dezember 2021 des Be- zirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Ge- schäfts-Nr. EF210005-I), vollumfänglich aufzuheben;
2. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 17. Juni 2021 wie von ihr beantragt gutzuheissen, wobei vorzumerken sei, dass damit die bestehende Schuldneranweisung gemäss Entscheid vom 30. April 2020 des Bezirksgerichts Uster (FE190229-I) nicht tangiert wird, d.h.: Es sei der Arbeitgeber des Gesuchsgegners, zur Zeit die Firma D._____ AG, E._____-strasse …, F._____ – unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht –, anzuweisen, vom Nettolohn des Gesuchsgegners jeweils 15% des den CHF 4'119.00 überstei- genden Betrags, maximal jedoch CHF 650 auf das Postkonto IBAN CH3, Vermerk C._____, lautend auf das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Region G._____, Alimenten- hilfe Bezirk H._____, I._____-strasse …, J._____ zu überwei- sen;
- 4 - Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Schuldneranwei- sung gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. April 2020 (FE190229-I) weiterhin unverändert Geltung hat; Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulas- ten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Gesuchsgegners;" Prozessuale Anträge (Urk. 12 S. 4) " 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren einen angemessenen Prozess- kostenbeitrag von einstweilen CHF 3’000 zu bezahlen;
2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihr für das vorliegende Verfahren in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 19, sinngemäss): Die Berufung sei gutzuheissen und der Berufungsbeklagten 1 seien kei- ne Kosten aufzuerlegen. des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 20, sinngemäss): Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zu- züglich Mehrwertsteuer) abzuweisen. Erwägungen:
1. Parteien und Prozessverlauf 1.1. Die Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin (fortan Verfahrensbeteilig- te) und der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte 2 (fortan Gesuchsgegner) sind die Eltern der Söhne G._____, geboren am tt. Februar 2002 (fortan G._____), H._____, geboren am tt.mm. 2005 (fortan H._____), und I._____, ge- boren am tt.mm. 2008 (fortan I._____). Mit Urteil vom 27. März 2018 genehmigte
- 5 - das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster unter an- derem die Unterhaltsvereinbarung der Verfahrensbeteiligten und des Gesuchs- gegners für die gemeinsamen Söhne, welche wie folgt lautet (Urk. 2/1 S. 4 Dispo- sitiv-Ziffer 3 [Geschäfts-Nr. EE170093-I]): " 3. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder mo- natliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: für G._____: Fr. 650.– für H._____: Fr. 650.– für I._____: Fr. 3'700.– (davon Fr. 3'000.– als Betreuungsunterhalt). [...]" 1.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 machte die Verfahrensbeteiligte beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster eine Schei- dungsklage sowie vorsorgliche Massnahmen anhängig (Urk. 2/4 S. 2 f.). Mit Urteil vom 30. April 2020 befand das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Uster über die vorsorglichen Massnahmen und hielt das Folgende fest (Urk. 2/4 S. 14 Dispositiv-Ziffer 1 [Geschäfts-Nr. FE190229-I]): " 1. Die D._____ AG, E._____-strasse …, F._____, wird angewiesen, monatlich ab sofort bis zu einem anderslautenden Entscheid vom Nettolohn des Gesuchstellers [vorliegend der Gesuchsgegner] den CHF 4'119.00 übersteigenden Betrag, maximal jedoch CHF 2'752.00, zuzüglich Familienzulagen, in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin [vorliegend der Verfahrensbeteiligten] bei der PostFinance AG (IBAN CH2) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungs- fall." 1.3. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1 (fortan Gesuchstellerin) be- vorschusste die Kinderunterhaltsbeiträge für H._____ bereits zum Zeitpunkt der vorgenannten Schuldneranweisung (Urk. 13 S. 4; Urk. 2/3). Mit Bevorschus- sungsbeschluss vom 6. Oktober 2020 wurde die Bevorschussung der Unterhalts- beiträge für H._____ auf monatlich Fr. 650.– festgesetzt (Urk. 1 S. 2; Urk. 2/2 S. 1).
- 6 - 1.4. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 machte die Gesuchstellerin bei der Vorin- stanz ein Gesuch um Schuldneranweisung gegen den Gesuchsgegner mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere vorin- stanzliche Verfahrensablauf kann den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids entnommen werden (Urk. 13 S. 3). Das eingangs wiedergegebene Urteil erging am 17. Dezember 2021 (Urk. 10 = Urk. 13). 1.5. Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Berufung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Die Berufungsantworten datieren vom 2. und
10. März 2022 (Urk. 19 und 20). Mit Verfügung vom 17. März 2022 wurden sie der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). Weitere prozessua- le Handlungen oder Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die vorlie- gend zu beurteilende Berufung der Verfahrensbeteiligten richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils. Die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen) blieben zwar unangefoch- ten, i.S.v. Art. 318 Abs. 3 ZPO ist über sie aber ebenfalls zu befinden (vgl. E. 4.1.). 2.2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– über- steigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand ge- mäss Art. 309 ZPO fällt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Urk. 11) und die durch das vorinstanzliche Urteil beschwerte Verfahrensbeteiligte ist zu deren Er- hebung legitimiert (Urk. 12 S. 5 f. Rz. 6 und S. 8 ff. Rz. 16 ff.; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318, N 30). Unter dem Vorbehalt rechtsgenü-
- 7 - gender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.4.) ist auf die Berufung einzutreten. Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.3. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (An- gemessenheitsprüfung; vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 2.4. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Dominik Seiler, Die Beru- fung nach ZPO, 2013, § 17 N 1507; BGE 138 III 537 E. 2.2). 2.5. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO ausserdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in
- 8 - diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2.).
3. Materielle Beurteilung der Berufung 3.1. Die Gesuchstellerin kommt als Gemeinwesen für die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für H._____ auf und stellte in diesem Um- fang bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anweisung an die Schuldnerin (Arbeitge- berin) des Gesuchgegners i.S.v. Art. 291 ZGB (Urk. 1). Dabei hatte die Vorinstanz unter anderem zu beurteilen, in welchem Verhältnis bzw. in welcher Rangordnung die Schuldneranweisung zu Gunsten der Gesuchstellerin zu der bereits beste- henden zu Gunsten der Verfahrensbeteiligten steht (Urk. 13 S. 5 E. 2.6.), was Gegenstand der vorliegenden Berufung ist. 3.2. Die Vorinstanz erwog, es sei belegt und unbestritten, dass der Gesuch- gegner mit Eheschutzurteil vom 27. März 2018 (Geschäfts-Nr. EE170093-I) zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei und diese Rege- lung weiterhin gelte. Ebenso sei belegt und unbestritten, dass der Gesuchsgegner seine Unterhaltspflicht zumindest teilweise nicht erfülle (Urk. 13 S. 4 E. 2.3.). Unter Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.3. hielt sie weiter fest, dass die beiden pekuniären Unterhaltskategorien von Bar- und Betreuungsunterhalt nicht anteilsmässig zu kürzen seien, wenn die Mittel nicht für beide ausreichten. Statt- dessen müsse der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgehen, weil er der Befriedigung der materiellen Bedürfnisse des Kindes diene, mithin auch wirt- schaftlich direkt dem Kind zukomme. Demgegenüber sei der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedacht und decke nur indirekt die Bedürfnisse des Kindes ab (nämlich seine persönliche Betreuung; Urk. 13 S. 6 E. 2.8.). Da es sich vorliegend um eine Frage des Kindesunterhaltes handle, gelte die Offizialmaxime und sei das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebun- den. Entsprechend sei es dem Gericht erlaubt, die Schuldneranweisung so umzu- setzen, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen werde.
- 9 - Mithin müsse zunächst der Barunterhalt aller minderjährigen Kinder gedeckt wer- den und erst danach ein allfälliger Betreuungsunterhalt. Da der für H._____ be- vorschusste Kinderunterhalt sicherlich Barbedarf darstelle, sei er an die Gesuch- stellerin anzuweisen (Urk. 13 S. 6 E. 2.9.). Der Restbetrag des Kinderunterhaltes, nämlich Fr. 3'700.– für I._____ und Fr. 650.– für G._____, sei weiterhin an die Verfahrensbeteiligte anzuweisen. Die Verfahrensbeteiligte werde nicht benachtei- ligt. Falls nach Anweisung an die Gesuchstellerin kein Einkommen mehr übrig bleibe, könne die Verfahrensbeteiligte wieder die Bevorschussung [des Unter- halts] für I._____ verlangen (Urk. 13 S. 6 f. E. 2.10.). 3.3. Die Verfahrensbeteiligte rügt, weder die Gesuchstellerin noch der Ge- suchsgegner hätten im vorinstanzlichen Verfahren um Abänderung der bestehen- den Schuldneranweisung ersucht. Die Vorinstanz hätte die Schuldneranweisung maximal im Umfang der bevorschussten und prozessgegenständlichen Fr. 650.– gutheissen oder abweisen können. Indem die Vorinstanz faktisch mit dem Urteil auch ein Verfahren gegen sie (die Verfahrensbeteiligte) eröffnet und den sie be- treffenden Entscheid aufgehoben und abgeändert habe, habe sie das Recht un- richtig angewendet (Urk. 12 S. 7 Rz. 11 und S. 8 f. Rz. 16). Die Vorinstanz könne nicht gestützt auf die Offizialmaxime die bestehende Schuldneranweisung im Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und ihr aufheben und abändern (Urk. 12 S. 9 Rz. 17). Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner äusserten sich hierzu nicht explizit (Urk. 19 und 20). Auch wenn das Gericht infolge der Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) bezüglich der Kinderbelange nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), so obliegt die Verfahrenseinleitung auch bei Geltung des Offizial- grundsatzes den Parteien (CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 296 N 8). Zutreffend beanstandet die Verfahrensbeteiligte, dass weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner eine Abänderung der bereits bestehenden Schuldneranweisung beantragt hätten. Somit stand es der Vorinstanz auch unter der geltenden Offi- zialmaxime nicht frei, von sich aus den Streitgegenstand, die verlangte Schuld- neranweisung für die Unterhaltsbeiträge für H._____, auf andere Rechtsverhält-
- 10 - nisse bzw. die damit verbundene Vollstreckung auszuweiten. Die Abänderung bzw. Aufhebung einer weiteren Schuldneranweisung, welche für Unterhaltsgläu- biger ergangen ist, die nicht als Parteien im Verfahren geführt wurden, war unzu- lässig. Entsprechend ist die diesbezügliche Rüge der Verfahrensbeteiligten be- gründet und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 3.4. Soweit die bereits bestehende Schuldneranweisung nicht tangiert wird, wendet sich die Verfahrensbeteiligte nicht gegen die von der Gesuchstellerin be- antragte Schuldneranweisung (Urk. 12 S. 3). Die Gesuchstellerin ihrerseits hält fest, die Berufungsanträge der Verfahrensbeteiligten entsprächen den ihrigen im vor-instanzlichen Verfahren. Sie widersetzt sich weder der Berufung der Verfah- rensbeteiligten noch identifiziert sie sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 19). Der Gesuchsgegner hingegen erklärt, an seinen vor Vorinstanz vertre- tenen Standpunkten festzuhalten, wobei im Rahmen der Schuldneranweisung in sein Existenzminimum von monatlich Fr. 4'119.– nicht eingegriffen werden dürfe (Urk. 20). Zwischen den Parteien und der Verfahrensbeteiligten ist somit nicht strittig, dass eine Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge für H._____ zu ergehen hat; allein die Höhe der Schuldneranweisung bzw. das Verhältnis zur bereits be- stehenden Schuldneranweisung ist umstritten. Zu Letzterem hat sich gezeigt (vgl. E. 3.3.), dass schon allein aus prozessualen Gründen nicht in den Bestand der bestehenden Schuldneranweisung eingegriffen werden kann. Den Erwägun- gen der Vorinstanz ist aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zu fol- gen. Soweit die Vorinstanz ausführte, dass die vom Bundesgericht festgehalte- ne Rangordnung bei der Zusprechung von Bar- und Betreuungsunterhalt (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3.) grundsätzlich auch bei der Schuldneranweisung zur Geltung gelangt, sind ihre Erwägungen in rechtsdogmatischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gesetz sieht bei der Subrogation nach Art. 289 Abs. 2 ZGB sodann vor, dass der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwe- sen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt. Wirtschaftlich – und diese Betrachtung ist vorliegend relevant – kommt der legalzedierte Anspruch dem Ge-
- 11 - meinwesen zu. Es wäre stossend, wenn das Gemeinwesen im Rahmen der Ali- mentenbevorschussung, die als Hilfe für Kinder und Jugendliche gedacht ist (vgl. § 23 Abs. 1 KJHG), vorrangig Unterhaltssubstrat abschöpfen und dadurch sein Inkassorisiko minimieren könnte (vgl. auch BGer 5A_75/2020 vom
12. Januar 2022, E. 6.8, zur Publikation vorgesehen). Sind mehrere Schuld- neranweisungen betreffend Kinderunterhalt gegen den gleichen Unterhalts- schuldner anzuordnen, hat ein auf das Gemeinwesen subrogierter Unterhaltsan- spruch daher gegenüber einem originären des Kindes nachrangig behandelt zu werden. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um einen Bar- oder Betreuungsunter- haltsanspruch handelt. 3.5. Somit ist vorrangig das Existenzminimum des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 4'119.– zu wahren (vgl. Urk. 13 S. 7 E. 2.11.) sowie die bereits bestehen- de Schuldneranweisung zu berücksichtigen. Erst im darüber hinausgehenden Umfang kann eine weitere Schuldneranweisung zu Gunsten der Gesuchstellerin greifen. Aufgrund des Vorrangs der bereits bestehenden Schuldneranweisung hat die verlangte Beschränkung der Anweisung auf 15% des Fr. 4'119.– übersteigen- den Mehrbetrages zu unterbleiben. 3.6. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensbeteiligte mit Zu- stimmung der Gesuchstellerin zu Recht moniert, die Vorinstanz habe ohne ent- sprechenden Antrag der Gesuchstellerin und ohne dass hierfür eine Aktivlegitima- tion der Gesuchstellerin bestünde, auch hinsichtlich der Kinderzulagen eine An- weisung zu Gunsten der Gesuchstellerin angeordnet (Urk. 12 S. 11 f. Rz. 25 f.; Urk. 19). 3.7. Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 sowie Art. 291 ZGB ist eine besondere, privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme (BGE 110 II 9 E. 1e). Vorausgesetzt werden hierfür ein Unterhaltstitel sowie eine erhebliche Vernach- lässigung der sich aus dem Unterhaltstitel ergebenden Unterhaltspflichten (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen
- 12 - hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Soweit das Gemeinwesen Unterhaltsbeiträge bevorschusst, subro- giert es in diese (Art. 289 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2). 3.8. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner für H._____ monatliche Un- terhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) von Fr. 650.– zu zahlen hat und dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen ist (Urk. 13 S. 4 E. 2.3.), weshalb die Gesuchstellerin in diesem Umfang die Unterhaltsbeiträge bevorschusst (Urk. 2/2). Eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners wurde weder behauptet noch ist diese aus den Akten ersichtlich. Es ist daher wie bis anhin davon auszugehen, dass sein betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 4'119.– beträgt (Urk. 13 S. 7 E. 2.11.). 3.9. Nach dem Gesagten ist die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die D._____ AG, E._____-strasse …, F._____, anzuweisen, monatlich ab sofort bis zu einem anderslautenden Entscheid vom Nettolohn des Gesuchsgegners den Fr. 4'119.– übersteigenden Betrag wie folgt zu überweisen:
– Die in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. April 2020 angeordnete Schuldneranweisung (Geschäfts-Nr. FE190229-I) hat gegenüber der vorliegenden Schuldneranweisung Vorrang.
– Der allenfalls verbleibende Restbetrag des Nettolohns des Gesuchs- gegners ist unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unter- lassungsfalle bis zu einem Betrag von maximal Fr. 650.00 auf das Konto bei der PostFinance AG, IBAN CH1, Vermerk C._____, lautend auf das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Region G._____, Alimentenhilfe Bezirk H._____, I._____-strasse …, J._____, zu überweisen.
- 13 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 950.– (Urk. 13 S. 8 Dispositiv-Ziffer 3) wurden in ihrer Höhe nicht angefochten und er- scheinen angemessen (vgl. Urk. 13 S. 7 E. 3.2.). Ausgangsgemäss sind sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist für das vorinstanzliche Verfahren nicht geschuldet (vgl. Urk. 13 S. 7 f. E. 3.3.). Folglich ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 13 S. 8 f. Dispositiv-Ziffern 3 - 5) zu bestätigen. 4.2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Der Verfahrensbeteiligten sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie beinahe vollständig obsiegt. Die Gesuchstellerin identifizierte sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid und widersetzte sich nicht der Berufung, weshalb ihr ebenfalls keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Der Gesuchsgegner unterliegt hingegen mit seinen Anträgen und hat folglich die gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). 4.3. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner überdies zu verpflichten, der Ver- fahrensbeteiligten antragsgemäss (Urk. 12 S. 3) eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Gesuchstellerin beantragte keine Entschä- digung (Urk. 19) und muss ausgangsgemäss keine Parteientschädigung leisten (vgl. E. 4.2.). In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des geringen Schwierigkeitsgrades und geringen Zeitaufwands, wobei von einem erhöhten Verantwortungsgrad aufgrund der strit- tigen Kinderbelange auszugehen ist, beträgt die volle Parteientschädigung Fr. 3'000.–. Zusätzlich verlangt die Verfahrensbeteiligte einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer (Urk. 12 S. 2).
- 14 - Entsprechend der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner der Verfah- rensbeteiligten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von ge- samthaft Fr. 3'231.– (Fr. 3'000.– plus Fr. 231.– MWST) zu bezahlen. 4.4. Die Verfahrensbeteiligte ersucht zudem um Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 3'000.– an sie sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 4). Ersteres ist aufgrund der Zusprechung einer Parteientschädigung, die hö- her ausfällt als der beantragte Prozesskostenbeitrag, als gegenstandslos abzu- schreiben. Ebenso ist der Eventualantrag der Verfahrensbeteiligten, soweit er sich auf die unentgeltliche Prozessführungsbefugnis bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO), als gegenstandslos abzuschreiben, zumal die Verfahrensbeteiligte im Be- rufungsverfahren keine entsprechenden Kosten zu tragen hat (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14). Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) ist mit Blick auf eine allfällige Berufung auf Art. 122 Abs. 2 ZPO jedoch zu befinden (ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 11). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Hinsichtlich der Frage der prozessualen Mittellosigkeit der Verfahrensbetei- ligten ist vorfrageweise zu prüfen, ob der Gesuchsgegner zu verpflichten wäre, der Verfahrensbeteiligten, wie von ihr beantragt (Urk. 12 S. 4), einen Beitrag an die Prozesskosten zu leisten. Würde hierüber materiell entschieden, wäre der Gesuchsgegner mangels Bestreitung (Urk. 20) zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrages zu verpflichten. Dies hat zur Folge, dass das Gesuch der Verfah- rensbeteiligten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, denn vor diesem Hintergrund ist eine prozessuale Mittellosigkeit bei der Verfahrensbeteilig- ten zu verneinen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten, wonach der Gesuchsgegner zu ver- pflichten sei, ihr einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 3'000.– zu bezahlen, wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Das Gesuch der Verfahrensbeteiligten wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und im Übrigen (unentgeltliche Prozess- führung) als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Dezember 2021 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. (Aufgehoben).
2. Die D._____ AG, E._____-strasse …, F._____, wird angewiesen, mo- natlich ab sofort bis zu einem anderslautenden Entscheid vom Nettolohn des Gesuchsgegners den Fr. 4'119.– übersteigenden Betrag wie folgt zu überweisen:
– Die in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. April 2020 ange- ordnete Schuldneranweisung (Geschäfts-Nr. FE190229-I) hat ge- genüber der vorliegenden Schuldneranweisung Vorrang.
– Der allenfalls verbleibende Restbetrag des Nettolohns des Ge- suchsgegners ist unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle bis zu einem Betrag von maximal Fr. 650.00 auf das Konto bei der PostFinance AG, IBAN CH1, Vermerk B._____, lautend auf das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich,
- 16 - Region G._____, Alimentenhilfe Bezirk H._____, I._____-strasse …, J._____, zu überweisen."
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 3 - 5) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligte und die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die D._____ AG, E._____- strasse …, F._____, im Dispositivauszug Ziffern 1 und 6, als Gerichtsurkun- de. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 17 - Zürich, 18. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: st