Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 46 Rz. 2) – neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
- 6 - III.
1. Die Vorinstanz wies die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners an, vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträ- ge für D._____ und E._____ im Betrag von insgesamt Fr. 1'556.– zuzüglich allfäl- lige Kinderzulagen in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstel- lerin zu überweisen (Urk. 27 Dispositiv-Ziffer 1, S. 14). Sie erwog hierzu zusam- mengefasst, unbestritten und belegt sei, dass der Gesuchsgegner für den Kinder- unterhalt per 18. Mai 2021 für den Mai Fr. 1'548.– (anstatt Fr. 1'956.–), per
31. Mai 2021 für den Juni Fr. 1'600.– (anstatt Fr. 1'956.–), per 29. Juni 2021 für den Juli Fr. 2'350.– (anstatt Fr. 2'256.–) und per 28. Juli 2021 für den August Fr. 1'905.– (anstatt Fr. 2'256.–) an die Gesuchstellerin überwiesen habe. Eine Un- terhaltszahlung (für Mai 2021) sei somit unbestrittenermassen verspätet und drei von vier Unterhaltszahlungen (für Mai, Juni und August 2021) zu einem tieferen Betrag als im Eheschutzurteil festgehalten erfolgt. Der Gesuchsgegner habe da- mit insgesamt – ohne Berücksichtigung der noch ausstehenden früheren Kinder- zulagen – Fr. 815.– weniger überwiesen als im Eheschutzentscheid vorgesehen. Der Gesuchsgegner sei der Ansicht, seiner Unterhaltspflicht nachgekommen zu sein, indem er die Krankenkassenprämien der Töchter für diesen Zeitraum be- zahlt und weitere Rechnungen beglichen habe. Gemäss den eingereichten Prä- mienrechnungen hätten die bei der J._____ zu bezahlenden Krankenkassenprä- mien im Zeitraum von Mai bis August 2021 total Fr. 507.60 betragen. Zähle man die Prämien für die Zusatzversicherungen der Töchter beim Versicherer I._____ für den gleichen Zeitraum in der Höhe von total Fr. 196.– hinzu, ergebe sich ein Rechnungstotal von Fr. 703.60. Würde man diese Zahlungen mit den offenen Un- terhaltsbeiträgen von Fr. 815.– verrechnen, wäre immer noch ein Minus von Fr. 111.40 zu verzeichnen. Nach Sinn und Zweck des Verrechnungsverbots könn- ten jedoch von Unterhaltszahlungen nur Zahlungen in Abzug gebracht werden, mit denen Unterhaltspositionen tatsächlich fristgerecht getilgt worden seien. Der Gesuchsgegner habe mit dem Kontoauszug der ZKB diverse Zahlungen belegt, doch lasse sich dem Kontoauszug nicht entnehmen, welche Prämienrechnungen der Gesuchsgegner mit den Überweisungen beglichen habe, weil darauf keine Referenz- oder Rechnungsnummern abgedruckt seien. Insbesondere die vom
- 7 - Gesuchsgegner eingereichten Mahnungen würden erhebliche Zweifel wecken, dass der Gesuchsgegner die Krankenkassenprämien der Töchter jeweils fristge- recht bezahlt habe. Er habe demnach nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kran- kenversicherungsprämien der Kinder für den genannten Zeitraum in massgebli- chem Umfang fristgerecht bezahlt habe. Des Weiteren sei mit Blick auf die Einga- ben der Parteien unklar, ob überhaupt bzw. in welcher Höhe VVG-Prämien bei der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren berücksichtigt worden seien. Selbst wenn man einzelne Prämienzahlungen verrechnungsweise zulassen wür- de, bestünde ein deutliches Beitragsdefizit von mehreren hundert Franken. Nicht belegt seien ferner die geltend gemachten Zahlungen an die J._____ für Behand- lungen der Tochter D._____ durch die Psychiatrische Universitätsklinik in der Hö- he von Fr. 57.80 und Fr. 13.35. Sodann könnten dem Gesuchsgegner durch die Begleichung von Steuerschulden allenfalls Forderungen gegenüber der Kindsmut- ter erwachsen sein, nicht jedoch gegenüber den Kindern. Eine Verrechnung in der Höhe der Zahlungen mit geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen sei bereits des- halb ausgeschlossen. Dasselbe gelte bezüglich der Honorarrechnungen der "F._____ GmbH", der Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und der Rechnung von G._____. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Verrechnungseinre- den des Gesuchsgegners vorliegend nicht greifen würden und er seine Zahlungs- pflicht betreffend Kinderunterhalt für die Töchter D._____ und E._____ bislang in erheblichem Umfang vernachlässigt habe (Urk. 27 S. 8 ff.).
2. Der Gesuchsgegner bringt vor, da er vollumfänglich für den Unterhalt der Töchter aufkomme, umfasse dies bei den Versicherungsprämien entgegen den von der Vorinstanz vorgebrachten unbegründeten Zweifeln naturgemäss selbst- redend auch die VVG-Krankenversicherungsprämien. Dabei seien die von ihm bezahlten Versicherungsprämien J._____ (KVG) und I._____ (VVG) im Umfang von Fr. 703.60 unterhaltsbemessungsrelevant gänzlich zu berücksichtigen. Der von der Vorinstanz dazu gemachte Vorbehalt, dass nicht alle der betreffenden Prämien den Zahlungsperioden von Mai bis August 2021 zugeordnet werden könnten, sei angesichts des Umstands, dass er pauschal Fr. 1'500.– an Unter- haltsrückstand in monatlichen Raten von Fr. 300.– ab Juli 2021 nachbezahlen müsse, unhaltbar, da andernfalls das Anweisungsgericht diese Krankenversiche-
- 8 - rungsprämien vom Rückstandbetrag hätte substrahieren müssen. Unhaltbar sei auch, dass die Vorinstanz die von ihm für die Gesuchstellerin getätigten miet- und steuerbezogenen Zahlungen nicht von der Unterhaltsschuld in Abzug gebracht habe. Dadurch sei die Gesuchstellerin, welcher gemäss Eheschutzurteil keine Un- terhaltsforderung zukomme, ungerechtfertigt bereichert. Sodann sei er, wie auch die Vorinstanz festgehalten habe, nur einmal mit einer Unterhaltszahlung in Ver- zug gewesen. Dies habe die erste Unterhaltszahlung im Sinne des Eheschutzur- teils vom 29. April 2021 betroffen, was im Übrigen nachvollziehbar sei, da der Eheschutzentscheid vom 29. April 2021 datiere und dieser Entscheid bei Fälligkeit der ersten Rate noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Es sei deshalb fraglich, ob diesbezüglich überhaupt eine rechtsrelevante Verzögerung vorgelegen habe. Der Umstand, dass er im Juli 2021 einen höheren als den geschuldeten Unterhalt be- zahlt habe, zeige weiter klar und unmissverständlich auf, dass er seiner Verpflich- tung als Unterhaltsschuldner gegenüber seinen Töchtern vollständig nachkomme. Ebenso belege dies der Umstand, dass aus den vier in Frage stehenden Monaten lediglich eine Differenz von Fr. 111.40 hervorgehe, was bei einem Beitragsvolu- men in diesem Zeitraum von Fr. 8324.– einer Differenz von 1.3% entspreche. Bei einer Zahlungsdifferenz von Fr. 111.40 über vier Monate und nur einer verspäte- ten Zahlung liege zweifelsohne keine erhebliche Vernachlässigung der schuldne- rischen Unterhaltszahlungspflicht vor. Zu berücksichtigen sei auch, dass er bei ei- ner Schuldneranweisung damit rechnen müsse, dass die Arbeitgeberin ihn dadurch als nicht vertrauenswürdige und verantwortungsbewusste Person ein- schätze und ihm als Konsequenz darauf das Arbeitsverhältnis kündige. Sein be- ruflicher Werdegang erlaube ihm nur wenige Optionen, weswegen er – und damit verknüpft seine Kinder – auf diese Anstellung angewiesen seien (Urk. 26 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 2 f.).
3. Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 sowie Art. 291 ZGB ist eine besondere privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme (BGE 134 III 667 E. 1.1; BGE 110 II 9 E. 1e). Vorausgesetzt werden hierfür ein Unterhaltstitel sowie eine erhebliche Vernachlässigung der sich aus dem Unterhaltstitel ergebenden Unterhaltspflichten (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel
- 9 - festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich das Anwei- sungsgericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltsti- tels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Exis- tenzminimum eingreifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfän- dung sinngemäss anzuwenden und dem Unterhaltsschuldner ist ein entsprechen- der Notbedarf zu belassen (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004, E. 5.3; Weber, Anweisung an die Schuldner, Si- cherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 S. 235 ff., S. 239; Steiner, Die Anweisung an die Schuldner, 2015, S. 100). Hinzu kommt, dass das Gebot der Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob sich im Einzelfall die Anordnung der Anweisung angesichts des konkreten Lebenssachverhalts rechtfertigt (Steiner, a.a.O., S. 51). Einzelne verspätete Überweisungen des monatlichen Unterhaltsbeitrags genügen in der Regel nicht für die Schuldneranweisung, ebenso wenig die vereinzelt gebliebene unterlassene Zahlung. Vielmehr muss der Schuldner ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das den Rückschluss zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht ins- künftig nicht oder zumindest nur unregelmässig nachkommen (BGE 145 III 255 E. 5.5.2 S. 264; BGer 5A_173/2014 vom 6. Juni 2014, E. 9.3; BSK ZGB I- Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4; Steiner, a.a.O., S. 72 f.). 4.1. Soweit der Gesuchsgegner die Auffassung vertritt, allfällige Zahlungen sei- nerseits seien bereits deshalb in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht zu be- rücksichtigen, weil er einen Betrag von Fr. 1'500.– an ausstehenden Kinderzula- gen schuldet, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Defizits von Fr. 815.– die zusätzlich ab Juli 2021 geschuldeten Ratenzahlungen von Fr. 300.– für rückwirkend geschuldete Kinderzulagen gerade nicht berück- sichtigt bzw. hat den Fehlbetrag von Fr. 815.– anhand der geschuldeten Unter-
- 10 - haltbeiträge von Fr. 1'956.– (inkl. Kinderzulagen) festgestellt. Unter Berücksichti- gung der zusätzlich geschuldeten Raten resultierte eine Differenz von Fr. 1'021.–. Ferner ist dem Gesuchsgegner nicht zu folgen, wenn er Zahlungen in Höhe von Fr. 703.60 für Krankenkassenprämien seiner Töchter an seine Unterhaltsleistung angerechnet haben will. Bei diesem Betrag handelt es sich lediglich um die grundsätzlich im entsprechenden Zeitraum geschuldeten Krankenkassenprämien (KVG und VVG) für die Töchter. Etwas anderes geht auch aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor (vgl. vorne E. III./1.). Aktenkundig ist jedoch, dass dem Gesuchsgegner von der J._____ nach Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung jeweils monatlich ein Betrag von Fr. 314.05 in Rechnung ge- stellt wurde, wobei sich dieser zusammensetzt aus Fr. 187.15 KVG-Prämien für den Gesuchsgegner, Fr. 56.05 KVG-Prämien für D._____ und Fr. 70.85 KVG- Prämie für E._____ (Urk. 9/6). Wie sich dem Kontoauszug der ZKB entnehmen lässt, hat der Gesuchsgegner im relevanten Zeitraum per 31. Mai 2021, per
29. Juni 2021 und per 2. August 2021 entsprechende Zahlungen an die J._____ geleistet, wobei er – wohl versehentlich – per 29. Juni 2021 Fr. 341.05 anstatt Fr. 314.05 überwies. Ausgewiesen ist ferner, dass die VVG-Prämien der beiden Töchter je Fr. 24.90 betragen (Urk. 9/6) und der Totalbetrag von Fr. 49.80 im rele- vanten Zeitraum drei Mal an die I._____ bezahlt wurde (per 5. Mai 2021 sowie zwei Mal per 31. Mai 2021). Dass die VVG-Prämien Teil der Unterhaltsbeiträge sind, blieb seitens der Gesuchstellerin unbestritten und erscheint nicht abwegig. Entsprechend hat der Gesuchsgegner im Zeitraum von Mai 2021 bis August 2021 nebst den Unterhaltszahlungen jedenfalls Fr. 530.10 ([3 x Fr. 56.05] + [3 x Fr. 70.85] + [3 x Fr. 49.80]) für Krankenkassenprämien der beiden Töchter aufge- wendet. Die eingereichten Mahnungen der J._____ für die Prämienrechnung Juli 2021 (Urk. 9/6) und August 2021 (16/2) lassen zwar darauf schliessen, dass die einbezahlten Beträge nicht an die aktuellen Prämienrechnungen angerechnet wurden und demnach, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, eine effektive Ver- rechnung mit den in diesem Zeitraum geschuldeten Unterhaltsbeiträgen wohl ausser Betracht fällt. Allerdings erscheint in Bezug auf diesen Betrag immerhin glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Zahlungen nicht deshalb einschränkte, weil er nicht gewillt war, für den Unterhalt der Töchter aufzukommen, sondern weil
- 11 - er nach wie vor die Rechnungen der Krankenkasse erhalten und bezahlt hat, ob- wohl er hierfür aufgrund der vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht mehr verant- wortlich gewesen wäre. Mit Blick auf die weiteren vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen (insb. Ratenzahlungen für Steuerschulden sowie Schulden betreffend die Heiz- und Betriebskostenabrechnung, Urk. 9/7-8) ist ihm jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass diese Schulden dem Kinderunterhalt in jedem Fall nachgehen und damit als Rechtfertigung für ei- ne eigenmächtige Reduktion der Unterhaltsbeiträge nicht herangezogen werden können. Damit ist ihm eine Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 285.– (Fr. 815.– ./. Fr. 530.10) bzw. – bei Berücksichtigung der geschulde- ten Ratenzahlungen – von Fr. 490.90 (Fr. 1'021.– ./. Fr. 530.10) über vier Monate anzulasten. 4.2. Mit Eingabe vom 6. April 2022 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Gesuchsteller seit November 2021 bis April 2022 die Unterhaltsbeiträge für die Kinder fast monatlich verspätet und/oder reduziert bezahlt habe, nämlich: Für No- vember 2021 im Betrag von Fr. 1'770.–, einbezahlt per 29. Oktober 2021, für De- zember 2021 von Fr. 1'770.–, einbezahlt per 2. Dezember 2021, für Januar 2022 von Fr. 2'110.–, einbezahlt per 21. Dezember 2021, für Februar 2022 von Fr. 1'956.–, einbezahlt per 2. Februar 2022, für März von Fr. 1'856.–, einbezahlt per 3. März 2022 sowie für April 2022 von Fr. 2'006.–, einbezahlt per 6. April
2022. Geschuldet wären je Fr. 2'256.– pro Monat gewesen (Urk. 43 S. 1 f.; Urk. 44/1). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Beträge nicht, macht indes gel- tend, zusammen mit einer Zusatzzahlung von Fr. 1'000.– vom 26. März 2022 ins- gesamt Fr. 12'486.– an Kinderunterhaltsbeiträgen bezahlt zu haben, was einem Durchschnitt von Fr. 2'078.– entspreche. Die ausstehenden Kinderzulagen habe er mit Überweisung vom 10. September 2021 getilgt, weshalb nicht mehr Fr. 2'256.– geschuldet gewesen seien. Ferner habe er vom 26. August 2021 bis
29. März 2022 an die J._____ Krankenkassenprämien für die Kinder in der Höhe von Fr. 2'180.95 entrichtet (Urk. 46 S. 1 f.). 4.3. Die vom Gesuchsgegner behauptete Zusatzzahlung vom 26. März 2022 von Fr. 1'000.– ist nicht belegt bzw. es geht aus den eingereichten Kontobuchungsde-
- 12 - tails der ZKB lediglich hervor, dass eine Zahlung vom 26. März 2021 existiert, welche damit vor Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 29. April 2021 da- tiert (Urk. 47/1 letzte Seite). Für die vorliegend in Frage stehende Unterhaltspflicht kann der Gesuchsgegner aus dieser Zahlung deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausgewiesen ist indes, dass er per 10. September 2021 Fr. 1'500.– an die Gesuchstellerin überwies (Urk. 47/2). Die Gesuchstellerin macht zwar geltend, der Gesuchsgegner weise nicht rechtsgenügend nach, dass es sich dabei um je- nen Zahlungsgrund handle und behauptet, dabei handle es sich um den monat- lich geschuldeten Unterhaltsbeitrag, der wiederum reduziert geleistet worden sei (Urk. 49 S. 1). Allerdings unterlässt sie es, aufzuzeigen, dass sie im Monat Sep- tember 2021 tatsächlich nur diese Überweisung vom Gesuchsgegner erhalten hat. Nachdem sie mit Eingabe vom 6. April 2022 lediglich die reduzierten Unter- haltsleistungen ab November 2021 beklagte, erscheint dies nicht glaubhaft. Ent- sprechend hat der Gesuchsgegner für November und Dezember 2021 je Fr. 186.– zu wenig (Fr. 1'956.– ./. Fr. 1'770.–), für Januar 2022 Fr. 154.– zu viel (Fr. 2'110.– ./. Fr. 1'956.–), für Februar 2022 den vollen Betrag, für März 2022 Fr. 100.– zu wenig (Fr. 1'956.– ./. Fr. 1'856.–) und für April 2022 Fr. 50.– zu viel (Fr. 2'006.– ./. Fr. 1'956.–) bezahlt. Demnach kam der Gesuchsgegner in der Zeit zwischen November 2021 und April 2022 seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Töchtern im Umfang von Fr. 268.– nicht nach. In dem relevanten Zeitraum ist eine Zahlung vom 29. Oktober 2021 an die J._____ von Fr. 314.05, wovon Fr. 126.90 auf die KVG-Prämien der Töchter entfallen (Urk. 9/6), sowie eine Zahlung an die I._____ von Fr. 49.80, was der VVG-Prämie der Töchter entspricht (Urk. 9/6), be- legt. Da die geleisteten Beträge mit den Prämienrechnungen genau übereinstim- men, kann der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei unklar, um wessen Krankenkassenprämien es sich handle (Urk. 49 S. 2). Die weiteren vom Gesuchsgegner aufgeführten Zahlungen betreffen entweder einen anderen Zeitraum (Zahlungen vom 26. August 2021 und 27. September 2021, Urk. 47/3) oder sind nicht als Leistungen für die Töchter zu verifizieren (so die am
29. März 2022 zugunsten der J._____ getätigte Überweisung von Fr. 1'166.85, Urk. 47/3). In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner somit in diesem Zeit- raum zusätzlich zu den an die Gesuchstellerin geleisteten Unterhaltsbeiträgen
- 13 - Fr. 176.70 für Unterhaltspositionen der Töchter aufgewendet hat, ist ihm über den Zeitraum von sechs Monaten ein Defizit von insgesamt lediglich Fr. 91.30 (Fr. 268.– ./. Fr. 176.70) anzulasten. Damit resultiert eine in vorliegendem Zu- sammenhang massgebende Vernachlässigung der Unterhaltspflicht im Umfang von insgesamt Fr. 582.20 (Fr. 490.90 + Fr. 91.30) über zehn Monate betrachtet. Betragsmässig ist damit nicht von einer hinreichend schweren Nachlässigkeit auszugehen, welche eine Anweisung verhältnismässig erscheinen liesse. Etwas Gegenteiliges lässt sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin auch nicht daraus ableiten, dass ihr hinsichtlich des Betrags von Fr. 1'021.– zzgl. Zins die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (vgl. Urk. 36 S. 4; Urk. 39/1), zumal sich das Rechtsöffnungsgericht auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit beschränkt, die Schuldneranweisung jedoch – wie eingangs dargelegt (vgl. E. III.3.) – qualifizierte Anforderungen an die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht stellt. 4.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Schuldneran- weisung indes auch aufgrund verspäteter Unterhaltszahlungen als verhältnismäs- sig erweisen (BGer 5A_771/2012 vom 21. Januar 2013, E. 2.3). Neben der ersten Unterhaltszahlung für Mai 2021 (bezahlt per 18. Mai 2021) überwies der Ge- suchsgegner – wie sich den von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nachgereichten Unterlagen entnehmen lässt (Urk. 44/1 und Urk. 43 S. 1 f.; vor- stehend E. III/4.2.) – im Zeitraum von November 2021 bis April 2022 vier der sechs Unterhaltszahlungen verspätet. Plausible Gründe für die verspäteten Zah- lungen führt der Gesuchsgegner keine an. Insbesondere macht er nicht etwa gel- tend, selber den Lohn von seiner Arbeitgeberin jeweils zu spät zu erhalten und deshalb zu verspäteten Zahlungen gezwungen zu sein. Indes ist auch zu berück- sichtigen, dass die Verspätung – abgesehen von der ersten Unterhaltszahlung – jeweils nur einen bis wenige Tage betrug, sich über die zehn vorliegend bekann- ten Monate betrachtet die rechtzeitig und verspätet überwiesenen Unterhaltszah- lungen die Waage halten und der Gesuchsgegner einige der Unterhaltszahlungen auch zu früh überwies. Vor diesem Hintergrund kann ihm auch in dieser Hinsicht keine derart gravierende Pflichtvergessenheit unterstellt werden, die eine Schuld- neranweisung als gerechtfertigt erscheinen liesse. Dennoch ist dem Gesuchs- gegner dringend zu empfehlen, mittels Dauerauftrag künftig die rechtzeitige Be-
- 14 - gleichung der Unterhaltsbeiträge sicherzustellen, zumal die Gesuchstellerin auf- grund des ihr überbundenen Mankos in besonderer Weise auf eine pünktliche Bezahlung der Beiträge angewiesen ist. 4.5. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Anweisung an die Arbeit- geberin des Gesuchsgegners unverhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, davon abzusehen. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Berufung das Ge- such der Gesuchstellerin um Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend ist abschliessend über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 900.– für das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet und ist angemessen, weshalb Dispositiv-Ziffer 2 des vo- rinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG ebenfalls auf Fr. 900.– festzusetzen.
3. In der Regel werden die Gerichtskosten nach dem Ausmass des Unterlie- gens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). War eine Partei aber in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, kann das Gericht von dieser Regel abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gesuch- stellerin unterliegt zwar vollumfänglich mit ihrem Gesuch um Schuldneranwei- sung. Der Gesuchsgegner leistete aber nachweislich mehrere Monate die ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge nicht vollständig und/oder verspätet (E. III.4.1.- 4.5.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementspre- chend sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 15 - 4.1. Der Gesuchsgegner ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 26 S. 2). Die Gesuchstellerin ersucht um Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsvertretung (Urk. 36 S. 2). Wie sich nachfolgend zeigen wird, verfügt der Gesuchsgegner nicht über genügend finanzielle Mittel, um einen Prozesskos- tenbeitrag zu leisten, weshalb der entsprechend Antrag der Gesuchstellerin ab- zuweisen ist. 4.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.3. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich über den Zeitraum von Oktober 2021 bis April 2022 ein Durchschnittseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 1'991.– (Urk. 44/1; "Gutschrift Salär: H._____ GmbH"). Die Gesuchstellerin beziffert ihren eigenen Bedarf mit Fr. 2'795.–, jenen von D._____ mit Fr. 1'230.– und jenen von E._____ mit Fr. 982.– (Urk. 36 S. 5 f.), wobei darin auch hypotheti- sche Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'750.– enthalten sind. Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege ist bei der Bestimmung der Bedürftigkeit grundsätzlich von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen (BGE 143 III 233, E. 3.4). Vorliegend gibt es keinen Grund, um von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die Gesuchstellerin zwar ausführt, die 3.5-Zimmerwohnung der Mutter sei zu klein für sie und ihre beiden Töchter, jedoch nicht geltend macht, dass es sich um eine unzumutbare Wohnsituation handle (vgl. Urk. 36 S. 6). Die weiteren Bedarfspositionen sind ausgewiesen (Urk. 37/3-10) und angemessen, womit sie mit ihrem Einkommen einen eigenen Bedarf von Fr. 1'945.– decken muss; die Bedarfe von E._____ und D._____ sind durch die Unterhaltsverpflich- tung des Gesuchsgegners gedeckt. Damit verbleibt ihr nur ein sehr geringer Überschuss, mit welchem sie nicht in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und
- 16 - anwaltskosten innert nützlicher Frist zu begleichen. Nachdem sie auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt (Urk. 44/1), ist ihre Bedürftigkeit ausgewiesen. Ferner kann nicht gesagt werden, dass ihr Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos war. Die rechtsunkundige Gesuchstellerin war sodann für die sach- gerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 2.5. Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 5'288.– (Urk. 3/3). Ge- mäss Eheschutzurteil der Vorinstanz vom 29. April 2021 resultiert dabei ein Man- ko im Betreuungsunterhalt von Fr. 111.– (Urk. 3/1). Entsprechend verbleibt ihm kein Überschuss, mit welchem er die Prozesskosten für das Berufungsverfahren begleichen könnte. Über nennenswertes Vermögen verfügt er ebenfalls nicht (Urk. 9/9), womit er mittellos im Sinne des Gesetzes ist. Im Weiteren waren seine Rechtsmittelanträge nicht aussichtslos und er als rechtsunkundige Person auf ei- ne anwaltliche Verbeiständung angewiesen. Dem Gesuchsgegner ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- 17 -
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 900.– wird bestätigt.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'944.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mai 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'556.– (Fr. 798.– für D._____ und Fr. 758.– für E._____) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 400.– zu bezahlen. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, ab 1. Juli 2021 ausste- hende Familienzulagen in der Höhe von Fr. 1'500.– in monatlichen Raten à min- destens Fr. 300.– zu bezahlen. Entsprechend erhöhte sich seine Unterhaltspflicht ab 1. Juli 2021 auf mindestens Fr. 1'856.– zuzüglich Fr. 400.– Kinderzulagen (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 2/4 S. 5).
E. 2 Mit Eingabe vom 5. August 2021 reichte die Gesuchstellerin bei der Vo- rinstanz ein Begehren um Schuldneranweisung ein (Urk. 1). Der weitere Prozess- verlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 24 S. 3 = 27 S. 3). Das eingangs wiedergegebene Urteil erging am
20. Oktober 2021 in unbegründeter (Urk. 17) und hernach auf Begehren des Ge- suchsgegners (Urk. 21) in begründeter Ausfertigung (Urk. 24 = Urk. 27).
E. 2.5 Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 5'288.– (Urk. 3/3). Ge- mäss Eheschutzurteil der Vorinstanz vom 29. April 2021 resultiert dabei ein Man- ko im Betreuungsunterhalt von Fr. 111.– (Urk. 3/1). Entsprechend verbleibt ihm kein Überschuss, mit welchem er die Prozesskosten für das Berufungsverfahren begleichen könnte. Über nennenswertes Vermögen verfügt er ebenfalls nicht (Urk. 9/9), womit er mittellos im Sinne des Gesetzes ist. Im Weiteren waren seine Rechtsmittelanträge nicht aussichtslos und er als rechtsunkundige Person auf ei- ne anwaltliche Verbeiständung angewiesen. Dem Gesuchsgegner ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- 17 -
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 900.– wird bestätigt.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'944.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm
E. 3 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 25) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 31). Am 21. Februar 2022 erstattete die Gesuchstellerin die Berufungsant- wort (Urk. 36). Die vom 18. März 2022 datierende Stellungnahme des Gesuchs- gegners wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. März 2022 zur Kennt- nis gebracht (Prot. II S. 4). Weitere Eingaben erfolgten unter dem Datum vom
E. 6 April 2022 (Urk. 43), 27. April 2022 (Urk. 46), 19. Mai 2022 (Urk. 49) und
19. Juni 2022 (Urk. 51) und wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 5 ff.).
- 5 -
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).
2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO ausserdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 46 Rz. 2) – neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
- 6 - III.
1. Die Vorinstanz wies die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners an, vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträ- ge für D._____ und E._____ im Betrag von insgesamt Fr. 1'556.– zuzüglich allfäl- lige Kinderzulagen in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstel- lerin zu überweisen (Urk. 27 Dispositiv-Ziffer 1, S. 14). Sie erwog hierzu zusam- mengefasst, unbestritten und belegt sei, dass der Gesuchsgegner für den Kinder- unterhalt per 18. Mai 2021 für den Mai Fr. 1'548.– (anstatt Fr. 1'956.–), per
31. Mai 2021 für den Juni Fr. 1'600.– (anstatt Fr. 1'956.–), per 29. Juni 2021 für den Juli Fr. 2'350.– (anstatt Fr. 2'256.–) und per 28. Juli 2021 für den August Fr. 1'905.– (anstatt Fr. 2'256.–) an die Gesuchstellerin überwiesen habe. Eine Un- terhaltszahlung (für Mai 2021) sei somit unbestrittenermassen verspätet und drei von vier Unterhaltszahlungen (für Mai, Juni und August 2021) zu einem tieferen Betrag als im Eheschutzurteil festgehalten erfolgt. Der Gesuchsgegner habe da- mit insgesamt – ohne Berücksichtigung der noch ausstehenden früheren Kinder- zulagen – Fr. 815.– weniger überwiesen als im Eheschutzentscheid vorgesehen. Der Gesuchsgegner sei der Ansicht, seiner Unterhaltspflicht nachgekommen zu sein, indem er die Krankenkassenprämien der Töchter für diesen Zeitraum be- zahlt und weitere Rechnungen beglichen habe. Gemäss den eingereichten Prä- mienrechnungen hätten die bei der J._____ zu bezahlenden Krankenkassenprä- mien im Zeitraum von Mai bis August 2021 total Fr. 507.60 betragen. Zähle man die Prämien für die Zusatzversicherungen der Töchter beim Versicherer I._____ für den gleichen Zeitraum in der Höhe von total Fr. 196.– hinzu, ergebe sich ein Rechnungstotal von Fr. 703.60. Würde man diese Zahlungen mit den offenen Un- terhaltsbeiträgen von Fr. 815.– verrechnen, wäre immer noch ein Minus von Fr. 111.40 zu verzeichnen. Nach Sinn und Zweck des Verrechnungsverbots könn- ten jedoch von Unterhaltszahlungen nur Zahlungen in Abzug gebracht werden, mit denen Unterhaltspositionen tatsächlich fristgerecht getilgt worden seien. Der Gesuchsgegner habe mit dem Kontoauszug der ZKB diverse Zahlungen belegt, doch lasse sich dem Kontoauszug nicht entnehmen, welche Prämienrechnungen der Gesuchsgegner mit den Überweisungen beglichen habe, weil darauf keine Referenz- oder Rechnungsnummern abgedruckt seien. Insbesondere die vom
- 7 - Gesuchsgegner eingereichten Mahnungen würden erhebliche Zweifel wecken, dass der Gesuchsgegner die Krankenkassenprämien der Töchter jeweils fristge- recht bezahlt habe. Er habe demnach nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kran- kenversicherungsprämien der Kinder für den genannten Zeitraum in massgebli- chem Umfang fristgerecht bezahlt habe. Des Weiteren sei mit Blick auf die Einga- ben der Parteien unklar, ob überhaupt bzw. in welcher Höhe VVG-Prämien bei der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren berücksichtigt worden seien. Selbst wenn man einzelne Prämienzahlungen verrechnungsweise zulassen wür- de, bestünde ein deutliches Beitragsdefizit von mehreren hundert Franken. Nicht belegt seien ferner die geltend gemachten Zahlungen an die J._____ für Behand- lungen der Tochter D._____ durch die Psychiatrische Universitätsklinik in der Hö- he von Fr. 57.80 und Fr. 13.35. Sodann könnten dem Gesuchsgegner durch die Begleichung von Steuerschulden allenfalls Forderungen gegenüber der Kindsmut- ter erwachsen sein, nicht jedoch gegenüber den Kindern. Eine Verrechnung in der Höhe der Zahlungen mit geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen sei bereits des- halb ausgeschlossen. Dasselbe gelte bezüglich der Honorarrechnungen der "F._____ GmbH", der Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und der Rechnung von G._____. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Verrechnungseinre- den des Gesuchsgegners vorliegend nicht greifen würden und er seine Zahlungs- pflicht betreffend Kinderunterhalt für die Töchter D._____ und E._____ bislang in erheblichem Umfang vernachlässigt habe (Urk. 27 S. 8 ff.).
2. Der Gesuchsgegner bringt vor, da er vollumfänglich für den Unterhalt der Töchter aufkomme, umfasse dies bei den Versicherungsprämien entgegen den von der Vorinstanz vorgebrachten unbegründeten Zweifeln naturgemäss selbst- redend auch die VVG-Krankenversicherungsprämien. Dabei seien die von ihm bezahlten Versicherungsprämien J._____ (KVG) und I._____ (VVG) im Umfang von Fr. 703.60 unterhaltsbemessungsrelevant gänzlich zu berücksichtigen. Der von der Vorinstanz dazu gemachte Vorbehalt, dass nicht alle der betreffenden Prämien den Zahlungsperioden von Mai bis August 2021 zugeordnet werden könnten, sei angesichts des Umstands, dass er pauschal Fr. 1'500.– an Unter- haltsrückstand in monatlichen Raten von Fr. 300.– ab Juli 2021 nachbezahlen müsse, unhaltbar, da andernfalls das Anweisungsgericht diese Krankenversiche-
- 8 - rungsprämien vom Rückstandbetrag hätte substrahieren müssen. Unhaltbar sei auch, dass die Vorinstanz die von ihm für die Gesuchstellerin getätigten miet- und steuerbezogenen Zahlungen nicht von der Unterhaltsschuld in Abzug gebracht habe. Dadurch sei die Gesuchstellerin, welcher gemäss Eheschutzurteil keine Un- terhaltsforderung zukomme, ungerechtfertigt bereichert. Sodann sei er, wie auch die Vorinstanz festgehalten habe, nur einmal mit einer Unterhaltszahlung in Ver- zug gewesen. Dies habe die erste Unterhaltszahlung im Sinne des Eheschutzur- teils vom 29. April 2021 betroffen, was im Übrigen nachvollziehbar sei, da der Eheschutzentscheid vom 29. April 2021 datiere und dieser Entscheid bei Fälligkeit der ersten Rate noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Es sei deshalb fraglich, ob diesbezüglich überhaupt eine rechtsrelevante Verzögerung vorgelegen habe. Der Umstand, dass er im Juli 2021 einen höheren als den geschuldeten Unterhalt be- zahlt habe, zeige weiter klar und unmissverständlich auf, dass er seiner Verpflich- tung als Unterhaltsschuldner gegenüber seinen Töchtern vollständig nachkomme. Ebenso belege dies der Umstand, dass aus den vier in Frage stehenden Monaten lediglich eine Differenz von Fr. 111.40 hervorgehe, was bei einem Beitragsvolu- men in diesem Zeitraum von Fr. 8324.– einer Differenz von 1.3% entspreche. Bei einer Zahlungsdifferenz von Fr. 111.40 über vier Monate und nur einer verspäte- ten Zahlung liege zweifelsohne keine erhebliche Vernachlässigung der schuldne- rischen Unterhaltszahlungspflicht vor. Zu berücksichtigen sei auch, dass er bei ei- ner Schuldneranweisung damit rechnen müsse, dass die Arbeitgeberin ihn dadurch als nicht vertrauenswürdige und verantwortungsbewusste Person ein- schätze und ihm als Konsequenz darauf das Arbeitsverhältnis kündige. Sein be- ruflicher Werdegang erlaube ihm nur wenige Optionen, weswegen er – und damit verknüpft seine Kinder – auf diese Anstellung angewiesen seien (Urk. 26 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 2 f.).
3. Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 sowie Art. 291 ZGB ist eine besondere privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme (BGE 134 III 667 E. 1.1; BGE 110 II 9 E. 1e). Vorausgesetzt werden hierfür ein Unterhaltstitel sowie eine erhebliche Vernachlässigung der sich aus dem Unterhaltstitel ergebenden Unterhaltspflichten (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel
- 9 - festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich das Anwei- sungsgericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltsti- tels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II
E. 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Exis- tenzminimum eingreifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfän- dung sinngemäss anzuwenden und dem Unterhaltsschuldner ist ein entsprechen- der Notbedarf zu belassen (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004, E. 5.3; Weber, Anweisung an die Schuldner, Si- cherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 S. 235 ff., S. 239; Steiner, Die Anweisung an die Schuldner, 2015, S. 100). Hinzu kommt, dass das Gebot der Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob sich im Einzelfall die Anordnung der Anweisung angesichts des konkreten Lebenssachverhalts rechtfertigt (Steiner, a.a.O., S. 51). Einzelne verspätete Überweisungen des monatlichen Unterhaltsbeitrags genügen in der Regel nicht für die Schuldneranweisung, ebenso wenig die vereinzelt gebliebene unterlassene Zahlung. Vielmehr muss der Schuldner ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das den Rückschluss zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht ins- künftig nicht oder zumindest nur unregelmässig nachkommen (BGE 145 III 255 E. 5.5.2 S. 264; BGer 5A_173/2014 vom 6. Juni 2014, E. 9.3; BSK ZGB I- Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4; Steiner, a.a.O., S. 72 f.). 4.1. Soweit der Gesuchsgegner die Auffassung vertritt, allfällige Zahlungen sei- nerseits seien bereits deshalb in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht zu be- rücksichtigen, weil er einen Betrag von Fr. 1'500.– an ausstehenden Kinderzula- gen schuldet, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Defizits von Fr. 815.– die zusätzlich ab Juli 2021 geschuldeten Ratenzahlungen von Fr. 300.– für rückwirkend geschuldete Kinderzulagen gerade nicht berück- sichtigt bzw. hat den Fehlbetrag von Fr. 815.– anhand der geschuldeten Unter-
- 10 - haltbeiträge von Fr. 1'956.– (inkl. Kinderzulagen) festgestellt. Unter Berücksichti- gung der zusätzlich geschuldeten Raten resultierte eine Differenz von Fr. 1'021.–. Ferner ist dem Gesuchsgegner nicht zu folgen, wenn er Zahlungen in Höhe von Fr. 703.60 für Krankenkassenprämien seiner Töchter an seine Unterhaltsleistung angerechnet haben will. Bei diesem Betrag handelt es sich lediglich um die grundsätzlich im entsprechenden Zeitraum geschuldeten Krankenkassenprämien (KVG und VVG) für die Töchter. Etwas anderes geht auch aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor (vgl. vorne E. III./1.). Aktenkundig ist jedoch, dass dem Gesuchsgegner von der J._____ nach Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung jeweils monatlich ein Betrag von Fr. 314.05 in Rechnung ge- stellt wurde, wobei sich dieser zusammensetzt aus Fr. 187.15 KVG-Prämien für den Gesuchsgegner, Fr. 56.05 KVG-Prämien für D._____ und Fr. 70.85 KVG- Prämie für E._____ (Urk. 9/6). Wie sich dem Kontoauszug der ZKB entnehmen lässt, hat der Gesuchsgegner im relevanten Zeitraum per 31. Mai 2021, per
29. Juni 2021 und per 2. August 2021 entsprechende Zahlungen an die J._____ geleistet, wobei er – wohl versehentlich – per 29. Juni 2021 Fr. 341.05 anstatt Fr. 314.05 überwies. Ausgewiesen ist ferner, dass die VVG-Prämien der beiden Töchter je Fr. 24.90 betragen (Urk. 9/6) und der Totalbetrag von Fr. 49.80 im rele- vanten Zeitraum drei Mal an die I._____ bezahlt wurde (per 5. Mai 2021 sowie zwei Mal per 31. Mai 2021). Dass die VVG-Prämien Teil der Unterhaltsbeiträge sind, blieb seitens der Gesuchstellerin unbestritten und erscheint nicht abwegig. Entsprechend hat der Gesuchsgegner im Zeitraum von Mai 2021 bis August 2021 nebst den Unterhaltszahlungen jedenfalls Fr. 530.10 ([3 x Fr. 56.05] + [3 x Fr. 70.85] + [3 x Fr. 49.80]) für Krankenkassenprämien der beiden Töchter aufge- wendet. Die eingereichten Mahnungen der J._____ für die Prämienrechnung Juli 2021 (Urk. 9/6) und August 2021 (16/2) lassen zwar darauf schliessen, dass die einbezahlten Beträge nicht an die aktuellen Prämienrechnungen angerechnet wurden und demnach, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, eine effektive Ver- rechnung mit den in diesem Zeitraum geschuldeten Unterhaltsbeiträgen wohl ausser Betracht fällt. Allerdings erscheint in Bezug auf diesen Betrag immerhin glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Zahlungen nicht deshalb einschränkte, weil er nicht gewillt war, für den Unterhalt der Töchter aufzukommen, sondern weil
- 11 - er nach wie vor die Rechnungen der Krankenkasse erhalten und bezahlt hat, ob- wohl er hierfür aufgrund der vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht mehr verant- wortlich gewesen wäre. Mit Blick auf die weiteren vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen (insb. Ratenzahlungen für Steuerschulden sowie Schulden betreffend die Heiz- und Betriebskostenabrechnung, Urk. 9/7-8) ist ihm jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass diese Schulden dem Kinderunterhalt in jedem Fall nachgehen und damit als Rechtfertigung für ei- ne eigenmächtige Reduktion der Unterhaltsbeiträge nicht herangezogen werden können. Damit ist ihm eine Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 285.– (Fr. 815.– ./. Fr. 530.10) bzw. – bei Berücksichtigung der geschulde- ten Ratenzahlungen – von Fr. 490.90 (Fr. 1'021.– ./. Fr. 530.10) über vier Monate anzulasten. 4.2. Mit Eingabe vom 6. April 2022 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Gesuchsteller seit November 2021 bis April 2022 die Unterhaltsbeiträge für die Kinder fast monatlich verspätet und/oder reduziert bezahlt habe, nämlich: Für No- vember 2021 im Betrag von Fr. 1'770.–, einbezahlt per 29. Oktober 2021, für De- zember 2021 von Fr. 1'770.–, einbezahlt per 2. Dezember 2021, für Januar 2022 von Fr. 2'110.–, einbezahlt per 21. Dezember 2021, für Februar 2022 von Fr. 1'956.–, einbezahlt per 2. Februar 2022, für März von Fr. 1'856.–, einbezahlt per 3. März 2022 sowie für April 2022 von Fr. 2'006.–, einbezahlt per 6. April
2022. Geschuldet wären je Fr. 2'256.– pro Monat gewesen (Urk. 43 S. 1 f.; Urk. 44/1). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Beträge nicht, macht indes gel- tend, zusammen mit einer Zusatzzahlung von Fr. 1'000.– vom 26. März 2022 ins- gesamt Fr. 12'486.– an Kinderunterhaltsbeiträgen bezahlt zu haben, was einem Durchschnitt von Fr. 2'078.– entspreche. Die ausstehenden Kinderzulagen habe er mit Überweisung vom 10. September 2021 getilgt, weshalb nicht mehr Fr. 2'256.– geschuldet gewesen seien. Ferner habe er vom 26. August 2021 bis
29. März 2022 an die J._____ Krankenkassenprämien für die Kinder in der Höhe von Fr. 2'180.95 entrichtet (Urk. 46 S. 1 f.). 4.3. Die vom Gesuchsgegner behauptete Zusatzzahlung vom 26. März 2022 von Fr. 1'000.– ist nicht belegt bzw. es geht aus den eingereichten Kontobuchungsde-
- 12 - tails der ZKB lediglich hervor, dass eine Zahlung vom 26. März 2021 existiert, welche damit vor Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 29. April 2021 da- tiert (Urk. 47/1 letzte Seite). Für die vorliegend in Frage stehende Unterhaltspflicht kann der Gesuchsgegner aus dieser Zahlung deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausgewiesen ist indes, dass er per 10. September 2021 Fr. 1'500.– an die Gesuchstellerin überwies (Urk. 47/2). Die Gesuchstellerin macht zwar geltend, der Gesuchsgegner weise nicht rechtsgenügend nach, dass es sich dabei um je- nen Zahlungsgrund handle und behauptet, dabei handle es sich um den monat- lich geschuldeten Unterhaltsbeitrag, der wiederum reduziert geleistet worden sei (Urk. 49 S. 1). Allerdings unterlässt sie es, aufzuzeigen, dass sie im Monat Sep- tember 2021 tatsächlich nur diese Überweisung vom Gesuchsgegner erhalten hat. Nachdem sie mit Eingabe vom 6. April 2022 lediglich die reduzierten Unter- haltsleistungen ab November 2021 beklagte, erscheint dies nicht glaubhaft. Ent- sprechend hat der Gesuchsgegner für November und Dezember 2021 je Fr. 186.– zu wenig (Fr. 1'956.– ./. Fr. 1'770.–), für Januar 2022 Fr. 154.– zu viel (Fr. 2'110.– ./. Fr. 1'956.–), für Februar 2022 den vollen Betrag, für März 2022 Fr. 100.– zu wenig (Fr. 1'956.– ./. Fr. 1'856.–) und für April 2022 Fr. 50.– zu viel (Fr. 2'006.– ./. Fr. 1'956.–) bezahlt. Demnach kam der Gesuchsgegner in der Zeit zwischen November 2021 und April 2022 seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Töchtern im Umfang von Fr. 268.– nicht nach. In dem relevanten Zeitraum ist eine Zahlung vom 29. Oktober 2021 an die J._____ von Fr. 314.05, wovon Fr. 126.90 auf die KVG-Prämien der Töchter entfallen (Urk. 9/6), sowie eine Zahlung an die I._____ von Fr. 49.80, was der VVG-Prämie der Töchter entspricht (Urk. 9/6), be- legt. Da die geleisteten Beträge mit den Prämienrechnungen genau übereinstim- men, kann der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei unklar, um wessen Krankenkassenprämien es sich handle (Urk. 49 S. 2). Die weiteren vom Gesuchsgegner aufgeführten Zahlungen betreffen entweder einen anderen Zeitraum (Zahlungen vom 26. August 2021 und 27. September 2021, Urk. 47/3) oder sind nicht als Leistungen für die Töchter zu verifizieren (so die am
29. März 2022 zugunsten der J._____ getätigte Überweisung von Fr. 1'166.85, Urk. 47/3). In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner somit in diesem Zeit- raum zusätzlich zu den an die Gesuchstellerin geleisteten Unterhaltsbeiträgen
- 13 - Fr. 176.70 für Unterhaltspositionen der Töchter aufgewendet hat, ist ihm über den Zeitraum von sechs Monaten ein Defizit von insgesamt lediglich Fr. 91.30 (Fr. 268.– ./. Fr. 176.70) anzulasten. Damit resultiert eine in vorliegendem Zu- sammenhang massgebende Vernachlässigung der Unterhaltspflicht im Umfang von insgesamt Fr. 582.20 (Fr. 490.90 + Fr. 91.30) über zehn Monate betrachtet. Betragsmässig ist damit nicht von einer hinreichend schweren Nachlässigkeit auszugehen, welche eine Anweisung verhältnismässig erscheinen liesse. Etwas Gegenteiliges lässt sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin auch nicht daraus ableiten, dass ihr hinsichtlich des Betrags von Fr. 1'021.– zzgl. Zins die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (vgl. Urk. 36 S. 4; Urk. 39/1), zumal sich das Rechtsöffnungsgericht auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit beschränkt, die Schuldneranweisung jedoch – wie eingangs dargelegt (vgl. E. III.3.) – qualifizierte Anforderungen an die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht stellt. 4.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Schuldneran- weisung indes auch aufgrund verspäteter Unterhaltszahlungen als verhältnismäs- sig erweisen (BGer 5A_771/2012 vom 21. Januar 2013, E. 2.3). Neben der ersten Unterhaltszahlung für Mai 2021 (bezahlt per 18. Mai 2021) überwies der Ge- suchsgegner – wie sich den von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nachgereichten Unterlagen entnehmen lässt (Urk. 44/1 und Urk. 43 S. 1 f.; vor- stehend E. III/4.2.) – im Zeitraum von November 2021 bis April 2022 vier der sechs Unterhaltszahlungen verspätet. Plausible Gründe für die verspäteten Zah- lungen führt der Gesuchsgegner keine an. Insbesondere macht er nicht etwa gel- tend, selber den Lohn von seiner Arbeitgeberin jeweils zu spät zu erhalten und deshalb zu verspäteten Zahlungen gezwungen zu sein. Indes ist auch zu berück- sichtigen, dass die Verspätung – abgesehen von der ersten Unterhaltszahlung – jeweils nur einen bis wenige Tage betrug, sich über die zehn vorliegend bekann- ten Monate betrachtet die rechtzeitig und verspätet überwiesenen Unterhaltszah- lungen die Waage halten und der Gesuchsgegner einige der Unterhaltszahlungen auch zu früh überwies. Vor diesem Hintergrund kann ihm auch in dieser Hinsicht keine derart gravierende Pflichtvergessenheit unterstellt werden, die eine Schuld- neranweisung als gerechtfertigt erscheinen liesse. Dennoch ist dem Gesuchs- gegner dringend zu empfehlen, mittels Dauerauftrag künftig die rechtzeitige Be-
- 14 - gleichung der Unterhaltsbeiträge sicherzustellen, zumal die Gesuchstellerin auf- grund des ihr überbundenen Mankos in besonderer Weise auf eine pünktliche Bezahlung der Beiträge angewiesen ist. 4.5. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Anweisung an die Arbeit- geberin des Gesuchsgegners unverhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, davon abzusehen. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Berufung das Ge- such der Gesuchstellerin um Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend ist abschliessend über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 900.– für das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet und ist angemessen, weshalb Dispositiv-Ziffer 2 des vo- rinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG ebenfalls auf Fr. 900.– festzusetzen.
3. In der Regel werden die Gerichtskosten nach dem Ausmass des Unterlie- gens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). War eine Partei aber in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, kann das Gericht von dieser Regel abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gesuch- stellerin unterliegt zwar vollumfänglich mit ihrem Gesuch um Schuldneranwei- sung. Der Gesuchsgegner leistete aber nachweislich mehrere Monate die ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge nicht vollständig und/oder verspätet (E. III.4.1.- 4.5.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementspre- chend sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 15 - 4.1. Der Gesuchsgegner ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 26 S. 2). Die Gesuchstellerin ersucht um Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsvertretung (Urk. 36 S. 2). Wie sich nachfolgend zeigen wird, verfügt der Gesuchsgegner nicht über genügend finanzielle Mittel, um einen Prozesskos- tenbeitrag zu leisten, weshalb der entsprechend Antrag der Gesuchstellerin ab- zuweisen ist. 4.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.3. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich über den Zeitraum von Oktober 2021 bis April 2022 ein Durchschnittseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 1'991.– (Urk. 44/1; "Gutschrift Salär: H._____ GmbH"). Die Gesuchstellerin beziffert ihren eigenen Bedarf mit Fr. 2'795.–, jenen von D._____ mit Fr. 1'230.– und jenen von E._____ mit Fr. 982.– (Urk. 36 S. 5 f.), wobei darin auch hypotheti- sche Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'750.– enthalten sind. Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege ist bei der Bestimmung der Bedürftigkeit grundsätzlich von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen (BGE 143 III 233, E. 3.4). Vorliegend gibt es keinen Grund, um von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die Gesuchstellerin zwar ausführt, die 3.5-Zimmerwohnung der Mutter sei zu klein für sie und ihre beiden Töchter, jedoch nicht geltend macht, dass es sich um eine unzumutbare Wohnsituation handle (vgl. Urk. 36 S. 6). Die weiteren Bedarfspositionen sind ausgewiesen (Urk. 37/3-10) und angemessen, womit sie mit ihrem Einkommen einen eigenen Bedarf von Fr. 1'945.– decken muss; die Bedarfe von E._____ und D._____ sind durch die Unterhaltsverpflich- tung des Gesuchsgegners gedeckt. Damit verbleibt ihr nur ein sehr geringer Überschuss, mit welchem sie nicht in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und
- 16 - anwaltskosten innert nützlicher Frist zu begleichen. Nachdem sie auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt (Urk. 44/1), ist ihre Bedürftigkeit ausgewiesen. Ferner kann nicht gesagt werden, dass ihr Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos war. Die rechtsunkundige Gesuchstellerin war sodann für die sach- gerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
Dispositiv
- Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, C._____, … [Adresse], wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen, die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ im Betrag von insgesamt Fr. 1'556.–, zuzüglich allfällige Kin- derzulagen, ab sofort jeden Monat vom Lohn des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin bei der Zürcher Kantonalbank (IBAN CH2), lautend auf B._____, zu überweisen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilungen.]
- [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.] - 3 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 31 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung sei das begründete Urteil und Verfü- gung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 20. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr.: EF210008-E) vollumfänglich aufzuheben;
- Eventuell sei das Urteil und Verfügung aufzuheben und im Sinne der Erwägungen dieser Berufungsschrift zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- [...]
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten und im selben Sinn für das vorinstanzliche Ver- fahren." Prozessualer Antrag (Urk. 31 S. 2): "3. Der Berufungskläger sei für das vorliegende Berufungsverfahren gänz- lich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bewilligen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2): "1. Die Berufung vom 14.12.2021 sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20.10.21 (EF210008) sei zu be- stätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beru- fungsklägers." Prozessuale Anträge (Urk. 36 S. 2): "3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen angemessenen Prozesskostenbeitrag (zzgl. MwSt) zu bezahlen.
- Eventualtier sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." - 4 - Erwägungen: I.
- Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) wurde – in Genehmigung der Trennungsvereinbarung vom selben Datum – mit Ehe- schutzurteil vom 29. April 2021 verpflichtet, der Gesuchstellerin und Berufungs- klägerin (fortan Gesuchstellerin) an den Unterhalt der gemeinsamen Töchter ab
- Mai 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'556.– (Fr. 798.– für D._____ und Fr. 758.– für E._____) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 400.– zu bezahlen. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, ab 1. Juli 2021 ausste- hende Familienzulagen in der Höhe von Fr. 1'500.– in monatlichen Raten à min- destens Fr. 300.– zu bezahlen. Entsprechend erhöhte sich seine Unterhaltspflicht ab 1. Juli 2021 auf mindestens Fr. 1'856.– zuzüglich Fr. 400.– Kinderzulagen (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 2/4 S. 5).
- Mit Eingabe vom 5. August 2021 reichte die Gesuchstellerin bei der Vo- rinstanz ein Begehren um Schuldneranweisung ein (Urk. 1). Der weitere Prozess- verlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 24 S. 3 = 27 S. 3). Das eingangs wiedergegebene Urteil erging am
- Oktober 2021 in unbegründeter (Urk. 17) und hernach auf Begehren des Ge- suchsgegners (Urk. 21) in begründeter Ausfertigung (Urk. 24 = Urk. 27).
- Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 25) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 31). Am 21. Februar 2022 erstattete die Gesuchstellerin die Berufungsant- wort (Urk. 36). Die vom 18. März 2022 datierende Stellungnahme des Gesuchs- gegners wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. März 2022 zur Kennt- nis gebracht (Prot. II S. 4). Weitere Eingaben erfolgten unter dem Datum vom
- April 2022 (Urk. 43), 27. April 2022 (Urk. 46), 19. Mai 2022 (Urk. 49) und
- Juni 2022 (Urk. 51) und wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 5 ff.). - 5 -
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).
- Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO ausserdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 46 Rz. 2) – neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). - 6 - III.
- Die Vorinstanz wies die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners an, vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträ- ge für D._____ und E._____ im Betrag von insgesamt Fr. 1'556.– zuzüglich allfäl- lige Kinderzulagen in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstel- lerin zu überweisen (Urk. 27 Dispositiv-Ziffer 1, S. 14). Sie erwog hierzu zusam- mengefasst, unbestritten und belegt sei, dass der Gesuchsgegner für den Kinder- unterhalt per 18. Mai 2021 für den Mai Fr. 1'548.– (anstatt Fr. 1'956.–), per
- Mai 2021 für den Juni Fr. 1'600.– (anstatt Fr. 1'956.–), per 29. Juni 2021 für den Juli Fr. 2'350.– (anstatt Fr. 2'256.–) und per 28. Juli 2021 für den August Fr. 1'905.– (anstatt Fr. 2'256.–) an die Gesuchstellerin überwiesen habe. Eine Un- terhaltszahlung (für Mai 2021) sei somit unbestrittenermassen verspätet und drei von vier Unterhaltszahlungen (für Mai, Juni und August 2021) zu einem tieferen Betrag als im Eheschutzurteil festgehalten erfolgt. Der Gesuchsgegner habe da- mit insgesamt – ohne Berücksichtigung der noch ausstehenden früheren Kinder- zulagen – Fr. 815.– weniger überwiesen als im Eheschutzentscheid vorgesehen. Der Gesuchsgegner sei der Ansicht, seiner Unterhaltspflicht nachgekommen zu sein, indem er die Krankenkassenprämien der Töchter für diesen Zeitraum be- zahlt und weitere Rechnungen beglichen habe. Gemäss den eingereichten Prä- mienrechnungen hätten die bei der J._____ zu bezahlenden Krankenkassenprä- mien im Zeitraum von Mai bis August 2021 total Fr. 507.60 betragen. Zähle man die Prämien für die Zusatzversicherungen der Töchter beim Versicherer I._____ für den gleichen Zeitraum in der Höhe von total Fr. 196.– hinzu, ergebe sich ein Rechnungstotal von Fr. 703.60. Würde man diese Zahlungen mit den offenen Un- terhaltsbeiträgen von Fr. 815.– verrechnen, wäre immer noch ein Minus von Fr. 111.40 zu verzeichnen. Nach Sinn und Zweck des Verrechnungsverbots könn- ten jedoch von Unterhaltszahlungen nur Zahlungen in Abzug gebracht werden, mit denen Unterhaltspositionen tatsächlich fristgerecht getilgt worden seien. Der Gesuchsgegner habe mit dem Kontoauszug der ZKB diverse Zahlungen belegt, doch lasse sich dem Kontoauszug nicht entnehmen, welche Prämienrechnungen der Gesuchsgegner mit den Überweisungen beglichen habe, weil darauf keine Referenz- oder Rechnungsnummern abgedruckt seien. Insbesondere die vom - 7 - Gesuchsgegner eingereichten Mahnungen würden erhebliche Zweifel wecken, dass der Gesuchsgegner die Krankenkassenprämien der Töchter jeweils fristge- recht bezahlt habe. Er habe demnach nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kran- kenversicherungsprämien der Kinder für den genannten Zeitraum in massgebli- chem Umfang fristgerecht bezahlt habe. Des Weiteren sei mit Blick auf die Einga- ben der Parteien unklar, ob überhaupt bzw. in welcher Höhe VVG-Prämien bei der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren berücksichtigt worden seien. Selbst wenn man einzelne Prämienzahlungen verrechnungsweise zulassen wür- de, bestünde ein deutliches Beitragsdefizit von mehreren hundert Franken. Nicht belegt seien ferner die geltend gemachten Zahlungen an die J._____ für Behand- lungen der Tochter D._____ durch die Psychiatrische Universitätsklinik in der Hö- he von Fr. 57.80 und Fr. 13.35. Sodann könnten dem Gesuchsgegner durch die Begleichung von Steuerschulden allenfalls Forderungen gegenüber der Kindsmut- ter erwachsen sein, nicht jedoch gegenüber den Kindern. Eine Verrechnung in der Höhe der Zahlungen mit geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen sei bereits des- halb ausgeschlossen. Dasselbe gelte bezüglich der Honorarrechnungen der "F._____ GmbH", der Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und der Rechnung von G._____. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Verrechnungseinre- den des Gesuchsgegners vorliegend nicht greifen würden und er seine Zahlungs- pflicht betreffend Kinderunterhalt für die Töchter D._____ und E._____ bislang in erheblichem Umfang vernachlässigt habe (Urk. 27 S. 8 ff.).
- Der Gesuchsgegner bringt vor, da er vollumfänglich für den Unterhalt der Töchter aufkomme, umfasse dies bei den Versicherungsprämien entgegen den von der Vorinstanz vorgebrachten unbegründeten Zweifeln naturgemäss selbst- redend auch die VVG-Krankenversicherungsprämien. Dabei seien die von ihm bezahlten Versicherungsprämien J._____ (KVG) und I._____ (VVG) im Umfang von Fr. 703.60 unterhaltsbemessungsrelevant gänzlich zu berücksichtigen. Der von der Vorinstanz dazu gemachte Vorbehalt, dass nicht alle der betreffenden Prämien den Zahlungsperioden von Mai bis August 2021 zugeordnet werden könnten, sei angesichts des Umstands, dass er pauschal Fr. 1'500.– an Unter- haltsrückstand in monatlichen Raten von Fr. 300.– ab Juli 2021 nachbezahlen müsse, unhaltbar, da andernfalls das Anweisungsgericht diese Krankenversiche- - 8 - rungsprämien vom Rückstandbetrag hätte substrahieren müssen. Unhaltbar sei auch, dass die Vorinstanz die von ihm für die Gesuchstellerin getätigten miet- und steuerbezogenen Zahlungen nicht von der Unterhaltsschuld in Abzug gebracht habe. Dadurch sei die Gesuchstellerin, welcher gemäss Eheschutzurteil keine Un- terhaltsforderung zukomme, ungerechtfertigt bereichert. Sodann sei er, wie auch die Vorinstanz festgehalten habe, nur einmal mit einer Unterhaltszahlung in Ver- zug gewesen. Dies habe die erste Unterhaltszahlung im Sinne des Eheschutzur- teils vom 29. April 2021 betroffen, was im Übrigen nachvollziehbar sei, da der Eheschutzentscheid vom 29. April 2021 datiere und dieser Entscheid bei Fälligkeit der ersten Rate noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Es sei deshalb fraglich, ob diesbezüglich überhaupt eine rechtsrelevante Verzögerung vorgelegen habe. Der Umstand, dass er im Juli 2021 einen höheren als den geschuldeten Unterhalt be- zahlt habe, zeige weiter klar und unmissverständlich auf, dass er seiner Verpflich- tung als Unterhaltsschuldner gegenüber seinen Töchtern vollständig nachkomme. Ebenso belege dies der Umstand, dass aus den vier in Frage stehenden Monaten lediglich eine Differenz von Fr. 111.40 hervorgehe, was bei einem Beitragsvolu- men in diesem Zeitraum von Fr. 8324.– einer Differenz von 1.3% entspreche. Bei einer Zahlungsdifferenz von Fr. 111.40 über vier Monate und nur einer verspäte- ten Zahlung liege zweifelsohne keine erhebliche Vernachlässigung der schuldne- rischen Unterhaltszahlungspflicht vor. Zu berücksichtigen sei auch, dass er bei ei- ner Schuldneranweisung damit rechnen müsse, dass die Arbeitgeberin ihn dadurch als nicht vertrauenswürdige und verantwortungsbewusste Person ein- schätze und ihm als Konsequenz darauf das Arbeitsverhältnis kündige. Sein be- ruflicher Werdegang erlaube ihm nur wenige Optionen, weswegen er – und damit verknüpft seine Kinder – auf diese Anstellung angewiesen seien (Urk. 26 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 2 f.).
- Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 sowie Art. 291 ZGB ist eine besondere privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme (BGE 134 III 667 E. 1.1; BGE 110 II 9 E. 1e). Vorausgesetzt werden hierfür ein Unterhaltstitel sowie eine erhebliche Vernachlässigung der sich aus dem Unterhaltstitel ergebenden Unterhaltspflichten (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel - 9 - festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich das Anwei- sungsgericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltsti- tels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Exis- tenzminimum eingreifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfän- dung sinngemäss anzuwenden und dem Unterhaltsschuldner ist ein entsprechen- der Notbedarf zu belassen (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004, E. 5.3; Weber, Anweisung an die Schuldner, Si- cherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 S. 235 ff., S. 239; Steiner, Die Anweisung an die Schuldner, 2015, S. 100). Hinzu kommt, dass das Gebot der Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob sich im Einzelfall die Anordnung der Anweisung angesichts des konkreten Lebenssachverhalts rechtfertigt (Steiner, a.a.O., S. 51). Einzelne verspätete Überweisungen des monatlichen Unterhaltsbeitrags genügen in der Regel nicht für die Schuldneranweisung, ebenso wenig die vereinzelt gebliebene unterlassene Zahlung. Vielmehr muss der Schuldner ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das den Rückschluss zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht ins- künftig nicht oder zumindest nur unregelmässig nachkommen (BGE 145 III 255 E. 5.5.2 S. 264; BGer 5A_173/2014 vom 6. Juni 2014, E. 9.3; BSK ZGB I- Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4; Steiner, a.a.O., S. 72 f.). 4.1. Soweit der Gesuchsgegner die Auffassung vertritt, allfällige Zahlungen sei- nerseits seien bereits deshalb in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht zu be- rücksichtigen, weil er einen Betrag von Fr. 1'500.– an ausstehenden Kinderzula- gen schuldet, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Defizits von Fr. 815.– die zusätzlich ab Juli 2021 geschuldeten Ratenzahlungen von Fr. 300.– für rückwirkend geschuldete Kinderzulagen gerade nicht berück- sichtigt bzw. hat den Fehlbetrag von Fr. 815.– anhand der geschuldeten Unter- - 10 - haltbeiträge von Fr. 1'956.– (inkl. Kinderzulagen) festgestellt. Unter Berücksichti- gung der zusätzlich geschuldeten Raten resultierte eine Differenz von Fr. 1'021.–. Ferner ist dem Gesuchsgegner nicht zu folgen, wenn er Zahlungen in Höhe von Fr. 703.60 für Krankenkassenprämien seiner Töchter an seine Unterhaltsleistung angerechnet haben will. Bei diesem Betrag handelt es sich lediglich um die grundsätzlich im entsprechenden Zeitraum geschuldeten Krankenkassenprämien (KVG und VVG) für die Töchter. Etwas anderes geht auch aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor (vgl. vorne E. III./1.). Aktenkundig ist jedoch, dass dem Gesuchsgegner von der J._____ nach Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung jeweils monatlich ein Betrag von Fr. 314.05 in Rechnung ge- stellt wurde, wobei sich dieser zusammensetzt aus Fr. 187.15 KVG-Prämien für den Gesuchsgegner, Fr. 56.05 KVG-Prämien für D._____ und Fr. 70.85 KVG- Prämie für E._____ (Urk. 9/6). Wie sich dem Kontoauszug der ZKB entnehmen lässt, hat der Gesuchsgegner im relevanten Zeitraum per 31. Mai 2021, per
- Juni 2021 und per 2. August 2021 entsprechende Zahlungen an die J._____ geleistet, wobei er – wohl versehentlich – per 29. Juni 2021 Fr. 341.05 anstatt Fr. 314.05 überwies. Ausgewiesen ist ferner, dass die VVG-Prämien der beiden Töchter je Fr. 24.90 betragen (Urk. 9/6) und der Totalbetrag von Fr. 49.80 im rele- vanten Zeitraum drei Mal an die I._____ bezahlt wurde (per 5. Mai 2021 sowie zwei Mal per 31. Mai 2021). Dass die VVG-Prämien Teil der Unterhaltsbeiträge sind, blieb seitens der Gesuchstellerin unbestritten und erscheint nicht abwegig. Entsprechend hat der Gesuchsgegner im Zeitraum von Mai 2021 bis August 2021 nebst den Unterhaltszahlungen jedenfalls Fr. 530.10 ([3 x Fr. 56.05] + [3 x Fr. 70.85] + [3 x Fr. 49.80]) für Krankenkassenprämien der beiden Töchter aufge- wendet. Die eingereichten Mahnungen der J._____ für die Prämienrechnung Juli 2021 (Urk. 9/6) und August 2021 (16/2) lassen zwar darauf schliessen, dass die einbezahlten Beträge nicht an die aktuellen Prämienrechnungen angerechnet wurden und demnach, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, eine effektive Ver- rechnung mit den in diesem Zeitraum geschuldeten Unterhaltsbeiträgen wohl ausser Betracht fällt. Allerdings erscheint in Bezug auf diesen Betrag immerhin glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Zahlungen nicht deshalb einschränkte, weil er nicht gewillt war, für den Unterhalt der Töchter aufzukommen, sondern weil - 11 - er nach wie vor die Rechnungen der Krankenkasse erhalten und bezahlt hat, ob- wohl er hierfür aufgrund der vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht mehr verant- wortlich gewesen wäre. Mit Blick auf die weiteren vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen (insb. Ratenzahlungen für Steuerschulden sowie Schulden betreffend die Heiz- und Betriebskostenabrechnung, Urk. 9/7-8) ist ihm jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass diese Schulden dem Kinderunterhalt in jedem Fall nachgehen und damit als Rechtfertigung für ei- ne eigenmächtige Reduktion der Unterhaltsbeiträge nicht herangezogen werden können. Damit ist ihm eine Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 285.– (Fr. 815.– ./. Fr. 530.10) bzw. – bei Berücksichtigung der geschulde- ten Ratenzahlungen – von Fr. 490.90 (Fr. 1'021.– ./. Fr. 530.10) über vier Monate anzulasten. 4.2. Mit Eingabe vom 6. April 2022 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Gesuchsteller seit November 2021 bis April 2022 die Unterhaltsbeiträge für die Kinder fast monatlich verspätet und/oder reduziert bezahlt habe, nämlich: Für No- vember 2021 im Betrag von Fr. 1'770.–, einbezahlt per 29. Oktober 2021, für De- zember 2021 von Fr. 1'770.–, einbezahlt per 2. Dezember 2021, für Januar 2022 von Fr. 2'110.–, einbezahlt per 21. Dezember 2021, für Februar 2022 von Fr. 1'956.–, einbezahlt per 2. Februar 2022, für März von Fr. 1'856.–, einbezahlt per 3. März 2022 sowie für April 2022 von Fr. 2'006.–, einbezahlt per 6. April
- Geschuldet wären je Fr. 2'256.– pro Monat gewesen (Urk. 43 S. 1 f.; Urk. 44/1). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Beträge nicht, macht indes gel- tend, zusammen mit einer Zusatzzahlung von Fr. 1'000.– vom 26. März 2022 ins- gesamt Fr. 12'486.– an Kinderunterhaltsbeiträgen bezahlt zu haben, was einem Durchschnitt von Fr. 2'078.– entspreche. Die ausstehenden Kinderzulagen habe er mit Überweisung vom 10. September 2021 getilgt, weshalb nicht mehr Fr. 2'256.– geschuldet gewesen seien. Ferner habe er vom 26. August 2021 bis
- März 2022 an die J._____ Krankenkassenprämien für die Kinder in der Höhe von Fr. 2'180.95 entrichtet (Urk. 46 S. 1 f.). 4.3. Die vom Gesuchsgegner behauptete Zusatzzahlung vom 26. März 2022 von Fr. 1'000.– ist nicht belegt bzw. es geht aus den eingereichten Kontobuchungsde- - 12 - tails der ZKB lediglich hervor, dass eine Zahlung vom 26. März 2021 existiert, welche damit vor Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 29. April 2021 da- tiert (Urk. 47/1 letzte Seite). Für die vorliegend in Frage stehende Unterhaltspflicht kann der Gesuchsgegner aus dieser Zahlung deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausgewiesen ist indes, dass er per 10. September 2021 Fr. 1'500.– an die Gesuchstellerin überwies (Urk. 47/2). Die Gesuchstellerin macht zwar geltend, der Gesuchsgegner weise nicht rechtsgenügend nach, dass es sich dabei um je- nen Zahlungsgrund handle und behauptet, dabei handle es sich um den monat- lich geschuldeten Unterhaltsbeitrag, der wiederum reduziert geleistet worden sei (Urk. 49 S. 1). Allerdings unterlässt sie es, aufzuzeigen, dass sie im Monat Sep- tember 2021 tatsächlich nur diese Überweisung vom Gesuchsgegner erhalten hat. Nachdem sie mit Eingabe vom 6. April 2022 lediglich die reduzierten Unter- haltsleistungen ab November 2021 beklagte, erscheint dies nicht glaubhaft. Ent- sprechend hat der Gesuchsgegner für November und Dezember 2021 je Fr. 186.– zu wenig (Fr. 1'956.– ./. Fr. 1'770.–), für Januar 2022 Fr. 154.– zu viel (Fr. 2'110.– ./. Fr. 1'956.–), für Februar 2022 den vollen Betrag, für März 2022 Fr. 100.– zu wenig (Fr. 1'956.– ./. Fr. 1'856.–) und für April 2022 Fr. 50.– zu viel (Fr. 2'006.– ./. Fr. 1'956.–) bezahlt. Demnach kam der Gesuchsgegner in der Zeit zwischen November 2021 und April 2022 seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Töchtern im Umfang von Fr. 268.– nicht nach. In dem relevanten Zeitraum ist eine Zahlung vom 29. Oktober 2021 an die J._____ von Fr. 314.05, wovon Fr. 126.90 auf die KVG-Prämien der Töchter entfallen (Urk. 9/6), sowie eine Zahlung an die I._____ von Fr. 49.80, was der VVG-Prämie der Töchter entspricht (Urk. 9/6), be- legt. Da die geleisteten Beträge mit den Prämienrechnungen genau übereinstim- men, kann der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei unklar, um wessen Krankenkassenprämien es sich handle (Urk. 49 S. 2). Die weiteren vom Gesuchsgegner aufgeführten Zahlungen betreffen entweder einen anderen Zeitraum (Zahlungen vom 26. August 2021 und 27. September 2021, Urk. 47/3) oder sind nicht als Leistungen für die Töchter zu verifizieren (so die am
- März 2022 zugunsten der J._____ getätigte Überweisung von Fr. 1'166.85, Urk. 47/3). In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner somit in diesem Zeit- raum zusätzlich zu den an die Gesuchstellerin geleisteten Unterhaltsbeiträgen - 13 - Fr. 176.70 für Unterhaltspositionen der Töchter aufgewendet hat, ist ihm über den Zeitraum von sechs Monaten ein Defizit von insgesamt lediglich Fr. 91.30 (Fr. 268.– ./. Fr. 176.70) anzulasten. Damit resultiert eine in vorliegendem Zu- sammenhang massgebende Vernachlässigung der Unterhaltspflicht im Umfang von insgesamt Fr. 582.20 (Fr. 490.90 + Fr. 91.30) über zehn Monate betrachtet. Betragsmässig ist damit nicht von einer hinreichend schweren Nachlässigkeit auszugehen, welche eine Anweisung verhältnismässig erscheinen liesse. Etwas Gegenteiliges lässt sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin auch nicht daraus ableiten, dass ihr hinsichtlich des Betrags von Fr. 1'021.– zzgl. Zins die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (vgl. Urk. 36 S. 4; Urk. 39/1), zumal sich das Rechtsöffnungsgericht auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit beschränkt, die Schuldneranweisung jedoch – wie eingangs dargelegt (vgl. E. III.3.) – qualifizierte Anforderungen an die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht stellt. 4.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Schuldneran- weisung indes auch aufgrund verspäteter Unterhaltszahlungen als verhältnismäs- sig erweisen (BGer 5A_771/2012 vom 21. Januar 2013, E. 2.3). Neben der ersten Unterhaltszahlung für Mai 2021 (bezahlt per 18. Mai 2021) überwies der Ge- suchsgegner – wie sich den von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nachgereichten Unterlagen entnehmen lässt (Urk. 44/1 und Urk. 43 S. 1 f.; vor- stehend E. III/4.2.) – im Zeitraum von November 2021 bis April 2022 vier der sechs Unterhaltszahlungen verspätet. Plausible Gründe für die verspäteten Zah- lungen führt der Gesuchsgegner keine an. Insbesondere macht er nicht etwa gel- tend, selber den Lohn von seiner Arbeitgeberin jeweils zu spät zu erhalten und deshalb zu verspäteten Zahlungen gezwungen zu sein. Indes ist auch zu berück- sichtigen, dass die Verspätung – abgesehen von der ersten Unterhaltszahlung – jeweils nur einen bis wenige Tage betrug, sich über die zehn vorliegend bekann- ten Monate betrachtet die rechtzeitig und verspätet überwiesenen Unterhaltszah- lungen die Waage halten und der Gesuchsgegner einige der Unterhaltszahlungen auch zu früh überwies. Vor diesem Hintergrund kann ihm auch in dieser Hinsicht keine derart gravierende Pflichtvergessenheit unterstellt werden, die eine Schuld- neranweisung als gerechtfertigt erscheinen liesse. Dennoch ist dem Gesuchs- gegner dringend zu empfehlen, mittels Dauerauftrag künftig die rechtzeitige Be- - 14 - gleichung der Unterhaltsbeiträge sicherzustellen, zumal die Gesuchstellerin auf- grund des ihr überbundenen Mankos in besonderer Weise auf eine pünktliche Bezahlung der Beiträge angewiesen ist. 4.5. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Anweisung an die Arbeit- geberin des Gesuchsgegners unverhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, davon abzusehen. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Berufung das Ge- such der Gesuchstellerin um Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend ist abschliessend über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
- Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 900.– für das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet und ist angemessen, weshalb Dispositiv-Ziffer 2 des vo- rinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG ebenfalls auf Fr. 900.– festzusetzen.
- In der Regel werden die Gerichtskosten nach dem Ausmass des Unterlie- gens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). War eine Partei aber in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, kann das Gericht von dieser Regel abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gesuch- stellerin unterliegt zwar vollumfänglich mit ihrem Gesuch um Schuldneranwei- sung. Der Gesuchsgegner leistete aber nachweislich mehrere Monate die ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge nicht vollständig und/oder verspätet (E. III.4.1.- 4.5.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementspre- chend sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. - 15 - 4.1. Der Gesuchsgegner ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 26 S. 2). Die Gesuchstellerin ersucht um Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsvertretung (Urk. 36 S. 2). Wie sich nachfolgend zeigen wird, verfügt der Gesuchsgegner nicht über genügend finanzielle Mittel, um einen Prozesskos- tenbeitrag zu leisten, weshalb der entsprechend Antrag der Gesuchstellerin ab- zuweisen ist. 4.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.3. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich über den Zeitraum von Oktober 2021 bis April 2022 ein Durchschnittseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 1'991.– (Urk. 44/1; "Gutschrift Salär: H._____ GmbH"). Die Gesuchstellerin beziffert ihren eigenen Bedarf mit Fr. 2'795.–, jenen von D._____ mit Fr. 1'230.– und jenen von E._____ mit Fr. 982.– (Urk. 36 S. 5 f.), wobei darin auch hypotheti- sche Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'750.– enthalten sind. Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege ist bei der Bestimmung der Bedürftigkeit grundsätzlich von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen (BGE 143 III 233, E. 3.4). Vorliegend gibt es keinen Grund, um von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die Gesuchstellerin zwar ausführt, die 3.5-Zimmerwohnung der Mutter sei zu klein für sie und ihre beiden Töchter, jedoch nicht geltend macht, dass es sich um eine unzumutbare Wohnsituation handle (vgl. Urk. 36 S. 6). Die weiteren Bedarfspositionen sind ausgewiesen (Urk. 37/3-10) und angemessen, womit sie mit ihrem Einkommen einen eigenen Bedarf von Fr. 1'945.– decken muss; die Bedarfe von E._____ und D._____ sind durch die Unterhaltsverpflich- tung des Gesuchsgegners gedeckt. Damit verbleibt ihr nur ein sehr geringer Überschuss, mit welchem sie nicht in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und - 16 - anwaltskosten innert nützlicher Frist zu begleichen. Nachdem sie auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt (Urk. 44/1), ist ihre Bedürftigkeit ausgewiesen. Ferner kann nicht gesagt werden, dass ihr Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos war. Die rechtsunkundige Gesuchstellerin war sodann für die sach- gerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 2.5. Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 5'288.– (Urk. 3/3). Ge- mäss Eheschutzurteil der Vorinstanz vom 29. April 2021 resultiert dabei ein Man- ko im Betreuungsunterhalt von Fr. 111.– (Urk. 3/1). Entsprechend verbleibt ihm kein Überschuss, mit welchem er die Prozesskosten für das Berufungsverfahren begleichen könnte. Über nennenswertes Vermögen verfügt er ebenfalls nicht (Urk. 9/9), womit er mittellos im Sinne des Gesetzes ist. Im Weiteren waren seine Rechtsmittelanträge nicht aussichtslos und er als rechtsunkundige Person auf ei- ne anwaltliche Verbeiständung angewiesen. Dem Gesuchsgegner ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. - 17 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Berufung wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 900.– wird bestätigt.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'944.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD210003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 19. Juli 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Oktober 2021 (EF210008-E)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die C._____ unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall anzuweisen, vom Lohn des Gesuchsgegners mit Wirkung per 01.09.2021 bzw. baldmöglichst und inskünftig monatlich jeweils den Betrag von CHF 1'556 zuzüglich allfällige Kinderzulagen di- rekt auf das auf die Gesuchstellerin lautende Konto Nr. 1 bei der Zür- cher Kantonalbank zu überweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt zu Lasten des Gesuchsgegners." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Oktober 2021: (Urk. 24 S. 14 = Urk. 27 S. 14)
1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, C._____, … [Adresse], wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen, die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ im Betrag von insgesamt Fr. 1'556.–, zuzüglich allfällige Kin- derzulagen, ab sofort jeden Monat vom Lohn des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin bei der Zürcher Kantonalbank (IBAN CH2), lautend auf B._____, zu überweisen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. [Schriftliche Mitteilungen.]
6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.]
- 3 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 31 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung sei das begründete Urteil und Verfü- gung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 20. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr.: EF210008-E) vollumfänglich aufzuheben;
2. Eventuell sei das Urteil und Verfügung aufzuheben und im Sinne der Erwägungen dieser Berufungsschrift zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. [...]
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten und im selben Sinn für das vorinstanzliche Ver- fahren." Prozessualer Antrag (Urk. 31 S. 2): "3. Der Berufungskläger sei für das vorliegende Berufungsverfahren gänz- lich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bewilligen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2): "1. Die Berufung vom 14.12.2021 sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20.10.21 (EF210008) sei zu be- stätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beru- fungsklägers." Prozessuale Anträge (Urk. 36 S. 2): "3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen angemessenen Prozesskostenbeitrag (zzgl. MwSt) zu bezahlen.
4. Eventualtier sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
- 4 - Erwägungen: I.
1. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) wurde – in Genehmigung der Trennungsvereinbarung vom selben Datum – mit Ehe- schutzurteil vom 29. April 2021 verpflichtet, der Gesuchstellerin und Berufungs- klägerin (fortan Gesuchstellerin) an den Unterhalt der gemeinsamen Töchter ab
1. Mai 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'556.– (Fr. 798.– für D._____ und Fr. 758.– für E._____) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 400.– zu bezahlen. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, ab 1. Juli 2021 ausste- hende Familienzulagen in der Höhe von Fr. 1'500.– in monatlichen Raten à min- destens Fr. 300.– zu bezahlen. Entsprechend erhöhte sich seine Unterhaltspflicht ab 1. Juli 2021 auf mindestens Fr. 1'856.– zuzüglich Fr. 400.– Kinderzulagen (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 2/4 S. 5).
2. Mit Eingabe vom 5. August 2021 reichte die Gesuchstellerin bei der Vo- rinstanz ein Begehren um Schuldneranweisung ein (Urk. 1). Der weitere Prozess- verlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 24 S. 3 = 27 S. 3). Das eingangs wiedergegebene Urteil erging am
20. Oktober 2021 in unbegründeter (Urk. 17) und hernach auf Begehren des Ge- suchsgegners (Urk. 21) in begründeter Ausfertigung (Urk. 24 = Urk. 27).
3. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 25) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 31). Am 21. Februar 2022 erstattete die Gesuchstellerin die Berufungsant- wort (Urk. 36). Die vom 18. März 2022 datierende Stellungnahme des Gesuchs- gegners wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. März 2022 zur Kennt- nis gebracht (Prot. II S. 4). Weitere Eingaben erfolgten unter dem Datum vom
6. April 2022 (Urk. 43), 27. April 2022 (Urk. 46), 19. Mai 2022 (Urk. 49) und
19. Juni 2022 (Urk. 51) und wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 5 ff.).
- 5 -
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).
2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO ausserdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 46 Rz. 2) – neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
- 6 - III.
1. Die Vorinstanz wies die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners an, vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträ- ge für D._____ und E._____ im Betrag von insgesamt Fr. 1'556.– zuzüglich allfäl- lige Kinderzulagen in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstel- lerin zu überweisen (Urk. 27 Dispositiv-Ziffer 1, S. 14). Sie erwog hierzu zusam- mengefasst, unbestritten und belegt sei, dass der Gesuchsgegner für den Kinder- unterhalt per 18. Mai 2021 für den Mai Fr. 1'548.– (anstatt Fr. 1'956.–), per
31. Mai 2021 für den Juni Fr. 1'600.– (anstatt Fr. 1'956.–), per 29. Juni 2021 für den Juli Fr. 2'350.– (anstatt Fr. 2'256.–) und per 28. Juli 2021 für den August Fr. 1'905.– (anstatt Fr. 2'256.–) an die Gesuchstellerin überwiesen habe. Eine Un- terhaltszahlung (für Mai 2021) sei somit unbestrittenermassen verspätet und drei von vier Unterhaltszahlungen (für Mai, Juni und August 2021) zu einem tieferen Betrag als im Eheschutzurteil festgehalten erfolgt. Der Gesuchsgegner habe da- mit insgesamt – ohne Berücksichtigung der noch ausstehenden früheren Kinder- zulagen – Fr. 815.– weniger überwiesen als im Eheschutzentscheid vorgesehen. Der Gesuchsgegner sei der Ansicht, seiner Unterhaltspflicht nachgekommen zu sein, indem er die Krankenkassenprämien der Töchter für diesen Zeitraum be- zahlt und weitere Rechnungen beglichen habe. Gemäss den eingereichten Prä- mienrechnungen hätten die bei der J._____ zu bezahlenden Krankenkassenprä- mien im Zeitraum von Mai bis August 2021 total Fr. 507.60 betragen. Zähle man die Prämien für die Zusatzversicherungen der Töchter beim Versicherer I._____ für den gleichen Zeitraum in der Höhe von total Fr. 196.– hinzu, ergebe sich ein Rechnungstotal von Fr. 703.60. Würde man diese Zahlungen mit den offenen Un- terhaltsbeiträgen von Fr. 815.– verrechnen, wäre immer noch ein Minus von Fr. 111.40 zu verzeichnen. Nach Sinn und Zweck des Verrechnungsverbots könn- ten jedoch von Unterhaltszahlungen nur Zahlungen in Abzug gebracht werden, mit denen Unterhaltspositionen tatsächlich fristgerecht getilgt worden seien. Der Gesuchsgegner habe mit dem Kontoauszug der ZKB diverse Zahlungen belegt, doch lasse sich dem Kontoauszug nicht entnehmen, welche Prämienrechnungen der Gesuchsgegner mit den Überweisungen beglichen habe, weil darauf keine Referenz- oder Rechnungsnummern abgedruckt seien. Insbesondere die vom
- 7 - Gesuchsgegner eingereichten Mahnungen würden erhebliche Zweifel wecken, dass der Gesuchsgegner die Krankenkassenprämien der Töchter jeweils fristge- recht bezahlt habe. Er habe demnach nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kran- kenversicherungsprämien der Kinder für den genannten Zeitraum in massgebli- chem Umfang fristgerecht bezahlt habe. Des Weiteren sei mit Blick auf die Einga- ben der Parteien unklar, ob überhaupt bzw. in welcher Höhe VVG-Prämien bei der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren berücksichtigt worden seien. Selbst wenn man einzelne Prämienzahlungen verrechnungsweise zulassen wür- de, bestünde ein deutliches Beitragsdefizit von mehreren hundert Franken. Nicht belegt seien ferner die geltend gemachten Zahlungen an die J._____ für Behand- lungen der Tochter D._____ durch die Psychiatrische Universitätsklinik in der Hö- he von Fr. 57.80 und Fr. 13.35. Sodann könnten dem Gesuchsgegner durch die Begleichung von Steuerschulden allenfalls Forderungen gegenüber der Kindsmut- ter erwachsen sein, nicht jedoch gegenüber den Kindern. Eine Verrechnung in der Höhe der Zahlungen mit geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen sei bereits des- halb ausgeschlossen. Dasselbe gelte bezüglich der Honorarrechnungen der "F._____ GmbH", der Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und der Rechnung von G._____. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Verrechnungseinre- den des Gesuchsgegners vorliegend nicht greifen würden und er seine Zahlungs- pflicht betreffend Kinderunterhalt für die Töchter D._____ und E._____ bislang in erheblichem Umfang vernachlässigt habe (Urk. 27 S. 8 ff.).
2. Der Gesuchsgegner bringt vor, da er vollumfänglich für den Unterhalt der Töchter aufkomme, umfasse dies bei den Versicherungsprämien entgegen den von der Vorinstanz vorgebrachten unbegründeten Zweifeln naturgemäss selbst- redend auch die VVG-Krankenversicherungsprämien. Dabei seien die von ihm bezahlten Versicherungsprämien J._____ (KVG) und I._____ (VVG) im Umfang von Fr. 703.60 unterhaltsbemessungsrelevant gänzlich zu berücksichtigen. Der von der Vorinstanz dazu gemachte Vorbehalt, dass nicht alle der betreffenden Prämien den Zahlungsperioden von Mai bis August 2021 zugeordnet werden könnten, sei angesichts des Umstands, dass er pauschal Fr. 1'500.– an Unter- haltsrückstand in monatlichen Raten von Fr. 300.– ab Juli 2021 nachbezahlen müsse, unhaltbar, da andernfalls das Anweisungsgericht diese Krankenversiche-
- 8 - rungsprämien vom Rückstandbetrag hätte substrahieren müssen. Unhaltbar sei auch, dass die Vorinstanz die von ihm für die Gesuchstellerin getätigten miet- und steuerbezogenen Zahlungen nicht von der Unterhaltsschuld in Abzug gebracht habe. Dadurch sei die Gesuchstellerin, welcher gemäss Eheschutzurteil keine Un- terhaltsforderung zukomme, ungerechtfertigt bereichert. Sodann sei er, wie auch die Vorinstanz festgehalten habe, nur einmal mit einer Unterhaltszahlung in Ver- zug gewesen. Dies habe die erste Unterhaltszahlung im Sinne des Eheschutzur- teils vom 29. April 2021 betroffen, was im Übrigen nachvollziehbar sei, da der Eheschutzentscheid vom 29. April 2021 datiere und dieser Entscheid bei Fälligkeit der ersten Rate noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Es sei deshalb fraglich, ob diesbezüglich überhaupt eine rechtsrelevante Verzögerung vorgelegen habe. Der Umstand, dass er im Juli 2021 einen höheren als den geschuldeten Unterhalt be- zahlt habe, zeige weiter klar und unmissverständlich auf, dass er seiner Verpflich- tung als Unterhaltsschuldner gegenüber seinen Töchtern vollständig nachkomme. Ebenso belege dies der Umstand, dass aus den vier in Frage stehenden Monaten lediglich eine Differenz von Fr. 111.40 hervorgehe, was bei einem Beitragsvolu- men in diesem Zeitraum von Fr. 8324.– einer Differenz von 1.3% entspreche. Bei einer Zahlungsdifferenz von Fr. 111.40 über vier Monate und nur einer verspäte- ten Zahlung liege zweifelsohne keine erhebliche Vernachlässigung der schuldne- rischen Unterhaltszahlungspflicht vor. Zu berücksichtigen sei auch, dass er bei ei- ner Schuldneranweisung damit rechnen müsse, dass die Arbeitgeberin ihn dadurch als nicht vertrauenswürdige und verantwortungsbewusste Person ein- schätze und ihm als Konsequenz darauf das Arbeitsverhältnis kündige. Sein be- ruflicher Werdegang erlaube ihm nur wenige Optionen, weswegen er – und damit verknüpft seine Kinder – auf diese Anstellung angewiesen seien (Urk. 26 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 2 f.).
3. Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 sowie Art. 291 ZGB ist eine besondere privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme (BGE 134 III 667 E. 1.1; BGE 110 II 9 E. 1e). Vorausgesetzt werden hierfür ein Unterhaltstitel sowie eine erhebliche Vernachlässigung der sich aus dem Unterhaltstitel ergebenden Unterhaltspflichten (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel
- 9 - festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich das Anwei- sungsgericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltsti- tels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Exis- tenzminimum eingreifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfän- dung sinngemäss anzuwenden und dem Unterhaltsschuldner ist ein entsprechen- der Notbedarf zu belassen (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004, E. 5.3; Weber, Anweisung an die Schuldner, Si- cherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 S. 235 ff., S. 239; Steiner, Die Anweisung an die Schuldner, 2015, S. 100). Hinzu kommt, dass das Gebot der Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob sich im Einzelfall die Anordnung der Anweisung angesichts des konkreten Lebenssachverhalts rechtfertigt (Steiner, a.a.O., S. 51). Einzelne verspätete Überweisungen des monatlichen Unterhaltsbeitrags genügen in der Regel nicht für die Schuldneranweisung, ebenso wenig die vereinzelt gebliebene unterlassene Zahlung. Vielmehr muss der Schuldner ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das den Rückschluss zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht ins- künftig nicht oder zumindest nur unregelmässig nachkommen (BGE 145 III 255 E. 5.5.2 S. 264; BGer 5A_173/2014 vom 6. Juni 2014, E. 9.3; BSK ZGB I- Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4; Steiner, a.a.O., S. 72 f.). 4.1. Soweit der Gesuchsgegner die Auffassung vertritt, allfällige Zahlungen sei- nerseits seien bereits deshalb in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht zu be- rücksichtigen, weil er einen Betrag von Fr. 1'500.– an ausstehenden Kinderzula- gen schuldet, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Defizits von Fr. 815.– die zusätzlich ab Juli 2021 geschuldeten Ratenzahlungen von Fr. 300.– für rückwirkend geschuldete Kinderzulagen gerade nicht berück- sichtigt bzw. hat den Fehlbetrag von Fr. 815.– anhand der geschuldeten Unter-
- 10 - haltbeiträge von Fr. 1'956.– (inkl. Kinderzulagen) festgestellt. Unter Berücksichti- gung der zusätzlich geschuldeten Raten resultierte eine Differenz von Fr. 1'021.–. Ferner ist dem Gesuchsgegner nicht zu folgen, wenn er Zahlungen in Höhe von Fr. 703.60 für Krankenkassenprämien seiner Töchter an seine Unterhaltsleistung angerechnet haben will. Bei diesem Betrag handelt es sich lediglich um die grundsätzlich im entsprechenden Zeitraum geschuldeten Krankenkassenprämien (KVG und VVG) für die Töchter. Etwas anderes geht auch aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor (vgl. vorne E. III./1.). Aktenkundig ist jedoch, dass dem Gesuchsgegner von der J._____ nach Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung jeweils monatlich ein Betrag von Fr. 314.05 in Rechnung ge- stellt wurde, wobei sich dieser zusammensetzt aus Fr. 187.15 KVG-Prämien für den Gesuchsgegner, Fr. 56.05 KVG-Prämien für D._____ und Fr. 70.85 KVG- Prämie für E._____ (Urk. 9/6). Wie sich dem Kontoauszug der ZKB entnehmen lässt, hat der Gesuchsgegner im relevanten Zeitraum per 31. Mai 2021, per
29. Juni 2021 und per 2. August 2021 entsprechende Zahlungen an die J._____ geleistet, wobei er – wohl versehentlich – per 29. Juni 2021 Fr. 341.05 anstatt Fr. 314.05 überwies. Ausgewiesen ist ferner, dass die VVG-Prämien der beiden Töchter je Fr. 24.90 betragen (Urk. 9/6) und der Totalbetrag von Fr. 49.80 im rele- vanten Zeitraum drei Mal an die I._____ bezahlt wurde (per 5. Mai 2021 sowie zwei Mal per 31. Mai 2021). Dass die VVG-Prämien Teil der Unterhaltsbeiträge sind, blieb seitens der Gesuchstellerin unbestritten und erscheint nicht abwegig. Entsprechend hat der Gesuchsgegner im Zeitraum von Mai 2021 bis August 2021 nebst den Unterhaltszahlungen jedenfalls Fr. 530.10 ([3 x Fr. 56.05] + [3 x Fr. 70.85] + [3 x Fr. 49.80]) für Krankenkassenprämien der beiden Töchter aufge- wendet. Die eingereichten Mahnungen der J._____ für die Prämienrechnung Juli 2021 (Urk. 9/6) und August 2021 (16/2) lassen zwar darauf schliessen, dass die einbezahlten Beträge nicht an die aktuellen Prämienrechnungen angerechnet wurden und demnach, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, eine effektive Ver- rechnung mit den in diesem Zeitraum geschuldeten Unterhaltsbeiträgen wohl ausser Betracht fällt. Allerdings erscheint in Bezug auf diesen Betrag immerhin glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Zahlungen nicht deshalb einschränkte, weil er nicht gewillt war, für den Unterhalt der Töchter aufzukommen, sondern weil
- 11 - er nach wie vor die Rechnungen der Krankenkasse erhalten und bezahlt hat, ob- wohl er hierfür aufgrund der vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht mehr verant- wortlich gewesen wäre. Mit Blick auf die weiteren vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen (insb. Ratenzahlungen für Steuerschulden sowie Schulden betreffend die Heiz- und Betriebskostenabrechnung, Urk. 9/7-8) ist ihm jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass diese Schulden dem Kinderunterhalt in jedem Fall nachgehen und damit als Rechtfertigung für ei- ne eigenmächtige Reduktion der Unterhaltsbeiträge nicht herangezogen werden können. Damit ist ihm eine Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 285.– (Fr. 815.– ./. Fr. 530.10) bzw. – bei Berücksichtigung der geschulde- ten Ratenzahlungen – von Fr. 490.90 (Fr. 1'021.– ./. Fr. 530.10) über vier Monate anzulasten. 4.2. Mit Eingabe vom 6. April 2022 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Gesuchsteller seit November 2021 bis April 2022 die Unterhaltsbeiträge für die Kinder fast monatlich verspätet und/oder reduziert bezahlt habe, nämlich: Für No- vember 2021 im Betrag von Fr. 1'770.–, einbezahlt per 29. Oktober 2021, für De- zember 2021 von Fr. 1'770.–, einbezahlt per 2. Dezember 2021, für Januar 2022 von Fr. 2'110.–, einbezahlt per 21. Dezember 2021, für Februar 2022 von Fr. 1'956.–, einbezahlt per 2. Februar 2022, für März von Fr. 1'856.–, einbezahlt per 3. März 2022 sowie für April 2022 von Fr. 2'006.–, einbezahlt per 6. April
2022. Geschuldet wären je Fr. 2'256.– pro Monat gewesen (Urk. 43 S. 1 f.; Urk. 44/1). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Beträge nicht, macht indes gel- tend, zusammen mit einer Zusatzzahlung von Fr. 1'000.– vom 26. März 2022 ins- gesamt Fr. 12'486.– an Kinderunterhaltsbeiträgen bezahlt zu haben, was einem Durchschnitt von Fr. 2'078.– entspreche. Die ausstehenden Kinderzulagen habe er mit Überweisung vom 10. September 2021 getilgt, weshalb nicht mehr Fr. 2'256.– geschuldet gewesen seien. Ferner habe er vom 26. August 2021 bis
29. März 2022 an die J._____ Krankenkassenprämien für die Kinder in der Höhe von Fr. 2'180.95 entrichtet (Urk. 46 S. 1 f.). 4.3. Die vom Gesuchsgegner behauptete Zusatzzahlung vom 26. März 2022 von Fr. 1'000.– ist nicht belegt bzw. es geht aus den eingereichten Kontobuchungsde-
- 12 - tails der ZKB lediglich hervor, dass eine Zahlung vom 26. März 2021 existiert, welche damit vor Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 29. April 2021 da- tiert (Urk. 47/1 letzte Seite). Für die vorliegend in Frage stehende Unterhaltspflicht kann der Gesuchsgegner aus dieser Zahlung deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausgewiesen ist indes, dass er per 10. September 2021 Fr. 1'500.– an die Gesuchstellerin überwies (Urk. 47/2). Die Gesuchstellerin macht zwar geltend, der Gesuchsgegner weise nicht rechtsgenügend nach, dass es sich dabei um je- nen Zahlungsgrund handle und behauptet, dabei handle es sich um den monat- lich geschuldeten Unterhaltsbeitrag, der wiederum reduziert geleistet worden sei (Urk. 49 S. 1). Allerdings unterlässt sie es, aufzuzeigen, dass sie im Monat Sep- tember 2021 tatsächlich nur diese Überweisung vom Gesuchsgegner erhalten hat. Nachdem sie mit Eingabe vom 6. April 2022 lediglich die reduzierten Unter- haltsleistungen ab November 2021 beklagte, erscheint dies nicht glaubhaft. Ent- sprechend hat der Gesuchsgegner für November und Dezember 2021 je Fr. 186.– zu wenig (Fr. 1'956.– ./. Fr. 1'770.–), für Januar 2022 Fr. 154.– zu viel (Fr. 2'110.– ./. Fr. 1'956.–), für Februar 2022 den vollen Betrag, für März 2022 Fr. 100.– zu wenig (Fr. 1'956.– ./. Fr. 1'856.–) und für April 2022 Fr. 50.– zu viel (Fr. 2'006.– ./. Fr. 1'956.–) bezahlt. Demnach kam der Gesuchsgegner in der Zeit zwischen November 2021 und April 2022 seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Töchtern im Umfang von Fr. 268.– nicht nach. In dem relevanten Zeitraum ist eine Zahlung vom 29. Oktober 2021 an die J._____ von Fr. 314.05, wovon Fr. 126.90 auf die KVG-Prämien der Töchter entfallen (Urk. 9/6), sowie eine Zahlung an die I._____ von Fr. 49.80, was der VVG-Prämie der Töchter entspricht (Urk. 9/6), be- legt. Da die geleisteten Beträge mit den Prämienrechnungen genau übereinstim- men, kann der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei unklar, um wessen Krankenkassenprämien es sich handle (Urk. 49 S. 2). Die weiteren vom Gesuchsgegner aufgeführten Zahlungen betreffen entweder einen anderen Zeitraum (Zahlungen vom 26. August 2021 und 27. September 2021, Urk. 47/3) oder sind nicht als Leistungen für die Töchter zu verifizieren (so die am
29. März 2022 zugunsten der J._____ getätigte Überweisung von Fr. 1'166.85, Urk. 47/3). In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner somit in diesem Zeit- raum zusätzlich zu den an die Gesuchstellerin geleisteten Unterhaltsbeiträgen
- 13 - Fr. 176.70 für Unterhaltspositionen der Töchter aufgewendet hat, ist ihm über den Zeitraum von sechs Monaten ein Defizit von insgesamt lediglich Fr. 91.30 (Fr. 268.– ./. Fr. 176.70) anzulasten. Damit resultiert eine in vorliegendem Zu- sammenhang massgebende Vernachlässigung der Unterhaltspflicht im Umfang von insgesamt Fr. 582.20 (Fr. 490.90 + Fr. 91.30) über zehn Monate betrachtet. Betragsmässig ist damit nicht von einer hinreichend schweren Nachlässigkeit auszugehen, welche eine Anweisung verhältnismässig erscheinen liesse. Etwas Gegenteiliges lässt sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin auch nicht daraus ableiten, dass ihr hinsichtlich des Betrags von Fr. 1'021.– zzgl. Zins die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (vgl. Urk. 36 S. 4; Urk. 39/1), zumal sich das Rechtsöffnungsgericht auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit beschränkt, die Schuldneranweisung jedoch – wie eingangs dargelegt (vgl. E. III.3.) – qualifizierte Anforderungen an die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht stellt. 4.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Schuldneran- weisung indes auch aufgrund verspäteter Unterhaltszahlungen als verhältnismäs- sig erweisen (BGer 5A_771/2012 vom 21. Januar 2013, E. 2.3). Neben der ersten Unterhaltszahlung für Mai 2021 (bezahlt per 18. Mai 2021) überwies der Ge- suchsgegner – wie sich den von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nachgereichten Unterlagen entnehmen lässt (Urk. 44/1 und Urk. 43 S. 1 f.; vor- stehend E. III/4.2.) – im Zeitraum von November 2021 bis April 2022 vier der sechs Unterhaltszahlungen verspätet. Plausible Gründe für die verspäteten Zah- lungen führt der Gesuchsgegner keine an. Insbesondere macht er nicht etwa gel- tend, selber den Lohn von seiner Arbeitgeberin jeweils zu spät zu erhalten und deshalb zu verspäteten Zahlungen gezwungen zu sein. Indes ist auch zu berück- sichtigen, dass die Verspätung – abgesehen von der ersten Unterhaltszahlung – jeweils nur einen bis wenige Tage betrug, sich über die zehn vorliegend bekann- ten Monate betrachtet die rechtzeitig und verspätet überwiesenen Unterhaltszah- lungen die Waage halten und der Gesuchsgegner einige der Unterhaltszahlungen auch zu früh überwies. Vor diesem Hintergrund kann ihm auch in dieser Hinsicht keine derart gravierende Pflichtvergessenheit unterstellt werden, die eine Schuld- neranweisung als gerechtfertigt erscheinen liesse. Dennoch ist dem Gesuchs- gegner dringend zu empfehlen, mittels Dauerauftrag künftig die rechtzeitige Be-
- 14 - gleichung der Unterhaltsbeiträge sicherzustellen, zumal die Gesuchstellerin auf- grund des ihr überbundenen Mankos in besonderer Weise auf eine pünktliche Bezahlung der Beiträge angewiesen ist. 4.5. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Anweisung an die Arbeit- geberin des Gesuchsgegners unverhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, davon abzusehen. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Berufung das Ge- such der Gesuchstellerin um Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend ist abschliessend über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 900.– für das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet und ist angemessen, weshalb Dispositiv-Ziffer 2 des vo- rinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG ebenfalls auf Fr. 900.– festzusetzen.
3. In der Regel werden die Gerichtskosten nach dem Ausmass des Unterlie- gens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). War eine Partei aber in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, kann das Gericht von dieser Regel abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gesuch- stellerin unterliegt zwar vollumfänglich mit ihrem Gesuch um Schuldneranwei- sung. Der Gesuchsgegner leistete aber nachweislich mehrere Monate die ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge nicht vollständig und/oder verspätet (E. III.4.1.- 4.5.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementspre- chend sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 15 - 4.1. Der Gesuchsgegner ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 26 S. 2). Die Gesuchstellerin ersucht um Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsvertretung (Urk. 36 S. 2). Wie sich nachfolgend zeigen wird, verfügt der Gesuchsgegner nicht über genügend finanzielle Mittel, um einen Prozesskos- tenbeitrag zu leisten, weshalb der entsprechend Antrag der Gesuchstellerin ab- zuweisen ist. 4.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.3. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich über den Zeitraum von Oktober 2021 bis April 2022 ein Durchschnittseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 1'991.– (Urk. 44/1; "Gutschrift Salär: H._____ GmbH"). Die Gesuchstellerin beziffert ihren eigenen Bedarf mit Fr. 2'795.–, jenen von D._____ mit Fr. 1'230.– und jenen von E._____ mit Fr. 982.– (Urk. 36 S. 5 f.), wobei darin auch hypotheti- sche Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'750.– enthalten sind. Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege ist bei der Bestimmung der Bedürftigkeit grundsätzlich von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen (BGE 143 III 233, E. 3.4). Vorliegend gibt es keinen Grund, um von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die Gesuchstellerin zwar ausführt, die 3.5-Zimmerwohnung der Mutter sei zu klein für sie und ihre beiden Töchter, jedoch nicht geltend macht, dass es sich um eine unzumutbare Wohnsituation handle (vgl. Urk. 36 S. 6). Die weiteren Bedarfspositionen sind ausgewiesen (Urk. 37/3-10) und angemessen, womit sie mit ihrem Einkommen einen eigenen Bedarf von Fr. 1'945.– decken muss; die Bedarfe von E._____ und D._____ sind durch die Unterhaltsverpflich- tung des Gesuchsgegners gedeckt. Damit verbleibt ihr nur ein sehr geringer Überschuss, mit welchem sie nicht in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und
- 16 - anwaltskosten innert nützlicher Frist zu begleichen. Nachdem sie auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt (Urk. 44/1), ist ihre Bedürftigkeit ausgewiesen. Ferner kann nicht gesagt werden, dass ihr Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos war. Die rechtsunkundige Gesuchstellerin war sodann für die sach- gerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 2.5. Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 5'288.– (Urk. 3/3). Ge- mäss Eheschutzurteil der Vorinstanz vom 29. April 2021 resultiert dabei ein Man- ko im Betreuungsunterhalt von Fr. 111.– (Urk. 3/1). Entsprechend verbleibt ihm kein Überschuss, mit welchem er die Prozesskosten für das Berufungsverfahren begleichen könnte. Über nennenswertes Vermögen verfügt er ebenfalls nicht (Urk. 9/9), womit er mittellos im Sinne des Gesetzes ist. Im Weiteren waren seine Rechtsmittelanträge nicht aussichtslos und er als rechtsunkundige Person auf ei- ne anwaltliche Verbeiständung angewiesen. Dem Gesuchsgegner ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- 17 -
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 900.– wird bestätigt.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'944.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm