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LD200002

Anweisung an den Schuldner

Zürich OG · 2020-05-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) und E._____ (fortan Mutter) sind die unverheirateten Eltern der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sowie Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuchstellerinnen 1 und 2), welche beide am tt.mm.2017 zur Welt kamen. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 ge-

- 4 - nehmigte das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil unter anderem die Unterhaltsvereinbarung der Eltern für die Gesuchstellerinnen 1 und 2, welche wie folgt lautet (Urk. 2/1 S. 7 f.):

E. 5 Unterhalt Der Vater [Gesuchsgegner] verpflichtet sich, für die Kinder C._____ und B._____ [Gesuchstellerinnen 1 und 2] bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung pro Kind folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:

– rückwirkend ab 1. November 2018 bis und mit August 2023: Fr. 633.– Barunterhalt und Fr. 567.– Betreuungsunterhalt

– von September 2023 bis und mit Dezember 2028: Fr. 833.– Barunterhalt und Fr. 285.– Betreuungsunterhalt

– von Januar 2029 bis und mit August 2033: Fr. 833.– Barunterhalt und Fr. 150.– Betreuungsunterhalt

– ab September 2033: Fr. 833.– Barunterhalt. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar je monatlich im Voraus an die Mutter der Kinder, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange diese in ih- rem Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche gegen den Vater erheben. (Regelung betreffend die Kinder- und Ausbildungszulagen). (Mankohinweis betreffend den Betreuungsunterhalt).

E. 6 Indexierung Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand April 2019 von 102,4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Beträge sind jährlich jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2020, an den Indexstand vom November des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: ursprünglicher Unterhalsbetrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 102,4

2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichten die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zusammen mit der Gesuchstellerin 3 und Berufungsbeklagten 3 (fortan Ge- suchstellerin 3) bei der Vorinstanz ein Begehren um Schuldneranweisung ein und stellten das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozess- verlauf kann den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils entnommen werden (Urk. 16 S. 2). Am 24. Februar 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wieder- gegebene Urteil (Urk. 16).

- 5 -

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. März 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 14) Berufung mit den vorgenannten Anträ- gen (Urk. 15). In der Folge wurde den Gesuchstellerinnen 1 bis 3 mit Verfügung vom 20. März 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 20), wel- che innert Frist einging (Urk. 21). Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgeg- ner mit Verfügung vom 1. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Er liess sich hierzu nicht vernehmen.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 beantragen gestützt auf das Unterhaltsurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Mai 2019 (Urk. 2/1 S. 7 f.) eine Schuldneran- weisung nach Art. 291 ZGB und damit eine privilegierte Zwangsvollstreckungs- massnahme sui generis (vgl. BGE 137 III 193 E. 1.1). Die Gesuchstellerin 3 bringt ihrerseits vor, den Unterhalt der Gesuchstellerinnen 1 und 2 im Umfang von mo- natlich Fr. 948.– pro Kind zu bevorschussen. Kraft Subrogation (Art. 289 Abs. 2 ZGB) sei in entsprechendem Umfang der Unterhaltsanspruch der Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 an sie übergegangen (Urk. 21 S. 1 f.; vgl. BGE 137 III 193 E. 2 ff.). Der Gesuchsgegner wehrt sich seinerseits mit seinem Hauptberufungsantrag vollumfänglich gegen die Schuldneranweisung und zielt mit seinem Eventualan- trag darauf ab, dass ihm bei einer Schuldneranweisung zumindest sein Existenz- minimum belassen werde. Dieses beziffert er auf Fr. 3'718.– und damit Fr. 405.– höher als die Vorinstanz (Urk. 15 S. 2 und 5). 2. 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Daraus folgt auch die Zulässigkeit

- 6 - der sog. Motivsubstitution, wonach die Berufungsinstanz die Berufung aus ande- ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer anderen Begründung bestätigen kann (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Do- minik Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 17 N 1507; BGE 138 III 537 E. 2.2). In der Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.2. Für Zivilprozesse, welche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten betreffen, worunter auch die Anweisung an den Schuldner nach Art. 291 ZGB fällt, gelten die Untersuchungs- und Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO uneingeschränkt (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 302 N 8; Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, S. 240 f.). Das Gericht hat somit den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Ausserdem können die Par- teien neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Das Novenre- gime nach Art. 317 Abs. 1 ZPO gelangt in diesen Fällen nicht zur Anwendung (BGE 144 III 349, E. 4.2.1). 3. 3.1. In prozessualer Hinsicht ist vorab auf den Sistierungsantrag des Gesuchs- gegners einzugehen. Hierzu bringt er vor, die KESB Hinwil habe der Mutter und Vertreterin der Gesuchstellerinnen 1 und 2 am 14. Februar 2020 superproviso- risch die Obhut über die Kinder entzogen und sie ausserfamiliär untergebracht (Urk. 18/2-3). Es stünde ihm nunmehr frei, die veränderten Verhältnisse in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Ein solches Verfahren sei jedoch vor Erlass der vorsorglichen Anschlusslösung betreffend die Betreuung der Kinder unverhältnismässig, da er keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten hätte, würde die Obhut ihm zugewiesen. Aus prozessökonomischer Sicht sei es somit ange-

- 7 - zeigt, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid über die Anschlusslösung zu sistieren (Urk. 15 S. 6). 3.2. Die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 stellen sich gegen die Sistierung und wenden ein, eine Sistierung des Berufungsverfahrens sei nicht angezeigt, zumal die mit Urteil vom 14. Mai 2019 festgesetzten Unterhaltsbeiträge geschuldet seien und die Schuldneranweisung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Gesuchstel- lerinnen 1 und 2 notwendig sei. Wann die Kindesschutzbehörde über den künfti- gen Aufenthalt der Kinder entscheide, sei ausserdem unbekannt (Urk. 21 S. 3). 3.3. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO), z.B. wenn der Entscheid vom Ausgang eines an- deren Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Wann eine Sistierung zweckmässig ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Im Zweifel ist von einer Verfah- renssistierung abzusehen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 2). Ein Zuwarten er- scheint vorliegend weder mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV; Art. 124 Abs. 1 ZPO) noch mit dem Kindswohl vereinbar. Darüber hinaus ist entgegen den Überlegungen des Gesuchsgegners das Anweisungsverfahren nicht massgeblich vom Entscheid der KESB Hinwil abhängig, da diese keinen neuen Unterhaltstitel schafft, sondern lediglich vorsorglich über den Aufenthalt der Kinder zu entschei- den hat. Die Voraussetzungen nach Art. 126 ZPO sind somit nicht gegeben und das Gesuch auf Sistierung des Berufungsverfahrens ist abzuweisen. III.

1. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung seien gegeben, wobei dem Ge- suchsgegner folgende Bedarfspositionen und -beträge als Notbedarf zu belassen seien (Urk. 16 S. 5 ff.):

- 8 - Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten Fr. 1'250.– TV/Radio/Telefon/Internet Fr. 100.– Krankenkasse Fr. 381.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 20.– Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 220.– Fahrt zur Arbeit Fr. 242.– Total Fr. 3'313.– 2. 2.1. Mit seiner Berufung rügt der Gesuchsgegner, die formellen Voraussetzun- gen für die Anweisungsklage seien entfallen. Der Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sei am 14. Februar 2020 die Obhut entzogen worden (Urk. 18/2-3). Demzu- folge sei sie nicht mehr berechtigt, die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu vertreten oder die Gesuchstellerin 3 für das Inkasso zu bevollmächtigen (Urk. 15 S. 4). 2.2. Wie die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 zutreffend ausführen (Urk. 21 S. 2), ver- kennt der Gesuchsgegner in seiner Überlegung, dass die Vertretungsbefugnis für das unmündige Kind bei einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB auch bei einer Fremdplatzierung beim nicht verpflichteten Elternteil verbleibt, sofern dieser die elterliche Sorge innehat. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt auf Art. 310 ZGB entzogen, so verbleibt ihnen je nach konkreter Ausge- staltung eine entsprechende elterliche Restsorge (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 1). Mit den beiden superprovisorischen Entscheiden vom 14. Februar 2020 der KESB Hinwil wurde die Vertretungsbefugnis der Mutter in Bezug auf die Wahrung der finanziellen Interessen der Gesuchstellerinnen 1 und 2 nicht einge- schränkt (Urk. 18/2-3 je S. 4). Den Akten ist zudem nichts zu entnehmen, was da- rauf schliessen liesse, die Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sei nicht zu de- ren Vertretung berechtigt. Die von ihr unterzeichnete Bevollmächtigung des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 8. Juli 2019 zur Vertretung der Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 vor allen Gerichten sowie zur Antragsstellung auf Schuldneranwei- sung liegt zudem bei den Akten (Urk. 2/2). 2.3. Die Gesuchstellerin 3 wendet zusätzlich ein, sie sei im Umfang der von ihr erbrachten Bevorschussungen selbst Gläubigerin und entsprechend antragsbe- rechtigt (Urk. 21 S. 2). Der Einwand der Gesuchstellerin 3 ist zutreffend. Sofern

- 9 - das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhalts- anspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB) und damit auch das Recht, die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu ver- langen (BGE 137 III 193 E. 3.3 ff.). Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen bleibt auch dann bestehen, wenn einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder gestützt auf Art. 310 ZGB entzogen wird, da der Anspruch dem unterhaltsberechtigten Kind und nicht dem obhutsbe- rechtigten Elternteil zusteht (Art. 289 Abs. 2 ZGB). 2.4. Die Gesuchstellerin 3 führt weiter aus, der Entscheid der Stadt D._____ be- treffend die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 vom 29. Juli 2019 (Urk. 2/3) sei noch immer massgebend und sie komme weiterhin für den monatlichen Unterhalt der Gesuchstellerinnen 1 und 2 von je Fr. 948.– mittels Bevorschussung auf (Urk. 21 S. 2). Gegenteiliges ist den Akten nicht zu entnehmen. Eine Sistierung der Alimentenbevorschussung, wie sie der Gesuchsgegner vermutet, ist somit nicht ersichtlich, weshalb seine Rüge, für die Schuldneranweisung sei inhaltlich die Grundlage nicht gegeben (Urk. 15 S. 4), ebenso dahinfällt. 2.5. Nach dem Gesagten sind sowohl die formellen als auch die materiellen Vo- raussetzungen für die Schuldneranweisung (vgl. Urk. 16 S. 5 f.) gegeben, wes- halb der Hauptberufungsantrag des Gesuchsgegners auf Abweisung der Klage unbegründet ist. 3. 3.1. Sind die Voraussetzungen nach Art. 291 ZGB erfüllt, ist die Schuldneran- weisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszuspre- chen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den recht- lichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleich- wohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Un- terhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anwei-

- 10 - sungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden und dem Un- terhaltsschuldner einen entsprechenden Notbedarf zu belassen (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; BGer 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; BGer 5P.138/2004 vom

3. Mai 2004, E. 5.3; Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 235, 239; Stei- ner, a.a.O., S. 100). In diesem Zusammenhang wendete der Gesuchsgegner mit seinem Eventualbegehren ein, die Vorinstanz habe sein Existenzminimum zu tief angesetzt. 3.2. 3.2.1. In Bezug auf die Wohnkosten moniert der Gesuchsgegner, der ausgewie- sene monatliche Mietzins für die 3.5-Zimmer-Wohnung, welche er mit seiner Partnerin bewohne, betrage gesamthaft Fr. 3'250.– (Urk. 12/9). Bei hälftiger Tei- lung entfielen auf ihn monatlich Fr. 1'625.–. Mit der Herabsetzung habe die Vo- rinstanz seiner familiären Situation unzureichend Rechnung getragen. So benöti- ge er zur Ausübung des Besuchsrechts für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 ein zusätzliches Zimmer und diese Kosten könnten nicht seiner Partnerin angelastet werden. Ausserdem würden gleich hohe Wohnkosten anfallen, wenn er alleine ei- ne Wohnung mieten würde, da er aufgrund des Besuchsrechts für die Gesuch- stellerinnen 1 und 2 ebenfalls auf eine 3.5-Zimmer-Wohnung angewiesen wäre (Urk. 15 S. 5). Die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 halten demgegenüber die von der Vorinstanz angerechneten monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'250.– für ange- messen (Urk. 21 S. 2). 3.2.2. Generell gilt für das betreibungsrechtliche Existenzminimum, dass der Schuldner seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten hat (BGE 129 III 526 E. 2). Der effektiv bezahlte Mietzins kann nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn er der familiären und wirtschaftlichen Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entspricht (BGer 5A_397/2014 vom 11. Juli 2014, E. 2.4). Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzinszuschlag spätestens

- 11 - nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 109 III 52; BGE 119 III 70 E. 3c und d). In Bezug auf die Grösse der Wohnung, kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei ei- nem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1.5-Zimmer-Wohnung und für einen Zweipersonenhaushalt eine 2- oder 2.5-Zimmer-Wohnung ange- messen erscheint (SK SchKG-Winkler, Art. 93 N 38). Dabei ist aber auch einem allfälligen Besuchsrecht des Schuldners für Kinder, die sich nicht unter seiner Ob- hut befinden, entsprechend Rechnung zu tragen (BGer 7B.145/2005 vom

E. 11 Oktober 2005, E. 3.3; BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013, E. 6.4). Die Frage, ob und in welchem Umfang zukünftig ein Besuchsrecht seitens des Ge- suchsgegners ausgeübt wird, was der Gesuchsgegner bejaht und die Gesuchstel- lerinnen 1 bis 3 bezweifeln (Urk. 15 S. 5; Urk. 21 S. 3), kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Gemäss Urteil vom 14. Mai 2019 steht dem Gesuchsgegner je- doch ein Besuchsrecht für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu (Urk. 2/1 S. 6 f.), welches entgegen der Ansicht der Gesuchstellerinnen 1 bis 3 (Urk. 21 S. 2) selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen angemessen zu berücksichtigen ist, an- sonsten dieses ins Leere laufen würde. Inwieweit nun eine Herabsetzung der Wohnkosten zu erfolgen hat, entscheidet sich daran, ob auf dem Wohnungsmarkt insbesondere am Wohnort des Schuldners oder in dessen Umgebung eine güns- tigere angemessene Wohnung erhältlich ist (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Dass dies der Fall sei, wurde weder von den Gesuchstellerinnen 1 bis 3 behauptet noch nachgewiesen und kann den Akten eben so wenig entnommen werden. Die Erwägung der Vorinstanz, zwei Personen könnten ohne weiteres be- reits für Fr. 2'500.– eine komfortable Wohnung finden (Urk. 16 S. 7), reicht hierfür ohne weitergehende Begründung ebenfalls nicht aus. Insbesondere wäre nicht von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen, sondern – wie vom Gesuchsgeg- ner vorgebracht – von einem Einpersonenhaushalt, da den Akten nicht zu ent- nehmen ist, dass die Partnerin des Gesuchsgegners mit ihm in eine andere Woh- nung ziehen würde. Da somit nicht ersichtlich ist, ob auf dem umliegenden Woh- nungsmarkt angemessene und günstigere Wohnungen für den Gesuchsgegner effektiv erhältlich sind, ist der bezahlte Mietzins von Fr. 1'625.– im Existenzmini- mum des Gesuchsgegners zu berücksichtigen.

- 12 - 3.3. Die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 wenden ihrerseits weiter ein, dass der Grundbetrag des Gesuchsgegners auf Fr. 850.– anzupassen sei, sofern die effek- tiven Wohnkosten dem Gesuchsgegner angerechnet würden (Urk. 21 S. 2). Eine entsprechende Herabsetzung des Grundbetrages kann erfolgen, wenn der Schuldner zusammen mit seiner Partnerin in einer kinderlosen, kostensenkenden, auf Dauer angelegten Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt und die Partnerin ebenfalls über Einkommen verfügt (BGE 130 III 765 E. 2.3 f.). Obgleich die Vo- rinstanz hiervon ausging, verzichtete sie auf eine entsprechende Herabsetzung (Urk. 16 S. 7). Dass die Vorinstanz dabei ihr Ermessen überschritten hat, ist an- gesichts der kurzen Dauer der Haushaltsgemeinschaft (ab 1. Juni 2019) nicht dargetan. Der Grundbetrag ist bei Fr. 1'100.– zu belassen. 3.4. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, seinem Notbedarf seien zur Aus- übung des Besuchsrechts zusätzlich monatlich Fr. 50.– pro Kind und Besuchs- tag/-wochenende anzurechnen. Diese Bedarfsposition habe er im vorinstanzli- chen Verfahren noch nicht geltend gemacht, da ihm das Besuchsrecht von der Mutter verweigert worden sei. Weder geht aus den Ausführungen des Gesuchs- gegners zureichend hervor, inwiefern er unter den derzeitigen Umständen sein Besuchsrecht von 8h die Woche wahrnimmt (Urk. 2/1 S. 6), noch substantiiert er die behaupteten Kosten der Besuchsrechtsausübung (vgl. Urk. 15 S. 5). Die von ihm beantragten Besuchsrechtskosten sind daher in seinem Notbedarf nicht zu veranschlagen. 3.5. In Bezug auf die weiteren Bedarfspositionen ist Folgendes festzuhalten: Einen Zuschlag für die Kommunikationskosten ist dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Sep- tember 2009 (fortan Kreisschreiben) nicht zu entnehmen. Demnach sind sie im Gegensatz zum familienrechtlichen Existenzminimum aus dem monatlichen Grundbetrag zu begleichen und nicht als zusätzliche Bedarfsposition dem Notbe- darf des Gesuchsgegners anzurechnen.

- 13 - Weiter setzt der Zuschlag für auswärtige Verpflegung einen Nachweis von Mehrauslagen voraus (Kreisschreiben Ziff. III.3.2 S. 3). Allfällige Belege, wonach ihm regelmässig Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anfielen und bezahlt werden, erbrachte der Gesuchsgegner jedoch weder im vorinstanzlichen Verfah- ren (Urk. 16 S. 7) noch im Berufungsverfahren. Demensprechend ist ihm auch kein entsprechender Zuschlag anzurechnen. Für die Fahrkosten zur Arbeit stellte die Vorinstanz auf die ZVV-Tarife ab (Urk. 16 S. 8). Der Gesuchsgegner benötigt von seinem Wohnort in G._____ bis zu seinem Arbeitsort in H._____ jedoch keinen ZVV-Netz-Pass für alle Zonen (Fr. 242.– pro Monat), sondern maximal für fünf Zonen (Fr. 202.–/pro Monat). Ausserdem ist ihm für die Ferienzeit kein Zuschlag zu gewähren, weshalb ihm le- diglich ein monatlicher Betrag von gerundet Fr. 186.– (Fr. 202.– * 11 / 12; ZVV- Broschüre: Tickets und Preise, Gültig 15.12.2019 bis 12.12.2020, S. 10) ange- rechnet werden kann. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den weiteren Positionen sind nicht zu beanstanden (Urk. S. 7 f.). 3.6. Aus dem Gesagten ergibt sich ein betreibungsrechtliches Existenzminimum für den Gesuchsteller von Fr. 3'312.–, welches sich aus folgenden Bedarfspositio- nen und -beträgen zusammensetzt: Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten Fr. 1'625.– TV/Radio/Telefon/Internet Fr. 0.– Krankenkasse Fr. 381.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 20.– Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 0.– Fahrt zur Arbeit (gerundet) Fr. 186.– Total Fr. 3'312.– Das so errechnete Existenzminimum des Gesuchsgegners entspricht dem von der Vorinstanz berücksichtigten Notbedarf von Fr. 3'313.–, weshalb dieser als angemessen und sich die Berufung des Gesuchsgegners auch hierzu als unbe- gründet erweist.

- 14 -

4. Zu berücksichtigen bleibt aber, dass die Schuldneranweisung nicht nur durch den Notbedarf des Unterhaltsschuldners als Untergrenze, sondern auch durch die Unterhaltsforderung als Obergrenze eingegrenzt wird (vgl. Steiner, a.a.O., S. 98). Dementsprechend wies die Vorinstanz die Arbeitgeberin des Ge- suchsgegners an, von dessen monatlichen Lohn den Fr. 3'313.– übersteigenden Betrag, maximal aber Fr. 2'383.60 pro Monat an die von den Gesuchstellerinnen 1 bis 3 bezeichnete Stelle zu überweisen. Als Obergrenze ging sie von den aktu- ellen und an die Indexierung angepassten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'191.80 je Kind aus (Urk. 16 S. 2), was seitens des Gesuchsgegners unange- fochten geblieben ist (Urk. 15 S. 5). Einen Verweis auf die weiteren Phasen oder die Indexierung, wurde nicht in die Anweisung aufgenommen. Da aber nicht mehr angewiesen werden kann, als wozu die Anweisungsforderung berechtigt, hat vor- liegend auch die Schuldneranweisung sich an den vier Phasen und die Indexie- rung des Unterhaltstitels (Urk. 2/1 S. 8, wiedergegeben in E. I.1.) zu orientieren.

5. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid neu zu fassen und die Ar- beitgeberin des Gesuchsgegners – unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall – anzuweisen, zu Gunsten der Gesuchstellerinnen 1 bis 3 vom monatlichen Lohn des Gesuchsgegners ab sofort den Fr. 3'313.– übersteigenden Betrag, maximal aber die geschuldeten Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerinnen 1 und 2, an die von den Gesuchstellerinnen bezeichnete Stelle zu überweisen. IV.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.

2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die von der Vorinstanz festgesetzten, in ihrer Höhe unangefochtenen wie auch angemessenen Gerichtskosten von Fr. 1'000.– (Urk. 16 S. 10) sind aus- gangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 S. 9) sind

- 15 - sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem beinahe gänzlich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge der ihm zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. IV.5.) sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Dem Gesuchsgegner ist weder für das erstinstanzliche noch das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, da er in beiden Verfahren unterliegt. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 wurden von einer Amtsstelle und nicht durch einen im kantonalen Anwaltsregister aufgenommenen Anwalt ver- treten (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Für sie käme lediglich eine angemessene Umtriebsentschädigung in Betracht. Ihr Antrag auf eine Parteient- schädigung wurde jedoch nicht begründet (Urk. 21), weshalb die Gesuchstellerin- nen 1 und 2 den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht nachkommen. Es wurde zudem nicht geltend gemacht, dass die Rechtsver- tretung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung den Gesuchstellerinnen 1 und 2 in Rechnung gestellt werde. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihnen Kosten für die Rechtsvertretung anfallen. Die Gesuchstellerin 3 wird ihrerseits vertreten durch eine Verwaltungsbehörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist damit ebenfalls nicht berufsmässig vertreten und begründet keinen entschädigungspflichtigen Aufwand. Nach dem Gesagten besteht weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren für die Gesuchstellerin- nen 1 bis 3 ein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5. Wie den vorgängigen Erwägungen zu entnehmen ist, verfügt der Gesuchs- gegner nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten und der Kosten seines Rechtsvertreters, dessen Zuzug zur Wahrung seiner Rechte notwendig war. Das Begehren des Gesuchsgegners war zudem nicht aussichts- los, weshalb ihm auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle-

- 16 - ge zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die F._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom monatlichen Lohnanspruch des Gesuchsgegners den Fr. 3'313.– übersteigenden Betrag, maximal aber die geschuldeten Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerinnen 1 und 2 auf das Konto des Amts für Jugend und Berufsberatung Kanton Zü- rich, Region …, Alimentenhilfe Bezirk Hinwil, ... D._____ (Postcheckkonto 1; IBAN CH2) zu Gunsten der Gesuchstellerinnen 1 bis 3 mit der Mitteilung: "A._____ / Fall-Nr. 3" zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfall. Die Unterhaltsbeiträge betragen pro Kind:

– bis und mit August 2023: Fr. 1'200.–;

– von September 2023 bis und mit Dezember 2028: Fr. 1'118.–;

– von Januar 2029 bis und mit August 2033: Fr. 983.–;

– ab September 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 833.–.

- 17 - Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand April 2019 von 102,4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Beträge sind jährlich jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1 Januar 2020, an den Indexstand vom November des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: ursprünglicher Unterhalsbetrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = –––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 102.4

2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch der Gesuchstellerin- nen 1 bis 3 um Schuldneranweisung abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtkasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung

– an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein;

– an die F._____ AG, ... [Adresse], und das Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach in Meilen, je im Auszug der Dispositiv-Ziffern 1 und 7, je gegen Empfangsschein.

- 18 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Anweisung) sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Sistierung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 20. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: sf

Dispositiv
  1. Die F._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom mo- natlichen Lohnanspruch des Gesuchsgegners den Fr. 3'313.– über- steigenden Betrag, maximal aber Fr. 2'383.60 pro Monat zugunsten der Gesuchstellerinnen auf das Konto des Amts für Jugend und Be- rufsberatung Kanton Zürich, Region …, Alimentenhilfe Bezirk Hinwil, ... D._____ (Postcheckkonto 1; IBAN CH2) mit der Mitteilung: "A._____ / Fall-Nr. 3" zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Amt für Jugend und Be- rufsberatung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.– zu bezahlen.
  4. (Schriftliche Mitteilung).
  5. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 10 Tage sowie Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 15 S. 2): - 3 - " 1. Das Urteil vom 24. Februar 2020 des Bezirksgerichts Hinwil, Ein- zelgericht im summarischen Verfahren (Geschäfts-Nr. EF190002), sei aufzuheben und die Klage der Gesuchstellerinnen vom
  6. Dezember 2019 sei abzuweisen;
  7. Eventualiter sei die F._____ AG, ... [Adresse], anzuweisen, ab so- fort vom monatlichen Lohnanspruch des Gesuchsgegners den CHF 3'718.– übersteigenden Betrag, maximal aber CHF 2'383.60 pro Monat zu Gunsten der Gesuchstellerinnen auf das Konto des Amts für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Region …, Alimentenhilfe Bezirk Hinwil, ... D._____ (Postcheckkonto 1; IBAN CH2) mit der Mitteilung "A._____ / Fall-Nr. 3" zu überweisen, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall;
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin 3." Prozessuale Anträge (Urk. 15 S. 2):
  9. Das Berufungsverfahren sei bis zum Entscheid der KESB Hinwil (Dossiers 4 sowie 5) über die provisorische (vorsorgliche) Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 301 a ZGB (Obhut) über C._____ und B._____ zu sistieren;
  10. Es sei dem Appellanten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. der Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagten 1 bis 3 (Urk. 21 S. 1; sinnge- mäss): Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers abzuweisen. Prozessualer Antrag (Urk. 21 S. 1): Der Antrag des Berufungsklägers auf Sistierung des Berufungsverfah- rens sei abzuweisen. Erwägungen: I.
  11. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) und E._____ (fortan Mutter) sind die unverheirateten Eltern der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sowie Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuchstellerinnen 1 und 2), welche beide am tt.mm.2017 zur Welt kamen. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 ge- - 4 - nehmigte das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil unter anderem die Unterhaltsvereinbarung der Eltern für die Gesuchstellerinnen 1 und 2, welche wie folgt lautet (Urk. 2/1 S. 7 f.):
  12. Unterhalt Der Vater [Gesuchsgegner] verpflichtet sich, für die Kinder C._____ und B._____ [Gesuchstellerinnen 1 und 2] bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung pro Kind folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: – rückwirkend ab 1. November 2018 bis und mit August 2023: Fr. 633.– Barunterhalt und Fr. 567.– Betreuungsunterhalt – von September 2023 bis und mit Dezember 2028: Fr. 833.– Barunterhalt und Fr. 285.– Betreuungsunterhalt – von Januar 2029 bis und mit August 2033: Fr. 833.– Barunterhalt und Fr. 150.– Betreuungsunterhalt – ab September 2033: Fr. 833.– Barunterhalt. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar je monatlich im Voraus an die Mutter der Kinder, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange diese in ih- rem Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche gegen den Vater erheben. (Regelung betreffend die Kinder- und Ausbildungszulagen). (Mankohinweis betreffend den Betreuungsunterhalt).
  13. Indexierung Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand April 2019 von 102,4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Beträge sind jährlich jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2020, an den Indexstand vom November des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: ursprünglicher Unterhalsbetrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 102,4
  14. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichten die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zusammen mit der Gesuchstellerin 3 und Berufungsbeklagten 3 (fortan Ge- suchstellerin 3) bei der Vorinstanz ein Begehren um Schuldneranweisung ein und stellten das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozess- verlauf kann den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils entnommen werden (Urk. 16 S. 2). Am 24. Februar 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wieder- gegebene Urteil (Urk. 16). - 5 -
  15. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. März 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 14) Berufung mit den vorgenannten Anträ- gen (Urk. 15). In der Folge wurde den Gesuchstellerinnen 1 bis 3 mit Verfügung vom 20. März 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 20), wel- che innert Frist einging (Urk. 21). Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgeg- ner mit Verfügung vom 1. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Er liess sich hierzu nicht vernehmen.
  16. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
  17. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 beantragen gestützt auf das Unterhaltsurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Mai 2019 (Urk. 2/1 S. 7 f.) eine Schuldneran- weisung nach Art. 291 ZGB und damit eine privilegierte Zwangsvollstreckungs- massnahme sui generis (vgl. BGE 137 III 193 E. 1.1). Die Gesuchstellerin 3 bringt ihrerseits vor, den Unterhalt der Gesuchstellerinnen 1 und 2 im Umfang von mo- natlich Fr. 948.– pro Kind zu bevorschussen. Kraft Subrogation (Art. 289 Abs. 2 ZGB) sei in entsprechendem Umfang der Unterhaltsanspruch der Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 an sie übergegangen (Urk. 21 S. 1 f.; vgl. BGE 137 III 193 E. 2 ff.). Der Gesuchsgegner wehrt sich seinerseits mit seinem Hauptberufungsantrag vollumfänglich gegen die Schuldneranweisung und zielt mit seinem Eventualan- trag darauf ab, dass ihm bei einer Schuldneranweisung zumindest sein Existenz- minimum belassen werde. Dieses beziffert er auf Fr. 3'718.– und damit Fr. 405.– höher als die Vorinstanz (Urk. 15 S. 2 und 5).
  18. 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Daraus folgt auch die Zulässigkeit - 6 - der sog. Motivsubstitution, wonach die Berufungsinstanz die Berufung aus ande- ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer anderen Begründung bestätigen kann (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Do- minik Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 17 N 1507; BGE 138 III 537 E. 2.2). In der Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.2. Für Zivilprozesse, welche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten betreffen, worunter auch die Anweisung an den Schuldner nach Art. 291 ZGB fällt, gelten die Untersuchungs- und Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO uneingeschränkt (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 302 N 8; Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, S. 240 f.). Das Gericht hat somit den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Ausserdem können die Par- teien neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Das Novenre- gime nach Art. 317 Abs. 1 ZPO gelangt in diesen Fällen nicht zur Anwendung (BGE 144 III 349, E. 4.2.1).
  19. 3.1. In prozessualer Hinsicht ist vorab auf den Sistierungsantrag des Gesuchs- gegners einzugehen. Hierzu bringt er vor, die KESB Hinwil habe der Mutter und Vertreterin der Gesuchstellerinnen 1 und 2 am 14. Februar 2020 superproviso- risch die Obhut über die Kinder entzogen und sie ausserfamiliär untergebracht (Urk. 18/2-3). Es stünde ihm nunmehr frei, die veränderten Verhältnisse in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Ein solches Verfahren sei jedoch vor Erlass der vorsorglichen Anschlusslösung betreffend die Betreuung der Kinder unverhältnismässig, da er keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten hätte, würde die Obhut ihm zugewiesen. Aus prozessökonomischer Sicht sei es somit ange- - 7 - zeigt, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid über die Anschlusslösung zu sistieren (Urk. 15 S. 6). 3.2. Die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 stellen sich gegen die Sistierung und wenden ein, eine Sistierung des Berufungsverfahrens sei nicht angezeigt, zumal die mit Urteil vom 14. Mai 2019 festgesetzten Unterhaltsbeiträge geschuldet seien und die Schuldneranweisung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Gesuchstel- lerinnen 1 und 2 notwendig sei. Wann die Kindesschutzbehörde über den künfti- gen Aufenthalt der Kinder entscheide, sei ausserdem unbekannt (Urk. 21 S. 3). 3.3. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO), z.B. wenn der Entscheid vom Ausgang eines an- deren Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Wann eine Sistierung zweckmässig ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Im Zweifel ist von einer Verfah- renssistierung abzusehen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 2). Ein Zuwarten er- scheint vorliegend weder mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV; Art. 124 Abs. 1 ZPO) noch mit dem Kindswohl vereinbar. Darüber hinaus ist entgegen den Überlegungen des Gesuchsgegners das Anweisungsverfahren nicht massgeblich vom Entscheid der KESB Hinwil abhängig, da diese keinen neuen Unterhaltstitel schafft, sondern lediglich vorsorglich über den Aufenthalt der Kinder zu entschei- den hat. Die Voraussetzungen nach Art. 126 ZPO sind somit nicht gegeben und das Gesuch auf Sistierung des Berufungsverfahrens ist abzuweisen. III.
  20. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung seien gegeben, wobei dem Ge- suchsgegner folgende Bedarfspositionen und -beträge als Notbedarf zu belassen seien (Urk. 16 S. 5 ff.): - 8 - Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten Fr. 1'250.– TV/Radio/Telefon/Internet Fr. 100.– Krankenkasse Fr. 381.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 20.– Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 220.– Fahrt zur Arbeit Fr. 242.– Total Fr. 3'313.–
  21. 2.1. Mit seiner Berufung rügt der Gesuchsgegner, die formellen Voraussetzun- gen für die Anweisungsklage seien entfallen. Der Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sei am 14. Februar 2020 die Obhut entzogen worden (Urk. 18/2-3). Demzu- folge sei sie nicht mehr berechtigt, die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu vertreten oder die Gesuchstellerin 3 für das Inkasso zu bevollmächtigen (Urk. 15 S. 4). 2.2. Wie die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 zutreffend ausführen (Urk. 21 S. 2), ver- kennt der Gesuchsgegner in seiner Überlegung, dass die Vertretungsbefugnis für das unmündige Kind bei einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB auch bei einer Fremdplatzierung beim nicht verpflichteten Elternteil verbleibt, sofern dieser die elterliche Sorge innehat. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt auf Art. 310 ZGB entzogen, so verbleibt ihnen je nach konkreter Ausge- staltung eine entsprechende elterliche Restsorge (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 1). Mit den beiden superprovisorischen Entscheiden vom 14. Februar 2020 der KESB Hinwil wurde die Vertretungsbefugnis der Mutter in Bezug auf die Wahrung der finanziellen Interessen der Gesuchstellerinnen 1 und 2 nicht einge- schränkt (Urk. 18/2-3 je S. 4). Den Akten ist zudem nichts zu entnehmen, was da- rauf schliessen liesse, die Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sei nicht zu de- ren Vertretung berechtigt. Die von ihr unterzeichnete Bevollmächtigung des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 8. Juli 2019 zur Vertretung der Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 vor allen Gerichten sowie zur Antragsstellung auf Schuldneranwei- sung liegt zudem bei den Akten (Urk. 2/2). 2.3. Die Gesuchstellerin 3 wendet zusätzlich ein, sie sei im Umfang der von ihr erbrachten Bevorschussungen selbst Gläubigerin und entsprechend antragsbe- rechtigt (Urk. 21 S. 2). Der Einwand der Gesuchstellerin 3 ist zutreffend. Sofern - 9 - das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhalts- anspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB) und damit auch das Recht, die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu ver- langen (BGE 137 III 193 E. 3.3 ff.). Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen bleibt auch dann bestehen, wenn einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder gestützt auf Art. 310 ZGB entzogen wird, da der Anspruch dem unterhaltsberechtigten Kind und nicht dem obhutsbe- rechtigten Elternteil zusteht (Art. 289 Abs. 2 ZGB). 2.4. Die Gesuchstellerin 3 führt weiter aus, der Entscheid der Stadt D._____ be- treffend die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 vom 29. Juli 2019 (Urk. 2/3) sei noch immer massgebend und sie komme weiterhin für den monatlichen Unterhalt der Gesuchstellerinnen 1 und 2 von je Fr. 948.– mittels Bevorschussung auf (Urk. 21 S. 2). Gegenteiliges ist den Akten nicht zu entnehmen. Eine Sistierung der Alimentenbevorschussung, wie sie der Gesuchsgegner vermutet, ist somit nicht ersichtlich, weshalb seine Rüge, für die Schuldneranweisung sei inhaltlich die Grundlage nicht gegeben (Urk. 15 S. 4), ebenso dahinfällt. 2.5. Nach dem Gesagten sind sowohl die formellen als auch die materiellen Vo- raussetzungen für die Schuldneranweisung (vgl. Urk. 16 S. 5 f.) gegeben, wes- halb der Hauptberufungsantrag des Gesuchsgegners auf Abweisung der Klage unbegründet ist.
  22. 3.1. Sind die Voraussetzungen nach Art. 291 ZGB erfüllt, ist die Schuldneran- weisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszuspre- chen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den recht- lichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleich- wohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Un- terhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anwei- - 10 - sungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden und dem Un- terhaltsschuldner einen entsprechenden Notbedarf zu belassen (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; BGer 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; BGer 5P.138/2004 vom
  23. Mai 2004, E. 5.3; Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 235, 239; Stei- ner, a.a.O., S. 100). In diesem Zusammenhang wendete der Gesuchsgegner mit seinem Eventualbegehren ein, die Vorinstanz habe sein Existenzminimum zu tief angesetzt. 3.2. 3.2.1. In Bezug auf die Wohnkosten moniert der Gesuchsgegner, der ausgewie- sene monatliche Mietzins für die 3.5-Zimmer-Wohnung, welche er mit seiner Partnerin bewohne, betrage gesamthaft Fr. 3'250.– (Urk. 12/9). Bei hälftiger Tei- lung entfielen auf ihn monatlich Fr. 1'625.–. Mit der Herabsetzung habe die Vo- rinstanz seiner familiären Situation unzureichend Rechnung getragen. So benöti- ge er zur Ausübung des Besuchsrechts für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 ein zusätzliches Zimmer und diese Kosten könnten nicht seiner Partnerin angelastet werden. Ausserdem würden gleich hohe Wohnkosten anfallen, wenn er alleine ei- ne Wohnung mieten würde, da er aufgrund des Besuchsrechts für die Gesuch- stellerinnen 1 und 2 ebenfalls auf eine 3.5-Zimmer-Wohnung angewiesen wäre (Urk. 15 S. 5). Die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 halten demgegenüber die von der Vorinstanz angerechneten monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'250.– für ange- messen (Urk. 21 S. 2). 3.2.2. Generell gilt für das betreibungsrechtliche Existenzminimum, dass der Schuldner seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten hat (BGE 129 III 526 E. 2). Der effektiv bezahlte Mietzins kann nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn er der familiären und wirtschaftlichen Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entspricht (BGer 5A_397/2014 vom 11. Juli 2014, E. 2.4). Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzinszuschlag spätestens - 11 - nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 109 III 52; BGE 119 III 70 E. 3c und d). In Bezug auf die Grösse der Wohnung, kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei ei- nem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1.5-Zimmer-Wohnung und für einen Zweipersonenhaushalt eine 2- oder 2.5-Zimmer-Wohnung ange- messen erscheint (SK SchKG-Winkler, Art. 93 N 38). Dabei ist aber auch einem allfälligen Besuchsrecht des Schuldners für Kinder, die sich nicht unter seiner Ob- hut befinden, entsprechend Rechnung zu tragen (BGer 7B.145/2005 vom
  24. Oktober 2005, E. 3.3; BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013, E. 6.4). Die Frage, ob und in welchem Umfang zukünftig ein Besuchsrecht seitens des Ge- suchsgegners ausgeübt wird, was der Gesuchsgegner bejaht und die Gesuchstel- lerinnen 1 bis 3 bezweifeln (Urk. 15 S. 5; Urk. 21 S. 3), kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Gemäss Urteil vom 14. Mai 2019 steht dem Gesuchsgegner je- doch ein Besuchsrecht für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu (Urk. 2/1 S. 6 f.), welches entgegen der Ansicht der Gesuchstellerinnen 1 bis 3 (Urk. 21 S. 2) selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen angemessen zu berücksichtigen ist, an- sonsten dieses ins Leere laufen würde. Inwieweit nun eine Herabsetzung der Wohnkosten zu erfolgen hat, entscheidet sich daran, ob auf dem Wohnungsmarkt insbesondere am Wohnort des Schuldners oder in dessen Umgebung eine güns- tigere angemessene Wohnung erhältlich ist (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Dass dies der Fall sei, wurde weder von den Gesuchstellerinnen 1 bis 3 behauptet noch nachgewiesen und kann den Akten eben so wenig entnommen werden. Die Erwägung der Vorinstanz, zwei Personen könnten ohne weiteres be- reits für Fr. 2'500.– eine komfortable Wohnung finden (Urk. 16 S. 7), reicht hierfür ohne weitergehende Begründung ebenfalls nicht aus. Insbesondere wäre nicht von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen, sondern – wie vom Gesuchsgeg- ner vorgebracht – von einem Einpersonenhaushalt, da den Akten nicht zu ent- nehmen ist, dass die Partnerin des Gesuchsgegners mit ihm in eine andere Woh- nung ziehen würde. Da somit nicht ersichtlich ist, ob auf dem umliegenden Woh- nungsmarkt angemessene und günstigere Wohnungen für den Gesuchsgegner effektiv erhältlich sind, ist der bezahlte Mietzins von Fr. 1'625.– im Existenzmini- mum des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. - 12 - 3.3. Die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 wenden ihrerseits weiter ein, dass der Grundbetrag des Gesuchsgegners auf Fr. 850.– anzupassen sei, sofern die effek- tiven Wohnkosten dem Gesuchsgegner angerechnet würden (Urk. 21 S. 2). Eine entsprechende Herabsetzung des Grundbetrages kann erfolgen, wenn der Schuldner zusammen mit seiner Partnerin in einer kinderlosen, kostensenkenden, auf Dauer angelegten Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt und die Partnerin ebenfalls über Einkommen verfügt (BGE 130 III 765 E. 2.3 f.). Obgleich die Vo- rinstanz hiervon ausging, verzichtete sie auf eine entsprechende Herabsetzung (Urk. 16 S. 7). Dass die Vorinstanz dabei ihr Ermessen überschritten hat, ist an- gesichts der kurzen Dauer der Haushaltsgemeinschaft (ab 1. Juni 2019) nicht dargetan. Der Grundbetrag ist bei Fr. 1'100.– zu belassen. 3.4. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, seinem Notbedarf seien zur Aus- übung des Besuchsrechts zusätzlich monatlich Fr. 50.– pro Kind und Besuchs- tag/-wochenende anzurechnen. Diese Bedarfsposition habe er im vorinstanzli- chen Verfahren noch nicht geltend gemacht, da ihm das Besuchsrecht von der Mutter verweigert worden sei. Weder geht aus den Ausführungen des Gesuchs- gegners zureichend hervor, inwiefern er unter den derzeitigen Umständen sein Besuchsrecht von 8h die Woche wahrnimmt (Urk. 2/1 S. 6), noch substantiiert er die behaupteten Kosten der Besuchsrechtsausübung (vgl. Urk. 15 S. 5). Die von ihm beantragten Besuchsrechtskosten sind daher in seinem Notbedarf nicht zu veranschlagen. 3.5. In Bezug auf die weiteren Bedarfspositionen ist Folgendes festzuhalten: Einen Zuschlag für die Kommunikationskosten ist dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Sep- tember 2009 (fortan Kreisschreiben) nicht zu entnehmen. Demnach sind sie im Gegensatz zum familienrechtlichen Existenzminimum aus dem monatlichen Grundbetrag zu begleichen und nicht als zusätzliche Bedarfsposition dem Notbe- darf des Gesuchsgegners anzurechnen. - 13 - Weiter setzt der Zuschlag für auswärtige Verpflegung einen Nachweis von Mehrauslagen voraus (Kreisschreiben Ziff. III.3.2 S. 3). Allfällige Belege, wonach ihm regelmässig Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anfielen und bezahlt werden, erbrachte der Gesuchsgegner jedoch weder im vorinstanzlichen Verfah- ren (Urk. 16 S. 7) noch im Berufungsverfahren. Demensprechend ist ihm auch kein entsprechender Zuschlag anzurechnen. Für die Fahrkosten zur Arbeit stellte die Vorinstanz auf die ZVV-Tarife ab (Urk. 16 S. 8). Der Gesuchsgegner benötigt von seinem Wohnort in G._____ bis zu seinem Arbeitsort in H._____ jedoch keinen ZVV-Netz-Pass für alle Zonen (Fr. 242.– pro Monat), sondern maximal für fünf Zonen (Fr. 202.–/pro Monat). Ausserdem ist ihm für die Ferienzeit kein Zuschlag zu gewähren, weshalb ihm le- diglich ein monatlicher Betrag von gerundet Fr. 186.– (Fr. 202.– * 11 / 12; ZVV- Broschüre: Tickets und Preise, Gültig 15.12.2019 bis 12.12.2020, S. 10) ange- rechnet werden kann. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den weiteren Positionen sind nicht zu beanstanden (Urk. S. 7 f.). 3.6. Aus dem Gesagten ergibt sich ein betreibungsrechtliches Existenzminimum für den Gesuchsteller von Fr. 3'312.–, welches sich aus folgenden Bedarfspositio- nen und -beträgen zusammensetzt: Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten Fr. 1'625.– TV/Radio/Telefon/Internet Fr. 0.– Krankenkasse Fr. 381.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 20.– Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 0.– Fahrt zur Arbeit (gerundet) Fr. 186.– Total Fr. 3'312.– Das so errechnete Existenzminimum des Gesuchsgegners entspricht dem von der Vorinstanz berücksichtigten Notbedarf von Fr. 3'313.–, weshalb dieser als angemessen und sich die Berufung des Gesuchsgegners auch hierzu als unbe- gründet erweist. - 14 -
  25. Zu berücksichtigen bleibt aber, dass die Schuldneranweisung nicht nur durch den Notbedarf des Unterhaltsschuldners als Untergrenze, sondern auch durch die Unterhaltsforderung als Obergrenze eingegrenzt wird (vgl. Steiner, a.a.O., S. 98). Dementsprechend wies die Vorinstanz die Arbeitgeberin des Ge- suchsgegners an, von dessen monatlichen Lohn den Fr. 3'313.– übersteigenden Betrag, maximal aber Fr. 2'383.60 pro Monat an die von den Gesuchstellerinnen 1 bis 3 bezeichnete Stelle zu überweisen. Als Obergrenze ging sie von den aktu- ellen und an die Indexierung angepassten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'191.80 je Kind aus (Urk. 16 S. 2), was seitens des Gesuchsgegners unange- fochten geblieben ist (Urk. 15 S. 5). Einen Verweis auf die weiteren Phasen oder die Indexierung, wurde nicht in die Anweisung aufgenommen. Da aber nicht mehr angewiesen werden kann, als wozu die Anweisungsforderung berechtigt, hat vor- liegend auch die Schuldneranweisung sich an den vier Phasen und die Indexie- rung des Unterhaltstitels (Urk. 2/1 S. 8, wiedergegeben in E. I.1.) zu orientieren.
  26. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid neu zu fassen und die Ar- beitgeberin des Gesuchsgegners – unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall – anzuweisen, zu Gunsten der Gesuchstellerinnen 1 bis 3 vom monatlichen Lohn des Gesuchsgegners ab sofort den Fr. 3'313.– übersteigenden Betrag, maximal aber die geschuldeten Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerinnen 1 und 2, an die von den Gesuchstellerinnen bezeichnete Stelle zu überweisen. IV.
  27. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
  28. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die von der Vorinstanz festgesetzten, in ihrer Höhe unangefochtenen wie auch angemessenen Gerichtskosten von Fr. 1'000.– (Urk. 16 S. 10) sind aus- gangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 S. 9) sind - 15 - sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  29. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem beinahe gänzlich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge der ihm zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. IV.5.) sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  30. Dem Gesuchsgegner ist weder für das erstinstanzliche noch das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, da er in beiden Verfahren unterliegt. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 wurden von einer Amtsstelle und nicht durch einen im kantonalen Anwaltsregister aufgenommenen Anwalt ver- treten (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Für sie käme lediglich eine angemessene Umtriebsentschädigung in Betracht. Ihr Antrag auf eine Parteient- schädigung wurde jedoch nicht begründet (Urk. 21), weshalb die Gesuchstellerin- nen 1 und 2 den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht nachkommen. Es wurde zudem nicht geltend gemacht, dass die Rechtsver- tretung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung den Gesuchstellerinnen 1 und 2 in Rechnung gestellt werde. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihnen Kosten für die Rechtsvertretung anfallen. Die Gesuchstellerin 3 wird ihrerseits vertreten durch eine Verwaltungsbehörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist damit ebenfalls nicht berufsmässig vertreten und begründet keinen entschädigungspflichtigen Aufwand. Nach dem Gesagten besteht weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren für die Gesuchstellerin- nen 1 bis 3 ein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
  31. Wie den vorgängigen Erwägungen zu entnehmen ist, verfügt der Gesuchs- gegner nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten und der Kosten seines Rechtsvertreters, dessen Zuzug zur Wahrung seiner Rechte notwendig war. Das Begehren des Gesuchsgegners war zudem nicht aussichts- los, weshalb ihm auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- - 16 - ge zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es wird beschlossen:
  32. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abgewiesen.
  33. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  34. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  35. Die F._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom monatlichen Lohnanspruch des Gesuchsgegners den Fr. 3'313.– übersteigenden Betrag, maximal aber die geschuldeten Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerinnen 1 und 2 auf das Konto des Amts für Jugend und Berufsberatung Kanton Zü- rich, Region …, Alimentenhilfe Bezirk Hinwil, ... D._____ (Postcheckkonto 1; IBAN CH2) zu Gunsten der Gesuchstellerinnen 1 bis 3 mit der Mitteilung: "A._____ / Fall-Nr. 3" zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfall. Die Unterhaltsbeiträge betragen pro Kind: – bis und mit August 2023: Fr. 1'200.–; – von September 2023 bis und mit Dezember 2028: Fr. 1'118.–; – von Januar 2029 bis und mit August 2033: Fr. 983.–; – ab September 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 833.–. - 17 - Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand April 2019 von 102,4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Beträge sind jährlich jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1 Januar 2020, an den Indexstand vom November des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: ursprünglicher Unterhalsbetrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = –––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 102.4
  36. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch der Gesuchstellerin- nen 1 bis 3 um Schuldneranweisung abgewiesen.
  37. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  38. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  39. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtkasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  40. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  41. Schriftliche Mitteilung – an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; – an die F._____ AG, ... [Adresse], und das Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach in Meilen, je im Auszug der Dispositiv-Ziffern 1 und 7, je gegen Empfangsschein. - 18 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  42. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Anweisung) sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Sistierung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 20. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD200002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 20. Mai 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Stadt D._____, Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge E._____, 1, 2, 3 vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Februar 2020 (EF190002-E)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerinnen 1 bis 3 (Urk. 1 S. 2; sinngemäss): Es sei die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die F._____ AG, ... [Ad- resse], unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht anzuweisen, den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 von gegenwärtig je Fr. 1'200.– sowie die zukünftigen Teuerungsanpas- sungen gemäss geltendem Rechtstitel, ab 1. Januar 2020 (Dezember- lohn 2019) an das Amt für Jugend und Berufsberatung, ... [Adresse], D._____ ZH an die folgende Zahladresse zu überweisen: Amt für Ju- gend und Berufsberatung Kanton Zürich, Region ..., Alimentenhilfe Be- zirk Hinwil, ... D._____, Postcheckkonto 1, IBAN CH2, Mitteilung: A._____ / Fall-Nr. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchs- gegners. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Februar 2020: (Urk. 13 = Urk. 16)

1. Die F._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom mo- natlichen Lohnanspruch des Gesuchsgegners den Fr. 3'313.– über- steigenden Betrag, maximal aber Fr. 2'383.60 pro Monat zugunsten der Gesuchstellerinnen auf das Konto des Amts für Jugend und Be- rufsberatung Kanton Zürich, Region …, Alimentenhilfe Bezirk Hinwil, ... D._____ (Postcheckkonto 1; IBAN CH2) mit der Mitteilung: "A._____ / Fall-Nr. 3" zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Amt für Jugend und Be- rufsberatung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.– zu bezahlen.

4. (Schriftliche Mitteilung).

5. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 10 Tage sowie Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 15 S. 2):

- 3 - " 1. Das Urteil vom 24. Februar 2020 des Bezirksgerichts Hinwil, Ein- zelgericht im summarischen Verfahren (Geschäfts-Nr. EF190002), sei aufzuheben und die Klage der Gesuchstellerinnen vom

11. Dezember 2019 sei abzuweisen;

2. Eventualiter sei die F._____ AG, ... [Adresse], anzuweisen, ab so- fort vom monatlichen Lohnanspruch des Gesuchsgegners den CHF 3'718.– übersteigenden Betrag, maximal aber CHF 2'383.60 pro Monat zu Gunsten der Gesuchstellerinnen auf das Konto des Amts für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Region …, Alimentenhilfe Bezirk Hinwil, ... D._____ (Postcheckkonto 1; IBAN CH2) mit der Mitteilung "A._____ / Fall-Nr. 3" zu überweisen, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin 3." Prozessuale Anträge (Urk. 15 S. 2):

1. Das Berufungsverfahren sei bis zum Entscheid der KESB Hinwil (Dossiers 4 sowie 5) über die provisorische (vorsorgliche) Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 301 a ZGB (Obhut) über C._____ und B._____ zu sistieren;

2. Es sei dem Appellanten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. der Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagten 1 bis 3 (Urk. 21 S. 1; sinnge- mäss): Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers abzuweisen. Prozessualer Antrag (Urk. 21 S. 1): Der Antrag des Berufungsklägers auf Sistierung des Berufungsverfah- rens sei abzuweisen. Erwägungen: I.

1. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) und E._____ (fortan Mutter) sind die unverheirateten Eltern der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sowie Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuchstellerinnen 1 und 2), welche beide am tt.mm.2017 zur Welt kamen. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 ge-

- 4 - nehmigte das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil unter anderem die Unterhaltsvereinbarung der Eltern für die Gesuchstellerinnen 1 und 2, welche wie folgt lautet (Urk. 2/1 S. 7 f.):

5. Unterhalt Der Vater [Gesuchsgegner] verpflichtet sich, für die Kinder C._____ und B._____ [Gesuchstellerinnen 1 und 2] bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung pro Kind folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:

– rückwirkend ab 1. November 2018 bis und mit August 2023: Fr. 633.– Barunterhalt und Fr. 567.– Betreuungsunterhalt

– von September 2023 bis und mit Dezember 2028: Fr. 833.– Barunterhalt und Fr. 285.– Betreuungsunterhalt

– von Januar 2029 bis und mit August 2033: Fr. 833.– Barunterhalt und Fr. 150.– Betreuungsunterhalt

– ab September 2033: Fr. 833.– Barunterhalt. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar je monatlich im Voraus an die Mutter der Kinder, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange diese in ih- rem Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche gegen den Vater erheben. (Regelung betreffend die Kinder- und Ausbildungszulagen). (Mankohinweis betreffend den Betreuungsunterhalt).

6. Indexierung Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand April 2019 von 102,4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Beträge sind jährlich jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2020, an den Indexstand vom November des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: ursprünglicher Unterhalsbetrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 102,4

2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichten die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zusammen mit der Gesuchstellerin 3 und Berufungsbeklagten 3 (fortan Ge- suchstellerin 3) bei der Vorinstanz ein Begehren um Schuldneranweisung ein und stellten das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozess- verlauf kann den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils entnommen werden (Urk. 16 S. 2). Am 24. Februar 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wieder- gegebene Urteil (Urk. 16).

- 5 -

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. März 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 14) Berufung mit den vorgenannten Anträ- gen (Urk. 15). In der Folge wurde den Gesuchstellerinnen 1 bis 3 mit Verfügung vom 20. März 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 20), wel- che innert Frist einging (Urk. 21). Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgeg- ner mit Verfügung vom 1. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Er liess sich hierzu nicht vernehmen.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 beantragen gestützt auf das Unterhaltsurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Mai 2019 (Urk. 2/1 S. 7 f.) eine Schuldneran- weisung nach Art. 291 ZGB und damit eine privilegierte Zwangsvollstreckungs- massnahme sui generis (vgl. BGE 137 III 193 E. 1.1). Die Gesuchstellerin 3 bringt ihrerseits vor, den Unterhalt der Gesuchstellerinnen 1 und 2 im Umfang von mo- natlich Fr. 948.– pro Kind zu bevorschussen. Kraft Subrogation (Art. 289 Abs. 2 ZGB) sei in entsprechendem Umfang der Unterhaltsanspruch der Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 an sie übergegangen (Urk. 21 S. 1 f.; vgl. BGE 137 III 193 E. 2 ff.). Der Gesuchsgegner wehrt sich seinerseits mit seinem Hauptberufungsantrag vollumfänglich gegen die Schuldneranweisung und zielt mit seinem Eventualan- trag darauf ab, dass ihm bei einer Schuldneranweisung zumindest sein Existenz- minimum belassen werde. Dieses beziffert er auf Fr. 3'718.– und damit Fr. 405.– höher als die Vorinstanz (Urk. 15 S. 2 und 5). 2. 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Daraus folgt auch die Zulässigkeit

- 6 - der sog. Motivsubstitution, wonach die Berufungsinstanz die Berufung aus ande- ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer anderen Begründung bestätigen kann (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Do- minik Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 17 N 1507; BGE 138 III 537 E. 2.2). In der Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.2. Für Zivilprozesse, welche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten betreffen, worunter auch die Anweisung an den Schuldner nach Art. 291 ZGB fällt, gelten die Untersuchungs- und Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO uneingeschränkt (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 302 N 8; Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, S. 240 f.). Das Gericht hat somit den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Ausserdem können die Par- teien neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Das Novenre- gime nach Art. 317 Abs. 1 ZPO gelangt in diesen Fällen nicht zur Anwendung (BGE 144 III 349, E. 4.2.1). 3. 3.1. In prozessualer Hinsicht ist vorab auf den Sistierungsantrag des Gesuchs- gegners einzugehen. Hierzu bringt er vor, die KESB Hinwil habe der Mutter und Vertreterin der Gesuchstellerinnen 1 und 2 am 14. Februar 2020 superproviso- risch die Obhut über die Kinder entzogen und sie ausserfamiliär untergebracht (Urk. 18/2-3). Es stünde ihm nunmehr frei, die veränderten Verhältnisse in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Ein solches Verfahren sei jedoch vor Erlass der vorsorglichen Anschlusslösung betreffend die Betreuung der Kinder unverhältnismässig, da er keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten hätte, würde die Obhut ihm zugewiesen. Aus prozessökonomischer Sicht sei es somit ange-

- 7 - zeigt, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid über die Anschlusslösung zu sistieren (Urk. 15 S. 6). 3.2. Die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 stellen sich gegen die Sistierung und wenden ein, eine Sistierung des Berufungsverfahrens sei nicht angezeigt, zumal die mit Urteil vom 14. Mai 2019 festgesetzten Unterhaltsbeiträge geschuldet seien und die Schuldneranweisung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Gesuchstel- lerinnen 1 und 2 notwendig sei. Wann die Kindesschutzbehörde über den künfti- gen Aufenthalt der Kinder entscheide, sei ausserdem unbekannt (Urk. 21 S. 3). 3.3. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO), z.B. wenn der Entscheid vom Ausgang eines an- deren Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Wann eine Sistierung zweckmässig ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Im Zweifel ist von einer Verfah- renssistierung abzusehen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 2). Ein Zuwarten er- scheint vorliegend weder mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV; Art. 124 Abs. 1 ZPO) noch mit dem Kindswohl vereinbar. Darüber hinaus ist entgegen den Überlegungen des Gesuchsgegners das Anweisungsverfahren nicht massgeblich vom Entscheid der KESB Hinwil abhängig, da diese keinen neuen Unterhaltstitel schafft, sondern lediglich vorsorglich über den Aufenthalt der Kinder zu entschei- den hat. Die Voraussetzungen nach Art. 126 ZPO sind somit nicht gegeben und das Gesuch auf Sistierung des Berufungsverfahrens ist abzuweisen. III.

1. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung seien gegeben, wobei dem Ge- suchsgegner folgende Bedarfspositionen und -beträge als Notbedarf zu belassen seien (Urk. 16 S. 5 ff.):

- 8 - Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten Fr. 1'250.– TV/Radio/Telefon/Internet Fr. 100.– Krankenkasse Fr. 381.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 20.– Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 220.– Fahrt zur Arbeit Fr. 242.– Total Fr. 3'313.– 2. 2.1. Mit seiner Berufung rügt der Gesuchsgegner, die formellen Voraussetzun- gen für die Anweisungsklage seien entfallen. Der Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sei am 14. Februar 2020 die Obhut entzogen worden (Urk. 18/2-3). Demzu- folge sei sie nicht mehr berechtigt, die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu vertreten oder die Gesuchstellerin 3 für das Inkasso zu bevollmächtigen (Urk. 15 S. 4). 2.2. Wie die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 zutreffend ausführen (Urk. 21 S. 2), ver- kennt der Gesuchsgegner in seiner Überlegung, dass die Vertretungsbefugnis für das unmündige Kind bei einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB auch bei einer Fremdplatzierung beim nicht verpflichteten Elternteil verbleibt, sofern dieser die elterliche Sorge innehat. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt auf Art. 310 ZGB entzogen, so verbleibt ihnen je nach konkreter Ausge- staltung eine entsprechende elterliche Restsorge (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 1). Mit den beiden superprovisorischen Entscheiden vom 14. Februar 2020 der KESB Hinwil wurde die Vertretungsbefugnis der Mutter in Bezug auf die Wahrung der finanziellen Interessen der Gesuchstellerinnen 1 und 2 nicht einge- schränkt (Urk. 18/2-3 je S. 4). Den Akten ist zudem nichts zu entnehmen, was da- rauf schliessen liesse, die Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sei nicht zu de- ren Vertretung berechtigt. Die von ihr unterzeichnete Bevollmächtigung des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 8. Juli 2019 zur Vertretung der Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 vor allen Gerichten sowie zur Antragsstellung auf Schuldneranwei- sung liegt zudem bei den Akten (Urk. 2/2). 2.3. Die Gesuchstellerin 3 wendet zusätzlich ein, sie sei im Umfang der von ihr erbrachten Bevorschussungen selbst Gläubigerin und entsprechend antragsbe- rechtigt (Urk. 21 S. 2). Der Einwand der Gesuchstellerin 3 ist zutreffend. Sofern

- 9 - das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhalts- anspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB) und damit auch das Recht, die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu ver- langen (BGE 137 III 193 E. 3.3 ff.). Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen bleibt auch dann bestehen, wenn einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder gestützt auf Art. 310 ZGB entzogen wird, da der Anspruch dem unterhaltsberechtigten Kind und nicht dem obhutsbe- rechtigten Elternteil zusteht (Art. 289 Abs. 2 ZGB). 2.4. Die Gesuchstellerin 3 führt weiter aus, der Entscheid der Stadt D._____ be- treffend die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 vom 29. Juli 2019 (Urk. 2/3) sei noch immer massgebend und sie komme weiterhin für den monatlichen Unterhalt der Gesuchstellerinnen 1 und 2 von je Fr. 948.– mittels Bevorschussung auf (Urk. 21 S. 2). Gegenteiliges ist den Akten nicht zu entnehmen. Eine Sistierung der Alimentenbevorschussung, wie sie der Gesuchsgegner vermutet, ist somit nicht ersichtlich, weshalb seine Rüge, für die Schuldneranweisung sei inhaltlich die Grundlage nicht gegeben (Urk. 15 S. 4), ebenso dahinfällt. 2.5. Nach dem Gesagten sind sowohl die formellen als auch die materiellen Vo- raussetzungen für die Schuldneranweisung (vgl. Urk. 16 S. 5 f.) gegeben, wes- halb der Hauptberufungsantrag des Gesuchsgegners auf Abweisung der Klage unbegründet ist. 3. 3.1. Sind die Voraussetzungen nach Art. 291 ZGB erfüllt, ist die Schuldneran- weisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszuspre- chen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den recht- lichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleich- wohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Un- terhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anwei-

- 10 - sungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden und dem Un- terhaltsschuldner einen entsprechenden Notbedarf zu belassen (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; BGer 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; BGer 5P.138/2004 vom

3. Mai 2004, E. 5.3; Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002 235, 239; Stei- ner, a.a.O., S. 100). In diesem Zusammenhang wendete der Gesuchsgegner mit seinem Eventualbegehren ein, die Vorinstanz habe sein Existenzminimum zu tief angesetzt. 3.2. 3.2.1. In Bezug auf die Wohnkosten moniert der Gesuchsgegner, der ausgewie- sene monatliche Mietzins für die 3.5-Zimmer-Wohnung, welche er mit seiner Partnerin bewohne, betrage gesamthaft Fr. 3'250.– (Urk. 12/9). Bei hälftiger Tei- lung entfielen auf ihn monatlich Fr. 1'625.–. Mit der Herabsetzung habe die Vo- rinstanz seiner familiären Situation unzureichend Rechnung getragen. So benöti- ge er zur Ausübung des Besuchsrechts für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 ein zusätzliches Zimmer und diese Kosten könnten nicht seiner Partnerin angelastet werden. Ausserdem würden gleich hohe Wohnkosten anfallen, wenn er alleine ei- ne Wohnung mieten würde, da er aufgrund des Besuchsrechts für die Gesuch- stellerinnen 1 und 2 ebenfalls auf eine 3.5-Zimmer-Wohnung angewiesen wäre (Urk. 15 S. 5). Die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 halten demgegenüber die von der Vorinstanz angerechneten monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'250.– für ange- messen (Urk. 21 S. 2). 3.2.2. Generell gilt für das betreibungsrechtliche Existenzminimum, dass der Schuldner seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten hat (BGE 129 III 526 E. 2). Der effektiv bezahlte Mietzins kann nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn er der familiären und wirtschaftlichen Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entspricht (BGer 5A_397/2014 vom 11. Juli 2014, E. 2.4). Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzinszuschlag spätestens

- 11 - nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 109 III 52; BGE 119 III 70 E. 3c und d). In Bezug auf die Grösse der Wohnung, kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei ei- nem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1.5-Zimmer-Wohnung und für einen Zweipersonenhaushalt eine 2- oder 2.5-Zimmer-Wohnung ange- messen erscheint (SK SchKG-Winkler, Art. 93 N 38). Dabei ist aber auch einem allfälligen Besuchsrecht des Schuldners für Kinder, die sich nicht unter seiner Ob- hut befinden, entsprechend Rechnung zu tragen (BGer 7B.145/2005 vom

11. Oktober 2005, E. 3.3; BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013, E. 6.4). Die Frage, ob und in welchem Umfang zukünftig ein Besuchsrecht seitens des Ge- suchsgegners ausgeübt wird, was der Gesuchsgegner bejaht und die Gesuchstel- lerinnen 1 bis 3 bezweifeln (Urk. 15 S. 5; Urk. 21 S. 3), kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Gemäss Urteil vom 14. Mai 2019 steht dem Gesuchsgegner je- doch ein Besuchsrecht für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu (Urk. 2/1 S. 6 f.), welches entgegen der Ansicht der Gesuchstellerinnen 1 bis 3 (Urk. 21 S. 2) selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen angemessen zu berücksichtigen ist, an- sonsten dieses ins Leere laufen würde. Inwieweit nun eine Herabsetzung der Wohnkosten zu erfolgen hat, entscheidet sich daran, ob auf dem Wohnungsmarkt insbesondere am Wohnort des Schuldners oder in dessen Umgebung eine güns- tigere angemessene Wohnung erhältlich ist (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Dass dies der Fall sei, wurde weder von den Gesuchstellerinnen 1 bis 3 behauptet noch nachgewiesen und kann den Akten eben so wenig entnommen werden. Die Erwägung der Vorinstanz, zwei Personen könnten ohne weiteres be- reits für Fr. 2'500.– eine komfortable Wohnung finden (Urk. 16 S. 7), reicht hierfür ohne weitergehende Begründung ebenfalls nicht aus. Insbesondere wäre nicht von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen, sondern – wie vom Gesuchsgeg- ner vorgebracht – von einem Einpersonenhaushalt, da den Akten nicht zu ent- nehmen ist, dass die Partnerin des Gesuchsgegners mit ihm in eine andere Woh- nung ziehen würde. Da somit nicht ersichtlich ist, ob auf dem umliegenden Woh- nungsmarkt angemessene und günstigere Wohnungen für den Gesuchsgegner effektiv erhältlich sind, ist der bezahlte Mietzins von Fr. 1'625.– im Existenzmini- mum des Gesuchsgegners zu berücksichtigen.

- 12 - 3.3. Die Gesuchstellerinnen 1 bis 3 wenden ihrerseits weiter ein, dass der Grundbetrag des Gesuchsgegners auf Fr. 850.– anzupassen sei, sofern die effek- tiven Wohnkosten dem Gesuchsgegner angerechnet würden (Urk. 21 S. 2). Eine entsprechende Herabsetzung des Grundbetrages kann erfolgen, wenn der Schuldner zusammen mit seiner Partnerin in einer kinderlosen, kostensenkenden, auf Dauer angelegten Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt und die Partnerin ebenfalls über Einkommen verfügt (BGE 130 III 765 E. 2.3 f.). Obgleich die Vo- rinstanz hiervon ausging, verzichtete sie auf eine entsprechende Herabsetzung (Urk. 16 S. 7). Dass die Vorinstanz dabei ihr Ermessen überschritten hat, ist an- gesichts der kurzen Dauer der Haushaltsgemeinschaft (ab 1. Juni 2019) nicht dargetan. Der Grundbetrag ist bei Fr. 1'100.– zu belassen. 3.4. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, seinem Notbedarf seien zur Aus- übung des Besuchsrechts zusätzlich monatlich Fr. 50.– pro Kind und Besuchs- tag/-wochenende anzurechnen. Diese Bedarfsposition habe er im vorinstanzli- chen Verfahren noch nicht geltend gemacht, da ihm das Besuchsrecht von der Mutter verweigert worden sei. Weder geht aus den Ausführungen des Gesuchs- gegners zureichend hervor, inwiefern er unter den derzeitigen Umständen sein Besuchsrecht von 8h die Woche wahrnimmt (Urk. 2/1 S. 6), noch substantiiert er die behaupteten Kosten der Besuchsrechtsausübung (vgl. Urk. 15 S. 5). Die von ihm beantragten Besuchsrechtskosten sind daher in seinem Notbedarf nicht zu veranschlagen. 3.5. In Bezug auf die weiteren Bedarfspositionen ist Folgendes festzuhalten: Einen Zuschlag für die Kommunikationskosten ist dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Sep- tember 2009 (fortan Kreisschreiben) nicht zu entnehmen. Demnach sind sie im Gegensatz zum familienrechtlichen Existenzminimum aus dem monatlichen Grundbetrag zu begleichen und nicht als zusätzliche Bedarfsposition dem Notbe- darf des Gesuchsgegners anzurechnen.

- 13 - Weiter setzt der Zuschlag für auswärtige Verpflegung einen Nachweis von Mehrauslagen voraus (Kreisschreiben Ziff. III.3.2 S. 3). Allfällige Belege, wonach ihm regelmässig Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anfielen und bezahlt werden, erbrachte der Gesuchsgegner jedoch weder im vorinstanzlichen Verfah- ren (Urk. 16 S. 7) noch im Berufungsverfahren. Demensprechend ist ihm auch kein entsprechender Zuschlag anzurechnen. Für die Fahrkosten zur Arbeit stellte die Vorinstanz auf die ZVV-Tarife ab (Urk. 16 S. 8). Der Gesuchsgegner benötigt von seinem Wohnort in G._____ bis zu seinem Arbeitsort in H._____ jedoch keinen ZVV-Netz-Pass für alle Zonen (Fr. 242.– pro Monat), sondern maximal für fünf Zonen (Fr. 202.–/pro Monat). Ausserdem ist ihm für die Ferienzeit kein Zuschlag zu gewähren, weshalb ihm le- diglich ein monatlicher Betrag von gerundet Fr. 186.– (Fr. 202.– * 11 / 12; ZVV- Broschüre: Tickets und Preise, Gültig 15.12.2019 bis 12.12.2020, S. 10) ange- rechnet werden kann. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den weiteren Positionen sind nicht zu beanstanden (Urk. S. 7 f.). 3.6. Aus dem Gesagten ergibt sich ein betreibungsrechtliches Existenzminimum für den Gesuchsteller von Fr. 3'312.–, welches sich aus folgenden Bedarfspositio- nen und -beträgen zusammensetzt: Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten Fr. 1'625.– TV/Radio/Telefon/Internet Fr. 0.– Krankenkasse Fr. 381.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 20.– Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 0.– Fahrt zur Arbeit (gerundet) Fr. 186.– Total Fr. 3'312.– Das so errechnete Existenzminimum des Gesuchsgegners entspricht dem von der Vorinstanz berücksichtigten Notbedarf von Fr. 3'313.–, weshalb dieser als angemessen und sich die Berufung des Gesuchsgegners auch hierzu als unbe- gründet erweist.

- 14 -

4. Zu berücksichtigen bleibt aber, dass die Schuldneranweisung nicht nur durch den Notbedarf des Unterhaltsschuldners als Untergrenze, sondern auch durch die Unterhaltsforderung als Obergrenze eingegrenzt wird (vgl. Steiner, a.a.O., S. 98). Dementsprechend wies die Vorinstanz die Arbeitgeberin des Ge- suchsgegners an, von dessen monatlichen Lohn den Fr. 3'313.– übersteigenden Betrag, maximal aber Fr. 2'383.60 pro Monat an die von den Gesuchstellerinnen 1 bis 3 bezeichnete Stelle zu überweisen. Als Obergrenze ging sie von den aktu- ellen und an die Indexierung angepassten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'191.80 je Kind aus (Urk. 16 S. 2), was seitens des Gesuchsgegners unange- fochten geblieben ist (Urk. 15 S. 5). Einen Verweis auf die weiteren Phasen oder die Indexierung, wurde nicht in die Anweisung aufgenommen. Da aber nicht mehr angewiesen werden kann, als wozu die Anweisungsforderung berechtigt, hat vor- liegend auch die Schuldneranweisung sich an den vier Phasen und die Indexie- rung des Unterhaltstitels (Urk. 2/1 S. 8, wiedergegeben in E. I.1.) zu orientieren.

5. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid neu zu fassen und die Ar- beitgeberin des Gesuchsgegners – unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall – anzuweisen, zu Gunsten der Gesuchstellerinnen 1 bis 3 vom monatlichen Lohn des Gesuchsgegners ab sofort den Fr. 3'313.– übersteigenden Betrag, maximal aber die geschuldeten Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerinnen 1 und 2, an die von den Gesuchstellerinnen bezeichnete Stelle zu überweisen. IV.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.

2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die von der Vorinstanz festgesetzten, in ihrer Höhe unangefochtenen wie auch angemessenen Gerichtskosten von Fr. 1'000.– (Urk. 16 S. 10) sind aus- gangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 S. 9) sind

- 15 - sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem beinahe gänzlich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge der ihm zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. IV.5.) sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Dem Gesuchsgegner ist weder für das erstinstanzliche noch das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, da er in beiden Verfahren unterliegt. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 wurden von einer Amtsstelle und nicht durch einen im kantonalen Anwaltsregister aufgenommenen Anwalt ver- treten (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Für sie käme lediglich eine angemessene Umtriebsentschädigung in Betracht. Ihr Antrag auf eine Parteient- schädigung wurde jedoch nicht begründet (Urk. 21), weshalb die Gesuchstellerin- nen 1 und 2 den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht nachkommen. Es wurde zudem nicht geltend gemacht, dass die Rechtsver- tretung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung den Gesuchstellerinnen 1 und 2 in Rechnung gestellt werde. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihnen Kosten für die Rechtsvertretung anfallen. Die Gesuchstellerin 3 wird ihrerseits vertreten durch eine Verwaltungsbehörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist damit ebenfalls nicht berufsmässig vertreten und begründet keinen entschädigungspflichtigen Aufwand. Nach dem Gesagten besteht weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren für die Gesuchstellerin- nen 1 bis 3 ein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5. Wie den vorgängigen Erwägungen zu entnehmen ist, verfügt der Gesuchs- gegner nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten und der Kosten seines Rechtsvertreters, dessen Zuzug zur Wahrung seiner Rechte notwendig war. Das Begehren des Gesuchsgegners war zudem nicht aussichts- los, weshalb ihm auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle-

- 16 - ge zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die F._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom monatlichen Lohnanspruch des Gesuchsgegners den Fr. 3'313.– übersteigenden Betrag, maximal aber die geschuldeten Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerinnen 1 und 2 auf das Konto des Amts für Jugend und Berufsberatung Kanton Zü- rich, Region …, Alimentenhilfe Bezirk Hinwil, ... D._____ (Postcheckkonto 1; IBAN CH2) zu Gunsten der Gesuchstellerinnen 1 bis 3 mit der Mitteilung: "A._____ / Fall-Nr. 3" zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfall. Die Unterhaltsbeiträge betragen pro Kind:

– bis und mit August 2023: Fr. 1'200.–;

– von September 2023 bis und mit Dezember 2028: Fr. 1'118.–;

– von Januar 2029 bis und mit August 2033: Fr. 983.–;

– ab September 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 833.–.

- 17 - Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand April 2019 von 102,4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Beträge sind jährlich jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1 Januar 2020, an den Indexstand vom November des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: ursprünglicher Unterhalsbetrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = –––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 102.4

2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch der Gesuchstellerin- nen 1 bis 3 um Schuldneranweisung abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtkasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung

– an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein;

– an die F._____ AG, ... [Adresse], und das Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach in Meilen, je im Auszug der Dispositiv-Ziffern 1 und 7, je gegen Empfangsschein.

- 18 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Anweisung) sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Sistierung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 20. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: sf