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LD190007

Anweisung an den Schuldner

Zürich OG · 2019-11-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen seit dem 11. Juli 2019 (Urk. 1 S. 1) vor Erstinstanz in einem Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB gestützt auf das rechtskräftige Eheschutzurteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 25. Juli 2018 (EE180016-L). Mit Verfügung vom 8. August 2019 setzte die vorinstanzliche Richterin dem Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) Frist an, um zum Gesuch der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) Stellung zu nehmen. Dies mit der Androhung, dass im Säumnisfall Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden würde (Urk. 6 S. 2 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner nahm diese Verfügung erst beim zweiten Zustellversuch am 4. September 2019 persönlich in Empfang (Urk. 4/2). Innert Frist ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein (vgl. zum Ganzen Urk. 7 S. 2 f. E. I), worauf die vorinstanzliche Richterin mit Urteil vom 8. Oktober 2019 das Folgende entschied (Urk. 7 S. 10 f.): " 1. Die C._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, die vom Gesuchsgegner geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 2'200.–, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungs- zulagen, ab sofort jeden Monat vom Lohn des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin bei der [Bank] (Konto-Nr.) zu überweisen, unter Androhung doppel- ter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.

E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 950.– und dem Ge- suchsgegner auferlegt.

E. 3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.– (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 4 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 5 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.
  4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 14, 16, 18 f., 21, 23 und 25/1-5, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD190007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. November 2019 in Sachen A._____ Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____ Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch RA lic. iur. X._____ betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Oktober 2019 (EF190005-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien standen seit dem 11. Juli 2019 (Urk. 1 S. 1) vor Erstinstanz in einem Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB gestützt auf das rechtskräftige Eheschutzurteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 25. Juli 2018 (EE180016-L). Mit Verfügung vom 8. August 2019 setzte die vorinstanzliche Richterin dem Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) Frist an, um zum Gesuch der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) Stellung zu nehmen. Dies mit der Androhung, dass im Säumnisfall Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden würde (Urk. 6 S. 2 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner nahm diese Verfügung erst beim zweiten Zustellversuch am 4. September 2019 persönlich in Empfang (Urk. 4/2). Innert Frist ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein (vgl. zum Ganzen Urk. 7 S. 2 f. E. I), worauf die vorinstanzliche Richterin mit Urteil vom 8. Oktober 2019 das Folgende entschied (Urk. 7 S. 10 f.): " 1. Die C._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, die vom Gesuchsgegner geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 2'200.–, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungs- zulagen, ab sofort jeden Monat vom Lohn des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin bei der [Bank] (Konto-Nr.) zu überweisen, unter Androhung doppel- ter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 950.– und dem Ge- suchsgegner auferlegt.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.– (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. (Schriftliche Mitteilung.)

5. (Rechtsmittelbelehrung.)" Gleichentags wies die vorinstanzliche Richterin den Antrag der Gesuchstel- lerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.- zu bezahlen, ab. Sie gewährte ihr die unentgeltliche

- 3 - Rechtspflege und bestellte ihr RA X. _____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 7 S. 10). Der Gesuchsgegner nahm den Entscheid vom 8. Oktober 2019 am 14. Ok- tober 2019 persönlich in Empfang (Urk. 9/1). Am 16. Oktober 2019 reichte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz eine Aufstellung über seinen Monatslohn sowie seine monatlichen Aufwendungen samt Beilagen ein (Urk. 10 f.). Er führte zudem gleichentags mündlich bei der vor- instanzlichen Kanzlei aus, dass er seine Arbeitsstelle am 15. Oktober 2019 ge- kündigt habe (Urk. 11).

2. a) Innert der Berufungsfrist wandte sich der Gesuchsgegner mit Schrei- ben vom 17. Oktober 2019 (gleichentags der Post übergeben, am 18. Oktober 2019 hierorts eingegangen) an die Vorinstanz. Der Gesuchsgegner machte in seinem Schreiben unter Bezugnahme auf das vorstehende Urteil das Folgende geltend (Urk. 14): Er brauche Hilfe. Er kämpfe seit zwei Jahren gegen das Gericht und die Gesuchstellerin. Er habe dabei seine Wohnung und seine Tochter verlo- ren. Sein Vater sei gestorben. Er habe auf der Strasse gelebt und einen Kredit bezahlen müssen. Er habe die Arbeit nie verlassen. Er kämpfe dafür, schuldenfrei zu werden. Jetzt sei er jedoch am Ende seiner Kräfte. Er verstehe nicht, wieso das Gericht ihm die Hälfte des Gehalts abnehme. Er könne nicht überleben. Er habe aufgehört zu arbeiten. Er gebe alles auf; seine Kräfte seien weg. Die Schul- den würden sich nun zeigen. Er sei nach 18 Jahren in der Schweiz, ohne jemals Schulden oder Probleme gehabt zu haben, enttäuscht. Er möchte in sein Land zu- rückkehren. Der Gesuchsgegner legte seiner Eingabe vom 17. Oktober 2019 so- dann erneut eine Aufstellung seines monatlichen Lohnes und seiner monatlichen Aufwendungen bei (Urk. 16).

b) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob er mit seiner Eingabe vom 17. Oktober 2019 eine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil habe erheben wollen (Urk. 17). Innert Frist beantragte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. Okto- ber 2019 (gleichentags der Post übergeben; vgl. den an Urk. 19 angehefteten

- 4 - Briefumschlag) die Durchführung des Berufungsverfahrens (Urk. 18). Er führte dazu aus, dass er lediglich Gerechtigkeit wolle. Er habe kein Geld für Anwälte. Er könne nicht einmal das Gericht zahlen. Er möchte lediglich in Frieden leben. Er habe einzig eine Tochter. Er verstehe nicht, wieso er monatlich Fr. 2'450.– bezah- len müsse. Das Geld reiche ihm nicht für sein Essen. Er könne nichts nach Hause bezahlen (Urk. 19). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 wurde die Gesuchstellerin darüber in- formiert, dass der Gesuchsgegner Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil er- hoben habe. Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20).

c) Am 5. November 2019 ging hierorts eine weitere Eingabe des Gesuchs- gegners – unter Beifügung zahlreicher Beilagen – ein (am 4. November 2019 zur Post gegeben; Urk. 21). Mit am 16. November 2019 zur Post gegebener Eingabe wandte sich der Gesuchsgegner erneut unaufgefordert an die beschliessende Kammer (Urk. 23).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-13).

e) Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchs- gegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist.

3. a) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozess- grundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderun- terhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Beziffe- rung genügen müssen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Samm- lung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des

- 5 - Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formu- liert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Feb- ruar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuwei- sen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).

b) Der Gesuchsgegner führt weder in seiner an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Urk. 10) noch in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2019 ans Obergericht (Urk. 14) aus, ob er grundsätzlich mit einer Anweisung an seinen Arbeitgeber einverstanden sei oder ob er eine solche ablehne. Er unter- lässt es sodann zu beziffern, in welcher Höhe er sich mit einer – allfälligen – An- weisung an seinen Arbeitgeber einverstanden erklären könnte. Aus den Eingaben vom 16. und 17. Oktober 2019 geht hervor, dass der Gesuchsgegner sich in sei- nem monatlichen Bedarf eine Zahlung für die Tochter D._____ in der Höhe von Fr. 1'000.– anrechnet (Urk. 10 S. 1, Urk. 16, vgl. dazu auch Urk. 21). Gemäss den erstinstanzlichen Ausführungen der Gesuchstellerin bezahlte ihr der Gesuchs- gegner bis anhin für die gemeinsame Tochter sporadisch Fr. 1'000.– (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Es könnte daher vorliegend angenommen werden, dass sich der Ge- suchsgegner mit Unterhaltsbeiträgen an die gemeinsame Tochter in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.– einverstanden erklärt. Ob er jedoch auch mit einer diesbe- züglichen Anweisung an seinen Arbeitgeber einverstanden wäre, lässt sich aus

- 6 - seiner Eingabe vom 16. Oktober 2019 an die Vorinstanz sowie seinen Eingaben ans Obergericht nicht entnehmen. Im Übrigen führt er im Berufungsverfahren zum durch die erstinstanzliche Richterin festgelegten Betrag der Anweisung einzig aus, dass er nicht verstehen könne, wieso ihm die Hälfte seines Gehaltes abge- nommen werde (Urk. 14). Schliesslich geht auch aus den weiteren im Berufungs- verfahren eingereichten Eingaben des Gesuchsgegners (Urk. 19, Urk. 21, Urk. 23) nichts darüber hervor, was der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren konkret beantragen möchte. Es fehlt somit vorliegend ein genügend eindeutiger und bezifferter Berufungsantrag des Gesuchsgegners, weshalb auf seine Beru- fung nicht einzutreten ist.

c) Ergänzend anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht klar zwischen dem Verfahren auf Festsetzung der Unterhaltsbeiträge und dem Verfahren auf Voll- streckung der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge unterscheidet (BGE 123 III 332 E. 2). Dieser letzteren Verfahrensart ist auch die privilegierte Vollstre- ckung gemäss Art. 177 und Art. 291 ZGB zuzurechnen (BGE 110 II 9 E. 1 und 2, bestätigt in BGE 130 III 489 E. 1). Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ist zur Berechnung des anzuweisenden Betrages vom gegenwärtigen Ist-Zustand auszugehen. Sollten dem Gesuchsgegner – wie von ihm vorgebracht – die finan- ziellen Mittel zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge fehlen, so hätte er dies in ei- nem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Gegenwärtig und bis auf weite- res ist er aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Eheschutzurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abtei- lung, vom 25. Juli 2018 (EE180016-L) verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter D._____ monatlich Fr. 2'200.– sowie die von ihm bezogenen Kinder- /Familienzulagen zu bezahlen (vgl. Urk. 5/13 S. 18 Dispositivziffer 4 i.V.m. S. 17 Dispositivziffer 3.3).

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Berufung war wie aufgezeigt von vor- neherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren

- 7 - die von ihm sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 14, Urk. 19, Urk. 21, Urk. 23) nicht gewährt werden kann.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 14, 16, 18 f., 21, 23 und 25/1-5, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc