Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 November 2017 (Urk. 1) das folgende Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): " Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die für seine Tochter B._____, geb. tt.01.1986 und für seine Enkelkinder C._____, geb. tt.mm.2012, D._____, geb. tt.mm.2016 und E._____, geb. tt.mm.2017 vom 28.09.2016 bis 27.09.2017 entstandenen ungedeckten Unter- stützungsauslagen im Umfange von Fr. 25'903.25 vollumfänglich zu ersetzen, zahlbar an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten." 1.3. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochte- ne Urteil verwiesen werden (Urk. 26 E. I = Urk. 31 E. I). Mit Urteil vom 8. Januar 2019 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 26): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'695.65 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Drittel auferlegt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung.)
6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
- 3 - 1.4. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Februar 2019 innert Frist Berufung und stellte folgende Anträge (Urk. 30 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Januar 2019 (FP180047) sei aufzuheben, soweit es eine Leistungspflicht des Beklagten und Be- rufungsklägers bejaht, und die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei das Verfahren zur umfassenden Neubeurteilung der Unterhaltspflicht der Kindsväter von C._____, D._____ und E._____ bzw. zur Beurteilung der Möglichkeit einer Alimentenbevorschussung sowie der Heranziehung der Eltern der Kindsväter von C._____, D._____ und E._____ zur Verwandtenunterstützung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulas- ten der Beklagten." 1.5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 2'800.– zu bezahlen (Urk. 35). Dieser ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 36). Am 4. März 2019 wurde der Klägerin Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 37). Mit der Berufungsantwort vom 3. April 2019 verlangte die Klägerin die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, soweit es ihrem Rechtsbegehren entsprochen habe, und erhob zugleich Anschlussberufung mit dem folgenden Antrag (Urk. 38 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 08. Januar 2019 (FP180047) sei aufzuheben, soweit es eine Leistungspflicht des Be- klagten und Berufungsklägers verneint." 1.6. Mit Verfügung vom 5. April 2019 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 1'500.– für die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens und dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 40). Sowohl der Vorschuss der Klägerin als auch die Anschlussberufungs- antwort des Beklagten vom 27. Mai 2019 gingen innert Frist ein (vgl. Urk. 41-42). Letztere wurde der Klägerin mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (Urk. 52) zur Kennt- nisnahme zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache,
- 4 - mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbe- fugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrach- te Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). 2.2. Die Klägerin hat den Betrag von Fr. 25'903.25 eingeklagt. Demnach kam vor Vorinstanz das vereinfachte Verfahren i.S.v. Art. 243 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (vgl. BSK ZGB-Koller, Art. 328/329 N 32; BGE 139 III 368). Gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO hat das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Be- weismittel bezeichnen. Art. 247 Abs. 1 ZPO verstärkt damit die Fragepflicht ge- mäss Art. 56 ZPO, da sie diese nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen – unklare, widersprüchliche, unbestimmte oder offensichtlich unvollständige Vor- bringen einer Partei – sondern immer eingreifen lässt, wenn die behaupteten Tat- sachen und Beweismittel ungenügend sind (ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 6). Forde- rungsklagen bis Fr. 30'000.– unterliegen der durch die verstärkte richterliche Fra- gepflicht ergänzten Verhandlungsmaxime. Hingegen sind auch der verstärkten Fragepflicht Grenzen gesetzt. Im Ausgangspunkt gilt noch immer die Verhand- lungsmaxime und es ist primär Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln. So besteht etwa trotz verstärkter richterlicher Fragepflicht kein Anlass, unbestrit- tene oder gar explizit zugestandene Tatsachenbehauptungen zu hinterfragen. Wird eine bestimmte Tatsache von den Parteien nicht zumindest angedeutet, muss nicht nachgefragt werden (ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 15 m.w.H.). Sodann
- 5 - ist bei anwaltlich vertretenen Parteien die Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO stark gemildert. So darf das Gericht grundsätzlich auf die Sachkunde des Rechts- vertreters vertrauen und sich darauf verlassen, dass der Prozessstoff sowohl be- hauptungs- als auch beweismässig vollständig vorliegt (ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 17; BK ZPO-Kilias, Art. 247 N 17; BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.2 m.w.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Da das Bundesgericht davon ausgeht, dass die verstärkte Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO von den konkreten Umstän- den namentlich der Schwierigkeit des Falls, den Kenntnissen der Parteien und ih- rer allfälligen anwaltlichen Vertretung abhänge und die Fragepflicht vor allem nicht vertretene Parteien ohne juristische Kenntnisse betreffe (BGer 4A_57/2014 vom
8. Mai 2014; E. 1.3.2; BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2), ist auch von einer stark eingeschränkten Fragepflicht auszugehen, wenn eine Partei, wie vorliegend die Klägerin, von einer juristisch ausgebildeten Person vertreten wird. 3.1.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Voraussetzungen der Verwandten- unterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB seien vorliegend erfüllt: Die Tochter B._____ und die Grosskinder befänden sich in einer Notlage und der Beklagte le- be in günstigen Verhältnissen. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche die Heranziehung des Beklagten als unbillig erschienen liessen. In Bezug auf die Tochter entfalle jedoch der Unterstützungsanspruch gestützt auf Art. 329 Abs. 1bis ZGB betreffend die dem Jahr 2017 zuzuordnenden Leistungen. Entsprechend seien die ab 1. Januar 2017 (Datum des Inkrafttretens der betreffenden Bestim- mung) an die Tochter B._____ ausgerichteten Leistungen vom Beklagten nicht zu übernehmen, da dessen Unterstützungspflicht diesbezüglich zufolge Kinderbe- treuung durch die Tochter entfalle. Im Ergebnis müssten vom Beklagten somit die an die Grosskinder und die an die Tochter B._____ ausgerichteten Leistungen bezahlt werden, letztere jedoch nur in reduziertem Umfang, womit insgesamt eine Unterstützungsverpflichtung in der Höhe von Fr. 17'695.65 resultiere. Im Mehrum- fang sei die Klage abzuweisen (Urk. 26 E. III.9.). 3.1.2. In Bezug auf die Notlage erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass weder die Tochter B._____ noch die Grosskinder ein Erwerbseinkommen erziel- ten und auch über keine relevanten Vermögenswerte verfügten. Sie befänden
- 6 - sich somit grundsätzlich in einer Notlage. Fraglich bleibe, ob die Notlage aufgrund der – gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB der Verwandtenunterstützungspflicht vorge- henden – Unterhaltspflicht der Kindsväter oder aufgrund staatlicher Geldleistun- gen entfalle. Mit dem Vater von C._____ bestehe ein Unterhaltsvertrag, gestützt auf welchen dieser im fraglichen Zeitraum monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.– geleistet habe bzw. hätte leisten müssen. Weitere Unterstützungsbeiträ- ge könnten von ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht erhältlich gemacht werden. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Vaters von D._____ und E._____ seien die notwendigen behördlichen Abklärungen getroffen worden und diese hät- ten ergeben, dass von ihm zurzeit keine Unterstützungsleistungen erhältlich zu machen seien. Die Tatsache, dass der betreffende Kindsvater an der ETH studie- re, könne nicht dazu führen, dass der Tochter bzw. den Grosskindern ein hypo- thetisches Einkommen, welches der Vater ohne Studium verdienen würde, ange- rechnet werde. Dies müsse selbst dann gelten, wenn dem Vater selbst – bei der Beurteilung seiner finanziellen Situation, namentlich im Rahmen eines ihn direkt betreffenden familienrechtlichen Verfahrens – ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen wäre. Für die Beurteilung der Notlage der Tochter bzw. der Grosskin- der sei einzig massgebend, ob diese ihren betreibungsrechtlichen Notbedarf de- cken könnten. Im Übrigen gehe es ohnehin nicht an, den bislang über keine Be- rufsausbildung verfügenden Vater dazu zu zwingen, sein Studium aufzugeben, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB habe der Unterhaltsbeitrag der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung, welcher er nach Dafürhalten des Beklag- ten neben seinem Studium nachgehen müsste, ein hinreichend hohes Erwerbs- einkommen erzielen könnte, um die vorliegende Notlage abzuwenden. Aus ähnli- chen Gründen ändere auch die potentielle IV-Tauglichkeit der Tochter nichts an der vorliegenden Notlage: Die Tatsache, dass die Tochter zurzeit keiner Erwerbs- tätigkeit nachgehen könne, bedeute nicht, dass sie zwingend Anspruch auf IV- Leistungen habe. Zudem behaupte der Beklagte selbst, die Einschränkung der Erwerbstätigkeit sei auf den Erziehungsaufwand der Tochter in Bezug auf die Grosskinder zurückzuführen. Im Übrigen widerspräche es dem Sinn der Verwand-
- 7 - tenunterstützungspflicht, wenn die Berechtigten jedes Mal vor Geltendmachung des betreffenden Unterstützungsanspruchs ein IV-Verfahren durchlaufen müss- ten, nur um dann dem Gericht einen negativen Bescheid vorlegen zu können. Ei- ne Bevorschussung der Alimente sei sodann ebenfalls nicht möglich (Urk. 26 E. III.4.3.2. f.). 3.2.1. Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie davon ausgehe, dass die Väter der Kinder von B._____ nicht zu Unterhalt ver- pflichtet und deren Leistungen nicht bevorschusst werden könnten und dass eine Notlage von B._____ bestehe. Die Klägerin habe vor Vorinstanz ausgeführt, die Väter der Kinder von B._____ könnten wegen ihres Studiums nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden und eine Alimentenbevorschus- sung sei nicht möglich. Die Vorinstanz habe diese Ausführungen ungeprüft über- nommen und sei deshalb zum Schluss gekommen, eine Notlage von B._____ sei gegeben. Er habe die Ausführungen der Klägerin bestritten und mehrfach erklärt, wenn ein Mann zur Zeugung eines Kindes in der Lage sei, so könne er im Rah- men seiner Möglichkeiten auch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden, zumal die Ansprüche aus der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren (min- derjährigen oder in Ausbildung befindlichen) Kindern und der Kindseltern unterei- nander in Bezug auf die gemeinsamen Kinder der Verwandtenunterstützung vor- gingen. Er widerspreche der Haltung der Vorinstanz, wonach "es ohnehin nicht anginge, den bislang über keine Berufsausbildung verfügenden Vater dazu zu zwingen, sein Studium aufzugeben, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen". Vielmehr sei mit Verweis auf BSK, N 9 zu Art. 329 ZGB (und die dort zitierte Ge- richtspraxis) analog festzuhalten, dass "beim (an sich erwerbsfähigen) Studenten … i.A. eine Notlage zu verneinen sei, da die Ausbildung nicht zu den existenzer- haltenden Bedürfnissen gehört". Dass die Kindsväter generell nicht erwerbsfähig wären, behaupte die Klägerin nicht, und es fände sich in den Akten auch kein Hinweis darauf. Abgesehen davon entspreche es der allgemeinen Lebenserfah- rung, dass regelmässig Studierende als Werkstudenten gleichzeitig einer Er- werbstätigkeit nachgehen und ein Studium absolvieren könnten; dies erst recht, wenn sie bereits eine Familie gegründet hätten. Spezifiziert habe die Klägerin je- denfalls nicht, weshalb ausgerechnet in diesem Fall die Kindsväter nicht (bzw.
- 8 - nicht wenigstens teilweise) dazu in der Lage sein sollten, ihren väterlichen Unter- haltspflichten gegenüber den mit B._____ gezeugten Kindern nachzukommen. Weder die Vorinstanz noch die Klägerin erklärten, welche Regeln des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB es ausschlössen, dass vorliegend keine Alimentenbevorschussung zugunsten der Kinder von B._____ erfolgen könne. Mit Verweis auf BSK, N 11 zu Art. 329 ZGB sei daher festzuhalten, dass die Vo- rinstanz willkürlich davon ausgegangen sei, es bestehe keine Möglichkeit der Un- terstützung durch die Väter der Kinder von B._____ und entsprechende Alimen- tenvorschüsse könnten nicht geleistet werden (Urk. 30 S. 5 f.). 3.2.2. Die Klägerin setzt dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, es falle auf, dass der Beklagte nichts Neues vorbringe. Ihre Beweise würden vom Beklagten, im Gegensatz zur Vorinstanz, weiterhin vorsätzlich verleugnet. Sie habe genü- gend bewiesen, dass die Väter der Kinder von B._____ im eingeklagten Zeitraum Beiträge geleistet hätten, sofern es ihnen möglich gewesen sei. Die einschlägigen und umfangreichen Beweise lägen bei den Verfahrensakten. Die pauschalen Be- hauptungen des Beklagten stünden daher in krassem Gegensatz zu ihren sub- stantiierten Vorbringen. Auf den vom Beklagten verkannten Zusammenhang zwi- schen Leistungsfähigkeit, Unterhaltsbeiträgen und Alimentenbevorschussung, welche sich gegenseitig bedingen würden, sei bereits in der Replik ausführlich eingegangen worden, weshalb sich eine Wiederholung erübrige. Die Vorinstanz sei daher weder willkürlich noch unter Verletzung von Bundesrecht davon ausge- gangen, die Leistungsfähigkeit der Kindsväter sei genügend geprüft worden (Urk. 38 S. 9 f.). 3.3.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 26 E. III.4.3.1), obliegt die Beweislast dafür, dass eine Notlage vorliegt, die einen Anspruch aus Art. 328/329 ZGB begründet, dem Ansprecher. Der Umstand, dass der Anspre- cher vom Gemeinwesen unterstützt wird, begründet keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Not i.S.v. Art. 328 f. ZGB. Demgemäss ist auch das kla- gende Gemeinwesen beweisbelastet (BSK ZGB-Koller, Art. 328/329 N 13; Koller, Die Verwandtenunterstützung im schweizerischen Recht oder: Der "verlorene Sohn" im Spannungsfeld zwischen Fiskalinteresse und Parteiinteresse, in: Fam
- 9 - Pra 2007, S. 769 ff., 785; BGE 133 III 507 E. 5.2). Gemäss Art. 328 Abs. 2 ZGB geht überdies die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. ZGB) und des Ehegatten (Art. 125 ff., 159, 163 ff. ZGB) bzw. des eingetragenen Partners (Art. 12, 13 PartG) der Verwandtenunterstützungspflicht vor. Soweit die unterhaltspflichtigen Eltern, Ehegatten oder eingetragenen Partner effektiv in der Lage sind, die Be- dürfnisse des Berechtigten zu befriedigen, besteht keine Notlage und daher keine Unterstützungspflicht der (übrigen) Verwandten (BSK ZGB-Koller, Art. 328/329 N 11; KUKO ZGB-Büchler, Art. 328 N 4). Die Klägerin führte vor Vorinstanz in Bezug auf die Notlage von B._____ und ih- ren Kindern einzig aus, aufgrund der Elternschaft mit dem Vater von C._____ be- stehe ein Unterhaltsvertrag vom 15. April 2016. Die Alimente und Kinderzulagen gingen regelmässig ein. Aufgrund ihrer Elternschaft mit dem Vater von D._____ habe B._____ zusammen mit dem Kindsvater die Fachstelle Elternschaft und Un- terhalt aufgesucht. Die dortigen Abklärungen hätten ergeben, dass der Vater von D._____ für Unterhaltsbeiträge nicht in Frage komme. Der Vater studiere an der ETH Zürich …. Es sei bekannt, dass bei einem ETH Masterstudium vor Abschluss der Stundenplan so eng sei, dass daneben keine Erwerbsarbeit verlangt werden könne (Urk. 2 S. 4; Urk. 17 S. 2 und 5). Dies, obschon der Beklagte bereits in der Klageantwort und auch in der Stellungnahme vom 17. August 2018 die Notlage von B._____ und die Leistungsunfähigkeit der Kindsväter unter Hinweis darauf, dass auch Eltern mit Kindern ein Studium zu absolvieren vermöchten und halt als Werkstudenten ihr Leben verdienen müssten, bestritt (Urk. 10 S. 2 f. und 8; Urk. 22 S. 1). Die behauptungs- und beweisbelastete Klägerin hat insofern die Leistungsunfähigkeit der Väter von C._____ und D._____ und damit auch die Be- dürftigkeit von B._____ und ihren Kindern nicht substantiiert behauptet, ge- schweige denn belegt. Sie unterliess es, detaillierte Ausführungen zum Alter, zum Ausbildungsstand, zur exakten zeitlichen Beanspruchung durch das Studium, zur Einkommens- und Vermögenssituation sowie zu den Lebenshaltungskosten der Kindsväter im vorliegend relevanten Zeitraum vom 28. September 2016 bis
27. September 2017 zu machen. Für keines der Kinder wurde überdies ein be- hördlich genehmigter Unterhaltsvertrag beziehungsweise ein gerichtlicher Ent- scheid betreffend Kinderunterhalt i.S.v. Art. 287 ZGB, sondern lediglich ein –
- 10 - bloss die Behauptung der Klägerin, wonach der Vater von D._____ leistungsunfä- hig sei, wiederholendes – Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Fach- stelle Elternschaft und Unterhalt (Urk. 19/3) und ein einzig vom Kindsvater von C._____ und von B._____ unterzeichneter Unterhaltsvertrag (Urk. 19/1) ins Recht gelegt. Auch offerierte die Klägerin keinerlei Unterlagen zu den damaligen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen der Kindsväter wie beispielsweise Steu- ererklärungen, Bankauszüge, Lohnausweise etc. Angesichts dessen, dass hinsichtlich der Notlage der Tochter B._____ und ihrer Kinder gar keine hinreichenden Tatsachenbehauptungen der Klägerin vorliegen, kann auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang offerierte Zeugenbe- fragung von F._____, … Fachstelle und Unterhalt, unterbleiben (Urk. 17 S. 2). Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch die Abnahme von Beweismitteln das Behauptungsfundament überhaupt erst zu schaffen. Ein Beweisverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn substantiierte Behauptungen vorliegen, welche zu beweisen sind, und ist nicht dazu da, solche zu ersetzen (vgl. BK ZPO- Brönnimann, Art. 152 N 28 ff.; OGer ZH NP180024 vom 06.11.2018, E. 4c; OGer ZH LA180026 vom 22.05.2019, E. IV.A.2.2). 3.3.2. Unzutreffend ist im Übrigen die vorinstanzliche Argumentation, es wider- spräche dem Sinn der Verwandtenunterstützungspflicht, wenn die Berechtigten jedes Mal vor Geltendmachung des betreffenden Unterstützungsanspruchs ein IV-Verfahren durchlaufen müssten, nur um dann dem Gericht einen negativen Bescheid vorlegen zu können, weshalb auch die potentielle IV-Tauglichkeit der Tochter B._____ nichts an der vorliegenden Notlage ändern würde (Urk. 26 E. III.4.3.4). Zum relevanten Einkommen des Ansprechers zählen nämlich auch Leistungen Dritter, die der Verwandtenunterstützung vorgehen. Dabei ist nicht massgebend, ob solche Leistungen vom Ansprecher verlangt werden; keine Not- lage liegt vor, wenn ihm beispielsweise gegenüber einem Sozialversicherungsträ- ger grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen und diese erhältlich wären (BSK ZGB-Koller, Art. 328/329 N 10; Koller, a.a.O., S. 784; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., N 29.09; BGE 133 III 507 E. 5.1). Wie auch der Beklagte in seiner Duplik zu Recht vorbrachte (Prot. I. S. 6; vgl. auch Urk. 22 S. 2) erhellt
- 11 - nicht, weshalb von B._____ bislang keine Invalidenrente beantragt wurde, zumal die Klägerin selbst vor Vorinstanz dartat, die Erwerbslosigkeit von B._____ sei nicht auf die Kinderbetreuung, sondern auf ihre gesundheitlichen Probleme zu- rückzuführen (Urk. 17 S. 8). Angesichts dessen, dass die vorliegende Klage be- treffend Unterstützungsleistungen den Zeitraum vom 28. September 2016 bis
27. September 2017 betrifft, B._____ aber gemäss den Angaben der Klägerin be- reits seit August 2015 vollumfänglich von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt wird, wäre zwischenzeitlich eine Abklärung des Anspruchs von B._____ auf eine Invalidenrente durch die IV-Behörden durchaus realistisch ge- wesen. 3.3.3. In Anbetracht dessen, dass nach dem Gesagten eine Notlage von B._____ und ihren Kindern nicht zu bejahen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 Abs. 1 ZGB (insb. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, fehlende Unbilligkeit i.S.v. Art. 329 Abs. 2 ZGB). Die Berufung ist gutzuheissen und die Klage abzuweisen. 3.3.4. Vor diesem Hintergrund ist auch die Anschlussberufung der Klägerin, wo- mit sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, soweit es eine Leis- tungspflicht des Beklagten für die Tochter B._____ für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 bis 27. September 2017 verneint (Urk. 38 S. 2), abzuweisen. Ohnehin stellt sich die Frage, ob auf die Anschlussberufung der Klägerin überhaupt einzutreten wäre, zumal es die Klägerin unterlassen hat, diese zu beziffern, sowohl im Antrag selber wie auch in der Anschlussberufungsbegründung (Urk. 38 S. 4 ff.; vgl. BGE 137 III 617, E. 4.2. f.; OGer LA120028 vom 15.03.2013, E. 2.1; OGer NP130020 vom 02.09.2013, E. 2). 4.1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu ver- teilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entsprechend sind die Gerichtskosten beider Instan- zen der Klägerin aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, dem Beklagten für bei- de Instanzen eine Parteientschädigung zu bezahlen.
- 12 - 4.2. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 25'903.25 erweisen sich die von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten (Urk. 26 E. IV.1) als angemessen und sind zu bestätigen. Diejenigen für das Berufungsverfahren sind in Anwendung von § 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG angesichts des identischen Streitwertes ebenfalls auf Fr. 3'600.– festzusetzen und soweit möglich aus dem von der Kläge- rin geleisteten Vorschuss zu beziehen. Im Mehrbetrag sind sie aus dem Vor- schuss des Beklagten zu beziehen. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklag- ten den Betrag von Fr. 2'100.– zu ersetzen. 4.3. Die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung für das erstinstanz- liche Verfahren (Urk. 26 E. IV.1) ist ebenfalls zu bestätigen, und es ist die Klägerin entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 4'500.– zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer (vgl. Urk. 10 S. 2), mithin Fr. 4'846.50, zu bezahlen. Für das Beru- fungsverfahren ist die Parteientschädigung ausgehend vom obenerwähnten Streitwert in Anwendung von § 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Klägerin ist demnach zu verpflichten, dem Beklagten diese Entschädigung zu bezahlen, wiederum zuzüglich der vom Beklagten ver- langten Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 30 S. 2). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage wird abgewiesen.
- Die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 2) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungs- verfahren werden der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden soweit möglich aus dem Vorschuss der Klägerin und im darüberhinausgehenden Betrag aus dem Vorschuss des Beklagten bezo- gen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den von ihm geleisteten - 13 - Vorschuss für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 2'100.– zu erset- zen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'846.50 und für das Berufungsverfah- ren eine solche von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'903.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. N.A. Gerber - 14 - versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD190001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Urteil vom 17. Juli 2019 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtgemeinde Zürich (Sozialbehörde), Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch lic. iur. Y._____ betreffend Verwandtenunterstützungspflicht Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Januar 2019 (FP180047-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Sowohl die Tochter des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberu- fungsbeklagten (fortan Beklagter) B._____ (geb. am tt. Januar 1986) als auch de- ren drei Kinder, C._____ (geb. am tt.mm.2012), D._____ (geb. am tt.mm.2016) und E._____ (geb. am tt.mm.2017) werden von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt. 1.2. Die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 1. März 2018 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kreise …+… der Stadt Zürich vom
15. November 2017 (Urk. 1) das folgende Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): " Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die für seine Tochter B._____, geb. tt.01.1986 und für seine Enkelkinder C._____, geb. tt.mm.2012, D._____, geb. tt.mm.2016 und E._____, geb. tt.mm.2017 vom 28.09.2016 bis 27.09.2017 entstandenen ungedeckten Unter- stützungsauslagen im Umfange von Fr. 25'903.25 vollumfänglich zu ersetzen, zahlbar an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten." 1.3. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochte- ne Urteil verwiesen werden (Urk. 26 E. I = Urk. 31 E. I). Mit Urteil vom 8. Januar 2019 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 26): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'695.65 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Drittel auferlegt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung.)
6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
- 3 - 1.4. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Februar 2019 innert Frist Berufung und stellte folgende Anträge (Urk. 30 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Januar 2019 (FP180047) sei aufzuheben, soweit es eine Leistungspflicht des Beklagten und Be- rufungsklägers bejaht, und die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei das Verfahren zur umfassenden Neubeurteilung der Unterhaltspflicht der Kindsväter von C._____, D._____ und E._____ bzw. zur Beurteilung der Möglichkeit einer Alimentenbevorschussung sowie der Heranziehung der Eltern der Kindsväter von C._____, D._____ und E._____ zur Verwandtenunterstützung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulas- ten der Beklagten." 1.5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 2'800.– zu bezahlen (Urk. 35). Dieser ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 36). Am 4. März 2019 wurde der Klägerin Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 37). Mit der Berufungsantwort vom 3. April 2019 verlangte die Klägerin die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, soweit es ihrem Rechtsbegehren entsprochen habe, und erhob zugleich Anschlussberufung mit dem folgenden Antrag (Urk. 38 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 08. Januar 2019 (FP180047) sei aufzuheben, soweit es eine Leistungspflicht des Be- klagten und Berufungsklägers verneint." 1.6. Mit Verfügung vom 5. April 2019 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 1'500.– für die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens und dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 40). Sowohl der Vorschuss der Klägerin als auch die Anschlussberufungs- antwort des Beklagten vom 27. Mai 2019 gingen innert Frist ein (vgl. Urk. 41-42). Letztere wurde der Klägerin mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (Urk. 52) zur Kennt- nisnahme zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache,
- 4 - mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbe- fugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrach- te Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). 2.2. Die Klägerin hat den Betrag von Fr. 25'903.25 eingeklagt. Demnach kam vor Vorinstanz das vereinfachte Verfahren i.S.v. Art. 243 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (vgl. BSK ZGB-Koller, Art. 328/329 N 32; BGE 139 III 368). Gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO hat das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Be- weismittel bezeichnen. Art. 247 Abs. 1 ZPO verstärkt damit die Fragepflicht ge- mäss Art. 56 ZPO, da sie diese nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen – unklare, widersprüchliche, unbestimmte oder offensichtlich unvollständige Vor- bringen einer Partei – sondern immer eingreifen lässt, wenn die behaupteten Tat- sachen und Beweismittel ungenügend sind (ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 6). Forde- rungsklagen bis Fr. 30'000.– unterliegen der durch die verstärkte richterliche Fra- gepflicht ergänzten Verhandlungsmaxime. Hingegen sind auch der verstärkten Fragepflicht Grenzen gesetzt. Im Ausgangspunkt gilt noch immer die Verhand- lungsmaxime und es ist primär Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln. So besteht etwa trotz verstärkter richterlicher Fragepflicht kein Anlass, unbestrit- tene oder gar explizit zugestandene Tatsachenbehauptungen zu hinterfragen. Wird eine bestimmte Tatsache von den Parteien nicht zumindest angedeutet, muss nicht nachgefragt werden (ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 15 m.w.H.). Sodann
- 5 - ist bei anwaltlich vertretenen Parteien die Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO stark gemildert. So darf das Gericht grundsätzlich auf die Sachkunde des Rechts- vertreters vertrauen und sich darauf verlassen, dass der Prozessstoff sowohl be- hauptungs- als auch beweismässig vollständig vorliegt (ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 17; BK ZPO-Kilias, Art. 247 N 17; BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.2 m.w.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Da das Bundesgericht davon ausgeht, dass die verstärkte Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO von den konkreten Umstän- den namentlich der Schwierigkeit des Falls, den Kenntnissen der Parteien und ih- rer allfälligen anwaltlichen Vertretung abhänge und die Fragepflicht vor allem nicht vertretene Parteien ohne juristische Kenntnisse betreffe (BGer 4A_57/2014 vom
8. Mai 2014; E. 1.3.2; BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2), ist auch von einer stark eingeschränkten Fragepflicht auszugehen, wenn eine Partei, wie vorliegend die Klägerin, von einer juristisch ausgebildeten Person vertreten wird. 3.1.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Voraussetzungen der Verwandten- unterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB seien vorliegend erfüllt: Die Tochter B._____ und die Grosskinder befänden sich in einer Notlage und der Beklagte le- be in günstigen Verhältnissen. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche die Heranziehung des Beklagten als unbillig erschienen liessen. In Bezug auf die Tochter entfalle jedoch der Unterstützungsanspruch gestützt auf Art. 329 Abs. 1bis ZGB betreffend die dem Jahr 2017 zuzuordnenden Leistungen. Entsprechend seien die ab 1. Januar 2017 (Datum des Inkrafttretens der betreffenden Bestim- mung) an die Tochter B._____ ausgerichteten Leistungen vom Beklagten nicht zu übernehmen, da dessen Unterstützungspflicht diesbezüglich zufolge Kinderbe- treuung durch die Tochter entfalle. Im Ergebnis müssten vom Beklagten somit die an die Grosskinder und die an die Tochter B._____ ausgerichteten Leistungen bezahlt werden, letztere jedoch nur in reduziertem Umfang, womit insgesamt eine Unterstützungsverpflichtung in der Höhe von Fr. 17'695.65 resultiere. Im Mehrum- fang sei die Klage abzuweisen (Urk. 26 E. III.9.). 3.1.2. In Bezug auf die Notlage erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass weder die Tochter B._____ noch die Grosskinder ein Erwerbseinkommen erziel- ten und auch über keine relevanten Vermögenswerte verfügten. Sie befänden
- 6 - sich somit grundsätzlich in einer Notlage. Fraglich bleibe, ob die Notlage aufgrund der – gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB der Verwandtenunterstützungspflicht vorge- henden – Unterhaltspflicht der Kindsväter oder aufgrund staatlicher Geldleistun- gen entfalle. Mit dem Vater von C._____ bestehe ein Unterhaltsvertrag, gestützt auf welchen dieser im fraglichen Zeitraum monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.– geleistet habe bzw. hätte leisten müssen. Weitere Unterstützungsbeiträ- ge könnten von ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht erhältlich gemacht werden. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Vaters von D._____ und E._____ seien die notwendigen behördlichen Abklärungen getroffen worden und diese hät- ten ergeben, dass von ihm zurzeit keine Unterstützungsleistungen erhältlich zu machen seien. Die Tatsache, dass der betreffende Kindsvater an der ETH studie- re, könne nicht dazu führen, dass der Tochter bzw. den Grosskindern ein hypo- thetisches Einkommen, welches der Vater ohne Studium verdienen würde, ange- rechnet werde. Dies müsse selbst dann gelten, wenn dem Vater selbst – bei der Beurteilung seiner finanziellen Situation, namentlich im Rahmen eines ihn direkt betreffenden familienrechtlichen Verfahrens – ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen wäre. Für die Beurteilung der Notlage der Tochter bzw. der Grosskin- der sei einzig massgebend, ob diese ihren betreibungsrechtlichen Notbedarf de- cken könnten. Im Übrigen gehe es ohnehin nicht an, den bislang über keine Be- rufsausbildung verfügenden Vater dazu zu zwingen, sein Studium aufzugeben, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB habe der Unterhaltsbeitrag der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung, welcher er nach Dafürhalten des Beklag- ten neben seinem Studium nachgehen müsste, ein hinreichend hohes Erwerbs- einkommen erzielen könnte, um die vorliegende Notlage abzuwenden. Aus ähnli- chen Gründen ändere auch die potentielle IV-Tauglichkeit der Tochter nichts an der vorliegenden Notlage: Die Tatsache, dass die Tochter zurzeit keiner Erwerbs- tätigkeit nachgehen könne, bedeute nicht, dass sie zwingend Anspruch auf IV- Leistungen habe. Zudem behaupte der Beklagte selbst, die Einschränkung der Erwerbstätigkeit sei auf den Erziehungsaufwand der Tochter in Bezug auf die Grosskinder zurückzuführen. Im Übrigen widerspräche es dem Sinn der Verwand-
- 7 - tenunterstützungspflicht, wenn die Berechtigten jedes Mal vor Geltendmachung des betreffenden Unterstützungsanspruchs ein IV-Verfahren durchlaufen müss- ten, nur um dann dem Gericht einen negativen Bescheid vorlegen zu können. Ei- ne Bevorschussung der Alimente sei sodann ebenfalls nicht möglich (Urk. 26 E. III.4.3.2. f.). 3.2.1. Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie davon ausgehe, dass die Väter der Kinder von B._____ nicht zu Unterhalt ver- pflichtet und deren Leistungen nicht bevorschusst werden könnten und dass eine Notlage von B._____ bestehe. Die Klägerin habe vor Vorinstanz ausgeführt, die Väter der Kinder von B._____ könnten wegen ihres Studiums nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden und eine Alimentenbevorschus- sung sei nicht möglich. Die Vorinstanz habe diese Ausführungen ungeprüft über- nommen und sei deshalb zum Schluss gekommen, eine Notlage von B._____ sei gegeben. Er habe die Ausführungen der Klägerin bestritten und mehrfach erklärt, wenn ein Mann zur Zeugung eines Kindes in der Lage sei, so könne er im Rah- men seiner Möglichkeiten auch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden, zumal die Ansprüche aus der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren (min- derjährigen oder in Ausbildung befindlichen) Kindern und der Kindseltern unterei- nander in Bezug auf die gemeinsamen Kinder der Verwandtenunterstützung vor- gingen. Er widerspreche der Haltung der Vorinstanz, wonach "es ohnehin nicht anginge, den bislang über keine Berufsausbildung verfügenden Vater dazu zu zwingen, sein Studium aufzugeben, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen". Vielmehr sei mit Verweis auf BSK, N 9 zu Art. 329 ZGB (und die dort zitierte Ge- richtspraxis) analog festzuhalten, dass "beim (an sich erwerbsfähigen) Studenten … i.A. eine Notlage zu verneinen sei, da die Ausbildung nicht zu den existenzer- haltenden Bedürfnissen gehört". Dass die Kindsväter generell nicht erwerbsfähig wären, behaupte die Klägerin nicht, und es fände sich in den Akten auch kein Hinweis darauf. Abgesehen davon entspreche es der allgemeinen Lebenserfah- rung, dass regelmässig Studierende als Werkstudenten gleichzeitig einer Er- werbstätigkeit nachgehen und ein Studium absolvieren könnten; dies erst recht, wenn sie bereits eine Familie gegründet hätten. Spezifiziert habe die Klägerin je- denfalls nicht, weshalb ausgerechnet in diesem Fall die Kindsväter nicht (bzw.
- 8 - nicht wenigstens teilweise) dazu in der Lage sein sollten, ihren väterlichen Unter- haltspflichten gegenüber den mit B._____ gezeugten Kindern nachzukommen. Weder die Vorinstanz noch die Klägerin erklärten, welche Regeln des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB es ausschlössen, dass vorliegend keine Alimentenbevorschussung zugunsten der Kinder von B._____ erfolgen könne. Mit Verweis auf BSK, N 11 zu Art. 329 ZGB sei daher festzuhalten, dass die Vo- rinstanz willkürlich davon ausgegangen sei, es bestehe keine Möglichkeit der Un- terstützung durch die Väter der Kinder von B._____ und entsprechende Alimen- tenvorschüsse könnten nicht geleistet werden (Urk. 30 S. 5 f.). 3.2.2. Die Klägerin setzt dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, es falle auf, dass der Beklagte nichts Neues vorbringe. Ihre Beweise würden vom Beklagten, im Gegensatz zur Vorinstanz, weiterhin vorsätzlich verleugnet. Sie habe genü- gend bewiesen, dass die Väter der Kinder von B._____ im eingeklagten Zeitraum Beiträge geleistet hätten, sofern es ihnen möglich gewesen sei. Die einschlägigen und umfangreichen Beweise lägen bei den Verfahrensakten. Die pauschalen Be- hauptungen des Beklagten stünden daher in krassem Gegensatz zu ihren sub- stantiierten Vorbringen. Auf den vom Beklagten verkannten Zusammenhang zwi- schen Leistungsfähigkeit, Unterhaltsbeiträgen und Alimentenbevorschussung, welche sich gegenseitig bedingen würden, sei bereits in der Replik ausführlich eingegangen worden, weshalb sich eine Wiederholung erübrige. Die Vorinstanz sei daher weder willkürlich noch unter Verletzung von Bundesrecht davon ausge- gangen, die Leistungsfähigkeit der Kindsväter sei genügend geprüft worden (Urk. 38 S. 9 f.). 3.3.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 26 E. III.4.3.1), obliegt die Beweislast dafür, dass eine Notlage vorliegt, die einen Anspruch aus Art. 328/329 ZGB begründet, dem Ansprecher. Der Umstand, dass der Anspre- cher vom Gemeinwesen unterstützt wird, begründet keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Not i.S.v. Art. 328 f. ZGB. Demgemäss ist auch das kla- gende Gemeinwesen beweisbelastet (BSK ZGB-Koller, Art. 328/329 N 13; Koller, Die Verwandtenunterstützung im schweizerischen Recht oder: Der "verlorene Sohn" im Spannungsfeld zwischen Fiskalinteresse und Parteiinteresse, in: Fam
- 9 - Pra 2007, S. 769 ff., 785; BGE 133 III 507 E. 5.2). Gemäss Art. 328 Abs. 2 ZGB geht überdies die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. ZGB) und des Ehegatten (Art. 125 ff., 159, 163 ff. ZGB) bzw. des eingetragenen Partners (Art. 12, 13 PartG) der Verwandtenunterstützungspflicht vor. Soweit die unterhaltspflichtigen Eltern, Ehegatten oder eingetragenen Partner effektiv in der Lage sind, die Be- dürfnisse des Berechtigten zu befriedigen, besteht keine Notlage und daher keine Unterstützungspflicht der (übrigen) Verwandten (BSK ZGB-Koller, Art. 328/329 N 11; KUKO ZGB-Büchler, Art. 328 N 4). Die Klägerin führte vor Vorinstanz in Bezug auf die Notlage von B._____ und ih- ren Kindern einzig aus, aufgrund der Elternschaft mit dem Vater von C._____ be- stehe ein Unterhaltsvertrag vom 15. April 2016. Die Alimente und Kinderzulagen gingen regelmässig ein. Aufgrund ihrer Elternschaft mit dem Vater von D._____ habe B._____ zusammen mit dem Kindsvater die Fachstelle Elternschaft und Un- terhalt aufgesucht. Die dortigen Abklärungen hätten ergeben, dass der Vater von D._____ für Unterhaltsbeiträge nicht in Frage komme. Der Vater studiere an der ETH Zürich …. Es sei bekannt, dass bei einem ETH Masterstudium vor Abschluss der Stundenplan so eng sei, dass daneben keine Erwerbsarbeit verlangt werden könne (Urk. 2 S. 4; Urk. 17 S. 2 und 5). Dies, obschon der Beklagte bereits in der Klageantwort und auch in der Stellungnahme vom 17. August 2018 die Notlage von B._____ und die Leistungsunfähigkeit der Kindsväter unter Hinweis darauf, dass auch Eltern mit Kindern ein Studium zu absolvieren vermöchten und halt als Werkstudenten ihr Leben verdienen müssten, bestritt (Urk. 10 S. 2 f. und 8; Urk. 22 S. 1). Die behauptungs- und beweisbelastete Klägerin hat insofern die Leistungsunfähigkeit der Väter von C._____ und D._____ und damit auch die Be- dürftigkeit von B._____ und ihren Kindern nicht substantiiert behauptet, ge- schweige denn belegt. Sie unterliess es, detaillierte Ausführungen zum Alter, zum Ausbildungsstand, zur exakten zeitlichen Beanspruchung durch das Studium, zur Einkommens- und Vermögenssituation sowie zu den Lebenshaltungskosten der Kindsväter im vorliegend relevanten Zeitraum vom 28. September 2016 bis
27. September 2017 zu machen. Für keines der Kinder wurde überdies ein be- hördlich genehmigter Unterhaltsvertrag beziehungsweise ein gerichtlicher Ent- scheid betreffend Kinderunterhalt i.S.v. Art. 287 ZGB, sondern lediglich ein –
- 10 - bloss die Behauptung der Klägerin, wonach der Vater von D._____ leistungsunfä- hig sei, wiederholendes – Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Fach- stelle Elternschaft und Unterhalt (Urk. 19/3) und ein einzig vom Kindsvater von C._____ und von B._____ unterzeichneter Unterhaltsvertrag (Urk. 19/1) ins Recht gelegt. Auch offerierte die Klägerin keinerlei Unterlagen zu den damaligen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen der Kindsväter wie beispielsweise Steu- ererklärungen, Bankauszüge, Lohnausweise etc. Angesichts dessen, dass hinsichtlich der Notlage der Tochter B._____ und ihrer Kinder gar keine hinreichenden Tatsachenbehauptungen der Klägerin vorliegen, kann auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang offerierte Zeugenbe- fragung von F._____, … Fachstelle und Unterhalt, unterbleiben (Urk. 17 S. 2). Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch die Abnahme von Beweismitteln das Behauptungsfundament überhaupt erst zu schaffen. Ein Beweisverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn substantiierte Behauptungen vorliegen, welche zu beweisen sind, und ist nicht dazu da, solche zu ersetzen (vgl. BK ZPO- Brönnimann, Art. 152 N 28 ff.; OGer ZH NP180024 vom 06.11.2018, E. 4c; OGer ZH LA180026 vom 22.05.2019, E. IV.A.2.2). 3.3.2. Unzutreffend ist im Übrigen die vorinstanzliche Argumentation, es wider- spräche dem Sinn der Verwandtenunterstützungspflicht, wenn die Berechtigten jedes Mal vor Geltendmachung des betreffenden Unterstützungsanspruchs ein IV-Verfahren durchlaufen müssten, nur um dann dem Gericht einen negativen Bescheid vorlegen zu können, weshalb auch die potentielle IV-Tauglichkeit der Tochter B._____ nichts an der vorliegenden Notlage ändern würde (Urk. 26 E. III.4.3.4). Zum relevanten Einkommen des Ansprechers zählen nämlich auch Leistungen Dritter, die der Verwandtenunterstützung vorgehen. Dabei ist nicht massgebend, ob solche Leistungen vom Ansprecher verlangt werden; keine Not- lage liegt vor, wenn ihm beispielsweise gegenüber einem Sozialversicherungsträ- ger grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen und diese erhältlich wären (BSK ZGB-Koller, Art. 328/329 N 10; Koller, a.a.O., S. 784; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., N 29.09; BGE 133 III 507 E. 5.1). Wie auch der Beklagte in seiner Duplik zu Recht vorbrachte (Prot. I. S. 6; vgl. auch Urk. 22 S. 2) erhellt
- 11 - nicht, weshalb von B._____ bislang keine Invalidenrente beantragt wurde, zumal die Klägerin selbst vor Vorinstanz dartat, die Erwerbslosigkeit von B._____ sei nicht auf die Kinderbetreuung, sondern auf ihre gesundheitlichen Probleme zu- rückzuführen (Urk. 17 S. 8). Angesichts dessen, dass die vorliegende Klage be- treffend Unterstützungsleistungen den Zeitraum vom 28. September 2016 bis
27. September 2017 betrifft, B._____ aber gemäss den Angaben der Klägerin be- reits seit August 2015 vollumfänglich von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt wird, wäre zwischenzeitlich eine Abklärung des Anspruchs von B._____ auf eine Invalidenrente durch die IV-Behörden durchaus realistisch ge- wesen. 3.3.3. In Anbetracht dessen, dass nach dem Gesagten eine Notlage von B._____ und ihren Kindern nicht zu bejahen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 Abs. 1 ZGB (insb. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, fehlende Unbilligkeit i.S.v. Art. 329 Abs. 2 ZGB). Die Berufung ist gutzuheissen und die Klage abzuweisen. 3.3.4. Vor diesem Hintergrund ist auch die Anschlussberufung der Klägerin, wo- mit sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, soweit es eine Leis- tungspflicht des Beklagten für die Tochter B._____ für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 bis 27. September 2017 verneint (Urk. 38 S. 2), abzuweisen. Ohnehin stellt sich die Frage, ob auf die Anschlussberufung der Klägerin überhaupt einzutreten wäre, zumal es die Klägerin unterlassen hat, diese zu beziffern, sowohl im Antrag selber wie auch in der Anschlussberufungsbegründung (Urk. 38 S. 4 ff.; vgl. BGE 137 III 617, E. 4.2. f.; OGer LA120028 vom 15.03.2013, E. 2.1; OGer NP130020 vom 02.09.2013, E. 2). 4.1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu ver- teilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entsprechend sind die Gerichtskosten beider Instan- zen der Klägerin aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, dem Beklagten für bei- de Instanzen eine Parteientschädigung zu bezahlen.
- 12 - 4.2. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 25'903.25 erweisen sich die von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten (Urk. 26 E. IV.1) als angemessen und sind zu bestätigen. Diejenigen für das Berufungsverfahren sind in Anwendung von § 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG angesichts des identischen Streitwertes ebenfalls auf Fr. 3'600.– festzusetzen und soweit möglich aus dem von der Kläge- rin geleisteten Vorschuss zu beziehen. Im Mehrbetrag sind sie aus dem Vor- schuss des Beklagten zu beziehen. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklag- ten den Betrag von Fr. 2'100.– zu ersetzen. 4.3. Die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung für das erstinstanz- liche Verfahren (Urk. 26 E. IV.1) ist ebenfalls zu bestätigen, und es ist die Klägerin entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 4'500.– zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer (vgl. Urk. 10 S. 2), mithin Fr. 4'846.50, zu bezahlen. Für das Beru- fungsverfahren ist die Parteientschädigung ausgehend vom obenerwähnten Streitwert in Anwendung von § 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Klägerin ist demnach zu verpflichten, dem Beklagten diese Entschädigung zu bezahlen, wiederum zuzüglich der vom Beklagten ver- langten Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 30 S. 2). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 2) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungs- verfahren werden der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden soweit möglich aus dem Vorschuss der Klägerin und im darüberhinausgehenden Betrag aus dem Vorschuss des Beklagten bezo- gen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den von ihm geleisteten
- 13 - Vorschuss für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 2'100.– zu erset- zen.
6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'846.50 und für das Berufungsverfah- ren eine solche von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'903.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. N.A. Gerber
- 14 - versandt am: sf