Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) und die Mutter der Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuch- stellerinnen 1 und 2), D._____, heirateten am tt. Dezember 1998. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: B._____ (geboren am tt.mm.1999; Gesuchstellerin 1) sowie die Zwillinge C._____ (geboren am tt.mm.2000; Gesuchstellerin 2) und F._____ (ebenfalls geboren am tt.mm.2000). Seit dem Jahre 2002 leben der Ge- suchsgegner und D._____ getrennt. Die Ehe wurde per 21. Dezember 2010 rechtskräftig geschieden. Der Gesuchsgegner ist eine neue Beziehung mit G._____ eingegangen. Aus dieser Beziehung hat er die Zwillinge H._____ und I._____ (beide geboren am tt.mm.2011).
E. 2 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 hob die Kammer die Unterhaltsre- gelung gemäss der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom
E. 2.1 Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'200.– festgesetzte Entscheidgebühr blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 bis 3 und 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich auf Fr. 2'000.– fest- zusetzen.
E. 2.2 Der Gesuchsgegner hat im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 19 S. 2, Rechtsbegehren Zif- fer 7, und S. 18). Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Be- rufung von Anfang an aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten ohne Weiterungen abzuweisen ist (vgl. Art. 117 lit. b und Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO).
E. 2.3 Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht in Zivilprozessen, welche die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffen, ohne Bindung an die Parteianträge, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar dann, wenn Anträge gänzlich ausbleiben (Hurni, in: Berner Kommentar, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, Band I, 2013, N 67 zu Art. 58 mit Verweis auf BGE
- 9 - 128 III 411 E. 3.1 und das Urteil des Bundesgerichtes 5A_898/2010 vom 3. Juni 2011 E. 6.1). Hintergrund dieser Regelung ist, dass in familienrechtlichen Angele- genheiten die Kinder ein verstärktes Bedürfnis nach Schutz haben. Dieses Schutzbedürfnis besteht auch mit Bezug auf ein allfälliges fehlerhaftes Verhalten ihrer gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. Das Gericht muss daher die Kin- derbelange in familienrechtlichen Verfahren so regeln, wie es das materielle Recht vorsieht, ohne sich dabei an Parteianträge halten zu müssen (Hurni, a.a.O., N 68 zu Art. 58 ZPO). Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstan- den.
E. 3 Mit Eingabe vom 9. September 2013 beantragten die Gesuchstellerinnen 1 und 2, die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners sei anzuweisen, die in Dispositiv Ziffer 3 mit Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2012 festgelegten monatli- chen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'040.– (zuzüglich Kinderzulagen) ab Oktober 2013 direkt auf das Konto der Kindsmutter einzubezahlen (Urk. 1 S. 2).
- 6 - Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 20 S. 2). Die Vorinstanz hiess das Gesuch - ausser bezüglich der Kinderzulagen - mit Urteil vom 18. De- zember 2013 gut und erliess die entsprechende Schuldneranweisung (Urk. 20 S. 10, Erkenntnis Dispositivziffer 1). Mit gleichentags ergangener Verfügung schrieb sie das Gesuch der Gesuchstellerinnen 1 und 2 um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten als teilweise gegenstandslos geworden ab und bestellte den Gesuchstellerinnen Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Dem Ge- suchsgegner gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 20 S. 10, Verfü- gung Dispositivziffern 1 bis 3).
E. 3.1 Die Vorinstanz bestellte den Gesuchstellerinnen 1 und 2 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Sie gewährte beiden Partei- en die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 20 S. 9 f.). Die Vorinstanz hielt weiter fest, es würden beide Parteien mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessieren, womit im gleichen Prozess sowohl die Voraussetzungen von Abs. 1 als auch von Abs. 2 des Artikels 122 ZPO erfüllt seien. Da die unterlegene Partei nicht leis- tungsfähig sei, sei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung der obsiegenden Partei zum vornherein vom Kanton zu entschädigen (Urk. 20 S. 8). Im Urteilsdispositiv setzte die Vorinstanz für die obsiegenden Ge- suchstellerinnen keine Parteientschädigung fest, sondern erkannte lediglich, die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerinnen werde aus der Gerichts- kasse entschädigt; vorbehalten bleibe eine Nachforderung gegenüber dem Ge- suchsgegner gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung werde separat entschieden (Urk. 20 S. 11).
E. 3.2 Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht korrekt. Die Art. 106 ff. ZPO re- geln die Verteilung der Gerichts- und Prozesskosten unter den Parteien. Grund- sätzlich geschieht dies entsprechend dem Ausgang des Verfahrens. Diese Kos- tenverteilungsgrundsätze gelten auch, wenn einer oder beiden Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 122 ZPO). Erst für die Frage der Liquida-
- 14 - tion der Prozesskosten sind die für den Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Art. 122 ZPO festgehaltenen speziellen Vorschriften von Rele- vanz (vgl. Art. 111 Abs. 3 ZPO). Das Verb "obsiegt" in Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist denn auch auf den Kostenentscheid des Endentscheides bezogen zu verste- hen. Die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt immer dann und insoweit, als ihr im Endentscheid keine oder nur ein Teil der Gerichtskosten auferlegt und ihr eine vollständige oder teilweise Parteientschädigungsforderung gegenüber der Gegenpartei zugesprochen wurde (vgl. hierzu Bühler, in: Berner Kommentar, a.a.O., N 57 zu Art. 122 ZPO). Mithin ist auch im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 2 ZPO die von der unterliegenden Partei an die Gegenpartei zu be- zahlende Parteientschädigung im Entscheid über die Hauptsache festzusetzen. Dies hat die Vorinstanz unterlassen. Sie wird dies nachzuholen haben. Der Ent- scheid über den subsidiären Entschädigungsanspruch des die obsiegende Partei vertretenden unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem Kanton kann so- dann bereits im Kostenentscheid über die Hauptsache gefällt werden. Es kann diesbezüglich aber auch, wie von der Vorinstanz vorgesehen, ein nachträglicher Entschädigungsentscheid ergehen (Bühler, in: Berner Kommentar, a.a.O., N 71 ff. zu Art. 122 ZPO). Diesfalls können allfällige Einwendungen gegen diesen Ent- scheid nicht bereits im Berufungsverfahren betreffend den Entscheid in der Hauptsache vorgebracht werden. Es fehlt ein entsprechendes Anfechtungsobjekt. Mithin ist auf den Eventualantrag des Gesuchsgegners, bei der Festlegung der Entschädigung an die gegnerische Anwältin sei deren effektiver Aufwand zu be- rücksichtigen (Berufungsbegehren Ziffer 6), nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist die von der Vorinstanz bezüglich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ getroffene Re- gelung, dass ihr grundsätzlich ein (subsidiärer) Entschädigungsanspruch gegen- über dem Kanton zusteht, weil die noch festzusetzende Prozessentschädigung aufgrund der finanziellen Situation des Gesuchsgegners von vornherein als un- einbringlich erscheint, zu bestätigen. Zu beachten ist hingegen noch das Folgen- de: Gemäss Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO geht der Anspruch mit Zahlung der an- gemessenen Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf den Kan- ton über. Dabei handelt es sich um eine Legalzession im Sinne von Art. 166 OR. Die von Gesetzes wegen auf den Kanton übergehende Forderung ist die Partei-
- 15 - kostenersatzforderung. Es findet ein Gläubigerwechsel vom unentgeltlichen Rechtsbeistand zum Kanton statt. Dem Kanton Zürich steht vorliegend somit ge- genüber dem Gesuchsgegner eine Parteikostenersatzforderung gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO zu. Falsch ist demnach, wenn die Vorinstanz in ihrer Rege- lung betreffend die Parteikostenersatzforderung ein Nachforderungsrecht gestützt auf Art. 123 ZPO gegenüber dem Gesuchsgegner festhält. Dieses würde nur be- treffend Kosten bestehen, welche der Kanton für einen allfälligen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegners hätte aufwenden müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
3. Auf den Antrag Ziffer 1 lit. c) wird nicht eingetreten.
4. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
5. Das Begehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
1. Der Antrag auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen wird abgewiesen.
2. Die E._____, … [Adresse], wird angewiesen, ab sofort den den Gesuchstel- lerinnen 1 und 2 zustehenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'040.– jeweils per Ende Monat vom Lohn des Gesuchsgegners abzuziehen und auf
- 16 - das Konto der Mutter und gesetzlichen Vertreterin D._____ bei der Raiffei- senbank …, … [Adresse], Clearing-Nr. …, BIC: …, IBAN: …, Privatkonto lautend auf D._____, Konto-Nr. …, zu überweisen, unter Androhung doppel- ter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
7. Die Vorinstanz wird eingeladen, die Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen und aus der Gerichtskasse zuzusprechen, sowie festzuhalten, dass der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung auf den Kanton Zürich übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
E. 3.3 Die Vorinstanz hielt zu den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einwendungen gegen die Anordnung der Schuldneranweisung, dass er seinen Unterhaltspflichten gar nicht vollständig nachkommen könne, weil die Gerichte ihm seit März 2002 massiv in sein Existenzminimum eingreifende Unterhalts-
- 10 - pflichten aufgebürdet hätten, dass er auch für seine Kinder H._____ und I._____ Kindesunterhalt in der Höhe von monatlich je Fr. 400.– zahlen müsse, dass er mit seiner Tochter F._____ in einer 4 Zimmer-Wohnung lebe und dass die gesetzli- che Vertreterin und Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 am 31. Mai 2013 wie- der geheiratet habe, Folgendes fest: Da der Unterhaltsbeitrag gerichtlich - mit Ur- teil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2012 - unter Berücksichtigung des Not- bedarfs des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 3/2 S. 35 ff.) festgelegt worden sei, müsse er im Verfahren bezüglich Anweisung des Schuldners, welches hauptsächlich vollstreckungsrechtlichen Charakter ('privilegierte Zwangsvollstreckung sui gene- ris' gemäss BGE 110 II 12) habe, nicht mehr überprüft werden. Der Gesuchsgeg- ner mache denn auch nicht geltend, seine Verhältnisse hätten sich seit dem Ent- scheid des Obergerichtes wesentlich verändert. Vielmehr führe er an, das Ober- gericht hätte seinem Entscheid falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Diese Tatsa- chen seien im Verfahren um Anweisung an den Schuldner jedoch nicht (erneut) zu überprüfen (Urk. 20 S. 5 f.).
E. 3.4 In der Berufung macht der Gesuchsgegner nunmehr geltend, soweit die Vorinstanz sich zur Rechtfertigung der Verweigerung der neuerlichen Prüfung des Notbedarfs darauf berufe, dass "der Unterhaltsbeitrag gerichtlich - mit Urteil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2012 -, unter Berücksichtigung des Notbedarfs des Gesuchsgegners (…) festgelegt wurde", verkenne sie die in der Beschwerde an das Bundesgericht nachgewiesenen groben Mängel dieses obergerichtlichen Urteils. Es folgt eine Aufzählung der Mängel. Das Urteil des Obergerichts, so der Gesuchsgegner weiter, berücksichtige seinen aktuellen Notbedarf eben nach- weislich und diskriminierend nicht (Urk. 19 S. 9 f. und 13 f.). Mit diesen Ausfüh- rungen kritisiert der Gesuchsgegner aber wiederum nur das Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2012. Tatsachen, welche seinen Bedarf seit Fällung dieses Ur- teils verändert hätten, macht er nicht geltend. Das Bundesgericht hielt im Ent- scheid 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 fest, im Streit um die Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB stehe die Begründetheit des auf Geld- zahlung gerichteten Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht zur Diskussion. Vielmehr setze die Schuldneranweisung als Vollstreckungsmassnahme voraus, dass die Unterhaltsbeiträge bereits durch Urteil oder Vereinbarung festgesetzt
- 11 - worden seien (mit Verweis auf das Urteil 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 138 III 11). Liege ein gültiger Unterhaltstitel vor, sei die Anweisung für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unter- haltsschuldner seine Pflicht nicht erfülle. Sei der Unterhaltstitel ein richterlicher, so habe sich das mit der Anweisung befasste Gericht weder mit einem bereits abge- schlossenen Prozess über die Unterhaltspflicht noch mit dem in diesem Prozess vorgebrachten und vom Richter berücksichtigten Sachverhalt erneut zu befassen (mit Verweis auf die Urteile 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1, 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2 und 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Al- lerdings dürfe eine Schuldneranweisung die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzen (BGE 110 II 9 E. 4 S. 15 f.). Das bedeute, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums dann erneut - sinngemäss - anzuwenden seien, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise ver- schlechtert habe, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreife (Urteile 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1, 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2 und 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Solche Veränderungen seit Erlass des Un- terhaltstitels macht der Gesuchsgegner jedoch gerade nicht geltend. Vielmehr wiederholt er die bereits im Scheidungsverfahren vor der Kammer vorgebrachten Einwendungen. Auch mit Bezug auf die vom Gesuchsgegner ins Feld geführten diversen Grundrechte kann auf das voran Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 19 S. 11 f.). Diese werden vom Gesuchsgegner herangezogen, um den Entscheid der Kammer vom 6. Dezember 2012 zu kritisieren, nicht hingegen zur Darlegung eines seit Fällung dieses Entscheides veränderten Sachverhalts. Eine diesbezüg- liche Ausnahme bildet einzig der Eintritt von F._____ per 15. Oktober 2013 in das Wohn- und Tageszentrum K._____. Für diesen Aufenthalt und die anfallenden Nebenkosten besteht aber eine Kostengutsprache des Sozialzentrums L._____ (Urk. 22/13 S. 3).
E. 3.5 Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass die Anweisung an den Arbeitgeber des Gesuchsgegners betreffend die mit Urteil der Kammer vom
6. Dezember 2012 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 im Umfang von insgesamt Fr. 1'040.– erfolgen kann. Unangefochten blieb,
- 12 - dass für etwaige zukünftige Kinderzulagen keine Anweisung an den Schuldner er- folgen kann (Urk. 20 S. 7). Damit ist die Berufung in diesem Punkt unbegründet. Gründe, welche eine Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesge- richtes über die vom Gesuchsgegner angehobene Beschwerde rechtfertigen wür- den (Urk. 19 S. 15), sind nicht ersichtlich. Der Sistierungsantrag des Gesuchs- gegners ist abzuweisen (Urk. 19 S. 3 Rechtsbegehren Ziffer 3).
4. Weiter beantragt der Gesuchsgegner im Eventualstandpunkt die Anord- nung einer Erziehungsbeistandschaft für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 und der Entzug der Vertretungsbefugnis der Kindsmutter (Urk. 19 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 4). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners lässt die Tatsache allein, dass die Kindsmutter ihre Töchter zur Klageanhebung gegen den Vater ermuntert oder gar aufgefordert haben mag, ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage stellen (Urk. 19 S. 16). Auch wenn sich die Töchter selbst zur Klageanhebung entschlos- sen haben, ist es nur ihr gutes Recht, die ihnen gemäss Urteil der Kammer rechtskräftig zustehenden Unterhaltszahlungen auch effektiv einzufordern. Es be- steht kein Raum für die Anordnung von Kindeschutzmassnahmen. Das Beru- fungsbegehren Ziffer 4 ist ohne Weiterung abzuweisen. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich kostenpflichtig. Es besteht kein Raum für die Auferlegung der Kosten an die "Gegenanwältin und Kindsmut- ter" (Urk. 19 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 5, und S. 17). Für das erstinstanzliche Verfahren hat der Gesuchsgegner den Gesuchstel- lerinnen grundsätzlich eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. nachfolgend Ziff. 3.1 und 3.2). Dagegen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellerinnen mangels erheblichen Aufwands, dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt.
- 13 -
E. 4 Am 20. Januar 2014 hat der Gesuchsgegner gegen das Urteil sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2013 rechtzeitig Berufung (bzw. Beschwerde) erhoben (Urk. 17; Urk. 19). 5.1. Vorab beantragt der Gesuchsgegner, zur Gewährung eines fairen Ver- fahrens sei die Streitsache "an das Obergericht eines Nachbarkantons" zu über- weisen (Urk. 19 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2). Nach all seinen Erfahrungen mit dem Obergericht des Kantons Zürich habe er, der Gesuchsgegner, berechtigten Grund zur Sorge, dass sein Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 30 BV und Art. 6 EMRK an diesem Gericht keineswegs gewährleistet sei. Faktische Grund- lage sei, dass die gegnerische Anwältin X._____ mit dem Zürcher Handelsrichter Dr. J._____ verheiratet sei, weshalb sie über besondere Beziehungen zum Zür- cher Obergericht verfüge und/oder von diesem protegiert werde. Sie sei deshalb vom Obergericht bzw. dessen Mitarbeitenden in Richterkreisen und in den Kanz- leien mehrfach bevorzugt behandelt worden, wie die nachfolgende - nicht ab- schliessende - Auswahl von beim Zürcher Obergericht dokumentierten Beispielen zeige. Es folgen drei Beispiele zur Illustration (Urk. 19 S. 4 ff.). 5.2. Da sich sowohl die Ausstandsgründe wie auch das Ausstandsgesuch gemäss Art. 47 und Art. 49 ZPO explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen, genügt die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts nicht (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböher/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Auflage 2012, N 4
- 7 - zu Art. 49 ZPO, insbesondere mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2). Vielmehr sind die Ausstandsgründe, wenn mehrere Gerichtspersonen abgelehnt werden, bezüglich jeder abgelehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren. Das Ausstandsbegehren des Gesuchs- gegners richtet sich nicht gegen einzeln genannte Oberrichter, auch wenn er in den angeführten Beispielen einzelne Mitglieder des Obergerichtes namentlich er- wähnt. Ein solches Begehren ist unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtsperso- nen mitwirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2 etc.).
E. 6 Da sich das angehobene Rechtsmittel sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Antwortschrift verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 7 Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 stellte der Gesuchsgegner sodann ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 25 S. 2). Mit Fällung des heutigen Endentscheides wird dieses Gesuch gegenstandslos.
E. 8 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerinnen 1 und 2 un- ter Beilage der Doppel von Urk. 19, 22/1-15 und 25, und an die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug der Dispositivziffern 2 und 9 an die E._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 17 -
E. 10 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Regula Blesi Keller versandt am: dz
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchstellerinnen 1 und 2 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten als teilweise gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Den Gesuchstellerinnen 1 und 2 wird mit Bezug auf die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ihnen wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt. - 3 -
- Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- [Mitteilungssatz] Es wird erkannt:
- Die E._____, … [Adresse], wird angewiesen, ab sofort den den Gesuchstel- lerinnen 1 und 2 zustehenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'040.00 jeweils per Ende Monat vom Lohn des Gesuchsgegners abzuziehen und auf das Konto der Mutter und gesetzlichen Vertreterin D._____ bei der Raiffei- senbank …, … [Adresse], Clearing-Nr. …, BIC: …, IBAN: …, Privatkonto lautend auf D._____, Konto-Nr. …, zu überweisen, unter Androhung doppel- ter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
- Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00. All- fällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
- Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird aus der Gerichtskasse entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung wird separat entschieden.
- [Mitteilungssatz]
- [Rechtsmittelbelehrung] - 4 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 19 S. 2): "1. Es sei das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom
- Dezember 2013 aufzuheben; namentlich sei a) die beantragte Schuldneranweisung abzulehnen, b) die Kindsmutter D._____ statt den gemeinsamen Töchtern als Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte zu erkennen und c) der/den Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung und Prozessführung zu verweigern.
- Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens sei die Streitsache an das Obergericht eines Nachbarkantons zu überweisen.
- Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 lit. a) sei die Streitsache bis zum Entscheid des Bundesgerichtes über die korrekte Berechnung der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners zu sistieren.
- Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 lit. b) sei eine Erziehungsbeistand- schaft und der Entzug der gesetzlichen Vertretungsbefugnis als Kindesschutzmassnahmen zu erlassen.
- Die Kosten und Entschädigungen seien je hälftig der gegneri- schen Anwältin und der gesuchstellenden/berufungsbeklagten Kindsmutter aufzuerlegen; eventualiter seien die Kosten und Entschädigungen der beru- fungsbeklagten (oder zumindest "die Gesuchstellerinnen vertre- tenden") Kindsmutter alleine aufzuerlegen.
- Eventualiter sei bei teilweiser Gutheissung der klägerischen An- träge bei der Festlegung der Entschädigung an die gegnerische Anwältin deren effektiver Aufwand zu berücksichtigen.
- Es sei dem Gesuchgegner/Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Umtriebs- entschädigung zuzusprechen." - 5 - Erwägungen: I.
- Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) und die Mutter der Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuch- stellerinnen 1 und 2), D._____, heirateten am tt. Dezember 1998. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: B._____ (geboren am tt.mm.1999; Gesuchstellerin 1) sowie die Zwillinge C._____ (geboren am tt.mm.2000; Gesuchstellerin 2) und F._____ (ebenfalls geboren am tt.mm.2000). Seit dem Jahre 2002 leben der Ge- suchsgegner und D._____ getrennt. Die Ehe wurde per 21. Dezember 2010 rechtskräftig geschieden. Der Gesuchsgegner ist eine neue Beziehung mit G._____ eingegangen. Aus dieser Beziehung hat er die Zwillinge H._____ und I._____ (beide geboren am tt.mm.2011).
- Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 hob die Kammer die Unterhaltsre- gelung gemäss der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom
- Mai 2010 mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 auf und verpflichtete den Gesuchs- gegner unter anderem dazu, D._____ (der damaligen Gesuchstellerin) rückwir- kend ab 1. Februar 2012 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens je Fr. 520.– (zuzüglich Kinderzulagen) für die Kinder B._____ und C._____ zu be- zahlen (Urk. 3/2 S. 57 f. Dispositivziffer 3). Mit dem gleichentags ergangenen Ur- teil verpflichtete die Kammer den Gesuchsgegner zudem, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2016 an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der Kinder B._____ und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 520.– je Kind (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzula- gen) zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 60 f.).
- Mit Eingabe vom 9. September 2013 beantragten die Gesuchstellerinnen 1 und 2, die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners sei anzuweisen, die in Dispositiv Ziffer 3 mit Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2012 festgelegten monatli- chen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'040.– (zuzüglich Kinderzulagen) ab Oktober 2013 direkt auf das Konto der Kindsmutter einzubezahlen (Urk. 1 S. 2). - 6 - Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 20 S. 2). Die Vorinstanz hiess das Gesuch - ausser bezüglich der Kinderzulagen - mit Urteil vom 18. De- zember 2013 gut und erliess die entsprechende Schuldneranweisung (Urk. 20 S. 10, Erkenntnis Dispositivziffer 1). Mit gleichentags ergangener Verfügung schrieb sie das Gesuch der Gesuchstellerinnen 1 und 2 um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten als teilweise gegenstandslos geworden ab und bestellte den Gesuchstellerinnen Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Dem Ge- suchsgegner gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 20 S. 10, Verfü- gung Dispositivziffern 1 bis 3).
- Am 20. Januar 2014 hat der Gesuchsgegner gegen das Urteil sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2013 rechtzeitig Berufung (bzw. Beschwerde) erhoben (Urk. 17; Urk. 19). 5.1. Vorab beantragt der Gesuchsgegner, zur Gewährung eines fairen Ver- fahrens sei die Streitsache "an das Obergericht eines Nachbarkantons" zu über- weisen (Urk. 19 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2). Nach all seinen Erfahrungen mit dem Obergericht des Kantons Zürich habe er, der Gesuchsgegner, berechtigten Grund zur Sorge, dass sein Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 30 BV und Art. 6 EMRK an diesem Gericht keineswegs gewährleistet sei. Faktische Grund- lage sei, dass die gegnerische Anwältin X._____ mit dem Zürcher Handelsrichter Dr. J._____ verheiratet sei, weshalb sie über besondere Beziehungen zum Zür- cher Obergericht verfüge und/oder von diesem protegiert werde. Sie sei deshalb vom Obergericht bzw. dessen Mitarbeitenden in Richterkreisen und in den Kanz- leien mehrfach bevorzugt behandelt worden, wie die nachfolgende - nicht ab- schliessende - Auswahl von beim Zürcher Obergericht dokumentierten Beispielen zeige. Es folgen drei Beispiele zur Illustration (Urk. 19 S. 4 ff.). 5.2. Da sich sowohl die Ausstandsgründe wie auch das Ausstandsgesuch gemäss Art. 47 und Art. 49 ZPO explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen, genügt die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts nicht (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböher/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Auflage 2012, N 4 - 7 - zu Art. 49 ZPO, insbesondere mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2). Vielmehr sind die Ausstandsgründe, wenn mehrere Gerichtspersonen abgelehnt werden, bezüglich jeder abgelehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren. Das Ausstandsbegehren des Gesuchs- gegners richtet sich nicht gegen einzeln genannte Oberrichter, auch wenn er in den angeführten Beispielen einzelne Mitglieder des Obergerichtes namentlich er- wähnt. Ein solches Begehren ist unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtsperso- nen mitwirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2 etc.).
- Da sich das angehobene Rechtsmittel sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Antwortschrift verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 stellte der Gesuchsgegner sodann ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 25 S. 2). Mit Fällung des heutigen Endentscheides wird dieses Gesuch gegenstandslos.
- Der Gesuchsgegner erleidet dadurch, dass den Gesuchstellerinnen 1 und 2 von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde, keinen Nachteil (sog. Beschwer). Demnach fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse zur Anfechtung der Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 19 S. 15). Auf den Antrag Ziffer 1 lit. c) ist nicht einzutreten. II.
- Bezüglich der vor Vorinstanz noch umstrittenen Aktivlegitimation der Ge- suchstellerinnen 1 und 2 kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochte- nen Urteil verwiesen werden (Urk. 20 S. 4). Die Aktivlegitimation der Gesuchstel- - 8 - lerinnen wird denn vom Gesuchsgegner in seiner Berufungsbegründung explizit anerkannt (Urk. 19 S. 14). Weitere Ausführungen hierzu (vgl. Berufungsantrag Zif- fer 1 lit. b) erübrigen sich. 2.1. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 stellten mit Eingabe vom 9. September 2013 ein Gesuch um eine Schuldneranweisung betreffend die mit Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2012 in Dispositivziffer 3 festgelegten monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1). Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, mit Rechtskraft des Entschei- des in der Hauptsache seien die angeordneten vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahingefallen (Art. 268 ZPO). Folglich seien die mit Beschluss der Kammer angeordneten vorsorglichen Massnahmen mangels vollstreckbaren Entscheids im Sinne von Art. 335 ZPO nicht mehr vollstreckbar (Urk. 20 S. 3). Gestützt auf diese Sachlage rügte der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz, es fehle dem Gesuch an einer tauglichen Rechtsgrundlage (Urk. 13 S. 6). Die Vor- instanz passte das Begehren der Gesuchstellerinnen 1 und 2 hingegen gestützt auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO), was unter anderem bedeutet, dass das Gericht in seinem Entscheid nicht an die Parteianträge ge- bunden ist (Abs. 3), dahingehend an, dass sie die Vollstreckung von Dispositivzif- fer 5 des Urteils der Kammer vom 6. Dezember 2012 verlangten (Urk. 20 S. 3). 2.2. Der Gesuchsgegner stellt sich auch in der Berufung auf den Stand- punkt, die Gesuchstellerinnen 1 und 2 hätten lediglich ein Gesuch um Schuld- neranweisung gestützt auf Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 6. Dezember 2012 gestellt. Er kritisiert die Anwendung der Offizialmaxime. Bei dieser Maxime gehe es darum, eine Partei vor einer stärkeren Partei oder vor überstürzten Hand- lungen zu schützen. Sinngemäss stellt der Gesuchsgegner die Notwendigkeit die- ses Schutzes vorliegend in Abrede (Urk. 19 S. 7 f.). 2.3. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht in Zivilprozessen, welche die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffen, ohne Bindung an die Parteianträge, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar dann, wenn Anträge gänzlich ausbleiben (Hurni, in: Berner Kommentar, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, Band I, 2013, N 67 zu Art. 58 mit Verweis auf BGE - 9 - 128 III 411 E. 3.1 und das Urteil des Bundesgerichtes 5A_898/2010 vom 3. Juni 2011 E. 6.1). Hintergrund dieser Regelung ist, dass in familienrechtlichen Angele- genheiten die Kinder ein verstärktes Bedürfnis nach Schutz haben. Dieses Schutzbedürfnis besteht auch mit Bezug auf ein allfälliges fehlerhaftes Verhalten ihrer gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. Das Gericht muss daher die Kin- derbelange in familienrechtlichen Verfahren so regeln, wie es das materielle Recht vorsieht, ohne sich dabei an Parteianträge halten zu müssen (Hurni, a.a.O., N 68 zu Art. 58 ZPO). Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstan- den. 3.1. Vernachlässigen die Eltern die Sorge für das Kind, kann das Gericht ih- re Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Voraussetzung für eine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 291 ZGB ist zum einen das Vorliegen eines Unterhaltstitels, zum anderen muss der Unterhaltsschuldner die sich daraus ergebende Unterhalts- pflicht in relevantem Ausmass vernachlässigt haben. 3.2. Unterhaltstitel bildet vorliegend das Urteil der Kammer vom 6. Dezem- ber 2012, welches in Dispositivziffer 5 vorsieht, dass der Gesuchsgegner für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 520.– (zuzüglich allfällige gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen) zu leisten hat (Urk. 3/2 S. 60 f.). Der Ge- suchsgegner hat gegen diese Dispositivziffer Beschwerde ans Bundesgericht er- hoben. Da die aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht weder beantragt noch von diesem gewährt worden ist (Art. 103 Abs. 1 BGG; Urk. 3/3), ist die Dispositiv- ziffer 5 vollstreckbar. Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsgegner seiner Un- terhaltspflicht in beträchtlichem Umfang nicht nachgekommen ist (Urk. 19; Urk. 20 S. 5). Damit sind die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung grundsätz- lich gegeben. 3.3. Die Vorinstanz hielt zu den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einwendungen gegen die Anordnung der Schuldneranweisung, dass er seinen Unterhaltspflichten gar nicht vollständig nachkommen könne, weil die Gerichte ihm seit März 2002 massiv in sein Existenzminimum eingreifende Unterhalts- - 10 - pflichten aufgebürdet hätten, dass er auch für seine Kinder H._____ und I._____ Kindesunterhalt in der Höhe von monatlich je Fr. 400.– zahlen müsse, dass er mit seiner Tochter F._____ in einer 4 Zimmer-Wohnung lebe und dass die gesetzli- che Vertreterin und Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 am 31. Mai 2013 wie- der geheiratet habe, Folgendes fest: Da der Unterhaltsbeitrag gerichtlich - mit Ur- teil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2012 - unter Berücksichtigung des Not- bedarfs des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 3/2 S. 35 ff.) festgelegt worden sei, müsse er im Verfahren bezüglich Anweisung des Schuldners, welches hauptsächlich vollstreckungsrechtlichen Charakter ('privilegierte Zwangsvollstreckung sui gene- ris' gemäss BGE 110 II 12) habe, nicht mehr überprüft werden. Der Gesuchsgeg- ner mache denn auch nicht geltend, seine Verhältnisse hätten sich seit dem Ent- scheid des Obergerichtes wesentlich verändert. Vielmehr führe er an, das Ober- gericht hätte seinem Entscheid falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Diese Tatsa- chen seien im Verfahren um Anweisung an den Schuldner jedoch nicht (erneut) zu überprüfen (Urk. 20 S. 5 f.). 3.4. In der Berufung macht der Gesuchsgegner nunmehr geltend, soweit die Vorinstanz sich zur Rechtfertigung der Verweigerung der neuerlichen Prüfung des Notbedarfs darauf berufe, dass "der Unterhaltsbeitrag gerichtlich - mit Urteil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2012 -, unter Berücksichtigung des Notbedarfs des Gesuchsgegners (…) festgelegt wurde", verkenne sie die in der Beschwerde an das Bundesgericht nachgewiesenen groben Mängel dieses obergerichtlichen Urteils. Es folgt eine Aufzählung der Mängel. Das Urteil des Obergerichts, so der Gesuchsgegner weiter, berücksichtige seinen aktuellen Notbedarf eben nach- weislich und diskriminierend nicht (Urk. 19 S. 9 f. und 13 f.). Mit diesen Ausfüh- rungen kritisiert der Gesuchsgegner aber wiederum nur das Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2012. Tatsachen, welche seinen Bedarf seit Fällung dieses Ur- teils verändert hätten, macht er nicht geltend. Das Bundesgericht hielt im Ent- scheid 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 fest, im Streit um die Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB stehe die Begründetheit des auf Geld- zahlung gerichteten Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht zur Diskussion. Vielmehr setze die Schuldneranweisung als Vollstreckungsmassnahme voraus, dass die Unterhaltsbeiträge bereits durch Urteil oder Vereinbarung festgesetzt - 11 - worden seien (mit Verweis auf das Urteil 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 138 III 11). Liege ein gültiger Unterhaltstitel vor, sei die Anweisung für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unter- haltsschuldner seine Pflicht nicht erfülle. Sei der Unterhaltstitel ein richterlicher, so habe sich das mit der Anweisung befasste Gericht weder mit einem bereits abge- schlossenen Prozess über die Unterhaltspflicht noch mit dem in diesem Prozess vorgebrachten und vom Richter berücksichtigten Sachverhalt erneut zu befassen (mit Verweis auf die Urteile 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1, 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2 und 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Al- lerdings dürfe eine Schuldneranweisung die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzen (BGE 110 II 9 E. 4 S. 15 f.). Das bedeute, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums dann erneut - sinngemäss - anzuwenden seien, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise ver- schlechtert habe, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreife (Urteile 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1, 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2 und 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Solche Veränderungen seit Erlass des Un- terhaltstitels macht der Gesuchsgegner jedoch gerade nicht geltend. Vielmehr wiederholt er die bereits im Scheidungsverfahren vor der Kammer vorgebrachten Einwendungen. Auch mit Bezug auf die vom Gesuchsgegner ins Feld geführten diversen Grundrechte kann auf das voran Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 19 S. 11 f.). Diese werden vom Gesuchsgegner herangezogen, um den Entscheid der Kammer vom 6. Dezember 2012 zu kritisieren, nicht hingegen zur Darlegung eines seit Fällung dieses Entscheides veränderten Sachverhalts. Eine diesbezüg- liche Ausnahme bildet einzig der Eintritt von F._____ per 15. Oktober 2013 in das Wohn- und Tageszentrum K._____. Für diesen Aufenthalt und die anfallenden Nebenkosten besteht aber eine Kostengutsprache des Sozialzentrums L._____ (Urk. 22/13 S. 3). 3.5. Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass die Anweisung an den Arbeitgeber des Gesuchsgegners betreffend die mit Urteil der Kammer vom
- Dezember 2012 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 im Umfang von insgesamt Fr. 1'040.– erfolgen kann. Unangefochten blieb, - 12 - dass für etwaige zukünftige Kinderzulagen keine Anweisung an den Schuldner er- folgen kann (Urk. 20 S. 7). Damit ist die Berufung in diesem Punkt unbegründet. Gründe, welche eine Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesge- richtes über die vom Gesuchsgegner angehobene Beschwerde rechtfertigen wür- den (Urk. 19 S. 15), sind nicht ersichtlich. Der Sistierungsantrag des Gesuchs- gegners ist abzuweisen (Urk. 19 S. 3 Rechtsbegehren Ziffer 3).
- Weiter beantragt der Gesuchsgegner im Eventualstandpunkt die Anord- nung einer Erziehungsbeistandschaft für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 und der Entzug der Vertretungsbefugnis der Kindsmutter (Urk. 19 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 4). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners lässt die Tatsache allein, dass die Kindsmutter ihre Töchter zur Klageanhebung gegen den Vater ermuntert oder gar aufgefordert haben mag, ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage stellen (Urk. 19 S. 16). Auch wenn sich die Töchter selbst zur Klageanhebung entschlos- sen haben, ist es nur ihr gutes Recht, die ihnen gemäss Urteil der Kammer rechtskräftig zustehenden Unterhaltszahlungen auch effektiv einzufordern. Es be- steht kein Raum für die Anordnung von Kindeschutzmassnahmen. Das Beru- fungsbegehren Ziffer 4 ist ohne Weiterung abzuweisen. III.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich kostenpflichtig. Es besteht kein Raum für die Auferlegung der Kosten an die "Gegenanwältin und Kindsmut- ter" (Urk. 19 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 5, und S. 17). Für das erstinstanzliche Verfahren hat der Gesuchsgegner den Gesuchstel- lerinnen grundsätzlich eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. nachfolgend Ziff. 3.1 und 3.2). Dagegen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellerinnen mangels erheblichen Aufwands, dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt. - 13 - 2.1. Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'200.– festgesetzte Entscheidgebühr blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 bis 3 und 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich auf Fr. 2'000.– fest- zusetzen. 2.2. Der Gesuchsgegner hat im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 19 S. 2, Rechtsbegehren Zif- fer 7, und S. 18). Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Be- rufung von Anfang an aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten ohne Weiterungen abzuweisen ist (vgl. Art. 117 lit. b und Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.1. Die Vorinstanz bestellte den Gesuchstellerinnen 1 und 2 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Sie gewährte beiden Partei- en die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 20 S. 9 f.). Die Vorinstanz hielt weiter fest, es würden beide Parteien mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessieren, womit im gleichen Prozess sowohl die Voraussetzungen von Abs. 1 als auch von Abs. 2 des Artikels 122 ZPO erfüllt seien. Da die unterlegene Partei nicht leis- tungsfähig sei, sei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung der obsiegenden Partei zum vornherein vom Kanton zu entschädigen (Urk. 20 S. 8). Im Urteilsdispositiv setzte die Vorinstanz für die obsiegenden Ge- suchstellerinnen keine Parteientschädigung fest, sondern erkannte lediglich, die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerinnen werde aus der Gerichts- kasse entschädigt; vorbehalten bleibe eine Nachforderung gegenüber dem Ge- suchsgegner gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung werde separat entschieden (Urk. 20 S. 11). 3.2. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht korrekt. Die Art. 106 ff. ZPO re- geln die Verteilung der Gerichts- und Prozesskosten unter den Parteien. Grund- sätzlich geschieht dies entsprechend dem Ausgang des Verfahrens. Diese Kos- tenverteilungsgrundsätze gelten auch, wenn einer oder beiden Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 122 ZPO). Erst für die Frage der Liquida- - 14 - tion der Prozesskosten sind die für den Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Art. 122 ZPO festgehaltenen speziellen Vorschriften von Rele- vanz (vgl. Art. 111 Abs. 3 ZPO). Das Verb "obsiegt" in Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist denn auch auf den Kostenentscheid des Endentscheides bezogen zu verste- hen. Die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt immer dann und insoweit, als ihr im Endentscheid keine oder nur ein Teil der Gerichtskosten auferlegt und ihr eine vollständige oder teilweise Parteientschädigungsforderung gegenüber der Gegenpartei zugesprochen wurde (vgl. hierzu Bühler, in: Berner Kommentar, a.a.O., N 57 zu Art. 122 ZPO). Mithin ist auch im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 2 ZPO die von der unterliegenden Partei an die Gegenpartei zu be- zahlende Parteientschädigung im Entscheid über die Hauptsache festzusetzen. Dies hat die Vorinstanz unterlassen. Sie wird dies nachzuholen haben. Der Ent- scheid über den subsidiären Entschädigungsanspruch des die obsiegende Partei vertretenden unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem Kanton kann so- dann bereits im Kostenentscheid über die Hauptsache gefällt werden. Es kann diesbezüglich aber auch, wie von der Vorinstanz vorgesehen, ein nachträglicher Entschädigungsentscheid ergehen (Bühler, in: Berner Kommentar, a.a.O., N 71 ff. zu Art. 122 ZPO). Diesfalls können allfällige Einwendungen gegen diesen Ent- scheid nicht bereits im Berufungsverfahren betreffend den Entscheid in der Hauptsache vorgebracht werden. Es fehlt ein entsprechendes Anfechtungsobjekt. Mithin ist auf den Eventualantrag des Gesuchsgegners, bei der Festlegung der Entschädigung an die gegnerische Anwältin sei deren effektiver Aufwand zu be- rücksichtigen (Berufungsbegehren Ziffer 6), nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist die von der Vorinstanz bezüglich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ getroffene Re- gelung, dass ihr grundsätzlich ein (subsidiärer) Entschädigungsanspruch gegen- über dem Kanton zusteht, weil die noch festzusetzende Prozessentschädigung aufgrund der finanziellen Situation des Gesuchsgegners von vornherein als un- einbringlich erscheint, zu bestätigen. Zu beachten ist hingegen noch das Folgen- de: Gemäss Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO geht der Anspruch mit Zahlung der an- gemessenen Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf den Kan- ton über. Dabei handelt es sich um eine Legalzession im Sinne von Art. 166 OR. Die von Gesetzes wegen auf den Kanton übergehende Forderung ist die Partei- - 15 - kostenersatzforderung. Es findet ein Gläubigerwechsel vom unentgeltlichen Rechtsbeistand zum Kanton statt. Dem Kanton Zürich steht vorliegend somit ge- genüber dem Gesuchsgegner eine Parteikostenersatzforderung gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO zu. Falsch ist demnach, wenn die Vorinstanz in ihrer Rege- lung betreffend die Parteikostenersatzforderung ein Nachforderungsrecht gestützt auf Art. 123 ZPO gegenüber dem Gesuchsgegner festhält. Dieses würde nur be- treffend Kosten bestehen, welche der Kanton für einen allfälligen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegners hätte aufwenden müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Es wird beschlossen:
- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
- Auf den Antrag Ziffer 1 lit. c) wird nicht eingetreten.
- Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
- Das Begehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
- Der Antrag auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen wird abgewiesen.
- Die E._____, … [Adresse], wird angewiesen, ab sofort den den Gesuchstel- lerinnen 1 und 2 zustehenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'040.– jeweils per Ende Monat vom Lohn des Gesuchsgegners abzuziehen und auf - 16 - das Konto der Mutter und gesetzlichen Vertreterin D._____ bei der Raiffei- senbank …, … [Adresse], Clearing-Nr. …, BIC: …, IBAN: …, Privatkonto lautend auf D._____, Konto-Nr. …, zu überweisen, unter Androhung doppel- ter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
- Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
- Die Vorinstanz wird eingeladen, die Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen und aus der Gerichtskasse zuzusprechen, sowie festzuhalten, dass der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung auf den Kanton Zürich übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerinnen 1 und 2 un- ter Beilage der Doppel von Urk. 19, 22/1-15 und 25, und an die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug der Dispositivziffern 2 und 9 an die E._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 17 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Regula Blesi Keller versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD140002-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 5. Februar 2014 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
18. Dezember 2013 (EF130011-L)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Arbeitgeberin des Beklagten, E._____, … [Adresse] umgehend - unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unter- lassungsfalle - anzuweisen den Klägerinnen, die mit Beschluss des Obergerichtes Zürich vom 6. Dezember 2012 in Dispositiv Ziff. 3 festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'040.00 (zuzüglich Kinderzulagen für B._____ (erstes Kind) und C._____ (weiteres Kind)) ab Oktober 2013 direkt auf das Konto der Mutter ((D._____ (Raiffeisenbank …, … [Adresse], Clearing-Nr. …, BIC: …, IBAN: …, Privatkonto lautend auf D._____, Konto-Nr. …)), einzubezahlen.
2. Es sei den Klägerinnen 1 und 2 und deren gesetzliche Vertreterin (Mutter) die unentgeltliche Prozessführung sowie eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichneten seit
21. August 2013 zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten. Es sei sodann zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit eine angemessene Entschädigung an die Unterzeichnete direkt aus der Gerichtskasse zu bezahlen, mit der Wirkung, dass der Anspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin gegenüber dem Beklagten auf die Gerichtskasse übergeht." Urteil und Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, vom 18. Dezember 2013 (Urk. 20 S. 10 f.): Es wird verfügt:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerinnen 1 und 2 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten als teilweise gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Den Gesuchstellerinnen 1 und 2 wird mit Bezug auf die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ihnen wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt.
- 3 -
3. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
4. [Mitteilungssatz] Es wird erkannt:
1. Die E._____, … [Adresse], wird angewiesen, ab sofort den den Gesuchstel- lerinnen 1 und 2 zustehenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'040.00 jeweils per Ende Monat vom Lohn des Gesuchsgegners abzuziehen und auf das Konto der Mutter und gesetzlichen Vertreterin D._____ bei der Raiffei- senbank …, … [Adresse], Clearing-Nr. …, BIC: …, IBAN: …, Privatkonto lautend auf D._____, Konto-Nr. …, zu überweisen, unter Androhung doppel- ter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
2. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00. All- fällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird aus der Gerichtskasse entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung wird separat entschieden.
5. [Mitteilungssatz]
6. [Rechtsmittelbelehrung]
- 4 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 19 S. 2): "1. Es sei das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom
18. Dezember 2013 aufzuheben; namentlich sei
a) die beantragte Schuldneranweisung abzulehnen,
b) die Kindsmutter D._____ statt den gemeinsamen Töchtern als Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte zu erkennen und
c) der/den Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung und Prozessführung zu verweigern.
2. Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens sei die Streitsache an das Obergericht eines Nachbarkantons zu überweisen.
3. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 lit. a) sei die Streitsache bis zum Entscheid des Bundesgerichtes über die korrekte Berechnung der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners zu sistieren.
4. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 lit. b) sei eine Erziehungsbeistand- schaft und der Entzug der gesetzlichen Vertretungsbefugnis als Kindesschutzmassnahmen zu erlassen.
5. Die Kosten und Entschädigungen seien je hälftig der gegneri- schen Anwältin und der gesuchstellenden/berufungsbeklagten Kindsmutter aufzuerlegen; eventualiter seien die Kosten und Entschädigungen der beru- fungsbeklagten (oder zumindest "die Gesuchstellerinnen vertre- tenden") Kindsmutter alleine aufzuerlegen.
6. Eventualiter sei bei teilweiser Gutheissung der klägerischen An- träge bei der Festlegung der Entschädigung an die gegnerische Anwältin deren effektiver Aufwand zu berücksichtigen.
7. Es sei dem Gesuchgegner/Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Umtriebs- entschädigung zuzusprechen."
- 5 - Erwägungen: I.
1. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) und die Mutter der Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuch- stellerinnen 1 und 2), D._____, heirateten am tt. Dezember 1998. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: B._____ (geboren am tt.mm.1999; Gesuchstellerin 1) sowie die Zwillinge C._____ (geboren am tt.mm.2000; Gesuchstellerin 2) und F._____ (ebenfalls geboren am tt.mm.2000). Seit dem Jahre 2002 leben der Ge- suchsgegner und D._____ getrennt. Die Ehe wurde per 21. Dezember 2010 rechtskräftig geschieden. Der Gesuchsgegner ist eine neue Beziehung mit G._____ eingegangen. Aus dieser Beziehung hat er die Zwillinge H._____ und I._____ (beide geboren am tt.mm.2011).
2. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 hob die Kammer die Unterhaltsre- gelung gemäss der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom
3. Mai 2010 mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 auf und verpflichtete den Gesuchs- gegner unter anderem dazu, D._____ (der damaligen Gesuchstellerin) rückwir- kend ab 1. Februar 2012 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens je Fr. 520.– (zuzüglich Kinderzulagen) für die Kinder B._____ und C._____ zu be- zahlen (Urk. 3/2 S. 57 f. Dispositivziffer 3). Mit dem gleichentags ergangenen Ur- teil verpflichtete die Kammer den Gesuchsgegner zudem, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2016 an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der Kinder B._____ und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 520.– je Kind (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzula- gen) zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 60 f.).
3. Mit Eingabe vom 9. September 2013 beantragten die Gesuchstellerinnen 1 und 2, die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners sei anzuweisen, die in Dispositiv Ziffer 3 mit Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2012 festgelegten monatli- chen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'040.– (zuzüglich Kinderzulagen) ab Oktober 2013 direkt auf das Konto der Kindsmutter einzubezahlen (Urk. 1 S. 2).
- 6 - Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 20 S. 2). Die Vorinstanz hiess das Gesuch - ausser bezüglich der Kinderzulagen - mit Urteil vom 18. De- zember 2013 gut und erliess die entsprechende Schuldneranweisung (Urk. 20 S. 10, Erkenntnis Dispositivziffer 1). Mit gleichentags ergangener Verfügung schrieb sie das Gesuch der Gesuchstellerinnen 1 und 2 um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten als teilweise gegenstandslos geworden ab und bestellte den Gesuchstellerinnen Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Dem Ge- suchsgegner gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 20 S. 10, Verfü- gung Dispositivziffern 1 bis 3).
4. Am 20. Januar 2014 hat der Gesuchsgegner gegen das Urteil sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2013 rechtzeitig Berufung (bzw. Beschwerde) erhoben (Urk. 17; Urk. 19). 5.1. Vorab beantragt der Gesuchsgegner, zur Gewährung eines fairen Ver- fahrens sei die Streitsache "an das Obergericht eines Nachbarkantons" zu über- weisen (Urk. 19 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2). Nach all seinen Erfahrungen mit dem Obergericht des Kantons Zürich habe er, der Gesuchsgegner, berechtigten Grund zur Sorge, dass sein Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 30 BV und Art. 6 EMRK an diesem Gericht keineswegs gewährleistet sei. Faktische Grund- lage sei, dass die gegnerische Anwältin X._____ mit dem Zürcher Handelsrichter Dr. J._____ verheiratet sei, weshalb sie über besondere Beziehungen zum Zür- cher Obergericht verfüge und/oder von diesem protegiert werde. Sie sei deshalb vom Obergericht bzw. dessen Mitarbeitenden in Richterkreisen und in den Kanz- leien mehrfach bevorzugt behandelt worden, wie die nachfolgende - nicht ab- schliessende - Auswahl von beim Zürcher Obergericht dokumentierten Beispielen zeige. Es folgen drei Beispiele zur Illustration (Urk. 19 S. 4 ff.). 5.2. Da sich sowohl die Ausstandsgründe wie auch das Ausstandsgesuch gemäss Art. 47 und Art. 49 ZPO explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen, genügt die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts nicht (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböher/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Auflage 2012, N 4
- 7 - zu Art. 49 ZPO, insbesondere mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2). Vielmehr sind die Ausstandsgründe, wenn mehrere Gerichtspersonen abgelehnt werden, bezüglich jeder abgelehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren. Das Ausstandsbegehren des Gesuchs- gegners richtet sich nicht gegen einzeln genannte Oberrichter, auch wenn er in den angeführten Beispielen einzelne Mitglieder des Obergerichtes namentlich er- wähnt. Ein solches Begehren ist unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtsperso- nen mitwirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2 etc.).
6. Da sich das angehobene Rechtsmittel sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Antwortschrift verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO).
7. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 stellte der Gesuchsgegner sodann ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 25 S. 2). Mit Fällung des heutigen Endentscheides wird dieses Gesuch gegenstandslos.
8. Der Gesuchsgegner erleidet dadurch, dass den Gesuchstellerinnen 1 und 2 von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde, keinen Nachteil (sog. Beschwer). Demnach fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse zur Anfechtung der Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 19 S. 15). Auf den Antrag Ziffer 1 lit. c) ist nicht einzutreten. II.
1. Bezüglich der vor Vorinstanz noch umstrittenen Aktivlegitimation der Ge- suchstellerinnen 1 und 2 kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochte- nen Urteil verwiesen werden (Urk. 20 S. 4). Die Aktivlegitimation der Gesuchstel-
- 8 - lerinnen wird denn vom Gesuchsgegner in seiner Berufungsbegründung explizit anerkannt (Urk. 19 S. 14). Weitere Ausführungen hierzu (vgl. Berufungsantrag Zif- fer 1 lit. b) erübrigen sich. 2.1. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 stellten mit Eingabe vom 9. September 2013 ein Gesuch um eine Schuldneranweisung betreffend die mit Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2012 in Dispositivziffer 3 festgelegten monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1). Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, mit Rechtskraft des Entschei- des in der Hauptsache seien die angeordneten vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahingefallen (Art. 268 ZPO). Folglich seien die mit Beschluss der Kammer angeordneten vorsorglichen Massnahmen mangels vollstreckbaren Entscheids im Sinne von Art. 335 ZPO nicht mehr vollstreckbar (Urk. 20 S. 3). Gestützt auf diese Sachlage rügte der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz, es fehle dem Gesuch an einer tauglichen Rechtsgrundlage (Urk. 13 S. 6). Die Vor- instanz passte das Begehren der Gesuchstellerinnen 1 und 2 hingegen gestützt auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO), was unter anderem bedeutet, dass das Gericht in seinem Entscheid nicht an die Parteianträge ge- bunden ist (Abs. 3), dahingehend an, dass sie die Vollstreckung von Dispositivzif- fer 5 des Urteils der Kammer vom 6. Dezember 2012 verlangten (Urk. 20 S. 3). 2.2. Der Gesuchsgegner stellt sich auch in der Berufung auf den Stand- punkt, die Gesuchstellerinnen 1 und 2 hätten lediglich ein Gesuch um Schuld- neranweisung gestützt auf Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 6. Dezember 2012 gestellt. Er kritisiert die Anwendung der Offizialmaxime. Bei dieser Maxime gehe es darum, eine Partei vor einer stärkeren Partei oder vor überstürzten Hand- lungen zu schützen. Sinngemäss stellt der Gesuchsgegner die Notwendigkeit die- ses Schutzes vorliegend in Abrede (Urk. 19 S. 7 f.). 2.3. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht in Zivilprozessen, welche die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffen, ohne Bindung an die Parteianträge, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar dann, wenn Anträge gänzlich ausbleiben (Hurni, in: Berner Kommentar, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, Band I, 2013, N 67 zu Art. 58 mit Verweis auf BGE
- 9 - 128 III 411 E. 3.1 und das Urteil des Bundesgerichtes 5A_898/2010 vom 3. Juni 2011 E. 6.1). Hintergrund dieser Regelung ist, dass in familienrechtlichen Angele- genheiten die Kinder ein verstärktes Bedürfnis nach Schutz haben. Dieses Schutzbedürfnis besteht auch mit Bezug auf ein allfälliges fehlerhaftes Verhalten ihrer gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. Das Gericht muss daher die Kin- derbelange in familienrechtlichen Verfahren so regeln, wie es das materielle Recht vorsieht, ohne sich dabei an Parteianträge halten zu müssen (Hurni, a.a.O., N 68 zu Art. 58 ZPO). Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstan- den. 3.1. Vernachlässigen die Eltern die Sorge für das Kind, kann das Gericht ih- re Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Voraussetzung für eine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 291 ZGB ist zum einen das Vorliegen eines Unterhaltstitels, zum anderen muss der Unterhaltsschuldner die sich daraus ergebende Unterhalts- pflicht in relevantem Ausmass vernachlässigt haben. 3.2. Unterhaltstitel bildet vorliegend das Urteil der Kammer vom 6. Dezem- ber 2012, welches in Dispositivziffer 5 vorsieht, dass der Gesuchsgegner für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 520.– (zuzüglich allfällige gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen) zu leisten hat (Urk. 3/2 S. 60 f.). Der Ge- suchsgegner hat gegen diese Dispositivziffer Beschwerde ans Bundesgericht er- hoben. Da die aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht weder beantragt noch von diesem gewährt worden ist (Art. 103 Abs. 1 BGG; Urk. 3/3), ist die Dispositiv- ziffer 5 vollstreckbar. Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsgegner seiner Un- terhaltspflicht in beträchtlichem Umfang nicht nachgekommen ist (Urk. 19; Urk. 20 S. 5). Damit sind die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung grundsätz- lich gegeben. 3.3. Die Vorinstanz hielt zu den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einwendungen gegen die Anordnung der Schuldneranweisung, dass er seinen Unterhaltspflichten gar nicht vollständig nachkommen könne, weil die Gerichte ihm seit März 2002 massiv in sein Existenzminimum eingreifende Unterhalts-
- 10 - pflichten aufgebürdet hätten, dass er auch für seine Kinder H._____ und I._____ Kindesunterhalt in der Höhe von monatlich je Fr. 400.– zahlen müsse, dass er mit seiner Tochter F._____ in einer 4 Zimmer-Wohnung lebe und dass die gesetzli- che Vertreterin und Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 am 31. Mai 2013 wie- der geheiratet habe, Folgendes fest: Da der Unterhaltsbeitrag gerichtlich - mit Ur- teil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2012 - unter Berücksichtigung des Not- bedarfs des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 3/2 S. 35 ff.) festgelegt worden sei, müsse er im Verfahren bezüglich Anweisung des Schuldners, welches hauptsächlich vollstreckungsrechtlichen Charakter ('privilegierte Zwangsvollstreckung sui gene- ris' gemäss BGE 110 II 12) habe, nicht mehr überprüft werden. Der Gesuchsgeg- ner mache denn auch nicht geltend, seine Verhältnisse hätten sich seit dem Ent- scheid des Obergerichtes wesentlich verändert. Vielmehr führe er an, das Ober- gericht hätte seinem Entscheid falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Diese Tatsa- chen seien im Verfahren um Anweisung an den Schuldner jedoch nicht (erneut) zu überprüfen (Urk. 20 S. 5 f.). 3.4. In der Berufung macht der Gesuchsgegner nunmehr geltend, soweit die Vorinstanz sich zur Rechtfertigung der Verweigerung der neuerlichen Prüfung des Notbedarfs darauf berufe, dass "der Unterhaltsbeitrag gerichtlich - mit Urteil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2012 -, unter Berücksichtigung des Notbedarfs des Gesuchsgegners (…) festgelegt wurde", verkenne sie die in der Beschwerde an das Bundesgericht nachgewiesenen groben Mängel dieses obergerichtlichen Urteils. Es folgt eine Aufzählung der Mängel. Das Urteil des Obergerichts, so der Gesuchsgegner weiter, berücksichtige seinen aktuellen Notbedarf eben nach- weislich und diskriminierend nicht (Urk. 19 S. 9 f. und 13 f.). Mit diesen Ausfüh- rungen kritisiert der Gesuchsgegner aber wiederum nur das Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2012. Tatsachen, welche seinen Bedarf seit Fällung dieses Ur- teils verändert hätten, macht er nicht geltend. Das Bundesgericht hielt im Ent- scheid 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 fest, im Streit um die Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB stehe die Begründetheit des auf Geld- zahlung gerichteten Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht zur Diskussion. Vielmehr setze die Schuldneranweisung als Vollstreckungsmassnahme voraus, dass die Unterhaltsbeiträge bereits durch Urteil oder Vereinbarung festgesetzt
- 11 - worden seien (mit Verweis auf das Urteil 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 138 III 11). Liege ein gültiger Unterhaltstitel vor, sei die Anweisung für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unter- haltsschuldner seine Pflicht nicht erfülle. Sei der Unterhaltstitel ein richterlicher, so habe sich das mit der Anweisung befasste Gericht weder mit einem bereits abge- schlossenen Prozess über die Unterhaltspflicht noch mit dem in diesem Prozess vorgebrachten und vom Richter berücksichtigten Sachverhalt erneut zu befassen (mit Verweis auf die Urteile 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1, 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2 und 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Al- lerdings dürfe eine Schuldneranweisung die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzen (BGE 110 II 9 E. 4 S. 15 f.). Das bedeute, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums dann erneut - sinngemäss - anzuwenden seien, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise ver- schlechtert habe, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreife (Urteile 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1, 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2 und 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Solche Veränderungen seit Erlass des Un- terhaltstitels macht der Gesuchsgegner jedoch gerade nicht geltend. Vielmehr wiederholt er die bereits im Scheidungsverfahren vor der Kammer vorgebrachten Einwendungen. Auch mit Bezug auf die vom Gesuchsgegner ins Feld geführten diversen Grundrechte kann auf das voran Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 19 S. 11 f.). Diese werden vom Gesuchsgegner herangezogen, um den Entscheid der Kammer vom 6. Dezember 2012 zu kritisieren, nicht hingegen zur Darlegung eines seit Fällung dieses Entscheides veränderten Sachverhalts. Eine diesbezüg- liche Ausnahme bildet einzig der Eintritt von F._____ per 15. Oktober 2013 in das Wohn- und Tageszentrum K._____. Für diesen Aufenthalt und die anfallenden Nebenkosten besteht aber eine Kostengutsprache des Sozialzentrums L._____ (Urk. 22/13 S. 3). 3.5. Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass die Anweisung an den Arbeitgeber des Gesuchsgegners betreffend die mit Urteil der Kammer vom
6. Dezember 2012 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 im Umfang von insgesamt Fr. 1'040.– erfolgen kann. Unangefochten blieb,
- 12 - dass für etwaige zukünftige Kinderzulagen keine Anweisung an den Schuldner er- folgen kann (Urk. 20 S. 7). Damit ist die Berufung in diesem Punkt unbegründet. Gründe, welche eine Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesge- richtes über die vom Gesuchsgegner angehobene Beschwerde rechtfertigen wür- den (Urk. 19 S. 15), sind nicht ersichtlich. Der Sistierungsantrag des Gesuchs- gegners ist abzuweisen (Urk. 19 S. 3 Rechtsbegehren Ziffer 3).
4. Weiter beantragt der Gesuchsgegner im Eventualstandpunkt die Anord- nung einer Erziehungsbeistandschaft für die Gesuchstellerinnen 1 und 2 und der Entzug der Vertretungsbefugnis der Kindsmutter (Urk. 19 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 4). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners lässt die Tatsache allein, dass die Kindsmutter ihre Töchter zur Klageanhebung gegen den Vater ermuntert oder gar aufgefordert haben mag, ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage stellen (Urk. 19 S. 16). Auch wenn sich die Töchter selbst zur Klageanhebung entschlos- sen haben, ist es nur ihr gutes Recht, die ihnen gemäss Urteil der Kammer rechtskräftig zustehenden Unterhaltszahlungen auch effektiv einzufordern. Es be- steht kein Raum für die Anordnung von Kindeschutzmassnahmen. Das Beru- fungsbegehren Ziffer 4 ist ohne Weiterung abzuweisen. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich kostenpflichtig. Es besteht kein Raum für die Auferlegung der Kosten an die "Gegenanwältin und Kindsmut- ter" (Urk. 19 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 5, und S. 17). Für das erstinstanzliche Verfahren hat der Gesuchsgegner den Gesuchstel- lerinnen grundsätzlich eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. nachfolgend Ziff. 3.1 und 3.2). Dagegen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellerinnen mangels erheblichen Aufwands, dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt.
- 13 - 2.1. Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'200.– festgesetzte Entscheidgebühr blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 bis 3 und 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich auf Fr. 2'000.– fest- zusetzen. 2.2. Der Gesuchsgegner hat im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 19 S. 2, Rechtsbegehren Zif- fer 7, und S. 18). Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Be- rufung von Anfang an aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten ohne Weiterungen abzuweisen ist (vgl. Art. 117 lit. b und Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.1. Die Vorinstanz bestellte den Gesuchstellerinnen 1 und 2 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Sie gewährte beiden Partei- en die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 20 S. 9 f.). Die Vorinstanz hielt weiter fest, es würden beide Parteien mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessieren, womit im gleichen Prozess sowohl die Voraussetzungen von Abs. 1 als auch von Abs. 2 des Artikels 122 ZPO erfüllt seien. Da die unterlegene Partei nicht leis- tungsfähig sei, sei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung der obsiegenden Partei zum vornherein vom Kanton zu entschädigen (Urk. 20 S. 8). Im Urteilsdispositiv setzte die Vorinstanz für die obsiegenden Ge- suchstellerinnen keine Parteientschädigung fest, sondern erkannte lediglich, die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerinnen werde aus der Gerichts- kasse entschädigt; vorbehalten bleibe eine Nachforderung gegenüber dem Ge- suchsgegner gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung werde separat entschieden (Urk. 20 S. 11). 3.2. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht korrekt. Die Art. 106 ff. ZPO re- geln die Verteilung der Gerichts- und Prozesskosten unter den Parteien. Grund- sätzlich geschieht dies entsprechend dem Ausgang des Verfahrens. Diese Kos- tenverteilungsgrundsätze gelten auch, wenn einer oder beiden Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 122 ZPO). Erst für die Frage der Liquida-
- 14 - tion der Prozesskosten sind die für den Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Art. 122 ZPO festgehaltenen speziellen Vorschriften von Rele- vanz (vgl. Art. 111 Abs. 3 ZPO). Das Verb "obsiegt" in Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist denn auch auf den Kostenentscheid des Endentscheides bezogen zu verste- hen. Die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt immer dann und insoweit, als ihr im Endentscheid keine oder nur ein Teil der Gerichtskosten auferlegt und ihr eine vollständige oder teilweise Parteientschädigungsforderung gegenüber der Gegenpartei zugesprochen wurde (vgl. hierzu Bühler, in: Berner Kommentar, a.a.O., N 57 zu Art. 122 ZPO). Mithin ist auch im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 2 ZPO die von der unterliegenden Partei an die Gegenpartei zu be- zahlende Parteientschädigung im Entscheid über die Hauptsache festzusetzen. Dies hat die Vorinstanz unterlassen. Sie wird dies nachzuholen haben. Der Ent- scheid über den subsidiären Entschädigungsanspruch des die obsiegende Partei vertretenden unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem Kanton kann so- dann bereits im Kostenentscheid über die Hauptsache gefällt werden. Es kann diesbezüglich aber auch, wie von der Vorinstanz vorgesehen, ein nachträglicher Entschädigungsentscheid ergehen (Bühler, in: Berner Kommentar, a.a.O., N 71 ff. zu Art. 122 ZPO). Diesfalls können allfällige Einwendungen gegen diesen Ent- scheid nicht bereits im Berufungsverfahren betreffend den Entscheid in der Hauptsache vorgebracht werden. Es fehlt ein entsprechendes Anfechtungsobjekt. Mithin ist auf den Eventualantrag des Gesuchsgegners, bei der Festlegung der Entschädigung an die gegnerische Anwältin sei deren effektiver Aufwand zu be- rücksichtigen (Berufungsbegehren Ziffer 6), nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist die von der Vorinstanz bezüglich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ getroffene Re- gelung, dass ihr grundsätzlich ein (subsidiärer) Entschädigungsanspruch gegen- über dem Kanton zusteht, weil die noch festzusetzende Prozessentschädigung aufgrund der finanziellen Situation des Gesuchsgegners von vornherein als un- einbringlich erscheint, zu bestätigen. Zu beachten ist hingegen noch das Folgen- de: Gemäss Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO geht der Anspruch mit Zahlung der an- gemessenen Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf den Kan- ton über. Dabei handelt es sich um eine Legalzession im Sinne von Art. 166 OR. Die von Gesetzes wegen auf den Kanton übergehende Forderung ist die Partei-
- 15 - kostenersatzforderung. Es findet ein Gläubigerwechsel vom unentgeltlichen Rechtsbeistand zum Kanton statt. Dem Kanton Zürich steht vorliegend somit ge- genüber dem Gesuchsgegner eine Parteikostenersatzforderung gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO zu. Falsch ist demnach, wenn die Vorinstanz in ihrer Rege- lung betreffend die Parteikostenersatzforderung ein Nachforderungsrecht gestützt auf Art. 123 ZPO gegenüber dem Gesuchsgegner festhält. Dieses würde nur be- treffend Kosten bestehen, welche der Kanton für einen allfälligen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegners hätte aufwenden müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
3. Auf den Antrag Ziffer 1 lit. c) wird nicht eingetreten.
4. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
5. Das Begehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
1. Der Antrag auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen wird abgewiesen.
2. Die E._____, … [Adresse], wird angewiesen, ab sofort den den Gesuchstel- lerinnen 1 und 2 zustehenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'040.– jeweils per Ende Monat vom Lohn des Gesuchsgegners abzuziehen und auf
- 16 - das Konto der Mutter und gesetzlichen Vertreterin D._____ bei der Raiffei- senbank …, … [Adresse], Clearing-Nr. …, BIC: …, IBAN: …, Privatkonto lautend auf D._____, Konto-Nr. …, zu überweisen, unter Androhung doppel- ter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
7. Die Vorinstanz wird eingeladen, die Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen und aus der Gerichtskasse zuzusprechen, sowie festzuhalten, dass der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung auf den Kanton Zürich übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerinnen 1 und 2 un- ter Beilage der Doppel von Urk. 19, 22/1-15 und 25, und an die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug der Dispositivziffern 2 und 9 an die E._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
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10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Regula Blesi Keller versandt am: dz