Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 27. April 2012 stellten die Kläger bei der Vo- rinstanz das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren (Urk. 1). Eine Stellungnahme des Beklagten wurde nicht eingeholt. Die Vorinstanz wies am 2. Mai 2012 sowohl das Armenrechtsgesuch der Kläger wie auch deren Klage ab (Urk. 7, Dispositive oben wiedergegeben).
b) Hiergegen haben die Kläger am 18. Mai 2012 fristgerecht Berufung mit den vorstehend genannten Berufungsanträgen erhoben (Urk. 6 S. 2).
c) Mit dem vorliegenden Endentscheid wird, da einer allfälligen bundesge- richtlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukäme, das Massnahme- gesuch der Kläger gegenstandslos.
d) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auch im Berufungsverfahren auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beru- fungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen-
- 4 - tar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 54 zu Art. 318 ZPO); insbeson- dere ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen (BGE 126 III 353 Erw.1 mit Hinweisen).
E. 3 Die Vorinstanz erwog, die Kläger hätten vorgebracht, dass die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach die Klägerin 1 sofort zur Beantragung einer Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber des Beklagten befugt sei, wenn eine Unterhaltszahlung nicht fristgemäss erfolge, und aus dem Schreiben des Be- klagten vom 27. März 2012 sei ersichtlich, dass der Beklagte die Unterhaltsbei- träge ohne Rechtsgrundlage gekürzt habe. Aus jenem Schreiben ergebe sich aber lediglich, dass der Beklagte die Unterhaltsbeiträge der Klägerin 1 persönlich von Fr. 2'400.-- auf Fr. 1'210.-- kürzen wolle, womit nicht dargetan sei, inwiefern der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger 2 nicht nachgekom- men sei. Dementsprechend sei das Gesuch betreffend den Kläger 2 offensichtlich unbegründet; betreffend die Klägerin 1 sie die Vernachlässigung der Erfüllung der Unterhaltspflicht dagegen glaubhaft gemacht (Urk. 7 S. 3). Die Vorinstanz erwog sodann, bei der Festsetzung des Anweisungsbetrages sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners zu respektieren. Aufgrund der von den Klägern eingereichten Unterlagen würde mit einer Anwei- sung von mehr als dem seit März 2012 bezahlten Betrag von Fr. 1'210.-- in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen, weshalb eine solche unzulässig wäre. Dass der Beklagte diese Fr. 1'210.-- nicht bezahlt hätte, sei nicht behauptet worden (Urk. 7 S. 3 f.).
E. 4 Die Kläger machen dagegen berufungsweise geltend, sie würden um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ersuchen. Die Vorinstanz verkenne, dass über die Voraussetzungen, wann bzw. ob eine Anweisung an den Arbeitge- ber stattfinden könne, eine Verhandlung bereits im September 2007 stattgefunden habe und es vorliegend nur noch um die Vollstreckung jenes rechtskräftigen Ur- teils gehe. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sei demnach einzig, ob der Be- klagte pünktlich und den vollen Betrag bezahlt habe oder nicht. Ob dem Schuld- ner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen sei oder nicht, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern im Verfahren auf Abänderung
- 5 - des Scheidungsurteils (in welchem auf den 5. Juli 2012 zur Verhandlung vorgela- den sei; FP120013). Vorliegend sei der Sachverhalt liquid und die Rechtslage klar, weshalb ihrem Gesuch zu entsprechen sei (Urk. 6 S. 3 ff.)
E. 5 a) Die Anweisung an die Schuldner im Sinne von Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB ist eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 110 II 9 Erw. 1), über welche im summarischen Verfahren zu entscheiden ist (Art. 271 lit. a und lit. i, Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Die darum er- suchende Partei hat in ihrem Gesuch die Voraussetzungen darzutun, d.h. alle nö- tigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 6 ff. zu Art. 252 ZPO). Die Kläger machen zwar geltend, vorliegend sei lediglich die Ver- fügung vom 6. September 2007 zu vollstrecken, wonach die Klägerin 1 sofort zur Beantragung der Schuldneranweisung berechtigt sei, wenn eine Unterhaltszah- lung nicht fristgemäss erfolge (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Gleichwohl handelt es sich beim darauf gestützten Verfahren um ein solches auf Anweisung der Schuldner (so schon die Bezeichnung der Kläger selbst in ihrem Gesuch, Urk. 1), freilich mit der Besonderheit, dass entgegen der dafür im Allgemeinen vorausgesetzten mehrfa- chen Säumnis mit Unterhaltszahlungen bereits eine einzige genügen soll.
b) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist nach gefestigter bun- desgerichtlicher Praxis ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuld- ners unzulässig (BGE 127 III 68 Erw. 2.c). Von diesem Verfahren auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist allerdings das Verfahren auf Vollstreckung derselben, wozu auch die Schuldneranweisung gehört, klar zu trennen. Das Bundesgericht weist bezüglich der Schuldneranweisung explizit auf seine Praxis zur Lohnpfän- dung gemäss Art. 93 SchKG hin, wonach sich der für Unterhaltsbeiträge betrie- bene Schuldner, dessen Einkommen den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers nötigen Alimente nicht deckt, einen Eingriff in sein Exis- tenzminimum gefallen lassen muss (BGE 123 III 332). Dieser ist so zu bemessen, dass Gläubiger und Schuldner sich im gleichen Verhältnis einschränken müssen; Voraussetzung für einen solchen Eingriff ist damit auch, dass das Existenzmini- mum des Alimentengläubigers – bei fehlender Alimentenleistung – nicht gedeckt
- 6 - ist (BGE 111 III 13 Erw. 5.d, BGE 110 II 9 Erw. 4, je mit Hinweisen). Das mit der Schuldneranweisung befasste Gericht darf sich zwar nicht erneut mit dem (bereits beurteilten) Sachverhalt, der zum Unterhaltsentscheid geführt hatte, befassen, hat aber gleichwohl die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuld- ners zu beachten; im Rahmen der Schuldneranweisung darf dann nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden, wenn sich des- sen wirtschaftliche Lage seit Erlass des Unterhaltsentscheids verschlechtert hat (BGE 5A_578/2011 v. 11.1.2012, Erw. 2.1, mit Hinw.).
c) Nach den Ausführungen der Kläger selbst ist vorliegend aber genau ein solcher Fall zu beurteilen, indem nach den Darlegungen der Kläger in ihrem erstinstanzlichen Gesuch sich die finanziellen Verhältnisse des Beklagten, der of- fenbar bereits ein Abänderungsverfahren eingeleitet hat (Urk. 6 S. 5), seit Erlass der Verfügung vom 6. September 2007 verschlechtert hatten (vgl. die von den Klägern ohne Bestreitung eingereichte Urk. 3/2: "Wie du [...] weißt, verdiene ich ab März 2012 nur noch CH 6'000.00"). Die tragende Erwägung der Vorinstanz, dass bei einer Anweisung über den seit März 2012 bezahlten Betrag von Fr. 1'210.-- hinaus (als Unterhaltsbeitrag an die Klägerin 1 persönlich) in das Exis- tenzminimum des Beklagten eingegriffen würde, blieb im Beschwerdeverfahren ungerügt (Urk. 7 S. 3 f.). Dies rechtfertigt nach der dargelegten höchstrichterlichen Praxis, einen Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten abzulehnen. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, welcher das beklagtische Existenzmini- mum gewahrt hat, erweist sich damit als korrekt und die dagegen gerichtete Beru- fung als unbegründet.
E. 6 Bei dieser Sachlage ist auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsregelung zu bestätigen. Die erstinstanzliche Abweisung des Gesuchs der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege wurde von diesen nicht angefochten (vgl. die eingangs aufgeführten Berufungsanträge).
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ss
Dispositiv
- A._____,
- B._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge A._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Anweisung an Schuldner Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Mai 2012 (EF120006) - 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei gemäss Ziffer 2 des (vor Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom
- September 2007) abgeschlossenen Vergleichs der Arbeitgeber des Beklagten umgehend bzw. superprovisorisch anzuweisen, den Unter- haltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'100.-- direkt an die Klägerin auszuzah- len.
- Es sei den Klägern 1 und 2 die unentgeltliche Prozessführung sowie ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichneten zu gewähren.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Uster: Verfügung:
- Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen.
- [Schriftliche Mitteilung.]
- [Beschwerdefrist 10 Tage, ohne Stillstand.] Urteil:
- Das klägerische Gesuch um Anweisung an die Schuldner wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
- Die Kosten werden den Klägern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung.]
- [Berufungsfrist 10 Tage, ohne Stillstand.] Berufungsanträge: "1. Dispositivziffer 1, 2, 3 und 4 der Verfügung [recte: des Urteils] des Be- zirksgerichtes Uster vom 2. Mai 2012 seien aufzuheben und unter Voll- streckung des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 6. September 2007 sei gemäss Ziffer 2 des abgeschlossenen Vergleiches der Arbeitgeber des Rekursgegners [recte: Berufungsbeklagten] umge- - 3 - hend bzw. superprovisorisch anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag ge- mäss rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 3. Oktober 2006 (Ziffer 1 der genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 7. Sep- tember 2006) im Betrag von insgesamt Fr. 3'100.-- direkt an die Rekur- rentin [recte: Berufungsklägerin 1] (Kontonr. …) auszuzahlen.
- Es sei den Rekurrenten [recte: Berufungsklägern] 1 und 2 die unentgelt- liche Prozessführung sowie eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichneten zu gewähren.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurs- gegners [recte: Berufungsbeklagten]." Erwägungen:
- a) Mit Eingabe vom 27. April 2012 stellten die Kläger bei der Vo- rinstanz das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren (Urk. 1). Eine Stellungnahme des Beklagten wurde nicht eingeholt. Die Vorinstanz wies am 2. Mai 2012 sowohl das Armenrechtsgesuch der Kläger wie auch deren Klage ab (Urk. 7, Dispositive oben wiedergegeben). b) Hiergegen haben die Kläger am 18. Mai 2012 fristgerecht Berufung mit den vorstehend genannten Berufungsanträgen erhoben (Urk. 6 S. 2). c) Mit dem vorliegenden Endentscheid wird, da einer allfälligen bundesge- richtlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukäme, das Massnahme- gesuch der Kläger gegenstandslos. d) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auch im Berufungsverfahren auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beru- fungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- - 4 - tar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 54 zu Art. 318 ZPO); insbeson- dere ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen (BGE 126 III 353 Erw.1 mit Hinweisen).
- Die Vorinstanz erwog, die Kläger hätten vorgebracht, dass die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach die Klägerin 1 sofort zur Beantragung einer Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber des Beklagten befugt sei, wenn eine Unterhaltszahlung nicht fristgemäss erfolge, und aus dem Schreiben des Be- klagten vom 27. März 2012 sei ersichtlich, dass der Beklagte die Unterhaltsbei- träge ohne Rechtsgrundlage gekürzt habe. Aus jenem Schreiben ergebe sich aber lediglich, dass der Beklagte die Unterhaltsbeiträge der Klägerin 1 persönlich von Fr. 2'400.-- auf Fr. 1'210.-- kürzen wolle, womit nicht dargetan sei, inwiefern der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger 2 nicht nachgekom- men sei. Dementsprechend sei das Gesuch betreffend den Kläger 2 offensichtlich unbegründet; betreffend die Klägerin 1 sie die Vernachlässigung der Erfüllung der Unterhaltspflicht dagegen glaubhaft gemacht (Urk. 7 S. 3). Die Vorinstanz erwog sodann, bei der Festsetzung des Anweisungsbetrages sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners zu respektieren. Aufgrund der von den Klägern eingereichten Unterlagen würde mit einer Anwei- sung von mehr als dem seit März 2012 bezahlten Betrag von Fr. 1'210.-- in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen, weshalb eine solche unzulässig wäre. Dass der Beklagte diese Fr. 1'210.-- nicht bezahlt hätte, sei nicht behauptet worden (Urk. 7 S. 3 f.).
- Die Kläger machen dagegen berufungsweise geltend, sie würden um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ersuchen. Die Vorinstanz verkenne, dass über die Voraussetzungen, wann bzw. ob eine Anweisung an den Arbeitge- ber stattfinden könne, eine Verhandlung bereits im September 2007 stattgefunden habe und es vorliegend nur noch um die Vollstreckung jenes rechtskräftigen Ur- teils gehe. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sei demnach einzig, ob der Be- klagte pünktlich und den vollen Betrag bezahlt habe oder nicht. Ob dem Schuld- ner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen sei oder nicht, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern im Verfahren auf Abänderung - 5 - des Scheidungsurteils (in welchem auf den 5. Juli 2012 zur Verhandlung vorgela- den sei; FP120013). Vorliegend sei der Sachverhalt liquid und die Rechtslage klar, weshalb ihrem Gesuch zu entsprechen sei (Urk. 6 S. 3 ff.)
- a) Die Anweisung an die Schuldner im Sinne von Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB ist eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 110 II 9 Erw. 1), über welche im summarischen Verfahren zu entscheiden ist (Art. 271 lit. a und lit. i, Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Die darum er- suchende Partei hat in ihrem Gesuch die Voraussetzungen darzutun, d.h. alle nö- tigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 6 ff. zu Art. 252 ZPO). Die Kläger machen zwar geltend, vorliegend sei lediglich die Ver- fügung vom 6. September 2007 zu vollstrecken, wonach die Klägerin 1 sofort zur Beantragung der Schuldneranweisung berechtigt sei, wenn eine Unterhaltszah- lung nicht fristgemäss erfolge (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Gleichwohl handelt es sich beim darauf gestützten Verfahren um ein solches auf Anweisung der Schuldner (so schon die Bezeichnung der Kläger selbst in ihrem Gesuch, Urk. 1), freilich mit der Besonderheit, dass entgegen der dafür im Allgemeinen vorausgesetzten mehrfa- chen Säumnis mit Unterhaltszahlungen bereits eine einzige genügen soll. b) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist nach gefestigter bun- desgerichtlicher Praxis ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuld- ners unzulässig (BGE 127 III 68 Erw. 2.c). Von diesem Verfahren auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist allerdings das Verfahren auf Vollstreckung derselben, wozu auch die Schuldneranweisung gehört, klar zu trennen. Das Bundesgericht weist bezüglich der Schuldneranweisung explizit auf seine Praxis zur Lohnpfän- dung gemäss Art. 93 SchKG hin, wonach sich der für Unterhaltsbeiträge betrie- bene Schuldner, dessen Einkommen den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers nötigen Alimente nicht deckt, einen Eingriff in sein Exis- tenzminimum gefallen lassen muss (BGE 123 III 332). Dieser ist so zu bemessen, dass Gläubiger und Schuldner sich im gleichen Verhältnis einschränken müssen; Voraussetzung für einen solchen Eingriff ist damit auch, dass das Existenzmini- mum des Alimentengläubigers – bei fehlender Alimentenleistung – nicht gedeckt - 6 - ist (BGE 111 III 13 Erw. 5.d, BGE 110 II 9 Erw. 4, je mit Hinweisen). Das mit der Schuldneranweisung befasste Gericht darf sich zwar nicht erneut mit dem (bereits beurteilten) Sachverhalt, der zum Unterhaltsentscheid geführt hatte, befassen, hat aber gleichwohl die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuld- ners zu beachten; im Rahmen der Schuldneranweisung darf dann nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden, wenn sich des- sen wirtschaftliche Lage seit Erlass des Unterhaltsentscheids verschlechtert hat (BGE 5A_578/2011 v. 11.1.2012, Erw. 2.1, mit Hinw.). c) Nach den Ausführungen der Kläger selbst ist vorliegend aber genau ein solcher Fall zu beurteilen, indem nach den Darlegungen der Kläger in ihrem erstinstanzlichen Gesuch sich die finanziellen Verhältnisse des Beklagten, der of- fenbar bereits ein Abänderungsverfahren eingeleitet hat (Urk. 6 S. 5), seit Erlass der Verfügung vom 6. September 2007 verschlechtert hatten (vgl. die von den Klägern ohne Bestreitung eingereichte Urk. 3/2: "Wie du [...] weißt, verdiene ich ab März 2012 nur noch CH 6'000.00"). Die tragende Erwägung der Vorinstanz, dass bei einer Anweisung über den seit März 2012 bezahlten Betrag von Fr. 1'210.-- hinaus (als Unterhaltsbeitrag an die Klägerin 1 persönlich) in das Exis- tenzminimum des Beklagten eingegriffen würde, blieb im Beschwerdeverfahren ungerügt (Urk. 7 S. 3 f.). Dies rechtfertigt nach der dargelegten höchstrichterlichen Praxis, einen Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten abzulehnen. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, welcher das beklagtische Existenzmini- mum gewahrt hat, erweist sich damit als korrekt und die dagegen gerichtete Beru- fung als unbegründet.
- Bei dieser Sachlage ist auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsregelung zu bestätigen. Die erstinstanzliche Abweisung des Gesuchs der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege wurde von diesen nicht angefochten (vgl. die eingangs aufgeführten Berufungsanträge).
- a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsge- mäss den Klägern aufzuerlegen, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). - 7 - b) Die Kläger haben auch für das Berufungsverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 6 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Die Kläger und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäus- sert (da die Vorinstanz als Rechtsmittel die Berufung belehrt hat, muss sie von ei- nem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.-- ausgegangen sein; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ausgehend vom umstrittenen Teil der (anzuweisenden) Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'190.-- (Fr. 3'100.-- ./. Fr. 1'910.--) und des Umstandes, dass eine Anwei- sung an die Schuldner grundsätzlich unbefristet wirkt, resultiert ein Streitwert von jedenfalls über Fr. 30'000.--. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
- Das Gesuch der Kläger um Anweisung an die Schuldner wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffern 2 bis 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. - 8 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden von ihnen für die gesamten Kosten.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD120001-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn der Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 25. Mai 2012 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge A._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Anweisung an Schuldner Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Mai 2012 (EF120006)
- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei gemäss Ziffer 2 des (vor Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom
6. September 2007) abgeschlossenen Vergleichs der Arbeitgeber des Beklagten umgehend bzw. superprovisorisch anzuweisen, den Unter- haltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'100.-- direkt an die Klägerin auszuzah- len.
2. Es sei den Klägern 1 und 2 die unentgeltliche Prozessführung sowie ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichneten zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Uster: Verfügung:
1. Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen.
2. [Schriftliche Mitteilung.]
3. [Beschwerdefrist 10 Tage, ohne Stillstand.] Urteil:
1. Das klägerische Gesuch um Anweisung an die Schuldner wird abge- wiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
3. Die Kosten werden den Klägern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. [Schriftliche Mitteilung.]
6. [Berufungsfrist 10 Tage, ohne Stillstand.] Berufungsanträge: "1. Dispositivziffer 1, 2, 3 und 4 der Verfügung [recte: des Urteils] des Be- zirksgerichtes Uster vom 2. Mai 2012 seien aufzuheben und unter Voll- streckung des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 6. September 2007 sei gemäss Ziffer 2 des abgeschlossenen Vergleiches der Arbeitgeber des Rekursgegners [recte: Berufungsbeklagten] umge-
- 3 - hend bzw. superprovisorisch anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag ge- mäss rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 3. Oktober 2006 (Ziffer 1 der genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 7. Sep- tember 2006) im Betrag von insgesamt Fr. 3'100.-- direkt an die Rekur- rentin [recte: Berufungsklägerin 1] (Kontonr. …) auszuzahlen.
2. Es sei den Rekurrenten [recte: Berufungsklägern] 1 und 2 die unentgelt- liche Prozessführung sowie eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichneten zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurs- gegners [recte: Berufungsbeklagten]." Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 27. April 2012 stellten die Kläger bei der Vo- rinstanz das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren (Urk. 1). Eine Stellungnahme des Beklagten wurde nicht eingeholt. Die Vorinstanz wies am 2. Mai 2012 sowohl das Armenrechtsgesuch der Kläger wie auch deren Klage ab (Urk. 7, Dispositive oben wiedergegeben).
b) Hiergegen haben die Kläger am 18. Mai 2012 fristgerecht Berufung mit den vorstehend genannten Berufungsanträgen erhoben (Urk. 6 S. 2).
c) Mit dem vorliegenden Endentscheid wird, da einer allfälligen bundesge- richtlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukäme, das Massnahme- gesuch der Kläger gegenstandslos.
d) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auch im Berufungsverfahren auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beru- fungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen-
- 4 - tar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 54 zu Art. 318 ZPO); insbeson- dere ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen (BGE 126 III 353 Erw.1 mit Hinweisen).
3. Die Vorinstanz erwog, die Kläger hätten vorgebracht, dass die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach die Klägerin 1 sofort zur Beantragung einer Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber des Beklagten befugt sei, wenn eine Unterhaltszahlung nicht fristgemäss erfolge, und aus dem Schreiben des Be- klagten vom 27. März 2012 sei ersichtlich, dass der Beklagte die Unterhaltsbei- träge ohne Rechtsgrundlage gekürzt habe. Aus jenem Schreiben ergebe sich aber lediglich, dass der Beklagte die Unterhaltsbeiträge der Klägerin 1 persönlich von Fr. 2'400.-- auf Fr. 1'210.-- kürzen wolle, womit nicht dargetan sei, inwiefern der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger 2 nicht nachgekom- men sei. Dementsprechend sei das Gesuch betreffend den Kläger 2 offensichtlich unbegründet; betreffend die Klägerin 1 sie die Vernachlässigung der Erfüllung der Unterhaltspflicht dagegen glaubhaft gemacht (Urk. 7 S. 3). Die Vorinstanz erwog sodann, bei der Festsetzung des Anweisungsbetrages sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners zu respektieren. Aufgrund der von den Klägern eingereichten Unterlagen würde mit einer Anwei- sung von mehr als dem seit März 2012 bezahlten Betrag von Fr. 1'210.-- in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen, weshalb eine solche unzulässig wäre. Dass der Beklagte diese Fr. 1'210.-- nicht bezahlt hätte, sei nicht behauptet worden (Urk. 7 S. 3 f.).
4. Die Kläger machen dagegen berufungsweise geltend, sie würden um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ersuchen. Die Vorinstanz verkenne, dass über die Voraussetzungen, wann bzw. ob eine Anweisung an den Arbeitge- ber stattfinden könne, eine Verhandlung bereits im September 2007 stattgefunden habe und es vorliegend nur noch um die Vollstreckung jenes rechtskräftigen Ur- teils gehe. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sei demnach einzig, ob der Be- klagte pünktlich und den vollen Betrag bezahlt habe oder nicht. Ob dem Schuld- ner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen sei oder nicht, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern im Verfahren auf Abänderung
- 5 - des Scheidungsurteils (in welchem auf den 5. Juli 2012 zur Verhandlung vorgela- den sei; FP120013). Vorliegend sei der Sachverhalt liquid und die Rechtslage klar, weshalb ihrem Gesuch zu entsprechen sei (Urk. 6 S. 3 ff.)
5. a) Die Anweisung an die Schuldner im Sinne von Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB ist eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 110 II 9 Erw. 1), über welche im summarischen Verfahren zu entscheiden ist (Art. 271 lit. a und lit. i, Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Die darum er- suchende Partei hat in ihrem Gesuch die Voraussetzungen darzutun, d.h. alle nö- tigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 6 ff. zu Art. 252 ZPO). Die Kläger machen zwar geltend, vorliegend sei lediglich die Ver- fügung vom 6. September 2007 zu vollstrecken, wonach die Klägerin 1 sofort zur Beantragung der Schuldneranweisung berechtigt sei, wenn eine Unterhaltszah- lung nicht fristgemäss erfolge (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Gleichwohl handelt es sich beim darauf gestützten Verfahren um ein solches auf Anweisung der Schuldner (so schon die Bezeichnung der Kläger selbst in ihrem Gesuch, Urk. 1), freilich mit der Besonderheit, dass entgegen der dafür im Allgemeinen vorausgesetzten mehrfa- chen Säumnis mit Unterhaltszahlungen bereits eine einzige genügen soll.
b) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist nach gefestigter bun- desgerichtlicher Praxis ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuld- ners unzulässig (BGE 127 III 68 Erw. 2.c). Von diesem Verfahren auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist allerdings das Verfahren auf Vollstreckung derselben, wozu auch die Schuldneranweisung gehört, klar zu trennen. Das Bundesgericht weist bezüglich der Schuldneranweisung explizit auf seine Praxis zur Lohnpfän- dung gemäss Art. 93 SchKG hin, wonach sich der für Unterhaltsbeiträge betrie- bene Schuldner, dessen Einkommen den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers nötigen Alimente nicht deckt, einen Eingriff in sein Exis- tenzminimum gefallen lassen muss (BGE 123 III 332). Dieser ist so zu bemessen, dass Gläubiger und Schuldner sich im gleichen Verhältnis einschränken müssen; Voraussetzung für einen solchen Eingriff ist damit auch, dass das Existenzmini- mum des Alimentengläubigers – bei fehlender Alimentenleistung – nicht gedeckt
- 6 - ist (BGE 111 III 13 Erw. 5.d, BGE 110 II 9 Erw. 4, je mit Hinweisen). Das mit der Schuldneranweisung befasste Gericht darf sich zwar nicht erneut mit dem (bereits beurteilten) Sachverhalt, der zum Unterhaltsentscheid geführt hatte, befassen, hat aber gleichwohl die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuld- ners zu beachten; im Rahmen der Schuldneranweisung darf dann nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden, wenn sich des- sen wirtschaftliche Lage seit Erlass des Unterhaltsentscheids verschlechtert hat (BGE 5A_578/2011 v. 11.1.2012, Erw. 2.1, mit Hinw.).
c) Nach den Ausführungen der Kläger selbst ist vorliegend aber genau ein solcher Fall zu beurteilen, indem nach den Darlegungen der Kläger in ihrem erstinstanzlichen Gesuch sich die finanziellen Verhältnisse des Beklagten, der of- fenbar bereits ein Abänderungsverfahren eingeleitet hat (Urk. 6 S. 5), seit Erlass der Verfügung vom 6. September 2007 verschlechtert hatten (vgl. die von den Klägern ohne Bestreitung eingereichte Urk. 3/2: "Wie du [...] weißt, verdiene ich ab März 2012 nur noch CH 6'000.00"). Die tragende Erwägung der Vorinstanz, dass bei einer Anweisung über den seit März 2012 bezahlten Betrag von Fr. 1'210.-- hinaus (als Unterhaltsbeitrag an die Klägerin 1 persönlich) in das Exis- tenzminimum des Beklagten eingegriffen würde, blieb im Beschwerdeverfahren ungerügt (Urk. 7 S. 3 f.). Dies rechtfertigt nach der dargelegten höchstrichterlichen Praxis, einen Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten abzulehnen. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, welcher das beklagtische Existenzmini- mum gewahrt hat, erweist sich damit als korrekt und die dagegen gerichtete Beru- fung als unbegründet.
6. Bei dieser Sachlage ist auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsregelung zu bestätigen. Die erstinstanzliche Abweisung des Gesuchs der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege wurde von diesen nicht angefochten (vgl. die eingangs aufgeführten Berufungsanträge).
7. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsge- mäss den Klägern aufzuerlegen, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
- 7 -
b) Die Kläger haben auch für das Berufungsverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 6 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
d) Die Kläger und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäus- sert (da die Vorinstanz als Rechtsmittel die Berufung belehrt hat, muss sie von ei- nem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.-- ausgegangen sein; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ausgehend vom umstrittenen Teil der (anzuweisenden) Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'190.-- (Fr. 3'100.-- ./. Fr. 1'910.--) und des Umstandes, dass eine Anwei- sung an die Schuldner grundsätzlich unbefristet wirkt, resultiert ein Streitwert von jedenfalls über Fr. 30'000.--. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
1. Das Gesuch der Kläger um Anweisung an die Schuldner wird abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffern 2 bis 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
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4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden von ihnen für die gesamten Kosten.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ss