Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 5. April 2025 erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) vor Vorinstanz eine Klage auf Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegen- über der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) gemäss Scheidungs- urteil vom 15. Juni 1988 (Urk. 1). Die Parteien wurden in der Folge zur Einigungs- verhandlung auf den 21. Oktober 2025 vorgeladen (Urk. 4). Mit Eingabe vom
22. Juli 2025 ersuchte der Kläger um Verschiebung der Einigungsverhandlung und begründete dies damit, dass er sich vom 28. Juli 2025 bis 20. März 2026 in Asien aufhalten werde (Urk. 5). Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch mit Ver- fügung vom 11. September 2025 ab (Urk. 8). Zur Einigungsverhandlung am 21. Ok- tober 2025 erschien der Kläger nicht (Prot. I. S. 9). Mit Vorladung vom 13. Novem- ber 2025 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 2. April 2026 vor (Urk. 13). Nachdem beide Parteien unentschuldigt nicht zur Haupt- verhandlung erschienen waren (Prot. I. S. 11), schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 2. April 2026 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 16 S. 4 f. = Urk. 22 S. 4 f.).
E. 1.2 Gegen die Verfügung vom 2. April 2026 erhob der Kläger mit Eingabe vom
7. Mai 2026 (hierorts eingegangen am 8. Mai 2026) entsprechend der Rechtsmit- telbelehrung in Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung fristgerecht (vgl. Urk. 17/2) Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 21).
E. 1.3 Die Vorinstanz schrieb das Verfahren infolge Säumnis beider Parteien als ge- genstandslos geworden ab (Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art. 242 ZPO). Dieser Abschreibungsentscheid stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar, der bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO unterliegt (BGE 148 III 186 E. 6.3 ff.). Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 240'000.– aus (Urk. 22 S. 3). Da somit die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– erreicht wird, ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die vom Kläger als Be- schwerde bezeichnete Eingabe ist somit als Berufung entgegenzunehmen. Die un- zutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hat – da die Berufungsfrist eben-
- 3 - falls 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO) – keine nachteilige Auswirkung für den Kläger.
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Beru- fung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Pro- zesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).
E. 3.1 Der Kläger macht geltend, er habe weder von der Verfügung vom 11. Sep- tember 2025, mit welcher sein Verschiebungsgesuch abgewiesen worden sei, noch von der Vorladung vom 13. November 2025, mit welcher zur Hauptverhandlung auf den 2. April 2026 vorgeladen worden sei, Kenntnis gehabt. Zum Zeitpunkt dieser Zustellungen habe er sich in Asien aufgehalten. Es treffe ihn daher kein Verschul- den, dass er darauf nicht habe reagieren können. Sodann bringt er vor, die Streit- summe sei bereits am 6. November 2008 per saldo aller Ansprüche aufgehoben worden (Urk. 21).
E. 3.2 Den Einwand zur fehlenden Kenntnis von der Abweisung des Verschiebungs- gesuchs und der Vorladung auf den 2. April 2026 brachte der Kläger bereits in sei-
- 4 - nem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz vor (vgl. Urk. 18). Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 8. Mai 2026 ab (Urk. 20). Der Kläger erhob dagegen kein Rechtsmittel. Ob er unter diesen Umständen ein hinreichendes Rechtsschut- zinteresse an der erneuten Beurteilung derselben Vorbringen im vorliegenden Be- rufungsverfahren hat, kann angesichts der nachstehenden Ausführungen offenblei- ben: Die Vorinstanz erwog in jener Verfügung zutreffend, der Kläger habe das vor- liegende Verfahren eingeleitet und damit selber ein Prozessrechtsverhältnis be- gründet. Nachdem zur Einigungsverhandlung vorgeladen worden sei, habe er um Verschiebung ersucht. Der Kläger habe folglich mit weiteren Sendungen des Ge- richts rechnen und dafür sorgen müssen, dass er von gerichtlichen Zustellungen Kenntnis erlange. Die nicht abgeholte Verfügung vom 11. September 2025 betref- fend die Abweisung des Verschiebungsgesuchs sowie die Vorladung zur Haupt- verhandlung am 2. April 2026 würden daher als am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellversuch als zugestellt gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Sodann hätte vom Kläger erwartet werden dürfen, dass er sich während seiner Abwesenheit beim Gericht nach dem Verfahrensstand erkundigt. Ein Telefonat hätte genügt, um in Erfahrung zu bringen, dass sein Verschiebungsgesuch abgewiesen worden und die Hauptverhandlung auf den 2. April 2026 angesetzt worden sei. Letztere sei zu- dem auf einen Zeitpunkt rund zwei Wochen nach der vom Kläger angekündigten Rückkehr aus Asien gelegt worden. Unter diesen Umständen treffe den Kläger an der Säumnis ein nicht mehr leichtes Verschulden (Urk. 20 S. 3 ff.). Diesen zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Es ist daher nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz von einer unentschuldigten Säumnis des Klägers aus- ging und das Verfahren androhungsgemäss (vgl. Urk. 13) als gegenstandslos ge- worden abschrieb. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet.
E. 3.3 Soweit der Kläger geltend macht, die Streitsumme sei bereits am 6. Novem- ber 2008 per saldo aller Ansprüche aufgehoben worden (Urk. 21), betrifft dies die materiellrechtliche Beurteilung seiner Klage. Diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Abschreibungsentscheids und bildet daher auch nicht Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahren. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
- 5 -
E. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 17. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC260017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 17. Juni 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. April 2026 (FP250011-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 5. April 2025 erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) vor Vorinstanz eine Klage auf Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegen- über der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) gemäss Scheidungs- urteil vom 15. Juni 1988 (Urk. 1). Die Parteien wurden in der Folge zur Einigungs- verhandlung auf den 21. Oktober 2025 vorgeladen (Urk. 4). Mit Eingabe vom
22. Juli 2025 ersuchte der Kläger um Verschiebung der Einigungsverhandlung und begründete dies damit, dass er sich vom 28. Juli 2025 bis 20. März 2026 in Asien aufhalten werde (Urk. 5). Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch mit Ver- fügung vom 11. September 2025 ab (Urk. 8). Zur Einigungsverhandlung am 21. Ok- tober 2025 erschien der Kläger nicht (Prot. I. S. 9). Mit Vorladung vom 13. Novem- ber 2025 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 2. April 2026 vor (Urk. 13). Nachdem beide Parteien unentschuldigt nicht zur Haupt- verhandlung erschienen waren (Prot. I. S. 11), schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 2. April 2026 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 16 S. 4 f. = Urk. 22 S. 4 f.). 1.2 Gegen die Verfügung vom 2. April 2026 erhob der Kläger mit Eingabe vom
7. Mai 2026 (hierorts eingegangen am 8. Mai 2026) entsprechend der Rechtsmit- telbelehrung in Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung fristgerecht (vgl. Urk. 17/2) Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 21). 1.3 Die Vorinstanz schrieb das Verfahren infolge Säumnis beider Parteien als ge- genstandslos geworden ab (Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art. 242 ZPO). Dieser Abschreibungsentscheid stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar, der bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO unterliegt (BGE 148 III 186 E. 6.3 ff.). Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 240'000.– aus (Urk. 22 S. 3). Da somit die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– erreicht wird, ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die vom Kläger als Be- schwerde bezeichnete Eingabe ist somit als Berufung entgegenzunehmen. Die un- zutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hat – da die Berufungsfrist eben-
- 3 - falls 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO) – keine nachteilige Auswirkung für den Kläger. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Beru- fung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Pro- zesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). 3.1 Der Kläger macht geltend, er habe weder von der Verfügung vom 11. Sep- tember 2025, mit welcher sein Verschiebungsgesuch abgewiesen worden sei, noch von der Vorladung vom 13. November 2025, mit welcher zur Hauptverhandlung auf den 2. April 2026 vorgeladen worden sei, Kenntnis gehabt. Zum Zeitpunkt dieser Zustellungen habe er sich in Asien aufgehalten. Es treffe ihn daher kein Verschul- den, dass er darauf nicht habe reagieren können. Sodann bringt er vor, die Streit- summe sei bereits am 6. November 2008 per saldo aller Ansprüche aufgehoben worden (Urk. 21). 3.2 Den Einwand zur fehlenden Kenntnis von der Abweisung des Verschiebungs- gesuchs und der Vorladung auf den 2. April 2026 brachte der Kläger bereits in sei-
- 4 - nem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz vor (vgl. Urk. 18). Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 8. Mai 2026 ab (Urk. 20). Der Kläger erhob dagegen kein Rechtsmittel. Ob er unter diesen Umständen ein hinreichendes Rechtsschut- zinteresse an der erneuten Beurteilung derselben Vorbringen im vorliegenden Be- rufungsverfahren hat, kann angesichts der nachstehenden Ausführungen offenblei- ben: Die Vorinstanz erwog in jener Verfügung zutreffend, der Kläger habe das vor- liegende Verfahren eingeleitet und damit selber ein Prozessrechtsverhältnis be- gründet. Nachdem zur Einigungsverhandlung vorgeladen worden sei, habe er um Verschiebung ersucht. Der Kläger habe folglich mit weiteren Sendungen des Ge- richts rechnen und dafür sorgen müssen, dass er von gerichtlichen Zustellungen Kenntnis erlange. Die nicht abgeholte Verfügung vom 11. September 2025 betref- fend die Abweisung des Verschiebungsgesuchs sowie die Vorladung zur Haupt- verhandlung am 2. April 2026 würden daher als am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellversuch als zugestellt gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Sodann hätte vom Kläger erwartet werden dürfen, dass er sich während seiner Abwesenheit beim Gericht nach dem Verfahrensstand erkundigt. Ein Telefonat hätte genügt, um in Erfahrung zu bringen, dass sein Verschiebungsgesuch abgewiesen worden und die Hauptverhandlung auf den 2. April 2026 angesetzt worden sei. Letztere sei zu- dem auf einen Zeitpunkt rund zwei Wochen nach der vom Kläger angekündigten Rückkehr aus Asien gelegt worden. Unter diesen Umständen treffe den Kläger an der Säumnis ein nicht mehr leichtes Verschulden (Urk. 20 S. 3 ff.). Diesen zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Es ist daher nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz von einer unentschuldigten Säumnis des Klägers aus- ging und das Verfahren androhungsgemäss (vgl. Urk. 13) als gegenstandslos ge- worden abschrieb. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet. 3.3 Soweit der Kläger geltend macht, die Streitsumme sei bereits am 6. Novem- ber 2008 per saldo aller Ansprüche aufgehoben worden (Urk. 21), betrifft dies die materiellrechtliche Beurteilung seiner Klage. Diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Abschreibungsentscheids und bildet daher auch nicht Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahren. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
- 5 - 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 17. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: jo