Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 23. Januar 2019 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Be- rufungsbeklagte) am Bezirksgericht Meilen einen Antrag auf Anerkennung und Er- gänzung eines griechischen Scheidungsurteils vom 7. April 2016 bzw. vom
24. August 2017 ein. Damals wie heute lebten die Berufungsbeklagte und die ge- meinsame Tochter C._____, geboren am tt. Oktober 2007, in der Schweiz und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) in Griechenland.
E. 2 Die Berufungsbeklagte beantragte vor Vorinstanz ursprünglich insbesondere die Regelung der Kinderbelange. Parallel war seit 2014 ein Kindesschutzverfah- ren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Meilen hängig (vgl. act. 4 S. 4 f.). Die Vorinstanz gab u.a. ein Erziehungsfähigkeitsgut- achten in Auftrag, das sie jedoch als mangelhaft und nicht beweistauglich qualifi-
- 6 - zierte, weshalb sie ein neues Gutachten anordnete (act. 4 S 9 und S. 11). Nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter C._____ wurde das Verfahren mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 mit Bezug auf die Regelung der nichtfinanziellen Kinderbe- lange als gegenstandslos abgeschrieben (act. 4 S. 13 m.H. auf act. 9/671). Mit Urteil vom 6. März 2026 (act. 9/705 = act. 4 = act. 8) anerkannte die Vorinstanz das griechische Scheidungsurteil mit Bezug auf den Scheidungspunkt und stellte ergänzend fest, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind und dass sie gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten, und ord- nete den Vorsorgeausgleich an. Weiter wies die Vorinstanz die Anträge der Beru- fungsbeklagten, wonach der Beklagte zur Leistung von (Volljährigen-) Unterhalt an die Tochter zu verpflichten sei, ab. Die Kosten des ersten Erziehungsfähig- keitsgutachtens wurden auf die Staatskasse genommen und die restlichen Kosten wurden zu 30% dem Berufungskläger und zu 70% der Berufungsbeklagten aufer- legt, wobei ihr Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen wurde (act. 4 S. 83 ff.).
E. 3 Das Urteil sei zu ergänzen um die Feststellungen der griechi- schen Strafurteile. Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
E. 4 Das Urteil sei zu ergänzen um die medizinischen und psychiatri- schen Unterlagen für den Zeitraum, in dem das Kind minderjährig war. Eventualiter seien diese Unterlagen vom Gericht einzuholen und zu prüfen.
E. 5 Wie daraus hervorgeht, hatte sich der Berufungskläger am letzten Tag der Frist bei seinem vormaligen Vertreter und jetzigen Zustellungsbevollmächtigten erkundigt, ob die Berufung eingereicht worden war. Damit war der Fristablauf bei- den bekannt. Die Frist wurde also nicht wegen eines Irrtums über die Berechnung verpasst. Im Übrigen beschreibt der Berufungskläger, was er selbst tat, um die Frist einzuhalten, und betont, er habe alles vorgekehrt, was dafür erforderlich ge- wesen sei. Er erwähnt, die Verantwortung für das Verpassen der Frist treffe sei- nen vormaligen Vertreter und jetzigen Zustellungsbevollmächtigten (act. 19 S. 5), ohne jedoch einen konkreten Grund zu nennen. Dass ein äusserer Grund für die Fristversäumnis nicht bekannt ist und somit da- von ausgegangen werden muss, dass die rechtzeitige Einreichung der Berufung schlicht vergessen wurde bzw. untergegangen ist, lässt diesen Fehler nicht ver- nachlässigbar erscheinen. Die Fristenkontrolle gehört zu den alltäglichen berufli- chen Aufgaben eines Anwalts. Die Häufigkeit dieser Situation bedeutet nicht, dass solche Fehler entschuldbar sind, sondern sie sind mit geeigneten organisatori- schen Vorkehren zu vermeiden. Dass eine Rechtsmittelfrist ohne äusseren Grund verpasst wird, darf auf einer Anwaltskanzlei nicht passieren und stellt ein grobes Verschulden dar.
- 12 -
E. 6 Wie erwähnt, muss sich der Berufungskläger das Verschulden von Rechts- anwalt Y._____ als seiner Hilfsperson anrechnen lassen. Dass dieser im Beru- fungsverfahren neu nicht mehr als sein Anwalt, sondern nur noch als sein Zustel- lungsbevollmächtigter auftritt, ändert nichts daran. Aus der Eingabe vom 27. April 2026 geht hervor, dass Rechtsanwalt Y._____ die Instruktion zur Einreichung der Berufung erst am 27. April 2026 erreicht habe (act. 3 S. 2). Weiter bezeichnet sich Rechtsanwalt Y._____ in dieser Eingabe nach wie vor als Anwalt des Berufungs- klägers (act. 3 S. 1) und erhob die Berufung "namens und im Auftrag des Beru- fungsklägers" (act. 3 S. 2). In seinem Begleitschreiben gleichen Datums führte er aus, dass sein Mandant ihn ersucht habe, gegen die Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens Berufung einzulegen. Betreffend der verspäteten Ein- reichung führte er aus, dass, wenn überhaupt, ein leichtes Organisationsverschul- den des Unterzeichnenden vorliege, welches nicht dem Berufungskläger angelas- tet werden könne (act. 2). Damit bleibt zwar unklar, ab wann Rechtsanwalt Y._____ einzig noch als Zustelldomizil für den Berufungskläger fungierte. Jeden- falls wurde aber nicht geltend gemacht, dass das Mandatsverhältnis vor Ablauf der Berufungsfrist beendet worden wäre, weshalb sich der Berufungskläger das Verhalten und die Kenntnisse seines Rechtsanwaltes ohne Weiteres anrechnen lassen muss. . Hinzu kommt, dass aus ihrer Korrespondenz und dem Verhalten im Verfahren hervorgeht, dass der Auftrag von Rechtsanwalt Y._____ als Zustel- lungsbevollmächtigter nicht nur die Entgegennahme von gerichtlichen Zustellun- gen, sondern auch die Einreichung von Eingaben an das Gericht umfasste, so dass er auch vor diesem Hintergrund als seine Hilfsperson zu behandeln wäre und dem Berufungskläger sein Verschulden anzurechnen wäre.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Berufungskläger mehr als nur ein leichtes Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Sein Fristwiederherstel- lungsgesuch ist daher abzuweisen. Ob die Voraussetzungen für eine Wiederher- stellung gegeben sind, ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, bei der die Ver- hältnismässigkeit keine Rolle spielt. Auch die vom Berufungskläger betonte sub- jektive Bedeutung der Angelegenheit hat keinen Einfluss auf die Bewertung sei- nes Verschuldens und ist mit Blick auf den Streitwert - es geht um eine Kosten- auflage von rund Fr. 10'000.– - aus objektiver Sicht auch nicht nachvollziehbar.
- 13 - IV.
Dispositiv
- Als Folge der Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs ist auf die ver- spätete Berufung nicht einzutreten. Eine Berufungsantwort ist unter diesen Um- ständen nicht einzuholen.
- Damit wird der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich rechtskräftig, wovon zur Klarstellung Vormerk zu nehmen ist. Die Vorinstanz wird eingeladen, die in ih- rem Entscheid für diesen Fall vorgesehenen Mitteilungen nunmehr (nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Abweisung einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid, vorbehältlich einer anderslautenden Anord- nung des Bundesgerichts) vorzunehmen. V.
- Da der Berufungskläger unterliegt, hat er die Kosten des Berufungsverfah- rens zu tragen und der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezah- len (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Der Berufungskläger ficht den ihm von der Vorinstanz auferlegten Kostenan- teil von Fr. 11'376.94 an (vgl. act. 8 S. 82 und S. 85 Disp.-Ziff. 11). Somit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Ausgehend von die- sem Streitwert und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verfahren durch Nichteintreten erledigt werden konnte, sind die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung (einschliesslich 8,1% Mehrwertsteuer) je auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 und § 10 GebV OG bzw. § 13 i.V.m. § 4 AnwGebV). Es wird beschlossen:
- Das Fristwiederherstellungsgesuch des Beklagten und Berufungsklägers wird abgewiesen.
- Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetre- ten. - 14 -
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2026 am heutigen Datum (Entscheiddatum) vollumfänglich rechtskräftig ge- worden ist.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.
- Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Beru- fungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.– (MWSt eingeschlossen) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbe- klagte unter Beilage je eines Doppels von act. 16-19, sowie an das Bezirks- gericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'376.94. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC260015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini- Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus Beschluss vom 7. Juli 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Anerkennung/Ergänzung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. März 2026; Proz. FP190002
- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 9/270)
1. Die Scheidung der Ehe der Parteien gemäss Urteil des Landes- gerichts Athen vom 7. April 2016 (Beschluss-Nr. 2107/2016) be- ziehungsweise des Beschlusses des Berufungsgerichts Athen vom 24. Augst 2017 (Beschluss-Nr. 4039/2017) sei anzuerkennen und das Zivilstandsamt Winterthur anzuweisen, diese im Zivil- standsregister einzutragen.
2. Das Scheidungsurteil sei wie folgt zu ergänzen: […] 2.8 Der Beklagte sei zu verpflichten, für C._____ monatliche Unter- haltsbeiträge von mindestens CHF 1'500.00 zuzüglich Kinder- /Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Vor- aus jeweils auf den Ersten jeden Monats, über den Eintritt der Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. 2.9 Die Unterhaltsbeiträge von C._____ seien gerichtsüblich zu inde- xieren. […] 2.12 Es sei von der Zusprechung nachehelicher Ehegattenunterhalts- beiträge abzusehen. 2.13 Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt sind. 2.14 Es sei von der Durchführung des Vorsorgeausgleichs abzusehen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten des Beklagten. B. Des Beklagten und Berufungsklägers (act. 9/272)
1. Die Ehescheidung der Ehe der Parteien gemäss Urteil des Lan- desgerichts Athen vom 7. April 2016 sei anzuerkennen und das Zivilstandsamt Winterthur anzuweisen, diese im Zivilstandsregis- ter einzutragen. […] 3.8. Der Antrag der Klägerin auf Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ sei abzuweisen.
4. Es sei von der Zusprechung nachehelicher Ehegattenunterhalts- beiträgen abzusehen.
- 3 -
5. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt sind.
6. Es seien die während der Dauer der Ehe angesparten Freizügig- keitsleistungen der Parteien je hälftig zu teilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2026:
1. Das Urteil des Landesgerichts Athen (Beschluss-Nr. 2107/2016) von 7. April 2016 beziehungsweise der Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom
24. August 2017 (Beschluss-Nr. 4039/2017) wird in der Hauptsache (Schei- dungspunkt) anerkannt.
2. Das Zivilstandsamt Winterthur wird angewiesen, die rechtskräftige Schei- dung der Parteien im Zivilstandsregister einzutragen.
3. Das Urteil des Landesgerichts Athen von 7. April 2016 wird wie folgt ergänzt:
a) Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht aus- einandergesetzt sind.
b) Es wird festgestellt, dass die Parteien gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet haben.
c) Der Vorsorgeausgleich findet statt. Die von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen werden hälftig mit Stichtag 22. De- zember 2014 geteilt.
4. Der Antrag der Klägerin in Rechtsbegehren Ziff. 2.8, den Beklagten zu ver- pflichten, für C._____ bis zur Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'500.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wird abge- wiesen.
5. Der Antrag der Klägerin in Rechtsbegehren Ziff. 2.8, den Beklagten zu ver- pflichten, für C._____ über den Eintritt der Mündigkeit hinaus bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge
- 4 - von mindestens CHF 1'500.– zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
6. Der Antrag der Klägerin in Rechtsbegehren Ziff. 2.14, es sei von der Durch- führung des Vorsorgeausgleichs abzusehen, wird abgewiesen.
7. Die Freizügigkeitsstiftung der D._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft dieses Urteils vom Freizügigkeitskonto der Klägerin (Konto- Nr. 1, lautend auf B._____, AHV-Nr. 2) den Betrag von CHF 29'540.35, zu- züglich Zins ab 22. Dezember 2014, auf ein vom Beklagten (AHV-Nr. 3) noch zu bezeichnendes (Freizügigkeits-)Konto bei der E._____ AG, … [Adresse], zu überweisen.
8. Alle anderen Rechtsbegehren und Anträge der Parteien werden abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 14'796.15 Gutachten Dr. phil. F._____ CHF 1'255.00 Gutachten Dr. med. G._____ CHF 11'861.68 Entschädigung Kinderprozessbeiständin bis 31.08.2022 CHF 7'297.50 Entschädigung Kinderprozessbeiständin ab 01.09.2022 CHF 2'385.00 Dolmetscherkosten CHF 123.94 diverse Kosten CHF 52'719.27 Total
10. Die Kosten für das Gutachten von Dr. phil. F._____ in der Höhe von CHF 14'796.15 werden auf die Staatskasse genommen.
11. Die restlichen Gerichtskosten von CHF 37'923.12 werden ausgangsgemäss der Klägerin zu 70% (CHF 26'546.18) und dem Beklagten zu 30% (CHF 11'376.94) auferlegt.
- 5 - Der Kostenanteil der Klägerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
12. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung in der Höhe von CHF 7'200.– (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv mit Formular an das Zivilstandsamt Winterthur, im Dispositiv mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Dispositivauszug Ziff. 1, Ziff. 3.c) und Ziff. 7 an die Freizügigkeitsstif- tung der D._____ AG, … [Adresse], je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde.
14. (Rechtsmittel) Erwägungen: I.
1. Am 23. Januar 2019 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Be- rufungsbeklagte) am Bezirksgericht Meilen einen Antrag auf Anerkennung und Er- gänzung eines griechischen Scheidungsurteils vom 7. April 2016 bzw. vom
24. August 2017 ein. Damals wie heute lebten die Berufungsbeklagte und die ge- meinsame Tochter C._____, geboren am tt. Oktober 2007, in der Schweiz und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) in Griechenland.
2. Die Berufungsbeklagte beantragte vor Vorinstanz ursprünglich insbesondere die Regelung der Kinderbelange. Parallel war seit 2014 ein Kindesschutzverfah- ren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Meilen hängig (vgl. act. 4 S. 4 f.). Die Vorinstanz gab u.a. ein Erziehungsfähigkeitsgut- achten in Auftrag, das sie jedoch als mangelhaft und nicht beweistauglich qualifi-
- 6 - zierte, weshalb sie ein neues Gutachten anordnete (act. 4 S 9 und S. 11). Nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter C._____ wurde das Verfahren mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 mit Bezug auf die Regelung der nichtfinanziellen Kinderbe- lange als gegenstandslos abgeschrieben (act. 4 S. 13 m.H. auf act. 9/671). Mit Urteil vom 6. März 2026 (act. 9/705 = act. 4 = act. 8) anerkannte die Vorinstanz das griechische Scheidungsurteil mit Bezug auf den Scheidungspunkt und stellte ergänzend fest, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind und dass sie gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten, und ord- nete den Vorsorgeausgleich an. Weiter wies die Vorinstanz die Anträge der Beru- fungsbeklagten, wonach der Beklagte zur Leistung von (Volljährigen-) Unterhalt an die Tochter zu verpflichten sei, ab. Die Kosten des ersten Erziehungsfähig- keitsgutachtens wurden auf die Staatskasse genommen und die restlichen Kosten wurden zu 30% dem Berufungskläger und zu 70% der Berufungsbeklagten aufer- legt, wobei ihr Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen wurde (act. 4 S. 83 ff.).
3. Mit Begleitschreiben vom 27. April 2026 (act. 2) reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ je eine von ihm und eine vom Berufungskläger persönlich verfasste Be- rufungsschrift gegen das ergänzende vorinstanzliche Scheidungsurteil vom 6. März 2026 ein mit folgenden Anträgen (act. 3 S. 2): "Die Gerichtskosten der Vorinstanz in Höhe seien vollständig der Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 8'000.– zu reduzieren Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten" bzw. (der Berufungskläger persönlich, act. 5 S. 4 f. sinngemäss):
1. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 15'000 seien vollständig der Klägerin zu auferlegen. Eventualiter seien die Gerichtskosten dem Beklagten zu erlassen oder subeventualiter erheblich zu reduzieren.
2. Die Kosten Dritter (einschliesslich Dr. F._____, Dr. G._____ und Dr. H._____) seien vollständig der Klägerin zu auferlegen. Eventualiter seien diese Kosten dem Beklagten zu erlassen.
- 7 -
3. Das Urteil sei zu ergänzen um die Feststellungen der griechi- schen Strafurteile. Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
4. Das Urteil sei zu ergänzen um die medizinischen und psychiatri- schen Unterlagen für den Zeitraum, in dem das Kind minderjährig war. Eventualiter seien diese Unterlagen vom Gericht einzuholen und zu prüfen.
5. Es sei eine Weiterleitung an die Strafbehörden zu prüfen.
4. Rechtsanwalt Y._____ bezeichnete sich einstweilen nur als Zustelladresse und stellte für den Berufungskläger einen Antrag auf Wiederherstellung der Beru- fungsfrist (act. 3 S. 2). Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (act. 7) reichte er eine per- sönliche Stellungnahme des Berufungsklägers zum Gesuch um Wiederherstel- lung der Berufungsfrist nach. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 nahm die Berufungs- beklagte Stellung zum Fristwiederherstellungsgesuch und beantragte dessen Ab- weisung (act. 12). Mit Schreiben vom 11. Juni 2026 (act. 16) reichte Rechtsanwalt Y._____ eine persönliche Stellungnahme des Berufungsklägers vom 11. Juni 2026 (act. 19) sowie eine praktisch identische, von ihm selbst unterzeichnete Stel- lungnahme ein (act. 17), deren Doppel der Berufungsbeklagten mit diesem Ent- scheid zuzustellen sind. II.
1. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent- scheides, der angefochten werden soll, schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist eine Prozessvorausset- zung des Berufungsverfahrens, die von Amtes wegen zu prüfen ist.
2. Das angefochtene Urteil wurde dem Berufungskläger am 10. März 2026 (act. 9/705 A2) zugestellt. Die Berufungsfrist lief ihm demnach unter Berücksichti- gung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) am 24. April 2026 ab. Der Be- rufungskläger anerkennt, dass die Einreichung der Berufung mit Poststempel vom
27. April 2026 (vgl. act. 5) nach Fristablauf erfolgte, und verlangt eine Wiederher- stellung nach Art. 148 ZPO.
- 8 -
3. Wie aus der einleitend stark gekürzt wiedergegebenen Prozessgeschichte hervorgeht, wurde im vorinstanzlichen Verfahren über mehrere Jahre erbittert über die Kinderbelangte gestritten, bevor sich die entsprechenden nichtfinanziel- len Anträge aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit der Tochter als gegenstandslos erwiesen. Das vorinstanzliche Urteil beschränkte sich dem- entsprechend auf die Abweisung des (Volljährigen-)Unterhaltsanspruchs der Tochter, die Feststellung, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind und gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichten und auf die Teilung der Vorsorgeguthaben sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Kostenregelung, d.h. die Auf- lage eines Kostenanteils von 30% bzw. Fr. 11'376.94 an den Berufungskläger. Er betont, der Zweck seines Rechtsmittels gehe über den Streitwert hinaus und ziele auf eine gerechte, faire Verteilung der Kosten unter Einbezug von weiteren tat- sächlichen Hintergründen, womit er insbesondere auf das in Athen geführte Straf- verfahren gegen die Berufungsbeklagte und dessen Ausgang anspielt, zu dem sich die Vorinstanz wegen nachträglicher Gegenstandslosigkeit der nichtfinanziel- len Kinderbelange nicht mehr äusserte (act. 19 S. 2). III.
1. Das Rechtsinstitut der Wiederherstellung soll die formale Strenge des Pro- zessrechts zugunsten der Durchsetzung des materiellen Rechts mildern. Dieser Zielsetzung stehen im Einzelfall die Interessen der Gegenpartei sowie in allgemei- ner Hinsicht die Rechtssicherheit und das Beschleunigungsgebot gegenüber. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei innert 10 Tagen seit Wegfall des Säum- nisgrundes darum ersucht und glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leich- tes Verschulden trifft. Leichtes Verschulden liegt vor, wenn eine Partei nur das nicht beachtet hat, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen auch nicht beachtet hätte. Auf die Haltung der Gegenpartei kommt es nicht an. Ebenfalls nicht rele-
- 9 - vant ist die Dauer der Frist und ob sie nur knapp verpasst wurde. Der Sorgfalts- massstab ist grundsätzlich objektiver Natur, juristische bzw. anwaltliche Kennt- nisse werden einbezogen. Einen Anwalt trifft für versäumte Fristen und Termine ohne spezielle Umstände ein schweres Verschulden. Er hat eine geeignete Fris- tenkontrolle zu organisieren und laufend zu überwachen. Versehen, Vergesslich- keit, Fehler in der Terminplanung und ähnliche Gründe vermögen eine Wiederher- stellung nicht zu rechtfertigen. Das Verschulden des Vertreters, der die Säumnis verursacht hat, wird der Partei angerechnet. Weder die Partei noch ihr Vertreter können sich auf gegenseitige Verständigungsprobleme berufen (FUCHS in Sutter- Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 148 N 7 ff.; BK ZPO-FREI, 2. A., Art. 148 N 9 und N 18; DIKE ZPO-TANNER, 3. A., Art. 148 N 23; BSK, ZPO-GOZZI, 4. A., Art. 148 N 30 f.; OFS / ZPO-JENNY / ABEGG, ZPO 148 N 4).
2. Der Berufungskläger macht geltend, er habe seinem Rechtsvertreter am
19. März 2026, am 9. April 2026 und am 24. April 2026 - d.h. innerhalb der mass- geblichen Frist - klare, ausdrückliche und rechtzeitige Instruktionen zur Einrei- chung der Berufung erteilt. Er habe darauf vertraut, dass die Berufung von seiner Schweizer Anwaltskanzlei fristgereicht eingereicht würde. Es hätten keine An- haltspunkte bestanden, dass die Kommunikation nicht ordnungsgemäss empfan- gen oder verarbeitet worden sein könnte. Ein Fristversäumnis sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen, sondern liege ausserhalb seines Einfluss- und Kon- trollbereichs und sei auf eine technische Übermittlungsstörung oder auf interne Vorgänge zurückzuführen, die ihm nicht zugerechnet werden könnten. Die Verzö- gerung um einen Tag beruhe nicht auf mangelnder Sorgfalt, Nachlässigkeit oder Untätigkeit des Berufungsklägers. Er habe seinen schweizerischen Anwalt am
24. April 2026 kontaktiert um die Einreichung der Berufung zu bestätigen, und nachdem er am 27. April 2026 festgestellt habe, dass die Berufung nicht fristge- recht eingereicht worden sei, habe er unverzüglich gehandelt und die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs veranlasst (act. 7 S. 2; act. 19 S. 2 f.). Er bittet, den Hintergrund des seit über zehn Jahren dauernden Verfahrens zu be- rücksichtigen. Damit meint er die von der Berufungsbeklagten erhobenen Vor-
- 10 - würfe des sexuellen Missbrauchs, welche das Verfahren und insbesondere die Kostenverteilung beeinflusst hätten. Diese Vorwürfe hätten sich in einem griechi- schen Strafverfahren als falsch erwiesen, in dem die Berufungsbeklagte wegen falscher Anschuldigungen verurteilt worden sei. Es wäre offenkundig unverhältnis- mässig, wenn er aufgrund eines Verfahrensfehlers, der ausserhalb seiner Kon- trolle lag, den dauerhaften Verlust des Rechts auf ein Rechtsmittelverfahren erlei- den würde, insbesondere da die Verzögerung lediglich einen einzigen Tag be- trage und der Gegenpartei keinerlei Nachteil verursacht habe. Es gehe nicht darum, ob eine eintägige Verzögerung eingetreten sei, sondern darum, ob einer Person, die in einem rechtskräftigen Strafurteil der Erfindung schwerwiegender Anschuldigungen für schuldig befunden worden sei, gestattet werden solle, sich auf diese eintägige Verzögerung zu berufen, um eine Kostenentscheidung vor ei- ner Überprüfung durch das Berufungsgericht zu schützen (act. 7 S. 2; act. 19 S. 1 ff.).
3. Die Berufungsbeklagte bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2026 die rechtzeitige Erteilung von Instruktionen durch den Berufungskläger an seinen Rechtsvertreter mit Nichtwissen und weist im Übrigen darauf hin, dass er sich das prozessuale Handeln oder Unterlassen seines Rechtsvertreters anrechnen lassen müsse. Es erscheine höchst unglaubwürdig, dass sämtliche Instruktionen des Be- rufungsklägers an seinen Rechtsvertreter an unterschiedlichen Tagen verloren gegangen seien. Unabhängig davon hätte er das Risiko von technischen Über- mittlungsfehlern zu tragen. Ebenso seien interne Vorgänge - was auch immer da- mit gemeint sei - wie z.B. Kommunikationsprobleme mit seinem Rechtsvertreter dem Berufungskläger anzurechnen. Das Fristversäumnis sei weder auf Krankheit noch auf einen Unfall oder einen vergleichbaren Verhinderungsgrund zurückzu- führen. Eine Wiederherstellung könne nur verlangt werden, wenn die Partei die Frist gegen ihren Willen verpasst habe, was hier nicht der Fall sei (act. 11 S. 2 ff.).
4. Obwohl die Frist drei Tage vor der Einreichung der Berufung am 27. April 2026 abgelaufen war, behauptet der Berufungskläger wiederholt, er habe die Frist nur um einen Tag verpasst. Wahrscheinlich bezieht er sich damit auf die Fristver- längerung am Wochenende gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach sich die Frist
- 11 - bis am nächsten Werktag verlängert, und will geltend machen, er hätte die Frist eingehalten, wenn sie nicht am Freitag dem 24., sondern am Samstag dem
25. April 2026 abgelaufen wäre und sich somit bis Montag den 27. April 2026 ver- längert hätte; was aber letztlich nichts daran ändert, dass die Frist am 24. April 2026 ablief. Ungeachtet dessen wurde die Frist für das Wiederherstellungsgesuch (Art. 148 Abs. 2 ZPO) eingehalten, so dass darauf einzutreten ist. Für die materielle Beur- teilung kann der Berufungskläger daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Eine rasche Reaktion bildet zwar die Voraussetzung für eine Wiederherstel- lung, aber sie macht ein allfälliges Verschulden an der Säumnis nachträglich nicht ungeschehen.
5. Wie daraus hervorgeht, hatte sich der Berufungskläger am letzten Tag der Frist bei seinem vormaligen Vertreter und jetzigen Zustellungsbevollmächtigten erkundigt, ob die Berufung eingereicht worden war. Damit war der Fristablauf bei- den bekannt. Die Frist wurde also nicht wegen eines Irrtums über die Berechnung verpasst. Im Übrigen beschreibt der Berufungskläger, was er selbst tat, um die Frist einzuhalten, und betont, er habe alles vorgekehrt, was dafür erforderlich ge- wesen sei. Er erwähnt, die Verantwortung für das Verpassen der Frist treffe sei- nen vormaligen Vertreter und jetzigen Zustellungsbevollmächtigten (act. 19 S. 5), ohne jedoch einen konkreten Grund zu nennen. Dass ein äusserer Grund für die Fristversäumnis nicht bekannt ist und somit da- von ausgegangen werden muss, dass die rechtzeitige Einreichung der Berufung schlicht vergessen wurde bzw. untergegangen ist, lässt diesen Fehler nicht ver- nachlässigbar erscheinen. Die Fristenkontrolle gehört zu den alltäglichen berufli- chen Aufgaben eines Anwalts. Die Häufigkeit dieser Situation bedeutet nicht, dass solche Fehler entschuldbar sind, sondern sie sind mit geeigneten organisatori- schen Vorkehren zu vermeiden. Dass eine Rechtsmittelfrist ohne äusseren Grund verpasst wird, darf auf einer Anwaltskanzlei nicht passieren und stellt ein grobes Verschulden dar.
- 12 -
6. Wie erwähnt, muss sich der Berufungskläger das Verschulden von Rechts- anwalt Y._____ als seiner Hilfsperson anrechnen lassen. Dass dieser im Beru- fungsverfahren neu nicht mehr als sein Anwalt, sondern nur noch als sein Zustel- lungsbevollmächtigter auftritt, ändert nichts daran. Aus der Eingabe vom 27. April 2026 geht hervor, dass Rechtsanwalt Y._____ die Instruktion zur Einreichung der Berufung erst am 27. April 2026 erreicht habe (act. 3 S. 2). Weiter bezeichnet sich Rechtsanwalt Y._____ in dieser Eingabe nach wie vor als Anwalt des Berufungs- klägers (act. 3 S. 1) und erhob die Berufung "namens und im Auftrag des Beru- fungsklägers" (act. 3 S. 2). In seinem Begleitschreiben gleichen Datums führte er aus, dass sein Mandant ihn ersucht habe, gegen die Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens Berufung einzulegen. Betreffend der verspäteten Ein- reichung führte er aus, dass, wenn überhaupt, ein leichtes Organisationsverschul- den des Unterzeichnenden vorliege, welches nicht dem Berufungskläger angelas- tet werden könne (act. 2). Damit bleibt zwar unklar, ab wann Rechtsanwalt Y._____ einzig noch als Zustelldomizil für den Berufungskläger fungierte. Jeden- falls wurde aber nicht geltend gemacht, dass das Mandatsverhältnis vor Ablauf der Berufungsfrist beendet worden wäre, weshalb sich der Berufungskläger das Verhalten und die Kenntnisse seines Rechtsanwaltes ohne Weiteres anrechnen lassen muss. . Hinzu kommt, dass aus ihrer Korrespondenz und dem Verhalten im Verfahren hervorgeht, dass der Auftrag von Rechtsanwalt Y._____ als Zustel- lungsbevollmächtigter nicht nur die Entgegennahme von gerichtlichen Zustellun- gen, sondern auch die Einreichung von Eingaben an das Gericht umfasste, so dass er auch vor diesem Hintergrund als seine Hilfsperson zu behandeln wäre und dem Berufungskläger sein Verschulden anzurechnen wäre.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Berufungskläger mehr als nur ein leichtes Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Sein Fristwiederherstel- lungsgesuch ist daher abzuweisen. Ob die Voraussetzungen für eine Wiederher- stellung gegeben sind, ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, bei der die Ver- hältnismässigkeit keine Rolle spielt. Auch die vom Berufungskläger betonte sub- jektive Bedeutung der Angelegenheit hat keinen Einfluss auf die Bewertung sei- nes Verschuldens und ist mit Blick auf den Streitwert - es geht um eine Kosten- auflage von rund Fr. 10'000.– - aus objektiver Sicht auch nicht nachvollziehbar.
- 13 - IV.
1. Als Folge der Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs ist auf die ver- spätete Berufung nicht einzutreten. Eine Berufungsantwort ist unter diesen Um- ständen nicht einzuholen.
2. Damit wird der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich rechtskräftig, wovon zur Klarstellung Vormerk zu nehmen ist. Die Vorinstanz wird eingeladen, die in ih- rem Entscheid für diesen Fall vorgesehenen Mitteilungen nunmehr (nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Abweisung einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid, vorbehältlich einer anderslautenden Anord- nung des Bundesgerichts) vorzunehmen. V.
1. Da der Berufungskläger unterliegt, hat er die Kosten des Berufungsverfah- rens zu tragen und der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezah- len (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Der Berufungskläger ficht den ihm von der Vorinstanz auferlegten Kostenan- teil von Fr. 11'376.94 an (vgl. act. 8 S. 82 und S. 85 Disp.-Ziff. 11). Somit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Ausgehend von die- sem Streitwert und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verfahren durch Nichteintreten erledigt werden konnte, sind die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung (einschliesslich 8,1% Mehrwertsteuer) je auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 und § 10 GebV OG bzw. § 13 i.V.m. § 4 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Beklagten und Berufungsklägers wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetre- ten.
- 14 -
3. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2026 am heutigen Datum (Entscheiddatum) vollumfänglich rechtskräftig ge- worden ist.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.
5. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Beru- fungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.– (MWSt eingeschlossen) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbe- klagte unter Beilage je eines Doppels von act. 16-19, sowie an das Bezirks- gericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'376.94. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am: