Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. August 2013 in C._____ (act. 10/3). Am 18. August 2021 erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf gestützt auf Art. 114 ZGB eine Scheidungsklage (act. 10/1). Zur Einigungsverhandlung vom 17. März 2022 erschien die Klägerin nicht (Prot. S. 4 FE210146). Innert der ihr für die schriftliche Klagebegründung an- gesetzten und erstreckten Frist (act. 10/25) teilte die klägerische Rechtsvertreterin mit, es habe keine ordnungsgemässe Instruktion stattfinden können. Auf ihren An- trag wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) mit Abklärungen beauftragt (act. 10/28 und 10/31). Der KESB gelang es nicht, mit der Klägerin in Kontakt zu treten (act. 10/32, 10/33 und 10/35), worauf ihre Rechtsver- treterin die Scheidungsklage mit Eingabe vom 24. Juli 2023 zurückzog (act. 10/36). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) hatte in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 8. Mai 2022 eine Widerklage auf Scheidung erhoben (act. 10/21). Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm das Einzelgericht vom Klagerückzug der Klägerin Vormerk und führte das Verfahren betreffend die vom Beklagten erhobene Widerklage weiter (act. 10/37). Die klägerische Rechts- vertreterin legte ihr Mandat mit Schreiben vom 3. November 2023 nieder (act. 10/43). Mit Urteil vom 29. Dezember 2023 wurde die Ehe der Parteien ge- schieden und die Nebenfolgen wurden geregelt (act. 10/50).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 20. November 2025 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 7/1). Die Vor- instanz trat mit Verfügungen vom 16. Februar 2026 auf die Klage nicht ein und wies das Massnahmebegehren und die prozessualen Anträge der Klägerin ab (act. 6).
E. 1.3 Gegen die Nichteintretensverfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom
16. April 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-10). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem
- 5 - Beklagten ist das Doppel der Berufungsschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig (act. 7/9/1), mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Klägerin ist durch die angefoch- tene Nichteintretensverfügung beschwert und ohne Weiteres zur Berufung legiti- miert. Auf die Berufung ist einzutreten.
E. 2.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Abgesehen von offensichtlichen Män- geln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer 5A_635/2015 vom
21. Juni 2016 E. 5; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 310 N 5 und 6; OGer ZH NQ110031 vom 9. Au- gust 2011 E. 2.2.1 = ZR 110 [2011] Nr. 80). In rechtlicher Hinsicht ist das Beru- fungsgericht jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). In diesem Rahmen ist nachfolgend auf die Vorbringen der Klägerin einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
- 6 -
E. 3 Erwägungen der Vorinstanz
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Formulierung der Klagebegehren erwecke den Eindruck, dass die Klägerin eine Gestaltungsklage erheben wolle. Eine Gestal- tungsklage bzw. eine Klage auf Nichtigerklärung eines Urteils sei jedoch nicht möglich. Auch eine Aufhebung eines Urteils auf Klage hin sei in der ZPO nicht vorgesehen. Möglich sei die Aufhebung eines Urteils mittels eines Revisionsge- suchs. Die Klägerin habe ein solches separat eingereicht und dieses sei Gegen- stand eines anderen Verfahrens. Bereits aufgrund der Formulierung der Rechts- begehren bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Denkbar sei eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Urteils. Bei einer Feststellungsklage sei jedoch das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung gesondert zu prü- fen. Dabei sei zu beachten, dass die Nichtigkeit eines Urteils in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen sei. Ansonsten würde der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stünden, Tür und Tor geöffnet. Teilweise werde die Auffas- sung vertreten, dass an einer selbständigen Feststellungsklage kein Interesse be- stehe, wenn die Nichtigkeit mit einem Rechtsmittel hätte vorgebracht werden kön- nen. Obwohl die Klägerin gemäss eigener Darstellung zumindest seit dem 9. Sep- tember 2025 Kenntnis vom Urteil habe, habe sie es unterlassen, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 29. Dezember 2023 einzureichen. Würde man der erwähn- ten Rechtsauffassung folgen, wäre das Feststellungsinteresse der Klägerin zu verneinen, weil sie die Nichtigkeit nicht mit einem Rechtsmittel geltend gemacht habe (act. 6 S. 3 f.).
E. 3.2 Selbst wenn das Feststellungsinteresse infolge Verstreichenlassens der Rechtsmittelfrist nicht verneint würde, wäre die Subsidiarität der selbständigen Feststellungsklage zu beachten. Die Nichtigkeit sei grundsätzlich vorfrageweise vorzubringen. Die Klägerin hätte eine neue Scheidungsklage oder, sofern nur ein- zelne Scheidungsnebenfolgen nichtig sein sollten, eine Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils einreichen und vorfrageweise die Nichtigkeit vorbringen kön- nen. An einer selbständigen Feststellungsklage auf hauptfrageweise Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 29. Dezember 2023 bestehe kein Feststellungsin-
- 7 - teresse (act. 6 S. 3 f.). Dennoch ging die Vorinstanz im Folgenden auf die von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ein und kam zum Schluss, dass weder im Zusammenhang mit den Zustellungen noch im Zusammenhang mit der Überprüfung der Urteilsfähigkeit der Klägerin schwerwiegende Mängel vorlägen, die zur Nichtigkeit des Scheidungsurteils führen würden (act. 6 S. 5-10).
E. 4 Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz sei auf die Klage nicht eingetreten, habe aber trotzdem die "Nichtigkeitsbegehren" inhaltlich und materiell geprüft. Es liege deshalb eine unzulässige Alternativität vor. Die Nichtig- keit könne jederzeit geltend gemacht werden und sei von Amtes wegen zu prüfen. Die Nichtigkeit eines Entscheids könne demzufolge – unabhängig von der Formu- lierung des Nichtigkeitsantrags und ungeachtet der konkreten Ausgestaltung der Klage – nicht unbeurteilt bleiben und eine Behörde könne sich nicht weigern, dar- auf einzutreten. Die Vorinstanz setze die Nichtigkeit mit einer Klage gleich, ob- wohl die Nichtigkeit nicht als Klage zu qualifizieren sei. Zudem habe die Vorin- stanz nicht begründet, weshalb eine Nichtigkeit nicht mit einer Gestaltungsklage geltend gemacht werden könne. Sie mache offensichtlich die Nichtigkeit geltend; eine anderweitige Auslegung allein aufgrund der unpräzisen Formulierung "aufzu- heben" im Eventualbegehren bzw. "nichtig zu erklären" wäre formalistisch, zumal die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten sei. Die Vorinstanz habe das Be- gehren falsch ausgelegt; sie (die Klägerin) habe ausdrücklich in erster Linie bean- tragt, es sei die Nichtigkeit des Urteils vom 29. Dezember 2023 und aller Verfah- renshandlungen ab dem 21. September 2022 festzustellen. Das Bundesgericht hüte sich davor, die Nichtigkeit als Feststellungsklage zu bezeichnen, es verstehe die Nichtigkeit als "autonome Klage". Zudem vermische die Vorinstanz das Fest- stellungsinteresse mit der Subsidiarität der Nichtigkeit gegenüber den Rechtsmit- teln. Die Gleichsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit dem Feststellungsinter- esse als Prozessvoraussetzung führe dazu, dass ein Rechtsmittel als Klage ver- standen werde, was rechtlich unzutreffend sei. Zudem habe sie die Nichtigkeit des Urteils innert der gesetzlichen Frist mit einem ausserordentlichen Rechtsmit- tel geltend gemacht und ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin habe sie jedoch
- 8 - ausdrücklich festgehalten, dass "die Revision gegenüber der Nichtigkeit subsidiär" sei. Die Feststellung der Vorinstanz, sie (die Klägerin) habe kein Rechtsmittel ein- gereicht, sei offensichtlich falsch. Es sei unhaltbar, eine materielle Prüfung der Nichtigkeit allein deshalb zu verweigern, weil sie kein Rechtsmittel ergriffen habe, was ohnehin unzutreffend sei. Selbst wenn das Begehren um Nichtigerklärung als Feststellungsklage zu qualifizieren wäre, wäre das Feststellungsinteresse offen- sichtlich gegeben. Zur Subsidiarität der Feststellungsklage vertritt die Klägerin die Auffassung, mit dem von ihr eingereichten Revisionsgesuch habe sie die Nichtig- keit als Vorfrage geltend gemacht. Falls dieser Umstand nicht berücksichtigt wür- de, weil sie zwei separate Rechtsschriften eingereicht habe, würde dies einen of- fensichtlich unzulässigen überspitzten Formalismus darstellen. Sie habe weder eine neue Scheidungsklage noch eine Klage auf Ergänzung des Scheidungsur- teils einreichen können oder müssen, da entsprechende Rechtshandlungen be- reits bestünden und nicht nichtig seien. Sie wolle gerade kein neues Scheidungs- verfahren einleiten, sondern die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens, das mit ihrer Klage vom 18. August 2021 eingeleitet worden sei. Zudem habe sie auf- grund des Grundsatzes der res iudicata keine neue Scheidungsklage einleiten können, ohne zuvor die vollständige Nichtigkeit des früheren Verfahrens feststel- len zu lassen (act. 2 Rz. 34 ff.).
E. 5 Klage auf "Nichtigerklärung"
E. 5.1 Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von Amtes wegen zu be- achten (BGer 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023; BGE 129 I 361 E. 2; BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Formulierung jedoch nicht so zu verstehen, dass eine beliebige Behörde in belie- biger Weise auf Feststellung des entsprechenden Mangels angegangen werden kann. Rechtsmittelbehörden können sich nur dann zu einer behaupteten Nichtig- keit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und darauf einzutreten ist. Die Nichtigkeit ist in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechts- mitteln – und zwar innert Frist – geltend zu machen, ansonsten der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stehen, Tür und Tor geöffnet würde (BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3 und 1.4;
- 9 - BGer 4A_142/2016 vom 25. November 2016 E. 2). Sodann kann die Nichtigkeit in Form einer Einwendung, d.h. vorfrageweise im Rahmen des Vollstreckungsver- fahrens geltend gemacht werden, namentlich im Verfahren um definitive Rechts- öffnung. Je nach Konstellation, namentlich bei Feststellungs- oder Gestaltungsur- teilen, kommt eine selbständige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit infrage (BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.4).
E. 5.2 Dass die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist, bedeutet demnach nicht, dass ein Gericht sich mit der Frage der Nichtigkeit auseinander- setzen muss, ohne dass eine prozessual zulässige Klage vorliegt. Welche Klagen zur Verfügung stehen, ergibt sich teilweise aus dem materiellen Recht (so z.B. Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB, Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB, Her- absetzungsklage nach Art. 522 ZGB, Anfechtungsklage nach Art. 270 OR) und teilweise aus dem Prozessrecht (Art. 84 ff. ZPO). Entgegen der Auffassung der anwaltlich vertretenen Klägerin stellt die "Nichtigkeit" keine "autonome" Klage dar. Eine Gestaltungsklage nach Art. 87 ZPO, mit der die klagende Partei unter ande- rem die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhält- nisses verlangen kann, setzt den Bestand eines Rechts oder Rechtsverhältnisses voraus, was bei einem nichtigen Rechtsakt gerade nicht gegeben ist. Will eine Partei aktiv die Nichtigkeit eines Rechtsaktes klageweise geltend machen – im Gegensatz zur "passiven" bzw. einredeweisen Geltendmachung der Nichtigkeit – kommt lediglich eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO in Frage. Bei einer Feststellungsklage muss die klagende Partei ein sogenanntes Feststellungsinter- esse nachweisen, welches Ausfluss des allgemein erforderlichen Rechtsschutzin- teresses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ist (ZOGG/ANGSTMANN, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. A. 2023, Art. 88 N 7). Das Ober- gericht des Kantons Zürich verneinte das Feststellungsinteresse in einem Fall, in dem der Nichtigkeitsgrund mit einem Rechtsmittel hätte vorgebracht werden kön- nen, mit der Begründung, ansonsten könnte die Fristgebundenheit des Rechtsmit- tels umgangen werden (OGer ZH LP110003 vom 12. Dezember 2012 = ZR 111 [2012] Nr. 97). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Betrachtungsweise nicht auch im vorliegenden Fall gelten soll.
- 10 -
E. 5.3 Vorliegend erging das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 in unbe- gründeter Form, mit der Belehrung, dass innert 10 Tagen eine Begründung ver- langt werden könne und die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides laufen würde (act. 10/50, Dispositiv-Ziff. 9). Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Die Rechtsmittelfrist für die Berufung beginnt erst mit der nachträglichen Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides zu laufen (BK ZPO-KILLIAS/LIENHARD,
2. A. 2026, Art. 239 N 18). Gemäss der unbestritten gebliebenen (vgl. act. 2 Rz. 60) Feststellung der Vorinstanz hat die Klägerin zumindest seit dem 9. Sep- tember 2025 Kenntnis des Urteils (act. 6 E. 2.2.). Die Klägerin bringt nicht vor, sie habe den Zustellmangel – wie die anderen Nichtigkeitsgründe – nicht gehörig mit einem ordentlichen Rechtsmittel innert Frist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme rügen können. Hierfür hätte sie innert 10 Tagen ab Kenntnis des Urteils ein Gesuch um Begründung des Scheidungsurteils vom 29. Dezember 2023 stellen und anschliessend ab Zustellung des begründeten Urteils innert der Rechtsmittelfrist Berufung erheben müssen. Da die Klägerin von der Möglichkeit, gegen das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 ein ordentliches Rechtsmit- tel zu erheben, keinen Gebrauch machte und nicht dartut, weshalb ihr der ordent- liche Rechtsmittelweg nicht zumutbar gewesen sein soll, ist ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsklage zu verneinen.
E. 5.4 Die Klägerin verweist im Zusammenhang der Subsidiarität der Feststellungs- klage auf die von ihr eingereichte Revision. Die Subsidiarität der Feststellungskla- ge gegenüber dem Rechtsmittelweg bedeutet, dass der Rechtsmittelweg einer Feststellungsklage vorgeht und nicht – wie die Klägerin anzunehmen scheint (act. 2 Rz. 62) – umgekehrt. Wird die Nichtigkeit eines Urteils mit einem Rechts- mittel geltend gemacht, scheitert eine Feststellungsklage am Grundsatz der Sub- sidiarität, solange über das Rechtsmittel noch nicht entschieden ist. Allerdings be- deutet die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber dem Rechtsmittelweg nicht, dass irgendein Rechtsmittel erhoben werden kann, sondern die Nichtigkeit muss in erster Linie mit einem zulässigen Rechtsmittel vorgebracht werden. Vor- liegend braucht nicht geprüft zu werden, ob das Revisionsgesuch der Klägerin
- 11 - Aussicht auf Erfolg hat. Indem die Klägerin nach eigener Darstellung mit dem Re- visionsgesuch die Nichtigkeit als Vorfrage geltend gemacht hat (act. 2 Rz. 70), ist die Voraussetzung der Subsidiarität für eine Feststellungsklage im jetzigen Zeit- punkt nicht erfüllt. Jedenfalls spricht die Hängigkeit des Revisionsgesuchs gegen ein Feststellungsinteresse der Klägerin.
E. 5.5 Auch der Argumentation, die Klägerin habe aufgrund des Grundsatzes der res iudicata keine neue Scheidungsklage einreichen können, kann nicht gefolgt werden. Ein nichtiges Urteil entfaltet gerade keine Rechtskraftwirkung, was bei ei- ner neuen Scheidungsklage im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzun- gen vorfrageweise festzustellen wäre. Wie die Klägerin eine Wiederaufnahme des von ihr eingeleiteten Scheidungsverfahrens erreichen möchte, ist ohnehin unklar. Aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage hätte es der Klägerin oblegen, ihre Rechtsposition im Rahmen einer neuen Klage auf Scheidung bzw. Ergän- zung des Scheidungsurteils mittels Leistungs- oder Gestaltungsbegehren durch- zusetzen, sofern sie mit einzelnen Regelungen im Scheidungsurteil nicht einver- standen ist.
E. 5.6 Selbst wenn die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einem Rechtsmittelverfahren oder einer Klage auf Scheidung bzw. auf Ergänzung des Scheidungsurteils keine Bedeutung zukäme, wäre das Feststellungsinteresse der Klägerin vorliegend zu verneinen. Die Klägerin macht keinerlei Ausführungen zu ihrem Feststellungsinteresse. In der Berufung beschränkt sie sich auf die Behaup- tung, das Feststellungsinteresse sei offensichtlich gegeben (act. 2 Rz. 68). Insbe- sondere macht die Klägerin nicht geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren Ausführungen zu ihrem tatsächlichen oder rechtlichen Interesse an der Feststel- lung der Nichtigkeit gemacht, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wor- den seien. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin selber auf Scheidung klagte und die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens anstrebt, hätte sie umso mehr darlegen müssen, inwiefern sie ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 nich- tig ist.
- 12 -
E. 5.7 Bei dieser Ausgangslage ist auf die Frage, ob die Vorinstanz die von der an- waltlich vertretenen Klägerin gestellten Rechtsbegehren als Feststellungsklage hätte auslegen müssen, nicht näher einzugehen. Soweit sich die Klägerin an der Alternativbegründung der Vorinstanz zur Nichtigkeit stört, ist sie darauf hinzuwei- sen, dass Erwägungen zur inhaltlichen Begründetheit der Klage im Falle eines Nichteintretensentscheides durchaus üblich und grundsätzlich zulässig sind. Eine Alternativbegründung (im Sinne einer Eventualbegründung) kann sich als durch- aus sinnvoll erweisen, um eine Rückweisung zu vermeiden, falls die Rechtsmitte- linstanz in Bezug auf die Eintretensfrage zu einem anderen Schluss kommen soll- te. Andererseits können materielle Erwägungen zur Sache im Rahmen einer Al- ternativbegründung auch für die unterliegende Partei selbst im Hinblick auf die Evaluierung ihrer Prozesschancen hilfreich sein. Wie aus den vorstehenden Er- wägungen zu entnehmen ist, trat die Vorinstanz auf die Klage zu Recht nicht ein. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Alternativbegründung zur Nich- tigkeit erübrigt sich deshalb. Festzuhalten ist allerdings, dass eine inhaltliche Be- urteilung der Klage ohne Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (vgl. Art. 222 ff. ZPO) im vorliegenden ordentlichen Verfahren prozessual nicht zuläs- sig wäre.
E. 5.8 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und die Nichteintretens- verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Februar 2026 ist zu bestätigen.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in der vorliegenden nicht ver- mögensrechtlichen Streitigkeit in Anwendung von §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
E. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das vorliegende Verfah- ren keine Umstände entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Nichteintretensverfügung des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Februar 2026 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurücker- stattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Bei- lagen (act. 2 und 4/2-13), sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Oberrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Sarbach MLaw A. Clinard versandt am:
Dispositiv
- Das Urteil vom 29. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Dielsdorf sei aufzuheben und die Sache zur Wiederholung ab Fristeinräu- mung zur Begründung ihrer Scheidungsklage vom 18. August 2021 zurückzuweisen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons Zürich." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 6)
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. - 3 -
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
- Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel Berufung]
- [Rechtsmittel Kostenbeschwerde] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):
- Es sei die Verfügung vom 16. Februar 2026 des Bezirksgerichts Dielsdorf aufzuheben.
- Es sei auf das Begehren um Nichtigerklärung vom 20. November 2025 ein- zutreten und das Urteil vom 29. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Diels- dorf vollumfänglich für nichtig zu erklären bzw. seine Nichtigkeit festzustel- len, insbesondere: 2.1. Die am 29. Dezember 2023 verfügte Scheidung der Parteien (Urteil vom 29. Dezember 2023, Dispositiv 1) sei nichtig zu erklären; 2.2. Die am 29. Dezember 2023 verfügten Nebenfolgen der Scheidung seien nichtig zu erklären; 2.3 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, alle Gegenstände und/oder Vermögenswerte, die er nactth dem 29. Dezember 2023 veräussert hat, wieder in sein Vermögen aufzunehmen bzw. aufzulisten und zu beziffern; 2.4. Die ab dem 21. September 2022 und bis zum 29. Dezember 2023 vor- genommenen Verfahrenshandlungen (insbesondere die eingereichten Stellungnahmen der Parteien und alle Verfügungen und prozesslei- tende Entscheide des Bezirksgerichts Dielsdorf) seien nichtig zu erklä- ren.
- Es sei das Bezirksgericht Dielsdorf anzuweisen, der Berufungsklägerin eine neue Frist von mindestens 30 Tagen zur Begründung ihrer Scheidungsklage vom 18. August 2021 anzusetzen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kan- tons Zürich. - 4 - Erwägungen:
- Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien heirateten am tt. August 2013 in C._____ (act. 10/3). Am 18. August 2021 erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf gestützt auf Art. 114 ZGB eine Scheidungsklage (act. 10/1). Zur Einigungsverhandlung vom 17. März 2022 erschien die Klägerin nicht (Prot. S. 4 FE210146). Innert der ihr für die schriftliche Klagebegründung an- gesetzten und erstreckten Frist (act. 10/25) teilte die klägerische Rechtsvertreterin mit, es habe keine ordnungsgemässe Instruktion stattfinden können. Auf ihren An- trag wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) mit Abklärungen beauftragt (act. 10/28 und 10/31). Der KESB gelang es nicht, mit der Klägerin in Kontakt zu treten (act. 10/32, 10/33 und 10/35), worauf ihre Rechtsver- treterin die Scheidungsklage mit Eingabe vom 24. Juli 2023 zurückzog (act. 10/36). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) hatte in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 8. Mai 2022 eine Widerklage auf Scheidung erhoben (act. 10/21). Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm das Einzelgericht vom Klagerückzug der Klägerin Vormerk und führte das Verfahren betreffend die vom Beklagten erhobene Widerklage weiter (act. 10/37). Die klägerische Rechts- vertreterin legte ihr Mandat mit Schreiben vom 3. November 2023 nieder (act. 10/43). Mit Urteil vom 29. Dezember 2023 wurde die Ehe der Parteien ge- schieden und die Nebenfolgen wurden geregelt (act. 10/50). 1.2. Mit Eingabe vom 20. November 2025 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 7/1). Die Vor- instanz trat mit Verfügungen vom 16. Februar 2026 auf die Klage nicht ein und wies das Massnahmebegehren und die prozessualen Anträge der Klägerin ab (act. 6). 1.3. Gegen die Nichteintretensverfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom
- April 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-10). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem - 5 - Beklagten ist das Doppel der Berufungsschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
- Prozessuales 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig (act. 7/9/1), mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Klägerin ist durch die angefoch- tene Nichteintretensverfügung beschwert und ohne Weiteres zur Berufung legiti- miert. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Abgesehen von offensichtlichen Män- geln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer 5A_635/2015 vom
- Juni 2016 E. 5; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 310 N 5 und 6; OGer ZH NQ110031 vom 9. Au- gust 2011 E. 2.2.1 = ZR 110 [2011] Nr. 80). In rechtlicher Hinsicht ist das Beru- fungsgericht jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). In diesem Rahmen ist nachfolgend auf die Vorbringen der Klägerin einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). - 6 -
- Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Formulierung der Klagebegehren erwecke den Eindruck, dass die Klägerin eine Gestaltungsklage erheben wolle. Eine Gestal- tungsklage bzw. eine Klage auf Nichtigerklärung eines Urteils sei jedoch nicht möglich. Auch eine Aufhebung eines Urteils auf Klage hin sei in der ZPO nicht vorgesehen. Möglich sei die Aufhebung eines Urteils mittels eines Revisionsge- suchs. Die Klägerin habe ein solches separat eingereicht und dieses sei Gegen- stand eines anderen Verfahrens. Bereits aufgrund der Formulierung der Rechts- begehren bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Denkbar sei eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Urteils. Bei einer Feststellungsklage sei jedoch das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung gesondert zu prü- fen. Dabei sei zu beachten, dass die Nichtigkeit eines Urteils in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen sei. Ansonsten würde der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stünden, Tür und Tor geöffnet. Teilweise werde die Auffas- sung vertreten, dass an einer selbständigen Feststellungsklage kein Interesse be- stehe, wenn die Nichtigkeit mit einem Rechtsmittel hätte vorgebracht werden kön- nen. Obwohl die Klägerin gemäss eigener Darstellung zumindest seit dem 9. Sep- tember 2025 Kenntnis vom Urteil habe, habe sie es unterlassen, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 29. Dezember 2023 einzureichen. Würde man der erwähn- ten Rechtsauffassung folgen, wäre das Feststellungsinteresse der Klägerin zu verneinen, weil sie die Nichtigkeit nicht mit einem Rechtsmittel geltend gemacht habe (act. 6 S. 3 f.). 3.2. Selbst wenn das Feststellungsinteresse infolge Verstreichenlassens der Rechtsmittelfrist nicht verneint würde, wäre die Subsidiarität der selbständigen Feststellungsklage zu beachten. Die Nichtigkeit sei grundsätzlich vorfrageweise vorzubringen. Die Klägerin hätte eine neue Scheidungsklage oder, sofern nur ein- zelne Scheidungsnebenfolgen nichtig sein sollten, eine Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils einreichen und vorfrageweise die Nichtigkeit vorbringen kön- nen. An einer selbständigen Feststellungsklage auf hauptfrageweise Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 29. Dezember 2023 bestehe kein Feststellungsin- - 7 - teresse (act. 6 S. 3 f.). Dennoch ging die Vorinstanz im Folgenden auf die von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ein und kam zum Schluss, dass weder im Zusammenhang mit den Zustellungen noch im Zusammenhang mit der Überprüfung der Urteilsfähigkeit der Klägerin schwerwiegende Mängel vorlägen, die zur Nichtigkeit des Scheidungsurteils führen würden (act. 6 S. 5-10).
- Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz sei auf die Klage nicht eingetreten, habe aber trotzdem die "Nichtigkeitsbegehren" inhaltlich und materiell geprüft. Es liege deshalb eine unzulässige Alternativität vor. Die Nichtig- keit könne jederzeit geltend gemacht werden und sei von Amtes wegen zu prüfen. Die Nichtigkeit eines Entscheids könne demzufolge – unabhängig von der Formu- lierung des Nichtigkeitsantrags und ungeachtet der konkreten Ausgestaltung der Klage – nicht unbeurteilt bleiben und eine Behörde könne sich nicht weigern, dar- auf einzutreten. Die Vorinstanz setze die Nichtigkeit mit einer Klage gleich, ob- wohl die Nichtigkeit nicht als Klage zu qualifizieren sei. Zudem habe die Vorin- stanz nicht begründet, weshalb eine Nichtigkeit nicht mit einer Gestaltungsklage geltend gemacht werden könne. Sie mache offensichtlich die Nichtigkeit geltend; eine anderweitige Auslegung allein aufgrund der unpräzisen Formulierung "aufzu- heben" im Eventualbegehren bzw. "nichtig zu erklären" wäre formalistisch, zumal die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten sei. Die Vorinstanz habe das Be- gehren falsch ausgelegt; sie (die Klägerin) habe ausdrücklich in erster Linie bean- tragt, es sei die Nichtigkeit des Urteils vom 29. Dezember 2023 und aller Verfah- renshandlungen ab dem 21. September 2022 festzustellen. Das Bundesgericht hüte sich davor, die Nichtigkeit als Feststellungsklage zu bezeichnen, es verstehe die Nichtigkeit als "autonome Klage". Zudem vermische die Vorinstanz das Fest- stellungsinteresse mit der Subsidiarität der Nichtigkeit gegenüber den Rechtsmit- teln. Die Gleichsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit dem Feststellungsinter- esse als Prozessvoraussetzung führe dazu, dass ein Rechtsmittel als Klage ver- standen werde, was rechtlich unzutreffend sei. Zudem habe sie die Nichtigkeit des Urteils innert der gesetzlichen Frist mit einem ausserordentlichen Rechtsmit- tel geltend gemacht und ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin habe sie jedoch - 8 - ausdrücklich festgehalten, dass "die Revision gegenüber der Nichtigkeit subsidiär" sei. Die Feststellung der Vorinstanz, sie (die Klägerin) habe kein Rechtsmittel ein- gereicht, sei offensichtlich falsch. Es sei unhaltbar, eine materielle Prüfung der Nichtigkeit allein deshalb zu verweigern, weil sie kein Rechtsmittel ergriffen habe, was ohnehin unzutreffend sei. Selbst wenn das Begehren um Nichtigerklärung als Feststellungsklage zu qualifizieren wäre, wäre das Feststellungsinteresse offen- sichtlich gegeben. Zur Subsidiarität der Feststellungsklage vertritt die Klägerin die Auffassung, mit dem von ihr eingereichten Revisionsgesuch habe sie die Nichtig- keit als Vorfrage geltend gemacht. Falls dieser Umstand nicht berücksichtigt wür- de, weil sie zwei separate Rechtsschriften eingereicht habe, würde dies einen of- fensichtlich unzulässigen überspitzten Formalismus darstellen. Sie habe weder eine neue Scheidungsklage noch eine Klage auf Ergänzung des Scheidungsur- teils einreichen können oder müssen, da entsprechende Rechtshandlungen be- reits bestünden und nicht nichtig seien. Sie wolle gerade kein neues Scheidungs- verfahren einleiten, sondern die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens, das mit ihrer Klage vom 18. August 2021 eingeleitet worden sei. Zudem habe sie auf- grund des Grundsatzes der res iudicata keine neue Scheidungsklage einleiten können, ohne zuvor die vollständige Nichtigkeit des früheren Verfahrens feststel- len zu lassen (act. 2 Rz. 34 ff.).
- Klage auf "Nichtigerklärung" 5.1. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von Amtes wegen zu be- achten (BGer 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023; BGE 129 I 361 E. 2; BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Formulierung jedoch nicht so zu verstehen, dass eine beliebige Behörde in belie- biger Weise auf Feststellung des entsprechenden Mangels angegangen werden kann. Rechtsmittelbehörden können sich nur dann zu einer behaupteten Nichtig- keit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und darauf einzutreten ist. Die Nichtigkeit ist in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechts- mitteln – und zwar innert Frist – geltend zu machen, ansonsten der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stehen, Tür und Tor geöffnet würde (BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3 und 1.4; - 9 - BGer 4A_142/2016 vom 25. November 2016 E. 2). Sodann kann die Nichtigkeit in Form einer Einwendung, d.h. vorfrageweise im Rahmen des Vollstreckungsver- fahrens geltend gemacht werden, namentlich im Verfahren um definitive Rechts- öffnung. Je nach Konstellation, namentlich bei Feststellungs- oder Gestaltungsur- teilen, kommt eine selbständige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit infrage (BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.4). 5.2. Dass die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist, bedeutet demnach nicht, dass ein Gericht sich mit der Frage der Nichtigkeit auseinander- setzen muss, ohne dass eine prozessual zulässige Klage vorliegt. Welche Klagen zur Verfügung stehen, ergibt sich teilweise aus dem materiellen Recht (so z.B. Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB, Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB, Her- absetzungsklage nach Art. 522 ZGB, Anfechtungsklage nach Art. 270 OR) und teilweise aus dem Prozessrecht (Art. 84 ff. ZPO). Entgegen der Auffassung der anwaltlich vertretenen Klägerin stellt die "Nichtigkeit" keine "autonome" Klage dar. Eine Gestaltungsklage nach Art. 87 ZPO, mit der die klagende Partei unter ande- rem die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhält- nisses verlangen kann, setzt den Bestand eines Rechts oder Rechtsverhältnisses voraus, was bei einem nichtigen Rechtsakt gerade nicht gegeben ist. Will eine Partei aktiv die Nichtigkeit eines Rechtsaktes klageweise geltend machen – im Gegensatz zur "passiven" bzw. einredeweisen Geltendmachung der Nichtigkeit – kommt lediglich eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO in Frage. Bei einer Feststellungsklage muss die klagende Partei ein sogenanntes Feststellungsinter- esse nachweisen, welches Ausfluss des allgemein erforderlichen Rechtsschutzin- teresses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ist (ZOGG/ANGSTMANN, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. A. 2023, Art. 88 N 7). Das Ober- gericht des Kantons Zürich verneinte das Feststellungsinteresse in einem Fall, in dem der Nichtigkeitsgrund mit einem Rechtsmittel hätte vorgebracht werden kön- nen, mit der Begründung, ansonsten könnte die Fristgebundenheit des Rechtsmit- tels umgangen werden (OGer ZH LP110003 vom 12. Dezember 2012 = ZR 111 [2012] Nr. 97). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Betrachtungsweise nicht auch im vorliegenden Fall gelten soll. - 10 - 5.3. Vorliegend erging das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 in unbe- gründeter Form, mit der Belehrung, dass innert 10 Tagen eine Begründung ver- langt werden könne und die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides laufen würde (act. 10/50, Dispositiv-Ziff. 9). Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Die Rechtsmittelfrist für die Berufung beginnt erst mit der nachträglichen Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides zu laufen (BK ZPO-KILLIAS/LIENHARD,
- A. 2026, Art. 239 N 18). Gemäss der unbestritten gebliebenen (vgl. act. 2 Rz. 60) Feststellung der Vorinstanz hat die Klägerin zumindest seit dem 9. Sep- tember 2025 Kenntnis des Urteils (act. 6 E. 2.2.). Die Klägerin bringt nicht vor, sie habe den Zustellmangel – wie die anderen Nichtigkeitsgründe – nicht gehörig mit einem ordentlichen Rechtsmittel innert Frist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme rügen können. Hierfür hätte sie innert 10 Tagen ab Kenntnis des Urteils ein Gesuch um Begründung des Scheidungsurteils vom 29. Dezember 2023 stellen und anschliessend ab Zustellung des begründeten Urteils innert der Rechtsmittelfrist Berufung erheben müssen. Da die Klägerin von der Möglichkeit, gegen das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 ein ordentliches Rechtsmit- tel zu erheben, keinen Gebrauch machte und nicht dartut, weshalb ihr der ordent- liche Rechtsmittelweg nicht zumutbar gewesen sein soll, ist ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsklage zu verneinen. 5.4. Die Klägerin verweist im Zusammenhang der Subsidiarität der Feststellungs- klage auf die von ihr eingereichte Revision. Die Subsidiarität der Feststellungskla- ge gegenüber dem Rechtsmittelweg bedeutet, dass der Rechtsmittelweg einer Feststellungsklage vorgeht und nicht – wie die Klägerin anzunehmen scheint (act. 2 Rz. 62) – umgekehrt. Wird die Nichtigkeit eines Urteils mit einem Rechts- mittel geltend gemacht, scheitert eine Feststellungsklage am Grundsatz der Sub- sidiarität, solange über das Rechtsmittel noch nicht entschieden ist. Allerdings be- deutet die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber dem Rechtsmittelweg nicht, dass irgendein Rechtsmittel erhoben werden kann, sondern die Nichtigkeit muss in erster Linie mit einem zulässigen Rechtsmittel vorgebracht werden. Vor- liegend braucht nicht geprüft zu werden, ob das Revisionsgesuch der Klägerin - 11 - Aussicht auf Erfolg hat. Indem die Klägerin nach eigener Darstellung mit dem Re- visionsgesuch die Nichtigkeit als Vorfrage geltend gemacht hat (act. 2 Rz. 70), ist die Voraussetzung der Subsidiarität für eine Feststellungsklage im jetzigen Zeit- punkt nicht erfüllt. Jedenfalls spricht die Hängigkeit des Revisionsgesuchs gegen ein Feststellungsinteresse der Klägerin. 5.5. Auch der Argumentation, die Klägerin habe aufgrund des Grundsatzes der res iudicata keine neue Scheidungsklage einreichen können, kann nicht gefolgt werden. Ein nichtiges Urteil entfaltet gerade keine Rechtskraftwirkung, was bei ei- ner neuen Scheidungsklage im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzun- gen vorfrageweise festzustellen wäre. Wie die Klägerin eine Wiederaufnahme des von ihr eingeleiteten Scheidungsverfahrens erreichen möchte, ist ohnehin unklar. Aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage hätte es der Klägerin oblegen, ihre Rechtsposition im Rahmen einer neuen Klage auf Scheidung bzw. Ergän- zung des Scheidungsurteils mittels Leistungs- oder Gestaltungsbegehren durch- zusetzen, sofern sie mit einzelnen Regelungen im Scheidungsurteil nicht einver- standen ist. 5.6. Selbst wenn die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einem Rechtsmittelverfahren oder einer Klage auf Scheidung bzw. auf Ergänzung des Scheidungsurteils keine Bedeutung zukäme, wäre das Feststellungsinteresse der Klägerin vorliegend zu verneinen. Die Klägerin macht keinerlei Ausführungen zu ihrem Feststellungsinteresse. In der Berufung beschränkt sie sich auf die Behaup- tung, das Feststellungsinteresse sei offensichtlich gegeben (act. 2 Rz. 68). Insbe- sondere macht die Klägerin nicht geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren Ausführungen zu ihrem tatsächlichen oder rechtlichen Interesse an der Feststel- lung der Nichtigkeit gemacht, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wor- den seien. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin selber auf Scheidung klagte und die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens anstrebt, hätte sie umso mehr darlegen müssen, inwiefern sie ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 nich- tig ist. - 12 - 5.7. Bei dieser Ausgangslage ist auf die Frage, ob die Vorinstanz die von der an- waltlich vertretenen Klägerin gestellten Rechtsbegehren als Feststellungsklage hätte auslegen müssen, nicht näher einzugehen. Soweit sich die Klägerin an der Alternativbegründung der Vorinstanz zur Nichtigkeit stört, ist sie darauf hinzuwei- sen, dass Erwägungen zur inhaltlichen Begründetheit der Klage im Falle eines Nichteintretensentscheides durchaus üblich und grundsätzlich zulässig sind. Eine Alternativbegründung (im Sinne einer Eventualbegründung) kann sich als durch- aus sinnvoll erweisen, um eine Rückweisung zu vermeiden, falls die Rechtsmitte- linstanz in Bezug auf die Eintretensfrage zu einem anderen Schluss kommen soll- te. Andererseits können materielle Erwägungen zur Sache im Rahmen einer Al- ternativbegründung auch für die unterliegende Partei selbst im Hinblick auf die Evaluierung ihrer Prozesschancen hilfreich sein. Wie aus den vorstehenden Er- wägungen zu entnehmen ist, trat die Vorinstanz auf die Klage zu Recht nicht ein. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Alternativbegründung zur Nich- tigkeit erübrigt sich deshalb. Festzuhalten ist allerdings, dass eine inhaltliche Be- urteilung der Klage ohne Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (vgl. Art. 222 ff. ZPO) im vorliegenden ordentlichen Verfahren prozessual nicht zuläs- sig wäre. 5.8. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und die Nichteintretens- verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Februar 2026 ist zu bestätigen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in der vorliegenden nicht ver- mögensrechtlichen Streitigkeit in Anwendung von §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das vorliegende Verfah- ren keine Umstände entstanden sind, die zu entschädigen wären. - 13 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Nichteintretensverfügung des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Februar 2026 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurücker- stattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Bei- lagen (act. 2 und 4/2-13), sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Oberrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Sarbach MLaw A. Clinard versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC260013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil vom 17. Juli 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Nichtigerklärung einer Ehescheidung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. Februar 2026; Proz. FE250173
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 7/1 S. 2) "1.1. Hauptbegehren
1. Das Urteil vom 29. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Dielsdorf sei vollumfänglich nichtig zu erklären, insbesondere: 1.1. Die am 29. Dezember 2023 verfügte Scheidung der Parteien (Urteil vom 29. Dezember 2023, Dispositiv 1) sei nichtig zu er- klären; 1.2. Die am 29. Dezember 2023 verfügten Nebenfolgen der Scheidung seien nichtig zu erklären; 1.3. Der Beklagte sei zu verpflichten, alle Gegenstände und/oder Vermögenswerte, die er nach dem 29. Dezember 2023 ver- äussert hat, wieder in sein Vermögen aufzunehmen bzw. auf- zulisten und zu beziffern; 1.4. Die ab dem 21. September 2022 und bis zum 29. Dezember 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen (insbesondere die eingereichten Stellungnahmen der Parteien und alle Ver- fügungen und prozessleitende Entscheide des Bezirksge- richts Dielsdorf) seien nichtig zu erklären.
2. Das Bezirksgericht Dielsdorf sei anzuweisen, der Klägerin eine neue Frist zur Begründung ihrer Scheidungsklage vom 18. August 2021 anzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons Zürich; 1.2. Eventualbegehren
1. Das Urteil vom 29. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Dielsdorf sei aufzuheben und die Sache zur Wiederholung ab Fristeinräu- mung zur Begründung ihrer Scheidungsklage vom 18. August 2021 zurückzuweisen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons Zürich." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 6)
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- 3 -
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. [Mitteilungen]
6. [Rechtsmittel Berufung]
7. [Rechtsmittel Kostenbeschwerde] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 16. Februar 2026 des Bezirksgerichts Dielsdorf aufzuheben.
2. Es sei auf das Begehren um Nichtigerklärung vom 20. November 2025 ein- zutreten und das Urteil vom 29. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Diels- dorf vollumfänglich für nichtig zu erklären bzw. seine Nichtigkeit festzustel- len, insbesondere: 2.1. Die am 29. Dezember 2023 verfügte Scheidung der Parteien (Urteil vom 29. Dezember 2023, Dispositiv 1) sei nichtig zu erklären; 2.2. Die am 29. Dezember 2023 verfügten Nebenfolgen der Scheidung seien nichtig zu erklären; 2.3 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, alle Gegenstände und/oder Vermögenswerte, die er nactth dem 29. Dezember 2023 veräussert hat, wieder in sein Vermögen aufzunehmen bzw. aufzulisten und zu beziffern; 2.4. Die ab dem 21. September 2022 und bis zum 29. Dezember 2023 vor- genommenen Verfahrenshandlungen (insbesondere die eingereichten Stellungnahmen der Parteien und alle Verfügungen und prozesslei- tende Entscheide des Bezirksgerichts Dielsdorf) seien nichtig zu erklä- ren.
3. Es sei das Bezirksgericht Dielsdorf anzuweisen, der Berufungsklägerin eine neue Frist von mindestens 30 Tagen zur Begründung ihrer Scheidungsklage vom 18. August 2021 anzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kan- tons Zürich.
- 4 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien heirateten am tt. August 2013 in C._____ (act. 10/3). Am 18. August 2021 erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf gestützt auf Art. 114 ZGB eine Scheidungsklage (act. 10/1). Zur Einigungsverhandlung vom 17. März 2022 erschien die Klägerin nicht (Prot. S. 4 FE210146). Innert der ihr für die schriftliche Klagebegründung an- gesetzten und erstreckten Frist (act. 10/25) teilte die klägerische Rechtsvertreterin mit, es habe keine ordnungsgemässe Instruktion stattfinden können. Auf ihren An- trag wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) mit Abklärungen beauftragt (act. 10/28 und 10/31). Der KESB gelang es nicht, mit der Klägerin in Kontakt zu treten (act. 10/32, 10/33 und 10/35), worauf ihre Rechtsver- treterin die Scheidungsklage mit Eingabe vom 24. Juli 2023 zurückzog (act. 10/36). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) hatte in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 8. Mai 2022 eine Widerklage auf Scheidung erhoben (act. 10/21). Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm das Einzelgericht vom Klagerückzug der Klägerin Vormerk und führte das Verfahren betreffend die vom Beklagten erhobene Widerklage weiter (act. 10/37). Die klägerische Rechts- vertreterin legte ihr Mandat mit Schreiben vom 3. November 2023 nieder (act. 10/43). Mit Urteil vom 29. Dezember 2023 wurde die Ehe der Parteien ge- schieden und die Nebenfolgen wurden geregelt (act. 10/50). 1.2. Mit Eingabe vom 20. November 2025 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 7/1). Die Vor- instanz trat mit Verfügungen vom 16. Februar 2026 auf die Klage nicht ein und wies das Massnahmebegehren und die prozessualen Anträge der Klägerin ab (act. 6). 1.3. Gegen die Nichteintretensverfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom
16. April 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-10). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem
- 5 - Beklagten ist das Doppel der Berufungsschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig (act. 7/9/1), mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Klägerin ist durch die angefoch- tene Nichteintretensverfügung beschwert und ohne Weiteres zur Berufung legiti- miert. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Abgesehen von offensichtlichen Män- geln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer 5A_635/2015 vom
21. Juni 2016 E. 5; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 310 N 5 und 6; OGer ZH NQ110031 vom 9. Au- gust 2011 E. 2.2.1 = ZR 110 [2011] Nr. 80). In rechtlicher Hinsicht ist das Beru- fungsgericht jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). In diesem Rahmen ist nachfolgend auf die Vorbringen der Klägerin einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
- 6 -
3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Formulierung der Klagebegehren erwecke den Eindruck, dass die Klägerin eine Gestaltungsklage erheben wolle. Eine Gestal- tungsklage bzw. eine Klage auf Nichtigerklärung eines Urteils sei jedoch nicht möglich. Auch eine Aufhebung eines Urteils auf Klage hin sei in der ZPO nicht vorgesehen. Möglich sei die Aufhebung eines Urteils mittels eines Revisionsge- suchs. Die Klägerin habe ein solches separat eingereicht und dieses sei Gegen- stand eines anderen Verfahrens. Bereits aufgrund der Formulierung der Rechts- begehren bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Denkbar sei eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Urteils. Bei einer Feststellungsklage sei jedoch das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung gesondert zu prü- fen. Dabei sei zu beachten, dass die Nichtigkeit eines Urteils in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen sei. Ansonsten würde der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stünden, Tür und Tor geöffnet. Teilweise werde die Auffas- sung vertreten, dass an einer selbständigen Feststellungsklage kein Interesse be- stehe, wenn die Nichtigkeit mit einem Rechtsmittel hätte vorgebracht werden kön- nen. Obwohl die Klägerin gemäss eigener Darstellung zumindest seit dem 9. Sep- tember 2025 Kenntnis vom Urteil habe, habe sie es unterlassen, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 29. Dezember 2023 einzureichen. Würde man der erwähn- ten Rechtsauffassung folgen, wäre das Feststellungsinteresse der Klägerin zu verneinen, weil sie die Nichtigkeit nicht mit einem Rechtsmittel geltend gemacht habe (act. 6 S. 3 f.). 3.2. Selbst wenn das Feststellungsinteresse infolge Verstreichenlassens der Rechtsmittelfrist nicht verneint würde, wäre die Subsidiarität der selbständigen Feststellungsklage zu beachten. Die Nichtigkeit sei grundsätzlich vorfrageweise vorzubringen. Die Klägerin hätte eine neue Scheidungsklage oder, sofern nur ein- zelne Scheidungsnebenfolgen nichtig sein sollten, eine Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils einreichen und vorfrageweise die Nichtigkeit vorbringen kön- nen. An einer selbständigen Feststellungsklage auf hauptfrageweise Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 29. Dezember 2023 bestehe kein Feststellungsin-
- 7 - teresse (act. 6 S. 3 f.). Dennoch ging die Vorinstanz im Folgenden auf die von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ein und kam zum Schluss, dass weder im Zusammenhang mit den Zustellungen noch im Zusammenhang mit der Überprüfung der Urteilsfähigkeit der Klägerin schwerwiegende Mängel vorlägen, die zur Nichtigkeit des Scheidungsurteils führen würden (act. 6 S. 5-10).
4. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz sei auf die Klage nicht eingetreten, habe aber trotzdem die "Nichtigkeitsbegehren" inhaltlich und materiell geprüft. Es liege deshalb eine unzulässige Alternativität vor. Die Nichtig- keit könne jederzeit geltend gemacht werden und sei von Amtes wegen zu prüfen. Die Nichtigkeit eines Entscheids könne demzufolge – unabhängig von der Formu- lierung des Nichtigkeitsantrags und ungeachtet der konkreten Ausgestaltung der Klage – nicht unbeurteilt bleiben und eine Behörde könne sich nicht weigern, dar- auf einzutreten. Die Vorinstanz setze die Nichtigkeit mit einer Klage gleich, ob- wohl die Nichtigkeit nicht als Klage zu qualifizieren sei. Zudem habe die Vorin- stanz nicht begründet, weshalb eine Nichtigkeit nicht mit einer Gestaltungsklage geltend gemacht werden könne. Sie mache offensichtlich die Nichtigkeit geltend; eine anderweitige Auslegung allein aufgrund der unpräzisen Formulierung "aufzu- heben" im Eventualbegehren bzw. "nichtig zu erklären" wäre formalistisch, zumal die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten sei. Die Vorinstanz habe das Be- gehren falsch ausgelegt; sie (die Klägerin) habe ausdrücklich in erster Linie bean- tragt, es sei die Nichtigkeit des Urteils vom 29. Dezember 2023 und aller Verfah- renshandlungen ab dem 21. September 2022 festzustellen. Das Bundesgericht hüte sich davor, die Nichtigkeit als Feststellungsklage zu bezeichnen, es verstehe die Nichtigkeit als "autonome Klage". Zudem vermische die Vorinstanz das Fest- stellungsinteresse mit der Subsidiarität der Nichtigkeit gegenüber den Rechtsmit- teln. Die Gleichsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit dem Feststellungsinter- esse als Prozessvoraussetzung führe dazu, dass ein Rechtsmittel als Klage ver- standen werde, was rechtlich unzutreffend sei. Zudem habe sie die Nichtigkeit des Urteils innert der gesetzlichen Frist mit einem ausserordentlichen Rechtsmit- tel geltend gemacht und ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin habe sie jedoch
- 8 - ausdrücklich festgehalten, dass "die Revision gegenüber der Nichtigkeit subsidiär" sei. Die Feststellung der Vorinstanz, sie (die Klägerin) habe kein Rechtsmittel ein- gereicht, sei offensichtlich falsch. Es sei unhaltbar, eine materielle Prüfung der Nichtigkeit allein deshalb zu verweigern, weil sie kein Rechtsmittel ergriffen habe, was ohnehin unzutreffend sei. Selbst wenn das Begehren um Nichtigerklärung als Feststellungsklage zu qualifizieren wäre, wäre das Feststellungsinteresse offen- sichtlich gegeben. Zur Subsidiarität der Feststellungsklage vertritt die Klägerin die Auffassung, mit dem von ihr eingereichten Revisionsgesuch habe sie die Nichtig- keit als Vorfrage geltend gemacht. Falls dieser Umstand nicht berücksichtigt wür- de, weil sie zwei separate Rechtsschriften eingereicht habe, würde dies einen of- fensichtlich unzulässigen überspitzten Formalismus darstellen. Sie habe weder eine neue Scheidungsklage noch eine Klage auf Ergänzung des Scheidungsur- teils einreichen können oder müssen, da entsprechende Rechtshandlungen be- reits bestünden und nicht nichtig seien. Sie wolle gerade kein neues Scheidungs- verfahren einleiten, sondern die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens, das mit ihrer Klage vom 18. August 2021 eingeleitet worden sei. Zudem habe sie auf- grund des Grundsatzes der res iudicata keine neue Scheidungsklage einleiten können, ohne zuvor die vollständige Nichtigkeit des früheren Verfahrens feststel- len zu lassen (act. 2 Rz. 34 ff.).
5. Klage auf "Nichtigerklärung" 5.1. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von Amtes wegen zu be- achten (BGer 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023; BGE 129 I 361 E. 2; BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Formulierung jedoch nicht so zu verstehen, dass eine beliebige Behörde in belie- biger Weise auf Feststellung des entsprechenden Mangels angegangen werden kann. Rechtsmittelbehörden können sich nur dann zu einer behaupteten Nichtig- keit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und darauf einzutreten ist. Die Nichtigkeit ist in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechts- mitteln – und zwar innert Frist – geltend zu machen, ansonsten der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stehen, Tür und Tor geöffnet würde (BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3 und 1.4;
- 9 - BGer 4A_142/2016 vom 25. November 2016 E. 2). Sodann kann die Nichtigkeit in Form einer Einwendung, d.h. vorfrageweise im Rahmen des Vollstreckungsver- fahrens geltend gemacht werden, namentlich im Verfahren um definitive Rechts- öffnung. Je nach Konstellation, namentlich bei Feststellungs- oder Gestaltungsur- teilen, kommt eine selbständige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit infrage (BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.4). 5.2. Dass die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist, bedeutet demnach nicht, dass ein Gericht sich mit der Frage der Nichtigkeit auseinander- setzen muss, ohne dass eine prozessual zulässige Klage vorliegt. Welche Klagen zur Verfügung stehen, ergibt sich teilweise aus dem materiellen Recht (so z.B. Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB, Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB, Her- absetzungsklage nach Art. 522 ZGB, Anfechtungsklage nach Art. 270 OR) und teilweise aus dem Prozessrecht (Art. 84 ff. ZPO). Entgegen der Auffassung der anwaltlich vertretenen Klägerin stellt die "Nichtigkeit" keine "autonome" Klage dar. Eine Gestaltungsklage nach Art. 87 ZPO, mit der die klagende Partei unter ande- rem die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhält- nisses verlangen kann, setzt den Bestand eines Rechts oder Rechtsverhältnisses voraus, was bei einem nichtigen Rechtsakt gerade nicht gegeben ist. Will eine Partei aktiv die Nichtigkeit eines Rechtsaktes klageweise geltend machen – im Gegensatz zur "passiven" bzw. einredeweisen Geltendmachung der Nichtigkeit – kommt lediglich eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO in Frage. Bei einer Feststellungsklage muss die klagende Partei ein sogenanntes Feststellungsinter- esse nachweisen, welches Ausfluss des allgemein erforderlichen Rechtsschutzin- teresses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ist (ZOGG/ANGSTMANN, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. A. 2023, Art. 88 N 7). Das Ober- gericht des Kantons Zürich verneinte das Feststellungsinteresse in einem Fall, in dem der Nichtigkeitsgrund mit einem Rechtsmittel hätte vorgebracht werden kön- nen, mit der Begründung, ansonsten könnte die Fristgebundenheit des Rechtsmit- tels umgangen werden (OGer ZH LP110003 vom 12. Dezember 2012 = ZR 111 [2012] Nr. 97). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Betrachtungsweise nicht auch im vorliegenden Fall gelten soll.
- 10 - 5.3. Vorliegend erging das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 in unbe- gründeter Form, mit der Belehrung, dass innert 10 Tagen eine Begründung ver- langt werden könne und die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides laufen würde (act. 10/50, Dispositiv-Ziff. 9). Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Die Rechtsmittelfrist für die Berufung beginnt erst mit der nachträglichen Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides zu laufen (BK ZPO-KILLIAS/LIENHARD,
2. A. 2026, Art. 239 N 18). Gemäss der unbestritten gebliebenen (vgl. act. 2 Rz. 60) Feststellung der Vorinstanz hat die Klägerin zumindest seit dem 9. Sep- tember 2025 Kenntnis des Urteils (act. 6 E. 2.2.). Die Klägerin bringt nicht vor, sie habe den Zustellmangel – wie die anderen Nichtigkeitsgründe – nicht gehörig mit einem ordentlichen Rechtsmittel innert Frist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme rügen können. Hierfür hätte sie innert 10 Tagen ab Kenntnis des Urteils ein Gesuch um Begründung des Scheidungsurteils vom 29. Dezember 2023 stellen und anschliessend ab Zustellung des begründeten Urteils innert der Rechtsmittelfrist Berufung erheben müssen. Da die Klägerin von der Möglichkeit, gegen das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 ein ordentliches Rechtsmit- tel zu erheben, keinen Gebrauch machte und nicht dartut, weshalb ihr der ordent- liche Rechtsmittelweg nicht zumutbar gewesen sein soll, ist ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsklage zu verneinen. 5.4. Die Klägerin verweist im Zusammenhang der Subsidiarität der Feststellungs- klage auf die von ihr eingereichte Revision. Die Subsidiarität der Feststellungskla- ge gegenüber dem Rechtsmittelweg bedeutet, dass der Rechtsmittelweg einer Feststellungsklage vorgeht und nicht – wie die Klägerin anzunehmen scheint (act. 2 Rz. 62) – umgekehrt. Wird die Nichtigkeit eines Urteils mit einem Rechts- mittel geltend gemacht, scheitert eine Feststellungsklage am Grundsatz der Sub- sidiarität, solange über das Rechtsmittel noch nicht entschieden ist. Allerdings be- deutet die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber dem Rechtsmittelweg nicht, dass irgendein Rechtsmittel erhoben werden kann, sondern die Nichtigkeit muss in erster Linie mit einem zulässigen Rechtsmittel vorgebracht werden. Vor- liegend braucht nicht geprüft zu werden, ob das Revisionsgesuch der Klägerin
- 11 - Aussicht auf Erfolg hat. Indem die Klägerin nach eigener Darstellung mit dem Re- visionsgesuch die Nichtigkeit als Vorfrage geltend gemacht hat (act. 2 Rz. 70), ist die Voraussetzung der Subsidiarität für eine Feststellungsklage im jetzigen Zeit- punkt nicht erfüllt. Jedenfalls spricht die Hängigkeit des Revisionsgesuchs gegen ein Feststellungsinteresse der Klägerin. 5.5. Auch der Argumentation, die Klägerin habe aufgrund des Grundsatzes der res iudicata keine neue Scheidungsklage einreichen können, kann nicht gefolgt werden. Ein nichtiges Urteil entfaltet gerade keine Rechtskraftwirkung, was bei ei- ner neuen Scheidungsklage im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzun- gen vorfrageweise festzustellen wäre. Wie die Klägerin eine Wiederaufnahme des von ihr eingeleiteten Scheidungsverfahrens erreichen möchte, ist ohnehin unklar. Aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage hätte es der Klägerin oblegen, ihre Rechtsposition im Rahmen einer neuen Klage auf Scheidung bzw. Ergän- zung des Scheidungsurteils mittels Leistungs- oder Gestaltungsbegehren durch- zusetzen, sofern sie mit einzelnen Regelungen im Scheidungsurteil nicht einver- standen ist. 5.6. Selbst wenn die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einem Rechtsmittelverfahren oder einer Klage auf Scheidung bzw. auf Ergänzung des Scheidungsurteils keine Bedeutung zukäme, wäre das Feststellungsinteresse der Klägerin vorliegend zu verneinen. Die Klägerin macht keinerlei Ausführungen zu ihrem Feststellungsinteresse. In der Berufung beschränkt sie sich auf die Behaup- tung, das Feststellungsinteresse sei offensichtlich gegeben (act. 2 Rz. 68). Insbe- sondere macht die Klägerin nicht geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren Ausführungen zu ihrem tatsächlichen oder rechtlichen Interesse an der Feststel- lung der Nichtigkeit gemacht, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wor- den seien. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin selber auf Scheidung klagte und die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens anstrebt, hätte sie umso mehr darlegen müssen, inwiefern sie ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 nich- tig ist.
- 12 - 5.7. Bei dieser Ausgangslage ist auf die Frage, ob die Vorinstanz die von der an- waltlich vertretenen Klägerin gestellten Rechtsbegehren als Feststellungsklage hätte auslegen müssen, nicht näher einzugehen. Soweit sich die Klägerin an der Alternativbegründung der Vorinstanz zur Nichtigkeit stört, ist sie darauf hinzuwei- sen, dass Erwägungen zur inhaltlichen Begründetheit der Klage im Falle eines Nichteintretensentscheides durchaus üblich und grundsätzlich zulässig sind. Eine Alternativbegründung (im Sinne einer Eventualbegründung) kann sich als durch- aus sinnvoll erweisen, um eine Rückweisung zu vermeiden, falls die Rechtsmitte- linstanz in Bezug auf die Eintretensfrage zu einem anderen Schluss kommen soll- te. Andererseits können materielle Erwägungen zur Sache im Rahmen einer Al- ternativbegründung auch für die unterliegende Partei selbst im Hinblick auf die Evaluierung ihrer Prozesschancen hilfreich sein. Wie aus den vorstehenden Er- wägungen zu entnehmen ist, trat die Vorinstanz auf die Klage zu Recht nicht ein. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Alternativbegründung zur Nich- tigkeit erübrigt sich deshalb. Festzuhalten ist allerdings, dass eine inhaltliche Be- urteilung der Klage ohne Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (vgl. Art. 222 ff. ZPO) im vorliegenden ordentlichen Verfahren prozessual nicht zuläs- sig wäre. 5.8. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und die Nichteintretens- verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Februar 2026 ist zu bestätigen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in der vorliegenden nicht ver- mögensrechtlichen Streitigkeit in Anwendung von §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das vorliegende Verfah- ren keine Umstände entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Nichteintretensverfügung des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Februar 2026 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurücker- stattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Bei- lagen (act. 2 und 4/2-13), sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Oberrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Sarbach MLaw A. Clinard versandt am: