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LC260007

Ehescheidung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-04-01 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_417/2026

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.4.3 Als Novum, so die Klägerin weiter, komme hinzu, dass gemäss dem Kurz- protokoll des schulischen Standortgesprächs vom 17. Dezember 2025 bei D._____ erhebliche Belastungsanzeichen festgestellt worden seien, welche klar dafür sprächen, dass die derzeitige Obhuts- und Betreuungssituation für D._____ belastend sei und seine Entwicklung negativ beeinflusse. Vor diesem Hintergrund sei es nicht haltbar, wenn die Vorinstanz auf das Kriterium der Stabilität und Kon- tinuität abstelle (act. 2 Rz. 15).

- 19 - Aus dem Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs (act. 4/4) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Scheidungssituation für D._____ belastend sei und er unter anderem Unterstützung beim Lesen und Schreiben benötige (DaZ). Entge- gen der Klägerin (vgl. a. act. 6 Rz. 4 ff.) lässt sich daraus aber nichts ableiten, was die (alleinige) Obhut des Vaters in Frage stellen würde.

E. 1.4.4 Die Klägerin bezeichnet schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, Kommu- nikationsprobleme würden einer alternierenden Obhut entgegenstehen, als unfun- diert und damit unbeachtlich. Erstens lasse sich aus Einzelfällen nicht auf tieflie- gende Kommunikationsprobleme schliessen. Zweitens benötige die alternierende Obhut infolge der von ihr beantragten klar definierten Übergabezeiten keine spezi- fische Kommunikation unter den Parteien. Ausserdem könne sie (die Klägerin) aufgrund ihrer Teilzeitarbeit im Gegensatz zum Beklagten, welcher auf die Betreu- ung durch Dritte angewiesen sei, die alternierende Obhut ohne Weiteres sicher- stellen (act. 2 Rz. 18). Diese Einwendungen werden den Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Kommunikation zwischen den Parteien nicht gerecht. Die Vorinstanz hat richtig hervorgehoben, dass die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkeh- rungen zu kooperieren, bei der alternierenden Obhut wichtig ist, und dass im vor- liegenden konkreten Fall aufgrund variabler Arbeitszeiten gar ein erhöhter Kom- munikationsbedarf bestünde. Die Klägerin verneint die organisatorischen Heraus- forderungen (mit dem pauschalen Hinweis auf klar definierte Übergabezeiten) zu Unrecht. Sie bringt auch nichts vor, was die vorinstanzliche Darstellung zu den Kommunikationsproblemen der Parteien und zu den negativen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder in Frage stellen würde.

E. 1.4.5 Nichts ändert schliesslich, wenn die Klägerin an der Obhutsregelung der Vorinstanz bemängelt, diese schliesse sie (die Klägerin) faktisch von der gleich- wertigen Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung aus (act. 2 Rz. 18). Die Vorinstanz hat die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet und für die Betreu- ung der Kinder im Alltag schlüssig begründet, dass das Kindeswohl eine alleinige Obhut des Vaters erforderlich macht. Die Betreuungsregelung hat sich am Kin-

- 20 - deswohl auszurichten und nicht am abstrakten Ziel einer gleichwertigen Wahrneh- mung der elterlichen Verantwortung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei ange- merkt, dass die Klägerin nicht erklärt, wie sich eine alternierende Obhut an ihrer aktuellen Wohnadresse umsetzen liesse.

E. 1.5 Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Obhut dem Vater alleine zugewiesen hat.

E. 1.6 Nicht eingegangen werden muss vor diesem Hintergrund auf die Ausführun- gen der Klägerin zu den "Modalitäten der beantragten alternierenden" Obhut, wel- che die Klägerin mit ihrer Berufungs-Ergänzung nachreichte (vgl. act. 6 Rz. 1 ff.).

E. 1.7 Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 4 sowie (sinngemäss) gegen Dispositiv- Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen.

E. 2 Die Berufung richtet sich im Weiteren gegen den von der Vorinstanz festge- setzten Kindesunterhalt (Dispositiv-Ziffer 9). Sie rügt das ihr angerechnete hypo- thetische Einkommen als zu hoch und den ihr zugestandenen Bedarf als zu tief.

E. 2.1 Die Klägerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Klägerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unter- lagen (vgl. act. 4/5 ff.; act. 8 S. 27 ff. m.H.). In Frage steht die Aussichtslosigkeit. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be-

- 28 - trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie  zumindest vorläufig  nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). Vorliegend liegt ein Grenzfall vor und ist nur ganz knapp von fehlender Aussichtslosigkeit auszuge- hen.

E. 2.2.1 Die Vorinstanz rechnet der Klägerin ein hypothetisches Einkommen an (act. 8 E. III.3.4.1.2). Sie weist darauf hin, dass die Klägerin im Verlaufe des Ver- fahrens im Zusammenhang mit ihren Einkommensverhältnissen nur wenig ver- lässliche sowie teilweise widersprüchliche Angaben gemacht und diese trotz Auf- forderung des Gerichts zur Einreichung von entsprechenden Belegen nicht belegt habe (act. 8 E. 3.4.1.2 mit Beispielen). Aus den Akten ergebe sich zu den Ein- kommensverhältnissen Folgendes: Die Klägerin habe im Jahre 2021 bei der H._____ AG ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'615.–, im Jahre 2022 von Fr. 2'418.– und im Jahre 2023 noch von Fr. 1'477.– erzielt. In den Monaten Januar 2024 bis Mai 2024 habe sie bei durchschnittlich 54.7 Stunden pro Monat bzw. ca. einem 30%-Pensum für die H._____ AG gearbeitet und damit ein durch-

- 21 - schnittliches Einkommen von Fr. 1'236.– erzielt. In den Monaten Januar bis Mai und September bis Dezember des Jahres 2021 sowie im Januar und Februar 2022 habe die Klägerin zudem durch ihre Reinigungstätigkeit für I._____ Fr. 374.– pro Monat eingenommen. Von Mitte Juni 2023 bis Ende 2023 habe die Klägerin bei J._____ AG ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'765.– erzielt. In den Monaten Januar 2024 bis März 2024 habe sie durchschnittlich Fr. 3'116.– pro Mo- nat verdient. Seit Ende Oktober 2024 sei die Klägerin bei der Stadt E._____ als Assistenz Schulergänzende Betreuung im Stundenlohn angestellt. Dabei verdiene sie mit Einsätzen am Mittwoch, Donnerstag und Freitag, jeweils von 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr, rund Fr. 958.–. Die Klägerin sei zudem seit Oktober 2024 im Stunden- lohn bei "K._____" angestellt, wobei sie bis Mitte November 2024 drei Einsätze à ca. 3 Stunden geleistet habe. Seit November 2024 sei die Klägerin jeweils 1 ½ Stunden am Abend für die H._____ AG und an drei Tagen für rund 2 ½ Stunden für den Mittagstisch im Hort tätig gewesen und sie habe mit diesem Pensum von etwa 35% ein Einkommen von ca. Fr. 2'200.– verdienen können. Vor diesem Hin- tergrund und angesichts des Umstands, dass bereits mit Entscheid vom 19. De- zember 2024 dem Beklagten die alleinige Obhut für die Kinder zugeteilt und fest- gehalten worden sei, dass die Klägerin ihre Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen habe, sei es angemessen, der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'300.– bei einem 100%-Pensum anzurechnen. Der Klägerin sei es möglich und zumutbar, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen, zumal sie in der Ver- gangenheit trotz fehlender Ausbildung und mangelnden Deutschkenntnissen of- fensichtlich in der Lage gewesen sei, bereits in diversen Arbeitsbereichen eine Stelle zu finden und Erfahrungen zu sammeln. So sei die Klägerin schon im Be- reich der Betreuung (Mittagshort), Catering/Gastronomie, Reinigungsarbeit (H._____ AG) und Detailhandel (J._____ AG und L._____) tätig gewesen (act. 8 E. 3.4.1.2).

E. 2.2.2 Die Klägerin macht geltend, allein aufgrund der beiden Tätigkeiten bei H._____ AG und dem Mittagstisch im Hort in einem Pensum von zusammen rund 35% und einem Einkommen von ca. Fr. 2'200.– liesse sich kein Rückschluss dar- auf ziehen, dass ihr die Erzielung eines Vollzeiteinkommens von Fr. 4'300.– mög- lich und zumutbar wäre (act. 2 Rz. 20). Ihre gesamte Jobhistorie zeige vielmehr,

- 22 - dass sie ausschliesslich in niederschwelligen, ungelernten Tätigkeiten beschäftigt gewesen sei, meist in Teilzeit und teilweise auf Stundenlohnbasis. Sie verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und nur über begrenzte Deutsch- kenntnisse. Gerade im Bereich der ungelernten Arbeit sei es notorisch, dass Voll- zeitstellen selten seien und regelmässig nur Teilzeitpensen oder flexible Einsätze angeboten würden. Die Annahme, sie könne ohne Weiteres ein 100%-Pensum mit einem entsprechenden Einkommen realisieren, entbehre daher jeglicher rea- listischen Grundlage (act. 2 Rz. 22). Hinzu komme, dass sie gemäss den Lohnab- rechnungen von Oktober bis Dezember 2025 bei der H._____ AG durchschnittlich lediglich Fr. 1'140.70 verdient habe (act. 2 Rz. 23) und ihr Praktikum bei der Stadt M._____, …, per Ende 2025 beendet habe (act. 2 Rz. 24). Anzurechnen sei ihr ein Einkommen von Fr. 1'140.70 (vgl. act. 2 Rz. 26).

E. 2.2.3 Die Klägerin geht damit nur ganz punktuell auf die Ausführungen der Vorin- stanz ein. Diese hat sich mit den aktenkundigen Arbeitsstellen und -einkommen der Klägerin auseinandergesetzt und ihre Annahmen zum erzielbaren Lohn bei Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit auf die gesamten Umstände abgestützt. Sie hat die von der Klägerin erwähnte fehlende Berufungsausbildung und die be- grenzten Deutschkenntnisse der Klägerin berücksichtigt, aber ebenso die Erfah- rungen, welche die Klägerin in verschiedenen Arbeitstätigkeiten sammeln konnte, die Einkommen, welche die Klägerin mit ihren Teilzeittätigkeiten erzielt hat, sowie die besondere Anstrengungspflicht von Eltern, soweit es um Kindesunterhalt geht. Die Vorinstanz hat alsdann zu Recht nicht etwa von dem mit einem 35%-Pensum erzielten Einkommen von Fr. 2'200.– linear auf ein Einkommen bei einem 100%- Pensum (von rund Fr. 6'285.–) geschlossen, sondern dieses mit Fr. 4'300.– in ei- nem noch realistischen Bereich festgelegt. Ein Einkommen in einer ähnlichen Grössenordnung ergäbe sich im Übrigen, wenn man hilfsweise den Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik heranziehen würde (www.salarium- schweiz.bfs.admin.ch; vgl. z.B. Berufsgruppe 91. Reinigungspersonal und Hilfs- kräfte, ohne Berufsausbildung, Alter 40 Jahre, Kanton Zürich, Niedergelassene Kat. C). Dem setzt die Klägerin nichts Konkretes entgegen, sondern sie glaubt, keinerlei Anstrengungen unternehmen zu müssen und sich auf ein Tiefstpensum mit einem Lohn von Fr. 1'140.– beschränken zu dürfen. Die Klägerin behauptet

- 23 - und belegt nicht, dass sie sich erfolglos um Vollzeitstellen mit einem Lohn von rund Fr. 4'300.– bewirbt. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, zu Unrecht. Die Klägerin hat ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwecks Unterhalts der min- derjährigen Kinder voll auszuschöpfen.

E. 2.2.4 Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das hypothetische Einkommen der Klägerin auf Fr. 4'300.– festlegte.

E. 2.3 Der Klägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Ver- fahren zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand wird der Kammer noch eine Aufstel- lung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in ei- nem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 2.3.1 Der vorinstanzliche Entscheid geht von einem erweiterten Bedarf der Kläge- rin von Fr. 3'154.– aus (act. 8 E. 3.4.2). Die Klägerin macht mit Berufung geltend, die Bedarfsrechnung der Vorinstanz sei hinsichtlich der Positionen Wohnkosten, obligatorische Krankenversicherung, Arbeitsweg und Kommunikationskosten nicht mehr aktuell und berücksichtige die seitdem eingetretenen wesentlichen Änderun- gen ihrer Lebenssituation nicht (act. 2 Rz. 27).

E. 2.3.2.1 Die Klägerin machte vor Vorinstanz monatliche Wohnkosten von Fr. 1'400.– geltend. Die Vorinstanz setzte sich mit den von der Klägerin vorge- brachten Behauptungen und Beweismitteln auseinander und kam zum Schluss, dass auf diese nicht abgestellt werden könne und es sich vielmehr rechtfertige, der Klägerin Wohnkosten in der Höhe von Fr. 980.– (hälftige Wohnkosten der von der Klägerin zusammen mit ihrer Cousine bewohnten Wohnung an der N._____- strasse 4 in O._____) im Bedarf anzurechnen (act. 8 E. 3.4.2.2).

E. 2.3.2.2 Ohne auf diese Ausführungen der Vorinstanz einzugehen, macht die Klä- gerin nun im Berufungsverfahren neu Wohnkosten von Fr. 1'100.– geltend und verweist auf einen Untermietvertrag vom 1. August 2025 (act. 2 Rz. 28 m.H.a. act. 4/6).

E. 2.3.2.3 Wie gesehen, versuchte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren, sich eine Beteiligung an den Wohnkosten Höhe von Fr. 1'400.– anrechnen zu lassen, und gab sie ihren Wohnungswechsel (mit neuen Wohnkosten von Fr. 1'100.–) während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt. Erst nachdem sie mit ihrem Ansinnen nicht durchgedrungen war und ihr von der Vorinstanz

- 24 - Wohnkosten von nur Fr. 980.– angerechnet worden waren, will sie nun auf die ak- tuellen Verhältnisse abstellen. Wie sich zeigen wird, würden allerdings auch die neu geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'100.– nichts am von der Vorin- stanz zugestandenen Bedarf ändern.

E. 2.3.3.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für die Krankenkassen-Grundversi- cherung Fr. 402.– an (act. 8 E. 3.4.2.3).

E. 2.3.3.2 Mit Berufung macht die Klägerin geltend, die aktuelle Prämie für die obli- gatorische Krankenversicherung betrage Fr. 488.25 pro Monat (act. 2 Rz. 29 m.H.a. act. 4/7).

E. 2.3.3.3 Die Klägerin unterlässt es, den ihr zustehenden Prämienverbilligungsan- spruch zu berücksichtigen. Ausgehend vom ihr angerechneten Einkommen von Fr. 4'300.– pro Monat bzw. Fr. 51'600.– pro Jahr sowie einem geschätzten steuer- baren Einkommen von rund Fr. 35'000.– (nach Abzug für Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 13'752.–, Berufskosten usw.) liegt die Prämienverbilligung bei rund Fr. 200.– pro Monat (vgl. IPV Rechner der SVA Zürich: Referenzprämie von Fr. 5'376.– minus Eigenanteil [8.4% des massgebenden Einkommens] von Fr. 2'940.– pro Jahr). Der verbleibende, von der Klägerin zu tragende Prämienauf- wand für die obligatorische Krankenkassen beträgt Fr. 288.25 pro Monat, mithin Fr. 113.75 weniger, als ihr die Vorinstanz anrechnete.

E. 2.3.4.1 Die Vorinstanz setzte den Betrag für Kommunikationskosten der Klägerin (insbesondere für Mobiltelefon, TV und Internet) pauschal auf Fr. 90.– fest, wobei sie (ausgehend von einem Betrag von Fr. 120.–) berücksichtigte, dass die Kläge- rin mit einer erwachsenen Person zusammenlebt (vgl. act. 8 E. 3.4.2.6).

E. 2.3.4.2 Die Klägerin macht mit Berufung geltend, effektiv monatliche Kommunika- tionskosten von Fr. 190.25 zu haben (act. 2 Rz. 30 m.H.a. act. 4/8).

E. 2.3.4.3 Entgegen der Klägerin hat die Vorinstanz zu Recht eine Kommunikations- pauschale in gerichtsüblicher Höhe angenommen (vgl. dazu etwa Maier, Unter- haltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 1061 m.H.). Nicht abzustellen ist inso- weit auf allfällige höhere effektive Kosten. Im Übrigen wohnt die Klägerin mit einer

- 25 - erwachsenen Person zusammen und hätte sich diese an den Kosten (für Internet, Festnetz, TV etc.; vgl. act. 4/8) zu beteiligen.

E. 2.3.5.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für ihren Arbeitsweg einen Betrag von Fr. 130.– pro Monat an (act. 8 E. 3.4.2.5).

E. 2.3.5.2 Die Klägerin macht geltend, aufgrund ihres Wohnsitzwechsels nach M._____ für ihre Fahrt zum Arbeitsort in E._____ auf ein ZVV-Abonnement von Fr. 250.– angewiesen zu sein (act. 2 Rz. 31 m.H.a. act. 4/9).

E. 2.3.5.3 Die Klägerin übergeht dabei, dass ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat, bei dem die früheren und gegenwärtigen Teilzeit- stellen blosse Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlage bildeten. Es war und ist ungewiss, wo die Klägerin arbeiten wird, um das ihr angerechnete Einkommen zu erwirtschaften, und es ist nicht zu beanstanden, wenn vor diesem Hintergrund von einem mittleren Betrag von Fr. 130.– (Tarif für drei Zonen des ZVV) ausgegangen wurde. Wenn die Klägerin auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse abstellen möchte, hätte sie dartun müssen, dass sie täglich nach E._____ pendelt und auf das geltend gemachte Abonnement angewiesen ist. Im Weiteren lässt die Kläge- rin in ihrer Berufungs-Ergänzung ohnehin ausführen, (wieder) auf der Suche nach einer Wohnung im Raum O._____ zu sein, wobei unklar bleibt, wieso sie ihre dor- tige Wohnung (vgl. oben E. III.2.3.2) überhaupt aufgegeben hat.

E. 2.4 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass es der Klägerin im Berufungs- verfahren nicht gelingt, einen höheren Bedarf darzutun, als ihr von der Vorinstanz angerechnet wurde. Soweit man ihre aktuellen Mietkosten berücksichtigen wollte (vgl. oben E. III.2.3.2), läge die Differenz zwischen dem von der Vorinstanz ange- rechneten und dem aktuell zu berücksichtigenden Bedarf mit Fr. 6.25 (ausgehend von um Fr. 120.– höheren Wohn- sowie um Fr. 113.75 tieferen Krankenkassen- kosten) im Rundungsbereich und wäre diese nicht geeignet, eine Anpassung zu rechtfertigen.

E. 2.5 Die Klägerin begründet ihren Hauptantrag mit einem tieferen Einkommen und einem höheren Bedarf (act. 2 Rz. 19 ff.), den Eventualantrag mit einem höhe-

- 26 - ren Bedarf (act. 2 Rz. 43 ff.). Mit beidem dringt sie wie gesehen nicht durch. Im Übrigen stellt sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht konkret in Frage. Die Beru- fung gegen Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen.

E. 3.1 Mit der Berufungs-Ergänzung vom 2. Februar 2026 (act. 6) beantragt die Klägerin "noch eine Korrektur ihres güterrechtlichen Anspruchs im Zusammen- hang mit der Plantage des Berufungsbeklagten". Sie habe einen hälftigen güter- rechtlichen Anspruch hinsichtlich der vom Kläger während der Ehe "errungen- schaftlich getätigten Investitionen, welche sich im Wert der Matetee-Plantage wie- derspiegeln" (act. 6 Rz. 9).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat richtig auf die prozessualen Regeln, die für die güter- rechtliche Auseinandersetzung gelten, insbesondere auf den Verhandlungsgrund- satz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) sowie die Behauptungs- und Beweislast, hingewiesen (act. 8 E. 62). Zu den Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen des Beklagten in Brasilien hat sie festgehalten, diese seien dessen Eigengut zuzurechnen und hätten deshalb für die güterrechtliche Auseinandersetzung ausser Acht zu fallen (act. 8 E. 6.3.1). Die Klägerin möchte nun, ohne diese Feststellung der Vorinstanz in Frage zu stel- len, gleichwohl einen güterrechtlichen Anspruch aus einer "Matetee-Plantage" des Beklagten in Brasilien ableiten und beruft sich auf "errungenschaftlich getätigte In- vestitionen". Dass sie solches aber bereits vor Vorinstanz verlangt bzw. vorge- bracht hätte, tut sie nicht dar und ist nicht zu sehen. Wie die Vorinstanz festhält, führte die Klägerin mit Bezug auf die Errungenschaft des Beklagten lediglich aus, es sei "auf dem Konto in Brasilien nicht ersichtlich, was mit dem Geld passiere", und sie "behalte sich vor, ihre Rechtsbegehren anzupassen, sobald die Buchhal- tung der Plantage vorliege" (act. 8 E. 6.3.3.1.2). Von allfälligen Investitionen von Errungenschaftsmitteln in Vermögenswerte, die dem Eigengut zugehören, war da- nach keine Rede. Wenn die Klägerin solches (vage und unsubstanziiert) mit der Berufung erstmals vorbringt, ist dies zu spät.

- 27 -

E. 3.3 Gleichermassen ungenügend ist es schliesslich, soweit die Klägerin meint, es sei "berufungsinstanzlich das Einkommen des Berufungsbeklagten aus dieser Plantage unterhaltsbezogen präzise festzustellen und anzurechnen", da nach ihrer Kenntnis "der Berufungsbeklagte mit den Nettoeinnahmen aus der Plantage mitunter jeweils seine Ferien in Brasilien finanziere" (act. 6 Rz. 10). Mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Einkommen des Beklagten und zur güterrechtlichen Auseinander- setzung setzt sie sich damit in keiner Weise auseinander.

E. 3.4 Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. IV.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hiervon erfasst sind auch allfällige Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e. ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 2.

Dispositiv
  1. Der Berufungsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Dezember 2025 wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. - 29 -
  5. Die Gerichtskosten, inklusive allfällige Kosten der Kindesvertretung, werden der Berufungsklägerin auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin (an die Beru- fungsbeklagte und die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 6) sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC260007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 1. April 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Dezember 2025; Proz. FE210183 Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsklägerin: (act. 9/32; act. 9/50; Prot. VI S. 82, sinngemäss)

1. Es sei die am tt. Juli 2010 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Es sei die Teil-Vereinbarung vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 zu genehmigen.

3. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen.

4. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, unter die alternierende Obhut der Parteien mit wechselnder Betreuung zu stellen.

5. Für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Einigung über die Betreuung der Kinder zustande kommt, so soll die Betreu- ung der Kinder wie folgt erfolgen: Betreuung durch den Vater:

- Jeweils Mittwoch nach Schulschluss, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten ab 12:00 Uhr (vor dem Mittages- sen); bis Freitagmorgen Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr;

- Sobald der Dienstplan des Vaters bezüglich der Wochen- enden jeweils bekannt ist, teilt der Vater der Mutter unauf- gefordert mit, welche Wochenenden (Samstag und / oder Sonntage) er dienstfrei hat;

- Der Vater betreut die Kinder möglichst an allen dienstfreien Sonntagen, ab 10:00 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr;

- Sofern der Vater ein ganzes Wochenende (Samstag und Sonntag) dienstfrei hat, verlängert sich sein Betreuungswo- chenende von Freitag ab Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr; bis maximal zur hälftigen Aufteilung der Wochen- enden zwischen den Eltern;

- Jeweils während der Hälfte der Schulferien pro Jahr, d.h. maximal 6.5 Wochen pro Kalenderjahr;

- 3 -

- die Eltern planen die Schulferien gemeinsam bis spätes- tens 2 Monate vor Ferienbeginn der Schulferien gemein- sam.

- Kommt zwischen den Eltern betreffend die Aufteilung der Ferien keine Einigung zu Stande, werden sämtliche Ferien- blöcke der Kinder zwischen den Eltern halbiert (d.h. der Vater betreut die Kinder je 1 Woche in den Sport-, Früh- lings-, Herbst- und Weihnachtsferien der Kinder und wäh- rend 2.5 Wochen in den Sommerferien); wobei der Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der konkreten Ferienwochen hat und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter;

- Die Feiertage werden zwischen den Eltern hälftig aufge- teilt, fällt einer der dienstfreien Wochenenden oder Sonn- tag des Vaters auf Ostern, betreut er die Kinder von Grün- donnerstag nach Schulschluss, in schulfreien oder unter- richtsfreien Zeiten ab 18:00 Uhr (vor dem Abendessen); bis Dienstag nach Ostern Schulbeginn, in schulfreien oder un- terrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr; fällt eines der dienst- freien Wochenenden oder Sonntag des Vaters auf Pfings- ten, betreut er die Kinder bis Dienstag nach Pfingsten Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr;

- Die Weihnachtstage werden zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt. Ein Elternteil betreut die Kinder am 24. Dezem- ber mit Übernachtung auf den 25. Dezember, der andere Elternteil betreut die Kinder vom 25. Dezember mit Über- nachtung auf den 26. Dezember. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Weihnachtstage nicht einigen, hat der Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Weihnachtstage und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter;

- An Auffahrt gilt die gewöhnliche Alltagsregelung. In der restlichen Zeit werden die Kinder durch die Mutter be- treut.

6. Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und der Beistand sei zu beauftragen, im Falle von Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln, falls not- wendig die Parteien bei der Ferienplanung zu unterstützen und sofern sich der Dienstplan des Vaters massgebend ver- ändert, die Parteien bei der Neuregelung der Betreuungsre- gelung zu unterstützen.

7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die ge- meinsamen Kinder im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo-

- 4 - nats Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. allfälligen Kinder- oder Ausbildungszulagen mindestens wie folgt zu bezahlen:

- Phase 1 (rückwirkend seit dem 1. Juni 2021 bzw. seit der Klageeinreichung):

- Für C._____ CHF 1'085.55 als Barunterhalt und CHF 156.20 als Überschussanteil

- Für D._____ CHF 835.85 als Barunterhalt und CHF 156.20 als Überschussanteil

- Phase 2 (ab dem 1. April 2026 bis zum Abschluss einer or- dentlichen Erstausbildung):

- Für C._____ CHF 1'074.90 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil

- Für D._____ CHF 1'034.85 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil Der Kinderunterhaltsbeitrag sei auch über die Mündigkeit der gemeinsamen Kinder hinaus an die Klägerin zahlbar, solange die gemeinsamen Kinder sich in einer angemessenen Erst- ausbildung befinden, in deren Haushalt leben und keine eige- nen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnen. Es sei der Beklagte zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunter- richt, etc.) nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Klägerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind.

8. Es seien die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.

9. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei an die Teuerung anzupassen, wobei eine negative Teuerung nicht zu deren Reduktion be- rechtige.

10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung von AHV-/IV- Renten seien zukünftig der Klägerin gutzuschreiben.

11. Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

12. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 ZGB per Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens je hälftig zu teilen und auszugleichen. 13.a. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aus- gleichszahlung von CHF 10'961.90 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.

- 5 - 13.b Es sei der Beklagte zu verpflichten, die von Juli 2023 bis No- vember 2024 ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 26'150.00 zu bezahlen.

14. Es seien die Parteien zu verpflichten, alle für die Anerken- nung des Scheidungsurteils in Brasilien notwendigen Rechts- handlungen auf erstes Verlangen des anderen vorzunehmen und die dafür anfallenden Kosten je hälftig zu übernehmen.

15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulas- ten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 9/67; act. 9/139; Prot. VI S. 35, 83, 85, sinngemäss)

1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 Abs. 1 ZGB zu scheiden.

2. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2010, und D._____, geb. am tt.mm.2016, unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen.

3. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ un- ter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen.

4. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die beiden Kinder im Rah- men eines 14-täglichen Wochenendbesuchsrechts von Frei- tagabend nach Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn zu betreuen oder für eine Betreuung durch eine geeignete Person besorgt zu sein. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Kinder während 4 Wo- chen pro Jahr während der Schulferien zu sich zu nehmen und vollumfänglich zu betreuen oder für eine Betreuung auf eigene Kosten besorgt zu sein. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab.

5. Es sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, welche zwischen den Eltern bei Konflikten und Problemen im Zusammenhang mit der Organisation der Kinderbetreuung vermittelt, wobei die Beistandsperson na- mentlich die gegenseitige Information über die Arbeitszeiten bzw. Abwesenheiten der Eltern sicherstellen sowie die Eltern im Streitfall bei der Ferienplanung unterstützen soll.

6. Es sei die Klägerin zu verpflichten, für die Kinder angemes- sene monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 6.1. C._____: mindestens CHF 1'211.25, abzüglich Kinder- zulagen

- 6 - 6.2. D._____: mindestens CHF 1'023.50 und ab dem 10. Lebensjahr von D._____ mindestens CHF 1'223.50, je abzüglich Kinderzulagen Die Unterhaltsbeiträge seien an den Beklagten zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats und ge- richtsüblich zu indexieren. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.00 pro Ausgabeposition) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Vor- aussetzung für die hälftige Kostenteilung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geei- nigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trage der ver- anlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibe vorbehalten.

7. Die Erziehungsgutschriften seien dem Beklagten gutzuschrei- ben.

8. Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

9. Es sei das während der Ehe geäufnete Pensionskassengut- haben der zweiten Säule nach Art. 122 ZGB per Datum der Einreichung dieser Scheidungsklage je hälftig zu teilen und auszugleichen.

10. Es sei festzuhalten, dass die Parteien sich güterrechtlich ge- genseitig nichts mehr schulden und als güterrechtlich voll- ständig auseinandergesetzt zu betrachten sind. Anträge der Kindesvertreterin: (Prot. VI S. 81 f., sinngemäss)

1. Es sei die Teilvereinbarung vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 nicht zu genehmigen.

2. Es seien die beiden Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.

3. Es sei die Klägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, D._____ an zwei arbeitsfreien Wochenenden pro Monat von Freitag nach Schulschluss bzw. – wenn D._____ am Nach- mittag frei hat und die Klägerin arbeitet – ab 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen, sowie für ein Abend- essen pro Woche an einem arbeitsfreien Abend zu sich zu nehmen. Zudem sei die Klägerin für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, D._____ während der Hälfte der Schulferien zu be-

- 7 - treuen, sofern die Klägerin in dieser Zeit die Betreuung si- cherstellen kann. Auf die ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechts für C._____ sei aufgrund des Alters zu verzichten.

4. Es sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, welche zwischen den Eltern bei Konflikten und Problemen im Zusammenhang mit der Organisation der Kinderbetreuung vermittelt, wobei die Beistandsperson na- mentlich die gegenseitige Information über die Arbeitszeiten bzw. Abwesenheiten der Eltern sicherstellen sowie die Eltern im Streitfall bei der Ferienplanung unterstützen soll. Urteil des Einzelgerichtes:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw.

10. Juli 2023 wird nicht genehmigt.

3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

4. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, ge- boren am tt.mm.2016, wird dem Beklagten belassen.

5. Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____ wie folgt auf ei- gene Kosten zu betreuen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis  Montagmorgen, Schulbeginn; an jedem Mittwochabend ab 17:30 Uhr für ein Abendessen bis  20:30 Uhr; während 4 Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien.  Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

- 8 - In der übrigen Zeit ist der Vater für die Betreuung der Kinder zuständig. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten.

6. Für C._____, geboren am tt.mm.2010, wird auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs mit Rücksicht auf das Alter von C._____ verzich- tet.

7. Die mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, angeordnete Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird bestätigt und der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: Unter Berücksichtigung der Interessen von D._____ und C._____ die  Eltern dahingehend zu unterstützen, in ihrer Situation als getrennt le- bende Eltern gemeinsam für das Kindeswohl zu sorgen; die Vermittlung zwischen den Eltern und Beratung bzw. Unterstützung  bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- rechts von D._____.

8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden inskünftig allein dem Beklagten angerechnet.

9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für die Kinder die folgenden Kinderbarunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen: Für C._____: CHF 619.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen  der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung Für D._____: CHF 527.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen  der Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zu deren Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung CHF 959.– ab Erreichen der Volljährigkeit von C._____ bzw. ab Ab-  schluss von deren angemessener Erstausbildung bis zur Volljährigkeit von D._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von D._____

- 9 - Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind an den Vater zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Vaters lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag wie folgt: Für C._____: CHF 334.– bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Ab-  schluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____

- 10 - Für D._____: CHF 285.– bis 31. März 2026  CHF 485.– ab 1. April 2026 und bis zum Erreichen der Volljährigkeit  bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung von C._____

10. Der Antrag der Parteien auf Festsetzung einer hälftigen Kostentragung der ausserordentlichen Kinderkosten durch die Parteien wird abgewiesen.

11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 9 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 9 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

12. Es wird festgehalten, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt ge- schuldet ist.

13. Die Pensionskasse der Stadt E._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (AHV- Nr. 1) CHF 46'556.–, zuzüglich Zins ab 10. Juni 2021, auf das Vorsorge- konto der Klägerin (Freizügigkeitskonto Nr. 2, AHV-Nr. 3) bei der F._____, … [Adresse], zu überweisen.

- 11 -

14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 6'675.30 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Rechtsbegehren der Klägerin abgewiesen.

15. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 20'900.– für ausstehende Unterhaltszahlungen zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Rechtsbegehren der Klägerin abgewiesen.

16. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 14 der Klägerin wird nicht eingetreten.

17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.00; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 1'200.00 Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen CHF 7'432.30 Kosten Kindsvertretung CHF 1'297.50 Dolmetscherkosten CHF 15'929.80 Total

18. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

20. (Mitteilung)

21. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): "1. Ziff. 4 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelge- richt o.V., vom 19. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr.: FE210183-K) seien aufzuheben und wie folgt zu ändern:

- 12 -

4. Es sei die geteilte Obhut für das Kind D._____, geboren am tt.mm.2016, festzulegen mit Zeiten jeweils vom Samstag, 19 Uhr, bis am Mittwoch, 7 Uhr, bei der Berufungsklägerin und jeweils vom Mittwoch, 7 Uhr, bis am Samstag, 19 Uhr, beim Berufungs- beklagten.

9. Es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin dem Beru- fungsbeklagten für die Kinder keine Kinderbarunterhaltsbeiträge schuldet.

2. Eventualiter sei festzulegen, dass die Berufungsklägerin dem Be- rufungsbeklagten für die Kinder C._____ und D._____ gemein- sam einen Kinderbarunterhaltsbeitrag von monatlich insgesamt höchstens CHF 719.00 schuldet bis zum Erreichen der Volljährig- keit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

3. Es sei der Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für das hängige Berufungsverfahren zu bewilligen und als neuer un- entgeltlicher Rechtsbeistand sei der unterzeichnete Rechtsanwalt einzusetzen.

4. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des un- terzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagter) heirateten am tt. Juli 2010. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C._____ (geb. tt.mm.2010) und D._____ (geb. tt.mm.2016).

2. Am 10. Juni 2021 wurde beim Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichts Winter- thur (Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht (act. 9/3). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil vom

19. Dezember 2025 dargestellt (act. 8 S. 8 ff.); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.

- 13 -

3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 erhob die Klägerin Berufung mit den ein- gangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Am 2. Februar 2026 reichte sie eine Berufungs-Ergänzung ein (act. 6). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-191). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.

1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 2 Rz. 3) und die Klägerin ist beschwert. Dem Ein- treten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen (s. zur Ergänzung der Be- rufung allerdings E. III.3.3).

2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (zum Ganzen: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrund-

- 14 - satz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel diesbezüglich können auch im Berufungsverfahren unbe- schränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Im Übrigen kommt Art. 317 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur berücksichtigt werden können, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) No- ven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendi- genfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1).

3. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 4 (Obhut) und 9 (Kindesunterhalt). Da die Klägerin im Rahmen der Berufung gegen Disposi- tiv-Ziffer 4 die geteilte Obhut mit angepassten Betreuungszeiten verlangt, ist zu- dem sinngemäss auch Dispositiv-Ziffer 5 (betreffend Betreuungsregelung für D._____) von der Berufung erfasst. Im Rahmen der Berufungs-Ergänzung wendet sich die Klägerin im Weiteren gegen Dispositiv-Ziffer 14 (Güterrecht; vgl. act. 6 Rz. 9). Nicht angefochten sind die übrigen Punkte: Dispositiv-Ziffern 1 (Schei- dungspunkt), 2 (Nichtgenehmigung der Teilvereinbarung), 3 (elterliche Sorge), 6 (Verzicht auf Regelung des persönlichen Verkehrs für C._____), 7 (Beistand- schaft), 8 (Erziehungsgutschriften), 10 (ausserordentliche Kinderkosten), 11 (In- dexierung), 12 (nachehelicher Unterhalt), 13 (Vorsorgeausgleich), 15 (ausstehen- de Unterhaltsbeiträge), 16 (Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziffer 14 der Klä- gerin), 17 -19 (Kosten- und Entschädigungsregelung). III. 1. 1.1 Die Vorinstanz hat die Kinder unter die Obhut des Beklagten gestellt bzw. sie unter dessen Obhut belassen (act. 8 Dispositiv-Ziffer 4). Die Klägerin verlangt die Anordnung der geteilten Obhut.

- 15 - 1.2 Im vorinstanzlichen Urteil werden zunächst die im Entscheid des Eheschutz- gerichts und im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ge- troffenen Regelungen (act. 8 E. III.2.2.1) sowie die Standpunkte der Parteien und der Kindesvertreterin geschildert (act. 8 E. III.2.2.2). Alsdann werden die rechtli- chen Grundlagen für die Zuteilung der Obhut wiedergegeben (act. 8 E. III.2.2.3). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 1.3 Die Vorinstanz begründet in der Folge die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beklagten (act. 8 E. III.2.2.4). Sie führt aus, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die geografische Nähe ihrer Wohnsitze nicht gegen eine alternierende Obhut sprächen. Massgeblich belastet sei indes die Kommunikation der Parteien. Beide Elternteile hätten erklärt, dass sie nicht miteinander sprechen würden und die Klägerin habe angegeben, dass sie den Beklagten auf Kommunikationskanä- len blockiert habe. Die Eltern seien seit geraumer Zeit nicht in der Lage, nur schon die grundsätzlichsten Belange der Kinder miteinander abzusprechen. Viel- mehr sei es so, dass sie über das ältere Kind, C._____, miteinander kommunizier- ten, was höchst problematisch sei, da diese unmittelbar in die elterlichen Verant- wortlichkeiten hineingezogen werde. Es sei bereits zu diversen Situationen ge- kommen, in welchen – auch infolge dieser Unfähigkeit der Eltern, miteinander zu kommunizieren – das Wohl der Kinder in Mitleidenschaft gezogen worden sei (act. 8 E. 2.2.4.1 mit Beispielen). Dabei wäre, wie die Kindesvertreterin betone, aufgrund der variablen Arbeitszeiten der Parteien eine funktionierende Kommuni- kation für die Umsetzung einer alternierenden Obhut umso wichtiger. Diese varia- blen Arbeitszeiten der Parteien führten zu einem erhöhten Koordinationsaufwand bzw. zur Notwendigkeit von verlässlichen Absprachen, welche aber zwischen den Parteien offensichtlich nicht stattfänden. Die tiefliegenden Kommunikationsproble- me stünden einer alternierenden Obhut der Kindseltern entgegen (act. 8 E. 2.2.4.1). Was den Willen der Kinder angehe, habe C._____ im Verlauf des Ver- fahrens mehrfach ausdrücklich erklärt, beim Vater wohnen zu wollen. Dieser Wille sei gefestigt und C._____ könne diesen Willen auch begründen. Bei D._____ habe sich noch kein stabiler Wille etablieren können. D._____ scheine sich viel- mehr den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen und erscheine in seinen Wün- schen ambivalent. So habe er geäussert, dass er die von den Parteien gelebte al-

- 16 - leinige Obhut des Beklagten als gut empfinden würde. Gleichzeitig habe sich ge- zeigt, dass er die Klägerin vermisst habe, wenn er diese längere Zeit nicht habe sehen können. Dass er dann eine Zeichnung mit einem Text angefertigt habe, in welcher er ausführe, dass er sich wünsche, eine Woche beim Vater und eine Wo- che bei der Mutter zu leben, zeige, dass D._____ noch nicht imstande sei, sich die Tragweite seiner Wünsche bewusst zu machen. Denn würde man seinen "Wunsch" in die Realität umsetzen, so würde dies gerade dazu führen, dass es zu langen Betreuungsunterbrüchen des jeweiligen Elternteils und damit zu einem Vermissen dieses Elternteils kommen würde. Zu erwähnen sei in diesem Zusam- menhang auch, dass die Kinder C._____ und D._____ eine sehr innige und enge Beziehung zueinander hätten. C._____ sei für D._____ offensichtlich ein wichtiger Ankerpunkt, was sich auch an der Kinderanhörung gezeigt habe. Obwohl die Wünsche von C._____ und D._____ in der Intensität der Beziehung zur Klägerin klarerweise divergierten, wäre es dem Kindeswohl nicht zuträglich, für die Kinder eine unterschiedliche Obhutsregelung zu etablieren. Damit würde ein wichtiger Stabilisationsfaktor für D._____ – die Beziehung zu seiner Schwester C._____ – gefährdet werden, was es zu vermeiden gelte (act. 8 E. 2.2.4.2). Nicht gegen eine alleinige Obhut des Beklagten spreche, dass die Kinder bei ihm (wie auch bei der Klägerin) dann und wann auch durch Drittpersonen, die den Kindern bestens be- kannt seien, betreut würden. Zudem sei der Beklagte in der Lage, sich zuverlässig um die Bedürfnisse der Kinder zu kümmern. Bei Krankheitsfällen sei der Beklagte verfügbar und er kümmere sich auch um die sonstigen Belange im Leben der Kin- der (act. 8 E. 2.2.4.4). Schon seit Oktober 2023 sei die Betreuungsverantwortung für die Kinder zum ganz überwiegenden Teil durch den Beklagten übernommen worden, so dass auch das Kriterium der Stabilität bzw. Kontinuität dafür spreche, dass dem Beklagten die alleinige Obhut für die Kinder C._____ und D._____ zu belassen sei (act. 8 E. 2.2.4.4). 1.4 1.4.1 Die Klägerin moniert zunächst in allgemeiner Weise, das vorinstanzliche Ur- teil "repetiere" weitgehend den vorsorglichen Massnahmeentscheid und gebe nicht richtig wieder, dass sie (im Rahmen ihres Wiedererwägungsgesuchs und des Gesuchs um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen) nur eine alternie-

- 17 - rende Obhut für D._____ und nicht für beide Kinder beantragt habe (vgl. act. 2 Rz. 9). Sie leitet hieraus allerdings soweit ersichtlich nichts Konkretes ab. 1.4.2 Alsdann verweist die Klägerin auf die (von der Vorinstanz erwähnte) Zeich- nung D._____s vom 27. Februar 2025, welche die Haltung des Kindes bezüglich der von ihm gewünschten Teilung der elterlichen Obhut zweifelsfrei wiedergebe (act. 2 Rz. 10). Die Willensäusserungen D._____s seien nicht nur verbal, sondern auch in bildlicher Form mit bemerkenswerter inhaltlicher Klarheit und Struktur er- folgt (act. 2 Rz. 11 mit einer Beschreibung der Zeichnung vom 27. Februar 2025 [act. 9/164]). Die Vorinstanz habe Sinn und Tragweite der Zeichnung offensicht- lich verkannt und den klar geäusserten Wunsch D._____s mit dem pauschalen Hinweis auf altersbedingte Reflexmechanismen verworfen. Damit vernachlässige sie das Kindeswohl und verletze sie Art. 296 Abs. 1 ZGB. Es liege kein ambiva- lenter Standpunkt vor und dem Wunsch D._____s sei naturgemäss zu entspre- chen (act. 2 Rz. 13). In diesem Zusammenhang stehe es in der Kompetenz der Berufungsinstanz, D._____ obhutsbezogen nochmals anzuhören, soweit sie dies für erforderlich halte (act. 2 Rz. 13 f.). In seiner Zeichnung vom 27. Februar 2025 positioniert sich D._____ in der Mitte zwischen seiner Mutter (sowie seiner Tante G._____) auf der einen und seinem Vater (sowie seiner Schwester C._____) auf der anderen Seite. Wie bereits die Vorinstanz wiedergegeben hat, hielt D._____ zudem fest, sich zu wünschen, sie- ben Tage bei der Mutter und sieben Tage beim Vater zu sein, um in der Nacht keine Sehnsucht nach dem anderen Elternteil haben zu müssen. D._____ brachte damit zum Ausdruck, mit beiden Elternteilen zusammen sein und keinen dem an- deren vorziehen zu wollen. Die Vorinstanz hat aber richtig darauf hingewiesen, dass ein wöchentlicher Wechsel, wie D._____ sich dies vorstellte, seinen Bedürf- nissen kaum gerecht werden könnte. Die Klägerin blendet zudem aus, dass D._____ geäussert hatte, mit der aktuellen Situation zufrieden zu sein (act. 9/149 Rz. 11, 25, 39; s.a. Prot. VI S. 42), wenn er seine Mutter auch jeweils vermisse, wenn er sie meh- rere Tage nicht sehe (act. 9/149 Rz. 20). Zudem gab er an, etwas mehr Zeit beim Vater als bei der Mutter verbringen zu wollen (act. 9/149 Rz. 27). Eine gefestigte

- 18 - und zweifelsfreie Wiedergabe eines Wunsches nach geteilter Obhut kann entge- gen der Klägerin nicht angenommen werden. Einen zentralen Punkt bildet sodann die enge Bindung zwischen den Geschwistern, wie sie von der Vorinstanz und der Kindesvertreterin (Prot. VI S. 44) hervorgehoben wird. Beide Kinder lehnten den Gedanken einer unterschiedlichen Betreuungsregelung klar ab (vgl. act. 9/149 Rz. 28 ff.). Die Klägerin übergeht diesen Umstand, wenn sie moniert, die Vorin- stanz liefere zum Kriterium der Geschwisterbeziehung kein diesbezügliches wis- senschaftliches Zitat, oder wenn sie in allgemeiner Weise auf den Altersunter- schied von sechs Jahren verweist, angesichts dessen einer Trennung der Kinder nichts entgegenstehe. Die Vorinstanz hat die Beziehung der Geschwister zu Recht mitberücksichtigt (vgl. dazu z.B. FamKomm Scheidung-Büchler/Clausen,

4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 9 m.H.) und richtig auf die konkreten Verhältnisse ab- gestellt. Umgekehrt wird die Klägerin Letzteren nicht gerecht, wenn sie in abstrak- ter Weise dafür hält, bei einem neunjährigen Knaben sei die Beziehung zur Mutter bzw. zu beiden Eltern notorisch wichtiger als jene zur mehrere Jahre älteren Schwestern, die als Teenager andere Bedürfnisse und Interessen habe (act. 2 Rz. 16). Unabhängig davon, ob dem für den Regelfall zugestimmt werden könnte, haben C._____ und D._____ vorliegend ihre enge Beziehung und den Wunsch nach einer einheitlichen Obhutsregelung deutlich zum Ausdruck gebracht (act. 9/149 Rz. 28 ff.). Nicht erforderlich ist im Übrigen eine nochmalige Anhörung D._____s durch das Obergericht, wie die Klägerin anregt. Der Standpunkt der Kinder wurde von der Kindesvertreterin eingebracht und von der Vorinstanz, wel- che zudem eine Kinderanhörung durchführte (act. 9/69), angemessen mitberück- sichtigt. 1.4.3 Als Novum, so die Klägerin weiter, komme hinzu, dass gemäss dem Kurz- protokoll des schulischen Standortgesprächs vom 17. Dezember 2025 bei D._____ erhebliche Belastungsanzeichen festgestellt worden seien, welche klar dafür sprächen, dass die derzeitige Obhuts- und Betreuungssituation für D._____ belastend sei und seine Entwicklung negativ beeinflusse. Vor diesem Hintergrund sei es nicht haltbar, wenn die Vorinstanz auf das Kriterium der Stabilität und Kon- tinuität abstelle (act. 2 Rz. 15).

- 19 - Aus dem Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs (act. 4/4) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Scheidungssituation für D._____ belastend sei und er unter anderem Unterstützung beim Lesen und Schreiben benötige (DaZ). Entge- gen der Klägerin (vgl. a. act. 6 Rz. 4 ff.) lässt sich daraus aber nichts ableiten, was die (alleinige) Obhut des Vaters in Frage stellen würde. 1.4.4. Die Klägerin bezeichnet schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, Kommu- nikationsprobleme würden einer alternierenden Obhut entgegenstehen, als unfun- diert und damit unbeachtlich. Erstens lasse sich aus Einzelfällen nicht auf tieflie- gende Kommunikationsprobleme schliessen. Zweitens benötige die alternierende Obhut infolge der von ihr beantragten klar definierten Übergabezeiten keine spezi- fische Kommunikation unter den Parteien. Ausserdem könne sie (die Klägerin) aufgrund ihrer Teilzeitarbeit im Gegensatz zum Beklagten, welcher auf die Betreu- ung durch Dritte angewiesen sei, die alternierende Obhut ohne Weiteres sicher- stellen (act. 2 Rz. 18). Diese Einwendungen werden den Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Kommunikation zwischen den Parteien nicht gerecht. Die Vorinstanz hat richtig hervorgehoben, dass die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkeh- rungen zu kooperieren, bei der alternierenden Obhut wichtig ist, und dass im vor- liegenden konkreten Fall aufgrund variabler Arbeitszeiten gar ein erhöhter Kom- munikationsbedarf bestünde. Die Klägerin verneint die organisatorischen Heraus- forderungen (mit dem pauschalen Hinweis auf klar definierte Übergabezeiten) zu Unrecht. Sie bringt auch nichts vor, was die vorinstanzliche Darstellung zu den Kommunikationsproblemen der Parteien und zu den negativen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder in Frage stellen würde. 1.4.5 Nichts ändert schliesslich, wenn die Klägerin an der Obhutsregelung der Vorinstanz bemängelt, diese schliesse sie (die Klägerin) faktisch von der gleich- wertigen Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung aus (act. 2 Rz. 18). Die Vorinstanz hat die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet und für die Betreu- ung der Kinder im Alltag schlüssig begründet, dass das Kindeswohl eine alleinige Obhut des Vaters erforderlich macht. Die Betreuungsregelung hat sich am Kin-

- 20 - deswohl auszurichten und nicht am abstrakten Ziel einer gleichwertigen Wahrneh- mung der elterlichen Verantwortung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei ange- merkt, dass die Klägerin nicht erklärt, wie sich eine alternierende Obhut an ihrer aktuellen Wohnadresse umsetzen liesse. 1.5 Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Obhut dem Vater alleine zugewiesen hat. 1.6 Nicht eingegangen werden muss vor diesem Hintergrund auf die Ausführun- gen der Klägerin zu den "Modalitäten der beantragten alternierenden" Obhut, wel- che die Klägerin mit ihrer Berufungs-Ergänzung nachreichte (vgl. act. 6 Rz. 1 ff.). 1.7 Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 4 sowie (sinngemäss) gegen Dispositiv- Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen.

2. Die Berufung richtet sich im Weiteren gegen den von der Vorinstanz festge- setzten Kindesunterhalt (Dispositiv-Ziffer 9). Sie rügt das ihr angerechnete hypo- thetische Einkommen als zu hoch und den ihr zugestandenen Bedarf als zu tief. 2.1 Im vorinstanzlichen Urteil werden die Anträge der Parteien wiedergegeben (act. 8 E. 3.1) und die rechtlichen Grundlagen zur Kinderunterhaltsberechnung dargestellt (act. 8 E. 3.3). Darauf kann verweisen werden. 2.2 2.2.1 Die Vorinstanz rechnet der Klägerin ein hypothetisches Einkommen an (act. 8 E. III.3.4.1.2). Sie weist darauf hin, dass die Klägerin im Verlaufe des Ver- fahrens im Zusammenhang mit ihren Einkommensverhältnissen nur wenig ver- lässliche sowie teilweise widersprüchliche Angaben gemacht und diese trotz Auf- forderung des Gerichts zur Einreichung von entsprechenden Belegen nicht belegt habe (act. 8 E. 3.4.1.2 mit Beispielen). Aus den Akten ergebe sich zu den Ein- kommensverhältnissen Folgendes: Die Klägerin habe im Jahre 2021 bei der H._____ AG ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'615.–, im Jahre 2022 von Fr. 2'418.– und im Jahre 2023 noch von Fr. 1'477.– erzielt. In den Monaten Januar 2024 bis Mai 2024 habe sie bei durchschnittlich 54.7 Stunden pro Monat bzw. ca. einem 30%-Pensum für die H._____ AG gearbeitet und damit ein durch-

- 21 - schnittliches Einkommen von Fr. 1'236.– erzielt. In den Monaten Januar bis Mai und September bis Dezember des Jahres 2021 sowie im Januar und Februar 2022 habe die Klägerin zudem durch ihre Reinigungstätigkeit für I._____ Fr. 374.– pro Monat eingenommen. Von Mitte Juni 2023 bis Ende 2023 habe die Klägerin bei J._____ AG ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'765.– erzielt. In den Monaten Januar 2024 bis März 2024 habe sie durchschnittlich Fr. 3'116.– pro Mo- nat verdient. Seit Ende Oktober 2024 sei die Klägerin bei der Stadt E._____ als Assistenz Schulergänzende Betreuung im Stundenlohn angestellt. Dabei verdiene sie mit Einsätzen am Mittwoch, Donnerstag und Freitag, jeweils von 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr, rund Fr. 958.–. Die Klägerin sei zudem seit Oktober 2024 im Stunden- lohn bei "K._____" angestellt, wobei sie bis Mitte November 2024 drei Einsätze à ca. 3 Stunden geleistet habe. Seit November 2024 sei die Klägerin jeweils 1 ½ Stunden am Abend für die H._____ AG und an drei Tagen für rund 2 ½ Stunden für den Mittagstisch im Hort tätig gewesen und sie habe mit diesem Pensum von etwa 35% ein Einkommen von ca. Fr. 2'200.– verdienen können. Vor diesem Hin- tergrund und angesichts des Umstands, dass bereits mit Entscheid vom 19. De- zember 2024 dem Beklagten die alleinige Obhut für die Kinder zugeteilt und fest- gehalten worden sei, dass die Klägerin ihre Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen habe, sei es angemessen, der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'300.– bei einem 100%-Pensum anzurechnen. Der Klägerin sei es möglich und zumutbar, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen, zumal sie in der Ver- gangenheit trotz fehlender Ausbildung und mangelnden Deutschkenntnissen of- fensichtlich in der Lage gewesen sei, bereits in diversen Arbeitsbereichen eine Stelle zu finden und Erfahrungen zu sammeln. So sei die Klägerin schon im Be- reich der Betreuung (Mittagshort), Catering/Gastronomie, Reinigungsarbeit (H._____ AG) und Detailhandel (J._____ AG und L._____) tätig gewesen (act. 8 E. 3.4.1.2). 2.2.2 Die Klägerin macht geltend, allein aufgrund der beiden Tätigkeiten bei H._____ AG und dem Mittagstisch im Hort in einem Pensum von zusammen rund 35% und einem Einkommen von ca. Fr. 2'200.– liesse sich kein Rückschluss dar- auf ziehen, dass ihr die Erzielung eines Vollzeiteinkommens von Fr. 4'300.– mög- lich und zumutbar wäre (act. 2 Rz. 20). Ihre gesamte Jobhistorie zeige vielmehr,

- 22 - dass sie ausschliesslich in niederschwelligen, ungelernten Tätigkeiten beschäftigt gewesen sei, meist in Teilzeit und teilweise auf Stundenlohnbasis. Sie verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und nur über begrenzte Deutsch- kenntnisse. Gerade im Bereich der ungelernten Arbeit sei es notorisch, dass Voll- zeitstellen selten seien und regelmässig nur Teilzeitpensen oder flexible Einsätze angeboten würden. Die Annahme, sie könne ohne Weiteres ein 100%-Pensum mit einem entsprechenden Einkommen realisieren, entbehre daher jeglicher rea- listischen Grundlage (act. 2 Rz. 22). Hinzu komme, dass sie gemäss den Lohnab- rechnungen von Oktober bis Dezember 2025 bei der H._____ AG durchschnittlich lediglich Fr. 1'140.70 verdient habe (act. 2 Rz. 23) und ihr Praktikum bei der Stadt M._____, …, per Ende 2025 beendet habe (act. 2 Rz. 24). Anzurechnen sei ihr ein Einkommen von Fr. 1'140.70 (vgl. act. 2 Rz. 26). 2.2.3 Die Klägerin geht damit nur ganz punktuell auf die Ausführungen der Vorin- stanz ein. Diese hat sich mit den aktenkundigen Arbeitsstellen und -einkommen der Klägerin auseinandergesetzt und ihre Annahmen zum erzielbaren Lohn bei Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit auf die gesamten Umstände abgestützt. Sie hat die von der Klägerin erwähnte fehlende Berufungsausbildung und die be- grenzten Deutschkenntnisse der Klägerin berücksichtigt, aber ebenso die Erfah- rungen, welche die Klägerin in verschiedenen Arbeitstätigkeiten sammeln konnte, die Einkommen, welche die Klägerin mit ihren Teilzeittätigkeiten erzielt hat, sowie die besondere Anstrengungspflicht von Eltern, soweit es um Kindesunterhalt geht. Die Vorinstanz hat alsdann zu Recht nicht etwa von dem mit einem 35%-Pensum erzielten Einkommen von Fr. 2'200.– linear auf ein Einkommen bei einem 100%- Pensum (von rund Fr. 6'285.–) geschlossen, sondern dieses mit Fr. 4'300.– in ei- nem noch realistischen Bereich festgelegt. Ein Einkommen in einer ähnlichen Grössenordnung ergäbe sich im Übrigen, wenn man hilfsweise den Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik heranziehen würde (www.salarium- schweiz.bfs.admin.ch; vgl. z.B. Berufsgruppe 91. Reinigungspersonal und Hilfs- kräfte, ohne Berufsausbildung, Alter 40 Jahre, Kanton Zürich, Niedergelassene Kat. C). Dem setzt die Klägerin nichts Konkretes entgegen, sondern sie glaubt, keinerlei Anstrengungen unternehmen zu müssen und sich auf ein Tiefstpensum mit einem Lohn von Fr. 1'140.– beschränken zu dürfen. Die Klägerin behauptet

- 23 - und belegt nicht, dass sie sich erfolglos um Vollzeitstellen mit einem Lohn von rund Fr. 4'300.– bewirbt. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, zu Unrecht. Die Klägerin hat ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwecks Unterhalts der min- derjährigen Kinder voll auszuschöpfen. 2.2.4 Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das hypothetische Einkommen der Klägerin auf Fr. 4'300.– festlegte. 2.3 2.3.1 Der vorinstanzliche Entscheid geht von einem erweiterten Bedarf der Kläge- rin von Fr. 3'154.– aus (act. 8 E. 3.4.2). Die Klägerin macht mit Berufung geltend, die Bedarfsrechnung der Vorinstanz sei hinsichtlich der Positionen Wohnkosten, obligatorische Krankenversicherung, Arbeitsweg und Kommunikationskosten nicht mehr aktuell und berücksichtige die seitdem eingetretenen wesentlichen Änderun- gen ihrer Lebenssituation nicht (act. 2 Rz. 27). 2.3.2.1 Die Klägerin machte vor Vorinstanz monatliche Wohnkosten von Fr. 1'400.– geltend. Die Vorinstanz setzte sich mit den von der Klägerin vorge- brachten Behauptungen und Beweismitteln auseinander und kam zum Schluss, dass auf diese nicht abgestellt werden könne und es sich vielmehr rechtfertige, der Klägerin Wohnkosten in der Höhe von Fr. 980.– (hälftige Wohnkosten der von der Klägerin zusammen mit ihrer Cousine bewohnten Wohnung an der N._____- strasse 4 in O._____) im Bedarf anzurechnen (act. 8 E. 3.4.2.2). 2.3.2.2 Ohne auf diese Ausführungen der Vorinstanz einzugehen, macht die Klä- gerin nun im Berufungsverfahren neu Wohnkosten von Fr. 1'100.– geltend und verweist auf einen Untermietvertrag vom 1. August 2025 (act. 2 Rz. 28 m.H.a. act. 4/6). 2.3.2.3 Wie gesehen, versuchte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren, sich eine Beteiligung an den Wohnkosten Höhe von Fr. 1'400.– anrechnen zu lassen, und gab sie ihren Wohnungswechsel (mit neuen Wohnkosten von Fr. 1'100.–) während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt. Erst nachdem sie mit ihrem Ansinnen nicht durchgedrungen war und ihr von der Vorinstanz

- 24 - Wohnkosten von nur Fr. 980.– angerechnet worden waren, will sie nun auf die ak- tuellen Verhältnisse abstellen. Wie sich zeigen wird, würden allerdings auch die neu geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'100.– nichts am von der Vorin- stanz zugestandenen Bedarf ändern. 2.3.3.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für die Krankenkassen-Grundversi- cherung Fr. 402.– an (act. 8 E. 3.4.2.3). 2.3.3.2 Mit Berufung macht die Klägerin geltend, die aktuelle Prämie für die obli- gatorische Krankenversicherung betrage Fr. 488.25 pro Monat (act. 2 Rz. 29 m.H.a. act. 4/7). 2.3.3.3 Die Klägerin unterlässt es, den ihr zustehenden Prämienverbilligungsan- spruch zu berücksichtigen. Ausgehend vom ihr angerechneten Einkommen von Fr. 4'300.– pro Monat bzw. Fr. 51'600.– pro Jahr sowie einem geschätzten steuer- baren Einkommen von rund Fr. 35'000.– (nach Abzug für Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 13'752.–, Berufskosten usw.) liegt die Prämienverbilligung bei rund Fr. 200.– pro Monat (vgl. IPV Rechner der SVA Zürich: Referenzprämie von Fr. 5'376.– minus Eigenanteil [8.4% des massgebenden Einkommens] von Fr. 2'940.– pro Jahr). Der verbleibende, von der Klägerin zu tragende Prämienauf- wand für die obligatorische Krankenkassen beträgt Fr. 288.25 pro Monat, mithin Fr. 113.75 weniger, als ihr die Vorinstanz anrechnete. 2.3.4.1 Die Vorinstanz setzte den Betrag für Kommunikationskosten der Klägerin (insbesondere für Mobiltelefon, TV und Internet) pauschal auf Fr. 90.– fest, wobei sie (ausgehend von einem Betrag von Fr. 120.–) berücksichtigte, dass die Kläge- rin mit einer erwachsenen Person zusammenlebt (vgl. act. 8 E. 3.4.2.6). 2.3.4.2 Die Klägerin macht mit Berufung geltend, effektiv monatliche Kommunika- tionskosten von Fr. 190.25 zu haben (act. 2 Rz. 30 m.H.a. act. 4/8). 2.3.4.3 Entgegen der Klägerin hat die Vorinstanz zu Recht eine Kommunikations- pauschale in gerichtsüblicher Höhe angenommen (vgl. dazu etwa Maier, Unter- haltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 1061 m.H.). Nicht abzustellen ist inso- weit auf allfällige höhere effektive Kosten. Im Übrigen wohnt die Klägerin mit einer

- 25 - erwachsenen Person zusammen und hätte sich diese an den Kosten (für Internet, Festnetz, TV etc.; vgl. act. 4/8) zu beteiligen. 2.3.5.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für ihren Arbeitsweg einen Betrag von Fr. 130.– pro Monat an (act. 8 E. 3.4.2.5). 2.3.5.2 Die Klägerin macht geltend, aufgrund ihres Wohnsitzwechsels nach M._____ für ihre Fahrt zum Arbeitsort in E._____ auf ein ZVV-Abonnement von Fr. 250.– angewiesen zu sein (act. 2 Rz. 31 m.H.a. act. 4/9). 2.3.5.3 Die Klägerin übergeht dabei, dass ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat, bei dem die früheren und gegenwärtigen Teilzeit- stellen blosse Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlage bildeten. Es war und ist ungewiss, wo die Klägerin arbeiten wird, um das ihr angerechnete Einkommen zu erwirtschaften, und es ist nicht zu beanstanden, wenn vor diesem Hintergrund von einem mittleren Betrag von Fr. 130.– (Tarif für drei Zonen des ZVV) ausgegangen wurde. Wenn die Klägerin auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse abstellen möchte, hätte sie dartun müssen, dass sie täglich nach E._____ pendelt und auf das geltend gemachte Abonnement angewiesen ist. Im Weiteren lässt die Kläge- rin in ihrer Berufungs-Ergänzung ohnehin ausführen, (wieder) auf der Suche nach einer Wohnung im Raum O._____ zu sein, wobei unklar bleibt, wieso sie ihre dor- tige Wohnung (vgl. oben E. III.2.3.2) überhaupt aufgegeben hat. 2.4 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass es der Klägerin im Berufungs- verfahren nicht gelingt, einen höheren Bedarf darzutun, als ihr von der Vorinstanz angerechnet wurde. Soweit man ihre aktuellen Mietkosten berücksichtigen wollte (vgl. oben E. III.2.3.2), läge die Differenz zwischen dem von der Vorinstanz ange- rechneten und dem aktuell zu berücksichtigenden Bedarf mit Fr. 6.25 (ausgehend von um Fr. 120.– höheren Wohn- sowie um Fr. 113.75 tieferen Krankenkassen- kosten) im Rundungsbereich und wäre diese nicht geeignet, eine Anpassung zu rechtfertigen. 2.5 Die Klägerin begründet ihren Hauptantrag mit einem tieferen Einkommen und einem höheren Bedarf (act. 2 Rz. 19 ff.), den Eventualantrag mit einem höhe-

- 26 - ren Bedarf (act. 2 Rz. 43 ff.). Mit beidem dringt sie wie gesehen nicht durch. Im Übrigen stellt sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht konkret in Frage. Die Beru- fung gegen Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen. 3. 3.1 Mit der Berufungs-Ergänzung vom 2. Februar 2026 (act. 6) beantragt die Klägerin "noch eine Korrektur ihres güterrechtlichen Anspruchs im Zusammen- hang mit der Plantage des Berufungsbeklagten". Sie habe einen hälftigen güter- rechtlichen Anspruch hinsichtlich der vom Kläger während der Ehe "errungen- schaftlich getätigten Investitionen, welche sich im Wert der Matetee-Plantage wie- derspiegeln" (act. 6 Rz. 9). 3.2 Die Vorinstanz hat richtig auf die prozessualen Regeln, die für die güter- rechtliche Auseinandersetzung gelten, insbesondere auf den Verhandlungsgrund- satz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) sowie die Behauptungs- und Beweislast, hingewiesen (act. 8 E. 62). Zu den Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen des Beklagten in Brasilien hat sie festgehalten, diese seien dessen Eigengut zuzurechnen und hätten deshalb für die güterrechtliche Auseinandersetzung ausser Acht zu fallen (act. 8 E. 6.3.1). Die Klägerin möchte nun, ohne diese Feststellung der Vorinstanz in Frage zu stel- len, gleichwohl einen güterrechtlichen Anspruch aus einer "Matetee-Plantage" des Beklagten in Brasilien ableiten und beruft sich auf "errungenschaftlich getätigte In- vestitionen". Dass sie solches aber bereits vor Vorinstanz verlangt bzw. vorge- bracht hätte, tut sie nicht dar und ist nicht zu sehen. Wie die Vorinstanz festhält, führte die Klägerin mit Bezug auf die Errungenschaft des Beklagten lediglich aus, es sei "auf dem Konto in Brasilien nicht ersichtlich, was mit dem Geld passiere", und sie "behalte sich vor, ihre Rechtsbegehren anzupassen, sobald die Buchhal- tung der Plantage vorliege" (act. 8 E. 6.3.3.1.2). Von allfälligen Investitionen von Errungenschaftsmitteln in Vermögenswerte, die dem Eigengut zugehören, war da- nach keine Rede. Wenn die Klägerin solches (vage und unsubstanziiert) mit der Berufung erstmals vorbringt, ist dies zu spät.

- 27 - 3.3 Gleichermassen ungenügend ist es schliesslich, soweit die Klägerin meint, es sei "berufungsinstanzlich das Einkommen des Berufungsbeklagten aus dieser Plantage unterhaltsbezogen präzise festzustellen und anzurechnen", da nach ihrer Kenntnis "der Berufungsbeklagte mit den Nettoeinnahmen aus der Plantage mitunter jeweils seine Ferien in Brasilien finanziere" (act. 6 Rz. 10). Mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Einkommen des Beklagten und zur güterrechtlichen Auseinander- setzung setzt sie sich damit in keiner Weise auseinander. 3.4 Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. IV.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hiervon erfasst sind auch allfällige Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e. ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 2. 2.1 Die Klägerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Klägerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unter- lagen (vgl. act. 4/5 ff.; act. 8 S. 27 ff. m.H.). In Frage steht die Aussichtslosigkeit. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be-

- 28 - trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie  zumindest vorläufig  nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). Vorliegend liegt ein Grenzfall vor und ist nur ganz knapp von fehlender Aussichtslosigkeit auszuge- hen. 2.3 Der Klägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Ver- fahren zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand wird der Kammer noch eine Aufstel- lung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in ei- nem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Der Berufungsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Dezember 2025 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

- 29 -

3. Die Gerichtskosten, inklusive allfällige Kosten der Kindesvertretung, werden der Berufungsklägerin auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin (an die Beru- fungsbeklagte und die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 6) sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw I. Bernheim versandt am: