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LC260006

Ehescheidung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. Mai 2015. Am tt.mm.2015 wurden sie Eltern von C._____. Im Juli 2016 kam es zur Trennung. Im Rahmen eines Eheschutz- verfahrens einigten sich die Parteien über die Folgen des Getrenntlebens und ins- besondere auch über die Kinderbelange. Mit Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Dezember 2016 wurde die entsprechende Vereinbarung der Parteien genehmigt und für C._____ eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (act. 6/17/30). Der Vater (Beklagter und Berufungskläger, nachfolgend Beklagter oder Vater) verlangte mit Eingabe vom 28. Februar 2018 eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen

- 11 - (act. 6/18/1), worauf sich die Parteien erneut auf eine Vereinbarung einigen konn- ten (act. 6/18/31). Diese Vereinbarung wurde mit Urteil vom 4. Dezember 2018 gerichtlich genehmigt (act. 6/18/32).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 8. April 2022 gelangte der Beistand mit einem Antrag auf Sistierung der Kontakte zwischen C._____ und dem Vater an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB; act. 6/12/141/1). Darauf wurde das Besuchsrecht zwischen C._____ und dem Vater superproviso- risch mit Entscheid der KESB vom 11. April 2022 sistiert (act. 6/12/142), bevor mit Entscheid der KESB vom 12. Mai 2022 die Vereinbarung der Parteien vom

28. November 2018 bzw. die gerichtliche Regelung vom 4. Dezember 2018 abge- ändert und für die Dauer von sechs Monaten eine Besuchsrechtsbegleitung im Umfang von 20 Stunden pro Monat angeordnet wurde, wobei die Ausübung des Besuchsrechts bis zur erstmaligen Durchführung des begleiteten Besuchsrechts sistiert wurde (act. 6/12/194). Diese Kontaktregelung wurde mit Entscheid vom

5. Januar 2023 vorsorglich abgeändert und die Besuchsbegleitung bis 30. Sep- tember 2023 weitergeführt (act. 6/12/252). Die KESB ernannte für C._____ mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 eine Kindesvertreterin und ordnete die Weiter- führung begleiteter Besuche bis 31. Januar 2024 an (act. 6/12/358). Auch mit Ent- scheid der KESB vom 1. Februar 2024 wurde die Besuchsbegleitung für die Be- suche von C._____ bei seinem Vater bis 30. April 2024 verlängert und gleichzeitig ein unbegleiteter Besuch beim Vater angeordnet (act. 6/12/414). Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 legte die KESB unbegleitete Besuche jeden ersten und dritten Samstag (während 6 Stunden mit begleiteten Übergaben) und begleitete Besuche jeden zweiten und vierten Dienstag (während 4 Stunden) fest und ordnete die Weitergeltung der Besuchsbegleitung bis 31. August 2024 an (act. 6/12/431).

E. 1.3 Die Mutter (Klägerin und Berufungsbeklagte; nachfolgend Klägerin oder Mut- ter) reichte mit Eingabe vom 26. Juli 2024 eine Scheidungsklage mit den vorge- nannten Anträgen bei der Vorinstanz ein (act. 6/1). Mit Eingabe vom 15. August 2024 stellte sie ein Gesuch um superprovisorische, eventualiter vorsorgliche Ab- änderung der Besuchsrechtsregelung (act. 6/5). Das Gesuch um Erlass superpro- visorischer Massnahmen wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. August 2024

- 12 - ab (act. 6/9). Die Vorinstanz zog die Akten der KESB bei, hörte C._____ am 14. Oktober 2024 an (Prot. Vi S. 6 ff.) und führte am 4. November 2024 eine Eini- gungsverhandlung sowie eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durch (Prot. Vi S. 12 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung stellte der Beklagte ein Massnahmengesuch auf Abänderung der Besuchsrechtsregelung (act. 6/41). Mit Verfügung vom 5. November 2024 wies die Vorinstanz die Gesuche um Leistung von Prozesskostenvorschüssen ab, gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihre Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbei- ständinnen. Am 27. Januar 2025 fand eine weitere Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen statt (Prot. Vi S. 68 ff.). Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 stellte die Vorinstanz in Abänderung des Eheschutzurteils vom 4. Dezember 2018 fest, dass der Beklagte keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten könne (act. 6/76). Sodann legte die Vorinstanz das Besuchsrecht des Vaters mit Verfü- gung vom 31. März 2025 vorsorglich wie folgt fest (act. 6/81 Dispositiv-Ziff. 1):

a) Bis 31. Juli 2026:

- jeweils am 2. und 4. Dienstag des Monats von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr

- jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

b) Phase 2: Ab 1. August 2026 bis Februar/März 2028 (Beginn Sportferien)

- jeweils am 2. und 4. Dienstag des Monats von 16.00 Uhr bis 20.00

- jeweils am 1. Wochenende des Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr

- jeweils am 3. Samstag des Monats von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr

c) Phase 3: Ab Februar/März 2028 (Beginn Sportferien):

- jeweils am 1. und 3. Wochenende jedes Monats jeweils ab Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr

- für drei Wochen jährlich während der Schulferien (das Ferienbesuchsrecht ist min- destens drei Monate im Voraus anzukündigen)

- 13 -

d) Ergänzend steht dem Beklagten in jeder Phase folgendes Besuchsrecht zu:

- jeweils in den ungeraden Jahren am 7. Januar ab Schulschluss bzw. ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den ungeraden Jahren am 7. Januar ab Schulschluss bzw. ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den ungeraden Jahren am ersten serbisch-orthodoxen Ostertag ab Schul- schluss bzw. ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den geraden Jahren am Pfingstmontag ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den geraden Jahren an Auffahrt (Schweizer Kalender) ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

e) Eine Erweiterung oder abweichende Regelung des Besuchsrechts nach gegenseiti- ger Absprache bleibt vorbehalten. Bezüglich der Übergabemodalitäten beauftragte die Vorinstanz die Beistandsper- son, zusammen mit den Parteien eine praktikable und nachhaltige Übergabelö- sung zu erarbeiten (a.a.O.; Dispositiv-Ziff. 2).

E. 1.3a Bis 31. Juli 2026:

- jeweils am 2. und 4. Dienstag des Monats von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr

- jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

E. 1.3b Phase 2: Ab 1. August 2026 bis Februar/März 2028 (Beginn Sportferien)

- jeweils am 2. und 4. Dienstag des Monats von 16.00 Uhr bis 20.00

- jeweils am 1. Wochenende des Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr

- jeweils am 3. Samstag des Monats von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr

E. 1.3c Phase 3: Ab Februar/März 2028 (Beginn Sportferien):

- jeweils am 1. und 3. Wochenende jedes Monats jeweils ab Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr

- für drei Wochen jährlich während der Schulferien (das Ferienbesuchsrecht ist min- destens drei Monate im Voraus anzukündigen)

- 13 -

E. 1.3d Ergänzend steht dem Beklagten in jeder Phase folgendes Besuchsrecht zu:

- jeweils in den ungeraden Jahren am 7. Januar ab Schulschluss bzw. ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den ungeraden Jahren am 7. Januar ab Schulschluss bzw. ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den ungeraden Jahren am ersten serbisch-orthodoxen Ostertag ab Schul- schluss bzw. ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den geraden Jahren am Pfingstmontag ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den geraden Jahren an Auffahrt (Schweizer Kalender) ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

E. 1.3e Eine Erweiterung oder abweichende Regelung des Besuchsrechts nach gegenseiti- ger Absprache bleibt vorbehalten. Bezüglich der Übergabemodalitäten beauftragte die Vorinstanz die Beistandsper- son, zusammen mit den Parteien eine praktikable und nachhaltige Übergabelö- sung zu erarbeiten (a.a.O.; Dispositiv-Ziff. 2).

E. 1.4 Im Hauptverfahren führte die Vorinstanz einen Schriftenwechsel (act. 6/84 und 6/101) und am 7. Juli 2025 die Hauptverhandlung durch (Prot. Vi S. 99 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung einigten sich die Parteien in zwei Teilvereinba- rungen über den Scheidungspunkt, die elterliche Sorge, den nachehelichen Un- terhalt, das Güterrecht und den Vorsorgeausgleich (act. 6/106 und 6/107). Mit Ur- teil vom 25. August 2025 genehmigte die Vorinstanz die Teilvereinbarungen und fällte einen Entscheid über die strittig gebliebenen Nebenfolgen: die Obhut für den Sohn C._____, das Besuchsrecht des Vaters, die Weiterführung der Beistand- schaft, den Kinderunterhalt und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (act. 6/119 = act. 5 [Aktenexemplar]). Beide Parteien verlangten eine Begründung des Urteils (act. 6/128 und 6/131), worauf ihnen die Vorinstanz am 16. Dezember 2025 das Urteil in begründeter Ausfertigung zustellte (act. 6/134 und 6/135).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 erhob der Vater Berufung gegen die Re- gelung des Besuchsrechts in Dispositiv-Ziff. 5 lit. f – i des Urteils der Vorinstanz vom 25. August 2025 (act. 2). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– und eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 4). Die Akten des erstinstanzlichen

- 14 - Verfahrens, inkl. die Akten der KESB (act. 6/12/1-483), wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-150). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann ver- zichtet werden, weil sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Rechtsmittelvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Oberge- richt eingereicht (Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist sodann ohne weiteres zur Stel- lung der wiedergegebenen Berufungsanträge legitimiert. Auf die Berufung ist ein- zutreten.

E. 2.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Der Beklagte ficht das erstinstanzliche Urteil einzig mit Bezug auf die Regelung des Besuchsrechts in Dispositiv-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils an. Die übri- gen Regelungen sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die damit zusammenhän- genden Mitteilungen haben durch die Vorinstanz zu erfolgen.

E. 2.3 Überprüfung durch die Berufungsinstanz

E. 2.3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da- bei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzli- chen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den ange- fochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägun- gen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstü- cke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorak- ten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des

- 15 - bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Insbesondere wird nicht verlangt, dass die Berufung führende Partei explizit ver- letzte Gesetzesartikel nennt.

E. 2.3.2 Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen ge- gen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4. mit weite- ren Hinweisen; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2.2.1. = ZR 110 [2011] Nr. 80).

E. 2.3.3 Der Beklagte rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei bezüglich der serbisch- orthodoxen Feiertage unvollständig. Zudem fehle der 19. Januar in der Besuchs- regelung, obwohl beantragt und begründet worden sei, dass es sich dabei um ei- nen Familienfeiertag handle (act. 2 Rz. 33). Mit diesen pauschalen Ausführungen kommt der Beklagte den vorstehend genannten Anforderungen an die Begrün- dungspflicht im Berufungsverfahren, die auch im Anwendungsbereich der Unter- suchungsmaxime gelten, nicht nach. Mangels hinreichender Begründung wird darauf bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Regelung des Besuchsrechts nicht näher einzugehen sein.

E. 3 Erwägungen der Vorinstanz zur Regelung des Besuchsrechts

E. 3.1 Die Vorinstanz wies einleitend darauf hin, das Besuchsrecht sei bereits in der Massnahmeverfügung vom 31. März 2025 eingehend erörtert worden, wes- halb auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden könne. Damals hatte die Vorinstanz festgehalten, seit den letzten konkreten Vorwürfen von Gewalt des Va- ters gegenüber C._____ sei relativ viel Zeit verstrichen. Zudem seien diese von

- 16 - verhältnismässig geringer Intensität gewesen. Einzig aufgrund des konfliktbehaf- teten Verhaltens beider Elternteile könne nicht mehr von einer konkreten Kindes- wohlgefährdung ausgegangen werden. Entsprechend habe die Beiständin ihren Antrag auf Weiterführung der Besuchsbegleitung damit begründet, dass C._____ dadurch zunehmend an Sicherheit gewinnen könne und die Vater-Sohn-Bezie- hung weiter gestärkt werde. Was die Beeinflussung von C._____ angehe, seien beide Eltern gehalten, zu einer konfliktfreien Wahrnehmung des Besuchsrechts beizutragen (act. 6/81 S. 12 f.).

E. 3.2 Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz weiter fest, die Eltern hätten an- lässlich ihrer persönlichen Befragungen bestätigt, dass das Besuchsrecht gemäss Verfügung vom 31. März 2025 gelebt werde und funktioniere. Einzig die Überg- aben stellten ein Problem dar. Darauf sei noch gesondert einzugehen. Da keine konkrete Kindsgefährdung vorliege, seien keine Kindesschutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht notwendig. Die Eltern deckten sich mit pauschalen Vorwürfen ein und lebten in einem hochkonflikthaften Verhältnis. Dies möge jedoch nichts an ihrer Pflicht gegenüber C._____ zu ändern, den gegensei- tigen persönlichen Verkehr zu ermöglichen und nicht zusätzlich zu erschweren. Die Aufrechterhaltung von einst notwendigen Kindesschutzmassnahmen lasse sich nicht zeitlich unbeschränkt damit rechtfertigen, dass es vor einigen Jahren zu nicht gänzlich erstellten Vorfällen gekommen sei. Es sei trotz einer konfliktbehaf- teten Vergangenheit ein normalisiertes Besuchsrecht anzustreben. Die Beistand- schaft sei nicht vollständig aufgehoben, sondern es sei lediglich der Aufgabenka- talog angepasst worden. Die Beistandsperson könne jederzeit Kindesschutz- massnahmen beantragen, sollte die Situation dies verlangen. Vorliegend entspre- che es sowohl dem Kindeswohl als auch dem Kindeswillen, dass sich der Kontakt zwischen C._____ und dem Vater weiterhin normalisieren bzw. aufbauen könne. Das Kindeswohl spreche nicht dagegen, das in der Verfügung vom 31. März 2025 (vorsorglich) festgelegte Besuchsrecht ins Scheidungsurteil zu übernehmen

E. 3.3 Zu den Übergaben führte die Vorinstanz aus, die vom Vater beantragte Übergaberegelung erscheine im Grundsatz sinnvoll, allerdings sei aktuell nicht klar, ob der Onkel väterlicherseits mit einer verbindlichen Übergaberegelung ein-

- 17 - verstanden sei. Die Eltern seien gehalten, sich um eine praktikable und gleichbe- rechtigte Übergabelösung zu bemühen. Der Aufgabenkatalog der Beistandsper- son sei entsprechend anzupassen (act. 5 S. 13 ff.).

E. 4 Standpunkt des Beklagten in der Berufung Der Beklagte kritisiert insbesondere die lange Übergangszeit zwischen dem aktu- ell gelebten und einem gerichtsüblichen Besuchsrecht. Das Recht auf persönli- chen Verkehr zwischen seinem Sohn und ihm werde unverhältnismässig einge- schränkt. Mit Vereinbarung vom 28. November 2018 hätten die Parteien ein ge- richtsübliches Besuchsrecht vereinbart, das bis ins Jahr 2022 gut funktioniert ha- be. Vom Juni 2022 bis August 2025 habe er seinen Sohn – von wenigen Ausnah- men abgesehen – nur noch begleitet sehen dürfen. Die Vorwürfe, welche zur Ein- schränkung auf begleitete Besuche geführt hätten, würden vehement bestritten. Wie sich im vorinstanzlichen Verfahren gezeigt habe, habe sich C._____ in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befunden und sei von der Klägerin beeinflusst worden. Bereits in der Verfügung vom 31. März 2025 sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege und daher keine begleiteten Besuche erforderlich seien. Indem die Vorinstanz im Urteil die Be- suchsrechtsregelung gemäss der Massnahmenverfügung vom 31. März 2025 übernommen habe, sei er bis zum 31. Juli 2026 lediglich berechtigt, seinen Sohn einmal pro Woche für wenige Stunden zu sehen. Diese Besuche würden aufgrund von Abwesenheiten der Klägerin regelmässig abgesagt. Faktisch sehe er seinen Sohn weiterhin maximal 24 Stunden pro Monat, verteilt auf 4 Besuche zu 4 bis 8 Stunden mit Abständen von rund 10 Tagen dazwischen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der seit der Verfügung vom 31. März 2025 eingetretenen positiven Entwicklung auseinandergesetzt. Da zum Zeitpunkt der Urteilsfällung seit mehre- ren Monaten erfolgreich unbegleitete Kontakte stattgefunden hätten, gebe es kei- nen Grund für mehrjährige Übergangsphasen. Die Vorinstanz setze sich weder mit der Dauer der einzelnen Phasen noch mit deren Zweckmässigkeit auseinan- der. Dadurch verletze sie ihre Begründungspflicht und übe ihr Ermessen fehler- haft aus. Die 1. Phase sei auf insgesamt 11 Monate und die 2. Phase auf 19 Mo- nate festgelegt worden. Eine einzige Übernachtung pro Monat sei nicht geeignet,

- 18 - eine stabile Beziehung oder Gewöhnung herbeizuführen. Ein Besuchsrecht mit Übernachtungen jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag würde dem Kindeswohl deutlich besser entsprechen und zu einer rascheren Normalisierung führen. Auch die Regelung des Ferienbesuchsrechts sei widersprüchlich. Es wer- de weder begründet noch seien Gründe ersichtlich, weshalb ihm erst ab Februar/ März 2028 Ferien mit seinem Sohn zustünden. Die Besuche würden seit April 2025 unbegleitet stattfinden und reibungslos verlaufen. Es komme lediglich ver- einzelt vor, dass vereinbarte Kontakte aufgrund von Ferien der Klägerin abgesagt und nicht nachgeholt würden. Abgesehen davon bestünden keinerlei Probleme. C._____ äussere wiederholt den Wunsch, ihn häufiger zu sehen und bei ihm zu übernachten. Ebenso bringe C._____ seit längerem den Wunsch nach Ferienauf- enthalten bei bzw. mit ihm (dem Vater) zum Ausdruck. Gleichzeitig gebe C._____ an, dass die Klägerin ein solches Besuchsrecht ablehne. C._____ sei 10 Jahre alt und kein Kleinkind mehr. Es gebe keinen sachlichen und insbesondere keinen im Kindeswohl liegenden Grund, nicht ab sofort Übernachtungen und ein gerichtsüb- liches Besuchsrecht vorzusehen. Deshalb sei ab sofort ein Besuchsrecht im be- antragten Umfang anzuordnen. Zudem sei das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der serbisch-orthodoxen Feiertage und dem 19. Januar – einem Familienfeiertag in seiner Familie – unvollständig (act. 2 Rz. 7 ff.).

E. 5 Ausgestaltung des Besuchsrechts

E. 5.1 Rechtliche Grundsätze Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemesse- nen persönlichen Verkehr. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur an- hand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Be- suchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl, allfällige Inter- essen der Eltern stehen dahinter zurück. Folgende Umstände sind bei der Rege- lung des Besuchsrechts zu berücksichtigen: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Bean- spruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand aller Beteilig-

- 19 - ten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte und Wohnverhält- nisse beim besuchsberechtigten Elternteil (BGer 5c.176/2001 vom 15. November 2001 E. 2.1.; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. A. 2022, Art. 273 N 10). Zur An- gemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, a.a.O. m.w.H.).

E. 5.2 Umstände im konkreten Fall

E. 5.2.1 Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts stehen vorliegend die Beziehung der Eltern untereinander und die daraus resultierende Belastung von C._____ im Zentrum. Demgegenüber würden weder das Alter von C._____ noch die Distanz zwischen den beiden Wohnorten gegen ein gerichtsübliches Besuchsrecht spre- chen. Auch sonst sind keine Umstände (beispielsweise Wohnverhältnisse des Va- ters oder gesundheitliche Situation der Beteiligten) bekannt, die sich einschrän- kend auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts auswirken würden.

E. 5.2.2 Die Beziehung der Eltern ist seit dem Kleinkindalter von C._____ hochstrit- tig. Bereits im Abklärungsauftrag vom 4. August 2016 wurde darauf hingewiesen, dass sich die Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eltern von Beginn weg negativ auf C._____ auswirkten (act. 6/12/20/1). Der Konflikt der Eltern drehte sich von Anfang an um C._____ (act. 6/12/21). Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 15. Dezember 2016 bis 30. November 2018 hielt die Beiständin fest, während der gesamten Berichtsperiode sei es zu regelmässigen Besuchen ge- kommen. Im September 2017 habe C._____ das erste Mal beim Vater übernach- tet. Da es bei unbegleiteten Übergaben mehrfach zu Streitigkeiten zwischen den Eltern gekommen sei, sei C._____ teilweise im Rahmen der Krippe übergeben worden. Im Verlaufe des Jahres 2018 sei das Besuchsrecht mit Einverständnis der Mutter stetig ausgebaut worden (act. 6/12/85). Im darauffolgenden Rechen- schaftsbericht für die Periode vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2020 be- richtete die Beiständin, nachdem die Mutter im Verlaufe des Jahres 2020 mehr- fach gemeldet habe, dass C._____ nach Besuchstagen beim Vater teilweise Äus- serungen mache, dass der Vater ihm gesagt habe, er wolle die Familie der Mutter und die Mutter umbringen und C._____ solle dies auch machen, sei eine Erzie-

- 20 - hungsberatung im kiz E._____ aufgegleist worden. Nach Ansicht der Beiständin gestaltete sich die Elternarbeit weiterhin sehr anspruchsvoll. Seitens beider Eltern seien Verhaltensweisen und Äusserungen von C._____ beobachtet worden, wel- che darauf schliessen liessen, dass er die elterlichen Konflikte teilweise miterlebe und auf diese zu reagieren beginne (act. 6/12/112, vgl. auch act. 6/12/106 und 12/111). Im April 2022 erzählte C._____ sowohl gegenüber dem Beistand als auch gegenüber der Kindergärtnerin von Gewalt seitens des Vaters (act. 6/12/138, 12/139, 12/141/1, 12/164 und 12/170). Darauf wurde das Besuchsrecht auf entsprechenden Antrag des Beistands mit Entscheid der KESB vom 11. April 2022 superprovisorisch sistiert (act. 6/12/142). Am 28. April 2022 äusserte sich C._____ gegenüber dem Kinder- und Jugendpsychologen Dr. phil. F._____, er werde vom Vater geschlagen, eigentlich jeden Tag. Der Vater sei eigentlich jeden Tag wütend. Er schlage aber nicht immer fest. F._____ wies in seinem Bericht darauf hin, dass C._____ nicht gegen den Vater eingestellt sei, sondern ausge- sagt habe, dass er gerne wieder zum Vater gehen möchte, dieser dürfe einfach nicht schlagen. C._____ leide mit grosser Wahrscheinlichkeit unter einem Loyali- tätskonflikt, den er in irgendeiner Form zu lösen versuche (act. 6/12/172). In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom 12. Mai 2022 für die Dauer von sechs Monaten ein begleitetes Besuchsrecht an (act. 6/12/194). Die Besuchsbegleitung berichtete am 17. August 2022, dass es bei den meisten Übergaben zu Eskalatio- nen zwischen den Eltern gekommen sei, und zwar zu massiven. Im Bericht der Besuchsbegleitung vom 18. November 2022 wird erwähnt, dass der Vater den Sohn über die Verhältnisse seiner Mutter ausfrage. C._____ antworte geschickt, indem er Antworten gebe, die den Vater zufrieden stellten, und gleichzeitig gebe er nicht viel preis, was bei seiner Mutter laufe. C._____ habe gelernt mit diesen heiklen Situationen umzugehen (act. 6/12/223). Die KESB erteilte Dr. phil. F._____ im Dezember 2022 den Auftrag, mit C._____ Gespräche zur Klärung der Besuchsmodalitäten im Sinne des Kindeswohls zu führen (act. 6/12/247). Wäh- rend dieser Abklärung fanden die Besuche zwischen Vater und Sohn weiterhin begleitet statt (act. 6/12/252 und 12/271). Im Bericht vom 13. Februar 2023 führte Dr. phil. F._____ aus, C._____ habe in den Gesprächen immer ein wenig belastet gewirkt. Er habe in al-

- 21 - len vier Gesprächen klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht allein zum Vater gehen wolle. C._____ scheine Angst vor dem Vater zu ha- ben, könne aber auch von vielen schönen Momenten sprechen. Da C._____ Ge- walt zwischen den Eltern erlebt habe, könne diese Angst machende Erinnerung immer wieder reaktiviert werden, wenn der Vater sich ärgere oder C._____ drohe. Es sei wichtig, dass sich der Vater dieser Reaktivierung bewusst sei. Vertrauen und Sicherheit könnten nur aufgebaut werden, wenn über eine lange Periode keine solchen Vorkommnisse geschähen. C._____ habe geschildert, dass der Va- ter regelmässig vor der Schule auf ihn warte. Der Vater sei oft hässig und habe dann ganz böse Augen. Das mache ihm immer grosse Sorgen. Der Vater habe ihm auch gesagt, er müsse wieder zu ihm schlafen kommen. Er wisse nicht, ob der Vater wieder schlagen würde, wenn er bei ihm schlafen würde (act. 6/12/273). Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2022 führten die in dieser Zeitperiode amtenden Beistandspersonen aus, zwi- schen C._____ und dem Vater bestehe gemäss Beobachtungen der Besuchsbe- gleitung eine gute Verbindung. Der Vater verstehe es auch, das Programm für die Besuche altersentsprechend und mit verschiedenen Aktivitäten zu gestalten. C._____ verbringe gerne Zeit mit dem Vater, er habe aber mehrfach betont, dass er seinen Vater nicht allein sehen wolle (act. 6/12/319). Mit Entscheid vom 19. Ok- tober 2023 wurde die mit Entscheid vom 8. Juni 2023 getroffene Besuchsrechts- regelung, welche am 30. September 2023 ausgelaufen war, im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme bis zum 31. Januar 2024 verlängert (act. 6/12/358). Der Vater sagte die Besuchstermine vom 15. Oktober 2023 und 21. Oktober 2023 ab, da er mit der Weiterführung der Begleitung nicht einverstanden war (act. 6/12/372 und 12/387 S. 5). Am 22. November 2023 berichtete die Mutter, trotz der ange- ordneten Besuchsrechtsbegleitung passe der Vater C._____ auf dem Schulweg ab oder habe anlässlich des Besuchstags in der Schule auf ihn eingewirkt, er dürfe nur positiv von den Besuchen berichten (act. 6/12/381 und 12/409A). Die Besuchsbegleiterin berichtete, dass C._____ und der Vater die Besuchsregelung als Druckmittel nutzten, um die eigenen Bedürfnisse beim Gegenüber durchzuset- zen. Beide hätten sich wiederholt angespannt gezeigt und Unstimmigkeiten und Konflikte hätten oft nicht gelöst werden können (act. 6/12/386 und 12/387). Die

- 22 - Kindesvertreterin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, C._____ könne sich weiterhin nur begleitete Besuche mit dem Vater vorstellen. C._____s Wunsch sei über einen Zeitraum von fast einem Jahr gegenüber meh- reren Fachpersonen konsistent und unverändert. Aufgrund seines Alters und sei- ner intellektuellen Fähigkeiten sei von einem autonomen Willen auszugehen. Ob- jektiv stehe unbegleiteten Besuchen zwar nichts entgegen, aber die Beziehung zum Vater sei aus der Sicht von C._____ noch zu wenig verlässlich, als dass so- fort mit unbegleiteten Besuchen fortgefahren werden könne. C._____ sei zu ei- nem unbegleiteten Besuch bereit, was seine Offenheit zeige, die Beziehung zu seinem Vater weiter auf- und auszubauen und unbegleiteten Kontakten eine Chance zu geben (act. 6/12/390). In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2024 hielt die Beiständin – auch aufgrund der Rückmeldung der Besuchsbegleitung – eine vollumfängliche Besuchsbegleitung nicht mehr für erforderlich. Sie riet jedoch von einer plötzlichen Veränderung von begleiteten zu unbegleiteten Kontakten ab, da dies die erhebliche Gefahr einer erneuten Destabilisierung berge (act. 6/12/421 und 12/422). Am 23. März 2024 kam es zu einem unbegleiteten Besuchskontakt zwischen C._____ und dem Vater. Hierzu teilte die Kindesvertreterin am 22. April 2024 mit, C._____ habe uneingeschränkt positiv davon berichtet und insbeson- dere auch angegeben, innerlich vor dem Treffen sehr aufgeregt und gestresst ge- wesen zu sein, während des Treffens und danach habe sich sein Befinden aber auf eine 7 von 10 verbessert. Dennoch habe sich C._____, der sich sehr herzlich mit einer Umarmung vom Vater verabschiedet habe, nicht vorstellen können, den Vater inskünftig immer unbegleitet zu sehen (act. 6/12/424). Nachdem die KESB mit Entscheid vom 7. Mai 2024 unbegleitete sowie begleitete Kontakte angeord- net hatte (act. 6/12/431 und 12/438), berichtete die Mutter am 23. Juli 2024, dass C._____ grosse Mühe mit den unbegleiteten Besuchen bekunde und sich danach jeweils lange nicht beruhigen könne. Er habe Angst davor, unbegleitet zum Vater zu gehen, weil er sich dem letzten Besuch verweigert habe (act. 6/12/443). Auch die Beiständin und die Kindesvertreterin erklärten, dass C._____ mehr Zeit benö- tige, um sich mit der neuen Situation im Zusammenhang mit den unbegleiteten Besuchen vertraut zu machen (act. 6/12/444 und 12/451). Die sozialpädagogi- sche Familienbegleitung berichtete am 19. August 2024, dass die begleiteten Be-

- 23 - suche überwiegend positiv, die unbegleiteten Besuche jedoch weniger reibungs- los verliefen. C._____ melde nach jedem Besuch, dass er zwar gerne zum Vater gehe, aber nicht allein dorthin gehen möchte. Er empfinde die Fragen des Vaters belastend und fühle sich manchmal unwohl. Zwischen den Aussagen C._____s und den Beobachtungen der Begleitung bestünden Widersprüche, die weiter un- tersucht werden sollten. C._____ erwähne, dass er den Vater manchmal anlüge, um unangenehme Gespräche zu vermeiden. Der Vater thematisiere die aktuelle Situation und seine Frustration sei erkennbar. Die Mutter ihrerseits äussere bei der Übergabe Besorgnis und Bedenken bezüglich der Besuche, was von C._____ ebenfalls wahrgenommen werde (act. 6/12/466/1 S. 3).

E. 5.2.3 Die Regelung und die Ausübung des Besuchsrechts waren praktisch seit der Geburt von C._____ ein Streitpunkt zwischen den Eltern. Der Vater war mit der Ausgestaltung des Besuchsrechts, insbesondere mit dessen Umfang, von An- fang an unzufrieden. Die Fachpersonen beobachteten bei C._____ schon als Kleinkind eine grosse Anspannung und Stresssymptome bei Auseinandersetzun- gen zwischen den Eltern. C._____ ist seit seiner frühesten Kindheit mit dem tief- greifenden Elternkonflikt konfrontiert. Bedauerlicherweise sind die Eltern nicht in der Lage, C._____ aus diesem Konflikt herauszuhalten. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Beobachtungen der involvierten Fachpersonen und der Aussa- gen von C._____ fällt der Vorwurf des Vaters, C._____ werde von der Mutter beeinflusst, auf ihn zurück. So berichteten Fachpersonen unter anderem, dass der Vater trotz Anwesenheit eines Besuchsbegleiters versucht habe, C._____ auszufragen und zu beeinflussen (act. 6/12/284 und 12/335). Der Vater thematisierte seine Unzu- friedenheit im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht im Jahr 2023 anlässlich der begleiteten Besuche wiederholt vor C._____. Die Besuchsbegleitung beschrieb es als sehr herausfordernd, den Vater in solchen Situationen zu unterbrechen (act. 6/12/387 S. 5 f.). C._____ erzählte wiederholt, dass der Vater ihn oft vor der Schule oder auf dem Schulweg abpasse. Der Vater sei oft hässig und habe dann jeweils einen bösen Gesichtsausdruck. Der Kinderpsychologe bestätigte, dass C._____ Angst vor dem Vater habe. Auch die Kindesvertreterin hielt fest, dass C._____ durch die nicht abgesprochenen Kontakte mit dem Vater, z.B. auf offener

- 24 - Strasse oder in der Schulpause, verunsichert werde (act. 6/12/390). Die involvier- ten Fachpersonen berichteten von auffälligem Verhalten des Vaters, der offenbar bei erregtem Gemütszustand eine eher bedrohliche Körperhaltung einnehme (act. 6/12/363). Gemäss den Aussagen von C._____ gegenüber dem Kinderpsycholo- gen habe der Vater ihn auch unter Druck gesetzt, dass er wieder bei ihm über- nachten müsse. Dr. phil. F._____ wies eindrücklich und nachvollziehbar darauf hin, dass es bei C._____ bei jedem Druckversuch des Vaters zu einer Reaktivie- rung komme. Nur wenn es über eine lange Periode zu keinen solchen Vorkomm- nissen komme, könne C._____ wieder Vertrauen und Sicherheit aufbauen. Dass sich C._____ an lange zurückliegende Vorfälle erinnert, zeigte sich unter anderem auch anlässlich der Anhörung bei der KESB vom 13. Oktober 2023, als C._____ davon berichtete, dass er vom Vater in den Arm gezwickt werde, was er nicht möge. Auf den Einwand des Behördenmitglieds, das sei lange her, bestätigte C._____ dies dann sofort (act. 6/12/355).

E. 5.2.4 Der Vater bestritt stets, gegenüber C._____ gewalttätig gewesen zu sein (vgl. act. 6/12/383/1). Er bestreitet dies auch in der Berufung. Die Vorwürfe gehen ins Jahr 2022 zurück und brauchen nicht mehr abschliessend geklärt zu werden. C._____ verbringt gerne Zeit mit dem Vater und die beiden pflegen gemäss den geschilderten Rückmeldungen einen herzlichen Umgang. Die enge Bindung zwi- schen Vater und Sohn scheint aber auch von Druckversuchen sowie der Unbe- herrschtheit und Unzufriedenheit des Vaters geprägt zu sein. Dies äussert sich bei C._____ in Verunsicherung und Angst. Die involvierten Fachpersonen schil- dern übereinstimmend, dass C._____ Angst vor dem Vater und dessen Verhalten hat.

E. 5.2.5 Neben dem Verhalten und der Einflussnahme des Vaters stellt auch die Mutter mit ihrem fehlenden Vertrauen gegenüber dem Vater und der Übertragung ihrer Ängste auf C._____ eine Belastung für C._____ dar. Unter anderem soll es zu einer Situation gekommen sein, in der die Mutter eine Übergabe gefilmt habe. Dies habe zu einer Eskalation und für C._____ zu einer weiteren negativen Erfah- rung im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts geführt (act. 5 S. 15 i.V.m. act. 6/81 S. 11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass beide Eltern

- 25 - C._____ in ihren seit langem andauernden, tiefgreifenden Elternkonflikt einbezie- hen. Auch während der Zeit, als ein gerichtsübliches Besuchsrecht praktiziert wurde, war der Elternkonflikt stets präsent (vgl. vorstehende E. 5.2.2). C._____ ist zwischenzeitlich 10 Jahre alt. Dies mindert seine Vulnerabilität im Zusammen- hang mit dem Loyalitätskonflikt indessen nicht. Vielmehr stellt der Loyalitätskon- flikt weiterhin eine grosse Belastung und Gefährdung für C._____ dar. Die Fest- stellung der Vorinstanz, es liege keine Kindeswohlgefährdung vor, ist insofern zu relativieren. Gerade aufgrund des Elternkonflikts und dessen Folgen bedarf es weiterhin einer Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____. Darüber hinaus hat die Vorinstanz den Auswirkungen des Elternkonflikts zu Recht auch bei der Ausge- staltung des Besuchsrechts grosses Gewicht beigemessen. Wie der Übergang von begleiteten zu unbegleiteten Kontakten und die entsprechenden Rückmeldun- gen der involvierten Fachpersonen gezeigt haben (vgl. vorstehende E. 5.2.2), sind Veränderungen für C._____ eine grosse Herausforderung, die potentiell zu einer Destabilisierung führen können. Es ist wichtig, dass das Besuchsrecht über län- gere Zeit ohne Zwischenfälle verläuft, damit C._____s Vertrauen nicht erschüttert wird und er das für Übernachtungen nötige Vertrauen aufbauen kann. Es ist noch einmal zu betonen, dass C._____ seit seiner frühen Kindheit einem massiven El- ternkonflikt ausgesetzt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer sofortigen Ausdehnung des Besuchsrechts auf einen ge- richtsüblichen Umfang abgesehen hat.

E. 5.2.6 Auch die verhältnismässig langen Zwischenphasen scheinen aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen und verhältnismässig zu sein. Die schrittweise Erweiterung des Besuchsrechts basiert auf der Annahme, dass die Ausübung des Besuchsrechts gut verläuft und die unbegleiteten Besuche von C._____ beim Beklagten weiterhin positiv gestaltet werden. Der Beklagte ver- kennt mit seiner Kritik, die Vorinstanz habe die positive Entwicklung seit der Massnahmeverfügung vom 31. März 2025 nicht berücksichtigt, dass eine positive Entwicklung unabdingbare Voraussetzung für die phasenweise Erweiterung des Besuchsrechts ist. Seine Rüge, die Vorinstanz habe die Dauer der Phasen nicht begründet und sich nicht mit deren Zweckmässigkeit auseinandergesetzt, trifft of- fensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz begründete die lange Dauer der ersten Phase

- 26 - damit, dass einerseits Unruhe durch eine baldige erneute Änderung der Besuchs- regelung vermieden werden soll und C._____ und der Beklagte andererseits ge- nügend Zeit haben sollten, um sich an gänzlich unbegleitete Besuche zu gewöh- nen. Darüber hinaus begründete die Vorinstanz den stufenweise Aufbau des Be- suchsrechts damit, dass aufgrund der länger andauernden Einschränkungen eine schrittweise Annäherung an ein gerichtsübliches Besuchsrecht erforderlich sei und die einzelnen Phasen für eine ausreichende Dauer beizubehalten seien, um Regelmässigkeit zu gewährleisten. Indem der Beklagte in der Berufung auf die Begründung der Vorinstanz Bezug nimmt (act. 2 Rz. 21 m.H. act. 6/81 E. 6.2.1), widerlegt er seine Behauptung, die Vorinstanz habe den Aufbau des Besuchs- rechts nicht begründet, gleich selbst.

E. 5.2.7 In Anbetracht des massiven Elternkonflikts und des daraus resultierenden Loyalitätskonflikts kommt den Bedürfnissen und dem Sicherheitsgefühl von C._____ allerhöchste Priorität zu. Er muss seit Jahren eine enorme Anpassungs- leistung erbringen. Damit es C._____ längerfristig gelingt, zu beiden Elternteilen eine Beziehung leben zu können, gilt es jedoch unbedingt zu verhindern, dass der Druck auf ihn nicht zu hoch wird. Regelmässige Kontakte zu beiden Eltern sollen für C._____ einen positiven Effekt haben. Im Vordergrund steht dabei, dass die einzelnen Kontakte positiv verlaufen und sich positiv auf die Entwicklung von C._____ auswirken. Der Kontakthäufigkeit und den Bedürfnissen des Vaters kommt untergeordnete Bedeutung zu. Aufgrund der Akten besteht kein Zweifel, dass der Beklagte für C._____ eine wichtige Bezugsperson ist. Es ist erneut an die Eltern zu appellieren, dass sie sich nicht negativ über den anderen Elternteil äussern, ihr fehlendes Vertrauen in den anderen Elternteil vor C._____ nicht the- matisieren, ihre eigenen Erwartungen und Bedürfnisse nicht mit C._____ teilen oder in irgendeiner Form Druck aufsetzen. Der Elternkonflikt und die bisherigen Interventionen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts sind für C._____ belastend genug. Die zurückhaltende Erweiterung des Besuchsrechts über mehrere Jahre berücksichtigt, dass C._____ zwischen seinen Eltern hin- und hergerissen ist und der Wechsel vom einen zum anderen Elternteil für ihn mit Ver- unsicherung und Angst verbunden ist. Auch die mehrjährigen Übergangsphasen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die konkreten Umstände und die

- 27 - bisherige Entwicklung bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens berücksichtigt. Insbesondere erscheint es unter den gegebenen Umständen angemessen, erst nach den Sportferien 2028, wenn C._____ zwölfeinhalb Jahre alt ist, ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht und ein Ferienbesuchsrecht vorzusehen. Unter den gegebenen Umständen drängt sich gestützt auf Art. 296 Abs. 3 ZPO auch keine Erweiterung des Be- suchsrechts an den serbisch-orthodoxen Feiertagen und am 19. Januar auf (vgl. vorstehende E. 2.3.3). Wie sich die Ausübung des Besuchsrechts entwickeln wird und wie sich die schrittweisen Erweiterungen auf das Wohl von C._____ auswir- ken werden, ist vor dem Hintergrund des langjährigen Elternkonflikts nur schwer abzuschätzen. Unvorhersehbare Veränderungen müssten im Rahmen eines Ab- änderungsverfahrens vorgebracht werden. Zudem wird die Beistandsperson die Besuchsrechtsausübung weiterhin begleiten und eine Anpassung der Kindes- schutzmassnahmen beantragen (act. 5 Dispositiv-Ziff. 6 lit. e), falls dies notwen- dig sein sollte.

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung in Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden und die Beru- fung ist abzuweisen.

E. 6 Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren

E. 6.1 Der Beklagte verlangt einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.– für das Berufungsverfahren (act. 2 S. 4).

E. 6.2 Verfügt ein Ehegatte selbst nicht über ausreichende Mittel, um die Kosten des Scheidungsverfahrens zu decken, hat er Anspruch auf einen Prozesskosten- vorschuss vom anderen Ehegatten, sofern dieser hierfür über genügende finanzi- elle Mittel verfügt (BGer 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.1. m.H.w. auf BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1. mit weiteren Hinweisen). Ob sich diese Pflicht aus der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB oder der familienrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB ableitet (vgl. BGer 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.1.), kann vorliegend offen gelassen wer- den. Denn in beiden Fällen knüpft die Pflicht zur Leistung eines Prozesskosten-

- 28 - vorschusses an den Bestand der Ehe an. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 25. August 2025 rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig wurde die Vereinbarung der Parteien vom 7. Juli 2025 genehmigt, mit der sie gegensei- tig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und festgehalten hatten, in güterrechtli- cher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt zu sein (act. 5 S. 40 f.; Dispositiv- Ziff. 3.2 und 3.4). Da sowohl der Scheidungspunkt wie auch die Unterhaltsfrage und das Güterrecht im Berufungsverfahren unangefochten geblieben sind, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren. Der entsprechende Antrag des Beklagten ist abzuwei- sen.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege

E. 7.1 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Von diesem Grundsatz kann gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden. Bei Kinderbelangen im engeren Sinn werden die Kosten gemäss Zürcher Praxis gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt, sofern die Par- teien gute Gründe für ihre Anträge hatten. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO indessen noch nicht zu rechtfertigen (BGE 139 III 358 E. 3).

E. 7.2 Strittig ist vorliegend die Regelung des Besuchsrechts. Da die Eltern seit ih- rer Trennung über die Regelung des Besuchsrechts im Streit liegen, die Klägerin indes die vorinstanzliche Regelung akzeptiert hat und im Berufungsverfahren nicht einbezogen wurde und dieser Streit sowie die Art und Weise, wie er geführt wird, negative Konsequenzen für C._____ hat, ist eine hälftige Kostenauflage ge- stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vorliegend nicht angezeigt. Ausgangsgemäss wird deshalb der unterliegende Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflich- tig.

E. 7.3 In Anwendung von § 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidge- bühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

- 29 -

E. 7.4 Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten nicht in- folge seines Unterliegens und der Klägerin nicht, da ihr im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.

E. 7.5 Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eine Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- standes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO). Die Mit- tellosigkeit des Beklagten ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (act. 4/3, 4/4 und 4/8). In familienrechtlichen Angelegenheiten ist nur zurückhal- tend von der Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren auszugehen. Auch wenn die Berufung unbegründet und abzuweisen ist, ist dem Beklagten die unentgeltli- che Rechtspflege dennoch zu gewähren. Zudem ist dem Beklagten als juristischer Laie aufgrund der Bedeutung der Besuchsrechtsregelung in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Über die Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist in einem separaten Ent- scheid zu befinden. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  2. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unengeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 30 - Es wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 25. August 2025 wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen.
  6. Es werden keine Parteienentschädigungen für das Berufungsverfahren zu- gesprochen.
  7. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beru- fungsklägers wird in einem separaten Entscheid entschieden.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage des Doppels der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2 und 4/1-11), so- wie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück mit dem Hinweis, dass die üblichen Mittei- lungen durch die Vorinstanz zu erfolgen haben.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC260006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. August 2025; Proz. FE240203

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 6/108)

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2015, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

3. Der gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2015, sei unter der alleinige Obhut der Klägerin zu belassen.

4. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Be- such zu nehmen: Für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils:

- jeweils am 2. und 4. Dienstag des Monats von 16.00 bis 20.00 Uhr, mit einer serbokroatisch- bzw. bosnisch-sprachigen Besuchsbegleitung;

- jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 12.00 bis 18.00 Uhr, ohne Begleitung;

- die Übergaben seien begleitet durch eine serbokroatisch- bzw. bosnischsprachigen Besuchsbegleitung zu erfolgen;

- die bei der KESB Bülach Süd errichteten Beistandschaften seien aufrechtzuerhalten;

- ein weitergehendes Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. Ab dem 7. Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und nach vorgängiger positiver Einschätzung der Beiständin:

- jeweils am 2. und 4. Dienstag des Monats von 16.00 bis 20.00 Uhr, ohne Begleitung;

- jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 12.00 bis 18.00 Uhr, ohne Begleitung;

- ein weitergehendes Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. Ab dem 2. Semester der 5. Primarschulklasse:

- am ersten und dritten Wochenende jeden Monat jeweils am Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;

- für eine Woche jährlich während den Schulferien, wobei das Feri- enbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus schriftlich an- zukündigen ist;

- ein weitergehendes Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalte.

- 3 -

5. Der Beklagte sei zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn C._____ rückwirkend ab Klageeinleitung sowie künftig monatlich im Voraus zahlbare, angemessene Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen.

6. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kos- ten des Sohnes C._____ (z.B. Zahnkorrekturen, schulische Förder- massnahmen etc.), welche mehr als CHF 200.- pro Ausgabeposi- tion betragen, hälftig zu beteiligen, sofern sie nicht durch Dritte (z.B. Versicherungen, Gemeinde) übernommen werden.

7. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

8. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, den Ausländerausweis so- wie den bosnisch-herzegowinischen Reisepass des gemeinsamen Sohnes C._____ bis auf Weiteres bei sich aufzubewahren.

9. Der Klägerin sei die Befugnis zu erteilen, den Wohnsitz des ge- meinsamen Sohnes C._____ künftig allein zu bestimmen - insbe- sondere auch bei einer Verlegung des Wohnsitzes innerhalb der Schweiz oder ins Ausland. Im Übrigen sei die Klägerin ausdrücklich für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz mit C._____ in einen an- deren Kanton innerhalb der Deutschschweiz, namentlich in den Kanton Zürich, St. Gallen, Thurgau oder Bern zu verlegen.

10. Der Beklagte sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ver- pflichten, der Klägerin eine allgemeine, unbefristete Reisevollmacht für Auslandsreisen mit dem gemeinsamen Sohn C._____ nach Bosnien und Herzegowina zu erteilen.

11. Der Beklagte sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ver- pflichten, der Klägerin jeweils auf erstes Verlangen hin innerhalb von drei Kalendertagen die für Ferien des gemeinsamen Sohnes C._____ notwendigen Reisevollmachten zu unterzeichnen und zu retournieren.

12. Der Beklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin jeweils auf erstes Verlangen hin sämtli- che für die Erneuerung der schweizerischen oder bosnisch-herze- gowinischen Ausweispapiere bzw. Reisepässe des gemeinsamen Sohnes C._____ erforderlichen Formulare und Vollmachten innert drei Kalendertagen rechtsgültig unterzeichnet zu retournieren.

13. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien ausschliesslich der Klägerin anzurechnen.

14. Auf die Zusprechung von nachehelichem Unterhalt sei zu verzich- ten.

15. Es sei festzustellen, dass die Parteien bereits güterrechtlich voll- ständig auseinandergesetzt sind.

16. Auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Vorsorgegut- haben der Parteien sei zu verzichten.

- 4 -

17. Die Anträge des Beklagten in Ziff. 3 bis 6 der Klageantwort seien vollumfänglich abzuweisen.

18. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (zzgl. gesetzlicher MwSt.). Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 6/101; Prot. Vi S. 107 ff.)

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2015, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

3. Es sei den Parteien die alternierende Obhut über den gemeinsa- men Sohn C._____, geb. tt.mm.2015, zuzuteilen.

4. Der Betreuungsanteil des Beklagten sei wie folgt festzulegen:

a. jeden Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis 20 Uhr

b. jedes zweite Wochenende von Freitagabend ab Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn

c. Hälfte der Schulferien. Das Ferienrecht des Beklagten sei wie folgt festzulegen:

- Die erste Hälfte der Sommer- und Weihnachtsferien in den geraden Jahren und die zweite Hälfte der Sommer- und Weihnachtsferien in den ungeraden Jahren

- Die Sport-, Frühlings- und Herbstferien seien abwechselnd zwischen den Parteien aufzuteilen. Die jeweils nächste Feri- enperiode verbringt der gemeinsame Sohn C._____ beim je- weils anderen Elternteil.

d. in geraden Jahren wie folgt:

- 24. Dezember ab 9 Uhr bis 25. Dezember 9 Uhr

- 31. Dezember ab 9 Uhr bis 1. Januar 9 Uhr

- 6. Januar ab Schulschluss bis 7. Januar Schulbeginn

- Ostern gemäss julianischem Kalender

- 1. Mai ab 9 Uhr bis 20 Uhr

- Pfingsten ab Samstag 9 Uhr bis Pfingstmontag 20 Uhr

- am Geburtstag von C._____ am tt.mm. nach Schulschluss bis tt.mm. Schulbeginn

- 5 -

e. in ungeraden Jahren wie folgt:

- 25. Dezember ab 9 Uhr bis 26. Dezember 9 Uhr

- 1. Januar ab 9 Uhr bis 2. Januar 9 Uhr

- 7. Januar Schulschluss bis 8. Januar Schulbeginn

- Ostern gemäss gregorianischem Kalender

- Auffahrt ab Donnerstag 9 Uhr bis Sonntag 20 Uhr

- 1. August ab 9 Uhr bis 20 Uhr

f. jedes Jahr: am Familienfeiertag des Beklagten vom 19. Januar nach Schulschluss bis 20. Januar Schulbeginn

5. Der Personalausweis, der Reisepasse und die Krankenkassenkar- te des gemeinsamen Sohnes C._____ seien an einem neutralen Ort zu deponieren.

6. Es sei festzuhalten, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit keinen Kinderunterhaltsbeitrag bezahlen kann.

7. Auf die Zusprechung von nachehelichem Unterhalt sei zu verzich- ten.

8. Es sei festzustellen, dass die Parteien bereits güterrechtlich voll- ständig auseinandergesetzt sind.

9. Auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Vorsorgegut- haben der Parteien sei zu verzichten.

10. Die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 6 - 12 seien vollumfänglich abzuweisen.

11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Klägerin. Urteil des Einzelgerichtes: (act. 5)

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Teilvereinbarungen der Parteien vom 7. Juli 2025 über die Scheidungs- folgen werden im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:

- 6 -

1. Scheidungspunkt Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einleitung des vorliegenden Scheidungsverfahrens bereits mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Der Be- klagte anerkennt den geltend gemachten Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB.

2. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien stellen fest, dass je mangels Leistungsfähigkeit kein nachehelicher Un- terhalt zugesprochen werden kann. Gestützt darauf verzichten die Parteien je auf nachehelichen Unterhalt.

3. Berufliche Vorsorge Die Parteien verzichten gegenseitig auf Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 123 ZGB (Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen).

4. Güterrecht Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt und sie behalten vom ehelichen Vermögen, was sie davon zurzeit besitzen, respekti- ve was auf ihren Namen lautet.

5. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn

- C._____, geboren am tt.mm.2015 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pfle- ge, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes er- hebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

4. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2015, wird der Klägerin zugeteilt.

5. Der Beklagte ist berechtigt, den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2015, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei

- 7 - allfällige wegen Verhinderung des Sohnes (Grund irrelevant) ausgefallene Besuche in zeitlich gleichem Umfang anderntags so zeitnah wie möglich nach- oder vorzuholen sind:

f) Bis 31. Juli 2026: jeweils am 2. und 4. Dienstag des Monats von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr  jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr 

g) Phase 2: Ab 1. August 2026 bis Februar/März 2028 (Beginn Sportfe- rien): jeweils am 2. und 4. Dienstag des Monats von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr  jeweils am 1. Wochenende des Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis  Sonntagabend, 18:00 Uhr jeweils am 3. Samstag des Monats von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr 

h) Phase 3: Ab Februar/März 2028 (Beginn Sportferien): am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils ab Freitag-  abend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr für drei Wochen jährlich während der Schulferien (das Ferienbesuchs-  recht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen)

i) Ergänzend steht dem Beklagten in jeder Phase folgendes Besuchs- recht zu: jeweils in den ungeraden Jahren am 25. Dezember von 11.00 Uhr bis  19.00 Uhr jeweils in den ungeraden Jahren am 7. Januar ab Schulschluss bzw.  ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr jeweils in den ungeraden Jahren am ersten serbisch-orthodoxen Oster-  tag ab Schulschluss bzw. ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr jeweils in den geraden Jahren am Pfingstmontag ab 11.00 Uhr bis  19.00 Uhr jeweils in den geraden Jahren an Auffahrt (Schweizer Kalender) ab  11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

j) Eine Erweiterung oder abweichende Regelung des Besuchsrechts nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.

- 8 -

6. Die mit Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Dezember 2016 für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2015, errichtete Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufrechterhalten und die Beistands- person werden die folgenden Aufgaben übertragen:

a) den Eltern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, insbesondere betref- fend die Besuchsrechtsausübung und die Erziehung von C._____;

b) das Besuchsrecht und die Einhaltung der Besuche zu überwachen;

c) über die Ausstellung bzw. notwendigen Zustimmungen auf Ausstellung von Reisevollmachten für Auslandsreisen von C._____ zu entscheiden;

d) über die notwendige Zustimmung bzw. Mitwirkung für die Erneuerung der schweizerischen oder bosnisch-herzegowinischen Ausweispapiere von C._____ zu entscheiden;

e) bei der zuständigen Behörde Antrag zu stellen, sollte eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen oder der Aufgaben der Beistandsper- son angezeigt sein.

7. Es werden aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen.

8. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die Kinderrente für C._____, geboren am tt.mm.2015, direkt an die Klägerin (CH…, D._____ AG [Bank], … [Adresse]) auszubezahlen.

9. Der gebührende Unterhalt des Sohnes C._____ ist nicht gedeckt. Zur De- ckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatliche Beträge, die sich aus untenstehender Tabellen (Dispositiv-Ziffer 11) wie folgt errechnen lassen: «Total Bedarf C._____ abzüglich Einkommen C._____ = Manko».

10. [Finanzielle Verhältnisse der Parteien]

11. [Anrechnung Erziehungsgutschriften]

12. [Abweisung der übrigen Anträge]

- 9 -

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 982.50 Dolmetscherkosten Fr. 9'382.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt jedoch zufol- ge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

16. [Mitteilungen]

17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2 ff.):

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 f - i des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 25. August 2025 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

a. Der Berufungskläger ist berechtigt, den Sohn C._____, geb. tt.mm.2015, jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, ab Schulschluss, bei schulfreiem Tag ab 16 Uhr bis Sonntag- abend, 18 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Be- such zu nehmen, wobei allfällige wegen Verhinderung des Soh- nes (Grund irrelevant) ausgefallene Besuche in zeitlich gleichem Umfang innert 4 Wochen nach- oder vorzuholen sind.

b. In den Wochen ohne Wochenendbesuchsrecht ist der Berufungs- kläger berechtigt, den Sohn C._____, geb. tt.mm.2015, jeweils am Montag nach Schulschluss bis 20 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

c. Zudem ist der Berufungskläger berechtigt, den Sohn C._____, geb. tt.mm.2015, im Jahr 2026 für 3 Wochen Ferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem Kalenderjahr 2027 ist der Berufungskläger berechtigt, den Sohn C._____, geb. tt.mm.2015, für 6 Wochen Ferien auf ei-

- 10 - gene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei ihm jeweils die Hälfte der Sommerferien zusteht.

d. Ergänzend steht dem Berufungskläger folgendes Besuchsrecht zu:

- In den geraden Kalenderjahren o Silvester: 31. Dezember, 16 Uhr bis 1. Januar, 20 Uhr (mass- gebend ist der 31. Dezember) o Ostern: Ostersamstag, 16 Uhr bis Ostersonntag, 20 Uhr, o Auffahrt: Mittwoch vor Auffahrt, ab Schulschluss bis Donners- tag, 20 Uhr.

- In den ungeraden Kalenderjahren o Serbisch-orthodoxe Weihnachten: 6. Januar ab Schulschluss, bei schulfreiem Tag, ab 16 Uhr bis 7. Januar Schulbeginn, bei schulfreiem Tag bis 20 Uhr, o Serbisch-orthodoxe Ostern: Ostersamstag, 16 Uhr bis Oster- sonntag, 20 Uhr, o Pfingsten: Pfingstsamstag, 16 Uhr bis Pfingstsonntag, 20 Uhr, o Weihnachten: ab Schulschluss, bei schulfreiem Tag ab 16 Uhr bis 25. Dezember, 20 Uhr.

- Jeweils jedes Jahr am 19. Januar ab Schulschluss, bei schul- freiem Tag ab 16 Uhr bis 20. Januar Schulbeginn, bei schulfreiem Tag bis 20 Uhr.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten. Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 2015. Am tt.mm.2015 wurden sie Eltern von C._____. Im Juli 2016 kam es zur Trennung. Im Rahmen eines Eheschutz- verfahrens einigten sich die Parteien über die Folgen des Getrenntlebens und ins- besondere auch über die Kinderbelange. Mit Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Dezember 2016 wurde die entsprechende Vereinbarung der Parteien genehmigt und für C._____ eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (act. 6/17/30). Der Vater (Beklagter und Berufungskläger, nachfolgend Beklagter oder Vater) verlangte mit Eingabe vom 28. Februar 2018 eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen

- 11 - (act. 6/18/1), worauf sich die Parteien erneut auf eine Vereinbarung einigen konn- ten (act. 6/18/31). Diese Vereinbarung wurde mit Urteil vom 4. Dezember 2018 gerichtlich genehmigt (act. 6/18/32). 1.2. Mit Schreiben vom 8. April 2022 gelangte der Beistand mit einem Antrag auf Sistierung der Kontakte zwischen C._____ und dem Vater an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB; act. 6/12/141/1). Darauf wurde das Besuchsrecht zwischen C._____ und dem Vater superproviso- risch mit Entscheid der KESB vom 11. April 2022 sistiert (act. 6/12/142), bevor mit Entscheid der KESB vom 12. Mai 2022 die Vereinbarung der Parteien vom

28. November 2018 bzw. die gerichtliche Regelung vom 4. Dezember 2018 abge- ändert und für die Dauer von sechs Monaten eine Besuchsrechtsbegleitung im Umfang von 20 Stunden pro Monat angeordnet wurde, wobei die Ausübung des Besuchsrechts bis zur erstmaligen Durchführung des begleiteten Besuchsrechts sistiert wurde (act. 6/12/194). Diese Kontaktregelung wurde mit Entscheid vom

5. Januar 2023 vorsorglich abgeändert und die Besuchsbegleitung bis 30. Sep- tember 2023 weitergeführt (act. 6/12/252). Die KESB ernannte für C._____ mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 eine Kindesvertreterin und ordnete die Weiter- führung begleiteter Besuche bis 31. Januar 2024 an (act. 6/12/358). Auch mit Ent- scheid der KESB vom 1. Februar 2024 wurde die Besuchsbegleitung für die Be- suche von C._____ bei seinem Vater bis 30. April 2024 verlängert und gleichzeitig ein unbegleiteter Besuch beim Vater angeordnet (act. 6/12/414). Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 legte die KESB unbegleitete Besuche jeden ersten und dritten Samstag (während 6 Stunden mit begleiteten Übergaben) und begleitete Besuche jeden zweiten und vierten Dienstag (während 4 Stunden) fest und ordnete die Weitergeltung der Besuchsbegleitung bis 31. August 2024 an (act. 6/12/431). 1.3. Die Mutter (Klägerin und Berufungsbeklagte; nachfolgend Klägerin oder Mut- ter) reichte mit Eingabe vom 26. Juli 2024 eine Scheidungsklage mit den vorge- nannten Anträgen bei der Vorinstanz ein (act. 6/1). Mit Eingabe vom 15. August 2024 stellte sie ein Gesuch um superprovisorische, eventualiter vorsorgliche Ab- änderung der Besuchsrechtsregelung (act. 6/5). Das Gesuch um Erlass superpro- visorischer Massnahmen wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. August 2024

- 12 - ab (act. 6/9). Die Vorinstanz zog die Akten der KESB bei, hörte C._____ am 14. Oktober 2024 an (Prot. Vi S. 6 ff.) und führte am 4. November 2024 eine Eini- gungsverhandlung sowie eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durch (Prot. Vi S. 12 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung stellte der Beklagte ein Massnahmengesuch auf Abänderung der Besuchsrechtsregelung (act. 6/41). Mit Verfügung vom 5. November 2024 wies die Vorinstanz die Gesuche um Leistung von Prozesskostenvorschüssen ab, gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihre Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbei- ständinnen. Am 27. Januar 2025 fand eine weitere Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen statt (Prot. Vi S. 68 ff.). Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 stellte die Vorinstanz in Abänderung des Eheschutzurteils vom 4. Dezember 2018 fest, dass der Beklagte keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten könne (act. 6/76). Sodann legte die Vorinstanz das Besuchsrecht des Vaters mit Verfü- gung vom 31. März 2025 vorsorglich wie folgt fest (act. 6/81 Dispositiv-Ziff. 1):

a) Bis 31. Juli 2026:

- jeweils am 2. und 4. Dienstag des Monats von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr

- jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

b) Phase 2: Ab 1. August 2026 bis Februar/März 2028 (Beginn Sportferien)

- jeweils am 2. und 4. Dienstag des Monats von 16.00 Uhr bis 20.00

- jeweils am 1. Wochenende des Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr

- jeweils am 3. Samstag des Monats von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr

c) Phase 3: Ab Februar/März 2028 (Beginn Sportferien):

- jeweils am 1. und 3. Wochenende jedes Monats jeweils ab Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr

- für drei Wochen jährlich während der Schulferien (das Ferienbesuchsrecht ist min- destens drei Monate im Voraus anzukündigen)

- 13 -

d) Ergänzend steht dem Beklagten in jeder Phase folgendes Besuchsrecht zu:

- jeweils in den ungeraden Jahren am 7. Januar ab Schulschluss bzw. ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den ungeraden Jahren am 7. Januar ab Schulschluss bzw. ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den ungeraden Jahren am ersten serbisch-orthodoxen Ostertag ab Schul- schluss bzw. ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den geraden Jahren am Pfingstmontag ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- jeweils in den geraden Jahren an Auffahrt (Schweizer Kalender) ab 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

e) Eine Erweiterung oder abweichende Regelung des Besuchsrechts nach gegenseiti- ger Absprache bleibt vorbehalten. Bezüglich der Übergabemodalitäten beauftragte die Vorinstanz die Beistandsper- son, zusammen mit den Parteien eine praktikable und nachhaltige Übergabelö- sung zu erarbeiten (a.a.O.; Dispositiv-Ziff. 2). 1.4. Im Hauptverfahren führte die Vorinstanz einen Schriftenwechsel (act. 6/84 und 6/101) und am 7. Juli 2025 die Hauptverhandlung durch (Prot. Vi S. 99 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung einigten sich die Parteien in zwei Teilvereinba- rungen über den Scheidungspunkt, die elterliche Sorge, den nachehelichen Un- terhalt, das Güterrecht und den Vorsorgeausgleich (act. 6/106 und 6/107). Mit Ur- teil vom 25. August 2025 genehmigte die Vorinstanz die Teilvereinbarungen und fällte einen Entscheid über die strittig gebliebenen Nebenfolgen: die Obhut für den Sohn C._____, das Besuchsrecht des Vaters, die Weiterführung der Beistand- schaft, den Kinderunterhalt und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (act. 6/119 = act. 5 [Aktenexemplar]). Beide Parteien verlangten eine Begründung des Urteils (act. 6/128 und 6/131), worauf ihnen die Vorinstanz am 16. Dezember 2025 das Urteil in begründeter Ausfertigung zustellte (act. 6/134 und 6/135). 1.5. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 erhob der Vater Berufung gegen die Re- gelung des Besuchsrechts in Dispositiv-Ziff. 5 lit. f – i des Urteils der Vorinstanz vom 25. August 2025 (act. 2). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– und eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 4). Die Akten des erstinstanzlichen

- 14 - Verfahrens, inkl. die Akten der KESB (act. 6/12/1-483), wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-150). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann ver- zichtet werden, weil sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Prozessuales 2.1. Rechtsmittelvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Oberge- richt eingereicht (Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist sodann ohne weiteres zur Stel- lung der wiedergegebenen Berufungsanträge legitimiert. Auf die Berufung ist ein- zutreten. 2.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens Der Beklagte ficht das erstinstanzliche Urteil einzig mit Bezug auf die Regelung des Besuchsrechts in Dispositiv-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils an. Die übri- gen Regelungen sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die damit zusammenhän- genden Mitteilungen haben durch die Vorinstanz zu erfolgen. 2.3. Überprüfung durch die Berufungsinstanz 2.3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da- bei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzli- chen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den ange- fochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägun- gen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstü- cke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorak- ten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des

- 15 - bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Insbesondere wird nicht verlangt, dass die Berufung führende Partei explizit ver- letzte Gesetzesartikel nennt. 2.3.2. Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen ge- gen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4. mit weite- ren Hinweisen; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2.2.1. = ZR 110 [2011] Nr. 80). 2.3.3. Der Beklagte rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei bezüglich der serbisch- orthodoxen Feiertage unvollständig. Zudem fehle der 19. Januar in der Besuchs- regelung, obwohl beantragt und begründet worden sei, dass es sich dabei um ei- nen Familienfeiertag handle (act. 2 Rz. 33). Mit diesen pauschalen Ausführungen kommt der Beklagte den vorstehend genannten Anforderungen an die Begrün- dungspflicht im Berufungsverfahren, die auch im Anwendungsbereich der Unter- suchungsmaxime gelten, nicht nach. Mangels hinreichender Begründung wird darauf bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Regelung des Besuchsrechts nicht näher einzugehen sein.

3. Erwägungen der Vorinstanz zur Regelung des Besuchsrechts 3.1. Die Vorinstanz wies einleitend darauf hin, das Besuchsrecht sei bereits in der Massnahmeverfügung vom 31. März 2025 eingehend erörtert worden, wes- halb auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden könne. Damals hatte die Vorinstanz festgehalten, seit den letzten konkreten Vorwürfen von Gewalt des Va- ters gegenüber C._____ sei relativ viel Zeit verstrichen. Zudem seien diese von

- 16 - verhältnismässig geringer Intensität gewesen. Einzig aufgrund des konfliktbehaf- teten Verhaltens beider Elternteile könne nicht mehr von einer konkreten Kindes- wohlgefährdung ausgegangen werden. Entsprechend habe die Beiständin ihren Antrag auf Weiterführung der Besuchsbegleitung damit begründet, dass C._____ dadurch zunehmend an Sicherheit gewinnen könne und die Vater-Sohn-Bezie- hung weiter gestärkt werde. Was die Beeinflussung von C._____ angehe, seien beide Eltern gehalten, zu einer konfliktfreien Wahrnehmung des Besuchsrechts beizutragen (act. 6/81 S. 12 f.). 3.2. Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz weiter fest, die Eltern hätten an- lässlich ihrer persönlichen Befragungen bestätigt, dass das Besuchsrecht gemäss Verfügung vom 31. März 2025 gelebt werde und funktioniere. Einzig die Überg- aben stellten ein Problem dar. Darauf sei noch gesondert einzugehen. Da keine konkrete Kindsgefährdung vorliege, seien keine Kindesschutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht notwendig. Die Eltern deckten sich mit pauschalen Vorwürfen ein und lebten in einem hochkonflikthaften Verhältnis. Dies möge jedoch nichts an ihrer Pflicht gegenüber C._____ zu ändern, den gegensei- tigen persönlichen Verkehr zu ermöglichen und nicht zusätzlich zu erschweren. Die Aufrechterhaltung von einst notwendigen Kindesschutzmassnahmen lasse sich nicht zeitlich unbeschränkt damit rechtfertigen, dass es vor einigen Jahren zu nicht gänzlich erstellten Vorfällen gekommen sei. Es sei trotz einer konfliktbehaf- teten Vergangenheit ein normalisiertes Besuchsrecht anzustreben. Die Beistand- schaft sei nicht vollständig aufgehoben, sondern es sei lediglich der Aufgabenka- talog angepasst worden. Die Beistandsperson könne jederzeit Kindesschutz- massnahmen beantragen, sollte die Situation dies verlangen. Vorliegend entspre- che es sowohl dem Kindeswohl als auch dem Kindeswillen, dass sich der Kontakt zwischen C._____ und dem Vater weiterhin normalisieren bzw. aufbauen könne. Das Kindeswohl spreche nicht dagegen, das in der Verfügung vom 31. März 2025 (vorsorglich) festgelegte Besuchsrecht ins Scheidungsurteil zu übernehmen 3.3. Zu den Übergaben führte die Vorinstanz aus, die vom Vater beantragte Übergaberegelung erscheine im Grundsatz sinnvoll, allerdings sei aktuell nicht klar, ob der Onkel väterlicherseits mit einer verbindlichen Übergaberegelung ein-

- 17 - verstanden sei. Die Eltern seien gehalten, sich um eine praktikable und gleichbe- rechtigte Übergabelösung zu bemühen. Der Aufgabenkatalog der Beistandsper- son sei entsprechend anzupassen (act. 5 S. 13 ff.).

4. Standpunkt des Beklagten in der Berufung Der Beklagte kritisiert insbesondere die lange Übergangszeit zwischen dem aktu- ell gelebten und einem gerichtsüblichen Besuchsrecht. Das Recht auf persönli- chen Verkehr zwischen seinem Sohn und ihm werde unverhältnismässig einge- schränkt. Mit Vereinbarung vom 28. November 2018 hätten die Parteien ein ge- richtsübliches Besuchsrecht vereinbart, das bis ins Jahr 2022 gut funktioniert ha- be. Vom Juni 2022 bis August 2025 habe er seinen Sohn – von wenigen Ausnah- men abgesehen – nur noch begleitet sehen dürfen. Die Vorwürfe, welche zur Ein- schränkung auf begleitete Besuche geführt hätten, würden vehement bestritten. Wie sich im vorinstanzlichen Verfahren gezeigt habe, habe sich C._____ in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befunden und sei von der Klägerin beeinflusst worden. Bereits in der Verfügung vom 31. März 2025 sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege und daher keine begleiteten Besuche erforderlich seien. Indem die Vorinstanz im Urteil die Be- suchsrechtsregelung gemäss der Massnahmenverfügung vom 31. März 2025 übernommen habe, sei er bis zum 31. Juli 2026 lediglich berechtigt, seinen Sohn einmal pro Woche für wenige Stunden zu sehen. Diese Besuche würden aufgrund von Abwesenheiten der Klägerin regelmässig abgesagt. Faktisch sehe er seinen Sohn weiterhin maximal 24 Stunden pro Monat, verteilt auf 4 Besuche zu 4 bis 8 Stunden mit Abständen von rund 10 Tagen dazwischen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der seit der Verfügung vom 31. März 2025 eingetretenen positiven Entwicklung auseinandergesetzt. Da zum Zeitpunkt der Urteilsfällung seit mehre- ren Monaten erfolgreich unbegleitete Kontakte stattgefunden hätten, gebe es kei- nen Grund für mehrjährige Übergangsphasen. Die Vorinstanz setze sich weder mit der Dauer der einzelnen Phasen noch mit deren Zweckmässigkeit auseinan- der. Dadurch verletze sie ihre Begründungspflicht und übe ihr Ermessen fehler- haft aus. Die 1. Phase sei auf insgesamt 11 Monate und die 2. Phase auf 19 Mo- nate festgelegt worden. Eine einzige Übernachtung pro Monat sei nicht geeignet,

- 18 - eine stabile Beziehung oder Gewöhnung herbeizuführen. Ein Besuchsrecht mit Übernachtungen jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag würde dem Kindeswohl deutlich besser entsprechen und zu einer rascheren Normalisierung führen. Auch die Regelung des Ferienbesuchsrechts sei widersprüchlich. Es wer- de weder begründet noch seien Gründe ersichtlich, weshalb ihm erst ab Februar/ März 2028 Ferien mit seinem Sohn zustünden. Die Besuche würden seit April 2025 unbegleitet stattfinden und reibungslos verlaufen. Es komme lediglich ver- einzelt vor, dass vereinbarte Kontakte aufgrund von Ferien der Klägerin abgesagt und nicht nachgeholt würden. Abgesehen davon bestünden keinerlei Probleme. C._____ äussere wiederholt den Wunsch, ihn häufiger zu sehen und bei ihm zu übernachten. Ebenso bringe C._____ seit längerem den Wunsch nach Ferienauf- enthalten bei bzw. mit ihm (dem Vater) zum Ausdruck. Gleichzeitig gebe C._____ an, dass die Klägerin ein solches Besuchsrecht ablehne. C._____ sei 10 Jahre alt und kein Kleinkind mehr. Es gebe keinen sachlichen und insbesondere keinen im Kindeswohl liegenden Grund, nicht ab sofort Übernachtungen und ein gerichtsüb- liches Besuchsrecht vorzusehen. Deshalb sei ab sofort ein Besuchsrecht im be- antragten Umfang anzuordnen. Zudem sei das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der serbisch-orthodoxen Feiertage und dem 19. Januar – einem Familienfeiertag in seiner Familie – unvollständig (act. 2 Rz. 7 ff.).

5. Ausgestaltung des Besuchsrechts 5.1. Rechtliche Grundsätze Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemesse- nen persönlichen Verkehr. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur an- hand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Be- suchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl, allfällige Inter- essen der Eltern stehen dahinter zurück. Folgende Umstände sind bei der Rege- lung des Besuchsrechts zu berücksichtigen: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Bean- spruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand aller Beteilig-

- 19 - ten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte und Wohnverhält- nisse beim besuchsberechtigten Elternteil (BGer 5c.176/2001 vom 15. November 2001 E. 2.1.; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. A. 2022, Art. 273 N 10). Zur An- gemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, a.a.O. m.w.H.). 5.2. Umstände im konkreten Fall 5.2.1. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts stehen vorliegend die Beziehung der Eltern untereinander und die daraus resultierende Belastung von C._____ im Zentrum. Demgegenüber würden weder das Alter von C._____ noch die Distanz zwischen den beiden Wohnorten gegen ein gerichtsübliches Besuchsrecht spre- chen. Auch sonst sind keine Umstände (beispielsweise Wohnverhältnisse des Va- ters oder gesundheitliche Situation der Beteiligten) bekannt, die sich einschrän- kend auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts auswirken würden. 5.2.2. Die Beziehung der Eltern ist seit dem Kleinkindalter von C._____ hochstrit- tig. Bereits im Abklärungsauftrag vom 4. August 2016 wurde darauf hingewiesen, dass sich die Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eltern von Beginn weg negativ auf C._____ auswirkten (act. 6/12/20/1). Der Konflikt der Eltern drehte sich von Anfang an um C._____ (act. 6/12/21). Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 15. Dezember 2016 bis 30. November 2018 hielt die Beiständin fest, während der gesamten Berichtsperiode sei es zu regelmässigen Besuchen ge- kommen. Im September 2017 habe C._____ das erste Mal beim Vater übernach- tet. Da es bei unbegleiteten Übergaben mehrfach zu Streitigkeiten zwischen den Eltern gekommen sei, sei C._____ teilweise im Rahmen der Krippe übergeben worden. Im Verlaufe des Jahres 2018 sei das Besuchsrecht mit Einverständnis der Mutter stetig ausgebaut worden (act. 6/12/85). Im darauffolgenden Rechen- schaftsbericht für die Periode vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2020 be- richtete die Beiständin, nachdem die Mutter im Verlaufe des Jahres 2020 mehr- fach gemeldet habe, dass C._____ nach Besuchstagen beim Vater teilweise Äus- serungen mache, dass der Vater ihm gesagt habe, er wolle die Familie der Mutter und die Mutter umbringen und C._____ solle dies auch machen, sei eine Erzie-

- 20 - hungsberatung im kiz E._____ aufgegleist worden. Nach Ansicht der Beiständin gestaltete sich die Elternarbeit weiterhin sehr anspruchsvoll. Seitens beider Eltern seien Verhaltensweisen und Äusserungen von C._____ beobachtet worden, wel- che darauf schliessen liessen, dass er die elterlichen Konflikte teilweise miterlebe und auf diese zu reagieren beginne (act. 6/12/112, vgl. auch act. 6/12/106 und 12/111). Im April 2022 erzählte C._____ sowohl gegenüber dem Beistand als auch gegenüber der Kindergärtnerin von Gewalt seitens des Vaters (act. 6/12/138, 12/139, 12/141/1, 12/164 und 12/170). Darauf wurde das Besuchsrecht auf entsprechenden Antrag des Beistands mit Entscheid der KESB vom 11. April 2022 superprovisorisch sistiert (act. 6/12/142). Am 28. April 2022 äusserte sich C._____ gegenüber dem Kinder- und Jugendpsychologen Dr. phil. F._____, er werde vom Vater geschlagen, eigentlich jeden Tag. Der Vater sei eigentlich jeden Tag wütend. Er schlage aber nicht immer fest. F._____ wies in seinem Bericht darauf hin, dass C._____ nicht gegen den Vater eingestellt sei, sondern ausge- sagt habe, dass er gerne wieder zum Vater gehen möchte, dieser dürfe einfach nicht schlagen. C._____ leide mit grosser Wahrscheinlichkeit unter einem Loyali- tätskonflikt, den er in irgendeiner Form zu lösen versuche (act. 6/12/172). In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom 12. Mai 2022 für die Dauer von sechs Monaten ein begleitetes Besuchsrecht an (act. 6/12/194). Die Besuchsbegleitung berichtete am 17. August 2022, dass es bei den meisten Übergaben zu Eskalatio- nen zwischen den Eltern gekommen sei, und zwar zu massiven. Im Bericht der Besuchsbegleitung vom 18. November 2022 wird erwähnt, dass der Vater den Sohn über die Verhältnisse seiner Mutter ausfrage. C._____ antworte geschickt, indem er Antworten gebe, die den Vater zufrieden stellten, und gleichzeitig gebe er nicht viel preis, was bei seiner Mutter laufe. C._____ habe gelernt mit diesen heiklen Situationen umzugehen (act. 6/12/223). Die KESB erteilte Dr. phil. F._____ im Dezember 2022 den Auftrag, mit C._____ Gespräche zur Klärung der Besuchsmodalitäten im Sinne des Kindeswohls zu führen (act. 6/12/247). Wäh- rend dieser Abklärung fanden die Besuche zwischen Vater und Sohn weiterhin begleitet statt (act. 6/12/252 und 12/271). Im Bericht vom 13. Februar 2023 führte Dr. phil. F._____ aus, C._____ habe in den Gesprächen immer ein wenig belastet gewirkt. Er habe in al-

- 21 - len vier Gesprächen klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht allein zum Vater gehen wolle. C._____ scheine Angst vor dem Vater zu ha- ben, könne aber auch von vielen schönen Momenten sprechen. Da C._____ Ge- walt zwischen den Eltern erlebt habe, könne diese Angst machende Erinnerung immer wieder reaktiviert werden, wenn der Vater sich ärgere oder C._____ drohe. Es sei wichtig, dass sich der Vater dieser Reaktivierung bewusst sei. Vertrauen und Sicherheit könnten nur aufgebaut werden, wenn über eine lange Periode keine solchen Vorkommnisse geschähen. C._____ habe geschildert, dass der Va- ter regelmässig vor der Schule auf ihn warte. Der Vater sei oft hässig und habe dann ganz böse Augen. Das mache ihm immer grosse Sorgen. Der Vater habe ihm auch gesagt, er müsse wieder zu ihm schlafen kommen. Er wisse nicht, ob der Vater wieder schlagen würde, wenn er bei ihm schlafen würde (act. 6/12/273). Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2022 führten die in dieser Zeitperiode amtenden Beistandspersonen aus, zwi- schen C._____ und dem Vater bestehe gemäss Beobachtungen der Besuchsbe- gleitung eine gute Verbindung. Der Vater verstehe es auch, das Programm für die Besuche altersentsprechend und mit verschiedenen Aktivitäten zu gestalten. C._____ verbringe gerne Zeit mit dem Vater, er habe aber mehrfach betont, dass er seinen Vater nicht allein sehen wolle (act. 6/12/319). Mit Entscheid vom 19. Ok- tober 2023 wurde die mit Entscheid vom 8. Juni 2023 getroffene Besuchsrechts- regelung, welche am 30. September 2023 ausgelaufen war, im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme bis zum 31. Januar 2024 verlängert (act. 6/12/358). Der Vater sagte die Besuchstermine vom 15. Oktober 2023 und 21. Oktober 2023 ab, da er mit der Weiterführung der Begleitung nicht einverstanden war (act. 6/12/372 und 12/387 S. 5). Am 22. November 2023 berichtete die Mutter, trotz der ange- ordneten Besuchsrechtsbegleitung passe der Vater C._____ auf dem Schulweg ab oder habe anlässlich des Besuchstags in der Schule auf ihn eingewirkt, er dürfe nur positiv von den Besuchen berichten (act. 6/12/381 und 12/409A). Die Besuchsbegleiterin berichtete, dass C._____ und der Vater die Besuchsregelung als Druckmittel nutzten, um die eigenen Bedürfnisse beim Gegenüber durchzuset- zen. Beide hätten sich wiederholt angespannt gezeigt und Unstimmigkeiten und Konflikte hätten oft nicht gelöst werden können (act. 6/12/386 und 12/387). Die

- 22 - Kindesvertreterin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, C._____ könne sich weiterhin nur begleitete Besuche mit dem Vater vorstellen. C._____s Wunsch sei über einen Zeitraum von fast einem Jahr gegenüber meh- reren Fachpersonen konsistent und unverändert. Aufgrund seines Alters und sei- ner intellektuellen Fähigkeiten sei von einem autonomen Willen auszugehen. Ob- jektiv stehe unbegleiteten Besuchen zwar nichts entgegen, aber die Beziehung zum Vater sei aus der Sicht von C._____ noch zu wenig verlässlich, als dass so- fort mit unbegleiteten Besuchen fortgefahren werden könne. C._____ sei zu ei- nem unbegleiteten Besuch bereit, was seine Offenheit zeige, die Beziehung zu seinem Vater weiter auf- und auszubauen und unbegleiteten Kontakten eine Chance zu geben (act. 6/12/390). In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2024 hielt die Beiständin – auch aufgrund der Rückmeldung der Besuchsbegleitung – eine vollumfängliche Besuchsbegleitung nicht mehr für erforderlich. Sie riet jedoch von einer plötzlichen Veränderung von begleiteten zu unbegleiteten Kontakten ab, da dies die erhebliche Gefahr einer erneuten Destabilisierung berge (act. 6/12/421 und 12/422). Am 23. März 2024 kam es zu einem unbegleiteten Besuchskontakt zwischen C._____ und dem Vater. Hierzu teilte die Kindesvertreterin am 22. April 2024 mit, C._____ habe uneingeschränkt positiv davon berichtet und insbeson- dere auch angegeben, innerlich vor dem Treffen sehr aufgeregt und gestresst ge- wesen zu sein, während des Treffens und danach habe sich sein Befinden aber auf eine 7 von 10 verbessert. Dennoch habe sich C._____, der sich sehr herzlich mit einer Umarmung vom Vater verabschiedet habe, nicht vorstellen können, den Vater inskünftig immer unbegleitet zu sehen (act. 6/12/424). Nachdem die KESB mit Entscheid vom 7. Mai 2024 unbegleitete sowie begleitete Kontakte angeord- net hatte (act. 6/12/431 und 12/438), berichtete die Mutter am 23. Juli 2024, dass C._____ grosse Mühe mit den unbegleiteten Besuchen bekunde und sich danach jeweils lange nicht beruhigen könne. Er habe Angst davor, unbegleitet zum Vater zu gehen, weil er sich dem letzten Besuch verweigert habe (act. 6/12/443). Auch die Beiständin und die Kindesvertreterin erklärten, dass C._____ mehr Zeit benö- tige, um sich mit der neuen Situation im Zusammenhang mit den unbegleiteten Besuchen vertraut zu machen (act. 6/12/444 und 12/451). Die sozialpädagogi- sche Familienbegleitung berichtete am 19. August 2024, dass die begleiteten Be-

- 23 - suche überwiegend positiv, die unbegleiteten Besuche jedoch weniger reibungs- los verliefen. C._____ melde nach jedem Besuch, dass er zwar gerne zum Vater gehe, aber nicht allein dorthin gehen möchte. Er empfinde die Fragen des Vaters belastend und fühle sich manchmal unwohl. Zwischen den Aussagen C._____s und den Beobachtungen der Begleitung bestünden Widersprüche, die weiter un- tersucht werden sollten. C._____ erwähne, dass er den Vater manchmal anlüge, um unangenehme Gespräche zu vermeiden. Der Vater thematisiere die aktuelle Situation und seine Frustration sei erkennbar. Die Mutter ihrerseits äussere bei der Übergabe Besorgnis und Bedenken bezüglich der Besuche, was von C._____ ebenfalls wahrgenommen werde (act. 6/12/466/1 S. 3). 5.2.3. Die Regelung und die Ausübung des Besuchsrechts waren praktisch seit der Geburt von C._____ ein Streitpunkt zwischen den Eltern. Der Vater war mit der Ausgestaltung des Besuchsrechts, insbesondere mit dessen Umfang, von An- fang an unzufrieden. Die Fachpersonen beobachteten bei C._____ schon als Kleinkind eine grosse Anspannung und Stresssymptome bei Auseinandersetzun- gen zwischen den Eltern. C._____ ist seit seiner frühesten Kindheit mit dem tief- greifenden Elternkonflikt konfrontiert. Bedauerlicherweise sind die Eltern nicht in der Lage, C._____ aus diesem Konflikt herauszuhalten. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Beobachtungen der involvierten Fachpersonen und der Aussa- gen von C._____ fällt der Vorwurf des Vaters, C._____ werde von der Mutter beeinflusst, auf ihn zurück. So berichteten Fachpersonen unter anderem, dass der Vater trotz Anwesenheit eines Besuchsbegleiters versucht habe, C._____ auszufragen und zu beeinflussen (act. 6/12/284 und 12/335). Der Vater thematisierte seine Unzu- friedenheit im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht im Jahr 2023 anlässlich der begleiteten Besuche wiederholt vor C._____. Die Besuchsbegleitung beschrieb es als sehr herausfordernd, den Vater in solchen Situationen zu unterbrechen (act. 6/12/387 S. 5 f.). C._____ erzählte wiederholt, dass der Vater ihn oft vor der Schule oder auf dem Schulweg abpasse. Der Vater sei oft hässig und habe dann jeweils einen bösen Gesichtsausdruck. Der Kinderpsychologe bestätigte, dass C._____ Angst vor dem Vater habe. Auch die Kindesvertreterin hielt fest, dass C._____ durch die nicht abgesprochenen Kontakte mit dem Vater, z.B. auf offener

- 24 - Strasse oder in der Schulpause, verunsichert werde (act. 6/12/390). Die involvier- ten Fachpersonen berichteten von auffälligem Verhalten des Vaters, der offenbar bei erregtem Gemütszustand eine eher bedrohliche Körperhaltung einnehme (act. 6/12/363). Gemäss den Aussagen von C._____ gegenüber dem Kinderpsycholo- gen habe der Vater ihn auch unter Druck gesetzt, dass er wieder bei ihm über- nachten müsse. Dr. phil. F._____ wies eindrücklich und nachvollziehbar darauf hin, dass es bei C._____ bei jedem Druckversuch des Vaters zu einer Reaktivie- rung komme. Nur wenn es über eine lange Periode zu keinen solchen Vorkomm- nissen komme, könne C._____ wieder Vertrauen und Sicherheit aufbauen. Dass sich C._____ an lange zurückliegende Vorfälle erinnert, zeigte sich unter anderem auch anlässlich der Anhörung bei der KESB vom 13. Oktober 2023, als C._____ davon berichtete, dass er vom Vater in den Arm gezwickt werde, was er nicht möge. Auf den Einwand des Behördenmitglieds, das sei lange her, bestätigte C._____ dies dann sofort (act. 6/12/355). 5.2.4. Der Vater bestritt stets, gegenüber C._____ gewalttätig gewesen zu sein (vgl. act. 6/12/383/1). Er bestreitet dies auch in der Berufung. Die Vorwürfe gehen ins Jahr 2022 zurück und brauchen nicht mehr abschliessend geklärt zu werden. C._____ verbringt gerne Zeit mit dem Vater und die beiden pflegen gemäss den geschilderten Rückmeldungen einen herzlichen Umgang. Die enge Bindung zwi- schen Vater und Sohn scheint aber auch von Druckversuchen sowie der Unbe- herrschtheit und Unzufriedenheit des Vaters geprägt zu sein. Dies äussert sich bei C._____ in Verunsicherung und Angst. Die involvierten Fachpersonen schil- dern übereinstimmend, dass C._____ Angst vor dem Vater und dessen Verhalten hat. 5.2.5. Neben dem Verhalten und der Einflussnahme des Vaters stellt auch die Mutter mit ihrem fehlenden Vertrauen gegenüber dem Vater und der Übertragung ihrer Ängste auf C._____ eine Belastung für C._____ dar. Unter anderem soll es zu einer Situation gekommen sein, in der die Mutter eine Übergabe gefilmt habe. Dies habe zu einer Eskalation und für C._____ zu einer weiteren negativen Erfah- rung im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts geführt (act. 5 S. 15 i.V.m. act. 6/81 S. 11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass beide Eltern

- 25 - C._____ in ihren seit langem andauernden, tiefgreifenden Elternkonflikt einbezie- hen. Auch während der Zeit, als ein gerichtsübliches Besuchsrecht praktiziert wurde, war der Elternkonflikt stets präsent (vgl. vorstehende E. 5.2.2). C._____ ist zwischenzeitlich 10 Jahre alt. Dies mindert seine Vulnerabilität im Zusammen- hang mit dem Loyalitätskonflikt indessen nicht. Vielmehr stellt der Loyalitätskon- flikt weiterhin eine grosse Belastung und Gefährdung für C._____ dar. Die Fest- stellung der Vorinstanz, es liege keine Kindeswohlgefährdung vor, ist insofern zu relativieren. Gerade aufgrund des Elternkonflikts und dessen Folgen bedarf es weiterhin einer Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____. Darüber hinaus hat die Vorinstanz den Auswirkungen des Elternkonflikts zu Recht auch bei der Ausge- staltung des Besuchsrechts grosses Gewicht beigemessen. Wie der Übergang von begleiteten zu unbegleiteten Kontakten und die entsprechenden Rückmeldun- gen der involvierten Fachpersonen gezeigt haben (vgl. vorstehende E. 5.2.2), sind Veränderungen für C._____ eine grosse Herausforderung, die potentiell zu einer Destabilisierung führen können. Es ist wichtig, dass das Besuchsrecht über län- gere Zeit ohne Zwischenfälle verläuft, damit C._____s Vertrauen nicht erschüttert wird und er das für Übernachtungen nötige Vertrauen aufbauen kann. Es ist noch einmal zu betonen, dass C._____ seit seiner frühen Kindheit einem massiven El- ternkonflikt ausgesetzt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer sofortigen Ausdehnung des Besuchsrechts auf einen ge- richtsüblichen Umfang abgesehen hat. 5.2.6. Auch die verhältnismässig langen Zwischenphasen scheinen aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen und verhältnismässig zu sein. Die schrittweise Erweiterung des Besuchsrechts basiert auf der Annahme, dass die Ausübung des Besuchsrechts gut verläuft und die unbegleiteten Besuche von C._____ beim Beklagten weiterhin positiv gestaltet werden. Der Beklagte ver- kennt mit seiner Kritik, die Vorinstanz habe die positive Entwicklung seit der Massnahmeverfügung vom 31. März 2025 nicht berücksichtigt, dass eine positive Entwicklung unabdingbare Voraussetzung für die phasenweise Erweiterung des Besuchsrechts ist. Seine Rüge, die Vorinstanz habe die Dauer der Phasen nicht begründet und sich nicht mit deren Zweckmässigkeit auseinandergesetzt, trifft of- fensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz begründete die lange Dauer der ersten Phase

- 26 - damit, dass einerseits Unruhe durch eine baldige erneute Änderung der Besuchs- regelung vermieden werden soll und C._____ und der Beklagte andererseits ge- nügend Zeit haben sollten, um sich an gänzlich unbegleitete Besuche zu gewöh- nen. Darüber hinaus begründete die Vorinstanz den stufenweise Aufbau des Be- suchsrechts damit, dass aufgrund der länger andauernden Einschränkungen eine schrittweise Annäherung an ein gerichtsübliches Besuchsrecht erforderlich sei und die einzelnen Phasen für eine ausreichende Dauer beizubehalten seien, um Regelmässigkeit zu gewährleisten. Indem der Beklagte in der Berufung auf die Begründung der Vorinstanz Bezug nimmt (act. 2 Rz. 21 m.H. act. 6/81 E. 6.2.1), widerlegt er seine Behauptung, die Vorinstanz habe den Aufbau des Besuchs- rechts nicht begründet, gleich selbst. 5.2.7. In Anbetracht des massiven Elternkonflikts und des daraus resultierenden Loyalitätskonflikts kommt den Bedürfnissen und dem Sicherheitsgefühl von C._____ allerhöchste Priorität zu. Er muss seit Jahren eine enorme Anpassungs- leistung erbringen. Damit es C._____ längerfristig gelingt, zu beiden Elternteilen eine Beziehung leben zu können, gilt es jedoch unbedingt zu verhindern, dass der Druck auf ihn nicht zu hoch wird. Regelmässige Kontakte zu beiden Eltern sollen für C._____ einen positiven Effekt haben. Im Vordergrund steht dabei, dass die einzelnen Kontakte positiv verlaufen und sich positiv auf die Entwicklung von C._____ auswirken. Der Kontakthäufigkeit und den Bedürfnissen des Vaters kommt untergeordnete Bedeutung zu. Aufgrund der Akten besteht kein Zweifel, dass der Beklagte für C._____ eine wichtige Bezugsperson ist. Es ist erneut an die Eltern zu appellieren, dass sie sich nicht negativ über den anderen Elternteil äussern, ihr fehlendes Vertrauen in den anderen Elternteil vor C._____ nicht the- matisieren, ihre eigenen Erwartungen und Bedürfnisse nicht mit C._____ teilen oder in irgendeiner Form Druck aufsetzen. Der Elternkonflikt und die bisherigen Interventionen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts sind für C._____ belastend genug. Die zurückhaltende Erweiterung des Besuchsrechts über mehrere Jahre berücksichtigt, dass C._____ zwischen seinen Eltern hin- und hergerissen ist und der Wechsel vom einen zum anderen Elternteil für ihn mit Ver- unsicherung und Angst verbunden ist. Auch die mehrjährigen Übergangsphasen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die konkreten Umstände und die

- 27 - bisherige Entwicklung bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens berücksichtigt. Insbesondere erscheint es unter den gegebenen Umständen angemessen, erst nach den Sportferien 2028, wenn C._____ zwölfeinhalb Jahre alt ist, ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht und ein Ferienbesuchsrecht vorzusehen. Unter den gegebenen Umständen drängt sich gestützt auf Art. 296 Abs. 3 ZPO auch keine Erweiterung des Be- suchsrechts an den serbisch-orthodoxen Feiertagen und am 19. Januar auf (vgl. vorstehende E. 2.3.3). Wie sich die Ausübung des Besuchsrechts entwickeln wird und wie sich die schrittweisen Erweiterungen auf das Wohl von C._____ auswir- ken werden, ist vor dem Hintergrund des langjährigen Elternkonflikts nur schwer abzuschätzen. Unvorhersehbare Veränderungen müssten im Rahmen eines Ab- änderungsverfahrens vorgebracht werden. Zudem wird die Beistandsperson die Besuchsrechtsausübung weiterhin begleiten und eine Anpassung der Kindes- schutzmassnahmen beantragen (act. 5 Dispositiv-Ziff. 6 lit. e), falls dies notwen- dig sein sollte. 5.3. Aufgrund des Gesagten ist die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung in Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden und die Beru- fung ist abzuweisen.

6. Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren 6.1. Der Beklagte verlangt einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.– für das Berufungsverfahren (act. 2 S. 4). 6.2. Verfügt ein Ehegatte selbst nicht über ausreichende Mittel, um die Kosten des Scheidungsverfahrens zu decken, hat er Anspruch auf einen Prozesskosten- vorschuss vom anderen Ehegatten, sofern dieser hierfür über genügende finanzi- elle Mittel verfügt (BGer 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.1. m.H.w. auf BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1. mit weiteren Hinweisen). Ob sich diese Pflicht aus der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB oder der familienrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB ableitet (vgl. BGer 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.1.), kann vorliegend offen gelassen wer- den. Denn in beiden Fällen knüpft die Pflicht zur Leistung eines Prozesskosten-

- 28 - vorschusses an den Bestand der Ehe an. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 25. August 2025 rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig wurde die Vereinbarung der Parteien vom 7. Juli 2025 genehmigt, mit der sie gegensei- tig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und festgehalten hatten, in güterrechtli- cher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt zu sein (act. 5 S. 40 f.; Dispositiv- Ziff. 3.2 und 3.4). Da sowohl der Scheidungspunkt wie auch die Unterhaltsfrage und das Güterrecht im Berufungsverfahren unangefochten geblieben sind, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren. Der entsprechende Antrag des Beklagten ist abzuwei- sen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege 7.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Von diesem Grundsatz kann gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden. Bei Kinderbelangen im engeren Sinn werden die Kosten gemäss Zürcher Praxis gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt, sofern die Par- teien gute Gründe für ihre Anträge hatten. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO indessen noch nicht zu rechtfertigen (BGE 139 III 358 E. 3). 7.2. Strittig ist vorliegend die Regelung des Besuchsrechts. Da die Eltern seit ih- rer Trennung über die Regelung des Besuchsrechts im Streit liegen, die Klägerin indes die vorinstanzliche Regelung akzeptiert hat und im Berufungsverfahren nicht einbezogen wurde und dieser Streit sowie die Art und Weise, wie er geführt wird, negative Konsequenzen für C._____ hat, ist eine hälftige Kostenauflage ge- stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vorliegend nicht angezeigt. Ausgangsgemäss wird deshalb der unterliegende Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflich- tig. 7.3. In Anwendung von § 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidge- bühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

- 29 - 7.4. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten nicht in- folge seines Unterliegens und der Klägerin nicht, da ihr im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 7.5. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eine Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- standes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO). Die Mit- tellosigkeit des Beklagten ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (act. 4/3, 4/4 und 4/8). In familienrechtlichen Angelegenheiten ist nur zurückhal- tend von der Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren auszugehen. Auch wenn die Berufung unbegründet und abzuweisen ist, ist dem Beklagten die unentgeltli- che Rechtspflege dennoch zu gewähren. Zudem ist dem Beklagten als juristischer Laie aufgrund der Bedeutung der Besuchsrechtsregelung in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Über die Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist in einem separaten Ent- scheid zu befinden. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unengeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 25. August 2025 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen.

3. Es werden keine Parteienentschädigungen für das Berufungsverfahren zu- gesprochen.

4. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beru- fungsklägers wird in einem separaten Entscheid entschieden.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage des Doppels der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2 und 4/1-11), so- wie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück mit dem Hinweis, dass die üblichen Mittei- lungen durch die Vorinstanz zu erfolgen haben.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: