Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 machte der Kläger und Berufungsbe- klagte (nachfolgend Kläger) die vorliegende Scheidungsklage beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (nachfolgend Vorinstanz), anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2025 schlossen die Parteien eine Verein- barung (Urk. 132), woraufhin die Ehe der Parteien mit Urteil vom gleichen Tag ge- schieden wurde. Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich er- öffnet und den Parteien in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Urk. 133; Prot. I S. 57). Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) stellte mit Eingabe vom 20. November 2025 ein Gesuch um Berichtigung des Urteils (Urk. 134). Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 28. November 2025 im Wesentlichen abgewiesen mit der Begründung, die anbegehrte Berichti- gung betreffe letztlich den Text der Parteivereinbarung, weshalb kein Versehen des Gerichts vorliege. Im Weiteren berichtigte die Vorinstanz einen Fehler in der Nummerierung der im Dispositiv wiedergegebenen Vereinbarung der Parteien (Urk. 137). Ebenfalls mit Eingabe vom 20. November 2025 hatte die Beklagte um Begründung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. November 2025 ersucht (Urk. 136). Die begründete und berichtigte Ausfertigung des Urteils vom 18. No- vember 2025 (Urk. 138 = Urk. 145) wurde den Parteien am 1. Dezember 2025 versandt (Urk. 139).
E. 1.1 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 [nicht pu- bliziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3, m.w.H.). Demnach hat der Berufungskläger im Sinne von Art. 311 ZPO in seiner Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist der Berufungskläger gehalten, die von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1).
E. 1.2 Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsge- richt grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung gegen das erstinstanzli- che Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene
- 10 - Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel unter- suchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden. Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorge- brachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 6).
2. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die vorliegenden Akten ist nur so- weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2). III. Materielles
1. Wie bereits dargelegt, haben die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren eine Vereinbarung abgeschlossen (u.a. Urk. 132). Mit ihrer Berufung macht die Beklagte letztlich geltend, das vorinstanzliche Urteil bzw. die vorinstanzliche Ge- nehmigung der Vereinbarung vom 18. November 2025 sei teilweise aufzuheben. Die Beklagte bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die güterrechtliche Ausgleichszahlung falsch berechnet, weshalb die Scheidungsver- einbarung offensichtlich unangemessen sei. Überdies sei sie (die Beklagte) des- wegen einem Willensmangel unterlegen (Urk. 144 S. 4 ff.).
E. 2 Gegen das Urteil vom 18. November 2025 erhob die Beklagte rechtzeitig (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 139) mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 144). Sie leistete den von ihr ein- verlangten Kostenvorschuss (Urk. 150) innert Frist (Urk. 151).
E. 2.1 Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, nachdem es sich überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben sowie sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmigung nach Art. 279 Abs. 1 ZPO setzt daher auch voraus, dass die Ver- einbarung gültig zustande gekommen ist. Ihr Abschluss darf namentlich (u.a.) we- der mit einer absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR behaftet gewesen noch Folge eines wesentlichen Irrtums im Sinne von Art. 23 f. OR sein (BGer 5A_683/2014 vom 18. Mai 2025 E. 6.1; BGer 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2023 E. 7.1).
- 11 -
E. 2.2 Die anwaltlich vertretene Beklagte macht vorliegend zwar Mängel im Sinne der Art. 23 ff. OR geltend (vgl. Urk. 144 S. 4). Sie leitet daraus allerdings nicht ab, dass die gesamte Vereinbarung unverbindlich sei, sondern sie möchte lediglich eine Korrektur der Vereinbarung nach ihren Vorstellungen erreichen. So verlangt sie mit ihrer Berufung, die Formulierung der Scheidungskonvention betreffend gü- terrechtliche Ausgleichszahlung sowie der ihr auszurichtende Betrag seien anzu- passen. Eventualiter verlangt die Beklagte, die Regelungen betreffend nacheheli- cher Unterhalt, Güterrecht (teilweise), Saldoklausel sowie Kosten- und Entschädi- gungsfolgen in der Scheidungskonvention seien aufzuheben und neu zu beurtei- len. Sodann seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln (Urk. 144 S. 2). Dies ist allerdings nach dem Gesagten nicht möglich. Einerseits ist die Rechtsfolge eines Willensmangels, wie ihn die Be- klagte geltend macht (Urk. 144 S. 10 ff.), die Unverbindlichkeit der gesamten Ver- einbarung (Art. 23 OR). Andererseits gibt die Scheidungsvereinbarung den Kon- sens der Parteien wieder und ist Anlass zur Prüfung und dann Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung durch das Gericht. Abänderungen der Vereinbarung stellen den Ersatz eines von den Parteien vereinbarten Punktes durch einen anderen dar, der dann, wollte ihn das Gericht zum Teil der Vereinbarung erheben, nicht vom Konsens der Parteien erfasst wäre und deshalb weder Prüfungs- noch Ge- nehmigungsgrundlage sein kann. Eingang finden können gerichtliche Ergänzun- gen und/oder Abänderungen daher nie in die Vereinbarung, sondern sind – man- gels entsprechender Einigung der Parteien – als gerichtliche Regelung im Schei- dungsurteil aufzunehmen (OGer ZH LC230005 vom 13. März 2023 E. III. 3.1. und 3.2., m.w.H.).
E. 2.3 Die anwaltlich vertretene Beklagte verlangt mit der Berufung nach dem Ge- sagten sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Eventualantrag Unmögliches bzw. Unzulässiges, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. OGer ZH LC180032 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2.1).
E. 3 Der Berufung wäre allerdings auch dann kein Erfolg beschieden, wenn dar- auf einzutreten wäre.
- 12 -
E. 3.1 Die Parteien schlossen wie erwähnt am 18. November 2025 betreffend ihre Ehescheidung eine Vereinbarung, welche von der Vorinstanz unter Dispositiv-Zif- fer 2 ihres Entscheids genehmigt wurde (Urk. 145 S. 11 ff.). In ihrer Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Scheidungsverfahren habe drei Jahre gedauert und beide Parteien seien durchgehend anwaltlich vertreten gewe- sen. Die Scheidungsvereinbarung sei anlässlich der Hauptverhandlung geschlos- sen worden, wobei der Prozessstoff und die zu regelnden Nebenfolgen der Schei- dung grundsätzlich abschliessend bekannt gewesen seien. Die Vergleichsgesprä- che seien sodann mehrfach unterbrochen worden, damit sich die Parteien mit ih- ren Rechtsvertretungen hätten beraten können. Sowohl die Dauer der Verhand- lung wie auch diejenige der Vergleichsgespräche sei so gewesen, dass sie ohne weiteres von den Parteien hätten bestritten werden können. Die anwaltlich vertre- tenen Parteien hätten somit reiflich und mehrfach Zeit gehabt, sich den Ver- gleichsabschluss zu überlegen. Es gebe keine Hinweise, dass der Vergleich nicht dem freien Willen einer Partei entspreche oder dass jemand die Vereinbarung nicht verstanden habe. In der Folge prüfte die Vorinstanz die einzelnen Punkte der Vereinbarung, ob sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen seien. Betreffend die Vereinbarungen zum Güterrecht hielt die Vorinstanz zusam- mengefasst fest, den Akten seien keine weiteren ins Gewicht fallenden Vermö- genswerte als die geregelten zu entnehmen und die getroffene Regelung sei klar, vollständig und den finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht offensichtlich un- angemessen. Die Vereinbarung der Parteien sei daher zu genehmigen (Urk. 145 S. 5-10). 3.2.1Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegat- ten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmigung setzt entsprechend in formeller Hinsicht voraus, dass die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht (Art. 279 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_721/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3.1), wobei reifliche Überlegung das Ergebnis der Wil- lensbildung meint (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.6). Die diesbe- zügliche Prüfung erschöpft sich nicht in einer Betrachtung des zeitlichen Ablaufs
- 13 - bis zur Unterzeichnung der in Frage stehenden Parteivereinbarung. Entscheidend ist, ob insgesamt auf ein genügend reflektiertes Ergebnis des Willensbildungspro- zesses geschlossen werden kann. Die Vereinbarung darf nicht unüberlegt, leicht- sinnig, überstürzt, aus der momentanen Stimmung heraus oder wegen eines et- waigen Schuldgefühls eingegangen worden sein, und die Parteien müssen deren Inhalt und Tragweite tatsächlich verstanden haben (ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 12). Vereinbarungen zielen ihrem Wesen nach zwar darauf ab, eine der Partei- disposition unterliegende Situation ohne vollständige Prüfung und Klärung der Tatsachen und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch gegenseitige Zu- geständnisse zu bereinigen. Die von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte reifliche Überlegung setzt jedoch dem Verzicht einer Partei auf Information über die finan- ziellen Verhältnisse des anderen Grenzen. 3.2.2Materiell muss die Vereinbarung klar und vollständig sein. Aus ihr muss also der objektive Wille der Parteien eindeutig feststellbar sein, sodass sie namentlich der Vollstreckung zugänglich ist, und sie muss sämtliche Folgen enthalten, die ge- regelt werden sollen und müssen. Ferner muss sich das Gericht davon überzeu- gen, dass sie rechtlich zulässig und gemessen an der Rechtslage nicht offensicht- lich unangemessen ist. Offensichtlich unangemessen sind Vereinbarungen, die entweder gesetzeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sind. Inwieweit eine Verein- barung darüber hinaus nachgeprüft werden darf, ist strittig, denn Art. 279 Abs. 1 ZPO sagt nicht ausdrücklich, dass die Vereinbarung "angemessen" sein muss, sondern sie darf nicht "offensichtlich unangemessen" sein. Allgemeine Regeln lassen sich nicht aufstellen; Massstab für die Inhaltskontrolle ist eine Gesamtbe- trachtung aller Umstände und der Vereinbarung über alle Scheidungsfolgen. Ein- zugreifen ist insbesondere bei einer eklatanten Abweichung, die sich aus Billig- keitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt. Auf diese Weise soll die Übervortei- lung einer der Parteien verhindert werden. Bei der Beurteilung, ob die Grenze zur qualifizierten Unangemessenheit überschritten ist, kommt dem Gericht ein erhebli- ches Ermessen zu (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4; BGer 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011 E. 3.3; BGer 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.2.1; BGer 5A_599/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 6.4.1; BGer 5C.163/2006 vom 3. November
- 14 - 2006 E. 4.1; ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 2a und 13 ff.; BSK ZPO-Bühler, N 3 b ff.; BK ZPO II-Spycher, Art. 279 N 24). 3.3.1Die Beklagte macht zunächst geltend, die Vereinbarung sei offensichtlich unangemessen. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Parteien einen Vergleichsvorschlag vorgelegt. Der darin enthaltene güterrechtli- che Ausgleichsbetrag sei intensiv diskutiert und verhandelt worden. Der dahinter stehende Abrechnungsmodus führe allerdings zu einem völlig falschen Ergebnis; er sei an sich falsch. Über ihn sei nicht diskutiert worden. Gemäss dem ange- wandten Modus für die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung müsse die Beklagte die Hälfte der ihr vom Kläger zu leistenden Ausgleichszah- lung (Fr. 76'300.–) selbst finanzieren. Dies sei weder beabsichtigt noch gewollt gewesen, allen sei klar gewesen, dass der Kläger diese Zahlung alleine tragen müsse. Die von der Vorinstanz vorformulierte Ziffer 4.5. der Vereinbarung (güter- rechtliche Abrechnung) sei mangelhaft und leide an einem logischen Wider- spruch. Wenn die berechtigte Person die Hälfte des von der Gegenpartei zu leis- tenden Betrages finanzieren müsse, verletze dies die gesetzlichen Vorschriften über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Vereinbarung sei daher geset- zeswidrig und offensichtlich unangemessen. Aus demselben Grund (Präsentation einer fehlerhaften Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichzahlung) verletze das Vorgehen des Gerichts Treu und Glauben. Auch deshalb sei die Vereinba- rung offensichtlich unangemessen. Das Gericht müsse einen Vergleichsvorschlag anhand der Sach- und geltenden Rechtslage darlegen. Sodann verstosse das Gericht mit der Vorlage einer fehlerhaften Berechnung gegen die Verfahrensfair- ness, was ebenfalls zu einer offensichtlichen Unangemessenheit führe. Ferner sei es krass unbillig, wenn die Beklagte wegen des von der Vorinstanz angewende- ten falschen Berechnungsmodells bei einem Erwerbseinkommen von Fr. 4'550.– Fr. 76'300.– zu wenig erhalte und so verliere (Urk. 144 S. 4-9). 3.3.2Die Beklagte scheint das Wesen einer vor Gericht geschlossenen Schei- dungsvereinbarung zu verkennen, wenn sie geltend macht, nachdem die Vorinstanz einen Konventionsvorschlag mit einer unzutreffenden Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung präsentiert habe, sei die getroffene Regelung
- 15 - gesetzeswidrig und verstosse gegen Treu und Glauben sowie gegen die Verfah- rensfairness. Beim Vergleichsvorschlag eines Gerichts handelt es sich naturge- mäss um einen Vorschlag zur Regelung der Verfahrensmaterie. Dieser ist von den Parteien, vorliegend insbesondere von ihren Rechtsvertretern, zu prüfen. Da- bei steht es den Parteien frei, ob sie diesen Vorschlag annehmen, ablehnen oder aber ändern möchten. Sind – wie vorliegend – die Parteien anwaltlich vertreten, gebieten es die Berufsregeln der Rechtsvertreter, dass diese (die Rechtsvertreter) den Vorschlag des Gerichts nicht unkritisch übernehmen, sondern vielmehr an- hand der gegebenen Sach- und Rechtslage sorgfältig prüfen. Wird in der Folge eine Scheidungskonvention abgeschlossen, handelt es sich dabei um einen Ver- trag zwischen den Parteien (KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 241 N. 27; BSK ZPO-Gschwend, Art. 241 N. 22). Entsprechend gehen die Vorbringen der Beklag- ten, die schlussendlich von ihr und dem Kläger getroffene Regelung sei wegen der vom Gericht vorgeschlagenen Berechnungsmethode gesetzeswidrig und ver- stosse gegen Treu und Glauben sowie gegen die Verfahrensfairness und erweise sich aus diesen Gründen als offensichtlich unangemessen, ins Leere. Ergänzend ist festzuhalten, dass in Bezug auf das Güterrecht der Dispositions- und Verhand- lungsgrundsatz gilt (FamKomm Scheidung/Steck/Fankhauser, Vorbem. zu Art. 196-220, N. 17). Entsprechend steht es den Parteien grundsätzlich frei, wel- che güterrechtliche Regelung sie im Rahmen ihrer Scheidung treffen möchten. Ferner werden in Scheidungskonventionen notorischerweise gesamthaft zu be- trachtende Lösungen getroffen, wobei die dabei gefundenen Kompromisse in ver- schiedenen Punkten durchaus auch anders als ein gerichtlicher Entscheid ausfal- len können. Vor diesem Hintergrund gestalten sich auch gerichtliche Vergleichs- vorschläge. Entsprechend ist das Vorbringen der Beklagten, die zwischen den Parteien getroffene Regelung entspreche nicht dem Gesetz und sei daher unan- gemessen, unbehelflich. Alleine der Umstand, dass die Berechnung der güter- rechtlichen Ausgleichszahlung nicht exakt der gesetzlichen Regelung entspricht, führt nicht automatisch zu einer Unangemessenheit. Soweit die Beklagte die of- fensichtliche Unangemessenheit ferner darin sieht, dass sie wegen des von der Vorinstanz angewendeten falschen Berechnungsmodells bei einem Erwerbsein- kommen von Fr. 4'550.– Fr. 76'300.– verliere, vermag sie damit eine Unangemes-
- 16 - senheit nicht substantiiert darzulegen. Wie bereits erwähnt, stellen Scheidungs- vereinbarungen üblicherweise Gesamtlösungen dar, wobei sich die Parteien typi- scherweise gegen- und wechselseitig in verschiedenen Punkten entgegen kom- men. Dass vorliegend die vereinbarte, der Beklagten schlussendlich zukommende güterrechtliche Ausgleichszahlung bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Vereinbarung offensichtlich unangemessen wäre, weil die Beklagte auch in weite- ren Punkten auf ihr zustehende Zahlungen verzichtet hätte o.ä., macht die Be- klagte nicht geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ebenso führt die Beklagte im Berufungsverfahren nicht substantiiert aus, inwieweit die getroffene güterrecht- liche Regelung – anders als dies die Vorinstanz ausführte (Urk. 145 S.9) – ange- sichts der aktenkundigen finanziellen Verhältnisse der Parteien offensichtlich un- angemessen wäre. 3.3.3Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beklagten in Bezug auf eine offensichtliche Unangemessenheit der güterrechtlichen Regelung als unbe- gründet. Nachträgliche Reue führt nicht zur Unangemessenheit einer Vereinba- rung. 3.4.1Die Beklagte machte im Weiteren geltend, es habe ihrerseits ein Willens- mangel vorgelegen. Sie führte im Wesentlichen aus, für die Beteiligten sei klar ge- wesen, dass der Kläger der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichzahlung in der Höhe von Fr. 152'600.– leisten müsse. Zufolge eines Kalkulationsirrtums er- halte sie nun Fr. 76'300.– zu wenig, was zu korrigieren sei. Sollte die Berufungsin- stanz dem nicht folgen, liege ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d OR vor. Beide Parteien und das Gericht seien davon ausgegangen, dass der von der Vorinstanz vorgelegte Abrechnungsmechanismus korrekt sei und die gü- terrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt Fr. 152'600.– vollständig vom Klä- ger zu tragen sei. Diese Vorstellung habe sich als unzutreffend erwiesen. Bei der Beurteilung eines Vertrages sei der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Formulierung zu beachten. Die Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung der Beklagten habe auf der Basis beruht, dass die vom Gericht vorgeschlagene Berechnungsart korrekt sei und zu einem korrekten Resultat führe. Dem sei allerdings nicht so gewesen. Hätte sie dies gewusst, hätte
- 17 - die Beklagte die Scheidungsvereinbarung nicht unterzeichnet. Es handle sich auch um einen objektiv wesentlichen Irrtum, denn dadurch sei die Abrechnung falsch. Die Bedeutung der korrekten Berechnung sei auch für die Gegenseite er- kennbar gewesen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die anwaltlich vertre- tenen Parteien reiflich Zeit gehabt hätten, sich den Vertragsschluss zu überlegen, wäre korrekt, würde die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung beanstan- det. Über die Höhe der Ausgleichszahlung sei heftig diskutiert und verhandelt worden. Die Beklagte beanstande indes den Berechnungsmodus. Man habe des- sen Korrektheit nicht in Frage gestellt, in der Hektik sei der gedankliche Fehler nicht entdeckt worden. Entgegen der Vorinstanz sei sie selbst einem Irrtum erle- gen; die Vorinstanz habe die Fehlerhaftigkeit ihrer Berechnung offenbar noch nicht bemerkt. Es sei nicht anzunehmen, dass die Vorinstanz eine falsche und ge- setzeswidrige güterrechtliche Auseinandersetzung habe absegnen wollen (Urk. 144 S. 10-12). 3.4.2Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren beide Parteien von Be- ginn des Verfahrens weg anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 1; Urk. 13). Vor der Haupt- verhandlung vom 18. November 2025 wurden mehrere Verhandlungen (Eini- gungsverhandlung, Verhandlungen betreffend vorsorgliche Massnahmen) und ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt (u.a. Prot. I S. 4-45). Damit waren die Standpunkte der Parteien sowie der weitere Verfahrensstoff und die in der Ehe- scheidung zu regelnden Punkte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung umfassend bekannt. Sodann war insbesondere dem Rechtsvertreter der Beklagten bekannt, dass es anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2025 zu Vergleichs- gesprächen kommen würde, erkundigte er sich doch diesbezüglich bei der Vorinstanz (Urk. 124). Nach Rücksprache mit der Vorderrichterin wurde ihm mit- geteilt, es seien Vergleichsgespräche vorgesehen, worauf der beklagtische Rechtsvertreter gemäss Aktennotiz der Gerichtsschreiberin erklärt habe, er sei für solche Gespräche offen (Urk. 125). Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass sich der Rechtsvertreter der Beklagten im Vorfeld der Hauptverhand- lung – seinen Berufspflichten nachlebend – fundiert auf diese, inklusive der Ver- gleichsgespräche, vorbereitete und in diesem Rahmen auch Überlegungen bzw. Berechnungen zur güterrechtlichen Ausgleichszahlung anstellte. Dies insbeson-
- 18 - dere auch, nachdem von beiden Parteien die Vornahme einer güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Geltendmachung verschiedener ehelicher Vermögens- werte und zu berücksichtigender Umstände verlangt wurde (Urk. 60 S. 2 und S. 3- 6; Urk. 93 S. 2 und S. 20-29; Urk. 99 S. 21-27; Urk. 104 S. 54-64). Der Beklagten und ihrem Rechtsvertreter muss damit im Zeitpunkt der Hauptverhandlung einer- seits die bezüglich ihres güterrechtlichen Anspruchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die daraus resultierende Berechnung bekannt gewesen sein. Andererseits musste ihnen auch bekannt gewesen sein, wie hoch die Ausgleichs- summe zumindest ungefähr ausfallen würde bzw. könnte und wie eine entspre- chende Klausel in der Scheidungsvereinbarung angesichts der vorherrschenden Umstände sinnvollerweise zu formulieren war. Zudem wurden die Vergleichsge- spräche anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach unterbrochen (Prot. I S. 57). Gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Par- teien während diesen Unterbrüchen auf dem Tisch liegende Lösungsvorschläge prüften, besprachen und ihre eigene Position dazu bestimmten. Dies bestätigt denn auch die Beklagte indirekt, wenn sie ausführt, dass über die Höhe der "Aus- gleichszahlung" heftig diskutiert und verhandelt worden sei (Urk. 144 S. 12). Eine "heftige" Diskussion und Verhandlung ist nur möglich, wenn sich die Parteien fun- diert mit der zu regelnden Angelegenheit auseinandersetzen bzw. auseinanderge- setzt haben. Nach der normalen Lebenserfahrung führt eine "heftige" Diskussion und Verhandlungen um eine zu leistende Zahlung ferner zwangsläufig dazu, dass sich die Protagonisten mit den verschiedenen Zahlen und der Berechnungsart be- fassen müssen. Unter den soeben geschilderten Umständen kann sich die anwaltlich vertretene Beklagte beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung nicht in einem Irrtum be- funden haben. In Ziffer 4.5 der Vereinbarung wurden die massgebenden Parame- ter und die Berechnungsweise aufgeführt. Es liess sich damit auch ohne weiteres berechnen, welcher Betrag der Beklagten schlussendlich zukommen wird. Wenn sie im Nachgang die Situation anders beurteilte und den Inhalt der güterrechtli- chen Regelungen bedauerte, stellt dies keinen Irrtum dar, welcher zur Aufhebung der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung führen könnte.
- 19 -
E. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beklagten gegen den ange- fochtenen Entscheid erhobenen Rügen allesamt als unbegründet. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 3'000.– (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Aus- gangsgemäss – auf die Berufung ist nicht einzutreten – sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 151) zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der Beklagten der Kostenvorschuss zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungs- recht des Staates vorbehalten bleibt.
- Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Klä- ger mangels relevanter Umtriebe. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 144, Urk. 146, Urk. 147 sowie Urk. 148/2-3, 5 sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. - 20 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 76'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Hauser versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LC260005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser Beschluss vom 8. April 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom
18. November 2025 (FE220289-C)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 132 S. 1; sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 18. November 2025 zu genehmigen. Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 18. November 2025: (Urk. 145 S. 11 ff.):
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Vereinbarung der Parteien vom 18. November 2025 über die Schei- dungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Scheidungsbegehren Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einleitung des vorliegenden Scheidungsverfahrens bereits mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Be- klagte anerkennt den geltend gemachten Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB.
2. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten ab 1. Dezember 2025 gegenseitig auf persönliche Unter- haltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB.
3. Berufliche Vorsorge Der Kläger verpflichtet sich, von seiner Austrittsleistung bei der C._____, … [Adresse], Fr. 146’521.– zuzüglich Zins ab 21. Oktober 2022 auf das Konto der Be- klagten bei der D._____, … [Adresse], zu übertragen. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzu- weisen.
4. Güterrecht 4.1. Betreibungen
a) Die Beklagte reduziert die geltend gemachten Forderungen um das Begehren auf 5% Zins, mithin
- 3 - in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbe- fehl vom 15. Juli 2025) auf Fr. 2’158.–, zuzüglich Fr. 74.– Betreibungs- kosten; in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbe- fehl vom 3. September 2025) auf Fr. 4'316.–, zuzüglich Fr. 74.– Betrei- bungskosten; in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbe- fehl vom 13. Oktober 2025) auf Fr. 2’158.–, zuzüglich Fr. 74.– Betrei- bungskosten; und der Kläger anerkennt sie in diesem Umfang.
b) Diese Beträge werden getilgt durch die güterrechtliche Ausgleichszahlung/Ab- rechnung gemäss Ziffer 4.5 dieser Vereinbarung.
c) Der Kläger zieht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbe- fehl vom 15. Juli 2025) im Umfang von Fr. 2’158.–, zuzüglich Fr. 74.– Betreibungskosten; in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbe- fehl vom 3. September 2025) im Umfang von Fr. 4'316.–, zuzüglich Fr. 74.– Betreibungskosten; in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbe- fehl vom 13. Oktober 2025) im Umfang von Fr. 2’158.–, zuzüglich Fr. 74.– Betreibungskosten; zurück. Die Beklagte verpflichtet sich, bis 30 Tage nach der Saldierung des Kontos bei der UBS Switzerland AG gemäss Ziffer 4.4 dieser Vereinbarung kein Fortsetzungsbegehren zu stellen.
d) Die Beklagte verpflichtet sich, die Betreibung Nr. 4 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2025); die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2025); die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 3. September 2025) und die Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2025)
- 4 - nach Saldierung des Kontos bei der UBS Switzerland AG gemäss Ziffer 4.5 dieser Vereinbarung auf eigene Kosten innert 10 Tagen zurück zu ziehen und die Einträge in das Betreibungsregister löschen zu lassen.
e) Die Parteien ersuchen den Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach die Ver- fahren-Nr. EB250812-C, EB250841-C und EB250842-C als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Der Kläger übernimmt die Kosten des unbegründeten Entscheids und die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für eine Entscheidbegründung trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
f) Der Kläger verpflichtet sich, die Betreibung Nr. 5 des Betreibungsamtes Affoltern am Albis (Zah- lungsbefehl vom 24. Juni 2025) nach Saldierung des Kontos bei der UBS Switzerland AG gemäss Ziffer 4.5 dieser Vereinbarung auf eigene Kosten innert 10 Tagen zurück zu ziehen und die Einträge in das Betreibungsregister löschen zu lassen. Zudem zieht der Kläger das Schlichtungsgesuch vom 5. November 2025 (Da- tum des Poststempels) beim Friedensrichteramt E._____, Geschäfts-Nr. …, nach Saldierung des Kontos bei der UBS Switzerland AG gemäss Ziffer 4.5 dieser Vereinbarung auf eigene Kosten innert 10 Tagen zurück. 4.2. Fahrzeuge Die Parteien halten fest, dass das Fahrzeug FIAT 500 im Alleineigentum des Klä- gers und das Fahrzeug Mini Countryman im Alleineigentum der Beklagten steht. 4.3. F._____ GmbH Die Beklagte verpflichtet sich, ihren Stammanteil an der F._____ GmbH mit einem Kapitalwert von Fr. 1'000.– nach Saldierung des Kontos bei der UBS Switzerland AG gemäss Ziffer 4.5 dieser Vereinbarung innert 30 Tagen auf den Kläger zu über- tragen und sämtliche zur Übertragung erforderlichen Unterschriften und Handlun- gen auf erstes Verlangen des Klägers entschädigungslos zu leisten.
- 5 - 4.4. Darlehensvertrag mit G._____ Die Parteien halten fest, dass der Darlehensvertrag zwischen der F._____ GmbH und dem gemeinsamen Sohn der Parteien, G._____, vom 5. Oktober 2022 ungültig ist. Der Kläger verpflichtet sich, allfällige von G._____ der F._____ GmbH bezahlte Raten zurückzuerstatten. 4.5. Liegenschaft H._____-strasse 6 in I._____ / Güterrechtliche Abrechnung Der Nettoerlös aus dem bereits vollzogenen Verkauf der Liegenschaft an der H._____-strasse 6 in I._____ entspricht dem Verkaufspreis abzüglich der Hypothe- karschulden, abzüglich der Grundstückgewinnsteuer sowie abzüglich der übrigen Verkaufskosten (insbesondere Mäklergebühr, Kosten Grundbuchamt und Inserti- onskosten). Vom resultierenden Nettoerlös erhält die Beklagte vorab den Betrag von Fr. 152'600.–. Der Rest des resultierenden Nettoerlöses, wovon der Kläger be- reits Fr. 111'297.20 und die Beklagte Fr. 111'000.– bezogen haben, steht den Par- teien je zur Hälfte zu. Die Abrechnung erfolgt über das Privatkonto der Parteien bei der UBS Switzerland AG, IBAN CH7, mit einem positiven Saldo von derzeit Fr. 395'031.70. Nach erfolg- ter Abrechnung saldieren die Parteien das Konto und tragen die Saldierungskosten je hälftig. 4.6. Saldoklausel Im Übrigen sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig ausein- andergesetzt und sie behalten vom ehelichen Vermögen, was sie davon zurzeit be- sitzen, respektive was auf ihren Namen lautet.
5. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güter- rechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
- 6 - Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
3. Die C._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (geb. tt. Mai 1966, whft. J._____ 8, K._____, AHV-Nr. 9) Fr. 146’521.– zuzüglich Zins ab 21. Oktober 2022 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (geb. tt. Juni 1968, whft. L._____-strasse 10, E._____, AHV-Nr. 11) bei der D._____, … [Adresse], zu überweisen.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
5. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus den von ihnen geleisteten Vorschüssen bezogen. Die Fehlbeträge werden nachgefordert. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
7. (Schriftliche Mitteilung)
8. (Rechtsmittel Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin: (Urk. 144 S. 2): "1. Dispositiv-Ziff. 2.4.5. Abs. 1 (Liegenschaft H._____-strasse 6 in I._____ / Güterrechtliche Abrechnung) des Urteils vom 18. November 2025 (begrün- dete und berichtigte Ausfertigung) des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, Geschäfts-Nr. FE220289-C, sei aufzuheben und durch folgende Be- stimmung zu ersetzen: 'Vom Nettoerlös der Liegenschaft von derzeit CHF 395'031.70 erhält der Berufungsbeklagte einen Betrag von CHF 44'767.25 zuzüglich
- 7 - der hälftigen Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer abzüglich der noch anfallenden hälftigen Bankspesen, die Berufungsklägerin CHF 350'264.45 zuzüglich der hälftigen Rückerstattung der Grund- stückgewinnsteuer abzüglich der noch anfallenden hälftigen Bank- spesen.' Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 2.2. (Nachehelicher Unterhalt), 2.4.-2.6. (Güterrecht, Saldoklausel, Kosten- und Entschädigung) sowie Ziff. 4.-6. des Urteils vom 18. November 2025 (begründete und berichtigte Ausfertigung) des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, Geschäfts-Nr. FE220289-C, auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung des nachehelichen Unterhalts, des Güterrechts sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten."
- 8 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 machte der Kläger und Berufungsbe- klagte (nachfolgend Kläger) die vorliegende Scheidungsklage beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (nachfolgend Vorinstanz), anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2025 schlossen die Parteien eine Verein- barung (Urk. 132), woraufhin die Ehe der Parteien mit Urteil vom gleichen Tag ge- schieden wurde. Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich er- öffnet und den Parteien in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Urk. 133; Prot. I S. 57). Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) stellte mit Eingabe vom 20. November 2025 ein Gesuch um Berichtigung des Urteils (Urk. 134). Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 28. November 2025 im Wesentlichen abgewiesen mit der Begründung, die anbegehrte Berichti- gung betreffe letztlich den Text der Parteivereinbarung, weshalb kein Versehen des Gerichts vorliege. Im Weiteren berichtigte die Vorinstanz einen Fehler in der Nummerierung der im Dispositiv wiedergegebenen Vereinbarung der Parteien (Urk. 137). Ebenfalls mit Eingabe vom 20. November 2025 hatte die Beklagte um Begründung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. November 2025 ersucht (Urk. 136). Die begründete und berichtigte Ausfertigung des Urteils vom 18. No- vember 2025 (Urk. 138 = Urk. 145) wurde den Parteien am 1. Dezember 2025 versandt (Urk. 139).
2. Gegen das Urteil vom 18. November 2025 erhob die Beklagte rechtzeitig (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 139) mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 144). Sie leistete den von ihr ein- verlangten Kostenvorschuss (Urk. 150) innert Frist (Urk. 151).
3. Das Verfahren ist spruchreif. Da sich die Berufung – wie nachfolgend darzu- legen sein wird – sogleich als unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Pro- zesshandlungen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 9 - II. Prozessuales 1.1 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 [nicht pu- bliziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3, m.w.H.). Demnach hat der Berufungskläger im Sinne von Art. 311 ZPO in seiner Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist der Berufungskläger gehalten, die von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). 1.2 Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsge- richt grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung gegen das erstinstanzli- che Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene
- 10 - Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel unter- suchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden. Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorge- brachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 6).
2. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die vorliegenden Akten ist nur so- weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2). III. Materielles
1. Wie bereits dargelegt, haben die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren eine Vereinbarung abgeschlossen (u.a. Urk. 132). Mit ihrer Berufung macht die Beklagte letztlich geltend, das vorinstanzliche Urteil bzw. die vorinstanzliche Ge- nehmigung der Vereinbarung vom 18. November 2025 sei teilweise aufzuheben. Die Beklagte bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die güterrechtliche Ausgleichszahlung falsch berechnet, weshalb die Scheidungsver- einbarung offensichtlich unangemessen sei. Überdies sei sie (die Beklagte) des- wegen einem Willensmangel unterlegen (Urk. 144 S. 4 ff.). 2.1 Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, nachdem es sich überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben sowie sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmigung nach Art. 279 Abs. 1 ZPO setzt daher auch voraus, dass die Ver- einbarung gültig zustande gekommen ist. Ihr Abschluss darf namentlich (u.a.) we- der mit einer absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR behaftet gewesen noch Folge eines wesentlichen Irrtums im Sinne von Art. 23 f. OR sein (BGer 5A_683/2014 vom 18. Mai 2025 E. 6.1; BGer 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2023 E. 7.1).
- 11 - 2.2 Die anwaltlich vertretene Beklagte macht vorliegend zwar Mängel im Sinne der Art. 23 ff. OR geltend (vgl. Urk. 144 S. 4). Sie leitet daraus allerdings nicht ab, dass die gesamte Vereinbarung unverbindlich sei, sondern sie möchte lediglich eine Korrektur der Vereinbarung nach ihren Vorstellungen erreichen. So verlangt sie mit ihrer Berufung, die Formulierung der Scheidungskonvention betreffend gü- terrechtliche Ausgleichszahlung sowie der ihr auszurichtende Betrag seien anzu- passen. Eventualiter verlangt die Beklagte, die Regelungen betreffend nacheheli- cher Unterhalt, Güterrecht (teilweise), Saldoklausel sowie Kosten- und Entschädi- gungsfolgen in der Scheidungskonvention seien aufzuheben und neu zu beurtei- len. Sodann seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln (Urk. 144 S. 2). Dies ist allerdings nach dem Gesagten nicht möglich. Einerseits ist die Rechtsfolge eines Willensmangels, wie ihn die Be- klagte geltend macht (Urk. 144 S. 10 ff.), die Unverbindlichkeit der gesamten Ver- einbarung (Art. 23 OR). Andererseits gibt die Scheidungsvereinbarung den Kon- sens der Parteien wieder und ist Anlass zur Prüfung und dann Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung durch das Gericht. Abänderungen der Vereinbarung stellen den Ersatz eines von den Parteien vereinbarten Punktes durch einen anderen dar, der dann, wollte ihn das Gericht zum Teil der Vereinbarung erheben, nicht vom Konsens der Parteien erfasst wäre und deshalb weder Prüfungs- noch Ge- nehmigungsgrundlage sein kann. Eingang finden können gerichtliche Ergänzun- gen und/oder Abänderungen daher nie in die Vereinbarung, sondern sind – man- gels entsprechender Einigung der Parteien – als gerichtliche Regelung im Schei- dungsurteil aufzunehmen (OGer ZH LC230005 vom 13. März 2023 E. III. 3.1. und 3.2., m.w.H.). 2.3 Die anwaltlich vertretene Beklagte verlangt mit der Berufung nach dem Ge- sagten sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Eventualantrag Unmögliches bzw. Unzulässiges, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. OGer ZH LC180032 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2.1).
3. Der Berufung wäre allerdings auch dann kein Erfolg beschieden, wenn dar- auf einzutreten wäre.
- 12 - 3.1 Die Parteien schlossen wie erwähnt am 18. November 2025 betreffend ihre Ehescheidung eine Vereinbarung, welche von der Vorinstanz unter Dispositiv-Zif- fer 2 ihres Entscheids genehmigt wurde (Urk. 145 S. 11 ff.). In ihrer Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Scheidungsverfahren habe drei Jahre gedauert und beide Parteien seien durchgehend anwaltlich vertreten gewe- sen. Die Scheidungsvereinbarung sei anlässlich der Hauptverhandlung geschlos- sen worden, wobei der Prozessstoff und die zu regelnden Nebenfolgen der Schei- dung grundsätzlich abschliessend bekannt gewesen seien. Die Vergleichsgesprä- che seien sodann mehrfach unterbrochen worden, damit sich die Parteien mit ih- ren Rechtsvertretungen hätten beraten können. Sowohl die Dauer der Verhand- lung wie auch diejenige der Vergleichsgespräche sei so gewesen, dass sie ohne weiteres von den Parteien hätten bestritten werden können. Die anwaltlich vertre- tenen Parteien hätten somit reiflich und mehrfach Zeit gehabt, sich den Ver- gleichsabschluss zu überlegen. Es gebe keine Hinweise, dass der Vergleich nicht dem freien Willen einer Partei entspreche oder dass jemand die Vereinbarung nicht verstanden habe. In der Folge prüfte die Vorinstanz die einzelnen Punkte der Vereinbarung, ob sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen seien. Betreffend die Vereinbarungen zum Güterrecht hielt die Vorinstanz zusam- mengefasst fest, den Akten seien keine weiteren ins Gewicht fallenden Vermö- genswerte als die geregelten zu entnehmen und die getroffene Regelung sei klar, vollständig und den finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht offensichtlich un- angemessen. Die Vereinbarung der Parteien sei daher zu genehmigen (Urk. 145 S. 5-10). 3.2.1Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegat- ten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmigung setzt entsprechend in formeller Hinsicht voraus, dass die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht (Art. 279 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_721/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3.1), wobei reifliche Überlegung das Ergebnis der Wil- lensbildung meint (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.6). Die diesbe- zügliche Prüfung erschöpft sich nicht in einer Betrachtung des zeitlichen Ablaufs
- 13 - bis zur Unterzeichnung der in Frage stehenden Parteivereinbarung. Entscheidend ist, ob insgesamt auf ein genügend reflektiertes Ergebnis des Willensbildungspro- zesses geschlossen werden kann. Die Vereinbarung darf nicht unüberlegt, leicht- sinnig, überstürzt, aus der momentanen Stimmung heraus oder wegen eines et- waigen Schuldgefühls eingegangen worden sein, und die Parteien müssen deren Inhalt und Tragweite tatsächlich verstanden haben (ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 12). Vereinbarungen zielen ihrem Wesen nach zwar darauf ab, eine der Partei- disposition unterliegende Situation ohne vollständige Prüfung und Klärung der Tatsachen und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch gegenseitige Zu- geständnisse zu bereinigen. Die von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte reifliche Überlegung setzt jedoch dem Verzicht einer Partei auf Information über die finan- ziellen Verhältnisse des anderen Grenzen. 3.2.2Materiell muss die Vereinbarung klar und vollständig sein. Aus ihr muss also der objektive Wille der Parteien eindeutig feststellbar sein, sodass sie namentlich der Vollstreckung zugänglich ist, und sie muss sämtliche Folgen enthalten, die ge- regelt werden sollen und müssen. Ferner muss sich das Gericht davon überzeu- gen, dass sie rechtlich zulässig und gemessen an der Rechtslage nicht offensicht- lich unangemessen ist. Offensichtlich unangemessen sind Vereinbarungen, die entweder gesetzeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sind. Inwieweit eine Verein- barung darüber hinaus nachgeprüft werden darf, ist strittig, denn Art. 279 Abs. 1 ZPO sagt nicht ausdrücklich, dass die Vereinbarung "angemessen" sein muss, sondern sie darf nicht "offensichtlich unangemessen" sein. Allgemeine Regeln lassen sich nicht aufstellen; Massstab für die Inhaltskontrolle ist eine Gesamtbe- trachtung aller Umstände und der Vereinbarung über alle Scheidungsfolgen. Ein- zugreifen ist insbesondere bei einer eklatanten Abweichung, die sich aus Billig- keitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt. Auf diese Weise soll die Übervortei- lung einer der Parteien verhindert werden. Bei der Beurteilung, ob die Grenze zur qualifizierten Unangemessenheit überschritten ist, kommt dem Gericht ein erhebli- ches Ermessen zu (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4; BGer 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011 E. 3.3; BGer 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.2.1; BGer 5A_599/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 6.4.1; BGer 5C.163/2006 vom 3. November
- 14 - 2006 E. 4.1; ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 2a und 13 ff.; BSK ZPO-Bühler, N 3 b ff.; BK ZPO II-Spycher, Art. 279 N 24). 3.3.1Die Beklagte macht zunächst geltend, die Vereinbarung sei offensichtlich unangemessen. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Parteien einen Vergleichsvorschlag vorgelegt. Der darin enthaltene güterrechtli- che Ausgleichsbetrag sei intensiv diskutiert und verhandelt worden. Der dahinter stehende Abrechnungsmodus führe allerdings zu einem völlig falschen Ergebnis; er sei an sich falsch. Über ihn sei nicht diskutiert worden. Gemäss dem ange- wandten Modus für die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung müsse die Beklagte die Hälfte der ihr vom Kläger zu leistenden Ausgleichszah- lung (Fr. 76'300.–) selbst finanzieren. Dies sei weder beabsichtigt noch gewollt gewesen, allen sei klar gewesen, dass der Kläger diese Zahlung alleine tragen müsse. Die von der Vorinstanz vorformulierte Ziffer 4.5. der Vereinbarung (güter- rechtliche Abrechnung) sei mangelhaft und leide an einem logischen Wider- spruch. Wenn die berechtigte Person die Hälfte des von der Gegenpartei zu leis- tenden Betrages finanzieren müsse, verletze dies die gesetzlichen Vorschriften über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Vereinbarung sei daher geset- zeswidrig und offensichtlich unangemessen. Aus demselben Grund (Präsentation einer fehlerhaften Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichzahlung) verletze das Vorgehen des Gerichts Treu und Glauben. Auch deshalb sei die Vereinba- rung offensichtlich unangemessen. Das Gericht müsse einen Vergleichsvorschlag anhand der Sach- und geltenden Rechtslage darlegen. Sodann verstosse das Gericht mit der Vorlage einer fehlerhaften Berechnung gegen die Verfahrensfair- ness, was ebenfalls zu einer offensichtlichen Unangemessenheit führe. Ferner sei es krass unbillig, wenn die Beklagte wegen des von der Vorinstanz angewende- ten falschen Berechnungsmodells bei einem Erwerbseinkommen von Fr. 4'550.– Fr. 76'300.– zu wenig erhalte und so verliere (Urk. 144 S. 4-9). 3.3.2Die Beklagte scheint das Wesen einer vor Gericht geschlossenen Schei- dungsvereinbarung zu verkennen, wenn sie geltend macht, nachdem die Vorinstanz einen Konventionsvorschlag mit einer unzutreffenden Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung präsentiert habe, sei die getroffene Regelung
- 15 - gesetzeswidrig und verstosse gegen Treu und Glauben sowie gegen die Verfah- rensfairness. Beim Vergleichsvorschlag eines Gerichts handelt es sich naturge- mäss um einen Vorschlag zur Regelung der Verfahrensmaterie. Dieser ist von den Parteien, vorliegend insbesondere von ihren Rechtsvertretern, zu prüfen. Da- bei steht es den Parteien frei, ob sie diesen Vorschlag annehmen, ablehnen oder aber ändern möchten. Sind – wie vorliegend – die Parteien anwaltlich vertreten, gebieten es die Berufsregeln der Rechtsvertreter, dass diese (die Rechtsvertreter) den Vorschlag des Gerichts nicht unkritisch übernehmen, sondern vielmehr an- hand der gegebenen Sach- und Rechtslage sorgfältig prüfen. Wird in der Folge eine Scheidungskonvention abgeschlossen, handelt es sich dabei um einen Ver- trag zwischen den Parteien (KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 241 N. 27; BSK ZPO-Gschwend, Art. 241 N. 22). Entsprechend gehen die Vorbringen der Beklag- ten, die schlussendlich von ihr und dem Kläger getroffene Regelung sei wegen der vom Gericht vorgeschlagenen Berechnungsmethode gesetzeswidrig und ver- stosse gegen Treu und Glauben sowie gegen die Verfahrensfairness und erweise sich aus diesen Gründen als offensichtlich unangemessen, ins Leere. Ergänzend ist festzuhalten, dass in Bezug auf das Güterrecht der Dispositions- und Verhand- lungsgrundsatz gilt (FamKomm Scheidung/Steck/Fankhauser, Vorbem. zu Art. 196-220, N. 17). Entsprechend steht es den Parteien grundsätzlich frei, wel- che güterrechtliche Regelung sie im Rahmen ihrer Scheidung treffen möchten. Ferner werden in Scheidungskonventionen notorischerweise gesamthaft zu be- trachtende Lösungen getroffen, wobei die dabei gefundenen Kompromisse in ver- schiedenen Punkten durchaus auch anders als ein gerichtlicher Entscheid ausfal- len können. Vor diesem Hintergrund gestalten sich auch gerichtliche Vergleichs- vorschläge. Entsprechend ist das Vorbringen der Beklagten, die zwischen den Parteien getroffene Regelung entspreche nicht dem Gesetz und sei daher unan- gemessen, unbehelflich. Alleine der Umstand, dass die Berechnung der güter- rechtlichen Ausgleichszahlung nicht exakt der gesetzlichen Regelung entspricht, führt nicht automatisch zu einer Unangemessenheit. Soweit die Beklagte die of- fensichtliche Unangemessenheit ferner darin sieht, dass sie wegen des von der Vorinstanz angewendeten falschen Berechnungsmodells bei einem Erwerbsein- kommen von Fr. 4'550.– Fr. 76'300.– verliere, vermag sie damit eine Unangemes-
- 16 - senheit nicht substantiiert darzulegen. Wie bereits erwähnt, stellen Scheidungs- vereinbarungen üblicherweise Gesamtlösungen dar, wobei sich die Parteien typi- scherweise gegen- und wechselseitig in verschiedenen Punkten entgegen kom- men. Dass vorliegend die vereinbarte, der Beklagten schlussendlich zukommende güterrechtliche Ausgleichszahlung bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Vereinbarung offensichtlich unangemessen wäre, weil die Beklagte auch in weite- ren Punkten auf ihr zustehende Zahlungen verzichtet hätte o.ä., macht die Be- klagte nicht geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ebenso führt die Beklagte im Berufungsverfahren nicht substantiiert aus, inwieweit die getroffene güterrecht- liche Regelung – anders als dies die Vorinstanz ausführte (Urk. 145 S.9) – ange- sichts der aktenkundigen finanziellen Verhältnisse der Parteien offensichtlich un- angemessen wäre. 3.3.3Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beklagten in Bezug auf eine offensichtliche Unangemessenheit der güterrechtlichen Regelung als unbe- gründet. Nachträgliche Reue führt nicht zur Unangemessenheit einer Vereinba- rung. 3.4.1Die Beklagte machte im Weiteren geltend, es habe ihrerseits ein Willens- mangel vorgelegen. Sie führte im Wesentlichen aus, für die Beteiligten sei klar ge- wesen, dass der Kläger der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichzahlung in der Höhe von Fr. 152'600.– leisten müsse. Zufolge eines Kalkulationsirrtums er- halte sie nun Fr. 76'300.– zu wenig, was zu korrigieren sei. Sollte die Berufungsin- stanz dem nicht folgen, liege ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d OR vor. Beide Parteien und das Gericht seien davon ausgegangen, dass der von der Vorinstanz vorgelegte Abrechnungsmechanismus korrekt sei und die gü- terrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt Fr. 152'600.– vollständig vom Klä- ger zu tragen sei. Diese Vorstellung habe sich als unzutreffend erwiesen. Bei der Beurteilung eines Vertrages sei der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Formulierung zu beachten. Die Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung der Beklagten habe auf der Basis beruht, dass die vom Gericht vorgeschlagene Berechnungsart korrekt sei und zu einem korrekten Resultat führe. Dem sei allerdings nicht so gewesen. Hätte sie dies gewusst, hätte
- 17 - die Beklagte die Scheidungsvereinbarung nicht unterzeichnet. Es handle sich auch um einen objektiv wesentlichen Irrtum, denn dadurch sei die Abrechnung falsch. Die Bedeutung der korrekten Berechnung sei auch für die Gegenseite er- kennbar gewesen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die anwaltlich vertre- tenen Parteien reiflich Zeit gehabt hätten, sich den Vertragsschluss zu überlegen, wäre korrekt, würde die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung beanstan- det. Über die Höhe der Ausgleichszahlung sei heftig diskutiert und verhandelt worden. Die Beklagte beanstande indes den Berechnungsmodus. Man habe des- sen Korrektheit nicht in Frage gestellt, in der Hektik sei der gedankliche Fehler nicht entdeckt worden. Entgegen der Vorinstanz sei sie selbst einem Irrtum erle- gen; die Vorinstanz habe die Fehlerhaftigkeit ihrer Berechnung offenbar noch nicht bemerkt. Es sei nicht anzunehmen, dass die Vorinstanz eine falsche und ge- setzeswidrige güterrechtliche Auseinandersetzung habe absegnen wollen (Urk. 144 S. 10-12). 3.4.2Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren beide Parteien von Be- ginn des Verfahrens weg anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 1; Urk. 13). Vor der Haupt- verhandlung vom 18. November 2025 wurden mehrere Verhandlungen (Eini- gungsverhandlung, Verhandlungen betreffend vorsorgliche Massnahmen) und ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt (u.a. Prot. I S. 4-45). Damit waren die Standpunkte der Parteien sowie der weitere Verfahrensstoff und die in der Ehe- scheidung zu regelnden Punkte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung umfassend bekannt. Sodann war insbesondere dem Rechtsvertreter der Beklagten bekannt, dass es anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2025 zu Vergleichs- gesprächen kommen würde, erkundigte er sich doch diesbezüglich bei der Vorinstanz (Urk. 124). Nach Rücksprache mit der Vorderrichterin wurde ihm mit- geteilt, es seien Vergleichsgespräche vorgesehen, worauf der beklagtische Rechtsvertreter gemäss Aktennotiz der Gerichtsschreiberin erklärt habe, er sei für solche Gespräche offen (Urk. 125). Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass sich der Rechtsvertreter der Beklagten im Vorfeld der Hauptverhand- lung – seinen Berufspflichten nachlebend – fundiert auf diese, inklusive der Ver- gleichsgespräche, vorbereitete und in diesem Rahmen auch Überlegungen bzw. Berechnungen zur güterrechtlichen Ausgleichszahlung anstellte. Dies insbeson-
- 18 - dere auch, nachdem von beiden Parteien die Vornahme einer güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Geltendmachung verschiedener ehelicher Vermögens- werte und zu berücksichtigender Umstände verlangt wurde (Urk. 60 S. 2 und S. 3- 6; Urk. 93 S. 2 und S. 20-29; Urk. 99 S. 21-27; Urk. 104 S. 54-64). Der Beklagten und ihrem Rechtsvertreter muss damit im Zeitpunkt der Hauptverhandlung einer- seits die bezüglich ihres güterrechtlichen Anspruchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die daraus resultierende Berechnung bekannt gewesen sein. Andererseits musste ihnen auch bekannt gewesen sein, wie hoch die Ausgleichs- summe zumindest ungefähr ausfallen würde bzw. könnte und wie eine entspre- chende Klausel in der Scheidungsvereinbarung angesichts der vorherrschenden Umstände sinnvollerweise zu formulieren war. Zudem wurden die Vergleichsge- spräche anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach unterbrochen (Prot. I S. 57). Gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Par- teien während diesen Unterbrüchen auf dem Tisch liegende Lösungsvorschläge prüften, besprachen und ihre eigene Position dazu bestimmten. Dies bestätigt denn auch die Beklagte indirekt, wenn sie ausführt, dass über die Höhe der "Aus- gleichszahlung" heftig diskutiert und verhandelt worden sei (Urk. 144 S. 12). Eine "heftige" Diskussion und Verhandlung ist nur möglich, wenn sich die Parteien fun- diert mit der zu regelnden Angelegenheit auseinandersetzen bzw. auseinanderge- setzt haben. Nach der normalen Lebenserfahrung führt eine "heftige" Diskussion und Verhandlungen um eine zu leistende Zahlung ferner zwangsläufig dazu, dass sich die Protagonisten mit den verschiedenen Zahlen und der Berechnungsart be- fassen müssen. Unter den soeben geschilderten Umständen kann sich die anwaltlich vertretene Beklagte beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung nicht in einem Irrtum be- funden haben. In Ziffer 4.5 der Vereinbarung wurden die massgebenden Parame- ter und die Berechnungsweise aufgeführt. Es liess sich damit auch ohne weiteres berechnen, welcher Betrag der Beklagten schlussendlich zukommen wird. Wenn sie im Nachgang die Situation anders beurteilte und den Inhalt der güterrechtli- chen Regelungen bedauerte, stellt dies keinen Irrtum dar, welcher zur Aufhebung der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung führen könnte.
- 19 - 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beklagten gegen den ange- fochtenen Entscheid erhobenen Rügen allesamt als unbegründet. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 3'000.– (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Aus- gangsgemäss – auf die Berufung ist nicht einzutreten – sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 151) zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der Beklagten der Kostenvorschuss zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungs- recht des Staates vorbehalten bleibt.
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Klä- ger mangels relevanter Umtriebe. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 144, Urk. 146, Urk. 147 sowie Urk. 148/2-3, 5 sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein.
- 20 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 76'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Hauser versandt am: st