Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 war die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ge- langt und hatte dort sinngemäss die Errichtung einer Kindesschutzmassnahme für ihre Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, beantragt (Rechtsbegehren Ziffer 1), an- dererseits eine betreibungsrechtliche Massnahme mit aufschiebender Wirkung (Rechtsbegehren Ziffer 2) und überdies, mit ausgefülltem Formular betreffend Ab- änderung des Scheidungsurteils die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut für die Tochter C._____ (Rechtsbegehren Ziffer 3; zu alle- dem: act. 4 E. 1.). Die Vorinstanz trat mit Verfügung und Urteil vom 14. Januar 2026 auf die beiden ersten Rechtsbegehren mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und wies das Rechtsbegehren Ziffer 3 ab, da es an einem Abänderungs- grund fehle (act. 4 E. 2 f.).
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Berufung bei der Kammer (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Rückwei- sung der Streitsache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung sowie die auf- schiebende Wirkung in den offenbar gegen sie laufenden Betreibungen (act. 2 S. 3 f.), im Weiteren stellt sie Anträge im Zusammenhang mit einem gesundheits- polizeilichen Verfahren (wohl ihre Tochter betreffend) und mit einer Information ih- rer Tochter über das Verhalten von B._____, dem Vater der Tochter (nachfolgend Beklagter), und schliesslich verlangt sie die Absetzung der Beiständin (act. 2 S. 4). Weitere Eingaben der Klägerin erfolgten am 26. Januar 2026 (act. 6), am 2. Februar 2026 (act. 8) sowie am 16. Februar 2026 (act. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten und Berufungsbeklagten ist mit diesem Entscheid eine Kopie von act. 2, act. 6 und act. 8 f. zuzustellen.
E. 3 Die Berufung wurde form- und fristgerecht (act. 5/5 i.V.m. act. 2 S. 1) erho- ben und mit einer Begründung und zumindest sinngemässen Anträgen versehen. Dem Eintreten steht damit insofern nichts entgegen.
- 4 -
E. 4 Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Ver- weise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien wird diesbezüglich nicht viel verlangt. Es reicht vielmehr aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Par- tei unrichtig sein soll. Dies setzt eine minimale Auseinandersetzung mit dem an- gefochtenen Entscheid voraus. Sind aber auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat zu den ersten beiden Rechtsbegehren festgehalten, sie sei dafür nicht zuständig. Eine Kindesschutzmassnahme müsse – mangels lau- fendem Verfahren vor der Vorinstanz – direkt bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (nachfolgend KESB) des Bezirks Zürich verlangt werden, für Be- schwerden gegen Handlungen des Betreibungsamtes sei die Aufsichtsbehörde des Bezirks Bülach zuständig, weshalb mangels Zuständigkeit auf diese beiden Rechtsbegehren nicht einzutreten sei (act. 4 E. 2.).
- 5 -
E. 5.2.1 Die Klägerin bringt in ihrer Berufung zum ersten Rechtsbegehren (Kindes- schutzmassnahme) vor, entgegen der Vorinstanz sei nicht die KESB zuständig, sondern die Vorinstanz. Bei der KESB falle seit Mai 2025 der Instanzenzug über den Bezirksrat weg und die Entscheide der KESB könnten direkt ans Obergericht weitergezogen werden. Ebenso seien seit 2025 die Kinderbelange klar bei den Gerichten; es handle sich um einen Entscheid von Regierungsrätin Jacqueline Fehr vom Mai 2025, was sie aus der Presse wisse (act. 2 S. 2 oben). Schliesslich bringt die Klägerin – wohl zum vorinstanzlichen Entscheid insgesamt – vor, die Vorinstanz habe die Streitsache aus Bequemlichkeit abgewiesen (act. 2 S. 3). Die Behauptung, entgegen der Vorinstanz sei vorliegend nicht die KESB zu- ständig, sondern das Bezirksgericht, begründet die Klägerin mit keinem Wort und ist unter der genannten Prämisse (kein hängiges familienrechtliches Verfahren vor Gericht) nicht zutreffend (Art. 315, 315a und 315b ZGB). Im Übrigen – was den di- rekten Rechtsmittelzug in Kindesschutzsachen von der KESB ans Obergericht an- geht – ordnet die Klägerin eine Aussage der aktuellen Vorsteherin der Justizdirek- tion insofern falsch ein, als es dort um eine geplante Revision des Einführungsge- setzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geht, bei welcher unter anderem eine allfällige Neuregelung des Instanzenzugs zur Diskus- sion steht – woraus sich augenscheinlich nichts für das vorliegende Verfahren ab- leiten lässt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5.2.2 Zum Nichteintreten der Vorinstanz auf das zweite Rechtsbegehren bringt die Klägerin in ihrer Berufungsschrift gar nichts vor. Im Vorbringen, die Vorinstanz sei "aus Bequemlichkeit" zu einer Abweisung gelangt, liegt sodann keine genü- gende Rüge. Damit mangelt es zum Vornherein an einer minimalen Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid, so dass auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist.
E. 6.1 Zum dritten Rechtsbegehren (Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich der elterlichen Sorge und Obhut) hat die Vorinstanz festgehalten, hier fehle es an einem Abänderungsgrund. Ein solcher sei bereits von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Eine Rückfrage des Gerichts bei der zuständigen Beiständin in Ausübung der Offizialmaxime habe zudem klar bestätigt, dass die Tochter nach
- 6 - wie vor keinen Kontakt zur Mutter wünsche und auch nicht wolle, dass der Kläge- rin ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben werde, damit sie nicht von dieser kontak- tiert werden könne. Ein Abänderungsgrund liege damit klarerweise nicht vor, was zur Abweisung dieses Rechtsbegehrens führe (act. 4 E. 3.).
E. 6.2 Die Klägerin macht in der Berufungsschrift nicht geltend, entgegen der Vor- instanz bestehe ein Abänderungsgrund. Was sie im Weiteren vorträgt, ist teil- weise schwer verständlich. Offenbar ist sie der Ansicht, die Beiständin unterstütze einseitig den Beklagten und sei abzusetzen (act. 2 S. 2), was aber nicht im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid betreffend Abänderung des Schei- dungsurteils (oder betreffend Nichteintreten auf den Antrag auf Kindesschutz- massnahme) vorzubringen wäre, sondern vor der KESB im Rahmen eines Kin- desschutzverfahrens. In ihrer Eingabe vom 2. Februar 2026 bringt sie vor, sie be- harre auf einer Scheidungsabänderung betreffend Gerichtskosten und Alimente, beides seien haftpflichtrechtliche Schadenspositionen. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte habe die Betreibung sofort zurückzuziehen, die Gerichtskasse oder Dritte sollten diese Kosten übernehmen (act. 8 S. 8). Auch darin liegt offensicht- lich nicht ansatzweise eine Bezugnahme auf die Argumentation der Vorinstanz. In ihrer Eingabe vom 16. Februar 2026 schliesslich bringt sie vor, es bestehe aktuell keine gerichtliche Zuständigkeit für die Scheidungsabänderung so wie von ihr vor der Vorinstanz beantragt. Sie sieht die Zuständigkeit nunmehr bei einem in ihrer Vorstellung bestehenden "Gesundheitspolizeilichen Verfahren" (act. 9 S. 7 f.). Auch darin liegt keinerlei ansatzweise Bezugnahme auf den angefochtenen Ent- scheid. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten.
E. 7 Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 8.1 Bei diesen Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtsgebühr für nicht vermögensrecht- liche Streitigkeiten beträgt Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Sie ist vorliegend in Anbetracht des geringen Zeitaufwands auf Fr. 500.– festzusetzen.
- 7 -
E. 8.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu ent- schädigen wäre. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 14. Januar 2026 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage einer Kopie von act. 2, 6 und 8 f. sowie an das Be- zirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic versandt am:
Dispositiv
- Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 wird nicht eingetreten. 2./3. [Mitteilung / Rechtsmittel]. Es wird erkannt:
- Rechtsbegehren Ziff. 3 wird abgewiesen.
- Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4./5. [Mitteilungen / Rechtsmittel]. - 3 - Erwägungen:
- Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 war die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ge- langt und hatte dort sinngemäss die Errichtung einer Kindesschutzmassnahme für ihre Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, beantragt (Rechtsbegehren Ziffer 1), an- dererseits eine betreibungsrechtliche Massnahme mit aufschiebender Wirkung (Rechtsbegehren Ziffer 2) und überdies, mit ausgefülltem Formular betreffend Ab- änderung des Scheidungsurteils die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut für die Tochter C._____ (Rechtsbegehren Ziffer 3; zu alle- dem: act. 4 E. 1.). Die Vorinstanz trat mit Verfügung und Urteil vom 14. Januar 2026 auf die beiden ersten Rechtsbegehren mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und wies das Rechtsbegehren Ziffer 3 ab, da es an einem Abänderungs- grund fehle (act. 4 E. 2 f.).
- Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Berufung bei der Kammer (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Rückwei- sung der Streitsache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung sowie die auf- schiebende Wirkung in den offenbar gegen sie laufenden Betreibungen (act. 2 S. 3 f.), im Weiteren stellt sie Anträge im Zusammenhang mit einem gesundheits- polizeilichen Verfahren (wohl ihre Tochter betreffend) und mit einer Information ih- rer Tochter über das Verhalten von B._____, dem Vater der Tochter (nachfolgend Beklagter), und schliesslich verlangt sie die Absetzung der Beiständin (act. 2 S. 4). Weitere Eingaben der Klägerin erfolgten am 26. Januar 2026 (act. 6), am 2. Februar 2026 (act. 8) sowie am 16. Februar 2026 (act. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten und Berufungsbeklagten ist mit diesem Entscheid eine Kopie von act. 2, act. 6 und act. 8 f. zuzustellen.
- Die Berufung wurde form- und fristgerecht (act. 5/5 i.V.m. act. 2 S. 1) erho- ben und mit einer Begründung und zumindest sinngemässen Anträgen versehen. Dem Eintreten steht damit insofern nichts entgegen. - 4 -
- Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Ver- weise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien wird diesbezüglich nicht viel verlangt. Es reicht vielmehr aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Par- tei unrichtig sein soll. Dies setzt eine minimale Auseinandersetzung mit dem an- gefochtenen Entscheid voraus. Sind aber auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 5.1. Die Vorinstanz hat zu den ersten beiden Rechtsbegehren festgehalten, sie sei dafür nicht zuständig. Eine Kindesschutzmassnahme müsse – mangels lau- fendem Verfahren vor der Vorinstanz – direkt bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (nachfolgend KESB) des Bezirks Zürich verlangt werden, für Be- schwerden gegen Handlungen des Betreibungsamtes sei die Aufsichtsbehörde des Bezirks Bülach zuständig, weshalb mangels Zuständigkeit auf diese beiden Rechtsbegehren nicht einzutreten sei (act. 4 E. 2.). - 5 - 5.2.1. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung zum ersten Rechtsbegehren (Kindes- schutzmassnahme) vor, entgegen der Vorinstanz sei nicht die KESB zuständig, sondern die Vorinstanz. Bei der KESB falle seit Mai 2025 der Instanzenzug über den Bezirksrat weg und die Entscheide der KESB könnten direkt ans Obergericht weitergezogen werden. Ebenso seien seit 2025 die Kinderbelange klar bei den Gerichten; es handle sich um einen Entscheid von Regierungsrätin Jacqueline Fehr vom Mai 2025, was sie aus der Presse wisse (act. 2 S. 2 oben). Schliesslich bringt die Klägerin – wohl zum vorinstanzlichen Entscheid insgesamt – vor, die Vorinstanz habe die Streitsache aus Bequemlichkeit abgewiesen (act. 2 S. 3). Die Behauptung, entgegen der Vorinstanz sei vorliegend nicht die KESB zu- ständig, sondern das Bezirksgericht, begründet die Klägerin mit keinem Wort und ist unter der genannten Prämisse (kein hängiges familienrechtliches Verfahren vor Gericht) nicht zutreffend (Art. 315, 315a und 315b ZGB). Im Übrigen – was den di- rekten Rechtsmittelzug in Kindesschutzsachen von der KESB ans Obergericht an- geht – ordnet die Klägerin eine Aussage der aktuellen Vorsteherin der Justizdirek- tion insofern falsch ein, als es dort um eine geplante Revision des Einführungsge- setzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geht, bei welcher unter anderem eine allfällige Neuregelung des Instanzenzugs zur Diskus- sion steht – woraus sich augenscheinlich nichts für das vorliegende Verfahren ab- leiten lässt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.2.2. Zum Nichteintreten der Vorinstanz auf das zweite Rechtsbegehren bringt die Klägerin in ihrer Berufungsschrift gar nichts vor. Im Vorbringen, die Vorinstanz sei "aus Bequemlichkeit" zu einer Abweisung gelangt, liegt sodann keine genü- gende Rüge. Damit mangelt es zum Vornherein an einer minimalen Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid, so dass auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. 6.1. Zum dritten Rechtsbegehren (Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich der elterlichen Sorge und Obhut) hat die Vorinstanz festgehalten, hier fehle es an einem Abänderungsgrund. Ein solcher sei bereits von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Eine Rückfrage des Gerichts bei der zuständigen Beiständin in Ausübung der Offizialmaxime habe zudem klar bestätigt, dass die Tochter nach - 6 - wie vor keinen Kontakt zur Mutter wünsche und auch nicht wolle, dass der Kläge- rin ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben werde, damit sie nicht von dieser kontak- tiert werden könne. Ein Abänderungsgrund liege damit klarerweise nicht vor, was zur Abweisung dieses Rechtsbegehrens führe (act. 4 E. 3.). 6.2. Die Klägerin macht in der Berufungsschrift nicht geltend, entgegen der Vor- instanz bestehe ein Abänderungsgrund. Was sie im Weiteren vorträgt, ist teil- weise schwer verständlich. Offenbar ist sie der Ansicht, die Beiständin unterstütze einseitig den Beklagten und sei abzusetzen (act. 2 S. 2), was aber nicht im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid betreffend Abänderung des Schei- dungsurteils (oder betreffend Nichteintreten auf den Antrag auf Kindesschutz- massnahme) vorzubringen wäre, sondern vor der KESB im Rahmen eines Kin- desschutzverfahrens. In ihrer Eingabe vom 2. Februar 2026 bringt sie vor, sie be- harre auf einer Scheidungsabänderung betreffend Gerichtskosten und Alimente, beides seien haftpflichtrechtliche Schadenspositionen. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte habe die Betreibung sofort zurückzuziehen, die Gerichtskasse oder Dritte sollten diese Kosten übernehmen (act. 8 S. 8). Auch darin liegt offensicht- lich nicht ansatzweise eine Bezugnahme auf die Argumentation der Vorinstanz. In ihrer Eingabe vom 16. Februar 2026 schliesslich bringt sie vor, es bestehe aktuell keine gerichtliche Zuständigkeit für die Scheidungsabänderung so wie von ihr vor der Vorinstanz beantragt. Sie sieht die Zuständigkeit nunmehr bei einem in ihrer Vorstellung bestehenden "Gesundheitspolizeilichen Verfahren" (act. 9 S. 7 f.). Auch darin liegt keinerlei ansatzweise Bezugnahme auf den angefochtenen Ent- scheid. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten.
- Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 8.1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtsgebühr für nicht vermögensrecht- liche Streitigkeiten beträgt Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Sie ist vorliegend in Anbetracht des geringen Zeitaufwands auf Fr. 500.– festzusetzen. - 7 - 8.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu ent- schädigen wäre. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 14. Januar 2026 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage einer Kopie von act. 2, 6 und 8 f. sowie an das Be- zirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC260004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Berufung gegen einen Entscheid der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2026; Proz. FP260004
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5/1 S. 2 und act. 5/2 S. 1) "1. Installieren einer Kindesschutzmassnahme, C._____, tt.mm.2010, betreffend, basierend auf den Haftpflichtrechtlichen Vergleichsver- handlungen
2. Sehr dringender Antrag: Regelung der vormaligen Gerichtskosten mit der ZIST, Rückwirkende Einforderung der Alimente ab 2010: bei- des ist bei mir in Betreibung auf Grundpfandverwertung.
3. Es sei der Klägerin in Abänderung des Scheidungsurteils vom
11. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. FE140135-L) die alleinige elterli- che Sorge und die alleinige Obhut für die Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, zuzuteilen." Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 4) Es wird verfügt:
1. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 wird nicht eingetreten. 2./3. [Mitteilung / Rechtsmittel]. Es wird erkannt:
1. Rechtsbegehren Ziff. 3 wird abgewiesen.
2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4./5. [Mitteilungen / Rechtsmittel].
- 3 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 war die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ge- langt und hatte dort sinngemäss die Errichtung einer Kindesschutzmassnahme für ihre Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, beantragt (Rechtsbegehren Ziffer 1), an- dererseits eine betreibungsrechtliche Massnahme mit aufschiebender Wirkung (Rechtsbegehren Ziffer 2) und überdies, mit ausgefülltem Formular betreffend Ab- änderung des Scheidungsurteils die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut für die Tochter C._____ (Rechtsbegehren Ziffer 3; zu alle- dem: act. 4 E. 1.). Die Vorinstanz trat mit Verfügung und Urteil vom 14. Januar 2026 auf die beiden ersten Rechtsbegehren mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und wies das Rechtsbegehren Ziffer 3 ab, da es an einem Abänderungs- grund fehle (act. 4 E. 2 f.).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Berufung bei der Kammer (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Rückwei- sung der Streitsache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung sowie die auf- schiebende Wirkung in den offenbar gegen sie laufenden Betreibungen (act. 2 S. 3 f.), im Weiteren stellt sie Anträge im Zusammenhang mit einem gesundheits- polizeilichen Verfahren (wohl ihre Tochter betreffend) und mit einer Information ih- rer Tochter über das Verhalten von B._____, dem Vater der Tochter (nachfolgend Beklagter), und schliesslich verlangt sie die Absetzung der Beiständin (act. 2 S. 4). Weitere Eingaben der Klägerin erfolgten am 26. Januar 2026 (act. 6), am 2. Februar 2026 (act. 8) sowie am 16. Februar 2026 (act. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten und Berufungsbeklagten ist mit diesem Entscheid eine Kopie von act. 2, act. 6 und act. 8 f. zuzustellen.
3. Die Berufung wurde form- und fristgerecht (act. 5/5 i.V.m. act. 2 S. 1) erho- ben und mit einer Begründung und zumindest sinngemässen Anträgen versehen. Dem Eintreten steht damit insofern nichts entgegen.
- 4 -
4. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Ver- weise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien wird diesbezüglich nicht viel verlangt. Es reicht vielmehr aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Par- tei unrichtig sein soll. Dies setzt eine minimale Auseinandersetzung mit dem an- gefochtenen Entscheid voraus. Sind aber auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 5.1. Die Vorinstanz hat zu den ersten beiden Rechtsbegehren festgehalten, sie sei dafür nicht zuständig. Eine Kindesschutzmassnahme müsse – mangels lau- fendem Verfahren vor der Vorinstanz – direkt bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (nachfolgend KESB) des Bezirks Zürich verlangt werden, für Be- schwerden gegen Handlungen des Betreibungsamtes sei die Aufsichtsbehörde des Bezirks Bülach zuständig, weshalb mangels Zuständigkeit auf diese beiden Rechtsbegehren nicht einzutreten sei (act. 4 E. 2.).
- 5 - 5.2.1. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung zum ersten Rechtsbegehren (Kindes- schutzmassnahme) vor, entgegen der Vorinstanz sei nicht die KESB zuständig, sondern die Vorinstanz. Bei der KESB falle seit Mai 2025 der Instanzenzug über den Bezirksrat weg und die Entscheide der KESB könnten direkt ans Obergericht weitergezogen werden. Ebenso seien seit 2025 die Kinderbelange klar bei den Gerichten; es handle sich um einen Entscheid von Regierungsrätin Jacqueline Fehr vom Mai 2025, was sie aus der Presse wisse (act. 2 S. 2 oben). Schliesslich bringt die Klägerin – wohl zum vorinstanzlichen Entscheid insgesamt – vor, die Vorinstanz habe die Streitsache aus Bequemlichkeit abgewiesen (act. 2 S. 3). Die Behauptung, entgegen der Vorinstanz sei vorliegend nicht die KESB zu- ständig, sondern das Bezirksgericht, begründet die Klägerin mit keinem Wort und ist unter der genannten Prämisse (kein hängiges familienrechtliches Verfahren vor Gericht) nicht zutreffend (Art. 315, 315a und 315b ZGB). Im Übrigen – was den di- rekten Rechtsmittelzug in Kindesschutzsachen von der KESB ans Obergericht an- geht – ordnet die Klägerin eine Aussage der aktuellen Vorsteherin der Justizdirek- tion insofern falsch ein, als es dort um eine geplante Revision des Einführungsge- setzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geht, bei welcher unter anderem eine allfällige Neuregelung des Instanzenzugs zur Diskus- sion steht – woraus sich augenscheinlich nichts für das vorliegende Verfahren ab- leiten lässt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.2.2. Zum Nichteintreten der Vorinstanz auf das zweite Rechtsbegehren bringt die Klägerin in ihrer Berufungsschrift gar nichts vor. Im Vorbringen, die Vorinstanz sei "aus Bequemlichkeit" zu einer Abweisung gelangt, liegt sodann keine genü- gende Rüge. Damit mangelt es zum Vornherein an einer minimalen Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid, so dass auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. 6.1. Zum dritten Rechtsbegehren (Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich der elterlichen Sorge und Obhut) hat die Vorinstanz festgehalten, hier fehle es an einem Abänderungsgrund. Ein solcher sei bereits von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Eine Rückfrage des Gerichts bei der zuständigen Beiständin in Ausübung der Offizialmaxime habe zudem klar bestätigt, dass die Tochter nach
- 6 - wie vor keinen Kontakt zur Mutter wünsche und auch nicht wolle, dass der Kläge- rin ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben werde, damit sie nicht von dieser kontak- tiert werden könne. Ein Abänderungsgrund liege damit klarerweise nicht vor, was zur Abweisung dieses Rechtsbegehrens führe (act. 4 E. 3.). 6.2. Die Klägerin macht in der Berufungsschrift nicht geltend, entgegen der Vor- instanz bestehe ein Abänderungsgrund. Was sie im Weiteren vorträgt, ist teil- weise schwer verständlich. Offenbar ist sie der Ansicht, die Beiständin unterstütze einseitig den Beklagten und sei abzusetzen (act. 2 S. 2), was aber nicht im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid betreffend Abänderung des Schei- dungsurteils (oder betreffend Nichteintreten auf den Antrag auf Kindesschutz- massnahme) vorzubringen wäre, sondern vor der KESB im Rahmen eines Kin- desschutzverfahrens. In ihrer Eingabe vom 2. Februar 2026 bringt sie vor, sie be- harre auf einer Scheidungsabänderung betreffend Gerichtskosten und Alimente, beides seien haftpflichtrechtliche Schadenspositionen. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte habe die Betreibung sofort zurückzuziehen, die Gerichtskasse oder Dritte sollten diese Kosten übernehmen (act. 8 S. 8). Auch darin liegt offensicht- lich nicht ansatzweise eine Bezugnahme auf die Argumentation der Vorinstanz. In ihrer Eingabe vom 16. Februar 2026 schliesslich bringt sie vor, es bestehe aktuell keine gerichtliche Zuständigkeit für die Scheidungsabänderung so wie von ihr vor der Vorinstanz beantragt. Sie sieht die Zuständigkeit nunmehr bei einem in ihrer Vorstellung bestehenden "Gesundheitspolizeilichen Verfahren" (act. 9 S. 7 f.). Auch darin liegt keinerlei ansatzweise Bezugnahme auf den angefochtenen Ent- scheid. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten.
7. Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 8.1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtsgebühr für nicht vermögensrecht- liche Streitigkeiten beträgt Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Sie ist vorliegend in Anbetracht des geringen Zeitaufwands auf Fr. 500.– festzusetzen.
- 7 - 8.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu ent- schädigen wäre. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 14. Januar 2026 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage einer Kopie von act. 2, 6 und 8 f. sowie an das Be- zirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic versandt am: