Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1 m.w.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des
- 3 - Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz ver- fügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/ 2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).
E. 3 Die Vorinstanz erwog, der Wohnsitz des Beklagten befinde sich in C._____, Street, D._____, E._____ Nigeria, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliege. Mangels anwendbarer völkerrechtlicher Verträge zwischen der Schweiz und Nige- ria seien die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privat- recht (IPRG) zur Bestimmung der Zuständigkeit und Anerkennung von ausländi- schen Urteilen heranzuziehen. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz seit über einem Jahr in F._____. Aus Art. 59 lit. b IPRG ergebe sich somit die internationale Zustän- digkeit der Schweiz sowie die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die hängig gemachte Scheidungsklage. Der Beklagte stelle sich vorliegend auf den
- 4 - Standpunkt, dass die Parteien bereits rechtskräftig geschieden seien und reiche ein kenianisches Scheidungsurteil ein. Ein ausländisches gerichtliches Urteil könne unter den Voraussetzungen von Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt werden, wenn u.a. keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 27 IPRG vorlägen. Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG sei dabei Ausdruck des formellen schweizerischen Ordre public und regle das Erfordernis der gehöri- gen Vorladung als Ausformung des rechtlichen Gehörs. Bedeutung komme diesem Verweigerungsgrund vor allem bei der Anerkennung ausländischer Abwesenheits- urteile zu. Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG setze voraus, dass überhaupt geladen worden sei und zwar in der richtigen Form und rechtzeitig. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG ver- lange den Nachweis, dass die Parteien gehörig und rechtzeitig vorgeladen worden seien und dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich zu verteidigen. Für den Fall eines Abwesenheitsurteils sei der Anerkennungsbeklagte nachweispflichtig. Dieser Beweis könne nur durch Vorlage der ursprünglichen Ladung sowie einer Zustellbe- scheinigung erbracht werden. Die Vorladungsform richte sich dabei grundsätzlich nach dem Recht am Zustellort (der beklagten Person). Da die Klägerin (Beklagte im kenianischen Scheidungsverfahren) Wohnsitz in der Schweiz habe und somit Schweizer Recht zur Anwendung komme, gelte es, die schweizerischen Zustellbe- stimmungen gemäss Art. 133 ff. ZPO zu prüfen. Die Klägerin habe vorliegend vor- gebracht, dass sie von dem Verfahren nichts gewusst habe und nicht gehörig ge- laden worden sei. Sie sei bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen. Der Be- klagte habe vorgebracht, dass die Klägerin per E-Mail vorgeladen worden sei, und belege dies zusätzlich mit zwei eidesstaatlichen Erklärungen von Anwälten. Eine Vorladung per E-Mail – so die Vorinstanz weiter – verstosse klar gegen die zwin- genden Formvorschriften von Art. 138 ZPO und somit gegen den Schweizer Ordre public von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG. Da die Klägerin keine formelle Kenntnis vom kenianischen Scheidungsverfahren ge- habt habe, habe sie sich auch nicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG auf das Verfahren einlassen können. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, den Nachweis im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG zu erbringen, dass die Klägerin gehörig vor- geladen worden sei. Das kenianische Scheidungsurteil vom tt.mm.2023 könne da-
- 5 - her gemäss Art. 25 lit. c IPRG nicht anerkannt werden, sodass auf die Scheidungs- klage einzutreten sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
E. 4 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht entschieden, dass die Zu- stellung per E-Mail einen Verstoss gegen den Schweizer Ordre public darstelle und sie folglich das kenianische Scheidungsurteil als nicht anerkennungsfähig erachtet habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Frage der Zustellung nach dem ke- nianischen Verfahrensrecht und nicht nach den Formerfordernissen des schweize- rischen Prozessrechts zu beurteilen sei. Das kenianische Recht erkenne die elek- tronische Zustellung als rechtsgültig an. Die Beklagte habe auch nicht bestritten, dass die für die Zustellung verwendete E-Mail-Adresse ihr gehöre. Überdies sei der Vorinstanz eine Zustellungsbescheinigung als Nachweis der Zustellung und als Be- weis dafür vorgelegt worden, dass das kenianische Gericht mit der Art der Zustel- lung zufrieden gewesen sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, den Grundsatz der internationalen Höflichkeit und die Vermutung der Rechtmässigkeit anzuwenden, die den Urteilen ausländischer Gerichte innewohne. Das kenianische Urteil sei end- gültig und bindend und hätte anerkannt werden müssen, da keine zwingenden Gründe für eine Verweigerung bewiesen worden seien. Sodann habe die Vorin- stanz den engen Anwendungsbereich des Ordre-public-Vorbehalts falsch interpre- tiert, indem sie eine blosse prozessuale Abweichung von Schweizer Standards mit einer Verletzung des Ordre public gleichgesetzt habe. Der Grundsatz des Ordre public sei fundamentalen Ungerechtigkeiten vorbehalten und nicht blossen verfah- rensrechtlichen Unterschieden. Es könne nicht behauptet werden, dass das kenia- nische Verfahren, welches unter gerichtlicher Aufsicht durchgeführt worden sei, die grundlegenden Vorstellungen von Gerechtigkeit oder Fairness, die nach Schweizer Recht erforderlich seien, verletzt habe. Das kenianische Urteil habe den ehelichen Status der Parteien abschliessend geklärt und sei weder anfechtbar noch aufheb- bar gewesen. Aufgrund des Grundsatzes "res iudicata" sei die Scheidungsangele- genheit bereits abschliessend entschieden worden, was ein zweites Scheidungs- verfahren in der Schweiz ausschliesse. Entsprechend fehle der Vorinstanz die Zu- ständigkeit, erneut ein Scheidungsverfahren zwischen denselben Parteien zu füh- ren. Die Entscheidung der Vorinstanz führe zu unnötiger Verdoppelung von Ver- fahren, Unsicherheit betreffend den ehelichen Status und zu unzumutbarer Härte
- 6 - für den Beklagten. Dadurch werde auch die Ehe wiederhergestellt, die bereits auf- gelöst worden sei. Nach seiner Ansicht sei er bereits geschieden (Urk. 1 S. 1 ff.).
E. 5 Der Beklagte setzt sich nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass eine mangelhafte Zustellung dem Schweizerischen Ordre public widerspreche. Er behauptet lediglich, dass kenianisches Recht hätte zur Anwen- dung gelangen müssen, welches die elektronische Zustellung als rechtsgültig an- erkenne, ohne dies durch Rechtsprechung oder Lehrmeinungen zu belegen. Ent- sprechend macht er nicht geltend, dass seine Überzeugung richtiger sei, als die von der Vorinstanz durch Gesetzesartikel, Kommentierungen und bundesgerichtli- che Rechtsprechung untermauerte Erwägung, dass das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Bestimmung der Zuständigkeit und Anerken- nung von ausländischen Urteilen heranzuziehen, die gehörige Vorladung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG Teil des schweizerischen Ordre public sei und sich die Vorladungsform nach dem Recht am Zustellort der beklagten Person richte. Dem Beklagten ist auch entgegenzuhalten, dass – entgegen seiner Ansicht – Gründe für die Verweigerung der Anerkennung dargetan wurden und vor- liegen bzw. die rechtmässige Vorladung durch ihn hätte bewiesen werden müssen. So geht bereits aus Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG hervor, dass ein im Ausland ergange- ner Entscheid nicht anerkannt wird, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen worden ist. Dies macht die Klägerin im vorliegenden Fall geltend. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG muss dem Begehren auf Anerkennung im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig vorgeladen worden ist, dass sie die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen. Sodann wird im Fall eines Abwesen- heitsurteils die Beweislast umgekehrt und der Antragsteller (vorliegend der Be- klagte) trägt die Beweislast. Er muss nachweisen, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem säumigen Beklagten (vorliegend der Klägerin) ordnungsgemäss und rechtzeitig zugestellt wurde. Der Nachweis ist sodann durch Urkunden zu er- bringen. Dazu muss er eine Ausfertigung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sowie die Zustellungsbescheinigung der zuständigen Behörde am Wohnsitz des
- 7 - säumigen Beklagten vorlegen. Liegen diese Titel nicht vor, ist der Nachweis nicht erbracht und die Anerkennung muss abgelehnt werden (BGE 142 III 180 E. 3.2). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat ihm die Vorinstanz somit weder eine über- mässige Beweislast auferlegt noch hat sie die Erklärungen der kenianischen An- wälte ignoriert, die bestätigt haben sollen, dass die Klägerin ordnungsgemäss über das Verfahren informiert worden sei (Urk. 1 S. 2). Die eidesstaatlichen Erklärungen der Anwälte bestätigen denn auch nur, dass der Klägerin die "Anhörungsmitteilung" per E-Mail zugestellt wurde (Urk. 5/34/4-5), was nicht dem Zustellerfordernis nach Art. 138 ZPO entspricht. Zudem erwog die Vorinstanz zutreffend, dass es nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG für die Vorladungsform auf das Recht am Zustellungsort und somit am Wohnort der beklagten Person ankomme (Urk. 2 S. 5 f.; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 27 Nr. 53). Dem vermag der Beklagte nichts Rechtserhebliches entgegenzuhalten, insbesondere gelingt es ihm nicht, darzulegen, dass fälschlicherweise das IPRG anstelle von kenianischem Recht an- gewandt wurde. Folglich musste die Vorinstanz auch nicht mehr auf sein Sachver- ständigengutachten zum kenianischen Familienrecht eingehen, da die Zustellung der Vorladung nach Schweizer Recht und damit nach Art. 133 ff. ZPO zu beurteilen war. Inwiefern ein Schweizer Scheidungsverfahren zu unzumutbarer Härte für den Beklagten führt, erhellt nicht und wird auch nicht begründet. Sodann ist noch gar kein Scheidungsurteil in der Sache ergangen. Dem Beklagten bleibt ohnehin die Möglichkeit, ein zukünftiges Scheidungsurteil anzufechten, sollte er damit nicht ein- verstanden sein. Insgesamt bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg. Dass die Vorinstanz auf die Scheidungsklage eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge sei- nes Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 8 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Ko- pien von Urk. 1-3/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, vom 14. Oktober 2025 (FE240255-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien standen sich seit dem 3. Dezember 2024 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 5/1). Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 nahm der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) Stellung und brachte vor, die Par- teien seien bereits mit Urteil vom tt.mm.2023 in Kenia rechtskräftig geschieden wor- den, sodass auf die Scheidungsklage nicht einzutreten sei (Urk. 5/22). Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) nahm zur kenianischen Scheidung dahin- gehend Stellung, dass das Urteil mangels gehöriger Ladung nicht anzuerkennen und auf die Scheidungsklage einzutreten sei (Urk. 5/30). Der weitere Prozessver- lauf kann der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2025 entnommen werden (Urk. 2 S. 2 f.), mit welcher die Vorinstanz auf die Scheidungsklage eintrat (Urk. 2 Dispositivziffer 1 = Urk. 5/44 Dispositivziffer 1). 1.2 Dagegen erhob der Beklagte rechtzeitig (Urk. 45/1 sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 4): "a. Die Berufung wird gutgeheissen.
b. Der vorläufige Entscheid (Eintretensentscheid) des Bezirksgerichts Hor- gen wird aufgehoben.
c. Das kenianische Scheidungsurteil vom tt.mm.2023 in der Divorce Cause No. … des Chief Magistrate's Court in Nairobi wird anerkannt.
d. Es wird erklärt, dass die vor dem Bezirksgericht Horgen eingereichte Scheidungsklage aufgrund von res judicata (Rechtskraft) unzulässig ist.
e. Die Kosten beider Instanzen (erste Instanz und diese Berufung) werden dem Berfufungskläger auferlegt.
f. Alle weiteren oder anderen Rechtsbehelfe, die dieses Hohe Gericht für angemessen erachten mag, werden gewährt." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-46). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1 m.w.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des
- 3 - Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz ver- fügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/ 2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).
3. Die Vorinstanz erwog, der Wohnsitz des Beklagten befinde sich in C._____, Street, D._____, E._____ Nigeria, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliege. Mangels anwendbarer völkerrechtlicher Verträge zwischen der Schweiz und Nige- ria seien die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privat- recht (IPRG) zur Bestimmung der Zuständigkeit und Anerkennung von ausländi- schen Urteilen heranzuziehen. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz seit über einem Jahr in F._____. Aus Art. 59 lit. b IPRG ergebe sich somit die internationale Zustän- digkeit der Schweiz sowie die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die hängig gemachte Scheidungsklage. Der Beklagte stelle sich vorliegend auf den
- 4 - Standpunkt, dass die Parteien bereits rechtskräftig geschieden seien und reiche ein kenianisches Scheidungsurteil ein. Ein ausländisches gerichtliches Urteil könne unter den Voraussetzungen von Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt werden, wenn u.a. keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 27 IPRG vorlägen. Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG sei dabei Ausdruck des formellen schweizerischen Ordre public und regle das Erfordernis der gehöri- gen Vorladung als Ausformung des rechtlichen Gehörs. Bedeutung komme diesem Verweigerungsgrund vor allem bei der Anerkennung ausländischer Abwesenheits- urteile zu. Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG setze voraus, dass überhaupt geladen worden sei und zwar in der richtigen Form und rechtzeitig. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG ver- lange den Nachweis, dass die Parteien gehörig und rechtzeitig vorgeladen worden seien und dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich zu verteidigen. Für den Fall eines Abwesenheitsurteils sei der Anerkennungsbeklagte nachweispflichtig. Dieser Beweis könne nur durch Vorlage der ursprünglichen Ladung sowie einer Zustellbe- scheinigung erbracht werden. Die Vorladungsform richte sich dabei grundsätzlich nach dem Recht am Zustellort (der beklagten Person). Da die Klägerin (Beklagte im kenianischen Scheidungsverfahren) Wohnsitz in der Schweiz habe und somit Schweizer Recht zur Anwendung komme, gelte es, die schweizerischen Zustellbe- stimmungen gemäss Art. 133 ff. ZPO zu prüfen. Die Klägerin habe vorliegend vor- gebracht, dass sie von dem Verfahren nichts gewusst habe und nicht gehörig ge- laden worden sei. Sie sei bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen. Der Be- klagte habe vorgebracht, dass die Klägerin per E-Mail vorgeladen worden sei, und belege dies zusätzlich mit zwei eidesstaatlichen Erklärungen von Anwälten. Eine Vorladung per E-Mail – so die Vorinstanz weiter – verstosse klar gegen die zwin- genden Formvorschriften von Art. 138 ZPO und somit gegen den Schweizer Ordre public von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG. Da die Klägerin keine formelle Kenntnis vom kenianischen Scheidungsverfahren ge- habt habe, habe sie sich auch nicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG auf das Verfahren einlassen können. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, den Nachweis im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG zu erbringen, dass die Klägerin gehörig vor- geladen worden sei. Das kenianische Scheidungsurteil vom tt.mm.2023 könne da-
- 5 - her gemäss Art. 25 lit. c IPRG nicht anerkannt werden, sodass auf die Scheidungs- klage einzutreten sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
4. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht entschieden, dass die Zu- stellung per E-Mail einen Verstoss gegen den Schweizer Ordre public darstelle und sie folglich das kenianische Scheidungsurteil als nicht anerkennungsfähig erachtet habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Frage der Zustellung nach dem ke- nianischen Verfahrensrecht und nicht nach den Formerfordernissen des schweize- rischen Prozessrechts zu beurteilen sei. Das kenianische Recht erkenne die elek- tronische Zustellung als rechtsgültig an. Die Beklagte habe auch nicht bestritten, dass die für die Zustellung verwendete E-Mail-Adresse ihr gehöre. Überdies sei der Vorinstanz eine Zustellungsbescheinigung als Nachweis der Zustellung und als Be- weis dafür vorgelegt worden, dass das kenianische Gericht mit der Art der Zustel- lung zufrieden gewesen sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, den Grundsatz der internationalen Höflichkeit und die Vermutung der Rechtmässigkeit anzuwenden, die den Urteilen ausländischer Gerichte innewohne. Das kenianische Urteil sei end- gültig und bindend und hätte anerkannt werden müssen, da keine zwingenden Gründe für eine Verweigerung bewiesen worden seien. Sodann habe die Vorin- stanz den engen Anwendungsbereich des Ordre-public-Vorbehalts falsch interpre- tiert, indem sie eine blosse prozessuale Abweichung von Schweizer Standards mit einer Verletzung des Ordre public gleichgesetzt habe. Der Grundsatz des Ordre public sei fundamentalen Ungerechtigkeiten vorbehalten und nicht blossen verfah- rensrechtlichen Unterschieden. Es könne nicht behauptet werden, dass das kenia- nische Verfahren, welches unter gerichtlicher Aufsicht durchgeführt worden sei, die grundlegenden Vorstellungen von Gerechtigkeit oder Fairness, die nach Schweizer Recht erforderlich seien, verletzt habe. Das kenianische Urteil habe den ehelichen Status der Parteien abschliessend geklärt und sei weder anfechtbar noch aufheb- bar gewesen. Aufgrund des Grundsatzes "res iudicata" sei die Scheidungsangele- genheit bereits abschliessend entschieden worden, was ein zweites Scheidungs- verfahren in der Schweiz ausschliesse. Entsprechend fehle der Vorinstanz die Zu- ständigkeit, erneut ein Scheidungsverfahren zwischen denselben Parteien zu füh- ren. Die Entscheidung der Vorinstanz führe zu unnötiger Verdoppelung von Ver- fahren, Unsicherheit betreffend den ehelichen Status und zu unzumutbarer Härte
- 6 - für den Beklagten. Dadurch werde auch die Ehe wiederhergestellt, die bereits auf- gelöst worden sei. Nach seiner Ansicht sei er bereits geschieden (Urk. 1 S. 1 ff.).
5. Der Beklagte setzt sich nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass eine mangelhafte Zustellung dem Schweizerischen Ordre public widerspreche. Er behauptet lediglich, dass kenianisches Recht hätte zur Anwen- dung gelangen müssen, welches die elektronische Zustellung als rechtsgültig an- erkenne, ohne dies durch Rechtsprechung oder Lehrmeinungen zu belegen. Ent- sprechend macht er nicht geltend, dass seine Überzeugung richtiger sei, als die von der Vorinstanz durch Gesetzesartikel, Kommentierungen und bundesgerichtli- che Rechtsprechung untermauerte Erwägung, dass das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Bestimmung der Zuständigkeit und Anerken- nung von ausländischen Urteilen heranzuziehen, die gehörige Vorladung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG Teil des schweizerischen Ordre public sei und sich die Vorladungsform nach dem Recht am Zustellort der beklagten Person richte. Dem Beklagten ist auch entgegenzuhalten, dass – entgegen seiner Ansicht – Gründe für die Verweigerung der Anerkennung dargetan wurden und vor- liegen bzw. die rechtmässige Vorladung durch ihn hätte bewiesen werden müssen. So geht bereits aus Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG hervor, dass ein im Ausland ergange- ner Entscheid nicht anerkannt wird, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen worden ist. Dies macht die Klägerin im vorliegenden Fall geltend. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG muss dem Begehren auf Anerkennung im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig vorgeladen worden ist, dass sie die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen. Sodann wird im Fall eines Abwesen- heitsurteils die Beweislast umgekehrt und der Antragsteller (vorliegend der Be- klagte) trägt die Beweislast. Er muss nachweisen, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem säumigen Beklagten (vorliegend der Klägerin) ordnungsgemäss und rechtzeitig zugestellt wurde. Der Nachweis ist sodann durch Urkunden zu er- bringen. Dazu muss er eine Ausfertigung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sowie die Zustellungsbescheinigung der zuständigen Behörde am Wohnsitz des
- 7 - säumigen Beklagten vorlegen. Liegen diese Titel nicht vor, ist der Nachweis nicht erbracht und die Anerkennung muss abgelehnt werden (BGE 142 III 180 E. 3.2). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat ihm die Vorinstanz somit weder eine über- mässige Beweislast auferlegt noch hat sie die Erklärungen der kenianischen An- wälte ignoriert, die bestätigt haben sollen, dass die Klägerin ordnungsgemäss über das Verfahren informiert worden sei (Urk. 1 S. 2). Die eidesstaatlichen Erklärungen der Anwälte bestätigen denn auch nur, dass der Klägerin die "Anhörungsmitteilung" per E-Mail zugestellt wurde (Urk. 5/34/4-5), was nicht dem Zustellerfordernis nach Art. 138 ZPO entspricht. Zudem erwog die Vorinstanz zutreffend, dass es nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG für die Vorladungsform auf das Recht am Zustellungsort und somit am Wohnort der beklagten Person ankomme (Urk. 2 S. 5 f.; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 27 Nr. 53). Dem vermag der Beklagte nichts Rechtserhebliches entgegenzuhalten, insbesondere gelingt es ihm nicht, darzulegen, dass fälschlicherweise das IPRG anstelle von kenianischem Recht an- gewandt wurde. Folglich musste die Vorinstanz auch nicht mehr auf sein Sachver- ständigengutachten zum kenianischen Familienrecht eingehen, da die Zustellung der Vorladung nach Schweizer Recht und damit nach Art. 133 ff. ZPO zu beurteilen war. Inwiefern ein Schweizer Scheidungsverfahren zu unzumutbarer Härte für den Beklagten führt, erhellt nicht und wird auch nicht begründet. Sodann ist noch gar kein Scheidungsurteil in der Sache ergangen. Dem Beklagten bleibt ohnehin die Möglichkeit, ein zukünftiges Scheidungsurteil anzufechten, sollte er damit nicht ein- verstanden sein. Insgesamt bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg. Dass die Vorinstanz auf die Scheidungsklage eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge sei- nes Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 8 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Ko- pien von Urk. 1-3/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: lm