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LC250022

Ergänzung Scheidungsurteil

Zürich OG · 2025-12-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 begehrte die Klägerin die Anerkennung des Scheidungsurteils des C._____ [Gericht in Frankreich] vom 14. Juni 2016 bzw. des D._____ [Gericht in Frankreich] vom 29. Mai 2018 und deren Ergänzung in Bezug auf den Ausgleich der während der Ehe in der Schweiz geäufneten beruflichen Vor- sorge (Urk. 1 S. 2). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil vom 11. Juni 2024 entnommen werden (Urk. 60 E. I = Urk. 64 E. I), mit dem die Vorinstanz das Scheidungsurteil des C._____ vom 14. Juni 2016, bestätigt durch das Urteil des D._____ vom 29. Mai 2018 respektive das Urteil des E._____ [Gericht in Frankreich] vom 14. April 2021, anerkannte und ergänzte, indem es die F._____ [Stiftung] anwies, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügig- keitskonto des Beklagten Fr. 191'259.65, zuzüglich Zins seit dem 28. Januar 2009, auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der G._____ AG zu überweisen (Urk. 64 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 21. August 2025 (Datum Poststem- pel: 26. August 2025) innert Frist (gemäss Rückschein [Urk. 61] erfolgte die Zustel- lung an den Beklagten nämlich nicht wie von diesem behauptet am 20. Juni 2025 [Urk. 63 S. 6], sondern erst am 28. Juni 2025; Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 63 S. 8): „- Die Berufung für zulässig und begründet erklären indem es [das Gericht] das recht anwendet,

- Anerkennen des europäischen Vertragsrechts des Beklagten

- Feststellen der Inkompetenz des Richters von Winterthur

- den Fall an die zuständige Behörde weiterleiten“ Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–62). Da die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

- 3 - 2.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO kön- nen im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). 2.2. Der Beklagte wirft der Vorinstanz im Kern eine falsche Rechtsanwendung vor, weil sie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-

- 4 - nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) nicht angewendet und sich gestützt auf Art. 64 Abs. 1a [gemeint wohl Abs. 1bis] IPRG als zuständig erachtet habe. Zudem weist er (erneut; vgl. Urk. 22 S. 2) darauf hin, dass er das zwischen den Parteien ergangene Bundesgerichtsurteil vom

19. August 2022 [BGer 5A_581/2022] an den EGMR weitergezogen habe (Urk. 63 S. 6 f.). 2.3. Die Vorinstanz orientierte sich bei der Prüfung ihrer Zuständigkeit und der An- wendbarkeit des LugÜ auf die Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils betreffend ei§nen schweizerischen Vorsorgeausgleich an den Erwägungen des zwischen den Parteien ergangenen Urteils der hiesigen Kammer vom 27. Juni 2022 (OGer ZH RV220009 vom 27. Juni 2022 E. III.1.5 f.). Die Kammer kam zum Schluss, dass sich das schweizerische System des Vorsorgeausgleichs – anders als die französische "prestation compensatoire" – nicht an unterhaltsrechtliche Ge- sichtspunkte anlehnt. Es geht ausschliesslich um die güterstands- und verschul- densunabhängige Teilhabe des einen Ehegatten an der Vorsorge des andern (BGE 131 III 289 E. 2.8). Die französischen Gerichte betrachten das Guthaben bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des Güterrechts als Eigengut. Ob der Vorsorgeausgleich als selbstständige Nebenfolge der Scheidung oder dem Güterrecht zugehörend angesehen wird, spielt für die Anerkennung keine Rolle. Beides ist vom sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen (OGer ZH RV220009 vom 27. Juni 2022 E. III.1.5). Da neben dem LugÜ kein anderer Staatsvertrag vorhanden ist, der die Zuständigkeit für die Anerkennung bzw. Er- gänzung eines französischen Urteils in der Schweiz regelt, ist die Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht zu prüfen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig (Art. 64 Abs. 1bis IPRG; in Kraft seit 1. Januar 2017). Zeitlich ist Art. 64 Abs. 1bis IPRG auf sämtliche bis zu dessen Inkrafttreten nicht in Rechtskraft erwachsene Urteile anwendbar (BGE 145 III 109 E. 5.6). Auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des ausländischen Scheidungsverfahrens kommt es demzufolge nicht an (OGer ZH RV220009 vom 27. Juni 2022 E. III.1.6).

- 5 - 2.4. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 frühestens am 29. Mai 2018 rechtskräftig geworden sei (Urk. 64 E. III.2.6), blieb unangefochten (vgl. Urk. 63 S. 5 ff.) und ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. E. 2.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich für die Anerkennung und Ergänzung des französischen Scheidungsurteils zuständig erachtete und die- ses betreffend den schweizerischen Vorsorgeausgleich ergänzte (Art. 64 Abs. 1bis IPRG). Der Hinweis des Beklagten, dass er das Bundesgerichtsurteil vom 19. Au- gust 2022 an den EGMR weitergezogen habe, bleibt unbehilflich. Einerseits liegt – soweit ersichtlich – noch kein Entscheid des EGMR vor. Andererseits ist es Auf- gabe des EGMR, über die Einhaltung der Konventionsverpflichtungen zu entschei- den; die Beachtung des Rechts der Vertragsstaaten oder anderer völkerrechtlicher Verträge ist hingegen keine Aufgabe des EGMR (Gächter/Meier, Der Entscheid «Di Trizio»: Wirklich eine Rechtssache für den EGMR?, HAVE 2016 S. 480 ff, S. 480 m.w.H.). Die richtige Anwendung der gesetzlichen Grundlagen bei der Zuständig- keitsentscheidung überprüft der EGMR somit grundsätzlich nicht (Meyer, in: Kar- penstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 3. Aufl., 2022. Art. 6 EMRK N 51). 2.5. Nach dem Erwogenen erweist sich die Berufung des Beklagten als offensicht- lich unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 3 Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 191'259.65 (Urk. 63 S. 8 i.V.m. Urk. 64 Dispositiv-Ziffer 1) und insbesondere des geringen Zeitaufwands auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteientschädigungen sind für das Berufungs- verfahren keine zuzusprechen: dem Beklagten infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Winterthur vom 11. Juni 2024 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, unter Beilage der Doppel von Urk. 63 und 65/1-2 (gegen  Empfangsschein) den Beklagten (per Einschreiben mit Rückschein)  die Vorinstanz (gegen Empfangsschein).  Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 191'265.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Advokatin X._____ betreffend Ergänzung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Juni 2024 (FE220184-K)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 begehrte die Klägerin die Anerkennung des Scheidungsurteils des C._____ [Gericht in Frankreich] vom 14. Juni 2016 bzw. des D._____ [Gericht in Frankreich] vom 29. Mai 2018 und deren Ergänzung in Bezug auf den Ausgleich der während der Ehe in der Schweiz geäufneten beruflichen Vor- sorge (Urk. 1 S. 2). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil vom 11. Juni 2024 entnommen werden (Urk. 60 E. I = Urk. 64 E. I), mit dem die Vorinstanz das Scheidungsurteil des C._____ vom 14. Juni 2016, bestätigt durch das Urteil des D._____ vom 29. Mai 2018 respektive das Urteil des E._____ [Gericht in Frankreich] vom 14. April 2021, anerkannte und ergänzte, indem es die F._____ [Stiftung] anwies, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügig- keitskonto des Beklagten Fr. 191'259.65, zuzüglich Zins seit dem 28. Januar 2009, auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der G._____ AG zu überweisen (Urk. 64 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 21. August 2025 (Datum Poststem- pel: 26. August 2025) innert Frist (gemäss Rückschein [Urk. 61] erfolgte die Zustel- lung an den Beklagten nämlich nicht wie von diesem behauptet am 20. Juni 2025 [Urk. 63 S. 6], sondern erst am 28. Juni 2025; Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 63 S. 8): „- Die Berufung für zulässig und begründet erklären indem es [das Gericht] das recht anwendet,

- Anerkennen des europäischen Vertragsrechts des Beklagten

- Feststellen der Inkompetenz des Richters von Winterthur

- den Fall an die zuständige Behörde weiterleiten“ Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–62). Da die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

- 3 - 2.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO kön- nen im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). 2.2. Der Beklagte wirft der Vorinstanz im Kern eine falsche Rechtsanwendung vor, weil sie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-

- 4 - nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) nicht angewendet und sich gestützt auf Art. 64 Abs. 1a [gemeint wohl Abs. 1bis] IPRG als zuständig erachtet habe. Zudem weist er (erneut; vgl. Urk. 22 S. 2) darauf hin, dass er das zwischen den Parteien ergangene Bundesgerichtsurteil vom

19. August 2022 [BGer 5A_581/2022] an den EGMR weitergezogen habe (Urk. 63 S. 6 f.). 2.3. Die Vorinstanz orientierte sich bei der Prüfung ihrer Zuständigkeit und der An- wendbarkeit des LugÜ auf die Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils betreffend ei§nen schweizerischen Vorsorgeausgleich an den Erwägungen des zwischen den Parteien ergangenen Urteils der hiesigen Kammer vom 27. Juni 2022 (OGer ZH RV220009 vom 27. Juni 2022 E. III.1.5 f.). Die Kammer kam zum Schluss, dass sich das schweizerische System des Vorsorgeausgleichs – anders als die französische "prestation compensatoire" – nicht an unterhaltsrechtliche Ge- sichtspunkte anlehnt. Es geht ausschliesslich um die güterstands- und verschul- densunabhängige Teilhabe des einen Ehegatten an der Vorsorge des andern (BGE 131 III 289 E. 2.8). Die französischen Gerichte betrachten das Guthaben bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des Güterrechts als Eigengut. Ob der Vorsorgeausgleich als selbstständige Nebenfolge der Scheidung oder dem Güterrecht zugehörend angesehen wird, spielt für die Anerkennung keine Rolle. Beides ist vom sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen (OGer ZH RV220009 vom 27. Juni 2022 E. III.1.5). Da neben dem LugÜ kein anderer Staatsvertrag vorhanden ist, der die Zuständigkeit für die Anerkennung bzw. Er- gänzung eines französischen Urteils in der Schweiz regelt, ist die Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht zu prüfen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig (Art. 64 Abs. 1bis IPRG; in Kraft seit 1. Januar 2017). Zeitlich ist Art. 64 Abs. 1bis IPRG auf sämtliche bis zu dessen Inkrafttreten nicht in Rechtskraft erwachsene Urteile anwendbar (BGE 145 III 109 E. 5.6). Auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des ausländischen Scheidungsverfahrens kommt es demzufolge nicht an (OGer ZH RV220009 vom 27. Juni 2022 E. III.1.6).

- 5 - 2.4. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 frühestens am 29. Mai 2018 rechtskräftig geworden sei (Urk. 64 E. III.2.6), blieb unangefochten (vgl. Urk. 63 S. 5 ff.) und ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. E. 2.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich für die Anerkennung und Ergänzung des französischen Scheidungsurteils zuständig erachtete und die- ses betreffend den schweizerischen Vorsorgeausgleich ergänzte (Art. 64 Abs. 1bis IPRG). Der Hinweis des Beklagten, dass er das Bundesgerichtsurteil vom 19. Au- gust 2022 an den EGMR weitergezogen habe, bleibt unbehilflich. Einerseits liegt – soweit ersichtlich – noch kein Entscheid des EGMR vor. Andererseits ist es Auf- gabe des EGMR, über die Einhaltung der Konventionsverpflichtungen zu entschei- den; die Beachtung des Rechts der Vertragsstaaten oder anderer völkerrechtlicher Verträge ist hingegen keine Aufgabe des EGMR (Gächter/Meier, Der Entscheid «Di Trizio»: Wirklich eine Rechtssache für den EGMR?, HAVE 2016 S. 480 ff, S. 480 m.w.H.). Die richtige Anwendung der gesetzlichen Grundlagen bei der Zuständig- keitsentscheidung überprüft der EGMR somit grundsätzlich nicht (Meyer, in: Kar- penstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 3. Aufl., 2022. Art. 6 EMRK N 51). 2.5. Nach dem Erwogenen erweist sich die Berufung des Beklagten als offensicht- lich unbegründet. Sie ist abzuweisen.

3. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 191'259.65 (Urk. 63 S. 8 i.V.m. Urk. 64 Dispositiv-Ziffer 1) und insbesondere des geringen Zeitaufwands auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteientschädigungen sind für das Berufungs- verfahren keine zuzusprechen: dem Beklagten infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Winterthur vom 11. Juni 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, unter Beilage der Doppel von Urk. 63 und 65/1-2 (gegen  Empfangsschein) den Beklagten (per Einschreiben mit Rückschein)  die Vorinstanz (gegen Empfangsschein).  Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 191'265.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm