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LC250020

Ehescheidung

Zürich OG · 2025-09-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagter) heirateten am tt. September 2016. Sie ha- ben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2017.

E. 2 Die Parteien leben seit dem 1. Juli 2018 getrennt. Das Getrenntleben wurde mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 1. Oktober 2020 geregelt (Geschäfts-Nr. EE200042-G). C._____ wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sor- ge der Parteien belassen und – mit vereinbarungsgemässer Regelung der Betreu- ung – unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Bezüglich der übrigen Belange wurde die von den Parteien abgeschlossene Trennungsvereinbarung ge- nehmigt (act. 6/3).

E. 2.1 Die Vorinstanz verwies in ihrer Begründung vorab auf die Anträge der Par- teien und der Kindesvertreterin zur elterlichen Sorge. Während sich alle (letztlich) für die grundsätzliche Belassung C._____s unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen hätten, habe die Kindesvertreterin beantragt, die Entschei- dungsbefugnisse betreffend medizinische Behandlungen (ohne dringend notwen- dige Notfallbehandlungen) sowie bezüglich schulischer Belange und Ausbildungs- fragen entweder je einem Elternteil oder hinsichtlich beider Entscheidungsberei- che nur einem Elternteil zuzuteilen. Ferner sei gemäss Kindesvertreterin festzu- halten, dass jeder Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils berechtigt sei, über maximal ein Hobby von C._____ während seiner eigenen Betreuungs- zeit zu bestimmen, und dass weitergehende Hobbys von C._____ nur im gegen- seitigen Einverständnis beider Elternteile unter altersadäquatem Miteinbezug von C._____s Meinung festgelegt werden könnten. Die Kindesvertreterin habe den Antrag mit der nach wie vor sehr konfliktbehafteten Kommunikation der Parteien, was den gemeinsamen Sohn anbelange, begründet. Nach wie vor würden die Parteien nicht nur über die Betreuungsregelung streiten, sondern auch über wei- tere den Sohn betreffende Belange wie etwa medizinische Behandlungen C._____s. So wäre C._____ beispielsweise dringend auf psychotherapeutische Begleitung angewiesen, was von beiden Elternteilen nicht bestritten werde. Deren Installation sei jedoch infolge des Konflikts der Eltern über die zu beauftragende Fachperson bis anhin verhindert worden. Der Beklagte habe den Antrag der Kin- desvertreterin zur Alleinzuteilung der Entscheidungsbefugnisse betreffend medizi- nische und schulische Belange unterstützt und die Zuweisung an ihn beantragt. Die Klägerin habe demgegenüber darum ersucht, C._____ uneingeschränkt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (act. 5 E. III.B.1.1 u. 1.2.1).

E. 2.2 Die Vorinstanz erwog alsdann, bereits zu Beginn des Scheidungsverfah- rens habe sich gezeigt, dass sich die Parteien in einem schweren Konflikt befän- den, der sich nach der eheschutzrichterlichen Verhandlung vom 29. September 2020 noch verschärft habe. Insbesondere sei die Klägerin unmittelbar nach Bezug

- 21 - einer eigenen Wohnung nicht mehr bereit gewesen, sich an die im Eheschutzver- fahren vereinbarte alternierende Obhuts- und Betreuungsregelung zu halten. Bei- de Parteien hätten in der Folge die erst gerade vereinbarte alternierende Obhuts- und Betreuungslösung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen umstossen wollen, indem sie je die alleinige Obhut beantragt hätten und dem anderen Elternteil ein Besuchsrecht bloss an jedem zweiten Wochenende hätten einräumen wollen. Dies entgegen den Interessen und Bedürfnissen C._____s, der in der damaligen äusserst schwierigen Situation dringend der Vermittlung von Struktur, Sicherheit und Kontinuität benötigt habe (act. 5 E. III.B.1.2.2.1). Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens seien beide Parteien weiterhin ausserordentlich stark in ihrem Konflikt verhaftet geblieben. So hätten sie zahlreiche Auseinandersetzungen be- züglich der Übergaben C._____s ausgefochten, teilweise unter Einbezug der Poli- zei oder Androhung von deren Einbezug. Auch die medizinischen Belange hätten immer wieder zu Konflikten geführt, wobei sich die Parteien insbesondere über die Modalitäten der psychotherapeutischen Unterstützung C._____s bis zuletzt nicht hätten einigen können. Gleiches gelte für die Kommunikation betreffend den Kindergarten, die Waldspielgruppe und C._____s Hobbys. Schliesslich habe sich der Paarkonflikt auch darin manifestiert, dass es den Parteien nicht möglich ge- wesen sei, im Zusammenhang mit der Beschaffung neuer … [Staatsangehörig- keit] bzw. … [Staatsangehörigkeit] Ausweispapiere für C._____ gegenseitig das nötige Einverständnis abzugeben, so dass der Einbezug des Gerichts erforderlich geworden sei (act. 5 E. III.B.1.2.2.2 m.H.). Die Parteien hätten zwar erkannt, dass ihr massiver Paarkonflikt C._____ zum Schaden gereiche, seien aber gleichwohl darin verhaftet geblieben. Obwohl C._____ begonnen habe, somatische Sym- ptome zu zeigen, seien die Parteien zunächst nicht in der Lage gewesen, an ih- rem Konfliktverhalten zu arbeiten. Angesichts der Gefährdung des Kindeswohls von C._____, welche durch den ungewöhnlich heftigen Konflikt der Parteien akut gedroht habe, sei noch vor Erstattung der Parteivorträge in der Hauptsache bei Dr. N._____ ein interventionsorientiertes Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Parteien eingeholt worden. Der Gutachter habe in seinem Gutachten vom 20. Ja- nuar 2022 (act. 6/212) die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge emp- fohlen. Er habe festgehalten, dass beide Parteien in ihren Zielen für C._____ nicht

- 22 - weit auseinanderliegen würden. Beide Parteien seien zudem in der Lage, vernünf- tige, dem Kindeswohl entsprechende Handlungen zu planen und zu vollziehen. Die Meinungsverschiedenheiten betreffend Arztbesuche habe der Gutachter da- mals nicht für genügend gravierend gehalten, um diesen Teil im Sorgerecht ge- sondert zu behandeln (act. 5 E. III.B.1.2.2.3). Bereits im Oktober 2020 hätten die Parteien allerdings eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) am Marie- Meierhofer-Institut für das Kind (MMI) begonnen, zu deren Weiterführung sie – auch auf Empfehlung des Gutachters – mit Verfügung vom 10. Mai 2022 im Rah- men einer gerichtlich angeordneten Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet worden seien. Ziel der KET-Beratung sei gewesen, dass die Eltern ihr Verhalten so anpassen würden, dass C._____ so wenig wie möglich unter dem andauernden Konflikt zwischen ihnen leiden und das Hin-und-her-Gehen zwi- schen ihnen für ihn keine Belastung darstellen würde. Weiter sollten die Eltern in ihrer Kommunikation miteinander unterstützt werden, wobei es darum gegangen sei, die Kommunikation respektvoll zu gestalten und auf das Nötige zu reduzieren. Gemäss Bericht der KET-Beraterin vom 22. Februar 2023 habe die KET-Beratung zunächst ermöglicht, den Familienprozess in eine positive Richtung anzuschie- ben, wobei Veränderungen allerdings Zeit benötigten und nur in kleinen Schritten möglich seien. Im Bericht vom 26. September 2023 über den weiteren Verlauf habe die KET-Beraterin indes feststellen müssen, dass die (Trennungs-) Konflikte der Parteien trotz der intensiven Unterstützung durch die KET-Beratung mit 34 Sitzungen seit Mai 2022 (wovon 7 mit C._____) nicht wesentlich hätten reduziert werden können. Im Gegenteil scheine sich der elterliche Konflikt trotz der beglei- tenden Unterstützung durch die KET-Beratung weiter chronifiziert zu haben. Ent- sprechend der Empfehlung der KET-Beraterin, welche die Weiterführung der El- ternberatung in Form einer KET-Beratung als nicht (mehr) zielführend erachtet habe, sei deshalb mit Verfügung vom 11. Januar 2024 davon abgesehen worden, diese fortzusetzen, zumal eine KET-Beratung nicht der langfristigen Begleitung chronifizierter elterlicher Dauerkonflikte diene (act. 5 E. III.B.1.2.2.4). Rund zwei Jahre nach Erstattung des Gutachtens habe sich somit gezeigt, dass die Parteien ihren Paarkonflikt trotz intensiver Bemühungen bisher nicht hätten erfolgverspre- chend angehen, geschweige denn überwinden können. An dieser Situation habe

- 23 - sich bis heute wenig geändert. Eindrücklich bestätigt werde dieser Konflikt insbe- sondere durch das bereits erwähnte Unvermögen der Parteien, C._____ die von ihm dringend benötigte psychotherapeutische Behandlung zu ermöglichen. Ob- wohl die Notwendigkeit dieser Therapie von beiden Elternteilen nicht bestritten werde, habe sie während Monaten nicht installiert werden können, weil sich die Eltern nicht über die damit zu beauftragende Fachperson hätten einigen können. Erst im Januar 2025 hätten sich die Parteien schliesslich auf eine Therapeutin verständigen können. Dennoch habe der erste Therapietermin schliesslich ge- richtlich festgelegt werden müssen (act. 5 E. III.B.1.2.3). Angesichts des hochstrit- tigen Verhältnisses zwischen den Parteien sei deshalb im heutigen Zeitpunkt mit der Kindesvertreterin die Frage aufzuwerfen, ob aus Sicht des Kindeswohls die el- terliche Sorge einem Elternteil allein zugeteilt werden müsste. Trotz der massiven Spannungen zwischen den Eltern bleibe jedoch zu beachten, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine eng begrenzte Ausnahme bleiben müsse. So sei neben einem schwerwiegenden Dauerkonflikt oder einer anhaltenden Kommunikationsunfähig- keit der Eltern in Kinderbelangen weiter vorausgesetzt, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes bezögen und das Kindes- wohl konkret beeinträchtigten (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Dabei sei eine Abwei- chung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf bestehe, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Eltern- teil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen. Sei sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheine er aber singulär, sei im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreiche, um Abhilfe zu schaffen. Schliess- lich bleibe die Obhutsregelung nicht ohne Einfluss auf den Entscheid der elterli- chen Sorge, auch wenn zu beachten sei, dass die elterliche Sorge und die Obhut nicht dieselben Bereiche beträfen (vgl. Art. 301 Abs. 1 und Abs. 1bis ZGB) und keine direkten Schlüsse vom einen auf den anderen Bereich möglich seien (act. 5 E. III.B.1.2.4). Vorliegend falle wesentlich ins Gewicht, dass die Zuteilung der al- leinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil eine erhebliche Kürzung der Kontak-

- 24 - te C._____s zum anderen Elternteil, welcher nicht mehr Inhaber der elterlichen Sorge wäre, zur Folge hätte. So stehe die gesetzliche Regelung der Möglichkeit, einem Elternteil zwar die (gemeinsame) Obhut, nicht aber das (gemeinsame) Sor- gerecht über den Sohn C._____ einzuräumen, entgegen; es sei – so das Bundes- gericht – gesetzwidrig und damit nicht zulässig, die elterliche Sorge nur einem El- ternteil zu übertragen, den Eltern aber die alternierende Obhut zu belassen. Eine wesentliche Reduktion der Kontakte C._____s zu einem Elternteil – sei es zum Vater oder zur Mutter – widerspräche jedoch erheblich seinen Interessen. C._____ lebe seit über vier Jahren unter der alternierenden Obhut beider Eltern- teile. Er habe sich sowohl gegenüber seiner Prozessvertreterin als auch gegen- über dem Gericht sehr klar für die Weiterführung dieses Betreuungsmodells aus- gesprochen und möchte weiterhin mit beiden Elternteilen den Alltag verbringen. Daran ändere nichts, dass er sich in Details eine leichte Anpassung der Betreu- ungszeiten wünsche, um weniger oft zwischen den Eltern hin- und herwechseln zu müssen und insbesondere dem problematischen Wechsel am Sonntagabend aus dem Weg gehen zu können. Nachdem sich C._____ weiterhin sehnlich eine Aufteilung der Alltagsbetreuung zwischen seinen Eltern wünsche, sei mit seiner Prozessvertreterin davon auszugehen, dass er die massive Reduktion der Kon- takte zu einem Elternteil auf ein grundsätzlich zweiwöchentliches Besuchsrecht nicht nachvollziehen könnte und er stark darunter leiden würde. Seiner Prozess- vertreterin zufolge würde C._____ mit einer Alleinzuteilung sowohl der Obhut als auch der elterlichen Sorge todunglücklich werden und wahrscheinlich auch mit heftiger Aggression gegen denjenigen Elternteil reagieren, dem die alleinige Ob- hut zugeteilt würde. Einer Alleinzuteilung der Obhut würde damit C._____s Kin- deswohl klar entgegenstehen. Zu beachten sei sodann, dass die Parteien die al- ternierende Obhut mit der vereinbarten Betreuungsregelung, welche C._____s Wechsel (mit Ausnahme desjenigen am Sonntagabend) über die Schule vorsehe, trotz ihrer Auseinandersetzungen letztendlich grundsätzlich im Sinne des Sohnes hätten wahrnehmen können. Dank des Übergangs der Betreuungsverantwortung vor bzw. nach der Schule und der Unterstützung durch die Beiständin habe die mit den Wechseln von einem Elternteil zum anderen einhergehende Belastung C._____s auf ein Minimum reduziert werden können. Die klaren Bedürfnisse

- 25 - C._____s bezüglich der Obhuts- und Betreuungsregelung stünden somit einer Al- leinzuteilung der elterlichen Sorge (und Obhut) entgegen. Eine Entlastung der Si- tuation liesse sich durch eine Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine nicht herbeiführen, im Gegenteil würde C._____s Wohl durch die damit zwingend verbundene Reduktion des Kontakts zu einem Elternteil auf ein Be- suchsrecht an jedem zweiten Wochenende massiv beeinträchtigt. Zudem sei da- von auszugehen, dass der Paarkonflikt der Parteien durch eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht aus dem Weg geräumt und C._____ dadurch und vor al- lem durch die damit verbundene einschneidende Änderung der Betreuungsver- hältnisse weit mehr belastet würde (act. 5 E. III.B.1.2.5). Der Gefährdung des Kin- deswohls durch den massiven Paarkonflikt der Parteien lasse sich vorliegend durch die deutlich weniger einschneidende Alleinzuweisung spezifischer Entschei- dungsbefugnisse in den hauptsächlich konfliktbelasteten Angelegenheiten hinrei- chend begegnen. Mit einer in diesem Sinne parallelen Elternschaft könne auch den Bedürfnissen C._____s weit besser Rechnung getragen werden als mit einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge (act. 5 E. III.B.1.2.6.1). Hauptstreitpunkte der Parteien beträfen die medizinischen und die schulischen Belange C._____s, in- dem sie sich vornehmlich in diese Angelegenheiten betreffenden Entscheidungen gegenseitig blockierten. Dabei erscheine keiner der beiden Elternteile als weniger geeignet als der andere, um in medizinischen oder schulischen bzw. die Ausbil- dung betreffenden Fragen zum Wohl von C._____ Entscheidungen zu fällen. Dies führe dazu, dass nur geringfügige Abweichungen im Erziehungsstil den Aus- schlag für den Entscheid über die Zuweisung der spezifischen Entscheidungsbe- fugnisse geben müssten. Zu beachten sei sodann, dass sich gerade im Zusam- menhang mit der Organisation der psychotherapeutischen Behandlung, welche C._____ inzwischen wahrnehmen könne, medizinische und schulische Belange teilweise überschneiden würden und diese Schnittstellen wiederum zu Konflikten und Blockaden zwischen den Elternteilen führen könnten. Es erscheine deshalb sachgerecht, die elterliche Sorge betreffend diese Angelegenheiten insgesamt ei- nem Elternteil allein zuzuweisen (act. 5 E. III.B.1.2.6.3). Beim Entscheid darüber, welchem Elternteil die elterliche Sorge über die medizinischen und schulischen bzw. die Ausbildung betreffenden Belange künftig zukommen solle, falle zunächst

- 26 - ins Gewicht, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit während des Aufent- halts der Klägerin in O._____ [England] über längere Zeitabschnitte für C._____ allein zuständig gewesen und die entsprechenden Aufgaben auch nach Auffas- sung des Gutachters gut bewältigt habe. Dabei sei er nach den Feststellungen des Gutachters mit allen Personen, die mit C._____ zu tun hätten, gut vernetzt und lasse sie an der Entwicklung des Sohnes teilhaben. Er stehe mit den Lehrper- sonen in gutem Austausch, achte auf die Gesundheit C._____s und nehme ärztli- che Konsultationen in Anspruch, sofern notwendig. Bei Anzeichen von Krankheit C._____s reagiere er gelassen, lasse sich fachlich beraten und handle entspre- chend. Gemäss der Einschätzung des Gutachters begegne er Schwierigkeiten C._____s mit mehr Gelassenheit (als die Klägerin), plane Lösungen und setze diese um. Bei der Klägerin bestünden demgegenüber Hinweise auf eine überbe- schützende und überbesorgte Haltung. Bei ihr bestehe wenig Vertrauen in die Wi- derstandskraft ihres Sohnes. Ihre Erziehungsvorstellungen seien von einem per- fektionistischen Ideal geprägt. Sie lebe im Gefühl, dass C._____ beim Vater emo- tional zu kurz komme und Gefahren ausgesetzt werde. Daraus resultiere eine leicht verwöhnende, übervorsichtige Haltung, die C._____s Selbständigkeitsent- wicklung wenig fördere. Was die medizinischen Belange betrifft, sei schliesslich festzuhalten, dass die Klägerin unbestrittenermassen mehrfach ärztliche Leistun- gen für C._____ in Anspruch genommen habe, welche durch dessen Kranken- kasse nicht gedeckt gewesen seien. Diese Beurteilung deute darauf hin, dass der Beklagte – ausgehend von der bei beiden Eltern grundsätzlich vorhandenen Er- ziehungsfähigkeit – im Vergleich zur Klägerin leicht adäquater auf die Bedürfnisse C._____s eingehe (act. 5 E. III.B.1.2.6.3). Zu beachten sei sodann, dass die Be- treuungsverantwortung unter der Woche nach der Obhuts- und Betreuungsrege- lung während drei Tagen dem Beklagten zukommen werde, während die Klägerin die Betreuungsverantwortung an zwei Tagen innehaben werde. Der Beklagte ver- füge damit über die grössere Flexibilität bei der Organisation und Wahrnehmung notwendiger Termine mit C._____. Hinzu komme, dass die Klägerin aufgrund ih- rer intensiveren Berufstätigkeit in einer Kaderposition beruflich stärker einge- spannt sei und organisatorisch – auch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beklagten als Gymnasiallehrer – grösseren Einschränkungen unterlie-

- 27 - gen dürfte als dieser (act. 5 E. III.B.1.2.6.4). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den Bedürfnissen C._____s mit einer Alleinzuweisung der spezifischen Ent- scheidungsbefugnisse betreffend Schule und Ausbildung sowie hinsichtlich medi- zinischer Belange an den Beklagten insgesamt bestmöglich gedient werde (act. 5 E. III.B.1.2.6.5). 3.

E. 3 Am 20. Oktober 2020 erhob die (damals in Zürich wohnhafte) Klägerin Scheidungsklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz; act. 6/1). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil vom 9. Mai 2025 dargestellt (act. 5 S. 9 ff.); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.

E. 3.1 Die Klägerin kritisiert die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz und führt aus, weder der Gutachter in seinem Gutachten vom 20. Januar 2022 noch die Beiständin in ihrem Rechenschaftsbericht vom 30. Juni 2023 hätten Gründe für eine Zuteilung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge gesehen. Die Beiständin habe ihr (der Klägerin) zudem anlässlich einer neulichen Besprechung mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die Eltern in Kinderbelangen nicht weit auseinanderlägen und es aus ihrer Sicht keine Themen oder Meinungsverschiedenheiten gäbe, für wel- che eine Beistandschaft nötig sei (act. 2 Rz. 9 f.). Weiter habe C._____ an der Kinderanhörung angegeben, er habe vom Streit seiner Eltern nichts mitbekom- men. Wenn die Vorinstanz bei einer solchen Aussage des Kindes behaupte, der Konflikt zwischen den Parteien gefährde das Kindeswohl, so habe sie ihre abwei- chende Ansicht zu begründen, was sie nicht getan habe (act. 2 Rz. 11). In Bezug auf die schulischen Belange begründe die Vorinstanz ihre Sachverhaltsdarstel- lung mit Kommunikationskonflikten betreffend Kindergarten und Waldspielgruppe und verweise auf Dokumente zu Vorfällen aus dem Jahr 2021. Tatsächlich be- stünden diesbezüglich (aktuell) keine Konflikte zwischen den Parteien (act. 2 Rz. 13). Falsch sei auch die Sachverhaltsdarstellung zu medizinischen Belangen und zur therapeutischen Behandlung. Erstens habe sich C._____ vom Herbst 2023 bis Herbst 2024 im Kinderspital in Behandlung befunden. Das Kinderspital habe empfohlen, in einem ersten Schritt die physische Abklärung durchzuführen und im Anschluss daran die Notwendigkeit einer Psychotherapie abzuklären, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich C._____ bereits in der Sprachtherapie und (zusammen mit den Parteien) in der KET-Therapie befunden habe. Erst ab Sep- tember 2024 sei seitens des Kinderspitals das Thema einer Psychotherapie auf- gebracht worden, worauf sich beide Eltern um einen Therapieplatz bemüht hätten.

- 28 - Sie (die Klägerin) habe einen Therapietermin ausserhalb der Schulzeit gewünscht und seitens des Kinderspitals sei bestätigt worden, dass die Therapie nicht drin- gend sei (act. 2 Rz. 16). Zweitens werde die Auseinandersetzung zwischen den Parteien in Bezug auf die Installation der Psychotherapie falsch dargestellt. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass C._____ bei der (seitens des Kinderspi- tals vorgeschlagenen) Psychotherapeutin F._____ auf die Warteliste gesetzt und mit anderen Worten drei Monate zugewartet werde. Als ein Therapieplatz frei ge- worden sei und sich Frau F._____ am 8. Januar 2025 bei ihr (der Klägerin) telefo- nisch gemeldet habe, habe sie Frau F._____ darüber informiert, dass C._____ bereits in der Schule eine Sprachtherapie erhalte und dass sie Therapiestunden ausserhalb der Schulzeit von C._____ wünsche. Frau F._____ habe dann vorge- schlagen, C._____ weiter auf der Warteliste zu lassen und die Therapie aufzu- nehmen, wenn eine Sprechstunde ausserhalb der Schulzeit frei würde. Dies zeige, dass sie sich im Grundsatz einig gewesen seien und Meinungsverschie- denheiten einzig die Frage betroffen hätten, wann die erste Therapiesitzung statt- finden würde (act. 2 Rz. 17). Die Meinungsverschiedenheiten seien von unterge- ordneter Bedeutung und hätten keinerlei Einfluss auf das Kindeswohl (act. 2 Rz. 18).

E. 3.2 In rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin eine Verletzung des Bundesrechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention (act. 2 Rz. 20). Bei einer Allein- zuteilung der Entscheidungsbefugnisse betreffend medizinischer und schulischer Belange an den Beklagten würden nur die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der religiösen Erziehung und des Aufenthaltsbestimmungsrechts beiden Parteien verbleiben. Beide Parteien seien aber konfessionslos und hätten kein Bedürfnis, aus dem Raum Zürich wegzuziehen. Das gemeinsame Sorgerecht werde so zur inhaltslosen Hülle und sei faktisch nichts anderes als eine Alleinzuteilung des Sor- gerechts an den Beklagten. Eine Alleinzuteilung des Sorgerechts an eine Partei sei bei alternierenden Obhut jedoch rechtswidrig und mit dieser nicht vereinbar (act. 2 Rz. 21 ff.). In schulischen Belangen lägen keine Konflikte vor und die Vor- instanz habe nicht dargelegt, inwieweit die gemeinsame elterliche Sorge sich in schulischen Belangen negativ auf das Kindeswohl auswirke (act. 2 Rz. 26) bzw. inwieweit die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in schulischen Belangen Abhilfe

- 29 - schaffen solle (act. 2 Rz. 27). Hinsichtlich des einzigen aktuellen Streitpunkts, ob C._____ die Psychotherapie während dem Schulunterricht oder in seiner Freizeit besuchen solle, habe mangels Dringlichkeit keine Kindeswohlgefährdung vorgele- gen (act. 2 Rz. 26, 30). Das gemeinsame Sorgerecht in medizinischen Belangen habe keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge oder der partielle Sorgerechtsentzug vermöchten den Paar- konflikt nicht aus dem Weg zu räumen (act. 2 Rz. 30 ff.). Die Vorinstanz begründe auch nicht, wieso sie (die Klägerin) in allen anderen Bereichen, welche nicht die Psychotherapie betreffen, von der elterlichen Sorge ausgeschlossen sein soll (act. 2 Rz. 34). Die Voraussetzungen für eine partielle Sorgerechtszuteilung seien nicht gegeben (act. 2 Rz. 35). Zudem liege eine Verletzung des Rechts auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vor, zumal die Vorin- stanz die partielle Sorgerechtszuteilung ungenügend abgeklärt und ihr rechtliches Gehör verletzt habe (act. 2 Rz. 36 ff.). 4.

E. 4 Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 erhob die Klägerin Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Die dem Beklagten laufende Frist zur Erhe- bung einer Berufung endete am 18. August 2025 ungenutzt (vgl. act. 6/442). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-445). Mit

- 18 - Verfügung vom 26. August 2025 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vor- schusses angesetzt (act. 8). Der Vorschuss ging am 2. September 2025 ein (act. 11). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.

1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 6/441) und die Klägerin ist beschwert. Dem Eintre- ten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.

2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (zum Ganzen: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrund- satz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel diesbezüglich können auch im Berufungsverfahren unbe-

- 19 - schränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Im Übrigen kommt Art. 317 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur berücksichtigt werden können, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) No- ven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendi- genfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1).

3. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 2 (Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis in Teilbereichen der elterli- chen Sorge an den Beklagten) sowie 5a) und 5 b) (Betreuungsregelung). Nicht angefochten sind die übrigen Punkte: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 Abs. 1 (gemeinsame elterliche Sorge), 2 Abs. 3 (Regelung betreffend Hobbys), 3 (Obhut), 4 (zivilrechtlicher Wohnsitz), 5c) (Ferienbetreuung), 5d) (Übergabemo- dus), 6 (Weisung betreffend Kurs "Kind aus der Klemme"), 7 (Beistandschaft),

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die massgeblichen Krite- rien für die Regelung der elterlichen Sorge sowie für die ausnahmsweise Alleinzu- teilung der elterlichen Sorge bzw. die Alleinzuteilung spezifischer Entscheidungs- befugnisse zutreffend wiedergegeben (act. 5 S. 28 f.; vorne E. II.2.2). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzuheben sind die folgenden zentralen Punkte: Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sog. Pflichtrecht. Es hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kin- des zu entscheiden (BGE 142 III 197 E. 3.5). Die mit der elterlichen Sorge ver- bundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.4). Die Kinder stehen, solange sie min- derjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Dabei bildet die gemeinsame el- terliche Sorge den Grundsatz, von dem nur abgewichen werden soll, wenn das

- 30 - Kindeswohl es gebietet. Die Alleinzuteilung des Sorgerechts ist einerseits nicht auf krasse Ausnahmefälle beschränkt (wie der Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB), hat aber anderseits doch eine eng begrenzte Ausnahme zu bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.5 u. 4.7). Sie fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwer- wiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikati- onsunfähig sind. Die Probleme zwischen den Eltern müssen sich auf die Kinder- belange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Zu- dem muss von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung bzw. eine Entlastung der Situation erwartet werden können (BGE 141 III 472 E. 4.6; BGE 142 III 197 E. 3.5

u. 3.7; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2). Nicht im Kindeswohl liegt es in aller Regel, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterli- chen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6). Wenn die Eltern nicht wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen dro- hen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispiels- weise im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5). Erforderlich für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschieden- heiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, können nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein. Ist sodann ein Konflikt zwischen den Eltern zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinne der Subsidiariät zu prü- fen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7). Damit kann allenfalls Entscheidungsblockaden in Teilbereichen der elterlichen Sorge begegnet werden (Kilde/Staub, Kriterien der Zuteilung von elter- licher Sorge und Obhut bei Trennung der Eltern, in: Jungo/Fountoulakis, Elterliche Sorge, Symposium zum Familienrecht 2017, 2018, S.215 ff., 221; Hausheer/Gei-

- 31 - ser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1455; s.a. FamKomm Scheidung-Büchler/Clausen, Art. 298 N 21; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 301 N 3h).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat ausführlich dargestellt, dass die Parteien seit Jahren un- vermindert in einem Konflikt erheblicher Intensität verhaftet sind. Dies ergibt sich aus den Akten und wird von der Klägerin nicht konkret in Frage gestellt. Die Klä- gerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern aufgrund des Konflikts das Kindeswohl gefährdet und eine partielle Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gerechtfertigt sei. Auf die vorge- brachten Einwände ist im Einzelnen einzugehen. 4.3.1 Die Klägerin bringt vor, weder der Gutachter noch die Beiständin hätten Gründe für eine partielle Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gesehen und C._____ habe erklärt, vom Konflikt nichts mitbekommen zu haben. 4.3.2 Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen richtig ausgeführt hat, hatte der Gutachter im Gutachten vom 20. Januar 2022 die damals in Frage stehenden Meinungsverschiedenheiten betreffend Arztbesuche für nicht genügend gravie- rend erachtet, um eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge oder von Teilberei- chen derselben zu begründen (act. 6/212 S. 60). Dies lässt sich gut nachvollzie- hen, ging es bei den betreffenden Meinungsverschiedenheiten im Wesentlichen doch nur um die Häufigkeit bzw. Notwendigkeit von Arztbesuchen (vgl. act. 6/212 S. 31 ff.) und die Wahrnehmung von Terminen im Kinderspital (vgl. act. 6/212 S. 32). Die Trennung der Parteien war zudem noch nicht allzu lange her, so dass durchaus Aussicht auf eine Entspannung der Konfliktsituation bestand. Der Gut- achter empfahl denn auch, dass die Meinungsverschiedenheiten bezüglich Arzt- besuche und Durchführung von Behandlungen Gegenstand der Eltern-Kind-Bera- tung (KET-Beratung) sein sollten (act. 6/212 S. 61). Die intensive KET-Beratung (34 Sitzungen, davon 7 mit C._____) hatte allerdings keine positive Wirkung. Die KET-Beraterin hielt im Herbst 2023 fest, dass keine Abmachungen zur Verbesse- rung der elterlichen Kommunikation hätten getroffen und eingehalten werden kön- nen. Die Übergaben von C._____, Absprachen zur Schule und zu Freizeitaktivitä- ten sowie medizinische Angelegenheiten seien nach wie vor mit vielen Missver-

- 32 - ständnissen und Streitigkeiten behaftet (act. 6/313 S. 1). Der Konflikt konnte nicht reduziert werden, sondern hatte sich – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – "weiter chronifiziert". Diese von der Vorinstanz aufgezeigte und bis heute anhaltende (s. E. 4.4.2) Entwicklung seit dem Gutachten vom Januar 2022 blen- det die Klägerin aus. 4.3.3 Nichts ableiten lässt sich im Weitern aus dem von der Berufungsklägerin an- geführten Umstand, dass die Beiständin in ihrem Rechenschaftsbericht vom

30. Juni 2023 ihrerseits nicht eine Alleinzuteilung von Teilbereichen der elterlichen Sorge empfohlen hatte und heute eine Fortführung der Beistandschaft für nicht er- forderlich halte. Die Beiständin war in erster Linie mit der Frage der Betreuung C._____s durch die Parteien und die Übergaben befasst. Die Vorinstanz hat die alternierende Obhut angeordnet bzw. beibehalten. Wenn sich in diesem Bereich (namentlich wegen des Wegfalls der Übergaben am Sonntagabend) die Streitig- keiten reduziert haben, steht dies insoweit im Einklang mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Für die Frage, inwiefern sich die Zuteilung von Entscheidungsbefug- nissen an einen Elternteil rechtfertigt, lässt sich daraus nichts herleiten. 4.3.4 Befremdlich wirkt sodann der Hinweis der Klägerin auf die Erklärung C._____s in der Anhörung vor Vorinstanz, wonach er "noch nie etwas vom Streit seiner Eltern mitbekommen habe, höchstens einmal vielleicht" (vgl. act. 6/341 S. 3), aus der sie den Schluss zieht, dass der Konflikt zwischen den Parteien das Kindeswohl nicht gefährde (vgl. act. 2 Rz. 11). Vor dem Hintergrund des durch die Parteien seit Jahren erbittert ausgetragenen Konflikts und insbesondere der un- zähligen gescheiterten Wechsel in der Betreuung am Sonntagabend (vgl. etwa act. 6/358 Rz. 1.6) versteht es sich von selbst, dass die Aussage C._____s nicht zum Nennwert genommen werden kann. Bereits die KET-Beraterin hat festge- stellt, dass C._____ Gespräche zu seiner Familiensituation meist unangenehm zu sein schienen und davon ausgegangen werden könne, dass er darunter leide (act. 6/313 S. 2). Die Kindesvertreterin berichtete sodann explizit von "schon von ihm gezeigten Reaktionen auf elterliche Konflikte" (act. 6/358 Rz. 1.6). Wenn die Klägerin tatsächlich der Überzeugung sein sollte, der Konflikt gehe an C._____ einfach vorbei, gäbe dies weiteren Grund zur Sorge.

- 33 - 4.4.1 Die Klägerin hält weiter dafür, die von der Vorinstanz angeführten Vorfälle seien lange her und würden nicht die schulischen Belange betreffen. Die Psycho- therapie, welche Gegenstand der einzigen aktuellen Auseinandersetzung gewe- sen sei, sei zudem nicht dringend gewesen. 4.4.2 Die aktenkundigen, dem Konflikt der Parteien geschuldeten Streitigkeiten der Parteien über Kinderbelange erstrecken sich auf die ganze Dauer des vorin- stanzlichen Verfahrens. Einige der von der Vorinstanz erwähnten Vorfälle sind da- bei tatsächlich schon länger her. Streitpunkte aus den Jahren 2021 und 2022 be- trafen – neben den vom Gutachter erwähnten Meinungsverschiedenheiten bezüg- lich Arztbesuchen (vorne E. III.4.3.2) und weiteren Konflikten in diesem Zusam- menhang (vgl. etwa act. 6/117 S. 3, wonach die Kinderärztin offenbar "zwischen die Fronten geraten" sei) – die Wahl des Kindergartens, die Auswahl und Aus- übung von Hobbys und die Waldspielgruppe (bzw. Vorwürfe der Berufungskläge- rin gegenüber der Leiterin der Waldspielgruppe; vgl. act. 6/114 S. 4, 6; act. 6/116 S. 6; act. 6/117 S. 2; Prot. S. 72 f., 74 f., 77 ff.). Aber auch danach kam es regel- mässig zu Uneinigkeiten und Blockaden, die ihre Ursache nicht in einer punktuel- len Meinungsverschiedenheit hatten, sondern im chronifizierten Konflikt der Par- teien. Bereits erwähnt wurde, dass im Herbst 2023 die KET-Beratung abgebro- chen wurde, da Übergaben C._____s, Absprachen zur Schule und zu Freizeitbe- langen sowie medizinische Angelegenheiten mit Missverständnissen und Streitig- keiten behaftet blieben (act. 6/313 S. 1; vorne E. III.4.3.2). Im Weiteren verweiger- ten die Parteien die Mitwirkung bei der Beschaffung eines … [Staatsangehörig- keit] bzw. eines … [Staatsangehörigkeit] Passes (act. 6/121; act. 6/362; Prot. S. 72, 80 f., 144 f.), so dass es im Frühling 2024 einer gerichtlichen Ermächtigung bedurfte (act. 6/362; vgl. zu Mitwirkungsverweigerungen noch nach Ablauf der ersten Phase der Trennung: BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.4.2). Im Sommer 2024 kam es zu Uneinigkeiten hinsichtlich einer von der Schul-Logopä- din empfohlenen Stimmtherapie (vgl. act. 6/382 S. 2; act. 6/388 Ziff. 5). Im Herbst 2024 zog die Berufungsklägerin von Zürich nach I._____, weigerte sich aber, dem Beklagten, der vom Umzug durch C._____ vernommen hatte, ihre neue Adresse bekannt zu geben (act. 6/391; act. 6/393). Sie musste hierzu in der Folge gericht- lich aufgefordert werden (act. 6/396). Auch die Uneinigkeit hinsichtlich der Psy-

- 34 - chotherapie führte im Januar 2025 zu einer (superprovisorischen) gerichtlichen Ermächtigung des Beklagten, die Psychotherapie beginnen zu lassen (act. 6/416). Der Konflikt der Parteien dauert damit unvermindert fort und ist von fehlender Ko- operation bis hin zur Obstruktion geprägt. 4.4.3 Unzutreffend und verharmlosend sind sodann die Ausführungen der Beru- fungsklägerin zur erwähnten psychotherapeutischen Behandlung C._____s, ge- mäss welchen das Thema einer Psychotherapie erst ab September 2024 seitens des Kinderspitals aufgebracht und als nicht dringend befunden worden sei. Im Be- richt des MMI zur KET-Beratung vom 26. September 2023 wurde ausgeführt, auf- grund der fehlenden Fortschritte sei es nicht zielführend, die Elternberatung in Form einer KET-Beratung weiterzuführen, es scheine aber wichtig, dass C._____ unterstützt werde. Obwohl seine Entwicklung insgesamt erfreulich sei, gebe es doch Symptome, die behandlungsbedürftig seien (act. 6/313 S. 2). Die Empfeh- lung, eine Therapie durchzuführen, erfolgte damit schon im Herbst 2023. Schon damals wurde zudem darauf hingewiesen, dass sich die Eltern uneinig seien, wo die Therapie durchzuführen sei, beim MMI (Wunsch Mutter) oder näher am Wohnort (Wunsch Vater; act. 6/313 S. 2). Tatsächlich kam es in der Folge zu kei- ner Einigung. Am 15. Dezember 2023 musste die damalige Beiständin festhalten, es habe sich leider im gemeinsamen Gespräch vom 1. Dezember 2023 keine Ei- nigung bezüglich eines geeigneten Therapieplatzes für C._____ finden lassen und die Parteien hätten auch keine weiteren wichtigen Themen miteinander aus- tauschen können (act. 6/357/3). Die Beiständin schlug den Eltern alsdann ihrer- seits einen Therapieplatz vor (ebd.). Auch hier kam es zu keiner Einigung. Die Be- rufungsklägerin störte sich zunächst am Praxisort und opponierte alsdann, weil es sich bei der vorgeschlagenen Therapeutin um eine Kinderpsychiaterin und nicht um eine Psychologin handelte (act. 6/357/3, E-Mails vom 15.12.2023, 19:17 Uhr; E-Mail vom 19.12.2023, 08:06 Uhr). Im Oktober 2024 wurde durch das Kinderspi- tal ein Kontakt zu einer Psychotherapeutin hergestellt und auf eine Warteliste von zwei bis drei Monaten hingewiesen (act. 6/415/1-3). Im Dezember 2024 wurden die Eltern von der Psychotherapeutin informiert, dass ab Mitte Januar ein Platz für C._____ verfügbar sei (act. 6/415/5). Wiederum war es den Parteien nicht mög- lich, zeitnah eine Einigung zu finden, so dass es zur erwähnten gerichtlichen An-

- 35 - ordnung kam (act. 6/416). Es irritiert, wenn die Berufungsklägerin vor diesem Hin- tergrund meint, die Therapie sei nicht dringend gewesen und der Therapiebeginn habe keine Auswirkungen auf das Kindeswohl gehabt. Zwar mag die Therapie nicht "dringend" im Sinne eines Notfalls gewesen sein, so dass eine (heute übli- che) längere Wartefrist in Kauf genommen werden konnte bzw. musste. Dies än- dert aber nichts daran, dass bereits über längere Zeit Meinungsverschiedenheiten bestanden und der Therapiebeginn verschleppt wurde sowie das Risiko bestand, dass nochmals mehrere Wochen oder Monate auf einen Therapieplatz hätte ge- wartet werden müssen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wenn die Berufungsklä- gerin die fehlende Dringlichkeit mit der KET-Therapie und der Sprachtherapie zu begründen sucht. Die KET-Therapie wurde im Herbst 2023 abgebrochen und die logopädische Stimmtherapie hat mit einer Psychotherapie nichts zu tun. 4.4.4 Soweit die Berufungsklägerin moniert, die Meinungsverschiedenheiten wür- den nicht die schulischen Belange betreffen, ist zunächst auf die erwähnten Unei- nigkeiten bei der Wahl des Kindergartens (vgl. act. 6/114 S. 6), bei Absprachen zur Schule (act. 6/313 S. 1) und im Zusammenhang mit der von der Schullogopä- din empfohlenen Stimmtherapie (vgl. act. 6/382 S. 2; act. 6/388 Ziff. 5; zum Gan- zen vorne E. IIII.4.4.2) hinzuweisen. Letztlich scheint aufgrund der festgestellten fehlenden Kooperation und deutlichen Tendenzen zu obstruktivem Handeln je- denfalls klar, dass auch im schulischen Bereich mit hoher Wahrscheinlichkeit Streitigkeiten und Blockaden drohen.

E. 4.5 Festzuhalten ist, dass der Konflikt zwischen den Parteien erheblich ist, seit Jahren besteht und trotz weitreichender Bemühungen, insbesondere einer intensi- ven KET-Beratung, nicht entschärft werden konnte. Aussichten auf eine Normali- sierung oder auch nur eine wesentliche Verbesserung der Situation bestehen nicht. Das fehlende Einvernehmen der Parteien führt zum einen zwangsläufig zu einer Belastung C._____s (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5; vorne E. III.4.3.4). Zum andern erschwert, verzögert und blockiert der Elternkonflikt (einvernehmliche) Entscheide in grundsätzlichen Kinderbelangen. Dies hat sich wie gesehen in der Vergangenheit konkret gezeigt und wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten. Mit der vorgenommenen Alleinzuteilung der Entscheidungs-

- 36 - befugnisse besteht begründet Aussicht, dass zum Wohle C._____s in den betrof- fenen Bereichen Konflikte, Verzögerungen und Blockierungen vermieden oder verringert werden.

E. 4.6 Massgebende Lebensbereiche des Kindes, in denen Entscheidungen ge- troffen werden müssen, betreffen namentlich Gesundheit, schulische und später berufliche Ausbildung, Aufenthalt, Fremdbetreuung, Freizeitaktivitäten, Religion, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Kindesvermögens, Behördenkontakte oder Zusammenwirken mit Beratungsstellen sowie anderen öffentlichen und ge- meinnützigen Institutionen der Jugendhilfe. Die Vorinstanz hat vorliegend die Ent- scheidungsbefugnisse betreffend medizinische Behandlungen sowie schulische Belange und Ausbildungsfragen dem Beklagten alleine zugewiesen. Dabei han- delt es sich um jene Teilinhalte der elterlichen Sorge, die für das Wohlergehen so- wie die Lebensplanung und -gestaltung der Kinder von herausragendem Stellen- wert sind und in denen es im Interesse des Kindeswohls von besonderer Bedeu- tung ist, dass Entscheidungen in Zukunft nicht blockiert oder verschleppt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Klägerin hält zwar dafür, mit der Alleinzuweisung der Entscheidungsbefugnis- se in medizinischen und schulischen Belangen werde die gemeinsame elterliche Sorge zur leeren Hülle. Dem kann allerdings so nicht gefolgt werden. Es verblei- ben diverse Lebensbereiche, in denen im Rahmen der elterlichen Sorge Entschei- dungen getroffen werden können. Dabei vermag nichts zu ändern, dass die Par- teien gemäss Darstellung der Klägerin konfessionslos seien und (zur Zeit) kein Wechsel des Aufenthaltsorts geplant sei.

E. 4.7 Unbegründet ist schliesslich die Sorge der Klägerin, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für eine Alleinzuweisung der Entscheidungsbefugnisse un- genügend abgeklärt und ihr rechtliches Gehör sowie Art. 8 EMRK verletzt (vgl. act. 2 Rz. 36 ff.). Wie gezeigt erging der vorinstanzliche Entscheid gestützt auf konkrete Tatsachen und mit hinreichender Begründung.

5. Eventualiter beantragt die Klägerin, die Entscheidungsbefugnisse in medi- zinischen und schulischen Angelegenheiten seien nicht dem Beklagten, sondern

- 37 - ihr zuzuweisen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht sie allerdings nur punk- tuell ein: 5.1 Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Zuweisung an den Beklag- ten in erster Linie damit begründet, dass sie (die Klägerin) in der Vergangenheit in O._____ gearbeitet habe. Dabei handle es sich um eine vergangene, nicht mehr aktuelle Tatsache (act. 2 Rz. 42). Dies ist nicht korrekt. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit während des Aufenthalts der Klägerin in O._____ über längere Zeitabschnitte für C._____ allein zuständig gewesen und die ent- sprechenden Aufgaben auch nach Auffassung des Gutachters gut bewältigt habe. Dabei sei er nach den Feststellungen des Gutachters mit allen Personen, die mit C._____ zu tun hätten, gut vernetzt und lasse sie an der Entwicklung des Sohnes teilhaben. Er stehe mit den Lehrpersonen in gutem Austausch, achte auf die Ge- sundheit C._____s und nehme ärztliche Konsultationen in Anspruch, sofern not- wendig. Bei Anzeichen von Krankheit C._____s reagiere er gelassen, lasse sich fachlich beraten und handle entsprechend. Gemäss der Einschätzung des Gut- achters begegne er Schwierigkeiten C._____s mit mehr Gelassenheit (als die Klä- gerin), plane Lösungen und setze diese um (vorne E. III.2.2). Dies hat die Vorin- stanz zu Recht zugunsten einer Zuweisung der Entscheidungsbefugnisse an den Beklagten berücksichtigt. Vom Abstellen auf eine nicht mehr aktuelle Tatsache kann keine Rede sein. 5.2 Die Vorinstanz, so die Klägerin weiter, führe sodann aus, dass bei ihr (der Klägerin) Hinweise auf eine überbeschützende und überbesorgte Haltung bestün- den und sie mehrfach ärztliche Leistungen in Anspruch genommen habe, welche von der Krankenkasse nicht gedeckt gewesen seien. Dabei handle es sich wohl- bemerkt beim Gutachten um eine grundlegende Einschätzung und es werde auch nicht festgehalten, dass dem tatsächlich so sei, sondern dass lediglich Hinweise dafür beständen. Weiter sei auch nicht erstellt, dass ihr Verhalten sich negativ auf C._____ auswirken würde resp. sie daran hindern würde, bei Fragen zu medizini- schen oder schulischen Belangen von C._____ sachlich entscheiden zu können. ln Bezug auf die nicht von der Krankenkasse gedeckten Kosten sei es so, dass

- 38 - die Klägerin, als sie C._____ wegen hohem Fieber zur Kinderärztin gebracht ha- be, es unterlassen habe, vorgängig das Zentrum für Telemedizin zu kontaktieren. Aufgrund der Versicherungslösung "P._____" sei eine solche Kontaktnahme aber Voraussetzung für die Kostenübernahme. Nur aus diesem Grund seien die Be- handlungskosten nicht übernommen worden. Entsprechend träfen die Feststellun- gen der Vorinstanz nicht zu (act. 2 Rz. 44). Auch insoweit liegt die Klägerin falsch. Zunächst sind ihre Wiedergaben der gut- achterlichen Einschätzung verkürzt. Der Gutachter hat ausgeführt, bei der Kläge- rin bestünden Hinweise auf eine überbeschützende und überbesorgte Haltung. Bei ihr bestehe wenig Vertrauen in die Widerstandskraft ihres Sohnes. Ihre Erzie- hungsvorstellungen seien von einem perfektionistischen Ideal geprägt. Sie lebe im Gefühl, dass C._____ beim Vater emotional zu kurz komme und Gefahren ausgesetzt werde. Daraus resultiere eine leicht verwöhnende, übervorsichtige Haltung, die C._____s Selbständigkeitsentwicklung wenig fördere (act. 212 S. 51). Der Gutachter hat sich damit keineswegs einfach auf den Umstand ge- stützt, dass die Klägerin ärztliche Leistungen in Anspruch genommen habe, die von der Krankenkasse nicht gedeckt wurden. Letzteren Punkt erwähnt die Vorin- stanz ganz knapp und sie weist – wie sich auch den Ausführungen der Klägerin in der Berufung entnehmen lässt – zu Recht darauf hin, dass er unbestritten sei. 5.3 Die Klägerin kritisiert sodann, die Vorinstanz stütze ihren Schluss, wonach der Beklagte leicht adäquater handle, "weder auf ein konkretes Gutachten, noch auf andere tatsächliche Verhältnisse" (act. 2 Rz. 46). Wenn die Vorinstanz auf die angeblich grössere Flexibilität des Beklagten bei der Organisation und Wahrneh- mung notwendiger Termine verweise, stütze sie dies einzig mit dem Argument, dass sie (die Klägerin) aufgrund ihrer Berufstätigkeit grösseren Einschränkungen unterliegen dürfte. Es handle sich hier um Mutmassungen. Tatsächlich sei es ihr "trotz ihrer beruflichen Tätigkeit oder eben gerade wegen ihrer beruflichen Tätig- keit" möglich, sich flexibel an die Bedürfnisse von C._____ anzupassen, da sie ihre Arbeitszeiten selbst einteilen und gestalten könne. Sie habe dieses Jahr C._____ bei sämtlichen Besuchen bei der Kinderärztin begleitet und nach Dia- gnostizierung einer Hausstaubmilbenallergie eine milbendichte Matratzenhülle an-

- 39 - geschafft, was der Beklagte bis heute nicht getan habe (act. 2 Rz. 48 f.). Wie hin- gegen der Beklagte sich flexibel an die Bedürfnisse C._____s anpassen können wolle, sei schleierhaft. Als Gymnasiallehrer könne er nicht einfach geplante Schul- lektionen verschieben oder absagen, um Termine für C._____ wahrzunehmen (act. 2 Rz. 50). Auch diese Ausführungen vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu er- schüttern. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung, wonach der Beklagte "leicht adäquater auf die Bedürfnisse C._____s eingeht", auf die gesamten Umstände und unter anderem auch auf die Einschätzung des Gutachters abgestützt (siehe auch E. III.5.2 hiervor). Inwiefern das Gutachten nicht "konkret" sein soll, ist nicht zu erkennen. Zur Flexibilität hat die Vorinstanz auf die Betreuungsverantwortung unter der Woche (an drei Tagen beim Beklagten und an zwei Tagen bei der Klä- gerin) und die Berufstätigkeit der Klägerin in Kaderposition einerseits und des Be- klagten als Gymnasiallehrer anderseits verwiesen. Wenn sie vor diesem Hinter- grund auf eine leicht höhere Flexibilität des Beklagten schloss, so ist dies nach- vollziehbar und nicht zu beanstanden, auch wenn die Klägerin dies selbst umge- kehrt einschätzt. Massgebend ist letztlich, dass der Beklagte über eine hinrei- chende Flexibilität bei der Organisation und Wahrnehmung notwendiger Termine mit C._____ verfügt, und dies vermag die Klägerin nicht in Frage zu stellen. Nichts zu ändern am Gesamtbild vermag schliesslich auch, wer von den Parteien C._____ öfters zur Kinderärztin begleitet oder eine milbendichte Matratzenhülle angeschafft hat. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schluss, wo- nach den Bedürfnissen C._____s mit einer Alleinzuweisung der spezifischen Ent- scheidungsbefugnisse betreffend Schule und Ausbildung sowie hinsichtlich medi- zinischer Belange an den Beklagten insgesamt bestmöglich gedient werde (act. 5 S. 32), nicht zu beanstanden ist. Es besteht kein Anlass, die entsprechenden Ent- scheidungsbefugnisse nicht dem Beklagten, sondern der Klägerin zuzuweisen. Die vorinstanzliche Regelung entspricht aufgrund der gesamten Umstände aller Voraussicht nach dem Wohl C._____s.

- 40 -

6. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen. IV.

1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung im Weiteren gegen die Betreu- ungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 a) und b) des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz sehe im Unterschied zur bisherigen vorsorglichen Regelung neu eine zusätzliche Übernachtung von C._____ an jedem zweiten Wochenende bei ihr (der Klägerin) sowie eine zusätzliche Betreuung durch den Beklagten von ei- nem Halbtag pro Woche und einem weiteren Halbtag jede zweite Woche vor, was nicht dem Kindeswohl entspreche (act. 2 Rz. 52 ff.).

2. Die Vorinstanz hat begründet, wieso trotz des chronifizierten Elternkonflikts an der seit mehreren Jahren praktizierten alternierenden Obhut festzuhalten sei (act. 5 S. 32 ff.). Dies wird von den Parteien nicht angefochten und ist auch vorlie- gend nicht in Frage zu stellen. Was die konkrete Regelung der Betreuungsverantwortung anbelangt, hat die Vor- instanz Anlass zu kleineren Korrekturen gesehen. So seien die Wechsel am Sonntagabend seit Beginn konfliktbeladen und würden entgegen der im Ehe- schutzverfahren getroffenen Vereinbarung nun offenbar schon seit längerer Zeit nicht mehr wahrgenommen. Der Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin sich einseitig und in voller Willkür über die vereinbarte Betreuungsrege- lung hinwegsetze und mit ihrem renitenten Verhalten eine geringe bzw. fehlende Toleranz gegenüber der Vater-Kind-Beziehung an den Tag lege und damit den belasteten Elternkonflikt weiter verschärfe. Die Klägerin mache demgegenüber geltend, den Wünschen C._____s nachkommen zu wollen, welcher am Sonntag- abend nicht habe wechseln wollen. Dem Beklagten, so die Vorinstanz, sei zwar beizupflichten, dass eine vereinbarte und gerichtlich genehmigte Regelung der Betreuungsverantwortung grundsätzlich einzuhalten sei. Dennoch müsse festge- halten werden, dass sich die Wechsel am Sonntagabend in der Praxis nicht be- währt hätten. Aus welchen Gründen die Übergaben nicht mehr stattfänden, sei dabei letztlich müssig. Massgeblich sei vielmehr, dass eine Lösung gefunden wer-

- 41 - den müsse, welche im Interesse C._____s liege und sowohl von ihm als auch von beiden Parteien akzeptiert werden könne. C._____ habe sich in seiner Anhörung klar geäussert, dass er gerne zwei oder drei Tage am Stück bei einem Elternteil verbringen möchte und die Wechsel am Sonntagabend nicht möge. Er finde diese blöd und wäre gerne das ganze Wochenende bei einem Elternteil. Auch seiner Prozessvertreterin gegenüber habe er diesen Wunsch mehrfach deutlich geäus- sert. C._____ störten die Wechsel an den Wochenenden der Klägerin am Sonn- tagabend, er empfinde diese als stressig. Er wünsche sich deshalb, dass er künf- tig jeweils bis am Montagmorgen bei der Klägerin übernachten dürfe (act. 5 E. III.B.2.2.2.2). Nach der bisherigen Betreuungsregelung der Parteien werde C._____ in der Zeit von Montagabend bis Mittwochmittag jeweils von der Klägerin und von Mittwochmittag bis Freitagmittag vom Beklagten betreut. Die Wochenen- den verbringe er abwechslungsweise von Freitagmittag bis Sonntagabend, 18 Uhr, bei der Klägerin bzw. beim Beklagten. Dass diese Betreuungslösung jede zweite Woche Unruhe in C._____s Alltag bringe und die – von den Parteien per- sönlich wahrzunehmenden – Übergaben am Sonntagabend aufgrund des Eltern- konflikts für ihn belastend seien, liege auf der Hand. Wenig sinnvoll erscheine zu- dem, dass C._____ jede zweite Woche nach dem vorangegangenen Wochen- ende bei der Mutter am Montag über den Mittag vom Vater betreut werde, am Montagabend aber wieder zur Mutter zurückwechsle. Nach den Anträgen seiner Prozessvertreterin würde C._____ jede Woche von Montag ab Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Mittwoch, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr in der schulfreien Zeit), sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulende (bzw. 18.00 Uhr in der schulfreien Zeit), bis Montag, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr in der schulfreien Zeit), von der Klägerin betreut. Mit einer solchen Betreuungsre- gelung könnte dem Wunsch C._____s nach mehr Zeit am Stück bei beiden El- ternteilen und weniger Wechseln nachgekommen werden. Insbesondere entfiele damit der ungeliebte und belastende Übergang am Sonntagabend. Im Gegenzug würde C._____ mit einer solchen Betreuungslösung jeweils bereits ab Mittwoch, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr in der schulfreien Zeit), vom Beklagten betreut. Aus- serdem würde seine Betreuung bis Freitag, Schulende (bzw. 18.00 Uhr in der schulfreien Zeit), dauern. Gegenüber der im Eheschutzverfahren getroffenen Re-

- 42 - gelung würde C._____ damit neu an jedem Freitag über Mittag vom Beklagten betreut. Diese von C._____s Prozessvertreterin beantragte Regelung der Betreu- ungsverantwortung erscheine sinnvoll und berücksichtige die Interessen des Soh- nes bestmöglich. Insbesondere werde sie seinen Wünschen nach weniger Wech- seln zwischen den Elternteilen und nach Übernachtungen bei der Klägerin jeweils von Sonntagabend bis Montagmorgen an den bei ihr verbrachten Wochenenden gerecht. Mit einer solchen Betreuungsregelung könne mehr Ruhe in C._____s All- tag gebracht werden, was zweifelsohne in seinem Wohl liege und den Wünschen der Eltern vorgehe (act. 5 E. III.B.2.2.2.3 f.).

3. Die Klägerin führt aus, gemäss dem bisherigen faktisch gelebten Betreu- ungsmodell hätten die Betreuungsanteile je 50% betragen (act. 2 Rz. 54 ff., 57). Nach der neu angeordneten Betreuungsregelung betrügen die Betreuungsanteile 47.62% (Klägerin) bzw. 52.38% (Beklagter; act. 2 Rz. 58 f.). Faktisch bedeute die Regelung der Vorinstanz, dass sie (die Klägerin) jeden Mittwoch und jeden zwei- ten Freitag jeweils einen halben Tag weniger Betreuungsverantwortung für den Sohn trage (act. 2 Rz. 60). Während die Vorinstanz für die Anordnung der Über- nachtung von Sonntag auf Montag an jedem zweiten Wochenende die Gründe darlege, tue sie dies für die Neuregelung der Betreuung am Mittwoch und jeden zweiten Freitag nicht, sondern erkläre lapidar, dass diese Ausweitung der Betreu- ungsregelung des Beklagten "im Gegenzug" erfolge (act. 2 Rz. 63). Die angeord- nete Betreuungsregelung erfolge aber, was die Betreuung am Mittwoch und am Freitag betreffe, entgegen der Darlegung der Vorinstanz nicht im lnteresse von C._____ und entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch. C._____ habe sich so- wohl gegenüber der Kindsvertreterin als auch gegenüber dem Gericht ganz klar für die Weiterführung der bisher gelebten Betreuungsregelung ausgesprochen. Dies habe er gegenüber der Beiständin am 20. Mai 2025 bestätigt und ausdrück- lich erklärt, dass er etwas lieber in der Obhut der Mutter sei (act. 2 Rz. 64). Die Vorinstanz verkenne, dass eine Anpassung der Betreuungsregelung nicht dem Prinzip "do ut des" folge. Vielmehr sei die Betreuungsregelung so festzulegen, dass sie dem Wohl des Kindes bestmöglich entspreche. Es sei kein Grund er- sichtlich, weshalb die zusätzliche Übernachtung an jedem zweiten Wochenende

- 43 - im Austausch mit einem Halbtag pro Woche und einem Halbtag jede zweite Wo- che erfolgen solle (act. 2 Rz. 65).

4. Diese Ausführungen vermögen die wohlbegründete vorinstanzliche Rege- lung nicht überzeugend in Frage zu stellen. Beim Wechselmodell brauchen die Betreuungsanteile nicht genau hälftig zu sein. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die Ansicht vertreten kann, Betreuungsanteile von 47.62% (Klägerin) bzw. 52.38% (Beklagter) entsprächen vorliegend nicht dem Kindeswohl. Falsch ist sodann die Behauptung der Klägerin, die Vorinstanz habe zur Neuregelung der Betreuung am Mittwoch und jeden zweiten Freitag bloss lapidar erklärt, dies erfol- ge "im Gegenzug" zur Anpassung hinsichtlich der Übernachtungen von Sonntag auf Montag. Die Vorinstanz hat vielmehr erwogen, mit der von der Kindesvertrete- rin beantragten Regelung (wonach C._____ jede Woche von Montag ab Schulbe- ginn bzw. 08.00 Uhr bis Mittwoch, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulende bzw. 18.00 Uhr, bis Montag, Schul- beginn bzw. 08.00 Uhr, von der Klägerin betreut werden soll), könne dem Wunsch C._____s nach mehr Zeit am Stück bei beiden Elternteilen und weniger Wechseln nachgekommen werden. Die Vorinstanz hat damit die Regelung sehr wohl nach- vollziehbar begründet. Entgegen der Klägerin gebietet das Wohl C._____s gerade nicht, dass – abgesehen vom Wechsel am Sonntagabend – alles genau so bleibt, wie bisher. 5. 5.1 Die Klägerin beantragt schliesslich, es sei die Betreuung der Herbstferien abzutauschen, da sie in der ersten Woche der Herbstferien in den Jahren 2026 und 2027 beruflich jeweils nur schwer abkömmlich sei. Zudem sei die Ferienrege- lung erst ab dem Jahr 2026 anzuordnen, da sie aufgrund der vorsorglichen Be- treuungsregelung gemäss Verfügung vom 10. Mai 2022 bereits Ferien für beide Schulferienwochen im Herbst bei der Arbeitgeberin beantragt und bewilligt erhal- ten und für die zweite Ferienwoche eine Reise nach Griechenland gebucht habe. Auch könne sie nun kurzfristig nicht noch drei Wochen Sommerferien nehmen.

- 44 - 5.2 Die Klägerin tut in keiner Weise dar, inwiefern sie gerade in der ersten Herbstferienwoche 2026 und 2027 "schwer abkömmlich" sein soll und die aus- führlich begründete Ferienregelung der Vorinstanz (vgl. act. 5 S. 39 ff.) angepasst werden muss. Sie behauptet auch nicht, die bereits gebuchten Herbstferien 2025 könnten nicht storniert bzw. zeitlich angepasst werden bzw. sie habe solches nach Eingang des vorinstanzlichen Urteils erfolglos versucht. Die Sommerferien sind schliesslich bereits verstrichen. Eine Abänderung der vorinstanzlichen Feri- enregelung ist nicht angezeigt.

6. Festzuhalten ist, dass die Berufung auch abzuweisen ist, soweit Dispositiv- Ziffer 5 a) und b) angefochten wurden. V. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 GebV OG). Ausgangs- gemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hiervon erfasst sind auch allfällige Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e. ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

E. 8 (Erziehungsgutschriften), 9 (Kinderunterhaltsbeiträge; Modalitäten), 10 (finanzi- elle Verhältnisse), 11 (Indexierung), 12 (nachehelicher Unterhalt), 13 (Vorsor- geausgleich), 14 (Güterrecht), 15-19 (Kosten- und Entschädigungsregelung). III.

1. Die Vorinstanz beliess C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1), teilte jedoch die Entscheidungsbefugnis- se betreffend medizinische Behandlungen (d.h. sämtliche grundsätzlichen Ent- scheidungen über ärztliche, zahnärztliche, therapeutische, psychotherapeutische, alternativmedizinische Behandlungen etc., jedoch ohne dringend notwendige Not- fallbehandlungen) sowie bezüglich schulischer Belange und Ausbildungsfragen dem Beklagten allein zu (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2). Die Klägerin hält dafür, diese Anordnung beruhe auf unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (act. 2 Rz. 6 ff.) und unrichtiger Rechtsanwendung (act. 2 Rz. 20 ff.).

- 20 - 2.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2025 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Allfällige Kosten der Kindesvertretung werden der Berufungsklägerin aufer- legt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 45 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Be- zirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw D. Fabio versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 17. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, betreffend Ehescheidung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Mai 2025; Proz. FE200692 Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsklägerin: (act. 354 S. 1 ff.) "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Es sei das Kind C._____, geboren am tt.mm.2017, unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen.

3. Es sei für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2017, die fol- gende Betreuungsregelung anzuordnen: Die Klägerin betreut das Kind C._____ wie folgt:

– in geraden Wochen von Montag, 17.00 Uhr, bis Mitt- woch, Schulschluss;

– in ungeraden Wochen von Montag, 17.00 Uhr, bis Mitt- woch, Schulschluss, sowie von Freitag, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn. Ferien- und Feiertagsbetreuung:

– Die Klägerin ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von 6 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der verbliebenden Kindergarten- bzw. Schulferienwochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

– Betreuung durch den Vater: o in ungeraden Jahren in der zweiten Woche der Sportferien, während der gesamten Frühlingsfe- rien, während der ersten 3 Wochen der Sommer- ferien und in der zweiten Woche der Weihnachts- ferien (allenfalls überlappend ins folgende Jahr); o in geraden Jahren in der zweiten Woche der Sport- ferien, während der ersten 2 Wochen der Sommer- ferien, während der gesamten Herbstferien und in der ersten Woche der Weihnachtsferien.

– Betreuung durch die Mutter: o in geraden Jahren in der ersten Woche der Sport- ferien, während der gesamten Frühlingsferien,

- 3 - während der letzten 3 Wochen der Sommerferien und in der zweiten Woche der Weihnachtsferien (allenfalls überlappend ins folgende Jahr); o in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Sportferien, während der letzten 2 Wochen der Sommerferien, während der ersten Woche der Herbstferien und in der ersten Woche der Weih- nachtsferien. Diese Ferienregelung geht der übrigen Betreuungsregelung (Feiertags-, Wochenend- und Wochentagsbetreuung) vor. Die Ferien beginnen jeweils am Freitag, 17.00 Uhr, und enden am Montag, Schulbeginn, sofern sie bis zum Ende der Schul- ferien andauern. Während der Sommerferien und der Sportferien (Wechsel von einem Elternteil zum anderen mitten in den Schulferien) begin- nen die Ferien, welche auf die erste Hälfte der Schulferien fal- len, jeweils am Freitag, 18.00 Uhr, und dauern bis Samstag, 18.00 Uhr, Ende der eigenen Ferienwoche(n), respektive be- ginnen bei Ferien, welche auf die zweite Hälfte der Schulferien fallen, am Samstag, 18.00 Uhr, und dauern bis Montag, Schul- beginn, Ende der eigenen Ferien (zusammenfallend mit dem Ende der Schulferien).

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Barbedarfs des Sohnes C._____ einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zuzüglich Kinder- bzw. Familienzulagen bis zu dessen Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum erfüllten 18. Lebensjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- /IV-Renten seien beiden Parteien zur Hälfte anzurechnen.

6. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag schulden.

7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.

8. Es sei auf einen Ausgleich der Austrittsleitungen gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB zu verzichten.

9. Anderslautende oder weitergehende Anträge des Beklagten seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetz- liche MWSt zu Lasten des Beklagten."

- 4 - Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 356 S. 1 ff.) "1. Es sei das Kind C._____, geb. tt.mm.2017, unter der gemein- samen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Es seien die Entscheidbefugnisse betreffend die medizini- schen Behandlungen (d.h. sämtliche grundsätzliche Entschei- dungen über ärztliche, zahnärztliche, therapeutische, psycho- therapeutische, alternativmedizinische Behandlungen etc., je- doch ohne dringend notwendige Notfallbehandlungen) sowie sämtliche Entscheidungsbefugnisse bezüglich schulischer Be- lange und Ausbildungsfragen dem Beklagten allein zuzuteilen.

2. Es sei C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stel- len. Eventualiter sei den Parteien die gemeinsame Obhut für den Sohn mit wechselnder Betreuung zu belassen.

3. Es sei die Klägerin zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

– an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag- abend, 18 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

– an jedem Mittwoch nach Schulschluss bis 19.00 Uhr (verpflegt),

– jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnach- ten und Neujahr,

– während sechs (6) Wochen der Schulferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit un- gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, be- ginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Karfreitag, 10.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird der Sohn vom Vater betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreu- ungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine an-

- 5 - gemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf ei- gene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Be- treuung zu übernehmen.

4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- /IV-Renten seien ausschliesslich dem Vater anzurechnen.

5. Die Klägerin sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils angemessene Kindesunterhaltsbeiträge (zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzula- gen) von zunächst mindestens CHF 4'925.00 (inkl. Betreu- ungsunterhalt von CHF 3'580.00, zuzüglich eines angemesse- nen Einkommensüberschussanteils von 20 % und des auf die Kindesunterhaltsbeiträge entfallenden Steueranteils) zu be- zahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an den Beklagten zahlbar. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, so- lange das Kind im Haushalt des Vaters lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentli- che Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so habe der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein zu tragen; die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung sei vorzubehalten.

6. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt ge- schuldet sei.

7. Es seien die während der Ehedauer geäufneten Austrittsleis- tungen der Parteien der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 ZGB hälftig zu teilen.

8. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine güter- rechtliche Ausgleichszahlung von mind. CHF 17'000.00 (zu- züglich des erzielten Verkaufserlöses für den VW Bus des Be- klagten) zu bezahlen. Die Beklagte (recte: Klägerin) sei in Anwendung von Art. 170 ZGB und unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 ZGB im Weigerungsfalle zu verpflichten, Auskunft über ihr Vermö- gen zu geben und vorerst insb. die folgenden Unterlagen vor- zulegen:

- 6 -

– die vollständigen Steuererklärungen der Steuerjahre 2018-2023 (samt allen Hilfsblättern und Beilagen, insb. des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses und sämtlichen Vermögensverzeichnissen bzw. Bankbele- gen);

– die Verfügungen der jährlichen definitiven Steuerveran- lagung für die Staats- und Gemeindesteuern (mit Verfü- gungsdetails) für die Steuerjahre 2018-2023, soweit diese Veranlagungen bereits vorgenommen wurden;

– die für … [Staat in Europa] erstellten Steuererklärungen 2018-2023, samt jeweiligen Abrechnungen der zustän- digen Steuerämter;

– Kauf- und allfälligen Verkaufsvertrag betreffend den im Jahr 2017 gekauften VW Bus. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 %, ab 1. Januar 2024 von 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Klä- gerin." Anträge der Kindesvertreterin: (act. 358 S. 1 i.V.m. act. 330 S. 1 ff.) "1. Es sei der Sohn C._____, geboren tt.mm.2017, grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu be- lassen. Es seien jedoch die Entscheidungsbefugnisse betref- fend medizinische Behandlungen (d.h. sämtliche grundsätzli- che Entscheidungen über ärztliche, zahnärztliche, therapeuti- sche, psychotherapeutische, alternativmedizinische Behand- lungen etc., jedoch ohne dringend notwendige Notfallbehand- lungen) sowie sämtliche Entscheidungsbefugnisse bezüglich schulischer Belange und Ausbildungsfragen entweder je einem Elternteil oder hinsichtlich beider Entscheidungsbereiche nur einem Elternteil zuzuteilen. Ferner sei festzuhalten, dass jeder Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils berechtigt ist, über maximal ein Hobby von C._____ während seiner eige- nen Betreuungszeit zu bestimmen, und dass weitergehende Hobby von C._____ nur im gegenseitigen Einverständnis von beiden Elternteilen unter altersadäquatem Miteinbezug von C._____s Meinung festgelegt werden können.

2. Es sei C._____ sodann unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen und es sei folgende Betreuungsregelung für C._____ anzuordnen: durch die Klägerin:

- 7 -

– wöchentlich von Montag, Schulbeginn, respektive 08:00 Uhr bei schulfrei, bis Mittwoch, Schulbeginn, re- spektive 08:00 Uhr bei schulfrei,

– jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulende, re- spektive 18:00 Uhr bei schulfrei, bis Montag, Schulbe- ginn, respektive 08:00 Uhr bei schulfrei,

– fällt die Wochenendbetreuung auf Ostern, beginnt die Betreuungsverantwortung der Klägerin am Gründon- nerstag, Schulschluss, respektive 18:00 Uhr bei schul- frei,

– in geraden Jahren in der ersten Woche der Sportferien, während der gesamten Frühlingsferien, während der letzten drei Wochen der Sommerferien und in der zwei- ten Woche der Weihnachtsferien (allenfalls überlappend ins folgende Jahr),

– in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Sportfe- rien, während der letzten zwei Wochen der Sommerfe- rien, während der gesamten Herbstferien und in der ers- ten Woche der Weihnachtsferien. durch den Beklagten:

– wöchentlich von Mittwoch, Schulbeginn, respektive 08:00 Uhr bei schulfrei, bis Freitag, Schulende, respek- tive 18:00 Uhr bei schulfrei,

– jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulende, re- spektive 18:00 Uhr bei schulfrei, bis Montag, Schulbe- ginn, respektive 08:00 Uhr bei schulfrei,

– fällt die Wochenendbetreuung auf Ostern oder Pfings- ten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Beklagten jeweils bis Dienstagmorgen, Schulbeginn re- spektive 08:00 Uhr bei schulfrei,

– in ungeraden Jahren in der zweiten Woche der Sportfe- rien, während der gesamten Frühlingsferien, während der ersten drei Wochen der Sommerferien und in der zweiten Woche der Weihnachtsferien (allenfalls über- lappend ins folgende Jahr),

– in geraden Jahren in der zweiten Woche der Sportferien, während der ersten zwei Wochen der Sommerferien, während der gesamten Herbstferien und in der ersten Woche der Weihnachtsferien. Es sei festzuhalten, dass die Ferienregelung der übrigen Be- treuungsregelung (Feiertags-, Wochenend- und Wochentags- betreuung) vorgeht. Zudem sei festzuhalten, dass die Ferien jeweils am Freitag, 18:00 Uhr, beginnen und am Montagmor-

- 8 - gen, Schulbeginn, respektive 08:00 Uhr bei schulfrei, enden, sofern sie bis zum Ende der Schulferien andauern. Während der Sommerferien und der Sportferien (Wechsel von einem El- ternteil zum anderen mitten in den Schulferien) beginnen die Ferien, welche auf die ersten Hälfte der Schulferien fallen, je- weils am Freitag, 18:00 Uhr, und dauern bis Samstag, 14:00 Uhr, Ende der eigenen Ferienwoche(n), respektive be- ginnen bei Ferien, welche auf die zweite Hälfte der Schulferien fallen, am Samstag, 14:00 Uhr, und dauern bis Montagmorgen, Schulbeginn, respektive 08:00 Uhr bei schulfrei. Es sei sodann festzuhalten, dass C._____ jeweils vom betreu- enden Elternteil zu Beginn der eigenen Betreuungszeit in der Schule abgeholt respektive auf das Ende der eigenen Betreu- ungszeit in die Schule gebracht wird und das ansonsten bei direkten Übergaben zwischen den Kindeseltern ausserhalb der effektiven Schulzeit das Bring-Bring-Modell gilt und die Überg- aben am Wohnort des übernehmenden Elternteil zu erfolgen hat.

3. Es sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ beim Kindsva- ter zu belassen.

4. Es sei die bereits errichtete Beistandschaft im bisherigen Um- fang unter Aufhebung der Überwachung der Weisung zur KET- Beratung sowie ergänzend mit den Aufträgen gemäss Anträge Ziff. 5 oder 6 beizubehalten.

5. Es seien die Kindeseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB an- zuweisen, sich innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, beim Kurs "Kinder aus der Klemme", D._____ E._____ [Kanton], anzumelden und den Kurs bei erst möglichen Termin vollständig zu absolvieren, und es sei die be- reits eingesetzte Beiständin zu beauftragen, die Einhaltung der Weisung zu überwachen.

6. Eventualiter sei eine Nachscheidungsmediation bei einer auf hochstrittige Eltern spezialisierten Fachperson für mindestens acht Sitzungen anzuordnen, die Fachperson durch das Gericht zu bestimmen und die Beiständin damit zu beauftragen, für die Finanzierung der Mediation besorgt zu sein, die Umsetzung der Mediation zu überwachen, sich dazu regelmässig mit der Fachperson über den Verlauf der Mediation und die Einhaltung der Sitzungen durch die Kindeseltern auszutauschen sowie in Rücksprache und auf Empfehlung der Fachperson im Bedarfs- fall bei der zuständigen Behörde Antrag auf Fortsetzung der Mediation zu stellen.

7. Verzicht auf Anträge betreffend Kinderunterhalt."

- 9 - Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird grundsätzlich unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Die Entscheidungsbefugnisse betreffend medizinische Behandlungen (d.h. sämtliche grundsätzliche Entscheidungen über ärztliche, zahnärztliche, thera- peutische, psychotherapeutische, alternativmedizinische Behandlungen etc., jedoch ohne dringend notwendige Notfallbehandlungen) sowie sämtliche Ent- scheidungsbefugnisse bezüglich schulischer Belange und Ausbildungsfragen werden jedoch dem Beklagten allein zugeteilt. Weiter ist jeder Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils berechtigt, über maximal ein Hobby des Sohnes C._____ während der eigenen Betreu- ungszeit zu bestimmen. Weitergehende Hobbys des Sohnes C._____ dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis von beiden Elternteilen unter altersad- äquatem Miteinbezug der Meinung des Sohnes festgelegt werden.

3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen.

4. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2017, wird beim Beklagten belassen.

5. a) Die Klägerin ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: jede Woche von Montag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schul-  freien Tagen, bis Mittwoch, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schul- freien Tagen, jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss bzw.  18.00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen, fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Ostern, beginnt  ihre Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, Schul- schluss bzw. 18.00 Uhr an schulfreien Tagen,

- 10 - in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Sportfe-  rien, während der gesamten Frühlingsferien, während der letzten zwei Wochen der Sommerferien und in der zweiten Woche der Weihnachtsferien (allenfalls überlappend ins folgende Jahr) in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der ersten Woche der Sport-  ferien, während der letzten drei Wochen der Sommerferien, wäh- rend der ersten Woche der Herbstferien und in der ersten Woche der Weihnachtsferien.

b) Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: jede Woche von Mittwoch, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schul-  freien Tagen, bis Freitag, Schulschluss bzw. 18.00 Uhr an schul- freien Tagen, jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss bzw.  18.00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen, fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern oder  Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung jeweils bis Dienstag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen, in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der  Sportferien, während der gesamten Frühlingsferien während der ersten zwei Wochen der Sommerferien, während der zweiten Wo- che der Herbstferien und in der zweiten Woche der Weihnachtsfe- rien (allenfalls überlappend ins folgende Jahr), in Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Sport-  ferien, während der ersten drei Wochen der Sommerferien wäh- rend der gesamten Herbstferien und während der ersten Woche der Weihnachtsferien.

c) Die Regelung der Ferienbetreuung geht der übrigen Betreuungsrege- lung (Feiertags-, Wochenend- und Wochentagsbetreuung) vor. Die Fe- rienbetreuung beginnt jeweils am Freitag, 18.00 Uhr, und endet am Mon- tag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen, sofern sie bis zum Ende der Schulferien andauert. Während der Sommerferien und der Sportferien beginnt die Ferienbe- treuung, welche auf die erste Hälfte der Schulferien fällt, jeweils am Frei- tag, 18.00 Uhr, und dauert bis Samstag, 14.00 Uhr, Ende der eigenen Ferienwoche(n), respektive beginnt die Ferienbetreuung, welche auf die

- 11 - zweite Hälfte der Schulferien fällt, am Samstag, 14.00 Uhr, und dauert bis Montag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen.

d) Der Sohn C._____ wird jeweils vom betreuenden Elternteil zu Beginn der eigenen Betreuungszeit in der Schule abgeholt bzw. auf das Ende der eigenen Betreuungszeit in die Schule gebracht. Bei direkten Überg- aben zwischen den Eltern ausserhalb der effektiven Schulzeit gilt das Bring-Bring-Modell; die Übergaben erfolgen jeweils am Wohnort des übernehmenden Elternteils.

6. Den Parteien wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils beim Kurs "Kin- der aus der Klemme", D._____ E._____, anzumelden und den Kurs beim erst möglichen Termin vollständig zu absolvieren.

7. Die für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, mit Verfügung vom 5. Juli 2021 errichtete und mit Verfügungen vom 4. April 2023 und 11. Januar 2024 angepasste Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird mit den folgenden bisherigen und neuen Aufgaben weitergeführt: die erforderlichen Modalitäten der Betreuung des Sohnes C._____ fest-  zulegen (insbesondere Festlegung von Übergabeort, -zeit, etc.) und die Durchführung der Betreuungsregelung sicherzustellen; die Eltern bei der Wahrnehmung der Betreuungsregelung unterstützend  zu begleiten und als Anlaufstelle zu wirken bei Schwierigkeiten mit der Wahrnehmung der Betreuungsregelung; zwischen den Eltern bei Streitigkeiten betreffend den Sohn C._____ zu  vermitteln; die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange  zu fördern beispielsweise durch Moderation von gemeinsamen Gesprä- chen mit den Eltern; darauf hinzuwirken, dass die Eltern die Betreuungsregelung später selb-  ständig wahrnehmen können; die Therapie von C._____ (aktuell bei Frau F._____, G._____ [Psycho-  therapeutische Praxis], H._____-strasse …, I._____) zu gewährleisten, zu unterstützen und zu überwachen, insbesondere dafür besorgt zu sein, dass er die jugendpsychiatrische bzw. jugendpsychotherapeuti- sche Behandlung weiterführt, solange dies aus therapeutischer Sicht notwendig erscheint;

- 12 - sich regelmässig mit dem/r Therapeut/in von C._____ auszutauschen  und sich über den Verlauf der Therapie zu informieren; die den Eltern in Dispositiv Ziffer 6 vorstehend angeordnete Weisung im  Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, sich innert zwei Monaten nach Rechts- kraft des Scheidungsurteils beim Kurs "Kinder aus der Klemme", D._____ E._____, anzumelden und den Kurs beim erst möglichen Ter- min vollständig zu absolvieren, zu überwachen. Die Beiständin wird ermächtigt, die Betreuungszeiten im Rahmen der alter- nierenden Obhut gemäss Dispositiv Ziffer 5. vorstehend den Bedürfnissen des Sohnes entsprechend abweichend zu regeln.

8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betrof- fenen Ausgleichskassen zu informieren.

9. a) Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für den Sohn C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge an dessen Barunterhalt zu bezah- len: CHF 1'180.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 

28. Februar 2027 CHF 1'240.– ab 1. März 2027 bis und mit 31. Juli 2029  CHF 780.– ab 1. August 2029 bis 28. Februar 2033  CHF 930.– ab 1. März 2033 bis 28. Februar 2035  CHF 550.– ab 1. März 2035 bis zum Abschluss einer ange-  messenen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge sind an den Beklagten zahlbar und zwar im Vor- aus auf den Ersten eines jeden Monats.

b) Jede Partei übernimmt die Kosten der Betreuung des Sohnes C._____, die während der Zeit anfallen, die er bei ihr verbringt, jeweils selber. Die Krankenkassenprämie (einschliesslich VVG), die ausserordentlichen Gesundheitskosten, die Kosten für Kommunikation (ab 1. März 2027) und Mobilität (ab 1. März 2033) sowie die Schulkosten (ab 1. März 2033) werden vom Beklagten bezahlt.

- 13 -

c) Die Familienzulagen werden von der Klägerin bezogen und für den Un- terhalt von C._____ verwendet.

d) Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Sohn seinen zivilrechtlichen Wohnsitz beim Beklag- ten hat und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Klägerin stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

e) Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.

f) Der Antrag des Beklagten um Verpflichtung der Parteien zur hälftigen Beteiligung an ausserordentlichen Bedürfnissen des Sohnes C._____ wird abgewiesen.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9. vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Klägerin: CHF 13'300.– (100 % Pensum) Beklagter: Erwerbseinkommen: CHF 5'489.– ab Rechtskraft des Urteils bis und mit

31. Juli 2029 (70 % Pensum) CHF 7'057.– 1. August 2029 bis und mit 28. Februar 2033 (90 % Pensum) CHF 7'841.– ab 1. März 2033 (100 % Pensum) jeweils zuzüglich Vermögensertrag von CHF 3'300.– (ab Rechtskraft des Urteils für die gesamte Dauer der Unterhaltsverpflichtung) Sohn C._____: die Familienzulage von derzeit CHF 215.– Vermögen: Beklagter: ca. CHF2'000'000.– Die Klägerin und der Sohn C._____ verfügen über keine für die Unterhaltsregelung relevanten Vermögenswerte.

11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9. vorstehend basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 von Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026,

- 14 - dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 9. nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

12. Von der Festsetzung nachehelicher Unterhaltsbeiträge wird abgesehen.

13. Die J._____ Sammelstiftung BVG, c/o K._____ AG, L._____ [Strasse] …, Postfach, M._____ [Stadt], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto der Klägerin (Police Nr. 1, AHV-Nr. 2) den Betrag von CHF 11'535.50, zuzüglich Zins ab 20. Oktober 2020, auf ein noch zu eröffnendes, auf den Namen des Beklagten lautendes Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen.

14. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 17'038.60 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

- 15 -

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 16'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 3'146.25 Dolmetscher CHF 17'404.85 Prozessvertreterin Kind CHF 14'888.80 Gutachten

16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

17. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'986.– wird mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon, von wem er ge- leistet wurde. Der Fehlbetrag von CHF 12'014.– wird von den Parteien je zur Hälfte nachgefordert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Vorschuss hälftigen Umfang von CHF 1'993.– zu ersetzen.

18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

19. Die Prozessvertreterin des Sohnes C._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen – unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Akontozah- lung von CHF 15'000.– – nach Eintritt der Rechtskraft mit CHF 2'404.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

20. (Mitteilung)

21. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 Abs. 2 ersatzlos aufzuheben Eventualiter seien die Entscheidungsbefugnisse betreffend medi- zinische Behandlungen (d.h. sämtliche grundsätzlichen Entschei- dungen über ärztliche, zahnärztliche, therapeutische, psychothe- rapeutische, alternativmedizinische Behandlungen etc. jedoch ohne dringende notwendige Notfallbehandlungen) sowie sämtli-

- 16 - che Entscheidungsbefugnisse bezüglich schulischer Belange und Ausbildungsfragen der Berufungsklägerin zuzuteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.

2. Es sei Dispositiv Ziff. 5.a) wie folgt abzuändern (Änderungen in kursiver Schrift): Die Berufungsklägerin ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- jede Woche von Montag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Mittwoch, 12.00 Uhr,

- jedes zweite Wochenende von Freitag, 12.00 Uhr, bis Mon- tag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen,

- fällt das Betreuungswochenende der Berufungsklägerin auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, Schulschluss bzw. 18.00 Uhr an schul- freien Tagen,

- ab dem Jahr 2026 in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Sportferien, während der gesamten Früh- lingsferien, während der letzten zwei Wochen der Sommer- ferien und in der zweiten Woche der Weihnachtsferien (al- lenfalls überlappend ins folgende Jahr),

- ab dem Jahr 2026 in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der ersten Woche der Sportferien, während der letzten drei Wo- chen der Sommerferien, während der zweiten Woche der Herbstferien und in der ersten Woche der Weihnachtsferien.

3. Es sei Dispositiv Ziff. 5.b) wie folgt abzuändern (Änderungen in kursiver Schrift): Der Berufungsbeklagte ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- jede Woche von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr,

- jedes zweite Wochenende von Freitag, 12.00 Uhr, bis Mon- tag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen 8 Uhr,

- fällt das Betreuungswochenende des Berufungsbeklagten auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungs- verantwortung jeweils bis Dienstag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen,

- ab dem Jahr 2026 in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Sportferien, während der gesamten Frühlingsferien während der ersten zwei Wochen der Som- merferien, während der ersten Woche der Herbstferien und

- 17 - in der zweiten Woche der Weihnachtsferien (allenfalls über- lappend ins folgende Jahr),

- ab dem Jahr 2026 in Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Sportferien, während der ersten drei Wo- chen der Sommerferien während der gesamten Herbstferien und während der ersten Woche der Weihnachtsferien.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagter) heirateten am tt. September 2016. Sie ha- ben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2017.

2. Die Parteien leben seit dem 1. Juli 2018 getrennt. Das Getrenntleben wurde mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 1. Oktober 2020 geregelt (Geschäfts-Nr. EE200042-G). C._____ wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sor- ge der Parteien belassen und – mit vereinbarungsgemässer Regelung der Betreu- ung – unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Bezüglich der übrigen Belange wurde die von den Parteien abgeschlossene Trennungsvereinbarung ge- nehmigt (act. 6/3).

3. Am 20. Oktober 2020 erhob die (damals in Zürich wohnhafte) Klägerin Scheidungsklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz; act. 6/1). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil vom 9. Mai 2025 dargestellt (act. 5 S. 9 ff.); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.

4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 erhob die Klägerin Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Die dem Beklagten laufende Frist zur Erhe- bung einer Berufung endete am 18. August 2025 ungenutzt (vgl. act. 6/442). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-445). Mit

- 18 - Verfügung vom 26. August 2025 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vor- schusses angesetzt (act. 8). Der Vorschuss ging am 2. September 2025 ein (act. 11). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.

1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 6/441) und die Klägerin ist beschwert. Dem Eintre- ten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.

2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (zum Ganzen: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrund- satz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel diesbezüglich können auch im Berufungsverfahren unbe-

- 19 - schränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Im Übrigen kommt Art. 317 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur berücksichtigt werden können, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) No- ven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendi- genfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1).

3. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 2 (Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis in Teilbereichen der elterli- chen Sorge an den Beklagten) sowie 5a) und 5 b) (Betreuungsregelung). Nicht angefochten sind die übrigen Punkte: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 Abs. 1 (gemeinsame elterliche Sorge), 2 Abs. 3 (Regelung betreffend Hobbys), 3 (Obhut), 4 (zivilrechtlicher Wohnsitz), 5c) (Ferienbetreuung), 5d) (Übergabemo- dus), 6 (Weisung betreffend Kurs "Kind aus der Klemme"), 7 (Beistandschaft), 8 (Erziehungsgutschriften), 9 (Kinderunterhaltsbeiträge; Modalitäten), 10 (finanzi- elle Verhältnisse), 11 (Indexierung), 12 (nachehelicher Unterhalt), 13 (Vorsor- geausgleich), 14 (Güterrecht), 15-19 (Kosten- und Entschädigungsregelung). III.

1. Die Vorinstanz beliess C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1), teilte jedoch die Entscheidungsbefugnis- se betreffend medizinische Behandlungen (d.h. sämtliche grundsätzlichen Ent- scheidungen über ärztliche, zahnärztliche, therapeutische, psychotherapeutische, alternativmedizinische Behandlungen etc., jedoch ohne dringend notwendige Not- fallbehandlungen) sowie bezüglich schulischer Belange und Ausbildungsfragen dem Beklagten allein zu (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2). Die Klägerin hält dafür, diese Anordnung beruhe auf unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (act. 2 Rz. 6 ff.) und unrichtiger Rechtsanwendung (act. 2 Rz. 20 ff.).

- 20 - 2. 2.1 Die Vorinstanz verwies in ihrer Begründung vorab auf die Anträge der Par- teien und der Kindesvertreterin zur elterlichen Sorge. Während sich alle (letztlich) für die grundsätzliche Belassung C._____s unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen hätten, habe die Kindesvertreterin beantragt, die Entschei- dungsbefugnisse betreffend medizinische Behandlungen (ohne dringend notwen- dige Notfallbehandlungen) sowie bezüglich schulischer Belange und Ausbildungs- fragen entweder je einem Elternteil oder hinsichtlich beider Entscheidungsberei- che nur einem Elternteil zuzuteilen. Ferner sei gemäss Kindesvertreterin festzu- halten, dass jeder Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils berechtigt sei, über maximal ein Hobby von C._____ während seiner eigenen Betreuungs- zeit zu bestimmen, und dass weitergehende Hobbys von C._____ nur im gegen- seitigen Einverständnis beider Elternteile unter altersadäquatem Miteinbezug von C._____s Meinung festgelegt werden könnten. Die Kindesvertreterin habe den Antrag mit der nach wie vor sehr konfliktbehafteten Kommunikation der Parteien, was den gemeinsamen Sohn anbelange, begründet. Nach wie vor würden die Parteien nicht nur über die Betreuungsregelung streiten, sondern auch über wei- tere den Sohn betreffende Belange wie etwa medizinische Behandlungen C._____s. So wäre C._____ beispielsweise dringend auf psychotherapeutische Begleitung angewiesen, was von beiden Elternteilen nicht bestritten werde. Deren Installation sei jedoch infolge des Konflikts der Eltern über die zu beauftragende Fachperson bis anhin verhindert worden. Der Beklagte habe den Antrag der Kin- desvertreterin zur Alleinzuteilung der Entscheidungsbefugnisse betreffend medizi- nische und schulische Belange unterstützt und die Zuweisung an ihn beantragt. Die Klägerin habe demgegenüber darum ersucht, C._____ uneingeschränkt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (act. 5 E. III.B.1.1 u. 1.2.1). 2.2 Die Vorinstanz erwog alsdann, bereits zu Beginn des Scheidungsverfah- rens habe sich gezeigt, dass sich die Parteien in einem schweren Konflikt befän- den, der sich nach der eheschutzrichterlichen Verhandlung vom 29. September 2020 noch verschärft habe. Insbesondere sei die Klägerin unmittelbar nach Bezug

- 21 - einer eigenen Wohnung nicht mehr bereit gewesen, sich an die im Eheschutzver- fahren vereinbarte alternierende Obhuts- und Betreuungsregelung zu halten. Bei- de Parteien hätten in der Folge die erst gerade vereinbarte alternierende Obhuts- und Betreuungslösung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen umstossen wollen, indem sie je die alleinige Obhut beantragt hätten und dem anderen Elternteil ein Besuchsrecht bloss an jedem zweiten Wochenende hätten einräumen wollen. Dies entgegen den Interessen und Bedürfnissen C._____s, der in der damaligen äusserst schwierigen Situation dringend der Vermittlung von Struktur, Sicherheit und Kontinuität benötigt habe (act. 5 E. III.B.1.2.2.1). Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens seien beide Parteien weiterhin ausserordentlich stark in ihrem Konflikt verhaftet geblieben. So hätten sie zahlreiche Auseinandersetzungen be- züglich der Übergaben C._____s ausgefochten, teilweise unter Einbezug der Poli- zei oder Androhung von deren Einbezug. Auch die medizinischen Belange hätten immer wieder zu Konflikten geführt, wobei sich die Parteien insbesondere über die Modalitäten der psychotherapeutischen Unterstützung C._____s bis zuletzt nicht hätten einigen können. Gleiches gelte für die Kommunikation betreffend den Kindergarten, die Waldspielgruppe und C._____s Hobbys. Schliesslich habe sich der Paarkonflikt auch darin manifestiert, dass es den Parteien nicht möglich ge- wesen sei, im Zusammenhang mit der Beschaffung neuer … [Staatsangehörig- keit] bzw. … [Staatsangehörigkeit] Ausweispapiere für C._____ gegenseitig das nötige Einverständnis abzugeben, so dass der Einbezug des Gerichts erforderlich geworden sei (act. 5 E. III.B.1.2.2.2 m.H.). Die Parteien hätten zwar erkannt, dass ihr massiver Paarkonflikt C._____ zum Schaden gereiche, seien aber gleichwohl darin verhaftet geblieben. Obwohl C._____ begonnen habe, somatische Sym- ptome zu zeigen, seien die Parteien zunächst nicht in der Lage gewesen, an ih- rem Konfliktverhalten zu arbeiten. Angesichts der Gefährdung des Kindeswohls von C._____, welche durch den ungewöhnlich heftigen Konflikt der Parteien akut gedroht habe, sei noch vor Erstattung der Parteivorträge in der Hauptsache bei Dr. N._____ ein interventionsorientiertes Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Parteien eingeholt worden. Der Gutachter habe in seinem Gutachten vom 20. Ja- nuar 2022 (act. 6/212) die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge emp- fohlen. Er habe festgehalten, dass beide Parteien in ihren Zielen für C._____ nicht

- 22 - weit auseinanderliegen würden. Beide Parteien seien zudem in der Lage, vernünf- tige, dem Kindeswohl entsprechende Handlungen zu planen und zu vollziehen. Die Meinungsverschiedenheiten betreffend Arztbesuche habe der Gutachter da- mals nicht für genügend gravierend gehalten, um diesen Teil im Sorgerecht ge- sondert zu behandeln (act. 5 E. III.B.1.2.2.3). Bereits im Oktober 2020 hätten die Parteien allerdings eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) am Marie- Meierhofer-Institut für das Kind (MMI) begonnen, zu deren Weiterführung sie – auch auf Empfehlung des Gutachters – mit Verfügung vom 10. Mai 2022 im Rah- men einer gerichtlich angeordneten Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet worden seien. Ziel der KET-Beratung sei gewesen, dass die Eltern ihr Verhalten so anpassen würden, dass C._____ so wenig wie möglich unter dem andauernden Konflikt zwischen ihnen leiden und das Hin-und-her-Gehen zwi- schen ihnen für ihn keine Belastung darstellen würde. Weiter sollten die Eltern in ihrer Kommunikation miteinander unterstützt werden, wobei es darum gegangen sei, die Kommunikation respektvoll zu gestalten und auf das Nötige zu reduzieren. Gemäss Bericht der KET-Beraterin vom 22. Februar 2023 habe die KET-Beratung zunächst ermöglicht, den Familienprozess in eine positive Richtung anzuschie- ben, wobei Veränderungen allerdings Zeit benötigten und nur in kleinen Schritten möglich seien. Im Bericht vom 26. September 2023 über den weiteren Verlauf habe die KET-Beraterin indes feststellen müssen, dass die (Trennungs-) Konflikte der Parteien trotz der intensiven Unterstützung durch die KET-Beratung mit 34 Sitzungen seit Mai 2022 (wovon 7 mit C._____) nicht wesentlich hätten reduziert werden können. Im Gegenteil scheine sich der elterliche Konflikt trotz der beglei- tenden Unterstützung durch die KET-Beratung weiter chronifiziert zu haben. Ent- sprechend der Empfehlung der KET-Beraterin, welche die Weiterführung der El- ternberatung in Form einer KET-Beratung als nicht (mehr) zielführend erachtet habe, sei deshalb mit Verfügung vom 11. Januar 2024 davon abgesehen worden, diese fortzusetzen, zumal eine KET-Beratung nicht der langfristigen Begleitung chronifizierter elterlicher Dauerkonflikte diene (act. 5 E. III.B.1.2.2.4). Rund zwei Jahre nach Erstattung des Gutachtens habe sich somit gezeigt, dass die Parteien ihren Paarkonflikt trotz intensiver Bemühungen bisher nicht hätten erfolgverspre- chend angehen, geschweige denn überwinden können. An dieser Situation habe

- 23 - sich bis heute wenig geändert. Eindrücklich bestätigt werde dieser Konflikt insbe- sondere durch das bereits erwähnte Unvermögen der Parteien, C._____ die von ihm dringend benötigte psychotherapeutische Behandlung zu ermöglichen. Ob- wohl die Notwendigkeit dieser Therapie von beiden Elternteilen nicht bestritten werde, habe sie während Monaten nicht installiert werden können, weil sich die Eltern nicht über die damit zu beauftragende Fachperson hätten einigen können. Erst im Januar 2025 hätten sich die Parteien schliesslich auf eine Therapeutin verständigen können. Dennoch habe der erste Therapietermin schliesslich ge- richtlich festgelegt werden müssen (act. 5 E. III.B.1.2.3). Angesichts des hochstrit- tigen Verhältnisses zwischen den Parteien sei deshalb im heutigen Zeitpunkt mit der Kindesvertreterin die Frage aufzuwerfen, ob aus Sicht des Kindeswohls die el- terliche Sorge einem Elternteil allein zugeteilt werden müsste. Trotz der massiven Spannungen zwischen den Eltern bleibe jedoch zu beachten, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine eng begrenzte Ausnahme bleiben müsse. So sei neben einem schwerwiegenden Dauerkonflikt oder einer anhaltenden Kommunikationsunfähig- keit der Eltern in Kinderbelangen weiter vorausgesetzt, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes bezögen und das Kindes- wohl konkret beeinträchtigten (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Dabei sei eine Abwei- chung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf bestehe, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Eltern- teil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen. Sei sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheine er aber singulär, sei im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreiche, um Abhilfe zu schaffen. Schliess- lich bleibe die Obhutsregelung nicht ohne Einfluss auf den Entscheid der elterli- chen Sorge, auch wenn zu beachten sei, dass die elterliche Sorge und die Obhut nicht dieselben Bereiche beträfen (vgl. Art. 301 Abs. 1 und Abs. 1bis ZGB) und keine direkten Schlüsse vom einen auf den anderen Bereich möglich seien (act. 5 E. III.B.1.2.4). Vorliegend falle wesentlich ins Gewicht, dass die Zuteilung der al- leinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil eine erhebliche Kürzung der Kontak-

- 24 - te C._____s zum anderen Elternteil, welcher nicht mehr Inhaber der elterlichen Sorge wäre, zur Folge hätte. So stehe die gesetzliche Regelung der Möglichkeit, einem Elternteil zwar die (gemeinsame) Obhut, nicht aber das (gemeinsame) Sor- gerecht über den Sohn C._____ einzuräumen, entgegen; es sei – so das Bundes- gericht – gesetzwidrig und damit nicht zulässig, die elterliche Sorge nur einem El- ternteil zu übertragen, den Eltern aber die alternierende Obhut zu belassen. Eine wesentliche Reduktion der Kontakte C._____s zu einem Elternteil – sei es zum Vater oder zur Mutter – widerspräche jedoch erheblich seinen Interessen. C._____ lebe seit über vier Jahren unter der alternierenden Obhut beider Eltern- teile. Er habe sich sowohl gegenüber seiner Prozessvertreterin als auch gegen- über dem Gericht sehr klar für die Weiterführung dieses Betreuungsmodells aus- gesprochen und möchte weiterhin mit beiden Elternteilen den Alltag verbringen. Daran ändere nichts, dass er sich in Details eine leichte Anpassung der Betreu- ungszeiten wünsche, um weniger oft zwischen den Eltern hin- und herwechseln zu müssen und insbesondere dem problematischen Wechsel am Sonntagabend aus dem Weg gehen zu können. Nachdem sich C._____ weiterhin sehnlich eine Aufteilung der Alltagsbetreuung zwischen seinen Eltern wünsche, sei mit seiner Prozessvertreterin davon auszugehen, dass er die massive Reduktion der Kon- takte zu einem Elternteil auf ein grundsätzlich zweiwöchentliches Besuchsrecht nicht nachvollziehen könnte und er stark darunter leiden würde. Seiner Prozess- vertreterin zufolge würde C._____ mit einer Alleinzuteilung sowohl der Obhut als auch der elterlichen Sorge todunglücklich werden und wahrscheinlich auch mit heftiger Aggression gegen denjenigen Elternteil reagieren, dem die alleinige Ob- hut zugeteilt würde. Einer Alleinzuteilung der Obhut würde damit C._____s Kin- deswohl klar entgegenstehen. Zu beachten sei sodann, dass die Parteien die al- ternierende Obhut mit der vereinbarten Betreuungsregelung, welche C._____s Wechsel (mit Ausnahme desjenigen am Sonntagabend) über die Schule vorsehe, trotz ihrer Auseinandersetzungen letztendlich grundsätzlich im Sinne des Sohnes hätten wahrnehmen können. Dank des Übergangs der Betreuungsverantwortung vor bzw. nach der Schule und der Unterstützung durch die Beiständin habe die mit den Wechseln von einem Elternteil zum anderen einhergehende Belastung C._____s auf ein Minimum reduziert werden können. Die klaren Bedürfnisse

- 25 - C._____s bezüglich der Obhuts- und Betreuungsregelung stünden somit einer Al- leinzuteilung der elterlichen Sorge (und Obhut) entgegen. Eine Entlastung der Si- tuation liesse sich durch eine Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine nicht herbeiführen, im Gegenteil würde C._____s Wohl durch die damit zwingend verbundene Reduktion des Kontakts zu einem Elternteil auf ein Be- suchsrecht an jedem zweiten Wochenende massiv beeinträchtigt. Zudem sei da- von auszugehen, dass der Paarkonflikt der Parteien durch eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht aus dem Weg geräumt und C._____ dadurch und vor al- lem durch die damit verbundene einschneidende Änderung der Betreuungsver- hältnisse weit mehr belastet würde (act. 5 E. III.B.1.2.5). Der Gefährdung des Kin- deswohls durch den massiven Paarkonflikt der Parteien lasse sich vorliegend durch die deutlich weniger einschneidende Alleinzuweisung spezifischer Entschei- dungsbefugnisse in den hauptsächlich konfliktbelasteten Angelegenheiten hinrei- chend begegnen. Mit einer in diesem Sinne parallelen Elternschaft könne auch den Bedürfnissen C._____s weit besser Rechnung getragen werden als mit einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge (act. 5 E. III.B.1.2.6.1). Hauptstreitpunkte der Parteien beträfen die medizinischen und die schulischen Belange C._____s, in- dem sie sich vornehmlich in diese Angelegenheiten betreffenden Entscheidungen gegenseitig blockierten. Dabei erscheine keiner der beiden Elternteile als weniger geeignet als der andere, um in medizinischen oder schulischen bzw. die Ausbil- dung betreffenden Fragen zum Wohl von C._____ Entscheidungen zu fällen. Dies führe dazu, dass nur geringfügige Abweichungen im Erziehungsstil den Aus- schlag für den Entscheid über die Zuweisung der spezifischen Entscheidungsbe- fugnisse geben müssten. Zu beachten sei sodann, dass sich gerade im Zusam- menhang mit der Organisation der psychotherapeutischen Behandlung, welche C._____ inzwischen wahrnehmen könne, medizinische und schulische Belange teilweise überschneiden würden und diese Schnittstellen wiederum zu Konflikten und Blockaden zwischen den Elternteilen führen könnten. Es erscheine deshalb sachgerecht, die elterliche Sorge betreffend diese Angelegenheiten insgesamt ei- nem Elternteil allein zuzuweisen (act. 5 E. III.B.1.2.6.3). Beim Entscheid darüber, welchem Elternteil die elterliche Sorge über die medizinischen und schulischen bzw. die Ausbildung betreffenden Belange künftig zukommen solle, falle zunächst

- 26 - ins Gewicht, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit während des Aufent- halts der Klägerin in O._____ [England] über längere Zeitabschnitte für C._____ allein zuständig gewesen und die entsprechenden Aufgaben auch nach Auffas- sung des Gutachters gut bewältigt habe. Dabei sei er nach den Feststellungen des Gutachters mit allen Personen, die mit C._____ zu tun hätten, gut vernetzt und lasse sie an der Entwicklung des Sohnes teilhaben. Er stehe mit den Lehrper- sonen in gutem Austausch, achte auf die Gesundheit C._____s und nehme ärztli- che Konsultationen in Anspruch, sofern notwendig. Bei Anzeichen von Krankheit C._____s reagiere er gelassen, lasse sich fachlich beraten und handle entspre- chend. Gemäss der Einschätzung des Gutachters begegne er Schwierigkeiten C._____s mit mehr Gelassenheit (als die Klägerin), plane Lösungen und setze diese um. Bei der Klägerin bestünden demgegenüber Hinweise auf eine überbe- schützende und überbesorgte Haltung. Bei ihr bestehe wenig Vertrauen in die Wi- derstandskraft ihres Sohnes. Ihre Erziehungsvorstellungen seien von einem per- fektionistischen Ideal geprägt. Sie lebe im Gefühl, dass C._____ beim Vater emo- tional zu kurz komme und Gefahren ausgesetzt werde. Daraus resultiere eine leicht verwöhnende, übervorsichtige Haltung, die C._____s Selbständigkeitsent- wicklung wenig fördere. Was die medizinischen Belange betrifft, sei schliesslich festzuhalten, dass die Klägerin unbestrittenermassen mehrfach ärztliche Leistun- gen für C._____ in Anspruch genommen habe, welche durch dessen Kranken- kasse nicht gedeckt gewesen seien. Diese Beurteilung deute darauf hin, dass der Beklagte – ausgehend von der bei beiden Eltern grundsätzlich vorhandenen Er- ziehungsfähigkeit – im Vergleich zur Klägerin leicht adäquater auf die Bedürfnisse C._____s eingehe (act. 5 E. III.B.1.2.6.3). Zu beachten sei sodann, dass die Be- treuungsverantwortung unter der Woche nach der Obhuts- und Betreuungsrege- lung während drei Tagen dem Beklagten zukommen werde, während die Klägerin die Betreuungsverantwortung an zwei Tagen innehaben werde. Der Beklagte ver- füge damit über die grössere Flexibilität bei der Organisation und Wahrnehmung notwendiger Termine mit C._____. Hinzu komme, dass die Klägerin aufgrund ih- rer intensiveren Berufstätigkeit in einer Kaderposition beruflich stärker einge- spannt sei und organisatorisch – auch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beklagten als Gymnasiallehrer – grösseren Einschränkungen unterlie-

- 27 - gen dürfte als dieser (act. 5 E. III.B.1.2.6.4). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den Bedürfnissen C._____s mit einer Alleinzuweisung der spezifischen Ent- scheidungsbefugnisse betreffend Schule und Ausbildung sowie hinsichtlich medi- zinischer Belange an den Beklagten insgesamt bestmöglich gedient werde (act. 5 E. III.B.1.2.6.5). 3. 3.1 Die Klägerin kritisiert die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz und führt aus, weder der Gutachter in seinem Gutachten vom 20. Januar 2022 noch die Beiständin in ihrem Rechenschaftsbericht vom 30. Juni 2023 hätten Gründe für eine Zuteilung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge gesehen. Die Beiständin habe ihr (der Klägerin) zudem anlässlich einer neulichen Besprechung mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die Eltern in Kinderbelangen nicht weit auseinanderlägen und es aus ihrer Sicht keine Themen oder Meinungsverschiedenheiten gäbe, für wel- che eine Beistandschaft nötig sei (act. 2 Rz. 9 f.). Weiter habe C._____ an der Kinderanhörung angegeben, er habe vom Streit seiner Eltern nichts mitbekom- men. Wenn die Vorinstanz bei einer solchen Aussage des Kindes behaupte, der Konflikt zwischen den Parteien gefährde das Kindeswohl, so habe sie ihre abwei- chende Ansicht zu begründen, was sie nicht getan habe (act. 2 Rz. 11). In Bezug auf die schulischen Belange begründe die Vorinstanz ihre Sachverhaltsdarstel- lung mit Kommunikationskonflikten betreffend Kindergarten und Waldspielgruppe und verweise auf Dokumente zu Vorfällen aus dem Jahr 2021. Tatsächlich be- stünden diesbezüglich (aktuell) keine Konflikte zwischen den Parteien (act. 2 Rz. 13). Falsch sei auch die Sachverhaltsdarstellung zu medizinischen Belangen und zur therapeutischen Behandlung. Erstens habe sich C._____ vom Herbst 2023 bis Herbst 2024 im Kinderspital in Behandlung befunden. Das Kinderspital habe empfohlen, in einem ersten Schritt die physische Abklärung durchzuführen und im Anschluss daran die Notwendigkeit einer Psychotherapie abzuklären, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich C._____ bereits in der Sprachtherapie und (zusammen mit den Parteien) in der KET-Therapie befunden habe. Erst ab Sep- tember 2024 sei seitens des Kinderspitals das Thema einer Psychotherapie auf- gebracht worden, worauf sich beide Eltern um einen Therapieplatz bemüht hätten.

- 28 - Sie (die Klägerin) habe einen Therapietermin ausserhalb der Schulzeit gewünscht und seitens des Kinderspitals sei bestätigt worden, dass die Therapie nicht drin- gend sei (act. 2 Rz. 16). Zweitens werde die Auseinandersetzung zwischen den Parteien in Bezug auf die Installation der Psychotherapie falsch dargestellt. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass C._____ bei der (seitens des Kinderspi- tals vorgeschlagenen) Psychotherapeutin F._____ auf die Warteliste gesetzt und mit anderen Worten drei Monate zugewartet werde. Als ein Therapieplatz frei ge- worden sei und sich Frau F._____ am 8. Januar 2025 bei ihr (der Klägerin) telefo- nisch gemeldet habe, habe sie Frau F._____ darüber informiert, dass C._____ bereits in der Schule eine Sprachtherapie erhalte und dass sie Therapiestunden ausserhalb der Schulzeit von C._____ wünsche. Frau F._____ habe dann vorge- schlagen, C._____ weiter auf der Warteliste zu lassen und die Therapie aufzu- nehmen, wenn eine Sprechstunde ausserhalb der Schulzeit frei würde. Dies zeige, dass sie sich im Grundsatz einig gewesen seien und Meinungsverschie- denheiten einzig die Frage betroffen hätten, wann die erste Therapiesitzung statt- finden würde (act. 2 Rz. 17). Die Meinungsverschiedenheiten seien von unterge- ordneter Bedeutung und hätten keinerlei Einfluss auf das Kindeswohl (act. 2 Rz. 18). 3.2 In rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin eine Verletzung des Bundesrechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention (act. 2 Rz. 20). Bei einer Allein- zuteilung der Entscheidungsbefugnisse betreffend medizinischer und schulischer Belange an den Beklagten würden nur die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der religiösen Erziehung und des Aufenthaltsbestimmungsrechts beiden Parteien verbleiben. Beide Parteien seien aber konfessionslos und hätten kein Bedürfnis, aus dem Raum Zürich wegzuziehen. Das gemeinsame Sorgerecht werde so zur inhaltslosen Hülle und sei faktisch nichts anderes als eine Alleinzuteilung des Sor- gerechts an den Beklagten. Eine Alleinzuteilung des Sorgerechts an eine Partei sei bei alternierenden Obhut jedoch rechtswidrig und mit dieser nicht vereinbar (act. 2 Rz. 21 ff.). In schulischen Belangen lägen keine Konflikte vor und die Vor- instanz habe nicht dargelegt, inwieweit die gemeinsame elterliche Sorge sich in schulischen Belangen negativ auf das Kindeswohl auswirke (act. 2 Rz. 26) bzw. inwieweit die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in schulischen Belangen Abhilfe

- 29 - schaffen solle (act. 2 Rz. 27). Hinsichtlich des einzigen aktuellen Streitpunkts, ob C._____ die Psychotherapie während dem Schulunterricht oder in seiner Freizeit besuchen solle, habe mangels Dringlichkeit keine Kindeswohlgefährdung vorgele- gen (act. 2 Rz. 26, 30). Das gemeinsame Sorgerecht in medizinischen Belangen habe keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge oder der partielle Sorgerechtsentzug vermöchten den Paar- konflikt nicht aus dem Weg zu räumen (act. 2 Rz. 30 ff.). Die Vorinstanz begründe auch nicht, wieso sie (die Klägerin) in allen anderen Bereichen, welche nicht die Psychotherapie betreffen, von der elterlichen Sorge ausgeschlossen sein soll (act. 2 Rz. 34). Die Voraussetzungen für eine partielle Sorgerechtszuteilung seien nicht gegeben (act. 2 Rz. 35). Zudem liege eine Verletzung des Rechts auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vor, zumal die Vorin- stanz die partielle Sorgerechtszuteilung ungenügend abgeklärt und ihr rechtliches Gehör verletzt habe (act. 2 Rz. 36 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die massgeblichen Krite- rien für die Regelung der elterlichen Sorge sowie für die ausnahmsweise Alleinzu- teilung der elterlichen Sorge bzw. die Alleinzuteilung spezifischer Entscheidungs- befugnisse zutreffend wiedergegeben (act. 5 S. 28 f.; vorne E. II.2.2). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzuheben sind die folgenden zentralen Punkte: Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sog. Pflichtrecht. Es hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kin- des zu entscheiden (BGE 142 III 197 E. 3.5). Die mit der elterlichen Sorge ver- bundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.4). Die Kinder stehen, solange sie min- derjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Dabei bildet die gemeinsame el- terliche Sorge den Grundsatz, von dem nur abgewichen werden soll, wenn das

- 30 - Kindeswohl es gebietet. Die Alleinzuteilung des Sorgerechts ist einerseits nicht auf krasse Ausnahmefälle beschränkt (wie der Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB), hat aber anderseits doch eine eng begrenzte Ausnahme zu bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.5 u. 4.7). Sie fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwer- wiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikati- onsunfähig sind. Die Probleme zwischen den Eltern müssen sich auf die Kinder- belange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Zu- dem muss von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung bzw. eine Entlastung der Situation erwartet werden können (BGE 141 III 472 E. 4.6; BGE 142 III 197 E. 3.5

u. 3.7; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2). Nicht im Kindeswohl liegt es in aller Regel, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterli- chen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6). Wenn die Eltern nicht wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen dro- hen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispiels- weise im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5). Erforderlich für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschieden- heiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, können nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein. Ist sodann ein Konflikt zwischen den Eltern zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinne der Subsidiariät zu prü- fen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7). Damit kann allenfalls Entscheidungsblockaden in Teilbereichen der elterlichen Sorge begegnet werden (Kilde/Staub, Kriterien der Zuteilung von elter- licher Sorge und Obhut bei Trennung der Eltern, in: Jungo/Fountoulakis, Elterliche Sorge, Symposium zum Familienrecht 2017, 2018, S.215 ff., 221; Hausheer/Gei-

- 31 - ser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1455; s.a. FamKomm Scheidung-Büchler/Clausen, Art. 298 N 21; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 301 N 3h). 4.2 Die Vorinstanz hat ausführlich dargestellt, dass die Parteien seit Jahren un- vermindert in einem Konflikt erheblicher Intensität verhaftet sind. Dies ergibt sich aus den Akten und wird von der Klägerin nicht konkret in Frage gestellt. Die Klä- gerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern aufgrund des Konflikts das Kindeswohl gefährdet und eine partielle Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gerechtfertigt sei. Auf die vorge- brachten Einwände ist im Einzelnen einzugehen. 4.3.1 Die Klägerin bringt vor, weder der Gutachter noch die Beiständin hätten Gründe für eine partielle Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gesehen und C._____ habe erklärt, vom Konflikt nichts mitbekommen zu haben. 4.3.2 Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen richtig ausgeführt hat, hatte der Gutachter im Gutachten vom 20. Januar 2022 die damals in Frage stehenden Meinungsverschiedenheiten betreffend Arztbesuche für nicht genügend gravie- rend erachtet, um eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge oder von Teilberei- chen derselben zu begründen (act. 6/212 S. 60). Dies lässt sich gut nachvollzie- hen, ging es bei den betreffenden Meinungsverschiedenheiten im Wesentlichen doch nur um die Häufigkeit bzw. Notwendigkeit von Arztbesuchen (vgl. act. 6/212 S. 31 ff.) und die Wahrnehmung von Terminen im Kinderspital (vgl. act. 6/212 S. 32). Die Trennung der Parteien war zudem noch nicht allzu lange her, so dass durchaus Aussicht auf eine Entspannung der Konfliktsituation bestand. Der Gut- achter empfahl denn auch, dass die Meinungsverschiedenheiten bezüglich Arzt- besuche und Durchführung von Behandlungen Gegenstand der Eltern-Kind-Bera- tung (KET-Beratung) sein sollten (act. 6/212 S. 61). Die intensive KET-Beratung (34 Sitzungen, davon 7 mit C._____) hatte allerdings keine positive Wirkung. Die KET-Beraterin hielt im Herbst 2023 fest, dass keine Abmachungen zur Verbesse- rung der elterlichen Kommunikation hätten getroffen und eingehalten werden kön- nen. Die Übergaben von C._____, Absprachen zur Schule und zu Freizeitaktivitä- ten sowie medizinische Angelegenheiten seien nach wie vor mit vielen Missver-

- 32 - ständnissen und Streitigkeiten behaftet (act. 6/313 S. 1). Der Konflikt konnte nicht reduziert werden, sondern hatte sich – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – "weiter chronifiziert". Diese von der Vorinstanz aufgezeigte und bis heute anhaltende (s. E. 4.4.2) Entwicklung seit dem Gutachten vom Januar 2022 blen- det die Klägerin aus. 4.3.3 Nichts ableiten lässt sich im Weitern aus dem von der Berufungsklägerin an- geführten Umstand, dass die Beiständin in ihrem Rechenschaftsbericht vom

30. Juni 2023 ihrerseits nicht eine Alleinzuteilung von Teilbereichen der elterlichen Sorge empfohlen hatte und heute eine Fortführung der Beistandschaft für nicht er- forderlich halte. Die Beiständin war in erster Linie mit der Frage der Betreuung C._____s durch die Parteien und die Übergaben befasst. Die Vorinstanz hat die alternierende Obhut angeordnet bzw. beibehalten. Wenn sich in diesem Bereich (namentlich wegen des Wegfalls der Übergaben am Sonntagabend) die Streitig- keiten reduziert haben, steht dies insoweit im Einklang mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Für die Frage, inwiefern sich die Zuteilung von Entscheidungsbefug- nissen an einen Elternteil rechtfertigt, lässt sich daraus nichts herleiten. 4.3.4 Befremdlich wirkt sodann der Hinweis der Klägerin auf die Erklärung C._____s in der Anhörung vor Vorinstanz, wonach er "noch nie etwas vom Streit seiner Eltern mitbekommen habe, höchstens einmal vielleicht" (vgl. act. 6/341 S. 3), aus der sie den Schluss zieht, dass der Konflikt zwischen den Parteien das Kindeswohl nicht gefährde (vgl. act. 2 Rz. 11). Vor dem Hintergrund des durch die Parteien seit Jahren erbittert ausgetragenen Konflikts und insbesondere der un- zähligen gescheiterten Wechsel in der Betreuung am Sonntagabend (vgl. etwa act. 6/358 Rz. 1.6) versteht es sich von selbst, dass die Aussage C._____s nicht zum Nennwert genommen werden kann. Bereits die KET-Beraterin hat festge- stellt, dass C._____ Gespräche zu seiner Familiensituation meist unangenehm zu sein schienen und davon ausgegangen werden könne, dass er darunter leide (act. 6/313 S. 2). Die Kindesvertreterin berichtete sodann explizit von "schon von ihm gezeigten Reaktionen auf elterliche Konflikte" (act. 6/358 Rz. 1.6). Wenn die Klägerin tatsächlich der Überzeugung sein sollte, der Konflikt gehe an C._____ einfach vorbei, gäbe dies weiteren Grund zur Sorge.

- 33 - 4.4.1 Die Klägerin hält weiter dafür, die von der Vorinstanz angeführten Vorfälle seien lange her und würden nicht die schulischen Belange betreffen. Die Psycho- therapie, welche Gegenstand der einzigen aktuellen Auseinandersetzung gewe- sen sei, sei zudem nicht dringend gewesen. 4.4.2 Die aktenkundigen, dem Konflikt der Parteien geschuldeten Streitigkeiten der Parteien über Kinderbelange erstrecken sich auf die ganze Dauer des vorin- stanzlichen Verfahrens. Einige der von der Vorinstanz erwähnten Vorfälle sind da- bei tatsächlich schon länger her. Streitpunkte aus den Jahren 2021 und 2022 be- trafen – neben den vom Gutachter erwähnten Meinungsverschiedenheiten bezüg- lich Arztbesuchen (vorne E. III.4.3.2) und weiteren Konflikten in diesem Zusam- menhang (vgl. etwa act. 6/117 S. 3, wonach die Kinderärztin offenbar "zwischen die Fronten geraten" sei) – die Wahl des Kindergartens, die Auswahl und Aus- übung von Hobbys und die Waldspielgruppe (bzw. Vorwürfe der Berufungskläge- rin gegenüber der Leiterin der Waldspielgruppe; vgl. act. 6/114 S. 4, 6; act. 6/116 S. 6; act. 6/117 S. 2; Prot. S. 72 f., 74 f., 77 ff.). Aber auch danach kam es regel- mässig zu Uneinigkeiten und Blockaden, die ihre Ursache nicht in einer punktuel- len Meinungsverschiedenheit hatten, sondern im chronifizierten Konflikt der Par- teien. Bereits erwähnt wurde, dass im Herbst 2023 die KET-Beratung abgebro- chen wurde, da Übergaben C._____s, Absprachen zur Schule und zu Freizeitbe- langen sowie medizinische Angelegenheiten mit Missverständnissen und Streitig- keiten behaftet blieben (act. 6/313 S. 1; vorne E. III.4.3.2). Im Weiteren verweiger- ten die Parteien die Mitwirkung bei der Beschaffung eines … [Staatsangehörig- keit] bzw. eines … [Staatsangehörigkeit] Passes (act. 6/121; act. 6/362; Prot. S. 72, 80 f., 144 f.), so dass es im Frühling 2024 einer gerichtlichen Ermächtigung bedurfte (act. 6/362; vgl. zu Mitwirkungsverweigerungen noch nach Ablauf der ersten Phase der Trennung: BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.4.2). Im Sommer 2024 kam es zu Uneinigkeiten hinsichtlich einer von der Schul-Logopä- din empfohlenen Stimmtherapie (vgl. act. 6/382 S. 2; act. 6/388 Ziff. 5). Im Herbst 2024 zog die Berufungsklägerin von Zürich nach I._____, weigerte sich aber, dem Beklagten, der vom Umzug durch C._____ vernommen hatte, ihre neue Adresse bekannt zu geben (act. 6/391; act. 6/393). Sie musste hierzu in der Folge gericht- lich aufgefordert werden (act. 6/396). Auch die Uneinigkeit hinsichtlich der Psy-

- 34 - chotherapie führte im Januar 2025 zu einer (superprovisorischen) gerichtlichen Ermächtigung des Beklagten, die Psychotherapie beginnen zu lassen (act. 6/416). Der Konflikt der Parteien dauert damit unvermindert fort und ist von fehlender Ko- operation bis hin zur Obstruktion geprägt. 4.4.3 Unzutreffend und verharmlosend sind sodann die Ausführungen der Beru- fungsklägerin zur erwähnten psychotherapeutischen Behandlung C._____s, ge- mäss welchen das Thema einer Psychotherapie erst ab September 2024 seitens des Kinderspitals aufgebracht und als nicht dringend befunden worden sei. Im Be- richt des MMI zur KET-Beratung vom 26. September 2023 wurde ausgeführt, auf- grund der fehlenden Fortschritte sei es nicht zielführend, die Elternberatung in Form einer KET-Beratung weiterzuführen, es scheine aber wichtig, dass C._____ unterstützt werde. Obwohl seine Entwicklung insgesamt erfreulich sei, gebe es doch Symptome, die behandlungsbedürftig seien (act. 6/313 S. 2). Die Empfeh- lung, eine Therapie durchzuführen, erfolgte damit schon im Herbst 2023. Schon damals wurde zudem darauf hingewiesen, dass sich die Eltern uneinig seien, wo die Therapie durchzuführen sei, beim MMI (Wunsch Mutter) oder näher am Wohnort (Wunsch Vater; act. 6/313 S. 2). Tatsächlich kam es in der Folge zu kei- ner Einigung. Am 15. Dezember 2023 musste die damalige Beiständin festhalten, es habe sich leider im gemeinsamen Gespräch vom 1. Dezember 2023 keine Ei- nigung bezüglich eines geeigneten Therapieplatzes für C._____ finden lassen und die Parteien hätten auch keine weiteren wichtigen Themen miteinander aus- tauschen können (act. 6/357/3). Die Beiständin schlug den Eltern alsdann ihrer- seits einen Therapieplatz vor (ebd.). Auch hier kam es zu keiner Einigung. Die Be- rufungsklägerin störte sich zunächst am Praxisort und opponierte alsdann, weil es sich bei der vorgeschlagenen Therapeutin um eine Kinderpsychiaterin und nicht um eine Psychologin handelte (act. 6/357/3, E-Mails vom 15.12.2023, 19:17 Uhr; E-Mail vom 19.12.2023, 08:06 Uhr). Im Oktober 2024 wurde durch das Kinderspi- tal ein Kontakt zu einer Psychotherapeutin hergestellt und auf eine Warteliste von zwei bis drei Monaten hingewiesen (act. 6/415/1-3). Im Dezember 2024 wurden die Eltern von der Psychotherapeutin informiert, dass ab Mitte Januar ein Platz für C._____ verfügbar sei (act. 6/415/5). Wiederum war es den Parteien nicht mög- lich, zeitnah eine Einigung zu finden, so dass es zur erwähnten gerichtlichen An-

- 35 - ordnung kam (act. 6/416). Es irritiert, wenn die Berufungsklägerin vor diesem Hin- tergrund meint, die Therapie sei nicht dringend gewesen und der Therapiebeginn habe keine Auswirkungen auf das Kindeswohl gehabt. Zwar mag die Therapie nicht "dringend" im Sinne eines Notfalls gewesen sein, so dass eine (heute übli- che) längere Wartefrist in Kauf genommen werden konnte bzw. musste. Dies än- dert aber nichts daran, dass bereits über längere Zeit Meinungsverschiedenheiten bestanden und der Therapiebeginn verschleppt wurde sowie das Risiko bestand, dass nochmals mehrere Wochen oder Monate auf einen Therapieplatz hätte ge- wartet werden müssen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wenn die Berufungsklä- gerin die fehlende Dringlichkeit mit der KET-Therapie und der Sprachtherapie zu begründen sucht. Die KET-Therapie wurde im Herbst 2023 abgebrochen und die logopädische Stimmtherapie hat mit einer Psychotherapie nichts zu tun. 4.4.4 Soweit die Berufungsklägerin moniert, die Meinungsverschiedenheiten wür- den nicht die schulischen Belange betreffen, ist zunächst auf die erwähnten Unei- nigkeiten bei der Wahl des Kindergartens (vgl. act. 6/114 S. 6), bei Absprachen zur Schule (act. 6/313 S. 1) und im Zusammenhang mit der von der Schullogopä- din empfohlenen Stimmtherapie (vgl. act. 6/382 S. 2; act. 6/388 Ziff. 5; zum Gan- zen vorne E. IIII.4.4.2) hinzuweisen. Letztlich scheint aufgrund der festgestellten fehlenden Kooperation und deutlichen Tendenzen zu obstruktivem Handeln je- denfalls klar, dass auch im schulischen Bereich mit hoher Wahrscheinlichkeit Streitigkeiten und Blockaden drohen. 4.5 Festzuhalten ist, dass der Konflikt zwischen den Parteien erheblich ist, seit Jahren besteht und trotz weitreichender Bemühungen, insbesondere einer intensi- ven KET-Beratung, nicht entschärft werden konnte. Aussichten auf eine Normali- sierung oder auch nur eine wesentliche Verbesserung der Situation bestehen nicht. Das fehlende Einvernehmen der Parteien führt zum einen zwangsläufig zu einer Belastung C._____s (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5; vorne E. III.4.3.4). Zum andern erschwert, verzögert und blockiert der Elternkonflikt (einvernehmliche) Entscheide in grundsätzlichen Kinderbelangen. Dies hat sich wie gesehen in der Vergangenheit konkret gezeigt und wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten. Mit der vorgenommenen Alleinzuteilung der Entscheidungs-

- 36 - befugnisse besteht begründet Aussicht, dass zum Wohle C._____s in den betrof- fenen Bereichen Konflikte, Verzögerungen und Blockierungen vermieden oder verringert werden. 4.6 Massgebende Lebensbereiche des Kindes, in denen Entscheidungen ge- troffen werden müssen, betreffen namentlich Gesundheit, schulische und später berufliche Ausbildung, Aufenthalt, Fremdbetreuung, Freizeitaktivitäten, Religion, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Kindesvermögens, Behördenkontakte oder Zusammenwirken mit Beratungsstellen sowie anderen öffentlichen und ge- meinnützigen Institutionen der Jugendhilfe. Die Vorinstanz hat vorliegend die Ent- scheidungsbefugnisse betreffend medizinische Behandlungen sowie schulische Belange und Ausbildungsfragen dem Beklagten alleine zugewiesen. Dabei han- delt es sich um jene Teilinhalte der elterlichen Sorge, die für das Wohlergehen so- wie die Lebensplanung und -gestaltung der Kinder von herausragendem Stellen- wert sind und in denen es im Interesse des Kindeswohls von besonderer Bedeu- tung ist, dass Entscheidungen in Zukunft nicht blockiert oder verschleppt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Klägerin hält zwar dafür, mit der Alleinzuweisung der Entscheidungsbefugnis- se in medizinischen und schulischen Belangen werde die gemeinsame elterliche Sorge zur leeren Hülle. Dem kann allerdings so nicht gefolgt werden. Es verblei- ben diverse Lebensbereiche, in denen im Rahmen der elterlichen Sorge Entschei- dungen getroffen werden können. Dabei vermag nichts zu ändern, dass die Par- teien gemäss Darstellung der Klägerin konfessionslos seien und (zur Zeit) kein Wechsel des Aufenthaltsorts geplant sei. 4.7 Unbegründet ist schliesslich die Sorge der Klägerin, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für eine Alleinzuweisung der Entscheidungsbefugnisse un- genügend abgeklärt und ihr rechtliches Gehör sowie Art. 8 EMRK verletzt (vgl. act. 2 Rz. 36 ff.). Wie gezeigt erging der vorinstanzliche Entscheid gestützt auf konkrete Tatsachen und mit hinreichender Begründung.

5. Eventualiter beantragt die Klägerin, die Entscheidungsbefugnisse in medi- zinischen und schulischen Angelegenheiten seien nicht dem Beklagten, sondern

- 37 - ihr zuzuweisen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht sie allerdings nur punk- tuell ein: 5.1 Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Zuweisung an den Beklag- ten in erster Linie damit begründet, dass sie (die Klägerin) in der Vergangenheit in O._____ gearbeitet habe. Dabei handle es sich um eine vergangene, nicht mehr aktuelle Tatsache (act. 2 Rz. 42). Dies ist nicht korrekt. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit während des Aufenthalts der Klägerin in O._____ über längere Zeitabschnitte für C._____ allein zuständig gewesen und die ent- sprechenden Aufgaben auch nach Auffassung des Gutachters gut bewältigt habe. Dabei sei er nach den Feststellungen des Gutachters mit allen Personen, die mit C._____ zu tun hätten, gut vernetzt und lasse sie an der Entwicklung des Sohnes teilhaben. Er stehe mit den Lehrpersonen in gutem Austausch, achte auf die Ge- sundheit C._____s und nehme ärztliche Konsultationen in Anspruch, sofern not- wendig. Bei Anzeichen von Krankheit C._____s reagiere er gelassen, lasse sich fachlich beraten und handle entsprechend. Gemäss der Einschätzung des Gut- achters begegne er Schwierigkeiten C._____s mit mehr Gelassenheit (als die Klä- gerin), plane Lösungen und setze diese um (vorne E. III.2.2). Dies hat die Vorin- stanz zu Recht zugunsten einer Zuweisung der Entscheidungsbefugnisse an den Beklagten berücksichtigt. Vom Abstellen auf eine nicht mehr aktuelle Tatsache kann keine Rede sein. 5.2 Die Vorinstanz, so die Klägerin weiter, führe sodann aus, dass bei ihr (der Klägerin) Hinweise auf eine überbeschützende und überbesorgte Haltung bestün- den und sie mehrfach ärztliche Leistungen in Anspruch genommen habe, welche von der Krankenkasse nicht gedeckt gewesen seien. Dabei handle es sich wohl- bemerkt beim Gutachten um eine grundlegende Einschätzung und es werde auch nicht festgehalten, dass dem tatsächlich so sei, sondern dass lediglich Hinweise dafür beständen. Weiter sei auch nicht erstellt, dass ihr Verhalten sich negativ auf C._____ auswirken würde resp. sie daran hindern würde, bei Fragen zu medizini- schen oder schulischen Belangen von C._____ sachlich entscheiden zu können. ln Bezug auf die nicht von der Krankenkasse gedeckten Kosten sei es so, dass

- 38 - die Klägerin, als sie C._____ wegen hohem Fieber zur Kinderärztin gebracht ha- be, es unterlassen habe, vorgängig das Zentrum für Telemedizin zu kontaktieren. Aufgrund der Versicherungslösung "P._____" sei eine solche Kontaktnahme aber Voraussetzung für die Kostenübernahme. Nur aus diesem Grund seien die Be- handlungskosten nicht übernommen worden. Entsprechend träfen die Feststellun- gen der Vorinstanz nicht zu (act. 2 Rz. 44). Auch insoweit liegt die Klägerin falsch. Zunächst sind ihre Wiedergaben der gut- achterlichen Einschätzung verkürzt. Der Gutachter hat ausgeführt, bei der Kläge- rin bestünden Hinweise auf eine überbeschützende und überbesorgte Haltung. Bei ihr bestehe wenig Vertrauen in die Widerstandskraft ihres Sohnes. Ihre Erzie- hungsvorstellungen seien von einem perfektionistischen Ideal geprägt. Sie lebe im Gefühl, dass C._____ beim Vater emotional zu kurz komme und Gefahren ausgesetzt werde. Daraus resultiere eine leicht verwöhnende, übervorsichtige Haltung, die C._____s Selbständigkeitsentwicklung wenig fördere (act. 212 S. 51). Der Gutachter hat sich damit keineswegs einfach auf den Umstand ge- stützt, dass die Klägerin ärztliche Leistungen in Anspruch genommen habe, die von der Krankenkasse nicht gedeckt wurden. Letzteren Punkt erwähnt die Vorin- stanz ganz knapp und sie weist – wie sich auch den Ausführungen der Klägerin in der Berufung entnehmen lässt – zu Recht darauf hin, dass er unbestritten sei. 5.3 Die Klägerin kritisiert sodann, die Vorinstanz stütze ihren Schluss, wonach der Beklagte leicht adäquater handle, "weder auf ein konkretes Gutachten, noch auf andere tatsächliche Verhältnisse" (act. 2 Rz. 46). Wenn die Vorinstanz auf die angeblich grössere Flexibilität des Beklagten bei der Organisation und Wahrneh- mung notwendiger Termine verweise, stütze sie dies einzig mit dem Argument, dass sie (die Klägerin) aufgrund ihrer Berufstätigkeit grösseren Einschränkungen unterliegen dürfte. Es handle sich hier um Mutmassungen. Tatsächlich sei es ihr "trotz ihrer beruflichen Tätigkeit oder eben gerade wegen ihrer beruflichen Tätig- keit" möglich, sich flexibel an die Bedürfnisse von C._____ anzupassen, da sie ihre Arbeitszeiten selbst einteilen und gestalten könne. Sie habe dieses Jahr C._____ bei sämtlichen Besuchen bei der Kinderärztin begleitet und nach Dia- gnostizierung einer Hausstaubmilbenallergie eine milbendichte Matratzenhülle an-

- 39 - geschafft, was der Beklagte bis heute nicht getan habe (act. 2 Rz. 48 f.). Wie hin- gegen der Beklagte sich flexibel an die Bedürfnisse C._____s anpassen können wolle, sei schleierhaft. Als Gymnasiallehrer könne er nicht einfach geplante Schul- lektionen verschieben oder absagen, um Termine für C._____ wahrzunehmen (act. 2 Rz. 50). Auch diese Ausführungen vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu er- schüttern. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung, wonach der Beklagte "leicht adäquater auf die Bedürfnisse C._____s eingeht", auf die gesamten Umstände und unter anderem auch auf die Einschätzung des Gutachters abgestützt (siehe auch E. III.5.2 hiervor). Inwiefern das Gutachten nicht "konkret" sein soll, ist nicht zu erkennen. Zur Flexibilität hat die Vorinstanz auf die Betreuungsverantwortung unter der Woche (an drei Tagen beim Beklagten und an zwei Tagen bei der Klä- gerin) und die Berufstätigkeit der Klägerin in Kaderposition einerseits und des Be- klagten als Gymnasiallehrer anderseits verwiesen. Wenn sie vor diesem Hinter- grund auf eine leicht höhere Flexibilität des Beklagten schloss, so ist dies nach- vollziehbar und nicht zu beanstanden, auch wenn die Klägerin dies selbst umge- kehrt einschätzt. Massgebend ist letztlich, dass der Beklagte über eine hinrei- chende Flexibilität bei der Organisation und Wahrnehmung notwendiger Termine mit C._____ verfügt, und dies vermag die Klägerin nicht in Frage zu stellen. Nichts zu ändern am Gesamtbild vermag schliesslich auch, wer von den Parteien C._____ öfters zur Kinderärztin begleitet oder eine milbendichte Matratzenhülle angeschafft hat. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schluss, wo- nach den Bedürfnissen C._____s mit einer Alleinzuweisung der spezifischen Ent- scheidungsbefugnisse betreffend Schule und Ausbildung sowie hinsichtlich medi- zinischer Belange an den Beklagten insgesamt bestmöglich gedient werde (act. 5 S. 32), nicht zu beanstanden ist. Es besteht kein Anlass, die entsprechenden Ent- scheidungsbefugnisse nicht dem Beklagten, sondern der Klägerin zuzuweisen. Die vorinstanzliche Regelung entspricht aufgrund der gesamten Umstände aller Voraussicht nach dem Wohl C._____s.

- 40 -

6. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen. IV.

1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung im Weiteren gegen die Betreu- ungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 a) und b) des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz sehe im Unterschied zur bisherigen vorsorglichen Regelung neu eine zusätzliche Übernachtung von C._____ an jedem zweiten Wochenende bei ihr (der Klägerin) sowie eine zusätzliche Betreuung durch den Beklagten von ei- nem Halbtag pro Woche und einem weiteren Halbtag jede zweite Woche vor, was nicht dem Kindeswohl entspreche (act. 2 Rz. 52 ff.).

2. Die Vorinstanz hat begründet, wieso trotz des chronifizierten Elternkonflikts an der seit mehreren Jahren praktizierten alternierenden Obhut festzuhalten sei (act. 5 S. 32 ff.). Dies wird von den Parteien nicht angefochten und ist auch vorlie- gend nicht in Frage zu stellen. Was die konkrete Regelung der Betreuungsverantwortung anbelangt, hat die Vor- instanz Anlass zu kleineren Korrekturen gesehen. So seien die Wechsel am Sonntagabend seit Beginn konfliktbeladen und würden entgegen der im Ehe- schutzverfahren getroffenen Vereinbarung nun offenbar schon seit längerer Zeit nicht mehr wahrgenommen. Der Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin sich einseitig und in voller Willkür über die vereinbarte Betreuungsrege- lung hinwegsetze und mit ihrem renitenten Verhalten eine geringe bzw. fehlende Toleranz gegenüber der Vater-Kind-Beziehung an den Tag lege und damit den belasteten Elternkonflikt weiter verschärfe. Die Klägerin mache demgegenüber geltend, den Wünschen C._____s nachkommen zu wollen, welcher am Sonntag- abend nicht habe wechseln wollen. Dem Beklagten, so die Vorinstanz, sei zwar beizupflichten, dass eine vereinbarte und gerichtlich genehmigte Regelung der Betreuungsverantwortung grundsätzlich einzuhalten sei. Dennoch müsse festge- halten werden, dass sich die Wechsel am Sonntagabend in der Praxis nicht be- währt hätten. Aus welchen Gründen die Übergaben nicht mehr stattfänden, sei dabei letztlich müssig. Massgeblich sei vielmehr, dass eine Lösung gefunden wer-

- 41 - den müsse, welche im Interesse C._____s liege und sowohl von ihm als auch von beiden Parteien akzeptiert werden könne. C._____ habe sich in seiner Anhörung klar geäussert, dass er gerne zwei oder drei Tage am Stück bei einem Elternteil verbringen möchte und die Wechsel am Sonntagabend nicht möge. Er finde diese blöd und wäre gerne das ganze Wochenende bei einem Elternteil. Auch seiner Prozessvertreterin gegenüber habe er diesen Wunsch mehrfach deutlich geäus- sert. C._____ störten die Wechsel an den Wochenenden der Klägerin am Sonn- tagabend, er empfinde diese als stressig. Er wünsche sich deshalb, dass er künf- tig jeweils bis am Montagmorgen bei der Klägerin übernachten dürfe (act. 5 E. III.B.2.2.2.2). Nach der bisherigen Betreuungsregelung der Parteien werde C._____ in der Zeit von Montagabend bis Mittwochmittag jeweils von der Klägerin und von Mittwochmittag bis Freitagmittag vom Beklagten betreut. Die Wochenen- den verbringe er abwechslungsweise von Freitagmittag bis Sonntagabend, 18 Uhr, bei der Klägerin bzw. beim Beklagten. Dass diese Betreuungslösung jede zweite Woche Unruhe in C._____s Alltag bringe und die – von den Parteien per- sönlich wahrzunehmenden – Übergaben am Sonntagabend aufgrund des Eltern- konflikts für ihn belastend seien, liege auf der Hand. Wenig sinnvoll erscheine zu- dem, dass C._____ jede zweite Woche nach dem vorangegangenen Wochen- ende bei der Mutter am Montag über den Mittag vom Vater betreut werde, am Montagabend aber wieder zur Mutter zurückwechsle. Nach den Anträgen seiner Prozessvertreterin würde C._____ jede Woche von Montag ab Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Mittwoch, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr in der schulfreien Zeit), sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulende (bzw. 18.00 Uhr in der schulfreien Zeit), bis Montag, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr in der schulfreien Zeit), von der Klägerin betreut. Mit einer solchen Betreuungsre- gelung könnte dem Wunsch C._____s nach mehr Zeit am Stück bei beiden El- ternteilen und weniger Wechseln nachgekommen werden. Insbesondere entfiele damit der ungeliebte und belastende Übergang am Sonntagabend. Im Gegenzug würde C._____ mit einer solchen Betreuungslösung jeweils bereits ab Mittwoch, Schulbeginn (bzw. 08.00 Uhr in der schulfreien Zeit), vom Beklagten betreut. Aus- serdem würde seine Betreuung bis Freitag, Schulende (bzw. 18.00 Uhr in der schulfreien Zeit), dauern. Gegenüber der im Eheschutzverfahren getroffenen Re-

- 42 - gelung würde C._____ damit neu an jedem Freitag über Mittag vom Beklagten betreut. Diese von C._____s Prozessvertreterin beantragte Regelung der Betreu- ungsverantwortung erscheine sinnvoll und berücksichtige die Interessen des Soh- nes bestmöglich. Insbesondere werde sie seinen Wünschen nach weniger Wech- seln zwischen den Elternteilen und nach Übernachtungen bei der Klägerin jeweils von Sonntagabend bis Montagmorgen an den bei ihr verbrachten Wochenenden gerecht. Mit einer solchen Betreuungsregelung könne mehr Ruhe in C._____s All- tag gebracht werden, was zweifelsohne in seinem Wohl liege und den Wünschen der Eltern vorgehe (act. 5 E. III.B.2.2.2.3 f.).

3. Die Klägerin führt aus, gemäss dem bisherigen faktisch gelebten Betreu- ungsmodell hätten die Betreuungsanteile je 50% betragen (act. 2 Rz. 54 ff., 57). Nach der neu angeordneten Betreuungsregelung betrügen die Betreuungsanteile 47.62% (Klägerin) bzw. 52.38% (Beklagter; act. 2 Rz. 58 f.). Faktisch bedeute die Regelung der Vorinstanz, dass sie (die Klägerin) jeden Mittwoch und jeden zwei- ten Freitag jeweils einen halben Tag weniger Betreuungsverantwortung für den Sohn trage (act. 2 Rz. 60). Während die Vorinstanz für die Anordnung der Über- nachtung von Sonntag auf Montag an jedem zweiten Wochenende die Gründe darlege, tue sie dies für die Neuregelung der Betreuung am Mittwoch und jeden zweiten Freitag nicht, sondern erkläre lapidar, dass diese Ausweitung der Betreu- ungsregelung des Beklagten "im Gegenzug" erfolge (act. 2 Rz. 63). Die angeord- nete Betreuungsregelung erfolge aber, was die Betreuung am Mittwoch und am Freitag betreffe, entgegen der Darlegung der Vorinstanz nicht im lnteresse von C._____ und entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch. C._____ habe sich so- wohl gegenüber der Kindsvertreterin als auch gegenüber dem Gericht ganz klar für die Weiterführung der bisher gelebten Betreuungsregelung ausgesprochen. Dies habe er gegenüber der Beiständin am 20. Mai 2025 bestätigt und ausdrück- lich erklärt, dass er etwas lieber in der Obhut der Mutter sei (act. 2 Rz. 64). Die Vorinstanz verkenne, dass eine Anpassung der Betreuungsregelung nicht dem Prinzip "do ut des" folge. Vielmehr sei die Betreuungsregelung so festzulegen, dass sie dem Wohl des Kindes bestmöglich entspreche. Es sei kein Grund er- sichtlich, weshalb die zusätzliche Übernachtung an jedem zweiten Wochenende

- 43 - im Austausch mit einem Halbtag pro Woche und einem Halbtag jede zweite Wo- che erfolgen solle (act. 2 Rz. 65).

4. Diese Ausführungen vermögen die wohlbegründete vorinstanzliche Rege- lung nicht überzeugend in Frage zu stellen. Beim Wechselmodell brauchen die Betreuungsanteile nicht genau hälftig zu sein. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die Ansicht vertreten kann, Betreuungsanteile von 47.62% (Klägerin) bzw. 52.38% (Beklagter) entsprächen vorliegend nicht dem Kindeswohl. Falsch ist sodann die Behauptung der Klägerin, die Vorinstanz habe zur Neuregelung der Betreuung am Mittwoch und jeden zweiten Freitag bloss lapidar erklärt, dies erfol- ge "im Gegenzug" zur Anpassung hinsichtlich der Übernachtungen von Sonntag auf Montag. Die Vorinstanz hat vielmehr erwogen, mit der von der Kindesvertrete- rin beantragten Regelung (wonach C._____ jede Woche von Montag ab Schulbe- ginn bzw. 08.00 Uhr bis Mittwoch, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulende bzw. 18.00 Uhr, bis Montag, Schul- beginn bzw. 08.00 Uhr, von der Klägerin betreut werden soll), könne dem Wunsch C._____s nach mehr Zeit am Stück bei beiden Elternteilen und weniger Wechseln nachgekommen werden. Die Vorinstanz hat damit die Regelung sehr wohl nach- vollziehbar begründet. Entgegen der Klägerin gebietet das Wohl C._____s gerade nicht, dass – abgesehen vom Wechsel am Sonntagabend – alles genau so bleibt, wie bisher. 5. 5.1 Die Klägerin beantragt schliesslich, es sei die Betreuung der Herbstferien abzutauschen, da sie in der ersten Woche der Herbstferien in den Jahren 2026 und 2027 beruflich jeweils nur schwer abkömmlich sei. Zudem sei die Ferienrege- lung erst ab dem Jahr 2026 anzuordnen, da sie aufgrund der vorsorglichen Be- treuungsregelung gemäss Verfügung vom 10. Mai 2022 bereits Ferien für beide Schulferienwochen im Herbst bei der Arbeitgeberin beantragt und bewilligt erhal- ten und für die zweite Ferienwoche eine Reise nach Griechenland gebucht habe. Auch könne sie nun kurzfristig nicht noch drei Wochen Sommerferien nehmen.

- 44 - 5.2 Die Klägerin tut in keiner Weise dar, inwiefern sie gerade in der ersten Herbstferienwoche 2026 und 2027 "schwer abkömmlich" sein soll und die aus- führlich begründete Ferienregelung der Vorinstanz (vgl. act. 5 S. 39 ff.) angepasst werden muss. Sie behauptet auch nicht, die bereits gebuchten Herbstferien 2025 könnten nicht storniert bzw. zeitlich angepasst werden bzw. sie habe solches nach Eingang des vorinstanzlichen Urteils erfolglos versucht. Die Sommerferien sind schliesslich bereits verstrichen. Eine Abänderung der vorinstanzlichen Feri- enregelung ist nicht angezeigt.

6. Festzuhalten ist, dass die Berufung auch abzuweisen ist, soweit Dispositiv- Ziffer 5 a) und b) angefochten wurden. V. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 GebV OG). Ausgangs- gemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hiervon erfasst sind auch allfällige Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e. ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts (8. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2025 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Allfällige Kosten der Kindesvertretung werden der Berufungsklägerin aufer- legt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 45 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Be- zirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw D. Fabio versandt am: