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LC250016

Ehescheidung

Zürich OG · 2026-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Einreichung der Klageschrift vom 21. Januar 2019 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz hängig (act. 7/1). Am 17. April 2019 fand die Einigungsverhandlung

- 12 - und die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. VI S. 5 ff.). mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als not- wendiger Vertreter i.S. von Art. 69 Abs. 1 ZPO des Beklagten und Berufungsklä- gers (nachfolgend Beklagter) bestellt (act. 7/43). Auf eine dagegen erhobene Be- schwerde des Beklagten trat die Kammer mit Beschluss vom 13. November 2019 nicht ein (act. 7/49/1-2). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 wurde beiden Par- teien die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. 7/47). Mit Verfügung vom 8. April 2020 wurde Rechtsanwältin lic. iur. E._____ als Kindesvertreterin bestellt (act. 7/55). Am 21. Dezember 2020 fand eine weitere Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2021 wurde über die vorsorglichen Massnahmen ent- schieden. Für die Dauer des Verfahrens wurde die Obhut über die Kinder der Klä- gerin zugeteilt und auf die Festsetzung eines Besuchsrechts für den Beklagten sowie auf die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft verzichtet. Ferner wurde der Beklagte für die Dauer des Verfahrens rückwirkend zur Zahlung von Kinder- unterhaltsbeiträgen verpflichtet und der Antrag der Klägerin auf persönliche Unter- haltsbeiträge abgewiesen. Ausserdem wurde der Beklagte zur Einreichung von Unterlagen verpflichtet (act. 7/187). Nach Durchführung eines doppelten Schrif- tenwechsels wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen, die nach ei- ner Verschiebung schliesslich am 27. November 2023 stattfand (Prot. VI S. 77 ff.). Am 11. Dezember 2023 fällte die Vorinstanz das Urteil (act. 7/234), das, nachdem der Vertreter des Beklagten am 8. Januar 2024 die Begründung verlangt hatte (act. 7/243), den Parteien am 13. bzw. am 20. Mai 2025 (sic! act. 7/263) in einer berichtigten und begründeten Fassung zugestellt wurde (act. 7/262 = act. 6).

E. 2 Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 erhob der Vertreter des Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 Berufung (act. 2). Mit Eingabe vom 22. September 2025 beantwortete die Klägerin die Berufung und erhob An- schlussberufung (act. 15). Neben den oben erwähnten Anträgen in der Sache be- antragten beide Parteien die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beklagte persönlich reichte am 3. Juli 2025 und am 20. September 2025 je eine Eingabe ein (act. 8 und act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-264).

- 13 -

E. 3 Im Berufungsverfahren verlangt der Beklagte die Befristung seiner Unter- haltspflicht bis zum Eintritt in das AHV-Alter. Ausserdem will er eine Reduktion des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens, die Aufnahme einer Lehr- lingslohnklausel sowie die Korrektur von einzelnen Bedarfszahlen (act. 2 S. 4 ff.). Für die Zeit bis zum Eintritt des Beklagten in das AHV-Alter wendet sich die Klä- gerin gegen eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge und für die Zeit danach verlangt sie mit der Anschlussberufung die Auszahlung der ihm zustehenden AHV-Kinderrenten an sich selbst (act. 15 S. 6 ff.).

E. 4 Für die Bemessung des Kinderunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Der Unterhaltsbe- messung darf indes dann ein hypothetisches Einkommen zu Grunde gelegt wer- den, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu de- cken und der Pflichtige bei gutem Willen und hinreichender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte. Das hypothetische Einkommen muss einerseits zumutbar und andererseits tatsächlich erzielbar sein. Dabei ist Rechtsfrage, welche Tätig- keit auszuüben zumutbar erscheint, während eine Tatfrage bildet, ob die als zu- mutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv er- zielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4).

E. 5 Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, angesichts seiner langen Ab- senz vom Arbeitsmarkt und seines fortgeschrittenen Alters sei es nicht zulässig, ihm ein hypothetisches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzu- rechnen (act. 2 S. 4 f. Rz 8). Der Beklagte übersieht, dass ihm die Vorinstanz kein hypothetisches Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anrechnete, sondern unter Verweis auf ihren Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. Dezember 2021 (act. 187) festhielt, es gehe nicht darum darzulegen, dass es ihm möglich wäre, eine neue Arbeitsstelle zu finden, sondern es sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weil er seine Arbeitskraft als Selbständigerwerbender nicht ausschöpfe (act. 6 S. 26).

- 17 - Daraus ergibt sich, dass ihm die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anrechnete. Seine Ausführungen zu den Be- rechnungsgrundlagen und dass höchstens von einer Anstellung im Bereich von Kurierdiensten mit einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 3'514.00 ausge- gangen werden könne (act. 2 S. 5 Rz 10 ff.), gehen daher an der Sache vorbei, da sie sich auf die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, wovon die Vorinstanz gerade nicht ausging. Die Einwände des Beklagten, dass ihn seine lange Abwesenheit vom Arbeits- markt und sein Alter sowie "seine aktuelle persönliche Verfassung" (womit er ins- besondere seine psychische Gesundheit meint), ihn bei der Stellensuche behin- derten (act. 2 S. 4 f.), beziehen sich auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit, so dass er im Hinblick auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus ei- ner selbständigen Tätigkeit nichts daraus ableiten kann. Mit der Begründung der Vorinstanz, die demnach auf der Annahme einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit beruht, setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Seine Ausführungen zu seiner selbständigen Tätigkeit - seine Firma sei erloschen und er erziele als Selbständigerwerbender kein bedarfsdeckendes Einkommen (act. 2 S. 5 Rz 9) - sind unbehelflich, da es um ein hypothetisches Einkommen geht, von dem die Vorinstanz nicht annimmt, dass er dieses tatsächlich erziele, sondern dessen Erzielung lediglich möglich sein muss, wozu er nichts sagt. Dass die Erzielung eines solchen Einkommens mit einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit möglich wäre, stellt der Beklagte somit nicht in Abrede. Ausgehend von der Feststellung im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. De- zember 2021, dass er mit einem Arbeitspensum von ca. 40% ein Einkommen als selbständig Erwerbstätiger von CHF 2'465.00 erzielt habe (act. 187 S. 25 f.), die im Übrigen unangefochten blieb, erscheint die Erzielung eines Einkommens von CHF 4'500.00 durchaus plausibel. An dieser Zahl ist demnach festzuhalten.

E. 6 Im Hinblick auf die Dauer seiner Leistungspflicht bringt der Beklagte mit der Berufung weiter vor, obwohl vor Vorinstanz geltend gemacht worden sei, dass eine Leistungspflicht über das Referenzalter hinaus nicht bestehe, würden Unter-

- 18 - haltsleistungen weit darüber hinaus festgelegt, was nicht begründet werde. Eine weitere Tätigkeit in der körperlich strengen Umzugsbranche sei ihm altersbedingt nicht mehr möglich. Eine Anstellung über das Alter von 65 Jahren sei ausge- schlossen. Selbst mit Gelegenheitsarbeiten könnte er kein Einkommen erzielen, welches zusammen mit der AHV-Rente seinen Bedarf decken würde, geschweige denn Raum für Unterhaltsleitungen offenliesse. Dazu äussere sich die Vorinstanz nicht (act. 2 S. 6). Der Umstand, dass der Beklagte in den nächsten Jahren das Rentenalter erreicht und danach abgesehen von der AHV-Rente keine Leistungsfähigkeit mehr vor- handen ist, wurde von seinem Vertreter an der Hauptverhandlung vom 27. No- vember 2023 thematisiert (Prot. VI S. 98 ff.). Sinngemäss stellt er mit seiner Argu- mentation sowohl die Zumutbarkeit als auch die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus in Frage. Ob eine Unterhaltsverpflichtung im Rentenalter überhaupt zumutbar ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Dass sich diese vorliegend stellt, ist eine Folge des fortgeschrit- tenen Alters des Beklagten, das der Vorinstanz bekannt war. Entgegen der Auf- fassung der Klägerin schadet es dem Beklagten daher nicht, dass er nicht früher im vorinstanzlichen Verfahren auf diesen Punkt aufmerksam machte und erst im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag stellt.

E. 7 An die Ausnützung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, beson- ders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Erreichen des Rentenalters lässt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bezahlung von Minderjährigenun- terhalt daher noch nicht als unzumutbar erscheinen. Sollte es dem Unterhalts- pflichtigen in Zukunft einmal aus (altersbedingten) gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist er auf die Abän- derungsklage zu verweisen (BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten demnach grundsätzlich zu Recht über das Rentenalter hinaus ein hypothetisches Einkommen an. Ob dem Beklagten dannzumal eine weitere Erwerbstätigkeit altersbedingt noch möglich sein wird,

- 19 - was er bestreitet (act. 2 S. 6), stellt eine Tatfrage dar, die sich nicht im Voraus klä- ren lässt, sondern im Moment offen bleiben muss. Obwohl der Entscheid der Vorinstanz demnach nicht zu beanstanden ist, wäre es angezeigt gewesen, in der Begründung auf diese Punkte einzugehen.

E. 8 Die Klägerin verlangt im Berufungsverfahren keine Kinderunterhaltsbeiträge vom Beklagten über das Erreichen des AHV-Alters hinaus. Stattdessen beantragt sie mit der Anschlussberufung die Auszahlung der ab dann fälligen AHV-Kinder- renten an sich (act. 15 S. 14). Der Beklagte hat dagegen nichts einzuwenden (act. 20 S. 5). Wie der Beklagte in diesem Zusammenhang erwähnt, ist die Kinderrente bei nicht oder nicht mehr verheirateten oder getrennt lebenden Eltern auf entsprechenden Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die el- terliche Sorge zusteht und das Kind bei ihm wohnt, was auf die Klägerin zutrifft (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Unter Verweis auf diese Rechtslage sieht der Beklagte kein Rechtsschutzinter- esse an einer gerichtlichen Anweisung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zur Auszahlung der Kinderrenten an die Klägerin (act. 20 S. 5). Das Gesetz behält jedoch abweichende vormundschaftliche und zivilrichter- liche Anordnungen vor. Zur Klarstellung, dass kein solcher Fall gegeben ist, ist die entsprechende Berechtigung der Klägerin festzuhalten. Es wird jedoch an der Klä- gerin sein, diesen Anspruch zu gegebener Zeit gegenüber der SVA geltend zu machen, damit die entsprechenden Auszahlungen erfolgen.

E. 9 Gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien ist der vorinstanz- liche Entscheid demnach entsprechend abzuändern und keine Unterhaltsver- pflichtung des Beklagten über das Erreichen des AHV-Rentenalters im März 2028 hinaus vorzusehen. Als Ersatz erhält die Klägerin die AHV-Kinderrenten in der Höhe von 40% der Altersrente. Damit erübrigen sich Ausführungen zum weiteren Einwand des Beklagten, für den Fall, dass er zu namhaften Leistungen sogar über das Referenzalter hinaus ver-

- 20 - pflichtet würde, wäre eine Lehrlingslohnklausel in den Entscheid aufzunehmen (act. 2 S. 6 f.), da seine Leistungspflicht nach dem Gesagten mit dem Erreichen des AHV-Alters durch die Kinderrente der AHV abgelöst wird und dieser Fall dem- nach nicht eintritt.

E. 10 Mit Bezug auf seine Bedarfszahlen beanstandet der Beklagte den Grundbe- trag und die Wohnkosten (act. 2 S. 7). Die Vorinstanz rechnete beiden Parteien einen Grundbetrag von CHF 850.00 an. Bei der Klägerin begründete sie dies da- mit, dass ihr Lebenspartner zwar nicht in der gleichen Wohnung, aber im gleichen Gebäude wohne und aufgrund ihrer Ausführungen davon auszugehen sei, dass der Lebensunterhalt gemeinsam bestritten werde. Beim Beklagten führte die Vorinstanz aus, dass er mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung lebe (act. 6 S. 29). Angesichts einer allenfalls langjährigen Unterhaltspflicht und des hohen Alters sei- ner Mutter wehrt sich der Beklagte gegen die Anrechnung eines Grundbetrags von nur CHF 850.00 (act. 2 S. 7). Die Klägerin weist demgegenüber darauf hin, dass der Beklagte seit der Trennung, d.h. seit nahezu 10 Jahren bei seiner Mutter wohne, was nicht darauf hindeute, dass er ausziehen wolle. Sie macht geltend, aus Gründen der Parität sei beiden Parteien ein Grundbetrag von CHF 850.00 an- zurechnen. Würde der Betrag beim Beklagten erhöht, wäre er hingegen auch bei ihr zu erhöhen (act. 15 S. 15 f.). Wie die Klägerin erwähnt, hatte der Beklagte vor Vorinstanz angegeben, dass er mit der Mutter eine gemeinsame Haushaltskasse führe (act. 15 S. 16 m.H. auf Prot. VI S. 12). Dass die Vorinstanz ihm nur den hälftigen Ehegattenbetrag an- rechnete, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Klägerin, die mit ihrem Lebenspartner zwar in unterschiedlichen Wohnungen im gleichen Haus wohnt, aber einen gemeinsamen Haushalt führt (act. 6 S. 29 m.H. auf Prot. VI S. 51 f.). Es ist demnach bei beiden Parteien von einem Grundbetrag von CHF 850.00 aus- zugehen. Da eine Änderung der Wohnsituation des Klägers nicht absehbar ist, sind ihm weiterhin die tatsächlich anfallenden Wohnkosten bei der Mutter anzu-

- 21 - rechnen und nicht die hypothetischen Kosten für eine künftige eigene Wohnung. Die nach diesem Entscheid beschränkte Dauer der Unterhaltspflicht relativiert den Einwand, dass diese Wohnsituation möglicherweise nicht von Dauer sein werde.

E. 11 Weiter verlangt der Beklagte die Anrechnung von Auslagen für den Arbeits- weg, was die Vorinstanz mit der Begründung abgelehnt hatte, dass er diese über das Geschäft abrechne (act. 6 S. 30). Der Beklagte wendet ein, bei einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit sei das nicht möglich (act. 2 S. 8). Wie oben gezeigt wurde, verkennt er, dass die Vorinstanz von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausging. Ihre Argumentation ist daher konsequent und es besteht kein Anlass zur zusätzlichen Anrechnung von entsprechenden Auslagen.

E. 12 Im Übrigen blieben die Bedarfszahlen unangefochten. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Einkommens- und Bedarfszahlen der Vorinstanz unverändert bleiben. Die entsprechende Wiedergabe dieser Zahlen in Dispositiv- Ziffer 13 ist demnach zu bestätigen. Was sich ändert, ist hingegen die Dauer der Unterhaltspflicht, da diese mit dem Eintritt des Beklagten in das AHV-Alter im März 2028 durch die AHV-Kinderrente abgelöst wird. Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Berufung und der An- schlussberufung sind die Unterhaltsverpflichtung in Dispositiv-Ziffer 8 und die Feststellung der Fehlbeträge in Ziffer 10 und 11 entsprechend anzupassen. Im Sinne einer Klarstellung ist zudem festzuhalten, dass die Klägerin berechtigt ist, die Auszahlung der AHV-Kinderrenten an sich zu verlangen. IV.

1. Eine Scheidung ist keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Im Berufungs- verfahren sind jedoch nur noch die Kinderunterhaltsbeiträge strittig, was für sich allein eine vermögensrechtliche Angelegenheit darstellt. Die Entscheidgebühr ist daher aufgrund des Streitwerts festzusetzen (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Geb OG).

2. Der Beklagte wurde von der Vorinstanz zur Bezahlung von monatlichen Kin- derunterhaltsbeiträgen zwischen CHF 824.00 und CHF 1'107.00 für die Kinder C._____ und D._____ bis zur Volljährigkeit im April 2031 bzw. im Februar 2035

- 22 - verpflichtet, was einen Totalbetrag von über CHF 150'000.00 ausmacht. Mit der Berufung will er je monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 88.00 bis Fe- bruar 2028 bezahlen, was einen Totalbetrag von etwas mehr als CHF 5'000.00 ergibt. Es handelt sich um wiederkehrende Leistungen mit beschränkter Dauer i.S. von Art. 92 Abs. 1 ZPO. Es kann festgehalten werden, dass der Streitwert CHF 100'000.00 übersteigt.

3. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung in Bezug auf die Höhe der Un- terhaltspflicht, während er mit Blick auf die Dauer obsiegt. Die Gutheissung der Anschlussberufung beruht auf der gesetzlichen Regelung nach der AHVV und wirkt sich auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht aus. Ausgangs- gemäss sind die Kosten den Parteien demnach je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Es wird erkannt:

1. a) In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden Dispositiv-Ziffer 8, 10 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Dezember 2023 neu wie folgt gefasst:

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Kindesunterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____: Fr.1'061.– ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt C._____ (davon  Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 861.– ab Oberstufeneintritt von C._____ bis 28. Februar 2027  (davon Fr. 29.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 824.– ab 1. März 2027 bis Februar 2028 (davon Fr. 29.– als  Betreuungsunterhalt). für D._____: Fr. 878.– ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt C._____ (davon  Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 944.– ab Oberstufeneintritt C._____ bis 28. Februar  2027 (davon Fr. 74.– als Betreuungsunterhalt)

- 23 - Fr. 1'107.– ab 1. März 2027 bis Februar 2028 (davon Fr. 74.– als  Betreuungsunterhalt). zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Familienzulagen. Die Klägerin ist berechtigt, ab März 2028 die Auszahlung der AHV-Kin- derrenten für C._____ und D._____ an sich zu verlangen.

10. Mit dem festgelegten Bar- und Betreuungsunterhalt ist der betreibungs- rechtliche Notbedarf von C._____ in allen Phasen gedeckt. Für den ge- bührenden Unterhalt (familienrechtlicher Notbedarf) fehlen ihr folgende Beträge:  Für die Zeit ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt von C._____: Fr. 43.–.  Für die Zeit ab 1. März 2027 bis Februar 2028: Fr. 37.–.

11. Mit dem festgelegten Bar- und Betreuungsunterhalt ist der betreibungs- rechtliche Notbedarf von D._____ in allen Phasen gedeckt. Für den ge- bührenden Unterhalt (familienrechtlicher Notbedarf) fehlen ihm folgende Beträge:  Für die Zeit ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt C._____: Fr. 43.–.  Für die Zeit ab 1. März 2027 bis Februar 2028: Fr. 37.–.

b) Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. De- zember 2023 wird bestätigt.

c) Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewie- sen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 24 -

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage von Kopien von act. 22, act. 24, act. 28 und act. 29/1-4. sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw S. Widmer versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Dezember 2023; Proz. FE190019

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 7/218 und act. 7/217, sinngemäss)

1. Die Anträge des Beklagten seien abzuweisen, sofern und soweit sie sich nicht mit denjenigen der Klägerin decken.

2. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

3. Es sei der Klägerin die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017, zuzuweisen.

4. Es seien die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017, unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.

5. Es sei von einer Besuchs- und Ferienregelung für die beiden Kin- der C._____ und D._____ abzusehen. Eventualiter seien schriftliche Erinnerungskontakte vier Mal pro Jahr für die Kinder C._____ und D._____ anzuordnen.

6. Eventualiter sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten anzuordnen.

7. Für die Umsetzung der Erinnerungskontakte sei eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und der Beistands- person sei die Aufgabe zuzuweisen, die Erinnerungskontakte zu überwachen.

8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die beiden Kin- der C._____ und D._____ angemessene Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils von mindestens Phase I (bis 28.02.2024): Barunterhalt Fr. 679.55 für C._____ Fr. 428.95 für D._____ Betreuungsunterhalt: Fr. 811.50 Phase II (ab 01 .03.2024): Barunterhalt Fr. 959.55 für C._____ Fr. 708.95 für D._____ Betreuungsunterhalt: Fr. 251.50

9. Es seien keine persönliche Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

- 3 -

10. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die geschuldeten Un- terhaltsbeiträge für die beiden Kinder (Bar- und Betreuungsunter- halt) bis zu Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kin- der- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

11. Die geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien gemäss dem Landesin- dex der Konsumentenpreise zu indexieren.

12. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt sind.

13. Es sei auf die Teilung der Vorsorgeguthaben zu verzichten.

14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 7/220)

1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Es seien die beiden Kinder der Parteien C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017, unter die allei- nige elterliche Sorge und die alleinige Obhut des Beklagten zu stel- len.

3. Für den Fall, dass die Kinder unter die alleinige Sorge und die al- leinige Obhut der Klägerin gestellt werden, sei dem Beklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. Für die Ausübung des Besuchsrechts des Beklagten sei eine Bei- standschaft zu errichten.

4. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für die beiden Kin- der angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monat- lich im Voraus bis zur Mündigkeit und über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Allfällige ge- setzliche oder vertragliche Zulagen seien zusätzlich zu bezahlen.

5. Die Unterhaltsbeiträge seien in gerichtsüblicher Weise zu indexie- ren.

6. Für den Fall, dass die Kinder unter die alleinige Sorge und die al- leinige Obhut der Klägerin gestellt werden, sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin keinen An- spruch auf nachehelichen Unterhalt hat.

8. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Parteien während der Ehe keine Ansprüche in der beruflichen Vorsorge bildeten.

- 4 -

9. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig keine güter- rechtlichen Ansprüche haben.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Klägerin. Rechtsbegehren der Kindsvertreterin: (act. 7/200)

1. Es sei der Klägerin die alleinige elterliche Sorge über die gemein- samen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2013, und D._____, geb. am tt.mm.2017, zuzuweisen.

2. Eventualiter seien die gemeinsamen Kinder unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen.

3. C._____ und D._____ seien unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.

4. Es sei von einer Besuchs- und Ferienregelung für C._____ abzu- sehen. Eventualiter seien schriftliche Erinnerungskontakte vier Mal pro Jahr anzuordnen,

5. In Bezug auf D._____ sei dem Beklagten ein begleitetes Besuchs- recht von einmal monatlich 30 Minuten, später einmal monatlich eine Stunde, einzuräumen, wobei die Besuche in einem institutio- nalisierten Besuchstreff stattfinden sollen.

6. Für die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts sei eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und der Bei- standsperson insbesondere folgende Aufgaben zu erteilen:

a. Ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren und zu überwa- chen;

b. Die Daten der Besuche mit den Eltern und dem Besuchstreff zu koordinieren und festzulegen;

c. Spätestens nach dem zweiten Besuch bei der zuständigen Kindesschutzbehörde eine Ersteinschätzung über die Umset- zung des Besuchsrechts und die Vereinbarkeit der Besuche mit dem Kindeswohl abzugeben und danach alle sechs Mo- nate einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Be- suchsrechts zu erstatten;

d. mit der Zeit eine Ausweitung der Besuche auf maximal eine Stunde pro Monat zu prüfen und gegebenenfalls neu festzu- setzen. Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

- 5 -

2. Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C._____, gebo- ren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017, übertragen.

3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, ge- boren am tt.mm.2017, wird der Klägerin zugeteilt.

4. Auf die Festsetzung eines Besuchsrechts des Beklagten für die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2013, wird verzichtet.

5. Der Beklagte ist berechtigt, sein Besuchsrecht gegenüber dem Sohn D._____, geboren tt.mm.2017, einmal monatlich während 30 Minuten im Rah- men eines begleiteten Besuchsrechts (institutionalisierter Besuchstreff) aus- zuüben.

6. Die KESB Kreis Bülach Nord wird beauftragt, für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017, raschmöglichst einen Besuchsbeistand (Art. 308 Abs. 2 ZGB) zu ernennen.

7. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben erteilt

a. betreffend D._____: aa. Ein begleitetes Besuchsrecht zwischen dem Beklagten und D._____ zu installieren und überwachen; ab. die Daten der Besuche mit den Eltern und dem Besuchstreff zu koordinieren und festzulegen; ac. spätestens nach dem zweiten Besuch bei der zuständigen Kindesschutzbehörde eine Ersteinschätzung über die Umsetzung des Besuchsrechts und die Vereinbarkeit der Besuche mit dem Kindeswohl abzugeben und danach alle sechs Monate einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Besuchsrechts zu erstat- ten;

- 6 - ad. nach frühestens sieben Besuchen eine Ausweitung der Be- suchszeit auf maximal eine Stunde pro Monat zu prüfen und gege- benenfalls neu festzusetzen.

b. betreffend C._____: ba. in halbjährlichen Abständen zu prüfen, ob C._____ den Kon- takt zum Beklagten im Rahmen eines 30 minütigen Besuchsrechts wünscht und diese Kontakte gegebenenfalls als begleitetes Be- suchsrecht zwischen dem Beklagten und C._____ zu installieren und überwachen; bb. diesfalls die Daten der Besuche mit den Eltern und dem Be- suchstreff zu koordinieren und festzulegen; bc. diesfalls spätestens nach dem zweiten Besuch bei der zu- ständigen Kindesschutzbehörde eine Ersteinschätzung über die Umsetzung des Besuchsrechts und die Vereinbarkeit der Besuche mit dem Kindeswohl abzugeben und danach alle sechs Monate einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Besuchsrechts zu erstatten; bd. diesfalls nach frühestens sieben Besuchen eine Ausweitung der Besuchszeit auf maximal eine Stunde pro Monat zu prüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Beklagten [recte: der Klägerin] monatliche Kindesunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____: Fr. 1'099.– ab Rechtskraft bis 30. April 2025  (davon Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt) Fr.1'061.– ab 1. Mai 2025 bis Oberstufeneintritt C._____ (davon Fr.  51.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 861.– ab Oberstufeneintritt von C._____ bis 28. Februar 2027  (davon Fr. 29.– als Betreuungsunterhalt)

- 7 - Fr. 824.– ab 1. März 2027 bis 31. Mai 2029 (davon Fr. 29.– als  Betreuungsunterhalt) Fr. 832.– ab. 1 Juni 2029 bis Volljährigkeit.  für D._____: Fr. 866.– ab Rechtskraft bis 30. April 2025  (davon Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 878.– ab 1. Mai 2025 bis Oberstufeneintritt C._____ (davon  Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 944.– ab Oberstufeneintritt C._____ bis 28. Februar  2027 (davon Fr. 74.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'107.– ab 1. März 2027 bis 31. Mai 2029 (davon Fr. 74.– als  Betreuungsunterhalt) Fr. 1'020.– ab. 1. Juni 2029 bis Oberstufeneintritt D._____  Fr. 799.– ab Oberstufeneintritt D._____ bis Volljährigkeit.  zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Fami- lienzulagen.

9. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen.

10. Mit dem festgelegten Bar- und Betreuungsunterhalt ist der betreibungsrecht- liche Notbedarf von C._____ in allen Phasen gedeckt. Für den gebührenden Unterhalt (familienrechtlicher Notbedarf) fehlen ihr folgende Beträge:  Für die Zeit ab Rechtskraft bis 30. April 2025: Fr. 55.–.  Für die Zeit ab 1. Mai 2025 bis Oberstufeneintritt von C._____: Fr. 43.–.  Für die Zeit ab 1. März 2027 bis 31. Mai 2029: Fr. 37.–.

11. Mit dem festgelegten Bar- und Betreuungsunterhalt ist der betreibungsrecht- liche Notbedarf von D._____ in allen Phasen gedeckt. Für den gebührenden Unterhalt (familienrechtlicher Notbedarf) fehlen ihm folgende Beträge:  Für die Zeit ab Rechtskraft bis 30. April 2025: Fr. 55.–.  Für die Zeit ab 1. Mai 2025 bis Oberstufeneintritt C._____: Fr. 43.–.  Für die Zeit ab 1. März 2027 bis 31. Mai 2029: Fr. 37.–.

12. Die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik,

- 8 - Stand per Ende Oktober 2023 (106.4 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

13. Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien: (alle Beträge in CHF) B._____ A._____ (Beklagter) C._____ D._____ (Klägerin) (tt. März 1963) (tt.mm.2013) (tt.mm.2017) (tt. September 1990)

- Einkommen (netto, inkl. ab Rechtskraft; (50% hy- 4'500 (hypoth. Einkom-

13. Monatslohn, inkl. Bo- poth. Einkommen) 1'680 men) nus, exkl. Quellensteuer): ab 01.09.2029; (80% hy- poth. Einkommen) 2'550 ab 01.03.2033; (100% hypoth. Einkommen) 3'190 200; 200;

- Kinderzulagen: ab 01.05.2025: 250 ab 01.03.2029: 250 betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall): Grundbetrag: 850 850 600 400; ab 01.03.27: 600 Anteil Wohnkosten inkl. 588 900 294 294 Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung inkl. IPV: 145 419 inkl. IPV: 33 Inkl. IPV: 0 (KVG): Fremdbetreuungskosten: 221; 221; ab Oberstufeneintritt: 0 ab Oberstufeneintritt: 0 Auslagen Arbeitsweg 165 0 Auswärtige Verpflegung: 110 220 ab. 01.03.2033: 220 rechtlich geschuldete und 0 0 regelmässig bezahlte Un- terhaltsverpflichtung ge- genüber mündigen oder ausserehelichen Kindern: TOTAL: 1858; 2'389 1'148; 915; ab 01.03.2033; 1968 ab Oberstufeneintritt: 927 ab 01.03.2027: 1'115;

- 9 - (alle Beträge in CHF) B._____ A._____ (Beklagter) C._____ D._____ (Klägerin) (tt. März 1963) (tt.mm.2013) (tt.mm.2017) (tt. September 1990) ab Oberstufeneintritt: 894 Einnahmen abzüglich -178; +2'111 -948; -715 Ausgaben: ab 01.09.2029; +692 ab 01.05.2025: -898; ab 01.03.27: -915 ab 01.03.2033 ab Oberstufeneintritt:-677 ab 01.03.2029:-865;; +1'222 ab Oberstufeneintritt:-644 familienrechtlicher Notbe- darf (Nichtmankofall) Radio/TV/Internet/Tele- 110 70 30 30 fon/Serafe: Besuchsrechtskosten: - (p.m. Besuchstreff) Zusatzversicherung 0 0 25 25 (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- 30 15 cherung: Steuern Eltern: (p.m. Quellensteuer bei 145 (bei Betreuungsunterhalt Einkommen berücksich- Steuerpauschale von 100) tigt) Steueranteil Kind: 100 100 Private Vorsorge bei Selb- - 900 ständigerwerbenden: Vermögen: 0 unbekannt 0 0

14. Die Klägerin wird ermächtigt, alleine (ohne Mitwirkung des Beklagten) bei der SVA die Kinderzulagen für die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017, zu beantragen.

15. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

16. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

17. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

18. Auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Par- teien wird verzichtet.

- 10 -

19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 13'000.–; die Barauslagen betragen: Fr. 11'933.95 Kosten der Kindsvertretung Fr. 828.75 Dolmetscherkosten (Total) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

20. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Parteien werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

21. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

22. (Mitteilungen)

23. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2):

1. Es sei Ziffer 8 des Urteilsdispositivs vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei sie durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft bis Ende Februar 2028 für die beiden Kinder C._____ und D._____ monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von je CHF 88.00 zu bezahlen. Erzielt ein Kind einen Lehrlingslohn, reduzieren sich seine Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Lehrlingslohnes (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn).

2. Es seien Ziffer 10, 11 und 13 des Urteils aufzuheben und die An- gaben zum Einkommen des Beklagten und zur Deckung des be- treibungsrechtlichen Notbedarfes sowie des familienrechtlichen Notbedarfes der Kinder entsprechend den nachfolgenden Erwä- gungen anzupassen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1% MwSt) zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

- 11 - der Berufungsbeklagten (act. 15):

1. Es seien die Anträge des Beklagten und Berufungsklägers abzu- weisen.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 (recte 8), 4. und 5. Spie- gelstrich, des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Dezem- ber 2023 sei der Berufungskläger zu verpflichten, monatliche Kin- derunterhaltsbeitrag für C._____, wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 824.00 ab 1. März 2027 bis Bezug einer AHV-Altersrente durch den Berufungskläger, voraussichtlich bis Ende Februar 2028;

- Die Kinderrente ab Bezug einer AHV-Altersrente bzw. des- sen Eintritt in das AHV-Rentenalter durch den Berufungskläger per 1. März 2028 bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes, längstens bis zum Erreichen des 25. Altersjahres von C._____.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 (recte 8), 4. bis 6. Spiegel- strich des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Dezember 2023 sei der Berufungskläger zu verpflichten, monatliche Kinder- unterhaltsbeiträge für D._____, wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'107.00 ab 1. März 2027 bis Bezug einer AHV-Alters- rente durch den Berufungskläger, voraussichtlich bis Ende Fe- bruar 2028;

- Die Kinderrente ab Bezug einer AHV-Altersrente bzw. Eintritt in das AHV-Rentenalter des Berufungsklägers per 1. März 2028 bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes, längstens bis zum Er- reichen des 25. Altersjahr von D._____.

4. Die SVA Zürich sei durch das Gericht anzuweisen, ab Ausrich- tung einer monatlichen AHV-Rente für den Berufungsbeklagten die Kinderrente für C._____ und D._____ direkt an die Berufungs- klägerin auf ein noch zu benennendes Konto zu bezahlen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzli- chen Mwst.) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers. Erwägungen: I.

1. Mit Einreichung der Klageschrift vom 21. Januar 2019 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz hängig (act. 7/1). Am 17. April 2019 fand die Einigungsverhandlung

- 12 - und die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. VI S. 5 ff.). mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als not- wendiger Vertreter i.S. von Art. 69 Abs. 1 ZPO des Beklagten und Berufungsklä- gers (nachfolgend Beklagter) bestellt (act. 7/43). Auf eine dagegen erhobene Be- schwerde des Beklagten trat die Kammer mit Beschluss vom 13. November 2019 nicht ein (act. 7/49/1-2). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 wurde beiden Par- teien die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. 7/47). Mit Verfügung vom 8. April 2020 wurde Rechtsanwältin lic. iur. E._____ als Kindesvertreterin bestellt (act. 7/55). Am 21. Dezember 2020 fand eine weitere Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2021 wurde über die vorsorglichen Massnahmen ent- schieden. Für die Dauer des Verfahrens wurde die Obhut über die Kinder der Klä- gerin zugeteilt und auf die Festsetzung eines Besuchsrechts für den Beklagten sowie auf die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft verzichtet. Ferner wurde der Beklagte für die Dauer des Verfahrens rückwirkend zur Zahlung von Kinder- unterhaltsbeiträgen verpflichtet und der Antrag der Klägerin auf persönliche Unter- haltsbeiträge abgewiesen. Ausserdem wurde der Beklagte zur Einreichung von Unterlagen verpflichtet (act. 7/187). Nach Durchführung eines doppelten Schrif- tenwechsels wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen, die nach ei- ner Verschiebung schliesslich am 27. November 2023 stattfand (Prot. VI S. 77 ff.). Am 11. Dezember 2023 fällte die Vorinstanz das Urteil (act. 7/234), das, nachdem der Vertreter des Beklagten am 8. Januar 2024 die Begründung verlangt hatte (act. 7/243), den Parteien am 13. bzw. am 20. Mai 2025 (sic! act. 7/263) in einer berichtigten und begründeten Fassung zugestellt wurde (act. 7/262 = act. 6).

2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 erhob der Vertreter des Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 Berufung (act. 2). Mit Eingabe vom 22. September 2025 beantwortete die Klägerin die Berufung und erhob An- schlussberufung (act. 15). Neben den oben erwähnten Anträgen in der Sache be- antragten beide Parteien die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beklagte persönlich reichte am 3. Juli 2025 und am 20. September 2025 je eine Eingabe ein (act. 8 und act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-264).

- 13 -

3. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (act. 18) wurde von der teilweisen Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils Vormerk genommen, beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, die von der Vorinstanz bestellte Kinderver- treterin entlassen und dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Anschlussberu- fung angesetzt. Die Anschlussberufung wurde mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 beantwortet (act. 20). Am 30. Oktober 2025 reichte der Beklagte persönlich die Kopie eines Schreibens an seinen Vertreter vom 23. Oktober 2025 ein (act. 24). Mit Eingabe vom 3. November 2025 nahm die Klägerin Stellung zur Berufungs- antwort (act. 25). Diese Eingabe wurde dem Beklagten zugestellt (act. 26 f.), wor- auf er persönlich am 12. Dezember 2025 eine weitere Eingabe einreichte (act. 28 f.). Sein Vertreter liess sich demgegenüber nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Wie erwähnt, war dem Beklagten vor Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Okto- ber 2019 ein Vertreter nach Art. 69 ZPO bestellt worden (act. 43; vgl. auch act. 26). Die angeordnete Vertretung gilt auch im Rechtsmittelverfahren, sofern die Postulationsunfähigkeit inzwischen nicht aufgehoben wurde, wovon mit Blick auf die oben erwähnten Eingaben des Beklagten in diesem Verfahren nicht aus- zugehen ist (ZK ZPO-E. STAEHELIN / SCHWEIZER, Art. 69 N 10a). Im Berufungsver- fahren ist daher kein neuer Antrag erforderlich (vgl. act. 2 S. 3 Rz 1). Wie erwähnt, wandte sich der Beklagte persönlich mit verschiedenen Eingaben sowohl per E-Mail (act. 4) als auch per Post (act. 8, 13, 22, 24 und 28) an die Kammer. Abgesehen davon, dass elektronische Eingaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein müssen (Art. 130 Abs. 2 ZPO), was nicht der Fall war, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesen Eingaben auch wegen des fehlenden inhaltlichen Bezugs zum Gegenstand des Berufungsverfah- rens.

2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra-

- 14 - gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien ha- ben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zei- gen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prü- fung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rü- gen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013 E. 2.2.2). In Kinderbelangen hat die Beru- fungsinstanz darüber hinaus – im Rahmen der Beanstandungen – wie im erstin- stanzlichen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). III.

1. Wie sich aus dem Beschluss vom 7. Oktober 2025 (act. 18) ergibt, sind die Kinderunterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ (Dispositiv-Ziffer 8) sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen des vorinstanzlichen Ur- teils (Fehlbeträge und finanzielle Eckdaten; Dispositiv-Ziffern 10, 11 und 13) Ge- genstand der Berufung und Anschlussberufung.

2. Der Klägerin, die ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'500.00 er- zielte, rechnete die Vorinstanz gestützt auf das Schulstufenmodell ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen für ein 50% Pensum von CHF 1'680.00, ab 1. September 2029 ein hypothetisches mo- natliches Nettoeinkommen für ein 80% Pensum von CHF 2'550.00 und ab 1. März

- 15 - 2033 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen für ein 100% Pensum von CHF 3'190.00 an (act. 6 S. 24 f.). Da der Beklagte nach Auffassung der Vorinstanz seine Arbeitskraft im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Umzugsfachmann offensichtlich nicht vollständig ausschöpfe, rechnete sie ihm wie bei den vorsorglichen Massnahmen (vgl. act. 187) ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'500.00 an (act. 6 S. 25 f.). Sein Verhalten im Prozess lasse zwar tatsächlich den Anschein aufkom- men, er könnte psychisch instabil sein. Das könne aber vom Gericht nicht beurteilt werden und er reiche keine ärztlichen Atteste dazu sein. Zudem wäre das, auch wenn es so wäre, kein Grund, weshalb er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (act. 6 S. 27). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kinderzulagen (act. 6 S. 27 f.) und der Bedarfszahlen (act. 6 S. 28 ff.), verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zu fol- genden Kinderunterhaltsbeiträgen (act. 6 S. 34 ff., insbes. S. 38 f.): für C._____: Fr. 1'099.– ab Rechtskraft bis 30. April 2025  (davon Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt) Fr.1'061.– ab 1. Mai 2025 bis Oberstufeneintritt C._____ (davon  Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 861.– ab Oberstufeneintritt von C._____ bis 28. Februar 2027  (davon Fr. 29.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 824.– ab 1. März 2027 bis 31. Mai 2029 (davon Fr. 29.– als  Betreuungsunterhalt) Fr. 832.– ab. 1 Juni 2029 bis Volljährigkeit.  für D._____: Fr. 866.– ab Rechtskraft bis 30. April 2025  (davon Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 878.– ab 1. Mai 2025 bis Oberstufeneintritt C._____ (davon  Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 944.– ab Oberstufeneintritt C._____ bis 28. Februar  2027 (davon Fr. 74.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'107.– ab 1. März 2027 bis 31. Mai 2029 (davon Fr. 74.– als  Betreuungsunterhalt) Fr. 1'020.– ab. 1. Juni 2029 bis Oberstufeneintritt D._____ 

- 16 - Fr. 799.– ab Oberstufeneintritt D._____ bis Volljährigkeit. 

3. Im Berufungsverfahren verlangt der Beklagte die Befristung seiner Unter- haltspflicht bis zum Eintritt in das AHV-Alter. Ausserdem will er eine Reduktion des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens, die Aufnahme einer Lehr- lingslohnklausel sowie die Korrektur von einzelnen Bedarfszahlen (act. 2 S. 4 ff.). Für die Zeit bis zum Eintritt des Beklagten in das AHV-Alter wendet sich die Klä- gerin gegen eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge und für die Zeit danach verlangt sie mit der Anschlussberufung die Auszahlung der ihm zustehenden AHV-Kinderrenten an sich selbst (act. 15 S. 6 ff.).

4. Für die Bemessung des Kinderunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Der Unterhaltsbe- messung darf indes dann ein hypothetisches Einkommen zu Grunde gelegt wer- den, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu de- cken und der Pflichtige bei gutem Willen und hinreichender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte. Das hypothetische Einkommen muss einerseits zumutbar und andererseits tatsächlich erzielbar sein. Dabei ist Rechtsfrage, welche Tätig- keit auszuüben zumutbar erscheint, während eine Tatfrage bildet, ob die als zu- mutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv er- zielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4).

5. Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, angesichts seiner langen Ab- senz vom Arbeitsmarkt und seines fortgeschrittenen Alters sei es nicht zulässig, ihm ein hypothetisches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzu- rechnen (act. 2 S. 4 f. Rz 8). Der Beklagte übersieht, dass ihm die Vorinstanz kein hypothetisches Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anrechnete, sondern unter Verweis auf ihren Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. Dezember 2021 (act. 187) festhielt, es gehe nicht darum darzulegen, dass es ihm möglich wäre, eine neue Arbeitsstelle zu finden, sondern es sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weil er seine Arbeitskraft als Selbständigerwerbender nicht ausschöpfe (act. 6 S. 26).

- 17 - Daraus ergibt sich, dass ihm die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anrechnete. Seine Ausführungen zu den Be- rechnungsgrundlagen und dass höchstens von einer Anstellung im Bereich von Kurierdiensten mit einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 3'514.00 ausge- gangen werden könne (act. 2 S. 5 Rz 10 ff.), gehen daher an der Sache vorbei, da sie sich auf die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, wovon die Vorinstanz gerade nicht ausging. Die Einwände des Beklagten, dass ihn seine lange Abwesenheit vom Arbeits- markt und sein Alter sowie "seine aktuelle persönliche Verfassung" (womit er ins- besondere seine psychische Gesundheit meint), ihn bei der Stellensuche behin- derten (act. 2 S. 4 f.), beziehen sich auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit, so dass er im Hinblick auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus ei- ner selbständigen Tätigkeit nichts daraus ableiten kann. Mit der Begründung der Vorinstanz, die demnach auf der Annahme einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit beruht, setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Seine Ausführungen zu seiner selbständigen Tätigkeit - seine Firma sei erloschen und er erziele als Selbständigerwerbender kein bedarfsdeckendes Einkommen (act. 2 S. 5 Rz 9) - sind unbehelflich, da es um ein hypothetisches Einkommen geht, von dem die Vorinstanz nicht annimmt, dass er dieses tatsächlich erziele, sondern dessen Erzielung lediglich möglich sein muss, wozu er nichts sagt. Dass die Erzielung eines solchen Einkommens mit einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit möglich wäre, stellt der Beklagte somit nicht in Abrede. Ausgehend von der Feststellung im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. De- zember 2021, dass er mit einem Arbeitspensum von ca. 40% ein Einkommen als selbständig Erwerbstätiger von CHF 2'465.00 erzielt habe (act. 187 S. 25 f.), die im Übrigen unangefochten blieb, erscheint die Erzielung eines Einkommens von CHF 4'500.00 durchaus plausibel. An dieser Zahl ist demnach festzuhalten.

6. Im Hinblick auf die Dauer seiner Leistungspflicht bringt der Beklagte mit der Berufung weiter vor, obwohl vor Vorinstanz geltend gemacht worden sei, dass eine Leistungspflicht über das Referenzalter hinaus nicht bestehe, würden Unter-

- 18 - haltsleistungen weit darüber hinaus festgelegt, was nicht begründet werde. Eine weitere Tätigkeit in der körperlich strengen Umzugsbranche sei ihm altersbedingt nicht mehr möglich. Eine Anstellung über das Alter von 65 Jahren sei ausge- schlossen. Selbst mit Gelegenheitsarbeiten könnte er kein Einkommen erzielen, welches zusammen mit der AHV-Rente seinen Bedarf decken würde, geschweige denn Raum für Unterhaltsleitungen offenliesse. Dazu äussere sich die Vorinstanz nicht (act. 2 S. 6). Der Umstand, dass der Beklagte in den nächsten Jahren das Rentenalter erreicht und danach abgesehen von der AHV-Rente keine Leistungsfähigkeit mehr vor- handen ist, wurde von seinem Vertreter an der Hauptverhandlung vom 27. No- vember 2023 thematisiert (Prot. VI S. 98 ff.). Sinngemäss stellt er mit seiner Argu- mentation sowohl die Zumutbarkeit als auch die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus in Frage. Ob eine Unterhaltsverpflichtung im Rentenalter überhaupt zumutbar ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Dass sich diese vorliegend stellt, ist eine Folge des fortgeschrit- tenen Alters des Beklagten, das der Vorinstanz bekannt war. Entgegen der Auf- fassung der Klägerin schadet es dem Beklagten daher nicht, dass er nicht früher im vorinstanzlichen Verfahren auf diesen Punkt aufmerksam machte und erst im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag stellt.

7. An die Ausnützung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, beson- ders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Erreichen des Rentenalters lässt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bezahlung von Minderjährigenun- terhalt daher noch nicht als unzumutbar erscheinen. Sollte es dem Unterhalts- pflichtigen in Zukunft einmal aus (altersbedingten) gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist er auf die Abän- derungsklage zu verweisen (BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten demnach grundsätzlich zu Recht über das Rentenalter hinaus ein hypothetisches Einkommen an. Ob dem Beklagten dannzumal eine weitere Erwerbstätigkeit altersbedingt noch möglich sein wird,

- 19 - was er bestreitet (act. 2 S. 6), stellt eine Tatfrage dar, die sich nicht im Voraus klä- ren lässt, sondern im Moment offen bleiben muss. Obwohl der Entscheid der Vorinstanz demnach nicht zu beanstanden ist, wäre es angezeigt gewesen, in der Begründung auf diese Punkte einzugehen.

8. Die Klägerin verlangt im Berufungsverfahren keine Kinderunterhaltsbeiträge vom Beklagten über das Erreichen des AHV-Alters hinaus. Stattdessen beantragt sie mit der Anschlussberufung die Auszahlung der ab dann fälligen AHV-Kinder- renten an sich (act. 15 S. 14). Der Beklagte hat dagegen nichts einzuwenden (act. 20 S. 5). Wie der Beklagte in diesem Zusammenhang erwähnt, ist die Kinderrente bei nicht oder nicht mehr verheirateten oder getrennt lebenden Eltern auf entsprechenden Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die el- terliche Sorge zusteht und das Kind bei ihm wohnt, was auf die Klägerin zutrifft (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Unter Verweis auf diese Rechtslage sieht der Beklagte kein Rechtsschutzinter- esse an einer gerichtlichen Anweisung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zur Auszahlung der Kinderrenten an die Klägerin (act. 20 S. 5). Das Gesetz behält jedoch abweichende vormundschaftliche und zivilrichter- liche Anordnungen vor. Zur Klarstellung, dass kein solcher Fall gegeben ist, ist die entsprechende Berechtigung der Klägerin festzuhalten. Es wird jedoch an der Klä- gerin sein, diesen Anspruch zu gegebener Zeit gegenüber der SVA geltend zu machen, damit die entsprechenden Auszahlungen erfolgen.

9. Gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien ist der vorinstanz- liche Entscheid demnach entsprechend abzuändern und keine Unterhaltsver- pflichtung des Beklagten über das Erreichen des AHV-Rentenalters im März 2028 hinaus vorzusehen. Als Ersatz erhält die Klägerin die AHV-Kinderrenten in der Höhe von 40% der Altersrente. Damit erübrigen sich Ausführungen zum weiteren Einwand des Beklagten, für den Fall, dass er zu namhaften Leistungen sogar über das Referenzalter hinaus ver-

- 20 - pflichtet würde, wäre eine Lehrlingslohnklausel in den Entscheid aufzunehmen (act. 2 S. 6 f.), da seine Leistungspflicht nach dem Gesagten mit dem Erreichen des AHV-Alters durch die Kinderrente der AHV abgelöst wird und dieser Fall dem- nach nicht eintritt.

10. Mit Bezug auf seine Bedarfszahlen beanstandet der Beklagte den Grundbe- trag und die Wohnkosten (act. 2 S. 7). Die Vorinstanz rechnete beiden Parteien einen Grundbetrag von CHF 850.00 an. Bei der Klägerin begründete sie dies da- mit, dass ihr Lebenspartner zwar nicht in der gleichen Wohnung, aber im gleichen Gebäude wohne und aufgrund ihrer Ausführungen davon auszugehen sei, dass der Lebensunterhalt gemeinsam bestritten werde. Beim Beklagten führte die Vorinstanz aus, dass er mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung lebe (act. 6 S. 29). Angesichts einer allenfalls langjährigen Unterhaltspflicht und des hohen Alters sei- ner Mutter wehrt sich der Beklagte gegen die Anrechnung eines Grundbetrags von nur CHF 850.00 (act. 2 S. 7). Die Klägerin weist demgegenüber darauf hin, dass der Beklagte seit der Trennung, d.h. seit nahezu 10 Jahren bei seiner Mutter wohne, was nicht darauf hindeute, dass er ausziehen wolle. Sie macht geltend, aus Gründen der Parität sei beiden Parteien ein Grundbetrag von CHF 850.00 an- zurechnen. Würde der Betrag beim Beklagten erhöht, wäre er hingegen auch bei ihr zu erhöhen (act. 15 S. 15 f.). Wie die Klägerin erwähnt, hatte der Beklagte vor Vorinstanz angegeben, dass er mit der Mutter eine gemeinsame Haushaltskasse führe (act. 15 S. 16 m.H. auf Prot. VI S. 12). Dass die Vorinstanz ihm nur den hälftigen Ehegattenbetrag an- rechnete, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Klägerin, die mit ihrem Lebenspartner zwar in unterschiedlichen Wohnungen im gleichen Haus wohnt, aber einen gemeinsamen Haushalt führt (act. 6 S. 29 m.H. auf Prot. VI S. 51 f.). Es ist demnach bei beiden Parteien von einem Grundbetrag von CHF 850.00 aus- zugehen. Da eine Änderung der Wohnsituation des Klägers nicht absehbar ist, sind ihm weiterhin die tatsächlich anfallenden Wohnkosten bei der Mutter anzu-

- 21 - rechnen und nicht die hypothetischen Kosten für eine künftige eigene Wohnung. Die nach diesem Entscheid beschränkte Dauer der Unterhaltspflicht relativiert den Einwand, dass diese Wohnsituation möglicherweise nicht von Dauer sein werde.

11. Weiter verlangt der Beklagte die Anrechnung von Auslagen für den Arbeits- weg, was die Vorinstanz mit der Begründung abgelehnt hatte, dass er diese über das Geschäft abrechne (act. 6 S. 30). Der Beklagte wendet ein, bei einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit sei das nicht möglich (act. 2 S. 8). Wie oben gezeigt wurde, verkennt er, dass die Vorinstanz von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausging. Ihre Argumentation ist daher konsequent und es besteht kein Anlass zur zusätzlichen Anrechnung von entsprechenden Auslagen.

12. Im Übrigen blieben die Bedarfszahlen unangefochten. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Einkommens- und Bedarfszahlen der Vorinstanz unverändert bleiben. Die entsprechende Wiedergabe dieser Zahlen in Dispositiv- Ziffer 13 ist demnach zu bestätigen. Was sich ändert, ist hingegen die Dauer der Unterhaltspflicht, da diese mit dem Eintritt des Beklagten in das AHV-Alter im März 2028 durch die AHV-Kinderrente abgelöst wird. Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Berufung und der An- schlussberufung sind die Unterhaltsverpflichtung in Dispositiv-Ziffer 8 und die Feststellung der Fehlbeträge in Ziffer 10 und 11 entsprechend anzupassen. Im Sinne einer Klarstellung ist zudem festzuhalten, dass die Klägerin berechtigt ist, die Auszahlung der AHV-Kinderrenten an sich zu verlangen. IV.

1. Eine Scheidung ist keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Im Berufungs- verfahren sind jedoch nur noch die Kinderunterhaltsbeiträge strittig, was für sich allein eine vermögensrechtliche Angelegenheit darstellt. Die Entscheidgebühr ist daher aufgrund des Streitwerts festzusetzen (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Geb OG).

2. Der Beklagte wurde von der Vorinstanz zur Bezahlung von monatlichen Kin- derunterhaltsbeiträgen zwischen CHF 824.00 und CHF 1'107.00 für die Kinder C._____ und D._____ bis zur Volljährigkeit im April 2031 bzw. im Februar 2035

- 22 - verpflichtet, was einen Totalbetrag von über CHF 150'000.00 ausmacht. Mit der Berufung will er je monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 88.00 bis Fe- bruar 2028 bezahlen, was einen Totalbetrag von etwas mehr als CHF 5'000.00 ergibt. Es handelt sich um wiederkehrende Leistungen mit beschränkter Dauer i.S. von Art. 92 Abs. 1 ZPO. Es kann festgehalten werden, dass der Streitwert CHF 100'000.00 übersteigt.

3. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung in Bezug auf die Höhe der Un- terhaltspflicht, während er mit Blick auf die Dauer obsiegt. Die Gutheissung der Anschlussberufung beruht auf der gesetzlichen Regelung nach der AHVV und wirkt sich auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht aus. Ausgangs- gemäss sind die Kosten den Parteien demnach je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Es wird erkannt:

1. a) In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden Dispositiv-Ziffer 8, 10 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Dezember 2023 neu wie folgt gefasst:

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Kindesunterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____: Fr.1'061.– ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt C._____ (davon  Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 861.– ab Oberstufeneintritt von C._____ bis 28. Februar 2027  (davon Fr. 29.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 824.– ab 1. März 2027 bis Februar 2028 (davon Fr. 29.– als  Betreuungsunterhalt). für D._____: Fr. 878.– ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt C._____ (davon  Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 944.– ab Oberstufeneintritt C._____ bis 28. Februar  2027 (davon Fr. 74.– als Betreuungsunterhalt)

- 23 - Fr. 1'107.– ab 1. März 2027 bis Februar 2028 (davon Fr. 74.– als  Betreuungsunterhalt). zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Familienzulagen. Die Klägerin ist berechtigt, ab März 2028 die Auszahlung der AHV-Kin- derrenten für C._____ und D._____ an sich zu verlangen.

10. Mit dem festgelegten Bar- und Betreuungsunterhalt ist der betreibungs- rechtliche Notbedarf von C._____ in allen Phasen gedeckt. Für den ge- bührenden Unterhalt (familienrechtlicher Notbedarf) fehlen ihr folgende Beträge:  Für die Zeit ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt von C._____: Fr. 43.–.  Für die Zeit ab 1. März 2027 bis Februar 2028: Fr. 37.–.

11. Mit dem festgelegten Bar- und Betreuungsunterhalt ist der betreibungs- rechtliche Notbedarf von D._____ in allen Phasen gedeckt. Für den ge- bührenden Unterhalt (familienrechtlicher Notbedarf) fehlen ihm folgende Beträge:  Für die Zeit ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt C._____: Fr. 43.–.  Für die Zeit ab 1. März 2027 bis Februar 2028: Fr. 37.–.

b) Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. De- zember 2023 wird bestätigt.

c) Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewie- sen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 24 -

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage von Kopien von act. 22, act. 24, act. 28 und act. 29/1-4. sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw S. Widmer versandt am: