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LC250008

Ehescheidung

Zürich OG · 2025-11-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und einer Begründung versehen. Der Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 10). Dem Eintreten steht damit grundsätzlich nichts entgegen.

E. 2 Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Ver- weise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Die Berufungsklägerin möchte gemäss ihrem Rechtsbegehren (Hauptan- trag, act. 2 S. 2, oben im Wortlaut abgedruckt) unter anderem die Dispositiv-Zif-

- 9 - fern 7-9 (Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr, Kostenauflage sowie ge- genseitiger Verzicht auf Parteientschädigung) durch die Berufungsinstanz aufhe- ben lassen. Sie geht indes in der Berufungsbegründung mit keinem Wort auf diese Punkte ein und legt nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Urteil diesbe- züglich fehlerhaft sein soll. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).

E. 3 Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen Ziffer 4 sowie Ziffern 7-9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Der Berufungsbeklagte stellt in der Berufungsantwort den Antrag auf Feststellung, dass keine Anschluss- berufung erhoben worden sei, was als sinngemässer Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung entgegenzunehmen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist damit in den von der Berufungsklägerin nicht angefochtenen Punkten am 19. Juni 2025 rechtskräftig geworden. Das ist entsprechend vorzumerken. III. Materielles

- 10 -

1. Die Berufungsklägerin ficht wie soeben erwähnt – nebst den die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffenden Dispositiv-Ziffern 7-9 – Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils an, mit welcher die Vorinstanz die umfassende Schei- dungskonvention der Parteien vom 9. Dezember 2024 genehmigt hat. Die Par- teien haben in ihrer Konvention vereinbart, die gemeinsamen Kinder in der bishe- rigen Familienwohnung wechselnd im "Nestmodell" zu betreuen. Die Berufungs- klägerin macht in ihrer ausführlichen Berufungsschrift hauptsächlich geltend, sich bezüglich der Vereinbarung des Nestmodells in einem Grundlagenirrtum befun- den zu haben (nachfolgend E. 2.). Im Weiteren bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihre Prüfungspflicht gemäss Art. 279 ZPO verletzt und moniert sodann eine Ver- letzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime bei Kinderbelangen (nachfolgend E. 3.).

2. Vorliegend haben die Parteien unstreitig ein gemeinsames Scheidungsbe- gehren mit umfassender Einigung eingereicht. Die Vorinstanz hat dieses nach er- folgter gemeinsamer und getrennter Anhörung, nachdem sie weitere Unterlagen einverlangt hatte, genehmigt. Mit der Genehmigung wurde die Vereinbarung rechtsgültig (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Die Scheidung der Ehe kann folglich nur we- gen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (Art. 289 ZPO). Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe sich beim Abschluss der Ver- einbarung wie auch an der Verhandlung vom 9. Dezember 2024 in einem wesent- lichen Irrtum befunden, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass das vereinbarte Betreuungsmodell (das Nestmodell) "faktisch unabänderlich" sei (act. 2 Rz. 29). Mit dieser Ansicht geht die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin fehl. Die Beru- fungsklägerin selbst räumt an anderer Stelle zutreffend ein, eine Abänderung sei möglich, sofern eine neue Regelung im Interesse des Kindes aufgrund wesentli- cher neuer Tatsachen erforderlich sei, wobei Beispiele solcher veränderter Tatsa- chen etwa Einkommensschwankungen, Stellenverlust, Kooperations[un]fähigkeit Erziehungs[un]fähigkeit oder die Pubertät sein könnten (act. 2 Rz. 22). Bereits die Vorinstanz hat in ihrem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die Parteien, denen die elterliche Sorge und als Ausfluss davon das Aufenthaltsbestimmungs- recht gemeinsam zukommt, das Scheidungsurteil diesbezüglich einvernehmlich

- 11 - bei der KESB oder strittig bei Gericht abändern lassen können (act. 6 E. XI). Wenn die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang der Vorinstanz Rechtsun- kenntnis vorwirft (act. 2 Rz. 19) und ausführt, auch die Vorinstanz sei bezüglich Abänderbarkeit des Scheidungsurteils gegebenenfalls einem wesentlichen Grund- lagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR in Form einer erheblichen Rechtsunkenntnis unterlegen (act. 2 Rz. 40), wirkt das doch ein wenig befremd- lich. Richtig und auch dem Rechtsgefühl einer anwaltlich nicht vertretenen Partei zugänglich ist indes, dass die Berufungsklägerin das vereinbarte Betreuungsmo- dell nicht unilateral, ohne Einverständnis des Berufungsbeklagten, jederzeit wie- der aufheben kann. So könnte sie etwa nicht von sich aus entscheiden, von nun an die Kinder nicht mehr im Nest, sondern in einer zweiten Wohnung zu betreuen, wenn der Berufungsbeklagte damit nicht einverstanden ist. Letztendlich ist dies Ausfluss davon, dass Vereinbarungen schon ganz allgemein eine Bindungswir- kung haben, wobei im Falle des vereinbarten Betreuungsmodells in besonderer Weise Dritte betroffen sind – die minderjährigen Kinder –, deren Interesse es ge- bietet, das Vereinbarte nicht leichthin durch einen der Elternteile abändern zu las- sen, sondern nur nach Massgabe des Kindesinteresses bei Vorliegen bestimmter Abänderungsgründe. Inwiefern die Berufungsklägerin diesbezüglich einem be- achtlichen Grundlagenirrtum unterlegen sein soll, wird nicht klar. Nicht gefolgt werden kann der Berufungsklägerin sodann, wenn sie vorbringt, aufgrund ihres Nichtwissens über die quasi Unabänderbarkeit des Scheidungsurteils habe sie – erneut unwissentlich – im Voraus auf eine Abänderung verzichtet, was indes nicht zulässig sei (act. 2 Rz. 39). Der Berufungsklägerin setzt offensichtlich eine unzu- lässige unilaterale, rein voluntative Beendigung resp. Abänderung des Betreu- ungsmodels mit der zulässigen Abänderung des Betreuungsmodells bei Vorliegen von Abänderungsgründen gleich. Es soll dabei keineswegs in Abrede gestellt werden, dass es in der Wahr- nehmung der Berufungsklägerin am Tag der Scheidungsverhandlung sehr schnell gegangen sein mag und bei ihr ein ungutes Gefühl zurückblieb, da sie glaube, eine Entscheidung von solcher Tragweite sollte nicht ohne fachliche Begleitung getroffen werden (act. 2 Rz. 29, aus act. 4/5 [ihr Widerrufsschreiben vom 19. De- zember 2024] zitierend). Es wäre indes der Berufungsklägerin freigestanden, sich

- 12 - fachlich beraten zu lassen, bevor sie die Scheidungsvereinbarung einreichte und anlässlich der Scheidungsverhandlung bestätigte und unterzeichnete. Auch darin kann kein Irrtum erblickt werden, der es der Berufungsklägerin erlauben würde, das vereinbarte Betreuungsmodell ohne Weiteres einseitig wieder aufheben zu lassen. Entgegen der Berufungsklägerin war die Vorinstanz dabei auch nicht ge- halten sich zu erkundigen, ob die Scheidungskonvention von einer juristischen Fachperson überprüft worden sei (act. 2 Rz. 37), um so den "Grundlagenirrtum in Form einer Rechtsunkenntnis" (Überschrift der Rz. 34 – 42 der Berufungsbegrün- dung) zu verhindern. Auf die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin zum geltend gemachten Grundlagenirrtum ist, soweit erheblich, in der nachfolgenden Erwägung zur Prüfungspflicht resp. der geltend gemachten Verletzung der Unter- suchungsmaxime einzugehen (E. 3. nachfolgend). Zusammenfassend vermag die Berufungsklägerin mit dem geltend gemach- ten Grundlagenirrtum nicht durchzudringen.

E. 3.1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren kann die Scheidung nicht nur wegen Willensmängeln an- gefochten werden (Art. 289 ZPO), sondern es kann – in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen – darüber hinaus auch eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3; BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005; 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 5, in: FamPra.ch 2014 S. 409). Die Parteien können bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren die Vereinbarung bis zur Anhörung frei widerrufen. Bestätigen die Parteien in einem einvernehmlich geführten Verfahren in der Anhörung ihren Scheidungswillen und ihren Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, so sind sie daran gebunden. Eine einseitige Auflösung der Vereinbarung ist damit unter Vorbehalt der Anfechtung wegen Willensmängeln nicht mehr möglich. Ein Ehegatte kann überdies dem Gericht die Nichtgenehmigung der Vereinbarung be-

- 13 - antragen, wobei er für das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen beweisbe- lastet ist. Das Bundesgericht verweigert bei Vorliegen eines Antrags eines Ehe- gatten auf Nichtgenehmigung der Vereinbarung die Genehmigung lediglich bei Vorliegen wichtiger Gründe (BGer 5C.270/2004, E. 5.1; zum Ganzen FamKomm Scheidung-STEIN, Band II, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 279 N 38 m.w.H.). Entge- gen der Berufungsklägerin hat sich diese vorliegend nicht bereits am Tag nach der Anhörung (resp. unmittelbar nach der Anhörung) und damit noch vor der Ge- nehmigung gegen die Vereinbarung gestellt (so aber act. 2 Rz. 50, Rz. 52, Rz. 18). Die Berufungsklägerin hat sich am Tag nach der Anhörung per Mail an die Vorinstanz gewandt und in diesem Schreiben ausdrücklich festgehalten, es gehe nicht um eine offizielle Eingabe zum Geschäft, sondern darum, etwas sicht- bar zu machen und auch darum, sich selbst mitzuteilen; es gehe ihr nicht darum, an der Vereinbarung etwas zu ändern (act. 7/18 S. 1 = act. 4/3 S. 1 f.). Erst mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 (act. 7/30, 7/32) und damit am Tag nach der Genehmigung der Vereinbarung widerrief die Berufungsklägerin ihre Zustimmung zur Vereinbarung. Sind die Unterzeichnung der Scheidungskonvention und ihre Genehmigung bereits erfolgt, so stellt die Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels für die- jenige Partei, die sich nachträglich von der Vereinbarung lösen will, das einzige Mittel dar, um doch noch die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragen zu können (BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005 betr. Unterzeichnung und Genehmigung am selben Tag). Ein solcher Antrag auf Nichtgenehmigung kann insbesondere damit begründet werden, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert hätten. Im Rahmen eines Rechtsmittels, in dem die Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZGB ge- rügt wird, bedeutet dies, dass die Partei eine Überprüfung verlangt, ob die Verein- barung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unange- messen erscheint (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3 m.w.H.; FamKomm Scheidung-STEIN, Band II, Anh. ZPO Art. 279 N 39). 3.2.1. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss resp. Genehmigung der Vereinbarung wesentlich verändert hätten.

- 14 - Doch auch darüber hinaus vermag die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung auf Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht durchzudringen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 3.2.2. Vorab macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe nicht ge- nügend überprüft, ob sie die Vereinbarung aus freiem Willen abgeschlossen habe (act. 2 Rz. 51-61). Beim Erfordernis des freien Willens geht es darum, dass die Parteien die Vereinbarung weder unter dem Einfluss eines wesentlichen Irrtums (Art. 23 OR) noch einer Täuschung (Art. 28 OR) noch einer Drohung (Art. 29 OR) geschlossen haben (BGer 5A_683/2014 vom 18. März 2015, E. 6.1. m.w.H.). Das Vorliegen eines der Genehmigung entgegenstehenden Grundlagenirrtums wurde bereits verneint (oben, E. III.2.), während die Berufungsklägerin selbst nicht gel- tend macht, es hätte eine Täuschung oder Drohung im Sinne von Art. 28 f. OR vorgelegen. Bereits aus diesem Grund zielen die Ausführungen der Berufungsklä- gerin ins Leere. Soweit sich die Berufungsklägerin auf den ihrer Meinung nach fehlerhaften bzw. unvollständigen Protokollinhalt bezieht, so sind diese Ausfüh- rungen Gegenstand des Verfahrens unter der Geschäfts-Nr. PC250014-O; die dort erhobene Beschwerde gegen die das Protokollberichtigungsbegehren ableh- nende vorinstanzliche Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde mit Urteil vom heu- tigen Tag abgewiesen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dorti- gen Erwägungen zu verweisen ist (PC250014-O, Urteil vom 4. November 2025, E. 4.1.2.-4.2.3.). Entgegen der Berufungsklägerin kann auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz zu wenig abgeklärt hätte, ob die Parteien die Vereinbarung nach reifli- cher Überlegung geschlossen hätten (act. 2 Rz. 62-67). Die Parteien hatten dem Gericht mit Eingabe vom 1. November 2024 ihre vom 30. Oktober 2024 datie- rende umfassende Vereinbarung eingereicht (act. 7/1, act. 7/3). Anlässlich der ge- meinsamen und getrennten Anhörung vom 9. Dezember 2024 bestätigten beide Ehegatten an der eingereichten Konvention festhalten zu wollen und diese in allen Punkten verstanden zu haben (Prot. Vi S. 4 ff.). Entgegen der Berufungsklägerin handelt es sich mit dem vorliegend vereinbarten Nestmodell auch keineswegs um ein "exotisches Wohnmodell" in der Eigentumswohnung (so act. 2 Rz. 63), son-

- 15 - dern um das von den Parteien im Zeitpunkt der Anhörung bereits seit einem drei- viertel Jahr gelebte Betreuungsmodell, welches sich nach Einschätzung der Beru- fungsklägerin "mehrheitlich bewährt" hatte, wobei sie das Betreuungsmodell stets anpassen würden, soweit es teilweise etwas weniger gut funktionieren sollte (Prot. Vi S. 5). 3.2.3. Die Berufungsklägerin scheint zu verkennen, dass die Parteien in einem einvernehmlich geführten Verfahren, nachdem sie in der Anhörung ihren Schei- dungswillen und ihren Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen bestätigt haben, daran gebunden sind (oben, E. 3.1.). Wie die Beru- fungsklägerin selbst in ihrem E-Mail-Schreiben an die Vorinstanz vom 10. Dezem- ber 2024 ausführte, hatte sie sich entschieden, auch in der separaten Anhörung ihre im Nachhinein angemeldeten Bedenken nicht zu erwähnen, weil sie den Scheidungsprozess nicht habe verzögern und kein Öl ins Feuer habe giessen wollen (act. 7/18 S. 2). Sie hatte sich mit anderen Worten an der Scheidungsver- handlung aus diesem Grund entschieden, die Konvention zu unterzeichnen und die getroffene Vereinbarung (ergänzt um einen Abschnitt zur beruflichen Vor- sorge) zu bestätigen, obwohl ihr nach eigenem Bekunden bewusst war, dass der Vertrag relativ bald wieder geändert werden müsse (act. 7/32 S. 2). Auch in der Berufungsschrift räumt die Berufungsklägerin ein, ihre Bedenken zum Nestmodell der Vorinstanz (gemeint wohl: anlässlich der getrennten Anhörung) nicht offenbart zu haben, was sie darauf zurückführt, dass zuerst die gemeinsame und dann die getrennte Anhörung stattgefunden habe, wobei sie ja ihre Zustimmung zum Nest- modell gerade fünf Minuten vorher in Gegenwart des Berufungsbeklagten abge- geben habe (act. 2 Rz. 60). Die Berufungsklägerin hat sich diesen Entscheid in- des selbst zuzuschreiben. Wie bereits ausgeführt hat sie sodann im vorinstanzli- chen Verfahren nicht vor erfolgter Genehmigung die Nichtgenehmigung der Ver- einbarung beantragt, sondern ihre Zustimmung erst nach erfolgter Genehmigung resp. Fällung des (unbegründeten) Urteils widerrufen. 3.2.4. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz sei ihrer Prüfungs- pflicht gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht zuletzt nicht nachgekommen, indem sie die Angemessenheit der Regelungen in der eingereichten Vereinbarung zu wenig

- 16 - geprüft habe. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die hierzu von Rechtspre- chung und Lehre entwickelten Grundsätze hin. So ist eine Vereinbarung dann of- fensichtlich unangemessen, wenn sie in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht. Auf diese Weise soll die Übervorteilung eines der Ehegatten verhindert werden (BGE 121 III 393 E. 5c m.w.H.). In der Literatur wird überdies festgehalten, eine Vereinbarung sei offensichtlich unangemessen, wenn sie rechts- oder sittenwidrig sei (Fam- Komm Scheidung-STEIN, Band II, Anh. ZPO Art. 279 N 23; BSK ZPO-BÄHLER,

E. 3.3 Entgegen der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz, indem sie die Vereinba- rung der Parteien genehmigte, weder die Prüfungspflicht gemäss Art. 279 ZPO noch die Untersuchungsmaxime verletzt.

E. 4 Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, mit welcher die die Vorinstanz die Scheidungsvereinbarung der Parteien genehmigt hat, ist daher nicht aufzuhe- ben, und auch der Eventualantrag (Unverbindlichkeitserklärung von Dispositiv-Zif- fer 4) sowie der Subeventualantrag (Nichtgenehmigung der Konvention und Rück- weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) sind abzuweisen. Zu- sammenfassend ist demnach die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen Dispositivziffern 4 und 7-9 des vorinstanzlichen Ent- scheids sind zu bestätigen. IV.

1. Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die beantragte

- 19 - Kostenfolge zulasten der Staatskasse kommt beim vorliegenden Verfahrensaus- gang von vornherein nicht in Frage.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

3. Der Berufungsklägerin ist infolge ihres Unterliegens keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Der Berufungsbeklagte ist nicht anwaltlich vertreten. Eine nicht anwaltlich vertretene Partei kann in begründeten Fällen eine Parteientschä- digung in Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung geltend machen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine solche wäre insbesondere geschuldet als Aus- gleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (JENT- SøRENSEN in: ZPO Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 95 N 8 m.w.H.). Solcherlei macht der Berufungsbeklagte nicht geltend. Es sind damit keine Parteienschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3 sowie 5-6 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Dezember 2024 am
  2. Juni 2025 rechtskräftig geworden sind.
  3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Dezember 2024 wird in den Dispositiv-Ziffern 4 sowie 7-9 bestätigt. - 20 -
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Oberrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Sarbach lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 4. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Dezember 2024; Proz. FE240300

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 7/17, sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Verein- barung über die Scheidungsfolgen vom 9. Dezember 2024 zu genehmigen. Urteil des Einzelgerichtes: (act. 6)

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm 2013, und D._____, geboren am tt.mm 2015, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm 2013, und D._____, geboren am tt.mm 2015, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen.

4. Die Vereinbarung der Parteien vom 9. Dezember 2024 über die Scheidungs- folgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

1. Scheidungsbegehren Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.

2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2.1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder  C._____, geboren am tt.mm 2013, und  D._____, geboren am tt.mm 2015 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Er- ziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Auf- enthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufent- haltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen

- 3 - auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem El- ternteil und den Kindern hat. 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Be- treuung zu übertragen. Die Kinder werden in der Familienwohnung wohnen. Dementspre- chend wird der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Gesuchstellerin sein. 2.3. Betreuung Die Parteien übernehmen die Betreuung der Kinder wie folgt: Die Kinder leben in der Familienwohnung, die Eltern wechseln sich dort mit der Betreuung ab. Der Gesuchsteller deckt 40 % der Betreuung ab, die Gesuchstellerin deckt 60 % der Be- treuung ab. Die genaue Aufteilung erfolgt gemäss einem sich in den Gerichtsakten befindli- chen Betreuungsplan, der als act. 12 im Verfahren FE240300 einakturiert ist. Die übrigen Modalitäten der Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. 2.4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten beiden Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

3. Kindesunterhalt Für den Unterhalt der Kinder unterhalten die Eltern ein gemeinsames Konto, um die übli- chen Ausgaben für die Kinder inkl. Hobbys, die Familienwohnung und das Familienauto zu bezahlen. Pro Monat beträgt der Bedarf schätzungsweise Fr. 5'400.–. Fr. 400.– davon sind durch die Kinderzulagen gedeckt. Die restlichen Fr. 5'000.– werden von beiden Eltern monatlich auf das Familienkonto überwiesen. Für die Aufteilung dieser Kosten vereinbaren die Eltern folgenden Schlüssel:  die Gesuchstellerin: Anteil von 35 %, Fr. 1'750.– pro Monat  der Gesuchsteller: Anteil von 65 %, Fr. 3'250.– pro Monat

4. Indexierung Die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende November 2024 (106.9 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).

- 4 - Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen

30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

5. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB.

6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Nettoeinkommen pro Monat, inkl. 13 Monatslohn, ohne Familienzulagen: Fr. 4'833.– (65 % Pen- sum) Gesuchstellerin Gesuchsteller Fr. 7'438 (85 % Pen- sum) C._____ Fr. 200 D._____ Fr. 200 Vermögen, inkl. Liegenschaften: Gesuchstellerin Fr. 697'083.– Gesuchsteller Fr. 459'517.–

7. Berufliche Vorsorge Der Gesuchsteller verpflichtet sich, von seiner Austrittsleistung bei der Personalvorsorgestif- tung für die Angestellten der E._____, … [Adresse], AHV-Nr. 1, Fr. 6'600.– zuzüglich Zins ab 1. November 2024 auf das Konto der Gesuchstellerin bei der F._____, … [Adresse], Ver- sicherten-Nr. 2, zu überweisen. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Bülach, die betei- ligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen.

- 5 -

8. Güterrecht Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 166'283.– zu bezahlen. Die Zahlung wird in Raten bezahlt, beginnend mit der ersten Rate, sobald die Kinder aus der Familienwohnung ausziehen. Die Höhe der Raten ist sogleich zu vereinbaren, sobald eine Berechnung möglich ist. Sollte die Gesuchstellerin sich für einen Verkauf der Familien- wohnung entscheiden, ist aus dem Verkaufserlös der gesamte oben genannte Betrag direkt an den Gesuchsteller zu bezahlen. Der Gesuchstellerin steht es jedoch frei, sich auch ge- gen einen Wohnungsverkauf zu entscheiden. Ist dies der Fall, soll die gesamte Zahlung bis spätestens 01.01.2046 abgeschlossen sein.

9. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehen- den Mehrkosten allein.

5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die be- troffenen Ausgleichskassen zu informieren.

6. Die Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der E._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (geb. tt. Februar 1978, whft. G._____-str. … in H._____, AHV-Nr. 3) Fr. 6’600.– zuzüglich Zins ab 1. November 2024 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (geb. tt. Oktober 1982, whft. G._____- str. … in H._____, AHV-Nr. 4) bei der F._____ (Mitglied-Nr. 5), … [Adresse], zu überweisen.

7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2’400.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

- 6 -

8. Die Kosten des unbegründeten Urteils von Fr. 1'600.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus den von ihnen geleisteten Vorschüssen bezo- gen. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil von Fr. 800.– trägt die Gesuchstellerin.

9. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Der Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Dezember 2024 mit Ausnahme der Dispositivziffern 1 bis 3 sowie mit Ausnahme der Dispositivziffern 5 und 6 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die in Dispositivziffer 4 widergegebene Scheidungsver- einbarung vom 9. Dezember 2024 als unverbindlich zu erklären, sube- ventualiter nicht zu genehmigen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse, eventualiter des Berufungsbeklagten." Des Berufungsbeklagten (act. 15 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Dezember 2024 sei vollumfänglich zu bestätigen.

3. Es sei festzustellen, dass keine Anschlussberufung erhoben wurde.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsklägerin, vorbehaltlich der Staatskasse."

- 7 - Erwägungen: I. Parteien und Prozessverlauf

1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) und der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagter) hatten 2013 geheiratet. Sie sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm 2013, und von D._____, geboren am tt.mm 2015. Am 1. November 2024 reichten die Parteien beim Einzelgericht am Bezirks- gericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) eine umfassende Scheidungsvereinba- rung ein (act. 7/1). Nachdem die Parteien weitere, von der Vorinstanz einver- langte Unterlagen eingereicht hatten, wurden sie mit Vorladung vom 21. Novem- ber 2024 zur Anhörung auf den 9. Dezember 2024 vorgeladen, während die Vor- instanz Abklärungen betreffend die Vorsorgeguthaben tätigte (act. 7/5 ff., 7/10 f., 7/15 f.). Anlässlich der Anhörung unterzeichneten die Parteien eine Scheidungs- vereinbarung, welche auf der von ihnen ursprünglich eingereichten Vereinbarung (act. 7/3) basierte, ergänzt um eine Ziffer betreffend die berufliche Vorsorge (act. 7/17). In der getrennten Anhörung bestätigten die Parteien ihr Einverständnis mit der nach der gemeinsamen Anhörung unterzeichneten Konvention (Prot. Vi S. 7 f.). Tags darauf wandte sich die Berufungsklägerin per E-Mail, auf deren In- halt noch einzugehen sein wird (unten, E. III.3.1.) an die Vorinstanz (act. 7/18). Am 18. Dezember 2024 erging das unbegründete Scheidungsurteil (act. 22). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (Datum Poststempel), vorab per Mail vom

19. Dezember 2024 an die Vorinstanz versandt, widerrief die Berufungsklägerin ihre Zustimmung zur Scheidungsvereinbarung (act. 7/30, act. 7/32), was die Vor- instanz als Begehren um Begründung ihres Entscheids entgegennahm (act. 7/33 E. I.3.). Am 9. Januar 2025 (act. 7/34) wurde das begründete Urteil vom 18. De- zember 2024 (act. 7/33 = act. 4/1 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6) verschickt. 2.1. Am 12. Februar 2025 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig (act. 2 i.V.m. act. 7/34) die vorliegend zu beurteilende Berufung mit den oben wiedergegebe- nen Anträgen. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde der Berufungsklägerin ein

- 8 - Kostenvorschuss auferlegt und die Prozessleitung delegiert (act. 8). Nach Ein- gang des Kostenvorschusses (act. 10) wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort gesetzt (act. 13), welche dieser innert Frist am

18. Juni 2025 erstattete (act. 15). Am 30. September 2025 wurde eine mündliche Verhandlung betreffend Replikrecht sowie Vergleichsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 5 ff.). Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden – soweit ent- scheidrelevant – näher einzugehen. 2.2. Am 27. März 2025 erhob die Berufungsklägerin sodann eine Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Protokollberichtigungsbegehrens betreffend die vorin- stanzliche Anhörung vom 9. Dezember 2024. Dieses ist Gegenstand eines sepa- raten Beschwerdeverfahrens (PC250014-O), über welches die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat. II. Formelles

1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und einer Begründung versehen. Der Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 10). Dem Eintreten steht damit grundsätzlich nichts entgegen.

2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Ver- weise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Die Berufungsklägerin möchte gemäss ihrem Rechtsbegehren (Hauptan- trag, act. 2 S. 2, oben im Wortlaut abgedruckt) unter anderem die Dispositiv-Zif-

- 9 - fern 7-9 (Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr, Kostenauflage sowie ge- genseitiger Verzicht auf Parteientschädigung) durch die Berufungsinstanz aufhe- ben lassen. Sie geht indes in der Berufungsbegründung mit keinem Wort auf diese Punkte ein und legt nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Urteil diesbe- züglich fehlerhaft sein soll. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).

3. Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen Ziffer 4 sowie Ziffern 7-9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Der Berufungsbeklagte stellt in der Berufungsantwort den Antrag auf Feststellung, dass keine Anschluss- berufung erhoben worden sei, was als sinngemässer Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung entgegenzunehmen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist damit in den von der Berufungsklägerin nicht angefochtenen Punkten am 19. Juni 2025 rechtskräftig geworden. Das ist entsprechend vorzumerken. III. Materielles

- 10 -

1. Die Berufungsklägerin ficht wie soeben erwähnt – nebst den die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffenden Dispositiv-Ziffern 7-9 – Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils an, mit welcher die Vorinstanz die umfassende Schei- dungskonvention der Parteien vom 9. Dezember 2024 genehmigt hat. Die Par- teien haben in ihrer Konvention vereinbart, die gemeinsamen Kinder in der bishe- rigen Familienwohnung wechselnd im "Nestmodell" zu betreuen. Die Berufungs- klägerin macht in ihrer ausführlichen Berufungsschrift hauptsächlich geltend, sich bezüglich der Vereinbarung des Nestmodells in einem Grundlagenirrtum befun- den zu haben (nachfolgend E. 2.). Im Weiteren bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihre Prüfungspflicht gemäss Art. 279 ZPO verletzt und moniert sodann eine Ver- letzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime bei Kinderbelangen (nachfolgend E. 3.).

2. Vorliegend haben die Parteien unstreitig ein gemeinsames Scheidungsbe- gehren mit umfassender Einigung eingereicht. Die Vorinstanz hat dieses nach er- folgter gemeinsamer und getrennter Anhörung, nachdem sie weitere Unterlagen einverlangt hatte, genehmigt. Mit der Genehmigung wurde die Vereinbarung rechtsgültig (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Die Scheidung der Ehe kann folglich nur we- gen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (Art. 289 ZPO). Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe sich beim Abschluss der Ver- einbarung wie auch an der Verhandlung vom 9. Dezember 2024 in einem wesent- lichen Irrtum befunden, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass das vereinbarte Betreuungsmodell (das Nestmodell) "faktisch unabänderlich" sei (act. 2 Rz. 29). Mit dieser Ansicht geht die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin fehl. Die Beru- fungsklägerin selbst räumt an anderer Stelle zutreffend ein, eine Abänderung sei möglich, sofern eine neue Regelung im Interesse des Kindes aufgrund wesentli- cher neuer Tatsachen erforderlich sei, wobei Beispiele solcher veränderter Tatsa- chen etwa Einkommensschwankungen, Stellenverlust, Kooperations[un]fähigkeit Erziehungs[un]fähigkeit oder die Pubertät sein könnten (act. 2 Rz. 22). Bereits die Vorinstanz hat in ihrem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die Parteien, denen die elterliche Sorge und als Ausfluss davon das Aufenthaltsbestimmungs- recht gemeinsam zukommt, das Scheidungsurteil diesbezüglich einvernehmlich

- 11 - bei der KESB oder strittig bei Gericht abändern lassen können (act. 6 E. XI). Wenn die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang der Vorinstanz Rechtsun- kenntnis vorwirft (act. 2 Rz. 19) und ausführt, auch die Vorinstanz sei bezüglich Abänderbarkeit des Scheidungsurteils gegebenenfalls einem wesentlichen Grund- lagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR in Form einer erheblichen Rechtsunkenntnis unterlegen (act. 2 Rz. 40), wirkt das doch ein wenig befremd- lich. Richtig und auch dem Rechtsgefühl einer anwaltlich nicht vertretenen Partei zugänglich ist indes, dass die Berufungsklägerin das vereinbarte Betreuungsmo- dell nicht unilateral, ohne Einverständnis des Berufungsbeklagten, jederzeit wie- der aufheben kann. So könnte sie etwa nicht von sich aus entscheiden, von nun an die Kinder nicht mehr im Nest, sondern in einer zweiten Wohnung zu betreuen, wenn der Berufungsbeklagte damit nicht einverstanden ist. Letztendlich ist dies Ausfluss davon, dass Vereinbarungen schon ganz allgemein eine Bindungswir- kung haben, wobei im Falle des vereinbarten Betreuungsmodells in besonderer Weise Dritte betroffen sind – die minderjährigen Kinder –, deren Interesse es ge- bietet, das Vereinbarte nicht leichthin durch einen der Elternteile abändern zu las- sen, sondern nur nach Massgabe des Kindesinteresses bei Vorliegen bestimmter Abänderungsgründe. Inwiefern die Berufungsklägerin diesbezüglich einem be- achtlichen Grundlagenirrtum unterlegen sein soll, wird nicht klar. Nicht gefolgt werden kann der Berufungsklägerin sodann, wenn sie vorbringt, aufgrund ihres Nichtwissens über die quasi Unabänderbarkeit des Scheidungsurteils habe sie – erneut unwissentlich – im Voraus auf eine Abänderung verzichtet, was indes nicht zulässig sei (act. 2 Rz. 39). Der Berufungsklägerin setzt offensichtlich eine unzu- lässige unilaterale, rein voluntative Beendigung resp. Abänderung des Betreu- ungsmodels mit der zulässigen Abänderung des Betreuungsmodells bei Vorliegen von Abänderungsgründen gleich. Es soll dabei keineswegs in Abrede gestellt werden, dass es in der Wahr- nehmung der Berufungsklägerin am Tag der Scheidungsverhandlung sehr schnell gegangen sein mag und bei ihr ein ungutes Gefühl zurückblieb, da sie glaube, eine Entscheidung von solcher Tragweite sollte nicht ohne fachliche Begleitung getroffen werden (act. 2 Rz. 29, aus act. 4/5 [ihr Widerrufsschreiben vom 19. De- zember 2024] zitierend). Es wäre indes der Berufungsklägerin freigestanden, sich

- 12 - fachlich beraten zu lassen, bevor sie die Scheidungsvereinbarung einreichte und anlässlich der Scheidungsverhandlung bestätigte und unterzeichnete. Auch darin kann kein Irrtum erblickt werden, der es der Berufungsklägerin erlauben würde, das vereinbarte Betreuungsmodell ohne Weiteres einseitig wieder aufheben zu lassen. Entgegen der Berufungsklägerin war die Vorinstanz dabei auch nicht ge- halten sich zu erkundigen, ob die Scheidungskonvention von einer juristischen Fachperson überprüft worden sei (act. 2 Rz. 37), um so den "Grundlagenirrtum in Form einer Rechtsunkenntnis" (Überschrift der Rz. 34 – 42 der Berufungsbegrün- dung) zu verhindern. Auf die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin zum geltend gemachten Grundlagenirrtum ist, soweit erheblich, in der nachfolgenden Erwägung zur Prüfungspflicht resp. der geltend gemachten Verletzung der Unter- suchungsmaxime einzugehen (E. 3. nachfolgend). Zusammenfassend vermag die Berufungsklägerin mit dem geltend gemach- ten Grundlagenirrtum nicht durchzudringen. 3.1. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren kann die Scheidung nicht nur wegen Willensmängeln an- gefochten werden (Art. 289 ZPO), sondern es kann – in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen – darüber hinaus auch eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3; BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005; 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 5, in: FamPra.ch 2014 S. 409). Die Parteien können bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren die Vereinbarung bis zur Anhörung frei widerrufen. Bestätigen die Parteien in einem einvernehmlich geführten Verfahren in der Anhörung ihren Scheidungswillen und ihren Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, so sind sie daran gebunden. Eine einseitige Auflösung der Vereinbarung ist damit unter Vorbehalt der Anfechtung wegen Willensmängeln nicht mehr möglich. Ein Ehegatte kann überdies dem Gericht die Nichtgenehmigung der Vereinbarung be-

- 13 - antragen, wobei er für das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen beweisbe- lastet ist. Das Bundesgericht verweigert bei Vorliegen eines Antrags eines Ehe- gatten auf Nichtgenehmigung der Vereinbarung die Genehmigung lediglich bei Vorliegen wichtiger Gründe (BGer 5C.270/2004, E. 5.1; zum Ganzen FamKomm Scheidung-STEIN, Band II, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 279 N 38 m.w.H.). Entge- gen der Berufungsklägerin hat sich diese vorliegend nicht bereits am Tag nach der Anhörung (resp. unmittelbar nach der Anhörung) und damit noch vor der Ge- nehmigung gegen die Vereinbarung gestellt (so aber act. 2 Rz. 50, Rz. 52, Rz. 18). Die Berufungsklägerin hat sich am Tag nach der Anhörung per Mail an die Vorinstanz gewandt und in diesem Schreiben ausdrücklich festgehalten, es gehe nicht um eine offizielle Eingabe zum Geschäft, sondern darum, etwas sicht- bar zu machen und auch darum, sich selbst mitzuteilen; es gehe ihr nicht darum, an der Vereinbarung etwas zu ändern (act. 7/18 S. 1 = act. 4/3 S. 1 f.). Erst mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 (act. 7/30, 7/32) und damit am Tag nach der Genehmigung der Vereinbarung widerrief die Berufungsklägerin ihre Zustimmung zur Vereinbarung. Sind die Unterzeichnung der Scheidungskonvention und ihre Genehmigung bereits erfolgt, so stellt die Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels für die- jenige Partei, die sich nachträglich von der Vereinbarung lösen will, das einzige Mittel dar, um doch noch die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragen zu können (BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005 betr. Unterzeichnung und Genehmigung am selben Tag). Ein solcher Antrag auf Nichtgenehmigung kann insbesondere damit begründet werden, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert hätten. Im Rahmen eines Rechtsmittels, in dem die Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZGB ge- rügt wird, bedeutet dies, dass die Partei eine Überprüfung verlangt, ob die Verein- barung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unange- messen erscheint (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3 m.w.H.; FamKomm Scheidung-STEIN, Band II, Anh. ZPO Art. 279 N 39). 3.2.1. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss resp. Genehmigung der Vereinbarung wesentlich verändert hätten.

- 14 - Doch auch darüber hinaus vermag die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung auf Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht durchzudringen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 3.2.2. Vorab macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe nicht ge- nügend überprüft, ob sie die Vereinbarung aus freiem Willen abgeschlossen habe (act. 2 Rz. 51-61). Beim Erfordernis des freien Willens geht es darum, dass die Parteien die Vereinbarung weder unter dem Einfluss eines wesentlichen Irrtums (Art. 23 OR) noch einer Täuschung (Art. 28 OR) noch einer Drohung (Art. 29 OR) geschlossen haben (BGer 5A_683/2014 vom 18. März 2015, E. 6.1. m.w.H.). Das Vorliegen eines der Genehmigung entgegenstehenden Grundlagenirrtums wurde bereits verneint (oben, E. III.2.), während die Berufungsklägerin selbst nicht gel- tend macht, es hätte eine Täuschung oder Drohung im Sinne von Art. 28 f. OR vorgelegen. Bereits aus diesem Grund zielen die Ausführungen der Berufungsklä- gerin ins Leere. Soweit sich die Berufungsklägerin auf den ihrer Meinung nach fehlerhaften bzw. unvollständigen Protokollinhalt bezieht, so sind diese Ausfüh- rungen Gegenstand des Verfahrens unter der Geschäfts-Nr. PC250014-O; die dort erhobene Beschwerde gegen die das Protokollberichtigungsbegehren ableh- nende vorinstanzliche Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde mit Urteil vom heu- tigen Tag abgewiesen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dorti- gen Erwägungen zu verweisen ist (PC250014-O, Urteil vom 4. November 2025, E. 4.1.2.-4.2.3.). Entgegen der Berufungsklägerin kann auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz zu wenig abgeklärt hätte, ob die Parteien die Vereinbarung nach reifli- cher Überlegung geschlossen hätten (act. 2 Rz. 62-67). Die Parteien hatten dem Gericht mit Eingabe vom 1. November 2024 ihre vom 30. Oktober 2024 datie- rende umfassende Vereinbarung eingereicht (act. 7/1, act. 7/3). Anlässlich der ge- meinsamen und getrennten Anhörung vom 9. Dezember 2024 bestätigten beide Ehegatten an der eingereichten Konvention festhalten zu wollen und diese in allen Punkten verstanden zu haben (Prot. Vi S. 4 ff.). Entgegen der Berufungsklägerin handelt es sich mit dem vorliegend vereinbarten Nestmodell auch keineswegs um ein "exotisches Wohnmodell" in der Eigentumswohnung (so act. 2 Rz. 63), son-

- 15 - dern um das von den Parteien im Zeitpunkt der Anhörung bereits seit einem drei- viertel Jahr gelebte Betreuungsmodell, welches sich nach Einschätzung der Beru- fungsklägerin "mehrheitlich bewährt" hatte, wobei sie das Betreuungsmodell stets anpassen würden, soweit es teilweise etwas weniger gut funktionieren sollte (Prot. Vi S. 5). 3.2.3. Die Berufungsklägerin scheint zu verkennen, dass die Parteien in einem einvernehmlich geführten Verfahren, nachdem sie in der Anhörung ihren Schei- dungswillen und ihren Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen bestätigt haben, daran gebunden sind (oben, E. 3.1.). Wie die Beru- fungsklägerin selbst in ihrem E-Mail-Schreiben an die Vorinstanz vom 10. Dezem- ber 2024 ausführte, hatte sie sich entschieden, auch in der separaten Anhörung ihre im Nachhinein angemeldeten Bedenken nicht zu erwähnen, weil sie den Scheidungsprozess nicht habe verzögern und kein Öl ins Feuer habe giessen wollen (act. 7/18 S. 2). Sie hatte sich mit anderen Worten an der Scheidungsver- handlung aus diesem Grund entschieden, die Konvention zu unterzeichnen und die getroffene Vereinbarung (ergänzt um einen Abschnitt zur beruflichen Vor- sorge) zu bestätigen, obwohl ihr nach eigenem Bekunden bewusst war, dass der Vertrag relativ bald wieder geändert werden müsse (act. 7/32 S. 2). Auch in der Berufungsschrift räumt die Berufungsklägerin ein, ihre Bedenken zum Nestmodell der Vorinstanz (gemeint wohl: anlässlich der getrennten Anhörung) nicht offenbart zu haben, was sie darauf zurückführt, dass zuerst die gemeinsame und dann die getrennte Anhörung stattgefunden habe, wobei sie ja ihre Zustimmung zum Nest- modell gerade fünf Minuten vorher in Gegenwart des Berufungsbeklagten abge- geben habe (act. 2 Rz. 60). Die Berufungsklägerin hat sich diesen Entscheid in- des selbst zuzuschreiben. Wie bereits ausgeführt hat sie sodann im vorinstanzli- chen Verfahren nicht vor erfolgter Genehmigung die Nichtgenehmigung der Ver- einbarung beantragt, sondern ihre Zustimmung erst nach erfolgter Genehmigung resp. Fällung des (unbegründeten) Urteils widerrufen. 3.2.4. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz sei ihrer Prüfungs- pflicht gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht zuletzt nicht nachgekommen, indem sie die Angemessenheit der Regelungen in der eingereichten Vereinbarung zu wenig

- 16 - geprüft habe. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die hierzu von Rechtspre- chung und Lehre entwickelten Grundsätze hin. So ist eine Vereinbarung dann of- fensichtlich unangemessen, wenn sie in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht. Auf diese Weise soll die Übervorteilung eines der Ehegatten verhindert werden (BGE 121 III 393 E. 5c m.w.H.). In der Literatur wird überdies festgehalten, eine Vereinbarung sei offensichtlich unangemessen, wenn sie rechts- oder sittenwidrig sei (Fam- Komm Scheidung-STEIN, Band II, Anh. ZPO Art. 279 N 23; BSK ZPO-BÄHLER,

4. Aufl. 2024, Art. 279 N 3b). Als Beispiel für die Sittenwidrigkeit wird in der Lehre vor allem der Fall erwähnt, dass ein Unterhaltsverzicht zur Abhängigkeit gegen- über der Sozialhilfe oder gegenüber Verwandten im Sinne von Art. 328 ff. ZGB führt (FamKomm Scheidung-STEIN, Band II, Anh. ZPO Art. 279, N 23 m.w.H.). Ge- mäss Bundesgericht hat das Gericht jeweils zu prüfen, wie es entscheiden würde, wenn die Ehegatten keine Vereinbarung abgeschlossen hätten. Einzugreifen sei nur, wenn die Konvention "in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeits- überlegungen nicht rechtfertigen lässt" (BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 3.2; ZK ZPO-STOLL/BURRI, Art. 279 N 16 m.w.H.). Bei dieser Prüfung steht dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu (BGer 5A_626/2007 vom 2. Oktober 2008, E. 6.4.1; OGer ZH LY240018 vom 26. August 2024, E. III.2.5). Auf fast all dies hat die Berufungsklägerin zutreffend hingewiesen (act. 2 Rz. 76 [LY240018 vom 26. August 2024, E. III.2.5 wörtlich übernehmend]). Im Lichte dieser Grundsätze bringt die Berufungsklägerin nichts vor, was zur Aufhebung des vorinstanzlichen Genehmigungsentscheids führen würde. So etwa, wenn sie geltend macht, es hätten entgegen der gerichtlichen Aufforderung in der Verfügung vom 7. November 2024 die Lohnabrechnungen der letzten vier Monate des Berufungsbeklagten gefehlt (act. 2 Rz. 77), ohne dass die Berufungs- klägerin geltend macht, just in den letzten vier Monaten habe sich das Einkom- men des Berufungsbeklagten massgeblich verändert. Anders als von der Beru- fungsklägerin vorgebracht ist es der Vorinstanz auch offensichtlich nicht entgan- gen, dass die Parteien in der Konvention von einem Arbeitspensum des Beru- fungsbeklagten von 85% ausgehen, während in einer der eingereichten Unterla-

- 17 - gen (act. 4/4) ein Arbeitspensum von 90% genannt wird (act. 2 Rz. 78), hat doch der Berufungsbeklagte auf entsprechendes Befragen in der gemeinsamen Anhö- rung ausgeführt, zwar aktuell zu 90% zu arbeiten, indes nach Rückkehr seiner Vorgesetzten wieder zu einem Pensum von 85% zurückzukehren, wie es in der eingereichten Konvention festgehalten sei (Prot. Vi S. 6). Was bei dieser Sach- lage der Beizug der Lohnabrechnungen der letzten vier Monate für einen Erkennt- nisgewinn gebracht hätte, tut die Berufungsklägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz nicht die Lohnabrechnungen der letzten Monate einforderte, begründet unter diesen Umständen auch keine Verletzung der Unter- suchungsmaxime in Bezug auf die Kinderbelange. Nicht stichhaltig ist sodann, wenn die Berufungsklägerin vorbringt, die Vorinstanz habe in Verletzung ihrer Prüfungspflicht sowie der Untersuchungsmaxime (in Bezug auf die Kinderbe- lange) bei ihr zu wenig nachgeforscht, ob das in der Konvention angegebene, mit- tels Buchhaltungsunterlagen (act. 7/14) belegte und in der Befragung ausdrück- lich bestätigte Einkommen effektiv erzielt werde, zumal sie ja nicht einmal geltend macht, in Wirklichkeit ein davon abweichendes Einkommen zu erzielen (act. 2 Rz. 80). Hier wie anderswo geht die Berufungsklägerin von überzogenen aus der Un- tersuchungsmaxime hergeleiteten Konventionsüberprüfungspflichten aus. So war die Vorinstanz insbesondere entgegen der Berufungsklägerin auch nicht etwa ge- halten, nach Erhalt der E-Mail vom 10. Dezember 2024, die Parteien zu einer er- neuten Verhandlung vorzuladen (act. 2 Rz. 63), notabene einen Tag nach der An- hörung, in welcher die Parteien die zuvor eingereichte Konvention auf Befragen in allen Punkten bestätigt hatten – dies umso weniger, als die Berufungsklägerin ja mit diesem Schreiben nicht einmal einen Widerruf ihrer Zustimmung bezweckte (vgl. dazu oben, E. 3.1.). Nicht gefolgt werden kann der Berufungsklägerin schliesslich, wenn sie die Vereinbarung überdies für sittenwidrig hält mit der Folge, dass dieser die Geneh- migung zu verweigern gewesen wäre. Eine Sittenwidrigkeit möchte die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin darin erblicken, dass sie sich in eine übermässige Selbstbindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB begeben habe, indem das Nestmodell den Wohnsitz der Kinder in der ihr gehörenden Eigentumswohnung festlegte, und sie folglich ihr Eigentum über neun bis elf Jahre nicht alleine nutzen könne, da sie

- 18 - dem Berufungsbeklagten damit faktisch ein Wohnrecht über diese Dauer einge- räumt hätte (act. 2 Rz. 63, Rz. 81). Abgesehen davon, dass es keine übermässige Selbstbindung wäre, jemandem über den genannten Zeitraum ein Wohnrecht ein- zuräumen, hat die Berufungsklägerin dies vorliegend nicht getan. Weiterungen dazu erübrigen sich daher. 3.2.5. Soweit die Berufungsklägerin wiederholt moniert, die Vorinstanz habe die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO verletzt (act. 2 Rz. 28, Rz. 38, Rz. 41), so ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO keinen über die aus der Untersuchungsmaxime fliessenden Sachverhaltsabklä- rungspflichten beinhaltet, wobei die Rüge der Verletzung der Untersuchungsma- xime vorliegend wie gesehen ins Leere stösst. Auch kann im vorliegenden Fall aus Art. 56 ZPO keine Pflicht zur Rechtsbelehrung über die Voraussetzungen der Abänderbarkeit des vereinbarten Betreuungsmodells abgeleitet werden, dies umso weniger, als die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Parteien keinen An- lass hatte, weitere Ausführungen zur rechtlichen Situation zu machen. 3.3. Entgegen der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz, indem sie die Vereinba- rung der Parteien genehmigte, weder die Prüfungspflicht gemäss Art. 279 ZPO noch die Untersuchungsmaxime verletzt.

4. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, mit welcher die die Vorinstanz die Scheidungsvereinbarung der Parteien genehmigt hat, ist daher nicht aufzuhe- ben, und auch der Eventualantrag (Unverbindlichkeitserklärung von Dispositiv-Zif- fer 4) sowie der Subeventualantrag (Nichtgenehmigung der Konvention und Rück- weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) sind abzuweisen. Zu- sammenfassend ist demnach die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen Dispositivziffern 4 und 7-9 des vorinstanzlichen Ent- scheids sind zu bestätigen. IV.

1. Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die beantragte

- 19 - Kostenfolge zulasten der Staatskasse kommt beim vorliegenden Verfahrensaus- gang von vornherein nicht in Frage.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

3. Der Berufungsklägerin ist infolge ihres Unterliegens keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Der Berufungsbeklagte ist nicht anwaltlich vertreten. Eine nicht anwaltlich vertretene Partei kann in begründeten Fällen eine Parteientschä- digung in Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung geltend machen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine solche wäre insbesondere geschuldet als Aus- gleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (JENT- SøRENSEN in: ZPO Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 95 N 8 m.w.H.). Solcherlei macht der Berufungsbeklagte nicht geltend. Es sind damit keine Parteienschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3 sowie 5-6 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Dezember 2024 am

19. Juni 2025 rechtskräftig geworden sind.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Dezember 2024 wird in den Dispositiv-Ziffern 4 sowie 7-9 bestätigt.

- 20 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Oberrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Sarbach lic. iur. C. Schmidt versandt am: