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LC250004

Ehescheidung

Zürich OG · 2025-10-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Jahre jüngere Beklagte. Aus der Ehe ging das Kind C._____, geboren tt.mm.2015, hervor. Die Parteien leben seit September 2020 gerichtlich getrennt. Der Eheschutzrichter am Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Kläger und Beru- fungsbeklagten (nachfolgend nur noch: Kläger) mit Entscheid vom 17. Dezember 2020, der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend nur noch: Beklagte) während der Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des gemeinsamen Kin- des monatlich Fr. 930.-- (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen (act. 6/20/18 Dispo- sitiv-Ziffer 3.3). Entsprechend der dem Eheschutzentscheid zugrundeliegenden Vereinbarung der Parteien vom 8. Dezember 2020 beruhte die Unterhaltsfestset- zung auf einem effektiven Einkommen des Klägers von Fr. 3'000.-- bis 30. Juni 2021 bei einem Arbeitspensum von 70% und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'250.-- netto ab dem 1. Juli 2021 bei einem Arbeitspensum von 100% (act. 6/20/18 Dispositiv-Ziffer 3.5). Im Weiteren auferlegte das Bezirksgericht dem Kläger nach Vorfällen häuslicher Gewalt unter Strafandrohung ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot gegenüber der Beklagten bis zum 14. Juni 2021, nicht aber prüfte das Gericht Kindesschutzmassnahmen, was die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Stadt Zürich nachholte und mit Beschluss vom 1. Juni 2021 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anordnete (act. 6/69). Diese Bei- standschaft dauert an. Rund ein halbes Jahr nach dem Eheschutzentscheid vom 17. Dezember 2020 machte der Kläger mit Eingabe vom 1. Juni 2021 ein Abänderungsbegehren am Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, anhängig und verlangte Befreiung von der (Kinder-)Unterhaltspflicht (act. 6/21/1 und 22). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. November 2022 wurde das Abänderungs- begehren abgewiesen, nachdem zuvor das Bezirksgericht das Abänderungsbe- gehren des Klägers mit Urteil vom 16. Februar 2022 noch gutgeheissen hatte (act. 6/21/29 und 30).

- 8 - Seit Januar 2023 sind die Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich in einem strittigen Scheidungsprozess gestanden. 1.2. Mit Teil-Urteil vom 6. September 2023 wurde gestützt auf eine Teil-Schei- dungsvereinbarung die Ehe der Parteien geschieden, und es wurde ein Teil der Nebenfolgen, insbesondere die nichtfinanziellen Kinderbelange, geregelt (Prot. VI S. 3-5, act. 6/18, act. 6/72). In Bezug auf die Nebenfolgen Kinderunterhalt und Güterrecht konnten sich die Parteien nicht einigen. Das Verfahren nahm mit ei- nem (erneuten) Gesuch des Klägers auf Abänderung des Eheschutzurteils vom

17. Dezember 2020 (Prot. VI S. 9-20, S. 26, act. 6/75, act. 6/20/1-20), welches abgewiesen wurde (Prot. VI S. 26), einem Schriftenwechsel in der Hauptsache (act. 6/51, act. 6/91) und der Durchführung der Hauptverhandlung mit persönli- cher Befragung der Parteien und der Möglichkeit eines zweiten Parteivortrages (Prot. VI S. 28-39) seinen Fortgang. Mit Endurteil vom 2. Dezember 2024 ent- schied die Vorinstanz die noch strittigen Punkte des Kinderunterhalts und des Gü- terrechts (act. 6/133 S. 29 ff. = act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar], fortan nur noch als act. 5 zitiert). Für die Prozessgeschichte vor Bezirksgericht kann im Übrigen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 5 S. 3-7). Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger, der Beklagten für C._____ monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 130.-- zzgl. Familienzulagen zu bezahlen (act. 5 S. 29 Dispositiv-Ziffer 2). Sie verpflichtete sodann die Beklagte, dem Kläger den Be- trag von Fr. 2'453.35 (wegen doppelt bezogener Familienzulagen) zurückzuerstat- ten, sollte das durch den Kläger an die SVA Aargau gestellte Erlassgesuch erstin- stanzlich abgewiesen werden (act. 5 S. 31 Dispositiv-Ziffer 7). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte innert Frist mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Berufung (act. 2 i.V.m. act. 6/135). Sie beantragte, es seien die Ziffern 2 und 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und der Kläger sei zu verpflichten, für C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 830.--, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen. Sodann sei die Forderung des Klä- gers, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm aus Güterrecht Fr. 2'453.35 zu bezah- len, abzuweisen (act. 2 S. 2). Im Übrigen stellte die Beklagte auch für das Beru-

- 9 - fungsverfahren das umfassende Armenrechtsgesuch, vorbehältlich der Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger (act. 2 S. 2, S. 5). In der Folge wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten veranlasst. Der Kläger erstattete auf entsprechende Aufforderung mit Eingabe vom 11. Juli 2025 rechtzeitig die Berufungsantwort und schloss auf Abweisung der Berufung bei Be- willigung des Armenrechts (act. 8 und act. 10). Mit Eingabe vom 4. August 2025 liess der Kläger der Kammer den Brief der SVA Aargau vom 28. Juli 2025 an ihn zukommen, aus welchem sich güterrechtlich relevant ergibt, dass die SVA Aarau den Betrag von Fr. 2'453.35 wegen zu viel ausbezahlter Familienzulagen nicht vom Kläger, sondern von der Beklagten zurückfordert (act. 12 und 13). Die Nove- neingabe wurde der Beklagten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Kurzbrief vom 18. August 2025 zugestellt (act. 14, act. 15). Im Übrigen verzichtete die Be- klagte auf Stellungnahme zu geltend gemachten Bedarfspositionen des Klägers (act. 16; vgl. E. II./4.2.). 1.4. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Rechtsfindung erforderlich, im Nachfolgenden einzugehen. Der Beklagten ist mit dem heutigen Entscheid noch ein Doppel der Berufungsantwort des Klägers (act. 10) zuzustellen. 1.5. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte verlangt die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2 und 7, welche die Unterhaltsbeiträge für das gemeinsame Kind C._____ sowie das Güterrecht betreffen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern 3 (Indexklausel), 4 (Beiträge an ausseror- dentliche Kinderkosten), 5 (Anmeldung des Klägers bei der IV), 6 (allfällige IV-Kin- derrente direkt an Beklagte zu überweisen) und 8-10 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) sind nicht angefochten und damit nach Ablauf der Frist für die Beru- fungsantwort am 14. Juli 2025 rechtskräftig geworden. Der Scheidungspunkt, die nichtfinanziellen Kinderbelange und der Vorsorgeausgleich wurden nach Massga- be des Teil-Scheidungsurteils der Vorinstanz vom 6. September 2023 bereits am

26. September 2023 rechtskräftig (act. 72); darauf wurde schon hingewiesen (E. 1.2. vorne). Das alles ist vorzumerken.

- 10 - Der nacheheliche Unterhalt war nie ein Thema und wurde im Teilurteil nicht explizit geregelt. Sinngemäss ist von einem bereits mit Teilurteil erledigten gegen- seitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt auszugehen (act. 18, act. 72 S. 3 Dispositiv-Ziffern 4.6 und 6). II.

1. Der güterrechtliche Streit um die Rückerstattung von zu viel bezogenen Fa- milienzulagen hat sich inzwischen erledigt, und die Beschwerde gegen Dispositiv- Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ist als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Das vom Kläger gestellte Erlassgesuch wurde von der SVA Aargau mittler- weile offenbar gutgeheissen (act. 12 und 13). Die SVA verlangt die Rückerstat- tung der zu viel bezahlten Familienzulagen von der Beklagten. Der Eintritt dieser Tatsache hat zur Folge, dass die Beklagte nach Massgabe von Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils den Betrag von Fr. 2'453.35 (entspre- chend zu viel bezogener Familienzulagen) nicht dem Kläger zurückzuerstatten hat (act. 5 S. 31). Sie wird sich mit der SVA auseinandersetzen müssen. 2.1. Im Berufungsverfahren ist noch die Höhe der festzulegenden Unterhaltsbei- träge zu Gunsten des gemeinsamen Kindes C._____ strittig (geregelt im vorin- stanzlichen Urteil [act. 5] in Dispositiv-Ziffer 2). Unbestritten ist, dass die Beklagte eine Ausbildung im Detailhandel absol- vierte, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (wieder) arbeitslos war, immer noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und eigenen Angaben zufolge zu- sammen mit dem Kind von der Asylorganisation Zürich (AOZ) unterstützt wird (act. 5 S. 15 E. 4.; act. 2 S. 5). Nachdem der Kläger bei Weitem nicht zu einem bedarfsgerechten Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ zu verpflichten sein wird, ein sogenannter Mankofall vorliegt, ist das Einkommen der Beklagten hier nicht weiter relevant. Angesichts der gegebenen finanziellen Verhältnisse muss aber der Beklagten klar sein, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfen muss, um ihren Beitrag an den Unterhalt von C._____ zu leisten (und um ihren ei- genen Lebensunterhalt zu bestreiten), um dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern, was nicht im Interesse von C._____ liegt (BGE 144 III 481 E. 4.7.7.).

- 11 - Im Fokus der Betrachtung der Berufung steht das dem Kläger anzurechnen- de Einkommen und der dem Kläger anzurechnende Bedarf. Die Differenz zwi- schen dem (angerechneten) Einkommen und dem Notbedarf des Klägers ent- spricht dem Unterhaltsbeitrag für C._____. 2.2. Die Einzelrichterin referenzierte im angefochtenen Entscheid vom 2. Dezem- ber 2024 die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zu den Voraussetzungen des Kindesunterhalts (act. 5 S. 7 ff., insbes. E. 1.1.-1.4., S. 10 f. E. 3.1.-3.2.) und kam nach sorgfältigen Erwägungen und unter Berücksichtigung der gesundheitli- chen Einschränkungen des Klägers (Rückenprobleme) zum Schluss, dem Kläger sei es zumutbar und möglich, ein Einkommen von Fr. 3'100.-- netto zu erzielen (act. 5 S. 9-15 E. 2.1.-3.3.). Bei einem betreibungsrechtlichen Notbedarf des Klä- gers von Fr. 2'970.-- sprach die Einzelrichterin monatliche Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 130.-- für C._____ zu (act. 5 S. 16 ff. E. 5. und 6.). Es kann, um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Erwägungen der Einzelrich- terin verwiesen werden. Konkret führte die Einzelrichterin zusammengefasst aus, der Kläger, mit Aufenthaltsbewilligung F, verfüge über keine formale Berufsausbil- dung und es sei ihm noch nie möglich gewesen, ein Einkommen von über Fr. 4'000.-- netto monatlich zu verdienen. Das höchste Einkommen hätte er bei sei- ner Wiederanstellung bei der D._____ AG mit Fr. 3'950.-- netto erzielen können, falls er gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre (act. 5 S. 12 unten, S. 13 unten). Diese Ausführungen werden ergänzt mit der Feststellung, dass gemäss behandelndem Arzt für ein mittelschweres Arbeitsplatzbelastungsniveau nach gu- tem Resultat nach konservativer oder operativer Therapie eine volle Arbeitsfähig- keit bestehe, [bei einem] leichten oder sitzenden Arbeitsplatzbelastungsniveau in der Regel unter gewissen Voraussetzungen immer [volle Arbeitsfähigkeit] bestehe (act. 5 S. 13). Die Einzelrichterin zog weiter in Betracht, dass der Praxis Check die Leistungen des Klägers anlässlich des vom 23. Oktober bis 17. November 2023 absolvierten Tests gut bis sehr gut bewerte, der Kläger aber die Empfeh- lung, ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zu absolvieren, nicht umgesetzt habe (act. 6/96/1, act. 5 S. 13). Eine volle Erwerbstätigkeit etwa als Produktionsmitarbeiter oder als Fabrikhilfsarbeiter für mittelschwere bis leichte Tätigkeiten, als Transportfahrer für leichtes Transportgut und als Reinigungskraft

- 12 - erachtete das Einzelgericht als möglich und zumutbar. Unter Hinweis und Vorbe- halt, dass für die in Frage kommenden Tätigkeiten oft Teilzeitstellen im Niedrig- lohnbereich ausgeschrieben seien, glich das Einzelgericht den vom Kläger auch schon erzielten Stundenlohn in der Reinigungsbranche von Fr. 25.-- brutto mit dem Mindestlohn von Fr. 20.60 brutto gemäss entsprechendem Gesamtarbeits- vertrag ab und mass der Tätigkeit für ein 100%-Pensum in der Reinigungsbran- che ein monatliches Nettoeinkommen von (rein rechnerisch) Fr. 3'800.-- bzw. Fr. 3'300.-- zu (act. 5 S. 14 unten E. 3.2.4.). Sodann befand das Einzelgericht, die Einkommensmöglichkeiten im Bereich Produktionsmitarbeiter mit leichten bis mit- telschweren Arbeiten sowie als Transportfahrer für nur leichte Lasten sowie als Fabrikmitarbeiter bewegten sich alle im ähnlichen Bereich wie in der Reinigungs- branche, insbesondere dann, wenn – wie beim Kläger – kein schweres Arbeits- platzbelastungsniveau in Frage komme (act. 5 S. 15). Die Vorinstanz erachtete nach einer ausgewogenen und sorgfältigen Darstellung der Sachlage unter Wür- digung aller relevanten Umstände einen Lohn von Fr. 3'100.-- netto für ein Voll- zeitpensum für möglich und zumutbar (inklusiv eines allfälligen 13. Monatslohns; [d.h. monatlich Fr. 2'861.50 x 13] : 12) (act. 5 S. 15 E. 3.3.). 2.3. Die Beklagte verlangt mit der Berufung, dass die Kinderunterhaltsbeiträge nach Massgabe eines Einkommens des Klägers von Fr. 3'800.-- netto und einem Bedarf von Fr. 2'970.-- zu berechnen seien, was monatliche Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 830.-- für C._____ ergebe (act. 2 S. 2). Die Beklagte weist zur Be- gründung darauf hin, die Vorinstanz selbst halte fest, der Kläger könne bei einem Vollzeitpensum als Reinigungskraft Fr. 3'800.-- netto pro Monat verdienen. Nicht überzeugend sei die Argumentation der Vorinstanz, der Kläger müsse wohl min- destens zwei Teilzeitstellen annehmen, um in der Reinigungsbranche auf ein 100%-Pensum zu kommen, was das Einkommen selbstredend schmälere (act. 2 S. 3 unten, act. 5 S. 14 unten f.). Die Auffassung der Vorinstanz, der Kläger ver- diene mit zwei Arbeitsstellen mit je einem 50%-Pensum weniger, als wenn er eine Anstellung mit einem 100%-Pensum innehabe, sei willkürlich (act. 2 S. 4). 2.4. Der Kläger verlangt Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Er weist wegen seiner gesundheitlichen Probleme auf seinen schwierigen beruflichen Wer-

- 13 - degang hin und die nach wie vor erfolglosen Stellenbewerbungen (act. 10 S. 7). Der Kläger sei mit der Vorinstanz auf Teilzeitstellen angewiesen, was Reibungs- verlust und finanzielle Einbussen bedeute (act. 10 S. 6 f.). Werde ihm ein Er- werbseinkommen angerechnet, so sei der von der Vorinstanz errechnete Notbe- darf von Fr. 2'970.-- um die übliche Verpflegungspauschale von Fr. 220.-- und um den monatlichen Betrag für ein ZVV-Abonnement für alle Zonen von Fr. 117.-- auf Fr. 247.-- zu erhöhen. Bei einem Einkommen und einem Notbedarf von Fr. 3'307.-- könne er keine Unterhaltsbeiträge leisten. Er sei aber bereit, sich ein- zuschränken und die Unterhaltsbeiträge gemäss vorinstanzlichen Urteil zu leisten (act. 10 S. 8). Die Beklagte verzichtete auf Stellungnahme zu den Bedarfspositio- nen auswärtige Verpflegungspauschale und ZVV-Abonnement (act. 16). 3.1. Grundsätzlich gilt für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen das tatsäch- lich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den Bedarf zu decken, muss das Gericht bei der Festsetzung des Unter- halts vom aktuell erzielten Einkommen abweichen und von einem sogenannten hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern und insbesondere bei knap- pen finanziellen Verhältnissen, die, wie hier, angesichts einer grossen Unterde- ckung Unterstützung durch die Sozialbehörde erfordern, sind besonders hohe An- forderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (vgl. bspw. BGE 137 III 118, 121 f., E. 3.1). Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es nicht frei, auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares 100%-Einkommen zu verzichten (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2.). Entscheidend ist, welches Einkommen mit dem als zumutbar erkannten Ar- beitspensum von 100% erzielbar ist. Ob die reale Einkommenssteigerung vorhan- den ist bzw. das hypothetisch angerechnete Einkommen auch tatsächlich erzielt werden kann, kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Prognosen sind immer schwierig zu machen. Lassen sich zur zukünftigen Entwicklung des Ein- kommens keine klaren Aussagen machen und kommen für die Berechnung meh- rere Varianten in Frage, stützt sich das Gericht für die Berechnung auf eine von mehreren Möglichkeiten (BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 5.2.).

- 14 - Die Lage auf dem Arbeitsmarkt gehört neben der beruflichen Qualifikation, dem Alter und dem Gesundheitszustand zu den bestimmenden Faktoren des an- zurechnenden Einkommens. 3.2.1. Eigenen Angaben zufolge arbeitete der heute 42-jährige Kläger in seinem Heimatland Syrien von 2000 bis 2011 als Maler, in welchem Beruf er erfolgreich gewesen sei. Eine formale Ausbildung hat der Kläger nicht abgeschlossen. Nach seiner Einreise in die Schweiz brauchte er die Zeit von 2012 bis 2015 für die Inte- gration in der Schweiz, indem er bspw. an Deutschkursen teilnahm. Eine Ausbil- dung holte der Kläger nicht nach. Ab 2015 arbeitete der Kläger sieben Monate als Chauffeur für ein Restaurant, anschliessend als Umzugsmitarbeiter, in der Monta- ge und als Fahrer. Im August 2022 wurde ihm die seit 1. April 2021 innegehabte Stelle bei der E._____ GmbH per Ende August 2022 gekündigt. Der Kläger hält fest, er habe während Zügelarbeiten einen Bandscheibenvorfall erlitten, woraufhin er wegen Rückenproblemen bis Januar 2023 krankgeschrieben worden sei (act. 6/10/14-16; act. 6/96/1 S. 2 oben). Die am 3. Mai 2023 angetretene Vollzeitstelle als Event- techniker bei der D._____ AG, F._____, welche einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'300.-- x 13 vorsah (act. 6/53/1), wurde dem Kläger kurz nach Stellenantritt per 17. Mai 2023 wieder gekündigt. Nachforschungen des Bezirksgerichts erga- ben, dass die Arbeitsplatzanforderung eines Eventtechnikers wie Lasten heben bis 25 kg, und das bis zu 20 Mal pro Tag, oder Aufbauarbeiten über dem Kopf für den Kläger wegen seinen Rückenproblemen zu hoch sei (act. 6/58, act. 6/62, act. 6/63, act. 6/53/2, act. 6/53/6). Per Oktober 2023 fand der Kläger eine neue Stelle bei der G._____ AG als Reinigungskraft auf Abruf bei einem Stundenlohn von Fr. 25.-- (inkl. Ferien und Feiertagsentschädigung) und (später) bei zugesichertem Arbeitspensum von 30% bei einem Stundenlohn von Fr. 20.--, was ihm die Erzie- lung eines Zwischenverdienstes erlaubte. Die Stelle wurde dem Kläger per

31. August 2024 gekündigt (act. 6/96/2, act. 6/131). Über den Grund der Kündi- gung ist nichts bekannt. Am 21. September 2024 wurde der Kläger wieder krank geschrieben. Seit Mitte Februar 2025 ist der Kläger wieder voll arbeitsfähig (act. 11/28). Der Kläger besuchte den Strategiekurs "Starter" bei der AOZ, in wel-

- 15 - chem insbesondere seine Perspektiven ermittelt und seine Positionierung auf dem Arbeitsmarkt erörtert wurde (act. 11/9, act. 10 S. 7). Die SVA Zürich wies mit Verfügung vom 11. Juni 2025 den Anspruch auf IV Leistungen rechtskräftig ab (act. 11/28). Der Kläger lebt seit Februar 2025 von Ar- beitslosenunterstützung und der Sozialhilfe (act. 10 S. 9; act. 11/2, act. 11/3). 3.2.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Kläger mehrjährige Arbeitserfahrung in der Schweiz hat, welcher es allerdings an Kontinuität mangelt. Die Kompetenzen und das Verhalten des Klägers im Schlussbericht Praxis Check der AOZ vom 17. November 2023 zuhanden der zuweisenden Stelle RAV H._____ werden als gut bis sehr gut beurteilt, insbesondere wird die Selbständig- keit und Teamfähigkeit des Klägers hervorgehoben. Der Bericht befasst sich mit der Arbeitsplatztauglichkeit des Klägers. Handlungsbedarf sehen die Abklärenden im (schriftlichen) Sprachverständnis des Klägers (act. 6/96/1 S. 6). Die persönli- che und zeitliche Flexibilität des Klägers fällt im Weiteren als Pluspunkt ins Ge- wicht. Die Vorstrafe von März 2022 hat nur schon deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil über die Art und Schwere des Deliktes nichts bekannt ist, und damit auch nichts über die Konsequenzen was etwa den Eintrag und die Löschung im Strafregister betrifft (act. 10 S. 5). Andererseits ist zu bedenken, dass der Kläger eine Arbeit sucht in bisherigen Tätigkeitsgebieten wie Chauffeur oder Reinigungs- kraft. Das Finden einer Arbeitsstelle für wenig oder nicht qualifizierte Arbeitneh- mende in diesen Branchen ist schwieriger geworden. Der Kläger mit Ausländer F Status konkurrenziert mit Arbeitsuchenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsbewilligung, welche über bessere Deutschkenntnisse verfü- gen und keine (körperlichen) Einschränkungen haben (vgl. E. II./4.1.-4.2.). Der Kläger reichte Unterlagen zu elf unregelmässig erfolgten, erfolglosen Anstellungs- bemühungen für den Zeitraum Februar 2025 bis Mitte Juli 2025 ein, was durch- schnittlich zwei Bewerbungen bzw. zwei Absagen pro Monat entspricht (act. 11/10-20 [act. 11/18 fehlt]). Nach dem Wortlaut der Absagen muss es sich teilweise um Spontanbewerbungen des Klägers gehandelt haben (act 11/10, act. 11/20). Den Absagen für die ausgeschriebenen Stellen lässt sich entnehmen, dass der Kläger ein Dossier (digital) eingereicht hat. Dem Gericht werden die den

- 16 - potentiellen Arbeitgebern eingereichten Bewerbungsunterlagen wie auch die Stel- lenausschreibungen nicht dokumentiert. Anhand der Absagen und des im Recht liegenden Lebenslaufes (act. 11/6) darf aber davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger ernsthaft um eine entsprechende Arbeitsstelle in einem Bereich bemüht hat (Chauffeur, Magaziner), in welchem er die erforderlichen Anstellungs- voraussetzungen erfüllen kann. Auch wenn dem Kläger nicht abzusprechen ist, im umkämpften Arbeitsmarkt des Niedriglohnbereichs Arbeit zu finden, kann aufgrund der im monatlichen Durchschnitt geringen Zahl der gemachten Suchbemühungen nicht davon ausge- gangen werden, der Kläger habe sich hinreichend um eine Anstellung bemüht. Dass Arbeitslosenunterstützung ausgerichtet wird, kann nur als Indiz gewertet werden, dass die betroffene Person Arbeitsanstrengungen unternommen hat. Es sagt nichts darüber aus, ob sie genügend waren. Die Unterhaltspflicht Kindern ge- genüber erfordert maximalen Einsatz der unterhaltsverpflichteten Eltern. Der Klä- ger hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, um seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, was auch heisst, dass er gegebenenfalls sein Leben umzustellen hat. Das Erzielen von Erwerbseinkommen hat absolute Priorität. Dazu gehört auch die konstante individuelle Verantwortung für die eigene Gesundheit (E. II./4.1.-4.2.). Es ist gut möglich, dass der Kläger mehrere Arbeiten annehmen muss. Mit jedem zusätzlichen Job käme ein weiterer Arbeitsweg hinzu, und es wären sehr lange Arbeitstage, aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendigerweise Einkommensreduktionen hinzunehmen. Die eingereichten Ab- sagen vermögen die geforderte besondere Anstrengung nicht zu widerspiegeln. 4.1. Der Kläger erachtet mit dem Bezirksgericht insbesondere wegen des ge- sundheitlichen Zustandes seine ökonomisch verwertbare Erwerbsfähigkeit als zu- rückhaltend (act. 10 S. 7). Der Kläger meldete sich am 28. Juli 2022 wegen Rückenproblemen bei Dr. med. I._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH (act. 6/10/16). Konsultationen und Untersuchungen des Hausarztes sind nicht bei den Akten. Die fachärztliche Behandlung durch Dr. med. I._____ im Juli 2022 um- fasste die körperliche Untersuchung und die Überweisung des Klägers in die Ra-

- 17 - diologie und Bilddiagnostik (act. 6/10/16, 6/10/17). Die verantwortliche Ärztin, dia- gnostische Radiologin FMH, kam anhand des aus dem MRI gewonnenen Befun- des zur Beurteilung auf Verschleiss oder Abnutzung des Bewegungssegmentes zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem 1. Kreuzbandwirbel mit Bandscheiben- pro- bis extrusion und Riss bzw. Spalt im Wirbelbogen des fünften Lendenwirbels (was den Wirbel instabil machen kann) (act. 6/10/17). Die Fachärztin schloss ih- ren Bericht vom 22. August 2022 zuhanden des überweisenden Arztes Dr. med. I._____ mit dem Hinweis auf eine zu überlegende epidurale Infiltration (act. 6/10/17). Mehrmonatige ambulante Physiotherapie bei monatelanger voller bzw. teilweiser (arbeitsplatzbezogener) Arbeitsunfähigkeit und zwei Infiltrationen brach- ten keine Besserung der Beschwerden. Dr. med. I._____ überwies im Mai 2023 den Kläger für weitere Abklärungen an den Chefarzt für Wirbelsäulechirurgie in der Klinik Balgrist und hielt fest, dass seiner Einschätzung nach nun chirurgisch vorgegangen werden müsse (act. 6/53/7). Ob Folgebehandlungen durch die Fachärzte in der Klinik Balgrist stattfanden, ist nicht bekannt, und allfällige Fest- stellungen der verantwortlichen Ärzte der Klinik Balgrist sind nicht aktenkundig. Eine Operation fand jedenfalls nicht statt. 4.2. Rund 1-½ Jahre nach der letzten Konsultation im Mai 2023 meldete sich der Kläger im Januar 2025 erneut bei Dr. med. I._____ (act. 11/22). Dr. med. I._____ fand ein blockiertes Beckengelenk vor, welches er problemlos habe chiropraktisch lösen können (act. 11/22). Im Verlauf des Februars 2025 sei es wieder zu Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein gekommen. Dr. med. I._____ führte am

E. 12 Februar 2025 ein MRI durch und erhob den Befund einer erneuten Einengung des rechten Ischias Nerves bei einem Bandscheibenvorfall. Der Facharzt wies darauf hin, dass der Kläger zuerst das Ende des Ramadans habe abwarten wol- len (Ende März 2025), weshalb eine erneute, dritte Infiltration mit Cortison-ähnli- chen Medikamenten erst am 9. April 2025 habe durchgeführt werden können, dies mit deutlich schmerzlindernder Wirkung (act. 11/22). Dr. med. I._____ konnte sodann ein am 4. Juni 2025 erneut blockiertes Gelenk in der Lendenwirbelsäule problemlos lösen. Am Schluss seines Schreibens vom 25. Juni 2025 an den Rechtsvertreter des Klägers vermerkte Dr. med. I._____ zusammenfassend, es sei in den vergangenen drei Jahren zu drei Episoden mit Schmerzausstrahlungen

- 18 - ins rechte Bein wegen Bandscheibenvorfällen gekommen. Dies habe erfreulicher- weise mit konservativen Therapiemassnahmen behandelt werden können. Ab ei- ner auffälligen vierten Episode müsse man sich aber fragen, ob nun nicht doch ein operatives Vorgehen zielführender sei (act. 11/22). Es ist aufgrund der Befunde und der Krankengeschichte davon auszugehen, dass der Kläger immer wieder wegen Schmerzen eingeschränkt ist. Zur geltend gemachten schmerzlichen Belastung des Klägers ist allerdings zu sagen, dass diese offenbar nicht den Schweregrad erreicht, dass der Kläger keine Wahl mehr hätte, während geraumer Zeit aus persönlichen Gründen auf eine grundsätzlich vorhandene, schmerzlindernde Behandlung zu verzichten. Auf eine Operation hat der noch junge Kläger bislang auch verzichtet. Jedenfalls kann die Schmerzbelas- tung des Klägers nicht als Verhinderung für Verrichtung maximal mittelschwerer Arbeiten berücksichtigt werden. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arztzeugnisse von Dr. med. I._____ nicht nur auf Eigenangaben des Klägers beruhen, sondern auch auf Kon- sultationen verschiedener Fachärzte. Die Art der Beeinträchtigung und die Schlussfolgerungen ergeben sich aus den ärztlichen Einschätzungen und Begrün- dungen. Gemäss behandelnden Ärzten kommt für den Kläger wegen seines Rü- ckenleidens kein schweres oder sehr schweres Arbeitsplatzniveau in Frage. An- dererseits geht der den Kläger seit drei Jahren behandelnde Facharzt Dr. med. I._____ davon aus, dass bei konventioneller oder operativer Behandlung der Klä- ger zu 100% arbeitsfähig ist für ein maximal mittelschweres Arbeitsplatzniveau. 5.1. Um die konkrete Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann der Richter die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder allge- meinverbindliche Gesamtarbeitsverträge heranziehen. Ausgehend davon darf er im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; BGer 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2). Gemäss Lohn- strukturerhebungen des Bundesamts für Statistik 2022 beträgt der monatliche Me- dianlohn für männliche Mitarbeitende mit Aufenthaltsstatus B, ohne Berufsbildung, die als Reinigungspersonal oder Hilfskräfte in einer Unternehmung der Gastrono-

- 19 - miebranche mit weniger als 20 Angestellten im Raum Zürich arbeiten, für eine Vollzeitanstellung Fr. 4'387.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn). Für grössere Unter- nehmungen wird der monatliche Medianlohn mit rund Fr. 4'520.-- brutto angege- ben. Allerdings verdient jeder vierte Angestellte mit diesem Profil weniger als Fr. 4'000.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn). Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in der Pro- duktion (z.B. Getränkeherstellung) werden besser entlöhnt. Der monatliche Medi- anlohn wird für diese Branche mit Fr. 4'800.-- bis Fr. 4'900.-- brutto angegeben; jeder vierte (männliche) Angestellte verdient hier aber weniger als Fr. 4'400.-- brutto (www.salariumschweiz.bfs.admin.ch). 5.2. Unter den dargelegten Umständen ist der Kläger im unteren Bereich der Lohnskala für nicht ausgebildetes Personal in der Gastronomie- oder einer ver- gleichbaren Niedriglohnbranche einzustufen und es ist von einer effektiv mögli- chen und zumutbaren hypothetischen Erwerbstätigkeit von 100% auszugehen. In quantitativer Hinsicht ist das dem Kläger anzurechnende Einkommen auf Fr. 4'000.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn) bzw. auf Fr. 3'520.-- netto (inkl. 13. Mo- natslohn; ./. 12 % Abzüge [samt Quellensteuer und Pensionskasse]) festzusetzen. Wenn heute die Kammer höhere Kinderunterhaltsbeiträge festsetzt, stellt sie die grundsätzliche Einschätzung der Vorinstanz nicht in Abrede, nimmt aber in Bezug auf die Arbeitsmarktfähigkeit des Klägers in Abwägung der Einflussfaktoren (des beruflichen Werdegangs, des Alters, der Teamfähigkeit, der Gesundheit etc.) eine andere Gewichtung vor. Der Kläger liess sich im Eheschutzverfahren im Jahr 2020 ein Einkommen von netto Fr. 4'250.-- anrechnen (E. I./1.1.). Mit einem anzu- rechnenden Einkommen von Fr. 3'520.-- netto wird den gesundheitlichen Proble- men des Klägers samt Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt angemessen Rech- nung getragen. 6.1. Zum Bedarf des Klägers: Ist dem Kläger ein Erwerbseinkommen anzurech- nen, welches zeitliche und örtliche Flexibilität verlangt, so ist ihm, wie verlangt, ein ZVV-Abonnement für alle Zonen anzurechnen. Kosten für auswärtige Verpflegung können in diesen Verhältnissen nicht berücksichtigt werden, worauf bereits das Bezirksgericht hinwies (act. 5 S. 17). Es ergibt sich damit zusammenfassend und beruhend auf der Aufstellung im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts und der

- 20 - Darstellung der Parteien neu ein Notbedarf des Klägers von Fr. 3'100.-- gerundet (Fr. 1'200.--, Fr. 1'390.--, Fr. 250.--, Fr. 247.--; act. 5 S. 16, act. 10 S. 8). 6.2. Mit dem hypothetisch anrechenbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 3'520.-- netto und den genannten Ausgaben für den notwendigen Lebensun- terhalt hat der Kläger Unterhaltsbeiträge für das gemeinsame Kind C._____ in der Höhe von Fr. 420.-- zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft dieses Urteils, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhalts- beiträge sind gerichtsüblich gemäss unangefochten gebliebener Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils zu indexieren.

7. Es ist gestützt auf Art. 282 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 301a lit. c ZPO und in An- lehnung an die vorinstanzliche Berechnung der Betrag festzusetzen, der zur De- ckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlt (act. 5 S. 19). Der Barbedarf von C._____ beträgt ab August 2025 Fr. 1'370.--. Hinzu kommt der Betrag von Fr. 670.-- pro Monat, welcher der Kläger als Betreuungsun- terhalt zusätzlich an den Barunterhalt des Sohnes schuldet (vgl. act. 5 S. 19 un- ten); der Kläger ist allerdings, wie gesehen, mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Der zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlende Betrag beträgt (ab Rechtskraft des Urteils) monatlich Fr. 1'405.-- (Fr. 2'040.-- minus Fr. 420.-- [Unterhaltsbeitrag] minus Fr. 215.-- [Famili- enzulagen]). Davon entfallen Fr. 670.-- auf den Betreuungsunterhalt. Ab dem voll- endeten 12. Altersjahr von C._____, somit ab August 2027, betragen die monatli- chen Familienzulagen Fr. 268.-- pro Kind. Der zur Deckung des gebührenden Un- terhalts fehlende Betrag beträgt ab August 2027 demzufolge monatlich Fr. 1'352.-

- (Fr. 2'040.-- minus Fr. 420.-- [Unterhaltsbeitrag] minus Fr. 268.-- [Familienzula- gen]), davon Fr. 670.-- Betreuungsunterhalt. Ab Übertritt von C._____ in die Ober- stufe, somit ab August 2028, ist der Beklagten unbestrittenermassen ein 80% Ar- beitspensum im Betrag von Fr. 3'520.-- netto anzurechnen (vgl. act. 5 S. 19 un- ten). Ein Betreuungsunterhalt entfällt. Der zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlende Betrag beträgt ab August 2028 monatlich Fr. 682.-- (Fr. 1'370.-- mi- nus Fr. 420.-- [Unterhaltsbeitrag] minus Fr. 268.-- [Familienzulagen]).

- 21 - III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien, unter Verweis auf die Begründung des Bezirksgerichts zur Kostenauferlegung für seine Instanz (act. 5 S. 28 f.), auch für das zweitinstanzliche Verfahren je hälftig aufzuerlegen. Der Berufungsprozess ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit, weshalb der Streitwert nach den §§ 4 Abs. 1 - 3 und 11 GebVO berechnet wird. Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 70'000.-- ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.-- festzusetzen. 2.1. Beide Parteien verlangen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, die Be- klagte unter Vorbehalt der Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses des Klä- gers an sie (act. 2 S. 2, act. 10 S. 2). 2.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem familien- rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvor- schuss zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3; 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb sie keinen Prozesskostenvorschuss einfordern kann. Fehlt die entsprechende Be- gründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abge- wiesen werden (OGer ZH PC250034 vom 29. August 2025 E. 3.2.1.). Auch wenn die Parteien seit 26. September 2023 rechtskräftig geschieden sind, geht es im weiter geführten Streit um Kinderunterhalt und Güterrecht immer noch um den nämlichen Scheidungsprozess, ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit. Es ist gerechtfertigt, die Vorschusspflicht des leistungsfähigen Ehegatten trotz formell bereits aufgelöster Ehe noch bestehen zu lassen (OGer ZH LC130037/Z04 vom

8. Oktober 2013; OGer BE APH-09 218 vom 29. Oktober 2009).

- 22 - Der Kläger begründet nicht, weshalb es ihm nicht möglich ist, einen Pro- zesskostenvorschuss zu verlangen. Er geht infolge rechtskräftiger Scheidung ent- gegen der Auffassung der Kammer in grundsätzlicher Weise von einer fehlenden (ehe-)rechtlichen Grundlage für einen Prozesskostenvorschuss der Beklagten an ihn aus (act. 10 S. 2 f.). Wenn hier die fehlende Begründung, weshalb die Beklag- te dem Kläger keinen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen mag, trotz höchstrich- terlicher Rechtsprechung nicht zur Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Klä- gers führt, ist es angesichts der ins Auge springenden finanziellen Verhältnisse der mindestens bislang von der Asylfürsorge abhängigen Beklagten (act. 4/4, act. 4/5). 2.3. Beiden Parteien ist die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung unter Hinweis auf deren finanzielle Verhältnisse zu bewilligen. Die ihnen auf- zuerlegenden Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ehe der Parteien mit Teil-Urteil vom 6. September 2023 des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelge- richt, geschieden und die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 15. März 2023 genehmigt wurde. Das Teil-Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom
  2. September 2023 wurde am 26. September 2023 rechtskräftig.
  3. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 3 (In- dexklausel), 4 (Beiträge an ausserordentliche Kinderkosten), 5 (Anmeldung des Klägers bei der IV), 6 (allfällige IV-Kinderrente direkt an Beklagte zu überweisen) und 8-10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Dezember 2024, am 14. Juli 2025 rechtskräftig wurden. - 23 -
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird weiter beschlossen:
  5. Der Berufungsklägerin und Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsan- walt MLaw X._____, J._____ [Anwaltskanzlei], Zürich, bewilligt.
  6. Dem Berufungsbeklagten und Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. Y._____, K._____ [Anwaltskanzlei], Zürich, bewilligt.
  7. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  8. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin und Beklagten wird die Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 2. Dezember 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2015, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 420.–, zuzüglich gesetzliche und vertragliche Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft dieses Urteils und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. (…) Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Sohnes nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich ab Rechtskraft des Ur- teils ein Betrag von CHF 1'405.– (davon CHF 670.– Betreuungsunterhalt), ab August 2027 ein Betrag von CHF 1'352.– (davon CHF 670.– Betreuungsunterhalt) und ab August 2028 ein Betrag von CHF 682.–." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen bzw. abgeschrieben, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 2. Dezember 2024 bestätigt. - 24 -
  9. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 8-10) werden bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht.
  11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin und Beklag- te unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 10 und act. 16, an den Berufungsbeklagten und Kläger unter Beilage einer Kopie von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 70'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw A. Clinard versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschlüsse und Urteil vom 15. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Endurteil der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Dezember 2024; Proz. FE230049

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 6/1, act. 6/51, act. 6/95) "1. …

2. …

3. …

4. Kinder-Unterhaltsbeiträge 4.1 Grundsatz Der Kläger sei zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen (zuzüglich gesetzlich oder vertraglich geschuldete Familienzulagen, soweit diese von ihm bezogen werden) für das Kind C._____, zahlbar an die Beklagte, zu verpflichten. 4.2 Indexierung der Kinder-Unterhaltsbeiträge Die Kinder-Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 4.3 Ausserordentliche Kinderkosten Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabe- position, z.B. Zahnarztkosten, Selbstbehalte für Psychotherapien des Kindes, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, und Kindesschutzmassnahmen etc.) seien von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Als Voraussetzung für die hälftige Kosten- tragung sei festzulegen, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, sei festzulegen, dass der veran- lassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein trage; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung sei vorzubehalten. 4.5 …

5. Nacheheliche persönliche Unterhaltsbeiträge Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten mangels Leis- tungsfähigkeit keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schuldet.

6. Güterrechtliche Auseinandersetzung 6.1 Auflösung des Güterstandes Es sei der seit Eheschluss geltende Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung aufzulösen und die güterrechtliche Auseinan- dersetzung vorzunehmen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die am 24. Septem- ber 2017 bezahlte Mieterkaution im Betrag von Fr. 4'800 zu be- zahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'493.35 an dop- pelt bezogenen Familienzulagen zurückzuerstatten, eventualiter

- 3 - sei sie zur umgehenden, direkten Bezahlung an die SVA des Kantons Aargau zu verpflichten. Ansonsten sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten unter güterrechtlichen Titeln nichts schuldet.

7. …

8. … Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehen der Beklagten: (act. 6/91, Prot. VI S. 32) "1. Der Kläger sei zu verpflichten, per Rechtskraft des Scheidungsur- teils für den Sohn C._____ Unterhalt in der Höhe von mindestens Fr. 1'400.– (davon Fr. 140.– Betreuungsunterhalt bis August

2028) zu bezahlen, zahlbar an die Beklagte, jeweils auf den ers- ten des Monats bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.

2. Der Antrag des Klägers auf Leistung einer güterrechtlichen Aus- gleichszahlung in der Höhe von Fr. 4'800.– sei abzuweisen. Für den Fall, dass die Beklagte dem Kläger doppelt bezogene Fa- milienzulagen für die Zeit vom August 2021 bis August 2022 schulden sollte, erklärt die Beklagte die Verrechnung mit fälligen und unbezahlt gebliebenen Kinderunterhaltsbeiträgen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 4/2 = act. 5 = act. 6/133)

1. Es wird festgehalten, dass die Ehe der Parteien mit Teil-Urteil vom 6. Sep- tember 2023 geschieden und die Teil-Vereinbarung der Parteien vom

15. März 2023 genehmigt wurde. Das Teil-Urteil vom 6. September 2023 ist am 26. September 2023 in Rechtskraft erwachsen.

2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2015, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 130.–, zuzüglich gesetzliche und vertragliche Familienzulagen, zu be-

- 4 - zahlen, zahlbar ab Rechtskraft dieses Urteils und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltspflicht gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. So- lange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet, hat der Kläger die Unterhaltsbeiträge auch über die Volljährig- keit des Kindes hinaus an die Beklagte zu bezahlen. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Sohnes nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt aktu- ell ein Betrag von CHF 1'510.–, ab Januar 2025 ein Betrag von CHF 1'495.– und ab tt.mm.2025 ein Betrag von Fr. 1'695.– (davon jeweils CHF 670.– Be- treuungsunterhalt, welcher bis und mit August 2028 geschuldet ist).

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.1 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

4. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Selbstbehalte für Psy-

- 5 - chotherapien des Kindes, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, und Kindesschutzmassnahmen etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraus- setzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben oder die Kosten gestützt auf die Empfehlung einer Fachperson verursacht wurden. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, trägt der veranlassende Elternteil die ent- sprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorzubehalten.

5. Der Kläger wird verpflichtet, innert 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids bei der für ihn zuständigen Stelle eine IV-Anmeldung einzu- reichen. Kommt er dieser Weisung nicht nach, hat er mit Bestrafung im Sinne von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Busse bis zu CHF 10'000.–) zu rechnen.

6. Für den Fall, dass dem Kläger für den Sohn C._____ eine IV-Kinderrente zugesprochen wird, ist der Kläger verpflichtet, diese Kinderrente jeweils in- nert 5 Arbeitstagen ab Auszahlung an die Beklagte zugunsten des Sohnes zu überweisen.

7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 2'453.35 (doppelt bezogene Familienzulagen) zurück zu erstatten. Die Rückerstattungspflicht der Beklagten steht unter der Bedingung, dass ein durch den Kläger an die SVA Aargau gestelltes Erlassgesuch erstin- stanzlich abgewiesen wurde. Im Übrigen werden die güterrechtlichen Anträge des Klägers abgewiesen.

- 6 -

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 922.50 Dolmetscher-Kosten

9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. [Mitteilungssatz]

12. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2): "1. Es seien die Ziffern 2 und 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Es sei der Kläger und Berufungsbeklagte zu verpflichten, für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2015, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens Fr. 830.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

3. Es sei der Antrag des Berufungsbeklagten auf Leistung einer Zahlung der Berufungsklägerin in Höhe von Fr. 2'453.35 aus Güterrecht abzuweisen.

4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

5. Eventualiter sei der Beklagten und Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 10): "1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen, und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin."

- 7 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien stammen aus Syrien, der Kläger kam 2012 im Alter von 29 Jah- ren als Flüchtling in die Schweiz und heiratete ein Jahr später mit 30 Jahren die 11 Jahre jüngere Beklagte. Aus der Ehe ging das Kind C._____, geboren tt.mm.2015, hervor. Die Parteien leben seit September 2020 gerichtlich getrennt. Der Eheschutzrichter am Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Kläger und Beru- fungsbeklagten (nachfolgend nur noch: Kläger) mit Entscheid vom 17. Dezember 2020, der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend nur noch: Beklagte) während der Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des gemeinsamen Kin- des monatlich Fr. 930.-- (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen (act. 6/20/18 Dispo- sitiv-Ziffer 3.3). Entsprechend der dem Eheschutzentscheid zugrundeliegenden Vereinbarung der Parteien vom 8. Dezember 2020 beruhte die Unterhaltsfestset- zung auf einem effektiven Einkommen des Klägers von Fr. 3'000.-- bis 30. Juni 2021 bei einem Arbeitspensum von 70% und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'250.-- netto ab dem 1. Juli 2021 bei einem Arbeitspensum von 100% (act. 6/20/18 Dispositiv-Ziffer 3.5). Im Weiteren auferlegte das Bezirksgericht dem Kläger nach Vorfällen häuslicher Gewalt unter Strafandrohung ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot gegenüber der Beklagten bis zum 14. Juni 2021, nicht aber prüfte das Gericht Kindesschutzmassnahmen, was die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Stadt Zürich nachholte und mit Beschluss vom 1. Juni 2021 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anordnete (act. 6/69). Diese Bei- standschaft dauert an. Rund ein halbes Jahr nach dem Eheschutzentscheid vom 17. Dezember 2020 machte der Kläger mit Eingabe vom 1. Juni 2021 ein Abänderungsbegehren am Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, anhängig und verlangte Befreiung von der (Kinder-)Unterhaltspflicht (act. 6/21/1 und 22). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. November 2022 wurde das Abänderungs- begehren abgewiesen, nachdem zuvor das Bezirksgericht das Abänderungsbe- gehren des Klägers mit Urteil vom 16. Februar 2022 noch gutgeheissen hatte (act. 6/21/29 und 30).

- 8 - Seit Januar 2023 sind die Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich in einem strittigen Scheidungsprozess gestanden. 1.2. Mit Teil-Urteil vom 6. September 2023 wurde gestützt auf eine Teil-Schei- dungsvereinbarung die Ehe der Parteien geschieden, und es wurde ein Teil der Nebenfolgen, insbesondere die nichtfinanziellen Kinderbelange, geregelt (Prot. VI S. 3-5, act. 6/18, act. 6/72). In Bezug auf die Nebenfolgen Kinderunterhalt und Güterrecht konnten sich die Parteien nicht einigen. Das Verfahren nahm mit ei- nem (erneuten) Gesuch des Klägers auf Abänderung des Eheschutzurteils vom

17. Dezember 2020 (Prot. VI S. 9-20, S. 26, act. 6/75, act. 6/20/1-20), welches abgewiesen wurde (Prot. VI S. 26), einem Schriftenwechsel in der Hauptsache (act. 6/51, act. 6/91) und der Durchführung der Hauptverhandlung mit persönli- cher Befragung der Parteien und der Möglichkeit eines zweiten Parteivortrages (Prot. VI S. 28-39) seinen Fortgang. Mit Endurteil vom 2. Dezember 2024 ent- schied die Vorinstanz die noch strittigen Punkte des Kinderunterhalts und des Gü- terrechts (act. 6/133 S. 29 ff. = act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar], fortan nur noch als act. 5 zitiert). Für die Prozessgeschichte vor Bezirksgericht kann im Übrigen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 5 S. 3-7). Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger, der Beklagten für C._____ monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 130.-- zzgl. Familienzulagen zu bezahlen (act. 5 S. 29 Dispositiv-Ziffer 2). Sie verpflichtete sodann die Beklagte, dem Kläger den Be- trag von Fr. 2'453.35 (wegen doppelt bezogener Familienzulagen) zurückzuerstat- ten, sollte das durch den Kläger an die SVA Aargau gestellte Erlassgesuch erstin- stanzlich abgewiesen werden (act. 5 S. 31 Dispositiv-Ziffer 7). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte innert Frist mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Berufung (act. 2 i.V.m. act. 6/135). Sie beantragte, es seien die Ziffern 2 und 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und der Kläger sei zu verpflichten, für C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 830.--, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen. Sodann sei die Forderung des Klä- gers, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm aus Güterrecht Fr. 2'453.35 zu bezah- len, abzuweisen (act. 2 S. 2). Im Übrigen stellte die Beklagte auch für das Beru-

- 9 - fungsverfahren das umfassende Armenrechtsgesuch, vorbehältlich der Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger (act. 2 S. 2, S. 5). In der Folge wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten veranlasst. Der Kläger erstattete auf entsprechende Aufforderung mit Eingabe vom 11. Juli 2025 rechtzeitig die Berufungsantwort und schloss auf Abweisung der Berufung bei Be- willigung des Armenrechts (act. 8 und act. 10). Mit Eingabe vom 4. August 2025 liess der Kläger der Kammer den Brief der SVA Aargau vom 28. Juli 2025 an ihn zukommen, aus welchem sich güterrechtlich relevant ergibt, dass die SVA Aarau den Betrag von Fr. 2'453.35 wegen zu viel ausbezahlter Familienzulagen nicht vom Kläger, sondern von der Beklagten zurückfordert (act. 12 und 13). Die Nove- neingabe wurde der Beklagten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Kurzbrief vom 18. August 2025 zugestellt (act. 14, act. 15). Im Übrigen verzichtete die Be- klagte auf Stellungnahme zu geltend gemachten Bedarfspositionen des Klägers (act. 16; vgl. E. II./4.2.). 1.4. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Rechtsfindung erforderlich, im Nachfolgenden einzugehen. Der Beklagten ist mit dem heutigen Entscheid noch ein Doppel der Berufungsantwort des Klägers (act. 10) zuzustellen. 1.5. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte verlangt die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2 und 7, welche die Unterhaltsbeiträge für das gemeinsame Kind C._____ sowie das Güterrecht betreffen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern 3 (Indexklausel), 4 (Beiträge an ausseror- dentliche Kinderkosten), 5 (Anmeldung des Klägers bei der IV), 6 (allfällige IV-Kin- derrente direkt an Beklagte zu überweisen) und 8-10 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) sind nicht angefochten und damit nach Ablauf der Frist für die Beru- fungsantwort am 14. Juli 2025 rechtskräftig geworden. Der Scheidungspunkt, die nichtfinanziellen Kinderbelange und der Vorsorgeausgleich wurden nach Massga- be des Teil-Scheidungsurteils der Vorinstanz vom 6. September 2023 bereits am

26. September 2023 rechtskräftig (act. 72); darauf wurde schon hingewiesen (E. 1.2. vorne). Das alles ist vorzumerken.

- 10 - Der nacheheliche Unterhalt war nie ein Thema und wurde im Teilurteil nicht explizit geregelt. Sinngemäss ist von einem bereits mit Teilurteil erledigten gegen- seitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt auszugehen (act. 18, act. 72 S. 3 Dispositiv-Ziffern 4.6 und 6). II.

1. Der güterrechtliche Streit um die Rückerstattung von zu viel bezogenen Fa- milienzulagen hat sich inzwischen erledigt, und die Beschwerde gegen Dispositiv- Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ist als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Das vom Kläger gestellte Erlassgesuch wurde von der SVA Aargau mittler- weile offenbar gutgeheissen (act. 12 und 13). Die SVA verlangt die Rückerstat- tung der zu viel bezahlten Familienzulagen von der Beklagten. Der Eintritt dieser Tatsache hat zur Folge, dass die Beklagte nach Massgabe von Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils den Betrag von Fr. 2'453.35 (entspre- chend zu viel bezogener Familienzulagen) nicht dem Kläger zurückzuerstatten hat (act. 5 S. 31). Sie wird sich mit der SVA auseinandersetzen müssen. 2.1. Im Berufungsverfahren ist noch die Höhe der festzulegenden Unterhaltsbei- träge zu Gunsten des gemeinsamen Kindes C._____ strittig (geregelt im vorin- stanzlichen Urteil [act. 5] in Dispositiv-Ziffer 2). Unbestritten ist, dass die Beklagte eine Ausbildung im Detailhandel absol- vierte, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (wieder) arbeitslos war, immer noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und eigenen Angaben zufolge zu- sammen mit dem Kind von der Asylorganisation Zürich (AOZ) unterstützt wird (act. 5 S. 15 E. 4.; act. 2 S. 5). Nachdem der Kläger bei Weitem nicht zu einem bedarfsgerechten Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ zu verpflichten sein wird, ein sogenannter Mankofall vorliegt, ist das Einkommen der Beklagten hier nicht weiter relevant. Angesichts der gegebenen finanziellen Verhältnisse muss aber der Beklagten klar sein, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfen muss, um ihren Beitrag an den Unterhalt von C._____ zu leisten (und um ihren ei- genen Lebensunterhalt zu bestreiten), um dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern, was nicht im Interesse von C._____ liegt (BGE 144 III 481 E. 4.7.7.).

- 11 - Im Fokus der Betrachtung der Berufung steht das dem Kläger anzurechnen- de Einkommen und der dem Kläger anzurechnende Bedarf. Die Differenz zwi- schen dem (angerechneten) Einkommen und dem Notbedarf des Klägers ent- spricht dem Unterhaltsbeitrag für C._____. 2.2. Die Einzelrichterin referenzierte im angefochtenen Entscheid vom 2. Dezem- ber 2024 die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zu den Voraussetzungen des Kindesunterhalts (act. 5 S. 7 ff., insbes. E. 1.1.-1.4., S. 10 f. E. 3.1.-3.2.) und kam nach sorgfältigen Erwägungen und unter Berücksichtigung der gesundheitli- chen Einschränkungen des Klägers (Rückenprobleme) zum Schluss, dem Kläger sei es zumutbar und möglich, ein Einkommen von Fr. 3'100.-- netto zu erzielen (act. 5 S. 9-15 E. 2.1.-3.3.). Bei einem betreibungsrechtlichen Notbedarf des Klä- gers von Fr. 2'970.-- sprach die Einzelrichterin monatliche Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 130.-- für C._____ zu (act. 5 S. 16 ff. E. 5. und 6.). Es kann, um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Erwägungen der Einzelrich- terin verwiesen werden. Konkret führte die Einzelrichterin zusammengefasst aus, der Kläger, mit Aufenthaltsbewilligung F, verfüge über keine formale Berufsausbil- dung und es sei ihm noch nie möglich gewesen, ein Einkommen von über Fr. 4'000.-- netto monatlich zu verdienen. Das höchste Einkommen hätte er bei sei- ner Wiederanstellung bei der D._____ AG mit Fr. 3'950.-- netto erzielen können, falls er gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre (act. 5 S. 12 unten, S. 13 unten). Diese Ausführungen werden ergänzt mit der Feststellung, dass gemäss behandelndem Arzt für ein mittelschweres Arbeitsplatzbelastungsniveau nach gu- tem Resultat nach konservativer oder operativer Therapie eine volle Arbeitsfähig- keit bestehe, [bei einem] leichten oder sitzenden Arbeitsplatzbelastungsniveau in der Regel unter gewissen Voraussetzungen immer [volle Arbeitsfähigkeit] bestehe (act. 5 S. 13). Die Einzelrichterin zog weiter in Betracht, dass der Praxis Check die Leistungen des Klägers anlässlich des vom 23. Oktober bis 17. November 2023 absolvierten Tests gut bis sehr gut bewerte, der Kläger aber die Empfeh- lung, ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zu absolvieren, nicht umgesetzt habe (act. 6/96/1, act. 5 S. 13). Eine volle Erwerbstätigkeit etwa als Produktionsmitarbeiter oder als Fabrikhilfsarbeiter für mittelschwere bis leichte Tätigkeiten, als Transportfahrer für leichtes Transportgut und als Reinigungskraft

- 12 - erachtete das Einzelgericht als möglich und zumutbar. Unter Hinweis und Vorbe- halt, dass für die in Frage kommenden Tätigkeiten oft Teilzeitstellen im Niedrig- lohnbereich ausgeschrieben seien, glich das Einzelgericht den vom Kläger auch schon erzielten Stundenlohn in der Reinigungsbranche von Fr. 25.-- brutto mit dem Mindestlohn von Fr. 20.60 brutto gemäss entsprechendem Gesamtarbeits- vertrag ab und mass der Tätigkeit für ein 100%-Pensum in der Reinigungsbran- che ein monatliches Nettoeinkommen von (rein rechnerisch) Fr. 3'800.-- bzw. Fr. 3'300.-- zu (act. 5 S. 14 unten E. 3.2.4.). Sodann befand das Einzelgericht, die Einkommensmöglichkeiten im Bereich Produktionsmitarbeiter mit leichten bis mit- telschweren Arbeiten sowie als Transportfahrer für nur leichte Lasten sowie als Fabrikmitarbeiter bewegten sich alle im ähnlichen Bereich wie in der Reinigungs- branche, insbesondere dann, wenn – wie beim Kläger – kein schweres Arbeits- platzbelastungsniveau in Frage komme (act. 5 S. 15). Die Vorinstanz erachtete nach einer ausgewogenen und sorgfältigen Darstellung der Sachlage unter Wür- digung aller relevanten Umstände einen Lohn von Fr. 3'100.-- netto für ein Voll- zeitpensum für möglich und zumutbar (inklusiv eines allfälligen 13. Monatslohns; [d.h. monatlich Fr. 2'861.50 x 13] : 12) (act. 5 S. 15 E. 3.3.). 2.3. Die Beklagte verlangt mit der Berufung, dass die Kinderunterhaltsbeiträge nach Massgabe eines Einkommens des Klägers von Fr. 3'800.-- netto und einem Bedarf von Fr. 2'970.-- zu berechnen seien, was monatliche Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 830.-- für C._____ ergebe (act. 2 S. 2). Die Beklagte weist zur Be- gründung darauf hin, die Vorinstanz selbst halte fest, der Kläger könne bei einem Vollzeitpensum als Reinigungskraft Fr. 3'800.-- netto pro Monat verdienen. Nicht überzeugend sei die Argumentation der Vorinstanz, der Kläger müsse wohl min- destens zwei Teilzeitstellen annehmen, um in der Reinigungsbranche auf ein 100%-Pensum zu kommen, was das Einkommen selbstredend schmälere (act. 2 S. 3 unten, act. 5 S. 14 unten f.). Die Auffassung der Vorinstanz, der Kläger ver- diene mit zwei Arbeitsstellen mit je einem 50%-Pensum weniger, als wenn er eine Anstellung mit einem 100%-Pensum innehabe, sei willkürlich (act. 2 S. 4). 2.4. Der Kläger verlangt Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Er weist wegen seiner gesundheitlichen Probleme auf seinen schwierigen beruflichen Wer-

- 13 - degang hin und die nach wie vor erfolglosen Stellenbewerbungen (act. 10 S. 7). Der Kläger sei mit der Vorinstanz auf Teilzeitstellen angewiesen, was Reibungs- verlust und finanzielle Einbussen bedeute (act. 10 S. 6 f.). Werde ihm ein Er- werbseinkommen angerechnet, so sei der von der Vorinstanz errechnete Notbe- darf von Fr. 2'970.-- um die übliche Verpflegungspauschale von Fr. 220.-- und um den monatlichen Betrag für ein ZVV-Abonnement für alle Zonen von Fr. 117.-- auf Fr. 247.-- zu erhöhen. Bei einem Einkommen und einem Notbedarf von Fr. 3'307.-- könne er keine Unterhaltsbeiträge leisten. Er sei aber bereit, sich ein- zuschränken und die Unterhaltsbeiträge gemäss vorinstanzlichen Urteil zu leisten (act. 10 S. 8). Die Beklagte verzichtete auf Stellungnahme zu den Bedarfspositio- nen auswärtige Verpflegungspauschale und ZVV-Abonnement (act. 16). 3.1. Grundsätzlich gilt für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen das tatsäch- lich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den Bedarf zu decken, muss das Gericht bei der Festsetzung des Unter- halts vom aktuell erzielten Einkommen abweichen und von einem sogenannten hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern und insbesondere bei knap- pen finanziellen Verhältnissen, die, wie hier, angesichts einer grossen Unterde- ckung Unterstützung durch die Sozialbehörde erfordern, sind besonders hohe An- forderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (vgl. bspw. BGE 137 III 118, 121 f., E. 3.1). Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es nicht frei, auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares 100%-Einkommen zu verzichten (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2.). Entscheidend ist, welches Einkommen mit dem als zumutbar erkannten Ar- beitspensum von 100% erzielbar ist. Ob die reale Einkommenssteigerung vorhan- den ist bzw. das hypothetisch angerechnete Einkommen auch tatsächlich erzielt werden kann, kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Prognosen sind immer schwierig zu machen. Lassen sich zur zukünftigen Entwicklung des Ein- kommens keine klaren Aussagen machen und kommen für die Berechnung meh- rere Varianten in Frage, stützt sich das Gericht für die Berechnung auf eine von mehreren Möglichkeiten (BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 5.2.).

- 14 - Die Lage auf dem Arbeitsmarkt gehört neben der beruflichen Qualifikation, dem Alter und dem Gesundheitszustand zu den bestimmenden Faktoren des an- zurechnenden Einkommens. 3.2.1. Eigenen Angaben zufolge arbeitete der heute 42-jährige Kläger in seinem Heimatland Syrien von 2000 bis 2011 als Maler, in welchem Beruf er erfolgreich gewesen sei. Eine formale Ausbildung hat der Kläger nicht abgeschlossen. Nach seiner Einreise in die Schweiz brauchte er die Zeit von 2012 bis 2015 für die Inte- gration in der Schweiz, indem er bspw. an Deutschkursen teilnahm. Eine Ausbil- dung holte der Kläger nicht nach. Ab 2015 arbeitete der Kläger sieben Monate als Chauffeur für ein Restaurant, anschliessend als Umzugsmitarbeiter, in der Monta- ge und als Fahrer. Im August 2022 wurde ihm die seit 1. April 2021 innegehabte Stelle bei der E._____ GmbH per Ende August 2022 gekündigt. Der Kläger hält fest, er habe während Zügelarbeiten einen Bandscheibenvorfall erlitten, woraufhin er wegen Rückenproblemen bis Januar 2023 krankgeschrieben worden sei (act. 6/10/14-16; act. 6/96/1 S. 2 oben). Die am 3. Mai 2023 angetretene Vollzeitstelle als Event- techniker bei der D._____ AG, F._____, welche einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'300.-- x 13 vorsah (act. 6/53/1), wurde dem Kläger kurz nach Stellenantritt per 17. Mai 2023 wieder gekündigt. Nachforschungen des Bezirksgerichts erga- ben, dass die Arbeitsplatzanforderung eines Eventtechnikers wie Lasten heben bis 25 kg, und das bis zu 20 Mal pro Tag, oder Aufbauarbeiten über dem Kopf für den Kläger wegen seinen Rückenproblemen zu hoch sei (act. 6/58, act. 6/62, act. 6/63, act. 6/53/2, act. 6/53/6). Per Oktober 2023 fand der Kläger eine neue Stelle bei der G._____ AG als Reinigungskraft auf Abruf bei einem Stundenlohn von Fr. 25.-- (inkl. Ferien und Feiertagsentschädigung) und (später) bei zugesichertem Arbeitspensum von 30% bei einem Stundenlohn von Fr. 20.--, was ihm die Erzie- lung eines Zwischenverdienstes erlaubte. Die Stelle wurde dem Kläger per

31. August 2024 gekündigt (act. 6/96/2, act. 6/131). Über den Grund der Kündi- gung ist nichts bekannt. Am 21. September 2024 wurde der Kläger wieder krank geschrieben. Seit Mitte Februar 2025 ist der Kläger wieder voll arbeitsfähig (act. 11/28). Der Kläger besuchte den Strategiekurs "Starter" bei der AOZ, in wel-

- 15 - chem insbesondere seine Perspektiven ermittelt und seine Positionierung auf dem Arbeitsmarkt erörtert wurde (act. 11/9, act. 10 S. 7). Die SVA Zürich wies mit Verfügung vom 11. Juni 2025 den Anspruch auf IV Leistungen rechtskräftig ab (act. 11/28). Der Kläger lebt seit Februar 2025 von Ar- beitslosenunterstützung und der Sozialhilfe (act. 10 S. 9; act. 11/2, act. 11/3). 3.2.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Kläger mehrjährige Arbeitserfahrung in der Schweiz hat, welcher es allerdings an Kontinuität mangelt. Die Kompetenzen und das Verhalten des Klägers im Schlussbericht Praxis Check der AOZ vom 17. November 2023 zuhanden der zuweisenden Stelle RAV H._____ werden als gut bis sehr gut beurteilt, insbesondere wird die Selbständig- keit und Teamfähigkeit des Klägers hervorgehoben. Der Bericht befasst sich mit der Arbeitsplatztauglichkeit des Klägers. Handlungsbedarf sehen die Abklärenden im (schriftlichen) Sprachverständnis des Klägers (act. 6/96/1 S. 6). Die persönli- che und zeitliche Flexibilität des Klägers fällt im Weiteren als Pluspunkt ins Ge- wicht. Die Vorstrafe von März 2022 hat nur schon deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil über die Art und Schwere des Deliktes nichts bekannt ist, und damit auch nichts über die Konsequenzen was etwa den Eintrag und die Löschung im Strafregister betrifft (act. 10 S. 5). Andererseits ist zu bedenken, dass der Kläger eine Arbeit sucht in bisherigen Tätigkeitsgebieten wie Chauffeur oder Reinigungs- kraft. Das Finden einer Arbeitsstelle für wenig oder nicht qualifizierte Arbeitneh- mende in diesen Branchen ist schwieriger geworden. Der Kläger mit Ausländer F Status konkurrenziert mit Arbeitsuchenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsbewilligung, welche über bessere Deutschkenntnisse verfü- gen und keine (körperlichen) Einschränkungen haben (vgl. E. II./4.1.-4.2.). Der Kläger reichte Unterlagen zu elf unregelmässig erfolgten, erfolglosen Anstellungs- bemühungen für den Zeitraum Februar 2025 bis Mitte Juli 2025 ein, was durch- schnittlich zwei Bewerbungen bzw. zwei Absagen pro Monat entspricht (act. 11/10-20 [act. 11/18 fehlt]). Nach dem Wortlaut der Absagen muss es sich teilweise um Spontanbewerbungen des Klägers gehandelt haben (act 11/10, act. 11/20). Den Absagen für die ausgeschriebenen Stellen lässt sich entnehmen, dass der Kläger ein Dossier (digital) eingereicht hat. Dem Gericht werden die den

- 16 - potentiellen Arbeitgebern eingereichten Bewerbungsunterlagen wie auch die Stel- lenausschreibungen nicht dokumentiert. Anhand der Absagen und des im Recht liegenden Lebenslaufes (act. 11/6) darf aber davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger ernsthaft um eine entsprechende Arbeitsstelle in einem Bereich bemüht hat (Chauffeur, Magaziner), in welchem er die erforderlichen Anstellungs- voraussetzungen erfüllen kann. Auch wenn dem Kläger nicht abzusprechen ist, im umkämpften Arbeitsmarkt des Niedriglohnbereichs Arbeit zu finden, kann aufgrund der im monatlichen Durchschnitt geringen Zahl der gemachten Suchbemühungen nicht davon ausge- gangen werden, der Kläger habe sich hinreichend um eine Anstellung bemüht. Dass Arbeitslosenunterstützung ausgerichtet wird, kann nur als Indiz gewertet werden, dass die betroffene Person Arbeitsanstrengungen unternommen hat. Es sagt nichts darüber aus, ob sie genügend waren. Die Unterhaltspflicht Kindern ge- genüber erfordert maximalen Einsatz der unterhaltsverpflichteten Eltern. Der Klä- ger hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, um seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, was auch heisst, dass er gegebenenfalls sein Leben umzustellen hat. Das Erzielen von Erwerbseinkommen hat absolute Priorität. Dazu gehört auch die konstante individuelle Verantwortung für die eigene Gesundheit (E. II./4.1.-4.2.). Es ist gut möglich, dass der Kläger mehrere Arbeiten annehmen muss. Mit jedem zusätzlichen Job käme ein weiterer Arbeitsweg hinzu, und es wären sehr lange Arbeitstage, aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendigerweise Einkommensreduktionen hinzunehmen. Die eingereichten Ab- sagen vermögen die geforderte besondere Anstrengung nicht zu widerspiegeln. 4.1. Der Kläger erachtet mit dem Bezirksgericht insbesondere wegen des ge- sundheitlichen Zustandes seine ökonomisch verwertbare Erwerbsfähigkeit als zu- rückhaltend (act. 10 S. 7). Der Kläger meldete sich am 28. Juli 2022 wegen Rückenproblemen bei Dr. med. I._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH (act. 6/10/16). Konsultationen und Untersuchungen des Hausarztes sind nicht bei den Akten. Die fachärztliche Behandlung durch Dr. med. I._____ im Juli 2022 um- fasste die körperliche Untersuchung und die Überweisung des Klägers in die Ra-

- 17 - diologie und Bilddiagnostik (act. 6/10/16, 6/10/17). Die verantwortliche Ärztin, dia- gnostische Radiologin FMH, kam anhand des aus dem MRI gewonnenen Befun- des zur Beurteilung auf Verschleiss oder Abnutzung des Bewegungssegmentes zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem 1. Kreuzbandwirbel mit Bandscheiben- pro- bis extrusion und Riss bzw. Spalt im Wirbelbogen des fünften Lendenwirbels (was den Wirbel instabil machen kann) (act. 6/10/17). Die Fachärztin schloss ih- ren Bericht vom 22. August 2022 zuhanden des überweisenden Arztes Dr. med. I._____ mit dem Hinweis auf eine zu überlegende epidurale Infiltration (act. 6/10/17). Mehrmonatige ambulante Physiotherapie bei monatelanger voller bzw. teilweiser (arbeitsplatzbezogener) Arbeitsunfähigkeit und zwei Infiltrationen brach- ten keine Besserung der Beschwerden. Dr. med. I._____ überwies im Mai 2023 den Kläger für weitere Abklärungen an den Chefarzt für Wirbelsäulechirurgie in der Klinik Balgrist und hielt fest, dass seiner Einschätzung nach nun chirurgisch vorgegangen werden müsse (act. 6/53/7). Ob Folgebehandlungen durch die Fachärzte in der Klinik Balgrist stattfanden, ist nicht bekannt, und allfällige Fest- stellungen der verantwortlichen Ärzte der Klinik Balgrist sind nicht aktenkundig. Eine Operation fand jedenfalls nicht statt. 4.2. Rund 1-½ Jahre nach der letzten Konsultation im Mai 2023 meldete sich der Kläger im Januar 2025 erneut bei Dr. med. I._____ (act. 11/22). Dr. med. I._____ fand ein blockiertes Beckengelenk vor, welches er problemlos habe chiropraktisch lösen können (act. 11/22). Im Verlauf des Februars 2025 sei es wieder zu Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein gekommen. Dr. med. I._____ führte am

12. Februar 2025 ein MRI durch und erhob den Befund einer erneuten Einengung des rechten Ischias Nerves bei einem Bandscheibenvorfall. Der Facharzt wies darauf hin, dass der Kläger zuerst das Ende des Ramadans habe abwarten wol- len (Ende März 2025), weshalb eine erneute, dritte Infiltration mit Cortison-ähnli- chen Medikamenten erst am 9. April 2025 habe durchgeführt werden können, dies mit deutlich schmerzlindernder Wirkung (act. 11/22). Dr. med. I._____ konnte sodann ein am 4. Juni 2025 erneut blockiertes Gelenk in der Lendenwirbelsäule problemlos lösen. Am Schluss seines Schreibens vom 25. Juni 2025 an den Rechtsvertreter des Klägers vermerkte Dr. med. I._____ zusammenfassend, es sei in den vergangenen drei Jahren zu drei Episoden mit Schmerzausstrahlungen

- 18 - ins rechte Bein wegen Bandscheibenvorfällen gekommen. Dies habe erfreulicher- weise mit konservativen Therapiemassnahmen behandelt werden können. Ab ei- ner auffälligen vierten Episode müsse man sich aber fragen, ob nun nicht doch ein operatives Vorgehen zielführender sei (act. 11/22). Es ist aufgrund der Befunde und der Krankengeschichte davon auszugehen, dass der Kläger immer wieder wegen Schmerzen eingeschränkt ist. Zur geltend gemachten schmerzlichen Belastung des Klägers ist allerdings zu sagen, dass diese offenbar nicht den Schweregrad erreicht, dass der Kläger keine Wahl mehr hätte, während geraumer Zeit aus persönlichen Gründen auf eine grundsätzlich vorhandene, schmerzlindernde Behandlung zu verzichten. Auf eine Operation hat der noch junge Kläger bislang auch verzichtet. Jedenfalls kann die Schmerzbelas- tung des Klägers nicht als Verhinderung für Verrichtung maximal mittelschwerer Arbeiten berücksichtigt werden. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arztzeugnisse von Dr. med. I._____ nicht nur auf Eigenangaben des Klägers beruhen, sondern auch auf Kon- sultationen verschiedener Fachärzte. Die Art der Beeinträchtigung und die Schlussfolgerungen ergeben sich aus den ärztlichen Einschätzungen und Begrün- dungen. Gemäss behandelnden Ärzten kommt für den Kläger wegen seines Rü- ckenleidens kein schweres oder sehr schweres Arbeitsplatzniveau in Frage. An- dererseits geht der den Kläger seit drei Jahren behandelnde Facharzt Dr. med. I._____ davon aus, dass bei konventioneller oder operativer Behandlung der Klä- ger zu 100% arbeitsfähig ist für ein maximal mittelschweres Arbeitsplatzniveau. 5.1. Um die konkrete Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann der Richter die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder allge- meinverbindliche Gesamtarbeitsverträge heranziehen. Ausgehend davon darf er im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; BGer 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2). Gemäss Lohn- strukturerhebungen des Bundesamts für Statistik 2022 beträgt der monatliche Me- dianlohn für männliche Mitarbeitende mit Aufenthaltsstatus B, ohne Berufsbildung, die als Reinigungspersonal oder Hilfskräfte in einer Unternehmung der Gastrono-

- 19 - miebranche mit weniger als 20 Angestellten im Raum Zürich arbeiten, für eine Vollzeitanstellung Fr. 4'387.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn). Für grössere Unter- nehmungen wird der monatliche Medianlohn mit rund Fr. 4'520.-- brutto angege- ben. Allerdings verdient jeder vierte Angestellte mit diesem Profil weniger als Fr. 4'000.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn). Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in der Pro- duktion (z.B. Getränkeherstellung) werden besser entlöhnt. Der monatliche Medi- anlohn wird für diese Branche mit Fr. 4'800.-- bis Fr. 4'900.-- brutto angegeben; jeder vierte (männliche) Angestellte verdient hier aber weniger als Fr. 4'400.-- brutto (www.salariumschweiz.bfs.admin.ch). 5.2. Unter den dargelegten Umständen ist der Kläger im unteren Bereich der Lohnskala für nicht ausgebildetes Personal in der Gastronomie- oder einer ver- gleichbaren Niedriglohnbranche einzustufen und es ist von einer effektiv mögli- chen und zumutbaren hypothetischen Erwerbstätigkeit von 100% auszugehen. In quantitativer Hinsicht ist das dem Kläger anzurechnende Einkommen auf Fr. 4'000.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn) bzw. auf Fr. 3'520.-- netto (inkl. 13. Mo- natslohn; ./. 12 % Abzüge [samt Quellensteuer und Pensionskasse]) festzusetzen. Wenn heute die Kammer höhere Kinderunterhaltsbeiträge festsetzt, stellt sie die grundsätzliche Einschätzung der Vorinstanz nicht in Abrede, nimmt aber in Bezug auf die Arbeitsmarktfähigkeit des Klägers in Abwägung der Einflussfaktoren (des beruflichen Werdegangs, des Alters, der Teamfähigkeit, der Gesundheit etc.) eine andere Gewichtung vor. Der Kläger liess sich im Eheschutzverfahren im Jahr 2020 ein Einkommen von netto Fr. 4'250.-- anrechnen (E. I./1.1.). Mit einem anzu- rechnenden Einkommen von Fr. 3'520.-- netto wird den gesundheitlichen Proble- men des Klägers samt Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt angemessen Rech- nung getragen. 6.1. Zum Bedarf des Klägers: Ist dem Kläger ein Erwerbseinkommen anzurech- nen, welches zeitliche und örtliche Flexibilität verlangt, so ist ihm, wie verlangt, ein ZVV-Abonnement für alle Zonen anzurechnen. Kosten für auswärtige Verpflegung können in diesen Verhältnissen nicht berücksichtigt werden, worauf bereits das Bezirksgericht hinwies (act. 5 S. 17). Es ergibt sich damit zusammenfassend und beruhend auf der Aufstellung im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts und der

- 20 - Darstellung der Parteien neu ein Notbedarf des Klägers von Fr. 3'100.-- gerundet (Fr. 1'200.--, Fr. 1'390.--, Fr. 250.--, Fr. 247.--; act. 5 S. 16, act. 10 S. 8). 6.2. Mit dem hypothetisch anrechenbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 3'520.-- netto und den genannten Ausgaben für den notwendigen Lebensun- terhalt hat der Kläger Unterhaltsbeiträge für das gemeinsame Kind C._____ in der Höhe von Fr. 420.-- zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft dieses Urteils, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhalts- beiträge sind gerichtsüblich gemäss unangefochten gebliebener Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils zu indexieren.

7. Es ist gestützt auf Art. 282 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 301a lit. c ZPO und in An- lehnung an die vorinstanzliche Berechnung der Betrag festzusetzen, der zur De- ckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlt (act. 5 S. 19). Der Barbedarf von C._____ beträgt ab August 2025 Fr. 1'370.--. Hinzu kommt der Betrag von Fr. 670.-- pro Monat, welcher der Kläger als Betreuungsun- terhalt zusätzlich an den Barunterhalt des Sohnes schuldet (vgl. act. 5 S. 19 un- ten); der Kläger ist allerdings, wie gesehen, mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Der zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlende Betrag beträgt (ab Rechtskraft des Urteils) monatlich Fr. 1'405.-- (Fr. 2'040.-- minus Fr. 420.-- [Unterhaltsbeitrag] minus Fr. 215.-- [Famili- enzulagen]). Davon entfallen Fr. 670.-- auf den Betreuungsunterhalt. Ab dem voll- endeten 12. Altersjahr von C._____, somit ab August 2027, betragen die monatli- chen Familienzulagen Fr. 268.-- pro Kind. Der zur Deckung des gebührenden Un- terhalts fehlende Betrag beträgt ab August 2027 demzufolge monatlich Fr. 1'352.-

- (Fr. 2'040.-- minus Fr. 420.-- [Unterhaltsbeitrag] minus Fr. 268.-- [Familienzula- gen]), davon Fr. 670.-- Betreuungsunterhalt. Ab Übertritt von C._____ in die Ober- stufe, somit ab August 2028, ist der Beklagten unbestrittenermassen ein 80% Ar- beitspensum im Betrag von Fr. 3'520.-- netto anzurechnen (vgl. act. 5 S. 19 un- ten). Ein Betreuungsunterhalt entfällt. Der zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlende Betrag beträgt ab August 2028 monatlich Fr. 682.-- (Fr. 1'370.-- mi- nus Fr. 420.-- [Unterhaltsbeitrag] minus Fr. 268.-- [Familienzulagen]).

- 21 - III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien, unter Verweis auf die Begründung des Bezirksgerichts zur Kostenauferlegung für seine Instanz (act. 5 S. 28 f.), auch für das zweitinstanzliche Verfahren je hälftig aufzuerlegen. Der Berufungsprozess ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit, weshalb der Streitwert nach den §§ 4 Abs. 1 - 3 und 11 GebVO berechnet wird. Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 70'000.-- ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.-- festzusetzen. 2.1. Beide Parteien verlangen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, die Be- klagte unter Vorbehalt der Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses des Klä- gers an sie (act. 2 S. 2, act. 10 S. 2). 2.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem familien- rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvor- schuss zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3; 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb sie keinen Prozesskostenvorschuss einfordern kann. Fehlt die entsprechende Be- gründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abge- wiesen werden (OGer ZH PC250034 vom 29. August 2025 E. 3.2.1.). Auch wenn die Parteien seit 26. September 2023 rechtskräftig geschieden sind, geht es im weiter geführten Streit um Kinderunterhalt und Güterrecht immer noch um den nämlichen Scheidungsprozess, ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit. Es ist gerechtfertigt, die Vorschusspflicht des leistungsfähigen Ehegatten trotz formell bereits aufgelöster Ehe noch bestehen zu lassen (OGer ZH LC130037/Z04 vom

8. Oktober 2013; OGer BE APH-09 218 vom 29. Oktober 2009).

- 22 - Der Kläger begründet nicht, weshalb es ihm nicht möglich ist, einen Pro- zesskostenvorschuss zu verlangen. Er geht infolge rechtskräftiger Scheidung ent- gegen der Auffassung der Kammer in grundsätzlicher Weise von einer fehlenden (ehe-)rechtlichen Grundlage für einen Prozesskostenvorschuss der Beklagten an ihn aus (act. 10 S. 2 f.). Wenn hier die fehlende Begründung, weshalb die Beklag- te dem Kläger keinen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen mag, trotz höchstrich- terlicher Rechtsprechung nicht zur Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Klä- gers führt, ist es angesichts der ins Auge springenden finanziellen Verhältnisse der mindestens bislang von der Asylfürsorge abhängigen Beklagten (act. 4/4, act. 4/5). 2.3. Beiden Parteien ist die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung unter Hinweis auf deren finanzielle Verhältnisse zu bewilligen. Die ihnen auf- zuerlegenden Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ehe der Parteien mit Teil-Urteil vom 6. September 2023 des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelge- richt, geschieden und die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 15. März 2023 genehmigt wurde. Das Teil-Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom

6. September 2023 wurde am 26. September 2023 rechtskräftig.

2. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 3 (In- dexklausel), 4 (Beiträge an ausserordentliche Kinderkosten), 5 (Anmeldung des Klägers bei der IV), 6 (allfällige IV-Kinderrente direkt an Beklagte zu überweisen) und 8-10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Dezember 2024, am 14. Juli 2025 rechtskräftig wurden.

- 23 -

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird weiter beschlossen:

1. Der Berufungsklägerin und Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsan- walt MLaw X._____, J._____ [Anwaltskanzlei], Zürich, bewilligt.

2. Dem Berufungsbeklagten und Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. Y._____, K._____ [Anwaltskanzlei], Zürich, bewilligt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin und Beklagten wird die Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 2. Dezember 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2015, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 420.–, zuzüglich gesetzliche und vertragliche Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft dieses Urteils und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. (…) Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Sohnes nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich ab Rechtskraft des Ur- teils ein Betrag von CHF 1'405.– (davon CHF 670.– Betreuungsunterhalt), ab August 2027 ein Betrag von CHF 1'352.– (davon CHF 670.– Betreuungsunterhalt) und ab August 2028 ein Betrag von CHF 682.–." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen bzw. abgeschrieben, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 2. Dezember 2024 bestätigt.

- 24 -

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 8-10) werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin und Beklag- te unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 10 und act. 16, an den Berufungsbeklagten und Kläger unter Beilage einer Kopie von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 70'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw A. Clinard versandt am: