Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche Fr. 850'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin von dieser Schuld im Januar 2023 bereits Fr. 50'000.– bezahlt hat.
E. 2.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte die Vereinbarung genehmigen und die Parteien entsprechend scheiden müssen (Urk. 60 S. 7). Er rügt kurzgefasst, die Vorinstanz vertrete fälschlicherweise die Auffassung, die Ehegatten seien bis zur Anhörung berechtigt, die Scheidungskon- vention zu widerrufen und die Konvention sei folglich aufgrund der fehlenden Be- stätigung in der Anhörung nicht genehmigungsfähig (Urk. 60 S. 4 ff.). Soweit sie gleichwohl die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigungs- fähigkeit geprüft habe, habe sie zu Recht weder eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung noch eine Übereilung oder eine Unklarheit erkannt. Im Übrigen stelle die Vorinstanz jedoch überzogene Anforderungen an die Konvention. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein noch expliziterer Verzicht auf nachehelichen Unter- halt in der Konvention enthalten sein sollte. Dies gelte vor allem deshalb, weil die Konvention eine Saldoklausel enthalte, wonach sich die Gesuchsteller mit voll- ständiger Erfüllung der Vereinbarung ehe-, güter- und scheidungsrechtlich vollum- fänglich auseinandergesetzt erklärten und keine weiteren Ansprüche gegeneinan- der stellten. Die Konvention enthalte damit eine ausdrückliche Regelung, dass keine weiteren Ansprüche, also auch keine Unterhaltsansprüche, bestünden. Im Übrigen sei es auch widersinnig zu verlangen, dass zu allen denkbaren Themen in der Konvention ausdrücklich festgehalten werden müsse, dass ein gewisser Anspruch nicht bestehe. So sei es Standard, dass sich Ehegatten, welche sich im
- 7 - Rentenalter scheiden liessen, keinen nachehelichen Unterhalt bezahlten. Der Be- darf werde normalerweise aus Rentenleistungen gedeckt. Wenn wie vorliegend ein Kapitalbezug erfolgt sei, könne ein Ausgleich über Güterrecht erfolgen. Des- halb sei es nicht ungewöhnlich, wenn nachehelicher Unterhalt nicht explizit aus- geschlossen werde (Urk. 60 S. 6). Indem die Vorinstanz die Konvention der Par- teien aufgrund von Unvollständigkeit nicht genehmigen wolle, verletze sie Art. 279 Abs. 2 ZPO. Die Konvention sei als vollständig im Sinn des Gesetzes zu betrach- ten (Urk. 60 S. 7). Die Frage der offensichtlichen Unangemessenheit habe das Gericht schliesslich offengelassen. Zu den dennoch gemachten Ausführungen sei anzumerken, dass es aktenwidrig sei, dass die güterrechtliche Ausgleichszahlung von den Parteien nicht habe erklärt werden können. Sein Vertreter habe dies in der Anhörung erläutert. Da die beiden Unternehmen im Wesentlichen sein Eigen- gut seien und es der Wille der Parteien sei, jene gesund an die nächste Genera- tion weitergeben zu können, sei die Konvention nicht offensichtlich unangemes- sen (Urk. 60 S. 7). Insgesamt erfülle die Konvention der Parteien vom 28. Januar 2023 die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB und sei im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO korrekt zustande gekommen (Urk. 60 S. 7).
E. 2.2 Die Gesuchstellerin hält dagegen dafür, dass die Scheidungsvereinbarung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar und im Sinne der Eventualbegründung der Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Unterhalts auch unvollständig sei, weshalb die Vorinstanz sie zu Recht nicht ge- nehmigt und angesichts des Vorbehalts des Gesuchstellers hinsichtlich seines Scheidungswillens auch das gemeinsame Scheidungsbegehren abgewiesen habe (Urk. 66 S. 5, 8). Da ausdrücklich im Gesetz festgehalten sei, dass eine Scheidungsvereinbarung erst rechtsverbindlich werde, wenn sie durch das Ge- richt genehmigt worden sei, greife der vom Gesuchsteller angerufene Grundsatz des pacta sunt servanda gerade nicht (Urk. 66 S. 5 f.). Gemäss der vom Gesuch- steller anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 eingereichten Steuererklärung 2021 habe sich sein steuerbares Vermögen Ende 2021 auf Fr. 13'950'736.– be- laufen. Darin enthalten seien 1000 Aktien der C._____ AG mit einem Steuerwert von Fr. 6'510'000.–, 1000 Aktien der D._____ AG mit einem Steuerwert von Fr. 3'360'000.– sowie Darlehen gegenüber der D._____ AG von Fr. 1'375'000.– ge-
- 8 - wesen. Ohne Berücksichtigung der Steuerwerte der Unternehmen habe sich sein Barvermögen auf Fr. 2'705'736.– belaufen. Auch wenn man die Unternehmen des Gesuchstellers nicht in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtige, sei eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– nicht nachvollzieh- bar, würden ihr unter Berücksichtigung ihrer Säule 3a aus Güterrecht und Vorsor- geausgleich Fr. 1'277'868.– zustehen. Der Vereinbarung und den Ausführungen des Gesuchstellers könnten nicht entnommen werden, per wann die Ausgleichs- zahlung berechnet worden sei. Wenn man eine näherungsweise Stichtagberech- nung vornehme, belaufe sich das Vermögen des Gesuchstellers inklusive des ausbezahlten Vorsorgekapitals auf Fr. 1'929'283.44 (ohne Berücksichtigung des aktuellen Werts der Wertschriften im Depot und ohne Berücksichtigung der bei- den Unternehmen inkl. Darlehen an das Unternehmen). Unter Berücksichtigung ihrer Säule 3a würde sich die güterrechtliche Ausgleichszahlung (inklusive ange- messene Entschädigung für die 2. Säule) auf Fr. 889'641.72 belaufen und wäre mithin ebenfalls höher als die vorgeschlagenen Fr. 850'000.–. Dies könnte bezüg- lich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung noch angehen, aber es stelle sich die Frage, wo die kapitalisierten Unterhaltsbeiträge seien, und ob diese aus der redu- zierten güterrechtlichen Ausgleichszahlung gedeckt werden müssten und wie hoch sie wären. Die Höhe des Gesamtbetrags (angemessene Entschädigung für die 2. Säule, güterrechtliche Ausgleichszahlung und kapitalisierter Unterhalt) sei auf keine Art und Weise nachvollziehbar. Bei diesen Überlegungen sei dann noch zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Unternehmen nicht ausschliess- lich um Eigengut handle; seine gegenteilige Behauptung habe der Beklagte mit seinen eigenen Ausführungen widerlegt (Urk. 66 S. 3 ff.). Aus den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 gehe sodann - so die Gesuchstellerin weiter - hervor, dass der Gesuchstel- ler davon ausgegangen sei, dass in der Zahlung von Fr. 850'000.– nebst dem um einen Anteil an den beiden Unternehmen reduzierten güterrechtlichen Ausgleich rund Fr. 200'000.– angemessene Entschädigung für die zweite Säule und ein An- teil kapitalisiertem Unterhalt enthalten seien. Zähle man zur angemessenen Ent- schädigung für die berufliche Vorsorge (Fr. 200'000.–) Fr. 150'000.– hinzu, die sie aus der Säule 3a habe, verfüge sie über Fr. 350'000.– Kapital (Altersvorsorge),
- 9 - welches mangels Rente für ihren Lebensunterhalt herhalten solle und müsse. Un- ter Berücksichtigung ihrer statistischen Lebenserwartung stünden ihr pro Jahr für den Lebensunterhalt damit lediglich rund Fr. 15'350.– zur Verfügung, was nicht ausreiche, insbesondere nicht, wenn man berücksichtige, dass ihr der Gesuch- steller in den Jahren der Trennung gemäss eigenen Ausführungen jährlich Unter- halt von durchschnittlich Fr. 54'976.80 bezahlt habe. Die kapitalisierte Unterhalts- zahlung würde sich davon ausgehend tatsächlich auf gut Fr. 1'000'000.– belau- fen. Wie hoch der Anteil an kapitalisiertem Unterhalt sei, der im Ausgleichsbetrag enthalten sei, wie er berechnet worden sei und weshalb es gerechtfertigt sei, we- gen dieses Anteils ihren güterrechtlichen Anspruch zu kürzen, habe der Gesuch- steller bzw. sein Rechtsvertreter nicht erklären können. Wenn ein kapitalisierter Unterhalt bezahlt werden solle, müsse dieser aus dem güterrechtlichen Anspruch des Unterhaltspflichtigen fliessen und nicht von den ohnehin schon knapp berech- neten güterrechtlichen Ansprüchen der Berechtigten abgezogen werden. Das gehe, wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, nicht auf. Der Gesuchsteller gehe davon aus, dass er zwar weiterhin hohe Dividendenzahlungen einnehmen könne, sie aber ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverbrauch decken solle. Er habe nicht einmal selber erklären können, wie sie ihren Bedarf decken können sollte, resp. wie hoch der Anteil kapitalisierter Unterhaltsbeiträge an der Aus- gleichszahlung von Fr. 850'000.– sei. Damit fehle es, wie die Vorinstanz zutref- fend festgestellt habe, an den notwendigen Informationen zum Unterhalt. Die Zu- sammensetzung des Ausgleichsbetrags von Fr. 850'000.– sei trotz Erklärungsver- suchen des Gesuchstellers nicht nachvollziehbar, resp. es müsse davon ausge- gangen werden, dass der Unterhalt "vergessen" gegangen und die Vereinbarung mangels Regelung des Unterhalts nicht vollständig sei (Urk. 66 S. 7 f.).
3. Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom
28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer
- 10 - 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1; 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3.). Die Begründungsanforderun- gen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Er- wägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzli- chen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). In diesem Rahmen ist auf die Vorbringen des Gesuchstellers im Berufungsverfahren (Urk. 60) und auf die diesbezüglichen Entgegnungen der Ge- suchstellerin (Urk. 66) nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für die Entscheid- findung relevant sind. Die Überprüfung erfolgt dabei unter dem Vorbehalt prozess- rechtlich genügender Rügen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbe- schränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3).
E. 3 Jeder Gesuchsteller übernimmt die von ihm eingegangenen bzw. auf ihn lautenden Schulden zu alleinigen Bezahlung.
E. 4 Ein Vorsorgeausgleich (2. Säule) ist unter Verweis auf Alter, Vermögenssituation und selbständiger Erwerbstätigkeit der Parteien nicht vorzunehmen.
E. 4.1 Vom Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung von Vereinbarungen über die Modalitäten einer Auflösung der Ehe hängt ab, ab wann die Ehegatten im in- ternen Verhältnis an eine Scheidungskonvention gebunden sind, sie also nicht mehr einseitig widerrufen können. Die Vorinstanz äusserte sich dazu entgegen dem Gesuchsteller nicht, sondern prüfte lediglich, ob die Parteivereinbarung ge- nehmigungsfähig sei. Soweit der Gesuchsteller mit seinem Einwand geltend ma- chen möchte, dass die Gesuchstellerin (auch) nicht berechtigt gewesen sei, die Nichtgenehmigung der Scheidungskonvention zu beantragen, weil sie dieser ur- sprünglich zugestimmt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Parteivereinba- rung über die Folgen der Scheidung erst mit der Genehmigung durch das Gericht rechtsgültig wird (Art. 279 Abs. 2 ZPO) und die Genehmigungsfähigkeit einer Scheidungskonvention von Amtes wegen zu prüfen ist. Einer Partei, die wie die Gesuchstellerin mit der von ihr im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens unter- zeichneten Vereinbarung nicht mehr einverstanden ist, steht es frei, dem Gericht die Nichtgenehmigung der Parteivereinbarung zu beantragen und diesen Antrag zu begründen. Das gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn ein Ehegatte seine Zustimmung zu einer erst in der Verhandlung geschlos-
- 11 - senen Vereinbarung nicht wie vorliegend in der Anhörung, sondern erst danach widerruft (BGer 5A_721/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.2.1.).
E. 4.2 Zu bemerken ist allerdings weiter, dass das Bundesgericht auch unter der geltenden Gesetzeslage entschieden hat, dass Vereinbarungen, die wie die vor- liegende als Grundlage für ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinn von Art. 285 ff. ZPO abgeschlossen und dem Gericht eingereicht werden, bis zum Ende der richterlichen Anhörung frei widerrufen werden können (BGer 5A_683/2014 vom 18. März 2015 E. 2.1; 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 7.2.1; BGer 5A_807/2011 vom 16. April 2011 E. 4.2; vgl. auch BK ZPO II-Spy- cher, Art. 279 N 6, 36). Mit dem Widerruf der Scheidungskonvention durch die Gesuchstellerin anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 lag mithin keine Ver- einbarung über die Folgen der Auflösung der Ehe der Parteien vor, die auf ihre Genehmigungsfähigkeit hätte geprüft werden können bzw. müssen. Wie zu zei- gen ist, ist aber mit der Vorinstanz auch die Genehmigungsfähigkeit der in Frage stehenden Parteivereinbarung zu verneinen. Die Frage des Zeitpunkts des Ein- tritts der Bindungswirkung von Vereinbarungen über die Modalitäten einer Ehe- scheidung ist damit für den Ausgang des Verfahrens auch nicht entscheidend.
E. 5 Mit vollständiger Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Gesuchsteller ehe-, güter- und scheidungsrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt und stellen keine weiteren Ansprüche gegeneinander."
- 4 - 1.2 Anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 erklärte die Gesuchstellerin, mit der Scheidungskonvention nicht mehr einverstanden zu sein, soweit sie die Fol- gen der Auflösung der Ehe betreffe. Sie wisse über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht Bescheid. Von den finanziellen Belangen sei seitens des Gesuchstellers nichts offengelegt worden. Sie habe sich unter Druck gefühlt, die Konvention zu unterschreiben (Prot. I S. 3 f.; vgl. auch Urk. 31). Der Gesuchsteller erklärte, dass sein Scheidungswille nur gegeben sei, wenn die Scheidungskon- vention, so wie sie eingereicht worden sei, bestehen bleibe (Prot. I S. 3; vgl. auch Urk. 32).
2. Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 61 S. 2 ff.) entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 12. Juni 2024, die Scheidungskonvention der Parteien nicht zu genehmigen und das gemeinsame Scheidungsbegehren ab- zuweisen (Urk. 61 S. 12 f., vorstehend wiedergegeben).
3. Am 13. Januar 2025 (Datum des Poststempels) erhob der Gesuchsteller und Berufungskläger (Gesuchsteller) fristgerecht Berufung mit den eingangs wieder- gegebenen Anträgen (Urk. 59/1; Urk. 60; Art. 311 Abs. 1 ZPO) und leistete in der Folge auch den ihm mit Verfügung vom 17. Januar 2025 auferlegten Kostenvor- schuss von Fr. 3'500.– innert Frist (Urk. 63 f.). Die Gesuchstellerin und Berufungs- beklagte (Gesuchstellerin) erstattete die Berufungsantwort in der Folge fristge- recht mit Eingabe vom 11. März 2025 (Urk. 65; Urk. 66). Die Rechtsschrift wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 18. März 2025 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 70; Urk. 73). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vor- instanzlichen Akten (Urk. 1-59) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Soweit im Berufungsverfahren von Belang erwog die Vorinstanz zusammen- gefasst, verlangten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichten sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Bele- gen ein, so höre das Gericht sie zunächst getrennt und zusammen an. Habe sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinba-
- 5 - rung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhe und die Vereinbarung ge- nehmigt werden könne, so spreche das Gericht die Scheidung aus. Seien die Vor- aussetzungen nicht erfüllt, so weise das Gericht das gemeinsame Scheidungsbe- gehren ab und setzte gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung ei- ner Scheidungsklage (Urk. 61 S. 5 f.). Das Gericht genehmige die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO, wenn es sich davon überzeugt habe, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen hätten, und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen sei (Urk. 61 S. 6). Die Gesuchstellerin bestreite mehrfach ausdrü- cklich, dass die Konvention ihrerseits auf freiem Willen beruhe. Sie beschränke sich jedoch darauf, eine vom Gesuchsteller bestrittene Drucksituation zu behaup- ten, ohne auf diese viel näher einzugehen und ohne irgendwelche Beweise zu of- ferieren. Die von ihr behauptete Situation genüge nicht, um die Freiwilligkeit zu beseitigen. Es mangle daher nicht am freien Willen (Urk. 61 S. 7). Zwischen Er- halt und Unterzeichnung der Konvention seien bei der Gesuchstellerin sodann 10 Tage vergangen. Bei einer solchen Frist sei es der Gesuchstellerin ohne Weiteres möglich gewesen, sich die Unterzeichnung der Konvention reiflich zu überlegen (Urk. 61 S. 8). Ferner sei an der Klarheit der Konvention nichts auszusetzen (Urk. 61 S. 8 f.). Hingegen sei die Konvention unvollständig und es bestünden ernst- hafte Zweifel, dass die vereinbarte Ausgleichszahlung in ihrer Höhe angemessen sei, weshalb die Scheidungskonvention nicht zu genehmigen sei. Die Parteien hätten es unterlassen, den nachehelichen Unterhalt als Scheidungsfolge zu re- geln; auch nicht im Sinn einer Negativformulierung. Aus ihrem Verhalten während des Prozesses gehe auch nicht hervor, dass sie sich auf einen gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzicht geeinigt hätten (Urk. 61 S. 9). Wie die güter- rechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– genau zustande gekommen sei, sei dem Gericht sodann immer noch unklar. Insbesondere habe es der Gesuch- steller bis heute versäumt, der Gesuchstellerin und dem Gericht Einsicht in die Fi- nanzen der beiden Unternehmen C._____ AG und D._____ AG zu geben. Die Gesuchsteller unterstünden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbe- teiligung. Gemäss gesetzlicher Regelung sei bei dieser der Gesamtvorschlag hälf- tig unter den Ehegatten aufzuteilen. Ob die in der Scheidungskonvention verein-
- 6 - barte güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– von einem hypotheti- schen Ergebnis im Entscheidfall durch das Gericht in einer Intensität abweiche, welche die Höhe der Zahlung als offensichtlich unangemessen erscheinen lassen würde, sei für das Gericht nicht ersichtlich. Es bestünden hingegen ernsthafte Zweifel, dass die Ausgleichszahlung in ihrer Höhe angemessen sei. Dies insbe- sondere mit Blick auf die offenbar gesunden Unternehmen und vor dem Hinter- grund, dass gleichzeitig kein nachehelicher Unterhalt zwischen den Parteien ver- einbart worden sei. Das Gericht könne in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres von der Angemessenheit einer Scheidungskonvention ausgehen, ansonsten die gesamte gesetzlich vorgesehene Inhaltskontrolle in ihrem Sinn und Zweck ausge- höhlt würde. Die dem Gericht vorliegende Scheidungskonvention sei daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu genehmigen (Urk. 61 S. 10).
E. 5.1 Die Genehmigung setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht (Art. 271 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_721/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3.1), wobei reifliche Überlegung das Er- gebnis der Willensbildung meint (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.6). Die diesbezügliche Prüfung erschöpft sich entsprechend nicht in der von der Vorinstanz (zutreffend) vorgenommenen Betrachtung des zeitlichen Ablaufs bis zur Unterzeichnung der in Frage stehenden Parteivereinbarung. Entscheidend ist, ob insgesamt auf ein genügend reflektiertes Ergebnis des Willensbildungspro- zesses geschlossen werden kann. Die Vereinbarung darf nicht unüberlegt, leicht- sinnig, überstürzt, aus der momentanen Stimmung heraus oder wegen eines et- waigen Schuldgefühls eingegangen worden sein, und die Ehegatten müssen de- ren Inhalt und Tragweite tatsächlich verstanden haben (ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 12). Vereinbarungen zielen ihrem Wesen nach zwar darauf, eine der Parteidisposition unterliegende Situation ohne vollständige Prüfung und Klärung
- 12 - der Tatsachen und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch gegenseitige Zugeständnisse zu bereinigen. Die von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte reifli- che Überlegung setzt jedoch dem Verzicht eines Ehegatten auf Information über die finanziellen Verhältnisse des anderen Grenzen. 5.2.1 Die Gesuchstellerin räumt im Berufungsverfahren ein, dass die von ihr gel- tend gemachte Angst, aus der sie sich gemäss eigenem Bekunden zur Unter- zeichnung der ihr vom Gesuchsteller vorgelegte Vereinbarung gedrängt fühlte, nicht objektivierbar sei (Urk. 66 Rz 26). Sie folgt damit im Ergebnis der Vor- instanz, die zu Recht Willensmängel ausschloss und folglich davon ausging, dass (auch) die Gesuchstellerin die Scheidungskonvention aus freiem Willen im Sinn von Art. 279 Abs. 1 ZPO unterzeichnet hatte (Urk. 61 S. 7). 5.2.2 Die Gesuchstellerin hält jedoch daran fest, dass sie die Vereinbarung - wie sie das in der Anhörung vor Vorinstanz erklärt habe - nicht verstanden habe und sie auch heute noch nicht verstehe (Urk. 66 Rz 23, vgl. auch Rz 6-8). Anlässlich der Anhörung gab sie an, sie wisse über die finanziellen Verhältnisse des Ge- suchstellers nicht Bescheid. Dieser habe bezüglich seiner finanziellen Verhält- nisse nichts offengelegt (Prot. I S. 3 f.). Ihre Rechtsvertreterin führte kurzgefasst ergänzend aus, dass nach Ansicht der Gesuchstellerin und ihrer selbst viel Errun- genschaft vorhanden sei und sie nicht wüssten, wie sich die Fr. 850'000.– zusam- mensetzten, also ob das Güterrecht, eine angemessenen Entschädigung für das ausbezahlte BVG und/oder kapitalisierter Unterhalt sei (Prot. I S. 4). Der Rechts- vertreter des Gesuchstellers räumte daraufhin ein, dass wirklich eine Art Vermi- schung der verschiedenen Punkte vorliege. Es sei ein bisschen dem Faktischen geschuldet gewesen. In der Folge stellte er die Hintergründe der Vereinbarung aus seiner Sicht dar (Prot. I S. 4 f.). Dass der Gesuchstellerin je ein zielführender Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers gegeben und/oder in einer Weise über die gegenseitigen Ansprüche diskutiert worden wäre, dass die Gesuchstellerin eine informierte Zustimmung zur vorliegenden Parteivereinbarung hätte geben können, ergibt sich aus dieser Darstellung nicht. Vielmehr orientierten sich die Überlegungen offensichtlich einzig an den liquiden Mitteln des Gesuch- stellers. Ungeachtet des Umstandes, dass die Gesuchstellerin zehn Tage Zeit
- 13 - hatte, um sich die Unterzeichnung zu überlegen (Urk. 61 S. 8), kann bei dieser Ausgangslage nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin ihre Zustimmung im Sinn von Art. 279 Abs. 1 OR reiflich überlegt erteilte.
E. 5.3 Die Genehmigung der in Frage stehenden Parteivereinbarung scheitert mit- hin bereits in formeller Hinsicht. 6.1 Materiell muss die Vereinbarung klar und vollständig sein. Aus ihr muss also der objektive Wille der Ehegatten eindeutig feststellbar sein, sodass sie nament- lich der Vollstreckung zugänglich ist, und sie muss sämtliche Folgen enthalten, die geregelt werden sollen und müssen (ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 13, 15; BK ZPO II-Spycher, Art. 279 N 24). Ferner muss sich das Gericht davon überzeugen, dass sie rechtlich zulässig und gemessen an der Rechtslage nicht offensichtlich unangemessen ist. Einzugreifen ist bei einer eklatanten Abweichung, die sich aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt. Auf diese Weise soll die Übervor- teilung eines der Ehegatten verhindert werden. Zu beurteilen sind nicht einzelne Vertragsabreden, sondern die Vereinbarung als Ganzes. Massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung. Bei der Beurteilung, ob die Grenze zur qualifizierten Unangemessenheit überschritten ist, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4; BGer 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011 E. 3.3; BGer 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.2.1; BGer 5A_599/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 6.4.1; BGer 5C.163/2006 vom 3. November 2006 E. 4.1; ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 2a und 13 ff.). 6.2 Die in Frage stehende Parteivereinbarung vom 28. Januar 2023 regelt von ihrem Wortlaut ausgehend die Folgen der Auflösung der Ehe der Parteienvollstän- dig und klar. Namentlich weist der Gesuchsteller zu Recht darauf hin, dass mit der Saldoklausel, die sich auf alle ehe-, güter- und scheidungsrechtlichen Ansprüche bezieht, auch der nacheheliche Unterhalt (im Sinn eines gegenseitigen Verzichts) geregelt ist (Urk. 60 Rz 20). Fraglich kann einzig sein, ob der Wortlaut der Verein- barung den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien auch (exakt) wie- dergibt. Zumindest was die Bezeichnung der in Ziffer 2 der Vereinbarung erwähn- ten Zahlung von Fr. 850'000.– als "Abgeltung von güterrechtlichen Ansprüchen" betrifft, scheint das selbst nach Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Prot. I S. 4 f.)
- 14 - nicht der Fall zu sein. Im Übrigen bleibt unklar, ob die Parteien überhaupt ein tat- sächliches gemeinsames Verständnis betreffend den Inhalt der Vereinbarung ha- ben konnten (vgl. dazu auch E. II.5.2.2) und hatten. Objektiv lässt sich der Wille der Parteien aus (dem Wortlaut) der Vereinbarung jedoch eindeutig in dem Sinn ermitteln, dass der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprü- che eine Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– zusteht und sie im Übrigen auf ehe- und scheidungsrechtliche Ansprüche verzichtet. 6.3.1 Ob diese Vereinbarung gemessen an der Rechtslage nicht offensichtlich unangemessen ist, lässt sich - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - nicht ab- schliessend beurteilen. Dafür fehlen nachvollziehbare, an der Rechtslage orien- tierte Erläuterungen von deren Grundlagen durch die Parteien und/oder aussage- kräftige Belege zu den finanziellen Verhältnissen namentlich des Gesuchstellers (vgl. zur Problematik bei der güterrechtliche Auseinandersetzung auch BK ZPO II- Spycher, Art. 279 N 15). Die liquiden Mittel des Gesuchstellers, die dessen Rechtsvertreter anlässlich der Anhörung ins Zentrum seiner Darstellung rückte (Prot. I S, 4 f.), taugen nicht als Referenz. Das Gericht kann sich die von Art. 279 Abs. 1 ZPO geforderte Überzeugung, dass die in Frage stehende Scheidungskon- vention nicht offensichtlich unangemessen ist, folglich aus von den Parteien zu vertretenden Gründen nicht bilden. Das ist umso bedeutsamer, als ernstzuneh- mende Hinweise darauf bestehen, dass die Gesuchstellerin mit dieser in einem Umfang auf Ansprüche verzichten würde, der sich mit Billigkeitsüberlegungen nicht ohne Weiteres rechtfertigen lässt. 6.3.2 So lassen sich der Steuererklärung 2021 des Gesuchstellers (Urk. 8/11) nebst der AHV Einkünfte aus Haupterwerb von gut Fr. 100'000.– und ein Vermö- gensertrag von Fr. 264'542.–, davon Fr. 200'000.– aus qualifizierten Beteiligun- gen, entnehmen. Gemäss den Ausführungen seines Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung lässt er sich inzwischen statt Fr. 100'000.– noch Fr. 60'000.– aus- zahlen (Prot. I S. 6), verfügte aber auch so nebst der AHV noch über jährliche Einkünfte von über Fr. 300'000.–. Die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin bezifferte er in der Steuererklärung 2021 mit Fr. 72'000.–. Sein Vermögen belief sich (inklusive ausbezahltem Pensionskassenguthaben) auf knapp 14 Millionen
- 15 - Franken, welches nebst Wertschriften und Guthaben bei Banken im Wert von gut 2 Millionen Franken (vom Gesuchsteller als sein liquides Vermögen einschliess- lich Auszahlung aus der 2. Säule bezeichnet, Prot. I S. 5) zwei Unternehmen (Ak- tien) mit einem Steuerwert von insgesamt knapp 10 Millionen Franken und ein Darlehen an eines dieser Unternehmen von 1,375 Millionen Franken umfasst. Die Gesuchstellerin ihrerseits deklarierte in ihrer Steuererklärung 2022 (Urk. 9/9) u.a. Unterhaltsbeiträge seitens des Gesuchstellers von Fr. 72'000.– und ein Vermögen von gut Fr. 66'000.–. Daneben verfügt sie gemäss Darstellung des Gesuchstellers in der Anhörung über ein Konto der Säule 3a mit einem Guthaben von ungefähr Fr. 150'000.– (Prot. I S. 5). Die beiden Unternehmen brachte der Gesuchsteller zwar unbestritten in die Ehe ein (Urk. 66 Rz 16). Er führte sie jedoch während der Dauer der Ehe zum heuti- gen Erfolg, indem er "Tag und Nacht" arbeitete (Prot. I S. 6). Wenn Dividenden ausbezahlt wurden, verblieben diese zugestandenermassen in den Aktiengesell- schaften (Prot. I S. 5). Daraus folgt, dass die beiden Aktengesellschaften nach 35- jähriger Ehe mutmasslich einen erheblichen industriellen Mehrwert aufweisen, der nebst dem Kapitalertrag aus Eigengut ebenfalls zu Errungenschaft führt (vgl. dazu BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 197 N 13-15, 28-35). Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund den Steuerwert der Aktien der beiden Unternehmen bei der Ermittlung des Vorschlags des Gesuchstellers (vgl. Art. 210 ZGB) nur schon zu knapp einem Drittel oder mit drei Millionen Franken, erhöht sich der Vorschlag von zwei (vgl. Prot. I S. 5) auf fünf Millionen Franken. Ferner ist das vom Gesuch- steller einer der Aktiengesellschaften gewährte Darlehen von 1,375 Millionen Franken mangels anderer Anhaltspunkte bei einer vorläufigen Betrachtung eben- falls als Errungenschaft zu qualifizieren, womit der Vorschlag des Gesuchstellers auf über 6 Millionen Franken anwächst. Der güterrechtliche Ausgleichsanspruch der Gesuchstellerin (vgl. Art. 215 ZGB) würde sich davon ausgehend auf um die drei Millionen Franken belaufen und die in Ziffer 2 der Scheidungskonvention ver- einbarte Zahlung damit um ein Mehrfaches und in absoluten Zahlen um über zwei Millionen Franken übersteigen.
- 16 - Die vom Gesuchsteller noch im Jahr 2022 geleisteten Unterhaltbeiträge in der Höhe von jährlich Fr. 72'000.– erweisen sich fürs die vorliegenden Belange so- dann als brauchbarer Anhaltspunkt für die der Gesuchstellerin auch nach der Scheidung zustehende Lebenshaltung (BGE 130 III 537 E. 2.2; BGE 129 III 7 E. 3.1.1; BGer 5A_604/2024 vom 7. August 2024 E. 5.2.3; BGer 5A_987/2023 vom
E. 7 August 2024 E. 3.3). Reduziert um die Wohnkosten von jährlich Fr. 17'000.– oder Fr. 18'000.– (Urk. 20 S. 2; Urk. 22 S. 2), ergibt sich ein Betrag von mindes- tens Fr. 54'000.–, den die Gesuchstellerin jedenfalls im Umfang ihrer AHV-Rente (Urk. 20 S. 1) von Fr. 22'000.– (Urk. 20 S. 1; Urk. 22 S. 1) selber finanzieren kann, sodass ein ungedeckter Bedarf von jährlich Fr. 32'000.– bzw. monatlich Fr. 2'666.– bleibt. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vereinbarten die Parteien für die Dauer des Verfahrens leicht über diesem Betrag liegende Zahlungen des Gesuchstellers an die Gesuchstellerin von total Fr. 3'000.– monatlich (Urk. 24). Die Zahlungen erfolgen auch unter dem Titel akonto Ausgleich Güterrecht. Sie bestätigen im Ergebnis aber die annäherungsweisen Überlegungen zur massge- blichen Lebenshaltung der Gesuchstellerin. Kapitalisiert (vgl. dazu Urk. 66 Rz 32) ergibt sich davon ausgehend ein (ungedeckter) Finanzbedarf der Gesuchstellerin für die ihr gebührende Lebenshaltung von gegen Fr. 600'000.–. Dieser muss zwar nicht zwingend durch nacheheliche Unterhaltsbeiträge seitens des Gesuchstellers gedeckt sein, weshalb sich jedenfalls im vorliegenden Rahmen weitere Ausfüh- rungen zu den Grundsätzen des nachehelichen Unterhalts erübrigen. Allerdings erhellt daraus, dass die in Ziffer 2 der Scheidungskonvention vorgesehene güter- rechtliche Ausgleichszahlung, die aufgrund von Anrechnungen bereits geleisteter Zahlungen zudem effektiv in einem Betrag von weniger als Fr. 800'000.– zur Aus- zahlung gelangen würde, ihren (noch nicht um allfällige altersbedingte Pflegekos- ten erhöhten) künftigen Lebensbedarf auch unter Berücksichtigung des ihr ver- bleibenden Guthabens aus der 3. Säule und ihrer weiteren Ersparnisse nicht in ei- nem Umfang übersteigt, der einen umfangreichen Verzicht auf güterrechtliche An- sprüche ohne Weiteres rechtfertigen könnte.
E. 7.1 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich seiner Dispositivziffern 1 und 2 in Abweisung der Berufung des Gesuchstellers zu bestätigen ist.
- 17 -
E. 7.2 Die Vorinstanz hat die Frist zur Einreichung der Scheidungsklage mit Verfü- gung vom 3. Juli 2024 bereits für beide Parteien bis 20 Tage nach Rechtskraft des Verfahrens betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren erstreckt (Urk. 53). Es erübrigen sich daher insoweit Anordnungen des Berufungsgerichts. III.
1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wurde in ihrer Höhe nicht beanstandet und ist zu übernehmen. Ein Grund, die Kostenverteilung zu- gunsten des Gesuchstellers anzupassen, besteht angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht. Entsprechend bleibt es auch dabei, dass für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3 bis 5) ist zu bestätigen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird der unterliegende Gesuchsteller vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 5 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung bemisst sich nach den §§ 5 Abs. 1, 6, 11 Abs. 1 sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Sie ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 2'800.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht o.V., vom 12. Juni 2024 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen.
- 18 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw P. Weber versandt am: ms
Dispositiv
- Die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 28. Januar 2024 (act. 2) wird nicht genehmigt.
- Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
- Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittel: Berufung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 60 S. 2): "1. Es sei das im Verfahren FE230012-B ergangene Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juni 2024 (mit berichtigtem Dispositiv in der begründe- ten Ausführung) aufzuheben und es sei a. die Konvention der Parteien vom 28. Januar 2023 zu genehmigen und gestützt darauf die Ehe der Parteien zu scheiden. b. eventualiter die Streitsache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin, eventualiter zu Lasten der Staats- kasse." - 3 - der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 66 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1% MwSt) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1.1 Die Parteien haben am tt. Juni 1987 geheiratet. Mit Eingabe vom 13. März 2023 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz die von den Parteien unter- zeichnete Scheidungskonvention vom 28. Januar 2023 ein (Urk. 1). Sie enthält nebst einem gemeinsamen Scheidungsantrag und der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens folgende Vereinbarung über die Folgen der Scheidung (Urk. 2): "1. Jeder Gesuchsteller ist Eigentümer derjenigen Gegenstände und Werte, die er ge- genwärtig besitzt bzw. welche auf seinen Namen lauten.
- Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche Fr. 850'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin von dieser Schuld im Januar 2023 bereits Fr. 50'000.– bezahlt hat.
- Jeder Gesuchsteller übernimmt die von ihm eingegangenen bzw. auf ihn lautenden Schulden zu alleinigen Bezahlung.
- Ein Vorsorgeausgleich (2. Säule) ist unter Verweis auf Alter, Vermögenssituation und selbständiger Erwerbstätigkeit der Parteien nicht vorzunehmen.
- Mit vollständiger Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Gesuchsteller ehe-, güter- und scheidungsrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt und stellen keine weiteren Ansprüche gegeneinander." - 4 - 1.2 Anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 erklärte die Gesuchstellerin, mit der Scheidungskonvention nicht mehr einverstanden zu sein, soweit sie die Fol- gen der Auflösung der Ehe betreffe. Sie wisse über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht Bescheid. Von den finanziellen Belangen sei seitens des Gesuchstellers nichts offengelegt worden. Sie habe sich unter Druck gefühlt, die Konvention zu unterschreiben (Prot. I S. 3 f.; vgl. auch Urk. 31). Der Gesuchsteller erklärte, dass sein Scheidungswille nur gegeben sei, wenn die Scheidungskon- vention, so wie sie eingereicht worden sei, bestehen bleibe (Prot. I S. 3; vgl. auch Urk. 32).
- Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 61 S. 2 ff.) entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 12. Juni 2024, die Scheidungskonvention der Parteien nicht zu genehmigen und das gemeinsame Scheidungsbegehren ab- zuweisen (Urk. 61 S. 12 f., vorstehend wiedergegeben).
- Am 13. Januar 2025 (Datum des Poststempels) erhob der Gesuchsteller und Berufungskläger (Gesuchsteller) fristgerecht Berufung mit den eingangs wieder- gegebenen Anträgen (Urk. 59/1; Urk. 60; Art. 311 Abs. 1 ZPO) und leistete in der Folge auch den ihm mit Verfügung vom 17. Januar 2025 auferlegten Kostenvor- schuss von Fr. 3'500.– innert Frist (Urk. 63 f.). Die Gesuchstellerin und Berufungs- beklagte (Gesuchstellerin) erstattete die Berufungsantwort in der Folge fristge- recht mit Eingabe vom 11. März 2025 (Urk. 65; Urk. 66). Die Rechtsschrift wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 18. März 2025 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 70; Urk. 73). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vor- instanzlichen Akten (Urk. 1-59) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II.
- Soweit im Berufungsverfahren von Belang erwog die Vorinstanz zusammen- gefasst, verlangten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichten sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Bele- gen ein, so höre das Gericht sie zunächst getrennt und zusammen an. Habe sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinba- - 5 - rung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhe und die Vereinbarung ge- nehmigt werden könne, so spreche das Gericht die Scheidung aus. Seien die Vor- aussetzungen nicht erfüllt, so weise das Gericht das gemeinsame Scheidungsbe- gehren ab und setzte gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung ei- ner Scheidungsklage (Urk. 61 S. 5 f.). Das Gericht genehmige die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO, wenn es sich davon überzeugt habe, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen hätten, und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen sei (Urk. 61 S. 6). Die Gesuchstellerin bestreite mehrfach ausdrü- cklich, dass die Konvention ihrerseits auf freiem Willen beruhe. Sie beschränke sich jedoch darauf, eine vom Gesuchsteller bestrittene Drucksituation zu behaup- ten, ohne auf diese viel näher einzugehen und ohne irgendwelche Beweise zu of- ferieren. Die von ihr behauptete Situation genüge nicht, um die Freiwilligkeit zu beseitigen. Es mangle daher nicht am freien Willen (Urk. 61 S. 7). Zwischen Er- halt und Unterzeichnung der Konvention seien bei der Gesuchstellerin sodann 10 Tage vergangen. Bei einer solchen Frist sei es der Gesuchstellerin ohne Weiteres möglich gewesen, sich die Unterzeichnung der Konvention reiflich zu überlegen (Urk. 61 S. 8). Ferner sei an der Klarheit der Konvention nichts auszusetzen (Urk. 61 S. 8 f.). Hingegen sei die Konvention unvollständig und es bestünden ernst- hafte Zweifel, dass die vereinbarte Ausgleichszahlung in ihrer Höhe angemessen sei, weshalb die Scheidungskonvention nicht zu genehmigen sei. Die Parteien hätten es unterlassen, den nachehelichen Unterhalt als Scheidungsfolge zu re- geln; auch nicht im Sinn einer Negativformulierung. Aus ihrem Verhalten während des Prozesses gehe auch nicht hervor, dass sie sich auf einen gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzicht geeinigt hätten (Urk. 61 S. 9). Wie die güter- rechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– genau zustande gekommen sei, sei dem Gericht sodann immer noch unklar. Insbesondere habe es der Gesuch- steller bis heute versäumt, der Gesuchstellerin und dem Gericht Einsicht in die Fi- nanzen der beiden Unternehmen C._____ AG und D._____ AG zu geben. Die Gesuchsteller unterstünden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbe- teiligung. Gemäss gesetzlicher Regelung sei bei dieser der Gesamtvorschlag hälf- tig unter den Ehegatten aufzuteilen. Ob die in der Scheidungskonvention verein- - 6 - barte güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– von einem hypotheti- schen Ergebnis im Entscheidfall durch das Gericht in einer Intensität abweiche, welche die Höhe der Zahlung als offensichtlich unangemessen erscheinen lassen würde, sei für das Gericht nicht ersichtlich. Es bestünden hingegen ernsthafte Zweifel, dass die Ausgleichszahlung in ihrer Höhe angemessen sei. Dies insbe- sondere mit Blick auf die offenbar gesunden Unternehmen und vor dem Hinter- grund, dass gleichzeitig kein nachehelicher Unterhalt zwischen den Parteien ver- einbart worden sei. Das Gericht könne in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres von der Angemessenheit einer Scheidungskonvention ausgehen, ansonsten die gesamte gesetzlich vorgesehene Inhaltskontrolle in ihrem Sinn und Zweck ausge- höhlt würde. Die dem Gericht vorliegende Scheidungskonvention sei daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu genehmigen (Urk. 61 S. 10). 2.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte die Vereinbarung genehmigen und die Parteien entsprechend scheiden müssen (Urk. 60 S. 7). Er rügt kurzgefasst, die Vorinstanz vertrete fälschlicherweise die Auffassung, die Ehegatten seien bis zur Anhörung berechtigt, die Scheidungskon- vention zu widerrufen und die Konvention sei folglich aufgrund der fehlenden Be- stätigung in der Anhörung nicht genehmigungsfähig (Urk. 60 S. 4 ff.). Soweit sie gleichwohl die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigungs- fähigkeit geprüft habe, habe sie zu Recht weder eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung noch eine Übereilung oder eine Unklarheit erkannt. Im Übrigen stelle die Vorinstanz jedoch überzogene Anforderungen an die Konvention. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein noch expliziterer Verzicht auf nachehelichen Unter- halt in der Konvention enthalten sein sollte. Dies gelte vor allem deshalb, weil die Konvention eine Saldoklausel enthalte, wonach sich die Gesuchsteller mit voll- ständiger Erfüllung der Vereinbarung ehe-, güter- und scheidungsrechtlich vollum- fänglich auseinandergesetzt erklärten und keine weiteren Ansprüche gegeneinan- der stellten. Die Konvention enthalte damit eine ausdrückliche Regelung, dass keine weiteren Ansprüche, also auch keine Unterhaltsansprüche, bestünden. Im Übrigen sei es auch widersinnig zu verlangen, dass zu allen denkbaren Themen in der Konvention ausdrücklich festgehalten werden müsse, dass ein gewisser Anspruch nicht bestehe. So sei es Standard, dass sich Ehegatten, welche sich im - 7 - Rentenalter scheiden liessen, keinen nachehelichen Unterhalt bezahlten. Der Be- darf werde normalerweise aus Rentenleistungen gedeckt. Wenn wie vorliegend ein Kapitalbezug erfolgt sei, könne ein Ausgleich über Güterrecht erfolgen. Des- halb sei es nicht ungewöhnlich, wenn nachehelicher Unterhalt nicht explizit aus- geschlossen werde (Urk. 60 S. 6). Indem die Vorinstanz die Konvention der Par- teien aufgrund von Unvollständigkeit nicht genehmigen wolle, verletze sie Art. 279 Abs. 2 ZPO. Die Konvention sei als vollständig im Sinn des Gesetzes zu betrach- ten (Urk. 60 S. 7). Die Frage der offensichtlichen Unangemessenheit habe das Gericht schliesslich offengelassen. Zu den dennoch gemachten Ausführungen sei anzumerken, dass es aktenwidrig sei, dass die güterrechtliche Ausgleichszahlung von den Parteien nicht habe erklärt werden können. Sein Vertreter habe dies in der Anhörung erläutert. Da die beiden Unternehmen im Wesentlichen sein Eigen- gut seien und es der Wille der Parteien sei, jene gesund an die nächste Genera- tion weitergeben zu können, sei die Konvention nicht offensichtlich unangemes- sen (Urk. 60 S. 7). Insgesamt erfülle die Konvention der Parteien vom 28. Januar 2023 die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB und sei im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO korrekt zustande gekommen (Urk. 60 S. 7). 2.2 Die Gesuchstellerin hält dagegen dafür, dass die Scheidungsvereinbarung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar und im Sinne der Eventualbegründung der Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Unterhalts auch unvollständig sei, weshalb die Vorinstanz sie zu Recht nicht ge- nehmigt und angesichts des Vorbehalts des Gesuchstellers hinsichtlich seines Scheidungswillens auch das gemeinsame Scheidungsbegehren abgewiesen habe (Urk. 66 S. 5, 8). Da ausdrücklich im Gesetz festgehalten sei, dass eine Scheidungsvereinbarung erst rechtsverbindlich werde, wenn sie durch das Ge- richt genehmigt worden sei, greife der vom Gesuchsteller angerufene Grundsatz des pacta sunt servanda gerade nicht (Urk. 66 S. 5 f.). Gemäss der vom Gesuch- steller anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 eingereichten Steuererklärung 2021 habe sich sein steuerbares Vermögen Ende 2021 auf Fr. 13'950'736.– be- laufen. Darin enthalten seien 1000 Aktien der C._____ AG mit einem Steuerwert von Fr. 6'510'000.–, 1000 Aktien der D._____ AG mit einem Steuerwert von Fr. 3'360'000.– sowie Darlehen gegenüber der D._____ AG von Fr. 1'375'000.– ge- - 8 - wesen. Ohne Berücksichtigung der Steuerwerte der Unternehmen habe sich sein Barvermögen auf Fr. 2'705'736.– belaufen. Auch wenn man die Unternehmen des Gesuchstellers nicht in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtige, sei eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– nicht nachvollzieh- bar, würden ihr unter Berücksichtigung ihrer Säule 3a aus Güterrecht und Vorsor- geausgleich Fr. 1'277'868.– zustehen. Der Vereinbarung und den Ausführungen des Gesuchstellers könnten nicht entnommen werden, per wann die Ausgleichs- zahlung berechnet worden sei. Wenn man eine näherungsweise Stichtagberech- nung vornehme, belaufe sich das Vermögen des Gesuchstellers inklusive des ausbezahlten Vorsorgekapitals auf Fr. 1'929'283.44 (ohne Berücksichtigung des aktuellen Werts der Wertschriften im Depot und ohne Berücksichtigung der bei- den Unternehmen inkl. Darlehen an das Unternehmen). Unter Berücksichtigung ihrer Säule 3a würde sich die güterrechtliche Ausgleichszahlung (inklusive ange- messene Entschädigung für die 2. Säule) auf Fr. 889'641.72 belaufen und wäre mithin ebenfalls höher als die vorgeschlagenen Fr. 850'000.–. Dies könnte bezüg- lich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung noch angehen, aber es stelle sich die Frage, wo die kapitalisierten Unterhaltsbeiträge seien, und ob diese aus der redu- zierten güterrechtlichen Ausgleichszahlung gedeckt werden müssten und wie hoch sie wären. Die Höhe des Gesamtbetrags (angemessene Entschädigung für die 2. Säule, güterrechtliche Ausgleichszahlung und kapitalisierter Unterhalt) sei auf keine Art und Weise nachvollziehbar. Bei diesen Überlegungen sei dann noch zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Unternehmen nicht ausschliess- lich um Eigengut handle; seine gegenteilige Behauptung habe der Beklagte mit seinen eigenen Ausführungen widerlegt (Urk. 66 S. 3 ff.). Aus den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 gehe sodann - so die Gesuchstellerin weiter - hervor, dass der Gesuchstel- ler davon ausgegangen sei, dass in der Zahlung von Fr. 850'000.– nebst dem um einen Anteil an den beiden Unternehmen reduzierten güterrechtlichen Ausgleich rund Fr. 200'000.– angemessene Entschädigung für die zweite Säule und ein An- teil kapitalisiertem Unterhalt enthalten seien. Zähle man zur angemessenen Ent- schädigung für die berufliche Vorsorge (Fr. 200'000.–) Fr. 150'000.– hinzu, die sie aus der Säule 3a habe, verfüge sie über Fr. 350'000.– Kapital (Altersvorsorge), - 9 - welches mangels Rente für ihren Lebensunterhalt herhalten solle und müsse. Un- ter Berücksichtigung ihrer statistischen Lebenserwartung stünden ihr pro Jahr für den Lebensunterhalt damit lediglich rund Fr. 15'350.– zur Verfügung, was nicht ausreiche, insbesondere nicht, wenn man berücksichtige, dass ihr der Gesuch- steller in den Jahren der Trennung gemäss eigenen Ausführungen jährlich Unter- halt von durchschnittlich Fr. 54'976.80 bezahlt habe. Die kapitalisierte Unterhalts- zahlung würde sich davon ausgehend tatsächlich auf gut Fr. 1'000'000.– belau- fen. Wie hoch der Anteil an kapitalisiertem Unterhalt sei, der im Ausgleichsbetrag enthalten sei, wie er berechnet worden sei und weshalb es gerechtfertigt sei, we- gen dieses Anteils ihren güterrechtlichen Anspruch zu kürzen, habe der Gesuch- steller bzw. sein Rechtsvertreter nicht erklären können. Wenn ein kapitalisierter Unterhalt bezahlt werden solle, müsse dieser aus dem güterrechtlichen Anspruch des Unterhaltspflichtigen fliessen und nicht von den ohnehin schon knapp berech- neten güterrechtlichen Ansprüchen der Berechtigten abgezogen werden. Das gehe, wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, nicht auf. Der Gesuchsteller gehe davon aus, dass er zwar weiterhin hohe Dividendenzahlungen einnehmen könne, sie aber ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverbrauch decken solle. Er habe nicht einmal selber erklären können, wie sie ihren Bedarf decken können sollte, resp. wie hoch der Anteil kapitalisierter Unterhaltsbeiträge an der Aus- gleichszahlung von Fr. 850'000.– sei. Damit fehle es, wie die Vorinstanz zutref- fend festgestellt habe, an den notwendigen Informationen zum Unterhalt. Die Zu- sammensetzung des Ausgleichsbetrags von Fr. 850'000.– sei trotz Erklärungsver- suchen des Gesuchstellers nicht nachvollziehbar, resp. es müsse davon ausge- gangen werden, dass der Unterhalt "vergessen" gegangen und die Vereinbarung mangels Regelung des Unterhalts nicht vollständig sei (Urk. 66 S. 7 f.).
- Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom
- Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer - 10 - 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1; 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3.). Die Begründungsanforderun- gen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Er- wägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzli- chen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). In diesem Rahmen ist auf die Vorbringen des Gesuchstellers im Berufungsverfahren (Urk. 60) und auf die diesbezüglichen Entgegnungen der Ge- suchstellerin (Urk. 66) nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für die Entscheid- findung relevant sind. Die Überprüfung erfolgt dabei unter dem Vorbehalt prozess- rechtlich genügender Rügen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbe- schränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3). 4.1 Vom Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung von Vereinbarungen über die Modalitäten einer Auflösung der Ehe hängt ab, ab wann die Ehegatten im in- ternen Verhältnis an eine Scheidungskonvention gebunden sind, sie also nicht mehr einseitig widerrufen können. Die Vorinstanz äusserte sich dazu entgegen dem Gesuchsteller nicht, sondern prüfte lediglich, ob die Parteivereinbarung ge- nehmigungsfähig sei. Soweit der Gesuchsteller mit seinem Einwand geltend ma- chen möchte, dass die Gesuchstellerin (auch) nicht berechtigt gewesen sei, die Nichtgenehmigung der Scheidungskonvention zu beantragen, weil sie dieser ur- sprünglich zugestimmt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Parteivereinba- rung über die Folgen der Scheidung erst mit der Genehmigung durch das Gericht rechtsgültig wird (Art. 279 Abs. 2 ZPO) und die Genehmigungsfähigkeit einer Scheidungskonvention von Amtes wegen zu prüfen ist. Einer Partei, die wie die Gesuchstellerin mit der von ihr im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens unter- zeichneten Vereinbarung nicht mehr einverstanden ist, steht es frei, dem Gericht die Nichtgenehmigung der Parteivereinbarung zu beantragen und diesen Antrag zu begründen. Das gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn ein Ehegatte seine Zustimmung zu einer erst in der Verhandlung geschlos- - 11 - senen Vereinbarung nicht wie vorliegend in der Anhörung, sondern erst danach widerruft (BGer 5A_721/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.2.1.). 4.2 Zu bemerken ist allerdings weiter, dass das Bundesgericht auch unter der geltenden Gesetzeslage entschieden hat, dass Vereinbarungen, die wie die vor- liegende als Grundlage für ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinn von Art. 285 ff. ZPO abgeschlossen und dem Gericht eingereicht werden, bis zum Ende der richterlichen Anhörung frei widerrufen werden können (BGer 5A_683/2014 vom 18. März 2015 E. 2.1; 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 7.2.1; BGer 5A_807/2011 vom 16. April 2011 E. 4.2; vgl. auch BK ZPO II-Spy- cher, Art. 279 N 6, 36). Mit dem Widerruf der Scheidungskonvention durch die Gesuchstellerin anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 lag mithin keine Ver- einbarung über die Folgen der Auflösung der Ehe der Parteien vor, die auf ihre Genehmigungsfähigkeit hätte geprüft werden können bzw. müssen. Wie zu zei- gen ist, ist aber mit der Vorinstanz auch die Genehmigungsfähigkeit der in Frage stehenden Parteivereinbarung zu verneinen. Die Frage des Zeitpunkts des Ein- tritts der Bindungswirkung von Vereinbarungen über die Modalitäten einer Ehe- scheidung ist damit für den Ausgang des Verfahrens auch nicht entscheidend. 5.1 Die Genehmigung setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht (Art. 271 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_721/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3.1), wobei reifliche Überlegung das Er- gebnis der Willensbildung meint (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.6). Die diesbezügliche Prüfung erschöpft sich entsprechend nicht in der von der Vorinstanz (zutreffend) vorgenommenen Betrachtung des zeitlichen Ablaufs bis zur Unterzeichnung der in Frage stehenden Parteivereinbarung. Entscheidend ist, ob insgesamt auf ein genügend reflektiertes Ergebnis des Willensbildungspro- zesses geschlossen werden kann. Die Vereinbarung darf nicht unüberlegt, leicht- sinnig, überstürzt, aus der momentanen Stimmung heraus oder wegen eines et- waigen Schuldgefühls eingegangen worden sein, und die Ehegatten müssen de- ren Inhalt und Tragweite tatsächlich verstanden haben (ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 12). Vereinbarungen zielen ihrem Wesen nach zwar darauf, eine der Parteidisposition unterliegende Situation ohne vollständige Prüfung und Klärung - 12 - der Tatsachen und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch gegenseitige Zugeständnisse zu bereinigen. Die von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte reifli- che Überlegung setzt jedoch dem Verzicht eines Ehegatten auf Information über die finanziellen Verhältnisse des anderen Grenzen. 5.2.1 Die Gesuchstellerin räumt im Berufungsverfahren ein, dass die von ihr gel- tend gemachte Angst, aus der sie sich gemäss eigenem Bekunden zur Unter- zeichnung der ihr vom Gesuchsteller vorgelegte Vereinbarung gedrängt fühlte, nicht objektivierbar sei (Urk. 66 Rz 26). Sie folgt damit im Ergebnis der Vor- instanz, die zu Recht Willensmängel ausschloss und folglich davon ausging, dass (auch) die Gesuchstellerin die Scheidungskonvention aus freiem Willen im Sinn von Art. 279 Abs. 1 ZPO unterzeichnet hatte (Urk. 61 S. 7). 5.2.2 Die Gesuchstellerin hält jedoch daran fest, dass sie die Vereinbarung - wie sie das in der Anhörung vor Vorinstanz erklärt habe - nicht verstanden habe und sie auch heute noch nicht verstehe (Urk. 66 Rz 23, vgl. auch Rz 6-8). Anlässlich der Anhörung gab sie an, sie wisse über die finanziellen Verhältnisse des Ge- suchstellers nicht Bescheid. Dieser habe bezüglich seiner finanziellen Verhält- nisse nichts offengelegt (Prot. I S. 3 f.). Ihre Rechtsvertreterin führte kurzgefasst ergänzend aus, dass nach Ansicht der Gesuchstellerin und ihrer selbst viel Errun- genschaft vorhanden sei und sie nicht wüssten, wie sich die Fr. 850'000.– zusam- mensetzten, also ob das Güterrecht, eine angemessenen Entschädigung für das ausbezahlte BVG und/oder kapitalisierter Unterhalt sei (Prot. I S. 4). Der Rechts- vertreter des Gesuchstellers räumte daraufhin ein, dass wirklich eine Art Vermi- schung der verschiedenen Punkte vorliege. Es sei ein bisschen dem Faktischen geschuldet gewesen. In der Folge stellte er die Hintergründe der Vereinbarung aus seiner Sicht dar (Prot. I S. 4 f.). Dass der Gesuchstellerin je ein zielführender Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers gegeben und/oder in einer Weise über die gegenseitigen Ansprüche diskutiert worden wäre, dass die Gesuchstellerin eine informierte Zustimmung zur vorliegenden Parteivereinbarung hätte geben können, ergibt sich aus dieser Darstellung nicht. Vielmehr orientierten sich die Überlegungen offensichtlich einzig an den liquiden Mitteln des Gesuch- stellers. Ungeachtet des Umstandes, dass die Gesuchstellerin zehn Tage Zeit - 13 - hatte, um sich die Unterzeichnung zu überlegen (Urk. 61 S. 8), kann bei dieser Ausgangslage nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin ihre Zustimmung im Sinn von Art. 279 Abs. 1 OR reiflich überlegt erteilte. 5.3 Die Genehmigung der in Frage stehenden Parteivereinbarung scheitert mit- hin bereits in formeller Hinsicht. 6.1 Materiell muss die Vereinbarung klar und vollständig sein. Aus ihr muss also der objektive Wille der Ehegatten eindeutig feststellbar sein, sodass sie nament- lich der Vollstreckung zugänglich ist, und sie muss sämtliche Folgen enthalten, die geregelt werden sollen und müssen (ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 13, 15; BK ZPO II-Spycher, Art. 279 N 24). Ferner muss sich das Gericht davon überzeugen, dass sie rechtlich zulässig und gemessen an der Rechtslage nicht offensichtlich unangemessen ist. Einzugreifen ist bei einer eklatanten Abweichung, die sich aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt. Auf diese Weise soll die Übervor- teilung eines der Ehegatten verhindert werden. Zu beurteilen sind nicht einzelne Vertragsabreden, sondern die Vereinbarung als Ganzes. Massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung. Bei der Beurteilung, ob die Grenze zur qualifizierten Unangemessenheit überschritten ist, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4; BGer 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011 E. 3.3; BGer 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.2.1; BGer 5A_599/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 6.4.1; BGer 5C.163/2006 vom 3. November 2006 E. 4.1; ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 2a und 13 ff.). 6.2 Die in Frage stehende Parteivereinbarung vom 28. Januar 2023 regelt von ihrem Wortlaut ausgehend die Folgen der Auflösung der Ehe der Parteienvollstän- dig und klar. Namentlich weist der Gesuchsteller zu Recht darauf hin, dass mit der Saldoklausel, die sich auf alle ehe-, güter- und scheidungsrechtlichen Ansprüche bezieht, auch der nacheheliche Unterhalt (im Sinn eines gegenseitigen Verzichts) geregelt ist (Urk. 60 Rz 20). Fraglich kann einzig sein, ob der Wortlaut der Verein- barung den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien auch (exakt) wie- dergibt. Zumindest was die Bezeichnung der in Ziffer 2 der Vereinbarung erwähn- ten Zahlung von Fr. 850'000.– als "Abgeltung von güterrechtlichen Ansprüchen" betrifft, scheint das selbst nach Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Prot. I S. 4 f.) - 14 - nicht der Fall zu sein. Im Übrigen bleibt unklar, ob die Parteien überhaupt ein tat- sächliches gemeinsames Verständnis betreffend den Inhalt der Vereinbarung ha- ben konnten (vgl. dazu auch E. II.5.2.2) und hatten. Objektiv lässt sich der Wille der Parteien aus (dem Wortlaut) der Vereinbarung jedoch eindeutig in dem Sinn ermitteln, dass der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprü- che eine Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– zusteht und sie im Übrigen auf ehe- und scheidungsrechtliche Ansprüche verzichtet. 6.3.1 Ob diese Vereinbarung gemessen an der Rechtslage nicht offensichtlich unangemessen ist, lässt sich - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - nicht ab- schliessend beurteilen. Dafür fehlen nachvollziehbare, an der Rechtslage orien- tierte Erläuterungen von deren Grundlagen durch die Parteien und/oder aussage- kräftige Belege zu den finanziellen Verhältnissen namentlich des Gesuchstellers (vgl. zur Problematik bei der güterrechtliche Auseinandersetzung auch BK ZPO II- Spycher, Art. 279 N 15). Die liquiden Mittel des Gesuchstellers, die dessen Rechtsvertreter anlässlich der Anhörung ins Zentrum seiner Darstellung rückte (Prot. I S, 4 f.), taugen nicht als Referenz. Das Gericht kann sich die von Art. 279 Abs. 1 ZPO geforderte Überzeugung, dass die in Frage stehende Scheidungskon- vention nicht offensichtlich unangemessen ist, folglich aus von den Parteien zu vertretenden Gründen nicht bilden. Das ist umso bedeutsamer, als ernstzuneh- mende Hinweise darauf bestehen, dass die Gesuchstellerin mit dieser in einem Umfang auf Ansprüche verzichten würde, der sich mit Billigkeitsüberlegungen nicht ohne Weiteres rechtfertigen lässt. 6.3.2 So lassen sich der Steuererklärung 2021 des Gesuchstellers (Urk. 8/11) nebst der AHV Einkünfte aus Haupterwerb von gut Fr. 100'000.– und ein Vermö- gensertrag von Fr. 264'542.–, davon Fr. 200'000.– aus qualifizierten Beteiligun- gen, entnehmen. Gemäss den Ausführungen seines Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung lässt er sich inzwischen statt Fr. 100'000.– noch Fr. 60'000.– aus- zahlen (Prot. I S. 6), verfügte aber auch so nebst der AHV noch über jährliche Einkünfte von über Fr. 300'000.–. Die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin bezifferte er in der Steuererklärung 2021 mit Fr. 72'000.–. Sein Vermögen belief sich (inklusive ausbezahltem Pensionskassenguthaben) auf knapp 14 Millionen - 15 - Franken, welches nebst Wertschriften und Guthaben bei Banken im Wert von gut 2 Millionen Franken (vom Gesuchsteller als sein liquides Vermögen einschliess- lich Auszahlung aus der 2. Säule bezeichnet, Prot. I S. 5) zwei Unternehmen (Ak- tien) mit einem Steuerwert von insgesamt knapp 10 Millionen Franken und ein Darlehen an eines dieser Unternehmen von 1,375 Millionen Franken umfasst. Die Gesuchstellerin ihrerseits deklarierte in ihrer Steuererklärung 2022 (Urk. 9/9) u.a. Unterhaltsbeiträge seitens des Gesuchstellers von Fr. 72'000.– und ein Vermögen von gut Fr. 66'000.–. Daneben verfügt sie gemäss Darstellung des Gesuchstellers in der Anhörung über ein Konto der Säule 3a mit einem Guthaben von ungefähr Fr. 150'000.– (Prot. I S. 5). Die beiden Unternehmen brachte der Gesuchsteller zwar unbestritten in die Ehe ein (Urk. 66 Rz 16). Er führte sie jedoch während der Dauer der Ehe zum heuti- gen Erfolg, indem er "Tag und Nacht" arbeitete (Prot. I S. 6). Wenn Dividenden ausbezahlt wurden, verblieben diese zugestandenermassen in den Aktiengesell- schaften (Prot. I S. 5). Daraus folgt, dass die beiden Aktengesellschaften nach 35- jähriger Ehe mutmasslich einen erheblichen industriellen Mehrwert aufweisen, der nebst dem Kapitalertrag aus Eigengut ebenfalls zu Errungenschaft führt (vgl. dazu BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 197 N 13-15, 28-35). Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund den Steuerwert der Aktien der beiden Unternehmen bei der Ermittlung des Vorschlags des Gesuchstellers (vgl. Art. 210 ZGB) nur schon zu knapp einem Drittel oder mit drei Millionen Franken, erhöht sich der Vorschlag von zwei (vgl. Prot. I S. 5) auf fünf Millionen Franken. Ferner ist das vom Gesuch- steller einer der Aktiengesellschaften gewährte Darlehen von 1,375 Millionen Franken mangels anderer Anhaltspunkte bei einer vorläufigen Betrachtung eben- falls als Errungenschaft zu qualifizieren, womit der Vorschlag des Gesuchstellers auf über 6 Millionen Franken anwächst. Der güterrechtliche Ausgleichsanspruch der Gesuchstellerin (vgl. Art. 215 ZGB) würde sich davon ausgehend auf um die drei Millionen Franken belaufen und die in Ziffer 2 der Scheidungskonvention ver- einbarte Zahlung damit um ein Mehrfaches und in absoluten Zahlen um über zwei Millionen Franken übersteigen. - 16 - Die vom Gesuchsteller noch im Jahr 2022 geleisteten Unterhaltbeiträge in der Höhe von jährlich Fr. 72'000.– erweisen sich fürs die vorliegenden Belange so- dann als brauchbarer Anhaltspunkt für die der Gesuchstellerin auch nach der Scheidung zustehende Lebenshaltung (BGE 130 III 537 E. 2.2; BGE 129 III 7 E. 3.1.1; BGer 5A_604/2024 vom 7. August 2024 E. 5.2.3; BGer 5A_987/2023 vom
- August 2024 E. 3.3). Reduziert um die Wohnkosten von jährlich Fr. 17'000.– oder Fr. 18'000.– (Urk. 20 S. 2; Urk. 22 S. 2), ergibt sich ein Betrag von mindes- tens Fr. 54'000.–, den die Gesuchstellerin jedenfalls im Umfang ihrer AHV-Rente (Urk. 20 S. 1) von Fr. 22'000.– (Urk. 20 S. 1; Urk. 22 S. 1) selber finanzieren kann, sodass ein ungedeckter Bedarf von jährlich Fr. 32'000.– bzw. monatlich Fr. 2'666.– bleibt. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vereinbarten die Parteien für die Dauer des Verfahrens leicht über diesem Betrag liegende Zahlungen des Gesuchstellers an die Gesuchstellerin von total Fr. 3'000.– monatlich (Urk. 24). Die Zahlungen erfolgen auch unter dem Titel akonto Ausgleich Güterrecht. Sie bestätigen im Ergebnis aber die annäherungsweisen Überlegungen zur massge- blichen Lebenshaltung der Gesuchstellerin. Kapitalisiert (vgl. dazu Urk. 66 Rz 32) ergibt sich davon ausgehend ein (ungedeckter) Finanzbedarf der Gesuchstellerin für die ihr gebührende Lebenshaltung von gegen Fr. 600'000.–. Dieser muss zwar nicht zwingend durch nacheheliche Unterhaltsbeiträge seitens des Gesuchstellers gedeckt sein, weshalb sich jedenfalls im vorliegenden Rahmen weitere Ausfüh- rungen zu den Grundsätzen des nachehelichen Unterhalts erübrigen. Allerdings erhellt daraus, dass die in Ziffer 2 der Scheidungskonvention vorgesehene güter- rechtliche Ausgleichszahlung, die aufgrund von Anrechnungen bereits geleisteter Zahlungen zudem effektiv in einem Betrag von weniger als Fr. 800'000.– zur Aus- zahlung gelangen würde, ihren (noch nicht um allfällige altersbedingte Pflegekos- ten erhöhten) künftigen Lebensbedarf auch unter Berücksichtigung des ihr ver- bleibenden Guthabens aus der 3. Säule und ihrer weiteren Ersparnisse nicht in ei- nem Umfang übersteigt, der einen umfangreichen Verzicht auf güterrechtliche An- sprüche ohne Weiteres rechtfertigen könnte. 7.1 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich seiner Dispositivziffern 1 und 2 in Abweisung der Berufung des Gesuchstellers zu bestätigen ist. - 17 - 7.2 Die Vorinstanz hat die Frist zur Einreichung der Scheidungsklage mit Verfü- gung vom 3. Juli 2024 bereits für beide Parteien bis 20 Tage nach Rechtskraft des Verfahrens betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren erstreckt (Urk. 53). Es erübrigen sich daher insoweit Anordnungen des Berufungsgerichts. III.
- Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wurde in ihrer Höhe nicht beanstandet und ist zu übernehmen. Ein Grund, die Kostenverteilung zu- gunsten des Gesuchstellers anzupassen, besteht angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht. Entsprechend bleibt es auch dabei, dass für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3 bis 5) ist zu bestätigen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren wird der unterliegende Gesuchsteller vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 5 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung bemisst sich nach den §§ 5 Abs. 1, 6, 11 Abs. 1 sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Sie ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 2'800.– festzusetzen. Es wird erkannt:
- In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht o.V., vom 12. Juni 2024 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen. - 18 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw P. Weber versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Urteil vom 5. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 12. Juni 2024 (FE230012-B)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 und 3 [sinngemäss]) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden unter Genehmigung der Scheidungskonvention vom 28. Januar 2023. Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 12. Juni 2024: (Urk. 61 S. 12)
1. Die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 28. Januar 2024 (act. 2) wird nicht genehmigt.
2. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
4. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. [Schriftliche Mitteilung]
7. [Rechtsmittel: Berufung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 60 S. 2): "1. Es sei das im Verfahren FE230012-B ergangene Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juni 2024 (mit berichtigtem Dispositiv in der begründe- ten Ausführung) aufzuheben und es sei
a. die Konvention der Parteien vom 28. Januar 2023 zu genehmigen und gestützt darauf die Ehe der Parteien zu scheiden.
b. eventualiter die Streitsache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin, eventualiter zu Lasten der Staats- kasse."
- 3 - der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 66 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1% MwSt) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1.1 Die Parteien haben am tt. Juni 1987 geheiratet. Mit Eingabe vom 13. März 2023 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz die von den Parteien unter- zeichnete Scheidungskonvention vom 28. Januar 2023 ein (Urk. 1). Sie enthält nebst einem gemeinsamen Scheidungsantrag und der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens folgende Vereinbarung über die Folgen der Scheidung (Urk. 2): "1. Jeder Gesuchsteller ist Eigentümer derjenigen Gegenstände und Werte, die er ge- genwärtig besitzt bzw. welche auf seinen Namen lauten.
2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche Fr. 850'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin von dieser Schuld im Januar 2023 bereits Fr. 50'000.– bezahlt hat.
3. Jeder Gesuchsteller übernimmt die von ihm eingegangenen bzw. auf ihn lautenden Schulden zu alleinigen Bezahlung.
4. Ein Vorsorgeausgleich (2. Säule) ist unter Verweis auf Alter, Vermögenssituation und selbständiger Erwerbstätigkeit der Parteien nicht vorzunehmen.
5. Mit vollständiger Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Gesuchsteller ehe-, güter- und scheidungsrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt und stellen keine weiteren Ansprüche gegeneinander."
- 4 - 1.2 Anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 erklärte die Gesuchstellerin, mit der Scheidungskonvention nicht mehr einverstanden zu sein, soweit sie die Fol- gen der Auflösung der Ehe betreffe. Sie wisse über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht Bescheid. Von den finanziellen Belangen sei seitens des Gesuchstellers nichts offengelegt worden. Sie habe sich unter Druck gefühlt, die Konvention zu unterschreiben (Prot. I S. 3 f.; vgl. auch Urk. 31). Der Gesuchsteller erklärte, dass sein Scheidungswille nur gegeben sei, wenn die Scheidungskon- vention, so wie sie eingereicht worden sei, bestehen bleibe (Prot. I S. 3; vgl. auch Urk. 32).
2. Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 61 S. 2 ff.) entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 12. Juni 2024, die Scheidungskonvention der Parteien nicht zu genehmigen und das gemeinsame Scheidungsbegehren ab- zuweisen (Urk. 61 S. 12 f., vorstehend wiedergegeben).
3. Am 13. Januar 2025 (Datum des Poststempels) erhob der Gesuchsteller und Berufungskläger (Gesuchsteller) fristgerecht Berufung mit den eingangs wieder- gegebenen Anträgen (Urk. 59/1; Urk. 60; Art. 311 Abs. 1 ZPO) und leistete in der Folge auch den ihm mit Verfügung vom 17. Januar 2025 auferlegten Kostenvor- schuss von Fr. 3'500.– innert Frist (Urk. 63 f.). Die Gesuchstellerin und Berufungs- beklagte (Gesuchstellerin) erstattete die Berufungsantwort in der Folge fristge- recht mit Eingabe vom 11. März 2025 (Urk. 65; Urk. 66). Die Rechtsschrift wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 18. März 2025 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 70; Urk. 73). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vor- instanzlichen Akten (Urk. 1-59) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Soweit im Berufungsverfahren von Belang erwog die Vorinstanz zusammen- gefasst, verlangten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichten sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Bele- gen ein, so höre das Gericht sie zunächst getrennt und zusammen an. Habe sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinba-
- 5 - rung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhe und die Vereinbarung ge- nehmigt werden könne, so spreche das Gericht die Scheidung aus. Seien die Vor- aussetzungen nicht erfüllt, so weise das Gericht das gemeinsame Scheidungsbe- gehren ab und setzte gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung ei- ner Scheidungsklage (Urk. 61 S. 5 f.). Das Gericht genehmige die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO, wenn es sich davon überzeugt habe, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen hätten, und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen sei (Urk. 61 S. 6). Die Gesuchstellerin bestreite mehrfach ausdrü- cklich, dass die Konvention ihrerseits auf freiem Willen beruhe. Sie beschränke sich jedoch darauf, eine vom Gesuchsteller bestrittene Drucksituation zu behaup- ten, ohne auf diese viel näher einzugehen und ohne irgendwelche Beweise zu of- ferieren. Die von ihr behauptete Situation genüge nicht, um die Freiwilligkeit zu beseitigen. Es mangle daher nicht am freien Willen (Urk. 61 S. 7). Zwischen Er- halt und Unterzeichnung der Konvention seien bei der Gesuchstellerin sodann 10 Tage vergangen. Bei einer solchen Frist sei es der Gesuchstellerin ohne Weiteres möglich gewesen, sich die Unterzeichnung der Konvention reiflich zu überlegen (Urk. 61 S. 8). Ferner sei an der Klarheit der Konvention nichts auszusetzen (Urk. 61 S. 8 f.). Hingegen sei die Konvention unvollständig und es bestünden ernst- hafte Zweifel, dass die vereinbarte Ausgleichszahlung in ihrer Höhe angemessen sei, weshalb die Scheidungskonvention nicht zu genehmigen sei. Die Parteien hätten es unterlassen, den nachehelichen Unterhalt als Scheidungsfolge zu re- geln; auch nicht im Sinn einer Negativformulierung. Aus ihrem Verhalten während des Prozesses gehe auch nicht hervor, dass sie sich auf einen gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzicht geeinigt hätten (Urk. 61 S. 9). Wie die güter- rechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– genau zustande gekommen sei, sei dem Gericht sodann immer noch unklar. Insbesondere habe es der Gesuch- steller bis heute versäumt, der Gesuchstellerin und dem Gericht Einsicht in die Fi- nanzen der beiden Unternehmen C._____ AG und D._____ AG zu geben. Die Gesuchsteller unterstünden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbe- teiligung. Gemäss gesetzlicher Regelung sei bei dieser der Gesamtvorschlag hälf- tig unter den Ehegatten aufzuteilen. Ob die in der Scheidungskonvention verein-
- 6 - barte güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– von einem hypotheti- schen Ergebnis im Entscheidfall durch das Gericht in einer Intensität abweiche, welche die Höhe der Zahlung als offensichtlich unangemessen erscheinen lassen würde, sei für das Gericht nicht ersichtlich. Es bestünden hingegen ernsthafte Zweifel, dass die Ausgleichszahlung in ihrer Höhe angemessen sei. Dies insbe- sondere mit Blick auf die offenbar gesunden Unternehmen und vor dem Hinter- grund, dass gleichzeitig kein nachehelicher Unterhalt zwischen den Parteien ver- einbart worden sei. Das Gericht könne in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres von der Angemessenheit einer Scheidungskonvention ausgehen, ansonsten die gesamte gesetzlich vorgesehene Inhaltskontrolle in ihrem Sinn und Zweck ausge- höhlt würde. Die dem Gericht vorliegende Scheidungskonvention sei daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu genehmigen (Urk. 61 S. 10). 2.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte die Vereinbarung genehmigen und die Parteien entsprechend scheiden müssen (Urk. 60 S. 7). Er rügt kurzgefasst, die Vorinstanz vertrete fälschlicherweise die Auffassung, die Ehegatten seien bis zur Anhörung berechtigt, die Scheidungskon- vention zu widerrufen und die Konvention sei folglich aufgrund der fehlenden Be- stätigung in der Anhörung nicht genehmigungsfähig (Urk. 60 S. 4 ff.). Soweit sie gleichwohl die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigungs- fähigkeit geprüft habe, habe sie zu Recht weder eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung noch eine Übereilung oder eine Unklarheit erkannt. Im Übrigen stelle die Vorinstanz jedoch überzogene Anforderungen an die Konvention. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein noch expliziterer Verzicht auf nachehelichen Unter- halt in der Konvention enthalten sein sollte. Dies gelte vor allem deshalb, weil die Konvention eine Saldoklausel enthalte, wonach sich die Gesuchsteller mit voll- ständiger Erfüllung der Vereinbarung ehe-, güter- und scheidungsrechtlich vollum- fänglich auseinandergesetzt erklärten und keine weiteren Ansprüche gegeneinan- der stellten. Die Konvention enthalte damit eine ausdrückliche Regelung, dass keine weiteren Ansprüche, also auch keine Unterhaltsansprüche, bestünden. Im Übrigen sei es auch widersinnig zu verlangen, dass zu allen denkbaren Themen in der Konvention ausdrücklich festgehalten werden müsse, dass ein gewisser Anspruch nicht bestehe. So sei es Standard, dass sich Ehegatten, welche sich im
- 7 - Rentenalter scheiden liessen, keinen nachehelichen Unterhalt bezahlten. Der Be- darf werde normalerweise aus Rentenleistungen gedeckt. Wenn wie vorliegend ein Kapitalbezug erfolgt sei, könne ein Ausgleich über Güterrecht erfolgen. Des- halb sei es nicht ungewöhnlich, wenn nachehelicher Unterhalt nicht explizit aus- geschlossen werde (Urk. 60 S. 6). Indem die Vorinstanz die Konvention der Par- teien aufgrund von Unvollständigkeit nicht genehmigen wolle, verletze sie Art. 279 Abs. 2 ZPO. Die Konvention sei als vollständig im Sinn des Gesetzes zu betrach- ten (Urk. 60 S. 7). Die Frage der offensichtlichen Unangemessenheit habe das Gericht schliesslich offengelassen. Zu den dennoch gemachten Ausführungen sei anzumerken, dass es aktenwidrig sei, dass die güterrechtliche Ausgleichszahlung von den Parteien nicht habe erklärt werden können. Sein Vertreter habe dies in der Anhörung erläutert. Da die beiden Unternehmen im Wesentlichen sein Eigen- gut seien und es der Wille der Parteien sei, jene gesund an die nächste Genera- tion weitergeben zu können, sei die Konvention nicht offensichtlich unangemes- sen (Urk. 60 S. 7). Insgesamt erfülle die Konvention der Parteien vom 28. Januar 2023 die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB und sei im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO korrekt zustande gekommen (Urk. 60 S. 7). 2.2 Die Gesuchstellerin hält dagegen dafür, dass die Scheidungsvereinbarung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar und im Sinne der Eventualbegründung der Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Unterhalts auch unvollständig sei, weshalb die Vorinstanz sie zu Recht nicht ge- nehmigt und angesichts des Vorbehalts des Gesuchstellers hinsichtlich seines Scheidungswillens auch das gemeinsame Scheidungsbegehren abgewiesen habe (Urk. 66 S. 5, 8). Da ausdrücklich im Gesetz festgehalten sei, dass eine Scheidungsvereinbarung erst rechtsverbindlich werde, wenn sie durch das Ge- richt genehmigt worden sei, greife der vom Gesuchsteller angerufene Grundsatz des pacta sunt servanda gerade nicht (Urk. 66 S. 5 f.). Gemäss der vom Gesuch- steller anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 eingereichten Steuererklärung 2021 habe sich sein steuerbares Vermögen Ende 2021 auf Fr. 13'950'736.– be- laufen. Darin enthalten seien 1000 Aktien der C._____ AG mit einem Steuerwert von Fr. 6'510'000.–, 1000 Aktien der D._____ AG mit einem Steuerwert von Fr. 3'360'000.– sowie Darlehen gegenüber der D._____ AG von Fr. 1'375'000.– ge-
- 8 - wesen. Ohne Berücksichtigung der Steuerwerte der Unternehmen habe sich sein Barvermögen auf Fr. 2'705'736.– belaufen. Auch wenn man die Unternehmen des Gesuchstellers nicht in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtige, sei eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– nicht nachvollzieh- bar, würden ihr unter Berücksichtigung ihrer Säule 3a aus Güterrecht und Vorsor- geausgleich Fr. 1'277'868.– zustehen. Der Vereinbarung und den Ausführungen des Gesuchstellers könnten nicht entnommen werden, per wann die Ausgleichs- zahlung berechnet worden sei. Wenn man eine näherungsweise Stichtagberech- nung vornehme, belaufe sich das Vermögen des Gesuchstellers inklusive des ausbezahlten Vorsorgekapitals auf Fr. 1'929'283.44 (ohne Berücksichtigung des aktuellen Werts der Wertschriften im Depot und ohne Berücksichtigung der bei- den Unternehmen inkl. Darlehen an das Unternehmen). Unter Berücksichtigung ihrer Säule 3a würde sich die güterrechtliche Ausgleichszahlung (inklusive ange- messene Entschädigung für die 2. Säule) auf Fr. 889'641.72 belaufen und wäre mithin ebenfalls höher als die vorgeschlagenen Fr. 850'000.–. Dies könnte bezüg- lich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung noch angehen, aber es stelle sich die Frage, wo die kapitalisierten Unterhaltsbeiträge seien, und ob diese aus der redu- zierten güterrechtlichen Ausgleichszahlung gedeckt werden müssten und wie hoch sie wären. Die Höhe des Gesamtbetrags (angemessene Entschädigung für die 2. Säule, güterrechtliche Ausgleichszahlung und kapitalisierter Unterhalt) sei auf keine Art und Weise nachvollziehbar. Bei diesen Überlegungen sei dann noch zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Unternehmen nicht ausschliess- lich um Eigengut handle; seine gegenteilige Behauptung habe der Beklagte mit seinen eigenen Ausführungen widerlegt (Urk. 66 S. 3 ff.). Aus den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 gehe sodann - so die Gesuchstellerin weiter - hervor, dass der Gesuchstel- ler davon ausgegangen sei, dass in der Zahlung von Fr. 850'000.– nebst dem um einen Anteil an den beiden Unternehmen reduzierten güterrechtlichen Ausgleich rund Fr. 200'000.– angemessene Entschädigung für die zweite Säule und ein An- teil kapitalisiertem Unterhalt enthalten seien. Zähle man zur angemessenen Ent- schädigung für die berufliche Vorsorge (Fr. 200'000.–) Fr. 150'000.– hinzu, die sie aus der Säule 3a habe, verfüge sie über Fr. 350'000.– Kapital (Altersvorsorge),
- 9 - welches mangels Rente für ihren Lebensunterhalt herhalten solle und müsse. Un- ter Berücksichtigung ihrer statistischen Lebenserwartung stünden ihr pro Jahr für den Lebensunterhalt damit lediglich rund Fr. 15'350.– zur Verfügung, was nicht ausreiche, insbesondere nicht, wenn man berücksichtige, dass ihr der Gesuch- steller in den Jahren der Trennung gemäss eigenen Ausführungen jährlich Unter- halt von durchschnittlich Fr. 54'976.80 bezahlt habe. Die kapitalisierte Unterhalts- zahlung würde sich davon ausgehend tatsächlich auf gut Fr. 1'000'000.– belau- fen. Wie hoch der Anteil an kapitalisiertem Unterhalt sei, der im Ausgleichsbetrag enthalten sei, wie er berechnet worden sei und weshalb es gerechtfertigt sei, we- gen dieses Anteils ihren güterrechtlichen Anspruch zu kürzen, habe der Gesuch- steller bzw. sein Rechtsvertreter nicht erklären können. Wenn ein kapitalisierter Unterhalt bezahlt werden solle, müsse dieser aus dem güterrechtlichen Anspruch des Unterhaltspflichtigen fliessen und nicht von den ohnehin schon knapp berech- neten güterrechtlichen Ansprüchen der Berechtigten abgezogen werden. Das gehe, wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, nicht auf. Der Gesuchsteller gehe davon aus, dass er zwar weiterhin hohe Dividendenzahlungen einnehmen könne, sie aber ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverbrauch decken solle. Er habe nicht einmal selber erklären können, wie sie ihren Bedarf decken können sollte, resp. wie hoch der Anteil kapitalisierter Unterhaltsbeiträge an der Aus- gleichszahlung von Fr. 850'000.– sei. Damit fehle es, wie die Vorinstanz zutref- fend festgestellt habe, an den notwendigen Informationen zum Unterhalt. Die Zu- sammensetzung des Ausgleichsbetrags von Fr. 850'000.– sei trotz Erklärungsver- suchen des Gesuchstellers nicht nachvollziehbar, resp. es müsse davon ausge- gangen werden, dass der Unterhalt "vergessen" gegangen und die Vereinbarung mangels Regelung des Unterhalts nicht vollständig sei (Urk. 66 S. 7 f.).
3. Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom
28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer
- 10 - 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1; 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3.). Die Begründungsanforderun- gen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Er- wägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzli- chen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). In diesem Rahmen ist auf die Vorbringen des Gesuchstellers im Berufungsverfahren (Urk. 60) und auf die diesbezüglichen Entgegnungen der Ge- suchstellerin (Urk. 66) nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für die Entscheid- findung relevant sind. Die Überprüfung erfolgt dabei unter dem Vorbehalt prozess- rechtlich genügender Rügen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbe- schränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3). 4.1 Vom Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung von Vereinbarungen über die Modalitäten einer Auflösung der Ehe hängt ab, ab wann die Ehegatten im in- ternen Verhältnis an eine Scheidungskonvention gebunden sind, sie also nicht mehr einseitig widerrufen können. Die Vorinstanz äusserte sich dazu entgegen dem Gesuchsteller nicht, sondern prüfte lediglich, ob die Parteivereinbarung ge- nehmigungsfähig sei. Soweit der Gesuchsteller mit seinem Einwand geltend ma- chen möchte, dass die Gesuchstellerin (auch) nicht berechtigt gewesen sei, die Nichtgenehmigung der Scheidungskonvention zu beantragen, weil sie dieser ur- sprünglich zugestimmt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Parteivereinba- rung über die Folgen der Scheidung erst mit der Genehmigung durch das Gericht rechtsgültig wird (Art. 279 Abs. 2 ZPO) und die Genehmigungsfähigkeit einer Scheidungskonvention von Amtes wegen zu prüfen ist. Einer Partei, die wie die Gesuchstellerin mit der von ihr im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens unter- zeichneten Vereinbarung nicht mehr einverstanden ist, steht es frei, dem Gericht die Nichtgenehmigung der Parteivereinbarung zu beantragen und diesen Antrag zu begründen. Das gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn ein Ehegatte seine Zustimmung zu einer erst in der Verhandlung geschlos-
- 11 - senen Vereinbarung nicht wie vorliegend in der Anhörung, sondern erst danach widerruft (BGer 5A_721/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.2.1.). 4.2 Zu bemerken ist allerdings weiter, dass das Bundesgericht auch unter der geltenden Gesetzeslage entschieden hat, dass Vereinbarungen, die wie die vor- liegende als Grundlage für ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinn von Art. 285 ff. ZPO abgeschlossen und dem Gericht eingereicht werden, bis zum Ende der richterlichen Anhörung frei widerrufen werden können (BGer 5A_683/2014 vom 18. März 2015 E. 2.1; 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 7.2.1; BGer 5A_807/2011 vom 16. April 2011 E. 4.2; vgl. auch BK ZPO II-Spy- cher, Art. 279 N 6, 36). Mit dem Widerruf der Scheidungskonvention durch die Gesuchstellerin anlässlich der Anhörung vom 26. April 2023 lag mithin keine Ver- einbarung über die Folgen der Auflösung der Ehe der Parteien vor, die auf ihre Genehmigungsfähigkeit hätte geprüft werden können bzw. müssen. Wie zu zei- gen ist, ist aber mit der Vorinstanz auch die Genehmigungsfähigkeit der in Frage stehenden Parteivereinbarung zu verneinen. Die Frage des Zeitpunkts des Ein- tritts der Bindungswirkung von Vereinbarungen über die Modalitäten einer Ehe- scheidung ist damit für den Ausgang des Verfahrens auch nicht entscheidend. 5.1 Die Genehmigung setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht (Art. 271 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_721/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3.1), wobei reifliche Überlegung das Er- gebnis der Willensbildung meint (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.6). Die diesbezügliche Prüfung erschöpft sich entsprechend nicht in der von der Vorinstanz (zutreffend) vorgenommenen Betrachtung des zeitlichen Ablaufs bis zur Unterzeichnung der in Frage stehenden Parteivereinbarung. Entscheidend ist, ob insgesamt auf ein genügend reflektiertes Ergebnis des Willensbildungspro- zesses geschlossen werden kann. Die Vereinbarung darf nicht unüberlegt, leicht- sinnig, überstürzt, aus der momentanen Stimmung heraus oder wegen eines et- waigen Schuldgefühls eingegangen worden sein, und die Ehegatten müssen de- ren Inhalt und Tragweite tatsächlich verstanden haben (ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 12). Vereinbarungen zielen ihrem Wesen nach zwar darauf, eine der Parteidisposition unterliegende Situation ohne vollständige Prüfung und Klärung
- 12 - der Tatsachen und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch gegenseitige Zugeständnisse zu bereinigen. Die von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte reifli- che Überlegung setzt jedoch dem Verzicht eines Ehegatten auf Information über die finanziellen Verhältnisse des anderen Grenzen. 5.2.1 Die Gesuchstellerin räumt im Berufungsverfahren ein, dass die von ihr gel- tend gemachte Angst, aus der sie sich gemäss eigenem Bekunden zur Unter- zeichnung der ihr vom Gesuchsteller vorgelegte Vereinbarung gedrängt fühlte, nicht objektivierbar sei (Urk. 66 Rz 26). Sie folgt damit im Ergebnis der Vor- instanz, die zu Recht Willensmängel ausschloss und folglich davon ausging, dass (auch) die Gesuchstellerin die Scheidungskonvention aus freiem Willen im Sinn von Art. 279 Abs. 1 ZPO unterzeichnet hatte (Urk. 61 S. 7). 5.2.2 Die Gesuchstellerin hält jedoch daran fest, dass sie die Vereinbarung - wie sie das in der Anhörung vor Vorinstanz erklärt habe - nicht verstanden habe und sie auch heute noch nicht verstehe (Urk. 66 Rz 23, vgl. auch Rz 6-8). Anlässlich der Anhörung gab sie an, sie wisse über die finanziellen Verhältnisse des Ge- suchstellers nicht Bescheid. Dieser habe bezüglich seiner finanziellen Verhält- nisse nichts offengelegt (Prot. I S. 3 f.). Ihre Rechtsvertreterin führte kurzgefasst ergänzend aus, dass nach Ansicht der Gesuchstellerin und ihrer selbst viel Errun- genschaft vorhanden sei und sie nicht wüssten, wie sich die Fr. 850'000.– zusam- mensetzten, also ob das Güterrecht, eine angemessenen Entschädigung für das ausbezahlte BVG und/oder kapitalisierter Unterhalt sei (Prot. I S. 4). Der Rechts- vertreter des Gesuchstellers räumte daraufhin ein, dass wirklich eine Art Vermi- schung der verschiedenen Punkte vorliege. Es sei ein bisschen dem Faktischen geschuldet gewesen. In der Folge stellte er die Hintergründe der Vereinbarung aus seiner Sicht dar (Prot. I S. 4 f.). Dass der Gesuchstellerin je ein zielführender Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers gegeben und/oder in einer Weise über die gegenseitigen Ansprüche diskutiert worden wäre, dass die Gesuchstellerin eine informierte Zustimmung zur vorliegenden Parteivereinbarung hätte geben können, ergibt sich aus dieser Darstellung nicht. Vielmehr orientierten sich die Überlegungen offensichtlich einzig an den liquiden Mitteln des Gesuch- stellers. Ungeachtet des Umstandes, dass die Gesuchstellerin zehn Tage Zeit
- 13 - hatte, um sich die Unterzeichnung zu überlegen (Urk. 61 S. 8), kann bei dieser Ausgangslage nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin ihre Zustimmung im Sinn von Art. 279 Abs. 1 OR reiflich überlegt erteilte. 5.3 Die Genehmigung der in Frage stehenden Parteivereinbarung scheitert mit- hin bereits in formeller Hinsicht. 6.1 Materiell muss die Vereinbarung klar und vollständig sein. Aus ihr muss also der objektive Wille der Ehegatten eindeutig feststellbar sein, sodass sie nament- lich der Vollstreckung zugänglich ist, und sie muss sämtliche Folgen enthalten, die geregelt werden sollen und müssen (ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 13, 15; BK ZPO II-Spycher, Art. 279 N 24). Ferner muss sich das Gericht davon überzeugen, dass sie rechtlich zulässig und gemessen an der Rechtslage nicht offensichtlich unangemessen ist. Einzugreifen ist bei einer eklatanten Abweichung, die sich aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt. Auf diese Weise soll die Übervor- teilung eines der Ehegatten verhindert werden. Zu beurteilen sind nicht einzelne Vertragsabreden, sondern die Vereinbarung als Ganzes. Massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung. Bei der Beurteilung, ob die Grenze zur qualifizierten Unangemessenheit überschritten ist, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4; BGer 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011 E. 3.3; BGer 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.2.1; BGer 5A_599/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 6.4.1; BGer 5C.163/2006 vom 3. November 2006 E. 4.1; ZK ZPO-Stoll/Burri, Art. 279 N 2a und 13 ff.). 6.2 Die in Frage stehende Parteivereinbarung vom 28. Januar 2023 regelt von ihrem Wortlaut ausgehend die Folgen der Auflösung der Ehe der Parteienvollstän- dig und klar. Namentlich weist der Gesuchsteller zu Recht darauf hin, dass mit der Saldoklausel, die sich auf alle ehe-, güter- und scheidungsrechtlichen Ansprüche bezieht, auch der nacheheliche Unterhalt (im Sinn eines gegenseitigen Verzichts) geregelt ist (Urk. 60 Rz 20). Fraglich kann einzig sein, ob der Wortlaut der Verein- barung den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien auch (exakt) wie- dergibt. Zumindest was die Bezeichnung der in Ziffer 2 der Vereinbarung erwähn- ten Zahlung von Fr. 850'000.– als "Abgeltung von güterrechtlichen Ansprüchen" betrifft, scheint das selbst nach Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Prot. I S. 4 f.)
- 14 - nicht der Fall zu sein. Im Übrigen bleibt unklar, ob die Parteien überhaupt ein tat- sächliches gemeinsames Verständnis betreffend den Inhalt der Vereinbarung ha- ben konnten (vgl. dazu auch E. II.5.2.2) und hatten. Objektiv lässt sich der Wille der Parteien aus (dem Wortlaut) der Vereinbarung jedoch eindeutig in dem Sinn ermitteln, dass der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprü- che eine Ausgleichszahlung von Fr. 850'000.– zusteht und sie im Übrigen auf ehe- und scheidungsrechtliche Ansprüche verzichtet. 6.3.1 Ob diese Vereinbarung gemessen an der Rechtslage nicht offensichtlich unangemessen ist, lässt sich - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - nicht ab- schliessend beurteilen. Dafür fehlen nachvollziehbare, an der Rechtslage orien- tierte Erläuterungen von deren Grundlagen durch die Parteien und/oder aussage- kräftige Belege zu den finanziellen Verhältnissen namentlich des Gesuchstellers (vgl. zur Problematik bei der güterrechtliche Auseinandersetzung auch BK ZPO II- Spycher, Art. 279 N 15). Die liquiden Mittel des Gesuchstellers, die dessen Rechtsvertreter anlässlich der Anhörung ins Zentrum seiner Darstellung rückte (Prot. I S, 4 f.), taugen nicht als Referenz. Das Gericht kann sich die von Art. 279 Abs. 1 ZPO geforderte Überzeugung, dass die in Frage stehende Scheidungskon- vention nicht offensichtlich unangemessen ist, folglich aus von den Parteien zu vertretenden Gründen nicht bilden. Das ist umso bedeutsamer, als ernstzuneh- mende Hinweise darauf bestehen, dass die Gesuchstellerin mit dieser in einem Umfang auf Ansprüche verzichten würde, der sich mit Billigkeitsüberlegungen nicht ohne Weiteres rechtfertigen lässt. 6.3.2 So lassen sich der Steuererklärung 2021 des Gesuchstellers (Urk. 8/11) nebst der AHV Einkünfte aus Haupterwerb von gut Fr. 100'000.– und ein Vermö- gensertrag von Fr. 264'542.–, davon Fr. 200'000.– aus qualifizierten Beteiligun- gen, entnehmen. Gemäss den Ausführungen seines Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung lässt er sich inzwischen statt Fr. 100'000.– noch Fr. 60'000.– aus- zahlen (Prot. I S. 6), verfügte aber auch so nebst der AHV noch über jährliche Einkünfte von über Fr. 300'000.–. Die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin bezifferte er in der Steuererklärung 2021 mit Fr. 72'000.–. Sein Vermögen belief sich (inklusive ausbezahltem Pensionskassenguthaben) auf knapp 14 Millionen
- 15 - Franken, welches nebst Wertschriften und Guthaben bei Banken im Wert von gut 2 Millionen Franken (vom Gesuchsteller als sein liquides Vermögen einschliess- lich Auszahlung aus der 2. Säule bezeichnet, Prot. I S. 5) zwei Unternehmen (Ak- tien) mit einem Steuerwert von insgesamt knapp 10 Millionen Franken und ein Darlehen an eines dieser Unternehmen von 1,375 Millionen Franken umfasst. Die Gesuchstellerin ihrerseits deklarierte in ihrer Steuererklärung 2022 (Urk. 9/9) u.a. Unterhaltsbeiträge seitens des Gesuchstellers von Fr. 72'000.– und ein Vermögen von gut Fr. 66'000.–. Daneben verfügt sie gemäss Darstellung des Gesuchstellers in der Anhörung über ein Konto der Säule 3a mit einem Guthaben von ungefähr Fr. 150'000.– (Prot. I S. 5). Die beiden Unternehmen brachte der Gesuchsteller zwar unbestritten in die Ehe ein (Urk. 66 Rz 16). Er führte sie jedoch während der Dauer der Ehe zum heuti- gen Erfolg, indem er "Tag und Nacht" arbeitete (Prot. I S. 6). Wenn Dividenden ausbezahlt wurden, verblieben diese zugestandenermassen in den Aktiengesell- schaften (Prot. I S. 5). Daraus folgt, dass die beiden Aktengesellschaften nach 35- jähriger Ehe mutmasslich einen erheblichen industriellen Mehrwert aufweisen, der nebst dem Kapitalertrag aus Eigengut ebenfalls zu Errungenschaft führt (vgl. dazu BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 197 N 13-15, 28-35). Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund den Steuerwert der Aktien der beiden Unternehmen bei der Ermittlung des Vorschlags des Gesuchstellers (vgl. Art. 210 ZGB) nur schon zu knapp einem Drittel oder mit drei Millionen Franken, erhöht sich der Vorschlag von zwei (vgl. Prot. I S. 5) auf fünf Millionen Franken. Ferner ist das vom Gesuch- steller einer der Aktiengesellschaften gewährte Darlehen von 1,375 Millionen Franken mangels anderer Anhaltspunkte bei einer vorläufigen Betrachtung eben- falls als Errungenschaft zu qualifizieren, womit der Vorschlag des Gesuchstellers auf über 6 Millionen Franken anwächst. Der güterrechtliche Ausgleichsanspruch der Gesuchstellerin (vgl. Art. 215 ZGB) würde sich davon ausgehend auf um die drei Millionen Franken belaufen und die in Ziffer 2 der Scheidungskonvention ver- einbarte Zahlung damit um ein Mehrfaches und in absoluten Zahlen um über zwei Millionen Franken übersteigen.
- 16 - Die vom Gesuchsteller noch im Jahr 2022 geleisteten Unterhaltbeiträge in der Höhe von jährlich Fr. 72'000.– erweisen sich fürs die vorliegenden Belange so- dann als brauchbarer Anhaltspunkt für die der Gesuchstellerin auch nach der Scheidung zustehende Lebenshaltung (BGE 130 III 537 E. 2.2; BGE 129 III 7 E. 3.1.1; BGer 5A_604/2024 vom 7. August 2024 E. 5.2.3; BGer 5A_987/2023 vom
7. August 2024 E. 3.3). Reduziert um die Wohnkosten von jährlich Fr. 17'000.– oder Fr. 18'000.– (Urk. 20 S. 2; Urk. 22 S. 2), ergibt sich ein Betrag von mindes- tens Fr. 54'000.–, den die Gesuchstellerin jedenfalls im Umfang ihrer AHV-Rente (Urk. 20 S. 1) von Fr. 22'000.– (Urk. 20 S. 1; Urk. 22 S. 1) selber finanzieren kann, sodass ein ungedeckter Bedarf von jährlich Fr. 32'000.– bzw. monatlich Fr. 2'666.– bleibt. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vereinbarten die Parteien für die Dauer des Verfahrens leicht über diesem Betrag liegende Zahlungen des Gesuchstellers an die Gesuchstellerin von total Fr. 3'000.– monatlich (Urk. 24). Die Zahlungen erfolgen auch unter dem Titel akonto Ausgleich Güterrecht. Sie bestätigen im Ergebnis aber die annäherungsweisen Überlegungen zur massge- blichen Lebenshaltung der Gesuchstellerin. Kapitalisiert (vgl. dazu Urk. 66 Rz 32) ergibt sich davon ausgehend ein (ungedeckter) Finanzbedarf der Gesuchstellerin für die ihr gebührende Lebenshaltung von gegen Fr. 600'000.–. Dieser muss zwar nicht zwingend durch nacheheliche Unterhaltsbeiträge seitens des Gesuchstellers gedeckt sein, weshalb sich jedenfalls im vorliegenden Rahmen weitere Ausfüh- rungen zu den Grundsätzen des nachehelichen Unterhalts erübrigen. Allerdings erhellt daraus, dass die in Ziffer 2 der Scheidungskonvention vorgesehene güter- rechtliche Ausgleichszahlung, die aufgrund von Anrechnungen bereits geleisteter Zahlungen zudem effektiv in einem Betrag von weniger als Fr. 800'000.– zur Aus- zahlung gelangen würde, ihren (noch nicht um allfällige altersbedingte Pflegekos- ten erhöhten) künftigen Lebensbedarf auch unter Berücksichtigung des ihr ver- bleibenden Guthabens aus der 3. Säule und ihrer weiteren Ersparnisse nicht in ei- nem Umfang übersteigt, der einen umfangreichen Verzicht auf güterrechtliche An- sprüche ohne Weiteres rechtfertigen könnte. 7.1 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich seiner Dispositivziffern 1 und 2 in Abweisung der Berufung des Gesuchstellers zu bestätigen ist.
- 17 - 7.2 Die Vorinstanz hat die Frist zur Einreichung der Scheidungsklage mit Verfü- gung vom 3. Juli 2024 bereits für beide Parteien bis 20 Tage nach Rechtskraft des Verfahrens betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren erstreckt (Urk. 53). Es erübrigen sich daher insoweit Anordnungen des Berufungsgerichts. III.
1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wurde in ihrer Höhe nicht beanstandet und ist zu übernehmen. Ein Grund, die Kostenverteilung zu- gunsten des Gesuchstellers anzupassen, besteht angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht. Entsprechend bleibt es auch dabei, dass für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3 bis 5) ist zu bestätigen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird der unterliegende Gesuchsteller vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 5 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung bemisst sich nach den §§ 5 Abs. 1, 6, 11 Abs. 1 sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Sie ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 2'800.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht o.V., vom 12. Juni 2024 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen.
- 18 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw P. Weber versandt am: ms