Sachverhalt
falsch festgestellt, indem sie ausführe, der Klägerin hätten neben den Unterlagen zu den Gesellschaften beim Abschluss des regulären Schriftenwechsels "zahlrei- che weitere Unterlagen" gefehlt. Es hätten sämtliche Wertschriftenverzeichnisse der Jahre 2013 bis 2020 vor der Replik vorgelegen. Die Steuererklärung 2021 sei vor dem Hintergrund des Stichtages vom 6. April 2021 nicht relevant. Es sei seitens der Klägerin nicht ausgeführt worden, worauf sie – neben den Wertschriftenver- zeichnissen – aus den Steuererklärungen noch hätte angewiesen sein sollen.
- 11 - Wenn die Vorinstanz ausführe, es hätten zahlreiche weitere Unterlagen gefehlt, so sei dies aktenwidrig und eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz sei somit gestützt auf eine aktenwidrige Tatsache zum Schluss gekommen, die inexis- tente Bezifferung durch die Klägerin sei rechtlich haltbar. Vielmehr hätten entgegen der aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz die für eine Bezifferung notwendigen Akten vorgelegen. Die Vorinstanz hätte somit zum Schluss kommen müssen, man- gels Bezifferung sei die güterrechtliche Forderung der Klägerin abzuweisen (act. 2 Rz 35 ff.). Weiter zählt der Beklage auf, über welche Unterlagen die Klägerin im Zeitpunkt der Replik verfügt habe bzw. dass sie die gemeinsamen Steuererklärun- gen der Jahre 2014 bis 2019 selbst hätte erhältlich machen können (act. 2 Rz 15, act. 2 Rz 23 f., act. 2 Ziff. 36) und macht geltend, die Klägerin habe in der Replik ungenügend substantiiert darauf hingewiesen, dass ihr noch Kontoauszüge fehlen würden, um die Situation während der Ehe überprüfen zu können (act. 2 Rz 28) bzw. dass die Editionsbegehren der Klägerin nicht genügend substantiiert gewesen seien (act. 2 Rz 30). 2.4. Nach aArt. 85 Abs. 2 ZPO – die aktuelle Fassung ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl. Art. 404 und Art. 407f ZPO) – ist die Forderung zu be- ziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. In der Lite- ratur wurde kontrovers diskutiert, was darunter zu verstehen ist. Die Meinungen reichten von, die Bezifferung müsse effektiv "sobald als möglich" gegebenenfalls noch vor Abschluss des Beweisverfahrens vorgenommen werden, bis hin zu, es genüge eine Bezifferung vor der Entscheidberatung. Ein grosser Teil der Lehre schlug vor, das Gericht solle dem Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens eine Frist zur Bezifferung ansetzen. Das Bundesgericht hielt seinerseits mehrfach fest, dass die Forderung "sobald möglich" zu beziffern sei. Im Urteil BGer 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023 führte es nach einer Auseinandersetzung mit dieser Streitfrage aus, dass es jedenfalls ausreiche, wenn der Kläger sein Begeh- ren im ersten Schlussvortrag beziffere; er müsse dies nicht unmittelbar – etwa in- nert einer Frist von 30 Tagen – nach Abschluss oder gar während der Beweisab- nahme tun (E. 4.2.2 und 4.3; vgl. zum Ganzen die Hinweise in BGer 4A_145/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.3).
- 12 - 2.5. Die Vorinstanz ging bei der Fristansetzung zur Erstattung der Replik mit Ver- fügung vom 10. März 2022 davon aus, dass der Beklagte die von der Klägerin be- nötigten Unterlagen ediert hatte, und forderte sie auf, etwaige Unterhalts- und gü- terrechtliche Ansprüche abschliessend zu beziffern (act. 6/54). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aber zu Recht ausführte, wies die Klägerin in ihrer Replik darauf hin, dass der Beklagte trotz der vorinstanzlichen Aufforderung in der Verfügung vom 3. Dezember 2021 (act. 6/36) nicht sämtliche von ihr verlangten Unterlagen eingereicht hatte. Entgegen dem Dafürhalten des Beklagten erklärte sie dabei hinreichend, weshalb sie für die Bezifferung ihres güterrechtlichen Anspruchs beispielsweise auch auf die definitiven Steuerrechnungen der E._____ GmbH und die fehlenden Auszüge der Bankkonten des Beklagten angewiesen sei. Sie zeigte zudem auf, dass sich aus den neu vorliegenden Unterlagen weitere Unklarheiten hinsichtlich des Restaurants "F._____" (F._____ GmbH; Abspaltung per 1. Januar 2019), des Take Aways "G._____" (G._____ GmbH; Abspaltung per 1. Januar
2020) sowie mit Bezug auf die beteiligten Geschäftspartner (H._____; I._____) er- geben hätten (act. 6/56), welche sie mit bestimmten, zusätzlich zu edierenden Un- terlagen überprüfen wolle. Es trifft auch nicht zu, dass die Jahresrechnungen der GmbHs für das Jahr 2021 von vornherein irrelevant waren. Der 6. April 2021, d.h. der Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens, bildet bloss den Stichtag für den Bestand der Errungenschaft (Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist hin- gegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die zuvor wiedergegebene bundesge- richtliche Rechtsprechung war die Klägerin nicht gehalten, ihren güterrechtlichen Anspruch in der Replik und damit während des noch laufenden Behauptungsver- fahrens zu beziffern. Eine Bezifferung durfte von der Klägerin aufgrund der kom- plexen und unübersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten erst ver- langt werden, nachdem der Beklagte nach Abschluss des ordentlichen doppelten Schriftenwechsels mit Eingabe vom 1. März 2023 sämtliche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 (act. 6/78) eingeforderten Unterlagen einge- reicht hatte (act. 6/88). Zu Recht forderte die Vorinstanz die Klägerin alsdann mit Verfügung vom 5. Juli 2023 auf, ihr güterrechtliches Begehren zu beziffern
- 13 - (act. 6/94 S. 5). Daraufhin bezifferte die Klägerin ihr güterrechtliches Rechtsbegeh- ren innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (act. 6/112; vgl. auch act. 6/105+109). 2.6. Wenn der Beklagte weiter beanstandet, die Klägerin hätte in der Replik zu- mindest ihre güterrechtlichen Begehren betreffend die Einlage in die Säule 3a und die Hinzurechnung von etwaigen Vermögensentäusserungen beziffern müssen (act. 2 Rz 67 ff., 72 ff. und 82 ff.), ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst im erst- instanzlichen Verfahren richtig daran erinnerte (vgl. act. 6/122 Rz 27), dass den Ehegatten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht die Hälfte einzelner Vermögenswerte der Errungenschaft des anderen Ehegattens, sondern die Hälfte des Vorschlags des anderen Ehegatten zusteht (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Unter Vor- schlag versteht das Gesetz den Gesamtwert der Errungenschaft, d.h. nach der Hin- zurechnung von Vermögensentäusserungen und der Bereinigung von Ersatzforde- rungen und Schulden sowie allfälliger Mehr- und Minderwertanteile (Art. 210 ZGB; vgl. zur Berechnung des Vorschlags Art. 206 und 208 f. ZGB). Es kommt hinzu, dass die gegenseitigen Vorschlagsbeteiligungen der Ehegatten gemäss Art. 215 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen miteinander verrechnet werden, sodass letztlich
– sofern sich die Vorschlagsbeteiligungen nicht decken – nur eine Beteiligungsfor- derung bestehend aus der Hälfte der Differenz zwischen der grösseren und der kleineren Vorschlagsbeteiligung resultiert (KUKO ZGB-JAKOB, 3. A. 2026, Art. 215 N 1, 4 und 5 f.; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 7. A. 2022, Art. 215 N 10 f.). Um eine Bezifferung der geltend gemachten Beteiligungsforderung vornehmen zu können, muss die anspruchserhebende Partei also in der Lage sein, sowohl ihren eigenen als auch den Gesamtvorschlag der Gegenpartei abschätzen zu können. Es genügt nicht, wenn sie den Wert einzelner Vermögenswerte kennt oder in Er- fahrung bringen könnte. 2.7. Die Kritik des Beklagten an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Hinblick auf die Bezifferung des güterrechtlichen Anspruches und die Rügen be- treffend Verletzung von Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 ZPO sowie von Art. 52 ZPO und Art. 2 Abs. 2 ZPO (act. 2 Rz 38) erweisen sich folglich als unzutreffend.
- 14 - 3.1. Der Beklagte macht weiter geltend, eine Klageänderung nach Abschluss des Schriftenwechsels sei nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs.1 ZPO gegeben seien und die Klageänderung auf zulässigen neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe (Art. 230 ZPO). Sämtliche Parteivorbringen müssten ausserdem innerhalb eines bestimmten Verfahrensabschnittes erfolgen und könn- ten im späteren Verlauf nicht mehr vorgebracht werden. Im ordentlichen Verfahren habe jede Partei grundsätzlich zweimal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Habe ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden, könnten die Parteien Noven nur noch unter den Voraussetzungen von aArt. 229 ZPO geltend machen. Die Klägerin habe ihre güterrechtlichen Rechtsbegehren erst nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels in der Eingabe vom 9. Oktober 2023 beziffert. Sie habe sich dabei auf Tatsachen abgestützt, die ihr bereits vor Abschluss des doppelten Schriftenwechsels bekannt gewesen seien. So habe sie sich bezüglich der Mehrwertanteile der GmbHs auf das gemäss den Jahresab- schlüssen 2020 jeweils vorhandene Eigenkapital berufen. Die Jahresabschlüsse seien ihr bereits seit dem 7. Juli 2021 vorgelegen. Auch habe er (der Beklagte) bereits in der Klageantwort ausgeführt, dass er während der Ehedauer jährlich in die Säule 3a einbezahlt habe. Es handle sich also auch hierbei um eine Tatsache, welche der Klägerin bereits vor der Replik bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt sein müssen. Auch für die Berechnung und Begründung der Hinzurechnungen zur Errungenschaft habe sie sich ausschliesslich auf Unterlagen abgestützt, welche er bis und mit seiner Klageantwort eingereicht habe und der Klägerin damit bereits vor der Replik bekannt gewesen seien. Somit beruhe die Klageänderung nicht auf zu- lässigen neuen Tatsachen oder Beweismitteln und verstosse daher gegen Art. 230 ZPO. Ebenso seien die Vorbringen zu den Mehrwertanteilen, zur Säule 3a und zur Hinzurechnung etwaiger Vermögensveräusserungen in Verletzung der Noven- schranke erfolgt. Über Behauptungen, welche zu spät erfolgt seien, seien keine Beweise abzunehmen. Indem die Vorinstanz ein Beweisverfahren über die Ver- wendung des Bargeldbezugs des Beklagten in Höhe von CHF 20'000.– vom
17. Februar 2021 durchgeführt habe, habe sie Art. 229 und Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO verletzt (act. 2 Rz. 42 ff., 67 ff., 72 ff.).
- 15 - 3.2. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der nachträgli- chen Bezifferung i.S.v. aArt. 85 Abs. 2 ZPO nur um eine Präzisierung des Rechts- begehrens und nicht um eine Klageänderung, da erst mit der abschliessenden Be- zifferung der genaue Umfang des Streitgegenstandes feststeht (BSK ZPO-DORSCH- NER, 7. A. 2022, Art. 85 N 11; vgl. BGE 148 III 322 E. 2.1; BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Die nachträgliche Bezifferung fällt deshalb nicht unter Art. 227 und Art. 230 ZPO. Damit ist der Argumentation des Beklagten, wonach die bezifferten Begehren nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismittel beruhten, der Boden entzogen. 3.3. Nicht zu folgen ist dem Beklagten, wenn er behauptet, die Klägerin habe die Tatsachen zum Mehrwertanteil seiner Errungenschaft an den GmbHs zu spät be- hauptet. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin hierfür auch auf das Eigenkapital der Gesellschaften gemäss den bereits seit 7. Juli 2021 im Recht befindlichen Jahres- abschlüssen 2020 abstellte (vgl. act. 6/112 Rz 10 ff.). Die Klägerin setzte sich je- doch bereits in ihrer Replik und damit vor Eintritt des Aktenschlusses vertieft mit den Jahresabschlüssen auseinander und stellte dabei die erforderlichen Tatsa- chenbehauptungen auf (vgl. act. 6/56 Rz 32.1-20). Der Wert der Stammanteile wur- den zudem auch vom Beklagten in seiner Klageantwort behauptet (vgl. act. 6/34 Rz 76). Unter dem Blickwinkel der Eventualmaxime spielt es keine Rolle, welche Partei eine bestimmte Tatsache in den Prozess einführt; sobald sie von einer Partei rechtzeitig und substantiiert behauptet wurde, darf sie vom Gericht berücksichtigt werden (vgl. BGer 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.2). Entsprechend schadet es denn auch nicht, dass sich die Klägerin vor Abschluss des Schriften- wechsels nicht zu den Einlagen des Beklagten in die Säule 3a äusserte. Wie der Beklagte selbst ausführt, hatte er die Einzahlungen sowie deren Höhe in seiner Klageantwort vom 19. November 2021 selber behauptet (act. 6/34 Rz 80). Die Klä- gerin hat in der Eingabe vom 9. Oktober 2023 mithin keine neuen Tatsachen zu den Mehrwertanteilen und den Einlagen in die Säule 3a vorgebracht, die den Ein- schränkungen gemäss aArt. 229 ZPO unterworfen wären. Ob die Behauptungen der Klägerin zum Vermögensabfluss des Beklagten im Jahr 2020 Noven darstell- ten, kann offenbleiben, da die Vorinstanz daraus keine für den Beklagten nachtei- ligen Schlüsse zog. Sie erblickte im Vermögensabfluss trennungsbedingte Mehr- kosten und verzichtete auf eine Hinzurechnung zur Errungenschaft des Beklagten
- 16 - (act. 5 E. 4.6-7). Was schliesslich den Bargeldbezug in Höhe von CHF 20'000.– vom 17. Februar 2021 betrifft, ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass die Klä- gerin den Bargeldbezug nicht vor Abschluss des Schriftenwechsels behaupten konnte. Die Klägerin beantragte in der Klage sowie in der Replik die Edition der Kontoauszüge sämtlicher auf den Beklagten lautenden Bankkonten vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021 mit dem Argument, aus den im Recht befindlichen Saldoübersichten und Wertschriftenverzeichnissen seien Barabhebungen und Überweisungen an Dritte nicht ersichtlich (act. 29 Rz 35; act. 6/56 Rz 36). Der Be- klagte sträubte sich gegen eine Edition der Bankkontoauszüge (vgl. act. 6/36 S. 2 f.; act. 6/50; act. 6/62 Rz 17-23) und reichte diese erstmals nach erneuter gerichtli- cher Aufforderung (act. 6/78) mit Eingabe vom 1. März 2023 ein (act. 6/88/38-40). In den eingereichten Bankkontoauszügen entdeckte die Klägerin den Bargeldbe- zug von CHF 20'000.– vom 17. Februar 2021 und stellte innert der ihr zur Stellung- nahme angesetzten Frist mit Eingabe vom 8. Oktober 2023 die entsprechenden Behauptungen auf (act. 6/112 Rz. 15 mit Hinweis auf act. 6/88/38). Folglich sind diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO ohne Weiteres erfüllt. Dem- zufolge geht auch dieser Einwand des Beklagten fehl. 4.1. Der Beklagte beanstandet sodann, dass die Vorinstanz sogar den erst mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erhöhten Betrag betreffend Mehrwertanteile der GmbHs von CHF 25'935.91 zugesprochen habe. Auch diese Klageänderung habe sich nicht auf neue Tatsachen gestützt und erfülle die Voraussetzungen von Art. 230 ZPO nicht (act. 2 Rz 58). 4.2. Die Klägerin verlangte bei der erstmaligen Bezifferung ihrer güterrechtlichen Forderung die Zusprechung von vier Geldbeträgen im Gesamtbetrag von CHF 111'524.84 als Anteile an verschiedenen Vermögenswerten (act. 6/112 S. 2). So beantragte sie beispielsweise als Anteil am Eigenkapital an den drei GmbHs CHF 24'426.84. Diesen Betrag erhöhte sie später mit Eingabe vom 7. Februar 2024 auf CHF 25'935.91 (act. 6/127 S. 2). Wie bereits ausgeführt, haben die Ehegatten bei der Errungenschaftsbeteiligung Anspruch auf einen Anteil am Gesamtwert der Errungenschaft des anderen Ehegatten und nicht an einzelnen in die Errungen- schaft fallenden Vermögenswerten. Zudem werden die Forderungen der Ehegatten
- 17 - von Gesetzes wegen verrechnet, sodass letztlich eine Beteiligungsforderung resul- tiert und zu verlangen ist (vgl. vorstehende E. II.2.6). Die Formulierung des Rechts- begehrens basierte daher letztlich auf einer rechtlichen Fehlüberlegung. 4.3. Im Prozess abgegebene Erklärungen der Parteien sind gleich den privatrecht- lichen Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden. Klagebegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen. Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen For- mulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Um- stände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt (BGer 5A_773/2018 vom 30. April 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich aus dem güterrechtlichen Rechtsbegehren vom
9. Oktober 2023 unter Berücksichtigung der Rechtsnatur (vgl. vorstehende E. II.2.6) und Begründung ohne Weiteres, dass die Klägerin eine Beteiligungsfor- derung von insgesamt CHF 111'524.84 verlangte. Der Beklagte war sich aufgrund des Rechtsbegehrens im Klaren darüber, über welchen Betrag er gerichtlich be- langt wird, und konnte daraus sogar Teile des Lebenssachverhalts herauslesen, auf welche sich die Forderung stützte. Es wäre überspitzt formalistisch, die Klägerin auf der unnötigen und unglücklichen Unterteilung des Rechtsbegehrens zu behaf- ten, wenn doch offenkundig ist, wieviel sie als Vorschlagsbeteiligung verlangt. Ent- sprechend ist das güterrechtliche Rechtsbegehren allein am Gesamtbetrag zu messen. Danach ist zu bestimmen, ob und inwiefern die Klägerin im späteren Ver- lauf des Verfahrens, insbesondere in der Eingabe vom 7. Februar 2024, eine Kla- geänderung vornahm. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 beantragte die Klägerin aus Güterrecht eine Geldleistung von insgesamt CHF 75'707.36 (act. 6/127 S. 2). Damit nahm sie keine Erhöhung, sondern eine Reduktion ihres Rechtsbegehrens vor. Eine solche ist gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulässig. 5.1. Der Beklagte wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung des Dispositions- grundsatzes vor. Die Vorinstanz habe für den Zeitraum Januar bis März 2021 eine Hinzurechnung in der Höhe von CHF 20'000.– zugesprochen, obwohl sie selber
- 18 - festgestellt habe, die Klägerin habe für diesen Zeitraum nur eine Hinzurechnung von CHF 17'350.43 gefordert (act. 2 Rz 80 f.). 5.2. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz hat der Klägerin keine Hinzurechnungen, sondern eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 50'011.55 zugesprochen. Im Übrigen hat die Klägerin sehr wohl die Hin- zurechnung des gesamten Bargeldbezugs vom 17. Februar 2021 zur Errungen- schaft des Beklagten verlangt, jedoch bloss die Hälfte davon für sich beansprucht (act. 6/112 Rz 15; act. 6/127 Rz 48). 6.1. Ferner beanstandet der Beklagte, die Vorinstanz habe im angefochtenen Ur- teil aktenwidrig nicht aufgeführt, dass die Klägerin ihr güterrechtliches Rechtsbe- gehren in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2024 auf CHF 75'707.36 reduziert und an- lässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2024 wiederum auf mindestens CHF 101'667.17 erhöht habe (act. 2 Rz 85-90). 6.2. Es ist richtig, dass die Vorinstanz die von der Klägerin mit Eingabe vom 7. Fe- bruar 2024 gestellten Rechtsbegehren im angefochtenen Entscheid nicht aufführte. Der Beklagte erläutert jedoch nicht, was er daraus zu seinen Gunsten abzuleiten gedenkt, womit diese Rüge ins Leere läuft. Ohnehin sprach die Vorinstanz der Klä- gerin mit einer Ausgleichszahlung von CHF 50'011.55 bzw. – vor Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlung – CHF 60'011.55 (vgl. nachstehende E. IV.3) weniger als CHF 75'707.36 zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Betrag in der Eingabe vom 7. Februar 2024 auf neuen Tatsachen und Beweismitteln be- ruhte (vgl. act. 6/146 Rz 42 ff.). 7.1. Der Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin habe anlässlich der Haupt- verhandlung auf die Forderung von CHF 16'667.– als Hälfte des Vermögensabflus- ses verzichtet (act. 2 Rz 91). Er beruft sich darauf, dass die Klägerin ausgeführt habe, nunmehr werde kein Posten "Vermögensverzehr" mehr geltend gemacht, sondern die Aufteilung des Vorschlages. Darin will der Beklagte einen teilweisen Klagerückzug erblicken (act. 2 Rz 92).
- 19 - 7.2. Die Vorinstanz erwog dazu, ein teilweiser Klagerückzug könne schon allein deshalb nicht vorliegen, weil es für eine prozesserledigende Erklärung der Klarheit bedürfe und die Klägerin, soweit darüber Unklarheit bestünde, von Amtes wegen zur Klarstellung aufzufordern gewesen wäre. Die Klägerin habe anlässlich der Hauptverhandlung (einzig) ausführen lassen, sie habe die Rechtsbegehren ange- passt mit der Vorschlagszuteilung und nicht mit dem ursprünglichen Begehren, um hier der Rechtsvertreterin des Beklagten entgegenzukommen. Sie habe zudem klargestellt, dass kein Verzicht vorliege bzw. ihrerseits nur die Vorschlagsberech- nung des Beklagten übernommen worden sei, damit eine gemeinsame Basis be- stünde. Das modifizierte Rechtsbegehren der Klägerin habe auf Zahlungen aus Gü- terrecht von mindestens total CHF 101'667.17 gelautet. Es bleibe schleierhaft, wie der Beklagte daraus einen Klagerückzug ableiten wolle (act. 5 S. 19). 7.3. Dem hält der Beklagte entgegen, damit wende die Vorinstanz Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 65 ZPO falsch an. Die Klägerin habe ihre Rechtsbegehren an der Haupt- verhandlung ausdrücklich geändert. Den Vermögensabfluss / Vermögensverzehr habe sie ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht. Die von der Vorinstanz zitierten Ausführungen der Klägerin seien erst als Stellungnahme zu seinen Ausführungen im Schlussvortrag erfolgt und damit nicht mehr zu hören. Auch bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Raum für eine gerichtliche Aufforderung zur Verbesserung bzw. Klarstellung (act. 2 Rz 100). 7.4. Die Klägerin verlangte anlässlich der Hauptverhandlung aus Güterrecht eine Geldleistung von mindestens CHF 101'667.17. Insofern hat sie ihr Begehren nicht reduziert, sondern im Vergleich zur Eingabe vom 7. Februar 2024 erhöht. Ein teil- weiser Klagerückzug könnte immerhin noch dann vorliegen, wenn die Klägerin trotz Erhöhung ihres Rechtsbegehrens eindeutig und unmissverständlich auf die Gel- tendmachung von Rechten und Ansprüchen aus einem bisher angerufenen Le- benssachverhalt verzichtet hätte. Der Beklagte verweist hierfür auf eine bestimmte Stelle der Plädoyernotizen der Klägerin (Rz 17) und eine protokollierte Ergänzung (Prot. Vi. S. 30, Ergänzung 1 S. 2). Die Klägerin brachte an den zitierten Stellen zum Ausdruck, dass sie im Rechtsbegehren keinen Posten "Vermögensverzehr" mehr geltend mache, sondern nunmehr – entsprechend der Berechnung des Be-
- 20 - klagten – die Aufteilung des Vorschlages beantrage. Daraus geht hervor, dass die Klägerin die Formulierung ihres Rechtsbegehrens der Rechtsnatur der Vorschlags- teilung anpasste (vgl. vorstehende E. II.2.6). Den entsprechenden Passagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Klägerin auch inhaltlich auf die Geltendma- chung des Bargeldbezugs vom 17. Februar 2021 zur Begründung ihrer Beteili- gungsforderung verzichtet. Die Klägerin bestritt jedenfalls im gleichen Parteivor- trag, dass der Vermögensabfluss von CHF 20'000.– zur Rückzahlung des Darle- hens von J._____ gedient habe (act. 6/146 S. 16). Weitere Aktenstellen, aus denen ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung dieses Lebenssachverhaltes ab- zuleiten wäre, nennt der Beklagte in seiner Berufung nicht. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Beurteilung sein Bewenden.
8. Zusammenfassend erweisen sich die prozessualen Rügen des Beklagten al- lesamt als unbegründet. III. 1.1. Gemäss den zutreffenden rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid untersteht die güterrechtliche Auseinandersetzung mangels Vorliegen eines Ehevertrags bzw. eines ausserordentlichen Güterstands den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) und der hälftigen Vorschlagsbeteili- gung (Art. 215 ZGB; act. 5 S. 18). Massgeblicher Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 6. April 2021 (act. 5 S. 23). 1.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorschlagsberechnung des Beklagten lasse sich wie folgt darstellen (act. 5 S. 41 f.):
– hälftiger Anteil an EK der E._____ GmbH: CHF 17'892.70
– hälftiger Anteil an EK der G._____ GmbH: CHF 33'979.12
– Geldvermögen: CHF 6'298.13
– Bargeld: CHF 15'000.–
– Einlagen in Säule 3a: CHF 40'006.–
– Hinzurechnung Geschenke an voreheliche Töchter: CHF 20'000.–
– Hinzurechnung Rückzahlung Schuld J._____: CHF 20'000.–
– Darlehen K._____ (Passivum): – CHF 30'000.–
- 21 -
– Total (Vorschlag): CHF 123'175.95 Es erscheint als angezeigt, die nachfolgende Prüfung der Rügen des Beklagten in der Reihenfolge dieser Positionen vorzunehmen. 2.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der E._____ GmbH und der G._____ GmbH in rechtlicher Hinsicht fest, bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gelte es mit Rück- sicht auf das Kapital konjunkturelle von industriellen Mehrwerten zu unterscheiden. Erstere seien ausschliesslich auf Angebot und Nachfrage des Marktes zurückzu- führen und verblieben daher jener Gütermasse, welcher der fragliche Vermögens- wert zuzuordnen sei. Letztere hätten ihren Grund im Einsatz des wirtschaftlich täti- gen Ehegatten. Sie stünden deshalb als Arbeitserwerb der Errungenschaft zu (BSK ZGB-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 197 Rz. 14, mit Hinweisen). Wie ein landwirt- schaftliches Gewerbe oder eine Arztpraxis sei auch ein Unternehmen, das von ei- nem Ehegatten betrieben werde, als rechtlich finanzielle Einheit und damit als Ver- mögensgegenstand im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln. Unter die- sen Umständen dränge sich die Frage auf, ob und inwieweit ein Ehegatte durch seinen persönlichen Arbeitseinsatz einen Beitrag zum Gedeihen des Unterneh- mens geleistet habe, mit anderen Worten, ob der realisierte Mehrwert auf eine wert- schöpfende Tätigkeit (des Ehegatten) zurückzuführen sei. Gegebenenfalls sei wei- ter zu prüfen, ob der Ehegatte durch – zur Errungenschaft zu zählende (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB) – Bezüge aus dem Unternehmen hinreichend entschädigt worden sei oder ob noch Lohnansprüche (bzw. Ausschüttungsansprüche) bestün- den, die als solche ebenfalls der Errungenschaft angehören. Dogmatisch werde der (über die Entschädigung hinausgehende) Mehrwert als (variable) Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB gehandhabt. Die Ersatzforderung entspreche dem Anteil des Beitrags und werde nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeit- punkt der Auseinandersetzung (oder der Veräusserung) berechnet. Die Forderung gehöre in die Gütermasse, die den Beitrag geleistet habe (BGE 131 III 559 E. 2.2 und E. 2.3, act. 5 S. 26). Darauf gestützt erwog die Vorinstanz, es sei offensichtlich (und bedürfe damit keiner weiteren Begründung oder Substantiierung), dass die Wertzuwachse des Eigenkapitals der E._____ GmbH und der G._____ GmbH nicht konjunktureller,
- 22 - sondern industrieller Natur (d.h. im Rahmen der Gastronomiebetriebe erarbeitet) seien und daher zur Errungenschaft zu zählen sind. Dieser Umstand ergebe sich (im Übrigen) auch aus der von der Klägerin detailliert dargelegten Abfolge an Jah- resabschlüssen der Gesellschaften (act. 5 S. 26 f.). 2.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz hätte die Ansprüche abweisen müssen, weil die Anteile an den GmbHs sein Eigengut darstellten und die Beklagte keinen Anspruch auf den Mehrwert der Anteile habe. Dass die Stammanteile an den drei GmbHs Eigengut des Beklagten darstellten, sei unbestritten geblieben (act. 2 Rz 59 f.). Massgeblich sei, ob die (Eigenguts-)Anteile während der Ehedauer einen industriellen Mehrwert erfahren hätten und ob die Klägerin an einem Mehr- wert der Eigengutsanteile überhaupt einen Anspruch habe (act. 2 Rz 63). Aus der Begründung der Vorinstanz ergebe sich implizit, dass sie seine Anteile an der E._____ GmbH und der L._____ GmbH als Eigengut qualifiziere. Sie folge aber gleichzeitig der Begründung der Klägerin und mache die Gesellschaftsanteile kur- zerhand zu Errungenschaft mit der Begründung, dass der gesamte Mehrwert wäh- rend der Ehe entstanden sei. Damit wende sie Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB falsch an (act. 2 Rz 65). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Mehrwert an den Ge- sellschaftsanteilen, welche im Eigengut des Beklagten seien (act. 2 Rz 64 und 66). Zudem verletze die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime, indem sie Ausführungen zur Höhe und Angemessenheit des Lohnes des Beklagten mache, obwohl die Klä- gerin diese Behauptungen bei der Begründung ihrer Ansprüche nicht (bzw. nicht rechtzeitig) vorgebracht habe (act. 2 Rz 64). 2.3. Die Beweislast – und damit auch die Behauptungslast – dafür, ob die tatsäch- lichen Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB gege- ben sind, trifft auf Grund der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB die Klägerin. Mit der Behauptung der rechtsbegründenden Tatsache, das Eigenkapital der E._____ GmbH und der G._____ GmbH sei während der Ehe erwirtschaftet worden bzw. das Vermögen der Parteien habe sich durch Erwerbsarbeit kontinuierlich ge- steigert (act. 6/127 Rz 13, act. 6/127 Rz. 15 ff. und Rz 23 f.), und der detailliert dargelegten Abfolge an Jahresabschlüssen der Gesellschaften (vgl. act. 5 S. 26 f.) hat sie dieser Genüge getan, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat. Der Be-
- 23 - klagte ist demgegenüber seiner Behauptungslast hinsichtlich möglicher rechtsauf- hebender Tatsachen nicht nachgekommen (BGer 5C.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 - 2.3 mit Hinweis auf BGE 117 II 113; BGer 5A_733/2009 vom 10.02.2010 E. 7.1). Insbesondere hat er nicht behauptet, dass die von ihm aus den Gesell- schaften bezogene (Arbeits-)Entschädigung dem entsprochen habe, was das bzw. die Unternehmen vernünftigerweise jeweils hätten tragen und ein Dritter auch hätte bekommen können. Dass er ein Einkommen in der von der Vorinstanz angeführten Höhe bezog, hat er im Übrigen nicht beanstandet. 2.5. Weder rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz von einem industriellen Mehr- wert der Gesellschaften per Stichtag 6. April 2021, der durch Arbeitstätigkeit ge- schaffen wurde, ausging (act. 6/5 S. 23), noch bestreitet er, dass sich dieser indus- trielle Mehrwert in der Höhe tatsächlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Betrag beläuft. Es steht folglich – mit der Vorinstanz – fest, dass ein durch Arbeits- erwerb erwirtschafteter Wertzuwachs bzw. Mehrwert der G._____ GmbH und der E._____ GmbH vorliegt, der in der Höhe dem Eigenkapital der Gesellschaften ent- spricht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nur die Hälfte des Eigenkapitals bzw. des Wertzuwachses vom Beklagten erwirtschaftet wurde und die andere Hälfte dessen Geschäftspartnern gehört (act. 5 S. 27). Diese Halbierung wurde seitens des Beklagten nicht beanstandet. Der Errungenschaft des Beklagten steht folglich eine Ersatzforderung in der Höhe des Wertzuwachses bzw. des Mehrwerts gegen sein Eigengut zu, nämlich von CHF 17'892.70 (E._____ GmbH) und CHF 33'979.12 (G._____ GmbH). Dass die Vorinstanz diese Beträge in der Vor- schlagsberechnung berücksichtigte, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung als "hälftiger Anteil an EK" schadet nicht. 3.1. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe sich anlässlich der Hauptverhandlung überhaupt zum ersten Mal dazu geäussert, wie hoch aus ihrer Sicht das Eigengut des Beklagten sei, in ihren früheren Eingaben – insbeson- dere in der Replik und ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2023 seien substantiierte Be- streitungen des vom Beklagten in der Klageantwort aufgeführten Eigenguts von CHF 105'771.– ausgeblieben. Die Klägerin habe in der Eingabe vom 9. Oktober
- 24 - 2023 lediglich unter diversen Aufzählungspunkten Beträge aufgelistet. Dies genüge entgegen der Vorinstanz der Bestreitungslast nicht. Indem die Vorinstanz den Auf- zählungspunkt mit dem Saldo von CHF 3'781.42 als der Bestreitungslast genügend beurteilt habe, habe die Vorinstanz Art. 55 ZPO sowie Art. 8 ZPO (Beweislastver- teilung) verletzt. Die Klägerin habe – spätestens – in ihrer Stellungnahme vom
7. Februar 2024 das Eigengut in der Höhe von CHF 105'973.57 ausdrücklich aner- kannt (act. 2 Rz 110 ff.). Die Feststellung des "Geldvermögens" von CHF 6'298.13 durch die Vorinstanz sei falsch, da die Höhe des Eigengutes mit CHF 43'624.42 falsch und in Verletzung der Verhandlungsmaxime festgestellt worden sei (act. 2 Rz 125 und Rz 128). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Klägerin (grundsätzlich) der vom Beklag- ten in der Klageantwort (act. 34 Rz. 82 ff.) vertretenen Darstellung angeschlossen habe, was den prozessualen Anforderungen genüge (vgl. act. 127 S. 2 und Rz. 14 ff.). Die Klägerin habe sodann im Rahmen ihrer Replik (act. 56 Rz. 35 f.) klar darauf hingewiesen, dass der Beklagte (gemäss damaligem Aktenstand) keine vollständi- gen Kontoauszüge eingereicht gehabt habe, um seine finanzielle Situation während der Ehe überprüfen und die güterrechtliche Auseinandersetzung vornehmen zu können. Entsprechend schade es nicht, dass hinsichtlich der vom Beklagten vor- genommenen Berechnung keine Einzelbestreitung vorliege (bzw. vorgelegen habe). Wenn sich der Beklagte im Nachhinein auf den Standpunkt stelle, die mit der Klageantwort substantiierten güterrechtlichen Gegebenheiten seien ungenü- gend bestritten worden, verstosse dies gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben bei der Prozessführung. Dasselbe gelte insoweit, als dass der Beklagte in der Klageantwort einen objektiv wahrheitswidrigen Kontostand des ZKB-Privatkontos 3 (von CHF 49'460.–) habe vortragen lassen (act. 34 Rz. 82). Aus den vom Beklagten nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen er- gebe sich ein effektiver Kontostand des besagten Kontos (per September 2014) von CHF 3'781.42 (act. 88/39). Dass die Klägerin auf besagten Umstand nicht bzw. nur ungenügend hinwiesen habe, treffe (im Übrigen) nicht zu. Die Stellungnahme der Klägerin vom 9. Oktober 2023 (act. 6/112) enthalte in Rz 16 (in fetter Schrift) den korrekten Saldo des ZKB-Kontos von CHF 3'781.42. Eine verspätete Bestrei- tung bzw. Substantiierung liege daher (offenkundig) nicht vor (act. 5 S. 21 f.).
- 25 - 3.3. Aus den vom Beklagten zitierten Ausführungen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2024 (act. 2 Rz 119) lässt sich keine Anerkennung eines Eigengu- tes des Beklagten von CHF 105'973.57 herleiten. Vielmehr ist aufgrund der Aus- führungen der Vorinstanz wie auch des Beklagten davon auszugehen, dass der vom Beklagten errechnete Betrag des Eigenguts bzw. seine Behauptungen dazu auf einem Saldo des Privatkontos ZKB von CHF 49'460.– statt CHF 3'781.42 ba- sieren. Indem die Klägerin – nach Vorlage der durch den Beklagten edierten Unter- lagen – diesen tieferen Saldo behauptete, bestritt sie auch rechtzeitig den seitens des Beklagten ursprünglich behaupteten höheren Saldo. Die Rügen der Verletzung von Art. 55 ZPO und Art. 8 ZPO zielen damit ins Leere. Weshalb die Berechnung des Eigenguts im Betrag von CHF 43'624.42 bzw. die damit in Zusammenhang stehende Berechnung des Betrages von CHF 6'298.13 sonst unzutreffend sein soll, erschliesst sich aus den Ausführungen des Beklagten nicht. 4.1. Der Beklagte rügt im Zusammenhang mit der Hinzurechnung des Betrages von CHF 20'000.– es fehle eine Begründung, weshalb dem Beklagten überhaupt Beträge zur Errungenschaft hinzuzurechnen wären (act. 2 Rz 81). Der Anspruch der Parteien auf Begründung des gerichtlichen Entscheides fliesst aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BV 29 Abs. 2 und ZPO 53 Abs. 1). Das Gericht muss sich mit den Argumenten der Parteien auseinanderset- zen und zumindest kurz zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen die Überle- gungen zum Ausdruck bringen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt, sodass die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (ZK Kommentar ZPO-ENGLER, 3. A. 2023, Art. 238 N 18). 4.2. Die Vorinstanz führte im hier Wesentlichen zusammenfassend aus, die Klä- gerin ersehe aus den Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 2020 und 2021 einen Vermögensabfluss. Diesbezüglich bestehe der Verdacht, dass der Be- klagte diese Vermögensabflüsse nach der Trennung 2020 bzw. der Einreichung der Klage am 1. April 2021 veranlasst habe, um diese Gelder verschwinden zu lassen bzw. eine Teilung zu verhindern. Im Einzelnen seien aus den Kontoauszü- gen des Postfinance-Kontos am 8. und 17. Februar 2021 Bargeldbezüge in Höhe
- 26 - von CHF 15'000.– und CHF 20'000.– ersichtlich. Wofür diese Zahlungen gewesen seien, bleibe unbekannt (act. 5 S. 32 unter Verweis auf act. 112 Rz 14 ff.). Daraus, dass die Vorinstanz in der Folge in ihren Erwägungen nur noch die Begriffe "Ver- mögensabfluss" bzw. "unerklärbaren Vermögensabfluss" verwendete, ohne den Vorwurf zu wiederholen, der Beklagte habe diese Vermögensabflüsse veranlasst, um Geld verschwinden zu lassen bzw. eine Teilung zu verhindern, lässt sich nichts zugunsten des Beklagten gewinnen. Der einschlägige Gesetzesartikel, der sich mit den Hinzurechnungen zur Er- rungenschaft beschäftigt, ist Art. 208 ZGB. Dass die Vorinstanz sich im Zusammen- hang mit der Hinzurechnung bezüglich der CHF 20'000.– in der Begründung nicht ausdrücklich auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB bezog, kann nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten qualifiziert werden. Dies umso weniger, als der Beklagte aus Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Zusammenhang mit den Zahlungen an die Töchter Einwendungen erhob (vgl. act. 6/122 Rz 44 f). Die von der Klägerin angestrebte Hinzurechnung von CHF 16'004.– nahm die Vorinstanz nicht vor (vgl. act. 5 S. 34 ff.), womit der Beklagte diesbezüglich ohnehin nicht beschwert ist. 4.3. Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güter- standes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmä- lern. Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht nach der Beweisabnahme zum Schluss, dass der (letztlich überaus lückenhaften) Sachdarstellung des Beklagten und dem Dokument "Schuldenbegleichung" (act. 123/1) kein Glauben geschenkt werden könne, mithin, dass es sich tatsächlich gemäss ihrer Wortwahl um einen "unerklärbaren Vermögensabfluss" handelte – also der Beklagte diese Gelder ab- gehoben habe, um eine Teilung zu verhindern. Dass diese Tatsachenfeststellung inhaltlich nicht zutreffend gewesen wäre, hat der Beklagte nicht gerügt, womit die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung gegeben sind.
5. Zusammenfassend bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Betrag des Vorschlags des Beklagten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verrech-
- 27 - nung mit dem nicht beanstandeten Betrag des Vorschlages der Klägerin und die Berechnungsweise der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von CHF 60'011.55 (act. 5 S. 42) wurden nicht beanstandet. Auch gegen die Anrechnung der vom Be- klagten bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 10'000.– (act. 5 S. 42) hat der Beklagte nichts eingewendet. Es bleibt damit bei einer güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung des Beklagten von CHF 50'011.55 IV.
1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und sprach zufolge Verrechnung der Ansprüche keine Parteientschädigungen zu. Sie verweist auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach in familienrechtlichen Verfahren – mitunter aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht – von den gesetzlichen Verteilungs- grundsätzen i.S. von Art. 106 ZPO abgewichen werden könne. Es habe keine Partei vollständig obsiegt bzw. halte sich das Obsiegen und Unterliegen unter güterrecht- lichen Aspekten ungefähr die Waage (act. 5 S. 43).
2. Der Beklagte begründet seinen Eventualantrag mit einer Verletzung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Er führt aus, die Klägerin habe am 9. Oktober 2023 insgesamt den Betrag von CHF 133'124.84, bestehend aus CHF 21'600 als nachehelichen Unterhalt und CHF 111'524.84 als güterrechtliche Forderungen eingeklagt. Es habe sich um rein vermögensrechtliche Anträge gehandelt. Davon seien der Klägerin le- diglich CHF 50'011.55 zugesprochen worden, womit die Gerichtskosten zu 62 % der Klägerin und zu 38 % dem Beklagten aufzuerlegen seien. Zudem hätte die Klä- gerin dem Beklagten auch bei Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine ange- messene Parteientschädigung (zuzügl. MwSt) zu bezahlen (act. 2 Rz 132 f.).
3. Die Vorinstanz wich bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Art. 106 ZPO ab und verteilte die Kosten nach Ermessen. Die Befugnis dazu ist in Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO für familienrechtliche Verfahren gesetzlich vorgese- hen. Der Einwand des Beklagten, die Verteilung sei aktenwidrig unzutreffend (act. 2 S. Rz 131), der sich am Ergebnis des Verfahrens orientiert, geht daher von vorn- herein an der Sache vorbei. Der Beklagte übersieht im Übrigen, dass die Vorinstanz der Klägerin einen Betrag von CHF 60'011.55 zusprach und seine Verpflichtung zur
- 28 - Zahlung von CHF 50'011.55 durch den Abzug der von ihm geleistete Akontozah- lung resultiert (act. 5 S. 42). Das Obsiegen und Unterliegen der Parteien hält sich damit ungefähr die Waage und der vorinstanzliche Entscheid wäre somit auch mit Blick auf Art. 106 ZPO nicht zu beanstanden. V.
1. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Gerichts- kosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren stellten sich ausschliesslich vermögensrecht- liche Fragen, weshalb sich die Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO richtet. Die Pro- zesskosten werden demgemäss grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Beru- fungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
2. Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivil- prozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr ist gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des nicht unwesentlichen Zeitaufwands und des umfangreichen Aktenumfanges auf CHF 9'000.– festzusetzen.
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, und der Klägerin nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine wesent- lichen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2024 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 9'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- 29 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von CHF 9'000.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage des Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw S. Widmer versandt am:
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. September 2014 im Kosovo (act. 5 S. 1 und E. III./1.; beim Datum in E. III./5. handelt es sich um einen Tippfehler). Die Ehe blieb kinderlos (act. 5 E. 3.1.). Seit dem 1. August 2020 lebten die Parteien getrennt (act. 5 E. II). Die Scheidungsklage wurde mit am 6. April 2021 zur Post gegebenen Eingabe rechtshängig gemacht (act. 6/1). Hinsichtlich des Prozessverlaufs vor Vorinstanz ist an dieser Stelle auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verwei- sen, wobei teilweise in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf einzugehen ist. Am 20. November 2024 fällte die Vorinstanz das Urteil (act. 6/178 = act. 4/2 =act. 5 [Aktenexemplar]).
E. 1.1 Gemäss den zutreffenden rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid untersteht die güterrechtliche Auseinandersetzung mangels Vorliegen eines Ehevertrags bzw. eines ausserordentlichen Güterstands den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) und der hälftigen Vorschlagsbeteili- gung (Art. 215 ZGB; act. 5 S. 18). Massgeblicher Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 6. April 2021 (act. 5 S. 23).
E. 1.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorschlagsberechnung des Beklagten lasse sich wie folgt darstellen (act. 5 S. 41 f.):
– hälftiger Anteil an EK der E._____ GmbH: CHF 17'892.70
– hälftiger Anteil an EK der G._____ GmbH: CHF 33'979.12
– Geldvermögen: CHF 6'298.13
– Bargeld: CHF 15'000.–
– Einlagen in Säule 3a: CHF 40'006.–
– Hinzurechnung Geschenke an voreheliche Töchter: CHF 20'000.–
– Hinzurechnung Rückzahlung Schuld J._____: CHF 20'000.–
– Darlehen K._____ (Passivum): – CHF 30'000.–
- 21 -
– Total (Vorschlag): CHF 123'175.95 Es erscheint als angezeigt, die nachfolgende Prüfung der Rügen des Beklagten in der Reihenfolge dieser Positionen vorzunehmen.
E. 1.3 Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte For- derungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Fehlen einer Partei Informationen,
- 8 - welche zur Bezifferung ihres güterrechtlichen Anspruchs erforderlich sind, kann sie gestützt auf diese Bestimmung zu Beginn des Verfahrens ein unbeziffertes Rechts- begehren stellen, welches nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Aus- kunftserteilung zu beziffern ist (STALDER, Rechtsbegehren im familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014, S. 59; BOPP, in Sutter-Somm et al., 4. A. 2025, ZPO- Komm., Art. 85 N 4; BÄHLER, DIKE Komm-ZPO, 3. A. 2025, Art. 290 N 12; KAUF- MANN, Rechtsbegehren zur Regelung der Scheidungsfolgen, FamPra.ch 2011 S. 908 ff.; AEBI-MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 S. 293; BK ZPO-SPYCHER, Art. 290 N 10; zum Ganzen: Beschluss OGer Zürich vom 22. Dezember 2017, LC170038-O). Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht, hat sie bereits in der Klageschrift auf- zuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass dabei nach der Rechtsprechung ein blosser Hin- weis auf fehlende Informationen nicht genügt. Vielmehr muss die klagende Partei bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 151 III 425 E. 3.5; BGE 148 III 322 E. 3.4; BGE 140 III 409 E. 4.3.2).
E. 1.4 Die Klägerin führte in ihrer schriftlichen Klagebegründung vom 3. September 2021 aus, dass ihr Informationen zu den Gesellschaften bzw. Restaurants und zum Einkommen des Beklagten fehlten (act. 6/29 Rz 24 und 34). Entgegen der Auffas- sung des Beklagten beschränkte sie sich jedoch nicht auf diesen Hinweis. Sie er- läuterte vielmehr auch, dass die Kontoguthaben und die Restaurants bzw. Gesell- schaften ihrer Ansicht nach in die Errungenschaft des Beklagten fielen und erst nach Einholung weiterer Beweismittel bewertet werden könnten (act. 6/29 Rz 34). Sie bezeichnete auch die Beweismittel, die sie für die Bezifferung ihres güterrecht- lichen Anspruchs benötige. So verlangte sie u.a. die Edition der Steuerrechnungen bzw. Erklärungen ab 2009 sowohl des Beklagten persönlich als auch seiner Ge- sellschaften, die Lohnausweise des Beklagten 2018, 2019 und 2020, seine Lohn- abrechnungen der letzten sechs Monate, die Arbeitsverträge des Beklagten, die Jahresrechnungen 2009 bis 2020 der Gesellschaften des Beklagten, Auszüge aller Bankkonten des Beklagten und seiner Gesellschaften sowie eine Aufstellung aller A-fonds-perdu-Beiträge, zinslosen Kredite, Härtefall- und Kurzarbeitsentschädi-
- 9 - gungen aufgrund der Covid-19 Pandemie (act. 6/29 Rz 24 f. und 34-36). Auch wenn der Beklagte gewisse dieser Unterlagen (Lohnausweise 2020 und 2019, Jahres- rechnungen der Gesellschaften 2020, Saldoübersichten von zwei der drei Privat- konten per 31. März 2021, gemeinsame Steuererklärung 2019) bereits zuvor im Hinblick auf die Einigungsverhandlung eingereicht hatte (vgl. act. 6/23/1-16), war es der Klägerin nicht zuzumuten, ihre güterrechtlichen Ansprüche bereits in der Klageschrift allein gestützt auf eine vom Beklagten getroffene selektive Auswahl von Unterlagen zu seinen komplexen und schwer zu durchschauenden Vermö- gensverhältnissen (Mitinhaber von drei [teilweise kurz vor der Trennung neu ge- gründeten] GmbHs, welche mehrere Restaurants betreiben) zu beziffern (vgl. act. 6/23/1-16). Wie der Beklagte in seiner Berufung an anderer Stelle selbst ins Feld führt, ist eine Erhöhung bzw. Änderung des Rechtsbegehrens nach der Bezif- ferung nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig (vgl. Art. 227 und Art. 230 ZPO; vgl. act. 2 Rz 40 ff.). Eine Verletzung von Art. 84 f. ZPO liegt insofern nicht vor.
E. 1.5 Richtig ist sodann, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift auch keinen Min- deststreitwert ihres güterrechtlichen Anspruchs angab (vgl. act. 6/29 S. 2 und Rz 24). Die Angabe eines Mindestwerts im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO dient dazu, die sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart zu bestimmen (BK ZPO-MARKUS, Art. 85 N 20). Diese hängen indessen bei der Scheidungsklage nicht vom Streitwert ab; insofern ist dessen vorläufige Bezifferung entbehrlich (STALDER, Rechtsbegehren im familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014, S. 56; BSK ZPO-DORSCHNER, 4. A. 2024, Art. 85 N 9, mit Hinweis auf OGer SH, 13.2.2015, CAN 2015, 225 ff., E. 4d; zum Ganzen Beschluss OGer ZH vom 22. Dezember 2017, LC170038-O). Die fehlende Angabe eines Mindeststreitwerts führt deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die Klägerin allfällige gü- terrechtliche Ansprüche verloren hätte bzw. solche verwirkt wären.
E. 2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beklagten am 28. November 2024 zugestellt (act. 6/180). Die von ihm mit Eingabe vom 10. Januar 2025 erhobene Berufung (act. 2) ist rechtzeitig und wurde formgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid. Der einverlangte Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7 ff.). Auf die Berufung ist – unter Vor- behalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der E._____ GmbH und der G._____ GmbH in rechtlicher Hinsicht fest, bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gelte es mit Rück- sicht auf das Kapital konjunkturelle von industriellen Mehrwerten zu unterscheiden. Erstere seien ausschliesslich auf Angebot und Nachfrage des Marktes zurückzu- führen und verblieben daher jener Gütermasse, welcher der fragliche Vermögens- wert zuzuordnen sei. Letztere hätten ihren Grund im Einsatz des wirtschaftlich täti- gen Ehegatten. Sie stünden deshalb als Arbeitserwerb der Errungenschaft zu (BSK ZGB-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 197 Rz. 14, mit Hinweisen). Wie ein landwirt- schaftliches Gewerbe oder eine Arztpraxis sei auch ein Unternehmen, das von ei- nem Ehegatten betrieben werde, als rechtlich finanzielle Einheit und damit als Ver- mögensgegenstand im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln. Unter die- sen Umständen dränge sich die Frage auf, ob und inwieweit ein Ehegatte durch seinen persönlichen Arbeitseinsatz einen Beitrag zum Gedeihen des Unterneh- mens geleistet habe, mit anderen Worten, ob der realisierte Mehrwert auf eine wert- schöpfende Tätigkeit (des Ehegatten) zurückzuführen sei. Gegebenenfalls sei wei- ter zu prüfen, ob der Ehegatte durch – zur Errungenschaft zu zählende (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB) – Bezüge aus dem Unternehmen hinreichend entschädigt worden sei oder ob noch Lohnansprüche (bzw. Ausschüttungsansprüche) bestün- den, die als solche ebenfalls der Errungenschaft angehören. Dogmatisch werde der (über die Entschädigung hinausgehende) Mehrwert als (variable) Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB gehandhabt. Die Ersatzforderung entspreche dem Anteil des Beitrags und werde nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeit- punkt der Auseinandersetzung (oder der Veräusserung) berechnet. Die Forderung gehöre in die Gütermasse, die den Beitrag geleistet habe (BGE 131 III 559 E. 2.2 und E. 2.3, act. 5 S. 26). Darauf gestützt erwog die Vorinstanz, es sei offensichtlich (und bedürfe damit keiner weiteren Begründung oder Substantiierung), dass die Wertzuwachse des Eigenkapitals der E._____ GmbH und der G._____ GmbH nicht konjunktureller,
- 22 - sondern industrieller Natur (d.h. im Rahmen der Gastronomiebetriebe erarbeitet) seien und daher zur Errungenschaft zu zählen sind. Dieser Umstand ergebe sich (im Übrigen) auch aus der von der Klägerin detailliert dargelegten Abfolge an Jah- resabschlüssen der Gesellschaften (act. 5 S. 26 f.).
E. 2.2 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz hätte die Ansprüche abweisen müssen, weil die Anteile an den GmbHs sein Eigengut darstellten und die Beklagte keinen Anspruch auf den Mehrwert der Anteile habe. Dass die Stammanteile an den drei GmbHs Eigengut des Beklagten darstellten, sei unbestritten geblieben (act. 2 Rz 59 f.). Massgeblich sei, ob die (Eigenguts-)Anteile während der Ehedauer einen industriellen Mehrwert erfahren hätten und ob die Klägerin an einem Mehr- wert der Eigengutsanteile überhaupt einen Anspruch habe (act. 2 Rz 63). Aus der Begründung der Vorinstanz ergebe sich implizit, dass sie seine Anteile an der E._____ GmbH und der L._____ GmbH als Eigengut qualifiziere. Sie folge aber gleichzeitig der Begründung der Klägerin und mache die Gesellschaftsanteile kur- zerhand zu Errungenschaft mit der Begründung, dass der gesamte Mehrwert wäh- rend der Ehe entstanden sei. Damit wende sie Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB falsch an (act. 2 Rz 65). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Mehrwert an den Ge- sellschaftsanteilen, welche im Eigengut des Beklagten seien (act. 2 Rz 64 und 66). Zudem verletze die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime, indem sie Ausführungen zur Höhe und Angemessenheit des Lohnes des Beklagten mache, obwohl die Klä- gerin diese Behauptungen bei der Begründung ihrer Ansprüche nicht (bzw. nicht rechtzeitig) vorgebracht habe (act. 2 Rz 64).
E. 2.3 Die Beweislast – und damit auch die Behauptungslast – dafür, ob die tatsäch- lichen Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB gege- ben sind, trifft auf Grund der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB die Klägerin. Mit der Behauptung der rechtsbegründenden Tatsache, das Eigenkapital der E._____ GmbH und der G._____ GmbH sei während der Ehe erwirtschaftet worden bzw. das Vermögen der Parteien habe sich durch Erwerbsarbeit kontinuierlich ge- steigert (act. 6/127 Rz 13, act. 6/127 Rz. 15 ff. und Rz 23 f.), und der detailliert dargelegten Abfolge an Jahresabschlüssen der Gesellschaften (vgl. act. 5 S. 26 f.) hat sie dieser Genüge getan, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat. Der Be-
- 23 - klagte ist demgegenüber seiner Behauptungslast hinsichtlich möglicher rechtsauf- hebender Tatsachen nicht nachgekommen (BGer 5C.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 - 2.3 mit Hinweis auf BGE 117 II 113; BGer 5A_733/2009 vom 10.02.2010 E. 7.1). Insbesondere hat er nicht behauptet, dass die von ihm aus den Gesell- schaften bezogene (Arbeits-)Entschädigung dem entsprochen habe, was das bzw. die Unternehmen vernünftigerweise jeweils hätten tragen und ein Dritter auch hätte bekommen können. Dass er ein Einkommen in der von der Vorinstanz angeführten Höhe bezog, hat er im Übrigen nicht beanstandet.
E. 2.4 Nach aArt. 85 Abs. 2 ZPO – die aktuelle Fassung ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl. Art. 404 und Art. 407f ZPO) – ist die Forderung zu be- ziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. In der Lite- ratur wurde kontrovers diskutiert, was darunter zu verstehen ist. Die Meinungen reichten von, die Bezifferung müsse effektiv "sobald als möglich" gegebenenfalls noch vor Abschluss des Beweisverfahrens vorgenommen werden, bis hin zu, es genüge eine Bezifferung vor der Entscheidberatung. Ein grosser Teil der Lehre schlug vor, das Gericht solle dem Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens eine Frist zur Bezifferung ansetzen. Das Bundesgericht hielt seinerseits mehrfach fest, dass die Forderung "sobald möglich" zu beziffern sei. Im Urteil BGer 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023 führte es nach einer Auseinandersetzung mit dieser Streitfrage aus, dass es jedenfalls ausreiche, wenn der Kläger sein Begeh- ren im ersten Schlussvortrag beziffere; er müsse dies nicht unmittelbar – etwa in- nert einer Frist von 30 Tagen – nach Abschluss oder gar während der Beweisab- nahme tun (E. 4.2.2 und 4.3; vgl. zum Ganzen die Hinweise in BGer 4A_145/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.3).
- 12 -
E. 2.5 Weder rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz von einem industriellen Mehr- wert der Gesellschaften per Stichtag 6. April 2021, der durch Arbeitstätigkeit ge- schaffen wurde, ausging (act. 6/5 S. 23), noch bestreitet er, dass sich dieser indus- trielle Mehrwert in der Höhe tatsächlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Betrag beläuft. Es steht folglich – mit der Vorinstanz – fest, dass ein durch Arbeits- erwerb erwirtschafteter Wertzuwachs bzw. Mehrwert der G._____ GmbH und der E._____ GmbH vorliegt, der in der Höhe dem Eigenkapital der Gesellschaften ent- spricht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nur die Hälfte des Eigenkapitals bzw. des Wertzuwachses vom Beklagten erwirtschaftet wurde und die andere Hälfte dessen Geschäftspartnern gehört (act. 5 S. 27). Diese Halbierung wurde seitens des Beklagten nicht beanstandet. Der Errungenschaft des Beklagten steht folglich eine Ersatzforderung in der Höhe des Wertzuwachses bzw. des Mehrwerts gegen sein Eigengut zu, nämlich von CHF 17'892.70 (E._____ GmbH) und CHF 33'979.12 (G._____ GmbH). Dass die Vorinstanz diese Beträge in der Vor- schlagsberechnung berücksichtigte, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung als "hälftiger Anteil an EK" schadet nicht.
E. 2.6 Wenn der Beklagte weiter beanstandet, die Klägerin hätte in der Replik zu- mindest ihre güterrechtlichen Begehren betreffend die Einlage in die Säule 3a und die Hinzurechnung von etwaigen Vermögensentäusserungen beziffern müssen (act. 2 Rz 67 ff., 72 ff. und 82 ff.), ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst im erst- instanzlichen Verfahren richtig daran erinnerte (vgl. act. 6/122 Rz 27), dass den Ehegatten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht die Hälfte einzelner Vermögenswerte der Errungenschaft des anderen Ehegattens, sondern die Hälfte des Vorschlags des anderen Ehegatten zusteht (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Unter Vor- schlag versteht das Gesetz den Gesamtwert der Errungenschaft, d.h. nach der Hin- zurechnung von Vermögensentäusserungen und der Bereinigung von Ersatzforde- rungen und Schulden sowie allfälliger Mehr- und Minderwertanteile (Art. 210 ZGB; vgl. zur Berechnung des Vorschlags Art. 206 und 208 f. ZGB). Es kommt hinzu, dass die gegenseitigen Vorschlagsbeteiligungen der Ehegatten gemäss Art. 215 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen miteinander verrechnet werden, sodass letztlich
– sofern sich die Vorschlagsbeteiligungen nicht decken – nur eine Beteiligungsfor- derung bestehend aus der Hälfte der Differenz zwischen der grösseren und der kleineren Vorschlagsbeteiligung resultiert (KUKO ZGB-JAKOB, 3. A. 2026, Art. 215 N 1, 4 und 5 f.; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 7. A. 2022, Art. 215 N 10 f.). Um eine Bezifferung der geltend gemachten Beteiligungsforderung vornehmen zu können, muss die anspruchserhebende Partei also in der Lage sein, sowohl ihren eigenen als auch den Gesamtvorschlag der Gegenpartei abschätzen zu können. Es genügt nicht, wenn sie den Wert einzelner Vermögenswerte kennt oder in Er- fahrung bringen könnte.
E. 2.7 Die Kritik des Beklagten an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Hinblick auf die Bezifferung des güterrechtlichen Anspruches und die Rügen be- treffend Verletzung von Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 ZPO sowie von Art. 52 ZPO und Art. 2 Abs. 2 ZPO (act. 2 Rz 38) erweisen sich folglich als unzutreffend.
- 14 -
E. 3 Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und
- 5 - Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides aufgrund konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen be- stimmt und vollständig aufzustellen. Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und E. 2.2.4 S. 414 und S. 417 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Tatsa- chen bzw. Bestreitungen und Beweismittel vorgebracht hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vor- instanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
E. 3.1 Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe sich anlässlich der Hauptverhandlung überhaupt zum ersten Mal dazu geäussert, wie hoch aus ihrer Sicht das Eigengut des Beklagten sei, in ihren früheren Eingaben – insbeson- dere in der Replik und ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2023 seien substantiierte Be- streitungen des vom Beklagten in der Klageantwort aufgeführten Eigenguts von CHF 105'771.– ausgeblieben. Die Klägerin habe in der Eingabe vom 9. Oktober
- 24 - 2023 lediglich unter diversen Aufzählungspunkten Beträge aufgelistet. Dies genüge entgegen der Vorinstanz der Bestreitungslast nicht. Indem die Vorinstanz den Auf- zählungspunkt mit dem Saldo von CHF 3'781.42 als der Bestreitungslast genügend beurteilt habe, habe die Vorinstanz Art. 55 ZPO sowie Art. 8 ZPO (Beweislastver- teilung) verletzt. Die Klägerin habe – spätestens – in ihrer Stellungnahme vom
7. Februar 2024 das Eigengut in der Höhe von CHF 105'973.57 ausdrücklich aner- kannt (act. 2 Rz 110 ff.). Die Feststellung des "Geldvermögens" von CHF 6'298.13 durch die Vorinstanz sei falsch, da die Höhe des Eigengutes mit CHF 43'624.42 falsch und in Verletzung der Verhandlungsmaxime festgestellt worden sei (act. 2 Rz 125 und Rz 128).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, dass sich die Klägerin (grundsätzlich) der vom Beklag- ten in der Klageantwort (act. 34 Rz. 82 ff.) vertretenen Darstellung angeschlossen habe, was den prozessualen Anforderungen genüge (vgl. act. 127 S. 2 und Rz. 14 ff.). Die Klägerin habe sodann im Rahmen ihrer Replik (act. 56 Rz. 35 f.) klar darauf hingewiesen, dass der Beklagte (gemäss damaligem Aktenstand) keine vollständi- gen Kontoauszüge eingereicht gehabt habe, um seine finanzielle Situation während der Ehe überprüfen und die güterrechtliche Auseinandersetzung vornehmen zu können. Entsprechend schade es nicht, dass hinsichtlich der vom Beklagten vor- genommenen Berechnung keine Einzelbestreitung vorliege (bzw. vorgelegen habe). Wenn sich der Beklagte im Nachhinein auf den Standpunkt stelle, die mit der Klageantwort substantiierten güterrechtlichen Gegebenheiten seien ungenü- gend bestritten worden, verstosse dies gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben bei der Prozessführung. Dasselbe gelte insoweit, als dass der Beklagte in der Klageantwort einen objektiv wahrheitswidrigen Kontostand des ZKB-Privatkontos 3 (von CHF 49'460.–) habe vortragen lassen (act. 34 Rz. 82). Aus den vom Beklagten nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen er- gebe sich ein effektiver Kontostand des besagten Kontos (per September 2014) von CHF 3'781.42 (act. 88/39). Dass die Klägerin auf besagten Umstand nicht bzw. nur ungenügend hinwiesen habe, treffe (im Übrigen) nicht zu. Die Stellungnahme der Klägerin vom 9. Oktober 2023 (act. 6/112) enthalte in Rz 16 (in fetter Schrift) den korrekten Saldo des ZKB-Kontos von CHF 3'781.42. Eine verspätete Bestrei- tung bzw. Substantiierung liege daher (offenkundig) nicht vor (act. 5 S. 21 f.).
- 25 -
E. 3.3 Aus den vom Beklagten zitierten Ausführungen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2024 (act. 2 Rz 119) lässt sich keine Anerkennung eines Eigengu- tes des Beklagten von CHF 105'973.57 herleiten. Vielmehr ist aufgrund der Aus- führungen der Vorinstanz wie auch des Beklagten davon auszugehen, dass der vom Beklagten errechnete Betrag des Eigenguts bzw. seine Behauptungen dazu auf einem Saldo des Privatkontos ZKB von CHF 49'460.– statt CHF 3'781.42 ba- sieren. Indem die Klägerin – nach Vorlage der durch den Beklagten edierten Unter- lagen – diesen tieferen Saldo behauptete, bestritt sie auch rechtzeitig den seitens des Beklagten ursprünglich behaupteten höheren Saldo. Die Rügen der Verletzung von Art. 55 ZPO und Art. 8 ZPO zielen damit ins Leere. Weshalb die Berechnung des Eigenguts im Betrag von CHF 43'624.42 bzw. die damit in Zusammenhang stehende Berechnung des Betrages von CHF 6'298.13 sonst unzutreffend sein soll, erschliesst sich aus den Ausführungen des Beklagten nicht.
E. 4 Nachdem sich die Berufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als un- begründet erweist, ist ohne Einholung einer Berufungsantwort zu entscheiden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen und Rügen des Beklagten und Beru- fungsklägers (nachfolgend der Einfachheit halber: der Beklagte) ist – soweit für die
- 6 - Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen. II.
E. 4.1 Der Beklagte rügt im Zusammenhang mit der Hinzurechnung des Betrages von CHF 20'000.– es fehle eine Begründung, weshalb dem Beklagten überhaupt Beträge zur Errungenschaft hinzuzurechnen wären (act. 2 Rz 81). Der Anspruch der Parteien auf Begründung des gerichtlichen Entscheides fliesst aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BV 29 Abs. 2 und ZPO 53 Abs. 1). Das Gericht muss sich mit den Argumenten der Parteien auseinanderset- zen und zumindest kurz zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen die Überle- gungen zum Ausdruck bringen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt, sodass die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (ZK Kommentar ZPO-ENGLER, 3. A. 2023, Art. 238 N 18).
E. 4.2 Die Vorinstanz führte im hier Wesentlichen zusammenfassend aus, die Klä- gerin ersehe aus den Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 2020 und 2021 einen Vermögensabfluss. Diesbezüglich bestehe der Verdacht, dass der Be- klagte diese Vermögensabflüsse nach der Trennung 2020 bzw. der Einreichung der Klage am 1. April 2021 veranlasst habe, um diese Gelder verschwinden zu lassen bzw. eine Teilung zu verhindern. Im Einzelnen seien aus den Kontoauszü- gen des Postfinance-Kontos am 8. und 17. Februar 2021 Bargeldbezüge in Höhe
- 26 - von CHF 15'000.– und CHF 20'000.– ersichtlich. Wofür diese Zahlungen gewesen seien, bleibe unbekannt (act. 5 S. 32 unter Verweis auf act. 112 Rz 14 ff.). Daraus, dass die Vorinstanz in der Folge in ihren Erwägungen nur noch die Begriffe "Ver- mögensabfluss" bzw. "unerklärbaren Vermögensabfluss" verwendete, ohne den Vorwurf zu wiederholen, der Beklagte habe diese Vermögensabflüsse veranlasst, um Geld verschwinden zu lassen bzw. eine Teilung zu verhindern, lässt sich nichts zugunsten des Beklagten gewinnen. Der einschlägige Gesetzesartikel, der sich mit den Hinzurechnungen zur Er- rungenschaft beschäftigt, ist Art. 208 ZGB. Dass die Vorinstanz sich im Zusammen- hang mit der Hinzurechnung bezüglich der CHF 20'000.– in der Begründung nicht ausdrücklich auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB bezog, kann nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten qualifiziert werden. Dies umso weniger, als der Beklagte aus Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Zusammenhang mit den Zahlungen an die Töchter Einwendungen erhob (vgl. act. 6/122 Rz 44 f). Die von der Klägerin angestrebte Hinzurechnung von CHF 16'004.– nahm die Vorinstanz nicht vor (vgl. act. 5 S. 34 ff.), womit der Beklagte diesbezüglich ohnehin nicht beschwert ist.
E. 4.3 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güter- standes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmä- lern. Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht nach der Beweisabnahme zum Schluss, dass der (letztlich überaus lückenhaften) Sachdarstellung des Beklagten und dem Dokument "Schuldenbegleichung" (act. 123/1) kein Glauben geschenkt werden könne, mithin, dass es sich tatsächlich gemäss ihrer Wortwahl um einen "unerklärbaren Vermögensabfluss" handelte – also der Beklagte diese Gelder ab- gehoben habe, um eine Teilung zu verhindern. Dass diese Tatsachenfeststellung inhaltlich nicht zutreffend gewesen wäre, hat der Beklagte nicht gerügt, womit die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung gegeben sind.
5. Zusammenfassend bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Betrag des Vorschlags des Beklagten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verrech-
- 27 - nung mit dem nicht beanstandeten Betrag des Vorschlages der Klägerin und die Berechnungsweise der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von CHF 60'011.55 (act. 5 S. 42) wurden nicht beanstandet. Auch gegen die Anrechnung der vom Be- klagten bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 10'000.– (act. 5 S. 42) hat der Beklagte nichts eingewendet. Es bleibt damit bei einer güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung des Beklagten von CHF 50'011.55 IV.
1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und sprach zufolge Verrechnung der Ansprüche keine Parteientschädigungen zu. Sie verweist auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach in familienrechtlichen Verfahren – mitunter aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht – von den gesetzlichen Verteilungs- grundsätzen i.S. von Art. 106 ZPO abgewichen werden könne. Es habe keine Partei vollständig obsiegt bzw. halte sich das Obsiegen und Unterliegen unter güterrecht- lichen Aspekten ungefähr die Waage (act. 5 S. 43).
2. Der Beklagte begründet seinen Eventualantrag mit einer Verletzung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Er führt aus, die Klägerin habe am 9. Oktober 2023 insgesamt den Betrag von CHF 133'124.84, bestehend aus CHF 21'600 als nachehelichen Unterhalt und CHF 111'524.84 als güterrechtliche Forderungen eingeklagt. Es habe sich um rein vermögensrechtliche Anträge gehandelt. Davon seien der Klägerin le- diglich CHF 50'011.55 zugesprochen worden, womit die Gerichtskosten zu 62 % der Klägerin und zu 38 % dem Beklagten aufzuerlegen seien. Zudem hätte die Klä- gerin dem Beklagten auch bei Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine ange- messene Parteientschädigung (zuzügl. MwSt) zu bezahlen (act. 2 Rz 132 f.).
3. Die Vorinstanz wich bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Art. 106 ZPO ab und verteilte die Kosten nach Ermessen. Die Befugnis dazu ist in Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO für familienrechtliche Verfahren gesetzlich vorgese- hen. Der Einwand des Beklagten, die Verteilung sei aktenwidrig unzutreffend (act. 2 S. Rz 131), der sich am Ergebnis des Verfahrens orientiert, geht daher von vorn- herein an der Sache vorbei. Der Beklagte übersieht im Übrigen, dass die Vorinstanz der Klägerin einen Betrag von CHF 60'011.55 zusprach und seine Verpflichtung zur
- 28 - Zahlung von CHF 50'011.55 durch den Abzug der von ihm geleistete Akontozah- lung resultiert (act. 5 S. 42). Das Obsiegen und Unterliegen der Parteien hält sich damit ungefähr die Waage und der vorinstanzliche Entscheid wäre somit auch mit Blick auf Art. 106 ZPO nicht zu beanstanden. V.
1. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Gerichts- kosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren stellten sich ausschliesslich vermögensrecht- liche Fragen, weshalb sich die Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO richtet. Die Pro- zesskosten werden demgemäss grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Beru- fungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
2. Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivil- prozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr ist gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des nicht unwesentlichen Zeitaufwands und des umfangreichen Aktenumfanges auf CHF 9'000.– festzusetzen.
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, und der Klägerin nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine wesent- lichen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2024 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 9'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- 29 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von CHF 9'000.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage des Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw S. Widmer versandt am:
E. 9 Oktober 2023 unter Berücksichtigung der Rechtsnatur (vgl. vorstehende E. II.2.6) und Begründung ohne Weiteres, dass die Klägerin eine Beteiligungsfor- derung von insgesamt CHF 111'524.84 verlangte. Der Beklagte war sich aufgrund des Rechtsbegehrens im Klaren darüber, über welchen Betrag er gerichtlich be- langt wird, und konnte daraus sogar Teile des Lebenssachverhalts herauslesen, auf welche sich die Forderung stützte. Es wäre überspitzt formalistisch, die Klägerin auf der unnötigen und unglücklichen Unterteilung des Rechtsbegehrens zu behaf- ten, wenn doch offenkundig ist, wieviel sie als Vorschlagsbeteiligung verlangt. Ent- sprechend ist das güterrechtliche Rechtsbegehren allein am Gesamtbetrag zu messen. Danach ist zu bestimmen, ob und inwiefern die Klägerin im späteren Ver- lauf des Verfahrens, insbesondere in der Eingabe vom 7. Februar 2024, eine Kla- geänderung vornahm. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 beantragte die Klägerin aus Güterrecht eine Geldleistung von insgesamt CHF 75'707.36 (act. 6/127 S. 2). Damit nahm sie keine Erhöhung, sondern eine Reduktion ihres Rechtsbegehrens vor. Eine solche ist gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulässig. 5.1. Der Beklagte wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung des Dispositions- grundsatzes vor. Die Vorinstanz habe für den Zeitraum Januar bis März 2021 eine Hinzurechnung in der Höhe von CHF 20'000.– zugesprochen, obwohl sie selber
- 18 - festgestellt habe, die Klägerin habe für diesen Zeitraum nur eine Hinzurechnung von CHF 17'350.43 gefordert (act. 2 Rz 80 f.). 5.2. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz hat der Klägerin keine Hinzurechnungen, sondern eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 50'011.55 zugesprochen. Im Übrigen hat die Klägerin sehr wohl die Hin- zurechnung des gesamten Bargeldbezugs vom 17. Februar 2021 zur Errungen- schaft des Beklagten verlangt, jedoch bloss die Hälfte davon für sich beansprucht (act. 6/112 Rz 15; act. 6/127 Rz 48). 6.1. Ferner beanstandet der Beklagte, die Vorinstanz habe im angefochtenen Ur- teil aktenwidrig nicht aufgeführt, dass die Klägerin ihr güterrechtliches Rechtsbe- gehren in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2024 auf CHF 75'707.36 reduziert und an- lässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2024 wiederum auf mindestens CHF 101'667.17 erhöht habe (act. 2 Rz 85-90). 6.2. Es ist richtig, dass die Vorinstanz die von der Klägerin mit Eingabe vom 7. Fe- bruar 2024 gestellten Rechtsbegehren im angefochtenen Entscheid nicht aufführte. Der Beklagte erläutert jedoch nicht, was er daraus zu seinen Gunsten abzuleiten gedenkt, womit diese Rüge ins Leere läuft. Ohnehin sprach die Vorinstanz der Klä- gerin mit einer Ausgleichszahlung von CHF 50'011.55 bzw. – vor Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlung – CHF 60'011.55 (vgl. nachstehende E. IV.3) weniger als CHF 75'707.36 zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Betrag in der Eingabe vom 7. Februar 2024 auf neuen Tatsachen und Beweismitteln be- ruhte (vgl. act. 6/146 Rz 42 ff.). 7.1. Der Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin habe anlässlich der Haupt- verhandlung auf die Forderung von CHF 16'667.– als Hälfte des Vermögensabflus- ses verzichtet (act. 2 Rz 91). Er beruft sich darauf, dass die Klägerin ausgeführt habe, nunmehr werde kein Posten "Vermögensverzehr" mehr geltend gemacht, sondern die Aufteilung des Vorschlages. Darin will der Beklagte einen teilweisen Klagerückzug erblicken (act. 2 Rz 92).
- 19 - 7.2. Die Vorinstanz erwog dazu, ein teilweiser Klagerückzug könne schon allein deshalb nicht vorliegen, weil es für eine prozesserledigende Erklärung der Klarheit bedürfe und die Klägerin, soweit darüber Unklarheit bestünde, von Amtes wegen zur Klarstellung aufzufordern gewesen wäre. Die Klägerin habe anlässlich der Hauptverhandlung (einzig) ausführen lassen, sie habe die Rechtsbegehren ange- passt mit der Vorschlagszuteilung und nicht mit dem ursprünglichen Begehren, um hier der Rechtsvertreterin des Beklagten entgegenzukommen. Sie habe zudem klargestellt, dass kein Verzicht vorliege bzw. ihrerseits nur die Vorschlagsberech- nung des Beklagten übernommen worden sei, damit eine gemeinsame Basis be- stünde. Das modifizierte Rechtsbegehren der Klägerin habe auf Zahlungen aus Gü- terrecht von mindestens total CHF 101'667.17 gelautet. Es bleibe schleierhaft, wie der Beklagte daraus einen Klagerückzug ableiten wolle (act. 5 S. 19). 7.3. Dem hält der Beklagte entgegen, damit wende die Vorinstanz Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 65 ZPO falsch an. Die Klägerin habe ihre Rechtsbegehren an der Haupt- verhandlung ausdrücklich geändert. Den Vermögensabfluss / Vermögensverzehr habe sie ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht. Die von der Vorinstanz zitierten Ausführungen der Klägerin seien erst als Stellungnahme zu seinen Ausführungen im Schlussvortrag erfolgt und damit nicht mehr zu hören. Auch bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Raum für eine gerichtliche Aufforderung zur Verbesserung bzw. Klarstellung (act. 2 Rz 100). 7.4. Die Klägerin verlangte anlässlich der Hauptverhandlung aus Güterrecht eine Geldleistung von mindestens CHF 101'667.17. Insofern hat sie ihr Begehren nicht reduziert, sondern im Vergleich zur Eingabe vom 7. Februar 2024 erhöht. Ein teil- weiser Klagerückzug könnte immerhin noch dann vorliegen, wenn die Klägerin trotz Erhöhung ihres Rechtsbegehrens eindeutig und unmissverständlich auf die Gel- tendmachung von Rechten und Ansprüchen aus einem bisher angerufenen Le- benssachverhalt verzichtet hätte. Der Beklagte verweist hierfür auf eine bestimmte Stelle der Plädoyernotizen der Klägerin (Rz 17) und eine protokollierte Ergänzung (Prot. Vi. S. 30, Ergänzung 1 S. 2). Die Klägerin brachte an den zitierten Stellen zum Ausdruck, dass sie im Rechtsbegehren keinen Posten "Vermögensverzehr" mehr geltend mache, sondern nunmehr – entsprechend der Berechnung des Be-
- 20 - klagten – die Aufteilung des Vorschlages beantrage. Daraus geht hervor, dass die Klägerin die Formulierung ihres Rechtsbegehrens der Rechtsnatur der Vorschlags- teilung anpasste (vgl. vorstehende E. II.2.6). Den entsprechenden Passagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Klägerin auch inhaltlich auf die Geltendma- chung des Bargeldbezugs vom 17. Februar 2021 zur Begründung ihrer Beteili- gungsforderung verzichtet. Die Klägerin bestritt jedenfalls im gleichen Parteivor- trag, dass der Vermögensabfluss von CHF 20'000.– zur Rückzahlung des Darle- hens von J._____ gedient habe (act. 6/146 S. 16). Weitere Aktenstellen, aus denen ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung dieses Lebenssachverhaltes ab- zuleiten wäre, nennt der Beklagte in seiner Berufung nicht. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Beurteilung sein Bewenden.
8. Zusammenfassend erweisen sich die prozessualen Rügen des Beklagten al- lesamt als unbegründet. III.
Dispositiv
- Die Ehe der Parteien wird geschieden.
- Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
- Die Pensionskasse C._____ wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Be- klagten (SV-Nr. 1) den Betrag von CHF 18'763.75 zzgl. Zins ab 6. April 2021 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Vorsorgeeinrichtung D._____ (Vertrag-Nr. 2/29802; Versicherten-Nr. 2) zu überweisen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 50'011.55 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Ta- gen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 11'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 1'627.50 Dolmetscherkosten Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Kläge- rin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 7./8. [Mitteilungen und Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2): "1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
- November 2024 (Geschäfts-Nr. FE210217) sei aufzuheben und mit folgender Fassung zu ersetzen: - 4 - "Es wird festgestellt, dass der Klägerin kein güterrechtlicher An- spruch zusteht und die Parteien güterrechtlich vollständig ausein- andergesetzt sind." Eventualiter seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten neu zu ver- teilen und im Verhältnis des Unterliegens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen sowie die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
- Die Kosten des vorinstanzlichen sowie diejenigen des Berufungs- verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Par- teientschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen." Erwägungen: I.
- Die Parteien heirateten am tt. September 2014 im Kosovo (act. 5 S. 1 und E. III./1.; beim Datum in E. III./5. handelt es sich um einen Tippfehler). Die Ehe blieb kinderlos (act. 5 E. 3.1.). Seit dem 1. August 2020 lebten die Parteien getrennt (act. 5 E. II). Die Scheidungsklage wurde mit am 6. April 2021 zur Post gegebenen Eingabe rechtshängig gemacht (act. 6/1). Hinsichtlich des Prozessverlaufs vor Vorinstanz ist an dieser Stelle auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verwei- sen, wobei teilweise in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf einzugehen ist. Am 20. November 2024 fällte die Vorinstanz das Urteil (act. 6/178 = act. 4/2 =act. 5 [Aktenexemplar]).
- Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beklagten am 28. November 2024 zugestellt (act. 6/180). Die von ihm mit Eingabe vom 10. Januar 2025 erhobene Berufung (act. 2) ist rechtzeitig und wurde formgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid. Der einverlangte Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7 ff.). Auf die Berufung ist – unter Vor- behalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
- Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und - 5 - Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides aufgrund konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen be- stimmt und vollständig aufzustellen. Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und E. 2.2.4 S. 414 und S. 417 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Tatsa- chen bzw. Bestreitungen und Beweismittel vorgebracht hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vor- instanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
- April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
- Nachdem sich die Berufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als un- begründet erweist, ist ohne Einholung einer Berufungsantwort zu entscheiden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen und Rügen des Beklagten und Beru- fungsklägers (nachfolgend der Einfachheit halber: der Beklagte) ist – soweit für die - 6 - Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen. II. 1.1. Der Beklagte beanstandet zunächst, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift bloss die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangt und ihr Rechtsbegehren betreffend Güterrecht nicht beziffert habe. Nur sofern es der kla- genden Partei zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar sei, ihre For- derung zu beziffern, könne sie gestützt auf Art. 85 Abs.1 ZPO eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Art. 85 Abs. 2 ZPO verlange jedoch die Angabe eines Mindeststreitwerts als vorläufigen Streitwert. Die klagende Partei habe zudem in der Klageschrift substantiiert darzulegen, weshalb sie ihre Klage nicht beziffern könne. Es genüge nicht, dass sie einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung verzichte. Weiter sei sie gehalten, die Be- weise, mit denen die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit beseitigt werden sollen, anzubieten. Diesen Anforderungen sei die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht nach- gekommen. Sie habe weder genügend aufgezeigt, weshalb eine Bezifferung im Zeitpunkt der Einreichung der Klagebegründung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, noch erklärt, inwiefern erst die Kenntnis der zur Edition bean- tragten Unterlagen die Bezifferung der Klage ermöglichen soll. Zudem habe sie die Angabe eines Mindeststreitwerts unterlassen. Die Klägerin habe bei der Klagebe- gründung die Kontostände seiner drei Bankkonten aus dem Jahr 2020 aufgeführt und auch die Kontostände von zwei der drei Bankkonten per 31. März 2021 ge- kannt. Schliesslich hätten ihr die Jahresabschlüsse 2020 von sämtlichen GmbHs, an denen er beteiligt gewesen sei, vorgelegen. Auch die gemeinsamen Steuerer- klärungen der Jahre 2014 bis 2019 hätte sie ohne Weiteres erhältlich machen kön- nen. Mit diesen Unterlagen wäre – so der Beklagte weiter – der anwaltlich vertrete- nen Klägerin eine Bezifferung der güterrechtlichen Forderungen bzw. die Angabe eines Mindeststreitwerts möglich gewesen. Bei der fehlenden Bezifferung handle es sich weder um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO noch um ein offensichtlich unvollständiges Vorbringen im Sinne von Art. 56 ZPO. Die fehlende Bezifferung hätte zum Rechtsverlust der Klägerin führen müssen. In- - 7 - dem die Vorinstanz das unbezifferte Rechtsbegehren zugelassen habe, habe sie die Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 ZPO verletzt. Ausserdem habe sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit den Voraussetzungen von Art. 85 ZPO nicht auseinanderge- setzt, obwohl er mehrfach, u.a. in seinen Eingaben vom 10. Juni 2022 sowie vom
- März 2023 darauf hingewiesen habe. Damit habe die Vorinstanz in einem für den Entscheid zentralen Punkt ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. act. 2 Rz 9-39). 1.2. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Endentscheid nicht mehr mit den Voraussetzungen von Art. 85 ZPO auseinandersetzte. Indem sie die Klägerin mit Verfügungen vom 10. März 2022 (act. 6/54 S. 4) und nach Abnahme weiterer Beweise mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (act. 6/94 S. 5) nachträglich auf- forderte, ihre güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern, und die Rechtsbegehren im Endentscheid behandelte, brachte sie zumindest implizit zum Ausdruck, dass sie die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO als erfüllt ansah. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat die Tragweite dieser impliziten Entscheidung der Vorinstanz jedenfalls verstanden und war in der Lage sie in der Berufung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (zu den Begrün- dungsanforderungen vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; BGE 143 III 65 E. 5.2). Selbst wenn man in den fehlenden Ausführungen zu den Voraussetzungen von Art. 85 ZPO aber eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht und des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör erblicken würde, könnte die Verletzung mit den nachfolgenden Ausführungen im Berufungsverfahren geheilt werden, zumal die Berufungsinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprü- fen kann (vgl. vorstehende E. I.3). Zudem würde eine Rückweisung einen formalis- tischen Leerlauf darstellen und zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb der Beklagte denn auch keinen (Eventual-)Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stellt (zu den Voraussetzungen für eine Heilung vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 1.3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte For- derungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Fehlen einer Partei Informationen, - 8 - welche zur Bezifferung ihres güterrechtlichen Anspruchs erforderlich sind, kann sie gestützt auf diese Bestimmung zu Beginn des Verfahrens ein unbeziffertes Rechts- begehren stellen, welches nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Aus- kunftserteilung zu beziffern ist (STALDER, Rechtsbegehren im familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014, S. 59; BOPP, in Sutter-Somm et al., 4. A. 2025, ZPO- Komm., Art. 85 N 4; BÄHLER, DIKE Komm-ZPO, 3. A. 2025, Art. 290 N 12; KAUF- MANN, Rechtsbegehren zur Regelung der Scheidungsfolgen, FamPra.ch 2011 S. 908 ff.; AEBI-MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 S. 293; BK ZPO-SPYCHER, Art. 290 N 10; zum Ganzen: Beschluss OGer Zürich vom 22. Dezember 2017, LC170038-O). Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht, hat sie bereits in der Klageschrift auf- zuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass dabei nach der Rechtsprechung ein blosser Hin- weis auf fehlende Informationen nicht genügt. Vielmehr muss die klagende Partei bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 151 III 425 E. 3.5; BGE 148 III 322 E. 3.4; BGE 140 III 409 E. 4.3.2). 1.4. Die Klägerin führte in ihrer schriftlichen Klagebegründung vom 3. September 2021 aus, dass ihr Informationen zu den Gesellschaften bzw. Restaurants und zum Einkommen des Beklagten fehlten (act. 6/29 Rz 24 und 34). Entgegen der Auffas- sung des Beklagten beschränkte sie sich jedoch nicht auf diesen Hinweis. Sie er- läuterte vielmehr auch, dass die Kontoguthaben und die Restaurants bzw. Gesell- schaften ihrer Ansicht nach in die Errungenschaft des Beklagten fielen und erst nach Einholung weiterer Beweismittel bewertet werden könnten (act. 6/29 Rz 34). Sie bezeichnete auch die Beweismittel, die sie für die Bezifferung ihres güterrecht- lichen Anspruchs benötige. So verlangte sie u.a. die Edition der Steuerrechnungen bzw. Erklärungen ab 2009 sowohl des Beklagten persönlich als auch seiner Ge- sellschaften, die Lohnausweise des Beklagten 2018, 2019 und 2020, seine Lohn- abrechnungen der letzten sechs Monate, die Arbeitsverträge des Beklagten, die Jahresrechnungen 2009 bis 2020 der Gesellschaften des Beklagten, Auszüge aller Bankkonten des Beklagten und seiner Gesellschaften sowie eine Aufstellung aller A-fonds-perdu-Beiträge, zinslosen Kredite, Härtefall- und Kurzarbeitsentschädi- - 9 - gungen aufgrund der Covid-19 Pandemie (act. 6/29 Rz 24 f. und 34-36). Auch wenn der Beklagte gewisse dieser Unterlagen (Lohnausweise 2020 und 2019, Jahres- rechnungen der Gesellschaften 2020, Saldoübersichten von zwei der drei Privat- konten per 31. März 2021, gemeinsame Steuererklärung 2019) bereits zuvor im Hinblick auf die Einigungsverhandlung eingereicht hatte (vgl. act. 6/23/1-16), war es der Klägerin nicht zuzumuten, ihre güterrechtlichen Ansprüche bereits in der Klageschrift allein gestützt auf eine vom Beklagten getroffene selektive Auswahl von Unterlagen zu seinen komplexen und schwer zu durchschauenden Vermö- gensverhältnissen (Mitinhaber von drei [teilweise kurz vor der Trennung neu ge- gründeten] GmbHs, welche mehrere Restaurants betreiben) zu beziffern (vgl. act. 6/23/1-16). Wie der Beklagte in seiner Berufung an anderer Stelle selbst ins Feld führt, ist eine Erhöhung bzw. Änderung des Rechtsbegehrens nach der Bezif- ferung nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig (vgl. Art. 227 und Art. 230 ZPO; vgl. act. 2 Rz 40 ff.). Eine Verletzung von Art. 84 f. ZPO liegt insofern nicht vor. 1.5. Richtig ist sodann, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift auch keinen Min- deststreitwert ihres güterrechtlichen Anspruchs angab (vgl. act. 6/29 S. 2 und Rz 24). Die Angabe eines Mindestwerts im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO dient dazu, die sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart zu bestimmen (BK ZPO-MARKUS, Art. 85 N 20). Diese hängen indessen bei der Scheidungsklage nicht vom Streitwert ab; insofern ist dessen vorläufige Bezifferung entbehrlich (STALDER, Rechtsbegehren im familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014, S. 56; BSK ZPO-DORSCHNER, 4. A. 2024, Art. 85 N 9, mit Hinweis auf OGer SH, 13.2.2015, CAN 2015, 225 ff., E. 4d; zum Ganzen Beschluss OGer ZH vom 22. Dezember 2017, LC170038-O). Die fehlende Angabe eines Mindeststreitwerts führt deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die Klägerin allfällige gü- terrechtliche Ansprüche verloren hätte bzw. solche verwirkt wären. 2.1. Der Beklagte macht weiter geltend, selbst wenn man eine unbezifferte Forde- rungsklage als zulässig ansähe, hätte die Klägerin ihre Klage spätestens mit der Replik beziffern müssen. Er habe mit der Klageantwort, weitere von der Klägerin verlangte Unterlagen eingereicht. Zudem habe die Vorinstanz die Klägerin bei der - 10 - Fristansetzung zur Erstattung der Replik mit Verfügung vom 10. März 2022 aufge- fordert, die Unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche abschliessend zu beziffern sowie ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (unter Vorbehalt von Art. 229 ZPO) abschliessend zu nennen (act. 2 Rz 13, act. 2 Rz 25 ff.). 2.2. Die Vorinstanz erwog dazu zusammengefasst, der Beklagte sei der gerichtli- chen Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen vom 3. Dezember 2021 (act. 6/36; Dispositiv-Ziffer 1) nicht vollständig nachgekommen. Die Klägerin habe in ihrer Replik vom 4. April 2022, soweit damals zumutbar, ausgeführt, dass aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen (allein) der E._____ GmbH keine Begründung und Bezifferung der Klage möglich gewesen sei, zumal sich aus der Geschäftstä- tigkeit des Beklagten und dessen Geschäftspartnern verschiedentlich Unklarheiten ergeben hätten, so mit Bezug auf das Restaurant F._____ (F._____ GmbH; Ab- spaltung per 1. Januar 2019) sowie den G._____ (G._____ GmbH; Abspaltung per
- Januar 2020) als auch mit Bezug auf die beteiligten Geschäftspartner (H._____; I._____). Diese Unklarheiten habe die Klägerin nicht zu vertreten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass neben den Unterlagen zu den Gesellschaften beim Ab- schluss des regulären Schriftenwechsels seitens des Beklagten zahlreiche weitere Unterlagen gefehlt hätten (bspw. Steuererklärungen des Beklagten für 2020-2021; Steuererklärungen der Parteien für 2014–2019; Lohnausweise; Kontoauszüge der Privatkonten des Beklagten [PostFinance; ZKB; UBS]). Unter diesen Umständen erweise sich der Vorwurf einer verspäteten Begründung und Bezifferung der Klage als unbegründet bzw. mit Bezug auf einzelne Detailaspekte (auch) als rechtsmiss- bräuchlich (act. 5 S. 20 f.). 2.3. Dagegen wendet der Beklagte ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie ausführe, der Klägerin hätten neben den Unterlagen zu den Gesellschaften beim Abschluss des regulären Schriftenwechsels "zahlrei- che weitere Unterlagen" gefehlt. Es hätten sämtliche Wertschriftenverzeichnisse der Jahre 2013 bis 2020 vor der Replik vorgelegen. Die Steuererklärung 2021 sei vor dem Hintergrund des Stichtages vom 6. April 2021 nicht relevant. Es sei seitens der Klägerin nicht ausgeführt worden, worauf sie – neben den Wertschriftenver- zeichnissen – aus den Steuererklärungen noch hätte angewiesen sein sollen. - 11 - Wenn die Vorinstanz ausführe, es hätten zahlreiche weitere Unterlagen gefehlt, so sei dies aktenwidrig und eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz sei somit gestützt auf eine aktenwidrige Tatsache zum Schluss gekommen, die inexis- tente Bezifferung durch die Klägerin sei rechtlich haltbar. Vielmehr hätten entgegen der aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz die für eine Bezifferung notwendigen Akten vorgelegen. Die Vorinstanz hätte somit zum Schluss kommen müssen, man- gels Bezifferung sei die güterrechtliche Forderung der Klägerin abzuweisen (act. 2 Rz 35 ff.). Weiter zählt der Beklage auf, über welche Unterlagen die Klägerin im Zeitpunkt der Replik verfügt habe bzw. dass sie die gemeinsamen Steuererklärun- gen der Jahre 2014 bis 2019 selbst hätte erhältlich machen können (act. 2 Rz 15, act. 2 Rz 23 f., act. 2 Ziff. 36) und macht geltend, die Klägerin habe in der Replik ungenügend substantiiert darauf hingewiesen, dass ihr noch Kontoauszüge fehlen würden, um die Situation während der Ehe überprüfen zu können (act. 2 Rz 28) bzw. dass die Editionsbegehren der Klägerin nicht genügend substantiiert gewesen seien (act. 2 Rz 30). 2.4. Nach aArt. 85 Abs. 2 ZPO – die aktuelle Fassung ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl. Art. 404 und Art. 407f ZPO) – ist die Forderung zu be- ziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. In der Lite- ratur wurde kontrovers diskutiert, was darunter zu verstehen ist. Die Meinungen reichten von, die Bezifferung müsse effektiv "sobald als möglich" gegebenenfalls noch vor Abschluss des Beweisverfahrens vorgenommen werden, bis hin zu, es genüge eine Bezifferung vor der Entscheidberatung. Ein grosser Teil der Lehre schlug vor, das Gericht solle dem Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens eine Frist zur Bezifferung ansetzen. Das Bundesgericht hielt seinerseits mehrfach fest, dass die Forderung "sobald möglich" zu beziffern sei. Im Urteil BGer 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023 führte es nach einer Auseinandersetzung mit dieser Streitfrage aus, dass es jedenfalls ausreiche, wenn der Kläger sein Begeh- ren im ersten Schlussvortrag beziffere; er müsse dies nicht unmittelbar – etwa in- nert einer Frist von 30 Tagen – nach Abschluss oder gar während der Beweisab- nahme tun (E. 4.2.2 und 4.3; vgl. zum Ganzen die Hinweise in BGer 4A_145/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.3). - 12 - 2.5. Die Vorinstanz ging bei der Fristansetzung zur Erstattung der Replik mit Ver- fügung vom 10. März 2022 davon aus, dass der Beklagte die von der Klägerin be- nötigten Unterlagen ediert hatte, und forderte sie auf, etwaige Unterhalts- und gü- terrechtliche Ansprüche abschliessend zu beziffern (act. 6/54). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aber zu Recht ausführte, wies die Klägerin in ihrer Replik darauf hin, dass der Beklagte trotz der vorinstanzlichen Aufforderung in der Verfügung vom 3. Dezember 2021 (act. 6/36) nicht sämtliche von ihr verlangten Unterlagen eingereicht hatte. Entgegen dem Dafürhalten des Beklagten erklärte sie dabei hinreichend, weshalb sie für die Bezifferung ihres güterrechtlichen Anspruchs beispielsweise auch auf die definitiven Steuerrechnungen der E._____ GmbH und die fehlenden Auszüge der Bankkonten des Beklagten angewiesen sei. Sie zeigte zudem auf, dass sich aus den neu vorliegenden Unterlagen weitere Unklarheiten hinsichtlich des Restaurants "F._____" (F._____ GmbH; Abspaltung per 1. Januar 2019), des Take Aways "G._____" (G._____ GmbH; Abspaltung per 1. Januar 2020) sowie mit Bezug auf die beteiligten Geschäftspartner (H._____; I._____) er- geben hätten (act. 6/56), welche sie mit bestimmten, zusätzlich zu edierenden Un- terlagen überprüfen wolle. Es trifft auch nicht zu, dass die Jahresrechnungen der GmbHs für das Jahr 2021 von vornherein irrelevant waren. Der 6. April 2021, d.h. der Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens, bildet bloss den Stichtag für den Bestand der Errungenschaft (Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist hin- gegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die zuvor wiedergegebene bundesge- richtliche Rechtsprechung war die Klägerin nicht gehalten, ihren güterrechtlichen Anspruch in der Replik und damit während des noch laufenden Behauptungsver- fahrens zu beziffern. Eine Bezifferung durfte von der Klägerin aufgrund der kom- plexen und unübersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten erst ver- langt werden, nachdem der Beklagte nach Abschluss des ordentlichen doppelten Schriftenwechsels mit Eingabe vom 1. März 2023 sämtliche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 (act. 6/78) eingeforderten Unterlagen einge- reicht hatte (act. 6/88). Zu Recht forderte die Vorinstanz die Klägerin alsdann mit Verfügung vom 5. Juli 2023 auf, ihr güterrechtliches Begehren zu beziffern - 13 - (act. 6/94 S. 5). Daraufhin bezifferte die Klägerin ihr güterrechtliches Rechtsbegeh- ren innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (act. 6/112; vgl. auch act. 6/105+109). 2.6. Wenn der Beklagte weiter beanstandet, die Klägerin hätte in der Replik zu- mindest ihre güterrechtlichen Begehren betreffend die Einlage in die Säule 3a und die Hinzurechnung von etwaigen Vermögensentäusserungen beziffern müssen (act. 2 Rz 67 ff., 72 ff. und 82 ff.), ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst im erst- instanzlichen Verfahren richtig daran erinnerte (vgl. act. 6/122 Rz 27), dass den Ehegatten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht die Hälfte einzelner Vermögenswerte der Errungenschaft des anderen Ehegattens, sondern die Hälfte des Vorschlags des anderen Ehegatten zusteht (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Unter Vor- schlag versteht das Gesetz den Gesamtwert der Errungenschaft, d.h. nach der Hin- zurechnung von Vermögensentäusserungen und der Bereinigung von Ersatzforde- rungen und Schulden sowie allfälliger Mehr- und Minderwertanteile (Art. 210 ZGB; vgl. zur Berechnung des Vorschlags Art. 206 und 208 f. ZGB). Es kommt hinzu, dass die gegenseitigen Vorschlagsbeteiligungen der Ehegatten gemäss Art. 215 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen miteinander verrechnet werden, sodass letztlich – sofern sich die Vorschlagsbeteiligungen nicht decken – nur eine Beteiligungsfor- derung bestehend aus der Hälfte der Differenz zwischen der grösseren und der kleineren Vorschlagsbeteiligung resultiert (KUKO ZGB-JAKOB, 3. A. 2026, Art. 215 N 1, 4 und 5 f.; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 7. A. 2022, Art. 215 N 10 f.). Um eine Bezifferung der geltend gemachten Beteiligungsforderung vornehmen zu können, muss die anspruchserhebende Partei also in der Lage sein, sowohl ihren eigenen als auch den Gesamtvorschlag der Gegenpartei abschätzen zu können. Es genügt nicht, wenn sie den Wert einzelner Vermögenswerte kennt oder in Er- fahrung bringen könnte. 2.7. Die Kritik des Beklagten an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Hinblick auf die Bezifferung des güterrechtlichen Anspruches und die Rügen be- treffend Verletzung von Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 ZPO sowie von Art. 52 ZPO und Art. 2 Abs. 2 ZPO (act. 2 Rz 38) erweisen sich folglich als unzutreffend. - 14 - 3.1. Der Beklagte macht weiter geltend, eine Klageänderung nach Abschluss des Schriftenwechsels sei nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs.1 ZPO gegeben seien und die Klageänderung auf zulässigen neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe (Art. 230 ZPO). Sämtliche Parteivorbringen müssten ausserdem innerhalb eines bestimmten Verfahrensabschnittes erfolgen und könn- ten im späteren Verlauf nicht mehr vorgebracht werden. Im ordentlichen Verfahren habe jede Partei grundsätzlich zweimal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Habe ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden, könnten die Parteien Noven nur noch unter den Voraussetzungen von aArt. 229 ZPO geltend machen. Die Klägerin habe ihre güterrechtlichen Rechtsbegehren erst nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels in der Eingabe vom 9. Oktober 2023 beziffert. Sie habe sich dabei auf Tatsachen abgestützt, die ihr bereits vor Abschluss des doppelten Schriftenwechsels bekannt gewesen seien. So habe sie sich bezüglich der Mehrwertanteile der GmbHs auf das gemäss den Jahresab- schlüssen 2020 jeweils vorhandene Eigenkapital berufen. Die Jahresabschlüsse seien ihr bereits seit dem 7. Juli 2021 vorgelegen. Auch habe er (der Beklagte) bereits in der Klageantwort ausgeführt, dass er während der Ehedauer jährlich in die Säule 3a einbezahlt habe. Es handle sich also auch hierbei um eine Tatsache, welche der Klägerin bereits vor der Replik bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt sein müssen. Auch für die Berechnung und Begründung der Hinzurechnungen zur Errungenschaft habe sie sich ausschliesslich auf Unterlagen abgestützt, welche er bis und mit seiner Klageantwort eingereicht habe und der Klägerin damit bereits vor der Replik bekannt gewesen seien. Somit beruhe die Klageänderung nicht auf zu- lässigen neuen Tatsachen oder Beweismitteln und verstosse daher gegen Art. 230 ZPO. Ebenso seien die Vorbringen zu den Mehrwertanteilen, zur Säule 3a und zur Hinzurechnung etwaiger Vermögensveräusserungen in Verletzung der Noven- schranke erfolgt. Über Behauptungen, welche zu spät erfolgt seien, seien keine Beweise abzunehmen. Indem die Vorinstanz ein Beweisverfahren über die Ver- wendung des Bargeldbezugs des Beklagten in Höhe von CHF 20'000.– vom
- Februar 2021 durchgeführt habe, habe sie Art. 229 und Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO verletzt (act. 2 Rz. 42 ff., 67 ff., 72 ff.). - 15 - 3.2. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der nachträgli- chen Bezifferung i.S.v. aArt. 85 Abs. 2 ZPO nur um eine Präzisierung des Rechts- begehrens und nicht um eine Klageänderung, da erst mit der abschliessenden Be- zifferung der genaue Umfang des Streitgegenstandes feststeht (BSK ZPO-DORSCH- NER, 7. A. 2022, Art. 85 N 11; vgl. BGE 148 III 322 E. 2.1; BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Die nachträgliche Bezifferung fällt deshalb nicht unter Art. 227 und Art. 230 ZPO. Damit ist der Argumentation des Beklagten, wonach die bezifferten Begehren nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismittel beruhten, der Boden entzogen. 3.3. Nicht zu folgen ist dem Beklagten, wenn er behauptet, die Klägerin habe die Tatsachen zum Mehrwertanteil seiner Errungenschaft an den GmbHs zu spät be- hauptet. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin hierfür auch auf das Eigenkapital der Gesellschaften gemäss den bereits seit 7. Juli 2021 im Recht befindlichen Jahres- abschlüssen 2020 abstellte (vgl. act. 6/112 Rz 10 ff.). Die Klägerin setzte sich je- doch bereits in ihrer Replik und damit vor Eintritt des Aktenschlusses vertieft mit den Jahresabschlüssen auseinander und stellte dabei die erforderlichen Tatsa- chenbehauptungen auf (vgl. act. 6/56 Rz 32.1-20). Der Wert der Stammanteile wur- den zudem auch vom Beklagten in seiner Klageantwort behauptet (vgl. act. 6/34 Rz 76). Unter dem Blickwinkel der Eventualmaxime spielt es keine Rolle, welche Partei eine bestimmte Tatsache in den Prozess einführt; sobald sie von einer Partei rechtzeitig und substantiiert behauptet wurde, darf sie vom Gericht berücksichtigt werden (vgl. BGer 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.2). Entsprechend schadet es denn auch nicht, dass sich die Klägerin vor Abschluss des Schriften- wechsels nicht zu den Einlagen des Beklagten in die Säule 3a äusserte. Wie der Beklagte selbst ausführt, hatte er die Einzahlungen sowie deren Höhe in seiner Klageantwort vom 19. November 2021 selber behauptet (act. 6/34 Rz 80). Die Klä- gerin hat in der Eingabe vom 9. Oktober 2023 mithin keine neuen Tatsachen zu den Mehrwertanteilen und den Einlagen in die Säule 3a vorgebracht, die den Ein- schränkungen gemäss aArt. 229 ZPO unterworfen wären. Ob die Behauptungen der Klägerin zum Vermögensabfluss des Beklagten im Jahr 2020 Noven darstell- ten, kann offenbleiben, da die Vorinstanz daraus keine für den Beklagten nachtei- ligen Schlüsse zog. Sie erblickte im Vermögensabfluss trennungsbedingte Mehr- kosten und verzichtete auf eine Hinzurechnung zur Errungenschaft des Beklagten - 16 - (act. 5 E. 4.6-7). Was schliesslich den Bargeldbezug in Höhe von CHF 20'000.– vom 17. Februar 2021 betrifft, ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass die Klä- gerin den Bargeldbezug nicht vor Abschluss des Schriftenwechsels behaupten konnte. Die Klägerin beantragte in der Klage sowie in der Replik die Edition der Kontoauszüge sämtlicher auf den Beklagten lautenden Bankkonten vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021 mit dem Argument, aus den im Recht befindlichen Saldoübersichten und Wertschriftenverzeichnissen seien Barabhebungen und Überweisungen an Dritte nicht ersichtlich (act. 29 Rz 35; act. 6/56 Rz 36). Der Be- klagte sträubte sich gegen eine Edition der Bankkontoauszüge (vgl. act. 6/36 S. 2 f.; act. 6/50; act. 6/62 Rz 17-23) und reichte diese erstmals nach erneuter gerichtli- cher Aufforderung (act. 6/78) mit Eingabe vom 1. März 2023 ein (act. 6/88/38-40). In den eingereichten Bankkontoauszügen entdeckte die Klägerin den Bargeldbe- zug von CHF 20'000.– vom 17. Februar 2021 und stellte innert der ihr zur Stellung- nahme angesetzten Frist mit Eingabe vom 8. Oktober 2023 die entsprechenden Behauptungen auf (act. 6/112 Rz. 15 mit Hinweis auf act. 6/88/38). Folglich sind diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO ohne Weiteres erfüllt. Dem- zufolge geht auch dieser Einwand des Beklagten fehl. 4.1. Der Beklagte beanstandet sodann, dass die Vorinstanz sogar den erst mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erhöhten Betrag betreffend Mehrwertanteile der GmbHs von CHF 25'935.91 zugesprochen habe. Auch diese Klageänderung habe sich nicht auf neue Tatsachen gestützt und erfülle die Voraussetzungen von Art. 230 ZPO nicht (act. 2 Rz 58). 4.2. Die Klägerin verlangte bei der erstmaligen Bezifferung ihrer güterrechtlichen Forderung die Zusprechung von vier Geldbeträgen im Gesamtbetrag von CHF 111'524.84 als Anteile an verschiedenen Vermögenswerten (act. 6/112 S. 2). So beantragte sie beispielsweise als Anteil am Eigenkapital an den drei GmbHs CHF 24'426.84. Diesen Betrag erhöhte sie später mit Eingabe vom 7. Februar 2024 auf CHF 25'935.91 (act. 6/127 S. 2). Wie bereits ausgeführt, haben die Ehegatten bei der Errungenschaftsbeteiligung Anspruch auf einen Anteil am Gesamtwert der Errungenschaft des anderen Ehegatten und nicht an einzelnen in die Errungen- schaft fallenden Vermögenswerten. Zudem werden die Forderungen der Ehegatten - 17 - von Gesetzes wegen verrechnet, sodass letztlich eine Beteiligungsforderung resul- tiert und zu verlangen ist (vgl. vorstehende E. II.2.6). Die Formulierung des Rechts- begehrens basierte daher letztlich auf einer rechtlichen Fehlüberlegung. 4.3. Im Prozess abgegebene Erklärungen der Parteien sind gleich den privatrecht- lichen Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden. Klagebegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen. Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen For- mulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Um- stände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt (BGer 5A_773/2018 vom 30. April 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich aus dem güterrechtlichen Rechtsbegehren vom
- Oktober 2023 unter Berücksichtigung der Rechtsnatur (vgl. vorstehende E. II.2.6) und Begründung ohne Weiteres, dass die Klägerin eine Beteiligungsfor- derung von insgesamt CHF 111'524.84 verlangte. Der Beklagte war sich aufgrund des Rechtsbegehrens im Klaren darüber, über welchen Betrag er gerichtlich be- langt wird, und konnte daraus sogar Teile des Lebenssachverhalts herauslesen, auf welche sich die Forderung stützte. Es wäre überspitzt formalistisch, die Klägerin auf der unnötigen und unglücklichen Unterteilung des Rechtsbegehrens zu behaf- ten, wenn doch offenkundig ist, wieviel sie als Vorschlagsbeteiligung verlangt. Ent- sprechend ist das güterrechtliche Rechtsbegehren allein am Gesamtbetrag zu messen. Danach ist zu bestimmen, ob und inwiefern die Klägerin im späteren Ver- lauf des Verfahrens, insbesondere in der Eingabe vom 7. Februar 2024, eine Kla- geänderung vornahm. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 beantragte die Klägerin aus Güterrecht eine Geldleistung von insgesamt CHF 75'707.36 (act. 6/127 S. 2). Damit nahm sie keine Erhöhung, sondern eine Reduktion ihres Rechtsbegehrens vor. Eine solche ist gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulässig. 5.1. Der Beklagte wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung des Dispositions- grundsatzes vor. Die Vorinstanz habe für den Zeitraum Januar bis März 2021 eine Hinzurechnung in der Höhe von CHF 20'000.– zugesprochen, obwohl sie selber - 18 - festgestellt habe, die Klägerin habe für diesen Zeitraum nur eine Hinzurechnung von CHF 17'350.43 gefordert (act. 2 Rz 80 f.). 5.2. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz hat der Klägerin keine Hinzurechnungen, sondern eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 50'011.55 zugesprochen. Im Übrigen hat die Klägerin sehr wohl die Hin- zurechnung des gesamten Bargeldbezugs vom 17. Februar 2021 zur Errungen- schaft des Beklagten verlangt, jedoch bloss die Hälfte davon für sich beansprucht (act. 6/112 Rz 15; act. 6/127 Rz 48). 6.1. Ferner beanstandet der Beklagte, die Vorinstanz habe im angefochtenen Ur- teil aktenwidrig nicht aufgeführt, dass die Klägerin ihr güterrechtliches Rechtsbe- gehren in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2024 auf CHF 75'707.36 reduziert und an- lässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2024 wiederum auf mindestens CHF 101'667.17 erhöht habe (act. 2 Rz 85-90). 6.2. Es ist richtig, dass die Vorinstanz die von der Klägerin mit Eingabe vom 7. Fe- bruar 2024 gestellten Rechtsbegehren im angefochtenen Entscheid nicht aufführte. Der Beklagte erläutert jedoch nicht, was er daraus zu seinen Gunsten abzuleiten gedenkt, womit diese Rüge ins Leere läuft. Ohnehin sprach die Vorinstanz der Klä- gerin mit einer Ausgleichszahlung von CHF 50'011.55 bzw. – vor Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlung – CHF 60'011.55 (vgl. nachstehende E. IV.3) weniger als CHF 75'707.36 zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Betrag in der Eingabe vom 7. Februar 2024 auf neuen Tatsachen und Beweismitteln be- ruhte (vgl. act. 6/146 Rz 42 ff.). 7.1. Der Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin habe anlässlich der Haupt- verhandlung auf die Forderung von CHF 16'667.– als Hälfte des Vermögensabflus- ses verzichtet (act. 2 Rz 91). Er beruft sich darauf, dass die Klägerin ausgeführt habe, nunmehr werde kein Posten "Vermögensverzehr" mehr geltend gemacht, sondern die Aufteilung des Vorschlages. Darin will der Beklagte einen teilweisen Klagerückzug erblicken (act. 2 Rz 92). - 19 - 7.2. Die Vorinstanz erwog dazu, ein teilweiser Klagerückzug könne schon allein deshalb nicht vorliegen, weil es für eine prozesserledigende Erklärung der Klarheit bedürfe und die Klägerin, soweit darüber Unklarheit bestünde, von Amtes wegen zur Klarstellung aufzufordern gewesen wäre. Die Klägerin habe anlässlich der Hauptverhandlung (einzig) ausführen lassen, sie habe die Rechtsbegehren ange- passt mit der Vorschlagszuteilung und nicht mit dem ursprünglichen Begehren, um hier der Rechtsvertreterin des Beklagten entgegenzukommen. Sie habe zudem klargestellt, dass kein Verzicht vorliege bzw. ihrerseits nur die Vorschlagsberech- nung des Beklagten übernommen worden sei, damit eine gemeinsame Basis be- stünde. Das modifizierte Rechtsbegehren der Klägerin habe auf Zahlungen aus Gü- terrecht von mindestens total CHF 101'667.17 gelautet. Es bleibe schleierhaft, wie der Beklagte daraus einen Klagerückzug ableiten wolle (act. 5 S. 19). 7.3. Dem hält der Beklagte entgegen, damit wende die Vorinstanz Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 65 ZPO falsch an. Die Klägerin habe ihre Rechtsbegehren an der Haupt- verhandlung ausdrücklich geändert. Den Vermögensabfluss / Vermögensverzehr habe sie ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht. Die von der Vorinstanz zitierten Ausführungen der Klägerin seien erst als Stellungnahme zu seinen Ausführungen im Schlussvortrag erfolgt und damit nicht mehr zu hören. Auch bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Raum für eine gerichtliche Aufforderung zur Verbesserung bzw. Klarstellung (act. 2 Rz 100). 7.4. Die Klägerin verlangte anlässlich der Hauptverhandlung aus Güterrecht eine Geldleistung von mindestens CHF 101'667.17. Insofern hat sie ihr Begehren nicht reduziert, sondern im Vergleich zur Eingabe vom 7. Februar 2024 erhöht. Ein teil- weiser Klagerückzug könnte immerhin noch dann vorliegen, wenn die Klägerin trotz Erhöhung ihres Rechtsbegehrens eindeutig und unmissverständlich auf die Gel- tendmachung von Rechten und Ansprüchen aus einem bisher angerufenen Le- benssachverhalt verzichtet hätte. Der Beklagte verweist hierfür auf eine bestimmte Stelle der Plädoyernotizen der Klägerin (Rz 17) und eine protokollierte Ergänzung (Prot. Vi. S. 30, Ergänzung 1 S. 2). Die Klägerin brachte an den zitierten Stellen zum Ausdruck, dass sie im Rechtsbegehren keinen Posten "Vermögensverzehr" mehr geltend mache, sondern nunmehr – entsprechend der Berechnung des Be- - 20 - klagten – die Aufteilung des Vorschlages beantrage. Daraus geht hervor, dass die Klägerin die Formulierung ihres Rechtsbegehrens der Rechtsnatur der Vorschlags- teilung anpasste (vgl. vorstehende E. II.2.6). Den entsprechenden Passagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Klägerin auch inhaltlich auf die Geltendma- chung des Bargeldbezugs vom 17. Februar 2021 zur Begründung ihrer Beteili- gungsforderung verzichtet. Die Klägerin bestritt jedenfalls im gleichen Parteivor- trag, dass der Vermögensabfluss von CHF 20'000.– zur Rückzahlung des Darle- hens von J._____ gedient habe (act. 6/146 S. 16). Weitere Aktenstellen, aus denen ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung dieses Lebenssachverhaltes ab- zuleiten wäre, nennt der Beklagte in seiner Berufung nicht. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Beurteilung sein Bewenden.
- Zusammenfassend erweisen sich die prozessualen Rügen des Beklagten al- lesamt als unbegründet. III. 1.1. Gemäss den zutreffenden rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid untersteht die güterrechtliche Auseinandersetzung mangels Vorliegen eines Ehevertrags bzw. eines ausserordentlichen Güterstands den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) und der hälftigen Vorschlagsbeteili- gung (Art. 215 ZGB; act. 5 S. 18). Massgeblicher Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 6. April 2021 (act. 5 S. 23). 1.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorschlagsberechnung des Beklagten lasse sich wie folgt darstellen (act. 5 S. 41 f.): – hälftiger Anteil an EK der E._____ GmbH: CHF 17'892.70 – hälftiger Anteil an EK der G._____ GmbH: CHF 33'979.12 – Geldvermögen: CHF 6'298.13 – Bargeld: CHF 15'000.– – Einlagen in Säule 3a: CHF 40'006.– – Hinzurechnung Geschenke an voreheliche Töchter: CHF 20'000.– – Hinzurechnung Rückzahlung Schuld J._____: CHF 20'000.– – Darlehen K._____ (Passivum): – CHF 30'000.– - 21 - – Total (Vorschlag): CHF 123'175.95 Es erscheint als angezeigt, die nachfolgende Prüfung der Rügen des Beklagten in der Reihenfolge dieser Positionen vorzunehmen. 2.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der E._____ GmbH und der G._____ GmbH in rechtlicher Hinsicht fest, bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gelte es mit Rück- sicht auf das Kapital konjunkturelle von industriellen Mehrwerten zu unterscheiden. Erstere seien ausschliesslich auf Angebot und Nachfrage des Marktes zurückzu- führen und verblieben daher jener Gütermasse, welcher der fragliche Vermögens- wert zuzuordnen sei. Letztere hätten ihren Grund im Einsatz des wirtschaftlich täti- gen Ehegatten. Sie stünden deshalb als Arbeitserwerb der Errungenschaft zu (BSK ZGB-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 197 Rz. 14, mit Hinweisen). Wie ein landwirt- schaftliches Gewerbe oder eine Arztpraxis sei auch ein Unternehmen, das von ei- nem Ehegatten betrieben werde, als rechtlich finanzielle Einheit und damit als Ver- mögensgegenstand im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln. Unter die- sen Umständen dränge sich die Frage auf, ob und inwieweit ein Ehegatte durch seinen persönlichen Arbeitseinsatz einen Beitrag zum Gedeihen des Unterneh- mens geleistet habe, mit anderen Worten, ob der realisierte Mehrwert auf eine wert- schöpfende Tätigkeit (des Ehegatten) zurückzuführen sei. Gegebenenfalls sei wei- ter zu prüfen, ob der Ehegatte durch – zur Errungenschaft zu zählende (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB) – Bezüge aus dem Unternehmen hinreichend entschädigt worden sei oder ob noch Lohnansprüche (bzw. Ausschüttungsansprüche) bestün- den, die als solche ebenfalls der Errungenschaft angehören. Dogmatisch werde der (über die Entschädigung hinausgehende) Mehrwert als (variable) Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB gehandhabt. Die Ersatzforderung entspreche dem Anteil des Beitrags und werde nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeit- punkt der Auseinandersetzung (oder der Veräusserung) berechnet. Die Forderung gehöre in die Gütermasse, die den Beitrag geleistet habe (BGE 131 III 559 E. 2.2 und E. 2.3, act. 5 S. 26). Darauf gestützt erwog die Vorinstanz, es sei offensichtlich (und bedürfe damit keiner weiteren Begründung oder Substantiierung), dass die Wertzuwachse des Eigenkapitals der E._____ GmbH und der G._____ GmbH nicht konjunktureller, - 22 - sondern industrieller Natur (d.h. im Rahmen der Gastronomiebetriebe erarbeitet) seien und daher zur Errungenschaft zu zählen sind. Dieser Umstand ergebe sich (im Übrigen) auch aus der von der Klägerin detailliert dargelegten Abfolge an Jah- resabschlüssen der Gesellschaften (act. 5 S. 26 f.). 2.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz hätte die Ansprüche abweisen müssen, weil die Anteile an den GmbHs sein Eigengut darstellten und die Beklagte keinen Anspruch auf den Mehrwert der Anteile habe. Dass die Stammanteile an den drei GmbHs Eigengut des Beklagten darstellten, sei unbestritten geblieben (act. 2 Rz 59 f.). Massgeblich sei, ob die (Eigenguts-)Anteile während der Ehedauer einen industriellen Mehrwert erfahren hätten und ob die Klägerin an einem Mehr- wert der Eigengutsanteile überhaupt einen Anspruch habe (act. 2 Rz 63). Aus der Begründung der Vorinstanz ergebe sich implizit, dass sie seine Anteile an der E._____ GmbH und der L._____ GmbH als Eigengut qualifiziere. Sie folge aber gleichzeitig der Begründung der Klägerin und mache die Gesellschaftsanteile kur- zerhand zu Errungenschaft mit der Begründung, dass der gesamte Mehrwert wäh- rend der Ehe entstanden sei. Damit wende sie Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB falsch an (act. 2 Rz 65). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Mehrwert an den Ge- sellschaftsanteilen, welche im Eigengut des Beklagten seien (act. 2 Rz 64 und 66). Zudem verletze die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime, indem sie Ausführungen zur Höhe und Angemessenheit des Lohnes des Beklagten mache, obwohl die Klä- gerin diese Behauptungen bei der Begründung ihrer Ansprüche nicht (bzw. nicht rechtzeitig) vorgebracht habe (act. 2 Rz 64). 2.3. Die Beweislast – und damit auch die Behauptungslast – dafür, ob die tatsäch- lichen Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB gege- ben sind, trifft auf Grund der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB die Klägerin. Mit der Behauptung der rechtsbegründenden Tatsache, das Eigenkapital der E._____ GmbH und der G._____ GmbH sei während der Ehe erwirtschaftet worden bzw. das Vermögen der Parteien habe sich durch Erwerbsarbeit kontinuierlich ge- steigert (act. 6/127 Rz 13, act. 6/127 Rz. 15 ff. und Rz 23 f.), und der detailliert dargelegten Abfolge an Jahresabschlüssen der Gesellschaften (vgl. act. 5 S. 26 f.) hat sie dieser Genüge getan, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat. Der Be- - 23 - klagte ist demgegenüber seiner Behauptungslast hinsichtlich möglicher rechtsauf- hebender Tatsachen nicht nachgekommen (BGer 5C.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 - 2.3 mit Hinweis auf BGE 117 II 113; BGer 5A_733/2009 vom 10.02.2010 E. 7.1). Insbesondere hat er nicht behauptet, dass die von ihm aus den Gesell- schaften bezogene (Arbeits-)Entschädigung dem entsprochen habe, was das bzw. die Unternehmen vernünftigerweise jeweils hätten tragen und ein Dritter auch hätte bekommen können. Dass er ein Einkommen in der von der Vorinstanz angeführten Höhe bezog, hat er im Übrigen nicht beanstandet. 2.5. Weder rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz von einem industriellen Mehr- wert der Gesellschaften per Stichtag 6. April 2021, der durch Arbeitstätigkeit ge- schaffen wurde, ausging (act. 6/5 S. 23), noch bestreitet er, dass sich dieser indus- trielle Mehrwert in der Höhe tatsächlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Betrag beläuft. Es steht folglich – mit der Vorinstanz – fest, dass ein durch Arbeits- erwerb erwirtschafteter Wertzuwachs bzw. Mehrwert der G._____ GmbH und der E._____ GmbH vorliegt, der in der Höhe dem Eigenkapital der Gesellschaften ent- spricht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nur die Hälfte des Eigenkapitals bzw. des Wertzuwachses vom Beklagten erwirtschaftet wurde und die andere Hälfte dessen Geschäftspartnern gehört (act. 5 S. 27). Diese Halbierung wurde seitens des Beklagten nicht beanstandet. Der Errungenschaft des Beklagten steht folglich eine Ersatzforderung in der Höhe des Wertzuwachses bzw. des Mehrwerts gegen sein Eigengut zu, nämlich von CHF 17'892.70 (E._____ GmbH) und CHF 33'979.12 (G._____ GmbH). Dass die Vorinstanz diese Beträge in der Vor- schlagsberechnung berücksichtigte, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung als "hälftiger Anteil an EK" schadet nicht. 3.1. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe sich anlässlich der Hauptverhandlung überhaupt zum ersten Mal dazu geäussert, wie hoch aus ihrer Sicht das Eigengut des Beklagten sei, in ihren früheren Eingaben – insbeson- dere in der Replik und ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2023 seien substantiierte Be- streitungen des vom Beklagten in der Klageantwort aufgeführten Eigenguts von CHF 105'771.– ausgeblieben. Die Klägerin habe in der Eingabe vom 9. Oktober - 24 - 2023 lediglich unter diversen Aufzählungspunkten Beträge aufgelistet. Dies genüge entgegen der Vorinstanz der Bestreitungslast nicht. Indem die Vorinstanz den Auf- zählungspunkt mit dem Saldo von CHF 3'781.42 als der Bestreitungslast genügend beurteilt habe, habe die Vorinstanz Art. 55 ZPO sowie Art. 8 ZPO (Beweislastver- teilung) verletzt. Die Klägerin habe – spätestens – in ihrer Stellungnahme vom
- Februar 2024 das Eigengut in der Höhe von CHF 105'973.57 ausdrücklich aner- kannt (act. 2 Rz 110 ff.). Die Feststellung des "Geldvermögens" von CHF 6'298.13 durch die Vorinstanz sei falsch, da die Höhe des Eigengutes mit CHF 43'624.42 falsch und in Verletzung der Verhandlungsmaxime festgestellt worden sei (act. 2 Rz 125 und Rz 128). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Klägerin (grundsätzlich) der vom Beklag- ten in der Klageantwort (act. 34 Rz. 82 ff.) vertretenen Darstellung angeschlossen habe, was den prozessualen Anforderungen genüge (vgl. act. 127 S. 2 und Rz. 14 ff.). Die Klägerin habe sodann im Rahmen ihrer Replik (act. 56 Rz. 35 f.) klar darauf hingewiesen, dass der Beklagte (gemäss damaligem Aktenstand) keine vollständi- gen Kontoauszüge eingereicht gehabt habe, um seine finanzielle Situation während der Ehe überprüfen und die güterrechtliche Auseinandersetzung vornehmen zu können. Entsprechend schade es nicht, dass hinsichtlich der vom Beklagten vor- genommenen Berechnung keine Einzelbestreitung vorliege (bzw. vorgelegen habe). Wenn sich der Beklagte im Nachhinein auf den Standpunkt stelle, die mit der Klageantwort substantiierten güterrechtlichen Gegebenheiten seien ungenü- gend bestritten worden, verstosse dies gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben bei der Prozessführung. Dasselbe gelte insoweit, als dass der Beklagte in der Klageantwort einen objektiv wahrheitswidrigen Kontostand des ZKB-Privatkontos 3 (von CHF 49'460.–) habe vortragen lassen (act. 34 Rz. 82). Aus den vom Beklagten nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen er- gebe sich ein effektiver Kontostand des besagten Kontos (per September 2014) von CHF 3'781.42 (act. 88/39). Dass die Klägerin auf besagten Umstand nicht bzw. nur ungenügend hinwiesen habe, treffe (im Übrigen) nicht zu. Die Stellungnahme der Klägerin vom 9. Oktober 2023 (act. 6/112) enthalte in Rz 16 (in fetter Schrift) den korrekten Saldo des ZKB-Kontos von CHF 3'781.42. Eine verspätete Bestrei- tung bzw. Substantiierung liege daher (offenkundig) nicht vor (act. 5 S. 21 f.). - 25 - 3.3. Aus den vom Beklagten zitierten Ausführungen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2024 (act. 2 Rz 119) lässt sich keine Anerkennung eines Eigengu- tes des Beklagten von CHF 105'973.57 herleiten. Vielmehr ist aufgrund der Aus- führungen der Vorinstanz wie auch des Beklagten davon auszugehen, dass der vom Beklagten errechnete Betrag des Eigenguts bzw. seine Behauptungen dazu auf einem Saldo des Privatkontos ZKB von CHF 49'460.– statt CHF 3'781.42 ba- sieren. Indem die Klägerin – nach Vorlage der durch den Beklagten edierten Unter- lagen – diesen tieferen Saldo behauptete, bestritt sie auch rechtzeitig den seitens des Beklagten ursprünglich behaupteten höheren Saldo. Die Rügen der Verletzung von Art. 55 ZPO und Art. 8 ZPO zielen damit ins Leere. Weshalb die Berechnung des Eigenguts im Betrag von CHF 43'624.42 bzw. die damit in Zusammenhang stehende Berechnung des Betrages von CHF 6'298.13 sonst unzutreffend sein soll, erschliesst sich aus den Ausführungen des Beklagten nicht. 4.1. Der Beklagte rügt im Zusammenhang mit der Hinzurechnung des Betrages von CHF 20'000.– es fehle eine Begründung, weshalb dem Beklagten überhaupt Beträge zur Errungenschaft hinzuzurechnen wären (act. 2 Rz 81). Der Anspruch der Parteien auf Begründung des gerichtlichen Entscheides fliesst aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BV 29 Abs. 2 und ZPO 53 Abs. 1). Das Gericht muss sich mit den Argumenten der Parteien auseinanderset- zen und zumindest kurz zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen die Überle- gungen zum Ausdruck bringen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt, sodass die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (ZK Kommentar ZPO-ENGLER, 3. A. 2023, Art. 238 N 18). 4.2. Die Vorinstanz führte im hier Wesentlichen zusammenfassend aus, die Klä- gerin ersehe aus den Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 2020 und 2021 einen Vermögensabfluss. Diesbezüglich bestehe der Verdacht, dass der Be- klagte diese Vermögensabflüsse nach der Trennung 2020 bzw. der Einreichung der Klage am 1. April 2021 veranlasst habe, um diese Gelder verschwinden zu lassen bzw. eine Teilung zu verhindern. Im Einzelnen seien aus den Kontoauszü- gen des Postfinance-Kontos am 8. und 17. Februar 2021 Bargeldbezüge in Höhe - 26 - von CHF 15'000.– und CHF 20'000.– ersichtlich. Wofür diese Zahlungen gewesen seien, bleibe unbekannt (act. 5 S. 32 unter Verweis auf act. 112 Rz 14 ff.). Daraus, dass die Vorinstanz in der Folge in ihren Erwägungen nur noch die Begriffe "Ver- mögensabfluss" bzw. "unerklärbaren Vermögensabfluss" verwendete, ohne den Vorwurf zu wiederholen, der Beklagte habe diese Vermögensabflüsse veranlasst, um Geld verschwinden zu lassen bzw. eine Teilung zu verhindern, lässt sich nichts zugunsten des Beklagten gewinnen. Der einschlägige Gesetzesartikel, der sich mit den Hinzurechnungen zur Er- rungenschaft beschäftigt, ist Art. 208 ZGB. Dass die Vorinstanz sich im Zusammen- hang mit der Hinzurechnung bezüglich der CHF 20'000.– in der Begründung nicht ausdrücklich auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB bezog, kann nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten qualifiziert werden. Dies umso weniger, als der Beklagte aus Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Zusammenhang mit den Zahlungen an die Töchter Einwendungen erhob (vgl. act. 6/122 Rz 44 f). Die von der Klägerin angestrebte Hinzurechnung von CHF 16'004.– nahm die Vorinstanz nicht vor (vgl. act. 5 S. 34 ff.), womit der Beklagte diesbezüglich ohnehin nicht beschwert ist. 4.3. Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güter- standes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmä- lern. Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht nach der Beweisabnahme zum Schluss, dass der (letztlich überaus lückenhaften) Sachdarstellung des Beklagten und dem Dokument "Schuldenbegleichung" (act. 123/1) kein Glauben geschenkt werden könne, mithin, dass es sich tatsächlich gemäss ihrer Wortwahl um einen "unerklärbaren Vermögensabfluss" handelte – also der Beklagte diese Gelder ab- gehoben habe, um eine Teilung zu verhindern. Dass diese Tatsachenfeststellung inhaltlich nicht zutreffend gewesen wäre, hat der Beklagte nicht gerügt, womit die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung gegeben sind.
- Zusammenfassend bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Betrag des Vorschlags des Beklagten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verrech- - 27 - nung mit dem nicht beanstandeten Betrag des Vorschlages der Klägerin und die Berechnungsweise der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von CHF 60'011.55 (act. 5 S. 42) wurden nicht beanstandet. Auch gegen die Anrechnung der vom Be- klagten bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 10'000.– (act. 5 S. 42) hat der Beklagte nichts eingewendet. Es bleibt damit bei einer güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung des Beklagten von CHF 50'011.55 IV.
- Die Vorinstanz auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und sprach zufolge Verrechnung der Ansprüche keine Parteientschädigungen zu. Sie verweist auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach in familienrechtlichen Verfahren – mitunter aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht – von den gesetzlichen Verteilungs- grundsätzen i.S. von Art. 106 ZPO abgewichen werden könne. Es habe keine Partei vollständig obsiegt bzw. halte sich das Obsiegen und Unterliegen unter güterrecht- lichen Aspekten ungefähr die Waage (act. 5 S. 43).
- Der Beklagte begründet seinen Eventualantrag mit einer Verletzung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Er führt aus, die Klägerin habe am 9. Oktober 2023 insgesamt den Betrag von CHF 133'124.84, bestehend aus CHF 21'600 als nachehelichen Unterhalt und CHF 111'524.84 als güterrechtliche Forderungen eingeklagt. Es habe sich um rein vermögensrechtliche Anträge gehandelt. Davon seien der Klägerin le- diglich CHF 50'011.55 zugesprochen worden, womit die Gerichtskosten zu 62 % der Klägerin und zu 38 % dem Beklagten aufzuerlegen seien. Zudem hätte die Klä- gerin dem Beklagten auch bei Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine ange- messene Parteientschädigung (zuzügl. MwSt) zu bezahlen (act. 2 Rz 132 f.).
- Die Vorinstanz wich bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Art. 106 ZPO ab und verteilte die Kosten nach Ermessen. Die Befugnis dazu ist in Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO für familienrechtliche Verfahren gesetzlich vorgese- hen. Der Einwand des Beklagten, die Verteilung sei aktenwidrig unzutreffend (act. 2 S. Rz 131), der sich am Ergebnis des Verfahrens orientiert, geht daher von vorn- herein an der Sache vorbei. Der Beklagte übersieht im Übrigen, dass die Vorinstanz der Klägerin einen Betrag von CHF 60'011.55 zusprach und seine Verpflichtung zur - 28 - Zahlung von CHF 50'011.55 durch den Abzug der von ihm geleistete Akontozah- lung resultiert (act. 5 S. 42). Das Obsiegen und Unterliegen der Parteien hält sich damit ungefähr die Waage und der vorinstanzliche Entscheid wäre somit auch mit Blick auf Art. 106 ZPO nicht zu beanstanden. V.
- Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Gerichts- kosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren stellten sich ausschliesslich vermögensrecht- liche Fragen, weshalb sich die Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO richtet. Die Pro- zesskosten werden demgemäss grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Beru- fungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
- Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivil- prozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr ist gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des nicht unwesentlichen Zeitaufwands und des umfangreichen Aktenumfanges auf CHF 9'000.– festzusetzen.
- Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, und der Klägerin nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine wesent- lichen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2024 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 9'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. - 29 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von CHF 9'000.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage des Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Jost sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 20. März 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. November 2024; Proz. FE210217
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 6/1 S. 2, act. 6/112 S. 2 und act. 6/146 S. 2 f., sinngemäss)
1. Es sei die am tt. September 2014 geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 115 ZGB, eventualiter gestützt auf Art. 112 ZGB, zu scheiden.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin als nachehelichen Unterhalt CHF 450.– pro Monat, rückwirkend auf den 1. April 2021 bis zum 30. November 2023, zu bezahlen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Dezember 2023 bis zum 31. März 2025 ihr Manko von CHF 450.– pro Monat auszugleichen.
4. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht fol- gende Zahlungen zu leisten: 5.1.CHF 24'426.84 (Anteil Eigenkapital an den 3 GmbHs) 5.2.CHF 27'399.– (Einlage in EF und Einlage in Säule 3a) 5.3.CHF 49'699.– (Hälfte des Vermögensabflusses, soweit dieser nicht vom Beklagten begründet wurde/werden kann) 5.4.CHF 10'000.– (Hälfte der Zahlungen an die beiden Töchter am 31. Mai 2017)
6. Das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben der Parteien sei gemäss Art. 122 ZGB gerichtsüblich zu teilen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mwst) zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 6/34 S. 2 und act. 6/122 S. 2, sinngemäss)
1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei keiner der Parteien nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.
3. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen und auszugleichen.
4. Es sei festzustellen, dass der Klägerin kein güterrechtlicher An- spruch zusteht, bzw. dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst) zu Lasten der Klägerin.
- 3 - Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
3. Die Pensionskasse C._____ wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Be- klagten (SV-Nr. 1) den Betrag von CHF 18'763.75 zzgl. Zins ab 6. April 2021 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Vorsorgeeinrichtung D._____ (Vertrag-Nr. 2/29802; Versicherten-Nr. 2) zu überweisen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 50'011.55 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Ta- gen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 11'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 1'627.50 Dolmetscherkosten Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Kläge- rin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 7./8. [Mitteilungen und Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2): "1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
20. November 2024 (Geschäfts-Nr. FE210217) sei aufzuheben und mit folgender Fassung zu ersetzen:
- 4 - "Es wird festgestellt, dass der Klägerin kein güterrechtlicher An- spruch zusteht und die Parteien güterrechtlich vollständig ausein- andergesetzt sind." Eventualiter seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten neu zu ver- teilen und im Verhältnis des Unterliegens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen sowie die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
2. Die Kosten des vorinstanzlichen sowie diejenigen des Berufungs- verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Par- teientschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. September 2014 im Kosovo (act. 5 S. 1 und E. III./1.; beim Datum in E. III./5. handelt es sich um einen Tippfehler). Die Ehe blieb kinderlos (act. 5 E. 3.1.). Seit dem 1. August 2020 lebten die Parteien getrennt (act. 5 E. II). Die Scheidungsklage wurde mit am 6. April 2021 zur Post gegebenen Eingabe rechtshängig gemacht (act. 6/1). Hinsichtlich des Prozessverlaufs vor Vorinstanz ist an dieser Stelle auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verwei- sen, wobei teilweise in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf einzugehen ist. Am 20. November 2024 fällte die Vorinstanz das Urteil (act. 6/178 = act. 4/2 =act. 5 [Aktenexemplar]).
2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beklagten am 28. November 2024 zugestellt (act. 6/180). Die von ihm mit Eingabe vom 10. Januar 2025 erhobene Berufung (act. 2) ist rechtzeitig und wurde formgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid. Der einverlangte Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7 ff.). Auf die Berufung ist – unter Vor- behalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und
- 5 - Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides aufgrund konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen be- stimmt und vollständig aufzustellen. Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und E. 2.2.4 S. 414 und S. 417 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Tatsa- chen bzw. Bestreitungen und Beweismittel vorgebracht hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vor- instanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
4. Nachdem sich die Berufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als un- begründet erweist, ist ohne Einholung einer Berufungsantwort zu entscheiden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen und Rügen des Beklagten und Beru- fungsklägers (nachfolgend der Einfachheit halber: der Beklagte) ist – soweit für die
- 6 - Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen. II. 1.1. Der Beklagte beanstandet zunächst, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift bloss die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangt und ihr Rechtsbegehren betreffend Güterrecht nicht beziffert habe. Nur sofern es der kla- genden Partei zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar sei, ihre For- derung zu beziffern, könne sie gestützt auf Art. 85 Abs.1 ZPO eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Art. 85 Abs. 2 ZPO verlange jedoch die Angabe eines Mindeststreitwerts als vorläufigen Streitwert. Die klagende Partei habe zudem in der Klageschrift substantiiert darzulegen, weshalb sie ihre Klage nicht beziffern könne. Es genüge nicht, dass sie einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung verzichte. Weiter sei sie gehalten, die Be- weise, mit denen die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit beseitigt werden sollen, anzubieten. Diesen Anforderungen sei die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht nach- gekommen. Sie habe weder genügend aufgezeigt, weshalb eine Bezifferung im Zeitpunkt der Einreichung der Klagebegründung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, noch erklärt, inwiefern erst die Kenntnis der zur Edition bean- tragten Unterlagen die Bezifferung der Klage ermöglichen soll. Zudem habe sie die Angabe eines Mindeststreitwerts unterlassen. Die Klägerin habe bei der Klagebe- gründung die Kontostände seiner drei Bankkonten aus dem Jahr 2020 aufgeführt und auch die Kontostände von zwei der drei Bankkonten per 31. März 2021 ge- kannt. Schliesslich hätten ihr die Jahresabschlüsse 2020 von sämtlichen GmbHs, an denen er beteiligt gewesen sei, vorgelegen. Auch die gemeinsamen Steuerer- klärungen der Jahre 2014 bis 2019 hätte sie ohne Weiteres erhältlich machen kön- nen. Mit diesen Unterlagen wäre – so der Beklagte weiter – der anwaltlich vertrete- nen Klägerin eine Bezifferung der güterrechtlichen Forderungen bzw. die Angabe eines Mindeststreitwerts möglich gewesen. Bei der fehlenden Bezifferung handle es sich weder um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO noch um ein offensichtlich unvollständiges Vorbringen im Sinne von Art. 56 ZPO. Die fehlende Bezifferung hätte zum Rechtsverlust der Klägerin führen müssen. In-
- 7 - dem die Vorinstanz das unbezifferte Rechtsbegehren zugelassen habe, habe sie die Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 ZPO verletzt. Ausserdem habe sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit den Voraussetzungen von Art. 85 ZPO nicht auseinanderge- setzt, obwohl er mehrfach, u.a. in seinen Eingaben vom 10. Juni 2022 sowie vom
1. März 2023 darauf hingewiesen habe. Damit habe die Vorinstanz in einem für den Entscheid zentralen Punkt ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. act. 2 Rz 9-39). 1.2. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Endentscheid nicht mehr mit den Voraussetzungen von Art. 85 ZPO auseinandersetzte. Indem sie die Klägerin mit Verfügungen vom 10. März 2022 (act. 6/54 S. 4) und nach Abnahme weiterer Beweise mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (act. 6/94 S. 5) nachträglich auf- forderte, ihre güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern, und die Rechtsbegehren im Endentscheid behandelte, brachte sie zumindest implizit zum Ausdruck, dass sie die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO als erfüllt ansah. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat die Tragweite dieser impliziten Entscheidung der Vorinstanz jedenfalls verstanden und war in der Lage sie in der Berufung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (zu den Begrün- dungsanforderungen vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; BGE 143 III 65 E. 5.2). Selbst wenn man in den fehlenden Ausführungen zu den Voraussetzungen von Art. 85 ZPO aber eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht und des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör erblicken würde, könnte die Verletzung mit den nachfolgenden Ausführungen im Berufungsverfahren geheilt werden, zumal die Berufungsinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprü- fen kann (vgl. vorstehende E. I.3). Zudem würde eine Rückweisung einen formalis- tischen Leerlauf darstellen und zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb der Beklagte denn auch keinen (Eventual-)Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stellt (zu den Voraussetzungen für eine Heilung vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 1.3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte For- derungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Fehlen einer Partei Informationen,
- 8 - welche zur Bezifferung ihres güterrechtlichen Anspruchs erforderlich sind, kann sie gestützt auf diese Bestimmung zu Beginn des Verfahrens ein unbeziffertes Rechts- begehren stellen, welches nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Aus- kunftserteilung zu beziffern ist (STALDER, Rechtsbegehren im familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014, S. 59; BOPP, in Sutter-Somm et al., 4. A. 2025, ZPO- Komm., Art. 85 N 4; BÄHLER, DIKE Komm-ZPO, 3. A. 2025, Art. 290 N 12; KAUF- MANN, Rechtsbegehren zur Regelung der Scheidungsfolgen, FamPra.ch 2011 S. 908 ff.; AEBI-MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 S. 293; BK ZPO-SPYCHER, Art. 290 N 10; zum Ganzen: Beschluss OGer Zürich vom 22. Dezember 2017, LC170038-O). Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht, hat sie bereits in der Klageschrift auf- zuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass dabei nach der Rechtsprechung ein blosser Hin- weis auf fehlende Informationen nicht genügt. Vielmehr muss die klagende Partei bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 151 III 425 E. 3.5; BGE 148 III 322 E. 3.4; BGE 140 III 409 E. 4.3.2). 1.4. Die Klägerin führte in ihrer schriftlichen Klagebegründung vom 3. September 2021 aus, dass ihr Informationen zu den Gesellschaften bzw. Restaurants und zum Einkommen des Beklagten fehlten (act. 6/29 Rz 24 und 34). Entgegen der Auffas- sung des Beklagten beschränkte sie sich jedoch nicht auf diesen Hinweis. Sie er- läuterte vielmehr auch, dass die Kontoguthaben und die Restaurants bzw. Gesell- schaften ihrer Ansicht nach in die Errungenschaft des Beklagten fielen und erst nach Einholung weiterer Beweismittel bewertet werden könnten (act. 6/29 Rz 34). Sie bezeichnete auch die Beweismittel, die sie für die Bezifferung ihres güterrecht- lichen Anspruchs benötige. So verlangte sie u.a. die Edition der Steuerrechnungen bzw. Erklärungen ab 2009 sowohl des Beklagten persönlich als auch seiner Ge- sellschaften, die Lohnausweise des Beklagten 2018, 2019 und 2020, seine Lohn- abrechnungen der letzten sechs Monate, die Arbeitsverträge des Beklagten, die Jahresrechnungen 2009 bis 2020 der Gesellschaften des Beklagten, Auszüge aller Bankkonten des Beklagten und seiner Gesellschaften sowie eine Aufstellung aller A-fonds-perdu-Beiträge, zinslosen Kredite, Härtefall- und Kurzarbeitsentschädi-
- 9 - gungen aufgrund der Covid-19 Pandemie (act. 6/29 Rz 24 f. und 34-36). Auch wenn der Beklagte gewisse dieser Unterlagen (Lohnausweise 2020 und 2019, Jahres- rechnungen der Gesellschaften 2020, Saldoübersichten von zwei der drei Privat- konten per 31. März 2021, gemeinsame Steuererklärung 2019) bereits zuvor im Hinblick auf die Einigungsverhandlung eingereicht hatte (vgl. act. 6/23/1-16), war es der Klägerin nicht zuzumuten, ihre güterrechtlichen Ansprüche bereits in der Klageschrift allein gestützt auf eine vom Beklagten getroffene selektive Auswahl von Unterlagen zu seinen komplexen und schwer zu durchschauenden Vermö- gensverhältnissen (Mitinhaber von drei [teilweise kurz vor der Trennung neu ge- gründeten] GmbHs, welche mehrere Restaurants betreiben) zu beziffern (vgl. act. 6/23/1-16). Wie der Beklagte in seiner Berufung an anderer Stelle selbst ins Feld führt, ist eine Erhöhung bzw. Änderung des Rechtsbegehrens nach der Bezif- ferung nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig (vgl. Art. 227 und Art. 230 ZPO; vgl. act. 2 Rz 40 ff.). Eine Verletzung von Art. 84 f. ZPO liegt insofern nicht vor. 1.5. Richtig ist sodann, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift auch keinen Min- deststreitwert ihres güterrechtlichen Anspruchs angab (vgl. act. 6/29 S. 2 und Rz 24). Die Angabe eines Mindestwerts im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO dient dazu, die sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart zu bestimmen (BK ZPO-MARKUS, Art. 85 N 20). Diese hängen indessen bei der Scheidungsklage nicht vom Streitwert ab; insofern ist dessen vorläufige Bezifferung entbehrlich (STALDER, Rechtsbegehren im familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014, S. 56; BSK ZPO-DORSCHNER, 4. A. 2024, Art. 85 N 9, mit Hinweis auf OGer SH, 13.2.2015, CAN 2015, 225 ff., E. 4d; zum Ganzen Beschluss OGer ZH vom 22. Dezember 2017, LC170038-O). Die fehlende Angabe eines Mindeststreitwerts führt deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die Klägerin allfällige gü- terrechtliche Ansprüche verloren hätte bzw. solche verwirkt wären. 2.1. Der Beklagte macht weiter geltend, selbst wenn man eine unbezifferte Forde- rungsklage als zulässig ansähe, hätte die Klägerin ihre Klage spätestens mit der Replik beziffern müssen. Er habe mit der Klageantwort, weitere von der Klägerin verlangte Unterlagen eingereicht. Zudem habe die Vorinstanz die Klägerin bei der
- 10 - Fristansetzung zur Erstattung der Replik mit Verfügung vom 10. März 2022 aufge- fordert, die Unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche abschliessend zu beziffern sowie ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (unter Vorbehalt von Art. 229 ZPO) abschliessend zu nennen (act. 2 Rz 13, act. 2 Rz 25 ff.). 2.2. Die Vorinstanz erwog dazu zusammengefasst, der Beklagte sei der gerichtli- chen Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen vom 3. Dezember 2021 (act. 6/36; Dispositiv-Ziffer 1) nicht vollständig nachgekommen. Die Klägerin habe in ihrer Replik vom 4. April 2022, soweit damals zumutbar, ausgeführt, dass aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen (allein) der E._____ GmbH keine Begründung und Bezifferung der Klage möglich gewesen sei, zumal sich aus der Geschäftstä- tigkeit des Beklagten und dessen Geschäftspartnern verschiedentlich Unklarheiten ergeben hätten, so mit Bezug auf das Restaurant F._____ (F._____ GmbH; Ab- spaltung per 1. Januar 2019) sowie den G._____ (G._____ GmbH; Abspaltung per
1. Januar 2020) als auch mit Bezug auf die beteiligten Geschäftspartner (H._____; I._____). Diese Unklarheiten habe die Klägerin nicht zu vertreten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass neben den Unterlagen zu den Gesellschaften beim Ab- schluss des regulären Schriftenwechsels seitens des Beklagten zahlreiche weitere Unterlagen gefehlt hätten (bspw. Steuererklärungen des Beklagten für 2020-2021; Steuererklärungen der Parteien für 2014–2019; Lohnausweise; Kontoauszüge der Privatkonten des Beklagten [PostFinance; ZKB; UBS]). Unter diesen Umständen erweise sich der Vorwurf einer verspäteten Begründung und Bezifferung der Klage als unbegründet bzw. mit Bezug auf einzelne Detailaspekte (auch) als rechtsmiss- bräuchlich (act. 5 S. 20 f.). 2.3. Dagegen wendet der Beklagte ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie ausführe, der Klägerin hätten neben den Unterlagen zu den Gesellschaften beim Abschluss des regulären Schriftenwechsels "zahlrei- che weitere Unterlagen" gefehlt. Es hätten sämtliche Wertschriftenverzeichnisse der Jahre 2013 bis 2020 vor der Replik vorgelegen. Die Steuererklärung 2021 sei vor dem Hintergrund des Stichtages vom 6. April 2021 nicht relevant. Es sei seitens der Klägerin nicht ausgeführt worden, worauf sie – neben den Wertschriftenver- zeichnissen – aus den Steuererklärungen noch hätte angewiesen sein sollen.
- 11 - Wenn die Vorinstanz ausführe, es hätten zahlreiche weitere Unterlagen gefehlt, so sei dies aktenwidrig und eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz sei somit gestützt auf eine aktenwidrige Tatsache zum Schluss gekommen, die inexis- tente Bezifferung durch die Klägerin sei rechtlich haltbar. Vielmehr hätten entgegen der aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz die für eine Bezifferung notwendigen Akten vorgelegen. Die Vorinstanz hätte somit zum Schluss kommen müssen, man- gels Bezifferung sei die güterrechtliche Forderung der Klägerin abzuweisen (act. 2 Rz 35 ff.). Weiter zählt der Beklage auf, über welche Unterlagen die Klägerin im Zeitpunkt der Replik verfügt habe bzw. dass sie die gemeinsamen Steuererklärun- gen der Jahre 2014 bis 2019 selbst hätte erhältlich machen können (act. 2 Rz 15, act. 2 Rz 23 f., act. 2 Ziff. 36) und macht geltend, die Klägerin habe in der Replik ungenügend substantiiert darauf hingewiesen, dass ihr noch Kontoauszüge fehlen würden, um die Situation während der Ehe überprüfen zu können (act. 2 Rz 28) bzw. dass die Editionsbegehren der Klägerin nicht genügend substantiiert gewesen seien (act. 2 Rz 30). 2.4. Nach aArt. 85 Abs. 2 ZPO – die aktuelle Fassung ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl. Art. 404 und Art. 407f ZPO) – ist die Forderung zu be- ziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. In der Lite- ratur wurde kontrovers diskutiert, was darunter zu verstehen ist. Die Meinungen reichten von, die Bezifferung müsse effektiv "sobald als möglich" gegebenenfalls noch vor Abschluss des Beweisverfahrens vorgenommen werden, bis hin zu, es genüge eine Bezifferung vor der Entscheidberatung. Ein grosser Teil der Lehre schlug vor, das Gericht solle dem Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens eine Frist zur Bezifferung ansetzen. Das Bundesgericht hielt seinerseits mehrfach fest, dass die Forderung "sobald möglich" zu beziffern sei. Im Urteil BGer 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023 führte es nach einer Auseinandersetzung mit dieser Streitfrage aus, dass es jedenfalls ausreiche, wenn der Kläger sein Begeh- ren im ersten Schlussvortrag beziffere; er müsse dies nicht unmittelbar – etwa in- nert einer Frist von 30 Tagen – nach Abschluss oder gar während der Beweisab- nahme tun (E. 4.2.2 und 4.3; vgl. zum Ganzen die Hinweise in BGer 4A_145/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.3).
- 12 - 2.5. Die Vorinstanz ging bei der Fristansetzung zur Erstattung der Replik mit Ver- fügung vom 10. März 2022 davon aus, dass der Beklagte die von der Klägerin be- nötigten Unterlagen ediert hatte, und forderte sie auf, etwaige Unterhalts- und gü- terrechtliche Ansprüche abschliessend zu beziffern (act. 6/54). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aber zu Recht ausführte, wies die Klägerin in ihrer Replik darauf hin, dass der Beklagte trotz der vorinstanzlichen Aufforderung in der Verfügung vom 3. Dezember 2021 (act. 6/36) nicht sämtliche von ihr verlangten Unterlagen eingereicht hatte. Entgegen dem Dafürhalten des Beklagten erklärte sie dabei hinreichend, weshalb sie für die Bezifferung ihres güterrechtlichen Anspruchs beispielsweise auch auf die definitiven Steuerrechnungen der E._____ GmbH und die fehlenden Auszüge der Bankkonten des Beklagten angewiesen sei. Sie zeigte zudem auf, dass sich aus den neu vorliegenden Unterlagen weitere Unklarheiten hinsichtlich des Restaurants "F._____" (F._____ GmbH; Abspaltung per 1. Januar 2019), des Take Aways "G._____" (G._____ GmbH; Abspaltung per 1. Januar
2020) sowie mit Bezug auf die beteiligten Geschäftspartner (H._____; I._____) er- geben hätten (act. 6/56), welche sie mit bestimmten, zusätzlich zu edierenden Un- terlagen überprüfen wolle. Es trifft auch nicht zu, dass die Jahresrechnungen der GmbHs für das Jahr 2021 von vornherein irrelevant waren. Der 6. April 2021, d.h. der Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens, bildet bloss den Stichtag für den Bestand der Errungenschaft (Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist hin- gegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die zuvor wiedergegebene bundesge- richtliche Rechtsprechung war die Klägerin nicht gehalten, ihren güterrechtlichen Anspruch in der Replik und damit während des noch laufenden Behauptungsver- fahrens zu beziffern. Eine Bezifferung durfte von der Klägerin aufgrund der kom- plexen und unübersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten erst ver- langt werden, nachdem der Beklagte nach Abschluss des ordentlichen doppelten Schriftenwechsels mit Eingabe vom 1. März 2023 sämtliche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 (act. 6/78) eingeforderten Unterlagen einge- reicht hatte (act. 6/88). Zu Recht forderte die Vorinstanz die Klägerin alsdann mit Verfügung vom 5. Juli 2023 auf, ihr güterrechtliches Begehren zu beziffern
- 13 - (act. 6/94 S. 5). Daraufhin bezifferte die Klägerin ihr güterrechtliches Rechtsbegeh- ren innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (act. 6/112; vgl. auch act. 6/105+109). 2.6. Wenn der Beklagte weiter beanstandet, die Klägerin hätte in der Replik zu- mindest ihre güterrechtlichen Begehren betreffend die Einlage in die Säule 3a und die Hinzurechnung von etwaigen Vermögensentäusserungen beziffern müssen (act. 2 Rz 67 ff., 72 ff. und 82 ff.), ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst im erst- instanzlichen Verfahren richtig daran erinnerte (vgl. act. 6/122 Rz 27), dass den Ehegatten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht die Hälfte einzelner Vermögenswerte der Errungenschaft des anderen Ehegattens, sondern die Hälfte des Vorschlags des anderen Ehegatten zusteht (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Unter Vor- schlag versteht das Gesetz den Gesamtwert der Errungenschaft, d.h. nach der Hin- zurechnung von Vermögensentäusserungen und der Bereinigung von Ersatzforde- rungen und Schulden sowie allfälliger Mehr- und Minderwertanteile (Art. 210 ZGB; vgl. zur Berechnung des Vorschlags Art. 206 und 208 f. ZGB). Es kommt hinzu, dass die gegenseitigen Vorschlagsbeteiligungen der Ehegatten gemäss Art. 215 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen miteinander verrechnet werden, sodass letztlich
– sofern sich die Vorschlagsbeteiligungen nicht decken – nur eine Beteiligungsfor- derung bestehend aus der Hälfte der Differenz zwischen der grösseren und der kleineren Vorschlagsbeteiligung resultiert (KUKO ZGB-JAKOB, 3. A. 2026, Art. 215 N 1, 4 und 5 f.; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 7. A. 2022, Art. 215 N 10 f.). Um eine Bezifferung der geltend gemachten Beteiligungsforderung vornehmen zu können, muss die anspruchserhebende Partei also in der Lage sein, sowohl ihren eigenen als auch den Gesamtvorschlag der Gegenpartei abschätzen zu können. Es genügt nicht, wenn sie den Wert einzelner Vermögenswerte kennt oder in Er- fahrung bringen könnte. 2.7. Die Kritik des Beklagten an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Hinblick auf die Bezifferung des güterrechtlichen Anspruches und die Rügen be- treffend Verletzung von Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 ZPO sowie von Art. 52 ZPO und Art. 2 Abs. 2 ZPO (act. 2 Rz 38) erweisen sich folglich als unzutreffend.
- 14 - 3.1. Der Beklagte macht weiter geltend, eine Klageänderung nach Abschluss des Schriftenwechsels sei nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs.1 ZPO gegeben seien und die Klageänderung auf zulässigen neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe (Art. 230 ZPO). Sämtliche Parteivorbringen müssten ausserdem innerhalb eines bestimmten Verfahrensabschnittes erfolgen und könn- ten im späteren Verlauf nicht mehr vorgebracht werden. Im ordentlichen Verfahren habe jede Partei grundsätzlich zweimal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Habe ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden, könnten die Parteien Noven nur noch unter den Voraussetzungen von aArt. 229 ZPO geltend machen. Die Klägerin habe ihre güterrechtlichen Rechtsbegehren erst nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels in der Eingabe vom 9. Oktober 2023 beziffert. Sie habe sich dabei auf Tatsachen abgestützt, die ihr bereits vor Abschluss des doppelten Schriftenwechsels bekannt gewesen seien. So habe sie sich bezüglich der Mehrwertanteile der GmbHs auf das gemäss den Jahresab- schlüssen 2020 jeweils vorhandene Eigenkapital berufen. Die Jahresabschlüsse seien ihr bereits seit dem 7. Juli 2021 vorgelegen. Auch habe er (der Beklagte) bereits in der Klageantwort ausgeführt, dass er während der Ehedauer jährlich in die Säule 3a einbezahlt habe. Es handle sich also auch hierbei um eine Tatsache, welche der Klägerin bereits vor der Replik bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt sein müssen. Auch für die Berechnung und Begründung der Hinzurechnungen zur Errungenschaft habe sie sich ausschliesslich auf Unterlagen abgestützt, welche er bis und mit seiner Klageantwort eingereicht habe und der Klägerin damit bereits vor der Replik bekannt gewesen seien. Somit beruhe die Klageänderung nicht auf zu- lässigen neuen Tatsachen oder Beweismitteln und verstosse daher gegen Art. 230 ZPO. Ebenso seien die Vorbringen zu den Mehrwertanteilen, zur Säule 3a und zur Hinzurechnung etwaiger Vermögensveräusserungen in Verletzung der Noven- schranke erfolgt. Über Behauptungen, welche zu spät erfolgt seien, seien keine Beweise abzunehmen. Indem die Vorinstanz ein Beweisverfahren über die Ver- wendung des Bargeldbezugs des Beklagten in Höhe von CHF 20'000.– vom
17. Februar 2021 durchgeführt habe, habe sie Art. 229 und Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO verletzt (act. 2 Rz. 42 ff., 67 ff., 72 ff.).
- 15 - 3.2. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der nachträgli- chen Bezifferung i.S.v. aArt. 85 Abs. 2 ZPO nur um eine Präzisierung des Rechts- begehrens und nicht um eine Klageänderung, da erst mit der abschliessenden Be- zifferung der genaue Umfang des Streitgegenstandes feststeht (BSK ZPO-DORSCH- NER, 7. A. 2022, Art. 85 N 11; vgl. BGE 148 III 322 E. 2.1; BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Die nachträgliche Bezifferung fällt deshalb nicht unter Art. 227 und Art. 230 ZPO. Damit ist der Argumentation des Beklagten, wonach die bezifferten Begehren nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismittel beruhten, der Boden entzogen. 3.3. Nicht zu folgen ist dem Beklagten, wenn er behauptet, die Klägerin habe die Tatsachen zum Mehrwertanteil seiner Errungenschaft an den GmbHs zu spät be- hauptet. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin hierfür auch auf das Eigenkapital der Gesellschaften gemäss den bereits seit 7. Juli 2021 im Recht befindlichen Jahres- abschlüssen 2020 abstellte (vgl. act. 6/112 Rz 10 ff.). Die Klägerin setzte sich je- doch bereits in ihrer Replik und damit vor Eintritt des Aktenschlusses vertieft mit den Jahresabschlüssen auseinander und stellte dabei die erforderlichen Tatsa- chenbehauptungen auf (vgl. act. 6/56 Rz 32.1-20). Der Wert der Stammanteile wur- den zudem auch vom Beklagten in seiner Klageantwort behauptet (vgl. act. 6/34 Rz 76). Unter dem Blickwinkel der Eventualmaxime spielt es keine Rolle, welche Partei eine bestimmte Tatsache in den Prozess einführt; sobald sie von einer Partei rechtzeitig und substantiiert behauptet wurde, darf sie vom Gericht berücksichtigt werden (vgl. BGer 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.2). Entsprechend schadet es denn auch nicht, dass sich die Klägerin vor Abschluss des Schriften- wechsels nicht zu den Einlagen des Beklagten in die Säule 3a äusserte. Wie der Beklagte selbst ausführt, hatte er die Einzahlungen sowie deren Höhe in seiner Klageantwort vom 19. November 2021 selber behauptet (act. 6/34 Rz 80). Die Klä- gerin hat in der Eingabe vom 9. Oktober 2023 mithin keine neuen Tatsachen zu den Mehrwertanteilen und den Einlagen in die Säule 3a vorgebracht, die den Ein- schränkungen gemäss aArt. 229 ZPO unterworfen wären. Ob die Behauptungen der Klägerin zum Vermögensabfluss des Beklagten im Jahr 2020 Noven darstell- ten, kann offenbleiben, da die Vorinstanz daraus keine für den Beklagten nachtei- ligen Schlüsse zog. Sie erblickte im Vermögensabfluss trennungsbedingte Mehr- kosten und verzichtete auf eine Hinzurechnung zur Errungenschaft des Beklagten
- 16 - (act. 5 E. 4.6-7). Was schliesslich den Bargeldbezug in Höhe von CHF 20'000.– vom 17. Februar 2021 betrifft, ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass die Klä- gerin den Bargeldbezug nicht vor Abschluss des Schriftenwechsels behaupten konnte. Die Klägerin beantragte in der Klage sowie in der Replik die Edition der Kontoauszüge sämtlicher auf den Beklagten lautenden Bankkonten vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021 mit dem Argument, aus den im Recht befindlichen Saldoübersichten und Wertschriftenverzeichnissen seien Barabhebungen und Überweisungen an Dritte nicht ersichtlich (act. 29 Rz 35; act. 6/56 Rz 36). Der Be- klagte sträubte sich gegen eine Edition der Bankkontoauszüge (vgl. act. 6/36 S. 2 f.; act. 6/50; act. 6/62 Rz 17-23) und reichte diese erstmals nach erneuter gerichtli- cher Aufforderung (act. 6/78) mit Eingabe vom 1. März 2023 ein (act. 6/88/38-40). In den eingereichten Bankkontoauszügen entdeckte die Klägerin den Bargeldbe- zug von CHF 20'000.– vom 17. Februar 2021 und stellte innert der ihr zur Stellung- nahme angesetzten Frist mit Eingabe vom 8. Oktober 2023 die entsprechenden Behauptungen auf (act. 6/112 Rz. 15 mit Hinweis auf act. 6/88/38). Folglich sind diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO ohne Weiteres erfüllt. Dem- zufolge geht auch dieser Einwand des Beklagten fehl. 4.1. Der Beklagte beanstandet sodann, dass die Vorinstanz sogar den erst mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erhöhten Betrag betreffend Mehrwertanteile der GmbHs von CHF 25'935.91 zugesprochen habe. Auch diese Klageänderung habe sich nicht auf neue Tatsachen gestützt und erfülle die Voraussetzungen von Art. 230 ZPO nicht (act. 2 Rz 58). 4.2. Die Klägerin verlangte bei der erstmaligen Bezifferung ihrer güterrechtlichen Forderung die Zusprechung von vier Geldbeträgen im Gesamtbetrag von CHF 111'524.84 als Anteile an verschiedenen Vermögenswerten (act. 6/112 S. 2). So beantragte sie beispielsweise als Anteil am Eigenkapital an den drei GmbHs CHF 24'426.84. Diesen Betrag erhöhte sie später mit Eingabe vom 7. Februar 2024 auf CHF 25'935.91 (act. 6/127 S. 2). Wie bereits ausgeführt, haben die Ehegatten bei der Errungenschaftsbeteiligung Anspruch auf einen Anteil am Gesamtwert der Errungenschaft des anderen Ehegatten und nicht an einzelnen in die Errungen- schaft fallenden Vermögenswerten. Zudem werden die Forderungen der Ehegatten
- 17 - von Gesetzes wegen verrechnet, sodass letztlich eine Beteiligungsforderung resul- tiert und zu verlangen ist (vgl. vorstehende E. II.2.6). Die Formulierung des Rechts- begehrens basierte daher letztlich auf einer rechtlichen Fehlüberlegung. 4.3. Im Prozess abgegebene Erklärungen der Parteien sind gleich den privatrecht- lichen Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden. Klagebegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen. Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen For- mulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Um- stände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt (BGer 5A_773/2018 vom 30. April 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich aus dem güterrechtlichen Rechtsbegehren vom
9. Oktober 2023 unter Berücksichtigung der Rechtsnatur (vgl. vorstehende E. II.2.6) und Begründung ohne Weiteres, dass die Klägerin eine Beteiligungsfor- derung von insgesamt CHF 111'524.84 verlangte. Der Beklagte war sich aufgrund des Rechtsbegehrens im Klaren darüber, über welchen Betrag er gerichtlich be- langt wird, und konnte daraus sogar Teile des Lebenssachverhalts herauslesen, auf welche sich die Forderung stützte. Es wäre überspitzt formalistisch, die Klägerin auf der unnötigen und unglücklichen Unterteilung des Rechtsbegehrens zu behaf- ten, wenn doch offenkundig ist, wieviel sie als Vorschlagsbeteiligung verlangt. Ent- sprechend ist das güterrechtliche Rechtsbegehren allein am Gesamtbetrag zu messen. Danach ist zu bestimmen, ob und inwiefern die Klägerin im späteren Ver- lauf des Verfahrens, insbesondere in der Eingabe vom 7. Februar 2024, eine Kla- geänderung vornahm. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 beantragte die Klägerin aus Güterrecht eine Geldleistung von insgesamt CHF 75'707.36 (act. 6/127 S. 2). Damit nahm sie keine Erhöhung, sondern eine Reduktion ihres Rechtsbegehrens vor. Eine solche ist gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulässig. 5.1. Der Beklagte wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung des Dispositions- grundsatzes vor. Die Vorinstanz habe für den Zeitraum Januar bis März 2021 eine Hinzurechnung in der Höhe von CHF 20'000.– zugesprochen, obwohl sie selber
- 18 - festgestellt habe, die Klägerin habe für diesen Zeitraum nur eine Hinzurechnung von CHF 17'350.43 gefordert (act. 2 Rz 80 f.). 5.2. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz hat der Klägerin keine Hinzurechnungen, sondern eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 50'011.55 zugesprochen. Im Übrigen hat die Klägerin sehr wohl die Hin- zurechnung des gesamten Bargeldbezugs vom 17. Februar 2021 zur Errungen- schaft des Beklagten verlangt, jedoch bloss die Hälfte davon für sich beansprucht (act. 6/112 Rz 15; act. 6/127 Rz 48). 6.1. Ferner beanstandet der Beklagte, die Vorinstanz habe im angefochtenen Ur- teil aktenwidrig nicht aufgeführt, dass die Klägerin ihr güterrechtliches Rechtsbe- gehren in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2024 auf CHF 75'707.36 reduziert und an- lässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2024 wiederum auf mindestens CHF 101'667.17 erhöht habe (act. 2 Rz 85-90). 6.2. Es ist richtig, dass die Vorinstanz die von der Klägerin mit Eingabe vom 7. Fe- bruar 2024 gestellten Rechtsbegehren im angefochtenen Entscheid nicht aufführte. Der Beklagte erläutert jedoch nicht, was er daraus zu seinen Gunsten abzuleiten gedenkt, womit diese Rüge ins Leere läuft. Ohnehin sprach die Vorinstanz der Klä- gerin mit einer Ausgleichszahlung von CHF 50'011.55 bzw. – vor Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlung – CHF 60'011.55 (vgl. nachstehende E. IV.3) weniger als CHF 75'707.36 zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Betrag in der Eingabe vom 7. Februar 2024 auf neuen Tatsachen und Beweismitteln be- ruhte (vgl. act. 6/146 Rz 42 ff.). 7.1. Der Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin habe anlässlich der Haupt- verhandlung auf die Forderung von CHF 16'667.– als Hälfte des Vermögensabflus- ses verzichtet (act. 2 Rz 91). Er beruft sich darauf, dass die Klägerin ausgeführt habe, nunmehr werde kein Posten "Vermögensverzehr" mehr geltend gemacht, sondern die Aufteilung des Vorschlages. Darin will der Beklagte einen teilweisen Klagerückzug erblicken (act. 2 Rz 92).
- 19 - 7.2. Die Vorinstanz erwog dazu, ein teilweiser Klagerückzug könne schon allein deshalb nicht vorliegen, weil es für eine prozesserledigende Erklärung der Klarheit bedürfe und die Klägerin, soweit darüber Unklarheit bestünde, von Amtes wegen zur Klarstellung aufzufordern gewesen wäre. Die Klägerin habe anlässlich der Hauptverhandlung (einzig) ausführen lassen, sie habe die Rechtsbegehren ange- passt mit der Vorschlagszuteilung und nicht mit dem ursprünglichen Begehren, um hier der Rechtsvertreterin des Beklagten entgegenzukommen. Sie habe zudem klargestellt, dass kein Verzicht vorliege bzw. ihrerseits nur die Vorschlagsberech- nung des Beklagten übernommen worden sei, damit eine gemeinsame Basis be- stünde. Das modifizierte Rechtsbegehren der Klägerin habe auf Zahlungen aus Gü- terrecht von mindestens total CHF 101'667.17 gelautet. Es bleibe schleierhaft, wie der Beklagte daraus einen Klagerückzug ableiten wolle (act. 5 S. 19). 7.3. Dem hält der Beklagte entgegen, damit wende die Vorinstanz Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 65 ZPO falsch an. Die Klägerin habe ihre Rechtsbegehren an der Haupt- verhandlung ausdrücklich geändert. Den Vermögensabfluss / Vermögensverzehr habe sie ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht. Die von der Vorinstanz zitierten Ausführungen der Klägerin seien erst als Stellungnahme zu seinen Ausführungen im Schlussvortrag erfolgt und damit nicht mehr zu hören. Auch bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Raum für eine gerichtliche Aufforderung zur Verbesserung bzw. Klarstellung (act. 2 Rz 100). 7.4. Die Klägerin verlangte anlässlich der Hauptverhandlung aus Güterrecht eine Geldleistung von mindestens CHF 101'667.17. Insofern hat sie ihr Begehren nicht reduziert, sondern im Vergleich zur Eingabe vom 7. Februar 2024 erhöht. Ein teil- weiser Klagerückzug könnte immerhin noch dann vorliegen, wenn die Klägerin trotz Erhöhung ihres Rechtsbegehrens eindeutig und unmissverständlich auf die Gel- tendmachung von Rechten und Ansprüchen aus einem bisher angerufenen Le- benssachverhalt verzichtet hätte. Der Beklagte verweist hierfür auf eine bestimmte Stelle der Plädoyernotizen der Klägerin (Rz 17) und eine protokollierte Ergänzung (Prot. Vi. S. 30, Ergänzung 1 S. 2). Die Klägerin brachte an den zitierten Stellen zum Ausdruck, dass sie im Rechtsbegehren keinen Posten "Vermögensverzehr" mehr geltend mache, sondern nunmehr – entsprechend der Berechnung des Be-
- 20 - klagten – die Aufteilung des Vorschlages beantrage. Daraus geht hervor, dass die Klägerin die Formulierung ihres Rechtsbegehrens der Rechtsnatur der Vorschlags- teilung anpasste (vgl. vorstehende E. II.2.6). Den entsprechenden Passagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Klägerin auch inhaltlich auf die Geltendma- chung des Bargeldbezugs vom 17. Februar 2021 zur Begründung ihrer Beteili- gungsforderung verzichtet. Die Klägerin bestritt jedenfalls im gleichen Parteivor- trag, dass der Vermögensabfluss von CHF 20'000.– zur Rückzahlung des Darle- hens von J._____ gedient habe (act. 6/146 S. 16). Weitere Aktenstellen, aus denen ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung dieses Lebenssachverhaltes ab- zuleiten wäre, nennt der Beklagte in seiner Berufung nicht. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Beurteilung sein Bewenden.
8. Zusammenfassend erweisen sich die prozessualen Rügen des Beklagten al- lesamt als unbegründet. III. 1.1. Gemäss den zutreffenden rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid untersteht die güterrechtliche Auseinandersetzung mangels Vorliegen eines Ehevertrags bzw. eines ausserordentlichen Güterstands den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) und der hälftigen Vorschlagsbeteili- gung (Art. 215 ZGB; act. 5 S. 18). Massgeblicher Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 6. April 2021 (act. 5 S. 23). 1.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorschlagsberechnung des Beklagten lasse sich wie folgt darstellen (act. 5 S. 41 f.):
– hälftiger Anteil an EK der E._____ GmbH: CHF 17'892.70
– hälftiger Anteil an EK der G._____ GmbH: CHF 33'979.12
– Geldvermögen: CHF 6'298.13
– Bargeld: CHF 15'000.–
– Einlagen in Säule 3a: CHF 40'006.–
– Hinzurechnung Geschenke an voreheliche Töchter: CHF 20'000.–
– Hinzurechnung Rückzahlung Schuld J._____: CHF 20'000.–
– Darlehen K._____ (Passivum): – CHF 30'000.–
- 21 -
– Total (Vorschlag): CHF 123'175.95 Es erscheint als angezeigt, die nachfolgende Prüfung der Rügen des Beklagten in der Reihenfolge dieser Positionen vorzunehmen. 2.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der E._____ GmbH und der G._____ GmbH in rechtlicher Hinsicht fest, bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gelte es mit Rück- sicht auf das Kapital konjunkturelle von industriellen Mehrwerten zu unterscheiden. Erstere seien ausschliesslich auf Angebot und Nachfrage des Marktes zurückzu- führen und verblieben daher jener Gütermasse, welcher der fragliche Vermögens- wert zuzuordnen sei. Letztere hätten ihren Grund im Einsatz des wirtschaftlich täti- gen Ehegatten. Sie stünden deshalb als Arbeitserwerb der Errungenschaft zu (BSK ZGB-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 197 Rz. 14, mit Hinweisen). Wie ein landwirt- schaftliches Gewerbe oder eine Arztpraxis sei auch ein Unternehmen, das von ei- nem Ehegatten betrieben werde, als rechtlich finanzielle Einheit und damit als Ver- mögensgegenstand im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln. Unter die- sen Umständen dränge sich die Frage auf, ob und inwieweit ein Ehegatte durch seinen persönlichen Arbeitseinsatz einen Beitrag zum Gedeihen des Unterneh- mens geleistet habe, mit anderen Worten, ob der realisierte Mehrwert auf eine wert- schöpfende Tätigkeit (des Ehegatten) zurückzuführen sei. Gegebenenfalls sei wei- ter zu prüfen, ob der Ehegatte durch – zur Errungenschaft zu zählende (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB) – Bezüge aus dem Unternehmen hinreichend entschädigt worden sei oder ob noch Lohnansprüche (bzw. Ausschüttungsansprüche) bestün- den, die als solche ebenfalls der Errungenschaft angehören. Dogmatisch werde der (über die Entschädigung hinausgehende) Mehrwert als (variable) Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB gehandhabt. Die Ersatzforderung entspreche dem Anteil des Beitrags und werde nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeit- punkt der Auseinandersetzung (oder der Veräusserung) berechnet. Die Forderung gehöre in die Gütermasse, die den Beitrag geleistet habe (BGE 131 III 559 E. 2.2 und E. 2.3, act. 5 S. 26). Darauf gestützt erwog die Vorinstanz, es sei offensichtlich (und bedürfe damit keiner weiteren Begründung oder Substantiierung), dass die Wertzuwachse des Eigenkapitals der E._____ GmbH und der G._____ GmbH nicht konjunktureller,
- 22 - sondern industrieller Natur (d.h. im Rahmen der Gastronomiebetriebe erarbeitet) seien und daher zur Errungenschaft zu zählen sind. Dieser Umstand ergebe sich (im Übrigen) auch aus der von der Klägerin detailliert dargelegten Abfolge an Jah- resabschlüssen der Gesellschaften (act. 5 S. 26 f.). 2.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz hätte die Ansprüche abweisen müssen, weil die Anteile an den GmbHs sein Eigengut darstellten und die Beklagte keinen Anspruch auf den Mehrwert der Anteile habe. Dass die Stammanteile an den drei GmbHs Eigengut des Beklagten darstellten, sei unbestritten geblieben (act. 2 Rz 59 f.). Massgeblich sei, ob die (Eigenguts-)Anteile während der Ehedauer einen industriellen Mehrwert erfahren hätten und ob die Klägerin an einem Mehr- wert der Eigengutsanteile überhaupt einen Anspruch habe (act. 2 Rz 63). Aus der Begründung der Vorinstanz ergebe sich implizit, dass sie seine Anteile an der E._____ GmbH und der L._____ GmbH als Eigengut qualifiziere. Sie folge aber gleichzeitig der Begründung der Klägerin und mache die Gesellschaftsanteile kur- zerhand zu Errungenschaft mit der Begründung, dass der gesamte Mehrwert wäh- rend der Ehe entstanden sei. Damit wende sie Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB falsch an (act. 2 Rz 65). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Mehrwert an den Ge- sellschaftsanteilen, welche im Eigengut des Beklagten seien (act. 2 Rz 64 und 66). Zudem verletze die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime, indem sie Ausführungen zur Höhe und Angemessenheit des Lohnes des Beklagten mache, obwohl die Klä- gerin diese Behauptungen bei der Begründung ihrer Ansprüche nicht (bzw. nicht rechtzeitig) vorgebracht habe (act. 2 Rz 64). 2.3. Die Beweislast – und damit auch die Behauptungslast – dafür, ob die tatsäch- lichen Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB gege- ben sind, trifft auf Grund der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB die Klägerin. Mit der Behauptung der rechtsbegründenden Tatsache, das Eigenkapital der E._____ GmbH und der G._____ GmbH sei während der Ehe erwirtschaftet worden bzw. das Vermögen der Parteien habe sich durch Erwerbsarbeit kontinuierlich ge- steigert (act. 6/127 Rz 13, act. 6/127 Rz. 15 ff. und Rz 23 f.), und der detailliert dargelegten Abfolge an Jahresabschlüssen der Gesellschaften (vgl. act. 5 S. 26 f.) hat sie dieser Genüge getan, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat. Der Be-
- 23 - klagte ist demgegenüber seiner Behauptungslast hinsichtlich möglicher rechtsauf- hebender Tatsachen nicht nachgekommen (BGer 5C.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 - 2.3 mit Hinweis auf BGE 117 II 113; BGer 5A_733/2009 vom 10.02.2010 E. 7.1). Insbesondere hat er nicht behauptet, dass die von ihm aus den Gesell- schaften bezogene (Arbeits-)Entschädigung dem entsprochen habe, was das bzw. die Unternehmen vernünftigerweise jeweils hätten tragen und ein Dritter auch hätte bekommen können. Dass er ein Einkommen in der von der Vorinstanz angeführten Höhe bezog, hat er im Übrigen nicht beanstandet. 2.5. Weder rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz von einem industriellen Mehr- wert der Gesellschaften per Stichtag 6. April 2021, der durch Arbeitstätigkeit ge- schaffen wurde, ausging (act. 6/5 S. 23), noch bestreitet er, dass sich dieser indus- trielle Mehrwert in der Höhe tatsächlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Betrag beläuft. Es steht folglich – mit der Vorinstanz – fest, dass ein durch Arbeits- erwerb erwirtschafteter Wertzuwachs bzw. Mehrwert der G._____ GmbH und der E._____ GmbH vorliegt, der in der Höhe dem Eigenkapital der Gesellschaften ent- spricht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nur die Hälfte des Eigenkapitals bzw. des Wertzuwachses vom Beklagten erwirtschaftet wurde und die andere Hälfte dessen Geschäftspartnern gehört (act. 5 S. 27). Diese Halbierung wurde seitens des Beklagten nicht beanstandet. Der Errungenschaft des Beklagten steht folglich eine Ersatzforderung in der Höhe des Wertzuwachses bzw. des Mehrwerts gegen sein Eigengut zu, nämlich von CHF 17'892.70 (E._____ GmbH) und CHF 33'979.12 (G._____ GmbH). Dass die Vorinstanz diese Beträge in der Vor- schlagsberechnung berücksichtigte, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung als "hälftiger Anteil an EK" schadet nicht. 3.1. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe sich anlässlich der Hauptverhandlung überhaupt zum ersten Mal dazu geäussert, wie hoch aus ihrer Sicht das Eigengut des Beklagten sei, in ihren früheren Eingaben – insbeson- dere in der Replik und ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2023 seien substantiierte Be- streitungen des vom Beklagten in der Klageantwort aufgeführten Eigenguts von CHF 105'771.– ausgeblieben. Die Klägerin habe in der Eingabe vom 9. Oktober
- 24 - 2023 lediglich unter diversen Aufzählungspunkten Beträge aufgelistet. Dies genüge entgegen der Vorinstanz der Bestreitungslast nicht. Indem die Vorinstanz den Auf- zählungspunkt mit dem Saldo von CHF 3'781.42 als der Bestreitungslast genügend beurteilt habe, habe die Vorinstanz Art. 55 ZPO sowie Art. 8 ZPO (Beweislastver- teilung) verletzt. Die Klägerin habe – spätestens – in ihrer Stellungnahme vom
7. Februar 2024 das Eigengut in der Höhe von CHF 105'973.57 ausdrücklich aner- kannt (act. 2 Rz 110 ff.). Die Feststellung des "Geldvermögens" von CHF 6'298.13 durch die Vorinstanz sei falsch, da die Höhe des Eigengutes mit CHF 43'624.42 falsch und in Verletzung der Verhandlungsmaxime festgestellt worden sei (act. 2 Rz 125 und Rz 128). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Klägerin (grundsätzlich) der vom Beklag- ten in der Klageantwort (act. 34 Rz. 82 ff.) vertretenen Darstellung angeschlossen habe, was den prozessualen Anforderungen genüge (vgl. act. 127 S. 2 und Rz. 14 ff.). Die Klägerin habe sodann im Rahmen ihrer Replik (act. 56 Rz. 35 f.) klar darauf hingewiesen, dass der Beklagte (gemäss damaligem Aktenstand) keine vollständi- gen Kontoauszüge eingereicht gehabt habe, um seine finanzielle Situation während der Ehe überprüfen und die güterrechtliche Auseinandersetzung vornehmen zu können. Entsprechend schade es nicht, dass hinsichtlich der vom Beklagten vor- genommenen Berechnung keine Einzelbestreitung vorliege (bzw. vorgelegen habe). Wenn sich der Beklagte im Nachhinein auf den Standpunkt stelle, die mit der Klageantwort substantiierten güterrechtlichen Gegebenheiten seien ungenü- gend bestritten worden, verstosse dies gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben bei der Prozessführung. Dasselbe gelte insoweit, als dass der Beklagte in der Klageantwort einen objektiv wahrheitswidrigen Kontostand des ZKB-Privatkontos 3 (von CHF 49'460.–) habe vortragen lassen (act. 34 Rz. 82). Aus den vom Beklagten nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen er- gebe sich ein effektiver Kontostand des besagten Kontos (per September 2014) von CHF 3'781.42 (act. 88/39). Dass die Klägerin auf besagten Umstand nicht bzw. nur ungenügend hinwiesen habe, treffe (im Übrigen) nicht zu. Die Stellungnahme der Klägerin vom 9. Oktober 2023 (act. 6/112) enthalte in Rz 16 (in fetter Schrift) den korrekten Saldo des ZKB-Kontos von CHF 3'781.42. Eine verspätete Bestrei- tung bzw. Substantiierung liege daher (offenkundig) nicht vor (act. 5 S. 21 f.).
- 25 - 3.3. Aus den vom Beklagten zitierten Ausführungen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2024 (act. 2 Rz 119) lässt sich keine Anerkennung eines Eigengu- tes des Beklagten von CHF 105'973.57 herleiten. Vielmehr ist aufgrund der Aus- führungen der Vorinstanz wie auch des Beklagten davon auszugehen, dass der vom Beklagten errechnete Betrag des Eigenguts bzw. seine Behauptungen dazu auf einem Saldo des Privatkontos ZKB von CHF 49'460.– statt CHF 3'781.42 ba- sieren. Indem die Klägerin – nach Vorlage der durch den Beklagten edierten Unter- lagen – diesen tieferen Saldo behauptete, bestritt sie auch rechtzeitig den seitens des Beklagten ursprünglich behaupteten höheren Saldo. Die Rügen der Verletzung von Art. 55 ZPO und Art. 8 ZPO zielen damit ins Leere. Weshalb die Berechnung des Eigenguts im Betrag von CHF 43'624.42 bzw. die damit in Zusammenhang stehende Berechnung des Betrages von CHF 6'298.13 sonst unzutreffend sein soll, erschliesst sich aus den Ausführungen des Beklagten nicht. 4.1. Der Beklagte rügt im Zusammenhang mit der Hinzurechnung des Betrages von CHF 20'000.– es fehle eine Begründung, weshalb dem Beklagten überhaupt Beträge zur Errungenschaft hinzuzurechnen wären (act. 2 Rz 81). Der Anspruch der Parteien auf Begründung des gerichtlichen Entscheides fliesst aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BV 29 Abs. 2 und ZPO 53 Abs. 1). Das Gericht muss sich mit den Argumenten der Parteien auseinanderset- zen und zumindest kurz zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen die Überle- gungen zum Ausdruck bringen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt, sodass die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (ZK Kommentar ZPO-ENGLER, 3. A. 2023, Art. 238 N 18). 4.2. Die Vorinstanz führte im hier Wesentlichen zusammenfassend aus, die Klä- gerin ersehe aus den Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 2020 und 2021 einen Vermögensabfluss. Diesbezüglich bestehe der Verdacht, dass der Be- klagte diese Vermögensabflüsse nach der Trennung 2020 bzw. der Einreichung der Klage am 1. April 2021 veranlasst habe, um diese Gelder verschwinden zu lassen bzw. eine Teilung zu verhindern. Im Einzelnen seien aus den Kontoauszü- gen des Postfinance-Kontos am 8. und 17. Februar 2021 Bargeldbezüge in Höhe
- 26 - von CHF 15'000.– und CHF 20'000.– ersichtlich. Wofür diese Zahlungen gewesen seien, bleibe unbekannt (act. 5 S. 32 unter Verweis auf act. 112 Rz 14 ff.). Daraus, dass die Vorinstanz in der Folge in ihren Erwägungen nur noch die Begriffe "Ver- mögensabfluss" bzw. "unerklärbaren Vermögensabfluss" verwendete, ohne den Vorwurf zu wiederholen, der Beklagte habe diese Vermögensabflüsse veranlasst, um Geld verschwinden zu lassen bzw. eine Teilung zu verhindern, lässt sich nichts zugunsten des Beklagten gewinnen. Der einschlägige Gesetzesartikel, der sich mit den Hinzurechnungen zur Er- rungenschaft beschäftigt, ist Art. 208 ZGB. Dass die Vorinstanz sich im Zusammen- hang mit der Hinzurechnung bezüglich der CHF 20'000.– in der Begründung nicht ausdrücklich auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB bezog, kann nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten qualifiziert werden. Dies umso weniger, als der Beklagte aus Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Zusammenhang mit den Zahlungen an die Töchter Einwendungen erhob (vgl. act. 6/122 Rz 44 f). Die von der Klägerin angestrebte Hinzurechnung von CHF 16'004.– nahm die Vorinstanz nicht vor (vgl. act. 5 S. 34 ff.), womit der Beklagte diesbezüglich ohnehin nicht beschwert ist. 4.3. Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güter- standes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmä- lern. Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht nach der Beweisabnahme zum Schluss, dass der (letztlich überaus lückenhaften) Sachdarstellung des Beklagten und dem Dokument "Schuldenbegleichung" (act. 123/1) kein Glauben geschenkt werden könne, mithin, dass es sich tatsächlich gemäss ihrer Wortwahl um einen "unerklärbaren Vermögensabfluss" handelte – also der Beklagte diese Gelder ab- gehoben habe, um eine Teilung zu verhindern. Dass diese Tatsachenfeststellung inhaltlich nicht zutreffend gewesen wäre, hat der Beklagte nicht gerügt, womit die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung gegeben sind.
5. Zusammenfassend bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Betrag des Vorschlags des Beklagten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verrech-
- 27 - nung mit dem nicht beanstandeten Betrag des Vorschlages der Klägerin und die Berechnungsweise der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von CHF 60'011.55 (act. 5 S. 42) wurden nicht beanstandet. Auch gegen die Anrechnung der vom Be- klagten bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 10'000.– (act. 5 S. 42) hat der Beklagte nichts eingewendet. Es bleibt damit bei einer güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung des Beklagten von CHF 50'011.55 IV.
1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und sprach zufolge Verrechnung der Ansprüche keine Parteientschädigungen zu. Sie verweist auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach in familienrechtlichen Verfahren – mitunter aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht – von den gesetzlichen Verteilungs- grundsätzen i.S. von Art. 106 ZPO abgewichen werden könne. Es habe keine Partei vollständig obsiegt bzw. halte sich das Obsiegen und Unterliegen unter güterrecht- lichen Aspekten ungefähr die Waage (act. 5 S. 43).
2. Der Beklagte begründet seinen Eventualantrag mit einer Verletzung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Er führt aus, die Klägerin habe am 9. Oktober 2023 insgesamt den Betrag von CHF 133'124.84, bestehend aus CHF 21'600 als nachehelichen Unterhalt und CHF 111'524.84 als güterrechtliche Forderungen eingeklagt. Es habe sich um rein vermögensrechtliche Anträge gehandelt. Davon seien der Klägerin le- diglich CHF 50'011.55 zugesprochen worden, womit die Gerichtskosten zu 62 % der Klägerin und zu 38 % dem Beklagten aufzuerlegen seien. Zudem hätte die Klä- gerin dem Beklagten auch bei Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine ange- messene Parteientschädigung (zuzügl. MwSt) zu bezahlen (act. 2 Rz 132 f.).
3. Die Vorinstanz wich bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Art. 106 ZPO ab und verteilte die Kosten nach Ermessen. Die Befugnis dazu ist in Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO für familienrechtliche Verfahren gesetzlich vorgese- hen. Der Einwand des Beklagten, die Verteilung sei aktenwidrig unzutreffend (act. 2 S. Rz 131), der sich am Ergebnis des Verfahrens orientiert, geht daher von vorn- herein an der Sache vorbei. Der Beklagte übersieht im Übrigen, dass die Vorinstanz der Klägerin einen Betrag von CHF 60'011.55 zusprach und seine Verpflichtung zur
- 28 - Zahlung von CHF 50'011.55 durch den Abzug der von ihm geleistete Akontozah- lung resultiert (act. 5 S. 42). Das Obsiegen und Unterliegen der Parteien hält sich damit ungefähr die Waage und der vorinstanzliche Entscheid wäre somit auch mit Blick auf Art. 106 ZPO nicht zu beanstanden. V.
1. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Gerichts- kosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren stellten sich ausschliesslich vermögensrecht- liche Fragen, weshalb sich die Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO richtet. Die Pro- zesskosten werden demgemäss grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Beru- fungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
2. Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivil- prozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr ist gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des nicht unwesentlichen Zeitaufwands und des umfangreichen Aktenumfanges auf CHF 9'000.– festzusetzen.
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, und der Klägerin nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine wesent- lichen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2024 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 9'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- 29 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von CHF 9'000.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage des Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw S. Widmer versandt am: