Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Streitgegenstand
E. 1.1 B._____ (fortan Gesuchstellerin) und A._____ (fortan Gesuchsteller) heira- teten am tt. August 2018 in J._____ [Staat in Europa](Urk. 1/1). Sie sind die Eltern der Tochter C._____, geboren tt.mm.2019, und des Sohnes D._____, geboren tt.mm.2022 (vgl. Urk. 1/14 f.). Seit August 2022 standen sich die Gesuchsteller vor dem Bezirksgericht Bülach gegenüber, zunächst im Rahmen eines Eheschutzver- fahrens, danach betreffend ihre Scheidung. Im Rechtsmittelverfahren steht im We- sentlichen die Betreuungsregelung, der Kinderunterhalt, die Erziehungsgutschrif- ten und im Güterrecht das Schicksal eines Mietkautionskontos im Streit. Nicht an-
- 18 - gefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 6, 7, 9, 11 und 13, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.
E. 1.2 Die Vorinstanz traf mit Verfügung vom 12. Juli 2023 als vorsorgliche Mass- nahme Anordnungen zur Obhut, zur Betreuung sowie zum vom Gesuchsteller ge- schuldeten Kinderunterhalt für die Dauer des Verfahrens (Urk. 51). Zeitgleich mit dem angefochtenen Scheidungsurteil vom 16. Mai 2024 befand die Vorinstanz auch über das Gesuch des Gesuchstellers um vorsorgliche Aufhebung der Verfü- gung vom 12. Juli 2023 und wies es mit Verfügung ab (vgl. Urk. 97 S. 56). Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten, ist daher nicht Streitgegenstand und gilt daher einstweilen weiter (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Der Antrag des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen seiner Berufung gegen das Scheidungsurteil (Urk. 96 S. 4) lässt die angeordneten vorsorglichen Massnahmen unberührt.
E. 2 Prozessgeschichte
E. 2.1 Am 29. September 2022 leiteten die Parteien bei der Vorinstanz das Schei- dungsverfahren im Sinne von Art. 112 ZGB ein; gleichzeitig erklärte die Gesuch- stellerin den Rückzug ihres Eheschutzbegehrens (Urk. 2 S. 2). Der vorinstanzliche Prozessverlauf ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen (Urk. 97 S. 5 ff.). Am
16. Mai 2024 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 81 = Urk. 97).
E. 2.2 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 erhob der Gesuchsteller Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil mit den bereits angeführten Berufungsanträgen (Urk. 96 S. 3 f.) und den prozessualen Anträgen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 96 S. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–95). Mit Präsidialverfügung vom
15. Oktober 2024 wurde auf das Gesuch sowie Eventualgesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 101 S. 2).
E. 2.3 Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 22. Januar 2025 (Urk. 110). Hierzu nahm der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. März 2025 Stellung
- 19 - (Urk. 117). Es folgte eine weitere Stellungnahme der Gesuchstellerin vom
E. 2.4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Berufungsvoraussetzungen 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache,
d. h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeich- net, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung ge- nügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das vorinstanzliche Ver- fahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise be- anstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfah-
- 20 - ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 21). 3.2. Sind wie vorliegend Kinderbelange im Streit, so gelten die Offizial- und Un- tersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Betreffend Kin- derbelange können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3.3. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ging rechtzeitig (Urk. 82 und 96), schriftlich begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz ein. Der Gesuchsteller ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorin- stanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. 3.4. Der Gesuchsteller ersucht um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Urteils und beantragt, die Kinder seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei der Gesuchstellerin liegen solle (Urk. 96 S. 3). Die Vorinstanz übertrug die Obhut für die Kinder beiden Par- teien mit wechselnder Betreuung, ebenfalls mit Wohnsitz der Kinder bei der Ge-
- 21 - suchstellerin (Urk. 97 S. 57). Damit ersucht der Gesuchsteller letztlich um Bestäti- gung der vorinstanzlichen Regelung, gefasst in anderen Worten. Auch aus der Be- rufungsbegründung wird nicht erkennbar, inwiefern der Gesuchsteller die Obhut ab- weichend geregelt haben möchte; seine Ausführungen beziehen sich auf die Be- treuungsanteile der Parteien (vgl. Urk. 96 S. 6 ff.). Insoweit ist daher auf die Beru- fung nicht einzutreten. 3.5. Rechtsbegehren haben so bestimmt zu sein, dass sie im Falle der Gutheis- sung unverändert zum Urteil erhoben werden können; auf formell ungenügende Begehren ist nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht indessen unter dem Vorbe- halt des überspitzten Formalismus: Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, al- lenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beru- fungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren
– welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind zusammen mit der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Sowohl das Rechtsbe- gehren zu den Betreuungsanteilen als auch das Feststellungsbegehren zum Gü- terrecht erscheinen ungenügend (Urk. 96 S. 3), aus der Berufungsbegründung er- gibt sich aber hinreichend, dass der Gesuchsteller einerseits die Betreuung der Kin- der wochenweise geregelt haben möchte (Urk. 96 S. 9) und er zu keiner güterrecht- lichen Ausgleichszahlung verpflichtet werden soll (Urk. 96 S. 14). 3.6. Damit ist auf die Berufungsanträge des Gesuchstellers mit Ausnahme von Antrag 2 einzutreten. 3.7. Die Gesuchstellerin hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025 neu den Eventualantrag um Zuteilung der alleinigen Obhut an sich gestellt (Urk. 127 S. 2). Wie zu zeigen sein wird, ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen, sodass sich eine Auseinandersetzung mit dem Eventualantrag der Ge- suchstellerin erübrigt.
- 22 -
4. Betreuungsanteile 4.1. In einem Scheidungsverfahren berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Be- ziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). 4.2. Die Vorinstanz regelte die Betreuungszeit des Gesuchstellers wie folgt: er sei berechtigt, die Kinder jede Woche von Dienstag bzw. Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch bzw. Freitag, 12 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 12:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. In der übrigen Zeit sei die Gesuchstellerin zur Betreuung berechtigt (Urk. 97 S. 19). Es ergäben sich dabei Betreuungsanteile von 61 % (Gesuchstellerin) und 39 % (Ge- suchsteller; vgl. Urk. 97 S. 20 f.). Diese Regelung entspreche dem bisherigen, ein- gespielten Betreuungssystem und werde den tatsächlichen Verhältnissen und den altersbedingten Bedürfnissen der Kinder am besten gerecht. Angesichts des sehr jungen Alters der Kinder komme dem Grundsatz der Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse übergeordnete Bedeutung zu. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei vorliegend Fremd- und Eigenbetreuung nicht gleichwertig. Ent- wicklungspsychologisch seien Kleinkinder noch in einer Phase, in der Schutz und Sicherheit zu vermitteln seien und die bisherige Eigenbetreuung nicht beliebig durch Fremdbetreuung substituiert werden könne. Der Grundsatz der Stabilität und Kontinuität in der Betreuung geniesse Vorrang. D._____ habe Probleme mit der Lunge und sei aussergewöhnlich häufig krank; er habe schon wiederholt notfall- mässig hospitalisiert werden müssen. Es verstehe sich von selbst, dass bei Arzt- terminen ein Elternteil dabei sein müsse; damit sei ein erhöhtes Mass an persönli- cher Betreuung verbunden. Kranke Kinder müsse man in der Schule abholen und zuhause betreuen. Für sehr kleine Kinder in einem krankheitsbedingten Schwäche- zustand sei die Nähe der primären Bezugspersonen besonders wichtig. Ferner sei das Erinnerungsvermögen D._____s altersbedingt noch wenig entwickelt. Mit dem aktuellen Betreuungsmodell sei eine bessere Beziehungspflege der Parteien zu den Kindern möglich als mit einer wöchentlich alternierenden Obhut. Mehrere Be- ziehungskontakte in kürzeren Abständen würden es D._____ weitaus besser er- möglichen, die Beziehung zu den Parteien zu festigen und weiter zu entwickeln, als
- 23 - wenn er jeweils einen Elternteil eine Woche lang nicht sehe. Beim vom Gesuch- steller propagierten Betreuungsmodell würden die Kinder während seiner Betreu- ung vermehrt fremdbetreut; das sei abzulehnen. Im Übrigen sei ungewiss, ob der Arbeitgeber des Gesuchstellers eine Pensumsreduktion überhaupt akzeptiere; eine entsprechende Bestätigung habe der Gesuchsteller nicht eingereicht, obwohl er seit September 2022 mehr als genug Zeit dazu gehabt hätte. Schliesslich hätten die Parteien für den Kinderunterhalt ihre Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Der Gesuchsteller habe bislang stets 100 % gearbeitet: Es sei ihm möglich und zumut- bar, dies auch weiterhin zu tun. Die Vorstellung des Gesuchstellers, Homeoffice und Kleinkinderbetreuung gleichzeitig adäquat zu erbringen, sei lebensfremd. Beide Kinder seien noch stark auf Betreuung und Beaufsichtigung angewiesen. Of- fenkundig habe er die Option von Homeoffice mit seinem Arbeitgeber noch nicht einmal besprochen. Die Gründe, die der Gesuchsteller für eine wöchentlich alter- nierende Betreuung ins Feld führe, überzeugten nicht: Es erscheine unwahrschein- lich, dass die Kinder im aktuellen Setting verwirrt seien. D._____ habe ohnehin noch kein Verständnis bzw. Erinnerungsvermögen für fixe Betreuungsregelungen und freue sich nach Kitaschluss schlichtweg, eine seiner beiden engsten Bezugs- personen wieder zu sehen. Allfälligen Unsicherheiten bei C._____ könne leicht be- gegnet werden, wenn man ihr des morgens beispielsweise noch einmal sage, wer sie abhole oder indem man ihr einen Wochenplan mitgebe. Ohnehin sei die Schule unabhängig davon, wie die Betreuung ausgestaltet werde, darüber zu informieren, welcher Elternteil wann die Betreuung innehabe und in Notfällen zu kontaktieren sei. Darüber hinaus sei es auch unvermeidbar, dass ein Kind krankheitshalber ab- geholt werden müsse, unabhängig von den Arbeitszeiten der Parteien und unab- hängig davon, wie die Betreuungsanteile ausgestaltet würden. Schliesslich sei daran zu erinnern, dass es sich bei der gerichtlichen Betreuungsregelung um eine Regelung für den Konfliktfall handle und der Gesuchsteller die Kinder beispiels- weise auch einmal früher holen könne, wenn er die Arbeit früher beenden könne (Urk. 97 S. 13 ff.). 4.3. Der Gesuchsteller stellt sich mit seiner Berufungsschrift auf den Standpunkt, dass die Betreuungsanteile zu je 50 % festzulegen seien, was zu weitreichenden Anpassungen vor allem in der Unterhaltsberechnung führe (Urk. 96 N 7–10). Er
- 24 - betreue bereits im heutigen Zeitpunkt mehr, als von der Vorinstanz angenommen, und zudem sei namentlich die Fremdbetreuung im Rechnungsmodell der Vorin- stanz nicht berücksichtigt worden. Dienstags und donnerstags hole er die Kinder ab 15.25 Uhr im Kindergarten bzw. der Kita ab und an seinen Betreuungswochen- enden würden sie bis Montag, 08:00 Uhr, bei ihm bleiben. Eine aktiv gelebte Eltern- Kind-Beziehung sei für die kindliche Entwicklung von grosser Bedeutung (Urk. 96 N 10–13). Es sei nicht einleuchtend, inwiefern D._____s Alter gegen eine wöchent- lich alternierende Obhut spreche. Der Vorinstanz zufolge habe D._____ noch kein Verständnis oder eben kein genügend gutes Erinnerungsvermögen für fixe Betreu- ungsregelungen. Es erscheine willkürlich, wenn die Vorinstanz dem Grundsatz der Stabilität und Kontinuität eine übergeordnete Bedeutung zumesse und damit be- gründe, weshalb keine hälftige Betreuung festzulegen sei, währenddessen sich D._____ gerade eben nicht an eine fixe Betreuungsregelung erinnere bzw. diese nicht verstehe. Der erwähnte Grundsatz komme dann zum Tragen, wenn es um die Frage gehe, ob überhaupt eine alternierende Obhut angeordnet werden könne; vor- liegend sei aber unbestritten, dass bereits eine alternierende Obhut gelebt werde (Urk. 96 N 15 f.). Der Gesuchsteller argumentiert mit Blick auf sein Arbeitspensum weiter, es sei ihm von seinem Arbeitgeber mitgeteilt worden, "dass sein Pensum aufgrund per 1. November 2024 auf 90 % gekürzt" werde. Damit werde er zusätz- liche Zeit für die Eigenbetreuung der Kinder haben, welche er auch unbedingt nut- zen wolle; die Gesuchstellerin sei damit einverstanden (Urk. 96 N 17 f.). Die Ge- suchstellerin arbeite aktuell in einem Pensum von 70 %; beide Elternteile könnten jedoch ohne Weiteres in einem Pensum von 80–90 % arbeiten und sich die Betreu- ung der Kinder hälftig teilen. Ein höheres Arbeitspensum sei der Gesuchstellerin sowohl möglich als auch zumutbar (Urk. 96 N 19). Beide Elternteile pflegten eine gute Beziehung zu den Kindern; somit gebe es keinen Grund, die Betreuung zwi- schen den Parteien nicht hälftig zu regeln. Es treffe zu, dass D._____ häufig krank sei und auf ein erhöhtes Mass an persönlicher Betreuung angewiesen sei. Er könne sich aber genauso gut wie die Gesuchstellerin um sein krankes Kind kümmern. Die aktuelle Regelung der Betreuung sei mit viel Abstimmung und Planung verbunden. Für alle Beteiligten wäre es viel einfacher, wenn die alternierende Obhut wochen- weise erfolgte, das heisst die Gesuchstellerin die geraden Wochen und er die un-
- 25 - geraden Wochen der Betreuung übernehmen würde (Urk. 96 N 20–22). In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2024 informierte der Gesuchsteller darüber, dass die Parteien selbständig einen neuen Betreuungsplan vereinbart hätten. Danach be- trage sein Betreuungsanteil sogar mehr als 50 % (Urk. 106 m.V.a. Urk. 108/20). 4.4. Die Gesuchstellerin macht geltend, das von den Parteien nach der Trennung gewählte, gelebte und gut eingespielte Betreuungsmodell sei von der Vorinstanz als ausgewogen und den Verhältnissen entsprechend wahrgenommen worden. Folgerichtig sei es von der Vorinstanz im Urteil bestätigt worden. Das Betreuungs- konzept, welches einen Betreuungsanteil von 61 % bei der Gesuchstellerin und 39 % beim Gesuchsteller beinhalte, entspreche den altersbedingten Bedürfnissen der Kinder am besten (Urk. 110 N 6–9). D._____ sei aufgrund seines jungen Alters noch stark auf sie als Hauptbezugsperson fixiert. Er sei auch aufgrund seiner ge- sundheitlichen Beeinträchtigung mit wiederholten Spitalbesuchen auf ihre persön- liche Betreuung angewiesen. Es sei nachvollziehbar, dass es für D._____ wichtig sei, dass er in kurzen Zeitabschnitten Kontakt zu beiden Eltern pflegen könne. Sein Erinnerungsvermögen orientiere sich nicht an Betreuungszeiten, sondern an Per- sonen, welche er nicht eine ganze Woche lang vermissen bzw. nicht sehen und spüren könne. Für ihn seien kurze Zeitabschnitte, welche er ohne den anderen El- ternteil erlebe, einfacher als eine Woche ohne Mutter oder Vater. Der Gesuchsteller stelle sich seine Betreuungswoche derart vor, dass er die Kinder montags den gan- zen Tag fremdbetreuen lasse und am Dienstag im Home-Office selber betreue. Damit verkenne er klar die Bedürfnisse von Kleinkindern und überschätze seine Betreuungsmöglichkeiten neben der Arbeit im Home-Office (Urk. 110 N. 22–28). Bereits vor Vorinstanz habe der Gesuchsteller wahrheitswidrig geltend gemacht, er betreue die Kinder effektiv zu 50 % (Urk. 110 N 11). Auch in der Berufung versuche er, seinen Betreuungsanteil höher darzustellen, als er tatsächlich sei. Es treffe nicht zu, dass er die Tochter jeden Dienstag und Donnerstag um 15.25 Uhr im Kinder- garten und anschliessend den Sohn in der Kita abhole. Vielmehr betreue sie die Kinder am Dienstag Nachmittag bis 18.00 Uhr (Urk. 110 N 14, 16). Zwar habe der Gesuchsteller eigenmächtig die Betreuungsregelung abändern wollen. Eine ent- sprechende Absprache habe es entgegen der Darstellung des Gesuchstellers nie gegeben. Sie habe ihm im Gegenteil klar mitgeteilt, dass sie keine Änderung der
- 26 - Betreuungsregelung wünsche und die Kinder weiterhin am Dienstag und Mittwoch Nachmittag selber betreuen werde (Urk. 110 N 30). Auch der vom Gesuchsteller eingereichte Betreuungsplan entspreche in keiner Weise einer Absprache zwi- schen den Parteien. Sie habe diesen Plan noch nie gesehen, geschweige denn diesem zugestimmt. Der Betreuungsplan mache weder Sinn, noch gebe er die ge- lebte Aufteilung der Betreuung wieder. So beanspruche der Gesuchsteller für sich die Betreuung der Kinder am Mittwoch Nachmittag. Dies sei seit der Geburt von D._____ ihr freier Nachmittag, an welchem sie die Kinder persönlich betreue. Am Freitag hingegen, an welchem sie ganztags arbeite und die Kinder entsprechend fremdbetreut werden müssten, übernehme der Gesuchsteller die Kinder erst nach Arbeitsende (Urk. 110 N 33 f.). Mit Blick auf das Arbeitspensum des Gesuchstellers sei es nicht so, dass sein Arbeitgeber das Pensum reduziert habe. Vielmehr habe der Gesuchsteller die Reduktion aus persönlichen Gründen beantragt und habe damit eigenmächtig seine finanzielle Leistungsfähigkeit reduziert (Urk. 110 N 29 f.). Der Gesuchsteller verfolge mit der eigenmächtigen Reduktion seines Beschäfti- gungsgrades und der wahrheitswidrigen Behauptung einer Betreuungsanpassung, eine Unterhaltsreduktion herbeizuführen. Diesem Vorhaben sei Einhalt zu gebie- ten. Eine Änderung der gelebten und von der Vorinstanz bestätigten Betreuung der Kinder entspreche nicht dem Kindeswohl (Urk. 110 N 39). 4.5. Wie für sämtliche Kinderbelange ist auch für die Ausgestaltung einer Betreu- ungsregelung das Kindeswohl die oberste Richtschnur (vgl. BGE 141 III 328 E. 5.4). Bei der Regelung der Betreuung ist auf das Alter der Kinder Rücksicht zu nehmen. Kleinkinder haben diesbezüglich andere Bedürfnisse als Kinder im Schulalter (BGE 122 III 404 E. 3a m.w.H.). Den Bedürfnissen von Kleinkindern im Vorschulalter entsprechen idealerweise häufige kurze Kontakte; aufgrund ihres kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter die Trennungszeiten von den Hauptbezugspersonen nicht allzu lang sein (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8; BGer 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Bei Säuglingen und Kleinkindern spielt das Kriterium der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.3). In Anbetracht dieser bundesgerichtli- chen Rechtsprechung hat der von der Vorinstanz gewählte Vorrang der Eigenbe- treuung sowie der mehrfache Wechsel der Betreuung innerhalb einer Woche als
- 27 - im Wohl der Kinder zu gelten und geniesst Vorrang gegenüber dem vom Gesuch- steller propagierten Betreuungsmodell einer wochenweise alternierenden Betreu- ung. Ein solches scheidet nur schon deshalb aus, weil es beiden Parteien nicht möglich ist, ohne massive Erhöhung der Fremdbetreuung eine ganze Betreuungs- woche alleine zu bewältigen. Dass die Vorstellung des Gesuchstellers, er betreue die Kinder im Home-Office, unrealistisch ist, hat die Vorinstanz zutreffend festge- stellt, was vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren unwidersprochen blieb. 4.6. Was die konkreten Betreuungsanteile der Parteien anbelangt, hat die Vor- instanz den von den Parteien seit der Trennung gelebten Betreuungsrhythmus übernommen. Danach arbeitet die Gesuchstellerin in einem 70%-Pensum und be- treut die Kinder persönlich an drei Halbtagen. Der Gesuchsteller hat zwar bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Berechnung der Betreuungsanteile in Frage ge- stellt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung, welche von einer Be- treuungszeit der Gesuchstellerin von 5'355 Stunden pro Jahr ausgeht, was bei ins- gesamt 8'760 Stunden pro Jahr einem Betreuungsanteil von 61 % entspricht (vgl. Urk. 97 N 43), ist indes zutreffend und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine Änderung der angefochtenen Betreuungsanteile drängt sich mit Blick auf das Kin- deswohl nicht auf. Zwar hat der Gesuchsteller im Berufungsverfahren sein Pensum nunmehr auch reduziert und arbeitet derzeit in einem 90%-Pensum. Diese vom Gesuchsteller eigenmächtig vorgenommene Pensumsreduktion führt aber nicht dazu, dass die Kinder in den Genuss von mehr Eigenbetreuung durch die Eltern kommen. Der Gesuchsteller will seine Betreuungszeit nämlich ausgerechnet am Dienstag- oder Mittwochnachmittag einsetzen. An diesen beiden Nachmittagen be- treut aber die Gesuchstellerin die Kinder persönlich. Es steht nicht im Belieben des Gesuchstellers, eigenmächtig über die Verteilung der Betreuungsanteile zu ent- scheiden. Eine Zustimmung der Gesuchstellerin zu einer angepassten Betreuungs- regelung liegt offensichtlich nicht vor, auch wenn der Gesuchsteller dies unter Ein- reichung eines selbst erstellten Betreuungsplanes vorzugeben versuchte. Die Um- setzung der vorinstanzlichen Betreuungsregelung, welche in angemessener Weise die Bedürfnisse der Kinder und die von den Parteien gelebte und praktizierte Le- benswirklichkeit berücksichtigt, entspricht nicht einem Betreuungsanteil des Ge- suchstellers von 50 %. Aus den Ausführungen des Gesuchstellers geht ohne Wei-
- 28 - teres hervor und er gesteht es auch ein, dass ihm die Reduktion seiner Unterhalts- verpflichtung zentrales Anliegen ist (vgl. Urk. 96 N 9). Dem Gesuchsteller ist zuzu- stimmen, dass dies nicht verwerflich ist und die logische Konsequenz der von ihm beantragten hälftigen Betreuung der Kinder darstellt (Urk. 134 N 54). Inwiefern die Betreuungsanteile und das jeweilige Arbeitspensum der Parteien einen Einfluss auf die Beteiligung am Barunterhalt der Kinder zeitigen, ist indes erst im Rahmen des Themas Kinderunterhalt zu prüfen. 4.7. Neu liess der Gesuchsteller im Berufungsverfahren behaupten, die Gesuch- stellerin verletze ihre elterlichen Pflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern. Konkret weist er auf mangelhafte Hygiene und Pflege der Kinder hin, da diese mehrfach mit dreckigen Socken und Strümpfen bei ihm angekommen seien. Auch die Haare der Tochter seien teilweise verfilzt und beim Sohn seien im Windelbe- reich immer wieder Fäkalienrückstände vorhanden. Ausserdem gehe er davon aus, dass die Gesuchstellerin den Kindern immer wieder Süssgetränke gebe und diese bei ihr nahezu kein Wasser tränken. Zusätzlich sei ihm aufgefallen, dass die Kinder nach dem Besuch bei der Gesuchstellerin immer wieder blaue Flecken aufweisen würden. Es könne sein, dass diese Flecken von der groben Umgangsart der Ge- suchstellerin mit den Kindern stammten. Seine Tochter habe ihm ausserdem be- richtet, dass die Gesuchstellerin D._____s Backen zusammenpressen würde, da- mit sein Mund aufgehe, wenn dieser nicht mehr essen möchte. Auch ein blauer Fleck auf dem Gesäss der Tochter stamme laut deren Aussage von der Gesuch- stellerin. Angesichts dieser Umstände sei eine hälftige Aufteilung der Betreuungs- zeit unter den Parteien nicht nur in seinem Interesse, sondern auch im Interesse der gemeinsamen Kinder (Urk. 117 N 7 f.; Urk. 134 N 9 ff.). Bei den Schilderungen des Gesuchstellers zur Hygiene der Kinder handelt es sich um unbelegte Behauptungen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Gesuchstellerin nicht angemessen um die Kinder kümmert. Weder hat sich der Ge- suchsteller in der Vergangenheit jemals negativ über die Betreuungsqualität der Gesuchstellerin geäussert, noch scheint es Beanstandungen von Seiten der Kita oder des Kindergartens zu geben. Dasselbe gilt mit Blick auf die vom Gesuchsteller geäusserte Vermutung, die Kinder würden bei der Gesuchstellerin zu viel Süssge-
- 29 - tränke und kein Wasser trinken. Die Darstellung des Gesuchstellers, wonach die Gesuchstellerin D._____ durch ihren groben Umgang einen Bluterguss am Arm zugefügt habe, irritiert, zumal aus der von der Gesuchstellerin eingereichten (voll- ständigen) Chat-Kommunikation hervorgeht, dass es die Gesuchstellerin war, wel- che dem Gesuchsteller das betreffende Foto des Blutergusses geschickt hat mit der Frage, ob dieser blaue Fleck von ihm stamme (vgl. Urk. 129/1). Auch bittet die Gesuchstellerin den Gesuchsteller, das Ganze zu beobachten, auch wenn ihr klar sei, dass D._____ ein wildes Kind sei und so etwas passieren könne. Sie berichtet dem Gesuchsteller, dass D._____ in der Kita von den anderen Kindern habe ge- trennt werden müssen, weil er auf ein kleineres Kind eingeschlagen habe, und äus- sert den Verdacht, dass der blaue Fleck allenfalls davon stammen könnte. Offen- sichtlich hat die Gesuchstellerin versucht, mit dem Gesuchsteller in einen Dialog zu diesem Bluterguss zu treten. Sie hat dies weder anklagend noch verharmlosend getan, sondern hat eine Verletzung des Kindes in sachlichem Ton thematisiert. Die vom Gesuchsteller in der Folge im Gerichtsverfahren gezogene Schlussfolgerung, die Verletzung müsse von der Gesuchstellerin stammen, entbehrt jeglicher Grund- lage und stellt eine reine Mutmassung dar. Dies räumt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. September 2025 auch ein, wenn er geltend macht, die Ursache für den blauen Fleck sei ungeklärt, was Raum für Mutmassungen lasse (Urk. 134 N 16). Es ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller versucht, die Gesuchstellerin in ein schlechtes Licht zu rücken, und der Gesuchstellerin ist beizupflichten, dass sein Versuch, ihre elterliche Kompetenz durch unbelegte Vorwürfe zu untergraben, Fra- gen hinsichtlich seiner Kooperationsfähigkeit auf der Elternebene aufwirft. Im Sinne des Kindeswohles sind die Eltern verpflichtet, für die gedeihliche Entwicklung der Kinder zusammenzuarbeiten und ihre eigenen Interessen hintenanzustellen. Dies scheint dem Gesuchsteller immer weniger zu gelingen. Er hält sich nicht an festge- legte Betreuungsregelungen, drangsaliert die Gesuchstellerin und die Betreuungs- einrichtungen der Kinder mit eigenmächtig abgeänderten Betreuungszeiten (vgl. Urk. 114/5, 6; Urk. 129/7) und involviert die Kinder in unnötiger Weise in den elter- lichen Konflikt, indem er diese zu angeblichen Verfehlungen der Gesuchstellerin interviewt und sie dabei filmt (vgl. Urk. 119/24; Urk. 136/33-37). Dieses Verhalten ist inakzeptabel und dem Kindeswohl nicht zuträglich, da damit der seit nunmehr
- 30 - drei Jahren anhaltende Konflikt geschürt wird. Die vom Gesuchsteller angetrie- bene, destruktive Entwicklung auf der Elternebene lässt aufhorchen, zumal für die Ausübung einer alternierenden Obhut ein gewisses Mass an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit vorausgesetzt ist. Vor diesem Hintergrund ist auch der Even- tualantrag der Gesuchstellerin zu verstehen, wonach ihr die alleinige Obhut zu übertragen sei (Urk. 127 S. 2). Der Umstand, dass die Gesuchstellerin dennoch im Hauptantrag an der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung und der damit einhergehenden Qualifikation als alternierende Obhut festhält, zeigt indes, dass das Ausmass des Konflikts (noch) nicht derart zu sein scheint, dass ein Zusam- menwirken der Eltern gänzlich ausgeschlossen ist. Es ist zu hoffen, dass mit Been- digung des vorliegenden Verfahrens, welches seit nunmehr drei Jahren intensiv geführt wird, der elterliche Konflikt abflacht und Ruhe im Familiensystem einkehrt. In diesem Sinne ist die Entwicklung zwar kritisch zu würdigen, ohne dass das es- kalierende Verhalten des Gesuchstellers jedoch grundsätzliche Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit wecken würde. 4.8. Schliesslich wies der Gesuchsteller in einer weiteren Eingabe darauf hin, dass die Gesuchstellerin die Betreuung der Kinder an ihre Eltern delegiere. Diese Drittbetreuung sei in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 123). Aus den eingereichten Chat-Nachrichten geht hervor, dass die Eltern der Gesuch- stellerin die Kinder zweimal betreut haben, als die Gesuchstellerin einen Arzttermin hatte (Urk. 125/31). Daran ist nichts auszusetzen. Insbesondere belegt der punktu- elle Beizug der Grosseltern zur Unterstützung im Alltag nicht, dass die Gesuchstel- lerin ihre Betreuungsverantwortung systematisch delegiert. Gleiches nimmt auch der Gesuchsteller für sich in Anspruch, wenn er seiner Lebenspartnerin die Betreu- ung der Kinder delegiert, wenn er verhindert ist (Urk. 134 N 59). 4.9. Zusammenfassend besteht kein Anlass, an der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung etwas zu ändern. Damit bleibt es – wie von beiden Parteien im Berufungsverfahren beantragt – bei der vorinstanzlich angeordneten alternie- renden Obhut der Parteien. Auf den von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom
E. 6 Erziehungsgutschriften
E. 6.1 Die Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenbe- rechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Diese Gut- schriften sind keine Geldzahlungen, sondern fiktive Einkommen, die erst bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt werden. Personen, die Kinder unter 16 Jahren betreuen, erhalten so die Möglichkeit, eine höhere Rente zu erzielen. An- knüpfungspunkt für den Anspruch auf die Erziehungsgutschrift bildet stets die el- terliche Sorge. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zu, so wird diesem automatisch die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. Üben die Eltern die el- terliche Sorge gemeinsam aus, ist die Anrechnung der Erziehungsgutschrift davon abhängig, ob die Eltern verheiratet, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind und welchen Umfang an Betreuungsleistung sie für die gemeinsamen Kinder erbringen (vgl. Art. 29quater und Art. 29sexies AHVG sowie Art. 52fbis AHVV).
E. 6.2 Die Vorinstanz hielt zu den Erziehungsgutschriften Geschiedener fest, dass die Gutschrift hälftig aufgeteilt werde, wenn die Eltern ihr Kind in etwa zu gleichen Teilen betreuten. Das Gericht habe diesbezüglich kein freies Ermessen, es habe allerdings auch den Zweck der Gutschriften zu beachten: trotz der Kinderbetreuung den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen. Gehe es um die Beurteilung, in welchem Umfang die Eltern das Kind betreuen würden, könne das Gericht sehr wohl mitberücksichtigen, in welchem Ausmass die Betreuungsaufgaben einen El- ternteil an der Erwerbstätigkeit und damit am Ausbau der Altersvorsorge hindern würden (BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.4. m.w.H.; vgl. Urk. 97 N 138). Die Gesuchstellerin übernehme sowohl gesamthaft als auch während den üblichen Arbeitszeiten die Hauptbetreuung. Sie könne ihr Arbeitspensum und damit zusammenhängend ihr Einkommen bis zum Kindergarteneintritt von D._____ nicht auf 100 % erhöhen; damit sei sie im Aufbau ihrer Altersvorsorge eingeschränkt, wohingegen der Gesuchsteller ungeachtet seiner Betreuungspflichten seine Er- werbstätigkeit voll ausschöpfen und seine Altersvorsorge maximal äufnen könne.
- 39 - Daher seien die Erziehungsgutschriften bis zum Kindergarteneintritt von D._____ allein der Gesuchstellerin, danach den Parteien je hälftig anzurechnen (Urk. 97 N 139).
E. 6.3 Der Gesuchsteller ersucht in Anlehnung an die von ihm beantragte hälftige Kinderbetreuung auch von Beginn an um eine hälftige Aufteilung der Erziehungs- gutschriften (Urk. 96 N 41).
E. 6.4 Es bleibt bei der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung, wonach die Gesuchstellerin gesamthaft als auch während den üblichen Arbeitszeiten die Hauptbetreuung der Kinder übernimmt. Eine Anpassung der Regelung über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften drängt sich daher nicht auf.
E. 7 Güterrecht
E. 7.1 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Er- rungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).
E. 7.2 Die Vorinstanz erwog, dass hinsichtlich des Güterrechts die Dispositionsma- xime und der Verhandlungsgrundsatz gälten. Die Parteien seien sich einig, dass sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen würden, weshalb Art. 200 Abs. 3 ZGB zur Anwendung komme. Der Gesuchsteller reiche für seine Be- hauptung, die Mietkaution sei aus Eigengut geleistet worden, keinen Beleg ein. Die Gesuchstellerin habe zwei Gutschriftanzeigen vom 13. und 17. November 2017 eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die Parteien zusammen – beide Namen seien auf den Einzahlungsscheinen vermerkt gewesen – zweimal Fr. 3'300.–, total Fr. 6'600.– auf das Mietkautionskonto einbezahlt hätten. Sowohl aufgrund der ge- setzlichen Vermutung als auch aufgrund der erwähnten Vermerke sei daher davon auszugehen, dass die Parteien die Mietkaution aus ihrer Errungenschaft geleistet hätten, womit jede Partei Anspruch auf die Hälfte der Mietkaution habe. Ferner habe der Gesuchsteller keine Belege zu den von ihm behaupteten Schäden einge- reicht, habe sich weder näher dazu geäussert noch den Schaden beziffert. Es hätte ihm oblegen, die Schäden substantiiert zu behaupten und zu beziffern. Daran än- dere nichts, dass die Gesuchstellerin am 29. September 2022 dem Grundsatz nach
- 40 - anerkannt habe, dass die eheliche Wohnung Schäden aufweise, die sie zumindest mit zu verantworten habe. Insgesamt sei daher der Antrag der Gesuchstellerin gut- zuheissen und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 3'300.– zu leisten (Urk. 97 N 151 ff.).
E. 7.3 Der Gesuchsteller hält mit seiner Berufungsschrift dafür, es sei Tatsache, dass es sich bei der von ihm einbezahlten Mietkaution um sein Eigengut handle, da er die Bezahlung mit Mitteln vorgenommen habe, die er bereits vor der Ehe gehabt habe. Er bestätige dies unter Wahrheitspflicht mit Strafandrohung im Rah- men einer Beweisaussage. Darüber hinaus sei nicht einleuchtend, inwiefern die Aussage der Gesuchstellerin, sie habe die Schäden an der ehelichen Wohnung mit zu verantworten, nichts an seiner Substantiierungspflicht ändere. Es sei Fakt, dass die Gesuchstellerin bestätigt habe, Schäden an der Wohnung verursacht zu haben. Wenn das Gericht wider Erwarten davon ausgehe, die Mietkaution sei Errungen- schaft, so seien vorgängig die Schäden in der Wohnung davon in Abzug zu bringen. Diverse Schäden an der ehelichen Wohnung seien primär auf das Verhalten der Gesuchstellerin zurückzuführen. Gestützt auf Art. 209 Abs. 2 ZGB seien vorerst die Schäden aus der Errungenschaft zu bezahlen und anschliessend ein allfälliger Restbetrag zwischen den Parteien zu teilen (Urk. 96 N 42–46).
E. 7.4 Die pauschale Behauptung, die einbezahlte Mietkaution sei Eigengut des Gesuchstellers, ohne jegliches Tatsachenfundament, das diese Behauptung unter- mauern würde, ist angesichts der Bestreitung zu unsubstantiiert und damit keinem Beweisverfahren zugänglich. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Parteibefragung bzw. Beweisaussage des Gesuchstellers angesichts der im Recht liegenden Vermerke auf den Einzahlungsscheinen die gesetzliche Vermutung, wonach Vermögen im Zweifelsfall der Errungenschaft anzurechnen ist, umzustossen vermöchte. Bereits aus diesem Grund ist der Schluss der Vorinstanz, die Parteien hätten die Mietkaution aus ihrer Errungenschaft geleistet, zu bestäti- gen.
E. 7.5 Der Argumentation der Vorinstanz, allfällige Schäden wären substantiiert zu behaupten und zu beziffern gewesen, hält der Gesuchsteller in seiner Berufung nichts entgegen, sondern wiederholt einzig seinen vor erster Instanz vertretenen
- 41 - Standpunkt. Wie bereits die Vorinstanz erwog, ist der Einwand des Gesuchstellers damit nicht zu hören. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten (vgl. E. 3.1.).
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolge / unentgeltliche Rechtspflege
E. 8.1 Die Bemessung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet. Die Vorinstanz hat diese nach Massgabe des Unterliegens so- wie der kantonalen Praxis, wonach Prozesskosten in Kinderbelangen hälftig zu ver- teilen sind, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (ZR 84 Nr. 41), den Parteien je zur Hälfte aufer- legt (Urk. 97, Dispositiv-Ziffer 14). Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfah- rens ist hiervon nicht abzuweichen, zumal die Kostenverlegung als solche – bei gegebenem Verfahrensausgang – nicht beanstandet wurde. Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Kostendispositiv.
E. 8.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen und dem vollständig unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist der Gesuchsteller ausgangsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 6'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
E. 8.3 Die Gesuchstellerin stellt im Berufungsverfahren den Antrag auf Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 10'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 110 S. 2). Der Gesuchsteller ersucht seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 96 S. 4). Wie die Ausführungen unter Ziffer 5 zeigen, sind beide Parteien als mittellos zu bezeichnen. Der Gesuchsteller kann daher nicht zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses verpflichtet werden. Das entsprechende Begehren der Gesuchstel- lerin ist folglich abzuweisen. Da die Standpunkte der Parteien nicht von vornherein aussichtslos und die Parteien – gerade auch mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Gegenseite – zur Wahrung ihrer Interessen auf anwaltliche Unterstützung an-
- 42 - gewiesen waren, ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit, angesichts der fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers indes davon auszugehen ist, dass die Parteientschädigung nicht einbringlich ist, ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin vom Kanton zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der An- spruch auf die Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung auf den Kanton über. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 6, 7, 9, 11 und 13 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 16. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt.
- Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 43 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 3–5, 8, 10 und 12 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Bülach vom 16. Mai 2024 werden bestätigt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 14 und 15) wird be- stätigt.
- Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– zu bezahlen. Diese Par- teientschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ aus der Gerichts- kasse ausbezahlt. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädi- gung geht im Umfang von Fr. 6'500.– auf die Gerichtskasse über.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 134, 135 und 136/33–37, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 44 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240048-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 24. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Mai 2024 (FE220258-C)
- 2 - Rechtsbegehren A. Der Gesuchstellerin (Urk. 77 S. 2 f.): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB sowie unter Regelung der Nebenfolgen wie folgt zu scheiden.
2. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2019 und D._____ geb. tt.mm.2022 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Par- teien zu belassen.
3. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2019 und D._____ geb. tt.mm.2022 seien unter die Obhut der Klägerin zu stellen und sol- len ihren Wohnsitz bei ihr haben. Eventualiter seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2019 und D._____ geb. tt.mm.2022 unter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen und sollen ihren Wohnsitz bei der Klägerin haben.
4. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ an jedem geraden Wochenende von Freitagabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem soll der Beklagte berechtigt und verpflichtet werden, die Kinder je- den Dienstag und Donnerstag ab 18.00 Uhr bis am nächsten Tag Beginn Kindergarten, Krippe resp. Schule zu betreuen. Ausserdem sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu er- klären die Kinder jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage und für vier Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kos- ten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht sei zwischen den Parteien jeweils mind. drei Monate im Voraus abzusprechen. Kommt eine Einigung nicht zustande steht der Klägerin in den geraden Jahren und dem Be- klagten in ungeraden Jahren das Recht zu, die eigenen Ferien mit den Kinder zu bestimmen.
5. Der Beklagte sei zu angemessenem Unterhalt an die beiden Kin- der zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzula- gen wie bereits in der Klagebegründung beantragt zu verpflichten. Eventualiter sei der Beklagte bei geteilter Obhut zu nachfol- gend[en] Unterhaltsbeiträge[n] an die Kinder, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzliche[r] Kinderzulagen zu verpflichten: ab Rechtskraft bis 31. Januar 2029: Gesamtunterhalt Fr. 3'277.00
• Für C._____ monatlich Fr. 1'527.00
• Für D._____ monatlich Fr. 1'750.00
- 3 - ab 1. Februar 2029 bis 31. August 2032, Gesamtunterhalt Fr. 3'130.00
• Für C._____ monatlich Fr. 1'352.00
• Für D._____ monatlich Fr. 1'778.00 ab 1. September 2032 bis 31. Juli 2035: Gesamtunterhalt Fr. 2'724.00
• Für C._____ monatlich Fr. 1'209.00
• Für D._____ monatlich Fr. 1'515.00 ab 1. August 2035 bis 31. Juli 2039: Gesamtunterhalt Fr. 2'465.00
• Für C._____ monatlich Fr. 1'257.00
• Für D._____ monatlich Fr. 1'208.00 ab 1. August 2039 bis Abschluss einer angemessen[en] Erstausbildung: Gesamtunterhalt: Fr. 1'841.00
• Für C._____ monatlich Fr. 942.00
• Für D._____ monatlich Fr. 899.00
6. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien der Klägerin anzurech- nen.
7. Die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen[,] Fr. 2'475.65 zzgl. Zins seit Klageeinleitung auf das Pensionskassenkonto der Klägerin zu überweisen.
8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ihren hälftigen An- teil der Wohnungskaution der vormals ehelichen Wohnung von Fr. 3'300.00 zu überweisen. Sodann sei festzuhalten, dass der Beklagte die verfügten Unterhaltsbeiträge nicht vollständig be- zahlt hat. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien bereits güterrecht- lich auseinandergesetzt sind und jeder behält[,] was er derzeit be- sitzt respektive was auf seinen Namen lautet.
9. Alle anders lautenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten."
- 4 - B. Des Gesuchstellers (Urk. 74 S. 2): "1. Es sei die Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden;
2. Es sei die gemeinsame elterliche Sorge betreffend der Kinder C._____ und D._____ festzulegen;
3. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ seien unter die alternierende elterliche Obhut der Parteien zu stellen. Die Kinder haben Wohnsitz beim Beklagten;
4. Die Betreuung der gemeinsamen Kinder sei wie folgt zu regeln: Die Kindsmutter betreut die gemeinsamen Kinder in geraden Wo- chen. Der Kindsvater betreut die gemeinsamen Kinder in ungeraden Wochen.
5. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien hälftig zu teilen;
6. Die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben seien hälftig zu teilen;
7. Es sei festzustellen, dass das Mietkautionskonto Eigengut des Beklagten darstellt;
a. Eventualiter seien die an der ehelichen Wohnung ent- standenen Schäden vorab zu bezahlen und der Rest- betrag zwischen den Parteien hälftig zu teilen;
8. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen Unterhalt schulden;
9. Die Verfügung vom 12. Juli 2023 des Bezirksgerichts Bülach sei rückwirkend aufzuheben;
a. Eventualiter seien die in der Verfügung vom
12. Juli 2023 des Bezirksgerichts Bülach festgelegten Unterhaltszahlungen des Beklagten rückwirkend aufzu- heben;
10. Die Rechtsbegehren Nummern 9 / 9a seien vorsorglich anzuord- nen;
11. Im Übrigen sei festzustellen, dass jeder Ehegatte die sich in sei- nem Besitz befindenden Gegenstände und die auf seinen Namen lautenden Vermögenswerte behält;
13. Die Rechtsbegehren Nummern 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann;
14. Dem Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MwSt.]."
- 5 - Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 16. Mai 2024: (Urk. 97 S. 57 ff.)
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2022, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2022, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Gesuchstel- lerin.
4. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder jede Woche von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, von Mittwoch, 12:00 Uhr, bis Donnerstag, 18:00 Uhr, in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 12:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, in jedem Jahr am ersten Weihnachts- und Neujahrstag auf eigene Kosten zu betreuen und sie ausserdem für fünf Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder jede Woche von Dienstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 12:00 Uhr, und von Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Freitag, 12:00 Uhr, in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 12:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, in jedem Jahr am zweiten Weih- nachts- und Neujahrstag auf eigene Kosten zu betreuen und sie ausserdem für vier Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus abzuspre- chen. Kommt keine Einigung zustande, so kommt dem Gesuchsteller in Jah- ren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.
- 6 -
5. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder C._____, gebo- ren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2022, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpfle- gung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete), sowie die gemäss den Bedarfstabel- len in ihrem Haushalt anfallen, jeweils selber. Die Familienzulagen werden von der Gesuchstellerin bezogen und von ihr für den Unterhalt der Kinder verwendet. Zudem wird der Gesuchsteller verpflichtet, für die Kinder monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____: Fr. 1'226.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Kindergar- teneintritt von D._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt) Fr. 962.– ab Kindergarteneintritt von D._____ bis und mit 31. Dezem- ber 2028 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'031.– ab 1. Januar 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von C._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 526.– ab Oberstufeneintritt von C._____ bis und mit Oberstufen- eintritt von D._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 715.– ab Oberstufeneintritt von D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili- enzulagen für D._____: Fr. 1'441.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Kindergar- teneintritt von D._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt) Fr. 962.– ab Kindergarteneintritt von D._____ bis und mit 31. Dezem- ber 2028 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 909.– ab 1. Januar 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von C._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 969.– ab Oberstufeneintritt von C._____ bis und mit Oberstufen- eintritt von D._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- 7 - Fr. 715.– ab Oberstufeneintritt von D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili- enzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.
6. Es wird keiner Partei nachehelicher Unterhalt zugesprochen.
7. Die Kindesunterhaltsbeiträge werden indexiert; sie basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende April 2024 (107.4 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
- 8 - Einkommen Gesuchstellerin: von bis und mit % Pensum Fr. 4'129.– Rechtskraft 31. August 2034 70 % Scheidungsurteil Fr. 5'940.– 1. September Ordentliche 100 % 2038 Pensionierung Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) Einkommen Gesuchsteller: von bis und mit % Pensum Fr. 7'761.– Rechtskraft Ordentliche 100 % Scheidungsurteil Pensionierung Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– Rechtskraft tt.mm.2031 Familienzulage Scheidungsurteil Fr. 250.– tt.mm.2031 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Einkommen D._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– Rechtskraft tt.mm.2034 Familienzulage Scheidungsurteil Fr. 250.– tt.mm.2034 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Vermögen: Weder die Parteien noch die Kinder verfügen über für die Unterhaltsberech- nung relevante Vermögenswerte.
- 9 - Bedarf ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Kindergarteneintritt von D._____: Mutter: C._____ bei D._____ bei Mutter: Mutter: Grundbetrag: Fr. 1'383.– Fr. 244.– Fr. 244.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 906.– Fr. 454.– Fr. 454.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 458.– Fr. 101.– Fr. 101.– Arbeitsweg: Fr. 45.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 640.– Fr. 900.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2'792.– Fr.1'439.– Fr. 1'699.– Krankenkasse (VVG): Fr. 65.– Fr. 74.– Fr. 29.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 120.– Fr. 0.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 28.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 212.– Fr. 81.– Fr. 81.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'247.– Fr.1'594.– Fr. 1'809.– Vater: C._____ bei D._____ bei Vater: Vater: Grundbetrag: Fr. 1'217.– Fr. 156.– Fr. 156.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 797.– Fr. 400.– Fr. 400.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 305.– Fr. 0.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2'919.– Fr. 556.– Fr. 556.– Krankenkasse (VVG): Fr. 32.– Fr. 0.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 20.– Fr. 0.– Fr. 0.– cherung:
- 10 - Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 80.– Fr. 0.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 14.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 446.– Fr. 0.– Fr. 0.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'511.– Fr. 556.– Fr. 556.– Ab Kindergarteneintritt von D._____ bis 31. Dezember 2028: Mutter: C._____ bei D._____ bei Mutter: Mutter: Grundbetrag: Fr. 1'383.– Fr. 244.– Fr. 244.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 906.– Fr. 454.– Fr. 454.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 458.– Fr. 101.– Fr. 101.– Arbeitsweg: Fr. 45.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 735.– Fr. 735.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2'792.– Fr.1'534.– Fr. 1'534.– Krankenkasse (VVG): Fr. 65.– Fr. 74.– Fr. 74.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 120.– Fr. 0.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 28.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 442.– Fr. 107.– Fr. 107.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'477.– Fr.1'715.– Fr. 1'715.– Vater: C._____ bei D._____ bei Vater: Vater: Grundbetrag: Fr. 1'217.– Fr. 156.– Fr. 156.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 797.– Fr. 400.– Fr. 400.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 305.– Fr. 0.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–
- 11 - Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2'919.– Fr. 556.– Fr. 556.– Krankenkasse (VVG): Fr. 32.– Fr. 0.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 20.– Fr. 0.– Fr. 0.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 80.– Fr. 0.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 14.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 490.– Fr. 0.– Fr. 0.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'555.– Fr. 556.– Fr. 556.– Ab dem 1. Januar 2029 bis zum Oberstufeneintritt von C._____: Mutter: C._____ bei D._____ bei Mutter: Mutter: Grundbetrag: Fr. 1'383.– Fr. 366.– Fr. 244.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 906.– Fr. 454.– Fr. 454.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 458.– Fr. 101.– Fr. 101.– Arbeitsweg: Fr. 45.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 735.– Fr. 735.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2'792.– Fr.1'656.– Fr. 1'534.– Krankenkasse (VVG): Fr. 65.– Fr. 74.– Fr. 74.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 120.– Fr. 0.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 28.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 442.– Fr. 107.– Fr. 107.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'477.– Fr.1'837.– Fr. 1'715.– Vater: C._____ bei D._____ bei Vater: Vater: Grundbetrag: Fr. 1'217.– Fr. 234.– Fr. 156.–
- 12 - Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 797.– Fr. 400.– Fr. 400.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 305.– Fr. 0.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2'919.– Fr. 634.– Fr. 556.– Krankenkasse (VVG): Fr. 32.– Fr. 0.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 20.– Fr. 0.– Fr. 0.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 80.– Fr. 0.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 14.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 490.– Fr. 0.– Fr. 0.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'555.– Fr. 634.– Fr. 556.– Ab Oberstufeneinritt von C._____ bis Oberstufeneintritt von D._____: Mutter: C._____ bei D._____ bei Mutter: Mutter: Grundbetrag: Fr. 1'383.– Fr. 366.– Fr. 366.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 906.– Fr. 454.– Fr. 454.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 458.– Fr. 101.– Fr. 101.– Arbeitsweg: Fr. 45.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 735.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2'792.– Fr.1'141.– Fr. 1'656.– Krankenkasse (VVG): Fr. 65.– Fr. 74.– Fr. 74.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 120.– Fr. 0.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 28.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 442.– Fr. 107.– Fr. 107.–
- 13 - Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'477.– Fr.1'322.– Fr. 1'837.– Vater: C._____ bei D._____ bei Vater: Vater: Grundbetrag: Fr. 1'217.– Fr. 234.– Fr. 234.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 797.– Fr. 400.– Fr. 400.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 305.– Fr. 0.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2'919.– Fr. 634.– Fr. 634.– Krankenkasse (VVG): Fr. 32.– Fr. 0.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 20.– Fr. 0.– Fr. 0.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 80.– Fr. 0.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 14.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 490.– Fr. 0.– Fr. 0.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'555.– Fr. 634.– Fr. 634.– Ab Oberstufeneinritt von D._____ bis Abschluss Erstausbildung eines jeden Kindes: Mutter: C._____ bei D._____ bei Mutter: Mutter: Grundbetrag: Fr. 1'383.– Fr. 366.– Fr. 366.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 906.– Fr. 454.– Fr. 454.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 458.– Fr. 101.– Fr. 101.– Arbeitsweg: Fr. 45.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 220.– Fr. 220.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2'792.– Fr.1'141.– Fr. 1'141.– Krankenkasse (VVG): Fr. 65.– Fr. 74.– Fr. 74.–
- 14 - Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 120.– Fr. 0.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 28.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 442.– Fr. 107.– Fr. 107.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'477.– Fr.1'322.– Fr. 1'322.– Vater: C._____ bei D._____ bei Vater: Vater: Grundbetrag: Fr. 1'217.– Fr. 234.– Fr. 234.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 797.– Fr. 400.– Fr. 400.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 305.– Fr. 0.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2'919.– Fr. 634.– Fr. 634.– Krankenkasse (VVG): Fr. 32.– Fr. 0.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 20.– Fr. 0.– Fr. 0.– cherung: Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 80.– Fr. 0.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 14.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 490.– Fr. 0.– Fr. 0.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'555.– Fr. 634.– Fr. 634.–
9. Das Begehren des Gesuchstellers um Aufhebung der Verfügung vom
12. Juli 2023, eventualiter der mit Verfügung vom 12. Juli 2023 festgesetzten Unterhaltszahlungen, wird abgewiesen.
10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden bis zum Kindergarteneintritt von D._____ der Gesuchstellerin allein ange- rechnet. Ab dem Kindergarteneintritt von D._____ werden die Erziehungs- gutschriften den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Par- teien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
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11. Die BVK, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils vom Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers (geb. tt. Juni 1989, whft. E._____-strasse …, F._____, AHV-Nr. 1) Fr. 2'480.50 zuzüglich Zins ab 29. September 2022 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (geb. tt. Juni 1994, whft. G._____-strasse …, H._____, AHV-Nr. 2) bei der Tellco pk, … [Adresse] zu überweisen.
12. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unter güterrechtli- chen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 3'300.– zu bezahlen.
13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
16. [Schriftliche Mitteilung]
17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: A. Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 96 S. 3 f.): "1. Die Ziffern 3 (Obhut), 4 (Obhut), 5 (Kinderunterhalt), 8 (finanzielle Verhältnisse), 10 (Erziehungsgutschriften) sowie 12 (Güterrecht) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Mai 2024 seien aufzuheben.
2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2022, seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten.
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3. Die Berufungsbeklagte sei zu berechtigten und zu verpflichten, die Kinder in geraden Kalenderwochen bis Sonntag, 18 Uhr. Der Berufungskläger sei zu berechtigten und zu verpflichten, die Kinder in ungeraden Kalenderwochen bis Sonntag, 18 Uhr.
4. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2022, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuen- den Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete), sowie die in ihrem Haushalt anfallen, jeweils selbst. Die Familienzulagen seien von der Berufungsbeklagten zu bezie- hen und von ihr für den Unterhalt der Kinder zu verwenden. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Kinderunterhalt ge- schuldet ist.
5. Es sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz festgesetzten fi- nanziellen Verhältnisse nicht zutreffen; namentlich die folgenden Beträgen sind zu berichtigen:
- Grundbetrag Berufungskläger: CHF 1'350.00
- Einkommen Berufungskläger: CHF 6'947.95
- Wohnkosten Berufungsbeklagte: höchstens CHF 1'600.–, konkrete Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens
- Wohnkosten Berufungskläger: CHF 1'522.–
- Kosten für auswärtige Verpflegung des Berufungsklägers: CHF 220.–
- Laufende Steuern des Berufungsklägers: CHF 711.–
- Kommunikation und Mediennutzung des Berufungsklägers: CHF 120.–
6. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien hälftig zu teilen.
7. Es sei festzustellen, dass das Mietkautionskonto Eigengut des Berufungsklägers darstellt;
a. Eventualiter seien die an der ehelichen Wohnung ent- standenen Schäden vorab zu bezahlen und der Restbe- trag zwischen den Parteien hälftig zu teilen
8. Eventualiter seien die Ziffern 3 (Obhut), 4 (Obhut), 5 (Kinderunter- halt), 8 (finanzielle Verhältnisse), 10 (Erziehungsgutschriften) so- wie 12 (Güterrecht) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
16. Mai 2024 seien und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
9. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzusprechen;
a. Eventualiter sei der Berufung betreffend die Aufhebung der Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
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16. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung zuzuspre- chen.
10. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren zu bewilligen und es sei ihm ein unent- geltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten, RA Dr. X._____, I._____ AG [Kanzlei], … [Adresse], beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsbeklagten [zzgl. MwSt]." B. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 110 S. 2 i.V.m. Urk. 127 S. 2): "Es sei die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
16. Mai 2024 (FE220258-C) […] vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter: Es sei das Urteil vom 16. Mai 2024 Ziffer 3 wie folgt abzuändern: Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2029 [recte: 2019] und D._____, geboren am tt.mm.2022, wird der Gesuchstellerin / Berufungsbeklagten alleine übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Gesuchstellerin / Berufungsbeklagten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 8.1 % zu Lasten des Gesuchstellers und Beru- fungsklägers." Erwägungen:
1. Streitgegenstand 1.1. B._____ (fortan Gesuchstellerin) und A._____ (fortan Gesuchsteller) heira- teten am tt. August 2018 in J._____ [Staat in Europa](Urk. 1/1). Sie sind die Eltern der Tochter C._____, geboren tt.mm.2019, und des Sohnes D._____, geboren tt.mm.2022 (vgl. Urk. 1/14 f.). Seit August 2022 standen sich die Gesuchsteller vor dem Bezirksgericht Bülach gegenüber, zunächst im Rahmen eines Eheschutzver- fahrens, danach betreffend ihre Scheidung. Im Rechtsmittelverfahren steht im We- sentlichen die Betreuungsregelung, der Kinderunterhalt, die Erziehungsgutschrif- ten und im Güterrecht das Schicksal eines Mietkautionskontos im Streit. Nicht an-
- 18 - gefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 6, 7, 9, 11 und 13, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 1.2. Die Vorinstanz traf mit Verfügung vom 12. Juli 2023 als vorsorgliche Mass- nahme Anordnungen zur Obhut, zur Betreuung sowie zum vom Gesuchsteller ge- schuldeten Kinderunterhalt für die Dauer des Verfahrens (Urk. 51). Zeitgleich mit dem angefochtenen Scheidungsurteil vom 16. Mai 2024 befand die Vorinstanz auch über das Gesuch des Gesuchstellers um vorsorgliche Aufhebung der Verfü- gung vom 12. Juli 2023 und wies es mit Verfügung ab (vgl. Urk. 97 S. 56). Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten, ist daher nicht Streitgegenstand und gilt daher einstweilen weiter (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Der Antrag des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen seiner Berufung gegen das Scheidungsurteil (Urk. 96 S. 4) lässt die angeordneten vorsorglichen Massnahmen unberührt.
2. Prozessgeschichte 2.1. Am 29. September 2022 leiteten die Parteien bei der Vorinstanz das Schei- dungsverfahren im Sinne von Art. 112 ZGB ein; gleichzeitig erklärte die Gesuch- stellerin den Rückzug ihres Eheschutzbegehrens (Urk. 2 S. 2). Der vorinstanzliche Prozessverlauf ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen (Urk. 97 S. 5 ff.). Am
16. Mai 2024 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 81 = Urk. 97). 2.2. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 erhob der Gesuchsteller Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil mit den bereits angeführten Berufungsanträgen (Urk. 96 S. 3 f.) und den prozessualen Anträgen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 96 S. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–95). Mit Präsidialverfügung vom
15. Oktober 2024 wurde auf das Gesuch sowie Eventualgesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 101 S. 2). 2.3. Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 22. Januar 2025 (Urk. 110). Hierzu nahm der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. März 2025 Stellung
- 19 - (Urk. 117). Es folgte eine weitere Stellungnahme der Gesuchstellerin vom
6. Mai 2025 (Urk. 127), welche dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 130). Dessen hierauf erfolgte Stellungnahme vom 4. September 2025 (Urk. 134) wird der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Endentscheid zugestellt. 2.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Berufungsvoraussetzungen 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache,
d. h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeich- net, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung ge- nügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das vorinstanzliche Ver- fahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise be- anstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfah-
- 20 - ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 21). 3.2. Sind wie vorliegend Kinderbelange im Streit, so gelten die Offizial- und Un- tersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Betreffend Kin- derbelange können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3.3. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ging rechtzeitig (Urk. 82 und 96), schriftlich begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz ein. Der Gesuchsteller ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorin- stanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. 3.4. Der Gesuchsteller ersucht um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Urteils und beantragt, die Kinder seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei der Gesuchstellerin liegen solle (Urk. 96 S. 3). Die Vorinstanz übertrug die Obhut für die Kinder beiden Par- teien mit wechselnder Betreuung, ebenfalls mit Wohnsitz der Kinder bei der Ge-
- 21 - suchstellerin (Urk. 97 S. 57). Damit ersucht der Gesuchsteller letztlich um Bestäti- gung der vorinstanzlichen Regelung, gefasst in anderen Worten. Auch aus der Be- rufungsbegründung wird nicht erkennbar, inwiefern der Gesuchsteller die Obhut ab- weichend geregelt haben möchte; seine Ausführungen beziehen sich auf die Be- treuungsanteile der Parteien (vgl. Urk. 96 S. 6 ff.). Insoweit ist daher auf die Beru- fung nicht einzutreten. 3.5. Rechtsbegehren haben so bestimmt zu sein, dass sie im Falle der Gutheis- sung unverändert zum Urteil erhoben werden können; auf formell ungenügende Begehren ist nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht indessen unter dem Vorbe- halt des überspitzten Formalismus: Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, al- lenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beru- fungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren
– welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind zusammen mit der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Sowohl das Rechtsbe- gehren zu den Betreuungsanteilen als auch das Feststellungsbegehren zum Gü- terrecht erscheinen ungenügend (Urk. 96 S. 3), aus der Berufungsbegründung er- gibt sich aber hinreichend, dass der Gesuchsteller einerseits die Betreuung der Kin- der wochenweise geregelt haben möchte (Urk. 96 S. 9) und er zu keiner güterrecht- lichen Ausgleichszahlung verpflichtet werden soll (Urk. 96 S. 14). 3.6. Damit ist auf die Berufungsanträge des Gesuchstellers mit Ausnahme von Antrag 2 einzutreten. 3.7. Die Gesuchstellerin hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025 neu den Eventualantrag um Zuteilung der alleinigen Obhut an sich gestellt (Urk. 127 S. 2). Wie zu zeigen sein wird, ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen, sodass sich eine Auseinandersetzung mit dem Eventualantrag der Ge- suchstellerin erübrigt.
- 22 -
4. Betreuungsanteile 4.1. In einem Scheidungsverfahren berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Be- ziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). 4.2. Die Vorinstanz regelte die Betreuungszeit des Gesuchstellers wie folgt: er sei berechtigt, die Kinder jede Woche von Dienstag bzw. Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch bzw. Freitag, 12 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 12:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. In der übrigen Zeit sei die Gesuchstellerin zur Betreuung berechtigt (Urk. 97 S. 19). Es ergäben sich dabei Betreuungsanteile von 61 % (Gesuchstellerin) und 39 % (Ge- suchsteller; vgl. Urk. 97 S. 20 f.). Diese Regelung entspreche dem bisherigen, ein- gespielten Betreuungssystem und werde den tatsächlichen Verhältnissen und den altersbedingten Bedürfnissen der Kinder am besten gerecht. Angesichts des sehr jungen Alters der Kinder komme dem Grundsatz der Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse übergeordnete Bedeutung zu. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei vorliegend Fremd- und Eigenbetreuung nicht gleichwertig. Ent- wicklungspsychologisch seien Kleinkinder noch in einer Phase, in der Schutz und Sicherheit zu vermitteln seien und die bisherige Eigenbetreuung nicht beliebig durch Fremdbetreuung substituiert werden könne. Der Grundsatz der Stabilität und Kontinuität in der Betreuung geniesse Vorrang. D._____ habe Probleme mit der Lunge und sei aussergewöhnlich häufig krank; er habe schon wiederholt notfall- mässig hospitalisiert werden müssen. Es verstehe sich von selbst, dass bei Arzt- terminen ein Elternteil dabei sein müsse; damit sei ein erhöhtes Mass an persönli- cher Betreuung verbunden. Kranke Kinder müsse man in der Schule abholen und zuhause betreuen. Für sehr kleine Kinder in einem krankheitsbedingten Schwäche- zustand sei die Nähe der primären Bezugspersonen besonders wichtig. Ferner sei das Erinnerungsvermögen D._____s altersbedingt noch wenig entwickelt. Mit dem aktuellen Betreuungsmodell sei eine bessere Beziehungspflege der Parteien zu den Kindern möglich als mit einer wöchentlich alternierenden Obhut. Mehrere Be- ziehungskontakte in kürzeren Abständen würden es D._____ weitaus besser er- möglichen, die Beziehung zu den Parteien zu festigen und weiter zu entwickeln, als
- 23 - wenn er jeweils einen Elternteil eine Woche lang nicht sehe. Beim vom Gesuch- steller propagierten Betreuungsmodell würden die Kinder während seiner Betreu- ung vermehrt fremdbetreut; das sei abzulehnen. Im Übrigen sei ungewiss, ob der Arbeitgeber des Gesuchstellers eine Pensumsreduktion überhaupt akzeptiere; eine entsprechende Bestätigung habe der Gesuchsteller nicht eingereicht, obwohl er seit September 2022 mehr als genug Zeit dazu gehabt hätte. Schliesslich hätten die Parteien für den Kinderunterhalt ihre Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Der Gesuchsteller habe bislang stets 100 % gearbeitet: Es sei ihm möglich und zumut- bar, dies auch weiterhin zu tun. Die Vorstellung des Gesuchstellers, Homeoffice und Kleinkinderbetreuung gleichzeitig adäquat zu erbringen, sei lebensfremd. Beide Kinder seien noch stark auf Betreuung und Beaufsichtigung angewiesen. Of- fenkundig habe er die Option von Homeoffice mit seinem Arbeitgeber noch nicht einmal besprochen. Die Gründe, die der Gesuchsteller für eine wöchentlich alter- nierende Betreuung ins Feld führe, überzeugten nicht: Es erscheine unwahrschein- lich, dass die Kinder im aktuellen Setting verwirrt seien. D._____ habe ohnehin noch kein Verständnis bzw. Erinnerungsvermögen für fixe Betreuungsregelungen und freue sich nach Kitaschluss schlichtweg, eine seiner beiden engsten Bezugs- personen wieder zu sehen. Allfälligen Unsicherheiten bei C._____ könne leicht be- gegnet werden, wenn man ihr des morgens beispielsweise noch einmal sage, wer sie abhole oder indem man ihr einen Wochenplan mitgebe. Ohnehin sei die Schule unabhängig davon, wie die Betreuung ausgestaltet werde, darüber zu informieren, welcher Elternteil wann die Betreuung innehabe und in Notfällen zu kontaktieren sei. Darüber hinaus sei es auch unvermeidbar, dass ein Kind krankheitshalber ab- geholt werden müsse, unabhängig von den Arbeitszeiten der Parteien und unab- hängig davon, wie die Betreuungsanteile ausgestaltet würden. Schliesslich sei daran zu erinnern, dass es sich bei der gerichtlichen Betreuungsregelung um eine Regelung für den Konfliktfall handle und der Gesuchsteller die Kinder beispiels- weise auch einmal früher holen könne, wenn er die Arbeit früher beenden könne (Urk. 97 S. 13 ff.). 4.3. Der Gesuchsteller stellt sich mit seiner Berufungsschrift auf den Standpunkt, dass die Betreuungsanteile zu je 50 % festzulegen seien, was zu weitreichenden Anpassungen vor allem in der Unterhaltsberechnung führe (Urk. 96 N 7–10). Er
- 24 - betreue bereits im heutigen Zeitpunkt mehr, als von der Vorinstanz angenommen, und zudem sei namentlich die Fremdbetreuung im Rechnungsmodell der Vorin- stanz nicht berücksichtigt worden. Dienstags und donnerstags hole er die Kinder ab 15.25 Uhr im Kindergarten bzw. der Kita ab und an seinen Betreuungswochen- enden würden sie bis Montag, 08:00 Uhr, bei ihm bleiben. Eine aktiv gelebte Eltern- Kind-Beziehung sei für die kindliche Entwicklung von grosser Bedeutung (Urk. 96 N 10–13). Es sei nicht einleuchtend, inwiefern D._____s Alter gegen eine wöchent- lich alternierende Obhut spreche. Der Vorinstanz zufolge habe D._____ noch kein Verständnis oder eben kein genügend gutes Erinnerungsvermögen für fixe Betreu- ungsregelungen. Es erscheine willkürlich, wenn die Vorinstanz dem Grundsatz der Stabilität und Kontinuität eine übergeordnete Bedeutung zumesse und damit be- gründe, weshalb keine hälftige Betreuung festzulegen sei, währenddessen sich D._____ gerade eben nicht an eine fixe Betreuungsregelung erinnere bzw. diese nicht verstehe. Der erwähnte Grundsatz komme dann zum Tragen, wenn es um die Frage gehe, ob überhaupt eine alternierende Obhut angeordnet werden könne; vor- liegend sei aber unbestritten, dass bereits eine alternierende Obhut gelebt werde (Urk. 96 N 15 f.). Der Gesuchsteller argumentiert mit Blick auf sein Arbeitspensum weiter, es sei ihm von seinem Arbeitgeber mitgeteilt worden, "dass sein Pensum aufgrund per 1. November 2024 auf 90 % gekürzt" werde. Damit werde er zusätz- liche Zeit für die Eigenbetreuung der Kinder haben, welche er auch unbedingt nut- zen wolle; die Gesuchstellerin sei damit einverstanden (Urk. 96 N 17 f.). Die Ge- suchstellerin arbeite aktuell in einem Pensum von 70 %; beide Elternteile könnten jedoch ohne Weiteres in einem Pensum von 80–90 % arbeiten und sich die Betreu- ung der Kinder hälftig teilen. Ein höheres Arbeitspensum sei der Gesuchstellerin sowohl möglich als auch zumutbar (Urk. 96 N 19). Beide Elternteile pflegten eine gute Beziehung zu den Kindern; somit gebe es keinen Grund, die Betreuung zwi- schen den Parteien nicht hälftig zu regeln. Es treffe zu, dass D._____ häufig krank sei und auf ein erhöhtes Mass an persönlicher Betreuung angewiesen sei. Er könne sich aber genauso gut wie die Gesuchstellerin um sein krankes Kind kümmern. Die aktuelle Regelung der Betreuung sei mit viel Abstimmung und Planung verbunden. Für alle Beteiligten wäre es viel einfacher, wenn die alternierende Obhut wochen- weise erfolgte, das heisst die Gesuchstellerin die geraden Wochen und er die un-
- 25 - geraden Wochen der Betreuung übernehmen würde (Urk. 96 N 20–22). In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2024 informierte der Gesuchsteller darüber, dass die Parteien selbständig einen neuen Betreuungsplan vereinbart hätten. Danach be- trage sein Betreuungsanteil sogar mehr als 50 % (Urk. 106 m.V.a. Urk. 108/20). 4.4. Die Gesuchstellerin macht geltend, das von den Parteien nach der Trennung gewählte, gelebte und gut eingespielte Betreuungsmodell sei von der Vorinstanz als ausgewogen und den Verhältnissen entsprechend wahrgenommen worden. Folgerichtig sei es von der Vorinstanz im Urteil bestätigt worden. Das Betreuungs- konzept, welches einen Betreuungsanteil von 61 % bei der Gesuchstellerin und 39 % beim Gesuchsteller beinhalte, entspreche den altersbedingten Bedürfnissen der Kinder am besten (Urk. 110 N 6–9). D._____ sei aufgrund seines jungen Alters noch stark auf sie als Hauptbezugsperson fixiert. Er sei auch aufgrund seiner ge- sundheitlichen Beeinträchtigung mit wiederholten Spitalbesuchen auf ihre persön- liche Betreuung angewiesen. Es sei nachvollziehbar, dass es für D._____ wichtig sei, dass er in kurzen Zeitabschnitten Kontakt zu beiden Eltern pflegen könne. Sein Erinnerungsvermögen orientiere sich nicht an Betreuungszeiten, sondern an Per- sonen, welche er nicht eine ganze Woche lang vermissen bzw. nicht sehen und spüren könne. Für ihn seien kurze Zeitabschnitte, welche er ohne den anderen El- ternteil erlebe, einfacher als eine Woche ohne Mutter oder Vater. Der Gesuchsteller stelle sich seine Betreuungswoche derart vor, dass er die Kinder montags den gan- zen Tag fremdbetreuen lasse und am Dienstag im Home-Office selber betreue. Damit verkenne er klar die Bedürfnisse von Kleinkindern und überschätze seine Betreuungsmöglichkeiten neben der Arbeit im Home-Office (Urk. 110 N. 22–28). Bereits vor Vorinstanz habe der Gesuchsteller wahrheitswidrig geltend gemacht, er betreue die Kinder effektiv zu 50 % (Urk. 110 N 11). Auch in der Berufung versuche er, seinen Betreuungsanteil höher darzustellen, als er tatsächlich sei. Es treffe nicht zu, dass er die Tochter jeden Dienstag und Donnerstag um 15.25 Uhr im Kinder- garten und anschliessend den Sohn in der Kita abhole. Vielmehr betreue sie die Kinder am Dienstag Nachmittag bis 18.00 Uhr (Urk. 110 N 14, 16). Zwar habe der Gesuchsteller eigenmächtig die Betreuungsregelung abändern wollen. Eine ent- sprechende Absprache habe es entgegen der Darstellung des Gesuchstellers nie gegeben. Sie habe ihm im Gegenteil klar mitgeteilt, dass sie keine Änderung der
- 26 - Betreuungsregelung wünsche und die Kinder weiterhin am Dienstag und Mittwoch Nachmittag selber betreuen werde (Urk. 110 N 30). Auch der vom Gesuchsteller eingereichte Betreuungsplan entspreche in keiner Weise einer Absprache zwi- schen den Parteien. Sie habe diesen Plan noch nie gesehen, geschweige denn diesem zugestimmt. Der Betreuungsplan mache weder Sinn, noch gebe er die ge- lebte Aufteilung der Betreuung wieder. So beanspruche der Gesuchsteller für sich die Betreuung der Kinder am Mittwoch Nachmittag. Dies sei seit der Geburt von D._____ ihr freier Nachmittag, an welchem sie die Kinder persönlich betreue. Am Freitag hingegen, an welchem sie ganztags arbeite und die Kinder entsprechend fremdbetreut werden müssten, übernehme der Gesuchsteller die Kinder erst nach Arbeitsende (Urk. 110 N 33 f.). Mit Blick auf das Arbeitspensum des Gesuchstellers sei es nicht so, dass sein Arbeitgeber das Pensum reduziert habe. Vielmehr habe der Gesuchsteller die Reduktion aus persönlichen Gründen beantragt und habe damit eigenmächtig seine finanzielle Leistungsfähigkeit reduziert (Urk. 110 N 29 f.). Der Gesuchsteller verfolge mit der eigenmächtigen Reduktion seines Beschäfti- gungsgrades und der wahrheitswidrigen Behauptung einer Betreuungsanpassung, eine Unterhaltsreduktion herbeizuführen. Diesem Vorhaben sei Einhalt zu gebie- ten. Eine Änderung der gelebten und von der Vorinstanz bestätigten Betreuung der Kinder entspreche nicht dem Kindeswohl (Urk. 110 N 39). 4.5. Wie für sämtliche Kinderbelange ist auch für die Ausgestaltung einer Betreu- ungsregelung das Kindeswohl die oberste Richtschnur (vgl. BGE 141 III 328 E. 5.4). Bei der Regelung der Betreuung ist auf das Alter der Kinder Rücksicht zu nehmen. Kleinkinder haben diesbezüglich andere Bedürfnisse als Kinder im Schulalter (BGE 122 III 404 E. 3a m.w.H.). Den Bedürfnissen von Kleinkindern im Vorschulalter entsprechen idealerweise häufige kurze Kontakte; aufgrund ihres kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter die Trennungszeiten von den Hauptbezugspersonen nicht allzu lang sein (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8; BGer 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Bei Säuglingen und Kleinkindern spielt das Kriterium der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.3). In Anbetracht dieser bundesgerichtli- chen Rechtsprechung hat der von der Vorinstanz gewählte Vorrang der Eigenbe- treuung sowie der mehrfache Wechsel der Betreuung innerhalb einer Woche als
- 27 - im Wohl der Kinder zu gelten und geniesst Vorrang gegenüber dem vom Gesuch- steller propagierten Betreuungsmodell einer wochenweise alternierenden Betreu- ung. Ein solches scheidet nur schon deshalb aus, weil es beiden Parteien nicht möglich ist, ohne massive Erhöhung der Fremdbetreuung eine ganze Betreuungs- woche alleine zu bewältigen. Dass die Vorstellung des Gesuchstellers, er betreue die Kinder im Home-Office, unrealistisch ist, hat die Vorinstanz zutreffend festge- stellt, was vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren unwidersprochen blieb. 4.6. Was die konkreten Betreuungsanteile der Parteien anbelangt, hat die Vor- instanz den von den Parteien seit der Trennung gelebten Betreuungsrhythmus übernommen. Danach arbeitet die Gesuchstellerin in einem 70%-Pensum und be- treut die Kinder persönlich an drei Halbtagen. Der Gesuchsteller hat zwar bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Berechnung der Betreuungsanteile in Frage ge- stellt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung, welche von einer Be- treuungszeit der Gesuchstellerin von 5'355 Stunden pro Jahr ausgeht, was bei ins- gesamt 8'760 Stunden pro Jahr einem Betreuungsanteil von 61 % entspricht (vgl. Urk. 97 N 43), ist indes zutreffend und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine Änderung der angefochtenen Betreuungsanteile drängt sich mit Blick auf das Kin- deswohl nicht auf. Zwar hat der Gesuchsteller im Berufungsverfahren sein Pensum nunmehr auch reduziert und arbeitet derzeit in einem 90%-Pensum. Diese vom Gesuchsteller eigenmächtig vorgenommene Pensumsreduktion führt aber nicht dazu, dass die Kinder in den Genuss von mehr Eigenbetreuung durch die Eltern kommen. Der Gesuchsteller will seine Betreuungszeit nämlich ausgerechnet am Dienstag- oder Mittwochnachmittag einsetzen. An diesen beiden Nachmittagen be- treut aber die Gesuchstellerin die Kinder persönlich. Es steht nicht im Belieben des Gesuchstellers, eigenmächtig über die Verteilung der Betreuungsanteile zu ent- scheiden. Eine Zustimmung der Gesuchstellerin zu einer angepassten Betreuungs- regelung liegt offensichtlich nicht vor, auch wenn der Gesuchsteller dies unter Ein- reichung eines selbst erstellten Betreuungsplanes vorzugeben versuchte. Die Um- setzung der vorinstanzlichen Betreuungsregelung, welche in angemessener Weise die Bedürfnisse der Kinder und die von den Parteien gelebte und praktizierte Le- benswirklichkeit berücksichtigt, entspricht nicht einem Betreuungsanteil des Ge- suchstellers von 50 %. Aus den Ausführungen des Gesuchstellers geht ohne Wei-
- 28 - teres hervor und er gesteht es auch ein, dass ihm die Reduktion seiner Unterhalts- verpflichtung zentrales Anliegen ist (vgl. Urk. 96 N 9). Dem Gesuchsteller ist zuzu- stimmen, dass dies nicht verwerflich ist und die logische Konsequenz der von ihm beantragten hälftigen Betreuung der Kinder darstellt (Urk. 134 N 54). Inwiefern die Betreuungsanteile und das jeweilige Arbeitspensum der Parteien einen Einfluss auf die Beteiligung am Barunterhalt der Kinder zeitigen, ist indes erst im Rahmen des Themas Kinderunterhalt zu prüfen. 4.7. Neu liess der Gesuchsteller im Berufungsverfahren behaupten, die Gesuch- stellerin verletze ihre elterlichen Pflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern. Konkret weist er auf mangelhafte Hygiene und Pflege der Kinder hin, da diese mehrfach mit dreckigen Socken und Strümpfen bei ihm angekommen seien. Auch die Haare der Tochter seien teilweise verfilzt und beim Sohn seien im Windelbe- reich immer wieder Fäkalienrückstände vorhanden. Ausserdem gehe er davon aus, dass die Gesuchstellerin den Kindern immer wieder Süssgetränke gebe und diese bei ihr nahezu kein Wasser tränken. Zusätzlich sei ihm aufgefallen, dass die Kinder nach dem Besuch bei der Gesuchstellerin immer wieder blaue Flecken aufweisen würden. Es könne sein, dass diese Flecken von der groben Umgangsart der Ge- suchstellerin mit den Kindern stammten. Seine Tochter habe ihm ausserdem be- richtet, dass die Gesuchstellerin D._____s Backen zusammenpressen würde, da- mit sein Mund aufgehe, wenn dieser nicht mehr essen möchte. Auch ein blauer Fleck auf dem Gesäss der Tochter stamme laut deren Aussage von der Gesuch- stellerin. Angesichts dieser Umstände sei eine hälftige Aufteilung der Betreuungs- zeit unter den Parteien nicht nur in seinem Interesse, sondern auch im Interesse der gemeinsamen Kinder (Urk. 117 N 7 f.; Urk. 134 N 9 ff.). Bei den Schilderungen des Gesuchstellers zur Hygiene der Kinder handelt es sich um unbelegte Behauptungen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Gesuchstellerin nicht angemessen um die Kinder kümmert. Weder hat sich der Ge- suchsteller in der Vergangenheit jemals negativ über die Betreuungsqualität der Gesuchstellerin geäussert, noch scheint es Beanstandungen von Seiten der Kita oder des Kindergartens zu geben. Dasselbe gilt mit Blick auf die vom Gesuchsteller geäusserte Vermutung, die Kinder würden bei der Gesuchstellerin zu viel Süssge-
- 29 - tränke und kein Wasser trinken. Die Darstellung des Gesuchstellers, wonach die Gesuchstellerin D._____ durch ihren groben Umgang einen Bluterguss am Arm zugefügt habe, irritiert, zumal aus der von der Gesuchstellerin eingereichten (voll- ständigen) Chat-Kommunikation hervorgeht, dass es die Gesuchstellerin war, wel- che dem Gesuchsteller das betreffende Foto des Blutergusses geschickt hat mit der Frage, ob dieser blaue Fleck von ihm stamme (vgl. Urk. 129/1). Auch bittet die Gesuchstellerin den Gesuchsteller, das Ganze zu beobachten, auch wenn ihr klar sei, dass D._____ ein wildes Kind sei und so etwas passieren könne. Sie berichtet dem Gesuchsteller, dass D._____ in der Kita von den anderen Kindern habe ge- trennt werden müssen, weil er auf ein kleineres Kind eingeschlagen habe, und äus- sert den Verdacht, dass der blaue Fleck allenfalls davon stammen könnte. Offen- sichtlich hat die Gesuchstellerin versucht, mit dem Gesuchsteller in einen Dialog zu diesem Bluterguss zu treten. Sie hat dies weder anklagend noch verharmlosend getan, sondern hat eine Verletzung des Kindes in sachlichem Ton thematisiert. Die vom Gesuchsteller in der Folge im Gerichtsverfahren gezogene Schlussfolgerung, die Verletzung müsse von der Gesuchstellerin stammen, entbehrt jeglicher Grund- lage und stellt eine reine Mutmassung dar. Dies räumt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. September 2025 auch ein, wenn er geltend macht, die Ursache für den blauen Fleck sei ungeklärt, was Raum für Mutmassungen lasse (Urk. 134 N 16). Es ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller versucht, die Gesuchstellerin in ein schlechtes Licht zu rücken, und der Gesuchstellerin ist beizupflichten, dass sein Versuch, ihre elterliche Kompetenz durch unbelegte Vorwürfe zu untergraben, Fra- gen hinsichtlich seiner Kooperationsfähigkeit auf der Elternebene aufwirft. Im Sinne des Kindeswohles sind die Eltern verpflichtet, für die gedeihliche Entwicklung der Kinder zusammenzuarbeiten und ihre eigenen Interessen hintenanzustellen. Dies scheint dem Gesuchsteller immer weniger zu gelingen. Er hält sich nicht an festge- legte Betreuungsregelungen, drangsaliert die Gesuchstellerin und die Betreuungs- einrichtungen der Kinder mit eigenmächtig abgeänderten Betreuungszeiten (vgl. Urk. 114/5, 6; Urk. 129/7) und involviert die Kinder in unnötiger Weise in den elter- lichen Konflikt, indem er diese zu angeblichen Verfehlungen der Gesuchstellerin interviewt und sie dabei filmt (vgl. Urk. 119/24; Urk. 136/33-37). Dieses Verhalten ist inakzeptabel und dem Kindeswohl nicht zuträglich, da damit der seit nunmehr
- 30 - drei Jahren anhaltende Konflikt geschürt wird. Die vom Gesuchsteller angetrie- bene, destruktive Entwicklung auf der Elternebene lässt aufhorchen, zumal für die Ausübung einer alternierenden Obhut ein gewisses Mass an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit vorausgesetzt ist. Vor diesem Hintergrund ist auch der Even- tualantrag der Gesuchstellerin zu verstehen, wonach ihr die alleinige Obhut zu übertragen sei (Urk. 127 S. 2). Der Umstand, dass die Gesuchstellerin dennoch im Hauptantrag an der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung und der damit einhergehenden Qualifikation als alternierende Obhut festhält, zeigt indes, dass das Ausmass des Konflikts (noch) nicht derart zu sein scheint, dass ein Zusam- menwirken der Eltern gänzlich ausgeschlossen ist. Es ist zu hoffen, dass mit Been- digung des vorliegenden Verfahrens, welches seit nunmehr drei Jahren intensiv geführt wird, der elterliche Konflikt abflacht und Ruhe im Familiensystem einkehrt. In diesem Sinne ist die Entwicklung zwar kritisch zu würdigen, ohne dass das es- kalierende Verhalten des Gesuchstellers jedoch grundsätzliche Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit wecken würde. 4.8. Schliesslich wies der Gesuchsteller in einer weiteren Eingabe darauf hin, dass die Gesuchstellerin die Betreuung der Kinder an ihre Eltern delegiere. Diese Drittbetreuung sei in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 123). Aus den eingereichten Chat-Nachrichten geht hervor, dass die Eltern der Gesuch- stellerin die Kinder zweimal betreut haben, als die Gesuchstellerin einen Arzttermin hatte (Urk. 125/31). Daran ist nichts auszusetzen. Insbesondere belegt der punktu- elle Beizug der Grosseltern zur Unterstützung im Alltag nicht, dass die Gesuchstel- lerin ihre Betreuungsverantwortung systematisch delegiert. Gleiches nimmt auch der Gesuchsteller für sich in Anspruch, wenn er seiner Lebenspartnerin die Betreu- ung der Kinder delegiert, wenn er verhindert ist (Urk. 134 N 59). 4.9. Zusammenfassend besteht kein Anlass, an der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung etwas zu ändern. Damit bleibt es – wie von beiden Parteien im Berufungsverfahren beantragt – bei der vorinstanzlich angeordneten alternie- renden Obhut der Parteien. Auf den von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom
6. Mai 2025 (Urk. 127 S. 2) gestellten Eventualantrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut ist daher – wie bereits erwähnt – nicht weiter einzugehen.
- 31 -
5. Kinderunterhalt 5.1. In einem Scheidungsverfahren regelt das Gericht unter anderem den von den Eltern dem Kind zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). 5.2. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller zu den in Dispositiv-Ziffer 5 aufgeführ- ten Kinderunterhaltsbeiträgen an seine beiden Kinder verpflichtet (Urk. 97, Dispo- sitiv-Ziffer 5). Der Gesuchsteller moniert die der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegten Einkommen beider Parteien sowie die vorinstanzliche Bedarfsberechnung hinsichtlich seines Grundbetrages, der Wohnkosten beider Parteien sowie seiner Verpflegungs-, Steuer- und Kommunikationskosten. Die Gesuchstellerin hingegen schliesst auf Abweisung der Berufung und beantragt die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils. 5.3. Einkommensseitig ist die Vorinstanz bei der Gesuchstellerin von deren ak- tuellem Einkommen als Personalberaterin in einem 70%-Pensum in der Höhe von Fr. 4'129.– ausgegangen. Sie fasste eine Erhöhung des Pensums auf 100 % mit dem Kindergarteneintritt des jüngeren Kindes D._____ ins Auge, da davon auszu- gehen sei, dass sich die (aktuell noch unbekannte) Ursache für die Lungenbe- schwerden bis dahin beheben lasse und diese mit zunehmendem Alter allenfalls auch rauswachsen würden. Bis dahin werde auch die ältere Tochter einiges an Selbständigkeit dazugewonnen haben, sodass der Gesuchstellerin ab August 2027 eine Aufstockung ihres Arbeitspensums auf 100 % möglich und zumutbar sein werde (Urk. 97 N 45–59). Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchstellerin sei eine Aufstockung des Pensums auf 90 % möglich und zumutbar, zumal sie die Kinder je hälftig betreuen würden und er mit seinem 90%-Pensum zusätzliche Betreuungszeiten wie bspw. den Dienstagnachmittag übernehme (Urk. 96 N 23). Da es bei der vorinstanzlich festgesetzten Betreuungsregelung sein Bewenden hat, fällt eine Pensumserhöhung der Gesuchstellerin aktuell ausser Betracht. Sie be- treut die Kinder jeweils montags, dienstags und mittwochs am Nachmittag persön- lich, womit ihr diese Zeit nicht als Erwerbszeit zur Verfügung steht. Es gilt zu beto- nen, dass die vorinstanzliche Regelung, wonach der Gesuchstellerin bereits mit
- 32 - dem Kindergarteneintritt von D._____ eine Vollzeitbeschäftigung angerechnet wird, sehr weit geht und von der Gesuchstellerin, welche die Betreuungsverantwortung trotzdem während 61 % der Zeit trägt, viel abverlangt. Eine weitergehende Belas- tung der Gesuchstellerin kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. 5.4. Auf Seiten des Gesuchstellers legte die Vorinstanz dessen Einkommen als Leiter Werkhof in einem 100%-Pensum in der Höhe von Fr. 7'736.– zu Grunde. Dazu addierte sie die monatliche Spesenpauschale von Fr. 25.– (Urk. 97 N 62). Der Gesuchsteller macht geltend, sein Arbeitgeber habe sein Pensum per 1. No- vember 2024 auf 90 % reduziert. Sein monatliches Einkommen belaufe sich damit auf Fr. 6'947.95 (Urk. 96 N 25). Den pauschal ausbezahlten Spesen von Fr. 25.– würden effektive Auslagen entgegenstehen, so dass diese keinen Einkommensbe- standteil darstellten (Urk. 96 N 26). In der Tat geht aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 21. November 2024 hervor, dass der Beschäftigungsgrad des Gesuchstellers ab 1. Dezember 2024 auf 90 % reduziert wurde (Urk. 104/18). Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers war es aber nicht sein Arbeitgeber, welcher diese Pensumsreduktion initiiert hatte, son- dern der Gesuchsteller hat diese aus persönlichen Gründen beantragt. Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall vom tatsächlichen Einkommen des Gesuchstellers auszugehen oder allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Grundsätzlich ist für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom tatsächlich erziel- ten Einkommen auszugehen. Geht die Einkommensverminderung aber auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, ist eine sol- che Verschlechterung in der Regel unbeachtlich. Der Unterhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen. Folglich ist von der bisherigen höheren Leistungsfä- higkeit des Unterhaltsverpflichteten auszugehen und ihm dementsprechend ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5C.163/2001 E. 2c vom 18. Oktober 2001). Der Gesuchsteller hat die Entscheidung zur Einkommensreduktion in Kenntnis sei- ner bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Kindern ge- mäss Massnahmeentscheid vom 12. Juli 2023 offensichtlich freiwillig und einseitig
- 33 - getroffen. Weder bestand aus betrieblichen Gründen eine Notwendigkeit zur Re- duktion, noch haben sich die Parteien auf einen weitergehenden Betreuungsanteil des Gesuchstellers geeinigt (vgl. hierzu E. 4.6), welcher nicht mit dessen Arbeits- zeiten vereinbar gewesen wäre. Die Anpassung des Beschäftigungsgrades erfolgte damit ohne Not. Es ist unbillig, die Einkommensreduktion auf die Kinder abzuwäl- zen. Dies umso mehr, als dass diese durch die Pensumsreduktion nicht einmal von mehr Eigenbetreuung durch die Eltern profitieren. Der Gesuchsteller hat mithin die Folgen seines Entscheides selber zu tragen. Dass ihm die Aufstockung seines Pen- sums ohne Weiteres zumutbar und möglich ist, geht aus dem Gemeinderatsbe- schluss hervor, wonach der Gemeindeschreiber das Pensum in eigener Kompe- tenz wieder auf 100 % erhöhen könne. Auch sprechen keine sonstigen Umstände gegen eine Vollzeitbeschäftigung des Gesuchstellers. Es ist mithin unverändert vom Einkommen für eine Vollzeitanstellung in Höhe von Fr. 7'736.– auszugehen. Dass der Spesenpauschale von Fr. 25.– effektive Auslagen entgegenstehen, wurde sodann nicht belegt. Der pauschale Hinweis darauf, dass die detaillierte Be- legung von Kleinauslagen einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde (Urk. 96 N 26), reicht nicht aus. Selbstverständlich liegt es am Gesuchsteller dar- zutun, welche Auslagen konkret mit den Spesen gedeckt werden. Die vom Gesuch- steller exemplarisch angeführte Kundenakquisition dürfte bei seiner Anstellung als Leiter Werkhof jedenfalls nicht einschlägig sein. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Spesenpauschale zum Einkommen des Gesuchstellers addiert hat. 5.5. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller einen Grundbetrag von Fr. 1'217.– angerechnet. Sie ist dafür vom Grundbetrag für alleinstehende Schuldner in Haus- haltsgemeinschaft ausgegangen und hat die Differenz in den Grundbeträgen mit und ohne Kinder zwischen den Parteien gemäss ihren Betreuungsanteilen aufge- teilt (Urk. 97 N 67). Der Gesuchsteller macht geltend, er wohne alleine und nicht in einer kostensen- kenden Lebensgemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin. Diese sei aus privaten Gründen per 1. Juni 2024 ausgezogen. Sie halte sich zwar noch häufig in seiner Wohnung auf, sei aber nur zu Besuch und bezahle entsprechend keine Miete. Bei
- 34 - ihm sei deshalb von einem Grundbetrag eines alleinstehenden Schuldners ohne Haushaltsgemeinschaft auszugehen und ein Betrag von Fr. 1'350.– bzw. wie bei der Gesuchstellerin ein solcher von Fr. 1'383.– anzurechnen (Urk. 96 N. 29 f.; Urk. 117 N 32). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass die Lebenspartnerin des Gesuchstellers effek- tiv ausgezogen sei. Vielmehr habe sie sich pro forma bei einem Freund des Ge- suchstellers in K._____ [Gemeinde] angemeldet. Dies sei erfolgt, um die Unter- haltspflicht des Gesuchstellers herabzusetzen (Urk. 110 N 45; Urk. 127 S. 12 f.). Es fällt auf, dass sich die Lebenspartnerin des Gesuchstellerin per 6. Juni 2024 und damit gerade einmal vier Wochen nach der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (VI- Prot. S. 61 ff.) aus L._____ abgemeldet hat (Urk. 119/28). Anlässlich der Hauptver- handlung gab der Gesuchsteller noch zu Protokoll, mit seiner Lebenspartnerin zu- sammen zu wohnen (VI-Prot. S. 69) und machte keinen Hinweis darauf, dass sich dies in Kürze ändern würde. Vielmehr liess er im Rahmen der Duplik ausführen, dass seine Lebenspartnerin aus Portugal komme, kein Deutsch spreche und sich die Stellensuche aus diesem Grund schwierig gestalte. Dies sei auch der Grund, weshalb sie bei ihm wohne (VI-Prot. S. 84). Überdies war die Lebenspartnerin des Gesuchstellers in dem von ihm propagierten, wochenweise alternierenden Betreu- ungsmodell einkalkuliert, da sie den Gesuchsteller in der Kinderbetreuung unter- stütze (VI-Prot. S. 84). Es erscheint in hohem Masse unglaubwürdig, dass die Le- benspartnerin des Gesuchstellers, welche am 7. Mai 2024 wegen ihren mangeln- den Sprachkenntnissen und ihrer Erwerbslosigkeit noch darauf angewiesen war, beim Gesuchsteller zu wohnen, am 6. Juni 2024 eine eigenen Wohnung in K._____
– rund eine Autostunde von F._____ entfernt – bezogen hat. Bezeichnenderweise wurde keine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde K._____ eingereicht, sondern ein- zig die Bestätigung eines privaten Vermieters (Urk. 100/14). Es liegt auch kein Miet- vertrag der Lebenspartnerin für eine Wohnung in K._____ im Recht. Unter diesen Umständen ist mit der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass die Abmeldung der Lebenspartnerin des Gesuchstellers einzig pro forma erfolgt ist, um seine Bedarfs- kosten zu erhöhen und damit seine Unterhaltspflicht zu reduzieren. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Es ist unverändert von einer bestehenden Wohngemein-
- 35 - schaft des Gesuchstellers mit seiner Lebenspartnerin auszugehen. Aus diesem Grund besteht kein Anlass, an den von der Vorinstanz berücksichtigten Grundbe- trägen der Parteien etwas zu ändern. 5.6. Die Vorinstanz hat auf Seiten des Gesuchstellers Wohnkosten von insge- samt Fr. 2'395.– berücksichtigt und diese zu je zwei Sechstel dem Gesuchsteller und seiner Lebenspartnerin und zu je einem Sechstel den beiden Kindern ange- rechnet (Urk. 97 N 68). Der Gesuchsteller wendet ein, er lebe nicht mehr in einer Wohngemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin, weshalb ihr Kostenbeitrag nicht mehr berücksichtigt wer- den könne (Urk. 96 N 32; Urk. 117 N 32). Mit Verweis auf die unter Ziffer 5.5 gemachten Ausführungen ist unverändert von der bestehenden Wohngemeinschaft des Gesuchstellers mit seiner Lebenspartne- rin auszugehen. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten sind dem- nach nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Wohn- kosten in Höhe von Fr. 2'395.– für einen alleinerziehenden Schuldner ohne Haus- haltsgemeinschaft übersetzt wären und der Gesuchsteller im Falle eines Auszuges seiner Lebenspartnerin in eine günstigere Wohnung umziehen müsste. 5.7. Auf Seiten der Gesuchstellerin ist die Vorinstanz von Wohnkosten von Fr. 1'814.– ausgegangen (Urk. 97 N 68). Die Gesuchstellerin ist per 1. Oktober 2024 in eine neue Genossenschaftswohnung gezogen und bewohnt nun mit den beiden Kindern eine 3.5-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'645.– pro Monat (Urk. 110 N 46; Urk. 114/12). Der Ge- suchsteller weist auf diesen Umstand hin und verlangt die Berücksichtigung der tieferen Wohnkosten in der Unterhaltsberechnung (Urk. 96 N 31). Eine 3.5-Zimmerwohnung ist für eine dreiköpfige Familie zu klein. Die Gesuchstel- lerin macht denn auch geltend, sie warte auf die Zuteilung einer 4-Zimmerwohnung durch die Genossenschaft, welche ihr bereits in Aussicht gestellt worden sei, was seitens des Gesuchstellers unbestritten blieb (Urk. 110 N 46). Hinzu kommt, dass das Wohnen in einer Genossenschaft die Beteiligung am Genossenschaftskapital
- 36 - voraussetzt. Die Gesuchstellerin macht in dieser Hinsicht geltend, sie habe einen Anteilsschein im Wert von Fr. 8'000.– erworben, was sie über einen Kredit habe finanzieren müssen (Urk. 110 N 46). Dies ist belegt (Urk. 129/12). Dass in diesem Zusammenhang nicht unbeachtliche monatliche Kreditzinsen anfallen, wie die Ge- suchstellerin geltend macht (Urk. 110 N 46), wurde vom Gesuchsteller nicht bestrit- ten und liegt auf der Hand. Da die Gesuchstellerin über keinerlei Vermögen verfügt, ist auch die Finanzierung des Anteilsscheins über einen Kredit nachvollziehbar. Überdies lässt der von der Genossenschaft in Aussicht gestellte Bezug einer 4- Zimmerwohnung den aktuell tieferen Mietzins als bloss vorübergehend erscheinen und dürfte dieser nach einem Umzug in absehbarer Zeit wieder ansteigen. Daraus erhellt insgesamt, dass kein Raum dafür besteht, bei der Gesuchstellerin von (dau- erhaft) tieferen Wohnkosten auszugehen. 5.8. Unter dem Titel der auswärtigen Verpflegung hat die Vorinstanz bei beiden Parteien trotz Erwerbstätigkeit keine Kosten berücksichtigt. Zur Begründung führt sie an, die Gesuchstellerin nehme das Essen jeweils von zuhause mit und auch der Gesuchsteller habe ausgeführt, jeweils Essensreste von zuhause mitzunehmen oder sich etwas vor Ort zu kaufen. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm keine nennenswerten Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung erwachsen würden. Zudem habe er sich an den Tagen, an denen er im Home-Office arbeite, nicht aus- wärts zu verpflegen (Urk. 97 N 72). Der Gesuchsteller moniert, die vorinstanzlichen Ausführungen seien offensichtlich unzutreffend, da er sich an seinem Arbeitsplatz verpflegen müsse. Ihm sei der üb- liche Betrag von Fr. 220.– pro Monat im Bedarf einzusetzen (Urk. 96 N 33). Die üblichen Kosten für Nahrung sind im Grundbetrag enthalten. Dies sind für ein Mittagessen ca. Fr. 10.–, welche aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind. Als Zu- schlag für auswärtige Verpflegung sind nur die darüber hinausgehenden (nachge- wiesenen) Mehrkosten als Bedarfsposition zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LY210009 vom 3. November 2021 E. 4.3). Der Gesuchsteller hat keine derartigen Mehrkosten ausgewiesen. Vielmehr hat er anlässlich seiner Anhörung angegeben, Essensreste von zuhause mitzunehmen oder vor Ort etwas einzukaufen (VI-Prot.
- 37 - S. 19). Damit sind keine über die veranschlagten Fr. 10.– hinausgehenden Mehr- kosten dargetan. 5.9. Im Bedarf des Gesuchstellers hat die Vorinstanz den Pauschalbetrag für Hausrat- und Haftpflichtversicherung aufgrund der Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin reduziert und Fr. 20.– berücksichtigt (Urk. 97 N 74). Der Gesuchsteller will den vollen Betrag in seinem Bedarf berücksichtigt wissen, da er nicht in einer Wohngemeinschaft lebe (Urk. 96 N 37). Mit Verweis auf die unter Ziffer 5.5 gemachten Ausführungen ist unverändert von der bestehenden Wohngemeinschaft des Gesuchstellers mit seiner Lebenspartne- rin auszugehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Versiche- rungskosten ist demnach nicht zu beanstanden. 5.10. Mit Blick auf die Kommunikationskosten hat die Vorinstanz den gerichtsübli- chen Betrag von Fr. 120.– aufgrund der Lebensgemeinschaft des Gesuchstellers mit seiner Lebenspartnerin auf Fr. 80.– reduziert (Urk. 97 N 75). Der Gesuchsteller geht davon aus, seine Kommunikationspauschale sei aufgrund der ihm ausbezahlten Spesen von Fr. 25.– reduziert worden und wehrt sich dage- gen (Urk. 96 N 35). Wie gezeigt, ist die dem Gesuchsteller mit dem Lohn ausbe- zahlte Spesenpauschale nicht der Grund für die Reduktion der Kommunikations- kosten, weshalb die diesbezügliche Kritik des Gesuchstellers fehlgeht. 5.11. Schliesslich wendet sich der Gesuchsteller gegen die von der Vorinstanz in seinem Bedarf berücksichtigte Steuerlast in den verschiedenen Phasen der Unter- haltsberechnung und verweist auf seine eigene Berechnung im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 96 N 38 f.). Diese basiert darauf, dass den Gesuchsteller keine Unterhaltspflicht trifft. Dem ist nicht so. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung erfährt keine Änderungen, sodass auch kein Anlass besteht, an der Berechnung der Steuerlast Anpassungen vorzunehmen.
- 38 - 5.12. Zusammenfassend überzeugt die Kritik des Gesuchstellers an der erstin- stanzlichen Unterhaltsberechnung nicht. Das angefochtene Urteil ist im Unterhalts- punkt zu bestätigen.
6. Erziehungsgutschriften 6.1. Die Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenbe- rechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Diese Gut- schriften sind keine Geldzahlungen, sondern fiktive Einkommen, die erst bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt werden. Personen, die Kinder unter 16 Jahren betreuen, erhalten so die Möglichkeit, eine höhere Rente zu erzielen. An- knüpfungspunkt für den Anspruch auf die Erziehungsgutschrift bildet stets die el- terliche Sorge. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zu, so wird diesem automatisch die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. Üben die Eltern die el- terliche Sorge gemeinsam aus, ist die Anrechnung der Erziehungsgutschrift davon abhängig, ob die Eltern verheiratet, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind und welchen Umfang an Betreuungsleistung sie für die gemeinsamen Kinder erbringen (vgl. Art. 29quater und Art. 29sexies AHVG sowie Art. 52fbis AHVV). 6.2. Die Vorinstanz hielt zu den Erziehungsgutschriften Geschiedener fest, dass die Gutschrift hälftig aufgeteilt werde, wenn die Eltern ihr Kind in etwa zu gleichen Teilen betreuten. Das Gericht habe diesbezüglich kein freies Ermessen, es habe allerdings auch den Zweck der Gutschriften zu beachten: trotz der Kinderbetreuung den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen. Gehe es um die Beurteilung, in welchem Umfang die Eltern das Kind betreuen würden, könne das Gericht sehr wohl mitberücksichtigen, in welchem Ausmass die Betreuungsaufgaben einen El- ternteil an der Erwerbstätigkeit und damit am Ausbau der Altersvorsorge hindern würden (BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.4. m.w.H.; vgl. Urk. 97 N 138). Die Gesuchstellerin übernehme sowohl gesamthaft als auch während den üblichen Arbeitszeiten die Hauptbetreuung. Sie könne ihr Arbeitspensum und damit zusammenhängend ihr Einkommen bis zum Kindergarteneintritt von D._____ nicht auf 100 % erhöhen; damit sei sie im Aufbau ihrer Altersvorsorge eingeschränkt, wohingegen der Gesuchsteller ungeachtet seiner Betreuungspflichten seine Er- werbstätigkeit voll ausschöpfen und seine Altersvorsorge maximal äufnen könne.
- 39 - Daher seien die Erziehungsgutschriften bis zum Kindergarteneintritt von D._____ allein der Gesuchstellerin, danach den Parteien je hälftig anzurechnen (Urk. 97 N 139). 6.3. Der Gesuchsteller ersucht in Anlehnung an die von ihm beantragte hälftige Kinderbetreuung auch von Beginn an um eine hälftige Aufteilung der Erziehungs- gutschriften (Urk. 96 N 41). 6.4. Es bleibt bei der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung, wonach die Gesuchstellerin gesamthaft als auch während den üblichen Arbeitszeiten die Hauptbetreuung der Kinder übernimmt. Eine Anpassung der Regelung über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften drängt sich daher nicht auf.
7. Güterrecht 7.1. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Er- rungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). 7.2. Die Vorinstanz erwog, dass hinsichtlich des Güterrechts die Dispositionsma- xime und der Verhandlungsgrundsatz gälten. Die Parteien seien sich einig, dass sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen würden, weshalb Art. 200 Abs. 3 ZGB zur Anwendung komme. Der Gesuchsteller reiche für seine Be- hauptung, die Mietkaution sei aus Eigengut geleistet worden, keinen Beleg ein. Die Gesuchstellerin habe zwei Gutschriftanzeigen vom 13. und 17. November 2017 eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die Parteien zusammen – beide Namen seien auf den Einzahlungsscheinen vermerkt gewesen – zweimal Fr. 3'300.–, total Fr. 6'600.– auf das Mietkautionskonto einbezahlt hätten. Sowohl aufgrund der ge- setzlichen Vermutung als auch aufgrund der erwähnten Vermerke sei daher davon auszugehen, dass die Parteien die Mietkaution aus ihrer Errungenschaft geleistet hätten, womit jede Partei Anspruch auf die Hälfte der Mietkaution habe. Ferner habe der Gesuchsteller keine Belege zu den von ihm behaupteten Schäden einge- reicht, habe sich weder näher dazu geäussert noch den Schaden beziffert. Es hätte ihm oblegen, die Schäden substantiiert zu behaupten und zu beziffern. Daran än- dere nichts, dass die Gesuchstellerin am 29. September 2022 dem Grundsatz nach
- 40 - anerkannt habe, dass die eheliche Wohnung Schäden aufweise, die sie zumindest mit zu verantworten habe. Insgesamt sei daher der Antrag der Gesuchstellerin gut- zuheissen und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 3'300.– zu leisten (Urk. 97 N 151 ff.). 7.3. Der Gesuchsteller hält mit seiner Berufungsschrift dafür, es sei Tatsache, dass es sich bei der von ihm einbezahlten Mietkaution um sein Eigengut handle, da er die Bezahlung mit Mitteln vorgenommen habe, die er bereits vor der Ehe gehabt habe. Er bestätige dies unter Wahrheitspflicht mit Strafandrohung im Rah- men einer Beweisaussage. Darüber hinaus sei nicht einleuchtend, inwiefern die Aussage der Gesuchstellerin, sie habe die Schäden an der ehelichen Wohnung mit zu verantworten, nichts an seiner Substantiierungspflicht ändere. Es sei Fakt, dass die Gesuchstellerin bestätigt habe, Schäden an der Wohnung verursacht zu haben. Wenn das Gericht wider Erwarten davon ausgehe, die Mietkaution sei Errungen- schaft, so seien vorgängig die Schäden in der Wohnung davon in Abzug zu bringen. Diverse Schäden an der ehelichen Wohnung seien primär auf das Verhalten der Gesuchstellerin zurückzuführen. Gestützt auf Art. 209 Abs. 2 ZGB seien vorerst die Schäden aus der Errungenschaft zu bezahlen und anschliessend ein allfälliger Restbetrag zwischen den Parteien zu teilen (Urk. 96 N 42–46). 7.4. Die pauschale Behauptung, die einbezahlte Mietkaution sei Eigengut des Gesuchstellers, ohne jegliches Tatsachenfundament, das diese Behauptung unter- mauern würde, ist angesichts der Bestreitung zu unsubstantiiert und damit keinem Beweisverfahren zugänglich. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Parteibefragung bzw. Beweisaussage des Gesuchstellers angesichts der im Recht liegenden Vermerke auf den Einzahlungsscheinen die gesetzliche Vermutung, wonach Vermögen im Zweifelsfall der Errungenschaft anzurechnen ist, umzustossen vermöchte. Bereits aus diesem Grund ist der Schluss der Vorinstanz, die Parteien hätten die Mietkaution aus ihrer Errungenschaft geleistet, zu bestäti- gen. 7.5. Der Argumentation der Vorinstanz, allfällige Schäden wären substantiiert zu behaupten und zu beziffern gewesen, hält der Gesuchsteller in seiner Berufung nichts entgegen, sondern wiederholt einzig seinen vor erster Instanz vertretenen
- 41 - Standpunkt. Wie bereits die Vorinstanz erwog, ist der Einwand des Gesuchstellers damit nicht zu hören. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten (vgl. E. 3.1.).
8. Kosten- und Entschädigungsfolge / unentgeltliche Rechtspflege 8.1. Die Bemessung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet. Die Vorinstanz hat diese nach Massgabe des Unterliegens so- wie der kantonalen Praxis, wonach Prozesskosten in Kinderbelangen hälftig zu ver- teilen sind, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (ZR 84 Nr. 41), den Parteien je zur Hälfte aufer- legt (Urk. 97, Dispositiv-Ziffer 14). Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfah- rens ist hiervon nicht abzuweichen, zumal die Kostenverlegung als solche – bei gegebenem Verfahrensausgang – nicht beanstandet wurde. Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Kostendispositiv. 8.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen und dem vollständig unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist der Gesuchsteller ausgangsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 6'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. 8.3. Die Gesuchstellerin stellt im Berufungsverfahren den Antrag auf Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 10'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 110 S. 2). Der Gesuchsteller ersucht seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 96 S. 4). Wie die Ausführungen unter Ziffer 5 zeigen, sind beide Parteien als mittellos zu bezeichnen. Der Gesuchsteller kann daher nicht zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses verpflichtet werden. Das entsprechende Begehren der Gesuchstel- lerin ist folglich abzuweisen. Da die Standpunkte der Parteien nicht von vornherein aussichtslos und die Parteien – gerade auch mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Gegenseite – zur Wahrung ihrer Interessen auf anwaltliche Unterstützung an-
- 42 - gewiesen waren, ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit, angesichts der fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers indes davon auszugehen ist, dass die Parteientschädigung nicht einbringlich ist, ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin vom Kanton zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der An- spruch auf die Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung auf den Kanton über. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 6, 7, 9, 11 und 13 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 16. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 43 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 3–5, 8, 10 und 12 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Bülach vom 16. Mai 2024 werden bestätigt.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 14 und 15) wird be- stätigt.
3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– zu bezahlen. Diese Par- teientschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ aus der Gerichts- kasse ausbezahlt. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädi- gung geht im Umfang von Fr. 6'500.– auf die Gerichtskasse über.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 134, 135 und 136/33–37, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 44 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: jo